Urteil vom 22. Juli 2011
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz,
Giuseppe Muschietti und David Glassey,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christian
Meier,
2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel
Bosonnet,
3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Claude
Hentz,
Gegenstand
Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen,
unbefugter Verkehr (Einfuhr) mit Sprengmitteln und
strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2011.6
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
„1. Der Beschuldigte B. sei schuldig zu sprechen:
– des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2
StGB am 15.4.2010 von Italien nach dem Tessin Richtung Raum Zürich;
– der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis
Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB, wenige Tage vor dem und am 15.4.2010, in
Italien und in der Schweiz;
– der unbefugten Einfuhr von Sprengmitteln gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m.
Art. 4 SprstG und Art. 31 Abs. 1 SprstV am 15.4.2010 in W.
2. Der Beschuldigte B. sei zu bestrafen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von
3 ½ Jahren.
3. Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 15.4.2010 bis heute, ins-
gesamt 461 Tage, sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Die Beschuldigte C. sei schuldig zu sprechen:
– des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2
StGB am 15.4.2010 von Italien nach dem Tessin Richtung Raum Zürich;
– der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis
Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB, wenige Tage vor dem und am 15.4.2010, in
Italien und in der Schweiz;
– der unbefugten Einfuhr von Sprengmitteln gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m.
Art. 4 SprstG und Art. 31 Abs. 1 SprstV am 15.4.2010 in W.
5. Die Beschuldigte C. sei zu bestrafen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von
3 Jahren.
6. Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 15.4.2010 bis heute, ins-
gesamt 461 Tage, sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.
7. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen:
– des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2
StGB am 15.4.2010 von Italien nach dem Tessin Richtung Raum Zürich;
– der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis
Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB, wenige Tage vor dem und am 15.4.2010, in
Italien und in der Schweiz;
– der unbefugten Einfuhr von Sprengmitteln gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m.
Art. 4 SprstG und Art. 31 Abs. 1 SprstV am 15.4.2010 in W.
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8. Der Beschuldigte A. sei zu bestrafen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von
3 Jahren, 3 Monaten und 22 Tagen im Sinne einer Gesamtstrafe.
9. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft in Lugano vom
15.11.2005 und 23.7.2009 gegen A. ausgesprochenen 7 Tagen Gefängnisstrafe
und 15 Tagessätzen à 40 Franken Geldstrafe sei zu widerrufen.
10. Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 15.4.2010 bis heute, ins-
gesamt 461 Tage, sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.
11. Die Kosten des Vorverfahrens seien den drei Beschuldigten wie folgt aufzuerlegen:
– B.:
Gebühren CHF 5'000.–
Barauslagen CHF 6'545.25 und CHF 1'204.85 (Anteil Arztkosten)
– C.:
Gebühren CHF 5'000.–
Barauslagen CHF 6'545.25 und CHF 466.05 (Anteil Arztkosten)
– A.:
Gebühren CHF 5'000.–
Barauslagen CHF 6'545.25 und CHF 275.60 (Anteil Arztkosten)
12. Die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens seien durch das Gericht fest- und
den Beschuldigten zu gleichen Teilen aufzuerlegen.
13. Es sei durch das Gericht über die Entschädigung der notwendigen Verteidigung der
Beschuldigten zu befinden.
14. Die in der Anklageschrift vom 6.5.2011 (S. 6 Ziff. 3) aufgeführten beschlagnahmten
Gegenstände seien gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen. Die dort aufgeführten
Sprengmittel seien gestützt auf Abs. 2 dieser Bestimmung zu vernichten.
15. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände seien den Beschuldigten zurückzuge-
ben.“
Anträge der Verteidigung von A.:
„1. A. sei vollumfänglich freizusprechen;
2. eventualiter sei er anklagegemäss für strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brand-
stiftung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu
sprechen;
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3. diesfalls sei er mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu bestra-
fen;
4. A. sei umgehend aus der Haft zu entlassen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
Anträge der Verteidigung von B.:
„Die durch die geheime Überwachung gewonnenen Erkenntnisse, die letztlich zur Ver-
haftung der Beschuldigten führten, unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot.
B. sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen von der Anklage vollumfänglich freizu-
sprechen.
B. sei aus der Haft zu entlassen.“
Anträge der Verteidigung von C.:
„1. C. sei der angeklagten strafbaren Handlungen nicht schuldig zu erklären und vollum-
fänglich freizusprechen.
2. C. sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu set-
zen.
3. Für die erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei C. angemessen zu entschä-
digen.
4. Die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens inkl. der Kosten der amtli-
chen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.“
Prozessgeschichte:
A. Infolge Übernahme des von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eingeleiteten
Verfahrens eröffnete die Bundesanwaltschaft am 19. April 2010 ein gerichtspoli-
zeiliches Ermittlungsverfahren gegen A., B. und C. wegen Verdachts des Sich-
Verschaffens, Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs.
2 StGB) und der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe (Art. 224 Abs. 1
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) (cl. 1 pag. 1.1.1, 2.1.16, 2.1.18 f.).
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B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 (cl. 1 pag. 1.1.2) dehnte die Bundesanwalt-
schaft das Verfahren auf den Verdacht der strafbaren Vorbereitungshandlungen
zu Brandstiftung i.S.v. Art. 260bis Abs. 1 und 3 StGB aus.
Mit Ausdehnungs- und Vereinigungsverfügung vom 20. April 2011 dehnte die
Bundesanwaltschaft das Verfahren auf den Tatbestand der unbewilligten Einfuhr
von Sprengstoffen i.S.v. Art. 37 Ziff. 1 i.V.m. Art. 4 des Bundesgesetzes vom
25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG;
SR 941.41) und Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 27. November 2000 über
explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) aus
und vereinigte es zugleich in der Hand der Bundesbehörden (cl. 1 pag. 1.1.3 ff.).
Mit selbem Datum verfügte die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Verfah-
rens wegen versuchter Gefährdung durch Sprengstoffe (cl. 1 pag. 3.1.1 ff.). Da-
bei schied sie keine Verfahrenskosten aus und sprach weder Entschädigungen
noch Genugtuungen zu (cl. 1 pag. 3.1.2). Diese Verfügung blieb unangefochten.
C. Die Bundesanwaltschaft erhob am 6. Mai 2011 beim Bundesstrafgericht Anklage
gegen A., B. und C. wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung
(Art. 260bis Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB), Verbergens und Weiter-
schaffens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB) sowie unbefugten Verkehrs
(Einfuhr) mit Sprengmitteln (Art. 37 Ziff. 1 i.V.m. Art. 4 SprstG, Art. 31 Abs. 1
SprstV; cl. 13 pag. 13.100.1 ff.).
D. Die beschuldigten Personen befinden sich seit dem 15. April 2010 in Untersu-
chungs- bzw. seit dem 13. Mai 2011 in Sicherheitshaft.
E. Die Hauptverhandlung fand am 19., 20. und 22. Juli 2011 in Anwesenheit der
Parteien vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt.
Die Strafkammer erwägt:
1. Zuständigkeit
Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet unter
anderem auf Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2
StGB). Sowohl gemäss Art. 35 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO wie
auch gemäss Art. 449 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 336 Abs. 1 lit. d aStGB unterste-
hen der Bundesgerichtsbarkeit die Verbrechen und Vergehen der Art. 224-226ter
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StGB; das obgenannte Delikt des Verbergens und Weiterschaffens von Spreng-
stoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB) fällt somit in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 23
Abs. 1 lit. d StPO bzw. Art. 336 Abs. 1 lit. d aStGB). Für die Verfolgung der weite-
ren angeklagten Delikte (strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung
gemäss Art. 260bis Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB und unbefugter Ver-
kehr mit Sprengmitteln gemäss Art. 37 Ziff. 1 i.V.m. Art. 4 SprstG und Art. 31
Abs. 1 SprstV) sind die Kantone zuständig (Art. 22 StPO bzw. Art. 338 aStGB).
Ist in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gege-
ben, kann der Staatsanwalt des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der
Hand der Bundesbehörde oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26
Abs. 2 StPO bzw. Art. 18 Abs. 2 aBStP). Die Bundesanwaltschaft hat die Verfah-
ren, welche Anklagepunkte kantonaler Zuständigkeit betreffen, mit Verfügungen
vom 19. Mai 2010 und 20. April 2011 in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 aBStP
bzw. Art. 26 Abs. 2 StPO gültig mit dem in ihre genuine Zuständigkeit fallenden
Verfahren vereinigt (cl. 1 pag. 1.1.2, 1.1.3 ff.). Die Zuständigkeit des Bundes-
strafgerichts für die Beurteilung aller Anklagepunkte ist demnach gegeben.
2. Prozessuales
2.1 Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die am 1. Januar 2011 hängig
sind, nach dem neuen prozessualen Recht fortgeführt, soweit nichts anderes
vorgesehen ist. In casu war das Verfahren am 1. Januar 2011 noch bei der Bun-
desanwaltschaft hängig, so dass die Schweizerische Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) ohne weiteres zur Anwendung gelangt. Ge-
mäss Art. 448 Abs. 2 StPO behalten die unter Geltung der Bundesstrafprozess-
ordnung (BStP) bzw. der kantonalen Strafprozessordnung des Kantons Zürich
angeordneten und durchgeführten Verfahrenshandlungen ihre Gültigkeit.
2.2
2.2.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und
Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage-
schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen
Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Ankla-
geschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip).
Letztere muss die Person des Beschuldigten sowie die ihm zur Last gelegten De-
likte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objekti-
ven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip be-
zweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten
und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der An-
klageschrift sind im Übrigen namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum
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gesetzlichen Tatbestand gehören (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom
7. Oktober 2008 E. 1.1 mit Hinweisen; BGE 126 I 19 E. 2a). Das Gericht ist an
den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an des-
sen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Urteil des Bundesgerichts
6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8; BGE 126 I 19 E. 2a; je mit Hinwei-
sen). Die Charakterisierung als Mittäter betrifft nicht eine Sachverhaltsfrage, son-
dern eine Rechtsfrage, die vom Gericht losgelöst von der jeweiligen Darstellung
in der Anklageschrift zu entscheiden ist. Aus dem Umstand, dass die Mittäter-
schaft in der Anklageschrift nicht explizit erwähnt wird, kann daher keine Verlet-
zung des Anklagegrundsatzes abgeleitet werden, zumal sich diese aus der
Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift als reale Möglichkeit aufdrängt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom. 2. Dezember 2010 E. 3.3).
2.2.2 Obwohl die Anklageschrift vom 6. Mai 2011 schlicht auf „gemeinschaftlich“ be-
gangene Straftaten hinweist (cl. 13 pag. 13.100.2), liegt darin keine Verletzung
des Anklageprinzips, da es sich bei der Charakterisierung der Teilnahme um eine
Rechtsfrage und nicht um eine Sachverhaltsfrage handelt (vorne E. 2.2.1).
2.2.3 Die Folgen der Nichtbewährung eines Verurteilten im Sinne von Art. 46 StGB
werden in der Regel als nachträgliche richterliche Entscheidung i.S.v. Art. 81
Abs. 4 lit. d StPO zusammen mit dem Urteil über die neuen Straftaten behandelt.
Diesbezüglich kommt das Anklageprinzip nicht zum Tragen (SCHMID, Schweizeri-
sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 9 N. 6
i.V.m. Art. 363 N. 1). Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1
StPO, der nur von der vom Gericht zu beurteilenden Straftat und den diese um-
schreibenden Sachverhalt spricht (vgl. auch Art. 325 Abs. 1 StPO). Auch die Fra-
ge der Einziehung gemäss Art. 69 ff. StGB ist im Übrigen nicht dem Anklageprin-
zip unterworfen (SCHMID, a.a.O., Art. 9 StPO N. 6). Unterlässt das zuständige
Gericht den Entscheid über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs eines frü-
heren Urteils, so muss es diesen nach seinem Urteil fällen (SCHNEIDER/GARRÉ,
Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 46 StGB N. 48). Im Widerrufsverfah-
ren hat der Betroffene Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 106 IV 330 E. 3).
Die Frage des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs stellt sich einzig in Bezug
auf A. (hinten E. 7). In der Anklageschrift fehlt zwar ein diesbezüglicher Hinweis,
doch wird der Anklagegrundsatz dadurch – entgegen der Ansicht der Verteidi-
gung (cl. 13 pag. 13.920.173 f.) – nicht verletzt. Der Beschuldigte wurde mit
Schreiben vom 8. Juni 2011 darauf hingewiesen, dass das Gericht die Frage des
Widerrufs des bedingten Strafvollzugs in Bezug auf zwei Strafbefehle zum Ge-
genstand seines Urteils machen werde (cl. 13 pag. 13.410.2). Er erhielt an der
Hauptverhandlung Gelegenheit, sich dazu zu äussern (cl. 13 pag. 13.920.3), wo-
von er Gebrauch gemacht hat (cl. 13 pag. 13.920.173 f.).
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2.3 Alle drei Beschuldigten sind italienischer Muttersprache und haben keine Kennt-
nisse des Deutschen (cl. 3 pag. 10.1.1 ff.; cl. 6 pag. 13.1.1, 13.2.1, 13.3.1). Sie
erklärten in der Hauptverhandlung, dass sie die Anklageschrift vom 6. Mai 2011
verstanden haben (cl. 13 pag. 13.920.3). Die Befragungen der Beschuldigten er-
folgten im Vorverfahren unter Beizug von Dolmetschern (cl. 6 pag. 13.1.1 ff.,
13.2.1 ff., 13.3.1 ff.), in der Hauptverhandlung durch ein Mitglied des Gerichts in
italienischer Sprache (cl. 13 pag. 13.930.21 ff., 13.930.25 ff., 13.930.29 ff.,
13.930.33 ff.), wobei eine Dolmetscherin anwesend war (cl. 13 pag. 13.920.2).
Die für das Verständnis der Anklage wesentlichen Verfahrenshandlungen in der
Hauptverhandlung, namentlich die Befragung der Zeugen sowie der Beweisbe-
schluss, wurden auf Italienisch übersetzt (cl. 13 pag. 13.920.10 ff.). Im Übrigen
hatten die Beschuldigten Gelegenheit, eine Übersetzung zu verlangen (cl. 13
pag. 13.920.2 f.). Die Rechte der Beschuldigten hinsichtlich der Verfahrensspra-
che sind damit gewahrt (Art. 68 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und e EMRK;
Art. 14 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und lit. f UNO-Pakt II [SR 0.103.2]); Urteil des Bun-
desgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 5.4.2; TPF 2009 3 E. 1.4.1
mit Hinweisen [vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2009 vom 22. Ap-
ril 2010 E. 2]). Ein Anspruch auf Übersetzung auch des Strafurteils in die eigene
Muttersprache besteht nicht; dies ist Sache des Verteidigers (Urteil des Bundes-
gerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 5.5.2; BGE 118 Ia 462 E. 3a
S. 467 f.; 115 Ia 64 E. 6b, 6c S. 65; TPF 2009 3 E. 1.4.1 mit Hinweisen).
2.4 Der Beschuldigte ist nicht zur Aussage verpflichtet, doch wird das Verfahren oh-
ne Rücksicht auf seine Aussageverweigerung fortgesetzt (Art. 41 Abs. 2 aBStP,
in Kraft bis 31. Dezember 2010). Auch nach der neuen Strafprozessordnung hat
der Beschuldigte ein Aussageverweigerungsrecht (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO).
Die Beschuldigten wurden – unter Beizug eines Dolmetschers – in den Einver-
nahmen vom 17. April 2010 (durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis) und
20. April 2010 (durch die Bundesanwaltschaft) auf das Recht zur Aussagever-
weigerung hingewiesen; in der Folge machten sie davon in der Befragung zur
Sache Gebrauch (cl. 6 pag. 13.1.4 ff., 13.1.9 ff. [Einvernahmeprotokoll A.];
pag. 13.2.4 ff., 13.2.10 ff. [Einvernahmeprotokoll B.]; pag. 13.3.4 ff., 13.3.9 ff.
[Einvernahmeprotokoll C.]). Die Beschuldigten wie auch ihre Verteidiger wurden
mit Schreiben vom 26. April 2010 darüber orientiert, dass sämtliche Post mit Aus-
nahme des Verkehrs mit dem Verteidiger von der Ermittlungsbehörde gelesen
und wo nötig übersetzt werde (cl. 1 pag. 6.0.13, 6.0.14, 6.0.15). Soweit die Be-
schuldigten in der Folge in ihrer privaten Korrespondenz sachdienliche Angaben
gemacht haben, ist insoweit von einem Verzicht auf das Aussageverweigerungs-
recht auszugehen. Die nach Kenntnisnahme der Belehrung vom 26. April 2010
von den Beschuldigten verfassten Briefe können daher ohne weiteres als Be-
weismittel verwertet werden.
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2.5
2.5.1 Die Verteidigung von B. stellte in der Hauptverhandlung folgende Beweisanträge:
1. Sämtliche Berichte der Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione, insbe-
sondere jene vom 15. April 2010 und 13. Mai 2010, sowie der Bericht des
Raggruppamento Operativo Speciale Carabinieri vom 25. Juni 2010 seien beizu-
ziehen; 2. D. und E. seien als Zeugen zu befragen (cl. 13 pag. 13.920.5 f.,
13.920.25 ff.). Die Verteidigung von A. schloss sich diesen Anträgen an (cl. 13
pag. 13.920.9). Zur Begründung des ersten Antrags wird im wesentlichen vorge-
bracht, die Berichte würden von der Anklagebehörde in den Akten in direktem
Zusammenhang mit den Beschuldigten zitiert. Die Berichte befänden sich jedoch
nicht in den Akten des Strafverfahrens, wohl aber in jenen der Bundeskriminalpo-
lizei (nachfolgend: BKP), welche sie bei der Abfassung eines Analyseberichts
verwendet habe. Es könne daher nicht festgestellt werden, ob diese Rapporte
richtig zitiert worden seien und ob es darin entlastende Momente habe. Es sei
davon auszugehen, dass den Berichten entnommen werden könne, ob gegen die
Beschuldigten in Italien Überwachungsmassnahmen angeordnet worden seien
und ob eine Zusammenarbeit zwischen den schweizerischen und italienischen
Behörden stattgefunden habe. Die Berichte dürften den Beschuldigten nicht vor-
enthalten werden; es gelte das Verbot von Geheimakten. Zur Begründung des
zweiten Antrags wird im wesentlichen vorgebracht, die genannten Personen hät-
ten sich in diversen Medien direkt oder indirekt zum vorliegenden Verfahren ge-
äussert, und zwar auf eine Art, dass daraus zu schliessen sei, der Polizeikontrol-
le auf dem XX.-Pass seien Ermittlungen vorausgegangen und die Verhaftung der
Beschuldigten sei von den Behörden von langer Hand vorbereitet gewesen.
2.5.2 Der Schlussbericht der BKP vom 29. Dezember 2010 (cl. 4 pag. 10.1.321 ff.)
äussert sich unter anderem zu Organisation und Struktur der „F.“ und verweist
auf einen diesbezüglichen Analysebericht vom August 2010, der eine Beilage zu
diesem Schlussbericht ist (cl. 4 pag. 10.1.356 ff.). Der Analysebericht wurde von
der BKP (in französischer und deutscher Sprache) erstellt, um die Rollen der Be-
schuldigten untereinander sowie deren Bezug zur vorgenannten Organisation
aufzuzeigen, da anlässlich der Durchsuchung der im angehaltenen Fahrzeug
mitgeführten Gegenstände 31 Kopien eines Bekennerschreibens vorgefunden
worden seien, welches mit „G.“ und unmittelbar darunter mit „F.“ unterzeichnet
sei (cl. 4 pag. 10.1.326). Im Analysebericht der BKP wird ausgeführt: „Des Weite-
ren manifestieren sich Merkmale des Grünen Anarchismus (oder Öko-
Anarchismus) in verschiedenen Artikeln der italienischen Zeitschrift H., die von
der Anarchistengruppe I. herausgegeben wird. Zwei der Attentäter von V., B. und
C., gehören I. an und sind Redakteure der Zeitschrift, die 1999 erstmals erschien
und bald das Sprachorgan der (gewalt-) extremistischen Umwelt- und Tierschüt-
zer in Italien wurde“. In der diesbezüglichen Fussnote wird Bezug genommen auf
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„Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione, Arresto di militanti anarco-
insurrezionalisti, Zürich, 15. April 2010“, ausserdem auf Fundstellen im Internet
zu H. und I. (cl. 4 pag. 10.1.375). Der Analysebericht verweist sodann in weiteren
Fussnoten auf „Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione, Arresto di militan-
ti anarco-insurrezionalisti, Bericht vom 15. April 2010“ (cl. 4 pag. 10.1.376,
10.1.381), sowie auf „Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione, Nachricht
der PWGT vom 13. Mai 2010“, und auf „Raggruppamento Operativo Speciale
Carabinieri, Bericht vom 25. Juni 2010“ (cl. 4 pag. 10.1.381). Im Bericht wird aus-
geführt, die Beschuldigten seien anerkannte Aktivisten „in der öko-
anarchistischen Szene Italiens“ (B. und C.) bzw. „im Kanton Tessin in der Szene
der Tierschützer, Linksextremen und Anarchisten aktiv“ (A.).
Aufgrund der Vorstrafen von A. (hinten E. 6.5.2) und B. (hinten E. 6.6.2) mit zum
Teil ähnlich gelagertem Inhalt wie bei den Vorwürfen im vorliegenden Verfahren
sowie in Anbetracht dessen, dass B. und C. in Italien mit dem Verdacht eines am
5. März 2007 in einem Turiner Stadtviertel erfolgten Sprengstoffanschlags kon-
frontiert worden sind (cl. 4 pag. 10.1.381), erscheint es naheliegend, dass alle
drei in Italien wohnhaften Beschuldigten in dortigen Polizeiakten bzw. Akten von
Spezialeinheiten verzeichnet sind. Im Rahmen der internationalen Amtshilfe kön-
nen zudem grundsätzlich Informationen der Polizei und der Ermittlungsbehörden
auf freiwilliger Basis, d.h. ohne formelles Ersuchen eines ausländischen Staates,
ausgetauscht werden. Eine diesbezügliche, generelle Zusammenarbeit zwischen
der Schweiz und Italien drängt sich auch aufgrund der gemeinsamen Grenze auf.
Aus dem Umstand, dass der Analysebericht der BKP auf italienische Polizeibe-
richte Bezug nimmt, kann daher nicht geschlossen werden, dass in Italien lau-
fende Ermittlungen oder geheime Überwachungsmassnahmen gegen die Be-
schuldigten durchgeführt worden seien und diese zu deren Verhaftung in der
Schweiz geführt hätten. Eine solche Annahme drängt sich auch nicht aufgrund
des engen zeitlichen Zusammenhangs der erwähnten Berichte mit der Festnah-
me vom 15. April 2010 auf. Dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 16. Ap-
ril 2010 lässt sich nämlich entnehmen, dass nach der polizeilichen Kontrolle um-
gehend Abklärungen im RIPOL und im AFIS erfolgten; Letztere fiel mit Bezug auf
A. denn auch positiv aus (cl. 3 pag. 10.1.7). Aufgrund der Schwere des Tatver-
dachts ist zudem als naheliegend zu vermuten, dass die italienischen Behörden
im Rahmen der internationalen Amtshilfe und der Kriminalitätsbekämpfung über
die Festnahmen umgehend informiert worden sind. Jedenfalls erhielten sie davon
spätestens im Rahmen des Rechtshilfeersuchens der Bundesanwaltschaft vom
23. April 2010 Kenntnis (cl. 8 pag. 18.1.1 ff.). Ob beim erstgenannten Bericht der
Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione das Datum vom 15. April 2010
auf die Festnahme oder auf das Verfassen des Berichts Bezug nimmt, kann da-
her dahin gestellt bleiben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Polizei im
Rahmen der Prävention auch ohne Anwendung bewilligungspflichtiger Mittel
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Gruppierungen „überwachen“ kann. Die Verteidigung bringt denn auch zu Recht
nicht vor, dass der Analysebericht der BKP oder die darin zitierten Berichte in un-
zulässiger Weise erstellt worden seien.
Die von der Verteidigung zu den Akten verlangten ausländischen Polizeiberichte
sind nach dem Gesagten weder hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts noch
des Verfahrens von Relevanz. Der Beweisantrag ist deshalb abzuweisen.
2.5.3 Gemäss Darstellung der Verteidigung habe sich der italienische Vizestaatssekre-
tär D. in italienischen Medien am 24. Dezember 2010 dahingehend geäussert,
dass die Schweiz vor kurzem durch intensive Zusammenarbeit mit den italieni-
schen Behörden mehrere Anarchisten verhaften habe (cl. 13 pag. 13.920.32,
13.920.46 f., 13.920.54). D. sei Mitglied der Kommission „Affari costituzionali“
und des „Comitato parlamentare per i servizi di informazione e sicurezza e per il
segreto di Stato“ und offensichtlich über den Staatssicherheitsbereich bestens in-
formiert (cl. 13 pag. 13.920.33, 13.920.49).
Die internationale Zusammenarbeit zwischen Ermittlungsbehörden ist nicht nur
grundsätzlich zulässig, sondern auch generell eine Aufgabe dieser Behörden. Die
drei am XX.-Pass kontrollierten Personen konnten sich über ihre Identität sofort
ausweisen. In Anbetracht der verdächtigen gefährlichen Gegenstände in deren
Fahrzeug ist eine sofortige Kontaktnahme der Zürcher Polizei zu italienischen
Polizeiorganen zwischen der Kontrolle und der Verhaftung nicht bloss möglich,
sondern sehr wahrscheinlich. Dass ein Staatssekretär die Verhaftung von Perso-
nen im Ausland, gegen welche die eigenen Ermittlungsbehörden bereits in ande-
rem Zusammenhang ein Strafverfahren führen (vgl. cl. 8 pag. 18.1.3), als Erfolg
eben dieser internationalen Zusammenarbeit bezeichnet, ist daher naheliegend.
Im Lichte des vorstehend Ausgeführten kann aus den von der Verteidigung zitier-
ten Äusserungen von D. deshalb nicht geschlossen werden, die Verhaftung der
Beschuldigten sei aufgrund konkreter Hinweise seitens der italienischen Behör-
den erfolgt. Für eine dahingehende Annahme der Verteidigung bestehen in den
Akten keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ergibt sich aus dem erwähnten Bericht
der Kantonspolizei Zürich vom 16. April 2010, dass die Kontrolle des Fahrzeugs
und die anschliessende Festnahme der Fahrzeuginsassen im Rahmen einer rou-
tinemässigen Verkehrskontrolle erfolgt ist (cl. 3 pag. 10.1.3). Dies wird auch
durch den Umstand gestützt, dass die Kontrolle beim XX.-Pass in Fahrtrichtung
Süden und nicht in Richtung Norden erfolgt ist (cl. 3 pag. 10.1.5).
Der Antrag, D. sei als Zeuge zur konkreten Zusammenarbeit zwischen den italie-
nischen und schweizerischen Behörden hinsichtlich der Verhaftung der Beschul-
digten zu befragen, ist daher mangels Relevanz abzuweisen.
- 12 -
2.5.4 Im gleichen Sinne ist über den Antrag auf Einvernahme von E. als Zeuge zu ent-
scheiden. Dieser soll sich gemäss Darstellung der Verteidigung in einem Online-
Medienartikel vom 25. April 2010 in einer Art und Weise geäussert haben, die
Rückschlüsse auf den Erhalt von Informationen aus dem Strafverfahren selbst
bzw. von den Behörden zulasse (cl. 13 pag. 13.920.35 ff.). Wie sich der betref-
fende Journalist die publizierten Inhalte zum hier angeklagten Sachverhalt be-
schafft hat, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Schon aus
dem zitierten Medienbericht lässt sich jedenfalls entnehmen, dass er sich unter
anderem (auch) auf Angaben einer der italienischen Anarchistenszene zuzu-
rechnenden Internetseite gestützt hat (cl. 13 pag. 13.920.55 f.). Daher ist nicht
auszuschliessen, dass er Kontakte zu Bezugspersonen der Beschuldigten her-
stellen und sich so Informationen zum Vorgefallenen beschaffen konnte. Die An-
nahme des Journalisten, die drei Beschuldigten seien „in Wirklichkeit […] in eine
Polizeifalle gefahren“ und nicht im Rahmen einer normalen Verkehrskontrolle an-
gehalten worden, ist jedenfalls durch nichts belegt. Dass es sich um eine routi-
nemässige Kontrolle gehandelt hat, ergibt sich – wie erwähnt (E. 2.5.3) – nicht
nur aus dem Polizeibericht selbst (cl. 3 pag. 10.1.3), sondern wird durch den Um-
stand gestützt, dass die Kontrolle beim XX.-Pass in Fahrtrichtung Süden und
nicht in Richtung Norden erfolgt ist (cl. 3 pag. 10.1.5). Aus Sicht eines in negati-
ver Weise „überraschten“ Verkehrsteilnehmers kann im Übrigen durchaus von
einer „Falle“ gesprochen werden, werden doch auch standardmässig durchge-
führte Geschwindigkeitskontrollen landläufig als „Radarfallen“ bezeichnet. Der
Antrag der Verteidigung ist nach dem Gesagten mangels Relevanz abzuweisen.
2.5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine in rechtswidriger Weise erhobe-
nen Beweise in den Akten sind. Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage
nach einem Beweisverwertungsverbot stellt sich deshalb nicht (Art. 141 StPO).
3. Strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung (Art. 260bis Abs. 1
und 3 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB)
3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A., B. und C. vor, sie hätten sich in den Wochen vor
dem 15. April 2010 und bis zur ihrer Festnahme am 15. April 2010 wegen straf-
barer Vorbereitungshandlungen schuldig gemacht, indem sie sowohl in Italien
wie auch in der Schweiz planmässig konkrete technische oder organisatorische
Vorkehrungen getroffen hätten, deren Art und Umfang zeigten, dass sie sich an-
geschickt hätten, eine Brandstiftung am sich damals im Bau befindenden Zent-
rum J. der Firma K. in V. zu verüben. Zusammenfassend hätten sich A. und B.
am 14. April 2010 von X. (Italien) aus zunächst mit dem Zug und dann mit dem
Schiff, via U. (Italien) und ZZ. (Italien) reisend, in die Schweiz begeben. Sie seien
dann nach YY. weitergefahren, um dort ein Fahrzeug zu mieten und in der Ge-
gend einen Airspray und einen Schraubenzieher zu kaufen. Am 15. April 2010 sei
- 13 -
C., ebenfalls von X. her via ZZ. per Schiff in die Schweiz einreisend, nach W. ge-
fahren, wo sie von A. und B. mit einem Mietwagen abgeholt worden sei. Die drei
Beschuldigten seien dann in den Raum Zürich gefahren, wo sie in der Nähe des
XX.-Passes von der Polizei angehalten worden sind. Laut Anklageschrift hätten
sich im Kofferraum des Mietwagens fünf Flaschen Propangas, zwei Kanister mit
zwölf Litern Benzin und zwei Litern Motorenöl sowie in einer Tasche im Fussbe-
reich des Beifahrersitzes zwei Schachteln Anzündwürfel, eine Schachtel Mü-
ckenspiralen, acht Schachteln Zündhölzer, drei Feuerzeuge, zwei Roger-Staub-
Mützen, ein Bolzenschneider, drei Funkgeräte, ein Fernglas, eine Stabtaschen-
lampe und eine Klappsäge befunden. C. habe zwei Päckchen Sprengstoff, eine
Sicherheitsanzündschnur und zwei Aluminiumsprengkapseln auf sich gehabt. Die
Bundesanwaltschaft wirft den drei Beschuldigten vor, gemeinsam über alle Kom-
ponenten zum Bau einer unkonventionellen Spreng-/Brandvorrichtung (soge-
nannte „USBV“) verfügt zu haben, mit denen sie die Verursachung einer Feuers-
brunst beabsichtigt hätten. Die Brandstiftung hätte in den Stunden nach der
Festnahme und in der Nähe verübt werden sollen, und zwar am im Bau befindli-
chen Zentrum J. der Firma K. in V. (Anklageschrift Ziff. 1.1.1; cl. 13
pag. 13.100.2-4).
3.2 Diesbezüglich machten A., B. und C. von ihrem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch und leisteten zu keinem Zeitpunkt einen Beitrag zur Klärung des ange-
klagten Sachverhalts, weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung (vgl.
Protokoll der Schlusseinvernahme vom 9. Februar 2011 mit A. [cl. 6
pag. 13.1.76 ff.] und B. [cl. 6 pag. 13.2.89 ff.] sowie vom 2. Februar 2011 mit C.
[cl. 6 pag. 13.3.93 ff.]; Einvernahme der Beschuldigten zur Sache anlässlich der
Hauptverhandlung [cl. 13 pag. 13.930.33 ff.]).
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische
Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine
Brandstiftung i.S.v. Art. 221 StGB auszuführen. Gemäss Art. 260bis Abs. 3 StGB
strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlungen im Ausland begeht, wenn die
beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen.
3.3.2 Der objektive Tatbestand erfordert zunächst das Vorhandensein von Vorberei-
tungshandlungen, welche sich vor dem Erreichen der Schwelle zum Versuch zu
verwirklichen haben (CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Band II, 3. Aufl.,
Bern 2010, Art. 260bis StGB N. 5; BGE 117 IV 396 E. 3). Beim Versuch erfüllt der
Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven
Merkmale verwirklicht wären. Die Frage, wo die Grenze zwischen dem strafbaren
- 14 -
Beginn der Tatausführung und der Vorbereitung verläuft, ist eine heikle Abgren-
zungsfrage. Fest steht, dass der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu
begehen, für sich allein straflos bleibt, solange er nicht in Handlungen umgesetzt
wird. Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann über-
schritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal
erfüllt hat (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Nach der Rechtsprechung gehört zur Aus-
führung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem
Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirkli-
chung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein
Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfol-
gung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Diese Formulierung bringt
zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination
objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt. Der Einbezug der
Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs
genauso unabdingbar wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Ent-
scheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits
zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Bei Mittäterschaft be-
ginnt der Versuch für alle Mittäter in dem Zeitpunkt, in dem einer von ihnen un-
mittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzt (Urteile des Bundesgerichts
6B_553/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 3.3.2 und 6B_55/2011 vom 26. Ap-
ril 2011 E. 2.2.3; BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Die Schwelle, bei welcher ein Ver-
such bereits anzunehmen ist und keine Vorbereitungshandlungen mehr vorlie-
gen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit voraus-
gehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert
m.a.W. ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes
Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Die unmittelbare räumliche und zeitliche Nä-
he des Handelns zur eigentlichen Tatbegehung, und somit die letzte Teilhand-
lung vor der eigentlichen Ausführung der Tat, ist insoweit bereits ersichtlich,
wenn der Täter zur Verwirklichung des Tatbestands angesetzt hat, indem er die
tätige Beziehung zur fremden Rechtssphäre bereits geschaffen hat. Damit über-
schreitet er die Grenze der Vorbereitungshandlungen (Urteil des Bundesgerichts
6B_553/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 3.3.3). In dieser Hinsicht hat das Bun-
desgericht mit Bezug auf Brandstiftung zum Ausdruck gebracht, dass das Stadi-
um des strafbaren Versuchs regelmässig schon mit der Brandlegung erreicht
wird, selbst wenn diese zu keiner Feuersbrunst führt (BGE 117 IV 285 E. 2a; vgl.
auch BGE 115 IV 221 E. 1).
Wo das Gesetz Vorbereitungshandlungen als strafbar erklärt, ist Strafbarkeit al-
lerdings nur vorgesehen, wenn äussere Akte des Täters auf eine solche Intensi-
tät des deliktischen Willens schliessen lassen, dass eine Ausführung der Straftat
normalerweise bevorsteht (BGE 111 IV 157 E. 2a). Die Vorkehrungen müssen
planmässig und konkret sein, d.h. es müssen mehrere überlegt ausgeführte
- 15 -
Handlungen gegeben sein, die im Rahmen eines deliktischen Vorhabens eine
bestimmte Vorbereitungsfunktion haben (BGE 111 IV 150 E. 4b; 111 IV 158
E. 2b). Das Vorliegen eines Plans muss aus einer Mehrzahl von auf dasselbe
Ziel gerichteten Handlungen ersichtlich sein (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 260bis StGB
N. 3). Die konkreten Vorbereitungen müssen so weit gediehen sein, dass objektiv
die verbrecherische Absicht eindeutig erkennbar ist, und sich das Verhalten nicht
anders deuten lässt, als auf eine der in Art. 260bis StGB aufgelisteten Taten aus-
gerichtet (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 5). Das Gesetz verlangt
hingegen nicht, dass die Vorkehrungen auf ein nach Ort, Zeit und Begehungs-
weise bereits hinreichend konkretisiertes Delikt Bezug haben (BGE 111 IV 158
E. 2b).
Die Vorkehrungen müssen technischer oder organisatorischer Art sein. Vorkeh-
rungen technischer Art sind das Beschaffen und Bereitstellen von Deliktswerk-
zeugen und anderen Hilfsmitteln zur Tatausführung, wie beispielsweise das Her-
stellen von Brandsätzen für Brandstiftungen (STRATENWERTH/WOHLERS, Schwei-
zerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2009, Art. 260bis StGB N. 2;
CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 14). Im Falle von gewöhnlichen Vorkehrun-
gen, wie Kauf von Handschuhen oder eines Rucksackes, ist das Vorhandensein
zusätzlicher Elemente nötig, die diese als im Sinne von Art. 260bis StGB zu wer-
tende technische Vorkehrungen erscheinen lassen (CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis
StGB N. 14 in fine). Die Beschaffung von Informationen wird als technische Vor-
kehr betrachtet (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 2). Organisatorische
Vorkehrungen sind demgegenüber alle Vorkehren nicht technischer Art, die den
reibungslosen Ablauf der beabsichtigten Straftat ermöglichen sollen, wie bei-
spielsweise die Rollenverteilung zwischen Mittätern (BGE 111 IV 150; 118 IV
367 f.; STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 2). Im Allgemeinen
geht es bei den organisatorischen Vorkehrungen um die Planung des Ablaufs
(TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 2). Darunter fallen auch Augen-
scheinnahmen (CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 15).
In subjektiver Hinsicht ist direkter Vorsatz erforderlich, nicht nur bezüglich der
Vorbereitung selber, sondern auch hinsichtlich der geplanten Tat (TRECH-
SEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 6); Eventualvorsatz genügt nicht (CORBOZ,
a.a.O., Art. 260bis StGB N. 22; FAVRE/PELLET/STOUDMANN, Code pénal annoté,
Lausanne 2011, Art. 260bis StGB N. 1.3).
3.3.3 Die hier in Frage stehenden Delikte werden nicht selten von organisierten Grup-
pen begangen, die über die Landesgrenzen hinweg agieren. Art. 260bis Abs. 3
StGB bezieht deshalb auch Vorbereitungshandlungen ein, die im Ausland getä-
tigt werden, sofern nur die Tat selbst in der Schweiz verübt werden soll (STRA-
- 16 -
TENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafecht, Besonderer Teil II: Straftaten
gegen Gemeininteressen, 6. Aufl., Bern 2008, S. 231 N. 16). Damit wird für die
Bestimmung des Begehungsortes im wesentlichen die Regelung für Versuch
(Art. 8 Abs. 2 StGB) auf Vorbereitungshandlungen übertragen (TRECHSEL/VEST,
a.a.O., Art. 260bis StGB N. 10). Art. 260bis Abs. 3 StGB ist anwendbar auf Fälle, in
denen sämtliche Vorbereitungshandlungen im Ausland begangen worden sind,
um schweizerische Gerichtsbarkeit zu begründen (CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis
StGB N. 33).
3.3.4 Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB, als eine der in Art. 260bis Abs. 1
StGB aufgelisteten Taten, ist in ihrer vollendeten Form durch folgende Tatbe-
standselemente gekennzeichnet:
In objektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter mit irgendeinem Mittel eine
Feuersbrunst verursacht, sei es durch aktives Tun oder Unterlassen (CORBOZ,
a.a.O., Art. 221 StGB N. 4 f.; STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 221 StGB
N. 2; ROELLI/FLEISCHANDERL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 221
StGB N. 7 f.; FAVRE/PELLET/STOUDMANN, a.a.O., Art. 221 StGB N. 1.1). Als Tat-
objekt kommen alle brennbaren Objekte in Betracht, somit auch ein Gebäude
(vgl. BGE 117 IV 285). Die Feuersbrunst ist als ein Brand zu verstehen, der eine
Intensität oder Ausdehnung erreicht, aufgrund derer er vom Urheber selber nicht
mehr bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit auf-
weist (BGE 117 IV 285 E. 2a; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 221 StGB
N. 7). Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem aktiven Verhalten bzw.
dem Unterlassen des Täters und der Feuersbrunst bestehen (CORBOZ, a.a.O.,
Art. 221 StGB N. 13). Als Folge der Feuersbrunst muss entweder ein anderer ge-
schädigt werden oder eine Gemeingefahr entstehen. Die Rechtsprechung fordert
einen Vermögensschaden (BGE 107 IV 182 E. 2a; CORBOZ, a.a.O., Art. 221
StGB N. 18).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der darauf gerichtet sein muss, ei-
ne Feuersbrunst zu entfachen und dadurch entweder einen anderen zu schädi-
gen oder eine konkrete Gemeingefahr hervorzurufen (BGE 117 IV 286 E. 2b).
3.4
3.4.1 Bei einer Polizeikontrolle am späten Nachmittag des 15. April 2010 wurde das
Fahrzeug Skoda Oktavia, Kontrollschild-Nr. 4, beim XX.-Pass, Fahrtrichtung
WW., von der Kantonspolizei Zürich angehalten. A. sass am Steuer, begleitet von
C., als Beifahrerin vorne, und B., als Mitfahrer hinten. Die drei Fahrzeuginsassen
sowie der Wagen wurden vor Ort einer Kontrolle unterzogen (cl. 1 pag. 6.1.1 ff.,
6.2.1 ff., 6.3.1 ff.). C. trug im Bereich des Hosengurts einen sich als Spreng-
- 17 -
schnur präsentierenden Gegenstand, in welchen zwei Aluminiumsprengkapseln
eingewickelt waren. In ihren Stiefeln wurden ausserdem zwei Päckchen mit un-
bekanntem Inhalt gefunden (cl. 5 pag. 11.1.53; cl. 3 pag. 10.1.22; cl. 1
pag. 6.1.40). Die Polizisten wurden von B. darauf hingewiesen, dass es sich bei
den Päckchen nicht um Betäubungsmittel, sondern um Sprengstoff handle (cl. 1
pag. 6.2.2). Im Kofferraum fand die Polizei mehrere in Abfallsäcke eingepackte
Gasflaschen. Eine Anzahl unverschlossener, mit Briefmarke und Adresse verse-
hener Couverts fand sie zudem in einer Tasche im Fussraum des Beifahrersit-
zes; diese enthielten je ein fotokopiertes, dreiseitiges Bekennerschreiben der
Gruppierung „G.“ (cl. 5 pag. 11.1.15, 49, 64 ff.; cl. 1 pag. 2.1.9). A., B. und C.
wurden umgehend festgenommen (cl. 3 pag. 10.1.3; cl. 1 pag. 6.1.1 ff., 6.2.1 ff.,
6.3.1 ff.). Kurz danach wurden die entsprechenden Verzeichnisse der Effekten
erstellt (cl. 1 pag. 6.1.5, 6.2.5, 6.3.5).
3.4.2 Zur Spurensicherung am Wagen, an den sichergestellten Gegenständen sowie
an Kleidern und Schuhen wurde der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei
Zürich (in der Folge: WFD) aufgeboten (cl. 5 pag. 11.1.1 ff.). Unter den sicherge-
stellten Gegenständen befinden sich insbesondere folgende (cl. 5 pag 11.1.9 ff.):
- ein Kassenzettel L. vom 15. April 2010 (Asservat-Nummer: 5 [cl. 5
pag. 11.1.9]);
- 31 unverschlossene, frankierte und mit Adresse versehene Couverts (Asser-
vat-Nummer: 6 [cl. 5 pag. 11.1.15]);
- ein Fernglas (Asservat-Nummer: 7 [cl. 5 pag. 11.1.16]);
- zwei Funkgeräte „M.“, mit Ohrhörern, bestückt mit je 4 Batterien des Typs
AAA, eingestellter Kanal „1“ (Asservat-Nummer: 8 [cl. 5 pag. 11.1.17]);
- ein Funkgerät „N.“, mit Kopfhörer, bestückt mit 4 Batterien des Typs AAA, ein-
gestellter Kanal „2“ (Asservat-Nummer: 9 [cl. 5 pag. 11.1.17]);
- eine Klappsäge (Asservat-Nummer: 10 [cl. 5 pag. 11.1.18]);
- eine Schere (Asservat-Nummer: 11 [cl. 5 pag. 11.1.18]);
- eine Stirn-, eine Taschen- und zwei Stabtaschenlampen (Asservat-
Nummer: 12 und 13 [cl. 5 pag. 11.1.18]; 14 [cl. 5 pag. 11.1.21]; 15 [cl. 5
pag. 11.1.33]);
- zwei Roger-Staub-Mützen (Asservat-Nummer: 16, 17 [cl. 5 pag. 11.1.19]);
- vier Paar Handschuhe sowie eine Verpackungseinheit mit Haushaltshand-
schuhen (ein Paar baumwollgefütterte Handschuhe) (Asservat-Nummer: 18,
19 [cl. 5 pag. 11.1.19 f.]; 20 [cl. 5 pag. 11.1.21]; 21 [cl. 5 pag. 11.1.25]); 22
[cl. 5 pag. 11.1.28]);
- diverse Land- und Strassenkarten (Tessin, Zürich und Schweiz) (Asservat-
Nummer: 23 [cl. 5 pag. 11.1.21]; 24 [cl. 5 pag. 11.1.22];
- 4 Latex-, 2 Baumwollhandschuhe sowie 2 medizinale Mundschütze (Asser-
vat-Nummer: 25 [cl. 5 pag. 11.1.21]);
- 18 -
- diverse Werkzeuge wie Geissfuss, Schraubendreher und Zange (Asservat-
Nummer: 26, 27, 28 [cl. 5 pag. 11.1.35].
Der WFD wurde ebenfalls zur Sicherung der einschlägigen Materialien beigezo-
gen, wie dem entsprechenden Materialzusammenstellungsbericht vom 18. Ju-
ni 2010 zu entnehmen ist (cl. 5 pag. 11.1.47 ff.). Unter dem sichergestellten Ma-
terial befinden sich insbesondere folgende Gegenstände (cl. 5 pag 11.1.51 ff.):
- 4 eingepackte halbe Sprengstoffpatronen (Asservat-Nummer: 29 [cl. 5
pag 11.1.4]; 30 [cl. 5 pag 11.1.6]) mit 476 g Nettogewicht (217,5 g + 258,5 g)
der Marke O., hergestellt von der Firma P., die als Gelatine-Sprengstoff auf
der Basis von Nitroglykol und Ammoniumnitrat bzw. als gewerblicher Gelati-
ne-Sprengstoff beschrieben werden (cl. 5 pag. 11.1.51 f., 11.1.116);
- 2 Aluminiumsprengkapseln (Asservat-Nummer: 31 [cl. 5 pag. 11.1.7]) der
Marke Q., hergestellt von der Firma P., die als Zündmittel zum Zünden von
Sprengstoff beschrieben werden (cl. 5, pag. 11.1.116);
- eine Sicherheitsanzündschnur (Asservat-Nummer: 31 [cl. 5 pag. 11.1.7]) von
303,5 cm Länge der Marke R., Hersteller S., die als Anzünd- und Zeitverzö-
gerungsmittel im Verhältnis zu Sprengstoff beschrieben wird (cl. 5,
pag. 11.1.116);
- 5 Gasflaschen à je 5 kg (wobei eine 5,25 kg enthielt [cl. 5 pag. 11.1.55]) Pro-
pangas (cl. 5 pag. 11.1.108), insgesamt 25,25 kg Propangas (Asservat-
Nummer: 32 [cl. 5 pag. 11.1.9]; 33 [cl. 5 pag. 11.1.10]; 34 [cl. 5 pag. 11.1.10];
35 [cl. 5 pag. 11.1.11]; 36 [cl. 5 pag. 11.1.11]);
- ein 10-Liter-Kanister aus Kunststoff, Treibstoffbenzin enthaltend (Asservat-
Nummer: 37 [cl. 5 pag. 11.1.12]; cl. 5 pag. 11.1.108), und ein Doppelkanister
mit Volumina à 5 bzw. 3 Liter (Asservat-Nummer: 38 [cl. 5 pag. 11.1.13]; cl. 5
pag. 11.1.108), wobei der grössere Teil mit Treibstoffbenzin und der kleinere
Teil mit Öl gefüllt waren, insgesamt ca. 12 Liter Benzin und ca. 2 Liter Öl (cl. 5
pag. 11.1.108);
- 2 Schachteln Anzündwürfel (Asservat-Nummer: 39 [cl. 5 pag. 11.1.16]);
- eine Schachtel Mückenspiralen (Asservat-Nummer: 40 [cl. 5 pag. 11.1.16]);
- 8 Schachteln Zündhölzer (Asservat-Nummer: 41 [cl. 5 pag. 11.1.17]);
- 3 Feuerzeuge (Asservat-Nummer: 42 [cl. 5 pag. 11.1.18]);
- eine Rolle Kunststoffklebeband (Asservat-Nummer: 43 [cl. 5 pag. 11.1.18]);
- eine Rolle Malerklebeband (Asservat-Nummer: 44 [cl. 5 pag. 11.1.34]);
- 2 Packungen mit je 4 Batterien des Typs AAA (Asservat-Nummer: 45 [cl. 5
pag. 11.1.28]).
Bei der Überprüfung der gesammelten Asservate konnten im Rahmen der Spu-
rensicherung folgende auswertbare DNA-Profile gesichert werden:
- 19 -
- von C. (persönliche Prozesskontrollnummer [PCN] 46 [cl. 3 pag. 10.1.203,
10.1.317; cl. 5 pag. 11.1.45]) wurden insbesondere folgende DNA-Spuren
ausfindig gemacht:
-- PCN 47 aus Asservat-Nummer 48 (cl. 3 pag. 10.1.317; cl. 5 pag. 11.1.43,
11.1.45), stammend von einem Stieltupfer ab Paket mit Sprengstoff (cl. 5
pag. 11.1.6);
-- PCN 49 aus Asservat-Nummer 50 (cl. 3 pag. 10.1.317; cl. 5 pag. 11.1.43,
11.1.45), stammend von einem Stieltupfer ab Sprengstoff Stangen Papier
(cl. 5 pag. 11.1.6);
-- PCN 51 aus Asservat-Nummer 52 (cl. 3 pag. 10.1.317; cl. 5 pag. 11.1.43,
11.1.45), stammend von einem Stieltupfer ab der die Sicherheitsanzünd-
schnur einwickelnden Haushaltsfolie (cl. 5 pag. 11.1.7);
- von B. (persönliche Prozesskontrollnummer [PCN] 53 [cl. 3 pag. 10.1.317])
wurde folgende DNA-Spur ausfindig gemacht:
-- PCN 54 aus Asservat-Nummer 55 (cl. 3 pag. 10.1.317; cl. 5 pag. 11.1.44,
11.1.45), stammend von einem Stieltupfer ab beiden Verschlussdeckeln
und Traggriff Kanister (cl. 5 pag. 11.1.13).
Ausserdem wurde eine daktyloskopische Spur von A. auf dem Kassenzettel „L.“
identifiziert (cl. 3 pag. 10.1.83, 93, 102, 136; cl. 5 pag. 11.1.9).
Das im Fahrzeug vorgefundene Bekennerschreiben (cl. 1 pag. 2.1.9 ff.) gibt unter
anderem das Ziel eines beabsichtigten Anschlags bekannt, indem es auf das sich
im Bau befindliche Zentrum J. der Firma K. in V. hinweist. In diesem Schreiben
steht auch, dass mit dem Anschlag auf einen günstigen Zeitpunkt gewartet wur-
de, „bis die Arbeiten genug fortgeschritten, die Anlagen aufgebaut und die La-
bours gefüllt waren“, damit sich der Anschlag „so zerstörerisch wie möglich“ aus-
wirke (cl. 1 pag. 2.1.10). Im Bekennerschreiben ist sodann erwähnt, dass es not-
wendig sei, „Einrichtung und Forschungszentrum anzugreifen“ (cl. 1 pag. 2.1.11).
Ausserdem werden darin Angaben über die technische Durchführung des beab-
sichtigten Anschlags gemacht (cl. 1 pag. 2.1.11; vgl. E. 3.4.7).
3.4.3 In objektiver Hinsicht ist zunächst erforderlich, dass sich die als Vorbereitungs-
handlungen zu Brandstiftung vorgeworfenen Vorkehren vor der Schwelle zum
Versuch verwirklicht haben. A., B. und C. wurden am Nachmittag des 15. Ap-
ril 2010, um 18.30 Uhr, von der Polizei in VV. in der Nähe des XX.-Passes, kurz
nach der Passhöhe, angehalten, als sie auf der UU.-Strasse in Richtung WW.
fuhren (cl. 3 pag. 10.1.1, 10.1.5). Sie waren mit einem Mietfahrzeug unterwegs
und befanden sich unweit des sich damals im Bau befindenden Zentrum J. der
Firma K. in V., aber immerhin einige Kilometer davon entfernt. Dieses Zentrum ist
gemäss dem im Fahrzeug vorgefundenen Bekennerschreiben als Ziel eines ge-
- 20 -
planten Anschlags zu identifizieren (cl. 1 pag. 6.1.33, 2.1.10; cl. 5 pag. 11.1.122).
Aus dem Umstand, dass die drei Beschuldigten in Richtung WW. – d.h. von V.
weg – unterwegs waren, können diese nichts zu ihren Gunsten ableiten, da der
Anschlag gemäss Bekennerschreiben erst für den „frühen Movgen“ geplant war
(cl. 3 pag. 10.1.15). Mithin ist noch keine unmittelbare räumliche und zeitliche
Nähe des Handelns zur eigentlichen Tatbegehung zu erkennen, die erst ersicht-
lich gewesen wäre, wenn die Beschuldigten die tätige Beziehung zur fremden
Rechtssphäre bereits hergestellt gehabt hätten. Der Anschlag war höchstwahr-
scheinlich für die folgenden Stunden geplant, da sich die Beschuldigten nur we-
nige Kilometer vom Ziel entfernt befanden und das Mietfahrzeug vereinbarungs-
gemäss am nächsten Tag, d.h. am 16. April 2010 (bis 17.30 Uhr), in YY. hätte
zurückgegeben werden müssen (cl. 5 pag. 12.1.2, 12.2.9). Dass das – ange-
sichts der fehlenden Deutschkenntnisse der Beschuldigten – offenbar von Dritten
auf Deutsch vorbereitete, von Hand geschriebene Bekennerschreiben noch kein
festes Datum trug, indessen in seiner Einleitung hierfür eine Aussparung aufweist
(„Am frühen Movgen des …… wurde eine direckte Aktion gegen das Europäische
Zentrum J. durchgeführt“ [cl. 3 pag. 10.1.15]), ist wohl auf die beim Verfassen
noch relative Ungewissheit über den genauen Zeitpunkt des Anschlags zurückzu-
führen. Das Datum hätten die beschuldigten Personen darin ohne weiteres selber
einsetzen können. Tatsache ist, dass A., B. und C. die Grenze zwischen Vorbe-
reitungshandlungen und versuchter Brandstiftung noch nicht überschritten hatten.
3.4.4 Im Vorhandensein von zum Teil versteckten Spreng- und Brandmitteln im Inne-
ren des Mietwagens sowie von weiteren Gegenständen – insbesondere Fern-
glas, Funkgeräte, Taschenlampen, Werkzeuge, Roger-Staub-Mützen, Hand-
schuhe, Klebebänder – sind äussere Akte einer starken Intensität eines delikti-
schen Willens in Bezug auf eine bevorstehende Straftat zu erkennen. Das in
31 Exemplaren mitgeführte Bekennerschreiben (cl. 3 pag. 10.1.7, 10.1.152,
10.1.314), welches von einem zerstörerischen Angriff spricht (cl. 3 pag. 10.1.16),
samt frankierten, adressierten und versandbereiten Couverts (cl. 3 pag. 10.1.7,
10.1.152 ff.), lässt ebenfalls auf einen starken deliktischen Willen der drei Be-
schuldigten schliessen. All diese Umstände bekräftigen das Gericht in der Über-
zeugung, dass die Ausführung einer Straftat kurzum bevorstand, wären die be-
schuldigten Personen von der Polizei nicht rechtzeitig angehalten worden.
3.4.5 In objektiver Hinsicht sind sodann Vorkehrungen erforderlich, die planmässig und
konkret sein müssen, d.h. mehrere überlegt ausgeführte Handlungen, die im
Rahmen eines deliktischen Vorhabens eine bestimmte – sei es organisatorisch
oder technisch betrachtet – Vorbereitungsfunktion haben (vgl. vorne E. 3.3.2).
Derartige Vorkehrungen sind im vorliegenden Fall ohne weiteres erkennbar.
- 21 -
Das Vorliegen eines Plans ergibt sich aus einer Mehrzahl von auf dasselbe Ziel
gerichteten Handlungen, die ab der Abreise von A. und B. aus X. ersichtlich sind.
Die beiden sind am 14. April 2010 gemeinsam mit den öffentlichen Verkehrsmit-
teln von X. über U. in die Schweiz gefahren (cl. 8 pag. 18.1.118 ff.). Am späten
Nachmittag des gleichen Tages ist A. bei der Autovermietung T. in YY. erschie-
nen, um dort einen von einer jungen Frau zuvor per Telefon vorbestellten Miet-
wagen in Empfang zu nehmen (cl. 5 pag. 12.1.2, 12.2.9 f.). Die als Auskunftsper-
sonen befragten Mitarbeiterinnen der Autovermietung, AA. und BB., haben A. im
Rahmen einer Fotokonfrontation zweifelsfrei erkannt (cl. 5 pag. 12.1.4, 12.2.5). A.
hat sich mit seinem schweizerischen Fahrausweis ausgewiesen und die Beglei-
tung seiner Grossmutter als Grund der Miete angegeben, wobei er sich eher ei-
nen Minivan statt einen Kombi gewünscht hätte (cl. 5 pag. 12.1.2 ff.). Die Rück-
gabe des Mietwagens war für den 16. April 2010 vereinbart (cl. 5 pag. 12.1.2,
pag. 12.2.9). Am Vormittag des 15. April 2010 haben sich A. und B. nach ZZZ.
begeben, wo sie im dortigen Laden „L.“ u.a. einen Schraubenzieher gekauft ha-
ben (cl. 3 pag. 10.1.127 ff., 10.1.80; cl. 5 pag. 11.1.35). Am selben Tag ist so-
dann C. mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von X. über U. in die Schweiz ge-
fahren (cl. 8 pag. 18.1.118 ff.). Danach sind die drei beschuldigten Personen of-
fensichtlich zusammengetroffen, sind doch alle drei am späten Nachmittag im
gleichen Wagen in der Nahe des XX.-Passes angehalten worden. Das Vorliegen
eines Plans ist bei solchen, auf dasselbe Ziel gerichteten Handlungen bereits hin-
reichend erkennbar; dies wird zudem durch das im Auto vorgefundene Beken-
nerschreiben zusätzlich erhärtet. Solche Handlungen stellen organisatorische
bzw. technische Vorkehrungen dar.
Das Mieten eines Fahrzeugs zum Befördern von Material und Tatbeteiligten ist
im Rahmen der Rollenzuteilung erfolgt, denn einzig A. hat sich mit diesem Ge-
schäft befasst. Organisatorische Vorkehrungen und zum Teil auch Rollenvertei-
lungen sind sodann auch aufgrund der sichergestellten Gegenstände erkennbar:
insbesondere das Vorhandensein von drei einsatzbereiten Funkgeräten mit Ohr-
bzw. Kopfhörern (vorne E. 3.4.2) ist ein Indiz organisatorischer Tätigkeit und deu-
tet zugleich auf eine Rollenverteilung zwischen den Tatbeteiligten hin. Die Land-
und Strassenkarten (Tessin, Zürich und Schweiz; vorne E. 3.4.2) lassen auf eine
genaue Vorbereitung der Anfahrt mit dem Mietwagen schliessen und sollten of-
fensichtlich einen reibungslosen Ablauf der beabsichtigten Straftat erleichtern. Es
handelt sich hierbei um organisatorische Vorkehrungen.
Als technische Vorkehrungen können folgende angesehen werden: Das Anmie-
ten eines Fahrzeugs zum Transport der Täter, der Brandmittel und der übrigen
Deliktswerkzeuge; das Beschaffen von brennbaren Flüssigkeiten – zwei Kanister
mit insgesamt ca. 12 Litern Benzin und ca. 2 Litern Öl – wie auch von zahlreichen
Gegenständen, die ohne weiteres als Deliktswerkzeuge bzw. als andere Hilfsmit-
- 22 -
tel zur Tatausführung betrachtet werden können. Im Einzelnen handelt es sich
hierbei insbesondere um ein Fernglas, eine Klappsäge, einen Geissfuss, einen
Schraubenzieher, eine Zange, eine Schere, eine Stirn-, eine Taschen- und zwei
Stabtaschenlampen, zwei Roger-Staub-Mützen, vier Paar Handschuhe, eine
Verpackungseinheit mit Haushaltshandschuhen, vier Latex- und zwei Baumwoll-
handschuhe, zwei medizinale Mundschütze, zwei Schachteln Anzündwürfel, eine
Schachtel Mückenspiralen, Zündhölzer, Feuerzeuge, Kunststoff- und Malerkle-
beband sowie Sätze von Batterien (vorne E. 3.4.2). Es wurde mithin eine Vielzahl
von Tatmitteln und Tathilfsmitteln bereit gestellt und in Richtung Zielort befördert.
Zusammenfassend ist eine Mehrzahl von planmässig und konkret auf dasselbe
Ziel gerichteten Handlungen nachgewiesen, die als Vorkehrungen technischer
bzw. organisatorischer Art einzustufen sind.
3.4.6 Da diese Handlungen zumindest teilweise in der Schweiz vorgenommen worden
sind, fällt eine Anwendung von Art. 260bis Abs. 3 StGB nicht in Betracht (E. 3.3.3).
Die schweizerische Gerichtsbarkeit ergibt sich bereits aus Art. 3 Abs. 1 StGB.
3.4.7 Das Gericht erkennt auf das Vorhandensein von konkreten Vorbereitungen, die
so weit gediehen waren, dass objektiv die verbrecherische Absicht eindeutig er-
kennbar ist und sich das Verhalten nicht anders deuten lässt als auf eine der in
Art. 260bis StGB aufgelisteten Taten ausgerichtet: A., B. und C. haben Vorkeh-
rungen getroffen, die auf die Begehung einer Brandstiftung im Sinne von Art. 221
StGB gerichtet waren.
Anhand der vorgefundenen Spreng- und Brandmittel, der Gasflaschen wie auch
des restlichen Materials (vgl. Materialzusammenstellung: cl. 5 pag. 11.1.47 ff.)
hat der WFD in seinem Rapport vom 20. Oktober 2010 (cl. 5 pag. 11.1.115 ff.) zu
den von der Bundesanwaltschaft aufgeworfenen Fragen (cl. 5 pag. 11.1.62 f.)
Bericht erstattet. Der WFD hat unter anderem festgehalten, dass die sicherge-
stellten Sprengmittel, die Propangasflaschen sowie das Treibstoffbenzin zusam-
men mit dem restlichen Material eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten zulies-
sen, und dass es daher nicht möglich sei, den genau vorgesehenen Verwen-
dungszweck der sichergestellten Materialien zu eruieren (cl. 5 pag. 11.1.119).
Das Bekennerschreiben, das in unverschlossenen Couverts in einer Tasche im
Fussraum des Beifahrersitzes gefunden wurde (cl. 5 pag. 11.1.15, 49, 64 ff.; cl. 1
pag. 2.1.9), deutet jedoch mit hinreichender Klarheit auf das von den beschuldig-
ten Personen geplante Vorgehen hin, indem Folgendes festgehalten wird (cl. 3
pag. 10.1.17; cl. 5 pag. 11.1.66): „Wir haben in mehren Stockwerken Gasfla-
schen mit einem Zeitzünder und mit Sprenghövspern und bvennbaver Füssigkeit
plaziert. Wir haben in mehren Etagen Zünder, die mit Benzinhanistern verbunden
wurden, plaziert.“ Dem Schreiben ist mithin zu entnehmen, dass die Benzin- und
- 23 -
Ölkanister unabhängig von den Sprengmitteln und den Gasflaschen Anwendung
gefunden hätten, und zwar auf mehreren Stockwerken und mittels einer Zün-
dungsvorrichtung, wie z.B. den sichergestellten Anzündwürfeln, Mückenspiralen,
Zündhölzern bzw. Feuerzeugen. A. nahm in der Korrespondenz mit Dritten vom
12./13. Mai 2010 auf das Bekennerschreiben Bezug und führte aus, dass ge-
mäss jenem Schreiben Sachschaden – nicht Personenschaden – beabsichtigt
gewesen sei, durch Sabotage einer Baustelle mit Maschinen; dabei sprach er
ausdrücklich von verbrannten Maschinen und elektrischen Kabeln (cl. 3
pag. 8.1.27, 8.1.30, 8.1.38). Die Absicht, gleichzeitig in verschiedenen, von ein-
ander getrennten Räumlichkeiten des Zielortes aktiv zu werden, ist nicht nur auf-
grund des Bekennerschreibens zu bejahen, sondern auch aufgrund der vorge-
fundenen Hilfsmittel zur Tatausführung anzunehmen. In dieser Hinsicht sind die
drei Funkgeräte zu erwähnen, wovon zwei auf Kanal „1“ und eines auf Kanal „2“
eingestellt waren (vgl. vorne E. 3.4.2). Wie CC., Leiter des Wissenschaftlichen
Forschungsdienstes bei der Stadtpolizei Zürich, in der Hauptverhandlung als
Zeuge ausgeführt hat, führt das Zünden des in den Kanistern enthaltenen Treib-
stoffbenzins mittels einer Zündvorrichtung nicht in erster Linie zu einer Explosion,
sondern zur Entwicklung eines Brandes, und zwar auch dann, wenn das Benzin
bis zum Zünden bereits teilweise aus dem geöffneten Kanister verdunstet wäre
oder wenn es vor dem Zünden ganz oder teilweise vergossen worden wäre. Bei-
gemischtes Öl bremst dabei die Verbrennung des Benzins, d.h. es gibt eine län-
ger andauernde Verbrennung. Je nach Menge des im Zeitpunkt der Zündung be-
reits verdunsteten Benzins und je nach den räumlichen Verhältnissen kann zwar
grundsätzlich ein explosionsfähiges Gasgemisch entstehen und es kann zu einer
Explosion kommen, doch verbrennt auch in diesem Fall das restliche Benzin. Ein
Brand anschliessend an eine Explosion mit Benzindämpfen ist überdies die Re-
gel (cl. 13 pag. 13.930.5 ff.). Der Zeuge bestätigte damit insbesondere die Anga-
ben im von ihm mitunterzeichneten Bericht des WFD vom 20. Oktober 2010, wo-
nach in der Beimengung von Öl zu Treibstoffbenzin ein lang anhaltend brennen-
des Brandlegungsmittel besteht (cl. 5 pag. 11.1.118 f.). Aus diesem Bericht ergibt
sich ausserdem, dass alle Komponenten vorhanden waren, um zwei funktionsfä-
hige unkonventionelle Spreng-/Brandvorrichtungen (USBV) herzustellen, und
dass das sichergestellte Material daneben noch für zusätzliche unkonventionelle
Brandvorrichtungen gereicht hätte (cl. 5 pag. 11.1.116). Die gemäss Bekenner-
schreiben vorgesehene Ausführung des Anschlags auf das Zentrum J. hätte so-
mit jedenfalls zu mehreren Bränden geführt.
Aus der am 15. April/18. Mai 2010 erstellten Fotodokumentation zum Neubau
des Zentrum J. der Firma K. (cl. 5 pag. 11.1.121 ff.) sowie aus der Einvernahme
des Zeugen DD. (cl. 13 pag. 13.930.14 ff.), der seitens der Totalunternehmerin
EE. AG als Projektgesamtverantwortlicher für den Neubau zuständig war, ergibt
sich, dass am 15. April 2010 am vorgesehenen Objekt des Anschlags genügend
- 24 -
brennbare Einrichtungen vorhanden waren. Es ist daher davon auszugehen,
dass die auf mehreren Stockwerken zu zündenden Brandsätze zu einer Feuers-
brunst geführt hätten. Hinzu kommt, dass der Neubau auf einer Seite auf einer
Länge von 20 m an einem bestehenden Gebäude der Firma K. angebaut und mit
diesem auch mit einem Durchgang verbunden war, wodurch ein Übergreifen des
Brandes im Rohbau auf Anlagen im Altbau möglich war. Aufgrund der Bausum-
me von rund Fr. 54 Mio. (ohne Mehrwertsteuer), wovon Ende April 2010 bereits
rund die Hälfte verbaut und die restliche Summe für Laborausbauten bestimmt
war (cl. 13 pag. 13.930.16, 13.930.19), ist davon auszugehen, dass durch die
Feuersbrunst ein erheblicher Schaden zum Nachteil der Bauherrschaft entstan-
den wäre (cl. 5 pag. 11.1.119). Damit ist gleichzeitig gesagt, dass aus objektiven
Gründen – aufgrund des Baufortschritts – ein untauglicher Versuch (am untaugli-
chen Objekt) nicht in Frage steht (Art. 22 Abs. 2 StGB). Alle für die Annahme
strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung erforderlichen objektiven
Tatbestandsmerkmale sind mithin gegeben.
Das Gericht ist aufgrund des Ausgeführten zur Überzeugung gelangt, dass A., B.
und C. Vorkehrungen getroffen haben, die (auch) auf das Begehen einer Brand-
stiftung gerichtet waren.
3.4.8 Das Gericht erachtet sowohl für A. als auch für B. und C. den subjektiven Tatbe-
stand als erfüllt. Der direkte Vorsatz jeder einzelnen beschuldigten Person ist
nicht nur bezüglich der Vorbereitungshandlungen selber, sondern auch bezüglich
der geplanten Tat erwiesen. Die Art und Weise des Aufbaus der Brandsätze –
zwei mit Benzin und teilweise mit Öl gefüllte Kanister waren als solche schon
einsatzbereit –, das Vorhandensein von Material zum Anzünden und zur Zeitver-
zögerung des Abbrennens, aber auch von Tarnkleidung, Funkgeräten, Taschen-
lampen und Werkzeugen, sowie das Bekennerschreiben über das anvisierte Ziel
deuten schon für sich allein genommen auf eine sorgfältige Vorbereitung der ge-
planten Tat hin. Die Tatsache, dass all diese Gegenstände im Mietwagen sicher-
gestellt wurden, mit dem sich die Beschuldigten in die Nähe des Ziels begeben
hatten, deutet zudem auf eine bereits hohe Stufe der Einsatzbereitschaft hin, die
sowohl die Vorbereitung selber wie auch die geplante Tat erfasst. Die festgestell-
te technische und organisatorische Einsatzbereitschaft von A., B. und C. hat
nämlich als zusätzliches Indiz für die Bejahung ihres direkten Vorsatzes zu gel-
ten. Der subjektive Tatbestand wird überdies durch das in der ersten Person Plu-
ral verfasste Bekennerschreiben gestützt („An alle Informationsoogane: Presse,
Fernesen, Radio, alternative Medien teilen wir wie folgot mit: […] Wir können nich
weiter abwarten, sonst wird es zu spät sein […] Verhinder wir, das die Nanotech-
nologien Realität, zur einzigen Realität, werden. Wir haben in mehren Stockwer-
ken Gasflaschen mit einem Zeitzünder und mit Sprenghövspern und bvennbaver
Füssigkeit plaziert. Wir haben in mehren Etagen Zünder, die mit Benzinhanistern
- 25 -
verbunden wurden, plaziert“; cl. 3 pag. 10.1.15 ff.; cl. 5 pag. 11.1.64 ff.). Einem
Brief von A. vom 12. Mai 2010 ist ausserdem zu entnehmen, dass dieser die ge-
mäss Bekennerschreiben geplante Tat – von ihm in der Gefangenenkorrespon-
denz mehrmals als Sabotage einer Baustelle bezeichnet (vorne E. 3.4.7) – als il-
legalen Akt betrachtet (cl. 3 pag. 8.1.30). Dieses Wissen ist aufgrund der ge-
meinsamen Vorgehensweise (hinten E. 3.4.9) auch den Mitbeschuldigten B. und
C. anzurechnen. Aufgrund des Bekennerschreibens, das von Investitionen im
Umfang von USD 100 Millionen allein seitens der Firma K. spricht, und wonach
hinsichtlich des Baufortschritts auf den günstigsten Moment gewartet worden sei,
um den Angriff so zerstörerisch wie möglich zu gestalten (cl. 3 pag. 10.1.15 f.), ist
davon auszugehen, dass allen drei Beschuldigten auch das Schadenspotential
der geplanten Feuersbrunst bewusst war. Nach dem Gesagten ist der subjektive
Tatbestand bei allen drei Beschuldigten zu bejahen.
3.4.9 Zu prüfen ist im Folgenden die Frage der Teilnahme. Nach der Rechtsprechung
ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes
vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so
dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbei-
trag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausfüh-
rung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse
Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäter-
schaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder
Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mit-
täter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beein-
flussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatent-
schlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vor-
satz seiner Mittäter zu eigen macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom
2. Dezember 2010 E. 5.3.3; BGE 135 IV 155 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
A., B. und C. sind als Mittäter zu betrachten, da sie bei der Entschliessung, Pla-
nung oder Ausführung der angeklagten Vorbereitungshandlungen vorsätzlich und
in massgebender Weise zusammen wirkten, so dass sie als gleichwertige Haupt-
beteiligte dastehen. Jeder von ihnen hat einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet.
Alle drei haben sich zu teilweise unterschiedlichen, aber nahe beieinander lie-
genden Zeitpunkten von X. aus in die Schweiz begeben, wo A. zunächst am
14. April 2010 einen Wagen gemietet hat, um sich am Tag darauf zusammen mit
B. und C. zu treffen und die gemeinsame Fahrt zum Zielort hin zu unternehmen.
A. und B. beschafften zusammen ein Werkzeug in ZZZ., und Letzterer hantierte
mit einem der Benzinkanister, was durch das Auffinden seines DNA-Profils bes-
tätigt wird (vorne E. 3.4.2). C. trug die Sprengmittel auf sich und sass als Beifah-
rerin vorne im Wagen, wo sich im Bereich des Fussraums in einer Tasche die
unverschlossenen Couverts mit dem dreiseitigen Bekennerschreiben, signiert mit
- 26 -
„G.“, befanden (vorne E. 3.4.2). Die Hilfsmittel zur Tatausführung – wie Funkge-
räte, Taschenlampen, Roger-Staub-Mützen, Mundschütze und Handschuhe
(vgl. E. 3.4.2) – sind ein weiterer Hinweis für ein vorsätzliches Mittragen der Tat
durch alle drei Beschuldigten, da sie in ihrer Anzahl auf ein arbeitsteiliges Vorge-
hen abgestimmt waren. Auch der Umstand, dass gemäss Bekennerschreiben auf
verschiedenen Etagen mehrere Brandsätze gelegt werden sollten, spricht für ei-
ne arbeitsteilige Vorgehensweise.
3.5 Zusammenfassend sind A., B. und C. der strafbaren Vorbereitungshandlungen
zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB)
4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A., B. und C. vor, sie hätten am 15. April 2010 im
Tessin, in der Zentralschweiz sowie im Kanton Zürich Sprengstoffe verborgen
und weitergeschafft, indem sie, wie sich bei der Festnahme durch die Kantonspo-
lizei Zürich ergeben habe, im Mietwagen zwei Päckchen Sprengstoff der Marke
O. (total 476 g), eine Sicherheitsanzündschnur und zwei Aluminiumsprengkap-
seln transportiert hätten, die zugleich auf der Person von C. verborgen gewesen
seien: die zwei Päckchen Sprengstoff in ihren Stiefeln und die Sicherheitsan-
zündschnur sowie die zwei Aluminiumsprengkapseln um ihre Taille, unter der
Kleidung. Die beschuldigten Personen hätten die Absicht gehabt, einen Anschlag
zum Nachteil des sich im Bau befindenden Zentrum J. der Firma K. in V. zu ver-
üben (Anklageschrift Ziff. 1.1.2; cl. 13 pag. 13.100.4 f.).
4.2 Diesbezüglich machten A., B. und C. von ihrem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch und leisteten zu keinem Zeitpunkt einen Beitrag zur Klärung des ange-
klagten Sachverhalts, weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung
(vgl. Protokoll der Schlusseinvernahme vom 9. Februar 2011 mit A. [cl. 6
pag. 13.1.76 ff.] und B. [cl. 6 pag. 13.2.89 ff.] sowie vom 2. Februar 2011 mit C.
[cl. 6 pag. 13.3.93 ff.]; Einvernahme der Beschuldigten zur Sache anlässlich der
Hauptverhandlung [cl. 13 pag. 13.930.33 ff.]).
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft, wer Sprengstoffe, giftige Gase
oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem an-
dern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiter-
schafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem
Gebrauche bestimmt sind.
- 27 -
4.3.2 Der objektive Tatbestand erfordert zunächst das Vorhandensein von Sprengstoff
oder giftigen Gasen – bzw. von Grund- oder Ausgangsstoffen, die zu deren Her-
stellung geeignet sind – im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB, wobei Sprengmittel
praxisgemäss in Anlehnung an Art. 4 bis Art. 7 des Bundesgesetzes über explo-
sionsgefährliche Stoffe (SprstG) zu definieren sind (BGE 104 IV 232 E. 1a; COR-
BOZ, a.a.O, Art. 226 StGB N. 2; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 226 StGB
N. 5). Gemäss Art. 4 SprstG sind unter Sprengmitteln Sprengstoffe und Zündmit-
tel zu verstehen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG sind Sprengstoffe einheitliche
chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zün-
dung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht
werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder ver-
dämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a SprstG gelten nicht als Sprenstoffe explosionsfähige
Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach ei-
ner Vermischung mit Luft explodieren. Als Sprengstoffe gelten insbesondere ein-
heitliche Stoffe, wie Nitropenta, Trinitrotoluol und Hexogen; Mischungen, wie
Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver), nitroglycerin- oder nitroglykol-
haltige Sprengstoffe, Ammoniumnitrat-Sprengstoffe, Sprengschlämme und Emul-
sionssprengstoffe; Initialsprengstoffe, wie Bleiazid und Bleitrizinat; ebenso
Sprengschnüre (Art. 2 SprstV). Gemäss Art. 6 SprstG enthalten Zündmittel exp-
losive Stoffe und dienen zur Zündung eines Sprengstoffes. Als Zündmittel gelten
insbesondere Sprengkapseln, Sprengzünder (wie elektrische, elektronische und
nichtelektrische), Sprengverzögerer, Sicherheitsanzündschnüre und Zündschläu-
che; Sprengschnüre dürfen auch als Zündmittel verwendet werden (Art. 3
SprstV). Mit Bezug auf Grundstoffe ist anzumerken, dass ein einziger Bestandteil
als ein zur Herstellung von Sprengmitteln tauglicher Stoff in Betracht kommen
kann, auch wenn er allein als harmlos einzustufen ist. Wichtig ist in einem sol-
chen Fall, dass sein Verwendungszweck genügend bestimmbar ist (CORBOZ,
a.a.O, Art. 226 StGB N. 7).
Der objektive Tatbestand erfordert sodann das Verschaffen, Übergeben, Über-
nehmen, Aufbewahren, Verbergen oder Weiterschaffen von Sprengstoffen
(STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 226 StGB N. 1). Solche Vorgänge gehö-
ren zu einer Reihe von Handlungen vorbereitenden Charakters, die zu selbstän-
digen Delikten erhoben wurden. Bei Art. 226 StGB geht es nämlich im Wesentli-
chen um Vorbereitungshandlungen (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 59
N. 13, S. 63 N. 29).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt
(BGE 118 IV 410). Der Täter muss hierzu über eine verbrecherische Verwendung
wissen oder eine solche zumindest in Kauf nehmen, wobei eine genaue Vorstel-
lung des verbrecherischen Gebrauchs nicht erforderlich ist (BGE 103 IV 244).
- 28 -
4.4
4.4.1 Unter dem sichergestellten Material sind folgende Gegenstände zu finden (cl. 5
pag 11.1.51 ff.):
- 4 eingepackte halbe Sprengstoffpatronen (Asservat-Nummer: 29 [cl. 5
pag 11.1.4]; 30 [cl. 5 pag 11.1.6]) mit 476 g Nettogewicht (217,5 g + 258,5 g)
der Marke O., hergestellt von der Firma P., die als Gelatine-Sprengstoff auf
der Basis von Nitroglykol und Ammoniumnitrat bzw. als gewerblicher Gelati-
ne-Sprengstoff beschrieben werden (cl. 5 pag. 11.1.51 f., 11.1.116);
- 2 Aluminiumsprengkapseln (Asservat-Nummer: 31 [cl. 5 pag. 11.1.7]) der
Marke Q, hergestellt von der Firma P., die als Zündmittel zum Zünden von
Sprengstoff beschrieben werden (cl. 5, pag. 11.1.116);
- eine Sicherheitsanzündschnur (Asservat-Nummer: 31 [cl. 5 pag. 11.1.7]) von
303,5 cm Länge der Marke R., des Herstellers S., die als Anzünd- und Zeit-
verzögerungsmittel im Verhältnis zu Sprengstoff beschrieben wird (cl. 5,
pag. 11.1.116).
Die vier eingepackten halben Sprengstoffpatronen – als Gelatine-Sprengstoff auf
der Basis von Nitroglykol und Ammoniumnitrat bezeichnet – sind Sprengmittel
i.S.v. Art. 4 und 5 Abs. 1 SprstG, da es sich um nitroglykolhaltige bzw. Ammoni-
umnitrat-Sprengstoffe gemäss Art. 2 lit. b SprstV handelt. Die zwei zum Zünden
von Sprengstoff dienenden Aluminiumsprengkapseln sind Zündmittel und somit
Sprengmittel i.S.v. Art. 4 und 6 SprstG sowie Art. 3 Abs. 1 SprstV, da sie explosi-
ve Stoffe enthalten, die bestimmt sind, als Zündmittel für Sprengstoff zu dienen.
Die Sicherheitsanzündschnur, die als Anzünd- und Zeitverzögerungsmittel im
Verhältnis zu Sprengstoff beschrieben wird, ist kein Sprengstoff, da sie nicht ex-
plodieren kann, aber ein Zündmittel und damit Sprengmittel i.S.v. Art. 4 und 6
SprstG sowie Art. 3 Abs. 1 SprstV (vgl. Zeugenaussage CC.; cl. 13
pag. 13.930.3 f.). Im Umfang des vorstehend beschriebenen Materials ist
Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB und damit auch im Sinne von
Art. 226 Abs. 2 StGB gegeben.
4.4.2 Der objektive Tatbestand erfordert gemäss angeklagter Variante sodann das
Verbergen oder Weiterschaffen von Sprengstoff. Im vorliegenden Fall wurde der
Sprengstoff mittels eines Fahrzeugs weitergeschafft, indem die beschuldigten
Personen die Sprengstoffpatronen, die Aluminiumsprengkapseln und die Sicher-
heitsanzündschnur im Mietwagen transportierten, bis sie von der Polizei angehal-
ten wurden. Ausserdem waren die Sprengmittel äusserlich unsichtbar auf einer
Person verborgen, um die Chancen des Gelingens eines Anschlags zu steigern:
in den Stiefeln von C. waren die Sprengstoffpatronen versteckt, während sich die
Aluminiumsprengkapseln und die Sicherheitsanzündschnur im Bereich ihres Ho-
- 29 -
sengurts befanden, verdeckt unter ihrer Bekleidung (cl. 5 pag. 11.1.53; cl. 3
pag. 10.1.22; cl. 1 pag. 6.1.40).
Nach dem Gesagten ist in objektiver Hinsicht das Verbergen und Weiterschaffen
von Sprengstoffen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB zu bejahen.
4.4.3 Das Gericht erachtet den subjektiven Tatbestand sowohl für A. als auch für B.
und C. als erfüllt. Aufgrund der Art und Weise, wie die Sprengmittel auf ihrer Per-
son verteilt und verborgen waren und wie diese transportiert wurden, musste C.
davon ausgehen, dass es sich um schon in relativ geringer Menge potentiell ge-
fährliche Sprengstoffe handelte. Hinzu kommt, dass B. bei der Polizeikontrolle
die Polizisten bei der Durchsuchung des Materials darauf hinwies, dass sich in
den Päckchen Sprengstoff befindet (cl. 1 pag. 6.2.2). Diese Warnung hätte er
nicht machen können, wenn er nicht gewusst hätte, dass sich explosionsgefährli-
che Stoffe darin befanden. Aufgrund der gemeinsamen Reise zum Zielort hin und
des von Sprengkörpern und Zeitzündern sprechenden Bekennerschreibens ist
davon auszugehen, dass A. ebenfalls vom Vorhandensein von Sprengmitteln im
Mietwagen wusste. Dies wird überdies durch seine Angaben in der Gefangenen-
korrespondenz bekräftigt (vgl. cl. 3 pag. 8.1.27, 8.1.30).
Alle drei Beschuldigten haben dabei mit direktem Vorsatz gehandelt: sie waren
genau im Bilde, dass es sich bei den mitgeführten, verborgenen Gegenständen
um Sprengmittel handelte, die zum Zweck eines gemäss Bekennerschreiben „in
V. – Z.“ beabsichtigten Anschlags zu transportieren und zu verbergen waren.
Sinn und Zweck des Verbergens und Weiterschaffens der Sprengmittel war es
gerade, einen gemäss Bekennerschreiben auf das sich im Bau befindende For-
schungszentrum der Firma K. geplanten Sprengstoffanschlag zu verüben (cl. 3
pag. 10.1.15). Das Wissen um die vorgesehene verbrecherische Verwendung
der Sprengmittel ist demnach bei allen drei Beschuldigten zu bejahen. Die sub-
jektiven Tatbestandsmerkmale sind bei allen drei Beschuldigten erfüllt.
4.4.4 Vorliegend ist auf Mittäterschaft zu erkennen, da A., B. und C. als Hauptbeteiligte
dastehen. Jeder von ihnen hat in massgebender Weise mit den anderen zusam-
mengewirkt; jeder war an der Entschliessung, an der Planung und an der eigent-
lichen Tatausführung beteiligt.
C., deren DNA-Profil auf einzelnen Sprengmitteln und auf Verpackungsmaterial
aufgefunden worden ist (vorne E. 3.4.2), hat in massgeblicher Weise mitgewirkt,
indem sie sich selber für das Verbergen wie auch für das Weiterschaffen zur Ver-
fügung stellte. Der Umstand, dass B. die Polizeibeamten auf die Natur bzw. die
Gefährlichkeit der sich auf C. befindenden verborgenen Gegenstände hinwies,
beweist, dass er über das Weiterschaffen und Verbergen von Sprengmitteln im
- 30 -
Klaren und damit auch einverstanden war (cl. 1 pag. 6.2.2). A. hat als Hauptbe-
teiligter mitgewirkt, indem er den Wagen in YY. gemietet hat und ihn im Zeitpunkt
der polizeilichen Kontrolle gefahren ist, wobei auch er über die transportierten
Sprengmittel im Bilde war (vgl. cl. 3 pag. 8.1.27, 8.1.30). Gemäss dem Beken-
nerschreiben war (auch) ein Sprengstoffanschlag geplant (vgl. vorne E. 3.4.7).
Der Transport und das Verstecken der hierzu nötigen Sprengmittel als Vorberei-
tung zur geplanten gemeinsamen Tat sind folglich allen drei beschuldigten Per-
sonen in gleicher Weise zuzurechnen. A., B. und C. sind als Mittäter zu betrach-
ten.
4.5 Zusammenfassend sind A., B. und C. des Verbergens und Weiterschaffens von
Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
5. Unbefugter Verkehr (Einfuhr) mit Sprengmitteln (Art. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m.
Art. 4 SprstG und Art. 31 Abs. 1 SprstV)
5.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A., B. und C. vor, sie hätten am 15. April 2010
in W., ohne über die entsprechende Bewilligung zu verfügen, Sprengmittel in die
Schweiz eingeführt, indem C. mit zwei Päckchen Sprengstoff der Marke O. (to-
tal 476 g), einer Sicherheitsanzündschnur und zwei Aluminiumsprengkapseln von
Italien herkommend in die Schweiz eingereist sei, wo A. und B. bereits auf sie
gewartet hätten, um zusammen ab W. Richtung Norden zu fahren (Anklageschrift
Ziff. 1.1.3; cl. 13 pag. 13.100.5).
5.2 Diesbezüglich machten A., B. und C. von ihrem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch und leisteten zu keinem Zeitpunkt einen Beitrag zur Klärung des ange-
klagten Sachverhalts, weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung
(vgl. Protokoll der Schlusseinvernahme vom 9. Februar 2011 mit A. [cl. 6
pag. 13.1.76 ff.] und B. [cl. 6 pag. 13.2.89 ff.] sowie vom 2. Februar 2011 mit C.
[cl. 6 pag. 13.3.93 ff.]; Einvernahme der Beschuldigten zur Sache anlässlich der
Hauptverhandlung [cl. 13 pag. 13.930.33 ff.]).
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 333 Abs. 2 lit b und Abs. 5 StGB wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich
ohne Bewilligung oder entgegen Verboten des Sprengstoffgesetzes mit Spreng-
mitteln oder pyrotechnischen Gegenständen verkehrt, insbesondere solche her-
stellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet, wer un-
richtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilli-
gung gemäss dem Sprengstoffgesetz von Bedeutung sind, oder wer eine mit sol-
chen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SprstV
- 31 -
werden Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegen-
ständen für zivile Zwecke sowie von Schiesspulver von der Zentralstelle für
Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) erteilt. Die Art. 224-226 StGB schliessen Stra-
fen nach dem Sprengstoffgesetz nur aus, wenn sie die Tat nach dem Unrechts-
gehalt und dem Verschulden allseitig abgelten (Art. 40 Abs. 1 SprstG).
5.3.2 Die Frage der gemäss Art. 40 Abs. 1 SprstG möglichen echten Konkurrenz zwi-
schen Art. 37 Ziff. 1 SprstG und Art. 226 Abs. 2 StGB kann offen gelassen wer-
den, da das Gericht – wie der nachfolgenden Erwägung zu entnehmen ist – den
Vorwurf des unbefugten Verkehrs mit Sprengmitteln nicht als erstellt erachtet.
5.3.3 Mit den von der italienischen Polizei gemachten Abklärungen sind die Einreise in
die Schweiz von A., B. und C. sowie deren Umstände genügend geklärt worden.
Es ist erstellt, dass alle drei Beschuldigten am 14. April 2010 – A. und B. – bzw.
am nächsten Tag – C. – aus Norditalien kommend in das Tessin einreisten (cl. 4
pag. 10.1.345 f., 10.1.439 ff.; cl. 8 pag. 18.1.118 ff.). Ebenfalls erstellt ist, dass
eine Bewilligung zur Einfuhr von Sprengmitteln seitens der zuständigen inländi-
schen Amtsstelle nicht erteilt wurde, sowie die Tatsache, dass weder Sprengstoff
„O.“ noch Sicherheitsanzündschnüre des Herstellers S. je in der Schweiz in Ver-
kehr gebracht worden sind (cl. 8 pag. 18.3.1 f.). Aus den Akten ergibt sich jedoch
nicht, dass die Sprengmittel, die anlässlich der Polizeikontrolle beim XX.-Pass
vorgefunden worden sind, gerade von A., B. und C., allein oder gemeinschaftlich,
in die Schweiz eingeführt worden sind und nicht etwa von unbekannten Dritten zu
einem unbekannten Zeitpunkt. Die vorgeworfene Einfuhr kann nicht allein da-
durch bewiesen werden, dass die Beschuldigten in die Schweiz einreisten und
dass sie anlässlich ihrer Festnahme über die Sprengmittel verfügen konnten. Ein
klarer Beweis oder zumindest schlüssige Indizien über eine erfolgte Einfuhr sei-
tens der Beschuldigten fehlen in den Akten.
5.4 A., B. und C. sind somit vom Vorwurf des unbefugten Verkehrs (Einfuhr) mit
Sprengmitteln freizusprechen.
6. Strafzumessung
6.1 Die Anwendung von Art. 49 StGB setzt voraus, dass echte Konkurrenz bzw. eine
Konkurrenzsituation vorliegt. Eine solche entfällt, wenn wegen Handlungseinheit
gar kein Konkurrenzverhältnis auftritt oder wenn unechte Konkurrenz angenom-
men wird (ACKERMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 49 StGB
N. 10 f.). Die Unterscheidung von Idealkonkurrenz und Realkonkurrenz ist bei der
Anwendung dieser Bestimmung ohne Bedeutung (STRATENWERTH, Schweizeri-
sches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, S.531 N. 2).
Art. 49 Abs. 1 StGB greift indes nicht, wenn unechte Konkurrenz vorliegt, d.h.
- 32 -
wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen zwar mehrere Straftatbe-
stände erfüllt, aber der Tatbestand, der den deliktischen Gehalt der Tat erschöp-
fend erfasst und abgilt, den oder die anderen verdrängt, weshalb nur ersterer
anwendbar ist. Unechte Konkurrenz wird gewöhnlich bei Spezialität, Konsumpti-
on, Subsidiarität, Alternativität oder bei mitbestrafter Vor-, Begleit- oder Nachtat
angenommen (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 18 ff. mit Hinweisen; STRA-
TENWERTH, a.a.O., S. 520 ff. N. 1 ff.). Erfüllt der Täter durch sein Verhalten ver-
schiedene Tatbestände, die nicht im Ausschlussverhältnis zueinander stehen,
liegt hingegen echte Konkurrenz vor. Ob dies der Fall ist, ist nur durch eine Ge-
samtbewertung der in Frage stehenden Tatbestände festzustellen. Eine Ausle-
gungshilfe ist dabei die Strafdrohung (BGE 124 IV 157 f.). Als Ausgangspunkt gilt
folgende Regel: Schützen verschiedene Tatbestände unterschiedliche Rechtsgü-
ter, liegt ein Fall echter Konkurrenz vor. Diese kann allerdings auch in Fällen vor-
liegen, in welchen keine unterschiedlichen Rechtsgüter verletzt werden, bei-
spielsweise wenn durch eine Handlung (Idealkonkurrenz) dasselbe Rechtsgut
mehrerer Rechtsgutträger bzw. durch mehrere Handlungen (Realkonkurrenz)
dasselbe Rechtsgut desselben Rechtsgutträgers mehrfach verletzt wird. Von letz-
terer Hypothese sind jedoch Fälle auszuklammern, in denen eine rechtliche
Handlungseinheit zu erkennen ist (zum Ganzen: ACKERMANN, a.a.O., Art. 49
StGB N. 30 mit Hinweisen; vgl. auch STRATENWERTH, a.a.O., S. 533 N. 6, 7). Ei-
ne solche ist dort zu erkennen, wo alternativ tatbestandliche Handlungseinheit,
gewerbsmässiges, gewohnheitsmässiges oder fortgesetztes Delikt und natürliche
Handlungseinheit zum Zuge kommen (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 12).
Zur tatbestandlichen bzw. natürlichen Handlungseinheit kann Folgendes fest-
gehalten werden: Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn ein Straf-
tatbestand mehrere Einzelakte zu einer rechtlich-sozialen Bewertungseinheit ver-
bindet. In diesen Fällen besteht i.d.R. kein Konkurrenzverhältnis zwischen den
Einzelakten. In erster Linie ist hier an tatbestandsmässige Verhalten zu denken,
die begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen vor-
aussetzen, wie z.B. bei mehraktigen oder zusammengesetzten Delikten oder bei
Tatbeständen, welche die Tathandlung offen, pauschalisiert umschreiben (wie
„Vereitelungshandlungen“ i.S.v. Art. 305bis StGB oder „Misswirtschaft“ bei Art. 165
StGB). Ein Anwendungsfall tatbestandlicher Handlungseinheit liegt auch bei ite-
rativer Tatbestandserfüllung vor, d.h. in Fällen, in welchen trotz Wiederholung
von Einzelakten der Tatbestand bereits durch jeden Einzelakt vollständig erfüllt
ist (wie bei Tötung durch mehrere tödliche Messerstiche oder bei einer Gesamt-
heit von in einem beschränkten Zeitraum vorgenommenen sexuellen Handlungen
an demselben Opfer) (zum Ganzen: ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 13 mit
Hinweisen; STRATENWERTH, a.a.O., S. 533 ff. N. 8 ff.). Eine natürliche Hand-
lungseinheit wird in der Rechtsprechung angenommen, „wenn das gesamte, auf
einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines en-
- 33 -
gen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Einzelakte bei natürlicher
Betrachtungsweise objektiv noch als einheitliches, zusammengehörendes Ge-
schehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein
einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird“, wobei die natürliche Handlungsein-
heit als selbstständige Kategorie in der Doktrin kritisiert wird (ACKERMANN, a.a.O.,
Art. 49 StGB N. 17 mit Hinweisen; vgl. STRATENWERTH, a.a.O., S. 535 N. 12).
6.2
6.2.1 Vorliegend steht nicht in Frage, ob das Vorhandensein von mehreren planmässig
und konkret getroffenen Vorkehrungen, welche über das objektive Tatbestands-
merkmal „mehrere Vorkehrungen“ des Art. 260bis StGB hinausgehen, als eine
mehrfache Begehung dieser Straftat anzusehen ist. Die Annahme einer mehrfa-
chen Begehung des Tatbestands der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu
Brandstiftung fällt in casu nicht in Betracht, da die festgestellte Mehrzahl der Vor-
kehrungen im Rahmen einer iterativen Tatbestandserfüllung anzusehen sind. Die
Frage ist auch nicht, ob das gleichzeitige Weiterschaffen und Verbergen von
Sprengstoffen als mehrfache Begehung von Art. 226 Abs. 2 StGB gilt, was im
vorliegenden Fall ebenfalls auszuschliessen ist. Auch die Anklagebehörde spricht
insoweit nicht von einer je mehrfachen Tatbegehung eines jeden Tatbestands
bzw. vom Vorliegen von Konkurrenzsituationen (cl. 13 pag. 13.100.2-5).
Hingegen stellt sich die Frage, ob strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brand-
stiftung mit den zum selbständigen Delikt erhobenen Vorbereitungshandlungen
zu Sprengstoffdelikten in echter oder unechter Konkurrenz stehen. Beide Tatbe-
stände haben in ihrer vollendeten Form gemeingefährliche Verbrechen zum Ge-
genstand und setzen das Schaffen einer kollektiven Gefahr im Sinne des siebten
Titels des zweiten Buches des StGB unter Strafe (zur Rechtsnatur der Gemein-
gefahr vgl. ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 4 ff.). Das gleich-
zeitige Schaffen von mehreren kollektiven Gefahrenlagen führt aber nicht
zwangsweise zum Schluss, dass unechte Konkurrenz zum Zuge kommen muss,
weil ein und dasselbe Rechtsgut tangiert wird, und zwar auch nicht dann, wenn –
wie im vorliegenden Fall – beide Vorbereitungshandlungsarten die Gefährdung
ein und desselben fremden Eigentums bezweckten. Zwischen manchen Gefähr-
dungsdelikten desselben Titels des StGB, wie zwischen Art. 221 und Art. 224
StGB – auf welche Delikte die Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung ge-
mäss Art. 260bis Abs. 1 StGB bzw. das Weiterschaffen und Verbergen von
Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB in casu gerade abzielten –, ist doch
echte Idealkonkurrenz möglich (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Schweize-
risches Strafgesetzbuch, Kommentar, Zürich 2010, Art. 224 StGB N. 11; ROEL-
LI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 221 StGB N. 27; TRECHSEL/FINGERHUTH, Schwei-
zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 221
- 34 -
StGB N. 12), sodann auch zwischen einer Gefährdung durch Kernenergie, Ra-
dioaktivität oder ionisierende Strahlen gemäss Art. 226bis StGB einerseits und
den Gefährdungen gemäss Art. 221 StGB sowie Art. 224 StGB andererseits
(ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 226bis StGB N. 27). Ferner besteht zwischen
strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 226ter StGB und Widerhand-
lung gegen Art. 34 des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 (KMG,
SR 514.51), welche Bestimmung Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zur
Entwicklung von Kernwaffen unter Strafe stellt, wegen der Verschiedenartigkeit
der geschützten Rechtsgüter echte Konkurrenz (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O.,
Art. 226bis StGB N. 17). Wenn aber Art. 221 und Art. 224 StGB in echter Konkur-
renz stehen können, wäre es nicht nachvollziehbar, für die entsprechenden Vor-
bereitungshandlungen unechte Konkurrenz anzunehmen.
Die Gemeingefahr wird – namentlich bei Feuersbrunst und Sprengstoff – auf-
grund der Besonderheit des gefährdenden Tatmittels auch als Entfesselung von
Naturkräften mit unberechenbarer Wirkung charakterisiert, womit der Täter einen
Zustand herbeiführt, der die Verletzung von Rechtsgütern in einem nicht zum
voraus bestimmten und abgegrenzten Umfange wahrscheinlich macht (vgl.
STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 43 f.; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., vor
Art. 221 StGB N. 6). Massgebend für die Beurteilung der Gefährdung ist das ent-
sprechende Erfahrungswissen, das unter Berücksichtigung des Einzelfalles eine
Prognose darüber ermöglicht, ob der Eintritt der Verletzung des Rechtsguts nahe
liegt oder nicht (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 5).
6.2.2 Es ist vorliegend leicht ersichtlich und wird überdies durch den Bericht des WFD
vom 20. Oktober 2010 (cl. 5 pag. 11.1.115 ff., 11.1.119) sowie die Aussagen der
Zeugen CC. (cl. 13 pag. 13.930.4 ff.) und DD. (cl. 13 pag. 13.930.17 ff.) erhärtet,
dass das separate, aber gleichzeitige Verwenden von Sprengmitteln und Gasfla-
schen einerseits und von Brandsätzen (den Benzin- und Ölkanistern) anderer-
seits zu einer Kumulierung von Naturkräften geführt hätte, deren Entfesselung
gesteigerte unberechenbare Wirkungen gehabt hätte und am Bauobjekt einen
um so grösseren Sachschaden bewirkt hätte. Auch eine Verletzung oder Tötung
von Personen wäre durchaus möglich gewesen, wurde doch die Baustelle – wel-
che zur Nachtzeit nicht in Betrieb war – temporär von Sicherheitspersonal über-
wacht (Zeuge DD.; cl. 13 pag. 13.930.17 f.). Das Verhalten der Beschuldigten
hätte also grössere Auswirkungen auf fremde Rechtsgüter haben können als bei
alleiniger Anwendung nur des einen oder des anderen Tatmittels. Dabei fällt auf,
dass das eine Tatmittel im Verhältnis zum anderen nicht in einer Art und Menge
vorhanden war, dass seine Auswirkungen bloss als marginal im Verhältnis zu
den Auswirkungen des andern bezeichnet werden könnten. Dass der kombinierte
bzw. gleichzeitige Einsatz des sichergestellten Materials im Übrigen auch der
Absicht der Beschuldigten entsprach, ergibt sich aus dem Bekennerschreiben,
- 35 -
wonach „unser Angriff nicht symbolisch, sondern so zerstöverisch wie möglich“
sein sollte und sowohl die Spreng- als auch die Brandvorrichtungen auf mehreren
Etagen hätten eingesetzt werden sollen (cl. 3 pag. 10.1.16 f.). Wie bereits ausge-
führt (vorne E. 3.4.7), waren alle Komponenten vorhanden, um zwei funktionsfä-
hige unkonventionelle Spreng-/Brandvorrichtungen (USBV) und zusätzliche un-
konventionelle Brandvorrichtungen herzustellen (cl. 5 pag. 11.1.116).
Nach dem Gesagten treten die einen Vorbereitungshandlungen nicht hinter die
anderen zurück. Dies lässt den Schluss ziehen, dass vorliegend auf echte Kon-
kurrenz zwischen Art. 226 Abs. 2 und Art. 260bis Abs. 1 StGB zu erkennen ist.
6.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht
ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das
Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei
ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1
StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der
Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen
und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrah-
mens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das
Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden
und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Ein-
bezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es eben-
falls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesge-
richts 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010
E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. De-
zember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.).
6.4 Die beschuldigten Personen sind je des Verbergens und Weiterschaffens von
Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB (E. 4.5) sowie der strafbaren Vorbe-
reitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB (E. 3.5)
schuldig zu befinden. Beide Tatbestände drohen zwar die gleiche Höchststrafe
(Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren), aber eine unterschiedliche Mindeststrafe an.
Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet das Verbergen und Weiterschaffen
von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB, da dieser Tatbestand die höhe-
re Mindeststrafe – Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen – androht (ACKERMANN,
a.a.O., Art. 49 StGB N. 47). Die obere Grenze des Strafrahmens liegt damit bei
einer Freiheitsstrafe von 7 1/2 Jahren (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB); das gesetzli-
che Höchstmass dieser Strafart wird nicht erreicht (Art. 40 StGB i.V.m. Art. 49
- 36 -
Abs. 1 Satz 3 StGB). Die untere Grenze des Strafrahmens liegt bei 30 Tages-
sätzen Geldstrafe, wobei diese verwirkte Mindeststrafe im Rahmen der Strafzu-
messung zwingend zu erhöhen ist (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizeri-
sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 49 StGB
N. 9; ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 49).
Innerhalb dieses Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschul-
den des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47
Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han-
delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Tä-
ter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu ver-
meiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gesetz führt – wie schon in Art. 63 aStGB –
weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf,
noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es
liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Straf-
zumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesge-
richts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).
6.5 In Bezug auf A.:
6.5.1 A. sass am 15. April 2010 am Steuer eines von ihm besorgten Mietwagens, mit
dem er die auf C. getragenen Sprengstoffe weitergeschafft hat. Die Sprengmittel
waren auf einer Person verborgen, um die Chancen eines erfolgreichen Trans-
ports zu erhöhen. Zwischen den in Art. 226 Abs. 2 StGB erwähnten Verhaltens-
weisen besteht zwar keine echte Konkurrenz, doch kann dieser Umstand bei der
Strafzumessung von Bedeutung sein (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 226
StGB N. 9 i.f. mit Hinweisen). Die Art und Weise des Verbergens der Sprengstof-
fe ist hier im Verhältnis zum Weiterschaffen im Auto straferhöhend zu berücksich-
tigen. Es handelte sich dabei um wichtiges Material, ohne das das zerstörerische
Potenzial der Gasflaschen nicht optimal hätte eingesetzt werden können. Das
Sprengpotenzial der Sprengmittel hätte mithin wirkungsvoll mit den Gasflaschen
kombiniert werden können (cl. 13 pag. 13.930.3-5). A. wusste um das Vorhan-
densein sowohl der Gasflaschen als auch der Sprengmittel und hat letztere, ge-
meinsam mit B. und C., mit direktem Vorsatz transportiert und versteckt. Der ge-
plante Anschlag hätte durch die Kombination von Sprengstoff und Gas, worin ein
gesteigertes zerstörerisches Potenzial liegt, grössere Schäden am im Bau ste-
henden Gebäude angerichtet. Die Absicht, die Sprengstoffe zur Nachtzeit einzu-
setzen, ist zusätzlicher Ausdruck der mit dem Weiterschaffen und Verbergen von
Sprengmitteln zweckbezogenen kriminellen Energie: Die Ausführung des An-
schlags wäre einfacher und Erfolg versprechender gewesen, da die Baustelle
- 37 -
nachts nicht in Betrieb war und nur temporär überwacht wurde (cl. 13
pag. 13.930.17 f.); ausserdem wäre die Reaktionszeit von Feuerwehr und Si-
cherheitskräften länger gewesen, da nicht mit einer sofortigen Alarmierung durch
Passanten oder Nachbarschaft zu rechnen war und die Rettungskräfte erfah-
rungsgemäss weniger rasch als zur Tageszeit einsatzbereit gewesen wären.
Aufgrund der Tatmodalitäten, insbesondere der Art des Verbergens und des
Transports der Tatmittel, der Schwere der möglichen und beabsichtigten Verlet-
zung von Rechtsgütern sowie der zu diesem Zweck angewandten kriminellen
Energie ist das Verschulden von A. als mindestens mittelschwer zu werten. Spe-
ziell zu erwähnen ist, dass er einzig zur Verübung des geplanten Anschlags von
seinem ausländischen Wohnsitzstaat in die Schweiz eingereist ist. Zu gewichten
ist zudem das gemeinsame Handeln der Gruppe, von dem erfahrungsgemäss ei-
ne erhöhte kriminelle Energie ausgeht. Auch die Intensität des verbrecherischen
Willens des Täters, der darauf gerichtet war, einen grösstmöglichen Schaden an-
zurichten, sowie dessen Freiheit, sich leicht für die Respektierung der von ihm
übertretenen Norm zu entscheiden, lassen die Schuld als mindestens mittel-
schwerwiegend erscheinen. Ohne Berücksichtigung weiterer Faktoren ist von ei-
ner Strafe von etwa 28 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.
6.5.2 Den Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin aus dem Jahr 2007 lässt
sich entnehmen, dass A. am 1 in Z. geboren wurde, Schweizer Bürger mit Hei-
matort YYY./TI (heute X./TI) ist und früher in XXX. wohnhaft war (cl. 10
pag. 18.1.31). Damals war er als Arbeiter im Unternehmen seines Vaters in
WWW. tätig (cl. 10 pag. 18.1.139) und verdiente gemäss eigenen Angaben
Fr. 2'500.-- netto im Monat (cl. 10 pag. 18.1.32). Der Beschuldigte hat eine kauf-
männische Lehre absolviert (cl. 10 pag. 18.1.31). Er hat eine Schwester und zwei
Stiefbrüder (cl. 10 pag. 18.1.61, 18.1.139). Im Zeitpunkt der Verhaftung arbeitete
er als Bauer und wohnte in Italien, in VVV., in der Provinz Bologna. Er ist ledig
(cl. 6 pag. 13.1.15).
Gemäss Strafregisterauszug vom 31. Mai 2011 wurde A. vom Ministero pubblico
del Cantone Ticino am 15. November 2005 wegen Sachbeschädigung und Stö-
rung der Glaubens- und Kultusfreiheit zu einer Gefängnisstrafe von 7 Tagen, be-
dingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und am 23. Juli 2009 wegen
Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 40.--, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 500.--
verurteilt (cl. 13 pag. 13.231.3). In Italien wurde er gemäss Strafregisterauszug
vom 13. Juni 2011 vom Giudice dell’udienza preliminare (G.U.P.) del Tribunale di
Bologna am 27. Oktober 2009 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu ei-
ner Freiheitsstrafe von 40 Tagen und zu einer Busse von € 800.-- verurteilt; diese
Strafen wurden durch eine Busse in der Höhe von € 1'520.-- ersetzt und sind be-
- 38 -
dingt vollziehbar. Ausserdem wurde ihm als Nebenstrafe der Führerausweis für
6 Monate entzogen (cl. 13 pag. 13.231.9).
6.5.3 Mit Bezug auf die Täterkomponenten ist in nicht unerheblichem Masse straferhö-
hend zu berücksichtigen, dass der heute 26-jährige A. vorbestraft ist. In dieser
Hinsicht ist insbesondere die mit Strafbefehl vom 23. Juli 2009 ausgefällte Strafe
wegen Sachbeschädigung zu erwähnen (cl. 10 pag. 18.1.7 f.). Es handelte sich
dabei um eine am Haupteingang des italienischen Konsulats in UUU. verübte
Tat, die – wie im vorliegenden Verfahren – rein politisch-ideologisch motiviert war
(cl. 10 pag. 18.1.59). Diesbezüglich ist denn auch ein deutliches Crescendo zu
erkennen, nachdem im vorliegend zu beurteilenden Fall – an Stelle von Farben-
lack wie bei der Sachbeschädigung in UUU. – Sprengmittel hätten eingesetzt
werden sollen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass A. sich nicht gescheut hat,
zur Durchsetzung seiner politischen bzw. ideologischen Ziele die Einsetzung von
erhebliche Gewalt auslösenden Mitteln zu planen, indem er die Sprengmittel zum
Zweck des in V. durchzuführenden Anschlages weitergeschafft und verborgen
hat. Die dadurch bekundete rein politisch bzw. ideologisch motivierte Rücksichts-
losigkeit wirkt sich in mittlerem Masse straferhöhend aus.
6.5.4 In Würdigung aller genannten Faktoren ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat
auf eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten festzulegen. Infolge Tat- und Delikts-
mehrheit ist sie aufgrund der Verurteilung wegen strafbaren Vorbereitungshand-
lungen zu Brandstiftung in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu
erhöhen. Im Hinblick auf diesen Tatbestand ist dem Gericht aufgefallen, wie weit
sich der Beschuldigte – zusammen mit den Mittätern – bereits organisiert hatte,
um sofort über sämtliches Material inkl. der Hilfsmittel, wie Werkzeuge, verfügen
zu können, damit die Brand- und Sprengsätze am Zielort reibungslos hätten zu-
sammengestellt, aufgestellt und eingesetzt werden können. Aufgrund der ge-
meinsamen Anfahrt mit dem sichergestellten Material und der Festnahme in der
Nähe des geplanten Anschlagsortes sowie des Bekennerschreibens ist davon
auszugehen, dass sämtliche Vorbereitungshandlungen für eine Brandstiftung be-
reits abgeschlossen waren. Einzig die Versuchsschwelle zu Brandstiftung war
vom Beschuldigten noch nicht überschritten worden (E. 3.4.3). Die Schwere der
Verletzung sowie die klare Intensität des verbrecherischen Willens und der Ab-
sichten stehen hier im Vordergrund. Mit Bezug auf die Täterkomponenten wird
auf die vorstehenden Ausführungen (E. 6.5.2, 6.5.3) verwiesen, wobei diese auf-
grund des Doppelverwertungsverbots nicht noch einmal berücksichtigt werden.
6.5.5 In Würdigung aller genannten Faktoren ist eine Gesamtstrafe von 42 Monaten,
d.h. 3 Jahren und 6 Monaten, als angemessen zu betrachten.
6.6 In Bezug auf B.:
- 39 -
6.6.1 B. war zusammen mit seiner Ehefrau C. am 15. April 2010 Mitfahrer im von A.
geführten Mietwagen, mit dem die auf C. getragenen Sprengstoffe weiterge-
schafft wurden. Wie bereits erwähnt (vorne E. 6.5.1), waren die Sprengmittel auf
einer Person versteckt, um die Chancen eines erfolgreichen Transports zu erhö-
hen. Zwischen den in Art. 226 Abs. 2 StGB erwähnten Verhaltensweisen besteht
zwar keine echte Konkurrenz, doch kann dieser Umstand bei der Strafzumes-
sung von Bedeutung sein (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 226 StGB N. 9 i.f.
mit Hinweisen). Die Art und Weise des Verbergens der Sprengstoffe ist hier im
Verhältnis zum Weiterschaffen im Auto straferhöhend zu berücksichtigen. Es
handelte sich dabei um wichtiges Material, ohne das das zerstörerische Potenzial
der Gasflaschen nicht optimal hätte eingesetzt werden können. Das Sprengpo-
tenzial der Sprengmittel hätte mithin wirkungsvoll mit den Gasflaschen kombiniert
werden können (cl. 13 pag. 13.930.3-5). B. wusste um das Vorhandensein so-
wohl der Gasflaschen als auch der Sprengmittel und hat letztere, gemeinsam mit
A. und C., mit direktem Vorsatz transportiert und versteckt. Der geplante An-
schlag hätte durch die Kombination von Sprengstoff und Gas, worin ein gestei-
gertes zerstörerisches Potenzial liegt, grössere Schäden am im Bau stehenden
Gebäude angerichtet. Die Absicht, die Sprengstoffe zur Nachtzeit einzusetzen, ist
zusätzlicher Ausdruck der mit dem Weiterschaffen und Verbergen von Spreng-
mitteln zweckbezogenen kriminellen Energie: Die Ausführung des Anschlags wä-
re einfacher und Erfolg versprechender gewesen, da die Baustelle nachts nicht in
Betrieb war und nur temporär überwacht wurde (cl. 13 pag. 13.930.17 f.); aus-
serdem wäre die Reaktionszeit von Feuerwehr und Sicherheitskräften länger ge-
wesen, da nicht mit einer sofortigen Alarmierung durch Passanten oder Nachbar-
schaft zu rechnen war und die Rettungskräfte erfahrungsgemäss weniger rasch
als zur Tageszeit einsatzbereit gewesen wären.
Aufgrund der Tatmodalitäten, insbesondere der Art des Verbergens und des
Transports der Tatmittel, der Schwere der möglichen und beabsichtigten Verlet-
zung von Rechtsgütern sowie der zu diesem Zweck angewandten kriminellen
Energie ist das Verschulden von B. als mindestens mittelschwer zu werten. Spe-
ziell zu erwähnen ist, dass er einzig zur Verübung des geplanten Anschlags von
seinem ausländischen Wohnsitzstaat in die Schweiz eingereist ist. Zu gewichten
ist zudem das gemeinsame Handeln der Gruppe, von dem erfahrungsgemäss ei-
ne erhöhte kriminelle Energie ausgeht. Auch die Intensität des verbrecherischen
Willens des Täters, der darauf gerichtet war, einen grösstmöglichen Schaden an-
zurichten, sowie dessen Freiheit, sich leicht für die Respektierung der von ihm
übertretenen Norm zu entscheiden, lassen die Schuld als mindestens mittel-
schwerwiegend erscheinen. Ohne Berücksichtigung weiterer Faktoren ist von ei-
ner Strafe von etwa 28 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.
- 40 -
6.6.2 Dem Verhaftsrapport vom 15. April 2010 (cl. 1 pag. 6.2.1 f., 14, 71; vgl. auch cl. 6
pag. 13.2.87) kann entnommen werden, dass B. gemäss dem auf ihm vorgefun-
denen Ausweis am 2 in X. (Italien) geboren wurde, er italienischer Staatsbürger
ist und in ZZZZ., Provinz Turin (Italien), wohnhaft ist. Er ist mit der Beschuldigten
C. verheiratet. Das Ehepaar ist kinderlos (cl. 1 pag. 6.2.71, 6.3.2). B. verfügt ge-
mäss eigenen Angaben über ein Diplom einer technischen Oberschule (cl. 1
pag. 6.2.71). Er hat kein Vermögen; im Zeitpunkt seiner Verhaftung war er in
ZZZZ. als selbstständiger Bauer tätig und verdiente ca. € 700.- im Monat (cl. 1
pag. 6.2.71). Er hat weder geschäftliche noch private Beziehungen zur Schweiz
(cl. 1 pag. 6.2.71; cl. 6 pag. 13.2.6).
Im Schweizerischen Strafregister ist B. nicht verzeichnet (cl. 13 pag. 13.232.3).
Gemäss Auszug aus dem italienischen Strafregister vom 18. Juli 2011 (cl. 13
pag. 13.232.16 f.) wurde er am 21. Dezember 2000 vom Tribunale di Pisa wegen
eines am 23. Oktober 1999 begangenen Diebstahls zu vier Monaten Freiheits-
strafe und zu einer Busse von € 206.58 verurteilt, unter Gewährung des beding-
ten Strafvollzugs. Mit Urteil vom 7. Mai 2003 hat das Berufungsgericht Florenz
einen Entscheid des Tribunale di Livorno vom 16. Januar 2002 bestätigt, mit dem
B. wegen am 7. August 1999 begangener Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und einer Busse von € 154.--, beide Strafen bedingt vollziehbar, ver-
urteilt wurde. Er wurde damals der Sachbeschädigung mit daraus folgender Feu-
ersbrunst und der Verletzung der Waffengesetzgebung schuldig befunden. Mit
Strafbefehl des Giudice dell’istruzione preliminare (G.I.P.) del Tribunale di Reggio
Emilia vom 20. Oktober 2004 wurde er wegen nicht bewilligten öffentlichen Ver-
sammlungen, begangen am 2. Juni 2004, mit 5 Tagen Haft und einer Busse von
€ 60.--, beides ersetzt durch eine Busse von € 190.--, bestraft. Das Berufungsge-
richt Florenz verurteilte ihn mit Urteil vom 4. Dezember 2008 wegen Widerstands
gegen Beamte, begangen am 17. Oktober 2000 in Florenz, zu einer Freiheitsstra-
fe von einem Jahr. Dieses Urteil erwuchs am 17. November 2009 in Rechtskraft.
Mit Beschluss des gleichen Gerichts vom 27. Januar 2010 wurde im Rahmen der
Vollstreckung des vorgenannten Urteils die Strafe erlassen. Mit Verfügung des
Tribunale di Pisa vom 7. Juli 2006 wurde B. bestimmten präventiven Massnah-
men unterstellt (cl. 8 pag. 17.2.16).
6.6.3 Mit Bezug auf die Täterkomponenten ist in nicht unerheblichem Mass straferhö-
hend zu berücksichtigen, dass der heute 34-jährige B. mehrfach vorbestraft ist. In
dieser Hinsicht fällt insbesondere die mit Urteil des Tribunale di Livorno vom
16. Januar 2002 ausgefällte Strafe von einem Jahr Zuchthaus wegen Sachbe-
schädigung mit daraus folgender Feuersbrunst und Verletzung der Waffenge-
setzgebung ins Gewicht. Es handelt sich um Straftaten, die bereits damals auf
die Anwendung von Gewalt bzw. auf eine Sachbeschädigung, welche eine Feu-
ersbrunst zur Folge hatte, hinweisen. Mithin besteht eine erhebliche Ähnlichkeit
- 41 -
mit dem hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt. Obwohl die Vorstrafen zum
Teil einige Zeit zurückliegen, weisen sie auf eine Gefährlichkeit von B. hin, die im
hiesigen Verfahren wiederum, und zwar – durch den geplanten Einsatz von
Sprengmitteln – in gesteigerter Form, zu Tage getreten ist. Ähnlich wie bei A. ist
auch bei B. ein deutliches Crescendo zu erkennen. Dabei ist zu erwähnen, dass
sich B. trotz mehrfacher Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht von weite-
rer Delinquenz hat abhalten lassen und die von den italienischen Gerichten in ihn
gesetzte Erwartung künftigen Wohlverhaltens nicht erfüllt hat. Selbst die Rechts-
wohltat eines Straferlasses für die unbedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr hat
ihn nicht daran gehindert, nur wenige Monate später erneut straffällig zu werden.
Zu berücksichtigen ist sodann, dass B. sich nicht gescheut hat, zur Durchsetzung
seiner politischen bzw. ideologischen Ziele die Einsetzung von erhebliche Gewalt
auslösenden Mitteln zu planen, indem er die Sprengmittel zum Zweck des in V.
durchzuführenden Anschlags weitergeschafft und verborgen hat. Die dadurch
bekundete rein politisch bzw. ideologisch motivierte Rücksichtslosigkeit wirkt sich
in mittlerem Masse straferhöhend aus.
6.6.4 In Würdigung aller genannten Faktoren ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat
auf eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten festzulegen. Infolge Tat- und Delikts-
mehrheit ist sie aufgrund der Verurteilung wegen strafbaren Vorbereitungshand-
lungen zu Brandstiftung in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu
erhöhen. In Bezug auf diesen Tatbestand ist dem Gericht auch bei B. aufgefallen,
wie weit er sich – zusammen mit den Mittätern – bereits organisiert hatte, um so-
fort über sämtliches Material inkl. der Hilfsmittel, wie Werkzeuge, verfügen zu
können, damit die Brand- und Sprengsätze am Zielort reibungslos hätten zu-
sammengestellt, aufgestellt und eingesetzt werden können. Aufgrund der ge-
meinsamen Anfahrt mit dem sichergestellten Material und der Festnahme in der
Nähe des geplanten Anschlagsortes sowie des Bekennerschreibens ist davon
auszugehen, dass sämtliche Vorbereitungshandlungen für eine Brandstiftung be-
reits abgeschlossen waren. Einzig die Versuchsschwelle zu Brandstiftung war
vom Beschuldigten noch nicht überschritten worden (E. 3.4.3). Die Schwere der
Verletzung sowie die klare Intensität des verbrecherischen Willens und der Ab-
sichten stehen hier im Vordergrund. Mit Bezug auf die Täterkomponenten wird
auf die vorstehenden Ausführungen (E. 6.6.2, 6.6.3) verwiesen, wobei diese auf-
grund des Doppelverwertungsverbotes nicht noch einmal berücksichtigt werden.
6.6.5 In Würdigung aller genannten Faktoren ist im Ergebnis eine Gesamtstrafe von
44 Monaten, d.h. 3 Jahren und 8 Monaten, als angemessen zu betrachten.
6.7 In Bezug auf C.:
- 42 -
6.7.1 C. war zusammen mit ihrem Ehemann B. am 15. April 2010 Mitfahrerin im von A.
geführten Mietwagen, mit dem die auf ihr getragenen Sprengstoffe weiterge-
schafft wurden. Wie bereits erwähnt (vorne E. 6.5.1), waren die Sprengmittel auf
der Beschuldigten versteckt, um die Chancen eines erfolgreichen Transports zu
erhöhen. Zwischen den in Art. 226 Abs. 2 StGB erwähnten Verhaltensweisen be-
steht zwar keine echte Konkurrenz, doch kann dieser Umstand bei der Strafzu-
messung von Bedeutung sein (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 226 StGB N. 9
i.f. mit Hinweisen). Die Art und Weise des Verbergens der Sprengstoffe ist hier im
Verhältnis zum Weiterschaffen im Auto straferhöhend zu berücksichtigen. Es
handelte sich dabei um wichtiges Material, ohne das das zerstörerische Potenzial
der Gasflaschen nicht optimal hätte eingesetzt werden können. Das Sprengpo-
tenzial der Sprengmittel hätte mithin wirkungsvoll mit den Gasflaschen kombiniert
werden können (cl. 13 pag. 13.930.3-5). C. wusste um das Vorhandensein so-
wohl der Gasflaschen als auch der auf ihr verborgenen Sprengmittel und hat letz-
tere, gemeinsam mit B. und A., mit direktem Vorsatz transportiert und versteckt.
Der geplante Anschlag hätte durch die Kombination von Sprengstoff und Gas,
worin ein gesteigertes zerstörerisches Potenzial liegt, grössere Schäden am im
Bau stehenden Gebäude angerichtet. Die Absicht, die Sprengstoffe zur Nachtzeit
einzusetzen, ist zusätzlicher Ausdruck der mit dem Weiterschaffen und Verber-
gen von Sprengmitteln zweckbezogenen kriminellen Energie: Die Ausführung
des Anschlags wäre einfacher und Erfolg versprechender gewesen, da die Bau-
stelle nachts nicht in Betrieb war und nur temporär überwacht wurde (cl. 13
pag. 13.930.17 f.); ausserdem wäre die Reaktionszeit von Feuerwehr und Si-
cherheitskräften länger gewesen, da nicht mit einer sofortigen Alarmierung durch
Passanten oder Nachbarschaft zu rechnen war und die Rettungskräfte erfah-
rungsgemäss weniger rasch als zur Tageszeit einsatzbereit gewesen wären.
Aufgrund der Tatmodalitäten, insbesondere der Art des Verbergens und des
Transports der Tatmittel, der Schwere der möglichen und beabsichtigten Verlet-
zung von Rechtsgütern sowie der zu diesem Zweck angewandten kriminellen
Energie ist das Verschulden von C. als mindestens mittelschwer zu werten. Spe-
ziell zu erwähnen ist, dass sie einzig zur Verübung des geplanten Anschlags von
ihrem ausländischen Wohnsitzstaat in die Schweiz eingereist ist. Zu gewichten ist
zudem das gemeinsame Handeln der Gruppe, von dem erfahrungsgemäss eine
erhöhte kriminelle Energie ausgeht. Auch die Intensität des verbrecherischen Wil-
lens der Täterin, der darauf gerichtet war, einen grösstmöglichen Schaden anzu-
richten, sowie deren Freiheit, sich leicht für die Respektierung der von ihr übertre-
tenen Norm zu entscheiden, lassen die Schuld als mindestens mittelschwerwie-
gend erscheinen. Ohne Berücksichtigung weiterer Faktoren ist von einer Strafe
von etwa 28 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.
- 43 -
6.7.2 Dem Verhaftsrapport vom 15. April 2010 (cl. 1 pag. 6.3.1 f.; vgl. auch pag. 6.3.13;
cl. 6 pag. 13.3.12) kann entnommen werden, dass C. gemäss dem auf ihr vorge-
fundenen Ausweis am 3 in X. (Italien) geboren wurde, sie italienische Staatsbür-
gerin ist und in ZZZZ., in der Provinz Turin (Italien), wohnhaft ist. Sie ist mit dem
Beschuldigten B. verheiratet; das Ehepaar ist kinderlos (cl. 1 pag. 6.2.71, 6.3.2;
cl. 6 pag. 13.3.12). C. absolvierte die Matura und bezeichnet sich als Studentin,
ist aber seit einigen Jahren nicht mehr Studierende (cl. 1 pag. 6.3.8; cl. 6
pag. 13.3.11). Beruflich war sie als Erzieherin in einer sozialen Genossenschaft
in Turin tätig; zuletzt arbeitete sie gelegenheitsmässig als Flachmalerin mit einem
durchschnittlichen Pensum von 50% und erzielte dabei durchschnittlich einen
monatlichen Verdienst von ca. € 500.--, mit dem sie ihren Lebensunterhalt bestritt
(cl. 1 pag. 6.3.8; cl. 6 pag. 13.3.11 f.). Sie hat kein Vermögen und ist schuldenfrei
(cl. 6 pag. 13.3.11, 13.3.17). C. hat weder geschäftliche noch private Beziehun-
gen zur Schweiz (cl. 6 pag. 13.3.12). Sie weist gemäss Auszug aus dem Schwei-
zerischen Strafregister vom 31. Mai 2011 (cl. 13 pag. 13.233.3) und aus dem ita-
lienischen Strafregister vom 13. Juni 2011 (cl. 13 pag. 13.233.9) keine Vorstrafen
auf. Die genannten Umstände wirken sich weder straferhöhend noch strafmin-
dernd aus.
6.7.3 Bei den Täterkomponenten ist zu berücksichtigen, dass C. sich nicht gescheut
hat, zur Durchsetzung ihrer politischen bzw. ideologischen Ziele die Einsetzung
von erhebliche Gewalt auslösenden Mitteln zu planen, indem sie die Sprengmittel
zum Zweck des in V. durchzuführenden Anschlages weitergeschafft und verbor-
gen hat. Die dadurch bekundete rein politisch bzw.ideologisch motivierte Rück-
sichtslosigkeit wirkt sich in mittlerem Masse straferhöhend aus.
6.7.4 In Würdigung aller genannten Faktoren ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat
auf eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten festzulegen. Infolge Tat- und Delikts-
mehrheit ist sie aufgrund der Verurteilung wegen strafbaren Vorbereitungshand-
lungen zu Brandstiftung in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu
erhöhen. In Bezug auf diesen Tatbestand ist dem Gericht auch bei C. aufgefal-
len, wie weit sie sich – zusammen mit den Mittätern – bereits organisiert hatte,
um sofort über sämtliches Material inkl. der Hilfsmittel, wie Werkzeuge, verfügen
zu können, damit die Brand- und Sprengsätze am Zielort reibungslos hätten zu-
sammengestellt, aufgestellt und eingesetzt werden können. Aufgrund der ge-
meinsamen Anfahrt mit dem sichergestellten Material und der Festnahme in der
Nähe des geplanten Anschlagsortes sowie des Bekennerschreibens ist davon
auszugehen, dass sämtliche Vorbereitungshandlungen für eine Brandstiftung be-
reits abgeschlossen waren. Einzig die Versuchsschwelle zu Brandstiftung war
von der Beschuldigten noch nicht überschritten worden (E. 3.4.3). Die Schwere
der Verletzung sowie die klare Intensität des verbrecherischen Willens und die
Absichten stehen hier im Vordergrund. Mit Bezug auf die Täterkomponenten wird
- 44 -
auf die vorstehenden Ausführungen (E. 6.7.2, 6.7.3) verwiesen, wobei diese auf-
grund des Doppelverwertungsverbotes nicht noch einmal berücksichtigt werden.
6.7.5 In Würdigung aller genannten Faktoren ist im Ergebnis eine Gesamtstrafe von
40 Monaten, d.h. 3 Jahren und 4 Monaten, als angemessen zu betrachten.
6.8 Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 464 Tagen (15. Ap-
ril 2010 bis einschliesslich 22. Juli 2011) ist bei allen drei Beschuldigten auf den
Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
6.9 Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 StBOG i.V.m.
Art. 34 Abs. 1 StPO).
7. Widerruf des bedingten Strafvollzugs
7.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und
ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das
Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den
bedingt aufgeschobenen Teil der Strafe. Die Begehung eines Verbrechens oder
Vergehens während der Probezeit führt mithin nur zum Widerruf des bedingten
Strafaufschubs, wenn die Bewährungsaussichten wegen der neuen Straffälligkeit
negativ eingeschätzt werden müssen. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Wi-
derruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei
Jahre vergangen sind. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Strafta-
ten begehen wird, so verzichtet das Gericht nach Art. 46 Abs. 2 StGB auf einen
Widerruf. Es kann in diesem Fall den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit
um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Besonders
günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub
bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den Verzicht auf den Wider-
ruf nicht erforderlich. Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind jedoch inso-
fern von Bedeutung, als diese – bzw. das im Strafmass für die neue Tat zum
Ausdruck kommende Verschulden – Rückschlüsse auf die Legalbewährung des
Verurteilten erlauben. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Ent-
scheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die
während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 und
4.5 mit Hinweisen). Auch hier ist die Prüfung der Bewährungsaussichten des Tä-
ters anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011, E. 5.1.2; BGE 134
IV 140 E. 4.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB beginnt bei nachträg-
licher Verlängerung der Probezeit die neue Bewährungsfrist mit der Eröffnung
des Verlängerungsbeschlusses (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, a.a.O.,
Art. 46 StGB N. 12 mit Hinweisen; SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar,
- 45 -
2. Aufl., Basel 2007, Art. 46 StGB N. 42). Die Verlängerung einer bereits abge-
laufenen Probezeit setzt indes voraus, dass die zweite, zur Verlängerung Anlass
gebende Straftat während der ursprünglichen Probezeit begangen worden ist
(SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 43). Das schweizerische Gericht ist
auf keinen Fall befugt, einen vom ausländischen Richter gewährten bedingten
Strafvollzug zu widerrufen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 54).
7.2 In die Beurteilung sind neben den Tatumständen auch das Vorleben, der Leu-
mund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des
Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, miteinzubeziehen. Für
die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit
unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Soziali-
sationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hin-
weise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis
zum Zeitpunkt des Entscheides zu berücksichtigen. Es ist unzulässig, einzelnen
Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachläs-
sigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinwei-
sen). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des
bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdi-
gung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausge-
sprochen wird. Der Richter kann dabei zum Schluss kommen, dass vom Widerruf
des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die
neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere
Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Voll-
zugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1
StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV
140 E. 4.5 mit Hinweisen).
7.3 A. wurde, wie erwähnt (E. 6.5.2), mit Strafbefehl vom 15. November 2005 wegen
Sachbeschädigung sowie Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit verurteilt. Die
ihm auferlegte Probezeit von zwei Jahren wäre im November 2007 abgelaufen.
Im Oktober 2007 – mithin während der Probezeit – hat er eine weitere Straftat
begangen, wegen der er am 23. Juli 2009 verurteilt worden ist. Im Rahmen die-
ses Urteils wurde eine zweijährige Probezeit für die zweite Straftat festgesetzt
und die ursprüngliche Probezeit bezüglich des Strafbefehls vom 15. November
2005 um ein Jahr verlängert (cl. 10 pag. 18.1.7 f.). Gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB
begann im Falle dieser nachträglichen Verlängerung der Probezeit die neue Wi-
derrufsfrist mit der Eröffnung des Verlängerungsbeschlusses zu laufen, also mit
der Eröffnung des Strafbefehls vom 23. Juli 2009. Am 15. April 2010 war die Wi-
derrufsfrist demzufolge weder für die erste noch für die zweite Straftat abgelau-
fen. Die Frage der Nichtbewährung stellt sich infolgedessen hinsichtlich beider
bedingter Strafen, d.h. sowohl für den Strafbefehl vom 15. November 2005 wie
- 46 -
auch für denjenigen vom 23. Juli 2009. Die Frage stellt sich hingegen nicht für
das italienische Urteil vom 27. Oktober 2009 (E. 6.5.5).
Der Verteidiger beantragt, auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs sei mit
Bezug auf beide vorgenannten Strafen zu verzichten; stattdessen sei eine der in
Art. 46 Abs. 2 StGB genannten Alternativen anzuordnen (cl. 13 pag. 13.920.174).
7.4 Das Gericht ist aus den nachstehend dargelegten Gründen zum Schluss ge-
kommen, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen würde, so dass sich ein
Widerruf des bedingten Vollzugs beider in Frage stehender Strafbefehle auf-
drängt. Es ist auch zum Schluss gekommen, dass die Ersatzmassnahmen der
Verwarnung oder der Verlängerung der Probezeit die – hier fehlenden – Bewäh-
rungsaussichten kaum verbessern würden. Mit Bezug auf das Urteil vom 15. No-
vember 2005 ist eine weitere Verlängerung der Probezeit ohnehin ausgeschlos-
sen, da die maximal zulässige Verlängerung bereits ausgesprochen worden ist.
7.4.1 Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind insofern von Bedeutung, als die
hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalte – sowie das zu verhängende Straf-
mass – gewichtige Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlau-
ben. Die zwei in Betracht stehenden Vorstrafen ordnen sich in ein deutliches
Crescendo ein, das einerseits vom Konnex „Ideologie/Sachbeschädigung“ und
andererseits von einer diesbezüglichen, klar gesteigerten Gewaltbereitschaft ge-
kennzeichnet wird. Dieses Crescendo, das negative Rückschlusse auf die künfti-
ge Bewährung von A. erlaubt, ergibt sich bei der Prüfung seiner Bewährungsaus-
sichten anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände. Bereits bei
der Tat im Oktober 2007, die noch ein verhältnismässig geringes Schadensmass
von Fr. 400.-- zur Folge hatte (cl. 10 pag. 18.1.8), fällt auf, dass A. planmässig
vorging, gut organisiert war und sich von einem Komplizen begleiten liess (cl. 10
pag. 18.1.59-61). Ausserdem trug er bei seiner Festnahme ein Bekennerschrei-
ben auf sich (cl. 10 pag. 18.1.65, 18.1.67). Neben den vorliegend zu beurteilen-
den Tatumständen, die wiederum ein gut organisiertes Handeln – unter Beteili-
gung von Komplizen – mit einer erheblich gesteigerten Bereitschaft zur Gewalt-
anwendung bezeugen, lassen auch das Vorleben von A. sowie dessen allgemei-
ne Lebenseinstellung gültige Schüsse auf seinen Charakter und auf die Aussich-
ten seiner künftigen Bewährung zu. Für das Gericht ist nämlich klar, dass A. seit
einiger Zeit einen ideologisch geprägten Weg eingeschlagen hat (cl. 10
pag. 18.1.59 f., 18.1.67; cl. 3 pag. 8.1.27, 8.1.30, 8.1.34) und sich auch deswe-
gen im Ausland niedergelassen hat (cl. 3 pag. 8.1.37). Auf diesem Weg schreck-
te er nicht davor zurück, zur Durchsetzung seiner ideologischen bzw. politischen
Ziele eine wachsende Respektlosigkeit gegenüber der Rechtsordnung im Allge-
meinen und eine gesteigerte Rücksichtslosigkeit gegenüber den Rechtsgütern
Anderer im Speziellen an den Tag zu legen. Der Verurteilte hat nach der im Ju-
- 47 -
li 2005 begangenen Sachbeschädigung – die mit einer Störung der Glaubens-
und Kultusfreiheit gekoppelt war – nach rund zwei Jahren, im Oktober 2007, eine
pointiert ideologisch motivierte Straftat begangen, die gegen das italienische
Konsulat in UUU. gerichtet war; zweieinhalb Jahre später hat er die hier zur Beur-
teilung stehenden Taten begangen. Die Sozialisationsbiographie von A. deutet
auf eine zunehmende Verwurzelung in italienischen, anarchistisch geprägten Mi-
lieus hin. A. hat sodann keinerlei Einsicht in die Widerrechtlichkeit seiner Taten
gezeigt, weder im Strafverfahren wegen Sachbeschädigung zum Nachteil des ita-
lienischen Konsulats noch im hiesigen Verfahren. Aus seiner Gefangenenkorres-
pondenz ist im Gegenteil zu schliessen, dass er Gewaltanwendung und Sabota-
ge weiterhin als Mittel zivilen Ungehorsams betrachtet (cl. 3 pag. 10.1.212 f.). In
familiärer Hinsicht sind keine stabilen Beziehungen zu seinen Angehörigen oder
anderen Bezugspersonen ersichtlich, welche A. von weiterer Delinquenz abzu-
halten vermöchten (vgl. cl. 3 pag. 8.1.37). Über seine Verlobte ist nichts bekannt,
weshalb von ihr kein massgeblicher positiver Einfluss auf das künftige Verhalten
von A. vermutet werden darf. Das Gesamtbild seiner Persönlichkeit, seines Vor-
lebens und seiner Vorstrafen gebietet somit dem Gericht, auf ein erhebliches
Rückfallrisiko zu erkennen.
7.4.2 In diese Beurteilung der Bewährungsaussichten ist auch die Tatsache miteinbe-
zogen, dass die neue Strafe unbedingt auszusprechen ist (Art. 42 und 43 StGB).
Der Spruchkörper ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zum Schluss gekom-
men, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die früheren Strafen nicht
abgesehen werden kann, auch wenn die neue Strafe vollzogen wird. Es ist in
Anbetracht des bisher Ausgeführten nämlich davon auszugehen, dass der Voll-
zug der neuen Strafe allein nicht geeignet ist, A. in hinreichender Weise von der
Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dies insbesondere auch deshalb, weil
die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfällt, als
die Schwere der während der Probezeit begangenen Verfehlungen – nunmehr
Verbrechen – deutlich zu Tage tritt. Die unbedingte Strafe kann demzufolge nicht
zur Verneinung einer Schlechtprognose und zu Ersatzmassnahmen bezüglich
der beiden in Frage stehenden bedingten Strafen führen.
7.4.3 Der bedingte Vollzug der vom Ministero pubblico del Cantone Ticino mit Straf-
behlen vom 15. November 2005 und 23. Juli 2009 gegenüber A. ausgefällten
Strafen ist nach dem Gesagten zu widerrufen.
8. Gestützt auf Art. 231 Abs. 1 StPO sind alle drei verurteilten Personen zur Siche-
rung des Strafvollzuges in Sicherheitshaft zu behalten. Der für die Beibehaltung
von Sicherheitshaft erforderliche Tatverdacht wird durch die vorliegend auszu-
sprechenden Verurteilungen ohne weiteres bestätigt. Der besondere Haftgrund
der Fluchtgefahr besteht weiterhin bei allen drei verurteilten Personen. Obwohl
- 48 -
Schweizer Bürger mit familiären Beziehungen in der Schweiz, hat A. sich in Ita-
lien, in der Provinz Bologna, niedergelassen, wo er ständig lebt, als Bauer tätig
ist und wo auch seine Verlobte lebt. In Anbetracht dessen, dass er seinen Le-
bensmittelpunkt in Italien hat und zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt
wird, ist die Fluchtgefahr als hoch anzusehen. B. und C. sind beide italienische
Staatsbürger ohne jegliche Beziehungen zur Schweiz. Im Hinblick auf die mehr-
jährige Freiheitsstrafe ist die Fluchgefahr daher für beide als hoch einzuschätzen.
Zudem ist wegen ihrer Staatsbürgerschaft eine Auslieferung von Italien an die
Schweiz nicht möglich. Bei allen drei Verurteilten ist anzumerken, dass am Tag
nach dem geplanten Anschlag die Rückgabe des Mietwagens hätte erfolgen
müssen und die anschliessende Rückreise nach Italien für alle drei geplant war.
Sie sind mithin als Kriminaltouristen in die Schweiz gekommen, einzig in der Ab-
sicht, hier deliktisch tätig zu werden. Damit bestehen hinreichend konkrete Hin-
weise für eine Fluchtgefahr. Ersatzmassnahmen, welche an Stelle von Si-
cherheitshaft angeordnet werden könnten, sind nicht ersichtlich. Das Gericht er-
achtet die Weiterführung der Sicherheitshaft für sämtliche verurteilten Personen
als verhältnismässig, da die bisherige Untersuchungs- und Sicherheitshaft von
etwas mehr als 15 Monaten sowie die bis zur Rechtskraft bzw. bis zur Vollstre-
ckung des Urteils noch zu erwartende Sicherheitshaft die Dauer der auferlegten
Sanktionen nicht übersteigt.
9. Einziehung
9.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person
die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha-
ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden
sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder
die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an-
ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver-
nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).
9.2 Vorliegend ist über die Einziehung oder Herausgabe der im Vorverfahren bei den
beschuldigten Personen beschlagnahmten Gegenstände zu entscheiden, soweit
die Beschlagnahme bisher nicht aufgehoben worden ist (Art. 267 Abs. 3 StPO).
Das betrifft insbesondere die in Ziff. 3 der Anklageschrift bezeichneten Gegen-
stände (cl. 13 pag. 13.100.6). Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 69
Abs. 1 StGB sind für alle diese Gegenstände ohne weiteres zu bejahen, haben
sie doch zur Begehung von Straftaten – den vorliegend angeklagten – gedient
und waren für die Begehung weiterer Straftaten, nämlich eines Sprengstoff- und
Brandanschlags auf ein Gebäude, bestimmt. In Bezug auf die Sprengmittel liegt
die Gefährlichkeit für Menschen und die öffentliche Ordnung auf der Hand, ist
doch deren Besitz ohne die entsprechende behördliche Bewilligung nicht legal.
- 49 -
Die anderen Gegenstände wurden alle als technische oder organisatorische Vor-
kehrungen im Rahmen strafbarer Vorbereitungshandlungen zum Zweck einer
Brandstiftung bereitgestellt; deren Einziehung gebietet sich demzufolge im Hin-
blick auf eine sonst fortbestehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Die
Sprengmittel sind in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 StGB zu vernichten.
9.3 Die übrigen im Vorverfahren beschlagnahmten oder sichergestellten Gegenstän-
de können demgegenüber – soweit sie aus Sicherheitsgründen nicht vom WFD
vernichtet worden sind (cl. 5 pag. 11.1.47) – zu Handen der Berechtigten freige-
geben werden, da von ihnen keine Gefahr im Sinne von Art. 69 StGB ausgeht.
10. Kosten
10.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO).
Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah-
ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im
erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
durchgeführt oder angeordnet worden sind. Die Auslagen umfassen die vom
Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich – soweit hier interessierend – die
Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Mitwirkung anderer Behör-
den, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 des seit dem
1. Januar 2011 in Kraft stehenden Reglements des Bundesstrafgerichts über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR] vom
31. August 2010, SR 173.713.162). Die Gebühren für das Vorverfahren und das
erstinstanzliche Hauptverfahren bemessen sich nach Art. 6 bzw. Art. 7 BStKR.
Das neue Reglement findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt
seines Inkrafttretens hängig sind (Art. 21 Abs. 4 BStKR).
10.2 Die Bundesanwaltschaft macht Gebühren von Fr. 15'000.-- für das gerichtspoli-
zeiliche Ermittlungsverfahren, das Vorverfahren und die Anklagevertretung gel-
tend (Anklageschrift Ziff. 4, cl. 13 ag. 13.100.6). Diese Gebühren liegen innerhalb
des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und
Abs. 5 BStKR und erscheinen aufgrund des getätigten Aufwands angemessen.
Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist ge-
stützt auf Art. 7 lit. b BStKR auf Fr. 9’000.-- festzusetzen.
10.3 Die Bundesanwaltschaft macht für das gesamte Vorverfahren (einschliesslich der
polizeilichen Ermittlungen) Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 21'582.30
geltend (Anklageschrift Ziff. 4 [cl. 13 pag. 13.100.6] und cl. 13 pag. 13.920.59).
Für die Anklagevertretung werden keine weiteren Auslagen geltend gemacht
- 50 -
(cl. 13 pag. 13.920.126 f.). Die Auslagen beinhalten Kosten von Fr. 19'387.40 für
wissenschaftliche Untersuchungsberichte und Fotodokumentationen von Stadt-
und Kantonspolizei Zürich (cl. 9 pag. 24.1.41, 24.1.43, 24.1.55, 24.1.63, 24.1.82,
24.1.139, 24.1.175) und sind gemäss Art. 9 Abs. 1 BStKR in dieser Höhe festzu-
legen. Die Reisespesen des Staatsanwalts des Bundes und seiner Mitarbeiter
von total Fr. 248.40 (cl. 9 pag. 24.1.280) sind bereits mit der Gebühr abgegolten.
Ausgewiesen sind Arztkosten von Fr. 275.60 für A., Fr. 1'204.85 für B. und
Fr. 466.05 für C. (cl. 13 pag. 13.920.59, cl. 9 pag. 24.1.22 ff.). Diese Auslagen
sind entsprechend für die einzelnen Beschuldigten in dieser Höhe festzulegen
(Art. 9 Abs. 1 BStKR). Die Haftkosten bilden nicht Teil der Verfahrenskosten und
sind nicht zu veranschlagen.
Die vom Gericht bezahlten Auslagen betragen Fr. 286.-- (Zeugenentschädigung;
cl. 13 pag. 13.762.1). Andere Auslagen, wie Porti und Telefonspesen, gelten als
mittels Pauschalgebühr von der Gerichtsgebühr gedeckt (Art. 1 Abs. 4 BStKR).
Die im Vor- und Hauptverfahren angefallenen Übersetzerkosten sind dadurch
bedingt, dass alle drei Beschuldigten die Verfahrens- und Verhandlungssprache
nicht oder nicht genügend verstehen und sprechen. Sie sind deshalb mangels
Auferlegbarkeit (Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK) nicht zu den Auslagen hinzuzurechnen.
Das Auslagentotal beträgt demnach Fr. 21'619.90 (inkl. individuelle Arztkosten).
10.4 Als Auslagen gelten auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2
lit. a StPO). Solche Kosten sind gemäss Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4
StPO zu verlegen. Darüber sowie über die Frage der Entschädigung an die Ver-
teidiger wird in einem separaten Entscheid befunden (vgl. Dispositiv Ziff. VI).
10.5 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die
mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es
muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Bei einem Teilfrei-
spruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen (GRIESSER in: DO-
NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-
nung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 426 StPO N. 3). Die beschuldigte Person
trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Staat durch unnötige oder fehlerhafte
Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Forderungen
aus Verfahrenskosten können allerdings unter Berücksichtigung der wirtschaftli-
chen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen wer-
den (Art. 425 StPO). Zweck dieser Bestimmung ist eine verbesserte Resozialisie-
rung der verurteilten Person. Deshalb kann schon im Zeitpunkt des Kostenent-
scheids auf die Erhebung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise verzichtet
werden, wenn offenkundig ist, dass die Kostenauflage für die an sich zahlungs-
- 51 -
pflichtige Person aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer unbilligen
Härte führen würde. Dies ist dann der Fall, wenn diese mittellos ist oder die Höhe
der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung ernsthaft
gefährden kann (DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 425 StPO N. 3).
10.6 Die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung; vorne E. 10.4)
betragen gesamthaft Fr. 45'619.90 (Fr. 24'000.-- Gebühren und Fr. 21'619.90
Auslagen). Aufgrund ihrer Verurteilung sind alle drei Beschuldigten kostentra-
gungspflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Freispruch in einem Anklagepunkt
führt dabei nicht zu einer Ausscheidung von Verfahrenskosten, da in dieser Hin-
sicht keine zusätzlichen Kosten entstanden sind. Die vorstehend ausgewiesenen
Verfahrenskosten sind adäquat kausal durch die zur Verurteilung führenden An-
klagepunkte verursacht worden. Sie sind deshalb grundsätzlich in vollem Umfang
auf die Kostenpflichtigen aufzuerlegen. Aufgrund des mittäterschaftlichen Vorge-
hens und der gleichgewichtigen Tatbeiträge erscheint es angezeigt, auf jede ver-
urteilte Person einen Anteil von einem Drittel der gemeinsam verursachten Kos-
ten (d.h. ohne Arztkosten) auszuscheiden; damit ergibt sich für jeden Verurteilten
ein Betrag von Fr. 14'557.80 (1/3 von Fr. 43'673.40). Hinzuzurechnen sind die für
jede verurteilte Person jeweils angefallenen Arztkosten (vorne E. 10.3).
10.7 Die Verurteilten haben keine Unterstützungspflichten, ausgenommen die gegen-
seitigen ehelichen Pflichten von B. und C. Da bei allen drei Verurteilten von einer
Mittellosigkeit und eher bescheidenen Einkommensverhältnissen auszugehen ist,
ist das Gericht zum Schluss gekommen, die Verfahrenskosten – auch wenn sie
im Vergleich zu anderen Verfahren vor der Strafkammer nicht als besonders
hoch erscheinen mögen – nicht in vollem Umfang den Verurteilten aufzuerlegen,
um ihre Resozialisierung nach Verbüssung der Freiheitsstrafe nicht zu gefähr-
den. Von den Verfahrenskosten wird deshalb jeder verurteilten Person ein redu-
zierter Anteil von Fr. 8'000.-- auferlegt.
Die Strafkammer erkennt:
I.
1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf des unbefugten Verkehrs (Einfuhr) mit Spreng-
mitteln gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 4 SprstG und Art. 31 Abs. 1 SprstV.
2. A. wird schuldig gesprochen
- 52 -
- der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis
Abs. 1 StGB;
- des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2
StGB.
3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten.
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 464 Tagen wird auf den Vollzug der Frei-
heitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).
Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 StBOG).
4. Der vom Ministero pubblico del Cantone Ticino gewährte bedingte Vollzug der mit
Strafbefehlen vom 15. November 2005 und vom 23. Juli 2009 ausgesprochenen Stra-
fen (7 Tage Freiheitsstrafe und 15 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 40.--) wird widerru-
fen (Art. 46 StGB).
5. A. wird zur Sicherung des Strafvollzuges in Sicherheitshaft behalten (Art. 231 StPO).
II.
1. B. wird freigesprochen vom Vorwurf des unbefugten Verkehrs (Einfuhr) mit Spreng-
mitteln gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 4 SprstG und Art. 31 Abs. 1 SprstV.
2. B. wird schuldig gesprochen
- der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis
Abs. 1 StGB;
- des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2
StGB.
3. B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten.
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 464 Tagen wird auf den Vollzug der Frei-
heitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).
4. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 StBOG).
5. B. wird zur Sicherung des Strafvollzuges in Sicherheitshaft behalten (Art. 231 StPO).
III.
- 53 -
1. C. wird freigesprochen vom Vorwurf des unbefugten Verkehrs (Einfuhr) mit Spreng-
mitteln gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 4 SprstG und Art. 31 Abs. 1 SprstV.
2. C. wird schuldig gesprochen
- der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis
Abs. 1 StGB;
- des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2
StGB.
3. C. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten.
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 464 Tagen wird auf den Vollzug der Frei-
heitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).
4. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 StBOG).
5. C. wird zur Sicherung des Strafvollzuges in Sicherheitshaft behalten (Art. 231 StPO).
IV.
1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen (Art. 69 StGB):
- 2 Päckchen Sprengstoff der Marke O. (total 476 g)
- 1 Sicherheitsanzündschnur
- 2 Aluminiumsprengkapseln Nr. 8
- 2 Schachteln Anzündwürfel
- 1 Schachtel Mückenspiralen
- 31 Bekennerschreiben mit Kuverts
- 3 Zettel mit handschriftlichen Aufzeichnungen
- 1 Stabtaschenlampe
- 1 Fernglas
- 1 Klappsäge
- Zündhölzer und Feuerzeuge
- 1 Bolzenschneider
- 3 Funkgeräte
- 1 Schraubenzieher
- 54 -
- 1 Air Spray
- 2 Roger-Staub-Mützen
Von diesen Gegenständen werden folgende Gegenstände vernichtet:
- 2 Päckchen Sprengstoff der Marke O. (total 476 g)
- 1 Sicherheitsanzündschnur
- 2 Aluminiumsprengkapseln Nr. 8
2. Die übrigen beschlagnahmten oder sichergestellten Gegenstände werden den Be-
rechtigten zurückgegeben.
V.
1. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 9'000.–; die Auslagen im Gerichtsverfahren betragen
Fr. 286.–.
2. A., B. und C. werden von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtskosten) je ein Anteil
von Fr. 8'000.– auferlegt.
VI.
Über die Entschädigungen von Rechtsanwalt Christian Meier für amtliche Verteidigung
von A., von Rechtsanwalt Marcel Bosonnet für amtliche Verteidigung von B. und von
Rechtsanwalt Claude Hentz für amtliche Verteidigung von C. sowie über die Frage der
Kostentragung und Rückerstattungspflicht der Verurteilten für diese Kosten wird separat
entschieden.
VII.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Präsidenten mündlich
begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Christian Meier
- Rechtsanwalt Marcel Bosonnet
- Rechtsanwalt Claude Hentz
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
- 55 -
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 22. September 2011
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