Entscheid vom 8. März 2010
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz,
Sylvia Frei und Jean-Luc Bacher,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Patrick
Lamon, Staatsanwalt des Bundes,
und
als Privatklägerin
A., vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Jann, sowie
vertreten durch Rechtsanwalt Michel Bergmann
gegen
B., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Konrad
Rothenbühler
und
als Drittbetroffene
C. Ltd., vertreten durch Rechtsanwalt Michel Dupuis
und Rechtsanwältin Miriam Mazou
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2010.1
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Gegenstand
Prozessentschädigung / Ersatzforderung / Berichti-
gung
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. Die beim Verurteilten beschlagnahmten Vermögenswerte seien für die Entschädi-
gung der Privatklägerin zu verwenden.
2. Ziffer 7 lit. i des Dispositivs sei von Amtes wegen zu berichtigen.
Anträge und Stellungnahme der Privatklägerin A.:
1. Die Parteientschädigung der Privatklägerin sei zu Lasten des Verurteilten auf ein
Vielfaches von Fr. 100'000.– festzusetzen.
2. Ziffer 7 lit. i des Dispositivs sei von Amtes wegen zu berichtigen.
Betreffend die beim Verurteilten beschlagnahmten Vermögenswerte verzichtet die Pri-
vatklägerin auf einen Antrag.
Anträge des Verurteilten
1. Die Beschlagnahmung der in Ziffer 7 lit. e des Dispositivs des Entscheids des
Bundesstrafgerichts vom 11. Juli 2009 (recte: 2008) erwähnten Bankkonti gemäss
Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 12. Dezember
2006 sei aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Stellungnahme der Drittbetroffenen C. Ltd.
Die C. Ltd. erhebt keine Einwände gegen die Berichtigung von Ziffer 7 lit. i des Disposi-
tivs.
Zu diesen Anträgen und Stellungnahmen gingen beim Gericht keine Repliken ein.
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Prozessgeschichte:
A. Mit Entscheid vom 11. Juli und vom 27. Oktober 2008 sprach die Strafkammer B.
vom Vorwurf der Geldwäscherei frei und verurteilte ihn wegen Gehilfenschaft zu
qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 21 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tages-
sätzen zu Fr. 1'000.– (SK.2007.12). Im Übrigen entschied die Strafkammer über
die Schadenersatzforderung der Privatklägerin sowie über diverse Ersatz-
forderungen gegen B. und gegen Dritte und sie verfügte über beschlagnahmte
Vermögenswerte sowie über die Kostenverlegung.
B. Das Bundesgericht entschied mit Urteilen 29. Oktober 2009 über die Beschwer-
den des Angeklagten B., der Bundesanwaltschaft, der Privatklägerin A. sowie
der Drittbetroffenen D. S.A., C. Ltd. und E. S.A. Das Bundesgericht wies die Be-
schwerden der Bundesanwaltschaft gegen den Freispruch vom Vorwurf der
Geldwäscherei (6B_88/2009) sowie der Drittbetroffenen gegen Ersatzforderun-
gen und Verfügungen über beschlagnahmte Vermögenswerte ab, soweit es dar-
auf eintrat (6B_87/2009; 6B_90/2009; 6B_91/2009). Die Beschwerde des Verur-
teilten wies das Bundesgericht im Hauptpunkt ab, soweit es darauf eintrat, hiess
sie insofern jedoch gut, (1. [siehe E. 2]) als im angefochtenen Entscheid eine Er-
satzforderung gegen ihn gestellt und darauf gestützt über seine beschlagnahm-
ten Vermögenswerte verfügt wurde (vgl. 6B_86/2009 E. 8). Die Beschwerde der
Privatklägerin wies das Bundesgericht im Hauptpunkt ebenfalls ab, soweit es
darauf eintrat, hiess sie jedoch insoweit gut, als die Strafkammer (2. [siehe E. 3])
eine nicht bezifferte Parteientschädigung im Grundsatz gutgeheissen, diese je-
doch zur Bemessung samt der Schadensbemessung auf den Zivilweg verwiesen
hatte (vgl. 6B_89/2009 E. 7). Schliesslich stellte das Bundesgericht fest, dass für
die (3. [siehe E. 4]) Berichtigung von Kanzleiversehen in Urteilsdispositiven der
Strafkammer nicht das Bundesgericht, sondern die Strafkammer selbst zuständig
ist (vgl. 6B_89/2009 E. 3; betreffend Dispositiv Ziffer 7 lit. i des Entscheids der
Strafkammer). Über die Punkte (1.) und (2.) ist neu zu entscheiden bzw. im
Punkt (3.) das Urteil zu berichtigen. Im Übrigen ist der Entscheid der Straf-
kammer vom 11. Juli und 27. Oktober 2008 rechtskräftig geworden.
C. Auf Einladung der Strafkammer stellten der Verurteilte, die Bundesanwaltschaft,
die Privatklägerin und die Drittbetroffene C. Ltd. ihre Anträge schriftlich. Die wei-
teren am ersten Gerichtsverfahren Beteiligten wurden nicht mehr angehört, da in
Bezug auf sie der Entscheid rechtskräftig ist. Auf die Durchführung einer erneu-
ten Hauptverhandlung verzichteten alle zur Stellungnahme geladenen Beteiligten
stillschweigend oder explizit. Ebenso äusserten sie sich nicht mehr zu den
schriftlich gestellten Anträgen der jeweils anderen Verfahrensbeteiligten.
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Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Soweit im Folgenden nicht etwas Abweichendes beziehungsweise Ergänzendes
auszuführen ist, wird für Sachverhalt und Rechtliches des gesamten Verfahrens
integral auf den Entscheid der Strafkammer vom 11. Juli und vom 27. Oktober
2008 sowie die erwähnten Urteile des Bundesgerichts (oben lit. B.) verwiesen.
1.2 Die im vorliegenden Verfahren neu zu entscheidenden Fragen erfordern keine
persönliche Befragung von Beteiligten oder weiteren Personen. Dem Anspruch
auf rechtliches Gehör wird in schriftlicher Form Genüge getan. Das Gericht kann
somit gestützt auf die Akten und die schriftlichen Eingaben entscheiden. Auf die
Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung ist daher zu verzichten.
2. (1.) Ersatzforderung
2.1 In Ziffer 7 lit. e des Entscheids vom 11. Juli und vom 27. Oktober 2008 stellt das
Gericht gegen B. eine Ersatzforderung von Fr. 137'790.– zu Gunsten der Eid-
genossenschaft und verfügt über ihm gehörende beschlagnahmte Vermögens-
werte. Auf seine Beschwerde hin kommt das Bundesgericht im Entscheid
6B_86/2009 E. 8 zusammenfassend zum Schluss, dass die beurteilte sachliche
Konstellation das Stellen einer Ersatzforderung global im Umfang der beschlag-
nahmten Vermögenswerte nicht zulasse. Die Verfügung über beschlagnahmte,
nicht deliktisch erlangte Gelder im Eigentum von B. sei deshalb nicht zulässig
beziehungsweise wäre nur zulässig nach zeitlicher und sachlicher Quotenaus-
scheidung desjenigen Teilbetrags der an den Verurteilten bezahlten Honorare,
die als Entschädigung für deliktische Tätigkeit zu gelten hätten.
2.2 Der Verurteilte beantragt im vorliegenden Verfahren die Freigabe seiner Gelder;
die Bundesanwaltschaft schliesst auf deren Verwendung zu Gunsten der Ge-
schädigten, ohne jedoch auf die bundesgerichtlichen Vorgaben für einen neuen
Entscheid im Einzelnen einzugehen; die Privatklägerin verzichtet explizit auf
einen diesbezüglichen Antrag.
2.3 Das Bundesgericht stellt in rechtlicher Hinsicht fest, dass nur diejenigen Hono-
rarzahlungen der C. Ltd. an den Verurteilten der Einziehung unterliegen bzw.
Gegenstand einer Ersatzforderung sein können, die auf Grund einer zweifachen
Ausscheidung erstens Tätigkeiten in der Anklageperiode und diesbezüglich zwei-
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tens nur inkriminierten Tätigkeiten zugeordnet werden können (6B_86/2009
E. 8).
2.3.1 Der Angeklagte hat für seine juristisch beratenden Tätigkeiten von der F. Gruppe
nachgewiesener- und zugestandenermassen ein Honorar von rund Fr. 154'000.–
auf sein Konto 1 bzw. total Fr. 201'708.– erhalten (Bericht URA pag. 003670-12;
pag. 013707-141, annexe no. 2). Im Einzelnen entfallen auf die Anklageperiode
zwei Honorarzahlungen, eine vom 18. Dezember 1996 über Fr. 29'892.70, die
andere vom 7. Juli 1997 über Fr. 58'400.-- (vgl. pag. 013707-141, annexe no. 2).
Während die erste Zahlung ganz in die Anklageperiode von Juni 1996 bis Mai
1997 fällt, erfasst die zweite Zahlung ein halbes Jahr ab Dezember 1996, geht
jedoch um einen Monat über das Ende der Anklageperiode hinaus. Das Gericht
geht davon aus, dass die zweite Zahlung auch Leistungen erfasste, welche in
der ersten Hälfte 1997 pro futuro erbracht wurden und insbesondere auch die
vertragliche Vorbereitung der neuen, ab Juni 1997 geltenden und nicht mehr in-
kriminierten Geschäftsmodalitäten betraf. Der für die Ersatzforderung relevante
Betrag der zweiten Honorarzahlung ist demnach um rund Fr. 18'000.– zu kürzen
und somit auf Fr. 40'000.– festzusetzen. In zeitlicher Hinsicht belaufen sich die
relevanten Honorarzahlungen für die Anklageperiode mithin auf rund Fr. 30'000.–
und Fr. 40'000.–, zusammen also Fr. 70'000.–. Andere Zahlungen an den Verur-
teilten fallen gemäss Vorgabe des Bundesgerichts damit für die Bemessung der
Einziehung bzw. der Ersatzforderung ausser Betracht.
2.3.2 Der Einziehung unterliegen beziehungsweise Gegenstand einer Ersatzforderung
sind nach Art. 59 Ziff. 1 und 2 aStGB (bzw. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 StGB)
Gelder, die eine Person durch ein Delikt erlangt hat, für welches sie verurteilt
wird, namentlich der Erlös aus einem Delikt oder der Lohn für ein solches.
Der Betrag von Fr. 70'000.– ist als Entschädigung für juristische Beratung wäh-
rend der Anklageperiode ausgewiesen; insbesondere auch für die Arbeiten wäh-
rend der Anklageperiode im Zusammenhang mit der Einrichtung des treasury
centers, die als solche nicht Gegenstand der Anklage sind (vgl. dazu auch E. 6.5
und E. 5.2 des Entscheids der Strafkammer vom 11. Juli und vom 27. Oktober
2008). Das die Anklageperiode betreffende Honorar von Fr. 70'000.– ist im Fol-
genden nach legaler und inkriminierter Tätigkeit auszuscheiden.
Die erste Teilzahlung von rund Fr. 30'000.– betrifft nach der Umschreibung der
damit entschädigten Tätigkeiten inkriminierte und legale Tätigkeiten – die Bera-
tung im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaften der F. Gruppe
(vgl. pag. 0037-12) diente der nicht inkriminierten Schaffung des treasury centers
ebenso wie der Vorbereitung der inkriminierten Geschäftsmechanismen glei-
chermassen. Dasselbe gilt für die zweite Honorarzahlung von relevanten
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Fr. 40'000.– („Honoraires juridiques“, pag. 013707-141, annexe no. 2). Damit
rechtfertigt sich, die Entschädigung für die deliktische Tätigkeit in Anwendung
von Art. 59 Ziff. 4 aStGB (bzw. Art. 70 Ziff. 5 StGB) auf die Hälfte der für die An-
klageperiode geleisteten relevanten Honorarzahlungen zu schätzen. Der delikti-
sche Verdienst ist mithin auf Fr. 15'000.– und auf Fr. 20'000.– festzusetzen.
2.4 Da sich nicht mehr feststellen lässt, ob das erst später auf dem Konto des Ange-
klagten beschlagnahmte Geld mit von C. Ltd. bezahlten Honoraren identisch und
das deliktische Honorar ohnehin mit dem legalen vermischt ist, ist in Anwendung
von Art. 59 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 71 Abs. 1 StGB) auf eine Ersatzforderung in
der Höhe von Fr. 35'000.– zu erkennen und für deren Begleichung das auf den
Angeklagten lautende beschlagnahmte Konto Nr. 2 bei der Bank G. AG zu ver-
wenden. Für den darüber hinausgehenden Betrag ist die Beschlagnahme seiner
Vermögenswerte aufzuheben.
3. (2.) Parteientschädigung für die Privatklägerin
3.1 Gemäss Art. 175 Abs. 1 BStP hat der Angeklagte dem Geschädigten auf Verlan-
gen die Parteikosten ganz oder teilweise zu ersetzen, wenn der privatrechtliche
Anspruch ganz oder teilweise oder im Grundsatz zugesprochen wird. Die Privat-
klägerin hatte die Zusprechung einer Parteientschädigung verlangt, diese jedoch
nicht beziffert, und die Strafkammer hat mit ihrem Entscheid vom 11. Juli und
vom 27. Oktober 2008 den privatrechtlichen Anspruch der Privatklägerin im
Grundsatz bejaht. Der Anspruch auf Parteientschädigung als solcher stand und
steht somit ausser Frage. Zur Bemessung des Schadenersatzes zusammen mit
der im Grundsatz ebenfalls zugesprochenen Parteientschädigung verwies die
Strafkammer die Privatklägerin auf den Zivilweg. Gemäss Bundesgerichtsent-
scheid 6B_89/2009 E. 7 hätte die Strafkammer die Parteientschädigung in ihrer
Höhe mangels Bezifferung durch die Privatklägerin gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des
Reglements über Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (im
Folgenden „Entschädigungsreglement“; SR 173.711.31) selbst festsetzen müs-
sen und deren Bemessung nicht auf den Zivilweg verweisen dürfen, obwohl das
diesbezügliche Verfahren vor Bundesstrafgericht nicht abgeschlossen worden
ist. (Nach dem künftigen Recht, Art. 433 Abs. 2 Satz 2 der Eidgenössischen
Strafprozessordnung, wird das Gericht auf einen nicht bezifferten Antrag auf
Parteientschädigung der Privatklägerschaft nicht eintreten.)
3.2 Die Privatklägerin verzichtet auch in diesem Verfahren auf die Einreichung einer
Kostennote und beziffert ihre Forderung nicht, beantragt jedoch, es müsse sich
jedenfalls um ein Vielfaches der von der Strafkammer beim Bundesgericht ver-
nehmlassungsweise vorgeschlagenen Parteientschädigung von Fr. 100'000.–
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handeln. Sie substanziiert ihre Forderung unter pauschalem Hinweis auf die
Akten im Wesentlichen wie folgt: Es seien aus Gründen der Zweisprachigkeit des
Verfahrens zwei Anwälte für sie tätig gewesen, was auch notwendig gewesen
sei, weil auf der Gegenseite fünf Anwälte gestanden hätten; es sei eine unge-
heure Vielzahl von Akten zu sichten gewesen; es habe mit Übersetzungen und
mit Dolmetschern gearbeitet werden müssen; es seien Besprechungen in
Moskau notwendig gewesen; die Verhandlung in Bellinzona habe in drei Perio-
den stattgefunden und es habe dort ein behelfsmässiges Sekretariat eingerichtet
werden müssen; schliesslich betrage der Streitwert Fr. 53 Mio. bzw. inkl. Zinsen
Fr. 85 Mio. und die eingezogenen Vermögenswerte überstiegen ebenfalls
Fr. 50 Mio.
3.3 Für die Bemessung der Prozessentschädigung einer Privatklägerin im Ad-
häsionsprozess sind die effektiven Kosten zu berücksichtigen, die ihr für die Ver-
folgung und Durchsetzung ihres Anspruchs erwachsen sind. Vorliegend handelt
es sich – wie im Regelfall – ausschliesslich um die Kosten der anwaltlichen Ver-
tretung (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Entschädigungsreglement); etwas anderes wird
nicht geltend gemacht. Angaben zur Honorarforderung ihrer Anwälte macht die
Privatklägerin nicht.
3.3.1 Soweit die Privatklägerin auf den Streitwert der Sache Bezug nimmt und damit
wenigstens implizit beantragt, die Honorarforderung ihrer Anwälte sei daran zu
bemessen, ist sie nicht zu hören. Entsprechende Regelungen aus kantonalen Zi-
vilprozessordnungen oder bundesrechtliche Regelungen zum Zivilprozess und
zu anderen Verfahren mit Vermögensinteresse vor Bundesgericht (Bundesge-
setz über den Zivilprozess; Bundesgerichtsgesetz je mit Bezug auf einschlägige
Reglemente) sind auf das Verfahren der Adhäsionsklage im Bundesstrafverfah-
ren nicht übertragbar. Das Bundesstrafgericht berücksichtigt gestützt auf Art. 1
bis 3 des Entschädigungsreglements den notwendigen und ausgewiesenen Zeit-
aufwand und setzt einen Stundentarif fest (ebenso in casu die explizite Vorgabe
des Bundesgerichts in dem die Privatklägerin betreffenden Beschwerdeent-
scheid 6B_89/2009 E. 7.3). Auf den festgestellten Aufwand wendet es in der
Folge den gemäss Art. 3 Abs. 1 Entschädigungsreglement angemessenen Stun-
dentarif an. Hinzu kommen die notwendigen Auslagen. In casu ist der Entscheid
über den notwendigen anwaltlichen Aufwand mangels Konkretisierung ins
pflichtgemässe Ermessen des Gerichts gestellt.
3.3.2 Die einem durch eine Straftat Geschädigten eröffnete Möglichkeit, sich als Pri-
vatkläger adhäsionsweise am Strafverfahren zu beteiligen, vereinfacht das Ver-
fahren für den Geschädigten gegenüber dem ordentlichen Zivilprozess ganz er-
heblich. Der Beweis der seinen Anspruch begründenden schädigenden Hand-
lung sowie im Grundsatz des Schadens erbringt der öffentliche Ankläger. Der
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Privatkläger kann seine Handlungen im Adhäsionsprozess in der Regel auf den
Nachweis der Schadenshöhe beschränken. An diesen Vorgaben ist der notwen-
dige anwaltliche Aufwand zu messen. Richtig ist zwar, dass die Verfahrensakten
recht umfangreich sind, die Privatklägerin konnte sich jedoch für die Begründung
ihres Anspruchs und für dessen Bezifferung weitestgehend auf die Ermittlungs-
und Untersuchungsergebnisse der Bundesanwaltschaft und des Untersuchungs-
richteramtes abstützen, und sie hat dies auch getan. Die von den Strafverfol-
gungsbehörden eruierten objektiven Sachverhalte waren kaum umstritten; die
Geldflüsse in den vom Untersuchungsrichteramt erstellten Berichten dargestellt
und analysiert. Die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen der Privatkläge-
rin gingen in der Hauptsache kaum über die im Schlussbericht der Untersu-
chungsrichterin ausgeführten Überlegungen und die in der Anklageschrift vorge-
tragenen und objektiv nicht bestrittenen Behauptungen hinaus. Einige Schwierig-
keit bereitete allein die rechtliche Analyse der an sich unbestrittenen verschlun-
genen Geschäftsvorgänge als wirtschaftlich sinnlos. Für die Bemessung ihres
Schadens stellte die Privatklägerin vollumfänglich auf die Zahlen der nicht von
ihr, sondern vom Untersuchungsrichteramt erstellten Expertisen und die in der
Anklageschrift genannten Zahlen ab.
Die Privatklägerin beantragt, es sei ihr ein Vielfaches, also wohl mindestens das
Dreifache von Fr. 100'000.– oder mithin mindestens Fr. 300'000.– zuzusprechen.
Legt man einen Stundenansatz von Fr. 250.– zu Grunde, geht sie also von 1’200
Stunden oder 30 Wochen anwaltlicher Tätigkeit aus. Damit macht sie einen
offensichtlich unangemessenen und also nicht notwendigen Aufwand geltend.
Aus den Akten, auf die die Privatklägerin bloss pauschal verweist, ergeben sich
keine Hinweise auf ausserordentlich umfangreiche, notwendige und ausschliess-
lich von der Privatklägerin erbrachte Leistungen. Die Privatklägerin war zwar
stets von zwei Anwälten vertreten, die aber, mit Ausnahme des Aktenstudiums
und der Hauptverhandlung, ihre Arbeiten weitgehend aufgeteilt haben dürften.
Vor diesem Hintergrund erscheint angemessen, von einem Aufwand von 400
Stunden oder 10 Arbeitswochen auszugehen, inklusive der insgesamt einwöchi-
gen Verhandlung, an welcher die Privatklägerin gleichzeitig mit zwei Anwälten
vertreten war. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Entschädigungsreglement ist angesichts der
tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der von der Privatklägerin zu leis-
tenden Arbeit ein mittlerer Stundenansatz von Fr. 250.– zu Grunde zu legen. Die
Parteientschädigung ist unter dem Titel Zeitaufwand mithin auf Fr. 100'000.–
festzusetzen. Dazu kommen pauschal 25% oder Fr. 25'000.– für die notwendi-
gen Auslagen und Mehrwertsteuer. B. ist demnach in Ergänzung von Ziffer 3 des
Entscheiddispositivs vom 11. Juli und vom 27. Oktober 2008 zu verpflichten, der
Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 125'000.– für das Verfahren
vor Bundesstrafgericht auszurichten (Art. 175 Abs. 1 BStP).
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4. (3.) Berichtigung Dispositiv Ziffer 7 lit. i
4.1 In Ziffer 7 lit. i des Entscheids vom 11. Juli und vom 27. Oktober 2008 stellt das
Gericht eine Ersatzforderung gegen die C. Ltd. zu Gunsten der Eidgenossen-
schaft und verfügt über deren beschlagnahmte Vermögenswerte. Dabei hat sich
ein offensichtliches Versehen eingeschlichen, indem irrtümlicherweise die in Zif-
fer 7 lit. h genannten Nummern von den auf H. Ltd. lautenden Konten übernom-
men worden sind statt der Nummern der auf die C. Ltd. lautenden beschlag-
nahmten Konten. Die Konten der H. Ltd. figurieren im Dispositiv somit doppelt,
nämlich richtigerweise in Ziff. 7 lit. h und fälschlicherweise nochmals in Ziff. 7
lit. i. Richtigerweise wären bei den C. Ltd. betreffenden beschlagnahmten Konten
folgende Referenzen zu nennen gewesen: Kontoverbindung 3 samt Einzel-
konten 4 ff. (vgl. Anklageschrift S. 28 und cl. 145 pag. 145662 214).
4.2 Offensichtliche Kanzleiversehen unterliegen der Berichtigung, welche von Amtes
wegen vorzunehmen ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2008.13
vom 20. Juli 2009 betreffend Berichtigung des Entscheids vom 18. Februar 2009
mit Hinweisen; in casu vgl. Bundesgerichtsentscheid 6B_89/2009 E. 3 in Sache
A.). Für die Berichtigung ist diejenige Instanz zuständig, welcher das Versehen
unterlaufen ist, nicht die Rechtsmittelinstanz (vgl. in casu Bundesgerichtsent-
scheid 6B_89/2009 E. 3). Es liegt in Ziff. 7 lit. i ein offensichtliches Kanzleiverse-
hen vor, welches mithin von Amtes wegen von der Strafkammer mittels Auffüh-
rung der oben genannten korrekten Kontoverbindung zu berichtigen ist.
5. Kosten und Entschädigungen
Der Verurteilte stellt einen Entschädigungsantrag und ist für seine Bemühungen
für seine Eingabe vom 2. Februar 2010 mit pauschal Fr. 500.– (inkl. Auslagen
und MWST) zu entschädigen.
Ansonsten ist unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Kosten für
diesen Entscheid und die Zusprechung von weiteren Entschädigungen zu ver-
zichten.
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Die Strafkammer erkennt:
I. Der Entscheid vom 11. Juli und vom 27. Oktober 2008 wird in Ziffer 3 wie folgt er-
gänzt:
[…] „B. wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von
Fr. 125'000.– zu bezahlen.“
II. Ziffer 7 lit. e des Entscheids vom 11. Juli und vom 27. Oktober 2008 wird wie folgt
neu gefasst:
„B. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 35'000.– zu bezahlen.
Zur Deckung dieser Forderung wird das beschlagnahmte Bankkonto bei der Bank G.
AG Nr. 5, lautend auf B., verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird
die Beschlagnahme dieses Kontos sowie der Konten 6 und 7 aufgehoben.
III. Ziffer 7 lit. i des Entscheids vom 11. Juli und vom 27. Oktober 2008 wird wie folgt be-
richtigt:
„Die C. Ltd. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 39'890'000.– zu
bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung werden die bei der Bank G. AG unter der
Stammnummer 3 geführten Vermögenswerte, lautend auf die C. Ltd., verwendet. Für
den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme der unter dieser
Stammnummer geführten Vermögenswerte im nationalen Strafverfahren aufgeho-
ben.“
IV. Der Entscheid vom 11. Juli und vom 27. Oktober 2008 wird in Ziffer 5 wie folgt er-
gänzt
[…] “c. B. wird für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Entscheid vom
8. März 2010 pauschal mit Fr. 500.– aus der Kasse des Bundesstrafgerichts ent-
schädigt.“
V. Es werden keine weiteren Entschädigungen ausgerichtet und für diesen Entscheid
keine Kosten erhoben.
Dieser Entscheid wird B. am Domizil seines Verteidigers Fürsprecher Konrad Ro-
thenbühler, der Bundesanwaltschaft, der Privatklägerin und der C. Ltd. schriftlich
eröffnet (Gerichtsurkunde) und D. S.A., E. S.A., I. und H. Ltd. schriftlich mitgeteilt
(Chargé).
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Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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