Entscheid vom 12. Mai 2010 und
Berichtigung vom 24. September 2010
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Thomas Held
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Peter
Lehmann, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Stephan
Schmidli
Gegenstand
Urkundenfälschung im Amt, versuchte Urkundenfäl-
schung im Amt, Sich-bestechen-Lassen, evtl. Vor-
teilsannahme, Widerhandlung gegen das ANAG
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2009.15
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
Der Angeklagte A. sei im Sinne der Anklage wie folgt schuldig zu sprechen:
· der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB in neun Fällen;
· der mehrfachen versuchten Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB
i. V. m. Art. 22 StGB in zwei Fällen;
· des mehrfachen Sich-bestechen-Lassens im Sinne von Art. 322quarter StGB in acht
Fällen;
· der mehrfachen Widerhandlung gegen dass ANAG im Sinne von Art. 23 Abs. 1 in
drei Fällen und im Sinne von Abs. 2 in zwei Fällen.
Der Angeklagte A. sei wie folgt zu verurteilen:
· zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Vollzug sei mit einer Probezeit von
2 Jahren bedingt aufzuschieben. Die ausgestandene Untersuchungshaft von
26 Tagen sei an die bedingte Strafe anzurechnen (Art. 27, 40, 42, 44, 47, 49 und
51 StGB);
· zusätzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen in der Höhe von je
Fr. 170.–, wobei die Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei;
· zu einer Busse nach Ermessen des Gerichts (Art. 42 Abs. 2, 106 StGB);
· zur Bezahlung einer Ersatzforderung des Staates (Art. 71 StGB) in Höhe des
Deliktsbetrages von USD 12'000.–;
· zur Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Anklageschrift, abzüglich der Kosten
der darin enthaltenen Vorschüsse für die amtliche Verteidigung, sowie zuzüglich der
Kosten der Hauptverhandlung nach Ermessen des Gerichts.
Weiter sei zu verfügen:
· die edierten Visaunterlagen der Schweizerischen Botschaft in Peru, welche im
Archiv der Bundesanwaltschaft zwischengelagert sind, seien dem EDA auszu-
händigen.
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Anträge der Verteidigung:
1. A. sei vollumfänglich freizusprechen von allen Beschuldigungen gemäss Anklage-
schrift.
2. Die gesamten Verfahrenskosten seien dem Staate aufzuerlegen.
3. Dem Beschuldigten sei eine Parteientschädigung für die Anwaltskosten im Umfang
der bereits vorliegenden Honorarnote und für den erlittenen finanziellen Schaden
aus dem durch die Strafverfolgung verhinderten beruflichen Fortkommen im Umfang
von insgesamt Fr. 338'769.– und ein angemessener Betrag für die erlittene immate-
rielle Unbill (ausgestandene Untersuchungshaft von 26 Tagen und gesundheitliche
Beeinträchtigung) auszurichten.
4. Alle sichergestellten oder auch beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten
(Schreibmappe mit Unterlagen, Rubrik 8.110/111, Gegenstände aus Haus-/ Lager-
durchsuchung am 08.03.2005 in München [Oberstaatsanwaltschaft München, Rub-
rik 18.1.017–044] beziehungsweise Schlussbereicht BKP vom 15.12.2007 [Anhang
7, Rubrik 5.1.5855–5864]) seien ihm zurückzugeben.
5. Das Urteil sei der zuständigen Behörde in Peru zur Kenntnis zu bringen mit dem
Ersuchen, den Haftbefehl gegen Herrn A. zu revozieren.
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Sachverhalt:
A. Das Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten (nachstehend „EDA“)
informierte die Bundesanwaltschaft mit Strafanzeige vom 8. Dezember 2004
über mutmassliche Widerhandlungen von A. in seiner Funktion als ehemaliger
Kanzleichef bei der Schweizer Botschaft in Lima/Peru (cl. 1 pag. 4.1.001 ff. ).
B. Die Bundesanwaltschaft eröffnete aufgrund dessen am 16. Dezember 2004 ein
gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Sich-bestechen-
Lassens (Art. 315 aStGB/Art. 322quarter StGB) und ungetreuer Amtsführung
(Art. 314 StGB) sowie gegen B. wegen Bestechung schweizerischer Amtsträger
(Art. 288 aStGB/Art. 322ter StGB). Das Strafverfahren gegen A. wurde am
11. März 2005 auf den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB)
ausgedehnt. Nach Eröffnung der Strafuntersuchung entband das EDA A. sowie
weitere Mitarbeiter, die als Zeugen oder Sachverständige einvernommen werden
sollten, vom Amtsgeheimnis und erteilte ihnen die Ermächtigung zur Aussage im
Strafverfahren Bundesanwaltschaft gegen A. und B.
C. A. wurde aufgrund eines Haftbefehls der Bundesanwaltschaft vom 7. März 2005
gleichentags verhaftet und befand sich bis zum 1. April 2005 wegen Kollusions-
und Fluchtgefahr in Untersuchungshaft (cl. 4 pag. 6.2.001 ff.; 6.2.277 ff.). Mit Ver-
fügung vom 18. März 2005 wurde Fürsprecher Stephan Schmidli rückwirkend auf
den 10. März 2005 als amtlicher Verteidiger von A. bestellt (cl. 17
pag. 16.1.003 ff.).
D. Gestützt auf internationale Haftbefehle ersuchte die Bundesanwaltschaft Ende
März 2005 bei den peruanischen Behörden um Auslieferung des in Peru
lebenden Schweizerbürgers B. (cl. 20 pag. 18.3.001 ff.). Das Auslieferungsbe-
gehren wurde gutgeheissen (cl. 22 pag. 18.3.749 ff.). Die Richterin am
1. Strafobergericht von Lima verfügte am 27. Februar 2007, dass B. bis zum Ab-
schluss der von den peruanischen Strafverfolgungsbehörden seit 2004 gegen ihn
geführten Verfahren nicht ausgeliefert werde, der Schweiz aber temporär zur
Verfügung gestellt werden könne (cl. 22 pag. 18.3.766 ff.).
E. Am 19. April 2007 (cl. 1 pag. 1.3.006 ff.) erteilte das Eidg. Justiz- und Polizei-
departement (nachstehend „EJPD“) auf Antrag der Bundesanwaltschaft die
Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen A. gemäss Art. 15
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des
Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz,
VG; SR 170.32).
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F. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachstehend „URA“) eröffnete am
21. Dezember 2007 die Voruntersuchung gegen A. und B. (cl. 25 pag. 22.010 f.)
und dehnte die Strafverfolgung gegen A. auf die Tatbestände der Veruntreuung
(Art. 138 StGB), Urkundenunterdrückung (Art. 254 StGB), Urkundenfälschung im
Amt (Art. 317 StGB) sowie Widerhandlungen gegen Art. 23 Abs. 2 des in der
Zwischenzeit aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG) beziehungsweise Art. 116 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG; SR.142.20) aus (cl. 1 pag. 1.2.002). Das Gesuch von A. um amtliche Ver-
teidigung durch Fürsprecher Stephan Schmidli während der Voruntersuchung
lehnte das URA mit Verfügung vom 22. Januar 2008 unter Kostenauflage ab
(cl. 17 pag. 16.1.155 ff.).
G. Im Rahmen der Strafuntersuchung stellten die schweizerischen Untersuchungs-
behörden mehrere Rechtshilfeersuchen, aufgrund derer in Deutschland und Peru
die Wohn- und Arbeitsräumlichkeiten von A. und B. durchsucht und Beweismittel
sichergestellt wurden. Am 28. November 2008 wurde das URA auf Nachfrage
darüber informiert, dass das peruanische Strafverfahren gegen B. nach wie vor
hängig sei und vor dessen Abschluss keine Auslieferung seitens der peruani-
schen Strafverfolgungsbehörden an die Schweiz erfolge (cl. 20 pag. 18.3.813 ff.).
H. Die Bundesanwaltschaft erhob am 18. August 2009 bei der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. wegen Urkundenfälschung im Amt
(Art. 317 StGB), versuchter Urkundenfälschung im Amt (Art. 317, 23 StGB), Sich-
bestechen-Lassens (Art. 322quarter StGB), eventualiter Vorteilsannahme
(Art. 322sexies StGB) sowie Widerhandlungen gegen Art. 23 Abs. 1 und 2 ANAG
(cl. 55 pag. 55.100.001 ff.).
I. Am 4. September 2009 erhob A. durch seinen Verteidiger Rechtsverzögerungs-
beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Be-
gehren, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das gegen ihn geführte Straf-
verfahren hinsichtlich derjenigen Straftatbestände, wegen der ein Vorverfahren
eröffnet wurde, die aber nicht zur Anklage gebracht worden seien, einzustellen.
Gleichentags ersuchte Fürsprecher Stephan Schmidli im Namen seines Mandan-
ten um die Sistierung des bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts hängigen
Verfahrens bis zum Entscheid über die erhobene Rechtsverzögerungsbeschwer-
de und beantragte seine Bestellung als amtlicher Verteidiger (cl. 55
pag. 55.521.001 ff.).
J. Die Bundesanwaltschaft verfügte am 9. September 2009 im Verfahren
Nr. EAI.04.1409-LP, dass die Strafverfolgung und Beurteilung sämtlicher A. in
der Zeit von März 2001 bis August 2004 vorgeworfenen Straftatbestände, ge-
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stützt auf Art. 18 Abs. 2 BStP, in der Hand der Bundesbehörden vereinigt werde
(cl. 55 pag. 55.510.003 f.).
K. Mit Verfügung vom 30. September 2009 (cl. 55 pag. 55.410.005 ff.) wies der Prä-
sident der Strafkammer das Sistierungsgesuch von A. ab und setzte Fürsprecher
Schmidli mit Wirkung ab 4. September 2009 als dessen amtlichen Verteidiger ein
(SN.2009.25 vom 2. Oktober 2009 [cl. 55 pag. 55.211.002 ff.]).
L. Die I. Beschwerdekammer hiess die von A. erhobene Beschwerde am
21. Dezember 2009 gut (BB.2009.76 [cl. 55 pag. 55.685.001 ff.]), woraufhin die
Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen ihn hinsichtlich der Straftatbestän-
de der Urkundenunterdrückung (Art. 254 StGB), des Amtsmissbrauchs
(Art. 312 StGB) sowie der ungetreuen Amtsführung (Art. 317 StGB) mit Verfü-
gung vom 15. Februar 2010 (cl. 55 pag. 55.140.001 ff.) einstellte und auf eine
Übertragung des Strafverfahrens wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB) an die
kantonalen Strafverfolgungsbehörden verzichtete. Eine Kostenausscheidung
hinsichtlich der eingestellten Verfahrensteile erfolgte nicht.
M. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen Steu-
erunterlagen und einen aktuellen Strafregisterauszug über A. ein; aus dem Ver-
fahren SK.2006.10 wurden die Weisungen des IMES über Visa und Grenzkon-
trollen sowie die Weisungen für die schweizerischen Vertretungen im Ausland für
die Visumerteilung beigezogen. Der Einzelrichter ernannte C., Chefin für konsula-
rische Angelegenheiten beim EDA, als Expertin für die Hauptverhandlung. Der
von der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 21. April 2010 eingereichte Ver-
fahrensordner Band 19b, Rubrik 18.2 (3), Rechtshilfe Peru, in spanischer Spra-
che wurde nicht als Beweismittel zu den Akten erkannt (cl. 55 pag. 55.430.005;
55.910.004).
N. Mit Schreiben vom 6. April 2010 (cl. 55 pag. 55.430 004) behielt sich das Gericht
vor, die Anklagesachverhalte A.2–A.5 und A.6–A.9 auch unter dem Aspekt der
Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt zu würdigen. Anlässlich der Hauptver-
handlung behielt es sich zusätzlich vor, beim Anklagesachverhalt B. (versuchte
Urkundenfälschung im Amt) auch den Tatbestand der versuchten Tatbegehung
von Art. 253 StGB (versuchtes Erschleichen einer falschen Beurkundung) in
Erwägung zu ziehen (cl. 55 pag. 55.910.004).
O. Die ursprünglich auf den 18. und 19. Januar 2010 terminierte Hauptverhandlung
fand aufgrund längerer Arbeitsunfähigkeit des zuständigen Staatsanwalts des
Bundes erst am 11. und 12. Mai 2010 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des
Bundesstrafgerichts statt.
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Der Einzelrichter erwägt:
1. Vorfragen
1.1 Zuständigkeit
1.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe in seiner Funktion
als Kanzleichef der Schweizerischen Botschaft in Lima/Peru dort von März 2001
bis August 2004 mehrmals Visa an peruanische Staatsangehörige ausgestellt
beziehungsweise ausstellen lassen, obwohl er gewusst oder in Kauf genommen
habe, dass die Einreisevoraussetzungen in die Schweiz zur Zeit der Ausstellung
der Visa im Sinne der einschlägigen Bestimmungen nicht erfüllt gewesen wären
(Anklagepunkt A). In zwei Fällen habe er als abtretender Kanzleichef in Li-
ma/Peru, und damit als Bediensteter des Bundes, in mittelbarer Täterschaft sei-
nen Nachfolger in der Funktion des Kanzleichefs als Werkzeug benützen wollen,
um durch ihn die beabsichtigten Falschbeurkundungen ausführen zu lassen (An-
klagepunkt B). Für diese Handlungen beziehungsweise im Hinblick darauf habe
der Angeklagte ihm nicht gebührende Vorteile angenommen oder sich verspre-
chen lassen (Anklagepunkt C). Dem Angeklagten wird zudem vorgeworfen, durch
die Visaausstellungen an Unberechtigte gegen Entgelt deren rechtswidrige Ein-
reise in die Schweiz erleichtert und dabei in unrechtmässiger Bereicherungsab-
sicht gehandelt zu haben (Anklagepunkt D).
1.1.2 Die Straftatbestände der Urkundenfälschung im Amt und des Sich-bestechen-
Lassens unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie von einem Behörden-
mitglied oder Beamten des Bundes verübt werden (Art. 336 Abs. 1 lit. g i. V. m.
Art. 317 und Art. 322quaterStGB). Unter den Begriff des Beamten im strafrechtli-
chen Sinne fallen die Beamten und Angestellten der öffentlichen Verwaltung und
der Rechtspflege; als Beamte gelten auch Personen, die provisorisch ein Amt
bekleiden oder angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben
(Art. 110 Abs. 3 StGB). Für den strafrechtlichen Beamtenbegriff im Sinne von
Art. 110 Abs. 3 StGB ist nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform eine Person
für das Gemeinwesen tätig ist; das Verhältnis kann öffentlich-rechtlich oder
privatrechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen.
Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten
amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts
(BGE 135 IV 198 E. 3.3).
Der Angeklagte war vom Juni 1999 bis August 2004 als Kanzleichef bei der
Schweizer Botschaft in Lima/Peru angestellt (cl. 2 pag. 5.1.5297; cl. 14
pag. 13.1.005) und hatte somit die Oberaufsicht für die Erteilung der Visa inne
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(cl. 5 pag. 7.1.005 ff.; cl. 14 pag. 13.1053 ff.; cl. 16 pag. 13.1.773). Er übte damit
materiell amtliche Funktionen aus und war in der für die Anklage relevanten Zeit
als Beamter des Bundes respektive ab 1. Januar 2002 als Angestellter gemäss
Bundespersonalgesetz (BPG; SR.172.220.1) tätig, so dass die Strafkammer des
Bundesstrafgerichts gemäss Art. 26 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundes-
strafgericht (Strafgerichtsgesetz, SGG, SR 173.71) zur Beurteilung der Straftat-
bestände der Urkundenfälschung im Amt und des Sich-bestechen-Lassens
zuständig ist. Gegen die dem Antrag der Bundesanwaltschaft entsprechende
Beurteilung durch den Einzelrichter hat der Angeklagte nicht remonstriert
(Art. 27 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SGG).
1.1.3 Widerhandlungen gegen das in der Zwischenzeit aufgehobene ANAG und gegen
das heute gültige AuG unterliegen grundsätzlich der kantonalen Gerichtsbarkeit
(Art. 24 Abs. 1 ANAG; Art 120d Abs. 1 AuG; Art. 333–338 StGB; Botschaft vom
8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
BBl 2002 S.3831; NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. [2007], Art. 336
StGB N. 2). Fällt eine Strafsache indessen sowohl in die Bundes- als auch in die
kantonale Gerichtsbarkeit, kann der Bundesanwalt gestützt auf Art. 18 Abs. 2
BStP die Verfahren in der Hand der Bundesbehörde vereinigen. Eine bestimmte
Form dieser Anordnung ist nicht vorgesehen, allerdings muss der übernommene
Sachverhalt klar umschrieben sein (TPF 2005 123 E. 1.2.2). Dies gilt namentlich
dann, wenn die kantonalen Strafverfolgungsbehörden keine Kenntnis von den
dem bundesgerichtlichen Strafverfahren zugrunde liegenden Lebenssachverhal-
ten und der grundsätzlich in die kantonale Gerichtsbarkeit fallenden Straftatbe-
stände haben. Die Vereinigungsverfügung hat sich in diesen Fällen inhaltlich an
den Grundsätzen des Anklageprinzips zu orientieren. Sie hat die strafbaren
Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die dem An-
geklagten gemachten Vorwürfe mindestens im objektiven Bereich genügend
konkretisiert sind (vgl. zum Anklageprinzip: BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348
E. 2b; Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP). Aus der Vereinigungsverfügung muss sich
somit erhellen, welchen konkreten Lebensvorgang sie betrifft, denn nur so vermit-
telt sie dem betroffenen Kanton und dem Angeklagten die notwendigen Informa-
tionen, um gegebenenfalls vom Beschwerderecht gemäss Art. 18 Abs. 4 BStP
Gebrauch zu machen. Auch kann nur so der Gefahr einer Doppelbestrafung
durch Bund und Kanton begegnet werden.
a) Die Bundesanwaltschaft führte in ihrer Vereinigungsverfügung vom
9. September 2009 aus „dass A. in der Zeit zwischen März 2001 und Au-
gust 2004 in seiner Funktion als Kanzleichef der Schweizer Botschaft in Li-
ma/Peru, mehrfach Visa an peruanische Staatsangehörige ausstellte, obwohl er
mutmasslich wusste oder in Kauf nahm, dass die Einreisebedingungen in die
Schweiz zur Zeit der Ausstellung der Visa im Sinne der einschlägigen Bestim-
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mungen (ANAG Art. 23 Abs. 2, SR 142.20, ANAV; SR 142.201; VEA,
SR 142.211, Weisungen Visa und Grenzkontrolle des BFM, VGK, VBPV-EDA,
SR 172.220.111.343.3, und interne Weisungen im Visabereich der Schwei-
zerischen Botschaft in Lima/PE vom 1. Oktober 2001 und 1. Mai 2004) nicht
erfüllt waren [und] dass der soeben erwähnte Sachverhalt u. a. mutmassliche
Widerhandlungen gegen das ANAG beinhaltet, deren Strafverfolgung der kanto-
nalen Gerichtsbarkeit untersteht, während für die übrigen Delikte Bundesge-
richtsbarkeit gegeben ist“. Es rechtfertige sich die einheitliche Verfolgung und
Beurteilung der Strafsache durch die Bundesbehörden. Die Bundesanwaltschaft
vereinigte in der Strafsache Nr. EAI.04.1409-LP gegen A. die Strafverfolgung und
die Beurteilung gestützt auf Art. 18 Abs. 2 BStP in der Hand der Bundesbehörden
(cl. 55 pag. 55.510.003 f.).
b) Die Bundesanwaltschaft beschränkt sich darauf, den Lebenssachverhalt, der
Gegenstand der Vereinigungsverfügung und des bundesgerichtlichen Strafver-
fahrens ist, pauschal wiederzugeben. Sie beschreibt weder in zeitlicher, örtlicher
noch sachlicher Hinsicht die dem Angeklagten insoweit zur Last gelegten straf-
baren Handlungen in hinreichend konkreter Weise: Es lässt sich anhand der ge-
machten Angaben nicht entnehmen, wann und wie viele Widerhandlungen gegen
das ANAG der Angeklagte verübt haben soll. Ausführungen zu den Handlungen,
Pflichten und Aufgaben des Angeklagten als Kanzleichef sowie der jeweils nicht
erfüllten Einreisevoraussetzungen fehlen. Letztlich lässt sich der Vereinigungs-
verfügung auch nicht entnehmen, aufgrund welcher „übrigen Delikte“ Bundesge-
richtsbarkeit geben ist. Derart pauschale Ausführungen ermöglichen es weder
dem Kanton Bern – der im Übrigen keine Sach- und Aktenkenntnis hatte – noch
dem Angeklagten zu erkennen, welche Handlungen und Delikte Gegenstand der
Vereinigungserfügung sind. Anders als im Fall, welcher der Erwägung 7 in
BGE 133 IV 235 zugrunde liegt, fehlen vorliegend nicht bloss die materiellen
sondern auch die formellen Voraussetzungen für die Begründung der Bundes-
zuständigkeit, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur
Beurteilung im Anklagepunkt D. nicht gegeben ist; auf die Anklage ist insoweit
nicht einzutreten. Damit wird auch der an der Hauptverhandlung von der
Bundesanwaltschaft gestellte Antrag, vier Fälle von Widerhandlung gegen
das ANAG zu streichen, da zwei Fälle verjährt seien (Anklagepunkt A. Ziffer 1.
und Ziffer 6.) und zwei weitere nicht auf die Liste gehörten (Anklagepunkt A.
Ziffer 4. und 9.), hinfällig.
1.2 Anwendbares Recht
1.2.1 Begeht ein Beamter eine strafbare Handlung gegen die Amtspflicht, so ist er dem
schweizerischen Gesetz auch dann unterworfen, wenn die Tat im Ausland be-
gangen wird (Art. 16 Abs. 1 VG). Begeht ein Beamter im Ausland eine andere
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strafbare Handlung, die sich auf seine amtliche Tätigkeit oder Stellung bezieht,
so ist er, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist, dem schweizerischen
Gesetz unterworfen; in diesem Falle findet jedoch Art. 6 Ziff. 2 StGB entspre-
chende Anwendung (Art. 16 Abs. 2 VG). Gemäss der Botschaft zum Verantwort-
lichkeitsgesetz erfasst Art. 16 Abs. 1 VG die eigentlichen, Abs. 2 die uneigentli-
chen Amtsdelikte (Botschaft zum Entwurf eines neuen Verantwortlichkeitsgeset-
zes vom 29. Juni 1956, BBl 1956 I S. 1402).
Täter bei Art. 317 und Art. 322quater StGB kann ausschliesslich ein Beamter oder
ein anderer im Gesetz genannter Amtsträger sein (sogenannte echte Sonderde-
likte; vgl. auch BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. [2007], Art. 317 StGB N. 2;
PIETH, Basler Kommentar, 2. Aufl. [2007], Art. 322quater StGB N. 1). Bei beiden
Straftatbeständen handelt es sich um eigentliche Amtsdelikte gemäss Art. 16
Abs. 1 VG (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2006.10 vom 19. Dezember
2006, E. 2.2.2). Diese Bestimmung verzichtet auf das Erfordernis der doppelten
Strafbarkeit. Daher ist nicht zu prüfen, ob die zur Beurteilung stehenden Taten
auch am Begehungsort strafbar sind. Der Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt
(Art. 317 StGB) und des Sich-bestechen-Lassens (Art. 322quater StGB) sind somit
ausschliesslich nach schweizerischem Strafrecht zu prüfen.
1.2.2 Die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2007,
mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches
begangen. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwir-
kungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht je-
doch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es für den Täter das mildere
ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Welches Recht das
mildere ist, ergibt sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften
des Allgemeinen und des Besonderen Teils des Strafbesetzbuches (bezie-
hungsweise des Nebenstrafrechts).
Die zur Zeit der Tatbegehung massgeblichen Art. 317 aStGB und Art. 322quater
aStGB stellten dieselben Handlungen unter Strafe wie die am 1. Januar 2007 in
Kraft getretenen neuen Art. 317 StGB und Art. 322quater StGB (vgl. AS 2006
3503). Die Tatbestandsmerkmale blieben unverändert. Im Rahmen der Revision
des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurden lediglich die Strafandro-
hungen der Normen an das neue Sanktionssystem angepasst. Während das frü-
here Recht Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis androhte
(Art. 317 aStGB und Art. 322quater aStGB), lautet die Sanktion heute auf Freiheits-
strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Frage nach dem konkret anwend-
baren Recht stellt sich demnach erst im Rahmen einer allfälligen Strafzumes-
sung.
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1.3 Strafverfolgungsermächtigung
Die strafrechtliche Verfolgung eines Beamten beziehungsweise Angestellten des
Bundes wegen strafbarer Handlungen, die sich auf seine amtliche Tätigkeit oder
Stellung beziehen, erfordert die Ermächtigung seitens des EJPD (Art. 13 und 15
Abs. 1 VG i. V. m. mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum
Verantwortlichkeitsgesetz [SR 170.321]). Die Bundesanwaltschaft holte dieselbe
erst nach Eröffnung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens am
21. Dezember 2006 ein (cl. 1 pag. 1.3.001). Im Lichte der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, welche auch eine erst nachträgliche, durch ein zweit-
instanzliches Gericht (mit voller Kognition) eingeholte Ermächtigung genügen
lässt (BGE 110 IV 46 E. 3), ist die mit Verfügung des EJPD vom 19. April 2007
erteilte Ermächtigung (cl. 1 pag. 1.3.006) rechtzeitig erfolgt.
1.4 Beweiserhebung und Beweisverwertung
1.4.1 a) Die Bundesanwaltschaft übermittelte dem Bundesstrafgericht mit Schreiben
vom 21. April 2010 den Bundesordner Band 19b, Rubrik 18.2 (3), Rechtshilfe Pe-
ru mit dem Hinweis, dass dieser „u. a. Polizeiberichte und Befragungen von Ver-
fahrensbeteiligten und Zeugen in spanischer Sprache beinhaltete, die für das vor-
liegende Strafverfahren wichtig sein könnten“ (cl. 55 pag. 55.510.013 f.). Sie ver-
tritt die Ansicht, dass der Ordner ohne Antrag einer Partei automatisch Bestand-
teil der Verfahrensakten sei und es Aufgabe der Verfahrensleitung sei zu ent-
scheiden, ob und – wenn ja – welche Bestandteile der aus Peru übermittelten
Dokumente aus dem Spanischen zu übersetzen seien (cl. 55 pag. 55.510.016 f.).
b) Die Anklage bezeichnet die Beweismittel für die Hauptverhandlung (Art. 126
Abs. 1 Ziff. 4 BStP). Gemäss Art. 137 BStP bestimmt der Präsident dem Ange-
klagten und dem Geschädigten eine Frist zur Einreichung von Beweiseingaben.
Sie haben die Tatsachen anzugeben, für die sie Beweismittel anführen. Die Par-
teien können bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Beweismassnahmen
beantragen. Jedoch sorgt das Gericht dafür, dass die Verhandlung nicht unnötig
verlängert wird (Art. 157 Abs. 2 Satz 1 BStP). Das rechtliche Gehör (Art. 29
Abs. 2, 32 Abs. 2 BV; 6 EMRK) umfasst den Anspruch der Verfahrensbeteiligten,
die für die Burteilung bedeutsamen Beweise nennen zu können, und die Pflicht
der Strafverfolgungsbehörden, formgerecht gestellte und erhebliche Anträge zu
berücksichtigen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess-
recht, 6. Aufl., Basel 2005, § 55 N. 7, mit Verweis auf die bundesgerichtliche Pra-
xis). Das Beweisantragsrecht bedeutet hingegen nicht, dass das Gericht alle an-
gebotenen Beweise abnehmen muss. Der Richter hat nur solche Beweisbegeh-
ren zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und
entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151 E. 3.1).
- 12 -
c) Das Vorverfahren ist mit Erhebung der Anklage beendet. Neue Erkenntnisse
– auch in Aktenform – können nach den Regeln des Prozessrechts ins Verfahren
eingeführt werden. Die formlose Übersendung des Ordners ohne Antrag genügt
nicht, um ihn zum Beweismittel zu machen. Vielmehr wäre es Aufgabe der Bun-
desanwaltschaft gewesen darzulegen, inwieweit die in spanischer Sprache ein-
gereichten Dokumente den zur Anklage gebrachten Sachverhalt nachweisen
können, und die jeweiligen Beweismittel präzise zu bezeichnen. Der blosse Ver-
weis auf Akten ist ungenügend. Die im Ermittlungsverfahren gesammelten Akten
und Beweismittel sind im Hinblick auf die Erfordernisse der Beweisführung in der
Hauptverhandlung einer kritische Würdigung auf deren Erheblichkeit zu Beweis-
führung und –eignung zu unterziehen (BGE 120 IV 348 E. 3 e) mit Hinweisen). Es
ist nicht Sache des Gerichts, in (fremdsprachigen) Akten nach Beweisen zu su-
chen, sondern den dargestellten Sachverhalt anhand der präzise bezeichneten
Beweise zu überprüfen. Der Ordner Band 19b wird aufgrund des Ausgeführten
nicht als Beweismittel zu den Akten erkannt.
1.4.2 Die Verteidigung hat die Frage der Verwertbarkeit der vom Zeugen D. heimlich
getätigten Aufnahmen seines Gesprächs mit B. aufgeworfen. Fürsprecher
Schmidli äusserte sinngemäss, dass es sich um ein illegales Beweismittel hand-
le, dessen konkrete Beschaffung sowohl nach schweizerischem als auch nach
peruanischem Recht strafbar und verboten sei, weshalb es nicht verwertet wer-
den dürfe (cl. 55 pag. 55.910.003).
Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind illegal erlangte Be-
weismittel nicht a priori aus den Akten zu entfernen oder unbeachtlich. Zwar ge-
nüge der Umstand allein, dass der rechtswidrig beschaffte Beweis nicht an sich
verboten sei, nicht, um dessen Verwertbarkeit zuzulassen, jedoch sei im Rahmen
der Beweiswürdigung in Abwägung der Interessen zu entscheiden, ob ein
rechtswidrig erlangtes, aber an sich nicht verbotenes Beweismittel in concreto
verwertbar sei (BGE 131 I 272 E. 4.1.2). In dem zu beurteilenden Fall erklärte
das höchste Gericht ein von einem privaten Gesprächspartner heimlich aufge-
nommenes Telefongespräch des Beschuldigten nicht von vornherein für unver-
wertbar, denn es hätte auch auf legalem Weg erlangt werden können. Jedoch sei
zusätzlich eine Interessenabwägung anzustellen: Je schwerer die zu beurteilen-
de Straftat sei, um so eher überwiege das öffentliche Interesse an der Wahrheits-
findung das private Interesse des Angeklagten daran, dass der fragliche Beweis
unverwertet bleibe. Demgegenüber sei das Beweismittel namentlich dann nicht
verwertbar, wenn bei seiner Beschaffung ein Rechtsgut verletzt werde, das im
konkreten Fall den Vorrang vor dem Interesse an der Durchsetzung des Straf-
rechts verdiene. Im Rahmen der Interessenabwägung sei das Gewicht und das
Ausmass der Rechtsgüterverletzung des Privatlebens des Angeklagten im Sinne
- 13 -
von Art. 13 BV beziehungsweise Art. 8 EMRK bei der Beweisbeschaffung zu
würdigen (BGE 131 I 272 E. 4.1.2; 130 I 126 E. 3.2 mit Hinweisen).
Ob die illegal erlangten Gesprächsaufzeichnungen von D. als Beweismittel be-
nutzt werden können oder nicht, ist in Anwendung der zitierten bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung im Wege einer Interessenabwägung im Rahmen der kon-
kreten Beweiswürdigung vorzunehmen.
2. Urkundenfälschungen im Amt (Anklagepunkte A.)
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB wird bestraft, wer als Beamter oder
Person öffentlichen Glaubens vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache un-
richtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Hand-
zeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt.
2.1.2 Im Gegensatz zu den Urkundendelikten nach Art. 251 ff. StGB schützt die Ur-
kundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) zusätzlich das Vertrauen der Öffentlich-
keit in die Amtshandlungen des Staates beziehungsweise seiner für ihn handeln-
den Beamten. Deshalb geht Art. 317 StGB – anders als Art. 251 ff. StGB
(BGE 117 IV 170 E. 2b; BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. [2007], Art. 253 StGB
N. 15) – gemäss konstanter Rechtsprechung der inzwischen aufgehobenen spe-
zialgesetzlichen Regelung des Art. 23 ANAG (Fälschen fremdenpolizeilicher
Ausweispapiere) vor, unbeachtet dessen, ob die Ausweise nur zu fremdenpolizei-
lichen Zwecken verwendet wurden oder nicht (BGE 92 IV 44 E. 2; Entscheid des
Bundesstrafgerichts SK.2006.18vom 31. Mai 2007, E. 3.2; Urteil des Strafge-
richts Basel-Stadt vom 10. Dezember 1976, in: SJZ 1978 Nr. 29).
2.1.3 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts, wie auch jener gemäss Art. 317 StGB,
schützen das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Be-
weismittel entgegengebracht wird. Abgesehen von Zeichen gelten als Urkunden
deshalb nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtli-
cher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB; vgl. BGE 131 IV 125 E. 4.1
mit Hinweis auf 117 IV 286 E. 6b). Rechtlich erheblich sind Tatsachen, welche al-
leine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Veränderung,
Aufhebung oder Feststellung eines Rechts bewirken. Neben den Tatsachen
selbst kommen auch Indizien in Betracht, die den Schluss auf erhebliche Tatsa-
chen zulassen, und ebenso Hilfstatsachen, die für die Beurteilung des Werts oder
die Beweiskraft eines Beweismittels von Bedeutung sind (BGE 113 IV 77 E. 3a).
Die Beweisbestimmung kann sich einerseits unmittelbar aus dem Gesetz erge-
ben, andererseits lässt sie sich aber auch aus Sinn oder Natur des Schriftstücks
- 14 -
ableiten. Ebenso beurteilt sich nach Gesetz oder Verkehrsübung, ob und inwie-
weit einem Schriftstück Beweiseignung zukommt (BGE 125 IV 17 E. 2a/aa). Ein
Schriftstück kann in Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundencharakter haben, in
Bezug auf andere nicht.
Anders als die Urkundenfälschung im engeren Sinne betrifft die Falschbeurkun-
dung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirk-
liche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Bei
einer Falschbeurkundung werden hinsichtlich der Beweiseignung höhere Anfor-
derungen gestellt als bei einer Urkundenfälschung im engeren Sinne: Sie erfor-
dert eine qualifizierte schriftliche Lüge (BGE 129 IV 130 E. 2.1). Eine solche setzt
voraus, dass dem Dokument eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Ad-
ressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 131 IV 125
E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 117 IV 35). Das trifft dann zu,
wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber
Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Ur-
kundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie in den Art. 958 ff. OR liegen,
die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfah-
rungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusse-
rungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der
Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt
(BGE 131 IV 125 E. 4.1; ferner BGE 129 IV 130 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.1.4 Art. 317 StGB stellt sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln unter
Strafe. Vorsatz setzt voraus, dass der Täter bewusst in seiner Eigenschaft als
Beamter rechtlich erhebliche Tatsachen unwahr in einer Schrift verurkundet, von
der er weiss, dass sie zum Beweis jener Tatsache geeignet und/oder bestimmt
ist (BGE 100 IV 180 E. 3a). Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter aus pflicht-
widriger Unvorsichtigkeit, namentlich bei einem (vermeidbaren) Irrtum, die inhalt-
liche Unrichtigkeit seiner Erklärung nicht erkennt (BOOG, a. a. O., Art. 317 N. 9).
2.2
2.2.1 Betreffend den Vorwurf der Ausstellung inhaltlich falscher Visa gilt der Ange-
klagte als Beamter des Bundes (vgl. E. 1.1.2). Er fällt daher in den Täterkreis von
Art. 317 StGB. Er war als Kanzleichef (nebst dem Leiter des Visasektors und
dem Missionsvorsteher) bis zum 16. Dezember 2002 befugt, Visa auszustellen.
2.2.2 Ausländer benötigten zur Einreise in die Schweiz im Zeitraum der angeklagten
Tathandlungen grundsätzlich ein Visum (Art. 3 der per Ende 2007 aufgehobenen
Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Auslände-
rinnen und Ausländern, [VEA; AS 1998 194]). Das Visum enthält Angaben über
- 15 -
Reise- und Aufenthaltszweck, Benützungsfrist, Anzahl der Grenzübertritte und
Aufenthaltsdauer sowie allenfalls weitere Bedingungen (Art. 9 Abs. 2 VEA).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt ein Visum keine Bewilligung
zur Einreise in die oder zum Aufenthalt in der Schweiz dar, sondern bestätigt ein-
zig (aber immerhin), dass bei seiner Erteilung die materiellen Einreisevorausset-
zungen geprüft und für erfüllt erachtet worden sind (BGE 131 IV 174 E. 4.2.2).
Demzufolge beinhaltet ein Pass mit eingeklebter Visumvignette nicht bloss die
Erklärung darüber, dass das Visum erteilt wurde (sogenannte Dispositivurkunde),
sondern auch, dass die materiellen Voraussetzungen bei dessen Erteilung bejaht
wurden (sogenannte Sachverhaltsurkunde; vgl. hierzu: STRATENWERTH,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 6. Aufl., Bern 2008, S. 163 N. 34).
Weil die Grenzkontrollorgane das Vorliegen der materiellen Einreisevorausset-
zungen nicht überprüfen können, sondern sich auf die Prüfung der zuständigen
Stellen verlassen müssen und weil der Gegenstand der Prüfung normativ um-
schrieben ist, kommt dem Pass mit eingeklebter Visumvignette erhöhte Glaub-
würdigkeit zu (BGE 131 IV 125 E. 4.5). Für diesen ist daher Urkundenqualität im
Sinne des Falschbeurkundungstatbestands zu bejahen.
2.2.3 a) Bis zum 16. Dezember 2002 galten folgende formellen Vorschriften: Für die
Visumausstellung wurde ein Visumkleber (Vignette) verwendet (Ziff. 51 der Wei-
sungen des Bundesamts für Ausländerfragen vom 1. Juli 1985 für die Schweize-
rischen Vertretungen im Ausland [nachfolgend „W-BFA“]); dieser enthielt das O-
riginal, eine Kopie sowie einen Kleber für den internen Gebrauch (Ziff. 511.22 W-
BFA). Das Original wurde in das Reisedokument, die ihm entsprechende Kopie
auf das Antragsformular geklebt (Ziff. 511.41 und 511.51 W-BFA). Das Visum
wurde erst durch die Unterschrift des zuständigen Beamten gültig (Ziff. 511.330
W-BFA). Neben dem Leiter des Visasektors waren bis zum 16. Dezember 2002
der Missionsvorsteher oder der Kanzleichef befugt, Visa zu unterzeichnen (cl. 24
pag. 19.6.018).
Ab dem 16. Dezember 2002 gelten die neuen Weisungen des Bundesamtes für
Migration (nachfolgend „BFM“) über Visa und Grenzkontrolle (nachfolgend
„VGK“). Das Visum wird ab jenem Zeitpunkt elektronisch auf einen Kleber aufge-
druckt. Ein Exemplar wird in den Pass geklebt, das andere auf das bei der aus-
stellenden Stelle aufzubewahrende Formular „Visumantrag für die Schweiz“. Das
Visum ist ab dem 16. Dezember 2002 ausdrücklich weder mit dem Stempel der
Vertretung noch mit der Unterschrift des zuständigen Beamten zu versehen, und
zwar auch dann nicht, wenn das Visum von Hand ausgestellt wird (Ziff. B-471.12
[insb. erste Bemerkung], B-471.61 VGK). Diese Vorschrift des BFM macht keinen
Unterschied bezüglich Unterschrift auf dem Visumkleber im Pass und auf dem
bei der ausstellenden Stelle verbleibenden Exemplar (Ziff. B-471.12 VGK). Die
- 16 -
Passage „Unterschriftenregelung“ in der „Internen Weisung im Visabereich“ (er-
lassen durch den Angeklagten als Kanzleichef der Vertretung in Lima) wurde al-
lerdings erst ab 1. Mai 2004 dieser Änderung angepasst (cl. 24 pag. 19.6.015 ff.;
…019 ff.).
b) In materieller Hinsicht ist die Einreise nur möglich, wenn der Ausländer für
eine fristgemässe Wiederausreise Gewähr bietet sowie über genügend Mittel zur
Bestreitung seines Lebensunterhalts während seines Aufenthalts in der Schweiz
verfügt oder sich diese auf legale Weise beschaffen kann (Art. 1 Abs. 2 lit. c und
lit. d VEA). Zu diesem Zweck haben die Gesuchsteller die für die Wieder-
ausreise erforderlichen Dokumente vorzulegen sowie den Nachweis ausreichen-
der Subsistenzmittel (Fr. 100.– [für Stundenten Fr. 30.–] pro Aufenthaltstag) zu
erbringen (Ziff. 43 f. W-BFA; ebenso ab 16. Dezember 2002: Ziff. B-251 VGK,
cl. 3 pag. 5.1.5948 ff. [siehe cl. 55 pag. 55.410.012]). Liegen die materiellen Ein-
reisevoraussetzungen vor, kann ein Visum erteilt werden (Art. 9 Abs. 1 VEA).
Das Visumgesuch ist mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular bei der am
Wohnort des Gesuchstellers zuständigen schweizerischen Auslandsvertretung
einzureichen (Art. 10 Abs. 1 VEA). Für peruanische Staatsangehörige besteht die
Visumpflicht zur Einreise in die Schweiz seit 1993 (cl. 2 pag. 5.1.185).
c) Sind die erwähnten Einreisevoraussetzungen erfüllt, kann Ausländerinnen
und Ausländern ein Visum erteilt werden (Art. 9 Abs. 1 VEA). Dem zuständigen
Beamten steht somit für diesen Fall ein Entscheidungsspielraum im Sinne eines
Entschliessungsermessens zu (zu diesem Begriff: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 429 ff.). Sind umgekehrt
die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 1 VEA nicht erfüllt, ist der Beamte ver-
pflichtet, das Visum zu verweigern. Er verfügt in diesem Falle über kein Ermes-
sen und zwar auch nicht insofern, als die Voraussetzungen auf der Tatbestands-
seite offen umschrieben sind (z. B. „genügend Mittel“ zur Bestreitung des Le-
bensunterhaltes [Art. 1 Abs. 2 lit. d VEA]). Sein Handeln beinhaltet somit nur
dann (einseitig) Ermessen, wenn ein Antragsteller die Einreisevoraussetzungen
gemäss Art. 1 VEA erfüllt; es ist hingegen gebunden, wenn die Voraussetzungen
beim Antragsteller ganz oder teilweise fehlen (Entscheid des Bundesstrafgerichts
SK.2006.25 vom 12. Juni 2007, E. 2.2). Der Pass mit eingeklebter Visumvignette
ist als Beweisurkunde für das Vorhandensein der materiellen Einreisevorausset-
zungen gemäss Art. 1 VEA einerseits dann falsch, wenn diese dem Passinhaber
zum Zeitpunkt der Ausstellung tatsächlich fehlen, anderseits aber auch dann,
wenn der Verdacht der fehlenden Einreisevoraussetzungen bis zum Ausstellen
des Visums nicht vorschriftsgemäss ausgeräumt wird. Soweit dem Aussteller des
Visums Ermessen zusteht und er dieses nicht überschreitet, kann ein Visum nicht
falsch sein.
- 17 -
2.3 Visaerteilungen bis zum 16. Dezember 2002 (Anklagepunkte A.6 und A.1 [in
chronologischer Reihenfolge])
2.3.1 a) Gemäss Anklageschrift soll E. (Anklagepunkt 6), welcher am 15. März 2001
ein vom Angeklagten unterzeichnetes Visum erhielt, die folgenden Vorausset-
zung für die Erteilung eines solchen nicht erfüllt haben, wodurch er keine Gewähr
geboten habe, wieder fristgerecht aus der Schweiz auszureisen: Es hätten ihm
Belege für die finanziellen Mittel gefehlt, beziehungsweise sei die Garantieerklä-
rung aus der Dokumentation seines im Vorjahr abgewiesenen Visumantrags bei-
gezogen worden; der junge, ledige und vorher nie gereiste Antragsteller habe in
Peru weder Arbeit gehabt noch studiert, womit er zur Risikokategorie der „Nicht-
rückkehrer“ gezählt habe, sodass Zweifel am Reisezweck bestanden hätten. Mit
dem Ausstellen des Visums habe der Angeklagte eine unwahre Urkunde hervor-
gebracht, denn er habe darüber hinweggetäuscht, dass die Einreisevorausset-
zungen zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht erfüllt gewesen seien.
b) Der Angeklagte bestreitet den Vorwurf, E. ein Visum ausgestellt zu haben,
ohne dass die Voraussetzungen dazu vorgelegen hätten, räumt aber ein, den An-
trag selber bearbeitet und das Visum persönlich ausgestellt zu haben. Dies habe
er damals in allen Fällen getan, in denen die zuständige Sachbearbeiterin F. fe-
rienabwesend gewesen sei, da die Stelle des Leiters der Visasektion vakant ge-
wesen sei (cl. 14 pag. 13.1.424 ff.; cl. 16 pag. 13.1.808 ff.; …924; cl. 29
pag. 5.1.1587–1601; cl. 55 pag. 55.910.034).
c) Der Angeklagte hat durch das eigenhändige Visieren „beurkundet“.
d) E. war im Zeitpunkt der Visumserteilung jung (Jhrg. 1980) und ledig. Auf-
grund fehlender Passeinträge ist zu vermuten, dass er vorher nie gereist war.
Aus dem Pass ist zudem ersichtlich, dass ihm bereits im Februar 2000 ein Visum
verweigert worden war (cl. 29 pag. 5.1.1599; …1602 ff.). Der Inhalt des neuen
Antrags 2001 war praktisch mit dem des abgelehnten Gesuchs identisch; neue
Einreisegründe gab es nicht. Als Gastgeber ist der selbe Onkel in der Schweiz
bezeichnet wie im abgelehnten Gesuch (cl. 29 pag. 5.1.1589 ff.; …1602 ff.) und
E. hatte weder Arbeit, noch studierte er. Der Angeklagte hat den Antrag mit einer
Garantieerklärung aus dem Antrag 2000 ergänzt, ohne diesen Umstand zu do-
kumentieren. Ein solches Vorgehen ist nach Aussage der Expertin C. unüblich.
Wenn ein Visum abgelehnt worden sei, sollten die vorgelegten Dokument nicht
mehr benutzt werden; ein neues Gesuch werde normalerweise anhand neuer
Dokumente beurteilt (cl. 55 pag. 55.910.069). Der Angeklagte hat anlässlich einer
untersuchungsrichterlichen Einvernahme den Aktenbeizug und die Ergänzung
des Visumsgesuchs selbst als nicht nachvollziehbar bezeichnet (cl. 16
pag. 13.1.808). Das Visum war für die Zeitspanne vom 15. April bis 14. Juli 2001
- 18 -
ausgestellt. Gemäss peruanischer Migrationskontrolle ist E. am 15. April 2001 in
die Schweiz ausgereist und am 7. Januar 2002 von dort zurückgekehrt
(cl. 29 pag. 5.1.1612).
e) E. bot aufgrund des eingereichten Gesuchs offenkundigerweise keinerlei
Gewähr für eine Rückkehr, was auf der Schweizer Botschaft aufgrund der glei-
chen Unterlagen schon ein Jahr zuvor festgestellt worden und dem Angeklagten
bekannt war; daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Angeklagte das
Gesuch mit einer Garantieerklärung des Gesuchstellers aus dem Antrag vom
Vorjahr ergänzte, denn diese Garantieerklärung war in Anbetracht des übrigen
Dossiers schon damals als ungenügend erachtet worden. Die Voraussetzungen
für die Visumserteilung an E. lagen demnach nicht vor.
f) Aufgrund des Gesagten hat der Angeklagte den objektiven Tatbestand von
Art. 317 StGB erfüllt.
2.3.2 a) Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, G. (Anklagepunkt
A.1) habe am 24. Januar 2002 ein vom Angeklagten unterzeichnetes Visum er-
halten, obwohl die Voraussetzung für dessen Erteilung nicht vorgelegen hätten,
wodurch keine Gewähr bestanden habe, dass G. wieder fristgerecht aus der
Schweiz ausreise. Diesem hätten die finanziellen Mittel gefehlt und es hätten
Zweifel an der Echtheit seiner Arbeits- und Lohnbescheinigungen bestanden. Der
(im Jahr 2002) junge, ledige und vorher nie gereiste Antragsteller habe als Tou-
rist nur wenige Tage in die Schweiz reisen wollen, womit er zur Risikokategorie
der „Nichtrückkehrer“ gezählt habe; er habe keine Hotelreservation und kein Rei-
seprogramm vorlegen können, sodass Zweifel am Reisezweck bestanden hätten.
Auch mit dem Ausstellen dieses Visums habe der Angeklagte eine unwahre Ur-
kunde hervorgebracht.
b) Der Angeklagte räumt ein, das Visumgesuch von G. bearbeitet und dessen
Visum visiert zu haben; er habe aber nicht gewusst, dass das Gesuch nicht den
Voraussetzungen entsprochen habe (cl. 16 pag. 13.1.783 ff.; …883 ff.; cl. 55
pag. 55.910.037).
c) In Bezug auf die materiellen Voraussetzungen der Visumserteilung wies G.
im Zeitpunkt der Antragsstellung die offenkundigen Beurteilungsmerkmale „jung
(Jhrg. 1978) und ledig“ auf. Aufgrund der Unterlagen ist nicht davon auszugehen,
dass er vorher schon gereist war. Er wollte als Tourist ausschliesslich in die
Schweiz reisen, wies aber weder eine Hotelreservation noch ein Reiseprogramm
vor; sein nachgewiesenes Monatseinkommen betrug rund Fr. 800.– bis Fr. 900.–
(cl. 27 pag. 5.1.521 ff.). Im Rahmen der Prüfung durch die Visa-Sachbearbeiterin
stellte sich heraus, dass G. über kein ESSALUD-Dossier verfügte (ESSALUD ist
- 19 -
das peruanische Pendant zur AHV; das Fehlen eines entsprechenden Dossiers
ist ein Beleg dafür, dass jemand entweder keine Stelle hat, selbstständig ist oder
„schwarz“ arbeitet [cl. 27 pag. 5.1.538; cl. 13 pag. 12.10.004]), sondern effektiv
seit 2000 ohne Arbeit war. Dies war ohne eine Nachprüfung nicht erkennbar, wä-
re aber einer üblichen Prüfung (insbesondere in Anbetracht des fehlenden ES-
SALUD-Dossiers) zugänglich gewesen.
Die Sachbearbeiterin hat ihre Einschätzung und Zweifel an der Rückkehr des An-
tragstellers im Hinblick auf die Genehmigung durch den Angeklagten auf dem Vi-
sumsantrag schriftlich festgehalten (cl. 27 pag. 5.1.521; …537). Während am
24. und 25. Januar 2002 alle andern Visa durch F. ausgestellt und durch H. vi-
siert wurden (cl. 27 pag. 5.1.519), stellte der Angeklagte das Visum für G. eigen-
händig aus (cl. 27 pag. 5.1.537). Die beiden Vorgenannten gaben zu Protokoll,
dass sie das Visagesuch nicht gutgeheissen hätten (cl. 11 pag. 12.2.012; cl. 12
pag. 12.5.208). G. gab an, selber nie auf der Botschaft gewesen zu sein. Er habe
das Visum für USD 5'000 von I. gekauft (cl. 13 pag. 12.10.003). Diesem habe er
seinen Pass und eine Kopie seiner ID-Karte übergeben. Dafür habe ihm dieser
das Visumsantragsformular, ein Flugticket, eine gefälschte Arbeitsbestätigung
und entsprechende Lohnausweise besorgt. Er habe die Dokumente – soweit er-
forderlich – selbst unterschrieben und I. habe ihm ungefähr eine Woche später
seinen Pass samt Visum wiedergegeben (cl. 13 pag. 12.10.005 ff.; …015). G.
bestätigte, dass die Anmerkungen der Sachbearbeiterin zutreffend und die von
ihm gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen zum Teil falsch seien
(cl. 13 pag. 12.10.008). Nach eigener Aussage beabsichtigte er, über die
Schweiz nach Spanien weiterzureisen, obwohl er über kein (Schengen-)Visum
verfügte (cl. 13 pag. 12.10.055; cl. 55 pag. 55.910.063); ein solches war jedoch
(ausser bei einem reinen Transit) für Peruaner zur Einreise nach Spanien erfor-
derlich (http://spanien.axodia.info/spanien_4.php). Er habe nie die Absicht ge-
habt, nach Peru zurückzukehren. Er reiste über Madrid in die Schweiz ein (Rech-
nung Flugticket; cl. 13 pag. 12.10.016), um seine Mutter für die Dauer des Vi-
sums, d. h. für 10 Tage, zu besuchen; 2002 habe er eine Bewilligung B für Fami-
liennachzug erhalten (cl. 13 pag. 12.10.003 ff.; pag. ...054).
d) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass G. aufgrund seines Visumgesuchs
bezüglich der Wiederausreise aus der Schweiz zur Kategorie mit erhöhtem Risi-
ko gehörte. Dies war aufgrund der eingereichten Dokumente offensichtlich und
hätte zudem ohne Weiteres im Rahmen der Standardüberprüfungen festgestellt
werden können.
e) Auch in diesem Fall hat der Angeklagte den objektive Tatbestand von
Art. 317 StGB erfüllt.
- 20 -
2.4 In subjektiver Hinsicht bestätigte der Angeklagte, dass die grundsätzlichen Vor-
aussetzungen zur Visaerteilung vom Bundesamt festgelegt sind und dass weder
der Antragsteller noch die ausstellende Behörde an diesen Vorgaben vorbei
kommen: namentlich dürfe eine Person nicht von den Schweizer Behörden aus-
geschrieben sein und die innere Sicherheit der Schweiz in Frage stellen. Die fi-
nanzielle Seite des Aufenthalts müsse/sollte gesichert sein und die Person Ge-
währ bieten, die Schweiz wieder zeitgerecht zu verlassen. Er hielt fest, dass kei-
ne Modalitäten über die Art festgelegt seien, wie diese Faktoren geprüft würden
und dass die Auslandvertretungen insoweit einen Ermessensspielraum hätten.
Die Visaanträge seien so gut wie möglich zu dokumentieren (cl. 15
pag. 13.1.508; …523 ff.). Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte seinen Ermes-
sensspielraum und dessen Grenzen, d. h. die behördlichen Vorgaben, kannte
und dass ihm die Überschreitung dieser Grenzen im Einzelfall bewusst war be-
ziehungsweise hätte sein müssen. Er hat in den Fällen A.1 und A.6 vorsätzlich
unwahre Urkunden hergestellt, als er die Grenzen seines Ermessens überschritt,
indem er durch das Ausstellen des Visaklebers eine pflichtgemässe Prüfung do-
kumentierte.
2.5 Mehrere Einzelhandlungen können im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit
zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen
und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver
Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Die natürliche
Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden
(BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Der Angeklagte hat bei zwei Gelegenheiten und mit
grösserem zeitlichen Abstand pflichtwidrig Visa ausgestellt. Es kann offen blei-
ben, ob diese Visagenehmigungen auf einen einmaligen Willensentschluss zu-
rückgehen. Fasste man sie alle zu einer Einheit zusammen, so würde der von
Anfang an zu einer ganzen Tatserie entschlossene Täter gegenüber dem sich
immer wieder zur Tat durchringenden Täter privilegiert (BGE a. a. O.). Die weit
auseinander liegenden Visaerteilungen (März 2001 bzw. Januar 2002) können
nicht als eine Tat gewertet werden. Infolgedessen ist der Angeklagte wegen
Falschbeurkundung im Amt in den zwei Fällen A.1 und A.6 schuldig zu sprechen.
2.6 Visumerteilungen nach dem 16. Dezember 2002 (Anklagepunkte A.2 bis A.5 und
A.7 bis A.9)
In den Anklagepunkten A.2 bis A.5 und A.7 bis A.9 wirft die Bundesanwaltschaft
dem Angeklagten für die Zeit ab 16. Dezember 2002 „Ausstellen-Lassen“ von
unwahren Visa vor. Die Tatvariante des „Ausstellen-Lassens“ ist im Wortlaut des
Art. 317 StGB nicht vorgesehen. Hingegen kann diese Umschreibung als „Aus-
stellen in mittelbarer Täterschaft“ oder als „Anstiftung zum Ausstellen“ verstanden
- 21 -
werden. Welche dieser beiden Varianten in Frage kommt und ob die Anklage ei-
ne solche abdeckt, ist hier vorab zu prüfen.
2.6.1 Mittelbare Täterschaft zu Art. 317 StGB (wobei der unmittelbar handelnde Beam-
te die unwahre Urkunde nicht vorsätzlich herstellt; FORSTER, Basler Kommentar,
2. Aufl. [2007], Vor Art. 24 N 28 f.) ist als „Erschleichen einer falschen Beurkun-
dung“ in Art. 253 StGB erfasst (BOOG, a. a. O., Art. 317 StGB, N. 2; TRECH-
SEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zü-
rich/St. Gallen 2008, Vor Art. 24 N. 2). Daher ist bezüglich demjenigen, welcher
sich eines Beamten durch Täuschung bedient, um die Urkunde zu erwirken, im
Regelfall zu prüfen, ob er Art. 253 StGB erfülle. Mit der Schaffung des Tatbe-
stands von Art. 253 StGB wollte der Gesetzgeber das Erschleichen einer fal-
schen öffentlichen Beurkundung durch einen Privaten erfassen. Er wollte damit
den Schwierigkeiten begegnen, die sich nach den allgemeinen Regeln daraus
ergeben, dass der Private als Extraneus nicht als mittelbarer Täter des Sonder-
delikts erfasst wird (BOOG, a. a. O., Art. 253 StGB, N. 2 mit zahlreichen Verwei-
sen). Aus dieser Begründung geht aber e contrario auch hervor, dass die Son-
derstellung des täterischen Beamten im Urkundenbereich (vgl. zum geschützten
Rechtsgut vorne E. 2.1.2 f.) durch Art. 253 StGB nicht berücksichtigt ist. Kommt
wie vorliegend ein Beamter als mittelbarer Täter einer Urkundenfälschung im Amt
in Betracht, so ist er – abweichend vom genannten Regelfall – als mittelbarer Tä-
ter nach Art. 317 StGB und nicht als Täter nach Art. 253 StGB zu bestrafen. Er-
stellt der (unmittelbar handelnde) Beamte vorsätzlich eine unwahre Urkunde, so
ist der mittelbar handelnde Beamte nur im Fall von Nötigung als mittelbarer Täter
nach Art. 317 StGB strafbar (FORSTER, a. a. O., Vor Art. 24 N 28 f.).
a) Die Kanzleiangestellte F. war unmittelbare Ausstellerin der in den Anklage-
punkten A.2 bis A.4 sowie A.7 bis A.9. genannten Visa. Gemäss ihrer eigenen
Aussage habe sie die Visaanträge von J. (A.2), K. (A.3), L. (A.4) und M. (A.8) be-
arbeitet, die Kleber ausgedruckt und in den Pass geklebt (cl. 11 pag. 12.2.006 ff.;
cl. 55 pag. 55.910.054 f.). Zwar hat der Angeklagte in den Fällen A.2 bis A.5 und
A.7 bis A.9 die bei der Botschaft verbleibenden und ins Dossier eingeklebten Vi-
sadoppel mit seinem Kürzel versehen und damit sein Einverständnis zum Aus-
druck gebracht (cl. 27 pag. 5.1.552; …570; …650; 702; cl. 29
pag. 5.1.1617;…1623; …1654). Jedoch gilt ab dem 16. Dezember 2002 als Aus-
stellen des Visums nicht mehr dessen Unterzeichnung sondern das maschinelle
Herstellen des Klebers und dessen Zusammenfügen mit dem Passdokument
(E. 2.2.3 a)). Das Visieren des Angeklagten geht über die klare Weisung des
BFM hinaus und war gesetzlich für die Erteilung des Visums ausdrücklich nicht
vorgesehen und erforderlich. Es erzeugte daher im Hinblick auf die Wahrheit der
entsprechenden Visa keinerlei (zusätzliche) Wirkung (BGE 132 IV 12 E. 9.3.3;
BOOG, a. a. O. Art. 251 StGB N. 67). Die entsprechenden Visa wurden demnach
- 22 -
nicht durch den Angeklagten sondern F. ausgestellt. Nach deren Ansicht hätten
in diesen Fällen die Voraussetzungen für die Visumerteilung nicht vorgelegen;
trotz dieser Erkenntnis habe sie die Visa auf Befehl des Angeklagten, der ihr
Vorgesetzter war, ausgestellt (cl. 11 pag. 12.2.006 f.; ...009; ...248 f.; ...252 f.;
cl. 55 pag. 55.910.054 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung nannte sie als Motiv
sinngemäss Loyalität gegenüber ihrem Vorgesetzten beziehungsweise mangeln-
de Risikobereitschaft ihrerseits, aus Angst, die Anstellung zu verlieren (cl. 55
pag. 55.910.056; ...058). Gemäss Zeugenaussage von H. hat der Angeklagte ihn
als Visaverantwortlichen dabei überspielt, d. h. sich direkt an F. gewandt (cl. 12
pag. 12.5.199; ...204). Auch die Visa für N. und ihren Sohn O. (beide A.7) sowie
für P. (A.9) hat F. selber hergestellt (cl. 29 pag. 5.1.1613 f.; ...1623 ff.; ...1831 ff.;
cl. 55 pag. 55.910.054 f.). Dieser Sachverhalt gilt als erstellt. F. hat insoweit wis-
sentlich und willentlich gehandelt. Sie hätte sich, obwohl hierarchisch dem Ange-
klagten unterstellt, dessen Anordnung auch widersetzen und anderen Bot-
schaftsmitarbeitern anvertrauen können; von Nötigung kann bei diesen Gege-
benheiten keine Rede sein. Allerdings steht ihr Verhalten hier mangels Anklage
nicht zur Beurteilung.
b) Das Visum für Q. (A.5) hat – in Abwesenheit von F. – deren Stellvertreterin
(möglicherweise R.) hergestellt (cl. 11 pag. 12.2.007; ...252; cl. 27, pag. 5.1.697;
...700; ...702 ff.; cl. 55 pag. 55.910.055). Zugunsten des Angeklagten ist davon
auszugehen, dass auch die Stellvertreterin wissentlich und willentlich ge-
handelt hat und sich hätte widersetzen können, da sie in Vertretung von F. deren
Funktion inne hatte. Es gilt das unter E. 2.6.1 a) Gesagte.
c) Wenn feststeht, dass die genannten Drittpersonen vorsätzlich und nicht unter
Nötigung gehandelt haben, scheidet mittelbare Täterschaft des Angeklagten aus
und es bleibt die Variante der Anstiftung. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob
die Anklageschrift auch diese Variante genügend umschreibe.
2.6.2 Wer den unmittelbar vorsätzlich handelnden Beamten vorsätzlich zu seiner Tat
bestimmt hat, macht sich wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt im
Sinne von Art. 317 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB strafbar. Für den Anstif-
ter kommt die selbe Strafandrohung in Betracht, die auch auf den Täter Anwen-
dung findet (Art. 24 StGB in der Fassung vor und nach der seit 1. Januar 2007 in
Kraft stehenden Teilrevision des Allgemeinen Teils).
a) Nach dem Anklagegrundsatz können Gegenstand des gerichtlichen Verfah-
rens nur Sachverhalte bilden, welche der angeklagten Person in der Anklage-
schrift vorgeworfen werden. Die Anklageschrift bezeichnet das strafbare Verhal-
ten, dessen der Angeklagte beschuldigt wird, nach seinen tatsächlichen und ge-
setzlichen Merkmalen (Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP). Sie hat die dem Angeklagten
- 23 -
zur Last gelegten strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu um-
schreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend
konkretisiert sind (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b). Aus der Anklageschrift
muss sich ergeben, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang und
welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurtei-
lung bilden soll und welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu fin-
den ist. Die Tat ist zu individualisieren. Die Darstellung des tatsächlichen Vor-
gangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung
der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d. h. es ist anzugeben, welche einzelnen
Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes
entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören
neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform, die Teilnahmeform (Mittäter-
schaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder
vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (BGE 120 IV 348 E. 3c; Art. 126
Abs. 1 Ziff. 2 BStP). Bildet Gegenstand der Anklage lediglich die Teilnahme an
einem Delikt, so sind alle besonderen objektiven (und naturgemäss auch subjek-
tiven) Momente in die Anklage aufzunehmen, die diesen Sonderfall strafrechtli-
cher Verantwortlichkeit begründen (DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafpro-
zessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 162 N. 7).
Das Gericht ist an die Anklage gebunden; es hat nur die Tat zu beurteilen, auf die
sich die Anklage bezieht (Art. 169 Abs. 1 BStP). Es berücksichtigt die während
des Vorverfahrens und in der Hauptverhandlung gemachten Feststellungen
(Art. 169 Abs. 2 BStP). Überzeugt sich die Bundesanwaltschaft im Laufe der
Hauptverhandlung, dass die Tat ein anderes Vergehen darstellt oder schwerer
strafbar ist, als sie angenommen hatte, so kann sie die Anklage berichtigen
(Art. 166 Satz 1 BStP; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010, E. 2.3). Gelangt das Gericht zur Auffassung,
die Tat stelle ein anderes Vergehen dar oder sei schwerer strafbar, als in der An-
klage dargelegt, macht der Präsident den Angeklagten darauf aufmerksam und
gibt ihm Gelegenheit, sich dagegen zu verteidigen. (Art. 170 BStP; Urteil des
Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 20. Oktober 2009, E. 4.2.2). Ein solcher Würdi-
gungsvorbehalt ermöglicht grundsätzlich die Prüfung eines Deliktes, dessen ge-
setzliche Merkmale in der Anklageschrift als Fakten umschrieben, aber von der
Bundesanwaltschaft rechtlich anders subsumiert sind. Beurteilt die Strafkammer
des Bundesstrafgerichts die Anklage als mangelhaft, weist sie diese an die Bun-
desanwaltschaft zur Verbesserung zurück (BGE 133 IV 93 E. 2).
b) Das Gericht hat den Parteien am 6. April 2010 einen Würdigungsvorbehalt
(Art. 170 BStP) bekannt gegeben, wonach die Anklagesachverhalte A.2–A.5 und
A.6–A.9 auch unter dem Aspekt der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt
betrachtet werden könnten (cl. 55 pag. 55.430.004). Mit dem Würdigungsvorbe-
- 24 -
halt stellte es sicher, keine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes vorzuneh-
men, zu welcher der Angeklagte nicht hat Stellung nehmen können. Der Würdi-
gungsvorbehalt bezweckte mithin gerade die Verwirklichung des Anklagegrund-
satzes. Der Angeklagte wusste in concreto, dass die in der Anklageschrift um-
schriebenen tatsächlichen Handlungen auch als Anstiftung zur Urkunden-
fälschung im Amt geprüft werden könnten. Der Würdigungsvorbehalt hatte zu-
dem keine Neuausrichtung der Verteidigung des Angeklagten zur Folge hatte, so
dass die Verteidigungsrechte des Angeklagten gewahrt sind.
Trotz Wissens um den Vorbehalt hat die Bundesanwaltschaft anlässlich der
Hauptverhandlung ihre Ansicht bekräftigt, wonach die Tatherrschaft jederzeit
beim Angeklagten gelegen habe und dass die unmittelbar handelnde Sachbear-
beiterin nicht habe anders können als zu gehorchen. Diese habe selber keine Ur-
kunde ausstellen können, weshalb Anstiftung nicht gegeben sei. Dies ist insoweit
unrichtig, als die Herstellung der Visa als Urkunde bereits mit dem Einkleben der
Visavignetten erfüllt war und es auf die Paraphierung des Angeklagten nicht
mehr ankam (E. 2.3 a)). Der in der Anklage beschriebene Sachverhalt, welchem
die Bundesanwaltschaft nichts Klärendes hinzuzufügen hatte, ermöglicht es
nicht, in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, welche konkreten
strafbaren Tatbeiträge dem Angeklagten im Hinblick auf den Tatvorwurf der An-
stiftung zur Urkundenfälschung (im Amt) zur Last gelegt werden sollen und wel-
che Wirkung diese bei der Täterschaft hervorgerufen haben sollen. Bei dieser
prozessualen Lage kann das dem Angeklagten in den Anklagpunkten A.2 bis A.5
und A.7 bis A.9. vorgeworfene Verhalten in Anwendung von Art. 169 Abs. 1 und
Art. 126 Ab. 1 BStP nicht zu einem Schuldspruch wegen Anstiftung zur Falsch-
beurkundung im Amt führen.
2.6.3 Als Fazit aus dem Gesagten ist der Angeklagte in den Anklagepunkten A.2 bis
A.5 und A.7 bis A.9 freizusprechen.
3. Versuchte Urkundenfälschungen im Amt (in mittelbarer Täterschaft [Ankla-
gepunkt B.])
3.1
3.1.1 Mittelbare Täterschaft zu Art. 317 StGB ist das Erschleichen einer falschen Beur-
kundung durch einen Beamten (Täter), wobei der unmittelbar handelnde Beamte
(Tatwerkzeug) die unwahre Urkunde nicht vorsätzlich oder unter Zwang herstellt.
Bezüglich Tragweite und Rechtsgut des Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB kann
auf E. 2.1, hinsichtlich mittelbarer Täterschaft bei Art. 317 StGB auf E. 2.6.1 ver-
wiesen werden.
- 25 -
3.1.2 a) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder
eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der
zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintre-
ten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die ab dem
1. Januar 2007 in Kraft stehende Fassung von Art. 22 StGB gliedert den Versuch
systematisch neu und umfasst nun alle Versuchsformen in einem Artikel, lässt
aber die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versuchs insgesamt unverän-
dert (HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zum revi-
dierten Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Luzern 2006, S. 19).
b) Um sich einer versuchten Tatbegehung schuldig zu machen, muss der Täter
mindestens mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies wiederum
erfordert, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst
hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch infolgedessen allein
dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht ist, während der
subjektive Tatbestand hier genauso erfüllt sein muss wie dort (JENNY, Basler
Kommentar; 2. Aufl. [2007], Art. 22 StGB N. 1). Die Frage, wo die Grenze zwi-
schen dem strafbaren Beginn der Tatausführung und der straflosen Vor-
bereitung verläuft, ist eine heikle Abgrenzungsfrage. Fest steht, dass der blosse
Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, für sich allein straflos bleibt, so-
lange er nicht in Handlungen umgesetzt wird (BGE 117 IV 309 E. 1a; 80 IV 67
S. 70; JENNY, a. a. O, Art. 22 StGB N. 16). Auf der anderen Seite ist die Schwelle
zum Versuch jedenfalls dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein
objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches
Strafrecht, Allg. Teil I, 6. Aufl., Zürich 2004, S. 184). Nach der Rechtsprechung
gehört zur "Ausführung" der Tat im Sinne von Art. 22 StGB jede Tätigkeit, die
nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestands-
verwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der
Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine
Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle,
bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungs-
handlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht
zu weit vorausgehen (BGE 117 IV 395 E. 3; 117 IV 369 E. 9–12). Das unmittelba-
re Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert ein sowohl in räum-
lich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100
E. 7.2.1; JENNY, a. a. O., Art. 22 StGB N. 18; TRECHSEL/NOLL, a. a. O., S. 184).
Die Formel des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des
Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte
bestimmen lässt. Denn die Frage, ob eine Handlung den Versuch einer strafba-
ren Handlung darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbil-
des vielfach nicht entscheiden, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie
- 26 -
der Täter vorgehen wollte. Die Einbeziehung der Vorstellung des Täters von der
Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Be-
rücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher
Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbe-
standes unmittelbar ansetzt (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; JENNY, a. a. O.,
Art. 22 StGB N. 12 und 16).
c) Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und
strafbarem Versuch bei mittelbarer Täterschaft ist umstritten, ob auf das Verhal-
ten des mittelbaren Täters abzustellen ist, d. h. danach, ob der Versuch der Tat
schon mit der Einwirkung auf den Tatmittler beziehungsweise deren Abschluss
beginnen soll oder jedenfalls dann, wenn der mittelbare Täter sich seiner Ein-
flussmöglichkeiten auf das Geschehen begibt beziehungsweise das geschützte
Rechtsgut aus seiner Sicht in eine unmittelbare Gefahr gerät (sog. Einzellösung),
oder ob Täter und Tatmittler grundsätzlich als eine Einheit zu behandeln sind und
die Gesamthandlung für den mittelbaren Täter erst dann beginnt, wenn sein
Werkzeug zur unmittelbaren Tatbestandsverwirklichung ansetzt (sog. Gesamt-
lösung; vgl zum Ganzen die Nachweise bei JENNY, a. a. O., Art. 22 StGB N. 22;
zur deutschen Praxis: KRACK, Der Versuchsbeginn bei Mittäterschaft und in mit-
telbarer Täterschaft, in: ZStW 110 (1998), S. 611 ff., 625–638). Das Bundesge-
richt äussert sich zum Versuchsbeginn in mittelbarer Täterschaft bei einer
Falschbeurkundung im Amt (Art. 253 StGB) im Entscheid 6S.857/1999 vom
28. Juni 2000, E. 2c/bb wie folgt:
«Weil der mittelbare Täter die Tat durch das Werkzeug ausführt, kann er sie nicht
früher ausführen als dieses. Daher ist der mittelbare Täter erst dann wegen Ver-
suchs strafbar, wenn das Verhalten des Werkzeugs das Versuchsstadium über-
schritten hat (TRECHSEL/NOLL, Schweiz. Strafrecht Allg. Teil I, 4. Aufl. 1994, S. 198;
STRATENWERTH, Schweiz. Strafrecht Allg. Teil I, 2. Aufl. 1996, § 13 N 65 ff.). Aller-
dings wurde in BGE 78 IV 246 entschieden, in den Handlungen des mittelbaren
Täters, durch die er auf die als Werkzeug benutzte Person einwirke, liege bereits
ein Teil der Tatausführung. Dieser Entscheid der Anklagekammer betrifft indessen
nicht den Versuch im Sinne von Art. 21 f. StGB, sondern die Frage der Tatausfüh-
rung gemäss Art. 7 (heute: Art. 8) und Art. 346 (heute: Art. 340) StGB.
Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass bereits die Einwirkung des mittelba-
ren Täters auf das Werkzeug zur Ausführung der Tat im Sinne von Art. 21 f. StGB
gehört, wäre mit Rücksicht auf das Erfordernis der Gefährdung von Rechtsgütern
strafbarer Versuch erst zu bejahen, wenn der mittelbare Täter die Einwirkung auf
das Werkzeug abgeschlossen und das Geschehen aus der Hand gegeben hat, so
dass dieses ohne weiteres seinen Lauf nehmen kann (vgl. zur diesbezüglichen
deutschen Praxis SCHÖNKE/SCHRÖDER/ESER, Kommentar, 25. Aufl. 1997,
§ 22 dt. StGB N 54 f. mit Hinweisen; eingehend zum Problem WILFRIED KÜPER,
Der Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft, JZ 38/1983 S. 361 ff.).»
3.2
3.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe als abtretender
Kanzleichef in Lima im August 2004 die beiden Visaanträge von S. und T. entge-
- 27 -
gengenommen und anschliessend an seinen Nachfolger D. übergeben. Indem er
dabei festgehalten habe, die Anträge stammten vom in Lima wohnhaften Schwei-
zerbürger B. und seien in Ordnung, habe er seinem Nachfolger suggeriert, die
Anträge seien von ihm geprüft worden und bedürften keiner weiteren Prüfung.
Somit habe er D. als Werkzeug benützen wollen, damit Letzterer ohne Weiteres
die Visa erteile. D. habe die Gewährung der Visa verweigert, womit sich der an-
gestrebte Erfolg nicht eingestellt habe. Mit seinem Handeln habe sich der Ange-
klagte der versuchten Urkundenfälschung im Amt in mittelbarer Täterschaft
schuldig gemacht (Anklagepunkt B.).
3.2.2 Der Angeklagte bestreitet, etwas Unrechtes getan zu haben (cl. 16
pag. 13.1.892 f.; cl. 55 pag. 55.910.036). Er will gemäss eigener Aussage weder
die Personendaten noch die Beilagen der beiden Gesuche kontrolliert noch zu D.
gesagt haben, die Anträge seien in Ordnung (cl. 16 pag. 13.1.804). Er habe sei-
nem Nachfolger die Gesuche unbearbeitet übergeben. Hätte er direkt etwas mit
den durch B. eingereichten Anträgen zu tun gehabt, hätte er diese wie früher di-
rekt der Lokalangestellten zur Bearbeitung übergeben können (cl. 55
pag. 55.910.036).
3.2.3 Gemäss Zeugenaussage von D. habe der Angeklagte ihm gesagt, es handle sich
um unerledigte Visaanträge; er habe keine Zeit gehabt beziehungsweise verges-
sen, diese zu bearbeiten. Wenn er (D.) Zeit habe, könne er „es machen“ und wer-
de sehen, dass die Anträge in Ordnung seien (cl. 10 pag. 12.1.007; …202). Der
Angeklagte habe ihn nicht aktiv von einer Überprüfung der Visagesuche abgehal-
ten; er (D.) habe den Umschlag geöffnet und aufgrund fehlender Unterlagen die
Ausstellung der Visa verweigert (cl. 55 pag. 55.910.044 f.).
3.2.4 D. trat als Nachfolger des Angeklagten am 9. August 2004 den Posten als Konsul
in Lima an. Der letzte Arbeitstag des Angeklagten war Freitag, 20. August 2004.
Bis dahin hatte der Angeklagte D. in seine Tätigkeit einzuführen, das Tagesge-
schäft oblag aber bereits dem Letztgenannten (cl. 10 pag. 12.1.004 und …006;
cl. 16 pag. 13.1.805), auch wenn es im einzelnen schwierig ist, die jeweiligen
Kompetenzen zu bestimmen (cl. 55 pag. 55.910.044). Zu einem nicht näher be-
kanntem Zeitpunkt zwischen Dienstag, 17. (Datum der Visaanträge) und Montag,
23. August 2004, gingen in einem Umschlag zwei Visaanträge von S. und T. bei
der Schweizer Botschaft ein. Am 23. August 2004, dem Tag seiner Abreise, über-
reichte der Angeklagte seinem Nachfolger den Umschlag mit den beiden Gesu-
che. Unbestritten ist, dass der Angeklagte auf keine Art aktiv versucht hat, D. von
einer Prüfung der Gesuche abzuhalten, dass D. die Gesuche an die zur Prüfung
zuständige Sachbearbeiterin F. zur Bearbeitung übergab, dass diese die Voraus-
setzungen zur Visaerteilung als nicht gegeben erachtete, worauf D. die Visa nicht
ausstellte, und dass die Voraussetzungen zur Visaerteilung tatsächlich nicht er-
- 28 -
füllt waren (cl. 10 pag. 12.1.007 und …202; cl. 11 pag. 12.2.013 f.; cl. 27
pag. 5.1.737 ff; …798 ff.; cl. 55 pag. 55.910.045).
3.3
3.3.1 Im Zusammenhang mit dem Ausstellen von Visa gilt auch D. als Beamter im Sin-
ne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Er trat ab 9. August 2004 die Nachfolge des Ange-
klagten als Kanzleichef bei der Schweizer Botschaft in Lima an und übte die glei-
chen materiell amtlichen Funktionen wie dieser aus (vgl. auch E. 1.1.2).
3.3.2 Vorliegend hat D. die Visa an S. und T. nicht erteilt und somit keine Falschbeur-
kundung begangen. Der tatbestandsmässige Erfolg ist nicht eingetreten.
3.3.3 Der Angeklagte hat seinem Amtsnachfolger D. die beiden Visadossiers überge-
ben. Dass er hierbei – wie der Zeuge D. glaubhaft versicherte – gesagt hat, „du
wirst sehen, sie sind in Ordnung“, hat vorliegend keine entscheidende Bedeu-
tung. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, kann aufgrund der Beweis-
lage nicht von einer ernsthaften aktiven Beeinflussung oder einer Täuschung bei
der Entscheidfindung von D. die Rede sein. Dies verneinte auch der Zeuge D.,
denn der Angeklagte habe ihm gesagt, dass er keine Zeit gehabt beziehungswei-
se vergessen habe, die Anträge zu prüfen (E. 3.2.3; cl. 10 pag. 12.1.007; …202).
Hiermit hat der Angeklagte entgegen der Behauptung der Bundesanwaltschaft
gerade nicht suggeriert, „die Anträge seien von ihm geprüft worden und bedürften
keiner weiteren Prüfung, die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums seien
gegeben und die beiden Visa zu erteilen“ (Anklageschrift, S. 6, cl. 55
pag. 55.100.006). Letztlich hatte der Angeklagte das Geschehen weit vor der
Realisierung eines objektiven Tatbestandsmerkmals aus der Hand gegeben und
konnte in Anbetracht des Pflichtenhefts seines Nachfolgers keineswegs ohne
Weiteres damit rechnen, dass dieser bereits in den ersten Tagen seiner neuen
Tätigkeit blindlings seine Zustimmung zur (eigenhändigen oder mittelbaren) Er-
richtung amtlicher Dokumente geben werde, deren Inhalt nun er selber (D.) zu
verantworten hatte. Dass er letztlich nicht davon ausging, dass der Zeuge D. die
Anträge nicht überprüfen werde, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er sei-
nen Nachfolger implizit auf dessen Prüfungspflicht hinwies („du wirst sehen“...).
Somit konnte der Angeklagte bei Abschluss seines eigenen Tatbeitrags – wenn
überhaupt – nicht mehr als hoffen, dass der Zeuge D. die Visa ausstellen werde.
Um zu erreichen, dass das Geschehen den in der Anklageschrift als erwünscht
angestrebt beschriebenen Lauf genommen hätte, wäre eine weitergehende Ein-
wirkung auf den Zeugen D. unabdingbar gewesen. Letztlich war auch völlig un-
gewiss, ob D. die Anträge selber bearbeiten würde und wann dies gegebenen-
falls der Fall sein würde. Bei dieser Sachlage hatte der Angeklagte mangels zeit-
licher und örtlicher Nähe zu einer allfälligen Tatausführung mit seinem Verhalten
die Grenze zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und strafbarem Versuch
- 29 -
noch nicht überschritten. Zudem kann aus seinem Vorgehen nicht auf einen Tat-
entschluss im Sinne der Anklageschrift geschlossen werden.
3.3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Übergabe des
Briefumschlags mit den beiden Visagesuchen durch den Angeklagten an D. kein
strafbares Verhalten darstellt. Der vom Gericht anlässlich der Hauptverhandlung
gemachte Würdigungsvorbehalt – der Sachverhalt gemäss Anklagepunkt B. kön-
ne auch als versuchtes Erschleichen einer falschen Beurkundung nach Art. 253
StGB gewürdigt werden (cl. 55 pag. 55.910.004) – ist somit hinfällig.
3.3.5 Der Angeklagte ist vom Vorwurf der versuchten Urkundenfälschung im Amt in
mittelbarer Täterschaft (Anklagepunkt B.) freizusprechen.
4. Sich-bestechen-Lassen (Anklagepunkt C.)
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 322quater StGB wird bestraft, wer namentlich als Beamter im Zu-
sammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine in
seinem Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Drit-
ten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
4.1.2 Als Tathandlungen nennt Art. 322quater StGB das "Fordern", "Sich-versprechen-
Lassen" oder "Annehmen" eines nicht gebührenden Vorteils. Zur Erfüllung der
Tatbestandsvariante "Fordern" genügt eine einseitige Willenserklärung des Be-
amten. Die Forderung muss den Adressaten erreichen; nicht notwendig ist, dass
der Empfänger die Forderung erfüllt oder dies auch nur in Aussicht stellt. Unter
"Sich-versprechen-Lassen" versteht man die ausdrückliche oder konkludente
Annahme (im Gegensatz zur blossen Entgegennahme) eines Angebots eines
späteren Vorteils. Unter "Annehmen" wird die Entgegennahme des Vorteils zu
eigener Verfügungsgewalt verstanden (BGE 6B_916/2008 vom 21. August 2009,
E. 6.3; PIETH, a. a. O., Art. 322quater StGB N. 4 ff.; STRATENWERTH/BOMMER, Be-
sonderer Teil II, 6. Aufl., Bern 2008, § 60 N. 22; DONATSCH/WOHLERS, Straf-
recht IV, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 516; JOSITSCH, Das Schweizerische Korrupti-
onsstrafrecht, Zürich 2004, S. 344). Um überdies Zugänge ohne eigene Aktivität
des Empfängers – z. B. bei Beschenkung eines Dritten – von der erwähnten Tat-
bestandsvariante zu erfassen, genügt es, dass der Amtsträger auf irgendeine
Weise zu erkennen gibt, den Vorteil zu akzeptieren (STRATENWERTH/ BOMMER,
a. a. O., § 60 N. 22; GERBER, Zur Annahme von Geschenken durch Beamte des
Bundes, in: ZStrR 96/1979, S. 243ff., 249 f.).
- 30 -
4.1.3 Als Vorteile im Sinne der Bestimmung gelten sämtliche unentgeltlichen Zuwen-
dungen materieller und immaterieller Natur (PIETH, a. a. O., Art. 322quinquies StGB
N. 7 mit Verweisung auf Art. 322ter N. 21). Bei den Bestechungstatbeständen
steht die Vorteilszuwendung im Zusammenhang mit einer konkreten, mindestens
bestimmbaren Amtshandlung als Gegenleistung (Botschaft vom 19. April 1999
über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstraf-
gesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der
Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländi-
scher Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, BBl 1999 5533). Die Zu-
wendung muss im Hinblick auf die Amtsführung geschehen.
4.1.4 Gemäss Art. 322quater StGB braucht die Handlung oder Unterlassung des ange-
schuldigten behördlichen Mandatsträgers im Zusammenhang mit seiner amt-
lichen Tätigkeit nicht notwendigerweise pflichtwidrig gewesen zu sein. Strafbar ist
auch der Mandatsträger, der für eine in seinem Ermessen stehende Handlung
oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil
fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (BGE 129 II 462 E. 4.5; PIETH,
a. a. O., Art. 322ter StGB N. 41 [analog]; vgl. zu den fraglichen Tatbestands-
merkmalen PIETH, a. a. O., Art. 322quarter StGB N. 3 ff. mit Hinweisen). Der Nach-
weis eines spezifischen Schadens zum Nachteil des betroffenen Gemeinwesens
wird von Art. 322quater StGB – im Unterschied zu Art. 314 StGB (ungetreue Amts-
führung) – nicht verlangt. Schon das alte Korruptionsstrafrecht diente nicht dem
Schutz von Vermögensinteressen, sondern primär dem Schutz des Vertrauens in
die Objektivität und Sachlichkeit hoheitlicher Amtstätigkeit (vgl. BGE 117 IV 286
E. 4b; PIETH, a. a. O., Vor Art. 322ter StGB N. 11, 16).
4.2 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss insbesondere wis-
sen, dass die Zuwendung im Hinblick auf seine zukünftige Amtshandlung erfolgt;
ob er geneigt ist, sich dadurch beeinflussen zu lassen, ist ohne Bedeutung
(BGE 118 IV 309 E. 2a).
4.3
4.3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe zwischen März 2001
und August 2004 für die pflichtwidrige Bewilligung von Visa gemäss den Ankla-
gepunkten A.1 bis A.6 sowie B. einen nicht gebührenden Vorteil angenommen
oder sich versprechen lassen. Er habe pro unrechtmässig erteiltes Visum
USD 1'500.– zu eigener Verfügungsgewalt entgegengenommen oder sich ver-
sprechen, beziehungsweise durch B. ein Konto führen lassen, welches dieser pro
Visum entsprechend alimentiert und das dem Angeklagten für seine Bedürfnisse
zur Verfügung gestanden habe, indem B. die vom Angeklagten bezogenen Güter
und Dienstleistungen für diesen bezahlt habe. Der Angeklagte habe vorsätzlich
und in der Absicht eigener unrechtmässiger Bereicherung gehandelt (unrecht-
- 31 -
mässig erteilte Visa gegen unrechtmässige finanzielle Vorteile). Der Angeklagte
habe so ungebührende Vorteile in Höhe von insgesamt USD 12'000.– erhalten.
4.3.2 Der Angeklagte bestreitet konsequent, von B. oder sonst jemandem Beste-
chungsgelder, Zuwendungen oder Vergünstigungen jeglicher Art weder während
noch nach seiner Tätigkeit in Peru erhalten zu haben (cl. 14 pag. 13.1.010;
…025; …087; cl. 16 pag. 13.1.534 f.; …776 f.; …780, …810; …857; …862;
...868).
4.3.3 Der Zeuge D. äusserte sich sowohl in einem schriftlichen Bericht an den peruani-
schen Staatsanwalt („Fiscal de Lima“) als auch bei Einvernahmen im Ermitt-
lungsverfahren und als Zeuge konstant zu angeblichen Zuwendungen für die Er-
teilung von Visa. B. habe ihm am 25. November 2004 USD 1'500.– pro „Gefällig-
keitsvisum“ offeriert; dies habe er nach eigenen Angaben jeweils auch dem An-
geklagten zukommen lassen. Wenn er (D.) die beiden Visa, welche ihm der An-
geklagte bei dessen Weggang übergeben und welche er abgelehnt habe (vgl.
Anklagepunkt B.), doch noch ausstelle, gebe er (B.) ihm USD 3'000.–. Er könne
pro Visum, welches er für Peruaner ausstelle, die nach Europa – insbesondere
Italien und Spanien – gelangen wollten, USD 1'500.– verdienen; so habe er (B.)
dies mit dem Angeklagten und anderen früheren Konsuln ebenfalls gemacht. So-
dann habe ihm B. geschildert, wie die Bezahlung ablaufe, nämlich über ein Kon-
to, lautend auf seinen (den von D.) Namen, oder durch Gewährung von Reisen
oder Vergütung anderer Ausgaben (cl. 10 pag. 12.1.008 ff.; …194 ff. [deutsche
Übersetzung …202 ff.]; …255; …305 ff., insb. …309 und …313; cl. 55
pag. 55.910.045). Weil die Aussage von B. ihn beschäftigt habe und er genau
habe wissen wollen, woran er sei, bevor er an seinen Vorgesetzten Meldung er-
statten wollte, habe er sich am 1. Dezember 2004 mit B. zum Lunch getroffen;
bei dieser Gelegenheit habe B. ihm gesagt, dass er in derselben Weise mit den
Italienern und Österreichern verfahre. Er (D.) habe B. dann nach einigen Namen
von Peruanern gefragt, die mit einem gekauften Visum in die Schweiz eingereist
seien; dies müsse er wissen, um sich sicher zu fühlen und um auf dieselbe Wei-
se vorzugehen wie sein Vorgänger. Daraufhin habe ihm B. per E-Mail (cl. 27
pag. 5.1.563) die Namen L. (Anklagepunkt A.4), K. (Anklagepunkt A.3), J. (An-
klagepunkt A.2), AA. und I. (beide Fälle nicht als Falschbeurkundungen ange-
klagt) übermittelt (vgl. zum Ganzen auch die Einvernahme des Zeugen D. anläss-
lich der Hauptverhandlung, cl. 55 pag. 55.910.045). D. zeichnete das am
1. Dezember 2004 zwischen ihm und B. in einem Restaurant geführte Gespräch
in seiner Gesamtheit heimlich auf einen digitalen Tonträger auf und übergab die
Aufzeichnung einen oder zwei Tage später dem Schweizer Botschafter in Lima
(cl. 10 pag. 12.1.311). Die Tonträger und Transkriptionen befinden sich bei den
Akten (cl. 10 pag. 12.1.229 ff.).
- 32 -
4.3.4 G. (Anklagepunkt A.1) steht nicht auf der Liste von B. Er erfüllte aber die Einrei-
sekriterien für die Schweiz nicht, erhielt aber trotzdem am 24. Januar 2002 unbe-
rechtigterweise ein vom Angeklagten signiertes Visum; mit diesem reiste er dann
über Madrid in die Schweiz, von wo er nicht mehr nach Peru zurückkehrte (vorne
E. 2.3.2). Anlässlich einer ersten Einvernahme durch die BKP am 30. Mai 2006
gab er an, seine in Spanien lebende Tante habe ihm im Jahre 2001 oder 2002
vorgeschlagen, nach Europa zu kommen, da er in Peru keine Arbeit erhalte. Sei-
ne Mutter wohne seit 1994 in Genf und er habe sie bei einer Reise nach Europa
besuchen und dann nach Spanien weiterreisen wollen. Seine Grossmutter habe
in Lima eine Person namens I. gekannt. Bei einem Treffen habe dieser ihm er-
klärt, dass er ihm für USD 5'000.– ein Visum und die Billette für eine Reise in die
Schweiz besorgen könne. Seine Familie habe für ihn die verlangten USD 5'000.–
zur Verfügung gestellt, und er habe I. seinen Pass, zwei Fotos, seine peruani-
sche Identitätskarte sowie den genannten Geldbetrag übergeben. Eine Woche
später habe er im Büro von I. ein Visumgesuch vervollständigen und andere Do-
kumente – u. a. eine (unwahre) Arbeitsbestätigung einer Firma – unterschreiben
müssen; einige Tage später habe er seine Reisedokumente von I. erhalten. Er
habe dem Fremden sein Geld anvertraut, weil Bekannte von ihm, welche jetzt in
den USA und in Deutschland seien, dessen Dienste auch in Anspruch genom-
men hätten. Er sei nie in der Schweizer Botschaft gewesen und habe den Ange-
klagten nie getroffen (cl. 13 pag. 12.10.002 ff.). Anlässlich seiner zweiten Einver-
nahme durch die BKP vom 23. Juni 2006 bestätigte G. den Gesamtbetrag von
USD 5'000.–, sagte aber, der für die Reisedokumente selber erforderliche Betrag
sei ihm nicht bekannt und beruhe auf einer Vereinbarung zwischen seiner
Grossmutter und I. Normalerweise habe jener Schengen-Visa verkauft, weil diese
einfacher zu erhalten seien als solche für die Schweiz (cl. 13 pag. 12.10.032). Er
erkannte I. bei einer Foto-Wahl-Vorlage (cl. 13 pag. 12.10.031; …036; cl. 2
pag. 5.1.5247). Bei einer dritten Einvernahme durch die BKP vom
27. Februar 2007 wollte er keine Fragen mehr beantworten (cl. 13
pag. 12.10.039 ff.). Am 17. April 2008 wurde er durch den Eidg. Untersuchungs-
richter als Zeuge befragt, wobei er die Bezahlung von USD 5'000.– für das
Schweizer Visum wiederum bestätigte, hingegen erklärte, er habe den Betrag
erst nach Erhalt von Visum, Pass und Tickets bezahlt; an den Namen der Per-
son, die ihm die Dokumente verschafft hätte, erinnere er sich nicht (cl. 13
pag. 12.10.555 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung verweigerte er trotz Andro-
hung von Disziplinarmassnahmen weitestgehend die Aussage zur Sache
(cl. 55 pag. 55.910.063–065).
4.3.5 I. steht auf der an D. übermittelten Liste; demnach sollen für ein Visum an ihn
USD 1'500.– an den Angeklagten gelangt sein (E. 4.3.3). I. hat am 16. Januar,
7. März und 9. Mai 2003 (die beiden letzten Male offenbar wegen Verschiebung
der Reisedaten) ein vom Angeklagten veranlasstes und visiertes Visum für die
- 33 -
Schweiz erhalten. Er wurde auf dem Rechtshilfeweg als Zeuge befragt und
machte dabei – zusammengefasst – folgende Angaben: Er sei Besitzer der Rei-
seagentur BB. in Lima, welche er bis zirka 2005 zusammen mit seiner damaligen
Lebensgefährtin L. geführt habe und seither allein führe. Im Jahr 2003 habe er
ein Schweiz-Visum beantragt, nachdem er vorher bereits ein Schengen-Visum
erhalten habe. Den Angeklagten kenne er nicht; hingegen kenne er B. seit dem
Jahr 2000. Mit ihm beziehungsweise dessen damaliger Reiseagentur CC. habe
er geschäftlich verkehrt. Wieso der Name von B. in den drei von ihm (I.) einge-
reichten Visagesuchen bei der Schweizer Botschaft auftauche, wisse er nicht. Er
habe die Gesuche persönlich bei der Botschaft deponiert. Er habe nie Reisepa-
kete in die Schweiz verkauft, welche das Angebot enthielten, einem Kunden die
Einreise in jenes Land beziehungsweise die entsprechenden Formalitäten zu er-
leichtern, und sich nie an B. gewandt, damit ihm jener so etwas verkaufe. Es
stimme auch nicht, dass er Visa für die Schweiz oder den Schengen-Raum ver-
kauft habe, insbesondere auch nicht an G. (cl. 13 pag. 12.13.001 ff.). I. ist in den
Besucherbüchern der Schweizer Botschaft in keinem der relevanten Zeiträume
der drei Visaausstellungen an ihn registriert (cl. 27 pag. 5.1.588 f.; ... 624 ff.)
4.3.6 L., die damalige Lebensgefährtin von I. und frühere Sachbearbeiterin (einzige
Mitarbeiterin) in dessen Firma, steht ebenfalls auf der Liste jener Personen, für
deren Visum B. gemäss Aussage des Zeugen D. an den Angeklagten
USD 1'500.– bezahlt habe (E. 4.3.3). In ihrer rechtshilfeweisen Zeugeneinver-
nahme durch die peruanische Staatsanwaltschaft gab sie an, sie kenne B. seit
ca. 2001. I. unterhalte mit jenem gute geschäftliche Beziehungen durch den Kauf
von Flugtickets; hingegen habe ihre Firma keine Reisepakete verkauft, bei denen
dem Kunden erleichterte Einreiseformalitäten oder die Hilfe zum Erhalt eines Vi-
sums angeboten worden seien. B. habe gewusst, dass sie die Partnerin von I.
sei. Sie habe sich aber nicht an B. gewandt, um ihn zu bitten, bei den Formalitä-
ten für ein Visum für die Schweiz zu helfen, und sie habe für den Erhalt des
Schweiz-Visums nichts zahlen müssen. Den Angeklagten kenne sie nicht (cl. 13
pag. 12.14.001 ff.).
4.3.7 Die Zeugin DD., welche von Februar bis Juni 1996 als Buchprüferin bei der Firma
CC. von B. gearbeitet hatte, bestätigte geschäftliche Beziehungen zwischen B.
und I. sowie Beziehungen zwischen B. und dem Angeklagten („... schickte man
von Zeit zu Zeit Blumen ... auch an die Frau des Konsuls als spezielles Entge-
genkommen“ [cl. 13 pag. 12.15.009 f.]).
4.3.8 EE., ein weiterer Peruaner, welcher sich mit gefälschten Papieren ein Anfang
Juni 2002 vom Angeklagten bewilligtes Visum für die Schweiz beschafft hatte
(cl. 13 pag. 12.11.005 f.), gab beim Eidg. Untersuchungsrichter als Zeuge an, er
habe lediglich an Dritte rund USD 250.– für das Fälschen von Papieren zahlen
- 34 -
müssen; für die Visumausstellung habe er bei der Schweizer Botschaft lediglich
die auf dem Visum vermerkten 90 PEN (gemäss damaligem Umrechnungskurs
ca. Fr. 35.–) bezahlt (cl. 13 pag. 12.11.032 ff., insb. …036).
4.3.9 Der Zeuge H. war während der gesamten, den Anklagesachverhalten zugrunde
liegenden, Zeitspanne Leiter der Visasektion bei der Schweizer Botschaft in Lima
und Untergebener des Angeklagten. Er gab an, sein Wissen bezüglich gezahlter
Bestechungsgelder aufgrund von Informationen und der Aufzeichnungen vom
November 2004 durch D. zu haben (cl. 12 pag. 12.5.027 ff. und …196 ff.,
insb. …202). Er sagte, B. habe seit 1993 mit den Konsuln Visageschäfte ge-
macht. Dabei hätten B. selbst sowie der Konsul pro Visum USD 1'500.– und
manchmal auch Reisetickets, Kaufgutscheine und Schmuck erhalten.
4.3.10 FF., Vorgänger von H. bei der Schweizer Botschaft in Peru, sagte als Zeuge
beim Eidg. Untersuchungsrichter aus, B. sei bei der Botschaft als vertrauenswür-
dige Person eingestuft worden. Die von ihm gebrachten Visaanträge seien nach
deren Überprüfung vereinfacht bearbeitet worden. Er habe – und zwar bei der
Einvernahme durch die BKP vom 12. Juli 2006, nicht jedoch bereits zur Zeit der
angeklagten Taten – Kenntnis von unrechtmässigen Sachen zwischen B. und
dem Angeklagten gehabt. Er erinnere sich, dass B. bei einem Besuch auf der
Schweizer Botschaft davon gesprochen habe, dass man Visa für soundsoviel
kaufen könne. B. habe damals aber von der deutschen Botschaft gesprochen
(cl. 13 pag. 12.8.010; …114 f.).
4.3.11 Eine Aussage von B. zum Bestechungsvorwurf liegt nicht vor. Die Bemühungen
um seine Auslieferung und rechtshilfeweise Befragung blieben bisher ohne Erfolg
(cl. 25 pag. 24.019 f.). Ebenfalls nicht einvernommen werden konnten die auf der
Liste von B. aufgeführten J. (Anklagepunkt A.2), K. (Anklagepunkt A.3) und AA.
4.3.12 Die Bundesanwaltschaft hat zahlreiche Unterlagen des Angeklagten sowie (des-
sen) Einkäufe beim Warenhaus GG. geprüft.
4.4 In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht:
4.4.1 Die Vermutung der Bundesanwaltschaft, dass Einkäufe des Angeklagten, insbe-
sondere beim Warenhaus GG., durch B. bezahlt worden seien, lässt sich mit den
getätigten Abklärungen nicht beweisen (cl. 2 pag. 5.1.4176). Die Analyse der Fi-
nanzen des Angeklagten förderte keine konkreten und direkten Beweise dafür zu
Tage, dass dieser von B. Geld oder geldwerte Vorteile erhalten hat. Hingegen
zeigte sich, dass er Ausgaben mit Geld tätigte, dessen Herkunft sich mittels sei-
ner Bankunterlagen nicht nachvollziehen lässt, dass er seine Bankkonten regel-
mässig überzog und dass er für die Finanzierung seines Lebensstandards wie-
- 35 -
derholt auf herkunftsmässig nicht nachvollziehbare Barbeträge hat zurückgreifen
müssen bzw. können (cl. 2 pag. 5.1.4164 ff., insb. ...4173 f. und ...4181 mit Bele-
gen). Über alles gesehen lässt sich aus dem Finanzgebaren des Angeklagten
und den ihn und sein Umfeld betreffenden Finanzflüssen der Verdacht, er habe
Bestechungsgelder erhalten, weder begründen noch widerlegen. Immerhin ist die
unerklärte Herkunft von Geld für Einkäufe ein Indiz für illegale Einkünfte und die
dauernd angespannte Liquiditätslage des Angeklagten ein mögliches Motiv für
Bestechlichkeit.
4.4.2 Der Zeuge D. hat bei mehreren Befragungen konstant ausgesagt, B. habe ihm
gesagt, dass er den Angeklagten im Hinblick auf das Ausstellen unberechtigter
Visa mit USD 1'500.– pro Visum bestochen und ihm selber (D.) die gleiche Be-
stechung offeriert habe. Ein eigenes Interesse des Zeugen D. an einer solchen
Aussage ist nicht ersichtlich. Vielmehr hatte ihm bereits die Anzeige beim Bot-
schafter grosse Unannehmlichkeiten verschafft und er wurde im Dezember 2004,
also vor seiner ersten Einvernahme durch die BKP, aus Lima abgezogen und per
Februar 2005 in eine andere Gesandtschaft versetzt (cl. 2 pag. 5.1.5226). Die
Zeugenaussage hat dadurch ernsthaften Beweiswert. D. hat seine Aussage zu-
dem durch direkte Aufnahmen der Äusserungen von B. auf Tonträger unterlegt
und die Authentizität der Aufnahmen bezeugt. Auch wenn die Aufnahmen ohne
Wissen und Zustimmung von B. und daher rechtswidrig erfolgten (Art. 179ter
StGB), ist deren Verwertbarkeit im Bundesstrafprozess nicht grundsätzlich aus-
geschlossen (BGE 131 I 272 E. 4.1; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich
2004, § 38 N. 610 ff.; vgl. auch E. 1.4.2). In concreto erfolgt die Beweisführung
jedoch nicht durch die Tonaufzeichnung sondern durch die Aussage des Zeugen
D. sowie durch die nachfolgend zu würdigenden weiteren Indizien. Der Inhalt der
Zeugenaussage von D. hängt in keiner Weise von der Tonaufzeichnung ab, sind
doch die bezeugten Wahrnehmungen am gleichen Ort und gleichzeitig erfolgt wie
die Aufzeichnungen. Hingegen ist die Tonaufzeichnung geeignet, die Glaubwür-
digkeit der Zeugenaussage zu stützen.
4.4.3 Die Aussage des Zeugen D. wird des Weiteren durch die Tatsache bekräftigt,
dass sich bei der Abklärung der ihm durch B. übergebenen fünf Namen bei der
Botschaft herausstellte, dass bei drei Personen (J. [Anklagepunkt A.2], K. [Ankla-
gepunkt A.3] und L. [Anklagepunkt A.4]) die Voraussetzungen für eine Visumer-
teilung fehlten und die Visaerteilung in diesen Fällen durch den Angeklagten ver-
anlasst worden war. Dazu im Einzelnen:
a) K. und J. sind Schwestern. Wie die Anklageschrift zutreffend festhält (A.2
und A.3), hat der Angeklagte den beiden am 27. Juli 2004 ein Touristenvisum
ausstellen lassen, obwohl die Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht
erfüllt waren, wodurch sie keine Gewähr geboten haben, wieder fristgerecht aus
- 36 -
der Schweiz auszureisen. Zwar hat der Angeklagte zunächst den Vorwurf, er ha-
be J. und K. je ein Visum ausstellen lassen, ohne dass die Voraussetzungen da-
zu vorgelegen hätten, zurückgewiesen und sich schlussendlich nicht mehr dazu
äussern wollen (cl. 14 pag. 13.1.354 f.; cl. 16 pag. 13.1.885 ff.; cl. 55
pag. 55.910.037). Die Überprüfung der Visa hat die Anklagepunkte bestätigt: Die
Schwestern K. und J. waren im Zeitpunkt der Antragsstellung relativ jung (Jhrg.
1970 beziehungsweise 1963) und ledig. Aufgrund der eingereichten Kopien ihrer
fast neuen Pässe kann nicht angenommen werden, dass sie vorher schon gereist
waren. Die beiden Gesuche wurden gemeinsam eingereicht und waren begrün-
det als Touristenvisa auf Einladung von Dr. med. HH. in Zürich. Von Letzterer la-
gen eine schriftliche Einladung und eine Flugbuchungsbestätigung bei. Beide
Gesuchstellerinnen gaben an, eine Arbeitsstelle in Peru zu haben, was sie aber
nicht belegten; auch Lohnbelege fehlten (cl. 27 pag. 5.1.552 ff. und …570 ff.). F.
stellte die Visa auf Anordnung des Angeklagten aus (cl. 11 pag. 12.2.006 ff.;
cl. 55 pag. 55.910.054 f.). Mit wenig Aufwand wäre in Erfahrung zu bringen ge-
wesen, dass beide nicht beim ESSALUD registriert waren, also die Angaben zum
Arbeitsplatz äusserst fragwürdig waren (cl. 27 pag. 5.1.560 und …582). HH. ist
die Tochter von B. und sieben respektive vierzehn Jahre jünger als die beiden
Gesuchstellerinnen; zudem ist sie in einem andern Stadtteil in Lima aufgewach-
sen, sodass eine Bekanntschaft eher unwahrscheinlich ist (cl. 27 pag. 5 1 548;
…552; …562 und …570). Die Schwestern K. und J. sind gemäss peruanischer
Migrationskontrolle am 19. August 2004 nach Holland ausgereist und nicht mehr
zurückgekehrt (cl. 27 pag. 5.1.564 und …586).
b) Der Aussage von L. kann bezüglich der Sache nichts Wesentliches entnom-
men werden, jedoch bestätigt sich hinsichtlich ihrer Visumerteilung der Vorwurf
der Anklage (Anklagepunkt A.4). Der Angeklagte habe ihr am 16. Januar 2003
ein Visum ausstellen lassen und visiert, obwohl sie die Voraussetzungen für die
Erteilung eines solchen nicht erfüllt habe, wodurch sie keine Gewähr geboten
habe, wieder fristgerecht aus der Schweiz auszureisen. Der Anklage liegt nur das
erste an L. erteilte Visum zugrunde (cl. 27 pag. 5.1.650 ff.), welchem – offenbar
weil die geplante Reise verschoben werden musste – zwei weitere folgten. In ob-
jektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass ausser einer Passkopie die Unterlagen,
welche über die geplante Reise und die Voraussetzungen der Visumerteilung
hätten Auskunft geben können, ebenso fehlten wie Belege über die finanziellen
Mittel der Antragstellerin. L. war im Zeitpunkt der Antragsstellung jung
(Jhrg. 1972) und ledig. Aufgrund der vorhandenen Passkopie ist davon auszuge-
hen, dass sie vorher nie gereist war. Sie gehörte daher einer Risikokategorie an.
Als Reisegrund gab sie „Tourismus“ an, jedoch waren dem Gesuch weder Anga-
ben zum Aufenthaltsort in der Schweiz, Zielpersonen, Reiseplan oder Reservati-
onen zu entnehmen noch enthielt es diesbezüglich irgendwelche informativen
Beilagen (cl. 27 pag. 5.1.650 ff.). Das Gesuch war durch B. eingereicht worden.
- 37 -
F. stellte das Visum auf Weisung des Angeklagten aus, obwohl sie die Voraus-
setzungen für eine Visumerteilung nicht als gegeben ansah (cl. 11 pag. 12.2.008;
…013; cl. 55.910.054 f.). Aufgrund der Akten ist nicht ausgeschlossen, dass L. im
Rahmen des dritten Visums die Schweiz besucht und wieder verlassen hat
(cl. 27 pag. 5.1.646 ff.).
4.4.4 Bei einem weiteren von B. an den Zeugen D. übergebenen Namen (I.) handelt es
sich aufgrund der glaubhaften, da insoweit konstanten und nicht von Eigeninte-
ressen geprägten, Zeugenaussage von G. um den eines Vermittlers/Verkäufers
für pflichtwidrig ausgestellte Visa (E. 4.3.4). Auch dies weist auf den Wahrheits-
gehalt der Zeugenaussage von D. hin.
4.4.5 Die Zeugenaussage von G. bekräftigt zwar die Existenz des Systems „Schweiz-
Visum gegen Zahlung einer grossen Summe“, stellt aber keinen Bezug des Geld-
flusses von I., dem Direktempfänger des Geldes in seinem Fall, zu B. oder zum
Angeklagten her. Ernsthafte Indizien dafür, dass während der Dienstperiode des
Angeklagten bei der Botschaft in Lima auch eine andere bei dieser Botschaft an-
gestellte Person ein Empfänger von Bestechungsgeld sein könnte, liegen hinge-
gen nicht vor.
4.4.6 Der Bezug zwischen I. und B. im Zusammenhang mit Visa ergibt sich – ausser
aus der Liste von B. – aus folgenden Umständen:
a) Die Beziehung von B. zum Angeklagten ist grundsätzlich unbestritten und
wird beispielsweise durch die Zeugin DD. bestätigt.
b) Was die Visagesuche betrifft, so hat I. seine Gesuche nie persönlich bei der
Schweizer Botschaft eingereicht. Er hat über B. im Zusammenhang mit einem
verweigerten Schengen-Visum beim Angeklagten interveniert und um Unterstüt-
zung gebeten. Zudem ist auf dem ersten Antrag von I. von F. handschriftlich
vermerkt „Viaje con Sr. B. / A. ok“ (cl. 27 pag. 5.1.0595). Die Ersatzanträge wur-
den dem Angeklagten jeweils von B. vorab per E-Mail angemeldet (cl. 27
pag. 5.1.602). Dies kann als Indiz dafür gelten, dass er seinen Antrag über B.
beim Angeklagten deponierte, was B. jedoch bestreitet.
c) Aufgrund eines E-Mailverkehrs zwischen B. und dem Angeklagten von An-
fang April 2003 ist zudem erwiesen, dass I. B. im Zusammenhang mit Bemühun-
gen für ein Schengen-Visum in Anspruch genommen und dass B. in diesem Zu-
sammenhang auf die Dienste des Angeklagten zurückgegriffen hat. Dabei hat B.
sich auch nach der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Schweiz-Visums für I.
erkundigt. B. bezeichnete I. in einer Mail als „mein Mitarbeiter“ (cl. 27
pag. 5.1.605 f.).
- 38 -
4.4.7 Die Aussagen des Zeugen H. haben in Bezug auf den relevanten Sachverhalt als
solchen keinen selbstständigen Beweiswert, da sie ihrerseits auf den Äusserun-
gen des Zeugen D. beruhen. Der Umstand, dass D. seine schwerwiegenden Be-
lastungen auch einer Person gegenüber machte, die im fraglichen Zeitraum Un-
tergebener des Angeklagten war, ist hingegen ein weiteres, wenn – allein be-
trachtet – auch schwaches Indiz für den Wahrheitsgehalt der Aussage von D.
4.4.8 Die Zeugenaussage von FF., wonach B. gegenüber Schweizer Botschaftsange-
stellten offen davon gesprochen haben soll, dass Visa bei der deutschen Bot-
schaft auch „für soundsoviel“ (also wohl nicht zur normalen Gebühr) gekauft wer-
den könnten, spricht erstens dafür, dass B. die Existenz eines solchen Systems
tatsächlich kannte und zweitens, dass er sich durch den Umstand, dass auch
seine Zuhörer aus der Schweizer Botschaft dies erfuhren, nicht geniert war be-
ziehungsweise zumindest nicht das Gefühl hatte, er würde mit seiner Aussage
seinem Ruf schaden. Dies wiederum ist ein – für sich allein schwaches – Indiz
dafür, dass auch Leute aus der Schweizer Botschaft solche Handlungen als
„normal“ ansahen.
4.4.9 Dass I. eine Bestechung des Angeklagten in Abrede stellt, wird im ganzen Kon-
text und insbesondere auch in Anbetracht der von G. gemachten und ihn betref-
fenden Aussagen nicht als glaubwürdig angesehen. Folgendes Faktum spricht
zudem gegen die Richtigkeit seiner Aussagen: I. ist in den Besucherbüchern der
Schweizer Botschaft in keinem der relevanten Zeiträume der drei Visaausstellun-
gen an ihn registriert (cl. 27 pag. 5.1.588 f.; ... 624 ff.), was belegt, dass er entge-
gen seiner Aussage die Gesuche nicht selber deponiert hat.
4.4.10 Aus der Zeugenaussage von EE. schliesslich ergibt sich, dass das Zahlen von
Schmiergeld bei der Schweizer Botschaft während der fraglichen Zeit nicht condi-
tio sine qua non für das pflichtwidrige Ausstellen von Visa war.
4.4.11 Über alles gesehen ist erwiesen, dass der Angeklagte in den vier Fällen gemäss
Anklagepunkten A.1–A.4 Gegenleistungen im Wert von je USD 1'500.– für die
Erteilung von Visa erhalten hat. Gewichtigen Beweisen für diese Tatsache stehen
lediglich einige beweisneutrale Fakten und Aussagen, aber keine ernsthaften
Gegenbeweise gegenüber; auch gibt es keine Beweise, die nicht zu unterdrü-
ckende Zweifel begründen, dass der Angeklagte die genannten Vergünstigungen
erhalten hat. Die Bestreitungen des Angeklagten gelten somit als widerlegt. Wei-
ter ist erwiesen, dass der entsprechende Betrag jeweils entweder in Form einer
Direktzahlung oder durch das Vergüten von Gegenleistungen (Reisen, Einkäufe)
zum Angeklagten gelangte. Ob Vorauszahlung oder nachträgliche Zahlung an
den Angeklagten erfolgten, lässt sich nicht mit Bestimmtheit feststellen. Aufgrund
der Interessenlage der Beteiligten (der Gesuchsteller hatte nur einen Weg, um zu
- 39 -
einem echten Visum zu kommen, nämlich über die Visabehörde; die Gegenseite
konnte von einer Zahlung zwar profitieren, aber auch darauf verzichten) ist eher
von einer Vorauszahlung auszugehen, das blosse Versprechen beziehungsweise
Sich-versprechen-Lassen einer nachherigen Zahlung aber nicht völlig ausge-
schlossen.
In den übrigen Fällen (Anklagepunkte A.5, A.6 und B.) ist nicht erwiesen, dass
der Angeklagte Geld für die Visaerteilung entgegengenommen hat oder sich hat
versprechen lassen. Aufgrund der Aussage von EE. kann aus den Fällen, in de-
nen der Bestechungsvorwurf bewiesen ist, nicht darauf geschlossen werden,
dass dieser Beweis auch für die Visa von Q. (Anklagepunkt A.5) und E. (Ankla-
gepunkt A.6) sowie für die vom Angeklagten vorbereiteten, jedoch nicht ausge-
führten Visaerteilungen an S. und T. (Anklagepunkt B.) zutrifft. Ein entsprechen-
der Beweis fehlt. Zwar ist insbesondere hinsichtlich der Visumerteilung an E. der
Eingang von USD 1'500.– ungeklärter Herkunft auf dem Konto des Angeklagten
bei der Bank II., ein starkes Indiz für eine Bestechung, jedoch lässt sich ein Zu-
sammenhang mit der Visumerteilung in concreto nicht beweisen.
4.5 Der Angeklagte ist Beamter und fällt in den Täterkreis des Art. 322quater StGB
(E. 1.1.2).
4.6 Die Anklageschrift erwähnt im massgeblichen Sachverhalt (vorne E. 4.3.1) die
Pflichtwidrigkeit der Tathandlung. Da das Handeln des Visumausstellers nur ein-
seitig Ermessen beinhaltet, nämlich dann, wenn ein Ausländer die Einreisevor-
aussetzungen gemäss Art. 1 VEA erfüllt, und er zur Verweigerung des Visums
verpflichtet ist, wenn die Voraussetzungen beim betreffenden Ausländer ganz o-
der teilweise fehlen (vorne E. 2.2.3 c)), ist das Ausstellen eines Visums beim Feh-
len der Einreisevoraussetzungen immer als Pflichtwidrigkeit anzusehen. Vorlie-
gend ist ein pflichtwidriges Verhalten des Angeklagten nicht nur in den Fällen,
welche gemäss E. 2 zu seiner Verurteilung wegen Falschbeurkundung im Amt ge-
führt haben (A.1 und A.6), sondern auch in den übrigen Fällen, in denen der Be-
stechungsvorwurf aufrecht zu erhalten ist (A.2 bis A.4), zu bejahen.
4.7 Der Angeklagte hat in mehreren Fällen pflichtwidrig Visa ausgestellt und dafür
Vorteile entgegengenommen. Somit begab er sich in einen Kreislauf der Abhän-
gigkeit, in welchem sich Ursache und Wirkung des einzelnen Bestechungsfalls
nicht mehr isoliert betrachten lassen. Selbst wenn er aufgrund des konkreten mo-
dus operandi erst nach seiner pflichtwidrigen Handlung auf die geldwerte Leistung
hat zurückgreifen können, wusste er aber bereits im Vorhinein um die Gegenleis-
tung und hatte diese – zumindest konkludent – akzeptiert. Insoweit hat er sich
diese Leistung versprechen lassen. Das Annehmen der geldwerten Leistung in
- 40 -
den jeweils früheren Fällen kann aber auch als Motivierung für sein pflichtwidriges
Verhalten in den späteren Fällen betrachtet werden.
4.8 In subjektiver Hinsicht bestehen am Vorsatz des Angeklagten keine Zweifel. So-
wohl sein pflichtwidriges Handeln als auch sein Akzeptieren von Vorteilen können
bei einem Beamten nicht anders als wissentliches und willentliches Handeln ge-
wertet werden, ist doch vorauszusetzen, dass er seine Pflichten insbesondere in
jenen Lebensbereichen kennt, wo deren Verletzung vom Durchschnittsbürger als
äusserst schwerwiegend erachtet wird. Solches gilt beim Beamten hinsichtlich der
Korruption. Das mehrfache unberechtigte Sich-versprechen-Lassen und Anneh-
men von Geld kann im konkreten Fall nur mit der Absicht zu unberechtigter Berei-
cherung erklärt werden.
4.9 Unter Hinweis auf E. 2.5 (bezüglich Mehrfachbegehung) und den Umstand, dass
lediglich die Visaerteilungen gemäss Anklagepunkten A.1 bis A.4 mit passiver Be-
stechung in Zusammenhang gebracht werden können, ist hier von dreifacher Tat-
begehung auszugehen. Anklagepunkt A.2 und A.3 gelten als eine Tat, da am glei-
chen Tag und zugunsten von zwei Schwestern erfolgt (Tateinheit). Auch wenn ei-
ne frühere Tatbegehung zum Teil motivierend für eine spätere gewirkt hat (E. 4.7),
ist doch der einzelne Tatentschluss für die Annahme einer Einzeltat massgebend
und nicht die Langzeitwirkung der einmal entstandenen Erpressbarkeit.
4.10 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Angeklagte wegen mehrfachen
Sich-bestechen-Lassens in drei Fällen im Sinne von Art. 322quater StGB schuldig zu
sprechen und im darüber hinausgehenden Umfang freizusprechen ist.
4.11 Auf den im Anklagpunkt C. eventualiter erhobenen Vorwurf der Vorteilsnahme ist
nicht einzutreten: Art. 322sexies StGB wird im Wege der Konkurrenz verdrängt,
soweit der Angeklagte in den Punkten A.1–A.4 wegen passiver Bestechung
schuldig zu sprechen ist. Hinsichtlich der Anklagepunkte A.5, A.6 und B. kommt
eine Verurteilung mangels Nachweises eines erlangten Vorteils (E. 4.4.11) nicht
in Betracht. Der vom Verteidiger des Angeklagten anlässlich der Hauptverhand-
lung vorfrageweise erhobene Einwand, auf den Vorwurf der Vorteilsnahme we-
gen Verletzung des Anklageprinzips nicht einzutreten, ist somit obsolet.
5. Strafzumessung
5.1 Anwendbares Sanktionenrecht
5.1.1 Der Angeklagte beging seine Taten, bevor am 1. Januar 2007 der neue Allge-
meine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft trat. Ob altes oder neues Recht anzu-
wenden ist, richtet sich vorliegend nach der konkret zu ermittelnden Sanktion
- 41 -
(E. 1.2.2). Entscheidend ist, nach welchem Recht der mit der Sanktion verbunde-
ne Eingriff in die persönliche Freiheit des Täters milder ist (BGE 134 IV 82
E. 6.2.1 f. mit Hinweisen), was sich primär aus der Wahl der Sanktion und se-
kundär nach allfälligen Differenzen im Vollzug und dem Strafmass ergibt
(BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli
2009, E. 3.2). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstra-
fe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Be-
schuldigten. Freiheitsentziehende Massnahmen des alten und des neuen Rechts
sowie Busse und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig, soweit sie unbedingt
ausgesprochen werden (BGE 134 IV 82 E. 7.1–7.2.4). Hinsichtlich derselben Tat
ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte
Anwendung ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3; Entscheid des Bundes-
strafgerichts SK.2008.5 vom 26. Januar 2009, E. 8.1, jeweils mit Hinweisen).
5.1.2 Mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurde der Straf-
rahmen von Art. 317 und 322quater StGB geändert (siehe im Detail E. 1.2.2).
5.1.3 Das neue Recht ist nur dann nicht das mildere, wenn eine unbedingte Freiheits-
strafe infrage kommt. Es ist hingegen insoweit milder, als der Anwendungsbe-
reich des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe auf zwei Jahre ausgedehnt,
die Möglichkeit einer bedingten Geldstrafe und das Institut der teilbedingten Stra-
fe eingeführt wurden; darüber hinaus werden die subjektiven Voraussetzungen
für den bedingten Strafvollzug gesetzlich vermutet (Art. 42 Abs. 2 StGB). Da sich
gezeigt hat, dass das neue Strafrecht im unteren und mittleren Bereich für den
Täter häufig das mildere darstellt, erscheint es angezeigt, die Strafe für die An-
geklagten zunächst nach neuem Recht vorzunehmen und anschliessend mit ei-
ner auszufällenden Strafe nach altem Recht zu vergleichen.
5.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Straftaten erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe
der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Das Gericht kann jedoch
das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen.
Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Ziff. 1
StGB).
Der Angeklagte wird schuldig gesprochen der mehrfachen Urkundenfälschung im
Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und des mehrfachen Sich-bestechen-Lassens
(Art. 322quater StGB). Alle Delikte werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe bedroht. Der Strafrahmen erhöht sich vorliegend folglich auf
7 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe darf in jedem Fall 360 Tagessätze
nicht übersteigen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Auch das Strafminimum von einem Ta-
gessatz ist zufolge mehrfacher Tatbegehung angemessen zu erhöhen.
- 42 -
5.3 Innerhalb des gegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu; es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters
(Art. 47 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han-
delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Tä-
ter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu ver-
meiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die zu Art. 63 aStGB entwickelte Praxis kommt
auch im Rahmen von Art. 47 StGB zur Anwendung (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.4
5.4.1 Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass der Angeklagte über eine Zeit-
dauer von fast 3 ½ Jahren hinweg insgesamt fünf Verbrechenstatbestände erfüllt
hat. Er hat dabei sein Amt und seine Position missbraucht. Damit hat er als Bot-
schaftsmitarbeiter dem Ansehen der Schweiz empfindlich geschadet, denn das
Land ist darauf angewiesen, dass seine Auslandvertretungen korrekt und zuver-
lässig arbeiten, um entsprechendes Vertrauen im Residenzstaat beanspruchen
zu können. Der Angeklagte missbrauchte aber auch die ihm seitens der vorge-
setzten Personen und Behörden eingeräumte Möglichkeit zu selbstständigem
Handeln. Das Verschulden ist aufgrund des Gesagten als nicht mehr geringfügig
zu bezeichnen.
5.4.2 Der Lebenslauf des Angeklagten ist unauffällig (cl. 1 pag. 3.010 ff.; cl. 14
pag. 13.1.004; cl. 16 pag. 13.1.951). Er wurde 1955 in Chur geboren und wuchs
in seinem Elternhaus auf. Er besuchte an seinem Wohnort die Primar- und die
Sekundarschule. Anschliessend absolvierte er eine kaufmännische Berufslehre
bei einem Treuhandbüro in Chur, bei welchem er in der Folge weitere drei Jahre
blieb. 1977 bis 1979 war er Kanzleiangestellter in einem Anwaltsbüro in Vaduz
und wechselte anschliessend zum EDA, bei dem er nach zweijähriger Ausbildung
zum Beamten gewählt wurde. Er war, ausser in den Jahren 1992 bis 1995, im-
mer in Auslandvertretungen tätig, zuerst als Sekretär und später als Konsul
(cl. 14 pag. 13.1.004). Nach Eröffnung des gegenständlichen Strafverfahrens
wurde der Angeklagte aus der Auslandsvertretung in München abgezogen; er ist
zur Zeit konsularischer Mitarbeiter beim EDA in Bern und arbeitet als Sach-
bearbeiter für Umzüge (cl. 55 pag. 55.910.031). Seit 1985 ist er mit JJ., einer
Frau peruanischer Herkunft, verheiratet. Die Ehe bezeichnet er als normal und
ohne Probleme. Aus der Ehe entsprang 1986 ein Sohn, der sich heute in einer
Ausbildung befindet und in Australien studiert (cl. 55 pag. 55.271.002;
55.910.031). Die finanziellen Verhältnisse sind geregelt: Das monatliche Ein-
kommen beträgt gemäss den Aussagen des Angeklagten an der Hauptverhand-
lung und der Steuerunterlagen momentan Fr. 10'734.–. Das Vermögen besteht
im Wesentlichen aus einem schuldenfreien Haus in Peru sowie dem Eigentum an
- 43 -
der ehelichen Wohnung in Z. Dem stehen Schulden von rund Fr. 405'500.– ge-
genüber (Grundpfandschulden von Fr. 320'000.– und weitere Schulden von
Fr. 85'485.– [cl. 55 pag. 55.271.004; …006; …017]. Die Ehefrau ist nicht er-
werbstätig (cl. 55 pag. 55.910.031).
Das Vorleben des Angeklagten gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Positiv wir-
ken sich die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten aus, namentlich seine
soziale und berufliche Integration sowie die Familienbande. Er weist einen tadel-
losen und vorstrafenfreien Leumund auf (cl. 1 pag. 3.008 ff.; cl. 55
pag. 55.231.009). Aufgrund der geordneten persönlichen Verhältnisse und der
beruflichen Stellung des Angeklagten wird ihm eine gesteigerte Strafempfindlich-
keit attestiert, was sich leicht strafmindernd auswirkt. Der Angeklagte hat die ihm
vorgeworfenen Taten stets geleugnet, sich aber im Verfahren anständig verhal-
ten, was beides die Strafzumessung weder positiv noch negativ beeinflusst.
5.4.3 Der Angeklagte steckte zur Tatzeit in finanziellen Schwierigkeiten. Er hatte 1996
bis 1999 in Peru einen Hausbau getätigt, wofür er – da es sich um ein Grund-
stück im Ausland handelte – keinen Vorbezug des Pensionskassenguthabens
machen konnte und wofür er – da er in Peru kein Einkommen erzielte – dort kein
Bankdarlehen erhielt, weshalb er den Bau eigenfinanzieren musste
(cl. 14 pag. 13.1.140; cl. 55 pag. 55.910.031). Aus der Auswertung der Bankun-
terlagen ergibt sich zudem, dass er bei Antritt der Stelle in Lima (1999) Bank-
schulden in Höhe von zirka zwei Monatslöhnen hatte und dass seine Ausgaben
die Einnahmen in der Periode 1999 bis 2001 monatlich um minimal Fr. 142.– und
maximal Fr. 2'180.– überstiegen (cl. 16 pag. 13.1.869 ff.). Während anfänglich
unzweifelhaft finanzielle Gesichtspunkte, welche auch auf andere, nicht delikti-
sche Weise hätten angegangen werden können, das Tatmotiv waren, ist für die
späteren Taten der „circulus vitiosus“ des Bestochenen mitursächlich. Die finan-
zielle Motivation wirkt sich in geringem Mass straferhöhend aus.
5.4.4 a) Im Rahmen der Strafzumessung sind ebenfalls die Verfahrensdauer und
deren Wirkung auf den Angeklagten zu berücksichtigen. Das in Art. 29
Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II festgeschrie-
bene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren wäh-
rend seiner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Welche Verfahrensdauer an-
gemessen ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesonde-
re die Komplexität des Falles, dessen Behandlung durch die Behörden sowie das
Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die amtliche Tätigkeit muss
sowohl in der Gesamtdauer des Verfahrens als auch in ihrer Intensität gewürdigt
werden. Beim zweiten Kriterium ist zu berücksichtigen, dass die Strafbehörden in
einem gleichen Zeitraum üblicherweise mit mehreren Fällen befasst sind, wes-
- 44 -
halb gewisse Pausen unvermeidlich sind; solange keine solche „schockierend“
lange andauert, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (zum Ganzen:
BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 und 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_39/2010 vom
10. Juni 2010 E. 1.4.2, jeweils mit Hinweisen). Zeiten mit intensiver Tätigkeit der
Behörden oder Gerichte können andere Zeitspannen kompensieren, in denen
wegen der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Das Beschleu-
nigungsgebot kann selbst dann verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden
keinen Fehler gemacht haben, denn sie können sich nicht auf unzureichende
Kapazitäten berufen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Verfahrensverzögerungen oder
eine überlange Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und
führen deshalb in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem
Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 133 IV
158 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_39/2010 vom 10. Juni 2010 E. 1.4.2). Bei
einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist das Gericht verpflichtet zu be-
rücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch diese getroffen wurde, wie gra-
vierend die ihm vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen
werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegen
würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_39/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2.2 und 2.3
unter Verweis auf BGE 117 IV 124).
b) Im konkreten Fall (vgl. im Einzelnen den Schlussbericht des Untersuchungs-
richteramtes vom 12. Dezember 2008 [nachfolgend „Schlussbericht URA“],
cl. 25 pag. 24.001 ff.) ist das Verfahren am 16. Dezember 2004 gegen den Ange-
klagten zunächst wegen Sich-bestechen-Lassens und ungetreuer Amtsführung
sowie gegen B. wegen Bestechens eröffnet worden. Am 11. März 2005 dehnte
die Bundesanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten auf
den Tatbestand des Amtsmissbrauchs aus. Am 15. Dezember 2007 erstattete die
BKP ihren Schlussbericht, wobei vor allem der Rechtshilfeverkehr mit Peru für
die Dauer mitbestimmend war. Am 9. beziehungsweise 18. März 2005 erging ein
internationaler Haftbefehl gegen B. Erst aufgrund eines Entscheids der zuständi-
gen peruanischen Richterin vom 27. Februar 2007 war klar, dass der Gesuchte
aufgrund eines gegen ihn geführten peruanischen Strafverfahrens vorläufig nicht
an die Schweiz ausgeliefert wird. Hingegen wurde eine Auslieferung nach Ab-
schluss des peruanischen Verfahrens oder eine temporäre Überstellung in Aus-
sicht gestellt; von letzterer Möglichkeit machte die Bundesanwaltschaft keinen
Gebrauch. Die Voruntersuchung beim URA wurde am 21. Dezember 2007 eröff-
net; der Schlussbericht datiert vom 12. Dezember 2008. Die Anklage der Bun-
desanwaltschaft ging am 19. August 2009 beim Bundesstrafgericht ein. Die auf
den 18./19. Januar 2010 terminierte Hauptverhandlung konnte wegen Erkran-
kung des zuständigen Staatsanwalts des Bundes erst am 11. und 12. Mai 2010
stattfinden.
- 45 -
c) In Bezug auf die Verfahrensintensität ist die Dauer der Voruntersuchung von
knapp einem Jahr in Anbetracht der ausländischen Wohnsitze diverser Zeugen
und des Angeklagten nicht zu beanstanden. Hingegen fällt für die Dauer des Er-
mittlungsverfahrens wie auch für jene nach Abschluss der Voruntersuchung bis
zur Anklageerhebung auf, dass sie durch die Hoffnung auf Auslieferung von B.
bestimmt war und dadurch unnötig verzögert wurde. Die Möglichkeit einer tem-
porären Überstellung von B. zwecks Einvernahme wurde nicht genutzt. Das
Strafverfahren beinhaltet daher zwei Zeitabschnitte von jeweils mehreren Mona-
ten, während denen es sehr wenig intensiv geführt wurde, nämlich während des
ganzen Jahres 2007 und nochmals während der acht Monate, welche die Bun-
desanwaltschaft nach Abschluss der Voruntersuchung bis zur Anklageerhebung
brauchte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat vergleichbare
Verfahrensstillstände als Verletzung des Beschleunigungsgebotes gewertet
(EGMR i. S. Pélissier und Sassi gegen Frankreich vom 25. März 1999,
Nr. 25444/94, Ziff. 73–75). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die
Strafverfolgungsbehörden während eines Jahres beziehungsweise acht Monaten
nur sehr wenige Verfahrenshandlungen vornahmen. Die faktischen Unterbrüche
sind nicht durch das Verhalten des Angeklagten verursacht worden und können
ebenso wenig durch das Verhalten der ausländischen, namentlich peruanischen,
Rechtshilfeinstanzen entschuldigt werden: Denn zum einen war ab März 2007
klar, dass es bis zur Auslieferung von B. länger dauern könnte und dass zur Be-
weisbeschaffung im gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren auf andere
Mittel zurückgegriffen werden muss (Abtrennung oder temporäre Überstellung),
zum anderen ist das Verhalten ausländischer Rechtshilfebehörden in die Beurtei-
lung der angemessenen Verfahrensdauer einzubeziehen, sind sie doch nur der
verlängerte Arm der inländischen Strafverfolgungsorgane. Im Lichte der zitierten
Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte erweist sich durch die mangelnde Verfahrensintensität das Be-
schleunigungsgebot – bei in einem für den Angeklagten äusserst belastenden
Vorwurf – als verletzt.
d) Für die Gesamtdauer negativ in Betracht fällt zudem, dass aufgrund des
krankheitsbedingten Ausfalls des im vorliegenden Verfahren zuständigen Staats-
anwalts des Bundes, welcher von Anfang an als länger dauernd eingestuften
wurde, das Verfahren während weiterer vier Monate völlig ruhte. Eine Behörde –
namentlich eine Bundesbehörde von der Grösse der Bundesanwaltschaft – muss
organisatorisch gewährleisten, dass sie nicht durch den Ausfall einzelner Mitar-
beiter in Einzelfällen über Monate hinweg handlungsunfähig wird.
Seit der Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Angeklagten sind bis zur
Hauptverhandlung knapp 5 ½ Jahre vergangen. Die Verfahrensdauer hätte sich
nicht unerheblich verkürzt, wenn die Bundesanwaltschaft nicht bis zuletzt auf die
- 46 -
Auflieferung von B. gehofft hätte und den krankheitsbedingten Ausfall des zu-
ständigen Staatsanwaltes organisatorisch aufgefangen hätte. Trotz dieser Um-
stände, denen bezüglich Strafzumessung zum Teil bereits vorne in lit. c) Rech-
nung getragen wird, erscheint die Verfahrenslänge angesichts des zur Anklage
gebrachten Sachverhalts und unter Berücksichtigung der umfangreichen Ermitt-
lungen zwar als lang, jedoch nicht als dermassen lang, dass insoweit ebenfalls
eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht werden kann.
e) Die infolge der zwei längeren faktischen Verfahrensstillstände entstandene
Verfahrensverzögerung ist in ihrer Intensität qualitativ zu würdigen. Der Ange-
klagte gab anlässlich der Hauptverhandlung sinngemäss zu Protokoll, dass das
Strafverfahren ihn erheblich belastet habe. Er sei während des gesamten Straf-
verfahrens von den Strafverfolgungsbehörden schikaniert und schlecht behan-
delt worden; seine Verteidigungsrechte seien torpediert und das Verfahren unnö-
tig in die Länge gezogen worden; zudem hätten die Strafverfolgungsbehörden
nur einseitig zu seinen Lasten ermittelt (cl. 55 pag. 55.910.008–009). Er befinde
sich zurzeit in ärztlicher Behandlung, denn seit Eröffnung des Ermittlungs-
verfahrens leide er psychisch und physisch stark; er hätte Depressionen gehabt,
die medikamentös hätten behandelt werden müssen (cl. 55 pag. 55.910.032 f.).
Das gesamte Strafverfahren belastet den Angeklagten nicht unerheblich. Die
Verfahrensverzögerung ist zwar nicht Ursache dieser Belastung, hat sie jedoch
in zeitlicher Hinsicht nicht unerheblich erhöht. Die Verletzung des Beschleu-
nigungsgebots ist vorliegend mit einer Strafminderung mittleren Ausmasses zu
berücksichtigen; sie hat hingegen kein so hohes Gewicht, dass das Gericht die
Strafe mildern, von einer Sanktion Abstand nehmen oder das Verfahren gar ein-
stellen müsste.
Auch wenn die lange Gesamtverfahrensdauer keine Verletzung des Beschleuni-
gungsgebots darstellt, ist sie strafmindernd zu berücksichtigen (WIPRÄCHTIGER,
Basler Kommentar, 2. Aufl. [2007], Art. 47 N. 143 mit Hinweis auf das Urteil des
Bundesgerichts 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.4). Da ein Teil der
Gesamtverfahrensdauer von beinahe 5 ½ Jahren bereits im Rahmen der Verlet-
zung des Beschleunigungsgebotes strafmindernd berücksichtigt wird, wirkt sich
die Verfahrenslänge nur noch in sehr geringem Umfang strafmindernd aus.
5.4.5 Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.
5.4.6 Das Ergebnis der vorstehenden Erwägungen zur Sanktionsbestimmung ergibt
ein nicht mehr geringfügiges Tatverschulden des Angeklagten sowie je eine mitt-
lere Strafreduktion in Hinsicht auf die Täterkomponenten und die Verfahrensun-
terbrüche. Schon ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungs-
- 47 -
gebots (E. 5.4.4 c)) ist es aufgrund der übrigen Strafzumessungsfaktoren nicht
angezeigt, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Auf der zur Verfügung stehen-
den Strafskala von 1 bis 360 Tagessätzen ist die Schwere der Tat knapp im mitt-
leren Bereich anzusiedeln und eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen wäre
schuldangemessen. Die Tagessatzanzahl ist unter Berücksichtigung der Verlet-
zung des Beschleunigungsgebots mit 120 festzusetzen.
5.4.7 Vorliegend erweist sich demnach das neue Recht für den Angeklagten günstiger,
denn unter dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden wäre eine Gefängnisstrafe aus-
zusprechen (vgl. E. 1.2.2); das neue Recht bildet daher die Urteilsgrundlage.
5.4.8 a) Die Höhe des Tagessatzes wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Angeklagten bestimmt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bemes-
sung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zu-
fliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen; massgebend ist
seine tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Was vom Täter gesetzlich
geschuldet ist oder diesem wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, nament-
lich die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Un-
fallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen. Weitergehende Abzüge
sind nicht möglich; so können namentlich weder der monatliche Mietzins noch
gewöhnliche Schulden bei der Berechnung der Tagessatzhöhe berücksichtigt
werden (zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 6.1–6.4 mit Hinweisen).
b) Der Angeklagte erzielt bei seiner aktuellen Anstellung als Sachbearbeiter
beim EDA einen monatlichen Nettoverdienst von Fr. 10'734.–; nennenswerte Ein-
künfte aus Vermögensertrag gibt es nicht. In Abzug zu bringen sind die monatli-
chen Ausgaben für Berufsauslagen (Fr. 440.–), Krankenkassenprämien
(Fr. 867.–) und Gesundheitskosten von geschätzt Fr. 200.–. Die Ehefrau des An-
geklagten arbeitet nicht (cl. 55 pag. 55.910.031) und ist somit auf dessen finan-
zielle Unterstützung angewiesen. Die Aufwendungen für den Unterhalt der Ehe-
frau können mit Fr. 1'600.– (15 % seines Nettoeinkommens) festgesetzt werden;
den im Ausland studierenden Sohn unterstützen die Eheleute mit monatlich
Fr. 800.–. Die monatliche Steuerbelastung bezifferte der Angeklagte mit rund
Fr. 2’000.– (cl. 55 pag. 55.271.005; 55.910.031). Die vom Angeklagten angeführ-
ten Aufwendungen für Darlehen und Lebensversicherungen können nicht be-
rücksichtigt werden.
Die vorstehenden Einkommensverhältnisse basieren auf den Akten sowie den
glaubhaften Aussagen des Angeklagten. Unter Berücksichtigung der teils ausge-
wiesenen, teils nur der Schätzung zugänglichen Einkommensfaktoren, stehen
dem Angeklagten demnach täglich rund Fr. 160.– zur Verfügung; auf diesen Be-
trag ist die Tagessatzhöhe festzusetzen.
- 48 -
5.5
5.5.1 Spricht das Gericht eine Geldstrafe aus, so ist gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB der
Vollzug bedingt aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er-
scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. Für die Gewährung des Strafaufschubes genügt die Abwesenheit
der Befürchtung, dass der Verurteilte sich nicht bewähren werde. Der Strafauf-
schub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose
abgewichen werden darf (BGE 134 IV 82 E. 4.2, 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei der Prü-
fung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, namentlich der
Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller weiteren Tatsachen, die
gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Be-
währung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).
5.5.2 Vorliegend ergeben sich keine Umstände, welche bezweifeln lassen, dass der
Angeklagte sich auch zukünftig dauernd wohl verhalten wird. Er ist beruflich, fa-
miliär und sozial voll integriert und arbeitet nach wie vor beim EDA. Auch ist es in
den beinahe 6 Jahren seit den hier angeklagten Taten zu keiner weiteren Verfeh-
lung gekommen. Dem Angeklagten ist somit der bedingte Strafvollzug zu gewäh-
ren.
5.5.3 Mit einer bedingten Strafe kann eine unbedingte Geldstrafe oder Busse verbun-
den werden (Art. 42 Abs. 4 StGB), um dem Verurteilten einen spürbaren
Denkzettel zu verabreichen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Eine solche Verbindungs-
strafe ist vorliegend nicht erforderlich, denn der Angeklagte gehört nicht bloss
zum „breiten Mittelfeld“, das in den Genuss des bedingten Vollzuges gelangen
soll (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2), sondern aufgrund seiner allgemeinen Biografie zur
Gruppe der normativ gut Ausgerichteten mit guter Bewährungsprognose
(E. 5.4.2). Darüber hinaus bedeutet die erlittene Untersuchungshaft, für die er
wegen des Schuldspruches nicht entschädigt wird (Art. 176, 122 Abs. 1 BStP),
bereits ein ausreichendes Mahnmal für ihn.
5.6 Ein ernsthaftes Rückfallrisiko des Angeklagten ist nach dem Vorstehenden nicht
gegeben, weshalb die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren
beschränkt werden kann (Art. 44 Abs. 1 StGB).
5.7 Der Angeklagte war vom 7. März bis 1. April 2004, d. h. während 26 Tagen, in
Untersuchungshaft (cl. 4 pag. 6.2.001; …277). Im Falle eines späteren Vollzugs
der bedingten Geldstrafe ist dem Angeklagten gemäss Art. 51 StGB die Untersu-
chungshaft von 26 Tagen anzurechnen.
- 49 -
6. Ersatzforderung
6.1 In Bezug auf ein und dieselbe Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht
anzuwenden; eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlos-
sen (E. 5.1.1). Dies gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gleichermas-
sen für Sanktionen und allfällige Nebenstrafen, worunter auch Anordnungen "an-
derer Massnahmen" im Sinne von Art. 66–73 StGB zu verstehen sind (BGE 134
IV 82 E. 7.1 und 7.4). Da vorliegend das neue Recht anzuwenden ist (E. 5.4.7),
beurteilt sich auch eine allfällig festzusetzende Ersatzforderung (Art. 71 StGB)
nach neuem Recht.
6.2 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straf-
tat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen
oder zu entlohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die
der Einziehung unterliegenden Gegenstände nicht mehr vorhanden, so erkennt
das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe; das Gericht
kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese vor-
aussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen
ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB).
Die Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswer-
ten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der
Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dabei ist je-
doch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten; so ist die Ersatzforderung
insbesondere zu reduzieren, soweit die Wiedereingliederung des Betroffenen ge-
fährdet oder die Forderung von vornherein uneinbringlich erscheint (BGE 124 I 6
E. 4 b/bb). Dem Verurteilten soll nicht durch übermässige Schulden die Wieder-
eingliederung zusätzlich erheblich erschwert werden.
6.3 Der Angeklagte hat für das pflichtwidrige Ausstellen von Visa Gegenwerte in Hö-
he von USD 6'000.– erhalten, die ihm nicht zustanden. Unter die einzuziehenden
Vermögenswerte fällt insbesondere der Verbrecherlohn (pretium sceleris; TRECH-
SEL/JEAN-RICHARD, a. a. O., Art. 70 StGB N. 5), mithin die dem Angeklagten als
Bestechung zugeflossenen Vermögenswerte. Da diese nicht mehr in natura vor-
handen sind, ist auf eine Ersatzforderung zugunsten des Staates zu erkennen.
Die Höhe der Ersatzforderung bestimmt sich vor allem nach den finanziellen Ver-
hältnissen des Angeklagten im Zeitpunkt des Entscheids, zu denen auch das
Vermögen gehört. Die Einvernahme des Angeklagten (cl. 55 pag. 55.910.031)
und die Steuerunterlagen (cl. 55 pag. 55.271.002 ff.) haben ergeben, dass die-
sem nach Abzug aller Ausgaben und Unterhaltspflichten ein monatlicher Betrag
- 50 -
von knapp Fr. 4'800.– zur Verfügung steht. Unter Berücksichtigung der Schulden
des Ehepaares A. von gut Fr. 400'000.– und um die Resozialisierung des Ange-
klagten nicht zu gefährden, ist es angezeigt, die Ersatzforderung auf Fr. 2'000.–
festzusetzen.
7. Kosten
7.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein-
schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie
der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt. (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP).
Das Gericht kann ihn aus besonderen Gründen ganz oder teilweise von der Kos-
tentragung befreien (Art. 172 Abs. 1 BStP). Wird das Verfahren eingestellt, so
trägt in der Regel der Bund die Kosten (Art. 172 Abs. 3 BStP). Die Ersatzpflicht
beschränkt sich auf diejenigen Kosten, welche nötig waren, um den für die Verur-
teilung massgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und den Verdächtigen vor Ge-
richt zu stellen (TPF 2007 145 E. 5.4.1). Besondere Gründe sind anzunehmen,
wenn das Verhalten des Verurteilten für die Entstehung der Kosten nicht mehr
als adäquat kausal erscheint, so etwa wenn die Kosten durch unzulässige oder
offensichtlich unzweckmässige Prozesshandlungen verursacht worden sind oder
deren Ergebnis den Verurteilten entlastet; dies entweder weil die Prozesshand-
lungen nur Sachverhalte betrafen, für die es zu keiner Verurteilung kommt
(z. B. bei teilweiser Einstellung des Verfahrens oder Teilfreisprüchen) oder weil
sie sich zu seinen Gunsten auswirken (BGE 133 IV 187 E. 6.3).
7.1.1 Art. 2 Abs. 3 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundes-
strafrechtspflege (SR 312.025 [nachstehend „Kostenverordnung“]) verpflichtet
den Bundesanwalt, die Kostenaufstellungen der mit der Voruntersuchung betrau-
ten Amtsstellen (BKP, BA, URA) der Anklageschrift beizufügen. Der Entscheid
darüber obliegt der Bundesanwaltschaft (Art. 246bis BStP in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 4 Kostenverordnung). Aus dieser Zuständigkeitsregelung ergibt sich
zwingend die Notwendigkeit, dass die Bundesanwaltschaft dem Gericht im Falle
einer Teileinstellung einen konkreten Antrag stellt, welche Kosten des Gesamt-
dossiers sie als zum angeklagten Teil gehörig erachtet. Tut sie dies nicht, setzt
das Gericht den entsprechenden Teil der Kosten der Voruntersuchung nach Er-
messen fest. Über das Schicksal der Kosten, welche den eingestellten Teil
betreffen, spricht es sich mangels Zuständigkeit nicht aus.
7.1.2 Die Kosten des Strafverfahrens bestehen aus den Gebühren und Auslagen des
Vorverfahrens und der Anklagevertretung (Art. 246 Abs. 1 BStP) sowie des Ge-
richtsverfahrens. Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft und beim Untersu-
chungsrichteramt entstandenen Kosten bestimmt sich nach Art. 4 und 5 Kosten-
- 51 -
verordnung. Bei der Kostenfestsetzung sind die Bedeutung des Falles, die betrof-
fenen finanziellen Interessen sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksich-
tigen (Art. 3 Abs. 1 Kostenverordnung). Zu den Kosten gehören ferner Auslagen
der Strafverfolgungsbehörden, die entsprechend den dem Bund verrechneten
oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt werden (Art. 1 und Art. 5 Kostenver-
ordnung). Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reg-
lement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstraf-
gericht (SR 173.711.32 [nachstehend „Gebührenreglement“]).
7.2
7.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht eine Gebühr von Fr. 15’000.– für das gerichts-
polizeiliche Ermittlungsverfahren geltend (cl. 55 pag. 55.100.008). Zwar wurden
in erheblichem Umfange Ermittlungen vorgenommen, Einvernahmen mit Be-
schuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen durchgeführt sowie Untersuchungs-
berichte verfasst, jedoch sind in dem Antrag auch die Kosten für den eingestell-
ten Teil des Verfahrens wegen des Verdachts der Veruntreuung (Art. 138 StGB),
Urkundenunterdrückung (Art. 245 StGB) und ungetreuen Amtsführung
(Art. 314 StGB) gegen den Angeklagten mit enthalten; diese hat die Bundes-
anwaltschaft trotz ihrer gesetzlichen Verpflichtung hierzu (E. 7.1.1) nicht ausge-
schieden (cl. 55 pag. 55.140.006 f.). Die Gebühr für das gerichtspolizeiliche Er-
mittlungsverfahren ist zu reduzieren und mit Fr. 10'000.– festzusetzen. Die von
der Bundesanwaltschaft für die Anklageschrift und -vertretung geltend gemachte
Gebühr von Fr. 3’500.– liegt im vorgegebenen Gebührenrahmen und ist unter
Berücksichtigung des Zeit- und Arbeitsaufwandes angemessen.
Weiter verlangt die Bundesanwaltschaft Ersatz eigener Auslagen von insgesamt
Fr. 65'622.90 (Fr. 106'487.10 abzüglich der geleisteten Vorschüsse für amtliche
Verteidigung in Höhe von Fr. 40'864.20) für das Ermittlungsverfahren (cl. 55
pag. 55.710.001 ff.; 55.910.012a). Die geltend gemachten Auslagen können dem
Angeklagten jedoch nicht vollumfänglich auferlegt werden: Auszuscheiden sind
zunächst sämtliche Auslagen, die B. betreffen. Sodann können dem Angeklagten
diejenigen Übersetzungskosten nicht auferlegt werden, bei denen nicht ersicht-
lich ist, was überhaupt übersetzt wurde und inwieweit die Übersetzungen mit den
zur Anklage gebrachten Sachverhalten in Zusammenhang stehen. Soweit es sich
um Übersetzungen von Zeugeneinvernahmen handelt; sind diese in Anwendung
von Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tragen
(BGE 133 IV 324 E. 5.1; 127 I 141 E. 3a). Lediglich die im Rahmen der Rechts-
hilfe mit Peru erfolgten Übersetzungen können dem Grunde nach berücksichtigt
werden. Nicht ersichtlich ist, wofür an Auslandsvertretungen Entschädigungen in
Höhe von insgesamt Fr. 13'959.78 gezahlt wurden. Nicht nachvollziehbar ist, wa-
rum der zuständige Staatsanwalt des Bundes nach Peru reiste, wurden doch
sämtliche Zeugen (auch) in der Schweiz einvernommen und die damit verbunde-
- 52 -
nen Ausgaben zu den Verfahrenskosten genommen. Darüber hinaus wurden die
Visadossiers von Mitarbeitern der Botschaft in Lima gesichtet und anschliessend
nach Bern übermittelt, so dass die Reise- und Impfkosten von Fr. 5'134.35 dem
Angeklagten nicht aufzuerlegen sind. Nicht zu tragen hat der Angeklagte eben-
falls die Transportkosten für Einvernahmen in Bern, denn die Bundesanwalt-
schaft hätte die Einvernahmen auch in Zürich durchführen und für Inlandsreisen
ebenfalls keine Auslagen verrechnen können. Diese sind praxisgemäss mit der
Gebühr abgedeckt. Insgesamt sind demnach von den Auslagen im Vorhinein
Fr. 50'816.34 abzuziehen.
7.2.2 Das Untersuchungsrichteramt macht für die Voruntersuchung eine Gebühr von
Fr. 7'000.– geltend (cl. 25 pag. 20.133); diese ist angesichts der umfangreichen
Untersuchungshandlungen angemessen. Auslagen für Ermittlungshandlungen,
die B. betreffen, können dem Angeklagten nicht auferlegt werden und sämtliche
Übersetzungskosten für Zeugeneinvernahmen sind vom Staat zu tragen
(E. 7.2.1) respektive nicht zu berücksichtigen, soweit sich nicht ergibt, was über-
setzt wurde und ob die Übersetzungen mit den zur Anklage gebrachten Sachver-
halten in Zusammenhang stehen. Die Portokosten sind von der Gebühr abge-
deckt. Es verbleiben somit Auslagen in Höhe von Fr. 9'370.47.
7.2.3 Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren ist gemäss Art. 245 Abs. 2 BStP
i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a Gebührenreglement mit Fr. 2'500.– festzusetzen. Die
gerichtlichen Auslagen setzen sich zusammen aus den Entschädigungen für die
Sachverständige und die Zeugen von insgesamt Fr. 5'996.58.
7.3 Zusammenfassend ergeben sich Gebühren und Auslagen für das Ermittlungs-,
Untersuchungs- und Anklageverfahren in der Höhe von Fr. 53'173.61. Unter Be-
rücksichtigung der Teileinstellung, des teilweisen Freispruchs und der finanziellen
Verhältnisse werden dem Angeklagten Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr)
von insgesamt Fr. 12'000.– auferlegt.
8. Entschädigung
8.1 Der Angeklagte verlangt eine Parteientschädigung für Anwaltskosten und für den
erlittenen finanziellen Schaden aus dem durch die Strafverfolgung verhinderten
beruflichen Fortkommen im Umfang von insgesamt Fr. 338'769.– sowie einen
angemessenen Betrag für die erlittene immaterielle Unbill (ausgestandene Unter-
suchungshaft von 26 Tagen und gesundheitliche Beeinträchtigung
[cl. 55 pag. 55.910.012b]).
- 53 -
8.2 Der Anspruch auf Entschädigung setzt einen Freispruch des Angeklagten voraus
(Art.176 i. V. m. 122 Abs. 1 BStP), weshalb ihm keine Entschädigung zuzuspre-
chen ist.
9. Anwaltsentschädigung
9.1 Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist gemäss
Art. 38 Abs. 1 BStP vom Gericht vorzunehmen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Reg-
lements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor
dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31 [nachstehend „Entschädigungsregle-
ment“]) umfassen die Anwaltskosten das Honorar des Verteidigers und den Er-
satz der notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem notwendigen und
ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der
Stundenansatz beträgt mindestens 200 Franken und höchstens 300 Franken
(Art. 3 Abs. 1 Entschädigungsreglement). Die Auslagenvergütung richtet sich
nach Art. 4 Entschädigungsreglement.
9.2
9.2.1 Fürsprecher Schmidli reichte mit Schreiben vom 14. April 2010 seine Kostenauf-
stellung für die Verteidigung des Angeklagtem ein (cl. 55 pag. 55.721.001 ff.). Er
war während des Vorverfahrens in der Zeit vom 10. März 2005 bis und mit
22. Januar 2008 (cl. 17 pag. 16.1.003; …155) und im gerichtlichen Verfahren ab
4. September 2009 als amtlicher Verteidiger des Angeklagten bestellt (cl. 55
pag. 55.211.001 ff. [SN.2009.25]). Er macht für den Zeitraum vom 10. März 2005
bis 14. Mai 2010 gemäss Leistungsjournal einen Arbeitsaufwand von insgesamt
350.83 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– geltend.
9.2.2 Zu vergüten ist ausschliesslich die Tätigkeiten als amtlicher Verteidiger. Tätigkei-
ten, die nicht direkt mit der Verteidigung des Angeklagten in Zusammenhang ste-
hen (z. B. nicht näher umschriebene Telefongespräche mit Angehörigen des An-
geklagten, der Presse oder anderen Anwälten), können nicht berücksichtigt wer-
den. Administrative Tätigkeiten (wie z. B. das Erstellen von [Zwischen-] Abrech-
nungen und von Klientenkopien, etc.), sind durch den Stundenansatz von
Fr. 230.– abgedeckt und werden im Übrigen in der Regel durch das Sekretariat
erledigt. Zu vergüten ist der effektive Arbeitsaufwand des Verteidigers; dieser ist
präzise festzuhalten und nicht in Zeiteinheiten von minimal 5 Minuten, wie vorlie-
gend, zu ermitteln.
9.2.3 Vom geltend gemachten Zeitaufwand sind zunächst 80.67 Stunden abzuziehen,
da Fürsprecher Schmidli in der Zeit vom 23. Januar 2008 bis 4. September 2009
den Angeklagten erbeten verteidigt hat. Nicht entschädigungsfähig sind daneben
- 54 -
die vielen jeweils mit 5 Minuten fakturierten Anrufversuche sowie diverse Telefo-
nate mit Angehörigen des Angeklagten, der Presse und Kollegen (da es im vor-
liegenden Verfahren keine weiteren Angeklagten gab). Der Aufwand für das Stel-
len von (Zwischen-)Rechnungen und Anfertigen von Kopien stellt eine typische
Arbeit des Sekretariats dar, die im Stundenansatz mit enthalten ist. Die Stunden-
anzahl ist insoweit zu kürzen. Hinsichtlich der verbleibenden Arbeitszeit ist an-
zumerken, dass diese trotz des Umfangs und einer gewissen Schwierigkeit des
Falles übersetzt ist. Dies resultiert einerseits daraus, dass Fürsprecher Schmidli
nicht seine tatsächliche Arbeitszeit geltend macht, sondern sämtliche Tätigkeiten
in Zeiteinheiten von 5 Minuten berechnet. Auch ist eine Arbeitszeit von
19 Stunden an einem einzigen Tag (3 Stunden für Aktenstudium und Abrechnung
sowie 16 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung am 13. April 2010)
nicht nachvollziehbar. Die Arbeitszeit ist insoweit vom Gericht zu schätzen. Dies
gilt auch für die Reisezeit, die sich nicht aus dem Leistungsjournal ergibt und von
Fürsprecher Schmidli ebenfalls zum Stundenansatz von Fr. 230.– abgerechnet
worden ist. Gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts wird der Verteidi-
ger in einem vergleichbaren Fall mit einem Stundenansatz von Fr. 230.– für die
Arbeitszeit und von Fr. 200.– für die Reisezeit entschädigt. Das Honorar ist dem-
nach mit insgesamt Fr. 58'000.– (zzgl. MwSt. von 7.6 %) festzusetzen. Die gel-
tend gemachten Auslagen für die Zeit als amtlicher Verteidiger geben keinen An-
lass zu Bemerkungen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist gerun-
det mit Fr. 67'000.– (inkl. MwSt. und abzüglich geleisteter Vorschüsse) festzuset-
zen und durch die Kasse des Bundesstrafgerichts auszurichten.
9.2.4 Ist der Angeklagte später dazu in der Lage, hat er der Kasse des Bundesstrafge-
richts für die Kosten der amtlichen Verteidigung, soweit diese im Zusammenhang
mit seiner Verurteilung erforderlich war, Ersatz zu leisten (Art. 38 Abs. 2 BStP
i. V. m. Art. 64 Abs. 4 BGG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung hinsichtlich
der eingestellten Verfahrensteile und der Teilfreisprüche verbleiben beim Bund.
Der vom Angeklagten zu erstattende Betrag ist mit Fr. 15'000.– festzusetzen
(siehe auch E. 11).
10. Editionen/Beschlagnahmen
10.1 In den Akten befindet sich eine grosse Anzahl von Visaantragsformularen. Die
Gegenstand der Anklage und Grundlage des Entscheids bildenden Visadossiers
(cl. 27 pag. 5.1.515–586; …643–857; cl. 29 pag. 5.1.1586–1666; …1812–1830)
verbleiben bei den Verfahrensakten; die übrigen sind dem EDA nach Rechtskraft
dieses Entscheids zu retournieren.
- 55 -
10.2 Das Gericht hat aus dem Dossier SK.2006.10 die Sammlung des damaligen
BFA der „Weisungen für die Schweizerischen Vertretungen im Ausland“ /„Octroi
de visas“ in deutscher und französischer Sprache beigezogen, welche mit
Schreiben vom 30. November 2006 vom Bundesamt für Migration ediert worden
waren. Diese sind dem Bundesamt für Migration nach Rechtskraft dieses Ent-
scheids zurückzugeben.
10.3 Alle beim Angeklagten beschlagnahmten Gegenstände, die sich beim Dossier
befinden, sind an diesen zurückzugeben.
10.4 Das bei D. sichergestellte Aufnahmegerät ist an diesen zurückzugeben. Die Ton-
träger mit den Gesprächsaufzeichnungen vom 4. Dezember 2004 verbleiben
beim Dossier.
11. Berichtigung des Dispositivs
11.1 Eine Norm, die es der Strafkammer erlaubt, inhaltliche Korrekturen an einem
verkündeten Urteil vorzunehmen, besteht nicht. Die Strafkammer ist wie jedes
erkennende Gericht an ihre veröffentlichten Entscheide gebunden, und zwar
selbst dann, wenn der Entscheid unrichtig ist. Von inhaltlichen Mängeln sind je-
doch offensichtliche und versteckte Fehler zu unterscheiden: Offensichtliche Feh-
ler ergeben sich ohne weiters direkt aus dem Dispositiv selbst, indem dieses in
sich widersprüchlich ist (z. B. Rechen- oder Schreibfehler); versteckte Mängel
liegen dann vor, wenn der Entscheid nicht den wirklichen Willen des Gerichts
wiedergibt, wobei der tatsächliche Wille aus den Erwägungen selbst oder im Zu-
sammenhang mit Aktenstücken, auf welche Bezug genommen wird, nachvoll-
ziehbar ist. Solche Fehler sind nach ständiger Praxis der Strafkammer zulässig
von dieser selbst vorzunehmen, da hierdurch dem Entscheid lediglich die Formu-
lierung gegeben wird, die gedacht und beabsichtigt war. Damit wird gerade kein
Mangel in der Willensbildung korrigiert und der Entscheid erfährt keine inhaltliche
Änderung, da diesem nichts beigefügt wird, was nicht bereits Inhalt der richterli-
chen Entscheidfindung gewesen ist (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Bundes-
strafgerichts SK.2004.3–7 vom 11. März 2005, E. 1–3).
11.2 Vorliegend ergibt sich aus den Erwägungen E. 9.2, dass der Einzelrichter die
Verfahrenskosten als auch die Ersatzpflicht für die Kosten der amtlichen Vertei-
digung dem Angeklagten nur im Umfang der zu seiner Verurteilung führenden
Anklagepunkte (mehrfachen Urkundenfälschung im Amt [A.1 und A.6] sowie des
mehrfachen Sich-bestechen-Lassens [A.1 bis A.4.]) auferlegt hat. Soweit der An-
geklagte infolge Teileinstellung, Nichteintretens und Teilfreisprüchen nicht verur-
teilt wird, verbleiben die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung
- 56 -
bei der Eidgenossenschaft. Diesen Willen des Einzelrichters gibt das im An-
schluss an die Hauptverhandlung am 12. Mai 2010 ausgeteilte Dispositiv in Ziffer
8 nicht wieder, wird doch eine Ersatzpflicht des Angeklagten für sämtliche Kosten
der amtlichen Verteidigung festgelegt. Es handelt sich insoweit um einen ver-
steckten Fehler, der zu berichtigen ist. Ziffer 8 des Dispositivs wird wie folgt korri-
giert:
8. Fürsprecher Stephan Schmidli wird für die amtliche Verteidigung in den Perio-
den vom 10. März 2005 bis 22. Januar 2008 und vom 4. September 2009 bis
12. Mai 2010 mit Fr. 67'000.– (inkl. MwSt. und abzüglich bereits geleisteter
Akontozahlungen) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn
der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafge-
richts dafür im Umfang von Fr. 15'000.– Ersatz zu leisten.
12. Entscheidmitteilung an die peruanischen Strafverfolgungsbehörden
Der Antrag des Angeklagten, den Entscheid der zuständigen Behörde in Peru zur
Kenntnis zu bringen mit dem Ersuchen, den Haftbefehl gegen ihn zu revozieren,
wird abgelehnt.
Ein Anspruch auf Entscheidmitteilung an die peruanischen Strafverfolgungsbe-
hörden ist nicht gegeben; insbesondere findet Art. 67a IRSG keine Anwendung,
da das Bundesstrafgericht keine Strafverfolgungsbehörde im Sinne der genann-
ten Vorschrift ist. Gemäss Praxis obliegt die Entscheidmitteilung an die zuständi-
gen Behörden der Bundesanwaltschaft; eine gesetzliche Mitteilungspflicht an
nicht beteiligte Dritte besteht nicht. Ob die Bundesanwaltschaft von der Möglich-
keit Gebrauch macht, den Entscheid gemäss Art. 67a IRSG an die peruanischen
Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten, steht in ihrem Ermessen und ist nicht
von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts anzuordnen.
- 57 -
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. Auf die Anklage wegen Widerhandlung gegen das ANAG (Anklagepunkt D.) wird
nicht eingetreten.
2. A. wird freigesprochen
- vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt in den Anklagepunkten A.2 bis A.5
und A.7 bis A.9;
- vom Vorwurf der versuchten Urkundenfälschung im Amt (Anklagepunkt B.);
- vom Vorwurf des Sich-bestechen-Lassens in den Anklagepunkten A.5, A.6 und B.
3. A. wird schuldig gesprochen
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt in den Anklagepunkten A.1 und A.6;
- des mehrfachen Sich-bestechen-Lassens in den Anklagepunkten A.1 bis A.4.
4. A. wird bestraft mit 120 Tagessätzen zu je Fr. 160.–, bedingt vollziehbar bei einer
Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 26 Tagen wird
auf die Strafe im Falle eines späteren Widerrufs angerechnet.
5. Zu Lasten von A. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung
in Höhe von Fr. 2'000.– begründet.
6. Es werden nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben:
- die Visaanträge (Ordner 27 bis 34) an das Eidg. Departement für auswärtige
Angelegenheiten;
- die aus dem Dossier SK.2006.10 edierten zwei Ordner mit Weisungen betr.
Visumerteilung an das Bundesamt für Migration;
- alle bei A. beschlagnahmten Gegenstände an denselben;
- das bei den Akten befindliche Diktiergerät an D.
7. A. werden von den Verfahrenskosten Fr. 12'000.– auferlegt, welche an die Kasse des
Bundesstrafgerichts zu bezahlen sind.
8. Fürsprecher Stephan Schmidli wird für die amtliche Verteidigung in den Perioden vom
10. März 2005 bis 22. Januar 2008 und vom 4. September 2009 bis 12. Mai 2010 mit
Fr. 67'000.– (inkl. MwSt. und abzüglich bereits geleisteter Akontozahlungen) aus der
Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu im-
- 58 -
stande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür im Umfang von
Fr. 15'000.– Ersatz zu leisten.
9. An A. wird keine Entschädigung geleistet.
II.
Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter
mündlich begründet.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird an die Bundesanwaltschaft und Fürspre-
cher Stephan Schmidli zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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