Urteil vom 6. Juni und 23. Juli 2012
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati,
Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Thomas Held.
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Andreas
Müller, Staatsanwalt des Bundes,
und
als Privatklägerin:
B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hagger,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Kathrin
Thomann.
Gegenstand Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheim-
nisses.
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2012.15
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
I. A. sei der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von
Art. 162 StGB schuldig zu sprechen.
II. A. sei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 300.–, entsprechend
Fr. 9'000.–, zu bestrafen.
III. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von
zwei Jahren.
IV. Die beschlagnahmten Dokumente seien, soweit sie die Anklagepunkte des Strafbe-
fehls betreffen und unter Vorbehalt der Ansprüche der Privatklägerschaft B. AG ein-
zuziehen. Die weiteren beschlagnahmten Gegenstände seien unter Wahrung der
Geheimnisinteressen der B. AG an den Beschuldigten A. herauszugeben.
V. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Ermessen des Gerichts.
Anträge der Privatklägerschaft:
I. Der Beschuldigte sei der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses
im Sinne von Art. 162 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
II.
1. Es sei dem Beschuldigten und seiner Verteidigung kein weiteres Akteneinsichts-
recht zu gewähren.
2. Die Verteidigerin sei zu befragen, wem sie welche der ihr gestützt auf die Verfü-
gung des Gerichts vom 16. Mai 2012 zugekommenen Akten auf irgendeine Wei-
se – z. B. elektronisch, in Kopie oder als Abschrift – zukommen liess und wen sie
darin Einsicht nehmen liess.
3. Die Verteidigerin sei auf unbestimmte Zeit unter Androhung von Art. 292 StGB für
den Widerhandlungsfall zu verpflichten, weder dem Beschuldigten noch irgendei-
nem Dritten Einsicht in die ihr mit Verfügung des Gerichts vom 16. Mai 2012 zu-
gekommenen Akten zu gewähren und diese Akten auch weder dem Angeklagten
noch irgendeinem Dritten in irgendeiner Form – z. B. als Kopie, Abschrift oder
elektronisch – zukommen zu lassen und ihnen über den Inhalt dieser Akten auch
keine Auskunft zu geben.
III. Die in den Geheimnis-Aktenordnern ausgeschiedenen Akten seien einzuziehen und
zu vernichten.
IV. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
V. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Ent-
schädigung für deren notwendige Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.
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Anträge der Verteidigung:
I. Hauptanträge:
1. Es sei mein Mandant von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Es seien die Verfahrenskosten ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu neh-
men.
3. Es sei meinem Mandanten für die entstandenen Anwaltskosten und Umtriebe ei-
ne angemessene Entschädigung in der Höhe von Fr. 60'000.– zuzusprechen.
II. Eventualanträge:
1. Eventualiter, für den Fall, dass das Gericht die Schuld meines Mandanten betref-
fend Anklagepunkt 3 bejahen sollte, sei mein Klient lediglich der einfachen Ver-
letzung von Art. 162 StGB schuldig zu sprechen, und es sei eine bedingte Geld-
strafe von maximal 10 Tagessätzen zu je Fr. 200.–, entsprechend Fr. 2'000.–,
auszusprechen.
2. Die Verfahrenskosten seien diesfalls höchstens im Umfang von einem Sechstel
meinem Klienten zu auferlegen, und es sei ihm für die entstandenen Anwaltskos-
ten eine anteilsmässige Entschädigung von mindestens Fr. 50'000.– zuzuspre-
chen.
3. Auf die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerschaft sei
zu verzichten.
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Sachverhalt:
A. Die B. AG reichte am 23. Januar 2007 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons
Graubünden Strafantrag gegen A. und weitere Mitarbeiter wegen des Verdachts
auf unerlaubte Weitergabe geheimer Firmeninformationen an C. ein. Der Strafan-
trag wurde an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet. Diese eröffnete am
14. Februar 2007 unter anderem gegen C. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungs-
verfahren wegen des Verdachts auf wirtschaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273
StGB) und Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162
StGB), das am 12. März 2007 in persönlicher Hinsicht auf A. ausgedehnt wurde
(cl. 1 pag. 1.0.0; …11).
B. Im März 2007 fanden bei A. und anderen Beschuldigten Hausdurchsuchungen
statt, bei denen unter anderem zahlreiche Dokumente und Datenträger sicherge-
stellt wurden. Am 3. August 2007 ersuchte die Bundesanwaltschaft die Professo-
ren Walter Caseri und Wolfgang Kaiser von der ETH Zürich (nachfolgend "Case-
ri/Kaiser"), eine Fachmeinung zu der Geheimnisrelevanz einiger sichergestellter
Informationen zu erstellen (cl. 13 pag. 10.1.0.2 ff.). Caseri/Kaiser reichten am
19. Dezember 2007 ihre Einschätzung ein, verbunden mit der Empfehlung, die
Meinung eines Spezialisten im Bereich "Verfahrenstechnik" einzuholen (cl. 13
pag. 10.1.0.14 ff.).
C. Am 24. April 2008 eröffnete das eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nach-
folgend "URA") die Voruntersuchung (cl. 1. pag. 1.0.0.17 ff.). Am 16. Juni 2008
fand unter seiner Leitung ein Treffen aller Verfahrensbeteiligten statt, um den
weiteren Fortgang des Strafverfahrens zu besprechen. Die Parteien einigten sich
aufgrund der von der B. AG geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen auf
die Modalitäten des Akteneinsichtsrechts und hielten diese in einem Beschluss-
protokoll fest. Am 30. Juni 2008 beantragte die B. AG unter Geltendmachung von
Geheimhaltungsinteressen und entgegen der am 16. Juni 2008 getroffenen Ver-
einbarung, dass die Akten den Beschuldigten nicht eröffnet werden. Das URA
wies den Antrag ab und gewährte den Parteien mit Verfügungen vom
9. September 2008 und vom 24. Oktober 2008 im Umfang des Beschlussproto-
kolls vom 16. Juni 2008 Akteneinsicht. Die I. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts wies die hiergegen von der B. AG erhobenen Beschwerden ab, so-
weit sie darauf eintrat (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.95 vom
13. Februar 2009).
D. Mit Einverständnis der Parteien beauftragte das URA am 22. Dezember 2009
Dr. D. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die anwen-
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dungstechnische und industrielle Relevanz beschlagnahmter und von der B. AG
eingereichter Dokumente (cl. 13 pag. 10.2.0.26 ff.; …30 ff.). Das Sachverständi-
gengutachten datiert vom 11. Februar 2010 (cl. 13 pag. 10.2.0.49 ff.); das Ergän-
zungsgutachten zu den Zusatzfragen der Bundesanwaltschaft und der B. AG
vom 30. Juni 2010 (cl. 13 pag. 10.2.0.144 ff.). Am 5. November 2010 wurde A.
erstmals Einsicht in die von Caseri/Kaiser und Dr. D. begutachteten Dokumente
gewährt. Daraufhin reichte er am 17. Dezember 2010 zuhanden des URA eine
Stellungnahme zum Sachverständigengutachten ein (cl. 23 pag. 16.3.0.69 ff.).
Am 23. August 2011 führte die Bundesanwaltschaft die Schlusseinvernahme von
A. durch, in welcher dieser erstmalig inhaltlich zu der von ihm an C. gesandten
E-Mail vom 5. Juli 2005 befragt wurde (cl. 19 pag. 13.5.0.380 ff.). A. nahm hierzu
inhaltlich keine Stellung.
E. Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2011 in Kraft tretende Schweizerische Straf-
prozessordnung (StPO) verwies das URA am 28. Dezember 2010 das Strafver-
fahren vor Abschluss der Voruntersuchung an die Bundesanwaltschaft zurück
(cl. 1 pag. 2.0.0.2 ff.).
F. Mit Strafbefehl vom 8. März 2012 (cl. 32 pag. 32.100.3 f.) sprach die Bundesan-
waltschaft gegen A. eine bedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 300.–
bei einer Probezeit von zwei Jahren wegen mehrfacher Verletzung des Fabrikati-
ons- und Geschäftsgeheimnisses zum Nachteil der B. AG aus und auferlegte ihm
Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 13'050.–. Die Forderung der B. AG verwies sie
auf den Zivilweg. A. erhob am 21. März 2012 Einsprache gegen den Strafbefehl.
Die Bundesanwaltschaft hielt an diesem fest und überwies ihn ohne weitere Be-
weiserhebungen am 2. April 2012 zur Durchführung des Hauptverfahrens an die
Strafkammer des Bundesstrafgerichts.
G. Das Gericht lud die Parteien ein, Beweisanträge zu stellen und sich zur Verjäh-
rung der A. vorgeworfenen Handlungen sowie allfälliger Zivilforderungen zu äus-
sern. Der B. AG wurde gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, sich zum Geheim-
nischarakter des dritten Anklagepunktes (E-Mail vom 5. Juli 2005) vernehmen zu
lassen (cl. 32 pag. 32.310.2 f.). Nach Eingang der Parteieingaben teilte das Ge-
richt diesen mit Schreiben vom 9. Mai 2012 mit, dass es das Verfahren hinsicht-
lich der E-Mails vom 28. März 2003 und 20. Oktober 2004 (Anklagepunkte 1 und
2) wegen Verjährung einstellen werde. Die formelle Einstellungsverfügung erge-
he mit dem Endentscheid (cl. 32 pag. 32.410.5). Die B. AG teilte dem Gericht auf
Anfrage fernmündlich mit, dass sie an ihrem Strafantrag hinsichtlich der E-Mail
vom 5. Juli 2005 festhalte (cl. 32 pag. 32.610. 41).
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H. Dr. D. teilte dem Gericht mit, dass er sich als Sachverständiger im vorliegenden
Strafverfahren aufgrund geschäftlicher Beziehungen zur B. AG und zur E. als be-
fangen erachte. Die Stellungnahme A.s zu seinem Gutachten sei ihm nicht be-
kannt (cl. 32 pag. 32.441.5). Das Gericht informierte sich informell bei der F.
GmbH zum High-Throughput-Screening-Verfahren (cl. 32 pag. 32.442.1 ff.). Zu-
dem holte es von Amts wegen einen Straf- und einen Betreibungsregisterauszug
von A. ein und edierte dessen Steuerunterlagen für die Jahre 2009 – 2011. Der
Einzelrichter gab mit Verfügung vom 16. Mai 2012 unter Auflagen dem Antrag
der Verteidigung auf Beizug und Öffnung der sich bei der Bundesanwaltschaft
befindenden Akten aus dem zwischenzeitlich abgetrennten Verfahren gegen C.,
G. und H. sowie auf Einsicht in zwei sich bei den Verfahrensakten befindlicher
separater Geheimnisordner statt. Unter denselben Auflagen stellte er den Partei-
en den Anhang der privatklägerischen Eingabe sowie die Korrespondenz des
Gerichts mit der F. GMBH (Auskunftsanfrage) zur Kenntnis zu (cl. 32
pag. 32.950.1 ff.). Aufgrund der von der B. AG hiergegen am 19. Mai 2012 erho-
benen Beschwerde ordnete die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit
verfahrensleitender Verfügung vom 21. Mai 2012 die Bundesanwaltschaft an, si-
cherzustellen, dass der B. AG ein identischer Satz der von Rechtsanwältin Tho-
mann anlässlich der Akteneinsicht kopierten Dokumente zur Kenntnisnahme zu-
gestellt werde (cl. 32 pag. 32.960.21). Die weitergehende Beschwerde wurde mit
Beschluss vom 29. Mai 2012 abgewiesen (BB.2012.65). Rechtsanwältin Tho-
mann sowie Rechtsanwalt Hagger reichten mit Eingaben vom 25. Mai 20012 re-
spektive 4. Juni 2012 dem Gericht weitere umfangreiche Dokumente ein. Sämtli-
che von den Parteien eingereichten Beweismittel wurden zu den Akten erkannt
(cl 32 pag. 32.520.14 ff.; 32.610.42 ff.). Das Gericht liess von der Bundesanwalt-
schaft aus den anderen Verfahrensakten die der Mail C.s angehängte Telefonno-
tiz edieren, welche der Antwort A.s in der inkriminierten Mail vom 5. Juli 2005 zu
Grunde lag.
I. Die Hauptverhandlung fand am 6. Juni 2012 in Anwesenheit der Parteien am Sitz
des Gerichts in Bellinzona statt. Das Urteil wurde den Parteien im Verfahrens-
punkt der teilweisen Verjährung und im Schuldpunkt gleichentags eröffnet und
vom Einzelrichter summarisch begründet. Der Einzelrichter informierte die Par-
teien, dass hinsichtlich der Verfahrenskosten und Entschädigungsfolgen ein se-
parater Entscheid ergehen werde. Der Versuch des Einzelrichters, betreffend
Kosten und Entschädigungen im Anschluss an die Hauptverhandlung eine Eini-
gung zwischen den Parteien zu erzielen, scheiterte. Alle Parteien erklärten nach-
träglich, auf die Ergreifung von Rechtsmitteln in Bezug auf den Verfahrens- und
den Schuldpunkt zu verzichten (cl. 32 pag. 32.510.49; ….520.43). A. verlangte
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als einziger eine vollständige schriftliche Urteilsbegründung. Der Entscheid über
die Einziehung, die Verfahrenskosten und die Entschädigungsforderungen erfolg-
te am 23. Juli 2012 und wird den Parteien mit dem vorliegenden schriftlich be-
gründeten Urteil eröffnet.
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Der Einzelrichter erwägt:
1. Vorfragen
1.1 Das Bundesstrafgericht hat seine sachliche Zuständigkeit nur in besonderen Fäl-
len in Frage zu stellen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Solche sind vorliegend nicht er-
sichtlich und ebenso wenig von den Parteien geltend gemacht worden. Die Beur-
teilung der von der Bundesanwaltschaft geforderten bedingten Geldstrafe von
70 Tagessätzen fällt in die Kompetenz des Einzelrichters (Art. 36 Abs. 2 StBOG
i. V. m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO).
Die Voraussetzungen für das gerichtliche Verfahren nach Art. 356 StPO sind ge-
geben. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte die drei dem Strafbefehl
zugrunde liegenden E-Mails versandt hat. Der Anklagesachverhalt ist mithin in
tatsächlicher Hinsicht hinreichend geklärt. Die geforderte Geldstrafe von 70 Ta-
gessätzen liegt innerhalb des zulässigen Sanktionsrahmens (Art. 352 Abs. 1 lit. b
StPO). Die übrigen Formvorschriften (Art. 353 StPO) wurden beachtet. Der Be-
schuldigte erhob frist- und formgerecht innert 10 Tagen Einsprache gegen den
Strafbefehl (cl. 23 pag. 16.3.0.160).
1.2 Der Beschuldigte soll die ihm zur Last gelegten Taten in der Zeit von März 2003
bis Juli 2005 begangen haben, mithin vor Inkrafttreten der Neufassung des All-
gemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2007. Gemäss Art. 2 StGB ist auf die
Anklage das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden, es sei denn, das im Zeit-
punkt des Urteils geltende sei das mildere. Mit dem Änderungsgesetz wurde je-
doch der der Anklage zugrunde liegende Tatbestand von Art. 162 StGB nicht ge-
ändert. Lediglich dessen Strafdrohung wurde an das revidierte Sanktionssystem
angepasst, ohne dass der damit verbundene Vorwurf erschwert beziehungsweise
der Strafrahmen erweitert worden wäre (Botschaft vom 21. September 1998 zur
Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen,
Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu
einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999, S. 2148 f.; vgl. die
Übersicht der Anpassungen in Ziff. II/1 Abs. 1 ff. des Bundesgesetzes vom
13. Dezember 2002 über die Änderung des Strafgesetzbuches [AS 2006,
S. 3502 ff.]). Die Frage des milderen Rechts stellt sich daher erst im Zusammen-
hang mit einer allfällig auszusprechenden Sanktion oder Massnahme und kann
für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen sowie der Schuldfrage offen gelas-
sen werden.
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Da das alte Recht beim Vollzug zwischen Gefängnis und Zuchthaus nicht unter-
schied (Art. 37 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB) und nach geltendem Recht nur noch auf
Freiheitsstrafe und nicht mehr auf Gefängnis oder Zuchthaus erkannt werden
kann, wird im Folgenden einheitlich der Begriff Freiheitsstrafe verwendet.
2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses
2.1 Gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
ren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis ver-
rät, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte.
2.2
2.2.1 Verletzungen des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses werden nur auf
Antrag verfolgt. Antragsberechtigt ist der Geheimnisherr.
2.2.2 Der objektive Tatbestand von Art. 162 StGB setzt zunächst voraus, dass es sich
bei den preisgegebenen Informationen um Tatsachen handelt, wobei im Gegen-
satz zum Geheimnis im Sinne von Art. 273 StGB nur die Vertraulichkeit wahrer
Tatsachen geschützt ist (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Zü-
rich/St. Gallen 2008, Art. 162 StGB N. 3). Geschützt ist nicht die Tatsache an
sich, sondern das Wissen um sie, welches das Geheimnis bildet (AMSTUTZ/REI-
NERT, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 162 StGB N. 12).
Bei der verratenen Tatsache muss es sich um ein Fabrikations- oder Geschäfts-
geheimnis handeln. Geheimnis im Sinne dieser Bestimmung bilden alle einen
Geschäfts- oder Fabrikationsvorgang betreffenden und weder offenkundigen
noch allgemein zugänglichen Tatsachen, an deren Geheimhaltung der den Vor-
gang Beherrschende ein berechtigtes Interesse hat und die er tatsächlich geheim
halten will (BGE 118 Ib 547 E. 5a; 109 Ib 47 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts
6B_496/2007 vom 9. April 2008, E. 5.1). Fabrikationsgeheimnisse beziehen sich
auf den Herstellungsvorgang und umfassen technische Informationen wie Pläne,
Rezepte, Herstellungs- und Konstruktionsverfahren usw. Geschäftsgeheimnisse
besitzen einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter und
betreffen Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation, Werbung, Kun-
denlisten usw. (BGE 103 IV 283 E. 2 b; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schwei-
zerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen,
Bern 2010, S. 511 N. 3). Das Geheimnis muss Bedeutung für den wirtschaftli-
chen Erfolg des Unternehmens haben, also einen wirtschaftlichen Wert darstel-
len beziehungsweise sich auf das Geschäftsergebnis auswirken können (Urteil
des Bundesgerichts 6B_496/2007, a. a. O.; CORBOZ, Les infractions en droit su-
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isse, volume I, 3. Aufl., Bern 2010, S. 486 N 10 m. w. H.; AMSTUTZ/REINERT,
a. a. O., Art.162 StGB N. 15). Ein Geheimnis verrät, wer in Verletzung einer ge-
setzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflicht den Kreis der Geheimnisträ-
ger vergrössert oder die Tatsache allgemein bekanntmacht (TRECHSEL/JEAN-
RICHARD, a. a. O., Art. 162 N. 8).
2.2.3 Subjektiv erfordert Art. 162 StGB Vorsatz (BGE 109 Ib 47 E. 5c; Urteil des Bun-
desgerichts 6B_496/2007, a. a. O.), insbesondere auch das Bewusstsein um die
bestehende Schweigepflicht (CORBOZ, a. a. O., S. 487 N. 16, STRATEN-
WERTH/JENNY/BOMMER, a. a. O., S. 514 N. 10).
3. Anklagevorwürfe
3.1 Die Bundesanwaltschaft legt dem Beschuldigten zur Last, in der Zeit von März
2003 bis Juli 2005, durch den Versand von drei E-Mails gegen Art. 162 StGB
verstossen zu haben.
3.2 Strafantrag
Die B. AG stellte am 23. Januar 2007 u. a. gegen den Beschuldigten A. Strafan-
trag, in dem sie ausführte, Ende November 2006 durch Dritte Kenntnis von allfäl-
ligen Verletzungen des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses zu ihrem
Nachteil erlangt zu haben (cl. 1 pag. 4.0.0.48). Dies wird durch die Aussage der
Zeugin I. bestätigt, welche der B. AG die entsprechenden Informationen und Un-
terlagen geliefert hatte (cl. 15 pag. 12.2.0.8). Der Strafantrag erfolgte demnach
fristgerecht (Art. 31 StGB). Die B. AG ist als mutmasslich betroffene Geheimnis-
trägerin strafantragsberechtigt (Art. 30 StGB). Es liegt mithin ein gültiger Strafan-
trag vor. Die B. AG informierte die Strafverfolgungsbehörden mit Schreiben vom
18. Februar 2011, dass sie sich als Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend "Privat-
klägerin") aktiv am Strafverfahren beteiligen wolle (cl. 20 pag. 15.1.0.151).
3.3 Verjährung
3.3.1 Verletzungen des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses werden mit Frei-
heitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet: Demnach handelt es sich um Vergehen
(Art. 10 Abs. 3 StGB), dessen Strafverfolgung in sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1
lit. c StGB) verjährt. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die
(letzte) strafbare Tätigkeit ausführt beziehungsweise an dem das strafbare Ver-
halten aufhört (Art. 98 StGB). Die tatbestandlich als relevant erachteten E-Mails
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datieren vom 28. März 2003, 20. Oktober 2004 und 5. Juli 2005. Die erste und
die zweite Tathandlung liegen also mehr als sieben Jahre zurück und sind mithin
als Einzeltaten für sich betrachtet verjährt, während hinsichtlich der dritten E-Mail
vom 5. Juli 2007 die Verjährung erst nach der Urteilseröffnung eintritt. Die Bun-
desanwaltschaft stellt sich in der Begründung ihres Strafbefehls auf den Stand-
punkt, dass – gestützt auf und in analoger Anwendung des Urteils des Bundes-
gerichts vom 14. Dezember 2005 (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3) – für unter Art. 162
StGB fallende Einzeltaten eine tatbestandliche Handlungseinheit anzunehmen
sei, weshalb für alle drei angeklagten Einzeltaten die Verjährung erst mit Ende
der letzen tatbestandsmässigen Handlung am 5. Juli 2005 zu laufen begonnen
habe (cl. 32 pag. 32.100.4; …32.510.43 f.). Die Verteidigung vertritt hingegen die
Ansicht, dass die Verjährung für jede der dem Beschuldigten zur Last gelegten
Handlungen gesondert festzustellen sei (cl. 32 pag. 32.520.5 ff.).
3.3.2 Ob zwischen den angeklagten Handlungen in verjährungsrechtlicher Hinsicht als
(Tat-) Einheit zu betrachten sind oder nicht, muss nur dann beantwortet werden,
wenn die letzte dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlung vom 5. Juli 2005
strafbar ist. Ist dies nicht der Fall, sind die beiden früheren inkriminierten Hand-
lungen mangels eines strafbaren Verhaltens des Beschuldigten innert der sie-
benjährigen Verjährungsfrist verjährt. Demnach ist zunächst der Versand der
E-Mail vom 5. Juli 2005 auf seine strafrechtliche Relevanz zu prüfen.
3.4 E-Mail vom 5. Juli 2005 (Anklagepunkt 3)
3.4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A. vor, am späten Abend des 5. Juli 2005 ein
Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis der B. AG verraten zu haben, indem er
C. per E-Mail mitteilte, in einem vertraulichen Papier gelesen zu haben, "dass B.
AG noch dieses Jahr einen Prototyp einer solchen Fast-Screening-Anlage zur
Probe bekommen soll" (cl. 24 pag. 13.4.0.38; cl. 32 pag. 32.100.4).
3.4.2 Der Beschuldigte wurde erstmals in der Schlusseinvernahme mit diesem Vorwurf
konfrontiert (cl. 19 pag. 13.5.0.384). Er gab an, sich an die E-Mail nicht mehr er-
innern zu können. Dass er von einem vertraulichen Papier spreche, bedeute
nicht, dass auch die Anlage vertraulich sei. Eine solche sei für jedermann auf
dem Markt frei erhältlich. Solch eine Anlage sei seines Wissens auch nie geliefert
worden, solange er bei der B. AG tätig war. Anlässlich der Hauptverhandlung
räumte der Beschuldigte ein, die E-Mail vom 5. Juli 2005 verfasst und an C. ver-
schickt zu haben, bestritt hingegen die Vertraulichkeit des Inhalts (cl. 32
pag. 32.930.2 ff.). Er sei von C. zur sogenannten Fast-Screening-Methode be-
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fragt worden. Diese sei ihm nicht bekannt gewesen, weshalb er im Internet hierzu
Recherchen angestellt habe und auf einen Vortrag von Dr. Maier aus dem Jahre
2003 gestossen sei. Diesen habe er dann umgehend an C. weitergeleitet. Da
Dr. Maier seinen Vortrag zum HTS-Verfahren bereits 2003 gehalten habe, sei für
ihn offenkundig gewesen, dass die B. AG als ein führendes Unternehmen der
Kunststoffbranche ebenfalls das HTS-Verfahren testen würde. Zwar habe er die
Information, dass die B. AG einen Prototyp einer solchen High-Throughput-
Screening-Anlage testen wolle, aus einem als vertraulich gekennzeichneten Pa-
pier erfahren. Die Vertraulichkeit habe sich aber eben nicht auf das bereits all-
gemein bekannte HTS-Verfahren bezogen, sondern auf weitergehende Informa-
tionen, weshalb er auch keine Angaben zum Namen der Herstellerfirma oder des
Prototyps gemacht habe. Wie er letztlich Kenntnis vom Inhalt des vertraulichen
Papiers bekommen habe, könne er nicht mehr mit Sicherheit sagen. Er gehe
aber davon aus, dass sein damaliger Chef bei der B. AG das Papier in der Abtei-
lung gezeigt habe. Es sei Firmenpolitik der B. AG gewesen, ihre Mitarbeiter über
die zukünftigen Absichten und Entwicklungen zu informieren.
3.4.3 Der Inhalt der E-Mail vom 5. Juli 2005 ist weder vom Sachverständigen Dr. D.
noch von den Professoren Caseri/Kaiser von der ETH Zürich auf seine naturwis-
senschaftliche, technische oder industrielle Relevanz hin beurteilt worden. Eine
solche gutachterliche Beurteilung ist jedoch grundsätzlich Voraussetzung, damit
die Strafverfolgungsbehörden und das Gericht derart fachspezifische Sachver-
halte rechtlich würdigen und unter den Geheimnisbegriff im Sinne von Art. 162
StGB subsumieren können. Die Bundesanwaltschaft hat zur Beurteilung der Ein-
sprache des Beschuldigten vor Anklageerhebung keine weiteren Beweise im
Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO abgenommen. Angesichts der unmittelbar be-
vorstehenden Verjährung hat das Gericht vorliegend von einer Rückweisung der
Sache zur Vervollständigung der Untersuchung (Art. 329 Abs. 2 StPO) abgese-
hen und sich bemüht, die zur Beurteilung erforderlichen Informationen selbst er-
hältlich zu machen. Das Gericht hat in einem ersten Schritt versucht, den in der
Voruntersuchung als Sachverständigen bestellten Dr. D. zur Hauptverhandlung
vorzuladen. Dies war nicht möglich, da Dr. D. unter der in seinen Akten vermerk-
ten Adresse und Telefonnummer in Deutschland nicht mehr erreichbar war und
die von ihm gegründete Firma aufgelöst wurde. Nachforschungen bei seinem
ehemaligen Arbeitgeber in Deutschland verliefen ebenfalls erfolglos. Fünfzehn
Tage nach Aufgabe zur Post konnte Dr. D. aufgrund eines Nachsendeantrags ein
eingeschriebener Brief ausserhalb Deutschlands zugestellt werden. Dr. D. infor-
mierte das Gericht am 8. Mai 2012 fernmündlich, dass er sich aufgrund geschäft-
licher Beziehungen zur B. AG sowie der E., deren Miteigentümer der anderweitig
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Verfolgte C. ist, als befangen fühle und nicht mehr als Sachverständiger auftreten
könne (cl. 32 pag. 32.441.4). Das Gericht sah von der Einholung eines Sachver-
ständigengutachtens ab, da es nicht möglich gewesen wäre, den Parteien ange-
sichts der unmittelbar bevorstehenden Hauptverhandlung das rechtliche Gehör
im Hinblick auf die Wahl eines geeigneten Gutachters, den Umfang und Inhalt
des Gutachtenauftrags sowie der dem Sachverständigen zur Verfügung zu stel-
lenden Dokumente zu gewähren. Das Vorverfahren (cl. 20 pag. 15.1.0.32 f.;
…59 f.; …71 ff.; …82 f.; …99 ff.; cl. 31 pag. 21.2.0.1 ff.) sowie das Gerichtsver-
fahren (cl. 32 pag. 32.960.2 ff.) haben gezeigt, dass eine Einigung mit der Privat-
klägerin in diesen Punkten vor Erschöpfung sämtlicher Rechtsmittel äusserst
schwer bis praktisch unmöglich gewesen wäre. Die sich stellenden rechtlichen
Fragen konnten aufgrund der von Amts wegen eingeholten und von den Parteien
eingereichten Beweismittel ohne gutachterliche Bewertung beantwortet werden.
Im Übrigen wurde die vom Gericht formlos eingeholte Auskunft der F. GMBH den
Parteien mitgeteilt und diese auf die Möglichkeit hingewiesen, mit Bezug darauf
weitere Beweisanträge zu stellen.
a) Die Privatklägerin wurde am 19. April 2012 eingeladen, zur erwähnten Mittei-
lung des Beschuldigten an C. und deren Verhältnis und Auswirkungen auf die
Betriebsverhältnisse Stellung zu nehmen (cl. 32 pag. 32.310.2). Mit Eingabe vom
4. Mai 2012 (cl. 32 pag. 32.610.4 ff.) führte sie aus, das High-Throughput-
Screening-Verfahren (nachfolgend "HTS-Verfahren") sei in der Kunststoffindust-
rie zum mutmasslichen Tatzeitpunkt neuartig und geheim gewesen. Sie habe
damals mit grossem Aufwand ein Konzept entwickelt, um die Produktionszeiten
und –kosten im Bereich "Polymere" zu verringern. Mit dem zum damaligen Zeit-
punkt lediglich in der Pharmaindustrie bekannten HTS-Verfahren habe sie beab-
sichtigt, eine 50-fache Beschleunigung des Entwicklungsprozesses zu erreichen.
Dabei habe es sich um ihre eigene Idee gehandelt, die damals im Bereich Kunst-
stoffentwicklung völlig neu gewesen sei. Der Prototyp einer solchen HTS-Anlage
sei zwar nicht geliefert worden, jedoch sei allein schon die Preisgabe der Tatsa-
che, dass die B. AG eine neuartige Konzeptidee mit erheblichen Forschungsauf-
wand verfolgt und als erfolgsversprechend angesehen habe, ein Wissen mit wirt-
schaftlichem Wert.
b) In Ermangelung eines verfügbaren Gutachtens erkundigte sich das Gericht
informell bei der in Deutschland ansässigen F. GMBH über das HTS-Verfahren,
dessen Einsatzmöglichkeiten in der Kunststoffindustrie sowie dessen Entwick-
lungsstand (cl. 32 pag. 32.442.1). Die F. GMBH führte aus, dass in der Vergan-
genheit unterschiedliche Ansätze verfolgt worden seien, um die Material- und
- 14 -
Prozessentwicklungszyklen zu beschleunigen. Das HTS-Verfahren werde u. a. in
der chemischen Industrie erfolgreich angewandt, welche auch in der Kunststoff-
technik als Vorbild angeführt werde. Es sei nicht von einem sehr breiten Einsatz
der Technologie in der Kunststoffverarbeitung auszugehen, jedoch gebe es
Dienstleister wie z. B. die 1999 gegründete J. AG aus Deutschland, die HTS für
Kunststoffe anböten. Erste Veröffentlichungen zum HTS-Verfahren seien ab
2003/2004 zu finden gewesen. Es sei jedoch wahrscheinlich, dass bereits vor
diesen Veröffentlichungen über diese Themen in bilateralen Gesprächen mit In-
dustrievertretern gesprochen worden sei. Ab wann damit gerechnet werden
konnte, dass Firmen dieses Verfahren zur Anwendung bringen würden, könne
nicht genau beantwortet werden. Erste Publikationen einer Firma zu diesem
Thema seien 2007 erschienen, wobei davon auszugehen sei, dass das Verfah-
ren bereits zuvor als Dienstleistung propagiert und beworben worden sei. Das
Bekanntwerden, dass ein Unternehmen 2005 beabsichtige, einen Prototyp einer
HTS-Anlage zu testen, habe eher geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb, da
das grundlegende Prinzip seit langem bekannt gewesen sei, insbesondere bei
Branchenkennern. Zudem würde mittels HTS-Verfahren bis heute keine grossen
Umsätze generiert (cl. 32 pag. 32.442.3 f.).
c) Der Beschuldigte vertritt die Ansicht, dass das HTS-Verfahren bereits lange
Zeit vor dem Versand der inkriminierten E-Mail an C. öffentlich bekannt gewesen
sei, denn er habe die an C. weiter gegebenen Informationen zu dieser Technolo-
gie aus dem Internet bezogen. Seine Verteidigerin reichte einen von Dr. Maier
von der J. AG anlässlich des 22. Darmstädter Kunststoff-Kolloquiums im Jahr
2003 gehaltenen Vortrag sowie eine Veröffentlichung von Dr. Wobbe in der Zeit-
schrift Kunststoffe 10/2003 ein, die sich beide eingehend mit dem Thema HTS-
Verfahren in der Kunststoffindustrie befassen (cl. 32 pag. 32.520.14 ff.).
d) Zwei Tage vor der Hauptverhandlung nahm die Privatklägerin zu der Einga-
be des Beschuldigten Stellung und reichte ihrerseits weitere Dokumente ein
(cl. 32 pag. 32.610.42 ff.). Sie hielt nicht mehr an der ursprünglich von ihr vertre-
tenen Position fest, wonach das HTS-Verfahren 2005 in der Kunststoffbranche
völlig neuartig und unbekannt gewesen sei und deshalb ein Geschäfts- oder Fab-
rikationsgeheimnis dargestellt habe. Vielmehr sei der Umstand, dass die B. AG
zum damaligen Zeitpunkt einen Prototyp einer solchen Fast-Screening-Anlage
testen wollte, ein Fabrikationsgeheimnis im Sinne von Art. 162 StGB. Dies erge-
be sich daraus, dass der in Zusammenarbeit mit der J. AG für die B. AG entwi-
ckelte Prototyp im Juli 2005 noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Erst im Sep-
tember 2007 habe die J. AG einen Prototypen einer HTS-Anlage fertig gestellt
- 15 -
und aufgebaut. Der Einsatz des HTS-Verfahrens in der Kunststoffindustrie durch
die B. AG sei wegleitend gewesen und habe sie von der Konkurrenz abgehoben.
3.4.4 a) Soweit die Privatklägerin ausführt, dass das HTS-Verfahren im Juli 2005 für
die kunststoffverarbeitende und –herstellende Industrie ein völlig neues und un-
bekanntes Produktionsverfahren gewesen sei, welches die B. AG als erstes Un-
ternehmen erproben und zur Anwendung habe bringen wollen, kann dem nicht
gefolgt werden. Auch die Privatklägerin hielt in ihrer Eingabe vom 4. Juni 2012
nicht mehr an dieser Behauptung fest. Aus den von den Parteien eingereichten
und vom Gericht eingeholten Unterlagen ergibt sich, dass das Produktionsverfah-
ren als solches 2005 bereits seit etlichen Jahren auch in der Kunststoffbranche
bekannt war, auch wenn es bis heute nicht grossflächig durch Unternehmen
selbst angewendet, sondern in erster Linie als Dienstleistung von spezialisierten
Firmen erbracht wird. Das HTS-Verfahren wurde in zahlreichen Veröffentlichun-
gen und auf dem internationalen Kunststoff-Kolloquium bereits 2003 öffentlich
vorgestellt und diskutiert. Die 1999 gegründete J. AG befasste sich zunächst nur
mit der Polymerforschung und erweiterte ab 2001 das Dienstleistungsspektrum
um den Bereich Compound-Entwicklung (der Ausdruck Combinatorial Compoun-
ding (CC), im Bereich der Kunststoffaufbereitung häufig als Synonym für das
HTS-Verfahren verwendet). 2006 gründete die J. AG zusammen mit Kooperati-
onspartnern (u. a. auch einem Tochterunternehmen der K. AG) ein eigenes Syn-
thesetechnikum, in dem die die Hochgeschwindigkeit-Rezepturentwicklung von
Kunststoff-Compounds realisiert wird (http://www.polymaterials.de/Ueber-uns/2/).
Die Gründung eines solch spezialisierten Technikums mit zahlreichen Kooperati-
onspartnern bedarf einer gewissen Planungs- und Anlaufzeit, was darauf
schliessen lässt, dass das Verfahren lange Zeit vor 2006 allgemein bekannt ge-
wesen sein muss. Der Beschuldigte hat demnach keine Informationen über ein
neuwertiges und geheimes Produktionsverfahren preisgegeben.
C. hatte sich schon über das HTS-Verfahren und dessen Entwicklungsstand tele-
fonisch bei der J. AG erkundigt, bevor der Beschuldigte ihm mitteilte, dass die
Privatklägerin "ein[en] Prototyp[en] einer solchen Fast Screening Anlage zur
Probe bekommen soll". Die von C. über dieses Gespräch gefertigte Notiz zeigt,
dass das Gespräch nicht besonders informativ war (cl. 32 pag. 32.510.47 f.). So
übermittelte C. dem Beschuldigten in einer E-Mail vom 5. Juli 2005 mit dem
Betreff "fast screening" zum Grossteil seine eigenen Mutmassungen und Speku-
lationen betreffend Aufbau und Funktionsweise einer HTS-Anlage. Er führte
aus:„Ich habe mit Dr. Maier gesprochen […] Das Gerät ist erst in [A]rbeit. Ich
vermute eine einfachere [S]pritzgiesseinrich[t]ung, die gleich nach dem [E]xtruder
- 16 -
folgt und wenig [S]chmelze im [U]mlauf benötigt“. Die inkriminierte Mitteilung des
Beschuldigten enthält dazu keine weiterführenden Informationen, auch keine ex-
plizite Bestätigung der formulierten Vermutung. Der Beschuldigte teilt lediglich
mit, erfahren zu haben, dass die B. AG einen Prototyp einer solchen Anlage zur
Probe bekommen solle. Die Idee wurde letztlich jedoch fallen gelassen und der
Prototyp nie bestellt (cl. 32 pag. 32.610.4 ff.). Dass das Thema Fast-Screenig
bzw. HTS erstmals von C. angesprochen wurde, deckt sich mit den vom Be-
schuldigten anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Angaben (cl. 32
pag. 32.930.2 ff.).
b) Aus den von der Privatklägerin mit Eingabe vom 4. Juni 2012 eingereichten
Unterlagen lässt sich entgegen ihrer Ausführungen nicht entnehmen, dass der
sich im Bau befindliche Prototyp der J. AG in Zusammenarbeit oder gar eigens
für die Privatklägerin entworfen worden ist. Dr. L., CEO der J. AG, teilt in seiner
E-Mail an die Privatklägerin zwar mit, dass sich der Bau eines Prototyps einer
HTS-Anlage durch die J. AG verzögere und mit dessen Fertigstellung erst bis zur
Jubiläumsfeier der AG (September 2007) zu rechnen sei. Hingegen wird in dem
eingereichten E-Mail-Verkehr (cl. 32 pag. 32.610.043 f.) gerade keine Zusam-
menarbeit mit der Privatklägerin bei der Entwicklung des Prototypen erwähnt.
Dr. L. nennt als am Projekt beteiligte Kooperationspartner die M., ein Tochterun-
ternehmen eines der grössten Konkurrenten der Privatklägerin. Dass ein eigens
für und in Zusammenarbeit mit der B. AG entwickelter und hochgeheimer Proto-
typ einer Fast-Screening-Anlage unter Beteiligung eines ihrer stärksten Konkur-
renten (respektive einer seiner Tochtergesellschaften) hergestellt wird und an-
schliessend auf der Jubiläumsfeier der J. AG vor der gesamten Konkurrenz öf-
fentlich ausgestellt wird, stellt einen Widerspruch zu der Behauptung dar, dass
die Entwicklung einer solchen Anlage durch B. AG streng vertraulich gewesen
sei. Darüber hinaus ergibt sich aus den weiteren Unterlagen, dass die J. AG den
Projektbereich HTS-Verfahren bereits seit 2002/2003 betreibt und entsprechend
bewirbt (cl. 32 pag. 32.610.54). Der Umstand, dass sich die Fertigstellung des
Prototypen bis September 2007 verzögerte und eine solche Anlage im Juli 2005
wohl nicht auf dem (freien) Markt erhältlich war, ändert nichts an der Kenntnis,
dass eine solche Anlage produziert wird. Es erscheint logisch und zwingend,
dass sich die Privatklägerin als eines der branchenführenden Unternehmen und
im stetigen Bemühen, schneller und günstiger zu produzieren, neben anderen
Unternehmen für neue, innovative Produktionsverfahren interessiert.
c) Gegen den Geheimnischarakter der preisgegebenen Information spricht dar-
über hinaus, dass das geschützte Geheimnis einen wirtschaftlichen Wert für das
- 17 -
Unternehmen haben muss (E. 3.2.1). Soweit die Privatklägerin als wirtschaftli-
chen Wert das Wissen um das "von [ihr] entwickelte neuartige Konzept" bezeich-
net (cl. 32 pag. 32.610.9), welches C. ermöglicht hätte, "ohne eigene, kostspieli-
ge Abklärungen den gleichen Wissensstand wie die B. AG zu erreichen, welchen
diese in mühevoller Arbeit und mit grossem Aufwand erarbeitet hatte" (cl. 32
pag. 32.610.9), kann sie mit diesem Argument nicht durchdringen, denn das
HTS-Verfahren wurde nicht von ihr erfunden (E. 4.4.1). Inwieweit dem Wissen,
dass vielleicht ein Prototyp eines bereits allgemein bekannten Produktionsverfah-
rens getestet werde, ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, konnte
die Privatklägerin dem Gericht nicht darlegen. Eine gutachterliche Stellungnah-
me, die den wirtschaftlichen Wert der weitergegebenen Information bejahen wür-
de, liegt überdies nicht vor. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
Die Privatklägerin führt selbst zutreffend aus, dass das HTS-Verfahren im Juli
2005 noch nicht etabliert war, sondern sich in der Erforschungsphase befand.
Die J. AG bewarb das von ihr betriebene Projekt öffentlich und stellte den entwi-
ckelten Prototypen anlässlich ihrer Jubiläumsfeier aus. Selbst wenn den Firmen
nicht bekannt war, welcher Konkurrent den Prototyp testen wollte, konnte damit
gerechnet werden, dass insbesondere die Branchenführer sich intensiv mit dem
Produktionsverfahren beschäftigen würden. Zwar betrifft die Erprobung einer sol-
chen Produktions- und Testanlage den Fabrikationsbereich, jedoch war die In-
formation als solche wirtschaftlich nicht wertvoll, denn die Anwendbarkeit und
Rentabilität des Verfahrens hängt insbesondere mit den jeweiligen Produkten zu-
sammen, für deren Herstellung es verwendet werden soll. Demnach hat das
Wissen, dass eines der marktführenden Unternehmen der Kunststoffbranche an
einem neuen Produktionsverfahren interessiert ist, keinen eigenständigen wirt-
schaftlichen Wert. Dies versteht sich vielmehr von selbst. Anders dürfte es sich
mit allfälligen (positiven oder negativen) Testergebnissen verhalten, was aber
vorliegend nicht Gegenstand der Anklage ist. Letztlich hat sich das Verfahren in
der Kunststoffverarbeitung nicht flächendeckend durchgesetzt, sondern wird nur
von spezialisierten Firmen als Dienstleitung angeboten. Die Anschaffung einer
solchen Anlage für den Bereich Forschung und Entwicklung war seitens der Pri-
vatklägerin in Erwägung gezogen worden, das Vorhaben wurde letztlich jedoch
fallen gelassen und ein Prototyp nie bestellt (cl. 32 pag. 32.610.4 ff.). Es ist nicht
ersichtlich und von der Privatklägerin auch nicht schlüssig dargelegt, inwieweit
ein nicht einmal ins Versuchsstadium gelangtes Produktionsverfahren wirtschaft-
lich wertvoll sein soll.
- 18 -
3.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mitteilung des Beschuldigten an C.,
die Privatklägerin wolle einen Prototyp einer Fast-Screening-Anlage testen, im
Juli 2005 kein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 162
StGB mehr darstellte.
3.5 Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Anklagepunkte 1 und 2
3.5.1 Die letzte dem Beschuldigten vorgeworfene Handlung ist nicht tatbestandsmäs-
sig im Sinne von Art. 162 StGB, weshalb es an einem innerhalb der Verjährungs-
frist liegenden strafbaren Verhalten fehlt. Die Frage, ob die drei angeklagten
Handlungen des Beschuldigten rechtlich eine Tateinheit bilden, stellt sich dem-
nach nicht (mehr). Die Tathandlungen vom 28. März 2003 und 20. Oktober 2004
sind demnach ebenfalls verjährt. Das Gericht hatte den Parteien jedoch bereits
mit Schreiben vom 9. Mai 2012 (cl. 32 pag. 32.410.5 f.) mitgeteilt, dass es das
Verfahren gegen den Beschuldigten hinsichtlich der Anklagepunkte 1 und 2 infol-
ge Verjährung einstellen werde, zu einem Zeitpunkt, in dem noch nicht über die
Strafbarkeit im Anklagepunkt 3 entschieden worden war. Es erscheint demnach
angezeigt, einige kurze erläuternde Ausführungen zur Verjährungsproblematik zu
machen.
3.5.2 a) Das Bundesgericht hat die Rechtsfigur der fortgesetzten Tat grundsätzlich
aufgegeben (BGE 131 IV 83 E. 2.4.1; 132 IV 49 E. 3.1). Die Einheit mehrerer tat-
sächlicher Handlungen ist nur noch in Ausnahmefällen anzunehmen. Zum einen
wenn das Gesetz ein andauerndes Verhalten umschreibt, das sich aus mehreren
Einzelakten zusammensetzt (rechtliche Handlungseinheit) wie etwa bei Raub
(Art. 140 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 StGB) oder politischem (Art. 272 StGB)
und wirtschaftlichem Nachrichtendienst (Art. 273 StGB); zum anderen wenn
mehrere Handlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des
engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung
noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen (natürliche Handlungs-
einheit) erscheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5).
b) Vorliegend ist weder eine tatbestandliche noch eine natürliche Handlungs-
einheit gegeben. Der Verrat von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen stellt
kein sogenanntes mehraktiges Delikt oder typischerweise länger andauerndes
Verhalten dar. Aus der von der Bundesanwaltschaft zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3) lässt sich nichts Gegenteiliges ablei-
ten, denn der Tatbestand von Art. 162 StGB ist nicht identisch ausgestaltet wie
der des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB). Art. 162 StGB ent-
- 19 -
hält eben kein Verhalten, das schon begrifflich oder faktisch typischerweise meh-
rere Einzelhandlungen voraussetzt, sondern das "Verraten" stellt eine einzige
Handlung dar, die mit der Preisgabe des Geheimnisses vollendet ist. Hiervon
schien auch die Bundesanwaltschaft zunächst auszugehen, denn die Anklage
lautete ursprünglich richtigerweise auf mehrfache (einfache) Verletzung des
Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Tathandlung im Sinne des wirtschaft-
lichen Nachrichtendienstes ist nicht der "Verrat", sondern das "Auskundschaften"
eines Geheimnisses. Ein "Auskundschaften" besteht nicht zwingend in einer ein-
zigen Handlung, sondern kann aus mehreren Handlungen bestehen und sich
über einen längeren Zeitraum erstrecken. Entsprechendes gilt für den Aufbau
oder das Betreiben eines Nachrichtendienstes im Sinne der bundesgerichtlichen
Erwägungen zu Bestimmungen, für welche eine rechtliche Handlungseinheit an-
genommen werden kann (Art. 272 und 274 StGB). Anzumerken ist zudem, dass
der von der Bundesanwaltschaft zitierte, Bundesgerichtsentscheid in französi-
scher Sprache (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3) auf einen vorausgehenden bundesge-
richtlichen Leitentscheid (auf Deutsch) verweist, der den wirtschaftlichen Nach-
richtendienst gemäss Art. 273 StGB nicht erwähnt, sondern explizit nur auf
Art. 272 und 274 StGB verweist (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5).
Eine natürliche Handlungseinheit ist sowohl mangels eines (erwiesenen) einheit-
lichen Willensentschlusses für alle drei Handlungen als auch eines zeitlich ein-
heitlich zusammengehörenden Geschehens nicht gegeben, liegen doch zwi-
schen dem Versand der ersten und der zweiten E-Mail mehr als eineinhalb Jahre
und zwischen der zweiten und dritten mehr als acht Monate.
3.5.3 Der Lauf der Verjährung ist für jede der drei Tathandlungen gesondert zu beurtei-
len, da bei den drei angeklagten Einzeltaten keine Handlungseinheit vorliegt. Die
erste und die zweite angeklagte Tathandlung sind demnach verjährt und das Ver-
fahren insoweit einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO).
4. Einziehung
4.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt, unter Vorbehalt allfälliger Ansprüche der Pri-
vatklägerin, die Einziehung und Vernichtung der noch beschlagnahmten Doku-
mente, soweit diese die Anklagepunkte des Strafbefehls betreffen (cl. 32
pag. 32.925.2). Der Beschuldigte hat sich mit der Einziehung und Vernichtung
der bei ihm beschlagnahmten Gegenstände einverstanden erklärt (cl. 32
pag. 32.920.6).
- 20 -
4.2 Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person
die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung
gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung her-
vorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men-
schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 58 Abs. 1
aStGB i. V. m. Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Richter kann anordnen, dass die einge-
zogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 58
Abs. 2 aStGB i. V. m. Art. 2 Abs. 2 StGB).
4.3 Vorliegend ist über die Einziehung oder Herausgabe der im Vorverfahren beim
Beschuldigten beschlagnahmten Gegenstände (cl. 6) zu entscheiden, soweit die
Beschlagnahme nicht bereits aufgehoben worden ist (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ob
die beim Beschuldigten sichergestellten Dokumente einen der drei Anklagepunk-
te und/oder ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis betreffen, konnte anläss-
lich der Hauptverhandlung offengelassen werden, da der Beschuldigte sich mit
deren Einziehung und Vernichtung einverstanden erklärt hat. Die noch mit Be-
schlag belegten Originalaufzeichnungen des Beschuldigten (cl. 6) sind einzuzie-
hen und zu vernichten.
5. Geheimhaltungsinteressen der Privatklägerin
5.1 Die Privatklägerin beantragt, dem Beschuldigten und seiner Verteidigung sei kein
weiteres Akteneinsichtsrecht zu gewähren. Rechtsanwältin Thomann sei auf un-
bestimmte Zeit unter der Androhung von Art. 292 StGB für den Widerhandlungs-
fall zu verpflichten, keinen Personen Einsicht in die ihr mit Verfügung des Ge-
richts vom 16. Mai 2012 zugekommenen Akten zu gewähren und in irgendeiner
Form zukommen zu lassen oder über deren Inhalt Auskunft zu geben. Die in den
Geheimnis-Aktenordnern ausgeschiedenen Akten seien einzuziehen und zu ver-
nichten (cl. 32 pag. 32.925.4 f.).
5.2 Die Akten sind mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungs-
verjährung aufzubewahren (Art. 103 StPO). Entscheidet das Bundesstrafgericht
als Beschwerdeinstanz oder erstinstanzlich, so werden die Verfahrensakten dau-
erhaft archiviert (Art. 3 Abs. 1 des Reglements über die Archivierung beim Bun-
desstrafgericht vom 17. Januar 2006 [SR 152.12]). Grundsätzlich gilt die Schutz-
frist von 30 Jahren. Verfahrensakten unterstehen jedoch der längeren Schutzfrist
von 50 Jahren, sofern am Verfahren nicht ausschliesslich öffentlich-rechtliche In-
stitutionen oder Anstalten teilgenommen haben (Art. 10 Abs. 1 und 2 des Regle-
ments).
- 21 -
5.3
5.3.1 Die in den Geheimnis-Aktenordnern ausgeschiedenen Akten enthalten aus-
schliesslich Dokumente, an denen die Privatklägerin ein Geheimhaltungsinteres-
se geltend macht, da es sich dabei um sensible, der Öffentlichkeit nicht zugängli-
che Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse handle. Diese Akten waren wäh-
rend des gesamten Strafverfahrens lediglich Personen zugänglich, die aufgrund
ihrer beruflichen Stellung (Gericht, Strafverfolgungsbehörden, Rechtsanwälte und
Sachverständige) einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen. Zwar sind die
Verfahrensakten grundsätzlich vollständig aufzubewahren, jedoch ist vorliegend
zu beachten, dass das Strafverfahren infolge des Rechtsmittelverzichts aller Par-
teien hinsichtlich des Schuldpunktes rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Ge-
heimnis-Aktenordner haben für das Strafverfahren keine weitere Bedeutung und
könnten darüber hinaus aufgrund der Geheimhaltungsinteressen der Privatkläge-
rin von Dritten ohnehin nicht eingesehen werden. Demnach ist es vorliegend an-
gezeigt, die Geheimnis-Ordner nach Eintritt der Rechtskraft der Parallelverfahren
einzuziehen und zu vernichten.
5.3.2 Aus den gleichen Gründen ist Rechtsanwältin Thomann zu verpflichten, sämtli-
che von diesen Verfahrensakten angefertigten Reproduktionen nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten. Zwar ist die Verteidigerin als Rechtsan-
wältin Berufsgeheimnisträgerin und unterliegt insofern einer Schweigepflicht, sie
könnte jedoch von ihrem Mandanten als Geheimnisträger von dieser Verpflich-
tung entbunden werden. Es erscheint demnach ausnahmsweise zur Wahrung
der Geheimnisinteressen der Privatklägerin angezeigt, Rechtsanwältin Thomann
unter Androhung von Art. 292 StGB zu untersagen, Dritten Auskunft über den In-
halt der ihr mit Verfügung vom 16. Mai 2012 übermittelten Geheimnisordner des
vorliegenden Verfahrens (Nr. 27 und 28) zu geben. Das ihr gewährte Aktenein-
sichtsrecht für die abgetrennten konnexen Verfahren gegen C., H. und G. wird
aufgrund der Rechtkraft des Urteils im Schuldpunkt aufgehoben. Die vorstehen-
den Anordnungen erfolgen ausschliesslich zur Wahrung der Geheimhaltungsinte-
ressen der Privatklägerin und sind nicht in der Person von Rechtsanwältin Tho-
mann begründet.
6. Verfahrenskosten
6.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs.1 StPO).
Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah-
ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im
- 22 -
erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
durchgeführt oder angeordnet worden sind. Die Auslagen umfassen die vom
Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich – soweit hier interessierend – die
Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere
entsprechende Kosten (Art. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR] vom
31. August 2010, SR 173.713.162). Die Gebühren für das Vorverfahren und das
erstinstanzliche Hauptverfahren bemessen sich nach Art. 5 i. V. m. Art. 6 respek-
tive Art. 7 BStKR. Das neue Reglement findet auch auf Verfahren Anwendung,
die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind (Art. 22 Abs. 3 BStKR).
6.2
6.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht im gegenständlichen Verfahren für die Vorunter-
suchung Gebühren in Höhe von Fr. 1'250.– sowie Auslagen von insgesamt
Fr. 11'800.– geltend (Anklageschrift Ziff. 3 [cl. 32 pag. 32.100.3]). Kosten für die
Teilnahme an der Hauptverhandlung (Art. 2 Abs. 6 BStKR) werden nicht geltend
gemacht. Anlässlich der Hauptverhandlung äusserte sich die Bundesanwalt-
schaft zu den Kosten und erklärte, dass der auf den Beschuldigten entfallende
Anteil der im Vorverfahren entstandenen Auslagen nicht genau zu bestimmen
sei, da das Verfahren vor der Abtrennung auch gegen weitere Beschuldigte ge-
führt und hinsichtlich weiterer Handlungen des Beschuldigten eingestellt worden
sei. Die Bundesanwaltschaft habe insoweit eine Schätzung der dem Beschuldig-
ten anteilsmässig aufzuerlegenden Kosten vorgenommen. Die Auslagen beinhal-
ten neben weiteren Posten ebenfalls die der Bundesanwaltschaft vom Kanton
Graubünden (Fr. 3'830.– [cl. 30 pag. 20.0.0.2]) und von der BKP (Fr. 240'854.–
[cl. 30 pag. 20.0.0.8]) in Rechnung gestellten Kosten der polizeilichen Ermitt-
lungshandlungen.
6.2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 BStKR umfasst die Gebühr für die Untersuchung die Kos-
ten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeit. Die
Untersuchungshandlungen der BKP sind demnach im Rahmen der festzusetzen-
den Gebühr für das Vorverfahren angemessen zu berücksichtigen und können
dem Beschuldigten nicht als Auslagen auferlegt werden. Die von der Kantonspo-
lizei Graubünden vorgenommen Untersuchungshandlungen sind im Rahmen der
nationalen Rechtshilfe unentgeltlich zu leisten (Art. 47 Abs. 1 StPO). Der Gebüh-
renrahmen für das Vorverfahren beträgt im Falle der Anklageerhebung
Fr. 1'000.– bis Fr. 100'000.–. Das Verfahren gegen den Beschuldigten und die
anderweitig Verfolgten war in erster Linie durch grossen Umfang des zu ermit-
telnden Sachverhaltes geprägt. Die Ermittlungsarbeiten wiesen aufgrund der
- 23 -
mehrfach von der Privatklägerin geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen
sowie der nicht alltäglichen Sachmaterie einen leicht erhöhten Schwierigkeits-
grad auf. Allerdings kommt den Handlungen des Beschuldigten eine eher unter-
geordnete Bedeutung zu. Insgesamt stehen Zeitaufwand und Umfang der aus-
gewiesenen Untersuchungshandlungen in keinem angemessenen Verhältnis
mehr zur Bedeutung des Falles. So hält der Schlussbericht der BKP auch fest,
dass es sich nicht um einen grossen Fall von Wirtschaftskriminalität handle und
nie wirklich brisante Informationen weitergegeben worden seien (cl.1
pag. 5.0.0.18). Die gesamthaft betriebenen Ermittlungshandlungen können den
vier Beschuldigten nicht pro Kopf zugerechnet werden. Den gegen den Beschul-
digten A. erhobenen Vorwürfen kommt im Verhältnis zu den gegen die anderwei-
tig Verfolgten C., G. und H. gerichteten Vorwürfen nur eine untergeordnete Rolle
zu. Zudem wurden mehrere gegen den Beschuldigten untersuchte Handlungen
nicht zur Anklage angebracht. Aufgrund des Vorstehenden ist eine reduzierte
Gebühr in Höhe von Fr. 7'000.– für das gegenständliche Verfahren angemessen.
Die Kostenbelege für das zunächst gegen alle vier Beschuldigten gemein geführ-
te Strafverfahren weisen Auslagen in Höhe von Fr. 16'946.50 für wissenschaftli-
che Stellungnahmen und Sachverständigengutachten (cl. 30 pag. 20.0.0.6 f.;
…20.1.0.1) sowie Spesen für Auslandsreisen von total Fr. 212.40 (cl. 30
pag. 20.0.0.4 [EUR 177.– x 1.2]) aus. Diese können dem Beschuldigten ebenfalls
nur in dem von ihm kausal verursachten Umfang auferlegt werden. Der ihm zure-
chenbare Anteil ist schätzweise auf Fr. 2'000.– festzulegen.
6.2.3 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist ge-
stützt auf Art. 7 lit. a BStKR auf Fr. 3'000.– festzusetzen, beinhaltend Fr. 2'000.–
für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung sowie Fr. 1'000.–
für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung im Verfahrens- und im
Schuldpunkt. Für die Begründung hinsichtlich der Einziehung, Verfahrenskosten
und Entschädigung werden keine Kosten erhoben, da das Gericht hierüber erst
nachträglich entschieden hat und der den Parteien insoweit zu eröffnende Ent-
scheid von Amtes wegen schriftlich zu begründen ist (Art. 80 Abs. 2 StPO). In der
Gerichtsgebühr ist die Pauschale für gerichtliche Auslagen enthalten (Art. 1
Abs. 4 BStKR).
6.2.4 Die Kosten für das vorliegende Verfahren belaufen sich demnach auf insgesamt
Fr. 12'000.–.
6.3
- 24 -
6.3.1 Grundsätzlich trägt der Staat die Verfahrenskosten, wenn das Gesetz nichts An-
deres bestimmt (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrens-
kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Strafver-
fahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die
Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig
und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung
erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ist dies der Fall, kann ihr auch die Ent-
schädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte und die erlittenen wirtschaft-
lichen Einbussen ganz oder teilweise verweigert werden (Art. 430 Abs. 1 lit. a
StPO i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und b).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht
des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten nicht
um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine an zivil-
rechtliche Grundsätze angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Der
aus dem Strafverfahren entlassenen Person können die Verfahrenskosten aufer-
legt werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise – d. h. im Sinne einer
analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze – gegen
eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten
schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch
das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (zuletzt:
Urteile des Bundesgerichts 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012, E. 3.3 und
1B_21/2012 vom 27. März 2012, E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei darf
sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits
klar nachgewiesene Umstände stützen. Hingegen verstösst eine Kostenauflage
bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der
Unschuldsvermutung, wenn dem Beschuldigten zur Begründung des Kostenent-
scheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht be-
ziehungsweise es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147
E. 3b S. 155; Urteile des Bundesgerichts 1B_21/2012 vom 27. März 2012, E. 2.2
und 1B_12/2012 vom 20. Februar 2012, E. 2.2). Die Haftung der beschuldigten
Person darf nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr
vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördli-
chen Handlungen reicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_71/2009 vom 28. Mai
2009, E. 1.5; DOMEISEN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord-
nung, Basel 2011, Art. 426 StPO N. 3, 32).
a) Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Per-
son, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens
- 25 -
bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft
auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person
freigesprochen wird und soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426
Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 2
StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt,
sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Der
Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO).
b) Eine allgemeine Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft besteht nicht.
Das Gesetz sieht jedoch bei Antragsdelikten die Möglichkeit einer Kostenauflage
vor. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Verfahrensrechte
der Privatklägerschaft in der StPO erheblich ausgedehnt worden sind (Botschaft
vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006,
S. 1327 [nachstehend "Botschaft StPO"]). Die Voraussetzungen für eine Kosten-
auflage an die antragstellende Person sind enger gefasst als diejenigen für die
Privatklägerin, da ersterer Kosten nur auferlegt werden können, wenn sie mutwil-
lig oder grob fahrlässig die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder dessen
Durchführung erschwert hat, während die Kostenauflage an die Privatkläger-
schaft auch ohne diese Voraussetzungen möglich ist. Diese Unterscheidung, die
im Spannungsverhältnis zu Art. 118 Abs. 2 StPO zu stehen scheint, da die an-
tragstellende Person kraft Gesetzes Privatklägerin wird, fusst auf der im Gesetz
vorgesehenen Möglichkeit der antragstellenden Person, auf ihre Stellung und die
damit verbundenen Rechte als Privatklägerin zu verzichten (Art. 120 StPO), ohne
dass dadurch der Strafantrag als zurückgezogen gilt (GRIESSER, in: Do-
natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-
ordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 427 StPO N. 8 f.; DOMEISEN, Basler Kom-
mentar, a. a. O., Art. 427 StPO N. 9). Der Gesetzgeber will die geschädigte Per-
son, die sich nach Stellung des Strafantrags nicht mehr am Verfahren beteiligt,
nur unter strengeren Voraussetzungen an den Kosten beteiligen als die aktiv am
Verfahren teilnehmende Privatklägerschaft. Dies erscheint sachgerecht.
6.4
6.4.1 a) Der Beschuldigte befand sich von 1997 bis 2007 in einem festen Anstel-
lungsverhältnis bei der Privatklägerin, auf das Art. 321a Abs. 4 OR Anwendung
findet. Nach dieser Bestimmung darf der Arbeitnehmer geheim zu haltende Tat-
sachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er
im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses
nicht verwerten oder anderen mitteilen. Diese Geheimhaltungspflicht bezieht sich
auf alle Tatsachen, von denen der Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnis-
- 26 -
ses Kenntnis erlangt und die vom Arbeitgeber als geheim zu halten bezeichnet
werden oder bei denen sich der Geheimhaltungswille aus den Umständen ent-
nehmen lässt (BGE 127 III 310 E. 5.a; PORTMAN, Basler Kommentar, Obligatio-
nenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 321a Abs. 4 OR N. 24 f.; AUBERT, Commen-
taire Romand, Code des obligations I, Basel 2003, Art. 321a Abs. 4 OR N. 7;
WYLER, Droit du travail, 2. Aufl., Bern 2008, S. 111 f.). Während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses gilt die Geheimhaltungspflicht absolut (PORTMAN, a. a. O,
Art. 321a Abs. 4 OR N. 27; WYLER, a. a. O., S. 111). Die gesetzlich allgemein
umschriebene Geheimhaltungspflicht wird durch den jeweiligen Arbeitsvertrag
des Arbeitnehmers im Einzelnen festgelegt und konkretisiert. Art. 3 der Anstel-
lungsbedingungen der B. AG (Ausgabe vom 1. Januar 1993 bzw. vom 1. Januar
2003), integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages des Beschuldigten, hält
fest, dass jeder Mitarbeiter verpflichtet ist, über alle Fabrikations- und Geschäfts-
geheimnisse der Firma und über alle diese betreffenden Geschäftsvorgänge und
Tatsachen, wie z. B. Produkte, Verfahren, Patente, personelle Organisation,
Kunden, Betriebsdaten und Daten des Rechnungswesens, Preise, Gehälter etc.
Stillschweigen zu bewahren, auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Bei
Verletzung der vertraglich vereinbarten Verschwiegenheitspflicht können Mitar-
beiter für dadurch verursachte allfällige Schäden haftbar gemacht werden. Die
Annahme von Mandaten auf eigene Rechnung und die Ausübung entgeltlicher
Nebenbeschäftigungen bedurften der schriftlichen Zustimmung der Privatklägerin
(cl. 1 pag. 4.0.1.29 – 33).
b) Der Beschuldigte stand seit Dezember 1999 mit dem anderweitig Verfolgten
C. in Kontakt (cl. 28 pag. 13.5.0.9). Beide planten einen Firmen-Start-up im
Kunststoffbereich. Die Firma hätte in (möglicherweise) einigen Bereichen die Pri-
vatklägerin konkurrenziert. Vor diesem Hintergrund führte der Beschuldigte im
Auftrag von C. und gegen Entgelt neben seiner Tätigkeit bei der B. AG diverse
Recherchen durch, zum Teil auch über Produkte der B. AG (cl. 19
pag. 13.5.0.5 ff.; …24 ff.). Der Beschuldigte teilte C. unter anderem die Menge
der verkauften Endprodukte von "Nanotubes" (cl. 19 pag. 13.5.0.6), Informatio-
nen von einer internen Kadertagung und aus internen Forschungsberichten
(cl. 19 pag. 13.5.0.29) mit und informierte ihn, dass die B. AG in den Linsenmarkt
einsteigen wolle (cl. 19 pag. 13.5.0.27; vgl. zum Ganzen auch den Schlussbericht
der BKP, cl. 1 pag. 5.0.0.102 – 104). Die Preisgabe dieser Informationen erfolgte
in Kenntnis und unter Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Geheimhaltungs-
pflicht, denn die Privatklägerin hat auf der Geheimhaltung dieser Informationen
bestanden. Dass der Beschuldigte vorbringt, C. habe mit den Informationen
nichts anfangen oder die B. AG nicht schädigen können, ändert nichts an der
- 27 -
Verletzung seiner vertraglich vereinbarten und im Gesetz festgehaltenen Ge-
heimhaltungspflicht. Die zivilrechtliche Geheimhaltungspflicht ist umfassender als
die strafrechtliche, da sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses absolut gilt
und das blosse Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers an den Informationen
genügt, unabhängig davon, ob diese einen wirtschaftlichen Wert haben oder
nicht. Der Beschuldigte hat die Offenbarung der Informationen an C. eingeräumt
und war sich auch seiner Geheimhaltungspflicht bewusst (cl. 32 pag. 32.930.4).
Darüber hinaus informierte er die Privatklägerin nicht über die gegen Bezahlung
durchgeführten Recherchen für C. (cl. 19 pag. 13.5.0.25). Er versuchte seine
ausserbetrieblichen Arbeiten durch falsch gekennzeichnete Posten auf seinen
Abrechnungen vor der Privatklägerin zu verheimlichen, da er sich bewusst war,
dass diese sein Handeln nicht tolerieren würde (cl. 1 pag. 5.0.0.104). Er hat
demnach vorsätzlich in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen seine Geheimhal-
tungspflichten verstossen.
6.4.2 Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten jedoch nur insoweit zu tragen, als ein
Kausalzusammenhang zwischen dem ihm zivilrechtlich anzulastenden Fehlver-
halten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen besteht. Er
trägt nicht die Verfahrenskosten, die die Strafverfolgungsbehörden durch unnöti-
ge oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht haben (Art. 426 Abs. 3
lit. a StPO).
a) Der Beschuldigte hat die Einleitung des Strafverfahrens (neben den ander-
weitig Verfolgten) mit zu verantworten. Er musste damit rechnen, dass die Privat-
klägerin Strafantrag gegen ihn stellen werde, sobald sie von seinen Vertragsver-
letzungen Kenntnis erhalten würde. Umfang und Art der preisgegebenen Infor-
mationen liessen sich aufgrund der Beteiligung weiterer, zum Teil externer Per-
sonen nur im Wege eines Strafverfahrens umfassend klären. Die Einleitung einer
Strafuntersuchung war angesichts der möglicherweise bedrohten Rechtsgüter
der Privatklägerin und der anfänglichen Verdachtslage angemessen.
b) Die Gesamtverfahrenskosten belaufen sich auf Fr. 12'000.– (E. 6.2.2). Hier-
von können dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens in Höhe von
Fr. 9'000.– vollumfänglich auferlegt werden. Das Gericht hat bei der Festsetzung
der Kosten (Gebühren und Auslagen) nur diejenigen Kosten berücksichtigt, die er
in zurechenbarer Weise verursacht hat.
- 28 -
c) Hinsichtlich der Verteilung der Kosten des Hauptverfahrens ist zwischen je-
nen für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung einerseits und
jenen für die Ausfertigung des schriftlich begründeten Urteils zu differenzieren.
aa) Die Bundesanwaltschaft hat mit der Einreichung des Strafbefehls als Ankla-
ge das erstinstanzliche Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
eingeleitet. Die Anklagepunkte 1 und 2 waren bereits bei Anklagerhebung ver-
jährt. Die Bundesanwaltschaft hätte erkennen können, dass insoweit das Verfah-
ren eingestellt werden musste. Es erscheint demnach angezeigt, der Bundesan-
waltschaft die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bis zur Benachrichtigung der
Parteien durch das Gericht, dass in den Anklagepunkten 1 und 2 kein Schuld-
spruch ergehen könne, vollumfänglich aufzuerlegen.
Die Privatklägerin teilte dem Gericht im Anschluss auf Anfrage mit, dass sie trotz
der teilweisen Verfahrenseinstellung an ihrem Strafantrag hinsichtlich Anklage-
punkt 3 festhalte und an der Hauptverhandlung auftreten und plädieren werde.
Die Privatklägerin hat auch im Anschluss an die gerichtliche Mitteilung weiterhin
vollumfänglich von den ihr zustehenden Parteirechten Gebrauch gemacht. Sie
hat Fristverlängerungsgesuche und Beweisanträge gestellt, widersprüchliche
Ausführungen in ihren Parteieingaben gemacht (E. 3.4.3) und trotz drohender
Verjährung Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen des Einzelrichters
mit dem Antrag um aufschiebende Wirkung geführt (cl. 32 pag. 32.960.1 ff.). Zu-
dem hat sie auf einer eigens zum Strafverfahren einberufenen Pressekonferenz
ihren Unmut über dessen Verlauf geäussert und namentlich das URA und die
Bundesanwaltschaft scharf attackiert. Das gesamte Verfahren sei von unnötiger
Verschleppung, gravierenden Führungs- und Organisationsmängel sowie einer
falschen Einschätzung der Verjährungsproblematik geprägt. Dies habe zur Ver-
jährung der beiden Hauptanklagepunkte geführt habe, so dass nur noch ein un-
tergeordneter Anklagepunkt gerichtlich zu beurteilen sei. Es stand der Privatklä-
gerin selbstredend frei, sich in diesem Sinne öffentlich zu äussern. Für die Fort-
setzung des gerichtlichen Verfahrens und damit für die Kostenverlegung ist je-
doch Folgendes festzuhalten: Materiell handelt es sich bei dem für eine Verhand-
lung einzig verbliebenen Anklagepunkt 3 um einen Grenzfall; verschuldensmäs-
sig um eine Bagatelle, wenn es überhaupt tatbestandsmässig wäre. Dieser Punkt
war für keine der Parteien – und wie sich aus ihren öffentlichen Verlautbarungen
ergibt auch nicht für die Privatklägerin – von wesentlicher Bedeutung und schien
vor allem der Abwendung der Verjährung in den anderen Anklagepunkte dienen
zu sollen. Im Übrigen musste auch die Privatklägerin – vertreten durch einen er-
fahrenen Anwalt – auf Grund der Aktenlage, insbesondere des Fehlens einer gu-
- 29 -
tachterlichen Stellungnahme in diesem Punkt, insoweit mit einem Freispruch
rechnen, was offenbar auch der Fall war. Ihr Plädoyer diente ausserdem über
weite Strecken kriminal- und rechtpolitischen Ausführungen (cl. 32
pag. 32.925.9 f.; …21 f.), für welche eine gerichtliche Hauptverhandlung nicht
abzuhalten ist. Schliesslich stand für diesen Anklagepunkt die absolute Verjäh-
rung unmittelbar – zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung mit Frist von einem Mo-
nat – bevor. Unter den gegebenen Umständen hätte die Privatklägerin ohne wei-
teres auf ihren Strafantrag im Anklagepunkt 3 verzichten können und sollen.
Durch ihre Eingaben, ihr widersprüchliches Prozessverhalten und ihre Presse-
konferenz im Vorfeld der Hauptverhandlung hat die Privatklägerin im Übrigen ein
erhebliches Mehr an Arbeitsaufwand beim Gericht und den übrigen Parteien ver-
ursacht. Namentlich mit ihrer Kritik an der Führung des Strafverfahrens hat sie
die Bundesanwaltschaft und die Verteidigung praktisch gezwungen, an der
Hauptverhandlung teilzunehmen und zu plädieren. Ihr sind deshalb zum Grossteil
die Kosten seit der Benachrichtigung über die Verfahrenseinstellung der Ankla-
gepunkte 1 und 2 infolge Verjährung aufzuerlegen.
Die Verfahrenseinstellung hinsichtlich der beiden Hauptanklagepunkte erforderte
nur einen relativ geringen Arbeitsaufwand. Der Grossteil der gerichtlichen Tätig-
keit wurde durch die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung ver-
ursacht, die jedoch nur einen Anklagepunkt von völlig untergeordneter Bedeu-
tung zum Gegenstand hatte. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten für die
Durchführung des Hauptverfahrens in Höhe von Fr. 2'000.– (E. 6.2.2) hälftig zwi-
schen der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerin aufzuteilen.
bb) Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Privatklägerin haben auf
Rechtsmittel und die Ausfertigung eines begründeten Urteils zum Verfahrens-
und zum Schuldpunkt verzichtet, letztere hat lediglich eine Begründung im Kos-
tenpunkt begehrt. Der Beschuldigte hat trotz Verfahrenseinstelllung und Frei-
spruchs ein vollumfänglich begründetes schriftliches Urteil verlangt. Der Ent-
scheid über die Kosten und Entschädigung wurde erst nachträglich gefällt. Der
den Parteien noch nicht eröffnete Entscheid war vom Gericht von Amts wegen zu
begründen (Art. 80 Abs. 2 StPO), weshalb für die schriftliche Urteilsausfertigung
insoweit keine Kosten erhoben werden. Den Mehraufwand für die kostenpflichti-
ge Begründung des Verfahrens- und des Schuldpunktes in Höhe von Fr. 1'000.–
hat allein der Beschuldigte zu tragen.
- 30 -
6.4.3 Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 12'000.– sind demnach von der Bundes-
anwaltschaft und der Privatklägerin im Umfang von je Fr. 1'000.– und vom Be-
schuldigten im Umfang von Fr. 10'000.– zu tragen.
7. Entschädigung
7.1 Beschuldigter A.
7.1.1 a) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird
das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a – c
StPO Anspruch auf Schadensersatz und Genugtuung. Der Staat muss den ge-
samten Schaden ausgleichen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzu-
sammenhang im Sinne des Haftpflichtrechtes steht. Die zu erstattenden Aufwen-
dungen im Sinne von lit. a bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei ge-
wählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder
rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit
das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind. Nach Buchstabe b muss die be-
schuldigte Person für die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus dem Verfahren
ergeben, entschädigt werden. Es geht vor allem um Lohn- oder Erwerbseinbus-
sen, die wegen Verhaftung oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen
erlitten wurden, sowie um Reisekosten. Hat die beschuldigte Person wegen des
Verfahrens eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse
erlitten, hat sie Anspruch auf Genugtuung (lit. c). Diese wird regelmässig ge-
währt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
befand (Botschaft StPO, S. 1329). Das Gericht prüft den Anspruch von Amtes
wegen und kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern
und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
Gemäss Art. 10 BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der freige-
sprochenen Person die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwend-
bar. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen,
namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen
(Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie-
senen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stun-
denansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1
BStKR). Gemäss Art. 13 Abs. 1 BStKR werden die Auslagen aufgrund der tat-
sächlichen Kosten, höchstens aber zu den Ansätzen nach Art. 13 Abs. 2 BStKR
vergütet. Die Honorare und Auslagen verstehen sich ohne Mehrwertsteuer
(Art. 14 BStKR). Angemessen zu vergüten ist allein der für das konkrete Strafver-
- 31 -
fahren notwendige Zeitaufwand, nicht hingegen beispielsweise der Aufwand für
eine bloss soziale Betreuung oder für trölerische Rechtsmittel. Zu entschädigen
sind nur jene Bemühungen des Anwalts, die in kausalem Zusammenhang mit der
Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und verhältnismässig sind. Die
Aufwendungen sind vom Verteidiger grundsätzlich zu spezifizieren (RUCKSTUHL,
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 135
StPO N. 3 und 6).
b) Die Entschädigung oder Genugtuung kann unter anderem herabgesetzt oder
verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die
Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat oder
wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430
Abs. 1 lit. a und c StPO).
c) Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so
kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu erset-
zen (Art. 432 Abs.2 StPO).
7.1.2 Der Beschuldigte verlangt eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 60'000.– für
entstandene Anwaltskosten und Umtriebe (cl. 32 pag. 32.925.27).
a) Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung für die ihm entstandenen An-
waltskosten und Umtriebe im Vorverfahren auszurichten, da er vorsätzlich in zivil-
rechtlich vorwerfbarer Weise gegen seine vertraglichen Geheimhaltungspflichten
verstossen und die Einleitung des Strafverfahrens neben den anderweitig Ver-
folgten C., G. und H. mit zu verantworten hat (E. 6.4.1),
b) Die anwaltliche Verbeiständung war erforderlich, da die Voraussetzungen ei-
ner notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d StPO vorlagen. Die
Bundesanwaltschaft vertrat die Anklage persönlich während der Hauptverhand-
lung. Die Privatklägerin war ebenfalls anwaltlich vertreten und hatte im Vorfeld
ein grosses Medieninteresse an dem Verfahren ausgelöst, weshalb dem Be-
schuldigten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zugemutet werden konnte,
ohne anwaltliche Beistand zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Damit ist der
Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten dem Grunde nach ab dem Zeitpunkt ge-
geben, als feststand, dass sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Privat-
klägerin an der Hauptverhandlung persönlich auftreten und plädieren.
- 32 -
Rechtsanwältin Thomann weist im eingereichten Leistungsjournal für den Zeit-
raum vom 5. April bis 6. Juni 2012 einen Arbeitsaufwand von 62.38 Stunden zu
einem Stundenansatz von Fr. 250.– aus (cl. 32 pag. 32.720.1 1f.). Vom ausge-
wiesenen Zeitaufwand sind die Posten abzuziehen, die nicht im vorliegenden
Strafverfahren anfielen (Positionen vom 31. Mai 2012 betr. Medienmitteilungen)
sowie die vom Sekretariat durchgeführten Arbeiten (wie das Versenden von Fa-
xen und Korrespondenz). Diese Arbeiten sind bereits durch den ordentlichen
Stundenansatz abgegolten. Bei Fällen im durchschnittlichen Schwierigkeitsbe-
reich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger bisheriger Praxis der Straf-
kammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit (Entscheid des Bun-
desstrafgerichts SK.2009.15 vom 12. Mai und 24. September 2010, E. 9.2.3; Ur-
teil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). Das vor-
liegende Verfahren liegt sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht im
ordentlichen Schwierigkeitsbereich, so dass der Stundenansatz für Arbeitszeit
praxisgemäss auf Fr. 230.–, jener für Reise- und allfällige Wartezeit auf Fr. 200.–
festzusetzen ist. Die von Rechtsanwältin Thomann bei Einreichung der Honorar-
und Kostennote geschätzte Zeit von acht Stunden für die Hauptverhandlung ist
auf sechs Stunden effektive Dauer zu kürzen. Der entschädigungsberechtigte
Arbeitsaufwand beträgt nach dem Gesagten total 49.33 Stunden à Fr. 230.– so-
wie 6 Stunden Reisezeit à Fr. 200.–. Der Arbeitsaufwand ist demnach mit
Fr. 12'545.90 zu entschädigen. Die Verteidigerin stellt an Auslagen Fr. 428.– in
Rechnung. Eine Fotokopie wird höchstens mit 50 Rappen, bei Massenanferti-
gungen mit 20 Rappen entschädigt (Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR). Da es sich beim
Kopieren der Verfahrensakten um Massenanfertigungen handelt, sind diese zum
Ansatz von 20 Rappen zu entschädigen, ausmachend Fr. 171.20. Die aufgeführ-
ten Auslagen für Porti, Telefon und Reisespesen in Höhe von Fr. 151.90 sind be-
rechtigt. Die entschädigungsberechtigten Auslagen betragen demnach total
Fr. 323.10. Arbeitsaufwand und Auslagen von Rechtsanwältin Thomann sind ge-
rundet mit Fr. 14'000.– (inklusive Mehrwertsteuer [Art. 14 BStKR]) entschädi-
gungsfähig.
c) Einen weitergehenden materiellen Schaden macht der Beschuldigte nicht
geltend. Ein Genugtuungsanspruch des Beschuldigten für besonders schwere
Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse besteht nicht. Trotz der Verfah-
rensdauer von fünf Jahren und der namentlich durch die Privatklägerin entfach-
ten Medienberichterstattung halten sich die belastenden Begleiterscheinungen im
Rahmen des üblicherweise mit der Durchführung eines Strafverfahrens zu Erdul-
denden. Eine darüber hinaus gehende besondere subjektive Betroffenheit des
- 33 -
Beschuldigten ist nicht erkenntlich und von diesem auch nicht geltend gemacht
worden.
d) Dem Beschuldigten ist für entstandene Anwaltskosten im Hauptverfahren ab
dem 4. April 2012 eine Entschädigung von Fr. 14'000.– auszurichten, für die die
Bundesanwaltschaft und die Privatklägerin im gleichen Verhältnis wie für die Ver-
fahrenskosten ebenfalls ab dem 4. April 2012 aufzukommen haben, ausmachend
je Fr. 7'000.– (Art. 429 Abs. 1, 432 Abs. 2 StPO).
7.2 Entschädigung der Privatklägerin
7.2.1 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschul-
digten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Auf-
wendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach
Artikel 426 Absatz 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Ent-
schädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu
belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den An-
trag nicht ein (Art. 433 Abs.2 StPO). Art. 12 Abs. 2 BStKR findet auf Entschädi-
gungsansprüche der Privatklägerschaft keine Anwendung, da hierüber – im Ge-
gensatz zur Entschädigung für die amtliche Verteidigung – nicht von Amts wegen
zu entscheiden ist und die konkrete Bestimmung des formellen Gesetzes der Be-
stimmung in einem Reglement ohnehin vorgeht.
7.2.2 a) Die Privatklägerin reichte mit Schreiben vom 4. Juni 2012 auf Aufforderung
des Gerichts 23 Anwaltsrechnungen für das Verfahren "Firewall" über insgesamt
Fr. 400'547.05 ein (cl. 32 pag. 32.750.1 ff.). Im Rahmen ihres Plädoyers führte
sie hierzu aus, dass sie insbesondere für die notwendig gewordenen Anwaltskos-
ten zu entschädigen sei. Der ausgewiesene Aufwand umfasse die insgesamt vier
zusammenhängenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten A. sowie die an-
derweitig Verfolgten C., H. und G.. Solange unklar sei, was mit den drei anderen
Beschuldigten geschehe, könne über die Frage der Solidarhaftung nicht ent-
schieden werden, jedoch habe der Beschuldigte "als Mann der ersten Stunde" al-
leine für sämtliche Kosten des zuvor zusammen geführten Strafverfahrens zu
haften (cl. pag. 32.925.025 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte sie,
der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine angemessene Entschädigung für die
notwendigen Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen bzw. es würden eigentlich
Fr. 400'547.05 gefordert
- 34 -
b) Indem die Privatklägerin lediglich die Zusprechung einer "angemessenen
Entschädigung" verlangt, beziffert sie ihre Forderung nicht im Sinne von Art. 433
Abs. 2 StPO. Selbst wenn man aufgrund der Rechnungseinreichung vom 4. Juni
2012 und ihres Plädoyers davon ausgehen wollte, dass die sie die Höhe der Ent-
schädigung nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt, sondern Fr. 400'547.05
verlangt hätte, ist der Betrag nicht belegt und nicht begründet. Den eingereichten
Anwaltsrechnungen lässt sich entnehmen, dass Rechtsanwalt Hagger für die Pri-
vatklägerin im bei ihm unter dem Namen "Firewall" geführten Dossier in ver-
schiedenen Verfahren tätig war. Die Rechnungen enthalten ebenfalls Posten für
Tätigkeiten in diversen Beschwerde- und Zivilverfahren, die jedoch im gegen-
ständlichen Strafverfahren nicht als notwendiger Aufwand geltend gemacht wer-
den können. Vielen Rechnungspositionen lässt sich nicht entnehmen, in welchem
Verfahren die fakturierten Leistungen erbracht worden sind. Soweit die Aufwen-
dungen von Rechtsanwalt Hagger eindeutig dem zunächst gegen den Beschul-
digten sowie die anderweitig Verfolgten C., G. und H. geführten Verfahren zuge-
ordnet werden können, lässt sich den Rechnungen nicht einwandfrei entnehmen,
welche Person sie betreffen. Die Privatklägerin hat ihrer Pflicht zur hinreichenden
Begründung ihrer Entschädigungsforderung nicht genüge getan. Mangels Erfül-
lung der formellen Voraussetzungen kann auf den Entschädigungsantrag nicht
eingetreten werden (Art. 433 Abs. 2 StPO).
Die nach Verfahrensabtrennung und Anklageerhebung eindeutig im vorliegenden
Strafverfahren erbrachten Aufwendungen sind nicht entschädigungspflichtig. Der
Beschuldigte hat das gerichtliche Verfahren nicht zu vertreten und ist demnach
nicht kostenpflichtig nach Art. 426 StPO. Es fehlt insoweit an den formellen Vor-
aussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach Art. 433 Abs. 1 StPO.
- 35 -
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. Das Verfahren gegen A. wird in den Anklagepunkten 1 (Vorgang vom 28. März 2003)
und 2 (Vorgang vom 20. Oktober 2004) gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO eingestellt.
2. A. wird im Anklagepunkt 3 (Vorgang vom 5. Juli 2005) vom Vorwurf der Verletzung
von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen im Sinne von Art. 162 StGB freige-
sprochen.
II.
Die beschlagnahmten Originaldokumente (Besprechungsnotiz vom 20. März 2003
[4 Seiten] und handschriftliche Aufzeichnungen [5 Seiten]) werden eingezogen und
vernichtet (Art. 58 Abs. 1 und 2 aStGB)
III.
1. Rechtsanwältin Thomann wird unter Androhung von Art. 292 StGB untersagt, Dritten
in die ihr mit Verfügung des Einzelrichters des Bundesstrafgerichts vom 16. Mai 2012
übermittelten Geheimnisordner des vorliegenden Verfahrens (Nr. 27 und 28) Einsicht
zu gewähren oder Auskunft über deren Inhalt zu erteilen. Sämtliche von diesen Ver-
fahrensakten angefertigten Reproduktionen sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils zu vernichten.
2. Die in den Geheimnisordnern ausgeschiedenen Akten (Nr. 24 – 29) sind nach rechts-
kräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens sowie der abgetrennten konnexen
Verfahren gegen C., H. und G. zu vernichten.
3. Das Rechtsanwältin Thomann mit Verfügung des Einzelrichters vom 16. Mai 2012
gewährte Einsichtsrecht in die vollständigen Verfahrensakten der abgetrennten kon-
nexen Verfahren gegen C., H. und G. wird aufgehoben.
- 36 -
IV.
Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 7'000.00 Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 3'000.00 Gerichtsgebühr
Fr. 2'000.00 Auslagen im Vorverfahren
Fr. 12'000.00 Total
Davon werden A. Fr. 10'000.– und der B. AG Fr. 1'000.– zur Bezahlung auferlegt. Die
übrigen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten der Eidgenos-
senschaft.
V.
1. Die Bundesanwaltschaft und die B. AG werden verpflichtet, A. für seine Aufwendun-
gen im gerichtlichen Verfahren mit je Fr. 7'000.– zu entschädigen. A.s weitergehende
Forderungen für das Vorverfahren werden abgewiesen.
2. Auf die Forderung der B. AG auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten
von A. wird nicht eingetreten.
3. Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Strafverfahren seitens der Privatklägerin
keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Dieser Entscheid wurde in den Dispositivziffern I. bis III. in der Hauptverhandlung eröff-
net und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Die Dispositivziffern IV. und V.
werden mit dem vorliegenden schriftlich begründeten Urteil eröffnet.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwältin Thomann
- Rechtsanwalt Hagger
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
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Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Die Parteien haben für die Dispositivziffern I. bis III. auf Rechtsmittel verzichtet. Das Urteil ist insoweit
rechtskräftig.
Für die Dispositivziffern IV. und V. gilt folgende Rechtsmittelbelehrung:
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 26. Juli 2012
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