Entscheid vom 5. Mai 2010
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz,
Stephan Blättler und Nathalie Zufferey,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo
Bulletti, Staatsanwalt des Bundes,
und als Privatklägerin:
SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, ver-
treten durch armasuisse, diese vertreten durch Für-
sprecher Franz Müller,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Peter Saluz,
und als Drittbetroffene:
B., vertreten durch Fürsprecher Urs Wüthrich,
Gegenstand
Ungetreue Amtsführung; Urkundenfälschung im Amt
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2010.3
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. Der Angeklagte A. sei der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB sowie
der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu
sprechen.
2. Der Angeklagte sei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen. Der
Vollzug von 24 Monaten sei mit einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufzuschie-
ben. 6 Monate seien zu vollziehen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von
10 Tagen sei an die Strafe anzurechnen (Art. 27, 40, 43, 44, 47, 49 und 51 StGB).
3. Der Angeklagte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen in der Hö-
he von je Fr. 30.– zu verurteilen, wobei die Geldstrafe mit einer Probezeit von
3 Jahren aufzuschieben sei (Art. 27, 34, 44 StGB).
4. Die am 11. April 2005 vom Militärgericht 7, Bern, auf 2 Jahre bedingt verhängte
Strafe von 12 Hafttagen sei nicht zu widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB).
5. Die Bankguthaben bei der Bank C. sowie der Bank D. im Umfang von
Fr. 77'538.58, € 170'515.35 sowie $ 472.49 (Stand per 31. Dezember 2009), der
Ertrag aus dem Verkauf der Liegenschaft Z. im Umfang von Fr. 413'540.85 (Stand
per 31. Dezember 2009) sowie der Ertrag aus dem Verkauf der Verwertung der
beiden beschlagnahmten Fahrzeuge im Umfang von Fr. 84'000.– seien gemäss
Art. 70 f. StGB einzuziehen.
6. In Anwendung von Art. 71 StGB sei auf eine Ersatzforderung in der Höhe des
Differenzbetrags zwischen den eingezogenen Vermögenswerten und dem festge-
setzten Deliktsbetrag zu erkennen.
7. Der Angeklagte sei zur Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Anklageschrift,
zuzüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und die Hauptverhandlung
nach Ermessen des Gerichtes zu verurteilen.
Anträge der Privatklägerin:
1. Die Vereinbarung zwischen A. und armasuisse vom 4. Mai 2010, „Herr A. aner-
kennt hiermit, der armasuisse aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR
Fr. 2'032'303.65 nebst Zins zu 5% seit dem 11. April 2007 zu schulden“, sei ge-
richtlich zu genehmigen.
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Eventualiter:
Der Angeklagte sei im Zivilpunkt zu verurteilen, der Privatklägerin als Schadener-
satz einen Betrag von Fr. 2'032'303.65 nebst Zins zu 5% seit 11. April 2007 zu
bezahlen.
2. Das noch vorhandene Deliktsgut sei der Privatklägerin zurückzuerstatten.
3. Der Privatklägerin seien zur teilweisen Deckung des Schadenersatzes von
Fr. 2'032'303.65 nebst Zins zu 5% seit dem 11. April 2007 die beschlagnahmten
Vermögenswerte des Angeschuldigten, soweit diese ihr nicht bereits als Delikts-
gut zurückerstattet worden sind, sowie eine allfällig durch ihn zu begleichende
Geldstrafe oder Busse, zuzusprechen.
4. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Anträge der Verteidigung:
1. Herr A. sei schuldig zu sprechen
der ungetreuen Amtsführung, mehrfach begangen in der Zeit von April/Mai 2003
bis im April 2007 (Art. 314 StGB),
der Urkundenfälschung im Amt, mehrfach begangen in der Zeit von Dezember
2003 bis August 2004 (Art. 317 StGB).
2. Herr A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt voll-
ziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung der erstandenen
Untersuchungshaft von 10 Tagen (14. April 2008 bis 23. April 2008).
Von einer unbedingten Geldstrafe sei abzusehen.
3. Beschlagnahme/Einziehung
Es sei davon Akt zu nehmen, dass sich Herr A. der Einziehung der beschlag-
nahmten Vermögenswerte und deren Verwertung gestützt auf Art. 70 ff. StGB
nicht widersetzt.
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4. Zivilpunkt
Von der am 4. Mai 2010 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen Herrn A. und
armasuisse, mit welcher Herr A. einen Schaden der armasuisse von
Fr. 2'032'303.65 nebst Zins zu 5% seit dem 11. April 2007 anerkennt, sei Vormerk
zu nehmen.
Weitergehende Forderungen seien auf den Rechtsweg zu verweisen.
5. Die Verfahrenskosten seien aufzuerlegen wem rechtens.
6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei festzusetzen gemäss eingereichtem
Kostenverzeichnis.
7. Es sei davon Akt zu nehmen, dass sich Herr A. den von der Drittbetroffenen Frau
B. geltend gemachten Ansprüchen insoweit nicht widersetzt, als
- Frau B. über eine Eigengutsforderung von rund Fr. 239'000.– verfügt, und
- vom Eigengut von Frau B. total Fr. 151'019.80 in die Liegenschaft von Herrn A.
und Frau B. geflossen sind.
Anträge der Drittbetroffenen:
1. Die beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Ziff. III der Anklageschrift seien
weder zu Gunsten der Geschädigten freizugeben, noch vom Staat einzuziehen,
d.h. die verfügten Beschlagnahmungen seien aufzuheben.
2. Vom beschlagnahmten Verkaufserlös der Liegenschaft Z. auf dem Treuhandkon-
to von Herrn Notar Lüscher sei mit sofortiger Wirkung mindestens die Hälfte die-
ses Betrages zu Gunsten von Frau B. freizugeben und Herr Notar Lüscher dem-
entsprechend anzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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Prozessgeschichte:
A. Am 11. April 2008 erstattete die Gruppe armasuisse bei der Bundesanwalt-
schaft Strafanzeige gegen ihren Mitarbeiter A. Es bestand der Verdacht, dass
er den Erlös aus dem Verkauf von ausgemustertem Armeematerial auf sein
Privatkonto anstatt an den Bund überweisen liess. Am gleichen Tag eröffnete
die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen
A. wegen Verdachts auf ungetreue Amtsführung gemäss Art. 314 StGB.
B. A. war vom 14. April 2008 bis am 23. April 2008 in Untersuchungshaft.
C. Am 12., 14. und 17. April 2008 fanden am Wohndomizil sowie am Arbeitsplatz
von A. Hausdurchsuchungen statt. Die sichergestellten sowie die der Bundes-
anwaltschaft eingereichten und beweisrelevanten Unterlagen wurden mit Ver-
fügung vom 17. September 2009 beschlagnahmt. Am 14. April 2008 ordnete
die Bundesanwaltschaft als weitere Zwangsmassnahme Konten- und Grund-
stücksperren an. Am 3. Juli 2008 beschlagnahmte sie die auf A. lautenden
Konten bei den Banken E. und D. sowie am 7. Juli 2008 diejenigen bei der
Bank C., wobei gleichzeitig die Auskunftserteilung über seine Bankgeschäfte
und die Edition von Bankunterlagen angeordnet wurde. Am 10. September
2008 wurde ein an den Verkäufen Beteiligter rechtshilfeweise in Frankreich
einvernommen.
D. Am 11. Februar 2009 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-
ment die Ermächtigung zur Strafverfolgung im Sinne von Art. 15 des Bundes-
gesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmit-
glieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.21) gegen A.
E. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 15. Juni 2009 die
Voruntersuchung in dieser Sache, wobei am 29. September 2009 das Verfah-
ren auf den Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1
StGB ausgedehnt wurde. Am 25. November 2009 schloss es die Voruntersu-
chung und erstellte gleichentags einen Schlussbericht.
F. Die Bundesanwaltschaft erhob am 28. Januar 2010 beim Bundesstrafgericht
Anklage gegen A. wegen ungetreuer Amtsführung sowie Urkundenfälschung
im Amt.
G. Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 behielt sich das Bundesstrafgericht vor,
Anklageziffer I.A. nebst der ungetreuen Amtsführung auch unter dem Straftat-
bestand der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB zu wür-
digen.
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H. Mit Präsidialverfügung des Bundesstrafgerichts vom 25. März 2010 wurde
Frau B. als Drittbetroffene in das Verfahren beigeladen.
I. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und
Sport (VBS) erteilte A. am 11. April 2008 gestützt auf Art. 94 Abs. 4 i.V.m.
Art. 2 Abs. 3 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) die
Ermächtigung zur Aussage für das Ermittlungsverfahren und am 23. April 2010
für die Hauptverhandlung.
J. Am 28. April 2010 erklärte das VBS, sich an der Hauptverhandlung als Privat-
klägerin zu beteiligen.
K. Am 4. Mai 2010 fand die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts
statt.
Die Strafkammer erwägt:
1. Allgemeine Gesichtspunkte
1.1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen unter anderem Verbrechen und Verge-
hen nach dem achtzehnten Titel StGB, welche von einem Beamten des Bundes
verübt wurden (Art. 336 Abs. 1 lit. g StGB). Beamter ist, wer in der öffentlichen
Verwaltung angestellt ist (Art. 110 Abs. 3 StGB). Auf den Inhalt der in dieser
Umgebung ausgeübten Tätigkeit kommt es nicht an (BGE 121 IV 216 E. 3a).
Der Angeklagte wird für Handlungen angeklagt, welche die Tatbestände von
Art. 314 und 317 StGB erfüllen würden; dabei stand er in den Diensten der ar-
masuisse (pag. 13.610.4–27). Bei dieser handelt es sich um eine Gruppe des
VBS (Art. 12 f. Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement
für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, OV-VBS [SR.172.214.1]).
Für den richterlich vorbehaltenen Tatbestand von Art. 138 Ziff. 2 StGB ist die
Bundesgerichtsbarkeit durch Art. 336 StGB nicht begründet, aber aus Opportu-
nitätsgründen nicht zu verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1).
Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist damit gegeben (Art. 26 lit. a
SGG).
1.2 Die Anklage lautet auf ungetreue Amtsführung und Urkundenfälschung im Amt.
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1.2.1 Im ersten Sinne soll das strafbare Verhalten darin bestehen, dass der Ange-
klagte in der Eigenschaft als Beamter Liquidationsgeschäfte des Bundes
pflichtwidrig und in Vorteilsabsicht abgewickelt habe.
Die Anklageschrift hat das strafbare Verhalten nach den tatsächlichen und ge-
setzlichen Merkmalen zu umschreiben (Art. 126 Ziff. 2 BStP); diese sind dem
ebenfalls zu bezeichnenden gesetzlichen Tatbestand (Art. 126 Ziff. 3 BStP) zu
entnehmen. Die Bundesanwaltschaft legt das zum Tatbestand der ungetreuen
Amtsführung gehörende Element der Schädigung öffentlicher Interessen nicht
ausdrücklich dar. Immerhin behauptet sie, der Angeklagte habe die Käuferfir-
men veranlasst, Rechnungen für die Lieferung von ausgemustertem Armeema-
terial auf Konti zu begleichen, welche auf ihn lauteten, und nicht auf ein Konto
der armasuisse als Verkäuferin. Auf diese Weise ist die Schädigung wenigstens
implizit dargelegt und genügend konkretisiert, um sich gegen diesen Vorwurf
verteidigen zu können (so Urteil des Bundesgerichts 6B_645/2007 vom 2. Mai
2008, E. 5.1).
Das Gericht ist in der rechtlichen Würdigung eines nachgewiesenen Verhaltens
frei, sofern es den Parteien anzeigt, welch anderen Tatbestand als den in der
Anklageschrift genannten es ins Auge fasst, und ihnen Gelegenheit gibt, sich
dazu zu äussern (Art. 170 BStP). Die Strafkammer behielt sich die Beurteilung
des ersten Anklagepunktes als qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 al. 2
und Ziff. 2 StGB) vor; eine Verurteilung in diesem Sinne ist also nicht ausge-
schlossen.
1.2.2 Als Urkundenfälschung im Amt ist – wie beim gemeinen Delikt (Art. 251 Ziff. 1
al. 2 StGB) – sowohl die Identitätstäuschung als auch die Täuschung über den
Inhalt strafbar (Art. 317 Ziff. 1 al. 1 und 2 StGB); im Gegensatz zu jenem ist
ausserdem fährlässiges Handeln unter Strafe gestellt (Art. 317 Ziff. 2 StGB).
Die Anklageschrift muss durch tatsächliche Umschreibung oder wenigstens
durch Gesetzeszitat deutlich machen, welche Schuldform die Anklagebehörde
als erfüllt erachtet (BGE 120 IV 348 E. 3c). Die Bundesanwaltschaft wirft dem
Angeklagten vor, er habe drei Bestellungen von Armeematerial inhaltlich geän-
dert; sie macht damit die erste Tatvariante geltend. Sie führt weiter aus, er habe
gewusst, dass die inhaltlich gefälschte Rechnung zu einer Fehlbuchung in den
Büchern der armasuisse führen werde, und diese damit wissentlich und willent-
lich getäuscht. Auch wenn, streng genommen, das Delikt das allgemeine, nicht
ein partikuläres Vertrauen auf die Richtigkeit eines Dokumentes schützt
(BGE 123 IV 61 E. 5a), so ist die Anklage für das Vorsatzdelikt genügend.
1.3 Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Handlungen teils vor dem Inkraft-
treten des neuen Allgemeinen Teils und der damit verbundenen Änderungen
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des Besonderen Teils des StGB verübt. Gemäss Art. 2 StGB ist er nach dem im
Tatzeitpunkt geltenden Recht zu beurteilen; wenn jedoch das neue Recht mil-
der ist, muss dieses angewandt werden. Bei der Gegenüberstellung der gesetz-
lichen Normen kommt es nicht auf eine abstrakte Betrachtung, sondern darauf
an, welches Recht in der konkreten Anwendung zu einer dem Angeklagten
günstigeren Folge führt. Dies ist nach einer Abfolge von Kriterien zu bestimmen,
die im Tatbestand ihren Ausgangspunkt haben und gegebenenfalls die Sankti-
on in ihren verschiedenen Aspekten erfasst (BGE 134 IV 82 E. 7.1).
Die der Anklage zugrunde gelegten Tatbestände sind nach altem wie neuem
Recht gleich umschrieben. Das gleiche gilt auch für die Legaldefinition des Vor-
satzes (Art. 18 Abs. 2 aStGB, Art. 12 Abs. 2 StGB), die des Beamten (Art. 110
Ziff. 3 aStGB, Art. 110 Abs. 3 StGB), soweit es sich nicht um ein – hier nicht
gegebenes – provisorisches Verhältnis handelt, wie auch die der Urkunde
(Art. 110 Ziff. 4 aStGB, Art. 110 Abs. 4 StGB). Deshalb stellt sich die Frage des
zeitlichen Geltungsbereiches erst bei den Rechtsfolgen und wird bei der
Schuldfrage der Einfachheit wegen das neue Recht referiert.
2. Strafbarkeit
2.1 In persönlicher Hinsicht ist nach Art. 314 StGB sowie nach Art. 317 StGB straf-
bar, wer in der Stellung eines Beamten handelt. Diese hat, wer in der öffentli-
chen Verwaltung angestellt ist (Art. 110 Abs. 3 StGB).
2.2 Der ungetreuen Amtsführung macht sich der Beamte schuldig, welcher bei ei-
nem Rechtsgeschäft die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen schä-
digt, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen
(Art. 314 StGB).
Eine Veruntreuung begeht unter anderem, wer ihm anvertraute Vermögenswer-
te unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138
Ziff. 1 al. 2 StGB); die Tat eines Beamten untersteht einer qualifizierten Straf-
drohung (Art. 138 Ziff. 2 StGB).
2.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe als Projektkauf-
mann der armasuisse bei der Liquidation von ausgemusterten Flugzeugen und
Flugzeugteilen in selbstständiger Weise Rechnungen so ausgestellt, dass die
Erwerber den jeweiligen Preis auf ein ihm gehöriges Privatkonto geleistet hät-
ten. Auf diese Weise habe er von der malaysischen Firma F. 28'609 $ (Ankla-
gepunkt A.1), von der französischen Firma G. unter mehreren Malen total
€ 1'061'973.16 (Anklagepunkt A.2) und von der amerikanischen Firma H. (bzw.
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I.) 299'980 $ (Anklagepunkt A.3) erhalten und für persönliche Zwecke verwen-
det.
Der Angeklagte hat diesen Sachverhalt im Vorverfahren und anlässlich der
Hauptverhandlung zugegeben. Allerdings hat er sich im Vorverfahren auf Vor-
halt der von armasuisse produzierten Unterlagen (pag. BA.B1.5.0.40–82) wenig
präzise ausgedrückt. Beispielsweise sprach er auf Vorlage einer schriftlichen
Bestellungsannahme (pag. BA.B1.5.0.58–59) von einer „manipulierten Rech-
nung“ (pag. BA.13.0.29). Generell erfolgte sein Geständnis mit der pauschalen
Wendung der Manipulation des Geschäftes oder des Vertrages; über die kon-
krete Vorgehensweise äusserte er sich nicht und wurde er auch nicht befragt
(pag. BA.13.0.28–30). Es erscheint überzeugend, soweit es die Vereinnahmung
der Zahlungen betrifft, ist aber nicht hinreichend klar hinsichtlich der Vorge-
schichte und Basis für dieselben. Daher ist zunächst im Einzelnen zu prüfen, ob
und inwiefern es sich durch Belege bestätigen lässt. Diese bestehen allerdings
nur in rudimentären Dokumenten zu den einzelnen Vorgängen und der Einver-
nahme einzig von J., der an den im Anklagepunkt A.2 thematisierten Vorgängen
beteiligt war.
2.2.2 Der Angeklagte war ursprünglich als Systemkaufmann und Einkäufer im Be-
reich Flugmaterial tätig (pag. 13.610.22–23). Seine Aufgabe wurde im Herbst
2001 erweitert um den „fallweisen Einsatz als RPL Kommerz und/oder Leitung
von Projektteams“ (pag. 13.610.24–25) und Mitte April 2003 neu gefasst
(pag. 13.610.26–27). Nach dieser letzten Umschreibung bestand seine Tätigkeit
in der selbständigen Bearbeitung von Vorhaben und Projekten im Rahmen der
Rüstungsbeschaffung, und er war kompetent, „finanzielle und andere Verpflich-
tungen“ gemäss spezifischer Normen einzugehen. Die Desinvestition gehörte
mit zu seinem Aufgabenbereich („Entsorgung von Flugmaterial“). Hingegen war
er nicht kompetent, selbständig die entsprechenden Geschäfte für die Eidge-
nossenschaft abzuschliessen (pag. BA.13.0.57/60; vgl. auch die mit Unterschrif-
ten anderer Bundesbediensteter versehenen Vertragsdokumente in
pag. BA.B1.5.0.296–299/314–321).
2.2.3 Hinsichtlich der Anklagepunkte A.1 und A.3 ist durch Dokumente erwiesen,
dass es zu entsprechenden Verkaufsgeschäften mit den Firmen F. und H. kam,
indem der Angeklagte namens armasuisse schriftliche Bestellungen gegen-
zeichnete; der Preis für das in A.3 thematisierte Flugzeug vom Typ Learjet wur-
de später offenbar mündlich von 600'000 $ (pag. BA.B1.5.0.344) auf 400'000 $
reduziert (pag. BA.B1.5.0.352). Die Verkäuferin hat die Verkaufsobjekte auch
geliefert (pag. BA.B1.5.0.363/367). Auf diese Weise hatte armasuisse, d.h. die
Eidgenossenschaft, einen Anspruch auf Zahlung des Erwerbspreises.
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a) Die inkriminierten Geschäfte erfüllen den tatbestandsmässigen Begriff des
Rechtsgeschäftes, unter den alle Verträge fallen, in welchen der Staat gegen-
über Privaten nicht als hoheitliches, sondern als Subjekt des Privatrechtes auf-
tritt (vgl. BGE 109 IV 168 E. 1, 2; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches
Strafgesetzbuch – Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, Art. 314 StGB N. 2).
Der Angeklagte schloss sie für seine Arbeitgeberin im Rahmen seiner Aufgabe
– als Liquidator von Armeematerial – ab. Der Beamte kann bei Abschluss und
Abwicklung eines solchen Rechtsgeschäftes sich auf unterschiedliche Weise
strafbar machen (zum Folgenden Urteil des Bundesgerichts 6S.262/2003 vom
19. Oktober 2003 E. 2.2): Schliesst er pflichtwidrig ein Geschäft ab, welches für
das Gemeinwesen nutzlos ist, so erfüllt er den Tatbestand der ungetreuen
Amtsführung (Art. 314 StGB). Die öffentlichen Interessen werden nämlich ge-
schädigt, wenn der Staat eine für seine Aktivität nicht geeignete Ware oder
Dienstleistung erhält, dafür aber soviel zahlen muss, wie der Markt oder Bezü-
ger, welche daraus Nutzen ziehen, zu zahlen bereit sind; jedenfalls müsste er
bei der Weiterveräusserung mit Umtrieben und Preiseinbussen rechnen. Eignet
er sich jedoch die Ware an, auf welche der Staat durch das Rechtsgeschäft An-
spruch hat, so begeht er eine Veruntreuung – und zwar im Amt (Art. 138 Ziff. 1
al. 1 und Ziff. 2 StGB). Diese Unterscheidung ist gleichermassen entscheidend,
wenn der Staat als Veräusserer involviert wird, wie dies hier der Fall ist: Die zur
Erfüllung verwendeten Zahlungsmittel sind dem Vertreter oder der Hilfsperson
des Staates anvertraut, selbst wenn er sie aus der Hand des Erwerbers emp-
fängt (BGE 118 IV 239 E. 2b), und verwendet hat er sie, sobald er den Willen
manifestiert, den Anspruch des Treuherrn darauf zu vereiteln. So bejahte das
Bundesgericht beispielsweise die unrechtmässige Verwendung in einem Fall,
wo der Täter den Treugeber über einen Zahlungseingang nicht unterrichtete
und die Zahlung abmachungswidrig seiner Aktiengesellschaft überliess
(BGE 98 IV 29 E. 1c; BGE 121 IV 23 E. 1c).
b) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten nicht vor, er habe hinsicht-
lich dieser Geschäfte die Interessen der Eidgenossenschaft verletzt, etwa durch
Vereinbarung eines zu geringen Preises – dies auch nicht hinsichtlich der sub-
stanziellen Reduktion des Kaufpreises für den Learjet –, sondern er habe beim
Inkasso des Preises delinquiert, weil er die Käuferinnen veranlasst habe, diesen
auf ein eigenes, statt auf ein Konto der armasuisse zu bezahlen; in der Folge
habe er die Mittel für eigene Zwecke verwendet. Nach dem Gesagten (E. 2.2.3
lit. a) kann diese Verhaltensweise nicht als ungetreue Amtsführung, sondern
nur als Veruntreuung strafbar sein. Es kann daher offen bleiben, ob der Ange-
klagte zwar nicht befugt war, mit externen Abnehmern der armasuisse Verträge
über die Lieferung von ausgemustertem Armeematerial zu schliessen (E. 2.2.2),
dafür jedoch wenigstens eine für Art. 314 StGB als genügend erachtete, fakti-
sche Entscheidungskompetenz hatte (so BGE 114 IV 133 E. 1a; STRATEN-
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WERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil II, 6. Aufl., Bern
2008, § 57 N. 27; NIGGLI, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007,
Art. 314 StGB N. 11, mit weiteren Nachweisen); dafür gibt es Hinweise in der
amtsinternen Arbeitsbewertung 2002–2006 (pag. 13.610.4–20).
Das für den Tatbestand der Veruntreuung charakteristische Anvertraut-Sein ist
gegeben; denn der Angeklagte durfte die an ihn bezahlten Mittel nur zur Erfül-
lung der Lieferverträge entgegen nehmen, nicht für persönliche Belange. Indem
er diese Zahlungseingänge seiner Arbeitgeberin verheimlichte, was im Falle
des Learjets zu einer entsprechenden Demarche eines Vorgesetzten bei der
Escrow-Agentin führte (pag. BA.B1.5.0.372/344), hat er eine Vereitelungshand-
lung verübt und damit die Gelder im tatbestandsmässigen Sinne verwendet
(dazu E. 2.2.3 lit. a), ohne dass es auf den spezifischen Gebrauch ankäme (sie-
he BGE 98 IV 29 E. 1c), den er später vom Geld machte (BGE 121 IV 23 E. 1c,
133 IV 21 E. 6.1.1). Dadurch hat er nämlich seinen Willen bekundet, den obliga-
torischen Anspruch der armasuisse auf das Geld zu vereiteln (siehe dazu
NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 138
StGB N. 98). Allerdings gab er die bei ihm eingehenden Mittel jeweils nach kur-
zer Zeit aus, für Kauf und Umbau eines Hauses, für den Erwerb eines Autos, für
Konsum- und andere Bedürfnisse, und war daher ausserstand, dafür jederzeit
Ersatz zu leisten; damit erfüllte er die im Gesetz nicht genannte, rechtlich je-
doch vorausgesetzte Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). Am Vor-
satz hinsichtlich des Vertrauensverhältnisses und der Verwendung besteht kein
Zweifel.
Aus diesen Gründen und nach dem bereits zur Tätereigenschaft Gesagten
(E. 1.1) ist die in den Anklagepunkten A.1 und A.3 umschriebene Handlung als
Veruntreuung im Amt (Art. 138 Ziff. 1 al. 2 und Ziff. 2 StGB) strafbar.
2.2.4 Etwas anders verhält es sich bezüglich des Anklagepunktes A.2, das heisst der
Geschäfte mit der Firma G. S.A. resp. K.
a) Die Dokumentation ist lückenhaft: So gibt es drei schriftliche, an armasuisse
und dort an den Angeklagten gerichtete Bestellungen (pag. BA.B1.5.0.275–
276/291–292/309–310), jedoch nur zwei aktenkundige vom Angeklagten ge-
gengezeichnete Akzepte (pag. BA.B1.5.0.293–294/313).
Den Akten sind gewisse Ungereimtheiten zu entnehmen:
– Anklagepunkt A.2.1: Die Order vom 15. Dezember 2003, mit (reduzierter)
Bestellsumme von € 355’892 (pag. BA.B1.5.0.276), wurde am 2. April 2004
mit einem Manko von einer Einheit („one NGV 2nd stage“) mit in Rechnung
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gestellt; der Abzug betraf jedoch im Betrag zwei Einheiten
(pag. BA.B1.5.0.282).
– Anklagepunkt A.2.2: Es existiert lediglich eine einzige Rechnung, nämlich
vom 1. Juni 2005 (pag. BA.B1.5.0.301), und dies für Lieferungen aus er-
heblich früheren Zeiträumen: März, August (deren zwei), September 2004
sowie Januar 2005 .
– Anklagepunkt A.2.3: Der Order vom 24. Juni 2004 ist eine detaillierte Mate-
rialliste beigegeben; der Gesamtpreis von € 170'000 (pag. BA.B1.5.0.309–
310) wurde auf einer Kopie handschriftlich um € 20'000 reduziert und vom
Angeklagten (mit Stempel armasuisse) gezeichnet (pag. BA.B1.5.0.
222/313); diese Kopie ist von J. produziert worden, wie Stempel und Signa-
tur der französischen Rechtshilfeorgane belegen (pag. BA.B1.5.0.222). Die
spätere „final invoice“ vom 9. Juni 2006 – entgegen diesem Titel die einzige
Rechnung – teilt die Lieferung in 2 „lots“ auf, fakturiert nur das erste, angeb-
lich im Januar 2005 ausgelieferte und behält für das zweite eine Lieferung
bis Mitte September 2006 vor.
b) Der Angeklagte war sowohl in den Einvernahmen bei der Bundeskriminal-
polizei vom 14., 16. und 23. April 2008 (pag. BA.13.0.1–8; pag. BA.13.0.13–17;
pag. BA.13.0.22–31) und in der Hafteinvernahme durch das Eidgenössische
Untersuchungsrichteramt vom 17. April 2008 (pag. BA.13.0.18–21) wie auch in
den Einvernahmen bei der Bundesanwaltschaft vom 14. April 2008 und
11. Februar 2009 (pag. BA.13.0.9–12; pag. BA.13.0.56–63) geständig. Er hat
das Geständnis in der Hauptverhandlung bestätigt (pag. 13.910.12–24).
Das Geständnis ist aus folgenden Gründen glaubhaft:
– Der Zeuge J. bestätigte Materiallieferungen von armasuisse an die G. S.A.
zwischen Dezember 2003 und Juni 2006 für den Gesamtbetrag von
€ 1'061'996.60 (pag. BA.18.0.27).
– Diese Lieferungen sind in den Prozessakten allerdings nicht systematisch
dokumentiert, was darauf zurück zu führen ist, dass das Vorverfahren im
Wesentlichen das zu den Akten erhob, was armasuisse einlieferte und was
beim Angeklagten gefunden wurde; weitere Erhebungen, namentlich bei
der L. AG, fanden nicht statt.
Immerhin gibt es für die Auslieferung von Material an die G. S.A. einzelne
Belege, welche bei dieser erhoben worden sind: Der „Checkliste zur Materi-
alabholung von G. S.A.“ mit der Beschriftung „Q.“ in Stans, welches zur L.
- 13 -
AG gehört, ist zu entnehmen, dass am 20. Januar 2005 3098 Kilo Material
für die G. S.A. bereit gestellt wurde (pag. BA.B1.5.0.98). Entsprechend der
Packliste vom 24. Januar 2005 waren es 4391 Kilo Material, welches für die
G. S.A. vorgesehen war (pag. BA.B1.5.0.100–101). Diese Liste entspricht
der „Déclaration de conformité„ vom 27. Januar 2005 (pag. BA.B1.5.0.116).
Die Erstellung der Checklisten macht nur Sinn, wenn tatsächlich geplant
war, dass Material an die G. S.A. auszufolgen.
Soweit in den Akten schriftliche Aufträge für Materialdispositionen vom An-
geklagten fehlen, ist dies lediglich darauf zurückzuführen, dass es solche
auf Seiten des Angeklagten gar nicht gab; dieser schickte nämlich jeweils
die Anfragen der Kunden an die L. AG, welche die Materialdispositionen
vornahm (vgl. pag. BA.13.0.10). Das Material wurde dann von der L. AG
gestützt auf die vom Angeklagten gegengezeichnete Order, die Ausfuhrbe-
willigungen und den Auftrag der armasuisse – Abteilung Transport und
Zoll –, geliefert; Lieferscheine fehlen in den Akten, weil der Angeklagte sol-
che Kopien von den involvierten Stellen in der Regel nicht erhielt und er
deshalb zur Kontrolle eine eigene Liste führte, die für ihn die Funktion des
Lieferbelegs übernahm (pag. BA.13.910.17). So befindet sich zu Anklage-
punkt A.2.2 eine Materialliste des Angeklagten vom 17. Februar 2005 bei
den Akten, welcher Lieferungen an die G. S.A. im Betrag von € 610'000 zu
entnehmen sind und zwar in fünf „Lots“ (pag. BA.B1.05.0.267–272, 302–
305). Das indiziert die effektive Auslieferung des Materials.
– Widersprüche in den Akten konnten an der Hauptverhandlung allerdings
nur teilweise behoben werden: So vermochte sich der Angeklagte in Bezug
auf Anklagepunkt A.2.1 nicht zu erklären, warum die Rechnung vom 2. April
2004 (pag. BA.B1.5.0.282) mit einem Manko von einer Einheit („one NGV
2nd stage“) ausgestellt wurde, obwohl der Abzug im Betrag zwei Einheiten
betraf, was der handschriftlichen Notiz „2x“ zu entnehmen ist (so auch die
spätere Rechnung vom 24. September 2004, pag. BA.B1.5.0.285). Der An-
geklagte bekundete nach eigener Einschätzung Mühe, die Verträge genau
einzuordnen (pag. 13.910.22), was angesichts der doch erheblichen Anzahl
von Dokumenten verständlich ist. So erstaunt es nicht, dass er sich an Ein-
zelheiten, wie den erwähnten Rechnungsabzug von zwei NGV, nicht mehr
erinnern konnte. Der Angeklagte sagte zudem aus, dass er als sicher an-
nehme, diverse Unterlagen vernichtet zu haben (pag. BA.13.0.16).
Auf der anderen Seite konnte der Angeklagte hinsichtlich des Anklage-
punkts A.2.3 schlüssig darlegen, warum die „Final Invoice“
(pag. BA.B1.5.0.329) die Lieferungen in zwei „Lots“ aufteilt, jedoch bloss in
Zeile 1.1 eine Fakturierung vorgenommen wurde, was letztlich auf eine Vo-
- 14 -
rausrechnung für die im September 2006 vorgesehene zweite Lieferung zu-
rückzuführen ist (pag. 13.910.21).
– Die Hypothese eines betrügerischen Scheingeschäftes durch den Ange-
klagten und J. zum Nachteil der G. S.A. kann daher ausgeschlossen wer-
den. Dies auch angesichts dessen, dass keine Zahlungen des Angeklagten
an J. erstellt sind, nachdem Unklarheiten im Zusammenhang mit der Ver-
wendung der eingegangenen Mittel geklärt werden konnten: Die Zahlungen
von Fr. 24'000.– an „Stapel“, von Fr. 20'000.– an R., von Fr. 81'900.– an S.
und die weiteren Geldabflüsse dienten ausschliesslich privaten Zwecken
(pag. 13.910.22), und nicht etwa als Abgeltung für irgendwelche illegalen
Dienste seitens von J.
c) Hinsichtlich des Anklagepunktes A.2. ist somit erwiesen, dass es zu ent-
sprechenden Verkaufsgeschäften mit der Firma G. S.A. kam, indem der Ange-
klagte die Auslieferung von Armeematerial im Betrag von über € 1,06 Mio. ver-
anlasste. Der Angeklagte verwendete die auf seine Konti einbezahlten Gelder
für persönliche Bedürfnisse, anstatt im Zusammenhang mit dem Liefervertrag.
Die Subsumption des Anklagepunktes A.2 ist deshalb gleich wie bei Anklage-
punkt A.1 und A.3 (E. 2.2.3).
Nach dem Gesagten ist der Angeklagte im Anklagepunkt A.2 der mehrfachen
qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 al. 2 und Ziff. 2 StGB zum
Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft schuldig zu sprechen.
2.3 Art. 317 Ziff. 1 StGB stellt die vorsätzliche Urkundenfälschung im Amt unter
Strafe. Mit al. 1 wird die Fälschung im engeren Sinne erfasst, darin bestehend,
dass der Beamte oder die Person öffentlichen Glaubens eine Urkunde fälscht
oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Ur-
kunde benützt; dadurch wird über die Identität des Ausstellers getäuscht. Ge-
genstand von al. 2 ist die Falschbeurkundung, die beim Beamten darin liegt,
dass er eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet und auf diese
Weise über den Inhalt täuscht. Der Begriff der Urkunde setzt voraus, dass das
Dokument bestimmt oder geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung
zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB).
2.3.1 Die Anklageschrift macht unter lit. I. B ihrem Sinne nach eine Verfälschung im
Sinne der ersten Tatbestandsvariante geltend (E. 1.2.2). In der Sache wirft die
Bundesanwaltschaft dem Angeklagten vor, er habe eine „purchase order“ sowie
zwei „sales agreements“ inhaltlich „abgeändert“ und dadurch bewirkt, dass in
der Buchhaltung jeweils nur ein Bruchteil der effektiven Schuld der Erwerberin
als Guthaben ausgewiesen worden sei.
- 15 -
Der Angeklagte hat diesen Sachverhalt anerkannt. Anlass, dieses Eingeständ-
nis in Zweifel zu ziehen, besteht in keiner Hinsicht.
2.3.2 a) Der Anklagepunkt B.1 betrifft eine Order mit einem Bestellwert von netto
€ 400'378.50, welche die G. S.A. am 4. Dezember 2003 an die „Defence procu-
rement Agency“ richtete, unter welcher Bezeichnung die Gruppe Rüstung fir-
mierte (pag. BA.B1.5.0.279), bevor sie auf 1. Januar 2004 amtlich zur Bezeich-
nung „armasuisse“ wechselte; das Dokument trägt den Eingangsstempel der
genannten Verwaltungseinheit vom 8. Dezember 2003 (pag. BA.B1.5.0.275).
Diese Order existiert in einer weiteren Fassung, datiert vom 15. Dezember
2003, in welcher nicht nur der Rabatt von 10 % auf 20 % erhöht, sondern auch
die Materialien abweichend bezeichnet und die Lieferbedingungen verändert
wurden (pag. BA.B1.5.0.276); der maschinelle Aufdruck belegt, dass sie an die
Dienststelle des Angeklagten gefaxt wurde (vgl. den Staatskalender der Eidge-
nossenschaft). Dies und der Unterschriftenvergleich zeigen, dass es sich um
zwei verschiedene Schriftstücke handelt. Das als Falsifikat bezeichnete Doku-
ment (pag. BA.B1.5.0.277) stimmt mit der zweiten Order überein. Indessen ist
die Beschreibung der Artikel und Preise geändert, nämlich diejenige der Materi-
alien nur formal, diejenige der Preise auch inhaltlich: Es erscheint ein totaler
Bestellwert von 75'000, gemeint €.
Es ist daher die angeklagte, nach Art. 317 Ziff. 1 al. 1 StGB strafbare Verfäl-
schung gegeben (so die Beurteilung einer ähnlichen Änderung in BGE 115 IV
51 E. 6). Täterschaft und Vorsatz des Angeklagten sind durch sein Geständnis
belegt (pag. BA.13.0.28–29). Er ist in diesem Sinne schuldig zu sprechen.
b) Nach Anklagepunkt B.2 soll der Angeklagte das „Sales Agreement Nr. 2 zur
PO 3 mit dem Datum vom 01. April 2004 (Unterschrift am 05.07.2004)“ „so ab-
geändert“ haben, „dass anstelle des von der Firma G. S.A. korrekten geschul-
deten Betrags von gesamthaft € 142'923.50 der Betrag von € 10'739.–" er-
schienen sei.
Bei den Akten befindet sich eine Bestellung mit Stückliste im Gesamtwert von
€ 142'923.50, eine offensichtlich aus den französischen Rechtshilfeakten
stammende Kopie, welche durch den Angeklagten und J. unterzeichnet wurde,
nämlich am 19./25. Mai 2004 (pag. BA.B1.5.0.293–294). Die Bestellsumme fi-
guriert ebenfalls in der Gesamtrechnung Nr. 4 vom 1. Juni 2005 für ein Lot, das
im August 2004 ausgeliefert wurde (pag. BA.B1.5.0.301). Das von der Bundes-
anwaltschaft als Falsifikat bezeichnete Papier enthält nur einen totalen Kauf-
preis von € 10'739.–, verweist auf eine angefügte, bei den Akten nicht befindli-
che Liste und trägt auf der zweiten Seite die Unterschriften von M. sowie N. für
O. namens des „Federal office for weapon systems, vehicles and equipment“
- 16 -
(pag. BA.B1.5.0.296–297). Dazu sagte der Angeklagte, es handle sich hierbei
um eine „manipulierte Rechnung“ (pag. BA.13.0.29); vorgehalten worden war
ihm die inkriminierte Rechnung (pag. BA.B1.5.0.296), wie aus der Vertrags-
nummer und der Liste hervorgeht, welche der Befragung zugrunde lag
(pag. BA.13.0.49). Bei der Schlusseinvernahme durch die Bundesanwaltschaft
gab er auf Vorhalt des Sales Agreements zu Protokoll, dass es sich um ein von
ihm verfasstes Dokument handle, welches er gebraucht habe, um intern die Lie-
ferung an die G. SA. mit einem tieferen Betrag auszuweisen, damit keine Kon-
trolle erfolge. Er habe fälschlicherweise angegeben, dass die Lieferung gemäss
PO 3 für einen Betrag von € 10'937 (recte: € 10'739, pag. BA.B1.5.0.296) er-
folgt sei, richtigerweise hätte er aufführen müssen, dass er den Betrag von
€ 142'923.50 in Rechnung gestellt habe (pag. BA.13.0.60). In der Hauptver-
handlung hat er auf Vorhalt der Purchase Order Nr. 3 vom 19. Mai 2004 ausge-
sagt, dass das Hauptdokument Beilage 22.4 (Sales Agreement vom 1. April
2004 [pag. BA.B1.5.0.296–97]) sei. Die € 10'739 seien von ihm heruntergesetzt
worden. Er habe sicher den Betrag von ursprünglich rund € 143'000 auf die Ver-
tragssumme in Beilage 22.4 (Sales Agreement vom 1. April 2004/5. Juli 2004)
angepasst (pag. 13.910.18). Auf Vorhalt derselben sagte er weiter aus, dass er
den Preis von € 10'739 in das Dokument eingefügt habe. Er habe das Original
(Sales Agreement) genommen und den Betrag heruntergesetzt. Wahrscheinlich
habe er die Seite 1 neu verfasst und sie dann mit der Seite 2 des Originaldo-
kuments verknüpft (pag. 13.910.22). Dabei mag offen bleiben, ob die zweite
Seite mit Datum vom 5. Juli 2004 und den Unterschriften einem nicht vorliegen-
den Vertrag zur Bestellung der G. S.A. über € 142'923.50 oder einem anderen
Geschäft entlehnt wurde; jedenfalls hat der Angeklagte eine Rechnung mit ei-
nem anderen als dem vereinbarten Lieferpreis angefertigt.
Der Angeklagte hat sich auch in diesem Zusammenhang nach Art. 317 Ziff. 1
al. 1 StGB schuldig gemacht.
c) Im Anklagepunkt B.3 wirft die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten in ei-
ner zum Punkt B.2 analogen Weise vor, er habe ein Sales Agreement so abge-
ändert, dass ein Kaufpreis von € 7'750 statt des „korrekt geschuldeten Betra-
ges“ von € 120'000 erschienen sei. So sei das Dokument BA.B1.5.0.298–299
entstanden.
Nun erscheint ein Preis von € 120'000 weder in einer Bestellung der G. S.A.,
noch in einer unter dem Namen armasuisse ausgegebenen Bestätigung, noch
in einer der auf dem PC des Angeklagten dokumentierten Lieferungen, noch in
einer von ihm gestellten Rechnung. Auf der zweiten Seite des inkriminierten
Dokumentes figurieren dieselben Namen und Unterschriften wie auf dem zum
gleichen „Geschäft“ bereits thematisierten Agreement (E. 2.3.2 lit. b); indessen
- 17 -
zeigt der direkte Vergleich, dass es nicht dieselben Schriftzüge sind, sodass
diese Seite nicht ab dem Original jenes Blattes (pag. BA.B1.5.0.297) angefertigt
worden sein kann. Es ist eine originale Unterzeichnung ebenso denkbar wie ei-
ne Konstruktion auf der Basis von Schriftstücken, die mit der G. S.A. nichts zu
tun haben; beides bildet nicht Gegenstand der Anklage. Ebenso wenig liegt ein
Original vor mit dem von der Bundesanwaltschaft als wahr bezeichneten Kauf-
preis.
Der angeklagte Sachverhalt ist demnach nicht erwiesen. Infolgedessen ist der
Angeklagte hier freizusprechen.
3. Strafzumessung
3.1
3.1.1 Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Delikte teils vor Inkrafttreten des
neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen, weshalb sich die
Frage des anwendbaren Rechts stellt (E. 1.3). Ob das neue Recht das mildere
und daher das für die Strafe massgebliche ist (Art. 2 Abs. 2 StGB), entscheidet
sich nicht abstrakt, sondern konkret nach der Wahl der Sanktion und sekundär
nach allfälligen Differenzen im Vollzug und schliesslich nach dem Strafmass
(BGE 134 IV 82 E. 7.1). Entscheidend ist, nach welchem Recht die konkret er-
mittelte Sanktion und der damit verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit
des Täters milder sind (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Die Freiheits-
strafe gilt immer einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den per-
sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestraften. Freiheitsentzie-
hende Sanktionen des alten und des neuen Rechts sind qualitativ gleichwertig,
ebenso Busse (Geldsummensystem) und Geldstrafe (Tagessatzsystem), wobei
im direkten Vergleich die Möglichkeit des bedingten Vollzuges und alsdann die
konkret ermittelte Höhe des Geldbetrages über die Frage des milderen Rechts
entscheiden (BGE 134 IV 82 E. 7.2.1 und E. 7.2.4. S. 89 ff.).
3.1.2 Der Angeklagte ist der Veruntreuung im Amt in drei Fällen (A.1., A.2, A.3) und
der Urkundenfälschung im Amt in zwei Fällen (B.1, B.2) schuldig. Die Strafan-
drohung von Art. 138 Ziff. 2 StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren
oder Geldstrafe, diejenige von Art. 317 Ziff. 1 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe. Nach früherem Recht war Zuchthaus bis zu zehn
Jahren oder Gefängnis respektive Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis
angedroht. Das neue Recht ist insoweit milder, als der Anwendungsbereich des
bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe auf zwei Jahre ausgedehnt, die Mög-
lichkeit einer bedingten Geldstrafe und das Institut der teilbedingten Strafe ein-
geführt wurden; darüber hinaus werden die subjektiven Voraussetzungen für
- 18 -
den bedingten Strafvollzug gesetzlich vermutet (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Frage
des zeitlichen Geltungsbereichs wird daher erst bei der konkreten Sanktions-
bemessung relevant (BGE 134 IV 82 E. 7.1 und 7.2.2). Die Strafzumessung ist
somit zunächst nach neuem Recht vorzunehmen und anschliessend mit einer
nach altem Recht auszufällenden Strafe zu vergleichen (E. 3.5.5).
3.2 Der Angeklagte ist einer Mehrzahl von Delikten schuldig befunden worden.
Nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist bei Konkurrenz mehrerer Delikte mit gleicher
Strafandrohung die Sanktion dem Rahmen der schwereren Straftat zu entneh-
men und angemessen, aber um nicht mehr als die Hälfte zu erhöhen; das alte
Recht enthielt eine identische Regel (Art. 68 Ziff. 1 al. 1 aStGB). Andere Straf-
schärfungsgründe sind nicht ersichtlich, ebenso wenig Strafmilderungsgründe.
Insbesondere ist im Nachtatverhalten keine aufrichtige Reue im Sinne von
Art. 48 lit. d StGB zu erblicken. Eine solche liegt nämlich nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung nur vor, wenn der Täter aus eigenem Entschluss
besondere Anstrengungen unternimmt, das geschehene Unrecht wieder gut-
zumachen, etwa indem er das Zumutbare tut, um den entstandenen Schaden
zu decken. Wer sich erst unter dem Druck des drohenden Strafverfahrens zur
Schadensbegleichung herbeilässt, bekundet keine aufrichtige Reue, sondern
handelt aus taktischen Motiven und verdient damit keine besondere Milde. Auf-
richtige Reue setzt ein besonderes, freiwilliges und uneigennütziges Verhalten
des Täters voraus, mit der er Einschränkungen auf sich nimmt und alles daran
setzt, das geschehene Unrecht auszugleichen (BGE 107 IV 98 E. 1 m.w.H.; Ur-
teile des Bundesgerichts 6B_156/2008 vom 15. Mai 2008, E. 3.1 und
6B_968/2008 vom 20. März 2009, E. 1.1.2). Diese Voraussetzungen sind beim
Angeklagten zu verneinen, obwohl sein Verhalten nach der Tat in die Richtung
des Schadensausgleichs zielt. So hat er in der Hauptverhandlung den Schaden
gegenüber der Privatklägerin anerkannt und sein Einverständnis gegeben, dass
man die durch deliktischen Erlös erworbenen Sachwerte verwertet und mit dem
Erlös die geschädigte Privatklägerin befriedigt (pag. 13.910.41). Das bedeutet
hoheitlichen, nicht persönlichen Schadenersatz. Zudem reicht zum Schadener-
satz Bereitschaft für die Annahme aufrichtiger Reue nicht aus. Auch das weitere
Verhalten des Angeklagten im Verfahren kann nicht strafmildernd berücksichtigt
werden: Zwar hat er sich kooperativ und geständig verhalten, indem er sowohl
im Vorverfahren als auch vor Gericht an der Aufklärung des Sachverhalts mit-
gewirkt hat. Seine blossen verbalen Äusserungen des Bedauerns
(pag. 13.910.5) oder seine Mitwirkung an der Sachverhaltsabklärung bilden
aber keine besonderen Aktivitäten der Wiedergutmachung.
Die Veruntreuung im Amt (Art. 138 Ziff. 2 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu
10 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dieser Strafrahmen bildet Ausgangpunkt für
die Strafzumessung. Der durch Asperation gebildete konkrete Sanktionsrahmen
- 19 -
ist daher unten mit Geldstrafe und oben mit 15 Jahren Freiheitsentzug begrenzt
(Art. 138 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 40 und Art. 49 StGB). In der Alternative einer
pekuniären Sanktion beträgt der Strafrahmen bis zu 360 Tagessätzen (Art. 49
Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 34 StGB).
3.3 Konkret ist die Sanktion nach dem Verschulden des Täters zu bemessen; dabei
sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Dies schreibt das geltende
Recht (Art. 47 StGB) in gleicher Weise wie das frühere (Art. 63 aStGB) vor
(BGE 134 IV 17 E. 2.1). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich-
keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach,
wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war,
die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
3.3.1 Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass der Angeklagte mit mehreren
Delikten einen erheblichen Deliktsbetrag von rund Fr. 2'000'000.– erzielt hat,
was sich deutlich straferhöhend auswirkt. Andererseits war die Art und Weise
der Tatausführung nicht besonders raffiniert. So war es bloss eine Frage der
Zeit, bis armasuisse aufgrund der fehlenden Zahlungseingänge bei den Kunden
nachfragen würde, was mit der Zahlungserinnerung von O. vom 10. Januar
2008 an die H. Inc. über 300'000 $ der Fall war (pag. BA.B1.5.0.372). Um zu
verhindern, dass seine Machenschaften entdeckt werden, hat er sich falscher
Urkunden bedient. Die Urkundenfälschungen hat er in etwas laienhafter Weise
zur Tatsicherung verübt, weshalb diese im Rahmen der Strafzumessung kein
erhebliches Gewicht gegenüber den Vermögensdelikten haben. Dem Angeklag-
ten ist strafmindernd zu Gute zu halten, dass die amtsinternen Strukturen das
inkriminierte Handeln erleichtert haben. So wurden die Tätigkeiten des Ange-
klagten nicht kontrolliert und das sog. Vier-Augen-Prinzip nicht gewahrt. Dieses
besagt, dass wichtige Entscheidungen nicht von einer einzelnen Person getrof-
fen oder kritische Tätigkeiten nicht von einer einzelnen Person durchgeführt
werden sollen oder dürfen, um das Risiko von Fehlern oder von Missbrauch zu
reduzieren. Die fehlende Kommunikation zwischen der L. AG und dem Finanz-
dienst von armasuisse hat es dem Angeklagten ermöglicht, nach der Lieferung
der Waren die Fakturierung gleich selbst vorzunehmen und sich die eingegan-
genen Zahlungen auf seine Konti überweisen zu lassen. Diese Unzulänglichkei-
ten konnte sich selbst der Angeklagte nicht erklären (pag. 13.910.17). Ohne sie
hätte bereits der Versand im Oktober 2002 an die Firma F. Anlass geben müs-
sen, dem Geschäft nachzugehen und Mahnungen auszusprechen; dann wäre
es wohl kaum zu den weiteren Geschäften gekommen.
- 20 -
3.3.2 Was die Täterkomponente betrifft, so ist in leicht straferhöhendem Masse dem
Angeklagten anzurechnen, dass das Handlungsmotiv sein Geltungsbedürfnis
war. So hat ihn keine finanzielle oder persönliche Notlage dazu getrieben, die
Taten zu begehen. Er gab an, dass er gedacht habe, seiner Ehefrau einen ex-
klusiven Lebenswandel bieten zu müssen, wobei er sich selbst Dinge geleistet
habe, welche er sich unter normalen Umständen nie hätte finanzieren können
(pag. BA.13.0.8). Der Angeklagte hat offensichtlich seinem Bedürfnis nach ei-
nem luxuriösen Lebensstil nicht widerstehen können. Das gibt der Bereiche-
rungsabsicht eine akzentuierte Note.
3.3.3 a) Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte er ein unauffälliges Le-
ben (pag. BA.13.0.1–3; pag. 13.910.9–12): Er wurde in Thun geboren und
wuchs in Y. und X. zusammen mit seinem jüngeren Bruder bei seinen Eltern
auf. Diese trennten sich, als er im Gymnasium war, worauf er und sein Bruder
bei seiner Mutter lebten. Nach der obligatorischen Schule in W. besuchte er das
Wirtschaftsgymnasium in Bern und anschliessend die Universität Bern, wo er
zuerst Rechtswissenschaften studierte, ehe er mit dem Wirtschaftsstudium be-
gann. Nebenbei arbeitete er als Croupier im Casino Thun. Er absolvierte die
Rekruten-, Unteroffiziers- und Offiziersschule bei der Artillerie in
Bière. Im Jahr 1998 brach er das Studium ab. Ab anfangs 1999 arbeitete er für
ein Jahr beim Generalstab der Armee, Untergruppe Personelles, wo er admi-
nistrative Arbeiten erledigte. Da er eine Freundin hatte, die im Tessin wohnte,
nahm er eine neue Arbeitsstelle in Bellinzona an, wo er für ein Jahr beim Kom-
mando der Territorialdivision 9 im Personalbereich arbeitete. Im Februar 2001
zog er wieder in die Deutschschweiz und begann am 1. Mai 2001 bei arma-
suisse als Einkäufer für Flugmaterial. Nach einer neuen Umschreibung seines
Aufgabenbereichs wurde er für die Liquidation von nicht mehr benötigtem Ar-
meematerial zuständig, wobei diese Tätigkeit bald zu seiner Hauptaufgabe
wurde. Die Beurteilung am Arbeitsplatz hat gemischte Aspekte zu Tage ge-
bracht, indem ihm einerseits Initiative, andererseits eine etwas mangelhafte all-
gemeine Disziplin attestiert wurde (pag. 13.610.11–20). Zur Zeit ist der Ange-
klagte wegen strafrechtlicher Verfehlungen arbeitslos und auf Stellensuche, die
sich mangels abgeschlossener Ausbildung und seiner Vorgeschichte schwierig
gestaltet.
Der Angeklagte heiratete am 21. Februar 2001 B. und hat mit ihr zwei Kinder,
welche heute neun respektive fünf Jahre alt sind. Die Ehe wurde im August
2007 getrennt. Das Scheidungsverfahren ist zur Zeit noch hängig. Es besteht
heute kein Kontakt mehr zu seiner Ehefrau und den beiden Kindern. Seit dem
2. Mai 2007 wohnt der Angeklagte mit seiner neuen Lebenspartnerin P., deren
Tochter und dem gemeinsamen, heute zweijährigen Kind, in Thun. Diese neuen
familiären Beziehungen sind gut.
- 21 -
Der Angeklagte war von Ende 2008 bis 2009 wegen Depressionen in psychiat-
rischer Behandlung. In der Hauptverhandlung äusserte er sich dahingehend,
dass er immer noch depressiv sei. Der Angeklagte wurde vor einem Teil der
hier zu beurteilenden Taten gemäss Strafregisterauszug einmal bestraft, näm-
lich am 8. April 2005 vom Militärgericht 7, wegen fahrlässiger Militärdienstver-
säumnis mit 12 Tagen Haft, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei
Jahren (pag. 13.271.6). Diese Vorstrafe wirkt sich leicht straferhöhend aus.
Die finanziellen Verhältnisse gestalten sich wie folgt: Im April 2008 hatte er bei
armasuisse ein Einkommen von rund Fr. 7'000.– netto monatlich. Für die Miete
bezahlte er Fr. 2'790.–. Er hatte damals Schulden in der Höhe von rund
Fr. 90'000.–. Zur Zeit sind die finanziellen Verhältnisse nicht gut. Er wird vom
Sozialdienst unterstützt und erhält monatlich Fr. 940.–, wovon Fr. 200.– direkt
an die Krankenkasse gehen. Laut Betreibungsregisterauszug vom 9. März 2010
hatte er Schulden von Fr. 54'892.35 (pag. 13.271.3), wobei diese heute laut
seinen Aussagen an der Hauptverhandlung rund Fr. 50'000.– betragen, exklu-
sive die Schulden gegenüber seiner Ehefrau. Er hat monatliche Unterhaltsver-
pflichtungen gegenüber ihr von Fr. 800.– und gegenüber seinen beiden Kindern
von total Fr. 1'600.–. Die Haupteinnahmequelle stellt zur Zeit das Einkommen
seiner Lebenspartnerin dar.
b) Von den dargestellten persönlichen Verhältnissen ist der Lebenslauf weder
verschuldensmindernd noch -erhöhend zu werten, da der Angeklagte keine Er-
schwernisse in der Jugend und Ausbildung hatte und das Arbeitsverhalten ge-
mischt bewertet wurde. Der allgemeine Gesundheitszustand ist nicht strafmin-
dernd zu berücksichtigen, da er im Zeitpunkt der Taten keine Probleme hatte.
Zugunsten des Angeklagten spricht, dass er sich nach der Tat bzw. seit mehr
als drei Jahren klaglos verhalten hat, zu seinen Lasten, dass er sich durch die
militärische Strafe nicht von der Begehung der gewichtigeren von den hier beur-
teilten Taten abhalten liess; diese Faktoren wiegen einander auf. In erheblicher
Weise strafmindernd ist dem Angeklagten seine Geständnisbereitschaft anzu-
rechnen: Er hatte von Anfang an den Willen, die Sache zur Aufklärung zu brin-
gen und einen Neuanfang zu machen. Bereits in der ersten Einvernahme vom
14. April 2008 war er erleichtert, indem er erklärte, er sei gar nicht unglücklich,
dass es nun soweit gekommen sei (pag. BA 13.0.8). Es ist dem Angeklagten zu
glauben, wenn er beim Schlusswort zu Protokoll gab, dass es ihm leid tue
(pag. 13.910.5).
3.4
3.4.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er
wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe
in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafba-
- 22 -
ren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB,
Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Der erste Entscheid bleibt hinsichtlich Strafdauer sowie
Straf- und Vollzugsart unabänderlich, da er in Rechtskraft erwachsen ist; das
die Zusatzstrafe ausfällende Gericht kann aber im Rahmen der massgebenden
gesetzlichen Vorschriften bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe
eine andere Strafart und eine andere Vollzugsart wählen. Das Gericht hat dar-
über im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seinem eigenen Ermes-
sen zu befinden und sich zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeiti-
gen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen hätte
(BGE 133 IV 150 E. 5.2.1). Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbe-
wertung bemisst es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grund-
strafe die Zusatzstrafe (BGE 133 a.a.O; 109 IV 90 E. 2d). Dabei ergibt sich die
für die neu zu beurteilende Straftat auszufällende Zusatzstrafe aus der Diffe-
renz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132
IV 102 E. 8.2).
3.4.2 Bei der Beurteilung von Straftaten, welche der Täter teils vor und teils nach ei-
ner früheren Verurteilung begangen hat, liegt zum einen die Rechtsfigur der ret-
rospektiven Konkurrenz vor (E. 3.4.1), zum anderen gewöhnliche Konkurrenz
mit einer oder mehreren neuen Taten. Allerdings „sind die Straftaten vor und je-
ne nach einer früheren Verurteilung indes nicht getrennt zu beurteilen und dann
zu kumulieren. Es ist vielmehr auch hier eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei für
die Berechnung Tatgruppen gebildet werden, teilweise als Zusatzstrafe zum
früheren Urteil“ (ACKERMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 49
StGB N. 76 mit Hinweisen). „Bei der Bildung der Gesamtstrafe mit Blick auf Ta-
ten, die teils vor und teils nach der früheren Verurteilung verübt wurden, sind
zwei Konstellationen zu unterscheiden: Ist die vor der früheren Verurteilung be-
gangene Straftat schwerer als die nachher begangene, ist die Dauer der für die
frühere schwerste Straftat auszusprechenden Zusatzstrafe unter Berücksichti-
gung der späteren Tat angemessen zu erhöhen. Ist dagegen die nach der frü-
heren Verurteilung verübte Straftat die schwerere, so ist von der für diese Tat
verwirkten Strafe auszugehen und deren Dauer wegen der vor der ersten Ver-
urteilung begangenen Tat angemessen zu erhöhen, und zwar unter Berücksich-
tigung des Umstands, dass für die frühere Tat eine – hypothetische – Zusatz-
strafe auszufällen ist“ (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 77, mit Nachweis
der Bundesgerichtspraxis; vgl. TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, St. Gallen 2008, Art. 49 StGB N. 20). Die
Erhöhung um die Zusatzstrafe erfolgt nach der Strafzumessungsregel von
aArt. 68 Ziff. 1 StGB bzw. Art. 49 Abs. 1 StGB. Es kann daher die Zusatzstrafe
nicht einfach zur selbständigen Strafe für die späteren Straftaten hinzugezählt
werden (Kumulation), sondern die letztere muss angemessen und nach Mass-
gabe der Zusatzstrafen erhöht und so die Gesamtstrafe gebildet werden (Aspe-
- 23 -
rationsprinzip; so Urteil des Bundesgerichts 6S.22/2006 vom 7. April 2006,
E. 4.2.1). Dabei soll die Erhöhung umso geringer ausfallen, je enger der zeitli-
che, sachliche und situative Zusammenhang unter den Einzeltaten und je stär-
ker ihre tätersubjektive Basis ist (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 49). Bei
mehreren Taten vor und nach einer früheren Verurteilung muss das Gericht zu-
nächst „eine hypothetische Gesamtstrafe für die nach der Verurteilung began-
genen Taten festsetzen und alsdann eine hypothetische Gesamtstrafe für die
vor der Verurteilung begangenen Taten. Die für die vor der Verurteilung began-
genen Taten auszufällende Zusatzstrafe ergibt sich aus der Differenz der hypo-
thetischen Gesamtstrafe und der bereits ausgefällten Strafe“ (ACKERMANN,
a.a.O., Art. 49 StGB N. 77, mit Verweisungen).
3.4.3 Der Angeklagte wurde am 8. April 2005 wegen fahrlässiger Militärdienstver-
säumnis mit 12 Tagen Haft, bedingt vollziehbar, bestraft. Das Strafmandat ist in
Rechtskraft erwachsen. Er hat die heute zu beurteilenden Straftaten teils vor,
teils nach diesem Strafbefehl begangen, so dass eine partielle Zusatzstrafe zu
fällen ist.
Im Falle der gleichzeitigen Beurteilung der Taten würden die Veruntreuungen
im Amt die schwersten Taten mit der höchsten verwirkten Ausgangsstrafe dar-
stellen (E. 3.1.2), die infolge der Urkundenfälschungen im Amt sowie dem Mili-
tärdienstversäumnis weiter angemessen zu erhöhen wäre (Art. 49 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 2 StGB). Dabei hängen die Veruntreuungshandlungen im Tatmuster auf
das Engste zusammen und entspringen einem analogen Handlungsimpuls; die
Urkundenfälschungen sind reine Begleittaten. Der Angeklagte hat vor dem
Strafmandat zwei Veruntreuungen im Amt (Anklagepunkte A.1 und A.2.1) mit
einer Deliktssumme von insgesamt Fr. 523'497.15 sowie zwei Urkundenfäl-
schungen im Amt (B.1 und B.2) und danach drei Veruntreuungen im Amt (A.2.2,
A.2.3 und A.3) mit einer Deliktssumme von Fr. 1'496'357.50 begangen. Der
Tatkomplex nach dem Strafmandat weist die höhere Deliktsumme auf.
Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet somit die hier zu ahndende Tatgrup-
pe nach der ersten Verurteilung, darunter als schwerste Tat die Veruntreuung
im Amt gemäss Anklagepunkt A.2.2 mit einer Deliktssumme von Fr. 930'860.–.
In Ansehung der Strafzumessungsfaktoren (E. 3.3) und unter Berücksichtigung
des Asperationsprinzips ist für die Delikte nach der ersten Verurteilung eine
hypothetische Gesamtstrafe von 18 Monaten angemessen.
Bei der gleichzeitigen Beurteilung der Taten vor der ersten Verurteilung würde
die Veruntreuung im Amt (A.2.1) mit einer Deliktssumme von Fr. 486'162.40 die
schwerste Tat darstellen, deren Strafdauer infolge der Veruntreuung im Amt
(A.1) mit einer Deliktssumme von Fr. 37'334.75 sowie der Urkundenfälschungen
- 24 -
im Amt (B.1 und B.2) und der fahrlässigen Militärdienstversäumnis in Anwen-
dung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen wäre. Die fahrlässige
Militärdienstversäumnis ist zwar nicht zu verharmlosen; jedoch kommt dieser
Übertretung im Vergleich zur mehrfachen Veruntreuung im Amt sowie der
mehrfachen Urkundenfälschung im Amt nur eine untergeordnete Bedeutung im
Sinne eines Bagatelldelikts zu. In Ansehung dessen und der Zumessungsfakto-
ren für die heute beurteilten Delikte (E. 3.3) ist eine hypothetische Gesamtstrafe
für alle vor der früheren Verurteilung begangenen Taten von 16 Monaten an-
gemessen; das ergibt eine hypothetische Zusatzstrafe von gut 15 ½ Monaten.
3.4.4 Nunmehr ist die hypothetische Gesamtstrafe für die Taten nach dem militäri-
schen Urteil wegen der vorher begangenen durch Asperation zu erhöhen. Bei
der Festsetzung der konkreten Sanktion ist eine Strafzumessung erforderlich,
die alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, wobei der Richter sein pflicht-
gemässes Ermessen auszuüben und gleichzeitig die klaren gesetzlichen
Schranken zu berücksichtigen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2007 vom
21. Januar 2008, E. 2.1.4). Liegt die ins Auge gefasste Sanktion im Bereich des
Maximums für den bedingten Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB (24 Monate),
so hat sich der Richter die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze
nicht überschreitet, noch vertretbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_788/2008
vom 26. Dezember 2008, E. 2.1). Im Grenzbereich ist somit bei der Festsetzung
der Sanktion dem objektiven Maximum für den bedingten Strafvollzug beson-
ders Rechnung zu tragen. Das Mass der erhöhten Strafe hat dabei schuldan-
gemessen zu bleiben. Das schliesst nicht aus, die Folgen einer unbedingten
Freiheitsstrafe in die Würdigung mit einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts
6B_131/2007 vom 22. November 2007, E. 3.4). Art. 47 StGB verlangt nämlich,
bei der Festlegung der Strafe deren Wirkungen auf das Leben des Täters mit
einzubeziehen. So ist zu berücksichtigen, dass der Verurteilte bei unbedingtem
Vollzug einer Freiheitsstrafe aus einem günstigen Umfeld herausgerissen wer-
den kann. Um dies zu vermeiden, darf die auszufällende Strafe unter der
schuldangemessenen Höhe angesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts
6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008, E. 2.1). Angesichts der einschneiden-
den Konsequenzen des unbedingten Vollzugs ist vorliegend mit zu berücksich-
tigen, dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer
günstigen bzw. nicht ungünstigen Prognose erfüllt sind (E. 3.5.2). Diese folgen-
orientierte Überlegung hat an dieser Stelle bei der Festsetzung der Strafe ein-
zufliessen (vgl. 6B_131/2007 vom 22. November 2007, E. 3.5). In Würdigung
des Gewichtes der Taten und der subjektiven Elemente ist es angezeigt, den
Bereich des objektiven Maximums für den bedingten Strafvollzug voll auszu-
schöpfen, aber nicht zu überschreiten. Dies führt zu einem Mass von 24 Mona-
ten Freiheitsstrafe. An diese Dauer ist die Untersuchungshaft von 10 Tagen an-
zurechnen (Art. 51 StGB).
- 25 -
3.5
3.5.1 Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 Abs. 1 StGB) sind
nach dem Gesagten nicht überschritten.
3.5.2 Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs sind erfüllt, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung setzt nach
neuem Recht nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich
bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er sich
nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grund-
sätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf; er hat im brei-
ten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (Botschaft zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu ei-
nem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998,
BBl 1999 S. 1979, 2049; BGE 134 IV 82 E. 4.2; 134 IV 1 E. 4.4.2). Bei der Prü-
fung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, namentlich der
Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller weiteren Tatsachen, die
gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Be-
währung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).
Es ergeben sich keine Umstände, welche bezweifeln liessen, dass der Ange-
klagte sich auch zukünftig dauernd wohl verhalten werde. Er ist ernsthaft auf
Jobsuche und lebt mit seiner Partnerin in einer gefestigten Lebensgemeinschaft
mit Kindern. Aus den Akten sind keine Hinweise auf eine allgemeine Neigung
zu verantwortungslosem Verhalten ersichtlich. Zwar ist es zu einer militärstraf-
rechtlichen Verfehlung gekommen, die zwar nicht zu bagatellisieren, aber als
solche auch nicht per se auf einen Charaktermangel des Angeklagten schlies-
sen lässt, sondern vielmehr als eine einmalige Entgleisung erscheint. Jedenfalls
sind wegen des Strafbescheids die strengeren Voraussetzungen an eine güns-
tige Prognose gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nicht gegeben. Was die Schadens-
behebung angeht, so hat sich der Angeklagte mit armasuisse geeinigt (E. 6.2),
ist aber – über die Einziehung (E. 5.4–5.6), welche der geschädigten Eidgenos-
senschaft zukommt (E. 5.7) hinaus – zu Leistungen aus eigener Kraft nicht fä-
hig (E. 3.3.3). Der bedingte Vollzug ist deshalb nicht gemäss Art. 42 Abs. 3
StGB zu verweigern. Letztlich hat auch das Verhalten des Angeklagten nach
der Tat und im Strafverfahren gezeigt, dass er von seinem kriminellen Verhalten
Abstand genommen hat und seine Taten bereut (pag. 13.910.5). Er macht heu-
te insgesamt einen rechtstreuen Anschein. Er hat glaubwürdig bekundet, aus
den Fällen seine Lehren gezogen zu haben und sich inskünftig gesetzeskon-
form zu verhalten. Insgesamt bestehen keine Anzeichen für eine negative Be-
währungsprognose.
- 26 -
3.5.3 Mit einer bedingten Strafe kann eine unbedingte Geldstrafe oder Busse verbun-
den werden (Art. 42 Abs. 2 StGB), um dem Verurteilten – als „sursis partiel“ –
einen spürbaren Denkzettel zu verabreichen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Eine sol-
che Verbindungsstrafe ist vorliegend aus drei Gründen nicht erforderlich: Ein-
mal gehört der Angeklagte nicht bloss zum „breiten Mittelfeld“, das in den Ge-
nuss des bedingten Vollzuges gelangen soll (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2), sondern
aufgrund seiner allgemeinen Biographie und seiner Einsicht in das Tatunrecht
zur Gruppe der normativ gut Ausgerichteten mit guter Bewährungsprognose
(E. 3.5.2). Zudem ist es aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten
nicht opportun, die bedingte Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe zu verbinden.
Darüber hinaus bedeutet die erlittene Untersuchungshaft von 10 Tagen, für die
er wegen des Schuldspruchs nicht entschädigt wird (Art. 176, 122 Abs. 1 BStP),
bereits ein ausreichendes Mahnmal für ihn.
3.5.4 Ein Rückfallrisiko des Angeklagten ist zwar nach dem Vorstehenden nicht ge-
geben. Andererseits ist rückblickend die Tendenz erkennbar, dass er nach einer
gewissen Zeit in eine nachlässige Haltung geraten kann. Das hat sich an sei-
nem Arbeitsplatz gezeigt (E. 3.3.3). Dieser Verlockung gilt es vorzubeugen, um
die Sicherheit zu erhöhen, dass er sich wohlverhält, bevor ihm die Strafe erlas-
sen wird. Die Probezeit ist deshalb nicht auf das gesetzliche Minimum von zwei
Jahren, sondern auf drei Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
3.5.5 Zum anwendbaren Recht ist abschliessend wie folgt Stellung zu nehmen: Es
hat sich eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, teilweise in Zusatz zum militäri-
schen Strafmandat vom 8. April 2005, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit
von 3 Jahren als unter neuem Recht angemessene Sanktion ergeben. In Bezug
auf Strafrahmen und -zumessung sowie auf die Konkurrenzregel stimmen neu-
es und altes Recht zur Tatzeit überein. Indessen wäre der bedingte Vollzug
nach altem Recht (Art. 41 Ziff. 1 al. 1 aStGB) nicht möglich. Das neue Recht ist
daher das mildere und gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB anwendbar.
4. Widerruf
4.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB ist eine bedingte Strafe zu widerrufen, wenn der
Täter während der Probezeit delinquiert und deswegen eine ungünstige Prog-
nose in Bezug auf die weiteren Bewährungsaussichten des Verurteilten gestellt
werden muss. Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem
Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Die Pro-
bezeit beginnt für die bedingten Strafen mit der Eröffnung des Urteils zu laufen
(SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 46 StGB
N. 75; Urteil des Bundesgerichts 6S.49/2005 vom 21. Mai 2005, E. 2).
- 27 -
4.2 Der Angeklagte wurde am 8. April 2005 wegen fahrlässiger Militärdienstver-
säumnis mit 12 Tagen Haft, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jah-
ren, bestraft. Das Strafmandat wurde ihm am 11. April 2005 eröffnet
(pag. 13.271.6). Er hat die von der Strafkammer beurteilten Straftaten teils in
der Probezeit begangen, weshalb sich die Frage des Widerrufs stellt. Die zwei-
jährige Probezeit endete am 11. April 2007. Eine allfällige Anordnung des Straf-
vollzugs war nur bis am 11. April 2010 möglich. Der Widerruf ist somit heute
ausgeschlossen.
5. Einziehung
5.1 Bezüglich der Einziehung ist die Frage des anwendbaren Rechts nicht mehr
aufzuwerfen, da sich das neue als im Hinblick auf die Hauptsanktion massgeb-
liche erwies und das Urteil insgesamt auf das gleiche Recht abzustützen ist
(BGE 134 IV 82 E. 6.2.3, E. 7.4).
Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB sind unter anderem Vermögenswerte einzuziehen,
die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind
die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so
erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 1 StGB).
5.2 Die Bundesanwaltschaft verlangt die Einziehung der bei der Bank C. und der
Bank D. beschlagnahmten Bankkonti des Angeklagten sowie des Erlöses aus
dem Verkauf der Liegenschaft in Z. und seiner beiden Autos. Ferner beantragt
sie, auf eine Ersatzforderung in der Differenz zwischen diesen Werten und der
Deliktssumme zu erkennen.
Die Privatklägerin beantragt, ihr „das noch vorhandene Deliktsgut … zurückzu-
erstatten“ und ihr die beschlagnahmten Vermögenswerte des Angeklagten so-
wie eine allfällige Geldstrafe oder Busse zuzusprechen.
Der Angeklagte erklärt durch seinen Verteidiger, sich der Einziehung der „be-
schlagnahmten Vermögenswerte und deren Verwertung“ nicht zu widersetzen.
Die Drittbetroffene verlangt, auf Freigabe und Einziehung der beschlagnahmten
Vermögenswerte zu verzichten, die Beschlagnahmungen aufzuheben und die
Hälfte des Liegenschaftserlöses zu ihren Gunsten freizugeben.
5.3 Die von der Privatklägerin angestrebte Aushändigung der deliktischen Werte
stellt nach gesetzlicher Ordnung die primäre Massnahme dar, um einen durch
- 28 -
Straftat entstandenen unrechtmässigen Zustand oder Vorteil zu beseitigen. Sie
ist nicht beschränkt auf das durch die Tat direkt betroffene Objekt, sondern
schliesst auch Geld und unechte Surrogate ein (BGE 128 I 129 E. 3.1.2). Sie ist
immer, aber auch nur dann angebracht, wenn sich dadurch der Zustand des zi-
vilrechtlichen „Habens und Behaltens“ wiederherstellen lässt, wie er vor Ver-
übung der Tat bestand (BOMMER, Offensive Verletztenrechte im Strafprozess,
Bern 2006, S. 78).
Das Delikt besteht hier durchwegs in der Aneignung von Geldern, welche die
Abnehmer von Flugmaterial zur Bezahlung des Lieferpreises überwiesen ha-
ben. Die Handlung liegt bei der Gutsveruntreuung in einem tätigen Willen zur
Vereitelung der Ablieferungspflicht (BGE 121 IV 23 E. 1c), nicht in der Entge-
gennahme der Gelder. Der vordeliktische Zustand wäre folglich ein die Abliefe-
rung ermöglichendes Vorhandensein derselben. Soweit sie noch nicht verwen-
det worden und beschlagnahmt sind, ist dies jedoch bereits der Fall. Würden
diese an die Eidgenossenschaft herausgegeben, so würde nicht der Vorzu-
stand, sondern der Erfüllungszustand hergestellt, womit der Richter über die
Wiederherstellung hinaus ginge. Erblickte man das strafbare Verhalten in der
Entgegennahme der Gelder, so würde Wiederherstellung gar bedeuten, diesel-
ben an die Materialbezüger zurück zu erstatten; das Delikt wäre dann aber ein
Betrug zu ihrem Nachteil oder eine andere nicht angeklagte Straftat.
5.4 Die Zahlungen für den Erwerb von Flugmaterial gingen auf drei Konti des An-
geklagten ein: eines bei der Bank D., zwei bei der Bank E., eines davon in Euro
geführt (pag. BA.7.2.190–193, BA.7.1.140–142). Die zwei in Landeswährung
geführten Konti wiesen zum Zeitpunkt des jeweils ersten Zuganges nur relativ
kleine Saldi auf, welche angesichts des erheblichen Verzehrs (dazu nachfol-
gend E. 5.5.1) vernachlässigt werden können. Soweit aus diesen Zuflüssen Gü-
ter erworben – womit sie veruntreut wurden – und später, im Verlaufe des
Strafverfahrens, wieder verkauft wurden, unterliegen die Erlöse als Surrogate
der Einziehung (BGE 126 I 97 E. 3c/bb).
5.4.1 Der bei der eidgenössischen Finanzverwaltung hinterlegte Betrag von
Fr. 84'000.– stammt aus dem Verkauf von zwei Automobilen
(pag. BA.B1.5.0.374–5), welche dem Angeklagten gehörten. Den Kauf des ei-
nen zum Preis von Fr. 69'150.– finanzierte er am 6. Januar 2004 aus einem
Konto bei der Bank E., auf welches am 11. Dezember 2003 eine Zahlung der
Firma G. eingegangen war (pag. BA.4.1.39–40). Den zweiten erwarb er von ei-
ner Privatperson, an welche er am 22. August 2007 Fr. 81'900.– aus einem
Konto bei der Bank D. bezahlte, dem zuvor aus Zahlungen der Firma G. und
zuletzt noch der I. (für die Käuferin des Lear-Jets) zugeflossen waren
(pag. BA.7.2.131/193 und pag. 13.910.23).
- 29 -
Die Voraussetzungen für die Einziehung der hinterlegten Summe sind also er-
füllt.
5.4.2 a) Der Angeklagte und seine Ehefrau haben am 13. Juni 2005 für
Fr. 800'000.– eine Liegenschaft erworben (pag. BA.B3.8.0.22); die Notariats-
kosten beliefen sich auf Fr. 17'843.20 (pag. BA.B3.8.0.43). Die Käufer handel-
ten als einfache Gesellschaft und vereinbarten in Ziff. 10 lit. a des Kaufvertrags
untereinander:
Die beiden Käufer sind an der einfachen Gesellschaft und damit am Gewinn, Ver-
lust und Liquidationsergebnis zu je einem Zweitel beteiligt, auch wenn ihre Vermö-
gensbeiträge ungleich gross sind.
Das Grundstück wurde in der Folge aufwendig umgestaltet und am 9. Juni 2008
für Fr. 950'000.– verkauft (pag. BA.19.1.6–12). Aus dem Erlös wurden Hypo-
thekarschulden, welche nach dem Erwerb eingegangen worden waren
(pag. BA.B3.8.0.54; pag. BA.7.3.71/83), zurückbezahlt (pag. BA.19.1.13) und
weitere Schulden beglichen; es verblieb die Summe von Fr. 413'540.95, welche
Notar Lüscher, Nidau, bei der Bank D., treuhänderisch verwaltet
(pag. BA.7.4.2–4/10). Für den Erwerb dienten Mittel aus dem genannten Konto
des Angeklagten bei der Bank D. (pag. BA.7.2.120), für die späteren Investitio-
nen zwei Einlagen von total Fr. 130'000.– der Ehefrau auf Konti des Angeklag-
ten bei der Bank C. (pag. BA.7.3.54/246) sowie eine direkte Zahlung ihrerseits
über Fr. 21'019.80 (pag BA.13.651.37).
Der Einziehung unterliegen nur die Mittel, welche aus den auf deliktischem Weg
geäufneten Bankkonti des Angeklagten stammen, nicht aber die legalen Ein-
schüsse der Ehefrau; insofern sie sich in der Investition vermischten, ist der Er-
lös als Surrogat nicht insgesamt, sondern im entsprechenden Verhältnis einzu-
ziehen (SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwä-
scherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, § 2 N. 61). Nachdem die gesamten Um-
baukosten die Beteiligung der Ehefrau und den Hypothekarkredit überstiegen,
sich aber anhand der Bankunterlagen nicht verlässlich nachvollziehen lassen,
sind als deliktische Einschüsse (in dubio) nur die Erwerbsaufwendungen von
Fr. 817'843.20, entsprechend gut 84,41 %, und als legale Einschüsse diejeni-
gen der Ehefrau von Fr. 151'019.80, entsprechend knapp 15,49%, zu qualifizie-
ren. Da ein Verlust eingetreten ist, muss es zu einer entsprechend im gleichen
Verhältnis (auf gut 84,41 %) reduzierten Einziehung des Resterlöses von
Fr. 413'540.95 kommen (SCHMID, a.a.O., § 2 N. 63); auf die interne, privatrecht-
liche Vereinbarung von Gewinn und Verlust kann es nicht ankommen. Das er-
gibt den Betrag von Fr. 349'081. Der „deliktische“ Substanzverlust beläuft sich
damit auf Fr. 468'762.20 (Fr. 817'843.20 ./. Fr. 349'081).
- 30 -
b) Das Konto, auf welchem Notar Lüscher den restlichen Kaufpreis verwahrt,
ist soweit ersichtlich, nicht strafprozessual beschlagnahmt worden. Zur Siche-
rung einer Einziehung können gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 3 BStP Vermögens-
werte, welche dieser Massnahme mutmasslich unterliegen, beschlagnahmt
werden. Diese Regel ist Teil der Allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes und
findet daher auch im gerichtlichen Verfahren Anwendung. Beschlagnahme er-
scheint freilich nicht notwendig, weil der Notar genügend Gewähr dafür bietet,
dass die Einziehung des genannten Teilbetrages vollzogen werden kann.
5.4.3 Der Einziehung unterliegen grundsätzlich auch die auf den Konti des Angeklag-
ten verbliebenen, im Vorverfahren beschlagnahmten Gelder. Allerdings hat der
Angeklagte seine Guthaben häufig zwischen seinen Konti verschoben, ohne
dass sich der Fluss im Einzelnen nachvollziehen lässt, erscheint doch auf den
Bankauszügen nur sein Name als Begünstigter, nicht aber das Konto, wohin
transferiert wurde. Auch ist dem einen Konto bei der Bank D. laufend Lohn gut-
geschrieben worden. Ein weiterer Eingang, in Höhe von € 25'000, stammt aus
einer Geldanlage, von der der Angeklagte nicht sagen konnte, wie diese geäuf-
net worden war (pag. 13.910.23). Schliesslich soll ihm auch Darlehen seines
Schwiegervaters zugekommen sein (pag. 13.910.22).
Steht zwar fest, dass der Angeklagte mit den Zahlungen der Bezüger von
Flugmaterial dem Tatbild der Veruntreuung gemäss verfuhr, lässt sich jedoch
nicht mit Sicherheit feststellen, in welchem Umfang die auf den verschiedenen
Konti verbliebenen Mitteln Surrogat für die Einzahlungen waren, so ist von Ein-
ziehung abzusehen und der gesetzgeberische Zweck stattdessen auf dem We-
ge der Ersatzforderung zu verwirklichen (SCHMID, a.a.O., § 2 N. 100; DUPUIS ET
AL., Petit Commentaire Code pénal I, Bâle 2008, N. 5 ad. art. 71 CP).
5.5
5.5.1 Der Deliktssumme von – je nach Umrechnungskurs der in Euro erfolgten Zah-
lung vom 13. April 2004 (pag. BA.7.1.142) – rund Fr. 2 Mio. stehen vorhandene,
einziehbare Werte im Umfang von Fr. 433'081.– (E. 5.4.1 und 5.4.2) gegenüber.
Es besteht daher eine Wertdifferenz von mindestens Fr. 1,5 Mio. Diese resul-
tiert teilweise aus dem bei der Investition in die Liegenschaft erlittenen Verlust
(E. 5.4.2). Weiterhin wurden laufende Verpflichtungen erfüllt, von denen in der
Hauptverhandlung Mietzinse und Zahlungen an die Lebenspartnerin themati-
siert worden sind (pag. 13.910.22–23).
Im Umfang, wie Substanz verhaltensunabhängig geschwunden ist, erfordert der
gesetzgeberische Zweck der Entreicherung keine Ersatzforderung (BAUMANN,
Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 70/71 StGB N. 55). Zu
einem weitgehend verhaltensunabhängigen Substanzverlust kam es bei der In-
- 31 -
vestition deliktischer Mittel in das Haus in Z.: Zwar steht ein Wertschwund auf
den Erwerbsaufwendungen von Fr. 468’762.20 fest (Fr. 817'843.20 ./.
Fr. 349'081.–; E. 5.4.2). In welchem Umfang jedoch auch Renovationsaufwand
verloren ging, ist richterlich nicht feststellbar, weil über die Kosten der Umge-
staltung keine Erhebungen gemacht wurden und die Bankbelege (pag. BA.7.1–
7.3) nicht mehr als Vermutungen über den genauen Verwendungszweck der
Zahlungen ab den deliktisch geäufneten Konti abgeben. Andererseits mag eine
geringe Wertverminderung durch den Gebrauch der Immobilie eingetreten sein.
Ein über den Nutzen hinaus reichender Substanzverlust von Fr. 67'050.–
(Fr. 151'050.– ./. Fr. 84'000.–) kann auch bei den Automobilen eingetreten sein
(E. 5.4.1).
Im Übrigen ist eine Ersatzforderung unabhängig vom Verwendungszweck der
deliktisch zugeflossenen, nunmehr nicht mehr vorhandenen Mittel erforderlich
(BAUMANN, a.a.O.; SCHMID, a.a.O., § 2 N. 100). Darunter muss auch der Eigen-
gebrauch und die damit verbundene Werteinbusse fallen. Lässt sich bei einzel-
nen Zahlungen ein Konsumzweck – über das vom Angeklagten Spezifizierte
hinaus – aus den in den Bankbelegen aufscheinenden Barbezügen oder Über-
weisungen auf Kreditkartenunternehmen schliessen, so kann richterlich nicht
beurteilt werden, inwieweit sie zum Umbau des Hauses dienten und inwieweit
dem Konsum im weitesten Sinne. Für die Einziehungsforderung besteht daher
ein theoretisches Minimum von 0 und ein theoretisches Maximum von
Fr. 964’188.– (Fr. 1,5 Mio. ./. Fr. 468'762 ./. Fr. 67’050.–). In dieser Situation ist
die Höhe der Ersatzforderung zu schätzen (BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 StGB
N. 36; SCHMID, a.a.O., § 2 N. 177), im vorliegenden Fall auf die Hälfte, d.h.
Fr. 482'094.
5.5.2 Die Ersatzforderung ist im Umfang zu reduzieren, wenn und soweit sie voraus-
sichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen
ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Hier stünden dem Staat zur
Vollstreckung maximal die bei der Bank D. und bei der Bank C. beschlagnahm-
ten Guthaben des Angeklagten (pag. 13.682.9–10; pag. 13.683.1–3), total
Fr. 337'085.61, zur Verfügung. Eine ungedeckte Schuld von über Fr. 600'000.–
könnte dieser nur durch Arbeitserwerb begleichen. Seine diesbezüglichen Mög-
lichkeiten sind jedoch stark eingeschränkt, hat er doch infolge strafrechtlicher
Verfehlungen seine Stelle verloren und mangels abgeschlossener Ausbildung
zusätzliche Schwierigkeiten, sich auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren (E. 3.3.3;
pag. 13.910.9–12). Das lässt es als notwendig erscheinen, die Ersatzforderung
zu begrenzen, und zwar auf Fr. 400'000.–, erscheint doch eine ungedeckte
Forderung von knapp Fr. 63'000.– als in absehbarer Zeit tilgbar und damit we-
der uneinbringlich, noch sozialisierungshinderlich.
- 32 -
Familienrechtliche Verpflichtungen stellen einen weiteren Reduktionsgrund dar
(SCHMID, a.a.O., § 2 N. 123); diese Verhältnisse sind im Strafverfahren zu we-
nig liquid, zumal das Scheidungsverfahren nach den Vorträgen der Vertreter
der Eheleute A. und B. diesbezüglich sistiert ist und die finanziellen Folgen ei-
ner kürzlichen Vaterschaft nicht feststehen. Das Betreibungsrecht kennt Instru-
mente, um solchen Ansprüchen und weiteren, hier nicht berücksichtigten Um-
ständen Rechnung zu tragen, ferner auch Wege der Schuldenregulierung bis
hin zum Privatkonkurs. Die Bundesanwaltschaft bei der Verfolgung der Ersatz-
forderung (SCHMID, a.a.O., § 2 N. 179), aber auch der Angeklagte selbst wer-
den davon Gebrauch zu machen wissen.
5.6 Die Konti bei der Bank D. und der Bank C. sind im Vorverfahren beschlagnahmt
worden. Diese prozessuale Massnahme bleibt aufrecht erhalten, bis die Betrei-
bungsbehörden die zur Vollstreckung der Ersatzforderung notwendigen Mass-
nahmen vorgekehrt haben werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2009
vom 22. April 2010, E. 1.4.2).
Der die Einziehung übersteigende Saldo des Kontos des Notars Lüscher
(E. 5.4.2 lit. a) unterliegt sowohl der Auseinandersetzung zwischen den Ehegat-
ten als auch der Vollstreckung der Ersatzforderung, die nach zivil- und vollstre-
ckungsrechtlichen Regeln vor sich gehen wird. Diesbezüglich ist eine Be-
schlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB angezeigt; damit entsteht eine nicht
in der Person des Notars (vgl. E. 5.4.2 lit. b), sondern der Anspruchskonkurrenz
notwendige Sicherheit bis zu ihrer Ablösung durch die zivilen Vollstreckungsbe-
hörden.
5.7 Art. 73 Abs. 1 StGB umschreibt die Voraussetzungen, unter denen eingezoge-
ne Gegenstände oder Vermögenswerte, Ersatzforderungen etc. dem durch ein
Verbrechen oder Vergehen Geschädigten zugesprochen werden können. Ar-
masuisse lässt einen solchen Antrag stellen, und sie stützt sich dabei auf eine
Vereinbarung, die sie am Verhandlungstag mit dem Angeklagten abgeschlos-
sen hat (dazu auch E. 6.1).
Das Gesetz verleiht dem Geschädigten einen öffentlich-rechtlichen Anspruch
gegen den Staat (BGE 118 Ib 263 E. 3), dem auf diese Weise zugemutet wird,
auf die durch eine Straftat erwachsenen vermögenswerten Positionen – die sich
keineswegs auf die Einziehung beschränkt – zugunsten des privatrechtlich Ge-
schädigten zu verzichten (SCHMID, a.a.O., § 3 N. 8; BOMMER, a.a.O., S. 110 ff.).
Im vorliegenden Fall ist jedoch der Staat selbst der Geschädigte: Durch den
Verkauf und die Lieferung von Flugmaterial an ausländische Kunden erwarb die
Eidgenossenschaft einen Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises, ist doch
armasuisse nichts anderes als eine zum Eidgenössischen Departement für Ver-
- 33 -
teidigung, Bevölkerungsschutz und Sport gehörende Verwaltungseinheit
(vgl. E. 1.1). Da die Ersatzforderung nach gesetzlicher Ordnung an die Stelle
der Einziehung tritt, ist ihr Gläubiger ebenfalls die Eidgenossenschaft, deren
Justizbehörde den Strafanspruch erheben und beurteilen. Die Zuweisung des
durch eine Ersatzforderung begründeten Anspruchs auf die verschiedenen
Dienststellen des Bundes ist weder richterliche Kompetenz noch Aufgabe.
Damit ist der diesbezügliche Antrag der armasuisse abzuweisen.
5.8 Nach dem zur Einziehung Gesagten hat das Gericht von Amtes wegen von den
in Ziff. III der Anklageschrift genannten Vermögenswerten einen Teil eingezo-
gen und für einen anderen Teil die Beschlagnahme im Blick auf die Durchset-
zung einer Ersatzforderung aufrecht erhalten. Damit sind die Anträge der Dritt-
betroffenen im Wesentlichen abgelehnt. Gegenstandslos bleibt ihr Antrag auf
Aufhebung der Beschlagnahme, soweit es den Erlös aus dem Liegenschafts-
verkauf betrifft; denn dieser war gar nicht beschlagnahmt. Allerdings wurde ihr
Begehren der Sache nach – durch Anordnung richterlicher Beschlagnahme –
verworfen. Wegen dieses Ergebnisses kann die Drittbetroffene keine Prozess-
entschädigung beanspruchen.
6. Zivilforderung
6.1 Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen können im Strafverfah-
ren vor Bundesstrafgericht geltend gemacht werden und werden von diesem
beurteilt, sofern es weder zu Freispruch noch zu Einstellung kommt (Art. 210
Abs. 1 BStP).
Armasuisse hat sich am 8. Mai 2009 durch ein Schreiben des Rüstungschefs
an die Untersuchungsrichterin grundsätzlich als Privatklägerin konstituiert
(pag. BA.15.1.2 f.) und im gerichtlichen Verfahren rechtzeitig beantragt, ihr
Fr. 2'032'303.65 nebst Zins zu 5 % seit 11. April 2007 als Schadenersatz zuzu-
sprechen (pag. 13.610.23-25). An der Hauptverhandlung hält sie dieses Begeh-
ren ausdrücklich aufrecht, reicht aber eine Vereinbarung gleichen Datums ein,
in welcher der Angeklagte eine solche Forderung anerkennt (pag. 13.910.25),
und beantragt, diese richterlich zu genehmigen. Der Verteidiger beantragt, von
der Vereinbarung Vormerk zu nehmen.
6.2 Die Kontrahenten haben sich in der Sache geeinigt, so dass das Gericht keinen
Anspruch mehr materiell zu beurteilen hat. Die Frage stellt sich jedoch, ob es
auf das Begehren von armasuisse einzutreten hat; denn im positiven Falle
- 34 -
schreibt es den Streit ab. Das hat Auswirkungen auf die Verlegung von Partei-
kosten (Art. 175 BStP) und auf die Vollstreckung (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG).
Gegenstand einer Zivilforderung können nach dem klaren Wortlaut des Geset-
zes nur Ansprüche sein, welche ihre Rechtsgrundlage im Privatrecht haben.
Privatrecht erlaubt, Schuldverpflichtungen mit oder ohne Angabe des ihr zu-
grunde liegenden Verpflichtungsgrundes einzugehen (SCHWENZER, Basler
Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 17 OR N. 5 f.). Die eingereichte Vereinba-
rung hat keinen solchen Charakter, sondern den eines Vergleiches; sie stünde
als abstrakte Verpflichtung auch nicht in der gesetzlich erforderlichen direkten
Kausalität mit einer Straftat. Als Vergleich über den der Eidgenossenschaft
durch die Straftat entstandenen Schaden betrifft sie jedoch kein privatrechtli-
ches Rechtsverhältnis zwischen ihr und ihrem damaligen Arbeitnehmer, näm-
lich aus den folgenden Gründen.
Der Angeklagte hat die als Straftat gewerteten Handlungen im Zusammenhang
mit seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer des Bundes begangen, ging es doch da-
bei um den staatlichen Verkauf von Flugmaterial. Diese Aktivität gehörte zu den
ihm anvertrauten Aufgaben, unabhängig davon, ob er dabei die ihm obliegen-
den Pflichten befolgte oder nicht. Die Verantwortlichkeit eines Arbeitnehmers
des Bundes gegenüber der Eidgenossenschaft wird geregelt durch Art. 8 des
Verantwortlichkeitsgesetzes, VG (SR.170.32); dieser Erlass ist auf alle Beam-
ten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes anwendbar (Art. 1 Abs. 1 lit. e VG).
Der staatliche Schadenersatzanspruch ist damit öffentlich-rechtlicher Natur
(vgl. BGE 102 Ib 103 E. 1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, 6. Aufl., Zürich/Ba-
sel/Genf 2010, Rn. 2312, 2323) und dem Anwendungsbereich des Obligatio-
nenrechts entzogen (HELBLING, Entwicklung im Personalrecht des Bundes, in
Helbling/Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999,
S. 1, 26). Er ist zwingend durch eine Verfügung der Verwaltung festzusetzen
(Art. 10 Abs. 1 VG) und unterliegt anschliessend dem Rechtsweg in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 1985,
in VPB 49 Nr. 55). Das Bundesstrafgericht ist demnach zur Beurteilung des von
armasuisse gestellten Begehrens nicht zuständig (Entscheid des Bundesstraf-
gerichts SK.2004.1 vom 17. August 2004, E. 1.4; soweit im Entscheid
SK.2007.6 vom 30. Januar 2008, E. 11.2 die interne Beamtenhaftung nach
Art. 41 OR beurteilt wurde, kann daran nicht festgehalten werden).
Daraus ergibt sich, dass auf die Zivilklage der Eidgenossenschaft nicht einzu-
treten und ihr Begehren auf Ersatz der Anwaltskosten abzuweisen ist. Damit
kann offen bleiben, ob armasuisse, wie es der Verteidiger geltend macht, zur
Vertretung des Bundes überhaupt befugt war.
- 35 -
7. Kosten
7.1 Die Verfahrenskosten hat grundsätzlich der Verurteilte zu tragen (Art. 172
Abs. 1 BStP).
Für das gerichtliche Verfahren ist eine Gebühr im Rahmen von Art. 245 Abs. 2
BStP i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b des Reglements über die Gerichtsgebühren
(SR 173.711.32) festzusetzen; ein Betrag von Fr. 4'000.– erscheint aufgrund
der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten ange-
messen.
Die von der Bundesanwaltschaft beantragten Gebühren für die polizeilichen
Ermittlungen von Fr. 10'000.–, für die Anklageerhebung und -vertretung von
Fr. 3'000.– sowie für die Voruntersuchung von Fr. 6'000.– bewegen sich im
Rahmen von Art. 4 der Verordnung über die Kosten der Bundesstrafrechtspfle-
ge (SR 312.025). Sie sind auch dem Aufwand angemessen, mit Ausnahme der
Voruntersuchung, welche sich auf eine Ausdehnung des Verfahrens auf den
Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB), eine Beschlag-
nahmeverfügung und den – durch den polizeilichen Bericht weitgehend vorge-
zeichneten – Schlussbericht beschränkte. Für eine Voruntersuchung dieses
Umfangs erscheint eine Gebühr von Fr. 4'000.– als angemessen. Die vom Eid-
genössischen Untersuchungsrichteramt und von der Bundesanwaltschaft gel-
tend gemachten Auslagen von total Fr. 3'054.– (Fr. 648.– + Fr. 2'406.–) sind
nicht zu beanstanden, da diese nicht Bestandteil des Pauschalaufwands sind,
der durch die Gebühren abgedeckt ist.
7.2 Das Total der anrechenbaren Verfahrenskosten beträgt Fr. 24'054.–. Von der
Auflage der gesamten Verfahrenskosten kann gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz 2
BStP aus besonderen Gründen abgewichen werden. Eine Kostenreduktion ist
denkbar für den Fall, dass bestimmte Gründe vorliegen, die eine ernsthafte Ge-
fährdung der Resozialisierung des Täters erkennen lassen, und wenn eine Re-
duktion für eine Wiedereingliederung unerlässlich erscheint. Eine Befreiung
kann vorgenommen werden bei offenkundiger Bedürftigkeit des Verurteilten
(BGE 133 IV 187 E. 6.3 S. 197; BGE 133 IV 324 E. 5.2).
In diesem Sinne fällt in Betracht, dass der Angeklagte kein Erwerbseinkommen
hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die beruflichen Aussichten des Ange-
klagten zur Zeit eher ungünstig sind (E. 3.3.3). Eine vollständige Auferlegung
der Kosten wäre für ihn kaum tragbar und würde die Resozialisierung gefähr-
den. Aus diesen Gründen ist der Angeklagte nur zur teilweisen Kostentragung
zu verpflichten; angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 10'000.–.
- 36 -
8. Entschädigung des amtlichen Verteidigers
8.1 Der Verteidiger Fürsprecher Peter Saluz wurde ab 11. April 2009 amtlich beige-
ordnet (pag. BA 16.0.81 f.). Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird
durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfas-
sen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des
Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren
vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Das Honorar wird nach dem
notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin
bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens
Fr. 300.– (Art. 3 Abs. 1 des Reglements). Die Auslagen werden gemäss Art. 4
des Entschädigungsreglements entschädigt.
8.2 Der Verteidiger macht einen Zeitaufwand von 88,45 Stunden zu einem Stun-
denansatz von Fr. 250.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Aus-
lagen von Fr. 500.– und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von
Fr. 24'210.– (pag. 13.910.59). Der Aufwand gemäss Kostennote setzt sich aus
11 Stunden für die Besprechungen mit dem Klienten, 17,45 Stunden für Kor-
respondenzen, 8,75 Stunden für Telefonate, 8,15 Stunden für die Teilnahme an
Einvernahmen inklusive Vorbereitung, 15 Stunden für das Aktenstudium und
Vorbereitung für die Hauptverhandlung und 18 Stunden für die Teilnahme an
der Hauptverhandlung vom 4. Mai 2010 inklusive der Reisezeit zusammen. Die
Kostennote des amtlichen Verteidigers enthält somit einen Rechnungsfehler,
indem der Zeitaufwand 78,35 Stunden anstatt der geltend gemachten 88,45
Stunden beträgt.
8.3 Der Straffall warf keine ausserordentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht auf. Der Stundenansatz wird deshalb in Anwendung des
erwähnten Reglements auf Fr. 230.– festgesetzt. Hingegen beträgt der Stun-
denansatz für die zu vergütende Reisezeit gemäss ständiger Praxis des Bun-
desstrafgerichts Fr. 200.– (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2007.15
vom 26. September 2007 E. VIII 3, SK.2008.18 vom 8. Juli 2009 E. 10.2).
8.4 Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, mit Ausnahme der anti-
zipierten Zeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 4. Mai 2010 in-
klusive der Reisezeit. Diese Zeit ist auf das tatsächliche Mass zu kürzen, näm-
lich auf 6 Stunden für die Hauptverhandlung und 8 Stunden für die Zugfahrt. In
Bezug auf die Teilnahme an der Urteilseröffnung vom 5. Mai 2010 ist der Ver-
teidiger zusätzlich mit pauschal Fr. 1'000.– zu entschädigen (Art. 3 Abs. 2 des
Entschädigungsreglements), da dieser Aufwand in der Kostennote vom 4. Mai
2010 noch nicht berücksichtigt wurde. Der verlangte Stundenansatz für die Teil-
nahme der Praktikantin von 4,15 Stunden an der Einvernahme vom 11. Februar
- 37 -
2009 (pag. BA.13.0.56-63) ist praxisgemäss auf Fr. 100.– festzulegen. Die gel-
tend gemachten Auslagen von Fr. 500.– erscheinen angemessen.
8.5 Daraus folgt die Vergütung des Arbeitsaufwandes von 62,2 Stunden zu
Fr. 230.–, von 4,15 Stunden zu Fr. 100.–, der Reisezeit von 8 Stunden zu
Fr. 200.–, von pauschal Fr. 1'000.– und der Auslagen von Fr. 500.–. Fürspre-
cher Peter Saluz ist somit für die amtliche Verteidigung gesamthaft mit
Fr. 19'175.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundesstrafge-
richts zu entschädigen. Weiter ist die künftige Ersatzpflicht des Verurteilten für
diese Zahlung (Art. 64 Abs. 4 BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP) festzusetzen.
9. Berichtigung
Das Gesetzeszitat in Ziffer 2 lit. b des mündlich eröffneten Dispositivs stimmt
nicht mit der rechtlichen Qualifikation der Tat (E. 2.3.2 lit. a und b) überein. Das
ist für die vollständige Fassung des Urteils zu berichtigen (TPF 2004 27 E. 2,
2.2–2.4, 3.2).
Die Strafkammer erkennt:
1. A. wird von der Anklage der Urkundenfälschung im Amt im Anklagepunkte B.3 frei-
gesprochen.
2. A. wird schuldig gesprochen:
a. der mehrfachen Veruntreuung im Amt gemäss Art. 138 Ziff. 1 al. 2 und Ziff. 2
StGB, sowie
b. der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 al. 2 StGB in
den Anklagepunkten B.1 und B.2.
Er wird, teilweise in Zusatz zum Strafmandat des Militärgerichts 7 vom 8. April
2005, verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, abzüglich 10 Tage Unter-
suchungshaft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren.
3. Es werden folgende Vermögenswerte eingezogen:
a. aus dem Erlös des Verkaufs der Liegenschaft des Ehepaares A. und B. vom
Konto des Notars Lüscher Nr. 1 bei der Bank D. der Betrag von Fr. 349'081.–,
und
- 38 -
b. der Erlös des Verkaufs von zwei Automobilen im Betrag von Fr. 84'000.–.
Das Begehren von Armasuisse für die Eidgenossenschaft um Zuweisung der ein-
gezogenen Werte an sie wird abgewiesen.
4. Es wird eine Ersatzforderung der Eidgenossenschaft gegenüber A. in Höhe von
Fr. 400'000.– begründet.
5. a. Das Konto des Notars Lüscher Nr. 1 bei der Bank D. wird in dem den
Fr. 349'081.– übersteigenden Betrag beschlagnahmt.
b. Die Beschlagnahme der im Vorverfahren beschlagnahmten Beweismittel wird
aufgehoben.
6. Auf die von Armasuisse für die Eidgenossenschaft erhobene Zivilklage wird nicht
eingetreten. Ihr Entschädigungsanspruch wird abgewiesen.
7. Die Anträge der Drittbetroffenen werden abgewiesen, soweit sie nicht gegen-
standslos geworden sind. Ihr Entschädigungsanspruch wird abgewiesen.
8. Die Verfahrenskosten betragen
Fr. 10 000.00 Gebühr Ermittlungsverfahren
Fr. 4 000.00 Gebühr Voruntersuchung
Fr. 3 000.00 Gebühr Anklageerhebung und -vertretung
Fr. 3 054.00 Auslagen
Fr. 4 000.00 Gerichtsgebühr
Fr. 24 054.00 Total
Davon hat A. Fr. 10'000.– an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu bezahlen.
9. Der amtliche Verteidiger wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 19'175.40 (inkl. Aus-
lagen und MWST) entschädigt. A. wird verpflichtet, dieser hiefür Ersatz zu leisten,
sobald er dazu in der Lage ist.
10. Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzen-
den mündlich begründet. Ziff. 3a und Ziff. 5a wird der Bank D. AG und Notar Lü-
scher mitgeteilt.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
- Bundesanwaltschaft
- 39 -
- Fürsprecher Peter Saluz
- Fürsprecher Urs Wüthrich
- Fürsprecher Franz Müller
Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an:
- Bank D. AG (Ziff. 3a sowie 5a des Dispositivs und zugehörige Erwägungen)
- Notar Lüscher (Ziff. 3a sowie 5a des Dispositivs und zugehörige Erwägungen)
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausferti-
gung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
- 40 -
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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