Urteil vom 13. November 2012
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Olivier
Thormann, Leitender Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus
Zwicky,
Gegenstand Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2011.33
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A. sei schuldig zu sprechen wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im
Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB.
2. A. sei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 60.-- zu bestrafen. Der Voll-
zug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah-
ren.
3. Es seien Fr. 7'200.-- bei A. einzuziehen.
4. Von den Verfahrenskosten sei A. ein Anteil von 1/24, entsprechend Fr. 2'187.--,
aufzuerlegen.
Antrag der Verteidigung:
A. sei freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Prozessgeschichte:
A. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden führen seit ca. April 2009 ein Verfahren
gegen B., C. und weitere Personen, denen vorgeworfen wird, als Mitglieder einer
international agierenden Gruppierung Meisterschaftsspiele der europäischen
Fussballligen und Freundschaftsspiele durch Geldzahlungen an Spieler, Trainer,
Vereinsfunktionäre und Schiedsrichter manipuliert zu haben, um Wetten auf die
manipulierten Fussballspiele abzuschliessen. In diesem Zusammenhang ersuch-
te die Staatsanwaltschaft Bochum am 29. Oktober 2009 die schweizerischen
Behörden um Durchführung von Untersuchungshandlungen gegen D. und E., die
mutmasslichen Tatbeteiligten in der Schweiz (cl. 13 pag. 18.1.3 ff.).
B. Im Nachgang zum erwähnten Rechtshilfeersuchen eröffnete die Bundesanwalt-
schaft am 12. November 2009 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren ge-
gen D. und E. wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146
Abs. 2 StGB (cl. 1 pag. 1.1).
C. In der Folge dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung auf weitere Per-
sonen aus, u.a. am 20. November 2009 auf A. (cl. 1 pag. 1.4).
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D. Am 18. November 2011 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. einen Strafbe-
fehl, worin sie ihn der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von
Art. 146 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig sprach und ihn mit
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 90.--, bedingt aufgeschoben mit einer
Probezeit von 2 Jahren, belegte. Zudem wurde A. eine Ersatzforderung von
Fr. 4'050.-- auferlegt (cl. 1 pag. 3.29 ff.).
E. Auf rechtzeitige Einsprache von A. (cl. 11 pag. 16.7.66) hin überwies die Bun-
desanwaltschaft in Anwendung von Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1
StPO am 22. Dezember 2011 den Strafbefehl als Anklageschrift an die Straf-
kammer des Bundesstrafgerichts (SK.2011.33, cl. 75 pag. 75.1.5 f.).
F. Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 wies der Einzelrichter die Anklage gegen A.
zur Anklage- und Aktenergänzung an die Bundesanwaltschaft zurück und sistier-
te das Verfahren bis zur Wiedereinreichung der Anklage. Die Hängigkeit blieb
beim Gericht (Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 und 3 StPO). Der Einzelrichter be-
fand, dass die Nennung der geschädigten Personen für die Beurteilung der Fra-
ge, ob der Anklagesachverhalt den Tatbestand des Betrugs erfülle, unerlässlich
sei und die Anklageschrift keine konkreten Angaben darüber enthalte, wer durch
die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen am Vermögen geschädigt
worden sein soll. Weiter stellte er fest, dass neben der beschuldigten auch die
geschädigte Person, d.h. die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten un-
mittelbar verletzt worden sei (Art. 115 Abs. 1 StPO), ein Informationsrecht im
Hinblick auf die Ausübung der ihr zustehenden Mitwirkungsrechte im Strafverfah-
ren habe. Insbesondere könne sie sich als Privatklägerschaft konstituieren, in-
dem sie bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erkläre, sich am
Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118
Abs. 1 und 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft müsse die geschädigte Person nach
Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hinweisen, wenn diese von
sich aus keine Erklärung abgegeben habe (Art. 118 Abs. 4 StPO). Und falls der
Hinweis unterbleibe, müsse die geschädigte Person noch nachträglich die Mög-
lichkeit haben, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (LIEBER, in Do-
natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-
ordnung, Zürich etc. 2010, Art. 118 StPO N. 14). Aus den Akten gehe nicht her-
vor, dass die Bundesanwaltschaft den geschädigten Personen im Sinne der vor-
stehenden Ausführungen die Möglichkeit gegeben habe, sich als Privatkläger-
schaft zu konstituieren (SK.2011.33, cl. 75 pag. 75.950.1 ff.).
G. Die Bundesanwaltschaft wies in der Folge allfällige geschädigte Personen, ins-
besondere betroffene Fussballvereine und Wettanbieter, mit entsprechenden
Schreiben resp. öffentlicher Bekanntmachung im Sinne von Art. 88 Abs. 1 lit. b
StPO auf die Möglichkeit hin, sich als Privatkläger am Verfahren zu beteiligen.
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Die kontaktierten Personen verzichteten auf eine Verfahrensteilnahme bzw. rea-
gierten auf die Schreiben resp. die Bekanntmachung nicht. Insbesondere melde-
te sich keiner der in der Anklageschrift erwähnten Wettanbieter (cl. 8 pag. 15.8.1
ff.; SK.2011.33, cl. 75 pag. 75.510.1).
H. Mit Datum vom 18. Mai 2012 reichte die Bundesanwaltschaft eine ergänzte An-
klage gegen A. im ordentlichen Verfahren beim Bundesstrafgericht ein (cl. 75
pag. 75.100.7).
I. Innert angesetzter Frist stellte der Verteidiger die Beweisanträge, es sei die Auf-
zeichnung des Fussballspiels FC Wil 1900 - FC Thun (2:0) vom 16. Mai 2009 im
Rahmen des Beweisverfahrens einzusehen, es seien die Torschützenlisten,
Challenge League, Saison 2008/2009 und 2009/2010 zu den Akten zu nehmen
und es sei ein Gutachten zur Wahrnehmungsfähigkeit des Beklagten anzuord-
nen (SK.2011.33, cl. 75 pag. 75.521.2 ff.). Die Torschützenlisten wurden zu den
Akten genommen, die übrigen Beweisanträge abgewiesen (SK.2011.33, cl. 75
pag. 75.430.2). Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf Beweisanträge
(SK.2011.33, cl. 75 pag. 75.510.7). Das Gericht holte von Amtes wegen einen
aktuellen Straf- und Betreibungsregisterauszug sowie Steuerunterlagen von A.
ein (SK.2011.33, cl. 75 pag. 75.430.1).
J. Die Hauptverhandlung fand am 12. und 13. November 2012 in Anwesenheit der
Parteien vor dem Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz
des Gerichts in Bellinzona statt (SK.2011.33, cl. 75 pag. 75.920.1 ff.).
Der Einzelrichter erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Zuständigkeit
1.1.1 Gemäss dem bis 31. Dezember 2010 gültigen Art. 337 Abs. 2 StGB (seither mit
gleichem Inhalt: Art. 24 Abs. 2 StPO) kann die Bundesanwaltschaft bei Verbre-
chen u.a. des zweiten Titels des StGB eine Untersuchung eröffnen, wenn die
Straftaten zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind oder
wenn sie in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeuti-
ger Schwerpunkt in einem Kanton besteht. Ferner ist für die Bundeszuständigkeit
vorausgesetzt, dass keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache be-
fasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Bundesan-
waltschaft um Übernahme des Verfahrens ersucht.
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1.1.2 Die Bundesanwaltschaft hat das Verfahren nach Erhalt eines Rechtshilfegesuchs
aus Bochum/D gegen insgesamt elf Personen, darunter die hier beschuldigte,
wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) eröffnet
(cl. 1 Rubriken 1 und 2). Ein Schwerpunkt für die Tatbegehung in einem Kanton
besteht nicht. Vielmehr ist von internationaler Verflechtung auszugehen. Dem-
nach ist Bundesgerichtsbarkeit für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ge-
geben.
1.1.3 Die Kompetenz des Einzelgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m.
Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des
Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).
1.2 Anwendbares Prozessrecht
Das Vorverfahren bis zur Anklageerhebung wurde unter der Herrschaft des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) durchgeführt. Die entspre-
chenden Verfahrenshandlungen behalten gemäss Art. 448 Abs. 2 der seit 1. Ja-
nuar 2011 in Kraft stehenden StPO ihre Gültigkeit.
1.3 Anklage nach Einsprache gegen Strafbefehl
Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, so entscheidet die Staatsan-
waltschaft nach allfälliger Abnahme weiterer Beweise über das weitere Vorge-
hen. Will sie die Sache vor Gericht bringen, stehen ihr zwei Möglichkeiten offen,
nämlich am Strafbefehl festzuhalten (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) oder Anklage
beim erstinstanzlichen Gericht zu erheben (Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO). Erfüllt der
angefochtene Strafbefehl die inhaltlichen Erfordernisse einer Anklage nicht, so
bleibt nur die Möglichkeit der Anklage im ordentlichen Verfahren gemäss lit. d
des zitierten Artikels. Diese Konstellation ist im vorliegenden Verfahren gegeben
(vgl. Prozessgeschichte, lit. F und H). Das Urteil ergeht im ordentlichen Verfah-
ren nach Art. 328 ff. StPO.
1.4 Anklagegrundsatz
1.4.1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft
gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts
beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Gemäss
Art. 325 Abs. 1 StPO sind in der Anklageschrift insbesondere die beschuldigte
und die geschädigte Person zu nennen (lit. d und e), die der beschuldigten Per-
son vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen
der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (lit. f) und die nach
Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der
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anwendbaren Bestimmungen anzuführen (lit. g). Mit dem Anklagegrundsatz und
der daraus abzuleitenden Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklage
wird bezweckt, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vor-
geworfen wird (HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, Schweizerische Straf-
prozessordnung, Basel 2011, Art. 325 StPO N. 18; LANDSHUT, in Do-
natsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 325 StPO N. 8). Das Gericht ist an den in
der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene
rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).
Falls erforderlich, weist die Verfahrensleitung nach einer bei Eingang der Ankla-
geschrift oder später im Verfahren vorzunehmenden Prüfung die Anklage zur Er-
gänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2
StPO). Wird im Anschluss keine dem Anklagegrundsatz genügende Anklage-
schrift eingereicht, wird das Verfahren eingestellt (HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O.,
Art. 9 StPO N. 62; STEPHENSEN/ZANULARDO-WALSER, Basler Kommentar, a.a.O.,
Art. 329 StPO N. 12).
1.4.2 Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 wurde die Anklage vom 22. Dezember 2011
zur Ergänzung zurückgewiesen. Die Anklageschrift vom 18. Mai 2012 (Wieder-
einreichung mit Ergänzungen) erging als solche im ordentlichen Verfahren (Pro-
zessgeschichte, lit. F und H).
1.4.3 Der Beschuldigte ist der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug angeklagt.
Bevor auf die Anklage materiell eingetreten werden kann, ist zu prüfen, ob die
Anklageschrift nach der Wiedereinreichung alle für ein Urteil notwendigen Sach-
verhaltskomponenten beinhaltet.
1.4.4 Wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in
der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder
ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be-
stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
1.4.5 Somit erfordert eine ausreichende Anklage wegen Betrugs eine Aussage zu fol-
genden Punkten:
a) Wer hat wo und wann wem was vorgespiegelt oder unterdrückt?
b) Wurde die getäuschte Person irregeführt oder in ihrem Irrtum bestärkt?
c) Handelte der Täter arglistig?
d) Hat die irregeführte oder in ihrem Irrtum bestärkte Person sich oder eine an-
dere Person am Vermögen geschädigt?
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1.4.6 a) Die vorliegende Anklageschrift enthält zusammengefasst folgende Aussagen:
D. und C. sollen am 14. Mai 2009 in einer Pizzeria in Thun mit den Fussballspie-
lern F. vom FC Wil 1900 sowie G. und H. vom FC Thun gegen Entgelt die Mani-
pulation des Fussballspiels FC Wil 1900 - FC Thun vom 16. Mai 2009 vereinbart
haben. Des Weiteren habe D. in der Woche vor dem Fussballspiel A., Stürmer
des FC Thun, telefonisch kontaktiert und für die Manipulation angeworben. Ge-
mäss der Vereinbarung sollte der FC Thun mit zwei Toren Unterschied verlieren
und sollten beide Tore in der zweiten Halbzeit fallen, indem G., A. und H. dies
ermöglichen sollten. Dies sei im Hinblick auf abzuschliessende Wetten gesche-
hen. Am 15. Mai 2009 habe C. in Kombinationswetten mit einem Einsatz von
EUR 4'000.-- bei der maltesischen Wettanbieterfirma I. gewettet. Am 16. Mai
2009 habe C. zusammen mit dem in die Manipulation eingeweihten B. über den
Wettvermittler J. Ltd. mit Sitz in London bei der asiatischen Wettanbieterfirma K.
mit einem Betrag von EUR 80'000.-- gewettet. Daneben habe er noch weitere
sieben Wetten bei der asiatischen Wettanbieterfirma L. und sieben Wetten bei
der asiatischen Wettanbieterfirma M. mit einem Einsatz von total EUR 15'093.27
platziert. Die Wetten seien unter anderem auf das Verlieren des FC Thun abge-
schlossen worden. A. habe die Manipulation des betreffenden Spiels und damit
der entsprechenden Wetten gefördert, indem er gemäss der Vereinbarung dafür
besorgt gewesen sei, dass er als Stürmer des FC Thun nicht angegriffen und
keine Torchancen geschaffen oder verwertet habe. Aufgrund des Spielverlaufs
und des Endresultats von 2:0 zu Gunsten des FC Will 1900 hätten sich die Wet-
ten bei den asiatischen Buchmachern als erfolgreich herausgestellt. Infolgedes-
sen hätten K. Wettgewinne von EUR 68'000.-- und L. und M. EUR 2'730.12 zu
Gunsten der manipulierenden Tätergruppierung ausgezahlt. C. habe sodann A.
in Zürich (Glattzentrum) EUR 6'000.-- ausgehändigt, einen Betrag, den A. in der
Folge bei seinem Rechtsanwalt deponiert habe.
b) Die Anklageschrift lässt offen, ob und gegebenenfalls wer durch die inkrimi-
nierten Handlungen getäuscht resp. irregeführt wurde. Sie bezeichnet zwar die
erwähnten Wettanbieter als – infolge Annahme eines nicht manipulierten Fuss-
ballspiels – irregeführt. Dies genügt jedoch den Anforderungen des Anklage-
grundsatzes im Hinblick auf Art. 146 StGB nicht. Denn irren kann nur ein Mensch
(vgl. hierzu E. 2.1), nicht eine Firma. Die Anklageschrift enthält keinerlei Hinwei-
se darauf, dass in casu ein Mensch getäuscht resp. irregeführt wurde. Es fehlen
Angaben über die Art der Kommunikation zwischen den Wettenden und den
Wettvermittlern oder den Wettanbietern bzw. zwischen den Wettvermittlern und
den Wettanbietern. Aus der Anklageschrift geht lediglich hervor, dass C. seine
Wetteinsätze telefonisch oder per SMS einem Mittelsmann übermittelte, welcher
ein Konto bei I. besass, und dass die Wettbestätigung ebenfalls per SMS erfolg-
te. Ob es sich bei diesem Mittelsmann um einen eingeweihten Tatbeteiligten
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oder einen Getäuschten handelte, bleibt unklar. B. soll hingegen laut Anklage
vorwiegend über die Einschaltung des Vermittlers J. Ltd. gewettet haben. Bei der
J. Ltd. soll es Mitarbeiter gegeben haben, die teilweise in die Möglichkeit der
Spielmanipulationen eingeweiht gewesen seien. In welcher Art und welchem
Ausmass dies der Fall gewesen sein soll, bleibt indes offen. Weiter geht aus der
Anklageschrift hervor, dass die J. Ltd. die Wetten an asiatische Wettanbieter,
vorliegend L., K. und M., weitervermittelte. Wie diese Wetten bei den einzelnen
Wettanbietern platziert wurden (direkt, per Telefon, SMS, Internet, etc.), ist der
Anklageschrift jedoch nicht zu entnehmen. Es fehlen auch Angaben darüber, wie
bei den betroffenen Wettanbietern Wetten konkret abgewickelt wurden: Waren
dabei Menschen involviert oder lief der ganze Prozess zwischen der Entgegen-
nahme der Wette und der Auszahlrung des Wettgewinns rein maschinell ab?
1.4.7 Die Anklageschrift lässt nach dem Gesagten wesentliche Angaben zur angeklag-
ten Tat, namentlich in Bezug auf die Tatbestandselemente der Täuschung und
des Irrtums gemäss Art. 146 StGB, vermissen, weshalb das Verfahren aufgrund
des unter E. 1.4.1 Ausgeführten eingestellt werden müsste. Bei dieser Sachlage
kann auch die Frage offen bleiben, ob die Anklageschrift unter weiteren Ge-
sichtspunkten den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wie nachfolgend gezeigt
wird, würde eine materielle Beurteilung selbst dann zu einem kompletten Frei-
spruch führen, wenn alle in der Anklageschrift fehlenden Elemente – mit wel-
chem Inhalt auch immer – vorhanden wären. Bei dieser Sachlage rechtfertigt
sich im Interesse der höheren Rechtssicherheit eine materielle Beurteilung des
angeklagten Sachverhalts.
2. Materielles
2.1 Der Tatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB setzt nebst anderem voraus,
dass der Täter eine Täuschungshandlung ("Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen") vorgenommen hat und dadurch beim Opfer einen Irrtum hervor-
gerufen oder es in einem Irrtum bestärkt hat. Täuschung ist jedes Verhalten, das
darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende
Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1 m.w.H.). Die Täuschung muss
beim Opfer einen Irrtum bewirken, eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit ab-
weicht (TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen-
tar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 146 StGB N. 14; STRATEN-
WERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl.,
Bern 2010, § 15 N. 30). Der Getäuschte muss zumindest im Sinne eines "Mitbe-
wusstseins" davon ausgehen, dass die vom Täter vorgegebene Tatsache richtig
sei (BGE 118 IV 35 E. 2c m.w.H.). Das Gesetz verlangt, dass "jemand", also ein
Mensch, irregeführt wird. Die Einwirkung auf eine Datenverarbeitung, bei der
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keine natürliche Person involviert ist, erfüllt mangels Täuschung nicht den Be-
trugstatbestand von Art. 146 StGB (BGE 129 IV 315 E. 2; TRECHSEL/CRAMERI,
a.a.O., Art. 146 StGB N. 14; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Straf-
gesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, Art. 146 StGB N. 7; DO-
NATSCH, Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich etc. 2008, 208). Dies gilt insbesondere für
Manipulationen von Wetten, die über das Internet automatisch, d.h. ohne Mitwir-
kung einer natürlichen Person, abgewickelt werden (vgl. Korruptionsbekämpfung
und Wettkampfmanipulation im Sport, Bericht des Bundesrates vom 7. Novem-
ber 2012 in Erfüllung des Postulats 11.3754 der Kommission für Wissenschaft,
Bildung und Kultur des Ständerates vom 28. Juni 2011, 62, abrufbar unter
http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/28529.pdf; fer-
ner LÄSER, Betrug durch Manipulation von legalen Fussballwetten, AJP 2012,
1258, Fn. 39).
2.2 Wie bereits dargelegt (E. 1.4.6b), schweigt sich die Anklage darüber aus, über
welches Medium die Wetten in casu platziert wurden. Aus den Anklageschriften
bezüglich E. und N. im Parallelverfahren SK.2012.21 ergibt sich indes, dass es
sich bei den bei den Wettanbietern I., K., L. und M. platzierten Wetten von C. und
B. um Internetwetten handelte (SK.2011.33, cl. 75.100.11; SK.2012.21, cl. 76
pag. 76.100.4 ff.). Dies deckt sich auch mit der Aktenlage (vgl. z.B. Verzeichnis
der Wettanbieter auf der der Anklageschrift beigelegten CD-ROM "EK Flanken-
gott" [SK.2012.21, cl. 76 Rubrik 1 in fine]). Es ist daher davon auszugehen, dass
die vorliegend zur Diskussion stehenden Wetten übers Internet abgeschlossen
wurden.
2.3 In Bezug auf die im Hinblick auf die angeklagte Tat erforderlichen Sachverhalts-
komponenten Täuschung und Irrtum führte die Bundesanwaltschaft in der
Hauptverhandlung im Rahmen des Parteivortrags folgende Faktoren auf, welche
belegen sollen, dass auf Seiten der betroffenen Wettanbieter "menschliche
Hand" bei der Abwicklung von Wetten im Spiel war (SK.2011.33, cl. 75 pag.
75.925.5):
2.3.1 Gemäss den im bei den Akten liegenden Urteil des Landgerichts Bochum vom
14. April 2011 in der Strafsache gegen O. und Konsorten, denen unter anderem
vorgeworfen wurde, an den von C. organisierten Wettmanipulationen mitgewirkt
zu haben, wiedergegebenen Aussagen eines Sachverständigen sollen alle Onli-
ne-Wettanbieter über Abteilungen bzw. Mitarbeiter zur Manipulationserkennung
und -abwehr verfügen. Bei Internetplatzierungen sollen auffällige Wetten, na-
mentlich solche auf unterklassige Begegnungen mit hohen Einsätzen, vor Bestä-
tigung überprüft werden. Jedenfalls bei einzelnen oder kumulierten Wetteinsät-
zen ab EUR 5'000.-- sei von einer persönlichen Gegenprüfung auszugehen
(cl. 74 pag. B18.2.55.117).
- 10 -
2.3.2 Aus den bei den Akten liegenden Protokollen der überwachten Telefongesprä-
che zwischen B. und den Mitarbeitern der J. Ltd. (cl. 51 pag. B18.2.32A.47 f.;
…71 f.; …80 f.), insbesondere aus den darin vermerkten Gesprächsunterbre-
chungen und Hintergrundgeräuschen, ergebe sich, dass die Mitarbeiter der J.
Ltd. gerade bei der Platzierung von Live-Wetten mit den asiatischen Wettanbie-
tern via Skype einen Kontakt hätten.
2.3.3 Aus der Telefonüberwachung gehe sodann hervor, dass offenbar bestimmte
Wetten von B. nicht akzeptiert worden seien, was auf eine Prüfung durch eine
natürliche Person rückschliessen lasse (cl. 48 pag. B18.2.30.415).
2.3.4 Gemäss den – mündlich vorgetragenen – Ausführungen der Bundesanwaltschaft
sei spätestens bei der Wettgewinnauszahlung davon auszugehen, dass eine
menschliche Gegenprüfung stattgefunden habe.
2.4
2.4.1 In Bezug auf die in E. 2.3.1 erwähnten Aussagen des Sachverständigen im deut-
schen Verfahren ist Folgendes festzuhalten:
a) Aus einem anderen Verfahren beigezogene Akten gelten als "sachliche Be-
weismittel" im Sinne von Art. 194 StPO. Dies gilt auch für ein Gutachten in jenen
Akten. Dies ist bei der Beweiswürdigung zu beachten. Der Sachverständige wur-
de nicht nach den Regeln von Art. 182 ff. StPO in das vorliegende Verfahren
eingebunden.
b) Dem Urteil des Landgerichts Bochum ist zu entnehmen, dass der Sachver-
ständige ein gelernter Programmierer sei, der einen der ersten Online-
Wettdienste P. gegründet und lange geleitet habe. Er habe die Wettsoftware
entwickelt, sich als Geschäftsführer mit sämtlichen Aspekten des Buchmacher-
gewerbes befasst und die Geschäftsorganisation sowie die Geschäftsabläufe der
Konkurrenz durch zahlreiche persönliche Kontakte kennen gelernt. Nach der
Veräusserung des Wettdienstes habe er sein Geschäftsfeld auf die Quotendo-
kumentation sowie -analyse und die Manipulationsprävention verlagert. Hierzu
habe sein gegenwärtiges Unternehmen Q. eine eigene Marktbeobachtungssoft-
ware entwickelt. Q. beliefere den Grossteil der international tätigen Sportwettan-
bieter in der Art eines Börseninformationsdienstes mit Quotenspiegeln und stehe
mit zahlreichen nationalen und internationalen Fussballverbänden in laufender
Geschäftsbeziehung, um ihnen manipulationsverdächtige Quotenentwicklungen
anzuzeigen (cl. 74 pag. B18.2.55.117).
c) Weder aus den Aussagen des Sachverständigen noch aus den Ausführungen
im obgenannten Urteil geht hervor, dass der Sachverständige konkrete Kennt-
- 11 -
nisse über die Organisation und die Geschäftsabläufe der durch die angeklagten
Taten betroffenen individuellen Wettanbieter hatte. Ohne solche spezifischen
Kenntnisse lassen sich aus seinen allgemeinen Ausführungen über die Erschei-
nungsformen und Gepflogenheiten des Wettgewerbes keine tragfähigen
Schlussfolgerungen in Bezug auf die vorliegend zur Diskussion stehenden Wet-
ten ziehen. Selbst wenn man im Sinne der Aussagen des Sachverständigen da-
von ausgehen würde, dass alle Online-Wettanbieter über Mitarbeiter verfügen,
die das Wettgeschehen im Hinblick auf mögliche Wettmanipulationen generell
überwachen, könnte daraus nicht gefolgert werden, dass die Wetten im vorlie-
genden Fall konkret durch Menschen geprüft wurden. Die Aussage des Sach-
verständigen, bei Wetteinsätzen ab EUR 5'000.-- sei von einer persönlichen Ge-
genprüfung auszugehen, kann mangels gesicherter Kenntnisse der Geschäfts-
abläufe bei den in casu betroffenen Wettanbietern, nicht als genügende Beweis-
grundlage für eine solche Annahme dienen.
2.4.2 a) Den in E. 2.3.2 erwähnten Protokollen der Telefongespräche, die vom
26. resp. 27. Juni 2009 datieren, kann entnommen werden, wie sich B. bei sei-
nem Gesprächspartner, dem Inhaber eines englischen Telefonanschlusses, im
Hinblick auf mögliche Wettplatzierungen bei L. und – in einem Gespräch – einer
weiteren Wettanbieterfirma namens R. über die angebotenen Wettquoten infor-
miert und entsprechende Anweisungen hinsichtlich Wettplatzierungen gibt. Den
Protokollen ist weiter zu entnehmen, dass bei diesen Gesprächen mehrmals
Pausen von ca. 2 Minuten eingelegt werden, während denen sich der Ge-
sprächspartner von B. offenbar über die Wettquoten informiert bzw. Wetten plat-
ziert. Während einer Redepause ist im Hintergrund der Skype Messanger sowie
eine Person zu hören, welche Mandarin spricht (cl. 51 pag. B18.2.32A.48).
b) Bei der Würdigung dieser Gespräche ist zunächst anzumerken, dass sie nicht
den vorliegend zur Beurteilung stehenden konkreten Fall betreffen, so dass aus
ihnen bereits aus diesem Grund keine beweiskräftigen Erkenntnisse in Bezug
auf die verfahrensgegenständlichen Wetten abgeleitet werden können. Aus den
in den Protokollen vermerkten Redepausen und Hintergrundgeräuschen kann
zudem auch nicht gefolgert werden, dass die Wettvermittler von der J. Ltd. bei
der Platzierung der Wetten, auf die sich diese Gespräche beziehen, in Kontakt
mit einer natürlichen Person bei den Wettanbietern standen. Darüber, wer mit
wem über was bei dem im Hintergrund zu hörenden Gespräch via Skype kom-
muniziert hat, kann nur spekuliert werden. Entgegen den Ausführungen der Bun-
desanwaltschaft im Plädoyer kann auch nicht gesagt werden, dass eine Pause
von etwa 2 Minuten zu kurz sei, um eine Wette elektronisch platzieren zu kön-
nen. Schliesslich lässt auch der Inhalt der besagten Telefongespräche keine
Rückschlüsse über die Art der Kommunikation zwischen der J. Ltd. und den
Wettanbietern zu.
- 12 -
2.4.3 Dass bestimmte Wetten von Wettanbietern nicht akzeptiert worden sein sollen,
taugt nicht als Beweis dafür, dass die betreffenden Wetten durch Menschen ge-
prüft wurden. Es ist durchaus denkbar, dass Wetten nach irgendwelchen Krite-
rien, beispielsweise ab einem bestimmten Betrag, automatisch nicht zugelassen
werden. Es kommt hinzu, dass das in E. 2.3.3 erwähnte Gesprächsprotokoll, auf
das sich die Bundesanwaltschaft stützt, keine Hinweise enthält, bei welchen
Wettanbietern Wetten von B. nicht akzeptiert worden sein sollen.
2.4.4 Die Behauptung der Bundesanwaltschaft, spätestens bei der Wettgewinnauszah-
lung sei davon auszugehen, dass eine menschliche Gegenprüfung stattgefunden
habe, ist durch nichts belegt, insbesondere nicht für die Wetten im vorliegenden
Fall.
2.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon
ausgegangen werden kann, dass bei der Entgegennahme oder anschliessenden
Bearbeitung der in der Anklageschrift thematisierten Wetten natürliche Personen
bei den Wettanbietern involviert waren. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher
anzunehmen, dass bei den fraglichen Wetten kein Mensch durch Täuschung in
einen Irrtum versetzt worden ist. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass
selbst wenn erstellt wäre, dass die besagten Wetten von Menschenhand bear-
beitet wurden, sich eine Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB mangels auch
nur geringster Kenntnisse über die Organisation und Geschäftsabläufe bei den
angeblich geschädigten Internetwettanbietern und über die für diese handelnden
Personen nicht rechtgenüglich beweisen liesse, ist doch nicht auszuschliessen,
dass vorliegend auch bei den Wettanbietern Personen tätig waren, die in Mani-
pulationen eingeweiht waren, wie dies offenbar bei dem in der Anklageschrift er-
wähnten Wettvermittler der Fall war.
2.5 Die vorhandene Beweislage reicht nach dem Gesagten nicht aus, um die in der
Anklage umschriebenen Haupttaten unter den Tatbestand des Betrugs (Art. 146
StGB) zu subsumieren. Dementsprechend kann vorliegend, unbesehen dessen,
ob der Beschuldigte an der ihm vorgeworfenen Manipulation des Fussballspiels
FC Wil 1900 - FC Thun vom 16. Mai 2009 beteiligt war oder nicht, kein Schuld-
spruch wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug ergehen. Der in der
Anklageschrift umschriebene Sachverhalt lässt sich auch nicht unter einen ande-
ren Straftatbestand, insbesondere nicht unter den allenfalls in Frage kommenden
Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
gemäss Art. 147 StGB, subsumieren. Der Beschuldigte ist folglich freizuspre-
chen.
- 13 -
3. Kosten
Der Beschuldigte wird freigesprochen. Es bestehen keine genügenden Anhalts-
punkte in den Akten für eine allfällige Kostenauferlegung an die freigesprochene
Person gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO. Die Verfahrenskosten sind demnach von
der Eidgenossenschaft zu tragen.
4. Entschädigung der beschuldigten Person
4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO An-
spruch auf Schadensersatz und Genugtuung. Die zu erstattenden Aufwendun-
gen im Sinne von lit. a bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewähl-
ten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtli-
chen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das
Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind. Nach lit. b muss die beschuldigte Per-
son für die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus dem Verfahren ergeben, ent-
schädigt werden. Es geht vor allem um Lohn- oder Erwerbseinbussen, die we-
gen Verhaftung oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wur-
den sowie um Reisekosten. Hat die beschuldigte Person wegen des Verfahrens
eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten, hat
sie Anspruch auf Genugtuung (lit. c). Diese wird regelmässig gewährt, wenn sich
die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand (Bot-
schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,
BBl 2006 1329). Das Gericht prüft den Anspruch von Amtes wegen und kann die
beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen
(Art. 429 Abs. 2 StPO).
Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162; vgl. Art. 22 Abs. 3). Gemäss
Art. 10 BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen
Person die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar. Die An-
waltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich
für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11
Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen
Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenan-
satz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR).
Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen
Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe-
reich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer
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Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. Urteil des Bundesstraf-
gerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1 m.w.H.).
4.2 Rechtsanwalt Markus Zwicky hat den Beschuldigten während des Strafverfah-
rens in der Zeit vom 23. November 2009 bis 27. Dezember 2011 erbeten und ab
dem 28. Dezember 2011 amtlich verteidigt (cl. 11 pag. 16.7.3; cl. 75 pag.
75.440.1 ff.). Für seine Bemühungen macht er insgesamt einen Arbeitsaufwand
von 150.21 Stunden, Hauptverhandlung nicht inbegriffen, zu einem Stundenan-
satz von Fr. 230.-- bis Fr. 350.-- und 16.5 Stunden Reisezeit zu einem Stunden-
ansatz von Fr. 200.-- geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen
von Fr. 975.20 eine Entschädigung von Fr. 39'794.80 (exkl. MWST) (cl. 75 pag.
75.721.1 ff.).
Der vorliegende Straffall stellte keine überdurchschnittlichen Anforderungen an
die Verteidigung, weshalb der Stundenansatz für die Arbeitszeit praxisgemäss
auf Fr. 230.-- festzusetzen ist. Die Reisezeit ist zum üblichen Stundenansatz von
Fr. 200.-- zu vergüten. Vom geltend gemachten Aufwand entfallen ca. 80 Stun-
den auf Akten- und Rechtsstudium, was angesichts der rechtlichen und tatsäch-
lichen Schwierigkeiten des Verfahrens und der Schwere des Vorwurfs übermäs-
sig erscheint. Der Aufwand ist daher diesbezüglich ermessensweise um 4 Stun-
den zu kürzen. Sodann sind vom ausgewiesenen Arbeitsaufwand aufgrund der
in Rechnung gestellten typischen Sekretariatsarbeiten (Erstellen neuer Ordner
und Inhaltsverzeichnisse [Positionen vom 19. Mai 2011]), die bereits im Stun-
denansatz des Verteidigers enthalten sind, Besprechungen mit den Eltern des
Beschuldigten sowie Bemühungen im Zusammenhang mit einem Verfahren vor
dem Schweizerischen Fussballverband weitere 4 Stunden in Abzug zu bringen.
Andererseits sind für die in der eingereichten Honorarnote nicht berücksichtigte
Teilnahme an der Hauptverhandlung zusätzlich 4.5 Stunden Arbeitszeit und 4
Stunden Reisezeit zu entschädigen. Im Ergebnis können demnach 146.71 Stun-
den Arbeitszeit und 20.5 Stunden Reisezeit als notwendiger Aufwand anerkannt
werden. Hiervon entfallen 54.5 Arbeits- und 9.5 Reisestunden auf die erbetene
Verteidigung. Die geltend gemachten Auslagen, die sich um Fr. 55.-- für zwei
Mahlzeiten erhöhen, geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Hiervon entfallen
Fr. 480.-- auf die erbetene Verteidigung. Unter Berücksichtigung der Mehr-
wertsteuer auf die erbrachten Anwaltsleistungen ist der Beschuldigte nach dem
Gesagten für die Kosten der Wahlverteidigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO gerundet mit Fr. 16'100.-- zu entschädigen.
4.3 Für die übrigen Aufwendungen im Verfahren sind dem Beschuldigten im Sinne
von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO pauschal Fr. 400.-- zu entrichten.
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4.4 Zusammenfassend ist dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 16'500.--
zuzusprechen, die durch die Eidgenossenschaft auszurichten ist.
5. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Rechtsanwalt Markus Zwicky ist mit Verfügung des Einzelrichters vom 22. Mai
2012 rückwirkend ab dem 28. Dezember 2011 als amtlicher Verteidiger des Be-
schuldigten eingesetzt worden (cl. 75 pag. 75.440.1 ff.). Nach dem unter E. 4.1-
4.2 Dargelegten sind ihm in diesem Zusammenhang ein Arbeitsaufwand von
92.21 Stunden à Fr. 230.-- und 11 Stunden Reisezeit à Fr. 200.-- zu vergüten.
Dazu kommen Auslagen im Betrag von Fr. 550.20. Demnach ist Rechtsanwalt
Markus Zwicky für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 25'875.20
(inkl. MWST) aus der Kasse des Bundes zu entschädigen.
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Der Einzelrichter erkennt:
1. A. wird freigesprochen.
2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.
3. A. wird durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 16'500.-- entschädigt.
4. Rechtsanwalt Markus Zwicky wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die
Eidgenossenschaft mit Fr. 25'875.20 (inkl. MWST) entschädigt.
5. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter
mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausge-
händigt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Zustellung der vollständigen schriftlichen Ausfertigung an:
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Markus Zwicky (Verteidiger von A.)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Gegen den Entschädigungsentscheid des Gerichts kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen bei der
Beschwerdeinstanz Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO).
Versand: 7. März 2013
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