Entscheid vom 8. September 2009
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz,
Sylvia Frei und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Thomas Held
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, ZWEIGSTELLE
ZÜRICH, vertreten durch Tobias Kauer, Staatsanwalt
des Bundes,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Jana
Hrebik,
Gegenstand Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das
BetmG, mehrfacher Verweisungsbruch, mehrfaches
Vergehen gegen das ANAG; Widerruf
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2009.9
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Die Strafkammer erkennt:
1. A. wird der mehrfachen qualifizierten und der mehrfachen einfachen Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4-6, teilweise
i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, sowie des mehrfachen Verweisungsbruchs im Sinne
von Art. 291 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.
2. A. wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der ausgestande-
nen Untersuchungshaft von 896 Tagen, vollziehbar durch den Kanton Zürich.
3. Der A. unter dem Namen B. mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. März 2004
(Verf.-Nr. 1) für eine Gefängnisstrafe von 150 Tagen, unter Anrechnung der Untersu-
chungshaft von 63 Tagen, gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Mit dem
Vollzug wird der Kanton Zürich betraut.
4. Das bei A. sichergestellte und bei der Bundeskriminalpolizei aufbewahrte Bargeld in
Höhe von Fr. 2'940.– wird in Anwendung von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB eingezogen.
5. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden
- in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 aStGB zur gut scheinenden Verwendung einge-
zogen:
· Mobiltelefon Nokia samt SIM-Karte Sunrise Nr. 2 (Ziff. III. 2. der Anklage-
schrift)
- in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 und 2 aStGB eingezogen und vernichtet:
· Total gefälschte Unterlagen lautend auf C. (Britischer Reisepass, Driving
Licence und MasterCard; Ziff. III. 1. der Anklageschrift),
· Zigarettenpäckchen Parisienne mit Alufolien und Minigrip-Säckchen und
deren Inhalt (Ziff. III. 5. der Anklageschrift),
· die mit bundesanwaltschaftlicher Verfügung vom 18. Januar 2007 zu-
sätzlich beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. III. 6. der Anklageschrift);
- verbleiben bei den Akten:
· mit bundesanwaltschaftlicher Verfügung vom 18. Januar 2007 be-
schlagnahmte „diverse Notizen“ und der Notizzettel mit Aufschrift D.
(Ziff. III. 3. der Anklageschrift);
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- der E. zurückgegeben:
· Mietvertrag E. – F. vom 1. Juni 1993 betreffend Familienwohnung an der
Strasse Z. in Y., samt Schlüssel (Ziff. III. 4. der Anklageschrift).
6. Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 12'000.00 Gebühr für die Ermittlungen
Fr. 4'000.00 Gebühr für die Voruntersuchung
Fr. 3'000.00 Gebühr für die Anklageerhebung und -vertretung
Fr. 3'000.00 Gerichtsgebühr
Fr. 109’933.75 Auslagen Bundesanwaltschaft
Fr. 85’660.00 Auslagen Eidg. Untersuchungsrichteramt
Fr. 217’593.75 Total
Davon werden A. Fr. 40'000.– auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstraf-
gerichts zu bezahlen sind.
7. Über die Höhe des Honorars von Rechtsanwältin Jana Hrebik für die amtliche Vertei-
digung in diesem Verfahren sowie eine diesbezügliche allfällige Ersatzpflicht von A.
gegenüber der Kasse des Bundesstrafgerichts wird separat entschieden.
Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzen-
den mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
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Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (Dispositiv)
Die Parteien haben nach der mündlichen Eröffnung und Begründung des Entscheids
vom 8. September 2009 auf die Beschwerde in Strafsachen an die Strafrechtliche Abtei-
lung des Bundesgerichts verzichtet. Der Entscheid wird daher ohne schriftliche Begrün-
dung ausgefertigt.
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