Beschluss vom 16. Februar 2012
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz,
Giuseppe Muschietti und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Partei A., zzt. in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg,
Gesuchsteller
Gegenstand Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2012.1
- 2 -
Die Strafkammer erwägt, dass
- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid SK.2010.17 vom 17. De-
zember 2010 A. wegen versuchten Mordes (Art. 112 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 StGB) und
Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB)
zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilte (Ziff. I.1 und 2 des Dispositivs) und
ihm u.a. Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 50'000.-- auferlegte (Ziff. V.1 des
Dispositivs);
- der Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.17 vom 17. Dezember 2010 in
Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO) und vollziehbar ist (SK.2010.17,
cl. 27 pag. 27.970.1);
- A. mit Schreiben vom 5. Januar 2012 die Bundesanwaltschaft um Erlass der Verfah-
renskosten von Fr. 50'000.-- ersuchte (cl. 28 pag. 28.100.3);
- die Bundesanwaltschaft (Rechtsdienst) das Gesuch von A. um Erlass der Verfah-
renskosten am 24. Januar 2012 zuständigkeitshalber an die Strafkammer weiterlei-
tete (cl. 28 pag. 28.100.1 f.);
- gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt
hat, unter Vorbehalt abweichender Bestimmung von Bund oder Kantonen, auch die
einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entschei-
de trifft;
- gemäss Art. 425 StPO Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde
gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kosten-
pflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können;
- demnach die Zuständigkeit der Strafkammer vorliegend gegeben ist;
- das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Ent-
scheid erfüllt sind, und wenn nötig die Akten ergänzt oder weitere Erhebungen
durch die Polizei durchführen lässt; es den betroffenen Personen und Behörden Ge-
legenheit gibt, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen
(Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO);
- in Verfahren wie dem vorliegenden das Gericht grundsätzlich gestützt auf die Akten
entscheidet; es seinen Entscheid schriftlich erlässt und kurz begründet (Art. 365
StPO);
- 3 -
- die Strafkammer mit Schreiben vom 27. Januar 2012 beim Betreibungsamt des
Kantons Basel-Stadt einen Auszug aus dem Betreibungsregister betreffend den Ge-
suchsteller einholte (cl. 28 pag. 28.270.1) und mit Schreiben vom 31. Januar 2012
der Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zum
vorliegenden Gesuch gab (cl. 28 pag. 28.410.1);
- die Bundesanwaltschaft (Rechtsdienst) mit Schreiben vom 9. Februar 2012 auf eine
Stellungnahme verzichtete, da sie Vollzugsbehörde sei (cl. 28 pag. 28.510.1);
- sich mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers aus den
Akten ergibt, dass er sich seit dem 9. Dezember 2008 im Freiheitsentzug – zurzeit in
der Justizvollzugsanstalt Lenzburg – befindet, wo er über ein monatliches Pekulium
von ca. Fr. 580.-- verfügt, wovon ein Teil auf sein Sperrkonto als Rücklage für die
Zeit nach der Haftentlassung einbezahlt wird; er über kein Vermögen verfügt und
gegen ihn offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 18'271.80 bestehen (Entscheid
des Bundesstrafgerichts SK.2010.17 vom 17. Dezember 2010, Prozessgeschichte,
lit. E; cl. 28 pag. 28.100.3; …270.2 f.);
- zudem die Aussichten des Gesuchstellers auf eine ordentliche Erwerbstätigkeit und
ein regelmässiges Einkommen nach der Haftentlassung insbesondere vor dem Hin-
tergrund der Tatsache, dass er vor seiner Inhaftierung während ca. 2 Jahren in sei-
nem Heimatland Bosnien und Herzegowina keiner geregelten Arbeit nachging (Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.17 vom 17. Dezember 2010, E. 4.2.3a),
ungewiss erscheinen;
- angesichts der wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers die zur Diskussion ste-
henden Verfahrenskosten als uneinbringlich anzusehen sind;
- bei dieser Sachlage das Gesuch gutzuheissen ist und die Forderung aus den Ver-
fahrenskosten gemäss Ziff. V.1 des Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafge-
richts SK.2010.17 vom 17. Dezember 2010 zu erlassen ist;
- für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind.
- 4 -
Die Strafkammer erkennt:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Forderung aus den Verfahrenskosten
gemäss Ziffer V.1 des Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafgerichts
SK.2010.17 vom 17. Dezember 2010 wird erlassen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieser Entscheid wird A. schriftlich eröffnet und der Bundesanwaltschaft (Rechts-
dienst) als Vollzugsbehörde mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann (ausser gegen verfahrensleitende Ent-
scheide) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen schriftlich und begründet
Beschwerde eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und 394 ff. StPO).
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Full & Egal Universal Law Academy