Beschluss vom 11. April 2013
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitzender,
Miriam Forni und Joséphine Contu Albrizio
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Maria
Schnebli, Staatsanwältin des Bundes
gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Thomas
Wenger
2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lorenz
Hirni
Gegenstand Beteiligung an (eventualiter Unterstützung) einer kri-
minellen Organisation, Fälschung von Urkunden des
Auslandes sowie Versuch dazu, Förderung der
rechtswidrigen Ein- und Ausreise mit Bereicherungs-
absicht, Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder
zu Gewalttätigkeit, Gewaltdarstellungen, Rassendis-
kriminierung, fahrlässige Geschäftsführung ohne
Bewilligung (aArt. 36 GwG)
Ergänzung des Vorverfahrens, Sistierung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer:SK.2012.39
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Die Strafkammer erwägt:
1. Die Bundesanwaltschaft erhob am 27. September 2012 bei der Strafkammer An-
klage gegen die Beschuldigten. Im Hauptpunkt warf sie A. die Beteiligung an einer
kriminellen Organisation vor, B. die Beteiligung an einer kriminellen Organisation,
eventuell die Unterstützung einer solchen. Der Kammerpräsident bestimmte einen
Spruchkörper mit drei Richtern, da die Bundesanwaltschaft unter Hinweis auf
Art. 19 Abs. 2 StPO sinngemäss erklärt hatte, eine Freiheitsstrafe von mehr als
zwei Jahren beantragen zu wollen.
Am 31. Oktober 2012 beschloss die Kammer, die Anklageschrift in Bezug auf den
Vorwurf gemäss Art. 260ter StGB zur Berichtigung und Ergänzung an die Bundes-
anwaltschaft zurückzuweisen. Beanstandet wurde, dass in der Anklageschrift nicht
hinreichend genau umschrieben sei, welche Gruppierung(en) als kriminelle Orga-
nisation(en) zu verstehen sei(en), an der oder an denen sich die Beschuldigten be-
teiligt oder die sie unterstützt haben sollen, und dass solche Gruppierungen nicht
in allen Elementen umschrieben worden seien, welche die nach Art. 260ter StGB
vorausgesetzten Eigenschaften erforderten. Beanstandet wurde ausserdem, dass
nicht ersichtlich sei, hinsichtlich welcher kriminellen Organisation(en) die Beschul-
digten die ihnen vorgeworfenen Handlungen erbracht haben sollen und ob diese
als Element der Beteiligung oder - soweit Eventualanklage erhoben wurde - der
Unterstützung zu gelten hätten. Gleichzeitig wurde der Bundesanwaltschaft nahe
gelegt, die Umschreibung der einzelnen Handlungen zu straffen.
Am 8. Februar 2013 ging eine geringfügig modifizierte Anklageschrift ein. Die we-
sentlichen Änderungen betrafen in formaler Hinsicht eine strikte Trennung zwi-
schen Tatumständen einerseits, als welche insbesondere die Charakteristika und
Entstehung der involvierten Organisationen erscheinen (S. 4–31), und Tatvorwür-
fen andererseits (S. 32–90 bzw. 90–115). In materieller Hinsicht wurde die Ankla-
ge in Bezug auf den Anklagepunkt der Beteiligung an, eventuell der Unterstützung
einer kriminellen Organisation insoweit präzisiert, als sie den Beschuldigten die
Beteiligung an den Organisationen C. und D. sowie die Unterstützung der Organi-
sation E., eventualiter die Unterstützung der Organisation D. (A.) respektive die
Unterstützung der Organisationen C., D. sowie E. (B.) vorwirft. Die Tatumschrei-
bung blieb im Wesentlichen unverändert.
In ihrer revidierten Fassung hat die Anklageschrift einen Umfang von 117 Seiten.
Die Hauptkapitel betreffen die Tatumstände, umfassend 27 Seiten (S. 4–31), die
A. vorgeworfenen Handlungen, umfassend 58 Seiten (Ziff. I), respektive die B.
vorgeworfenen, umfassend 26 Seiten (Ziff. II).
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2. Der Verfahrensleiter prüfte die Anklageschrift am 28. Februar 2013 und erachtete
sie als gesetzeskonform. Er lud die Bundesanwaltschaft am 1. März 2013 ein, dem
Gericht eine Beweisliste einzureichen, aus welcher hervorgehe, welche Akten den
einzelnen Tatvorwürfen jeweils zugrunde liegen würden. Die Bundesanwaltschaft
lehnte dies mit Eingabe vom 18. März 2013 ab. Die Besprechung vom
5. April 2013 zwischen dem Verfahrensleiter und dem Bundesanwalt führte zu kei-
nem anderen Ergebnis.
3. Die Anklageschrift muss die den Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen
"möglichst kurz, aber genau" umschreiben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Dieses Er-
fordernis entspricht dem früheren Recht (vgl. dazu BGE 120 IV 348 E. 3c).
3.1 Diesem Erfordernis genügen die Kapitel I und II der Anklageschrift (überschrieben
als "Tathandlungen") stricto sensu nicht. Indessen ist in Rechnung zu stellen, dass
Art. 260ter Ziff. 1 StGB das tatbestandsmässige Verhalten durch die Begriffe der
Beteiligung und der Unterstützung definiert, welche das verpönte Verhalten nicht
tatbildlich umschreiben. Die Anklagebehörde muss die Aspekte einer Aktion, die
sie als tatbestandsmässig erachtet, deshalb ausführlicher darstellen (Beschluss
des Bundesstrafgerichts SK.2012.2 vom 29. März 2012 E. 3). Geht sie über dieses
Mass hinaus, so entsteht weder für Gericht noch Beschuldigten ein Nachteil; na-
mentlich bleibt dessen Anspruch, über Inhalt und Grenzen des gegen ihn gerichte-
ten Vorwurfs orientiert zu sein (BGE 133 IV 235 E. 6.2; Basler Kommentar-
HEIMGARTNER/NIGGLI, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 325
N. 18), gewahrt. Es besteht daher kein Anlass, unter diesem Aspekt auf die Zulas-
sung der Anklage zurückzukommen (Art. 65 Abs. 2 StPO).
3.2 Die Bundesanwaltschaft vertritt die Ansicht, dass die Anklagebehörde mit der An-
klageerhebung nicht die Aufgabe habe, sich über den Beweis der in der Anklage-
schrift vorgetragenen Behauptungen auszusprechen. Sie stützt sich dabei auf ei-
nen entsprechenden Passus in der Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitli-
chung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (nachfolgend "Botschaft";
BBl 2006 1085, 1276). Dieser entspricht allerdings weder dem Wortlaut des Ge-
setzes noch seinem Werdegang: Der Vorentwurf besagte in Art. 358 Abs. 4 aus-
drücklich: Die Anklageschrift nennt keine Beweise und enthält keine Erörterungen
zu Tat-, Schuld- und Rechtsfragen. Im Entwurf zur StPO wie im geltenden Gesetz
findet sich dieser Passus freilich nicht. Darin liegt kein Versehen; denn im Ver-
nehmlassungsverfahren haben einige Kantone explizit die Streichung von Abs. 4
angeregt, während andere vorschlugen, dass Beweise zu nennen seien; die
Schweizerische Kriminalistische Gesellschaft – der in erster Linie in der Strafver-
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folgung Tätige angehören – wiederum befürwortete die Möglichkeit, auf Akten zu
verweisen (Vernehmlassungsbericht, S. 66 f.). In diesem Lichte ergibt sich aus der
Gesetzgebungsgeschichte, dass eine "Beweisliste" gesetzlich nicht ausgeschlos-
sen wurde und die Frage der Rechtsprechung überlassen sein sollte. Die Bot-
schaft steht in diesem Punkt dazu im Widerspruch. In der Literatur wird das Gesetz
denn auch so verstanden, dass es nur die Würdigung der Beweislage durch die
Anklageschrift verbiete (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl.,
Bern 2012, Rn. 1413; a.M. DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozess-
recht, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 228; SCHMID, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rn. 1269 [nachfolgend zitiert "Hand-
buch"], einschränkend immerhin DERS., Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 325 N. 7 ["Form eines das Vorver-
fahren zusammenfassenden Schlussberichts mit Hinweisen zur Beweis- und
Rechtslage"]; unklar MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénal –
Petit Commentaire, Basel 2013, Art. 325 N. 5 ["ne poursuit pas le but de … prou-
ver le bien-fondé des allégations"]).
Es ergibt sich daher, dass gemäss Art. 325 f. StPO weder die Anklageschrift noch
die Eingabe der Staatsanwaltschaft mit den weiteren Angaben und Anträgen die
im Vorverfahren gesammelten Beweise nennen muss, auf die sich die einzelnen
Vorwürfe stützen, aber dass solche detaillierten Hinweise mit der Anklageerhe-
bung gemacht werden dürfen. Verboten ist bei der Anklageerhebung lediglich die
Würdigung der relevanten Beweise im Rahmen eines schriftlichen "Plädoyers".
4.
4.1 Die Rechtsprechung hat die Befugnisse des erstinstanzlichen Gerichts über den
Wortlaut von Art. 329 StPO hinaus erweitert und zwar in Fällen, in denen Beweise
im Vorverfahren nicht gesetzeskonform abgenommen worden waren und vom Ge-
richt anlässlich der Hauptverhandlung hätten neu erhoben werden müssen (Urteil
des Bundesgerichts 1B_302/2011 vom 26. Juli 2011; Beschluss des Bundesstraf-
gerichts SK.2011.23 vom 28. Februar 2012 E. 7.1–7.3). Das Bundesgericht be-
gründet dies mit dem durch die StPO eingeführten Grundsatz der limitierten Unmit-
telbarkeit des Hauptverfahrens, welches die Beweisabnahme nur ausnahmsweise
dem Gericht auferlege; die Staatsanwaltschaft sei hierzu besser gerüstet als das
Gericht und es stelle dies ihre hauptsächliche Aufgabe dar (a.a.O., E. 2.2.2). In
diese Richtung geht auch das Argument in der Literatur, das Gericht dürfe nicht
Anlass erhalten, die Funktion der Strafverfolgung zu übernehmen (RIKLIN, Kom-
mentar StPO, Zürich 2010, Art. 325 N. 5; ACKERMANN/VETTERLI, Brisante Aspekte
der neuen Anklageschrift, in: ZStrR 2008 193, 197). Die Staatsanwaltschaft unter-
sucht den gesamten Sachverhalt – gegebenenfalls auf der Basis polizeilicher Er-
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mittlungen – darauf hin, ob er Elemente enthalte, welche eine Anklage rechtfertig-
ten; das Gericht prüft die Begründetheit der Anklage (Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der
französischen Fassung: "le bien-fondé") tatbeständlich und rechtlich in deren Limi-
ten.
Zum genannten, die Unabhängigkeit des Gerichts betonenden Gesichtspunkt
kommen die Aspekte der Beschleunigung (Art. 5 Abs. 1 StPO) und der Effizienz
der Strafrechtspflege (zu diesem allgemeinen Gebot vgl. Botschaft, BBl 2006
1085, 1383; BGE 133 IV 235 E. 4.3, 7.1, 7.2) hinzu: Es fällt der Staatsanwaltschaft
als Herrin des Vorverfahrens leicht, die erhobenen Beweise laufend den sich dar-
aus ergebenden Verdachtsmomenten zuzuordnen, während das Sachgericht mit
Eingang der Anklage sich zum ersten Mal einem Tatvorwurf gegenüber sieht. Um
seine Begründetheit innert nützlicher Zeit und mit angemessenem Aufwand über-
prüfen, ja schon um die Notwendigkeit einer Beweisergänzung in der Hauptver-
handlung prüfen zu können, muss es sich mit dem Beweisfundament der Anklage
sofort befassen (vgl. Art. 331 Abs. 1 StPO). Abgesehen von Fällen mit beschränk-
tem Aktenmaterial ist für die Hauptverhandlung ein Referat erforderlich, das im
Einzelfall einem Gerichtsschreiber übertragen werden kann (Art. 59 Abs. 2
StBOG).
Unter all diesen Gesichtspunkten muss das dem Gericht vorgelegte Dossier eine
rasche, aber spezifische Kenntnis der Beweise ermöglichen, welche im Vorverfah-
ren erhoben wurden und Grundlage für das Urteil im Schuld- und Strafpunkt bilden
(Art. 308 Abs. 3 StPO). Es kann nicht die Anklagebegründung anlässlich der
Hauptverhandlung abgewartet werden, wie dies die Bundesanwaltschaft vorträgt.
Die Dokumentenrecherche eignet sich dafür ebenso wenig: Zwar muss die Staats-
anwaltschaft alle im Vorverfahren gesammelten Akten offen legen (Grundsatz der
Dokumentationspflicht; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2011 vom
12. November 2012 E. 4.5; RIKLIN, a.a.O., N. 5 vor Art. 1 StPO; Basler Kommen-
tar-SCHMUTZ, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 100 N. 1;
SCHMID, Handbuch, a.a.O., Rn. 566), aber die wesentlichen sind auszuscheiden.
Das hat das Bundesgericht schon unter der Herrschaft von Art. 126 Abs. 1 Ziff. 4
aBStP erkannt: Es sei – dies ging über den Wortlaut hinaus, nämlich "die Beweis-
mittel für die Hauptverhandlung" zu bezeichnen, was auf die Beweisanträge der
Anklagebehörde für die Hauptverhandlung hinweist – zu vermeiden, dass das
(damals noch vom Unmittelbarkeitsprinzip beherrschte) Hauptverfahren aufgebläht
werde, und es müsse der Angeklagte durch diese Konzentration zu einer sachge-
rechten Verteidigung befähigt werden (BGE 120 IV 348 E. 3e). Eine solche Ver-
knüpfung von Vorwurf und Beweisen des Vorverfahrens ist der Sinn von Art. 317
StPO, wonach in "umfangreichen und komplizierten Vorverfahren" die Staatsan-
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waltschaft den Beschuldigten vor Abschluss nochmals befragen und dabei die bis-
herigen Ergebnisse vorlegen muss. In der Literatur wird empfohlen, die Schluss-
einvernahme auf den bereits vorliegenden Entwurf der Anklage abzustimmen und
die einzelnen Vorwürfe durch Aktenhinweise zu belegen (LANDSHUT, in: Do-
natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-
ordnung, Zürich 2010, N. 6 zu Art. 317, sowie SCHMID, Handbuch, a.a.O.,
Rn. 1243). In der Botschaft wird ihre Bedeutung ausdrücklich (auch) darin gese-
hen, dass "die im weiteren Verfahrensverlauf mit den Akten befasste Strafbehörde
sich anhand dieser Schlusseinvernahme sofort ein Bild über den Fall machen"
könne (BBl 2006 1085, 1270). In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass in
umfangreichen und komplizierten Fällen die Aussagen und anderen Beweisstücke
"auf eine Vielzahl von Protokollen und Belegen verzettelt sein können" (RIKLIN,
a.a.O., Art. 317 StPO N. 1; ähnlich Basler Kommentar-STEINER, Schweizerische
Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 317 N. 4; MOREILLON/PAREIN-REYMOND,
a.a.O., Art. 317 StPO N. 2 f.).
4.2 Im vorliegenden Fall sind mit beiden Beschuldigten Schlusseinvernahmen durch-
geführt worden (pag. 13.3.0.4122 ff. [A.], 13.4.0.2401 ff. [B.]). In diesen sind die in
der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe nur eingeschränkt dargetan. So wird mit
der Anklage A. angelastet, das Internetforum 1 verwaltet und darin eigene Beiträge
publiziert zu haben (Ziff. I/A.4/1.3); dies wird durch die Umschreibung von 8 ein-
zelnen Publikationen spezifiziert. In analoger Weise wird ihm der Betrieb des In-
ternetforums 2 angelastet (Ziff. I/A.4/2.4) und durch die Umschreibung von 19 ein-
zelnen Publikationen spezifiziert. In der Schlusseinvernahme vom 30. April 2012
nimmt der erste Sachverhaltskomplex zwei Zeilen ein, gefolgt von Verweisen auf
den polizeilichen Schlussbericht und zwei frühere Einvernahmen (pag.
13.3.0.4122). Der zweite Komplex wird durch fünf Interneteinträge konkretisiert
und ist mit ähnlichen Verweisen versehen (pag. 13.3.0.4122-4126). B. wird eben-
falls die Publikation eigener Beiträge im Internet vorgeworfen (Ziff. II/A/1.2), im
einzelnen deren 10 mit Darstellung von zahlreichen Attentaten. Dies wird in der
Schlusseinvernahme vom 26. April 2012 nur pauschal thematisiert
(pag. 13.4.0.2401), mit einem Hinweis (pag. 13.4.0.2404) auf eine andere Befra-
gung "im Sinne einer Schlusseinvernahme", jene vom 25. März 2009. In dieser
wird der Beschuldigte zu einzelnen Publikationen befragt (pag. 13.4.0.1995 ff.), al-
lerdings in anderer Reihenfolge und unter Hinweisen auf frühere Befragungen.
In dieser Weise erfüllen die Schlusseinvernahmen nicht den ihnen für das Haupt-
verfahren beizumessenden Zweck. Der Anklagesachverhalt beruht im Kern auf
zahlreichen, 12 Ordner umfassenden Polizeiberichten, denen Beilagen in
20 Ordnern angefügt sind. Dazu kommen Rechtshilfeakten, umfassend 14 Ordner,
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denen Beilagen in 31 Ordnern angefügt sind. Die Befragungen von A. erstrecken
sich über mehr als 4'000 Seiten, diejenigen von B. über mehr als 2'300 Seiten. Es
fehlt die Synthese in Schlusseinvernahmen, welche sich in der späteren Anklage-
schrift widerspiegeln, und in denen die einzelnen Vorwürfe mit dem Vorhalt der je-
weiligen Beweisstücke dokumentiert sind. Hinweise in der Schlusseinvernahme
auf frühere Befragungen, in welchen teilweise wiederum auf frühere Befragungen
verwiesen wird (Kettenverweise), genügen nicht. Hinsichtlich der Eigenschaft in
erster Linie der Organisation C. als kriminelle Organisation sind den Schlussein-
vernahmen keine Belege bzw. Hinweise auf solche zu entnehmen. Bei der hier
vorliegenden Aktenmenge und angesichts des weit umfassenden Sachverhalts ist
ohne spezifische Hinweise auf die jeweiligen Aktenstellen in der Schlusseinver-
nahme (oder in einem anderen aktenkundigen Dokument; vgl. E. 3.2) die genü-
gende Verteidigung erschwert und die Vorbereitung sowie die Durchführung der
Hauptverhandlung nach den in E. 4.1 genannten Grundsätzen nicht möglich. Als
Konsequenz dessen steht fest, dass das Vorverfahren nicht gesetzeskonform ab-
geschlossen wurde. Es ist deshalb zur Zeit nicht möglich, ein Urteil über die An-
klage zu fällen. Aus diesem Grund ist das Verfahren nach Art. 329 Abs. 2 StPO zu
sistieren. Die Bundesanwaltschaft hat Gelegenheit, diesen Mangel des Vorverfah-
rens zu beheben und die komplettierten Akten einzureichen. Dass die Beschuldig-
ten möglicherweise zu den einzelnen, synthetisierten und dokumentierten, Vorwür-
fen keine Aussagen machen wollen, wie es bei A. am 30. April 2012 der Fall war,
verunmöglicht die Schlusseinvernahme nicht. Eine Änderung der Anklageschrift ist
der Bundesanwaltschaft unbenommen (Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO e contrario).
4.3 Die Bundesanwaltschaft erhält hiermit gleichzeitig Gelegenheit, die gemäss ihrer
Eingabe vom 18. März 2013 als notwendig erachteten weiteren Beweiserhebun-
gen in Vervollständigung des Vorverfahrens vorzunehmen (Art. 308 Abs. 3 StPO).
4.4 Hinsichtlich der rechtshilfeweise beigezogenen Verfahrensakten (Akten Rubrik 18)
fehlt ein Aktenverzeichnis, welches diese Akten erschliesst (Art. 100 Abs. 2 StPO).
Dieser Mangel betrifft nicht nur die Beilagen-Ordner, sondern teilweise auch die
Hauptordner (vgl. exemplarisch pag. 18.01.00.183–18.01.00.367 und diesbezügli-
cher Eintrag im Aktenverzeichnis S. 118). Soweit Rechtshilfeakten aus Sicht der
Bundesanwaltschaft für den angeklagten Sachverhalt beweismässig relevant sind,
sind sie auszuscheiden und in einem detaillierten Verzeichnis zu erfassen.
Auch die weiteren von der Anklagebehörde als wesentlich erachteten Aktenstücke,
auf welche in der Schlusseinvernahme bei den Elementen, welche die kriminelle
Organisation umschreiben (Tatumstände), sowie den einzelnen Vorwürfen unter
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präziser Angabe der jeweiligen Fundstelle hinzuweisen ist, sind in einem separa-
ten Beweisdossier (sinnvollerweise in Form von Aktenkopien) zusammenzutragen.
5. Die Rechtshängigkeit ist nicht beim Gericht zu belassen (Art. 329 Abs. 3 StPO).
Zwecks Vornahme der notwendigen Aktenergänzung im Vorverfahren sowie zur
Erstellung der Beweisdossiers und fehlenden Verzeichnisse sind die Akten an die
Bundesanwaltschaft zurückzugeben.
6. Die Kosten für diesen Beschluss können vorweg verlegt werden (Art. 421 Abs. 2
lit. a StPO). Sie gehen zu Lasten des Bundes, soweit das Gesetz keinen anderen
Kostenträger bestimmt (Art. 423 Abs. 1 StPO). Dies ist hier nicht der Fall; insbe-
sondere sind die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO, die Kosten
den Beschuldigten aufzuerlegen, nicht erfüllt.
Als angemessen erscheint eine Gerichtsgebühr von 2'000 Franken (Art. 7 lit. b des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.163]).
7. Der Beschluss über die Sistierung des Strafverfahrens nach Art. 329 Abs. 2 StPO
unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
(Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2011.133 vom 20. Dezember 2011 E. 1.2
und BB.2012.32 vom 9. Oktober 2012 E. 1.3).
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Die Strafkammer beschliesst:
1. Das Verfahren SK.2012.39 wird sistiert zwecks Ergänzung des Vorverfahrens im
Sinne der Erwägungen durch die Bundesanwaltschaft.
2. Die Rechtshängigkeit verbleibt nicht bei der Strafkammer.
3. Die Kosten dieses Beschlusses, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von
Fr. 2'000.--, trägt der Bund.
4. Dieser Beschluss wird den Parteien mitgeteilt.
Bellinzona, 16. April 2013
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der vorsitzende Richter Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b
und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un-
richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 16. April 2013
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