Entscheid vom 30. November 2010
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitzender,
Sylvia Frei und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, Postfach, 3003 Bern,
vertreten durch Jürg Blaser, Staatsanwalt des Bun-
des,
gegen
1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Cyrill
Egli,
2. B., erbeten und amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Roger Lerf,
Gegenstand
Bestechung, evtl. Vorteilsgewährung, Sich-bestechen-
Lassen, evtl. Vorteilsannahme, ungetreue Amtsfüh-
rung bzw. Anstiftung oder Gehilfenschaft dazu, evtl.
ungetreue Geschäftsbesorgung bzw. Anstiftung oder
Gehilfenschaft dazu
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2009.24
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
Mit Bezug auf den Angeklagten A.:
1. Der Angeklagte A. sei des Sich-bestechen-Lassens im Sinne von Art. 322quater
StGB, eventuell der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB), sowie der ungetreuen
Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB, eventuell der ungetreuen Geschäfts-
besorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), schuldig zu sprechen.
2. Der Angeklagte A. sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu ver-
urteilen, wobei diese mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei (Art. 27,
40, 42, 44, 47, 49 StGB).
3. Der Angeklagte A. sei zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
CHF 150.– zu verurteilen, wobei diese mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzu-
schieben sei (Art. 27, 34, 42, 44 StGB).
4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren und Auslagen betreffend das
gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren und die Voruntersuchung, ausmachend
gesamthaft CHF 58'384.55, sowie diejenigen des Hauptverfahrens, seien A. zur
Hälfte aufzuerlegen.
5. Folgende beschlagnahmte Vermögenswerte seien gemäss Art. 70 StGB einzu-
ziehen:
- 100 Inhaberaktien zu je CHF 1'000.– der C. AG (Aktienzertifikate)
6. Die weiteren beschlagnahmten Vermögenswerte:
- Bank D., Konto Nr. 1, lautend auf A.
- Bank D., Konto Nr. 2, lautend auf E.
- Bank F., Konto Nr. 3, lautend auf A.
- Liegenschaft in Z., Miteigentum zu 126/1000 von E., mit Sonderrecht an der
2-Zimmerwohnung Nr. 2 im Erdg., Ost
seien gemäss Art. 71 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung
mit Beschlag zu belegen.
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7. Die von der C. AG seit Januar 2007 bis zum heutigen Tag generierten Mietzins-
einnahmen, abzüglich der Verwaltungs- und Instandhaltungskosten, seien ge-
mäss Art. 70 f. StGB mittels Ersatzforderung einzuziehen, falls sie zwischenzeit-
lich ganz oder teilweise abgeschöpft wurden.
Mit Bezug auf den Angeklagten B.:
8. Der Angeklagte B. sei des Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB, eventuell
der Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB), sowie der Anstiftung oder Gehil-
fenschaft zur ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB in Verbindung
mit Art. 24 oder 25 StGB, eventuell der ungetreuen Geschäftsbesorgung
(Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), schuldig zu sprechen.
9. Der Angeklagte B. sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu ver-
urteilen, wobei diese mit einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben sei (Art. 27,
40, 42, 44, 47, 49 StGB).
10. Die Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren und Auslagen betreffend das
gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren und die Voruntersuchung, ausmachend
gesamthaft CHF 58'384.55, sowie diejenigen des Hauptverfahrens, seien B. zur
Hälfte aufzuerlegen.
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Anträge der Verteidigung des Angeklagten A.:
1. Der Angeklagte A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Die Beschlagnahme sei aufzuheben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Anträge der Verteidigung des Angeklagten B.:
I. Das Strafverfahren gegen B. sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungs-
folgen zu Lasten des Bundes.
II. Eventualiter: Der Angeklagte B. sei freizusprechen:
1. wegen Bestechung schweizerischer Amtsträger, eventuell Vorteilsgewährung,
angeblich mehrfach begangen in der Zeit von November 2003 bis Ende April
2006 in Y. und anderswo (im Weiteren siehe Anklageschrift Ziff. 2.1 Seite 14);
2. wegen Anstiftung oder Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung, eventuell zu
ungetreuer Geschäftsbesorgung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von
November 2003 bis April 2006 in Y. und anderswo (im Weiteren siehe Anklage-
schrift Ziff. 2.2 Seite 16);
3. wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung, eventuell ungetreuer Ge-
schäftsbesorgung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von Dezember 2003
bis Mai 2004 in Y. und anderswo (im Weiteren siehe Anklageschrift Ziff. 2.3 Seite
17 und 18);
unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten und Auferlegung an den
Staat sowie Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für Parteikosten ge-
mäss eingereichter Honorarnote und Inkonvenienzen von B. in der Höhe von
CHF 5'000.–.
III. Weiter sei zu verfügen:
1. Sämtliche beschlagnahmten und dem Angeklagten B. gehörenden Unterla-
gen/Akten seien nach Abschluss des Verfahrens und Rechtskraft des Urteils he-
rauszugeben.
2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Roger Lerf
sei gemäss Honorarnote gerichtlich festzusetzen.
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Prozessgeschichte:
A. Aufgrund eines Hinweises der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nach-
folgend: SUVA) über mögliche Unregelmässigkeiten ihres Angestellten A. eröffne-
te die Bundesanwaltschaft am 25. April 2006 gegen diesen ein gerichtspolizeili-
ches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf passive Bestechung. Am 22. No-
vember 2007 dehnte sie es auf den Verdacht der Vorteilsannahme aus; gleichzei-
tig eröffnete sie in diesem Zusammenhang ein Verfahren gegen B. wegen Ver-
dachts auf aktive Bestechung und Vorteilsgewährung. Auf ihren Antrag führte der
eidgenössische Untersuchungsrichter eine Voruntersuchung durch, gegen A. we-
gen Verdachts auf Sich-bestechen-Lassen (Art. 314quater StGB), eventuell Vor-
teilsannahme (Art. 322sexies StGB), und ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB),
eventuell ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), sowie ge-
gen B. wegen Verdachts auf Bestechen (Art. 322ter StGB), eventuell Vorteilsge-
währung (Art. 322quinquies StGB), und Anstiftung oder Gehilfenschaft zu ungetreuer
Amtsführung (Art. 314 StGB i.V.m. Art. 24 bzw. 25 StGB), eventuell zu ungetreuer
Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 24 bzw. 25 StGB).
B. Die Bundesanwaltschaft erhob am 5. November 2009 beim Bundesstrafgericht
Anklage gegen A. und B., gegen Ersteren wegen Sich-bestechen-Lassens, even-
tuell Vorteilsannahme, sowie ungetreuer Amtsführung, eventuell ungetreuer Ge-
schäftsbesorgung, und gegen Letzteren wegen Bestechens, eventuell Vorteilsge-
währung, sowie Anstiftung oder Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung, even-
tuell zu ungetreuer Geschäftsbesorgung.
Gegenstand der Anklage bilden im Wesentlichen die Umstände bei der Vergabe
und Verlängerung von Hypothekarkrediten, welche die SUVA unter interner Mit-
wirkung von A. einer von diesem beherrschten Gesellschaft, der C. AG, mehreren
von B. geführten Gesellschaften, an G. und einer von diesem beherrschten Ge-
sellschaft gewährt hatte, sowie die Umstände des Erwerbs der C. AG durch A..
C. Mit Eingabe vom 3. November 2010 erklärte die SUVA, dass sie sich bei Einlei-
tung des Verfahrens als Privatklägerin konstituiert habe, inzwischen aber keine
Grundlage mehr für eine Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche bestehe.
D. Dem Gesuch von B. vom 10. November 2010 um Einsetzung seines erbetenen
Verteidigers, Rechtsanwalt Roger Lerf, als amtlicher Verteidiger entsprach der
Vorsitzende mit Verfügung vom 15. November 2010 (SN.2010.5).
E. Die Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht fand am 25., 26. und 30. November
2010 statt. Der Vorsitzende nahm in deren Vorbereitung von den Parteien einge-
reichte Dokumente zu den Akten und holte ein Gutachten über zwei von der
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C. AG erworbene Liegenschaften in X. und W., für welche die SUVA Hypothekar-
kredite gewährt hatte, ein. Er verlangte in diesem Zusammenhang zudem von
mehreren Gesellschaften Auskünfte und Unterlagen heraus, von der SUVA über-
dies Unterlagen zu zahlreichen Hypothekargeschäften. Das Gericht befragte an
der Verhandlung die Angeklagten, den Liegenschaftsexperten und vier Zeugen.
Bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten wurden die Akten um
Berichte und Auskünfte von Behörden ergänzt.
Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen u.a. die von einem Behördemitglied oder
Beamten des Bundes oder gegen den Bund verübten strafbaren Handlungen des
achtzehnten und neunzehnten Titels des Strafgesetzbuches (Art. 336 Abs. 1 lit. g
StGB), mithin Widerhandlungen gegen die Amts- und Berufspflicht (Art. 312-322bis
StGB) und die Bestechungsdelikte (Art. 322ter-322octies StGB). Bundesgerichtsbar-
keit ist gegeben, wenn die Tat von einem Beamten des Bundes oder gegenüber
einem solchen verübt wurde. Die Beurteilung des Anstifters oder Gehilfen obliegt
dabei der Behörde, welche für die Beurteilung des Haupttäters zuständig ist
(Art. 343 Abs. 1 StGB); das gilt auch für das Bundesstrafverfahren (Art. 22 BStP).
Erforderlich ist, dass eine Beamtenstellung im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB
vorliegt. Nebst institutionellen sind auch funktionelle Beamte vom strafrechtlichen
Beamtenbegriff erfasst; für Letztere ist die Funktion ihrer Verrichtungen für das
Gemeinwesen entscheidend. Besteht diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im
Sinne des Strafrechts, unabhängig davon, in welcher Rechtsform sie für das Ge-
meinwesen tätig sind (BGE 135 IV 198 E. 3.3 mit Hinweisen). Laut Bundesgericht
übt die SUVA als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes (vgl.
Art. 61 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
[UVG]; SR 832.20), welcher im Bereich der Unfallversicherung ein Teilmonopol
zukommt, öffentliche Aufgaben aus, so dass sich der strafrechtliche Schutz des
Vertrauens der Allgemeinheit in die Objektivität von deren Tätigkeit rechtfertigt.
Das gilt insbesondere auch für den Bereich der Immobilienverwaltung, da diese
der Sicherung der Renten der Versicherten dient (BGE 135 IV 198 E. 3.4.1).
1.2 Der Angeklagte A. war gemäss Anklageschrift (cl. 57 pag. 57.100.5) bei der SUVA
in der Zeit vom 1. April 2002 bis 18. April 2006 in der Abteilung Finanzen, Bereich
Portfoliomanagement, als Recovery-Manager angestellt; bis zum 31. März 2003
war er als Kreditsachbearbeiter, ab 1. April 2003 als Teamleiter und ab 2. Mai
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2005 wiederum als Kreditsachbearbeiter tätig. Seine Aufgabe bestand darin, im
Rahmen der ihm zustehenden Kreditlimiten Hypothekarkredite an juristische und
natürliche Personen zu gewähren bzw. Anträge zur Kreditvergabe an die nächst
höhere Kompetenzstufe zu stellen sowie notleidende Kredite zu erkennen, zu ü-
berwachen und abzulösen (Recovery-Funktion). Der Angeklagte bestätigte an der
Hauptverhandlung, dass er im fraglichen Zeitraum bei der SUVA angestellt war
und ihm diese Aufgaben zukamen (cl. 57 pag. 57.910.21 f.). Das ergibt sich über-
dies aus einer schriftlichen Auskunft der SUVA vom 6. Juni 2006 (cl. 15
pag. 7.23.60). Die (funktionelle) Beamteneigenschaft ist im Lichte des Ausgeführ-
ten ohne weiteres zu bejahen; es verhält sich hier nicht anders als im BGE 135 IV
198 zu Grunde liegenden Sachverhalt (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts
SK.2007.6 vom 30. Januar 2008 E. 1.1.2). Ist Bundesgerichtsbarkeit in Bezug auf
die angeklagten Sonderdelikte somit gegeben, so besteht sie auch für den Ange-
klagten B. hinsichtlich der Vorwürfe des Bestechens von A. und der Teilnehmer-
schaft zu ungetreuer Amtsführung durch diesen.
1.3 Mit Bezug auf den grundsätzlich kantonaler Gerichtsbarkeit (Art. 338 StGB) unter-
liegenden (Eventual-)Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung liegt eine Ver-
einigungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. September 2010 vor, welche
die Verfahren gegen beide Angeklagten in der Hand der Bundesbehörden verei-
nigt (cl. 57 pag. 57.110.1). Bundesgerichtsbarkeit ist auch hinsichtlich dieses Tat-
bestands (unter Einschluss der Teilnahmeformen) gegeben (Art. 18 Abs. 2 BStP).
1.4 Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung aller Anklagevorwürfe
ist nach dem Gesagten zu bejahen; sie wurde an der Hauptverhandlung im Übri-
gen von keiner Partei bestritten (Art. 154 Abs. 1 BStP; cl. 57 pag. 57.910.2).
1.5 Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre
amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, bedarf einer Ermächtigung des Eidge-
nössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes
sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG]; SR
170.32). Eine Ermächtigung ist selbst nach Beendigung der Amtstätigkeit erforder-
lich (BGE 106 Ib 273 E. 3c). Es genügt, wenn diese Voraussetzung der Strafver-
folgung im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren erfüllt ist (BGE 110 IV 46 E. 3b).
Im Hauptverfahren wurde eine Ermächtigungsverfügung des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartements vom 7. Oktober 2010 zur Durchführung des
Strafverfahrens gegen den Angeklagten A. eingereicht (cl. 57 pag. 57.510.10). Die
Voraussetzung der Strafverfolgung gemäss Art. 15 VG ist demnach erfüllt.
1.6 Die SUVA konstituierte sich im Vorverfahren als Privatklägerin. Als solche hat sie
ihren privatrechtlichen Anspruch spätestens bei Beginn der Hauptverhandlung
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geltend zu machen (Art. 211 BStP). Mit Eingabe vom 3. November 2010 verzich-
tete sie auf die Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren
(cl. 57 pag. 57.600.4); sie hatte daher nicht länger Parteistellung (Art. 34 BStP).
1.7 Gemäss Art. 169 Abs. 1 BStP hat das Gericht nur die Taten zu beurteilen, auf die
sich die Anklage bezieht. Es berücksichtigt die während des Vorverfahrens und in
der Hauptverhandlung gemachten Feststellungen (Art. 169 Abs. 2 BStP). Die An-
klageschrift bezeichnet u.a. das strafbare Verhalten, dessen der Angeklagte be-
schuldigt wird, nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen, und die
Bestimmungen des Strafgesetzes, die anzuwenden sind (Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2
und 3 BStP); sie enthält keine weitere Begründung (Art. 126 Abs. 2 BStP). Die
Anklageschrift hat die Funktion, den Gegenstand der richterlichen Beurteilung zu
bestimmen und die Verteidigung gegen den erhobenen Vorwurf zu ermöglichen.
Sie muss daher das als strafbar erachtete Verhalten in seiner konkreten Erschei-
nungsform in all jenen Aspekten umschreiben, wie der gesetzliche Tatbestand es
abstrakt definiert. Die Tatvorwürfe sind in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hin-
sicht zu konkretisieren (BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245; 126 I 19 E. 2a S. 21 je mit
Hinweisen; TPF 2008 66 E. 1.4). Es ist nicht unzulässig, diese Umschreibung in
einem Anhang zur Anklageschrift vorzunehmen, wenn die Verbindung zu dieser
durch präzise Verweise sicher gestellt wird und der Anhang selbst die vorstehend
genannten Anforderungen erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_23/2010 vom
29. April 2010 E. 2.3). In diesem Lichte hat die Bundesanwaltschaft grundsätzlich
eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Anklage erhoben; die Hypothe-
karkreditgeschäfte der SUVA und die diesbezüglichen Handlungen des Angeklag-
ten A. sind in drei Anhängen, auf welche die Anklageschrift bei den Anklagevor-
würfen jeweils verweist, einzeln aufgelistet (cl. 57 pag. 57.100.23 ff.). Soweit im
Anhang die Pflichtwidrigkeit des Handelns des Angeklagten unzureichend um-
schrieben ist, ist bei den einzelnen Vorwürfen darauf zurückzukommen.
2. Bestechen / Sich-bestechen-Lassen (Art. 322ter, 322quater StGB)
2.1 Nach Art. 322ter StGB (Bestechen) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde,
einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder
Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zu-
sammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im
Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu
Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder
gewährt. Der Tatbestand der passiven Bestechung nach Art. 322quater StGB stellt
das Annehmen, Sich-versprechen-Lassen und Fordern eines nicht gebührenden
Vorteils unter Strafe; er ist als Spiegelbild der aktiven Bestechung ausgestaltet,
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wobei hier nicht das Tatobjekt, sondern der Täter die Amtsträgereigenschaft auf-
weisen muss (PIETH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2007, Art. 322quater StGB N. 1).
Der Vorteil im Sinne von Art. 322ter bzw. Art. 322quater StGB kann nach allgemeiner
Auffassung materieller oder immaterieller Natur sein (Botschaft über die Änderung
des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision
des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Überein-
kommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im in-
ternationalen Geschäftsverkehr vom 19. April 1999 [BBl 1999 5497 ff.; nachfol-
gend: Botschaft], S. 5527; Urteil des Bundesgerichts 6S.107/2004 vom 23. Juli
2004 E. 6.3; PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 21). Materielle Vorteile sind in erster
Linie solche wirtschaftlicher Art. Dass dem Beamten ein wirtschaftlicher Wert im
Rahmen eines Vertrages zugeht, steht der Annahme eines Vorteils nicht entge-
gen, wie die als Beraterverträge ausgestalteten Zuwendungen zeigen. Stehen
sich aber bei einem gegenseitigen Vertrag gleichwertige wirtschaftliche Leistun-
gen gegenüber, so fehlt es an einem Vorteil (SCHÖNKE/SCHRÖDER-HEINE, Strafge-
setzbuch, 28. Aufl., München 2010, § 331 N. 18a), während ein – nach den Mass-
stäben des Marktes gemessenes – Übergewicht der dem Beamten zugehenden
Leistung einen Vorteil bedeutet (Botschaft, a.a.O., S. 5527; PIETH, a.a.O.,
Art. 322ter StGB N. 22). Je schwieriger es ist, sie zu bewerten, um so grösser
muss die Bandbreite beim Vergleich der beiden Leistungen sein (DONATSCH/WOH-
LERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 514).
Der Vorteil muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermes-
sen stehende Handlung oder Unterlassung darstellen, welche im Zusammenhang
mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht. Ein solcher Zusammenhang
liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt
oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst (STRA-
TENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,
2. Aufl., Bern 2009, Art. 322ter StGB N. 5). Der angebotene, geforderte, verspro-
chene, gewährte oder angenommene Vorteil muss im Rahmen einer (nicht zwin-
gend abgeschlossenen, aber zumindest offerierten) „Unrechtsvereinbarung“, ei-
nem sogenannten Äquivalenzverhältnis, stehen, d.h. im Austausch gegen eine
hinreichend bestimmte oder bestimmbare Amtspflichtverletzung oder Ermessens-
entscheidung erfolgen. Erforderlich ist ein genügender, gewissermassen rechts-
geschäftlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beamten und der
Vorteilsgewährung. Dieser lässt sich auch anhand objektiver Kriterien wie Höhe
des Vorteils, zeitliche Nähe, Häufigkeit der Kontakte und Zusammenhang zwi-
schen beruflicher Stellung des Gebenden und Amtstätigkeit des Nehmenden er-
mitteln (PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 43; vgl. BGE 126 IV 141 E. 2a, 118 IV
309 E. 2a; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis-
kommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 322ter StGB N. 3; JOSITSCH, Das Schwei-
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zerische Korruptionsstrafrecht, Zürich 2004, S. 348 ff., insbes. 352 f.; Botschaft,
a.a.O., S. 5533). Das neue Recht setzt nicht mehr voraus, dass die Vorteilsge-
währung der Amtshandlung vorausgeht (PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 42).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt (TRECH-
SEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 4, Art. 322quater StGB N. 3; BGE 126
IV 141 E. 2a, 100 IV 56 E. 2a). Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf
sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken, auch auf das Äquivalenz-
verhältnis (PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 45).
Da die Tatbestände der aktiven und passiven Bestechung aufgrund ihrer Straf-
drohung Verbrechen sind, gilt für die Strafverfolgung eine Verjährungsfrist von
15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB; PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 47).
2.2 Die Beamteneigenschaft des Angeklagten A. ist in der Anklageschrift in hinrei-
chender Art und Weise umschrieben (Anklageschrift S. 5 und 8). Anlässlich der
Hauptverhandlung bestätigte dieser die Angaben in der Anklageschrift (E. 1.2).
Die Beamtenstellung des Angeklagten A. ist somit zu bejahen (vgl. E. 1.2), hatte
dieser doch das der Anlage und Bewirtschaftung der obligatorischen Unfallversi-
cherung dienende Rentendeckungskapital im Rahmen des Hypothekargeschäfts
der SUVA zu erhalten und zu bewirtschaften, indem er als Sachbearbeiter, teil-
weise als Teamleiter, und Recovery Manager Hypothekarkredite in eigener Kom-
petenz gewährte und bestehende Kredite ablöste sowie entsprechende Anträge
dem zuständigen Entscheidgremium der SUVA unterbreitete (vgl. BGE 135 IV 198
E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 4).
2.3 Der Tatbestand von Art. 322ter StGB bzw. Art. 322quater StGB erfordert, wie er-
wähnt, einen Zusammenhang der Handlung mit der amtlichen Tätigkeit. Dieser
liegt hier vor, kam der Angeklagte A. doch mit dem Angeklagten B. im Wesentli-
chen deshalb in Kontakt, weil er in der für Hypothekarkreditgeschäfte der SUVA
zuständigen Abteilung tätig war; A. war dabei im Zeitraum der Anklagevorwürfe
die einzige Ansprechperson von B.. Gerade um solche Kreditgeschäfte ging es B.
in seiner Funktion als Geschäftsführer verschiedener Immobilien-Gesellschaften
(cl. 5 pag. 13.0.99-101, 13.0.108, 13.0.268, 13.0.282).
2.4 Die Anklageschrift führt zwei verschiedene Sachverhalte als Vorteile auf:
2.4.1 Zum einen macht die Bundesanwaltschaft geltend, der Angeklagte A. habe am
4. Dezember 2003 die Aktien der damaligen H. AG, später in C. AG umfirmiert, für
einen „Buchwert“ von Fr. 6'500.– erworben und damit diese Gesellschaft unter
Vermittlung des Angeklagten B. „geschenkt“ erhalten (cl. 57 pag. 57.100.6,
57.100.8 f.). Es geht aus der Anklageschrift indes nicht klar hervor, ob ein Vorteil
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darin gesehen wird, dass das Aktienkapital nominal Fr. 100'000.– betrug und voll-
ständig liberiert war (cl. 41 pag. B.8.0.2.290; cl. 54 pag. B.8.0.15.37). Jedenfalls
lag in diesem Erwerb kein Vorteil, weil der Käufer gleichzeitig ein Darlehen des
früheren Alleinaktionärs I. gegenüber der Gesellschaft, welches sich auf
Fr. 93'500.– belief, übernahm (cl. 3 pag. 12.0.112-113; cl. 54 pag. B.8.0.15.33-
36). In der Buchhaltung der C. AG scheinen zwar Ende 2004 ein Darlehen an den
Angeklagten B. von Fr. 100'000.– und das Aktienkapital als Gegenbuchung auf
(cl. 41 pag. B.8.0.2.5). Die Schuld ist schwer erklärbar und konnte vom Angeklag-
ten B. nicht erhellt werden (cl. 5 pag. 13.0.105-106, 13.0.277-279). Auch der An-
geklagte A. hatte dazu anfänglich keine Erklärung (cl. 5 pag. 13.0.85, 13.0.120);
später meinte er, das Darlehen sei für Dienstleistungen von B. im Zusammenhang
mit dem Erwerb der Liegenschaften eingebucht und später zurückgeführt worden;
die Dienstleistungen seien vollumfänglich aus Erträgen der C. AG bezahlt worden
(cl. 5 pag. 13.0.179). Die C. AG hat indes diese Unstimmigkeit später korrigiert
und eine Schuld des Angeklagten A. aus und im Umfang der Schuldübernahme
beim Aktienkauf verbucht (cl. 5 pag. 13.0.484). Über die Bezahlung des Kaufprei-
ses von Fr. 6'500.– (cl. 54 pag. B.8.0.15.34) liegt eine Bestätigung des Notars J.
vor, wonach der Betrag von einem bei ihm geführten Klientenkonto der C. AG am
6. Januar 2004 abgebucht worden sei (cl. 57 pag. 57.521.9 = pag. 57.522.10). I.
bestätigte als Auskunftsperson, dass ihm diese Summe für den Verkauf sämtli-
cher Aktien der H. AG bezahlt wurde; das Geschäft sei über Notar J. abgewickelt
worden (cl. 3 pag. 12.0.110-113). Der Angeklagte A. räumte im Vorverfahren ein,
dass er kein eigenes Geld für den Aktienerwerb aufgewendet hätte; die Einzelhei-
ten könne er nicht erläutern, da der Notar alles abgewickelt habe (cl. 5
pag. 13.0.27-28, 13.0.85, 13.0.118). Später sagte er, die C. AG habe für den Er-
werb der Gesellschaft Zahlungen geleistet (cl. 5 pag. 13.0.178-179). An der
Hauptverhandlung erklärte er hingegen, dass er die Aktien mit eigenem Geld be-
zahlt hätte (cl. 57 pag. 57.910.33). Wie dem auch sei, es liegt jedenfalls kein Be-
weis vor, wonach der Angeklagte B. versprochen oder dafür gesorgt habe, dass
der Angeklagte A. den Kaufpreis nicht erlegen müsse; ebenso wenig ist erstellt,
dass A. solches von B. gefordert oder angenommen hätte. Von einem Geschenk
kann insoweit nicht die Rede sein.
2.4.2 Zum andern erblickt die Bundesanwaltschaft einen Vorteil darin, dass der Ange-
klagte A. für die C. AG und ohne Einsatz eigener finanzieller Mittel zwei Liegen-
schaften habe erwerben können (cl. 57 pag. 57.100.6, 57.100.8 f.).
Tatsächlich erwarb die C. AG mit Verträgen vom 16. Dezember 2003 und 28. Mai
2004 zwei Grundstücke, eines in X. (cl. 57 pag. 57.442.4 ff.) und eines in W. (cl.
57 pag. 57.441.4 ff.) gelegen. Diese Geschäfte soll nach der Anklageschrift (S. 8
f.) der Angeklagte B. vermittelt haben; die Liegenschaften hätten einen Verkehrs-
wert von ca. Fr. 20 Mio. gehabt und damit für die Erwerberin einen „potentiellen
- 12 -
Gewinn“ – gemeint als Differenz zum Kaufpreis total rund Fr. 14 Mio. – von ca.
Fr. 5,5 Mio. bedeutet. Wenn in der Anklageschrift weiter angeführt wird, der Ange-
klagte A. habe in der Absicht gehandelt, von den Mieterträgen der Liegenschaften
„Abschöpfungen aus dieser Gesellschaft (gemeint die C. AG) zu seinen Gunsten
vorzunehmen“ bzw. „daraus entsprechende Nebeneinkünfte zu realisieren“ (und
dies nach dem Liegenschaftserwerb auch getan habe), so wird damit ein Tatmotiv
umschrieben, aber nicht das Tatbestandselement des Vorteils.
In Bezug auf die Liegenschaft W. kann nicht von einem Mehrwert im Sinne der
Anklage gesprochen werden: Die gerichtliche Expertise beziffert den Verkehrs-
wert, bezogen auf den Tatzeitpunkt, mit Fr. 5,55 Mio. (cl. 57 pag. 57.447.15). Die-
ser Wert liegt leicht über dem Buchwert von Fr. 5,25 Mio., den das Objekt für die
Verkäuferin, die Pensionskasse K. SA, damals gehabt hatte (cl. 57
pag. 57.442.12), und 8,7% über dem Erwerbspreis von Fr. 5’107’955.– (Kaufver-
trag vom 28. Mai 2004 [cl. 41 pag. B.8.0.2.202 ff.]). Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die Verkäuferin auf einen raschen Verkauf angewiesen war, übertrug sie
doch ihr gesamtes Portfolio auf das Versicherungsunternehmen L., welches die
Liegenschaft nicht behalten wollte (cl. 57 pag. 57.442.12). Bei einem kurzen Zeit-
horizont kann erfahrungsgemäss das Marktpotential einer Liegenschaft nicht voll-
ständig ausgeschöpft werden. Der vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelte
Wert liegt – erst recht in Anbetracht dieser Umstände – klarerweise innerhalb der
Bandbreite, welche beim Leistungsvergleich respektiert werden muss.
Weniger eindeutig verhält es sich betreffend die Liegenschaft X.: Der gerichtliche
Sachverständige beziffert ihren Verkehrswert im Zeitpunkt der Transaktion mit
Fr. 11,6 Mio. (cl. 57 pag. 57.447.105). Dieser Betrag liegt rund 30% und damit
deutlich über dem Erwerbspreis von Fr. 8,9 Mio. (Kaufvertrag vom 16. Dezember
2003 [cl. 41 pag. B.8.0.2.213 ff.]). Die im Monat vor dem Kauf gemachten Bewer-
tungen ergaben unterschiedliche Ergebnisse: Der von der SUVA beauftragte
Schätzungsexperte M. bewertete das Objekt mit Fr. 14,04 Mio. (cl. 24
pag. 7.12.200 ff.). Eine SUVA-interne Beurteilung dieser Schätzung, vorgenom-
men von „UU.“, einem für die sogenannte „second opinion“ regelmässig beigezo-
genen Mitarbeiter der Finanzabteilung FAO der SUVA, ergab einen Verkehrswert
von Fr. 13,4 Mio. (cl. 24 pag. 7.12.199), während der Bereich Bauten der Finanz-
abteilung den Marktwert auf Fr. 8,9 Mio. schätzte (cl. 24 pag. 7.12.300). Die ge-
richtliche Expertise liegt zwar fast in der Mitte zwischen diesen Extremwerten und
hat damit den Anschein des richtigen Masses. Aber es fragt sich, ob auf dem
Markt im Zeitpunkt des Erwerbs durch die C. AG ein derartiger Preis erzielt wer-
den konnte, den der gerichtliche Sachverständige nicht aus dem Vergleich mit his-
torisch effektiv erzielten Preisen von Vergleichsobjekten gewann, sondern aus
dem Ertragswert ableitete (Gutachten, S. 21), nachdem die DCF-Methode – Be-
rechnung aus den prognostizierten künftigen Geldflüssen (cash flows) – damals
- 13 -
noch unüblich war und dem Gutachter lediglich zur Kontrolle der Berechnung an-
hand der „klassischen Methode“ diente (Gutachten, S. 22-23; cl. 57 pag.
57.910.45 f.). Die Verkäuferin, die N. AG, hatte mittels ihrer Muttergesellschaft,
der O. AG, schon lange vor dem Erwerb durch die C. AG, nämlich am 1. Oktober
2001, der P. AG einen Verkaufsauftrag erteilt und dabei den Mindestverkaufspreis
auf Fr. 12,2 Mio. festgesetzt (cl. 57 pag. 57.445.12 ff.). Dieser Auftrag endete
nach sechs Monaten, offensichtlich mangels Käuferinteresses zu diesem Preis
(Schreiben der P. AG vom 7. und 26. Februar 2002 [cl. 57 pag. 57.443.500,
57.443.498]). Ende Februar 2002 wies die Maklerin die Auftraggeberin auf kon-
zeptionelle Mängel des Objektes hin und regte an, entweder diese durch Neuin-
vestition zu beheben oder die Liegenschaft zum aktuellen Marktwert zu verkaufen
(Schreiben der P. AG vom 26. Februar 2002 [cl. 57 pag. 57.443.499]). Am 23. Ap-
ril 2003 wurde das Mandat zwar bei einem Mindestverkaufspreis von Fr. 10,9 Mio.
erneuert (cl. 57 pag. 57.443.13 ff.); indessen wurde noch vor seinem Ablauf, näm-
lich am 5./8. September 2003, ein gleicher Vertrag mit einem Mindestverkaufs-
preis von Fr. 8,9 Mio. unterzeichnet (cl. 57 pag. 57.443.21 ff. = pag. 57.445.4 ff.).
Exakt zu diesem Preis bot die Q. AG das Objekt am 28. Oktober 2003 dem Ange-
klagten B. an (cl. 55 pag. B.8.0.16.1 f. = cl. 53 pag. B.8.0.14.54 f.). Diese Unterla-
gen zeigen auf, dass die ursprünglichen, über längere Zeit hinaus gehegten
Preisvorstellungen – welche sich möglicherweise am Erwerbspreis von Fr. 14 Mio.
im Jahr 1987 orientiert hatten (cl. 57 pag. 57.443.4, 57.443.337-346) – nicht rea-
listisch waren und revidiert werden mussten. Diesen Befund bestätigen einerseits
die Tatsache, dass es sich bei der Verkäuferin um eine von der Bank D. be-
herrschte Immobiliengesellschaft handelt, welche in V. domiziliert ist, aber vom
Hauptsitz aus geleitet wird und die Liegenschaft als Wertgrundlage für einen von
dieser Bank betreuten Immobilienfonds gehalten hat (cl. 57 pag. 57.442.2 f.,
57.443.11). Die Verkäuferin war also fachkundig genug, den Wert des Objektes
selber einstufen zu können. Andererseits liess sie es vor der Veräusserung extern
schätzen; die damit betraute Firma R. AG – deren Kompetenz für Bewertungsfra-
gen auf dem Immobilienmarkt allgemein bekannt ist – errechnete einen Marktwert
von Fr. 8,422 Mio. (cl. 57 pag. 57.443.121 ff.). Dieses Unternehmen benutzte die
DCF-Methode (cl. 57 pag. 57.443.120); die erhebliche Differenz zu dem vom ge-
richtlichen Experten ermittelten Wert ist wesentliche Folge (Hebelwirkung) eines
anderen Kapitalisierungssatzes, welcher nach Auffassung des Bewerters den
spezifischen Risiken des Objekts Rechnung trägt (cl. 57 pag. 57.443.123). All die-
se Berechnungen zeigen, dass es sich bei der Liegenschaft in X. um ein nur
schwer einschätzbares Objekt handelte: Auf der einen Seite wurde in der Vergan-
genheit ein respektabler Nettoertrag erwirtschaftet. Auf der anderen Seite musste
ein erheblicher Aufwand für aufgestauten Unterhalt in Betracht gezogen werden.
Die Kapitalisierungsfrage wird zudem von den Fachleuten unterschiedlich beant-
wortet. Im Lichte dessen kann die Behauptung der Bundesanwaltschaft, die C. AG
habe in objektiver Hinsicht diese Liegenschaft zu einem wesentlich unter ihrem ef-
- 14 -
fektiven Wert liegenden Preis erworben, nicht als bewiesen erachtet werden.
Damit fehlt es bei beiden Geschäften an einem wirtschaftlichen Vorteil. Dass der
Liegenschaftserwerb der C. AG einen immateriellen Vorteil beinhaltet hätte, macht
die Anklagebehörde nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
2.5 Dieser objektive Befund schliesst zwar eine versuchte (aktive wie passive) Beste-
chung nicht aus. Versuch bildet nicht Gegenstand der Anklage, ist jedoch, wie im
Folgenden zu zeigen sein wird (E. 2.5.1-2.7.2), auch nicht erfüllt.
2.5.1 Versuchte passive Bestechung kann vorliegen, wenn sich der Angeklagte A. vor-
gestellt hatte, dass die Liegenschaften einen wesentlich über dem Gestehungs-
preis liegenden Wert verkörperten. Im Vorverfahren erklärte er, die Liegenschaft
X. habe sich zu einem sehr tiefen Preis auf dem Markt befunden, sie sei von der
Bank D. „auf den Markt geworfen“ worden (cl. 5 pag. 13.0.8, 13.0.27). Aus einer
Verkehrswertschatzung von dritter Seite habe sich ergeben, dass der Kauf attrak-
tiv sei (cl. 5 pag. 13.0.27); er habe die Differenz zwischen Wert und Kaufpreis auf
20-30% geschätzt (cl. 5 pag. 13.0.73). In Bezug auf das Objekt W. liegen rund
zwei Monate vor dem Kauf erstellte Schätzungen der SUVA und eines von ihr be-
auftragten externen Schätzers vor, welche auf Fr. 6,5 Mio. (cl. 24 pag. 7.12.299)
respektive Fr. 6,64 Mio. (cl. 24 pag. 7.12.362) lauten; der Schätzer gelangte zwei
Jahre später zum praktisch gleichen Ergebnis (cl. 24 pag. 7.12.370). Diese Be-
wertungen übersteigen den Kaufpreis von Fr. 5'107'955.– um 27% respektive
30%. Der Angeklagte räumte ein, dass er die externen und internen Schätzungen
der SUVA bezüglich beider Objekte kannte; er wusste auch, dass die Verkehrs-
wertschätzungen höher waren als der Kaufpreis (cl. 5 pag. 13.0.92-93). Es er-
scheint ausgeschlossen, dass er sich nicht an diesen Zahlen orientierte und den
Wert der Objekte nicht für wesentlich höher als den Kaufpreis einstufte. Im Hin-
blick auf einen Hypothekarkredit der SUVA an die C. AG kamen ihm im Verhältnis
zum Erwerbspreis hohe Schätzungswerte gelegen, konnte er doch für den Erwerb
weder eigene Mittel noch solche der Gesellschaft aufwenden (cl. 5 pag. 13.0.73,
13.0.118; cl. 57 pag. 57.910.33-34). In dieser Hinsicht hatte er kein Interesse, die
Bewertungsergebnisse in Frage zu stellen. Der Angeklagte bestätigte, dass er
später im Hinblick auf einen allfälligen Verkauf der Liegenschaften geprüft habe,
was „aus einem Verkauf resultieren würde“; er räumte ein, dass diese zum Preis
von rund Fr. 18,5 Mio. inseriert worden seien, und betrachtete einen innert weni-
ger Jahre erzielbaren Gewinn von mehreren Millionen Franken als branchenüb-
lich, wenn institutionelle Investoren solche Liegenschaften unbedingt abstossen
wollten (cl. 5 pag. 13.0.36, 13.0.72-73, 13.0.76-77; vgl. auch cl. 24 pag. 7.12.179).
Auf Grund seiner Einlassung ist erwiesen, dass der Angeklagte sich vorstellte,
Liegenschaften von erheblich grösserem wirtschaftlichem Wert zu erwerben, als
dafür bezahlt werden musste. Seine Äusserung, der Kauf in X. sei doch „kein Ge-
- 15 -
schenk, sondern eine Gelegenheit“ gewesen (cl. 5 pag. 13.0.89), stützt diese
Feststellung. In Bezug auf den Angeklagten A. ist somit in subjektiver Hinsicht ein
Vorteil gegeben, was zur Strafbarkeit als Versuch führen kann (Art. 22 Abs. 1 bzw.
Art. 23 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB).
2.5.2 In Bezug auf den Angeklagten B. ist in subjektiver Hinsicht festzuhalten, dass er
einräumte, die Liegenschaften X. und W. seien ihm angeboten worden, doch hät-
ten sie nicht ins Portefeuille der von ihm geführten Gesellschaften gepasst; er ha-
be die Objekte geprüft und zusammen mit dem Angeklagten A. angeschaut; man
sei zum Schluss gekommen, dass das etwas sei. Danach sei die C. AG „entstan-
den“, mit welcher A. die Liegenschaften erworben habe. Die SUVA habe eine
Verkehrswertschätzung erstellt und die Finanzierung gemacht; wie das genau ge-
gangen sei, wisse er nicht (cl. 5 pag. 13.0.105, 13.0.268-269, 13.0.276; cl. 57
pag .57.910.30). Es ist nicht erwiesen, dass der Angeklagte B. die Schätzungen
der SUVA kannte; hingegen hatte er Kenntnis einer anderen, im Hinblick auf den
Kauf der Liegenschaft X. erstellten Verkehrswertschätzung, welche nach seiner
Auffassung den angemessenen Preis wiedergegeben habe (cl. 57
pag. 57.910.31). Er sagte aus, er könne nicht beurteilen, ob es sich für den Ange-
klagten A. um ein gutes Geschäft gehandelt habe, doch habe er den Kauf befür-
wortet, da es eine gute Lage sei und man etwas daraus machen könne (cl. 57
pag. 57.910.31). Mithin ist nicht erstellt, dass der Angeklagte B. ähnliche Wertvor-
stellungen über die Liegenschaften hatte wie der Angeklagte A.; sein Interesse
bestand vielmehr darin, als Geschäftsführer eines Architekturunternehmens (cl. 5
pag. 13.0.102) – nach dem Erwerb durch die C. AG – Architekturaufträge generie-
ren zu können, da beide Liegenschaften einen erheblichen Investitionsbedarf auf-
gewiesen hätten (cl. 5 pag. 13.0.107, 13.0.277; cl. 57 pag. 57.910.30-31). Somit
kann nicht gesagt werden, dass der Erwerb auch aus Sicht des Angeklagten B.
einen Vorteil dargestellt hätte. Eine versuchte aktive Bestechung scheidet dem-
nach in subjektiver Hinsicht aus.
2.6 In der Anklageschrift wird eine Reihe weiterer Vorteile namhaft gemacht, welche
dem Angeklagten A. zugekommen sein sollen: So soll der Angeklagte B. für den
Erwerb der Grundstücke seine langjährige Erfahrung und seine Beziehungen zur
Verfügung gestellt und die Liegenschaften für die C. AG umsonst verwaltet haben
(cl. 57 pag. 57.100.9).
Dazu ist zu bemerken, dass die Liegenschaftsverwaltung durch die Q. AG, welche
gemäss Handelsregistereintrag hierfür spezialisiert ist, besorgt wurde; diese Ge-
sellschaft war mit dem Angeklagten B. nicht verbunden und wurde für ihre Leis-
tungen von der C. AG honoriert (Verwaltungsverträge vom 18. Dezember 2003
und 18. Juni 2004 [cl. 54 pag. B.8.0.15.76-78; cl. 57 pag. 57.446.28 Position
1.01]; vgl. für das Geschäftsjahr 2005: cl. 42 pag. B.8.0.3.104-106, B.8.0.3.258-
- 16 -
260, B.8.0.3.264-266, B.8.0.3.268-270). Diese Unternehmung besorgt bis heute
die Objektverwaltung für die C. AG (cl. 57 pag. 57.681.1, 57.910.33). Auch für ihre
Domizilkosten kam die C. AG selber auf (cl. 5 pag. 13.0.12; cl. 42 pag. B.8.0.3.70;
cl. 54 pag. B.8.0.15.38). Notarielle Aufgaben lagen in der Hand der Notare J. und
S., deren Aufwendungen die C. AG ebenfalls beglich (cl. 42 pag. B.8.0.3.69-70;
cl. 54 pag. B.8.0.15.43-69). Dasselbe gilt für die Verwaltung durch zwei aussen-
stehende Personen. Es kann in dieser Beziehung nicht von einem wirtschaftlichen
Wert gesprochen werden. Für den Einsatz des Angeklagten B. sind durchaus
Gelder geflossen; sie wurden von diesem im Betrag von Fr. 50'000.– über zwei
ihm nahe stehende Firmen beansprucht (cl. 57 pag. 57.522.6-7, cl. 5 pag.
13.0.105-106, 13.0.110-111, 13.0.484). Die eigentliche Vermittlung der Liegen-
schaft X. liess sich der Angeklagte B. von der Maklerin mit Fr. 30'000.– (indirekt)
honorieren (cl. 57 pag. 57.446.35). Folglich ist unter diesen Aspekten kein Vorteil
gegeben, weder objektiv noch in den Vorstellungen der beiden Angeklagten.
2.7 Der Vorteil muss in einem Austauschverhältnis zum amtlichen Handeln stehen
(E. 2.1). Was die Leistung des Bestechers angeht, so verlangt das Gesetz nicht,
dass dieser sie persönlich erbringe. Mithin kann der Vorteil auch durch das Han-
deln eines Dritten zufliessen, wenn dieser die Funktion eines Erfüllungsgehilfen
hat (Botschaft, a.a.O., S. 5528; BGE 100 IV 56 E. 2a; TRECHSEL/JEAN-RICHARD,
a.a.O., vor Art. 322ter StGB N. 6), das heisst auf Anweisung des Bestechers han-
delt. Ein bloss erhoffter, durch Zufall oder ohne Einflussnahme desselben einge-
tretener Vorteil genügt also nicht für die Annahme eines Austauschverhältnisses.
Es bedarf sodann der Erkennbarkeit des Zusammenhangs zwischen Vorteil und
anvisierter Handlung oder Unterlassung des Amtsträgers; ein potentieller Ver-
tragspartner muss das Korruptionsangebot als solches identifizieren können (JO-
SITSCH, a.a.O., S. 353).
2.7.1 Im vorliegenden Fall ist der vermeintliche Vorteil dadurch eingetreten, dass die C.
AG die Liegenschaften in X. und W. zu einem unter dem vermuteten Marktwert
liegenden Preis erwarb (E. 2.4.1). Gemäss Anklageschrift soll der Angeklagte A.
durch den alleinigen Einsatz des Angeklagten B. in den Genuss der Liegenschaf-
ten gekommen sein; B. habe die Objekte vermittelt und mit Generalvollmacht für
die C. AG gekauft. Bereits vor dem Erwerb der Käufergesellschaft hätte A. mit B.
vereinbart, die Liegenschaften für die C. AG zu erwerben (cl. 57 pag. 57.100.8-9).
Der Angeklagte B. erklärte im Vorverfahren, die beiden Liegenschaften in X. und
W. seien ihm angeboten worden, doch habe seitens der Gesellschaften, für die er
tätig war, kein Erwerbsinteresse bestanden (E. 2.5.2). Diese Aussage bestätigte
er in der Hauptverhandlung (cl. 57 pag. 57.910.30-31). Der Angeklagte A. erklärte
im Vorverfahren, er habe im Rahmen der Abwicklung bestehender Kreditgeschäf-
te der SUVA mit von B. betreuten Gesellschaften beiläufig gegenüber B. erwähnt,
- 17 -
wenn er (B.) einmal ein interessantes Objekt hätte, solle er ihn informieren. Eines
Tages habe B. ihm mitgeteilt, dass eine Liegenschaft zu kaufen sei, und ihn ge-
fragt, ob er Interesse hätte. Auf diese Weise habe er von den beiden Objekten er-
fahren (cl. 5 pag. 13.0.82, 13.0.161). Die Angeklagten bestätigten an der Haupt-
verhandlung diese Darstellung. Der Angeklagte A. führte ergänzend aus, da B.
der SUVA stets sehr gute Objekte gebracht habe, habe er ihn für geeignet gehal-
ten, ihm bei der Suche nach einer Liegenschaft behilflich zu sein. Sein Interesse
am Erwerb habe darin bestanden, nach der Pensionierung eine sinnvolle Beschäf-
tigung als Liegenschaftsverwalter zu haben (cl. 57 pag. 57.910.32 und 57.910.30).
Verkauft wurden die fraglichen Liegenschaften von der Tochtergesellschaft einer
Grossbank und von einer Pensionskasse. Diesen gegenüber hatte der Angeklagte
B. keinen Einfluss, verkehrte er doch in Vertretung des Angeklagten A. respektive
der durch diesen erworbenen Käufergesellschaft mit Beauftragten der Verkäufe-
rinnen und Mittelspersonen und liess er sich, wie bereits erwähnt, von der C. AG
für seine Vermittlungstätigkeit honorieren. Dass er sich zugleich von der Q. AG ein
Erfolgshonorar versprechen liess, ändert seine Stellung hinsichtlich der Frage ei-
ner allfälligen Gegenleistung nicht. Jedenfalls ist diese Interessenwahrung durch
den Angeklagten B. nicht Gegenstand der Anklage. Im Ergebnis fehlt es somit an
einem Äquivalenzverhältnis. Diesbezüglich ist auch kein Vorsatz des Angeklagten
A. nachgewiesen, also die Vorstellung, der Angeklagte B. hätte einen entschei-
denden Einfluss auf die Verkäuferinnen der Liegenschaften gehabt.
2.7.2 Nach dem Gesagten ist auch eine bloss versuchte passive Bestechung nicht ge-
geben.
2.8 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Prüfung des weiteren Tatbestandsmerk-
mals der pflichtwidrigen oder im Ermessen stehenden Handlung oder Unterlas-
sung des Angeklagten A. gemäss Auflistung im Anhang 1 der Anklageschrift.
2.9 Nach dem Gesagten sind die Angeklagten A. und B. vom Vorwurf des Sich-
bestechen-Lassens (Art. 322quater StGB) bzw. des Bestechens (Art. 322ter StGB)
freizusprechen.
2.10 Nachdem der bei sämtlichen Bestechungstatbeständen vorausgesetzte Vorteil
(Botschaft, a.a.O., S. 5509, 5535; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, vor Art. 322ter StGB
N. 6, Art. 322quinquies StGB N. 1, Art. 322sexies StGB N. 2) nicht nachgewiesen ist,
sind auch die eventualiter angeklagten Auffangtatbestände der Vorteilsannahme
(Art. 322sexies StGB) und der Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB) nicht erfüllt.
Offen bleiben kann daher die Frage, ob mit dem Erwerb der Liegenschaften durch
die C. AG das Erfordernis der Zuwendung des Vorteils an den Amtsträger selbst
als erfüllt anzusehen wäre, nachdem bei diesen Tatbeständen eine Zuwendung
- 18 -
an einen Dritten nicht ausreichend ist (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O.,
Art. 322quinquies und Art. 322sexies StGB je N. 1; JOSITSCH, a.a.O., S. 370).
3. Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB)
3.1 Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ih-
nen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem ande-
ren einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit einer Freiheitsstra-
fe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine
Geldstrafe zu verbinden (Art. 314 StGB). Das tatbestandsmässige Verhalten setzt
rechtsgeschäftliches Handeln voraus. Erfasst sind der Abschluss von privatrechtli-
chen Verträgen und die Vergabe von Aufträgen (BGE 101 IV 407 E. 2 f. S. 411 f.).
Auch Aktivitäten, welche dem eigentlichen Vertragsabschluss vorangehen, kön-
nen als solche tatbestandsmässig sein. Es genügt, dass in irgendeinem Stadium
auf den Abschluss des Rechtsgeschäfts Einfluss genommen wird (STRATEN-
WERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 6. Aufl., Bern
2008, S. 436 f. N. 27 f. mit Hinweisen). So stellt gemäss BGE 109 IV 168 E. 4
S. 172 die Verleitung eines Entscheidgremiums zu einem die öffentlichen Interes-
sen schädigenden Rechtsgeschäft „rechtsgeschäftliches“ Handeln dar. Ferner
liegt rechtsgeschäftliches Handeln nach BGE 114 IV 133 E. 1a S. 135 auch vor,
wenn einer Person keine formelle, jedoch aufgrund ihres Fachwissens und ihrer
Stellung faktische Entscheidungskompetenz zukommt. Das Bundesgericht bestä-
tigte diese Rechtsprechung in jüngeren Urteilen. Es unterstrich dabei, dass der
Unrechtsgehalt der Tat darin bestehe, dass der Beamte bei einem Rechtsgeschäft
private Interessen auf Kosten der öffentlichen bevorzuge (unveröffentlichte E. 7.5
von BGE 135 IV 198 sowie Urteil 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.8). Die
vom Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen können nach BGE 111 IV 83
E. 2b S. 85 f. materieller oder immaterieller Art sein, wobei die Schädigung der öf-
fentlichen Interessen unmittelbar durch das abgeschlossene Rechtsgeschäft ein-
treten muss. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, d.h. das Wissen um
die Schädigung öffentlicher Interessen sowie der Willen dazu, wobei Eventualvor-
satz genügt, sowie die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen. Der Vorteil muss sich für einen Dritten aus dem Rechtsge-
schäft selbst ergeben (unveröffentlichte E. 7.3 von BGE 135 IV 198 sowie Urteil
des Bundesgerichts 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.6; NIGGLI, Basler
Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 314 StGB N. 26 ff.). Aufgrund der Strafdro-
hung handelt es sich bei der ungetreuen Amtsführung um ein Verbrechen; für die
Strafverfolgung gilt eine Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).
3.2 In Bezug auf die Beamteneigenschaft des Angeklagten A. kann auf das vorne
Ausgeführte (E. 1.2 und 2.2), welches auch auf den Tatbestand der ungetreuen
- 19 -
Amtsführung zutrifft (NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 9; OBERHOLZER, Basler
Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 110 Abs. 3 StGB N. 1, 7 ff.), verwiesen wer-
den. Die Beamteneigenschaft des Angeklagten A. ist demnach zu bejahen. Sie ist
in der Anklageschrift hinreichend umschrieben (Anklageschrift S. 5, 9-12).
3.3 Den Vorwurf der ungetreuen Amtsführung umschreibt die Bundesanwaltschaft in
den Anklagepunkten B.1.2, B.1.3 und B.1.4 im Wesentlichen dahingehend, dass
der Angeklagte A. als SUVA-Mitarbeiter von Dezember 2003 bis April 2006 ge-
genüber Darlehensnehmern auslaufende Hypothekarkredite erneuert und verlän-
gert sowie Gesuche um neue Hypothekarkredite bewilligt bzw. bei der zuständi-
gen Instanz der SUVA Antrag auf Gewährung solcher Kredite gestellt habe. Ge-
genstand der Anklage sind 38 Hypothekarkreditgeschäfte mit einem Volumen von
rund Fr. 107 Mio.: diese sind in drei Anhängen der Anklageschrift einzeln aufgelis-
tet und jeweils als „Umwandlung“ oder „Neugeschäft“ bezeichnet. Dem Angeklag-
ten wird in allen Anklagepunkten vorgeworfen, er habe in pflichtwidriger Missach-
tung SUVA-interner Richtlinien sowie in Verletzung seiner der Arbeitgeberin ge-
schuldeten Treuepflicht gehandelt (Anklageschrift S. 10 oben, 10 unten, 11 Mitte,
12-13). Die Pflichtverletzungen sind in den Anhängen in Bezug auf die einzelnen
Kreditgeschäfte näher bezeichnet. Die Anklage führt aus, es sei eine vorüberge-
hende Schädigung öffentlicher Interessen eingetreten, indem die SUVA als Folge
dieser Pflichtverletzungen Rückstellungen für Wertberichtigungen von Fr. 5,236
Mio. habe vornehmen müssen und dieses Anlagevermögen vorübergehend nicht
anderswie gewinnbringend habe einsetzen können (Anklageschrift S. 10 Mitte, 11-
12, 12 unten). Ausserdem habe der Angeklagte die von ihm zu wahrenden öffent-
lichen Interessen dadurch geschädigt, dass er entgegen SUVA-interner Richtlinien
eine private, entgeltliche Beratungstätigkeit für einen von ihm betreuten SUVA-
Kunden nicht an seine vorgesetzte Stelle gemeldet und dadurch eine Interessen-
kollision mit seiner Arbeitgeberin hergestellt habe (Anklageschrift S. 13 oben).
3.4 Das Gesetz umschreibt die Tathandlung nur dahin, dass der Täter bei einem
Rechtsgeschäft die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigt. Was
das im Einzelnen heisst, ist weitgehend unbestimmt (STRATENWERTH/BOMMER,
a.a.O., S. 436 N. 28). Im Lichte der angeführten Rechtsprechung (E. 3.1) ist im
vorliegenden Fall tatbestandsmässiges Handeln jedenfalls dann anzunehmen,
wenn der Angeklagte A. im Rahmen der Hypothekarkreditgeschäfte in Verletzung
von Pflichten als SUVA-Mitarbeiter öffentliche Interessen geschädigt hat.
3.5 Kreditgeschäfte, welche die Gewährung bzw. Erneuerung von grundpfandrechtlich
gesicherten Darlehen zum Gegenstand haben, stellen zweifelsohne privatrechtli-
che Rechtsgeschäfte im Sinne von Art. 314 StGB dar. Ob der Angeklagte A. diese
Rechtsgeschäfte selbst namens der SUVA abschloss oder ob er hiefür nur die
Entscheidgrundlagen bereitstellte und Antrag stellte, ist insoweit nicht relevant.
- 20 -
3.6 Dem Angeklagten wird eine Missachtung des „Anlagereglements der SUVA
(ARS)“ vom 13. Juni 2003 (nachfolgend: Anlagereglement [cl. 15 pag. 7.23.34 ff.]),
der „Richtlinien und Kompetenzen im Kreditgeschäft der SUVA“, gültig ab 1. Feb-
ruar 2002 (nachfolgend: Richtlinien [cl. 15 pag. 7.23.11 ff.]) und – in Bezug auf die
Anklagepunkte B.1.3 und B.1.4 (Anklageschrift S. 11 Mitte und S. 13 oben) – des
„Reglements über das Arbeitsverhältnis (RAV)“ (cl. 8 pag. 15.0.448 ff.,
15.0.859 ff.) vorgeworfen. Die Verletzung des Anlagereglements bezieht sich auf
die Art. 6 („Hypotheken“) und 15 („Besondere Fälle und Beteiligungen“). Hinsicht-
lich der Richtlinien wird dem Angeklagten eine Verletzung von Bestimmun-
gen über die Gewährung von Hypotheken (Teil B der Richtlinien), nämlich der Zif-
fern 3 („Antragsstellung“), 5 („Vermeidung von Klumpenrisiken“), 7 („Hypotheken-
gewährung und Sicherheiten“), 10 („Auszahlung“), 12 („Zinsen“), 16 („Wiedervor-
lage resp. Überprüfung“) und 22 („Bewilligungs-Kompetenzen für Hypotheken“),
vorgeworfen. Der Vorwurf der Verletzung des Reglements über das Arbeitsver-
hältnis bezieht sich auf dessen Art. 6, 7 und 12 (Anklageschrift S. 13 unten).
3.6.1 Das hier interessierende Anlagereglement wurde am 13. Juni 2003 vom Verwal-
tungsrat der SUVA erlassen und trat am 1. Juli 2003 in Kraft. Es ersetzte jenes
vom 7. Juli 1995 (cl. 57 pag. 57.448.8 ff.). Das Anlagereglement stützt sich auf
Art. 37 des Reglements über die Organisation der SUVA sowie über die Aufgaben
und Zuständigkeiten ihrer Organe und Kader vom 5. Juli 1996 (ROZO). In Art. 6
regelt es die zulässigen Anlagen in Form von Hypotheken und bestimmt in dessen
Abs. 5, dass die Geschäftsleitung Kompetenzen und weitere Kriterien für die Ge-
währung von Hypotheken festlegt. Die Richtlinien wurden am 1. Februar 2002 von
der Geschäftsleitung der SUVA erlassen (cl. 15 pag. 7.23.62). Sie enthalten im
Teil B „Richtlinien über die Gewährung von Hypotheken“ und regeln die Bewilli-
gungskompetenzen. Anlagereglement und Richtlinien beruhen auf einer ausrei-
chenden rechtlichen Grundlage und sind als solche verbindlich, was auch durch
die Aussagen mehrerer leitender SUVA-Mitarbeiter gestützt wird. Bis zum Erlass
der Richtlinien galt für das Kreditgeschäft nur das Anlagereglement von 1995 und
das Dokument „Finanzkompetenzen/Umsetzung Anlageplan“ vom Oktober 1998
(cl. 57 pag. 57.448.6 f., 57.448.8-21; cl. 39 pag. 10.2.167). Die Arbeitsabläufe sind
für die Kreditsachbearbeiter in einem Pflichtenheft („Funktionsdokumentation Kre-
ditsachbearbeiter Finanzabteilung“) dargestellt (cl. 15 pag. 7.23.60, 7.23.67-70).
Während die Verbindlichkeit des Anlagereglements ausser Frage steht, ist zu prü-
fen, ob es sich bei den Richtlinien um zwingende Verhaltensanweisungen handel-
te oder ob sie bloss eine Orientierungshilfe im Tagesgeschäft darstellten. Unter
Letzterem ist die Behandlung der Hypothekarkreditgeschäfte durch die Kredit-
sachbearbeiter der Finanzabteilung und die Genehmigung von deren Kreditanträ-
ge durch die zuständigen Entscheidungsinstanzen zu verstehen. Diese sind nach
Art des Objekts und Kreditbetrag wie folgt gegliedert (von unten nach oben): Kre-
ditsachbearbeiter, Teamleiter Kredite, Bereichsleiter FAP, Abteilungsleiter Finanz-
- 21 -
abteilung, Anlageausschuss (Richtlinien Ziff. B.22). Das Departement Finanzen
der SUVA war, soweit hier relevant (Kredite), wie folgt organisiert (ab April 2002):
Dem Departement unterstand die Finanzabteilung; dieser unterstand der Bereich
Portfoliomanagement und diesem wiederum das Team Kredite (Kreditakquisition
und Kreditbewilligung). Im Mai 2005 wurde das Team Kredite in einen Bereich
Kredite aufgewertet und direkt der Abteilungsleitung unterstellt. Die Kreditadmi-
nistration erfolgte im Team Back-Office, das dem Bereich Portfoliomanagement
und ab 2003 dem neu gebildeten Bereich Operations zugeteilt war (Organigramm
SUVA, cl. 15 pag. 7.23.61 f.; vgl. auch Zeuge AA., cl. 57 pag. 57.910.49).
3.6.2 Im Sinne eines zwingenden Charakters der Richtlinien vom 1. Februar 2002 äus-
serte sich im Vorverfahren der Zeuge T., der 1998 als Chef der Finanzabteilung
zur SUVA stiess und seit Dezember 2000 Mitglied der Geschäftsleitung ist. Er er-
klärte, dass die SUVA klare Richtlinien für das Tagesgeschäft wollte. Die von der
Geschäftsleitung erstellten Richtlinien hätten bis 2006 unverändert gegolten und
seien für den Angeklagten verbindlich gewesen (cl. 4 pag. 12.660 ff.). Der Zeuge
AA. war von Mai 2002 bis Februar 2005 Leiter der Finanzabteilung; danach ver-
liess er die SUVA. Er vermochte sich vor Gericht nicht zu erinnern, ob die Richtli-
nien zwingend waren oder ob sie den Charakter einer Entscheidungshilfe hatten.
Er erklärte, sie hätten bei seinen Entscheiden in Geschäften eine Rolle gespielt,
da darin die Kompetenzen geregelt gewesen seien (cl. 57 pag. 57.910.49 f.). Im
Vorverfahren sagte er aus, für das Kreditgeschäft habe es ein Anlagereglement
(ARS) gegeben, und es habe ein Reglement bestanden, nach dem man arbeiten
musste. Auf Vorhalt der Richtlinien erklärte er, diese seien ihm bekannt, in der
Kompetenztabelle seien die Zuständigkeiten ersichtlich. Als Abteilungsleiter habe
er die Anträge von BB. als eine Art Vorfilter gesehen, der Kreditprozess sei grund-
sätzlich direkt von BB. zu T. verlaufen (cl. 3 pag. 12.313 f.). Der Zeuge CC. war
von März 2005 bis Februar 2006 interimistischer Leiter der Finanzabteilung, zuvor
Leiter des Rechnungswesens; er ist noch bei der SUVA tätig. Er erklärte vor Ge-
richt, Kenntnis von den Richtlinien zu haben, ohne sie im Detail zu kennen (cl. 57
pag. 57.910.38). Der Zeuge DD. ist seit 2003 bei der SUVA tätig, zuerst als Ver-
antwortlicher für das Risikomanagement und seit März 2006 als Leiter der Fi-
nanzabteilung. Er führte vor Gericht aus, dass die Sachbearbeiter Kreditgesuche
auf Basis der Richtlinien bearbeitet hätten. Er wisse jedoch nicht, wie verfahren
worden sei, wenn ein Kreditantrag (des Sachbearbeiters an die Entscheidungsin-
stanz) nicht den Richtlinien entsprochen habe (cl. 57 pag. 57.910.54 f.). Im Vor-
verfahren sagte er aus, die Kreditgeschäfte seien gemäss dem Anlagereglement
und den Richtlinien abzuwickeln gewesen. Es habe sich dabei für einen sachkun-
digen Kreditsachbearbeiter um eine absolut hinreichende Richtschnur gehandelt,
um das Geschäft professionell zu betreiben. Nach seinem Verständnis seien die
Richtlinien im Wesentlichen und im Normalfall angewendet worden (cl. 3 pag. 215,
221 f.). Der Zeuge BB. war von August 1994 bis März 2006 als Bereichsleiter
- 22 -
Portfolio-Management und danach in anderer Funktion tätig; der Angeklagte un-
terstand ihm ab Einstellung bis Ende April 2005 (cl. 3 pag. 12.0.36, 12.181 f.). Der
Zeuge erklärte im Vorverfahren, er habe den Angeklagten in der neu geschaffe-
nen Funktion eines „Recovery Managers“ im Team Kredite eingestellt. Im Rahmen
der Einarbeitung durch den damaligen Teamleiter seien diesem die Richtlinien für
das Kreditgeschäft und die „Funktionsdokumentation Kreditsachbearbeiter Fi-
nanzabteilung“ abgegeben worden; für die Funktion „Recovery Manager“ habe
keine eigene Funktionsbeschreibung bestanden, diese sei in der vorgenannten
enthalten. Das Hypothekarkreditgeschäft sei nach den Vorgaben in den Richtli-
nien, welche sich an das Anlagereglement angelehnt hätten, abzuwickeln gewe-
sen (cl. 3 pag. 12.182 f.). Der Zeuge EE. war von 1995 bis 2008 als Teamleiter
Aktien bei der SUVA tätig; ab November 2002 war er auch Stellvertreter von BB.
(cl. 3 pag. 12.209). Er sagte im Vorverfahren aus, mit dem Anlagereglement und
den Richtlinien hätten klare Vorschriften und Weisungen für das Kreditgeschäft
bestanden, doch habe er – abgesehen von Ausnahmen als Stellvertreter – keinen
Einblick in das Tagesgeschäft gehabt, da er immer im Bereich Wertschriften tätig
gewesen sei (cl. 3 pag. 12.145, 12.148, 12.150-151). Der Zeuge FF., der seit Mai
2005 in der Funktion als Bereichsleiter Kredite bei der SUVA tätig ist, äusserte
sich vor Gericht im Sinne einer Verbindlichkeit der Richtlinien. Er sagte aus, er
habe jeweils Kreditanträge, die nicht den Richtlinien entsprochen hätten, an den
Sachbearbeiter zurückgewiesen. Er räumte indes ein, dass er nicht wisse, wie die
Richtlinien vor seinem Eintritt gehandhabt worden seien (cl. 57 pag. 57.910.59 f.).
Im Vorverfahren bezeichnete er die Richtlinien als „das Evangelium für das Kre-
ditgeschäft“ (cl. 3 pag. 12.266). Die Zeugin GG. ist seit Juni 2002 als Kreditsach-
bearbeiterin im Hypothekarwesen bei der SUVA tätig. Sie sagte im Vorverfahren
aus, für die Abwicklung des Kreditgeschäfts hätten die Richtlinien gegolten. Sie
wies darauf hin, dass es bei der Ablösung des IT-Systems zur Optimierung der
Abläufe im Kreditgeschäft zahlreiche Diskussionen darüber gegeben habe, wer
zuständig sei für Kontrollen, Freigaben etc. Das sei entweder nicht gemacht oder
nicht kontrolliert worden, es sei einfach nie klar gewesen (cl. 3 pag. 12.173-175).
Die Zeugin HH. war in den Jahren 2004 und 2005 in der Funktion als Teamleiterin
Back-Office bei der SUVA tätig. Ihre Aufgabe bestand in der Ablage der Verträge
und Dokumente der Kreditgeschäfte und der Erfassung der Auszahlungsdaten
(ohne die Zahlungsauslösung). Sie sagte im Vorverfahren aus, die Kreditgeschäf-
te seien nach den Richtlinien abzuwickeln gewesen, doch diese hätten sie nicht
direkt betroffen, da die Geschäfte bereits fertig abgewickelt gewesen seien, wenn
die Unterlagen zu ihr kamen. Sie sei davon ausgegangen, dass die Richtlinien für
den Angeklagten verbindlich seien, und habe diesen, wenn sie Fehler bemerkt
habe, darauf aufmerksam gemacht (cl. 3 pag. 12.233 f., 12.239 f.). Soweit diese
und weitere SUVA-Mitarbeiter im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren be-
fragt wurden, ergeben sich keine anderen Erkenntnisse (cl. 3 pag. 12.0.1-
12.0.102).
- 23 -
3.6.3 Die Zeugenaussagen ergeben kein einheitliches Bild über die Bedeutung der
Richtlinien; sie sprechen jedenfalls nicht klar für einen zwingenden Charakter. Für
eine eingeschränkte Rolle spricht auch die Bezeichnung als „Richtlinien“, welche
sich in den Überschriften der Teile A (betreffend Darlehen), B (betreffend Hypo-
theken) und C (betreffend Hypotheken an Mitarbeitende) wiederholt. Der Zeuge
AA. erklärte, es sei erkannt worden, dass die Richtlinien nur die Grundlage für
Ausführungsvorschriften bilden konnten (cl. 57 pag. 57.910.51). Auch der Zeuge
DD. äusserte sich dahingehend, indem er erklärte, die Richtlinien seien nicht klar
gewesen. So sei nicht definiert gewesen, was eine gemischte Nutzung sei (vgl.
Richtlinien Ziff. B.7), wie der Objektwert zu bestimmen sei, wenn verschiedene
Schatzungswerte vorliegen (vgl. Richtlinien Ziff. B.4), oder was bei der Prüfung
der Kreditwürdigkeit und -fähigkeit eines Schuldners (vgl. Anlagereglement Art. 6
Abs. 4) genau zu klären sei (cl. 3 pag. 12.218 f.). Letzteres konnten auch die Zeu-
gen FF. (cl. 3 pag. 12.266) und AA. (cl. 3 pag. 12.313) nicht erläutern. Diese im
Anlagereglement von 2003 neu eingeführte Regel, wonach zusätzlich zum Beleh-
nungsobjekt auch der Schuldner auf Kreditwürdigkeit und -fähigkeit zu beurteilen
ist (Art. 6 Abs. 4), ist in den Richtlinien denn auch nur insoweit verdeutlicht, als der
Kreditinteressent Angaben zu seiner Person bzw. zur Gesellschaft zu machen,
bestimmte personen- bzw. firmenbezogene Unterlagen einzureichen sowie Betei-
ligungen und Interessengruppen offenzulegen hat (Ziff. B.3). Nach welchen Krite-
rien diese Informationen zu beurteilen sind, sagen die Richtlinien nicht. Nicht defi-
niert ist ferner, mit welcher Regelmässigkeit und durch wen (ob durch interne
Spezialisten oder externe Gutachter) die vorgesehene periodische Überprüfung
des ursprünglich festgelegten Objektwerts vorzunehmen ist, und unter welchen
Voraussetzungen ein bereits erstelltes Gutachten in Betracht gezogen werden
kann (Richtlinien Ziff. B.4). Gemäss dem Zeugen FF. wurde „von Zeit zu Zeit eine
neue Bewertung vorgenommen“ (cl. 57 pag. 57.910.62). Eine Unbestimmtheit be-
steht auch in der Regel über die Kosten, wonach ein Kunde bei Ablehnung einer
Offerte der SUVA unter anderem eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten hat
(Richtlinien Ziff. B.6); zu deren Bemessung sagen die Richtlinien nichts. FF. be-
zeichnete das damalige Weisungswesen denn auch als relativ rudimentär (cl. 3
pag. 12.0.102) und erklärte, eine seiner ersten Aufgaben sei gewesen, die Richtli-
nien zu überarbeiten; die neuen Richtlinien seien von der Geschäftsleitung 2006
in Kraft gesetzt worden (cl. 57 pag. 57.910.60; vgl. auch Aussage BB., cl. 3
pag. 12.190), gemäss Aussage von DD. per 15. September 2006 (cl. 3
pag. 12.0.8). Allerdings finden sich in den Richtlinien Bestimmungen, welche Nor-
men der Anlagereglemente von 1995 und 2003 entsprechen, namentlich Art. 6
des Anlagereglements betreffend Hypotheken. Diese Bestimmung wird in Bezug
auf die Belehnungsgrenze in Ziff. B.7 der Richtlinien näher ausgeführt und diffe-
renziert sowie um ein Kriterium (Kaufpreis) ergänzt. Es handelt sich um klassische
Regeln zur Höchstbelehnung gemäss dem wirtschaftlichen Wert der Liegenschaft
- 24 -
unabhängig von der Person des Schuldners, wie es sie auch im Bankverkehr gibt;
in dieser Hinsicht liegen klare Verhaltensregeln vor.
3.6.4 Zusammenfassend kann nicht gesagt werden, dass die Richtlinien insgesamt ei-
nen zwingenden Charakter hatten; es kam ihnen eher die Bedeutung einer Orien-
tierungshilfe zu. Zu prüfen ist indes, ob dennoch einzelnen Bestimmungen, die der
Angeklagte verletzt haben soll, eine Verbindlichkeit zukam. Ist dies zu bejahen, ist
weiter zu prüfen, ob der Angeklagte in der Lage war, diese Bestimmungen einzu-
halten.
3.7 Im Folgenden sind die dem Angeklagten zur Last gelegten Pflichtverletzungen zu
prüfen.
3.7.1 Dem Angeklagten wird das Eingehen von „Gruppenengagements“ im Rahmen
des Hypothekargeschäfts vorgeworfen. Unter diesem Begriff versteht die Bundes-
anwaltschaft ein Engagement der SUVA, welches mehr als 2,5% aller gewährter
Hypothekarkredite umfasst und deswegen ein Klumpenrisiko bildet (Anklageschrift
S. 12 und Anhang 1-3, je Fussnote 2). Darin wird ein Verstoss gegen Ziff. B.5 der
Richtlinien betreffend die Vermeidung von Klumpenrisiken erblickt. Diese Bestim-
mung lautet: „An einen Schuldner oder eine Schuldnergruppe gewährte Hypothe-
ken dürfen 2,5% aller von der SUVA gewährten Hypotheken nicht übersteigen“.
Die Anklage behauptet nicht, dass der Angeklagte an einzelne Schuldner mehr als
2,5% aller Hypotheken gewährt habe, sondern an bestimmte Schuldnergruppen.
Vorab zu prüfen ist demnach der Gehalt des Begriffs „Schuldnergruppe“. Das An-
lagereglement bestimmt in Art. 3 (Sicherheit), dass die Vermögensanlagen zur
Vermeidung von Einzelrisiken zu diversifizieren sind, und definiert den Grundsatz
der Diversifikation als Verteilung der Vermögenswerte nach Anlageklassen und
als Verteilung von Risikokategorien innerhalb des Gesamtportfolios (Abs. 4). Dar-
aus lässt sich nichts für den Begriff des Klumpenrisikos im Sinne der Richtlinien
ableiten (vgl. Zeuge AA., cl. 3. pag. 12.314). Über den Begriff der Schuldnergrup-
pe ergibt sich aus den Zeugenaussagen kein klares Bild. Der Zeuge AA. konnte
vor Gericht die Kriterien einer Schuldnergruppe nicht konkret bezeichnen; insbe-
sondere wusste er nicht, ob hiefür eine kapitalmässige Bindung zwischen mehre-
ren Schuldnern vorausgesetzt sei. Er führte als Beispiel einer Schuldnergruppe
ein Familienunternehmen an, bei der jedes Familienmitglied eine eigene Unter-
nehmung hat (cl. 57 pag. 57.910.50). Im Vorverfahren sagte er aus, die fehlende
Definition des Begriffs Klumpenrisiko sei ein Problem gewesen. Als Beispiel eines
Klumpens bezeichnete er eine regionale Konzentration an Stelle einer landeswei-
ten Streuung der Objekte (cl. 3 pag. 12.314). Der Zeuge CC. sagte aus, ein Klum-
penrisiko bestehe bei einem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen einzelnen
Gesellschaften, wenn sie sich beherrschten oder untereinander finanzierten. Ob
- 25 -
es dabei um eine bestimmte aktienrechtliche Beteiligung geht, wusste er nicht; er
erklärte, es bestehe da eine gewisse Schwierigkeit. Bei der Kreditvergabe müsse
geprüft werden, ob ein Klumpenrisiko bestehe. Das sei Aufgabe des Sachbearbei-
ters, der das betreffende Dossier bearbeite. Da er nicht im Kreditgeschäft tätig
gewesen sei, könne er nicht sagen, welche Kriterien für den Sachbearbeiter ge-
golten hätten (cl. 57 pag. 57.910.40). Der Zeuge FF. nannte im Vorverfahren als
Kriterien für eine Gruppe das gleiche Domizil von Gesellschaften oder wenn prak-
tisch alle Kreditgeschäfte über die gleiche (externe) Person abgewickelt würden
oder viele Verträge von der gleichen Person unterzeichnet seien (cl. 3
pag. 12.363, 12.265). Auch gab er an, eine Gruppe könne daran erkannt werden,
wenn Revisionsstelle und Buchhaltungsstelle wechselseitig bei verschiedenen
Gesellschaften in Erscheinung träten, oder wenn aus der Bilanz gegenseitige Ver-
flechtungen ersichtlich seien (cl. 3 pag. 12.0.19). Vor Gericht erklärte der Zeuge
FF., das Klumpenrisiko sei bei Aufnahme seiner Tätigkeit bei der SUVA ein The-
ma gewesen. Er habe immer geschaut, wo eine Gruppenbildung vorhanden ge-
wesen sei; das Engagement sei bei Erkennen eines Klumpenrisikos sobald als
möglich zurückzufahren gewesen, um den Sollzustand gemäss den Richtlinien
herzustellen. Der Zeuge führte indes nicht aus, woran eine Gruppe erkennbar ge-
wesen sei, sondern verwies auf einen Bericht der Firma II. vom Sommer 2005, in
welchem Gruppen aufgezeigt worden seien; das habe seine Arbeit erleichtert und
das hätten sie konsequent umgesetzt (cl. 57 pag. 57.910.60-63). Gemäss dem
Zeugen hätten G. und die JJ. (zu Beginn der Geschäftsbeziehung als KK. firmie-
rend) eine Schuldnergruppe gebildet; das Engagement von rund Fr. 29 Mio. habe
die Limite von 2,5% überschritten, welche aufgrund der damaligen Kreditausleihen
Fr. 25 Mio. betragen habe (cl. 57 pag. 57.910.62-63). Es fällt auf, dass der Zeuge
Hypothekarkreditverträge – teilweise mit dem Angeklagten – mitunterzeichnete,
obwohl laut seiner Aussage ein Klumpenrisiko bestand (cl. 57 pag. 910.62-63).
Dies betrifft mehrere mit G. und der JJ. 2006 abgeschlossene Verträge, wobei es
sich zweimal um Umwandlungen und einmal um ein Neugeschäft handelt (cl. 34
pag. 7.23.532-541 zu Anklageschrift Anhang 3 Nr. 1; cl. 34 pag. 7.23.697-713 zu
Anklageschrift Anhang 3 Nr. 3; cl. 34 pag. 7.23.858-869 zu Anklageschrift Anhang
3 Nr. 4). In einer vom Zeugen FF. erstellten Tabelle über Gruppen vom 9. Februar
2006 findet sich als „Generelle Feststellung zu Gruppenengagements“ unter Hin-
weis auf die Richtlinien der Vermerk: „Der Begriff ‚Gruppe’ wird allerdings nicht
umschrieben!“ (cl. 39 pag. 10.2.181). Die Firma II., welche von der SUVA im Früh-
jahr 2005 den Auftrag erhielt, das Kreditportfolio nach definierter Stichprobe zu
überprüfen und knapp die Hälfte des Hypothekarkreditvolumens untersuchte, hielt
in ihrem Bericht über die Kreditprüfung vom 24. Juni 2005 fest, dass in den Richt-
linien der Begriff der Schuldnergruppe nicht umschrieben sei (cl. 32 pag. 7.23.184
ff., insbesondere 7.23.203-207). Sie orientierte sich bei der Frage, ob Schuldner-
gruppen bestehen, an einer entsprechenden Regel über das Klumpenrisiko im
Bankgeschäft, die jedoch nicht das Hypothekargeschäft, sondern das Kreditge-
- 26 -
schäft im Allgemeinen anvisiert. In den Richtlinien widerspiegelt Ziff. A.7 die
Klumpenproblematik im Darlehensgeschäft ohne besondere Sicherheiten (vgl.
Ziff. A.1) eingehender, aber auch dort wird der Begriff der Schuldnergruppe nicht
weiter ausgeführt. Sodann deutet Ziff. B.3 der Richtlinien für das Hypothekarge-
schäft darauf hin, dass der Kreditinteressent seine kapitalmässigen Verbindungen
offenzulegen und nicht der Kreditsachbearbeiter solche zu eruieren hatte. Aus
dem Umstand, dass der Angeklagte bei einem Kreditgeschäft – bei welchem die
Anklage allerdings nicht den Vorwurf des Klumpenrisikos erhebt (Anhang 1 Nr. 19
betreffend die LL.) – auf eine „Gruppe“ und die Kreditlimite von 2,5% hingewiesen
hatte, lässt sich nicht ableiten, gemäss welchen Kriterien eine Schuldnergruppe im
Sinne der Richtlinien bestanden habe; im Übrigen wurde die Überschreitung der
Limite von 2,5% von der Geschäftsleitung in diesem Fall ausdrücklich gutgeheis-
sen (Zeuge T., cl. 4 pag. 12.663-664 und 12.666-671). Bei einem anderen, nicht
die Anklage betreffenden Kreditgeschäft stimmte der Anlageausschuss ebenfalls
einer Überschreitung der Limite zu (cl. 32 pag. 7.23.221, Zeile 1, und cl. 3
pag. 12.191).
Das Klumpenrisiko bzw. die Schuldnergruppe ist nach dem Gesagten in den
Richtlinien nicht hinreichend bestimmt, und auch aus deren Handhabung ergibt
sich diesbezüglich kein klares Bild. Bei dieser Sachlage kann sich der Vorwurf der
Pflichtwidrigkeit nicht auf Ziff. B.5 der Richtlinien abstützen.
3.7.2 Was den Vorwurf betrifft, der Angeklagte habe die gemäss Ziff. B.3 der Richtlinien
vorgeschriebenen Kreditunterlagen nicht vollständig beschafft, ist zwischen Neu-
geschäften und Kreditverlängerungen zu unterscheiden. Zur Terminologie ist vor-
ab darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung unter dem Titel „Antragsstellung“
vom Darlehensgesuch des Kreditinteressenten an die SUVA handelt. Der Begriff
„Kreditantrag“ bezeichnet hingegen das SUVA-interne Formular, welches vom
Kreditsachbearbeiter auszufüllen und – sofern er den Kredit nicht in eigener Kom-
petenz bewilligen kann – der zuständigen Bewilligungsinstanz zu unterbreiten ist
(vgl. E. 3.6.1; exemplarisch: cl. 24 pag. 7.12.156-160 zu Anklage Anhang 2 Nr. 1).
a) Für Neugeschäfte nennt Ziff. B.3 der Richtlinien, welche Informationen der Kre-
ditinteressent mit seinem Gesuch um Darlehensgewährung der SUVA einzurei-
chen hat. Dabei wird unterschieden zwischen objektbezogenen (Ziff. B.3a) und
schuldnerbezogenen Unterlagen (Ziff. B.3b), bezüglich Letzteren zudem zwischen
„Privaten“ und „Firmen“. Daraus lässt sich höchstens mittelbar eine Amtspflicht
des Angeklagten herleiten, etwa keinen Antrag an die Entscheidungsinstanz zu
stellen, wenn die Dokumentationen unvollständig eingegeben wurden. Aus Aus-
sagen leitender Angestellter ergibt sich zudem, dass es Aufgabe der Bewilligungs-
instanz war, die ihr mit dem Kreditantrag unterbreiteten Unterlagen auf Vollstän-
digkeit hin zu prüfen (so BB., cl. 3 pag. 12.190, 12.192; FF., cl. 57 pag. 57.910.60;
- 27 -
DD., cl. 3 pag. 12.216), während andere (so AA., cl. 3 pag. 12.320) wie auch die
Kreditsachbearbeiter MM. und GG. dazu keine Angaben machen konnten (cl. 3
pag. 12.0.85 ff., 12.175). Die in den Kreditanträgen von der Bewilligungsinstanz
zusammen mit ihrer Zustimmung verschiedentlich angebrachten Hinweise, es sei-
en bestimmte Unterlagen noch nachzureichen oder zu aktualisieren, sprechen
ebenfalls dafür, dass die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen durch eben
diese Instanz vorgenommen wurde (vgl. Zeuge BB., cl. 3 pag. 12.190). Der Zeuge
DD. sagte zwar aus, der Angeklagte habe mit Bezug auf seine Kreditanträge sehr
grossen Einfluss auf die Entscheidungen des Immobilien-Anlageaus-
schusses (IAA) gehabt, doch bezog er sich bei dieser Aussage mehr auf die
„Formulierung des Antrages“ und die darin gemachten Angaben, weniger auf die
Vollständigkeit der dem Antrag beigelegten Dokumente. Er führte aus, die Bewilli-
gungsinstanz habe sich auf die Angaben im Kreditantrag vollumfänglich verlassen
können müssen, da aufgrund der Ressourcen-Situation eine unabhängige zweite
Prüfung des Antrags in umfassender Form nicht immer sichergestellt gewesen sei
(cl. 3 pag. 12.216). Der Zeuge BB. erklärte hingegen, der Angeklagte habe keinen
Einfluss auf den Entscheid ausgeübt; er (der Zeuge) habe dessen Kreditanträge
jeweils überprüft und im Immobilien-Anlageausschuss vertreten (cl. 3 pag.
12.184). Festzuhalten ist in dieser Hinsicht jedenfalls, dass das Beschaffen der
Unterlagen zum Kreditantrag und die Kontrolle der Vollständigkeit nicht ein be-
sonderes Fachwissen des Kreditsachbearbeiters voraussetzte, auf welches die
Entscheidungsinstanz angewiesen war. Von einem bestimmenden Einfluss des
Angeklagten auf die Kreditvergabe kann daher – jedenfalls soweit dieser nicht
selber als Sachbearbeiter oder Teamleiter Bewilligungskompetenz hatte – nicht
gesprochen werden. Für eine tatbestandsmässige Pflichtverletzung bedürfte es
zudem eines Kausalzusammenhangs zwischen den angeblich mangelnden Infor-
mationen und dem Abschluss des Kreditvertrages. Ein solcher lässt sich nicht ge-
nerell annehmen, sind doch – wie bereits und nachfolgend ausgeführt – verschie-
dentlich Kreditanträge respektive Kreditverträge durch Vorgesetzte des Angeklag-
ten alleine oder mitunterzeichnet worden, bei welchen diese Informationen nicht
vollständig vorhanden gewesen sein sollen. Sodann ergibt sich aus einem nach
Erlass der revidierten Richtlinien verfassten Schreiben vom 27. September 2006,
dass die SUVA ihre Kunden unter Hinweis auf die Regeln im Bankengeschäft da-
hingehend orientierte, dass sie bezüglich Informationen und Dokumentation be-
deutend höhere Anforderungen stelle als in der Vergangenheit, namentlich detail-
liertere Kenntnisse über ihre Kunden und die finanzierten Objekte sowie ausführli-
chere Dokumentationen der Kreditdossiers verlange (cl. 34 pag. 7.23.529 f.). Das
deutet darauf hin, dass eine umfassende Dokumentation auf Basis der bisherigen
Richtlinien nicht verlangt wurde.
b) Ergänzend ist zu den Neugeschäften sodann auf folgende Punkte hinzuweisen:
- 28 -
aa) Im Lichte des vorne Ausgeführten (E. 3.6.2-3.6.3) ist zunächst festzuhalten,
dass auch Ziff. B.3 der Richtlinien etwelchen Interpretationsspielraum beinhaltet.
So ist durch den Kreditinteressenten, obwohl der Kaufpreis bei der Belehnungs-
grenze eine Rolle spielt (Ziff. B.7 letztes Alinea der Richtlinien), ein „aktueller
Grundbuchauszug oder Kaufvertrag“ beizubringen (Ziff. B.3a der Richtlinien). Es
wird darin nicht stipuliert, dass das eine oder das andere Dokument – etwa je
nach Art des Objekts – zwingend vorliegen müsste; die Formulierung spricht für
einen Ermessensspielraum des Kreditsachbearbeiters. Es genügte offenbar, wenn
dieser den Kaufpreis im Sinne von Ziff. B.7 im Kreditantrag bei der Kredithöhe
soweit notwendig berücksichtigte. Sofern ein Kaufvertrag zwingend erforderlich
wäre, ist überdies nicht klar, in welchem Stadium des Kreditvergabeprozesses
dies der Fall sein musste, betrifft doch Ziff. B.3 die Einreichung des Gesuchs
durch den Kreditinteressenten, also eine Phase, bei der sich dieser in der Regel
im Hinblick auf den Kauf einer Liegenschaft um eine Fremdfinanzierung erst be-
müht und allenfalls einen Vertragsentwurf, aber noch nicht den öffentlich beurkun-
deten Kaufvertrag (Art. 216 Abs. 1 OR) einreichen kann. Ging es um die Ablösung
einer Fremdfinanzierung durch die SUVA ohne Handänderung, ist nicht klar, wel-
che Rolle dabei dem Kaufvertrag zufiel, kann der Erwerb doch Jahre zurückliegen
und der Preis als Obergrenze für die Kreditgewährung nicht mehr aussagekräftig
sein. Der Zeuge AA. erklärte, wenn damals ein Schuldner von einer Grossbank zu
einer anderen Bank und schliesslich zur SUVA gelangte, habe man versucht,
„topdown die Hypotheken an sich zu ziehen“ (cl. 3 pag. 12.314). Es fällt zudem
auf, dass die Funktionsdokumentation unter den vom Kreditsachbearbeiter zu be-
schaffenden Unterlagen zwar den Grundbuchauszug, aber nicht den Kaufvertrag
auflistet (cl. 15 pag. 7.23.69). Zur Frage, ob zur Zeit des Angeklagten bei Neuge-
schäften ein Kaufvertrag einverlangt worden ist, ergeben die Aussagen kein ein-
heitliches Bild; einige Angestellte äusserten sich grundsätzlich zustimmend (MM.,
cl. 3 pag. 12.0.88; GG., cl. 3 pag. 12.0.96; BB., cl. 3 pag. 12.192; FF., ab seinem
Eintritt, cl. 57 pag. 57.910.59 f.), andere wussten es nicht (EE., cl. 3 pag. 12.151;
AA., cl. 3 pag. 12.320; DD., cl. 57 pag. 57.910.54 f.) oder konnten eine frühere
Aussage nicht bestätigen (GG., cl. 3 pag. 12.175). Aktenkundig ist, dass Hypothe-
karkredite trotz Wissens der Entscheidungsinstanz um das Fehlen des Kaufver-
trags bewilligt wurden (cl. 24 pag. 7.12.159 zu Anklage Anhang 2 Nr. 1; Aussage
FF. zu einem nicht die Anklage betreffenden Geschäft, cl. 3 pag. 12.0.23). Bei
dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass der Kaufvertrag dem Kreditan-
trag beizulegen war. Dass ein allenfalls nachträglich eingereichter Kaufvertrag für
die Kreditvergabe kausal gewesen wäre, legt die Anklage nicht dar und ist auch
nicht ersichtlich.
bb) Dem Angeklagten wird eine Verletzung von Ziff. B.3a der Richtlinien vorge-
worfen, wonach der Kreditinteressent der SUVA unter anderem eine „detaillierte
Mietzinsaufstellung“ zu unterbreiten hat, sowie von Art. 6 des Anlagereglements.
- 29 -
Bei den Neugeschäften ist dieser Vorwurf wie folgt spezifiziert: „Richtlinien – […]
Mieterspiegel fehlt […] – Ziff. B.3: Antragsstellung“ (Anhang 2 Nr. 1); „II. – Kein ak-
tueller Mieterspiegel“ (Anhang 1 Nr. 22); „II. – Mieterspiegel ohne Datum bzw. nur
mit Jahr – Art. 6 ARS“ (Anhang 1 Nr. 18).
In Bezug auf das Objekt der C. AG in X. (Anhang 2 Nr. 1) ist festzuhalten, dass
sich in den Akten eine detaillierte Mietzinsaufstellung der vormaligen Eigentümerin
vom 27. Oktober 2003 mit den Erträgen per 1. November 2003 befindet (cl. 24
pag. 7.12.233-238). Aus den Angaben im Gutachten des externen Experten vom
15. November 2003 ergibt sich sodann, dass dem Experten ein Mieterspiegel vor-
lag; seine Ertragswertberechnung beruht auf den nach Art der Lokalität zusam-
mengefassten Mieterträgen (cl. 24 pag. 7.12.202, 7.12.211). Der im Gutachten
genannte Mietertrag entspricht, bis auf eine Differenz von Fr. 5.40, dem Total in
der Mietzinsaufstellung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass diese
Letztere dem Gutachter vorlag. Überdies bemerkte FF. in einer Zusammenstel-
lung vom 9. Februar 2006 wohl, dass der Kaufvertrag sich nicht bei den Akten be-
finde, hinsichtlich Mieterspiegel erwähnte er aber nichts (cl. 3 pag. 12.0.11 = cl. 39
pag. 10.2.181). Der Vorwurf der Anklage ist somit nicht erstellt.
Zum Objekt der NN. in U. (Anhang 1 Nr. 22) findet sich zwar in der Tat – soweit
ersichtlich – kein Mieterspiegel in den Verfahrensakten (vgl. cl. 9 pag. 15.0.595
ff.). Allerdings bezifferte der Angeklagte im Kreditantrag vom 13. November 2003
die Zinseinnahmen mit Fr. 315'000.– und erwähnte, dass der Experte „die heuti-
gen Mietzinse“ als „eher im unteren/mittleren Bereich“ liegend bezeichnet habe;
der Bereichsleiter BB. bewilligte den Kredit am 17. November 2003 (cl. 9
pag. 15.0.600 f.). Es kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass dem Exper-
ten bei der Liegenschaftsschätzung eine Mietzinsaufstellung zur Verfügung stand.
Im Übrigen steht fest, dass der Angeklagte die Schuldnerin mit Schreiben vom
11. Juli 2005 aufforderte, zu diesem sowie zu weiteren Objekten einen aktuellen,
rechtsgültig unterschriebenen Mieterspiegel einzureichen (cl. 38 pag. 10.1.184).
Damit ist er der Bestimmung von Ziff. B.3 der Richtlinien nachgekommen; wenn
die Schuldnerin in der Folge keinen aktuellen Mieterspiegel eingereicht hat, kann
dies nicht als Pflichtverletzung vorgehalten werden.
Zum Objekt der LL. in ZZ. (Anhang 1 Nr. 18) liegt eine undatierte Mietzinsaufstel-
lung in den Akten, die einen jährlichen Mietertrag von Fr. 51'000.– ausweist (cl. 29
pag. 7.18.385). Dieser Betrag stimmt mit dem im Kreditantrag des Angeklagten
vom 12. Oktober 2004 genannten Betrag überein (cl. 9 pag. 15.0.584). Es ist des-
halb davon auszugehen, dass diese Mietzinsaufstellung im Zeitpunkt der Kredit-
vergabe vorlag. Mit Schreiben vom 8. Juli 2005 forderte der Angeklagte die
Schuldnerin auf, zu diesem sowie zu weiteren Objekten einen aktuellen, rechts-
gültig unterschriebenen Mieterspiegel einzureichen (cl. 38 pag. 10.1.97). Damit ist
- 30 -
er der Bestimmung von Ziff. B.3 der Richtlinien nachgekommen; wenn die
Schuldnerin in der Folge keinen aktuellen Mieterspiegel eingereicht hat, kann dies
nicht als Pflichtverletzung vorgehalten werden.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Richtlinien nicht stipulieren, dass periodisch
eine neue Mietzinsaufstellung einzuholen ist (vgl. dazu E. 3.7.2.c). Der Vorwurf
der Anklage, es liege kein aktueller Mieterspiegel vor, gründet wohl in einer Be-
merkung der II. in ihrem Bericht über die Kreditprüfung vom 24. Juni 2005, wo-
nach bei der Bewertung der Werthaltigkeit einer Liegenschaft ein aktueller, unter-
zeichneter Mieterspiegel eine zentrale Grösse spiele, wobei sie im Rahmen ihrer
Prüfung den 31. Dezember 2003 als Stichtag nahm (cl. 32 pag. 7.23.217). Daraus
kann indes nicht abgeleitet werden, der Angeklagte habe eine Pflichtverletzung
begangen, wenn im Sinne des Berichts der II. kein aktueller Mieterspiegel im Kre-
ditdossier vorhanden ist. Massgeblich kann einzig sein, ob im Zeitpunkt des Kre-
ditantrags ein Mieterspiegel vorgelegen hat. Denn eine Mietzinsaufstellung ist of-
fensichtlich notwendig, damit der vom Kreditsachbearbeiter zu beauftragende
(vgl. Funktionsdokumentation, cl. 15 pag. 7.23.67, 7.23.69; Zeuge DD., cl. 3
pag. 12.215; Zeuge BB., cl. 3 pag. 12.183) externe Gutachter den für die Beleh-
nungsgrenze massgeblichen Ertragswert bestimmen konnte. Das Anlageregle-
ment von 2003 bestimmt denn auch in Art. 6 Abs. 3: „Die Pfandobjekte dürfen
grundsätzlich höchstens zu 80% des Ertragswertes belehnt werden. Dieser hat
auf den effektiv vereinnahmten Mietzinsen zu beruhen. Der Ertragswert muss auf
ein von der SUVA beauftragtes Gutachten eines unabhängigen Experten gestützt
sein. Bei der Ermittlung des Ertragswertes ist darauf zu achten, dass der veran-
schlagte Ertrag ohne Rücksicht auf die Person des Schuldners voraussichtlich
dauernd von der Liegenschaft gewonnen werden kann…“. Die Bedeutung dieses
Werts und die Belehnungsgrenzen werden in den Richtlinien weiter ausgeführt
(Ziff. B.4 und B.7). Der Zeuge FF. erklärte, das externe Gutachten habe für die
Kredithöhe einen zentralen Stellenwert gehabt: Als Basis für die Finanzierung ha-
be der Ertragswert gegolten; dieser sei in den Schätzungen ausgewiesen worden
(cl. 57 pag. 57.910.60). Im gleichen Sinne äusserte sich der Zeuge BB. (cl. 3
pag. 12.184). Dem Angeklagten wird indes nicht vorgeworfen, die von ihm einge-
holten externen Gutachten hätten nicht den Vorgaben des Anlagereglements und
der Richtlinien entsprochen und daher keine taugliche Basis für den Kreditent-
scheid der Bewilligungsinstanz gebildet. Selbst wenn mithin die bei Neugeschäf-
ten bezüglich der Mietzinsaufstellung erhobenen Vorwürfe erstellt wären, waren
sie für die Kreditvergabe nicht kausal.
Soweit sich der Vorwurf auf Verlängerungsgeschäfte bezieht, bei denen eine de-
taillierte Mietzinsaufstellung nicht neu eingefordert worden sei (Anhang 1 Nr. 1-13,
16, 17), wird dem Angeklagten eine Verletzung von Ziff. B.16 (Wiedervorlage
resp. Überprüfung) in Verbindung mit Ziff. B.3 (Antragsstellung) der Richtlinien
- 31 -
vorgeworfen; bei anderen Verlängerungsgeschäften lautet der teilweise unter Hin-
weis auf Art. 6 des Anlagereglements erhobene Vorwurf, der Mieterspiegel sei
nicht aktuell (Anhang 1 Nr. 14, 20, 21, 24). In Bezug auf diese Geschäfte wird er-
gänzend zum Gesagten auf nachstehende Ausführungen verwiesen (E. 3.7.2.c).
cc) Der Vorwurf, der Angeklagte habe schuldnerbezogene Unterlagen – „Bilanz /
Erfolgsrechnung / Revisionsbericht“ gemäss Richtlinien Ziff. B.3b – nicht beigezo-
gen, betrifft zwei Neugeschäfte (Anklage Anhang 1 Nr. 31, Anhang 2 Nr. 1), im
Übrigen mehrere Kreditverlängerungen; für letztere kann auf die nachstehenden
Ausführungen verwiesen werden (E. 3.7.2.c). Gemäss Aussagen der Kreditsach-
bearbeiter wurden damals Betreibungs- und Handelsregisterauszüge sowie Aus-
künfte über Personen und Gesellschaften aus dem Teledata (www.teledata.ch)
besorgt; weitergehende Auskünfte über den Kunden wurden nicht eingeholt (cl. 3
pag. 12.0.88, 12.0.96). Die Zeugen DD. (cl. 3 pag. 12.220) und FF. (cl. 3
pag. 12.267) antworteten auf die Frage, weshalb bis Frühling 2005 keine Unterla-
gen zur Abklärung der Kreditwürdigkeit und Bonität, bei juristischen Personen Bi-
lanz und Erfolgsrechnung, eingeholt worden seien, es habe ein Ressourcen- bzw.
ein Aufsichtsproblem bestanden, während der Zeuge BB. aussagte, das Einholen
dieser Unterlagen sei gemäss den Richtlinien ein Erfordernis gewesen (cl. 3
pag. 12.186). Der Zeuge EE. hielt fest, dass man sich in erster Linie auf das Pfand
verlassen habe und erst in zweiter Linie auf den Kreditnehmer (cl. 3 pag. 12.147).
Der Zeuge AA. erklärte, im Grossgeschäft sei es ihm und dem Anlageausschuss
wegen permanenter Überbelastung nicht möglich gewesen, alle einzelnen
Schuldner kennen zu lernen; im Kleingeschäft habe man versucht, von den Ban-
ken die Hypotheken an sich zu ziehen, um die vorgegebenen Ziele zu erreichen
(cl. 3 pag. 12.314 f.). Der Zeuge CC. erklärte vor Gericht, dass es bei Gesellschaf-
ten um die Frage der Finanzierung gehe; bei juristischen Personen werde geprüft,
ob sie Eigenmittel hätten, da nicht der ganze Wert der Liegenschaft belehnt werde
(cl. 57 pag. 57.910.41). Allerdings ist nicht klar, ob sich seine Aussagen (nur) auf
die heutige Situation beziehen, denn die Fragen der Verteidigung und die Antwor-
ten des Zeugen erfolgten im Präsens und nachdem der Zeuge zur heutigen Praxis
betreffend Beizug des Kaufvertrags befragt wurde. Die Zeugenaussagen spre-
chen insgesamt nicht für einen zwingenden Charakter der Bestimmung über einen
Beizug schuldnerbezogener Unterlagen; insbesondere deuten die Aussagen der
Kreditsachbearbeiter, welche die Unterlagen zu beschaffen hatten, darauf hin,
dass die Bestimmung nicht dem Wortlaut gemäss zu befolgen war. In diesem Sin-
ne ist wohl auch die Funktionsbeschreibung zu verstehen, die unter den „Haupt-
aufgaben“ bei Darlehensgesuchen – im Einklang mit Ziff. A.4 der Richtlinien – die
Beschaffung einer Bonitätsprüfung vorsieht, eine solche bei den Hypothekenge-
suchen hingegen nicht auflistet (cl. 15 pag. 7.23.67), und im Tätigkeitsbeschrieb
präzisierend festhält, dass bei Darlehensgesuchen die Rechnungsabschlüsse der
letzten zwei Jahre zu beschaffen sind, während sie bei den Hypothekengesuchen
- 32 -
nichts dergleichen erwähnt (cl. 15 pag. 7.23.68-69). Aktenkundig ist sodann, dass
Kredite an Neukunden trotz fehlender schuldnerbezogener Unterlagen bewilligt
wurden. So steht im ersten Kreditantrag zur C. AG betreffend ein Engagement
von Fr. 9,3 Mio. in der Rubrik Beurteilung Kreditnehmer: „Wir halten uns an die
Werthaltigkeit des Objekts“ (cl. 24 pag. 7.12.158 zu Anklage Anhang 2 Nr. 1). Der
Stellungnahme der SUVA zum Berichtsentwurf der II. vom 15. Juni 2005 lässt sich
entnehmen, dass wegen ungenügender personeller Ressourcen vermieden wur-
de, Unterlagen einzufordern, für deren Prüfung keine Zeit bestand und die unge-
sehen in die Dossiers abgelegt worden wären (cl. 39 pag. 10.2.167 f.). Das Fehlen
von Unterlagen kann dem Angeklagten bei dieser Sachlage nicht als Pflichtverlet-
zung vorgeworfen werden.
c) Betreffend die Verlängerungsgeschäfte („Umwandlungen“ gemäss Anklage)
geht eine vor Gericht erfolgte Zeugenaussage dahin, dass die gleiche Dokumen-
tation wie bei Neugeschäften erforderlich gewesen sei, indes ohne zu bestätigen,
dass dies auch so gemacht wurde (AA., cl. 57 pag. 57.910.50 f.). Ein anderer
Zeuge konnte dazu keine Angaben machen (DD., cl 57 pag. 57.910.55 f.). Indes-
sen ergibt sich aus Ziff. B.16 („Wiedervorlage resp. Überprüfung“) der Richtlinien,
dass neue Unterlagen erst bei Ablauf einer Frist von zehn Jahren bei Wohnhäu-
sern oder gemischten Wohn-/Gewerbeobjekten bzw. von fünf Jahren bei rein ge-
werblichen Objekten einzufordern sind. Die Richtlinien besagen also nicht, dass
dies bereits nach Ablauf einer festen Vertragsdauer zu erfolgen hätte, etwa bei
Verlängerung einer bei Wohnhäusern auf vier Jahre fest gewährten Hypothek um
weitere vier Jahre. Solches konnte schon angesichts der stipulierten Mindestlauf-
zeit von zwei Jahren (Richtlinien Ziff. B.11) kaum gewollt sein. Auch aus der Funk-
tionsbeschreibung ergibt sich nicht, dass bei auslaufender Festhypothek eine
neue Dokumentation zu beschaffen ist; darin ist einzig festgehalten, dass dem
Schuldner die Weiterführung oder Umwandlung in eine Normalhypothek (d.h. eine
variable Hypothek; vgl. Ziff. B.11 der Richtlinien) zu unterbreiten ist und die ent-
sprechenden Verträge zuzustellen sind (cl. 15 pag. 7.23.69). In Bezug auf die Ver-
längerungsgeschäfte erweist sich der Vorwurf der Verletzung von Ziff. B.3 der
Richtlinien demzufolge als unbegründet.
d) Schliesslich ist festzuhalten, dass gemäss mehreren Aussagen in der hier rele-
vanten Zeitperiode generell eine erhebliche personelle Unterbesetzung der Abtei-
lung Hypothekarkredite bestand und ein starker Kostendruck herrschte (MM., cl. 3
pag. 12.0.89; EE., cl. 3 pag. 12.146; DD., cl. 3 pag. 12.220; AA., cl. 3 pag. 12.314
f.). Selbst unter Mitberücksichtigung eines Teileinsatzes des Vorgesetzten BB.
wurde der Personalbestand als nicht ausreichend bezeichnet (AA., cl. 57
pag. 57.910.49). Die Situation wurde verschärft durch den Umstand, dass Mitte
2003 ein neues Informatiksystem zur Bearbeitung des Hypothekargeschäfts eva-
luiert und implementiert wurde, was vom Team Kredite neben dem Tagesgeschäft
- 33 -
zu bewerkstelligen war und einen wesentlichen Teil von dessen Arbeitszeit bean-
spruchte (GG., cl. 3 pag. 12.174; FF., cl. 3 pag. 12.263; Schreiben SUVA an II.
vom 15. Juni 2005 [cl. 39 pag. 10.2.167-168]). Dieses Team bestand zusammen
mit dem Angeklagten aus drei Kreditsachbearbeitern. In der zeitweiligen Funktion
als Teamleiter kam dem Angeklagten die Aufgabe zu, die Geschäfte auf die ein-
zelnen Sachbearbeiter zu verteilen (cl. 15 pag. 7.23.69); ausserdem lag seine
Bewilligungskompetenz doppelt so hoch wie die eines Sachbearbeiters (Ziff. B.22
der Richtlinien). Der Angeklagte A. befasste sich zur Hauptsache mit sogenannten
Dritthypotheken, die beiden andern Kreditsachbearbeiter überwiegend mit soge-
nannten (in Teil C der Richtlinien gesondert geregelten) Personalhypotheken (cl. 3
pag. 12.0.87, 12.0.94). Ausserdem hatte der Angeklagte nebst dem Tagesge-
schäft als Recovery Manager problematische Kreditpositionen zu eruieren, zu
rapportieren und zu bereinigen (DD., cl. 3 pag. 12.216; FF., cl. 3 pag. 12.261).
Das zu bewirtschaftende Anlagevolumen war beträchtlich: Jährlich hatte die Fi-
nanzabteilung eine Milliarde Franken an neuen Prämiengeldern zu investieren;
hinzu kamen auslaufende Anlagen in gleicher Höhe. Insgesamt waren jährlich
Fr. 2 Mia. neu anzulegen, wovon ein Teil ins Hypothekargeschäft ging. Die Hypo-
theken betrugen Anfang 2005 mehr als Fr. 1 Mia. (cl. 57 pag. 57.521.7; CC., cl. 57
pag. 57.910.38-39; FF., cl. 3 pag. 12.262). Angesichts der ungenügenden perso-
nellen Ressourcen zur Bewältigung des Hypothekargeschäfts wird der Schluss,
dass Ziff. B.3 der Richtlinien grundsätzlich kein zwingender Charakter zukam, zu-
sätzlich bestärkt.
3.7.3 In Bezug auf den Vorwurf, die gemäss Ziff. B.4 der Richtlinien bei einem Objekt-
wert von mehr als Fr. 5 Mio. vorgeschriebene Schätzung durch Spezialisten der
SUVA („second opinion“ gemäss internem Sprachgebrauch der SUVA) habe nicht
vorgelegen (Anklage Anhang 2 Nr. 2), ist festzuhalten, dass diese Bestimmung
nur im Anhang, aber nicht in der Anklageschrift (vgl. S. 13 unten) aufgeführt ist.
Selbst wenn man das Anklageprinzip diesbezüglich als gewahrt betrachtet (vgl.
E. 1.7), wird in der Anklageschrift (S. 10-12) nicht dargelegt, dass eine Verletzung
dieser Bestimmung für den behaupteten Schaden kausal gewesen sei. Im Übrigen
geht aus den Akten hervor, dass – nebst einer Schätzung durch einen externen
Gutachter – ein interner Grobprüfungsbericht vorlag (cl. 3 pag. 12.0.11 = cl. 39
pag. 10.2.181); in der Anklageschrift wird indessen nicht behauptet, dass dieser
Bericht nicht durch Spezialisten erstellt worden sei. Der damalige Abteilungsleiter
bezeichnete ihn jedenfalls nicht als nicht reglementskonform (cl. 3 pag. 12.317).
Zudem liegen zur Frage, welcher Schatzungswert – ob der externe oder der inter-
ne – massgebend ist, kontroverse Aussagen vor: einmal wird der extern (FF., cl. 3
pag. 12.0.23), einmal der intern ermittelte Wert (BB., cl. 3 pag. 12.184) als mass-
gebend bezeichnet, einmal wird ausgeführt, es sei unklar gewesen, welcher Wert
bei verschiedenen Schatzungsergebnissen als Objektwert zu verwenden gewesen
- 34 -
sei (DD., cl. 3 pag. 12.218). Eine Verletzung von Ziff. B.4 der Richtlinien ist dem-
zufolge nicht nachgewiesen.
3.7.4 Soweit dem Angeklagten vorgeworfen wird, in den Hypothekarkreditverträgen
habe es handschriftliche Korrekturen und ein Kreditnehmer habe den Vertrag oh-
ne Anbringung des Firmenstempels unterzeichnet (Anklage Anhang 1 Nr. 23, An-
hang 2 Nr. 1), legt die Bundesanwaltschaft nicht dar, gegen welche Bestimmun-
gen des Anlagereglements oder der Richtlinien der Angeklagte verstossen habe.
Es ist auch nicht ersichtlich, worin insoweit eine Pflichtverletzung bestehen sollte.
3.7.5 Bei drei Objekten wird dem Angeklagten als Pflichtverletzung ein Verstoss gegen
eine „Liste Zinssätze“ vorgeworfen. Bezüglich zweier Geschäfte wird dieser Vor-
wurf nicht näher spezifiziert (Anklageschrift S. 9-10 und Anhang 1 Nr. 15 und 19).
In Bezug auf das dritte Geschäft betreffend das Objekt der C. AG in W. lautet der
näher spezifizierte Vorwurf, günstigere Zinssätze als die im Abschlusszeitpunkt
bei der SUVA üblichen vereinbart zu haben, nämlich 3,37% statt 3,75% für die
erste und 4,37% statt 4,75% für die zweite Hypothek (Anklageschrift S. 11 und
Anhang 2 Nr. 2). Dem Gericht liegt jedoch keine „Liste Zinssätze“ vor. Die Beilage
Nr. 22 zum Bericht des Finanzexperten des Eidgenössischen Untersuchungs-
richteramtes vom 27. März 2009 (cl. 2 pag. 10.3-10.48, cl. 38 und 39 [Beilagen
Nr. 1-22]), auf welche sich die Anklageschrift zu beziehen scheint, stellt eine vom
Experten angefertigte Liste dar, in welcher Zinssätze gemäss einer „Benchmark
SUVA“ neben solche einer „Benchmark BEKB“ gestellt wurden (cl. 39
pag. 19.2.331 ff.). Die Vergleichszahlen entstammen offenbar einer Tabelle der
Berner Kantonalbank (cl. 39 pag. 10.2.338 ff.), während die Zinssätze der SUVA
offenbar einer vom Bereichsleiter Kredite erstellten Tabelle vom 9. Februar 2006
entnommen wurden, die sich in der Beilage Nr. 12 zum Bericht des Finanzexper-
ten findet (cl. 2 pag. 10.10 und cl. 39 pag. 10.2.181 ff.). Zwar listete FF. darin – in
Relation zum jeweils belehnten Objekt – die „bei [der] SUVA in dieser Zeit gülti-
ge[n] Sätze“ auf, doch ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage diese nachträg-
liche Zusammenstellung gemacht wurde. Jedenfalls kann daraus nicht geschlos-
sen werden, dass die darin genannten Zinssätze dem Angeklagten bekannt ge-
wesen seien. Aus der Statistik über Durchschnittswerte der Hypothekarzinssätze
der Kantonalbanken kann sodann nicht auf die bei der SUVA geltenden Zinssätze
geschlossen werden (cl. 39 pag. 10.2.347). Auch Ziff. B.12 der Richtlinien enthält
keine fixe Regel zur Bestimmung der Zinsen für Festhypotheken, sondern nur ei-
nen Hinweis auf die Marktverhältnisse. Der Zeuge FF. sagte im Vorverfahren aus,
die Anwendung des Zinssatzes sei durch den Markt bedingt gewesen (cl. 3
pag. 12.0.22). Der Zeuge AA. erklärte in der Hauptverhandlung, dass die Zinssät-
ze in Ansehung mehrerer Faktoren im Einzelfall bestimmt worden seien; es habe
keine festen Bandbreiten gegeben. Der Bereichsleiter BB. habe dazu ein Triangu-
lationsverfahren angewendet: Man habe zum Einen die Mittel anlegen müssen, da
- 35 -
das Vermögen schnell gewachsen sei; zum Andern habe man gewisse Preisvor-
stellungen gehabt, aber preislich mit den Banken mithalten müssen; der dritte
Punkt sei gewesen, das Optimum für die SUVA herauszuholen (cl. 57
pag. 57.910.51). Im Vorverfahren sagte der Zeuge AA. denn auch aus, es sei ver-
sucht worden, die Hypotheken von den Banken an die SUVA zu ziehen (cl. 3
pag. 12.314). Eine für den Angeklagten verbindliche „Liste Zinssätze“ existierte
demnach nicht. Eine Pflichtverletzung des Angeklagten hinsichtlich der von ihm
jeweils angewandten Zinssätze ist mithin nicht dargetan.
3.7.6 In Ziff. B.22 der Richtlinien sind die Kompetenzen der verschiedenen Instanzen
der SUVA, welche Hypothekargeschäfte bewilligen können, festgesetzt, und zwar
in Abhängigkeit von Kredithöhe des einzelnen Geschäfts und Summe aller an den
gleichen Schuldner gewährten Kredite (vgl. E. 3.6.1). Es handelt sich hierbei zwei-
fellos um verbindliche Handlungsvorschriften (vgl. E. 3.6.3 am Ende). Allerdings
ist nicht klar, ob diese nur für Neugeschäfte oder auch für Verlängerungsgeschäf-
te galten. Es fällt nämlich auf, dass ein vom Bereichsleiter BB. am 30. März 2004
bewilligter Kreditantrag für ein Neugeschäft mit der KK. (später in JJ. umfirmiert)
für das Objekt in YY. vorliegt (cl. 34 pag. 7.23.542-548 zu Anklage Anhang 3
Nr. 1). Im Jahr 2006 schloss die SUVA für dieses Objekt mit der JJ. neue Hypo-
thekarverträge mit einer Laufzeit bis 30. November 2009 ab, welche durch den
Angeklagten und den Bereichsleiter FF. unterzeichnet wurden (cl. 34
pag. 7.23.532-541), ohne dass sich in den Akten ein diesbezüglicher Antrag fän-
de. Ist aber ein Antrag nicht erforderlich, so bedarf es auch keiner Genehmigung
durch die in Ziff. B.22 der Richtlinien vorgesehenen Bewilligungsinstanzen.
In Bezug auf zwei Neugeschäfte wird dem Angeklagten vorgeworfen, dass er die
in seiner Kompetenz stehenden Kreditlimiten überzogen habe (Anklageschrift
S. 10), nämlich die „betragsmässige Bewilligungskompetenz bei Erreichen eines
Engagements eines Schuldners im fünffachen Betrag der jeweiligen Kompetenz-
stufen“ (Anklage Anhang 1 Nr. 26 und 30). Die Richtlinien besagen in Ziff. B.22
diesbezüglich: „Erreicht das Gesamtengagement eines Schuldners den fünffachen
Betrag der Kompetenzgrenze, ist jedes neue Geschäft der nächsthöheren Kompe-
tenzstufe vorzulegen.“ Gemäss Kreditantrag vom 6. Dezember 2004 gewährte der
Angeklagte der OO. einen Kredit von Fr. 1,4 Mio., womit deren Gesamtengage-
ment Fr. 12,5 Mio. erreichte (cl. 26 pag. 7.16.198 zu Anhang 1 Nr. 26). Geht man
davon aus, dass der fünffache Betrag der Kompetenzgrenze des Teamleiters bei
Fr. 12,0 Mio. lag, ist nicht klar, ob bereits dieses Geschäft, mit welchem die zuvor
nicht ausgeschöpfte Limite überschritten wurde, oder erst das nächste Geschäft
(„jedes neue Geschäft“) dem Bereichsleiter vorzulegen war. Die Frage kann offen
gelassen werden, da es gemäss den nachfolgenden Erwägungen am Nachweis
eines Schadens mangelt. Beim Neugeschäft mit der PP. (Anhang 1 Nr. 30) ist
nicht ersichtlich, inwiefern eine Kompetenzüberschreitung vorliegen sollte, ergibt
- 36 -
sich doch aus den Akten, dass es sich um das erste Geschäft mit dieser Gesell-
schaft handelt, weshalb die Regel des fünffachen Kompetenzbetrages nicht zur
Anwendung gelangt (cl. 7 pag. 15.0.158). Sollte die Anklage eine solche Kompe-
tenzüberschreitung im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Gruppenengage-
ments geltend machen wollen, so lässt sich mangels Nachweises einer Schuld-
nergruppe keine Kompetenzüberschreitung feststellen. Im Übrigen steht fest, dass
die Kompetenzgrenze für einzelne Objekte respektiert wurde: es handelt sich um
einen Wohnbau, für den die Kompetenz des Teamleiters bei Fr. 2,4 Mio. und jene
des Sachbearbeiters bei Fr. 1,2 Mio. lag; der vom Angeklagten am 6. Januar 2005
als Teamleiter bewilligte Kredit betrug Fr. 1,13 Mio.
3.7.7 Dem Angeklagten wird im Weitern ein Überschreiten der Belehnungsgrenzen ge-
mäss Ziff. B.7 sowie der Laufzeiten gemäss Ziff. B.11 der Richtlinien vorgeworfen
(Anklageschrift Anhang 1 Nr. 23 und 25, Anhang 2 Nr. 1 und 2, Anhang 3 Nr. 3).
Laut der ersten Bestimmung dürfen Wohnhäuser und Objekte mit gemischter Nut-
zung bis zu 80% des Objektwerts belehnt werden, aufgeteilt in erste und zweite
Hypotheken; für gewerbliche Objekte gilt eine Grenze von 60% des Objektwerts.
Überdies darf nicht mehr an Hypothekarkredit ausgerichtet werden, als dem Kauf-
preis für das Objekt entspricht. Laut der zweiten Bestimmung beträgt die maxima-
le Laufzeit für Festhypotheken 10 Jahre bei Wohn- und Geschäftshäusern und
5 Jahre bei gewerblichen Liegenschaften. Es handelt sich hierbei zweifellos um
verbindliche Handlungsvorschriften für SUVA-Mitarbeiter (vgl. E. 3.6.3 am Ende).
a) Die NN. erwarb die Wohnliegenschaft in V. gemäss Kaufvertrag vom 18. De-
zember 2003 für Fr. 3,63 Mio. (cl. 30 pag. 7.21.108 ff. zu Anhang 1 Nr. 23). Der
Kreditantrag des Angeklagten vom 2. März 2004 lautet auf ein Darlehen von
Fr. 3,65 Mio. und liegt damit über dem Kaufpreis, doch wurde der Antrag vom Be-
reichsleiter BB. im Rahmen seiner Kompetenz am 18. März 2004 mit der Bemer-
kung „Kaufvertrag ist nachzureichen (Grundbuchauszug von 2000)“ bewilligt
(cl. 30 pag. 7.21.53). Entsprechend dieser Kreditbewilligung schloss der Ange-
klagte die Hypothekarverträge mit der NN., zunächst als Normal- und dann als
Festhypotheken (cl. 30 pag. 7.21.62-71). Dem Angeklagten kann daher insoweit
keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der
nachträglich einzuholende Kaufvertrag – da von BB. nicht als Bedingung stipuliert
– für den Bewilligungsentscheid nicht kausal war (vgl. E. 3.7.2.b.aa).
b) Die Liegenschaft der OO. in XX. (Anhang 1 Nr. 25) wird im Kreditantrag des
Angeklagten vom 23. Juli 2004 zwar als Gewerbeobjekt deklariert, indes mit dem
Hinweis, dass der Einbau von Wohnungen vorgesehen sei (cl. 26 pag. 7.16.91-
95). Das von einem externen Gutachter erstellte Bewertungsformular vom 2. Juli
2004 führt – nebst Gewerbelokalen – eine Wohnung auf (cl. 26 pag. 7.16.147-
152), ebenso eine Mietzinszusammenstellung vom 28. Juni 2004 (cl. 26
- 37 -
pag. 7.16.142), welche in einer Zusammenstellung der Eigentümerin vom 12. Mai
2005 bestätigt wird (cl. 26 pag. 7.16.174). Auch spätere Dokumente der SUVA
weisen auf eine gemischte Nutzung hin, namentlich das am 20. Mai 2005 von
„QQ.“ erstellte Liegenschaftsblatt und dessen Liegenschaftsschatzung, worin das
Objekt als Wohn- und Geschäftshaus mit 21 Wohnungen bezeichnet wird (cl. 26
pag. 7.16.166-173), der von FF. mitunterzeichnete Antrag zu Handen der Operati-
on „RR.“ vom 28. Dezember 2005, worin das Objekt als Wohn-/Geschäftshaus
bezeichnet wird (cl. 38 pag. 10.1.49 f.), und die „second opinion“ des Bereichs
Operations der Finanzabteilung vom 5. April 2006, wonach die Liegenschaft Miet-
erträge aus den Nutzungen Verkauf und Wohnen abwirft (cl. 26 pag. 7.16.143).
Die der Letzteren zu Grunde liegende externe Schatzung bewertet die Liegen-
schaft als Wohn- und Geschäftshaus mit Gewerbelokalen, einer Wohnung und
20 vermieteten Zimmern (cl. 26 pag. 7.16.121 ff.). Der Zeuge EE., welcher na-
mens der Bereichsleitung den Kreditantrag bewilligte, konnte nichts zur Nut-
zungsart dieser Liegenschaft sagen (cl. 3 pag. 12.149). Die Unterlagen im Kredit-
dossier belegen mithin nicht, dass es sich um ein rein gewerbliches Objekt im
Sinne von Ziff. B.7 und B.11 der Richtlinien handelt; vielmehr ist von einer ge-
mischten Nutzung auszugehen. Die hierfür geltenden Vorschriften bezüglich Be-
lehnung und Laufzeit sind mit einem Darlehen von total Fr. 1,5 Mio. bei einem Ob-
jektwert von Fr. 2,4 Mio. und einer Laufzeit der Festhypothek von 7 Jahren ein-
gehalten (cl. 26 pag. 7.16.87-90). Die angeklagten Pflichtverletzungen sind dem-
zufolge nicht erstellt.
c) In Bezug auf die Liegenschaft der JJ. in WW., bezeichnet als Umwandlungsge-
schäft, wird dem Angeklagten vorgeworfen, der Kaufpreis sei zu 100% finanziert
worden (Anhang 3 Nr. 3). Die damals als KK. firmierende Gesellschaft erwarb die-
ses in Stockwerkeigentumseinheiten unterteilte Objekt gemäss Kaufvertrag vom
7. Juli 2003 zum Preis von Fr. 3 Mio. (cl. 35 pag. 7.23.764). Als Tathandlung führt
die Anklage die Unterzeichnung von zwei Festhypothekenverträgen vom 1. März
2005 durch den Angeklagten an, mit welchen der KK. Kredite im Betrag von
Fr. 2'240'000.– und Fr. 715'000.– gewährt wurden (cl. 35 pag. 7.23.722-723 und
7.23.714-715). Der Hypothekarkredit beträgt total Fr. 2'955'000.– und liegt unter
dem Kaufpreis. Eine Verletzung von Ziff. B.7 der Richtlinien liegt diesbezüglich
nicht vor, und eine allfällige Überschreitung der übrigen Belehnungskriterien wur-
de nicht angeklagt. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass es sich bei diesem
Geschäft um eine vormalige Recovery-Position handelt, denn die SUVA kündigte
der früheren Eigentümerin, der SS., wegen ausstehender Zinsen am 10. März
2003 ein Grundpfanddarlehen von total Fr. 2,825 Mio. und leitete gleichentags die
Betreibung auf Pfandverwertung ein (cl. 35 pag. 7.23.752-756). Diese Umstände
hat der Angeklagte im Kreditantrag vom 5. Mai 2003 offen gelegt, und so wurde
dieser auch durch den Bereichsleiter BB. genehmigt (cl. 35 pag. 7.23.735). Dem-
entsprechend offerierte BB. am 9. Mai 2003 ein Grundpfanddarlehen von total
- 38 -
Fr. 3 Mio. für die vorgenannte Liegenschaft und nahm es die KK. am 16. Juni
2003 an (cl. 35 pag. 7.23.732-733). Es wurde bereits ausgeführt, dass bei Verlän-
gerungsgeschäften keine Genehmigung durch die Bewilligungsinstanzen gemäss
Ziff. B.22 der Richtlinien notwendig war (E. 3.7.6). Ein entsprechender Kreditan-
trag für die Verträge vom 1. März 2005 findet sich denn auch nicht in den Akten.
Bei dieser Sachlage kann dem Angeklagten nicht als Pflichtverletzung vorgewor-
fen werden, dass er die Verträge für eine Verlängerung des Hypothekarkredites
unterzeichnete, dies umso weniger, als der neue Betrag unter demjenigen des ur-
sprünglichen, vom Bereichsleiter bewilligten Kredites liegt.
d) Bei den die C. AG betreffenden Neugeschäften lautet der Vorwurf auf „Finan-
zierung zu knapp 104% des Kaufpreises“ (Anhang 2 Nr. 1 und 2).
Beim ersten Geschäft über eine Liegenschaft in X. lautet der Kreditantrag des An-
geklagten vom 1. Dezember 2003 auf ein Darlehen von total Fr. 9,3 Mio. Der An-
trag wurde vom Bereichsleiter BB. und vom Abteilungsleiter AA. unterstützt (cl. 24
pag. 7.12.156-160), worauf BB. zwei Verträge für variable Hypotheken im Betrag
von total Fr. 9,25 Mio. (cl. 24 pag. 7.12.145-150) und der Angeklagte am 16. De-
zember 2003 die Zusatzverträge für eine Änderung in Festhypotheken unter-
zeichnete (cl. 24 pag. 7.12.151-154). Der Kaufpreis betrug laut Kaufvertrag vom
16. Dezember 2003 Fr. 8'900'000.– (cl. 53 pag. 8.0.14.91-101). Obwohl der Kauf-
vertrag bei Unterbreitung des Antrags nicht vorlag (cl. 24 pag. 7.12.159), ist dem
Angeklagten – der seit 4. Dezember 2003 zunächst alleiniger und danach mit sei-
ner Ehefrau wirtschaftlicher Eigentümer der Käufergesellschaft ist (Aktienkaufver-
trag [cl. 3 pag. 12.0.133]; Wertschriftenverzeichnis Steuererklärung 2004 [cl. 22
pag. 7.10.81]; Einvernahmen des Angeklagten [ cl. 5 pag. 13.0.10-11, 13.0.27,
13.0.81, cl. 57 pag. 57.910.16, 57.910.33]) – das Wissen um den für die Liegen-
schaft zu erlegenden Kaufpreis anzurechnen. Demnach hatte er bei diesem Ge-
schäft einen bestimmenden Einfluss darauf, dass der C. AG ein über dem Kauf-
preis liegender Hypothekarkredit gewährt wurde. Eine Pflichtverletzung ist inso-
weit zu bejahen. Der Vorwurf, dass infolge Belehnung zu 69% auch die Beleh-
nungsgrenze von 60% des Objektwerts gemäss Ziff. B.7 der Richtlinien über-
schritten worden sei, beruht offenbar auf einem Versehen der Anklagebehörde,
bezeichnet sie doch selber das Objekt als Wohn- und Geschäftshaus. Für solche
liegt aber die Belehnungsgrenze bei 80% des Objektwerts. Das externe Gutach-
ten bewertet das Objekt mit einem Anteil von 16 Wohnungen als Wohn- und Ge-
schäftshaus mit einem Ertragswert von Fr. 13'970'241.– und einem Verkehrswert
von Fr. 14'040’000.– (cl. 24 pag. 7.12.200-214); die SUVA-interne Beurteilung
richtet sich nach dem Verkehrswert und beziffert diesen mit Fr. 13,4 Mio. (cl. 24
pag. 7.12.199). Dieser Wert wurde vom Angeklagten im Kreditantrag als Basis-
wert übernommen. Die Belehnungsgrenze von 80% des Objektwerts lag demnach
bei Fr. 10,72 Mio. Diese Regel wurde somit nicht verletzt.
- 39 -
Beim Objekt in W. lautet der Kreditantrag des Angeklagten vom 21. Mai 2004 auf
ein Darlehen von total Fr. 5,3 Mio., welcher vom Abteilungsleiter in Absprache mit
dem Bereichsleiter am gleichen Tag genehmigt wurde. Auf dem Formular findet
sich der offenbar vom Angeklagten angebrachte Vorbehalt „Kaufvertrag einrei-
chen“ (cl. 56 pag. 8.0.17.102-107). In der Folge unterzeichnete der Angeklagte
Hypothekarverträge im Umfang des bewilligten Betrags (cl. 24 pag. 7.12.336-341).
Die C. AG erwarb die Liegenschaft laut Kaufvertrag vom 28. Mai 2004 zum Preis
von Fr. 5’107'955.– (cl. 42 pag. 8.0.2.202-208). Der Hypothekarkredit liegt mithin
über dem Kaufpreis. Auch hier gilt das vorhin Gesagte, wonach sich der Ange-
klagte das Wissen um den von der Gesellschaft zu erlegenden Kaufpreis anrech-
nen zu lassen hat, weshalb ein bestimmender Einfluss auf den Entscheid der Be-
willigungsinstanz anzunehmen ist. Die Pflichtverletzung ist somit erwiesen.
3.7.8 Der Angeklagte soll gemäss Anklage beim ersten Geschäft mit der C. AG betref-
fend das Objekt in X. (Anhang 2 Nr. 1) ausserdem gegen Art. 6 Abs. 4 (gemeint
wohl des Anlagereglements) sowie Art. 6 und 12 des Reglements über das Ar-
beitsverhältnis verstossen haben (Anklageschrift S. 11 Mitte).
Der Vorwurf einer unterbliebenen Bonitätsprüfung des Schuldners gemäss Art. 6
Abs. 4 des Anlagereglements erweist sich schon mangels Klarheit dieser Bestim-
mung als unbegründet (E. 3.6.3).
Wie die Anklagebehörde selber ausführt, wurde das Geschäft von der zuständi-
gen Bewilligungsinstanz gutgeheissen (vgl. E. 3.7.7.d), und zwar in Kenntnis der
fehlenden schuldnerbezogenen Unterlagen (E. 3.7.2.b am Ende). Ein Ausnützen
einer Führungsschwäche des Bereichsleiters oder ein Handeln im Wissen um
ausbleibende Überprüfung der Einzelheiten seitens des Abteilungsleiters bei Un-
terbreitung des Kreditantrags ist nicht erwiesen. Es steht einzig fest, dass von der
Bewilligungsinstanz wegen organisatorischer Mängel und Überbelastung weder
alle Hypothekargeschäfte noch alle Kreditinteressenten im Detail geprüft werden
konnten (E. 3.7.2.d). Auch im Vorwurf, der Angeklagte habe seine Beteiligung an
der Gesellschaft verheimlicht, kann kein Verstoss gegen die allgemeine Sorgfalts-
und Treuepflicht des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 6 des Reglements über das
Arbeitsverhältnis und Art. 321a OR erblickt werden. Zwar ist denkbar, dass der
Kreditantrag bei Offenlegung der Beteiligung nicht bewilligt worden wäre; dies
könnte aber nur auf Ziff. B.3 der Richtlinien gründen, wonach kein Rechtsan-
spruch auf eine Darlehensgewährung besteht. Eine spezifische Vorschrift, wonach
Mitarbeiter keine Beteiligungen an Darlehensinteressenten besitzen dürften, be-
steht nicht. Ausserdem steht fest, dass die SUVA Hypotheken an Mitarbeiter,
wenn auch nur für selbst genutztes Wohneigentum, gewährte (Richtlinien Teil C).
- 40 -
Der Vorwurf des Verstosses gegen Art. 12 des Reglements über das Arbeitsver-
hältnis, wonach den üblichen Rahmen einer Aufmerksamkeit übersteigende Ge-
schenke nur zuhanden der SUVA angenommen werden dürfen, ist schon deshalb
unbegründet, als in objektiver Hinsicht keine Geschenkannahme bewiesen ist
(E. 2.4.2). Selbst wenn im Erwerb der Liegenschaft durch die C. AG, wie unter
dem Anklagepunkt der passiven Bestechung behauptet, ein Geschenk zu erbli-
cken wäre, legt die Anklage nicht dar, inwiefern dadurch eine Schädigung des öf-
fentlichen Interesses erfolgt wäre. Der Anklagevorwurf kann nur dahingehend ver-
standen werden, als der Angeklagte die Kaufofferte an die C. AG – da ein Ge-
schenk darstellend – der SUVA hätte unterbreiten müssen; ob diese die Liegen-
schaft dann auch erworben hätte, wurde weder behauptet noch bewiesen.
3.7.9 Die Anklagebehörde legt weder in der Anklageschrift noch in deren Anhängen
dar, bei welchen einzelnen Geschäften und durch welche Handlungen der Ange-
klagte gegen Art. 15 des Anlagereglements, der bei Vorliegen bestimmter Voraus-
setzungen ein Abweichen von einzelnen Bestimmungen des Reglements unter
Benachrichtigung des Verwaltungsausschusses erlaubt, verstossen haben soll
(vgl. Anklageschrift S. 13 unten). Insoweit ist ein Schuldspruch ausgeschlossen.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Bestimmung ihrem Gehalt nach eine
selbstständige Bedeutung bei der Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten
zufiele.
3.8 Wie es sich mit der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinien in den vorste-
hend nicht abschliessend geprüften Punkten verhält, kann offen bleiben, da es,
wie im Folgenden auszuführen ist, an einem nach Art. 314 StGB erforderlichen Er-
folg mangelt. Die Bundesgerichtspraxis lässt als die in diesem Tatbestand ge-
schützten Interessen solche materieller und solche immaterieller Natur genügen
(E. 3.1). Vorliegend können jedoch nur die in der Anklageschrift umschriebenen
Nachteile massgeblich sein. Bezüglich der Anklagepunkte B.1.2-B.1.4 wird in der
Anklageschrift angeführt, die SUVA habe Rückstellungen für Wertberichtigungen
von insgesamt Fr. 5,236 Mio. bilden müssen, wodurch flüssige Mittel nicht für Er-
tragszwecke zur Verfügung gestanden hätten (vgl. E. 3.3).
3.8.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die SUVA im Hauptverfahren mit Eingabe vom
3. November 2010 erklärte, dass in der Zwischenzeit alle gebildeten Wertberichti-
gungen ohne Inanspruchnahme hätten aufgelöst werden können. Sie habe das
Kreditengagement bei allen Gegenstand der Anklage bildenden Darlehenspositio-
nen (Anhänge 1-3) vollständig abbauen können, ohne einen Verlust zu erleiden
(cl. 57 pag 57.600.4). Gemäss den in der Hauptverhandlung angehörten Zeugen
wirkten sich die auf den Hypothekarguthaben vorgenommenen Wertberichtigun-
gen nicht auf die Liquidität der SUVA aus, sondern führten lediglich zu einer Her-
absetzung des betreffenden Wertes als Aktivum in der Bilanz; ein Geldfluss fand
- 41 -
nicht statt. Es standen also infolge dieser Wertberichtigungen nicht weniger Mittel
für das Anlagegeschäft zur Verfügung. Der Effekt dieser Operationen war nur eine
durch Rückstellung erfolgte Gewinneinbusse, die sich jedoch später in einen Ge-
winn im gleichen Umfang verwandelte, wenn die Wertberichtigung aufgelöst wur-
de – aus sachlichen Gründen (beispielsweise bei neuer Liegenschaftsschätzung)
oder weil der Kredit vollständig zurückbezahlt wurde (Zeuge CC., cl. 57
pag. 57.910.37-38; Zeuge DD., cl. 57 pag. 57.910.55; Zeuge FF., cl. 57
pag. 57.910.61-62). Gemäss dem Zeugen AA. wurden Wertberichtigungen aber
auch im Hinblick auf den vom Unternehmen angestrebten Gewinnausweis getä-
tigt, also nicht nur wegen im Einzelfall sachlich begründeten Erfordernisses einer
Tieferbewertung von Aktiven (cl. 57 pag. 57.910.51). Nicht nachvollziehbar ist die
Behauptung der Anklageschrift, es seien Fr. 5,236 Mio. flüssige Mittel nicht für Er-
tragszwecke zur Verfügung gestanden, weil in diesem Betrag Rückstellungen für
Wertberichtigungen hätten gebildet werden müssen. Einerseits hat das Beweis-
verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass wegen der Tätigkeit des Ange-
klagten anstatt oder zusätzlich zu Wertberichtigungen (Reduktion der Aktiven)
auch noch Rückstellungen (Erhöhung der Passiven) gemacht worden wären. So
oder so hätte aber der allfällig eintretende definitive Verlust in einer Minderein-
nahme und nicht in einer geldwirksamen Ausgabe bestanden. Es mag zwar sein,
dass Rückstellungen in der Regel zu einer verringerten Produktivität führen, weil
in gleichem Umfang die liquiden Mittel erhöht werden müssen und liquide Mittel
relativ unproduktiv sind. Der Anteil der liquiden Mittel muss aber nur dann ent-
sprechend den Rückstellungen erhöht werden, wenn diese Rückstellungen für ei-
nen möglichen zukünftigen Geldabfluss gebildet werden, was aber hier gerade
nicht der Fall ist. Daraus folgt, dass Mindereinnahmen aus der Bewirtschaftung
von Mitteln der SUVA nicht erwiesen sind, selbst wenn sich eine Wertberichtigung
bei einzelnen Hypothekarkrediten als sachlich geboten erwiesen hätte.
3.8.2 Bei einem weiten Verständnis der Anklageschrift kann auch als angeklagt gelten,
die Wertberichtigungen stellten für sich selbst einen Schaden dar. Eine solche Be-
trachtungsweise wird durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 122 IV
279 E. 2a) – nicht aber durch die Lehre (vgl. NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 114)
– gestützt. Danach kann ein Vermögensschaden bei der ungetreuen Geschäfts-
besorgung nach Art. 158 StGB und demzufolge auch bei der ungetreuen Amtsfüh-
rung nach Art. 314 StGB darin bestehen, dass ein Geschäftsaktivum im Rahmen
einer sorgfältigen Bilanzierung tiefer bewertet werden muss, weil seine Werthal-
tigkeit beeinträchtigt ist – beispielsweise bei Vergabe eines ungenügend gesicher-
ten Darlehens –, selbst wenn der Wert später vollständig realisiert werden kann.
a) Wie erwähnt, behauptet die Anklage, die SUVA habe Rückstellungen für Wert-
berichtigungen von insgesamt Fr. 5,236 Mio. vornehmen müssen (E. 3.3), nämlich
Fr. 2,3 Mio. für Kredite an Gesellschaften der TT. Holding, Fr. 2,6 Mio. für Kredite
- 42 -
an die C. AG sowie Fr. 336'000.– für Kredite an G. und die JJ., vormals KK. (in
der Anklage als G.-Gruppe bezeichnet). Gemäss Bericht des Finanzexperten des
Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 27. März 2009 bildete die SU-
VA aufgrund der ab September 2006 geltenden Richtlinien Wertberichtigungen
bezüglich zweier Objekte der Anklage (Anhang 3 Nr. 1 und 3) im Betrag von
Fr. 336’000.–; die II. hatte in ihrem Bericht für die sogenannte G.-Gruppe keinen
Wertberichtigungsbedarf ermittelt (cl. 2 pag. 10.31-10.34, cl. 39 pag. 10.2.1,
10.2.5a). Die Handlungen des Angeklagten waren für diese Wertberichtigungen
demnach nicht adäquat kausal; insoweit ist dieser Anklagevorwurf unbegründet.
b) Hinsichtlich der Kredite an die Gesellschaften der TT. Holding (Anklage Anhang
1) und an die C. AG (Anklage Anhang 2) sind für einzelne Objekte Wertberichti-
gungen durch die Firma II. vorgeschlagen und sodann von der SUVA übernom-
men worden. Allerdings stützte sich die II. bei ihrer Prüfung des Kreditportfolios
hinsichtlich der Vorgehensweise für die Bildung von Wertberichtigungen auf die
für Banken und Effektenhändler geltenden Rechnungslegungsvorschriften der
Eidgenössischen Bankenkommission (RRV-EBK) (cl. 2 pag. 10.9, cl. 32 pag.
7.23.197; vgl. auch Richtlinie zur Abschlussprüfung Nr. 3 der Treuhand-Kammer
vom 8. Januar 2003 betreffend die Prüfung des Ausfallrisikos von Immobilienkre-
diten bei Unternehmen, die dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen
unterstellt sind [cl. 39 pag. 10.2.280-288]). Die Anklagebehörde behauptet nicht,
dass diese auch für die SUVA Geltung hatten; aus den Akten ergibt sich vielmehr,
dass die SUVA nicht dem Regulativ für die Banken unterstand (cl. 34 pag.
7.23.529). Sodann wurden die Gründe im Bericht der II. nur pauschal angetönt,
aber nicht durch objektbezogene Einzelprüfungen erhärtet. Namentlich wurden
Wertberichtigungen schon deshalb als notwendig erachtet, weil das Kreditdossier
unvollständig oder mangelhaft gewesen sei, etwa wegen fehlender oder nicht ak-
tueller objekt- und schuldnerbezogener Unterlagen (cl. 32 pag. 7.23.198,
7.23.203). Auch der Finanzexperte des Eidgenössischen Untersuchungsrichter-
amtes gelangte in seinem Bericht vom 27. März 2009 zum Schluss, die mangel-
hafte Dokumentation der Kreditdossiers sei massgebend für die Ermittlung der
Wertberichtigungen und müsse zwangsläufig zu Wertberichtigungen führen (cl. 2
pag. 10.39). Die diesbezüglichen Unterlagen hätten allenfalls nachträglich be-
schafft und die Werthaltigkeit gestützt darauf neu beurteilt werden können, worauf
denn auch die II. in ihrem Bericht hinwies. Jedenfalls kann aber eine Wertberichti-
gung wegen unvollständiger Unterlagen nicht auf das Verhalten des Angeklagten
zurückgeführt werden (vgl. E. 3.7.2). Sodann bewertete die II. die Sicherheiten
bzw. die Kapitalisierung der Mieterträge zur Berechnung des Ertragswertes an-
ders als die SUVA und wandte teilweise andere Belehnungssätze für die diversen
Objektkategorien an, was zusammen mit der Rückstellungspolitik für den Blanko-
teil zu einem zusätzlichen Wertberichtigungsbedarf gegenüber demjenigen der
SUVA führte (cl. 32 pag. 7.23.198). So wurden beispielsweise gemischte Objekte,
- 43 -
bei welchen eine Aufschlüsselung der Erträge nach Wohn- und Gewerbeanteil
anhand des EDV-Systems der SUVA nicht möglich war, als Gewerbeobjekt beur-
teilt, was zu einer Belehnungsgrenze von 60% statt 80% für die Ermittlung der
Wertberichtigung führte (cl. 38 pag. 10.1.42 zu Anklage Anhang 1 Nr. 26). Auch
diesbezüglich besteht kein Kausalzusammenhang, hatte der Angeklagte doch
weder auf die im Anlagereglement und in den Richtlinien aufgestellten Kriterien
noch auf die Ergebnisse der externen und internen Schatzungen noch auf die
Rückstellungspolitik einen Einfluss. Für einzelne Schuldnergesellschaften liegen
Aufstellungen der II. in den Akten, bei welchen der Wertbestimmung der Liegen-
schaft durch die SUVA eigene Zahlen gegenüber gestellt wurden (cl. 38 pag.
10.1.51 ff., 10.1.88 ff.), denen aber – soweit ersichtlich – keine neuen Schätzun-
gen durch Immobilienfachleute zugrunde liegen. Bezüglich der Kredite von rund
Fr. 10 Mio. an die LL. (vgl. Anklage Anhang 1 Nr. 12-19) bezeichnete die II. die
von ihr ermittelte Differenz zum Wertberichtigungsbedarf der SUVA – ausma-
chend 4% des Gesamtengagements – auch als „knapp unwesentlich“ (cl. 38 pag.
10.1.96). Ein sachlicher Bedarf für Wertberichtigungen ist daher nicht erstellt. Die
SUVA stellte überdies in ihrer vom Bereichsleiter BB. unterzeichneten Stellung-
nahme vom 15. Juni 2005 zum Berichtsentwurf der II. deren Wertberichtigungskri-
terien in Frage und erachtete zusätzliche Wertberichtigungen bzw. die daraus für
die Werthaltigkeit des Immobilienkreditportfolios gezogene Schlussfolgerung als
nicht gerechtfertigt (cl. 39 pag. 10.2.168; vgl. auch die späteren, von FF. mitunter-
zeichneten Anträge zu Handen der Operation „RR.“ betreffend Wertberichtigun-
gen gemäss II., cl. 38 pag. 10.1.49 f., 10.1.84 f., 10.1.178 f.). Auch wenn und so-
weit die SUVA den Empfehlungen der II. gefolgt ist, so ergibt sich doch aus Akten
des Lenkungsausschusses des Finanzdepartements, welcher dieser Thematik –
Operation „RR.“ genannt – nachging, dass durchaus Unsicherheit und Uneinigkeit
in der Beurteilung der Notwendigkeit und des Umfangs von Wertberichtigungen
bestand (cl. 39 pag. 10.2.197-201); nach einer Einzelbeobachtung des Zeugen
DD., dem damaligen Leiter der Finanzabteilung, setzte sich der Departementschef
T. mit seiner Meinung durch (cl. 57 pag. 57.910.56). Unter den dargelegten Um-
ständen lässt sich auch kein vorübergehender Vermögensschaden der SUVA an-
nehmen.
3.8.3 Unter dem Anklagepunkt 1.3 wird geltend gemacht, der C. AG sei für das Objekt
in W. ein zu tiefer Zinssatz zugestanden worden (Anklage Anhang 2 Nr. 2). Der
gleiche Vorwurf wird, allerdings ohne die Zinssätze zu spezifizieren, auch bezüg-
lich anderer Geschäfte erhoben (E. 3.7.5). Soweit darin eine Umschreibung des
Schadens erblickt werden kann, ist dieser nicht erstellt (vgl. auch E. 3.7.5). Soweit
mit Bezug auf das Objekt in X. (Anklage Anhang 2 Nr. 1) eine Verletzung von Art.
12 des Reglements über das Arbeitsverhältnis geltend gemacht wird, wurde kein
Vermögensschaden der SUVA behauptet (vgl. E. 3.7.8).
- 44 -
3.8.4 Die Bundesanwaltschaft ist in ihrem Parteivortrag an der Hauptverhandlung so
verstanden worden, dass ein Schaden möglicherweise objektiv fehle, aber dies-
bezüglich auf einen Versuch zu schliessen sei. Das könnte nur der Fall sein, wenn
der Angeklagte A. sich vorgestellt hätte, Kreditgeschäfte abzuschliessen respekti-
ve verantwortlich zu initiieren, die in seiner Vorstellung nicht werthaltig waren und
zu einer – mindestens vorübergehenden – Wertberichtigung führen müssten. Da-
für gibt es keinen Beleg: Der Angeklagte A. hat keine Kredite bewilligt für Objekte,
für welche es nicht eine externe Schätzung durch eine Fachperson gab (vgl. Be-
richt des Finanzexperten des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom
27. März 2009, S. 36 [cl. 2 pag. 10.38]). In der Anklageschrift wird ihm denn auch
diesbezüglich keine Verletzung des Anlagereglements oder der Richtlinien vorge-
worfen. Dass sich der Angeklagte vorgestellt hätte, diese Wertbestimmung sei
sachlich falsch und unbegründet zu hoch ausgefallen, lässt sich nicht annehmen.
In der Hauptverhandlung erklärte der Angeklagte, er habe vor seiner Tätigkeit bei
der SUVA keine Kenntnisse im Immobilienbereich gehabt; er habe sich bei der
Prüfung der Werthaltigkeit einer Liegenschaft auf das Urteil des Fachmannes ver-
lassen und sich nicht angemasst, dessen Schatzung zu revidieren (cl. 57
pag. 57.910.21-22). Bei den Liegenschaften der C. AG ging er selbst von einem
über dem Kaufpreis liegenden Wert aus – sonst hätte er sich auf diese Geschäfte
nicht eingelassen (cl. 57 pag. 57.910.32-33; vgl. vorne E. 2.5.1). Bei dem durch
die LL. von der AAA. übernommenen Objekt (Anklage Anhang 1 Nr. 19) handelte
es sich um einen Sonderfall eines Schuldnerwechsels, bei welchem es für die
SUVA wichtig war, dass die Liegenschaft ohne den Weg über die Zwangsverwer-
tung, der bereits vorbereitet war, in neue Hände gelangte (cl. 9 pag. 15.0.594;
cl. 38 pag. 10.1.75-76); der Bereichsleiter BB. stimmte überdies dem Kreditantrag
des Angeklagten vom 24. April 2003 zu (cl. 9 pag. 15.0.594). Dass in einer sol-
chen Situation die Erwerberin weniger auszulegen bereit ist, als dem objektiven
Wert des Grundstücks entspricht, beruht auf einer allgemeinen Erfahrung. Der
Zeuge BB. sagte denn auch aus, dass in jener Zeit die Banken verschiedentlich
ihre Immobilienportfolios aus Zwangsversteigerungen massiv reduziert hätten;
dabei sei es oft vorgekommen, dass der Verkaufspreis bedeutend tiefer angesetzt
worden sei als der Objektwert (cl. 3 pag. 12.190). Ein strafbarer Versuch ist dem-
zufolge nicht erwiesen.
3.8.5 Dem Angeklagten wird im Anklagepunkt B.1.4 weiter vorgeworfen, in Verletzung
von Art. 6, 7 und 12 des Reglements über das Arbeitsverhältnis für den SUVA-
Kunden G. gegen Entgelt private Beratungen vorgenommen zu haben, wobei er
gemäss einer Vereinbarung vom 1. März 2005 ein Honorar von Fr. 10'000.– pro
Quartal verrechnet und mindestens Fr. 33'000.– kassiert habe. Er habe diese pri-
vate Tätigkeit in Widerspruch zu SUVA-internen Richtlinien der vorgesetzten Stel-
le nicht gemeldet, eine Interessenkollision mit seiner Arbeitgeberin hergestellt und
damit seine arbeitsvertragliche Sorgfalts- und Treuepflicht verletzt. Die öffentli-
- 45 -
chen Interessen seien „durch Bildung von Klumpenrisiko und Rückstellungen so-
wie durch die Interessenkollision mit seiner Arbeitgeberin“ geschädigt worden
(Anklageschrift S. 13). Gemäss Angaben in der Anklageschrift (S. 12) erfolgte der
Missbrauch der Amtsstellung in der Zeit von März 2004 bis April 2006.
Die Verletzung arbeitsvertraglicher Vorschriften stellt keine ungetreue Geschäfts-
besorgung – und damit auch keine ungetreue Amtsführung – dar, solange nicht
der Geschäftsführer (bzw. hier der Beamte) durch das Entgegennehmen eines
Entgelts zu einem Verhalten verleitet wird, das sich gegen die Vermögensinteres-
sen des Geschäftsherrn richtet und sich somit schädigend auswirkt (BGE 129 IV
124 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003 E. 4.5).
Dass das Vermögen der SUVA im Zusammenhang mit der Kreditgewährung an
die sogenannte G.-Gruppe nicht wegen des Verhaltens des Angeklagten bei der
Behandlung der Kreditgesuche und der Antragsstellung geschädigt worden ist,
wurde bereits ausgeführt (E. 3.8.2.a). Eine anderweitige Schädigung von Vermö-
gensinteressen wurde nicht behauptet. Ein Schuldspruch fällt deshalb in dieser
Hinsicht auch nicht im Zusammenhang mit dem Beratervertrag in Betracht.
Dem Angeklagten wird im Übrigen nicht vorgeworfen, er hätte im Vorfeld von Kre-
ditgesuchen von G. und der ihm zuzurechnenden Gesellschaft eine bezahlte pri-
vate Beratungstätigkeit entfaltet. Aus der Anklage ergibt sich das Gegenteil: Der
Beratervertrag zwischen der durch G. handelnden KK. und dem Angeklagten wur-
de am 1. März 2005 abgeschlossen und hatte eine Unternehmungsberatung ab
März 2005 zum Inhalt (cl. 15 pag. 7.23.5); die Darlehensverträge bzw. die diesbe-
züglichen Anträge des Angeklagten – soweit es sich um Neugeschäfte handelt –
erfolgten jedoch vorher, nämlich von Juni 2004 bis Januar 2005 (Anhang 3 Nr. 2,
4 und 5). Da die vertragliche Beratungstätigkeit nur zukunftsgerichtet sein konnte,
fehlt es an einem zeitlichen Zusammenhang mit den zuvor abgeschlossenen Dar-
lehensverträgen; eine Schädigung öffentlicher Interessen im Zusammenhang mit
diesen Kreditgeschäften ist aus diesem Grund ausgeschlossen. Soweit es um
Kreditverlängerungen geht, welche zum Teil ab März 2005 erfolgten (Anhang 3
Nr. 1 und 3), wird ein Verstoss gegen die Vorschrift zur Vermeidung von Klumpen-
risiken behauptet; damit steht nur ein finanzielles Interesse in Frage. Insoweit ist
kein Schaden nachgewiesen.
Wohl genügt auch eine Verletzung öffentlicher ideeller Interessen für die Erfüllung
des Tatbestandes der ungetreuen Amtsführung; eine Verletzung öffentlicher Inte-
ressen finanzieller Art ist nicht zwingend erforderlich (BGE 114 IV 133 E. 1b
S. 136). Die Anklagebehörde behauptet zwar nicht explizit eine Verletzung ideeller
Interessen; sie kann aber in diesem Sinne verstanden werden, wenn sie von einer
„Interessenkollision mit seiner Arbeitgeberin“ spricht. Allerdings legt sie nicht dar,
worin hier das öffentliche Interesse bestehen solle. Der vorliegende Sachverhalt
- 46 -
ist namentlich mit dem BGE 114 IV 133 zugrunde liegenden nicht vergleichbar:
Dort hatte ein Beamter des Steueramtes Landwirte entgeltlich privat beraten und
gleichzeitig oder anschliessend als Fachmann Anträge an die verfügenden Be-
hörden gestellt. Darin lag eine Verletzung ideeller Interessen des Staates, nämlich
des Vertrauens des Bürgers in die rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen
und in die Objektivität und Unabhängigkeit der Steuerbehörden (a.a.O., S. 135).
Vorliegend geht es um die Gewährung von Hypothekardarlehen im Rahmen des
Anlagegeschäfts eines öffentlich-rechtlichen Unternehmens, nicht um gesetzlich
zu erbringende Leistungen. Auf eine Darlehensgewährung besteht indes gemäss
Richtlinien kein Rechtsanspruch (Ziff. B.3 der Richtlinien). Das Vertrauen in eine
rechtsgleiche Behandlung der Kreditsuchenden kann damit zum Vorneherein nicht
tangiert sein; eine Verletzung ideeller Interessen erscheint in dieser Hinsicht aus-
geschlossen. Eine Schädigung anderweitiger öffentlicher Interessen ist nicht er-
sichtlich. Die in der Anklageschrift angeführte „Interessenkollision mit seiner Ar-
beitgeberin“ ist nach dem Gesagten zu wenig konkret, um als Grundlage für einen
Schuldspruch nach Art. 314 StGB dienen zu können. Es hätte dargelegt werden
müssen, inwiefern – ausser den behaupteten finanziellen Nachteilen aus dem
Kreditengagement – andere öffentliche Interessen der SUVA tangiert worden sind.
3.9 Im Eventualstandpunkt wird dem Angeklagten A. unter den Angeklagepunkten
B.1.2-B.1.4 ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB vorge-
worfen. Im Verhältnis zu Art. 314 StGB geht letztere Bestimmung als lex specialis
vor, sofern beide Tatbestände erfüllt sind. Art. 158 StGB ist aber subsidiär zu
Art. 314 StGB auch auf Beamte und Behördenmitglieder anwendbar (NIGGLI,
a.a.O., Art. 314 StGB N. 31). Das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens
im Sinne von Art. 158 StGB deckt sich mit der Schädigung öffentlicher Interessen
finanzieller Art gemäss Art. 314 StGB. Nachdem ein finanzieller Schaden vorlie-
gend nicht nachgewiesen ist, ist auch Art. 158 StGB nicht erfüllt.
3.10 Der Angeklagte A. ist nach dem Gesagten in allen Anklagepunkten vom Vorwurf
der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB freizusprechen.
4. Anstiftung oder Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 24 und
25 [a]StGB i.V.m. Art. 314 StGB)
4.1 Dem Angeklagten B. wird in Bezug auf die von der SUVA mit den Gesellschaften
der TT. Holding von November 2003 bis April 2006 abgeschlossenen Kreditge-
schäfte gemäss Anhang 1 der Anklageschrift Anstiftung oder Gehilfenschaft zu
ungetreuer Amtsführung, eventuell zu ungetreuer Geschäftsbesorgung, vorgewor-
fen (Anklagepunkt B. 2.2). In Bezug auf die von der SUVA mit der C. AG von De-
zember 2003 bis Mai 2004 abgeschlossenen Kreditgeschäfte gemäss Anhang 2
- 47 -
der Anklageschrift wird dem Angeklagten Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsfüh-
rung, eventuell zu ungetreuer Geschäftsbesorgung, vorgeworfen (Anklagepunkt
B.2.3; zu beiden Punkten: Anklageschrift S. 16-18).
4.2 Die Teilnahme an Straftaten anderer im Sinne der Anstiftung und der Gehilfen-
schaft bestimmt sich nach den Art. 24 und 25 StGB bzw. Art. 24 und 25 aStGB.
Die Teilnahme ist akzessorisch ausgestaltet, das heisst sie ist abhängig von der
Begehung einer Haupttat. Der Haupttäter muss tatbestandsmässig und rechtswid-
rig gehandelt haben, nicht unbedingt auch schuldhaft (TRECHSEL/JEAN-RICHARD,
a.a.O., vor Art. 24 StGB N. 24 ff.; FORSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel
2007, Art. 27 StGB N. 2 und 4). Da dem Angeklagten A. eine ungetreue Amtsfüh-
rung im Sinne von Art. 314 StGB nicht nachgewiesen werden kann, fehlt es an
dieser Voraussetzung für eine strafbare Teilnahme des Angeklagten B..
4.3 Versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen ist zwar strafbar (Art. 24 Abs. 2 StGB;
TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 24 StGB N. 12; FORSTER, a.a.O., Art. 27
StGB N. 3), bildet vorliegend aber nicht Gegenstand der Anklage. Es liegen denn
auch keine Anhaltspunkte vor, die auf einen diesbezüglichen Willen des Ange-
klagten B. schliessen lassen. Versuchte Gehilfenschaft ist nicht strafbar (TRECH-
SEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 25 StGB N. 8).
4.4 Nach dem Gesagten ist der Angeklagte B. in den Anklagepunkten B.2.2 und B.2.3
freizusprechen.
5. Einziehung / Ersatzforderung (Art. 70 und 71 StGB bzw. Art. 59 aStGB)
Mangels Nachweises eines strafbaren Verhaltens sind die Voraussetzungen für
eine Einziehung oder eine Ersatzforderung gegen den Angeklagten A. im Sinne
von Art. 70 bzw. 71 StGB (bzw. Art. 59 aStGB) nicht gegeben. Die im Vorverfahren
beschlagnahmten Vermögenswerte sind daher nach Rechtskraft dieses Ent-
scheids zu Handen der Berechtigten freizugeben. Dies betrifft insbesondere die
Inhaberaktien der C. AG, drei Konten bei der Bank D. und der Bank F., lautend auf
den Angeklagten A. bzw. auf dessen Ehefrau, und das Letzterer gehörende
Stockwerkeigentum in Z. (Anklageschrift S. 19).
6. Verfahrenskosten
6.1 Art. 173 Abs. 2 BStP sieht vor, dass der freigesprochene Angeklagte zur Tragung
von Kosten verurteilt werden kann, wenn er die Einleitung der Untersuchung
durch schuldhaftes Benehmen verursacht oder das Verfahren durch trölerisches
- 48 -
Verhalten wesentlich erschwert hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts
können einem Angeklagten bei Freispruch dann Kosten auferlegt werden, wenn er
in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebe-
ne Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfah-
rens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162, E. 2d
S. 171). Es handelt sich hierbei um eine den Grundsätzen des Zivilrechts angenä-
herte Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten (Entscheid des
Bundesgerichts 6B_770/2008 vom 2. April 2009 E. 2.2). Die Kostenfolge ist nur in
dem Umfange erlaubt, als zwischen der ausserstrafrechtlichen Normwidrigkeit und
den staatlichen Auslagen ein Kausalzusammenhang besteht, wenn also das Ver-
halten des Angeklagten adäquate Ursache für die Einleitung (oder Erschwerung)
des Strafverfahrens war (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafpro-
zessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 565 f. N. 20 und 23). Das Verletzen von bloss
moralischen oder ethischen Pflichten, welches zur Einleitung des Verfahrens An-
lass gab, stellt kein die Kostenauflage rechtfertigendes leichtfertiges oder verwerf-
liches Verhalten dar. Zur Kostenauflage können nur qualifiziert rechtswidrige und
zudem rechtsgenüglich nachgewiesene Sachverhalte führen, vorab die Verletzun-
gen besonderer gesetzlicher Pflichten, auf die der Staat vernünftigerweise nicht
anders als mit der Einleitung eines Strafverfahrens reagieren konnte. Die Verlet-
zung von Standesrecht kann ebenfalls zur Annahme eines verwerflichen Han-
delns führen (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 66 N 1207).
6.2 Anlass für die am 25. April 2006 erfolgte Eröffnung eines gerichtspolizeilichen
Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten A. wegen Verdachts auf passive
Bestechung (cl. 1 pag. 1.0.1) bildete der Umstand, dass die SUVA mit Schreiben
vom 21. April 2006 die Bundesanwaltschaft darüber orientierte, dass der Ange-
klagte am 18. April 2006 unter anderem erklärt habe, für den SUVA-Kunden G.
seit Herbst 2005 als privater Berater gegen Entgelt tätig zu sein; auf eine förmli-
che Strafanzeige verzichtete die SUVA (cl. 1 pag. 4.0.1-2; cl. 11 pag. 22.29-30).
Es ist erstellt, dass der Angeklagte für den genannten Kunden bzw. dessen Ge-
sellschaft, welche ebenfalls SUVA-Kundin war, gemäss Vertrag vom 1. März 2005
eine private, bezahlte Tätigkeit als Unternehmensberater ausübte und hierfür pro
Quartal pauschal Fr. 10'000.– in Rechnung stellen konnte. Gemäss Angabe des
Angeklagten war der zeitliche Aufwand gering und wurde von ihm in der Freizeit
erbracht (cl. 1 pag. 4.0.4, 4.0.8; cl. 15 pag. 7.23.5; cl. 57 pag. 75.910.24-25). Es
handelt sich in diesem Zusammenhang zwar nicht um eine rein arbeitsrechtlich re-
levante Pflichtverletzung. Das Reglement über das Arbeitsverhältnis bestimmt je-
doch in der damals gültigen Fassung von Art. 7, dass Nebenbeschäftigungen ge-
stattet sind, wenn sie mit der Treuepflicht (Art. 321a OR) vereinbar sind und zu
keiner Interessenkollision führen, wobei gewerbsmässige Nebenbeschäftigungen
durch den zuständigen Abteilungsleiter bzw. durch den Departementsleiter zu ge-
nehmigen sind (cl. 1 pag. 4.0.6; cl. 10 pag. 15.0.861). Bei einem jährlichen Hono-
- 49 -
rar von Fr. 40'000.– ist von einer gewerbsmässigen und damit bewilligungspflich-
tigen Nebenbeschäftigung auszugehen, auch in Relation zum von der SUVA be-
zogenen Jahressalär von rund Fr. 145'000.– brutto (cl. 22 pag. 7.10.67, 7.10.101).
Der Angeklagte deklarierte diese Tätigkeit gegenüber der SUVA nicht (cl. 1
pag. 4.0.8). Damit liegt ein Verstoss gegen seine Pflichten als Arbeitnehmer vor;
der SUVA war es verunmöglicht zu prüfen, ob durch diese Tätigkeit eine Interes-
senkollision vorliegt oder nicht. Da G. wie auch dessen Gesellschaft SUVA-
Kunden waren, lag die Möglichkeit im Raum, dass im Rahmen der Kreditvergabe
reglementarische Vorschriften durch den Angeklagten missachtet worden sein
könnten. Der geringe Zeitaufwand für eine doch erhebliche Gegenleistung stellt
ein weiteres Indiz für die Verletzung von Sorgfaltspflichten dar. Bei dieser Sachla-
ge ist es verständlich, dass die Untersuchungsbehörden eine strafrechtliche Rele-
vanz des Verhaltens des Angeklagten prüften. Der Kausalzusammenhang mit der
Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens, soweit es sich auf den hier zu
beurteilenden Anklagepunkt B.1.4 bezieht, ist damit erstellt. In Bezug auf die Ge-
schäfte mit der C. AG gemäss Anklagepunkt B.1.3 und Anhang 2 der Anklage-
schrift ist je eine Verletzung der Richtlinien erwiesen (E. 3.7.8.d). Auch der Um-
stand, dass sich der Kreditantrag vom 21. Mai 2004 betreffend das Objekt in W.
nicht in den Akten der SUVA befand, sondern erst im Rahmen der Hausdurchsu-
chung beim Angeklagten sichergestellt werden konnte (cl. 1 pag. 5.0.57; cl. 38
pag. 10.1.308), deutet auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht als Arbeitsnehmer
hin. Es handelt sich um Umstände, die zur Einleitung bzw. Erschwerung des
Strafverfahrens führten. Ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares
Verhalten ist damit zu bejahen. Der Angeklagte ist im entsprechenden Umfang
kostenpflichtig. Angesichts des Anteils am Gesamtaufwand der Untersuchungs-
behörden und des Gerichts erscheint es gerechtfertigt, rund 25% der gesamten
Verfahrenskosten dem Angeklagten A. aufzuerlegen.
6.3 Mit Bezug auf den Angeklagten B., der im Rahmen der Geschäfte gemäss An-
hang 1 und 2 der Anklageschrift in Kontakt mit dem Angeklagten A. stand, beste-
hen keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten, das eine Kostenaufer-
legung rechtfertigen würde.
6.4 Die Kosten des Strafverfahrens bestehen aus den Gebühren und Auslagen des
Vorverfahrens und der Anklagevertretung (Art. 246 Abs. 1 BStP) sowie den Ge-
richtsgebühren und -auslagen. Erstere bestimmen sich nach der Verordnung vom
22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025
[nachstehend „Kostenverordnung“]). Bei der Gebührenfestsetzung sind die Be-
deutung des Falles, die betroffenen finanziellen Interessen sowie der Zeit- und
Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 Kostenverordnung). Die Gebühr
für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reglement vom 11. Februar
- 50 -
2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32
[nachstehend „Gebührenreglement“]).
6.4.1 Die Bundesanwaltschaft macht Gebühren in der Höhe von Fr. 15'000.– für das
gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren, von Fr. 20'000.– für die Voruntersu-
chung und von Fr. 10'000.– für die Anklageerhebung und -vertretung sowie Aus-
lagen im Vorverfahren im Betrag von Fr. 13'384.55 geltend (Anklageschrift S. 20).
In Bezug auf das Kriterium der betroffenen finanziellen Interessen ist festzuhalten,
dass schon im Vorverfahren feststand, dass der SUVA durch das Verhalten des
Angeklagten A. allenfalls ein vorübergehender, aber kein bleibender Vermögens-
schaden entstand. Auch die Anklageschrift spricht nur von einem vorübergehen-
den Schaden. Der Aufwand des Untersuchungsrichteramtes erscheint höher als
jener der Ermittlungsbehörden, weshalb eine andere Gewichtung erfolgt. Die Be-
deutung des Falles liegt im mittleren Bereich. In Berücksichtigung der Bemes-
sungskriterien erscheint es angemessen, die Gebühr für das gerichtspolizeiliche
Ermittlungsverfahren auf Fr. 12'000.–, für die Voruntersuchung auf Fr. 23'000.–
und für die Anklageerhebung und -vertretung auf Fr. 7'000.– festzulegen.
Für das gerichtliche Verfahren wird die Gebühr auf Fr. 10'000.– festgesetzt.
6.4.2 Hinsichtlich des als „Auslagen Bundesanwaltschaft“ geltend gemachten Betrags
von Fr. 11'846.– ist festzuhalten, dass sich in den Akten nur Belege für zwei pau-
schale Beträge von insgesamt Fr. 11'800.–, bezeichnet als Gebühren und Ausla-
gen der Bundeskriminalpolizei, finden; eine zusätzliche Gebühr für den Aufwand
der Bundeskriminalpolizei ist in der Kostenverordnung indes nicht vorgesehen, de-
ren Aufwand ist in der Gebühr für das Ermittlungsverfahren bereits enthalten.
Rechnungen für Auslagen finden sich nicht in den Akten, mit Ausnahme einer
Rechnung von Fr. 46.– für Grundbuchauszüge; die Kantone habe indes gemäss
Art. 27bis Abs. 1 BStP unentgeltlich Rechtshilfe zu leisten, weshalb diese Kosten
nicht zu berücksichtigen sind. Die Auslagen des Untersuchungsrichteramtes von
total Fr. 1'538.55 sind hinsichtlich der Zeugenentschädigungen ausgewiesen; in
Abzug zu bringen sind die Pauschalposition von Fr. 395.– für Porti, welche praxis-
gemäss mit der Gebühr abgegolten ist, sowie Kosten für Fotokopien der Verteidi-
ger, soweit sie bereits separat in Rechnung gestellt wurden. Der korrigierte Betrag
beläuft sich somit auf Fr. 929.80; andere Auslagen wurden nicht geltend gemacht.
6.4.3 Im gerichtlichen Verfahren fielen Kosten für Zeugen und eine Expertise an. Dies-
bezüglich ist auf das Reglement über die Entschädigungen in Verfahren vor dem
Bundesstrafgericht vom 26. September 2006 abzustellen (nachfolgend „Entschä-
digungsreglement“ [SR 173.711.31]). Die Entschädigungen für die in der Haupt-
verhandlung angehörten Zeugen belaufen sich auf total Fr. 493.–. Der gerichtliche
- 51 -
Gutachter stellte am 12. Mai 2010 Rechnung für total Fr. 12'105.– (cl. 57 pag.
57.740.3). Nachdem das Gutachten zurückgewiesen wurde, weil der Fragenkata-
log des Gerichts – trotz zusätzlicher mündlicher Erläuterung des Auftrags durch
den Gerichtsschreiber – nicht vollständig beantwortet war, stellte der Experte nach
Erstattung des vervollständigten Gutachtens am 8. Juni 2010 Rechnung für
Fr. 14'795.– (cl. 57 pag. 57.740.4). Sachverständige werden grundsätzlich nach
Aufwand entschädigt, in der Regel auf Grund der eingereichten Honorarnote. Er-
scheint die Rechnung übersetzt, namentlich wenn der Auftrag nicht korrekt oder
nicht rechtzeitig ausgeführt worden ist, so kann die Entschädigung herabgesetzt
werden (Art. 10 Abs. 1 und 3 Entschädigungsreglement). Die Rechnung für das
schriftliche Gutachten wird aus den dargelegten Gründen leicht gekürzt; entschä-
digt wird ein Aufwand von 50 Stunden; hinzu kommt der Aufwand für die mündli-
che Erläuterung des Gutachtens an der Hauptverhandlung von 2 Stunden. Nicht
entschädigt wird der Übersetzungsaufwand von 3 Stunden, nachdem der Experte
erklärte, über hinreichende Kenntnisse der Verfahrenssprache zu verfügen und
ihm gestattet wurde, das schriftliche Gutachten (mit Ausnahme der Beantwortung
der Fragen) auf Französisch zu erstellen. Der geltend gemachte Stundenansatz
von Fr. 250.– erscheint angemessen. Die Reisezeit für die Teilnahme an der Ge-
richtsverhandlung wird mit 10 Stunden à Fr. 200.– entschädigt. Der zu entschädi-
gende Aufwand beträgt mithin 15'000.– (52 Stunden à Fr. 250.– und 10 Stunden à
Fr. 200.–). Hinzu kommen die Auslagen für Bahnfahrt, Essen und Hotel von total
Fr. 334.–; das ergibt ein Zwischentotal von Fr. 15'334.–. Die Entschädigung des
Gerichtsexperten ist inkl. Mehrwertsteuer somit auf Fr. 16'499.40 festzusetzen.
Die Auslagen im gerichtlichen Verfahren betragen demnach total Fr. 16'992.40.
6.5 Die Gebühren und Auslagen des Strafverfahrens (inkl. Vorverfahren) betragen
demnach total Fr. 69'922.20. Davon ist dem Angeklagten A. ein Anteil von rund
25% (E. 6.2), ausmachend mithin Fr. 17'500.–, aufzuerlegen.
7. Entschädigungen
7.1 Im Falle der Freisprechung hat das Gericht über die Entschädigung an den freige-
sprochenen Angeklagten gemäss den Grundsätzen von Art. 122 Abs. 1 BStP zu
befinden (Art. 176 BStP). Im Falle einer Kostenauferlegung gemäss Art. 173
Abs. 2 BStP reduziert sich die Entschädigung im Umfang der Kostenpflicht. Die
Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen
(Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigun-
gen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Das Honorar wird
nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der
Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 Franken und
höchstens 300 Franken (Art. 3 Abs. 1 dieses Reglements). Die Festsetzung der
- 52 -
Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist gemäss Art. 38 Abs. 1 BStP durch
das Gericht vorzunehmen.
7.2 Der Verteidiger des Angeklagten A., Rechtsanwalt Cyrill Egli, reichte eine spezifi-
zierte Honorarnote für ein Total von Fr. 59'012.15 ein (cl. 57 pag. 57.721.1 f.). Der
geltend gemachte Aufwand von 61 Stunden für das gerichtspolizeiliche Ermitt-
lungsverfahren, 89 Stunden für die Voruntersuchung und 78 Stunden für das ge-
richtliche Verfahren, total 228 Stunden (inkl. Reisezeit), erscheint angemessen,
ebenso der Stundenansatz von Fr. 230.–; dieser entspricht der Praxis der Straf-
kammer in Fällen, die sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weder als be-
sonders komplex noch besonders kompliziert erweisen. Der Zeitaufwand bemisst
sich somit auf Fr. 52'440.–. Die geltend gemachten Auslagen für Porti, Telefon,
Fax und Fotokopien von Fr. 1'216.–, Reisekosten von Fr. 1'038.– und Übernach-
tungskosten von Fr. 150.– sind gerechtfertigt und betragen total Fr. 2'404.–. Das
ergibt eine Summe von Fr. 54'844.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 4'168.15.
Die Entschädigung des Angeklagten A. bemisst sich auf rund 75% (E. 6.3); aus-
gehend vom Total von Fr. 59'012.15 ist diese auf Fr. 45'000.– festzusetzen.
7.3 Der Verteidiger des Angeklagten B., Rechtsanwalt Roger Lerf, wurde mit Verfü-
gung des Vorsitzenden vom 15. November 2010 (Geschäftsnummer SN.2010.5)
mit sofortiger Wirkung zum amtlichen Verteidiger im vorliegenden Verfahren be-
stellt. Er macht gemäss Honorarnote vom 29. November 2010 für das gesamte
Strafverfahren (inkl. Aufwand als erbetener Verteidiger) einen Aufwand von
Fr. 70'729.- geltend (cl. 57 pag. 57.722.3 ff.). Er beziffert den Zeitaufwand mit total
260 Stunden, wovon 108 Stunden auf die amtliche Verteidigung entfallen. Für das
Vorverfahren bezeichnet er einen Zeitaufwand von 55 Stunden für das gerichtspo-
lizeiliche Ermittlungsverfahren und 82 Stunden für die Voruntersuchung. Der gel-
tend gemachte Aufwand erscheint übersetzt, insbesondere angesichts des Um-
stands, dass der Gegenstand des Verfahrens in Bezug auf den Angeklagten B.
weniger umfangreich ist als beim Angeklagten A. (Vorwürfe zu den Geschäften
mit der G.-Gruppe gemäss Anklage Anhang 3 betreffen nur den Angeklagten A.),
das Verfahren erst im November 2007 auf den Angeklagten B. ausgedehnt wurde
(vorne lit. A) und der Verteidiger in der Voruntersuchung – im Gegensatz zum Ver-
teidiger des Angeklagten A. – nur an einer von zahlreichen Zeugeinvernahmen
teilnahm (cl. 4 pag. 12.697). Als notwendiger Zeitaufwand werden daher ermes-
sensweise 160 Stunden (inkl. Reisezeit) anerkannt. Davon entfallen 102 Stunden
auf den Aufwand als erbetener Verteidiger (67 Stunden Vorverfahren, 20 Stunden
gerichtliches Verfahren, 15 Stunden Reisezeit) und 58 Stunden auf die amtliche
Verteidigung (44 Stunden Vorbereitung/Teilnahme an der Hauptverhandlung,
4 Stunden Nachbereitung, 10 Stunden Reisezeit). Der geltend gemachte Stun-
denansatz von Fr. 230.– ist gerechtfertigt (E. 7.2). Der Verteidiger macht Auslagen
für Telefonate, Fax, Porti, Fotokopien von Fr. 4'073.30 sowie Fahrspesen von
- 53 -
Fr. 1'092.– für das Vorverfahren und von Fr. 768.– für die Teilnahme an der
Hauptverhandlung geltend. Davon werden für die erbetene Verteidigung
Fr. 1'000.– für Fotokopien etc. und Fr. 1'092.– an Fahrspesen und für die amtliche
Verteidigung Fr. 200.– für Fotokopien etc. und Fr. 768.– an Fahrspesen aner-
kannt. Demnach bemisst sich die Entschädigung für die erbetene Verteidigung auf
aufgerundet Fr. 27'500.– (102 Stunden à Fr. 230.– = Fr. 23'460.–, Auslagen
Fr. 2'092.–, zuzüglich Mehrwertsteuer) und jene für die amtliche Verteidigung auf
aufgerundet Fr. 15'400.– (58 Stunden à Fr. 230.– = Fr. 13'340.–, Auslagen
Fr. 968.–, zuzüglich Mehrwertsteuer).
7.4 Der Angeklagte B. macht eine Inkonvenienzentschädigung in der Höhe von
Fr. 5'000.– geltend (cl. 57 pag. 57.910.15). Die gemäss Art. 122 BStP zu entschä-
digenden Nachteile umfassen die Untersuchungshaft und andere erlittene
Nachteile. Zu letzteren gehören namentlich die Verteidigungskosten, nicht aber
die mit einem Strafverfahren allgemein verbundenen Nachteile wie Zeitaufwand
für Teilnahme an Untersuchungshandlungen und an der Gerichtsverhandlung. Er-
reichen die prozessbedingten Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte und in die Pri-
vatsphäre eine erhebliche Schwere, so kann gemäss Gerichtspraxis auch eine
Entschädigung in Form einer Genugtuungssumme in Betracht kommen. Eine sol-
che macht der Angeklagte nicht geltend. Das Begehren des Angeklagten auf Par-
teientschädigung ist daher, soweit es über den gemäss E. 7.3 zuzusprechenden
Betrag hinaus geht, abzuweisen.
- 54 -
Die Strafkammer erkennt:
I.
1. A. und B. werden freigesprochen.
2. Die beschlagnahmten Vermögenswerte werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Entscheides zu Handen der Berechtigten freigegeben, insbesondere:
- Bank D., Konto Nr. 1, lautend auf A.
- Bank D., Konto Nr. 2, lautend auf E.
- Bank F., Konto Nr. 3, lautend auf A.
- 100 Inhaberaktien zu je CHF 1'000.– (Aktienzertifikate) der C. AG.
3. Die auf der Liegenschaft in Z., Miteigentum zu 126/1000 von E., mit Sonderrecht an
der 2-Zimmerwohnung Nr. 2 im Erdg., Ost, lastende Grundbuchsperre wird nach Ein-
tritt der Rechtskraft dieses Entscheides aufgehoben.
4. Die Beweismittelbeschlagnahmen, soweit Originale betreffend, werden nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Entscheides aufgehoben.
5. Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 23'000.– Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt
Fr. 929.80 Auslagen Eidg. Untersuchungsrichteramt
Fr. 19'000.– Gebühren Bundesanwaltschaft
Fr. 10'000.– Gerichtsgebühr
Fr. 16’992.40 Auslagen Gericht
Fr. 69'922.20 Total
Hiervon werden A. Fr. 17'500.– auferlegt.
Die übrigen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft.
6. A. wird zulasten der Eidgenossenschaft eine Entschädigung von Fr. 45'000.– zuge-
sprochen.
7. B. wird zulasten der Eidgenossenschaft eine Entschädigung von Fr. 27'500.– zuge-
sprochen. Eine weitergehende Entschädigungsforderung wird abgewiesen.
8. Rechtsanwalt Roger Lerf wird für die amtliche Verteidigung von B. mit Fr. 15'400.–
(inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.
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9. Der Gerichtsexperte BBB. wird für seine Bemühungen gesamthaft mit Fr. 16'499.40
(inkl. MWST, abzüglich Akontozahlung) entschädigt.
II.
Vom Verzicht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt auf die Geltendmachung
privatrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren wird Vormerk genommen.
III.
Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden
mündlich begründet.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird an die Bundesanwaltschaft, an Rechts-
anwalt Cyrill Egli und an Rechtsanwalt Roger Lerf zugestellt.
Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an die Schweizerische Unfallversiche-
rungsanstalt, E. (Drittbetroffene) sowie BBB. (Gerichtsexperte).
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft auszugsweise mitzuteilen an
- Bank D.
- Bank F.
- Grundbuchamt Z.
sowie vollständig an die Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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