Verfügung vom 25. September 2014
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Kaspar Lang
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Olivier
Thormann, Leitender Staatsanwalt des Bundes
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Bruno Steiner
Gegenstand Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäfts-
besorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25
StGB)
Einstellung, Kosten- und Entschädigungsfolgen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2012.32
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Sachverhalt:
A. Am 12. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren
gegen B. und Unbekannt wegen Verdachts des Betrugs, evtl. der Veruntreuung
und der qualifizierten Geldwäscherei. Das Verfahren wurde verschiedentlich auf
weitere Personen und Tatbestände ausgedehnt, so am 5. März 2007 auch auf A.
und am 31. Oktober 2008 auf dieselbe betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung
gemäss Art. 158 StGB (pag. 1-11-1/2; pag. TPF 10-520-21 ff.). Mit Verfügung der
Bundesanwaltschaft vom 1. Mai 2007 wurde Rechtsanwalt Bruno Steiner rück-
wirkend ab 6. März 2007 als amtlicher Verteidiger von A. eingesetzt (pag. 16-11-
9 ff.). Am 18. Februar 2011 trennte die Bundesanwaltschaft das Teilverfahren
betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung vom Übrigen ab (pag. 1-11-13 ff.). Am
7. Juni 2012 stellte sie das Übrige ein (pag. 23-1 ff. = pag. TPF 10-520-61 ff.).
B. Am 8. Juni 2012 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. einen Strafbefehl we-
gen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff.
1 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 StGB) und belegte sie mit einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei
Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 3'300.-- (pag. 23-25 ff. = TPF 10-100-1 ff.).
C. Die Beschuldigte A. erhob frist- und formgerecht Einsprache gegen den Strafbe-
fehl. Am 20. Juli 2012 überwies die Bundesanwaltschaft den genannten Strafbe-
fehl im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift an das Bundesstrafge-
richt (pag. TPF 10-100-4 f.; 10-100-1 ff.). Das Dossier wurde bei der Strafkammer
unter der Geschäftsnummer SK.2012.32 registriert und dem Einzelrichter zuge-
wiesen (pag. TPF 10-160-1).
D. Am 27. Juli 2012 verfügte der Einzelrichter die Rückweisung der Anklage an die
Bundesanwaltschaft im Sinne der Erwägungen (mangels ausreichender Sach-
verhaltsumschreibung), lud die Bundesanwaltschaft zur verbesserten Wiederein-
reichung ein und sistierte das Verfahren bis dahin. Die Rechtshängigkeit blieb
beim Bundesstrafgericht (pag. TPF 10-110-1 ff.).
E. Mit Datum vom 9. August 2012 reichte die Bundesanwaltschaft die nachgebes-
serte Anklageschrift ein (pag. TPF 10-100-10 ff.).
Konkret wurde A. vorgeworfen, sie habe in der Zeit von Anfang bis spätestens
21. Dezember 2004 in Basel Gehilfenschaft zu ungetreuer qualifizierter Ge-
schäftsbesorgung dadurch begangen, dass sie für C. das Einverständnis ihres
damals inhaftierten Ehemanns B. für ein zinsloses Darlehen der D. AG an die E.
AG über Fr. 192'017.40 eingeholt und übermittelt habe, worauf das Darlehen am
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22. Dezember 2004 ausgerichtet worden sei. Die Beschuldigte habe gewusst
oder mindestens annehmen müssen, dass die Darlehensgeberin, deren Liquida-
tion sie in dieser Zeit zusammen mit C. vorbereitet habe, den Betrag bei Fälligkeit
nicht mehr zurückfordern und die Darlehensnehmerin nicht in der Lage sein wür-
de, ihn zurückzubezahlen, wodurch die D. AG unwiederbringlich um den Darle-
hensbetrag entreichert und die E. AG entsprechend unrechtmässig bereichert
worden sei. Das Darlehen diente zur Bezahlung von Löhnen an Mitarbeiter der E.
AG.
F. Der Einzelrichter nahm am 10. August 2012 das Verfahren wieder auf und lud die
Parteien ein, Beweisanträge zu stellen (pag. TPF 10-410-1), was beide Parteien
innert Frist taten (pag. TPF 10-510-5 ff.; 10-520-1 f.).
G. Mit Schreiben vom 13. September 2012 an die Bundesanwaltschaft hielt der Ein-
zelrichter fest, dass die Adressatin die Befragung von C. als Auskunftsperson
beantrage mit der Begründung, er sei in Bezug auf den im vorliegenden Verfah-
ren angeklagten Sachverhalt in einem separaten Verfahren, welches sich noch
im Untersuchungsstadium befinde, bereits beschuldigte Person. Grundsätzlich
seien Straftaten eines Täters und eines Teilnehmers gemeinsam zu beurteilen
(Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Vorliegend scheine es weder sachlich gerechtfertigt
noch prozessökonomisch, den gegen A. erhobenen Vorwurf vorab zu beurteilen,
zumal die Gehilfenschaft eine Haupttat voraussetze und somit die gegen C. er-
hobenen Vorwürfe der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung ebenfalls
inzident beurteilt werden müssten. Der Einzelrichter lud die Bundesanwaltschaft
ein, gegen den Täter C. innert Monatsfrist im Sachzusammenhang Anklage zu
erheben, ansonsten er das Verfahren gegen die als Teilnehmerin beschuldigte A.
bis nach der Beurteilung der Haupttat sistieren werde (pag. TPF 10-480-3 f.).
H. Am 18. September 2012 ersuchte der Verteidiger, "die Aktion umgehend abzu-
blasen und zur Hauptverhandlung vorzuladen" (pag. TPF 10-520-4 ff.). Die Bun-
desanwaltschaft vertrat mit Schreiben vom 21. September 2012 sinngemäss die
gleiche Ansicht (pag. TPF 10-510-23 f.).
I. Der Einzelrichter sistierte mit Verfügung vom 26. September 2012 das Verfahren
mindestens bis zur Einreichung der Anklage gegen den Haupttäter C.. Die
Rechtshängigkeit wurde bei der Strafkammer belassen (pag. TPF 10-440-1 ff.).
J. In der Zeit vom 15. Januar bis 12. März 2013 hielt der Einzelrichter trotz Opposi-
tion seitens der Verteidigung mehrmals an der Sistierung gemäss Verfügung vom
26. September 2012 fest (pag. TPF 10-440-8 ff.; 10-480-5; 10-480-7 f.).
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K. Mit Datum vom 27. Juni 2014 stellte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersu-
chung gegen C. betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung im Teil-Sach-
verhaltsbereich "Darlehensgewährung D. AG an E. AG vom 21. Dezember 2004"
in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und d StPO ein (pag. TPF 10-510-29 ff.).
Zur Begründung führte sie sinngemäss an, bei einer Würdigung aller massgebli-
chen Umstände, darunter insbesondere der Verflechtungen zwischen den invol-
vierten Gesellschaften, der Mitunterzeichnung des Darlehensvertrags durch die
betroffenen Mitarbeiter, der Entsprechung von Darlehensbetrag und ausgewie-
sener Netto-Lohnsumme sowie der nachmaligen Verwendung des Darlehens für
arbeitsvertraglich geschuldete Leistungen, lasse sich der Einwand des juristisch
ungeschulten C. nicht widerlegen, wonach er damals der Meinung gewesen sei,
sein Handeln im Zusammenhang mit dem inkriminierten Darlehen sei nicht un-
rechtmässig gewesen. Es könne ihm nicht mit genügender Bestimmtheit unter-
stellt werden, er habe die (Eventual-) Absicht gehabt, jemanden zum Nachteil der
D. AG im Widerspruch zur Rechtsordnung finanziell zu bevorteilen. Demnach sei
das in Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB vorausgesetzte subjektive Tatbestandsmerk-
mal (eventual-)absichtlicher unrechtmässiger Bereicherung nicht erfüllt. Weil aber
beim Grundtatbestand des Art. 158 StGB das Prozesshindernis der Verjährung
vorliege (Vergehenstatbestand), sei das Strafverfahren im entsprechenden
Sachverhalt definitiv einzustellen (pag. TPF 10-510-34). Die Bundesanwaltschaft
auferlegte die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 980.50 dem Beschuldigten
C. und verweigerte ihm eine Entschädigung und Genugtuung (pag. TPF 10-510-
37).
Am 10. Juli 2014 stellte die Bundesanwaltschaft auch die Strafuntersuchung ge-
gen B. insoweit ein, als sie sich auf den Vorwurf der Anstiftung im hier interessie-
renden Sachverhaltskomplex bezog. Die Begründung war analog zu jener in der
Teil-Einstellung betreffend C. Die Verfahrenskosten wurden auf die Bundeskasse
genommen und B. wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung zugespro-
chen (pag. TPF 10-510-38 ff.).
L. Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 äusserte der Verteidiger von A. die Meinung,
dass nun die beim Bundesstrafgericht hängige Sache durch den Einzelrichter er-
ledigt werden sollte (pag. TPF 10-520-19 f.). Am 21. Juli 2014 beantragte die
Bundesanwaltschaft die Aufhebung der Sistierung und Rückweisung an die Bun-
desanwaltschaft zur Einstellung, subsidiär die Einstellung durch das Bundes-
strafgericht, sub-subsidiär einen Freispruch durch das Bundesstrafgericht (pag.
TPF 10-510-27 f.).
M. Am 22. Juli 2014 hob der Einzelrichter die Sistierung auf und unterbreitete seine
Absicht, das Verfahren zufolge Verjährung einzustellen, den Parteien zur Stel-
lungnahme (Art. 329 Abs. 4 StPO). Sie wurden auch aufgefordert, sich zu den
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damit zusammenhängenden Rechtsfolgen (Kosten, Entschädigung) zu äussern.
Der Verteidiger erhielt zudem antragsgemäss Akteneinsicht (pag. TPF 10-480-9).
N. Der Verteidiger teilte mit Schreiben vom 24. Juli 2014 mit, dass das Gericht die
Beschuldigte freisprechen sollte (pag. TPF 10-520-32 f.). Innert angesetzter Frist
reichte er zudem am 2. August 2014 eine Honorarnote im Umfang von
Fr. 5'153.05 für rund 15 geleistete Stunden zum Ersatz ein. Er wies darauf hin,
dass er dabei als erbetener Verteidiger gehandelt habe. Gleichzeitig beantragte
er, seiner Klientin eine Genugtuung und Umtriebsentschädigung von symboli-
schen Fr. 1'000.-- zuzusprechen (pag. TPF 10-520-35 ff.). Ebenfalls innert Frist
wies er mit Schreiben vom 7. August 2014 darauf hin, dass nach wie vor Vermö-
genswerte seiner Klientin, die er im Einzelnen beschrieb, beschlagnahmt und mit
der Einstellung des Verfahrens wieder freizugeben seien. Für seinen zusätzli-
chen zweistündigen Aufwand im Zusammenhang mit diesem Schreiben macht er
weitere Fr. 664.20 zum Ersatz geltend (pag. TPF 10-520-41 ff./49).
O. Die Bundesanwaltschaft beantragte am 7. August 2014 die Verfahrenseinstel-
lung. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen stellte sie in richterliches Ermessen,
behielt sich aber eine Stellungnahme in Sachen Kosten und Entschädigung auf-
grund der Eingabe der Gegenpartei vor (pag. TPF 10-480-49 f.).
P. In einem zweiten Schriftenwechsel wehrte sich der Verteidiger gegen eine allfälli-
ge Auflage von Verfahrenskosten an seine Klientin bzw. Reduzierung der Ent-
schädigung (pag. TPF 10-520-52 ff.). Die Bundesanwaltschaft ihrerseits überliess
den Entscheid über den anzuwendenden Stundenansatz für die Anwaltsentschä-
digung dem Gericht und erinnerte daran, dass sie in ihrer Einstellungsverfügung
vom 7. Juni 2012 (betreffend die übrigen strafrechtlichen Vorwürfe gegen A.; pag.
23-1 ff.; pag. TPF 10-520-61 ff.) eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'650.--
ausgerichtet und darüber hinausgehend eine Genugtuung verweigert habe. Den
Entscheid überliess sie aber letztlich ebenfalls dem Gericht. Mit gleicher Eingabe
opponierte die Bundesanwaltschaft gegen den Antrag auf Freigabe von be-
schlagnahmten Vermögenswerten, weil die Beschlagnahmen nicht dieses Ver-
fahren beträfen (pag. TPF 10-480-51 f.).
Q. Am 16. September 2014 forderte der Einzelrichter die Bundesanwaltschaft auf,
ihre Berechnungsgrundlagen für die im Strafbefehl errechnete Entschädigung der
amtlichen Verteidigung mitzuteilen und sich vernehmen zu lassen, ob und wann
sie die amtliche Verteidigung widerrufen habe, zumal der Verteidiger geltend ma-
che, als erbetener Verteidiger zu handeln (pag. TPF 10-480-15).
R. Die Antwort der Bundesanwaltschaft vom 17. September 2014 (pag. TPF 10-510-
56 f.) und die Stellungnahme des Verteidigers vom 22. September 2014 dazu
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(pag. TPF 10-520-55 ff.) ergeben sich, soweit erforderlich, aus dem Nachfolgen-
den (E. 9.2 und E. 10.5).
Der Einzelrichter erwägt:
1. Nach Eingang der Anklage beim Gericht prüft die Verfahrensleitung, ob (a.) die
Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, (b.) die Prozessvor-
aussetzungen erfüllt sind und (c.) Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329
Abs. 1 StPO). Aus Art. 329 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die obgenannte Prü-
fung auch später im Verfahren vorgenommen bzw. bei sich ändernden Umstän-
den aktualisiert werden kann. Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das
Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Ein-
stellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4
StPO).
2. Gemäss bundesrätlicher Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts
vom 21. Dezember 2005 gilt unter anderem der Eintritt der Verjährung als Ver-
fahrenshindernis im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO (BBl 2006, 1085, 1278).
Erachtet das Gericht die Verjährung als eingetreten, so lässt die Strafprozess-
ordnung weder ein gerichtliches Hauptverfahren zu, noch eine Rückweisung der
Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft. Dem Gericht bleibt nur die Verfah-
renseinstellung.
3. Grundsätzlich richtet sich die Strafbarkeit bzw. Strafe für eine Tat nach dem im
Tatzeitpunkt geltenden Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Steht eine Tat, welche vor ei-
ner Änderung des Strafgesetzes begangen wurde, erst nach der Revision zur
Beurteilung, so gilt das neue Recht, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2
Abs. 2 StGB).
Die Bundesanwaltschaft hat A. der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer
Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, begangen in der
Zeit von Anfang bis spätestens 21. Dezember 2004, beschuldigt und angeklagt.
Sie soll demnach die Tat vor Inkrafttreten der Neufassung des Allgemeinen Teils
des StGB am 1. Januar 2007 begangen haben. Es stellt sich also die Frage nach
dem anwendbaren Recht.
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Der Straftatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB hat per 1. Januar 2007 keine inhalt-
liche Änderung erfahren. Die Strafandrohung wurde zwar an das neue Sankti-
onssystem angepasst, aber weder gemildert noch geschärft. Hingegen sieht der
revidierte Art. 25 StGB für Gehilfenschaft eine obligatorische Strafmilderung vor,
während diese gemäss altem Recht bloss fakultativ war. Vorliegend ist also das
neue materielle Recht das mildere.
Seit der Ausführung der vorgeworfenen Tat sind heute beinahe zehn Jahre ver-
strichen. Somit interessiert auch die Verjährungsfrage und auch hier die Frage
des anwendbaren Rechts (Art. 389 StGB).
Die Normen zu den Verjährungsfristen und zum Verjährungsbeginn wurden mit
der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision nicht modifiziert. Sie standen
weiterhin in der seit dem 1. Oktober 2002 in Kraft stehenden Fassung in Kraft
(vgl. Art. 70 und 71 aStGB bzw. Art. 97 und 98 StGB/2007). Eine inhaltliche Än-
derung erfuhren die Verjährungsfristen durch eine ab dem 1. Januar 2014 in Kraft
stehende Revision. Soweit hier interessierend, wurde für Taten mit einer ange-
drohten Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren die Verjährungsfrist von sieben
auf zehn Jahre angehoben (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB/2014). Für Taten mit ange-
drohter Höchststrafe von mehr als drei Jahren blieb sie unverändert bei 15 Jah-
ren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB/2014). Da die jüngste Revision die Verjährungsfris-
ten verschärft, ist also in Berücksichtigung der Verjährungsfrage das zur Tatzeit
anwendbare Recht und dabei insbesondere das bis zum 31. Dezember 2013 gül-
tige Verjährungsrecht anzuwenden.
4. Die einfache (nicht qualifizierte) ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158
Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe bedroht. Die Strafandrohung im qualifizierten Fall gemäss Art. 158 Ziff. 1
Abs. 3 StGB (bei Bereicherungsabsicht) beträgt Freiheitsstrafe von einem bis zu
fünf Jahren.
5. Die Bundesanwaltschaft hat in ihren Einstellungsverfügungen vom 27. Juni 2014
betreffend den als Täter beschuldigten C. und vom 10. Juli 2014 betreffend den
als Anstifter beschuldigten B. festgehalten, bei C. sei das subjektive Tatbe-
standsmerkmal der (Eventual-)Absicht unrechtmässiger Bereicherung nicht er-
füllt. Somit ist der Grundtatbestand, zu welchem A. Gehilfenschaft geleistet ha-
ben soll, gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. c aStGB bzw. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB/2007
seit spätestens dem 21. Dezember 2011 verjährt.
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Das Bundesgericht bekennt sich in gefestigter Rechtsprechung zur Unrechtsteil-
nahmetheorie (BGE 115 IV 230 E. 2b). Demnach setzt die Gehilfenschaft eine
strafbare Haupttat voraus. Ist die Haupttat verjährt, so ist es auch der gegen die
Gehilfin erhobene Vorwurf. Somit ist das vorliegende Verfahren gegen A. zufolge
Verjährung einzustellen.
6. In der Anklageschrift sind keine im konkreten Sachzusammenhang beschlag-
nahmten Vermögen der Beschuldigten erwähnt. Ob und in welchem Sachzu-
sammenhang Beschlagnahmen gegen die Beschuldigte bestehen und ob diese
gerechtfertigt seien, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Auf den Antrag, be-
schlagnahmte Vermögenswerte freizugeben, ist daher nicht einzutreten.
7. Die Gebühr des Vorverfahrens bis zum Strafbefehl vom 8. Juni 2012 wurde dort
mit Fr. 6'000.-- beziffert (pag. 23-27 = TPF 10-100-3). Dieser Betrag scheint bei
einem Gebührenrahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 20'000.-- für Fälle, die mit Strafbe-
fehl erledigt werden (Art. 6 Abs. 4 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundessstrafverfahren,
BStKR; SR 173.713.162), unangemessen und ist in Anbetracht der in den beiden
Einstellungsverfügungen betreffend C. und B. festgesetzten Gebühr inkl. Ausla-
gen von je Fr. 980.50 (pag. TPF 10-510-37 bzw. 48) auf ebenfalls Fr. 980.50 zu
kürzen. Die Gerichtsgebühr wird inklusive Spesenpauschale auf Fr. 700.-- festge-
legt (Art. 7 lit. a BStKR).
8. Gemäss Art. 423 StPO sind die Kosten eines eingestellten Verfahrens in der Re-
gel auf die Bundeskasse zu nehmen. Sie können jedoch ganz oder teilweise der
beschuldigten Person auferlegt werden, wenn diese die Einleitung des Verfah-
rens rechtswidrig oder schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert
hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für straf-
rechtliches Verschulden sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenä-
herte Haftung für prozessuales Verschulden im weiteren Sinn. Für die Kostenauf-
lage im Falle der Einstellung ist deshalb ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunk-
ten vorwerfbares Verhalten erforderlich, wobei insoweit jede – klare – Verletzung
allgemeiner, geschriebener oder ungeschriebener gesetzlicher Pflichten in Be-
tracht fällt, gesetzlicher Pflichten, die den Schutz des verletzten Rechtsguts be-
zwecken müssen.
Die Beschuldigte hatte gemäss Anklageschrift als Prokuristin mit Kollektivunter-
schrift bei der F. AG (Hauptaktionärin der D. AG) keinerlei bestimmende Funktion
bei der geschädigten D. AG. Daran würde auch nichts ändern, wenn sie – der
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Anklage entsprechend – tatsächlich das Einverständnis ihres inhaftierten Ehe-
manns B. für eine Zahlung der D. AG eingeholt und übermittelt hätte. Ihr Handeln
hat also keine zivilrechtlichen Grundsätze verletzt. Somit können ihr keine Kosten
des Strafverfahrens auferlegt werden.
9. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person unter anderem bei
Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die an-
gemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) sowie für die wirtschaftlichen
Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstan-
den sind (lit. b), entschädigt zu werden und eine Genugtuung für besonders
schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Frei-
heitsentzug, zu erhalten (lit. c). Das Gesetz begründet eine Kausalhaftung des
Staates. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem
Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts
steht (GRIESSER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizeri-
schen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 429 StPO N. 2).
Die Entschädigungsfrage ist gemäss BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 nach der Kosten-
frage zu beantworten. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der
Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei
Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch
auf Entschädigung hat.
Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche sind von Amtes wegen zu prüfen.
Die beschuldigte Person trifft jedoch eine Mitwirkungsobliegenheit bzw. ein Mit-
wirkungsrecht zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs (Art. 429
Abs. 2 StPO). Unterlässt es der potenzielle Ansprecher, seine Ansprüche zu be-
ziffern oder zu belegen, obwohl er dazu aufgefordert wurde, so gilt dies im Rah-
men seines Unterlassens als Verzicht (WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kom-
mentar, Basel 2011, Art. 429 StPO N. 31; SCHMID, Schweizerische Strafprozess-
ordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 429 StPO N. 14).
9.1 Der amtliche Verteidiger wird für die angemessene Ausübung seiner Tätigkeit
durch den Staat entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Hat die beschuldigte Person
keine Verfahrenskosten zu tragen, erwachsen ihr gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO
demnach bei amtlicher Verteidigung keine Kosten für die angemessene Aus-
übung ihrer Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Ist sie hin-
gegen erbeten verteidigt, so kommt die Entschädigung gemäss der zitierten Ge-
setzesbestimmung zum Tragen.
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9.2 Die amtliche Verteidigung dauert so lange, wie die Voraussetzungen für ihre An-
ordnung bestehen, längstens (und in der Regel) bis zum Abschluss des Strafver-
fahrens, einschliesslich allfälliger Rechtsmittelverfahren (vgl. BGE 129 I 129; LIE-
BER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 134 StPO N. 1). Es ist denkbar,
dass die Voraussetzungen, unter denen die amtliche Verteidigung erfolgte, nach-
träglich (vor Beendigung des Verfahrens) dahinfallen. Für diesen Fall sieht
Art. 134 Abs. 1 StPO den förmlichen Widerruf des Mandates durch die Verfah-
rensleitung vor. Gleiches gilt, wenn die zunächst amtlich verteidigte beschuldigte
Person von sich aus selber eine Wahlverteidigung beizieht (LIEBER, a.a.O.,
Art. 134 StPO N. 7).
In concreto hat die Verfahrensleitung die ab 6. März 2007 eingesetzte amtliche
Verteidigung nicht widerrufen (pag. TPF 10-510-56). Die blosse Mitteilung des
Verteidigers, er handle jetzt als erbetener Verteidiger, ersetzt den Widerruf nicht,
sodass die amtliche Verteidigung noch immer besteht. Die praktische Auswirkung
besteht darin, dass eine Entschädigung für angemessene Verteidigung an den
Verteidiger selbst auszurichten ist und kein entsprechender Anspruch der be-
schuldigten Person entsteht. Auf die Höhe der Entschädigung hat diese Rechts-
lage hingegen keinen Einfluss (infra, E. 10.3).
9.3 Die Beschuldigte verlangt eine "Genugtuung und Umtriebsentschädigung von
symbolischen Fr. 1'000.--" (pag. TPF 10-520-35). Unter "Umtriebsentschädigung"
dürfte eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen, die der Beschuldigten
aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429
Abs. 1 lit. b StPO), verstanden sein. Der geforderte Betrag soll also gesamthaft
Ansprüche aus Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO abdecken.
9.4 Die Beschuldigte beziffert und belegt keine durch dieses Strafverfahren entstan-
denen wirtschaftlichen Einbussen, obwohl der Verteidiger aufgefordert worden
war, sich zu äussern (supra, lit. M). Die Forderung blieb pauschal, eine wirt-
schaftliche Einbusse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO somit unbelegt.
Aufgrund der Gesamtumstände kann ermessensweise erkannt werden, es seien
der Beschuldigten im Vor- und Hauptverfahren zu entschädigende Auslagen im
totalen Umfang von Fr. 200.--, welche den hier allein massgebenden Sachverhalt
betreffen, entstanden.
9.5 Wie in Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO verankert, muss eine besonders schwere Ver-
letzung der persönlichen Verhältnisse vorliegen, damit eine Anspruchsgrundlage
für eine Genugtuung vorhanden ist. Was unter einer "besonders schweren Ver-
letzung der persönlichen Verhältnisse" gemeint sein kann, wird z.B. durch die
Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 Abs. 1 OR definiert (WEHRENBERG/BERNHARD,
a.a.O., Art. 429 StPO N. 27). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige Anspruch
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auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung − sofern die Schwere der Verlet-
zung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist −, der in
seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde. Art. 49 OR kommt zur An-
wendung, wenn der Schadensverursacher aufgrund einer anderen Gesetzesbe-
stimmung rechtswidrig gehandelt hat und aus Verschulden oder kausal haftet
(BGE 126 III 161 S. 167 E. 5 b). Die Verletzung der Persönlichkeit gilt stets als
unerlaubte Handlung (BREHM, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Ent-
stehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 49
OR N. 13). Genugtuung kann erhalten, wer an Leib und Leben, seiner persönli-
chen oder Handels- und Gewerbefreiheit, der Ehre, seiner persönlichen Sphäre,
in seinem geistigen Eigentum, durch Vertragsverletzung oder in seiner Psyche
verletzt wurde (vgl. Aufzählung bei BREHM, a.a.O., Art. 49 OR). Jedoch wird nicht
jede Verletzung der Persönlichkeit entschädigt. Vielmehr muss eine gewisse
Schwere der Verletzung vorliegen (BREHM, a.a.O., Art. 49 OR N. 14a).
Die Beschuldigte sieht den Grund für eine Genugtuung im symbolischen Akt in
Anbetracht siebenjährigen Drangsalierens ohne Tatverdacht bzw. des künstli-
chen Generierens und Aufbauschens von Vorwürfen. Zudem habe sie die Aus-
sicht, mit der Erledigung des Prozesses jahrelang zuwarten zu müssen, psy-
chisch massiv belastet (pag. TPF 10-520-35 f.).
Wie oben dargelegt (E. 5), war der Vorwurf gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
bereits verjährt, als die Bundesanwaltschaft gegen die Beschuldigte am 8. Juni
2012 einen Strafbefehl wegen Verletzung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 i.V.m.
Art. 25 StGB erliess. Nachdem der Strafbefehl einerseits belegt, dass die Bun-
desanwaltschaft den Beweis für den massgeblichen Sachverhalt als ausreichend
erachtete (Art. 352 Abs. 1 StPO) und anderseits die selbe Behörde zwei Jahre
später, am 27. Juni bzw. 10. Juli 2014 das Verfahren gegen die zwei Mitbeschul-
digten C. und B. ohne weitere Beweiserhebung als nicht qualifiziert tatbestands-
mässig einstellte, ist die Anklageerhebung schwer nachvollziehbar. Die damit zu-
sammenhängende Verletzung der persönlichen Verhältnisse ist dennoch nicht
als besonders schwer im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu bezeichnen und
demzufolge kein ausreichender Grund für eine Genugtuung.
10. Die Auslagen für die amtliche Verteidigung gelten als Verfahrenskosten (Art. 422
Abs. 2 lit. a StPO), nehmen aber bezüglich Kostenauflage nach Art. 135 StPO ei-
nen von den übrigen Verfahrenskosten abweichenden Weg.
10.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes entschädigt.
Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest
(Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der not-
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wendigen Auslagen, namentlich für Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten,
Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem
notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin
bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens
Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR).
10.2 Mit der Formulierung "für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte" in
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO knüpft das Gesetz an die Rechtsprechung an, wonach
der Staat die Kosten nur übernimmt, wenn der Beizug des Rechtsbeistands ange-
sichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und das
Ausmass und damit der Aufwand der Verteidigung mit den im Straffall anstehen-
den Problemen in einem vernünftigen Verhältnis stand (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4;
GRIESSER, a.a.O., Art. 429 StPO N. 4).
10.3 Art. 10 BStKR erklärt für die Entschädigungen an die Parteien (u.a. jene für die
Wahlverteidigung) die Bestimmungen über die Entschädigung an amtliche Vertei-
diger anwendbar. Daraus ergibt sich, dass auch der amtliche Verteidiger im Bun-
desstrafverfahren – in Abweichung von einer in vielen Kantonen ausgeübten Pra-
xis – eine "volle" angemessene Entschädigung erhält.
10.4 Die Strafkammer wendet bei der Anwaltsentschädigung in Fällen im ordentlichen
Schwierigkeitsbereich gemäss ständiger Praxis einen Stundenansatz von
Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit an (vgl. Urteil des Bundes-
strafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1 m.w.H.). Diese Ansätze
sind – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung E. 10.5 – auch in concreto
gerechtfertigt.
10.5 Rechtsanwalt Bruno Steiner macht in seiner Eingabe vom 2. August 2014 einen
Aufwand von 15.35 Stunden geltend (pag. TPF 10-520-38) und in seiner Eingabe
vom 7. August 2014, wo er die Freigabe von Vermögenswerten beantragt, noch-
mals zwei Stunden in diesem Zusammenhang (pag. TPF 10-520-50). Für das
Vorverfahren bis und mit Erlass des Strafbefehls vom 8. Juni 2012 hat die Bun-
desanwaltschaft das Honorar des amtlichen Verteidigers Bruno Steiner (ausge-
hend von ermessensweise ausgeschiedenen 45 Anwaltsstunden à Fr. 250.--, plus
Auslagen, über welche indes bereits abschliessend im Rahmen der Verfah-
renseinstellung vom 7. Juni 2012 entschieden wurde) mit Fr. 11'250.--, zuzüglich
8% MWST, festgesetzt (pag. 23-26 f.; pag. TPF 10-100-2 f.).
Durch die Einsprache gegen den Strafbefehl wurde auch die damals festgelegte
Entschädigung des amtlichen Verteidigers nicht rechtskräftig. Die von der Bun-
desanwaltschaft ermessensweise für das vorliegende Verfahren ausgeschiedenen
45 Anwaltsstunden wurden in der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft
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betreffend A. vom 7. Juni 2012 (E. 7.4 lit. d) unangefochten in dieser Höhe fixiert
(pag. TPF 10-520-76). Sie gelten weiterhin als Berechnungsbasis für den entspre-
chenden Zeitraum. Zu hinterfragen ist aber der Stundenansatz: Das hier abzu-
schliessende Verfahren weist keinerlei Elemente auf, die für ein Abweichen vom
üblichen Stundenansatz von Fr. 230.-- sprechen, weshalb dieser auch für das
Verfahren bis zum Erlass des Strafbefehls anzuwenden wäre. Aus Gründen der
Fairness und Billigkeit wird aber die Berechnung der Bundesanwaltschaft nicht
korrigiert. Für das Verfahren bis zum Erlass des Strafbefehls vom 8. Juni 2012
wird daher die Verteidigerentschädigung inkl. Auslagen bei Fr. 11'250.-- belassen.
10.6 Vom weiteren Stundenaufwand (ab Erlass des Strafbefehls vom 8. Juni 2012)
sind die 0.75 Stunden vom 5. Juni 2012 zu streichen, da vor Erlass des Strafbe-
fehls entstanden. Wegzustreichen sind auch 0.10 Stunden vom 1. Februar 2013
(Eingang 4 Reisepässe/Zust. an Kl.), da sie offensichtlich mit diesem Verfahren
nichts zu tun haben (vgl. pag. TPF 10-520-38).
Der Aufwand im Zusammenhang mit der Freigabe von Vermögenswerten (zwei
Stunden) betrifft das vorliegende Verfahren nicht und ist hier nicht zu entschädi-
gen (vgl. pag. TPF 10-520-49 ff.).
Unter Hinzurechnung von einer Stunde für die Eingabe vom 22. September 2014
(vgl. supra, lit. R), das Studium dieser Verfügung und Abschlussarbeiten sind für
das Verfahren ab 9. Juni 2012 total 15.5 Stunden zu vergüten. Reisen waren nicht
erforderlich, so dass alles als Arbeitszeit gilt.
10.7 Die geltend gemachten Auslagen sind unter Hinweis auf das Gesagte um Fr. 9.50
(5. Juni 2012) zu kürzen und im Restbetrag von Fr. 156.85 zuzusprechen (vgl.
pag. TPF 10-520-39).
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10.8 Im Zusammenzug ergeben sich somit
gemäss Strafbefehl vom 8. Juni 2012 Fr. 11'250.--
15.5 Stunden à Fr. 230.-- seit 9. Juni 2012 Fr. 3'565.--
Auslagen seit 9. Juni 2012 Fr. 156.85
Total Fr. 14'971.85
Hinzu kommt die Mehrwertsteuer.
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Der Einzelrichter verfügt:
1. Das Strafverfahren SK.2012.32 gegen A. wird eingestellt.
2. Auf den Antrag, beschlagnahmte Vermögenswerte freizugeben, wird nicht einge-
treten.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'680.50, inklusive Fr. 700.-- Gerichtsgebühr und
Spesenpauschale, gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.
4. Die Eidgenossenschaft zahlt an A. eine Entschädigung von Fr. 200.--. Eine Ge-
nugtuung wird nicht ausgerichtet.
5. Rechtsanwalt Bruno Steiner wird für die amtliche Verteidigung im Sachverhaltsbe-
reich "D. AG" mit Fr. 14'971.85 (exkl. MWST) entschädigt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Bruno Steiner
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
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Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen eine Einstellungsverfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann innert 10 Tagen schrift-
lich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art.
329 Abs. 4, Art. 320, Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und be-
gründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un-
richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 25. September 2014
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