Urteil vom 24. August 2012
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hans-
jörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
und
als Privatkläger /-innen:
1. C. und D., vertreten durch Advokat David Gel-
zer,
2. E. und F., vertreten durch Rechtsanwalt Erich
Züblin,
3. G., vertreten durch Rechtsanwalt Erich Züblin,
4. H.,
5. I.,
6. J.,
7. K.,
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2011.12
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gegen
1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Urs
Rudolf,
2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Ste-
fan Flachsmann,
Gegenstand
Fahrlässige Gefährdung durch Sprengstoffe ohne
verbrecherische Absicht, fahrlässige Tötung und fahr-
lässige schwere Körperverletzung
- 3 -
Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen:
- der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe gemäss Art. 225 Abs. 1 StGB im
Zeitraum 16. – 25. April 2009 in U., V., W. und bei der Kaserne X. in Y.;
- der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB am 25. April 2009 bei der Kaserne
X. in Y. z.N. des †L.;
- der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB am
25. April 2009 bei der Kaserne X. in Y. z.N. des H.;
2. Er sei zu verurteilen
- zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 200.—, bedingt vollziehbar bei
einer Probezeit von zwei Jahren und
- zu einer Busse von Fr. 3'000.—.
3. Der Beschuldigte B. sei schuldig zu sprechen:
- der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe gemäss Art. 225 Abs. 1 StGB im
Zeitraum 16. – 25. April 2009 in U., V., W. und bei der Kaserne X. in Y.;
- der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB am 25. April 2009 bei der Kaserne
X. in Y. z.N. des †L.;
- der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB am
25. April 2009 bei der Kaserne X. in Y. z.N. des H.;
4. Er sei zu verurteilen:
- zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 140.—, bedingt vollziehbar bei
einer Probezeit von zwei Jahren und
- zu einer Busse von Fr. 2'500.—.
5. Die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt Fr. 18'604.55 und die Kosten für die
Anklagevertretung von Fr. 1'418.— seien den beiden Beschuldigten je hälftig aufzuer-
legen.
6. Die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens seien durch das Gericht festzule-
gen und den Beschuldigten zu gleichen Teilen aufzuerlegen.
- 4 -
Anträge der Verteidigung:
I. Rechtsanwalt Rudolf für A.:
1. A. sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB freizusprechen.
2. A. sei vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2
StGB freizusprechen.
3. A. sei vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht
nach Art. 225 Abs. 1 StGB freizusprechen.
4. Die gestellten Zivilforderungen seien abzuweisen.
5. Die Kosten für das Ermittlungsverfahren, die Voruntersuchung, die Ausübung der
Parteirechte in der Voruntersuchung, die Kosten der Anklageerhebung und
-vertretung sowie die Kosten des Bundesstrafgerichts seien dem Staat aufzuerlegen.
6. Für die anwaltliche Vertretung sei A. eine angemessen Parteientschädigung zuzu-
sprechen.
II. Rechtsanwalt Flachsmann für B.:
1. Es sei auf die Anklage nicht einzutreten.
Eventualiter sei B. von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Er sei aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und
Umtriebe angemessen zu entschädigen.
3. Auf die Zivilforderungen sei nicht einzutreten.
Anträge der Privatklägerschaft:
I. Rechtsanwalt Gelzer für C. und D.
Strafantrag:
Die Angeschuldigten A. und B. seien entsprechend den Anträgen der Staatsanwaltschaft
der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht (Art. 225
Abs. 1 StGB), der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) und der fahrlässigen schweren
Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) schuldig zu sprechen unter Kostenfolge.
Zivilforderungen:
1. Der Angeschuldigte A. sei (eventualiter in solidarischer Verbindung mit dem Ange-
schuldigten B.) zu verurteilen, C. eine Genugtuung von Fr. 75'000.— zuzüglich Zins
zu 5% seit 26. April 2009 und D. eine Genugtuung von Fr. 53'000.— zuzüglich Zins
zu 5% seit 26. April 2009 zu bezahlen. Eine Mehrforderung bleibt ausdrücklich vorbe-
halten.
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2. Es sei gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass der
Angeschuldigte A. (eventualiter in solidarischer Verbindung mit dem Angeschuldigten
B.) C. und D. für den erlittenen materiellen Schaden vollständig zu entschädigen hat,
wobei die Geschädigten bezüglich des Quantums auf den Zivilweg zu verweisen sei-
en.
3. Der Angeschuldigte B. sei (eventualiter in solidarischer Verbindung mit dem Ange-
schuldigten A.) zu verurteilen, C. eine Genugtuung von Fr. 75'000.— zuzüglich Zins
zu 5% seit 26. April 2009 und D. eine Genugtuung von Fr. 53'000.— zuzüglich Zins
zu 5% seit 26. April 2009 zu bezahlen. Eine Mehrforderung bleibt ausdrücklich vorbe-
halten.
4. Es sei gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass der
Angeschuldigte B. (eventualiter in solidarischer Verbindung mit dem Angeschuldigten
A.) C. und D. für den erlittenen materiellen Schaden vollständig zu entschädigen hat,
wobei die Geschädigten bezüglich des Quantums auf den Zivilweg zu verweisen sei-
en.
5. Alles unter o/e Kostenfolge.
II. Rechtsanwalt Züblin für E. und F. sowie G.
1. B. und A. seien solidarisch dazu zu verurteilen, E. und F. eine Genugtuungssumme in
der Höhe von je Fr. 30'000.— zuzüglich Schadenszins 5% seit 26. April 2009 zu be-
zahlen. Eine Mehrforderung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
2. B. und A. seien solidarisch dazu zu verurteilen, G. eine Genugtuungssumme in der
Höhe von je Fr. 10'000.— zuzüglich Schadenszins 5% seit 26. April 2009 zu bezah-
len. Eine Mehrforderung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3. Unter o/e Kostenfolge.
III. J.
J. fordert eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.—.
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Sachverhalt:
A. Am 16. bis 17. April 2009 (Kadervorkurs [KVK]), 19. bis 24. April 2009 (Spreng-
kurs) und 25. April 2009 (Prüfungstag) wurde in Z./Y. ein Sprengkurs P für Spez-
Formationen der Polizei (P SF) des Schweizerischen Polizeiinstituts (SPI) ab-
gehalten. Der Kurs basierte auf dem "Reglement über die Ausbildung für den
Sprengausweis P für die Spezialformationen der Polizei (SF)" (nachfolgend: Aus-
bildungsreglement SF; cl. 7 pag. BO.01.0318). Im Anschluss wurde, basierend auf
dem "Prüfungsreglement für den Sprengausweis P für die Spezialformationen der
Polizei (SF)" (nachfolgend: Prüfungsreglement SF; cl. 7 pag. BO.01.0319) eine
Abschlussprüfung durchgeführt. Beim SPI handelt es sich um eine privatrechtliche
Stiftung. Seine Aufgabe umfasst die Aus- und Weiterbildung der Polizeiangehöri-
gen aus der ganzen Schweiz (http://www.institut-police.ch/d/interieur.asp/2-0-55-
4-2-0/).
B. A. zur Tatzeit Polizeihauptmann bei der Kantonspolizei UU. (heute: UU. Polizei),
amtete wie bereits seit mindestens 20 Jahren von Montag bis Freitag, 19. bis 24.
April 2009, als Direktor des Sprengkurses. Am Samstagmorgen, 25. April 2009,
war er als Experte bei den mündlichen Prüfungen eingesetzt (cl. 2 pag.
12.04.0001 f.). Die Prüfung stand unter Leitung des vom SPI nominierten Prü-
fungsobmanns M. (cl. 2 pag. 12.13.0001 f.).
C. B. zur Tatzeit pensionierter Polizist der Kantonspolizei VV., fungierte seit 1988 als
Kursinstruktor und Prüfungsexperte. Für den Sprengkurs P SF 2009 war er am
21. April 2009 für eine Theorielektion und am 22. April 2009 im V. bei den prakti-
schen Übungen als Instruktor im Einsatz (cl. 2 pag. 12.01.0007). Zudem war er
Materialverantwortlicher für den Kurs (pag. ....0001) und auch für die Prüfung
(pag. ....0009).
D. Anlässlich der Abschlussprüfung des Kurses kam es am 25. April 2009 im Fach
„Vernichten von unbrauchbar gewordenen Sprengmitteln“ auf dem Areal der Ka-
serne X. in Y. um ca. 13.40 Uhr zu einem Explosionsunfall mit Sprengmitteln, bei
dem der Kursteilnehmer †L., Angehöriger der Kantonspolizei WW., so schwer ver-
letzt wurde, dass er am folgenden Tag verstarb (cl. 1 pag. 11.06.0004 ff.). Der
Prüfungsexperte H. erlitt Verletzungen, nämlich Explosionsverletzungen mit
Verbrennungen Grad Ia, fleckförmig IIb, 13% der Körperoberfläche (Gesicht, Hals,
kranio-vertikaler Thorax, Ober- und Unterarm rechts, Handrücken und dorsale
Langfingerhand rechts, distale Hälfte ventraler Oberschenkel bds., ventraler Un-
terschenkel bds.). Multiple Fremdkörpereinsprengungen (Gesicht, Hals, ventraler
Thorax, Ober-/ Unterarme und Hände bds., Abdomen, Ober-/ Unterschenkel
bds.). Rissquetschwunden (mediales Unterlid rechts, Wange rechts, kubital
rechts, axiliär links, palmarer Unterarm links). Subtotale Trommelfellperforation
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bds., atypischer Hörsturz bds., Augenverletzungen. Gemäss Arztzeugnis Dr. K.
Gerber vom 8. Juli 2009 bestand eine unmittelbare Lebensgefahr (cl. 1 pag.
11.04.0009). Die weiteren Kursteilnehmer N., O., P. und J. erlitten Gehörverlet-
zungen, wie Knalltraumata, Tinnitus, Gehörverlust (cl. 1 pag. 11.05.0001, cl. 2
pag. 12.06.0002, 12.09.0002, 12.14.0001; cl. 3 pag. 12.17.0001, 12.22.0001,
12.24.0001, 12.30.0001, 12.31.0001, 12.33.0001, 12.37.0001, 12.38.0001; cl. 4
pag. 15.07.0013, 15.15.0006).
E. Unmittelbar nach dem Unfall eröffnete das Verhöramt des Kantons XX. ein Ermitt-
lungsverfahren gegen Unbekannt. Am 5. Mai 2009 teilte es der Bundesanwalt-
schaft mit, dass es diese als zuständig für das Verfahren erachte. Am 14. Mai
2009 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfah-
ren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der fahrlässigen Gefährdung durch
Sprengstoffe (ohne verbrecherische Absicht) nach Art. 225 StGB und der fahrläs-
sigen Tötung gemäss Art. 117 bzw. fahrlässigen schweren Körperverletzung nach
Art. 125 Abs. 1 StGB (cl. 1 pag. 02.00.004 f.). Am 31. März 2010 dehnte sie das
Verfahren auf A. und B. aus (cl. 1 pag. 01.00.0002). Mit Verfügung vom 12. Au-
gust 2011 (cl. 9 pag. 9.140.001), d.h. nach Anklageerhebung, jedoch vor Eingang
der Anklageschrift beim Gericht (unten lit. G), vereinigte die Bundesanwaltschaft
das ganze Strafverfahren (auch die originär in kantonaler Beurteilungskompetenz
stehenden Tatbestände) in der Hand der Bundesbehörden.
F. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (URA) eröffnete am 26. August
2010 auf Antrag der Bundesanwaltschaft die Voruntersuchung (cl. 1 pag.
04.00.0006). Per 31. Dezember 2010 sandte es die Akten an die Bundesanwalt-
schaft zurück, da es mit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO; SR 312.0) am 1. Januar 2011 aufgehoben wurde, die Zuständigkeit dann
bei der Bundesanwaltschaft lag und die Voruntersuchung bis zu diesem Zeitpunkt
nicht abgeschlossen werden konnte (cl. 1 pag. 04.01.015 f.).
G. Am 11. Juli 2011 (Eingang: 13. Juli) erhob die Bundesanwaltschaft Anklage beim
Bundesstrafgericht gegen A. und B. wegen fahrlässiger Gefährdung durch
Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht, fahrlässiger Tötung und fahrlässiger
schwerer Körperverletzung (cl. 9 pag. 9.100.001 ff.).
H. Am 14. Oktober 2011 hörte der Einzelrichter in Bern den Zeugen Q. aufgrund sei-
nes Gesundheitszustands vorzeitig an. Der Zeuge ist kurz darauf verstorben.
I. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter mit Auftrag vom
24. Oktober 2011 bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in
Berlin (Dr. Dietrich Eckardt oder andere Personen unter seiner Verantwortung; im
Folgenden: BAM) ein Gutachten ein, welches am 30. Januar 2012 erstattet wurde.
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Mit Schreiben vom 2. April 2012 beantworteten die Gutachter Ergänzungsfragen
der Parteien.
J. Die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht fand am 16. und 17. August
2012 am Sitz des Gerichts statt. Anwesend waren die Bundesanwaltschaft, die
beiden Beschuldigten und ihre Verteidiger, die Privatklägerin C., vertreten durch
Rechtsanwalt David Gelzer, die Privatklägerschaft E. und F. sowie G., alle vertre-
ten durch Rechtsanwalt Erich Züblin, die Privatkläger H. und J. (cl. 9 pag.
9.920.002 f.). Das Urteil wurde am 24. August 2012 mündlich verkündet und kurz
begründet.
Der Einzelrichter erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Angeklagt ist unter ande-
rem die fahrlässige Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht
(Art. 225 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Die
Verbrechen und Vergehen der Art. 224 – 226ter StGB unterstehen gemäss Art. 35
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
(StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO der Bundesgerichtsbarkeit.
Die Verfolgung der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB und der fahrlässi-
gen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB liegt laut Art. 22
Abs. 1 StPO in der Kompetenz der Kantone. Ist in einer Strafsache sowohl Bun-
desgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die
Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der
Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO).
Am 14. Mai 2009 übernahm die Bundesanwaltschaft das Verfahren (cl. 1 pag.
02.00.0004). Mit Vereinigungsverfügung vom 12. August 2011 wurden die Verfol-
gung und Beurteilung aller vorgeworfenen strafbaren Handlungen in der Hand der
Bundesanwaltschaft vereinigt (cl. 9 pag. 9.140.001).
1.2 Die Anklageschrift datiert vom 11. Juli 2011. Sie ging am 13. Juli 2011 beim Bun-
desstrafgericht ein. Damit ging die Verfahrensherrschaft auf den Einzelrichter über
(Art. 61 StPO). Die Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft datiert vom
12. August 2011, somit nach Anklageerhebung. Ob die gesetzlichen Vorausset-
zungen für die Bundesgerichtsbarkeit damit auch für die Delikte der kantonalen
Kompetenz erfüllt sind, kann indes offen bleiben. Zweckmässigkeitsüberlegungen
gebieten, auf die Anklage einzutreten (BGE 133 IV 235 E. 7.1 a.E.).
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1.3 Während des Vorverfahrens ist am 1. Januar 2011 die StPO in Kraft getreten. Das
Vorverfahren wickelte sich teilweise noch nach den Regeln des Bundesgesetzes
über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (BStP) ab. Ab dem 1. Januar
2011 war das Verfahren nach neuem Recht fortzuführen. Verfahrenshandlungen,
die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, behiel-
ten jedoch ihre Gültigkeit (Art. 448 StPO). Die Anklageschrift hatte der StPO zu
entsprechen.
1.3.1
a) Die beiden Verteidiger rügten anlässlich der Hauptverhandlung eine Verlet-
zung des Anklageprinzips und von Art. 6 EMRK. Die Anklage sei weitschweifig
und missachte die Umgrenzungsfunktion. Zudem sei sie objektiv und subjektiv
ungenügend. Das Einstechen von gekürzten Zünderdrähten in den Primär-
satz, was die Expertise ins Zentrum der Unfallursachen stellte, sei nicht Ge-
genstand der Anklage, ebensowenig die Menge der für die Prüfung zusam-
mengepackten Sprengmittel. Rechtsanwalt Rudolf rügt, dass der Kausalzu-
sammenhang und die Vorhersehbarkeit nicht erstellt seien. Es sei nicht klar,
ob ein Handlungs- oder Unterlassungsdelikt vorgeworfen werde sowie – im
zweitgenannten Fall – welches die Garantenpflichten sein sollen. Er beantragt
die Rückweisung der Anklage (Art. 329 StPO), Rechtsanwalt Flachsmann ein
Nichteintreten auf diese (Art. 329 Abs. 4 StPO).
b) Die Anklage umschreibt zentral das Kursziel, wonach sich die Ausbildung nur
auf gebräuchliche Zündmittel bezog. Sie beschreibt, dass die Beschuldigten
(in unterschiedlicher Funktion) für praktische Aufgaben unter anderem nicht
mehr handelsübliche Sprengmittel zur Wiederverwendung je in Behältnissen
zusammenführten und dass damit zusätzliche Risiken geschaffen wurden
(Ausrieseln, chemische Reaktionen, Bildung sehr empfindlicher Substanzen).
Sie legt dar, dass sich in jedem Sack mehr als 100 Sprengkapseln, Spreng-
verzögerer und Sprengzünder befanden. Sie beschreibt weiter, dass das Kür-
zen von Zünderdrähten durch die Beschuldigten das Risiko einer ungewollten
Zündung von elektrischen Sprengzündern erhöhe und zudem die eingekürz-
ten Zünderdrähte in die Kapselhohlräume von andern pyrotechnischen Zün-
dern gelangen und so den schlag- und reibempfindlichen Primärsatz mecha-
nisch belasten könnten. Die Einwände der Verteidiger sind also teilweise ak-
tenwidrig (Menge; Einstechen) und im Übrigen – wie bei der materiellen Beur-
teilung näher zu zeigen ist – haltlos. Die für die Beurteilung wesentlichen
Handlungen/Unterlassungen sind eindeutig und ausreichend umschrieben.
Eine Umschreibung aller nicht mehr beeinflussbaren Folgen der Tat (physika-
lische und/oder chemische Reaktionen), die zum strafrechtlichen Erfolg führ-
ten, ist bloss für die Frage nach der Kausalität zwischen Tat und Erfolg erfor-
derlich. Da die Kausalität nicht mehr vorsatzabhängig ist, gehört deren eindeu-
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tiger Verlauf nicht zum Anklagevorwurf. Es genügt, mehrere zum Beweis ste-
hende Möglichkeiten darzulegen, woraus sich deren Vorhersehbarkeit ableiten
lässt. Dies tut die Anklageschrift. Dass sich damit die Möglichkeit ergibt, dass
die Anklageschrift Pflichtverletzungen vorwirft, welche sich letztendlich als
nicht kausal herausstellen, ist unbeachtlich. Aus dem Gesagten ergibt sich
auch, dass die Bundesanwaltschaft zu Recht die Anklageschrift nicht ergänz-
te, nachdem das vom Gericht angeordnete Gutachten BAM einen andern
Kausalverlauf in den Vordergrund stellte als der Amtsbericht des Wissen-
schaftlichen Forschungsdiensts Zürich (im Folgenden: WFD).
c) Soweit die Verteidiger geltend machen, im Zusammenhang mit allfälligen Un-
terlassungsvorwürfen sei die Garantenstellung der Beschuldigten nicht um-
schrieben, trifft dies nicht zu. Die Anklageschrift beschreibt auf Seite 2 unten
die Funktion und Verantwortung des Beschuldigten A. und auf Seite 10 Mitte
jene des Beschuldigten B.. Wie noch zu zeigen ist, führen die gerichtlichen
Erwägungen nicht zu Unterlassungsdelikten.
d) Rechtsanwalt Flachsmann bezeichnet es als unzulässig, bezüglich Anklage-
sachverhalt der fahrlässigen Tötung (Anklage Ziff. 1.2.2) bzw. der fahrlässigen
schweren Körperverletzung (Ziff. 1.2.3) auf den Anklagesachverhalt zur Ge-
fährdung durch Sprengstoffe (Ziff. 1.2.1) zu verweisen. Wie zu zeigen ist, un-
terscheiden sich die drei Vorwürfe nicht durch die Tat, sondern ausschliesslich
durch deren Erfolg. Der gerügte Verweis schafft keinerlei Unklarheit.
1.3.2
a) Nach Art. 92 i.V.m. Art. 113 BStP lag die Ernennung eines Sachverständigen
im Vorverfahren in der Kompetenz des Eidg. Untersuchungsrichters. Für die
Sachverständigen galten die gleichen Ausstandsvorschriften wie für Gerichts-
personen. Art. 99 Abs. 2 BStP verweist auf das Bundesgesetz vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dessen hier insbesondere
interessierender Art. 34 Abs. 1 lit. e vorschreibt, dass die der Bestimmung un-
terstehenden Personen in Ausstand treten, wenn sie „aus andern Gründen,
insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft
mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befan-
gen sein könnten“.
b) Am 18. Mai 2009 beauftragte die Bundesanwaltschaft den WFD, ein Gutach-
ten zum Sprengunfall zu erstellen (cl. 1 pag. 11.01.0001).
c) Die Bundesanwaltschaft war gemäss BStP nicht zuständig, einen Sachver-
ständigen zu ernennen, also können der WFD oder ein Funktionär desselben
hier nicht als Sachverständige gelten. Ob sich bei diesen die Frage des Aus-
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stands stellen würde, da durch den der Expertenmeinung unterbreiteten
Sachverhalt auch Angehörige der Stadt- und Kantonspolizei Zürich tangiert
waren (cl. 1 pag. 10.00.0160 f.), kann daher offen bleiben. Das „Gutachten“
des WFD entspricht einem Amtsbericht, wie er in Art. 27 BStP vorgesehen
war bzw. in Art. 195 StPO vorgesehen ist und wird als solcher in die Beweis-
würdigung eingebracht. Die Frage der persönlichen Nähe der Berichterstatter
zu Betroffenen ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
1.3.3 Anlässlich der Hauptverhandlung erhoben die Verteidiger, welche in ihren Plädoy-
ers gegenseitig die formellen Einwände des jeweils anderen generell übernah-
men, mehrere Rügen gegen die Verwertbarkeit von Beweismitteln:
a) Der WFD-Bericht habe wegen Befangenheit der Sachbearbeiter keine Be-
weiskraft und äussere sich auch zu Rechtsfragen. Für einen Amtsbericht gel-
ten die Regeln über den Ausstand (Art. 183 StPO) nicht. Die Beweiskraft ist
Frage der Beweiswürdigung. Ob sich ein Amtsbericht zu Rechtsfragen äus-
sert, ist für dessen Verwertbarkeit irrelevant. Er besitzt nicht die Beweiskraft
eines Gutachtens und das Gericht ist an Rechtsmeinungen Verfahrensbetei-
ligter ohnehin nicht gebunden.
b) Die Zeugeneinvernahmen R. und S., beides Mitarbeiter des WFD, seien zu
Lasten der Beschuldigten nicht verwertbar, da mit deren Einvernahme als
Zeugen die Ausstandsbestimmungen für Gutachter ausgehebelt worden sei-
en, denn Zeugen könnten nicht abgelehnt werden. Die Tatsache, dass Zeu-
gen nicht wie Sachverständige abgelehnt werden können, hängt mit ihrer an-
deren beweisrechtlichen Stellung zusammen. Nichts hindert aber die Strafbe-
hörden daran, eine Person mit naher Beziehung zu einer beschuldigten Per-
son oder zum Prozessgegenstand als Zeuge anzuhören. Sagt sie aus, so bil-
det das Ergebnis Gegenstand freier Beweiswürdigung. Dies ergibt sich u.a.
aus Art. 175 Abs. 2 StPO.
c) A. und B. seien bei ihrer Einvernahme als Auskunftspersonen vom
3. Februar 2010 durch die Bundesanwaltschaft falsch belehrt worden. Die bei-
den waren bereits durch die Kantonspolizei XX. und die Bundesanwaltschaft
als Auskunftspersonen befragt worden, als sich das Verfahren noch gegen
Unbekannt richtete (cl. 2 pag. 12.01.0001 ff.; pag. 12.01.0016 ff.; pag.
12.04.0001 ff; pag. 12.04.0009 ff.) und dabei auf ihr Recht zur Aussagever-
weigerung sowie auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Anschuldigung,
Irreführung der Rechtspflege bzw. Begünstigung (Art. 303 – 305 StGB) hin-
gewiesen worden. Später, aber immer noch bevor sich das Verfahren konkret
gegen sie richtete, befragte die Bundesanwaltschaft A. und B. am
3. Februar 2010 ein weiteres Mal. Dabei enthielt die Rechtsbelehrung an die
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Auskunftspersonen zusätzlich den Passus "Wenn Sie jedoch Aussagen ma-
chen, sind Sie verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit
zu sagen" (cl. 2 pag. 12.01.0021; pag. 12.04.0024). Die beiden waren zum
damaligen Zeitpunkt nicht anwaltlich verbeiständet.
Nach Übernahme des Mandats monierte der Verteidiger von B. die falsche
und irreführende Rechtsbelehrung und verlangte, dieses Einvernahmeproto-
koll aus dem Recht zu weisen und aus den Akten zu entfernen (cl. 2 pag.
12.01.0033). Die Bundesanwaltschaft lehnte das Ansinnen ab (cl. 5 pag.
16.02.0009). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde der Antrag erneuert.
Die erwähnten Einvernahmen fanden noch unter Herrschaft der BStP statt,
welche die Stellung der Auskunftsperson nicht explizit erwähnte. Die Praxis
der Bundesstrafbehörden liess die Auskunftsperson nach analogen Regeln
zu, wie sie die StPO heute vorsieht. Demnach sind Auskunftspersonen nicht
zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über
die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO), d.h. insbe-
sondere keine Wahrheitspflicht. Die Ausübung von Zwang, Drohungen, Ver-
sprechungen etc., um eine Auskunftsperson zu einer Aussage zu bewegen,
sind unzulässig (DONATSCH, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-
ordnung, Zürich 2010, Art. 180 N. 22). Die vom Befragenden in concreto aus-
gesprochene "Verpflichtung" war nicht mit einer Sanktionsandrohung ver-
knüpft. Zudem wussten A. und B. als langjährige Polizisten zweifellos, dass
die konkrete Rechtsbelehrung als Ermahnung und nicht als Verpflichtung zu
verstehen war. Sie kennen nach eigener Aussage die Einvernahmeregeln des
Strafprozessrechts (cl. 9 pag. 9.930.014 und 9.930.022). Eine Täuschung lag
nicht vor. Dies gilt vor allem auch, nachdem bei den ersten beiden Einver-
nahmen die Rechtsbelehrung korrekt gewesen war. Die Rechtsbelehrung an
eine Auskunftsperson ist nur bei deren erster Einvernahme zwingend
(SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gal-
len 2009, Rdnr. 924 Fn. 315). Die kritisierten Einvernahmeprotokolle sind ver-
wertbar. Gemäss Ansicht von GIOVANNONE, Rechtsfolgen fehlender Belehrung
bei Einvernahmen, AJP 8/2012, 1068 kann im Übrigen eine mangelhafte Be-
lehrung einer Auskunftsperson nicht als Gültigkeitsvoraussetzung der Befra-
gung einer Auskunftsperson gewertet werden.
d) Die Rüge, anlässlich ihrer Einvernahmen als Auskunftspersonen vom 1. Mai
2009 und 17. Juni 2009 (cl. 2 pag. 12-01-0006 bzw. 12-04-0010) seien die
beiden später beschuldigten A. und B. nicht auf ihr Recht zum Beizug eines
Anwalts hingewiesen worden, stösst ins Leere. Unter Herrschaft der BStP war
der Beizug eines Anwaltes für eine Auskunftsperson nicht vorgesehen. Die
Aussagen bleiben verwertbar.
- 13 -
e) Die Verteidiger rügten ferner, ergänzende Aussagen der Auskunftspersonen
am Telefon, worüber die Bundesanwaltschaft Aktennotizen erstellt habe, seien
ohne Rechtsbelehrung erfolgt und daher unverwertbar. Diese Aussagen er-
folgten im Anschluss an die Einvernahmen von B. und A. vom 17. Juni 2009
(am Folgetag [cl. 2 pag. 12-01-0017 bzw. pag. 12-04-0021] und eine Woche
später [cl. 2 pag. 12-01-0018]). Bezüglich Rechtsbelehrung kann auf die Aus-
führungen vorne lit. c verwiesen werden. Die Verwertbarkeit dieser Aktennoti-
zen ist gegeben.
f) Weiter machen die Verteidiger geltend, bei den meisten Einvernahmen Dritter
sei den Beschuldigten das Teilnahmerecht nicht gewährt worden, was zur Un-
verwertbarkeit dieser Aussagen zulasten der Beschuldigten führe. Insbeson-
dere betrifft das die Einvernahmen mit T. als Auskunftsperson vom 15. Juni
2009 und mit demselben als Zeuge vom 5. März 2010. Die erstmals im Plä-
doyer an der Hauptverhandlung vorgebrachte Rüge ist verspätet. Die Be-
schuldigten und ihre Verteidiger hatten nach Gewährung der Akteneinsicht im
Vorverfahren wie auch nach Eingang der Anklage beim Gericht und selbst am
Schluss des Beweisverfahrens anlässlich der Hauptverhandlung in Kenntnis
der Beweis- und Anklagesituation ausdrücklich Gelegenheit, Beweisanträge
zu stellen. Dazu hätte auch die Möglichkeit gehört, Personen, mit denen man
früher nicht konfrontiert worden war, als Zeugen zu beantragen, um an sie
Fragen stellen zu können. Indem sie es nicht taten, haben die Beschuldigten
auf ihr Konfrontationsrecht verzichtet. Zudem ist keine der gerügten Einver-
nahmen ein ausschlaggebendes Beweismittel. Insbesondere sind die mass-
gebenden Vorgänge im V. durch die Aussagen der Beschuldigten selbst be-
weiskräftig erhellt. Aus denselben Gründen durften der WFD und die BAM die
Ereignisse im V. als ihren Ausführungen zugrunde liegende Fakten betrach-
ten.
g) Die Verteidigung verlangt, das BAM-Gutachten aus dem Recht zu weisen,
weil es sich insbesondere in Ziff. 3.9 zu Rechtsfragen äussere. Die Fragen an
die Expertin waren vorab bekannt und die Verteidigung hat die Frage zu
Ziff. 3.9 nach Literatur, Reglementen oder Merkblätter mit Warnungen in Be-
zug auf das Zusammenpacken von Zündmitteln nicht beanstandet. Die Exper-
tenantwort bestand im Hinweis auf entsprechende Unterlagen (wie dies z.B.
bei Expertisen des Institut Suisse de droit comparé – ISDC – regelmässig die
zentrale Thematik ist). Die Interpretation der Unterlagen (Rechtsfrage) obliegt
dem Gericht. Das Gutachten ist insoweit nicht zu beanstanden.
h) Die Verteidigung opponiert dagegen, dass das Gericht den Amtsbericht des
WFD an die Expertin BAM als Grundlage für ihren Bericht zugestellt hat. Die
Verteidiger wussten, welche Fragen und Unterlagen der Expertin unterbreitet
- 14 -
wurden. Gegen die Unterbreitung des WFD-Berichts als solchen wurden von
Seiten der Verteidigung grundsätzlich keine Einwände erhoben (cl. 9 pag.
9.521.009 und pag. 9.522.010). Das Vorgehen des Gerichts entspricht
Art. 184 Abs. 4 StPO.
2. Beweiswürdigung
2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten folgenden Sachverhalt vor:
2.1.1 A.
A. sei als Direktor des Sprengkurses der Verantwortliche für dessen Durchfüh-
rung, die Ausbildung der Kursteilnehmer, die Bereitstellung des gesamten
Sprengmaterials für den Kurs und den Prüfungstag und die Kontrolle der verwen-
deten Sprengmittel für die ganze Kursdauer inkl. Prüfung. Er habe neben ge-
bräuchlichen Zündmitteln sehr alte, nicht mehr handelsübliche Zündmittel (Minen-
zünder vom Typ Spaltzünder, Brückenzünder) sowie ebenfalls nicht übliche
Zündmittel (A- und U-empfindliche elektrische Sprengzünder, Kupfer-Sprengkap-
seln Nr. 8) bei den praktischen Arbeiten für den Sprengkurs verwendet, aber mit
Ausnahme der Kupfer-Sprengkapseln Nr. 8 nicht ausgebildet. Die Zündmittel habe
er ausschliesslich vom Magazin der UU. Polizei bezogen. Sie hätten sich haupt-
sächlich aus übriggebliebenen Sprengmitteln früherer Kurse angesammelt gehabt.
Neu erworben habe er für den Kurs lediglich 30 Verbindungsblöcke zum Verbin-
den von Nonel-Zünderschläuchen. Er habe die im Kurs 2009 verwendeten Zünd-
mittel und Sprengstoffe sowie die Beschaffenheit und Empfindlichkeit der Zünd-
mittel, mit Ausnahme der Minenzünder vom Typ Spaltzünder, gekannt und habe
gewusst, dass Primärsprengstoff auf Reibung und Schlag sehr empfindlich reagie-
re. Er habe die Sprengmittel im Vorfeld des Kurses bzw. vor dem Prüfungstag
weder kontrolliert noch auf ihre Handhabungssicherheit und ihre Eignung für den
Kurs überprüft, sondern habe B. die gesamten Sprengmittel für den Sprengkurs
und den Prüfungstag im KVK übergeben und das Material zusammen mit diesem
mit einem Sprengbus in das Sprengstoffmagazin des Kurses transportiert. Im KVK
habe A. die Kürzung der Drähte der elektrischen Zünder angeordnet und dies in
der Folge zusammen mit B., Instruktor und Prüfungsobmann M. sowie zwei Ange-
hörigen der UU. Polizei durchgeführt. Die Zünder habe er entgegen der Vorschrif-
ten im Kurs und am Prüfungstag weiter verwendet bzw. verwenden lassen, anstatt
diese umgehend zu vernichten bzw. der Vernichtung zuzuführen.
Am Mittwoch, 22. April 2009, also 3 Tage vor dem der Anklage zugrunde liegen-
den Sachverhalt, war es im Rahmen des selben Kurses während der Vorberei-
tungsarbeiten für das praktische Vernichten von unbrauchbar gewordenen
- 15 -
Sprengmitteln im V., zu einem Zwischenfall gekommen. Während der Kursteil-
nehmer T. ein Bündel mit Sprengkapseln vorschriftsgemäss mit von ihm selber
mitgebrachtem orangefarbenem Klebband umwickelte, gab es einen Knall. Die
Bundesanwaltschaft wirft A. vor, nach diesem Vorfall mit dem Kandidaten T. habe
er die Ursache für den Knall nicht erklären können, das Bündel nicht weiter unter-
sucht und auch keinen Experten zu Rate gezogen. Auf Geheiss A.s (und B.s) sei-
en die praktischen Arbeiten im V. fortgesetzt worden. A. habe als Kursverantwort-
licher das Material vor dem Rücktransport nicht kontrolliert, keine Anweisungen
bzgl. der bearbeiteten Sprengmittel gegeben und den Rücktransport durch B.
nicht verhindert. Er habe keine Bescheinigung des Eidgenössischen Gefahrgu-
tinspektorats (EGI) für den Transport von mit Sprengschnur umwickelten Bündeln
auf öffentlicher Strasse besessen bzw. nicht überprüft, ob der Transport durch ei-
ne bereits existierende Bescheinigung des EGI bewilligt worden sei. Zudem habe
er keine Bescheinigung für den Transport eines Zündmittelgemisches, bestehend
aus mehr als 100 Sprengkapseln, -verzögerern und -zündern pro Sack gehabt
bzw. nicht überprüft, ob dieser Transport bereits durch eine existierende Beschei-
nigung des EGI erlaubt worden sei. A. habe die Sprengmittel in den sechs Mi-
neurkisten nicht kontrolliert, aber gewusst, dass verschiedene Zündmittel in den
für die Prüfung bereitgestellten Zündmittelsäcken gewesen seien, deren Zusam-
mensetzung er im Einzelnen aber nicht gekannt habe. Zudem habe A. kein Natel-
verbot bei den praktischen Einsätzen ausgesprochen und insbesondere nicht auf
die Gefahren eines eingeschalteten Natels während des Hantierens mit Spreng-
mitteln hingewiesen. Er habe der sehr geringen Luftfeuchtigkeit (25% bei ca.
20°C) am Prüfungstag und damit der Möglichkeit eine r elektrischen Entladung
keine Beachtung geschenkt.
Damit habe A. ungewollt Leib und Leben der Kurs- und Prüfungsteilnehmer, In-
struktoren und Experten sowie fremdes Eigentum in konkrete Gefahr gebracht. Er
habe insbesondere nach dem Vorfall mit dem Kandidaten T. voraussehen müs-
sen, dass die Manipulation von †L. an den Zündmitteln anlässlich der Prüfung ei-
ne Gefahr für Leib und Leben der auf dem Platz anwesenden Prüflinge und In-
struktoren sowie für fremdes Eigentum darstelle. Somit habe er ungewollt den
Tod von †L. und eine schwere Schädigung von Körper und Gesundheit des H.
verursacht (cl. 9 pag. 9.100.001 ff.).
2.1.2 B.
B. sei als Kursinstruktor und Prüfungsexperte sowie seit mehreren Jahren als Ma-
terialverantwortlicher des Sprengkurses verantwortlich für die Verwaltung, Vorbe-
reitung und Bereitstellung des Materials, welches der Kursdirektor A. ihm zur Ver-
fügung gestellt hatte. Er habe die im Kurs 2009 verwendeten Zündmittel und
Sprengstoffe sowie die Beschaffenheit und Empfindlichkeit der Zündmittel, mit
- 16 -
Ausnahme der Minenzünder vom Typ Spaltzünder, gekannt. Er habe die gesam-
ten Sprengmittel für den Kurs und den Prüfungstag im KVK beim Magazin der UU.
Polizei von A. entgegengenommen und die Sprengmittel zusammen mit diesem in
einem Sprengbus ins Sprengstoffmagazin des Kurses transportiert, ohne dass er
das Material vorher kontrolliert und auf seine Handhabungssicherheit und die Eig-
nung für den Kurs überprüft habe. Zudem habe er die Sprengmittel während der
gesamten Ausbildung und am Prüfungstag für die Kursteilnehmer bereitgestellt. B.
habe die Gefahr, die von Primärsprengstoffen ausgehe, gekannt. Er habe zu-
sammen mit Instruktor und Prüfungsobmann M. und zwei Angehörigen der UU.
Polizei die Kürzung der Drähte der elektrischen Zünder vorgenommen, nachdem
A. dies im KVK angeordnet habe. Er habe jedoch diese Zünder dann nicht umge-
hend vernichtet bzw. der Vernichtung zugeführt, sondern sie entgegen der gesetz-
lichen Vorschriften im Kurs und am Prüfungstag weiter verwendet bzw. weiter
verwenden lassen.
Nach dem Vorfall mit dem Kandidaten T. im V. habe B. die Ursache für den Knall
nicht klären können, das Bündel jedoch nicht weiter untersucht und auch keinen
Experten beigezogen. Auf B.s Anweisung hin habe T. das betreffende Bündel zu
den anderen, teilweise gebündelten, Kapseln in die Mineurkiste zurückgelegt.
Nach Beendigung der praktischen Übung habe B. die Kursteilnehmer dazu aufge-
fordert, die Bündel in die Mineurkisten zurückzulegen. Dann habe er die sechs
Mineurkisten im Sprengbus auf öffentlichen Strassen ins Sprengstoffmagazin zu-
rücktransportiert und dort bis am Abend des nächsten Tages gelagert. Dabei hät-
ten sich die von den Kursteilnehmern gebündelten und – bis auf das von T. präpa-
rierte Bündel – mit Sprengschnur umwickelten Sprengkapseln zusammen im glei-
chen Fach der Mineurkiste befunden. B. habe ausserdem keine Bescheinigung
des EGI besessen bzw. nicht überprüft, ob dieser Transport durch eine bereits
existierende Bescheinigung des EGI genehmigt sei. Er habe am Abend des
23. April 2009 allein die gebündelten Sprengkapseln im Sprengstoffmagazin aus-
einander genommen und die Sprengkapseln in die sechs Zündmittelsäcke verteilt,
ohne die Zündmittel zuvor kontrolliert zu haben. In jedem Zündmittelsack hätten
sich mehr als 100 Sprengkapseln, Sprengverzögerer oder Sprengzünder befun-
den. B. sei mit den sechs Zündmittelsäcken, die je in einer Mineurkiste in einem
separaten Fach für Sprengzünder verstaut gewesen seien, am gleichen Abend
auf öffentlichen Strassen zur Kaserne X. gefahren und habe den Sprengbus im
Materialmagazin eingeschlossen. Ausserdem habe B. keine Bescheinigung des
EGI besessen bzw. nicht überprüft, ob dieser Transport durch eine bereits existie-
rende Bescheinigung des EGI genehmigt sei. Keiner ausser B. habe Zugang zu
den Mineurkisten gehabt, da dieser die Kisten während der ganzen Zeit über-
wacht habe. B. habe zudem der sehr geringen Luftfeuchtigkeit (25% bei ca. 20°C)
am Prüfungstag und damit der Möglichkeit einer elektrischen Entladung keine Be-
achtung geschenkt.
- 17 -
Damit habe B. ungewollt Leib und Leben der Kurs- und Prüfungsteilnehmer, In-
struktoren und Experten sowie fremdes Eigentum in konkrete Gefahr gebracht. Er
habe insbesondere nach dem Vorfall mit dem Kandidaten T. voraussehen müs-
sen, dass die Manipulation von †L. an den Zündmitteln anlässlich der Prüfung ei-
ne Gefahr für Leib und Leben der auf dem Platz anwesenden Prüflinge und In-
struktoren sowie für fremdes Eigentum darstelle. Somit habe er ungewollt den Tod
von †L. und eine schwere Schädigung von Körper und Gesundheit des H. verur-
sacht (cl. 9 pag. 9.100.001 ff.).
2.2 Unbestritten ist: Am Samstag, 25. April 2009, war †L. als Kursteilnehmer auf dem
Kasernenareal X. in Y. daran, seine Prüfungsaufgabe vorzubereiten. Als er
Zündmittel aus dem Sack, der auf dem Boden neben der Mineurkiste lag, ent-
nehmen wollte oder bei der weiteren Handhabung der Zündmittel durch ihn, exp-
lodierten sämtliche bei ihm bereitgestellten Sprengmaterialien (Zünder und
Sprengschnur). †L. erlitt tödliche und der unmittelbar bei ihm weilende Prüfungs-
experte H. die erwähnten lebensgefährlichen Verletzungen. Vier weiter weg be-
findliche Personen wurden leicht verletzt.
Das für den Kurs massgebende Ausbildungsreglement SF (cl. 7 pag. BO.01.0318)
legt in Art. 15 im Lehrplan fest, dass sich der Stoff auf "gebräuchliche" Sprengmit-
tel bezieht. Insbesondere Fach 10 handelt von "Vernichten der gebräuchlichen,
unbrauchbar gewordenen Sprengmittel".
2.3 Wie gesagt, war bereits am Mittwoch, 22. April 2009, im Rahmen des selben Kur-
ses während der Vorbereitungsarbeiten für das praktische Vernichten von un-
brauchbar gewordenen Sprengmitteln im V. ein Zwischenfall verzeichnet worden:
Während der Kursteilnehmer T. ein Bündel mit Sprengkapseln vorschriftsgemäss
mit von ihm selber mitgebrachtem orangefarbenem Klebband umwickelte, gab es
eine Verpuffung und es wurde hell. T. hat das Bündel sofort losgelassen. Auf sei-
ner Hand zwischen Daumen und Zeigefinger entstanden zwei kleine Brandlöcher
(cl. 2 pag. 12.05.0004). Sowohl A. als auch B. waren bei diesem Vorfall unbestrit-
tenermassen in der Nähe. Dem WFD-Bericht ist zu entnehmen, dass am Unfall-
platz vom 25. April 2009 diverse Fragmente von Kunststoffklebebändern sicher-
gestellt wurden, darunter auch ein Fragment eines orangefarbenen Kunststoffkle-
bebandes. Diese Tatsache lässt gemäss WFD vermuten, dass die Sprengkapsel
aus dem Vorfall mit T. am Prüfungstag zusammen mit anderen Zündmitteln wie-
der verwendet worden ist (cl. 1 pag. 11.01.0051).
2.4
2.4.1 Der WFD kommt in seinem Amtsbericht darüber hinaus zu folgenden Ergebnissen
(cl. 1 pag. 11.01.0001):
- 18 -
Er untersuchte im Material vom 25. April 2009 zunächst den Inhalt der Zündmittel-
säcke und das Spurenmaterial. In den Zündmittelsäcken 1 bis 5 wurden gefunden:
elektrische Sprengzünder, elektrische Minenzünder (= technologisch über 100
Jahre alte Spaltzünder; sie sind sehr empfindlich gegenüber elektrostatischer Ent-
ladung und haben keine Sicherung gegen elektrostatische Entladung zwischen
Zünderköpfchen und Aussenhülse), Brückenzünder (50 Jahre alt; sie haben keine
Sicherung gegen elektrostatische Entladungen), Übungssprengzünder (enthalten
keinen Sprengstoff), nicht elektrische Sprengzünder (Schlauchzünder), Spreng-
kapseln Nr. 8 (der darin enthaltene Primärsatz kann durch Feuer, elektrische Fun-
ken oder mechanische Einwirkung – Schlag oder Reibung – leicht zur Detonation
gebracht werden; davon gibt es zwei Arten: Aluminium-Sprengkapseln und Kup-
fer-Sprengkapseln; Aluminium-Sprengkapseln enthalten i.d.R. einen Primärsatz
aus Bleiazid/Bleitrinitroresorcinat und einen Sekundärsatz aus Nitropenta; Kupfer-
Sprengkapseln haben Quecksilberfulminat als Primärsatz; daraus kann sich beim
Kontakt mit Kupfer Kupferazid bilden; daher sollten aus Sicherheitsgründen Kup-
fer-Sprengkapseln und Aluminium-Sprengkapseln getrennt aufbewahrt werden);
Detonationsverzögerer, Sprengschnur und Sicherheitsanzündschnur (cl. 1 pag.
11.01.0031 ff.).
Aus den Fragmenten der beim Unfall umgesetzten Zündmittel und aus denjeni-
gen, die aus dem Körper von †L. entfernt worden waren, zogen die WFD-
Fachleute Rückschlüsse, um den Inhalt des explodierten Zündmittelsacks zu er-
mitteln. Demnach müssten sich im Zündmittelsack sowohl Sprengzünder mit Alu-
minium- wie auch mit Kupferhülsen befunden haben. Ebenfalls vorhanden müss-
ten verschiedene elektrische Sprengzünder unterschiedlicher Typen (auch Verzö-
gerungssatz) gewesen sein. Die jeweilige Menge der Zündmittel könne allerdings
nicht eruiert werden. Hinweise auf Schlauchzünder sowie elektrische Minenzünder
(elektrische Sprengzünder der Schweizerischen Armee) hätten sich nicht gefun-
den. Dennoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass solche auch im Zündmit-
telsack vorhanden gewesen sein könnten (cl. 1 pag. 11.01.0036).
Welche Arten von Sprengmitteln beim Unfall detoniert sind, konnten die WFD-
Fachleute nicht eindeutig beantworten. Die Zerstörung bei der Umsetzung sei so
gross gewesen, dass keine sichere Identifikation möglich sei. Jedoch geht der Be-
richt davon aus, dass sich im detonierten Zündmittelsack eine ähnliche Zündmit-
telpalette befand wie in den untersuchten Zündmittelsäcken 1 bis 5. Es gebe Hin-
weise darauf, dass der Anteil der Zündmittel mit Kupferhülsen im Unfallsack etwas
höher gewesen sei als in den anderen. Des Weiteren könne nicht ausgeschlossen
werden, dass sich im am Unfall beteiligten Zündmittelsack noch andere nicht eru-
ierbare Zündmittel befanden, die zusätzliche Risiken beinhalteten (cl. 1 pag.
11.01.0051 f.). Der genaue Grund für die ungewollte Zündung liesse sich nicht
eruieren. Es kämen drei Ursachen in Frage: mechanische Einwirkung (Schlag,
- 19 -
Reibung), elektrostatische Entladung und elektromagnetische Felder. Eine Zün-
dung durch elektromagnetische Felder sei unwahrscheinlich, eine elektrostatische
Entladung sei möglich, am wahrscheinlichsten jedoch sei die Zündung durch me-
chanische Einwirkung auf die Zündmittel.
Als sehr kritisch wertet der WFD das Zusammenpacken von Aluminium- und Kup-
fer-Sprengkapseln wegen der möglichen Bildung des sehr schlag- und reibungs-
empfindlichen Kupferazids (cl. 1 pag. 11.01.0055). Die asservierte Aluminium-
Sprengkapsel mit einer Anhaftung innen (Abbildung in cl. 1 pag. 11.01.0086) zei-
ge deutlich, wie bei einigen Aluminium-Sprengkapseln aus den Zündmittelsäcken
1 bis 5 Primärsatz ausgerieselt sei, so dass Bleiazid/Bleitrizinad freigesetzt wor-
den sei. Bleiazid neige bei Kontakt zu Kupfer zur Bildung von Kupferazid, welches
wesentlich schlag- und reibempfindlicher sei als Bleiazid. Das trockene Kupferazid
explodiere oft nur durch Berührung (cl. 1 pag. 11.01.0047). Beim Hantieren mit
Zündmitteln entstünden zwischen den einzelnen Hülsen der Sprengkapseln
und/oder elektrischen Sprengzünder erhebliche Druck- und Reibbelastungen.
Wenn nun an diesen Stellen Primärsatz vorhanden sei, bestehe das Risiko, dass
dieser durch die Reibung umgesetzt und der Rest der im Zündmittelsack vorhan-
denen Zündmittel initiiert werde. Die eingekürzten Zünderdrähte und Zündschläu-
che stellten eine zusätzliche Gefahr dar, wenn sie in die Kapselhohlräume gelan-
gen und so den schlag- und reibempfindlichen Primärsatz belasten (cl. 1 pag.
11.01.0052 f.).
Der Bericht geht davon aus, dass †L. sich während des Kurses genügend Fach-
kenntnisse angeeignet hatte, um mit handelsüblichen Spreng- und Zündmitteln
umgehen zu können. Er habe allerdings nicht wissen können, dass die bei der
Prüfung gebrauchten nicht handelsüblichen Zündmittel ein erhöhtes Risiko dar-
stellten (cl. 1 pag. 11.01.0053 f.). Als problematisch erachtet der Bericht das ge-
meinsame Lagern und Zusammenpacken von unterschiedlichen Zündmitteln in
gleichen Behältnissen.
Weiter stellt der WFD fest, dass die verwendeten Kursunterlagen im Hinblick auf
das Abtrennen der Zünderdrähte nicht aktuell seien. Zünderdrähte dürften erst
unmittelbar vor dem Vernichten von Sprengzündern abgetrennt werden (Kursun-
terlagen, Sprengkommission SBV-SVS-SAFAS, September 2008, Teil „Vernichten
von Sprengmitteln“, Absatz 5.1 Zündmittel). Wenn man die Zünderdrähte nicht
unmittelbar vor dem Vernichten der Sprengzünder abschneide, bedeute dies eine
wesentliche Erhöhung des Risikos einer ungewollten Zündung von elektrischen
Sprengzündern (cl. 1 pag. 11.01.0055). Der Bericht kommt zum Schluss, dass der
Kursleitung, den Instruktoren und Prüfungsexperten nicht bewusst gewesen sei,
welche Gefahren von den im Kurs verwendeten Zündmitteln ausgehen. Der Vor-
fall in V. zeige, dass von den anwesenden Personen niemand die latente Gefahr
- 20 -
erkannt, eine notwendige Risikobeurteilung vorgenommen und daraus die richti-
gen Schlüsse gezogen habe. In Anbetracht dessen, dass Zündmittel elektrosta-
tisch und mechanisch empfindlich, sowie dass unbekannte oder alte Zündmittel
besonders vorsichtig zu handhaben seien, müsse festgestellt werden, dass zu
keinem der genannten Punkte eine adäquate Massnahme ergriffen worden sei
(cl. 1 pag. 11.01.0057).
2.4.2 Der Einzelrichter beauftragte am 24. Oktober 2011 Dr. Dietrich Eckardt von der
BAM in Berlin mit der Ausarbeitung eines Gutachtens und gestattete ihm, andere
Personen unter seiner Verantwortung zur Ausarbeitung beizuziehen (cl. 9 pag.
9.684.002 ff.). Die Expertise (cl. 9 pag. 9.511.001 ff.) bestätigt die Ansicht des
WFD bezüglich der im umgesetzten Zündmittelbeutel wahrscheinlich vorhandenen
Zusammensetzung und Anzahl an Zündmitteln (Ziff. 3.1). Hinsichtlich Ursachen-
wertung stimmt die Expertise dem Amtsbericht des WFD im Wesentlichen zu: „Im
Vordergrund steht für uns deshalb die Zündung durch mechanische Einwirkung
auf Zündmittel“ (Ziff. 3.3/3.4; Seite 4). In der Detailbetrachtung sieht die Expertise
aber eine etwas andere Gewichtung und Wahrscheinlichkeit der möglichen Ursa-
chen:
- Eine Detonation des gesamten Beutelinhaltes ist nur möglich, wenn ein oder
mehrere Zünder gezündet wurden und eine ausreichende Stossenergie er-
zeugt wurde.
- Das Ausrieseln von kleinen Mengen an Primärsatz aus den offenen Spreng-
kapseln und feiner oberflächlicher Verteilung im Beutel kann höchstens zu lo-
kalen Umsetzungen (Explosion, Deflagration) geführt haben und nicht zur Ini-
tiierung eines Zünders.
- Die Bildung von Kupferazid durch Kontakt von Bleiazid an einer Kupferober-
fläche erscheint aufgrund der Umgebungsbedingungen als vernachlässigbar.
- Aus anderen als den im WFD-Bericht beschriebenen Gründen erachtet das
Gutachten auch eine elektrostatische Auslösung der Zündmittel als nicht
wahrscheinlich.
- Als wahrscheinlichste Ursache erscheint das Einstechen gekürzter Zünder-
drähte in den Primärsatz offener Sprengkapseln.
Die Häufigkeit ungewollter Zündungen in Verbindung mit der Vernichtung von
Zündmitteln sei nach den der BAM vorliegenden Erkenntnissen äusserst gering
(Ziff. 3.5).
- 21 -
Die Sachverständigen beurteilen den Vorfall im V. aufgrund der Beschreibung als
Umsetzung oberflächlicher Anhaftungen von Explosivstoff auf den Zündern durch
mechanische oder elektrostatische Auslösung. Wahrscheinlich habe es sich um
eine schnelle Deflagration gehandelt. Die Ursachen dieses Vorfalls hätten analy-
siert und die jeweiligen Zünder einer gesonderten Vernichtung zugeführt werden
müssen (Ziff. 3.6).
Gefragt, ob ihre Erkenntnisse in der Literatur beschrieben seien und gegebenen-
falls in Quellen, welche einer für einen Sprengkurs der aktuellen Art verantwortli-
chen Person ohne Weiteres zugänglich seien, antworten die Experten zusam-
mengefasst: Die Empfindlichkeit von Explosivstoffen, insbesondere von Initi-
alsprengstoffen, gegenüber mechanischer, elektrostatischer und thermischer
Energie sei in diversen Standardwerken umschrieben und sollte in Grundzügen
zum Basiswissen von Personen gehören, die mit diesen Stoffen umgehen. Beim
Umgang mit Zündern sei ebenfalls vorauszusetzen, dass zumindest von den han-
delsüblichen elektrischen und nichtelektrischen Zündern Kenntnisse zu deren
elektrischen bzw. elektrostatischen Kenndaten vorhanden seien. Es wird auf Lite-
ratur, gesetzliche Vorschriften und Angaben der Hersteller verwiesen. Ebenfalls
bekannt sein sollte, dass das Kürzen von Zünderdrähten bei elektrischen Zündern
zu einer Verringerung des Gesamtwiderstandes führe und somit die elektrische
Empfindlichkeit der Zünder erhöhe. Kenndaten zu nicht-handelsüblichen, militäri-
schen oder veralteten Zündmitteln seien demgegenüber in der frei zugänglichen
Literatur oft schwer zu finden. Dies betrifft vorliegend die elektrischen Minenzün-
der (Spalt- und Brückenzünder der Schweizer Armee). Umso notwendiger sei eine
gründliche Recherche (evtl. bei militärischen Institutionen) und insbesondere bei
ungenügender Informationslage das Treffen von speziellen Sicherheitsvorkehren
beim Umgang mit solchen Zündern.
Berichte zur Häufigkeit und Ursachenanalyse ungewollter Zündungen von Zünd-
mitteln seien meist nicht öffentlich zugänglich. Hersteller und Anwender führten in-
terne Datenbanken. Inwiefern bei deutschen und schweizerischen Polizeibehör-
den Unfallereignisse mit Spreng- und Zündmitteln recherchierbar sind, entzieht
sich der Kenntnis der Experten (Ziff. 3.7).
Den Experten sind aus beruflicher Erfahrung und aus anderen Quellen nur Aus-
nahmefälle bekannt, wo an Sprengkursen, insbesondere für Formationen der Po-
lizei, unterschiedliche Zündmittel gemeinsam gelagert bzw. im gleichen Behältnis
zusammengepackt wurden. Es handelt sich bei den von den Experten beschrie-
benen Fällen um sicherheitstechnisch unbedenkliche (Ziff. 3.8).
Das Zusammenpacken der unterschiedlichen Zündmittel im gleichen Behältnis
(wie in concreto) sei weder nach den Gefahrgutvorschriften ADR/RID noch nach
- 22 -
den deutschen Vorschriften zur Lagerung von Explosivstoffen verboten. Für das
Befördern von (nicht elektrischen) Sprengkapseln gelte gemäss ADR/RID die
Verpackungsvorschrift: „Säcke ... dürfen nicht als Innenverpackungen verwendet
werden“. Für Sprengschnüre (Verträglichkeitsgruppe D) bestehe gemäss
ADR/RID Kapitel 7.5 ein Verbot für das gemeinsame Befördern mit Zündmitteln
der Verträglichkeitsstufe B, ausser in speziellen behördlich zugelassenen Behäl-
tern oder Abteilen. Zündmittel dürfen gemäss deutschem Recht in Sprengstoffla-
gern nur aufbewahrt werden, wenn Fächer, Nischen oder Kammern vorhanden
sind, deren Abtrennung eine Detonationsübertragung der Zündmittel auf die ande-
ren Explosivstoffe verhindert. (Hinweis des Gerichts: Analoge Vorschriften für die
Schweiz finden sich in Art. 74 ff. der Verordnung vom 27. November 2000 über
explosionsgefährliche Stoffe [Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411]). In
diesem Zusammenhang erwähnt die Expertise, dass bereits angewürgte Zünd-
schnüre durchaus als Teil des Zündsystems betrachtet werden können. Ausser-
dem wäre ein Entfernen der Sprengschnurstücke durch Lösen der Anwürgung
nach Ansicht der Verfasser sicherheitstechnisch problematischer als der Verbleib
der Stücke am Zündmittel (Ziff. 3.9).
Als sicherheitstechnisch bedenklich erachteten die Experten den Umstand, dass
bei der Vernichtung von Zündmitteln, wenn schon nicht eine sortenreine Vernich-
tung, nicht wenigstens eine grobe Vorsortierung nach Zündertypen, Empfindlich-
keiten und Beschädigungen gewählt wurde. Offene Sprengkapseln hätten zudem
so aufbewahrt oder befördert werden müssen, dass ein Ausrieseln von Primärsatz
nicht möglich gewesen wäre. Nicht handhabungssichere oder nicht identifizierbare
Zünder hätten vereinzelt und unter besondern Schutzvorkehren (Gesichts-
/Kopfschutz, ableitende Schuhe) vernichtet werden sollen. Das Kürzen von Zün-
derdrähten hätte erst kurz vor der Vernichtung erfolgen sollen. Die Experten er-
achten weder Menge noch Zusammensetzung der Zündmittel, die für die Prüfung
bereitgestellt wurden, als verhältnismässig für den Zweck der Prüfung, noch hin-
sichtlich des Kenntnisstands der Prüflinge (Ziff. 3.12).
2.4.3 Schlussfolgerungen über die objektiven Abläufe:
Aufgrund des Gutachtens der BAM, des Amtsberichts des WFD, aber auch der
Aussagen von Auskunftspersonen, ist die genaue Ursache der ungewollten Zün-
dung letztendlich ungeklärt. Es muss aber zwingend davon ausgegangen werden,
dass diese als Folge des Zusammenmischens einer grossen Menge verschiede-
ner, zum Teil sehr alter und nicht mehr handelsüblicher Zündmittel in einem Sack
– analog der vom WFD in den Säcken 1 bis 5 vorgefundenen – verursacht wurde.
Die Folge dieser Primärursache war entweder das Einstechen gekürzter Zünder-
drähte in den Primärsatz offener Sprengkapseln oder aber die Bildung des sehr
- 23 -
schlag- und reibungsempfindlichen Kupferazids (als Folge des Zusammenpa-
ckens von Aluminium-Sprengkapseln mit Kupfer-Sprengkapseln).
Die Wahrscheinlichkeit dieser beiden Varianten ist im Hinblick auf die Frage des
Kausalverlaufs gegeneinander abzuwägen: Die im WFD-Bericht im Vordergrund
stehenden Theorie, es hätte sich Kupferazid gebildet, rückt für die BAM aufgrund
der Umgebungsbedingungen in den Hintergrund. Die Begründung im BAM-
Gutachten, wonach die wahrscheinlichste Ursache das Einstechen gekürzter
Zünderdrähte in den Primärsatz offener Sprengkapseln war, ist schlüssig und ba-
siert zudem auf der kritischen wissenschaftlichen Auseinandersetzung der Gut-
achterin mit den Schlüssen im WFD-Amtsbericht. Dabei ist zu beachten, dass
auch im WFD-Bericht die gekürzten Zünderdrähte als zusätzliche Gefahr be-
schrieben werden.
Die zweite, vom WFD-Amtsbericht in den Vordergrund gerückte Möglichkeit, dass
sich das hochexplosive Kupferazid gebildet haben könnte, ist hier ebenfalls nicht
völlig ausser Acht zu lassen.
2.5 Die Experten deuten die Kursunterlagen so, dass im Kurs über die Empfindlichkeit
von Sprengstoffen und Zündmitteln gegenüber mechanischer, thermischer und
elektrischer/elektrostatischer Beanspruchung nur ein kurzer Abriss erfolgte und
dass zu speziellen oder veralteten Zündern (z.B. Spaltzündern) keine Kenntnisse
vermittelt wurden. Aufgrund der Kursunterlagen ist nicht ersichtlich, dass gelehrt
wurde, wie Zündmittel zu identifizieren sind und welche Schutzmassnahmen bei
der Vernichtung je nach Empfindlichkeit der Zündmittel oder im Fall einer ungenü-
genden Informationslage zur Empfindlichkeit nicht eindeutig identifizierbarer
Zündmittel zu treffen sind. Aufgrund all dessen schliesst die Expertise, dass die
Kursteilnehmer auch am letzten Kurstag die von den ihnen für die Prüfung vorge-
legten Zündmitteln ausgehenden Gefahren nicht ohne Weiteres kennen mussten
(Ziff. 3.11).
Aus den vorliegenden Unterlagen geht nicht hervor, über welche Eingangsvoraus-
setzungen (Fachkenntnisse, Erfahrung) die Teilnehmer des Kurses verfügen
mussten. Unter den Teilnehmern befand sich jedoch mindestens einer, der an
diesem Kurs seine ersten Erfahrungen mit Sprengmitteln machte (Auskunftsper-
son AA.; cl. 3 pag. 12.26.0002) und A. bestätigte anlässlich der Hauptverhand-
lung, dass die Kursteilnehmer grundsätzlich über keine Eingangsvoraussetzungen
verfügen mussten. Man sei allerdings davon ausgegangen, dass die Personen
aus ihren Korps Kenntnisse von Sprengarbeiten mitbrächten. Es handle sich in
der Regel um Angehörige von Sondereinheiten (cl. 9 pag. 9.930.015).
- 24 -
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass bei den Kursteilnehmern keine spezifischen
Vorkenntnisse erwartet werden durften.
2.6 Die Sprengkommission SBV-SVS-SAFAS hat im September 2008 das Reglement
"Vernichten von unbrauchbar gewordenen Sprengmitteln" abgeändert. Insbeson-
dere schreibt die neue Fassung in Ziff. 5.1 Abs. 4 Satz 2 vor: "Die Zünderdrähte
dürfen erst unmittelbar vor dem Vernichten von den Sprengzündern getrennt wer-
den" (cl. 3 pag. 12.42.0018 ff.). Am Sprengkurs arbeitete man gemäss Aussage
des Beschuldigten A. mit einer Fassung von 2003 (cl. 2 pag. 12.04.0032). In der
entsprechenden Fassung, aber auch noch in den Unterlagen der Sprengkommis-
sion Ausgabe Juni 2005, fehlte in Absatz 4 der 2. Satz (cl. 7 pag. BO.01.0216).
2.7 Welche Handlungen/Unterlassungen zu den geschilderten objektiven Vorgängen
führten, lässt sich aus den Einvernahmen folgern:
2.7.1 Aussagen des Beschuldigten A.
Das Strafverfahren richtete sich vorerst gegen Unbekannt. A. (Inhaber des
Sprengausweises C sowie des Brevets zum Metallsprengen und –vernichten, Mit-
glied der Sprengkommission SPI und als Vertreter des SPI bei der SAFAS; cl. 2
pag. 12.04.0025), wurde in dieser Phase am 1. Mai 2009 durch die Kantonspolizei
XX. sowie am 17. Juni 2009 und am 3. Februar 2010 durch die Bundesanwalt-
schaft als Auskunftsperson befragt. Seine Aussagen sind im Allgemeinen in sich
geschlossen und beweiskräftig. Wo dies nicht der Fall ist, wird im Folgenden, so-
weit beweisrelevant, darauf eingegangen.
Den Aussagen als Auskunftsperson entsprechend, war er wie schon bei zwanzig
oder mehr früheren Kursen von Montag bis Freitag der Ausbildungswoche Kursdi-
rektor. Er hat das Kursprogramm gemäss den Ausbildungsreglementen des SPI
und des Bundesamtes für Bildung und Technologie (BBT) zusammengestellt (pag.
...0002). Am Samstag (Unfalltag) war er als Ersatz Experte bei den mündlichen
Prüfungen. Für die Besorgung des gesamten Sprengmaterials für Kurs und Prü-
fung sei er verantwortlich gewesen. Die am Kurs verwendeten Sprengmaterialien
stammten, wie er aussagt, grösstenteils aus Beständen von früheren Sprengkur-
sen (zum Teil herrührend aus Beständen der Armee, zum Teil von der Kantonspo-
lizei St. Gallen) sowie aus Ankauf; die Zünder zum Vernichten aus Rücknahmen
der Polizei oder aus dem Sprengkurs selber (aus Delaboration der von den Kan-
didaten angefertigten pyrotechnischen Zündsysteme) und die Sprengschnur aus
Restbeständen von früheren Kursen, von der UU. Polizei oder vom SPI (pag.
...0001 ff.; ...0011 ff.).
- 25 -
Er selber habe das Material für Kurs und Prüfung bestellt und dem Materialver-
antwortlichen ohne weitere Kontrolle der Handhabungssicherheit zur Verfügung
gestellt (pag. ...0026 f.). Die Materialzusammenstellung sei am 16./17. April 2009
(KVK) durch die Instruktoren BB., CC., einen nicht mehr bekannten Dritten sowie
Mitarbeiter der UU. Polizei vorgenommen worden. Er selbst sei dabei zum gros-
sen Teil anwesend gewesen, weil er dies als seine Aufgabe erachte (pag.
...0014). Wer Zünderdrähte abgeschnitten habe, sei nicht mehr in seiner Erinne-
rung; auch nicht, ob in den Prüfungssäcken nebst Zündschnur auch echte Zünd-
mittel enthalten waren. Er habe damals aus dienstlichen Gründen früher wegge-
hen müssen (pag. ...0027 ff.).
Alle Instruktoren seien solche mit Sprengausweis C und langjähriger Erfahrung
gewesen, weshalb keine weiteren Sicherheitsinstruktionen nötig gewesen seien
(pag. ...0015). Insbesondere habe der Beschuldigte B. als Materialverantwortlicher
kein Pflichtenheft und für den Kurs weder schriftliche noch mündliche Weisungen
gehabt (pag. ...0026).
Beim Ereignis im V. vom 22. April 2009 war A. gemäss eigener Aussage als In-
struktor zugegen. Er hörte ein zischendes Geräusch, der betroffene Kandidat er-
klärte ihm, er habe an der Hand etwas gespürt, er untersuchte die bereits gebün-
delten Sprengkapseln Nr. 8 und stellte nichts Aussergewöhnliches fest. Wie A.
sagt, war er aufgrund seiner Erfahrung der Ansicht, das Geräusch habe nicht im
Zusammenhang mit den gebündelten Sprengkapseln gestanden (pag. ...0003;
...0016 f.). Das Material sei nachher durch den Beschuldigten B. mit Unterstützung
von ihm selbst und von M. ordnungsgemäss in die Kisten zurückgelegt und zum
Teil für die Prüfung vom Samstag, 25. April 2009, wieder gebraucht worden (pag.
...0015). Das Prüfungsmaterial für Samstag sei seines Wissens durch den Be-
schuldigten B. allein zusammengestellt worden. Er selber (A.) habe die verwende-
ten Sprengstoffe und Zündmittel zuvor nicht überprüft. Für das Material und des-
sen Überprüfung sei er als Kursdirektor zuständig (pag. ...0016; ...0018).
Weil der Prüfling (am Samstag) die verschiedenen Sprengmittel auf verschiedene
Arten vernichten müsse, seien in einer Mineurkiste eine gewisse Anzahl pyrotech-
nischer, elektrischer und nicht elektrischer Zündmittel, Sprengschnur und Spreng-
stoff vorhanden (pag. ...0016; ...0030 f.).
Die elektrostatische Empfindlichkeit von Explosivstoffen sei ihm grundsätzlich be-
kannt. Er wisse auch, dass elektrische Zünder mit abgeschnittenen Zünderdrähten
in Kapselhöhlungen anderer Zünder geraten können und es dadurch zum Ausrie-
seln von Primärsprengstoff kommen kann (pag. ...0029). Die Herkunft der Zünder
mit den abgeschnittenen Drähten sei ihm unbekannt. Er habe sie so erhalten
(pag. ...0032).
- 26 -
Auf Frage erklärt A., dass am Kurs vom April 2009 nach den Vorschriften FAS
TG-2; VE vom 6. Februar 2003, gearbeitet worden sei. Das Dokument „Vernichten
von unbrauchbar gewordenen Sprengmitteln“ der Sprengkommission SBV-SVS-
SAFAS, September 2008, worin steht „Die Zünderdrähte dürfen erst unmittelbar
vor dem Vernichten von Sprengzündern getrennt werden“ habe er nicht gekannt
(pag. ...0032).
Nachdem A. und B. als Beschuldigte ins Verfahren einbezogen worden waren,
wurde A. am 10. Mai 2010 sowie am 15. März 2011 (Schlussbefragung) nochmals
einvernommen. Dabei bestätigte er seine früheren Aussagen im Wesentlichen (cl.
4 pag. 13.02.0007 ff. und ...0020 ff.) mit folgenden sachbezüglichen Korrekturen
bzw. Ergänzungen: Er wisse nicht mehr, könne aber auch nicht ausschliessen,
dass sie im KVK Zünderdrähte abgeschnitten hätten. Diese Zünder, aber auch die
im jeweils gleichen Sack zusammen gelagerten verschiedenen Zündmittel, hätten
am Prüfungstag 2009 zur Vernichtung vorbereitet und nach dem Kurs durch ihn
selber vernichtet werden sollen (pag. ...0008; ...0010). Er wisse nicht, was sich bei
der Prüfung in den einzelnen Säcken befunden habe (pag. ...0009). Gemäss
WFD-Amtsbericht befanden sich in den Vergleichs-Zündmittel-säcken eine Anzahl
längst nicht mehr zugelassener A- und U-Zünder. Dazu sagt der Beschuldigte A.,
M. habe während des Kurses die Teilnehmer über die Gefahren der A-Zünder in-
formiert. Die U-Zünder seien seines Wissens nicht ausgebildet worden (pag.
...0009). Er erinnere sich nicht, darüber gesprochen zu haben, wie die Bündel aus
dem V. weiterverwendet werden dürften (pag. ...0014). Die zur Vernichtung vor-
gesehenen Sprengmittel müsse man nicht prüfen, weil man sie ja nicht mehr be-
nutze, da sie unmittelbar nach Kursabschluss zur Vernichtung vorgesehen gewe-
sen seien (pag. ...0022). Obwohl die Kursunterlagen unter dem Kapitel „Verwen-
dung" (cl. 7 pag. BO.01.0241) aus Sicherheitsgründen dringend empfehlen, nur
mit HU-Zündern zu arbeiten, habe man für das Prüfungsfach „Vernichtung“ auch
A-Zünder in die Zündmittelsäcke gelegt, damit die Kandidaten lernten, die Unter-
schiede der verschiedenen Zündmittel zu erkennen (pag. ...0023).
Anlässlich der Hauptverhandlung sagte A. im Wesentlichen aus, dass am Kurs
gelehrt wurde, wie Zündmittel zu identifizieren seien. Zudem sei der Bereich
"Kenntnis von Sprengstoffen und Zündmitteln" instruiert worden. Aus dem Lehr-
mittel sei auch hervorgegangen, und es sei auch im Unterricht gestreift worden,
welche Schutzmassnahmen bei der Vernichtung von Zündmitteln und im Fall einer
nicht genügenden Informationslage zur Empfindlichkeit von Zündmitteln zu treffen
sind. Er könne sich nicht erinnern, dass am KVK Zünderdrähte abgeschnitten
worden seien, jedoch wisse er, dass in den Säcken Zünder mit eingekürzten
Drähten waren. Wenn solche abgeschnitten worden seien, so sei er dabei gewe-
sen. Dass man die Drähte nicht kurzgeschlossen habe, wenn die Zünder zum
Vernichten vorgesehen gewesen seien, sei ihm bekannt gewesen. Das habe man
- 27 -
immer so gemacht. Ob die Prüflinge dies wussten, könne er nicht sagen. Über-
haupt seien die Kurse und Prüfungen (auch das Arbeiten mit "scharfen" Spreng-
mitteln statt mit Attrappen) schon bei den Vorgängern so gemacht worden. Oft
seien auch SUVA und BBT dabei gewesen und hätten somit das Vorgehen gebil-
ligt. Die grossen Quantitäten an verschiedenen Zündmitteln habe man in die
Zündmittelsäcke eingepackt, damit die Kandidaten erkennen konnten, wie sie die
Ware zu vernichten hätten (cl. 9 pag. 9.930.012 ff.).
2.7.2 Aussagen des Beschuldigten B.
Auch B. wurde noch am Unfalltag selbst durch die Kantonspolizei XX. sowie am
17. Juni 2009 und am 3. Februar 2010 durch die Bundesanwaltschaft als Aus-
kunftsperson befragt. Auch seine Aussagen wirken allgemein in sich geschlossen,
glaubwürdig und nicht widersprüchlich zu anderen Aussagen. Soweit Details un-
genau oder in Widerspruch mit anderen Beweisen stehend sind, fehlt ihnen die
Beweisrelevanz.
B. bezeichnete sich selbst als Materialverantwortlichen und Instruktor des Kurses
und seit 1988 Inhaber der Sprengausweises C (Sprengmeister). Er habe seit 1988
immer als Instruktor und Prüfungsexperte an den Polizeisprengkursen teilgenom-
men und sich auch im zivilen Leben mit Sprengarbeiten befasst (cl. 2 pag.
12.01.0002; ...0007 ff.).
Zusammengefasst gab er anlässlich dieser Einvernahmen an, er habe einen Teil
des Materials für die Prüfungsarbeiten im KVK vor dem Kurs gemeinsam mit A.,
dem Prüfungsobmann M. und zwei Mitarbeitern von A. zusammengestellt. Dabei
hätten sie zur Vorbereitung der Vernichtung auch Zünderdrähte eingekürzt (abge-
schnitten; pag. ...0029). Den andern Teil des Prüfungsmaterials habe er selbst am
Donnerstag, 23. April 2009, für die Prüfung zusammengestellt, in sechs Mineur-
kisten verpackt und in den Sprengbus verladen. Es habe sich um Sprengstoff und
Sprengzünder gehandelt, welche sich bei der UU. Polizei angesammelt hatten. Er
selber habe am Unfalltag die sechs Mineurkisten an die Prüfungsexperten abge-
geben. Alle Kisten seien mit dem gleichen Material bestückt gewesen, namentlich
mit elektrischen, Schlauch- und pyrotechnischen Zündern sowie Verzögerern. Die
Sprengzünder seien in einem Plastiksack verstaut im separaten Fach für die
Sprengzünder in der Mineurkiste deponiert gewesen. Ebenda sei auch ein Stück
Sicherheitszündschnur deponiert gewesen. Im mittleren Fach seien verschiedene
Sprengstoffe verstaut gewesen, sowie wiederum mehrere Meter neuer Spreng-
schnur. Das dritte Fach der Kiste sei für Werkzeuge bestimmt (cl. 2 pag.
12.01.0002; ...0007 ff.; ...0024). Vor der Prüfung vom 25. April 2009 habe er die
verwendeten Sprengstoffe und Zündmittel nicht überprüft. Bereits beim Zusam-
menstellen im KVK und am Donnerstagabend habe er summarisch geschaut,
- 28 -
dass die Materialien vollständig und sauber seien, damit sie den Prüflingen in ord-
nungsgemäss präpariertem Zustand zur Verfügung stehen. Diese Aussage präzi-
siert er: Beim Material zum Vernichten habe es sich um Zünder aus Rückschub,
bei Sprengstoff hingegen um neuwertiges Material gehandelt. Es werde alte, be-
schädigte und abgelaufene Ware für die Vernichtung vorbereitet. Bei der Prüfung
werde nicht gesprengt. Die Vernichtung der alten Ware erfolge durch einwandfrei-
es Material. Am Prüfungstag, als es um das Fach Vernichten ging, habe die ver-
wendete Sprengschnur einwandfrei sein müssen (pag. ...0013). Auf Frage gibt B.
an, er sei davon ausgegangen, dass er nur Gegenstände, welche man heute noch
kaufen könne und welche heute noch hergestellt würden (handelsübliches Materi-
al), in die Zündmittelsäcke abgefüllt habe. Über Spaltzünder habe er noch nie et-
was gehört (pag. ...0028).
Instruktoren und Prüfungsexperten seien nicht speziell über die verwendeten
Zündmittel instruiert worden. Es habe sich allesamt um erfahrene Personen mit
Sprengausweis (sicher Sprengausweis P) gehandelt (pag. ...0010).
Beim Ereignis im V. sei er in der Nähe gewesen. Er habe den Knall oder „Pfupf“
gehört, sich bei den Betroffenen erkundigt, die Folgen und das betroffene Material
gesehen. Das betroffene Bündel habe ausschliesslich aus Sprengkapseln Nr. 8
aus Kupfer bestanden. (Im Nachgang zur Einvernahme korrigiert sich B. auf Vor-
halt eines Widerspruchs zum betroffenen Kandidaten T.: Er habe nicht genau ge-
sehen, ob es Sprengkapseln Nr. 8 aus Kupfer oder aus Aluminium gewesen sei-
en; pag. ...0017; ...0022). Er habe die Öffnungen der Kapseln von aussen be-
trachtet und in deren Innerem nichts Besonderes festgestellt. Eine weitere Unter-
suchung habe er nicht angestellt. Das Bündel sei nicht mit Sprengschnur umwi-
ckelt gewesen. Er habe keine angesengten oder deformierten Sprengkapseln
festgestellt. Dieselben Feststellungen habe auch A. gemacht, der ebenfalls ge-
meint habe, man sehe den Kapseln nichts an (pag. ...0011/0012). Gleich nach
Beendigung der Übung habe er das restliche Material im Bus ins Sprengmagazin
zurücktransportiert. Dieses Material sei weder verbrannt noch gesprengt worden.
Er habe es in die sechs Mineurkisten verteilt und am 25. April 2009 für die Prüfung
in Y. wieder gebraucht. In den Kisten habe sich ein Gemisch befunden. Was ge-
nau darin war, könne er nicht sagen. Er habe aber darauf geschaut, dass sich in
allen Kisten elektrische, Schlauch- und pyrotechnische Zünder befunden hätten.
Zusätzlich habe er mindestens in einzelne Mineurkisten Sprengverzögerer gelegt
(pag. ...0011; ...0014). Es habe niemand anderes Material aus den sechs Kisten
rausnehmen oder in diese reinlegen können (pag. ...0014; ...0024).
Er habe das Material ohne Weisungen nach den Bedürfnissen des Kurses zu-
sammengestellt (pag. ...0023). Auch in Bezug auf die Kontrolle der eingesetzten
- 29 -
Sprengmittel habe er weder vom Kursleiter noch vom Prüfungsobmann Instruktio-
nen erhalten (pag. ...0025).
Er kenne die elektrostatische Empfindlichkeit von Zündern. Eine Kapsel Nr. 8 sei
empfindlicher als ein elektrischer oder ein Schlauchzünder. Die Gefahr im Um-
gang mit Primär- oder Initialsprengstoff kenne er. Es sei ihm auch bewusst, dass
abgeschnittene Zünderdrähte in Kapselhöhlungen gelangen können. Über die
Folgen (Ausrieseln von Primärsprengstoff) sei ihm nichts bekannt. Er wisse aber,
dass die Kapsel Nr. 8 innen empfindlich sei (pag. ...0027). Abgeschnittene elektri-
sche Zünderdrähte verringerten den Widerstand des betreffenden Zünders. Die
Empfindlichkeit auf Fremdeinwirkung, d.h. einer ungewollten Explosion, werde
grösser. Diese Gefahr könne man mit Kurzschliessen der Zünderdrähte verrin-
gern, was aber nicht gemacht werde, wenn die Zünder zum Vernichten vorgese-
hen seien (pag. ...0028 f.). Wenige Zünder seien bereits abgeschnitten gewesen,
als er sie entgegengenommen habe. Diese könnten vom Kurs des Vorjahres oder
von der Polizei stammen. Aus Sicherheitsgründen achte man darauf, dass die
Sprengmittel möglichst rasch vernichtet werden, wenn nicht im laufenden Kurs, so
doch während des Jahres oder beim nächsten Kurs (pag. ...0030).
Bei einer weiteren Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 18. Mai 2010
– diesmal als Beschuldigter –, bei der Schlussbefragung vom 15. März 2011 und
anlässlich der Hauptverhandlung hat B. weitere Aussagen zur Sache verweigert
(cl. 4 pag. 13.1.0005 ff. und 13.01.0018 ff.; cl. 9 pag. 9.930.019 ff.).
2.7.3 Aus der grossen Anzahl an Befragungen von Auskunftspersonen – vor allem In-
struktoren und Kursteilnehmer – sind einige Aussagen als beweisunterstützend zu
erwähnen. Widersprüche in wesentlichen Punkten ergeben sich nicht:
a) BB., Prüfungsexperte, bestätigt als Auskunftsperson, dass an der Prüfung die
Sprengmittel nur zur Vernichtung vorbereitet wurden. Eine Vernichtung war
bei dieser Gelegenheit nicht vorgesehen (cl. 2 pag. 12.02.0002). In seiner Be-
fragung durch die Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2009 kann er seine frühe-
re Angabe nicht bestätigen, wonach er gesehen habe, dass †L. unmittelbar
vor der Explosion einen Sack aus dem Transportbehälter (Mineurkiste) ge-
nommen habe (pag. ...0012 f.).
b) Der beim Ereignis schwer verletzte und als Auskunftsperson befragte Prü-
fungsexperte H., welcher sich bei der Explosion unmittelbar neben dem tödlich
Verunfallten befand, erklärt, soweit er gesehen habe, habe †L. zum Zeitpunkt
des Ereignisses noch nichts aus der Kiste herausgenommen gehabt (cl. 2
pag. 12.16.0006; ...0008).
- 30 -
c) Gemäss Prüfungsobmann M. (Auskunftsperson) wurden die Kursteilnehmer
zu den Themen der Prüfungsaufgaben am Mittwoch vorher im V. theoretisch
und praktisch ausgebildet (cl. 2 pag. 12.3.0002). Seines Wissens habe man
am Kurs die A-Zünder nicht ausgebildet. Er selber habe zwar einen Vergleich
zwischen HU-Zündern und A-Zündern gemacht, die Verwendung des Letzte-
ren aber nicht im Einzelnen unterrichtet. U-Zünder habe er nicht ausgebildet
und er wisse nicht, wer sie ausgebildet habe (pag. ...0043 f.).
d) T. war am 22. April 2009 im V. durch eine kleine Umsetzung an der Hand ver-
letzt worden. Er sagt als Auskunftsperson und bestätigt als Zeuge, er habe die
durch ihn aussortierten Sprengkapseln Nr. 8 mit einem Klebeband zu einem
Bündel zusammengerollt. Er musste die auf einer Seite offenen Sprengkap-
seln mit Klebeband verschliessen, damit kein Sprengmittel ausfliesst. Beim
Abkleben der Öffnungen kam es zur Umsetzung. Er habe die Beschuldigten
A. und B. über diesen Vorfall orientiert. A. habe er seine Verletzung gezeigt.
Ob er sie auch B. gezeigt habe, wisse er nicht mehr (cl. 2 pag. 12.5.0004;
...0019; ...0048 ff.).
e) J. war zur Zeit der Detonation mit der gleichen Aufgabe beschäftigt wie †L.. Er
sagt aus, an seinem Prüfungsmaterial seien alle Drähte der Elektrozünder ab-
geschnitten gewesen (cl. 3 pag. 12.33.0003).
f) Der Kursteilnehmer DD. fragt sich, wieso man an der Prüfung überhaupt ech-
tes Material und nicht bloss Attrappen verwendet habe, wenn doch die Aufga-
be bloss im Sortieren und nicht im Vernichten bestand. Während der Ausbil-
dung am 22. April 2009 seien in einem Blechbehälter rund 300 Sprengkapseln
Nr. 8 mit Sägemehl vermischt zur Verfügung gestellt worden, welche die
Kursteilnehmer zu Bündeln zusammengebunden hätten. Er habe es als un-
gewöhnlich und gefährlich erachtet, dass sie als Laien – wenn auch unter Auf-
sicht – auf der harten Unterlage (Kiesstrasse) diese Arbeit verrichtet hätten
(cl. 3 pag. 12.41.0003 f.).
g) Gemäss Aussage der sachverständigen Auskunftsperson EE., Chemiker
ETH, Dr. sc. techn., Mitglied der Sprengkommission SPI als Vertreter des
WFD [an dessen Amtsbericht nicht beteiligt], ist nach dem Kurs mit der Prü-
fung der Lernprozess für die meisten Teilnehmer abgeschlossen, weil nur we-
nige künftig in der Praxis mit der Vernichtung solcher Sprengmittel zu tun ha-
ben werden (cl. 3 pag. 12.46. 0004 ff., insb. ...0007).
h) Die Aussagen der fachkundigen Auskunftspersonen FF., Verantwortlicher
(cl. 3 pag. 12.42.0004 ff.), GG., Sicherheitsfachmann, insb. für Sprengwesen
(cl. 3 pag. 12.43.0003 ff), HH., Mitglied der Eidg. Sprengkommission, Bau-
- 31 -
meisterverband, beruflich im sprengtechnischen Dienst (cl. 3 pag. 12.44.0004
ff), und II., Spezialist Explosivstoffe (cl. 3 pag. 12.45.0005 ff.), sowie die Zeu-
genaussagen der am Amtsbericht des WFD beteiligten R. (cl. 3
pag. 12.47.0005 ff.) und S. (cl. 3 pag. 12.48.0008) und die Zeugenaussage
von Q. (jahrelanger Kursinstruktor und 2005 – 2008 technischer Leiter dieser
Kurse) (cl. 9 pag. 9.930.001 ff.) enthalten keine zusätzlichen entscheidrele-
vanten Informationen.
2.8 Schlussfolgerungen zum Handeln/Unterlassen der Beschuldigten:
A. hat die Zündmittel für den Kurs und den Prüfungstag organisiert und B. hat mit
A.s Hilfe oder mindestens mit dessen Wissen und Billigung Zünderdrähte einge-
kürzt und die Zündmittelsäcke zusammengestellt. Weder A. noch B. wussten im
Detail, welche Zündmittel den Prüflingen vom Materialverantwortlichen B. im glei-
chen Behältnis zusammengemischt zum Sortieren unterbreitet wurden.
Die Zünderdrähte waren an diversen Zündern vor der Prüfung eingekürzt worden,
obwohl die Vernichtung anlässlich der Prüfung und am Prüfungstag gar nicht vor-
gesehen war.
3. Fahrlässige Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht
(Anklagepunkte 1.1.1 [A.] und 1.2.1 [B.])
3.1 Rechtliches
3.1.1 Gemäss Art. 225 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder
wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Men-
schen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Der objektive Tatbestand verlangt,
dass der Täter durch Sprengstoff oder giftige Gase konkret eine Gefahr für die
genannten Rechtsgüter schafft. Dabei ist von einer Gefährdung der Allgemeinheit
im Sinne der Repräsentationstheorie auszugehen, d.h. die Opfer stellen im Ver-
hältnis zum Täter Repräsentanten der Allgemeinheit dar (ROELLI/FLEISCHANDERL,
Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 225 StGB N. 3; STRATEN-
WERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 6. Aufl., VV. 2008, vor § 28 N.
4; a.M. BGE 103 IV 241, E.I.1, S. 243).
Das Strafgesetzbuch enthält keine Legaldefinition des Begriffs Sprengstoff, jedoch
werden Sprengmittel (Sprengstoffe und Zündmittel) praxisgemäss in Anlehnung
an Art. 4 – 7 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprstG; SR
941.41) definiert (ROELLI/FLEISCHANDERL, a. a. O., Art. 224 StGB N. 4; CORBOZ,
- 32 -
Les infractions en droit suisse, Band II, 3. Aufl., VV. 2010, Art. 224 StGB N. 1 f.).
Gemäss Art. 5 SprstG sind Sprengstoffe einheitliche chemische Verbindungen
oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwir-
kung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die we-
gen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in
verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
Taterfolg ist die alternative oder kumulative konkrete Gefährdung von Leib und
Leben von Menschen oder fremden Eigentums. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung genügt hierfür im Sinne der Individualtheorie eine gezielte kon-
krete Gefährdung eines Rechtsgutes (BGE 115 IV 111 E. 3a; 103 IV 241 E. I.1),
wohingegen die heutige Lehrmeinung gemäss der Repräsentationstheorie den
Eintritt einer Gemeingefahr verlangt, zumal als Tathandlung beliebige Verhaltens-
weisen in Frage kämen (TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetz-
buch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 224 StGB N. 5 und Art. 225
StGB N 1; ROELLI/FLEISCHANDERL, a. a. O., Art. 224 StGB N. 6 und Art. 225 StGB
N. 2, jeweils mit Hinweisen). Die zur Gefährdung führende Handlung spezifiziert
das Gesetz nicht. Der durch Umgang mit Sprengstoff eintretende Gefährdungser-
folg genügt, so z. B. rechtswidriges Hinlegen und das Liegenlassen an einem Ort,
wo sich eine Gefahr für Menschen oder fremdes Eigentum ergibt, ohne dass der
Sprengstoff zur Explosion gelangt (BGE 115 IV 111 E. 3a; ROELLI/FLEISCHANDERL,
a. a. O., Art. 224 StGB N. 7 und Art. 225 StGB N. 2; TRECHSEL/FINGERHUTH,
a. a. O., Art. 224 StGB N. 4 und Art. 225 StGB N. 1).
3.1.2 Aufgrund von Art. 11 StGB kann die Gefährdung durch Sprengstoffe nach Art. 225
StGB auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. Wie noch zu
zeigen ist, entfällt im vorliegenden Fall strafbares Unterlassen.
3.1.3 In subjektiver Hinsicht wirft die Bundesanwaltschaft den beiden Beschuldigten
Fahrlässigkeit vor.
Ein Schuldspruch bei einem Fahrlässigkeitsdelikt setzt voraus, dass der Täter den
Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die
Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände
sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der
Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er
zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Dabei müssen die
zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in
ihren wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein. Erkennbar beziehungs-
weise voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein
Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrun-
gen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindes-
- 33 -
tens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den
Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das
Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursa-
che hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die
derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache
des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – na-
mentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen. Es ge-
nügt, wenn der Täter überhaupt die Möglichkeit des entsprechenden Erfolges vor-
aussehen konnte; unerheblich ist hingegen, ob der Täter hätte bedenken können
und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich zu-
getragen haben (BGE 130 IV 7 E. 3.2 S. 10; 126 IV 13 E. 7a/bb S. 16 f.; Urteil des
Bundesgerichts 6S.529/2001 vom 18. Februar 2002 E. 2a m.w.H.). Damit der Ein-
tritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, ge-
nügt seine blosse Voraussehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich die weitere Frage,
ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf
untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters
ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das
Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit
oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges
bildete (Urteil des Bundesgerichts 6S.142/2007 vom 11. Februar 2008 E. 5.1;
BGE 131 IV 145 E 5.2 S. 148; 130 IV 7 E 3.2 S. 10 f. m.w.H.). Wo besondere
Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu
beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche,
kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt wer-
den, sofern diese allgemein anerkannt sind. Das schliesst nicht aus, dass der
Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den
allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 127 IV 62 E. 2d).
Den Tatbestand von Art. 225 StGB erfüllt fahrlässig, wer bei einer (legalen) Mani-
pulation mit Sprengstoff eine unter den gegebenen Umständen objektiv beste-
hende Sorgfaltspflicht verletzt, obwohl ihm die Beobachtung subjektiv möglich und
zumutbar gewesen wäre. Dabei ist lediglich die unbewusste Fahrlässigkeit tatbe-
standsmässig, da Handeln im Wissen um eine mögliche Gefährdung Vorsatz zur
Folge hat (TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., Art. 225 StGB N. 3). Die pflichtwidrige
Unvorsichtigkeit kann in der Missachtung z.B. der SprstV, von spezifischen Reg-
lementen, Betriebsvorschriften oder anerkannten Regeln für die Ausübung gefähr-
licher Tätigkeiten liegen (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 225 StGB N. 6).
3.1.4 Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines De-
likts vorsätzlich in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so
dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 133 IV 76, E. 2.7). Ist ein (Eventual-)
Vorsatz nicht nachweisbar, bleibt für eine "Beteiligung" nur die fahrlässige Täter-
- 34 -
schaft, welche überwiegend als fahrlässige Nebentäterschaft bezeichnet wird
(FORSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, vor Art. 24 StGB N. 21).
3.2 Bei den zur Explosion gelangten Objekten handelte es sich zweifelsohne um
Sprengmittel im Sinne der Sprengstoff-Gesetzgebung.
3.3 Im Zeitpunkt der Detonation befanden sich nebst dem Getöteten und dem
Schwerverletzten zahlreiche Personen im Streubereich herumfliegender Gegen-
stände (Fotobericht cl. 1 pag. 10.00.0111 ff.; zahlreiche Aussagen zu Standorten
cl. 2 und 3). Zudem sind Verletzungen diverser Kursteilnehmer dokumentiert (vor-
ne lit. D.). Somit steht eine konkrete Gefährdung weiterer Personen als "Reprä-
sentanten der Allgemeinheit" fest.
3.4 Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass ein vorsätzliches Handeln ir-
gendeiner Person zur Explosion geführt haben könnte. Aufgrund der in E. 2 her-
ausgearbeiteten objektiven Abläufe ist eine Unvorsichtigkeit in Betracht zu ziehen.
Damit stellen sich die Fragen, ob die Beschuldigten pflichtwidrig unvorsichtig han-
delten bzw. nicht handelten und ob sich die Detonation als vorhersehbares kausa-
les Ereignis dieses Umstands ausserhalb des erlaubten Risikos ereignet habe.
- 35 -
3.5 Beschuldigter A.
3.5.1 A. hat selbst nur beschränkt in direkter Weise in die Geschehnisse eingegriffen,
welche schlussendlich zum Unfall geführt haben, indem er nämlich den Kurs or-
ganisierte und das Kursprogramm entsprechend den Ausbildungsreglementen
des SPI und des BBT zusammenstellte. Ihm oblag die Leitung des Kurses und
somit die oberste Verantwortung. In dieser Funktion war er routiniert, hat er sie
doch gemäss eigenen Angaben schon mindestens zwanzig Mal wahrgenommen.
Er bezeichnet sich jedoch selbst als die Person, welche für die Beschaffung des
gesamten Sprengmaterials für den Kurs und die Prüfung verantwortlich war. Der
für den Kurs massgebende Lehrplan (Art. 15 Ausbildungsreglement SF; cl. 7 pag.
BO.01.0318) legt fest, dass sich der Stoff auf "gebräuchliche" Sprengmittel be-
zieht. Insbesondere Fach 10 handelt von "Vernichten der gebräuchlichen, un-
brauchbar gewordenen Sprengmittel". In Anbetracht der kurzen fünftägigen Kurs-
dauer (zum Vergleich: die Schweizer Armee bietet für Milizangehörige zweiwöchi-
ge Grundkurse zur Sprengberechtigung an [Schreiben Kompetenzzentrum ABC-
KAMIR der Armee; cl. 9 pag. 9.925.097]) und der schwierigen Informationsbe-
schaffung zu alten Sprengmitteln (vgl. cl. 9 pag. 9.925.096 Ziff. 3 sowie Gutachten
BAM cl. 9 pag. 9.511.008), ist davon auszugehen, dass unter "gebräuchlichen
Sprengmitteln" nur die mindestens bis vor Kurzem handelsüblichen gemeint sind.
A. hat aber nebst gebräuchlicher Ware auch sehr alte, nicht mehr handelsübliche
Zündmittel (Minenzünder vom Typ Spaltzünder, Brückenzünder) sowie sonstige
nicht handelsübliche Zündmittel (A- und U-empfindliche elektrische Sprengzünder,
Kupfersprengkapseln Nr. 8), aus Armee- und Polizeibeständen herrührend, von
früheren Kursen beigezogen. Gebräuchliche Ware hat er zum Teil zugekauft. Er
selbst hat das Material bestellt und es dem ihm als ausgewiesener Fachmann be-
kannten Materialverantwortlichen B. ohne weitere Kontrolle der Handhabungssi-
cherheit zur Verfügung gestellt.
Bei der Materialzusammenstellung war er zum grossen Teil anwesend. Er erteilte
den Instruktoren keine Sicherheitsinstruktionen, da er deren langjährige Erfahrung
kannte und sie alle im Besitz des Sprengausweises C waren. Insbesondere liess
er den Materialverantwortlichen B. seine Arbeit ohne Pflichtenheft ausüben. Drei
Tage vor dem hier zugrundeliegenden Unfall war A. im Rahmen des Kurses un-
mittelbarer Beobachter einer für alle Beteiligten unerklärbaren Verpuffung beim
Bündeln von Sprengkapseln im V.. Dieses Ereignis blieb ohne Ursachenermittlung
und ohne organisatorische Folgen für die Materialzusammenstellung und die wei-
tere Kurstätigkeit, obwohl A. Kenntnis hatte, dass der Kursteilnehmer T. Brand-
spuren an der Hand abbekommen hatte. So wurde das im V. nicht umgesetzte
Sprengmaterial zum anderen zurückgelegt und zum Teil am 25. April 2009 für die
Prüfung – in die diversen Kisten aufgeteilt – wieder gebraucht. Unklar ist, ob A.
- 36 -
dieser Wiederverwendung ausdrücklich zugestimmt hat. Seiner eigenen Aussage
und derjenigen von B. ist zu entnehmen, dass er in Kenntnis der Umstände gegen
den weiteren Gebrauch des Materials jedenfalls nichts einzuwenden hatte. Beim
Prüfungsmaterial befanden sich zudem Zünder, deren Drähte vor dem Kurs (im
KVK) unter Leitung des Materialverantwortlichen B. eingekürzt worden waren. Es
steht fest, dass A. um diesen Umstand wusste. Und gemäss Aussage des Be-
schuldigten B. waren wenige Zünder bereits abgeschnitten, als er das Material
von A. übernommen hatte. A. selbst bestätigt dies in cl. 2 pag. 12.04.0032 Zeile
35 ff.
Es entsprach der A. bekannten Prüfungsanlage vom 25. April 2009 (cl. 9 pag.
9.930.015), dass den Kandidaten in einem Sack in einer Mineurkiste eine gewisse
Anzahl willkürlich zusammengestellter pyrotechnischer, elektrischer und nicht
elektrischer Zündmittel, Sprengschnur und Sprengstoff ausgehändigt wurde, wel-
che jene – als Abschluss einer einschlägigen einwöchigen Ausbildung – im Hin-
blick auf eine fachgerechte Entsorgung trennen mussten.
Die sich nebst gebräuchlichen auch im Prüfungsmaterial befindlichen sehr alten,
nicht mehr handelsüblichen Zündmittel, waren am Kurs nicht ausgebildet worden.
Gemäss eigenen Angaben hat A. am Kurs nach Vorschriften zum Vernichten von
Sprengmitteln gearbeitet, welche überholt waren. Die aktuellen Vorschriften vom
September 2008, worin neu steht, die Zünderdrähte dürften erst unmittelbar vor
dem Vernichten von Sprengzündern getrennt werden, hat er nicht gekannt.
3.5.2 Die rein organisatorische Tätigkeit des Beschuldigten A. im Rahmen des Kurses
kann nicht als adäquat kausal für die Explosion während der Prüfung bezeichnet
werden, ebensowenig wie seine Expertentätigkeit an der Prüfung selbst.
3.5.3 Hingegen ist zu prüfen, ob A. beim Zusammenstellen bzw. Zusammenstellen Las-
sen des Materials Vorsichtspflichten verletzt hat und/oder ob er mit seinem oben
beschriebenen Verhalten bestimmte Dinge nicht tat, zu denen er nach dem Zu-
sammenstellen des Materials verpflichtet gewesen wäre und die zu tun für ihn
subjektiv möglich und zumutbar gewesen wären.
A. war als Direktor des Sprengkurses im Sinne von Art. 4 des Ausbildungsregle-
ments SF (cl. 7 pag. BO.01.0318) für die Durchführung des Kurses, die Zulas-
sung, Berichterstattung und administrative Organisation zuständig (a.a.O. Ziff. 4).
Er hatte die Sprengmittel und das Zubehör zu besorgen (a.a.O. Ziff. 12.2). Die Di-
rektionsfunktion, soweit hier relevant, endete für ihn mit Ende des Kurses am 24.
April 2009. Für den Prüfungstag selbst oblag ihm keine reglementarische Verant-
wortung, wenn man von seiner Mitverantwortung als Mitglied der Sprengkommis-
- 37 -
sion absieht. Die Sprengkommission hatte aber die verantwortliche Leitung für die
Durchführung und Organisation der einzelnen Prüfungen ihrem Mitglied M. über-
tragen, wie dies Art. 4 Ziff. 3 des Prüfungsreglements SF vorsieht (cl. 7 pag.
BO.01.0319).
Die Bereitstellung des Sprengmaterials für die Prüfung erfolgte im gleichen Zug
und unter den gleichen Verantwortlichkeiten wie jene für den Kurs. Nachdem fest-
steht, dass die Umstände und der Zeitpunkt für die Explosion des zusammenge-
stellten Materials nach dem Zusammenstellen nur noch von Zufälligkeiten abhin-
gen (Ausrieseln, Einstechen, Vermischen o.ä.) und seither auch zu jedem ande-
ren Zeitpunkt hätte stattfinden können, trugen die Personen, welche für das Be-
reitstellen des Materials im Kurs verantwortlich waren, auch die Verantwortung für
Materialumsetzungen, die erst nach Kursende erfolgten, in concreto während der
Prüfung. Aufgrund des Gesagten lag diese Verantwortung auch für den Prüfungs-
tag bei A..
3.5.4
a) Der Materialverantwortliche B. stellte das Material, das er vom Direktor A. zur
Verfügung gestellt erhielt, pro Fach zusammen. Der explodierte Sprengmittel-
sack enthielt – bei total weit über 100 Stück (cl. 1 pag. 11.01.0029 f.) – eine im
Detail unbekannte Mischung aus bis zu fünf völlig verschiedenen Zünderarten,
Aluminium- und Kupfer-Sprengkapseln Nr. 8, Detonationsverzögerer, Spreng-
schnur und Sicherheitsanzündschnur. Gemäss WFD kann nicht ausgeschlos-
sen werden, dass sich noch andere, nicht eruierbare Zündmittel im Sack be-
fanden, die zusätzliche Risiken beinhalteten. Siehe auch die Aussage A. vor-
ne E. 2.7.1 wonach er (A.) den genauen Inhalt der Säcke nicht unter Kontrolle
hatte. Dieses Zusammenpacken als solches der unterschiedlichen Zündmittel
im gleichen Behältnis ist weder für den Transport noch für die Lagerung von
Explosivstoffen verboten (vorne E. 2.4.2), war also nicht gesetzeswidrig.
b) Bleibt die Frage, ob das Zusammenpacken unter den konkreten Umständen
riskant und demzufolge aus anderen Gründen pflichtwidrig war.
Für den Umgang der Polizei mit Sprengmitteln gilt eine spezielle Verordnung.
Der Sprengstoffgesetzgebung kommt bloss subsidiäre Bedeutung zu (Art. 1
und 2 der Verordnung über den Verkehr mit Sprengmitteln bei der Polizei vom
27. Juni 1984; SR 941.413; nachfolgend SprstVPol). Art. 6 SprstVPol erklärt
die Verwendung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, die
den Sicherheitsnormen der SprstV nicht entsprechen, als zulässig. Für den
konkreten Kurs galt jedoch nicht die SprstVPol. Vielmehr war dessen Inhalt,
wie erwähnt, durch das Ausbildungsreglement SF (cl. 6 pag. BO.01.0318) be-
stimmt, welches sich nicht – wie die SprstVPol – auf Art. 16 SprstG ("Beson-
- 38 -
dere Fälle") stützt, sondern auf Art. 14 SprstG ("Ausweis"). Der Lehrplan
(Art. 15 Ausbildungsreglement SF) beschränkt sich auf "gebräuchliche"
Sprengmittel, womit die den Sicherheitsnormen der SprstV nicht entsprechen-
den a priori nicht kursadäquat waren.
Sprengmittel, die in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit oder Beständigkeit
nach dem Stand der Technik Mängel aufweisen, sind durch Sachverständige
zu vernichten oder dem Verkäufer zurückzugeben (Art. 26 SprstG). Wo die
Sprengstoffgesetzgebung für die Verwendung und die Vernichtung von
Sprengmitteln [...] keine Vorschriften enthält, sind die allgemein anerkannten
Regeln der Technik zu beachten (Art. 92 Abs. 1 SprstV). Zur Bestimmung die-
ser Regeln sind namentlich die Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen sowie
die Herstellerangaben und die Gebrauchsanweisung heranzuziehen (Abs. 2).
Unbrauchbar gewordene Sprengmittel [...] dürfen im Rahmen von Art. 108
fachgemäss vernichtet werden (Art. 107 Abs. 1 SprstV). Als unbrauchbar gel-
ten Sprengmittel [...], deren Beschaffenheit sich durch mechanische Einwir-
kungen, durch Feuchtigkeit oder durch lange Lagerung verändert hat oder de-
ren Frist für den Verbrauch abgelaufen ist (Abs. 2).
Wie aufgezeigt, hat A. nicht mehr handelsübliche, zum Teil sehr alte, Spreng-
mittel, welche eventuell bereits während früherer Kurse zur Vernichtung ge-
trennt worden waren oder zumindest bereits damals für die Vernichtung vor-
gesehen waren (vgl. gekürzte Drähte), für den Kurs bzw. die Prüfung 2009
wieder mit anderen Sprengmitteln zusammenführen und Kursteilnehmer daran
hantieren lassen. Dieses jährlich wiederkehrende Üben mit solchen Mitteln ist
nichts anderes als ein u.a. mit mechanischen Kräften (Reibung, Schlägen,
etc.) einhergehendes Weiterverwenden dieser gefährlichen Objekte, auch
wenn es sich dabei um Übungen zum Vorbereiten der Vernichtung handelt.
Die Vernichtung wird letztendlich zwecks weiterer Bearbeitung hinausgescho-
ben. Das Risiko einer ungewollten Umsetzung wird nicht beseitigt. Mit (von
Kurs zu Kurs) über Jahre zunehmendem Alter und wiederkehrendem Hantie-
ren (Zusammenfügen; Trennen) steigt zudem die Gefahr einer Beschädigung
und des Ausrieselns, was zu einer elektrostatischen oder thermischen oder –
aufgrund von Vermischung – zu einer unkontrollierten chemischen Reaktion
führen kann. A. hat die gesetzliche Vorschrift, dass solche Mittel zu vernichten
sind, missachtet.
c) Die Empfindlichkeit von Explosivstoffen, insbesondere von Initialsprengstof-
fen, gegenüber mechanischer, elektrostatischer und thermischer Energie, ist
in diversen Standardwerken umschrieben und gehörte zum Basiswissen von
A. als Hauptverantwortlichem für das Prüfungsmaterial, was er selbst be-
stätigt. Kenntnisse über die handelsüblichen elektrischen und nichtelektri-
- 39 -
schen Zünder und deren elektrische bzw. elektrostatische Kenndaten gemäss
Literatur, gesetzlichen Vorschriften und Angaben der Hersteller werden bei A.
aufgrund seiner Fachkenntnisse und seiner leitenden Funktion als Kursdirek-
tor als gegeben erachtet (u.a. seine Aussage in cl. 2 pag. 12.04.0029). Es war
ihm bekannt, dass das Kürzen von Zünderdrähten bei elektrischen Zündern zu
einer Verringerung des Gesamtwiderstandes führt, was die elektrische Emp-
findlichkeit der Zünder erhöht, bzw. dass abgeschnittene Zünderdrähte in
Kapselhöhlungen anderer Zünder eindringen können, womit die Gefahr be-
steht, dass Primärsprengstoff ausrieselt ("Bei elektr. Zündern mit abgeschnit-
tenen Zünderdrähten kann ich die Risiken abschätzen" [pag. ....0031]). Wenn
A. sagt, er habe nicht gewusst, dass es eine neue Fassung des Reglements
bezüglich „Vernichten von unbrauchbar gewordenen Sprengmitteln“ vom Sep-
tember 2008 gibt, worin das Gebot, Zünderdrähte erst kurz vor der Vernich-
tung zu kürzen, neu aufgenommen worden ist, so ist dies vorliegend ange-
sichts seines spezifischen Fachwissens ohne Belang. War ihm die Herkunft
der im Kurs verwendeten elektrischen Sprengzünder mit den abgeschnittenen
Zünderdrähten nicht bekannt ("Ich habe sie so erhalten; diese stammen z.T.
aus Restbeständen von Dritten oder früheren SPI Kursen" [cl. 2
pag. 12.04.0032]), so führt dies nicht zu seiner Entlastung. Vielmehr bestätigt
dies den Schluss, dass bereits an früheren Kursen gleich vorgegangen wor-
den war. Die Aussage A.s, dass man die zur Vernichtung vorgesehenen
Sprengmittel nicht prüfen müsse, weil sie unmittelbar nach Kursabschluss zur
Vernichtung vorgesehen gewesen seien, deutet in Anbetracht vorhandener
Restbestände aus früheren SPI-Kursen zusätzlich zum vorne Gesagten auf
dessen pflichtwidrig mangelnde Vorsicht hin.
d) Ein lockeres Verhältnis zur gebotenen Vorsicht geht auch aus folgendem Um-
stand hervor: Obwohl die von A. selbst verfassten Kursunterlagen unter dem
Kapitel „Verwendung" (cl. 7 pag. BO.01.0241) aus Sicherheitsgründen drin-
gend empfehlen, nur mit HU-Zündern zu arbeiten, hat man mit seinem Wissen
für das Prüfungsfach „Vernichtung“ auch A- und U-Zünder in die Zündmittel-
säcke gelegt, damit – gemäss A. – die Kandidaten lernten, die Unterschiede
der verschiedenen Zündmittel zu erkennen (cl. 4 pag. 13.02.0023).
e) Kenndaten zu nicht-handelsüblichen, militärischen oder veralteten Zündmit-
teln (dies betrifft vorliegend die elektrischen Minenzünder [Spalt- und Brü-
ckenzünder der Schweizer Armee]) sind – so die Expertise – in der frei zu-
gänglichen Literatur oft schwer zu finden. Umso notwendiger sei eine gründli-
che Recherche (evtl. bei militärischen Institutionen) und insbesondere bei un-
genügender Informationslage das Treffen von speziellen Sicherheitsvorkehren
beim Umgang mit solchen Zündern. A. hat weder das eine noch das andere
gemacht ("Minenzünder vom Typ Spaltzünder kenne ich nicht" [cl. 2
- 40 -
pag. 12.04.0031]), obwohl er wusste, dass militärische und veraltete Zündmit-
tel verwendet wurden (pag. ....0002) und obwohl die nach der Explosion in
den Vergleichssäcken vorgefundenen längst veralteten U-Zünder nach seiner
eigenen Ansicht nicht ausgebildet worden sind. Dadurch wird die Pflichtverlet-
zung durch das Zusammenführen der Zündmittel in einem Behältnis zusätzlich
vorsichtswidrig.
3.5.5 Mit dem Beschaffen der Sprengmittel für die Prüfung unter den erwähnten Um-
ständen hat A. die Voraussetzungen geschaffen, damit nachher ohne weiteres Zu-
tun, ausser der ihm im Voraus bekannten und von ihm mitgetragenen Materialzu-
sammenstellung durch B., eine Umsetzung (Explosion) möglich war. Sein gesetz-
und pflichtwidriges Handeln war mit der Bereitstellung des Materials im Wissen
um dessen Weiterverwendung abgeschlossen. Es bleibt zu fragen, ob sein Ver-
halten für die Explosion (a) kausal und ob es (b) vorhersehbar und vermeidbar
war. Weiter stellt sich die Frage (c), ob man von einem zulässigen Risiko spre-
chen könne.
a) A. hatte auf die weiteren Vorgänge keinen Einfluss mehr und die Explosion
hatte ihren Grund beim Material im Sack. Auch wenn der genaue Detonati-
onsgrund letztendlich nicht klar ist, muss zwingend davon ausgegangen wer-
den, dass dieser entweder bei den eingekürzten Drähten in Verbindung mit im
Sack befindlichen Sprengmitteln (Einstechen, Ausrieseln) oder aber bei der
Mischung der Sprengmittel selbst (chemische Reaktion) lag. Bei pflichtgemäs-
ser Vorsicht von A. wären die Drähte nicht bereits eingekürzt gewesen und
wären nicht Materialien, welche zu einer gefährlichen Reaktion fähig waren,
beisammen gewesen. Das Bereitstellen des Sprengmaterials unter Verletzung
von Gesetz und Pflichten gemäss E. 3.5.4 durch A. war für die Explosion kau-
sal.
b) Beim Ereignis im V. vom 22. April 2009 hatte A. als Instruktor gemäss eigener
Aussage ein zischendes Geräusch gehört, der betroffene Kandidat T. hatte
ihm erklärt, er habe an der Hand etwas gespürt, A. hatte die bereits gebündel-
ten Sprengkapseln Nr. 8 untersucht und nichts Aussergewöhnliches festge-
stellt. Es steht fest, dass T. an der Hand eine sichtbare Brandmarke hatte.
Auch wenn die offensichtliche Umsetzung von Sprengmitteln bei diesem Er-
eignis nicht als Explosion im Sinne von Art. 30 Abs. 2 SprstG zu gelten hat,
somit also keine Meldepflicht an die Polizei (örtlich zuständige Kapo NW) be-
stand, hätte dieses Vorkommnis für A. als Verantwortlichem einen akuten
Grund für eine nähere Abklärung oder mindestens erhöhte Vorsicht darstellen
müssen, denn mit dem verwendeten Material war offensichtlich etwas "faul".
Eine weitere Umsetzung war, weil bereits einmal geschehen, konkret vorher-
sehbar. Dessen ungeachtet hat A. gemäss eigener Aussage das Material
- 41 -
nachher durch den Beschuldigten B. mit Unterstützung von ihm selbst und von
M. ordnungsgemäss in die Kisten zurückgelegt und zum Teil für die Prüfung
vom Samstag, 25. April 2009, wieder dem Gebrauch zugeführt (cl. 2
pag. 12.04.0015). Damit hat A. den gefährlichen Zustand in voraussehbarer
Weise pflichtwidrig und gesetzwidrig – in Verletzung von Art. 107 Abs. 2
SprstV (vorne E. 3.5.4 lit. a) – geschaffen.
Aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung hätte A. um die konkrete Gefähr-
dung von Personen und Sachen durch den Inhalt des Zündmittelsacks wissen
müssen. Am Kurs wurde unter seiner Verantwortung gelehrt, dass und wie
unbrauchbar gewordene Zündmittel zu vernichten sind. Selber hat er das Ge-
genteil veranlasst, nämlich zur Vernichtung bereitstehende Zündmittel wieder
als Übungsobjekte zusammengeführt. Richtigerweise hätte er durch das Be-
reitstellen geeigneten Materials und geeignete Instruktion dafür besorgt sein
können und müssen, dass B. keine Zünder mit eingekürzten Drähten in die
Sprengsäcke legte und dass die Zusammensetzung der Sprengmittel in den
Säcken jegliche reale Explosionsgefahr während der Prüfungen ausgeschlos-
sen hätte. Die Explosion wäre vermeidbar gewesen.
c) Von einem erlaubten Risiko kann unter den gegebenen Umständen nicht ge-
sprochen werden. Nachdem an der Prüfung das Sprengmaterial nur sortiert
und nicht vernichtet werden musste, und es ausschliesslich darum ging, die
Kursteilnehmer zu sensibilisieren und auszubilden (vgl. Lehrplan) und nicht
darum, mit der akuten Explosionsgefahr umzugehen, war die Prüfungsaufga-
be mit diesem gefährlichen Material nicht notwendig. Es hätten Attrappen
verwendet werden können. Die Experten erachten weder Menge noch Zu-
sammensetzung der Zündmittel, die für die Prüfung bereitgestellt wurden, als
verhältnismässig für den Prüfungszweck, noch dem Kenntnisstand der Prüf-
linge für angemessen. Die deutschen Experten kennen weder aus beruflicher
Erfahrung noch aus andern Quellen Fälle, wo an Sprengkursen, insbesondere
solchen für Formationen der Polizei, unterschiedliche Zündmittel gemeinsam
gelagert bzw. im gleichen Behältnis zusammengepackt wurden (cl. 9
pag. 9.511.009, Ziff. 3.8), was die Annahme bekräftigt, diese gefährliche Prü-
fungsanlage sei unnötig gewesen. Gemäss Aussage der sachverständigen
Auskunftsperson EE. ist nach dem Kurs mit der Prüfung der Lernprozess für
die meisten Teilnehmer abgeschlossen, weil nur wenige künftig in der Praxis
mit der Vernichtung solcher Sprengmittel zu tun haben werden. A. als Haupt-
verantwortlicher musste es bewusst gewesen sein, dass er mit dem gewählten
Vorgehen Grenzen des vertretbaren Risikos überschritt, was in der Ausfüh-
rung im Detail nach erhöhter Vorsicht rief, welche unterlassen wurde.
- 42 -
d) Weitere in der Anklageschrift genannte Verletzungen von Vorsichtspflichten
durch A. (er habe keine Bescheinigung des Eidgenössischen Gefahrgut-
inspektorats [EGI] für den Transport von mit Sprengschnur umwickelten Bün-
deln auf öffentlicher Strasse besessen bzw. nicht überprüft, ob der Transport
durch eine bereits existierende Bescheinigung des EGI bewilligt worden sei; er
habe keine Bescheinigung für den Transport eines Zündmittelgemisches, be-
stehend aus pro Sack mehr als 100 Sprengkapseln, -verzögerern und
-zündern gehabt bzw. nicht überprüft, ob dieser Transport bereits durch eine
existierende Bescheinigung des EGI erlaubt worden sei; er habe kein Natel-
verbot bei den praktischen Einsätzen ausgesprochen und insbesondere nicht
auf die Gefahren eines eingeschalteten Natels während des Hantierens mit
Sprengmitteln hingewiesen; er habe der sehr geringen Luftfeuchtigkeit [25%
bei ca. 20°C] am Prüfungstag und damit der Möglichk eit einer elektrischen
Entladung keine Beachtung geschenkt) sind für die Explosion nicht kausal und
für die Tatbestandserfüllung einer konkreten Gefährdung durch Sprengstoff
ohne zusätzlichen Belang, weshalb offen bleiben kann, ob sie zutreffen.
3.5.6 Den Prüfungsteilnehmern, insbesondere dem getöteten †L., fehlten die Fähigkei-
ten, die geschaffenen Gefahren zu erkennen und abzuwenden. Aufgrund der hef-
tigen und in ihrer Auswirkung nicht steuerbaren Explosion starb †L.. H. wurde er-
heblich und weitere Personen wurden leicht verletzt, wobei das Ausmass der Ver-
letzungen von Zufälligkeiten wie der Distanz zum Explosionsherd abhing. Eine
Gefahr für Leib und Leben bestand für mehrere im Umkreis Anwesende.
3.5.7 Aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung hätte A. um die konkrete Gefährdung
von Personen und Sachen durch den Inhalt des Zündmittelsacks wissen müssen.
Am Kurs wurde unter seiner Verantwortung gelehrt, dass und wie unbrauchbar
gewordene Zündmittel zu vernichten sind. Selber hat er das Gegenteil veranlasst,
nämlich zur Vernichtung bereitstehende Zündmittel wieder als Übungsobjekte zu-
sammengeführt. Indem er so handelte, hat er die gebotene Vorsicht gesetz- und
pflichtwidrig missachtet. Damit kamen Leib und Leben von Menschen in Gefahr
(unten E. 4 und 5). Somit hat er den Tatbestand des Art. 225 Abs. 1 StGB durch
fahrlässiges Handeln in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
3.5.8 Aufgrund des tatbestandsmässigen Erfolgs fällt ein leichter Fall gemäss Art. 225
Abs. 2 StGB ausser Betracht.
- 43 -
3.6 Beschuldigter B.
3.6.1 B. hat als Materialverantwortlicher für den Kurs und die Prüfungen zusammen mit
dem gesamten verwendeten Sprengmaterial auch den später explodierten
Sprengmittelsack während des KVK zusammengestellt, das Material in sechs Mi-
neurkisten verpackt und in den Sprengbus verladen. Er wusste relativ umfassend,
aber nicht vollständig, um was für Material es sich dabei im Detail handelte ("Über
Spaltzünder habe ich noch nie etwas gehört" [cl. 2 pag. 12.01.0028]). Jede Kiste
enthielt in etwa das gleiche Material. Bereits im KVK und zwei Tage vor der Prü-
fung (Donnerstag) hat B. summarisch geschaut, ob das Material vollständig und
sauber sei. Am Prüfungstag selber hat er es nicht mehr überprüft. Er hat zusam-
men mit andern (evtl. auch A.) zur Vorbereitung der Prüfung schon während des
KVK Zünderdrähte eingekürzt und die entsprechenden Zünder zum Prüfungsma-
terial gegeben. Ob dies auf Anordnung von A. geschah, ist nicht zweifelsfrei klar.
Am Prüfungstag hat er das Material an die Prüfungsexperten ausgeliefert. Beim
Material zum Vernichten handelte es sich um Zünder aus Rückschub (alte, be-
schädigte und abgelaufene Ware), bei Sprengstoff hingegen um neuwertiges Ma-
terial. Er ging davon aus, dass er nur Gegenstände, welche man heute noch kau-
fen kann und welche heute noch hergestellt werden (handelsübliches Material), in
die Zündmittelsäcke abgefüllt hatte. In den Kisten habe sich ein Gemisch befun-
den. Was genau in jeder einzelnen war, konnte er nicht sagen. Er habe aber dar-
auf geschaut, dass sich in allen Kisten elektrische, Schlauch- und pyrotechnische
Zünder befunden hätten. Zusätzlich habe er mindestens in einzelne Mineurkisten
Sprengverzögerer gelegt (cl. 2 pag. 12.01.0011; ...0014). Es hat niemand anderes
Material aus den sechs Kisten rausnehmen oder in diese reinlegen können.
Beim Ereignis im V. war B. in der Nähe. Er hat sich bei den Betroffenen erkundigt,
die Folgen und das betroffene Material gesehen. Er hat die Öffnungen der Kap-
seln von aussen betrachtet und in deren Innerem nichts Besonderes festgestellt.
Eine weitere Untersuchung hat er nicht angestellt. Das Bündel sei nicht mit
Sprengschnur umwickelt gewesen. Er habe keine angesengten oder deformierten
Sprengkapseln festgestellt. Nach Beendigung der Übung transportierte er das
restliche Material ins Sprengmagazin zurück. Dort verteilte er es auf die sechs Mi-
neurkisten, welche am 25. April 2009 für die Prüfung Verwendung fanden.
Für die Zusammenstellung des Materials hatte er keine Weisungen. Er richtete
sich eigenem Gutdünken entsprechend nach den Bedürfnissen des Kurses. Auch
für die Kontrolle der eingesetzten Sprengmittel hatte er weder vom Kursleiter noch
vom Prüfungsobmann irgendwelche Weisungen. Gemäss Ausbildungsreglement
SF (cl. 7 BO.01.318, Ziff. 12.2) übte er seine Tätigkeit unter der Verantwortung
von Kursleiter A. aus. Er arbeitete mit dem Material, welches A. ihm zur Verfügung
gestellt hatte.
- 44 -
3.6.2 B.s Funktion als Materialverantwortlicher, die er seit mehreren Jahren ausübte, ist
gesetzlich nicht geregelt. Er hatte kein Pflichtenheft. Er war seit 1988 Kursinstruk-
tor und Prüfungsexperte. Er ist Inhaber des Sprengausweises C. Die Frage, ob er
pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt habe, beantwortet sich bezüglich seiner Per-
son daher aufgrund der Gesetzgebung über Sprengstoffe, allgemeiner Vorsichts-
pflichten bzw. aufgrund von Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB: Hat er beim Bereitstellen
des Sprengmaterials aktiv oder passiv alle für ihn zumutbaren Vorsichts- und
Schutzmassnahmen getroffen, um einen Unfall zu verhüten?
3.6.3
a) Zur konkreten Zusammensetzung der zur Prüfung verwendeten Sprengmittel-
säcke wird auf E. 3.5.4 lit. a verwiesen. Eine Gesetzwidrigkeit beim Zusam-
menpacken der Zündmittel als solchem liegt nicht vor.
b) Bleibt die Frage, ob es unter den konkreten Umständen riskant und demzufol-
ge aus anderen Gründen pflichtwidrig war.
Bezüglich der gesetzlichen Ausgangslage betreffend Vernichten von Spreng-
mitteln an diesem Kurs wird auf E. 3.5.4 lit. b verwiesen.
Wie aufgezeigt, hat B. nicht mehr handelsübliche, zum Teil sehr alte Spreng-
mittel, welche eventuell bereits während früheren Kursen zur Vernichtung ge-
trennt worden waren oder zumindest bereits damals für die Vernichtung vor-
gesehen waren (vgl. gekürzte Drähte), für den Kurs bzw. die Prüfung 2009
wieder mit anderen Sprengmitteln zusammengeführt und Kursteilnehmern
zum Hantieren überlassen. Damit hat auch er die gesetzliche Vorschrift, dass
solche Mittel zu vernichten sind, missachtet. Für Details wird auf E. 3.5.4 lit. b
verwiesen.
c) Auch B. kannte gemäss eigener Aussage die Empfindlichkeit von Explosiv-
stoffen, insbesondere von Initialsprengstoffen, gegenüber mechanischer,
elektrostatischer und thermischer Energie. Es war ihm bekannt, dass abge-
schnittene Zünderdrähte in Kapselhöhlungen eindringen können und dass ab-
geschnittene elektrische Zünderdrähte den Widerstand des betreffenden Zün-
ders verringern. Die Empfindlichkeit auf Fremdeinwirkung, d.h. einer ungewoll-
ten Explosion, werde – wie er sagt – grösser. Diese Gefahr könne man mit
Kurzschliessen der Zünderdrähte verringern, was aber nicht gemacht werde,
wenn die Zünder zum Vernichten vorgesehen seien (cl. 2 pag. 12.01.0027 f.).
Er wusste, dass bei Zündern aus einem früheren Kurs oder solchen von der
Polizei, die er übernahm, die Zünderdrähte schon abgeschnitten waren, wor-
aus er schliessen musste, dass eine umgehende Vernichtung nach der Prü-
fung nicht vorausgesetzt werden konnte. Dies bestätigt auch seine Aussage,
- 45 -
wonach man darauf achte, dass die Sprengmittel möglichst rasch vernichtet
werden, wenn nicht im laufenden Kurs, so doch während des Jahres oder
beim nächsten Kurs. Es musste ihm bewusst sein, dass die intensivste Gefahr
einer ungewollten Explosion beim Arbeiten mit den Zündmitteln z.B. während
der Prüfung bestand und nicht beim nachfolgenden Lagern bis zur Vernich-
tung. Indem er die Zünderdrähte beim Prüfungsmaterial einkürzte, schuf er
bewusst (auch) für die Zeit der Prüfung zusätzlich ein unnötiges Explosionsri-
siko.
Ob er wusste, dass es eine neue Fassung des Reglements bezüglich „Ver-
nichten von unbrauchbar gewordenen Sprengmitteln“ vom September 2008
gibt, worin das Gebot, Zünderdrähte erst kurz vor der Vernichtung zu kürzen,
neu aufgenommen worden ist, ist in Anbetracht seines spezifischen Fachwis-
sens ohne Belang. Mit seinem Verhalten im konkreten Umfeld schuf er unkon-
trollierbare Risiken.
d) Indem er in den früheren Kursen nicht verwendetes Material auch im Kurs
2009 verwendete, nahm er eine erhöhte Gefahr für altersbedingte Mängel
(Ausrieseln) in Kauf. In diesem Zusammenhang ist relevant, dass Kenndaten
zu nicht-handelsüblichen, militärischen oder veralteten Zündmitteln (dies be-
trifft vorliegend die elektrischen Minenzünder [Spalt- und Brückenzünder der
Schweizer Armee]) gemäss Expertise in der frei zugänglichen Literatur oft
schwer zu finden sind. Umso notwendiger ist – so die Expertise – eine gründ-
liche Recherche (evtl. bei militärischen Institutionen) und insbesondere bei
ungenügender Informationslage das Treffen von speziellen Sicherheitsvorkeh-
ren beim Umgang mit solchen Zündern. Auch B. kannte Spaltzünder nicht. In
Anbetracht seines spezifischen Fachwissens und der von ihm als Materialver-
antwortlichem übernommenen Pflicht zu sachgerechtem Umgang mit demsel-
ben, hat er mit seinem Verhalten sowohl Art. 107 Abs. 2 SprstV (vorne E.
3.5.4 lit. a) als auch Vorsichtspflichten verletzt.
3.6.4 Mit dem Zusammenstellen des Prüfungsmaterials unter den erwähnten Umstän-
den hat B. nebst A. die Voraussetzungen geschaffen, damit nachher
ohne weiteres Zutun eine Umsetzung (Explosion) möglich war. Sein pflichtwidri-
ges Handeln war mit der Bereitstellung des Materials abgeschlossen. Es bleibt zu
fragen, ob sein Verhalten für die Explosion (a) kausal und ob es (b) vorhersehbar
und vermeidbar war. Schliesslich stellt sich die Frage (c), ob man von einem zu-
lässigen Risiko sprechen könne.
a) B. hatte auf die weiteren Vorgänge keinen Einfluss mehr und die Explosion
hatte ihren Grund beim Material im Sack. Auch wenn der genaue Detonati-
onsgrund letztendlich nicht klar ist, muss zwingend davon ausgegangen wer-
- 46 -
den, dass dieser entweder bei den eingekürzten Drähten in Verbindung mit im
Sack befindlichen Sprengmitteln (Einstechen, Ausrieseln) oder aber bei der
Mischung der Sprengmittel selbst (chemische Reaktion) lag. Bei pflichtgemäs-
ser Vorsicht hätte B. keine Zünder mit eingekürzten Drähten in die Säcke ge-
legt und nicht Materialien, welche zu einer gefährlichen Reaktion fähig waren,
zusammengepackt. Das Bereitstellen des Sprengmaterials unter Verletzung
von Pflichten gemäss E. 3.6.3 durch B. war für die Explosion kausal.
b) B. hat das Ereignis im V. vom 22. April 2009 aus der Nähe miterlebt. Er sah
die Folgen an der Hand von T.. Auch wenn die offensichtliche Umsetzung von
Sprengmitteln bei diesem Ereignis nicht als Explosion im Sinne von Art. 30
Abs. 2 SprstG zu gelten hat, stellte dieses Vorkommnis für B. als Materialver-
antwortlichen einen akuten Grund für eine nähere Abklärung oder mindestens
erhöhte Vorsicht dar, denn mit dem verwendeten Material war offensichtlich
etwas "faul". Konkret war gerade das Gegenteil der Fall: Nach eigener Aussa-
ge hat B. das Material nachher ordnungsgemäss in die Kisten zurückgelegt
und zum Teil für die Prüfung vom Samstag, 25. April 2009, wieder zur Verfü-
gung gestellt. Damit hat er den gefährlichen Zustand in voraussehbarer Weise
pflichtwidrig und in Verletzung von Art. 107 Abs. 2 SprstV geschaffen. Richti-
gerweise hätte er durch das Bereitstellen geeigneten Materials in den Spreng-
säcken (keine Zünder mit eingekürzten Drähten; Zusammensetzung der
Sprengmittel, welche jegliche reale Explosionsgefahr während der Prüfungen
ausgeschlossen hätte) dafür besorgt sein können und müssen, dass die Prü-
fung sicher durchgeführt werden kann. Die Explosion wäre vermeidbar gewe-
sen.
c) Bezüglich der Frage, ob ein erlaubtes Risiko vorlag, kann auf E. 3.5.5 lit. c
hievor verwiesen werden. Auch B. musste es bewusst sein, dass er mit dem
gewählten Vorgehen Grenzen des vertretbaren Risikos überschritt, was in der
Ausführung im Detail auch bei ihm als Materialverantwortlichem nach erhöhter
Vorsicht rief, welche er unterliess.
d) Weitere in der Anklageschrift genannte Verletzungen von Vorsichtspflichten
durch B. (er habe die sechs Mineurkisten im Sprengbus auf öffentlichen
Strassen ins Sprengstoffmagazin zurücktransportiert und dort bis am Abend
des nächsten Tages gelagert; dabei hätten sich die von den Kursteilnehmern
gebündelten und – bis auf das von T. präparierte Bündel – mit Sprengschnur
umwickelten Sprengkapseln zusammen im gleichen Fach der Mineurkiste be-
funden; er habe keine Bescheinigung des EGI besessen bzw. nicht überprüft,
ob dieser Transport durch eine bereits existierende Bescheinigung des EGI
genehmigt sei; er sei mit den sechs Zündmittelsäcken, die je in einer Mineur-
kiste in einem separaten Fach für Sprengzünder verstaut gewesen seien, am
- 47 -
gleichen Abend auf öffentlichen Strassen zur Kaserne X. gefahren und habe
den Sprengbus im Materialmagazin eingeschlossen; er habe keine Bescheini-
gung des EGI besessen bzw. nicht überprüft, ob dieser Transport durch eine
bereits existierende Bescheinigung des EGI genehmigt sei; er habe der sehr
geringen Luftfeuchtigkeit am Prüfungstag und damit der Möglichkeit einer
elektrischen Entladung keine Beachtung geschenkt) sind für die Explosion
nicht kausal und für die Tatbestandserfüllung einer konkreten Gefährdung
durch Sprengstoff ohne zusätzlichen Belang, weshalb offen bleiben kann, ob
sie zutreffen.
3.6.5 Zur Frage des strafrechtlichen Erfolgs und des Selbstverschuldens des Getöteten
und der Verletzten wird auf E. 3.5.6 verwiesen.
3.6.6 Aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung hätte B. um die konkrete Gefährdung
von Personen und Sachen durch den Inhalt des Zündmittelsacks wissen müssen.
Er hätte durch geeignete Materialzusammenstellung sowie durch Unterlassen des
Einkürzens von Zünderdrähten dafür besorgt sein müssen, dass die Zusammen-
setzung der Sprengmittel in den Säcken jegliche Explosionsgefahr während der
Prüfungen ausgeschlossen hätte. Indem er das Gegenteil tat, hat er die gebotene
Vorsicht gesetz- und pflichtwidrig missachtet. Damit kamen Leib und Leben von
Menschen in Gefahr (unten E. 4 und 5). Somit hat er den Tatbestand des Art. 225
Abs. 1 StGB durch fahrlässiges Handeln in objektiver und subjektiver Hinsicht er-
füllt.
3.6.7 Aufgrund des tatbestandsmässigen Erfolgs fällt ein leichter Fall gemäss Art. 225
Abs. 2 StGB ausser Betracht.
3.7 Jeder der beiden Beschuldigten hätte für sich durch pflichtgemässe Vorsicht die
Explosion verhindern können. Die beiden haben als fahrlässige Nebentäter im
Sinne von E. 3.1.4 gehandelt. Die in E. 3.5 umschriebenen Pflichtverletzungen
durch A. entlasten B. nicht. Seine Ausbildung und Erfahrung befähigten ihn zu ei-
genverantwortlichem Handeln und er stand nicht unter einer rechtfertigenden Be-
fehlsgewalt von A.. Anderseits kann sich auch A. durch B.s Handeln nicht entlas-
ten.
3.8 Zusammenfassung: Die Beschuldigten A. und B. haben durch ihr Handeln die
objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 225 Abs. 1 StGB in fahr-
lässiger Weise (Art. 12 Abs. 3 StGB) erfüllt. Rechtfertigungsgründe sowie
Schuldausschliessungsgründe sind nicht gegeben.
- 48 -
4. Fahrlässige Tötung (Anklagepunkte 1.1.2 [A.] und 1.2.2 [B.])
4.1 Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Zur Fahrlässigkeit im Allge-
meinen kann auf E. 3.1.3 hievor verwiesen werden.
4.2 Zum Mass der gebotenen Sorgfalt im konkreten Fall allgemein sowie bezogen auf
die beiden Beschuldigten A. und B. und bezüglich ihres Handelns bzw. Nichthan-
delns kann umfassend auf die Ausführungen in E. 3 verwiesen werden. Die Vor-
aussetzungen für die fahrlässige Tatbestandserfüllung sind für die Art. 117 und
225 StGB dieselben, soweit auch Art. 225 StGB in der Tatbestandsvariante des
"In-Gefahr-Bringens von Leib und Leben von Menschen" in Frage kommt und sich
die entsprechende Gefahr sogar realisiert hat. Dies trifft hier zu.
4.3 Nachdem – wie in E. 3 gesagt – †L. als Folge des pflichtwidrig unsorgfältigen Ver-
haltens der Beschuldigten A. und B. getötet wurde, ist der in Art. 117 StGB ver-
langte strafrechtliche Erfolg eingetreten.
4.4 Diesen Erwägungen entsprechend haben die Beschuldigten A. und B. durch ihr
Handeln die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der fahrlässigen Tö-
tung im Sinne von Art. 117 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB erfüllt. Rechtferti-
gungsgründe sowie Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben.
5. Fahrlässige schwere Körperverletzung (Anklagepunkte 1.1.3 [A.] und 1.2.3
[B.])
5.1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird
gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes
wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Ein Körperverletzung ist i.S.v. Art. 125
Abs. 2 StGB schwer, wenn sie die Qualifikationsmerkmale der schweren Körper-
verletzung i.S.v. Art. 122 StGB erfüllt (ROTH/KESHELAVA, Basler Kommentar, 2.
Aufl., Basel 2007, Art. 125 StGB N. 4).
Eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB liegt vor, wenn der
Täter einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); vorsätzlich den Körper,
ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges
Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig,
gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und blei-
bend entstellt (Abs. 2); vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers
- 49 -
oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht
(Abs. 3).
5.2 Zum Mass der gebotenen Sorgfalt im konkreten Fall allgemein sowie bezogen auf
die beiden Beschuldigten A. und B. und bezüglich ihres Handelns bzw. Nichthan-
delns kann umfassend auf die Ausführungen in E. 3 verwiesen werden. Die Vor-
aussetzungen für die fahrlässige Tatbestandserfüllung sind für die Art. 125 und
Art. 225 StGB dieselben, soweit auch Art. 225 StGB in der Tatbestandsvariante
des "in-Gefahr-Bringens von Leib und Leben von Menschen" in Frage kommt und
sich die entsprechende Gefahr sogar realisiert hat. Dies trifft hier zu.
5.3 Nachdem – wie in E. 3 gesagt – H. als Folge des pflichtwidrig unsorgfältigen Ver-
haltens der Beschuldigten A. und B. lebensgefährlich verletzt wurde, ist der in
Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB verlangte strafrechtliche Erfolg eingetreten.
Von Seiten der Leichtverletzten liegt kein Strafantrag vor.
5.4 Aus dem Gesagten ist zu folgern, dass die Beschuldigten A. und B. die objektiven
und subjektiven Tatbestandselemente der fahrlässigen schweren Körperverlet-
zung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB durch ihr Han-
deln erfüllt haben. Rechtfertigungsgründe sowie Schuldausschliessungsgründe
sind keine gegeben.
6. Konkurrenzen
6.1 Art. 49 StGB regelt den Fall, dass ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen
die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt. Dieser Artikel greift
nicht, wenn unechte Konkurrenz angenommen wird.
6.2 Fahrlässige Tötung und fahrlässige schwere Körperverletzung stehen zueinander
in Idealkonkurrenz, wenn eine Handlung beide Erfolge herbeiführt (TRECH-
SEL/FINGERHUTH, a.a.O. Art. 122 StGB N. 12).
6.3 Grundsätzlich wird ein abstraktes oder konkretes gegen Leib und Leben gerichte-
tes Gefährdungsdelikt durch eine fahrlässige Tötung oder Körperverletzung kon-
sumiert (SCHWARZENEGGER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 117
StGB N. 7). Das ist auch im Verhältnis zwischen Art. 117 bzw. Art. 125 StGB ei-
nerseits und Art. 225 StGB anderseits der Fall. Wenn jedoch – wie im vorliegen-
den Fall – durch die Explosion weitere Personen gefährdet werden, besteht echte
Idealkonkurrenz von Art. 225 StGB zu Art. 117 bzw. 125 StGB (BGE 135 IV 152,
E. 2.1.2; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 225 StGB N. 9).
- 50 -
6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass A. und B. der fahrlässigen Gefährdung durch
Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht im Sinne von Art. 225 Abs. 1 StGB,
der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB und der fahrlässigen schwe-
ren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig zu
sprechen sind.
7. Strafzumessung
7.1
7.1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse so-
wie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Ver-
schuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach
der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und den Zielen des Täters
sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das
Gesetz führt dabei weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und
abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung
der Strafe. Es liegt daher im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die
verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1;
Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).
7.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh-
rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist,
und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Recht-
sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und
alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens
festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf-
taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Rich-
ter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und
strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt
festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug
der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den
jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts
- 51 -
6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009,
E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008, E. 4.2.2, je m.w.H.).
7.2 Beide Beschuldigten sind der fahrlässigen Gefährdung (durch Sprengstoffe) ohne
verbrecherische Absicht gemäss Art. 225 Abs. 1 StGB, der fahrlässigen Tötung
gemäss Art. 117 StGB und der fahrlässigen schweren Körperverletzung (gemäss
Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB) schuldig befunden worden. Den Ausgangspunkt für
die Strafzumessung bildet die fahrlässige Gefährdung nach Art. 225 Abs. 1 StGB.
Diese Tat wird mit der schwersten Strafe bedroht, nämlich mit einer Freiheitsstrafe
von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bis 360 Tagessätzen. Aufgrund der Mehr-
heit begangener Straftaten erhöht sich das Strafmaximum auf 7½ Jahre.
Art. 117 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die sel-
be Strafandrohung enthält auch Art. 125 StGB.
7.3 A.
7.3.1 Im Hinblick auf die tatbezogenen Komponenten ist festzuhalten, dass die von A.
mitgeschaffene Gefährdung real und in ihrer Intensität beträchtlich war. Sie wäre
ohne weiteres vermeidbar gewesen, wenn A. sich an die Vorschriften und an die
fachmännischen Regeln gehalten hätte. Er hat sich durch jahrelanges im Wesent-
lichen unfallfreies Handeln zu gesetzwidrigem und leichtfertigem Umgang mit ge-
meingefährlichem Material verleiten lassen, bis hin zur Missachtung von Empfeh-
lungen, die er selber verfasst hatte. Dass ein grosser Teil der massgebenden
Schweizer Persönlichkeiten aus dem Fachbereich "Sprengstoff" (SUVA, BBT,
SAFAS, WFD etc.) den Kurs und dessen seit Jahren bestehende Ausgestaltung
kannten, entlastet A. nicht, sondern zeigt in beunruhigender Weise auf, wie in
spezialisierten Fachgebieten ohne Aussensicht Gefahrenblindheit entstehen kann.
Solche hat hier zur Tat geführt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die zum Teil un-
erfahrenen Kursteilnehmer sich auf den sicheren Umgang mit Sprengmaterial in
Kurs und Prüfung mussten verlassen dürfen. Im Lichte der dargelegten Faktoren
wiegt das Verschulden von A. nicht mehr leicht.
7.3.2 Zur Täterseite: A. ist nicht vorbestraft (cl. 9 pag. 9.231.003). Er ist Polizeihaupt-
mann mit speziellen Aufgaben, geschieden, ohne Unterhaltspflichten. Sein Vorle-
ben ist unauffällig. Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat ihn tief getroffen und
er bedauert ihn. In beruflicher Hinsicht führte das Ereignis dazu, dass A. als Direk-
tor der Sprengkurse zurückgetreten ist und im Sprengwesen nicht mehr instruiert.
Im Strafverfahren hat er sich umgänglich gezeigt und die gestellten Fragen be-
antwortet. Aufgrund seiner beruflichen Stellung wird ihm eine grosse Strafemp-
findlichkeit zuerkannt.
- 52 -
Die finanzielle Lage gestaltet sich aufgrund der Steuerunterlagen wie folgt: Netto-
einkommen 2011: Fr. 174'000.--; Vermögenserträge: Fr. 15'000.--; Berufsausla-
gen: Fr. 8'000.--; Steuern: Fr. 17'000.--; steuerbares Vermögen: Fr. 252'000.-- (cl.
9 pag. 9.271.036 f.). Der Einkommensbetrag gemäss Steuerakten weicht von den
eigenen Angaben anlässlich der Hauptverhandlung (Fr. 10'000.-- netto pro Monat)
beträchtlich ab, wird aber als zutreffend beurteilt. A. hat gemäss seinen Angaben
in der Hauptverhandlung Krankenkassenkosten von Fr. 7'200.--, und Wohnkosten
von ca. Fr. 24'000.-- (cl. 9 pag. 9.930.013). Daneben geht das Gericht von einem
übrigen Grundbedarf von Fr. 13'200.-- pro Jahr aus.
Somit sind weder entlastende noch belastende Momente aus A.s Vorleben vor-
handen. Insbesondere ist ein unbescholtener Leumund kein Strafminderungs-
grund, kann doch von jedermann ein strafloses Verhalten erwartet werden. Zugute
zu halten ist A., dass er das Ereignis bereut. Dass er jegliche Schuld stets bestrit-
ten hat, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen.
7.3.3 Die Verfahrensdauer von rund 3 Jahren und 4 Monaten (seit der Tat) bzw. von
2 Jahren und 5 Monaten (seit der Ausdehnung des Verfahrens auf A. und B.)
kann zwar noch lange nicht als Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne
von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewertet werden, doch wird sie – da
im Vergleich mit andern gleichartigen Fällen zu lang – minim strafmindernd be-
rücksichtigt.
7.3.4 Das Gesagte lässt eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen für das schwerste Delikt
als angemessen erscheinen.
7.3.5 Die fahrlässige Tötung und die fahrlässige schwere Körperverletzung stehen vor-
liegend mit der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische
Absicht in Idealkonkurrenz, so dass diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägun-
gen (E. 7.1.2) verwiesen werden kann. In Würdigung aller genannten Faktoren ist
es angezeigt, die Einsatzstrafe um 20 Tagessätze zu erhöhen. A. ist demnach zu
einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu verurteilen.
7.3.6 Ein Grund für eine Verbindungsstrafe (Busse) gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB be-
steht – entgegen dem Antrag der Bundesanwaltschaft – nicht, da die finanziellen
Folgen der Tat ohnehin drückend sind und von einer Rückfallgefahr nicht auszu-
gehen ist.
7.3.7 Aufgrund der finanziellen Faktoren gemäss E. 7.3.2 resultiert (abgerundet und
ohne Berücksichtigung des Vermögens) eine Höhe des Tagessatzes von
Fr. 430.--.
- 53 -
7.3.8 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe (...) in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In diesem
Falle bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
Bei A. sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs
unbestrittenermassen und zweifelsfrei gegeben. Es wird ihm eine minimale Pro-
bezeit von 2 Jahren auferlegt.
7.4 B.
7.4.1 Auch B. hat eine Gefährdung, welche real und in ihrer Intensität beträchtlich war,
mitgeschaffen. Sie wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen, wenn B. sich an die
Vorschriften und an die fachmännischen Regeln gehalten hätte. Er hat sich durch
jahrelanges im Wesentlichen unfallfreies Handeln zu gesetzwidrigem und leicht-
fertigem Umgang mit gemeingefährlichem Material verleiten lassen. Auch bei ihm
hat Gefahrenblindheit durch Routine zur Tat geführt. Zu berücksichtigen ist auch,
dass die zum Teil unerfahrenen Kursteilnehmer sich auf den sicheren Umgang mit
Sprengmaterial, für dessen Bereitstellung B. verantwortlich war, in Kurs und Prü-
fung mussten verlassen dürfen. Zu seinen Gunsten wird berücksichtigt, dass die
Hauptverantwortung für das zu verwendende Material bei A. lag und jener es ihm
zur Verfügung gestellt hatte. Im Lichte der dargelegten Faktoren ist das Verschul-
den von B. als eher leicht zu bezeichnen.
7.4.2 Zur Täterseite: B. ist nicht vorbestraft (cl. 9 pag. 9.232.003). Er ist pensionierter
Polizist, der einen kleinen Nebenerwerb betreibt. Er ist verheiratet und Vater
zweier erwachsener Kinder. Die 35-jährige Tochter ist behindert, IV-Rentnerin und
im Haushalt von B. wohnhaft, wo sie auch Betreuung erhält. Seit dem Ereignis
vom 25. April 2009 ist B. nicht mehr an Sprengkursen beteiligt. Das Ereignis ist
nicht spurlos an ihm und seiner Familie vorbeigegangen und er bedauert es zu-
tiefst. Es wird ihm als ehemaligem Polizisten eine grosse Strafempfindlichkeit zu-
erkannt.
Die finanzielle Lage gestaltet sich gemäss Angaben der Steuerbehörde (cl. 9
pag. 9.272.003) wie folgt: Nettoeinkommen ohne AHV-Rente der Ehefrau und oh-
ne Vermögenserträge 2010: Fr. 91'800.--; steuerbares Vermögen: Fr. 295'000.--.
Die Vermögenserträge werden mit 1% des steuerbaren Vermögens (Fr. 2'900.--)
geschätzt, da nähere Angaben fehlen. Die Krankenkassenkosten für sich und die
Ehefrau gab er anlässlich der Hauptverhandlung mit ca. Fr. 13'000.-- an, die
Wohnkosten mit Fr. 14'400.-- (cl. 9 pag. 9.930.020 f.). Aufgrund dieser Angaben
schätzt das Gericht die Steuern auf Fr. 9'000.-- und den familiären Unterhalt auf
- 54 -
Fr. 29'080.--. Daneben geht das Gericht von einem eigenen Grundbedarf von
Fr. 13'200.-- pro Jahr aus.
Somit sind weder entlastende noch belastende Momente aus B.s Vorleben vor-
handen. Insbesondere ist ein unbescholtener Leumund kein Strafminderungs-
grund, kann doch von jedermann ein strafloses Verhalten erwartet werden. Zugute
zu halten ist dem Beschuldigten B., dass er die Tat bereut und sich im Strafverfah-
ren anständig verhalten hat. Dass er jegliche Schuld stets bestritten hat, darf ihm
nicht zum Nachteil gereichen.
7.4.3 Bezüglich Verfahrensdauer wird auf E. 7.3.3 verwiesen. Sie wird minim strafmin-
dernd berücksichtigt.
7.4.4 Die erwähnten Faktoren lassen eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen für das
schwerste Delikt als angemessen erscheinen.
7.4.5 Die fahrlässige Tötung und die fahrlässige schwere Körperverletzung stehen vor-
liegend mit der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische
Absicht in Idealkonkurrenz, so dass diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägun-
gen (E. 7.1.2) sinngemäss verwiesen werden kann. In Würdigung aller genannten
Faktoren ist es angezeigt, die Einsatzstrafe um 20 Tagessätze zu erhöhen. B. ist
demnach zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu verurteilen.
7.4.6 Ein Grund für eine Verbindungsstrafe (Busse) gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB be-
steht – entgegen dem Antrag der Bundesanwaltschaft – auch bei B. nicht, aus
den in E. 7.3.6 genannten Gründen.
7.4.7 Aus den genannten finanziellen Verhältnissen resultiert (abgerundet und ohne
Berücksichtigung des Vermögens) eine Höhe des Tagessatzes von Fr. 120.--.
7.4.8 Bezüglich bedingtem Strafvollzug wird auf E. 7.3.8 verwiesen.
Auch bei B. sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvoll-
zugs unbestrittenermassen und zweifelsfrei gegeben. Es wird ihm eine minimale
Probezeit von 2 Jahren auferlegt.
- 55 -
8. Privatklagen
8.1 Als Partei können neben Ankläger und Beschuldigtem der bzw. die Geschädigten
am Strafverfahren teilnehmen, wenn sie durch die Straftat in ihren Rechten ver-
letzt worden sind (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person gilt als Pri-
vatklägerschaft, wenn sie ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf-
oder Zivilklägerin oder –kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Erklärung
ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des
Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO).
8.2 C. (Ehefrau des Getöteten), D. (heute ca. 5-jähriger Sohn des Getöteten), E. und
F. (Eltern des Getöteten), G. (Bruder des Getöteten), H. (Schwerverletzter), I. und
J. haben sich im Vorverfahren als Privatkläger konstituiert.
8.3 Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 – und damit gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO grund-
sätzlich verspätet – konstituierte sich K. als Privatkläger. Es würde Treu und
Glauben zuwiderlaufen, ihn nicht mehr als Privatkläger zuzulassen, zumal die zeit-
liche Verzögerung der Einreichung des Privatklageformulars zum Teil dadurch
hervorgerufen wurde, dass K., welcher italienischer Muttersprache ist und zudem
Französisch, aber kein Deutsch spricht, auf Wunsch nochmals ein Exemplar des
Formulars in französischer Sprache zugesandt wurde (cl. 4 pag. 15.17.0005; cl. 9
pag. 9.607.001 ff.).
9. Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen
9.1 Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemach-
te Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: (a.) schuldig spricht; (b.) freispricht
und der Sachverhalt spruchreif ist. Damit das Strafgericht materiell in der Zivilsa-
che entscheiden kann, müssen zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
(1.) die Zivilklägerschaft muss Geschädigtenstellung gemäss Art. 122 Abs. 1 und
2 i.V.m. Art. 115 StPO inne haben; (2.) es muss ein adhäsionsfähiger Streitge-
genstand i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StPO vorliegen, d.h. ein zivilrechtlicher Anspruch,
der sich aus der Straftat herleiten lässt, und die allg. Prozessvoraussetzungen
müssen erfüllt sein; (3.) die Zivilklage muss rechtzeitig beziffert und begründet
(insbesondere die privatrechtliche Haftungsgrundlage) worden sein; (4.) die be-
schuldigte Person muss laut Art. 124 Abs. 2 StPO spätestens in der Hauptver-
handlung Gelegenheit zur Stellungnahme zur Zivilklage haben (DOLGE, Basler
Kommentar, Basel 2011, Art. 126 StPO N. 13).
Ist die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig,
so kann das Gericht nach Art. 126 Abs. 3 StPO die Zivilklage nur dem Grundsatz
- 56 -
(der Haftpflicht) nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen.
Unverhältnismässig ist der Aufwand, wenn die Beweiserhebung unverhältnismäs-
sigen Aufwand bedingt, nicht die rechtliche Beurteilung. Entscheidend ist, ob das
Strafverfahren sich durch die Behandlung der Zivilklage unzumutbar verzögern
würde (DOLGE, a.a.O., Art. 126 StPO N. 44 f.).
9.2 Können vorliegendenfalls grundsätzlich überhaupt zivilrechtliche Ansprüche im
Sinne des Art. 122 StPO vorliegen?
9.2.1 Im Adhäsionsverfahren können nur zivilrechtliche Ansprüche (solche, die ihre
Rechtsgrundlage im Privatrecht haben), die sich aus der Straftat herleiten, beur-
teilt werden. Das Privatrecht erlaubt, Schuldverpflichtungen mit oder ohne Angabe
des ihnen zugrunde liegenden Verpflichtungsgrundes einzugehen (SCHWENZER,
Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 17 OR N. 5). Liegt einem Anspruch
wie in concreto ein Ereignis in einem Polizeikurs zugrunde und richten sich Forde-
rungen gegen Funktionäre des Kurses, so ist zunächst zu prüfen, ob der Kurs
nicht öffentlich rechtlichen Haftungsnormen unterstehe und ob gegebenenfalls die
Funktionäre dennoch (primär oder subsidiär) aus Privatrecht haften. Sind aus-
schliesslich öffentlich rechtliche Ansprüche denkbar, so ist auf die Zivilklage nicht
einzutreten (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 6).
9.2.2 Das SPI ist eine privatrechtliche Stiftung (Art. 1 Abs. 1 Statuten SPI) und wird fi-
nanziert durch (a.) Beiträge und Leistungen des Bundes, der Kantone und Ge-
meinden, (b.) Erträge aus den angebotenen Dienstleistungen und (c.) allfällige
Spenden und Legate (Art. 6 Statuten SPI). Gemäss eigenen Angaben rechnet das
Institut mit Haftpflicht- und/oder Regressforderungen gegen sich selbst bzw. sieht
privatrechtliche Ansprüche ihrerseits gegen die Schadensverursacher (cl. 4 pag.
15.06.0002 ff.). Es hat sich allerdings nicht als Privatklägerin konstituiert (cl. 4
pag. 15.06.0046). Aus Art. 1 Ausbildungsreglement SF (cl. 2 pag. BO.01.0318)
ergibt sich, dass das SPI im Interesse der schweizerischen Polizeikorps und ge-
stützt auf Art. 14 SprstG sowie die dazu gehörende SprstV und die SprstVPol für
das ganze Gebiet der Schweiz Ausbildungskurse zum Erwerb des Sprengausweis
P durchführt. Die Anmeldung zum Kurs erfolgt durch das Polizeikommando, dem
der Bewerber angehört (Art. 9 Ziff. 1 Ausbildungsreglement SF). Die Kurskosten
werden im Einvernehmen mit dem SPI und dem BBT festgelegt und sind vom
betreffenden Polizeikommando zu bezahlen (Art. 10 Ziff. 1 Ausbildungsreglement
SF).
A. (Hptm/C Planung und Einsatz bei der UU. Polizei) amtete als Kursdirektor, ist
Mitglied der Sprengkommission SPI und als Vertreter des SPI bei der SAFAS
(cl. 2 pag. 12.04.0025); das SPI stellt A. einen Anwalt zur Verfügung (cl. 4 pag.
13.02.0006). Als Mitglied der Kursleitung (Kursdirektor) unterliegt ihm gemäss
- 57 -
Art. 4 Ziff. 1 und 3 des Ausbildungsreglements SF die Durchführung des Kurses,
der Entscheid über die Zulassung zum Kurs, die Berichterstattung über den Kurs-
ablauf und die Rechnungsablage und die administrative Organisation des Kurses
sowie der gesamte Verkehr mit dem Bundesamt für Berufsbildung und Technolo-
gie (BBT). Das SPI ernennt die Kursleitung auf vier Jahre (Art. 4 Ziff. 1 Ausbil-
dungsreglement).
Im Zeitpunkt des Kurses war A. Angestellter der UU. Polizei. Den Sprengkurs
führte er jedoch in seiner Freizeit und mit dem Einverständnis des Kommandanten
durch (cl. 9 pag. 9.521.002). Als Kursleiter war er vom SPI eingestellt und entlöhnt
(cl. 9 pag. 9.930.014). Seine Rolle hätte irgend eine andere befähigte Person in
gleicher Weise im Rahmen eines von einer Privatperson offerierten Lehrangebots
ausüben können.
B. ist pensionierter Polizist der Kantonspolizei VV.. Er war als Materialverantwort-
licher an dem Kurs tätig. Seit 1988 war er an Polizeisprengkursen als Kurs-
Instruktor und Prüfungsexperte tätig (cl. 2 pag. 12.01.0002 f.). Auch seine Tätig-
keit hätte irgendeine Fachperson im Rahmen eines von einer Privatperson ange-
botenen Kurses ausüben können.
Aufgrund des Gesagten ist von einer privatrechtlichen Tätigkeit der Beschuldigten
im Rahmen eines dem Privatrecht unterstehenden Kurses auszugehen. Die An-
sprüche aus der konkreten Straftat sind privatrechtlicher Natur und können gegen
die Beschuldigten im Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden.
9.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird derjenige, der einem andern widerrechtlich Scha-
den zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, diesem zum Ersatz ver-
pflichtet. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42
Abs. 1 OR). Dies umfasst nicht nur eine substantiierte Schadensberechnung
(BGE 127 III 365, E. 2.b) – ausser bei einem Haushaltschaden, da genügt eine
abstrakte Schadensberechnung –, sondern auch einen Nachweis der Legitimation
des Geschädigten und den Beweis des adäquaten Kausalzusammenhangs zwi-
schen schädigender Ursache und Schaden (SCHNYDER, Basler Kommentar, Basel
2007, Art. 42 OR N. 1 und 3a). Bei einer Körperverletzung gelten alle Personen,
die durch ein Ereignis in ihrer körperlichen oder psychischen Integrität widerrecht-
lich verletzt werden, als Direktgeschädigte und haben Anspruch auf Schadener-
satz. Bei Tötung einer Person sind vom Schädigenden die durch das Ereignis ent-
standenen Kosten, insb. Bestattungs- und Heilungskosten zu bezahlen. Zudem
schuldet er Schadenersatz für Personen, die den Versorger verloren haben
(Art. 45 OR; REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 2008, N.
225 f.).
- 58 -
9.4
9.4.1 C. und D. (Frau und heute ca. 5-jähriger Sohn des tödlich Verunfallten) beantra-
gen an der Hauptverhandlung, es sei gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grund-
satz nach zu entscheiden, dass die Beschuldigten A. und B. (eventualiter je in so-
lidarischer Verbindung mit dem anderen Beschuldigten) C. und D. für den erlitte-
nen materiellen Schaden vollständig zu entschädigen haben, wobei die Geschä-
digten bezüglich des Quantums auf den Zivilweg zu verweisen seien (cl. 9
pag 9.930.081 und pag. 9.601.016 ff.).
Die Voraussetzungen einer Haftung aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 OR
(Verschuldenshaftung) sind bei A. und B. grundsätzlich gegeben. Wie aufgezeigt,
war ihr Verhalten widerrechtlich und schuldhaft. Der Ehefrau und dem minderjäh-
rigen Kind des Getöteten stehen die Ansprüche aus Art. 45 OR zu, da das Verhal-
ten der Beschuldigten für den Tod von †L. kausal war. Herabsetzungsgründe
nach Art. 44 OR liegen nicht vor. Nach Art. 50 Abs. 1 OR haften die Ersatzpflichti-
gen (echt) solidarisch, d.h. jeder ist gehalten, den ganzen genannten Schadener-
satzanspruch, der jedem Geschädigten zustehen würde, wenn keine weiteren Er-
satzpflichtigen vorhanden wären, zu befriedigen. Dies führt dazu, dass A. und B.
den erlittenen materiellen Schaden vollständig und in solidarischer Haftbarkeit zu
entschädigen haben. Bezüglich des Quantums werden C. und D. antragsgemäss
auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
9.4.2 Seitens E. und F. (Eltern des Getöteten) sowie G. (Bruder) liegen zwei "ergän-
zende Bemerkungen" von Rechtsanwalt Züblin "zu diesen Rechtsbegehren" (sc.
bezüglich Genugtuung; siehe E. 9.6.2 und 9.6.3 hienach) vor mit folgendem Wort-
laut: "(-) Die Zivilansprüche der Kläger bestehen sowohl gegenüber Herrn B. als
auch gegenüber Herrn A. diese sind deshalb solidarisch zu Zahlung der Scha-
denersatzforderung zu verurteilen. Sollte die Zivilklage gegenüber dem einen Be-
klagten abgewiesen, kann sie aber dennoch gegenüber dem anderen gutgeheis-
sen werden. (-) Es handelt sich deshalb um eine Teilklage, damit der Strafrichter
neben der Genugtuungsforderung nicht auch über die vorprozessualen Anwalts-
kosten entscheiden muss" [cl. 9 pag. 9.925.082 f.]). Es ist unklar, ob damit ein
Schadenersatzbegehren gestellt ist. Daher werden die Zivilkläger diesbezüglich
auf den Zivilweg verwiesen.
9.5 Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperver-
letzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den An-
gehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zu-
sprechen. Der Zweck der Genugtuung besteht darin, dass durch eine schadener-
satzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich geschaffen wird für den er-
littenen physischen und/oder seelischen Schmerz. Die Geldleistung soll beim Ver-
letzten oder Geschädigten ein Gefühl des Wohlbefindens hervorrufen und somit
- 59 -
den Schmerz spürbar lindern, quasi als materielles Gegengewicht für einen imma-
teriellen Schaden (BREHM, Berner Kommentar, 3. Auflage 2006, Art. 47 OR N. 9).
Die Schwere des Verschuldens ist kein Bemessungskriterium (BGE 116 II
733/735; BREHM, a.a.O. Art. 47 OR N. 35 ff.).
9.6 Genugtuung für die Hinterbliebenen:
Den Angehörigen wird nicht ohne weiteres eine Genugtuungssumme zugespro-
chen. Es müssen enge Beziehungen bestehen, deren abruptes Ende den Überle-
benden einen besonders schweren Schmerz verursacht hat (BREHM, a.a.O. Art.
47 OR N. 31).
Für die Höhe der Genugtuung spielt die Intensität der durch den Tod zerstörten
Beziehung eine entscheidende Rolle. In ständiger Praxis haben die Gerichte im
allgemeinen dem hinterbliebenen Ehegatten die höchsten Genugtuungen zuge-
sprochen, niedrigere den Eltern für den Verlust ihres Kindes und noch niedrigere
den Kindern beim Verlust eines Elternteils (HÜTTE/DUCKSCH/GUERRERO, Die Ge-
nugtuung, 3. Auflage [Loseblatt], Zürich 2005, I/25 ff. Rz. 6.5 und 6.6). Geschwis-
ter, die den gemeinsamen Haushalt mit dem Getöteten schon lange vor dem
Schadenereignis aufgegeben haben, sind nicht oder nur mit grösster Zurückhal-
tung genugtuungsberechtigt (a.a.O. I/36 Rz. 6.12).
9.6.1 C. und D. beantragen an der Hauptverhandlung, die Beschuldigten A. und B.
(eventualiter in solidarischer Verbindung mit dem jeweils anderen Beschuldigten)
zu verurteilen, C. eine Genugtuung von Fr. 75'000.-- und D. eine Genugtuung von
Fr. 53'000.--, je zuzüglich Zins zu 5% seit 26. April 2009, zu bezahlen. Eine Mehr-
forderung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
a) Gemäss HÜTTE/DUCKSCH/GUERRERO, a.a.O. I/32 Rz. 6.8 liegt die Basisge-
nugtuung für die hinterbliebene Ehefrau für Unfälle nach 2001 im Durchschnitt
bei Fr. 30 - 40'000.--. Im Urteil vom 23. Februar 1994 hat das Bundesgericht
die von der Vorinstanz geschützten Fr. 40'000.-- bei Verlust des Ehegatten
durch grobes Verschulden des Haftpflichtigen als noch nicht überrissen, aber
dennoch an der obersten Grenze bezeichnet. Es lag auch vom Verschulden
her kein Durchschnittsfall vor (HÜTTE/DUCKSCH/GUERRERO, a.a.O. I/32 Rz.
6.8, Fn 96). Auch die im op. zit. unter 8/05 für den Zeitraum 2003–2005 wie-
dergegebenen Genugtuungen von über Fr. 40'000.-- betreffen schwere Ge-
waltverbrechen.
In Berücksichtigung der obigen Grundsätze, des Umstands, dass die Ehefrau
ein Kleinkind alleine wird grossziehen müssen, der seit dem oben erwähnten
- 60 -
Bundesgerichtsurteil von 1994 eingetretenen Teuerung und des Umstands,
dass weitere genugtuungserhöhende Faktoren nicht nachgewiesen sind, wird
die Genugtuung für C. mit Fr. 40'000.-- festgelegt. Mehrforderung vorbehalten.
b) Beim Verlust eines Elternteils liegt die Basisgenugtuung für Unfälle nach 2001
im Durchschnitt bei Fr. 20 - 25'000.-- (HÜTTE/DUCKSCH/GUERRERO, a.a.O.
I/35 Rz. 6.11). im oben zitierten Urteil von 1994 hat das Bundesgericht
Fr. 30'000.-- als noch nicht überrissen, aber dennoch an der obersten Grenze
bezeichnet.
In Berücksichtigung der obigen Grundsätze, des Umstands, dass D. zum Zeit-
punkt des tödlichen Unfalls ein Kleinkind war und ohne Erinnerung an den Va-
ter aufwachsen wird, in Berücksichtigung der seit 1994 eingetretenen Teue-
rung und des Umstands, dass weitere genugtuungserhöhende Faktoren nicht
nachgewiesen sind, wird die Genugtuung für D. mit Fr. 20'000.-- festgelegt.
Mehrforderung vorbehalten.
9.6.2 Die Eltern des tödlich Verunfallten, E. und F., beantragen, B. und A. seien solida-
risch dazu zu verurteilen, ihnen eine Genugtuungssumme in der Höhe von je
Fr. 30'000.-- zuzüglich Schadenszins 5% seit 26. April 2009 zu bezahlen. Eine
Mehrforderung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
a) Beim Verlust eines Kindes liegt die Basisgenugtuung für Unfälle nach 2001 im
Durchschnitt bei Fr. 20 - 28'000.-- (HÜTTE/DUCKSCH/GUERRERO, a.a.O. I/34
Rz. 6.10).
b) In Berücksichtigung der obigen Grundsätze, der inzwischen eingetretenen
Teuerung und des Umstands, dass weitere genugtuungserhöhende Faktoren
nicht nachgewiesen sind, wird die Genugtuung für E. und F. mit je 23'000.--
festgelegt. Mehrforderung vorbehalten.
9.6.3 G., der erwachsene Bruder des Getöteten, beantragt, B. und A. seien solidarisch
dazu zu verurteilen, ihm eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 10'000.--
zuzüglich Schadenszins 5% seit 26. April 2009 zu bezahlen. Eine Mehrforderung
bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Wie erwähnt, ist, wer den gemeinsamen Haushalt mit dem getöteten Geschwister
schon lange vor dem Schadensereignis aufgegeben hat, nicht oder nur noch mit
grösster Zurückhaltung genugtuungsberechtigt. Es steht fest, dass der Getötete
verheiratet war und – aufgrund der unterschiedlichen Adressen (vgl. Rubrum und
cl. 1 pag. 10.00.0026) – nicht mit seinem Bruder im gleichen Haushalt wohnte.
Etwas anderes ist nicht dargetan, insbesondere nicht, dass der gemeinsame
- 61 -
Haushalt eben erst aufgelöst worden sei oder andere genugtuungsbegründende
Faktoren vorliegen. In Berücksichtigung der obigen Grundsätze wird G. keine Ge-
nugtuung zuerkannt.
9.7 Genugtuung für einen Verletzten
9.7.1 Das Gericht hat die Genugtuungssumme an einen Verletzten unter Würdigung der
besonderen Umstände zuzusprechen. Es muss in doppelter Hinsicht nach Recht
und Billigkeit (Art. 4 ZGB) entscheiden, nämlich, ob eine Genugtuung zuzuspre-
chen sei und in welcher Höhe (BREHM, a.a.O. Art. 47 OR N. 72). Ein Dauerscha-
den kann zu einer Genugtuung führen, ebenso eine erhebliche Störung des psy-
chischen Gleichgewichts (a.a.O. N. 28 ff.). Ein Mitverschulden kann zu Reduktion
oder Wegfall einer Genugtuung führen (a.a.O. N. 76 ff.).
9.7.2 J., der am Unfalltag am identischen Prüfungsplatz arbeitete wie der tödlich Verun-
fallte und gleich neben diesem, beantragt eine Genugtuung von
Fr. 5'000.--. Zur Begründung führt er ein Knalltrauma mit definitivem Gehörverlust
an (Hörgeräte nötig), einen Schock sowie gesundheitliche Probleme als Folge ei-
ner posttraumatischen Depression. Sein Zustand wird durch Arztzeugnisse belegt
(cl. 9 pag. 9.606.012 ff.). Er habe sich beruflich verändern müssen, da er nicht
mehr habe schlafen können und habe bisher noch keine adäquate Arbeit gefun-
den.
a) Für Unfallzeiträume in den Jahren 2003–2005 dokumentieren HÜT-
TE/DUCKSCH/GUERRERO (a.a.O., 8/05 VIII 8 Zeitraum 2003–2005) für analoge
Fälle (Angst, Knalltrauma) Genugtuungen von um die Fr. 1'000.-- bis 3'000.--
(Nr. 20–28).
b) In Berücksichtigung der von ihm erlittenen Unbill und der obigen Grundsätze
wird J. eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zuerkannt.
9.8 In der schweizerischen Praxis hat der Geschädigte das Wahlrecht, ob er eine Ge-
nugtuung nach den Bemessungskriterien am Verletzungstag samt Zins einklagen
oder nach den Ansätzen am Urteilstag ohne Verzinsung geltend machen will
(BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 94 ff.). Von diesem Wahlrecht haben die Zivilkläger
E., F. und G. zugunsten der Verzinsung Gebrauch gemacht. Der Zins beträgt 5 %
pro Jahr (Art. 73 OR) seit dem 26. April 2009.
J. hat keinen Zins geltend gemacht.
9.9 Die solidarische Haftbarkeit von A. und B. ergibt sich aus Art. 50 Abs. 1 OR.
- 62 -
10. Verfahrenskosten
10.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des
Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die
Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von
der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft (und bis zu dessen
Aufhebung durch das Eidg. Untersuchungsrichteramt) sowie im erstinstanzlichen
Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder
angeordnet worden sind. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten
Beträge, namentlich – soweit hier interessierend – die Kosten für Porti, Tele-
fonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 des seit dem 1. Januar 2011
in Kraft stehenden Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]). Das neue Reglement findet auch auf Verfahren An-
wendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind (Art. 21 Abs. 4
BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der
Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem
Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Die Gebühren für das Vorverfahren und das erst-
instanzliche Hauptverfahren sind innerhalb des Gebührenrahmens von Art. 6 bzw.
Art. 7 BStKR festzusetzen.
10.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Verfahren gegen die Beschuldigten eine
Gebühr von Fr. 10'000.-- geltend (cl. 6 pag. 24.1.0001 ff.).
Für die polizeilichen Ermittlungen werden im Falle der Eröffnung einer Untersu-
chung eine Gebühr von Fr. 200.-- bis 50'000.-- (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR) und für
die Untersuchung im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1’000.--
bis 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen
Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von Fr. 100'000.-- nicht über-
schreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Die Strafverfolgungsbehörden haben insgesamt
einen sehr grossen Aufwand betrieben, der insbesondere im Befragungsaufwand
das Erforderliche übersteigt. Nicht zu berücksichtigen ist zudem Aufwand, welcher
im Zusammenhang mit Tätigkeiten steht, welche von der Beschwerdeinstanz an-
nulliert wurden (BB.2010.48). Aufgrund dieser Umstände erscheint vorliegend ei-
ne Gebühr von total Fr. 7'500.-- für das Vorverfahren als angemessen.
10.3 Für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem Einzelgericht besteht ein Gebüh-
renrahmen von Fr. 200.-- bis 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). Für das Hauptverfah-
ren vor der Strafkammer ist die Gebühr auf Fr. 3'000.-- (inkl. Kleinspesenpauscha-
le und Auslagen für auswärtige Zeugenbefragung) festzusetzen.
- 63 -
10.4 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren gegen die Beschuldigten
Auslagen von Fr. 8'504.55 plus Fr. 100.-- Auslagen des URA geltend (Anklage-
schrift Ziff. 5; cl. 6 pag. 24.01.0001 ff. und 24.02.0001 ff.). Von den aufgeführten
Auslagen sind Fr. 140.-- für den Bestattungsdienst (cl. 6 pag. 24.01.0002) und
Fr. 500.--, welche die Bundesanwaltschaft im Verfahren BB.2010.48 vor der I. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts an den Anwalt des Beschwerdeführers
zu bezahlen hatte (cl. 6 pag. 24.01.0025), in Abzug zu bringen, da nicht zu den
Verfahrenskosten gehörend. Hinzu kommen die Auslagen der Bundesanwalt-
schaft für die Hauptverhandlung von Fr. 358.-- (cl. 9 pag. 9.723.001 ff.). Die übri-
gen Auslagen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Die auferlegbaren Ausla-
gen der Strafverfolgungsbehörden betragen demnach Fr. 8'322.55.
10.5 Im Hauptverfahren betragen die Auslagen für das Gutachten der BAM
EUR 3'973.-- oder Fr. 4'772.-- (cl. 9 pag. 9.741.001).
10.6 Nach dem Gesagten betragen die Verfahrenskosten total (gerundet) Fr. 23'594.--.
10.7 Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1
StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des
zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h., es muss ein adäquater
Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 426
StPO N. 3). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der
Staat durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat
(Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).
Dem zuletzt genannten Umstand wurde bereits bei der Festsetzung der Gebühr
Rechnung getragen (vorne E. 10.3). Im Übrigen ist die Kausalität der angefallenen
Verfahrenskosten in voller Höhe gegeben. Da ein umfassender Schuldspruch er-
folgt, haben die Beschuldigten diese Kosten im vollen Umfang zu tragen.
10.8 In Anbetracht aller Umstände werden die Kosten je zur Hälfte (je Fr. 11'797.--)
den beiden Verurteilten überbunden (Art. 418 Abs. 1 StPO). Von einer solidari-
schen Haftung (Art. 418 Abs. 2 StPO) wird Umgang genommen.
- 64 -
11. Entschädigung
11.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf
angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn
(a.) sie obsiegt oder (b.) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kos-
tenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der
Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser
Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433
StPO).
11.2 Die folgenden als Zivilkläger auftretenden Privatkläger sind anwaltlich verbeistän-
det und beantragen die Auferlegung der Anwaltskosten auf die Beschuldigten:
11.2.1 C. und D. werden durch Advokat David Gelzer vertreten. Dieser hat eine Teil-
Kostennote (ohne Urteilseröffnung) über einen Honorarbetrag von
Fr. 51'464.-- und Auslagen von Fr. 4'950.85, total Fr. 56'414.85, eingereicht (cl. 9
pag. 9.724.002 ff.). Advokat Gelzer hat mit einem Stundenhonorar von Fr. 250.--
und für die Reisezeit einem solchen von Fr. 180.-- gerechnet. Die von der Straf-
kammer üblicherweise vergüteten Ansätze liegen bei Fällen ohne ausserordentli-
chen Schwierigkeitsgrad bei Fr. 230.--/200.--. Aus den vom Gericht einverlangten
Details (cl. 9 pag. 9.724.005 - 019) ergeben sich beispielhaft folgende Feststellun-
gen: Die Kostennote geht ohne Zeit für die Urteilseröffnung von 179 Stunden aus,
plus 37,3 Stunden Reisezeit. Die beiden Verteidiger weisen inklusive Hauptver-
handlung und Urteilseröffnung sowie inklusive Reisezeit rund 180 bzw. 108 Stun-
den aus. Rechtsanwalt Züblin als Vertreter der Eltern und des Bruders des Getö-
teten hat 75 Stunden Arbeits- und 6 Stunden Reisezeit (ohne Hauptverhandlung)
aufgewendet. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass die Mandatstätigkeit von
Advokat Gelzer rund fünf Monate früher begann als jene von Rechtsanwalt Züblin
sowie elf Monate früher als jene der Verteidiger. Der von Advokat Gelzer betrie-
bene Aufwand kann über weite Teile nicht als entschädigungsberechtigt (notwen-
dig nach Art. 426 StPO) bezeichnet werden, da die vorbereitende Tätigkeit eines
Anwalts der Zivilklägerschaft weitgehend in die gleiche Richtung zielt wie jene der
Anklagebehörde. Für die Vorbereitung des Plädoyers allein listet er 28 Stunden
auf. Auffallend ist auch, dass er Zeit für typische Sekretariatsarbeiten zum An-
waltstarif verrechnet (z.B. 27. Mai 2009, 6. Juni 2009, 25. Juni 2009, 21. August
2009, 7. Oktober 2009, 8. Dezember 2009). Bei der Reisezeit macht er einen Ta-
rifunterschied zwischen solcher mit Arbeit am Fall, die er zum vollen Tarif ver-
rechnet, und solcher ohne Arbeit zum reduzierten Tarif. Der Sinn der reduzierten
Honorierung von Reisezeit insgesamt beruht aber darin, dass während der Reise
Fallbearbeitung mit geringerer Effizienz angenommen wird. Andernfalls wären
Fr. 180.-- oder Fr. 200.-- nicht zu rechtfertigen. Die Spesen sind insbesondere für
Fotokopien (Fr. 3'354.--) nicht gerechtfertigt, sind doch Massenanfertigungen mit
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20 Rappen pro Kopie zu entschädigen (Art. 10 i.V.m Art. 13 Abs. 2 lit e BStKR).
Die "diversen Spesen" (Fr. 264.20) sind nicht nachvollziehbar. In Anbetracht der
genannten Faktoren ist die Entschädigung an C. und D. für deren Anwalt ange-
messen zu kürzen. Sie wird auf Fr. 30'000.-- festgelegt und geht gemäss Art. 433
Abs. 1 StPO zu Lasten der Verurteilten. Die interne Kostenaufteilung unter den
beiden Verurteilten obliegt den Regeln des Obligationenrechts.
11.2.2 E., F. und G. werden durch Rechtsanwalt Züblin vertreten. Dieser hat 75 Stunden
Arbeits- und 6 Stunden Reisezeit (ohne Hauptverhandlung) in der beim Gericht
eingereichten Kostennote aufgelistet (cl. 9 9.725.001 ff.). Unter Anwendung eines
Tarifs von Fr. 230.-- pro Arbeitsstunde und Fr. 200.-- pro Reisestunde, inklusive
6,5 Stunden Hauptverhandlung (nur 16. August 2012) und Spesen wird die Ent-
schädigung auf Fr. 20'626.50 festgelegt. Sie geht zu Lasten der Verurteilten. Die
interne Kostenaufteilung unter den beiden Verurteilten obliegt den Regeln des Ob-
ligationenrechts.
11.2.3 Weitere Entschädigungsforderungen Geschädigter liegen nicht vor.
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird an die Beschuldigten vom Staat keine
Entschädigung ausgerichtet (Art. 429 ff. StPO).
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Der Einzelrichter erkennt:
I. A.
1. A. wird schuldig gesprochen
1.1 der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Ab-
sicht (Art. 225 Abs. 1 StGB);
1.2 der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB);
1.3 der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB).
2. A. wird bestraft mit 160 Tagessätzen zu je Fr. 430.--, bedingt vollziehbar mit einer
Probezeit von 2 Jahren.
II. B.
1. B. wird schuldig gesprochen
1.1 der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Ab-
sicht (Art. 225 Abs. 1 StGB);
1.2 der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB);
1.3 der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB).
2. B. wird bestraft mit 130 Tagessätzen zu je Fr. 120.--, bedingt vollziehbar mit einer
Probezeit von 2 Jahren.
III. Zivilforderungen
1. A. und B. haben im Grundsatz an C. und D. für den entstandenen Schaden voll-
ständig Ersatz zu leisten. Sie haften unter sich solidarisch.
2. C. und D. werden bezüglich der Bezifferung des Schadens auf den Zivilweg ver-
wiesen.
3. Schadenersatzforderungen von E. und F. und G. werden auf den Zivilweg verwie-
sen.
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4. A. und B. haben, bei solidarischer Haftbarkeit, die folgenden Genugtuungen, je-
weils zusätzlich 5% Zins seit dem 26. April 2009, zu leisten:
4.1 an C. Fr. 40'000.--; eine Mehrforderung bleibt vorbehalten.
4.2 an D. Fr. 20'000.--; eine Mehrforderung bleibt vorbehalten.
4.3 an E. Fr. 23'000.--; eine Mehrforderung bleibt vorbehalten.
4.4 an F. Fr. 23'000.--; eine Mehrforderung bleibt vorbehalten.
5. Die Genugtuungsforderung von G. wird abgewiesen.
6. A. und B. haben, bei solidarischer Haftbarkeit, an J. eine Genugtuung von
Fr. 2'000.-- zu leisten.
IV. Kosten
Die Verfahrenskosten im Betrag von total Fr. 23'594.-- (inkl. Fr. 3'000.-- Gerichtsgebühr)
werden A. und B. je zur Hälfte, d.h. je Fr. 11'797.--, auferlegt.
V. Entschädigung
1. A. und B. haben E. und F. sowie G. für ihre Anwaltskosten mit insgesamt
Fr. 20'626.50 (inkl. Spesen) zu entschädigen.
2. A. und B. haben C. und D. für ihre Anwaltskosten mit insgesamt Fr. 30'000.-- (inkl.
Spesen) zu entschädigen.
3. An die Beschuldigten werden keine Entschädigungen ausgezahlt.
VI.
Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrich-
ter mündlich begründet. Das Dispositiv wird allen Parteien ausgehändigt bzw. zu-
gestellt.
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Eine vollständige schriftliche Ausführung wird zugestellt an:
- Bundesanwaltschaft, Herr Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes
- Herr Rechtsanwalt Urs Rudolf, Verteidiger von A. (verurteilte Person)
- Herr Rechtsanwalt Stefan Flachsmann, Verteidiger von B. (verurteilte Person)
- Herr Advokat David Gelzer
- Herr Rechtsanwalt Erich Züblin
- H.
- I.
- J.
- K.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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