Verfügung des Einzelrichters
der Strafkammer vom 9. August 2012
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser,
Einzelrichter,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Marco
Abbühl,
und
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT,
vertreten durch Daniel Roth,
gegen
A.,
Gegenstand Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe
(Art. 10 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2012.14
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Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartementes (im Folgenden "EFD"):
1. Die gegen A. mit Strafverfügung des EFD vom 26. Mai 2009 ausgefällte Busse von
Fr. 3'000.– sei in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen umzuwandeln.
2. Es sei der für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zuständige Kanton zu bestimmen.
3. Die Kosten seien A. aufzuerlegen.
Die Bundesanwaltschaft sowie A. stellten keine Anträge.
Sachverhalt:
A. Am 26. Oktober 2005 reichte die Eidgenössische Bankenkommission gegen A.
eine Strafanzeige wegen Geschäftsführung ohne Bewilligung im Sinne von
Art. 40 Bst. b des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den
Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; AS 1997 68; in der bis 1. Dezember 2007
gültigen Fassung) ein. Das EFD eröffnete am 24. April 2007 ein Verwaltungs-
strafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 40 Bst. b BEHG
sowie wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 Bst. f des
Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen
(Bankengesetz, BankG, SR 952.0, in der bis 31. Dezember 2008 geltenden
Fassung). Nach abgeschlossener Untersuchung wurde am 12. September 2008
das Schlussprotokoll erstellt. Am 28. Januar 2009 eröffnete das EFD den
Strafbescheid. A. wurde der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Banken-
gesetz schuldig erklärt, das Verfahren wegen mutmasslicher Widerhandlungen
gegen das Börsengesetz wurde hingegen eingestellt. Gegen den Strafbescheid
erhob A. am 2. Februar 2009 Einsprache. Mit Strafverfügung vom 26. Mai 2009
verurteilte das EFD A. wegen Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 Bst. f BankG
zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.–, zu einer Busse
von Fr. 3'000.– und zu den Verfahrenskosten von Fr. 1'300.– (cl. 1 pag. 1.100.8–
11). Die Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
B. Am 8. September 2010 verpflichtete sich A. in einer Zahlungsvereinbarung
gegenüber dem EFD, die Schuld von insgesamt Fr. 4'300.– in 17 Raten zu
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begleichen. Die erste Rate von Fr. 300.– war am 30. September 2010 fällig, der
Restbetrag von Fr. 4'000.– war in 16 Raten à Fr. 250.– zu begleichen, jeweils
spätestens am letzten Tag der Monate Oktober 2010 bis Januar 2012 (cl. 1
pag. 1.100.12). In der Vereinbarung anerkannte A. unter anderem, dass die
ersten fünf Raten im Gesamtbetrag von Fr. 1'300.– vorab zur Tilgung der
Verfahrenskosten dienen sollten. Am 1. November 2010 bezahlte A. die erste
Rate von Fr. 300.–, welche vereinbarungsgemäss an die Verfahrenskosten
angerechnet wurde (cl. 1 pag. 1.100.004, Ziff. 4). A. leistete vorerst keine weitere
Zahlung mehr. Mit Schreiben vom 16. März 2011 teilte deshalb das EFD A. mit,
dass entsprechend der Zahlungsvereinbarung der Restbetrag von Fr. 4'000.–
fällig sei, und setzte ihm eine Zahlungsfrist von 20 Tagen an
(cl. 1 pag. 1.100.004, Ziff. 4). Am 5. Oktober 2011 ersuchte A. telefonisch um
eine Anpassung der Zahlungsvereinbarung: er werde die erste Rate von
Fr. 250.– per Ende November 2011 und die restlichen Raten jeweils spätestens
am letzten Tag der Monate Dezember 2011 bis Februar 2013 bezahlen. Mit
Schreiben vom 9. November 2011 hiess das EFD dieses Gesuch gut
(cl. 1 pag. 1.100.014–015). A. leistete trotz angepasster Zahlungsvereinbarung
weiterhin keine Zahlungen (cl. 1 pag. 1.100.019–020).
C. Mit Schreiben vom 22. März 2012 reichte das EFD das Gesuch um Umwandlung
der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu Handen des Bundesstrafgerichts bei
der Bundesanwaltschaft ein (cl. 1 pag. 1.100.002). Die Bundesanwaltschaft
leitete dieses Gesuch mit Schreiben vom 28. März 2012 an das hiesige Gericht
weiter (cl.1 pag. 1.100.001). Mit Verfügung vom 30. März 2012 bestimmte der
Präsident der Strafkammer die Besetzung des Gerichts und traf die ersten
prozessualen Anordnungen (cl. 1 pag. 1.160.001). Das für A. vorgesehene
Exemplar der Verfügung konnte diesem an der von ihm angegebenen Adresse
postalisch nicht zugestellt werden (cl. 1 pag. 1.160.003). Der Einzelrichter am
Bundesstrafgericht edierte mit Schreiben vom 18. April 2012 in der Folge einen
Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (cl.1 pag. 1.231.001–003) und
sämtliche Akten des EFD. Mit Schreiben vom 26. April 2012 wurde zudem von
der Stadtpolizei Zürich ein Leumundsbericht angefordert, der am 29. Mai 2012
beim Gericht einging (cl. 1 pag. 1.250.003–014). In der polizeilichen Ein-
vernahme, die durch die Erstellung des Leumundsberichts notwendig geworden
war, wurde A. über das gegen ihn laufende Umwandlungsverfahren in Kenntnis
gesetzt (cl. 1 pag. 1.250.010). Mit Verfügung des Einzelrichters vom 1. Juni 2012
wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Umwandlungsverfahren voraussichtlich
ohne Hauptverhandlung durchgeführt und aufgrund der Akten entschieden
werde (cl. 1 pag. 1.440.1). Gleichzeitig wurde der Bundesanwaltschaft und A. im
Sinne von Art. 364 Abs. 4 StPO Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des
EFD zu äussern und Anträge zum nachträglichen richterlichen Entscheid zu
stellen und zu begründen. A. wurde ersucht darzulegen, weshalb er die ihm
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auferlegte Busse nicht bezahlt habe. Schliesslich wurde den Parteien
Gelegenheit gegeben, eigene Beweismittel einzureichen oder die Erhebung von
Beweisen durch das Gericht zu beantragen (cl. 1 pag. 1.440.1–2).
D. A. sicherte am 7. April 2012 dem Gericht telefonisch zu, dass er die Busse
bezahlen werde (cl. 1 pag. 1.682.1). Am 5. Juni 2012 teilte das EFD dem
Bundesstrafgericht mit, A. habe am 29. Mai 2012 eine weitere Rate im Betrag
von Fr. 1'000.– bezahlt (cl. 1 pag. 1.511.2). Am 3. Juli 2012 sicherte A. dem
Bundesstrafgericht telefonisch erneut zu, er werde im Juli bezahlen, spätestens
im August. Zudem brachte er vor, er sei im Juni 2012 im Ausland gewesen. Das
Gericht machte ihn darauf aufmerksam, dass mit dem Entscheid nicht dauernd
zugewartet werden könne (cl. 1 pag. 1.682.3). Am 25. Juli 2012 teilte das EFD
dem Bundesstrafgericht mit, A. habe eine weitere Rate von Fr. 1'000.– bezahlt.
A. habe somit insgesamt Fr. 2'300.– an die Gesamtforderung in der Höhe von
Fr. 4'300.– bezahlt (cl. 1 pag. 1.511.23).
E. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Winterthur
bestehen gegen A. 15 offene Verlustscheine im Betrag von insgesamt
Fr. 75'363.50 (cl.1 pag. 1.100.22).
F. Nachdem sämtliche Zustellungen an A. auf postalischem Weg misslungen
waren, wurden diese mit Schreiben vom 6. Juli 2012 auf polizeilichem Weg
wiederholt und A. erneut das rechtliche Gehör gewährt (cl. 1 pag. 1.480.008).
Die Zustellung erfolgte am 16. Juli 2012 (cl. 1 pag. 1.683.001).
G. Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 wurden vom kantonalen Steueramt Zürich die
Steuerunterlagen ab 2007 angefordert, welche am 12. Juli 2012 beim Gericht
eingingen (cl. 1 pag. 1.271.002–070). Mit Telefonat vom 18. Juli 2012 wurde vom
Amt für Justizvollzug des Kantons Winterthur der Vollzugsbericht ediert, welcher
am 19. Juli 2012 beim Gericht einging (cl. 1 pag. 1.250.018).
H. Weder die Bundesanwaltschaft, noch das EFD oder A. machten weitere
Eingaben oder stellten weitere Anträge.
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Der Einzelrichter zieht in Betracht:
1. Prozessuales
1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG;
SR 951.1) ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen
gegen die Finanzmarktgesetze, zu welchen auch das Bankengesetz vom
8. November 1934 (BankG) gehört (Art. 1 FINMAG). Das EFD hat die
Strafverfügung wegen Widerhandlung gegen das BankG erlassen, womit
Gegenstand dieser Strafverfügung also Widerhandlungen gegen eine
Strafbestimmung eines Finanzmarktgesetzes bilden. Hält das EFD die
Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende
Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der
Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der
Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 2
FINMAG). Das Bundesstrafgericht ist daher sachlich zuständig.
1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG ist für Widerhandlungen gegen die
Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze das
Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (Verwaltungs-
strafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder die
Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Für das gerichtliche Verfahren
vor dem Bundesstrafgericht gelten die Vorschriften der StPO, sofern die Art. 73–
81 VStrR nichts anderes bestimmen (Art. 82 VStrR).
1.3 Bei der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe handelt es sich um einen
selbständigen nachträglichen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO
(Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember
2005, BBl 2006 S. 1297 f.). Gemäss Art. 365 Abs. 1 StPO entscheidet das
Gericht in diesen Verfahren normalerweise gestützt auf die Akten, kann aber
auch eine Verhandlung anordnen. Vorliegend erweist sich das Verfahren
gestützt auf die Akten als spruchreif. Es ist deshalb ohne Verhandlung aufgrund
der Akten zu entscheiden.
1.4 Das Gericht fasst bei selbständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden
einen Beschluss oder erlässt eine Verfügung, welche einen Entscheid i.S. von
Art. 81 StPO darstellen (HEER, Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 365 StPO N. 4), also einen Endentscheid.
Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (Bundesgerichtsgesetz; BGG, SR 173.110) hat das Bundesgericht das
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Verfahren zur Umwandlung einer nicht bezahlten Busse in Haft in ständiger
Praxis nicht als Vollzugsverfahren, und den Entscheid darüber nicht als
Vollzugsentscheid, sondern als ein den Bussenentscheid ergänzenden
Sachentscheid betrachtet. Dies würde eher dafür sprechen, diesen als
materiellen Entscheid und damit als Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1
StPO zu bezeichnen, insbesondere im Verwaltungsstrafrecht, wird hier der
Umwandlungsentscheid doch nicht von der primär materiell erkennenden
Verwaltungsbehörde, sondern separat vom Richter getroffen (Art. 91 Abs. 2
VStrR, bzw. im Bereich der Finanzmarktaufsicht Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Die
obenerwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung verfolgte indessen
vorwiegend den Zweck, gegen den Umwandlungsentscheid die Nichtigkeits-
beschwerde, welche gegen reine Vollzugsentscheide nicht gegeben war, zu
ermöglichen, ein Gesichtspunkt, der unter der Herrschaft des BGG keine Rolle
mehr spielt, steht doch nach dessen Art. 78 Abs. 2 lit. b gegen Entscheide über
den Vollzug von Strafen die Beschwerde in Strafsachen offen (siehe dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_365/2007 vom 9. Januar 2008, E. 3.3.2).
1.5 Der vorliegende Entscheid ergeht deshalb in Form einer Verfügung, im
Bewusstsein darüber, dass insbesondere bezüglich des bedingten Vollzugs neue
materielle Sachverhaltselemente zu beurteilen sind, und es insofern nicht um
den blossen Vollzug eines Urteils geht, welches alle wesentlichen Fragen
abschliessend geregelt hat. Gegen den Entscheid ist aus diesem Grunde auch
die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 bzw. 80 Abs. 1 BGG gegeben.
2. Umwandlung
2.1 a) Hat der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt, so ordnet die Vollzugsbehörde
gemäss Art. 90 Abs. 1 und Art. 2 VStrR in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 StGB
die Betreibung an, wenn daraus ein Ergebnis zu erwarten ist. Liegt ein
Pfändungsverlustschein (Art. 115, 149 SchKG) vor oder durfte aufgrund der
offenkundigen Aussichtslosigkeit von der Betreibung abgesehen werden, wird
gemäss Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 VStrR die Busse in Haft bzw. in
Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.
b) Kann eine Busse nicht eingebracht werden, so wird diese in Haft (bzw.
Freiheitsstrafe) umgewandelt, wobei Fr. 30.– einem Tag Umwandlungsstrafe
gleichzusetzen sind. Die Umwandlungsstrafe darf die Dauer von drei Monaten
nicht übersteigen. Für die Umwandlungsstrafe kann der bedingte Strafvollzug
gemäss Art. 41 (heute Art. 42) StGB gewährt oder die Umwandlung
ausgeschlossen werden, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos
ausserstande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 10 Abs. 1 – 3 VStrR).
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2.2 A. hat die Busse von Fr. 3'000.– trotz mehrmaliger Aufforderung und entgegen
seinen verschiedenen schriftlichen und mündlichen Zusicherungen bis anhin nur
zu 1/3 bezahlt. Vorliegend konnte von einer Betreibung abgesehen werden, da
sich eine solche aufgrund der offenen Verlustscheine im Betrag von
Fr. 75'363.50 offenkundig als aussichtslos erwies. A. erbrachte trotz schriftlicher
Aufforderung keinen Nachweis darüber, dass er schuldlos ausserstande sei, die
Busse zu bezahlen. Bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
verweigerte er vor der Stadtpolizei Zürich die Aussage (cl. 1 pag. 1.250.14). Es
ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass A. über die erforderlichen finanziellen
Mittel zur Bezahlung der Busse verfügt: so konnte er im Verlauf der Monate Mai
und Juli 2012 zwei Beträge von je Fr. 1'000.– bezahlen (cl. 1 pag. 1.511.23), und
offenbar während des ganzen Monats Juni 2012 im Ausland weilen (c. 1
pag. 1.682.2). Die Voraussetzungen der Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 1 und 2
VStrR zur Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe
(Uneinbringlichkeit der Busse – mangelnder Nachweis der schuldlosen
Zahlungsunfähigkeit) sind somit gegeben. Nachdem im heutigen Zeitpunkt von
der Gesamtschuld von Fr. 4'300.– (Fr. 3'000.– Busse und Fr. 1'300.–
Verfahrenskosten) ein Betrag von Fr. 2'300.– bezahlt ist, und damit Fr. 2'000.–
der Busse nach wie vor ausstehen (die Verfahrenskosten sind vorab zu
bezahlen), ist bei einem Tagessatz von Fr. 30.– die Umwandlungsstrafe auf
66 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.
3. Vollzug
3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR sind die Bestimmungen über den bedingten
Strafvollzug gemäss Art. 41 aStGB (neu: Art. 42 StGB) auch auf die
Umwandlungsstrafe anwendbar, wobei die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs nicht zulässig ist, wenn der Verurteilte die Widerhandlung
vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre
vergangen sind, seit er wegen einer Widerhandlung gegen das gleiche
Verwaltungsgesetz verurteilt wurde, und diese Widerhandlung nicht eine blosse
Ordnungswidrigkeit war.
Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) sind
nicht überschritten. Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten
Strafvollzugs nach StGB sind erfüllt, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten. Die Gewährung setzt nach neuem Recht nicht mehr die
positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt
die Abwesenheit der Befürchtung, dass er sich nicht bewähren werde. Der
Strafaufschub ist deshalb im Normalfall die Regel, von der grundsätzlich nur bei
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ungünstiger Prognose abgewichen werden darf; er hat im breiten Mittelfeld der
Ungewissheit den Vorrang (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz
über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 1979, 2049;
BGE 134 IV 82 E. 4.2; 134 IV 1 E. 4.4.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für
ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller
wesentlichen Umstände vorzunehmen, namentlich der Tatumstände und der
Täterpersönlichkeit sowie aller wesentlichen weiteren Tatsachen, die gültige
Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung
zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs im Rahmen
von Art. 10 Abs. 2 VStrR ist aber folgende Besonderheit zu beachten: Für die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs verweist Art. 10 Abs. 2 VStrR noch auf
den inzwischen revidierten Art. 41 aStGB, der generelle Voraussetzungen
normierte, unter denen ein bedingter Strafvollzug gewährt werden konnte. Das
StGB sah früher in Art. 49 Ziffer 3 Abs. 3 aStGB auch die Möglichkeit des
bedingten Vollzugs der Umwandlungsstrafe vor. Mit Inkrafttreten des revidierten
Allgemeinen Teils des StGB haben sich allerdings die Voraussetzungen zur
Gewährung eines bedingten Strafvollzugs geändert und sind neu in Art 42 StGB
zu finden, weshalb das Verhältnis zwischen den beiden Bestimmungen (Art. 10
Abs. 2 VStrR und Art. 42 StGB) als ungeklärt gelten muss. Da das neue
Sanktionensystem des StGB den bedingten Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe
nicht mehr ausdrücklich erwähnt, darf darauf geschlossen werden, dass der
Gesetzgeber einen solchen bedingten Vollzug auch nicht mehr wollte. Dies
spricht dafür, dass der bedingte Strafvollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe auch im
Verwaltungsstrafrecht nicht mehr gewährt werden sollte (zum Ganzen
EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafver-
fahrensrecht, Bern 2012, S. 80). Schliesslich wäre es in diesem Sinne stossend,
wenn es der Verurteilte in der Hand hätte, sich dem Vollzug der Busse
(unbedingt) zu entziehen, indem er diese nicht bezahlt und stattdessen eine
bedingte Freiheitsstrafe erhielte. Die Strafrechtspflege verlöre an
Glaubwürdigkeit, wenn nach den in Art. 35 und 36 differenziert angebotenen
Lösungsvarianten am Ende für den Verurteilten die Möglichkeit bestünde,
überhaupt keine Leistung zu erbringen (TRECHSEL/KELLER, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 36 StGB N. 11).
3.2 Trotz dieser – zutreffenden – Lehrmeinung (E 3.1) ist der Richter an das
Legalitätsprinzip gebunden, und die Voraussetzungen des bedingten
Strafvollzugs sind im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR vorliegend zu prüfen.
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A. hat die Widerhandlung gegen das BankG, für welche er verurteilt wurde,
vorsätzlich begangen, es bestehen andererseits aber keine Anhaltspunkte dafür,
dass er innerhalb der Frist von 5 Jahren gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR bereits
einmal wegen einer Widerhandlung gegen das BankG bestraft worden wäre. Die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist somit gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR
nicht von vornherein ausgeschlossen. Im Übrigen wurde A. gemäss
Strafregisterauszug vom 4. Juni 2012 (cl. 1 pag. 1.231.003) durch das
Obergericht des Kantons Zürich am 1. September 2009 wegen mehrfacher
Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 24 Monate bedingt,
mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Da diese Verurteilung aber im
Zusammenhang mit dem gleichen Sachkomplex wie die Widerhandlung gegen
das BankG ausgesprochen wurde, ist diese Vorstrafe bei der Prüfung der
Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug nicht zu Lasten von A. zu
gewichten. Es ergeben sich jedoch Umstände, welche bezweifeln lassen, dass
dieser sich zukünftig dauernd wohl verhalten wird. Die Tatsache, dass er sich
beharrlich weigert, die ihm rechtskräftig auferlegte Busse zumindest in der
mehrfach entgegenkommend modifizierten Art und Weise zu bezahlen, zeigt
ganz anschaulich, dass er sich von dieser wenig beeindrucken lässt. Er ist sich
offensichtlich der Ernsthaftigkeit der Situation nicht bewusst und zögert die
Bezahlung immer weiter hinaus. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen
werden, dass eine bedingt ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe bei A.
irgendwelchen Eindruck hinterliesse; vielmehr würde er sich damit mit seiner
Verzögerungstaktik bestätigt fühlen. In diesem Sinne würde eine solche bedingte
Ersatzfreiheitsstrafe A. auch nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten.
Schliesslich verhielt er sich während des ganzen Verfahrens renitent, und holte
trotz Kenntnis des gegen ihn laufenden Umwandlungsverfahrens – was sich aus
der Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich ergibt (cl. 1 pag. 1.250.10) – seine
Post nicht ab und liess diese jeweils mit dem Vermerk "der Empfänger konnte
unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" beziehungsweise "Nicht
abgeholt" an das Gericht zurückgehen. Gesamthaft lässt das von A. gezeigte
Verhalten eine günstige Prognose nicht zu. Die Ersatzfreiheitsstrafe von
66 Tagen ist somit zu vollziehen. Der Vollzug ist dem Kanton Zürich zu
übertragen, wo A. Wohnsitz hat. Schliesslich ist dieser darauf hinzuweisen, dass
mit der vollständigen Bezahlung der Busse vor Strafantritt der Vollzug vermieden
werden kann (Art. 10 Abs. 4 VStrR).
4. Verfahrenskosten
Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen
Verfahrens und deren Verlegung, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach den Artikeln
417 – 428 StPO. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat A. als unterlegene
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Partei die Gerichtskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.–
festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 7 Abs. 1 lit. a des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
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Der Einzelrichter verfügt:
1. Die mit Strafverfügung des EFD vom 26. Mai 2009 gegen A. ausgefällte Busse von
Fr. 3'000.– wird im heute noch geschuldeten Umfang von Fr. 2'000.– in 66 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.
Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 StBOG).
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden A. zur Bezahlung auferlegt.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- A.,
- Bundesanwaltschaft, vertreten durch Marco Abbühl,
- Eidgenössisches Finanzdepartement, vertreten durch Daniel Roth,
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- Bundesamt für Justiz, Schweizerisches Strafregister
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Hinweise auf Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen
Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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