Entscheid vom 28. Oktober 2009
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitzende,
Peter Popp und Miriam Forni
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Walter
Mäder, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Urs Späti,
Gegenstand
Geldwäscherei
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2009.5
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
„I. A. sei schuldig zu erklären
1. der Geldwäscherei, begangen Ende des Jahres 2002 respektive Anfang des Jahres
2003 in Deutschland, in der Nähe des Hauptbahnhofs Düsseldorf, durch Annahme
von Euro 70'000.– bis 80'000.– aus Drogenerlös,
und er sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, namentlich
von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowie von Art. 34, 40, 47, 48, 49, 51 StGB und Art. 171,
172 i.V.m. 245 BStP
zu verurteilen,
1. zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren, bedingt erlassen mit einer Probezeit
von drei Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft,
2. zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 13'651.–.
II. Es seien weiter die Honorare der amtlichen Anwälte des Angeklagten in Berücksichti-
gung der geltenden Bestimmungen festzulegen.
III. Zudem sei in Anwendung von Art. 71 StGB auf eine Ersatzforderung von mindestens
Fr. 5'250.– zu erkennen.
IV. Die Kaution sei einzuziehen.“
Anträge der Verteidigung:
„1. Es sei der Angeklagte von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei das Ver-
fahren zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen.
2. Es seien die Kosten des Verfahrens einschliesslich derjenigen für die amtliche Vertei-
digung durch den Bund zu bezahlen.
3. Es sei dem Angeklagten eine angemessene Entschädigung für die im Zusammen-
hang mit der 294-tägigen Untersuchungshaft erlittenen Nachteile gemäss Art. 176
i.V.m. Art. 122 BStP zuzusprechen.
4. Es sei auf eine Ersatzforderung des Staates zu verzichten.
5. Es sei die vom Angeklagten geleistete Kaution freizugeben.“
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Prozessgeschichte:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 21. Juli 2003 gegen drei namentlich bekann-
te Personen sowie gegen unbekannte Täterschaft ein gerichtspolizeiliches Ermitt-
lungsverfahren wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be-
täubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation (cl. 1
pag. 1.1.1).
Mit Verfügung vom 13. September 2004 und vom 22. Februar 2007 dehnte die
Bundesanwaltschaft das Verfahren unter anderem auf A. und mit Bezug auf seine
Person auf den Tatbestand der Geldwäscherei aus (cl. 1 pag. 1.1.2, pag. 1.1.4).
B. Auf entsprechendes Ersuchen des Untersuchungsrichteramtes Schaffhausen vom
27. November 2007 (cl. 1 pag. 2.2.9 f.) bestätigte die Bundesanwaltschaft mit Ver-
fügung vom 22. Februar 2008 (cl. 1 pag. 2.2.296 f.) die Übernahme eines kantona-
len Strafverfahrens und dehnte ihr eigenes Verfahren gegen A. mit Verfügung vom
26. Mai 2008 auf die Tatbestände der einfachen Körperverletzung, Tätlichkeiten,
Erpressung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Drohung, Nötigung und Freiheits-
beraubung aus (cl. 1 pag. 1.1.10 f.). Am 23. Januar 2009 stellte die Bundesanwalt-
schaft sowohl das vom Kanton übernommene Verfahren (cl. 7 pag. 22.0.23 ff.) wie
auch dasjenige wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel-
gesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation, sowie zwei Geldwäscherei-
handlungen, welche bereits verjährt waren, ein (cl. 7 pag. 22.0.23-35).
C. Am 21. Februar 2007 wurde A. von der Schaffhauser Polizei arretiert und am
23. Februar 2007 in Untersuchungshaft versetzt (cl. 3 pag. 6.1.2 ff.). Am 26. Feb-
ruar 2007 wurde er in eidgenössische Haft überführt (cl. 3 pag. 6.1.11). Am
14. Dezember 2007 wurde er gegen Ersatzmassnahmen in Form einer Kaution
von Fr. 10'000.–, einer Schriftensperre und einer Meldepflicht aus der Haft entlas-
sen (cl. 3 pag. 6.1.151; pag. 6.1.168 f.).
D. Am 26. Januar 2009 stellte die Bundesanwaltschaft beim Eidgenössischen Unter-
suchungsrichteramt den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung (cl. 7 pag.
22.0.36 f.). Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sich aus ihrer Sicht keine weite-
ren Untersuchungshandlungen aufdrängen, weshalb ihr „Antrag auf Einleitung der
Voruntersuchung in Form eines Schlussberichts gehalten“ sei (cl. 7 pag. 22.0.37).
E. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 3. Februar 2009 eine
Voruntersuchung gegen A. (cl. 7 pag. 24.0.1 f.) und erliess am 13. März 2009 die
Schlussverfügung unter Verzicht auf die Erstellung eines „weiteren Schlussbe-
richts“ (cl. 7 pag. 24.0.5 f.).
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F. Die Bundesanwaltschaft erhob am 30. April 2009 beim Bundesstrafgericht Anklage
gegen A. wegen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB [cl. 16 pag. 16.100.1 ff.]).
G. Den von A. gestellten Beweisantrag, es seien nicht sämtliche Akten als Beweismit-
tel, wie unter Ziffer II. der Anklageschrift seitens der Bundesanwaltschaft bean-
tragt, zuzulassen, wies das Bundesstrafgericht mit Datum vom 7. Juli 2009 ab
(cl. 16 pag. 16.410.4).
H. A. war seit 1. Juli 2008 durch Rechtsanwalt Urs Späti erbeten verteidigt. Auf ent-
sprechendes Gesuch hin (cl. 16 pag. 16.210.1 f.) wurde Rechtsanwalt Urs Späti
mit Präsidialverfügung des Bundesstrafgerichts vom 24. Juli 2009 ab 3. Juli 2009
zum amtlichen Verteidiger von A. ernannt (SN.2009.16).
I. Am 28. Oktober 2009 fand die Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht statt, wo-
bei A. von der Verpflichtung zum Erscheinen befreit wurde (cl. 16 pag. 16.910.2).
Die Strafkammer erwägt:
1. Zuständigkeit
Die Verfolgung und Beurteilung des Vorwurfs der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB)
untersteht gemäss Art. 337 Abs. 1 lit. a und b StGB dann der Bundesgerichtsbar-
keit, wenn die strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder
in mehreren Kantonen begangen wurden. Die Anklageschrift wirft dem Angeklag-
ten die Übernahme von Geld aus Drogenerlös im Ausland und die Weiterleitung
über die Schweiz ins Ausland vor. Laut Anklage wurden die Tathandlungen zum
wesentlichen Teil im Ausland begangen. Die sachliche Zuständigkeit ist somit ge-
geben.
2. Anwendbares materielles Recht
2.1 Der Angeklagte hat das ihm zur Last gelegte Delikt vor Inkrafttreten des revidierten
Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen, weshalb sich die Frage des
anwendbaren Rechts stellt. Grundsätzlich gilt das im Zeitpunkt der Begehung gül-
tige Gesetz (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ob das neue Recht das mildere und daher das
massgebliche ist (Art. 2 Abs. 2 StGB), entscheidet sich zunächst nach dem Tatbe-
stand; ist dieser unverändert, kommt es auf den Vergleich der Sanktion an
(BGE 134 IV 82 E. 6.2.1).
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2.2 Art. 305bis StGB in der zur Zeit der Tatbegehung geltenden Fassung stellte diesel-
ben Handlungen unter Strafe wie die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue
Fassung. Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des StGB wurden ledig-
lich die Strafandrohungen der Norm an das neue Sanktionssystem angepasst,
weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts – soweit erforderlich – erst im
Rahmen der Strafzumessung stellt.
3. Geldwäscherei
3.1
3.1.1 Der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB (bzw. Art. 305bis Ziff. 1 aStGB)
macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung
der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu verei-
teln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.
Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwä-
schereihandlung sowohl jenen der Vortat als auch den Nachweis, dass die Ver-
mögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a S. 261).
Durch Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, d.h. der Zugriff der Straf-
behörden auf die Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshand-
lung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 126 IV 255 E. 3a
S. 261; 124 IV 274 E. 2 S. 276). Der Wechsel des Wertträgers bewirkt seine Ano-
nymisierung (PIETH, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 305bis N. 40). Der
Transfer von deliktisch erlangten Vermögenswerten über die Landesgrenzen ins
Ausland, sowie vom Ausland über die Landesgrenze in die Schweiz, stellt immer
eine Geldwäschereihandlung dar (vgl. BGE 127 IV 20 E. 2a/cc) und E. 3 S. 26;
CASSANI, Commentaire du droit pénal suisse, partie spéciale, volume 9, Berne
1996, p. 75 no 41; ACKERMANN, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen,
Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 305bis StGB N. 211 ff.; N. 317).
Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und
diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB).
3.1.2 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt. Dieser
muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf die Verei-
telungshandlung und die Herkunft des Geldes (TRECHSEL et al., Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 305bis StGB
N. 21). Ein strikter Nachweis ist indessen nicht erforderlich; insbesondere müssen
weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein. Es genügt
die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (Urteil
des Bundesgerichts 6P.23/2000 vom 31. Juli 2000, E. 9c m.H.; Urteil des Bundes-
gerichts 6B_141/2007 vom 24. September 2007, E. 3.3.3). Dem Täter muss min-
destens in der üblicherweise geforderten Parallelwertung in der Laiensphäre be-
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wusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stam-
men, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB
N. 46).
3.2
3.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe in der Zeit von Ende
2002 respektive anfangs 2003 in Deutschland, in der Nähe des Hauptbahnhofs
Düsseldorf, als Geldkurier von B. Gelder in der Höhe von Euro 70'000.– bis
80'000.– entgegengenommen und über die Schweiz, insbesondere Zürich, nach
Brasilien und/oder in den Libanon gebracht, wobei diese Gelder insbesondere aus
dem Verkauf von Kokain in Deutschland durch B. und C. gestammt hätten und der
Angeklagte dies auch gewusst habe. Dadurch habe er die Ermittlung der Herkunft
sowie die Auffindung und Einziehung der inkriminierten Gelder absichtlich verhin-
dert, weshalb er sich der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB
schuldig gemacht habe.
3.2.2 Der Angeklagte bestreitet die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen. Er macht im
Wesentlichen geltend, er sei nie in der Stadt Düsseldorf gewesen und kenne we-
der B. noch C.. Er habe nie Euro 70'000.– von B. entgegengenommen. B. habe
ihm mit seinen Aussagen schaden wollen, da dieser politisch anders orientiert sei.
Vielleicht verwechsle er ihn mit seinem Bruder D.. Zudem hätten ihn weder B.
noch C. bei den entsprechenden Konfrontationseinvernahmen vom 12. September
2007 mit Sicherheit erkannt. Bei der Fotokonfrontation habe ihn B. nur mit 90% Si-
cherheit erkannt. Auf Nachfrage im Zusammenhang mit dem Umstand, dass B. ihn
nicht als A., sondern als E. bezeichnet habe, bestätige der Angeklagten, dass eini-
ge Personen ihn so nennen würden (cl. 6 pag. 13.1.17–19, 13.1.51, 13.1.61 f.,
13.1.72, 13.1.79 f., 13.1.94–96).
3.2.3 Der Tatvorwurf gegen den Angeklagten ergibt sich insbesondere aus den Aussa-
gen von B., welcher vom Landgericht Düsseldorf zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 10 Jahren verurteilt wurde (cl. 2 pag. 5.1.189). B. hat im eigenen Strafverfah-
ren und nachfolgend in zwei rechtshilfeweise in Deutschland durchgeführten Zeu-
geneinvernahmen über verschiedene Treffen mit E. berichtet, wobei die Vorfälle im
Zusammenhang mit den ersten beiden Treffen (Übergabe von ca. DM 100'000.-
am Flughafen Düsseldorf und Entgegennahmen von ca. Fr. 100'000.- in der Woh-
nung des Angeklagten in Zürich), später wegen Verjährung eingestellt wurden
(cl. 7 pag. 22.00.28 ff.; vgl. auch Sachverhalt Bst. B). Zusammengefasst hat er fol-
gendes ausgeführt:
a) Anlässlich einer Einvernahme vom 9. Januar 2004 erwähnte B. beiläufig, eine
Übergabe von (aus Rauschgiftgeschäften stammenden) Euro 70'000.– bis
80'000.– an E. aus der Schweiz. Das Treffen mit E. sei ihm von F. (Kontaktperson
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in Brasilien) angekündigt worden. E. habe er vorher schon mehrfach in Düsseldorf
gesehen, als er noch mit C. (im Drogenbereich) zusammengearbeitet habe (cl. 2
pag. 5.1.194.). Zur Herkunft des an E. übergebenen Geldes präzisierte B. in einer
weiteren Einvernahme am 4. Februar 2004, es habe aus der Lieferung (Drogenlie-
ferung) von Dortmund gestammt (cl. 2 pag. 5.1.199). Zudem erwähnte er ein wei-
teres Treffen mit E. in der Schweiz. Er sei von Düsseldorf aus mit dem Zug nach
Zürich gefahren, wo E. ihn am Bahnhof abgeholt und zu dessen Wohnung gefah-
ren habe. Dort habe E. ihm einen grossen Geldbetrag übergeben. Er glaube es
seien ca. Fr. 100'000.– gewesen (cl. 2 pag. 5.1.197). Am Nachmittag desselben
Tages gab B. zu Protokoll, das letzte Mal, als er E. gesehen habe, habe er ihm die
Euro 70'000.– bis 80'000.– übergeben. Dies sei kurz vor seiner Verhaftung gewe-
sen (cl. 2 pag. 5.1.200). Anlässlich einer Zeugenvernehmung vom 24. Juni 2004
bei Landeskriminalamt Nordheim-Westfalen präzisierte B., er habe E. einmal
DM 100'000.- übergeben, die aus Rauschgiftgeschäften gestammt hätten. Nach
dieser Geldübernahme habe E. einen Anschlussflug nach Libanon genommen
(cl 3 pag. 9.1.28). Sodann habe er (B.) in der Schweiz von E. Fr. 100'000.- über-
nommen und diese in den Libanon gebracht (cl. 3 pag. 9.1.27 f.). Nachdem C. sich
bereits in Untersuchungshaft befunden habe, sei es zu einem weiteren Treffen mit
E. gekommen, wo er (B.) diesem Euro 70'000.- bis 80'000.- übergeben habe. E.
sei mit dessen Auto nach Düsseldorf gefahren. Dort hätten sie sich beim Haupt-
bahnhof getroffen. Nach der Geldübernahme, sei E. gleich wieder weggefahren
(cl. 3 pag. 9.1.28 f.). Als Zeuge bestätigte B. in der rechtshilfeweise durchgeführten
Einvernahme vom 14. März 2006 im Wesentlichen die bereits in seinem Strafver-
fahren gemachten Aussagen und gab zusammengefasst an, er habe Gelder in die
Schweiz gebracht, es seien aber auch Leute zu ihm gekommen, um Geld von ihm
abzuholen. Diese Gelder hätten aus dem Drogenverkauf gestammt, es sei darüber
im Einzelfall aber nicht gesprochen worden, dies sei allen Beteiligten klar gewe-
sen. Auf entsprechende Frage sagte B. aus, die Geldtransporte seien in unter-
schiedlicher Währung durchgeführt worden, CHF, Dollar, DM und später in Euro,
je nach dem in welcher Währung die Ware (Drogen) bezahlt worden sei. Er habe
E. mehrfach getroffen. E. habe er das erste Mal in Düsseldorf getroffen, dieser sei
mit dem Flugzeug aus Zürich gekommen, um Geld abzuholen. Dies sei zu einer
Zeit gewesen, als er (B.) noch mit C. zusammengearbeitet habe. Weiter bestätigte
B. das bereits am 9. Januar 2004 Ausgeführte (cl. 2 pag. 5.1.194), dass er E. aus
einer Lieferung für Hannover, kurz nach der Verhaftung von C., Euro 70'000.– bis
80'000.–, welche aus Drogenerlösen gestammt hätten, übergeben habe. E. sei ge-
kommen, um das Geld abzuholen. Üblicherweise sei es so gewesen, dass er (B.)
in Brasilien angerufen habe und ihm dann E. angekündigt worden sei. Die Über-
gabe habe in der Nähe des Hauptbahnhofs (Düsseldorf) stattgefunden. Er habe
die Erlöse immer in Fünfhunderternoten getauscht, damit das Volumen gering
geblieben sei. Direkten Kontakt mit E. habe er nur bei den Geldübergaben gehabt,
alle anderen Modalitäten seien von Brasilien aus bestimmt worden (cl. 6
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pag. 12.2.3–7). Bei der Konfrontationseinvernahme vom 12. September 2007 bes-
tätigte B. erneut seine bis anhin gemachten Aussagen, indem er festhielt, E. erst-
mals am Flughafen Düsseldorf zusammen mit C. getroffen und ihm Geld überge-
ben zu haben. „Die Leute“ hätten E. nach Düsseldorf geschickt, um das Geld zu
holen. Er habe E. zwei- oder dreimal getroffen. Das erste Mal habe er am Flugha-
fen Düsseldorf, das zweite Mal in dessen Wohnung in der Schweiz mit E. Kontakt
gehabt. Dort hätten sich auch dessen Frau und Tochter aufgehalten. Auf Frage
nach der Währung des übergebenen Geldes hielt B. dafür, dass es bei der Geld-
übergabe um Euro gegangen sei, wobei es bei der ersten Geldübergabe seiner
Meinung DM gewesen seien. Als er in der Schweiz Geld abgeholt habe, seien es
Schweizer Franken in mehreren Umschlägen gewesen. (cl. 6 pag. 12.2.60–62,
12.2.70 f., 12.2.73).
b) In Bezug auf die Identifikation des Angeklagten und dessen Umfeld sagte B. am
4. Februar 2004 aus, dass er den richtigen Namen von E. nicht kenne, ihn aber
wie folgt beschreiben könne: E. sei ein wenig grösser als er, habe eine dünne Sta-
tur und ein schmales Gesicht. Er habe dunkle Haut und kurze schwarze Haare. Er
schätze, dass E. etwas jünger sei als er. E. sei Libanese. Er sei glaublich mit einer
Schweizerin verheiratet und habe eine Tochter (cl. 2 pag. 5.1.200). Am 24. Juni
2004 führte er aus, E. habe einen Bruder namens D., wobei die beiden Brüder
wohl gemeinsam Rauschgiftgeschäfte für F. aus Brasilien getätigt hätten. Nach
seinem Wissen habe sich E. indessen ausschliesslich um das Geld gekümmert.
Einmal hätten sich er (B.), E. und D. gleichzeitig bei F. in Brasilien aufgehalten
(cl. 3 pag. 9.1.27). Als Zeuge bestätigte B. in der rechtshilfeweise durchgeführten
Einvernahme vom 14. März 2006 im Wesentlichen die früheren Aussagen bezüg-
lich der Person von E. und dessen Umfeld, indem er festhielt, E. sei ein paar Jahre
jünger als er, sei schlank und etwas grösser als er und trage ganz kurze Haare.
Zudem führte er aus, als er einmal in dessen Wohnung gewesen sei, sei ihm auf-
gefallen, dass eine Vielzahl von Bildern von G. an der Wand gehangen sei. Die
Wohnung habe sich etwa 15 bis 20 Minuten vom Zürcher Flughafen entfernt be-
funden. Es sei seiner Erinnerung nach ein Einfamilienhaus mit Vorgarten gewe-
sen. Auf Frage, ob der Angeklagte alleine gelebt habe, verneinte B. dies und gab
an, als er in der Wohnung gewesen sei, habe ihnen eine Frau Tee gebracht, es
habe sich um die Frau von E. gehandelt, sie sei Schweizerin, klein und pummelig.
In Bezug auf die Farbe des Autos von E. hielt B. fest, er meine, es sei ein silber-
grauer Honda gewesen, relativ neu. Soweit er mitbekommen habe, habe E. da-
mals am Flughafen gearbeitet. Er habe einen Ausweis vom Flughafen gehabt. Er
habe zwei Kinder gehabt, als er bei ihm gewesen sei, welche noch ganz klein ge-
wesen seien. Er habe gehört, dass E. aus Westbeirut stamme. Bei der durchge-
führten Fotokonfrontation erkannte er E. auf einem Bild zu 90% (cl. 6 pag. 12.2.6–
8). Anlässlich einer Konfrontationseinvernahme vom 12. September 2007 bestätig-
te B. seine bisherigen Aussagen. Nachdem ihm der Angeklagte über einen Bild-
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schirm gezeigt wurde, bemerkte B., E. habe keinen Bart und ganz kurze Haare
gehabt, als er ihn getroffen habe. Die Gesichtszüge und Augen würden ihm sehr
bekannt vorkommen. Aber mit dem Bart und den Haaren könne er nicht sicher sa-
gen, dass er es sei. Von der Statur her stimme es. Die Augen kenne er hundert-
prozentig. Vom Gesicht und der Augen- und Nasenpartie sei er (E.) es. Die Per-
son, die er damals (bei der Fotokonfrontation) erkannt habe, sei E. gewesen. Er
würde ihn nur unter dem Namen E. kennen. Auf erneute Frage zum Treffen in Zü-
rich sagte B. aus, dass in der Wohnung in der Schweiz auch die Frau von E. und
seine Tochter gewesen sei. Auf die Frage, ob er die Frau des Angeklagten be-
schreiben könne, gab er an, sie sei nicht gross, kleiner als er (B.), habe blondes
Haar, sei kräftiger und habe europäische, weisse Haut. Sie sei keine Südländerin
(cl. 6 pag. 12.2.60–64). Bezüglich des Treffens mit E. in Zürich wiederholte B., er
sei damals von ihm (E.) am Flughafen in seinem Auto abgeholt worden. Er meine,
es sei ein Honda gewesen. Es habe sich um ein kleines Haus mit einem kleinen
Garten bzw. einer kleinen Wiese davor gehandelt. Im Wohnzimmer habe ein gros-
ses Poster gehangen. Sonst sei er nur noch in einem kleinen Zimmer gewesen,
wo er das Geld bekommen habe. Mehr habe er vom Haus nicht gesehen. Die Fra-
ge, ob er sich noch an den Namen der Frau und des Kindes erinnern könne, ver-
neinte er mit dem Hinweis, dies sei zu lange her. Dagegen bestätigte er auf Er-
gänzungsfrage hin, dass in der Wohnung ein Riesenposter von G. gehangen habe
(cl. 6 pag. 12.2.69 f.). Bezüglich der Anzahl der Kinder des Angeklagten hielt B.
dafür, das was er in der Einvernahme vom 14. März 2006 gesagt habe, stimme
hundertprozentig. Seine damalige Erinnerung sei noch frisch und richtig gewesen.
Er bestätigte erneut, dass E. eine Schweizer Frau und eine kleine Tochter gehabt
habe. E. habe ein kleines Haus mit einer kleinen grünen Wiese davor gehabt. Das
Haus sei nicht besonders weit vom Flughafen entfernt gewesen, da sie nicht lange
vom Flughafen zu E. gebraucht hätten (cl. 6 pag. 12.2.72–73).
3.2.4 Auch C. berichtete über das Treffen mit E. am Flughafen Düsseldorf und führte
aus, F., hätte die Ankunft von E. angekündigt. Dieser sei mit dem Flugzeug von
Zürich aus nach Düsseldorf geflogen, um das Geld abzuholen. Er (C.), B. und H.,
hätten E. bei dieser Gelegenheit insgesamt DM 100'000.– aus dem Drogenerlös
übergeben. E. sei mit dem ihm übergebenen Geld direkt weiter nach Beirut geflo-
gen (cl. 6 pag. 12.1.7; 12.1.38). E. sei schlank, habe schwarzes Haar und einen
jüngern Bruder namens D. (cl. 6 pag. 12.1.8)
3.2.5 a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich B. mit seinen Aussagen selbst
belastete, zudem sind sie in sich geschlossen, kongruent und detailreich, weshalb
kein Anlass besteht, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Bezüglich der Identifika-
tion des Angeklagten stimmen seine Aussagen überdies mit den Aussagen des
Angeklagten selbst, dessen damaliger Ehefrau und I. überein. So bestätigten so-
wohl der Angeklagte, seine damalige Ehefrau und I., dass er (der Angeklagte) tat-
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sächlich ab und zu E. genannt worden sei (cl. 2 pag. 5.1.336; cl. 6 pag. 13.1.3;
13.1.18; 13.1.94; 13.1.100). Ebenso stimmen die Aussagen von B. und des Ange-
klagten – für die Phase, als das Treffen in Zürich stattfand – hinsichtlich des Hau-
ses in Kloten, des silbergrauen Honda Accord des Angeklagten und dessen Ar-
beitsort am Flughafen Zürich überein (cl. 6 pag. 13.1.5; 13.1.54 f.; 13.1.66; 13.1.72
f.; 13.1.85 f.; siehe auch cl. 2 pag. 5.1.177; 5.1.408 Fn. 14). Sowohl der Angeklag-
te, wie auch seine damalige Ehefrau bestätigten, zwei Kinder zu haben und in der
Wohnung ein Bild von G. gehabt zu haben (cl. 6 pag. 13.1.14; 13.1.80; 13.1.96;
cl. 2 pag. 5.1.332–339 f.). Das erste Treffen mit dem Angeklagten in Düsseldorf
und dessen Verwicklung im Drogengeldtransport wurde zudem auch von C. be-
schrieben, der sich damit ebenfalls selbst belastete. Auch die Aussage von B. und
C., wonach der Angeklagte einen Bruder namens D. habe, trifft zu. Nach dem Ge-
sagten ist festzuhalten, dass der Anklagevorwurf bezüglich Übergabe von Euro
70'000.– bis 80'000.– durch B. an den Angeklagten in der Nähe des Bahnhofs
Düsseldorf Ende 2002/anfangs 2003, und dass dieses Geld aus Drogenerlös
stammte, erstellt ist.
b) Dagegen ist ein Transport der in Düsseldorf übernommenen Euro 70'000.– bis
80'000.– von Deutschland in die Schweiz nicht erstellt. Weder den Aussagen von
B. noch sonstigen Aktenstücken ist zu entnehmen, wohin der Angeklagte das Geld
gebracht hat. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte in Zürich
wohnte, kann nicht geschlossen werden, dass er mit dem inkriminierten Geld in die
Schweiz zurückkehrte. Zudem fällt auf, dass sowohl B. als auch C. in Bezug auf
die erste Geldübernahme des Angeklagten (DM 100'000.–) festgestellt hatten,
dass dieser mit dem erhaltenen Betrag sogleich in den Libanon geflogen ist.
c) In subjektiver Hinsicht hat der Angeklagte mit Wissen und Willen gehandelt.
Darauf kann aufgrund der Aussagen von B., dass allen Beteiligten klar gewesen
sei, dass die Gelder aus Drogenverkauf gestammt hätten (siehe vorstehend
E. 3.2.3 a)) und auch aufgrund des „äusseren“ Sachverhalts, d.h. des nachgewie-
senen Ablaufs der Geschehnisse (Abwicklung der Treffen, Bezug mit Brasilien,
Höhe des Bargeldbetrages, (fehlende) Erklärung der Herkunft des Geldes durch
den Übergeber) geschlossen werden.
3.3 Die Übernahme von Geldern aus dem Drogenverkaufserlös eines Dritten und die
Wegführung dieser Gelder sind geeignet, deren Auffindung oder Einziehung zu
vereiteln (BGE 119 IV 241). Eine Aufgabe der Drogengeldkuriere ist es schliesslich
auch, Drogengelder in Sicherheit zu bringen. Der Angeklagte hat somit in objekti-
ver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand der einfachen Geldwäscherei gemäss
Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt. Zu klären bleibt, ob diese Strafbestimmung auf die
verübte Tat anwendbar sei.
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3.4 Die räumliche Anwendung des Schweizer Strafrechts wird in Art. 3 ff. StGB gere-
gelt. Es handelt sich dabei um materielle, nicht prozessuale Normen (SCHMID,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, § 3 N.
69; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Bern
2005, § 5 N. 3).
3.4.1 Der Angeklagte handelte nicht auf schweizerischem Boden. Der Tatbestand der
Geldwäscherei stellt ein abstraktes Gefährdungs- und damit ein schlichtes Tätig-
keitsdelikt dar, weshalb das Ubiquitätsprinzip (Art. 7 Abs. 1 aStGB, Art. 8 Abs. 1
StGB; ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 488) ausser Betracht fällt und das
inländische Recht nicht über einen Erfolgsort zur Anwendung gelangt. Es stellt
sich daher die Frage, ob der erstellte Sachverhalt als Auslandstat dem Schweizer
Recht unterliegt. Weil der Angeklagte Schweizer Bürger ist, kommt das aktive Per-
sonalitätsprinzip nach Art. 6 Ziff. 1 aStGB respektive Art. 7 Abs. 1 StGB in Frage.
3.4.2 Der Angeklagte beging die Geldwäschereihandlung vor dem Inkrafttreten des neu-
en Allgemeinen Teil des StGB, weshalb vorab zu prüfen ist, ob anstelle des frühe-
ren das neue Recht als das mildere anwendbar ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die ge-
nannten Bestimmungen unterscheiden sich nur in Bezug darauf, wie das Recht am
Handlungsort zu berücksichtigen ist: Art. 6 Ziff. 1 aStGB gebietet die Anwendung
des Rechts am Begehungsort, sofern es sich dabei um die lex mitior handelt, wo-
gegen Art. 7 StGB in Abs. 3 vorschreibt, dass die Sanktion nach inländischem
Recht insgesamt nicht schwerer wiegen darf, als die Sanktion nach dem Recht des
Begehungsortes. Das bedeutet, dass nicht mehr das ausländische Gesetz als sol-
ches, sofern es milder als das schweizerische ist, zur Anwendung gelangt, son-
dern es wird lediglich noch auf dessen Auswirkungen (Sanktionen) abgestellt.
Daraus folgt, dass das neue Recht nicht milder ist und daher gemäss Art. 2 Abs. 1
StGB das frühere anzuwenden ist.
3.4.3 Von den in Art. 6 Ziff. 1 aStGB genannten Voraussetzungen, die Tat nach inländi-
schem Recht zu beurteilen, sind deren drei erfüllt: Der Angeklagte besass zum
Zeitpunkt der in der Anklageschrift umschriebenen Tathandlung das Schweizer
Bürgerrecht und befindet sich heute in der Schweiz. Die dem Angeklagten nach-
gewiesene Handlung fällt unter den Tatbestand von Art. 305bis StGB und ist wegen
dessen Strafrahmens ein Auslieferungsdelikt im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. a
IRSG. Geldwäscherei ist auch in Deutschland strafbar. Näher zu prüfen ist die
Frage der Strafbarkeit der Tat nach dem Recht des Handlungsortes.
3.4.4 Der deutsche Tatbestand der Geldwäsche in der Variante der Verschleierung un-
rechtmässig erlangter Vermögenswerte (§ 261 Abs. 1 dStGB) lautet ähnlich wie
Art. 305bis StGB. Als Vortaten gelten nach deutschem Recht alle Verbrechen
(§ 261 Abs. 1 Nr. 1 dStGB), das heisst Straftaten mit einer Androhung von mindes-
- 12 -
tens einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 12 Abs. 1 dStGB), sowie besondere Fälle von
Vergehen, darunter dasjenige des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln
(§ 261 Abs. 1 Nr. 2 lit. b dStGB), das heisst Straftaten die im Mindestmass mit ei-
ner geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind (§ 12 Abs. 2
dStGB). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Gelder aus einfacher oder qualifi-
zierter Drogendelinquenz (§ 29 Abs. 1 oder Abs. 3 dBtMG) stammten. Geldwäsche
ist im Grundtatbestand im Höchstmass mit Freiheitsstrafe von fünf Jahren belegt
(§ 261 Abs. 1 dStGB); die Voraussetzungen der qualifizierten Begehungsweise
(§ 261 Abs. 4 dStGB) sind nicht erstellt. Dieses Delikt verjährt fünf Jahre nach sei-
ner Beendigung (§ 78 Abs. 4, § 78a dStGB). Bei der Verjährung handelt es sich
allgemein um ein negatives Element der Strafbarkeit (RIKLIN, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Zürich 2007, § 21 N. 6; MÜLLER, Basler
Kommentar, 2. Aufl., N. 45 vor Art. 97 StGB; TRECHSEL, a.a.O., N. 5 vor Art. 97
StGB; anders BGE 116 IV 80 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_771/2009 vom
7. Oktober 2009, E. 3; unentschieden KOLLY, Commentaire Romand, Code pénal I,
no 4 ad art. 97). Jedenfalls ist sie bei der Frage der doppelten Strafbarkeit zu be-
rücksichtigen. Deshalb kann das schweizerische StGB nicht angewendet werden,
sobald die Verjährung für die Auslandstat nach dem Recht des Handlungsortes
eingetreten ist (DUPUIS et. al., Petit commentaire, Bâle 2008, no 3 ad art. 7; CO-
LOMBINI, La prise en considération du droit étranger, thèse Lausanne 1983, p. 95 s
no 135; HURTADO POZO, Droit pénal, Partie générale I, 2ème éd., Zurich 1997,
no 414). Die angeklagte Geldwäschereihandlung hat in der Zeit zwischen Ende
2002 und Anfang 2003 stattgefunden. Nach deutschem Recht wäre sie Ende
2007/anfangs 2008 ordentlicherweise verjährt gewesen. Es bleibt zu prüfen, ob
aufgrund besonderer Bestimmungen die Verjährungsfrist später ablief. Nach § 78b
Abs. 5 dStGB ruht die Verjährung, wenn sich der Täter im Ausland befindet, und
zwar ab dem Datum eines deutschen Auslieferungsbegehrens bis zu dessen Erfül-
lung, Ablehnung, oder im Falle ähnlicher Ereignisse. Sie wird unterbrochen durch
die in § 78c Abs. 1 dStGB umschriebenen, auf Untersuchung, Anklage und Verur-
teilung tendierenden Handlungen, tritt aber endgültig ein, wenn das Doppelte der
gesetzlichen Frist verstrichen ist (§ 78c Abs. 3 dStGB). Eine deutsche Strafverfol-
gungstätigkeit hinsichtlich der hier angeklagten Tat ist nun aber nicht ersichtlich.
Eine deutsche Strafverfolgungstätigkeit im Zusammenhang mit dem in der
Schweiz zur Anklage gebrachten Sachverhalt ist in casu nicht erfolgt. Selbst wenn
man die Strafanzeige der deutschen Behörden vom 18. Juni 2004 (cl. 2
pag. 5.1.183 f.) als verjährungsunterbrechende Handlung der deutschen Behörden
ansehen würde, wäre die Verjährung am 18. Juni 2009 eingetreten. Damit stellt
sich die Frage, ob Untersuchungshandlungen seitens der Schweizer Strafverfol-
gungsbehörden die Verjährung in Deutschland ruhend liessen oder unterbrachen.
Das würde voraussetzen, dass diese Handlungen von einem Landesrecht ins an-
dere umgestellt werden können. Eine solche Operation ist bekannt im Zusammen-
hang mit der Prüfung der inländischen Strafbarkeit als Voraussetzung, um einem
- 13 -
ausländischen Staat Rechtshilfe für sein Strafverfahren zu gewähren (Art. 35 Abs.
1 lit. a, Art. 64 Abs. 1 IRSG). So hat das Bundesgericht Rechtshilfe als zulässig er-
klärt für ein amerikanisches Strafverfahren wegen Insidertrading, das an der aus-
ländischen Börse zugelassene Wertpapiere betraf, indem diese Titel den in
Art. 161 Ziff. 1 al. 4 StGB genannten inländisch kotierten gleichgestellt wurden
(BGE 118 Ib 543 E. 3b/aa). Was die Verjährung betrifft, so müssen nach der aus-
drücklichen Vorschrift von Art. 13 Abs. 1 lit. a IRSG ausländische Untersuchungs-
handlungen in das Schweizer Recht umgestellt werden. Das gilt jedoch nicht im
umgekehrten Fall: Untersuchungshandlungen ausserhalb des ersuchenden Staa-
tes sind nicht den von ihm selbst vorgenommenen gleichzustellen, ausser dessen
Recht sehe dies ausdrücklich vor (SCHULTZ, Das Schweizerische Auslieferungs-
recht, Basel 1953, S. 343 f.; im gleichen Sinne HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht,
Diss. Zürich 2002 S. 144). Das trifft für Deutschland nicht zu, wird doch unterbre-
chende Wirkung nur den dortigen inländischen Amtshandlungen zugebilligt
(MITSCH, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 78c N. 7; SCHMID, Münchener Kom-
mentar, § 78c N. 2; LACKNER/KÜHL, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl., Mün-
chen 2007, § 78c N. 2). Das entspricht insoweit der schweizerischen Rechtslage,
wie sie im früheren System von relativer und absoluter Verjährung (Art. 72 aStGB)
galt (MÜLLER, Basler Kommentar, Basel 2003, 1. Aufl., Art. 72 StGB N. 39; unent-
schieden BGE 115 IV 97 E. 2b). Kommt es auf dem Gebiet der Rechtshilfe nicht
zur Umstellung ins ausländische Recht, obwohl der Vorgang gesetzlich geregelt
ist, so kann dies umso weniger für die Rolle der Verjährung als Voraussetzung für
die Strafbarkeit von Auslandstaten gelten. Vorliegend hat also die Verjährung nach
deutschem Recht weder geruht, noch ist sie unterbrochen worden. Aufgrund des
Ausgeführten ist die Strafbarkeit der Tat, wie sie angeklagt und nachgewiesen ist,
nach deutschem Recht ausgeschlossen. Die Anwendungsvoraussetzungen des
Schweizer Strafrechts fehlen infolgedessen.
Der Angeklagte ist somit vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1
StGB freizusprechen.
4. Kosten
4.1 Gemäss Art. 173 Abs. 2 BStP kann ein freigesprochener Angeklagter zur Tragung
der Kosten verurteilt werden, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch
schuldhaftes Benehmen verursacht oder das Verfahren durch trölerisches Verhal-
ten wesentlich erschwert hat. Im ersten Fall wird von prozessualem Verschulden
im weiteren Sinne gesprochen, im zweiten von solchem im engeren Sinne
(BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 168; PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel
2009, S. 217 f.).
- 14 -
a) Hinsichtlich der Verfahrenseinleitung verlangt das Gesetz eine schuldhafte
– das heisst eine objektiv normwidrige und subjektiv vorwerfbare – Handlung, wel-
che für die Einleitung der Untersuchung kausal war. In diesem Zusammenhang
kommen Normen jeder Art in Betracht, also auch zivil- oder verwaltungsrechtliche
(HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel
etc. 2005, § 108 N. 20). Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Prinzip der Un-
schuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK): Die Kostenauflage darf
nicht damit begründet werden, dass der Freigesprochene die ihm mit der Anklage
zur Last gelegte, aber wegen Verjährung, ungenügender respektive nicht erhobe-
ner Anklage oder aus anderen Gründen nicht zum Schuldspruch führende Straf-
norm verletzt habe (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 108 N. 18). Das Bun-
desgericht nimmt an, die Unschuldsvermutung verbiete die Kostenauflage, wenn
das Verhalten, welches das Strafverfahren auslöst, ausschliesslich durch das
Strafrecht verboten werde (BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb S. 174; Urteil 6B_770/2008
vom 2. April 2009 E. 2.3.1), aber nicht, wenn es zugleich unter ein zivilrechtliches
Verbot falle, namentlich unter das allgemeine des „neminem laedere“ (Urteil des
Bundesgerichts 1P.484/2002 vom 24.1.2003 E. 2.2.1). Das Bundesgericht
(BGE 119 Ia 332 E. 3b; 116 Ia 162 E. 2c S. 169) spricht von einer dem Zivilrecht
angenäherten Haftung und verlangt, um die allein aus dem Prozessgesetz flies-
sende besondere Ersatzpflicht nicht zu überdehnen, einen „klaren“ Normverstoss.
b) Eine Kostenpflicht für Verhalten im Verfahren statuiert das Gesetz für den Fall,
dass sich dieses als trölerisch erweist. Damit sind allgemein mutwillige Erschwe-
rungen und Verzögerungen gemeint (BGE 117 IV 209 E. 4d zum Wortlaut der
analogen Regel in Art. 99 Abs. VStrR): Irreführungen, Verfahrensanträge, welche
offensichtlich keinen entlastenden Effekt hervorbringen können, Rechtsbehelfe,
welche aussichtslos sind, und dergleichen. Allerdings darf keine Normwidrigkeit
angenommen werden, wenn der Beschuldigte von den ihm gesetzlich konzedier-
ten Rechten Gebrauch macht und dadurch das Verfahren erschwert (SCHMID,
a.a.O., § 98 N. 1789).
c) Für das Verhalten vor und während des Strafverfahrens erfordert die Kostenauf-
lage einen Kausalzusammenhang zwischen diesem und den Aktivitäten der Straf-
verfolgungsbehörden (Urteil des Bundesgerichts 6B_770/2008 vom 2. April 2009
E. 2.3.2) respektive den dadurch verursachten Kosten.
4.2 Beim freigesprochenen Angeklagten ist somit hinsichtlich einer allfälligen Kosten-
auflage zu fragen, ob er das Strafverfahren durch vorwerfbares Verhalten veran-
lasst hat. Das Verhalten des Angeklagten, welches das Strafverfahren auslöste,
war ausschliesslich durch das Strafrecht verboten. Anhaltspunkte für ein zivilrecht-
lich vorwerfbares Verhalten sind nicht gegeben. Bei dieser Konstellation steht die
Unschuldsvermutung einer Kostenauflage im Zusammenhang mit der Einleitung
- 15 -
des Verfahrens entgegen (E. 4.1). Die Voraussetzungen für eine Auflage der Ver-
fahrenskosten sind nach dem Gesagten nicht gegeben.
5. Entschädigung der amtlichen Verteidiger
5.1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das Gericht festgesetzt
(Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz
der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 26. September
2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht
[SR 173.711.31]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen
Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt
mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 3 Abs. 1 des Reglements).
5.2 Der Angeklagte war ab Beginn des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens bis
zum 30. Juni 2008 amtlich durch Fürsprecher Sascha Schürch verteidigt. Das
Mandat wurde auf Verlangen des Angeklagten beendet. Fürsprecher Sascha
Schürch macht einen Zeitaufwand von 93 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 230.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von
Fr. 3'500.40 und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 26'392.85. Die
Honorarrechnung des amtlichen Verteidigers ist angemessen und gibt lediglich in
Bezug auf den Vergütungsantrag für 24 Stunden Reiszeit zu einer Bemerkung An-
lass. Der Stundenansatz für die zu vergütende Reisezeit beträgt nämlich gemäss
ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts Fr. 200.– (vgl. Entscheid des Bundes-
strafgerichts SK.2007.15 vom 26. September 2007, E. VIII. 3.). Dies ergibt inkl. der
Mehrwertsteuer und den Auslagen einen Betrag von Fr. 26'007.35. Fürsprecher
Sascha Schürch ist somit unter Abzug der geleisteten Akontozahlung von
Fr. 15'000.– (cl. 7 pag. 20.1.71 f.) mit weiteren Fr. 11'007.35 (inkl. Auslagen und
MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen.
5.3 Rechtsanwalt Urs Späti macht ab 3. Juli 2009 einen Zeitaufwand von 18 Stunden
und 40 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– und 14 Stunden Reisezeit
zu einem Ansatz von Fr. 200.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der
Auslagen von Fr. 388.– und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von
Fr. 8'049.85. Diese erscheint angemessen, was den Zeitaufwand betrifft. Bei den
Barauslagen sind die geltend gemachten 24 Fotokopien mit Fr. 0.50 anstatt Fr. 1.–
pro Stück zu vergüten (Art. 4 Abs. 1 des Reglements). In Bezug auf die Verpfle-
gungskosten sind dem Verteidiger für die Teilnahme an der Hauptverhandlung
sowie die Akteneinsicht zwei Mittagessen und ein Nachtessen zu je Fr. 25.–, somit
Fr. 75.–, zusätzlich zu bezahlen (Art. 4 Abs. 2 lit. c des Reglements). Rechtsanwalt
Urs Späti ist somit für die amtliche Verteidigung gesamthaft mit Fr. 8'111.95 (inkl.
Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen.
- 16 -
In Anwendung derselben Überlegungen wie beim Verzicht auf eine Kostentra-
gungspflicht (E. 4.2) hat der Angeklagte für die Kosten der amtlichen Verteidigung
der Kasse des Bundesstrafgerichts keinen Ersatz zu leisten.
6. Entschädigung
6.1 Im Falle eines Freispruchs hat der Angeklagte Anspruch auf Entschädigung für
Untersuchungshaft und andere Nachteile; sie kann ihm verweigert werden, inso-
weit er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchungshand-
lungen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 176 BStP).
Die gesetzlichen Ausschlussgründe sind zu den Voraussetzungen der Kostenauf-
lage spiegelbildlich (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 67 N. 1218
Fn. 77; Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2007 vom 2. Mai 2008, E. 6;
6B_213/2008 vom 9. Juli 2008, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts
BK.2008.9 vom 4. März 2009, E. 3.1 a.E.). Sie liegen nach dem in diesem Zu-
sammenhang Ausgeführten (E. 4.2) nicht vor. Der Entschädigungsanspruch ist
daher grundsätzlich gegeben.
Als Schaden gilt jede Vermögenseinbusse, welche durch das Strafverfahren ein-
getreten ist, namentlich Erwerbsausfall und Auslagen, die der Freigesprochene tä-
tigte, um seine Rechte im Verfahren wahrzunehmen, insbesondere die Kosten für
die anwaltliche Verteidigung (Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2009.22 vom
18. Januar 2010, E. 4.1; SK.2007.27 vom 30. Oktober 2008, E. 23; HAU-
SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O. § 109 N. 5). Auszugleichen ist aber auch der im-
materielle Schaden (TPF 2008 160 E. 4; PICQUEREZ, Traité de procédure pénale
suisse, 2. Aufl., Genève etc. 2006, N. 1559).
6.2 Der Angeklagte beantragt eine angemessene Genugtuung für die erstandene Un-
tersuchungshaft.
6.3 Nach der Gerichtspraxis kann im Anwendungsbereich von Art. 122 Abs. 1 BStP
auch eine Genugtuung verlangt werden, unbeschadet dessen, dass der Wortlaut
des Gesetzes dies nicht vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 8G.122/2002 vom
9. September 2003, E. 1); vorausgesetzt ist eine gewisse Schwere der Untersu-
chungshandlungen und des dadurch entstandenen immateriellen Schadens (TPF
2008 160 E. 4.1; zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.7 vom
29. September 2009, E. 5.1). Des Weitern setzt ein Genugtuungsanspruch einen
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der
immateriellen Unbill voraus (zum Ganzen Urteile des Bundesstrafgerichts
BK.2009.5 vom 19. Juni 2009, E. 3.1; BK.2006.11 vom 19. Januar 2007, E. 5.1
- 17 -
m.w.H.). Haft stellt ohne weiteres eine Verletzung der persönlichen Verhältnisse
dar, welche weder dargetan noch begründet werden muss. Der Entschädigungs-
anspruch umfasst auch rechtmässige Zwangsmassnahmen (namentlich Untersu-
chungshaft), die sich nachträglich als vom Angeschuldigten strafrechtlich unver-
schuldet erweisen (Urteil des Bundesgerichts 8G.122/2002 vom 9. September
2003, E. 3.2).
Das Bundesgericht geht davon aus, dass bei der Festlegung der Höhe der Genug-
tuung den Gerichten ein weites Ermessen zusteht, zumal der „tort moral“ nicht
rechnerisch präzise ermittelt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8G.122/2002
vom 9. September 2003, E. 6.1.6). Bei dessen Ausübung kommt den Besonder-
heiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Mit Blick auf die Art und
Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommen-
den Genugtuung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten
des Einzelfalles, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden
Summe nahe legen, zu würdigen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
6C_2/2008 vom 24. März 2009, E. 2.3, m.H. auf Urteil des Bundesgerichts
4C.343/1994 vom 16. Dezember 1997, E. 12b). Bei kürzeren Freiheitsentzügen
wird in der Regel Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung für ausgestan-
dene Untersuchungshaft betrachtet, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände
vorliegen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der
Tagessatz zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht
fällt (zum Ganzen Urteil des Bundesgericht 8G.122/2002 vom 9. September 2003,
E. 6.1.6).
6.4 a) Der Angeklagte befand sich 296 Tage in Untersuchungshaft (Sachverhalt Bst.
C.), weshalb ihm nach der ausgeführten Rechtsprechung ein Genugtuungsan-
spruch zusteht. Dabei spielt es infolge Verfahrensübernahme keine Rolle, dass die
Haft von den kantonalen Behörden angeordnet wurde. Als Basisgenugtuung wird
ihm für die ersten 90 Tage ein Tagessatz von Fr. 200.– zugesprochen und für die
restliche Haftzeit von 206 Tagen ein reduzierter Tagesansatz von Fr. 100.–. Das
ergibt Fr. 38'600.–.
b) Bei der Bemessung des weiteren immateriellen Schadens ist vorliegend die
subjektive Betroffenheit des Angeklagten im Zusammenhang mit besonders belas-
tenden Begleiterscheinungen der Haft zu würdigen. Anhaltspunkte für ausserge-
wöhnlich einschneidende Haftbedingungen sind nicht ersichtlich. Es stellt sich die
Frage, ob der Angeklagte nebst der Untersuchungshaft an sich (E. 6.4 a) durch
das Strafverfahren weitere Verletzungen in seinen persönlichen Verhältnissen erlit-
ten hat. Zusammenfassend ist zur Person des Angeklagten festzuhalten, dass er
nach seiner Heirat am Tag I. in Beirut dauerhaft in die Schweiz übersiedelte. Der
Ehe entstammen zwei Kinder. Im Februar 2006 verliess der Angeklagte nach ei-
- 18 -
genen Angaben mit seinen Kindern die Schweiz und kehrte in sein ursprüngliches
Heimatland zurück. Am Tag J. wurde die Ehe von einem libanesischen Gericht ge-
schieden und ihm dabei die alleinige elterliche Sorge zugesprochen. Seinen Aus-
sagen ist weiter zu entnehmen, dass er im Juli 2006 wegen Kriegswirren im Liba-
non wieder in die Schweiz kam und die Kinder zur Mutter nach Schaffhausen
brachte. Zudem führte er aus, er habe während der Untersuchungshaft gelitten
und Schuldgefühle gehabt, da er sich für seine Kinder verantwortlich gefühlt habe
(cl. 2 pag. 2.2.153, 2.2.154, 2.2.159; cl. 6 pag. 13.1.2, 13.1.15; cl. 16
pag. 16.910.46). Gemäss Bericht des Regionalgefängnisses Thun habe A. wäh-
rend der Untersuchungshaft überwiegend schriftlichen und telefonischen Kontakt
zur Aussenwelt gepflegt und sei zweimal besucht worden (cl. 16 pag. 16.250.3).
Der Angeklagte konnte zufolge der Untersuchungshaft der bis anhin wahrgenom-
menen persönlichen Betreuung seiner Kinder nicht mehr nachkommen und konnte
lediglich massiv eingeschränkte Kontakte zu seinen Kindern pflegen, was ihn als
vormals überwiegend allein erziehender Elternteil stark belastete. Dieser Umstand
rechtfertigt eine Erhöhung der Genugtuung um ermessensweise Fr. 1'400.–. Wei-
tere Faktoren, welche eine Herabsetzung oder zusätzliche Erhöhung der Genug-
tuung rechtfertigen würden, sind weder geltend gemacht noch aktenkundig.
Unter diesen Umständen erscheint eine Genugtuung von insgesamt Fr. 40'000.–
als angemessen.
7. Kaution
Die von Fürsprecher Sascha Schürch geleistete Kaution von Fr. 10'000.– ist ihm
inklusive den angefallenen Zinsen gemäss Art. 57 BStP zurückzuerstatten.
- 19 -
Die Strafkammer erkennt:
I.
1. A. wird freigesprochen.
2. Die Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft.
3. Die Eidgenossenschaft bezahlt A. für die erstandene Untersuchungshaft eine Genug-
tuung von Fr. 40'000.–.
4. Rechtsanwalt Sascha Schürch wird für die amtliche Verteidigung mit weiteren
Fr. 11'007.35 (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.
5. Rechtsanwalt Urs Späti wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 8'111.95 (inkl.
MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.
6. Die von Rechtsanwalt Sascha Schürch einbezahlte Kaution von Fr. 10'000.– wird ihm
inkl. Zinsen zurückbezahlt.
II.
Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende
mündlich begründet.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird den Parteien und Fürsprecher Sascha
Schürch zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
- 20 -
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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