Entscheid vom 27. Juli 2010
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz,
Walter Wüthrich, Sylvia Frei,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Martin Stupf, Stv. Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Conradin
Bluntschli,
Gegenstand
Ersatzforderung (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB);
2. Teilentscheid;
Rückweisungsurteile vom 22. April 2010
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2010.12
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. Es sei zu Gunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und zu Lasten von A.
eine Ersatzforderung im Umfang von Fr. 2'307'000.– zu begründen.
2. Die Kosten von Verfahren und Urteil seien A. aufzuerlegen.
Anträge der Verteidigung:
1. Von der Verfügung einer Ersatzforderung sei abzusehen, eventualiter sei eine Ersatz-
forderung zugunsten des Staates von maximal Fr. 500'000.– zu verfügen.
2. Die Verfahrenskosten seien wem rechtens aufzuerlegen, unter Ausrichtung einer
Entschädigung von Fr. 30'000.– an die Kosten der Verteidigung gemäss Ziff. 6 des
Entscheids des Bundesstrafgerichts vom 16. September 2008 (SK.2007.18).
Prozessgeschichte:
A. A. wird vorgeworfen, von November 1997 bis April 2000 zusammen mit mehreren
Mittätern in Griechenland ein hochtechnologisiertes Labor zur Herstellung von
Amphetamintabletten in grossen Mengen betrieben zu haben. Dieses Labor sei
auf dem Firmenareal zweier von ihm präsidierten bzw. mitbeherrschten griechi-
schen Gesellschaften betrieben worden. Weil A. als griechisch-schweizerischer
Doppelbürger nicht an Griechenland ausgeliefert werden konnte, ersuchte das
griechische Justizministerium die Schweiz um Übernahme des dort gegen A. ge-
führten Strafverfahrens. Am 13. Juli 2005 erhob die Bundesanwaltschaft beim
Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen qualifizierter Widerhandlungen ge-
gen die Betäubungsmittelgesetzgebung sowie wegen Anstiftung zu falschem
Zeugnis. Mit Entscheid vom 22. September/25. Oktober 2005 (SK.2005.6) trat die
Strafkammer auf die Anklage wegen fehlender Bundesgerichtsbarkeit nicht ein.
Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6S.455/2005 vom 28. März
2006 aufgehoben (BGE 132 IV 89).
B. Mit Entscheid vom 5. Juli 2006 (SK.2006.5) befand die Strafkammer A. der qualifi-
zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19
Ziff. 1 Abs. 2 und 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig, sprach
ihn indes vom Vorwurf des Verkaufs von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4
BetmG) frei. Auf die Anklage betreffend Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 307
StGB), respektive Versuchs dazu, trat sie nicht ein. Sie verurteilte A. zu 6 ½ Jah-
ren Zuchthaus und zu einer Busse von Fr. 600'000.–. Gegen diesen Entscheid er-
hoben sowohl die Bundesanwaltschaft als auch A. eidgenössische Nichtigkeitsbe-
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schwerde. Mit Urteil 6S.479/2006 bzw. 6S.482/2006 vom 4. Juli 2007 (teilweise
publiziert in BGE 133 IV 324) hiess der Kassationshof des Bundesgerichts die
Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft teilweise gut, hob den Entscheid
der Strafkammer vom 5. Juli 2006 auf und wies die Sache zur neuen Entschei-
dung an das Bundesstrafgericht zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht erwog, das Bundes-
strafgericht habe der Bundesanwaltschaft mit Bezug auf den Anklagevorwurf der
Anstiftung zu falschem Zeugnis Gelegenheit zur Verbesserung der Anklage zu
geben. Sodann hielt es fest, das Bundesstrafgericht hätte aufgrund der Feststel-
lung, wonach aus der illegalen Betäubungsmittelproduktion ein Vermögensvorteil
realisiert worden sei, auf eine Einziehung jener Vermögenswerte oder auf eine Er-
satzforderung erkennen müssen. Die Nichtigkeitsbeschwerde von A. wies das
Bundesgericht hingegen mit gleichem Datum ab, soweit es darauf eintrat.
C. Nach Ergänzung der Anklageschrift durch die Bundesanwaltschaft betreffend den
Anklagepunkt "Anstiftung zu falschem Zeugnis" sprach die Strafkammer A. mit
Entscheid vom 16. September 2008 (SK.2007.18) von den Vorwürfen des Ver-
kaufs von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG) und der Anstiftung zu
falschem Zeugnis (Art. 307 StGB), respektive des Versuchs dazu, frei (Entscheid-
Dispositiv Ziff. 1). Hingegen befand sie ihn der qualifizierten Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 in Verbin-
dung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig (Entscheid-Dispositiv Ziff. 2) und ver-
urteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von
360 Tagessätzen zu je Fr. 350.– (Entscheid-Dispositiv Ziff. 3). Des Weiteren be-
gründete sie zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatz-
forderung von Fr. 500'000.– (Entscheid-Dispositiv Ziff. 4). Sie hob die Sperre ver-
schiedener Konti und eines Depots bei der Bank B. soweit auf, als es zur Beglei-
chung der Ersatzforderung notwendig sei, und befand, die Sperre der Konti und
des Depots werde nach Begleichung der Ersatzforderung aufgehoben (Entscheid-
Dispositiv Ziff. 7). Sie entschied ferner, die in Entscheid-Dispositiv Ziff. 7 nicht ge-
nannten, bei der Bank B. gesperrten Konti sowie das gesperrte Unterdepot wür-
den sofort zugunsten des Berechtigten freigegeben, die richterlich verfügte Sperre
im Grundbuch Bremgarten/AG (Gemeinde Z.) werde sofort aufgehoben, und die
beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente gemäss Ziff. II.1 der Anklage-
schrift vom 25. Juli 2005 würden freigegeben (Entscheid-Dispositiv Ziff. 8).
D. Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht
erhoben. Dieses hiess mit Urteilen vom 22. April 2010 die Beschwerde der Bun-
desanwaltschaft (Verfahren 6B_692/2009) ganz und jene der Bank B. (Verfahren
6B_694/2009 und 6B_695/2009) teilweise gut, hob den Entscheid der Strafkam-
mer vom 16. September 2008 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung
bzw. zur Neubeurteilung an das Bundesstrafgericht zurück. Die Beschwerde von
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A. wies es ab, soweit es auf sie eintrat (Urteil 6B_693/2009 vom 22. April 2010).
Auf die Beschwerden von C. und D. trat es nicht ein (Urteile 6B_825/2009 und
6B_826/2009 vom 24. September 2009). In den Rückweisungsurteilen erwog das
Bundesgericht, die Ersatzforderung sei neu festzusetzen; ausserdem seien Voll-
streckungsanordnungen im Strafverfahren zu deren Durchsetzung unzulässig.
E. Die Strafkammer setzte das Verfahren gegen A. nach Eingang der Rückwei-
sungsurteile des Bundesgerichts unter der Geschäftsnummer SK.2010.12 fort. Sie
sprach A. mit Entscheid vom 18. Mai 2010 (Teilentscheid) von den Vorwürfen des
Verkaufs von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG) und der Anstiftung
zu falschem Zeugnis (Art. 307 StGB), respektive des Versuchs dazu, frei (Ent-
scheid-Dispositiv Ziff. I.1), befand ihn hingegen der qualifizierten Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 in
Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig (Entscheid-Dispositiv Ziff. I.2)
und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sowie zu einer Geld-
strafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 350.– (Entscheid-Dispositiv Ziff. I.3). Des
Weiteren erkannte sie, die beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente ge-
mäss Ziff. II.1 der Anklageschrift vom 25. Juli 2005 würden freigegeben (Ent-
scheid-Dispositiv Ziff. I.4). Sie beschloss, über die Ersatzforderung und allfällig
damit verbundene Punkte sowie über Kosten und Entschädigung werde später
entschieden (Entscheid-Dispositiv Ziff. II.1). Diesen Entscheid eröffnete die Straf-
kammer im schriftlichen Verfahren ohne Vernehmlassung der Parteien und teilte
ihn der Bundesanwaltschaft zum Vollzug mit (Entscheid-Dispositiv Ziff. II.2). In der
Folge erliess die zuständige kantonale Strafvollzugsbehörde eine Vollzugsverfü-
gung an A. mit Strafantritt am 20. September 2010.
F. Im Hinblick auf den zweiten Teilentscheid gab die Strafkammer der Bundesan-
waltschaft und A. zunächst Gelegenheit, sich schriftlich im Rahmen des einge-
schränkten Prozessthemas (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts, S.
13) sowie zur Frage der Durchführung einer neuen Hauptverhandlung zu äussern.
Die Strafkammer lud die Bank B., C. und D. insofern und insoweit zur Teilnahme
am Verfahren ein, als sie vom Ausgang des Verfahrens betroffen sein könnten,
und setzte ihnen Frist an zum Einreichen einer begründeten Erklärung in diesem
Sinne. A. beantragte mit Eingaben vom 25. Mai und 14. Juni 2010, es sei die
Nichtigkeit des Teilentscheids der Strafkammer vom 18. Mai 2010 (vgl. lit. E) fest-
zustellen, eventuell sei dieser aufzuheben, es sei ihm nach Einsichtnahme in die
ergänzten Akten Gelegenheit zur Vernehmlassung und Stellung von Beweisanträ-
gen einzuräumen, es sei eine Hauptverhandlung durchzuführen, eventuell sei ihm
Gelegenheit zu einem schriftlichen Parteivortrag einzuräumen. Im Weiteren bean-
tragte er, vom Vollzug des Teilentscheids vom 18. Mai 2010 sei abzusehen, bis
über dessen Nichtigkeit, eventuell dessen Aufhebung, entschieden sei. Die Bun-
desanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 4. Juni 2010 diverse Beweisanträge, ver-
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zichtete jedoch auf eine neue Hauptverhandlung. C. und D. liessen sich mit ge-
meinsamen Eingaben vom 7./8. Juni 2010 vernehmen. Sie stellten Antrag auf Be-
teiligung am Verfahren als Drittbetroffene, Gewährung von Akteneinsicht, Freiga-
be beschlagnahmter Vermögenswerte, Aufhebung von Grundbuchsperren und
Ersatz eines durch Beschlagnahmen und Verfügungsbeschränkungen erlittenen
Schadens. Die Bank B. liess sich mit Eingabe vom 7. Juni 2010 vernehmen, ohne
jedoch formell Anträge zu stellen.
G. Mit Entscheid vom 22. Juni 2010 stellte die Strafkammer fest, dass die Bank B., C.
und D. in diesem Verfahren keine Rechte als Drittbetroffene haben (Entscheid-
Dispositiv Ziff. 1). Sie erkannte, dass von einer neuen Hauptverhandlung abgese-
hen werde, und gab den Parteien Gelegenheit, sich im Hinblick auf den Entscheid
über die Ersatzforderung neu oder ergänzend schriftlich bis 6. Juli 2010 zu äus-
sern (Entscheid-Dispositiv Ziff. 2). Die Strafkammer trat auf das Begehren von A.,
es sei die Nichtigkeit des Entscheids vom 18. Mai 2010 festzustellen, nicht ein und
wies dessen auf Widerruf der Vollzugsmeldung bezüglich jenes Entscheids ge-
richtetes Begehren ab (Entscheid-Dispositiv Ziff. 3). Die Begründung des Ent-
scheids stellte sie mit jener über die Hauptsache in Aussicht (Entscheid-Dispositiv
Ziff. 4). Diese findet sich in den Erwägungen des vorliegenden Entscheids (siehe
hinten E. 1).
H. Die Bundesanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 6. Juli 2010, A. innert erstreckter
Frist mit Eingabe vom 14. Juli 2010 die eingangs wiedergegebenen Anträge.
I. Die Akten wurden um aktuelle Bankauszüge zu den beschlagnahmten Bankkonti
und -depots, aktuelle Grundbuchauszüge betreffend Liegenschaften in Z./AG,
Y./BE, X./BE und W./TI, eine Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Bern
bezüglich A. ab dem Steuerjahr 2007, einen Betreibungsregisterauszug und eine
Auskunft der zuständigen Strafvollzugsbehörde ergänzt. Im Übrigen bilden die
bisherigen Verfahrensakten Urteilsgrundlage (vgl. lit. A–C).
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Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der
Parteien hinausgehen. Es kann den angefochtenen Entscheid nur in jenen Punk-
ten überprüfen, die ausdrücklich gerügt worden sind (DONZALLAZ, Loi sur le Tribu-
nal fédéral, Commentaire, Bern 2008, Art. 107 N. 4284). Eine allfällige Aufhebung
kann in diesem Sinne nur diejenigen Teile des Entscheides betreffen, in welchen
die Beschwerde gutgeheissen wurde. Für diese Teile ist die mit der Neubeurtei-
lung befasste Instanz an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts im Rück-
weisungsurteil gebunden und hat diese dem neuen Entscheid zugrunde zu legen.
Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es dem erkennenden Gericht verwehrt, der
Neubeurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt
zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die
im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwä-
gung gezogen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2009 bzw.
6B_693/2009 vom 22. April 2010, E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Nach den beiden Entscheiden der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom
5. Juli 2006 (SK.2006.5) und vom 16. September 2008 (SK.2007.18) sowie den
Urteilen des Bundesgerichts 6S.479/2006 bzw. 6S.482/2006 vom 4. Juli 2007, teil-
weise publiziert in BGE 133 IV 324, und 6B_692/2009 bzw. 6B_693/2009 vom
22. April 2010 gilt der Sachverhalt insgesamt als rechtsverbindlich festgestellt. Der
Freispruch vom Vorwurf des Verkaufs von Betäubungsmitteln und vom Vorwurf
der Anstiftung zu falschem Zeugnis ist rechtskräftig, ebenso der Schuldspruch
wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne
von Art. 19 Ziff. 1 al. 2 und 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Rechts-
kräftig und vollstreckbar sind auch die Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren und die
Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 350.– (Entscheid der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts SK.2007.18 vom 16. September 2008, Dispositiv Ziff. 1 - 3).
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Bundesanwaltschaft (Verfahren
6B_692/2009) mit Urteil vom 22. April 2010 gutgeheissen, den Entscheid des
Bundesstrafgerichts vom 16. September 2008 (SK.2007.18) aufgehoben und die
Sache zur neuen Entscheidung an das Bundesstrafgericht zurückgewiesen, wobei
sich die Aufhebung in materieller Hinsicht einzig auf die Ziffern 4, 7 und 8 des
Dispositivs bezieht (E. 1 und E. 6.4). Im den gleichen vorinstanzlichen Entscheid
betreffenden Urteil 6B_694/2009 bzw. 6B_695/2009 vom 22. April 2010 hat das
Bundesgericht in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde der Bank B. den Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts vom 16. September 2008 aufgehoben und die
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Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen. Im Übrigen hat es diese Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht ge-
genstandslos geworden war. In materieller Hinsicht bezog sich die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids ausschliesslich auf Ziff. 7 des Dispositivs (E. 1.5).
Der vom Bundesstrafgericht zu fällende Entscheid ist damit im Sinne der vorste-
henden Erwägungen zwar vollständig neu zu verkünden, aber inhaltlich nur teil-
weise neu zu fassen, nämlich hinsichtlich der Frage der Ersatzforderung und de-
ren Deckung durch beschlagnahmte Vermögenswerte. Die Rechtskraftwirkung der
nicht aufgehobenen Verfahrensteile steht immer unter dem Vorbehalt, dass sich
nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sin-
ne der prozessualen Revision ergeben, welche die sachverhaltliche Grundlage
des Rückweisungsurteils erschüttern (MEYER, Basler Kommentar, Basel 2008,
Art. 107 BGG N. 19). Insoweit ist auch der Kosten- und Entschädigungspunkt des
aufgehobenen Entscheids (Ziff. 5 und 6 des Dispositivs) zu überprüfen.
Der rechtskräftige und somit vollziehbare Teil des formell in seiner Gesamtheit
kassierten Entscheids der Strafkammer vom 16. September 2008 wurde in die-
sem Verfahren mit Teilentscheid vom 18. Mai 2010 neu verkündet (vorne lit. E).
1.2 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches vor der Strafkammer
im Falle einer Rückweisung durch die Strafrechtliche Abteilung des Bundesge-
richts stattzufinden hat. Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Hauptver-
handlung vorgeschrieben. Diese dient in erster Linie der Beweiserhebung
(vgl. Art. 169 Abs. 2 BStP) und ihre Unmittelbarkeit bezweckt die originäre richter-
liche Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht (TPF 2007 60 E. 1.4). Ent-
sprechend ist gemäss Praxis der Strafkammer nach einer Rückweisung eine neue
Hauptverhandlung vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltsele-
mente abgeklärt werden müssen. Das ist vorliegend – mit Ausnahme einer Aktua-
lisierung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Verurteilten – nicht
der Fall, weshalb auf eine neue Hauptverhandlung verzichtet werden kann. Dem-
entsprechend findet auch keine mündliche Urteilseröffnung (vgl. Art. 178 BStP)
statt. Das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK wird damit –
entgegen der Auffassung des Verurteilten (cl. 75 pag. 75.521.5) – nicht verletzt.
1.3 Der Verurteilte beantragt in seinen Eingaben wiederholt, das Teilurteil der Straf-
kammer vom 18. Mai 2010 sei nichtig zu erklären, eventuell sei es aufzuheben. Er
begründet dies damit, dass für den Erlass eines Teilentscheids keine verfahrens-
rechtliche Grundlage bestehe; die vom Gericht gewählte Vorgehensweise verletze
verfassungsmässige Verfahrensgarantien und den Anspruch auf ein faires Verfah-
ren gemäss Art. 6 EMRK (cl. 75 pag. 75.521.1 ff., 75.521.5 ff., 75.521.12 ff.).
- 8 -
1.3.1 Der Verurteilte verlangt mithin, dass über sämtliche Punkte, welche Gegenstand
des gegen ihn geführten Strafverfahrens bilden, formell in einem einzigen Ent-
scheid zu befinden sei, und dass der Entscheid in seiner Gesamtheit zu eröffnen
sei. Vorab ist festzuhalten, dass der Teilentscheid vom 18. Mai 2010, wie bereits
in seinen Erwägungen und hier in E. 1.1 dargelegt, nur die formelle Neuverkün-
dung der materiell rechtskräftig entschiedenen Punkte des Entscheids vom
16. September 2008 darstellt. Daher erwuchs dem Verurteilten durch den Erlass
des Teilentscheids auch kein Rechtsnachteil; zu jenen Urteilspunkten kann er sich
im vorliegenden Verfahren – und zwar weder in einer allfälligen Hauptverhandlung
noch in einem schriftlichen Parteivortrag – nicht mehr äussern. Das vorliegende
Verfahren kann nicht dazu dienen, über die rechtskräftig entschiedenen Fragen
erneut zu befinden (vgl. E. 1.1). Zu prüfen bleibt, ob der Teilentscheid vom 18. Mai
2010 allenfalls an einem Mangel leidet, welcher dessen Nichtigkeit zur Folge hat.
1.3.2 Zur Frage der Nichtigkeit eines Urteils des Bundesstrafgerichts hat sich die Straf-
kammer bereits in einem früheren Entscheid in grundsätzlicher Weise geäussert
(TPF 2005 172). Demgemäss ist ein Urteil des Bundesstrafgerichts als absolut
nichtig anzusehen, wenn es in materieller Hinsicht einen schweren Mangel auf-
weist, welcher das Fundament des Urteils betrifft, wobei der Mangel ohne Zweifel
vorliegen muss, und wenn in formeller Hinsicht kein Rechtsbehelf im weiteren
Sinne zur unmittelbaren Behebung des behaupteten Mangels (mehr) vorhanden
ist (a.a.O., E. 3.2). Ein absolut nichtiges Urteil ist unwirksam; es entfaltet keine
Rechtswirkungen. Die absolute Nichtigkeit eines Urteils ist jederzeit und von sämt-
lichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Der Verurteilte kann
allerdings in einem gerichtlichen Verfahren die Feststellung der absoluten Nichtig-
keit des gegen ihn ausgesprochenen Strafurteils verlangen; zuständig für die Be-
handlung eines entsprechenden Begehrens ist – in analoger Anwendung der Be-
stimmungen über die Revision – das Bundesstrafgericht selbst (a.a.O., E. 3.3).
1.3.3 Die Strafkammer führte im Teilentscheid vom 18. Mai 2010 (S. 3 unten) aus, dass
gegen jenen Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel gegeben sei. Es handelt
sich, wie erwähnt, um ein materiell rechtskräftiges Urteil (E. 1.1, letzter Absatz).
Die Strafkammer kann demnach auf ihren Entscheid zurückkommen, wenn ein
Revisionsgrund im Sinne von Art. 229 ff. BStP vorliegt. Ein solcher ist in casu we-
der geltend gemacht worden noch ersichtlich; namentlich stellt der behauptete
Verfahrensfehler – der Erlass eines Teilentscheids – keinen Revisionsgrund dar
(vgl. TPF 2005 172 E. 3.2.2a). Gegen den ersten Teilentscheid selbst besteht mit-
hin kein Rechtsbehelf zur Beseitigung des behaupteten Mangels zur Verfügung.
Hingegen ist davon auszugehen, dass die grundsätzliche Frage der prozessrecht-
lichen Zulässigkeit eines Teilentscheids im Hauptverfahren vor Bundesstrafgericht
mittels Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den vorliegenden
zweiten, verfahrensabschliessenden Teilentscheid vorgebracht werden kann
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(Art. 78 Abs. 1, 80 Abs. 1, 81 Abs. 1, 90 und 95 lit. a und b BGG). In formeller Hin-
sicht steht demnach ein Rechtsbehelf zur Verfügung, weshalb auf das Begehren
um Nichtigerklärung des Teilentscheids vom 18. Mai 2010 nicht einzutreten ist.
Selbst wenn auf das Begehren einzutreten wäre, wäre es wohl abzuweisen. In
materieller Hinsicht ist nämlich festzuhalten, dass die absolute Nichtigkeit eines
Strafurteils auf krasse Ausnahmefälle beschränkt ist. Eine Gesetzesverletzung
führt nur dann zur absoluten Nichtigkeit einer Prozesshandlung, wenn diese
Rechtsfolge im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder sich aus Sinn und Zweck
der verletzten Norm ergibt (TPF 2005 172 E. 3.1). Die Bundesstrafprozessord-
nung schreibt nicht ausdrücklich vor, dass das Verfahren in formeller Hinsicht
durch ein einziges, sämtliche zu beurteilenden Punkte umfassendes Sachurteil
abzuschliessen ist. Im Falle einer Rückweisung der Sache durch das Bundesge-
richt zur Neubeurteilung ist das gar ausgeschlossen, falls im Rückweisungsurteil
in (ganzer oder teilweiser) Gutheissung einer Beschwerde nur einzelne Dispositiv-
Ziffern des angefochtenen Entscheids – eben die erfolgreich beanstandeten Ur-
teilspunkte – formell aufgehoben werden; in diesen Fällen ist ein einheitliches Ur-
teil des Bundesstrafgerichts über sämtliche Punkte nicht (mehr) möglich. Der Ver-
urteilte hält dafür, dass das Bundesgericht vorliegend diesen Weg hätte einschla-
gen und nur die Frage der Ersatzforderung an die Vorinstanz zurückweisen müs-
sen (cl. 75 pag. 75.521.5). Damit scheint er selber der Auffassung zu sein, dass
ein Teilentscheid des Bundesstrafgerichts zulässig ist. Gemäss künftigem Straf-
prozessrecht ist eine Zweiteilung der Hauptverhandlung – bezüglich der Tat- und
der Schuldfrage einerseits und den Folgen eines Schuld- oder Freispruchs ande-
rerseits – mit entsprechend separat zu eröffnenden Teilurteilen möglich (Art. 342
StPO, in Kraft ab 1. Januar 2011 [BBl 2007 6977 ff.]). Damit wird der Grundsatz
der Einheit der Hauptverhandlung durchbrochen, wobei im Falle eines Schuld-
spruchs erst das zweite Teilurteil die Rechtsmittelfrist auslöst (SCHMID, Schweize-
rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 342
N. 1 und 10 f.). Teilurteile sind nach neuem Recht gerade für die Einziehung
denkbar (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweize-
rischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 398 N. 11-12).
Der behauptete Verfahrensmangel ist mithin nicht zweifelsfrei, insbesondere nicht
ohne grosse Rechtsabklärungen, erkennbar (vgl. TPF 2005 172 E. 3.2.1). Sollte
ein solcher bestehen, könnte er zudem nicht als schwerer, das Fundament des
Urteils betreffender Mangel gelten.
1.3.4 Das weitere Begehren des Verurteilten, die Vollzugsmeldung des Gerichts bezüg-
lich des ersten Teilentscheids zu widerrufen, ist bei dieser Sachlage abzuweisen.
1.4 Das Bundesgericht hat im Rückweisungsurteil die vorinstanzliche Rechtsauffas-
sung bestätigt, wonach mit Bezug auf die Festsetzung einer Ersatzforderung das
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zur Tatzeit geltende Recht anwendbar ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; Urteil des Bun-
desgerichts 6B_692/2009 bzw. 6B_693/2009 vom 22. April 2010, E. 6.3.1).
1.5 Parteien im Bundesstrafverfahren sind der Beschuldigte, der Bundesanwalt und
der Geschädigte, wenn er privatrechtliche Ansprüche aus der strafbaren Handlung
geltend macht (Art. 34 BStP). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich
darüber hinaus, dass auch einem durch eine gerichtliche Entscheidung unmittel-
bar betroffenen Dritten, welcher keine formelle Parteistellung inne hat, die zur
Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen
(vgl. auch Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 der noch nicht in Kraft stehenden
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Aus diesem
Grund hat das Bundesgericht in seinem Rückweisungsurteil 6B_694/2009 bzw.
6B_695/2009 vom 22. April 2010, E. 1.3, den Umstand gerügt, dass der Bank B.
im Verfahren vor Bundesstrafgericht keine Teilnahmerechte eingeräumt worden
seien, obwohl das Gericht durch den von ihm angeordneten Vollzug der Ersatz-
forderung ein von der Bank zwecks Kreditabsicherung als Pfandgläubigerin bean-
spruchtes Haftungssubstrat tangiert habe. In E. 1.5.1 seines Urteils stellte das
Bundesgericht allerdings fest, dass die Vorinstanz von der Vollstreckung der Er-
satzforderung im Rahmen des Strafverfahrens abzusehen habe. Vielmehr werde
die nach dem SchKG für die Vollstreckung zuständige Behörde auf dem Betrei-
bungsweg die Zwangsvollstreckung einzuleiten und einer Person, die Pfandrechte
beanspruche, dabei die Möglichkeit einzuräumen haben, ihr angeblich vorgehen-
des Recht geltend zu machen. Im Einzelnen ergibt sich daraus Folgendes:
1.5.1 Nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB (gleichlautend wie Art. 71 Abs. 3 StGB) können
im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte des Be-
troffenen mit Beschlag belegt werden. Dieses Sicherungsinstrument zur späteren
Durchsetzung der Ersatzforderung stellt eine vorsorgliche Massnahme dar, die
sich ihrer Natur und Tragweite nach von der herkömmlichen strafprozessualen
Beschlagnahme unterscheidet, indem ihre Wirkung über die Rechtskraft des Ur-
teils hinaus bis zu dem Zeitpunkt andauert, in welchem sie durch eine Massnah-
me nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht abgelöst wird. Dem blossen
Sicherungszweck entsprechend werden daher die fraglichen Vermögenswerte mit
dem Strafurteil nicht eingezogen. Vielmehr bleibt die Beschlagnahme bis zur Ein-
leitung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 bzw. 6B_695/2009 vom 22. April 2010,
E. 1.4.2 mit Hinweisen). Die Verwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte
und die Verteilung des erzielten Erlöses erfolgt alsdann nach den Bestimmungen
des SchKG (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 71 StGB N. 4). Die aus einer
konkurrierenden Betroffenheit Dritter sich ergebenden Konsequenzen sind mithin
erst im Vollzugsverfahren nach den Regeln des Schuldbetreibungs- und Konkurs-
rechts zu ziehen, namentlich – sofern der Schuldner nicht der Konkursbetreibung
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unterliegt (Art. 39 SchKG) – im Rahmen des Widerspruchsverfahrens im Pfän-
dungs- oder Pfandverwertungsverfahren (vgl. ADRIAN STAEHELIN, in: Staehe-
lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, Art. 106 N. 3, 5 ff.). Eine Betroffenheit jener
Dritten im Strafverfahren besteht daher, vorbehältlich nachstehender Ausnahme,
nicht.
1.5.2 Die Beschlagnahme zur Durchsetzung einer Ersatzforderung hat sich auf die Ver-
mögenswerte desjenigen zu beschränken, gegen den sich die Ersatzforderung
richtet (BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 70/71 StGB N. 57).
Aufgrund des Legalitätsprinzips und der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sind da-
her schon im Strafverfahren (Einziehungsverfahren) die beschlagnahmten Ver-
mögenswerte insoweit freizugeben, als sie offensichtlich nicht solche des im Sinne
von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB (bzw. Art. 71 Abs. 3 StGB) Betroffenen sind (vgl.
TPF 2009 40 E. 2.4, 2.5; BGE 128 I 129 E. 3.1.2, 3.1.3). Dies trifft nur dann zu,
wenn und soweit solche Werte unzweifelhaft im Alleineigentum Dritter stehen,
mithin keine Anzeichen dafür vorliegen, dass an ihnen dingliche oder obligatori-
sche Rechte des „Betroffenen“ bestehen. Nur bei einer solchen Konstellation ste-
hen Dritten strafprozessuale Teilnahmerechte zu; in allen übrigen Fällen haben
sie ihre behaupteten Ansprüche ausserhalb des Strafverfahrens durchzusetzen.
1.5.3 Die Bank. B. beansprucht für sich Pfandrechte an Vermögenswerten, die im Hin-
blick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung mit Beschlag belegt worden
sind. Über deren Bestand und vollstreckungsrechtlichen Vorrang ist nach dem
Gesagten nicht im Strafurteil, sondern – wie auch die Bank. B. selber zu Recht
geltend macht (cl. 75 pag. 75.681.36) – erst im SchKG-Verfahren zu entscheiden.
Demzufolge gilt die Bank. B. im vorliegenden Strafverfahren nicht als Drittbetrof-
fene, weshalb ihr keine Teilnahmerechte einzuräumen sind.
1.5.4 C. und D. machen als Mitglieder der Erbengemeinschaft E., ihrer am 8. Juli 1997
verstorbenen Mutter bzw. der Ehefrau des Verurteilten, Eigentumsrechte an be-
schlagnahmten Vermögenswerten geltend. Insoweit liegt ein Gesamthandverhält-
nis des Verurteilten und seiner Kinder vor. Ein eigentumsrechtlicher Aussonde-
rungsanspruch der beiden Nachkommen besteht nicht, sondern bloss ein An-
spruch auf Erbteilung nach Art. 607 ff. ZGB. Was C. und D. in diesem Zusam-
menhang vorbringen, erschöpft sich darin, der Ersatzforderung des Staates vor-
gehende eigene Rechte an beschlagnahmten sowie weiteren Vermögenswerten
geltend zu machen. Über einen allfälligen Vorrang ihrer angeblichen Rechte wird,
wie dargelegt, die zuständige Behörde nach den Vorschriften des SchKG zu ent-
scheiden haben. Eine Drittbetroffenheit von C. und D. im Strafverfahren besteht
demzufolge unter diesem Gesichtspunkt nicht.
- 12 -
C. und D. reklamieren für sich zudem als Mitglieder der Erbengemeinschaft ihrer
am 4. Januar 2002 verstorbenen Grossmutter F., der Schwiegermutter des Verur-
teilten, Alleineigentumsrechte. Wie nachfolgend (E. 2.4) zu zeigen sein wird, be-
steht aufgrund eines aktenkundigen Testaments von F., einer darauf Bezug neh-
menden Vereinbarung des Verurteilten mit seinen Kindern sowie von Steuerakten
ernsthafter Grund zur Annahme, dass sämtliche Vermögenswerte des Nachlasses
der F. (auch) zum Vermögen des Verurteilten gehören. Soweit C. und D. vorbrin-
gen, der Verurteilte sei an bestimmten Vermögenswerten (Konti, Wertschriften,
Grundstücke), selbst wenn diese (auch) auf seinen Namen lauteten, nicht beteiligt
(cl. 75 pag. 75.652.12 ff.), ist darauf nicht einzugehen. Auch diesbezüglich bleibt
die Klärung der Anspruchskonkurrenz dem SchKG-Verfahren vorbehalten, wes-
halb eine Drittbetroffenheit von C. und D. im Strafverfahren nicht besteht.
Somit sind C. und D. hinsichtlich des vorliegend zu fällenden Entscheids keine
Teilnahmerechte einzuräumen. Für ihr Gesuch um Akteneinsicht (cl. 75 pag.
75.652.28 ff.) sind sie, soweit diesem nicht im Hinblick auf die Erklärung und Be-
gründung einer allfälligen Betroffenheit entsprochen worden ist (cl. 75 pag.
75.440.1 ff., 75.440.10, 75.351.1, 75.352.1 ff.), nicht legitimiert.
1.6 Die Parteien – Bundesanwaltschaft und Angeklagter bzw. Verurteilter – erhielten
Gelegenheit, sich zum Verfahren (vorne lit. F; E. 1.2), zu den durch das Gericht
ergänzten Akten (lit. I; E. 1.7) sowie hinsichtlich der neuen Entscheidung schrift-
lich zu äussern; ihre Eingaben (lit. F, H) wurden ihnen gegenseitig zur Kenntnis
gebracht. Das rechtliche Gehör ist ihnen dadurch ausreichend gewährt worden.
1.7 Die Akten des Verfahrens SK.2005.6 bzw. SK.2006.5 bzw. SK.2007.18 bilden
zusammen mit den Eingaben der Parteien (vorne lit. F, H) und den von Amtes
wegen vorgenommenen Abklärungen zu den persönlichen und finanziellen Ver-
hältnissen des Verurteilten (vorne lit. I) die Grundlage für die Neuentscheidung.
2. Ersatzforderung
2.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat
erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder
zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des recht-
mässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Die Ein-
ziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis
der Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegen-
leistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnis-
mässige Härte darstellen würde (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB). Sind die der Ein-
ziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das
- 13 -
Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 59 Ziff. 2
Abs. 1 aStGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise
absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereinglie-
derung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB).
2.2 Das Bundesgericht hat die Begründung einer Ersatzforderung für das Bundes-
strafgericht verbindlich als rechtens anerkannt. Entscheidend für deren Höhe sei
der tatsächlich unrechtmässig erlangte Vermögenswert, denn nur dieser könne
mittels einer Ersatzforderung maximal abgeschöpft werden. Dem Verurteilten sei-
en als unmittelbare Folge der Betäubungsmittelproduktion Vermögenswerte im
Umfang von umgerechnet Fr. 2'307'000.– zugeflossen. Dieser durch die Straftat
erlangte Betrag bilde damit sowohl die Obergrenze als auch den Ausgangspunkt
für die staatliche Ersatzforderung (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2009 bzw.
6B_693/2009 vom 22. April 2010, E. 6.4). Grundsätzlich sei – so das Bundesge-
richt weiter – die vorinstanzliche Folgerung nicht zu beanstanden, wonach für eine
Ersatzforderung von Fr. 500'000.– eine Reduktion im Sinne von Art. 59 Ziff. 2
Abs. 2 aStGB nicht in Betracht falle. Es bestünden nämlich keine Anhaltspunkte
dafür, dass eine solche Ersatzforderung die Wiedereingliederung des finanziell
sehr gut situierten, seit dem Jahr 2000 nicht mehr berufstätigen Verurteilten ernst-
lich behindern würde. Im neuen Entscheid sei nur zu prüfen, ob sich an dieser
Einschätzung etwas ändere, wenn nunmehr von einer Ersatzforderung in der Hö-
he von umgerechnet Fr. 2'307'000.– statt von einer solchen von Fr. 500'000.–
ausgegangen werde (a.a.O., E. 6.4 am Ende).
2.3 Voraussichtlich uneinbringlich ist eine Ersatzforderung, wenn die Vollstreckungs-
massnahmen a priori wenig Erfolg versprechen und nur (zusätzliche) Kosten ver-
ursachen. Ein Verzicht bzw. eine Reduktion ist dann vorzunehmen, wenn der Be-
troffene vermögenslos oder gar überschuldet ist und zusätzlich erkennbar ist,
dass seine Einkommensverhältnisse sowie seine übrige persönliche Situation
nicht erwarten lassen, dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen ihn in ab-
sehbarer Zeit erfolgversprechend sind (SCHMID [Hrsg.] Kommentar Einziehung,
Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 70-72
StGB N. 120). Bei diesem Entscheid kommt dem Gericht ein grosses Ermessen
zu (SCHMID, a.a.O., Art. 70-72 StGB N. 118). Was den Beweis der grundsätzli-
chen und quantitativen Voraussetzungen der Ersatzforderung angeht, so obliegt
es dem Staat, ihn zu erbringen. Dabei entziehen sich künftige Entwicklungen na-
turgemäss dem Strengbeweis (SCHMID, a.a.O., Art. 69 StGB N. 88). Wie bei der
strafrechtlichen Schuldfrage Ausschluss- oder Minderungsgründe nur nachzuwei-
sen sind, wenn an ihrem Vorhandensein objektive Zweifel bestehen oder wenn
der Beschuldigte sie mit einem gewissen Mindestmass glaubhaft macht (SCHMID,
Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009,
Rn. 220), muss das Gericht eine Ersatzforderung, deren Höhe dem Wert des de-
- 14 -
liktischen Vermögenszuwachses entspricht, nur reduzieren, wenn die Vorausset-
zungen dazu vom Betroffenen substanziiert werden und diese zu minimaler Wahr-
scheinlichkeit erstellt sind. Das muss um so mehr gelten, wenn der Betroffene die
entsprechenden Beweise in der Hand hält und/oder die richterliche Beweiserhe-
bung davon abhängt, dass er dem Gericht den Beweisgegenstand offen legt. Es
verhält sich nicht anders als bei hoheitlichen Eingriffen in die privaten Rechte im
Verwaltungsrecht (BGE 128 II 139 E. 2c; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006, Rn. 1630 f.). Hinzu kommt,
dass richterlich nur eine Forderung begründet, nicht materiell in die Vermögens-
substanz eingegriffen wird. Dabei muss das Gericht die Reduktionsgründe nach
Massgabe der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Fakten prüfen. So-
weit solche nicht berücksichtigt worden sind oder sich in ihren Auswirkungen nicht
einschätzen liessen, kann ihnen die Behörde, welche die Ersatzforderung – auf
dem Wege von Schuldbetreibung oder Konkurs – durchsetzt, durch Reduktion der
Forderung oder Verzicht darauf Rechnung tragen (SCHMID, a.a.O., Art. 70-72
StGB N. 119, 179). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip, welches jedes staatli-
che Handeln begrenzt (Art. 5 Abs. 2 BV) und das auch für die Ersatzforderung
Gültigkeit hat (BGE 124 I 6 E. 4b/cc S. 10), ist sie dazu auch verpflichtet. Mit Be-
zug auf die Einbringlichkeit der Ersatzforderung ist auf den Verkehrswert der für
eine Verwertung in Betracht fallenden Vermögenswerte abzustellen, solange nicht
wahrscheinlich ist, dass die Liquidation ein erheblich geringeres Ergebnis zeitigen
wird. Der Verkehrswert ist im Übrigen auch massgeblich bei der Berechnung bzw.
Schätzung einer Ersatzforderung, wenn einzuziehende Gegenstände ohne Markt-
oder Börsenwert weggegeben wurden (SCHMID, a.a.O., Art. 70-72 StGB N. 108).
2.4 Die Einbringlichkeit einer Ersatzforderung von Fr. 2'307'000.– steht insoweit nicht
zur Diskussion, als Vermögenswerte beschlagnahmt oder vorhanden sind und
diese im Vollzugsverfahren zur Deckung der Ersatzforderung realisierbar sind.
Der Verurteilte bringt diesbezüglich vor, die streitige Ersatzforderung sei unein-
bringlich. Sein Vermögen (Konti und Depots bei der Bank B., Grundstücke in der
Schweiz) sei bisher erheblich überschätzt worden. Weder die in den letzten Jah-
ren an der Börse erfolgten Wertberichtigungen noch das überwiegende Eigentum
seiner beiden Kinder an den von ihm verwalteten, unverteilten Nachlässen ihrer
Mutter und ihrer Grossmutter seien gebührend berücksichtigt worden. Ausserdem
mache die Bank ein vorrangiges Pfandrecht am Vermögen der Familie geltend (cl.
75 pag. 75.521.19). Der Eidgenössische Untersuchungsrichter beschlagnahmte
mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 im Hinblick auf die Durchsetzung einer
Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 aStGB das auf den Namen des Verurteilten
lautende Depot Nr. 1 bei der Bank. B., zu welchem ein auf den Namen F. lauten-
des Unterdepot Nr. 2 gehört (cl. 1 pag. 1.7.9 f.). Die Strafkammer beschlagnahmte
mit Verfügung vom 27. Juni 2008 (SN.2008.19) in gleichem Sinne weitere Vermö-
genswerte des Verurteilten bei der Bank B., soweit diese nicht schon durch den
- 15 -
Untersuchungsrichter gesperrt worden waren, und sämtliche Grundstücke in
Z./AG, bezüglich derer der Verurteilte im Grundbuch als eigentumsberechtigt ein-
getragen ist (cl. 74 pag. 74.271.101 ff.). Diese Sicherungsbeschlagnahme besteht
bis heute fort (Verfügung des Bundesgerichts 6B_692/2009 vom 12. Oktober
2009, Dispositiv Ziff. 1 [cl. 74 pag. 74.960.229]; Urteil des Bundesgerichts
6B_692/2009 vom 22. April 2010, Dispositiv Ziff. 1). Sie umfasst mithin auch
Bankguthaben des Betroffenen; erst bei der Zwangsvollstreckung bestimmt sich,
inwieweit diese mit allen übrigen Gläubigern nach den Regeln des SchKG zu tei-
len sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 bzw. 6B_695/2009 vom
22. April 2010 E. 1.4.2).
2.4.1 In Nachachtung der genannten Verfügungen sperrte die Bank B. folgende Konti
und Depots und gab im vorherigen Verfahren (SK.2007.18) die nachstehend ge-
nannten Saldi und Werte per 1. Juli 2008 bekannt (cl. 74 pag. 74.271.108 ff.):
- Sparkonto Nr. 3 301.04 CHF
- Kontokorrent Nr. 4 –262'597.90 CHF
- Kontokorrent Nr. 5 –4.82 USD
- Kontokorrent Nr. 6 20.14 EUR
- Privatkonto Nr. 7 2'118.95 CHF
- Privatkonto Nr. 8 111'727.46 CHF
- Kontokorrent Nr. 9 8'350.56 CHF
- Privatkonto Nr. 10 72'648.69 EUR
- Kontokorrent Nr. 11 21'719.59 USD
- Sparkonto Nr. 12 79'432.00 CHF
- Depot Nr. 1 2'340’427.00 CHF
- Depot Nr. 2 1'801'624.00 CHF
- Faustpfand-Depot Nr. 13 0 CHF
Für das Depot Nr. 1 gab die Bank per 1. Juli 2008 zunächst einen Gesamtwert
von Fr. 2'340’427.– an (cl. 74 pag. 74.271.121), mit ergänzter Auskunft vom
10. September 2008 indes – ebenfalls per 1. Juli 2008 – einen solchen von
Fr. 1'657’086.– (cl. 74 pag. 74.271.162 und 74.271.176). Die Differenz liegt in ei-
ner zwischenzeitlichen Nichtbewertung des Titels „G. AG“ begründet. Im Depot-
verzeichnis per 12. Februar 2009 wurde dieser Titel wieder bewertet und als Ge-
samtwert des Depots Fr. 1'988'535.– angegeben (cl. 74 pag. 74.271.227 ff.). Auch
im vorliegenden Verfahren wurde der Titel „G. AG“ wieder bewertet (siehe unten).
In der oben stehenden Zusammenstellung per 1. Juli 2008 wird deshalb – in Ab-
weichung zum Entscheid vom 16. September 2008 (E. 6.2.1 S. 46) – der Depot-
wert unter Einschluss des genannten Titels wiedergegeben. Für das Faustpfand-
Depot Nr. 13 wurde ein Bestand an Schuldbriefen im Nominalbetrag von total
Fr. 900'000.– mit unbekanntem Kurs angegeben (Gesamtwert 0; cl. 74 pag.
- 16 -
74.271.133). Die Bank erklärte im Schreiben vom 8. Juli 2008, sämtliche gesperr-
ten Bankbeziehungen fielen unter die Umschreibung in der Verfügung vom
27. Juni 2008 und deren nachträglicher Präzisierung. Einzelne Kontoauszüge
weisen formal nicht den Verurteilten, sondern andere Personen als Berechtigte
aus; dies betrifft Sparkonto Nr. 3 (H.), Kontokorrent Nr. 5 (I. GmbH), Privatkonto
Nr. 8 (Frau F.), Kontokorrent Nr. 9 (J.) und Depot Nr. 2 (Depot Frau F.).
Im vorliegenden Verfahren gab die Bank zu den beschlagnahmten Konti und De-
pots per 20. Mai 2010 folgende Saldi / Werte bekannt (cl. 75 pag. 75.681.3 ff.):
- Sparkonto Nr. 3 361.34 CHF
- Kontokorrent Nr. 4 –282'552.78 CHF
- Kontokorrent Nr. 5 –64.53 USD
- Kontokorrent Nr. 6 –20.73 EUR
- Privatkonto Nr. 7 119'815.75 CHF
- Privatkonto Nr. 8 243'006.13 CHF
- Kontokorrent Nr. 9 –1'371'481.70 CHF
- Privatkonto Nr. 10 72'829.19 EUR
- Kontokorrent Nr. 11 21'668.54 USD
- Sparkonto Nr. 12 80'769.95 CHF
- Depot Nr. 1 2'089'862.00 CHF
- Depot Nr. 2 1'444'915.00 CHF
- Faustpfand-Depot Nr. 14 (zuvor 13) 0 CHF
Die Bank B. wies ausserdem darauf hin, dass gestützt auf die gerichtliche Verfü-
gung auch ein Schrankfach Nr. 15 gesperrt worden sei; dessen Inhalt sei der
Bank nicht bekannt, weshalb kein Auszug eingereicht werden könne (cl. 75 pag.
75.681.3 f.). Der Verurteilte ist gemäss Vertrag mit der Bank B. vom 5. Januar
2001 an diesem Schrankfach alleinberechtigt (cl. 39 pag. 3.5.41).
Es fällt auf, dass das Kontokorrent Nr. 9, welches per 1. Juli 2008 einen Saldo von
Fr. 8'350.56 hatte, einen Negativsaldo von über –1,3 Mio. Franken aufweist. Hin-
gegen verzeichnen das Privatkonto Nr. 7 einen um Fr. 117'696.80 und das Privat-
konto Nr. 8 einen um Fr. 131'278.67 höheren Saldo. Kleinere Schwankungen auf
den übrigen Konti können durch Zinsen und Kontoführungsgebühren begründet
sein. Die Bank B. äusserte sich in ihrer Eingabe vom 7. Juni 2010 nicht zu den
seit der Beschlagnahme veränderten Kontosaldi (cl. 75 pag. 75.681.28 ff.). Soweit
ein Konto bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahme einen Negativsaldo aufwies, ist
das im Hinblick auf eine Verwertung irrelevant, da jedes Konto einen separaten
Vermögenswert darstellt. Auch der erwähnte neue Negativsaldo ist insoweit irrele-
vant, mit Ausnahme des nicht mehr vorhandenen früheren Saldos von
Fr. 8'350.56. Ob die Bank hiefür zur Rechenschaft heranzuziehen ist, kann hier of-
- 17 -
fen bleiben. Die Konti mit positivem Saldo ergeben ein Total von gerundet
Fr. 565'782.– (Umrechnungen gemäss Interbank-Kassakurs des Währungsrech-
ners von Bank B. per 27. Juli 2010: 1 EUR = 1.36024 CHF, 1 USD =
1.05058 CHF; das ergibt für die Konti Nrn. 10 und 11 Beträge von Fr. 99’065.20
bzw. Fr. 22'764.40). Die Konti und Wertschriftendepots weisen demnach heute
gesamthaft einen Wert von Fr. 4'100'559.– auf. Hinzu kommt der allfällige, unbe-
kannte Wert des beschlagnahmten Schrankfachs.
Hinsichtlich der erwähnten Wertschriftendepots (Depot Nr. 1 und Unterdepot
Nr. 2) ist sodann Folgendes festzuhalten: Die Bank B. bezeichnete in ihren Einga-
ben an das Gericht bezüglich beider Depots den Verurteilten als Inhaber, wobei
sie beim Depot Nr. 2 die Bezeichnung „Depot Frau F.“ hinzufügte und als wirt-
schaftlich Berechtigte „F.“ angab (cl. 74 pag. 74.271.108 ff.). Laut Vorakten wurde
das Depot Nr. 2 im März 1999 eröffnet, wobei vom Verurteilten als wirtschaftlich
berechtigte Person F., wohnhaft in Athen, angegeben wurde (cl. 39 pag. 3.5.19).
Der Gesamtwert des Unterdepots betrug am 31. Dezember 1999 Fr. 8'193'933.–
(cl. 39 pag. 3.5.64 ff.). Der Verurteilte bringt vor, Konti und Wertschriften der F.
hätten 1999 einen Wert von total Fr. 9,22 Mio. aufgewiesen (cl. 75 pag.
75.521.21). Gemäss Testament vom 4. (?) Juli 1998, dessen Formgültigkeit nach
griechischem Recht nicht geklärt ist, vermachte F. dem Verurteilten einen Drittel
ihrer K. AG-Aktien und setzte ihn für ihr restliches Vermögen als Erben zu 25%
ein (cl. 5 pag. 5.5.2 = cl. 27 pag. 2.2.52). Das Depot enthielt anfänglich 3'200 und
am 31. Dezember 1999 3'215 Namenaktien K. AG zu nominal Fr. 20.– mit einem
damaligen Kurswert von Fr. 7'516'670.– (cl. 39 pag. 3.5.66). Am 31. Dezember
2001 betrug der Bestand 80'000 Namenaktien K. AG zu nominal Fr. 0.50 mit ei-
nem Kurswert von Fr. 4'800'000.– (cl. 39 pag. 3.5.112). Per gleichem Stichtag
enthielt das Depot des Verurteilten 16'600 Namenaktien K. AG zu nominal
Fr. 0.50, lautend auf „F.“, mit einem Kurswert von Fr. 996'000.– (cl. 39 pag.
3.5.104). Nach dem Tod der F. am 4. Januar 2002 schlug der Verurteilte mit (das
Testament offensichtlich als rechtens anerkennender) schriftlicher Vereinbarung
vom 11. Januar 2002 die Erbschaft zu Gunsten seiner beiden Kinder aus. Als Ge-
genleistung räumten ihm diese ein umfassendes Nutzniessungsrecht an den Lie-
genschaften in X., Y. und W. ein (cl. 26 pag. 2.1.150 ff.; im Einzelnen siehe E.
2.4.3). Der Verurteilte erklärte überdies in der Steuererklärung 2006 unterschrift-
lich und liess sich im Kanton Bern entsprechend besteuern, dass er an den Wert-
schriften des Depots F. zu 25% als Eigentümer und zu 75% (Eigentumsanteil sei-
ner Kinder) als Nutzniesser berechtigt sei (cl. 74 pag. 74.271.5 und 74.271.56). Im
vorliegenden Verfahren räumte er ein, dass die Grundstücke im Kanton Aargau
aus dem Verkauf von K. AG-Aktien aus dem Nachlass von F. finanziert worden
seien (cl. 75 pag. 75.521.16). Da er bei allen Grundstücken als Allein- oder Ge-
samteigentümer im Grundbuch eingetragen ist (siehe E. 2.4.2), besteht ein weite-
res Indiz für seine Berechtigung an den Vermögenswerten des Depots F. Auf-
- 18 -
grund des Gesagten ist auch mit Bezug auf das Unterdepot Nr. 2, lautend auf F.,
die Zugehörigkeit zum Vermögen des Verurteilten zumindest nicht auszuschlies-
sen.
Der Verurteilte schloss mit der Bank B. am 25. Juli 2003 einen Rahmenvertrag für
Lombardkredit im Betrag von Fr. 4,5 Mio. Als Sicherheiten dienen hiefür sämtliche
Werte des Verurteilten gemäss allgemeiner Faustpfandverschreibung vom 3. April
2000 (cl. 75 pag. 75.681.41 ff.). Gemäss Ziff. 1 dieses Pfandvertrags hat die Bank
ein Pfandrecht an allen Wertpapieren, Spar- und Anlageheften aller Art, unver-
brieften Wertrechten, Metalldepotbeständen und sonstigen Werten, welche sie
damals oder seither für den Verurteilten entweder selbst in Verwahrung hält bzw.
verwaltet oder unter ihrem Namen und zu ihrer Verfügung für seine Rechnung an-
derswo aufbewahren lässt. Dasselbe gilt für alle damaligen und seitherigen, dem
Verurteilten gegenüber der Bank zustehenden Rechte und Forderungen. Als ver-
pfändet gelten insbesondere die gesamten jeweiligen Guthaben des Verurteilten
auf seinen sämtlichen Konti bei der Bank in schweizerischer wie in fremden Wäh-
rungen, Metall- und Münzenkonti sowie aus fiduziarischen Anlagen, die durch die
Bank für seine Rechnung getätigt werden. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf
alle verfallenen, laufenden und zukünftigen Nebenrechte wie Zinsen, Dividenden,
Bezugsrechte usw. (cl. 75 pag. 75.681.45 ff.). Der Pfandvertrag wurde vor der Be-
schlagnahmeverfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 12. De-
zember 2003 und auch vor der richterlichen Beschlagnahmeverfügung vom
27. Juni 2008 (Verfahren SN.2008.19) errichtet. Seine Gültigkeit und Tragweite ist
hier nicht abschliessend zu beurteilen; gemäss bundesgerichtlicher Feststellung
ist ein Pfandrecht der Bank an den beschlagnahmten Konti bzw. dem beschlag-
nahmten Depot für eine Forderung von Fr. 1,5 Mio. aus einem dem Verurteilten
gewährten Lombardkredit glaubhaft gemacht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_694/2009 bzw. 6B_695/2009 vom 22. April 2010 E. 1.3).
Der bei einer Zwangsvollstreckung in Verwertung der beschlagnahmten Konti und
Depots erzielbare Nettoerlös lässt sich bei dieser Sachlage weder berechnen
noch schätzen, zumal Bestand und Umfang allfällig vorgehender Rechte Dritter
nicht verbindlich feststehen. Zur annäherungsweisen Ermittlung eines minimalen
Verwertungserlöses wird hier von einem vorgehenden Pfandrecht der Bank für ei-
ne Forderung von Fr. 1,5 Mio. sowie der vom Verurteilten geltend gemachten Be-
teiligung von 25% an den Konti und Wertschriften des (ungeteilten) Nachlasses
der F. ausgegangen (cl. 75 pag. 75.521.21); laut Auskunft der Bank B. vom 8. Juli
2008 ist F. am erwähnten Unterdepot und am Privatkonto Nr. 8 wirtschaftlich Be-
rechtigte (cl. 74 pag. 74.271.109). In Abzug gebracht werden sodann die Konti mit
einem Negativsaldo, für welche allenfalls eine Pfandhaftung besteht; dies betrifft
die Konti Nrn. 4 und 5, aber nicht das Konto Nr. 6, da Schuldner nicht der Verur-
teilte ist, weshalb die Pfandhaftung nicht greift. Beim Konto Nr. 9 deutet die Be-
- 19 -
zeichnung auf dem Kontoauszug darauf hin, dass der Verurteilte formal teilweise
daran berechtigt ist, wobei seine Schuldnerstellung unklar ist. Offenbar handelt es
sich um ein Liegenschaftskonto für das Grundstück in Y., an welchem der Verur-
teilte mitberechtigt ist (vgl. E. 2.4.3). Für die auf diesem Konto seit der Beschlag-
nahme erfolgte Erhöhung der Belastung um rund Fr. 1,38 Mio. kann das Pfand-
recht der Bank nicht dienen. Die Kontobezeichnung legt zudem nahe, dass es
sich um einen Hypothekarkredit handelt, für den Grundpfänder bestehen. Daher
ist dieses Konto im Hinblick auf die Einbringlichkeit der Ersatzforderung nicht zu
beachten. Das ergibt folgendes Bild (Werte auf ganze Franken gerundet und bei
Fremdwährungen umgerechnet):
Gesamtwert Aktiven 4'100'559 CHF
./. Fremdbeteiligung F. an:
- Depot Nr. 2 1'444'915 CHF
- Konto Nr. 8 243'006 CHF
1'687'921 CHF x 75% = 1'265'941 CHF
./. Konto Nr. 3 (H.) 361 CHF
Reduzierter Wert Aktiven 2'834'257 CHF
./. Lombardkredit Bank B. 1'500'000 CHF
Nettowert I 1'334'257 CHF
./. Negativsaldo auf den Konti:
- Konto Nr. 4 –282'553 CHF
- Konto Nr. 5 –68 CHF 282'621 CHF
Nettowert II 1'051'636 CHF
Diese Ausführungen veranschaulichen, dass von einer Zwangsverwertung der
beschlagnahmten Vermögenswerte ein positives Ergebnis erwartet werden kann.
2.4.2 Der Verurteilte ist laut Grundbuchauszug Alleineigentümer der Grundstücke
Nr. 18, 20, 24 und 30 (zwei Stockwerkeinheiten mit Garagenplätzen), Gemeinde
Z./AG, Grundbuch Bremgarten (cl. 75 pag. 75.271.52 ff.). Der Grundbucheintrag
auf den Verurteilten erfolgte am 27. November 2006. Diese Grundstücke sind ge-
richtlich beschlagnahmt (siehe vorne E. 2.4; cl. 74 pag. 74.271.101 ff. und
74.271.70 ff.; cl. 75 pag. 75.271.52 ff.). Ihr Steuerwert (amtlicher Wert) beträgt
gemäss Veranlagungsverfügung 2007 und Steuererklärung 2008 insgesamt
Fr. 536'800.– (cl. 75 pag. 75.271.91 und 75.271.116). Laut Grundbuchauszug las-
ten auf diesen Grundstücken auf den Inhaber lautende Grundpfandrechte für
Fr. 250'000.– (auf Nr. 18 und 24) bzw. für Fr. 300'000.– (auf Nr. 20 und 30). Der
Steuerwert dieser Grundstücke korreliert mit der Summe der Grundpfandrechte. In
der Steuererklärung 2008 deklarierte der Verurteilte objektbezogene Hypothekar-
schulden gegenüber der Bank L. von Fr. 453’750.– zuzüglich Zinsen von
Fr. 16'195.– (cl. 75 pag. 75.271.110). Es ist notorisch, dass der Verkehrswert ei-
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nes Grundstücks in der Regel wesentlich über seinem Steuerwert liegt. Geht man
davon aus, dass Privatliegenschaften grundsätzlich zu nicht mehr als 80% des
Verkehrswerts belehnt werden, kann anhand der bekannten Belehnung auf einen
Verkehrswert von mindestens Fr. 567'187.– geschlossen werden. Das ergibt ei-
nen inneren Wert von Fr. 113'437.– (ohne Berücksichtigung laufender Jahreszin-
se und der Verwertungskosten). Sofern bei der Pensionierung des Verurteilten –
gemäss einem klassischen Finanzierungsmodell (vgl. Hinweise des Schweizeri-
schen Hauseigentümerverbandes [www.hev-schweiz.ch/erwerben-
finanzieren/miete-oder-kauf/]) – die Hypothek teilweise durch Eigenmittel ersetzt
und damit die Belehnung auf 65% des Verkehrswerts begrenzt worden wären, wä-
re gar auf einen Verkehrswert von Fr. 698'077.– zu schliessen, womit der innere
Wert Fr. 244'327.– betrüge.
Der Verurteilte ist laut Grundbuchauszug zudem als Mitglied einer aus ihm, C. und
D. bestehenden einfachen Gesellschaft im Gesamteigentum an den Grundstü-
cken Nr. 17, 19, 21, 23 und 25 bis 29 (drei Stockwerkeinheiten mit mehreren Ga-
ragenplätzen), Gemeinde Z./AG, Grundbuch Bremgarten, beteiligt (cl. 75
pag. 75.271.52 ff.). Der Grundbucheintrag auf diese einfache Gesellschaft erfolgte
am 6. Juli 2005. Eine Gesellschaft wird (u.a.) von Gesetzes wegen aufgelöst,
wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt
(Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Weitere Auflösungsgründe können sich aus dem Ge-
sellschaftsvertrag ergeben. Ein gesetzliches Aussonderungsrecht eines Gesell-
schafters hinsichtlich einzelner Vermögenswerte besteht bei der Liquidation nicht
(Art. 548 f. OR). Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesell-
schaftsvertrag nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquida-
tionsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen (Art. 544 Abs. 2 OR). Nur der
Liquidationsanteil ist hier von Interesse, denn nur dieser – und nicht das der Ge-
sellschaft gehörende Vermögen – ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen
den Schuldner verwertbar (Art. 104 SchKG; ANDRÉ E. LEBRECHT, in: Staehe-
lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, Art. 104 SchKG N. 6). Der dem Verurteilten
gemäss Veranlagungsverfügung 2007 und Steuererklärung 2008 zu 1/3 zuzu-
rechnende Steuerwert dieser Grundstücke beträgt insgesamt Fr. 343'700.– (cl. 75
pag. 75.271.90 f. und 75.271.117); die Grundstücke haben mithin einen Steuer-
wert von total Fr. 1'031’100.–. Laut Grundbuchauszug lasten auf diesen Grund-
stücken auf den Inhaber lautende Grundpfandrechte im ersten Rang für
Fr. 1’150'000.– und im zweiten Rang für Fr. 600'000.– (Nachgang). Der Steuer-
wert der Grundstücke korreliert mit dem Grundpfandrecht im ersten Rang. In der
Steuererklärung 2008 deklarierte der Verurteilte objektbezogene Hypothekar-
schulden gegenüber der Bank L. als Anteil von 1/3 in der Höhe von Fr. 366’333.–
zuzüglich Zinsen von Fr. 11'337.– (cl. 75 pag. 75.271.110). Es kann deshalb da-
von ausgegangen werden, dass auch die beiden anderen Gesellschafter der Bank
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gegenüber je im gleichen Umfang objektbezogene Schulden haben (vgl. Art. 544
Abs. 3 OR); jedenfalls ist über diese Gesellschaft nichts anderes bekannt. Die Hy-
pothekarbelastung beträgt damit insgesamt Fr. 1'098’999.– (= 3 x Fr. 366’333.–).
Auch diese Liegenschaften sind gerichtlich beschlagnahmt (E. 2.4; cl. 74 pag.
74.271.101 ff. und 74.271.70 ff.; cl. 75 pag. 75.271.52 ff.). Gemäss den vorste-
hend dargelegten Grundsätzen kann der Verkehrswert dieser Liegenschaften auf
Fr. 1'373’749.– (bei Belehnung zu 80% des Verkehrswerts) bzw. Fr. 1'690'768.–
(bei Belehnung zu 65% des Verkehrswerts) veranschlagt werden. Das ergibt ei-
nen inneren Wert von Fr. 274'750.– bzw. Fr. 591'769.–. Der Wertanteil des Verur-
teilten von einem Drittel beträgt demnach Fr. 91'583.– bzw. Fr. 197'256.–.
Gemäss Steuererklärung 2008 stehen mehrere (nicht beschlagnahmte) Grundstü-
cke in V./AG (Stockwerkeinheiten, Baujahr 2007) mit einem deklarierten Wert von
Fr. 1'880'800.– im Privatvermögen des Verurteilten (cl. 75 pag. 75.271.114). In der
Veranlagungsverfügung 2007 wurden diese Grundstücke (abweichend vom durch
den Verurteilten deklarierten Wert) zu einem amtlichen Wert (Steuerwert) von
Fr. 2'210’300.– besteuert (cl. 75 pag. 75.291.91). Es kann angenommen werden,
dass dieser Steuerwert weiterhin gilt. Laut Steuererklärung 2008 beträgt die ob-
jektbezogene Hypothek bei der Bank L. Fr. 2'172'500.–, hinzu kommen Zinsen
von Fr. 76'332.– (cl. 75 pag. 75.271.110). Gemäss den vorstehend dargelegten
Grundsätzen kann der Verkehrswert dieser Liegenschaften auf Fr. 2'715’625.–
(bei Belehnung zu 80% des Verkehrswerts) bzw. Fr. 3'342’308.– (bei Belehnung
zu 65% des Verkehrswerts) veranschlagt werden. Das ergibt einen inneren Wert
von Fr. 543'125.– bzw. Fr. 1'169’808.–.
Aufgrund des Gesagten kann bei der Verwertung der Liegenschaften in Z. und V.
ein Nettoerlös des Verurteilten zwischen rund Fr. 750'000.– und rund
Fr. 1'600'000.– erwartet werden. Der Verurteilte schätzt den Nettowert (als mut-
massliche Verkehrswerte abzüglich Hypotheken) dieser elf Objekte im Kanton
Aargau, die ihm allein oder gemeinsam mit seinen Kindern gehören, auf maximal
Fr. 1 Mio. (cl. 75 pag. 75.521.22 f.). Der ihm zuzurechnende Wertanteil beträgt al-
lerdings erheblich mehr als die behaupteten 25% bzw. Fr. 250'000.–, wenn er im
Verhältnis der grundbuchlichen Eigentumsanteile geschätzt wird. Insgesamt kann
von einem erheblichen Verwertungserlös ausgegangen werden.
2.4.3 Ebenfalls nicht beschlagnahmt sind das Grundstück Nr. 31 in X./BE (GB Bern-
Mittelland), welches gemäss Grundbuchauszug im Alleineigentum der Erbenge-
meinschaft der F. (bestehend aus C. und D.) steht (cl. 75 pag. 75.271.43 ff.), so-
wie die Grundstücke Nr. 32 in Y./BE (GB Bern-Mittelland) und Nr. 33 in W./TI (GB
Locarno), für welche beide das Grundbuch je hälftiges Miteigentum der Erbenge-
meinschaft der F. und der Erbengemeinschaft der E. ausweist (cl. 75
pag. 75.271.48 ff. und 75.271.8 ff.); die Letztere wiederum besteht aus dem Verur-
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teilten (½) und dessen zwei Kindern C. und D. (je ¼). Gemäss Ziff. 4-6 der in
E. 2.4.1 erwähnten Vereinbarung vom 11. Januar 2002 zwischen den dreien sind
alle drei Liegenschaften lebenslänglich und umfassend an den Verurteilten zum
unentgeltlichen Gebrauch im Sinne einer Nutzniessung überlassen, wobei der Be-
rechtigte sämtliche mit den Liegenschaften im Zusammenhang stehenden öffentli-
chen und privaten Abgaben, inklusive der Zinse für die auf den Liegenschaften
haftenden Hypotheken, zu tragen sowie für die Kosten von Unterhalt, Renovatio-
nen und Umbauten aufzukommen hat. Er hat Generalvollmacht, welche einzig das
Recht zur Veräusserung nicht beinhaltet.
Die Nutzniessung an den erwähnten drei Grundstücken ist nicht im Grundbuch
eingetragen. Gemäss Art. 746 Abs. 1 ZGB ist zur Entstehung einer Nutzniessung
an einem Grundstück die Eintragung derselben im Grundbuch erforderlich. Der
Ausweis für die konstitutive Eintragung in das Grundbuch erfolgt im Falle einer
Erbteilung durch die schriftliche Zustimmungserklärung sämtlicher Miterben
(Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung betreffend das Grundbuch, GBV; SR
211.432.1). Die Vereinbarung vom 11. Januar 2002 erfüllt die Formvorschriften
einer Zustimmungserklärung. Somit ist der Anspruch auf Nutzniessung an den
Grundstücken zwar nicht beschränkt dinglicher (Art. 971 Abs. 1 ZGB), wohl aber
obligatorischer Natur, was jedoch im Verhältnis zu den Belasteten keinen Unter-
schied macht. Diese obligatorischen Rechte bilden Bestandteil des Vermögens
des Verurteilten. Sofern kein Grundbucheintrag erfolgt, sind sie jedoch gegenüber
einem gutgläubigen Dritterwerber der Grundstücke nicht durchsetzbar (Art. 973
Abs. 1 ZGB). In der Zwangsvollstreckung sind die Nutzniessung gemäss Art. 745
ZGB und der Liquidationsanteil des Schuldners an einer unverteilten Erbschaft
pfändbar (Art. 104 SchKG; ANDRÉ E. LEBRECHT, a.a.O., Art. 104 SchKG N. 4 f.).
Soweit dem Verurteilten bei der Erbengemeinschaft der E. Gesamteigentumsrech-
te zustehen, lässt sich aus deren Liquidation ein Nettoerlös erwarten. Da aufgrund
der Eigentumsverhältnisse die Höhe eines Liquidationserlöses in hohem Masse
von der Kaufs- oder Verkaufsbereitschaft der übrigen Gesamt- und Miteigentümer
abhängt, kann über den Nettoerlös nur vage spekuliert werden. A priori ist aber
nicht davon auszugehen, dass eine Verwertung der Gesamteigentumsanteile des
Verurteilten nur Kosten verursachen wird.
2.4.4 Zum Vermögen des Verurteilten gehört gemäss eigener Aussage auch ein Haus
in Griechenland (Entscheid der Strafkammer vom 16. September 2008, E. 4.6.2).
Der Verurteilte bringt neu vor, dass er in Griechenland über kein verwertbares
Vermögen mehr verfüge und dass keine Angaben oder Unterlagen existierten,
wonach seine finanzielle Situation bezogen auf Griechenland günstiger einzustu-
fen wäre (cal. 75 pag. 75.521.19). Er behauptet jedoch nicht substanziiert, dass
das Haus inzwischen veräussert worden sei; es ist daher davon auszugehen,
- 23 -
dass es ihm heute noch gehört. Zwar ist über dessen Wert und allfällige hypothe-
karische Belastung nichts bekannt. Ein Veräusserungserlös zur Deckung einer
Ersatzforderung ist aber aus diesem Vermögenswert grundsätzlich zu erwarten.
2.4.5 Gegen die Uneinbringlichkeit einer Ersatzforderung von Fr. 2'307'000.– sprechen
auch die Steuerfaktoren des Verurteilten, soweit diese von der Steuerverwaltung
des Kantons Bern auf das Auskunftsbegehren des Gerichts hin bekannt gegeben
worden sind (vgl. dazu cl. 75 pag. 75.271.83 f.): Gemäss Veranlagungsverfügung
2007 (cl. 75 pag. 75.271.88 ff.) erzielte der Verurteilte steuerbare Einkünfte von
total brutto Fr. 480'719.– (AHV-Rente Fr. 20'172.–, Wertschriftenertrag netto
Fr. 347'941.–, Ertrag aus Liegenschaften und Erbengemeinschaft / Miteigentum E.
und F. netto Fr. 112'606.–); abzüglich der Aufwendungen für Schuldzinsen von
Fr. 216'266.– betrug sein Reineinkommen Fr. 264'453.– (ohne allgemeine und
persönliche Abzüge). Sein steuerbares Vermögen betrug gemäss Veranlagungs-
verfügung 2007 (cl. 75 pag. 75.271.91 f.) total brutto Fr. 14’627'778.–; abzüglich
der Schulden von Fr. 7’471'872.– betrug es Fr. 7'155'906.–. Das Vermögen be-
stand zu einem Grossteil aus Wertschriften (rund Fr. 11,6 Mio.) und im Restlichen
aus Grundeigentum bzw. Nutzniessungsrechten (vgl. E. 2.4.1-2.4.3). Die Steuern
2008 sind nicht veranlagt und für 2009 hat der Verurteilte noch keine Steuererklä-
rung eingereicht (cl. 75 pag. 75.271.83 f.). Der Verurteilte deklarierte in der Steu-
ererklärung 2008 (cl. 75 pag. 75.271.102 ff.): AHV-Rente Fr. 20'172.–, Wertschrif-
tenertrag Fr. 358'068.– abzüglich Verwaltungskosten von Fr. 14'890.– = netto
Fr. 343'178.–, Ertrag aus Liegenschaften Fr. 183'286.– (Grundstücke in Z./AG und
V./AG), Ertrag aus Miteigentümergemeinschaften E. und F. Fr. 20'086.–, Aufwen-
dungen für Schuldzinsen Fr. 231'691.–, Wertschriftenvermögen Fr. 7'751’891.–,
Vermögensanteil an Miteigentümergemeinschaften E. und F. Fr. 364'525.–, Fahr-
zeug Jeep Cherokee Fr. 8'910.–, Grundstücke bzw. Anteile an solchen zum amtli-
chen Wert von total Fr. 2'761'300.– (Z./AG und V./AG), Schulden Fr. 5'279'287.–
(wovon Fr. 163'742.– offene Steuerrechnungen, Anwaltskosten und Forderungen
aus Griechenland). Gemäss diesen Angaben betrugen im Jahr 2008 die steuerba-
ren Einkünfte total brutto Fr. 566'722.–, was nach Abzug der Schuldzinsen ein
Reineinkommen von Fr. 335'031.– ergibt. Das Vermögen betrug total
Fr. 10'886'626.– bzw. abzüglich der Schulden Fr. 5'607'339.–. In Berücksichtigung
des berichtigten Steuerwerts der Grundstücke in V. (vgl. E. 2.4.2 und cl. 75 pag.
75.271.91) ist das Vermögen per 31. Dezember 2008 auf Fr. 5'936'839.– zu ver-
anschlagen.
2.4.6 Der Verurteilte bringt wohl vor, seine finanzielle Situation habe sich seit Ende
2008 nicht verbessert, behauptet aber umgekehrt nicht substanziiert, dass sich
diese seither wesentlich verschlechtert hätte (cl. 75 pag. 75.521.12 ff., insbeson-
dere Ziff. 4.5 und 4.6). Soweit er ausführt, seine Situation habe sich im Jahr 2008
wegen der Krise an den Finanzmärkten erheblich verschlechtert, ist dem bereits
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durch Berücksichtigung der von ihm per Ende 2008 deklarierten Steuerfaktoren
Rechnung getragen. Die Einwendung, seine Vermögensverhältnisse seien effektiv
erheblich schlechter, „weil die den Steuerdeklarationen zugrunde liegenden Ver-
hältnisse auch 2009 noch uneinbringliche Darlehen von Fr. 2'729'898.– beinhal-
ten“ würden, ist unbeachtlich, da eine Uneinbringlichkeit nicht dargetan wurde und
die Darlehen bis anhin deklariert und entsprechend als Vermögen veranlagt wor-
den sind. Im Übrigen weist die Bundesanwaltschaft darauf hin, dass darunter ein
Darlehen in der Höhe von Fr. 1,5 Mio. an M., den Bruder des Verurteilten, sei (cl.
75 pag. 75.510.11 f.), was nicht bestritten ist. Der Verurteilte bringt vor, sein Bru-
der sei kürzlich verstorben (cl. 75 pag. 75.521.19 Ziff. 4.4); mithin kann er nun die-
se Darlehensforderung gegen dessen Erben geltend machen.
Aus heutiger Sicht kann somit von einem Nettoeinkommen des Verurteilten von
rund Fr. 300'000.– (Mittelwert der Jahre 2007/2008) und einem Nettovermögen
von rund Fr. 6 Mio. ausgegangen werden. Allfälligen künftigen Schwankungen der
Vermögenserträge sowie der Vermögenswerte selbst wird damit hinreichend
Rechnung getragen. Im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt des Entscheids vom
16. September 2008 (vgl. dort E. 4.6.2) kann die finanzielle Lage des Verurteilten
immer noch als komfortabel bezeichnet werden. Dessen Rüge, wonach die Straf-
kammer seine damaligen finanziellen Verhältnisse – namentlich mit Bezug auf die
unverteilten Nachlässe seiner verstorbenen Ehefrau und seiner verstorbenen
Schwiegermutter und der diesbezüglichen Ansprüche seiner Kinder an von ihm
verwaltetem Familienvermögen – in willkürlicher Weise falsch festgestellt habe,
was sich (auch) bei der Festsetzung der Ersatzforderung erheblich zu seinen Un-
gunsten ausgewirkt habe (Beschwerde in Strafsachen vom 25. August 2009 S. 18
mit Verweis auf S. 13 f.; cl. 74 pag. 74.960.158 ff.), hat das Bundesgericht verwor-
fen (Urteil 6B_693/2009 vom 22. April 2010 E. 3 letzter Absatz). Die beiden Kinder
des Verurteilten haben am 22. Juni 2010 beim Gerichtskreis VIII Bern-Laupen das
Ladungsgesuch zum Aussöhnungsversuch zwischen ihnen und dem Verurteilten
bezüglich der Nachlässe ihrer Mutter und ihrer Grossmutter eingereicht (cl. 75
pag. 75.652.33). Nachdem der Verurteilte behauptet, an Ersterem zu ½ und an
Zweitem mit Bezug auf das bewegliche Vermögen zu ¼ und mit Bezug auf das
unbewegliche Vermögen als Nutzniesser berechtigt zu sein (cl. 75 pag.
75.521.21), was von seinen Kindern bestätigt wird (cl. 75 pag. 75.652.12 ff.), kann
– unter dem Blickwinkel der Einbringlichkeit der Ersatzforderung – ein baldiger
Abschluss der erbrechtlichen Auseinandersetzung erwartet werden, zumal der
Verurteilte und seine beiden Kinder in diesem wie auch im vorherigen Verfahren
stets ihr Einvernehmen demonstriert haben. Unbeachtlich ist schliesslich die vom
Verurteilten wiederholt vorgebrachte Einwendung des fehlenden deliktischen Ur-
sprungs der in Durchsetzung der Ersatzforderung zu verwertenden Vermögens-
werte; der Beschlagnahme gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB unterliegen ir-
gendwelche Vermögenswerte des Täters oder des durch die Straftat Begünstigten
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(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 bzw. 6B_695/2009 vom 22. April
2010, E. 1.4.2; BGE 126 I 97 E. 3d/aa; SCHMID, a.a.O., Art. 70-72 StGB N. 98 ff.,
116; BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 70/71 StGB N. 57).
2.4.7 Bei dieser Sachlage sind weitere Abklärungen zu den finanziellen Verhältnissen
des Verurteilten nicht erforderlich, insbesondere auch nicht die von der Bundes-
anwaltschaft mit Eingaben vom 4. Juni 2010 und 6. Juli 2010 (cl. 75 pag. 75.510.5
und 75.510.12) eventualiter gestellten Anträge auf eine gerichtliche Verkehrswert-
schätzung bestimmter Liegenschaften bzw. Expertise zur Feststellung des Ge-
samtvermögens. Diese Beweisanträge sind daher – in Bestätigung sowie unter
Verweis auf die ergänzende Begründung der Verfügung über Beweismassnah-
men des Vorsitzenden vom 25. Juni 2010 (cl. 75 pag. 75.430.3) – abzuweisen.
2.4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Durchsetzung einer Ersatzforderung
von Fr. 2'307'000.– nicht a priori wenig Erfolg verspricht.
2.5 Von einer Ersatzforderung kann auch ganz oder teilweise abgesehen werden,
wenn diese die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
Damit soll verhindert werden, dass durch das Festlegen hoher Ersatzforderungen
der ohnehin mit dem Strafverfahren und allenfalls Sanktionsvollzug finanziell und
psychisch belastete Täter vor einem praktisch unüberwindbaren und deshalb auch
psychisch kaum zu meisternden Schuldenberg steht. Der Entscheid über Verzicht
bzw. Reduktion der Ersatzforderung setzt eine umfassende Beurteilung der ge-
samten Lebensverhältnisse des Betroffenen, insbesondere der finanziellen Lage,
voraus. Mit zu berücksichtigen sind vom Betroffenen zu zahlende Gerichtskosten,
Bussen oder Geldstrafen, ebenso ob eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen ist
(SCHMID, a.a.O., Art. 70-72 StGB N. 121 f.).
2.5.1 Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, ob eine Ersatzforderung von
Fr. 2'307'000.– die Wiedereingliederung ernstlich behindern würde (vgl. E. 2.2).
Der Verurteilte bringt in dieser Hinsicht vor, seine Wiedereingliederung nach dem
Strafvollzug sei ernstlich behindert, da er schon heute – über 70-jährig und ge-
sundheitlich angeschlagen – über kein Erwerbseinkommen mehr verfüge und im
Falle einer unangemessenen Ersatzforderung aufgrund der Pfandrechtsansprü-
che der Bank B. auch nicht über Vermögen und Vermögensertrag verfügen werde
(cl. 75 pag. 75.521.19). Die Bundesanwaltschaft betrachtet demgegenüber die
Wiedereingliederung auch bei einer Ersatzforderung von Fr. 2'307'000.– als unge-
fährdet und bestreitet die Vorbringen des Verurteilten (cl. 75 pag. 75.510.13).
2.5.2 Der heute 71-jährige Verurteilte hat sich einer Freiheitsstrafe von 5½ Jahren zu
stellen, aus welcher er bei guter Führung nach Verbüssung von zwei Dritteln, mit-
- 26 -
hin nach 3 Jahren und 8 Monaten, bedingt entlassen werden kann (Art. 38 aStGB
bzw. Art. 86 StGB). Die Kosten des Strafvollzugs trägt grundsätzlich der Bund
(Art. 380 Abs. 1 i.V.m. Art. 372 StGB). Soweit der Verurteilte sich im Rahmen von
Art. 380 Abs. 2 StGB angemessen an den Vollzugskosten zu beteiligen hat, geht
nur grundlose Arbeitsverweigerung nach Abs. 2 lit. b zu Lasten seines vollzugsex-
ternen Einkommens bzw. Vermögens. Bei einer seit mehreren Jahren im Renten-
alter stehenden Person ist von grundloser Arbeitsverweigerung nicht auszugehen.
Demzufolge ist die Vollzugsdauer für ihn mindestens aufwandneutral.
2.5.3 Aufgrund der rechtskräftigen Dispositiv-Ziffer 3 und (wie unter E. 4.1 noch zu zei-
gen ist) Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids vom 16. September 2008 hat der Verur-
teilte 360 Tagessätze zu je Fr. 350.–, d.h. eine Geldstrafe von total Fr. 126'000.–,
sowie Gerichtskosten von Fr. 171'503.75 zu bezahlen. Gerichtskosten von einigen
tausend Franken zu seinen Lasten resultierten auch aus diversen bundesgerichtli-
chen Vor- und Zwischenentscheiden. Aufgrund der eingereichten Kostennoten
verblieben dem Verurteilten (nach Abzug der vom Gericht zu leistenden Entschä-
digung) gemäss E. 6.1 des Entscheids des Bundesstrafgerichts vom 5. Juli 2006
(SK.2006.5) und E. 8.3 sowie Dispositiv-Ziffer 6 des Entscheids des Bundesstraf-
gerichts vom 16. September 2008 (SK.2007.18) insgesamt Verteidigerkosten von
Fr. 197'563.30 (Fr. 78'703.30 + Fr. 148'860.– abzüglich Fr. 30'000.–). Im Total re-
sultiert – in Berücksichtigung auch der aus diesem Verfahren erwachsenden Aus-
gaben – für den Verurteilten eine finanzielle Belastung aus dem Strafverfahren
von über Fr. 495'000.–, wobei aufgrund der langen Verfahrensdauer sowie des
Verteidigerwechsels im Jahr 2007 davon auszugehen ist, dass mindestens ein
Teil bereits bezahlt ist. Betreibungen oder Verlustscheine liegen nicht vor (cl. 75
pag. 75.271.6).
2.5.4 Nachdem der Verurteilte die Freiheitsstrafe am 20. September 2010 anzutreten
hat (cl. 75 pag. 75.682.3), steht fest, dass er frühestens nach Vollendung seines
75. Lebensjahres entlassen werden kann. Zur Deckung seines weiteren Lebens-
bedarfs nach Entlassung aus dem Strafvollzug werden ihm neben der AHV-Rente
und dem unentgeltlichen Wohnrecht Erträge und Substanz seines Vermögens zur
Verfügung stehen. Es wird ihm dann (ohne Aufrechnung der bis dahin erzielbaren,
aufgrund des aufwandneutralen Strafvollzugs zumindest teilweise vermögensbil-
denden Erträge) ein Vermögen von wenigstens Fr. 5,5 Mio. zur Verfügung stehen,
geht man von seiner Deklaration für das Steuerjahr 2008 (E. 2.4.5) und mutmass-
lichen Prozesskosten inklusive Geldstrafe von höchstens Fr. 0,5 Mio. aus. Dieses
Vermögen entspricht dem Barwert einer lebenslänglichen Rente eines 75-jährigen
von rund Fr. 500'000.– pro Jahr (STAUFFER/SCHAETZLE, Barwerttafeln, 5. Aufl., Zü-
rich 2001, Tafel 20X, Zinssatz 1 %, ergibt einen Faktor von 10,75). Das ist mehr
als ausreichend, um die Ausgaben des Verurteilten nach der (bedingten) Entlas-
sung aus dem Strafvollzug auf Lebenszeit zu finanzieren.
- 27 -
2.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine Ersatzforderung in der Höhe von
Fr. 2'307'000.– voraussichtlich nicht als uneinbringlich erscheint und die soziale
Wiedereingliederung des Verurteilten nicht ernstlich behindern wird. Die Ersatz-
forderung ist demnach zu Lasten des Verurteilten auf diesen Betrag festzusetzen.
3. Beschlagnahme
3.1 Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 bzw. 6B_695/2009 vom 22. April
2010 E. 1.5 darf das Gericht im Strafurteil keine Anordnungen zum Vollzug der
Ersatzforderung treffen, da damit das Verfahren nach SchKG umgangen werde.
Die nach SchKG zuständige Behörde wird, nachdem die Bundesanwaltschaft als
Vollzugsbehörde die Vollstreckung des vorliegenden Entscheids (sofern erforder-
lich) auf dem Betreibungsweg eingeleitet haben wird, Drittansprechern (Dritteigen-
tümern, Pfandgläubigern etc.) die Möglichkeit einräumen, ihre Rechte an be-
schlagnahmten Vermögenswerten geltend zu machen. Die Eidgenossenschaft
partizipiert alsdann wie ein Privater an der Verteilung des Verwertungserlöses
(vgl. vorne E. 1.5.1; BGE 72 I 372 E. 2 S. 378; GILLIÉRON, Commentaire de la loi
fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Lausanne 2000, Art. 96 N. 39).
3.2 Die Beschlagnahme nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB als Sicherungsinstrument
zur späteren Durchsetzung der Ersatzforderung stellt eine vorsorgliche Massnah-
me dar, die sich ihrer Natur und Tragweite nach von der herkömmlichen strafpro-
zessualen Beschlagnahme unterscheidet, indem ihre Wirkung über die Rechts-
kraft des Urteils hinaus bis zu dem Zeitpunkt andauert, in welchem sie durch eine
Massnahme nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht abgelöst wird. Dem
blossen Sicherungszweck entsprechend werden daher die fraglichen Vermö-
genswerte mit dem Strafurteil nicht eingezogen. Vielmehr bleibt die Beschlag-
nahme bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatz-
forderung bestehen. Die Gläubigerinteressen werden dadurch gewahrt, dass die
Durchsetzung der Ersatzforderung, die Verwertung beschlagnahmter Vermö-
genswerte und die Verteilung entsprechender Erlöse nach den Vorschriften des
SchKG durch die gemäss diesem Gesetz zuständigen Behörden erfolgt (vgl. Bot-
schaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Mili-
tärstrafgesetzes [Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Or-
ganisation, Melderecht des Financiers] vom 30. Juni 1993, BBl 1993 III 277 ff.,
314; Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 bzw. 6B_695/2009 vom 22. April
2010 E. 1.4.2).
3.3 Nachdem die Beschlagnahme bis zu ihrer Ablösung durch Massnahmen der allfäl-
lig einzuleitenden Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung be-
stehen bleibt, stellt sich in formeller Hinsicht die Frage, wer sie aufhebt und in wel-
- 28 -
cher Form dies zu geschehen hat. Da das Gericht – in casu die Strafkammer – im
Rahmen des Endentscheids bei Festsetzung einer Ersatzforderung bzw. Verzicht
auf eine solche auch über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung einer Siche-
rungsbeschlagnahme zu befinden hat (vgl. TPF 2009 40 E. 2.4; BAUMANN, a.a.O.,
Art. 70/71 StGB N. 59 i.V.m. Art. 72 StGB N. 16, 18; zum künftigen Prozessrecht:
Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 81 Abs. 4 lit. e StPO; HEIMGARTNER, in: Do-
natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 267 N. 1 f., 5; SCHMID, Schweizeri-
sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 267
N. 5, Art. 81 N. 19), ist es auch zum nachträglichen Entscheid betreffend Aufhe-
bung einer Sicherungsbeschlagnahme als zuständig zu erachten (zum künftigen
Prozessrecht: Art. 363 f. StPO; vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 363 N. 1 ff.;
SCHMID, a.a.O., Art. 363 N. 1 und 3). Mangels eigener Kenntnis von allfälligen
Aufhebungsgründen wird die Strafkammer auf Antrag der Vollzugsbehörde oder
eines Dritten hin darüber zu befinden haben.
4. Kosten und Entschädigung
4.1 Aufgrund des Gesagten ergibt sich aus dem Rückweisungsurteil des Bundesge-
richts vom 22. April 2010 keine neue sachverhaltliche Grundlage, welche zu einer
neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Entscheids des
Bundesstrafgerichts vom 16. September 2008 (Dispositiv Ziffern 5 und 6) führen
würde. Somit werden die Beträge in diesem Verfahren bestätigt (vgl. vorne E. 1.1
Abs. 4).
4.2 Das Rückweisungsverfahren ist nicht vom Verurteilten verursacht worden, wes-
halb ihm hiefür keine Kosten auferlegt werden.
4.3 Da der Verurteilte in all seinen Anträgen unterlegen ist, wird ihm keine Entschädi-
gung ausgerichtet.
5. Zustellungen
5.1 Zwecks Information wird dieses Urteil auch an C. und D. sowie an die Bank B.
zugestellt, welche die von ihnen geltend gemachten Eigentums-, Gläubiger- bzw.
Pfandrechte im Zwangsvollstreckungsverfahren werden geltend machen können.
5.2 Dem Grundbuchamt Bremgarten/AG wird dieses Urteil auszugsweise mitgeteilt
(E. 3 und 5 sowie Dispositiv).
- 29 -
Die Strafkammer erkennt:
I.
1. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung
von Fr. 2'307'000.– begründet.
2. Die folgenden Beschlagnahmen/Sperren bleiben im Hinblick auf die Vollstreckung
der Ersatzforderung bestehen:
a) bei der Bank B.:
- Sparkonto Nr. 3
- Kontokorrent Nr. 4
- Kontokorrent Nr. 5
- Kontokorrent Nr. 6
- Privatkonto Nr. 7
- Privatkonto Nr. 8
- Kontokorrent Nr. 9
- Privatkonto Nr. 10
- Kontokorrent Nr. 11
- Sparkonto Nr. 12
- Depot Nr. 1
- Depot Nr. 2
- Faustpfand-Depot Nr. 14 (vormals Nr. 13)
- Schrankfach Nr. 15
b) beim Grundbuchamt Bremgarten/AG (Gemeinde Z.): Die Grundstücke Nr. 17,
18, 19, 20, 21 (Stockwerkeinheiten auf Stammgrundstück Nr. 16), 23, 24, 25,
26, 27, 28, 29, 30 (Miteigentumsanteile an Stockwerkeinheit Nr. 22).
3. Die Kosten von Fr. 171'503.75 gemäss Dispositiv Ziff. 5 des Entscheids des Bun-
desstrafgerichts vom 16. September 2008 (SK.2007.18) werden A. auferlegt.
4. Die Eidgenossenschaft entschädigt A. gemäss Dispositiv Ziff. 6 des Entscheids des
Bundesstrafgerichts vom 16. September 2008 (SK.2007.18) mit Fr. 30'000.– (inkl.
Mehrwertsteuer) an die Kosten der Verteidigung.
5. In diesem Verfahren werden keine Kosten erhoben.
6. In diesem Verfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet.
- 30 -
II.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird eröffnet an
- Bundesanwaltschaft
- Fürsprecher Conradin Bluntschli als Verteidiger von A.
und mitgeteilt an
- Bank B.
- C.
- D.
Eine Mitteilung erfolgt auszugsweise an
- Grundbuchamt Bremgarten/AG
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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