Urteil vom 9. Mai 2012
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Peter Lehmann,
gegen
A. AG, vertreten durch Rechtsanwältin Yvona Gries-
ser,
Gegenstand
Einziehung von Vermögenswerten
(Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom
10. April 2012)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2012.16
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass
die Strafkammer in Ziff. 3 des Entscheids vom 13. Mai 2011 zulasten der A. AG auf
deren Konto Nr. 1 bei der UBS, den Betrag von Fr. 12'673.95 einzog und die Be-
schlagnahme im weiteren Umfang aufhob;
das Bundesgericht auf Beschwerde der A. AG durch Urteil vom 10. April 2012 diesen
Entscheid in seiner Gesamtheit aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Strafkammer zurückwies;
eine neue Hauptverhandlung sich nicht als notwendig erweist;
die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 18. April 2012 auf die Stellung von Anträ-
gen verzichtete;
die A. AG mit Schreiben vom 8. Mai 2012 beantragte, von Einziehung abzusehen und
sie für das vorangehende Verfahren mit 3'000 Fr. zzgl. MWST sowie für dieses Ver-
fahren angemessen zu entschädigen;
das Gericht zuständig ist, über die Frage der Einziehung zu befinden, wenn es das
Strafverfahren einstellt (BGE 117 IV 233 E. 1b), und zwar auch hinsichtlich von Ver-
mögenswerten von nicht beschuldigten Personen (SCHMID, Kommentar Einziehung,
Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, 2. Aufl., Zürich etc. 2007, § 1 N. 79, be-
sonders Fn. 388, i.V.m. § 2 N. 138);
das Bundesgericht im Urteil vom 10. April 2012, E. 5.6, befand, die Voraussetzungen
für eine Beschlagnahme seien nicht erfüllt, was die Strafkammer bindet;
der Entscheid vom 13. Mai 2011 durch das Urteil des Bundesgerichts formell zur
Gänze aufgehoben wurde;
die A. AG durch Ziff. 1, 2, 3 Satz 2 und 4–5 des Entscheids vom 13. Mai 2011 nicht
materiell beschwert ist und sie diese auch nicht vor Bundesgericht angefochten hat;
Ziff. 1, 2, 3 Satz 2 und 4–5 des Entscheids vom 13. Mai 2011 daher ohne inhaltliche
Neubeurteilung bloss formell neu zu verkünden sind und der Entscheid deshalb auch
B. zu eröffnen ist;
die A. AG für die Vertretung in den Verfahren SK.2010.21 sowie SK.2012.16 zu ent-
schädigen ist, das Bundesgericht die Vorarbeiten zur Beschwerde bereits entschädig-
te, der übrige geltend gemachte Aufwand nicht in Frage zu stellen, jedoch mit nur
230 Fr. pro Stunde zu honorieren ist (Entscheid vom 18. Januar 2010, E. 4.2.1).
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Der Einzelrichter entscheidet:
1. Das Verfahren wird bezüglich des Anklagepunktes I.A eingestellt.
2. Auf die Anklage wird im Punkt I.B nicht eingetreten. Die Akten werden zur allfälligen
weiteren Amtshandlung dem Staatssekretariat für Wirtschaft übermittelt.
3. Von Einziehung wird abgesehen. Die allfällige Beschlagnahme des Kontos Nr. 1 bei
der UBS, lautend auf die A. AG, wird aufgehoben.
4. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Bund.
5. Die Eidgenossenschaft richtet B. für das Bundesstrafverfahren eine Entschädigung
von Fr. 57’081.60 (inkl. MWST) und eine Genugtuung von Fr. 1'500.– aus, zahlbar
an Rechtsanwältin Yvona Griesser, abzüglich bereits erfolgter Zahlungen. Die wei-
tergehenden Begehren werden abgewiesen.
6. Die Eidgenossenschaft richtet der A. AG für das Verfahren vor Bundesstrafgericht
eine Entschädigung von Fr. 3'850.– (inkl. MWST) aus, zahlbar an Rechtsanwältin
Yvona Griesser.
7. Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft und Rechtsanwältin Yvona Griesser
(für die A. AG und für B.) eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
- Staatssekretariat für Wirtschaft (mitsamt Akten)
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versandt: 09.05.2012
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