Urteil vom 18. September 2012
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz,
Stephan Blättler und Nathalie Zufferey Franciolli,
Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes,
gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Valentin
Landmann,
2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Michel
Wehrli,
3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas
Sprenger,
4. D., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Hadrian
Meister,
Gegenstand Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, versuchte Erpressung, ver-
suchte Freiheitsberaubung und Entführung, evtl.
strafbare Vorbereitungshandlungen zu Freiheitsbe-
raubung und Entführung, strafbare Vorbereitungs-
handlungen zu Raub, Gehilfenschaft zu strafbaren
Vorbereitungshandlungen zu Raub
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2010.31
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Anträge der Bundesanwaltschaft in Bezug auf den Beschuldigten C.:
1. Der Beschuldigte C. sei schuldig zu sprechen
- der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2–5 aBetmG in Verbin-
dung mit Art. 19. Ziff. 2 lit. b und c aBetmG;
- der Gehilfenschaft zu strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von
Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 260bis Abs. 1 StGB und Art. 140 Ziff. 1 und 2
StGB.
2. Der Beschuldigte C. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter
Anrechnung der erstandenen Haft von 14 Tagen, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl
der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 15. September 2004.
3. Es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe teilbedingt aufzuschieben und es seien davon 6
Monate zu vollziehen und es sei der Vollzug der weiteren 22 Monaten bedingt aufzu-
schieben.
4. Es sei dem Beschuldigten C. für die bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe von 22
Monaten eine Probezeit von 3 Jahren zur Bewährung anzusetzen.
5. Es sei der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu beauftragen.
6. Es sei auf eine Ersatzforderung des Staates von Fr. 10'000.-- zu erkennen.
7. Es seien die folgenden sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände einzu-
ziehen und der Vernichtung zuzuführen:
1 Minigrip-Beutel und 1 Plastiksack mit Hanf (1 g bzw. ca. 20 g) und 1 VHS Kassette
mit pornografischen Aufnahmen.
8. Es seien dem Beschuldigten C. die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, beste-
hend aus den bislang aufgelaufenen Kosten von Fr. 20'716.60, zuzüglich der Ge-
richtskosten sowie zuzüglich der noch festzulegenden Kosten der amtlichen Verteidi-
gung.
Anträge der Verteidigung des Beschuldigten C.:
1. Der Beschuldigte C. sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Die Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, seien auf
die Staatskasse zu nehmen.
3. Der Beschuldigte C. sei für unrechtmässig erlittene Haft angemessen zu entschädi-
gen.
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Prozessgeschichte:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Januar 2003 ein gerichtspolizeiliches
Ermittlungsverfahren gegen diverse Mitglieder der Hells Angels, darunter den
Beschuldigten A., wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen
Organisation gemäss Art. 260ter StGB (cl. 78 pag. 28 f.). Dieses Ermittlungsver-
fahren dehnte sie in der Folge auf weitere Personen aus, namentlich mit Verfü-
gung vom 9. September 2003 (cl. 78 pag. 32 f.) auf den Beschuldigten B. und mit
Verfügung vom 19. April 2004 (cl. 78 pag. 38 f.) unter anderem auf die Beschul-
digten C. und D.
B. Mit Verfügung vom 28. April 2004 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafver-
folgung gegen die genannten Beschuldigten wie folgt aus: gegen A. auf die Tat-
bestände der versuchten Entführung, evtl. der versuchten Freiheitsberaubung,
der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub, der versuchten vorsätzlichen
Tötung, evtl. der schweren Körperverletzung, evtl. der Anstiftung zu versuchter
vorsätzlicher Tötung, evtl. der Anstiftung zu schwerer Körperverletzung, der Er-
pressung, evtl. der versuchten Erpressung, der Gefährdung des Lebens, der
qualifizierten einfachen Körperverletzung; gegen B. auf die Tatbestände der ver-
suchten Entführung, evtl. der versuchten Freiheitsberaubung, der strafbaren
Vorbereitungshandlungen zu einem Raub, der Erpressung, evtl. der versuchten
Erpressung; gegen C. auf den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlun-
gen zu Raub; gegen D. auf die Tatbestände der versuchten Entführung, evtl. der
versuchten Freiheitsberaubung, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu
Raub, der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der schweren Körperverletzung,
evtl. der Anstiftung zu versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. der Anstiftung zu
schwerer Körperverletzung, der Erpressung, evtl. der versuchten Erpressung (cl.
78 pag. 40 ff.). Mit Verfügung vom 1. September 2004 dehnte die Bundesanwalt-
schaft die Strafverfolgung gegen B. und D. auf den Tatbestand der qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus (cl. 78 pag. 44 ff.).
C. A. befand sich vom 28. April 2004 bis zum 7. Juni 2004 in Untersuchungshaft (cl.
80 pag. 249, 310), B. vom 29. September 2003 bis zum 6. Oktober 2003 (cl. 104
pag. 8115, 8149) sowie vom 28. April 2004 bis zum 7. Juni 2004 (cl. 80 pag. 437,
490), C. vom 28. April 2004 bis zum 12. Mai 2004 (cl. 81 pag. 612, 653) und D.
vom 28. April 2004 bis zum 7. Juni 2004 (cl. 82 pag. 725, 776).
D. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 31. März 2005 (cl. 1 pag. 1.0.1 ff.) er-
öffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend: URA) am
18. April 2005 die Voruntersuchung gegen diverse Mitglieder der Hells Angels,
so auch gegen A., B., C. und D., wie folgt: gegen A. "wegen Beteiligung an bzw.
Unterstützung einer kriminellen Organisation, Freiheitsberaubung (strafbare Vor-
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bereitungshandlungen), Raubversuchs (strafbare Vorbereitungshandlungen),
Anstiftung zu schwerer Körperverletzung, Erpressung ev. versuchter Erpressung,
Anstiftung zu Sachbeschädigung (mit grossem Schaden), Pornografie und Ge-
waltdarstellungen und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(schwerer Fall)"; gegen B. "wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kri-
minellen Organisation, Raubes (strafbare Vorbereitungshandlungen), Wider-
handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (schwerer Fall), Erpressung ev.
versuchter Erpressung und Sachbeschädigung (mit grossem Schaden)"; gegen
C. "wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation,
Raubversuchs (strafbare Vorbereitungshandlungen) und Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz (schwerer Fall)"; gegen D. "wegen Beteiligung an
bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation, Freiheitsberaubung (strafbare
Vorbereitungshandlungen), Anstiftung zu schwerer Körperverletzung, Erpres-
sung ev. versuchter Erpressung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-
telgesetz (schwerer Fall)" (cl. 1 pag. 1.0.20 ff.). Mit Verfügungen vom 16. April
2009 dehnte das URA die Voruntersuchung gegen A., B. und C. auf weitere Wi-
derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz aus (cl. 27 pag. 1.0.708 f.;
…712 f.; …714 f.).
E. Am 6. Mai 2010 schloss das URA die Voruntersuchung ab (cl. 38 pag. 24.0.1 ff.).
Der Schlussbericht des URA datiert vom 7. Mai 2010 (cl. 38 pag. 24.0.5 ff.).
F. Mit separaten Anklageschriften, je vom 24. Dezember 2010, erhob die Bundes-
anwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen die Beschuldigten, und
zwar wie folgt: gegen A. wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Be-
täubungsmittelgesetz, versuchter Erpressung, versuchter Freiheitsberaubung
und Entführung, evtl. strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Freiheitsberaubung
und Entführung, strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub, evtl. Gehilfen-
schaft zu strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub; gegen B. wegen qualifi-
zierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Gehilfenschaft
zu strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub; gegen C. ebenfalls wegen
qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Gehilfen-
schaft zu strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub; gegen D. wegen ver-
suchter Freiheitsberaubung und Entführung, evtl. strafbarer Vorbereitungshand-
lungen zu Freiheitsberaubung und Entführung (cl. 144/1 pag. 144.100.1 ff., …31
ff., …46 ff., …63 ff.).
G. Die Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen der übrigen oben erwähnten
Vorwürfe, darunter der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Or-
ganisation gemäss Art. 260ter StGB, wurden mit Verfügungen der Bundesanwalt-
schaft vom 29. Dezember 2010 unter Regelung der Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen eingestellt (cl. 144/1 pag. 144.140.1 ff., …56 ff., …101 ff., …130 ff.).
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H. Am 30. Dezember 2010 eröffnete die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ge-
gen A., B., C. und D. je ein Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2010.31,
SK.2010.32, SK.2010.34 resp. SK.2010.35 (cl. 144/1 pag. 144.160.1 f.). Am
21. Januar 2011 verfügte der Präsident der Strafkammer unter anderem, dass
die Anklagen gegen A., B., C. und D. durch denselben Spruchkörper zu beurtei-
len seien (cl. 144/1 pag. 144.160.4 ff.). Mit Beschluss vom 9. Februar 2011 ver-
einigte der Spruchkörper die vier Verfahren (SK.2010.31, SK.2010.32,
SK.2010.34 und SK.2010.35) in einem (SK.2010.31) (cl. 144/7 pag. 144.950.1
f.).
I. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht aktuelle Straf- und
Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen sowie polizeiliche Leumundsbe-
richte betreffend die Beschuldigten ein. In Bezug auf A., C. und D. wurden zu-
dem die gegen diese ergangenen Strafbefehle samt entsprechenden Verfah-
rensakten eingeholt (cl. 144/2 pag. 144.231-4; ...251-4; …271-4).
J. Die Hauptverhandlung wurde am 17. Oktober 2011 in Anwesenheit der Parteien
vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts eröffnet
(cl. 144/6 pag. 144.920.54 ff.). Anlässlich derselben stellte das Gericht bei der
Behandlung der Vorfragen gemäss Art. 339 Abs. 2 und 3 StPO fest, dass die von
der Bundesanwaltschaft eingereichten Akten des Vorverfahrens, namentlich die
digitalisierten Aufzeichnungen der Telefon- und Raumüberwachung (cl. 143),
nicht vollständig resp. aufgrund des vorhandenen Ablage- und Verzeichnissys-
tems schwer einsehbar waren. Mit prozessleitendem Beschluss (Art. 339 Abs. 5
StPO) vom gleichen Tag, welcher in der Folge mit Beschlüssen vom 2. und 25.
November 2011, 26. Januar 2012 und 3. Februar 2012 erläutert und hinsichtlich
der Ausführungsmodalitäten zum Teil abgeändert wurde, wies das Gericht die
Bundesanwaltschaft an, die Akten zu vervollständigen (cl. 144/6 pag. 144.920.69
f.; …14; …22 ff.; …27 f.). Die Hauptverhandlung wurde bis zur Aktenergänzung
unterbrochen (cl. 144/6 pag. 144.920.70).
K. Am 4. September 2012 wurde die Hauptverhandlung, nachdem die Bundesan-
waltschaft in der Zwischenzeit die Akten anordnungsgemäss ergänzt hatte
(cl. 144/3 pag. 144.510.216 ff.; …234 ff.; …288 ff.; …293; cl. 144/4 pag.
144.510.321 ff.; …332 ff.; …351 ff.), wieder aufgenommen. Sie fand vom 4. bis
6. September 2012 sowie am 18. September 2012 in Anwesenheit der Parteien
vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt
(cl. 144/6 pag. 144.920.71 ff.).
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Die Strafkammer erwägt:
1. Vorfragen
1.1 Einschränkung der Begründungspflicht
1.1.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet das erstinstanzliche Gericht auf eine
schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet (lit. a) und nicht
eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Art. 64
StGB, eine Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu wider-
rufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren
ausspricht (lit. b). Gemäss Art. 82 Abs. 2 StPO stellt das Gericht den Parteien
nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen
nach Zustellung des Dispositivs verlangt (lit. a) oder eine Partei ein Rechtsmittel
ergreift (lit. b).
1.1.2 Vorliegend sind keine Strafen oder Massnahmen im Sinne von Art. 82 Abs. 1
lit. b StPO ausgesprochen worden (vgl. Urteilsdispositiv). Das Urteil wurde in der
Hauptverhandlung vom 18. September 2012 den Parteien eröffnet und durch die
Vorsitzende gemäss Art. 82 Abs. 1 lit. a StPO mündlich begründet (cl. 144/6 pag.
144.920.95 ff.). Von den Parteien hat einzig C. mit Schreiben seines Verteidigers
vom 19. September 2012 gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO die Zustellung der
schriftlichen Urteilsbegründung verlangt (cl. 144/4 pag. 144.523.18). Ein
Rechtsmittel im Sinne von Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO fällt vorliegend, angesichts
dessen, dass gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts lediglich das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde ans
Bundesgericht gegeben ist, die erst nach der Eröffnung der vollständigen Ur-
teilsausfertigung eingelegt werden kann (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und
Art. 100 Abs. 1 BGG), von vornherein ausser Betracht. Bei dieser Sachlage wird
das Urteil nur in dem Umfang begründet, als es sich auf C. bezieht.
1.2 Anwendbares Prozessrecht
1.2.1 Das Vorverfahren bis zur Anklageerhebung wurde unter altem Prozessrecht
(BStP) durchgeführt. Die entsprechenden Verfahrenshandlungen behalten ge-
mäss Art. 448 Abs. 2 der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Schweizeri-
schen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) ihre Gültig-
keit.
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1.2.2 Das Hauptverfahren unterstand ab dem 1. Januar 2011 dem neuem Verfahrens-
recht, da die Hauptverhandlung in diesem Zeitpunkt noch nicht eröffnet war
(Art. 450 StPO).
1.3 Anwendbares materielles Recht
1.3.1 Die C. vorgeworfenen Straftaten fallen in einen Zeitraum vom Ende September
2003 bis Februar 2004. Seither wurden die massgeblichen Gesetzesbestimmun-
gen geändert, namentlich mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafge-
setzbuches am 1. Januar 2007 (AS 2006 3459), der Teilrevision des Bundesge-
setzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen
Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) am 1. Juli 2011 (AS 2009
2623, 2011 2559) sowie der Aufhebung der bisherigen Verordnung des Schwei-
zerischen Heilmittelinstituts über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe
vom 12. Dezember 1996 (Betäubungsmittelverordnung Swissmedic, BetmV-
Swissmedic) und dem Inkrafttreten an ihrer Stelle der Verordnung des EDI vom
30. Mai 2011 über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe,
Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung,
BetmVV-EDI; SR 812.121.11) am 1. Juli 2011 (AS 2011 2589, 2595). Daneben
hat Art. 260bis Abs. 1 StGB per 1. Januar 2011 und 1. Juli 2012 – vorliegend
nicht interessierende – tatbestandliche Erweiterungen und redaktionelle Überar-
beitung erfahren (AS 2010 4963, 2012 2575).
Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots kommt grund-
sätzlich das zum Tatzeitpunkt geltende (materielle) Recht zur Anwendung (Art. 2
Abs. 1 StGB). Art. 2 Abs. 2 StGB sieht allerdings vor, dass das neue Recht an-
wendbar ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat
geltende Recht (lex mitior). Das Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert ei-
nen Vergleich der konkurrierenden Strafgesetze und ergibt sich aus dem Zu-
sammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen Teils (bzw. des
Nebenstrafrechts, in casu des BetmG) und des Allgemeinen Teils des Strafge-
setzbuches (BGE 135 IV 113 E. 2.2; 134 IV 82 E. 6.2). Zur Ermittlung des milde-
ren Rechts hat der Richter aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen
Falls nach objektiven Massstäben zu prüfen, nach welchem der beiden Rechte
der Täter besser wegkommt. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat
nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine
kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Bei mehreren
selbständigen strafbaren Handlungen ist in Bezug auf jede einzelne Handlung
gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls
ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3; Urteil des Bundesstraf-
gerichts SK.2011.1 vom 8. November 2011, E. 1.3.1).
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1.3.2 Die bezüglich des Anklagevorwurfs der Gehilfenschaft zu strafbaren Vorberei-
tungshandlungen zu Raub massgeblichen Tatbestände von Art. 260bis StGB
(strafbare Vorbereitungshandlungen) und Art. 140 StGB (Raub) wurden durch
die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches inhaltlich nicht geän-
dert. Es wurden lediglich die Strafdrohungen dieser Bestimmungen an das revi-
dierte Sanktionensystem angepasst, ohne dass der damit verbundene Vorwurf
erschwert worden wäre (vgl. BGE 134 IV 82 E. 5 m.w.H.). Die Regelung betref-
fend Gehilfenschaft (Art. 25 StGB), die in Bezug auf die Strafbarkeitsvorausset-
zungen ohnehin ebenfalls unverändert blieb, braucht in casu, wie sich zeigen
wird (vgl. E. 4), nicht berücksichtigt zu werden. Die Strafbarkeitsvoraussetzungen
der Gehilfenschaft zu strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub sind dem-
nach unter neuem Recht dieselben wie unter altem Recht. Da sich die Frage des
milderen Rechts hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs nach der Strafbarkeitsprü-
fung (E. 4.4 f.) nicht mehr stellen wird, erübrigt sich insoweit die Unterscheidung
zwischen altem und neuen Recht.
1.3.3 Mit Bezug auf die angeklagten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel-
gesetz fällt Folgendes in Betracht:
Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auf Betäubungs-
mitteldelikte insoweit Anwendung, als das Betäubungsmittelgesetz nicht selbst
Bestimmungen aufstellt (Art. 26 aBetmG resp. Art. 26 BetmG). Mit der Revision
des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurden einzig die Strafdrohungen
des Betäubungsmittelgesetzes dem neuen Sanktionensystem angepasst, wäh-
rend dessen Strafbestimmungen bis zur Teilrevision des Betäubungsmittelgeset-
zes unverändert blieben. Ebenfalls nicht geändert wurden die in casu massgebli-
chen Regelungen über die Verfolgungsverjährung (Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 71
aStGB resp. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 98 StGB). Hinsichtlich der Revision des
Betäubungsmittelrechts ist vorab anzumerken, dass diese nichts an der Qualifi-
kation von Hanf mit einem THC-Gehalt von mindestens 3%, auf den sich die An-
klage bezieht, als Betäubungsmittel geändert hat (vgl. Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. a
Ziff. 4 und Abs. 4 sowie Art. 8 Abs. 1 lit. d aBetmG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a und
Anhang a aBetmV-Swissmedic und die diesbezügliche Rechtsprechung [BGE
126 IV 198 E. 1] gegenüber Art. 2 lit. a, Art. 2a sowie Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG
i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Anhang 1 BetmVV-EDI). Mit der Teilrevision des Be-
täubungsmittelgesetzes wurde der Grundtatbestand von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG
terminologisch und strukturell überarbeitet, inhaltlich jedoch nur marginal und
vorliegend nicht relevant geändert (vgl. Art. 19 Abs. 1 BetmG; s. auch Bericht der
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai
2006 [BBl 2006 8611 f.]). Die anklagerelevanten Qualifikationsgründe der Ban-
denmässigkeit und der Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c aBetmG)
wurden ebenfalls teilweise neu redigiert, erfuhren indes inhaltlich keine Änderung
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(vgl. Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG; s. auch BBl 2006 8612). Die Strafbarkeits-
voraussetzungen der angeklagten Betäubungsmitteldelikte sind demnach unter
neuem und altem Recht identisch. In Vorwegnahme des Ergebnisses der Straf-
zumessung ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass sich das neue Recht
auch im Hinblick auf die C. aufzuerlegende Strafe nicht als das mildere erweist
(vgl. E. 5.9). Demzufolge wird im Folgenden bei der Beurteilung der Widerhand-
lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf das zur Tatzeit geltende Recht
abgestellt.
1.4 Zuständigkeit
1.4.1 Die sachliche Zuständigkeit richtete sich bis 31. Dezember 2010 nach dem
StGB; seit dem 1. Januar 2011 richtet sie sich nach der eidgenössischen StPO.
Im Falle von Hängigkeit, aber noch nicht eröffneter Hauptverhandlung hat das
bisher zuständige Gericht die Anklage gegebenenfalls an das neu zuständige
Gericht zu überweisen (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen-
tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 450
N 3). Zu prüfen ist also primär die sachliche Zuständigkeit nach neuem Recht.
1.4.2 Das Bundesstrafgericht ist insbesondere sachlich zuständig, Straftaten nach
Art. 260ter StGB sowie Verbrechen zu beurteilen, welche von einer kriminellen
Organisation im Sinne der genannten Bestimmung ausgehen, sofern die Hand-
lungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder kantonsübergreifend im In-
land, und zwar ohne eindeutigen Schwerpunkt in einem Kanton, verübt werden
(Art. 24 Abs. 1 StPO). Hat die Bundesanwaltschaft in einer Strafsache, in der
sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist,
die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden angeordnet,
bleibt die Bundeszuständigkeit bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit be-
gründende Teil des Verfahrens eingestellt wird (Art. 26 Abs. 1 und 2 StPO).
1.4.3 Vorliegend hat die Bundesanwaltschaft, wie erwähnt (Prozessgeschichte, lit. A),
das Verfahren wegen Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer
kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB eröffnet. Danach hat sie bzw.
das URA durch die Ausdehnungen auf weitere Straftatbestände, welche kanto-
naler Gerichtsbarkeit unterliegen, eine Vereinigung in der Hand der Bundesbe-
hörden angeordnet. Demnach ist das Bundesstrafgericht für die Beurteilung der
vorliegenden Anklage zuständig, auch wenn das Verfahren mit Bezug auf den
die Bundeszuständigkeit begründenden Tatbestand des Art. 260ter StGB einge-
stellt wurde. Nicht zu hinterfragen ist im heutigen Zeitpunkt, ob das Erfordernis
"ohne eindeutigen Schwerpunkt in einem Kanton", das auch nach Art. 337
aStGB (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) bestand, erfüllt war.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht darf die Straf-
kammer des Bundesstrafgerichts die Bundesstrafgerichtsbarkeit nach Anklage-
erhebung nur noch aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235
E. 7.1). Von dieser Rechtsprechung ist auch unter neuem Recht auszugehen.
Besonders triftige Gründe, die gegen die Bundesstrafgerichtsbarkeit sprechen
würden, sind in casu nicht ersichtlich.
1.5 Beweisverwertbarkeit
1.5.1 a) Die Bundesanwaltschaft stützt ihre Anklage auf die Ergebnisse der im Rah-
men des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen A., B. und weitere
Personen durchgeführten technischen Überwachungen sowie auf die gestützt
auf diese erlangten Sekundärbeweise.
b) Der Verteidiger von A., dem sich insoweit auch die Verteidiger der übrigen
Beschuldigten anschliessen, bestreitet die Verwertbarkeit der genannten Be-
weismittel mit dem folgenden Argument: Die ersten Überwachungsmassnahmen
seien angeordnet worden, ohne dass der hierfür erforderliche dringende Ver-
dacht der kriminellen Organisation, des Delikts, wegen dem die Untersuchung
eröffnet worden sei, vorgelegen habe. Sämtliche Beweise, die aufgrund dieser
Überwachungsmassnahmen direkt oder mittelbar erhoben worden seien, würden
daher als Produkt einer verbotenen "fishing expedition" einem Verwertungsver-
bot unterliegen (cl. 144/6 pag. 144.920.58 f., …113 ff.).
c) Die Frage der Verwertbarkeit der mittels technischer Überwachung erlangten
Beweise richtet sich in casu aufgrund des in E. 1.2.1 Dargelegten nach den zum
Zeitpunkt der Anordnung resp. Genehmigung der betreffenden Massnahmen gel-
tenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1).
d) Art. 10 Abs. 5 aBÜPF sah vor, dass die Person, gegen die sich die Überwa-
chung gerichtet hatte, innert 30 Tagen, nach dem die anordnende bzw. verfah-
rensleitende Behörde ihr gemäss Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 aBÜPF Grund, Art
und Dauer der Überwachung mitgeteilt hatte, Beschwerde wegen fehlender
Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Überwachung erheben konnte.
Beschwerdelegitimiert gemäss dieser Bestimmung war neben der verdächtigten
jede Person, deren Postadresse oder Fernmeldeanschluss überwacht wurde
(HANSJAKOB, BÜPF/VÜPF, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung
über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 2. Aufl., St. Gallen
2006, Art. 10 BÜPF N. 44).
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e) C. war bei den relevanten Überwachungsmassnahmen weder Inhaber eines
überwachten Anschlusses – sei es als Verdächtigter oder Dritter – noch Zielper-
son (cl. 87 pag. 2233 ff.) und gehört damit nicht den Personen an, gegen die sich
die fraglichen Überwachungen gerichtet haben (vgl. Entscheid des Bundesstraf-
gerichts BB.2009.46 vom 7. Juni 2009 mit der gleichen Ausgangslage). Er wäre
demzufolge nicht dazu legitimiert, die Rechtmässigkeit und die Verhältnismäs-
sigkeit der fraglichen Überwachungsmassnahmen im hierfür vorgesehenen Be-
schwerdeverfahren nach Art. 10 Abs. 5 aBÜPF überprüfen zu lassen. Umso we-
niger ist er dazu berechtigt, ein entsprechendes Vorbringen im Rahmen des vor-
liegenden Verfahrens zu erstatten. Sofern demnach die Verwertbarkeit der vor-
liegenden Beweismittel unter dem Gesichtspunkt der Rechtmässigkeit der Über-
wachung auch im Namen von C. bestritten wird, ist der Einwand von vornherein
nicht zu hören.
1.5.2 a) Des Weiteren macht der Verteidiger von C. geltend, es habe in Bezug auf
seinen Mandanten ausserhalb des Vorwurfes der Beteiligung an bzw. Unterstüt-
zung einer kriminellen Organisation und der strafbaren Vorbereitungshandlungen
keine gerichtliche Genehmigung zur Verwendung von Zufallsfunden aus der
Überwachung von Drittpersonen, also insbesondere nicht zur Verfolgung von
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, vorgelegen. Die entspre-
chenden Abhördaten und die gestützt darauf erstellten Protokolle seien insoweit
nicht als Beweismittel verwertbar (cl. 144/7 pag. 144.920.504 ff.).
b) Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden richtet sich vorliegend nach Art. 9
aBÜPF (E. 1.2.1). Dessen Abs. 1 bestimmte: "Werden durch die Überwachung
andere strafbare Handlungen als die in der Überwachungsanordnung aufgeführ-
ten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die verdächtigte Person ver-
wendet werden, wenn diese Straftaten zusätzlich zur vermuteten Straftat began-
gen werden (lit. a) oder die Voraussetzungen für eine Überwachung nach die-
sem Gesetz erfüllen (lit. b)". In Art. 9 Abs. 2 aBÜPF wurde sodann geregelt, wie
zu verfahren ist, wenn die erfassten Zufallsfunde Dritte betreffen. Demnach
musste für die Verwendung von Ermittlungserkenntnissen, welche Straftaten ei-
ner Person betrafen, die in der Überwachungsanordnung keiner Straftat verdäch-
tigt war, vor Einleitung weiterer Ermittlungen die Zustimmung der Genehmi-
gungsbehörde eingeholt werden; die Zustimmung konnte erteilt werden, wenn
die Voraussetzungen für eine Überwachung nach diesem Gesetz erfüllt waren.
Wurde die Genehmigung gemäss Art. 9 Abs. 2 aBÜPF erteilt, so gilt diese nicht
nur für die im Gesuch erwähnten Anlasstaten, sondern in analoger Anwendung
von Art. 9 Abs. 1 lit. a und b aBÜPF auch für die Straftaten, die zusätzlich zur
vermuteten Straftat begangen wurden resp. die Voraussetzungen für eine Über-
wachung nach diesem Gesetz erfüllen (SCHMID, Verwertung von Zufallsfunden
- 12 -
sowie Verwertungsverbote nach dem neuen Bundesgesetz über die Überwa-
chung des Post- und Fernmeldeverkehrs, ZStrR 2002, S. 298 f.).
Der in Art. 9 Abs. 1 lit. b aBÜPF enthaltene Verweis auf "die Voraussetzungen
für eine Überwachung nach diesem Gesetz" bezieht sich auf Art. 3 aBÜPF (BGE
132 IV 70 E. 6.2.2). Dessen Abs. 3 lit. f aBÜPF erlaubte beim dringenden Ver-
dacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im
Sinne von Art. 19 Ziff. 2 aBetmG die Anordnung einer Überwachung.
c) Mit Entscheiden vom 27. Mai und 17. Juni 2004 genehmigte die zum damali-
gen Zeitpunkt zuständige Genehmigungsinstanz, der Präsident der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts, auf entsprechende Ersuchen der Bundesan-
waltschaft (cl. 87 pag. 2282 ff., 2327 ff.) die Verwendung von Zufallsfunden, wel-
che im Rahmen der gegen A. und weitere Personen gerichteten Überwa-
chungsmassnahmen anfielen, u.a. im Strafverfahren gegen C. wegen strafbaren
Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) und Beteiligung an bzw. Unterstüt-
zung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) (cl. 87 pag. 2305 ff., 2331
ff.). Nachdem somit die Zustimmung zur Verwertung von Zufallsfunden gemäss
Art. 9 Abs. 2 aBÜPF erteilt worden war, bedurfte es für die Verfolgung der C. zur
Last gelegten Betäubungsmitteldelikte aufgrund des vorstehend Dargelegten
keiner weiteren Genehmigung mehr. Der diesbezügliche Einwand geht fehl.
1.5.3 a) Der Verteidiger von C. wendet ferner ein, dass sein Mandant die ihn belasten-
den Ergebnisse der Telefon- und Raumüberwachung "nie in verständlicher und
rechtsgenügender Form vorgehalten" worden seien, weshalb sie nicht gegen ihn
verwendet werden dürften (cl. 144/7 pag. 144.920.509 ff.).
b) Das rechtliche Gehör ist zentraler Teilgehalt des fairen Verfahrens und als
solcher in Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 3
Abs. 2 lit c. und Art. 107 StPO festgehalten. Der Grundsatz besagt, dass einer
gerichtlichen Entscheidung nur Tatsachen und Beweismittel zugrunde gelegt
werden dürfen, die den Betroffenen eröffnet wurden und zu denen sie sich äus-
sern konnten (BGE 133 IV 335 E. 6; 129 II 497 E. 2.2; 127 I 54 E. 2b; Urteil des
Bundesgerichts 6B_280/2009 vom 9. Juli 2009, E. 3.2, je m.w.H.). Daraus ergibt
sich das Recht auf Akteneinsicht. Dieses soll sicherstellen, dass der Beschuldig-
te von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sach-
bezogen verteidigen kann. Dies bedeutet, dass die Beweismittel, jedenfalls so-
weit sie nicht unmittelbar an der Hauptverhandlung erhoben werden, in den Un-
tersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein
muss, wie sie produziert wurden, damit der Beschuldigte in der Lage ist, zu prü-
fen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Ein-
wände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann (Urteil des Bundesgerichts
- 13 -
6P.170/2004 vom 9. Juli 2009, E. 3.2). Eine generelle Pflicht der Untersu-
chungsbehörden, unaufgefordert sämtliche Untersuchungsakten vorzulegen, be-
steht demgegenüber nicht. Vielmehr treffen den Beschuldigten bzw. dessen Ver-
teidiger im Zusammenhang mit der Wahrung der Verteidigungsrechte gewisse
Obliegenheiten, womit es Sache des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers ist,
entsprechende Anträge zu stellen und Akteneinsicht auszuüben (vgl. aus der
kantonalen Rechtsprechung ZR 95/1996 Nr. 10 S. 29 f.; Entscheid des Kantons-
gerichts des Kantons Basel-Landschaft 100 04 56 [A 17]/NEP vom 31. August
2004, E. 3.4). Dabei geht es nicht an, pauschale Anträge auf Vorhalten sämtli-
cher, nicht näher definierter Beweismittel zu stellen. Im Hinblick auf die Aus-
übung des Akteneinsichtsrechts in Bezug auf die Ergebnisse technischer Über-
wachungsmassnahmen bedeutet dies, dass es Sache des Beschuldigten bzw.
seines Verteidigers ist, konkret anzugeben, welche Aufzeichnungen er einsehen
bzw. anhören will, und deren Vorspielen zu beantragen (vgl. TPF 2011 11
E. 1.5.4). Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben und ist nicht zu
schützen, wenn die Verteidigung bewusst auf die Möglichkeit der Einsichtnahme
bzw. Anhörung der Aufzeichnungen verzichtet, um dann daraus eine Unverwert-
barkeit der entsprechenden Beweismittel abzuleiten (vgl. Entscheid des Kassati-
onsgerichts des Kantons Zürich AC110007 vom 5. März 2012, E. 1.9).
c) Sämtliche im vorliegenden Verfahren erstellten Protokolle der Telefon- und
Raumüberwachung befinden sich in den Verfahrensakten (cl. 56-72 pag. 9.1.9-
9.16.100; cl. 53-55 pag. 9.19.1-830; cl. 134 pag. 9.11-50) und sind allen Be-
schuldigten, darunter auch C., zur – ab 21. Juli 2005 gewährten – Einsicht offen
gestanden (cl. 22 pag. 16.20/2). Dem Verteidiger von C. sind zudem am
2. September 2008 sowie 16. Juli 2009 die Kopien aller die Vorwürfe gegen C.
betreffenden Protokolle der überwachten Gespräche zugestellt worden (cl. 32
pag. 16.0.14; …1.108).
In Bezug auf die Aufzeichnungen der Telefon- und Raumüberwachung verfügte
das URA am 1. Mai 2009, dass allen Beschuldigten, darunter auch C., umfas-
sende Einsicht gewährt werde (cl. 27 pag. 1.0.738 ff.). Am 17. Juni 2009 wurde
die BKP durch das URA beauftragt, die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu
organisieren und den Beschuldigten und ihren Verteidigern die gewünschten
Aufzeichnungen vorzuspielen (cl. 32 pag. 16.0.9). Der Verteidiger von C. machte
in der Folge am 24. August 2009, am 7. September 2009 sowie am 2. Oktober
2009 von dieser Möglichkeit Gebrauch (cl. 33 pag. 16.7.85).
Im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung setzte das Gericht ab dem
6. September 2011 einen Datenträger mit den von der Bundesanwaltschaft ein-
gereichten digitalisierten Aufzeichnungen der Telefon- und Raumüberwachung
unter den Verteidigern der beschuldigten Personen in Zirkulation. Dem Verteidi-
- 14 -
ger von C. stand der Datenträger vom 26. September bis zum 4. Oktober 2011
zur Einsichtnahme zur Verfügung (cl. 144/2 pag. 144.480.9 f.; cl. 144/4 pag.
144.523.6 ff.).
Nachdem das Gericht in der Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2011 festge-
stellt hatte, dass die von der Bundesanwaltschaft eingereichten digitalisierten
Aufzeichnungen der Telefon- und Raumüberwachung nicht vollständig und zu-
dem schwer einsehbar waren, und die Bundesanwaltschaft die Akten entspre-
chend hatte vervollständigen lassen (vgl. Prozessgeschichte, lit. J und K), hat es
zur Gewährleistung der Akteneinsicht durch die Beschuldigten folgende Vorkeh-
rungen getroffen:
Am 3. Januar 2012 wurden allen Verteidigern der beschuldigten Personen die
Datenträger mit sämtlichen aufgezeichneten Telefongesprächen und dem von
der Bundesanwaltschaft entsprechend den Anordnungen des Gerichts vom 17.
Oktober 2011, 2. und 25. November 2011 (vgl. Prozessgeschichte, lit. J) erstell-
ten dazugehörigen Inhaltsverzeichnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens zur Verfügung gestellt (cl. 144/2 pag. 144.480.28 ff.). Am 22. Juni
2012 setzte das Gericht einen entsprechend den Beschlüssen des Gerichts vom
17. Oktober 2011, 2. und 25. November 2011 sowie 26. Januar 2012 und 3. Feb-
ruar 2012 (vgl. Prozessgeschichte, lit. J) erstellten Datenträger mit sämtlichen
Aufnahmen der Raumüberwachung im Audioformat sowie dem grössten Teil der
entsprechenden Aufnahmen im Video-/Audioformat, namentlich allen denjenigen
Aufnahmen, die sich von den Originaldateien haben kopieren lassen (cl. 144/4
pag. 144.510.433), unter den Verteidigern in Zirkulation, wobei dem Verteidiger
von C. der Datenträger vom 31. Juli 2012 bis 16. August 2012 zur Verfügung
stand. Zugleich wurden die Verteidiger auf die Möglichkeit hingewiesen, ein wei-
teres Exemplar des Datenträgers am Sitz des Bundesstrafgerichts einzusehen
(cl. 144/2 pag. 144.480.43 f.). Am 28. Juni 2012 stellte die Bundesanwaltschaft
auf Beschluss des Gerichts vom 25. Juni 2012 (cl. 144/6 pag. 144.920.29 ff.) den
Verteidigern das Inhaltverzeichnis zu den Aufnahmen der Raumüberwachung im
Video-/Audioformat zu (cl. 144/4 pag. 144.510.332 ff.). Das Inhaltsverzeichnis zu
den entsprechenden Aufnahmen der Raumüberwachung im Audioformat wurde
den Verteidigern nicht zugestellt, befand sich indes seit dem 24. Oktober 2011 in
den Verfahrensakten (cl. 144/3 pag. 144.510.216 ff.; …234 ff.), worauf auch im
erwähnten Beschluss vom 25. Juni 2012 ausdrücklich hingewiesen wurde (cl.
144/6 pag. 144.920.32). Im Hinblick auf das allfällige Abspielen der aufgezeich-
neten Gespräche, insbesondere der nicht konvertierbaren Aufnahmen der
Raumüberwachung im Video-/Audioformat, wurden ferner auf Anordnung des
Gerichts alle Datenträger mit Originalaufnahmen der Telefon- und Raumüberwa-
chung und die entsprechenden Abspielgeräte für die Hauptverhandlung zur Ver-
fügung gestellt und ein im Umgang mit diesen geschulter Mitarbeiter der BKP
- 15 -
beigezogen (cl. 144/2 pag. 144.480.56; cl. 144/6 pag. 144.920.72 f.). Sodann
wurden die Parteien am 4. Juli 2012 im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom
4.-6. September 2012 eingeladen, innert angegebener Frist dem Gericht Auf-
zeichnungen der Telefon- und Raumüberwachung anzugeben, welche sie allen-
falls in der Hauptverhandlung vorgespielt haben wünschten (cl. 144/6 pag.
144.920.40 ff.; cl. 144/4 pag. 144.523.15). Von dieser Möglichkeit hat der Vertei-
diger von C. keinen Gebrauch gemacht (cl. 144/4 pag. 144.523.16). Ein entspre-
chender Antrag erfolgte seinerseits auch in der Hauptverhandlung nicht (cl.
144/6 pag. 144.920.71 ff.).
d) C. und sein Verteidiger hatten nach dem Dargelegten ausreichend Gelegen-
heit zur Einsichtnahme in die Aufzeichnungen der Telefon- und Raumüberwa-
chung und die entsprechenden Protokolle. Es war ihnen demzufolge unbenom-
men, zu spezifizieren, welche der aufgezeichneten Gespräche sie als beweisre-
levant erachteten, und deren Vorspielen zu beantragen. Sofern der Verteidiger
von C. diesbezüglich geltend macht, es sei ihm unmöglich gewesen, innert der
ihm eingeräumten Zeit "die immense Datenflut zu durchforsten" (cl. 144/4 pag.
144.523.16), ist ihm entgegenzuhalten, dass C. gemäss Anklageschrift vom
24. Dezember 2010 Straftaten im Zusammenhang mit zwei Themenkomplexen
vorgeworfen werden, namentlich Hanfgeschäfte, begangen in der Zeit von
ca. 28. September 2003 bis Februar 2004, sowie Gehilfenschaft zu strafbaren
Vorbereitungshandlungen zu Raub, begangen anfangs Dezember 2003, so dass
die Relevanz der aufgezeichneten Gespräche in Bezug auf diese Vorwürfe auf-
grund der Akten eruierbar war. Dies umso mehr, als die wesentlichen Beweismit-
tel, darunter insbesondere die Protokolle der überwachten Gespräche, auf wel-
che sich die Anklage stützt, in den Fussnoten der gemäss Art. 126 BStP (vgl.
E. 1.2.1) erstellten Anklageschrift angegeben sind. Die Kontrollmöglichkeit des
Beschuldigten und dessen Verteidigers war insofern gegeben. Der diesbezügli-
che – erst nach Abschluss des Beweisverfahrens im Rahmen des Plädoyers
vorgetragene – Einwand des Verteidigers ist daher nicht zu hören.
1.5.4 a) Der Verteidiger von C. wendet sodann ein, dass sämtliche auf Deutsch ver-
fassten Protokolle der überwachten Telefongespräche, welche in französischer
Sprache geführt worden seien, nicht verwertbar seien, da der Übersetzer nicht
aktenkundig sei und es aufgrund dessen anzunehmen sei, dass die Übersetzung
der betreffenden Gespräche nicht von einem unabhängigen Übersetzer, sondern
von einem Mitarbeiter der BKP ausgeführt worden sei (cl. 144/7 pag.
144.920.514 ff.).
b) Wie bereits dargelegt (E. 1.5.3b), verlangt der Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs, dass die Produktion von Beweismitteln für den Beschuldigten und das Ge-
richt nachvollziehbar ist. In Bezug auf Protokolle der überwachten Gespräche,
- 16 -
die in einer anderen Sprache geführt wurden, ergibt sich daraus insbesondere,
dass es ersichtlich sein muss, wer die Übersetzung angefertigt hat und wie diese
Person instruiert worden ist (vgl. BGE 129 I 85 E. 4).
c) In – vorliegend massgebendem (E. 1.2.1) – Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BStP
wurde in Bezug auf den Ausstand von Übersetzern und Dolmetschern auf die
Bestimmungen von Art. 34 ff. BGG über den Ausstand von Gerichtspersonen
verwiesen. Art 34 Abs. 1 lit. b BGG sieht vor, dass Gerichtspersonen in Ausstand
treten, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Be-
hörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige
Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig wa-
ren. Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie
dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstands-
grund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BGG). Amtshandlungen, an
denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben,
sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstands-
grund Kenntnis erhalten hat (Art. 38 Abs. 1 BGG). Erfolgt das Ausstandsbegeh-
ren nicht sofort nach Kenntnis des Ausstandsgrundes, bleiben die entsprechen-
den Handlungen, die fünf Tage vor der Einreichung des Begehrens vorgenom-
men wurden, gültig (HÄNER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Auf.,
Basel 2011, Art. 36 N 1).
d) Aus den Akten, namentlich aus einem Ersuchen der BKP vom 10. April 2006
um Gesprächsübersetzung sowie einer Aktennotiz der BKP vom 12. Oktober
2006 betreffend die Nachvollziehbarkeit der Überwachungsmassnahmen, geht
hervor, dass mit der Übersetzung der abgehörten Telefongespräche aus dem
Französischen – unter Hinweis auf die Straffolgen falscher Übersetzung (Art. 307
StGB) und von Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) – E., der als
Ermittler der BKP im Vorverfahren tätig war, beauftragt worden ist (cl. 2 pag.
1.0/427; cl. 8 pag. 9.0/027). Der Einwand der Verteidigung, der Dolmetscher sei
nicht aktenkundig, ist insofern unzutreffend.
e) In Berücksichtigung von Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG ist der Beizug eines Mitarbei-
ters der BKP, welcher im Vorverfahren als Ermittler tätig war, als Übersetzer zu
beanstanden. Indessen war dieses Vorgehen seit 2006 aktenkundig und damit
den Parteien eröffnet. Die am 6. September 2012 (anlässlich der Hauptverhand-
lung) erfolgte Rüge ist demnach verspätet. Präzisierend ist beizufügen, dass die
Überwachung im Rahmen eines Bundesverfahrens und die fraglichen Gesprä-
che in einer Landessprache erfolgten. Die Kontrollmöglichkeit der Parteien und
des Gerichts in Bezug auf die entsprechenden Übersetzungen war insofern ge-
geben.
- 17 -
1.5.5 Die vorstehenden Erwägungen zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Er-
gebnisse der Telefon- und Raumüberwachung vollumfänglich verwertbar sind.
1.5.6 a) Der Verteidiger von C. macht schliesslich geltend, die Aussagen des – inzwi-
schen verstorbenen – F. seien mangels Konfrontation mit seinem Mandanten
zum Thema Hanfgeschäfte gegen diesen nicht als belastendes Beweismittel hin-
sichtlich der entsprechenden Vorwürfe verwertbar (cl. 144/7 pag. 144.920.517 f.).
b) Ein Beschuldigter hat in einem Strafverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK
Anspruch darauf, bei der Befragung von Belastungszeugen anwesend zu sein
und diesem Fragen zu stellen. Mit der Garantie soll ausgeschlossen werden,
dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem
Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit
gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu
stellen. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur
nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden.
Dem Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern
grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine ge-
wisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis al-
leinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen
oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Auf eine Konfrontation des Beschuldig-
ten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zur er-
gänzenden Befragung des Zeugen kann unter besonderen Umständen verzichtet
werden, so etwa, wenn der Zeuge inzwischen verstorben ist oder trotz angemes-
sener Nachforschungen unauffindbar blieb (siehe zum Ganzen BGE 131 I 476
E. 2.2; 124 I 274 E. 5b, je mit Hinweisen).
c) Wie sich nachfolgend zeigen wird, werden die Aussagen von F. nicht zum
Nachteil von C. berücksichtigt. Eine nähere Prüfung des vorliegenden Einwands
erübrigt sich damit.
2. Struktur der Hells Angels
2.1 Die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wurde wegen Beteiligung an
bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB eröff-
net (s. Prozessgeschichte, lit. A). In der Folge wurde das Strafverfahren in die-
sem Punkt gegen alle Beschuldigten eingestellt (s. Prozessgeschichte, lit. G).
In den Anklageschriften ist die Verbundenheit der Beschuldigten durch die Zuge-
hörigkeit zu den Hells Angels nicht bzw. nur punktuell festgehalten, wird aber
generell impliziert.
- 18 -
2.2 Die Hells Angels sind ein so genannter Outlaw Motorcycle Club. Gegründet wur-
de er 1948 in Kalifornien. Heute bestehen die Hells Angels in einem weltum-
spannenden Netz von Ortsgruppen (Chaptern bzw. Chartern). Die Grundstruktur
eines Chapters besteht in der Regel aus sechs Vorstandsfunktionen (Officers),
mit den englischen Bezeichnungen: President, Vice-President, Secretary, Ser-
geant at Arms, Road Captain und Treasurer. Der Bestand bewegt sich zwischen
6 und 20 Vollmitgliedern (Members). Daneben gibt es sog. Prospects. Dabei
handelt es sich um Anwärter auf eine Vollmitgliedschaft. Sie befinden sich in ei-
ner Bewährungsphase und haben den Mitgliedern, vor allem dem Präsidenten
(President), zur Verfügung zu stehen. Für ihre Aufnahme als Vollmitglied ist ein
einstimmiger Beschluss der Vollmitglieder des betreffenden Chapters notwendig.
Sodann kennen die Hells Angels sog. Hangarounds (Anwärter auf den Prospect-
Status) sowie weitere Kategorien von verbundenen Personen, die vorliegend
nicht von Interesse sind.
In der Schweiz existieren 5 Chapter des Hells Angels MC, wobei das Chapter
Zürich mit Gründungsjahr 1970 mit Abstand das älteste ist (zum Ganzen cl. 38
pag. 24.0.61 ff.; cl. 39 pag. 5.1.21 ff.; cl. 97 p. 5745 ff.).
2.3 Zur Stellung der Beschuldigten in der Organisation Hells Angels ist Folgendes
festzuhalten:
2.3.1 A. war in der relevanten Zeit President der Hells Angels Zürich und zwar seit
1995. Im Dezember 2004 schied er aus der Organisation der Hells Angels aus
(cl. 38 pag. 24.0.72; cl. 97 pag. 5751; cl. 144/7 pag. 144.930.2 f.).
2.3.2 B. war in der relevanten Zeit zuerst Prospect und ab dem 3. Dezember 2003
Vollmitglied der Hells Angels Zürich (cl. 63 pag. 9.4.320; cl. 98 pag. 6211; cl.
144/7 pag. 144.930.6). Seit dem 1. November 2004 ist er Mitglied der Hells An-
gels, Chapter Overland (cl. 13 pag. 13.4.4; cl. 144/7 pag. 144.930.6).
2.3.3 C. war in der relevanten Zeit Vollmitglied der Hells Angels Zürich und zwar seit
etwa 10 Jahren. Er lebte aber während der ganzen Zeit in Lausanne. Die Mee-
tings in Zürich besuchte er nach eigenen Angaben 1–2 Mal pro Monat (cl. 99
pag. 6474 f.). Seit dem 6. November 2006 ist er Vollmitglied der Hells Angels,
Chapter Riviera (Lausanne) (cl. 144/2 pag. 144.253.4; cl. 144/7 pag.
144.930.10).
2.3.4 D. ist seit 1990 Vollmitglied der Hells Angels Zürich (cl. 99 pag. 6648 f.; cl. 144/7
pag. 144.930.14). In der relevanten Zeit war er Sergeant at Arms (cl. 99
pag. 6648 f.).
- 19 -
2.4 Zu den weiteren in den Anklageschriften erwähnten Personen und ihrer Verbun-
denheit zu den Hells Angels ist Folgendes festzuhalten:
2.4.1 F., der inzwischen verstorben ist (cl. 138 pag. 17.10.1), war ein langjähriges
Vollmitglied der Hells Angels Zürich (cl. 98 pag. 6025).
2.4.2 G., der inzwischen ebenfalls verstorben ist (cl. 14 pag. 13.8.12), war, soweit er-
sichtlich, nicht Mitglied der Hells Angels.
2.4.3 H. war in der relevanten Zeit, wie B., Prospect der Hells Angels Zürich (cl. 104
pag. 8515).
3. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
3.1 Unter Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 24. Dezember 2010 wird C. der banden-
und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, be-
gangen im Zeitraum vom Ende September 2003 bis Februar 2004, beschuldigt
(cl. 144/1 pag. 144.100.47 ff.).
3.2
3.2.1 Entwicklungsstufen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der Grundtatbestand von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG umfasst beinahe alle denkbaren
Formen einer Beteiligung am illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln, vom Sta-
dium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an den Konsumenten; sogar
der Versuch (im Sinne von Art. 21 ff. aStGB) als auch gewisse qualifizierte Vor-
bereitungshandlungen hinsichtlich der in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1–5 aBetmG ge-
nannten Handlungen (u.a. unbefugtes Verarbeiten, Lagern, Verteilen, Verkaufen,
Inverkehrbringen, Besitzen, Aufbewahren oder Erlangen von Betäubungsmitteln)
werden erfasst und zu selbstständigen Delikten mit derselben Strafdrohung wie
die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (BGE 130 IV 131 E. 2.1;
121 IV 198 E. 2a; ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelge-
setzes [Art. 19–28 BetmG], 2. Aufl., Bern 2007, Art. 19 BetmG N 41 mit Hinwei-
sen). Bei den einzelnen Tathandlungen handelt es sich um verschiedene Ent-
wicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit (TPF 2006 221 E. 2.1.1; ALB-
RECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N 185; STRATENWERTH, Schweizerisches Straf-
recht Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, S. 524). Für einen Schuldspruch ge-
nügt es, wenn von mehreren tatbestandsmässigen Handlungen, die sich jeweils
auf die gleiche individualisierte Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung
tatsächlich erwiesen ist (TPF 2006 221 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen auch Urteil
des Bundesgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007, E. 5.2.1 f. mit Hinweisen).
- 20 -
Es darf daher keine "Doppelbestrafung" für verschiedene Handlungen mit den-
selben bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben (Entscheide des Bun-
desstrafgerichts SK.2010.16 vom 16. Dezember 2010, E. 2.1.1 und SK.2008.14
vom 9. Dezember 2008, E. I.3).
3.2.2 Täterschaft und Teilnahme
Jede der in Art. 19 Ziff. 1 aBetmG aufgeführten Handlungen hat die Bedeutung
eines selbstständigen Straftatbestandes, so dass Täter derjenige ist, der in eige-
ner Person einen der gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt
(BGE 133 IV 187 E. 3.2).
Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts
vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so
dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dies ist der Fall, wenn sein Tatbeitrag nach
den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des
Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7
mit Hinweisen; zum Mittäterschaftsbegriff vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schwei-
zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, vor Art. 24
N 12; FORSTER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, vor Art. 24
StGB N 7 ff.). Bei Betäubungsmitteldelikten ist Mittäterschaft anzunehmen, wenn
der Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken
mit einem anderen verübt oder wenn er die Tatausführung anderer durch Pla-
nung respektive Schaffung von Rahmenbedingungen wesentlich prägt (vgl. zum
Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2007.15 vom 26. September
2007, E. II.1.4 und SK.2006.14 vom 5. April 2007, E. II.1.5).
Gehilfe ist, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines ande-
ren fördert. Als Hilfeleistung gilt dabei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung
des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hil-
feleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt (BGE
120 IV 265 E. 2c/aa; Urteil des Bundesgerichts 6S.38/2005 vom 2. Oktober
2006, E. 4.3). Gehilfenschaft liegt bei Betäubungsmitteldelikten dann vor, wenn
die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich lediglich auf einen unter-
geordneten, vom Gesetz nicht als selbstständiges Delikt erfassten Beitrag be-
schränkt (BGE 119 IV 266 E. 3a; 113 IV 90 E. 2a).
3.2.3 Subjektiver Tatbestand
Widerhandlungen nach Art. 19 aBetmG sind nur bei Vorsatz strafbar, wobei
Eventualvorsatz genügt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 230 mit Hinwei-
- 21 -
sen). Bei der Mittäterschaft ist darüber hinaus noch ein gemeinsamer Tatent-
schluss aller Beteiligten erforderlich (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., vor Art. 24
N 13 mit Hinweisen). Bei Gehilfenschaft wird in subjektiver Hinsicht vorausge-
setzt, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat
zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, wobei zum Vorsatz
auch die Voraussicht des Geschehensablaufs gehört; dabei genügt es, dass er
die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns
erkennt, während er Einzelheiten der Tat nicht zu kennen braucht. Ein ganz un-
bestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhal-
ten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung leiste, kann nicht ausrei-
chen. Zum Vorsatz des Gehilfen gehört auch die Kenntnis des Vorsatzes des
Haupttäters; dieser muss deshalb bereits einen Tatentschluss gefasst haben
(BGE 117 IV 186 E. 3).
3.2.4 Verjährung
Die Drogendelikte sind in ihrer Grundform (Art. 19 Ziff. 1 aBetmG) allesamt mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Busse bedroht. Bei dieser Strafdrohung
verjährt die Strafverfolgung sieben Jahre nachdem der Täter die letzte strafbare
Tätigkeit ausführt (Art. 70 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 71 aStGB). Da in concreto keine
Sachverhalte aus der Zeit nach Februar 2004 angeklagt sind, kann es zu einer
Verurteilung nur bei einer qualifizierten Tatbegehung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1
i.V.m. Ziff. 2 aBetmG kommen. Dann nämlich erhöht sich der Strafrahmen im Be-
reich der Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9
Satz 2 aBetmG) und die Strafverfolgungsverjährung endet erst 15 Jahre nach
der Tat (Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB).
3.2.5 Qualifizierte Straftatbestände
a) Bandenmässigkeit
Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter als
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäu-
bungsmittelverkehrs zusammengefunden hat.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Bandenmässigkeit vor, wenn
sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten
Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer – d.h. mehr als zwei
(Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2008 vom 20. März 2009 E. 4.1) – selbst-
ständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusam-
menzuwirken. Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und
physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von
- 22 -
weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Das Qualifikationsmerkmal der
Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Ar-
beitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus,
dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur
kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass
von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt be-
steht, liegt keine Bande vor (BGE 135 IV 158 E. 2 mit Hinweisen). Kannte und
wollte der Täter die Tatsachen, aus denen das Gericht den Schluss auf banden-
mässige Tatbegehung zieht, ist der Vorsatz zu bejahen. Bandenmässigkeit ist
erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer
Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 124 IV 286 E. 2a S. 294 mit Hinweis;
vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 6B_294/2011 vom 16. September
2011 E. 2.1; 6B_407/2011 vom 12. September 2011 E. 3.2.1; 6B_286/2011 vom
29. August 2011 E. 1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.33 vom
5. Mai 2011 E. 3.5.1). Für die Annahme der Bandenmässigkeit genügt auch
bloss eine verübte Straftat, solange sich der Wille der Mitglieder auf die gemein-
same Begehung einer Mehrzahl weiterer Delikte richtet (Urteile des Bundesge-
richts 6B_12/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.3; 6B_294/2011 vom 16. September
2011 E. 2.2.1).
b) Gewerbsmässigkeit
Ein schwerer Fall liegt gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG weiter vor, wenn der
Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erhebli-
chen Gewinn erzielt.
Die Qualifikation nach dieser Bestimmung setzt eine Gewerbsmässigkeit des
Handels im Sinne des gemeinen Strafrechts voraus, qualifiziert durch das Erzie-
len eines grossen Umsatzes oder eines erheblichen Gewinns (BGE 129 IV 188
E. 3.1.2). Gewerbsmässig handelt der Täter, wenn sich aus der Zeit und den Mit-
teln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzel-
akte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und er-
zielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Be-
rufes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet,
durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die
einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen, und
dass er die Tat bereits mehrfach begangen hat (BGE 116 IV 319). Ein Umsatz
ab Fr. 100'000.-- gilt als gross im Sinne des Gesetzes (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3).
Ein Gewinn von Fr. 10'000.-- gilt als erheblich; unter Gewinn ist der Nettoerlös zu
verstehen, der sich aus den Drogengeschäften ergibt (BGE 129 IV 253 E. 2.2).
Die Anwendung des höheren Strafrahmens der qualifizerten Tatbegehung setzt
nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in objektiver Hinsicht voraus, dass ein
- 23 -
grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn effektiv erzielt worden ist. Der sub-
jektive Umstand, dass eine Person beabsichtigte, einen grossen Umsatz oder
einen erheblichen Gewinn zu erzielen, kann das objektive Erfordernis nicht er-
setzen und genügt deshalb für die Anwendung des höheren Strafrahmens nicht.
Ebenfalls scheidet hier eine Bestrafung wegen Versuchs aus, weil die Gewerbs-
mässigkeit ein Merkmal der Schuld darstellt, auf das sich der Vorsatz nicht be-
ziehen kann (BGE 129 IV 188, E. 3.3; JENNY, ZBJV 2005, 382).
c) Eine qualifizierte Tatbegehung im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (men-
genmässig schwerer Fall) ist nicht näher in Betracht zu ziehen, nachdem sie
nicht angeklagt ist. Zudem ist Cannabis nicht geeignet, die körperliche und seeli-
sche Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu
bringen (BGE 120 IV 256 E. 2).
3.3 Beförderung, Lagerung und Verarbeitung von Hanfpflanzen am 28./29. Sep-
tember 2003
3.3.1 Unter Anklageziffer I.1.A mit der Überschrift "Beförderung, Lagerung und Verar-
beitung von Hanfpflanzen am 28./29. September 2003" wird C. zusammenge-
fasst folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Am Abend des 28. September 2003 sei der sich im Raum Zürich aufhaltende A.
von F. informiert worden, dass auf einem unter der Verantwortung von G. ange-
legten Hanffeld im Raum Aarberg/BE Hanfstauden abgeerntet werden können.
Im Wissen von A. und in Absprache mit diesem habe F. angeordnet, dass B. und
H. mit dem Bus der Marke Renault Master T 35 (Clubbus der Hells Angels) zu
einem Treffpunkt beim Bahnhof Aarberg fahren. A. habe seinerseits C. angewie-
sen, mit einem Camion zum genannten Treffpunkt zu fahren. Von dort aus habe
C. zusammen mit B. und H. zum Hanffeld geführt werden sollen. A. und F. hätten
von B., H. und C. verlangt, dass sie ihre Fahrzeuge mit der grösstmöglichen
Menge an Hanfstauden beladen sollten.
Nach mehreren telefonischen Absprachen zwischen C., B., F. und A. habe C. in
der Nacht vom 28./29. September 2003 den Treffpunkt in Aarberg erreicht und
gewartet, bis er abgeholt worden sei. In der Folge habe C. anordnungsgemäss
sein Fahrzeug mit abgeernteten Hanfstauden beladen, welche nass ca. 600 bis
1'500 kg gewogen hätten, was einem Trockengewicht von ca. 60 bis 150 kg mit
einem THC-Gehalt von über 3% entsprochen habe. Anschliessend habe C. die-
sen Hanf an einen Ort in der Westschweiz befördert, wo er mit der Trocknung
der Pflanzen zwecks Gewinnung von Betäubungsmitteln begonnen habe. A., F.
und C. hätten die Absicht gehegt, die zu Betäubungsmitteln verarbeiteten Hanf-
- 24 -
stauden zu mindestens Fr. 2'000.-- pro kg zu verkaufen und den Verkaufspreis in
nicht näher bestimmbarer Weise unter sich sowie unter Mitbeteiligung von G. zu
verteilen.
B. und H. hätten ihrerseits in der gleichen Nacht im Seeland/BE anordnungsge-
mäss ihr Fahrzeug mit 3’260 abgeernteten Hanfstauden mit einem Nassgewicht
von 600 kg, entsprechend einem Trockengewicht von ca. 50 bis 60 kg mit einem
THC-Gehalt von über 3%, beladen und seien zu einer Lagerhalle in Buchs/SG
gefahren. In der Folge hätten sie dort zusammen mit F. und D. begonnen, die
Hanfstauden zwecks Gewinnung von Betäubungsmitteln zu säubern und zur
Trocknung aufzuhängen. Die Verarbeitung der Hanfstauden sei in Absprache mit
und im Einverständnis von A. erfolgt. A., F., B., H. und D. hätten die Absicht ge-
hegt, die zu Betäubungsmitteln verarbeiteten Hanfstauden zu mindestens
Fr. 2'000.-- pro kg zu verkaufen und den Verkaufspreis in nicht näher bestimm-
barer Weise unter sich sowie unter Mitbeteiligung von G. zu verteilen. Dieses
Vorhaben habe jedoch nicht umgesetzt werden können, da die Hanfstauden am
Abend des 29. September 2003 durch das kantonale Untersuchungsamt St. Gal-
len bzw. die Kantonspolizei St. Gallen beschlagnahmt und anschliessend ver-
nichtet worden seien (cl. 144/1 pag. 144.100.48 ff.).
3.3.2 Aussagen
a) C. weist jeglichen Vorwurf von sich. Bei den Einvernahmen im Vorverfahren,
namentlich bei der Bundesanwaltschaft am 21. März 2005 und beim URA am
21. und 27. November 2005, kommentierte er die diversen abgehörten Telefon-
gespräche, die er, A., F. und B. am 28./29. September 2003 untereinander ge-
führt hatten (vgl. nachstehend E. 3.3.4), im Wesentlich so, dass er alles bestritt
und angab, sich nicht zu erinnern. Eventuell habe es ich um den Transport von
Cheminéeholz gehandelt. Er habe in dieser Zeit zu viel getrunken und weder ei-
nen Führerausweis noch einen Camion gehabt. An was er sich erinnere, sei,
dass er nie Hanf transportiert habe (cl. 99 pag. 6503 ff.; cl. 14 pag. 13.7.16 f.,
…59 f.). In der Hauptverhandlung hielt C. an seinen bisherigen Aussagen fest. Er
sei ca. im August 2003 wegen des Fahrens in angetrunkenem Zustand angehal-
ten worden und habe einen 9-monatigen Führerausweisentzug erhalten. Er habe
daher an jenem Tag (28./29. September 2003) gar nicht fahren können. Als er
festgenommen worden sei, habe er 2.8 Gewichtspromille im Blut gehabt. Er sei
in jener Zeit jeden Tag in diesem Zustand gewesen. Bereits bei den Einvernah-
men von 2005 habe er keinerlei Erinnerungen mehr an diese Zeit gehabt; nun,
2012, erst recht nicht mehr (cl. 144/7 pag. 144.930.17 f.).
b) F. gab bei der Einvernahme beim Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen
vom 3. Oktober 2003 an, er habe die geernteten Pflanzen von einem Feld eines
- 25 -
Kollegen von den beiden Prospects B. und H. in die Halle in Buchs bringen las-
sen, um sie für diesen Kollegen gegen Entgelt zu trocknen. Wo sich das Feld
des Kollegen befinde, wisse er nicht. Die Prospects hätten den Auftrag gehabt,
irgendwo hin zu fahren, wo sie empfangen und zur Stelle gebracht werden soll-
ten (cl. 103 pag. 8018 f.). In Bezug auf A. und C. erklärte F. bei der Einvernahme
bei der Bundesanwaltschaft vom 5. März 2005, dass diese "eine eigene Schiene
gefahren" seien. Er, F., habe mit C. und A. nichts zu tun gehabt. Was A. mit C.
gemacht habe, sollte man A. selber fragen (cl. 98 pag. 6131f.). Auch später, bei
der Einvernahme beim URA vom 16. März 2006, gab F. an, dass A. und C. "eine
eigene Schiene" gefahren seien (cl. 13 pag. 13.3.13).
c) A. gab bei der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 7. Juni 2004 an,
mitbekommen zu haben, dass B. und H. Ende September 2003 einen Hanf-
transport ausgeführt hätten, aber erst im Nachhinein (cl. 97 pag. 5800). Bei der
Einvernahme beim URA vom 25. Mai 2009 erklärte er, die Hells Angels würden
keine Geschäfte mit Hanf machen (cl. 31 pag. 13.1.155). Im Übrigen hat er keine
Angaben zu den inkriminierten Hanfgeschäften gemacht, weder im Vorverfahren
(Einvernahmen bei der Bundesanwaltschaft vom 8. Dezember 2004 [cl. 97 pag.
5812 f.] und 3. Februar 2005 [cl. 97 pag. 5840] sowie beim URA vom 12. Februar
2008 [cl. 31 pag. 13.1.93 f.]), noch anlässlich der Hauptverhandlung (cl. 144/7
pag. 144.930.18 ff.).
d) B. schilderte in der Einvernahme vom 6. Oktober 2003 beim Kantonalen Un-
tersuchungsamt St. Gallen von sich aus detailliert, wie er im Auftrag von F. zu-
sammen mit H. zu einem Feld in der Nähe von Aarberg gelotst und dort Säcke
mit geschnittenem Hanf aufgeladen habe. Diese hätten sie dann nach Buchs ge-
fahren, wo sie um ca. 06.00 Uhr angekommen seien. Dort hätte er die Säcke
über den Seiteneingang in die Halle gebracht und in die Garderobe gestellt. Als
Auftraggeber nannte er einzig F. (cl. 104 pag. 8201 ff.). In der Einvernahme bei
der Bundesanwaltschaft vom 24. Mai 2004 erklärte B., "Tätschmeister" sei F.
gewesen. A. sei seines Wissens nicht involviert gewesen. C. habe er an diesem
Abend nicht gesehen; auch habe er mit diesem nicht gesprochen (cl. 98 pag.
6242 f.). In den Einvernahmen beim URA vom 12. Dezember 2005 und
27. Februar 2008 wollte er dazu nichts mehr sagen und behauptete, auch nichts
sagen zu können (cl. 13 pag. 13.4.16, ....71 f.). In der Schlusseinvernahme beim
URA vom 25. Mai 2009, in der ihm diverse Telefongespräche vorgespielt wur-
den, machte er geltend, nach sechs oder sieben Jahren nicht mehr sagen zu
können, um was es gegangen sei. Er bestritt den Vorhalt, er habe zusammen mit
A., F., C., I. und G. einen regen Handel mit Marihuana betrieben und mit der
mehrfachen unbefugten Beschaffung und dem Verkauf von bedeutenden Men-
gen an Marihuana (ca. 50 bis 150 kg) einen grossen Umsatz und erheblichen
Gewinn von mindestens Fr. 200'000.-- erzielt (cl. 31 pag. 13.4.126 ff.). In der
- 26 -
Hauptverhandlung bestätigte B., dass er am 28./29. September 2003 zusammen
mit H. im Auftrag von F. Hanfstauden von Aarberg nach Buchs transportiert und
sie dort zusammen mit anderen Personen gesäubert und zum Trocknen aufge-
hängt habe. Zur Rolle von C. und A. sowie zu den Telefonaten mit dem Letztge-
nannten befragt, gab er an, sich nicht erinnern zu können (cl. 144/7 pag.
144.930.16 f.).
e) H. gab bei der Einvernahme beim Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen
vom 6. Oktober 2003 an, in der Nacht vor der Festnahme am 29. September
2003 zusammen mit B. mit dem Clubbus zu einem Hanffeld im Grossraum Biel
gefahren zu sein, wo sie Säcke mit Hanf aufgeladen und nach Buchs transpor-
tiert hätten. In der Halle in Buchs hätten sie später die Blätter vom Stiel der
Pflanze getrennt und Pflanzen zum Trockenen aufgehängt. Auf Nachfrage bestä-
tigte H., dass F. die jeweiligen Aufträge erteilt habe (cl. 104 pag. 8504 ff.).
3.3.3 Observationen/Sicherstellungen
a) Die Lagerhalle in Buchs stand in der fraglichen Zeit aufgrund der bei der Kan-
tonspolizei St. Gallen eingegangenen Hinweise, dass im betreffenden Gebäude
eine Indoor-Hanfplantage betrieben wurde, unter polizeilicher Beobachtung. Am
29. September 2003, um 21.15 Uhr, wurden B., F., H. und D. in der besagten
Lagerhalle festgenommen. Sie waren gerade damit beschäftigt, geerntete und
noch nasse Hanfpflanzen zum Trocknen aufzuhängen (cl. 104 pag. 8100).
b) Bei der Durchsuchung der Lagerhalle in Buchs im Zusammenhang mit der
Festnahme von B., F., H. und D. am 29. September 2003 stellte die Polizei unter
anderem 3'260 Stück von einem Outdoorfeld stammende abgeerntete Hanf-
pflanzen sowie 6'360 Stück sich in Aufzucht befindende Hanfpflanzen sicher (cl.
104 pag. 8259). In Anbetracht der geschilderten Umstände bestehen keine Zwei-
fel daran, dass es sich bei den Outdoor-Pflanzen um die von B. und H. transpor-
tierten Hanfpflanzen handelte. Der Schlussbericht der Kantonspolizei St. Gallen
bezeichnet die Menge als „ca. 50-60 kg Hanf (im nassen Zustand ca. 600 kg)“
(cl. 103 pag. 7810). Ob diese beiden Gewichte gemessen wurden oder ob von
einem auf das andere geschlossen wurde, und wenn ja, vom Nassgewicht auf
das Trockengewicht oder umgekehrt, bleibt unklar. Aus dem Untersuchungsbe-
richt der Kantonspolizei St. Gallen geht indes hervor, dass von den sichergestell-
ten Hanfpflanzen repräsentative Proben, ca. 56 Stück im getrockneten und ver-
arbeiteten Zustand, bei den kriminaltechnischen Diensten der Kantonspolizei auf
ihren THC-Gehalt analysiert wurden. Dabei ergab sich, dass 12 Hanfstauden mit
einem Nettogewicht von 84 g einen THC-Gehalt von 5%, 14 Hanfstauden mit ei-
nem Nettogewicht von 132 g einen THC-Gehalt von 3% und ca. 30 Hanfstauden
mit einem Nettogewicht von 886 g einen THC-Gehalt von 9% aufwiesen (cl. 103
- 27 -
pag. 7794). Es handelte sich somit um für die Gewinnung von Betäubungsmitteln
geeigneten Hanf (vgl. E. 1.3.3). Geht man für die Gewichtsbestimmung in dubio
pro reo von den Pflanzen mit dem niedrigsten THC-Gehalt aus, ergibt dies bei
3'260 Hanfstauden ca. 30 kg Rauchhanf. Davon ist im Folgenden auszugehen.
3.3.4 Telefon- und Raumüberwachung
In der fraglichen Zeit wurden verschiedene Telefonanschlüsse der Beteiligten
abgehört und das Clublokal der Hells Angels in Zürich mittels Video- und Audio-
anlage überwacht. Dabei wurden folgende Gespräche aufgenommen:
a) 28. September 2003, 21.33 Uhr: F. ruft A. an und sagt ihm, er habe einen Not-
fall. Er brauche den B. und den Clubbus. A. will wissen warum. F. sagt ihm, er
könne ihm das jetzt nicht erklären. A. will, dass F. kein Theater macht und auf-
passt (cl. 56 pag. 9.1.366).
b) 28. September 2003, 21.35 Uhr: F. ruft B. an. B. soll im Clubhaus auf ihn war-
ten. Er, F., habe A. bereits angerufen (cl. 98 pag. 6252).
c) 28. September 2003, 23.17 Uhr: A. ruft C. an und teilt diesem mit, er brauche
ihn morgen vielleicht, so auch einen Camion und einen Ort zum Trocknen. Es
betreffe die Region von C. C. ist einverstanden und bereit (cl. 57 pag. 9.1.425).
d) 28. September 2003, 23.25 Uhr: A. ruft C. an und fragt ihn, ob er den Camion
habe. C. bestätigt dies. A. will, dass C. um ein Uhr in Biel sei. C. will noch einen
Kollegen mitnehmen, der Camion habe aber nur beschränkt Platz. Auf Nachfra-
ge bestätigt C., dass er sich um die Trocknung kümmere (A.: Tu es prêt pour
sécher directement? C.: A., je m’occupe de tout [Audioaufnahme 079 400 25
70_37_49.avi]) (cl. 57 pag. 9.1.426).
e) 28. September 2003, 23.34 Uhr: A. ruft C. an. Dieser sagt, er werde in fünf
Minuten abfahren und auf Höhe Yverdon A. anrufen. A. sagt C., er, C., sei nicht
alleine, es habe noch einen weiteren Camion, den Clubbus. Es gehe um 2 bis 3
Tonnen (cl. 57 pag. 9.1.427).
f) 28. September 2003, 23.55 Uhr: A. ruft C. an und sagt ihm, es gebe Änderun-
gen mit Bezug auf den Treffpunkt. Dieser sei nun beim Bahnhof Aarberg. C.
sagt, er habe einen Camion. A. sagt C., er solle ihn weitmöglichst beladen, weil
die Hälfte davon ihnen gehöre (A.: Plus tu peux charger... C.: On peut charger
jusqu’aux oreilles… A.: Parce que la moitié c’est à nous [Audioaufnahme 079
400 25 70_37_49.avi]). Weiter informiert A. C., dass B. und H. mit dem Clubbus
- 28 -
unterwegs seien. C. will sie, bzw. einen davon, direkt kontaktieren (cl. 57 pag.
9.1.428).
g) 29. September 2003, 00.05 Uhr: A. ruft C. an und bestätigt ihm den Treffpunkt
Aarberg bei Lyss. C. sagt, der Camion sei offen, aber sie hätten Plachen (cl. 57
pag. 9.1.429).
h) 29. September 2003, 00.42 Uhr: B. ruft C. an und sagt, er sei in Aarwangen
(gemeint ist offensichtlich Aarberg). C. sagt, er sei noch in Bulle und benötige
noch ca. 30 Minuten (cl. 63 pag. 9.4.178).
i) 29. September 2003, 00.54 Uhr: F. ruft B. an. Dieser sagt, dass sie noch am
Fahren seien. F. erklärt, dass der Treffpunkt am Bahnhof Aarberg sei. B. meint,
sie seien schon am Bahnhof Aarberg vorbei. Auf Nachfrage von F. erklärt B.,
dass er mit C. telefoniert habe und sie sich in 30 Minuten treffen würden (cl. 63
pag. 9.4.179).
j) 29. September 2003, 00.57 Uhr: F. ruft A. an und informiert ihn, dass sich C.
verspätet habe. Die anderen seien schon weggefahren. A. soll C. anweisen, am
Treffpunkt zu warten, er werde abgeholt. Auf Nachfrage von A., woher F. das
wisse, meint dieser, er habe soeben G. gesehen. C. solle nach seiner Ankunft B.
anrufen. Dieser werde dann jemanden schicken, der ihn abholt (cl. 57 pag.
9.1.430).
k) 29. September 2003, 00.58 Uhr: A. ruft C. an und teilt ihm mit, dass die ande-
ren schon wieder weg seien. C. solle B. anrufen, sobald er, C., ankomme. A.
weist C. an, das Maximum zu laden, worauf C. erwidert, er, A., solle ihm, C., ver-
trauen. A. will, dass C. ihn informiert, wenn ihn die anderen holen (cl. 57 pag.
9.1.431).
l) 29. September 2003, 01.37 Uhr: F. ruft B. an. Dieser sagt, es habe nichts zum
Füllen. Die Albaner hätten alles geklaut. F. sagt, er müsse mit G. sprechen (cl.
61 pag. 9.3.281 ff.).
m) 29. September 2003, 01.43 Uhr: F. ruft B. an und erklärt ihm, dass er auf dem
falschen Feld stehe. Er solle dort warten, er werde abgeholt und zum richtigen
Feld geführt (cl. 61 pag. 9.3.284).
n) 29. September 2003, 01.47 Uhr: B. ruft F. an, der ihm mitteilt, dass es nun der
Erste am Laden sei. B. werde abgeholt, nachdem der Erste aufgeladen habe. B.
bestätigt, dass er der Zweite sei. F. erklärt ihm, jemand werde ihn rufen, dann
könne er nach vorne fahren und werde beladen. B. erkundigt sich, ob C. vom
- 29 -
Bahnhof abgeholt werde. F. antwortet, ja, das würde "er" organisieren (cl. 61
pag. 9.3.286 ff.).
o) 29. September 2003, 01.51 Uhr: F. ruft B. an und sagt ihm, er, B., solle jenem,
der ihn abholt, sagen, dass dieser nun C. abholen soll (cl. 61 pag. 9.3.289 f.).
p) 29. September 2003, 01.55 Uhr: F. ruft B. an und teilt ihm mit, dass C. abge-
holt werde. Das werde organisiert. B. soll ihn, F., anrufen, wenn er geladen habe
und wenn er abfahre, soll er die Batterie und den Chip (gemeint Akku und SIM-
Karte) rausnehmen, bis er ihn wieder anrufe (cl. 61 pag. 9.3.291 f.).
q) 29. September 2003, 01.55 Uhr: C. ruft A. an und sagt ihm, sie seien nun vor
Ort. Ob sie wirklich eine Stunde warten müssten. A. bestätigt dies mit der Be-
gründung, die anderen seien noch am Schneiden. Es seien ungefähr 50 Leute.
C. sagt, dass er mit B. telefoniert habe, da er wissen wollte, wo dieser sei. A. teilt
mit, dass B. gerade am Laden sei. Es seien ungefähr 6 bis 7 Camions. Er, A.,
werde mit B. telefonieren, damit sich dieser beeilt (cl. 57 pag. 9.1.432).
r) 29. September 2003, 02.00 Uhr: A. ruft B. an. Er will wissen, wie es geht. B.
sagt, es sei alles anders als abgemacht. Er habe schon hundert Telefone mit F.
gehabt. Es sei nichts parat, sie seien jetzt am Füllen. A. sagt, er habe seinen ei-
genen Mann geschickt. B. antwortet, er habe sich gedacht, dass dieser Mann
von ihm, A., sei. Der werde jetzt abgeholt, er sei auf standby. A. fragt, ob C. nicht
bei ihnen warten könne. B. erwidert, dass dies unmöglich sei. Sie hätten erst 5%
drin. Es seien dieselben Leute, wie schon einmal dran, es seien Albaner. Er ha-
be mit F. und G. Riesenprobleme gehabt, da nichts vorbereitet sei. Die Armee,
die da sein sollte, die gebe es gar nicht. Es stehen jetzt 5 oder 6 Wagen parat.
Die Leute seien jetzt voll dran, aber es gehe eine Ewigkeit. A. will wissen, wo C.
sei. B. antwortet, dass C. jetzt am Warten sei. Nachher sei er an einer anderen
Ecke. Das Problem sei, dass man nicht einfach füllen könne. Es sei nichts parat.
Die Leute seien voll dran im Dickicht. Für C. spiele es keine Rolle, ob er hier
oder da sei, er könne auch dort nicht einfach aufladen. Er müsse es selber. Er,
B., könne nicht sagen, wie es dort vorne sei. Er sei etwa einen Kilometer von
dort entfernt (cl. 57 pag. 9.1.433).
s) 29. September 2003, 03.07 Uhr: A. ruft B. an. Dieser teilt mit, dass da Voll-
chaos sei. Sie hätten jetzt ungefähr die Hälfte. Die Leute hätten die Order, um
ca. 4 Uhr die Übung abzubrechen. A. beschwert sich, dass C. immer noch am
Warten sei. B. erwidert, sie seien mitten im "Zeug" draussen. Es tue ihm leid (cl.
57 pag. 9.1.434).
- 30 -
t) 29. September 2003, 03.10 Uhr: F. ruft A. an und sagt ihm, er (C.) solle noch
Geduld haben. Man habe ihn nicht vergessen. A. meint, die anderen würden um
4 Uhr abhauen. F. erwidert, sie würden nicht abhauen, bevor C. nicht dran sei.
Sie seien bald soweit (cl. 57 pag. 9.1.435).
u) 29. September 2003, 04.21 Uhr: B. ruft F. an und teilt ihm mit, dass er nun ab-
fahre (cl. 61 pag. 9.3.293).
v) 29. September 2003, 04.35 Uhr: B. ruft A. ab und teilt ihm mit, dass sie jetzt
auf dem Rückweg seien. Es sei etwa zur Hälfte bis Dreiviertel voll. Dreiviertel sei
voll, aber mehr sei nicht gegangen. Am Schluss seien nur noch fünf Leute am
Arbeiten gewesen. Um 4 Uhr hätten sie die Übung abgebrochen. Wenn es gene-
ralstabsmässig organisiert gewesen wäre, hätte man richtig zuschlagen können.
Es hätten viel mehr Leute einfahren sollen. Es sei nichts parat gewesen. Sie hät-
ten mit den paar Leuten alles erarbeiten sollen. A. meint, es sei auch an der
Zeitnot gelegen (cl. 57 pag. 9.1.436).
w) 29. September 2003, 06.09 Uhr: F. ruft B. an und fragt, wo er sei. B. teilt sei-
nen Standort mit. F. erzählt ihm, dass der Camion von C. eine offene Brücke ge-
habt habe (cl. 61 pag. 9.3.294).
x) 29. September 2003, 06.38 Uhr: F. ruft B. an. Dieser informiert F. auf dessen
Nachfrage, dass es 25 bis 30 Säcke seien (cl. 61 pag. 9.3.296).
y) 30. September 2003, ab 02.01 Uhr: A. unterhält sich im Clublokal der Hells
Angels in Zürich mit J., dem Bruder von F. (cl. 55 pag. 9.19.828 ff.):
[…] A.: … sind sie verhaftet der F., B., der H. und D. … […] Die sind verfolgt gewesen, weisst du,
was ich meine... (unverständlich) Die Schmier von St. Gallen... (unverständlich) Das ist nicht von
einem Bezirksanwalt aus... Das kann ich mir nicht vorstellen... J.: Das ist nicht von Zürich aus...
entweder von unten aus... von Biel... und haben das weitergegeben... oder dann haben sie oben
den Garten im Auge gehabt... ich weiss es auch nicht... A.: (unverständlich). J.: Oder sie sind ihnen
nachgefahren... wo das Zeugs hinkommt oder... nachgefahren um den Bestimmungsort auszuma-
chen... wo kommt es hin... A.: Ja... das ist das Business von F.... die Ware... Das ist nicht nur ein
Transport gewesen, das sind sechs bis sieben Transporte gewesen... vom G.... J.: Ja... A.: Weisst
du, unten muss es zu und her gegangen sein… eine Warteschlaufe… J.: Ja… A.: Tack tack tack…
und tack tack tack… Die sind im Convoi… die sind im Convoi gefahren… sechs oder sieben so
Transporte gewesen… plus der Clubbus dazu… […]
3.3.5 Aus den überwachten Gesprächen ergibt sich klar, dass sich C. in der Nacht
vom 28./29. September 2003 auf Anweisung von A. mit einem Camion zu einem
erntebereiten Hanffeld von G. begeben hat, um das Fahrzeug mit der grösstmög-
- 31 -
lichen Menge Hanf zu beladen und die Pflanzen zwecks Lagerung und Trock-
nung weg zu transportieren. Die Gespräche belegen auch, dass sich C. mit dem
Camion am vereinbarten Ort eingefunden hat, wo er vorerst darauf wartete, zum
Feld geführt zu werden. Dass dies in der Folge auch geschah, ist den obigen
Gesprächen zwar nicht zu entnehmen, geht indes mit hinreichender Klarheit aus
dem Telefongespräch zwischen A. und G. am Folgetag hervor, welches sie im
Zusammenhang mit der für diesen Tag geplanten Hanfernte (zu diesem Sach-
verhalt s. nachfolgend E. 3.4) führten. Anlässlich dieses Gesprächs teilt G. A.
mit, dass C. um 23 Uhr am gleichen Bahnhof wie am Tag zuvor abgeholt werde,
worauf A. erwidert, dass er nicht wolle, dass C. wieder 4 Stunden warten müsse
(E. 3.4.3c). Wäre C. in jener Nacht nicht an die Reihe gekommen, hätte A. bei G.
wohl diesen Umstand moniert, anstatt die lange Wartezeit zu beanstanden. Für
das Gericht ist damit erstellt, dass C., nachdem er zunächst auf die Kontaktper-
son warten musste, schliesslich, wie geplant, zum Hanffeld geführt wurde und
dort den Hanf aufladen und anschliessend abtransportieren konnte. Der durch C.
geladene und transportierte Hanf wurde nicht sichergestellt. Seine und die Ab-
sicht von A. bestand jedoch darin, einen Camion mit der grösstmöglichen Menge
Hanf zu beladen. Es ist daher anzunehmen, dass C. etwa die gleiche Menge wie
B. und H., die einen Lieferwagen verwendeten, hat laden können. Wie bereits
erwähnt (E. 3.3.3b), liessen sich aus den in Buchs sichergestellten Outdoor-
Hanfstauden ca. 30 kg Rauchhanf gewinnen. Geht man davon aus, dass Hanf-
stauden beim Trocknen erfahrungsgemäss ca. 75% ihres Gewichts verlieren und
dass bei getrockneten Outdoorhanfpflanzen ca. 30-40% zum Rauchen brauch-
bar sind (Letzteres gemäss Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin Bern vom
12. März 2010 [cl. 31 pag. 14.3.5.1]), kann als erstellt gelten, dass C. in jener
Nacht ca. 400 kg frisch geerntete Hanfstauden in sein Fahrzeug geladen und
weg transportiert hat. Da dieser Hanf vom selben Anbauer und von derselben
Region stammte wie jener, welchen B. und H. in derselben Nacht transportiert
hatten, ist vom selben THC-Gehalt von mindestens 3% auszugehen (vgl.
E. 3.3.3b).
3.3.6 Subjektiv ist nicht daran zu zweifeln, dass C. mit Vorsatz handelte. Als A. ihn am
30. September 2003 nach einem weiteren von C. ausgeführten Hanftransport
(vgl. hierzu E. 3.4) über die Verhaftung von F., D., B. und H. in Buchs informierte
und ihn zur Vorsicht mahnte, liess sich C. davon nicht beeindrucken und erklärte
sich bereit, weitere Aufträge auszuführen (vgl. E. 3.4.3l). Die Illegalität seines
Tuns war für ihn demnach bekannt. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass C.
beim Hanftransport in der Nacht vom 28./29. September 2003 nicht zumindest in
Kauf nahm, dass die von ihm transportierten Hanfstauden zur Gewinnung von
Betäubungsmitteln bestimmt waren.
- 32 -
3.3.7 Mit dem dargelegten Verhalten hat sich C. der unbefugten Beförderung von Be-
täubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 aBetmg schuldig gemacht.
3.3.8 In Bezug auf die Vorwürfe der Lagerung und der Verarbeitung von Hanf zu Be-
täubungsmitteln ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorwürfe C. auch unter der
Anklageziffer I.1.E gemacht werden, wo sie sich auf Hanfpflanzen aus sämtli-
chen C. zur Last gelegten Transporten beziehen. Es rechtfertigt sich daher, die-
se Vorwürfe im Rahmen der Prüfung des genannten Anklagepunktes zu würdi-
gen (s. E. 3.7).
3.3.9 Hinsichtlich des im vorliegenden Anklagepunkt ebenfalls erwähnten Hanftrans-
ports nach Buchs ist aufgrund der obigen Beweismittel erwiesen, dass B. und H.
diesen auf Anweisung von F. ausgeführt haben. Wie den Aussagen von F., B.
und H., die sich insoweit mit den überwachten Gesprächen decken, zu entneh-
men ist, war dieser Hanftransport durch F. (und nicht durch A.) organisiert. A.
seinerseits erklärte diesbezüglich J., das sei "das Business von F.“, und be-
zeichnete C. (nicht aber B. oder H.) im Gespräch mit B. als "seinen Mann“, was
ebenfalls zeigt, dass der Transport nach Buchs für A. ein Geschäft eines Dritten
(F.) darstellte. Auch die Aussage von F., wonach A. und C. ihre „eigene Schiene
gefahren“ seien, zeigt, dass A. und F. in jener Nacht zwei unabhängige Hanfge-
schäfte führten. Für das Gericht ist somit erstellt, dass in der betreffenden Nacht
zwei Gruppierungen im Einsatz waren: jene um F., der auch B. angehörte, und
jene um A., der C. angehörte. Dass C. in jener Nacht an den strafbaren Hand-
lungen der Gruppierung um F. beteiligt war, erscheint aufgrund der vorhandenen
Beweismittel fraglich. Indessen wäre eine allfällige Tatbegehung seinerseits in
diesem Zusammenhang mangels Anhaltspunkte für die Annahme eines Willens
bei ihm, an weiteren möglichen Straftaten der Gruppierung um F. mitzuwirken,
weder bandenmässig, noch sonstwie qualifiziert (zur Gewerbsmässigkeit vgl. un-
ten E. 3.8.2, zum mengenmässig schweren Fall vgl. oben E. 3.2.5c) und daher,
nachdem das fragliche Gescheinen mehr als sieben Jahre zurückliegt, ohnehin
verjährt (vgl. E. 3.2.4). Bei dieser Sachlage ist das Verfahren gegen C. hinsicht-
lich des angeklagten Hanftransports nach Buchs einzustellen (Art. 329 Abs. 4
und 5 StPO).
3.4 Beförderung, Lagerung und Verarbeitung von Hanfpflanzen am 29./30. Sep-
tember 2003
3.4.1 Unter Anklageziffer I.1.B mit der Überschrift "Beförderung, Lagerung und Verkauf
(recte: Verarbeitung [cl. 144/1 pag. 144.110.1 f. ]) von Hanfpflanzen am 29./30.
September 2003" wirft die Bundesanwaltschaft C. zusammengefasst vor, in der
Nacht vom 29./30. September 2003 auf Anweisung von A., der von F. entspre-
- 33 -
chend informiert gewesen sein soll, mit mindestens vier Personen bei einem
Hanffeld von G. in der Nähe des Bahnhofs Aarberg zwei Fahrzeuge (1 Jeep mit
Anhänger und 1 Camion) mit 1 bis 2 Tonnen Hanf (Nassgewicht, trocken ca. 100
bis 200 kg) mit einem THC-Gehalt von über 3% beladen und anschliessend in
die Westschweiz gefahren und dort im Hinblick auf die weitere Verarbeitung zu
Betäubungsmitteln gelagert zu haben. A., F. und C. hätten die Absicht gehegt,
die zu Betäubungsmitteln verarbeiteten Hanfstauden später für mindestens Fr.
2'000.-- pro kg zu verkaufen und den Verkaufspreis in nicht näher bestimmbarer
Weise unter sich sowie unter Mitbeteiligung von G. zu verteilen (cl. 144/1 pag.
144.100.51 f.; …110.1 f.).
3.4.2 Aussagen
a) C. bestreitet, wie erwähnt (E. 3.3.2a), je Hanf transportiert zu haben.
b) A. bestreitet, wie erwähnt (E. 3.3.2c), jegliche Beteiligung an Hanfgeschäften.
c) F. führte in Bezug auf die Hanfgeschäfte von A. und C., wie erwähnt (E.
3.3.2b), lediglich an, dass diese ihre eigene Schiene gefahren seien. Konkrete
Angaben dazu machte er indessen nicht.
3.4.3 Telefon- und Raumüberwachung
Aus der Telefon- und Raumüberwachung geht Folgendes hervor:
a) 29. September 2003, 16.20 Uhr: A. ruft F. an. Dieser sagt, A. müsse sich auf
die Socken machen. G. habe ihn schon gesucht. Heute Abend sei das gleiche
nochmals. A. müsse mit dem C. etwas organisieren (cl. 57 pag. 9.1.437).
b) 29. September 2003, 17.53 Uhr: A. ruft F. an. Er teilt mit, er habe schon zwei
Wagen organisiert, die seien bereit. F. sagt, der andere werde sich bei A. mel-
den, sobald er in der Stadt sei. Der andere sei am Leute organisieren, die
schneiden werden. Man könne nicht gleichzeitig schneiden und laden (cl. 57
pag. 9.1.438).
c) 29. September 2003, 20.08 Uhr: G. ruft A. an und fragt ihn, ob "er" (gemeint
C., was nachfolgend klar wird) um 23 Uhr am gleichen Ort sein könne wie ges-
tern. A. bestätigt dies. G. fragt weiter, ob "er" 10 Leute dabei habe. A. antwortet,
das wisse er nicht, aber 4 bis 6 würden es schon sein. Es seien zwei Wagen. G.
erklärt, "er" werde um 23 Uhr am gleichen Bahnhof wie gestern abgeholt. A. will
nicht, dass "er" wieder 4 Stunden warten müsse (womit klar ist, dass mit "er" C.
- 34 -
gemeint ist). G. versichert, dass dies nicht der Fall sein werde. Er (C.) sei der
einzige heute. A. bestätigt die Vereinbarung (cl. 57 pag. 9.1.440).
d) 29. September 2003, 20.10 Uhr: Unmittelbar im Anschluss an das Telefonat
mit G. ruft A. C. an und sagt ihm, er solle um 23 Uhr am gleichen Ort sein wie
gestern, wo er abgeholt werde. Er solle möglichst viele Leute mitnehmen. Er sei
der Einzige, der am Laden sein werde. Man müsse aber noch schneiden, darum
solle er noch 4 oder 5 mitnehmen. Es sei viel Arbeit. Man werde versuchen, eine
oder zwei Tonnen zu laden. Man werde ihn abholen und hinführen (cl. 57 pag.
9.1.441).
e) 29. September 2003, 22.59 Uhr: C. meldet A., er sei am Ort, nur der Camion
habe 15 Minuten Verspätung (cl. 57 pag. 9.1.442).
f) 29. September 2003, 23.21 Uhr: G. ruft A. an und sagt ihm, er solle C. anrufen
und fragen, wann er dort sei. A. antwortet, C. sei schon dort beim Bahnhof und
warte nur noch auf den Camion. G. meint, man habe ihn nicht gesehen. A. er-
klärt, C. sei mit einem roten Jeep mit Anhänger dort. G. will gleich nochmals je-
manden hinschicken. A. möchte informiert werden, ob es geklappt hat (cl. 57
pag. 9.1.443).
g) 29. September 2003, 23.23 Uhr: A. ruft C. an. C. sagt, sie seien alle dort am
Warten. A. teilt mit, dass G. angerufen habe, weil er sie suche. C. sagt, sie seien
dort zu viert mit einem grossen grünen Camion, der inzwischen angekommen
sei, und einem roten Jeep mit Anhänger. A. sagt, die anderen seien vor zwei Mi-
nuten dort gewesen. C. erwidert, dass sie wohl an ihnen vorbeigefahren seien
(cl. 57 pag. 9.1.444).
h) 30. September 2003, 00.01 Uhr: A. wird von einem Unbekannten angerufen,
der ihm sagt, es sei alles in Ordnung und klar (cl. 57 pag. 9.1.445).
i) 30. September 2003, 00.48 Uhr: A. wird wieder von einem Unbekannten ange-
rufen, der ihm sagt, er (A.) solle den anderen nochmals anrufen und ihm sagen,
dass sie nicht mit der Taschenlampe herumfuchteln sollen. Alles sei sehr licht-
empfindlich. A. sagt, dass die "Schmier" zur Zeit bei F. sei, er wisse nicht warum
(cl. 57 pag. 9.1.446).
j) 30. September 2003, ab 02.01 Uhr: A. unterhält sich im Clublokal der Hells
Angels in Zürich mit J. (cl. 55 pag. 9.19.828 ff.):
A.: (unverständlich) … Vorhin hat noch der G. angerufen... Es muss offensichtlich... (unverständ-
lich) muss jemand mit der Taschenlampe herumgezündet haben... das sieht man ja von weitem...
- 35 -
Jetzt versuchte ich ihn zu erreichen... Es kommt aber nur die Combox.... Verstehst du... (unver-
ständlich) das erste Mal geschnitten haben... J.: Ja... ja... A.: In Lausanne.... sie sind zu viert da un-
ten... (unverständlich) Sie müssen es einfach aufladen... verstehst du, was ich meine... (unver-
ständlich). Sie sind jetzt am Arbeiten, so hoffe ich... (unverständlich). Das sind 3 bis 4 Tonnen...
[…] A.: (unverständlich) … und dann fahren wir nach Lausanne runter... J.: Wohin möchten sie es
dann hin tun, nach Lausanne... Was wollen sie machen? A.: Ja, hinunter... (unverständlich) C. sag-
te... sie hätten verschiedene Orte... J.: Ahhh... A.: Die wechseln immer... C. hat es auf verschiede-
ne Orte verteilt... Er hat einen Jeep mit Anhänger und einen Lastwagen... Sie sind zu viert oder zu
fünft... Sie fahren erst, wenn sie es voll haben... Die Ware muss dann schnell... Ich kenne mich
nicht aus... (unverständlich). Die Ware muss gute Qualität sein... […]
k) 30. September 2003, 03.42 Uhr: A. wird vom Benutzer des Telefons von K.
angerufen, der ihn informiert, dass sie auf dem Rückweg seien. Die schönsten
Stücke seien schon alle geerntet gewesen, aber man habe jetzt das Maximum
geladen. Jetzt werde man das Material einlagern. A. erzählt, dass F. und zwei
Prospects verhaftet worden seien. Er will sich morgen mit dem Anrufer treffen.
Dieser sagt jedoch, dass er nun die zweite Nacht nicht geschlafen habe und er
tagsüber arbeiten müsse (cl. 57 pag. 9.1.447).
l) 30. September 2003, 21.57 Uhr: A. erzählt C. am Telefon, dass F., D., B. und
H. im Gefängnis seien. C. solle vorsichtig sein, auch mit Bezug auf Verrot-
tung/Gärung der Ware. C. erklärt, man habe alles unter Kontrolle. Er sei bereit,
weitere Aufträge auszuführen (cl. 57 pag. 9.1.449).
3.4.4 Die vorerwähnten Telefonate und das Gespräch zwischen A. und J. im Clublokal
der Hells Angels zeigen zweifellos, dass A. zwecks Betäubungsmittelgewinnung
C. in der Nacht vom 29./30 September 2003 zu einem (weiteren) Transport und
der anschliessenden Lagerung und Trocknung von Hanfstauden ab einem Feld
in der Nähe von Aarberg aufbot, C. diesem Aufgebot Folge leistete, indem er
sich zusammen mit drei weiteren Personen mit einem Jeep mit Anhänger und
einem Camion zum Hanffeld begab, das Fahrzeuganhänger und den Camion mit
frisch geschnittenem Hanf belud und die Hanfstauden schliesslich in einen La-
gerraum zum Trocknen brachte. Hinsichtlich des Gewichts des transportierten
Hanfs ist von mindestens einer Tonne (Nassgewicht) auszugehen, da dies dem
Ladevermögen der verwendeten Fahrzeuge entspricht, A. mit ein bis zwei Ton-
nen rechnete und ein Beteiligter meldete, sie hätten das Maximum geladen.
Beim THC-Gehalt ist aufgrund des selben Anbauers und des selben regionales
Standortes des Hanffeldes von mindestens 3% auszugehen, entspricht dies
doch dem niedrigsten THC-Wert des am 29. September 2003 in Buchs bei B.
und Konsorten sichergestellten Hanfs (vgl. oben E. 3.3.3b). Im Ergebnis ent-
spricht dies nach dem oben (E. 3.3.5) Gesagten ca. 75 kg Rauchhanf.
- 36 -
3.4.5 In subjektiver Hinsicht ist nach dem unter E. 3.3.6 Ausgeführten unzweifelhaft,
dass C. mit Wissen und Willen handelte.
3.4.6 Mit dem dargelegten Verhalten hat sich C. der unbefugten Beförderung von Be-
täubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 aBetmg schuldig gemacht.
3.4.7 In Bezug auf die Vorwürfe der Lagerung und der Verarbeitung von Hanf kann auf
das oben unter E. 3.3.8 Ausgeführte verwiesen werden.
3.5 Hanfernte vom 4. Oktober 2003
3.5.1 Unter Anklageziffer I.1.C mit der Überschrift "Hanfernte vom 4. Oktober 2003"
wird C. zusammengefasst zur Last gelegt, sich am Morgen des 4. Oktober 2003
auf Anweisung von A. mit weiteren Personen und mit einem Fahrzeug mit An-
hänger zu einem Hanffeld von G. auf dem Gebiet des Seelandes bzw. des
schweizerischen Mittellandes begeben zu haben, wo er 1 Tonne Hanf (Nassge-
wicht, trocken ca. 100 kg) mit einem THC-Gehalt von über 3% geladen und an-
schliessend zu einem Lagerort in der Westschweiz zur Trocknung im Hinblick auf
die Verarbeitung zu Betäubungsmitteln gebracht habe. A. und C. hätten die Ab-
sicht gehegt, die zu Betäubungsmitteln verarbeiteten Hanfstauden später für
mindestens Fr. 2'000.-- pro kg zu verkaufen und den Verkaufspreis in nicht näher
bestimmbarer Weise unter sich sowie unter Mitbeteiligung von G. zu verteilen
(cl. 144/1 pag. 144.100.52 f.).
3.5.2 Aussagen
a) C. bestreitet, wie erwähnt (E. 3.3.2a), je Hanf transportiert zu haben.
b) A. bestreitet, wie erwähnt (E. 3.3.2c), jegliche Beteiligung an Hanfgeschäften.
3.5.3 Telefon- und Raumüberwachung
Die Telefon- und Raumüberwachung hat Folgendes ergeben:
a) 3. Oktober 2003, 19.46 Uhr: C. ruft A. an. A. sagt: "Um sieben Uhr." C. antwor-
tet, das sei perfekt. Alles sei kontrolliert und in Ordnung, wie vorgesehen. Er
werde ihm morgen Bescheid geben, falls es Neuigkeiten gebe (cl. 59 pag.
9.1.1336).
- 37 -
b) 4. Oktober 2003, 07.07 Uhr: A. ruft C. an. Ohne spezifische Einleitung sagt C.,
er sei da. Auf die Frage von A. sagt er, es gehe gut, sie seien am Warten. Er
werde anrufen, wenn er Neuigkeiten habe (cl. 59 pag. 9.1.1339).
c) 4. Oktober 2003, 07.20 Uhr: A. ruft C. an. C. sagt, dass er immer noch wartet
(cl. 57 pag. 9.1.450).
d) 4. Oktober 2003, 07.57 Uhr: A. ruft C. und fragt, ob dort nichts passiere, was
C. bestätigt. C. meint, wenn es am gleichen Ort sei, würden sie es finden. A.
bestätigt, dass es in der Umgebung sein müsste. C. möchte wissen, wann sie
kommen. Sie selbst seien um 04.45 Uhr losgefahren. Sie hätten die Fahrzeuge
gefunden. A. versichert, "sie" zu finden. C. sollte noch zehn Minuten warten. Er
werde ihn dann zurückrufen, ansonsten könnten sie (C. und die weiteren) gehen.
C. ist einverstanden (cl. 57 pag. 9.1.451).
e) 4. Oktober 2003, 08.08 Uhr: A. ruft C. an. Dessen Handy wird aber von einer
anderen Person abgenommen, die sich als Kumpel von C. ausgibt. Auf die Frage
von A., ob sie gekommen seien, sagt dieser, es laufe gut, sie seien "hier" und
würden gehen (cl. 57 pag. 9.1.452).
f) 4. Oktober 2003, 09.03 Uhr: C. ruft A. an und sagt, es sei überhaupt nicht so,
wie sie (A. und C.) es besprochen hätten. Er habe schneiden müssen, wie ein
Idiot. Es sei nichts bereit gewesen. Er habe nun zwar wieder das Maximum, er
habe den Anhänger gefüllt, aber es sei nichts bereit gewesen, kein Sack, nichts.
Jetzt sei er auf dem Rückweg. Er habe das Maximum geladen, was er konnte. A.
fragt nach den Spitzen. C. sagt: Ja, sie hätten wieder alles genommen. Jetzt ha-
be es Spitzen. Auf die Frage von A., ob es viele seien, antwortet C.: Ja, nicht
schlecht. Einige, zumindest das sei gut (cl. 56 pag. 9.1.385).
g) 4. Oktober 2003, ab 16.53 Uhr: A. unterhält sich im Clublokal der Hells Angels
in Zürich mit F. (cl. 55 pag. 9.19.705 ff.):
A.: Nein… (unverständlich) weisst du... das habe ich abgemacht mit dem G.... (unverständlich) wir
müssen nur kommen... F.: Laden gehen... A.: Laden gehen... ja... verstehst du... F.: Nein... ist wie-
der nicht geschnitten gewesen … hä?… A.: Weisst du, sie haben kein Werkzeug mitgenommen...
(unverständlich). F.: Und jetzt haben sie nicht laden können?… Ja gut, dann müssen sie halt heute
noch mal gehen... (unverständlich). A.: (unverständlich) … um sieben nochmals abladen... (unver-
ständlich) bin fast ausgeflippt... (unverständlich). F.: Ja nun, A., ich meine... A.: (unverständlich). F.:
Haben sie nicht füllen können? A.: (unverständlich) … Nein, sie haben nur einen gefüllt... Man
schneidet das Zeugs ab... weisst du... (unverständlich). F.: Sollen sie doch heute nochmals hin und
hopp... und abfräsen!... Ich habe einen Tipp erhalten... Es ist wieder eine neue Aktion am Laufen
von der Schmier, die Aktion Pulverfass heisst, so heisst sie... weisst du... A.: Was ist das für eine
- 38 -
Aktion? F.: Mit mehrerer interkantonaler "Schmier" gegen den Drogenhandel... Das habe ich heute
Morgen erfahren... (lacht) einfach, A., ... man muss einfach von uns aus aufpassen... ich sage es
dir... ich... man muss… (unverständlich) und man muss es auch G. sagen... Es ist Vorsicht gebo-
ten, sie sind ganz heiss auf Gras im Moment... wegen der Scheissdreckabstimmung der Verfluch-
ten... verstehst du... im Nationalrat… Dreck... du sonst... wie gesagt, wenn man nochmals gehen
kann, dann gehe ich einmal mit ... den schneiden (unverständlich) wir herunter... wir müssen so
viel Kohle herausholen wie möglich... A.! […]
3.5.4 Aus den vorerwähnten Telefonaten und dem überwachten Gespräch vom 4. Ok-
tober 2003 zwischen A. und F. ergibt sich klar, dass A. am 4. Oktober 2003 C. zu
einem weiteren Transport von Hanfstauden aufbot, C. diesem Aufgebot Folge
leistete, sich zum Hanffeld begab, einen Fahrzeuganhänger mit frisch geschnit-
tenem Hanf belud und anschliessend die Hanfstauden in einen Lagerraum zum
Trocknen brachte. Bei der Menge fällt in Betracht, dass C. diesmal nur mit einem
Fahrzeug mit Anhänger unterwegs war und nicht wie am 29./30. September
2003 mit zwei Fahrzeugen (Jeep mit Anhänger und Camion). Damit ist davon
auszugehen, dass an diesem Tag ungefähr die Hälfte des letzten Transportes,
mithin ca. 500 kg Hanf (Nassgewicht), befördert wurde. Beim THC-Gehalt ist
aufgrund desselben Anbauers des Hanffeldes von mindestens 3% auszugehen,
entspricht dies doch dem niedrigsten THC-Wert des am 29. September 2003 in
Buchs bei B. und Konsorten sichergestellten Hanfs (vgl. oben E. 3.3.3b). Im Er-
gebnis entspricht dies nach dem oben (E. 3.3.5) Gesagten ca. 37.5 kg Rauch-
hanf.
3.5.5 In subjektiver Hinsicht ist erwiesen, dass C. vorsätzlich handelte (vgl. E. 3.3.6).
3.5.6 Mit dem dargelegten Verhalten hat sich C. der unbefugten Beförderung von Be-
täubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 aBetmg schuldig gemacht.
3.6 Hanfernte vom 6. Oktober 2003
3.6.1 Unter Anklageziffer I.1.D mit der Überschrift "Hanfernte vom 6. Oktober 2003"
wirft die Bundesanwaltschaft C. zusammengefasst vor, sich am 6. Oktober 2003
auf Anweisung von A. zu einem Hanffeld von G. in der Region Seeland bzw.
dem schweizerischen Mittelland begeben zu haben, um ein Fahrzeug mit Hanf
zu beladen und diesen für die Lagerung abzutransportieren. C. und seine Beglei-
ter hätten sodann 600 bis 1'000 kg Hanf (Nassgewicht, trocken ca. 60 bis 100
kg) mit einem THC-Gehalt von über 3% geladen, den C. anschliessend zur La-
gerung zwecks Trocknung im Hinblick auf die Verarbeitung zu Betäubungsmit-
teln an einen Ort in der Westschweiz gebracht habe. A., F. und C. hätten die Ab-
sicht gehegt, die zu Betäubungsmitteln verarbeiteten Hanfstauden später für
- 39 -
mind. Fr. 2'000.-- pro kg zu verkaufen und den Verkaufspreis in nicht näher be-
stimmbarer Weise unter sich sowie unter Mitbeteiligung von G. zu verteilen
(cl. 144/1 pag. 144.100.53 f.).
3.6.2 Aussagen
a) C. bestreitet, wie erwähnt (E. 3.3.2a), je Hanf transportiert zu haben.
b) A. bestreitet, wie erwähnt (E. 3.3.2c), jegliche Beteiligung an Hanfgeschäften.
c) F. führte in Bezug auf die Hanfgeschäfte von A. und C., wie erwähnt (E.
3.3.2b), lediglich an, dass diese ihre eigene Schiene gefahren seien. Konkrete
Angaben dazu machte er indessen nicht.
3.6.3 Telefon- und Raumüberwachung
Aus der Telefon- und Raumüberwachung geht Folgendes hervor:
a) 5. Oktober 2003, ab 18.52 Uhr: A. und F. unterhalten sich im Clublokal der
Hells Angels in Zürich u.a. über Hanfgeschäfte. F. will, dass A. C. sagt, dass die-
ser das Gras trocknen und anschliessend nur die Köpfe abschneiden solle. Sie
würden die Hälfte von G. schon bekommen, da müsse A. keine Angst haben. Sie
reden über eine Örtlichkeit namens Ins. Es müsse in der Nähe von Lyss oder
Bern sein. F. versucht jemanden zu erreichen und verlässt kurz den Raum. Als
er zurückkommt, sagt er, dass er nun wisse, wo es sei, in Ins. Weiter sagt F., C.
solle nur die Blüten abschneiden, wenn alles trocken sei, und anschliessend al-
les wägen. Dann soll er das Zeug ihm, F., geben. Er würde es dann G. geben. In
ca. 7 Tagen sei das Zeug bereit (cl. 55 pag. 9.19.802).
b) 5. Oktober 2003, 19.23 Uhr: C. ruft A. an. Man habe ihm gesagt, dass A. ihn
sprechen wollte. A. sagt, dass er C. heute sehen müsse. Er komme "runter". Es
sei wichtig. C. ist einverstanden, möchte aber, dass es nicht zu spät werde, da er
morgen ab 7 Uhr arbeiten müsse. Sie vereinbaren ein Treffen zwischen 21.00
und 22.00 Uhr. A. wird C. anrufen, wenn er wegfährt (cl. 57 pag. 9.1.455).
c) 5. Oktober 2003, 20.50 Uhr: C. ruft A. an. A. sagt, dass er in fünf Minuten ab-
fahren werde. C. bestätigt, dass sie sich in ca. einer Stunde treffen (cl. 57 pag.
9.1.456).
d) 6. Oktober 2003, 11.34 Uhr: C. ruft A. an und sagt, dass sie seit 11 Uhr am
Warten seien. Er will wissen, ob es sicher sei, dass es Ins und nicht Lyss sei. A.
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bestätigt, dass es Ins sei. C. sagt, sie seien schon seit 11 Uhr in Ins und würden
weiter dort warten (cl. 57 pag. 9.1.457).
e) 6. Oktober 2003, 12.31 Uhr: A. ruft F. an. A. macht darauf aufmerksam, dass
die anderen seit anderthalb Stunden am Warten seien. F. meint, er habe noch
niemanden gesehen. Er findet eine Nummer, um es abzuklären. A. bekommt ei-
nen Wutausbruch und will die Nummer nicht (cl. 57 pag. 9.1.458).
f) 6. Oktober 2003, 13.10 Uhr: F. ruft A. an und sagt, dass er sie auch nicht er-
reicht habe. Er habe ja abgemacht, dass alles direkt hinaufgehe. A. versteht dies
nicht, worauf F. präzisiert, dass es sich um jene Person handele, mit welcher L.
und er, F., heute Mittag abgemacht hätten. A. will die anderen nach Hause schi-
cken, da sie schon 2 Stunden am Warten seien. F. will nochmals versuchen, die
Frau zu erreichen. A. wird die anderen nach Hause schicken, wenn er innerhalb
einer halben Stunde nichts hört (cl. 57 pag. 9.1.459).
g) 6. Oktober 2003, 13.12 Uhr: A. ruft C. an und sagt ihm, er solle noch eine hal-
be Stunde warten. Höre er bis dann nichts mehr von A., solle er zurückgehen. Es
sei möglich, dass etwas passiert sei (cl. 57 pag. 9.1.460).
h) 6. Oktober 2003, 13.44 Uhr: F. ruft A. an und sagt ihm, er habe die Frau er-
reicht. Sie werde jetzt gleich zum anderen nach Hause fahren und es klären. A.
sagt, dass die anderen nun auf dem Heimweg seien. C. habe dafür einen Job
hingeschmissen. Der andere müsse für den Schaden aufkommen. Man müsse
ihm klarmachen, dass es so nicht gehe (cl. 57 pag. 9.1.461).
i) 6. Oktober 2003, 13.55 Uhr: F. ruft A. an und sagt ihm, er habe den anderen
nun erreicht. Der habe gesagt, dass er um 11 Uhr dort gewesen sei, aber nie-
manden angetroffen habe. F. sagt, dass der andere wieder dorthin gehe. A. solle
die anderen informieren, dass sie umkehren und wieder dorthin zurück gehen
sollen (cl. 57 pag. 9.1.462).
j) 6. Oktober 2003, 13.55 Uhr: A. ruft C. an und sagt ihm, dass der andere um 11
Uhr da gewesen sei. C. entgegnet, dass dies unmöglich sei, da sie dort gewesen
seien. A. sagt, dass der andere jetzt wieder dorthin gehe. C. erwidert, dass sie
zuerst umkehren müssten. Das dauere ca. eine halbe Stunde (cl. 57 pag.
9.1.463).
k) 6. Oktober 2003, 17.41 Uhr: C. ruft A. an und teilt ihm mit, dass es alles bes-
tens sei. Es sei wie geplant gelaufen (cl. 57 pag. 9.1.464).
- 41 -
3.6.4 Aus den vorerwähnten Gesprächen geht hervor, dass sich C. am 6. Oktober
2003 auf Anweisung von A., der seinerseits in Absprache mit F. handelte, mit
mindestens einer Begleitperson nach Ins begab, wo er sich mit einer Person tref-
fen sollte. Erstellt ist auch, dass das Treffen schlussendlich, nachdem C. und
dessen Begleiter mehrere Stunden auf diese Person gewartet und vorerst unver-
richteter Dinge bereits den Heimweg angetreten hatten, stattgefunden hat und
das Vorgehabte wie geplant gelaufen ist. Diese Gespräche lassen zwar – insbe-
sondere im Kontext der in E. 3.3.4, 3.4.3 und 3.5.3 wiedergegebenen Gespräche
– vermuten, dass es auch diesmal um eine Hanfernte und -transport ging. Der
Inhalt dieser Gespräche ist jedoch – insbesondere mangels einschlägiger Stich-
worte bei den Telefongesprächen – im Ergebnis nicht bestimmt genug, um aus-
zuschliessen, dass es sich beim betreffenden Geschehnis um etwas anderes als
ein Hanfgeschäft gehandelt hat. Bei dieser Beweislage kann der Anklagevorwurf
in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht als rechtsgenügend er-
stellt erachtet werden.
3.6.5 In Anbetracht dessen, dass die fraglichen Taten, wären sie bewiesen, Teil des
Kollektivdelikts der bandenmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-
telgesetz gebildet hätten, dessen C., wie nachfolgend (E. 3.8) dargelegt wird,
schuldig gesprochen wird, hat in diesem Anklagepunkt formell kein Freispruch zu
erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.23/2000 und 6S.75/200 vom
31. Juli 2000, E. I.1.f/aa).
3.7 Lagerung, Verarbeitung und Verkauf von Hanf
3.7.1 Unter Anklageziffer I.1.E mit der Überschrift "Lagerung, Verarbeitung und Ver-
kauf" wird C. zusammengefasst vorgeworfen, er habe die in der Zeit vom 28.
September 2003 bis 6. Oktober 2003 transportierten Hanfstauden auf Anweisung
von A. im Gebiet der Westschweiz gelagert und sie zu insgesamt ca. 320 bis 550
kg Rauchhanf mit einem THC-Gehalt von über 3% verarbeitet und den Grossteil
davon an A. und F. übergeben, damit diese Hanf unter sich und G. aufteilen und
anschliessend zum Verkauf bereit machen lassen und verkaufen könnten. So
habe C. im Oktober/November 2003 A. mindestens 60 kg Hanf zur weiteren Ver-
arbeitung im Hinblick auf den Verkauf übergeben. Anfang Dezember 2003 habe
A. ca. 20 kg Hanf für insgesamt mindestens Fr. 40'000.-- verkauft und den Erlös
zwischen sich, C., F. und J. verteilt. Eventualiter habe C. maximal 10 kg Hanf-
stauden für sich behalten. Sodann soll C. im Oktober/November 2003 beabsich-
tigt haben, A. weitere 200 bis 250 kg Hanfstauden zum Verkauf zu übergeben,
was nicht erfolgt sei, da aufgrund unsachgemässer Handhabung des Hanfes die
Verarbeitung zu Betäubungsmitteln misslungen sei. Insgesamt soll C. mit dem
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Betäubungsmittelhandel in den Monaten Oktober 2003 bis ca. Dezember 2003
mindestens ca. Fr. 10'000.-- erwirtschaftet haben (cl. 144/1 pag. 144.100.54 ff.).
3.7.2 Aussagen
a) C. weist den Vorwurf von sich (cl. 144/7 pag. 144.930.19 f.).
b) A. bestreitet, wie erwähnt (E. 3.3.2c), jegliche Beteiligung an Hanfgeschäften.
c) F. führte in Bezug auf die Hanfgeschäfte von A. und C., wie erwähnt (E.
3.3.2b), lediglich an, dass diese ihre eigene Schiene gefahren seien. Konkrete
Angaben dazu machte er indessen nicht.
3.7.3 Raumüberwachung
Die Video-/Audioüberwachung des Clublokals der Hells Angels in Zürich hat Fol-
gendes ergeben:
a) Am 3. Oktober 2003, ab 01.11 Uhr, unterhalten sich A. und L. (cl. 55 pag.
9.19.704):
[…] A.: … Die Ware wird jetzt geholt… Die Ware ist teilweise schon geholt und ist jetzt am Trock-
nen… Den Resten, die noch grössere, holen wir… (unverständlich) haben wir auch noch zum
Trocknen… Und wenn die Ware getrocknet ist, dann werden wir anfangen, die Ware… ja eben…
und am Schluss sollten es ca. 500 bis 600 Kilo sein… 600 Kilo… […] A.: Es geht eben um das…
Das Problem sehen wir auch… Ich kann dir jetzt schon sagen… mein Partner und Kumpel… Du
weisst, was er gesagt hat… und dann… der F.… so viel und du auch… (unverständlich) und auch
du hast die 50 Kilo, die du verkaufen kannst… von mir aus… das sind auch… also… und wir ha-
ben immer noch… wir sind einfach am Machen… Er arbeitet schon… Die Ware hängt schön…
ganz geil oder… […]
b) Am 4. Oktober 2003, ab 16.53 Uhr, unterhalten sich A. und F. (cl. 55 pag.
9.19.705 ff.):
[…] F.: A.... Jetzt musst du noch ein paar Tage Geduld haben, A.... bis das Gras trocken ist...
Wenn das Gras trocken ist, dann wird es abgepackt und man kann es verkaufen... und dann gibt
es sofort Geld... A.: Ich weiss es... (unverständlich). F.: Wenn da 100 kg vorhanden sind, dann sind
200 Mille vorhanden, verstehst du ...! A.: Das sind mehr als 200 kg... F.: Ja... ist ja schön... Dann
sind es halt 400 Mille... Es gibt ja Geld, A.... Jetzt musst du ein wenig Geduld haben... Einfach kei-
nen Fehler machen, nicht dass es auch noch kaputtgeht... A.: Nein, nein... (unverständlich). F.: Ich
reisse einen... und sage dem G., dass er einen 10er Vorschuss geben soll, fertig... […] F.: Ich
möchte es halt so machen... was ich eben machen will, A.... (unverständlich). Wir müssen ja die
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Hälfte dem G. geben, von dem was wir da unten haben... A.: Ja, das müssen wir… (unverständ-
lich). […] A.: (unverständlich) … Es geht um das... der C.... eben... Es geht um das... (unverständ-
lich), wenn wir nach unten gehen... Es geht um das... (unverständlich) der Halle trocknen... es ist
nicht alles am gleichen Ort... ausser die erste Ladung ist am gleichen Ort... (unverständlich), die
haben es mit fast zwei Wagen geholt... weisst du... F.: Ja... Du kannst rechnen, wenn sie eine
Tonne holen, dann haben sie 100 kg trocken... dann haben sie 100 bis 150 kg trocken ... A.: (un-
verständlich)… zwei Wagen... einen Bus voll und einen Anhänger voll und einen Jeep voll… weisst
du... F.: Ja gut, dann werden sie 2 Tonnen haben... Dann kannst du in etwa mit 200 kg rechnen ...
A.: (unverständlich) ... Das hat... das ist irgendwo... trocken... (unverständlich). F.: Also, dann gibt
man dem G., wenn es 200 kg sind, dann geben wir dem G. 50 kg fertig... und die 150 kg sind uns,
das sind dann 300 Mille... […] F.: Du musst es nicht in einem Raum lassen... das stinkt grausam...
A., du kannst es nicht dort lassen... Dann musst du einen Raum haben, der belüftet ist, A.... Ich
sage es dir... Du kannst nicht in einer Wohnung drinnen arbeiten... da stinkt die ganze Hütte... A.:
(unverständlich) ... Nein… irgendwo in der Umgebung... ich meine... (unverständlich) Dann braucht
es nicht mehr sehr viel Raum, wenn es trocken ist... oder... F.: Nein... Du brauchst einen Raum, so
gross wie hier... und... ein Tisch, wo du dich hinsetzen kannst... A.: ... Da meine ich ja... (unver-
ständlich) Das ist eine Möglichkeit... F.: Die andere Möglichkeit ist, dass wir alles dem G. geben
und er es putzt... Dann nimmt er einfach die Hälfte, das ist klar... ausgenommen, man macht eine
andere Abmachung mit ihm... oder sagt ihm, der Verlust wird noch dazugerechnet... A.: Das habe
ich auch im Sinne gehabt... verstehst du... Zuerst habe ich mir überlegt, was mir jetzt hilft... (unver-
ständlich). F.: Ja gut, wenn man noch einmal schneiden gehen kann, man ist gestern gewesen und
kann noch einmal gehen, dann gibt man dem G. schon etwas oder... A.: Ja... dann schon ... (un-
verständlich). F.: So können wir nicht sein, weil er... (unverständlich) 150 kg... (unverständlich) tro-
ckene Ware... A.: Nein… Es geht um das ... (unverständlich). F.: Schau, A., wenn wir im Schnitt je-
der einen 200 bekommen, dann können wir so... machen... (reibt sich die Hände). Wenn jeder 200
Mille abholt... dann... A.: F., das ist schon richtig... (unverständlich). F.: Wann habt ihr die erste Wa-
re geholt... am Dienstag... A.: Bis am nächsten Samstag ist sie trocken... Im Verlaufe dieser Woche
sollte es trocken sein... F.: Ja... aber die ist früher trocken... hat er es gelüftet... tut er sie lüften...
nicht, dass sie anfangen zu schimmeln... A.: Das ist in einem Dings aufgehängt... aufgehängt ...
(unverständlich). F.: Wichtig ist, das die Luft in Bewegung ist... A.: Ja, es ist aufgehängt und es hat
Ventilatoren... F.: Nicht, dass es schimmelt... A.: Nein... (unverständlich) überall aufgehängt. F.:
Wie ich es auch gemacht habe und richtig belüftet... In diesem Fall machen wir es so... Ich rede
einmal mit dem J. und der J. muss schauen, dass wir irgend eine Räumlichkeit finden... A.: Das
weiss der J. schon, wir haben schon darüber gesprochen... (unverständlich). F.: Da muss man ir-
gend etwas machen... A.: (unverständlich) … Es ist ein rechter Haufen... (unverständlich). F.: Es
müssen einfach andere Leute her ... Ich kann selber nicht machen... Ich würde noch so gerne ma-
chen, aber ich gefährde alles... (unverständlich). A.: Nein... (unverständlich) Du kannst dealen oder
sonst was... (unverständlich). F.: Ich habe eine Idee... Wenn ich mein Telefon wieder habe, die
nächste Woche, am Montag... M.... der Bettler M.... der hat zwei Räume hier... wo man mieten
kann, ganz hier in der Nähe... Dann könnte man es dorthin bringen und schneiden... Der hat auch
Leute, die schneiden. Dem muss man halt auch etwas zahlen... Und jemand von uns muss dabei
sein, damit sie nichts abzügeln... Der M. hat zwei Räume, den kann ich fragen. Ansonsten hat si-
- 44 -
cher der N. etwas... Der N. ist am Sonntag auch zurück. Den sehe ich noch ... Ich werde mich dar-
um kümmern... Ich kümmere mich darum... Der M. hat eben belüftete Räume, das wäre geil... dann
stinkt es nicht... verstehst du... Ich hoffe, dass ich den M. gerade erwische... A.: (unverständlich)...
Einen Teil kann man schon putzen... F.: Nein… ich würde alles herauf nehmen... also immer nach
und nach bringen und nicht... zu viel auf einmal... A.: (unverständlich) ... auch nicht zu viele Leute...
(unverständlich). F.: Du brauchst schon ein paar Leute hier... Sonst hast du monatelang hier zum
putzen... Das gibt Arbeit bis zum geht nicht mehr, A.... […]
c) Am 8. Oktober 2003, ab 17.44 Uhr, unterhalten sich A. und B. (cl. 55 pag.
9.19.711 f.):
A.: Also alleine vom ersten, wo wir geholt haben... verstehst du... (unverständlich) wo aufgehängt
war... da kannst du in etwa eine Annahme machen... (unverständlich) in etwa 150 Kilo... 100 bis
150 Kilo... (unverständlich) verstehst du… Das war beim ersten Mal... Es ist aber nachgefüllt wor-
den, auch nochmals sehr viel... (unverständlich) 2000 plus und... (unverständlich) Spitzen... ver-
stehst du... ist auch viel Geld... Gut, das Geschäft ist erst gemacht, wenn… es… (unverständlich)
Umsatz ist Geld... Es kann schon sein... (unverständlich) verstehst du, was ich meine... B.: Ja... A.:
... 400 Kilo… […] A.: ... Wieviel Kilo... wie es auch gibt... verstehst du, was ich meine... ein Vier-
tel... nein, die Hälfte gehört sowieso mir... (unverständlich) und aufgeteilt in die andere Hälfte...
(unverständlich) das heisst, ich habe auch meinen... (unverständlich) bei jedem Kilo, wo mir weg
geht... ist 250 Franken reicher... (unverständlich) 250 Franken... ob du etwas zu tun hast oder
nicht... Es kommt automatisch... Du musst so rechnen... Es ist ein Viertel oder ein halbes Kilo...
(unverständlich) vergiss das nicht... […] A.: ... Die erste Ladung sollte langsam trocken werden...
(unverständlich) Und das möchte ich mit dir besprechen.... Und jetzt müssen wir anfangen, die ers-
ten Kilo zu verarbeiten... damit wir diese herauslassen können... aber wichtig ist mir schon… (un-
verständlich) Wir können auch ein paar Kilo zurück... ins Depot... Es kommt immer wieder einer...
verstehst du, was ich meine... B.: Ja, ja... logisch. […] A.: Ein Kilo irgendwo... im Bunker... weisst
du, wo gut vakuumiert ist... […] A.: … Für jedes Kilo, das ich habe, hast du 250 Franken... B.: Ja...
A.: 3 Mille… B.: Ja... aber das kommt alles von dir aus... A.: Das kommt von mir aus… das ist
jetzt… B.: Weil du… A.: Was ich erzähle, ist deine Sache und meine Sache... Und für jedes Kilo
erhältst du 250 Franken von mir... so einfach ist das... […]
d) Am 8. Oktober 2003, 18:03 Uhr, unterhalten sich A. und F. (cl. 55 pag.
9.19.713):
F.: Ich habe etwas ganz Wichtiges! A.: Was ist passiert? F.: Ich muss schauen... dass die trockene
Ware nach Zürich kommt... ruckzuck vom C. – zum G.... sonst bekomme ich nichts mehr… Ich will
meine 150 Kilo haben. A.: Was hast du denn gesagt jetzt? F.: Ja, ich brauche Ware! Das könne
nicht zwei Wochen gehen, bis es trocken ist. Das sei trocken! Wir sollen seinen Teil rauf bringen –
oder! Weil morgen brauche ich 50 Kilo, sonst springt mir der Kunde ab, welcher mit immer 50 bis
100 Kilo nimmt. Der muss morgen… den brauchen wir nachher für unsere Ware… […]
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e) Am 9. Oktober 2003, ab 16:19 Uhr, unterhalten sich A. und F. (cl. 55 pag.
9.19.806):
F.: Hey… hör schnell…! Wegen dem anderen Zeugs… Ich habe heute noch mit dem O. gespro-
chen… A.: Welcher O.…? F.: Unser O.… der O.... A.: Weisst du, wie viele O. gibt es… F.: Er hat
gestern noch mit dem C. gesprochen… Das Zeugs ist jetzt trocken und sie sind am Putzen…
nächste Woche habe er das erste, welches er selber geputzt habe… (unverständlich) Meines
klappt mit dem G.… Das habe ich heute in die Wege geleitet. Heute… bei mir sind alle informiert…
A.: Um was denn? … (unverständlich). F.: Um 30 Kilo… wo ich bekomme noch… die bekomme ich
morgen um 7 Uhr… das kann ich dir gerade… das ist… da habe ich keine Angst… […] A.: Am
Morgen… sollten sie… F.: Ja… sollten sie da sein und um 11 Uhr… 12 Uhr sollten sie es wieder
laden, wieder… Du musst es einfach noch dem C. durchklicken… A.: Das habe ich […]
f) Am 14. Oktober 2003, ab 19.52 Uhr, unterhalten sich A. und J. Nach einem
längeren Gespräch über einen Teil, der wegen der zu grossen Feuchtigkeit
wahrscheinlich verderben wird, wird dabei Folgendes gesagt (cl. 55 pag.
9.19.714 f.):
[…] J.: Aber von den ca. 200 bis 300 Kilo, wo wir gesagt haben... Das lassen wir aber vorläufig
nichts raus... oder? A.: Nein... Das einzige ist das für den G.... J.: Aber das hat nichts mit den Köp-
fen zu tun... A.: Nein… Das ist von den ersten... es ist von der ersten Ladung... ersten Ladung... J.:
Ja… ja… Alles klar… (unverständlich). A.: Was du das andere am Trocknen… Es ist nicht einmal
richtig trocken… J.: Ja… Ich weiss es schon… Ja…ja… A.: Es ist so… weisst. Es ist feucht… (un-
verständlich). J.: Ich weiss schon, A.… Ich habe es von Anfang dem C. gesagt, wo er damit zu tun
gehabt hat… Wenn es eine Scheune ist, wo noch die Feuchtigkeit rein drückt, dann muss geheizt
werden, da drinnen… […] A.: Aber sind wir ehrlich... aber trocken ist noch nichts... morgen einen
Teil für den G.… verstehst du, was ich meine... (unverständlich) weil der Sohn muss ja auch belie-
fert werden irgendwie... […] A.: Dort hat er geheizte Räume... (unverständlich) Das fängt schon ab
dem Feld an zu... (unverständlich) P. heisst der Mann vom G., er heisst P.... (unverständlich). J.:
Ja... A.: Der K.... und so... (unverständlich) Mit all dem haben wir nichts zu tun... Das, was sie brin-
gen, ist nicht geputzt... Mit dem haben wir nichts zu tun... verstehst du, was ich meine... (unver-
ständlich) Unseres ist noch unten... J.: Ja... ja... ist klar... A.: (unverständlich) … mehr Säcke... (un-
verständlich) das Zeugs war brutal nass... das Zeugs gell... J.: Ja... A.: Das Geld haben wir, wenn
wir es erst umgesetzt haben... J.: Das umsetzen, wenn es geputzt ist... werden wir den Verkauf
schon hinbringen... A.: (unverständlich) ... man muss die einen trocknen und die anderen zuerst
putzen... […]
g) Am 17. Oktober 2003, ab 07.04 Uhr, unterhalten sich A. und B. (cl. 55 pag.
9.19.717 f.):
[…] B.: Ja… nicht dort lassen... (unverständlich) Ich würde sagen, jetzt kann man es forcieren...
weisst du... oder was sie bearbeiten können, sollen sie machen... und von der Feuchtigkeit her...
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auch wenn es geschnitten ist, trocknet es weiter... verstehst du... A.: (unverständlich). B.: Jetzt ist
eine Phase, wo man sie gut nehmen kann... oder! A.: ... Ja, es ist schon ein riesiges Areal... (un-
verständlich). B.: Es gibt anders... (unverständlich). A.: (unverständlich) ... Er hat so ein Hochkäst-
chen er... und nimmt die Schere... zack... zack... und macht den ganzen Tag zack… tack... (unver-
ständlich) alle sitzen dort... und die Blüten werden eingeladen... (unverständlich) da da... B.: Ja...
ja... Wir sind zu sechst, zu siebt an einem Tisch gesessen... und alle dort... und dann hast du einen
Korb gehabt... zwischen den Beinen und dann hast du diese gerade hinein geschnitten... […] B.:
Wenn er sagt, ich habe noch zwei Leute mehr... dann hole ich nicht drei... dann hole ich fünf Säcke
oder sechs... da zahlst du... mehr davon... (unverständlich) A.: Ja... du hast recht... (unverständ-
lich) B.: Auch wenn es noch eine Woche geht... kaputt gehen kann es dort nicht... A.: ... Es geht
um das… (unverständlich) Es ist einfach... Das Dings ist erst Geld, wenn es verkauft ist... also...
und man muss das Zeugs verkaufsbereit machen… […]
h) Am 20. Oktober 2003, ab 19.07 Uhr, unterhalten sich A. und F. in Anwesen-
heit weiterer Personen (cl. 55 pag. 9.19.720 f.). F. sagt, er habe mit demjenigen
geredet, der die grossen Posten abnehme. Für das "Schnigeln", also das Sau-
bermachen, nehme er Fr. 160.-- pro Kilo. Wenn sie ihm das Kilo für Fr. 1’500.--
("15 Lappen") geben würden, dann würde er ihnen gerade Cash geben. A. ist
nicht einverstanden und will die Ware "geschnigelt" verkaufen. F. versucht, A.
umzustimmen:
F.: Nein… Du machst einen Fehler in der Rechnung, wenn du… wenn der andere schnigelt, dann
muss er zuerst… 2 Lappen geben fürs Kilo…(unverständlich) oder… dann gibt er 2 Mille für… und
dann kriegst du 18… Cash und hast aber nichts damit zu tun… Dann musst du nichts schnigeln…
[…] F.: A., wenn du den Preis bekommst, den du gesagt hast, die 2 Mille, dann musst du es ge-
ben… denn es hat momentan viel hier… viel Outdoor… und ich habe hier einen, der zahlt Cash…
und so einen musst du dir auch zuerst suchen… gell… es gibt nicht viele, die alles an einem Stück
nehmen… […] F.: Aber eben…(unverständlich) Wenn du unverarbeitet … netto 17 Lappen be-
kommst, A., dann (unverständlich) 17 Lappen fürs Gras… (unverständlich) Dann hast du nicht
einmal mehr zu tun damit… […]
i) Am 22. Oktober 2003, ab 17.20 Uhr, unterhalten sich A. und B. (cl. 55 pag.
9.19.724):
[…] A.: Verstehst du... (unverständlich) Es ist so viel Ware... Ich habe die Säcke... (unverständlich).
B.: Also die wir nach unten getan haben... bevor sie zurückgekommen sind, die müssen weg ge-
bracht werden... A.: Ja... Sie sind jetzt trocken... (unverständlich). B.: Jetzt müsste man diese viel-
leicht... Der N. ist auch nicht hier... A.: (unverständlich) ... Wenn zuviel herum liegt und dann stinkt,
kannst es auch nicht gross herumtransportieren... verstehst du....? B.: Ja... A.: Verstehst du... (un-
verständlich) Der I. ist dran, der I. ist dran... aber es ist so viel Ware... Es ist schwierig... es ist so
viel... gell. B.: Ja… 15 bis 20 Säcke… (unverständlich). A.: Nein... Unten sind 15 Säcke... und oben
sind... (unverständlich) 5 Säcke... verstehst du... B.: Ja. … (unverständlich). A.: Das ist auch Geld,
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verstehst du... Das ist unser Geld auch noch... Jetzt wird nur noch für das gearbeitet. Ist fertig...
fertig lustig jetzt… […]
j) Am 27. Oktober 2003, 18.36 Uhr, unterhalten sich A. und I. über die Lagerung
von Ware (cl. 55 pag. 9.19.725 f.):
[…] A.: (unverständlich) … das ist in Abfallsäcke… (unverständlich) sagst du...? I.: Ja... in 110 Li-
ter, schön eigentlich... bis mehr oder weniger bis oben gefüllt... Sind die Säcke schön so drinnen...
immer zwei nebeneinander... immer fünf Beigen... ein, zwei, drei... A.: (unverständlich). I.: Es stinkt
auch nicht... A.: Ja… Wie viel… (unverständlich) haben wir geholt, sechs? I.: Ja. Heute haben wir
sechs geholt... Jetzt haben wir noch neun... hast du gesagt... A.: Neun haben wir geholt... (unver-
ständlich). I.: Gut. Jetzt muss ich schauen, wie der andere vorwärts kommt... A.: (unverständlich) ...
Er soll es schneiden... es geht sonst viel zu lange... (unverständlich). […] A.: (unverständlich) ... Je
länger die Ware dort oben herumliegt... I.: Ja, wir müssen schon ein wenig pressieren... […] I.:
Gut... ich überlege es mir... vielleicht kommt mir noch etwas in den Sinn... Es muss ja auch mit mir
übereinstimmend sein... unten mit dem "Chämmerli". A.: Es sind zwei, drei Sachen... Das eine ist
einmal... gut ich meine... (unverständlich) einpacken... I.: In Kartonschachteln... A.: Es ist besser,
um es zu transportieren... Und nicht im Indoor... (unverständlich) lassen, wo die Heizung ist... Man
kann die Kartonschachteln irgendwo und überall lagern... Die Kartonschachteln, die sind ja vaku-
umverpackt... oder... I.: Ja, vakuumverpackt... klar, obwohl... die... ja... stinkt nicht... Wenn sie hier
unten sind... dann schmeckt es vielleicht schon... weiss es nicht... A.: Es muss sozusagen greifbe-
reit sein, würde ich sagen... (unverständlich). I.: Heizung ist sicher nicht ideal... Es gibt sicher eine
andere Möglichkeit... A.: Nein... (unverständlich). I.: Weisst du, dort beim Schmied im Keller ist es
schon nicht schlecht... trocken und dunkel und alles gut... Man muss einfach... Schachteln sind im
ja gleich... oder... (unverständlich) A.: Ja... Schachteln sind im gleich... Ich probiere, ob ich sie hi-
neinbringe... Fünf sollten theoretisch Platz haben... ohne zu drücken... Und das andere läuft... I.:
Ja, das sollte laufen... Der hat sicher schon wieder... Der ist schnell... A.: Ja... können wir auf Bei-
gen... I.: Der andere... hat in etwa in 1 ½ Tagen 3 Säcke durchgefrässt... das letzte Mal... A.: Das
ist viel. […]
k) Am 28. Oktober 2003, ab 08.19 Uhr, unterhalten sich A. und B. (cl. 55 pag.
9.19.729):
[…] B.: Was sagen sie... wie viel ist denn so der Kilopreis, der Markpreis in etwa...? A.: ... Ja zwi-
schen 2 und 2.7... wenn du es willst... lagern tust… (unverständlich) im Januar... (unverständlich)
dann vielleicht 3 Mille... (unverständlich) 3 Mille verlangen... B.: Ja... genau... (unverständlich) Ich
habe eher gedacht, dass der Preis höher ist... Ich dachte 4 bis 5 Mille für ein Kilo... (unverständ-
lich). A.: (unverständlich)… das ist Outdoor... Indoor ist so hoch... B.: Ahhhhh okay... Indoor... A.:
Outdoor ist schon günstiger... B.: Ahhhhh okay... A.: Aber ist gute Qualität… […]
l) Am 31. Oktober 2003, ab 00.18 Uhr, unterhalten sich A. und B. (cl. 55 pag.
9.19.730 f.):
- 48 -
[…] B.: … Ich habe nur noch etwas Kleines... wo ich mit dir noch besprechen möchte... […] Ich ha-
be eine Info vom Q.... Es ist so… Er wird es abchecken… Wenn es zu einem Dings kommen wür-
de, dann würde er 10 Kilo nehmen, sagt er... Es war eine lange Diskussion... Er sprach von 2er...
Er wollte zuerst viel weniger nehmen... (unverständlich) verstehst du… ich sagte, Q., wir haben die
Möglichkeiten, ich weiss nicht, wer sonst noch... (unverständlich) 2 wir können aus dem Bunker ho-
len... Es spielt uns gar keine Rolle… A.: Ja... ja... B.: Wenn du das Geschäft machen möchtest...
ich meine... mit zwei sind wir zufrieden... oder. A.: 7 haben wir abgepackt... B.: 7 sind parat...
weisst du. Wenn die einsteigen, würde es gleich ins Ausland gehen... Das ist ihm gleich... ist sehr
sauber verarbeitet und ist ein sehr gutes Material... Er sagt, über das müssen wir gar nicht spre-
chen... A.: Das hast du ihm gesagt...? B.: Ja... Er sagte, er müsse es noch rauchen... Du hast kein
Risiko... Du musst nur eines... (unverständlich) […] A.: (unverständlich) … Was schwebt ihm vor...
(unverständlich). B.: Ich meine... bei dir zu hause in mein Auto laden... Man kann irgendwo hin fah-
ren... zum Beispiel.... kurzer Weg... A.: Ja, ja... B.: Man würde sagen beim Güterbahnhof in Schlie-
ren, beim Dings... beim Schiesskeller... in der Nähe... Nur zwei, drei Karton... Er muss es einfach
holen gehen... A.: ... Ja, das meine ich... B.: Ganz klar... ganz kurz... Ich kann ihn bei der Auto-
waschstrasse Schlieren unten... Ich kann dort mein Auto abdampfen... Und er kann mit seinem Au-
to in die andere Kabine fahren und dann zack... bumm... A.: (unverständlich) … anstelle herunter-
fahren nach oben beim Z.... (unverständlich). B.: Ja… beim Z. oben... da wohnt er ja... A.: Da
wohnt er ja... B.: Das sind 2 bis 3 Karton, das fällt kaum auf... A.: Auf dem Parkplatz... B.: Easy....
Wir hier... am helllichten Tag offiziell mit den Arbeitskleidern... null Problem… […]
m) Am 4. November 2003, ab 19.45 Uhr, unterhalten sich A. und B. (cl. 55 pag.
9.19.732):
[…] B.: ... Also... ich habe jetzt um 10 Uhr mit dem Q. abgemacht... A.: Brauchst du dann das Auto
denn... (unverständlich). B.: Ja... (unverständlich) Schau, die Hälfte von mir musst du einfach be-
zahlen... oder... ich will, dass es heute Abend weg geht, die 5 Kilo... verstehst du... dies müssen
einfach raus... A.: Ja... B.: Das Risiko ein wenig streuen... weisst du... Ich gehe mit dem Töff ins
Clubhaus... und komme mit dem Auto gerade direkt zu dir nach oben... Und der Karton hier... den
nehme ich morgen und bringe ihm den dann... oder...
n) Am 10. November 2003, ab 18.39 Uhr, unterhalten sich A. und B. (cl. 55 pag.
9.19.735):
[…] B.: Ich habe heute noch etwas geholt... Der Q. erreicht den anderen nicht... Er ist die 2 ½ Kilo,
wie gesagt, am Verkaufen... aber für sich einfach... Und hat gesagt also... der andere, komisch, ir-
gend etwas ist doch auch schief... Aber ich habe ihn vorhin gesehen, den Q., noch schnell... und
habe ihn gefragt: Wie sieht es aus für morgen Abend, kann man etwas parat machen?... Er sagt, er
erreiche den anderen nicht... A.: Ja... ja… B.: (unverständlich) ... er sei die am Verkaufen... und er
hat uns einfach gesagt, das Problem sei, dass es gleiches von Outdoor vorhanden hat... (unver-
ständlich). A.: Ja, sicher hat es vorhanden. B.: Und der Preisen eben, sagt er, dass wir jetzt nicht
die Nerven verlieren sollen... Denn in vier, fünf Wochen reissen sie es uns wieder aus den Händen
- 49 -
heraus... A.: Ja, nein. Das hätte ich dir schon sagen können... (unverständlich). B.: Und dann habe
ich ihn gefragt, wie es aussieht mit der Lagerung oder... kann es einen Qualitätsverluste geben...
meinte, nein, das von uns sei so trocken... Das wird nicht mehr trockener... sonst wäre es ein Ge-
wichtsverlust und die Qualität, die bleibt... Das ist alles... Er hat mir gesagt, wir können locker bis
Weihnachten es theoretisch lagern... null Problem... A.: Ja, ja… schon… B.: Oder… und er habe
jetzt einen, einen Privaten, wo er jetzt als Dings reinlassen als Indoor… Der hat keine Ahnung… er
habe einmal 500 gekauft, so ein Päckchen… Er hat gesagt… er ist happy… denn der Zustand ist
ja gut, wo er raucht… die Qualität ist es… […]
o) Am 3. Dezember 2003, ab 16.42 Uhr, unterhalten sich A. und F. (cl. 55 pag.
9.19.740 ff.):
[…] F.: Mit dem J. musst du schon sprechen und mit dem C.… Stell dir vor… du wärst an der Stelle
von J.… und an meiner und er würde… das einfach beanspruchen… A.: Ja… lass mich das über-
legen… F.: Das kannst du nicht machen… […] F.: A.... Es geht ja nicht nur um mich... Es geht
auch um die anderen beiden auch... Du kannst dich doch nicht einfach über die anderen hinweg-
setzen und für dich beanspruchen... musst doch mit ihnen sprechen, A.… […] A.: […] Mit dem
ganzen Zeug… (unverständlich) und es ist wirklich nicht viel, verstehst du, was ich meine… und
von dem Haufen… (unverständlich). F.: Aber es sind doch 20 Kilo gewesen, das sind 40 Mille... A.:
Ja eben... (unverständlich). F.: Ja, das sind 40'000 Franken... A.... Die kannst du doch nicht einfach
für dich nehmen... ohne dass die anderen ja sagen... wenn irgend... A.... ganz objektiv gesehen...
es geht nicht einmal um mich... Ich bin hierher gekommen und du hast das Zeug Kohle geholt ge-
habt und am Schluss ist das in die Luft gegangen blöderweise und dann hast du gesagt, dass wird
geteilt durch vier... da kannst du dich nicht einfach darüber hinweg... Und sagen, ich nehme das
jetzt für mich... Das ist dem J. und dem C. gegenüber nicht fair... Das kannst du nicht machen A.…
[…] F.: Mir ist es gleich... Ich habe 7 Mille bekommen bis jetzt... Ich kann mit dem leben... ich kann
damit leben, aber der J. und der C. haben, so glaube ich, nichts gehabt... A.: ... Ich weiss nicht
einmal, wie viel er hat... F.: Was! ...der C.... (unverständlich) A.: Der C.... Ich weiss nicht, wie viel
Kilo er noch hat... (unverständlich) Ich weiss es nicht... Er weiss es selber nicht... F.: Dann soll er
das Zeug einmal bringen... A.: Ja... F.… Das sage ich schon lange... Ich weiss nicht mehr... (un-
verständlich) Er sagte… 6 oder 7 oder 8 Kilo liegen irgendwo… (unverständlich) Ich weiss auch
nichts... weisst du, was ich meine… das ist… das eben… F.: Was hast du denn bei dir…? 19? A.:
Ja, 19 gehabt. F.: 19 minus 6, die gegangen sind… also… dann wären jetzt noch 13 dort… und der
C. hat ja noch selber, dann wäre es noch in der… (unverständlich). A.: Er hat gesagt, dass er
nichts mehr möchte… F.: Dann zwischen und drei… Zwischen dem J., dir und mir… A.: Ja… ich
mache viel… (unverständlich) Kilo verkaufe ich… so ist das… ja, was soll ich machen… ich muss
Geld haben… verstehst du, was ich meine… Geld… (unverständlich) G.… F.: Ich muss auch Geld
haben… A.: Aber ich muss mein Geschäft aufmachen, F.… F.: Das ist mir schon klar… Das ist mir
schon klar, A.… Es ist mir alles klar… A.: Aber es ist noch das einzige, was ich habe… (unver-
ständlich). F.: Ich habe gar nichts… A.: Doch… (unverständlich) Du hast schon richtig… (unver-
ständlich) was du sagst… Wir müssen wieder Geld machen… (flucht) Ich kann nicht einmal meine
Zahlungen mehr machen… (unverständlich). F.: Es geht ja nur darum… begreifst du nicht, was ich
- 50 -
dir sagen möchte… Es geht darum… (flucht) wenn die Abmachung jetzt… A.: Ich gebe dem J. 5
Kilo… oder 4… wie viel hast du jetzt gehabt… F.: Ich bis jetzt… A.: 2… hast du gehabt… F.: 3 ha-
be ich gehabt bis jetzt… A.: C. hat nur 2 gehabt bis jetzt… ja, nein… das stimmt… ja… F.: Ja… A.:
So Scheissdreck geht herum… wie viel wer hat… (unverständlich). F.: Einfach nicht, dass der J.
nicht leer ausgeht… A.: Er geht sicher nicht leer aus… F.: Das ist Scheissdreck… A.: Er geht nicht
leer aus… Ich werde ihn nachher fragen… F.: Du musst ihm nicht die 5 geben… gib mir die… Ich
geb dem J. dann das Geld… Ich habe ja einen… verdrücken muss es ja eh ich… A.: (unverständ-
lich). F.: Also… morgen kann ich 6 bringen und nächste Woche wieder 6 bringen und übernächste
Woche nochmals 6 bringen und dann ist es ja draussen… oder… dann ist es ja weg… Du musst
einfach schauen, dass du morgen um 12 Uhr bei mir im Clubhaus bist… […] A.: … F.... ich muss
jetzt vorwärts machen, sonst bekomme ich... (unverständlich) verstehst du, was ich meine... F.: Ich
verstehe es schon... Also wenn der C. jetzt nichts mehr will von dem... dann wäre... A.: Er hat
schon noch... Ich weiss nicht einmal mehr, wie viel... (unverständlich). F.: Dann wären es rund 60
Kilo für jeden... A.: Der G. ist auch lang gegangen... (unverständlich). F.: Der muss zuerst einmal
meine 120... Du musst ihm sagen, er bekomme gar nichts, bevor er nicht meine 120 parat gemacht
hat... […]
p) Am 4. Dezember 2003, ab 19.15 Uhr, unterhalten sich A. und F. (cl. 55 pag.
9.19.743):
[…] F.: Es sind 10 Mille! A.: Ja, das sind 10! Ahhhhhh... Hör jetzt... Weisst du, was passiert ist...
Der I. hat vier mit fünf verwechselt... verstehst du... (unverständlich). F.: […] Es sind aber 5 Kilo
gewesen... […] F.: Jetzt gib ich das am J.... A.: (unverständlich) … Das ist dir… F.: Jetzt nimmst du
einen 9er... A.: Nein, das gib ich dem J.... F.: Dann kannst du es mir grad geben, dann bringe ich
es ihm... A.: Das ist ihm... Ich gebe es ihm... Wie sollen wir es machen... (unverständlich). F.: Ich
möchte beim nächsten „Päcklein" auch einmal etwas sehen... […]
q) Am 24. Januar 2004, ab 19.48 Uhr, unterhalten sich A., F. und B. A. sagt da-
bei, dass Geld versaut worden sei, "es" sei fahrlässig kaputt gegangen. Nun feh-
le allen Geld. Alles sei von C. "vergipset" worden (cl. 55 pag. 9.19.750).
r) Am 19. Februar 2004, ab 18.45 Uhr, unterhalten sich A. und F. in Anwesenheit
von B. (cl. 55 pag. 9.19.754):
[…] F.: Hör auf... Da kommt mir gerade wieder der C. in den Sinn... muss mir den Haufen nicht
noch zeigen... A.: Den Haufen zeige ich dir nicht... (unverständlich) Ich kann nicht anders... F.: Das
hat uns im Minimum 200 Mille gekostet... A.: (unverständlich) F.: 200 Mille… Der C. ist der teuerste
Member, wo wir gehabt haben... 200 Mille… […]
s) Am 19. Februar 2004, ab 22.48 Uhr, unterhalten sich A. und ein Unbekannter
namens R. (cl. 55 pag. 9.19.755):
- 51 -
[…] A.: Es ist nicht lustig das... Die Möglichkeiten die wir haben, haben wir schon gemacht... ja...
Gras ist das einzige, was gekauft wird... Heute das einzige, was gekauft wird, ist Gras... wollen nur
Gras... Gras... Gras... Gras... Gras... Unbekannter: (unverständlich) … Gras… A.: Gras… Gras…
Ich habe 24 bis 25 Kilo zu hause gehabt... Umsatz... verkauft und tack tack tack... und es hat Geld
gegeben… 250 haben können... ich darf gar nicht daran denken... es ist noch verfault... (unver-
ständlich). Unbekannter: (unverständlich). A.: 200 oder 300 mehr Ware… hat jemand verfaulen
lassen. Ich habe Fotografien gemacht... Ich meinte, ich spinne... Wir haben ganze Felder mit Dings
abgeladen... tonnenweise... von Genf... 4/5 ist verfault... weil er nicht das gemacht hat, was wir ihm
gesagt haben... (unverständlich).
t) Am 24. Februar 2004, ab 18.32 Uhr, unterhalten sich A. und S. (cl. 55 pag.
9.19.756 f.):
[…] A.: Das sind 250 Kilo Gras gewesen... von dem... wo du rauchst... 250 Kilo Ware... Kannst dir
ja vorstellen... weiss du, was für Geld ist das... Ich habe mich jetzt damit abgefunden... (unver-
ständlich) für solch eine Gelegenheit... dürfen wir nicht zweimal... mehr vergipsen... von dem Gras
ist es…. S.: Und der C. hat es verfaulen lassen... A.: Ja… hat eben... (unverständlich) Ich habe
nicht gewusst, dass der C. ein Problem hat... verstehst du... Ich habe es nicht gemerkt... (fluchend)
10 Prozent Verlust... (unverständlich) Bin ich sauer gewesen... Es ist schon vorbei... Solch eine
Chance kriegst du nicht zweimal... weisst du... auch wenn wir es noch einmal probiert haben...
nicht noch einmal passieren... So ein Dings... hey... Ich habe sonst schon kein Geld... Soviel Geld
hättest du machen können, einfach, easy... verstehst du... (unverständlich) Das darfst du nicht ver-
gipsen... Das ist bares Geld... bares Geld... bares Geld... verstehst du... wie Gold... wie Gold...
weisst du, wie man die hätte verkaufen können... […]
3.7.4 Aus den vorgenannten sowie in E. 3.3.4, 3.4.3 und 3.5.3 wiedergegebenen Ge-
sprächen geht klar hervor, dass C. die von ihm am 28./29. und 29./30. Septem-
ber sowie 4. Oktober 2003 transportierten Hanfstauden im Gesamtgewicht von
ca. 1900 kg, die zu Verarbeitung zu ca. 142.5 kg Rauchhanf geeignet waren, an
einem oder verschiedenen Orten in der Westschweiz gelagert und getrocknet
hat. Ob C. darüber hinaus an der weiteren Verarbeitung von Hanf zu Betäu-
bungsmitteln beteiligt war, lässt sich den überwachten Gesprächen nicht mit
Klarheit entnehmen.
Aus der Raumüberwachung geht weiter hervor, dass der durch C. gelagerte und
getrocknete Hanf teilweise in die Region Zürich in die Verfügungsmacht von A.
gebracht wurde. Worauf sich der Vorwurf stützt, dass es sich dabei um mindes-
tens 60 kg Hanf gehandelt habe, ist allerdings nicht klar. Dem Gespräch zwi-
schen A. und F. vom 3. Dezember 2003 (E. 3.7.3o), in dem diese Zahl genannt
wird, lässt sich dies nicht eindeutig entnehmen. Berücksichtigt man sodann wei-
tere Gespräche, bei welchen Kilozahlen genannt werden, ist in dieser Hinsicht
keine Kongruenz gegeben. Aus den überwachten Gesprächen ergibt sich, dass
- 52 -
A., F., B. und I. um die Bearbeitung eines Teils des von C. gelagerten Hanfs
bzw. die Organisation der Hanfbearbeitung bemüht waren. F. forderte bei A. ein,
dass C. Hanf in die Deutschschweiz bringe, und beurteilte die Bearbeitungskos-
ten (E. 3.7.3b, d-e, h); I. transportierte für A. mehrere Hanfsäcke mit einem Vo-
lumen von je 110 Liter (E. 3.7.3j); B. partizipierte in Absprache mit A. am Verkauf
(E. 3.7.3c, l-n). Erwiesen ist, dass A. mindestens 27.5 kg Rauchhanf verkauft hat
bzw. hat verkaufen lassen, namentlich 20 kg für Fr. 40'000.-- (dies ergibt sich
aus dem Gespräch zwischen A. und F. vom 3. Dezember 2003 [E. 3.7.3o]), 5 kg
für Fr. 10'000.-- (dies geht aus dem Gespräch zwischen A. und F. vom 4. De-
zember 2003 [E. 3.7.3p] hervor) sowie weitere 2.5 kg an einen gewissen "Q". Der
Hanfverkauf an "Q." ist durch die Gespräche zwischen A. und B., vom 31. Okto-
ber sowie 4. und 10. November 2003 (E. 3.7.3l-n) erstellt. In diesen Gesprächen
erklärt B. zunächst, dass "Q." 10 kg nehmen wolle, beabsichtigt, ihm dann aber
bloss 5 kg zu bringen, und berichtet schliesslich, dass "Q." dabei sei, 2.5 kg zu
verkaufen. In Bezug auf "den anderen" sei etwas schief, "Q." könne diesen nicht
erreichen. Den Verkaufspreis von Fr. 2'000.-- pro kg nennt A. auch in einer Un-
terhaltung mit B. (vgl. E. 3.7.3k). Keine Stütze in den Akten findet der Vorwurf,
dass C. an den illegal erwirtschafteten Erlösen aus dem Betäubungsmittelhandel
einen Anteil von mindestens Fr. 10'000.-- erhalten habe. Dies betrifft auch die
Behauptung, C. sei am Erlös von Fr. 40'000.-- aus dem vorerwähnten Verkauf
von 20 kg Hanf beteiligt gewesen. Zwar macht F. im Gespräch vom 3. Dezember
2003 A. darauf aufmerksam, dass es u.a. C. gegenüber nicht fair ist, wenn A.
den Erlös nicht auf vier Personen aufteile (E. 3.7.6o). Ob A. C. tatsächlich etwas
gegeben hat, ergibt sich aus diesem Gespräch nicht. Auch die übrigen über-
wachten Gespräche geben diesbezüglich keinen Aufschluss. Nicht rechtsgenü-
gend beweisen lässt sich auch der Eventualvorwurf, C. habe einen nicht näher
bestimmbaren Anteil von maximal 10 kg der von ihm gelagerten Hanfstauden für
sich behalten. Das Gespräch vom 3. Dezember 2003 zwischen A. und F. (E.
3.7.6o), auf das die Anklage zur Stützung dieser Behauptung verweist, ist dies-
bezüglich zu vage.
Aus den Aufnahmen der Raumüberwachung geht schliesslich hervor, dass A.
ursprünglich beabsichtigte, sämtlichen von C. transportierten und gelagerten
Hanf zu verkaufen, dies jedoch misslang, weil der Grossteil davon (im Gespräch
vom 19. Februar 2004 mit R. spricht A. von 4/5 der Gesamtmenge [E. 3.7.3s])
wegen der unsachgemässen Handhabung durch C. verfault war.
3.7.5 Zusammenfassend ist demnach erstellt, dass C. den von ihm transportierten
Hanf in der Westschweiz zur Trocknung gelagert, in der Folge einen Teil davon,
mindestens zur Verarbeitung zu 27.5 kg Rauchhanf benötigte Menge, an A. wei-
tergegeben und den Rest an A. weiterzugeben beabsichtigt hat. Dass C. dabei
vorsätzlich handelte, steht nach dem oben (E. 3.3.6) Ausgeführten ausser Frage.
- 53 -
Indessen betreffen diese Handlungen allesamt denselben Hanf wie die von C.
ausgeführten Transporte, für die er schuldig gesprochen wird. Sie sind daher
aufgrund des unter E. 3.2.1 Ausgeführten nicht separat zu bestrafen, sind jedoch
für die Beurteilung des Verschuldens im Rahmen der Strafzumessung zu be-
rücksichtigen.
3.8 Qualifizierung
3.8.1 A. und C. waren an drei getrennten Hanftransporten mit anschliessender Lage-
rung und Bearbeitung in Verkaufsabsicht beteiligt (E. 3.3-5 und 3.7). Die Taten
erfolgten zeitlich nahe gelegen und waren vom gemeinsamen Entschluss getra-
gen, möglichst viel Hanf zu sammeln, um die Verkaufsgewinne zu maximieren.
A. und C. haben sich somit mit dem Willen zusammengefunden, zur Verübung
einer Mehrzahl von selbständigen Straftaten zusammenzuwirken. Sie bildeten
dabei ein stabiles rollen- und arbeitsteiliges Team, in dem A. für die Planung und
Organisation der Hanftransporte, -lagerung, -bearbeitung und -verkauf zuständig
war, während C. auf dessen Anweisungen entsprechende Transporte, Lagerung
und Bearbeitung unmittelbar besorgte. Die Voraussetzungen der Bandenmäs-
sigkeit sind demnach vorliegend objektiv wie subjektiv erfüllt.
3.8.2 Nicht gegeben ist hingegen die angeklagte Gewerbsmässigkeit, da es nicht er-
wiesen ist, dass C. einen Umsatz von mindestens Fr. 100'000.-- oder einen Ge-
winn von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt hat.
3.8.3 C. ist nach dem Ausgeführten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be-
täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 19
Ziff. 2 lit. b aBetmG schuldig zu sprechen.
4. Gehilfenschaft zu strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub
4.1 Unter Anklageziffer I.2 wird C. der Gehilfenschaft zu strafbaren Vorbereitungs-
handlungen zu Raub beschuldigt. Dem Vorwurf liegt zusammengefasst folgender
Sachverhalt zugrunde:
Der anderweitig verfolgte T. (cl. 144/6 pag. 144.920.65) und F. sollen vor oder
spätestens Anfang Dezember 2003 den Entschluss gefasst haben, unter Beizug
weiterer Personen an einem noch nicht festgelegten Tag zwischen dem 8. und
dem 17. Dezember 2003 an einem geeigneten Ort im Raum Zürich oder Umge-
bung als Polizisten verkleidet und mit Pistolen bewaffnet einen ungepanzerten
Geldtransporter der Firma AA. zu überfallen und die darin enthaltenen Vermö-
- 54 -
genswerte an sich zu nehmen. F. soll spätestens ab Anfang Dezember 2003 A.,
B. und C. in den Plan mit einbezogen haben. Auf Vorschlag von C. oder even-
tualiter auf andere nicht genau bestimmbare Weise habe F. den anderweitig ver-
folgten BB. (cl. 144/6 pag. 144.920.65), ein französisches Mitglied der Hells-
Angels, beigezogen. Dieser sei aufgrund seiner einschlägigen Erfahrung geeig-
net gewesen, als Mittäter einen Überfall auf den Geldtransporter erfolgreich aus-
zuführen. F. habe ca. Anfang Dezember 2003 eine Wohnung gemietet, welche
BB. und weiteren Mittätern während ca. einer Woche als Ausgangs- und Rück-
zugsort vor bzw. nach dem Überfall hätte dienen sollen. Weiter habe er Vorkeh-
ren zur Beschaffung von SIG 9mm Pistolen und Schutzwesten getroffen. C. habe
F. als Übersetzer und Begleiter für den französisch sprechenden BB., welcher
am 9. Dezember 2003 in die Schweiz gekommen sei, zur Verfügung gestanden.
Nachdem BB. am 10. Dezember 2003 beim Auskundschaften der in Frage
kommenden Örtlichkeiten für den Überfall eine polizeiliche Beschattung wahrge-
nommen und dies F. und C. mitgeteilt habe, sei von der Tatausführung abgese-
hen worden und BB. am 11. Dezember 2003 nach Frankreich zurückgekehrt (cl.
144/1 pag. 144.100.56 ff.).
4.2 Strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1
StGB begeht, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vor-
kehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, einen
Raub im Sinne von Art. 140 StGB auszuführen, d.h. mit Gewalt gegen eine Per-
son oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nach-
dem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl
zu begehen.
4.3 Gemäss Art. 260bis Abs. 2 StGB bleibt der Täter straflos, wenn er die Vorberei-
tungshandlung aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führt.
Art. 260bis Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter auf die Ausführung seines
deliktischen Vorhabens verzichtet, und zwar unabhängig davon, in welchem Sta-
dium sich die Vorbereitung befindet, jedoch vor Beginn der Ausführung der ge-
planten strafbaren Handlung (BGE 132 IV 127 E. 2.3). Erforderlich ist zudem,
dass der Täter aus eigenem Antrieb von seinem Deliktsplan Abstand nimmt.
Damit diese Bedingung erfüllt ist, muss der Täter die Ausführung der geplanten
Straftat aus freien Stücken aufgegeben haben, das heisst, von sich aus und oh-
ne äusseren Druck. Dabei kommt es auf die sittliche Qualität der Beweggründe,
aus denen der Täter zurücktritt, nicht an; auch die Furcht vor Strafe kann genü-
gen (BGE 132 IV 127 E. 2.4; 118 IV 366 E. 3a; 115 IV 121 E. 2h).
4.4 Gemäss dem angeklagten Sachverhalt haben die Täter auf den geplanten Über-
fall verzichtet, bevor sie mit dessen Ausführung begonnen haben. Sie sind dem-
- 55 -
nach von den Vorbereitungshandlungen zurückgetreten. Das deliktische Vorha-
ben ist gemäss Anklageschrift aufgrund der Einschätzung eines Mittäters, von
der Polizei beschattet zu werden, aufgegeben worden. Es war mithin ein inneres,
namentlich auf eine Risikoeinschätzung bezogenes, Motiv, das sie dazu bewo-
gen hat, den Plan nicht weiter zu verfolgen. Besonders klar wird diese Schluss-
folgerung, wenn man sich den Sachverhalt des zitierten BGE 132 IV 127 und die
Würdigung desselben durch das Bundesgericht vor Augen hält. In jenem Fall hat
die Täterschaft, welche bereits im Besitz einer Feuerwaffe, Sturmhauben mit Au-
genschlitzen und Handfesseln war und Vorkehrungen in Bezug auf mögliche
Tatorte getroffen hatte, auf ihr Vorhaben, bewaffnete Raubüberfälle zu begehen,
verzichtet, nachdem ein Bekannter sie vom Überfall einer Tankstelle abgeraten
hatte, da diese mit Kameras genau überwacht werde, und nachdem dieser Be-
kannte jegliche Beteiligung an Überfällen abgelehnt hatte. Das Bundesgericht
hat dieses Verhalten als freiwilligen Rücktritt von Vorbereitungshandlungen ge-
mäss Art. 260bis Abs. 2 StGB gewertet. Der vorliegend zur Diskussion stehende
Fall erscheint in keinem relevanten Teil anders als derjenige von BGE 132 IV
127. Die Anklageschrift umschreibt somit die Haupttat als eine aus eigenem An-
trieb nicht zu Ende geführte und daher straflose Vorbereitungshandlung zu
Raub, wofür die eigentlichen Akteure um F. im Sinne von Art. 260bis Abs. 2 StGB
zwingend straffrei ausgegangen wären. Umso mehr hat dies für einen allfälligen
Gehilfen wie C. zu gelten.
4.5 Unter der Rechtsfolge der Straffreiheit, wie sie in Art. 260bis Abs. 2 StGB vorge-
sehen ist, verstand man früher primär die Ausfällung eines Schuldspruchs ohne
Strafe (vgl. FIOLKA, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art.
260 StGB N 44). Diese Praxis ist mit dem Inkrafttreten der StPO obsolet gewor-
den. Art. 8 Abs. 1 StPO bestimmt nun, dass Staatsanwaltschaft und Gerichte von
der Strafverfolgung absehen, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich un-
ter den Voraussetzungen von 52–54 StGB. Die Aufzählung in Art. 8 Abs. 1 StPO
ist nicht abschliessend; die Bestimmung bezieht sich auf sämtliche Fälle, in de-
nen nach den Bestimmungen des Bundesrechts das Absehen von der Strafver-
folgung in Betracht kommt. Erfasst sind damit insbesondere auch die Bestim-
mungen, die, wie Art. 260bis Abs. 2 StGB, als Rechtsfolge obligatorische Straf-
freiheit vorsehen (vgl. FIOLKA/RIEDO, Basler Kommentar, Schweizerische Straf-
prozessordnung, Basel 2011, Art. 8 StPO N 9 ff.). Art. 8 Abs. 4 StPO sieht vor,
dass Staatsanwaltschaft oder Gerichte in solchen Fällen verfügen, dass kein
Verfahren eröffnet wird oder das laufende Verfahren eingestellt wird.
Nach dem Gesagten ist das Verfahren gegen C. hinsichtlich des Vorwurfs der
Gehilfenschaft zu strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub einzustellen.
- 56 -
5. Strafzumessung
5.1
5.1.1 Die vorliegend zur Diskussion stehenden Taten sind vor Inkrafttreten des neuen
Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 und der revidierten
Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes am 1. Juli 2011 begangen wor-
den. Die daraus resultierende Frage des anwendbaren Rechts ist hier unter dem
Blickwinkel der angedrohten Sanktion zu beantworten (vgl. E. 1.3). Ob das neue
Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, entscheidet sich nicht aufgrund
einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern konkret anhand des mit der auszu-
sprechenden Sanktion verbundenen Eingriffs in die persönlichen Rechte des Tä-
ters. Der Richter hat deshalb den Sachverhalt in umfassender Weise sowohl
nach dem alten als auch nach dem neuen Recht zu beurteilen und die Ergebnis-
se miteinander zu vergleichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2007 vom
2. Juni 2008, E. 2.2; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, S. 42 f.). Die Eingriffsintensität bestimmt sich primär aus der Wahl der
Sanktion und sekundär aufgrund allfälliger Differenzen im Vollzug und im Straf-
mass (BGE 134 IV 82 E. 7.1). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender
als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
hältnissen des Beschuldigten. Freiheitsentziehende Massnahmen des alten und
des neuen Rechts sowie Busse und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig, so-
weit sie unbedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 82 E. 7.1-7.2.4).
Die Strafzumessung erfolgt in Anwendung des Grundsatzes von Art. 2 Abs. 1
StGB vorliegend zunächst nach altem Recht und wird anschliessend mit einer
auszufällenden Strafe nach geltendem Recht verglichen. Da das alte Recht beim
Vollzug zwischen Gefängnis und Zuchthaus nicht unterschied (Art. 37 Ziff. 2
Abs. 1 aStGB) und nach geltendem Recht nur noch auf Freiheitsstrafe und nicht
mehr auf Gefängnis oder Zuchthaus erkannt werden kann, ist es angezeigt, im
Rahmen der Strafzumessung von Freiheitsstrafe zu sprechen.
5.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen
verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat (sog.
Einsatzstrafe) und erhöht deren Dauer unter Berücksichtigung aller entspre-
chenden Strafzumessungsgründe angemessen (sog. Asperationsprinzip). Er
kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte erhöhen. Ausserdem ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe
bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer
andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt der Richter die
Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren
strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 68 Ziff. 2
- 57 -
aStGB). Art. 68 Ziff. 2 aStGB will das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver
Konkurrenz gewährleisten. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfol-
gung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig
beurteilt wurden und der von dem für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschär-
fung nach Art. 68 Ziff. 1 aStGB profitierte, nicht benachteiligt und soweit als mög-
lich auch nicht besser gestellt werden. Liegt ein Anwendungsfall von Art. 68
Ziff. 2 aStGB vor, hat der Richter die Strafe auszufällen, die ausgesprochen wor-
den wäre, wenn sämtliche strafbaren Handlungen gleichzeitig zur Beurteilung
gestanden hätten. Dazu muss er die neu zu beurteilenden Straftaten mit den be-
reits beurteilten als ein Ganzes betrachten und nach seinem Ermessen und unter
Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren eine hypothetische Ge-
samtstrafe festlegen. Davon ist die Dauer der im rechtskräftigen Entscheid aus-
gefällten Strafe (sog. Grundstrafe) in Abzug zu bringen. Die so errechnete Zu-
satzstrafe gleicht die Differenz zwischen der Grundstrafe und der hypothetischen
Gesamtstrafe aus, die nach Auffassung des Richters bei Kenntnis der später be-
urteilten Straftat ausgefällt worden wäre (BGE 132 IV 102 E. 82; 129 IV 113
E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009, E. 3.4.2, je
m.w.H.).
Hat der Täter Freiheitsstrafe und Busse verwirkt, so sind beide Strafen kumulativ
zu verhängen (BGE 102 IV 242 E. II.5; Urteil des Bundesgerichts 6S.164/2005
vom 20. Dezember 2005, E. 3.2.4).
5.1.3 C. wurde am 15. September 2004 mit – inzwischen rechtskräftigem – Strafbefehl
der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand i.S.v.
Art. 91 Abs. 1 aSVG, Vereitelung einer Blutprobe i.S.v. Art. 91 Abs. 3 aSVG, Ver-
letzung einer Verkehrsregel i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs i.S.v. Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG zu 90 Tagen Ge-
fängnis, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie Fr. 200.--
Busse verurteilt (cl. 144/2 pag. 144.233.12). Die Taten, derentwegen er vorlie-
gend der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v.
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG, eines mit einer Freiheits-
strafe bedrohten Delikts, schuldig gesprochen wird, sind zeitlich vor diesem Ent-
scheid begangen worden. Demzufolge ist im Sinne von Art. 68 Ziff. 2 aStGB eine
Zusatzstrafe auszusprechen.
5.1.4 Den Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die qualifizierte Widerhand-
lung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Diese Tat wird mit der schwersten Stra-
fe bedroht, nämlich mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr, womit
eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1
Abs. 9 Satz 2 aBetmG). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre
- 58 -
(Art. 35 aStGB). Der Strafrahmen reicht demnach von einem bis zu 20 Jahren
Freiheitsstrafe und von einem bis zu einer Million Franken Busse.
5.2
5.2.1 Der Richter bemisst die Strafe innerhalb des gegebenen Strafrahmens nach dem
Verschulden des Täters. Er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und
die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 aStGB). Nach der Praxis
des Bundesgerichtes bezieht sich der Begriff des Verschuldens auf den gesam-
ten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der so ge-
nannten "Tatkomponente" sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten
Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, die Willensrichtung,
mit welcher der Täter gehandelt hat, und seine Beweggründe zu berücksichtigen.
Die "Täterkomponente" umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse so-
wie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 129 IV 6 E. 6.1;
WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, StGB I, Basel 2003, Art. 63 N 51, 72 ff.).
5.2.2 Auch bei Betäubungsmitteldelikten ist die Strafe vor allem nach dem Verschul-
den des Täters zu bemessen und nicht allein nach der Gefahr, die von den je-
weiligen Drogen ausgeht. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das
Verschulden des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den übrigen
verschuldensrelevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad
noch der Drogenmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeu-
tung zu (BGE 132 IV 132, nicht publizierte E. 7.4 mit Hinweisen; Entscheid des
Bundesstrafgerichts SK.2010.16 vom 16. Dezember 2010, E. 4.5.2).
5.3
5.3.1 In Bezug auf die Tatkomponente ist Folgendes festzuhalten:
a) Das deliktische Handeln von C. bezog sich auf Hanf, mithin Betäubungsmittel,
die nicht geeignet sind, Gesundheit von Menschen in eine naheliegende und
ernstliche Gefahr zu bringen (E. 3.2.5c). Das Ausmass des von ihm verschulde-
ten deliktischen Erfolgs ist demzufolge begrenzt. Leicht verschuldenserhöhend
wirkt sich aus, dass sich C. neben der Beförderung von Betäubungsmitteln, der
Tathandlung, derentwegen er schuldig gesprochen wird, anderweitig am illegalen
Betäubungsmittelverkehr beteiligt hat, so durch Lagerung, Trocknung und Wei-
tergabe von Hanf. Auf der anderen Seite ist strafmindernd zu berücksichtigen,
dass er in der mit A. gebildeten Gruppierung eine untergeordnete Stellung ein-
nahm. Er wurde lediglich auf Geheiss von A. tätig und handelte nach dessen In-
struktionen. Dass C. den Grossteil des von ihm gehandhabten Hanfes letzten
Endes verfaulen liess, lässt zudem darauf schliessen, dass ihm das entspre-
chende Know-how im Umgang mit den Betäubungsmitteln fehlte, was ebenfalls
verschuldensmindernd zu werten ist. C. handelte offensichtlich mit der finanziel-
- 59 -
len Motivation, was im illegalen Betäubungsmittelverkehr üblich ist und daher
weder verschuldenserhöhend- noch mindernd ins Gewicht fällt.
b) Im Lichte der dargelegten Faktoren ist von einem geringfügigen Tatverschul-
den auszugehen.
5.3.2 Folgendes hat sich zur Täterseite ergeben:
a) Der bald 49-jährige C. ist schweizerischer Staatsangehöriger. Er ist in Lau-
sanne geboren, wo er seine ersten Lebensjahre mit seinen Eltern und seinem
Bruder verbrachte. Nach dem Schulabschluss absolvierte er eine Lehre als
Elektromonteur und arbeitete danach ab 1985 während ca. 10 Jahren in diesem
Beruf bei verschiedenen Firmen. Aktenkundig ist, dass C. spätestens ab 1987
Mitglied des Motorradclubs Road Buffalos MC Switzerland war. 1992 wurde er
dann bei den Hells Angels aufgenommen. 1991 heiratete er CC., mit der er einen
gemeinsamen Sohn hat, der heute 21 Jahre alt ist. Drei Jahre später liessen sich
die beiden scheiden, wobei seine Ex-Frau das Sorgerecht für das Kind bekam.
Von 1993 bis 2000 führte C. in Lausanne eine eigene Motorradgarage. Von 1996
bis 2005 lebte er mit seiner damaligen Lebenspartnerin DD. zusammen, mit der
eine gemeinsame, heute 16-jährige, Tochter hat. 2001 betrieb C. kurzzeitig eine
Bar in Lausanne, die er in der Folge weitervermietete. Ende 2001 gründete er
zusammen mit seiner damaligen Lebenspartnerin und einer weiteren Person ei-
ne Firma zum Vertrieb hygienischer Geräte für Tattoo-Studios, an der er bis
2006 beteiligt war. Ab 2004 arbeitete er wieder in seiner Motorradgarage und in
Teilzeit als Monteur von Fussbodenheizungen. Seit 2007 betreibt er in Lausanne
zusammen mit einem weiteren Mitglied der Hells Angels Chapter Riviera zwei
Firmen, die im Motorradhandel tätig sind. Seit Ende 2008 ist C. mit EE., einer
moldauischen Staatsangehörigen, verheiratet. Aus dieser Ehe hat er keine Kin-
der (cl. 144/2 pag. 144.253.3 ff.; cl. 144/7 pag. 144.930.9 ff.).
Gemäss den eigenen Angaben und dem bei den Akten liegenden Arztzeugnis litt
C. seit Mitte der 1990er Jahre unter einer schweren Alkoholabhängigkeit (cl. 4
pag. 3.11.3; cl. 99 pag. 6477, 6488 f., 6500 f.; cl. 14 pag. 13.7.13; cl. 144/7 pag.
144.930.17 f.). In diesem Zusammenhang unterzog er sich im November 2003
einer hausärztlicher Behandlung, die im Juni 2004 mit Erfolg abgeschlossen
werden konnte (cl. 4 pag. 3.11.3 f.).
Die finanziellen Verhältnisse erscheinen geordnet. C. verfügt über kein Vermö-
gen, hat aber auch keine Schulden. Sein monatliches Bruttoeinkommen beträgt
Fr. 8'000.--. Neben den üblichen Lebenskosten hat er monatliche Unterhaltsbei-
träge für seine zwei Kinder in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu bezahlen (cl. 144/2
pag. 144.253.3 ff.; cl. 144/7 pag. 144.930.9 ff.).
- 60 -
C. ist nicht vorbestraft. Seit dem 4. April 2012 wird gegen ihn von der Bezirksan-
waltschaft Nord Vaudois, Yverdon ein Strafverfahren wegen versuchten Betrugs
geführt (cl.144/2 pag. 144.233.12). Dazu in der Hauptverhandlung befragt, be-
zeichnete er die entsprechende Anschuldigung als unbegründet (cl. 144/7
pag. 144.930.11).
b) Der Lebenslauf und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die
Strafzumessung aus. Das (unkooperative) Verhalten von C. im Strafverfahren ist
ebenso wenig verschuldensmindernd oder -erhöhend in Betracht zu ziehen.
5.4 Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere kann von der Alkoholab-
hängigkeit von C. in der tatrelevanten Zeit nicht auf eine verminderte Zurech-
nungsfähigkeit im Sinne von Art. 11 aStGB geschlossen werden. Zwar wird im
vorerwähnten Arztzeugnis aufgrund der festgestellten Leberwerte und der Alko-
holmengen, die C. eigenen Angaben zufolge konsumiert haben soll (täglich 6
Flaschen Wein und 1 bis 2 Flaschen Spirituosen), davon ausgegangen, dass er
zeitweise in seiner Urteils- und Handlungsfähigkeit stark eingeschränkt sein
musste (cl. 4 pag. 3.11.4). Die Planmässigkeit seiner Vorgehensweise bei der
Verübung der vorliegend beurteilten Delikte, lässt indes keinen Zweifel daran,
dass C. sich zur Tatzeit nicht in einem Rauschzustand befand und somit in der
Lage war, seine Umwelt realitätsgerecht wahrzunehmen und entsprechend zu
handeln.
5.5 In Berücksichtigung der verschuldensrelevanten Faktoren ist die Einsatzstrafe
am untersten Rand des Strafrahmens von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 Satz 2 aBetmG,
mithin bei 12 Monaten Freiheitsstrafe, anzusetzen. Einer zusätzlichen Busse be-
darf es nicht.
5.6
5.6.1 Im Rahmen der Strafzumessung sind auch die Verfahrensdauer und deren Wir-
kung auf den Beschuldigten zu berücksichtigen. Das in Art. 29 BV, Art. 6 Abs. 1
EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II festgeschriebene Beschleunigungs-
gebot verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden, ein Strafverfahren ab dem Zeit-
punkt, in welchem der Beschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt wurde, mit der
gebotenen Beförderung zu betreiben. Der Beschuldigte soll nicht länger als not-
wendig den Belastungen des Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158
E. 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2009 vom 22. März 2010, E. 2.2). Wel-
che Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfal-
les ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die
Komplexität des Falls, das Verhalten der beschuldigten Person, die Behandlung
des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für die beschuldigte Per-
son zu berücksichtigen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts
- 61 -
6B_39/2010 vom 10. Juni 2010, E. 1.4.2). Verfahrensverzögerungen oder eine
überlange Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und führen
deshalb in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht
auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8).
5.6.2 Das Verfahren gegen C. wurde, wie bereits dargelegt, am 19. April 2004 eröffnet.
Am 28. April 2004 wurde er verhaftet und am darauffolgenden Tag einvernom-
men (Prozessgeschichte, lit. A und C; cl. 99 pag. 6471). Zum Zeitpunkt der Ur-
teilsfällung liegt die Verfahrensdauer somit bei ca. achteinhalb Jahren. Die lange
Verfahrensdauer lässt sich zum Teil objektiv dadurch erklären, dass in das Vor-
verfahren 17 Beschuldigte einbezogen waren (cl. 38 pag. 24.0.1 ff.), so dass sich
die Beweiserhebung wesentlich aufwendiger gestalten musste als in Verfahren
mit einem oder wenigen Beteiligten. Ins Gewicht fällt zudem, dass hauptsächli-
che Beweismittel vorliegend in den Bild- und Tonaufzeichnungen aus der Tele-
fon- und Raumüberwachung bestehen. Insgesamt liegen Aufzeichnung von über
8'000 Stunden vor (cl. 38 pag. 24.0.21). Deren Auswertung war nur mit einem
ausserordentlich grossen Aufwand möglich. Selbst unter Berücksichtigung dieser
Umstände ist jedoch die Verfahrensdauer insgesamt übermässig lang. Vor allem
die Voruntersuchung hat mit über fünf Jahren (Prozessgeschichte, lit. D und E)
unnötig viel Zeit in Anspruch genommen. Von den Beschuldigten nicht zu ver-
antworten ist auch die Verfahrensverzögerung von knapp einem Jahr infolge des
Unterbruchs der Hauptverhandlung aufgrund der unzureichenden Aktenlage
(Prozessgeschichte, lit. J und K). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots hat
indes auf C. nicht eine derart gravierende Wirkung, dass ein Verzicht auf Bestra-
fung oder gar Verfahrenseinstellung in Betracht zu ziehen wäre. Insbesondere
hat sich die Verzögerung nicht auf die (kurze) Dauer der Untersuchungshaft
ausgewirkt. Der übermässigen Verfahrensdauer wäre vorliegend mit einer Straf-
minderung Rechnung zu tragen gewesen. Nachdem jedoch die Einsatzstrafe
ohnehin auf das gesetzliche Minimum festzusetzen ist, bleibt für eine Strafreduk-
tion wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots kein Raum.
5.6.3 In Bezug auf die mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 15. Sep-
tember 2004 abgeurteilten Strassenverkehrsdelikte fällt Folgendes in Betracht:
Die den Schuldsprüchen wegen der Verletzung der Verkehrsregeln und des Füh-
rens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zugrundeliegenden Verstösse ge-
gen das Strassenverkehrsrecht – die Verursachung übermässigen Lärms
(Art. 42 Abs. 1 SVG) sowie unbefugte Änderungen am Fahrzeug (i.c. Motorrad),
namentlich betreffend die Fahrzeughöhe (Art. 34 Abs. 2 lit. b der Verordnung
vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
[VTS; SR 741.41]), die Bremsanlage (Art. 34 Abs. 2 lit. g VTS), das Hersteller-
schild (Art. 44 Abs. 1 aVTS), die Auspuff- und Ansaugvorrichtungen (Art. 53
- 62 -
Abs. 1 und 4 VTS), die Felgen (Art. 56 Abs. 3 aVTS), das Kontrollschild (Art. 136
Abs. 4 VTS), die Diebstahlsicherung (Art. 144 Abs. 1 aVTS) und den Motor
(Art. 219 Abs. 1 lit. c VTS) (s. beigezogene Akten B-1/2003/16103, act. 16, S. 3
f.) – wiegen insgesamt nicht schwer, so dass für diese Delikte eine Busse ange-
messen erscheint und sie daher bei der Festlegung der hypothetischen Gesamt-
freiheitsstrafe nicht zu berücksichtigen sind. Was das Fahren in angetrunkenem
Zustand (i.c. mit einem zwar nicht genau festgestellten, jedoch weit über 0,8
Gewichtspromille liegenden Blutalkoholgehalt) und die Vereitelung einer Blutpro-
be (i.c. durch Verweigerung der Blutentnahme) (Akten B-1/2003/16103, act. 16,
S. 3) anbelangt, so haben diese Delikte zwar keinen Bagatellcharakter, so dass
diesbezüglich eine Freiheitsstrafe angemessen ist. Sie sind jedoch im Vergleich
zum vorliegend beurteilten Betäubungsmitteldelikt von wesentlich geringerem
Gewicht. Die Tatschwere dieser Delikte führt demnach nur zu einer leichten Er-
höhung der Einsatzstrafe. Die Gesamtheit aller genannten Faktoren lässt eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Monaten in Verbindung mit der mit dem Strafbefehl
der Bezirksanwaltschaft Zürich verhängten Busse von Fr. 200.-- als angemessen
erscheinen. Von der Gesamtfreiheitsstrafe sind 90 Tage Freiheitsentzug durch
den genannten Strafbefehl abgegolten. Die konkret auszufällende Zusatzstrafe
beträgt demzufolge 10 Monate.
5.7
5.7.1 Der Richter kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als
18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben und Charakter
des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen
oder Vergehen abgehalten, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich
festgestellten Schaden, soweit es ihm zumutbar war, ersetzt hat (Art. 41 Ziff. 1
Abs. 1 aStGB). Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb
der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbre-
chens oder Vergehens eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst
hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB). Ob der bedingte Vollzug einer Zusatzstrafe
nach Art. 68 Ziff. 2 aStGB objektiv zulässig ist, richtet sich nach der gesamten
Strafdauer der Grund- und Zusatzstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2008
vom 27. November 2008, E. 2.1). Das Gericht hat unter Würdigung aller wesent-
lichen Umstände, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die
Aussichten seiner Bewährung zulassen, eine Prognose zu stellen, ob er für ein
dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet (BGE 128 IV 193 E. 3a). Für die Ein-
schätzung des Rückfallrisikos ist das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit ent-
scheidend, wobei allen zu berücksichtigenden Umständen die gleiche Bedeutung
beizumessen ist (BGE 128 IV 193 E. 3a; 118 IV 97 E. 2b).
5.7.2 C. wird eine Zusatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe auferlegt, wobei die
Dauer der hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe 18 Monate nicht übersteigt. Ein
- 63 -
Schaden im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB liegt nicht vor. Eine Strafe im
Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB ist ebenfalls nicht zu verzeichnen. Ein be-
dingter Vollzug ist somit objektiv möglich. In subjektiver Hinsicht ergeben sich
keine Umstände, welche befürchten liessen, dass sich C. künftig nicht wohl ver-
halten wird. Er ist seit den vorliegend beurteilten Taten, abgesehen vom vorer-
wähnten hängigen Verfahren (E. 5.3.2), aus dem sich indes vorliegend keine
rechtsverbindlichen Schlüsse ableiten lassen, strafrechtlich nicht in Erscheinung
getreten. Die oben thematisierten Strassenverkehrsdelikte (E. 5.6.3), die ohnehin
gänzlich anders gelagert sind, wurden im August 2003, mithin vor den vorliegend
beurteilten Taten, begangen (Akten B-1/2003/16103, act. 16, S. 3) und sind da-
her für die Beurteilung des Nachtatverhaltens von C. ohne Belang. Seine ge-
genwärtigen familiären und beruflichen Verhältnisse erscheinen geordnet. Ein
Rückfallrisiko ist nach dem Vorstehenden nicht zu erkennen, weshalb der Voll-
zug der ausgefällten Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit im Sinne
von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB auf 2 Jahre anzusetzen ist.
5.8 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 15 Tagen ist gemäss Art. 69 aStGB
auf die Strafe anzurechnen.
5.9 Das vorstehende Ergebnis der Strafzumessung nach dem zur Tatzeit
geltenden Recht ist mit einem solchen nach aktuellem Recht zu vergleichen.
5.9.1 Die für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
massgebliche Strafandrohung gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 Satz 2 aBetmG wur-
de mit den Revisionen des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgeset-
zes hinsichtlich der Freiheitsstrafe nicht geändert (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG).
Die frühere Möglichkeit einer fakultativ mit der Freiheitsstrafe zu verbindenden
Busse von maximal einer Million Franken wurde hingegen zwar im Rahmen der
Revision des Strafgesetzbuches durch die Möglichkeit, die Freiheitsstrafe mit ei-
ner Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen à Fr. 3'000.-- (Art. 34 Abs. 1 und 2
StGB), d.h. von höchstens Fr. 1'080'000.--, zu verbinden, ersetzt. Da es jedoch
vorliegend keiner zusätzlichen pekuniären Sanktion bedarf, ist diese Änderung
hier ohne Relevanz. Keine Rolle spielen in casu sodann auch die mit der Teilre-
vision des Betäubungsmittelgesetzes eingeführten fakultativen Strafmilderungs-
gründe von Art. 19 Abs. 3 BetmG sowie der in Art. 19 Abs. 4 BetmG postulierte
Grundsatz der Anwendung des milderen Rechts des Begehungsortes bei Taten
im Ausland.
5.9.2 Die zur Tatzeit geltenden Strafbestimmungen des Fahrens in angetrunkenem
Zustand (Art. 91 Abs. 1 und 2 aSVG) und der Vereitelung einer Blutprobe (Art.
91 Abs. 3 aSVG) sind mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember
2001 des Strassenverkehrsgesetzes am 1. Januar 2005 (AS 2004 2849) durch
- 64 -
die neuen Strafnormen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG) und
der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a
SVG) ersetzt worden, die etwas differenzierter abgefasst sind (vgl. Botschaft zur
Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 4497).
Gemäss Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember
2001 finden die Vorschriften dieser Änderung Anwendung, wenn die fragliche
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften nach ihrem Inkrafttreten,
also nach dem 1. Januar 2005, erfolgt ist. Die mit dem Strafbefehl der Bezirks-
anwaltschaft Zürich abgeurteilten Taten spielten sich im August 2003 ab (beige-
zogene Akten B-1/2003/16103, act. 16, S. 3), so dass Art. 91 und Art. 91a SVG
vorliegend von vornherein nicht in Betracht gezogen werden können.
Art. 90 Ziff. 1 und Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG wurden mit der Revision des Allge-
meinen Teils des Strafgesetzbuches hinsichtlich des Strafrahmens dahingehend
geändert, dass die unter altem Recht neben der Busse alternativ angedrohte
Haft ersatzlos gestrichen wurde. Da indes diese Delikte vorliegend bei der Be-
messung der hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe ausser Betracht fallen
(E. 5.6.3), sind diese Änderungen ohne Relevanz.
5.9.3 Die zu Art. 63 und Art. 68 aStGB entwickelten Strafzumessungsregeln kommen
auch nach geltendem Recht im Rahmen von Art. 47 und Art. 49 StGB zur An-
wendung (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom
21. Juli 2009, E. 3.2). Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwie-
sen werden (E. 5.2-3). In den Genuss der Strafmilderungsgründe käme C. auch
nach geltendem Recht nicht. In Anwendung von Art. 42 StGB wäre die ihm auf-
zuerlegende Freiheitsstrafe von 10 Monaten ebenfalls bedingt auszusprechen.
Die ausgestandene Untersuchungshaft wäre sodann gemäss Art. 51 StGB nicht
anders als nach Art. 69 aStGB auf die Strafe anzurechnen.
5.9.4 Da demnach das geltende Recht für C. konkret nicht das mildere ist, findet das
zum Zeitpunkt der Tatbegehung massgebliche Recht Anwendung.
6. Einziehung
6.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher
aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, sei-
ne Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endent-
scheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
6.2 Mit Bezug auf C. ist vorliegend über die Einziehung oder Herausgabe folgender
Gegenstände zu entscheiden, die anlässlich der bei ihm am 29. April 2004
- 65 -
durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellt und in der Folge beschlag-
nahmt wurden: 1 Minigrip-Beutel mit 1 g Hanf, 1 Plastiksack mit ca. 20 g Hanf
sowie 1 VHS-Kassette mit Aufnahmen von u.a. sexuellen Handlungen mit Tieren
(cl. 84 pag. 1464 ff.; cl. 144/3 pag. 144.510.189).
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 aStGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Straf-
barkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Be-
gehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine
Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit
von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Der Rich-
ter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht
oder vernichtet werden (Art. 58 Abs. 2 aStGB).
Der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Art. 69 StGB ist inhaltsgleich mit
Art. 58 aStGB und somit nicht milder, weshalb das zur Tatzeit geltende Recht
anzuwenden ist (Art. 2 StGB).
6.3.2 Gemäss der – von der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches
nicht berührten – Spezialregelung von Art. 197 Ziff. 3bis StGB sind Gegenstände,
die verbotene Pornografie im Sinne dieser Bestimmung enthalten, ohne Rück-
sicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person einzuziehen (vgl. BGE 97 IV
99 E. 2a).
6.4 Hinsichtlich des beschlagnahmten Hanfs ist ohne Weiteres davon auszugehen,
dass es sich dabei um illegale Betäubungsmittel, mithin gefährliche Gegenstän-
de im Sinne von Art. 58 Abs. 1 aStGB, handelt. Demzufolge ist der Hanf, jeweils
mit Verpackung, in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 und 2 aStGB einzuziehen und
zu vernichten.
Bei der beschlagnahmten VHS-Kassette handelt es sich um einen Gegenstand,
der verbotene Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB enthält. Sie ist
daher gemäss dieser Bestimmung einzuziehen und gestützt auf Art. 58 Abs. 2
aStGB zu vernichten.
7. Kosten
7.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO).
Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah-
ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im
- 66 -
erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
durchgeführt oder angeordnet worden sind. Die Auslagen umfassen die vom
Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidi-
gung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Tele-
fonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 des seit dem 1. Januar
2011 in Kraft stehenden Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August
2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung
und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen
Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Die Gebühren für das Vorver-
fahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren bemessen sich nach Art. 6 und
Art. 7 BStKR. Das neue Reglement findet auch auf Verfahren Anwendung, die im
Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind (Art. 22 Abs. 3 BStKR).
7.2 Das Vorverfahren wurde gegen 17 Beschuldigte geführt (cl. 38 pag. 24.0.1 ff.).
Die Bundesanwaltschaft macht für das Verfahren gegen C. – nach Ausscheidung
der auf den durch die Bundesanwaltschaft eingestellten Verfahrensteil (vgl. Pro-
zessgeschichte, lit. G) entfallenden Kosten – Gebühren von Fr. 294.-- für das ge-
richtspolizeiliche Ermittlungsverfahren, von Fr. 980.-- für die Voruntersuchung
und von Fr. 1'000.– für die Anklageerhebung geltend, mithin Gebühren von total
Fr. 2'274.-- für das Vorverfahren (cl. 144/5 pag. 144.710.3 ff., …920.339 f.). Die
genannten Beträge beruhen auf einer rechnerischen Gesamtgebühr für alle 17
Beschuldigten (einschliesslich der Kosten für den eingestellten Verfahrensteil)
von 15'000.-- für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren und von
Fr. 50'000.-- für die Voruntersuchung sowie von Fr. 5'000.-- für die Anklagen ge-
gen fünf beschuldigte Personen, vier im vorliegenden und eine im separat ge-
führten, inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren SK.2010.33
(cl. 144/5 pag. 144.710.14). Die Bundesanwaltschaft stützt sich dabei auf die im
Zeitpunkt der Anklageerhebung geltenden, heute aufgehobenen Bestimmungen
(cl. 144/5 pag. 144.710.7).
Die Gebühren bewegen sich innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von
Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und erscheinen angesichts des getätig-
ten Aufwandes im Zusammenhang mit den C. betreffenden Anklagevorwürfen
und dessen finanziellen Situation (vgl. E. 5.3.2a) angemessen. Demnach ist die
Gebühr für das Vorverfahren bei C. auf Fr. 2'274.-- festzusetzten.
7.3 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer
ist aufgrund des angefallenen Aufwands gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR
mit Fr. 30'000.--, einschliesslich der pauschal bemessenen Auslagen (Art. 424
Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 4 BStKR), festzusetzen. Hiervon sind Fr. 7'500.--
C. zuzurechnen.
- 67 -
7.4 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren gegen C. (ohne Kosten der
amtlichen Verteidigung) Auslagen von Fr. 23'778.60 geltend, bestehend aus ei-
nem Anteil von 1/17 an den allgemeinen, d.h. allen Beschuldigten anrechenba-
ren, Auslagen und den ihm direkt anrechenbaren Auslagen. Davon scheidet sie
für den angeklagten Verfahrensteil einen Anteil von einem Drittel aus, ausma-
chend Fr. 7'926.20 (cl. 144/5 pag. 144.710.14, …920.339 f.).
Angesichts der grösseren Bedeutung und des grösseren Aufwands für den nicht
angeklagten Verfahrensteil (zur Hauptsache Vorwurf der organisierten Kriminali-
tät) ist ein Anteil von einem Drittel für den angeklagten Verfahrensteil angemes-
sen. Auch die anteilsmässige Zuordnung der allgemein anrechenbaren Auslagen
(im Wesentlichen Kosten für die Überwachungsmassnahmen) erscheint im Lich-
te der mit dem Kostenverzeichnis von der Bundesanwaltschaft mitgelieferten Er-
läuterungen vom 8. Februar 2011 gerechtfertigt (cl. 144/5 pag. 144.710.3 ff.). Bei
den hierbei aufgeführten Auslagen von Fr. 70'956.70 für das Informatikprojekt
Datenkonvertierung (cl. 34 pag. 20.0.78 ff.) handelt es sich um Kosten für die Di-
gitalisierung der Telefonüberwachung (cl. 144/5 pag. 144.710.5). Es ist nicht an-
gebracht, diese Kosten nebst den Auslagen für die Überwachungsmassnahmen
selbst den Beschuldigten aufzuerlegen; der Aufwand dient offenbar einer Erleich-
terung der Auswertung der aufgezeichneten Überwachungsdaten und hat als be-
reits durch die Gebühr gedeckt zu gelten. Entsprechend ist ein anteilmässiger
Betrag von Fr. 1'391.30 (= 1/3 von 1/17 der genannten Kosten) in Abzug zu brin-
gen. Bei den direkt anrechenbaren Kosten handelt es sich im Wesentlichen um
Haftkosten in Höhe von Fr. 2'616.05 (cl. 144/5 pag. 144.710.5 f.; …9). Diese zäh-
len seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr zu den Verfahrenskosten (Art. 422 StPO;
GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri-
schen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 422 N 18 f.). In Art. 9
Abs. 2 BStKR sind die Kosten der Inhaftierung denn auch ausdrücklich von den
Auslagen des Bundes ausgenommen. Der entsprechende anteilsmässige Betrag
von Fr. 872.-- (= 1/3) ist somit in Abzug zu bringen. Im Übrigen geben die geltend
gemachten Auslagen keinen Anlass zu Bemerkungen. Demnach betragen die zu
berücksichtigenden Auslagen des Vorverfahrens bei C. Fr. 5'662.90.
7.5 Nach dem Gesagten betragen die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen
Verteidigung; vgl. dazu E. 8) bei C. total Fr. 15'436.90.
7.6 Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426
Abs. 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklä-
rung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h., es muss ein
adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Die beschuldigte Person trägt
die Verfahrenskosten nicht, die der Staat durch unnötige oder fehlerhafte Verfah-
renshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Bei einem Teilfrei-
- 68 -
spruch bzw. Teileinstellung ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen (vgl.
GRIESSER, a.a.O., Art. 426 StPO N 3).
Die Kausalität der angefallenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 15'436.90
wurde bereits festgestellt (E. 7.2-5). Da indes C. hinsichtlich der ihm gemachten
Vorwürfe nur teilweise schuldig gesprochen wurde, kann ihm nur ein Teil der ihm
zuzurechnenden Kosten auferlegt werden. In Anbetracht des Verfahrensaus-
gangs ist es angemessen, C. die Hälfte der ihm zuzurechnenden Kosten, d.h.
Fr. 7'718.45, aufzuerlegen.
8. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
8.1 Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung
als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von
Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
8.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren
nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im
BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendi-
gen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und
Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen
und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan-
satz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR).
Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen
Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe-
reich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer
Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. Urteil des Bundesstraf-
gerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1 m.w.H.).
8.3 Rechtsanwalt Thomas Sprenger vertritt C. im vorliegenden Verfahren als amtli-
cher Verteidiger seit dem 19. April 2005, nachdem er den zuvor am 5. Mai 2004
von der Bundesanwaltschaft in dieser Funktion eingesetzten Rechtsanwalt Marc
Engler abgelöst hat (cl. 20 pag. 16.7.9 f.). In den eingereichten Kostennoten vom
1. Oktober 2010 und 7. September 2012 weist Rechtsanwalt Thomas Sprenger
einen Gesamtaufwand von 374.8 Stunden zu Fr. 250.-- sowie die Barauslagen
von Fr. 2'957.50 aus (cl. 144/5 pag. 144.723.5 ff.). Hiervon sind 120 Stunden und
die Auslagen im Betrag von Fr. 902.20 mit Verfügung der Bundesanwaltsschaft
vom 25. Februar 2011 für den am 29. Dezember 2010 eingestellten Verfah-
rensteil ausgeschieden und mit Fr. 29'377.20 (inkl. MWST) entschädigt worden
(cl. 144/5 pag. 144.723.2 ff.). Für den angeklagten Verfahrensteil verbleiben so-
mit 254.8 Stunden und die Auslagen von Fr. 2'055.30.
- 69 -
Der vorliegende Straffall warf zwar bestimmte Schwierigkeiten in tatsächlicher
Hinsicht, indessen keine aussergewöhnlich komplizierten rechtlichen Probleme
auf, und stellte somit keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Vertei-
digung. Der Stundenansatz für die Arbeitszeit wird deshalb praxisgemäss auf
Fr. 230.-- festgesetzt. Die grösstenteils nicht separat ausgewiesene Reisezeit
(inkl. Wegzeiten) wird ermessensweise auf 24 Stunden veranschlagt und zum
reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.-- entschädigt. Von der geltend gemach-
ten Arbeitszeit ist der Aufwand von 5.5 Stunden für die Teilnahme an der Haupt-
verhandlung vom 17. Oktober 2011 angesichts der von dieser effektiv bean-
spruchten Zeit von ca. 2.6 Stunden (cl. 144/6 pag. 144.920.55 ff.) übersetzt und
wird daher – unter Berücksichtigung allfälliger Wartezeiten – auf 3.1 Stunden ge-
kürzt. Unangemessen erscheint sodann der pro memoria aufgeführte Aufwand
von 4 Stunden für das Studium des begründeten Urteils und die Schlussbespre-
chung mit dem Mandanten. Diese Position wird ermessensweise auf 1.5 Stun-
den gekürzt. Somit verbleiben 225.9 Stunden Arbeitszeit und 24 Stunden Reise-
zeit, die als notwendiger Aufwand anerkannt werden können, was ein Honorar
von Fr. 56'757.-- ergibt. Die in Rechnung gestellten Auslagen von Fr. 2'055.30
geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind in dieser Höhe zu vergüten.
Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von Fr. 4'623.15 (7.6% auf Fr. 19'807.-- Hono-
rar und Fr. 653.30 Auslagen sowie 8% auf Fr. 36'950 Honorar und Fr. 1'402.--
Auslagen). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C. beträgt dem-
nach Fr. 63'435.45 (inkl. MWST) und ist von der Eidgenossenschaft zu entrich-
ten.
8.4 Ist C. später dazu in der Lage, hat er der Eidgenossenschaft für die Kosten der
amtlichen Verteidigung unter Berücksichtigung der Teileinstellung Ersatz im Um-
fang von Fr. 31'717.70 zu leisten (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
9. Entschädigungsforderung von C.
9.1 C. verlangt Entschädigung für "unrechtmässig erlittene Haft". Zur Begründung
macht sein Verteidiger zusammengefasst Folgendes geltend: Bis zum Vorliegen
der Genehmigungsentscheide vom 27. Mai und 17. Juni 2004 des Präsidenten
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Verwendung von Zu-
fallsfunden (vgl. E. 1.5.2) habe gegen C. "kein verwertbarer Tatverdacht" exis-
tiert. Mangels eines solchen zum Zeitpunkt der – am 28. April 2004 erfolgten –
Verhaftung sei die von C. erlittene Haft (Prozessgeschichte, lit. C) unrechtmässig
gewesen (cl. 144/7 pag. 144.920.502, …506 f.).
9.2 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen
angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschä-
- 70 -
digung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersuchungs-
und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer über-
schritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer
Straftaten ausgesprochene Sanktion angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2
StPO). Der Anspruch nach Art. 431 Abs. 2 entfällt unter anderem, wenn die be-
schuldigte Person zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer
die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet (Art. 431
Abs. 3 lit. b StPO).
9.3 Die C. auferlegte bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten überschreitet die
Dauer der von ihm ausgestandenen Untersuchungshaft von 15 Tagen, die, wie
bereits dargelegt (E. 5.8), auf die Strafe angerechnet wird. Bei dieser Sachlage
besteht nach dem Vorstehenden von vornherein kein Anspruch auf Haftentschä-
digung.
9.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Frage, ob strafprozessuale
Beweisverwertungsverbote vorliegen, grundsätzlich vom Strafrichter zu beurtei-
len ist. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Be-
weismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als ausge-
schlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 1B_322/2008 vom 9. Januar
2009; E. 3.3; 1B_123/2008 vom 2. Juni 2008 E. 2.4).
C. wurde am 28. April 2004 in Anwendung der damals massgeblichen Art. 44 ff.
BStP in Untersuchungshaft genommen (cl. 81 pag. 608 ff.). Im Antrag der Bun-
desanwaltschaft vom 29. April 2004 auf Haftbestätigung wurde der gemäss
Art. 44 BStP erforderliche dringende Tatverdacht unter anderem auf die Ergeb-
nisse der Telefon- und Raumüberwachung gestützt (cl. 81 pag. 616 ff.). Die Un-
tersuchungshaft wurde am 30. April 2004 durch den zuständigen Haftrichter un-
ter Verweis auf die im Haftantrag enthaltene Begründung bestätigt (cl. 81 pag.
638 ff.). Wie bereits dargelegt, unterliegen die fraglichen Beweismittel keinem
Verwertungsverbot (E. 1.5.1-5). Deren Verwertbarkeit war demzufolge zum Zeit-
punkt der Haftanordnung nicht von vornherein ausgeschlossen, so dass der
Haftrichter gestützt auf sie von einem dringenden Tatverdacht ausgehen durfte.
Weitere Gründe für die Unrechtmässigkeit der von C. ausgestandenen Untersu-
chungshaft werden von seinem Verteidiger nicht geltend gemacht und sind auch
sonst nicht ersichtlich. Die Entschädigungsforderung von C. entbehrt demnach
auch insoweit einer Grundlage.
- 71 -
Die Strafkammer erkennt:
I. A.
1. Das Verfahren gegen A. wird eingestellt hinsichtlich:
1.1 des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend
den angeklagten Transport von Hanf nach Buchs in der Nacht vom 28./29. Sep-
tember 2003;
1.2 des Vorwurfs der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub, evtl. Gehilfen-
schaft dazu.
2. A. wird schuldig gesprochen:
2.1 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG;
2.2 der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 StGB;
2.3 der versuchten Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar, bei
einer Probezeit von 2 Jahren.
Die Untersuchungshaft von 41 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.
II. B.
Das Verfahren gegen B. wird eingestellt.
III. C.
1. Das Verfahren gegen C. wird eingestellt hinsichtlich:
1.1 des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend
den angeklagten Transport von Hanf nach Buchs in der Nacht vom 28./29. Sep-
tember 2003;
1.2 des Vorwurfs der Gehilfenschaft zu strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub.
- 72 -
2. C. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 19
Ziff. 2 lit. b aBetmG.
3. C. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt vollziehbar, bei
einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bezirksanwalt-
schaft Zürich vom 15. September 2004.
Die Untersuchungshaft von 15 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.
IV. D.
1. D. wird schuldig gesprochen der versuchten Freiheitsberaubung und Entführung
im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. D. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt
vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Juli 2008.
Die Untersuchungshaft von 41 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.
V. Einziehung
1. Folgende bei A. beschlagnahmte Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts-
kraft zur Vernichtung eingezogen:
- 1 Papiersack, enthaltend 3 kleine und 2 grosse Minigrip-Beutel mit Marihuana
sowie 1 Holzschachtel mit Haschisch und Marihuana;
- 1 Zigarettenschachtel aus Metall mit ca. 5 g Marihuana;
- 1 sog. “Shit-Shaker“ aus Kunststoff mit ca. 5 g Marihuana;
- 1 Minigrip-Beutel mit ca. 10 g Marihuana;
- 1 Minigrip-Beutel mit Haschischportionen von ca. 5 g;
- 1 Minigrip-Beutel mit Kokain und rotem Röhrchen.
2. Folgende bei C. beschlagnahmte Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts-
kraft zur Vernichtung eingezogen:
- 73 -
- 1 Minigrip-Beutel mit 1 g Hanf;
- 1 Plastiksack mit ca. 20 g Hanf;
- 1 VHS Kassette mit verbotener Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB.
3. Folgende bei D. beschlagnahmte Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts-
kraft zur Vernichtung eingezogen:
- 2 vakumierte Plastiksäcke, 2 offene Plastiksäcke, 1 Plastikdose, 2 Minigrip-
Beutel mit Haschisch, 1 verschweisster Plastiksack, mit insgesamt ca. 500 g
Hanf.
4. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft B.
herausgegeben:
- Motorrad Harley Davidson FXST, VIN-Nr. 1;
- 2 kugelsichere Westen;
- 1 Gasmaske „Hillet“ mit Hülle;
- 1 Filter zur Gasmaske;
- Handschellen mit Etui.
5. Die beschlagnahmte Pistole SIG P 210, Kaliber 9 mm Para wird nach Eintritt der
Rechtskraft zwecks Entscheids über deren weitere Verwendung bzw. deren allfäl-
lige Herausgabe an B. der Kantonspolizei Schwyz übergeben.
6. Der beschlagnahmte Revolver Smith & Wesson, Mod. Airweight, Kaliber .38 SPL
wird nach Eintritt der Rechtskraft zwecks Entscheids über dessen weitere Verwen-
dung bzw. dessen allfällige Herausgabe an D. dem Statthalteramt des Bezirks Zü-
rich übergeben.
VI. Ersatzforderung
Zu Lasten von A. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforde-
rung von Fr. 15'000.-- begründet.
- 74 -
VII. Beschlagnahme
Die Beschlagnahme folgender Vermögenswerte von A. bleibt zur Durchsetzung
der Ersatzforderung sowie zur Deckung der Verfahrenskosten aufrecht erhalten:
- Personenwagen Daimler Double Six, VIN-Nr. 2;
- Motorrad Harley-Davidson Electra Glide, VIN-Nr. 3.
VIII. Kosten
Von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.--) werden aufer-
legt:
- A. Fr. 20'000.--;
- C. Fr. 7'718.45;
- D. Fr. 4'000.--.
IX. Entschädigungen der amtlichen Verteidigung
1. Rechtsanwalt Valentin Landmann wird für die amtliche Verteidigung von A. mit
Fr. 100'868.40 (inkl. MWST) zu Lasten der Eidgenossenschaft entschädigt. A. hat
der Eidgenossenschaft hierfür im Umfang von Fr. 75'651.30 Ersatz zu leisten, so-
bald er dazu in der Lage ist.
2. Rechtsanwalt Michel Wehrli wird für die amtliche Verteidigung von B. mit
Fr. 82'102.60 (inkl. MWST) zu Lasten der Eidgenossenschaft entschädigt.
3. Rechtsanwalt Thomas Sprenger wird für die amtliche Verteidigung von C. mit
Fr. 63'435.45 (inkl. MWST) zu Lasten der Eidgenossenschaft entschädigt. C. hat
der Eidgenossenschaft hierfür im Umfang von Fr. 31'717.70 Ersatz zu leisten, so-
bald er dazu in der Lage ist.
4. Rechtsanwalt Hadrian Meister wird für die amtliche Verteidigung von D. mit
Fr. 33'534.45 (inkl. MWST) zu Lasten der Eidgenossenschaft entschädigt. D. hat
der Eidgenossenschaft hierfür in vollem Umfang Ersatz zu leisten, sobald er dazu
in der Lage ist.
- 75 -
X. Entschädigung und Genugtuung für die beschuldigte Person B.
1. B. wird im vorliegenden Verfahren:
- für seine Aufwendungen mit Fr. 680.-- zu Lasten der Eidgenossenschaft ent-
schädigt;
- eine Genugtuung von Fr. 9'800.-- (zzgl. 5% Zins ab 7. Juni 2004) zu Lasten der
Eidgenossenschaft ausgerichtet.
2. Weitergehende Entschädigungsforderungen von B. werden abgewiesen.
XI. Eröffnung
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende
mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausge-
händigt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung der vollständigen schriftlichen Ausfertigung an:
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Thomas Sprenger (Verteidiger von C.)
Kopie an:
- Rechtsanwalt Valentin Landmann (Verteidiger von A.)
- Rechtsanwalt Michel Wehrli (Verteidiger von B.)
- Rechtsanwalt Hadrian Meister (Verteidiger von D.)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
- 76 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Gegen den Entschädigungsentscheid des Gerichts kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdein-
stanz Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO).
A., B., D. und die Bundesanwaltschaft haben keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt. In Bezug auf die
genannten Beschuldigten steht kein Rechtsmittel offen.
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