Verfügung vom 27. Februar 2013
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio,
Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Martin
Stupf, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Ruth
Baumeister,
Gegenstand
Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Einspra-
che gegen Strafbefehl); Gesuch um Bestellung einer
notwendigen und einer amtlichen Verteidigung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2012.45; SN.2013.1
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft übernahm am 30. September 2003 eine vom Besonderen
Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft am 28. Juni 2002 gegen unbekannte
Täterschaft wegen Verdachts der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB er-
öffnete Strafuntersuchung, welche zum Gegenstand hatte, dass vom B. Konzern in
Deutschland und anderen europäischen Staaten entgegen genommene Anlage-
gelder teilweise in Aktien der in Z. domizilierten B. AG angelegt wurden (cl. 1 pag
1.101.1, 2.101.37). Die Bundesanwaltschaft dehnte das gegen Unbekannt geführ-
te gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren am 17. Juni 2004 auf A., C., D., E. und
F. sowie auf den Verdacht der banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei im
Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b und c StGB und des gewerbsmässigen Be-
trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB aus (cl. 1 pag. 1.101.2 f.); am
31. August 2005 dehnte sie das Verfahren auf G. aus (cl. 1 pag. 1.101.4 f.). Am
15. März 2006 trennte sie das Verfahren gegen E. ab (cl. 1 pag. 1.201.1 f.) und
stellte es danach ein (vgl. cl. 1 pag. 1.201.7).
B. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 22. November 2006
gegen A., C., D., F. und G. eine Voruntersuchung wegen gewerbsmässigen Be-
trugs sowie banden- und gewerbsmässiger Geldwäscherei (cl. 1 pag. 1.101.15 f.)
und dehnte diese in der Folge auf den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von
Art. 138 StGB, eventuell der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von
Art. 158 StGB, gegen F. zusätzlich auf den Tatbestand der Urkundenfälschung im
Sinne von Art. 251 StGB aus (cl. 17 pag. 13.501.251, cl. 15 pag 13.201.728). Am
16. Juli 2009 trennte es die Voruntersuchung gegen C. und G. im Hinblick auf eine
Übernahme der Strafverfolgung durch die Türkei ab (cl. 1 pag. 1.201.3 f., 1.201.7).
Mit Verfügung vom 20. September 2010 dehnte es die noch gegen A., D. und F.
geführte Voruntersuchung auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesor-
gung zum Nachteil der B. AG gemäss Art. 158 StGB sowie auf weitere Tatbestän-
de aus (cl. 1 pag. 1.201.6 ff.). Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt über-
gab wegen seiner Aufhebung im Zuge der Neuorganisation der Strafbehörden per
Ende 2010 die Akten der Bundesanwaltschaft zwecks Fortführung des Strafverfah-
rens (cl. 1 pag. 2.401.1 f.).
C. Die Bundesanwaltschaft schloss das Verfahren gegen D. mit Strafbefehl vom
4. April 2012 ab (cl. 25 pag. 22.103.1) und stellte dasjenige gegen F. mit Verfü-
gung vom 19. Juli 2012 in Folge Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB ein
(cl. 25 pag. 22.104.1). Beide Verfahrenserledigungen sind rechtskräftig.
Mit Strafbefehl vom 3. April 2012 erklärte sie A. der mehrfachen qualifizierten un-
getreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB
schuldig, bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--, be-
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dingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, auferlegte ihm die Verfah-
renskosten von Fr. 40'000.-- und erkannte, dass der Strafbefehl im schweizeri-
schen Strafregister eingetragen wird (cl. 22 pag. 16.301.68 ff.).
Mit Telefax an die Bundesanwaltschaft vom 17. April 2012 erhob die Verteidigerin
gegen den Strafbefehl vom 3. April 2012 "vorsorglich Einsprache" (cl. 22
pag. 16.301.82). In der Folge kommunizierten die Parteien über die Art der Erledi-
gung des Strafverfahrens. Am 24. Juli 2012 stellte die Bundesanwaltschaft einen
neuen Strafbefehl mit reduziertem Strafmass, d.h. einer bedingten Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu Fr. 100.--, in Aussicht (cl. 22 pag. 16.301.100 ff.). In einem Te-
lefongespräch vom 14. August 2012 erklärte die Verteidigerin dem Staatsanwalt,
dass A. an der Einsprache festhalte; da dieser der Meinung sei, sein Verhalten sei
nicht strafbar, akzeptiere er nur eine Einstellungsverfügung, wobei er auf Entschä-
digungsansprüche verzichten würde (cl. 22 pag. 16.301.108).
D. Mit Eingabe an das Bundesstrafgericht vom 22. November 2012 erklärte die Bun-
desanwaltschaft, sie halte gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO am Strafbefehl vom
3. April 2012 fest, und überwies die Akten an das Gericht (cl. 74 pag. 74.100.1 ff.).
Der Präsident der Strafkammer teilte den Parteien am 27. November 2012 mit,
dass die Strafkammer als Einzelgericht entscheiden werde (cl. 74 pag. 74.160.1).
E. A. liess mit Eingabe vom 7. Januar 2013 beantragen, seine (bisherige) Rechts-
vertreterin, Rechtsanwältin Ruth Baumeister, sei gemäss Art. 130 lit. d StPO rück-
wirkend auf den 28. Oktober 2004 als notwendige Verteidigerin zu bestellen, und
es sei auf das gleiche Datum hin eine amtliche Verteidigung in der Person seiner
Rechtsvertreterin anzuordnen (cl. 74 pag. 74.210.1 f.).
Die Einzelrichterin wies am 10. Januar 2013 den Antrag auf Ernennung einer
(rückwirkenden) notwendigen Verteidigung ab, da die bereits bestehende Wahlver-
teidigung die Funktion der notwendigen Verteidigung erfülle, und setzte im Hinblick
auf die allfällige Anordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132
Abs. 1 lit. b StPO Frist zur Einreichung des Formulars betreffend unentgeltliche
Rechtspflege und der diesbezüglichen Unterlagen an (cl. 74 pag. 74.210.18).
Am 20. Februar 2013 reichte A. das Formular betreffend unentgeltliche Rechts-
pflege mit diversen Unterlagen ein (cl. 74 pag. 74.210.20 ff.).
F. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Januar 2013 gab die Einzelrichterin den
Parteien Gelegenheit, sich zur Frage der Gültigkeit des Strafbefehls und der Ein-
sprache schriftlich zu äussern (cl. 74 pag. 74.410.6).
Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (cl. 74 pag. 74.510.3).
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A. liess sich dazu nicht vernehmen (vgl. cl. 74 pag. 74.520.22).
Die Einzelrichterin erwägt:
1. Die vorliegende Strafsache fällt – unter dem Vorbehalt von Art. 334 Abs. 1 StPO –
in die Zuständigkeit des Einzelgerichts der Strafkammer, nachdem die Bundes-
anwaltschaft dieses in der Eingabe vom 22. November 2012 im Sinne von Art. 36
Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO als zuständig bezeichnet hat.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft erledigt eine Strafsache im Strafbefehlsverfahren, wenn
die beschuldigte Person den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderwei-
tig ausreichend geklärt ist, und wenn sie eine der Sanktionen für ausreichend hält,
für welche der Strafbefehl vorgesehen ist (Art. 352 Abs. 1 StPO). Gegen den
Strafbefehl kann unter anderem die beschuldigte Person bei der Staatsanwalt-
schaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO).
Die Einsprache der beschuldigten Person ist nicht zu begründen (Art. 354 Abs. 2
StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil
(Art. 354 Abs. 3 StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwalt-
schaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich
sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Danach entscheidet sie, ob sie am Strafbefehl fest-
hält, einen neuen Strafbefehl erlässt, das Verfahren einstellt oder Anklage beim
erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 lit. a-d StPO). Entschliesst sich
die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten
unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfah-
rens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).
2.2 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und
der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Das Gericht kann im Rahmen von Art. 329
Abs. 1 lit. b StPO (mithin nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem
Strafbefehl) bzw. von Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO (mithin nach Eröffnung der
Hauptverhandlung) vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der
Einsprache entscheiden; es handelt sich um Prozessvoraussetzungen (RIKLIN,
Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 356 StPO N. 2). Eine Ungültigkeit des Straf-
befehls liegt beispielsweise vor, wenn eine Sanktion ausgesprochen wurde, die
nicht Gegenstand des Strafbefehls sein kann. Eine ungültige Einsprache liegt bei-
spielsweise bei verspäteter Einreichung vor (RIKLIN, a.a.O., Art. 356 StPO N. 2). In
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beiden Fällen erlässt das Gericht einen beschwerdefähigen Beschluss bzw. eine
Verfügung. Den Parteien ist vor dem Entscheid des Gerichts über die Vorfragen
das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 329 Abs. 4 bzw. Art. 339 Abs. 3 StPO).
3. Die Parteien wurden eingeladen, zu den Vorfragen der Gültigkeit des Strafbefehls
und der Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO schriftlich Stellung zu nehmen.
Sie machten davon keinen Gebrauch (vgl. Sachverhalt lit. F).
3.1 Der Strafbefehl vom 3. April 2012 wurde von der Verteidigerin am 10. April 2012 in
Empfang genommen (cl. 22 pag. 16.301.81) und damit rechtsgültig zugestellt
(Art. 87 Abs. 2 und 3 StPO). Die Einsprachefrist von 10 Tagen gemäss Art. 354
Abs. 1 StPO begann am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ende-
te am Freitag, dem 20. April 2012. Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrens-
handlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen
wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist
bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder,
im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91
Abs. 2 StPO). Eingaben können gemäss den allgemeinen Bestimmungen der
StPO schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Schriftli-
che Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO). Im
Übrigen sind Verfahrenshandlungen an keine Formvorschriften gebunden, soweit
die StPO nichts Abweichendes bestimmt (Art. 110 Abs. 3 StPO). Art. 354 Abs. 1
StPO bestimmt abweichend, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl schriftlich
zu erheben ist. Wo das Gesetz die Schriftform ausdrücklich vorschreibt, müssen
Eingaben an die Behörde eigenhändig unterzeichnet und datiert sein (HAF-
NER/FISCHER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 110 StPO N. 1, 7, 9; LIEBER, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-
zessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 110 StPO N. 1 f.; SCHMID, Schweizeri-
sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009 [nachfol-
gend zitiert "Praxiskommentar"], Art. 110 StPO N. 1; vgl. BGE 112 Ia 173 E. 1).
3.2 Die Verteidigerin erklärte per Telefax vom 17. April 2012, sie erhebe namens und
im Auftrag des Beschuldigten "vorsorglich Einsprache". Darauf ist ersichtlich, dass
das Faxschreiben datiert und offenbar von der Verteidigerin unterzeichnet ist. Der
Telefax ging gleichentags um 22:45 Uhr bei der Bundesanwaltschaft ein (cl. 22
pag. 16.301.82). Eine Eingabe auf dem Postweg oder eine Übergabe an eine der
in Art. 91 StPO genannten Stellen erfolgte nicht und wird auch nicht behauptet.
Der Telefax vom 17. April 2012 ging vor Ablauf der Einsprachefrist bei der Bun-
desanwaltschaft ein. Zu prüfen ist, ob damit eine formgültige Einsprache vorliegt.
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3.3 Bedürfen Eingaben der Schriftform, genügt gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) die Einreichung per Te-
lefax zur Fristwahrung nicht. Fristwahrend wirkt – nebst der Einreichung bei der
Behörde oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre-
tung – einzig die Aufgabe bei einer Schweizerischen Poststelle oder einem Post-
schalter in Liechtenstein spätestens am letzten Tag der Frist. Für die Postämter
sämtlicher übrigen ausländischen Staaten gilt hingegen, dass die dortige Aufgabe
einer Sendung nicht der Aufgabe bei einer Schweizer Poststelle gleichkommt und
nicht fristwahrend wirkt. Massgeblich ist in diesem Fall, wann die schweizerische
Post die im Ausland aufgegebene Postsendung zur Weiterbeförderung in Emp-
fang genommen hat. Eine strikte Anwendung dieser Regel drängt sich aus
Rechtsgleichheitsgründen auf und ist nicht überspitzt formalistisch (Urteile des
Bundesgerichts 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1-2.3; 9C_739/2007
vom 28. November 2007 E. 1.2; zum früheren Recht [Bundesgesetz vom 16. De-
zember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege, OG; BS 3 531] vgl.
BGE 121 II 252 E. 4). Diese Rechtsprechung kann unbesehen auf den insoweit
mit Art. 48 Abs. 1 BGG gleich lautenden Art. 91 Abs. 2 StPO übertragen werden.
Aus Sicherheitsgründen nicht rechtsgenüglich ist eine Eingabe, welche statt der
Originalunterschrift ihres Verfassers bloss eine Fotokopie der Unterschrift enthält
(BGE 112 Ia 173 E. 1). Eine Eingabe per Telefax enthält keine Originalunter-
schrift, sondern bloss eine Kopie der Unterschrift des Urhebers und entspricht
nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Es handelt sich zwar um einen Mangel, der
innerhalb der Frist zur Vornahme der Verfahrenshandlung ohne weiteres behoben
werden kann. Ausgeschlossen ist aber eine Behebung des Mangels nach Fristab-
lauf: Anders als bei einer postalisch übermittelten Eingabe mit fehlender Original-
unterschrift handelt es sich bei einer (unterzeichneten) Faxeingabe nicht um eine
Unterschrift, die versehentlich bzw. unfreiwillig nicht angebracht wurde, weshalb
keine Nachfrist zur Behebung dieses Mangels anzusetzen ist. Eine Partei, die in
voller Kenntnis des Mangels (Fehlen der Unterschrift) eine Eingabe mittels Telefax
einreicht, indem sie sich auf die Gewährung einer Nachfrist zur Behebung des an-
fänglichen Mangels verlässt, rechnet in Wirklichkeit mit einer Verlängerung der
Frist. Ein solches Vorgehen kommt dem Rechtsmissbrauch gleich und kann nicht
geschützt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_739/2007 vom 28. Novem-
ber 2007 E. 1.2; BGE 121 II 252 E. 4; HAFNER/FISCHER, a.a.O., Art. 110 StPO
N. 10 f.; AMSTUTZ/ARNOLD, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 48 BGG
N. 6, Art. 42 BGG N. 35). Abweichender Lehre, welche für die Schweizerische
Strafprozessordnung die Gültigkeit von Telefax-Eingaben unter Hinweis auf die
Verbreitung moderner Kommunikationspraktiken postuliert (vgl. SCHMID, Hand-
buch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 650
i.V.m. FN 35; LIEBER, a.a.O., Art. 110 StPO N. 2), kann nicht gefolgt werden. Die
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in der Botschaft genannte Möglichkeit der fernschriftlichen Eingabe wird im Rah-
men der (grundsätzlich geltenden) Formfreiheit erwähnt (Botschaft zur Vereinheit-
lichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, Separatdruck, S. 1165),
weshalb daraus nichts zu Gunsten von letzterer Meinung abgeleitet werden kann.
Selbst wo eine Verfahrensordnung eine Faxeingabe am letzten Tag der Frist als
rechtsgenügend bezeichnet, wenn sie noch durch eine schriftliche Eingabe bestä-
tigt wird, ist die Partei nicht von Letzterem entbunden (VPB 64 [2000] 133 E. 3.1).
3.4 Die per Telefax erhobene Einsprache vom 17. April 2012 ist nach dem Gesagten
mit einem Formmangel behaftet. Nachdem die Einsprachefrist am 20. April 2012
ablief und mutmasslich hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um den
Mangel noch innert der Einsprachefrist zu beheben, stellt sich die Frage, ob die
Bundesanwaltschaft den Beschuldigten auf den Mangel hätte hinweisen müssen
und sich der Beschuldigte – mangels eines Hinweises – nach Treu und Glauben
habe darauf verlassen dürfen, dass die Telefax-Eingabe den Vorschriften genüge.
Der Beschuldigte liess sich im Vorverfahren durch eine Rechtsanwältin vertreten,
welche in seinem Auftrag und Namen per Telefax "vorsorglich Einsprache" erhob.
Wer als Fachperson berufsmässig Rechtsvertretungen übernimmt und Eingaben
an Gerichte macht, ist verpflichtet, sich über die dabei einzuhaltenden Regeln zu
informieren (Urteil des Bundesgerichts 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008
E. 2.4). Nicht anders verhält es sich, wer – wie vorliegend – einen Rechtsbehelf
ergreift. Der Strafbefehl vom 3. April 2012 ist mit einer Rechtsmittelbelehrung ver-
sehen. Darin wird auf das Recht zur Einsprache, das Erfordernis der Schriftlich-
keit, die Einsprachefrist, die fehlende Begründungspflicht bei Einsprache durch
den Beschuldigten sowie die Rechtsfolge bei ungültiger Einsprache hingewiesen
(cl. 22 pag. 16.301.79). Damit wurde der Beschuldigte bzw. seine Rechtsvertrete-
rin korrekt und hinreichend über die zu beachtenden Formvorschriften informiert.
Bei einer wie im vorliegenden Fall korrekten Rechtsmittelbelehrung kann sich eine
Partei zum Vorneherein nicht auf den Gutglaubensschutz berufen, dies umso we-
niger, wenn sie durch einen Anwalt vertreten ist (BGE 124 I 255 E. 1a/cc S. 259).
Rechtsuchende geniessen ausserdem keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw.
ihr Rechtsvertreter einen Mangel allein schon durch Konsultierung der massgebli-
chen Verfahrensbestimmung hätten erkennen können (BGE 124 I 255 E. 1a/aa
S. 258; 117 Ia 119 E. 3a S. 125). Bereits ein Blick in das Gesetz hätte der Rechts-
vertreterin aufgezeigt, dass schriftliche Eingaben zu datieren und zu unterzeich-
nen sind (Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Auch die (im vorliegenden Fall nicht an-
wendbare) Spezialregelung bei elektronischer Übermittlung, wo die Strafbehörde
das Nachreichen der Eingabe in Papierform verlangen kann (Art. 110 Abs. 2
StPO), hätte sie hellhörig machen müssen, dass eine nicht auf dem Postweg er-
folgende Übermittlung einer Eingabe nicht ohne weiteres rechtsgenügend ist.
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Aus dem Umstand, dass der zuständige Staatsanwalt anlässlich eines Telefonats
mit der Verteidigerin vom 18. April 2012 (cl. 22 pag. 16.301.84) – nach Kenntnis-
nahme der am Vorabend per Telefax eingegangenen Einsprache – das weitere
Vorgehen besprach, ohne diese auf die fehlende Originalunterschrift hinzuweisen,
kann nichts für den Beschuldigten gewonnen werden. Der Beschuldigte kann sich
insbesondere nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben, aus welchem der
Schutz des Bürgers in das berechtigte Vertrauen auf behördliches Verhalten ab-
geleitet wird, berufen, weil die Bundesanwaltschaft weder durch ihr vorgängiges
Verhalten den Eindruck erweckt hat, dass Eingaben per Telefax generell rechts-
genügend seien, noch eine dahin gehende spezifische Auskunft erteilt hat (zum
Gutglaubensschutz vgl. BGE 129 II 361 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts
9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.4; SJZ 1998 S. 113 f. [Urteil des Kas-
sationsgerichts Zürich vom 19. März 1997 E. 3d]). Im Gegenteil: Als die Rechts-
anwältin mit Telefaxeingabe vom 13. Januar 2006, unter Beilage einer Vollmacht,
der Bundesanwaltschaft anzeigte, sie übernehme die Vertretung und die Verteidi-
gung des Beschuldigten (cl. 22 pag. 16.301.1 f.), wurde sie umgehend aufgefor-
dert, innert Frist – d.h. bis 10. März 2006 – eine Originalvollmacht einzureichen
(cl. 22 pag. 16.301.3 ff.). In der Folge reichte sie zwei Tage vor Ablauf der Frist mit
Schreiben vom 8. März 2006 eine Originalvollmacht ein (cl. 22 pag. 16.301.6,
16.301.8). Der Verteidigerin war mithin bekannt, dass für bestimmte Verfahrens-
handlungen eine Eingabe mit Originalunterschrift – damals jene des Vertretenen –
erforderlich ist. Sie wurde überdies von der Bundesanwaltschaft mit Schreiben
vom 31. Januar 2011 im Sinne einer Selbstverständlichkeit ersucht, "sämtliche
Eingaben zu Handen der Verfahrensakten nicht per E-Mail, sondern auf dem
Schriftweg zu machen" (cl. 22 pag. 16.301.38). Im Schreiben vom 8. März 2006
hatte die Verteidigerin mitgeteilt, sie kündige zur Fristwahrung die Einreichung der
Vollmacht (sowie weiterer Unterlagen) per Fax an. Aus der Formulierung im drei
Tage vor Ablauf der Einsprachefrist eingegangenen Fax-Schreiben der Verteidige-
rin, wonach "vorsorglich Einsprache" erhoben werde, durfte die Bundesanwalt-
schaft daher schliessen, es handle sich um eine Vorinformation, welcher noch bis
zum Ablauf der Frist ein die "vorsorgliche Einsprache" bestätigendes Schreiben
(mit Originalunterschrift) folgen würde. Die Bundesanwaltschaft hatte unter dieser
Rücksicht keine Veranlassung, ausdrücklich auf das Erfordernis einer schriftlichen
(postalischen) Eingabe hinzuweisen. Da auf dem Faxschreiben eine Unterschrift
klar ersichtlich war, hatte die Bundesanwaltschaft auch nicht auf ein Fehlen der
Unterschrift hinzuweisen, wie dies bei einer nicht-unterzeichneten postalischen
Eingabe geboten gewesen wäre (BGE 114 Ia 20 E. 2b S. 24; vgl. vorne E. 3.3).
Dass der Staatsanwalt mit der Verteidigerin bereits vor Ablauf der Einsprachefrist
das weitere Vorgehen erörterte, ist sodann im Lichte der Verfahrensbeschleuni-
gung nicht zu beanstanden, dauerten doch die schriftlichen und mündlichen Be-
sprechungen über die Art der Verfahrenserledigung bis zum Erlass des Strafbe-
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fehls bereits rund ein Jahr (cl. 22 pag. 16.301.38, 16.301.44 f., 16.301.47,
16.301.50, 16.301.65 f.). Der Staatsanwalt gab am 18. April 2012 denn auch sei-
ner Hoffnung Ausdruck, dass "das Strafbefehlsverfahren nächste Woche formell
abgeschlossen werden" könne (cl. 22 pag. 16.301.84). Der Beschuldigte kann
daraus nicht ableiten, die Bundesanwaltschaft habe die Fax-Eingabe als gültige
Einsprache betrachtet. Im Übrigen ist die Bundesanwaltschaft ungeachtet der
Frage der Gültigkeit der Einsprache verpflichtet, das Verfahren gemäss Art. 355
StPO fortzusetzen. Der Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache ist nicht ihr,
sondern dem erstinstanzlichen Gericht vorbehalten (Art. 356 Abs. 2 StPO; RIKLIN,
a.a.O., Art. 354 StPO N. 17; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 355 StPO N. 2, Art.
356 StPO N. 3; LIEBER, a.a.O., Art. 355 StPO N. 1). Eine Behörde kann weder ein
Versprechen zu Lasten einer anderen Behörde abgeben noch durch ihr simples
Verhalten oder ihre Passivität eine andere Behörde verpflichten (BGE 129 II 361
E. 7.2). Die Bundesanwaltschaft konnte demnach durch ihr Verhalten die Straf-
kammer des Bundesstrafgerichts nicht dazu verpflichten, die Telefax-Eingabe vom
17. April 2012 als rechtsgültige Einsprache zu würdigen und auf diese einzutreten.
3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Einsprache vom 17. April 2012 als ungültig.
Auf die Einsprache ist daher nicht einzutreten – entgegen der allgemeinen Formu-
lierung in Art. 329 Abs. 4 StPO hat hier nicht eine Einstellung des Strafverfahrens
zu erfolgen (vgl. SCHMID, Praxiskommentar, Art. 356 StPO N. 3; LIEBER, a.a.O.,
Art. 356 StPO N. 2). Der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 3. April 2012
wird damit von Rechts wegen zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
4. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 7. Januar 2013 beantragen, es sei in der
Person von Rechtsanwältin Baumeister rückwirkend auf den 28. November 2004
eine notwendige Verteidigung und, da er nicht über die notwendigen finanziellen
Mittel verfüge, eine amtliche Verteidigung anzuordnen (cl. 74 pag. 74.210.1 f.).
Am 20. Februar 2013 reichte er aufforderungsgemäss das Formular betreffend
unentgeltliche Rechtspflege mit diversen Unterlagen ein und erneuerte seinen
Antrag auf rückwirkende Anordnung einer notwendigen Verteidigung, unter
gleichzeitiger Bestellung einer amtlichen Verteidigung (cl. 74 pag. 74.210.20 ff.).
4.1 Nachdem der Staatsanwalt des Bundes auf Anfrage der Einzelrichterin erklärt
hatte, als Vertreter der Bundesanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich
teilzunehmen, schien zunächst ein Fall einer notwendigen Verteidigung nach
Art. 130 lit. d StPO vorzuliegen. Da mangels Prozessvoraussetzung auf die Ein-
sprache nicht einzutreten und keine Hauptverhandlung anzuberaumen ist, ist die
Voraussetzung einer notwendigen Verteidigung nicht gegeben. Im Übrigen ist
festzuhalten, dass die Verfahrensleitung bei notwendiger Verteidigung eine amtli-
che Verteidigung nur dann anordnet, wenn die beschuldigte Person nicht selber
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eine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Die schon seit 2004
bestehende Wahlverteidigung erfüllte bereits die Funktion der notwendigen Ver-
teidigung (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 131 StPO N. 3), weshalb die Einzelrich-
terin den Antrag am 10. Januar 2013 als obsolet abwies (Sachverhalt lit. E). Daran
ist trotz der Erneuerung des diesbezüglichen prozessualen Antrags festzuhalten.
4.2 Eine amtliche Verteidigung ist sodann anzuordnen, wenn die beschuldigte Person
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer
Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Dem Moment der Mittellosig-
keit kommt bei der von der beschuldigten Person selbst verlangten amtlichen Ver-
teidigung eine primäre Bedeutung zu (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 132 StPO
N. 9). Eine rückwirkende Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfolgt
nur ausnahmsweise, etwa wenn es bei zeitlicher Dringlichkeit einer sachlich zwin-
gend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Grundsätzlich erfolgt eine Ein-
setzung ab dem Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuchs (BGE
122 I 203 E. 2f; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 132 StPO N. 7).
Eine Partei, die – aus welchen Gründen auch immer – auf Kredit Dritter oder ihres
Anwalts prozessiert, obwohl sie unentgeltliche Rechtspflege hätte verlangen kön-
nen, kann aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (früher Art. 4 aBV) jedenfalls nicht damit
rechnen, dass der Staat ihre Prozesskosten später rückwirkend übernehmen wer-
de (BGE 122 I 203 E. 2e). Eine über mehrere Jahre hinweg rückwirkende Einset-
zung einer amtlichen Verteidigung steht daher zum Vorneherein ausser Frage.
4.3 Gründe, welche vorliegend eine rückwirkende Einsetzung einer amtlichen Vertei-
digung gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich und werden nicht spezifiziert.
Das Gesuch vom 7. Januar 2013 ist nur insoweit zu prüfen, ob im Zeitpunkt seiner
Einreichung die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung gegeben waren.
Der Beschuldigte erhob die Einsprache gegen den Strafbefehl im Vorverfahren.
Mangels Gültigkeit kann das Gericht auf seine Einsprache nicht eintreten (E. 3).
Zu einer materiellen Prüfung des Strafbefehls bzw. der Anklage kommt es nicht.
Bei dieser Sachlage ist der Beschuldigte zur Wahrung seiner Interessen, die sich
seit der Stellung des Gesuchs in der Stellungnahme zur Gültigkeit der Einsprache
und des Strafbefehls erschöpften, nicht auf eine Verteidigung angewiesen. Es
handelt sich um Prozessvoraussetzungen, die von Amtes wegen zu prüfen sind
und weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten boten, denen
der Beschuldigte allein nicht gewachsen gewesen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Im
Übrigen äusserte sich die Verteidigerin zu diesen Fragen nicht, womit die Bestel-
lung einer amtlichen Verteidigung schon in dieser Hinsicht nicht erforderlich war.
Das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung ist somit abzuweisen.
- 11 -
Ob die weitere Voraussetzung der Bedürftigkeit und des diesbezüglichen Nach-
weises erfüllt gewesen wären, kann bei dieser Sachlage offen gelassen werden.
5. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt, so können die Ver-
fahrenskosten ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden,
wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder
dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Bei Säumnis und an-
deren fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskos-
ten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbe-
teiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO).
Mit Erheben der ungültigen Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. April 2012
hat der Beschuldigte das vorliegende gerichtliche Verfahren und damit dessen
Kosten im Sinne von Art. 417 StPO verursacht. Die Verfahrenskosten sind daher
dem Beschuldigten aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situ-
ation ist eine Pauschalgebühr von Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und
Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR;
SR 173.713.162). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
6. Gegen den Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts über die Gültigkeit der Ein-
sprache ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO gegeben (RIKLIN, a.a.O., Art. 356 StPO N. 2;
SCHMID, Praxiskommentar, Art. 356 StPO N. 3; LIEBER, a.a.O., Art. 356 StPO
N. 2). Das Gleiche gilt bei Nichtbewilligung einer amtlichen Verteidigung (RUCK-
STUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 32). Nachdem die Rechtsmittelinstanz über die
Zulässigkeit eines Rechtsmittels entscheidet, wird in der Rechtsmittelbelehrung
zusätzlich auf die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht hingewiesen.
7. Die Zustellung der vorliegenden Verfügung erfolgt zwecks Nachweises des Emp-
fangs im Hinblick auf die Kontrolle des Fristenlaufes bei allfälliger Beschwerde di-
rekt an die Verteidigerin (statt an den Korrespondenzanwalt nach Art. 23 BGFA).
Die Zustellung an die Bundesanwaltschaft erfolgt unter Beilage der Eingaben der
Verteidigung vom 7. Januar 2013 und 20. Februar 2013 (ohne Formular betref-
fend unentgeltliche Rechtspflege und diesbezügliche Belege).
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Die Einzelrichterin verfügt:
1. Auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl vom 3. April 2012 wird nicht einge-
treten (Art. 356 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO) (Geschäftsnummer
SK.2012.45).
2. Das Gesuch von A. um Anordnung einer notwendigen Verteidigung und einer amtli-
chen Verteidigung wird abgewiesen (Art. 130 und 132 StPO) (Geschäftsnummer
SN.2013.1).
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird A. auferlegt.
4. Dieser Entscheid wird den Parteien zugestellt, der Bundesanwaltschaft unter Beilage
der Eingaben der Verteidigung vom 7. Januar 2013 und 20. Februar 2013 (ohne
Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege und diesbezügliche Belege).
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
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Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und be-
gründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un-
richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwer-
de eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausferti-
gung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Be-
schwerde ist zulässig, wenn Vor- und Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 28.02.2013
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