Beschluss vom 28. September 2012
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz,
Sylvia Frei und Miriam Forni,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien A.,
Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2012.37
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Die Strafkammer erwägt, dass
- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil SK.2010.23 vom 16. März 2011
A. wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge-
setz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 5 und 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a
BetmG sowie Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe
von 6 Jahren, abzüglich 642 Tagen Untersuchungshaft, verurteilte (Ziffer I.2 und 3
des Dispositivs) und ihm Verfahrenskosten von Fr. 25'000.– (inkl. Gerichtsgebühr
von Fr. 3'000.–) sowie die Pflicht, für die Kosten des amtlichen Verteidigers im Um-
fang von Fr. 2'239.15 Ersatz zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist, auferlegte
(Ziffer III.1 und 2 des Dispositivs);
- das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.23 vom 16. März 2011 in Rechtskraft
erwachsen und vollziehbar ist;
- A. mit Schreiben vom 28. August 2012 die Bundesanwaltschaft um Erlass der Ver-
fahrenskosten von 25'000.– sowie der "Ersatzforderung" von Fr. 2'239.15 ersuchte
(cl. 1 pag. 35.100.3);
- die Bundesanwaltschaft (Rechtsdienst) das Gesuch am 29. August 2012 zuständig-
keitshalber an die Strafkammer weiterleitete (cl. 1 pag. 35.100.1–2);
- gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt
hat, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen von Bund oder Kantonen, auch
die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Ent-
scheide trifft;
- gemäss Art. 425 StPO Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde
gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kosten-
pflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können;
- Gebühren und Auslagen zusammen die Verfahrenskosten bilden (Art. 421 Abs. 1
StPO; DOMEISEN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel
2011, Art. 422 StPO N. 2), wobei gemäss Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO die Kosten für
die amtliche Verteidigung Auslagen sind;
- die Pflicht zur Rückerstattung der Kosten des amtlichen Verteidigers somit eine Fra-
ge der Kostentragung ist;
- demnach die Zuständigkeit der Strafkammer vorliegend gegeben ist;
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- das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Ent-
scheid erfüllt sind, und wenn nötig die Akten ergänzt oder weitere Erhebungen
durch die Polizei durchführen lässt; es den betroffenen Personen und Behörden Ge-
legenheit gibt, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen
(Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO);
- in Verfahren wie dem vorliegenden das Gericht grundsätzlich gestützt auf die Akten
entscheidet; es seinen Entscheid schriftlich erlässt und kurz begründet (Art. 365
StPO);
- die Einholung einer Stellungnahme bei der Bundesanwaltschaft nicht erforderlich ist,
zumal sie in einem ähnlich gelagerten Verfahren auf eine Stellungnahme verzichtete
mit dem Hinweis, sie sei reine Vollzugsbehörde (Beschluss der Strafkammer
SK.2012.6 vom 26. März 2012, Seite 3);
- sich mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse von A. aus den Akten ergibt,
dass er sich seit dem 7. September 2010 im Freiheitsentzug in der Justizvollzugs-
anstalt Lenzburg befindet, er ein Einkommen bzw. Pekulium von Fr. 600.– pro Mo-
nat hat und ausser einem Sperrkonto mit dem Betrag von Fr. 3'552.30 über kein
Vermögen verfügt (cl. 1 pag. 35.100.3);
- die nach Ermessen erfolgte Steuerveranlagung 2008 ein steuerbares Einkommen
von Fr. 68'810.– bezifferte (Urteil der Strafkammer SK.2010.23 vom 16. März 2011,
E. IV. 2.2);
- die Aussichten des Gesuchstellers auf eine ordentliche Erwerbstätigkeit und ein
regelmässiges Einkommen nach der Haftentlassung angesichts seines fehlenden
Berufsabschlusses (siehe Urteil der Strafkammer SK.2010.23 vom 16. März 2011,
E. IV 2.2) und der – nach eigener Einschätzung – zu erwartenden Wegweisung aus
der Schweiz in den Kosovo (cl. 1 pag. 35.100.3) zwar kurzfristig als ungünstig ein-
zustufen sind, seine zukünftige Leistungsfähigkeit aber nicht notwendigerweise feh-
lend ist, zumal ihm aufgrund seines Alters von knapp 35 Jahren zumindest mittelfris-
tig der Wiedereinstieg in das Berufsleben gelingen sollte;
- das Urteil der Strafkammer vom 16. März 2011 unter der Herrschaft des neuen Pro-
zessrechts der StPO erging, wonach für den Kostenentscheid im materiellen Urteil
auf die wirtschaftliche Situation des Verurteilten Rücksicht genommen werden kann;
- die Strafkammer hinsichtlich der Kostenauflage an den Verurteilten davon ausge-
gangen ist, dass ihm die Verfahrenskosten von Fr. 25'000.– und die Forderung, für
die Kosten des amtlichen Verteidigers von Fr. 2'239.15 Ersatz zu leisten, sobald er
dazu in der Lage ist, zur Bezahlung auferlegt werden können und sollen;
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- keine seither eingetretenen neuen Umstände geltend gemacht werden, die ein
Rückkommen begründen könnten, und die Uneinbringlichkeit der auferlegten Kos-
ten heute nicht fest steht;
- das Gesuch demnach einstweilen abzuweisen ist;
- für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind.
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Die Strafkammer erkennt:
1. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird einstweilen abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieser Entscheid wird A. schriftlich eröffnet und der Bundesanwaltschaft (Rechts-
dienst) als Vollzugsbehörde mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann (ausser gegen verfahrensleitende Ent-
scheide) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen schriftlich und begründet
Beschwerde eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und 394 ff. StPO).
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
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