Urteil vom 8. November 2011 und
Berichtigung vom 21. März 2012
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz,
Peter Popp und Sylvia Frei,
Gerichtsschreiber Thomas Held.
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hans-
jörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel
Bosonnet,
2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Herbert
Heeb.
Gegenstand
Brandstiftung, mehrfache Gefährdung durch Spreng-
stoffe in verbrecherischer Absicht, Aufbewahren und
Verbergen von Sprengstoffen, mehrfache Sachbe-
schädigung, verbotener Besitz von Waffen.
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2011.1
- 2 -
Anträge der Bundesanwaltschaft:
I. Die Beschuldigte A. sei schuldig zu erklären:
1. der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht
gem. Art. 224 Abs. 1 StGB am 29/30. September 2002 in Zürich (Hotzestras-
se 23), am 9. Oktober 2002 in Zürich (Löwenstrasse 25), am 2. Mai 2006 in Zü-
rich (Kasernenstrasse 49), am 22./23. Januar 2007 in Bern (Effingerstrasse 33)
und am 22. Januar 2007 in Bern (Bolligenstrasse 56);
2. der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB am
9. Oktober 2002 in Zürich (Löwenstrasse 25), am 2. Mai 2006 in Zürich (Kaser-
nenstrasse 49), am 22./23. Januar 2007 in Bern (Effingerstrasse 33) und am
22. Januar 2007 in Bern (Bolligenstrasse 56);
3. des Aufbewahrens und Verbergens von Sprengmitteln gemäss Art. 226 Abs. 2
StGB am 6. Mai 2008 in Zürich (Z.-gasse 97);
4. der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB am 28. Juni 2004 in Zürich
(Schörliweg 83);
5. des Erwerbs von Waffen ohne Berechtigung gemäss aArt. 33 Abs. 1 lit. a WG
i. V. m. Art. 4 Abs. 1 lit. b, c, d und e WG, Art. 8 Abs. 2 lit. d WG, Art. 1 f. WV, alt
Art. 7 Abs. 2 WV und Anhang 2 lit. b WV am 6. Mai 2008 in Zürich
(Z.-gasse 97).
II. Die Beschuldigte A. sei im Sinne einer Gesamtstrafe zu bestrafen mit einer unbe-
dingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. Die erstandene Haft am 6. Mai 2008
(1 Tag) sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.
III. Die Beschuldigte B. sei der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB am
28. Juni 2004 in Zürich (Schörliweg 83) schuldig zu erklären.
IV. Die Beschuldigte B. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten be-
dingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von 400 Franken.
V. Die Kosten des Vorverfahrens seien den Beschuldigten wie folgt aufzuerlegen:
1. A.: mindestens 10'000 Franken (reduzierte Verfahrenskosten);
2. B.: Franken 12'014.55.
VI. Die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens seien durch das Gericht festzu-
legen und den Beschuldigten A. und B. zu ⅘ bzw. ⅕ aufzuerlegen.
VII. Die in der Anklageschrift vom 28. Januar 2011 (S. 10 + 11, Ziff. 4) und im Ver-
zeichnis der BKP vom 6. Mai 2008 (es betrifft die HDP-Nr. 1.1.105, 1.5.115,
1.8.101 – 103, 1.11.100, 1.12.100 – 102) aufgeführten Gegenstände seien ge-
mäss Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen. Die Sprengmittel seien gestützt auf Abs. 2
dieser Bestimmung zu vernichten.
VIII. Die Kamera mit Infrarotstrahler und der Videorecorder Panasonic seien der Stadt-
polizei Zürich nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben.
IX. Die übrigen noch beschlagnahmten Gegenstände seien den Beschuldigten zu-
rückzugeben.
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Anträge der Verteidigung von A. (sinngemäss):
I. A. sei von allen Anklagevorwürfen vollumfänglich freizusprechen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
II. Hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände werde deren weitere Verwendung
in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Anträge der Verteidigung von B. (sinngemäss):
Die Beschuldigte B. sei vollumfänglich frei zu sprechen, unter Kosten- und Entschä-
digungsfolgen zu Lasten der Eidgenossenschaft.
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 22. August 2007 ein gerichtspolizeiliches
Ermittlungsverfahren (BA/EAI/7/07/0213) gegen Unbekannt wegen des Verdachts
der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB).
Gleichzeitig verfügte sie die Wiedereröffnung der Verfahren EAI/7/07/0201 und
EAI/7/06/0554 wegen identischer Tatbestände (cl. 1 pag. 1.1.0.4). Auf Antrag der
Bundesanwaltschaft wurden A. und B. durch Beamte der Bundeskriminalpolizei
(nachfolgend „BKP“) von November 2007 bis Januar 2008 observiert. Mit Verfü-
gung vom 7. Januar 2008 wurde das Strafverfahren in sachlicher Hinsicht auf das
gleichzeitig wiedereröffnete Strafverfahren BA/EAI/1/03/0225 wegen versuchter
Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und in persönlicher
Hinsicht auf A. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und Sachbeschädigung re-
spektive des Versuchs hierzu ausgedehnt (cl. 1 pag. 1.2.0.2).
B. Im Rahmen der angeordneten Zwangmassnahmen wurden anlässlich der Haus-
durchsuchungen am damals gemeinsamen Domizil von A. und B. an der
Z.-gasse 97 in Zürich sowie in der ehemals gemeinsamen Wohnung der Eheleute
A. an der Y.-strasse 34 in Zürich zahlreiche Dokumente, Gegenstände sowie Da-
tenträger sichergestellt und teilweise beschlagnahmt (cl. 1 pag. 1.3.0.2; cl. 4
pag. 8.1.5 ff. und 8.2.5 ff.). Telefon- und Internetüberwachungen brachten keine
Ergebnisse.
C. Die Bundesanwaltschaft edierte beim Bezirksgericht Zürich die aus geschichtli-
chem Interesse integral archivierten Akten eines früher gegen A. wegen Landes-
friedensbruchs und anderer Straftaten geführten Verfahrens (cl. 9 pag. 18.4.0.4).
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D. In Absprache mit der Bundesanwaltschaft wurde am 28. April 2008 sieben Beam-
ten der BKP, die zuvor A. und B. observiert hatten, jeweils einzeln ein Überwa-
chungsvideo zwecks Identifikation der gefilmten Täterschaft eines am 28. Juni
2004 auf einen Personenkraftwagen in Zürich verübten Brandanschlags vorge-
führt. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft verfasste der Abteilungschef Observati-
on der BKP, C., am 22. Oktober 2008 einen Amtsbericht über die Ergebnisse der
Videovorführung, der zu den Akten genommen wurde (cl. 18 pag. BO.D.45 f.).
E. A. und B. wurden auf Vorführungsbefehl der Bundesanwaltschaft am 6. April 2008
der Kantonspolizei Zürich zur erkennungsdienstlichen Behandlung zugeführt (cl. 2
pag. 5.7.0.37). Hierbei wurden sie fotogrammetrisch vermessen, und es wurden
ihnen Wangenschleimhautabstriche entnommen (cl. 5 pag. 9.1.1.1 f.). Die Bun-
desanwaltschaft beauftragte am 6. Juni 2008 das Institut für Rechtsmedizin der
Universität Bern (nachfolgend „IRM Bern“) mit der Erstellung eines fotogrammetri-
schen Vergleichs der im Überwachungsvideo des Brandanschlags vom 28. Juni
2004 in Zürich festgehaltenen Täterschaft mit A. und B. (cl. 7 pag. 10.2.0.1 – 3).
Der Bericht des IRM Bern datiert vom 28. Oktober 2008 (cl. 7 pag. 10.2.0.5 ff.).
F. Mit Verfügung vom 7. November 2008 vereinigte die Bundesanwaltschaft sämtli-
che vorgenannten Verfahren unter der Verfahrensnummer EAI.07.0213. Gleich-
zeitig vereinigte sie in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 aBStP das bis dato durch
die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Unbekannt geführte und sistier-
te Untersuchungsverfahren A-5/2004/742 wegen Verdachts auf Brandstiftung in
der Hand der Bundesbehörden und dehnte das Verfahren in diesem Punkt auf A.
und B. aus (cl. 1 pag. 1.2.0.4).
G. Das eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete mit Verfügung vom
29. Juni 2009 die Voruntersuchung. Der Schlussbericht datiert vom 13. Oktober
2010 (cl. 10 pag. 24.0.0.1).
H. Die Bundesanwaltschaft erhob am 28. Januar 2011 beim Bundesstrafgericht An-
klage gegen A. und B. wegen Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) sowie gegen
A. wegen mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht
(Art. 224 Abs. 1 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB),
Aufbewahrens und Verbergens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB) und Be-
sitzes von Waffen ohne Berechtigung (Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG). Mit Verfügung
vom 31. Januar 2011 stellte sie das Strafverfahren gegen B. wegen Verstosses
gegen das Waffengesetz sowie gegen A. in drei Fällen wegen verbrecherischer
Verwendung von Sprengstoffen und Sachbeschädigung (Art. 224 Abs. 1 und
Art. 144 Abs. 1 StGB) unter Übernahme der Verfahrenskosten ein (cl. 20
pag. 20.140.1 ff.).
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I. Auf Anfrage des Präsidenten der Strafkammer beantragte die Bundesanwaltschaft
mit Schreiben vom 2. Februar 2011 die Beurteilung durch drei Richter (cl. 20
pag. 20.160.3).
J. Mit Beweisverfügung vom 15. Juni 2011 edierte der Vorsitzende die von den Ob-
servanten der BKP ausgefüllten Fragebögen „Betrachten und Analysieren einer
Filmsequenz“ und erkannte diese zu den Akten. Am 29. August 2011 wurden sie-
ben Observanten der BKP und Dr. med L. im Wege einer vorgezogenen Beweis-
abnahme durch das Gericht als Zeugen in Anwesenheit des zuständigen Staats-
anwalt des Bundes und der Verteidiger ohne Schutzmassnahmen in Zürich ein-
vernommen. Die Einvernahmeprotokolle wurden zu den Akten genommen (cl. 20
pag. 20.930.1 ff.). Das Gericht holte von Amts wegen über A. und B. Straf- (cl. 20
pag. 20.231.3 f.; 20.232.3) und Betreibungsregisterauszüge (cl. 20
pag. 20.271.3 ff.; 20.272.2 ff.) sowie Steuerunterlagen (cl. 20 pag. 20.271.19 – 57;
20.272.011 – 071) ein, zog die Akten des Bezirksgerichts Zürich im Strafverfahren
DG020513 gegen A. bei und edierte die vollständigen Observationsunterlagen der
BKP für den Zeitraum November 2007 bis Januar 2008 (cl. 20 pag. 20.381.15 ff.).
Die Observationsakten wurden vom Vorsitzenden gesichtet und in Form von
18 Amtsberichten teilweise zu den Akten erkannt (cl. 20 pag. 20.681.48 – 89). Der
Antrag der Bundesanwaltschaft auf Beizug eines Sachverständigengutachtens
des Wissenschaftlichen Dienstes (nachfolgend „WFD“) über pyrotechnische Ge-
genstände aus dem Verfahren SK.2010.24 wurde abgewiesen. Das bei der deut-
schen Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (nachfolgend „BAM“) in
Auftrag gegebene Sachverständigengutachten datiert vom 26. September 2011
(cl. 20 pag. 20.684.8 ff.). Dem Antrag der Bundesanwaltschaft auf Einvernahme
zahlreicher Zeugen wurde teilweise stattgeben; C. und D. wurden zur Hauptver-
handlung geladen. Sämtliche dem Gericht von den Parteien eingereichten Doku-
mente wurden zu den Akten erkannt (cl. 20 pag. 20.922.11).
K. Die Hauptverhandlung fand am 28. und 29. September 2011 in Anwesenheit der
Parteien am Sitz des Gerichts in Bellinzona statt. Anlässlich der Hauptverhand-
lung wies der Vorsitzende die Parteien darauf hin, dass sich das Gericht vorbehal-
te, den unter Ziff. 1.1.1 beschriebenen Anklagesachverhalt der Brandstiftung auch
als Sachbeschädigung zu würdigen. Das Urteil wurde den Parteien am
8. November 2011 eröffnet und vom Vorsitzenden summarisch begründet.
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Die Strafkammer erwägt:
1. Vorfragen
1.1 Zuständigkeit
1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen. Seit dem 1. Januar 2011
ist die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts nicht mehr im
Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (Strafgesetzbuch,
StGB; SR 311.0), sondern in der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) geregelt. Gemäss
Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt. Verfahrenshandlungen, die vor In-
krafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten
ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Dies betrifft nach dem Willen des Gesetz-
gebers auch solche Verfahrenshandlungen, welche unter altem Recht angeord-
net und unter neuem Recht ihren Fortgang nehmen (Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005
S. 1085 ff., 1351 [nachstehend „Botschaft StPO“]).
1.1.2 Die Bundesanwaltschaft legt der Beschuldigten A. unter anderem mehrfache
Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224
Abs. 1 StGB (Anklagepunkte 1.2.1 a – 1.2.1 e) sowie im Anklagepunkt 1.2.2 das
Aufbewahren und Verbergen von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB
zur Last, deren Verfolgung und Beurteilung gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO der
Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Die wegen derselben Handlungen (Ideal-
konkurrenz) angeklagten Sachbeschädigungen gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB
(Anklagepunkt 1.2.3) unterstehen ebenfalls der Bundesgerichtsbarkeit, da sich
die gerichtliche Zuständigkeit aufgrund (prozessualer) Taten und nicht aufgrund
einzelner, in Idealkonkurrenz stehender Straftatbestände ergibt (Urteil des Bun-
desgerichts 6S.116/2007 vom 7. September 2007, E. 3.2.2 [noch zu Art. 18
BStP]). Einer förmlichen Vereinigungsverfügung im Sinne von Art. 26 Abs. 2
StPO (respektive Art. 18 Abs. 2 aBStP) bedarf es insoweit nicht.
Die angeklagten Straftaten der Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) und der Wi-
derhandlungen nach Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997
über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG ; SR 514.54) un-
terstehen gemäss Art. 22 StPO grundsätzlich der kantonalen Gerichtsbarkeit.
Die Bundesanwaltschaft hat diese Straftaten mit Verfügungen vom 7. November
2008, 27. Januar und 5. Februar 2009 sowie vom 27. Januar 2011 in Anwen-
dung von Art. 18 Abs. 2 aBStP und Art. 26 Abs. 2 StPO mit dem in ihre genuine
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Zuständigkeit fallenden Verfahren EAI.07.0213 wegen Sprengstoffdelikten verei-
nigt (cl. 1 pag. 1.2.0.4 – 7 f.; ….10 f.). Soweit die Vereinigungsverfügungen vor
dem 1. Januar 2011 erfolgten, behalten diese in Anwendung von Art. 448 Abs. 2
StPO ihre Gültigkeit.
1.1.3 Gemäss Art. 35 Abs. 1 StBOG i. V. m. Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO urteilt die Straf-
kammer des Bundesstrafgerichts in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstin-
stanzliches Gericht. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts urteilt in Beset-
zung mit drei Richterinnen oder Richtern, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als
zwei Jahren beantragt ist (Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 StBOG i. V. m. Art. 19
Abs. 2 lit. b StPO). Die Bundesanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom
2. Februar 2011 die Beurteilung durch drei Strafrichter (cl. 20 pag. 20.160.3) und
forderte anlässlich der Hauptverhandlung für die Beschuldigte A. eine Freiheits-
strafe von viereinhalb Jahren.
1.1.4 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist somit in 3er-Besetzung zur Ent-
scheidung hinsichtlich aller Anklagepunkte zuständig.
1.2 Anwendbares materielles Recht
1.2.1 Die den Beschuldigten zur Last gelegten Taten sollen zwischen dem
29./30. September 2002 und dem 6. Mai 2008 verübt worden sein, mithin teilwei-
se vor Inkrafttreten der Partialrevision des StGB am 1. Oktober 2002 und des re-
vidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007. Daneben
hat Art. 33 Abs. 1 lit. a WG nach dem Zeitpunkt der angeklagten Tatbegehung
tatbestandliche Erweiterungen (vgl. AS 2008, S. 5517) und redaktionelle Ergän-
zungen erfahren (AS 2010, S. 2902).
1.2.2 Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots kommt grund-
sätzlich das zum Tatzeitpunkt geltende (materielle) Recht zur Anwendung, es sei
denn, dass das neue Gesetz das mildere ist (sog. lex mitior [Art. 2 Abs. 2 StGB;
BGE 134 IV 82 E. 6.1 mit Hinweisen]). Das Anknüpfungskriterium der lex mitior
erfordert einen Vergleich der konkurrierenden Strafgesetze und ergibt sich aus
dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen Teils (be-
ziehungsweise des Nebenstrafrechts) und des Allgemeinen Teils des Strafbe-
setzbuches (BGE 135 IV 113 E. 2.2; 134 IV 82 E. 6.2). Zur Ermittlung des milde-
ren Rechts hat der Richter aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen
Falls (hypothetisch) nach objektiven Massstäben zu prüfen, nach welchem der
beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Anzuwenden ist in Bezug auf ein
und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Al-
ternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlos-
sen. Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare Handlungen began-
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gen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte
oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden
(BGE 134 IV 82 E. 6.2.3; TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 2 StGB N. 5).
1.2.3 Der Beschuldigten B. werden eine, der Beschuldigten A. mehrere strafbare
Handlungen vorgeworfen. Die Frage des anwendbaren materiellen Rechts ist
demnach für jeden Anklagesachverhalt gesondert zu beantworten und erfolgt im
Rahmen der rechtlichen Würdigung der einzelnen Anklagepunkte.
2. Brandstiftung
2.1 Anwendbares Recht
Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2007 wurde der
Tatbestand von Art. 221 StGB nicht geändert, sondern lediglich dessen Strafdro-
hung an das revidierte Sanktionssystem angepasst, ohne dass der damit ver-
bundene Vorwurf erschwert beziehungsweise der Strafrahmen erweitert worden
wäre (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des
Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das
Jugendstrafrecht, BBl 1999, S. 2148 f.; vgl. die Übersicht der Anpassungen in
Ziff. II/1 Abs. 1 ff. des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Ände-
rung des Strafgesetzbuches [AS 2006, S. 3502 ff.]). Hinsichtlich einer allfälligen
Strafbarkeit der Beschuldigten wegen Brandstiftung ergeben sich in Folge der
Revision des Allgemeinen Teils des StGB keine Unterschiede, weshalb sich die
Frage des milderen Rechts nur für den Fall eines Schuldspruch im Rahmen der
Strafzumessung stellt. Im Folgenden wird deshalb bei der Strafbarkeitsprüfung
auf eine Unterscheidung zwischen altem und neuem Recht verzichtet.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich zum Schaden
eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst
verursacht. Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann die Strafe gemil-
dert werden (Abs. 3).
Der objektive Tatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter
mit irgendeinem Mittel eine Feuersbrunst verursacht, sei es durch aktives Tun
oder Unterlassen (ROELLI/FLEISCHANDERL, Basler Kommentar, Strafrecht II,
2. Aufl., Basel 2007, Art. 221 StGB N. 7 f.; CORBOZ, Les infractions en droit
suisse, Band II, 3. Aufl., Bern 2010, Art. 221 StGB N. 4 f.; STRATENWERTH/
- 9 -
WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern
2009, Art. 221 StGB N. 2). Die Feuersbrunst ist als ein Brand zu verstehen, der
eine Intensität oder Ausdehnung erreicht, aufgrund derer er vom Urheber selber
nicht mehr bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit
aufweist (BGE 117 IV 285 E. 2a; ROELLI/FLEISCHANDERL, a. a. O., Art. 221 StGB
N. 7). Alle brennbaren Objekte sind als Tatobjekt in Betracht zu ziehen (BGE 116
IV 1; STRATENWERTH/WOHLERS, a. a. O., Art. 221 StGB N. 2;). Dabei muss ein
Kausalzusammenhang zwischen dem aktiven Verhalten beziehungsweise dem
Unterlassen und der Feuersbrunst bestehen (CORBOZ, a. a. O., Art. 221 StGB
N. 13). Als Folge der Feuersbrunst muss entweder ein anderer einen Vermö-
gensschaden erleiden oder eine Gemeingefahr entstehen (BGE 117 IV 285
E. 2a; 107 IV 182 E. 2a; CORBOZ, a. a. O., Art. 221 StGB N. 15, 18).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der darauf gerichtet sein muss, ei-
ne Feuersbrunst zu entfachen und dadurch entweder einen anderen zu schädi-
gen oder eine Gemeingefahr hervorzurufen (BGE 105 IV 39 E. 2c; ROELLI/
FLEISCHANDERL, a. a. O., Art. 221 StGB N. 15).
2.2.2 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder
Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen
Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es
darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem
Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht
oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Be-
gründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der
Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken.
Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt,
ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter
zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts
6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 5.3.4).
2.3 Anklageprinzip
2.3.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und
Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage-
schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen
Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Ankla-
geschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift muss
die beschuldigten Personen sowie die ihnen zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und sub-
jektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Urteil des Bundesgerichts
6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.2). Die Darstellung des tatsächlichen
- 10 -
Vorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffas-
sung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d. h. es ist anzugeben, welche ein-
zelnen Vorgänge und Sachverhalte den jeweiligen Merkmalen des Straftatbe-
standes entsprechen (BGE 126 I 19 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts
6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 1.1). Zu den gesetzlichen Merkmalen der
strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuld-
form, die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die
Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen
(BGE 120 IV 348 E. 3c). Bildet Gegenstand der Anklage lediglich die Teilnahme
an einem Delikt, so sind alle besonderen objektiven (und naturgemäss auch sub-
jektiven) Momente in die Anklage aufzunehmen, die diesen Sonderfall strafrecht-
licher Verantwortlichkeit begründen (SCHMID, in: Donatsch/Schmid [Hrsg.],
Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 162
N. 7). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt ge-
bunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde
(BGE 133 IV 235 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2011 vom 26. Okto-
ber 2011, E. 2.2). Die Würdigung der Form der Tatbeteiligung als Mittäter- oder
Gehilfenschaft ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage, die vom Ge-
richt losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift zu entschei-
den ist. Der Umstand, dass die Tathandlungen nicht explizit als Mittäterschaft
bezeichnet werden, stellt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar, wenn
sich die Mittäterschaft aus der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift als
reale Möglichkeit aufdrängt (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom
2. Dezember 2010, E. 3.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.6 vom 22. Juli
2011, E. 2.2.1).
2.3.2 Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten Brandstiftung vor, „gemeinsam
begangen am 28.06.2004, 0:59 bis 1:01 Uhr, am Schörliweg 83 in Zürich, z. N.
von E.“, und beschreibt anschliessend die jeweiligen Handlungen, die die Be-
schuldigten vorgenommen haben sollen (Anklageschrift Ziff. 1.1.1 [cl. 20
pag. 20.100.2 f.]). Der in der Anklageschrift beschriebene Sachverhalt wurde zu-
dem durch eine Überwachungskamera aufgezeichnet. Die Aufnahme ist den Be-
schuldigten und deren Verteidigern bekannt (cl. 20 pag. 20.922.9 f.). Vorliegend
begründet die Umschreibung der mittäterschaftlichen Begehung durch „gemein-
sam begangen“ keine Verletzung des Anklageprinzips, da den Beschuldigten der
ihnen zur Last gelegte Sachverhalt im Detail bekannt war und ein Handeln als
Mittäter sich aufgrund der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift und des
Überwachungsvideos geradezu aufdrängt.
2.4
2.4.1 Aufgrund des Überwachungsvideos (cl. 2 pag. 5.3.0.22) und weiterer Untersu-
chungshandlungen ist sachverhaltsmässig erstellt, dass zwei unbekannte Perso-
- 11 -
nen in der Nacht des 28. Juni 2004 an den Personenwagen des E., Toyota Pre-
via, amtliches Kennzeichen ZH 5, herantraten. Der Personenwagen war auf dem
nicht umfriedeten Aussenparkplatz Nr. 1 vor dem Reiheneckhaus Schörliweg 83
in Zürich abgestellt (cl. 2 pag. 5.3.0.1.4 ff.). Person 1 (Person mit Kopfbede-
ckung, links im Video) begab sich zum linken Vorderreifen und deponierte dort
mehrere Gegenstände, während Person 2 dasselbe am linken Hinterreifen tat.
Person 1 begab sich, nachdem sie die auf dem Vorderreifen abgelegten Ge-
genstände entzündet hatte und diese selbständig brannten, zum Hinterreifen und
versuchte, die dort zuvor von Person 2 deponierten Gegenstände zu entzünden.
Während dieses Vorgangs beobachtete Person 2 die Umgebung. Person 1 ge-
lang es jedoch nicht sofort, die auf dem Hinterreifen liegenden Gegenstände zum
Brennen zu bringen, weshalb Person 2 ebenfalls ein Feuerzeug aus ihrer Ja-
ckentasche holte und versuchte, die Gegenstände zu entzünden. In diesem Mo-
ment wendete sich Person 1 vom Fahrzeug ab, und es ist zu sehen, dass einige
der auf dem Hinterrad liegenden Gegenstände bereits brannten. Person 2 hielt
weiter kurz das Feuerzeug an die Gegenstände. Es lässt sich aber nicht eindeu-
tig feststellen, ob hierdurch weitere Gegenstände entzündet wurden. Anschlies-
send entfernten sich beide Personen zügig vom Fahrzeug. Die deponierten Ge-
genstände brannten selbständig weiter und griffen schliesslich auf das Fahrzeug
über. Der Brand konnte in der Folge durch die alarmierten Einsatzkräfte der
Feuerwehr gelöscht werden (cl. 2 pag. 5.3.0.1.20). Die Polizei hielt nach dem
Eintreffen am Tatort 2 – 3 Meter hohe, aus dem Fahrzeug schlagende Flammen
fotographisch fest (cl. 2 pag. 5.3.0.1.7; 12 – 18). Das Fahrzeug brannte zu einem
erheblichen Teil aus und erlitt einen Totalschaden, der mit Fr. 16'000.– beziffert
wird. Zusätzlich zum Schaden am Personenwagen wurden in diesem befindliche
Gegenstände im Wert von Fr. 16'882.50 zerstört (cl. 2 pag. 5.3.0.1.8; …19 – 20).
Sämtliche zerstörten Gegenstände standen im Eigentum von E..
2.4.2 a) Die auf den Reifen deponierten Gegenstände wurden von Person 1 angezün-
det. Das Feuer dehnte sich auf den Personenwagen aus, der einen Totalscha-
den erlitt. Die Flammen waren nach den belegten Aussagen der Einsatzkräfte
zwei bis drei Meter hoch und erreichten demnach eine Intensität, die eine Brand-
bekämpfung durch ausgebildete Löschkräfte erforderte. Eine Beherrschung des
Feuers durch den oder die Brandleger war nicht mehr möglich, zumal beide Per-
sonen den Tatort nach der Inbrandsetzung des Personenwagens umgehend ver-
lassen haben, ohne weitere Massnahmen zur Löschung des Feuers zu unter-
nehmen.
b) Nicht eindeutig zu sehen ist, ob Person 2 die auf dem Hinterreifen liegenden
Gegenstände eigenhändig entzündet hat. Sie hat sich jedoch gemeinsam mit
Person 1 dem Personenwagen genähert und mit dieser zielstrebig brennbare
Objekte auf den linken Vorder- und Hinterreifen des Wagens gelegt. Während
- 12 -
Person 1 mit dem Anzünden der auf dem Vorderreifen deponierten Gegenstände
beschäftigt war, beobachtete Person 2 die Umgebung. Sie stand mit anderen
Worten „Schmiere“ und war darum besorgt, dass die Tatausführung unentdeckt
blieb. Die Überwachungsaufnahme belegt ein zielgerichtetes und arbeitsteiliges
Vorgehen der Täter während der gesamten Tatausführung. Beide Täter haben
brennbare Objekte auf die Reifen gelegt und haben damit bei der Inbrandset-
zung des Wagens vor Ort in massgebender Weise mitgewirkt und entscheidende
Tatbeiträge geleistet. Zudem hatten beide Täter ein Feuerzeug dabei und haben
versucht, die deponierten Gegenstände zu entzünden. Dies lässt auf eine ge-
meinsame und vorsätzliche Tatplanung und -umsetzung schliessen. Beide Per-
sonen haben unter Zusammenwirken die Brandstiftung verursacht und müssen
sich demnach die Tatbeiträge der anderen Person im Wege der Mittäterschaft
zurechnen lassen.
c) Die Verteidigung der Beschuldigten B. hat im Rahmen ihres Plädoyers die
Frage aufgeworfen, ob die Schadenshöhe von Fr. 32'800.– rechtsgenüglich er-
stellt sei, denn der Geschädigte E. sei hierzu nicht befragt worden (cl. 20
pag. 20.922.169). Dies trifft indessen nicht zu. Aus den Akten geht hervor, dass
der Geschädigte E. am 27. September 2004 durch die Stadtpolizei Zürich zu den
Ereignissen befragt worden ist. Er hat ausgesagt, dass er Eigentümer des zer-
störten Personenwagens sowie der darin befindlichen Gegenstände sei (cl. 2
pag. 5.3.0.7). Die von ihm eingereichte Schadensaufstellung in Höhe von
Fr. 16'882.50 belegt detailliert den Wert der Gegenstände, die sich im Perso-
nenwagen befanden und durch den Brand vernichtet wurden (cl. 2
pag. 5.3.18 f.). Der Totalschaden des Personenwagens wird durch die in den Ak-
ten befindlichen Bilder und die Polizeirapporte über den Brandanschlag belegt.
Es lässt sich aber nicht rekonstruieren, wie die Stadtpolizei Zürich den Wert des
Personenwagens ermittelt hat. Den Akten lassen sich jedoch keinerlei Hinweise
entnehmen, dass der geschätzte Wert des Personenwagens oder die Scha-
densaufstellung falsch beziehungsweise überzogen sind. Dies wird im Übrigen
von der Verteidigung auch nicht vorgebracht. Sowohl der Schaden am Perso-
nenwagens als auch der an den darin befindlichen Sachen übersteigt jeweils die
Summe von Fr. 10'000.–, bei welcher das Bundesgericht das Vorliegen eines ge-
ringen Schadens verneint (Urteil des Bundesgerichtes 6S.271/2005 vom 28. Juli
2006, E. 2). Für die Anwendung des privilegierten Tatbestands im Sinne von
Art. 221 Abs. 3 StGB ist demnach kein Raum. Die objektiven Tatbestandsmerk-
male von Art. 221 Abs. 1 StGB sind erfüllt.
Aufgrund des gefilmten Tatablaufs bestehen keine Zweifel an einer vorsätzlichen
Brandlegung, was auch die Verteidigung eingeräumt hat (cl. 20
pag. 20.922.168). Fraglich ist hingegen die Täterschaft der Beschuldigten.
- 13 -
2.5 Beweismittel
2.5.1 Aussagen der Beschuldigten
Die Beschuldigte A. hat während des gesamten Verfahrens von ihrem Aussage-
verweigerungsrecht Gebrauch gemacht (cl. 8 pag. 13.1.0.3 ff.; ...9 ff.; cl. 20
pag. 20.922.6 f.).
Die Beschuldigte B. äusserte sich erstmals am 17. August 2009 vor dem Unter-
suchungsrichter und anschliessend während der Hauptverhandlung zu den ihr
gemachten Vorwürfen. Sie hat eine Tatbeteiligung bestritten (cl. 8
pag. 12.2.0.3 ff.; cl. 8 pag. 13.5.0.5 ff. [= cl. 20 pag. 20.510.45 ff.]; cl. 20
pag. 20.930.52 ff.).
2.5.2 Geometrisches Gutachten
a) Das Institut für Rechtsmedizin an der Universität Bern (IRM Bern) erstellte am
27. Oktober 2008 im Auftrag der Bundesanwaltschaft einen geometrischen Be-
richt (cl. 7 pag. 10.2.0.5 ff.). Anhand der Auswertung der Überwachungsbilder
wurden mittels photogrammetrischer Berechnungen die Körpergrössen der ge-
filmten Täterschaft ermittelt und ein geometrischer Vergleich mit den zuvor er-
fassten Körperabmessungen und –proportionen der beiden Beschuldigten
durchgeführt. Das IRM kommt zu der Beurteilung, die photogrammetrischen
Lotmessungen und insbesondere der geometrische Vergleich ergäben, „dass die
Tatverdächtige A. als Täter 1 und die Tatverdächtige B. als Täter 2 hinsichtlich
Körpergrösse, Körperabmessungen und Körperproportionen in den aller engsten
Betracht zu ziehen sind“ (cl. 7 pag. 10.2.0.12).
b) Der Verteidiger der Beschuldigten B. rügt die Unverwertbarkeit des geometri-
schen Gutachtens. Zur Begründung führt er an, die Entnahme der DNA-Probe
sowie die geometrische Vermessung seiner Mandantin durch das IRM Bern sei-
en nicht rechtmässig erfolgt. Die Beschuldigte B. sei am 6. Mai 2008 lediglich als
Auskunftsperson und nicht als beschuldigte Person vorgeladen worden, obwohl
bereits seit Langem gegen sie ermittelt worden sei. Hierdurch sei sie ihrer ge-
setzlich garantierten Verteidigungsrechte beraubt worden, insbesondere ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die angeordneten Massnahmen seien ausser-
halb einer Strafuntersuchung durchgeführt worden und demnach nichtig (cl. 20
pag. 20.922.170; …177 – 179). Beide Verteidiger wenden zudem ein, das vom
IRM Bern durchgeführte Verfahren sei nicht geeignet, um die Beschuldigten als
Täterinnen zu identifizieren. Die angewandten Methoden entsprächen nicht den
wissenschaftlichen Standards, und die Messungen seien zu ungenau. Allenfalls
könne aufgrund des Gutachtens eine Person als Täter ausgeschlossen werden,
- 14 -
wenn ihre Körperabmessungen nicht mit den errechneten Proportionen der Tä-
terschaft im Video übereinstimmen (cl. 20 pag. 20.922.128 ff.; …194 – 197).
c) Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO behalten Verfahrenshandlungen ihre Gültigkeit,
welche vor Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 vorgenommen wurden.
Art. 101 Abs. 1 BStP bestimmte, dass der Bundesanwalt „bei hinreichendem
Verdacht strafbarer Handlungen“ schriftlich die Eröffnung eines Ermittlungsver-
fahrens anordnet. Allerdings galt unter der Herrschaft des BStP ein strafrechtli-
ches Ermittlungsverfahren bereits dann als im materiellen Sinne eröffnet, wenn
die Bundesanwaltschaft oder die BKP prozessuale Handlungen vornahmen; die
formelle Eröffnungsverfügung hatte nur deklaratorische Bedeutung
(TPF SK.2010.13 vom 21. April 2011 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen;
SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 785; OBERHOLZER, Grund-
züge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 1336 – 1337).
d) Den Akten ist zu entnehmen, dass der Einvernahme der Beschuldigten B. als
Auskunftsperson etliche Ermittlungsarbeiten der BKP und der Bundesanwalt-
schaft vorausgingen. So wurde sie von November 2007 bis Januar 2008 von Be-
amten der BKP im Auftrag der Bundesanwaltschaft observiert. Mitte März 2008
übergab die Bundesanwaltschaft dem IRM Bern Aktenbestandteile im Hinblick
auf die Erstellung des geometrischen Berichts. Am 28. April 2008 wurde sieben
Observanten in Absprache mit der Bundesanwaltschaft im Auftrag des zuständi-
gen Sachbearbeiters der BKP, D., ein Überwachungsvideo zwecks Identifizie-
rung der Täterschaft des Brandanschlags vorgeführt. Gegen die Beschuldigte B.
bestand zu diesem Zeitpunkt bereits ein Anfangsverdacht, da sie von mehreren
Beamten der Sicherheits- und Kantonspolizei Zürich sowie der BKP als eine der
beiden auf dem Überwachungsvideo zu sehenden Personen identifiziert worden
war (cl. 20 pag. 20.381.2 f.). Die Bundesanwaltschaft erliess am 2. Mai 2008 ge-
gen die Beschuldigten einen Hausdurchsuchungs- und Vorführungsbefehl
zwecks erkennungsdienstlicher Behandlung. Sowohl die Hausdurchsuchung als
auch die erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die Körpermasse der Be-
schuldigten B. durch das IRM erfasst wurden (cl. 7 pag. 10.2.0.6), erfolgten am
6. Mai 2008 (cl. 3 pag. 8.2.1.1 – 4; cl. 5 pag. 9.1.2.1; cl. 8 pag. 12.2.0.1 f.).
Mit Aufnahme der vorgenannten Ermittlungstätigkeiten war bereits ein strafrecht-
liches Ermittlungsverfahren im materiellen Sinne gegen die Beschuldigte B. er-
öffnet, als diese am 6. Mai 2008 durch die Bundesanwaltschaft als Auskunfts-
person befragt wurde (cl. 8 pag. 12.2.0.3 ff.). Der formellen Verfahrenseröffnung
vom 11. November 2008 (cl. 1 pag. 1.2.0.4 – 6) kam somit nur noch deklaratori-
sche Bedeutung zu. Die Beschuldigte B. hätte demnach am 6. Mai 2008 als Be-
schuldigte unter Vorhalt des gegen sie bestehenden Tatverdachts und nicht als
Auskunftsperson einvernommen werden müssen. Die Verletzung strafprozes-
- 15 -
sualer Vorschriften führt vorliegend jedoch nicht zur Unverwertbarkeit der geo-
metrischen Vermessung und der daraus gewonnen Erkenntnisse. Gemäss
Art. 73quater BStP konnte die gerichtliche Polizei sowohl Beschuldigte (lit. a) als
auch anderen Personen (lit. b) erkennungsdienstlich behandeln. Erkennungs-
dienstliche Behandlungen enthalten klassischerweise die Erfassung eines Signa-
lements einer Person wie Geschlecht, Grösse, Statur, Hautfarbe, Gesicht, Kopf-
form sowie Abdrücke von Fingern, Handballen, Ohren, Füssen, Zähnen oder an-
deren wichtigen Körperteilen als Vergleichsmaterial mittels Fotografie, Vermes-
sen des Körpers, Abnehmen von Fingerabdrücken oder dem Aufnehmen des
Signalelements (WERLEN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord-
nung, Basel 2011, Art. 260 StPO N. 1; HANSJAKOB, in: Do-
natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-
ordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 260 StPO N. 1). Sie stellen nach
herrschender Meinung lediglich leichte Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der
betroffenen Person dar, weshalb sie (auch nach den Vorschriften der StPO) nicht
nur gegenüber der beschuldigten Person, sondern auch gegenüber Dritten zu-
lässig sind (BGE 124 I 80 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1P.648/2001 vom
29. Mai 2002, E. 3.3; HAUSER/SCHWERI/HARTMAN, Schweizerisches Strafpro-
zessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 72 N. 10, 10a, 16, 21; zur
Rechtslage nach StPO: Botschaft StPO, S. 1243; HANSJAKOB, a. a. O., Art. 260
StPO N. 4). Die Vermessung der Körpermasse stellt eine erkennungsdienstliche
Behandlung dar, die gegen die Beschuldigte B. unabhängig von ihrer formellen
Verfahrensstellung zulässig war. Sie hätte auch als Beschuldigte die Vermes-
sung dulden müssen, weshalb die Unterlassung der formellen Verfahrenseröff-
nung vorliegend zu keiner Beeinträchtigung der ihr zustehenden Verfahrensrech-
te führte. Die erkennungsdienstliche Erfassung erfolgte rechtmässig und die
hierdurch ermittelten Körpermasse können zur Beweisführung verwertet werden.
e) Gemäss Gutachten des IRM Bern wurde aufgrund der Vermessung im Rah-
men der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 6. Mai 2008 für die Beschul-
digte A. eine Körpergrösse von 174 cm und für die Beschuldigte B. eine solche
von 166 cm ermittelt (inklusive der bei der Vermessung getragenen Schuhe). Die
Auswertung der Überwachungsbilder ergab ein durchschnittliches Lotmass
(senkrechtes Mass zwischen Kopfende und Fussboden) von 173 cm für Per-
son 1 und von 164 cm für Person 2. Aufgrund des sehr steilen Kamerawinkels
liegt die Genauigkeit der Lotmessungen bei + 5 cm für Person 1 und bei + 4 cm
für Person 2 (cl. 7 pag. 10.2.0.10). Zum Vergleich der Körperabmessungen und -
proportionen der gefilmten Täter mit denen der beiden Beschuldigten wurden
aufgrund der tatsächlichen Körperabmessungen erstellte Computermodelle in
die entsprechenden Positionen und Körperhaltungen der im Überwachungsvideo
festgehaltenen Täter gebracht. Laut Gutachten stimmen in allen ausgewerteten
Bildern die tatsächlichen Körperproportionen der Beschuldigten A. mit der als Tä-
- 16 -
ter 1 bezeichneten Person und diejenigen der Beschuldigten B. mit der als Tä-
ter 2 bezeichneten Person gut überein, bei einer auf den steilen Kamerawinkel,
die Bekleidung und die Qualität des Videos zurückzuführenden Toleranz von
+ 3 cm für Täter 1 und + 2 cm für Täter 2 (cl. 7 pag. 10.2.5.11). Vor diesem Hin-
tergrund kann das Ergebnis des Gutachtens, die Beschuldigten seien hinsichtlich
Körpergrösse, -abmessungen und -proportionen „in den allerengsten Bereich“
der Täter zu ziehen, nur dahingehend verstanden werden, dass die Beschuldig-
ten als Täterinnen nicht positiv ausgeschlossen werden können. Eine Genauig-
keit der Lotmessung von + 5 cm für Person 1 und bei + 4 cm für Person 2 ergibt,
dass Täter 1 zwischen 165 und 178 cm und Täter 2 zwischen 160 und 168 cm
gross ist. Der Messbereich ist nicht präzise genug, um verlässliche Rückschlüs-
se auf die tatsächliche Grösse der Täterschaft zu ziehen. Das Gutachten vermag
die Beschuldigten nicht zu entlasten, denn sie bewegen sich mit ihren Körper-
grössen im genannten Bereich, jedoch erbringt das Gutachten keinen positiven
Beweis für deren Täterschaft. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es
sich bei den gefilmten Tätern um andere Personen als die Beschuldigten han-
delt. Dem geometrischen Bericht kommt demnach nur ein beschränkter Beweis-
wert hinsichtlich der Täterschaft der beiden Beschuldigten zu, und er kann allen-
falls – neben weiteren Beweisen – ein Indiz hierfür sein.
2.5.3 Zeugeneinvernahmen
a) In den Akten befindet sich ein im Auftrag der Bundesanwaltschaft erstellter
Amtsbericht des Abteilungschefs Observation der BKP über die Vorführung des
Überwachungsvideos zwecks Identifizierung der gefilmten Täterschaft vor Ob-
servanten der BKP (cl. 18 pag. BO.D.45 f.). Der Bericht datiert vom 22. Oktober
2008 und hält fest, dass im Auftrag der zuständigen Sachbearbeitung der BKP
und in Absprache mit der Bundesanwaltschaft denjenigen Observanten, die an
den meisten Observationseinsätzen teilgenommen hätten, das Überwachungsvi-
deo des Brandanschlags am 28. April 2008 ohne Vorankündigung einzeln vorge-
führt worden sei. Unmittelbar im Anschluss an die Visualisierung hätten die Ob-
servanten individuell einen Fragebogen ausfüllen müssen, wobei es ihnen nicht
erlaubt gewesen sei, Hilfsmittel zu benutzen und vor Beantwortung sämtlicher
Fragen mit Kollegen oder Dritten Kontakt aufzunehmen. Mit Ausnahme eines
einzigen Observanten hätten alle die Person ohne Kopfbedeckung als Wohn-
partnerin von A. identifiziert, bei der es sich um B. handle. Derjenige Observant,
der die Person ohne Kopfbedeckung nicht eindeutig identifiziert habe, habe fest-
gehalten, dass diese eine gewisse Ähnlichkeit mit der im Verfahren als „Bueb“
bezeichneten Person aufweise. Bei der unter dem Arbeitstitel „Bueb.“ geführten
Person handle es sich um die erwähnte B.. Die im Amtsbericht vom 28. April
2008 erwähnten Fragebögen „Betrachten und Analysieren einer Filmsequenz“
wurden von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 15. Juni 2011 ediert (cl. 20
- 17 -
pag. 20. 381.4 – 8) und zu den Akten genommen. Die Fragebögen bestätigen
den Inhalt des Amtsberichts, wonach sechs Observanten (Nr. 22, 24, 26, 29, 31
und 36) anlässlich der Visionierung die Person ohne Kopfbedeckung als die Be-
schuldigte B. identifizierten (cl. 20 pag. 20.681.4; …9; …14; …19; …29 und
…34) und Observant Nr. 30 festhielt, dass die auf dem Video sichtbare Frau oh-
ne Kopfbedeckung eine gewisse Ähnlichkeit mit einer ihm aus einem Strafverfah-
ren unter dem Code-Namen „Bueb“ bezeichneten Person aufweise (cl. 20
pag. 20.681.24).
b) Das Gericht hat im Wege einer vorweggenommenen Beweisabnahme
(Art. 332 Abs. 3 StPO) die sieben Observanten der BKP sowie den behandeln-
den Arzt der Pflegetochter der Beschuldigten B., Dr. L., als Zeugen einvernom-
men. Den Zeugen wurde anlässlich der Einvernahme die Videosequenz vorge-
spielt und eine Fotowahlkonfrontation (cl. 20 pag. 20.681.42) vorgelegt, auf der
die Beschuldigte B. neben fünf weiteren weiblichen Personen abgebildet ist. Zur
Sache befragt, bestätigten alle sieben Observanten die von ihnen am 28. April
2008 im Fragebogen festgehaltenen Wahrnehmungen als zutreffend. Das noch-
malige Vorspielen der Überwachungsaufnahme führte weder zu Ergänzungen
noch Korrekturen der damaligen Angaben. Auf entsprechende Frage, woran sie
die Beschuldigte B. erkannt hätten, gaben die Observanten zusammengefasst
an, die Beschuldigte sei Zielperson ihres Observationsauftrages gewesen, die
sie über einen längeren Zeitraum hinweg überwacht hätten. Es gehöre zu ihren
Aufgaben, Personen aufgrund von Bilddokumentationen, Signalelementen, Ver-
haltensweisen, Bekleidung und motorischen Merkmalen zu erkennen respektive
wieder zu erkennen. Jene sechs Observanten, welche auf dem Video die Person
ohne Kopfbedeckung als die Beschuldigte B. bezeichnet haben, gaben an, sie
hätten diese aufgrund ihrer runden Kopfform, Brille, Körperhaltung, Gangart und
des Kurzhaarschnitts erkannt. Die Beschuldigte B. wurde auf dem vorgelegten
Fotowahlbogen als die im Video zu sehende respektive im Wahrnehmungsbe-
richt erwähnte Person (cl. 20 pag. 20.930.12; …19; …44) und „Bueb“ (...25;
…30) identifiziert. Eine Identifikation der zweiten Täterschaft anhand der Über-
wachungsaufnahme war keinem der Zeugen möglich (cl. 20 pag. 20.930.4; …18;
…24; …29; …44). Der Zeuge Dr. L sagte aus, er sehe die Beschuldigte B. unge-
fähr einmal pro Jahr anlässlich des Arztbesuches der Pflegetochter und habe mit
ihr bisher 5 – 6 Mal persönlichen Kontakt gehabt (cl. 20 pag. 20.930.48). Er gab
an, keine der gefilmten Personen identifizieren zu können (cl. 20
pag. 20.930.50).
c) Sämtliche Observanten haben die von ihnen im Wahrnehmungsbericht ge-
machten Aussagen bestätigt. Widersprüche und Unstimmigkeiten gab es nicht.
Zwar haben sich die Zeugen vornehmlich auf ihre damaligen Berichte abgestützt,
die ihnen vom Vorgesetzten C. vorgängig zur Ansicht ausgehändigt worden wa-
- 18 -
ren (cl. 20 pag. 20.930.3; …11; …18; …23; …28; …36), konnten jedoch plausi-
bel darlegen, anhand welcher signifikanter Merkmale, die sie sich während ihres
Observationseinsatzes von Oktober 2007 bis Januar 2008 eingehend einprägen
konnten, sie die Beschuldigte B. identifiziert haben. Zweifel an der wahrheitsge-
treuen Beantwortung des Fragebogens durch die Zeugen bestehen nicht; auch
gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die Beschuldigte B. zu Unrecht falsch
belasten. So räumte ein Observant ein, die Beschuldigte B. „heute“ (am Tag der
Einvernahme, 29. August 2011) nicht mehr wieder erkennen zu können (Zeuge
Nr. 29). Hinsichtlich der zweiten Täterschaft gaben alle an, diese nicht identifizie-
ren zu können. Aufgrund des Vorstehenden ergeben sich für das Gericht keiner-
lei Zweifel, dass den Zeugen die Identifikation der Beschuldigten B. im April 2008
anhand der relativ schlechten Videosequenz möglich war. Dass der Zeuge Dr. L.
die Beschuldigte B. nicht identifizieren konnte, erklärt sich aus dem Umstand,
dass er aufgrund des eher seltenen persönlichen Kontakts nicht mit ihrer Gang-
art, Körperhaltung, Kopfform etc. vertraut ist und diese Erkennungsmerkmale –
im Gegensatz zu den Observanten – nicht studiert hat.
d) Die Verteidigung erhebt Einwendungen gegen die Verwertbarkeit und den
Beweiswert der Fragebögen und Aussagen. Sie rügt, die Observanten seien kei-
ne Zeugen im Sinne des Prozessrechts. Die Beamten würden nicht über eigene
Wahrnehmungen berichten, sondern gäben lediglich ihre persönliche Einschät-
zung zum Überwachungsfilm wieder. Dies sei eine Frage der Beweiswürdigung,
welche dem Gericht obliege und nicht an Beamte der Strafverfolgungsorgane de-
legiert werden könne. Aus diesem Grunde könnten die Observanten allenfalls als
Sachverständige betrachtet werden, deren Anhörung aufgrund von Vorbefas-
sung jedoch gemäss Art. 183 Abs. 3 i. V. m. Art. 56 StPO ausgeschlossen sei
(cl. 20 pag. 20.522.7 ff.; …19; pag. 20.922.134; …188). Darüber hinaus bestün-
den Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Glaubwürdigkeit der Observan-
ten. Deren Befragung habe ergeben, dass zumindest einigen von ihnen, zu-
sammen mit anderen Observanten, das Überwachungsvideo bereits vor der Vi-
sionierung vom 28. April 2008 anlässlich einer Informationsveranstaltung gezeigt
worden sei, wobei einige der Anwesenden geäussert hätten, die Beschuldigte B.
als eine der beiden Täter im Video erkannt zu haben. Es sei nahe liegend, dass
für die am 28. April 2008 durchgeführte Visionierung zwecks Identifizierung der
Täterschaft nur diejenigen Observanten ausgewählt worden seien, die die Be-
schuldigte B. bereits zuvor erkannt haben wollen (cl. 20 pag. 20.922.192). Zu-
dem sei es wahrscheinlich, dass sich die Observanten untereinander über ihre
gemachten Wahrnehmungen ausgetauscht hätten, weshalb bei allen bereits vor
der Visionierung vom 28. April 2008 die Idee vorgelegen habe, eine der beiden
auf dem Video zu sehende Person sei die Beschuldigte B. (cl. 20
pag. 20.922.190).
- 19 -
aa) Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung der Straftat nicht beteiligte Per-
son, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunfts-
person ist (Art. 162 StPO). Ein Sachverständiger kann kein Zeuge sein. Er ver-
mittelt sein besonderes Fachwissen, sagt jedoch nicht über selbst wahrgenom-
mene Tatsachen aus, mit Ausnahme derjenigen, die er anlässlich seiner Sach-
verständigentätigkeit gemacht hat. Der sachverständige Zeuge ist hingegen
Zeuge (DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 162
StPO N. 5).
Das Überwachungsvideo stellt einen Beweisgegenstand in Form einer Urkunde
im Sinne von Art. 192 Abs. 2 StPO dar (vgl. DONATSCH, a. a. O., Art. 192 StPO
N. 5). Der in der Urkunde „digitalisierte“ Tathergang wurde den Observanten
vorgespielt, und sie wurden anschliessend vom Gericht zu dem vorgelegten Be-
weismittel befragt. Die Observanten haben dem Gericht ihre persönlichen Wahr-
nehmungen geschildert, nämlich dass die Beschuldigte B. und eine weitere, nicht
zu identifizierende Person Gegenstände auf die Reifen eines Personenwagen
legen, diese anzünden und sich anschliessend entfernen. Der Umstand, dass die
Observanten eine der beiden auf dem Video zu sehenden Personen aufgrund
deren äusserer Erscheinung, Physiognomie und Motorik als die Beschuldigte B.
identifiziert haben, macht sie entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht zu
Sachverständigen im Sinne von Art. 183 StPO. Eine Personenidentifikation be-
darf keines irgendwie gearteten Fachwissens oder spezifischer Fähigkeiten wie
es Sachverständige für spezielle Fachgebiete aufweisen, sondern ist jedermann
möglich. Die Verteidigung der Beschuldigten B. weist insoweit darauf hin, dass
es weder eine Expertise im Erkennen anderer Personen, die sich in irgendeiner
Weise objektivieren liesse, noch eine Fachausbildung oder Eignungsprüfung für
diese Fähigkeit gebe. Vielmehr sei jedermann in der Lage festzustellen, ob zwi-
schen einer in einem Video gefilmten Person und einer vor ihm stehenden Per-
son sicher, möglicherweise oder sicher nicht Identität bestehe (cl. 20
pag. 20.522.7 f.). Dem ist grundsätzlich zu zustimmen, jedoch lässt die Verteidi-
gung ausser Betracht, dass die Möglichkeit und Qualität der Identifikation einer
Person von unterschiedlichen Faktoren abhängen, zu denen insbesondere das
Vertrautsein mit Habitus, Gestik und Bewegungsmuster der zu identifizierenden
Person zählt. Niemand würde auf die Idee kommen, einen Familienangehörigen
eines Opfers oder Täters, dem dessen Identifikation aufgrund der engen persön-
lichen Bindungen möglich ist, als Experten zu bezeichnen. Je besser man je-
manden kennt, desto eher erkennt man ihn (so auch die Verteidigung B., cl. 20
pag. 20.522.8, Ziff. 7 a. E.). Dies hat die Einvernahme des Zeugen L. gezeigt,
dem ebenso wie dem Gericht mangels hinreichender persönlicher Kontakte mit
den Beschuldigten weder eine positive noch negative Identifikation der im Video
zu sehenden Personen möglich war. Die Befragung der Observanten stellt auch
- 20 -
keine unzulässige Delegation der Beweiswürdigung durch das Gericht dar. Sie
wurden zu einem Beweisstück befragt, und die gemachten Wahrnehmungen und
Aussagen hat das Gericht anschliessend gewürdigt. Hierbei hatte es in einem
ersten Schritt zu beurteilen, ob die Identifikation einer bestimmten Person an-
hand der Überwachungsaufnahme überhaupt möglich ist. Dies ist nach Ansicht
des Gerichts der Fall. In einem weiteren Schritt würdigte das Gericht die Aussa-
gen der Observanten dahingehend, ob diese aufgrund der getätigten Observati-
onen die Beschuldigte B. als die rechts im Bild zu sehende Person ohne Kopfbe-
deckung mit Sicherheit erkennen können. Die Befragung der Observanten über-
zeugte das Gericht, dass eine Identifikation von Personen anhand des vorge-
legten Beweismittels möglich ist, weil eine Vertrautheit mit dem äusserem Er-
scheinungsbild, der Physiognomie und Motorik der Beschuldigten aufgrund län-
gerer Beobachtungen bestand (vgl. E. 2.5.3 b, S. 17). Aufgrund des Vorstehen-
den konnte das Gericht die Observanten als Zeugen im Sinne von Art. 162
Abs. 1 StPO befragen.
bb) Die Verteidigung leitet eine Voreingenommenheit der Zeugen aus der Aus-
sage von Observant Nr. 22 her. Dieser gab anlässlich seiner Einvernahme vor
Gericht zu Protokoll, der Film sei bereits vor dem 28. April 2008 anlässlich einer
allgemeinen Teaminformation über Brandanschläge vorgeführt worden. Bei der
Informationsveranstaltung, an der er teilgenommen habe, sei es um die Veran-
schaulichung der Vorgehensweise bei Brandanschlägen und nicht um die Identi-
fikation der Täterschaft gegangen. Trotzdem sei eine der beiden Personen von
Teilnehmern spontan erkannt worden (cl. 20 pag. 20.930.3; …6). Bei einer zwei-
ten Vorführung, die individuell durchgeführt worden sei, sei es darum gegangen,
die Täterschaft zu identifizieren. Er wisse nicht mehr, wer bei der ersten Vorfüh-
rung anwesend gewesen sei, nach seiner Meinung aber sicher auch die übrigen
(vom Gericht angehörten) Observanten (cl. 20 pag. 20.930.6). Hierzu befragt,
haben diese unter Hinweis auf ihre Pflicht zur wahrheitsgetreuen Aussage ange-
geben, die Videosequenz zum ersten (und einzigen Mal) anlässlich der Vorfüh-
rung am 28. April 2008 gesehen zu haben, ohne über Anlass und Inhalt der Vor-
führung informiert gewesen zu sein. Es sei ihnen untersagt worden, sich mit Kol-
legen über die Visionierung zu unterhalten. Welchen ihrer Kollegen die Sequenz
ebenfalls vorgeführt worden ist, vermochten sie nicht zu beantworten. Auf den
Geschädigten E. angesprochen, sagten alle Zeugen übereinstimmend aus, dass
ihnen der Name nichts sage. Auch hätten sie bis zur Visionierung des Überwa-
chungsvideos keine Kenntnis von dem Autobrand gehabt (cl. 20 pag. 20.930.31).
Alle Zeugen gaben an, die beiden Beschuldigten nicht im Rahmen von Ermitt-
lungen wegen eines Brandanschlages, sondern wegen diverser Sprengstoffan-
schläge observiert zu haben.
- 21 -
Zur Videovorführung an der Informationsveranstaltung befragt, gab der verant-
wortliche Ermittler, D., an, er wisse nicht, welche Observanten daran teilgenom-
men hätten, da die Zusammensetzung der Observationsgruppen ständig wechs-
le und er für diese nicht zuständig sei (cl. 20 pag. 20.930.63). Seine Anfrage zur
Videovorführung zwecks Identifizierung der gefilmten Täterschaft habe er aus-
schliesslich an den für die Observanten verantwortlichen Zeugen C. und nicht an
einzelne Observanten gerichtet (cl. 20 pag. 20.930.57; …67). Dieser erklärte,
dass er diejenigen Observanten aufgeboten habe, die die meisten Observations-
einsätze gefahren hätten und zum fraglichen Termin abkömmlich gewesen sei-
en. Als er die Observanten ausgewählt habe, habe er nicht gewusst, dass der
Film bereits zuvor einmal vorgeführt worden sei. Dies habe er erst im Nachhinein
erfahren (cl. 20 pag. 20.930.58).
Aufgrund des Vorstehenden kann davon ausgegangen werden, dass neben
Nr. 22 weiteren Observanten der BKP das Überwachungsvideo vor dem 28. April
2008 gezeigt worden ist. Der Verdacht der Verteidigung, dass auch die neben
Nr. 22 vom Gericht als Zeugen einvernommenen sechs Observanten an der In-
formationsveranstaltung teilgenommen haben, konnte nicht erhärtet werden. So
gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Zeugen in irgendeiner Weise bereits mit
der Aufzeichnung vorbefasst waren, da alle gesagt haben, weder den Geschä-
digten E. zu kennen noch von dem Brandanschlag auf dessen Fahrzeug ge-
wusst zu haben. Die Aussagen der Zeugen C. und D. erscheinen glaubhaft und
ergeben keine Hinweise für eine selektive Auswahl der Observanten als Belas-
tungszeugen. Die geschilderten Abläufe entsprechen der Aufteilung und Zustän-
digkeit innerhalb der BKP. Gegen eine selektive Auswahl von Observanten
spricht zuletzt auch die Aussage von Observant Nr. 22, er habe die Beschuldigte
B. bereits anlässlich der ersten Vorführung erkannt (cl. 20 pag. 20.930.6), dies
aber erst beim Ausfüllen des Fragebogens angegeben (cl. 20 pag. 20.930.8). Im
Lichte dieser Umstände wird die Aussage der übrigen Observanten, sie hätten
an der früheren Videovorführung nicht teilgenommen, durch die gegenteilige
Aussage von Nr. 22 nicht erschüttert.
e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass den Observanten Zeu-
geneigenschaft zukommt und ihre Aussagen in zentralen Punkten konstant und
in sich geschlossen sind. Ihre Aussagen sind verwertbar und glaubhaft.
2.5.4 Beizug der Observationsakten
a) Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
und des daraus abgeleiteten Akteneinsichtsrechts. Die Möglichkeit, sich ange-
messen zu verteidigen, setze voraus, dass die Beschuldigten über alle gegen sie
ergriffenen strafprozessualen Handlungen informiert seien, was aufgrund der
- 22 -
vom Gericht zu den Verfahrensakten erkannten Dokumente über die Observa-
tionseinsätze nicht möglich sei. Die Verteidigung bemängelt zum einen die Quali-
tät der vom Gericht edierten und zu den Akten erkannten 18 Amtsberichte. Diese
seien ungenau und unvollständig, enthielten keine oder nur unzureichende Aus-
künfte über die Observationsziele, die Anzahl der Observanten und die vor dem
Einsatz gegebenen Informationen. Diese Auskünfte seien vom Gericht explizit
verlangt und von der BKP zu Unrecht verweigert worden (cl. 20
pag. 20.922.172 f.). Daneben rügt sie den Umfang der zu den Verfahrensakten
erkannten Observationsunterlagen. Unter Berufung auf den Untersuchungs-
grundsatz und die gesetzlich verankerte Dokumentationspflicht der Behörden
(cl. 20 pag. 20.521.24 ff.) beantragt Rechtsanwalt Bosonnet – letztmals anläss-
lich der Hauptverhandlung – vollständige Einsicht in die Observationsakten so-
wie den Beizug von Observationsakten des Inlandsgeheimdienstes (cl. 20
pag. 20.922.5; …21 f.).
b) Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK garantierte Anspruch auf
rechtliches Gehör beinhaltet alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind,
damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen
kann (BGE 136 I 265 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_293/2011 vom
14. September 2011, E. 4). Er umfasst insbesondere ein Beweisführungs- und
Akteneinsichtsrecht, die als Gegenstück eine entsprechende Aktenführungs-
pflicht der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte voraussetzen (BGE 130 II 473
E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_503/2007 vom 21. Januar 2008,
E. 6.3; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a .a. O., § 44 N. 21 ff.). Gemäss gefestigter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt die Aktenführungspflicht, dass die
Produktion von Beweismitteln für den Angeklagten und das Gericht nachvoll-
ziehbar ist. Dem Beschuldigten steht grundsätzlich das uneingeschränkte Recht
zu, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Die effekti-
ve Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendig voraus, dass die Akten
vollständig sind (BGE 130 II 473 E. 4.1 und 4.3; 129 I 85 E. 4.1; Urteil des Bun-
desgerichts 1P.718/2005 vom 19. Dezember 2005, E. 3.2). In einem Strafverfah-
ren bedeutet dies, dass sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen
Erhebungen aktenkundig gemacht werden. Beweismittel, die nicht unmittelbar an
der gerichtlichen Hauptverhandlung abgenommen werden, müssen in den Un-
tersuchungsakten vorhanden sein, und es muss aktenmässig belegt sein, wie sie
erhoben wurden, damit der Angeklagte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltli-
che oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren
Verwertbarkeit erheben kann (BGE 129 I 85 E. 4.1; 115 Ia 97 E. 4c). Das Führen
von Geheimakten ist unzulässig (BGE 115 V 297 E. 2g/bb). Diese Grundsätze
sind mit Inkrafttreten der StPO gesetzlich verankert worden (Art. 76 f., 100 StPO;
vgl. zum aktuellen Recht: SCHMUTZ, Basler Kommentar, Schweizerische Straf-
prozessordnung, Basel 2011, Art. 100 StPO N. 18; BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/
- 23 -
Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 100 StPO N. 2).
Das Recht auf Akteneinsicht besteht indessen nur soweit, als einer Einsichtnah-
me durch den Betroffenen keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Inte-
ressen entgegenstehen (BGE 126 I 7 E. 2b; 122 I 153 E. 6a). Nach herrschender
Ansicht müssen interne Dokumente wie Berichte, Unterlagen und Pläne operati-
ver und polizeitaktischer Natur selbst dann nicht zu den Akten genommen wer-
den, wenn sie prozessual relevante Vorgänge betreffen (SCHMUTZ, a. a. O,
Art. 100 StPO N. 18; BRÜSCHWEILER, a. a. O, Art. 100 StPO N. 2, jeweils mit
zahlreichen Hinweisen). Wird einer Partei die Einsichtnahme aufgrund überwie-
gender Geheimhaltungsinteressen verweigert, so darf auf die geheimen Unterla-
gen zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von de-
ren für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr
ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel
zu bezeichnen (BGE 120 IV 242 E. 2c/bb; 115 V 297 E. 2d; Urteil des Bundesge-
richts 1P.327/2006 vom 25. Juli 2006, E. 4.2).
c) Der Antrag der Verteidigung auf Beizug der Observationsunterlagen der BKP
für den Zeitraum November 2007 bis Januar 2008 wurde mit Beschluss vom
7. September 2011 (cl. 20 pag. 20.430.16) insoweit gutgeheissen, als das Ge-
richt die BKP anwies, einen Amtsbericht über die Observation zu erstellen, und
sich vorbehielt, nach Sichtung der vollständigen Observationsakten neben dem
Amtsbericht weitere Dokumente zu den Verfahrensakten zu erkennen. Die BKP
reichte mit Schreiben vom 22. September 2011 (cl. 20 pag. 20.681.48 f.) zu Han-
den des Gerichts einen Erledigungsbericht sowie Amtsberichte über 18 Observa-
tionseinsätze ein (cl. 20 pag. 20.681.50 – 89). Der Vorsitzende nahm am
27. September 2011 unter Ausschluss der Parteiöffentlichkeit Einsicht in die
kompletten Observationsakten des vorliegenden Strafverfahrens. Er teilte den
Parteien anlässlich der Hauptverhandlung mit, die Sichtung der Observations-
akten habe ergeben, dass die erstellten Amtsberichte vollständig seien. Sie ent-
hielten sämtliche die Beschuldigten betreffenden Informationen. Alle 18 Amts-
berichte seien durch denselben Sachbearbeiter (Nr. 41) anhand von Obser-
vationsberichten und nicht durch den jeweiligen Observanten selbst verfasst wor-
den (cl. 20 pag. 20.922.6).
Observationen waren im Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege nicht
geregelt. Die gesetzlichen Vorschriften der StPO über die Observation
(Art. 282 – 283) enthalten keine (speziellen) Regelungen bezüglich der Aktenfüh-
rung und das Bundesgericht hat sich – soweit ersichtlich – zu dieser Frage unter
der Herrschaft der neuen StPO noch nicht geäussert. Ob für die Aktenführung
von Observationen die gleichen Regeln wie bei der verdeckten Ermittlung gelten
- 24 -
(HANSJAKOB, a. a. O., Art. 282 StPO N. 28) oder aber die allgemeinen Regeln
der Dokumentationspflicht Anwendung finden (RHYNER/STÜSSI, in: Alberti-
ni/Fehr/Voser [Hrsg.], Polizeiliche Ermittlung, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 481)
kann vorliegend ebenso offen bleiben wie die sich daran anschliessende Frage,
ob die Observationstätigkeiten in Form von Amtsberichten zu dokumentieren
sind (HANSJAKOB, a. a. O., Art. 282 N. 28; RHYNER/STÜSSI, a. a. O., S. 481) oder
aber das vollständige Observationsjournal Aktenbestandteil ist (in diesem Sinne:
KATZENSTEIN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Ba-
sel 2011, Art. 283 StPO N. 9; LIEBER/SCHMID, in: Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kom-
mentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Loseblattausgabe, Zürich
1996, Stand August 2006, § 17 N. 5). Festzuhalten ist, dass die zu den Akten er-
kannten Dokumente alle für die Gewährung des rechtlichen Gehörs erforderli-
chen Informationen enthalten. Der Erledigungsbericht führt aus, dass im gegen-
ständlichen Strafverfahren in der Zeit vom 13. November 2007 bis 26. Januar
2008 insgesamt 27 Observationseinsätze erfolgten, bei denen die Beschuldigten
18 Mal in Erscheinung traten. Zielsetzung der Einsätze sei die Aufklärung und
Verhinderung von Straftaten, die Identifikation der Täter-/Mittäterschaft sowie
das Feststellen von Vorbereitungshandlungen gewesen. Die Amtsberichte führen
jeweils detailliert die von den Observanten gemachten Beobachtungen unter ge-
nauer Angabe des Ortes und der Zeit auf, demnach alle relevanten Informatio-
nen über Umfang, Inhalt und Ablauf der Observationseinsätze (cl. 20
pag. 20.681.51 – 89). Die Durchsicht der vollständigen Observationsakten durch
den Vorsitzenden hat ergeben, dass die erstellten Amtsberichte alle die Be-
schuldigten betreffenden Informationen enthalten. Diese Informationen waren er-
forderlich aber auch ausreichend, um zu beurteilen, ob den Observanten auf-
grund ihrer Einsätze von November 2007 bis Januar 2008 die Identifikation der
Beschuldigten B. möglich war. Weiterer Details zu den Observationseinsätzen
(Rechtsanwalt Heeb) oder der Beizug der vollständigen Observationsakten
(Rechtsanwalt Bosonnet) bedurfte es entgegen der Ansicht der Verteidigung vor-
liegend nicht, da keine Observationserkenntnisse Eingang in die Verfahrensak-
ten gefunden haben (cl. 20 pag. 20.681.50). Der hier zu beurteilende Brandan-
schlag fällt nicht in den Observationszeitraum, sondern wurde rund dreieinhalb
Jahre vor Beginn der Observation verübt. Die Observationsakten können dem-
nach weder be- noch entlastende Beweismittel zum Nachweis des Schuld-
spruchs gegen die Beschuldigten enthalten, da sie nicht den angeklagten Sach-
verhalt betreffen. Dies gilt auch für alle übrigen Anklagepunkte gegen die Be-
schuldigte A.. Der Antrag ihres Verteidigers auf Beizug der vollständigen Obser-
vationsakten war demnach von vornherein ungeeignet, einen Entlastungsbeweis
zu führen. Darüber hinaus konnte die Beschuldigte A. nicht als die zweite auf
dem Überwachungsvideo zu sehende Person identifiziert werden. Bezüglich die-
ses Anklagevorwurfs gegen die Beschuldigte B. beruft sich die Bundesanwalt-
schaft nicht auf Ergebnisse der Observationen als Beweismittel der Täterschaft,
- 25 -
sondern auf die Aussagen der Observanten im Zusammenhang mit der Vorfüh-
rung des Überwachungsvideos. Die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen konnte
durch das Gericht aufgrund der gelieferten Informationen und der Zeugenbefra-
gung überprüft werden (E. 2.5.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist durch
die Befragung der Observanten, den zu den Verfahrensakten erkannten Berich-
ten und der nicht parteiöffentlichen Einsichtnahme der vollständigen Observati-
onsakten durch das Gericht gewahrt. Die Rügen der Verteidigung wegen man-
gelnden Beizugs der Observationsakten erweisen sich demnach als unbegrün-
det.
2.5.5 Sichergestellte Asservate
a) Die Bundesanwaltschaft bezeichnet als Beweismittel die anlässlich der Haus-
durchsuchungen vom 12. Februar 2007 und 6. Mai 2008 sichergestellten Doku-
mente, E-Mails, Fotos und Computerdateien (vgl. cl. 11 – 18). Besonderes Ge-
wicht kommt nach ihrer Auffassung einem anlässlich der ersten Hausdurchsu-
chung in dem von der Beschuldigten B. bewohnten Zimmer sichergestellten
E-Mail-Ausdruck (cl. 2 pag. 5.3.0.25 f. ) sowie auf dem Personalcomputer und
Notebook der Beschuldigten A. gespeicherten Bilddateien, auf denen auch der
Geschädigte E. abgebildet ist, zu (cl. 2 pag. 5.3.0.27 ff.). Die Bilddateien mit dem
Geschädigten wurden in den Monaten März und Mai 2002 erstellt. Ende Februar
respektive Ende März 2004 wurde eine Bilddatei auf das Notebook und den Per-
sonalcomputer der Beschuldigten A. übertragen (cl. 2 pag. 5.7.0.75 – 76,
5.3.0.27 [ = cl. 17 pag. BO.C. 211 – 219]; cl. 18 BO-D-53). Zudem wurden u. a.
zwei beidseitig bedruckte DIN-A4-Blätter („Merke 1“ und „Merke 2“) mit Fotos
von Polizeibeamten der Stadtpolizei, der Kantonspolizei und des Sicherheits-
dienstes des Kantons Zürich beschlagnahmt (cl. 13 pag. BO.3.345 – 348
[ = cl. 17 pag. BO.C.220 – 224]). „Merke 1“ enthält 36 und „Merke 2“
32 Personenfotos. Etliche der Beamten sind namentlich genannt, so auch der
Geschädigte E., der auf beiden Blättern mit dem gleichen Foto abgebildet ist
(cl. 13 pag. BO.3.346 f.). „Merke 2“ enthält zudem zwei Textkästen, von denen
der rückseitige mit „Solidarität ist eine Waffe!“ übertitelt ist und in dem es u. a.
heisst:
„Damit möglichst viele, möglichst lange die verschiedenen Widerstandsformen
entwickeln, ist es wichtig, sich gegen den Zugriff staatlicher Repression zu
schützen. Die bessere Kenntnis der Situation schafft die bessere Möglichkeit
sich zu schützen und dagegen zur Wehr zu setzen. Dazu gehört auch, sich die
Bullengesichter zu merken, anderen zu zeigen und sich überlegen, wie man sie
am besten auf Distanz hält. Ganz besonders wichtig ist dies bei den Bullenfoto-
grafen. (…) Schickt uns Infos, Fotos oder meldet Euch, wenn Ihr mit den Bullen
- 26 -
oder Klassenjustiz Probleme habt: Rote Hilfe, Revolutionärer Aufbau, Postfach
8663, 8036 Zürich oder klickt uns an: www. aufbau. org Rote Hilfe“
b) Dem im Zimmer der Beschuldigten B. sichergestellten Ausdruck der E-Mail
vom 28. September 2005 kommt aufgrund des oben gefundenen Beweisergeb-
nisses (E.2.5.3 b und d) keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Sodann ist an-
zumerken, dass unklar ist, wer Urheber und Absender der E-Mail ist. Sie war an
verschiedene Medien (Zeitungen, Organisationen, etc.) und Privatpersonen ver-
sandt worden und nimmt Bezug auf vier Farbanschläge, die in der Nacht vom 27.
auf den 28. September 2005 verübt wurden. Diese Aktionen sind in Art und
Durchführung mit dem vorliegend zu beurteilenden Brandanschlag nicht zu ver-
gleichen und mehr als ein Jahr später verübt worden. Aus dem Umstand, dass
der Geschädigte E. eine der vier von den Farbanschlägen betroffenen Personen
war, ist kein Zusammenhang zwischen diesen und dem Brandanschlag vom
28. Juli 2004 erstellt.
Bei den „Merkblättern“ handelt es sich um Informationsmaterial der Roten Hilfe
über zivil und verdeckt ermittelnde Polizeibeamte. Dem Textbeitrag ist zu ent-
nehmen, dass die Blätter dem Erkennen von Polizeibeamten dienen, um „sich
gegen den Zugriff staatlicher Repression zu schützen“. Dies spricht dafür, dass
die Informationen über die Beamten präventiven Zwecken dienen und es sich
nicht um eine Art „schwarzer Liste“ handelt. Zudem datieren die Merkblätter vom
Oktober 1999 (Merke 1) und Juni 2000 (Merke 2), sie wurden also über vier Jah-
re vor dem hier zu beurteilenden Brandanschlag erstellt, weshalb ein irgendwie
gearteter Zusammenhang mit dem Brandanschlag schon aus zeitlichen Gründen
nicht erkennbar ist. Gleiches gilt für die auf dem Notebook und dem PC der Be-
schuldigten A. sichergestellten Bilddateien des Geschädigten E., denn diese
wurden bereits in den Monaten März und Mai 2002 erstellt. Dass eine Bilddatei
am 3. März 2004, also rund zwei Monate vor dem Brandanschlag, auf das Note-
book und den Personalcomputer der Beschuldigten A. übertragen wurde, ver-
mag allenfalls ein Interesse an dessen Person belegen, ist jedoch kein Beweis,
dass die Beschuldigte A. den Brandanschlag verübt hat. Zudem war die Identifi-
zierung des Geschädigten für den Brandanschlag unerheblich, war doch sein
Auto und nicht er selber Ziel des Anschlags. Auch waren sein Aussehen (cl. 13
pag. B0.3.345 – 348 [Merke 1 und 2]; cl. 20 pag. 20.930.54) und seine Adresse
in der einschlägigen Szene bekannt. Gegen das Eigentum des Geschädigten
wurden schon vorgängig mehrere Angriffe verübt (cl. 8 pag. 14.1.0.17), bei de-
nen unter anderem im Mai 2002 sein Auto in Brand gesetzt worden war (cl. 17
pag. BO.C.204). Es erscheint letztlich nicht verwunderlich, dass sich die Be-
schuldigte A. als Exponentin des Revolutionären Aufbaus Schweiz beziehungs-
weise Zürichs (nachfolgend „RAS/RAZ“) mit dem Geschädigten E. und anderen
Polizeibeamten, namentlich solchen mit Staatsschutzaufgaben, befasste. So wie
- 27 -
der Staat versucht, möglichst viele Informationen gegen potentielle Straftäter der
linken Szene zu sammeln, versuchen deren Sympathisanten sich gegen staatli-
che Überwachung zu wehren. Der Geschädigte E. war nur einer von zahlreichen
Mitarbeitern der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden, über den die Be-
schuldigte A. Informationen besass (cl. 2 pag. 5.7.0.75), gegen die aber keine
Anschläge verübt worden sind. Weder der Besitz der beiden Merkblätter noch
die auf den Rechnern gespeicherten Bilddateien sind ein Beleg für die Täter-
schaft der Beschuldigten A..
2.5.6 Alibibeweis
a) Der Verteidiger der Beschuldigten B. rügt, seiner Mandantin sei die Führung
eines Alibibeweises verunmöglicht worden. Das vorliegende Strafverfahren sei
erst knapp viereinhalb Jahre nach dem Brandanschlag eröffnet worden, obwohl
die Polizei seine Mandantin aufgrund der Überwachungsaufnahme schon nach
wenigen Tagen der Tatbegehung verdächtigt habe.
b) Gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK muss eine Person „innerhalb möglichst kur-
zer Zeit (…) über Art und Grund einer gegen sie erhobenen Beschuldigung un-
terrichtet“ werden. Diese Mitteilungspflicht entsteht bereits im Augenblick, in dem
gegen eine Person ermittelt wird, auch wenn ein Verfahren gegen sie formell
noch nicht eröffnet wurde. Denn es gilt zu verhindern, dass sie zu ihrem Nachteil
in einen unaufholbaren Informationsrückstand gerät (GOLLWITZER, Menschen-
rechte im Strafverfahren – Kommentar MRK und IPBPR, Berlin 2005, Art. 6
EMRK N. 165). Können Entlastungsbeweise aus Gründen, die nicht in der Per-
son der beschuldigten Person liegen, nicht mehr erhoben werden, ist mit ande-
ren Worten die Beweisvereitelung auf ein Verschulden der Strafverfolgungsbe-
hörden zurückzuführen, muss in Anwendung der Beweislastregel in dubio pro
reo vom Nachweis der entsprechenden Tatsache zu Gunsten der beschuldigten
Person ausgegangen werden (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/
Genf 2010, Art. 10 StPO N. 10 ; OBERHOLZER, a. a. O., N. 796).
c) Aus den sich bei den Akten befindlichen Unterlagen ergibt sich Folgendes:
Ein Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 5. Juli 2004 zuhanden der Bezirksan-
waltschaft Zürich hält fest, dass die Beschuldigte B. zum damaligen Zeitpunkt als
dringend tatverdächtig galt, und es wurde um Zuteilung der Untersuchungssache
an die Kantonspolizei ersucht (cl. 2 pag. 5.3.0.1 f.). Eine Aktennotiz (ohne die
erwähnten Beilagen) eines Mitarbeiters des Sicherheitsdienstes der Stadtpolizei
Zürich vom 7. Juni 2004 kommt hinsichtlich einer möglichen Täterschaft der Be-
schuldigten B. zur gleichen Einschätzung wie die Kantonspolizei Zürich. Sie sei
nach Sichtung des Fotomaterials tatverdächtig, die Wahrscheinlichkeit ihrer Tä-
- 28 -
terschaft wurde mit 90 % beziffert. Die Beschuldigte sei bei den Mitarbeitern des
Sicherheitsdienstes gut visualisiert, und der Verdacht werde durch das Erschei-
nungsbild der Täterschaft (Brille, Körpergrösse, Gesicht) bestätigt. Es wurde eine
Hausdurchsuchung sowie die Verwertung der Videoaufnahme als Beweismittel
angeregt (cl. 7 pag. 11.1.0.1). Der Anzeigerapport der Stadtpolizei Zürich vom
27. September 2004 schliesst mit der Feststellung, dass die Täterschaft nicht
habe festgestellt werden können. Weitere Ermittlungen seien jedoch der Kan-
tonspolizei überlassen worden (cl. 2 pag. 5.3.0.8). Welche Aktivitäten sich daran
anschlossen, lässt sich dem Dossier im Einzelnen nicht entnehmen. Jedenfalls
befasste sich die Bezirksanwaltschaft Zürich im Dezember 2004 mit der Sache
(cl. 2 pag. 5.3.0.21). Der Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kan-
tons Zürich vom 17. Mai 2005 (cl. 10 pag. 22.1.0.1) ist letztlich zu entnehmen,
dass die Kantonspolizei weitere Ermittlungsmassnahmen durchgeführt hat. Der
zuständige Staatsanwalt hält fest, die Aufzeichnungen der Überwachungskame-
ra ergäben keine Grundlage zur Ergreifung von Zwangsmassnahmen, und das
Verfahren sei zu sistieren, bis neue Erkenntnisse eine Fortführung ermöglichten.
Die Bundesanwaltschaft forderte die Akten des kantonalen Strafverfahrens am
5. Dezember 2007 ein (cl. 10 pag. 19.3.1 f.). Zu diesem Zeitpunkt wurde die Be-
schuldigte B. bereits seit knapp drei Wochen von der BKP observiert (cl. 20
pag. 20.681.50). Die formelle Verfahrenseröffnung gegen sie erfolgte mit Verfü-
gung vom 7. November 2008 (cl. 1 pag. 1.2.4 – 6).
d) Die zürcherischen Strafverfolgungsbehörden führten gegen die Beschuldigte
B. wegen des Brandanschlags weder formell noch materiell ein Strafverfahren.
Das Informationsgebot kann bei diesem Vorgehen nicht als verletzt gelten. Hin-
gegen ist mit Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK nicht zu vereinbaren, dass der formellen
Eröffnung des Strafverfahrens durch die Bundesanwaltschaft rund einjährige
Ermittlungsarbeiten gegen die Beschuldigte B. vorausgingen. Diese Verzögerung
hat die Beschuldigte nicht zu vertreten. Es stellt sich damit die Frage, ob ihr aus
diesem Grunde ein Alibibeweis verunmöglicht war. Es liegt in der Natur der Sa-
che, dass ein Alibi umso weniger nachzuweisen ist, je weiter der massgebliche
Zeitpunkt zurückliegt, denn im Verlaufe der Zeit schwindet die Erinnerung an be-
stimmte Ereignisse und Umstände der Vergangenheit. Das gilt nicht nur dann,
wenn der Beweis mit der Aussage von Dritten geleistet werden soll, sondern
auch für den Beschuldigten hinsichtlich der Frage, welcher Dritte eine Tatabwe-
senheit bezeugen könnte oder für Sachbeweise, die mit der Zeit vergessen oder
verloren gehen. Allerdings ist die rechtliche Folge, ein Alibi für wahr zu unterstel-
len nur angebracht, wenn für ein solches wenigstens ein Indiz vorliegt; die bloss
theoretische Möglichkeit eines Alibis reicht nicht aus. Solche Anzeichen beste-
hen vorliegend nicht und sind von der Beschuldigten B. auch nicht geltend ge-
macht worden. Zudem hat die Verteidigung den Vorwurf der Verunmöglichung
des Alibibeweises erstmals an der Hauptverhandlung erhoben. Es wäre nahe
- 29 -
liegend gewesen, bereits bei der Befragung zur Sache durch den eidg. Untersu-
chungsrichter ein Alibi anzugeben respektive diesbezügliche Beweisanträge zu
stellen. Bei dem Einwand der Verteidigung handelt es sich bloss um die hypothe-
tische Möglichkeit eines Alibis, was als voller Entlastungsbeweis nicht genügt.
Die Möglichkeit eines Alibis ist jedoch bei der Würdigung der übrigen Indizien mit
in Betracht zu ziehen.
2.5.7 In der Gesamtheit liegen gegen beide Beschuldigten das fotogrammetrische Gut-
achten von beschränkter Aussagekraft sowie gegen die Beschuldigte B. Zeu-
genbeweise von erheblicher Aussagekraft, die durch die Akten gestützt werden,
und eine Entlastung durch Alibi von geringer Wahrscheinlichkeit vor. Das bei der
Hausdurchsuchung Jahre nach dem Vorfall gefundene Material belegt ein politi-
sches Interesse der Beschuldigten an der Tat, ist aber als Indiz für deren Täter-
schaft ungeeignet. Aufgrund der vorstehenden Beweislage bestehen für das Ge-
richt an der Täterschaft der Beschuldigten B. keine Zweifel. Hingegen genügen
die Beweismittel nicht, um zur Überzeugung des Gerichts eine Täterschaft der
Beschuldigten A. zu belegen.
2.6 Die Beschuldigte A. ist im Anklagepunkt 1.1.1 vom Vorwurf der Brandstiftung
freizusprechen. Die Beschuldigte B. ist in diesem Punkt der Brandstiftung im
Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224
Abs. 1 SGB)
Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten A. unter Anklageziffer 1.2.1 a –
e vor, sich der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer
Absicht schuldig gemacht zu haben.
3.1 Gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbre-
cherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von
Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Ist nur Eigentum in unbedeu-
tendem Umfange gefährdet worden, so kann der Täter milder bestraft werden
(Art. 224 Abs. 2 StGB).
3.1.1 Der objektive Tatbestand erfordert, dass der Täter durch Sprengstoff Leib oder
Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt, (ROELLI/
FLEISCHANDERL, a. a. O., Art. 224 StGB N. 7; TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweize-
risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 224
StGB N. 5). Das Strafgesetzbuch enthält keine Legaldefinition des Begriffs
Sprengstoff, jedoch werden Sprengmittel (Sprengstoffe und Zündmittel) praxis-
- 30 -
gemäss in Anlehnung an Art. 4 – 7 des Bundesgesetzes über explosionsgefähr-
liche Stoffe (SprstG; SR 941.41) definiert (ROELLI/FLEISCHANDERL, a. a. O.,
Art. 224 StGB N. 4; CORBOZ, a. a. O., Art. 224 StGB N. 1 f.). Gemäss Art. 5
SprstG sind Sprengstoffe einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische
solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf
andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zer-
störenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnis-
mässig geringer Menge gefährlich sind. Nach der Legaldefinition von Art. 7
SprstG fallen pyrotechnische Gegenstände nicht unter den Sprengstoffbegriff,
werden aber von Art. 224 StGB erfasst, wenn sie sich bei entsprechender Ver-
wendung wegen der in ihnen enthaltenen Substanzen zum Zerstören eignen
(BGE 104 IV 232; 103 IV 241 ff.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.24 vom
6. April 2011, E. 2.2; STRATENWERTH/WOHLERS, a. a. O., Art. 224 StGB N. 1).
Taterfolg ist die alternative oder kumulative konkrete Gefährdung von Leib und
Leben von Menschen oder fremden Eigentums. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung genügt hierfür im Sinne der Individualtheorie eine gezielte kon-
krete Gefährdung eines Rechtsgutes (BGE 115 IV 111 E. 3a; 103 IV 241 E. I.1),
wohingegen die heutige Lehrmeinung gemäss der Repräsentationstheorie den
Eintritt einer Gemeingefahr verlangt, zumal als Tathandlung beliebige Verhal-
tensweisen in Frage kämen (TRECHSEL/FINGERHUTH, a. a. O., Art. 224 StGB
N. 5; ROELLI/FLEISCHANDERL, a. a. O., Art. 224 StGB N. 6, jeweils mit Hinweisen).
Die zur Gefährdung führende Handlung spezifiziert das Gesetz nicht. Der durch
Umgang mit Sprengstoff eintretende Gefährdungserfolg genügt, so z. B. rechts-
widriges Hinlegen und das Liegenlassen an einem Ort, wo sich eine Gefahr für
Menschen oder fremdes Eigentum ergibt, ohne dass der Sprengstoff zur Explo-
sion gelangt (BGE 115 IV 111 E. 3a; ROELLI/FLEISCHANDERL, a. a. O., Art. 224
StGB N. 7; TRECHSEL/FINGERHUTH, a. a. O., Art. 224 StGB N. 4).
3.1.2 Gefährdungsvorsatz liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem
handelt. Daneben muss der Täter in verbrecherischer Absicht handeln, d. h. den
tatbestandlichen Erfolg eines Verbrechens oder Vergehens wollen, wobei nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung insoweit Eventualabsicht genügt (BGE 103
IV 241 E. I. 1; a. A. die h. L.: ROELLI/FLEISCHANDERL, a. a. O., Art. 224 StGB N. 9;
TRECHSEL/FINGERHUTH, a. a. O., Art. 224 StGB N. 7, jeweils mit zahlreichen Hin-
weisen).
3.1.3 Der privilegierte Tatbestand gemäss Art. 224 Abs. 2 StGB kommt nur dann zur
Anwendung, wenn Eigentum in unbedeutendem Umfang gefährdet wurde, ist je-
doch bei einer Gefährdung von Leib und Leben ausgeschlossen. Das Ausmass
der konkreten Gefährdung fremden Eigentums ergibt sich aus den gesamten
Tatumständen (BGE 103 IV 241 E. I.1). Ist es zu einem Sachschaden gekom-
- 31 -
men, muss dieser geringfügig sein (BGE 115 IV 111 E. 3b; 103 IV 241; ROELLI/
FLEISCHANDERL, a. a. O., Art. 224 StGB N. 10).
3.2 In Anklageziffer 1.2.1 a wird der Beschuldigten A. vorgeworfen, sie habe in der
Nacht vom 29. auf den 30. September 2002 an der Hotzestrasse 23 in Zürich an
der Hintertür des spanischen Generalkonsulates eine zu einer unkonventionellen
Spreng- und Brandvorrichtung (nachstehend „USBV“) umfunktionierte Horror-
Knall-Rakete mit 50 g Blitzknallsatz mittels eines Klebebands befestigt und mit
Hilfe von Bengalfackeln zur Detonation bringen wollen. Da die Bengalfackeln ab-
gefallen seien, bevor die Zündschnur in Brand geriet, sei es zu keiner Explosion
gekommen. Der Zündzeitpunkt der USBV sei nicht vorhersehbar gewesen, wes-
halb neben fremdem Eigentum auch Leib und Leben von Menschen gefährdet
worden sei. Die Beschuldigte A. habe die Herbeiführung eines grossen Sach-
schadens durch die Explosion der USBV beabsichtigt (cl. 20 pag. 20.100.3 f.).
3.2.1 a) Die Beschuldigte A. berief sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht und mach-
te weder im Untersuchungsverfahren noch anlässlich der Hauptverhandlung An-
gaben zur Sache (cl. 8 pag. 13.1.0.3 ff.; …9 ff.; cl. 20 pag. 20.922.6 f.).
b) Am Tatort wurden diverse Materialien und Spuren sichergestellt. Gemäss Un-
tersuchungsberichten des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der Stadtpoli-
zei Zürich ("WFD") handelt es sich bei dem Feuerwerkskörper um eine „Horror-
Knall-Rakete“, Label Bugano des Herstellers Weco-GmbH, D-53783 Eitorf, die
mit rotem Klebeband umwickelt und deren Leitstab entfernt worden war. Die An-
zündschnur war mittels eines Malerabdeckbandes mit drei bengalischen Fackeln
der Gruppe VO8 „bengalisches Licht“ verlängert. Der so präparierte Feuerwerks-
körper wurde mit Teppichklebeband, welches mit einem Draht ausgesteift war,
am Glas der Eingangstür befestigt und gezündet. Es kam zu keiner Detonation,
da die Zündschnur nicht Feuer fing. Es gab jedoch sichtbare Russrückstände an
der Verglasung der rückseitigen Eingangstüre (zum Ganzen: cl. 2 pag. 5.1.0.2;
…6; cl. 7 pag. 10.1.0.1 – 4). Zur Art und Wirkungsweise der verwendeten Horror-
Knall-Rakete führt der WFD aus, dass diese ca. 50 g Blitzknallsatz enthalte, bei
dem es sich um ein sehr energiereiches pyrotechnisches Gemisch mit hohen
Reaktionsgeschwindigkeiten handle, das über einen grossen Explosionsdruck
und Knalleffekt verfüge (cl. 7 pag. 10.1.0.96; cl. 18 pag. BO.D.204). Dem vom
Gericht eingeholten Sachverständigengutachten der BAM lässt sich entnehmen,
dass pyrotechnische Gegenstände mit einer Menge von 50 g Blitzknallsatz ge-
mäss der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über pyrotechnische Gegenstände als Feuerwerk der Kategorie 4 mit hoher Ge-
fahrwirkung geführt werden. Feuerwerkskörper dieser Kategorie dürften nur an
Personen mit Fachkenntnissen, die im Besitz einer Erlaubnis für den Umgang
mit solchen Gegenständen sind, abgegeben werden. Wird eine solche Horror-
- 32 -
Knall-Rakete auf eine Glasscheibe geklebt, führe dies zur Zerstörung der Schei-
be mit Splitterflug (cl. 20 pag. 20.684.8 ff.).
Die Ausführungen des Sachverständigen, dass Feuerwerkskörper der Katego-
rie 4 ein gewisses Gefährdungs- und Zerstörungspotential aufweisen, wird durch
Art. 7 Abs. 5 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom
27. November 2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR. 951.411) untermauert.
Nach dieser Vorschrift sind Feuerwerkskörper der Kategorie 4 dem gewerblichen
Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen ver-
wendet und nicht in den Detailhandel gebracht werden. Die an der Horror-Knall-
Rakete vorgenommenen Manipulationen sowie Ort und Art der Befestigung indi-
zieren, dass die Täterschaft die Horror-Knall-Rakete zu zerstörerischen Zwecken
verwenden wollte. Aufgrund der Explosionsstärke und der direkten Befestigung
der USBV auf der Glasscheibe, war mit deren Zerstörung zu rechnen. Demzufol-
ge handelt es sich bei der modifizierten Horror-Knall-Rakete um Sprengstoff
i. S. v. Art. 5 SprstG und Art. 224 Abs. 1 StGB (vgl. E. 3.1.1). Hingegen ergeben
sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass neben der konkreten Sachgefähr-
dung auch eine solche für Leib und Leben von Menschen bestanden hat. Dass
sich kurz vor der zu erwartenden Explosion Menschen in der Nähe der USBV
aufgehalten hätten, die durch herumfliegende Splitter hätten verletzt werden
können, wird zudem von der Bundesanwaltschaft nicht behauptet. Der Spreng-
satz wurde ausserhalb der Öffnungszeiten an der Hintertür des spanischen Ge-
neralkonsulates an der Hotzestrasse 23 angebracht. Die Hintertür ist stets ver-
schlossen und wird nur hin und wieder vom Hausmeister benutzt (cl. 2
pag. 5.1.0.3 – 4). Demnach bestand lediglich eine konkrete Gefahr für fremdes
Eigentum.
c) Den Nachweis, dass die Beschuldigte A. die USBV an der Tür des spani-
schen Generalkonsulats angebracht hat und mittels Bengalfackeln zur Explosion
bringen wollte, sieht die Bundesanwaltschaft aufgrund der Übereinstimmung von
an den Tatmitteln sichergestellten DNA-Spuren mit den von der Beschuldigten A.
erstellten DNA-Profilen als erbracht. Die am Tatort sichergestellten Asservate
wurden dem Institut für Rechtsmedizin Zürich (nachfolgend „IRM Zürich“) zur
DNA-Analyse übermittelt. Es konnte ab diversen Kanten und Flächen der Rake-
tenkonstruktion ein komplettes weibliches DNA-Profil mit der Kontrollnummer
PCN 1 erstellt werden, welches vom IRM Zürich der DNA-Datenbank gemeldet
und am 24. Oktober 2002 in diese eingelesen wurde (cl. 7 pag. 10.4.0.3 [= cl. 15
pag. BO.A.129]). Am Klebeband, mit dem die Rakete an der Tür befestigt wor-
den war, konnte nur ein inkomplettes DNA-Profil (PCN 2) festgestellt werden.
Dieses Teilprofil ergab jedoch eine Übereinstimmung mit den analysierten DNA-
Systemen des kompletten Profils mit der Kontrollnummer PCN 1 (cl. 7
pag. 10.4.0.4 f.). Aus den beigezogenen Akten des Bezirksgerichts Zürich
- 33 -
(DG020513) ergibt sich, dass der Beschuldigten A. im kantonalen Strafverfahren
am 1. Februar 2002 eine Haarprobe entnommen worden war, ab der das IRM
Zürich ihr DNA-Profil unter der Nummer s7 erstellte (cl. 15 pag. BO.A.130 ff.).
Das IRM Basel bestätigte mit Bericht vom 21. Januar 2008 (cl. 15
pag. BO.A.133 ff.) die Übereinstimmung der im kantonalen (s7 [Kopfhaarprobe
der Beschuldigten A.]) und bundesgerichtlichen Verfahren (PCN 1 [Horror-Knall-
Rakete]) erstellten DNA-Profile. Am 6. Mai 2008 wurde die Beschuldigte A. ein
weiteres Mal erkennungsdienstlich behandelt. Anhand eines Wangenschleim-
hautabstrichs (nachstehend „WSA“) wurde ihr DNA-Profil mit der Nummer PCN 3
erstellt. Am 26. Mai 2008 meldete AFIS die Übereinstimmung dieses DNA-Profils
(PCN 3) mit demjenigen, welches ab den Tatmitteln an der Hotzestrasse
(PCN 1) erstellt worden war (cl. 7 pag. 10.4.0.7 – 11).
Die Verteidigung bestreitet sowohl die Verwertbarkeit als auch den Beweiswert
der DNA-Analysen und deren Ergebnisse. Sie rügt sinngemäss, dass das der
Bundesanwaltschaft vom Bezirksgericht Zürich übermittelte DNA-Profil aus dem
Jahr 2002 rechtswidrig verwendet worden sei. Die Beschuldigte A. sei im dama-
ligen Verfahren im Anklagepunkt IV vom Vorwurf des Verstosses gegen das
Waffengesetz, zu dem die DNA-Entnahme stattfand, freigesprochen worden.
Aufgrund des Freispruchs hätte das DNA-Profil weder gespeichert noch für wei-
tere Strafuntersuchungen verwendet werden dürfen (cl. 20 pag. 20.922.123 f.).
aa) Die Entnahme, Auswertung und Speicherung der im kantonalen Strafverfah-
ren der Beschuldigten A. entnommenen DNA-Probe richtete sich nach der Ver-
ordnung über die Erhebung und Bearbeitung von DNA-Analysen im Strafverfah-
ren des Kantons Zürich vom 18. April 2001 (DNA-Analysen-Verordnung/ZH,
LS 321.5). Gemäss § 4 der Verordnung werden Personendaten, die nicht in das
DNA-Profil-Informationssystem des Bundes aufgenommen werden, umgehend
nach einem Vergleich gelöscht. Für die Löschung der in das DNA-Profil-
Informationssystem aufgenommenen Personendaten und DNA-Profile gelten
dessen Bestimmungen. Nach Anklageerhebung wird die Löschung vom Gericht
angeordnet. Gemäss der bis Ende 2004 geltenden Verordnung über das DNA-
Profil-Informationssystem vom 31. Mai 2000 (EDNA-Verordnung) waren die auf-
traggebenden Behörden verpflichtet, die Löschung eines Profils in der Daten-
bank zu veranlassen, wenn der Betroffene als Täter ausgeschlossen werden
konnte (Art. 15 Abs. 1 lit. a EDNA-Verordnung [AS 2000, S. 1715 ff.]; vgl. auch
BGE 128 II 259 E.4). Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass
das im kantonalen Strafverfahren erstellte DNA-Profil in das Informationssystem
des Bundes aufgenommen wurde. Dies wäre im Übrigen auch nicht zulässig ge-
wesen, da die Voraussetzungen für die Speicherung des DNA-Profils mangels
eines Tatverdachts in Bezug auf eine Katalogstraftat im Sinne von Art. 5 Abs. 1
EDNA-Verordnung nicht erfüllt waren. Zudem wurde die Beschuldigte A. im kan-
- 34 -
tonalen Gerichtsverfahren vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffen-
gesetz freigesprochen (beigezogene Akten des Bezirksgerichts Zürich, act. 53
S. 14 – 18, 25), so dass ihr DNA-Profil nach Rechtskraft hätte gelöscht werden
müssen, und zwar selbst dann, wenn es entgegen der gesetzlichen Vorschriften
in der DNA-Profil-Datenbank EDNA gespeichert worden wäre (Art. 15 Abs. 1
lit. a EDNA-Verordnung; vgl. BGE 128 II 259 E.4). Zwar hat die Bundesanwalt-
schaft das DNA-Profil nicht aus der Profil-Datenbank erhalten, sondern aus den
Gerichtsakten des Bezirksgericht Zürich, die wegen „geschichtlichen Interesses“
integral und auf Dauer archiviert wurden. Das Bezirksgericht Zürich hätte jedoch
sämtliche Daten betreffend die DNA-Erfassung der Beschuldigten A. aus den Ak-
ten entfernen respektive insoweit unkenntlich machen müssen, dass die Daten
nicht mehr verwendet werden können, da das DNA-Profil der Beschuldigten A.
nach der gesetzlichen Regelung gar nicht mehr hätte existieren dürfen. Dies war
nicht der Fall, weshalb dem Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft auf Ak-
tenbeizug (cl. 9 pag. 18.0.4.1 ff.) in dem gewährten Umfang nicht hätte nachge-
kommen werden dürfen. Der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden des Bundes
(Bundesanwaltschaft und BKP) erfolgte demnach unter Umgehung und in Ver-
letzung des gesetzlich bezweckten und garantierten Datenschutzes und war da-
her rechtswidrig.
Dies hat aber entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht die Unverwertbarkeit
der erhobenen DNA-Profile und der daraus gewonnenen Ergebnisse zur Folge.
Die Verteidigung übersieht, dass das Gutachten des IRM Bern trotz des beim
Bezirksgericht Zürich rechtswidrig erlangten DNA-Profils verwertbar ist. Zwar war
die Beschuldigte A. im damaligen Zeitpunkt noch nicht formell beschuldigt, je-
doch hätte bei ihr gemäss Art. 73quater BStP ein neuer WSA genommen werden
können (vgl. auch E. 2.5.2. d, S. 15). Der Umstand, dass die Bundesanwaltschaft
die Akten beim Bezirksgericht Zürich anforderte, belegt, dass gegen die Be-
schuldigte A. bereits ein hinreichender Tatverdacht bestand. Das Vergleichsprofil
wäre daher in jedem Falle beschaffbar gewesen, so dass das DNA-Gutachten
ein verwertbares Beweismittel darstellt (BGE 137 I 218 E. 2.3.4; 131 I 272
E. 4.1). Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Verteidigung, das im
kantonalen Strafverfahren gewonnene DNA-Profil der Beschuldigten A. stelle
das alleinige und somit entscheidende Beweismittel dar. Neben dem Gutachten
des IRM Basel, welches auf dem DNA-Profil der Beschuldigten aus dem kanto-
nalen Strafverfahren basiert, meldete auch der WD Zürich eine Übereinstimmung
zwischen den von den Asservaten vom Anschlag auf das spanische General-
konsulat im Jahre 2002 (Klebeband respektive dem Überrest des Knallkörpers)
gewonnenen Spuren und dem am 8. Mai 2008 mittels WSA erstellten DNA-Profil
der Beschuldigten A. (cl. 7 pag. 10.4.0.8 f.; vgl. auch cl. 8 pag. 14.1.0.6 und
cl. 15 pag. BO.A.119 ff.). Zu diesem Zeitpunkt war das Strafverfahren gegen die
Beschuldigte A. bereits seit vier Monaten sachlich auf die Anschläge auf das
- 35 -
spanische Generalkonsulat und die Kantonspolizei ausgedehnt (cl. 1
pag. 1.2.0.2 f.). Die Entnahme des WSA im Rahmen der erkennungsdienstlichen
Behandlung hatte ihre gesetzliche Grundlage in Art. 73quater BStP und erfolgte
demnach rechtmässig (vgl. E. 2.5.2 d). Das beim Bezirksgericht Zürich angefor-
derte DNA-Profil hat darüber hinaus nicht zur Verfahrensausdehnung vom
7. Januar 2008 geführt, denn das Gutachten des IRM Basel, welches die Über-
einstimmung der DNA-Profile bescheinigt, datiert vom 21. Januar 2008 (cl. 2
pag. 5.4.0.25 ff.).
bb) Die Verteidigung A. bestreitet zudem unter Berufung auf eine Publikation von
BIEDERMANN/VUILLE (ZStrR 129 [2011], S. 278 – 295) den Beweiswert von DNA-
Ergebnissen. Bei DNA-Untersuchungen bestünden grosse Fehlerquellen, so
dass ein DNA-Profil als einziges Beweismittel nicht zu einer Verurteilung führen
dürfe. Es bestünden wichtige Einschränkungen in den praktischen Möglichkeiten,
solide Schlüsse aus DNA-Untersuchungen zu ziehen, weshalb die Ansicht trüge-
risch sei, DNA liefere einfache und eindeutige Antworten zu Fragen des Spuren-
gebers und der Täterschaft. Bei der Gewichtung der Aussagekraft sei unter an-
derem zu berücksichtigen, dass die im Labor ermittelten Übereinstimmungen auf
unvollständig erhobenen DNA-Bestandteilen beruhten und damit negative Wahr-
scheinlichkeitsfaktoren unberücksichtigt blieben. Auch könnten Interpretations-
fehler vorliegen. Zu berücksichtigen sei zudem die Datenbasis für statistische
Werte über die Häufigkeit eines bestimmten Faktors in der massgeblichen Popu-
lation (cl. 20 pag. 20.922.138; vgl. auch die Ausführungen bei BIEDER-
MANN/VUILLE, a. a. O., S. 279 ff.).
cc) Bei der Erstellung eines DNA-Profils handelt es sich um die Erfassung inne-
rer, sich im Kern jeder Körperzelle befindlicher Merkmale der betreffenden Per-
son (BGE 128 II 259 E. 3.4.1). Die DNA-Analyse umfasst ausschliesslich nicht-
kodierende Abschnitte der DNA, d. h. persönlichkeitsneutrale Merkmale der
betreffenden Person, welche deren Identifizierung erlauben (Urteil des Bundes-
gerichts 6B_251/2008 vom 14. August 2008, E. 4, mit Hinweisen). Ein DNA-Profil
stellt eine für den jeweiligen Menschen charakteristische Buchstaben-
Zahlenkombination dar, welche den individuellen Aufbau seiner DNA wiedergibt
und seine Identifizierung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit er-
möglicht (BGE 128 II 259 E. 3.3). Übereinstimmungen von DNA-Profilen aus Tat-
ortspuren und WSA indizieren eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass beide
Profile von ein und derselben Person stammen, liefern aber keinen hundertpro-
zentigen Beweis, dass der Spurgeber auch der Täter ist. Dem Beweisergebnis
muss deshalb aufgrund biostatischer und wahrscheinlichkeitstheoretischer Ana-
lysen ein Beweiswert zugeordnet werden (FRICKER/MAEDER, Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Vor Art. 255 StPO N. 24, mit
Hinweisen). Die Wissenschaft ermittelt den Beweiswert einer DNA-
- 36 -
Übereinstimmung anhand des sog. Likelihood-Quotienten (Ähnlichkeitsquotien-
ten). Hierbei handelt es sich um eine biostatische Berechnung sich gegenseitig
ausschliessender Hypothesen, bei der die Möglichkeit, die DNA-Merkmale in der
Spur stammen von der tatverdächtigen Person, der Möglichkeit, dass eine ande-
re Person Spurengeber und die Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Tat-
verdächtigen nur zufällig ist, gegenübergestellt wird (TARONI/MANGIN/BÄR, Die In-
terpretation des Beweiswertes von DNA-Untersuchungen in sachverständigen
Gutachten, in: ZStrR, 117 [1999], S. 439 – 445, S. 442; FRICKER/MAEDER,
a. a. O., Vor Art. 255 StPO N. 24 f.). Dieser Quotient muss im Lichte der spezifi-
schen Gegebenheiten der Tat und des spurengebenden Materials variiert wer-
den (FRICKER/MAEDER, a. a. O., N. 29 f.). Der statistische Wert, in welchem Mas-
se eine Wahrscheinlichkeit der Übereinstimmung eine solche der Nichtüberein-
stimmung übersteigt, darf nicht mit einer Wahrscheinlichkeit der Täterschaft einer
bestimmten Person gleichgesetzt werden (TARONI/MANGIN/BÄR, a. a. O., S. 442;
EISENBERG, Beweisrecht der StPO, 5. Aufl., München 2006, N. 1908).
dd) Ab der am Tatort sichergestellten USBV konnte durch das IRM Zürich ein
komplettes weibliches DNA-Profil mit der Kontrollnummer PCN 1 erstellt werden.
Daneben konnte ab dem zur Befestigung verwendeten Klebeband ein inkomplet-
tes DNA-Profil mit der Nummer PCN 2 erhoben werden. Dieses Teilprofil stimmt
mit den analysierten DNA-Systemen des kompletten Profils (PCN 1) überein. Die
ab den Tatgegenständen genommenen DNA-Profile stimmen mit demjenigen
überein, welches anhand eines WSA der Beschuldigten A. am 6. Mai 2008 ge-
wonnen wurde (cl. 2 pag. 5.4.0.50 [= cl. 7 pag. 10.4.0.7 – 11; vgl. auch cl. 15
pag. BO-A-119 ff.). Der Bericht des WD der Stadtpolizei Zürich hält insoweit fest,
„die Person-Spur-Übereinstimmung spreche für die Spurengeberschaft, wenn
kein eineiiger Zwilling als Spurengeber berücksichtigt werden muss“ (cl. 2
pag. 5.4.0.50). Die Beschuldigte A. hat im vorliegenden Verfahren keine Anga-
ben gemacht, ihre persönlichen Verhältnisse sind weitestgehend unbekannt. In
den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte A. Ge-
schwister hat oder dass Familienangehörige in der Vergangenheit ebenfalls poli-
tisch motivierte Straftaten begangen hätten. Derartiges wurde von der Beschul-
digten auch nicht vorgetragen. Personen aus dem Familienkreis können dem-
nach als Spurengeber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausge-
schlossen werden. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es bei der Er-
stellung oder dem Vergleich der DNA-Profile zu Fehlern infolge von Verunreini-
gungen des gefundenen Materials, Verwechslungen oder ähnlichem gekommen
ist (zu möglichen Fehlerquellen bei DNA-Spuren siehe: BIEDERMANN/VUILLE,
a. a. O., S. 278 ff; BUSCH, DNA-Profile nicht über alle Zweifel erhaben, in: Plä-
doyer 3 [2008], S. 13 – 15). Dies erscheint vorliegend denn auch ausgeschlos-
sen, da das Gutachten des IRM Basel ebenfalls eine Übereinstimmung der an
den Tatprofilen gefundenen DNA-Spuren mit dem im kantonalen Strafverfahren
- 37 -
erstellten DNA-Profil der Beschuldigten A. bestätigt (cl. 2 pag. 5.4.0.25 f.). Vor-
liegend ist anhand der Tatortspuren ein vollständiges Einpersonen-Profil nebst
System SE33 ab der USBV erstellt worden, womit der Likelihood-Quotient grös-
ser als 10 Milliarden ist (FRICKER/MAEDER, a. a. O., Vor Art. 255 StPO N. 27; sie-
he auch http://www.irm-bs.ch/files/Vademecum/Beweiswert_von _DNA.htm).
Das bedeutet, dass das Resultat der DNA-Analyse über 10 Milliarden mal wahr-
scheinlicher ist, wenn die Beschuldigte A. die Spurengeberin ist, als wenn die
Spurengeberin eine unbekannte, unverwandte Person wäre. Somit kann mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die
Beschuldigte A. die USBV am spanischen Generalkonsulat angebracht hat, da
andere Personen als Spurengeber der sichergestellten DNA-Profile ausge-
schlossen werden können.
ee) Vor diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die anlässlich zweier Haus-
durchsuchungen an der Z.-gasse 97 in Zürich sichergestellten Dokumente und
elektronischen Dateien aus den Jahren 2000 – 2006 ein aussagekräftiges Indiz
bezüglich eines Motivs der Beschuldigten A. belegen (so die Bundesanwalt-
schaft, cl. 8 pag. 14.1.0.6 ff.) oder nicht. Sie beinhalten jedoch auch keine Hin-
weise, welche die Tatbegehung durch die Beschuldigte A. widerlegen oder be-
zweifeln liessen.
3.2.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist festzuhalten, dass bei der Beschul-
digten A. zahlreiche E-Mails (Ausdrucke) und Zeitungsartikel über Anschläge
mittels Pyrotechnik sichergestellt worden sind, die zeitlich vor der hier zu beurtei-
lenden Tat verübt wurden (cl. 13 pag. BO.3.3 – 3.45). Die Beschuldigte kannte
demnach die Gefahren und Wirkungen, die mit der unsachgemässen Verwen-
dung einer Horror-Knall-Rakete verbunden sind. Indem sie in Kenntnis der po-
tentiell zerstörerischen Wirkung die modifizierte Horror-Knall-Rakete an der
Glasscheibe der hinteren Eingangstür angebracht und die Bengalfackeln gezün-
det hat, handelte sie mit Gefährdungsvorsatz. Die Art und Weise der Modifikation
der Horror-Knall-Rakete und deren Befestigung mittels versteiften Drahtes an der
Glasscheibe belegen, dass die Rakete benutzt werden sollte, um eine Beschädi-
gung der Tür herbeizuführen. Die Beschuldigte handelte demnach in verbreche-
rischer Absicht.
3.2.3 Die fakultative Anwendung des privilegierten Tatbestandes von Art. 224 Abs. 2
StGB setzt voraus, dass es nur zu einer geringfügigen Gefährdung fremden Ei-
gentums kam. Entscheidend ist hierfür der Umfang der Gefährdung, nicht aber
die Intensität des Vorsatzes (BGE 115 IV 111 E. 3b). Vorliegend kam es nicht
zur Detonation der USBV, und es gab lediglich eine abwaschbare Russspur an
der Glasscheibe der Tür (cl. 2 pag. 5.1.0.4). Die Beschuldigte A. benutzte ledig-
lich eine einzige USBV mit einer für Sprengmittel eher kleinen Ladung. Zwar sind
- 38 -
die Auswirkungen der Explosion einer solchen USBV in Folge der grossen Hit-
zeentwicklung und einer möglichen Brandgefahr nicht genau vorhersehbar, je-
doch lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass eine
konkrete Gefahr für anderes Eigentum als die Glasscheibe und Hintertür be-
stand. Dies belegen auch Schadensbilder vergleichbarer Anschläge (cl. 2
pag. 5.2.0.3 ff.). Da die Beschuldigte A. von ihrem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch gemacht hat, ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie keine
weitergehende Gefährdung fremden Eigentums beabsichtigte. Andere Umstän-
de, die der Anwendung des privilegierten Tatbestandes entgegenstehen, sind
nicht ersichtlich.
3.2.4 Die Beschuldigte A. ist nach dem Ausgeführten im Anklagepunkt 1.2.1 lit. a der
Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht im Sinne von
Art. 224 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
3.3 In Anklageziffer 1.2.1 lit. b wirft die Bundesanwaltschaft der Beschuldigten A. vor,
sie habe zum Zwecke der Zerstörung und mit dem Willen, einen grossen Sach-
schaden herbeizuführen, eine konkrete Gefährdung für fremdes Eigentum und
Drittpersonen geschaffen, indem sie am frühen Morgen des 9. Oktober 2002 an
der Scheibe der Haupteingangstüre der Liegenschaft Löwenstrasse 25 in Zürich
eine zu einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (USBV) umfunk-
tionierte Horror-Knall-Rakete angebracht und diese mit Bengalfackeln zeitverzö-
gert zur Detonation gebracht habe, wodurch die Panzerglasscheibe der Ein-
gangstüre sowie der Türrahmen und ein Seitenfenster massiv beschädigt wor-
den und ein Sachschaden zum Nachteil der F. AG in Höhe von Fr. 2'418.38 ent-
standen sei. Durch die zeitverzögerte Zündung habe sie neben fremdem Eigen-
tum auch Personen in hohem Masse gefährden wollen.
3.3.1 a) Die Beschuldigte berief sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht und machte
weder im Untersuchungsverfahren noch anlässlich der Hauptverhandlung Anga-
ben zur Sache (cl. 8 pag. 13.1.0.3 ff.; …9 ff.; cl. 20 pag. 20.922.6 f.).
b) Aufgrund der am Tatort sichergestellten Brand- und pyrotechnischen Mittel
sowie des vorgefundenen Spurenbildes kommt der WFD in seinem Untersu-
chungsbericht vom 14. Januar 2003 zum Schluss, dass die Täterschaft an der
Eingangstür des Gebäudes eine Horror-Knall-Rakete der Gruppe V01 des Her-
stellers Weco-GmbH, D-53783 Eitorf, enthaltend 50 g Blitzknallsatz, mit Draht
ausgesteiften Teppichklebeband an der Tür befestigt habe. Die Rakete, an der
der Holzleitstab entfernt worden war, sei zur Verlängerung der Brennzeit der
Zündschnur wahrscheinlich mit zwei Bengalfackeln verbunden worden, was zu
einer Verzögerung der Explosion von mindestens fünf Minuten geführt habe
(cl. 7 pag. 10.1.0.11 – 14).
- 39 -
Die modifizierte Horror-Knall-Rakete ist typengleich mit derjenigen, die beim An-
schlag auf das spanische Generalkonsulat am 29./30. September 2002 verwen-
det wurde. Hinsichtlich Art, Wirkungsweise und Zerstörungspotential kann inso-
weit auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen werden (E. 3.2.2 b). Ort
und Art der Befestigung, die Modifikation des Feuerwerkskörpers sowie das An-
bringen von Bengalfackeln zur zeitlichen Verzögerung der Detonation lassen
keinen anderen Schluss zu, als dass die Täterschaft die Horror-Knall-Rakete zu
zerstörerischen Zwecken verwenden wollte. Demzufolge handelt es sich bei der
modifizierten Horror-Knall-Rakete um Sprengstoff i. S. v. Art. 5 SprstG und
Art. 224 Abs. 1 StGB (siehe auch E. 3.2.3 a). Die zur Explosion gebrachte USBV
führte zu Sachschaden an der Eingangstür und einer Fensterscheibe (cl. 2
pag. 5.2.0.2; …9 – 16; cl. 17 pag. BO.C.94 f.). Aus den Akten ergeben sich keine
Hinweise darauf, dass sich zur Tatzeit Personen in unmittelbarer Nähe der Exp-
losion aufgehalten hätten. Vorliegend ist demnach nur eine Gefährdung (Be-
schädigung) fremden Eigentums erstellt.
c) Die am Tatort an der Löwenstrasse zurückgelassenen Bekennerschreiben
sind sowohl im Text als auch in der Silben- und Absatztrennung mit denjenigen
des Anschlages auf das spanische Generalkonsulat vom 29./30. September
2002 (E. 3.2) identisch, weisen jedoch handschriftlich angebrachte Zusätze auf.
Die Anschlagsziele Iberia, El Al und die griechische Zentrale für Fremdenverkehr
sind durch einen Markierungspfeil und Unterstreichungen hervorgehoben (cl. 2
pag. 5.2.0.3 ff; cl. 8 pag. 14.1.0.11; cl. 17 pag. BO.C.9; …96). Anlässlich der
Hausdurchsuchung vom 6. Mai 2008 wurden im Zimmer der Beschuldigten A.
unter anderem zwei mit den an der Löwenstrasse 25 sichergestellten identische
Bekennerschreiben gefunden. Auf einem der Bekennerschreiben waren die oben
genannten handschriftlichen Ergänzungen (Markierungspfeil, Unterstreichungen)
im Original mit einem schwarzen Stift angebracht, während es sich bei der zwei-
ten Bekennung um eine Kopie handelte (cl. 7 pag. 10.3.0.7 – 34; cl. 17
pag. BO.C.125 f.). Das materialtechnische Gutachten der kriminaltechnischen
Abteilung der Kantonspolizei Zürich vom 7. Januar 2009 kommt aufgrund her-
stellungstechnischer und kopierspezifischer Zusammenhänge zu dem Schluss,
dass sämtliche sichergestellten Bekennerschreiben (Riedtlistrasse [spanisches
Generalkonsulat], Löwenstrasse [Iberia, El Al und die griechische Zentrale für
Fremdenverkehr] und Z.-gasse 97 [gemeinsame Wohnung der Beschuldigten A.
und B.] als Direktkopie oder Generationenkopie von derselben Kopiervorlage
stammen. Das an der Neugasse sichergestellte Schreiben mit den handschriftli-
chen Originalmarkierungen diente sowohl als Kopiervorlage für das dort eben-
falls gefundene kopierte Bekennerschreiben als auch das an der Löwenstrasse
sichergestellte Bekennerschreiben (cl. 7 pag. 10.3.0.7 – 34). Daneben wurden im
Zimmer der Beschuldigten A. eine „baugleiche“ USBV, wie sie beim Anschlag an
der Löwenstrasse 25 verwendet wurde, sowie weitere zur Begehung von
- 40 -
Sprengstoffanschlägen nutzbare Gegenstände (Draht, Mückenspirale, Klebe-
bänder) sichergestellt (cl. 3 pag. 8.2.1.8 f., HDP-Nr. 1.5.100 – 103). Auf ihrem
Computer befanden sich mehrere E-Mails, die Sympathie und Solidarität mit den
spanischen Gruppierungen PCE(r) und GRAPO, in Spanien Inhaftierten und im
Ausland begangener Aktionen bekunden (z. B.: cl. 12 pag. B.O.2.1; …19 – 43;
cl. 17 pag. BO.C.127 f. ).
Die im Zimmer der Beschuldigten A. sichergestellte Originalvorlage (cl. 3
pag. 8.2.1.9 i. V. m. 8.2.1.52 [HDP-Nr. 1.5.108]) ist auf den ersten Blick betrach-
tet ein starkes Indiz dafür, dass sie auch den Anschlag an der Löwenstrasse 25
in Zürich begangen hat, zumal dort gerade diejenigen Anschlagsziele getroffen
wurden, die auf dem identischen Bekennerschreiben hervorgehoben wurden,
aber (aus ungeklärten Gründen) nicht Ziel des Anschlags vom 29./30. Sept-
ember 2002 waren. Berücksichtigt man allerdings, dass die Originalbekennung
erst rund fünfeinhalb Jahre nach dem Anschlag anlässlich der zweiten Haus-
durchsuchung im Mai 2008 und nicht bereits im Rahmen der Hausdurchsuchung
vom 12. Februar 2007 sichergestellt werden konnte, ist es durchaus vorstellbar,
dass die Beschuldigte das Bekennerschreiben erst nach der Anschlagsverübung
von einer Drittperson erhalten hat. Sie hat mehrfach an der Veröffentlichung und
Verbreitung entsprechender Kommuniqués auf der Internetseite des RAS/RAZ
mitgewirkt. Die Akten enthalten keinen Hinweis darauf, dass die handschriftli-
chen Markierungen tatsächlich von der Beschuldigten A. angebracht wurden und
wären darüber hinaus noch kein Beweis für ihre Täterschaft. Es ist ebenso gut
vorstellbar, dass der Verfasser des Bekennerschreibens und die Täterschaft des
Anschlags verschiedene Personen sind. Angesichts der grossen Anzahl von An-
schlägen, die zwischen April 1997 und Januar 2007 mit zu USBV umfunktionier-
ten Feuerwerksraketen oder einem vergleichbaren modus operandi verübt wor-
den sind (43 Anschläge, Stand April 2007; vgl. cl. 7 pag. 10.1.0.35 – 40) ist da-
von auszugehen, dass neben der Beschuldigten A. weitere Personen aus dem
politischen Umfeld des RAZ derartige Anschläge verübt haben. Darauf lässt
auch der Umstand schliessen, dass die Bundesanwaltschaft ihr „nur“ fünf der
zahlreichen Anschläge zur Last legt beziehungsweise zur Anklage gebracht hat.
Es sind dem RAZ zuzurechnende Anschläge bekannt, die namentlich von ande-
ren Einzeltätern begangen wurden (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.24
vom 6. April 2011). Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass sie sich
mit der Manipulation von Feuerwerkskörpern auskennt und bei ihr eine identisch
modifizierte Horror-Knall-Rakete gefunden wurde, nur eine geringe Indizwirkung
zu. Die sichergestellten Dokumente und elektronischen Dateien belegen, dass
sich die Beschuldigte unter anderem mit den spanischen Gruppierungen GRAPO
und PCE(r) und den aus diesen Gruppen stammenden Inhaftierten solidarisierte,
und lassen die an der Löwenstrasse 25 ansässigen Fluggesellschaften Iberia
und EL AL als Anschlagsziele möglich erscheinen. Jedoch sind sie bei der Viel-
- 41 -
zahl der sichergestellten Dokumente und daraus resultierenden potentiellen An-
schlagsziele zum Tatnachweis ungeeignet. Dass die Beschuldigte in irgendeiner
Form einen Tatbeitrag zum Anschlag an der Löwenstrasse geleistet hat, kann
nicht ausgeschlossen werden, lässt sich aber trotz zahlreicher Indizien nicht zur
Überzeugung des Gerichts nachweisen. Eine irgendwie geartete Unterstüt-
zungshandlung wird in der Anklageschrift letztlich auch nicht umschrieben.
d) Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Einvernahme des Zeugen G. wurde
vom Gericht abgelehnt. Dieser hatte ein nicht mehr auffindbares Überwachungs-
video des Anschlags vom 9. Oktober 2002 gesehen. Anlässlich seiner Befragung
durch die Stadtpolizei Zürich konnte er keine Angaben zu der gefilmten Person
machen, die den Sprengsatz um 2:18 Uhr an der Tür angebracht hatte (cl. 2
pag. 5.2.0.39 ff.), weshalb seine erneute Einvernahme nicht zur Klärung des zu
beurteilenden Sachverhalts beigetragen hätte.
3.3.2 Die Beschuldigte A. ist im Anklagepunkt 1.2.1 lit. b vom Vorwurf der Gefährdung
durch Sprengstoffe freizusprechen.
3.4 In Anklageziffer 1.2.1 lit. c wirft die Bundesanwaltschaft der Beschuldigten A. vor,
zum Zwecke der Zerstörung und mit dem Willen, einen grossen Sachschaden
herbeizuführen, eine konkrete Gefährdung für fremdes Eigentum und Drittperso-
nen geschaffen zu haben, indem sie am 2. Mai 2006 gegen 23:39 Uhr an der
Eingangstüre der Liegenschaft Kasernenstrasse 49 in Zürich einen Knallkörper
des Typs „Donnerschlag Nr. 2“ mit einem Knallsatz von ca. 30 g mittels Draht-
und Kunststoffklebeband am Türfenstergitter angebracht und gezündet habe,
wodurch das Türfenster zu Bruch gegangen sei und eine erhöhte Gefahr einer
Verletzung für Schichtdienstmitarbeitende der Kantonspolizei Zürich bestanden
habe. Infolge einer Fehlkonstruktion des pyrotechnischen Gegenstandes sei nur
ein Sachschaden in Höhe von Fr. 100.– entstanden, jedoch sei die Beschuldigte
davon ausgegangen, dass das Tatmittel einwandfrei funktioniere und einen be-
deutend höheren Schaden verursachen würde.
3.4.1 a) Die Beschuldigte berief sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht und machte
weder im Untersuchungsverfahren noch anlässlich der Hauptverhandlung Anga-
ben zur Sache (cl. 8 pag. 13.1.0.3 ff.; …9 ff.; cl. 20 pag. 20.922.6 f.).
b) Der WFD kommt in seinem Untersuchungsbericht vom 27. Juni 2006 (cl. 7
pag. 10.1.0.24 – 28) aufgrund der am Tatort sichergestellten Tatmittel (Überreste
des Feuerwerkskörpers, Klebeband und Draht) zum Schluss, dass die Täter-
schaft einen Feuerwerkskörper des Typs Donnerschlag Nr. 2, Kategorie G1, mit
30 g Blitzknallsatz verwendet habe (cl. 7 pag. 10.1.0.25; …34). Pyrotechnische
Gegenstände dieser Kategorie dürften nicht an Personen unter 18 Jahren abge-
- 42 -
geben werden, und deren zweckentfremdete Verwendung sei gesetzlich verbo-
ten (cl. 7 pag. 10.1.0.25). Der Donnerschlag sei mit Klebeband und Draht an der
Eingangstür befestigt worden. Trotz einer Fehlfunktion beim Abbrennen der
Zündschnur (cl. 7 pag. 10.1.0.25) kam es zur Detonation, wodurch ein Türfenster
zerstört wurde (cl. 2 pag. 5.4.0.4; …8 f.). Der Sachschaden beläuft sich auf
Fr. 100.–. Das Sachverständigengutachten hält fest, dass die zur Gefährlichkeit
einer Horror-Knall-Rakete gemachten Aussagen auch für einen Donnerschlag
Nr. 2 gälten (cl. 20 pag. 20.684.10).
Ein Donnerschlag Nr. 2 enthält im Gegensatz zu einer Horror-Knall-Rakete nur
30 statt 50 g Blitzknallsatz. Auf einer Glasscheibe fixiert entfaltet er jedoch eine
vergleichbare zerstörerische Kraft wie diese, weshalb hinsichtlich des Zerstö-
rungspotentials und der Gefährlichkeit auf die vorstehenden Ausführungen ver-
wiesen werden kann (E. 3.2.1). Die Befestigung mittels Draht direkt vor einer
Türscheibe und die anschliessende Zündung des Knallkörpers, die zu Sach-
schaden führte, zeigen, dass die Täterschaft den Feuerwerkskörper zu zerstöre-
rischen Zwecken einsetzte. Der Donnerschlag Nr. 2 ist somit vorliegend in An-
wendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abstrakt als „Sprengstoff“ zu
qualifizieren (vgl. E. 3.1.1). Anhaltspunkte, dass es neben einer Sachgefährdung
auch zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben von Menschen kam,
liegen nicht vor. Zwar sind in der Kaserne verschiedene Dienststellen der Kan-
tonspolizei Zürich untergebracht, die zum Teil rund um die Uhr besetzt sind (cl. 2
pag. 5.4.0.4), jedoch ist weder behauptet noch erstellt, dass sich zum Zeitpunkt
der Detonation Personen in unmittelbarer Nähe des Tatorts befanden.
c) Das IRM Basel erstellte ab der unteren Seite des zur Befestigung des Don-
nerschlags Nr. 2 verwendeten roten Klebebands (Asservat 929_5_1) unter der
Kontrollnummer PCN 4 ein inkomplettes DNA-Mischprofil einer weiblichen Per-
son und meldete dies der nationalen DNA-Datenbank (cl. 15 BO.A.125 ff.). Mit
Datum vom 21. September 2007 meldete EDNA eine Übereinstimmung der
DNA-Profile PCN 1 (Anschlag vom 29./30. September 2002 auf das spanische
Generalkonsulat an der Hotzestrasse 23) und PCN 4 (Anschlag auf Liegenschaft
Kasernenstrasse 49 in Zürich). Der WD Zürich bestätigte die Übereinstimmung
mit Spurenbericht vom 8. Januar 2008 (cl. 7 pag. 10.4.0.4 – 9;
cl. 15 BO.A.125 f.). Das DNA-Profil, welches an den Tatmitteln des Anschlags
auf das spanische Generalkonsulat erstellt worden ist (PCN 1), kann der Be-
schuldigten A. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zugerechnet
werden (vgl. E. 3.2.1 c/dd). Dies spricht dafür, dass sie auch die Spurengeberin
des DNA-Profils PCN 4 ist.
Die Verteidigung der Beschuldigten wendet unter Berufung auf das beigezogene
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Oktober 2003 ein, dass anhand einer
- 43 -
Mischspur nicht auf eine bestimmte Person als Spurengeber geschlossen wer-
den könne, da mehrere Personen mit den fraglichen Gegenständen in Kontakt
gekommen seien und demnach als potentielle Spurengeber in Frage kämen
(cl. 20 pag. 20.922.149). Die Verteidigung verkennt, dass die beiden Sachverhal-
te sich grundlegend unterscheiden und nicht miteinander verglichen werden
können. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich kam das IRM Zürich in sei-
nem Bericht vom 5. März 2002 zum Schluss, dass zu der seinerzeit zu begutach-
tenden Mischspur mindestens vier Personen hätten beigetragen haben können
und dass die Beschuldigte A. anteilsmässig als eine Spurengeberin der DNA-
Rückstände nicht ausgeschlossen werden könne (cl. 2 pag. 5.4.0.22). Zudem sei
zu berücksichtigen, dass in zwei DNA-Systemen am Asservat keine Befunde
hätten erhoben werden können und es sich somit um eine inkomplette Mischspur
mit Anteilen von mindestens vier Personen handle (cl. 2 pag. 5.4.0.24). Das Be-
zirksgericht Zürich begründete seinen Freispruch damit, dass nicht ausgeschlos-
sen werden könne, dass jemand anderer als die Beschuldigte A. die „Schleuder“
geworfen habe. Zudem habe der Zeuge X. die Beschuldigte an den Haaren ge-
fasst, bevor er die Schleuder geholt habe, so dass die Möglichkeit bestehe, dass
er diese „Spur“ auf die Schleuder übertragen habe (vgl. Urteil Bezirksgericht Zü-
rich, beigezogene Akten, act. 53 S. 14 – 18 ff.). Im vorliegend zu beurteilenden
Fall besteht die sichergestellte DNA-Mischspur aus einem Hauptprofil und einem
nicht interpretierbaren Nebenprofil. Die Spur-Spur-Übereinstimmung des erstell-
ten Hauptprofils mit der PCN 4 und des DNA-Profils PCN 1 (Hotzestrasse 23)
spreche laut Bericht des AFIS/DNA-Services für die gleiche Spurengeberschaft,
sofern kein eineiiger Zwilling als Spurengeber in Betracht gezogen werden muss.
Bei dieser Wahrscheinlichkeitsprognose wurde berücksichtigt, dass ein vollstän-
diges DNA-Profil mit einem inkompletten DNA-Mischprofil verglichen wurde,
denn es wird auf den reduzierten Beweiswert der Profil-Abgleichung hingewiesen
(cl. 15 BO.A.125). Anhaltspunkte für eine Übertragung der DNA-Spuren durch
Dritte liegen nicht vor. Auch der Einwand der Verteidigung, die Beschuldigte ha-
be den gestohlenen Böögg anlässlich der 1. Mai-Demonstration 2006 angefasst,
könnte keine Spurübertragung erklären. Zum einen waren alle pyrotechnischen
Gegenstände bereits aus dem Böögg entfernt, als dieser zur Demonstration ge-
schafft wurde, und zum anderen könnte eine Berührung mit dem Böögg allenfalls
DNA-Spuren auf dem Donnerschlag erklären. Vorliegend wurden die DNA-
Spuren jedoch nicht am Feuerwerkskörper, sondern an der Unterseite des Kle-
bebands sichergestellt. Dies ist ein eindeutiges Indiz dafür, dass die DNA-
Spuren erst durch Benutzung des Klebebands bei der Befestigung des Feuer-
werkskörpers an der Glastür hinterlassen wurden. Aufgrund des Vorstehenden
ist die Beschuldigte A. mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit
unmittelbare Spurengeberin der am Tatort gesicherten biologischen Spur und
Täterin des Sprengstoffanschlags vom 2. Mai 2006 an der Kasernenstrasse 43 in
Zürich.
- 44 -
d) Die Beschuldigte erfüllt auch die subjektiven Tatbestandselemente. Sie be-
nutzte den Donnerschlag Nr. 2 bewusst nicht bestimmungsgemäss, indem sie
den Feuerwerkskörper trotz Kenntnis um dessen zerstörerischer Kraft an der
Glasscheibe befestigte. Sie handelte zudem in verbrecherischer Absicht, da es
ihr darauf ankam, an dem von der Stadtpolizei Zürich benutzten Gebäude Sach-
schaden anzurichten. Der Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist erfüllt.
3.4.2 Der durch die Detonation des Donnerschlags Nr. 2 entstandene Sachschaden
beträgt Fr. 100.– (cl. 2 pag. 5.4.0.4; cl. 8 pag. 15.0.0.68). Das liegt weit unter den
Summen, bei denen die Praxis noch einen leichten Fall von Brandstiftung bejaht
und die auch im Rahmen von Art. 224 Abs. 2 StGB Anwendung finden (ROELLI/
FLEISCHANDERL, a. a. O., Art. 224 StGB N. 10). Die Beschuldigte hat vorliegend
nur einen Donnerschlag Nr. 2 verwendet, dessen Sprengladung eher gering ist.
Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass neben der zerstörten Scheibe eine
Gefahr für weiteres Eigentum oder Personen bestand. Andere Umstände, die der
Anwendung des privilegierten Tatbestandes von Art. 224 Abs. 2 StGB entgegen-
stehen, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
3.4.3 Die Beschuldigte A. ist im Anklagepunkt 1.2.1 lit. c der Gefährdung durch
Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 i. v. m.
Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
3.5 Die Bundesanwaltschaft legt der Beschuldigten A. in Anklageziffer 1.2.1 lit. d zur
Last, sie habe zum Zwecke der Zerstörung und mit dem Willen, einen grossen
Sachschaden herbeizuführen, eine konkrete Gefährdung für fremdes Eigentum
und Drittpersonen geschaffen, indem sie in der Nacht vom 22. auf den
23. Januar 2007 mit Teppichklebeband an der Türverglasung des Eingangs zum
Staatssekretariat für Wirtschaft (nachstehend „SECO“) an der Effingerstrasse 23
in Bern eine zu einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (USBV)
umfunktionierte Horror-Knall-Rakete mit ca. 50 g Blitzknallsatz angebracht und
mit Hilfe einer Mückenspirale und eines Streichholzes zeitverzögert zur Detona-
tion gebracht habe, wodurch die Türverglasung mit grosser Wucht in das Ge-
bäudeinnere geschleudert, der Eingangsbereich stark beschädigt und ein Sach-
schaden in Höhe von Fr. 6'401.85 entstanden sei. Aufgrund der zeitverzögerten
Zündung seien unbeteiligte Personen in hohem Masse gefährdet worden (cl. 20
pag. 2.100.5 f.).
3.5.1 a) Die Beschuldigte berief sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht und machte
weder im Untersuchungsverfahren noch anlässlich der Hauptverhandlung Anga-
ben zur Sache (cl. 8 pag. 13.1.0.3 ff.; …9 ff.; cl. 20 pag. 20.922.6 f.).
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b) Aufgrund der sichergestellten Gegenstände und des vorgefundenen Spuren-
bildes ist laut Bericht des kriminaltechnischen Dienstes Bern an der Türvergla-
sung des Eingangs an der Effingerstrasse 33 in Bern eine zu einer USBV um-
funktionierte Horror-Knall-Rakete (Artikelnummer 2008 des deutschen Herstel-
lers „WECO“), an der Leitstab und Dekor entfernt worden waren, mit doppelseiti-
gem Klebeband befestigt worden. Zur Verlängerung der Brennzeit der Anzünd
litze sei vermutlich ein Stück Mückenspirale verwendet worden (cl. 2
pag. 5.6.0.15 f.; cl. 7 pag. 10.1.0.68 – 71). An den am Tatort sichergestellten
Überresten der Rakete und am Klebeband konnten keine Täterspuren (Dakti-
oder DNA-Spuren) sichergestellt werden (cl. 2 pag. 5.6.0.15).
Die verwendete Horror-Knall-Rakete ist typengleich mit derjenigen, die beim An-
schlag auf das spanische Generalkonsulat am 29./30. September 2002 verwen-
det wurde. Hinsichtlich Art, Wirkungsweise und Zerstörungspotential kann inso-
weit auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (E. 3.2.1 b). Ort und Art
der Befestigung, die Modifikation des Feuerwerkskörpers sowie das Anbringen
einer Mückenspirale zur zeitlichen Verzögerung der Detonation belegen, dass
die Täterschaft die USBV zu zerstörerischen Zwecken verwendete. Demzufolge
handelt es sich bei der modifizierten Horror-Knall-Rakete um Sprengstoff i. S. v.
Art. 5 SprstG und Art. 224 Abs. 1 StGB (siehe auch E. 3.1.1 und 3.2.1 b). Das
Anbringen der USBV unmittelbar auf dem Glas der Eingangstüre führte zu Be-
schädigungen der Glastür sowie des Eingangsbereichs und somit zu einer Ge-
fährdung fremden Eigentums. Laut Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern
befanden sich im Eingangsbereich der Liegenschaft an der Effingerstrasse 33 im
Zeitpunkt der Explosion keine Personen (cl. 2 pag. 5.6.0.17), so dass Leib und
Leben von Menschen nicht konkret gefährdet waren.
c) Am Tatort konnten keine Spuren gesichert werden, die auf eine Täterschaft
der Beschuldigten A. hinweisen. Einige Beweismittel, die im Rahmen der beiden
Hausdurchsuchungen vom 12. Februar 2007 und 6. Mai 2008 sichergestellt wur-
den, weisen nach Ansicht der Bundesanwaltschaft einen Zusammenhang mit
dem Anschlag auf das SECO auf und seien somit gewichtige Indizien für die Tä-
terschaft der Beschuldigten (vgl. cl. 8 pag. 14.1.0.44 – 46).
Im Zimmer der Beschuldigten wurden eine modifizierte Horror-Knall-Rakete und
eine Mückenspirale sichergestellt. Derartige Tatmittel wurden auch beim An-
schlag auf das SECO verwendet (cl. 7 pag. 10.1.0.104 – 120 [= cl. 18
pag. BO.D.212 – 228]). Bei der hierfür verwendeten USBV handelte es sich um
eine Horror-Knall-Rakete ohne CH-Zulassungsnummer, die nur bis zum
31. Januar 2004 in die Schweiz eingeführt werden durften; anschliessend konn-
ten die noch vorhandenen Lagerbestände verkauft werden. Bei der im Zimmer
der Beschuldigten A. sichergestellten Horror-Knall-Rakete handelt es sich um
- 46 -
das Nachfolgeprodukt, das die Zulassungsnummer Art.-Nr. 2008, CH-06-V01-III-
0210.01 (CH-Zulassungsjahr 2006) trägt. Eine Horror-Knall-Rakete mit Zulas-
sungsnummer wurde lediglich bei einem Anschlag am 31. Mai 2008 (der nicht
Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist) verwendet, wohingegen es
mindestens 29 Anschläge gibt, bei denen die Täterschaft Horror-Knall-Raketen
ohne CH-Zulassungsnummer einsetzte (cl. 7 pag. 10.1.0.105 f.). Aufgrund der
grossen Anzahl der mit entsprechenden USBV verübter Anschläge ist nicht da-
von auszugehen, dass nur die Beschuldigte A. derartige Taten begangen hat
(vgl. E. 3.3.1 c, S. 41). Zudem ist bekannt, dass weitere Personen aus dem Um-
feld des RAZ derartige Anschläge als Einzeltäter verübt haben (Urteil des Bun-
desstrafgerichts SK.2010.24 vom 6. April 2011). Das Tatmittel lässt nicht aus-
schliessen, dass eine andere Person (namentlich aus dem Umfeld des
RAS/RAZ) den Sprengkörper an der Eingangstür der Liegenschaft Effingerstras-
se 33 in Bern befestigt und gezündet hat.
Hinsichtlich der sichergestellten Dokumente und Dateien, die inhaltlich den An-
schlag auf das SECO und den Widerstand gegen das WEF thematisieren, bele-
gen diejenigen, die nicht bei der Beschuldigten A., sondern bei deren Ehemann
oder der Beschuldigten B. gefunden wurden, lediglich, dass sich neben der Be-
schuldigten A. weitere Personen mit diesen Themen befassen. Hinsichtlich einer
möglichen Täterschaft haben diese Dokumente demnach keine Indizwirkung.
Dass zahlreiche E-Mails, Zeitungsartikel und Veröffentlichungen des Revolutio-
nären Aufbaus bei ihr gefunden wurden (cl. 8 pag. 14.1.0.47 mit Aktenverweisen;
cl. 11 pag. BO.1.26 – 39, cl. 12 pag. BO.2.167 – 180; cl. 18 pag. BO.D.139 –
142; …153 – 166) belegt, dass die Beschuldigte A. in grossem Umfang Materia-
lien mit politischem Inhalt sammelte, wozu auch Aktionen linksgerichteter Grup-
pierungen zählen (cl. 20 pag. 20.922.135 ff.). Der Umfang der den Anschlag auf
das SECO betreffenden Dokumente unterschiedet sich nicht von dem über an-
dere Anschläge oder politische Aktionen. Besonderes Gewicht kommt nach Ein-
schätzung der Strafverfolgungsbehörden dem in ihrem Zimmer gefundenen Aus-
druck der Internetseite www.map.search.ch zu. Der Ausdruck stammt vom
21. Dezember 2006, 10:58 Uhr, und zeigt, das nach der Belpstrasse 37 in Bern
gesucht wurde. Auf dem Ausdruck ist handschriftlich „Ascom Belpstr. 37 Sec: Ef-
fingerstr. 31“ notiert (cl. 11 pag. BO.1.24 [= cl. 18 pag. BO.D.137). Daneben wur-
de ein Stadtplanausdruck von Bern sichergestellt, auf dem die Effinger- und die
Belpstrasse ersichtlich sind (cl. 11 pag. BO-1-25 [= cl. 18 pag. BO.D.138]). Die
Vermutung der Strafverfolgungsbehörden, „die Handschrift könne anhand ande-
rer Schriftstücke und der Fundsituation der Beschuldigten A. zugerechnet wer-
den“ (cl. 2 pag. 5.7.0.86; cl. 8 pag. 14.1.0.45), ist nicht durch einen wissenschaft-
lichen Schriftenvergleich belegt. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an.
Selbst wenn die handschriftlichen Notizen von der Beschuldigten auf den Plänen
angebracht worden wären, würde dies zwar ein starkes Indiz dafür sein, dass sie
- 47 -
in irgendeiner Form in den Anschlag auf das SECO involviert war. Welcher Art
ein allfälliger Beitrag gewesen wäre, lässt sich aber nicht nachweisen. Dass sie
zwingend die Täterin gewesen sein muss, lässt sich auch nicht aus dem E-Mail-
Ausdruck vom 23. Januar 2007 (cl. 18 pag. BO.D.140) herleiten, der die An-
schlagsbekennung enthält, die am Dienstagmorgen, um 02:38 Uhr per Fax von
einem öffentlichen Fernsprecher (Publifon) an der Albisriedenstrasse 31 in Zü-
rich unter Verwendung einer Taxcard der Associated Press zuging (cl. 2
pag. 5.6.0.4 f.; …14 f.). Der Urheber der E-Mail konnte nicht ermittelt werden, da
das E-Mail-Konto an.schlag @ gmx. net, von dem das Bekennerschreiben ver-
schickt wurde, über einen ungeschützten Internetanschluss unbeteiligter Dritt-
personen bei einem Provider in Deutschland eingerichtet worden war (cl. 2
pag. 5.7.0.15; cl. 8 pag. 14.1.0.47). Gesandt wurde die E-Mail an die Internetad-
resse an.schlag @ gmx. ch, deren Inhaber nach Einschätzung der Ermittlungsbe-
hörden der Revolutionäre Aufbau ist. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, wer
dieses Konto eingerichtet hat, welche Personen Zugang zu ihm haben und ob
die Beschuldigte dazugehört. Diesen Umständen kommt nur eine untergeordnete
Bedeutung zu, da in erster Linie der Absender der Anschlagsbekennung und
nicht deren Empfänger als Täter in Betracht zu ziehen sind.
d) Zusammenfassend kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschuldig-
te A. irgendeinen Beitrag zum Anschlag auf das SECO geleistet hat. Es ist je-
doch nicht erwiesen, dass sie die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegte Tat
begangen hat.
3.5.2 Die Beschuldigte A. ist im Anklagepunkt 1.2.1 lit. d vom Vorwurf der Gefährdung
durch Sprengstoffe im Sinne von Art. 224 StGB freizusprechen.
3.6
3.6.1 In Anklageziffer 1.2.1 lit. e wird der Beschuldigten A. vorgeworfen, sie habe zum
Zwecke der Zerstörung fremden Eigentums am 22. Januar 2007 zwischen
22.55 – 23.40 Uhr mit Teppichklebeband an der Eingangstür zum ehemaligen
DAP an der Bolligenstrasse 56 in Bern eine zu einer USBV umfunktionierte Hor-
ror-Knall-Rakete mit rund 50 g Blitzknallsatz befestigt und zur Detonation ge-
bracht, wodurch die Verglasung über der Eingangstüre zu Bruch gegangen und
ein Sachschaden von Fr. 2'904.35 entstanden sei. Durch den Einsatz von
Sprengstoff seien unbeteiligte Personen in hohem Masse gefährdet worden.
3.6.2 a) Die Beschuldigte machte auch zu diesem Anklagepunkt keine Aussagen (cl. 8
pag. 13.1.0.3 ff.; …9 ff.; cl. 20 pag. 20.922.6 f.).
b) Die Vorgehensweise der Täterschaft und die Beweislage sind identisch mit
denjenigen des in der gleichen Nacht verübten Anschlags auf den Sitz des
- 48 -
SECO (cl. 2 pag. 5.6.0.8 ff.; cl. 7 pag. 10.1.0.57 – 59; vgl. auch E. 3.5.1;). Unter
Verweis auf die vorstehende Beweiswürdigung (E. 3.5.2. c) ist im Ergebnis fest-
zuhalten, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Person als
die Beschuldigte die USBV an der Eingangstür der Liegenschaft Bolligen-
strasse 56 montiert und zur Detonation gebracht hat.
3.6.3 Die Beschuldigte A. ist im Anklagepunkt 1.2.1 lit. e vom Vorwurf der Gefährdung
durch Sprengstoffe im Sinne von Art. 224 StGB freizusprechen.
4. Aufbewahren und Verbergen von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB)
4.1 Der Beschuldigten A. wird zur Last gelegt, sie habe sich des Aufbewahrens und
Verbergens von Sprengstoffen schuldig gemacht, indem sie ab einem unbe-
stimmten Zeitpunkt bis zum 6. Mai 2008 in dem von ihr bewohnten Zimmer an
der Z.-gasse 97 in Zürich eine zu einer USBV umfunktionierte Horror-Knall-
Rakete in einem unauffälligen Plastiksack aufbewahrt und verborgen habe, um
damit einen Sprengstoffanschlag mit Sachschaden zu verüben (Anklageschrift
Ziff. 1.2.2, cl. 20 pag. 20.100.7 f.).
4.2 Gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer Sprengstoffe, giftige Ga-
se oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem
andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiter-
schafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem
Gebrauche bestimmt sind.
4.2.1 Art. 226 StGB stellt Vorbereitungshandlungen zu Art. 224 StGB unter Strafe
(STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straf-
taten gegen Gemeininteressen, 6. Aufl., Bern 2008, S. 59 N. 13, S. 63 N. 29).
Der objektive Tatbestand erfordert das Vorhandensein von Sprengstoffen
respektive Grund- oder Ausgangstoffen, die zu deren Herstellung geeignet sind
im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB. Sprengmittel werden praxisgemäss in An-
lehnung an Art. 4 – 7 SprstG definiert (vgl. supra, E. 3.1.1; CORBOZ, a. a. O.,
Art. 226 StGB N. 2; ROELLI/FLEISCHANDERL, a. a. O., Art. 226 StGB N. 5). Pyro-
technische Gegenstände nach Art. 7 SprstG sind erfasst, soweit diese beson-
ders grosse Zerstörungen bewirken oder zu destruktiven Zwecken verwendet
werden (BGE 104 IV 232; vgl. oben E. 3.1.1). Aufbewahren bezeichnet das Aus-
üben des Gewahrsams über den Sprengstoff (STRATENWERTH/WOHLERS,
a. a. O., Art. 226 StGB N. 1).
4.2.2 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt.
Der Täter muss Kenntnis über die Möglichkeit einer verbrecherischen Verwen-
- 49 -
dung haben oder eine solche zumindest in Kauf nehmen, wobei eine genaue
Vorstellung des verbrecherischen Gebrauchs nicht erforderlich ist (BGE 103 IV
241; Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2010.24 vom 6. April 2010, E. 4.2
und SK.2011.6 vom 22. Juli 2011, E. 4.3.2; ROELLI/FLEISCHANDERL, a. a. O.,
Art. 226 StGB N. 7).
4.3
4.3.1 Die Beschuldigte machte keine Angaben zur Sache (cl. 8 pag. 13.1.0.3 ff.;
…9 ff.; cl. 20 pag. 20.922.6 f.).
4.3.2 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. Mai 2008 wurde im Zimmer der Be-
schuldigten A. in deren Regal unter anderem ein Plastiksack mit einer Horror-
Knall-Rakete, bei der Dekor und Leitstab entfernt waren, eine Schachtel Anzünd-
litzen und eine Perücke sichergestellt. Im gleichen Fach des Regals lagen eine
Schachtel Mückenspiralen sowie eine weitere Plastiktüte mit Teppichklebeband
(cl. 15 pag. BO.A.109 – 114; …158 [HDP-Nr. 1.5.100 – 102]; cl. 16
pag. BO.B.1 ff.).
4.4
4.4.1 Die sichergestellte Horror-Knall-Rakete weist die gleichen respektive vergleich-
bare Manipulationen auf wie sie an zu Anschlägen benutzten USBV vorgenom-
men wurden (cl. 7 pag. 10.1.0.104 ff.). Bereits diese Modifizierungen deuten auf
eine potentiell missbräuchliche Verwendung der Horror-Knall-Rakete hin, da eine
bestimmungsgemässe Verwendung zu Vergnügungszwecken nicht mehr mög-
lich ist. Der Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die Beschuldigte in derselben
Plastiktüte eine Packung Anzündlitzen, die bei vergleichbaren Anschlägen zur
Verlängerung der Abrennzeit der Zündschnur verwendet wurden, aufbewahrte.
Vor diesem Hintergrund kann nur darauf geschlossen werden, dass die bei den
vorgenannten Gegenständen gefundene Perücke der Tarnung bei Straftaten
dienen sollte. Bei einer Vielzahl der polizeilich bekannten Anschläge wurden die
USBV mit Teppichklebeband am Anschlagsobjekt fixiert. Zudem hat die Be-
schuldigte nachgewiesenermassen bereits einen Sprengstoffanschlag nach die-
sem modus operandi verübt (E. 3.2.1 f.). Diese Umstände lassen keinen anderen
Schluss zu, als dass die modifizierte Horror-Knall-Rakete zu destruktiven Zwe-
cken benutzt werden sollte. Die USBV enthält 50 g Blitzknallsatz, die bei ent-
sprechender (zweckentfremdeter) Verwendung Sachschaden erzeugen und Per-
sonen gefährlich werden kann, und ist demnach Sprengstoff im Sinne von
Art. 224 Abs. 1 StGB i. V. m. Art. 5 SprstG (vgl. E. 3.11; 3.2.1 b; cl. 20
pag. 20.684.8 ff.). Die USBV befand sich im Zimmer der Beschuldigten, dem-
nach in deren Gewahrsam. Die Tathandlung des Aufbewahrens von Sprengstof-
fen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB ist erfüllt.
- 50 -
4.4.2 Die Beschuldigte A. wusste, dass die von ihr aufbewahrte USBV zum verbreche-
rischen Gebrauch bestimmt war, nämlich zu einem Anschlag auf ein Gebäude.
Dies ergibt sich in erster Linie aufgrund der Modifikationen der Horror-Knall-
Rakete sowie dem Umstand, dass die USBV zusammen mit Anzündlitzen, Perü-
cke, Mückenspiralen und Klebeband gelagert wurde. Zudem hat die Beschuldig-
te selber einen Sprengstoffanschlag unter Verwendung derartiger Utensilien ver-
übt (E. 3.2.1 f.) und war bestens mit der missbräuchlichen Verwendung solcher
Horror-Knall-Raketen zu Zwecken der Sachbeschädigung vertraut. Unerheblich
ist, ob sie selbst oder ein Dritter den Anschlag ausführen wollte.
4.5 Aufgrund des Vorstehenden ist die Beschuldigte A. im Anklagepunkt 1.2.2 des
Aufbewahrens von Sprengstoff im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB schuldig zu
sprechen.
5. Sachbeschädigung (Art. 144 StGB)
5.1 Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten A. mehrfach begangene Sach-
beschädigung vor. Die Anklagesachverhalte sind identisch mit denen der Ge-
fährdung durch Sprengstoffe (3.3 – 3.6), mit Ausnahme des versuchten An-
schlags an der Löwenstrasse 25, bei dem es nicht zur Explosion der USBV kam
(E. 3.2). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die geschilderten Ankla-
gesachverhalte und die Beweisergebnisse verwiesen.
5.2 Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich bei Stellung eines Strafantrags wegen
Sachbeschädigung strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-,
Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder un-
brauchbar macht. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, wird die Tat
von Amts wegen verfolgt (Art. 144 Abs. 3 StGB). Tatobjekt sind fremde Sachen,
unabhängig von deren wirtschaftlichem Wert. Für den Täter ist eine Sache
fremd, wenn sie weder in seinem Alleineigentum steht noch herrenlos ist (BGE
132 IV 5 E. 3.3). Beschädigen ist jeder Eingriff in die Substanz, der die Funktion
oder Ansehnlichkeit der Sache beeinträchtigt (BGE 120 IV 319 E. 2a; Urteil des
Bundesgerichts 6S.388/2003 vom 3. Februar 2004, E. 2.1). Zerstören ist das
vollständige Vernichten einer Sache, Unbrauchbarmachen das Hervorrufen der
Funktionsunfähigkeit ohne Substanzeingriff. Strafbar ist nur die vorsätzliche Tat-
begehung. Der qualifizierte Tatbestand im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB erfor-
dert einen grossen Schaden, für dessen Untergrenze in neuester Zeit we-
nigstens Fr. 10'000.– angenommen werden (WEISSENBERGER, Basler Kommen-
tar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 144 StGB N. 59 – 61).
- 51 -
5.3 Die Beschuldigte ist von den Vorwürfen, die Anschläge vom 9. Oktober 2002 an
der Löwenstrasse 25 in Zürich (Anklagepunkt 1.2.1 lit. b) sowie vom 22./23.
Januar 2007 an der Effingerstrasse 33 (Anklagepunkt 1.2.1 lit d) und an der Bol-
ligenstrasse 56 in Bern (Anklagepunkt 1.2.1 lit e) begangen zu haben, mangels
Nachweises ihrer Täterschaft freizusprechen. Hinsichtlich dieser Anklagesach-
verhalte (entsprechende Anklagpunkte 1.2.3 a, c, d) ist sie ebenfalls vom Vor-
wurf der Sachbeschädigung freizusprechen, da die Schäden durch die Explosion
der deponierten USBV verursacht wurden.
5.4
5.4.1 Im verbleibenden Anklagepunkt 1.2.3 b geht es um den Sachschaden, der beim
Anschlag vom 2. Mai 2006 auf das Gebäude der Kantonspolizei Zürich in der
Kasernenstrasse 49 entstanden ist. Am 18. Mai 2006 stellte das Hochbauamt
Zürich als Eigentümerin der Liegenschaft durch seinen Rechtsvertreter Strafan-
trag gegen Unbekannt (cl. 2 pag. 5.4.0.6; cl. 8 pag. 15.0.0.61). Nachdem die
Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 27. Januar 2011 dem Immobilienamt des
Kantons Zürich als Rechtsnachfolgerin des Hochbauamtes mitgeteilt hatte, dass
die Beschuldigte A. der Tat verdächtigt werde, bestätigte dessen Rechtsvertreter
gleichentags den Strafantrag und verzichtete auf die Geltendmachung zivilrecht-
licher Ansprüche (cl. 8 pag. 15.0.0.61, …68). Ein wirksamer Strafantrag nach
Art. 30, 31 StGB liegt vor.
5.4.2 Die Beschuldigte A. hat am 2. Mai 2006 gegen 23.39 Uhr an der Kasernenstras-
se 49 in Zürich einen Donnerschlag Nr. 2 am Türfenstergitter angebracht und
gezündet. Durch die Detonation wurde die Einganstür in ihrer Substanz beschä-
digt, denn die Glasscheibe ging zu Bruch. Die Beschuldigte wusste um die
zerstörerische Wirkung von Feuerwerkskörpern, wenn diese auf Glasscheiben
montiert werden (vgl. E. 3.4.1 – 3.4.3). Der objektive und subjektive Tatbestand
von Art. 144 Abs. 1 StGB sind erfüllt.
5.4.3 Der Sachschaden belief sich auf Fr. 100.– (cl. 2 pag. 5.4.0.4; cl. 8
pag. 15.0.0.68), weshalb für die Anwendung des Qualifikationstatbestandes von
Art. 144 Abs. 3 StGB kein Platz ist.
5.5 Wird durch Zünden eines Sprengsatzes fremdes Eigentum beschädigt, ist zwi-
schen Art. 144 und 224 StGB Idealkonkurrenz gegeben (BGE 103 IV 241;
ROELLI/FLEISCHANDERL, a. a. O., Art. 224 StGB N. 12).
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte A. im Anklagepunkt
1.2.3 lit. b der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu
sprechen ist. In den Anklagepunkten 1.2.3 lit. a, c und d ist sie freizusprechen.
- 52 -
6. Verbotener Besitz von Waffen
6.1 Die Bundesanwaltschaft legt der Beschuldigten A. zur Last, ab einem unbe-
stimmten Zeitpunkt bis zum 6. Mai 2008 an der Z.-gasse 97 in Zürich, wissentlich
und willentlich ein Elektroschockgerät mit der Beschriftung „IWG“, einen Schlag-
ring mit Klinge mit der Beschriftung „COBRA 272“, eine ausziehbare schwarze
Stahlrute, ein Klappmesser mit schwarzem Kunststoffgriff mit den Beschriftungen
„8102 Taiwan“, „CRKT“ und „Brian Tighe Design“, zwei Tränengassprays mit den
Bezeichnungen „ORIGINAL TW 1000 CS GIGANT“ und „ORIGINAL CS-GAS
SUPER PARALISANT“ besessen beziehungsweise bei sich aufbewahrt zu ha-
ben, ohne im Besitz der erforderlichen Ausnahmebewilligung gewesen zu sein
(Anklageschrift Ziff. 1.2.4, cl. 20 pag. 20.100.9 f.).
6.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör
und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) in der zum
Zeitpunkt der Tat geltenden Fassung ist strafbar, wer vorsätzlich ohne Berech-
tigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile,
Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, er-
wirbt, herstellt, abändert, trägt oder einführt.
6.3 Zwar sind laut Beurteilung der Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei
fedpol mit Ausnahme des Messers „Brian Tighe Design“ sämtliche vorstehend
unter E. 6.1 aufgezählten und im Zimmer der Beschuldigten A. sichergestellten
Gegenstände Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c – e aWG, deren Besitz ei-
ner Ausnahmebewilligung bedarf (vgl. cl. 3 pag. 8.2.1.163; cl. 16 pag. BO.B.6 ff.),
jedoch war nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Gesetzesfassung von Art. 33
Abs. 1 lit. a aWG der Besitz von Waffen nicht strafbar. Soweit die Bundesanwalt-
schaft in ihrem Plädoyer ausführte, der Besitz der sichergestellten Waffen setze
denknotwendig auch deren vorhergehenden Erwerb voraus, welcher auch nach
damaligen Recht eine zu bestrafende Tathandlung darstelle (cl. 20
pag. 20.922.89), kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Gemäss Ak-
kusationsprinzip kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt und bestraft werden,
wenn sie von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht wird (Art. 9 StPO).
Eine irgendwie geartete Erwerbshandlung durch die Beschuldigte A. ist vorlie-
gend nicht angeklagt und im Übrigen auch nicht erstellt.
6.4 Der Besitz von Waffen war nach damaligen Recht im Gegensatz zur geltenden
Gesetzesfassung (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in der Fassung gemäss Bundes-
beschluss betreffend die Übernahme der Lichtlinie 2008/51/EG vom
11. Dezember 2009, AS 2010) nicht strafbar. Somit erweist sich das zum Zeit-
punkt der Tat geltende Recht für die Beschuldigte im vorliegenden Anklagepunkt
als das mildere und ist anzuwenden.
- 53 -
6.5 Die Beschuldigte A. ist im Anklagepunkt 1.2.4 vom verbotenen Waffenbesitz frei
zu sprechen.
7. Strafzumessung
7.1 Intertemporales Sanktionsrecht
7.1.1 Die Beschuldigten begingen ihre strafbaren Handlungen teilweise vor Inkrafttre-
ten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007. Die
daraus resultierende Frage des anwendbaren Rechts ist hier unter dem Blick-
winkel der angedrohten Sanktion zu beantworten (vgl. E. 1.2). Ob das neue
Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, entscheidet sich nicht aufgrund
einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern konkret anhand des mit der auszu-
sprechenden Sanktion verbundenen Eingriffs in die persönlichen Rechte des Tä-
ters. Der Richter hat deshalb den Sachverhalt in umfassender Weise sowohl
nach dem alten als auch nach dem neuen Recht zu beurteilen und die Ergebnis-
se miteinander zu vergleichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2007 vom
2. Juni 2008, E. 2.2; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, S. 42 – 43). Die Eingriffsintensität bestimmt sich primär aus der Wahl der
Sanktion und sekundär aufgrund allfälliger Differenzen im Vollzug und im Straf-
mass (BGE 134 IV 82 E. 7.1). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender
als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
hältnissen des Beschuldigten. Freiheitsentziehende Massnahmen des alten und
des neuen Rechts sowie Busse und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig, so-
weit sie unbedingt ausgesprochen werden (BGE, a. a. O., E. 7.1 – 7.2.4). Hin-
sichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwen-
den, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (Grundsatz der Alternativi-
tät). Hat sich der Täter mehrerer strafbarer Handlungen schuldig gemacht, so hat
der Richter für jede einzelne Tat das mildere Recht zu bestimmen und gegebe-
nenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE, a. a. O, E. 6.2.3; TRECHSEL/VEST,
a. a. O., Art. 2 N. 5).
Die Strafzumessung erfolgt in Anwendung des Grundsatzes von Art. 2 Abs. 1
StGB vorliegend zunächst nach altem Recht und wird anschliessend mit einer
auszufällenden Strafe nach geltendem Recht verglichen. Da das alte Recht beim
Vollzug zwischen Gefängnis und Zuchthaus nicht unterschied (Art. 37 Ziff. 2
Abs. 1 aStGB) und nach geltendem Recht nur noch auf Freiheitsstrafe und nicht
mehr auf Gefängnis oder Zuchthaus erkannt werden kann, ist es angezeigt, im
Rahmen der Strafzumessung von Freiheitsstrafe zu sprechen.
- 54 -
7.1.2 Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen ver-
wirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht
sie angemessen. Er kann jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht
um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Bei der Bildung der Gesamtstra-
fe ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat
zu bestimmen und alsdann gedanklich die Einsatzstrafe, unter Einbezug aller
straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens
festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der
anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer
Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung
zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011,
E. 3.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August
2009, E. 3.3.1).
7.1.3 Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter
begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt wor-
den ist, so bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer be-
straft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt
worden wären (Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Der Täter soll damit trotz Aufteilung der
Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten
gleichzeitig beurteilt werden, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch
nicht besser gestellt werden (BGE 132 IV 102 E. 8.2). Der in Rechtskraft er-
wachsene erste Entscheid bleibt hinsichtlich Strafdauer sowie Straf- und Voll-
zugsart unabänderlich, jedoch kann das die Zusatzstrafe ausfällende Gericht im
Rahmen der massgebenden gesetzlichen Vorschriften bei der gedanklichen Be-
stimmung der Gesamtstrafe eine andere Strafart und eine andere Vollzugsart
wählen. Es hat sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu fragen, wel-
che Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 68
Ziff. 1 Abs. 1 aStGB ausgesprochen hätte (BGE 133 IV 156 E. 5.2.1). Ausge-
hend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung errechnet es anschliessend
unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe (BGE 133,
a. a. O.). Dabei ergibt sich die für die neu zu beurteilende Straftat auszufällende
Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und
der Grundstrafe (BGE 132, a. a. O.). Im Falle der retrospektiven Konkurrenz ist
ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offen zu legen, wie sich die zugemesse-
ne Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 118 IV 119 E. 2; Urteil des Bun-
desgerichts 6B_384/2009, E. 3.5.4). Art. 68 Ziff. 2 aStGB findet nur Anwendung
auf „gleichartige Strafen“, die zu einer Verurteilung mit gleichartiger Strafe füh-
ren. Hat der Täter Freiheitsstrafe und Busse verwirkt, so sind beide Strafen zu
verhängen (BGE 102 IV 242 E. II.5; Urteil des Bundesgerichts 6S.164/2005 vom
20. Dezember 2005, E. 3.2.4).
- 55 -
7.1.4 Der Richter bemisst die Strafe innerhalb des gegebenen Strafrahmens nach dem
Verschulden des Täters (Art. 63 aStGB). Er berücksichtigt die Beweggründe, das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Nach der Praxis
des Bundesgerichtes bezieht sich der Begriff des Verschuldens auf den gesam-
ten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der so ge-
nannten "Tatkomponente" sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten
Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, die Willensrichtung,
mit welcher der Täter gehandelt hat, und seine Beweggründe zu berücksichtigen.
Die "Täterkomponente" umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse so-
wie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 129 IV 6 E. 6.1;
WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art. 63 StGB
N. 51, 72 ff.).
7.2 Strafzumessung für die Beschuldigte B.
7.2.1 Die Beschuldigte B. ist der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 aStGB schuldig
zu sprechen. Nach dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden Recht wurde der Täter
mit Zuchthaus bestraft. Die Zuchthausstrafe betrug mindestens ein Jahr und
längstens zwanzig Jahre Freiheitsstrafe (Art. 35 aStGB). Gesetzliche Strafschär-
fungs- oder -milderungsgründe liegen keine vor.
7.2.2 a) Hinsichtlich der Tatkomponenten ist festzuhalten, dass die Beschuldigte den
Brandanschlag auf den Personenwagen in der Nacht verübte, zu einem Zeit-
punkt, in dem die Entdeckung des Brandes unwahrscheinlicher war als tagsüber.
Das zielgerichtete und arbeitsteilige Vorgehen der Täterschaft zeigt, dass die Tat
geplant und vorbereitet war. Dies zeugt von erhöhter krimineller Energie, was
straferhöhend zu berücksichtigen ist. Dem relativ grossen Gesamtschaden von
Fr. 32'882.50 wird in erheblichem Umfang bereits dadurch Rechnung getragen,
dass die fakultative Anwendung des privilegierten Tatbestandes von Art. 221
Abs. 3 aStGB vorliegend ausgeschlossen ist, und wirkt sich nur unwesentlich
straferhöhend aus. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass es keine Anzei-
chen für ein Übergreifen des Brandes auf weitere Objekte gibt. Zu Gunsten der
Beschuldigten B. ist weiterhin zu berücksichtigen, dass sie durch den Brand nur
eine Gefährdung fremden Eigentums und nicht für Leib und Leben von Men-
schen oder eine Allgemeingefahr geschaffen hat. Angesichts des Umstands,
dass sich die Tatfolgen vorliegend nicht wesentlich von denen einer Sachbe-
schädigung unterscheiden sowie der hohen Mindeststrafe von einem Jahr Frei-
heitsstrafe, ist das Tatverschulden als leicht einzustufen und am unteren Rand
des Strafrahmens anzusiedeln.
b) Die Beschuldigte B. ist heute 46 Jahre alt und hat einen älteren Bruder. Sie
wurde in Zürich geboren, wo sie die Primar- und Sekundarschule besuchte. 1985
- 56 -
schloss sie die Handelsschule mit dem Handelsdiplom ab. Die Beschuldigte ist
geschieden (cl. 20 pag. 20.232.3). Seit 2002 hat sie eine Pflegschaft für zwei
Kinder übernommen. Beide Kinder besuchen trotz schwerer Krankheit des Mäd-
chens und anfangs starken psychischen Problemen des Jungen die Sekundar-
schule A (cl. 20 pag. 20.930.53). Seit Januar 2007 arbeitet sie als kaufmänni-
sche Angestellte beim M.. Ihr aktuelles Arbeitspensum beträgt 60 % (cl. 20
pag. 20.522.31), und sie deklarierte für 2010 ein steuerbares Einkommen von
rund Fr. 50'000.– (cl. 20 pag. 20.272.14). Für die Betreuung ihrer zwei Pflegekin-
der erhält sie monatlich Fr. 4'000.– (cl. 20 pag. 20.930.53). Schulden oder
Betreibungen sind keine vorhanden. Im Zeitpunkt der Tat bestanden keine Vor-
strafen (cl. 20 pag. 20.232.3).
Das Vorleben der Beschuldigten gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Über die
Tatmotive lässt sich nur spekulieren, da die Beschuldigte B. die Tatbegehung
stets bestritten hat. Selbst wenn man ihr zugute halten wollte, dass sie den An-
schlag aus politischen und weltanschaulichen Motiven verübte, macht dies das
Handeln nicht weniger verwerflich. Leicht strafmindernd sind ihre persönlichen
Verhältnisse zu berücksichtigen. Sie ist sozial und beruflich integriert und küm-
mert sich gut um die beiden Pflegekinder, die intensive Betreuung benötigen.
Der Beschuldigten ist aufgrund der starken Bindung zu den Pflegekindern, deren
wichtigste Bezugsperson sie ist, eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zu attes-
tieren, die sich in geringem Masse strafmindernd auswirkt.
c) Im Rahmen der Strafzumessung sind ebenfalls die Verfahrensdauer und de-
ren Wirkung auf die Beschuldigte zu berücksichtigen. Vorliegend musste die Be-
schuldigte B. spätestens im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung und der erken-
nungsdienstlichen Behandlung vom 6. Mai 2008 damit rechnen, dass gegen sie
eine Strafuntersuchung geführt wird (cl. 3 pag. 8.2.1.5). Unerheblich ist insoweit,
dass die formelle Verfahrenseröffnung erst am 7. November 2008 erfolgte (cl. 1
pag. 1.2.0.4). Die im Verhältnis zum Tatvorwurf relativ lange Verfahrensdauer
von rund 40 Monaten beruht vorliegend in erster Linie auf dem Umstand, dass
die Bundesanwaltschaft gegen die Beschuldigte A. wegen zahlreicher weiterer
Straftaten ermittelte. Daneben musste das Gericht nach Anklageerhebung um-
fangreiche Beweiserhebungen vornehmen, die im Vorverfahren hätten durchge-
führt werden müssen. Gewisse Beweiserhebungen betrafen zudem nur Anklage-
vorwürfe gegen die Beschuldigte A.. Die Verfahrensdauer hätte für die Beschul-
digte merklich verkürzt werden können, wenn die Bundesanwaltschaft die Ankla-
ge wegen Brandstiftung von den übrigen Anklagepunkten abgetrennt und vor
Abschluss der weiteren umfangreichen Ermittlungen zur Anklage gebracht hätte.
Die Beschuldigte hat die lange Verfahrensdauer nicht zu verantworten. Das
Strafverfahren hat sowohl die Beschuldigte selbst als auch ihre Pflegekinder be-
lastet. Die Verfahrensverzögerung ist zwar nicht Ursache dieser Belastung, hat
- 57 -
sie jedoch in zeitlicher Hinsicht erhöht. Die Belastung wurde durch das starke
Medien- und Öffentlichkeitsinteresse an dem Prozess gegen die Mitbeschuldig-
te A. verstärkt. Auch wenn die lange Gesamtverfahrensdauer keine Verletzung
des Beschleunigungsgebots darstellt, ist sie in geringem Umfang strafmindernd
zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6S.467/2004 vom 11. Februar
2005, E. 2.2.2 und 2.2.4; WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht I,
2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 StGB N. 143).
d) Das Ergebnis der vorstehenden Erwägungen zur Sanktionsbestimmung ergibt
ein eher geringfügiges Tatverschulden der Beschuldigten sowie eine mittlere
Strafreduktion in Hinsicht auf die Täterkomponenten und eine geringfügige we-
gen der Verfahrensdauer. Unter Berücksichtigung aller genannten Strafzumes-
sungsfaktoren ist die Schwere der Tat auf der zur Verfügung stehenden Straf-
skala von einem bis 20 Jahren im untersten Bereich anzusiedeln und eine Frei-
heitsstrafe von 14 Monaten verschuldensangemessen.
7.2.3 Der Richter kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als
18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben und Charakter
des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen
oder Vergehen abgehalten, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich
festgestellten Schaden, soweit zumutbar, ersetzte. Der Aufschub ist nicht zuläs-
sig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat eine Frei-
heitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2
aStGB). Das Gericht hat unter Würdigung aller wesentlichen Umstände, die gül-
tige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewäh-
rung zulassen, eine Prognose zu stellen, ob er für ein dauerndes Wohlverhalten
Gewähr bietet (BGE 128 IV 193 E. 3a). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos
ist das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit entscheidend, wobei allen zu berück-
sichtigenden Umständen die gleiche Bedeutung beizumessen ist (BGE a. a. O. ;
118 IV 97 E. 2b).
a) Hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten
Strafvollzuges ist anzumerken, dass das Strafmass unter 18 Monaten liegt und
die Beschuldigte B. nicht vorbestraft ist. Dass die Beschuldigte den verursachten
Schaden nicht behoben hat, schliesst die Gewährung des bedingten Strafvoll-
zugs nicht aus (BGE 105 IV 234 E. 2a), sondern ist als Indiz im Rahmen der Le-
galprognose zu berücksichtigen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.4, S. 7; vgl. zum alten
Recht Urteil des Bundesgerichts 6S.477/2002 vom 12. März 2003 E. 1.3, je mit
Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ergeben sich keine Umstände, welche be-
zweifeln liessen, die Beschuldigte werde sich zukünftig dauernd wohl verhalten.
Sie ist beruflich und familiär fest integriert. Aus keinem dieser Bereiche sind Hin-
weise auf eine Neigung zu verantwortungslosem Verhalten ersichtlich. Falls und
- 58 -
soweit die Beschuldigte die Brandstiftung aus politischer Überzeugung im Kampf
für eine Veränderung der Gesellschaft begangen haben sollte, führt dies nicht
dazu, dass ihr eine ungünstige Prognose im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aStGB ge-
stellt werden muss. Ihr Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren hat gezeigt,
dass sie zwar politisch weiterhin aktiv ist, jedoch von strafbaren Aktionen Ab-
stand genommen hat (cl. 20 pag. 20.922.167). Vor dem Hintergrund, dass der
Geschädigte E. auf Zivilforderungen verzichtet hat und die Beschuldigte B. nur
über bescheidene finanzielle Mittel verfügt, steht die unterlassene Schadensre-
gulierung vorliegend der Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht entgegen.
b) Ein Rückfallrisiko der Beschuldigten ist nach dem Vorstehendem nicht gege-
ben, weshalb die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren be-
schränkt werden kann (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB).
7.2.4 Die zu Art. 63 aStGB entwickelten Strafzumessungsregeln kommen auch nach
geltendem Recht im Rahmen von Art. 47 StGB zur Anwendung (BGE 134 IV 17
E. 2.1). Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden
(E. 7.2.2 – 7.2.3). In Anwendung von Art. 42 StGB wäre die gegen die Beschul-
digte B. ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten ebenfalls bedingt aus-
zusprechen. Da das geltende Recht für die Beschuldigte B. nicht das mildere
Recht darstellt, findet das zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Recht An-
wendung (Art. 2 Abs. 2 StGB).
7.3 Strafzumessung für die Beschuldigte A.
7.3.1 a) Die Beschuldigte A. hat die Tat an der Hotzestrasse 25 in Zürich (Art. 224
Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 aStGB) in der Nacht vom 29. auf den 30. September 2002,
mithin vor den Verurteilungen durch das Bezirksgericht Zürich vom
1. Oktober 2003 und 5. Juli 2005 begangen. Beide Urteile sind in Rechtskraft er-
wachsen, so dass gemäss Art. 68 Ziff. 2 aStGB eine Zusatzstrafe auszuspre-
chen ist. In einem ersten Schritt ist unter allen begangenen Straftaten das mit der
schwersten Strafe bedrohte Delikt zu ermitteln. Dieses dient der Bildung der
Einsatzstrafe. In einem zweiten Schritt sind die Taten vor und nach der früheren
Verurteilung jeweils zu einer hypothetischen Gesamtbeurteilung zusammenzu-
fassen. Die Zusatzstrafe ist Teil der anschliessend auszufällenden Gesamtstrafe
beider Deliktsblöcke (Urteil des Bundesgerichts 6S.442/2000 vom
23. Februar 2001, E. 2a; ACKERMANN, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Ba-
sel 2003, Art. 68 StGB N. 57, 66 f.).
Unter den zu beurteilenden Straftaten der mehrfachen Gefährdung durch
Sprengstoffe (Art. 224 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 aStGB), des Aufbewahrens von
Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 aStGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144
- 59 -
Abs. 1 aStGB) im vorliegenden Verfahren und der Verurteilungen durch das Be-
zirksgericht Zürich (cl. 20 pag. 20.231.3 f.) wegen mehrfachen Landfriedens-
bruchs (Art. 260 aStGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
(Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB), mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, ge-
ringfügiger Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i. V .m. Art. 172ter aStGB), Wider-
handlung gegen das Vermummungsverbot (Art. 11a aStVG) sowie der mehrfa-
chen Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Benützung des öffentlichen
Grundes zu politischen Zwecken (Art. 12 der Stadtratsverordnung vom 5. Juli
1972 von Zürich [nachfolgend „StadtratsVO“] i. V. m. Art. 340 Abs. 1 des zürche-
rischen Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Pla-
nungs- und Baugesetz), stellt das Aufbewahren von Sprengstoff die mit der
schwersten Strafe bedrohte Tat dar. Der Strafrahmen beträgt Zuchthaus bis zu
fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Monat. Aufgrund der mehrfachen
Tatbegehung erhöht sich der Strafrahmen in Anwendung der Konkurrenzregel
auf einen Monat bis 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe sowie Busse bis zu Fr. 50'000.–
(Art. 12 StadtratsVO i. v. m. Art. Art. 340 Abs. 1 zürcherisches Planungs- und
Baugesetz). Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.
b) Hinsichtlich der Tatkomponenten des Aufbewahrens von Sprengstoffen ist zu
Gunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen, dass der Erwerb und Besitz
(unmodifizierter) Horror-Knall-Raketen zum bestimmungsgemässen Gebrauch
im Zeitpunkt der Tatbegehung legal war. Die vorgenommenen Modifizierungen
der Rakete beschränkten sich auf das Entfernen des Leitstabs und des Ver-
kaufsdekors, was keine besonderen Sachkenntnisse voraussetzt. Strafmindernd
ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Horror-Knall-Rakete mit 50 g Blitzknall-
satz eine geringe Menge an Explosivstoffen aufweist. Die zerstörerische Wirkung
und die damit einhergehende Sachgefährdung bei der Verwendung als USBV
hat sich in vergleichbaren Fällen in Grenzen gehalten. In geringem Masse straf-
erhöhend wirkt sich aus, dass die Beschuldigte die USBV praktisch griff- und
einsatzbereit mit anderen zur Begehung von Sprengstoffanschlägen erforderli-
chen Utensilien (Klebeband, Bengalfeuer, Perücke) ungeschützt in ihrem Zimmer
aufbewahrte und die Gegenstände für die beiden Pflegekinder der Beschuldigten
B. erreichbar waren.
Was die Täterkomponenten angeht, ist festzuhalten, dass die Beschuldigte A. im
vorliegenden Verfahren nicht bereit war, Angaben zu ihrer Person und ihren per-
sönlichen Verhältnissen zu machen. Bekannt ist, dass die heute 61-Jährige in
Zürich geboren ist. Sie lebt getrennt von ihrem Ehemann, in dessen Geschäft sie
zuletzt als kaufmännische Angestellte arbeitete (cl. 20 pag. 20.231.3; 20.271.24).
Die finanziellen Verhältnisse sind bescheiden. Sie besitzt Grundeigentum in As-
cona (cl. 20 pag. 20.271.31) und deklarierte 2009 ein Jahreseinkommen von
Fr. 36'000.– (cl. 20 pag. 20.271.24). Schulden oder Betreibungen sind keine vor-
- 60 -
handen (cl. 20 pag. 20.271.3). Die Beschuldigte ist wegen diverser Straftaten
vorbestraft (vgl. E. 7.3.1; cl. 20 pag. 20.231.3 f.). Das in grossen Teilen unbe-
kannte Vorleben der Beschuldigten gibt mit Ausnahme der Vorstrafen zu keinen
Bemerkungen Anlass. Die mit Ausnahme der Verurteilung wegen Sachbeschä-
digung nicht einschlägigen Vorstrafen sind nach bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung gemäss Art. 67 Abs. 1 aStGB vorliegend straferhöhend zu berücksichti-
gen (BGE 121 IV 49 E. 2 d/cc; Urteile des Bundesgerichts 6B_954/2009 vom
14. Januar 2010, E. 2.2 und 6S.461/2005 vom 11. Januar 2006, E. 2.1, 2.3).
Selbst wenn man der Beschuldigten zu Gute halten wollte, dass sie ihre Taten
als unerlässlichen Beitrag zur politischen und gesellschaftlichen Diskussion
sieht, könnte dies nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn in einem frei-
heitlich-demokratischen Staat wie der Schweiz stehen jedem Bürger hinreichend
gewaltfreie Formen der politischen Auseinandersetzung zur Verfügung. Erheb-
lich strafschärfend wirkt sich ihre Renitenz aus. Das Verhalten und Gebaren der
Beschuldigten nach der Tat lassen weder Einsicht in ihre Taten noch Reue er-
kennen. Sie identifiziert sich offen mit Anschlägen, die sie nicht selbst begangen
hat. Gewalt ist für sie ein erforderliches und legitimes Mittel im politischen Kampf
und sie manifestierte auch anlässlich der Hauptverhandlung ihre unveränderte
Tatneigung.
Straferhöhend sind sodann die strafbaren Handlungen zu berücksichtigen, die
die Beschuldigte nach ihren Verurteilungen durch das Bezirksgericht Zürich be-
gangen hat. Hinsichtlich des Anschlags an der Kasernenstrasse 49 in Zürich
wurde dem Umstand, dass bei den Taten keine Gefährdung für Leib und Leben
von Personen eingetreten ist, schon durch die Anwendung des privilegierten
Tatbestandes von Art. 224 Abs. 2 aStGB Rechnung getragen. Strafmindernd
wirkt sich aus, dass der Donnerschlag Nr. 2 mit 30 g Blitzknallsatz nur eine ge-
ringe Sprengkraft hat und die dadurch eingetretene Sachgefährdung ebenfalls
klein war. Dem durch den Sprengstoff an der Kasernenstrasse entstandenen
Sachschaden (Art. 144 Abs. 1 aStGB) in Höhe von Fr. 100.– kommt nur eine un-
tergeordnete Bedeutung zu; diese Tat ist in ganz geringem Masse straferhöhend
zu werten. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann im Wesentlichen auf die vor-
stehenden Ausführungen verwiesen werden.
Das Ergebnis der vorstehenden Strafzumessungserwägungen ergibt ein noch
als relativ gering zu qualifizierendes Tatverschulden der Beschuldigten A. sowie
eine erhebliche Straferhöhung in Hinsicht auf die Täterkomponenten. Auf der zur
Verfügung stehenden Strafskala von einem Monat bis 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe
ist für die zwischen Mai 2006 und 2008 begangenen Straftaten eine Freiheits-
strafe von 15 Monaten (hypothetische Gesamtstrafe 1) verschuldensangemes-
sen.
- 61 -
c) Die Ende September 2002 an der Hotzestrasse 25 begangene Gefährdung
durch Sprengstoffe (Art. 224 Abs. 1, 2 aStGB) und die vom Bezirksgericht Zürich
beurteilte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2
Abs. 1 aStGB) werden jeweils mit Gefängnis bestraft. Daneben ist aufgrund der
mehrfachen Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Benutzung des
öffentlichen Grundes zu politischen Zwecken eine Busse von bis zu Fr. 50'000.–
auszusprechen (Art. 12 StadtratsVO i. V. m. Art. 340 Abs. 1 zürcherisches Pla-
nungs- und Baugesetz). In Anwendung der Konkurrenzregel ergibt sich ein Straf-
rahmen von drei Tagen bis zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie Busse bis zu
Fr. 50'000.– (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 36 aStGB).
Zur Bemessung der Einsatzstrafe ist von der am 1. Mai 2001 begangenen Ge-
walt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB) auszugehen, da
diese im Verhältnis zur Tat an der Hotzestrasse 25 schwerer wiegt. Hinsichtlich
des die Beschuldigte treffenden Verschuldens kann zunächst auf die Strafzu-
messungserwägungen des Bezirksgerichts Zürich im Urteil vom 1. Oktober 2003
verwiesen werden (beigezogene Akten DG020513/U, act. 53, S. 20 ff.), die zu
keinen Bemerkungen Anlass geben. Zusätzlich ist festzuhalten, dass die Be-
schuldigte nicht nur passive, sondern aktive Gewalt gegen mehrere Beamte an-
wendete, um sich der Festnahme zu entziehen, auch wenn zu ihren Gunsten da-
von auszugehen ist, dass sie mit ihren Tritten niemanden traf. Straferhöhend
wirkt sich ebenfalls aus, dass sie die Tat in einer Situation verübte, in der die
Stimmung stark aufgeheizt war und jederzeit durch ein derartiges Verhalten hätte
eskalieren können. Sie hat dadurch für die Beamten eine zusätzliche Gefahr
durch Übergriffe Dritter geschaffen. Darüber hinaus war sie sich hierbei ihrer
Führungsrolle und der Auswirkungen ihres Verhaltens bewusst. Strafschärfend
wirken sich die weiteren Straftaten aus, hinsichtlich derer – mit Ausnahme der
Tat an der Hotzestrasse 25 – vollumfänglich auf die Ausführungen des Bezirks-
gerichts Zürich verwiesen wird. Bei der Gefährdung durch Sprengstoffe handelt
es sich nicht um ein Bagatelldelikt. Strafmindernd ist insoweit zu berücksichtigen,
dass von der USBV mit 50 g Blitzknallsatz ein eher geringes Gefährdungspoten-
zial ausging und es schliesslich nicht zu einer Detonation kam. Die Tat war gut
geplant und vorbereitet (Verlängerung der Zündschnur, Fixierung der USBV
durch mit Draht verstärktem Klebeband), was eine gesteigerte kriminelle Energie
belegt. Zudem war der Aufwand zur anonymen Anschlagsbekennung durch Be-
kennerschreiben, Internetveröffentlichungen und Medienmitteilungen sehr gross
und ebenfalls sorgfältig geplant. Die Beschuldigte A. hat darüber bewusst in Kauf
genommen, dass durch die jeweils in der „Wir-Form“ verfassten Mitteilungen
zwangsläufig weitere unbeteiligte Personen – namentlich aus dem Umfeld des
RAZ – in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden gerieten.
- 62 -
Das Ergebnis der vorstehenden Strafzumessungserwägungen ergibt ein mittle-
res Tatverschulden der Beschuldigten A. sowie eine nicht unerhebliche Strafer-
höhung in Hinsicht auf die Täterkomponenten. Auf der zur Verfügung stehenden
Strafskala von drei Tagen bis zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe ist eine solche von
14 ½ Monaten nebst einer Busse von Fr. 200.– (hypothetische Gesamtstrafe 2)
verschuldensangemessen.
d) Die Freiheitsstrafe von 15 Monaten (hypothetische Gesamtstrafe 1) ist in An-
wendung des Asperationsprinzips im Hinblick auf die vor 2006 begangenen
Straftaten angemessen zu erhöhen. Insgesamt ist ein nicht mehr leichtes Tatver-
schulden der Beschuldigten gegeben sowie eine gewichtige Straferhöhung infol-
ge der Täterkomponenten. Bei der Gesamtbewertung kommt der relativ langen
Verfahrensdauer – die erste der hier zu beurteilende Tat hat die Beschuldigte vor
über neun Jahren begangen – nur geringe Bedeutung zu, denn die Beschuldigte
hat durch ihr Verhalten nicht auszusagen und zu kooperieren sowie der zwi-
schenzeitlichen Beendigung des Pflichtverteidigermandats, nicht unwesentlich
zur langen Verfahrensdauer beigetragen, weshalb ihr die Verfahrensverzögerung
nur minimal strafmindernd angerechnet werden kann. Die Gesamtheit aller ge-
nannten Faktoren lässt eine Gesamtstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe nebst
einer Busse von Fr. 200.– als angemessen erscheinen. Hiervon sind bereits
10 Monate Freiheitsstrafe sowie die Busse durch die Urteile des Bezirksgerichts
Zürich vom 1. Oktober 2003 und vom 5. Juli 2005 abgegolten, sodass eine Teil-
zusatzstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen ist.
7.3.2 Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB kann der Richter den Vollzug einer Frei-
heitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn Vorleben und Cha-
rakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde auch durch eine bedingt voll-
ziehbare Strafe von weiteren Delikten abgehalten. Ob der bedingte oder teilbe-
dingte Vollzug einer Zusatzstrafe nach Art. 68 Ziff. 2 aStGB objektiv zulässig ist,
richtet sich nach der gesamten Strafdauer der Grund- und Zusatzstrafe (Urteil
des Bundesgerichts 6B_574/2008 vom 27. November 2008, E. 2.1). Bei der Be-
rechnung der massgebenden gesamten Strafdauer sind neben der Grundstrafe
auch allenfalls hierzu ausgesprochene Zusatzstrafen zu berücksichtigen. Der
bedingte Strafvollzug ist demnach objektiv nicht mehr zulässig, wenn die ge-
samthafte Beurteilung der vom Täter gemäss Art. 68 Ziff. 1 oder Ziff. 2 StGB zu
beurteilenden Delikte eine Strafe von mehr als 18 Monaten nach sich zieht
(BGE 109 IV 68 E. 1, 3). Die der auszusprechenden Zusatzfreiheitsstrafe von
17 Monaten zugrunde liegende hypothetische Gesamtstrafe beträgt 27 Monate
Freiheitsstrafe und Busse von Fr. 200.–, so dass der bedingte Vollzug nicht mög-
lich ist.
- 63 -
7.3.3 Das vorstehende Ergebnis der Strafzumessung nach dem im Tatzeitpunkt
geltenden Recht ist mit einem solchen nach aktuellem Recht zu vergleichen.
a) Mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurden die
Strafrahmen der Art. 224 Abs. 2 und 226 Abs. 2 StGB verändert. Während das
frühere Recht zwingend eine Freiheitsstrafe vorsah (vgl. E.7.3.1 a), ist nach gel-
tendem Recht auch die Verhängung einer Geldstrafe möglich, wobei deren Mi-
nimum im Rahmen von Art. 226 Abs. 2 StGB 30 Tagessätze beträgt. Eine Geld-
strafe darf in jedem Fall 360 Tagessätze nicht übersteigen (Art. 34 Abs. 1 StGB).
Vorliegend beträgt der Strafahmen aufgrund der mehrfachen Tatbegehung Geld-
strafe von 30 Tagessätzen bis zu 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Daneben kann eine
Busse bis zu Fr. 50'000.– ausgesprochen werden (Art. 340 zürcherisches Pla-
nungs- und Baugesetz).
Die zu Art. 63 aStGB entwickelten Strafzumessungsregeln kommen auch im
Rahmen von Art. 47 StGB zur Anwendung (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Insoweit
kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (E. 7.2.2 ). Aufgrund der
vorstehend dargelegten Strafzumessungsfaktoren kann nicht mehr auf eine
Geldstrafe erkannt werden, so dass sich bei der Strafzumessung keine Unter-
schiede zum damaligen Recht ergeben.
b) Die auszusprechende Zusatzstrafe von 17 Monaten kann nicht bedingt aufge-
schoben werden, da die hypothetische Gesamtstrafe das gesetzliche Maximum
von 24 Monaten übersteigt (Art. 42 Abs. 1 StGB i. v. m. Art. 49 Abs. 2 StGB;
Urteile des Bundesgerichts 6B_574/2008 vom 27. November 2008, E. 2.1 und
6B_18/2008 vom 17. Mai 2008, E. 2.1; vgl. auch vorstehend E. 7.3.2).
c) Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches hat
der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, den Vollzug einer Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufzuschie-
ben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech-
nung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für den teilbedingten
Vollzug ist eine begründete Aussicht, der Täter werde sich in Freiheit bewähren.
Fällt die Legalprognose schlecht aus, ist die Strafe unbedingt auszufällen und
auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt. Die subjektiven
Voraussetzungen von Art. 42 StGB finden auch bei teilbedingten Strafen An-
wendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_538 vom 2. Juni 2007, E. 2.2; grundle-
gend zum teilbedingten Vollzug BGE 134 IV 1 E. 5.1 – 5.6). Der teilbedingte
Vollzug einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB ist objektiv nur zulässig,
wenn die hypothetische Gesamtstrafe 36 Monate nicht übersteigt (Urteil des
Bundesgerichts 6B_574/2008 vom 27. November 2008, E. 2). Wird eine Frei-
heitsstrafe von mehr als 18 Monaten bis zu drei Jahren ausgefällt, so ist nach
- 64 -
bundesgerichtlicher Rechtsprechung das neue Recht milder, weil allein nach die-
sem Recht im konkreten Fall ein bedingter beziehungsweise teilbedingter Straf-
vollzug überhaupt möglich und daher von den Behörden zu prüfen ist. Das neue
Recht ist und bleibt auch anwendbar, wenn im konkreten Fall nach neuem Recht
ein (teil-)bedingter Vollzug ausser Betracht fällt, weil die Prognose ungünstig ist
(Urteile des Bundesgerichts 6B_1017/2008 vom 24. März 2009, E. 3.2 und
6B_538/2007 vom 2. Juni 2008, E. 2.3 und 2.4, nicht publ. in: BGE 134 IV 241).
Ein in subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die
strafrechtliche Vorbelastung (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Diese spielt die grösste
Rolle bei der Prognose des künftigen Legalverhaltens. Allerdings schliessen ein-
schlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Urteil
des Bundesgerichts 6B_820/2010 vom 31. Januar 2011, E. 1.3.2).
Die Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen auf (cl. 20 pag. 20.231.3 f.;
vgl. E. 7.3.1). Sie hat sich von ihren früheren Verurteilungen und Vollzugserfah-
rungen nicht beeindrucken lassen und über einen langen Zeitraum immer wieder
delinquiert. Die begangenen Straftaten erstrecken sich über einen Zeitraum von
rund sechs Jahren (2002 – 2008). Die Beschuldigte zeigt zudem weder Einsicht
in ihre Taten noch Reue. In ihrer an die im Saal anwesenden Sympathisanten
gerichteten Prozesserklärung führte sie aus, dass sie nicht „wegen des abge-
brannten Göppels oder ein paar Knallern bestraft“ werde, sondern es gehe einzig
und allein um die Kriminalisierung der revolutionären Politik. Auch könnten im
revolutionären Kampf Gerichtssäle und Gefängnisse unausweichliche Passagen
für entschlossene Militante darstellen. Derartige Äusserungen lassen eine un-
veränderte Tatneigung der Beschuldigten erkennen. Die Beschuldigte hat die
Straftaten aus politischer Überzeugung begangen, weshalb die Gefahr besteht,
dass sie auch in Zukunft derartige Straftaten begehen wird (SCHNEIDER/GARRÉ,
Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 42 StGB N. 66). Es ist
nicht davon auszugehen, dass sie sich gänzlich von der bis dato zum Teil ge-
walttätig geführten politischen Auseinandersetzung abwenden und diese zukünf-
tig ausschliesslich friedlich fortsetzen wird. Da nicht zu erwarten ist, dass sich die
Beschuldigte in Zukunft straffrei verhalten wird, ist ihr eine schlechte Legal-
prognose zu stellen. Nicht zu prüfen ist, ob Aussicht besteht, die Beschuldigte
werde sich durch einen teilweise gewährten Strafaufschub hinreichend beein-
flussen lassen, denn ein teilbedingter Vollzug kann nicht schon gewährt werden,
wenn die Prognose unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu vollziehen-
den Teils der Strafe nicht ungünstig ist. Der teilbedingte Vollzug an Stelle des
ansonsten einzig möglichen unbedingten Vollzugs ist nur zulässig, wenn unab-
hängig von der Warnwirkung des Teilvollzugs der Strafe die Prognose nicht un-
günstig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008, E. 3.2.2;
nicht publiziert in: BGE 134 IV 241).
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Ob die Gewährung des bedingten Vollzugs auch mangels Vorliegens der mate-
riellen Vorraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42
Abs. 3 StGB) aufgrund der Vorstrafen der Beschuldigten zu versagen ist (in die-
sem Sinne: SCHNEIDER/GARRÉ, a. a. O., Art. 43 StGB N. 9), kann vorliegend
infolge der schlechten Legalprognose offen bleiben.
7.3.4 Auf die unbedingt auszusprechende Freiheitsstrafe von 17 Monaten ist der Be-
schuldigten A. ein Tag Untersuchungshaft (6. Mai 2008) anzurechnen (Art. 51
StGB).
7.3.5 Der Kanton Zürich ist als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2 StBOG i. V. m. Art. 34 Abs. 1 StPO).
8. Einziehung
8.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt die Einziehung der in der Anklageschrift vom
28. Januar 2011 aufgeführten Gegenstände (S. 10 + 11, Ziff. 4; HDP-Nr. 1.1.105,
1.5.115, 1.8.101 – 103, 1.11.100, 1.12.100 – 102) sowie die Vernichtung der
Sprengmittel. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände seien den Berechtig-
ten herauszugeben (cl. 20 pag. 20.922.112). Die Beschuldigte A. hat keine Ein-
wendungen gegen die Einziehung erhoben und stellt die weitere Verwendung
der beschlagnahmten Gegenstände in das Ermessen des Gerichts (siehe Anträ-
ge der Verteidigung der Beschuldigten A., S. 3).
8.2 In Bezug auf ein und dieselbe Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht
anzuwenden. Dies gilt gleichermassen für Sanktionen und allfällige Nebenstra-
fen, worunter auch Anordnungen „anderer Massnahmen“ im Sinne von Art. 66 –
73 StGB zu verstehen sind (BGE 134 IV 82 E. 7.1 und 7.4). Demnach beurteilt
sich auch eine allfällig zu verfügende Einziehung nach neuem Recht (E. 7.3.3 c).
8.3 Nach Art. 31 Abs. 3 WG werden beschlagnahmte Waffen, deren Bestandteile
und Zubehör sowie Munition eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher
Verwendung besteht. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit ei-
ner bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung ei-
ner Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat her-
vorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men-
schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1
StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände un-
brauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Nach bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung richten sich die Einziehungsvorrausetzungen nach
dem Waffenrecht als lex specialis. Die auf Art. 31 WG gestützte strafrichterliche
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Einziehung kann aber nur angeordnet werden, wenn ein Zusammenhang mit
einer strafbaren Handlung besteht, die auch in einer Straftat nach WG bestehen
kann; anderenfalls ist die Einziehung den Verwaltungsbehörden zu überlassen
(Urteil des Bundesgerichts 6S.263/2005 vom 25. November 2006, E. 2.3 f.).
8.4
8.4.1 Eine Strafbarkeit nach Art. 226 Abs. 2 StGB bejaht das Gericht, weil die Be-
schuldigte A. eine abgeänderte USBV aufbewahrte; zu den weiteren bei ihr ge-
fundenen Gegenständen, nämlich Mückenspiralen, Anzündlitzen und -mitteln,
musste daher nicht Stellung genommen werden (vorne E. 4.4.1). Für den
Sprengkörper sind die Voraussetzungen für eine Sicherungseinziehung erfüllt.
Für die Anzündlitzen und -mittel sowie die Mückenspiralen hängt die Einziehung
davon ab, ob sie im gesetzlichen Sinne zur Begehung einer Straftat bestimmt
waren. Diese Bedingung legt das Bundesgericht weit aus: Es verlangt nicht, dass
mit diesen Mitteln bereits ein Versuch verübt wurde, lässt aber eine abstrakte
Sacheignung zum deliktischen Gebrauch nicht genügen, sondern bezeichnet als
entscheidend, ob die Gegenstände „im Hinblick auf eine zu begehende Straftat
ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen worden sind“ (BGE 129 IV 81
E. 4.1; 127 IV 203 E. 7b). Das hat es etwa bejaht für das in einem Auto mitge-
führte, betriebsbereite Radarwarngerät (BGE 112 IV 71 E. 1 c), für Dokumentati-
onen mit rassistischem oder antisemitischem Inhalt in der Hand einer Person,
welche eigene Gedanken dieser Art bereits veröffentlicht hatte (BGE 127 IV 203
E. 7c), dagegen verneint für eine Pistole bei einem des Menschenhandels und
der Förderung der Prostitution Überführten (BGE 129 IV 81 E. 4.1).
Für den vorliegenden Fall ist entscheidend, dass für die hier angeklagten An-
schläge Hilfsmittel von der oben genannten Art eingesetzt wurden, um eine ver-
zögerte Detonation der USBV zu erreichen (cl. 2 pag. 5.5.0.89; cl. 7
pag. 10.1.1.3). Sie wurden zusammen mit einer zu Sprengmittel umfunktionierten
Rakete gelagert, was zeigt, dass sie als Mittel bei einem künftigen Anschlag ver-
wendet werden sollten. Damit ist auch ihre Gefährlichkeit erstellt. Die beschlag-
nahmten Mückenspiralen, Anzündlitzen und -mittel sind demnach antrags-
gemäss einzuziehen und zu vernichten.
8.4.2 Den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 WG hat die Beschuldigte A. nicht erfüllt. Auch
wenn ein Teil der bei ihr beschlagnahmten Objekte, für welche die Bundesan-
waltschaft einen Schuldspruch und die Einziehung verlangt, die Qualität von
Waffen hat (vorne E. 6), ist die Sicherungseinziehung nur anzuordnen, wenn für
sie die Bedingungen von Art. 69 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Im Verfahren haben
sich keine Anzeichen dafür ergeben, dass die Beschuldigte Elektroschockgeräte,
Messer, Schlagringe und -ruten oder Tränengassprays eingesetzt hat. Ausge-
schlossen ist dies eindeutig für die Anschläge, die ihr hier zur Last gelegt wur-
- 67 -
den. Zieht man das kantonale Urteil vom 1. Oktober 2003 in Betracht, so belegt
es zwar ihre Bereitschaft, politisch motivierte Demonstrationen anzuführen. Dass
sie hierbei eine Hochgeschwindigkeitsschleuder mitgeführt habe, ist nicht nach-
gewiesen (vom Bezirksgericht Zürich beigezogene Akten, act. 53). Eine konkrete
Neigung, Waffen der genannten Art deliktisch zu gebrauchen, fällt ihr also nicht
zur Last. Hingegen übernahm sie die Rolle einer Anführerin von Personen, wel-
che anlässlich von sogenannten Nachdemonstrationen zu 1.-Mai-Kundgebungen
teilweise erhebliche Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
Zu prüfen ist, ob eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich
andere Personen solcher Instrumente zur Begehung von Straftaten bedienen
könnten, und ob es mehr als nur theoretisch möglich ist, dass sie gerade auf die
bei der Beschuldigten A. gelagerten Waffen zurückgreifen könnten. Diese Situa-
tion ist mit der in BGE 125 IV 185 beurteilten vergleichbar: Dort fiel der Besitzerin
von Hanfsamen nicht zur Last, dass sie diese selbst zur Erzeugung von Betäu-
bungsmitteln gebrauchen wollte. Diese waren jedoch einzuziehen, da die Besit-
zerin sie für Abnehmer bereithielt, welche verdächtigt waren, Widerhandlungen
gegen das BetmG begangen zu haben oder zu begehen. Die bei der Beschuldig-
ten A. sichergestellten Gegenstände gehen in Anzahl und Wirkungskraft weit
über das hinaus, was sich eine Privatperson zum eigenen Schutz zulegt. Die Be-
schuldigte steht zudem in ständigem Kontakt mit Personen, die zu gewalttätigen
Konfrontationen bereit sind, womit ein genügender Zusammenhang zu strafba-
ren Handlungen selbst dann besteht, wenn die Beschuldigte A. sich persönlich
vom Einsatz solcher abstrakt gefährlicher Gegenstände fern gehalten hat. Hier-
von ausgenommen ist nur das Messer mit Aufschrift „CRKT“, das in erster Linie
ein Gebrauchsgegenstand ist.
8.4.3 Dem Antrag der Bundesanwaltschaft auf Einziehung und Vernichtung der
Sprengmittel und –utensilien sowie der Waffen ist, mit Ausnahme des Messers
„CRKT“, stattzugeben. Dieses ist mitsamt den übrigen beschlagnahmten Gegen-
ständen den jeweils Berechtigten herauszugeben.
9. Berichtigung des Dispositivs
9.1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig
oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde,
die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen ei-
ne Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 StPO). Der Erläute-
rung und Berichtigung sind nur offensichtliche Versehen zugänglich, wie offen-
sichtliche Redaktions- oder Rechnungsfehler (STOHNER, Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 83 StPO N. 3 und N. 10).
- 68 -
9.2 Das Gericht hat anlässlich seiner Beratung explizit entschieden, welche der be-
schlagnahmten Gegenstände einzuziehen und zu vernichten sind; hierdurch hat
es gleichzeitig über die Herausgabe der übrigen beschlagnahmten Gegenstände
mitentschieden. Der Einziehung und Vernichtung unterliegen ausschliesslich die
Sprengmittel und -utensilien sowie die ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen
(E. 8.4), da nur insoweit die Voraussetzungen von Art. 31 WG und 69 StGB er-
füllt sind. Bei der Abfassung des Dispositivs hat sich das Gericht in diesem Punkt
an der Anklageschrift vom 28. Januar 2011 und nicht an den Anträgen der Bun-
desanwaltschaft orientiert. Es hat ausser Acht gelassen, dass Ziffer 4 der Ankla-
geschrift nur hinsichtlich der von der Bundesanwaltschaft als einziehungswürdig
erachteten, nicht jedoch hinsichtlich der freizugebenden Gegenstände vollstän-
dig ist (cl. 20 pag. 20.100.10 f.). Das anlässlich der Urteilsverkündung vom
8. November 2011 ausgeteilte Dispositiv ist demnach in Bezug auf die heraus-
zugebenden Gegenstände unvollständig und entspricht nicht dem Willen des Ge-
richts. Ziffer III. des Dispositivs ist dementsprechend wie folgt zu berichtigen:
III.
1. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft
des Urteils eingezogen und vernichtet:
- Sprengsatz (USBV; modifizierte Horrorknallrakete);
- Schachtel Anzündlitzen (beim WFD Zürich eingelagert);
- angebrochene Schachtel Anzündmittel und 1 Schachtel Mückenspiralen
(beim WFD Zürich eingelagert);
- Elektroschockgerät mit der Beschriftung „IWG“;
- Schlagring mit Klinge mit der Beschriftung „COBRA 272“;
- ausziehbare schwarze Stahlrute;
- Tränengasspray mit der Bezeichnung „ORIGINAL TW 1000 CS GIGANT“;
- Tränengasspray mit der Bezeichnung „ORIGINAL CS-GAS SUPER PARA-
LISANT“.
2. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände sind den Berechtigten herauszu-
geben.
10. Kosten und Entschädigungen
10.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus
den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straf-
fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen ge-
schuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der Bundesanwaltschaft so-
wie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstraf-
gerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind. Die Auslagen umfassen die
vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Ver-
- 69 -
teidigung, Übersetzungen, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen
und andere entsprechende Kosten (Art. 1 des Reglements des Bundesstrafge-
richts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
vom 31. August 2010, BStKR; SR 173.713.162). Die Gebühren für das Vorver-
fahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren bemessen sich nach Art. 6 und
Art. 7 BStKR. Das neue Kostenreglement findet auch auf Verfahren Anwendung,
die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind (Art. 22 Abs. 3 BStKR).
10.2
10.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von insgesamt
Fr. 20'510.– geltend (Anklageschrift, Ziff. 5, cl. 20 pag. 20.100.11). Nicht berück-
sichtigt werden können die Verfahrensgebühr der Staatsanwaltschaft Zürich-
Limmat in Höhe von Fr. 510.–, denn diese sind nicht im Bundesstrafverfahren
angefallen. Auch können der Beschuldigten nicht zwei Verfahrensgebühren für
einen identischen Sachverhalt aufgebürdet werden. Die weiteren Gebührenan-
sätze bewegen sich zwar innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von
Art. 6 BStKR, sind jedoch vorliegend übersetzt. Aufwand und Länge des Verfah-
rens lassen sich nicht mit der Bedeutung des Falles rechtfertigen. Die vom Un-
tersuchungsrichteramt vorgenommenen Untersuchungshandlungen beschränken
sich auf zwei kurze Einvernahmen, bei denen die Beschuldigte A. von ihrem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und die Beschuldigte B. eine
Tatbeteiligung abstritt (cl. 19 pag. 24.0.0.9), weshalb eine Gebühr von Fr. 4'000.–
nicht gerechtfertigt ist. BKP und Bundesanwaltschaft haben zahlreiche und zum
Teil sehr umfangreiche Verfahrenshandlungen vorgenommen. Jedoch ist zu be-
rücksichtigen, dass viele Massnahmen zu keinem Ergebnis führten (beispiels-
weise die Telefon- und E-Mail-Überwachung) und Sachverhalte betreffen, die
nicht zur Anklage gebracht wurden. Darüber hinaus sind erhebliche Verzögerun-
gen und Mehraufwand durch verschiedene Einstellungs-, Wiedereröffnungs- und
Vereinigungsverfügungen entstanden. Letztlich stehen auch Umfang und Intensi-
tät der Ermittlungsmassnahmen ausser Verhältnis zur Schwere der angeklagten
Straftaten. Die Gebühr für das Vorverfahren ist auf Fr. 12'000.– festzusetzen.
10.2.2 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer
ist gemäss Art. 7 lit. b BStKR auf Fr. 8'000.– festzusetzen. Das Gericht hatte im
Vorfeld der Hauptverhandlung zahlreiche Beweise zu erheben, die bereits im
Vorverfahren hätten beantragt und erhoben werden können. Zudem haben die
Parteien die Arbeit des Gerichts dadurch erschwert, dass sie mehrmals die glei-
chen Beweisanträge gestellt haben, nachdem diese abgewiesen worden waren.
10.2.3 Die Bundesanwaltschaft macht für das gesamte Vorverfahren Auslagen in Höhe
von Fr. 59'562.70 geltend (Anklageschrift, Ziff. 5, cl. 20 pag. 20.100.11). Die
Kosten für die Telefon- und Internetüberwachung in Höhe von Fr. 59'472.70 kön-
- 70 -
nen den Beschuldigten nicht auferlegt werden, da diese zu keinen belastenden
Beweisen geführt haben. Die durch das Untersuchungsrichteramt geltend ge-
machten Portokosten von Fr. 90.– sind bereits von der Verfahrensgebühr ge-
deckt. Dem Gericht sind Auslagen in Höhe Fr. 1'027.50 für das Sachverständi-
gengutachten entstanden (cl. 20 pag. 20.684.12).
10.2.4 Die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen dem-
nach insgesamt Fr. 21'027.50 (Fr. 20'000.– an Gebühren sowie Fr. 1'027.50 an
gerichtlichen Auslagen).
10.3 Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426
Abs. 1 Satz 1 StPO). Er hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der
Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d. h. es muss
ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Bei einem Teilfreispruch ist
eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen (GRIESSER in: Donatsch/
Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 426 StPO N. 3). Die beschuldigte Person trägt die
Verfahrenskosten nicht, die der Staat durch unnötige oder fehlerhafte Verfah-
renshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Forderungen aus
Verfahrenskosten können unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnis-
se der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425
StPO). Zweck dieser Bestimmung ist eine verbesserte Resozialisierung der ver-
urteilten Person. Deshalb kann schon im Zeitpunkt des Kostenentscheids auf die
Erhebung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn
offenkundig ist, dass die Kostenauflage für die an sich zahlungspflichtige Person
aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer unbilligen Härte führen
würde (DOMEISEN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
Basel 2011, Art. 425 StPO N. 3).
Die Verfahrensgebühr von Fr. 20'000.– ist aufgrund der unterschiedlichen Tat-
vorwürfe mit ¼ zu Lasten der Beschuldigten B. und mit ¾ zu Lasten der Be-
schuldigten A. zu verlegen. Die Beschuldigte B. ist wegen des ihr gemachten
Vorwurfs der Brandstiftung vollumfänglich verurteilt worden, so dass der durch
sie zu tragende Teil der Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.– festzusetzen ist. Die
Beschuldigte A. ist hinsichtlich der ihr gemachten Vorwürfe nur teilweise schuldig
zu sprechen, weshalb nur ein Teil der ihr zuzurechnenden Verfahrenskosten
aufzuerlegen ist. Von den auf sie entfallenden Gebühren in Höhe von
Fr. 15'000.– sind ihr in Anwendung von Art. 425 StPO angesichts ihrer beschei-
denen finanziellen Mittel Fr. 5'000.– aufzuerlegen. Hinzu kommen die Kosten für
das Gutachten über Fr. 1'027.50, da dies nur die ihr vorgeworfenen Taten betrifft.
Die Einholung des Gutachtens war erforderlich, da die Beschuldigte A. den Bei-
- 71 -
zug des pyrotechnischen Gutachtens aus dem Parallelverfahren SK.201.24 ab-
lehnte.
10.4 Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung
als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von
Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
10.4.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren
nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im
BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendi-
gen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und
Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen
und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan-
satz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR).
Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen
Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe-
reich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer
Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit (vgl. Urteil des Bundesstraf-
gerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1 m. w. H.).
10.4.2 Rechtsanwalt Marcel Bosonnet wurde von der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts am 16. Mai 2011 als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten A. eingesetzt
(cl. 20 pag. 20.521.14) und macht einen Aufwand von 73 ½ Stunden, Hauptver-
handlung inbegriffen, zu einem Stundenansatz von Fr. 240.– sowie Auslagen
von Fr. 2'049.35.– geltend (cl. 20 pag. 20.721.1 ff.). Das vorliegende Verfahren
bewegt sich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht im ordentli-
chen Schwierigkeitsbereich, so dass ein Stundensatz von Fr. 230.– auszurichten
ist, was Fr. 18'257.40.– (inkl. MwSt) für den geltend gemachten Zeitaufwand ent-
spricht. Im Übrigen gibt die Honorarnote keinen Anlass zu weiteren Bemerkun-
gen. Zu vergüten sind zudem 7 ½ Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 90.– für die Anreise zur Hauptverhandlung
(Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR). Die Entschädigung ist demnach gerundet mit
Fr. 22'000.– (inkl. MwSt) festzusetzen und von der Eidgenossenschaft auszurich-
ten.
10.4.3 Ist die Verurteilte A. später dazu in der Lage, hat sie der Eidgenossenschaft für
die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Berücksichtigung der Teilfreisprüche
sowie ihrer finanziellen Möglichkeiten Ersatz in Höhe von Fr. 8'000.– zu leisten
(Art. 426 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 72 -
Die Strafkammer erkennt:
I.
1. A. wird freigesprochen von den Vorwürfen der Brandstiftung, der Gefährdung durch
Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht in den Anklagepunkten 1.2.1 lit. b, d und e,
der Sachbeschädigung in den Anklagepunkten 1.2.3 lit. a, c und d sowie des verbo-
tenen Besitzes von Waffen.
2. A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe in
verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 StGB in den Ankla-
gepunkten 1.2.1 lit. a und c, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB im
Anklagepunkt 1.2.3 lit. b sowie des Aufbewahrens von Sprengstoffen gemäss
Art. 226 Abs. 2 StGB.
3. A. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, als teilweiser Zusatz zu den
Urteilen des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Oktober 2003 und vom 5. Juli 2005.
4. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt.
II.
1. B. wird schuldig gesprochen der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB.
2. B. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt vollziehbar bei ei-
ner Probezeit von zwei Jahren.
III.
1. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des
Urteils eingezogen und vernichtet:
- Sprengsatz (USBV; modifizierte Horrorknallrakete);
- Schachtel Anzündlitzen (beim WFD Zürich eingelagert);
- angebrochene Schachtel Anzündmittel und 1 Schachtel Mückenspiralen (beim WFD
Zürich eingelagert);
- Elektroschockgerät mit der Beschriftung „IWG“;
- Schlagring mit Klinge mit der Beschriftung „COBRA 272“;
- ausziehbare schwarze Stahlrute;
- Tränengasspray mit der Bezeichnung „ORIGINAL TW 1000 CS GIGANT“;
- Tränengasspray mit der Bezeichnung „ORIGINAL CS-GAS SUPER PARALISANT“.
2. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände sind den Berechtigten herauszugeben.
- 73 -
IV.
1. Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 12'000.00 Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 8'000.00 Gerichtsgebühr
Fr. 1'027.50 Auslagen
Fr. 22'000.00 Entschädigung amtliche Verteidigung
Fr. 43'027.50 Total
Davon werden A. Fr. 6'027.50 und B. Fr. 5'000.– zur Bezahlung auferlegt.
2. Rechtsanwalt Marcel Bosonnet wird für die amtliche Verteidigung von A. mit
Fr. 22'000.– (inkl. MwSt.) zu Lasten der Eidgenossenschaft entschädigt. Hierfür hat A.
der Eidgenossenschaft im Umfang von Fr. 8'000.– Ersatz zu leisten, sobald sie dazu
in der Lage ist.
V.
Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzen-
den mündlich begründet.
Eine allenfalls verlangte vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Marcel Bosonnet
- Rechtsanwalt Herbert Heeb
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- 74 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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