Urteil vom 23. November 2012
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser,
Einzelrichter,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Herrn
Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes,
und
als Privatklägerschaft:
1. Genossenschaft B., vertreten durch Herrn H.,
2. C. AG
3. Genossenschaft D., vertreten durch Herrn I.,
4. E., vertreten durch Herrn J.,
5. F. GmbH
6. Bank G.
gegen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2012.40
- 2 -
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Valentin
Landmann,
Gegenstand Mehrfache Geldfälschung, mehrfache versuchte
Geldfälschung, mehrfaches in Umlaufsetzen falschen
Geldes, mehrfacher geringfügiger Betrug, mehrfache
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
- 3 -
In Erwägung, dass
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 7. Juni 2012 den Antrag des
Beschuldigten auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens (Art. 358 Abs. 1
StPO) gutgeheissen und der Privatklägerschaft eine Frist von 10 Tagen angesetzt
hat, um Zivilansprüche und die Forderung auf Entschädigung für notwendige
Aufwendungen im Verfahren anzumelden (cl. 1 pag. 4.0.1–2);
- der Beschuldigte den relevanten Anklagesachverhalt anerkannt hat (Art. 358 Abs. 1
StPO);
- sich sechs Privatkläger am Verfahren beteiligen und Zivilansprüche stellen (cl. 1
15.1.5 ff.);
- die Bundesanwaltschaft am 17. September 2012 die Anklageschrift den Parteien
eröffnet hat unter Ansetzung einer zehntätigen Frist zu erklären, ob sie der
Anklageschrift zustimmen oder diese ablehnen (cl. 1 pag. 4.0.5);
- die Zustimmung unwiderruflich ist (Art. 360 Abs. 2 StPO) und eine fehlende
schriftliche Ablehnung der Anklageschrift innert Frist als Zustimmung gilt (Art. 360
Abs. 3 StPO);
- die Staatsanwaltschaft (hier: die Bundesanwaltschaft) bei Zustimmung der Parteien
die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht überweist (Art. 360
Abs. 4 StPO), demgegenüber jedoch ein ordentliches Verfahren durchführt, wenn
eine Partei nicht zustimmt (Art. 360 Abs. 5 StPO);
- der Beschuldigte am 25. September 2012 und die Bank G. am 17. September 2012
der Anklageschrift ausdrücklich (cl. 1 pag. 4.0.17, 4.0.19), die übrigen Privatkläger
gemäss Art. 360 Abs. 3 StPO konkludent zugestimmt haben, nachdem innert Frist
keine Ablehnung eingegangen ist;
- die Bundesanwaltschaft am 17. September 2012 beim Bundesstrafgericht eine
Anklage im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO als Urteilsvorschlag
eingereicht hat (cl. 4 pag. 4.100.1 ff.);
- das Gericht anfangs Oktober 2012 gegenüber der Bundesanwaltschaft seine
ausgesprochenen Vorbehalte hinsichtlich der vorgeschlagenen Schuldsprüche
äusserte, mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, bis spätestens vor der
Hauptverhandlung einen berichtigten Urteilsvorschlag einzureichen;
- 4 -
- die Bundesanwaltschaft am 12. Oktober 2012 die berichtigte Anklageschrift vom
17. September 2012 / 12. Oktober 2012 den Parteien eröffnet hat;
- der Beschuldigte am 24. Oktober 2012 und die Bank G. am 15. Oktober 2012 der
berichtigten Anklageschrift ausdrücklich (cl. 4 pag. 110.19–20), die übrigen
Privatkläger konkludent zugestimmt haben;
- die Bundesanwaltschaft am 30. Oktober 2012 beim Bundesstrafgericht die
berichtigte Anklage im abgekürzten Verfahren vom 17. September 2012 /
12. Oktober 2012 gemäss Art. 358 ff. StPO als Urteilsvorschlag eingereicht hat (cl. 4
pag. 4.110.1 ff.);
- die Bundesanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von weniger als fünf Jahren verlangt hat
(Art. 358 Abs. 2 StPO);
- das Bundesstrafgericht am heutigen Tag in Anwesenheit des Beschuldigten und der
Bundesanwaltschaft die Hauptverhandlung am Sitz des Gerichts durchgeführt hat
(Art. 361 Abs. 1 StPO);
- die Privatkläger auf die Verhandlungsteilnahme verzichtet haben;
- das Gericht frei darüber befindet, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens
rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 abs. 1 lit. a StPO), die Anklage mit dem
Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (lit. b) und die
beantragten Sanktionen angemessen sind;
- die gerichtliche Prüfung der Akten und die gerichtliche Befragung des Beschuldigten
anlässlich der Hauptverhandlung am heutigen Tag ergeben hat, dass dessen
Geständnis (Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO) mit der Aktenlage übereinstimmt (Art. 361
Abs. 2 lit. b StPO) und glaubhaft ist;
- die im Urteilsvorschlag vorgenommene rechtliche Würdigung des angeklagten
Sachverhalts zutreffend ist;
- die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist
(Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO);
- die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten in den
wesentlichen Punkten übereinstimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO);
- das Gericht den Parteien mitgeteilt hat, dass gewisse Modifikationen hinsichtlich der
Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und der Ersatzforderung notwendig
sind und ausserdem ein Vollzugskanton zu bestimmen ist;
- 5 -
- das Gericht im Einverständnis mit den Parteien die Anklage im Schuld-, Straf- und
Zivilpunkt sowie die rechtliche Würdigung der angeklagten Sachverhalte anlässlich
der Hauptverhandlung ändern kann (Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085, 1297; GREINER/JAGGI,
Basler Kommentar StPO, Art. 362 N. 24 mit Hinweisen);
- die Parteien sich anlässlich der Hauptverhandlung darauf geeinigt haben, den
Urteilsvorschlag dahingehend zu modifizieren, dass das beschlagnahmte Bargeld
nicht ausschliesslich dem Staate zukommt, sondern dass die Beschlagnahme im
Hinblick auf die Zwangsvollstreckung sämtlicher mit dem vorliegenden Entscheid
festgelegten Forderungen aufrechterhalten wird;
- die Modifikationen des Urteilsvorschlages der vorliegenden tatsächlichen und
rechtlichen Sachlage angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO);
- die Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Urteilsvorschlag für die Privatkläger
bei der Durchsetzung ihrer Schadenersatzforderungen einen Vorteil bringt, weshalb
diese vorliegend analog Art. 360 Abs. 3 StPO ohne deren ausdrückliche
Zustimmung vorgenommen werden können;
- der Urteilsvorschlag mit den vereinbarten Modifikationen zum Urteil erhoben werden
kann.
- 6 -
Der Einzelrichter erkennt und stellt fest:
I.
1. A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen Geldfälschung (Art. 240 Abs. 2 StGB),
der mehrfachen versuchten Geldfälschung (Art. 240 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 StGB), des
mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), des
mehrfachen geringfügigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB)
und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a
Ziff. 1 BetmG).
2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 100.– und einer
Busse von Fr. 3'000.– (Art. 27, 47, 49 und 106 StGB).
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer
Probezeit von 2 Jahren (Art. 42 und 44 StGB).
Bezahlt A. die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheits-
strafe von 30 Tagen (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 StGB).
Für den Vollzug wird der Kanton Zug als zuständig erklärt (Art. 31 StPO).
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Z. vom 13. Januar 2011 mit einer Probe-
zeit von 2 Jahren bedingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 210.–
wird nicht widerrufen.
5.
5.1 Folgende sichergestellten Gegenstände werden eingezogen (Art. 69 StGB):
- 29 A4-Blätter mit Falsifikaten à Fr. 100.– ; zu vernichten
- 6 ausgeschnittene Falsifikate à Fr. 100.– (Serien-Nr. 1); zu vernichten
- Vorlage A4-Blatt ohne aufgeklebte Originalnoten; zu vernichten
- 2 Originalnoten à Fr. 100.– (No. 1 + 2) von Vorlage
- Diverse ausgeschnittene zerknüllte Falsifikate à Fr. 100.–; zu vernichten
- 1 Minigrip mit 5 g Marihuana; zu vernichten
- 7 -
5.2 Die in Umlauf gesetzten und sichergestellten 47 Falsifikate werden unbrauchbar
gemacht und verbleiben in den Akten.
5.3 Die beschlagnahmte Postquittung über Fr. x.– vom 3. Juni 2011 sowie der
beschlagnahmte Abschnitt des Einzahlungsscheins über Fr. x.– bezüglich der
Zahlung von Fr. x.– zugunsten von K. AG werden A. nach Eintritt der Rechtskraft
des Urteils herausgegeben.
6. A. wird verpflichtet, den Privatklägern folgende Beträge zu bezahlen:
- Genossenschaft B. Fr. 250.–
- C. AG Fr. 100.–
- Genossenschaft D. Fr. 200.–
- E. Fr. 700.–
- F. GmbH Fr. 220.–
- Bank G. Fr. 100.–
7.
7.1 Zu Lasten von A. und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung
von Fr. 2'480.– festgesetzt.
7.2 Die Beschlagnahme des Couverts mit Fr. 2'040.– bleibt im Hinblick auf die
Vollstreckung der Ersatzforderung und der Forderungen der Privatkläger gemäss
Ziffer 6 aufrechterhalten. Werden die genannten Forderungen ohne Vollstreckungs-
massnahmen getilgt, fällt die Beschlagnahme dahin.
8. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 6'486.–, bestehend aus
den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 4'500.–, den Auslagen der
Bundesanwaltschaft von Fr. 486.– und einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– werden
A. auferlegt (Art. 422 ff. StPO).
- 8 -
II.
1. Es wird festgestellt, dass A. die Schadenersatzforderungen folgender Geschädigter
anerkennt:
- L. Fr. 100.–
- M. AG Fr. 250.–
- Genossenschaft N. Fr. 200.–
- Interessengemeinschaft O. Fr. 100.–
III.
1. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter
mündlich begründet. Den anwesenden Parteien (Bundesanwaltschaft und Beschul-
digter) wird die schriftliche Ausfertigung des Urteils nach mündlicher Eröffnung des-
selben am 23. November 2012 ausgehändigt.
2. Eine vollständige schriftliche Ausfertigung dieses Urteils wird zugestellt an:
- die Privatkläger
3. Das Urteilsdispositiv wird auszugsweise mitgeteilt an
- die vorstehend genannten Geschädigten (Ziffer II. 1.)
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
- 9 -
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Übergabe bzw. Zustellung der
vollständigen Ausfertigung bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
Beschwerde eingereicht werden. Mit der Beschwerde kann nur geltend gemacht werden,
der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der
Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO).
Hinweis
Die Bundesanwaltschaft sowie der A. haben nach der mündlichen Eröffnung dieses
Urteils auf ein Rechtsmittel verzichtet.
Versand: 23. November 2012
Full & Egal Universal Law Academy