Urteil vom 25. September 2012
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz,
Peter Popp und Daniel Kipfer Fasciati,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Peter Lehmann, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
1. Friedrich Tinner-Göldi, privat verteidigt durch
Rechtsanwalt Jakob Rhyner,
2. Marco Walter Tinner, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Peter Volkart,
3. Urs Tinner, amtlich verteidigt durch Rechts-
anwalt Roman Bögli,
Gegenstand
Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz,
Urkundenfälschung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2011.29
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Anträge der Parteien:
Der Urteilsvorschlag vom 6. März 2012 / 10. August 2012 sei zum Urteil zu erheben.
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 13. Oktober 2004 gegen die Gebrüder
Marco Walter Tinner (nachfolgend: Marco Tinner) und Urs Tinner sowie allfällige
Mitbeteiligte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Widerhandlun-
gen gegen Art. 7 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterial-
gesetz, KMG, SR 514.51) i.V.m. Art. 34 KMG und Art. 14 des Bundesgesetzes
über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer mili-
tärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG, SR 946.202) sowie Art. 4 der Verord-
nung über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter
sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV,
SR 946.202.1 [pag. 1.1.1]). Am 18. August 2005 wurde das Verfahren auf Fried-
rich Tinner-Göldi (nachfolgend: Friedrich Tinner) – Vater der Obgenannten –
ausgedehnt (pag. 1.1.2). Gleichentags wurde das Verfahren gegen Friedrich
Tinner und seine beiden Söhne auf den Tatbestand der Geldwäscherei
(Art. 305bis StGB) erweitert (pag. 1.1.3). Es bestand der Verdacht, dass die Tin-
ners als Teil eines illegalen internationalen Beschaffungsnetzwerkes für Atom-
technologie um den pakistanischen Wissenschaftler Abdul Quadeer Khan (nach-
folgend: A. Q. Khan) in unterschiedlicher Funktion in der Zeit ab 1998 respektive
die Söhne Tinner ab 1999 bis 2003 für die Herstellung wesentlicher proliferati-
onsrelevanter Komponenten von Gasultrazentrifugen zur Hochanreicherung von
Uran massgebend zuständig gewesen sein sollen, was letztlich Libyen zur Ent-
wicklung von Nuklearwaffen hätte verhelfen sollen. Schliesslich hätten sie ver-
sucht, die Herkunft des für ihre Leistungen erhaltenen Entgelts zu verschleiern.
Am 20. März 2007 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen Urs
Tinner auf den Tatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 3 StGB aus
(pag. 1.1.4).
B. Friedrich Tinner war vom 5. September 2005 bis 31. Januar 2006 in Untersu-
chungshaft und Marco Tinner vom 5. September 2005 bis 23. Januar 2009
(pag. 6.3.1.3–6.3.1.3.297; pag. 6.2.1.3–6.2.1.283). Urs Tinner wurde am
8. Oktober 2004 in Deutschland wegen mutmasslicher Widerhandlungen gegen
das deutsche Kriegswaffenkontrollgesetz und mutmasslichen Landesverrats ver-
haftet und auf Ersuchen des Bundesamtes für Justiz am 30. Mai 2005 an die
Schweiz ausgeliefert. Er war vom 30. Mai 2005 bis 22. Dezember 2008 in der
Schweiz in Untersuchungshaft (pag. 6.1.1.3–6.1.1.840).
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C. Bei den Tinners, bei Personen aus dem näheren privaten Umfeld und bei zahl-
reichen Firmen wurden in der Zeit vom 11. November 2004 bis 4. Dezember
2007 mehrere Hausdurchsuchungen durchgeführt (pag. 7.20.71 ff.; pag. 8.1.1
ff.). Dabei wurde eine grosse Menge elektronischer Daten, Laptops, Geschäfts-
unterlagen, Handys, Reisepässe und ein Personenwagen sichergestellt
(pag. 7.20.71 ff.; pag. 8.0002 ff.), wovon die beweisrelevanten von der Bundes-
anwaltschaft beschlagnahmt wurden. Die Bundesanwaltschaft sowie das Eidge-
nössische Untersuchungsrichteramt stellten vom 6. Dezember 2004 bis 3. Okto-
ber 2007 22 Rechtshilfegesuche an insgesamt 17 verschiedene Staaten
(pag. 18.1.1.–18.20.7). Dadurch konnten diverse Akten und IT-Daten erhältlich
gemacht sowie Zeugen im Ausland befragt werden. Mit zahlreichen Editionser-
suchen und Beschlagnahmeverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 5. Sep-
tember 2005 bis 21. April 2010 wurden im Zusammenhang mit der Herkunft und
dem Verbleib von mutmasslich deliktisch erlangten Vermögenswerten zahlreiche
Unterlagen herausverlangt, Kontensperren angeordnet sowie Vermögenswerte
auf Konten von Banken beschlagnahmt (pag. 7.1.1–7.26.1 ff.).
D. Am 29. März 2007 stellte die Bundesanwaltschaft beim Eidgenössischen Unter-
suchungsrichter den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung (pag. 1.1.5–7).
Mit Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 29. Juni 2007
wurde der Antrag der Bundesanwaltschaft vorläufig abgewiesen (pag. 1.1.10–
11). Der Eidgenössische Untersuchungsrichter war der Ansicht, dass vor der Er-
öffnung der Voruntersuchung der Bundesrat über die Ermächtigung zur Strafver-
folgung betreffend die Verfolgung politischer Delikte nach Art. 271 StGB (Verbo-
tene Handlungen für einen fremden Staat) und Art. 301 StGB (Nachrichtendienst
gegen fremde Staaten) entscheiden müsse (pag. 1.1.6). Am 29. August 2007
lehnte der Bundesrat die beiden Ermächtigungsgesuche der Bundesanwaltschaft
vom 18. April 2006 und 17. Oktober 2006 ab (pag. 1.1.21; siehe auch BBl 2009
5026).
E. Am 12. November 2007 hat der Vorsteher des Eidgenössischen Justizdeparte-
mentes festgestellt, dass "der Besitz dieser Akten ein schwerwiegendes Problem
für die Eidgenossenschaft darstellt." Die Informationen würden ein Proliferations-
risiko bergen, "und die USA [drängten] auf die Übergabe der Daten an sie selber
oder aber auf die vollständige Vernichtung der brisanten Informationen".
(BBl 2009 5028). In einer Güterabwägung machte das EJPD geltend, dass die
ausserordentliche Brisanz und Gefährlichkeit der Informationen, die völkerrecht-
lichen Verpflichtungen sowie die aussenpolitischen Überlegungen den Vorrang
vor dem Interesse an der Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens habe.
Der Antrag des EJPD an den Bundesrat wies darauf hin, dass mit der vorge-
schlagenen Vernichtung allen beschlagnahmten Materials dem Verfahren gegen
die Tinners die Beweismittel weitgehend entzogen würden. Infolgedessen müss-
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te das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen die Tinners wohl einge-
stellt werden. Der Bundesrat stimmte dem Antrag des EJPD zu (BBl 2009 5029)
und ordnete mit Beschluss vom 14. November 2007 an, den umfangreichen Be-
stand der bei der Familie Tinner beschlagnahmten Datenträger und Dokumente
durch die Bundeskriminalpolizei unter der Aufsicht der Internationalen Atom-
energie-Agentur (nachfolgend: "IAEA") vernichten zu lassen (siehe Erklärung des
Bundesrates vom 4. Juni 2008 [pag. 1.2.0068–69]). Diese Akten nahm die Bun-
deskriminalpolizei in Verwahrung und die Strafbehörden haben dazu keinen Zu-
gang erlangt. Akten nicht näher bestimmten grossen Ausmasses wurden ver-
nichtet. Am 6. Juni 2008 wurden die letzten Unterlagen unter Aufsicht vernichtet
(BBl 2009 3032). Die Geschäftsprüfungskommission der Eidgenössischen Räte
(nachfolgend: GKP) und deren Delegation (nachfolgend: GPDel) befassten sich
in der Folge mit der Aktenvernichtung (siehe Bericht der GPDel vom 19. Januar
2009 [Fall Tinner: Rechtmässigkeit der Beschlüsse des Bundesrats und Zweck-
mässigkeit seiner Führung, BBl 2009 5007–5062]; Jahresbericht der GPK und
der GPDel vom 22. Januar 2010, BBl 2010 2671). Die GPDel betrachtete den
Beschluss des Bundesrates vom 14. November 2007 als nicht verhältnismässig
(BBl 2009 5052). Laut Jahresbericht der GPK/GPDel vom 22. Januar 2010 stiess
der zuständige Staatsanwalt am 16. Dezember 2008 im Archiv auf eine Kopie
des Schlussberichtes der BKP mitsamt 39 Beilageordnern aus dem Jahre 2006
(BBl 2010 2739). Die beschlagnahmten Datenträger sowie sämtliche forensi-
schen Spiegelungen von weiteren Datenträgern sind vollumfänglich nicht mehr
vorhanden.
F. Am 31. Januar 2008 stellte die Bundesanwaltschaft beim Eidgenössischen Un-
tersuchungsrichter zum zweiten Mal Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung
(pag. 1.1.20–23).
G. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 7. März 2008 die
Voruntersuchung gegen Friedrich, Marco und Urs Tinner (pag. 1.1.32–33). Mit
Verfügung vom 14. Januar 2010 dehnte es die Strafuntersuchung gegen Marco
Tinner auf den Verdacht der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB aus
(pag. 1.1.39–40).
H. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt schloss die Voruntersuchung mit
Verfügung vom 20. Dezember 2010 und erstattete gleichentags seinen Schluss-
bericht an die Bundesanwaltschaft (pag. 20.001 ff.).
I. Die Bundesanwaltschaft gab mit Verfügung vom 8. November 2011 dem Gesuch
von Friedrich Tinner und seinen Söhnen um Durchführung des abgekürzten Ver-
fahrens gemäss Art. 358 ff. StPO statt (pag. 4.1.140 f.).
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J. Am 23. November 2011 übermittelte die Bundesanwaltschaft den Beschuldigten
den Vorschlag für eine Anklageschrift im abgekürzten Verfahren, vom 15. No-
vember 2011 (pag. 4.1.142 f.; pag. 4.2.19 f; pag. 4.3.56 f.; pag. 4.4.1–37). Mit
Eingaben vom 2. Dezember 2011 und 5. Dezember 2011 erklärten Friedrich und
Marco Tinner bzw. Urs Tinner schriftlich ihre Zustimmungen zur Anklageschrift
gemäss Art. 360 Abs. 4 StPO (pag. 4.1.144–181; pag. 4.2.21–58; 4.3.58–98).
K. Die Bundesanwaltschaft vereinigte mit Verfügung vom 28. November 2011 das
Verfahren gegen Marco Tinner, soweit der zu untersuchende Tatbestand der Ur-
kundenfälschung kantonaler Zuständigkeit unterliegt, gemäss Art. 26 Abs. 2
StPO in der Hand der Bundesbehörden (pag. 2.00.0001–2.00.0002).
L. Am 8. Dezember 2011 stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen
Urs Tinner wegen Pornografie gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO ein
(pag. 3.3.1–4; pag. 3.00.0005–3.00.0011). Gleichentags stellte sie das Verfahren
gegen die Tinners wegen Geldwäscherei ein (pag. 3.00.0005).
M. Die Bundesanwaltschaft erhob am 13. Dezember 2011 beim Bundesstrafgericht
Anklage im abgekürzten Verfahren (Datum der Anklageschrift: 15. November
2011) gegen Friedrich, Marco und Urs Tinner wegen Widerhandlungen gegen
das Kriegsmaterialgesetz und gegen Marco Tinner ausserdem wegen Urkunden-
fälschung.
N. Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 2. Februar 2012 wurde die Anklage-
schrift zur Berichtigung zurückgewiesen und das gerichtliche Verfahren sistiert
(pag. 146.950.7–11).
O. Die Bundesanwaltschaft reichte am 26. März 2012 beim Bundesstrafgericht eine
revidierte Anklageschrift im abgekürzten Verfahren, neu datiert vom 6. März
2012, gegen Friedrich Tinner und seine Söhne mitsamt den erforderlichen Zu-
stimmungserklärungen der Beschuldigten vom 23. März 2012 ein
(pag. 146.100.119; pag. 146.100.124–127).
P. Das Bundesstrafgericht teilte mit Schreiben vom 5. April 2012 den Parteien mit,
es bestünden ernsthafte Zweifel an der Angemessenheit der beantragten Sank-
tionen (Strafmass, Einziehung/Ersatzforderung), und wies auf die Möglichkeit
hin, dem Gericht bis spätestens anlässlich der Hauptverhandlung einen modifi-
zierten Antrag zu den Sanktionen einzureichen (pag. 146.480.5 f.).
Q. Am 11. Mai 2012 fand – auf Verlangen der Parteivertreter – am Sitz des Bun-
desstrafgerichts eine Vorverhandlung zur Regelung organisatorischer Fragen im
Sinne von Art. 332 Abs. 1 StPO statt (pag. 146.940.1–6). Der Vorsitzende wies
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dabei erneut darauf hin, dass die beantragten Sanktionen markant zu erhöhen
seien, wenn mit einer Genehmigung des Urteilsvorschlags gerechnet werden
wolle (pag. 146.940.2). Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2012 gewährte der
Vorsitzende Frist bis 15. August 2012 zur Einreichung einer modifizierten Ankla-
geschrift (pag. 146.950.16–18).
R. Am 17. August 2012 reichte die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht die
in den Sanktionen modifizierte Anklageschrift vom 6. März 2012 / 10. August
2012 im abgekürzten Verfahren gegen Friedrich Tinner und Söhne mitsamt den
erforderlichen Zustimmungserklärungen von Friedrich Tinner vom 13. August
2012 sowie Marco und Urs Tinner vom 14. August 2012 ein (pag. 146.100.128–
168; pag. 146.521.7; pag. 146.522.5–7; pag. 146.523.1).
S. Am 24. und 25. September 2012 fand am Sitz des Bundesstrafgerichts die
Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren in Anwesenheit der Parteien statt
(pag. 146.920.1–9).
Die Strafkammer erwägt:
1. Formelles
1.1 Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen das KMG unterste-
hen der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 40 Abs. 1 KMG). Soweit der in die kantonale
Kompetenz fallende Tatbestand der Urkundenfälschung zur Anklage gelangt, ist
die Verfolgung und Beurteilung gemäss Art. 26 Abs. 2 StPO rechtsgültig in die
Bundeskompetenz überführt worden (pag. 2.00.0001 f.). Die sachliche Zustän-
digkeit ist somit gegeben.
1.2 Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Anklageschrift für Friedrich Tinner
eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie eine Geldstrafe von 780 Ta-
gessätzen zu je Fr. 90.–, für Marco Tinner eine Freiheitsstrafe von 41 Monaten
sowie eine Geldstrafe von 259 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und für Urs Tinner ei-
ne Freiheitsstrafe von 50 Monaten. Damit ist der Strafrahmen für das abgekürzte
Verfahren (Art. 358 Abs. 2 StPO) nicht überschritten und die funktionelle Zustän-
digkeit der Strafkammer (Dreierbesetzung) für das vorliegende Verfahren gege-
ben.
1.3 Das Gericht befindet frei darüber, ob die Durchführung des abgekürzten Verfah-
rens rechtmässig und angebracht sei (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO), die Anklage
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mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimme (lit. b)
und die beantragten Sanktionen angemessen seien (lit. c).
2. Voraussetzungen des abgekürzten Verfahrens
2.1 Aufgrund der Anklageschrift vom 6. März 2012 / 10. August 2012 scheinen die
Voraussetzungen zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens vorzuliegen.
Die Formvorschriften (Art. 358-360 StPO) sind eingehalten worden.
2.2 Bei der gerichtlichen Befragung anlässlich der Hauptverhandlung haben die Be-
schuldigten den Anklagesachverhalt erneut anerkannt (pag. 146.930.11 ff.;
Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO).
3. Materielle Prüfung der Anklage im Schuldspruch
3.1 Der Umgang mit Kriegsmaterial wird auf Bundesebene durch das Kriegsmateri-
algesetz und das Güterkontrollgesetz geregelt.
3.1.1 Mit dem Kriegsmaterialgesetz wird die Herstellung und der Transfer von Kriegs-
material sowie der entsprechenden Technologie hoheitlich kontrolliert (Art. 1
KMG). Zu Kriegsmaterial werden nicht nur Waffen, Munition u.ä., sondern auch
Ausrüstungsgegenstände gerechnet, welche für den Kampfeinsatz oder die Ge-
fechtsführung konzipiert oder modifiziert wurden und welche in der Regel so für
zivile Zwecke nicht verwendet werden (Art. 5 Abs. 1 KMG). Zum Kriegsmaterial
gehören auch Einzelteile und Baugruppen, "sofern erkennbar ist, dass diese Tei-
le in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind" (Art. 5
Abs. 2 KMG); es handelt sich gewissermassen um "Single-use"-Güter. Die Kon-
trolle wird dadurch erreicht, dass Herstellung und Transfer einer Bewilligungs-
pflicht unterworfen sind (Art. 9 ff. KMG). Eine besondere Behandlung erfährt
Kriegsmaterial, soweit es durch internationale Abkommen – an denen die
Schweiz beteiligt ist – einem totalen Verwendungs-/Produktionsverbot unterwor-
fen ist; das sind nach aktuellem Rechtsstand Kernwaffen, biologische und che-
mische Waffen – sog. ABC-Waffen –, sowie Antipersonenminen. Diesbezüglich
gilt ein absolutes Verbot der Entwicklung, Herstellung und Verfügung (Art. 7
Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 KMG). Soweit es Kernwaffen betrifft, beruht das Gesetz auf
der völkerrechtlichen Verpflichtung aus dem Atomsperrvertrag (Vertrag über die
Nichtverbreitung von Kernwaffen, vom 1. Juli 1968, SR 0.515.03): Nach dessen
Art. II verpflichten sich die Nichtkernwaffenstaaten,
Kernwaffen und sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber
von niemandem unmittelbar oder mittelbar anzunehmen, Kernwaffen oder sons-
tige Kernsprengkörper weder herzustellen noch sonstwie zu erwerben und keine
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Unterstützung zur Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkör-
pern zu suchen oder anzunehmen.
Mit dem Art. 7 KMG löst die Schweiz ihre Verpflichtung aus dem Atomsperrver-
trag ein; mit der Kontrolle von zivilen Gütern, die sich zur Herstellung von Kern-
waffen eignen, wird diese Verpflichtung ergänzt (Botschaft vom 15. Februar 1995
zur Volksinitiative "für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr" und zur Revision
des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial, BBl 1995 II, S. 1027 ff., 1057–
1058, nachfolgend: Botschaft KMG). Allerdings reicht das Verbot nach Art. 7
KMG weiter, indem der Atomsperrvertrag den Nichtkernwaffenstaaten bloss die
Eigenbewaffnung untersagt; das Verbot die fremde Atombewaffnung zu unter-
stützen, trifft nach seinem Art. I allein die Kernwaffenstaaten (Botschaft vom
30. Oktober 1974 betreffend den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaf-
fen, BBl 1974 II, S. 1009 ff., 1022–1025).
3.1.2 Das Güterkontrollgesetz schafft die Grundlage für eine Bundeskontrolle von
doppelt verwendbaren Gütern ("dual use"); zu diesen gehören auch Technolo-
gien und Software (Art. 1, 2 Abs. 1, 3 lit. a, b und d GKG). Auch dieser Erlass be-
trifft den Bereich von ABC-Waffen (Botschaft vom 22. Februar 1995 betreffend
das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter
[Güterkontrollgesetz, GKG], BBl 1995 II, S. 1301 ff., 1334). Das Kontrollinstru-
ment ist ebenfalls eine Bewilligungspflicht und zwar für die Ausfuhr solcher Gü-
ter, soweit sie in einem Anhang auf Verordnungsstufe (Art. 3 Güterkontrollver-
ordnung, GKV; Quelle der Anhänge 1–3 gemäss Fn. 55 zur GKV) genannt sind,
ergänzt durch eine Meldepflicht für andere Güter, soweit der Exporteur vermutet
oder weiss, dass sie u.a. für die Herstellung oder die Verwendung oder den Bau
von ABC-Waffen bestimmt sind oder sein könnten (Art. 4 Abs. 1 GKV). Deren
Durchführung obliegt dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Die Bewilli-
gung muss verweigert werden, u.a. wenn Grund zur Annahme besteht, dass die
Ausfuhrgüter zur Entwicklung, zur Herstellung oder zum Gebrauch von A-Waffen
verwendet werden oder der Weiterverbreitung solcher Waffen dienen (Art. 6
Abs. 1 lit. b GKV). Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass nach Art. IV Abs. 2 des
Atomsperrvertrages die Vertragsstaaten berechtigt sind, am "Austausch von
Ausrüstungen, Material und wissenschaftlichen und technologischen Informatio-
nen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie … teilzunehmen".
3.1.3 In der Tat besteht bei der Kernwaffenproliferation ein überschneidender Anwen-
dungsbereich: Weiss der Exporteur, dass ein in den Anhängen GKV nicht ge-
nanntes Gut der Entwicklung oder Herstellung von ABC-Waffen dient, so unter-
wirft ihn Art. 4 Abs. 1 GKV der Meldepflicht, Art. 7 Abs. 1 KMG der Unterlas-
sungspflicht; die Strafsanktion unterscheidet sich deutlich: Die vorsätzliche Un-
terlassung der Meldepflicht bzw. die Ausfuhr während des der Meldung automa-
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tisch folgenden einstweiligen Ausfuhrverbots werden mit Übertretungsstrafe ge-
ahndet (Art. 4 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 1 GKV i.V.m. Art. 333 Abs. 3 StGB), die
Missachtung der Unterlassungspflicht mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren
(Art. 34 Abs. 1 KMG). Auch bei bewusster Fahrlässigkeit besteht eine Über-
schneidung; allerdings reduziert sich die Obergrenze nach Kriegsmaterialgesetz
auf Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Art. 34 Abs. 3 KMG).
Für die Abgrenzung zwischen Kriegsmaterialgesetz und Güterkontrollgesetz ist
die gesetzliche Subsidiaritätsklausel massgeblich, welche den Vorrang des ers-
teren bestimmt (Art. 2 Abs. 3 GKG).
3.2 Die Anklageschrift muss den als strafbar erachteten Sachverhalt und die als er-
füllt erachtete Strafnorm anführen (Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO). Dies gilt
auch für das abgekürzte Verfahren (Art. 360 Abs. 1 lit. a StPO). Das Gericht ist
an den in der Anklageschrift bezeichneten Sachverhalt gebunden (Art. 350
Abs. 1 StPO).
Die Anklageschrift vom 6. März 2012 / 10. August 2012 lautet auf Förderung der
Herstellung von Kernwaffen (Art. 34 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. a KMG). Die Bundes-
anwaltschaft wirft Friedrich, Marco und Urs Tinner vor, sie hätten im internationa-
len Beschaffungsnetzwerk von A. Q. Khan in der Zeit von 1998 (Friedrich Tinner)
und in Mittäterschaft ab 1999 (Marco und Urs Tinner) bis längstens 18. Juni 2003
in der Schweiz, den Vereinigten Arabischen Emiraten, der Türkei, Malaysia und
anderswo mitgewirkt, in dem sie:
- "Werkzeugmaschinen und Zubehör für die Ausbildung von Technikern beschafften
und an die für Schulungszwecke gegründete Präzisionswerkstatt DEEF in Dubai lie-
ferten (Anklagepunkt 1.1.1);
- Die Testmodule 09 und 19, d.h. technische Einrichtungen zum Testen von Gasultra-
zentrifugen (nachfolgend: GUZ) in 9er bzw. 19er Kaskaden, herstellten und diese in-
klusive Kühlsystem für eine Kondensationseinheit, Messgeräte, Lecksucher, Behäl-
ter für Probeentnahmen, etc. an die DEEF in Dubai lieferten (Anklagepunkt 1.1.2);
- Die elektronische Steuerung P64, ausgelegt für die Steuerung der Ein- und Ausspei-
sung einer Kaskade mit 64 Einheiten, sowie Teile einer 64er Kaskade in der
Schweiz in Auftrag gaben und an die DEEF in Dubai lieferten (Anklagepunkt 1.1.3);
- Bedienungsanleitungen und Manuals zu Schulungszwecken erstellten und weiterga-
ben sowie von der englischen in die deutsche Sprache übersetzten und weitergaben
(Anklagepunkt 1.1.4);
- Mechaniker und Techniker in mechanischen Grundfertigkeiten, in Vakuum- und Ven-
tiltechnik, Massenspektometrie, Arbeiten an Testmodulen und in elektronischem
Fachwissen in der DEEF in Dubai ausbildeten (Anklagepunkt 1.1.5);
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- Technische Zeichnungen für die Herstellung von P1- und P2-GUZ-Bestandteilen
nach Vorlagen von "blue prints" neu zeichneten (Anklagepunkt 1.1.6);
- Speicherbehälter verschiedener Grössen für die Aufnahme von an- bzw. abgerei-
chertem UF6 und flüssigem Nitrogen sowie den dazugehörigen speziellen Behälter-
ventilen herstellten und im Auftrag von Tahir nach Dubai lieferten (Anklagepunkt
1.1.7);
- Werkzeugmaschinen zur Herstellung von GUZ-Bestandteilen in der Türkei sowie ei-
nen speziellen Mischer und Vakuumofen zur Aufbereitung von Araldit zur Vergies-
sung der Antriebsmotoren in die GUZ beschafften und in die Türkei exportierten
(Anklagepunkt 1.1.8);
- Mechaniker und Techniker in der Türkei ausbildeten (Anklagepunkt 1.1.9);
- Die Werkstattausrüstung und das Produktionsequipement für die Firma SCOPE in
Malaysia beschafften, so Werkzeug- und Drehmaschinen zur industriellen Massen-
anfertigung von GUZ-Bestandteilen (Anklagepunkt 1.1.10);
- P2-Gasultrazentrifungenbestandteile bei der Firma SCOPE in Malaysia herstellten,
das Rohmaterial für deren Herstellung sowie Aluminiumrohre für die Herstellung von
P1-Rotoren beschafften und nach Dubai verschifften (Anklagepunkt 1.1.11);
- P2-Gasultrazentrifugenkomponenten herstellen liessen und in verschiedene Länder
lieferten (Anklagepunkt 1.1.12);
- 1'382 Ventile für die Urananreicherungsanlage herstellten und teilweise lieferten
(Anklagepunkt 1.1.13)."
Friedrich Tinner habe dabei sein Beziehungsnetz zu Lieferanten von prolieferati-
ons-sensitiven Gütern genutzt und seinen Söhnen zugänglich gemacht. Er habe
seine Kenntnisse in der Ein- und Ausspeisung zur Anreicherung von UF6 und
der Fertigung von Bestandteilen von GUZ, in der Schweiss-, Vakuum- und Ven-
tiltechnik, in der Massenspektrometrie und Arbeiten mit Testmodulen und an
GUZ an Mechaniker und Techniker vermittelt. Nachdem A. Q. Khan im Mai 1998
in Pakistan erfolgreich Atombomben getestet habe, habe Friedrich Tinner zu-
mindest in Kauf genommen, dass er mit seinen Handlungen ein illegales Uranan-
reicherungsprogramm und damit ein Atomwaffenprogramm unterstütze. Marco
Tinner habe als Geschäftsführer der Firmen Phitec und Traco sämtliche admi-
nistrativen Arbeiten im Zusammenhang mit den Geschäften mit A. Q. Khan und
Buhary Seyed Abu Tahir (nachfolgend Tahir) abgewickelt. Er habe zudem Spei-
cherbehältnisse gezeichnet, hergestellt und an Tahir liefern lassen. Urs Tinner
habe Mechaniker und Techniker für die Zeichnung und Produktion von GUZ-
Bestandteilen handwerklich geschult und proliferations-sensitive Güter weiterge-
leitet. Marco und Urs Tinner hätten spätestens ab 1999 zumindest in Kauf ge-
- 11 -
nommen, dass sie mit ihren Handlungen ein illegales Urananreicherungspro-
gramm und damit ein Atomwaffenprogramm unterstützten.
3.3 Nach dem in E. 3.1.1 – 3.1.3 Gesagten ist im Sinne von Art. 362 Abs. 1 lit. b
StPO zu prüfen, ob zwischen den in der Anklageschrift in den Ziffern 1.1.1–
1.1.13 umschriebenen Handlungen (siehe E. 3.2) und den Akten Kongruenz be-
stehe und ob sie unter die Tatbestandsvariante der Förderung der Herstellung
von Kernwaffen gemäss Art. 34 Ziff. 1 lit. a und c KMG fallen. In diesem Sinne
bildet der Sachverhalt nicht in seiner rein faktischen Erscheinung Prüfungsge-
genstand, sondern in der durch den gesetzlichen Tatbestand umschriebenen
Qualität (GREINER/JAGGI, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord-
nung, Basel 2011, Art. 362 StPO N. 11).
3.4 Der Schuldspruch stellt keinen wesentlichen Bestandteil der Anklage des abge-
kürzten Verfahrens dar, auch wenn er ihr häufig als Teil eines Urteilsvorschlages
angefügt wird (JOSITSCH/BISCHOF, in Niggli et al. [Hrsg.], Festschrift Riklin, Zürich
etc. 2007, S. 429 ff., 432). Das Gericht muss diesen vielmehr in eigener Verant-
wortung nach einer positiv ausgefallenen Prüfung des Anklagesachverhaltes fäl-
len. Es ist dabei allerdings an die juristische Qualifikation desselben in der An-
klageschrift gebunden; denn diese bildet einen ihrer notwendigen Teile (ähnlich
SCHWARZENEGGER, in Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich etc. 2010, Art. 362 StPO N. 6). Will es davon ab-
weichen, so hat es die Parteien darauf aufmerksam zu machen (Art. 333 Abs. 1
StPO). Im abgekürzten Verfahren ist jedoch nicht nur nötig, dass diese sich dazu
äussern können, sondern dass sie einer rechtlichen Qualifikation, welche von der
in der Anklageschrift abweicht, zustimmen (Botschaft vom 21. Dezember 2005
zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005, S. 1085 ff., 1297
SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, Zürich/St. Gal-
len 2009, Art. 362 StPO N. 5; MAZOU, La procédure simplifiée dans le nouveau
Code de procédure pénale …, ZStrR 129/2011, S. 1 ff., 16).
3.5 Die Anklage lautet auf Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz im Sinne
von Förderung der Herstellung von Kernwaffen gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a
i.V.m. lit. c KMG.
3.5.1 Laut Anklageschrift wurden ein Teil der vorgeworfenen Taten im Ausland verübt
(pag. 146.100.134 ff.; siehe E. 3.2). Nach Art. 34 Abs. 4 KMG setzt die Strafbar-
keit einer im Ausland verübten Tat voraus, dass diese "völkerrechtliche Verein-
barungen verletzt, an welche die Schweiz gebunden ist" (lit. a) und ihr Urheber
Schweizer ist oder in der Schweiz wohnt (lit. b). Die subjektive Bedingung ist
ausser Zweifel. Nicht ganz klar ist, was die objektive Bedingung beinhaltet.
- 12 -
Zunächst ist zu beachten, dass Staatsverträge zunächst nur die Staaten selbst
binden und auf die Individuen keine unmittelbare Geltung entfalten. Eine Aus-
nahme machen die sogenannten "self-executing-treaties". Solche liegen vor,
wenn eine Vertragsklausel justiziabel ist, d.h. die Rechte und Pflichten des Indi-
viduums umschreibt und sich an die rechtsanwendenden nationalen Behörden
richtet (BGE 126 I 297 E. 8.1). Die Umschreibung der Rechte und Pflichten muss
hinreichend bestimmt sein; das ist nicht der Fall bei programmatischen Bestim-
mungen oder wenn eine Materie vertraglich nur in Umrissen geregelt wird oder
wenn nur Leitgedanken formuliert werden, welche der Gesetzgeber umsetzen
muss (BGE 126 I 240 E. 2b; ZIEGLER, Einführung in das Völkerrecht, 2. Aufl.,
Bern 2011, Rn. 275). Das gilt umso mehr im Bereich des Strafrechts, wo das Be-
stimmtheitsgebot der Art. 1 StGB und Art. 7 Abs. 1 EMRK gilt. In concreto liegt
die Problematik nicht auf der Tatbestandsebene, weil Art. 34 KMG sowohl den
öffentlichrechtlichen wie den strafrechtlichen Kriterien genügt, sondern in der
Unbestimmtheit des Atomsperrvertrages als verwiesenem Erlass bei der Ord-
nung des internationalen Strafanwendungsrechts: Art. II des Atomsperrvertrages
richtet sich nur an die Staaten, nicht an Einzelpersonen. In der Botschaft wird im
Atomsperrvertrag eine höchstens indirekte Verpflichtung der Nichtatomstaaten
erblickt, einzelne Normen ins nationale Recht zu überführen, nämlich über die –
in den Präambeln ausgedrückten – Vertragsabsichten; trotzdem wird von einer
"Verletzung des Abkommens durch schweizerische Staatsangehörige" gespro-
chen (Botschaft KMG, 1069). Dazu kommt, dass das Übereinkommen vom
13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und
des Einsatzes chemischer Waffen … (CWÜ, SR.0.515.08) in Art. VII eine direkte
Verpflichtung zur innerstaatlichen Umsetzung enthält, namentlich zum Erlass von
Strafbestimmungen (Art. VII Abs. 1 lit. a). Als einzigen direkt auf diesen Staats-
vertrag ausgerichteten Erlass hat das Parlament das Bundesgesetz über die Un-
terstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen (SR. 515.08)
erlassen. In der Botschaft zum CWÜ kündet der Bundesrat Strafnormen an, um
die im Staatsvertrag enthaltenen Verbote umzusetzen, und zwar mit universel-
lem Anwendungsbereich für die eigenen Staatsangehörigen (Botschaft vom
20. April 1994 betreffend das Übereinkommen …, BBl 1994 III S. 1 ff., 32). Im
Lichte dessen ist die Bedingung in Art. 34 Abs. 4 lit. a KMG so zu verstehen,
dass der Tatbestand bloss im Sachzusammenhang mit einem Staatsvertrag ge-
schaffen wurde, und dessen Zielen dient.
3.5.2 Die Strafnorm von Art. 34 Abs. 1 KMG übernimmt im objektiven Tatbestand die
Verbotsnorm von Art. 7 Abs. 1 KMG. Das Handlungsobjekt – ABC-Waffen – ist
ein Unterfall von Kriegsmaterial, welches das KMG in der allgemeinen Bestim-
mung von Art. 5 definiert. Dort umschreibt es den Begriff des Kriegsmateriales
nach Massgabe von "strikt objektiven und zudem leicht kontrollierbaren Merkma-
len", so dass es auf die mutmasslichen Absichten ihres Anwenders nicht an-
- 13 -
kommt (vgl. Botschaft KMG, a.a.O., S. 1055–1056). Diese objektivierte Begriffs-
bestimmung ist sachgerecht, wo es um die Bewilligung zu Herstellung, den
Transit von und den Handel mit militärischem Material geht; auf solche Handlun-
gen und Objekte ist die Strafnorm von Art. 33 Abs. 1 KMG ausgerichtet. In Bezug
auf ABC-Waffen wird die rein objektive Sichtweise jedoch durch den Wortlaut
des Tatbestandes von Art. 34 Abs. 1 KMG erweitert; denn er erfasst nicht nur
den Verkehr mit ABC-Waffen, sondern schon deren Entwicklung und Herstellung
(lit. a), ausserdem auch das Verleiten zu einer solchen Handlung (lit. b) und ihre
Förderung (lit. c). Damit ist jede Art der Beteiligung eingeschlossen, wie es bei
gleichem Wortlaut in Art. 261bis al. 3 StGB angenommen wird (NIGGLI, Rassen-
diskriminierung, 2. Aufl., Zürich etc. 2007, Rn. 1231) – bis hin zu Gehilfenschaft
(SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 261bis
N. 41; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil II,
6. Aufl., Bern 2008, § 39 N. 35), Vorbereitungshandlungen (CORBOZ, Les infrac-
tions en droit suisse, Band II, 2. Aufl., Bern 2002, Art. 261bis N. 25a) und jeder
anderen Art von Erleichterung tatbestandsmässigen Handelns durch einen Drit-
ten (NIGGLI, a.a.O., Rn. 1235). Mit dieser Ausweitung werden – nach den
Grundsätzen der Gehilfenschaft – auch Unterstützungshandlungen strafbar, wel-
che für sich den Charakter von harmlosem Alltagsverhalten haben (TRECH-
SEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, Zü-
rich/St. Gallen 2008, Art. 25 StGB N. 7). Erforderlich ist allerdings auf der objek-
tiven Seite, dass das prinzipale Handeln anders abgelaufen wäre, wäre es nicht
unterstützt worden (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa). Entscheidend ist das finale Mo-
ment: In der Literatur wird dafür etwa vorausgesetzt, dass die Unterstützungs-
handlung das Risiko eines strafbaren Erfolges per se erhöhte (STRATENWERTH,
Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 13 N. 120;
DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich etc. 2006, S. 161); das Bundesge-
richt bejaht Gehilfenschaft, wenn ein legaler Zweck der Beihilfe praktisch nicht
denkbar war (BGE 119 IV 289 E. 2 c/cc), oder wenn sonst mindestens in Kauf
genommen wurde, zur Begehung einer strafbaren Haupttat beizutragen
(BGE 132 IV 49 E. 1.1; zustimmend FORSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel
2007, Art. 25 StGB N. 33; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O.).
3.5.3 Alle in der Anklageschrift den Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen in
den Anklagepunkten 1.1.1–1.1.13 sind auf die Herstellung von Gasultrazentrifu-
gen ausgerichtet sowie auf den Betrieb derselben in Kaskaden: Entwicklung und
Lieferung einzelner Bestandteile der Zentrifugen und der Steuerung von Kaska-
den, Schulung von technischem Personal für die Produktion, Anfertigung von
Zentrifugen samt Einrichtung solcher Werkstätten, Erstellung von technischen
Produktionsunterlagen. An der Hauptverhandlung sagte Friedrich Tinner aus, sie
hätten 100 bis 200 Ventile geliefert, zudem eine Einspeiseanlage, welche eine
andere Firma hergestellt habe. Die Ventile seien eingesetzt worden für die Ein-
- 14 -
und Ausspeisung von Gas- und Flüssigkeiten. Die Anlage habe zur Einspeisung
von Uranhexafluorid in fester Form gedient (pag. 146.930.3). Die vorgeworfenen
und zugestandenen Dienstleistungen und Teile-Lieferungen waren auf die Her-
stellung von Gasultrazentrifugen und deren Betrieb in Kaskaden ausgerichtet,
welche zur Hochanreicherung von Uran dienen sollten. Eine solche Tätigkeit hat
keine Atomwaffe zum Gegenstand, sondern Anlagen, in denen spaltbares Mate-
rial hergestellt werden kann, also solche zur Urananreicherung. Dafür sind ver-
schiedene Methoden bekannt, darunter der hier thematisierte Einsatz von Gas-
zentrifugen. Soll waffenfähiger Kernsprengstoff gewonnen werden, so muss der
Gehalt des spaltbaren U235-Atoms im natürlichen Uran auf das ca. 130-fache an-
gehoben werden bis auf einen Anteil von 90 %. Diese Anreicherung kann mithilfe
von Uranaufbereitung – natürliches Uran wird mit Fluor verbunden und in gas-
förmigen Zustand versetzt – und anschliessender Konzentration in schnell dre-
henden Zentrifugen geschehen, welche die U235-Atome von den schwereren,
nicht spaltbaren U238-Atomen separieren. Weil die Konzentrationskapazität der
einzelnen Zentrifuge bescheiden ist, werden solche in grosser Zahl in Serie be-
trieben (zunehmende Verdichtung) respektive parallel geschaltet (zunehmende
Materialmenge). Diese Methode der Anreicherung wurde von den Niederlanden,
Grossbritannien und Deutschland entwickelt und wird in einem gemeinsamen
Unternehmen, URENCO, bis heute für die Herstellung von U235-Brennstäben für
Atomkraftwerke angewandt. Für die letzteren Zwecke ist allerdings eine viel ge-
ringere Anreicherung, nämlich auf einen Gesamtanteil von 3–5 % an U235-
Atomen, erforderlich. Mit einer vergleichsweise hohen Zahl von Zentrifugen
– Kaskaden – lässt sich entweder eine hohe Menge an schwach angereichertem
Uran für Energieerzeugung oder eine geringe Menge an hoch angereichertem
Material für militärische Zwecke gewinnen; dieselbe Anlage kann durch Ände-
rung der internen Gasverbindungen auf den einen oder den anderen Zweck ka-
libriert werden. Obwohl Grossbritannien bekanntlich zu den Kernwaffenstaaten
(gemäss Atomsperrvertrag) gehört, ist URENCO dort nur auf die Herstellung von
Spaltmaterial für die Energiegewinnung ausgerichtet (http:// www.urenco.com/
content/41/Urenco-UK-Ltd-(Capenhurst).aspx). China wiederum, dessen Staats-
betrieb nuklearen Brennstoff für militärische und für Zwecke der Energiegewin-
nung herstellt (http://www.cnnc.com.cn/tabid/141/ Default.aspx), basiert ebenfalls
mindestens teilweise auf der Anreicherung durch Gaszentrifugen (Zum Ganzen
Expertise Pütter, pag. 18.1.1.5–7, ferner die entsprechende Darstellung unter
http://de.wikipedia.org/ wiki/Urananreicherung).
3.5.4 Der Unterschied zwischen Entwicklung und Herstellung ist darin zu sehen, das
mit jener das Know-how der Produktion erarbeitet wird, und in dieser die Produk-
tion selbst. Dies charakterisiert das Ergebnis der Aktivität, nicht jedoch die Me-
thode. So umfasst jede Entwicklung auch praktische Anwendungstests und
schliesst die Produktion und Verbesserung am Fertigungs-Know-how mit ein. In
- 15 -
diesem Lichte dienten die Handlungen der Beschuldigten nicht der Entwicklung,
welche mit einer Zusammenfassung und Darstellung der Produktionsmethoden
ihren Abschluss gefunden hätten, sondern der Schaffung von Anlagen für die
Produktion von Uran, mit welchem atomare Sprengköpfe hätten angefertigt wer-
den sollen. Die rechtliche Subsumtion des Vorwurfes im Schuldspruch ist folglich
zutreffend.
3.5.5 Die Urananreicherung mithilfe von Gaszentrifugen ist entsprechend den Ausfüh-
rungen von E. 3.5.3 kein Vorgang, der zwingend auf die Herstellung von atoma-
rem Sprengstoff in Kernwaffen hinaus läuft. Die Zentrifugen werden ja auch als
Dual-use-Güter definiert (Anhang 2 zur GKV Ziff. 0B001 lit. a und b, Ziff. 0D,
Ziff. 0E; verbindliche Fassung im Internet [siehe Fn. 55 zur GKV]).
Damit stellt sich die Frage, ob die Beschuldigten durch die angeklagten Aktivitä-
ten tatsächlich eine Hochanreicherung förderten und ob sie darum wussten.
Am 3. Oktober 2003 wurde das deutsche Frachtschiff "BBC China" auf seinem
Weg von Dubai nach Libyen aufgebracht. Es führte unter falscher Deklaration
Aluminiumrohre und andere Teile mit sich, welche der Montage von 2'208 Gas-
zentrifugen dienen konnten. Der grössere Teil wurde in einem italienischen Ha-
fen beschlagnahmt, ein weiterer Teil blieb unentdeckt und gelangte mit diesem
Schiff schliesslich nach Libyen (Schlussbericht, pag. 24.126). Dieser Vorfall ver-
anlasste Libyen zum Entschluss, Material, Ausrüstung und Programme zu besei-
tigen, welche "zur Herstellung international geächteter Waffen führen", und dies
am 19. Dezember 2003 auch gegenüber dem Sicherheitsrat der UNO zu erklä-
ren. Am folgenden Tag eröffnete eine libysche Delegation dem Direktor der IA-
EA, ihr Land habe während mehr als zehn Jahren daran gearbeitet, die Fähigkeit
zur Urananreicherung zu entwickeln. Dazu habe die Einfuhr einer zwischenzeit-
lich demontierten "pilot scale centrifuge facility" (IAEA-Bericht GOV/2004/12
pag. 18.1.2362; in der deutschen Übersetzung "Großversuchs-
Zentrifugenanlage") gehört, ebenso Unterlagen zur Planung und Fertigung von
Atomwaffen; allerdings habe Libyen kein angereichertes Uran produziert
(pag. 18.1.2373). Die IAEA nahm in der Folge mehrere Kontrollen in Libyen und
andernorts vor, um die libyschen Verlautbarungen zu überprüfen. Deren Resulta-
te wurden laufend in Berichten an das "Board of Governors" dargestellt, von wel-
chen sich ein Teil bei den Akten befindet. Im letzten derselben, vom 12. Septem-
ber 2008, heisst es, Abgesandte von Libyen hätten sich im Januar 1984 mit A. Q.
Khan getroffen, der ihnen die Technologie zur Urananreicherung offeriert habe.
Nach weiteren Kontakten zwischen 1989 und 1991 habe man sich mit dem
"Netzwerk" auf die Lieferung von Unterlagen über die L-1-Zentrifugen-
Technologie geeinigt, indessen nicht befriedigendes Material erhalten. Gemäss
mündlichen Informationen der IAEA an die deutsche Generalbundesanwaltschaft
- 16 -
(aus verschiedenen fremden Quellen stammend) sei dieses Netzwerk zur Be-
schaffung von Nuklearwaffen in den 80er-Jahren entstanden und habe Dubai als
Drehscheibe benutzt; ihm habe A. Q. Khan angehört (pag. 18.1.2468; Weiteres
zur Zusammensetzung des Netzwerkes im Bericht des Bundeskriminalamtes,
pag. 18.1.3512 ff., S. 26–32). 1995 seien die Kontakte erneuert worden, und Li-
byen habe im Jahr 1997 20 vormontierte L-1-Zentrifugen und die Komponenten
für 200 weitere erhalten. Im September 2000 seien Libyen zwei L-2-Zentrifugen
geliefert worden und habe das Land eine Bestellung für 5'000 Stück davon plat-
ziert, später auf 10'000 Stück erweitert – jeweils inklusive der erforderlichen
Hilfskomponenten; diese Teile seien ab Dezember 2002 in grossen Mengen in
Libyen eingetroffen, hätten aber nicht zu Zentrifugen montiert werden können,
weil die Rotoren gefehlt hätten (zu allem pag. 18.8.239–240). Anhand ihrer eige-
nen Abklärungen kommt die IAEA zum Schluss, es hätten sich keine Anzeichen
für eine aktive Tätigkeit zur Entwicklung von Nuklearwaffen finden lassen; auch
wenn sie wegen der Geheimhaltung, mit welcher Libyen sein Programm über
zwei Dekaden hinaus betrieben habe, dieses nicht voll habe rekonstruieren kön-
nen, sei Libyens Darstellung, wonach es weder seine Absichten bezüglich von
Kernwaffen fortgeführt, noch vollständige Kapazität zur Produktion von spaltba-
rem Material erlangt habe, mit dem Ergebnis der Abklärungen der IAEA nicht in
Widerspruch stehend (pag. 18.8.241). Ausserdem besichtigte die IAEA Material,
welches die USA aus der Schiffsladung der "BBC China" erhältlich gemacht hat-
ten, probeweise bei einem Besuch im November 2004. Sie stellte fest, dass die-
ses fast ausgereicht hätte, 200 L1-Zentrifugen aufzubauen, während nur wenige
Bauteile für L2-Zentrifugen – auf welche es Libyen abgesehen hatte – darunter
waren, jedoch Komponenten für deren Produktion (pag. 18.1.2509–2511).
Im deutschen Strafverfahren wurde als Sachverständiger Horst Pütter (nachfol-
gend: Pütter) beigezogen. Er war bei Abfassung seines Berichts bei der UREN-
CO verantwortlich für das technical controlling (pag. 18.1.1.40). Aus seinen Un-
tersuchungen an Bauteilen, Komponenten, Einrichtungen und Dokumenten
schliesst er, "dass die untersuchten Zentrifugen- und Anlagekomponenten …
speziell auf die Hochanreicherung von Uran zur Herstellung von Nuklearwaffen
ausgerichtet [gewesen seien]. Ein anderer Verwendungszweck [sei] auszu-
schliessen" (pag 18.1.1.4). Seine Feststellungen gründen auf dem Material, wel-
ches aus Libyen in die USA und von dort zu URENCO Deutschland geliefert
worden war (pag. 5.10.363), ausserdem auf Unterlagen, welche auf dem Wege
über Südafrika nach Libyen gelangen sollten und von den dortigen Behörden
beschlagnahmt worden waren (pag. 8.1.1.13). Der Sachverständige sagte über
das in Libyen erhobene Material, es handle sich um Bausätze zur Installation von
200 Zentrifugen des in den Niederlanden entwickelten Typs L1/P1, um Aus-
rüstung zur Herstellung von Zentrifugenkaskaden und um 20'000 Einzelteile für
Zentrifugen des in Deutschland entwickelten Typs L2/P2 – diese aber nicht aus-
- 17 -
reichend, um einsatzfähige Zentrifugen zu montieren (pag. 18.1.1.10–11). Er er-
klärte weiter, "dass die von Libyen herausgegebenen Bauteile und Komponenten
für die Herstellung von Material für Nuklearwaffen einsetzbar" seien, und zwar
"durch die Zusammenschaltung einer grösseren Anzahl von Zentrifugen in ent-
sprechend ausgelegten Kaskaden." Diese Anreicherungsanlagen beruhten auf
"Designprinzipien von Anreicherungsanlagen der URENCO", welche dort auf An-
reicherung von maximal 5 % beschränkt seien; nach den in Südafrika erhobenen
Dokumenten und "Hardware" sei die Anlage jedoch auf 5'832 Zentrifugen ausge-
legt gewesen, womit sich monatlich Kernmaterial für nahezu drei Sprengköpfe
produzieren lasse (pag. 18.1.11–12). Das "Designprinzip" der Anlage zur Hoch-
anreicherung von Uran habe "im Wesentlichen auf Grundlagen herkömmlicher
URENCO-Anlagen" beruht (pag. 18.1.1.18).
3.5.6 Diese beiden Quellen beruhen auf verschiedenen Prämissen: Die IAEA be-
zweckte zu verifizieren, ob der libysche Staat materiell-konkret Atomwaffen pro-
duziert oder selbst konkrete Schritte auf dieses Ziel unternommen hatte, wäh-
rend Pütter abklärte, ob durch und für Libyen technische Vorbereitungen zur
Hochanreicherung von Uran getroffen worden seien. Seine Beurteilungsbasis
bildeten im Wesentlichen die in Südafrika aufgefundenen Planungsunterlagen.
Diese wertete er als Beleg dafür, dass die grundsätzlich auch zu blosser Ener-
gieerzeugung geeignete Methode der Urananreicherung auf die Gewinnung von
hoch angereichertem, spaltbarem Kernmaterial verwendet werden sollte. Die IA-
EA visionierte Dokumentationen über Entwicklung und Herstellung von Atom-
waffen, die es von Libyen erhielt, kam aber anhand der eigenen Ermittlungen
zum Schluss, es habe keine Kapazität gehabt, Komponenten für Atomwaffen zu
entwickeln oder herzustellen (pag. 18.8.240). Sie spricht von einer durch Libyen
betriebenen "Entwicklung seiner Dual-Use-Infrastruktur" und der Mithilfe (auslän-
discher) Auftragnehmer dazu (pag. 18.1.2665).
Wesentlichen Aufschluss über die auf Urananreicherung gerichteten libyschen
Bestrebungen geben die Aussagen von Tahir, der im deutschen Verfahren ge-
gen Gotthard Lerch & Consorten rechtshilfeweise (pag. 18.1.201 ff.) und von der
Bundesanwaltschaft fernmündlich (pag. 12.46.1 ff.) befragt wurde. Diese Person
arbeitete bereits ab 1992/1993 (respektive 1994, pag. 12.46.1) mit A. Q. Khan
zusammen. 1997 habe ihn dieser mit einer libyschen Delegation bekannt ge-
macht, welche A. Q. Khan gebeten habe, Zentrifugen für Libyens Nuklearpro-
gramm zu liefern. Ab 1998 hätten mehrere Treffen zwischen diesen Libyern und
A. Q. Khan, den Tahir begleitete, stattgefunden. Dabei sei dieser Auftrag be-
sprochen worden. Tahir habe an diesen Besprechungen teilgenommen und spä-
ter auf A. Q. Khans Wunsch die Koordination zwischen ihm und den Lieferanten
übernommen (pag. 12.46.4). Zuerst habe A. Q. Khan dafür gesorgt, dass eine
gewisse Anzahl von Zentrifugen aus Pakistan nach Libyen geliefert würde.
- 18 -
(pag. 18.1.206–207 i.V.m. pag. 18.1.153). In der Folge habe A. Q. Khan ver-
schiedene Fachleute beauftragt, Einzelteile für Zentrifugen zu liefern, darunter
die Beschuldigten; alle Auftragnehmer seien darüber im Bilde gewesen, dass ih-
re Lieferungen für das libysche "Zentrifugenprogramm" bestimmt seien. Friedrich
und Urs Tinner hätten in Dubai, der Türkei und Malaysia libysche Techniker in
Maschinenbau allgemein und in der Montage von Versuchsmodulen speziell
ausgebildet. Urs Tinner habe auch Zentrifugenzeichnungen für A. Q. Khan digital
erfasst; ein Satz Datenträger sei den Libyern ausgehändigt worden
(pag. 18.1.208, 213, 215). Lerch sei dafür verantwortlich gewesen, das "Gas-
Handling-System und das Rohrwerk usw." in Südafrika herzustellen
(pag. 18.1.208–209). Im Verlaufe des Jahres 2003 seien die Arbeiten in Südafri-
ka beendet und die Komponenten versandbereit gewesen. Sie hätten ursprüng-
lich über Jordanien nach Libyen gelangen sollen; dann habe man einen inneraf-
rikanischen Lufttransport erwogen, aber wegen des Aufbringens der BBC China
nicht realisiert (pag. 18.1.210–211). Beim südafrikanischen Zugriff im September
2004 fand man effektiv nur in der umfangreichen Dokumentation Belege für die
Herstellung von Zentrifugen (vgl. pag. 18.1.2940 ff., 3047 ff.), während das in elf
zur Verschiffung verpackten Containern sichergestellte Material die Uranfluorid-
gas-Aufbereitung betraf, nicht die Fabrikation von Zentrifugen (pag. 18.1.2483–
2487). Diese Indizien scheinen zu belegen, dass der Bau von Anlagen zur Ura-
nanhochanreicherung – für die Zwecke von atomaren Sprengköpfen – auf mate-
rieller, planerischer und organisatorischer Ebene vorbereitet, aber noch nicht
konkret begonnen worden war. Diesen Befund bestätigt das Urteil des Oberlan-
desgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2008, durch welches Gotthard Lerch im
abgekürzten Verfahren für schuldig befunden wurde, er habe zusammen mit An-
deren die Herstellung einer Gasultrazentrifungeanlage in Südafrika – insbeson-
dere durch technische Hilfestellungen – unterstützt; diese Anlage sei von A. Q.
Khan für das libysche Nuklearwaffenprogramm geplant worden (Pressemitteilung
OLG Stuttgart, http:// www.olgstuttgart.de/servlet/PB/menu/1229053/index.html
?ROOT=1182029&ARCHIV=1241014). Die Erklärungen von Tahir decken sich
mit den Feststellungen von Pütter.
Bei der Würdigung dieser Unterlagen gilt es in formeller Hinsicht festzuhalten,
dass sich in den Akten keine Hinweise finden, wonach Pütter und Tahir in den für
Sachverständige und Zeugen erforderlichen Weise in Pflicht genommen wurden.
Dementsprechend können diese Informationen nicht den prozessualen Rang von
Gutachten und Zeugenaussage haben (zum Ersteren SCHMID, a.a.O., Art. 184
StPO N. 12; zur Letzteren Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2007.18 vom
16. September 2008 E. 3.4.2), sondern nur denjenigen der Aussage einer Aus-
kunftsperson (SCHMID, a.a.O., Art. 178 StPO N. 2). Die IAEA-Berichte haben den
Beweiswert von Indizien (SCHMID, a.a.O., Art. 195 StPO N. 3). Aus diesen Be-
weismitteln ergibt sich, dass die Aktivitäten in Südafrika auf eine Nuklearbewaff-
- 19 -
nung in Libyen ausgerichtet waren, nicht auf eine eigene in jenem Land. In Liby-
en wiederum waren nach den Feststellungen der IAEA äussere Schritte in Rich-
tung einer Nuklearbewaffnung nicht erfolgt. Auch im Lichte ihrer schleppenden
Aktivitäten im Zuge der Kontakte mit A. Q. Khan und dem Netzwerk um ihn her-
um sind die libyschen Beteuerungen, es habe bis zuletzt noch keinen definitiven
Entschluss zu eigener Nuklearbewaffnung gefällt, mit einiger Wahrscheinlichkeit
zutreffend, selbst wenn man in Rechnung stellt, dass das Land nach Aufbringen
der "BBC China" ein hohes politisches Interesse besass, Sanktionen seitens von
Staaten wie den USA zu entgehen. Andererseits verfügt Libyen, wie allgemein
bekannt, über grosse Vorräte an fossilen Energieträgern, weshalb praktisch aus-
geschlossen werden kann, seine Machthaber hätten den aufwändigen Weg einer
atomaren Energieerzeugung in Betracht gezogen. Entsprechend den Kriterien
der Gehilfenschaft waren die an Libyen gelieferten respektive für Libyen vorge-
sehenen Gaszentrifugen ein Mittel, um die Herstellung von Kernwaffen zu unter-
stützen.
3.5.7 Objektiv bildeten die in der Anklageschrift genannten Handlungen einen Bestand-
teil der durch Libyen angestrebten und durch A. Q. Khan organisierten Beschaf-
fung von waffenfähigem Uran: Wie die Aussagen von Tahir belegen
(pag. 12.46.1 ff.), gilt dies in erster Linie für die Beschaffung von Komponenten
für eine Anlage zur Hochanreicherung von Uran, aber auch für Schulung und
administrative Leistungen, wie Neuanfertigung oder Digitalisierung von techni-
schen Unterlagen (pag. 12.46.14–15). Die Grundlage bildeten demnach Gesprä-
che von A. Q. Khan mit Friedrich Tinner, später auch mit Urs Tinner
(pag. 12.46.4–5). Die unter der Leitung von Urs Tinner in Dubai hergestellten re-
spektive verarbeiteten Komponenten, etwa Ventile und Testmodule, wurden nach
Libyen verschifft (pag. 12.46.11).
3.6 Die hier angeklagte Widerhandlung nach Art. 34 Abs. 1 KMG ist ein Vorsatzde-
likt. Diesbezüglich wirft die Anklageschrift den Beschuldigten vor, sie hätten ab
Mai 1998 (Friedrich Tinner) respektive ab 1999 (Urs und Marco Tinner) in Kauf
genommen, ein "illegales Urananreicherungsprogramm und damit ein Atomwaf-
fenprogramm eines … unbekannten Destinatärs" zu unterstützen. Im Schlussbe-
richt wird ihnen zur Last gelegt, es sei ihnen bereits an der initialen Besprechung
im Jahre 1997 klar gewesen (Friedrich Tinner), respektive hätte gewesen sein
müssen (Urs und Marco Tinner), dass die Bauteile für das libysche Zentrifugen-
programm bestimmt gewesen seien, und es hätte ihnen spätestens seit Pakis-
tans Atomtest vom 28. Mai 1998 klar sein müssen, dass A. Q. Khan die Zentrifu-
gen zur Hochanreicherung von Uran für militärische Zwecke einsetze
(pag. 24.152–155).
- 20 -
3.6.1 Im abgekürzten Verfahren bedeutet die Zustimmung der beschuldigten Person
auch eine Anerkennung des subjektiven Tatbestandes, also im konkreten Falle
des Vorsatzes. Das Gericht muss prüfen, ob die Anklage in dieser Hinsicht mit
den Akten übereinstimmt.
Zu ihrem Wissen über den Zweck ihrer Aktivitäten haben sich die Beschuldigten
im (Vor-) verfahren wie folgt geäussert:
a) Friedrich Tinner konzedierte im Vorverfahren, dass er die Versicherung A. Q.
Khans, die Urananreicherung diene friedlichen Zwecken, mit seinem erfolgrei-
chen Test einer Atombombe als unwahr erkannt habe. Allerdings fügte er bei,
dass er erst nach Jahresbeginn 2002 – eventuell schon früher – misstrauisch
geworden sei, als die ihm vom Sohn Urs vorgelegten Zeichnungen belegt hätten,
dass es um Teile für P1-Zentrifugen gehe (pag. 13.3.25–26). Weiterhin aner-
kannte er, dass Ende Oktober 1998 eine "Initialbesprechung" zwischen ihm, sei-
nem Sohn Urs und A. Q. Khan sowie Tahir stattgefunden habe. Gemäss dem
Protokoll würden sie – offensichtlich gemeint die Tinners – das Training für die
"Anlagen inkl. Verrohrung bis zu den Maschinen" übernehmen und zwar für
"AN09 und AN19"; ausserdem wurde die Anschaffung von Maschinen ins Auge
gefasst, "die es gestatten, alle Teile für 2000 Maschinen pro Jahr herzustellen",
dies auf partnerschaftlicher Basis (pag. 5.14.2194). Gemäss Friedrich Tinner soll
an dieser Sitzung von Libyen nicht gesprochen worden sein; er habe daher an-
genommen, es gehe um Urananreicherung für Pakistan (pag. 13.3.394–396). In
widersprüchlicher Weise konzedierte er, dass AN09 respektive AN19 neun re-
spektive neunzehn GUZ – gemeint Gasultrazentrifugen – bedeute, obwohl von
GUZ an diesem Meeting "nie" gesprochen worden sei. Auch seien mit den 2000
Maschinen "wahrscheinlich GUZ gemeint, wir gingen nicht davon aus". In Marco
Tinners Computer fand sich ein Schema einer Urananreicherungsanlage, wel-
ches Friedrich Tinner Mitte Dezember 2000 digitalisiert hatte
(pag. 5.14.118/1170) und welches die Verknüpfung von insgesamt 5'832 Zentri-
fugen ("machines") zur Anreicherung bis auf 90 % schematisch darstellte. An der
Hauptverhandlung sagte er aus, sie hätten Ventile für 100 bis 200 Stück gelie-
fert. Die Anlage habe zur Einspeise von Uranhexafluorid in fester Form gedient
(pag. 146.930.3).
b) Urs Tinner erklärte gegenüber den deutschen Strafbehörden, anfänglich, als
er nach Dubai gekommen sei, habe er den Verwendungszweck der ihm von Ta-
hir gegebenen Teile und Zeichnungen nicht erkannt. Später habe er die Bezeich-
nung P1 aus einer Zeichnung gelesen, aber nach Rückfrage bei Tahir nicht ge-
wusst, dass es sich dabei um eine Zentrifuge handle. Nach einem weiteren hal-
ben Jahr habe er aus Gesprächen mit A. Q. Khan oder Tahir geschlossen, es
handle sich um eine Zentrifuge; eventuell sei der Verwendungszweck genannt
- 21 -
worden. Erst während der Zeit des Trainings habe er erfahren, dass es sich bei
der P1 um eine Gas-Ultra-Zentrifuge handle, da er die Zentrifugenmontage habe
schulen sollen und dafür von A. Q. Khan eine Zeichnung zur Montage von P1 er-
halten habe. Weil Tahir sein Auftraggeber und A. Q. Khan der Abnehmer gewe-
sen seien, habe er angenommen, die Zentrifugen würden nach Pakistan gehen.
Anhand der Dokumente, die zu scannen man ihm später aufgetragen habe, habe
er genau erkannt, was gebaut werden sollte. Als sich während eines Trainings
ein Elektriker unbedacht als in Libyen wohnhaft offenbart habe, sei nicht mehr
auszuschliessen gewesen, dass "Libyen mit im Spiel war". Dass die Zentrifugen
effektiv für dieses Land bestimmt gewesen seien, habe er von Tahir erfahren,
kurz bevor die BBC China aufgebracht worden sei (pag. 18.1.1255–1256).
Im inländischen Verfahren äusserte sich Urs Tinner im Vorverfahren in dem Sin-
ne, dass er weder von A. Q. Khan noch von Tahir über den Verwendungszweck
der Materialien, an welchen er Leute in Dubai und in Malaysia schulte, noch der
Dokumentationen, die er in deren Auftrag digitalisierte, informiert worden sei. Erst
nach seiner Rückkehr aus Malaysia nach Dubai habe er erkannt, dass seine Auf-
traggeber sich mit "Atomtechnologie" beschäftigten, welche "in Richtung Waffen-
technik gehen könnte"; daraus habe er geschlossen, im pakistanischen Atomwaf-
fenprogramm mitzuarbeiten (pag. 13.1.99/174). Er habe Kopien solcher Doku-
mente angefertigt und seinen Vater gefragt, was er davon halte, aber keine Ant-
wort bekommen (pag. 13.1.137). Am Anfang der Voruntersuchung bestritt er,
durch seine Aktivitäten in Dubai und Malaysia zum libyschen Nuklearwaffenpro-
gramm beigetragen zu haben (pag. 13.1.366–368). An deren Ende lehnte er es
weitgehend ab, sich zu diesen Vorwürfen zu äussern, bestritt aber, an der initia-
len Besprechung mit Tahir im Jahre 1997 oder durch Pakistans Atomtests Ende
Mai 1998 erfahren zu haben, dass die Bauteile für das libysche Zentrifugenpro-
gramm respektive die Zentrifugen-Uranhochanreicherung für militärische Zwecke
bestimmt gewesen seien (pag. 13.1.500–502). An der Hauptverhandlung sagte
er aus, er sei nach Dubai gebeten worden, um Leute in mechanischer Tätigkeit
auszubilden. Auf Frage, wann es zum Auslandeinsatz gekommen sei, antwortete
er, er habe 1998 einen anderen Job im Ausland gesucht (pag. 146.930.8). Die
Amerikaner hätten ihnen erklären können, um was es gegangen sei. Er habe
vorher mit Nukleartechnologie nie etwas zu tun gehabt (pag. 146.930.18). Diese
Einlassungen sind im Vergleich zu den in Deutschland gemachten Aussagen
sehr ausweichend formuliert.
c) Marco Tinner verfasste in Haft einen längeren Bericht zuhanden der Bundes-
anwaltschaft (pag. 13.2.838 ff.). Danach soll Tahir vor 1998 verschiedene Auf-
träge zur Lieferung technischer Teile erteilt haben, für die Marco Tinner jeweils
ein Enduser-Zertifikat erhalten habe. 1998 habe es sein Bruder übernommen, in
Dubai die "Desert Electric" aufzubauen und dort für Tahir zu arbeiten. Er selber
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habe ab 1999/2000 davon ausgehen können, "dass es bei den Aufträgen von
Tahir um sensible Güter für die Nukleartechnik ging"; allerdings hätten ihm erst
die Amerikaner bestätigt, dass es sich um das Nuklearprogramm für Libyen han-
delte (pag. 841–842). Die früheren Lieferungen seien nicht unter die entspre-
chenden Kategorien der Güterkontroll-Liste – gemeint Anhang 2 zur GKV
(E. 3.5.5 a.A.) – gefallen, weil sie nicht aus dem jeweiligen spezifischen Material
bestanden hätten, und er habe sie daher bis 1999/2000 nicht als kritisch erachtet
(pag. 848–850). Etwa 1998/1999 habe sein Vater aus einer Besprechung in Du-
bai den Auftrag für je ein Testmodul 09 und 19 gebracht und Zeichnungen ange-
fertigt; die genaue Verwendung dieser Kaskadenverrohrungen habe er nicht ge-
kannt und sie sei vom Vater nur rudimentär erklärt worden (pag. 853–854). Als
ihm in der Folge sein Bruder Bedarfslisten mit "zunehmend ‘kuriose(n)’ Positio-
nen" geschickt habe, sei ihm klar geworden, "dass wir tiefer im Ganzen drin
steckten, als erwartet", und er habe ab 2000 solche Anfragen zunehmend nicht
mehr beantwortet (pag. 856).
In seinen Einvernahmen im Vorverfahren äusserte sich Marco Tinner zurückhal-
tender: Erst "Mitte 2002 hatten wir die Vermutung, dass es sich um GUZ-Teile
handeln könnte" (pag. 13.2.26/259). Auf den Vorwurf einer Schutzbehauptung
konzedierte er, durch den Teilchenauftrag – zur Herstellung in der Schweiz – im
März 2001 sei er stutzig geworden (pag. 13.2.520–521). Auf Vorhalt, er habe et-
wa im Oktober 1997 eine Bestellung der Desert Electrical & Equipment von im
Verbund typischerweise für Urananreicherung gebrauchten Artikeln bestätigt und
im Februar 1999 über Lieferungen an die DEEF und die Produktion von Bälgen
für A. Q. Khan – unter seinem Decknamen Patlu – rapportiert, entgegnete er,
nicht gewusst zu haben, wer zum Netzwerk gehörte (pag. 13.2.1027–1028).
Nicht einlassen wollte er sich zum Verdacht, er sei Urheber von bei ihm zu Hause
beschlagnahmten elektronischen Dateien, welche Tests an Gasultrazentrifugen,
die Steuerung einer Ein- und Ausspeisung an solchen und zwar ausschliesslich
zwecks Urananreicherung, beinhalteten. Wo als Ersteller "garf" vermerkt war,
bestritt er, damit etwas zu tun gehabt zu haben, weil der Deckname "Garfield"
nicht nur durch ihn benutzt worden sei (pag. 13.2.29–33). An der Hauptverhand-
lung sagte er aus, es treffe zu, dass er von Tahir angehalten worden sei, mit
Decknamen zu arbeiten. Dies sei 1997 gewesen (pag. 146.930.7).
3.6.2 Die beschuldigten Friedrich und Markus Tinner haben sich im Vorverfahren nicht
eindeutig dazu bekannt, gewusst zu haben, dass die ihnen vorgeworfene Aktivi-
tät die Hochanreicherung von Uran im Hinblick auf atomare Bewaffnung unter-
stützt habe. Urs Tinner hat sich höchstens gegenüber den deutschen Behörden
in affirmativer Weise geäussert. In keiner der Einvernahmen findet sich freilich
ein Geständnis, wonach diese Bemühungen dem Staate Libyen zugutekommen
sollten. Allerdings sind alle Beiträge der Beschuldigten den "Auftraggebern",
- 23 -
A. Q. Khan oder seiner Mittelsperson, Tahir, geleistet worden, die sich ihrerseits
gegenüber den Vertretern Libyens zur Unterstützung der Urananreicherung ver-
pflichteten. Aufgrund der gesamten Umstände steht aber ausser Frage, dass die
Beschuldigten vorsätzlich handelten; insbesondere aufgrund ihrer Kenntnisse
über die von Khan 1998 gezündeten Atombomben. Der Vorsatz bzw. Eventual-
vorsatz, zu welchem sie sich bekannten, indem sie der Anklageschrift zustimm-
ten, steht daher nicht im Widerspruch zu den Akten.
3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anklage im Sachverhalt und im bean-
tragten Schuldpunkt mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten
übereinstimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO).
4. Materielle Prüfung der Anträge zur Strafe
4.1 Das Urteil im abgekürzten Verfahren setzt einen Strafantrag voraus, welcher dem
Schuldspruch angemessen ist (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO). Ob dem so sei, ist in
Würdigung des konkret anzuwendenden Strafrahmens zu befinden, innerhalb
desselben nach dem Verschulden und den übrigen ordentlichen Strafzumes-
sungsfaktoren (Art. 47 StGB), sowie nach dem Mass der konkret bejahten Straf-
schärfungs- und -milderungsgründe (dazu näher E. 4.2.2–4.2.3). Nicht ohne Wei-
teres klar ist der Beurteilungsmassstab, den das Gericht anzuwenden hat, wenn
es die Angemessenheit des Strafantrags prüft.
Die Strafzumessung ist eine freie Entscheidung, für welche das Gesetz zwar
einen geschlossenen Katalog von Bemessungsgesichtspunkten bestimmt, sie
aber ihrerseits so offen formuliert, dass die Aspekte des Einzelfalles je nach ihrer
Prägnanz schwerer oder geringer ins Gewicht fallen (WIPRÄCHTIGER, Basler
Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 StGB N. 6; siehe auch BGE 128 IV 73
E. 3b). Dieser Vorgang des Abwägens führt zu einem ganz bestimmten Mass
(sog. Punkttheorie, TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Praxiskommentar, a.a.O.,
Art. 47 StGB N. 4; in ähnlichem Sinne STRATENWERTH, Schweizerisches Straf-
recht – Allgemeiner Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, § 6 N. 67). Die gegenteilige Auf-
fassung, wonach sich die Strafe innerhalb bestimmter Grenzen bewegen müsse
(sog. Spielraumtheorie, REHBERG, Strafrecht II, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 72; HUR-
TADO POZO, Droit pénal, partie générale, Zürich/Basel 2008, Rn. 1518 f.;
s.a. SCHÖNKE/SCHRÖDER-STREE/KINZIG, Strafgesetzbuch, 28. Aufl., München
2010, N. 20 vor § 38 m.w.H.), ist effektiv von prozeduraler Natur und bildet daher
keine echte Gegenposition; denn sie beschreibt nicht, wie das Gericht die Strafe
zu bemessen hat, sondern welchen Bereich ihm die Rechtsmittelinstanz dafür
zugesteht (WIPRÄCHTIGER, a.a.O., N. 159 mit kritischer Würdigung). So ist sie
denn auch vom Bundesgericht entwickelt worden, um seine Kognition als Be-
schwerdeinstanz abzustecken, welche es auf die Überschreitung oder den Miss-
- 24 -
brauch von Ermessen beschränkt (etwa BGE 123 IV 10 E. 2; 122 IV 299 E. 2a);
das Hohe Gericht schreitet also nur bei erheblicher Unangemessenheit ein. Das
Sachurteil hinsichtlich des Sanktionsvorschlages im abgekürzten Verfahren ist
freilich ein anderer Vorgang als die Überprüfung der im Sachurteil ausgespro-
chenen Sanktion durch eine Beschwerdeinstanz (dies übersieht JEANNERET, Les
procédures spéciales dans le Code de procédure pénale suisse, in Pfister-Liechti
[Hrsg.], La procédure pénale fédérale, Bern 2010, S. 137 ff., 182). Das Gesetz
bringt dies mit der Wendung des freien Befindens zum Ausdruck, die sich auch
in der italienischen Fassung (libera decisione) findet, während in der französi-
schen Wendung eines librement "apprécier" der Charakter einer eigenständigen
Ermittlung der Sanktion weniger deutlich hervortritt. Unter diesen Auspizien un-
terscheidet sich die richterliche Prüfung des Sanktionsvorschlages nicht von der
Strafzumessung im ordentlichen Verfahren in denjenigen Fällen, da ein überein-
stimmender Antrag der Parteien vorliegt. Er stellt somit einen Orientierungspunkt
von erheblicher Überzeugungskraft dar, von dem aber nicht erst dann abgewi-
chen werden soll, wenn (so GREINER/JAGGI, a.a.O., Art. 362 StPO N. 15) der
Vorschlag unvertretbar ist (ähnlich SCHMID, a.a.O. Art. 362 StPO N. 4 [dabei
"grosse Zurückhaltung" empfehlend]; RIKLIN, a.a.O., Art. 362 StPO N. 2 [befür-
wortet eine "grosszügige Ausschöpfung der Ermessensspielräume"] und
SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 362 N. 5; a.M. PERRIN, Commentaire romand
CPP, Art. 362 N. 5), sondern schon wenn das Gericht zu einem deutlich abwei-
chenden Strafmass gelangt (vgl. auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.21
vom 15. Dezember 2011, E. 10).
4.2 Für das Strafmass der unter Art. 34 Abs. 1 KMG fallenden Handlung der Be-
schuldigten fallen folgende Gesichtspunkte in Betracht:
4.2.1 Übergangsrechtlich ist das Gesetz mit Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils
(BG vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007) nicht milder ausges-
taltet, soweit es die Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 KMG) betrifft. Allerdings ist der
bedingte Strafvollzug für eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten nur unter gelten-
dem Gesetz möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB; gegenüber Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1
aStGB). Nach altem und neuem Recht ist eine kumulative pekuniäre Sanktion
möglich. Deren Maximum bleibt dasselbe (5 Mio. Fr. nach altem Recht; 1'666
Tagessätze à Fr. 3'000 nach neuem Recht [Art. 333 Abs. 5 StGB]); ein Minimum
war und ist gesetzlich weder für die altrechtliche Busse (Art. 48 aStGB), noch für
die neurechtliche Geldstrafe (Art. 34 Abs. 2 StGB) vorgesehen. Bezüglich Straf-
schärfung und -milderung (dazu näher E. 4.2.2–4.2.3) ergeben sich keine Unter-
schiede. Indessen zwingt das neue Recht dazu, die Geldstrafe auf die konkreten
finanziellen Verhältnisse des Bestraften auszurichten (Art. 34 Abs. 2 StGB). Da-
gegen war die altrechtliche Busse zwar nach den Verhältnissen des Täters zu
bestimmen (Art. 48 Ziff. 2 aStGB), hatte die ökonomische Situation also ein ge-
- 25 -
ringeres Gewicht (AMSLER/SOLLBERGER, Basler Kommentar, Basel 2003, Art. 48
StGB N. 8). Im konkreten Fall, auf den es für die Frage des milderen Rechts
(Art. 2 Abs. 2 StGB) ankommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1, 135 IV 113 E. 2.2), wer-
den mit 90 respektive 30 Franken Tagessätze vorgeschlagen, welche im unters-
ten Bereich liegen (BGE 135 IV 180 E. 1.4.2). Die wirtschaftliche Situation führt
daher unter neuem Recht zu einer milderen Bemessung der pekuniären Situati-
on. Daher ist der Sanktionsvorschlag nach diesem zu würdigen.
4.2.2 Der ordentliche gesetzliche Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von einem bis
zehn Jahren und fakultative Geldstrafe bis zu 1'666 Tagessätzen zu Fr. 3'000.–.
Wegen Tatmehrheit ist die Strafe zu schärfen; das Strafmaximum erhöht sich auf
fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB).
4.2.3 Die Frage der Strafmilderung stellt sich in zweifacher Hinsicht:
a) Zunächst ist erstellt, dass die Beschuldigten einverstanden waren, mit ameri-
kanischen Staatsinstanzen zusammen zu wirken und ihre Tätigkeit gleichsam als
V-Personen fortzusetzen. Weil die Strafakten, welche diese Zusammenarbeit
dokumentieren, durch den Bundesrat vollständig beseitigt worden sind (was nicht
nur von der GPK als unverhältnismässig bezeichnet, sondern auch für das Ge-
richt schwer verständlich ist), ist offen, ob und inwieweit die Beschuldigten dazu
beigetragen haben, libysche Bemühungen zur Atomanreicherung aufzudecken
oder gar durch "Sabotage" zu behindern. Die Aktenvernichtung hatte allerdings
zur Folge, dass die Bundesanwaltschaft die Anklage zeitlich eingrenzte
(vgl. Schlussbericht, pag. 24.149–150), dies obwohl die gesetzlichen Ausnah-
men vom ABC-Waffen-Verbot (Art. 7 Abs. 2 lit. a KMG) und damit die Straffrei-
heit von Aktionen mit dem Ziel der Vernichtung von Kernwaffen, möglicherweise
nicht durchwegs erfüllt waren. Damit stellt sich die Frage von tätiger Reue, die
zwingend zu Strafmilderung führt (Art. 48 lit. d StGB). Eine solche Nachsicht ist
auch bei Delikten gegen Gemeininteressen möglich (z.B. bei Verkehrsdelikten,
TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 48 StGB N. 23). Sie setzt ein "beson-
deres, freiwilliges und uneigennütziges Verhalten" voraus. Dies lässt sich für die
wie auch immer geartete Kooperation der Beschuldigten mit staatlichen Reprä-
sentanten der USA nicht sagen. Eine solche stellte, nachdem es in den Augen
der Tinners klar geworden war, dass Libyen seine militärischen Interessen durch
die Proliferation von Anlagen zur Herstellung waffenfähigen Urans zu fördern
trachtete, ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 301 Ziff. 1 StGB dar. Auch
wenn der Bundesrat die Ermächtigung zur Verfolgung (Art. 302 Abs. 1 StGB)
verweigerte (siehe Lit. d), kann ein solches nicht Anlass zur Milderung sein.
b) Weiterhin kommt der Milderungsgrund des verhältnismässig langen Zeitrau-
mes zwischen Tat und Urteil in Betracht. Seine objektive Bedingung ist der Ab-
- 26 -
lauf einer Zeitspanne von zwei Dritteln der Verjährungsfrist, wobei diese Grenze
unterschritten werden kann, um der Art und Schwere der Tat Rechnung zu tra-
gen (BGE 132 IV 1 E. 6.2.1). Sie ist daher jedenfalls erfüllt für alle Handlungen,
welche vor dem 25. März 2002 begangen worden sind. Jüngeren Datums sind –
wenigstens nach den in der Anklageschrift enthaltenen Angaben zum Hand-
lungszeitraum – also bloss die Vorwürfe der Ausstattung einer Produktionsanlage
in Malaysia und Herstellung von Zentrifugenbestandteilen in derselben (Anklage-
punkte 1.1.10 und 1.1.11) sowie ein bescheidener Teil des Vorwurfs der Schu-
lung technischen Personals in der Türkei (Anklagepunkte 1.1.8 und 1.1.9), näm-
lich im Wesentlichen nur die Beschaffung eines Vakuummixers für Klebestoff und
die Instruktion daran. Die lange Zeit ist bezüglich aller anderen Anklagepunkte
abgelaufen, so betreffend die zweimalige Ausstattung einer Werkstatt in Dubai
und die dortigen Schulung von technischen Kräften, die Beschaffung der elektro-
nischen Steuerung einer Kaskade mit 64 Zentrifugen sowie die Aufbereitung von
Unterlagen zur Schulung und zur Produktion von Zentrifugen. Gewichtet nach ih-
rer Bedeutung für das endliche Ziel der Urananreicherung, unterliegen diesem
Milderungsgrund folglich die deutliche Mehrheit dieser Vorwürfe. Auf der subjek-
tiven Seite bedingt die Strafmilderung ein Wohlverhalten des Täters. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts muss sich der Täter nicht nur straffrei ver-
halten, sondern auch andere Inkorrektheiten unterlassen (BGE 132 IV 1 E. 6.3).
Darunter fällt es jedenfalls, mit ausländischen Funktionären zu kooperieren, statt
eine Anzeige bei den inländischen Behörden zu erstatten – dies vor allem im
Blick auf die dadurch erlangten finanziellen Vorteile (dazu E. 4.2.5). Eine Milde-
rung kommt also auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Frage.
4.2.4 Die Schwere der Tat wird durch das Gefahrenpotential der Waffen bestimmt,
dem die strafbaren Handlungen galten, und durch die Bedeutung des jeweiligen
Tatbeitrages der Beschuldigten.
a) Unter den in Art. 34 Abs. 1 KMG erfassten sind Atomwaffen diejenigen mit
dem grössten Zerstörungspotential für Mensch und Umwelt, auch in langer Sicht.
Innerhalb dieses Spektrums kommt es darauf an, welche Bedeutung die ohne
Bewilligung ausgeführten Güter sowie die Schulung und administrativen Dienst-
leistungen für eine Atomwaffenproduktion in Libyen haben konnten. In diesem
Zusammenhang ist wesentlich, dass mithilfe der Zentrifugentechnik spaltbares
Uran hergestellt werden kann, welches einen essentiellen Bestandteil von ato-
maren Sprengkörpern bildet. Allerdings wurde für diese Anreicherung eine an-
spruchsvolle Technik gewählt, nämlich auf der Basis einer Umwandlung von na-
türlichem Uran in eine gasförmige Verbindung; ausserdem erheischt die Kom-
plettierung des Gefechtskopfs mit atomarem Sprengstoff ein beträchtliches
Know-how. Tatsächlich haben die Untersuchungen der IAEA ergeben, dass in
Libyen einerseits zwar Anlagen zur Uranaufbereitung vorhanden, aber nicht da-
- 27 -
für verwendet worden waren (pag. 18.1.2414) – das Uranfluoridgas wurde in drei
Behältern importiert (pag. 18.8.238) –, dass Libyen andererseits nicht nachweis-
lich Einrichtungen besass, welche die Planung, Fertigung oder Erprobung von
eigentlichen Atomwaffenkomponenten erlaubt hätten (pag. 18.1.2418,
pag. 18.8.246). Die Lieferungen waren also bloss für die mittlere Stufe einer
Atomwaffenherstellung geeignet. Auch dabei wird in der Anklageschrift die Aus-
fuhr nur weniger, direkt für Gaszentrifugen geeigneter Komponenten (Ziff. 1.1.3,
1.1.12, 1.1.13), sodann von Werkzeugeinrichtung für die Ausbildung sowie die
Produktion von Gaszentrifugen und für Tests an solchen (Ziff. 1.1.1, 1.1.2, 1.1.8,
1.1.10) behauptet, möglicherweise auch von Technologie (Ziff. 1.1.4). Dazu soll
die Lieferung von Speicherbehältern für Uranfluoridgas gekommen sein (Ankla-
gepunkt 1.1.7), die aber kein technisch besonders anspruchsvolles Gut darge-
stellt haben dürften. Die übrigen Anklagepunkte (Ziff. 1.1.5, 1.1.6, 1.1.9, 1.1.11)
betreffen in erster Linie die Schulung von Personal, nicht aber die Ausfuhr von
kritischem Material. Aus alledem erhellt, dass die Beschuldigten eine wichtige
Rolle spielten bei der Schulung von Personal, welches für den Bau von Gaszent-
rifugen-Anlagen in Libyen selbst zum Einsatz kommen sollte, und dass sie aus-
serdem für die Produktion einzelner Zentrifugenkomponenten aktiv wurden, aber
auch dies nicht in einer Menge, welche die für Kernwaffen erforderliche Hochan-
reicherung von Uran erheischt. Auch nach Angaben des Sachverständigen Püt-
ter in einer Zeugenbefragung ergibt sich, dass die Anstrengungen der Beschul-
digten nicht über den Einsatz von Gaszentrifugen in kleinen Anlagen und zu
Test- sowie Übungszwecken hinausgingen (pag. 12.26.54–57). Einzig aus einer
Planungsunterlage, welche sich anscheinend auf den in Jenins, also beim Be-
schuldigten Marco Tinner, erhobenen Datenträgern (Schlussbericht, pag. 24.15)
befand, wird als Endziel eine Anlage von 7'100 Zentrifugen ersichtlich
(pag. 12.26.236–238), was der Zeuge Pütter als für Hochanreicherung charakte-
ristisches Design bezeichnete (pag. 12.26.58). Diese Unterlage macht für sich
jedoch nicht den Eindruck eines technisch anspruchsvollen Beitrages. Das zeitli-
che Engagement der Beschuldigten für die ihnen vorgeworfenen Aktivitäten war
beträchtlich, wobei sich die Anklageschrift auf den Zeitraum zwischen Mai 1998
(Friedrich Tinner) bzw. Beginn 1999 (Marco und Urs Tinner) und 18. Juni 2003
beschränkt; das Ende wird mit einer zugunsten der Beschuldigten unterstellten
Anti-Proliferationstätigkeit begründet (E. 4.2.3a).
b) Die Beschuldigten spielten also eine wesentliche Rolle im Bereich von Vorstu-
fen der Fertigung von Kernwaffen, nämlich beim Aufbau von Urananreicherungs-
anlagen, und besorgten die Lieferung von wichtigen technischen Bestandteilen.
Unter diesen ging es vor allem um die Ventile für Ein- und Ausspeisung des
Uranfluoridgases – für Ventiltechnik hatte sich Friedrich Tinner über viele Jahre
Spezialwissen und -fertigungskapazität erworben (Einvernahme, pag. 13.3.126–
128), und er soll daher wesentlichen Einfluss auf die Auswahl von Lieferanten für
- 28 -
die verschiedenen Komponenten der Gaszentrifugen ausgeübt haben (Schluss-
bericht, pag. 24.55). Sie operierten jedoch in einem Netzwerk des pakistanischen
Atomphysikers A. Q. Khan, und darin fast ausschliesslich unter Leitung seines in
Dubai tätigen Mittelsmanns Tahir (Schlussbericht, pag. 24.32-34, 41-42); mit dem
effektiven Begünstigten dieser Aktivitäten, dem libyschen Regime, hatten sie kei-
nen Kontakt. Allerdings ist die Proliferation von ABC-Waffen, Tatbestand von
Art. 34 Abs. 1 KMG regelmässig nur durch Zusammenwirken einer grossen Zahl
von Personen möglich, weshalb dem Einzelnen, solange er nicht eine leitende
Funktion innehat, zum Vornherein eine bloss beschränkte Rolle zukommt.
c) Was die Bedeutung der je persönlichen Aktivitäten der Beschuldigten angeht,
so waren Friedrich und Urs Tinner in die Proliferation unmittelbar involviert, und
zwar Friedrich Tinner aufgrund seiner langjährigen Erfahrung, seiner Kontakte
mit A. Q. Khan und seiner führenden familiären Position, sodann Urs Tinner we-
gen der zeitlichen Intensität und der Nähe zu Tahir. Dagegen war Marco Tinner
in erster Linie für die administrativen Belange verantwortlich, welche im Zusam-
menhang mit Materiallieferungen zwar unerlässlich, aber doch exekutiver Art wa-
ren. Urs Tinner wird insoweit entlastet, als er wegen der geschilderten Nähe zu
einem mit grosser Geheimhaltung umgebenen Schulungsvorgang nicht mehr
aussteigen konnte, ohne empfindliche persönliche Nachteile zu riskieren.
d) Die Bundesanwaltschaft beantragt im Urteilsvorschlag eine Verurteilung von
Marco Tinner wegen Urkundenfälschung. Marco Tinner wird vorgeworfen, er ha-
be im Januar 2003 zwei fiktive Bestellungen für Aufträge, die ausgeführt worden
seien, hergestellt, um gegenüber der Bank A. mit Schreiben vom 25. Januar
2003 die bis dahin erfolgten Transaktionen zu begründen und so die bereits er-
folgten Gutschriften der Gelder auf das Konto bei der Bank A. zu rechtfertigen.
Die Bank habe die angeblichen Bestellungen von Marco Tinner angefordert und
sie als beweisgeeignet angesehen. Dadurch habe sich Marco Tinner einen Vor-
teil verschafft, weil die Bank im Zusammenhang mit der bereits erfolgten Gut-
schrift keine Massnahmen ergriffen habe (pag. 146.100.160, Anklagepunkt 1.2).
Der Urteilsvorschlag deckt sich mit den Akten und dem Ergebnis der Hauptver-
handlung und kann daher zum Urteil erhoben werden.
4.2.5 Die finanziellen Vorteile der Beschuldigten waren beträchtlich: Marco Tinner und
die TRACO-Gesellschaften, an denen er wirtschaftlich berechtigt war (Schluss-
bericht, pag. 24.27), erwirtschafteten während des durch die Anklage gedeckten
Zeitraums hohe Zuflüsse aus dem Umfeld von Tahir, der rechten Hand von A. Q.
Khan, gemäss Schlussbericht von nahezu 18 Mio. Franken (pag. 24.34, 134),
gemäss Amtsgutachten von 22,5 Mio. Franken (pag. 10.4.331). Gemäss Letzte-
rem ergeben sich Anhaltspunkte für Einnahmen der Beschuldigten in der Höhe
von ca. 1,26 Mio. Franken, die aber teilweise als Auslagenersatz gedient haben
- 29 -
könnten, und in ihrem persönlichen Interesse getätigten Investitionen von weite-
ren 3,8 Mio. Franken, die wiederum teilweise durch Eingänge finanziert worden
sein könnten, welche die Beschuldigten nach dem Beginn ihrer Kooperation mit
den Amerikanern erzielten (pag. 10.4.331–337; vgl. ausserdem E. 6.1.1). Wie
diese Einkünfte unter den drei Beschuldigten aufgeteilt wurden, ist unklar.
Unter den persönlichen Verhältnissen muss das Gericht auch die Strafempfind-
lichkeit der Beschuldigten in Betracht ziehen (BGE 135 IV 130 E. 5.5). Sie ist hö-
her, wenn sie einen Täter in äusserlich geordneten sozialen Verhältnissen trifft
(BGE 118 IV 342 E. 2e mit E 1a). In diesem Zusammenhang ist Friedrich Tinner
zugute zu halten, dass er sein privates und berufliches Leben weitgehend im
gleichen Umfeld verbrachte und sein dabei gewonnenes Ansehen durch eine
Bestrafung empfindlich beeinträchtigt wird; angesichts seines Alters wird er nicht
mehr Gelegenheit haben, dieses wieder aufzuwerten. Bei Marco Tinner fällt die-
ser Gesichtspunkt nicht ins Gewicht, hat er seinen Lebensmittelpunkt doch
schon vor Längerem ins asiatische Ausland verlegt. Urs Tinner hatte sich mit der
Abreise ins Ausland, wegen seiner Scheidung, aus dem schweizerischen Le-
bensraum völlig absetzen wollen; er ist zwar nach Ende der zu diesem Verfahren
führenden Tätigkeit wieder ins elterliche Umfeld zurück gekehrt, ohne aber feste
persönliche und berufliche Bindungen einzugehen (EV HV, pag. 146.930.8–9).
Beim Vater ist daher eine geringfügige Strafminderung angezeigt, nicht aber bei
den Söhnen.
4.3
4.3.1 Die vorgeschlagenen Freiheitsstrafen von 24 Monaten für Friedrich Tinner, also
im untersten Siebtel, für Marco Tinner von 41 Monaten, also im untersten Viertel
und für Urs Tinner von 50 Monaten, also im untersten Drittel des Strafrahmens,
können nicht als angemessene Sanktion gelten: Weder würden sie dem Gewicht
der vorstehend genannten Tat- und Täterfaktoren ausreichend Rechnung tragen,
noch stünden sie in angemessenem Verhältnis der persönlichen Verantwortung
von Friedrich Tinner einerseits und Urs sowie Marco Tinner andererseits. Es ist
nicht zu übersehen, dass die Parteien den Vorschlag bezüglich der Freiheitsstra-
fe nur in Bezug auf die Söhne erhöhten, freilich den quantitativen Rahmen der
anzurechnenden Untersuchungs- und Auslieferungshaft nicht überstiegen, wäh-
rend sie sich für den Vater an der Grenze für den bedingten Strafvollzug (Art. 42
Abs. 1 StGB) hielten, die schon der erste Urteilsvorschlag erreicht hatte. Müsste
das Gericht für die Taten in dem durch das Geständnis gedeckten Rahmen eine
Freiheitsstrafe als alleinige Sanktion bestimmen, so würde sie das Mass von fünf
Jahren erreichen, für Friedrich Tinner sogar deutlich mehr.
4.3.2 Der jetzt vorliegende Urteilsvorschlag sieht neben der Freiheitsstrafe Geldstrafen
vor, nämlich von 780 Tagessätzen zu 90 Franken für Friedrich Tinner und von
- 30 -
359 Tagessätzen zu 30 Franken für Marco Tinner. Dabei handelt es sich nicht
um allgemeine Verbindungsstrafen: bei Friedrich Tinner nicht, weil deren gesetz-
liches Höchstmass bei 360 Tagessätzen liegt (Art. 34 Abs. 1, Art. 42 Abs. 4
StGB), bei Marco Tinner nicht, weil sie das Gesetz für unbedingte Strafen nicht
vorsieht. Indessen ist eine fakultative Verbindungsstrafe in Art. 34 Abs. 2 KMG
vorgesehen, nämlich nach neuem Recht Geldstrafe von maximal 1'666 Tages-
sätzen zu 3'000 Franken (Art. 333 Abs. 5 letzter Satz StGB). In einem solchen
Falle muss die Sanktion insgesamt, das heisst Freiheitsstrafe und pekuniäre
Sanktion, dem Verschulden angemessen sein (BGE 124 IV 134 E. 2c/bb; Urteil
des Bundesgerichts 6P.138/2006 vom 22. September 2006, E. 4.2.2). Für die all-
gemeine Verbindungsstrafe (Art. 42 Abs. 4 StGB) verlangt das Bundesgericht,
dass sie im Mass gegenüber der prinzipalen Sanktion, nämlich der Freiheitsstra-
fe, deutlich zurücktrete (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Diese Einschränkung gilt aber
nicht, wenn das Gesetz als Sanktion für einen bestimmten Tatbestand sowohl
Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe (resp. Busse nach altem Recht) vorsieht; das
Gericht kann dann auf die eine oder andere Sanktion erkennen oder sie beide
verbinden. Wenn es sogar ausschliesslich eine pekuniäre Sanktion verhängen
darf (BGE 120 IV 67 E. 2b), so spricht nichts dagegen, eine Freiheitsstrafe mit
einer gleich gewichteten Geldstrafe zu verbinden.
Die Geldstrafe wird als Produkt aus einer Summe von Tagessätzen und Höhe
desselben bemessen. Dabei ist für den ersten Faktor das Verschulden massge-
blich, für den zweiten die wirtschaftliche Situation des Verurteilten (BGE 134 IV
60 E. 5.3–5.4). In diesem Lichte beinhalten der Urteilsvorschlag für Friedrich
Tinner ein Gesamtstrafe im Zeitäquivalent von 50 Monaten – 24 Monaten Frei-
heits- und 26 Monaten Geldstrafe. In Bezug auf Marco Tinner werden eine Frei-
heitsstrafe von 41 Monaten und eine Geldstrafe von 259 Tagessätzen vorge-
schlagen, woraus eine Gesamtstrafe im Äquivalent von knapp 50 Monaten resul-
tiert. Ob der für Friedrich Tinner und für Marco Tinner vorgeschlagene Tagessatz
der je persönlichen Situation der beiden Beschuldigten angemessen sei, vermag
das Gericht nicht zu beurteilen: Zwar legt das Strafverfahren nahe anzunehmen,
dass sie keine Einkünfte von Gewicht erzielen; über die Vermögensverhältnisse
aber liegen keine verlässlichen Informationen vor, bleiben doch der Verbleib von
substanziellen Geldzuflüssen während der inkriminierten Handlungen und an-
schliessend durch die Zusammenarbeit mit den Amerikanern weitgehend unklar
(dazu E. 6.1.1).
4.3.3 Unter Berücksichtigung der pekuniären Sanktion resultieren drei Urteilsvorschlä-
ge, welche sehr nahe beisammen, aber immer noch unter dem Masse liegen,
welches das Verschulden der Täter verlangt.
- 31 -
4.3.4 Die Bundesanwaltschaft führt in der mündlichen Begründung des Urteilsvor-
schlages aus, dass sie erhebliche Schwierigkeiten hätte, im ordentlichen Verfah-
ren, wie es nach einer gerichtlichen Ablehnung stattfinden müsste (Art. 362
Abs. 3 Satz 1 StPO), den genügenden Beweis für die den Beschuldigten vorge-
worfenen Taten zu erbringen. Berücksichtigt man ausserdem, dass die Verjäh-
rung noch weitere Tatvorwürfe erfassen müsste, bis ein Urteil gesprochen wer-
den könnte, so besteht für die Anklagebehörde ein hohes Prozessrisiko. Käme es
zu einem Freispruch und/oder zu einer Einstellung wegen Verjährung, so bliebe
ein Verhalten strafrechtlich ungeklärt, welches die inländische und ausländische
Öffentlichkeit aufmerksam verfolgte und für dessen Strafbarkeit – nach dem all-
gemein bekannten deutschen Urteil gegen den in das gleiche Geschehen verwi-
ckelten Gotthard Lerch – vieles, wenn auch vielleicht nicht Ausreichendes spricht.
Zur Prävention gegen die Verbreitung von Atomwaffen vermöchte ein solcher
Ausgang nichts beizutragen.
Das Bundesgericht hat es gelegentlich zugelassen, bei der Strafzumessung ge-
neralpräventive Aspekte zu berücksichtigen, freilich nur insoweit, als die Sankti-
on den Rahmen der persönlichen Schuld nicht sprengt (BGE 118 IV 342 E. 2g).
Im vorliegenden Fall stellt sich dieser Gesichtspunkt freilich im umgekehrten Sin-
ne, als zu fragen ist, ob das Gericht ihm Rechnung tragen darf, wenn eine Verur-
teilung auf Messers Schneide steht und das abgekürzte Verfahren sie nur er-
laubt, weil die Beschuldigten ihre Zustimmung um den Preis einer Reduktion der
Strafe unter das schuldadäquate Mass für die eingestandenen Taten erteilten.
Dies kann für eine Ermässigung im Bereiche von bis zu einem Viertel bejaht
werden. Jedenfalls stehen die in der Literatur geäusserten Bedenken, bei der
Strafzumessung generalpräventive Elemente zu berücksichtigen (etwa
TRECHSEL/AFFOLTER EIJSTEN, a.a.O., Art. 47 N. 8; SCHWARZENEGGER/HUG/
JOSITSCH, Strafrecht II, 8. Aufl. Zürich 2007, 105; STRATENWERTH, Strafrecht AT
II, a.a.O., § 74–76), dem nicht entgegen, weil sie nicht an eine Einigung zwi-
schen Anklage und Beschuldigten anknüpfen. Folglich erscheinen Strafen mit ei-
nem zeitlichen Äquivalent von rund 50 Monaten als angemessen; denn die
Nachsicht reduziert die schuldadäquate Sanktion für Marco und Urs Tinner um
knapp 17 %, für Friedrich Tinner jedenfalls nicht um mehr als 25 %. Mit dieser
Differenz wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Scheitern der
Anklage gegen den Vater wegen dessen herausragenden Rolle im Geschehen
schwereres Gewicht hätte.
4.3.5 Die in der Anklageschrift enthaltenen Sanktionsvorschläge können daher zum
Urteil erhoben werden.
- 32 -
5. Kautionen
5.1 Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. c StPO wird die Sicherheitsleistung freigegeben,
wenn die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat.
Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigege-
ben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädi-
gungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind
(Art. 239 Abs. 2 StPO). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 239 Abs. 2 StPO
kommt die Verwendung der freigegeben Sicherheit zur Deckung der Geldstrafen,
Bussen, Kosten und Entschädigungen nur in Betracht, wenn die beschuldigte
Person die Sicherheit geleistet hat (HÄRRI, Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 239 StPO N. 10). Hat eine Drittperson die
Sicherheit geleistet und tritt ein Freigabegrund ein, ist sie der Drittperson zurück-
zuerstatten (HÄRRI, a.a.O., Art. 239 StPO N. 10). Die Verwendung zur Deckung
von Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen, die der beschuldigten
Person auferlegt worden sind, ist unzulässig (HÄRRI, a.a.O., Art. 239 StPO
N. 10).
5.2 Friedrich Tinner leistete zu Gunsten von Urs und Marco Tinner eine Kaution von
Fr. 10'000.– bzw. Fr. 100'000.– (pag. 6.02.0001–4). Die beantragten freiheitsent-
ziehenden Sanktionen sind bereits verbüsst. Der Urteilsvorschlag sieht vor, die
geleistete Sicherheit zuzüglich Zinsen freizugeben und mit der Geldstrafe und
den Verfahrenskosten zu verrechnen.
5.3 Die Voraussetzungen für die Freigabe der Kautionen sind erfüllt (Art. 239 Abs. 1
lit. c StPO). Die Sicherheitsleistungen von Friedrich Tinner für seine Söhne stel-
len Kautionen einer Drittperson dar. Von Gesetzes wegen ist es nicht möglich,
diese "Drittkaution" des Vaters mit Kosten der Söhne zu verrechnen. In erster Li-
nie sind die Kautionen zur Deckung von Geldstrafe und Verfahrenskosten von
Friedrich Tinner zu verwenden.
6. Materielle Prüfung der Massnahmen
Zum essentiellen Teil der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren gehören die
Anträge betreffend allfälliger Massnahmen (Art. 360 Abs. 1 lit. c StPO). Wenn
Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO von Sanktionen spricht, deren Angemessenheit das
Gericht überprüfen muss, so schliesst dies die Modalitäten des Strafvollzugs und
die Massnahmen deshalb mit ein (GREINER/JAGGI, a.a.O., Art. 362 StPO N. 21;
PERRIN, Commentaire romand CPP, art. 362 n° 5). Bei den letzteren geht es um
die Prüfung von deren Voraussetzungen und deren Ausmass. In diesem Zu-
sammenhang ist die richterliche Kontrolle analog zu derjenigen von Schuld und
Sanktion im Strafpunkt: Das Gericht vergewissert sich, ob die Anklageschrift
- 33 -
diesbezüglich mit den Tatsachen, wie sie sich aus den Akten und der Beweis-
aufnahme in der Hauptverhandlung ergeben, übereinstimmt und den gesetzli-
chen Voraussetzungen für die Massnahme entsprechen; anschliessend kontrol-
liert es die Angemessenheit der Rechtsfolge.
6.1 Vermögenswerte, welche bestimmt waren, eine Straftat zu belohnen, müssen
gerichtlich eingezogen werden (Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 59 Ziff. 1 al. 1 aStGB).
Darunter fällt die Gegenleistung für eine deliktische Handlung (SCHMID, Einzie-
hung, Organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich etc.
2007, § 2 NN. 30, 37, 42; ähnlich STRATENWERTH, Strafrecht AT II, a.a.O., § 13
N. 101). Sind Vermögenswerte, welche der Einziehung unterliegen, nicht mehr
vorhanden, so ist auf eine Ersatzforderung des Staates zu erkennen; diese ist
grundsätzlich in gleicher Höhe festzulegen, kann aber reduziert werden oder ent-
fallen, wenn sie voraussichtlich uneinbringlich ist oder die Wiedereingliederung
des Betroffenen ernstlich behinderte (Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 59 Ziff. 2
al. 1 und 2 aStGB).
6.1.1 Das im Vorverfahren erstattete Amtsgutachten (pag. 10.4.329 ff., zusammenfas-
send pag. 10.4.331–337) hat in quantitativer Hinsicht festgestellt, dass auf die
Konten der Beschuldigten und der ihnen gehörenden Gesellschaften im Zeitraum
von 1996 bis Oktober 2002 insgesamt 22,5 Mio. Franken eingegangen seien,
welche ihren Grund in den von Tahir erteilten Aufträgen hätten. Ausserdem wer-
den spätere Eingänge, darunter solche der von den amerikanischen Stellen ein-
gesetzten B. im Betrag von 0,8 Mio. Franken (Aussage Marco Tinner,
pag. 1.2.61) aufgelistet; von 2 Bareinzahlungen über 1,5 Mio Franken konnte das
Gutachten die Quelle nicht mit Sicherheit identifizieren (pag. 10.4.334/5), wobei
jedoch der zeitliche Zusammenhang dafür spricht, dass es sich im Wesentlichen
um die von den amerikanischen Agenten in bar überbrachten USD 1 Mio. ge-
handelt hat (Aussagen Marco Tinner, pag. 1.2.61, und Friedrich Tinner,
pag. 13.3.47; vgl. auch Schlussbericht, pag. 24.144 ff. und "Testament" Marco
Tinner, pag. 5.11.1542). Was die Mittelverwendung angeht, so listet das Gutach-
ten Barabhebungen, Checks und Bezüge der "Familie Tinner" (diese von 1,26
Mio. Franken) auf, sodann Zahlungen an Lieferanten im Wert von knapp 9,3 Mio.
Franken und Investitionen von 4,9 Mio. Franken – nach Abzug der Überweisun-
gen amerikanischen Ursprungs (Überweisung an die Anwaltskanzlei C. [Gegen-
wert von Fr. 1'216'274] und eine weitere in Malaysia, Transfer auf das Konto der
D. Inc. bei der Bank E., U. sowie auf ein Konto der F. [im Gegenwert von total
knapp 0,7 Mio. Franken], pag. 10.4.334) von rund 3 Mio. Franken (s.a. Schluss-
bericht, pag. 24.148).
Die Beschuldigten gaben in der Hauptverhandlung kaum Informationen über Ur-
sprung und Verwendungszweck dieser Geldflüsse (EV HV pag. 146.930.11–16).
- 34 -
Gemäss Marco Tinner, der nach Erklärung seines Vaters die Übersicht über die
Einnahmen hatte, gab es darüber eine Buchhaltung, die jedoch unter die spätere
amtliche Aktenvernichtung fiel. In Bezug auf die Verwendung beschränkte er sich
auf die pauschalen Erklärungen, mit den Mitteln seien Lieferanten, Fracht-, Rei-
se- und andere Unkosten usw. bezahlt worden; es habe ein "gewisser Profit" er-
zielt werden können. Viele Investitionen seien verloren gegangen, und es seien
Mittel durch Drittpersonen veruntreut worden. Friedrich Tinner bestritt, dass mit
den Geldzuflüssen Investitionen der Familie getätigt worden seien; diese habe
nur von kleinen Löhnen gelebt.
Die Zahlungen der Amerikaner für die Kooperation der Beschuldigten mit ihnen
bezifferte Marco Tinner auf USD 1 Mio., zusätzlich Spesen und Lieferkosten für
die von den Tinners übernommenen Ventile bezahlten, welche diese auf ein
Bankkonto einbezahlt hätten.
6.1.2 Die Vergütungen aus amerikanischen Quellen wurden nach Angabe von Marco
und Friedrich Tinner (EV HV pag. 146.930.12, pag. 146.930.15) von der Firma
G. geleistet. Aus dieser Quelle stammende Mittel sind durch die Bundesanwalt-
schaft bei der Bank E., U. beschlagnahmt worden (EV HV pag. 146.930.13), und
zwar auf Konten der D. Inc., an welcher Marco Tinner wirtschaftlich berechtigt ist
(pag. 146.522.10 ff./15 ff.). Im Vorverfahren bezifferte Marco Tinner die amerika-
nischen Leistungen auf initiale USD 1 Mio. in bar und spätere USD 0,25 Mio.
USD (pag. 1.2.61).
Für diese Leistungen sind die Voraussetzungen der Einziehung, nämlich Gegen-
leistung für eine strafbare Handlung gemäss Art. 301 StGB, gegeben, auch wenn
diese nicht verfolgt werden kann (vgl. BGE 129 IV 305 E. 4.2.6 zur Einziehung
trotz fehlendem Strafantrag); die Stoffgleichheit ist namentlich deshalb zu beja-
hen, weil die beschlagnahmten Mittel im Gegenwert von knapp Fr. 170'000.–
(pag. 146.510.18) die zugeflossenen Mittel bei Weitem nicht erreichen. Der vor-
geschlagenen Einziehung ist daher zuzustimmen.
6.1.3 Auch die von Tahir veranlassten Zahlungen unterliegen der Einziehung; denn sie
bildeten das Entgelt für die strafbaren Proliferationshandlungen. Indessen ver-
mögen weder die Akten noch die Aussagen der Beschuldigten vor Gericht Klar-
heit über ihren Verbleib zu schaffen.
a) Der Urteilsvorschlag beinhaltet die Einziehung zweier Vermögenswerte von
Urs Tinner: eines Kontos bei der Bank H. mit einem Saldo von Fr. 7'185.55 zu-
züglich aufgelaufener Zinsen und des Erlöses aus dem Verkauf seines Autos in
Höhe von Fr. 7'000.–.
- 35 -
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegen der Einziehung nicht nur
die aus der Straftat direkt hervorgegangenen Vermögenswerte, sondern auch
deren Surrogate, also Werte, welche nachweislich an deren Stelle getreten sind
(BGE 126 I 97 E. 3c/cc). Über die Herkunft der Mittel auf dem Bankkonto und
derjenigen zum Kauf des Fahrzeugs liegen keine Beweismittel vor. Aus den Ak-
ten ergibt sich jedoch, dass das Konto Ende Mai 2004 eröffnet wurde und Urs
Tinner am 1. Juni 2004 eine Einlage von Fr. 15'000.– leistete (pag. 7.2.11/14).
Wann er das Fahrzeug erwarb, lässt sich den Akten nicht entnehmen; immerhin
hatte es im Jahre 2007 eine Fahrleistung von nahezu 100'000 km
(pag. 8.10.3/5). Dies alles sind Anhaltspunkte dafür, dass Urs Tinner in diesem
Zusammenhang Geld verwendete, welches Verdienst für Arbeiten bildete, wel-
che er für die verbotene Waffenproliferation geleistet hatte. Wenn der Beschul-
digte und die Bundesanwaltschaft sich auf Einziehung einigten, so ergeben sich
jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen
dafür fehlen. Auch diesem Vorschlag ist also gerichtlich zuzustimmen.
b) Hinsichtlich aller übrigen Zahlungen von Seiten des Tahir mangelt es komplett
an Beweisen über ihren Verbleib respektive den Surrogaten. Folglich sind die
Voraussetzungen für eine Ersatzforderung grundsätzlich gegeben. Die maximale
Höhe beträgt die im Amtsgutachten ermittelte Summe von 22,5 Mio. Franken für
den Zeitraum 1996 bis Oktober 2002. Die Verjährungsfrist beträgt fünfzehn Jahre
(Art. 70 Abs. 3 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) und betrifft daher nur einen klei-
nen Teil des Mittelzuflusses. In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob der
Einziehung der Brutto- oder der Nettoerlös aus der strafbaren Handlung unter-
liegt; das Bundesgericht erachtet etwa die Abschöpfung des Nettoerlöses aus
dem Verkauf von Kriegsmaterial als ausreichend (Urteil des Bundesgerichts
6B_697/2009 vom 30. März 2010 E. 2.3).
Das Quantitativum der Ersatzforderungen braucht jedoch nicht entschieden zu
werden, wenn dem impliziten Antrag der Anklageschrift entsprochen wird, näm-
lich auf solche gänzlich zu verzichten. Dafür trägt die Bundesanwaltschaft vor, im
Nachgang zu "Einziehung und … Bezahlung von Verfahrenskosten" würde es
den Beschuldigten schwer fallen dürfen, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren
(Anklageschrift S. 36, pag. 146.100.163). Solche Verzichtsgründe sind nicht er-
stellt: Die Ergebnisse der Untersuchung erlauben nicht zu prüfen, ob die Be-
schuldigten ausser den der direkten Einziehung und den für die Kostentragung
nötigen Mittel nicht noch über verborgene Vermögenswerte verfügen. Nament-
lich ist über das Schicksal der Überweisung im Gegenwert von gut
1,4 Mio Franken (ursprünglich gerichtet an die Bank I. [pag. 18.17.7] und in der
Folge auf ein Anwaltskonto bei einer amerikanischen Bank im Gliedstaat Massa-
chusetts geleitet [Schlussbericht, pag. 24.159]) nichts bekannt. Die Bundesan-
waltschaft macht weiter geltend, eine Ersatzforderung sei in Ansehung der wirt-
- 36 -
schaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten uneinbringlich. In diesem Zusam-
menhang kann nicht daran vorbei gesehen werden, dass mit der Vernichtung
von Beweismaterial in grossem Umfang es schwer halten dürfte, die Belege zu
produzieren, um den weiteren Verbleib von Mitteln der Beschuldigten aufzuklä-
ren und entsprechende Vollstreckungsbehelfe zu benutzen. Namentlich die
Rechtsverfolgung in den USA dürfte daran scheitern, dass sich deren Behörden
nicht bereit erwiesen haben, zur Aufklärung der Fakten in diesem Fall beizutra-
gen.
Es ist folglich auch der Verzicht auf Ersatzforderungen zu genehmigen.
6.2
6.2.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person
die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha-
ben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorge-
bracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die
Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 StGB; Art. 58 Abs. 1
aStGB).
6.2.2 Bei Urs Tinner wurde ein Laptop MAC Powerbook, ein Handy Nokia mit Ladeka-
bel und ein Ventilteil beschlagnahmt (pag. 8.10.22 f.; pag. 18.1.65 ff.). In seinem
Urteil vom 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010 hat das Bundesgericht bekräftigt,
dass selbst bei gegebenen Einziehungsvoraussetzungen das Prinzip der Subsi-
diarität es gebiete, bei elektronischen Datenträgern (wie Digitalkameras und No-
tebooks) die deliktischen Daten auf Kosten des Beschwerdeführers unwieder-
herstellbar zu löschen und diesem anschliessend die Datenträger samt Kopien
der darauf enthaltenen legalen Daten wieder zurückzugeben. In diesem Sinne
sind Urs Tinner die erwähnten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft auszu-
händigen.
6.3 Die rechtshilfeweise von Deutschland zur Verfügung gestellten Gegenstände
(Akten, Molekularpumpe, Splitterschutz, Rezipientenrohr) gehen nach Eintritt der
Rechtskraft in Absprache mit der Generalbundesanwaltschaft am Bundesge-
richtshof/D an diese zurück.
7. Verfahrenskosten
7.1 Das Gericht entscheidet über die weiteren Rechtsfolgen wie Verfahrenskosten
und Entschädigungen frei (Art. 362 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art 424 Abs. 1
StPO; PERRIN, Commentaire Romand, CPP, Basel 2011, Art. 362 StPO N. 14).
- 37 -
7.2 Der Urteilsvorschlag sieht Gebühren des Vorverfahrens von insgesamt
Fr. 100'000.– sowie Auslagen von Fr. 300'000.– vor. Die Gebühr entspricht dem
Maximum gemäss Art. 6 Abs. 5 des Reglements des Bundesstrafgericht über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. Au-
gust 2010 (BStKR, SR 173.713.162). Auch wenn es sich um ein sehr aufwändi-
ges Verfahren handelte, das ausser inländischer Sachverhaltsermittlung vielfälti-
ge Rechtshilfeersuchen ans Ausland umfasste und das aussergewöhnliche Wei-
terungen erfuhr wegen als unabdingbar erachteten Geheimhaltungsmassnah-
men, so liegt der Fall doch nicht an der Grenze dessen, was der Bundesanwalt-
schaft im Rahmen der ihr aufgegebenen Kompetenz begegnen kann und was an
dieses Gericht bisher geleitet wurde. Die Gesamtgebühr für das Vorverfahren ist
auf Fr. 75'000.– festzusetzen.
Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung
als Auslagen. Im Urteilsvorschlag werden die Kosten für die amtliche Verteidi-
gung von Marco und Urs Tinner ausdrücklich zu dieser Position gerechnet. Die
Verlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung richtet sich indessen nach der
Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. Aus
Art. 135 Abs. 4 StPO ergibt sich, dass bloss jenem amtlich Verbeiständeten die
Anwaltskosten aufzuerlegen sind, dessen wirtschaftliche Verhältnisse es erlau-
ben: Darüber ist richterlich zu befinden, nämlich mit dem Urteil, wenn solche
Verhältnisse in jenem Moment vorliegen, oder durch nachträgliche Entschei-
dung, wenn sie erst später eintreten (SCHMID, a.a.O., Art. 135 StPO N. 10). Die
vorliegenden Informationen gestatten es nicht, bereits heute die Übernahme der
Verteidigerkosten definitiv anzuordnen. Entsprechend sind die Kosten der amtli-
chen Verteidigung bei den Verfahrenskosten in Abzug zu bringen; es verbleiben
pauschale Auslagen von Fr. 24'000.–.
7.3 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht ist eine Gerichtsgebühr in Anwendung
von Art. 7 lit. b BStKR festzusetzen; ein Betrag von Fr. 15'000.– erscheint ange-
messen.
7.4 Das Total der auferlegbaren Verfahrenskosten beträgt bei den Beschuldigten
insgesamt Fr. 114'000.–.
7.5 Gemäss Art. 418 Abs. 1 StPO sind die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuer-
legen, worunter die Aufteilung nach dem Verursacherprinzip zu verstehen ist
(SCHMID, a.a.O., Art. 418 StPO N. 1). Dabei gilt es, die Tatbeiträge im Kontext
der Gesamtuntersuchung zu würdigen. Demnach erscheint es angemessen, die
Verfahrenskosten den Beschuldigten zu je einem Drittel aufzuerlegen.
- 38 -
Die solidarische Verpflichtung ist für gemeinsam verursachte Kosten möglich
(Art. 418 Abs. 2 StPO). Die Beschuldigten haben sich im Urteilsvorschlag zur so-
lidarischen Haftung bereit erklärt, was mit dem Gesetz in Einklang steht. Demzu-
folge haften die Beschuldigten für die Kosten solidarisch.
8. Entschädigungen
8.1 Rechtsanwalt Roman Bögli wurde am 3. April 2007 von der Bundesanwaltschaft
als amtlicher Verteidiger von Urs Tinner eingesetzt (pag. 16.2.1.4–5). Marco Tin-
ner wird seit dem 13. März 2006 von Rechtsanwalt Peter Volkart amtlich vertei-
digt (pag. 16.1.1.40 ff.).
Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird nach dem Anwaltstarif des
Bundes, mithin gemäss BStKR, festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwalts-
kosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für
Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11
Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen
Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens
200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagenvergütung
richtet sich nach Art. 13 BStKR).
8.2 Der Straffall warf – nicht zuletzt aufgrund der Aktenvernichtung durch den Bun-
desrat – zahlreiche Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht auf. Der Stunden-
ansatz wird deshalb in Anwendung des erwähnten Reglements auf Fr. 260.–
festgesetzt. Der Stundenansatz für die zu vergütende Reisezeit beträgt gemäss
ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts Fr. 200.– (vgl. Entscheid des Bundes-
strafgerichts SK.2008.14 vom 9. Dezember 2008, E. 8.1 m.w.H.). Schliesslich
liegt der Ansatz für die zu erstattenden Fotokopien bei je Fr. 0.50 (Art. 4 Abs. 1
BStKR).
8.3 Der amtlich Verteidiger von Marco Tinner macht einen Zeitaufwand von 631.13
Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 280.– geltend, darunter auch Reise- und
Wartezeiten, und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 8'411.30
und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 199'387.40
(pag. 146.722.4–19). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen.
Der Stundenansatz für die Reisezeit ist auf Fr. 200.– festzusetzen. Die Auslagen
erscheinen angemessen, mit folgenden Ausnahmen: Als Fahrspesen sind an-
statt der mehrfach geltend gemachten Autospesen die Kosten der Bahnfahrt für
ein 1. Klasse Billet zu vergüten. Die Fotokopien sind mit Fr. 0.50 zu vergüten.
Insgesamt erscheint für die Reisezeit und den Reiseaufwand sowie den übrigen
Aufwand eine Reduktion von pauschal Fr. 5'000.– angemessen. Die nicht be-
rücksichtigten Auslagen für eine Übernachtung im Zusammenhang mit der
- 39 -
Hauptverhandlung sind zusätzlich zu vergüten. Rechtsanwalt Peter Volkart ist
somit für die amtliche Verteidigung von Marco Tinner mit Fr. 180'000.–
(inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen, abzüglich der bereits geleisteten
Vorschüsse. Die Rückerstattungspflicht von Marco Tinner ergibt sich aus
Art. 135 Abs. 4 StPO (E. 7.2).
8.4 Der amtliche Verteidiger von Urs Tinner macht einen Zeitaufwand von 336.05
Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 280.– geltend, darunter nicht ausge-
schiedene Reisezeiten, und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von
Fr. 4'471.10 und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 106'195.65
(pag. 146.723.003–11). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemes-
sen. Der Stundenansatz für die Reisezeit ist auf Fr. 200.– festzusetzen. Der Be-
trag für die Reisespesen enthält mehr als nur Bahnspesen. Für die Reisezeit und
den Reiseaufwand erscheint eine Reduktion von pauschal Fr. 2'000.– angemes-
sen. Die Barauslagen werden nicht spezifiziert. Sie erscheinen leicht überhöht
und sind daher pauschal mit Fr. 4'000.– zu vergüten. Rechtsanwalt Roman Bögli
ist somit für die amtliche Verteidigung von Urs Tinner mit CHF 96'000.–
(inkl. MWST), abzüglich der bereits geleisteten Vorschüsse zu Lasten der Eidge-
nossenschaft zu entschädigen. Weiter ist die künftige Ersatzpflicht des Verurteil-
ten für diese Zahlung festzustellen (Art. 135 Abs. 4 StPO; vgl. E. 7.2).
9. Es wird Vormerk genommen, dass die Parteien mit der Zustimmung zur Ankla-
geschrift im abgekürzten Verfahren auf ein ordentliches Verfahren sowie auf ein
Rechtmittel verzichtet haben, soweit diese über die in Art. 362 Abs. 5 StPO vor-
gesehen Rügen hinausgehen.
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Die Strafkammer erkennt:
I. Friedrich Tinner
1. Friedrich Tinner ist schuldig der Förderung der Herstellung von Kernwaffen (Art. 34
Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. a Kriegsmaterialgesetz) in den Anklagepunkten 1.1.1-1.1.13,
begangen in der Zeit ab Mai 1998 bis Juni 2003.
2. Friedrich Tinner wird bestraft
− mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit
von 2 Jahren; die ausgestandene Untersuchungshaft von 149 Tagen wird auf die
Strafe im Falle eines späteren Widerrufs angerechnet;
− mit einer Geldstrafe von 780 Tagessätzen zu je CHF 90.--.
Der Kanton St. Gallen wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 StBOG).
3. Die zu Gunsten von Marco Tinner an die Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts ge-
leistete Sicherheit in Höhe von CHF 100'000.-- und die zu Gunsten von Urs Tinner an
die Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts geleistete Sicherheit in Höhe von
CHF 10'000.-- werden zuzüglich Zinsen bei Eintritt der Rechtskraft freigegeben und
mit der Geldstrafe und den Verfahrenskosten von Friedrich Tinner verrechnet.
4. Die Grundbuchsperre beim Grundbuchamt V. betr. Liegenschaft Nr. 1, Eigentümerin:
J., wird bei Eintritt der Rechtskraft aufgehoben (Art. 267 Abs. 3 StPO).
II. Marco Tinner
1. Marco Tinner ist schuldig
− der Förderung der Herstellung von Kernwaffen (Art. 34 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. a
Kriegsmaterialgesetz) in den Anklagepunkten 1.1.1-1.1.13, begangen in der Zeit
ab 1999 bis Juni 2003;
− der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) im Anklagepunkt 1.2.
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2. Marco Tinner wird bestraft
− mit einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten; die ausgestandene Untersuchungshaft
von 1'237 Tagen wird auf die Strafe angerechnet;
− mit einer Geldstrafe von 259 Tagessätzen zu je CHF 30.--.
Der Kanton St. Gallen wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 StBOG).
3. Die bei der Kasse des Bundesstrafgerichts am 19. September 2012 seitens der
D. Inc. hinterlegten Vermögenswerte werden eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB).
4. Rechtsanwalt Peter Volkart wird in diesem Verfahren für die amtliche Verteidigung
von Marco Tinner mit CHF 180'000.-- (inkl. MWST), abzüglich der bereits geleisteten
Vorschüsse, zu Lasten der Eidgenossenschaft entschädigt.
Marco Tinner hat der Eidgenossenschaft dafür Ersatz zu leisten, sobald er dazu in
der Lage ist.
III. Urs Tinner
1. Urs Tinner ist schuldig der Förderung der Herstellung von Kernwaffen (Art. 34 Abs. 1
lit. c i.V.m. lit. a Kriegsmaterialgesetz) in den Anklagepunkten 1.1.1-1.1.13, begangen
in der Zeit ab 1999 bis Juni 2003.
2. Urs Tinner wird mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten bestraft. Die ausgestandene
Haft von 1'536 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.
Der Kanton St. Gallen wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 StBOG).
3. Es werden eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB)
− der bei der Bank H., IBAN CH 2, lautend auf Urs Tinner, gesperrte Vermögens-
wert in der Höhe von CHF 7'186.55, zuzüglich Zinsbetreffnis;
− der Erlös von CHF 7'300.-- zuzüglich Zinsbetreffnis aus der vorzeitigen Verwer-
tung des mit bundesanwaltschaftlicher Verfügung vom 24. Januar 2007 be-
schlagnahmten Nissan X-Trail.
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4. Die Beschlagnahme des Laptop MAC Powerbook, Handy NOKIA mit Ladekabel und
Ventilteil wird aufgehoben, und diese Gegenstände werden Urs Tinner nach Eintritt
der Rechtskraft ausgehändigt (Art. 267 Abs. 3 StPO).
5. Rechtsanwalt Roman Bögli wird in diesem Verfahren für die amtliche Verteidigung
von Urs Tinner mit CHF 96'000.-- (inkl. MWST), abzüglich der bereits geleisteten Vor-
schüsse, zu Lasten der Eidgenossenschaft entschädigt.
Urs Tinner hat der Eidgenossenschaft dafür Ersatz zu leisten, sobald er dazu in der
Lage ist.
6. Es wird Vormerk genommen, dass Urs Tinner unter dem Titel Überhaft auf Entschä-
digung verzichtet hat.
IV.
1. Die von der Generalbundesanwaltschaft am Bundesgerichtshof/D erhaltenen geheim
bzw. vertraulich klassifizierten Akten, sämtliche davon erstellten Kopien (einschliess-
lich den Kopien bei den Verteidigern), die Molekularpumpe, der Splitterschutz und
das Rezipientenrohr werden nach Eintritt der Rechtskraft in Absprache mit der Gene-
ralbundesanwaltschaft am Bundesgerichtshof/D an diese zurückgegeben.
2. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet.
3. Die Verfahrenskosten werden den Verurteilten zu je einem Drittel auferlegt. Sie be-
tragen
CHF 75'000.-- Gebühr des Vorverfahrens
CHF 24'000.-- Auslagen der Bundesanwaltschaft
CHF 15'000.-- Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen)
____________
CHF 114'000.-- total
Es wird Vormerk genommen, dass sich die Verurteilten zur solidarischen Kostentra-
gung verpflichtet haben.
4. Es wird Vormerk genommen, dass die Parteien mit der Zustimmung zur Anklage-
schrift im abgekürzten Verfahren auf ein ordentliches Verfahren sowie auf ein
Rechtsmittel verzichtet haben.
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V.
1. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden
mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
2. Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Jakob Rhyner
- Rechtsanwalt Peter Volkart
- Rechtsanwalt Roman Bögli
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ur-
teilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann in sinngemässer Anwendung von Art. 362 Abs. 5 StPO eine Partei nur geltend
machen, sie habe der Anklageschrift (Urteilsvorschlag) nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht
der Anklageschrift.
Versand: 4. Dezember 2012
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