Entscheid vom 15. November 2011
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati,
Vorsitzender,
Peter Popp und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Thomas Held.
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats-
anwalt Tobias Kauer,
gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Gian
Moeri,
2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Heinz
M. Walder,
3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ivo
Doswald.
Gegenstand
Mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei.
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2011.17
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Das Gericht erwägt, dass
- die Beschuldigten durch ihre Verteidiger bei der Bundesanwaltschaft die Durchfüh-
rung des abgekürzten Verfahrens (Art. 358 Abs. 1 StPO) beantragt haben;
- die Beschuldigten den relevanten Anklagesachverhalt im Grundsatz anerkannt haben
(Art. 358 Abs. 1 StPO);
- die Bundesanwaltschaft die Durchführung des abgekürzten Verfahrens verfügt hat;
- keine Zivilforderungen gestellt worden sind;
- die Bundesanwaltschaft die Anklageschrift den Beschuldigten eröffnet hat unter An-
setzung einer zehntägigen Frist zur Erklärung, ob sie der Anklageschrift zustimmen
oder diese ablehnen (Art. 360 Abs. 2 StPO);
- die Beschuldigten den jeweiligen Urteilsvorschlägen vollumfänglich zugestimmt ha-
ben (Art. 360 Abs. 4 StPO);
- die Bundesanwaltschaft am 16. September 2011 beim Bundesstrafgericht jeweils
eine separate Anklage gegen die drei Beschuldigten im abgekürzten Verfahren ge-
mäss Art. 358 ff. StPO als Urteilsvorschlag eingereicht hat;
- die Bundesanwaltschaft keine Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren verlangt
(Art. 358 Abs. 2 StPO);
- die zunächst getrennt geführten Verfahren mit Beschluss vom 29. September 2011 in
Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO vereinigt worden sind;
- das Gericht mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 die Festsetzung der Entschädigung
der amtlichen Verteidigung angeregt und um Übermittlung der Honorarnoten ersucht
hat;
- das Bundesstrafgericht am heutigen Tag in Anwesenheit der Beschuldigten und der
Bundesanwaltschaft die Hauptverhandlung am Sitz des Gerichts durchgeführt hat
(Art. 361 Abs. 1 StPO);
- die gerichtliche Befragung der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom
heutigem Tag ergeben haben, dass diese den Anklagesachverhalt anerkennen
(Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO);
- die Geständnisse mit der Aktenlage übereinstimmen (Art. 361 Abs. 2 lit. b StPO) und
glaubhaft sind;
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- das Gericht frei darüber befindet, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens
rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO), die Anklage mit dem Er-
gebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (lit. b) und die bean-
tragten Sanktionen angemessen sind (lit. c);
- das Gericht mit Einverständnis der Parteien die Anklage im Schuld-, Straf- und Zivil-
punkt sowie die rechtliche Würdigung der angeklagten Sachverhalte anlässlich der
Hauptverhandlung ändern kann (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess-
rechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085, 1297; GREINER/JAGGI, Basler Kom-
mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 362 StPO N. 24 mit
Hinweisen), jedoch ohne Zustimmung der Parteien eine diesbezügliche Abänderung
der Anklage nicht zulässig ist, da der dem Gericht unterbreitete Anklagevorschlag auf
dem Konsens der Parteien beruht und als Gesamtheit zu betrachten ist (Botschaft zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085,
1297; GREINER/JAGGI, Basler Kommentar StPO, Art. 362 N. 24 mit Hinweisen);
- die Parteien der Anwendung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die
psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 821.121) vom 3. Oktober
1951 in der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung sowie den damit verbundenen
Änderung im Urteilsvorschlag zugestimmt haben;
- bei Vorliegen eines Qualifikationsgrundes im Sinne von Art. 19 al. 2 aBetmG nicht
geprüft werden muss, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt
(BGE 124 IV 286 E. 3);
- vorliegend für alle drei Beschuldigten die Voraussetzungen zur Durchführung des
abgekürzten Verfahrens vorliegen und die Formvorschriften (Art. 358–360 StPO) ein-
gehalten worden sind;
- keine Umstände vorliegen, die gegen die Durchführung des abgekürzten Verfahrens
sprechen und die Durchführung des abgekürzten Verfahrens demnach rechtmässig
und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO);
- die gerichtliche Prüfung ergeben hat, dass die Anklage mit dem Ergebnis der Haupt-
verhandlung und den Akten übereinstimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO);
- sich die Bundesanwaltschaft sowie die Verteidiger der Beschuldigten anlässlich der
Hauptverhandlung zum Strafmass geäussert haben;
- das Gericht bei der Angemessenheit der der Sanktion überprüft, ob die beantragte
Strafe schuldangemessen ist im Sinne von Art. 47 StGB;
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- die beantragten Strafen im Einklang mit den materiell-rechtlichen Strafzumessungs-
regeln stehen und demnach die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362
Abs. 1 lit. c StPO);
- die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift zum Urteil erhoben werden
können (Art. 362 Abs. 2 StPO);
- das Gericht über die weiteren Rechtsfolgen wie Verfahrenskosten und Entschädigun-
gen frei entscheidet (Art. 362 Abs. 2 StPO e contrario i. V. m. Art. 424 Abs. 1 StPO;
PERRIN, Commentaire Romand, CPP, Basel 2011, Art. 362 N. 14);
- die Bundesanwaltschaft sich damit einverstanden erklärt hat, dass die beschlag-
nahmten und sichergestellten Vermögenswerte nicht eingezogen werden, sondern im
Hinblick auf die Vollstreckung der Ersatzforderung beschlagnahmt bleiben (Urteil des
Bundesgerichts 6B_694 /2009 vom 24. April 2010, E. 1.4.2);
- die Bundesanwaltschaft und der Beschuldigte B. sich mit der Freigabe der Haftkauti-
on nebst aufgelaufener Zinsen an den Einleger, D., einverstanden erklärt haben;
- das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung den Verteidigern die Festsetzung der
Honorare für die amtliche Verteidigung dargelegt hat, und die Verteidiger ihr Einver-
ständnis hiermit erklärt haben;
- dem Beschuldigten nur diejenigen Verfahrenskosten auferlegt werden können, die
erforderlich waren, um den für die Verurteilung massgeblichen Sachverhalt zu ermit-
teln und ihn vor Gericht zu stellen, nicht hingegen Kosten, die durch unzweckmässige
oder unverhältnismässige Prozesshandlungen verursacht worden sind;
- die Auslagen bezüglich des Beschuldigten B. Gebühren je mehrerer inländischer Te-
lefonunternehmen beinhalten, welche mit Datenausleitung direkt beim ausländischen
Betreiber geringer ausgefallen wären;
- Urteilsmitteilungen sowie Rechtsmittelbelehrungen von Amts wegen erfolgen;
- die Parteien vom Gericht nochmals darauf hingewiesen worden sind, dass diese mit
ihrer Zustimmung auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten,
soweit diese über die in Art. 362 Abs. 5 StPO vorgesehenen Rügen hinausgehen.
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Das Gericht erkennt:
I.
1. A. wird schuldig gesprochen
a) der mehrfachen, qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 und 5 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a aBetmG;
b) der Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB.
2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, abzüglich 142 Tagen Un-
tersuchungshaft, und zwar teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen des Un-
tersuchungsrichteramtes Schaffhausen vom 28. Februar 2005 und 19. Juli 2005
sowie zum Urteil des Militärgerichtes 6 vom 2. August 2005, ausserdem als Zusatz-
strafe zum Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes Schaffhausen vom
3. November 2006.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer
Probezeit von zwei Jahren.
3. Die beschlagnahmten Mobiltelefone, Betäubungsmittel und Utensilien werden ein-
gezogen und vernichtet.
Die Beschlagnahme aller weiteren Gegenstände wird nach Rechtskraft aufgehoben.
4. Rechtsanwalt Gian Moeri wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 26'000.–
(inkl. MwSt. und abzüglich allfälliger Anzahlungen) entschädigt.
5. Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 8'200.– Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 40.– Auslagen
Fr. 1'500.– Gerichtsgebühr
Fr. 26'000.– Entschädigung amtliche Verteidigung
Fr. 35'740.– Total
Die Verfahrenskosten werden A. auferlegt. Davon ausgenommen ist die Entschädi-
gung des amtlichen Verteidigers, für welche er der Eidgenossenschaft Ersatz zu
leisten hat, sobald er dazu in der Lage ist.
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II.
1. B. wird schuldig gesprochen der mehrfachen, teils qualifizierten Widerhandlung ge-
gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 in Verbindung mit
Ziff. 2 lit. a aBetmG.
2. B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 6 Monate, abzüg-
lich 189 Tagen Untersuchungshaft, unbedingt vollziehbar sind.
Der Vollzug der übrigen Freiheitsstrafe von 22 Monaten wird bedingt aufgeschoben
unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
3. Zulasten von B. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung
von Fr. 38'000.– begründet.
4. Die durch die BKP sichergestellten Bargelder werden beschlagnahmt. Die Be-
schlagnahme sämtlicher Bargelder sowie der Konti Nr. 1 und Nr. 2 bei der Bank E.
bleibt aufrecht erhalten im Hinblick auf die Vollstreckung der Ersatzforderung.
5. Die Haftkaution von Fr. 20'000.–, einschließlich aufgelaufener Zinsen, wird freige-
geben und dem Einleger, D., zurückerstattet.
6. Die beschlagnahmten Mobiltelefone samt Ladegeräten und SIM-Karten sowie Be-
täubungsmittel, Verpackungsmaterialien und -utensilien werden eingezogen und
vernichtet.
Die Beschlagnahme aller weiteren Gegenstände nach Rechtskraft wird aufgehoben.
7. Rechtsanwalt Heinz M. Walder wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 50'000.–
(inkl. MwSt. und abzüglich geleisteter Anzahlungen) entschädigt.
8. Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 8'500.– Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 25'720.– Auslagen
Fr. 1'500.– Gerichtsgebühr
Fr. 50'000.– Entschädigung amtliche Verteidigung
Fr. 85'720.– Total
Die Verfahrenskosten, mit Ausnahme der Entschädigung des amtlichen Verteidigers
werden B. im Umfang von Fr. 20'000.– auferlegt. Für die Entschädigung des amtli-
chen Verteidigers hat B. der Eidgenossenschaft Ersatz zu leisten hat, sobald er da-
zu in der Lage ist.
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III.
1. C. wird schuldig gesprochen der mehrfachen, teils qualifizierten Widerhandlung ge-
gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 und 4 in Verbin-
dung mit Ziff. 2 lit. a aBetmG.
2. C. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, abzüglich 134 Tagen Un-
tersuchungshaft.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer
Probezeit von zwei Jahren.
3. Die beschlagnahmten Mobiltelefone sowie SIM-Karten werden eingezogen und ver-
nichtet.
Die Beschlagnahme aller weiteren Gegenstände wird nach Rechtskraft aufgehoben.
4. Rechtsanwalt Ivo Doswald wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 2'410.20
(inkl. MwSt.) entschädigt.
5. Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 4'300.– Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 10.– Auslagen
Fr. 1'500.– Gerichtsgebühr
Fr. 2'410.20 Entschädigung amtliche Verteidigung
Fr. 8'220.20 Total
Die Verfahrenskosten werden C. auferlegt. Davon ausgenommen ist die Entschädi-
gung des amtlichen Verteidigers, für welche er der Eidgenossenschaft Ersatz zu
leisten hat, sobald er dazu in der Lage ist.
IV. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden
mündlich begründet. Das schriftlich kurz begründete Urteil wird den Parteien später
zugestellt.
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Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann eine Partei in sinngemässer Anwendung von Art. 362 Abs. 5 StPO nur geltend
machen, sie habe der Anklageschrift (Urteilsvorschlag) nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht
der Anklageschrift.
Versand: 17. November 2011
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