Urteil vom 23. August 2013
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Kaspar Lang
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Staatsanwalt Andreas Müller,
und
als Privatklägerin:
C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hagger,
gegen
1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Hans
Wipfli,
2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Martin
Suenderhauf,
Gegenstand Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis-
ses und wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Letzteres
nur bezüglich A.)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2013.11
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
I. B.
1. B. sei der zweifachen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen,
begangen am 29. August und 16. September 2006, mit elektronischer Nachricht
vom E-Mailaccount B., an A. schuldig zu sprechen.
2. B. sei vom Vorwurf der Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen,
angeblich begangen am 5. September 2006, mit elektronischer Nachricht vom E-
Mailaccount B., an A. freizusprechen.
3. B. sei mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 200.--, entsprechend
Fr. 8'000.--, zu bestrafen.
4. Der Vollzug dieser Strafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren
aufzuschieben.
5. Die bei B. beschlagnahmten Unterlagen seien einzuziehen, soweit sie Grundlage
für einen strafrechtlichen Vorwurf waren, unter Vorbehalt der Ansprüche der Pri-
vatklägerin.
6. Das Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu fällen.
II. A.
1. A. sei der zweifachen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen,
begangen durch Ausnützen der ihm von B. am 29. August und 16. September
2006, mit elektronischer Nachricht vom E-Mailaccount B. verratenen Geheimnisse,
schuldig zu sprechen.
2. A. sei des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, begangen am 28. Februar 2007
durch Zugänglichmachen eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses der C.
AG an die deutsche Firma D. GmbH, schuldig zu sprechen.
3. A. sei vom Vorwurf der Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen,
angeblich begangen durch Ausnützen der ihm von B. am 5. September 2006, mit
elektronischer Nachricht vom E-Mailaccount B. verratenen Geheimnisse, freizu-
sprechen.
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4. A. sei mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 540.--, entsprechend
Fr. 27'000.--, zu bestrafen.
5. Der Vollzug dieser Strafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren
aufzuschieben.
6. Die bei A. beschlagnahmten Unterlagen seien einzuziehen, soweit sie Grundlage
für einen strafrechtlichen Vorwurf waren, unter Vorbehalt der Ansprüche der Pri-
vatklägerin.
7. Das Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu fällen.
Anträge der Privatklägerin:
1. Der Angeklagte A. sei der mehrfachen Verletzung von Fabrikations- oder Ge-
schäftsgeheimnissen i.S. von Art. 162 Abs. 2 StGB sowie des wirtschaftlichen
Nachrichtendienstes i.S. von Art. 273 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Angeklagte A. sei angemessen zu bestrafen.
3. Der Angeklagte B. sei der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Ge-
schäftsgeheimnisses i.S. von Art. 162 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
4. Der Angeklagte B. sei angemessen zu bestrafen.
5. Den Verteidigern Rechtsanwalt Dr. Wipfli, Rechtsanwalt lic. iur. Suenderhauf und
Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn sei unter Androhung von Art. 292 StGB zu un-
tersagen, jene "Geheimnisordner/-akten", an welchen gemäss der Verfügung der
Einzelrichterin des Bundesstrafgerichts vom 12. ApriI 2013 nur die Verteidiger ein
Einsichtsrecht haben, Dritten zu öffnen oder ihnen Auskunft über deren Inhalt zu
erteilen.
Sämtliche Reproduktionen, welche die Verteidiger von diesen Verfahrensakten an-
fertigten, seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten und es sei
dem Gericht der Vollzug der Vernichtung schriftlich mitzuteilen.
6. Sämtliche beschlagnahmten und in den Geheimnis-Aktenordnern Rubrik 8.0.1,
8.0.2, 8.0.3, 8.0.4 und 8.0.5 ausgeschiedenen Unterlagen sowie der sog. "Appen-
dix 4" der Gerichtsakten (SK.2015, pag. 32.610.13 ff.) seien einzuziehen und zu
vernichten.
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7. Die Verfahrenskosten seien den Angeklagten anteiIsmässig aufzuerlegen, je unter
solidarischer Haftung für die gemeinsam verursachten Kosten.
8. Der Angeklagte A. sei zu verpflichten, der PrivatkIägerin für deren notwendige
Aufwendungen im Verfahren eine Entschädigung von Fr. 362'207.20 plus die ab
18. August 2013 bis zum Abschluss des Verfahrens noch anfallenden Aufwendun-
gen zu bezahlen, abzüglich die der PrivatkIägerin von der Bundesanwaltschaft in
den vier Einstellungsverfügungen vom 16. August 2013 rechtskräftig zugespro-
chenen Beträge und abzüglich denjenigen Betrag, zu dessen Bezahlung an die
Privatklägerin das Bundesstrafgericht den Angeklagten B. verurteilt, unter solidari-
scher Haftung für die von den beiden Angeklagten gemeinsam verursachten Auf-
wendungen.
9. Der Angeklagte B. sei zu verpflichten, der PrivatkIägerin für deren notwendige
Aufwendungen im Verfahren eine Entschädigung von Fr. 362'207.20 plus die ab
18. August 2013 bis zum Abschluss des Verfahrens noch anfallenden Aufwendun-
gen zu bezahlen, abzüglich die der Privatklägerin von der Bundesanwaltschaft in
den vier Einstellungsverfügungen vom 16. August 2013 rechtskräftig zugespro-
chenen Beträge und abzüglich denjenigen Betrag, zu dessen Bezahlung an die
Privatklägerin das Bundesstrafgericht den Angeklagten A. verurteilt, unter solidari-
scher Haftung für die von den beiden Angeklagten gemeinsam mit ihm verursach-
ten Aufwendungen.
Anträge der Verteidigung von A.:
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen unter Übernahme von Auslagen und Gebüh-
ren auf die Bundeskasse.
2. Die Geheimhaltungsanträge und finanziellen Ansprüche der Privatklägerin seien
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Der Beschuldigte sei für seine Verteidigungsaufwendungen nach pflichtgemässen
Ermessen zu entschädigen.
4. Die Einzugsanträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen.
5. Die Anträge der Privatklägerin seien abzuweisen.
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Anträge der Verteidigung von B.:
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen.
2. Sämtliche Geheimhaltungsanträge der Privatklägerin seien abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte mit der Einziehung von
sechs CDs und Vernichtung derselben einverstanden ist.
4. Der Antrag der Privatklägerin, ihr zulasten des Angeklagten B. eine Entschädigung
für notwendige Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen, sei abzuweisen.
5. Die gesamten Verfahrenskosten (Auslagen und Gebühren, Aufwendungen polizei-
liches Ermittlungsverfahren, Voruntersuchung und erstinstanzliches Hauptverfah-
ren etc.) seien auf die Bundeskasse zu nehmen, soweit darüber nicht bereits in
anderen Verfahren befunden worden ist, eventualiter seien sie der Privatklägerin
zu überbinden.
6. Dem Beschuldigten sei für seine Verteidigungsaufwendungen zulasten der Bun-
deskasse/Bundesanwaltschaft, eventualiter zulasten der Privatklägerin eine Par-
teientschädigung in Höhe von Fr. 101'289.--, zuzüglich Aufwand Hauptverhand-
lung und Urteilseröffnung (Aufwand Verteidiger) und für die Aufwendungen der
Privatexpertise E. eine Entschädigung von Fr. 4'436.40 zuzusprechen. Eventualiter
sei der Beschuldigte für die Verteidigungsaufwendungen nach pflichtgemässem
Ermessen zu entschädigen.
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Sachverhalt:
A. Die C. AG (nachfolgend "Privatklägerin") erstattete am 23. Januar 2007 Strafan-
zeige bzw. stellte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden Strafan-
trag gegen die Beschuldigten A. und B. sowie weitere Personen wegen Verlet-
zung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), eventualiter
wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und weiterer Delikte (cl. 1
pag. 4.0.0.2 ff.). Am 31. Januar 2007 leitete die Staatsanwaltschaft des Kantons
Graubünden aufgrund des in Betracht und unter Bundesgerichtsbarkeit fallenden
Straftatbestandes des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes die Strafanzeige an
die Bundesanwaltschaft weiter (cl. 1 pag. 4.0.0.1).
B. Am 14. Februar 2007 eröffnete die Bundesanwaltschaft nach den damals mass-
gebenden Vorschriften von Art. 101 ff. des Bundesgesetzes über die Bundesstraf-
rechtspflege (BStP) ein Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Verdachts des wirt-
schaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und Verletzung des Fabrikati-
ons- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) (cl. 1 pag. 1.0.0.1). Am
12. März 2007 verfügte die Bundesanwaltschaft die Ausdehnung des Ermittlungs-
verfahrens auf vier weitere Personen, u.a. auf den Mitbeschuldigten B., F. und G.
(cl. 1 pag. 1.0.0.11). Am 14. März 2007 fanden bei den Beschuldigten Hausdurch-
suchungen statt, anlässlich welcher diverse Unterlagen, Dokumente, E-Mail-
Korrespondenzen bzw. elektronische Datenträger sichergestellt wurden (cl. 3 f.
pag. 8.1.0.1 ff.; cl. 6 pag. 8.3.0.1 ff.).
C. Am 24. April 2008 eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nach-
folgend "URA") die Voruntersuchung (cl. 1 pag. 1.0.0.17 ff.). Am 22. Dezember
2009 beauftragte es H., mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens
(cl. 13 pag. 10.2.0.26 ff.; …30 ff.). Der Gutachter erstattete seinen Bericht am
11. Februar 2010 (cl. 13 pag. 10.2.0.49 ff.); am 30. Juni 2010 und am 8. August
2010 nahm er schriftlich zu Ergänzungsfragen der Bundesanwaltschaft und der
Privatklägerin Stellung, wodurch das Gutachten ergänzt bzw. erweitert wurde
(cl. 13 pag. 10.2.0.144 ff. bzw. …247 ff.; vgl. zur Unverwertbarkeit dieser Gutach-
ten, infra, lit. G).
D. Im Hinblick auf die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Strafprozessordnung
(StPO) überwies das URA am 28. Dezember 2010 das Strafverfahren vor Ab-
schluss der Voruntersuchung an die Bundesanwaltschaft (cl. 1 pag. 2.0.0.2 ff.).
Diese kündigte am 27. Mai 2011 den Parteien den anstehenden Abschluss des
Vorverfahrens an und verfügte die Öffnung der Akten, wobei den Geheimhal-
tungsinteressen der Privatklägerin insofern Rechnung getragen wurde, als die Be-
schuldigten die Unterlagen mit behaupteten Fabrikations- oder Geschäftsgeheim-
nissen nur mit Auflagen einsehen konnten (vgl. cl. 20 pag. 16.0.0.51 ff.). Am 25.
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August und 6. Oktober 2011 führte die Bundesanwaltschaft die Schlusseinver-
nahme mit A. durch (cl. 17 pag. 13.0.1.136 ff.; …184 ff.). Die Schlusseinvernahme
mit B. fand am 5. Oktober 2011 statt (cl. 17 pag. 13.0.4.114 ff.).
E. Am 8. März 2012 erliess die Bundesanwaltschaft gegen den ursprünglich Mitbe-
schuldigten F. (vgl. supra, lit. B) einen Strafbefehl wegen Verletzung des Fabrika-
tions- oder Geschäftsgeheimnisses. Nach erfolgter Einsprache überwies sie den
Strafbefehl als Anklageschrift an das Bundesstrafgericht. Das Gerichtsverfahren
wurde unter der Geschäftsnummer SK.2012.15 geführt und mit Urteil vom 6. Juni
bzw. 23. Juli 2012 rechtskräftig abgeschlossen (SK.2012.15, pag. 32.970.4-40).
F. Am 14. März 2012 erliess die Bundesanwaltschaft (erstmals) einen Strafbefehl
gegen B. wegen mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheim-
nisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB (cl. 22 pag. 16.2.0.545 ff.). B. erhob hierauf frist-
und formgerecht Einsprache (cl. 22 pag. 16.2.0.549).
Gegen A. erhob die Bundesanwaltschaft sodann am 4. Juni 2012 beim Bundes-
strafgericht (erstmals) Anklage wegen mehrfacher Verletzung von Fabrikations-
oder Geschäftsgeheimnissen (Art. 162 Abs. 2 StGB) sowie wegen wirtschaftlichen
Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 1 und 2 StGB). Gleichzeitig mit dieser Anklage
überwies die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl gegen B. vom 14. März 2012
als Anklageschrift gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a und 356 Abs. 1 StPO (SK.2012.25,
pag. 8.100.1-14). Das Gericht vereinigte die Verfahren unter der Geschäftsnum-
mer SK.2012.25 (SK.2012.25, pag. 8.442.1-3).
G. Die Prüfung der Anklage(n) im Verfahren SK.2012.25 ergab u.a., dass bei Verfah-
renshandlungen im Zusammenhang mit dem Gutachtensauftrag Gültigkeitsvor-
schriften missachtet worden waren, was zur Unverwertbarkeit der Expertise(n)
von H. führte. In Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO verfügte das Gericht am
11. Juli 2012 die Sistierung des Verfahrens und die Rückwiesung an die Bundes-
anwaltschaft zur Einholung eines gültigen und vollständigen Gutachtens und zur
weiteren rechtsgenügenden Abklärung des Sachverhalts im Sinne von Art. 308
Abs. 1 StPO (zum Ganzen siehe Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 11. Juli
2012, insbesondere E. 9 f. [SK.2012.25, pag. 8.970.1 ff.]).
H. Am 23. August 2012 erteilte die Bundesanwaltschaft einen Gutachtensauftrag an
I. (cl. 11 pag. 10.3.0.1 ff.). Am 5. Oktober 2012 reichte dieser seine Expertise ein
(cl. 11 f. pag. 10.3.0.28 ff.). Nach Eingang der Zusatzfragen der Parteien erstellte
I. am 10. Dezember 2012 ein Ergänzungsgutachten (cl. 12 pag. 10.3.0.771 ff.).
I. Am 16. Januar 2013 reichte die Bundesanwaltschaft gegen A. erneut eine Ankla-
geschrift nach Art. 324 ff. StPO ein. Gleichzeitig überwies sie den Strafbefehl ge-
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gen B. vom 14. März 2012 ein weiteres Mal als Anklage (SK.2013.1,
pag. 59.100.1 ff.). Das Gericht vereinigte die Verfahren unter der Geschäftsnum-
mer SK.2013.1 (SK.2013.1, pag. 59.970.24 ff.).
J. Bei der Prüfung der Anklage(n) im Verfahren SK.2013.1 stellte das Gericht die
Verletzung von Gültigkeitsvorschriften (insbesondere die Missachtung der zwin-
genden Bestimmung von Art. 318 Abs. 1 StPO in Bezug auf das Anklageverfahren
gegen A. sowie die Ungültigkeit des als Anklage überwiesenen Strafbefehls ge-
gen B. im Sinne von Art. 356 Abs. 5 StPO) wie auch die weiterhin fehlende
rechtsgenügende Untersuchung fest. Entsprechend verfügte es am 5. Februar
2013 die Sistierung des Verfahrens und die Rückwiesung an die Bundesanwalt-
schaft im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO zur Durchführung eines gültigen und
vollständigen Vorverfahrens (zum Ganzen siehe Verfügung des Bundesstrafge-
richts vom 5. Februar 2013 [SK.2013.1, pag. 59.970.33 ff.]).
K. In der Folge erliess die Bundesanwaltschaft am 28. Februar 2013 gegen A. einen
Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen Art. 162 Abs. 2 StGB (Ausnützen von
verratenen Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen) und Art. 273 Abs. 2 StGB
(wirtschaftlicher Nachrichtendienst), bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe
von 180 Tagessätzen zu je Fr. 250.-- und legte ihm die Verfahrenskosten in der
Höhe von total Fr. 30'000.-- auf (cl. 21 pag. 16.1.0.314 ff.). Am 5. März 2013
sprach sie B. per Strafbefehl der Widerhandlung gegen Art. 162 Abs. 1 StGB (Ver-
rat von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse) schuldig, bestrafte ihn mit einer
bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 200.-- und legte ihm die Ver-
fahrenskosten von total Fr. 15'000.-- auf (cl. 22 pag. 16.2.0.612 ff.).
L. Nachdem sowohl B. als auch A. gegen die entsprechenden Strafbefehle am 13.
bzw. 15. März 2013 Einsprache erhoben hatten (cl. 21 pag. 16.1.0.318 bzw. cl. 22
pag. 16.2.0.615), überwies die Bundesanwaltschaft am 21. März 2013 dem hiesi-
gen Gericht die beiden Strafbefehle als Anklageschrift im Sinne von Art. 355 Abs.
3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO (pag. TPF 32.100.1-5 und 32.1000.1-4). Diese
Verfahren wurden unter der Geschäftsnummer SK.2013.11 vereinigt (pag. TPF
32.970.1-4).
M. Das Gericht zog die Gerichtsakten der Verfahren SK.2012.15 (i.S. F.) sowie der
sistieren Verfahren SK.2012.25 und SK.2013.1 bei (pag. TPF 32.280.1-3). Weiter
holte es über die Beschuldigten A. und B. jeweils aktuelle Betreibungs- und Steu-
erunterlagen sowie Vorstrafenberichte ein (pag. TPF 32.300.4). Über die Anträge
der Privatklägerin bzw. der Beschuldigten bezüglich Einsichtsbeschränkungen in
die Akten bzw. in die beschlagnahmten Unterlagen entschied das Gericht mit Ver-
fügung vom 12. April 2013 (pag. TPF 32.970.5-15). Im Hinblick auf eine allfällige
Einziehung ersuchte es die Bundeskriminalpolizei mit Ermittlungsauftrag vom 19.
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April 2013, sechs bei B. beschlagnahmte Datenträger (CDs/DVDs) auf allfälligen
verbotenen pornographischen Inhalt zu überprüfen (pag. TPF 32.360.1-2). Der
entsprechende Bericht der Bundeskriminalpolizei wurde am 7. Mai 2013 erstellt
(pag. TPF 32.660.3-10; …11-13). In Bezug auf das Verfahren gegen G. teilte die
Bundesanwaltschaft am 17. April 2013 auf Anfrage des Gerichts mit, dass gegen
diesen eine Einstellungsverfügung in Bearbeitung sei (pag. TPF 32.510.2).
N. Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 reichte die Privatklägerin einen am 4. April 2013
durch J. und K. in deren Auftrag erstellten Bericht mit der Bezeichnung "Gutach-
ten C. AG" und weitere damit zusammenhängende Unterlagen ein (pag. TPF
32.560.34-73). Am 21. Mai 2013 überwies B. dem Gericht Auszüge aus der Publi-
kation "Aufbewahrungstechnik 2003, Füllen, Verstärken, Direktverarbeitung". Wei-
ter reichte er am 9. August 2013 einen vom ihm in Auftrag gegebenen Bericht vom
1. August 2013 von E. mit der Bezeichnung "Gutachten" ein (pag. TPF 32.521.55-
70). Sämtliche Unterlagen wurden zu den Akten genommen (pag. TPF 32.521.11
ff. bzw. …26 ff.; 32.280.4, …7, …10 f.).
O. Die Prüfung der Anklagen im Verfahren SK.2013.11 ergab, dass bei einem Teil
der gegen A. erhobenen Vorwürfe – namentlich jene im Zusammenhang mit den
E-Mails, die zwischen dem 28. März 2003 und dem 15. Mai 2006 versendet wor-
den waren – die Verjährung eingetreten war bzw. vor Durchführung der Hauptver-
handlung eintreten würde. Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 trennte das Gericht im
Hinblick auf eine Einstellung wegen Verjährung den fraglichen Teil der Tatvorwür-
fe gegen A. vom Verfahren SK.2013.11 ab und führte es unter der Geschäfts-
nummer SK.2013.23 weiter (pag. TPF 32.970.23-26). Ebenfalls am 9. Juli 2013
verfügte das Gericht sodann in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO die Einstel-
lung des Verfahrens SK.2013.23. Die Beurteilung der Kosten-, Entschädigungs-
und Genugtuungsfolgen wurde auf das (vorliegende) Verfahren SK.2013.11 ver-
wiesen (pag. TPF 32.970.27-40).
P. Der auf Antrag der Bundesanwaltschaft, der Privatklägerin und des Beschuldigten
A. als Zeuge vorgeladene und in Deutschland wohnhafte Gutachter I. teilte dem
Gericht seine begründete Verhinderung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung
mit (pag. TPF 32.280.4-5 und 9). Infolge der teilweisen Einstellung der Vorwürfe
gegenüber A. (SK.2013.23, supra, lit. O) wurde sodann von der vorgängig verfüg-
ten Zeugeneinvernahme von L. anlässlich der Hauptverhandlung abgesehen
(pag. TPF 32.208.8). Das Gesuch der Privatklägerin, J. und K. als Zeugen vorzu-
laden, hiess das Gericht mit Verfügung vom 10. Juli 2013 gut
(pag. TPF 32.208.8).
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Q. Über die weiteren Beweisanträge der Parteien ergingen am 7. Mai, 28. Mai,
29. Juli bzw. 13. August 2013 prozessleitende Verfügungen (pag. TPF 32.280.4-
11).
R. Am 16. August 2013 erliess die Bundesanwaltschaft Einstellungsverfügungen
betreffend A., B., G. und F. (pag. TPF 32.510.9-45).
S. Der Beginn der Hauptverhandlung erfolgte am 19. August 2013 in Anwesenheit
der Parteien am Sitz des Gerichts in Bellinzona. Die Einvernahmen der Zeugen J.
und K. fanden am gleichen Tag statt. Am 20. August 2013 erfolgten die Parteivor-
träge und der Abschluss der Parteiverhandlungen. Die Urteilseröffnung fand am
23. August 2013 statt (pag. TPF 32.920.001 ff.).
T. Mit Eingaben vom 26. August 2013, 28. August 2013 bzw. 30. August 2013 ver-
langten die Verteidiger von A. und B. sowie der Rechtsvertreter der Privatklägerin
fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a
StPO (pag. TPF 32.520.146; 32.521.71; 32.560.96).
Auf die weitere Sachverhaltsdarstellung wird, soweit erforderlich, in den Erwägun-
gen Bezug genommen.
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Die Einzelrichterin erwägt:
1. Prozessuales und Vorfragen
1.1 Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit richtete sich bis 31. Dezember 2010 nach dem StGB
und der damals geltenden BStP; seit dem 1. Januar 2011 ist sie durch die StPO
geregelt. Gestützt auf die damals geltenden Art. 105 BStP und Art. 336 lit. g
aStGB erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am
9. März 2007 der Bundesanwaltschaft die Ermächtigung zur Durchführung eines
Strafverfahrens gegen A., B. und weitere Beschuldigte wegen wirtschaftlichen
Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB (cl. 1 pag. 1.0.0.5-10). Besondere Um-
stände, welche die Bundesgerichtsbarkeit aberkennen würden, liegen nicht vor
(vgl. BGE 133 IV 235, E. 7.1).
Die Beurteilung der von der Bundesanwaltschaft beantragten bedingten Geldstra-
fe von 180 (A.) bzw. 50 (B.) Tagessätzen fällt in die Kompetenz des Einzelge-
richts (Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehör-
den des Bundes [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO).
1.2 Strafbefehle und Einsprachen
Das Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die
Gültigkeit der Strafbefehle und der Einsprachen.
Vorliegend ist der äussere Sachverhalt in den Grundzügen eingestanden und in-
soweit ausreichend geklärt (infra, E. 2.3.1 und 2.4.1). Die geforderten Geldstrafen
von 180 bzw. 50 Tagessätzen liegen innerhalb des zulässigen Sanktionsrahmens
(Art. 352 Abs. 1 lit. b StPO). Die überwiesenen Strafbefehle sind somit gültig. Die
Einsprachen erfolgten zudem frist- und formgerecht (Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO).
1.3 Anwendbares Recht
1.3.1 Die Beschuldigten sollen die ihnen im Zusammenhang mit der Verletzung des
Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) zur Last gelegten Ta-
ten mitunter vor Inkrafttreten der Neufassung des Allgemeinen Teils des Strafge-
setzbuches am 1. Januar 2007 (AS 2006 3459) begangen haben. So wird B. vor-
geworfen, A. mit den E-Mails vom 29. August sowie 5. September und
16. September 2006 Fabrikations- oder Geschäftsgeheinisse der Privatklägerin
verraten zu haben (vgl. Strafbefehl vom 5. März 2013, pag. TPF 32.1000.3 f.). A.
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wird u.a. vorgeworfen, diese E-Mails ausgenutzt zu haben, und zwar von 2003
bis 2007 zur Entwicklung und Herstellung von Nischenprodukten in der deut-
schen Kunststofffirma D. GmbH und ab 2006 auch zum Aufbau einer eigenen
Firma für Polymerisierung und Compoundierung (vgl. Strafbefehl vom
28. Februar 2013, pag. TPF 32.100.3 ff.).
1.3.2 Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots kommt grund-
sätzlich das zum Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 1
StGB). Art. 2 Abs. 2 StGB sieht allerdings vor, dass das neue Recht anwendbar
ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende
Recht (lex mitior-Regel). Das Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert einen
Vergleich der konkurrierenden Strafgesetze und ergibt sich aus dem Zusammen-
spiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen Teils (bzw. allenfalls des
Nebenstrafrechts) und des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (BGE 135
IV 113, E. 2.2; 134 IV 82, E. 6.2). Zur Ermittlung des milderen Rechts hat der
Richter aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Falls nach objektiven
Massstäben zu prüfen, nach welchem der beiden Rechte der Täter "besser weg-
kommt" (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 2 N. 11, mit Hinweisen).
Die gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Recht auf ein und dieselbe
Tat ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 121, E. 3.3.3, mit Hinweisen). Anzuwenden
ist vielmehr entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativi-
tät). Bei mehreren selbständigen strafbaren Handlungen ist in Bezug auf jede
einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder
ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, E. 6.2.3; Ur-
teil des Bundesstrafgerichts SK.2011.1 vom 8. November 2011, E. 1.3.1).
1.3.3 Art. 162 aStGB blieb im Rahmen der Revision hinsichtlich der Tatbestandsmerk-
male unverändert. Lediglich dessen Strafdrohung wurde an das neue Sanktions-
system angepasst. Während das frühere Recht Gefängnis oder Busse androhte,
lautet die Sanktion nunmehr auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra-
fe. Beide Strafnormen sehen somit alternativ eine Freiheitsstrafe oder eine Ver-
mögensstrafe vor.
1.3.4 Freiheitsentziehende Strafen des bisherigen Rechts (namentlich Gefängnis) und
des neuen Rechts (Freiheitsstrafe) sind gleichwertig, soweit sie unbedingt aus-
gesprochen werden. Das neue Recht ist für den Täter aber in Bezug auf die Neu-
regelung der subjektiven und objektiven Voraussetzungen (Art. 42 StGB) für die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell günstiger (BGE 134 IV 1,
E. 4.2-4.4 und E. 7.2.1). Es kennt die Gewährung des bedingten Strafvollzuges
für Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB; unter altem Recht
- 13 -
lag die Grenze bei 18 Monaten) und das früher inexistente Institut des teilbeding-
ten Strafvollzuges bei Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren (Art. 43 StGB).
1.3.5 Hinsichtlich der sowohl vom alten als vom neuen Recht angedrohten Vermö-
gensstrafen sind Busse (im Geldsummensystem) und Geldstrafe (im Tagessatz-
system) qualitativ gleichwertig; beide Sanktionen treffen den Täter im Rechtsgut
Vermögen. Sie unterscheiden sich jedoch im System ihrer Bemessung sowie da-
durch, dass nur die Geldstrafe, nicht aber die Busse, bedingt oder teilbedingt
verhängt werden kann. Die Geldstrafenbemessung soll nicht etwa eine strengere
Sanktion ermöglichen, sondern das bereits unter dem früheren Recht geltende
Prinzip, dass der wirtschaftlich Starke nicht minder hart getroffen wird als der
wirtschaftlich Schwache, besser verwirklichen (Botschaft vom 21. September
1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, BBl 1998 2018, un-
ter Hinweis auf BGE 92 IV 4, E. 1; BGE 101 IV 16, E. 3c). Im Tagessatzsystem
wird dies dadurch erreicht, dass in einem ersten Akt die Anzahl der Tagessätze
nach dem Kriterium des Verschuldens des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB) und in
einem zweiten Akt die Höhe der Tagessätze nach dem Kriterium seiner wirt-
schaftlichen Leistungsfähigkeit zu bestimmen ist (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Sys-
temwechsel kann also bewirken, dass die Bemessung der beiden Vermögens-
sanktionen trotz ihrer Gleichwertigkeit zu sehr ungleichen Geldbeträgen führt.
Wenn eine unbedingt auszufällende Geldstrafe mit einer (unbedingten) Busse zu
vergleichen ist, so entscheidet die konkret ermittelte Höhe des Geldbetrages. Ist
die Geldstrafe jedoch bedingt auszusprechen (Art. 42 StGB), ist sie die mildere,
weil weniger eingriffsintensive Sanktion (zum Ganzen BGE 134 IV 82, E. 7.2.1).
Wie sich zeigen wird, sind vorliegend die Voraussetzungen für die Verhängung
einer bedingten Geldstrafe wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts-
geheimnisses (bei B.) erfüllt (infra, E. 3.2); es findet somit neues Recht Anwen-
dung.
1.3.6 Der Tatvorwurf an A. in Bezug auf Art. 273 StGB soll sich im Jahre 2007 und
somit ohnehin unter neuem Recht ereignet haben, womit sich insoweit die Frage
des anwendbaren Rechts nicht stellt.
1.3.7 Was das anwendbare Prozessrecht betrifft, so trat die Schweizerische Strafpro-
zessordnung (StPO) am 1. Januar 2011 in Kraft. Bis dahin wurde das Vorverfah-
ren unter altem Prozessrecht (BStP) geführt. Gemäss den geltenden Übergangs-
bestimmungen werden Verfahren, die am 1. Januar 2011 hängig sind, grundsätz-
lich nach dem neuem Recht fortgeführt, wobei Verfahrenshandlungen, die bereits
angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (Art. 448
StPO).
- 14 -
1.4 Vorverfahren (Antrag auf Rückweisung)
1.4.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19./20. August 2013 beantragte der Ver-
teidiger von B. vorfrageweise, das Verfahren sei zu sistieren und zur weiteren
Durchführung eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Vorverfahrens
an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. Diesem Antrag schloss sich die Ver-
teidigung von A. an (pag. TPF 32.920.3). Zusammengefasst monierte die Vertei-
digung, dass nach Eingang des Gutachtens von I. sowie der Ergänzung hierzu
keine Einvernahme mit den Beschuldigten stattgefunden habe. Damit fehle es im
Hinblick auf die Durchführung der Hauptverhandlung an den erforderlichen Pro-
zessvoraussetzungen im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. b und Art. 339 Abs. 2 Iit. b
StPO. Das Gericht habe bereits mit Rückweisungsverfügung vom 5. Februar
2013 (im Verfahren SK.2013.1, vgl. supra, lit. J) an die Bundesanwaltschaft fest-
gehalten, dass die Untersuchung (nach der ersten Rückweisung im Verfahren
SK.2012.25 vom 11. Juli 2012) nicht weitergeführt worden sei. Würde das Ge-
richt das Verfahren nicht sistieren und zur ordnungsgemässen Durchführung des
Vorverfahrens zurückweisen, verhielte es sich in sich widersprüchlich und willkür-
lich im Sinne von Art. 9 BV (zum Ganzen vgl. pag. TPF 32.925.277 ff.).
1.4.2 Im Verfahren SK.2012.25 wies das Gericht die Anklage bzw. den als Anklage
überwiesenen Strafbefehl zurück, nachdem es die Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit
des Gutachtens von H. vom 11. Februar 2010 (sowie dessen Ergänzungen) fest-
gestellt hatte (vgl. supra, lit. G). Im Verfahren SK.2013.1 erfolgte die Rückwei-
sung, nachdem das Gericht im Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen
A. die Missachtung der zwingenden Vorgaben von Art. 318 Abs. 1 StPO (Mittei-
lung an die Parteien und Fristansetzung für Beweisanträge) und somit die Ungül-
tigkeit des Abschlusses der Untersuchung festgestellt hatte sowie weil der gegen
B. überwiesene Strafbefehl im Sinne von Art. 356 Abs. 5 StPO ungültig war (vgl.
supra, lit. J).
1.4.3 Diese Ungültigkeits- bzw. Nichtigkeitsgründe lagen bei der Überweisung der
Strafbefehle vom 28. Februar und 5. März 2013 (Verfahren SK.2013.11) nicht
mehr vor.
1.4.4 Richtig ist, dass das Gericht in den obgenannten Rückweisungsverfügungen
(auch) auf die Notwendigkeit der Vervollständigung der Voruntersuchung hinge-
wiesen hat. So wurde in der ersten Rückweisungsverfügung vom 11. Juli 2012
festgehalten, dass das einzuholende Gutachten den weiteren Verlauf der Unter-
suchung und somit die Erhebung weiterer Beweise notwendig machen könne
(Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 11. Juli 2012, E. 9 in fine [SK.2012.25,
pag. 8.970.1 ff.]). In der zweiten Rückweisungsverfügung vom 5. Februar 2013
hat das Gericht darauf hingewiesen, dass nun zwar ein Gutachten eingeholt (was
- 15 -
in der Regel als erste Grundlage der Untersuchung diene), die Untersuchung je-
doch im Übrigen nicht weiter geführt worden sei. Dass nicht alle nötigen Erhe-
bungen getätigt bzw. Beweise gesammelt wurden, erhelle sich schon daraus,
dass mit den Beschuldigten zum Gutachten und zum konkreten Vorwurf nach
Wiederaufnahme des Vorverfahrens keine einzige Einvernahme durchgeführt
worden sei. Auch die im vorliegenden Verfahren relevanten aktuellen persönli-
chen Verhältnisse der Beschuldigten seien nicht geklärt. Die Einvernahme der
beschuldigten Person unter Gewährung der Verfahrensrechte sei Voraussetzung
einer gegen sie gerichteten Anklage und Bestandteil der Vollständigkeit bzw. der
Ordnungsmässigkeit der Akten gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO. Sie sei – wie allen-
falls auch Konfrontationseinvernahmen mit Mitbeschuldigten, Belastungszeugen
und Auskunftspersonen oder wie auch die Schlusseinvernahme – nicht nur in Be-
rücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Prinzips des fairen
Verfahrens geboten, sondern auch unabdingbar zur Beurteilung, ob noch weitere
Untersuchungshandlungen zur Klärung des Sachverhaltes von Nöten sind. Bei
Fehlen dieser Untersuchungshandlungen sei das Vorverfahren unvollständig
(zum Ganzen siehe Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 5. Februar 2013,
E. 2.2 [SK.2013.1, pag. 59.970.33 ff.]).
1.4.5 Die Bundesanwaltschaft hat sich sowohl konkludent als auch ausdrücklich gegen
die Vervollständigung der Voruntersuchung ausgesprochen. Obschon die letzten
Einvernahmen der Beschuldigten am 5. bzw. 6. Oktober 2011 stattgefunden hat-
ten, erhob sie nach Einholung des Gutachtens vom 5. Oktober 2012 sowie des-
sen Ergänzung vom 10. Dezember 2012 und vor Einreichung der Anklage bzw.
der Überweisung des Strafbefehls am 16. Januar 2013 keine weiteren Beweise.
Nach der zweiten Rückweisungsverfügung vom 5. Februar 2013 (SK.2013.1),
hielt sie in einer Aktennotiz vom 19. Februar 2013 ihre Absichten zum weiteren
Vorgehen fest. Die Frage einer (ordentlichen) Einvernahme der Beschuldigten
behandelte sie dabei nicht. Auch Konfrontationseinvernahmen erwägte sie nicht.
Hingegen hielt sie fest, sie habe die Frage nach einer Schlusseinvernahme ge-
prüft und verworfen. Zum weiteren Vorgehen führte sie aus, dass nach Aktuali-
sierung der Angaben zur Person und Rechtskraft des Rückweisungsentscheides,
für alle (damals drei) Beschuldigten ein Strafbefehl erlassen würde (cl. 10 pag.
9.0.0.2 f.). Einvernahmen folgten schliesslich keine. Anlässlich der Hauptver-
handlung vom 19. August 2013 führte die Bundesanwaltschaft sodann aus, dass
die Durchführung eines vollständigen Vorverfahrens namentlich im Strafbefehls-
verfahren unmöglich und von der StPO so auch nicht vorgesehen sei. Die Vor-
aussetzungen für den Erlass der Strafbefehle seien vorhanden gewesen (pag.
TPF 32.920.3).
1.4.6 Dass das Vorverfahren von der Bundesanwaltschaft zu leiten und bis zu dessen
Abschluss vollständig zu führen ist, ergibt sich schon aus den Art. 16 Abs. 2, 299
- 16 -
und 308 Abs. 1 StPO. Die Anklage ist der Endpunkt der Untersuchung
(NIGGLI/HEIMGARTNER, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 9 N. 1). Aus
dem Anklageprinzip ergibt sich weiter, dass ein gerichtliches Verfahren und eine
Verurteilung nur erfolgen können, wenn zunächst ein vom Gericht unabhängiger
Untersuchungs- und Anklagebeamter die deliktsrelevanten Vorwürfe untersucht
hat (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 9 N. 1; ferner WOHLERS, in: Donatsch et al., Kom-
mentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 9 N. 2 ff.). Verzichtet die Staatsanwaltschaft
auf Ergänzung oder Verbesserung der Anklage, ist eine Wiederholung der ent-
sprechenden gerichtlichen Aufforderung nicht zwingend geboten. Die Anklage-
behörde riskiert diesfalls eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch
(GRIESSER, a.a.O., Art. 329 N. 22). Nachdem die Bundesanwaltschaft schon
mehrfach aufgefordert wurde die Untersuchung zu vervollständigen, ist von einer
(erneuten) Rückweisung der Anklage abzusehen.
1.5 Untersuchungshandlungen
1.5.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19./20. August 2013 beantragte die Ver-
teidigung von B. vorfrageweise, "es sei die belastende Unverwertbarkeit des
Gutachtens I., Rubrik 10-03, der Aktentriage, Rubrik 5, der Befragungsprotokolle
M., N., L., O., P., Q., R., S., T., AA., BB., CC., Rubrik 12, der Fachmeinung
EE./FF., Rubrik 10-01, der Befragungsprotokolle G., F. und DD., Rubrik 13-02,
13-03 und 13-05, und der Anklagegegenstand bildenden Mails, NP 10-01-01-
0147 ff./149/159, festzustellen" (pag. TPF 32.925.277). Die Verteidigung von A.
machte die Unverwertbarkeit der Rubriken 5, 10-1, 10-2 und 12 sowie der Ein-
vernahmen von G., F. und DD. in der Rubrik 13 geltend (pag. TPF 32.925.364 f.).
Zusammengefasst brachten die Verteidiger vor, dass diese Prozesshandlungen
bzw. Beweise in Missachtung des Grundsatzes der Parteiöffentlichkeit erfolgt
seien. Sie wiesen zudem auf Art. 141 Abs. 5 StPO hin, welcher die Entfernung
der Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten regelt (pag.
TPF 32.925.322 f.; …364 f.).
1.5.2 Zu Rubrik 5 (Triage) und den E-Mails vom 29. August sowie vom 5. und
16. September 2006 (NP 10.1.1.147 ff./149/159)
a) Die Hausdurchsuchungen, anlässlich welcher bei den Beschuldigten diverse
Unterlagen, Dokumente sowie E-Mail-Korrespondenz bzw. elektronische Daten-
träger sichergestellt wurden, erfolgten am 14. März 2007; die nachfolgende "Tri-
age" eines Teils der sichergestellten Unterlagen fand am 7. August 2007 in Z. am
Sitz der Privatklägerin statt (cl. 1 pag. 5.0.0.4; …99). Wie bereits erwähnt, behal-
ten gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der
StPO (am 1. Januar 2011) erfolgt sind, ihre Gültigkeit.
- 17 -
b) Die Hausdurchsuchungen sowie die Sicherstellung der elektronischen Datei-
en erfolgten im Sinne der altrechtlichen Bestimmungen der BStP (Art. 67 ff.)
rechtskonform (vgl. Durchsuchungsbefehle, Protokolle, Berichte etc.; cl. 2
pag. 8.01 und 8.03). Das Vorgehen der Bundesanwaltschaft bzw. der Bundes-
kriminalpolizei ist auch in Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 2 EMRK (Eingriff in
das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der
Korrespondenz) soweit ersichtlich nicht zu beanstanden. Die Beweismittel wur-
den rechtsgültig anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 14. Marz 2007 erho-
ben. Die sichergestellten E-Mails bzw. elektronischen Dateien sind somit ver-
wertbar.
c) Am 13. Juli 2007 beantragte die Bundeskriminalpolizei bei der Bundesan-
waltschaft den Beizug von Vertretern der Privatklägerin, um die in der sicherge-
stellten E-Mail-Korrespondenz enthaltenen Fabrikations- und Geheimniselemente
zu bezeichnen (cl. 1 pag. 5.0.0.1). Diesem Antrag gab die Bundesanwaltschaft
unter Auflagen statt (cl. 1 pag. 5.0.0.2). Anlässlich der "Triage" wurden zunächst
M. als Vertreter der Privatklägerin 31 Schriftstücke vorgelegt, welche dieser nach
einer ersten Triage wiederum seinen Mitarbeitern, u.a. L., vorlegte. Darunter be-
fanden sich auch die E-Mail vom 29. August 2006 (enthalten in der als "Message
4397" bezeichneten Unterlage), eine Seite der E-Mail vom 28. Februar 2007 (S.
5 der als "Message 1185" bezeichneten Unterlage), welche beide durch M. und
L. beurteilt wurden, sowie die E-Mail vom 16. September 2006 (als "Message
4496" bezeichnete Unterlage), welche von L. beurteilt wurde. Gemäss Aktennotiz
der Bundeskriminalpolizei vom 8. August 2007 (cl. 1 pag. 5.0.0.4 ff.) haben M.
bzw. L. auf den Unterlagen "Message 4397" und "Message 4496" sowie auf Seite
5 der Unterlage "Message 1185", die ihrer Ansicht nach geheimnisrelevanten
Passagen gelb markiert.
d) Die dannzumal massgebende Prozessordnung sah vor, dass die Polizei die
zur Feststellung des wesentlichen Sachverhalts erforderlichen Ermittlungshand-
lungen vornimmt (Art. 101 Abs. 2 BStP) und dass sie mündliche und schriftliche
Auskünfte einholen kann (Art. 101bis BStP). Solche Ermittlungen können auch die
Sichtung und Bezeichnung von Gegenständen im Hinblick auf einen möglichen
Tatbezug erfordern (so kann z.B. die Frage zu klären sein, welche der sicherge-
stellten Kleidungsstücke ein mutmassliches Opfer zur Tatzeit trug oder welcher
der sichergestellten Gegenstände von den Geschädigten als Diebesgut identifi-
ziert wird). Dies führt nicht zur Unverwertbarkeit der rechtsgültig erhobenen Be-
weise. Die unter Rubrik 5 abgelegten Unterlagen (insbesondere behördliche Kor-
respondenzen und polizeiliche Berichte) und die rechtmässig sichergestellten E-
Mails sind verwertbar. Deren materielle Gewichtung ist eine Frage der Beweis-
würdigung. In Bezug auf die am 7. August 2007 angebrachten gelben Markierun-
gen (cl. 1 pag. 5.0.0.4 ff.) fällt zudem auf, dass diese aus den dem Gericht mit
- 18 -
der Überweisung der Strafbefehle zugestellten Akten, welche Kopien der fragli-
chen E-Mails enthalten, nicht zu entnehmen sind. Insofern können diese Markie-
rungen ohnehin nicht Grundlage einer Verurteilung bilden und auch nicht aus den
Akten entfernt werden. Die E-Mail vom 5. September 2006 war sodann nicht Ge-
genstand der Triage. Im Übrigen wurden die Beschuldigten zu den fraglichen E-
Mails im Rahmen des gegen sie geführten Strafverfahrens wegen Verletzung von
Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses bzw. wirtschaftlichen Nachrichten-
dienstes befragt und sie konnten sich dazu äussern (vgl. Schlusseinvernahmen,
cl. 17 pag. 13.1.136 ff., …184 ff., pag. 13.4.114 ff., sowie Einvernahmen anläss-
lich der Hauptverhandlung, pag. TPF 32.930.1 ff. und …9 ff.). Das rechtliche Ge-
hör wurde somit gewahrt.
1.5.3 Zu Rubrik 10.1 (Fachmeinung EE./FF.)
a) Am 3. August 2007 ersuchte die Bundesanwaltschaft die Professoren EE.
und FF. eine Fachmeinung zur Geheimnisrelevanz der in 18 Unterlagen enthal-
tenen Informationen zu erstellen (cl. 13 pag. 10.1.0.2 ff.). EE./FF. reichten am
19. Dezember 2007 ihre Einschätzung ein, verbunden mit der Empfehlung, die
Meinung eines Spezialisten im Bereich "Verfahrenstechnik" einzuholen (cl. 13
pag. 10.1.0.10, …14 ff.).
b) Das Gesuch der Bundesanwaltschaft an die Fachpersonen stützte sich auf
Art. 101bis BStP (cl. 13 pag. 10.1.0.2). Es handelte sich entsprechend nicht um
ein Gutachtensauftrag im Sinne von Art. 91 ff. BStP, sondern um die Einholung
einer schriftlichen Auskunft. Die Auskunft von EE./FF. ist den Beschuldigten spä-
testens seit Öffnung der Akten mit Verfügung vom 27. Mai 2011 bekannt (vgl.
cl. 20 pag. 16.0.0.51). Somit konnten sie sich seit diesem Datum jederzeit dazu
äussern, sodass diesbezüglich das rechtliche Gehör gewahrt wurde. Eine Un-
verwertbarkeit dieses schriftlichen Berichtes liegt somit nicht vor. Dessen mate-
rielle Gewichtung ist eine Frage der Beweiswürdigung.
1.5.4 Zu Rubrik 10.3 (Gutachten I.)
a) Im Zusammenhang mit dem Gutachten von I. machte der Verteidiger von B.
geltend, die Bundesanwaltschaft sei bei der Ausstandsprüfung des Gutachters
nicht im Sinne der strafprozessualen Bestimmungen von Art. 56 ff. StPO vorge-
gangen (pag. TPF 32.925.280, Ziff. 5 mit Verweis auf Ziff. 10). Dies brachte auch
die Verteidigung von A. vor (pag. TPF 32.925.367 f., lit. D und Ziff. 3), wobei sie
im Rahmen der Duplik präzisierte, dass die Behandlung von Ablehnungsbegeh-
ren die Beschwerdekammer "implizieren" würde (pag. TPF 32.920.17). Weiter
bemängelten die Verteidiger, dass die Evaluation des Gutachters durch die Bun-
desanwaltschaft nicht aktenkundig sei (pag. TPF 32.925.292; 32.920.17).
- 19 -
b) Die Ernennung der sachverständigen Person ist Sache der Verfahrenslei-
tung (Art. 184 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO gibt die Verfahrenslei-
tung den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zum Sachverständigen zu äus-
sern. Allfällige Anträge der Parteien betreffend Person des Gutachters sind zwar
mitzuberücksichtigen, die Parteien haben aber keinen Anspruch auf einen be-
stimmten Gutachter und auf bestimmte Fragen (DONATSCH, in: Donatsch et al.,
a.a.O., Art. 184 N. 36). Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 setzte die Bundesan-
waltschaft den Parteien bis 19. August 2012 Frist, um sich zum Sachverständi-
gen und zu den diesem zu stellenden Fragen zu äusseren sowie um eigene An-
träge zu stellen (cl. 10 pag. 15.01.0.262). Die Verteidiger von A. und B. reichten
am 16. bzw. 20. August 2012 entsprechende Eingaben ein. Rechtsanwalt Wipfli
machte u.a. Querverbindungen des Gutachters zur Privatklägerin geltend (insbe-
sondere betreffend Danksagungen an die Privatklägerin in einem Bericht, wel-
cher I. als einer der Projektleiter aufführe, die geographische Nähe des Lehr-
stuhls von I. zum Sitz der Tochtergesellschaft der Privatklägerin in Deutschland
und die Einladung eines Mitarbeiters der Privatklägerin zu einem Seminar) (cl. 20
pag. 16.1.0.246 ff.). Rechtsanwalt Suenderhauf machte Schnittstellen zwischen
dem Gutachter und der Privatklägerin geltend. Insbesondere habe eine enge Zu-
sammenarbeit bei der Erstellung des Abschlussberichtes zum Thema „Heissprä-
gen von Kunststofffolien zum Aufbau von Low-Cost-Flex-Schaltungen“ bestan-
den, weil dort der Privatklägerin spezifisch für die Bereitstellung von Materialien,
Durchführung von Versuchen etc. gedankt werde (cl. 22 pag. 16.2.0.568). Diese
Eingaben gingen bei der Bundesanwaltschaft zunächst verloren, weshalb sie
beim Gutachtensauftrag vom 23. August 2012 unberücksichtigt blieben (cl. 20
pag. 16.1.0.253 und cl. 22 pag. 16.2.0.581). Schliesslich wurden sie am 27. Au-
gust 2012 geprüft, wobei die Bundesanwaltschaft festhielt, dass sie auch nach
Kenntnisnahme der Einwände der Verteidiger keine Veranlassung habe, an der
Unabhängigkeit von I. zu zweifeln. Dieser sei lediglich einer von mehreren Pro-
jektleitern des Forschungsprojektes „Heissprägen von Kunststofffolien zum Auf-
bau von Low-Cost-Flex-Schaltungen“ gewesen. Gefördert habe das Projekt das
deutschen Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und die Privatklä-
gerin sei neben anderen weltweit tätigen Kunststofffirmen nur eine von sieben
Materiallieferantinnen gewesen. Der geltend gemachte Ausstandsgrund sei nicht
glaubhaft. Daran ändere auch eine allfällige Einladung zu einem Fachseminar
nichts. Würde man dieser Argumentation folgen, müsste jede zu einer Tagung
eines Anwaltsverbandes eingeladene Magistratsperson künftig in den Ausstand
treten, wenn eine Prozesspartei anwaltschaftlich vertreten sei. Im selben Schrei-
ben erklärte die Bundesanwaltschaft auch, wie die Wahl des Gutachters erfolgt
ist (vgl. zum Ganzen cl. 20 pag. 16.1.0.254; cl. 22 pag. 16.2.0.582). Gegen die
Auftragserteilung haben die Verteidiger keine Beschwerde im Sinne von Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO erhoben. Die Art. 57 ff. StPO sind im Verweis von Art. 183 Abs.
- 20 -
3 StPO nicht erfasst und kommen entsprechend nicht zur Anwendung (vgl. DO-
NATSCH, a.a.O., Art. 183 N. 21). Der Gutachtensauftrag ist somit gültig erfolgt.
c) Das Gericht erkennt gegenüber I. ebenfalls keine Ausstandsgründe im Sinne
von Art. 56 StPO (i.V.m. Art. 183 Abs. 3 StPO). In einem solch eng gefassten und
spezifischen (Fach-)Bereich dürfen die Anforderungen an die Unabhängigkeit
des Sachverständigen nicht überspannt werden. Verbindungen des Gutachters
zu einer Partei stellen nicht ohne Weiteres einen Befangenheitsgrund dar. Es
kommt massgeblich auf die im Einzelfall gegebene Art, den Zeitpunkt und die In-
tensität der geschäftlichen Beziehungen an (BÜHLER, Erwartungen des Richters
an den Sachverständigen, AJP 5/99, S. 567 ff., S. 572). Die von der Verteidigung
anlässlich der Hauptverhandlung wiederholt angeführten geographischen Bege-
benheiten und Kontakte von I. zur deutschen Niederlassung der Privatklägerin
(pag. TPF 32.925.367 f.) bzw. die Zusammenarbeit bei der Verfassung eines Be-
richts zum Thema "Heissprägen von Kunststofffolien zum Aufbau von Low-Cost-
Flexschaltungen" oder eine 2004 erfolgte Einladung eines Vertreters der Privat-
klägerin zu einem Seminar (pag. TPF 32.925.300 f.) reichen nicht aus. Im vorlie-
genden Fachbereich sind solche Berührungspunkte nicht ungewöhnlich bzw. gar
unvermeidlich. Im Rahmen des gesamten Verfahrens haben sich aufgrund der
Spezifizität des Themas immer wieder Verbindungen zwischen den entsprechen-
den Fachpersonen und den Parteien offenbart, und zwar nicht nur mit der Privat-
klägerin. So bestanden im Rahmen des Strafverfahrens auch Kontakte des Be-
schuldigten A. mit I., wobei A. offenbar ebenfalls erwog, I. mir der Erstellung ei-
nes Berichts zu beauftragen (cl. 11 pag. 10.3.0.18). Wie sich an der Hauptver-
handlung sodann herausstellte, ist der von der Privatklägerin als Experte beauf-
tragte J. ein Verwaltungsratsmitglied der Arbeitgeberfirma des Beschuldigten B.
(pag. TPF 32.930.17, Zeilen 13-23). Begründete Zweifel an der Unabhängigkeit
des Gutachters sind nach Gesagten vorliegend nicht angezeigt.
d) Weiter beanstandeten die Verteidiger, dass dem Sachverständigen nicht
sämtliche Verfahrensakten zur Verfügung gestanden hätten (pag. TPF
32.925.295, Ziff. 5.2; …372, Ziff. 13). Die Verteidigung von B. machte zudem gel-
tend, dass diverse entlastende Eingaben und Einvernahmeprotokolle von B. dem
Experten nicht unterbreitet worden seien. Die Expertise sei deshalb in Verletzung
des Gehörsanspruchs sowie in Missachtung von Art. 184 Abs. 4 StPO ergangen
und nicht verwertbar (pag. TPF 32.925.295, Ziff. 5.2 f.).
Gemäss Art. 184 Abs. 4 StPO übergibt die Verfahrensleitung der sachverständi-
gen Person die für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Ge-
genstände. Die Überreichung der gesamten Verfahrensakten ist nicht erforder-
lich. Hält die sachverständige Person Ergänzungen der Akten für notwendig, so
stellt sie der Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag (Art. 185 Abs. 3
- 21 -
StPO). Vorliegend hatte sich der Gutachter zu den Inhalten einiger Unterlagen zu
äussern, welche ihm zur Verfügung standen. Dass er im Übrigen nicht sämtliche
Verfahrensakten besass, führt nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens. Die
gerichtliche Würdigung einer Fachmeinung erfolgt indessen auch in Berücksichti-
gung des Aktenmaterials, welches dem Experten zur Verfügung gestanden hatte.
e) Der Verteidiger von B. rügte sodann, dass ihm und dem Beschuldigten die
drei E-Mails, welche Gegenstand der Begutachtung gewesen seien, bei der Be-
auftragung des Gutachters nicht zur Verfügung gestanden hätten. Diese seien
ihm erst am 30. April 2013 zugestellt worden. Dieses Vorgehen stelle namentlich
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (pag. TPF 32.925.296 f.).
Die fraglichen E-Mails waren bereits Gegenstand des (schliesslich nicht verwert-
baren, vgl. supra, lit. C/G) Gutachtens von H. vom 11. Februar 2010 (pag.
10.2.0.28, …54 [separat aufbewahrt]). Spätestens zu diesem Zeitpunkt war den
Parteien somit die mögliche Relevanz dieser E-Mails bekannt. Sie wurden dem
Beschuldigten B. sodann in der letzten Einvernahme der Voruntersuchung am 5.
Oktober 2011 im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Vorwurf vorgehalten
(cl. 17 pag. 13.4.0.120 ff.). Seit dem 27. Mai 2011 hatten alle Parteien Einsichts-
recht in sämtliche Akten. In Bezug auf die Akten mit allfälligem Fabrikations- oder
Geheimnischarakter konnten die Beschuldigten Notizen (jedoch keine Kopien)
anfertigen (cl. 20 pag. 16.0.0.52). Es war ihnen entsprechend möglich, von den
fraglichen E-Mails Notizen zu machen. Diese bildeten schliesslich auch Gegens-
tand des Vorwurfes im Strafbefehl vom 14. März 2012, welcher am 4. Juni 2012
als Anklage überwiesen und vom Gericht am 11. Juli 2012 wegen Ungültigkeit
des Gutachtens zurückgewiesen wurde (SK.2012.25, supra, lit. G). Die zur An-
klage gebrachten (kurzen) Passagen konnten bei Bedarf ohne Weiteres auch von
Hand vermerkt werden. Das rechtliche Gehör wurde somit gewahrt.
f) Schliesslich machten die Verteidiger geltend, das Gutachten von I. sei unge-
nügend und es sei ein Ergänzungsgutachten oder ein Zweitgutachten einzuholen
(pag. TPF 32.925.305 ff; …368 ff.). Inhaltliche Beanstandungen des Gutachtens
sind – falls erforderlich – im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln. Im Üb-
rigen ist festzuhalten, dass angesichts der bevorstehenden Verjährung der Vor-
würfe, die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Ergänzung des Beste-
henden obsolet wären.
1.5.5 Zu Rubriken 12 und 13 (Einvernahmen)
a) Schon vor Inkrafttreten der StPO galt der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garan-
tierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen (im weiteren Sinne)
Fragen zu stellen. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf
- 22 -
Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigs-
tens einmal angemessen und hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, das
Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser An-
spruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch
durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Ziel der genannten Normen ist die Wah-
rung der Waffengleichheit und die Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Aus-
sagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter
Konfrontation zum Nachteil eines Beschuldigten verwertet werden. Dem An-
spruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich
ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativie-
rung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder
ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen
wesentlichen Beweis darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann in gewissen Fällen auf eine Kon-
frontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräu-
mung der Gelegenheit zu ergänzender Befragung des Zeugen unter besonderen
Umständen auch verzichtet werden (zum Ganzen siehe BGE 131 I 476, E. 2.2,
mit weiteren Hinweisen).
Die nunmehr geltende StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der
Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und bestimmt, dass
die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwalt-
schaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fra-
gen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieses spezifische Teilnahme- und
Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1
lit. b StPO). Es kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108,
Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; s. auch Art. 101 Abs. 1 StPO) ein-
geschränkt werden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erho-
ben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht an-
wesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; zum Ganzen siehe auch Urteil des Bundes-
gerichts 1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012, E. 4).
b) Nachdem im Rahmen der Voruntersuchung keine Konfrontationseinvernah-
men stattfanden, dürfen grundsätzlich keine allfällig belastenden Aussagen von
Zeugen oder Auskunftspersonen (Rubrik 12) zu Lasten der Beschuldigten ver-
wertet werden. Mit Ausnahme der Aussagen der Beschuldigten A. und B., die
gemeinsam und somit unter Wahrung der Teilnahmerechte an der Hauptver-
handlung vom 19. August 2013 teilgenommen haben, gilt das auch für allfällige in
der Rubrik 13 hervorgehende belastende Aussagen von Beschuldigten. Dieser
Umstand ist – falls nötig – im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
- 23 -
1.5.6 Zu Rubrik 10.2 (Expertise H.)
Das Gutachten von H. (inkl. Ergänzungen bzw. Erweiterungen) wurde vom Ge-
richt mit Verfügung vom 18. Juni 2013 infolge Unverwertbarkeit gemäss Art. 141
Abs. 5 StPO aus den Strafakten ausgeschieden (vgl. hiezu infra, E. 9.2). Der ein-
gangs genannte Antrag der Verteidigung von A. in Bezug auf die Rubrik 10.2 ist
somit gegenstandslos.
1.6 Strafantrag
1.6.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19./20. August 2013 machten die Verteidi-
ger erstmals geltend, dass die Privatklägerin den Strafantrag im Sinne von
Art. 162 Abs. 3 i.V.m. Art. 31 StGB nicht fristgerecht gestellt habe. Insbesondere
bestritten sie, dass N. der Privatklägerin (erst) im November 2006 ihre Verdächti-
gungen zu Lasten der Beschuldigten mitgeteilt habe (vgl. cl. 14 pag. 12.2.0.8),
und behaupteten, N. habe die Privatklägerin früher bzw. über drei Monate vor de-
ren Strafanzeige informiert (pag. TPF 32.925.281, Ziff. 2; …284, Ziff. 4; …372 f.,
Ziff. 15).
1.6.2 Die Privatklägerin erstattete am 23. Januar 2007 gegen die Beschuldigten Straf-
anzeige und stellte gleichzeitig einen Strafantrag wegen Verletzung von Fabrika-
tions- oder Geschäftsgeheimnissen. Dabei erklärte ihr Vertreter, die Privatkläge-
rin habe Ende November 2006 von den beanstandeten Handlungen Kenntnis er-
halten (cl. 1 pag. 4.0.0.1 und 4.0.0.48). Dass die Privatklägerin von N., der
Schwester des Beschuldigten A., informiert wurde, ist unbestritten. Konkrete An-
haltspunkte dafür, dass N. ihre Informationen schon vor November 2006 der Pri-
vatklägerin zugetragen habe, liegen nicht vor und die Beschuldigten haben dies
bis zur Hauptverhandlung auch nie geltend gemacht. Gemäss Honorarnote des
Vertreters der Privatklägerin, Rechtsanwalt Hagger, datieren die ersten Aufwen-
dungen vom 28. November 2006, was die Darstellung der Privatklägerin bekräf-
tigt (vgl. pag. TPF 32.925.246). Somit ist auch ohne ein Abstellen auf die Aussa-
gen von N. (deren Aussagen mangels Konfrontation mit den Beschuldigten nicht
verwertet werden können, siehe oben E. 1.5.5) davon auszugehen, dass die
Strafantragsfrist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB gewahrt wurde.
1.7 Befangenheit
1.7.1 Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte die Verteidigung von B., es lägen ge-
genüber J./K. und EE./FF. Ausstandsgründe vor (pag. TPF 32.925.317 f). Glei-
ches machte auch der Verteidiger von A. geltend, wobei er auch bei E. Aus-
standsgründe angab (pag. TPF 32.925.375, Ziff. 5 und …381). Die Privatklägerin
bezeichnete ihrerseits E. als vorbefasst (pag. TPF 32.925.203).
- 24 -
1.7.2 Weder J./K. noch EE./FF. oder E. haben ein Gutachten im Sinne von Art. 182 ff.
StPO (bzw. Art. 91 ff. BStP) erstellt (zu EE./FF. siehe auch schon supra, E.
1.5.3). Dass J./K. und E. ihren Bericht auf Parteienanfrage hin erstellt haben, ist
bekannt. Die Ausstandsgründe von Art. 56 i.V.m. Art. 183 Abs. 3 StPO sind da-
her nicht massgebend. Der Umstand, dass in diesem spezifischen Fachbereich
auch weitere Verbindung zu den Parteien bestehen können, wurde bereits in Be-
zug auf I. erläutert (siehe supra, E. 1.5.4). Im Übrigen sind Beanstandungen im
Zusammenhang mit den schriftlichen Berichten bei Bedarf im Rahmen der Be-
weiswürdigung zu prüfen.
1.8 Zeugeneinvernahme E.
1.8.1 Der Verteidiger von B. beantragte die Zeugeneinvernahme von E. durch das Ge-
richt. Dabei bezog er sich auch auf den Grundsatz der Verfahrensfairness und
der Waffengleichheit (pag. TPF 32.925.286 f.).
1.8.2 Schon bei Einreichung des Berichts von E. mit Eingabe vom 9. August 2013 stell-
te B. bzw. sein Verteidiger den Antrag, E. im Rahmen der Hauptverhandlung am
19. oder 20. August 2013 mittels Videokonferenz (bzw. via "Skype") als sachver-
ständiger Zeugen während dessen Aufenthalt in Thailand oder Malaysia zu be-
fragen. Eventualiter sei E. nach dessen Rückkehr aus einem vierwöchigen Aus-
landsaufenthalt vorzuladen und als sachverständiger Zeugen zu befragen (pag.
TPF 32.521.55 ff.). Mit Verfügung vom 13. August 2013 (pag. TPF 32.280.10)
hielt das Gericht fest, dass die Gutheissung der Anträge schon aufgrund der be-
vorstehenden Verjährung obsolet sei. Beweiserhebungen im Ausland hätten auf
dem Rechthilfeweg zu erfolgen, wobei für deren Behandlung in Thailand mit einer
Frist von sechs Monaten zu rechnen sei, während die Rechtshilfeerledigung in
Malaysia gar ungewiss sei. Die Aufenthaltsdauer von E. im Ausland ermögliche
auch keine rechtzeitige Einvernahme in der Schweiz. Anlässlich der Hauptver-
handlung lag keine veränderte Sach- oder Rechtslage vor. Eine rechtmässige
und rechtzeitige Einvernahme von E. war somit nicht möglich.
1.9 Anklageprinzip
1.9.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19./20. August 2013 rügte der Verteidiger
von A. die Verletzung des Anklageprinzips und beanstandete, dass keine erneute
Rückweisung des Verfahrens an die Bundesanwaltschaft erfolgt sei (pag. TPF
32.925.366).
1.9.2 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft
gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhaltes
beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Ankla-
- 25 -
geschrift bezeichnet möglichst kurz aber genau, die der beschuldigten Person
vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der
Tatausübung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Dies gilt auch für den Strafbefehl, der
den Sachverhalt aufführt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird
(Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO). Das aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie
Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleitete und nunmehr in Art. 9
Abs. 1 StPO festgeschriebene Anklageprinzip gewährleistet das rechtliche Gehör
und die Verteidigungsrechte des Angeklagten (Informationsfunktion). Die Ankla-
geschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunk-
tion). Damit sie dieser doppelten Funktion genügt, muss sie hinreichend präzise
formuliert sein. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sach-
verhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklage-
behörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 133 IV 235, E. 6.3, mit Hinweisen). Über-
spitzt formalistische Anforderungen dürfen an die Anklageschrift indes nicht ge-
stellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013, E. 2.2,
mit Hinweisen).
1.9.3 Sensu stricto genügt die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl gegen A. in
Bezug auf die behaupteten Fabrikation- oder Geschäftsgeheimnisse den Erfor-
dernissen des Akkusationsprinzips nicht. Die Vorwürfe sind inhaltlich nur rudi-
mentär bzw. stichwortartig umschrieben. A. soll die ihm mitgeteilten C. AG-
internen Angaben bezüglich "Lizenz eines amerikanischen Unternehmens und
Zusammenarbeit mit GG.", "Kursabsicherungsmechanismen" und "Entdeckungen
in der C. AG zu HT LGF-Muster mit Faserlängen und -dicken und Angaben zum
Glasbruch" ausgenützt haben. Aus dieser Sachverhaltsumschreibung allein kann
der Beschuldigte nicht entnehmen, welche Geheimnisse er ausgenutzt haben
soll. Indessen ist in Rechnung zu stellen, dass bei Vorwürfen wegen Verletzung
von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen oder wirtschaftlichem Nachrich-
tendienst eine genaue Umschreibung zur breiteren Offenlegung allfälliger noch
bestehender Geheimnisse führen könnte, was wenn möglich zu vermeiden ist.
Vorliegend verweist der Strafbefehl zur Erfassung des genauen Vorwurfes auf
die entsprechenden Aktenstellen, die den Partien zugänglich sind. In Bezug auf
das Tatobjekt sind diese Aktenverweise der Umgrenzung und Information dien-
lich, denn die Paginabezeichnungen und die Stichwortangaben erlauben dem
anwaltlich vertretenen Beschuldigten, jene Passagen, welche Geheimnischarak-
ter haben sollen, zu eruieren.
1.9.4 Hingegen ist die dem Beschuldigten konkret vorgeworfene (Ausnützungs-) Hand-
lung, selbst durch Zuhilfenahme von Aktenverweisen, nicht rechtsgenügend um-
schrieben. In objektiver Hinsicht wird ihm namentlich vorgeworfen, die Informati-
onen aus den obgenannten Unterlagen von "2003 bis 2007 zur Entwicklung und
Produktion von Nischenprodukten in der deutschen Kunststofffirma D. GmbH"
- 26 -
und "ab 2006 auch zum Aufbau einer eigenen Firma für Polymerisierung und
Compoundierung" ausgenutzt zu haben. Wie bzw. inwiefern er die genannten In-
formationen ausgenutzt bzw. was er mit den erhaltenen Informationen konkret
gemacht haben soll, geht aus der Umschreibung des Tatvorwurfs nicht hervor.
Dazu verweist die Anklage bzw. der Tatvorwurf des Strafbefehls wiederum auf
die Akten (pag. 8.1.0.110 ff. und 8.1.0.135 ff. sowie pag. 8.1.0.163-189). Aus die-
sen Aktenstellen ist zwar zu entnehmen, dass A. mit der Firma D. GmbH im
Kunststoffbereich tätig war, ferner, dass er selbst in die Kunststoffproduktion
einsteigen und B. als Mitarbeiter bzw. Berater beiziehen wollte, nicht aber, wie er
die Tatobjekte bzw. die im Tatvorwurf aufgeführten Informationen von B. ausge-
nutzt haben soll. Es fehlt jegliche Angabe einer konkreten Ausnützungshandlung
im Zusammenhang mit den bezeichneten Geheimnissen. Die Unterlagen, auf
welche der Sachverhalt im Zusammenhang mit der Ausnützung der Informatio-
nen bzw. Geheimnisse verweist, wurden in zeitlicher Hinsicht grösstenteils vor
der Mitteilung der entsprechenden Information erstellt, weshalb diese Handlun-
gen schon chronologisch betrachtet nicht zur rechtsgenügenden Umschreibung
der vorgeworfenen Ausnützung dienen können. Unklar ist z.B. auch, worauf sich
die Zeitspanne von 2003 bis 2007 stützt, wenn der letzte in diesem Zusammen-
hang angegebene Verweis in einer beurkundeten Rahmenvereinbarung vom 13.
Januar 2005 besteht. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die Bundes-
anwaltschaft in den zurückgewiesenen Anklageschriften vom 4. Juni 2012 und
16. Januar 2013 A. noch vorwarf, die Ausnützungshandlungen im Zusammen-
hang mit der D. GmbH in der Zeit von 2003 bis 2006 vorgenommen zu haben.
Bei gleichlautender Tatumschreibung hat sie im Strafbefehl vom 28. Februar
2013 die Zeitspanne bis auf das Jahr 2007 gesetzt, ohne aber in diesem Zu-
sammenhang eine Handlung zu bezeichnen, die nach September 2006 erfolgt
sein soll, oder eine zusätzliche Ermittlung getätigt zu haben, die diese Zeiterwei-
terung erklären könnte.
1.9.5 Zusammengefasst ist in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung von Fabrikations-
oder Geschäftsgeheimnissen (im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB) die dem Be-
schuldigten A. zur Last gelegte Tat nicht hinreichend bestimmt umschrieben.
Auch die Verweise auf die in Bezug auf die Ausnützungshandlungen genannten
Aktenstellen helfen in diesem Zusammenhang nicht weiter.
1.9.6 Ist die Anklageschrift nicht ordnungsgemäss erstellt und kann ein Urteil aufgrund
dessen nicht ergehen, so sistiert das Gericht das Verfahren und weist die Ankla-
ge zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Die Bundesanwaltschaft hatte in selbiger Sache
bereits zweimal Anklage gegen A. erhoben, wobei das Gericht jene Verfahren
(SK.2012.25 und SK.2013.1) jeweils zur Ergänzung bzw. Berichtigung zurückge-
wiesen und sistiert hatte (supra, lit. G/J). Wie bereits ausgeführt (supra, E. 1.4.5)
- 27 -
hat die Anklagebehörde auf die Vervollständigung der Untersuchungshandlungen
verzichtet. Das umfasst auch die Ermittlung der Ausnützungshandlungen, die ihre
allfällige ordnungsgemässe Umschreibung überhaupt ermöglichen würde. Eine
erneute Rückweisung der Anklage rechtfertigt sich somit nicht. Vielmehr hat in
Bezug auf den mittels Aktenverweis angeklagten Tatvorwurf wegen nicht erwie-
sener Ausnützungshandlung ein Freispruch zu erfolgen (dazu supra, E. 1.4.6 und
infra, E. 2.4.1).
2. Straftatbestände
2.1 Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 und 2
StGB)
2.1.1 Gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer ein Fabrikations- oder Ge-
schäftsgeheimnis verrät, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen
Pflicht bewahren sollte. Bei dieser Tatvariante handelt es sich um ein Sonderde-
likt, d.h. Täter kann nur sein, wer gegenüber dem Geheimnisherrn einer Geheim-
haltungspflicht, sei es aus besonderer vertraglicher Vereinbarung oder aus
Art. 321a Abs. 4 OR, unterliegt. Demgegenüber bestraft Art. 162 Abs. 2 StGB,
wer den Verrat für sich oder einen anderen ausnützt. Bei dieser Tatvariante han-
delt es sich um ein gemeines Delikt, welches von jedermann erfüllt werden kann
(vgl. NIGGLI/HAGENSTEIN, Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013,
Art. 162 N. 6 f., 21 ff., mit Hinweisen).
2.1.2 Der objektive Tatbestand von Art. 162 StGB setzt weiter voraus, dass es sich bei
den preisgegebenen Informationen um Tatsachen handelt, wobei nur die Vertrau-
lichkeit wahrer Tatsachen geschützt ist (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trech-
sel/Pieth, a.a.O., Art. 162 N. 3). Geschützt ist nicht die Tatsache an sich, sondern
das Wissen um sie, welches das Geheimnis bildet (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O.,
Art. 162 N. 11, mit Hinweisen). Geheim ist eine Tatsache, wenn sie weder allge-
mein bekannt noch allgemein zugänglich ist, von der demnach ausser dem Ge-
heimnisherr nur ein beschränkter Personenkreis weiss (relative Unbekanntheit).
Zudem muss der Geheimnisherr an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Inte-
resse (Geheimhaltungsinteresse) sowie den Willen haben, dieses tatsächlich ge-
heim zu halten (Geheimhaltungswille) (BGE 118 Ib 547, E. 5a; 109 Ib 47, E. 5c;
80 IV 22, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008, E.
5.1; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 162 N. 2, je mit Hinweisen).
2.1.3 Geschützt werden lediglich Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse. Dies be-
dingt zunächst, dass ein Geheimnis einen Einfluss auf das Betriebsergebnis ha-
ben kann, mithin muss die Tatsache für den Geheimnisherrn von wirtschaftlichem
- 28 -
Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, die Wettbewerbsfähigkeit der Kon-
kurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_496/2007, a.a.O.; CORBOZ, Les infractions en droit suisse,
vol. I, 3. Aufl., Bern 2010, S. 486 N. 10; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 9,
je mit Hinweisen). Eine deutliche Unterscheidung zwischen Fabrikations- und
Geschäftsgeheimnissen ist kaum möglich. Generell beziehen sich Fabrikations-
geheimnisse auf technische Belange wie Art und Weise eines Verfahrens und
der Herstellung eines Produktes. Geschäftsgeheimnisse betreffen demgegen-
über den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens, wie
z.B. Kundenlisten, Bilanzen, Lohnlisten, Preiskalkulationen, Einkaufs- und Be-
zugsquellen (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 17 ff., mit Hinweisen). Auch
Vorbereitungen für strategische Ausrichtungen wie Fusionen und Übernahmen
sind typischerweise Geschäftsgeheimnisse (BGE 109 Ib 56, mit Hinweisen).
2.1.4 Als Verrat gemäss Abs. 1 gilt die pflichtwidrige Offenbarung von (Fabrikations-
oder Geschäfts-)Geheimnissen gegenüber Personen, die von der Kenntnis aus-
geschlossen bleiben sollen. Er kann durch mündliche oder schriftliche Mitteilung
oder ähnliche Handlungen erfolgen (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 25,
mit Hinweisen).
2.1.5 Das Ausnützen des Verrats gemäss Abs. 2 setzt die Verwendung bzw. Verwer-
tung eines solches Geheimnisses für sich oder einen andern voraus
(NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 25, mit Hinweisen). Die Ausnützung
muss sich auf ein noch bestehendes Geheiminis beziehen (STRATEN-
WERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl., Bern 2010,
§ 22 N. 8; DUPUIS et al., Petit commentaire, Code pénal, 2. Aufl., Basel 2011,
Art. 162 N. 12). Das Ausnützen entspricht dem Begriff des Verwertens im Sinne
von Art. 6 UWG (WICKIHALDER, Die Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers, in:
Schriften zum Schweizerischen Arbeitsrecht, Heft 60, Bern 2004, S. 173; siehe
auch AMSTUTZ/REINERT, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007,
Art. 162 N. 24). Darunter ist jedes auf Erzielung von vermögenswerten Vorteilen
gerichtetes Verhalten, namentlich die Verwendung des verratenen Geheimnisses
zu gewerblichen Zwecken, zu subsumieren, ohne dass indes ein konkreter Erfolg
vorausgesetzt wäre (AMSTUTZ/REINERT, a.a.O., Art. 162 N. 24, mit Hinweisen;
vgl. auch NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 30). Keine Verwertung ist die
Kenntnisnahme oder das Sichern (durch Aufschreiben, Skizzieren etc.) des Ge-
heimnisses, ebenso wenig die Verwendung zu ausschliesslich privaten Zwecken
(WICKIHALDER, a.a.O., S. 142, mit Hinweisen; DUPUIS et al., a.a.O., Art. 162
N. 12).
2.1.6 Art. 162 StGB ist ein Vorsatzdelikt, die fahrlässige Begehung ist somit nicht straf-
bar. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält
- 29 -
und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Bezüglich des Verrates (Abs. 1)
wird vorausgesetzt, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache
gewusst und den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis
zu bewahren, begangen hat. Wer den Verrat ausnützt (Abs. 2), muss um den
Verrat wissen, d.h. ihm muss bewusst sein, dass er Kenntnis des Geheimnisses
aufgrund einer vorsätzlichen Verletzung der Geheimhaltungspflicht erlangt hat
(NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 32 und 34, mit Hinweisen).
2.2 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB)
2.2.1 Art. 273 StGB ist systematisch den Delikten gegen den Staat und die Landesver-
teidigung zugeordnet (dreizehnter Titel des StGB). Der Straftatbestand bezweckt
somit namentlich den Schutz der Gebietshoheit und die Abwehr der Spitzeltätig-
keit zur Erhaltung der nationalen Wirtschaft (vgl. BGE 108 IV 41, E. 3, mit Hin-
weisen). Die Tatbestände des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sind erheb-
lich enger gefasst als diejenigen des politischen und militärischen. Es ist darin
weder von Einrichten, Anwerben oder Vorschubleisten, noch von Betreiben über-
haupt, sondern bloss von Auskundschaften und Zugänglichmachen die Rede.
Diese Tätigkeiten müssen sich zudem auf Geheimnisse beziehen. Der Begriff
des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ist nach der Rechtsprechung zu
Art. 273 StGB weit auszulegen, da er nach Sinn und Zweck der Bestimmung alle
Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens erfasst, an deren Geheimhaltung nach
schweizerischer Auffassung ein schutzwürdiges Interesse besteht und die des-
halb gegenüber dem Ausland geschützt werden sollen. Für Art. 273 StGB genügt
es, wenn die Tatsache dem Destinatär nicht bekannt ist, eine relative Unbe-
kanntheit wird nicht vorausgesetzt (BGE 104 IV 175, E. 1b). Der Geheimnisbeg-
riff unterscheidet sich dadurch vom gleichlautenden Ausdruck in Art. 162 StGB
(und Art. 13 lit. f UWG) (vgl. zum Ganzen BGE 98 IV 210, E. 1a; TRECHSEL/VEST,
a.a.O., Art. 273 N. 3, je mit Hinweisen).
2.2.2 Wie beim Geheimnisbegriff nach Art. 162 StGB muss im Weiteren auch beim
wirtschaftlichen Nachrichtendienst der Geheimnisherr ein Geheimhaltungsinte-
resse sowie einen Geheimhaltungswillen aufweisen. Der individuelle Wille des
Geheimnisherrn ist jedoch nicht schlechthin schutzwürdig. Geschützt ist ein be-
rechtigtes (objektiv schutzwürdiges) Interesse an Geheimhaltung durch den Ge-
heimnisherrn. Das Interesse muss wirtschaftlicher Natur sein (vgl. BGE 101 IV
312; GERBER, in: ZStrR 1977, Band 93, S. 279 und 285, TRECHSEL/VEST, a.a.O.,
Art. 273 N. 7 f.). Ein fehlendes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des
Geheimnisherrn kann auch nicht durch irgendwelche Interessen der nationalen
Volkswirtschaft, welche nicht selten je nach Wirtschaftszweig und Position in der
Wirtschaft gegensätzlicher Natur sind, kompensiert werden (Urteil OG Luzern
vom 26. April 1988, E. 4, in: LVGE 1988 I Nr. 49). Ferner hat das Geheimnis in
- 30 -
einer Beziehung zur Schweiz zu stehen (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 N. 9,
mit Hinweis). Als Destinatär kommen nur eine fremde amtliche Stelle, eine aus-
ländische Organisation oder eine private Unternehmung bzw. deren Agenten in
Frage.
2.2.3 Die Tathandlung gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB besteht im "Zugänglichmachen",
d.h. dem Ausland oder dessen Agenten im weitesten Sinne die Möglichkeit zu
verschaffen, auf unzulässige Weise in schweizerische Wirtschaftsverhältnisse
Einblick zu erhalten, wobei nicht erforderlich ist, dass der Einblick gelingt
(TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 N. 11; HUSMANN, Basler Kommentar Straf-
recht II, a.a.O., Art. 273 N. 59, je mit Hinweisen).
2.2.4 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Es genügt, wenn der Täter be-
wusst eine geheime Tatsache einer fremden Stelle verrät. Ob er um den staatli-
chen Schutz solcher Geheimnisse und damit um die Verletzung nicht bloss priva-
ter, sondern auch staatlicher Interessen im Falle ihrer Preisgabe wusste, ist un-
erheblich (BGE 104 IV 182).
2.3 Anklagevorwürfe B.
2.3.1 Dem Beschuldigten B. wird vorgeworfen, durch den Versand der E-Mails vom
29. August, 5. September und 16. September 2006 an A. wissentlich Fabrikati-
ons- oder Geschäftsgeheimnisse der Privatklägerin verraten und somit gegen
Art. 162 Abs. 1 StGB verstossen zu haben. Dass B. diese E-Mails verfasst hat,
ist unbestritten; anlässlich der Hauptverhandlung hat er dies anerkannt. Er be-
streitet indessen, damit ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis verraten zu
haben (pag. TPF 32.930.3 ff.).
2.3.2 Täter eines Verrates kann jede Person sein, die gesetzlich oder vertraglich einer
Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Geheimnisherr unterliegt (vgl. supra,
E. 2.1.1).
B. war von 1997 bis zum 31. Mai 2007 Angestellter der Privatklägerin und ver-
traglich zur Geheimniswahrung verpflichtet (vgl. Anstellungsbedingungen Einzel-
arbeitsvertrag [EAV] vom 1. Januar 1993, Art. 3 bzw. vom 1. Januar 2003, Ziff. 6,
cl. 1 pag. 4.0.1.31 f.; Verschwiegenheitsvereinbarung vom 10. September 1999
und 23. Mai 2003, cl. 1 pag. 4.0.1.50 f.; Konkurrenzverbot vom 22. November
1996, cl. 1 pag. 4.0.1.30). Die Tätereigenschaften von Art. 162 Abs. 1 StGB lie-
gen somit vor.
- 31 -
2.3.3 E-Mails vom 29. August und 16. September 2006
a) Mit der E-Mail vom 29. August 2006 an A. erklärte B., er habe vom Ge-
schäftsführer vernommen, dass man kurz davor wäre, eine Lizenz eines ameri-
kanischen Unternehmens zu kaufen, mit dessen Gerät/Anlage man LGF-Material
(Anm.: Langglasfaser-Material) herstellen könne. Weiter teilte B. A. mit, dass er
vom AWT- (Anm.: Anwendungstechnik) Leiter wisse, dass eine Zusammenarbeit
mit GG. beabsichtigt sei, um das Verarbeitungsverfahren für LGF-Material über-
haupt mal abzuklären (cl. 26 pag. 10.1.1.148). In der E-Mail vom 16. September
2006 an A. beschrieb B. sodann LGF-Muster, die er zufällig gesehen habe, ins-
besondere die Masse (Faserlänge und -dicke) im Vergleich zu normalen Werten.
Weiter beschrieb er die Menge und Eigenschaften des festgestellten Glasbru-
ches (cl. 26 pag. 10.1.1.159).
b) Im Jahre 2006 bzw. im Zeitpunkt der Verfassung der genannten E-Mails ver-
trieb die Privatklägerin noch keine langglasfaserverstärkten Produkte, sondern
prüfte erst den Einstieg in diese Produkteklasse. Tatsächlich brachte die Privat-
klägerin erst Anfang 2008 die ersten Polyamide mit Langglasfasern auf den
Markt. Der beabsichtigte Lizenzerwerb und die Prüfung der Zusammenarbeit mit
einer weiteren Firma in diesem Bereich bzw. die damit verbundene Absicht des
Unternehmens, in die Herstellung oder Verarbeitung eines für sie neuen oder zu-
sätzlichen Kunststoffes oder Produkttyps einzusteigen, waren Tatsachen, die den
betrieblichen bzw. den Geschäftsbereich der Privatklägerin betrafen.
c) Auf die Fragen der Bundesanwaltschaft, ob am 29. August 2006 offenkundig
oder die Tatsache allgemein zugänglich gewesen sei, dass die Privatklägerin a)
am Beginn der Forschung mit Glasfasermaterial gestanden habe, b) eine Lizenz
eines amerikanischen Unternehmens habe kaufen wollen, mit dessen Anlage
man LGF habe herstellen können, c) solches Material bei der Privatklägerin
schon verarbeitet wurde, und d) eine Zusammenarbeit mit GG. beabsichtigt sei,
antwortete der Gutachter, dass seine Rechercheergebnisse keinen Hinweis dar-
auf ergeben hätten bzw. dass die gefundenen Patente erst 2009 veröffentlicht
worden seien (cl. 11 pag. 10.3.0.71-72). Im Weiteren ergeben sich auch aus dem
Bericht des von B. beauftragten Fachmanns E. keinerlei konkrete Angaben zu
Publikationen oder Bekanntmachungen in Bezug darauf, dass diese Informatio-
nen zum gegebenen Zeitpunkt offenkundig oder allgemein zugänglich waren
(pag. TPF 32.521.61 f., Fragen 1-4, 7, 8). Gleiches gilt für die Ausführungen von
J./K. (pag. TPF 32.560.56 f., Fragen 17 und 20). Dass der Gutachter I. sowie die
von den Parteien mandatierten Experten keine entsprechenden Hinweise gefun-
den haben, erstaunt nicht, geht doch schon aus der E-Mail vom 29. August 2006
von B. hervor, dass sich die Privatklägerin diesbezüglich in einem Abklärungs-
und Planungsbereich befand, der nicht allgemein publik gemacht wurde. Dass
- 32 -
LGF-Material damals Stand der Technik war bzw. ein Trend in Richtung Lang-
glasfaserverstärkung bestand – wie I. bzw. E. anmerken und worauf sich B. be-
ruft (vgl. cl. 11 pag. 10.3.0.72; pag. TPF 32.521.61, Frage 1 und TPF 32.925.332)
– ändert daran nichts. Entscheidend ist, ob bzw. wann die Privatklägerin selbst
diese Technik ins Auge fasste und wie oder mit wem sie den entsprechenden
Einstieg plante. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Privatklägern diese Informati-
onen nicht öffentlich gemacht.
d) Die Strafuntersuchung hat nicht schlüssig zu Tage gebracht, woher die Mus-
ter, die B. in der E-Mail vom 16. September 2006 unter Angabe von Faserlänge
und -dicke sowie der Länge des Glasbruchs beschrieb, stammten, d.h. ob sie
überhaupt von der Privatklägerin produziert wurden oder ob in Bezug auf diese
Muster ein anderes Unternehmen Geheimnisherrin war (siehe auch pag. TPF
32.930.5 und 32.930.12). Der Umstand, dass B. den festgestellten Glasbruch be-
schreibt, lässt eine Produktion bei der Privatklägerin bzw. deren Geheimnisherr-
schaft zwar vermuten, aber nicht mit Sicherheit annehmen. B. gibt in dieser E-
Mail indes auch die aktuelle Situation der Privatklägerin in Bezug auf deren For-
schungs- bzw. Produktionsstand im Bereich der langglasfaserverstärkten Polya-
mide bekannt. Es war damals noch nicht allgemein bekannt, dass bzw. inwiefern
sich die Privatklägerin mit den von B. beschriebenen LGF-Mustern konkret be-
schäftigte, geschweige denn, wie weit ihre Planung in diesem Bereich fortge-
schritten war. Die gemachten Beobachtungen erstaunten selbst B., teilte er doch
A. mit, dass die Faserlänge "schon sehr beeindruckend" und die Dicke der Glas-
fasern (im Vergleich zu normalen Stapelfasern) "sehr interessant" gewesen sei-
en, sowie, dass es sich trotz des entstandenen Glasbruches um ein "ermutigen-
des Ergebnis um weiter zu machen" handle (cl. 26 pag. 10.1.1.159). Auch hier
bezieht sich die relativ unbekannte Information nicht auf die allgemeine Einschät-
zung, wonach sich die Privatklägerin einem Trend in Richtung diskontinuierlicher
Langfaserverstärkung, der schon seit den 1990er-Jahren bestanden haben soll,
nicht habe entziehen können (vgl. Bericht E., S. 2 und 4, Frage 1; pag. TPF
32.521.59/61). Auch geht es nicht darum, dass allgemein bekannt war, dass bei
diesem Vorgang Glasbruch entstand bzw. dass Glasbruch eine allgemein be-
kannte Herausforderung ist oder Glasfaserlängen der gebräuchlichen Polyamide
bekannt waren (vgl. Bericht E., S. 5, Frage 8; pag. TPF 32.521.62). Vielmehr be-
trifft das Geheimnis die konkreten Gegebenheiten bei der Privatklägerin in jenem
Zeitpunkt, wobei damals die entsprechenden Tätigkeiten, der Evaluationsstand
oder der Umsetzungsfortschritt der Privatklägerin, nicht allgemein bekannt waren.
Die Informationen von B. betrafen somit relativ unbekannte Tatsachen.
e) Die Privatklägerin wollte im Zeitpunkt der Versendung der fraglichen E-Mails
die entsprechenden Informationen nicht allgemein bekannt geben und hatte ein
berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung dieser Tatsachen. Dieses war da-
- 33 -
mals aktuell, das Geschäft mit langglasfaserverstärkten Polyamiden befand sich
wie erwähnt erst in der Evaluations- und Verhandlungsphase. Das dem so war,
geht auch aus der ersten E-Mail vom 29. August 2006 hervor, wo der Beschuldig-
te B. ausführt, dass die Privatklägerin "kurz davor" stehe, die Lizenz im Zusam-
menhang mit der LGF-Herstellung zu erwerben, man wolle mit der Zusammenar-
beit mit GG. "beginnen", um das Verarbeitungsverfahren "überhaupt mal abzu-
klären", und man würde mit der entsprechenden Forschung "beginnen" (cl. 26
pag. 10.1.1.148). Bei diesen Informationen handelt es sich nicht um eine allge-
meine Einschätzung, um das Wissen darum, welche Firmen bekannte Lizenz-
nehmer- und Lizenzgeberfirmen darstellen, oder um das grundsätzliche Wissen
über Verbindungen zwischen der Privatklägerin und der Firma GG. über die Per-
sonen HH. und II. (vgl. Bericht E., S. 5, Frage 4; pag. TPF 32.521.62). Es geht
um einen konkreten Planungs- und Umsetzungsvorgang in Bezug auf ein be-
stimmtes Material zu einem bestimmten bzw. aktuellen Zeitpunkt. Nicht jeder-
mann, auch nicht jede Fachperson, wusste zum damaligen Zeitpunkt über die
entsprechenden Tätigkeiten und den Evaluationsstand oder den Umsetzungs-
fortschritt der Privatklägerin Bescheid. B. hat seine Beobachtungen tätigen bzw.
die Situation in Erfahrung bringen können, weil er Angestellter der Privatklägerin
war und sich in deren Räumlichkeiten aufhalten konnte. Ob er die Informationen
im Rahmen seiner engeren Tätigkeit bei der Privatklägerin oder - wie B. einwen-
dete – allenfalls während einer Pause in der Kantine erhielt, spielt dabei keine
Rolle.
f) Die tatsächliche Verursachung eines Schadens ist zur Erfüllung des Straftat-
bestandes nicht notwendig; vielmehr muss das Bekanntwerden geeignet sein, die
Wettbewerbsfähigkeit der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb
zu schädigen (vgl. supra, E. 2.1.3). Die fraglichen Informationen können im Ent-
scheidungsfindungsprozess der Geschäftsstrategie oder in der künftigen Markt-
ausrichtung von Konkurrenzunternehmen Eingang finden. Das Wissen darum,
dass ein Unternehmen den Einstieg in einen bestimmten Produktionsbereich ins
Auge fasst oder plant und inwiefern es bereits Umsetzungsschritte getroffen und
Forschungsergebnisse erreicht hat, kann durchaus Geschäftshandlungen von
Dritt- bzw. Konkurrenzunternehmen und damit die Wettbewerbsfähigkeit beein-
flussen (zum Entwicklungsstand eines neuen Produkts, vgl. auch
NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 4). B. wusste oder musste aufgrund sei-
ner beruflichen Kenntnisse um die wirtschaftliche Bedeutung dieser Information
wissen.
g) B. hat die fraglichen Informationen via E-Mail an A., einer betriebsfremden
Person, weitergegeben bzw. verraten.
- 34 -
h) Nach dem Gesagten hat sich B. in Bezug auf die E-Mails vom 29. August
und 16. September 2006 der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsge-
heimnis im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
2.3.4 E-Mail vom 5. September 2006
a) Mit E-Mail vom 5. September 2006 an A. teilte B. diesem mit, dass – sofern
er das Geschäftsverhalten und die Sparprogramme der Privatklägerin richtig deu-
te – diese bei Dollar- und Yen-Währungen teilweise Kursabsicherungen vorneh-
me (cl. 26 pag. 10.1.1.149).
b) Kursabsicherungen bzw. Kursabsicherungsmechanismen in Bezug auf
Fremdwährungen betreffen den Geschäftsbereich eines Unternehmens. Die
Kursabsicherung ist ein betriebswirtschaftliches Verfahren mit dem Zweck, das
Risiko von Wertverlusten als Folge von Preisbewegungen zu verringern oder
auszuschalten. Die von B. gemachte Aussage war zu jenem Zeitpunkt indes nicht
geheim. In den Geschäftsberichten der Jahre 2003/2004, 2004/2005 und
2005/2006 hat die Privatklägerin in Bezug auf Dollar und Yen ihre Kursabsiche-
rungsmechanismen offengelegt und derivative Finanztransaktionen wie "Swaps"
und Währungsoptionen angegeben. Im Übrigen ist bei einer derart wagen Aus-
sage fraglich, ob ein objektiv berechtigtes Interesse des Geschäftsherrn an deren
Geheimhaltung besteht. Auch ein Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit ist nicht
auszumachen. Es liegt somit keine Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts-
geheimnisses vor.
c) Die Privatklägerin machte an der Hauptverhandlung geltend, die Anklage sei
nicht nur auf die Absicherung von Dollar und Yen bezogen, sondern umfasse
auch die Absicherung von Rohstoffkäufen (pag. TPF 32.925.212 ff.). Dies trifft
nicht zu, bezieht sich doch der im überwiesenen Strafbefehl aufgeführte Tatvor-
wurf ausdrücklich auf die Kursabsicherungen bei Dollar und Yen (vgl. Strafbefehl
vom 5. März 2013, pag. TPF 32.1000.2). Im Übrigen wäre bei einer solch vagen
Aussage selbst in Bezug auf Rohstoffe weder ein objektiv berechtigtes Interesse
des Geschäftsherrn an deren Geheimhaltung noch ein Einfluss auf die Wettbe-
werbsfähigkeit gegeben.
d) Nach dem Gesagten ist B. in Bezug auf die E-Mail vom 5. September 2006
vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v.
Art. 162 Abs. 1 StGB freizusprechen.
- 35 -
2.4 Anklagevorwürfe A.
2.4.1 Betreffend Art. 162 Abs. 2 StGB
a) Dem Beschuldigten A. wird zusammengefasst vorgeworfen, rechtswidrig ver-
ratene Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse für sich oder einen Dritten aus-
genützt zu haben (Art. 162 Abs. 2 StGB). Die Ausnützungshandlungen sollen
sich auf den Inhalt von drei E-Mails (bzw. Abschnitte davon) beziehen, die der
Beschuldigte B. am 29. August, am 5. September und am 16. September 2006
an A. versandte. A. soll die entsprechenden Inhalte der drei E-Mails in einer ers-
ten Phase von 2003 bis 2007 zur Entwicklung und Produktion von Nischenpro-
dukten in der deutschen Kunststofffirma D. GmbH und in einer zweiten Phase ab
2006 auch zum Aufbau einer eigenen Firma für Polymerisierung und Compoun-
dierung ausgenützt haben.
b) Im Rahmen der Hauptverhandlung hat A. anerkannt, die fraglichen E-Mails
empfangen zu haben. Er bestreitet indessen, ein Fabrikations- oder Geschäfts-
geheimnis ausgenützt zu haben (pag. TPF 23.930.11 ff.).
c) Auf die E-Mails vom 29. August, 5. und 16. September 2006 angesprochen,
hat A. im Rahmen der Untersuchung nicht über eine konkrete Verwendung der
dort genannten Informationen berichtet (vgl. cl. 17 pag. 13.1.0.169 f.). Anlässlich
der Hauptverhandlung erklärte er, er habe die fraglichen Informationen nicht ver-
wendet (pag. TPF 32.930.12 ff.).
d) Für die Ausnützung im Zusammenhang mit der Entwicklung und Produktion
von Nischenprodukten bei der D. GmbH verweist die Anklage im Strafbefehl vom
28. Februar 2013 konkret auf die Akten pag. 8.1.0.110 ff. und 8.1.0.135 ff. Dabei
handelt es sich um ein Schreiben vom 12. Dezember 2003 von A. an S. betref-
fend "Projekt Kunststoffe" und um eine beurkundete Rahmenvereinbarung zwi-
schen JJ. und der durch A. vertretenen KK. AG vom 13. Januar 2005. Sämtliche
Mitteilungen von B. an A. datieren indes von einem späteren Zeitpunkt und ha-
ben somit bereits in zeitlicher Hinsicht nicht mit den in der Anklage genannten
Handlungen ausgenützt werden können. In Bezug auf die Ausnützung im Zu-
sammenhang mit dem Aufbau einer eigenen Firma verweist der als Anklage
überwiesene Strafbefehl auf die Akten pag. 8.1.0.163-189. Dabei handelt es sich
um ein Schreiben von vom 20. September 2005 von A. an B., eine nicht abge-
schlossene Vereinbarung bzw. einen Entwurf eines Kooperationsvertrages zwi-
schen B. und der LL. AG bzw. der MM. vom 9. November 2005, 3. Dezember
2005 und 16. Mai 2006, eine nicht unterschriebene Absichtserklärung bzw. ein
Vertragsentwurf aus dem Jahre 2006 zwischen der KK. AG und der NN. von B.,
ein Projektvertrag (undatiert und nicht unterschrieben) bzw. ein Entwurf davon
- 36 -
zwischen MM. und der NN. von B. sowie um eine E-Mail von A. an S. vom 8. Au-
gust 2006. In keiner dieser Aktenstellen ist eine der Informationen aus den fragli-
chen E-Mails aufgeführt. Alle Unterlagen mit bekanntem Datum wurden vor dem
29. August 2006 verfasst. Somit haben sämtliche Mitteilungen von B. an A., wel-
che vom 29. August, 5. September und 16. September 2006 datieren, nicht mit
den angeklagten Handlungen, die bis zum 8. August 2006 erfolgt sind, ausge-
nutzt werden können.
e) Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass A. die von B. erhaltenen Informa-
tionen für sich oder einen Dritten ausgenutzt hat. Zudem beinhaltet die E-Mail
vom 5. September 2006 kein Fabrikation- oder Geschäftsgeheimnis (siehe oben
bei B. E. 2.3.4). A. ist daher vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder
Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB freizusprechen.
2.4.2 Betreffend Art. 273 Abs. 2 StGB
a) Dem Beschuldigten A. wird weiter vorgeworfen, mit der E-Mail vom
28. Februar 2007 an JJ. (Geschäftsleiter der deutschen Firma D. GmbH) im Hin-
blick auf die Entwicklung und Produktion eines Nischenprodukts, wissentlich
Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse betreffend "Versuche mit Langglasfa-
sern" zugänglich gemacht und somit gegen Art. 273 Abs. 2 StGB verstossen zu
haben. Dabei verweist der Strafbefehl konkret auf zwei Seiten der (vierseitigen)
E-Mail vom 28. Februar 2007 und zwar die pag. 5.0.0.86 und 5.0.0.89 (cl. 26).
b) Auf pag. 5.0.0.86 teilte A. JJ. Folgendes mit: "C. AG habe vor Jahren Versu-
che gefahren und ist wieder zu Schnittglas zurückgekehrt, weil C. AG die Glas-
Dosierung damit nicht hinbekommen hat. Und wenn man das Glas sauber
dispergieren wolle, dann würde es ebenso kurzgeschnitten". Und weiter: "Kenn-
zahlen habe ich allerdings nicht, die Aussagen sind also nicht erhärtet und C. AG
wird wohl auch keine Anlage gebaut haben, die speziell für den Glaseinzug ge-
baut worden ist. Die werden das ev. bei einer Entlüftung eingezogen haben -
wenn dem so wäre, dann würde ich das Experiment mit besseren Voraussetzun-
gen wiederholen".
c) Das Gutachten vom 23. August 2012 kommt zum Schluss, es ergebe sich
nach den Rechercheergebnissen keinen Hinweis darauf, dass am 28. Februar
2007 offenkundig oder allgemein zugänglich gewesen sei, welche Erfahrungen
die Privatklägerin mit dem Langglaseinzug gemacht habe (bzw. dass sie wieder
zum Schnittglas zurückgekehrt sei) (cl. 11 pag. 10.3.0.73). Der Gutachter erklärt
ferner auch, dass er aufgrund einer quasi unüberschaubaren Anzahl potentieller
Publikationspfade und vor dem Hintergrund der sehr kurzen Begutachtungspha-
se den Fokus auf die ihm aus kunststofftechnischer Sicht wichtig erscheinenden
- 37 -
und die ihm im zur Verfügung stehenden Zeitraum zugänglichen Quellen gerich-
tet habe. Ob etwas als offenkundig und allgemein zugänglich beschrieben wurde,
sei vor diesem Hintergrund erfolgt. Sofern innerhalb seiner Recherche keine
Hinweise gefunden worden seien, dass etwas offenkundig und allgemein bekannt
ist, so könne damit nicht ausgeschlossen werden, dass die Erkenntnisse nicht
dennoch in einer nicht betrachteten Quelle publiziert worden seien (pag.
10.3.0.31). In Bezug auf die Frage im Zusammenhang mit der Langglaseinzugs-
erfahrung der Privatklägerin erfolgte eine Recherche mit der Suchmaschine
Google und eine Patentrecherche jeweils durch Verwendung von Suchbegriffen
(cl. 11 pag. 10.3.0.60). Das negative Ergebnis dieser Recherche genügt nicht,
um ein allgemeineres Wissen um die in der E-Mail umschriebenen Informationen
auszuschliessen, denn diese sind derart vage (sie betreffen Versuche die "vor
Jahren" mit einer Glas-Dosierung, welche die Privatklägerin "nicht hinbekommen"
habe, erfolgt seien), dass sie z.B. auch in einem (nicht im Internet publizierten)
Medienbericht hätten erscheinen können.
d) Indessen spricht A. in seiner E-Mail selbst davon, dass die diesbezüglichen
Aussagen nicht erhärtet seien, was auf eine mündliche bzw. persönliche Informa-
tionsquelle und somit auf eine nicht offenkundige Tatsache hinweist.
e) Ein berechtigtes (objektiv schutzwürdiges) Interesse an Geheimhaltung
durch die Geheimnisherrin kann jedoch nicht angenommen werden. Die Informa-
tionen sind derart oberflächlich und vage, dass sie kein objektivierbares Schutzin-
teresse zu begründen vermögen (vgl. supra, E. 2.2.2). Die Aussage, dass die
Privatklägerin "vor Jahren" Versuche mit Langglaseinzug "nicht hinbekommen"
habe, führt nicht zu einer wirtschaftlichen Gefahr. Im Übrigen stellt der Beschul-
digte A. in der E-Mail eigene Hypothesen auf, er gibt also einzig seine persönli-
chen Überlegungen bekannt, was u.a. aus den Sätzen wie "C. AG wird wohl…",
"die werden das ev. …" und "wenn dem so wäre …" hervorgeht. Dabei handelt
es sich also nicht um Geheimnisse der Privatklägerin, sondern um Mutmassun-
gen des Beschuldigten. Somit sind diesbezüglich die objektiven Tatbestandsvor-
aussetzungen von Art. 273 Abs. 2 StGB nicht erfüllt, der Beschuldigte ist freizu-
sprechen.
f) Auf der zweiten Seite der E-Mail, auf welche sich die Anklage stützt (pag.
5.0.0.89), finden sich keinerlei Aussagen zu "Versuche mit Langglasfasern". Dem
vorgeworfenen Sachverhalt kann somit nicht entnommen werden, welche Passa-
ge der erwähnten Pagina ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellen
soll und ist somit in diesem Umfang in Verletzung des Anklageprinzips ungenü-
gend umschrieben (zum Vorgehen bei Verletzung des Anklageprinzips, siehe
supra, E. 1.9). Eine rechtsgenügende Umschreibung des Vorwurfes bedingt in-
dessen auch dessen Ermittlung. Die Anklagebehörde hat den in pag. 5.0.0.89 be-
- 38 -
findlichen Teil der E-Mail vom 28. Februar 2007 dem Gutachter nicht unterbreitet
und er wurde von diesem auch nicht zur Beantwortung der Frage nach der Be-
kanntheit der dort genannten Informationen herangezogen. Somit bildete diese
Pagina nie Gegenstand der Strafuntersuchung. Auch hier ist festzuhalten, dass
die Anklage gegen A. bereits zwei Mal zurückgewiesen wurde und die Bundes-
anwaltschaft darauf verzichtet hat, die Untersuchung zu vervollständigen (supra,
E. 1.4.5 f. und E. 1.9.6). Eine (dritte) Rückweisung ist somit nicht zweckmässig.
g) Zusammengefasst hat in Bezug auf den Vorwurf des wirtschaftlichen Nach-
richtendienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 2 StGB ein Freispruch zu erfolgen.
3. Sanktion
3.1 Strafzumessung
3.1.1 Die Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen im Sinne von
Art. 162 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
geahndet (Art. 162 Abs. 3 StGB). Das Gericht bestimmt die Strafe innerhalb die-
ses Strafrahmens entsprechend dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt
dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB, sog. Täterkomponente).
Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggrün-
den und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet-
zung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB, sog. Tatkomponente, vgl. WIPRÄCHTI-
GER/KELLER, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 N. 84
ff., mit Hinweisen). Bei Ausfällung einer Geldstrafe ist die Höhe des Tagessatzes
nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit-
punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand,
allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmini-
mum, zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB).
3.1.2 B. ist deutscher Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C, verheiratet
und Vater von zwei Kindern. Er wurde in Y. (D) geboren, wo er die Grundschule
und das Gymnasium besuchte. Anschliessend war er zwei Jahre Berufssoldat
und wurde zum Offizier der Bundeswehr ausgebildet. Von 1992 bis 1996 studier-
te B. an der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft in Y. Chemieingenieur.
Nach dem Hochschulabschluss arbeitete er weitere drei Monate an diesem Insti-
tut, bevor er ab 1. Januar 1997 bei der C. AG in Z. zunächst als Projektleiter in
der Werkstoffforschung einstieg. Später stieg er zum Betriebsentwickler und zu-
- 39 -
letzt zum Betriebsleiter auf. In dieser Funktion war er für rund 35 bis 40 Mitarbei-
ter zuständig. Ab Mitte März 2007 wurde er von seiner Arbeitgeberin aufgrund
des Strafverfahrens freigestellt. Die Kündigung erfolgte auf den 31. August 2007.
Seit dem 1. September 2007 ist er bei der Firma OO. AG in Zürich angestellt und
in der Konzernverfahrensabteilung in der Entwicklung tätig (pag. TPF 32.242.2-
7). Sein Verhalten nach der Tat gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. B. ist
nicht vorbestraft (pag. TPF 32.222.2).
3.1.3 Der Beschuldigte B. war zur Tatzeit langjähriger Arbeitnehmer der Privatklägerin.
Er hat das in ihn gesetzte Vertrauen missbraucht und seine Treuepflichten mit
dem Versand der E-Mails vom 29. August und vom 16. September 2006 ohne zu
zögern verletzt. Er war bereit, A. Geheimnisse der Privatklägerin in verschiede-
nen Bereichen weiterzugeben. Seine Taten führten zwar nicht zu einem erkennt-
lichen Schaden der Privatklägerin, es lag jedoch nicht in seiner Macht, eine allfäl-
lige schädigenden Verwendung der Informationen durch A. zu leiten. Dies muss
dem Beschuldigten B. bewusst gewesen sein. Der Beweggrund für seine Taten
ist in seiner Unzufriedenheit am Arbeitsplatz anzunehmen. Er empfand das Ar-
beitsklima bei der C. AG als schlecht und gab auch an der Hauptverhandlung
mehrfach an, unter der grossen Arbeitsbelastung, die auch seine Freizeit tangier-
te, gelitten zu haben. Der Beschuldigte beabsichtigte zumindest bis zu einem
gewissen Zeitpunkt, zusammen mit A. ein eigenes Unternehmen aufzubauen
bzw. eine Zusammenarbeit mit A. einzugehen und seine Tätigkeit bei der Privat-
klägerin aufzugeben (pag. TPF 32.930.7, siehe auch 32.920.19).
3.1.4 Das Verschulden des Beschuldigten B. bewegt sich nach dem Gesagten insge-
samt in einem mittleren Bereich.
3.1.5 Art. 48 lit e StGB sieht eine Strafmilderung vor, wenn das Strafbedürfnis in Anbet-
racht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich
in dieser Zeit wohl verhalten hat. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn zwei
Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter keine weiteren Strafta-
ten begangen hat (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEIN, in Trechsel/Pieth, a.a.O.,
Art. 48 N. 24 und 25). Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Strafta-
ten stehen kurz vor der Verjährung, d.h. diese wäre sechs bzw. 24 Tage nach der
Eröffnung des Urteils eingetreten. Dies wirkt sich stark strafmildernd aus.
3.1.6 Die im Verhältnis zum Tatvorwurf sehr lange Verfahrensdauer von mehr als
sechs Jahren beruht vorliegend namentlich auf den Umständen, dass das Ver-
fahren ursprünglich gegen insgesamt fünf Beschuldigte geführt wurde, dass Gut-
achter beauftragt werden mussten und sich die Suche nach diesen nicht einfach
gestaltete, dass die Privatklägerin Geheimhaltungsinteressen an den Verfah-
rensakten geltend machte, dass die gesetzlichen Grundlagen mit Inkrafttreten der
- 40 -
schweizerischen StPO während des Untersuchungsverfahrens änderten sowie
dass die Anklage (bzw. der Strafbefehl) gegen die Beschuldigten vom Gericht
zweimal zur Verbesserung zurückgewiesen werden musste. Alle diese Umstände
hatte der Beschuldigte B. nicht zu verantworten. In Anbetracht der Tatsache,
dass der Zeitfaktor schon gemäss Art. 48 lit. e StGB stark strafmildernd berück-
sichtigt wird, wirkt sich diese Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5
StPO) indessen nur leicht aus.
3.1.7 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der
schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend
wirkt sich die mehrfache Tatbegehung angesichts der minimalen Anzahl von
Mehrtaten innerhalb einer Zeitspanne von wenigen Wochen kaum straferhöhend
aus.
3.1.8 Aus den verfügbaren Steuerunterlagen des Beschuldigten B. geht hervor, dass
für das Jahr 2010 ein steuerbares Einkommen von Fr. 98'100.-- und für das Jahr
2011 ein steuerbares Einkommen von Fr. 109'600.-- ausgewiesen war. In beiden
Jahren hatte B. kein steuerbares Vermögen deklariert (pag. TPF 32.262.5 ff.). B.
gab anlässlich der Hauptverhandlung an, dass sich seine wirtschaftlichen Ver-
hältnisse seither nicht wesentlich verändert hätten (pag. TPF 32.925.2 f.). Betrei-
bungen und Verlustscheine bestehen keine (pag. TPF 32.262.3).
3.1.9 Unter Berücksichtigung aller genannten Strafzumessungsfaktoren ist eine Geld-
strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 200.-- angemessen.
3.2 Bedingter Strafvollzug
3.2.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Auf-
schub ist nicht zulässig, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der
Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt
worden ist, sofern nicht besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2
StGB). Das Gericht hat unter Würdigung aller wesentlichen Umstände, die gültige
Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu-
lassen, eine Prognose zu stellen, ob er für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr
bietet (BGE 128 IV 193, E. 3a). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist das
- 41 -
Gesamtbild der Täterpersönlichkeit entscheidend, wobei allen zu berücksichti-
genden Umständen die gleiche Bedeutung beizumessen ist (BGE a.a.O.; 118 IV
97, E. 2b).
3.2.2 Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges
sind bei der verhängten Geldstrafe gegeben. Auch in subjektiver Hinsicht erge-
ben sich keine Umstände, welche bezweifeln liessen, der Beschuldigte werde
sich zukünftig dauernd wohl verhalten. Er ist beruflich und familiär fest integriert.
Aus keinem dieser Bereiche sind Hinweise auf eine Neigung zu verantwortungs-
losem Verhalten ersichtlich. Ein Rückfallrisiko des Beschuldigten ist nach dem
Gesagten nicht gegeben, eine negative Prognose ist nicht auszumachen.
3.2.3 Die Strafe ist entsprechend bedingt auszusprechen und die Probezeit auf das
gesetzliche Minimum von zwei Jahren zu beschränken (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44
Abs. 1 StGB).
4. Einziehung
4.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person
die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung
gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung her-
vorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men-
schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann
anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver-
nichtet werden (Art. 69 StGB).
4.2 Vorliegend ist über die Einziehung oder Herausgabe der im Vorverfahren beim
Beschuldigten B. beschlagnahmten sechs CDs bzw. DVDs (vgl. supra, lit. M) zu
entscheiden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die übrigen, bei den Beschuldigten und wei-
teren Personen beschlagnahmten Gegenstände bzw. Unterlagen, welche dem
Gericht von der Anklagebehörde überwiesen worden sind, wurden bereits mit
Verfügung vom 12. April 2013 den Berechtigten bzw. dem Einleger mangels er-
sichtlicher Beweisrelevanz für das Strafverfahren in Anwendung von Art. 267
Abs. 1 StPO zurückgegeben (pag. TPF 32.480.8-19).
4.3 Gemäss dem Sichtungsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 7. Mai 2013
(pag. TPF 32.360.1 f.) beinhalten von den beschlagnahmten Datenträger die
CD 1 (Marke: Acer, goldfarben; Dateiname: "ccc"), die DVD 2 (Marke: memorex,
silberfarben; Dateiname: "test"), die CD 3 (Marke: Acer, goldfarben; Dateiname:
"ddd") und die CD 5 (Marke: Acer, goldfarben; Dateiname: "mpeg") pornographi-
sche Aufzeichnungen im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB (pag. TPF 32.660.3-
- 42 -
10). Diese CDs bzw. die DVD sind entsprechend einzuziehen und zu vernichten.
Gleiches gilt für die von der Bundeskriminalpolizei erstellte CD, auf welcher die
strafrechtlich relevanten Dateien zusätzlich abgespeichert wurden (vgl.
pag. TPF 32.660.8). Die DVD 4 (Marke: TDK) sowie die CD 6 (Marke: verbatim,
weiss) enthalten zwar keine strafrechtlich relevanten Dateien. Anlässlich der
Hauptverhandlung hat B. indessen sein Einverständnis zur Vernichtung sämtli-
cher Datenträger gegeben bzw. ausdrücklich auf deren Herausgabe verzichtet
(pag. TPF 32.930.6). Somit sind diese nicht auszusondern und ebenfalls einzu-
ziehen und zu vernichten.
5. Verfahrenskosten
5.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per-
son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf-
erlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah-
rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die
Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des
Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1
Abs. 1 des seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Reglements des Bundesstraf-
gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen
in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die
Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Sie können für
einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten
(Art. 424 StPO).
Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah-
ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im
erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der
Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge-
hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand
(Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR.
Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die
Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an-
derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art.
422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR).
- 43 -
5.2 Verfahrenskosten B.
5.2.1 B. wird in zwei der drei Anklagepunkte schuldig gesprochen, weshalb ihm die
entsprechenden Kosten aufzuerlegen sind.
5.2.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren gegen den Beschuldigten B.
Gebühren von Fr. 1'300.-- geltend (Strafbefehl vom 5. März 2013, Ziff. 3
[pag. TPF 32.1000.1]). Im Anklageverfahren machte sie keine anderen bzw. wei-
teren Gebühren geltend. Dieser Gebührensatz bewegt sich innerhalb des gesetz-
lichen Gebührenrahmens von Art. 5 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. a
BStKR und erscheint angesichts des getätigten Aufwandes im Zusammenhang
mit den B. betreffenden Anklagevorwürfen und dessen finanziellen Situation als
angemessen. Demnach ist die Gebühr für das Vorverfahren bei B. auf Fr. 1'300.-
- festzusetzten.
Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer
ist aufgrund des angefallenen Aufwands gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR
mit Fr. 6'000.-- festzusetzen, einschliesslich der pauschal bemessenen Auslagen
für Porti u.ä. (Art. 424 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 4 BStKR). Das Gerichtsver-
fahren wurde gegen zwei Beschuldigte geführt. Somit ist B. die Hälfte der Ge-
richtsgebühr, mithin Fr. 3'000.-- aufzuerlegen.
Gesamthaft bemessen sich die Gebühren bei B. somit auf Fr. 4'300.--.
5.2.3 Gemäss dem Kostenverzeichnis der Bundesanwaltschaft vom 13. März 2013
(cl. 23 pag. 20.0.0.11) sind für die Einholung des Gutachtens I. Fr. 22'919.-- und
für die Einholung der Fachmeinung von EE./FF. Fr. 5'000.-- an Auslagen ent-
standen. Die übrigen Positionen dieser Aufstellung betreffen Auslagen, die be-
reits von der Gebühr erfasst sind und Auslagen im Zusammenhang mit dem un-
verwertbaren Gutachten von H., welche nicht dem Beschuldigten auferlegt wer-
den können. Der Beschuldigte hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit
der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es
muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, a.a.O., Art.
426 StPO N. 3). Auslagen können dem Beschuldigten nur in dem von ihm kausal
verursachten Umfang auferlegt werden. Da das Gutachten I. sich auch mit diver-
sen E-Mails von A. und des ehemals Mitbeschuldigten G. befasste, hat B. an-
teilsmässig lediglich einen Drittel der Kosten für dieses Gutachten (Fr. 22'919.--)
zu bezahlen, mithin gerundet Fr. 7'630.--. Die Fachmeinung EE./FF. wurde in
Bezug auf fünf Personen eingeholt, weshalb von diesen Kosten (Fr. 5'000.--) B.
lediglich einen Fünftel, mithin Fr. 1'000.--, zu bezahlen hat. Für das Vorverfahren
sind B. somit total Fr. 8'630.-- an Auslagen aufzuerlegen.
- 44 -
Im Zusammenhang mit den Zeugeneinvernahmen von J. und K. anlässlich der
Hauptverhandlung sind sodann Kosten in der Höhe von total Fr. 271.-- entstan-
den (pag. TPF 32.925.420 f.). Das Gerichtsverfahren erfolgte gegen zwei Be-
schuldigte. Von diesen Auslagen hat B. somit die Hälfte, mithin Fr. 135.50, zu
tragen.
Die von B. zu tragenden Auslagen belaufen sich nach dem Gesagten insgesamt
auf Fr. 8'765.50.
5.2.4 Unter Hinzurechnung der Gebühren hat B. somit Fr. 13'065.50 Verfahrenskosten
zu bezahlen.
5.3 Verfahrenskosten A.
5.3.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können - wie erwähnt - einer Person, die freige-
sprochen oder gegen welche das Verfahren eingestellt wurde, die Verfahrens-
kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtwidrig oder schuld-
haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert
hat. Eine Kostenauflage bzw. eine Verweigerung der Parteientschädigung trotz
Einstellung oder Freispruchs kann indes mit der strafprozessualen Vermutung
der Schuldlosigkeit gemäss Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 14
Ziff. 2 UNO-Pakt II kollidieren. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) darf der Ent-
scheid nicht einen – direkten oder indirekten – Vorwurf, der Beschuldigte habe
sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden, zum
Ausdruck bringen. Kommt es zu keiner Verurteilung, darf der Entscheid mit ande-
ren Worten nicht dadurch entwertet werden, dass nachträgliche Kostenentschei-
dungen implizit gerichtliche Schuldzuweisungen enthalten (vgl. zum Ganzen BGE
120 Ia 147, E. 3b; 119 Ia 332, E. 1b; 116 Ia 162, E. 2e; KARPENSTEIN/MAYER,
EMRK-Kommentar, München 2012, Art. 6 N. 167, mit Hinweisen auf die Recht-
sprechung des EGMR). Dagegen ist es mit der Verfassung und den Konventio-
nen vereinbar, dem Betroffenen die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrecht-
lich vorwerfbarer Art und Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene
Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stam-
men kann, sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht klar verstossen
und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert
hat (BGE 120 Ia 147, E. 3b; 119 Ia 332, E. 1b; 116 Ia 162, E. 2e).
5.3.2 In casu ist A. B., wie auch G. und F., angegangen und hat diese nach Informatio-
nen der C. AG ausgefragt (cl. 17 pag. 13.1.0.5, Zeile 4 ff.). Die Untersuchung hat
einen regen E-Mail-Verkehr von A. mit den Genannten zu Tage gebracht, wel-
cher grösstenteils aus (technisch-chemischen) Anfragen von A. und den entspre-
- 45 -
chenden Antworten von B., G. und F. bestand. A. war bewusst, dass er sich bei
gewissen Abklärungen aus der Sicht der Privatklägerin in einer "Grauzone" be-
funden haben dürfte (cl. 17 pag. 13.1.0.9, Zeile 5). Die Frage, ob es ihm bewusst
gewesen sei, dass F. für seine Abklärungen für ihn interne Informationen der Pri-
vatklägerin benötigen würde, bejahte er (cl. 17 pag. 13.1.0.8, Zeile 25). Dass A.
nach nicht allgemein bekannten Informationen der Privatklägerin fragte, zeigt sich
auch aus seinen Aussagen, wonach F. und B. ihm immer wieder gesagt hätten,
dass er da (im Bereich von Internas oder der Rezepturen etc.) "nichts zu suchen"
habe. F. habe ihm oftmals gesagt, "das ist mehr als allgemeine Chemie, das geht
nicht" (cl. 17 pag. 13.1.0.12, Zeile 3 ff.). B. habe ihm gesagt, dass er keine Re-
zepturen und Verfahrensdetail herausgeben würde (cl. 17 pag. 13.1.0.200, Zeile
9). Es habe "bei den Informationen aus der C. AG vielleicht schon das eine oder
andere dabei" (gehabt), aber im Gegenzug habe die Privatklägerin auch viel von
ihm "zum Thema D. GmbH" erhalten (cl. 17 pag. 13.1.0.12, Zeile 3 ff.). Die von
ihm kontaktierten (ehemaligen oder aktuellen) Angestellten der Privatklägerin
hätten sich zu jeder Zeit korrekt verhalten. Möglicherweise habe er mal techni-
sche Informationen von F. gehabt, die er "nicht hätte haben sollen". Diese seien
vermutlich kurz darauf sowieso veröffentlicht worden (cl. 17 pag. 13.1.0.13, Zeile
17). In den Besitz eines Dokuments der Privatklägerin bezüglich Produktver-
gleichs sei er deshalb gekommen, weil ihm berichtet worden sei, dass die Privat-
klägerin ein Produkt der Firma D. GmbH mit anderen Produkten verglichen habe.
Es habe ihn interessiert, wie Produkte der Firma D. GmbH im Konkurrenzver-
gleich dastehen. Als Investor sei es gut zu wissen, wo Stärken und Schwächen
der eigenen Produkte liegen (cl. 17 pag. 13.1.0.198, Zeile 20 ff.). Anlässlich sei-
nes Schlusswortes an der Hauptverhandlung vom 20. August 2013 bemerkte A.
schliesslich, er bedauere es, dass B. und F. "in diese Mühle" gekommen seien,
was er zu verschulden habe (pag. TPF 32.920.20).
Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG;
SR 241) ist jedes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende
Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewer-
bern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst, unlauter und wider-
rechtlich. Sachlich liegt ein Verstoss gegen das UWG vor, wenn das fragliche
Verhalten dazu bestimmt oder geeignet ist, sich auf die Marktverhältnisse aus-
zuwirken bzw. objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse aus-
gelegt ist und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgt (BGE 120 II
76, E. 3a, S. 78; 124 III 297, E. 5c, S. 302; JUNG, in: Jung/Spitz, Handkommentar
UWG, Bern 2012, Art. 2 N 12). Das Verhalten von A. war auf den Erhalt einer
Vielzahl interner Informationen bzw. die Eruierung des entsprechenden Wissens
von Angestellten der Privatklägerin ausgerichtet und objektiv geeignet, Auswir-
kungen auf den Markt bzw. die Wettbewerbsfähigkeit der Privatklägerin aufzu-
weisen. Er hat somit gegen Art. 2 UWG verstossen. Entgegen dem Wortlaut von
- 46 -
Art. 2 UWG ist kein tatsächlich feststellbarer Einfluss notwendig (BGE 117 IV
193, S. 197 f.; JUNG, a.a.O., mit weiteren Hinweisen). Durch sein rechtswidriges
Verhalten hat A. den Verdacht der strafbaren Handlung selbst generiert und die
Einleitung des Verfahrens verursacht. Die Verfahrenskosten sind ihm somit teil-
weise aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 2 StPO).
5.3.3 Die Bundesanwaltschaft legte im Strafbefehl vom 28. Februar 2013 die Gebühren
für das Vorverfahren gegen A. auf Fr. 2'700.-- fest. Im Anklageverfahren machte
sie keine anderen bzw. weiteren Gebühren geltend. Dieser Gebührensatz bewegt
sich innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 5 i.V.m. Art. 6 Abs. 3
lit. b und Abs. 4 lit. a BStKR und erscheint angesichts des getätigten Aufwandes
im Zusammenhang mit den A. betreffenden Anklagevorwürfen als angemessen.
Demnach ist für das Vorverfahren die Gebühr mit Fr. 2'700.-- zu veranschlagen.
Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer
ist mit Fr. 6'000.-- festzusetzen (vgl. supra, E. 5.2.2). Dieses betraf zwei Beschul-
digte, weshalb der Anteil von A. auf die Hälfte, mithin Fr. 3'000.-- festzulegen ist.
Gesamthaft belaufen sich die Gebühren bei A. somit auf Fr. 5'700.--.
5.3.4 Was die Auslagen betrifft, sind gemäss dem Kostenverzeichnis der Bundesan-
waltschaft vom 13. März 2013 (cl. 23 pag. 20.0.0.11) für die Einholung des Gut-
achtens I. Fr. 22'919.-- und für die Einholung der Fachmeinung von EE./FF. Fr.
5'000.-- angefallen. Die übrigen Positionen dieser Aufstellung betreffen Auslagen,
die bereits von der Gebühr erfasst sind und Auslagen im Zusammenhang mit
dem unverwertbaren Gutachten von H., welche nicht dem Beschuldigten aufer-
legt werden können (zum Erfordernis des Kausalzusammenhangs in Bezug auf
die Kostenauflage, vgl. bei B., supra, E. 5.2.3). Da das Gutachten I. bezüglich
drei Beschuldigten bzw. deren E-Mail-Verkehr erstellt worden war, ist A. anteils-
mässig ein Drittel der Kosten für dieses Gutachten (Fr. 22'919.--) aufzuerlegen,
mithin gerundet Fr. 7'630.--. Die Fachmeinung EE./FF. wurde in Bezug auf fünf
Personen eingeholt, weshalb von diesen Kosten (Fr. 5'000.--) auf A. ein Fünftel,
mithin Fr. 1'000.--, fallen. Für das Vorverfahren sind die Auslagen bei A. somit
auf Fr. 8'630.-- festzusetzen.
Im Zusammenhang mit den Zeugeneinvernahmen von J. und K. anlässlich der
Hauptverhandlung sind sodann Kosten in der Höhe von total Fr. 271.-- entstan-
den (pag. TPF 32.925.420 f.). Das Gerichtsverfahren erfolgte gegen zwei Be-
schuldigte. Von diesen Auslagen hat A. somit die Hälfte, mithin Fr. 135.50 zu tra-
gen.
Gesamthaft belaufen sich die Auslagen bei A. somit auf Fr. 8'765.50.
- 47 -
5.3.5 Unter Hinzurechnung der Gebühren sind die Verfahrenskosten bei A. somit mit
total Fr. 14'465.50 zu veranschlagen. Nachdem selbst die Anklagebehörde einen
Teilfreispruch beantragt hat und ein Teil der Vorwürfe betreffend wirtschaftlicher
Nachrichtendienst nicht Gegenstand der Untersuchung war (supra, E. 2.4.2 lit. f),
ist eine Reduktion der Kostenauflage um die Hälfte vorzunehmen, womit A. Ver-
fahrenskosten in der Höhe von rund Fr. 7'230.-- aufzuerlegen sind.
6. Entschädigung der Beschuldigten
6.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf a) Entschädigung ihrer
Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte, b) Ent-
schädigung der wirtschaftlichen Einbussen aus der notwendigen Beteiligung am
Strafverfahren, und c) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer
persönlichen Verhältnissen insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit.
a-c StPO). Art. 429 Abs. 1 StPO schafft einen Rechtsanspruch auf Schadener-
satz und Genugtuung im Sinne einer Kausalhaftung (GRIESSER, a.a.O., Art. 429
N. 2). Die zu erstattenden Aufwendungen im Sinne von lit. a ("Aufwendungen für
die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte") bestehen hauptsächlich aus
den Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der
tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der betrie-
bene Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind (vgl.
auch BGE 138 197, E. 2.3.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Ja-
nuar 2013, E. 2.1). Nach lit. b der erwähnten Bestimmung muss die beschuldigte
Person für die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus dem Verfahren ergeben,
entschädigt werden. Es geht vor allem um Lohn- oder Erwerbseinbussen, die
wegen Verhaftung oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten
wurden sowie um Reisekosten. Zudem besteht ein Anspruch auf Genugtuung
(lit. c), wenn die beschuldigte Person wegen des Verfahrens eine besonders
schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten hat. Sie wird regel-
mässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Si-
cherheitshaft befand (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung
des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329). Das Gericht prüft Entschädigungs- und
Genugtuungsansprüche von Amtes wegen und kann die beschuldigte Person
auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
Die Berechnung der Entschädigung der Beschuldigten richtet sich nach Art. 10 ff.
BStKR. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla-
gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele-
fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und
ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei
- 48 -
der Stundenansatz mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- beträgt (Art.
12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der
Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeits-
zeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16
vom 5. Oktober 2011, E. 4.1, mit Hinweisen). Die Auslagen werden im Rahmen
der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet, wobei aus-
nahmsweise anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet wer-
den kann (Art. 13 BStKR).
6.2 Entschädigung B.
6.2.1 Der Beschuldigte B. ist teilweise (in Bezug auf die E-Mail vom 5. September
2006) freizusprechen und hat nach dem Gesagten Anspruch auf eine Entschädi-
gung.
6.2.2 Die Bundesanwaltschaft vertrat die Anklage anlässlich der Hauptverhandlung
persönlich, weshalb die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung im
Sinne von Art. 130 lit. d StPO vorlagen. Die Privatklägerin war ebenfalls anwalt-
lich vertreten. Das Vorverfahren wurde in Bezug auf eine Vielzahl von Mitteilun-
gen und gegen mehrere Beschuldigte geführt. Es stellten sich zahlreiche mate-
riell- und prozessrechtliche Fragen, die den Beizug eines Rechtsbeistandes not-
wendig erscheinen liessen. Der Freispruch bezieht sich auf den Vorwurf im Zu-
sammenhang mit einer einzigen E-Mail. Die Entschädigung hat sich auf die not-
wendigen Aufwendungen des Verteidigers im Zusammenhang mit jener E-Mail
zu beziehen. Diese Aufwendungen dürften nicht umfassend gewesen sein, denn
der fragliche Tatvorwurf bezieht sich auf eine einfache Aussage von B. in Bezug
auf die Annahme von Kursabsicherungen bei Dollar und Yen. In zeitlicher Hin-
sicht sind dafür rund elf Arbeitsstunden zu veranschlagen. In Berücksichtigung
des gesamten Verfahrens war indessen der betriebene Aufwand überdurch-
schnittlich, es wurde umfangreiches Material sichergestellt und es stellten sich
verschiedene Fragen in sachlicher und rechtlicher Hinsicht wie auch in Bezug auf
den Geschäfts- und Fabrikationsbereich der Chemieindustrie. Es rechtfertigt sich
daher die Ansetzung eines erhöhten Stundenansatzes von Fr. 250.--. Die Mehr-
wertsteuer ist mit 8% zu vergüten. B. ist somit für die anwaltliche Vertretung ge-
rundet mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
6.2.3 Die Reisen zu Einvernahmen und zur Hauptverhandlung wie auch die Spesen für
die Teilnahme an Einvernahmen und an der Hauptverhandlung wären auch ohne
den freigesprochenen Vorwurf angefallen und sind daher nicht zu entschädigen.
Weitere wirtschaftliche Einbussen aufgrund des Teilfreispruches sind nicht er-
sichtlich, ebenso wie eine dadurch verursachte besonders schwere Verletzung
der persönlichen Verhältnisse (429 Abs. 1 lit. b und c StPO).
- 49 -
6.3 Entschädigung A.
6.3.1 Auch bei A. waren die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gege-
ben, es kann diesbezüglich auf das bei B. Gesagte verwiesen werden (supra, E.
6.2.2, erster Teil).
6.3.2 A. wurde von 2007 bis Ende 2010 von Rechtsanwalt Klemm erbeten verteidigt.
Für dessen Aufwendungen machte der Verteidiger anlässlich der Hauptverhand-
lung einen Arbeits- und Reiseaufwand von insgesamt 121.5 Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 250.-- geltend und verlangte unter Berücksichtigung der
Barauslagen von total Fr. 1'128.20 eine Entschädigung von Fr. 33'894.70 (inkl.
MWST) (pag. TPF 32.925.142).
Die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 250.-- für Arbeitsauf-
wand ist angesichts des Schwierigkeitsgrades der Strafsache nicht zu beanstan-
den (vgl. Ausführungen bei B., supra, E. 6.2.2, letzter Teil).
Indessen wurden in der eingereichten Auflistung der Kosten sämtliche Aufwen-
dungen von Rechtsanwalt Klemm in der Zeit vom 8. Januar 2010 bis 8. Novem-
ber 2010 doppelt und beim zweiten Mal mit einem überhöhten Mehrwertsteuer-
satz berechnet. Der überschüssige Betrag von Fr. 2'382.-- ist daher nicht zu ver-
güten. Im Übrigen sind Positionen aufgeführt, die Aufwendungen und Barausla-
gen in anderen Verfahren namentlich Beschwerdeverfahren betreffen (vgl. Posi-
tionen per 13. November 2008, 2. Dezember 2008, 3. Dezember 2008, 17. Feb-
ruar 2009, 2. März 2009, 24. August 2009, 16. Oktober 2009, 7. Dezember
2009). Diese wären allenfalls dort zu beantragen. Ferner ist die Reisezeit nicht
separat ausgewiesen, wobei diese mit einem reduzierten Stundenansatz von
Fr. 200.-- zu entschädigen ist. Aufgrund der vorzunehmenden Abzüge ist eine
Reduktion des Honorars auf pauschal Fr. 30'000.-- (inkl. MWST) angemessen.
6.3.3 Rechtsanwalt Wipfli verrechnet für seine Aufwendungen in der Zeit vom 14. De-
zember 2011 bis 30. Juli 2013 Fr. 90'387.68 (inkl. Barauslagen und MWST).
Der geltend gemachte Stundenansatz für Arbeitsaufwand in der Höhe von
Fr. 250.-- ist nicht zu beanstanden.
Indessen ist auch hier die Reisezeit nicht gesondert ausgewiesen, wobei diese
mit einem reduzierten Stundensatz von Fr. 200.- zu entschädigen ist. Überhöht
erscheint sodann der veranschlagte Aufwand von über 90 Arbeitsstunden für die
Ausarbeitung des Plädoyers sowie die weiteren 30 Stunden unter dem Titel "Ex-
posé Murmeli" und "Excel-Tabellen". Von den total 120 Stunden für diese Positi-
onen sind rund 15 Stunden abzuziehen. Auch die insgesamt rund 30 Stunden für
- 50 -
Dossierzusammenstellungen, Dossieraktualisierungen und Aufräumarbeiten sind
unverhältnismässig und deshalb nicht voll zu entschädigen. Angemessen er-
scheint diesbezüglich ein Abzug von rund 9 Stunden. Weiter sind in der Kosten-
note Doppelverrechnungen festzustellen (vgl. 19. Februar 2012: zweimal
540 Minuten; 20. Februar 2012: zweimal 480 Minuten; 23. Februar 2012: zweimal
15 Minuten) sowie Aufwendungen für Zivilangelegenheiten von total 20 Minuten
auszumachen (vgl. 30. Oktober und 2. November 2012: "Verjährungsverzicht";
13. Dezember 2012: "Friedensrichter"). Entsprechend sind weitere 17.5 Stunden
(1'055 min.) als nicht zu veranschlagender Aufwand abzuziehen. In Berücksichti-
gung der überhöht verrechneten Reisezeit und der abzuziehende Arbeitszeit von
insgesamt rund 41.5 Stunden ist eine Reduktion der notwendigen Aufwendungen
auf pauschal Fr. 78'260.-- (inkl. MWST) angemessen.
Dem hinzuzurechnen sind 18 Stunden à Fr. 250.-- für die zwei Hauptverhand-
lungstage und die Urteilseröffnung (Fr. 4'500.--) sowie zehn Stunden à Fr. 200.-
(Fr. 2'000.--) für Reisezeit, was inkl. MWST einen Betrag von Fr. 7'020.-- ergibt.
Somit belaufen sich die Auslagen für eine angemessene Verteidigung auf total
Fr. 115'280.--.
6.3.4 Zudem sind bei A. wirtschaftliche Einbussen, die ihm aus der notwendigen Betei-
ligung am Strafverfahren entstanden sind, in der Höhe von pauschal Fr. 1'800.--
zu berücksichtigen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO).
6.3.5 Von den Aufwendungen und wirtschaftlichen Einbussen von total Fr. 117'080.--
ist in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO A. knapp die Hälfte als Entschä-
digung zuzusprechen, zumal er wie bereits ausgeführt die Einleitung des Verfah-
rens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat (vgl. supra, E. 5.3.1 ff.). A. ist somit
durch den Bund mit Fr. 58'539.-- zu entschädigen.
7. Entschädigung der Privatklägerin
7.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf
angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn
a) sie obsiegt oder b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kos-
tenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädi-
gungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2
StPO).
7.2 Die Berechnung der Entschädigung der Privatklägerin richtet sich auch hier nach
Art. 10 ff. BStKR. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen
- 51 -
Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te-
lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen
und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen,
wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- beträgt
(Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt
der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Ar-
beitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts
SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1, mit Hinweisen). Die Auslagen werden
im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet, wo-
bei ausnahmsweise anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergü-
tet werden kann (Art. 13 BStKR).
7.3 Rechtsanwalt Hagger beantragt als Vertreter der Privatklägerin eine Entschädi-
gung in der Höhe von Fr. 362'207.20 für Aufwände in der Zeit vom 28. November
2006 bis 17. August 2013 und zusätzlich eine (nicht bezifferte) Entschädigung für
Aufwendungen ab 18. August 2013 bis zum Abschluss des Verfahrens (pag. TPF
32.925.191 und ...110 ff.).
7.4 Die Aufwände bis 31. Dezember 2012 hat die Privatklägerin in der selben Straf-
sache bereits im Rahmen der Einstellungsverfügungen vom 16. August 2013
betreffend A., B., G. und F. bei der Bundesanwaltschaft geltend gemacht (dort
mit Fr. 662'395.-- beziffert, bestehend aus Fr. 341'159.-- "Anwaltskosten" und Fr.
155'836.-- "Kosten M.") und sind in jenem Verfahren zu behandeln (pag. TPF
32.510.21; …35 f.; ...30; …43 f. und pag. TPF 32.925.052 ff.).
7.5 Für die Zeit vom 1. Januar bis 17. August 2013 macht der Vertreter der PrivatkI-
ägerin insgesamt einen Arbeitsaufwand von 245.3 Stunden geltend (pag. TPF
32.925.137 ff.). Dieser Aufwand ist nicht angemessen. Vorab sind verrechnete
Aufwendungen für Zivilangelegenheiten (vgl. Honorarnote, Position vom 20. Feb-
ruar 2013, pag. TPF 32.925.137) nicht zu entschädigen. Weiter fanden in dieser
Zeit kaum Untersuchungshandlungen statt. Im Wesentlichen erfolgten die Ankla-
geerhebung bzw. die Überweisung der Strafbefehle durch die Bundesanwalt-
schaft, eine Rückweisungsverfügung des Gerichts, die Einholung und Einrei-
chung des Berichts J./K. durch die Privatklägerin, die Einreichung der weiteren
bereits im Sachverhaltsteil genannten Eingaben und Beweisanträge der Parteien
und die notwendigen Aktenbeizüge, Anordnungen und prozessleitende Verfü-
gungen des Gerichts (supra, lit. M-Q). In Berücksichtigung des (zusätzlichen)
Studiums des Gutachtens I., welches erst mit Ergänzung vom 10. Dezember
2012 fertiggestellt war, und der notwendigen Vorbereitung des Parteivortrages,
ist bis Beginn der Hauptverhandlung ein Aufwand von 85 Stunden angemessen,
was bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- einer Entschädigung von
Fr. 21'250.-- entspricht. Für die zwei Hauptverhandlungstage sowie die Urteilser-
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öffnung sind sodann 18 Stunden à Fr. 250.-- zu veranschlagen (Fr. 4'500.--). Die
Reisezeit von zehn Stunden à Fr. 200.-- ist schliesslich mit Fr. 2'000.-- zu ent-
schädigen. Der Arbeits- und Reiseaufwand beläuft sich somit total auf
Fr. 27'750.--. Ferner sind Auslagen von pauschal 3% gutzuheissen (Fr. 832.50).
Zusammengefasst hat die Privatklägerin somit gegenüber den Beschuldigten An-
spruch auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen in der Höhe von Fr.
28'582.50 bzw. inkl. MWST von Fr. 30'869.10.
7.6 Der durch die Privatklägerin betriebene Aufwand war in Bezug auf den Beschul-
digten A. grösser als beim Beschuldigten B., schon weil gegen Ersteren (insbe-
sondere vor der Abtrennung im Verfahren SK.2013.23 und der Einstellungsverfü-
gung vom 9. Juli 2013, supra lit. O) eine wesentlich grössere Anzahl Vorwürfe
vorlagen. Deshalb hat B. ein Drittel, mithin Fr. 10'289.70, und A. zwei Drittel, mit-
hin Fr. 20'579.40, des Entschädigungsanspruchs der Privatklägerin zu tragen.
8. Geheimhaltungsinteressen der Privatklägerin
8.1 Die Privatklägerin beantragt, den Verteidigern von B. und A. sowie dem Verteidi-
ger des ehemals Mitbeschuldigten G. sei unter Androhung von Art. 292 StGB zu
untersagen, jene "Geheimnisordner/-akten", an welchen gemäss der Verfügung
der Einzelrichterin des Bundesstrafgerichts vom 12. April 2013 nur die Verteidiger
ein Einsichtsrecht haben, Dritten zu öffnen oder ihnen Auskunft über deren Inhalt
zu erteilen. Zudem seien sämtliche Reproduktionen, welche die Verteidiger von
diesen Verfahrensakten anfertigten, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu
vernichten und es sei dem Gericht der Vollzug der Vernichtung schriftlich mitzu-
teilen. Im Weiteren seien sämtliche beschlagnahmten und in den Geheimnis-
Aktenordnern Rubrik 8.0.1, 8.0.2, 8.0.3, 8.0.4 und 8.0.5 ausgeschiedenen Unter-
lagen sowie der sog. "Appendix 4" der Gerichtsakten (SK.2012.15,
pag. TPF 32.610.13 ff.) einzuziehen und zu vernichten (Anträge 5 und 6 der Pri-
vatklägerin).
8.2 Die Anträge der Privatklägerin in Bezug auf den Verteidiger von G., den Geheim-
nisordner Rubrik 8.0.4 und den sog. "Appendix 4" betreffen nicht das vorliegende
Verfahren, sondern jene gegen G. und F.. Auf diese Anträge ist daher nicht ein-
zugehen. Zu Rubrik 8.0.4 ist präzisierend festzuhalten, dass diese zwar im Ak-
tenverzeichnis der Bundesanwaltschaft aufgeführt ist, indessen mit den Strafbe-
fehlen betreffend B. und A. in Form von Akten nicht überwiesen wurde (siehe
auch Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 12. April 2013, Ziffer 1.1, pag. TPF
32.970.6).
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8.3 Die Bundesanwaltschaft hat dem Gericht mit Anklageerhebung (bzw. Überwei-
sung der Strafbefehle) insgesamt sechs Ordner mit Akten, bezüglich welchen
Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht wurden, übermittelt (sog. "Geheim-
nisordner": zwei Ordner für Einsicht Verfahrensleitung [Rubrik 8.0.1], zwei Ordner
für Einsicht Privatklägerin [Rubrik 8.0.2], ein Ordner für Einsicht A. [Rubrik 8.0.3]
sowie ein Ordner für Einsicht B. [Rubrik 8.0.5]; cl. 26-31). Bei den darin enthalte-
nen Unterlagen handelt es sich um Kopien.
8.4 Im Hauptverfahren hatten die Verteidiger vollumfängliches Einsichtsrecht in die
Verfahrensakten (vgl. Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 12. April 2013,
pag. TPF 32.970.5 ff. und Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 27. Mai 2011,
cl. 20 pag. 16.0.0.51 ff. betreffend Akteneinsicht im Vorverfahren).
8.5 In den sog. Geheimnisordnern befinden sich zahlreiche Unterlagen, die keinen
Bezug zur Privatklägerin aufweisen, namentlich Korrespondenzen zwischen den
Beschuldigten und weiteren Personen. Der Inhalt dieser Unterlagen tangiert
weitgehend keine Angelegenheiten oder Geheimnisse der Privatklägerin und bil-
dete auch nie einen konkreten strafrechtlichen Vorwurf gegen einen Beschuldig-
ten. Im Weiteren finden sich in den Geheimnisordner auch (öffentlich zugängli-
che) Patentschriften und diverse Verträge bzw. Vertragsentwürfe, bei welchen
die Privatklägerin nicht Partei ist und die keinen ersichtlichen Bezug zur Privat-
klägerin aufweisen (vgl. z.B. cl. 26 pag. 10.2.0.81 ff.; 8.1.0.135 ff.). In Bezug auf
jene Akten, welche die Privatklägerin verfasst oder unterzeichnet hat, ist ein Ge-
heimnischarakter prima vista ebenfalls nicht gegeben, wobei festzuhalten ist,
dass dieser im jetzigen Zeitpunkt vorliegen müsste. Die Privatklägerin hat auch
nicht dargetan, welche der zahlreichen Unterlagen ein aktuelles Geheimhaltungs-
interesse aufweisen soll. Indessen sind die sog. Geheimnisordner einzig in Be-
zug auf die zur Anklage gebrachten Sachverhalte auf deren Geheimnischarakter
eingehend geprüft worden. Somit sind allfällige aktuelle Geheimhaltungsinteres-
sen der Privatklägerin aufgrund der Natur der Unterlagen und der zeitlichen Dis-
tanz zwar nicht naheliegend, aber auch nicht ausgeschlossen. Dem allfälligen
Geheimhaltungsinteresse der Privatklägerin stehen indessen verfassungsmässi-
ge Rechte der Beschuldigten gegenüber, wie namentlich das Recht auf ange-
messene Verteidigung und der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. das Akten-
einsichtsrecht (Art. 32 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 BV). Der Anspruch der Parteien,
Verfahrensakten im Rahmen von gerichtlichen und behördlichen Verfahren (auch
zivilrechtliche) zu verwenden, darf nicht beschnitten werden. Hingegen ist ein
schwerwiegenderes Interesse an der Einsichtgabe an unbeteiligte Dritte nicht er-
sichtlich. Zum Schutze allfälliger Geheimnisschutzinteresse der Privatklägerin ist
daher den Verteidigern unter Androhung auf Art. 292 StGB zu untersagen, aus-
serhalb von Verfahren vor Gerichten und Behörden Dritten in Akten der sog.
"Geheimnisordner" (Rubriken 8.0.1, 8.0.2, 8.0.3, 8.0.5), die von der Privatkläger-
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schaft verfasst oder unterzeichnet sind, Einsicht zu gewähren oder Auskunft über
deren Inhalt zu erteilen. Eine Aktenvernichtungspflicht ist den Verteidigern nicht
aufzuerlegen, da diese einer Akteneinsichtsbeschränkung gleichkommen würde.
Auch die beantragte Vernichtung von Gerichtsakten kommt nicht in Frage. Die
Akten sind mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsver-
jährung aufzubewahren (Art. 103 Abs. 1 StPO). Geheimnisschutzmassnahmen
sind durch die geltenden Archivierungsbestimmungen erfasst (Archivierungsge-
setz [BGA, SR 152.1] und Reglement über die Archivierung beim Bundesstrafge-
richt vom 17. Januar 2006 [SR 152.12]).
9. Vernichtung unverwertbarer Beweise
9.1 Mit Verfügung vom 11. Juli 2012 hat das Gericht im Verfahren SK.2012.25 die
Unverwertbarkeit des Gutachtens von H. vom 11. Februar 2010 sowie dessen
Ergänzungen vom 30. Juni und 8. August 2010 festgestellt (supra, lit. G).
9.2 Im vorliegenden Verfahren entfernte das Gericht mit Verfügung vom 18. Juni
2013 die entsprechenden Aufzeichnungen gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den
Strafakten und hielt sie unter separatem Verschluss (pag. TPF 32.300.17 f.). Mit
Vollziehbarkeit dieses Urteils sind diese Akten zu vernichten (Art. 141 Abs. 5
StPO).
- 55 -
Die Einzelrichterin erkennt:
I. A.
1. A. wird vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis-
ses (Art. 162 Abs. 2 StGB) sowie vom Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichten-
dienstes (Art. 273 Abs. 2 StGB) freigesprochen.
2. A. werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'230.- (inkl. Gebühren
von Fr. 2'850.--) auferlegt (Art. 426 Abs. 2 StPO).
3. A. wird durch den Bund mit Fr. 58'539.-- entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b
StPO).
4. A. wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Entschädigung für notwendige Aufwen-
dungen in der Höhe von Fr. 20'579.40 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO).
II. B.
1. B. wird vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis-
ses (Art. 162 Abs. 1 StGB) in Bezug auf die E-Mail vom 5. September 2006 freige-
sprochen.
2. Im Übrigen - in Bezug auf die E-Mails vom 29. August 2006 und 16. September
2006 - wird B. der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsge-
heimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen.
3. B. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 200.--.
Der Vollzug der Strafe wird mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben
(Art. 34, 42, 44, 47 ff. StGB).
4. B. werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 13'065.50 (inkl. Gebühren von Fr.
4'300.--) auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO).
5. B. wird durch den Bund mit Fr. 3'000.-- entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
6. B. wird verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Entschädigung für notwendige
Aufwendungen in der Höhe von Fr. 10'289.70 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a
StPO).
7. Die bei B. sichergestellten sechs CDs/DVDs (pag. TPF 660.011) werden eingezo-
gen und vernichtet (Art. 69 StGB).
- 56 -
III.
1. Den Verteidigern wird unter Androhung auf Art. 292 StGB untersagt, ausserhalb
von Verfahren vor Gerichten und Behörden Dritten in Akten der sog. "Geheimnis-
ordner" (Rubriken 8.0.1, 8.0.2, 8.0.3, 8.0.5), die von der Privatklägerschaft verfasst
oder unterzeichnet sind, Einsicht zu gewähren oder Auskunft über deren Inhalt zu
erteilen.
2. Die beim Bundesstrafgericht unter separatem Verschluss gehaltenen Gutachten
bzw. Ergänzungen hierzu von H. vom 11. Februar, 30. Juni und 8. August 2010
werden bei Vollziehbarkeit dieses Urteils vernichtet (Art. 141 Abs. 5 StPO).
IV.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin münd-
lich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
- Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt Andreas Müller;
- Rechtsanwalt Walter Hagger (Vertreter der Privatklägerin);
- Rechtsanwalt Martin Suenderhauf (Verteidiger von B.);
- Rechtsanwalt Hans Wipfli (Verteidiger von A.).
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig).
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
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Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un-
richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwer-
de eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 22. November 2013
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