Entscheid vom 21. April 2010
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Jacques Droux, Leiter des Rechtsdienstes,
und
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT,
Generalsekretariat EFD, vertreten durch
Rechtsanwältin Pascale Boisset-de Techtermann,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Matthias
Geiser
Gegenstand
Verletzung der Bewilligungspflicht nach Börsenrecht
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2010.2
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Der Einzelrichter erwägt, dass:
- die Eidg. Bankenkommission im Januar 2007 auf die Tätigkeit der am 20. Ju-
ni 2006 mit Sitz in Z. gegründeten B. AG – als deren Verwaltungsratspräsident C.
fungierte, welcher 98% des Aktienkapitals hielt, während A. als Vizepräsident
und eine dritte Person als Mitglied des Verwaltungsrats fungierten und je 1% des
Aktienkapitals hielten – aufmerksam wurde, eine Untersuchung durchführte und
mit Verfügung vom 24. Mai 2007 feststellte, dass die Gesellschaft – ohne ent-
sprechende behördliche Bewilligung – gewerbsmässig eine Effektenhändlertätig-
keit ausübe und damit gegen das Börsengesetz verstosse, und die Eidg. Ban-
kenkommission per Datum vom 25. Mai 2007 über die Gesellschaft den Konkurs
eröffnete (pag. 3 ff.);
- das Eidg. Finanzdepartement (EFD) auf Anzeige der Eidg. Bankenkommission
hin am 10. Oktober 2007 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die für die Ge-
schäftsführung verantwortlichen Personen der B. AG in Liquidation wegen Ver-
dachts auf Widerhandlung gegen Art. 40 lit. b BEHG eröffnete (pag. 23);
- das EFD mit Strafverfügung vom 18. Dezember 2009 A. der vorsätzlichen Wi-
derhandlung gegen das Börsengesetz, begangen von August 2006 bis Februar
2007, schuldig sprach, ihn zu einer Busse von Fr. 8'000.– verurteilte und ihm die
Verfahrenskosten von Fr. 2'770.– auferlegte, wobei das EFD zugunsten von A.
festhielt, dass er im Sinne von Art. 25 StGB als Gehilfe (von C.) gehandelt habe
und deshalb milder bestraft werde (pag. 177 ff.);
- A. am 11. Januar 2010 ein Begehren um gerichtliche Beurteilung im Sinne von
Art. 72 VStrR stellte (pag. 189), woraufhin das EFD die Akten an die Bundesan-
waltschaft überwies (cl. 3 pag. 3.100.3), welche diese am 20. Januar 2010 an
das Bundesstrafgericht weiterleitete (cl. 3 pag. 3.100.1);
- für die gerichtliche Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Strafbestimmun-
gen der Finanzmarktgesetze die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zuständig
ist (Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarkt-
aufsicht vom 22. Juni 2007 [FINMAG; SR 956.1] i.V.m. Art. 26 lit. b des Bundes-
gesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 [SGG; SR 173.71]);
- für das Verfahren vor Bundesstrafgericht, soweit die Bestimmungen des Verwal-
tungsstrafrechtsgesetzes über das gerichtliche Verfahren (Art. 73-81 VStrR)
nichts anderes bestimmen, die entsprechenden Vorschriften des Bundesstraf-
rechtspflegegesetzes vom 15. Juni 1934 (BStP; SR 312.0) gelten (Art. 82 VStrR);
- die Überweisung an das Gericht als Anklage gilt (Art. 73 i.V.m. Art. 81 VStrR);
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- Parteien im vorliegenden Verfahren der Beschuldigte, der Bundesanwalt und das
EFD als beteiligte Verwaltung sind (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 VStrR);
- die Hauptverhandlung nach Absprache mit dem Verteidiger auf den 9. April 2010
festgesetzt wurde, worüber die Parteien mittels Vorladungen vom 10. März 2010
benachrichtigt wurden (Art. 75 Abs. 3 VStrR; cl. 3 pag. 3.821.1, 3.822.1, 3.831.1);
- die Bundesanwaltschaft und das EFD Verzicht auf eine Teilnahme an der Haupt-
verhandlung erklärten (Art. 75 Abs. 4 VStrR; cl. 3 pag. 3.510.2, 3.511.1);
- das Gericht den Parteien mit Schreiben vom 1. April 2010 unter Hinweis auf
Art. 170 BStP mitteilte, dass es sich vorbehalte, den Sachverhalt auch unter dem
Gesichtspunkt der Mittäterschaft (und nicht bloss der Gehilfenschaft) zu prüfen
und eine Ersatzforderung in Erwägung zu ziehen (cl. 3 pag. 3.410.3);
- der Angeklagte mit Eingabe seines Verteidigers vom 7. April 2010 das Begehren
um gerichtliche Beurteilung zurückziehen liess (cl. 3 pag. 3.521.3);
- ein solcher Rückzug zulässig ist, solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet
ist (Art. 78 Abs. 2 VStrR), weshalb der vorliegend erklärte Rückzug wirksam ist;
- das gerichtliche Verfahren demzufolge einzustellen ist (Art. 78 Abs. 3 VStrR);
- die Parteien unter Hinweis auf Art. 78 Abs. 4 VStrR zur Stellungnahme betreffend
Kostenfolgen mit Frist bis 15. April 2010 eingeladen wurden (cl. 3 pag. 3.410.4);
- die Bundesanwaltschaft und das EFD mit Stellungnahmen vom 9. bzw. 12. Ap-
ril 2010 Auferlegung der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesstrafgericht auf
A. beantragen (cl. 3 pag. 3.510.3, 3.511.2), während Letzterer mit Eingabe vom
15. April 2010 beantragt, es seien ihm keine Kosten aufzuerlegen und den Par-
teien seien keine Entschädigungen auszurichten (cl. 3 pag. 3.521.4);
- die Partei, die den Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung erklärt,
die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 78 Abs. 4 VStrR);
- für die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesstrafgericht Art. 245 BStP und
Art. 62–68 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
([BGG; SR 173.110]; früher: Art. 146–161 des Bundesrechtspflegegesetzes vom
16. Dezember 1943; OG) massgebend sind (Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 1
Abs. 3 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstraf-
verfahren vom 25. November 1974 [SR 313.32]);
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- bei Erledigung eines Verfahrens durch Abstandserklärung auf die Erhebung von
Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG);
- der Auffassung des Angeklagten nicht gefolgt werden kann, wonach sein Rück-
zug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung habe erfolgen müssen, nachdem
das Gericht eine für ihn äusserst nachteilige rechtliche Qualifizierung des ange-
klagten Sachverhalts in Aussicht gestellt habe, während nur eine geringe Wahr-
scheinlichkeit einer Verschlechterung bestanden habe, da die Bundesanwalt-
schaft als Anklagebehörde keine derartigen Nachteile zu seinen Lasten erwogen
habe; im gerichtlichen Verfahren – anders als im Untersuchungsverfahren der
Verwaltung bei der Einsprache gegen den Strafbescheid (Art. 70 Abs. 1 VStrR) –
besteht kein Verbot der reformatio in peius (Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 170 BStP;
HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, Art. 79 Ziff. 2), was dem anwaltlich ver-
tretenen Angeklagten bewusst sein musste und ihm offenbar auch bewusst war,
wobei angefügt werden kann, dass die Bundesstrafprozessordnung (insbesonde-
re Art. 170 BStP) nicht vorschreibt, den Angeklagten bereits vor der Hauptver-
handlung auf eine mögliche andere rechtliche Würdigung der Tat als in der An-
klage beantragt hinzuweisen;
- nichts anderes für die von Gesetzes wegen zu prüfende Frage der Einziehung
von allfälligem Deliktserlös oder eines allfälligen Verbrecherlohnes bzw. einer
entsprechenden Ersatzforderung (Art. 70 f. StGB bzw. Art. 59 aStGB) – wovon
das EFD in der Strafverfügung aufgrund der am 1. Dezember 2009 erfolgten Lö-
schung der B. AG im Handelsregister absah (pag. 182) – gilt, wobei dem Betrof-
fenen das rechtliche Gehör zu gewähren ist (vgl. BAUMANN, Basler Kommentar,
2. Aufl., Art. 70/71 StGB N. 59 i.V.m. Art. 72 StGB N. 18), weshalb der Angeklag-
te auch insoweit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag;
- nach dem Gesagten weder Billigkeitsüberlegungen noch der Grundsatz von Treu
und Glauben (Art. 9 BV) einen Verzicht auf eine Kostenerhebung rechtfertigen;
- aufgrund des Umstands, dass der Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beur-
teilung erst zwei Tage vor der Hauptverhandlung erklärt wurde und prozessualer
Aufwand angefallen war, eine (reduzierte) Gerichtsgebühr von Fr. 500.– festzu-
setzen ist (Art. 1 und 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 des Reglements vom 11. Febru-
ar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
- der Angeklagte keine Parteientschädigung beantragt und eine solche aus der
formellen Einstellung des Gerichtsverfahrens auch nicht abzuleiten vermöchte
(vgl. Art. 99 i.V.m. Art. 101 VStrR);
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- in der Regel die unterliegende Partei der obsiegenden die durch den Rechtsstreit
verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG);
- der Angeklagte im vorstehenden Sinne als unterliegende Partei gilt;
- dem Bund in der Regel keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wenn er in
seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG);
- die Bundesanwaltschaft und das EFD keine Parteientschädigung beantragt ha-
ben und keine Gründe für eine ausnahmsweise Zusprechung ersichtlich sind;
- die Zuständigkeit zum Vollzug der infolge Einstellung des gerichtlichen Verfah-
rens in Rechtskraft erwachsenden Strafverfügung vom 18. Dezember 2009 bei
der Verwaltung liegt (Art. 72 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 VStrR), während jene
zum Vollzug dieses Entscheids im Kostenpunkt beim Bundesstrafgericht liegt;
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und erkennt:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Begehrens um gerichtliche Beurteilung
eingestellt.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird A. auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- EFD zum Vollzug der Strafverfügung
- FINMA
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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