Urteil vom 2. Mai 2014 und
Berichtigung vom 22. Juli 2014
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz,
Walter Wüthrich und Joséphine Contu Albrizio,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Maria
Schnebli, Leitende Staatsanwältin des Bundes,
gegen
1. A., alias B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher
Thomas Wenger,
2. C., alias D., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Lorenz Hirni,
Gegenstand Beteiligung an (eventualiter Unterstützung) einer kri-
minellen Organisation, Urkundenfälschung von Urkun-
den des Auslandes, Versuch zu Urkundenfälschung
von Urkunden des Auslandes, Förderung der rechts-
widrigen Ein- und Ausreise mit Bereicherungsabsicht,
Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Ge-
walttätigkeit, Gewaltdarstellungen, fahrlässige Ge-
schäftsführung ohne Bewilligung, Rassendiskriminie-
rung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2013.39
- 2 -
Anträge der Bundesanwaltschaft:
I.
1. A. sei vom Vorwurf der fahrlässigen Geschäftsführung ohne Bewilligung gemäss
aArt. 36 Abs. 2 GwG freizusprechen.
2. A. sei schuldig zu sprechen
- der Beteiligung an und Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss
Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB;
- eventualiter der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter
Ziff. 1 Abs. 2 StGB;
- der mehrfachen Urkundenfälschung von Urkunden des Auslandes gemäss Art. 251
Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 255 StGB i.V.m. Art. 100 Abs. 5 StGB
sowie des Versuchs dazu gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 255 StGB i.V.m.
Art. 110 Abs. 5 StGB;
- der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise mit Bereiche-
rungsabsicht gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 116 Abs. 3 Bst. a AuG;
- der mehrfachen öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit
gemäss Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB;
- der mehrfachen Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB.
3. A. sei unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 395 Tagen zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten, verbunden mit einer unbedingten Geld-
strafe von 30 Tagessätzen à Fr. 20.--, zu verurteilen.
II.
1. C. sei schuldig zu sprechen
- der Beteiligung an und Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter
Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB;
- eventualiter der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1
Abs. 2 StGB;
- der mehrfachen Urkundenfälschung von Urkunden des Auslandes gemäss Art. 251
Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 255 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 5 StGB;
- der mehrfachen öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit ge-
mäss Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB;
- der mehrfachen Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB;
- der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB.
- 3 -
2. C. sei unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 322 Tagen zu einer
teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 24 Monate unbedingt und 12 Monate
bedingt auszusprechen sind, zu verurteilen.
III.
… [Antrag betreffend beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung]
IV.
1. Die Kosten des Vorverfahrens seien den Beschuldigten im Umfang von Fr. 357’232.05
wie folgt aufzuerlegen:
- zu 2/3 dem Beschuldigten A.;
- zu 1/3 dem Beschuldigten C..
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens seien durch das Gericht festzulegen
und den beiden Beschuldigten zu gleichen Teilen aufzuerlegen.
V.
1. Es sei durch das Gericht über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A. und
C. zu befinden.
2. A. und C. seien gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, der Eidgenossenschaft
für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es ihre wirt-
schaftlichen Verhältnisse erlauben.
VI.
Mit dem Vollzug des Urteils sei der Kanton Basel-Stadt zu beauftragen.
VII.
Es seien die amtlichen Akten nach Rechtskraft des Urteils an die zuständigen Migrations-
dienste zwecks Prüfung ausländerrechtlicher Fernhaltemassnahmen zuzustellen.
- 4 -
Anträge der Verteidigung von A.:
Hauptanträge:
1. Das Strafverfahren gegen A. sei in sämtIichen Anklagepunkten einzustellen.
2. Sämtliche entstandenen Verfahrenskosten seien der Eidgenossenschaft aufzuerle-
gen.
3. A. sei für die ausgestandene Untersuchungshaft, für die lange Verfahrensdauer sowie
für die Meldepflicht seit seiner Haftentlassung zu Lasten der Eidgenossenschaft mit
Fr. 150’000.-- zu entschädigen.
4. A. sei für den Verdienstausfall in Folge des durchgeführten Strafverfahrens mit
Fr. 330’000.-- zu Lasten der Eidgenossenschaft zu entschädigen.
5. … [Antrag betreffend beschlagnahmte Gegenstände]
6. Das erstellte DNA-Profil von A. sei nach Rechtskraft des Urteils zu löschen.
7. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei gemäss der eingereichten Hono-
rarnote (inkl. Detailleistungserfassung) zu Lasten der Eidgenossenschaft festzulegen.
Eventualanträge:
1. Sämtliche Beweismittel bezüglich der angeklagten Sachverhalte seien aus den Akten
zu entfernen, zu versiegeln und nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten.
2. A. sei in sämtlichen Anklagepunkten vollumfänglich freizusprechen.
3. Sämtliche entstandenen Verfahrenskosten seien der Eidgenossenschaft aufzuerle-
gen.
4. A. sei für die ausgestandene Untersuchungshaft, für die lange Verfahrensdauer sowie
für die Meldepflicht seit seiner Haftentlassung zu Lasten der Eidgenossenschaft mit
Fr. 150’000.-- zu entschädigen.
5. A. sei für den Verdienstausfall in Folge des durchgeführten Strafverfahrens mit
Fr. 330’000.-- zu Lasten der Eidgenossenschaft zu entschädigen.
6. … [Antrag betreffend beschlagnahmte Gegenstände]
7. Das erstellte DNA-Profil von A. sei nach Rechtskraft des Urteils zu löschen.
8. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei gemäss der eingereichten Hono-
rarnote (inkl. Detailleistungserfassung) zu Lasten der Eidgenossenschaft festzulegen.
- 5 -
Anträge der Verteidigung von C.:
I. C. sei freizusprechen von den Vorwürfen:
1. der Beteiligung an/eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
Ziff. 1 StGB), angeblich begangen zwischen dem 27. Dezember 2007 und dem 11. No-
vember 2008 in Basel;
2. der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB),
angeblich begangen zwischen dem 31. Dezember 2007 und dem 6. Oktober 2008 in Ba-
sel;
3. der Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB), angeblich begangen zwischen dem
23. Juli 2007 und dem 5. November 2008 in Basel;
4. der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB), angeblich begangen am 26. Mai 2008 um
18:21 Uhr in Basel;
5. der Falschbeurkundung und des Gebrauchs zur Täuschung von gefälschten öffentlichen
Urkunden des Auslandes (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 255 StGB
i.V.m. Art. 110 Abs. 5 StGB), angeblich begangen im Zeitraum vom 31. Oktober 2005 bis
am 21. April 2006 in Basel und anderswo.
II. Folgen:
1. Die Verfahrenskosten seien durch den Bund zu tragen.
2. C. sei für die ihm erwachsenen Kosten für die Verteidigung gemäss Honorarnote zu ent-
schädigen.
3. C. sei eine Genugtuung von Fr. 200.-- pro Tag Untersuchungshaft auszurichten.
4. … [Antrag betreffend beschlagnahmte Gegenstände]
5. Eventualiter sei das Honorar (zzgl. Auslagen und MWST) der amtlichen Verteidigung ge-
mäss eingereichter Honorarnote festzulegen und auszurichten.
- 6 -
Prozessgeschichte:
A. Das von der Bundesanwaltschaft am 16. Juni 2006 gegen E. wegen Verdachts
der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies StGB) eröffnete gerichtspolizeiliche
Ermittlungsverfahren wurde am 17. Dezember 2007 auf A., alias B. (Beschuldig-
ter 1), sowie auf den Verdacht der Unterstützung einer kriminellen terroristischen
Organisation (Art. 260ter StGB) ausgedehnt (cl. 1 pag. 1.0.0.1 ff.). Am 10. März
2008 wurde das Verfahren bezüglich beider Tatverdachte auf C., alias D. (Be-
schuldigter 2), ausgedehnt (cl. 1 pag. 1.0.0.4).
B. Ausgangspunkt für die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschul-
digten 1 betreffend den Tatbestand der kriminellen Organisation bildete ein Amts-
bericht des Dienstes für Analyse und Prävention des Bundesamtes für Polizei
vom 17. Dezember 2007 zu Handen des Ermittlungsoffiziers der Bundeskriminal-
polizei (cl. 1 pag. 5.2.0.74 ff.), worauf die Bundeskriminalpolizei bei der Bundes-
anwaltschaft eine entsprechende Ausweitung des gegen E. geführten Ermitt-
lungsverfahrens beantragte (cl. 1 pag. 5.2.0.66 ff.). In der Folge ordnete die Bun-
desanwaltschaft unter anderem Zwangsmassnahmen (insbesondere Überwa-
chungen des Post-, Telefon- und Internetverkehrs) an.
C. Der Beschuldigte 1 wurde am 11. November 2008 an seinem Domizil in Z. ver-
haftet (cl. 13 pag. 6.1.0.1 ff.). Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt ver-
fügte über ihn mit Entscheid vom 14./17. November 2008 die Untersuchungshaft
wegen Flucht- und Kollusionsgefahr (cl. 13 pag. 6.1.0.289 ff., 6.1.0.298 f.). Die
vom Beschuldigten 1 dagegen erhobene Beschwerde wies die I. Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 22. Dezember 2008 ab
(cl. 13 pag. 6.1.0.350 ff.). Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 10. De-
zember 2009 wurde der Beschuldigte 1 unter Anordnung von Ersatzmassnah-
men (unter anderem Meldepflicht, Pass- und Schriftensperre) gleichentags aus
der Haft entlassen (cl. 14 pag. 6.1.0.414 f., 6.1.0.431). Am 9. Juli und 27. Oktober
2010 wurden die Auflagen modifiziert (cl. 14 pag. 6.1.0.434 f., 6.1.0.438 ff.). Das
Zwangsmassnahmengericht Bern wies mit Entscheid vom 20. September 2012
ein Gesuch des Beschuldigten 1 vom 31. August 2012 um Aufhebung, eventuell
Modifikation der Auflage betreffend die Meldepflicht ab (cl. 72 pag. 6.6.0.468 ff.).
Der Beschuldigte 2 wurde am 11. November 2008 an seinem Domizil in Z. ver-
haftet (cl. 15 pag. 6.2.0.1 ff.). Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt ver-
fügte über ihn mit Entscheid vom 14./17. November 2008 die Untersuchungshaft
wegen Flucht- und Kollusionsgefahr (cl. 13 pag. 6.2.0.310 ff., 6.1.0.319 f.). Mit
Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. September 2009 wurde der Beschul-
digte 2 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Meldepflicht, Pass- und Schrif-
tensperre) aus der Haft entlassen (cl. 16 pag. 6.2.0.529 ff., 6.2.0.548 f.).
- 7 -
D. Das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 wurde – soweit hier interessierend –
am 14. Juli 2008 auf den Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1
i.V.m. Art. 255 StGB), am 4. November 2008 der Gewaltdarstellungen (Art. 135
Abs. 1 StGB), am 25. Oktober 2010 der Erschleichung einer falschen Beurkun-
dung (Art. 253 StGB), am 17. Dezember 2010 der Förderung der rechtswidrigen
Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG) und am 27. September 2012 der öffentlichen
Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB) ausgedehnt
(cl. 1 pag. 1.0.0.6 ff., 1.0.0.14 f.; cl. 72 pag. 1.0.0.27 f.).
Das Verfahren gegen den Beschuldigten 2 wurde am 4. November 2008 auf den
Tatbestand der Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB), am 9. März 2009
der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 255 StGB), am 20. März 2009
der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259
StGB) und am 25. März 2009 der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) aus-
gedehnt (cl. 1 pag. 1.0.0.8 ff.).
E. Die Bundesanwaltschaft dehnte das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 am
18. Oktober 2010 auf den Tatbestand der Widerhandlung gegen aArt. 36 GwG
aus (cl. 1 pag. 1.0.0.13), nachdem ihr das Eidgenössische Finanzdepartement,
Generalsekretariat, am 23. April 2010 im diesbezüglich eröffneten Verwaltungs-
strafverfahren die Strafverfolgung gemäss Art. 51 Abs. 1 FINMAG abgetreten
hatte (cl. 1 pag. 2.0.0.5 ff.). In der Folge erliess sie am 4. August 2011 einen
Strafbefehl (cl. 67 pag. 3.0.0.1 ff.) und trennte diesen Verfahrensteil vom übrigen
Verfahren ab (cl. 1 pag. 1.0.0.17). Da der Beschuldigte 1 Einsprache erhob, wur-
den die Akten an das Bundesstrafgericht zur Beurteilung überwiesen. Mit Einver-
ständnis der Parteien wies der Einzelrichter der Strafkammer mit Verfügung vom
9. November 2011 das Verfahren an die Bundesanwaltschaft zurück und schrieb
das Gerichtsverfahren als gegenstandslos ab (Geschäftsnummer SK.2011.16;
cl. 71 Rubrik 7). Die Bundesanwaltschaft zog mit Vereinigungsverfügung vom
12. März 2012 den Strafbefehl vom 4. August 2011 zurück und vereinigte das
Verfahren wieder mit dem vorstehend erwähnten Verfahren (cl. 72 pag. 1.0.0.21).
F. Die Bundesanwaltschaft vereinigte am 12. März 2012 das Verfahren gegen den
Beschuldigten 1 – soweit hier interessierend – in Bezug auf die Tatbestände ge-
mäss Art. 260ter Ziff. 1, Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 255, Art. 253, Art. 135 Abs. 1
StGB, aArt. 36 Abs. 2 GwG und Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 116 Abs. 3 lit. a
AuG in der Hand der Bundesbehörden und machte Mitteilung an die Staatsan-
waltschaft des Kantons Basel-Stadt und den Verteidiger (cl. 72 pag. 1.0.0.18 ff.).
Bezüglich Art. 259 StGB erfolgte bis Anklageerhebung keine solche Vereinigung.
Ebenfalls am 12. März 2012 vereinigte sie das Verfahren gegen den Beschuldig-
ten 2 in Bezug auf die Tatbestände gemäss Art. 260ter Ziff. 1, Art. 251 Ziff. 1
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i.V.m. Art. 255, Art. 259, Art. 135 Abs. 1 und Art. 261bis StGB in der Hand der
Bundesbehörden und machte Mitteilung an die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt und den Verteidiger (cl. 72 pag. 1.0.0.22 ff.).
G. Mit (Teil-)Einstellungsverfügungen vom 27. September 2012 stellte die Bundes-
anwaltschaft das Verfahren gegen E. bezüglich der Tatbestände gemäss
Art. 260ter und Art. 260quinquies StGB, wobei sie ihm Verfahrenskosten von
Fr. 1'800.-- auferlegte und keine Entschädigung und keine Genugtuung ausrich-
tete (cl. 79 pag. 22.0.0.2 ff.), gegen den Beschuldigten 1 – soweit hier interessie-
rend – bezüglich der Tatbestände gemäss Art. 253 und Art. 260quinquies StGB, wo-
bei keine Kosten ausgeschieden und erhoben und keine Entschädigung und kei-
ne Genugtuung ausgerichtet wurden (cl. 79 pag. 22.0.0.15 ff.), und gegen den
Beschuldigten 2 bezüglich des Tatbestands gemäss Art. 260quinquies StGB, wobei
keine Kosten ausgeschieden und erhoben und keine Entschädigung und keine
Genugtuung ausgerichtet wurden (cl. 79 pag. 22.0.0.26 ff.), ein. Die Einstellungs-
verfügungen sind rechtskräftig (cl. 80 pag. 22.0.0.30, 22.0.0.43, 22.0.0.54).
H. Am 27. September 2012 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht
(Strafkammer) gegen den Beschuldigten 1 Anklage wegen Beteiligung an einer
kriminellen Organisation sowie weiterer Delikte und gegen den Beschuldigten 2
Anklage wegen Beteiligung an, eventualiter Unterstützung einer kriminellen Or-
ganisation sowie weiterer Delikte (cl. 140 pag. 140.100.1 ff.).
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 (Geschäftsnummer SK.2012.39) wies die
Strafkammer die Anklageschrift zur Berichtigung und Ergänzung im Sinne der Er-
wägungen an die Bundesanwaltschaft zurück und sistierte das Verfahren unter
Aufrechterhaltung der Rechtshängigkeit. Die Strafkammer führte in den Erwä-
gungen aus, dass die Anklageschrift keine Klarheit darüber vermittle, ob die Bun-
desanwaltschaft als kriminelle Organisation(en), an der (denen) sich die Beschul-
digten beteiligt oder die sie unterstützt haben sollen, das "Zentrum Didi Nwe Aus-
landsabteilung", eine der weiteren namentlich genannten oder ungenannten Or-
ganisationen und Gruppierungen, das Al-Qaïda-Netzwerk insgesamt oder mehre-
re der in der Anklageschrift erwähnten Organisationen und Gruppierungen erbli-
cke. Die Strafkammer hielt weiter fest, dass die gesetzlichen Tatbestandselemen-
te und die gemäss Rechtsprechung begriffsnotwendigen Kriterien der kriminellen
Organisation bezüglich der in der Anklageschrift erwähnten Organisationen und
Gruppierungen – soweit sich die Beschuldigten an ihnen beteiligt oder diese un-
terstützt haben sollen – nur unvollständig umschrieben seien. Bei den konkreten
Handlungen, die den Beschuldigten vorgeworfen würden, sei zudem nicht er-
sichtlich, bezüglich welcher kriminellen Organisation bzw. welchen mehreren kri-
minellen Organisationen diese jeweils erbracht worden seien (Beschluss, E. 2.1).
- 9 -
Die Strafkammer hielt im Übrigen fest, dass die Anklageschrift in den weiteren
Anklagepunkten den formellen Erfordernissen genüge (Beschluss, E. 2.2).
I. Am 7. Februar 2013 reichte die Bundesanwaltschaft eine berichtigte und ergänz-
te Anklageschrift ein. Der Hauptanklagevorwurf gegen beide Beschuldigte lautete
auf Beteiligung an, eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation. Die
weiteren Anklagevorwürfe blieben unverändert (cl. 140 pag. 140.100.178 ff.).
Mit Beschluss vom 11. April 2013 (SK.2012.39, "RAZA 2", teilweise publiziert in
TPF 2013 77) sistierte die Strafkammer das Verfahren zwecks Ergänzung des
Vorverfahrens im Sinne der Erwägungen durch die Bundesanwaltschaft und be-
stimmte, dass die Rechtshängigkeit nicht bei ihr verbleibt. Sie erwog, dass in den
mit den beiden Beschuldigten durchgeführten Schlusseinvernahmen (vom
26./27./30. April 2012) die in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe nur einge-
schränkt dargetan seien. Die Vorwürfe seien teilweise nur pauschal thematisiert;
es werde auf Polizeiberichte und frühere Einvernahmen verwiesen, in welchen
teilweise wiederum auf frühere Einvernahmen verwiesen würde, wobei die Vor-
würfe dort teilweise in anderer Reihenfolge erscheinen würden. In dieser Weise
erfüllten die Schlusseinvernahmen – angesichts der Aktenmenge – nicht den
ihnen für das Hauptverfahren beizumessenden Zweck. Da das Vorverfahren
nicht gesetzeskonform abgeschlossen worden sei, könne derzeit kein Urteil über
die Anklage gefällt werden. Das Verfahren sei zu sistieren und der Bundesan-
waltschaft Gelegenheit zur Behebung des Mangels zu geben (TPF 2013 77 E.
4.2).
J. Die Bundesanwaltschaft führte im Einverständnis mit den Beschuldigten 1 und 2
je eine neue Schlusseinvernahme auf schriftlichem Wege durch (Art. 145 StPO);
dabei verzichteten beide Beschuldigte auf eine schriftliche Stellungnahme zu den
Vorwürfen gemäss Anklageschrift (cl. 81 pag. 16.1.0.338 ff., 16.2.0.250 ff.).
K. Am 31. Oktober 2013 reichte die Bundesanwaltschaft eine gemäss Begleitschrei-
ben vom gleichen Datum inhaltlich unveränderte, in mehreren Punkten indes
formell leicht modifizierte Anklageschrift ein (cl. 156 pag. 156.100.1 ff.). Die ein-
zelnen Anklagevorwürfe sind aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich.
L. Die Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht fand in Anwesenheit der Parteien
am 28./29. April sowie am 2. Mai 2014 am Sitz des Gerichts statt. Das Urteil wur-
de am 2. Mai 2014 mündlich eröffnet und begründet (cl. 156 pag. 156.920.11 ff.).
M. Der Beschuldigte 2 verlangte mit Eingabe vom 8. Mai 2014 eine schriftliche Ur-
teilsbegründung (cl. 156 pag. 156.522.6). Das Urteil ist demnach in Bezug auf
beide Beschuldigte schriftlich zu begründen (Art. 82 Abs. 1 und 2 lit. a StPO).
- 10 -
N. Im Urteil vom 2. Mai 2014 wurde in Ziff. VI bestimmt, dass über das Schicksal der
beschlagnahmten Gegenstände später entschieden werde. Die Strafkammer hat
den diesbezüglichen Entscheid am 22. Juli 2014 gefällt und ihn den Parteien
schriftlich eröffnet. Er wird in einem separaten Teilurteil schriftlich begründet.
O. Mit Beschluss vom 22. Juli 2014 (Geschäftsnummer SN.2014.10) berichtigte die
Strafkammer Ziff. I.6 und Ziff. II.4 des Urteilsdispositivs vom 2. Mai 2014 (cl. 156
pag. 156.950.1 ff.). Dieser Beschluss wurde den Parteien schriftlich eröffnet. Die
Berichtigungen werden im vorliegenden begründeten Urteil berücksichtigt.
Die Strafkammer erwägt:
A. Prozessuales
1. Zuständigkeit
1.1 Schweizerische Gerichtsbarkeit
Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterwor-
fen, wer in der Schweiz ein Vergehen oder ein Verbrechen begeht. Weiter be-
stimmt Art. 8 Abs. 1 StGB, dass ein Verbrechen oder Vergehen als da begangen
gilt, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg
eingetreten ist. Gleich verhielt es sich schon unter dem alten, bis Ende 2006 in
Kraft gewesenen Recht (Art. 3 Ziff. 1 und Art. 7 Abs. 1 aStGB).
Der Straftatbestand der kriminellen Organisation sieht eine ergänzende Zustän-
digkeit für die Verfolgung von Taten im Rahmen von Art. 260ter StGB vor
(Art. 260ter Ziff. 3 StGB bzw. Art. 260ter Ziff. 3 aStGB): Strafbar ist demnach auch,
wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätig-
keit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt.
Da gemäss Anklageschrift die Straftaten nach Art. 260ter StGB (bzw. Art. 260ter
aStGB) "in Basel und anderswo" begangen worden sein sollen, unterstehen diese
Taten dem schweizerischen Strafgesetzbuch. Die weiteren angeklagten Tatbe-
stände sollen alle gemäss Anklageschrift mindestens "auch" in der Schweiz be-
gangen worden sein. Die schweizerische Gerichtsbarkeit ist diesbezüglich ge-
mäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StGB (gemäss Art. 3 Ziff. 1 i.V.m. Art. 7
Abs. 1 aStGB für unter dem früheren Recht begangene Handlungen) gegeben.
- 11 -
1.2 Bundeskompetenz
1.2.1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen gemäss Art. 24 Abs. 1 StPO (bzw.
Art. 337 Abs. 1 aStGB [bzw. Art. 340bis Abs. 1 aStGB]) unter anderem Handlungen
nach Art. 260ter StGB (bzw. Art. 260ter aStGB), wenn die strafbaren Handlungen zu
einem wesentlichen Teil im Ausland begangen wurden (lit. a) oder wenn sie in
mehreren Kantonen begangen wurden und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in
einem Kanton besteht (lit. b).
Den Beschuldigten wird vorgeworfen, strafbare Handlungen im Zusammenhang
mit kriminellen Organisationen in Basel und anderswo vorgenommen zu haben.
Damit ist diesbezüglich die Bundesgerichtsbarkeit gegeben. In der Hauptverhand-
lung wurde diese von keiner Partei in Frage gestellt (cl. 156 pag. 156.920.3 f.).
1.2.2 Die Widerhandlungen gemäss den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom
22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktauf-
sichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) werden nach den Bestimmungen des Bundes-
gesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0)
verfolgt, sofern das FINMAG nichts anderes bestimmt. Verfolgende und urteilende
Behörde ist das Eidgenössische Finanzdepartement (Art. 50 Abs. 1 FINMAG).
Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des Eidgenössischen Finanz-
departements als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichts-
barkeit gegeben, so kann das Eidgenössische Finanzdepartement die Vereini-
gung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Straf-
verfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die
Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das lau-
fende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert (Art. 51 Abs. 1 FIN-
MAG). Über Anstände zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und
der Bundesanwaltschaft oder den kantonalen Behörden entscheidet die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 51 Abs. 2 FINMAG). Als Strafbe-
stimmung des FINMAG im Sinne der genannten Verfahrensbestimmungen gilt
auch die Widerhandlung gegen aArt. 36 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober
1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz,
GwG; SR 955.0) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, denn seit
Inkrafttreten der entsprechenden Artikel des FINMAG am 1. Januar 2009 (Art. 61
Abs. 2 FINMAG; Inkraftsetzungsverordnung des Bundesrates vom 15. Oktober
2008, AS 2008 5205) ist der analoge Straftatbestand in Art. 44 FINMAG geregelt.
Das EFD hat das bei ihm gegen den Beschuldigten 1 hängig gewesene Verwal-
tungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Geldwä-
schereigesetz gestützt auf Art. 51 Abs. 1 FINMAG an die Bundesanwaltschaft
zwecks Vereinigung mit dem dort hängigen Strafverfahren abgetreten (cl. 1
pag. 2.0.0.7; vorne Prozessgeschichte Bst. E). Die übrigen Voraussetzungen ge-
- 12 -
mäss Art. 50 und 51 FINMAG sind ebenfalls gegeben. Auch für diesen Sachver-
halt besteht demnach die Zuständigkeit der Bundesstrafbehörden.
1.2.3 Die übrigen angeklagten Tatbestände des Strafgesetzbuches sowie die Wider-
handlung gegen Art. 116 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; in Kraft seit
1. Januar 2008, AS 2007 5437, 5489) sind grundsätzlich durch die Kantone zu
verfolgen und zu beurteilen (Art. 22 StPO [bzw. Art. 338 aStGB; vormals Art. 343
aStGB]; Art. 120e Abs. 1 AuG [in Kraft seit 11. Oktober 2011, AS 2011 4449; vor-
mals Art. 120d Abs. 1 aAuG, in Kraft ab 12. Dezember 2008, AS 2008 5405 f.
i.V.m. AS 2008 5407, 5411]). Ist in einer Strafsache sowohl Bundesstrafgerichts-
barkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwalt-
schaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehör-
den oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO [bzw. Art. 18
Abs. 2 aBStP]). Die Verfügung ist dem zuständigen Kanton und den Parteien zu
eröffnen, da sie von diesen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
– von den Parteien vorbehältlich eines Überweisungsantrags im Sinne von Art. 41
Abs. 1 StPO – angefochten werden kann (Art. 28 und Art. 41 Abs. 2 StPO, ebenso
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO [bzw. Art. 18 Abs. 4 und Art. 279 Abs. 2 aBStP];
TPF 2013 179 E. 1.1; KIPFER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 28 StPO N. 3).
Die Vereinigungsverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 12. März 2012 bezüg-
lich der der kantonalen Gerichtsbarkeit unterliegenden Tatbestände wurden dem
interessierenden Kanton (Basel-Stadt) und den Beschuldigten eröffnet (vorne Pro-
zessgeschichte Bst. F). Die Verfügungen blieben unangefochten; auch wurde kei-
ne Überweisung an die kantonale Behörde beantragt (TPF 2013 179 E. 1.2).
Keine Vereinigung in der Hand der Bundesbehörden erfolgte gegenüber dem Be-
schuldigten 1 in Bezug auf den Vorwurf gemäss Art. 259 StGB, auf welchen Tat-
bestand das Verfahren am 27. September 2012 ausgedehnt wurde. Wie sich aus
der rechtlichen Würdigung ergibt (hinten E. B.2.3), ist dies nicht von Relevanz.
1.2.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach Anklageerhebung im interkantona-
len Verhältnis keine Änderung des Gerichtsstandes mehr vorzunehmen ist. Dies
ergibt sich namentlich aus den Art. 34 Abs. 2, Art. 40 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 3
StPO (vgl. KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 5 und Art. 41
StPO N. 5 in fine; Urteil des Bundesstrafgerichts BG.2011.3 vom 8. April 2011,
E. 2.1). Nichts anderes kann im Verhältnis zwischen Bundesgerichtsbarkeit und
kanntonaler Gerichtsbarkeit gelten, auch wenn insoweit die sachliche – und nicht
die örtliche – Zuständigkeit betroffen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung (BGE 133 IV 235 E. 7.1 S. 246 f., 132 IV 89 E. 2) darf die Strafkammer des
Bundesstrafgerichts ihre (sachliche) Zuständigkeit nur verneinen, wenn diese von
der Bundesanwaltschaft in missbräuchlicher Weise und in Verletzung ihres Er-
- 13 -
messens geltend gemacht wurde. Davon ist grundsätzlich auch unter neuem
Recht auszugehen (TPF 2012 1, unveröffentlichte E. I.1.4). Vorliegend sind die
erwähnten Kriterien nicht erfüllt. Die Bundesgerichtsbarkeit ist demnach auch in
dieser Hinsicht in Bezug auf sämtliche angeklagten Tatbestände zu bejahen.
2. Vorfrage des Eintretens auf die Anklage
2.1 Der Beschuldigte 1 beantragte in der Hauptverhandlung, auf die Anklage sei nicht
einzutreten; sämtliche Beweisakten seien aus den Akten zu entfernen und nicht
zu verwerten. Zur Begründung führte er zusammengefasst an, das Verfahren ge-
gen ihn sei von der Bundesanwaltschaft ohne hinreichenden Tatverdacht eröffnet
worden. Dessen Grundlage bilde ausschliesslich eine Überwachung des Dienstes
für Analyse und Prävention (DAP), welche in einen Bericht an die Bundesanwalt-
schaft vom 17. Dezember 2007 (cl. 1 pag. 5.2.0.74–79) gemündet habe. Dieser
unterliege einem absoluten Verwertungsverbot. Die in der Folge erhobenen Be-
weise seien deshalb ebenfalls unverwertbar (cl. 156 pag. 156.920.3). In seinem
Plädoyer machte der Verteidiger ergänzend geltend, der DAP habe den Bericht
verfasst, nachdem er vergeblich versucht habe, den Beschuldigten 1 als Spitzel
anzuwerben (cl. 156 pag. 156.925.86 [Plädoyer S. 3]).
Der Beschuldigte 2 schloss sich in der Hauptverhandlung dem Antrag des Be-
schuldigten 1 bezüglich Unverwertbarkeit der Beweise sowie dessen Begründung
an (cl. 156 pag. 156.920.4).
Die Bundesanwaltschaft beantragte die Abweisung dieser Anträge. Sie stellte sich
auf den Standpunkt, dass der fragliche Amtsbericht des DAP gerichtsverwertbar
sei und dessen Erkenntnisse einen hinreichenden Anfangsverdacht gegen den
Beschuldigten 1 begründet hätten, um gestützt darauf ein gerichtspolizeiliches Er-
mittlungsverfahren einzuleiten und geheime Überwachungsmassnahmen anzu-
ordnen. Letztere seien vom Präsidenten der I. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts genehmigt worden. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse hätten zur
Ausdehnung des Verfahrens auf den Beschuldigten 2 geführt. Nach Kenntnisgabe
der Überwachungsmassnahmen an die Beschuldigten seien diese unangefochten
geblieben (cl. 156 pag. 156.920.4, 156.920.8, 156.925.5 ff.).
2.2 Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO behalten Verfahrenshandlungen ihre Gültigkeit,
welche vor dem Inkrafttreten der StPO, also vor dem 1. Januar 2011, vorgenom-
men wurden. Dies betrifft nach dem Willen des Gesetzgebers auch Verfahrens-
handlungen, welche unter altem Recht angeordnet wurden und unter neuem
Recht ihren Fortgang nehmen (Botschaft des Bundesrats vom 21. Dezem-
ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1351
[nachstehend „Botschaft StPO“]). Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens ist so-
- 14 -
mit nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom
15. Juni 1934 (BStP) zu beurteilen, da sie unter dessen Herrschaft erfolgte.
2.3 Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten 1 betreffend den Tatbestand
der kriminellen Organisation wurde von der Bundesanwaltschaft auf der Grundla-
ge eines Amtsberichts des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) des Bun-
desamtes für Polizei an die Bundeskriminalpolizei vom 17. Dezember 2007 eröff-
net (cl. 1 pag. 5.2.0.66 ff., 5.2.0.74 ff.; vgl. vorne Prozessgeschichte Bst. B). Wel-
che strafprozessuale Bedeutung hat der DAP-Bericht?
2.3.1 Der Bund trifft gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS; SR 120; hier immer in
der im Dezember 2007 gültigen Fassung zitiert) vorbeugende Massnahmen, um
frühzeitig insbesondere Gefährdungen durch Terrorismus und gewalttätigen Extre-
mismus zu erkennen und zu bekämpfen. Gemäss Art. 2 Abs 3 BWIS unterstützt er
die zuständigen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, indem er ihnen Erkennt-
nisse über das organisierte Verbrechen mitteilt, namentlich wenn solche bei der
Zusammenarbeit mit ausländischen Sicherheitsbehörden anfallen. Nach Art. 2
Abs. 4 lit. b BWIS sind vorbeugende Massnahmen u.a. die Bearbeitung von Infor-
mationen über die innere und die äussere Sicherheit.
2.3.2 Art. 5 Abs. 3 BWIS in der damals geltenden Fassung bestimmte: "Das Bundesamt
erfüllt die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz, welche nicht einem andern
Organ übertragen sind". Zuständige Behörde im Sinne dieser Bestimmung war
das Bundesamt für Polizei bzw. innerhalb dessen der DAP (als Vorläuferin des
seit 1. Januar 2010 dem Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und
Sport [VBS] unterstellten Nachrichtendiensts des Bundes [NDB]; siehe zur Chro-
nologie auch BBl 2008 4014). Der DAP war damit zu Mitteilungen nach Art. 2
Abs. 3 BWIS an die zuständige Strafverfolgungsbehörde – mithin an die Bundes-
kriminalpolizei als Gerichtspolizei des Bundes bzw. die Bundesanwaltschaft
(E. A.1.2.1) – gesetzlich angehalten. Hingegen ist der DAP keine Strafbehörde
(vgl. Art. 12 ff. StPO). Der an den Ermittlungsoffizier der Bundeskriminalpolizei ge-
richtete Amtsbericht des DAP vom 17. Dezember 2007 hat somit strafprozessual
den Charakter einer Strafanzeige. Diese ist ein jedermann zustehendes Recht
(Art. 100 Abs. 1 BStP; heute: Art. 301 Abs. 1 StPO). Strafanzeigen sind der Bun-
desanwaltschaft oder einem Beamten oder Angestellten der gerichtlichen Polizei
schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 100 Abs. 2 BStP).
2.4 Bei hinreichendem Verdacht strafbarer Handlungen, die der Bundesgerichtsbar-
keit unterstehen, ordnet der Bundesanwalt schriftlich die Eröffnung des Ermitt-
lungsverfahrens an (Art. 101 Abs. 1 BStP). Der Bundesanwalt und die gerichtliche
Polizei nehmen die zur Feststellung der Täterschaft und des wesentlichen Sach-
verhalts sowie die zur Sicherung der Tatspuren und Beweise erforderlichen Er-
- 15 -
mittlungshandlungen vor und treffen die unaufschiebbaren weiteren Massnahmen
(Art. 101 Abs. 2 BStP). Besteht kein Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsver-
fahrens, so verfügt der Bundesanwalt, dass der Anzeige keine Folge gegeben
wird (Art. 100 Abs. 3 BStP).
2.5 Ohne Vorliegen eines Tatverdachts bedeutet die Eröffnung eines Strafverfahrens
eine unstatthafte „fishing expedition“ (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich
2004, N. 686 Fn. 4; zum Amtshilfeverfahren: BGE 128 II 407 E. 5.2.1; GLESS,
Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 141 StPO N. 81). Dieser Mangel ist nicht
leicht erkennbar. Ein Beschuldigter ist in einer solchen Rechtslage jedoch nicht
schutzlos, kann er doch im Hauptverfahren die mangelnde Verwertbarkeit der oh-
ne genügenden Verdacht gesammelten Beweismittel geltend machen (TPF 2011
42 E. 2.4). Die Literatur verlangt allgemein als Voraussetzung für eine Untersu-
chung nach neuem Recht (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), welches sie gleich um-
schreibt wie Art. 101 Abs. 1 BStP, einen "vagen Verdacht" (OMLIN, Basler Kom-
mentar, Basel 2011, Art. 309 StPO N. 28 f), "ernsthafte" (SCHMID, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [nachfol-
gend: SCHMID, Praxiskommentar], Art. 309 N. 3) oder "erhebliche" Gründe
(LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 309 N. 25), was
aber nur andere Wendungen für den gesetzlichen Begriff des hinreichenden Ver-
dachts sind. Andere Autoren suchen sie von der negativen Seite her zu definieren,
etwa: "pas seulement une possibilité" (CORNU, Commentaire Romand, Basel
2010, Art. 309 StPO N. 8) oder "keine hohe Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung"
(OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rn. 1368).
Diese Ansätze geben der gesetzlichen Definition dessen, was für die Eröffnung
eines Verfahrens erforderlich ist, eine gewisse Anschaulichkeit, aber wenig ver-
lässliche Kriterien. Das führt zum Vergleich mit den gerichtlich entschiedenen An-
wendungsfällen. Wie sich aus diesen ergibt, ist für einen hinreichenden Tatver-
dacht nicht zwingend, dass eine Strafanzeige durch Sachbeweise gestützt wird.
So liess das Bundesgericht etwa die motivierte Anzeige eines Rechtsanwaltes ge-
nügen (BGE 106 IV 412 E. 4a–b). Unter neuem Recht hat es sie für Medienbe-
richte (BGE 132 I 181 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_293/2013 vom 31. Ja-
nuar 2014 E. 2.3.2) und für "vertretbare" Beschuldigung eines angeblichen Tat-
opfers (Urteile des Bundesgerichts 6B_259/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3;
1B_445/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.2) bejaht.
2.6 Der DAP-Bericht ist eine Zusammenfassung von Informationen, die von einer
Amtsstelle stammen, welcher der Verkehr mit dem Ausland zur Informationsbe-
schaffung im Dienste der inneren und äusseren Sicherheit obliegt (Art. 2 Abs. 3
und Abs. 4 lit.c sowie Art. 8 BWIS (Stand 1.1.2007). Diese Informationen begrün-
deten für die Bundesanwaltschaft zu Recht den hinreichenden Tatverdacht bezüg-
- 16 -
lich des Tatbestands der kriminellen Organisation gegen den Beschuldigten 1,
denn sie lauteten dahingehend, dass der DAP seit Dezember 2006 wiederholt
glaubwürdige Erkenntnisse erhalten habe, wonach der Beschuldigte 1 in engem
Kontakt zu verschiedenen Aktivisten des kurdischen Netzwerks der Al Qaïda ste-
he. Seit Mai 2007 verfüge der DAP über Hinweise, dass dessen Rolle in diesem
Netzwerk zentral sei (cl. 1 pag. 5.2.0.75).
2.7 Auf welche Art und Weise der DAP zu den der Bundeskriminalpolizei übermittel-
ten Informationen gelangt ist, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Das
Bundesstrafgericht ist nicht zuständig, die nachrichtendienstliche Tätigkeit des
Bundes auf ihre Rechtmässigkeit hin zu kontrollieren (vgl. Art. 26 BWIS).
Würde sich jedoch herausstellen, dass dem DAP-Bericht verbotene Beweiserhe-
bungsmethoden bzw. rechtswidrig erlangte Beweise zugrunde lägen, so beruhte
das Verfahren insgesamt auf einer illegalen Basis und die auf den Anfangsver-
dacht aufbauenden Beweise wären unverwertbar (Art. 141 Abs. 4 StPO). Dies be-
träfe insbesondere die vom Präsidenten der I. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts bewilligten Überwachungsmassnahmen, denn diesem gegenüber
wurde das Bestehen eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 3 Abs. 1
lit. a BÜPF mit den Informationen des DAP-Berichts dargetan (cl. 22 pag. 9.1.19).
2.8 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 hat im Vorverfahren in Zweifel gestellt, ob
die Informationen im DAP-Bericht auf rechtmässige Weise erlangt worden seien
respektive ob die darin genannten Quellen mit rechtmässigen Methoden operiert
hätten, und die Offenlegung dieser Quellen verlangt (cl. 78 pag. 16.1.0.299–301).
Der Dienstchef des NDB gab die Versicherung, dass die Informationen, welche
den Beschuldigten 1 belasteten und auf die sich der Bericht stütze, von "europäi-
schen Partnerdiensten des NDB" stammten, bei denen davon auszugehen sei,
"dass die Informationsbeschaffung rechtsstaatlich korrekt und unter Achtung der
Menschenrechte erfolgte". Diese Quellen offen zu legen, lehnte er ab und zwar
weil dies die Weiterführung der Kooperation mit ausländischen Diensten gefähr-
den würde (cl. 78 pag. 16.1.0.324 f., pag. 19.1.0.44–45), wobei er sich dabei auf
Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes (V-NDB;
SR 121.1) stützte. In der Hauptverhandlung erneuerte die Verteidigung ihren
Standpunkt und argumentierte, dass die Geheimhaltung durch den DAP einzig
den Schluss erlaube, die im Bericht angeführten Erkenntnisse stammten aus Ab-
höraktionen fremder Geheimdienste, welche in der Schweiz ohne Bewilligung und
damit illegal durchgeführt worden seien.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers gilt für die Voraussetzungen eines
Strafverfahrens und die Verwendbarkeit von Beweismitteln nicht der Grundsatz in
dubio pro reo. Indessen regelt die EMRK, welcher dieser Grundsatz entstammt
- 17 -
(Art. 6 Abs. 2), die Beweiserhebung und -verwertung nicht (GLESS, a.a.O., Art. 141
StPO N. 20). Bei einem amtlichen Bericht des Inlands ist ohne Weiteres zu vermu-
ten, dass die darin enthaltenen Informationen rechtmässig beschafft worden sind.
Es bestehen keine Indizien, wonach der DAP nicht rechtmässig in Besitz seiner
Informationen kam. Daran ändert auch der im Plädoyer der Verteidigung vorge-
brachte Einwand nichts, wonach der Bericht vom DAP erst verfasst worden sein
soll, nachdem der Beschuldigte 1 nicht zu einer Kooperation mit dem Dienst bereit
gewesen sei. In den rechtshilfeweise beigezogenen ausländischen Akten sind we-
der konkrete Hinweise darauf zu finden, dass Beweismassnahmen unrechtmässig
erfolgten, noch dass Beweise in der Schweiz oder im Ausland als unrechtmässig
erhoben gerügt worden wären.
Unter diesen Umständen würde dem Strafverfahren die gesetzliche Grundlage nur
dann fehlen, wenn der DAP-Bericht denknotwendig auf Informationen beruht, wel-
che auf illegale Weise beschafft worden sind. Die Verteidigung des Beschuldig-
ten 1 bemängelt konkret folgende Vorwürfe: Der Beschuldigte 1 habe fast täglich
via Internet mit dem Anführer der kurdischen Al-Qaïda Kontakt gehabt; er sei re-
gelmässig mit einem Logistiker von Al-Qaïda in Kontakt gekommen; in ähnlicher
Weise sei er mit Mullah Krekar in Norwegen in Verbindung gestanden; er habe mit
F. gesprochen, dem Nachfolger eines inhaftierten Aktivisten. Dem Schluss des
Verteidigers, ein solcher Informationsaustausch habe nur via Telefon, Internet o-
der E-Mail erfolgen können, ist freilich nicht beizupflichten: Es können auch per-
sönliche Überwachungen oder Offenlegung von Doppelagenten ausländischer
Dienste solche Informationen erschlossen haben. Selbst wenn diese sich elektro-
nischer Überwachung bedient haben sollten, muss es nicht zwingend an einer
nach dortigem Recht legalen Grundlage gefehlt haben. Das Argument, ausländi-
sche Dienste hätten in der Schweiz illegal operiert, ist zwar – wie die Mossad-
Affäre (Urteil des Bundesstrafgerichts 9X.1/1999 vom 7. Juli 2000 E. III) aufzeigte
– nicht ohne Beispiel, aber keineswegs denknotwendige, ja auch nur wahrschein-
liche Tatsache.
2.9 Die Bundesanwaltschaft war damit befugt und auch gesetzlich verpflichtet, ein ge-
richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten 1 zu eröffnen,
es auf den Beschuldigten 2 auszudehnen und die notwendigen Ermittlungshand-
lungen vorzunehmen. Auf die Anklage ist einzutreten und die auf dessen Inhalt
abgestützten Beweisakten sind verwertbar, soweit sich nachfolgend im Einzelfall
nichts anderes ergibt (vgl. insbesondere E. A.3).
3. Verwertbarkeit von Beweismitteln
3.1 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 machte geltend, dass die Beweise, welche
gestützt auf den Entscheid des Präsidenten der I. Beschwerdekammer des Bun-
- 18 -
desstrafgerichts vom 21. Dezember 2007 betreffend Genehmigung zur Überwa-
chung des Fernmeldeverkehrs (cl. 9 pag. 9.1.52 ff.; vgl. dazu vorne E. A.2) erho-
ben worden seien, unverwertbar seien, da bei jenem Entscheid nicht wie vom Ge-
setz verlangt ein dringender Tatverdacht vorgelegen habe. Infolgedessen seien
auch alle weiteren und damit die im gesamten Strafverfahren erhobenen Beweise
unverwertbar, da die weiteren Beweiserhebungen auf jenen Erkenntnissen bzw.
Folgeerkenntnissen gründeten. Die Verteidigung beruft sich auf die prozessualen
Bestimmungen von Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 StPO, ergänzend auf Art. 277
Abs. 2 und Art. 281 Abs. 4 StPO (cl. 156 pag. 156.925.91 ff. [Plädoyer S. 8 ff.]).
Auch die Verteidigung des Beschuldigten 2 verlangte die Entfernung sämtlicher
Beweisakten, dies im Zusammenhang mit dem Bericht des DAP (vorne E. A.2.1).
3.1.1 Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und das dabei zu befolgende
Verfahren war im fraglichen Zeitraum im Bundesgesetz betreffend die Überwa-
chung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF, SR 780.1)
geregelt; im heutigen Recht finden sich die Regeln in Art. 269–279 StPO. Gemäss
Art. 10 Abs. 2 aBÜPF teilt die anordnende Behörde spätestens vor Abschluss der
Strafuntersuchung oder der Einstellung des Verfahrens Grund, Art und Dauer der
Überwachung den verdächtigten Personen sowie den Personen, deren Post-
adresse oder Fernmeldeanschluss überwacht worden ist, mit. Gemäss Art. 10
Abs. 5 aBÜPF kann die Person, gegen die sich die Überwachung gerichtet hat,
innert 30 Tagen nach der Mitteilung Beschwerde wegen fehlender Rechtmässig-
keit und Verhältnismässigkeit der Überwachung erheben. Gemäss Art. 10 Abs. 6
aBÜPF können Personen, die den überwachten Fernmeldeanschluss oder die
Postadresse mitbenützt haben, ebenfalls Beschwerde führen. Bei Gutheissung
der Beschwerde sind in Anwendung von Art. 7 Abs. 4 aBÜPF (heute Art. 277
Abs. 1 und 279 Abs. 3 StPO) sämtliche entsprechenden Dokumente und Daten-
träger sofort aus den Strafverfahrensakten auszusondern und zu vernichten.
3.1.2 Die Bundesanwaltschaft teilte den Verteidigern der Beschuldigten 1 und 2 sowie
der Ehefrau des Beschuldigten 1 im Jahr 2009 gemäss Art. 10 Abs. 2 aBÜPF
Grund, Art und Dauer der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs mit
(cl. 27 pag. 9.13.1 ff.). Gemäss Auskunft der Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts haben die überwachten Personen bis am 3. Juni 2009 keine Be-
schwerde erhoben (cl. 22 pag. 9.1.368). Auch hinsichtlich einer späteren Mittei-
lung, vom 7. Januar 2011, sind keine Beschwerden aktenkundig.
3.1.3 Gemäss BGE 140 IV 40 E. 1.1 (der auf das Urteil 1B_425/2010 vom 22. Juni 2011
E. 1.3 Bezug nimmt) dürfe sich der Sachrichter nicht zur Rechtmässigkeit und
Verhältnismässigkeit geheimer Überwachungsmassnahmen äussern; ihm obliege
einzig, die daraus gewonnenen Beweise zu würdigen. Entsprechend könne der
Beschuldigte die Fragen der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit vor dem
- 19 -
Sachrichter nicht mehr aufwerfen. Nur eine allfällig mangelnde Relevanz der ge-
wonnenen Erkenntnisse und Beweise für das Strafverfahren könne er vor dem
Sachrichter geltend machen. Diese Rechtsprechung hebt sich ohne nähere Be-
gründung von früheren Entscheiden ab. So trat das Bundesgericht im Urteil
6S.488/2004 vom 12. Mai 2005 (E.2.2.3) auf eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen
einen Beschwerdeentscheid nach Art. 10 Abs. 5 aBÜPF nicht ein mit der Begrün-
dung, die Frage der Rechtswidrigkeit der Telefonüberwachung könne noch vor
dem Sachrichter geltend gemacht werden, und verneinte das Vorhandensein ei-
nes nichtwiedergutzumachenden Nachteils – Voraussetzung für eine Beschwerde
gegen diese Art von Zwischenentscheiden. Mit gleicher Begründung trat es später
auf gegen ebensolche Beschwerdeentscheide erhobene Strafrechtsbeschwerden
nicht ein (Urteile 1B_101/2010 vom 13. April 2010 E. 2; 1B_194/2008 vom 2. Sep-
tember 2009 E. 1.2). Der in BGE 140 IV 40 E. 1.1 vertretenen Auffassung stehen
nebst der Botschaft (zur Ordnung des Beschwerderechts gemäss Art. 10 Abs. 5
[Entwurf Art. 8 Abs. 6] aBÜPF vgl. Botschaft des Bundesrats vom 1. Juli 1998 zu
den Bundesgesetzen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldever-
kehrs und über die verdeckte Ermittlung, BBl 1998 IV 4241, 4275, sowie Botschaft
StPO, BBl 2006 1251, wonach diese Regelung unverändert ins neue Recht über-
führt werden sollte) auch ein Teil der Lehre (JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Basler
Kommentar, 1. Aufl., Basel 2011, Art. 279 StPO N. 14; OBERHOLZER, a.a.O.,
Rn. 1203; BACHER/ZUFFEREY, Commentaire Romand, Basel 2010, Art. 279 StPO
N. 10 a.E.) entgegen. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden kann, weil
keine Rechtsverletzung bei der Bewilligung der Telefonüberwachung vorliegt, wie
vorstehend (E. A.2) festgestellt worden ist. Insbesondere ist – entgegen der Auf-
fassung der Verteidigung – aufgrund der Angaben im DAP-Bericht ein dringender
Tatverdacht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a aBÜPF zu bejahen, zumal zu Beginn
eines Verfahrens die Anforderungen an die Dringlichkeit und Bestimmtheit des
Tatverdachts nicht zu überdehnen sind; der dringende Tatverdacht im Sinne von
Art. 269 StPO (früher Art. 3 aBÜPF) muss zumindest im Sinne von Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO (früher Art. 101 Abs. 1 aBStP) hinreichend für die Eröffnung eines Ver-
fahrens sein (JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel
2014, Art. 269 StPO N. 34). Auch die von der Verteidigung nicht ausdrücklich be-
strittenen Voraussetzungen der Katalogtat, der Schwere der strafbaren Handlung
und der Subsidiarität der Massnahme sind fraglos gegeben (Art. 3 Abs. 1 lit. a–c
i.V.m. Abs. 2 lit. a aBÜPF). Damit sind sämtliche aus der Überwachung gewonne-
nen Beweise und Erkenntnisse, wie auch alle weiteren gestützt darauf erhobenen
Beweise, verwertbar.
3.2 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 machte geltend, für zahlreiche Zeugenbe-
weise bestehe ein Verwertungsverbot, da dem Beschuldigten 1 nie Gelegenheit
gegeben worden sei, den Zeugen und Auskunftspersonen in seiner Anwesenheit
Fragen zu stellen. Der Verteidiger habe der Verfahrensleitung ganz zu Beginn des
- 20 -
Verfahrens mitgeteilt, dass er an den Beweiserhebungen teilnehmen wolle und
dass ihm die entsprechenden Termine mitzuteilen seien. Im Hinblick auf die im
Ausland durchgeführten Einvernahmen sei dieses Begehren wiederholt und es sei
beantragt worden, dass an diesen Befragungen auch der Beschuldigte 1 teilneh-
men könne. Dem Verteidiger sei die Möglichkeit zur Teilnahme an sämtlichen Ein-
vernahmen nur teilweise ermöglicht worden, dem Beschuldigten 1 sei sie vollum-
fänglich verwehrt worden. Damit sei das Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 3
lit. d EMRK verletzt worden (cl. 156 pag. 156.925.100 f. [Plädoyer S. 17 f.]).
3.2.1 Die bis Ende 2010 in Kraft gewesene BStP statuierte für das gerichtspolizeiliche
Ermittlungsverfahren keine Teilnahmerechte der Parteien (Art. 100–107bis BStP).
Gemäss Art. 118 BStP konnte der Eidgenössische Untersuchungsrichter in der
Voruntersuchung den Parteien gestatten, Beweisaufnahmen beizuwohnen, wenn
dadurch die Untersuchung nicht beeinträchtigt wurde. Im vorliegenden Verfahren
fand infolge Aufhebung der Bundesstrafprozessordnung bzw. des Eidgenössi-
schen Untersuchungsrichteramts vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens keine
Voruntersuchung statt (vgl. Prozessgeschichte Bst. A–E). Die von der Bundesan-
waltschaft gemäss der BStP durchgeführten Einvernahmen behalten ihre Gültig-
keit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Seit dem 1. Januar 2011 statuiert Art. 147 Abs. 1
StPO das Anwesenheitsrecht des Beschuldigten bei Beweiserhebungen durch die
Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie das Recht, den einvernommenen Per-
sonen Fragen zu stellen. Die Möglichkeit des Beschuldigten, an Beweisabnahmen
teilzunehmen und dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist Teil des An-
spruchs auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3
Abs. 2 lit. c StPO. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gewährleistet der beschuldigten Person
die Möglichkeit, mit dem Belastungszeugen konfrontiert zu werden, wobei als Be-
lastungszeuge in diesem Sinne jede Person gilt, deren Aussage geeignet ist, den
Beschuldigten zu belasten. Als Belastungszeugen gelten daher nicht nur Zeugen,
sondern auch Sachverständige, von der Polizei als Auskunftspersonen einver-
nommene Personen, sowie gegebenenfalls auch Mitbeschuldigte (vgl. zum Gan-
zen: WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweize-
rischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 147 StPO N. 12).
Das Bundesgericht hält unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) fest, dem Anspruch, dem Belas-
tungszeugen Fragen stellen zu können, komme ein absoluter Charakter zu. Ziel
sei es, dem Beschuldigten in Gewährung eines fairen Verfahrens und zur Wah-
rung der Waffengleichheit eine angemessene und hinreichende Gelegenheit ein-
zuräumen, eine belastende Aussage zu bestreiten und den entsprechenden Zeu-
gen zu befragen, sei es im Zeitpunkt des Zeugnisses selbst oder später. Danach
genüge es grundsätzlich, wenn der Beschuldigte im Laufe des ganzen Verfahrens
einmal Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen erhalte. Damit die Vertei-
- 21 -
digungsrechte gewahrt seien, sei es erforderlich, dass die Gelegenheit zur Befra-
gung angemessen und ausreichend sei und die Befragung tatsächlich wirksam
ausgeübt werden könne. Der Beschuldigte müsse namentlich in der Lage sein, die
Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer
Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können. Das Abstellen auf belasten-
de Aussagen, welche unter Missachtung eines Verteidigungsrechtes (so z.B. die
wirksame Ausübung des Fragerechtes) zustande gekommen seien, sei nur unter
der Voraussetzung zulässig, dass es sich bei dieser Aussage nicht um das aus-
schlaggebende Beweismittel für einen Schuldspruch handle (zum Ganzen: BGE
133 I 33 E. 3.1; 132 I 127 E. 2; 131 I 476 E. 2.2 mit Hinweisen auf die eigene und
die Rechtsprechung des EGMR; BGE 125 I 127 E. 6c/dd mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 6B_92/2008 vom 20. Juni 2008 E. 3.3.1).
3.2.2 Vorliegend bilden die Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen, wie
sich im Folgenden ergibt, nicht das einzige bzw. ausschlaggebende Beweismittel.
Vielmehr bilden die Erkenntnisse aus geheimen Überwachungsmassnahmen die
hauptsächliche Grundlage für den Schuldspruch. Die gestützt auf diese Erkennt-
nisse erfolgten Einvernahmen sind beim Schuldspruch, wenn überhaupt, nur von
untergeordneter Bedeutung und bilden nicht das ausschlaggebende Beweismittel.
Der Frage der Ausübung des Fragerechts kommt somit vorliegend keine entschei-
dende Bedeutung zu; weitere Ausführungen erübrigen sich. Bei dieser Sachlage
kann auf sämtliche Einvernahmen abgestellt werden, unabhängig davon, ob der
Beschuldigte oder sein Verteidiger daran teilnehmen konnten oder nicht.
3.3 Die Verteidigung machte geltend, dass auch die eigenen Aussagen des Beschul-
digten 1 aus dem Vorverfahren unverwertbar seien. Der Beschuldigte 1 habe in
der Hauptverhandlung seine diesbezüglichen Aussagen widerrufen, da diese nur
aufgrund von nicht verwertbaren Beweismitteln, welche ihm vorgelegt worden sei-
en, zu Stande gekommen seien (cl. 156 pag. 156.925.101 [Plädoyer S. 18]).
Widerruft der Beschuldigte frühere Aussagen, ist im Rahmen der Beweiswürdi-
gung grundsätzlich zu prüfen, inwieweit diese Aussagen zu berücksichtigen sind.
Vorliegend handelt es sich bei den Aussagen des Beschuldigten 1 jedenfalls nicht
um ein Schuldeingeständnis; er hat lediglich zu einzelnen Punkten Aussagen ge-
macht, die weder für sich allein noch insgesamt als Schuldeingeständnis gelten
könnten. Nachdem die bei den Einvernahmen vorgehaltenen Beweise verwertbar
sind und andere Gründe für den Widerruf nicht geltend gemacht wurden, können
die Aussagen des Beschuldigten 1 grundsätzlich vorbehaltlos gewürdigt werden.
3.4 Die Überwachung des Fernmelde- und Postverkehrs sowie ermittelte Internetin-
halte erforderten Übersetzungen in die Amtssprachen. In dieser Hinsicht ist den
Beschuldigten in Nachachtung des rechtlichen Gehörs offenzulegen, welche Per-
sonen die Übersetzungen vornahmen und dass diese auf die Straffolgen falscher
- 22 -
Übersetzung gemäss Art. 307 StGB hingewiesen wurden. Sind diese Vorausset-
zungen nicht erfüllt, kann im Sachurteil nicht auf die Übersetzungen abgestellt
werden. Allerdings können solche Beweise mittels Vorspielen der Aufzeichnungen
in der Hauptverhandlung und unmittelbarer Übersetzung erneut erhoben werden,
womit ein allfälliger Gehörsmangel geheilt wird (Urteil des Bundesgerichts
6B_125/2013 und 6B_140/2013 vom 23. September 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Strafkammer forderte die Bundeskriminalpolizei am 16. Dezember 2013 auf,
in Bezug auf die Telefonüberwachung und die Auswertung von Internetinhalten
die Identität der Übersetzer bekanntzugeben sowie die Nachweise hinsichtlich de-
ren fachlicher Qualfikation und Geeignetheit zur Übersetzung im vorliegenden
Verfahren sowie der Belehrung über die Wahrheitspflicht und die Straffolgen ge-
mäss Art. 307 StGB beizubringen (cl. 156 pag. 156.291.1 f.). Mit Bericht vom
10. Februar 2014 erläuterte die Bundeskriminalpolizei, wie die insgesamt vierzehn
beigezogenen Übersetzer ausgewählt, ihre fachliche Qualifkation und Geeignet-
heit geprüft und wie deren Belehrung gemäss Art. 307 StGB vorgenommen wurde
(cl. 156 pag. 156.291.4 ff.). Am 18. März 2014 reichte die Bundeskriminalpolizei in
elektronischer Form den Nachweis der Identität der eingesetzten Übersetzer und
die von der Strafkammer gemäss Schreiben vom 20. Februar 2014 (cl. 156
pag. 156.291.10 f.) verlangten Dossiers und Arbeitsverträge der Übersetzer mit
den Deckbezeichnungen BKP 1–5, 7, 9, 13 ,14 ein (cl. 156 pag. 156.291.13 ff.).
Mit Eingaben vom 31. März bzw. 8. April 2014 ersuchten die Verteidiger um Ak-
teneinsicht betreffend den von der Strafkammer am 16. Dezember 2013 einver-
langten Bericht (cl. 156 pag. 156.521.24, 156.522.4). Am 10. April 2014 wurden
den Parteien die vorgenannten Eingaben der Bundeskriminalpolizei (ohne elektro-
nische Dokumentation) zur Kenntnis mitgeteilt. Von der elektronischen Dokumen-
tation bezüglich der Übersetzer BKP 1–5, 7, 9, 13 und 14 erhielten sie eine Tabel-
le in anonymisierter Form, aus welcher die fachliche Qualifikation der Übersetzer,
das Datum des schriftlichen Übersetzungsauftrags sowie das Datum und die Vor-
nahme der Belehrung über die Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB ersichtlich
ist. Ausserdem wurde ihnen eine Aktennotiz des Kommissariatsleiters der Bun-
deskriminalpolizei vom 19. März 2014 betreffend die mündliche Belehrung der
Übersetzer zugestellt (cl. 156 pag. 156.480.7 f., 156.291.17, 156.291.29–32).
Aus der von der Bundeskriminalpolizei eingereichten Dokumentation ergibt sich,
dass die für die Übersetzung im Rahmen der Überwachung des Fernmelde- und
Postverkehrs und von Internetinhalten eingesetzten Übersetzer die erforderlichen
fachlichen Qualitäten aufweisen und vor dem sozio-kulturellen Hintergrund der
Beschuldigten zur Übersetzung geeignet sind. Aus der Aktennotiz des damaligen
Kommissariatsleiters der Bundeskriminalpolizei ergibt sich, dass dieser im Rah-
men der Unterzeichnung der Arbeitsverträge den Übersetzern jeweils ein Beiblatt
- 23 -
mit diversen Gesetzesbestimmungen aushändigte und sie mündlich auf die straf-
rechtlichen Folgen von deren Verletzung, darunter Art. 307 StGB, aufmerksam
machte (cl. 156 pag. 156.291.29–32). Die Übersetzer BKP 4, 5, 9, 13 und 14 be-
stätigten unterschriftlich eine Erläuterung von Art. 307 StGB (vgl. cl. 156
pag. 156.291.17). Damit steht fest, dass die Übersetzer über die Wahrheitspflicht
und die Straffolgen bei falscher Übersetzung vor Vornahme der Übersetzung hin-
reichend belehrt wurden. Hinsichtlich der Übersetzer mit den Deckbezeichnungen
BKP4 und BKP7 wurden vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern
Schutzmassnahmen verfügt (vgl. cl. 156 pag. 156.291.1). Die Strafkammer konnte
sich über die Identität dieser sowie auch aller übrigen Übersetzer vergewissern.
Einwände gegen die Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus den Überwachungs-
massnahmen oder der Internetinhalte wurden – abgesehen von den vorstehend
erörterten (E. A.3.1–3.3) – nicht erhoben. In der Hauptverhandlung war ein Über-
setzer für Kurdisch-Sorani, der Sprache der Beschuldigten, anwesend; dieser war
schon im Vorverfahren im Einsatz und es war ihm Anonymität zugesichert worden
(cl. 156 pag. 156.920.2). Die Beschuldigten verlangten nicht, Telefongespräche
seien vor Gericht abzuspielen und zu übersetzen oder andere Aktenstücke, wie
Internetinhalte oder E-Mails, seien erneut zu übersetzen (cl. 156 pag. 156.920.6).
Die Übersetzungen der Beweismittel wurden nach dem Gesagten in Beachtung
der prozessualen Vorschriften erstellt. Sie sind demnach vorbehaltlos verwertbar.
3.5 Aus einem anderen Verfahren beigezogene Akten sind "sachliche Beweismittel"
im Sinne von Art. 194 StPO (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2012.21 vom
13. November 2012 E. 2.4.1a). Beigezogen werden können auch Akten früherer
Strafverfahren, auch solche aus Verfahren gegen andere Personen als den Be-
schuldigten (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 194 StPO N. 1). Die vorliegend im
Vor- und Hauptverfahren zu den Verfahrensakten genommenen ausländischen
Gerichtsurteile sind damit als Beweismittel verwertbar. Das Gleiche gilt für die wei-
teren Akten, die von in- und ausländischen Behörden beigezogen worden sind.
4. Vorfrage der Einstellung des Verfahrens in Anklagepunkt I.D
4.1 In der Hauptverhandlung warf das Gericht nach Art. 339 Abs. 2 StPO die Vorfrage
auf, ob das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 im Anklagepunkt I.D (Vorwurf
der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AuG) gestützt
auf Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO eingestellt werden könne (cl. 156 pag. 156.920.3).
Die Bundesanwaltschaft hielt an der Anklage fest, da die Handlungen in Anklage-
punkt I.D im Anklagezusammenhang zu würdigen seien (cl. 156 pag. 156.920.4).
Der Beschuldigte 1 stellte Antrag im Sinne der Vorfrage (cl. 156 pag. 156.920.3).
- 24 -
Die Strafkammer stellte die Vorfrage zurück (cl. 156 pag. 156.920.5).
4.2 Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen (Art. 339 Abs. 3 StPO).
Es führt die Hauptverhandlung nach Behandlung der Vorfragen – mithin nach dem
Entscheid nach dieser Bestimmung und dessen Eröffnung (SCHMID, Praxiskom-
mentar, Art. 340 StPO N. 1) – ohne unnötige Unterbrechungen zu Ende (Art. 340
Abs. 1 lit. a StPO). In gewissen Fällen kann der Entscheid über eine Vorfrage erst
nach Durchführung des Hauptverfahrens gefällt werden, etwa wenn je nach recht-
licher Qualifikation das Verfahrenshindernis der Verjährung zu bejahen oder zu
verneinen ist (HAURI, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 339 StPO N. 20;
GUT/FINGERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schwei-
zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 339 StPO N. 21).
4.3 Vorliegend rechtfertigte sich ein Zurückstellen der Vorfrage schon aus praktischen
Gründen. Unter der Marginale "Verzicht auf Strafverfolgung" bestimmt Art. 8 StPO
unter anderem, dass Staatsanwaltschaft und Gericht (vgl. Abs. 1), sofern nicht
übergewichtige Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, von einer Straf-
verfolgung absehen, wenn der Straftat neben den anderen der beschuldigten Per-
son zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder
Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt (Abs. 2 lit. a). Wie später be-
gründet werden wird (E. B.6), kommt es in diesem Anklagepunkt zu einem Frei-
spruch. Die Anwendung von Art. 8 StPO erweist sich im Endentscheid als obsolet.
5. Anwendbares materielles Recht
5.1 Wird das Strafrecht revidiert, so bestimmt sich der "zeitliche Geltungsbereich"
nach Art. 2 StGB. Dieser Regel entsprechend ist die rückwirkende Anwendung
der Gesetzesänderung unzulässig, wenn sie sich zu Lasten des Täters auswirken
würde (Art. 2 Abs. 1 StGB). Daraus leitet sich ab, dass grundsätzlich jenes Gesetz
anwendbar ist, das im Zeitpunkt der verübten Tat galt, es sei denn, dass das neue
Gesetz das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 82, E. 6.1). Die Kollisions-
regel ist auch auf altrechtliche Übertretungen anwendbar (Art. 104 StGB).
Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das
neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der bei-
den Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter indessen mehrere selbstständige
strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung ge-
sondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist
eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3).
5.2 Die den Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen wurden zum Teil
vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils
des Strafgesetzbuchs, begangen. Damit stellt sich die Frage des anwendbaren
- 25 -
materiellen Rechts. Hinsichtlich der Tatbestandselemente der angeklagten Tatbe-
stände hat das Recht in den jeweiligen Anklageperioden keine Änderung erfah-
ren; in Bezug auf Anklagepunkt I.F kann die Frage offen bleiben (vgl. E. A.6.3.3).
Hinsichtlich der Verjährung wird die Frage nachfolgend (E. A.6) separat geprüft.
5.2.1 Beim Beschuldigten 1 fallen die Handlungen gemäss Anklagevorwurf I.A.1–I.A.9
(Beteiligung an einer kriminellen Organisation, eventualiter Unterstützung einer
kriminellen Organisation, Art. 260ter Ziff. 1 StGB; Zeitraum 2003 bis 11. Novem-
ber 2008) in die Zeit vor und nach dem 1. Januar 2007. Eine kombinierte Anwen-
dung des alten und des neuen Rechts ist ausgeschlossen (vorne E. A.5.1). Da es
sich hierbei um ein Dauerdelikt handelt (hinten E. B.1.2.7) und auf Handlungen
nicht ein Recht anzuwenden ist, das zu keiner Zeit gegolten hat (Art. 2 Abs. 1
StGB), fällt gesamthaft nur die Anwendung des neuen Rechts in Betracht.
Die Handlungen gemäss den Anklagevorwürfen I.A.10 (Öffentliche Aufforderung
zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Art. 259 StGB; Zeitraum 31. Dezember
2007 bis 6. Oktober 2008) und I.E (Gewaltdarstellungen, Art. 135 Abs. 1 StGB;
Zeitraum 18. Dezember 2007 bis 14. August 2008) werden – wie nachfolgend
ausgeführt wird (E. B.2.2.3, B.3.2.4) – vom Tatbestand des Art. 260ter Ziff. 1 StGB
konsumiert; sie fallen wie die Handlungen nach I.A.1–I.A.9 unter das neue Recht.
Die Anklagepunkte I.B.1, I.B.2 und I.B.3 (Falschbeurkundung und Gebrauch zur
Täuschung von gefälschten öffentlichen Urkunden des Auslandes, Art. 251 Ziff. 1
Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 255 StGB; Zeiträume 12. Januar 1999 bis 11. Juni 2001
bzw. 12. August 2003 bis 16. Juli 2004 bzw. 4. November 2004 bis 21. April 2006)
enthalten sachverhaltlich selbstständige Handlungen und sind – je für sich – nach
altem und neuem Recht zu prüfen. Die Vorwürfe gemäss Anklagepunkt I.C
(Falschbeurkundung bzw. versuchter Gebrauch gefälschter Urkunden des Aus-
landes, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 255 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB; Zeitraum 7. April 2009 bis 7. Juni 2011) fallen unter das neue Recht.
Neues Recht gilt für die Handlungen in Anklagepunkt I.D (Förderung der rechts-
widrigen Ein- und Ausreise mit Bereicherungsabsicht, Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG
i.V.m. Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG; Zeitraum Mitte März 2008 bis Anfang Juli 2008).
In Bezug auf Anklagepunkt I.F kann die Frage, wie vorne erwähnt, offen bleiben.
5.2.2 Beim Beschuldigten 2 sind die Handlungen gemäss Anklagevorwurf II.E (Falsch-
beurkundung und Gebrauch zur Täuschung von gefälschten öffentlichen Urkun-
den des Auslandes, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 255 StGB; Zeitraum
31. Oktober 2005 bis 21. April 2006) nach altem und neuem Recht zu prüfen. Die
übrigen strafbaren Handlungen fallen in den Zeitraum nach dem 1. Januar 2007.
- 26 -
6. Verjährung
6.1 Gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die
Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bis-
herige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. Damit gilt der Grundsatz des milde-
ren Rechts auch in Bezug auf die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung, wo-
bei es sich hier hinsichtlich der Verfolgungsverjährung bloss um eine Bekräftigung
von Art. 2 Abs. 2 StGB handelt (RIEDO, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013,
Art. 389 StGB N. 3 f.). Art. 389 kommt – vorliegend – nur zur Anwendung, wenn
nach der Tat, aber vor deren Beurteilung neue Regelungen betreffend die Verfol-
gungsverjährung in Kraft getreten sind, die für den Täter milder sind. "Milder" ist
das neue Recht dann, wenn sich aufgrund eines konkreten Vergleichs ein früherer
Verjährungseintritt ergibt (RIEDO, a.a.O., Art. 389 StGB N. 12). Als Rechtsfolge ist
bei erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen das für den Täter mildere neue Recht
anzuwenden (RIEDO, a.a.O., Art. 389 StGB N. 20). Erweist sich das neue Recht
als das strengere, bleibt Art. 389 StGB aus dem Spiel und es gilt der allgemeine
Grundsatz von Art. 2 Abs. 1 StGB (RIEDO, a.a.O., Art. 389 StGB N. 22). Bei der
am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Revision des Verjährungsrechts (Art. 97 f.
StGB) handelt es sich um eine vorzeitige Inkraftsetzung des neuen Allgemeinen
Teils des StGB (RIEDO, a.a.O., Art. 389 StGB N. 24). Die im neuen Verjährungs-
recht aufgehobenen Unterbrechungen und "Ruhezeiten" sind bei Anwendung des
alten Rechts auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach Inkrafttreten des neu-
en Verjährungsrechts erfolgen. Eine Vermischung von altem und neuem Recht ist
ausgeschlossen. Gemäss dem lex mitior-Grundsatz ist neues und altes Recht in-
tegral miteinander zu vergleichen und dann das für den Täter insgesamt mildere
Recht anzuwenden (RIEDO, a.a.O., Art. 389 StGB N. 29). Nach Eintritt der Verjäh-
rung ist das Verfahren einzustellen (Art. 329 Abs. 1 und 4 StPO; RIEDO, a.a.O.,
Art. 389 StGB N. 21; TPF 2011 42, unveröffentlichte E. 4.3.2; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts SK.2012.48 vom 22. März 2013, E. 3.2).
6.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 1 in Anklagepunkt I.B.1 vor, er
habe sich der Falschbeurkundung und des Gebrauchs zur Täuschung von ge-
fälschten öffentlichen Urkunden des Auslandes (Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 255
StGB) im Zusammenhang mit seinem eigenen Asylverfahren schuldig gemacht.
Er soll im Zeitraum vom 12. Januar 1999 bis 11. Juni 2001 bei den zuständigen
schweizerischen Behörden einen Todesschein seines Vaters, eine irakische Iden-
titätskarte und einen irakischen Haftbefehl eingereicht haben, von denen er ge-
wusst habe, dass diese inhaltlich unwahr seien, und auf diese Weise Flüchtlings-
status und die Gewährung von Asyl unter einer falschen Identität erreicht haben.
- 27 -
6.2.1 Anwendbar ist das bis am 30. September 2002 in Kraft gewesene Verjährungs-
recht, es sei denn, das neue Recht sei für den Täter milder (Art. 389 StGB). Die
Strafdrohung von Art. 251 Ziff. 1 aStGB (in der im angeklagten Zeitraum in Kraft
gewesenen Fassung vom 17. Juni 1994; AS 1994 2290, 2307) lautet auf Zucht-
haus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Demnach verjährt die Strafverfolgung –
aufgrund der abstrakten Berechnungsart (MÜLLER, Basler Kommentar, Basel
2003, Art. 70 StGB N. 11) – in zehn Jahren (Art. 70 aStGB). Die Verjährung be-
ginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; wenn er die
strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die
letzte Tätigkeit ausführt; wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an
dem dieses Verhalten aufhört (Art. 71 aStGB). Die Verjährung ruht, solange der
Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst (Art. 72 Ziff. 1 aStGB). Die Verjäh-
rung wird unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfol-
gungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter, namentlich
durch Vorladungen, Einvernahmen, durch Erlass von Haft- oder Hausdurchsu-
chungsbefehlen usw. (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). Als Unterbrechungshandlun-
gen im Sinne dieser Bestimmung gelten Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehör-
den, die dem Fortgang des Verfahrens dienen und nach aussen in Erscheinung
treten (BGE 115 IV 99). Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu
zu laufen. Die Strafverfolgung ist jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentli-
che Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB).
Die Strafverfolgung verjährt somit für diesen Anklagepunkt absolut in 15 Jahren.
6.2.2 Der Todesschein des Vaters des Beschuldigten 1, datierend vom 12. März 1991,
angeblich behördlich ausgestellt im Irak (cl. 90 pag. B09.5.2.172 f.), die auf B. lau-
tende irakische Identitätskarte, angeblich behördlich ausgestellt im Irak (cl. 90
pag. B09.5.2.167 f.), und der irakische Haftbefehl betreffend "A. (andere Namens-
schreibung", datierend vom 31. August 1998, angeblich ausgestellt von der Direk-
tion für öffentliche Sicherheit des Präsidenten der Republik Irak (cl. 90 pag.
B09.5.2.175 f.), waren spätestens am 20. Januar 1999 bei der Fremdenpolizei des
Kantons Basel-Landschaft eingereicht. Das geht aus dem Aktenübermittlungs-
schreiben dieser Behörde an das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM)
von jenem Datum und dem Befragungsprotokoll des Beschuldigten 1 vom 12. Ja-
nuar 1999 hervor (cl. 134 pag. B01.18.12.32 ff., insbesondere B01.18.12.46 und
B01.18.12.61). In der Anklageschrift (S. 77) wird wohl ausgeführt, dass der Be-
schuldigte 1 wie vorstehend erwähnt sowie am 23. April 2001 und 11. Juni 2001
durch das BFF befragt worden sei und "dabei" die fraglichen Dokumente einge-
reicht habe, ohne jedoch zu präzisieren, an welcher der Befragungen. Gemäss
Aussage des Beschuldigten 1 vom 8. Dezember 2008 waren diese Dokumente
1998 ausgestellt worden, nachdem er in die Schweiz gekommen war (cl. 31
pag. 13.3.0.81). Zur Frage, wann und wo genau er die Dokumente eingesetzt ha-
be, sagte der Beschuldigte 1 zwar aus: "Ich habe dieses Dokument [Todesschein
- 28 -
des Vaters] bei meinem Interview abgegeben. Ich glaube beim Interview in Basel,
Amt für Migration"; "Die Identitätskarte, denke ich, habe ich beim zweiten Inter-
view den Behörden (BFM) abgegeben" bzw. "Ich bin mir nicht ganz sicher, aber
ich glaube das war bei meinem zweiten Interview beim BFM"; bezüglich Haftbe-
fehl: "Das war auch beim zweiten Interview" (cl. 31 pag. 13.3.0.78 ff.). Diese Aus-
sagen sprechen dafür, dass zwei der Dokumente möglicherweise erst im Jahr
2001 eingereicht worden sein könnten. In den Anhörungsprotokollen des BFF vom
23. April und 11. Juni 2001 (cl. 134 pag. B01.18.12.67 ff., insbesondere
B01.18.12.78, B01.18.12.80 ff., insbesondere B01.18.12.85) und in den weiteren
von dieser Behörde edierten Akten finden sich jedoch keine die Aussage des Be-
schuldigten 1 stützenden Hinweise. Zudem erfolgte die strafprozessuale Einver-
nahme mehr als sieben Jahre nach den Anhörungen im Asylverfahren. Damit
bleibt es bei der Feststellung, dass die fraglichen Dokumente schon im Januar
1999 bei bzw. zu Handen der zuständigen Behörde eingereicht worden waren.
6.2.3 Die vorerwähnte Einvernahme vom 8. Dezember 2008 stellt eine Untersuchungs-
handlung dar, welche die Verjährung unterbricht. Damit kommt die absolute Ver-
jährungsfrist zum Tragen. Der Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat – das Einreichen
falscher Urkunden im Asylverfahren – liegt heute mehr als 15 Jahre zurück. Der
Beschuldigte 1 kam im November 1998 in die Schweiz, wo er ein Asylgesuch ein-
reichte, und kehrte von 2003 bis 2005 mehrmals in sein Heimatland zurück (vgl.
hinten E. C.2.4, C.2.5.3). Eine Strafverbüssung im Ausland nach der Tat ist nicht
aktenkundig; ein Ruhen der Verjährung liegt nicht vor. Somit ist das Verfahren im
Anklagepunkt I.B.1 zufolge Verjährung einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO).
6.2.4 Die allfällige Anwendung neuen Rechts (Art. 389 StGB) würde zum gleichen Er-
gebnis führen (Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b und Art. 98 StGB).
6.3 Die Geschäftsführung ohne Bewilligung im Sinne von aArt. 36 Abs. 2 GwG soll
der Beschuldigte 1 gemäss Anklagepunkt I.F im Zeitraum von 1999 bis spätestens
am 10. November 2008 begangen haben. Der Beschuldigte 1 habe Hawalage-
schäfte getätigt, bei denen er im Auftrag seiner Kunden Geldüberweisungen von
der Schweiz ins Ausland vorgenommen habe. Es sei "von mindestens 20 Stamm-
kunden" und "von durchschnittlich zwischen 15 und 20 Hawalatransaktionen pro
Monat im fraglichen Zeitraum" auszugehen (Anklageschrift S. 89).
6.3.1 Dem Beschuldigten 1 wird in rechtlicher Hinsicht vorgeworfen, als Finanzinterme-
diär gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG gehandelt, aber nicht die nach aArt. 14 Abs. 1
GwG erforderliche Bewilligung bei der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geld-
wäscherei (Kontrollstelle) eingeholt zu haben (hinten E. B.7.2). Zwei Jahre nach
Inkrafttreten des Geldwäschereigesetzes unterstehen Finanzintermediäre nach
Art. 2 Abs. 3, sofern sie keiner anerkannten Selbstregulierungsorganisation ange-
schlossen sind, der direkten Aufsicht durch die Kontrollstelle und müssen bei die-
- 29 -
ser ein Gesuch um Bewilligung nach aArt. 14 GwG stellen (Art. 42 Abs. 3 GwG).
Das Geldwäschereigesetz trat am 1. April 1998 in Kraft (AS 1998 904). Bis zum
30. März 2000 konnte der Beschuldigte 1 mithin der angeklagten Tätigkeit ohne
Bewilligung nachgehen. Ein Gesuch musste er erst ab 1. April 2000 einreichen.
Als strafbar in Betracht fällt sein Handeln somit erst ab jenem Zeitpunkt.
6.3.2 Die Strafdrohung von aArt. 36 GwG lautet sowohl für die vorsätzliche als auch für
die fahrlässige Tatbegehung auf Busse bis Fr. 200'000.--. Die Verfolgung von Wi-
derhandlungen gegen das Geldwäschereigesetz verjährt nach fünf Jahren. Die
Verjährung kann durch Unterbrechung um höchstens die Hälfte der Frist hinaus-
geschoben werden (aArt. 39 Abs. 2 GwG, in Kraft bis 31. Dezember 2008 [Art. 57
FINMAG und Anhang Ziff. 17; Inkraftsetzungsverordnung des Bundesrates vom
15. Oktober 2008, AS 2008 5205]). Die absolute Verjährungsfrist beträgt somit
7 ½ Jahre. Es gilt insoweit ein Mechanismus, der dem im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens des Geldwäschereigesetzes geltenden Verjährungsrecht des StGB entspricht
(aArt. 39 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 72 Ziff. 2 aStGB; vgl.
E. A.5.2). Die Ausdehnung des Verfahrens auf den Tatbestand von aArt. 36 GwG
wurde dem Beschuldigten 1 in der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft
vom 19. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht (cl. 39 pag. 13.3.0.2298 f.). Dies un-
terbrach die Verjährung und löste eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren aus.
Die Verjährungsfrist war damit in jedem Fall auf höchstens 7 ½ Jahre verlängert.
Somit sind die vor dem 2. November 2006 begangenen Handlungen absolut ver-
jährt. Die vom 2. November 2006 bis 10. November 2008 begangenen Handlun-
gen waren im Zeitpunkt der Unterbrechung nicht verjährt und sind dies auch heute
nicht, unabhängig davon, ob fahrlässige oder vorsätzliche Tatbegehung vorliegt.
6.3.3 Zu prüfen ist, ob das neue Recht milder ist (Art. 389 StGB). Der seit 1. Janu-
ar 2009 in Kraft stehende Art. 44 FINMAG (vorne E. A.1.2.2) stellt unter anderem
unter Strafe, wer ohne Bewilligung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilli-
gungspflichtige Tätigkeit ausübt. Das Geldwäschereigesetz ist ein Finanzmarktge-
setz (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). Die Bewilligung für Finanzintermediäre nach
Art. 2 Abs. 3 GwG, die keiner anerkannten Selbstregulierungsorganisation ange-
schlossen sind, ist heute bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA)
einzuholen (Art. 14 Abs. 1 GwG in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung).
Die Bewilligungspflicht besteht insoweit im neuen Recht unverändert fort und ihre
Verletzung steht weiterhin unter Strafe. Art. 44 FINMAG droht für vorsätzliche Be-
gehung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Abs. 1), für fahrlässige
Busse bis zu Fr. 250'000.-- (Abs. 2) an. Bei Letzterer handelt es sich um eine
Übertretung (Art. 50 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 103 StGB), für
welche nach Art. 52 FINMAG – in Abweichung vom gemeinen Strafrecht (Art. 109
StGB) – eine Verjährungsfrist von sieben Jahren gilt. Eine gleich lange Verjäh-
rungsfrist galt im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FINMAG für die vorsätzliche
- 30 -
Tatbegehung (Art. 50 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c
aStGB in dessen bis am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung); seit dem 1. Ja-
nuar 2014 beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB).
Die Frage, ob das damalige oder das heute geltende Recht integral – in Bezug
auf Strafdrohung und Verjährung – das mildere sei, kann offen bleiben. Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich nämlich, dass sowohl nach altem als auch
nach neuem Recht das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 im Anklagepunkt I.F
zufolge Verjährung teilweise einzustellen ist (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). Eine
exakte Abgrenzung zu den einer materiellen Beurteilung zu unterziehenden ange-
klagten Handlungen kann aus praktischen Gründen unterbleiben (hinten E. B.7).
6.4 Bei den übrigen Anklagepunkten stellt sich die Frage der Verjährung nicht.
B. Zu den einzelnen Anklagepunkten
1. Beteiligung an einer kriminellen Organisation, eventualiter Unterstützung
einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB)
1.1 Anklagevorwurf
1.1.1 Beschuldigter 1 (Anklagepunkt I.A)
a) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 1 gemäss Anklageschrift vom
31. Oktober 2013 (cl. 156 pag. 156.100.1 ff., 156.100.32 ff.) (zusammengefasst)
vor, er habe sich in Basel und anderswo von 2003 bis am 11. November 2008 an
einer kriminellen Organisation beteiligt, indem er
sich am "Zentrum Didi Nwe Auslandsabteilung" (nachfolgend: ZDNAA) als einer
neuen, kriminellen Organisation mit terroristischer Zielsetzung beteiligt habe,
den Aufbau und die Funktionsbereiche dieser Organisation wesentlich mitbe-
stimmt und sich dadurch dauerhaft in die Organisation integriert habe,
im ZDNAA leitende Funktionen übernommen habe, im Wissen darum, dass
diese Organisation mit wechselnder personeller Zusammensetzung und nach
aussen geheim gehaltenem Aufbau und Führungsstruktur als Bestandteil des
Al-Qaïda-Netzwerkes auf Dauer angelegt gewesen sei,
sich damit gleichzeitig und in Tateinheit auch am Al-Qaïda-Netzwerk beteiligt
und damit die Al-Qaïda unterstützt habe.
Als Eventualanklage wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten 1 vor, er
habe eine kriminelle Organisation unterstützt, indem er durch seine Tathandlun-
gen die kriminelle Organisation Al-Qaïda-Netzwerk zumindest unterstützt habe.
- 31 -
Die Bundesanwaltschaft stützt die Anklage der kriminellen Organisation auf konk-
ret umschriebene Vorwürfe (Anklagepunkte I.A.1 bis I.A.10, Anklageschrift S. 32-
76). Auf diese wird – soweit erforderlich – nachfolgend näher eingegangen.
b) In der Hauptverhandlung stellte die Bundesanwaltschaft den vorne wiederge-
gebenen Antrag, der Beschuldigte 1 sei wegen Beteiligung an und Unterstützung
einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB,
eventualiter der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter
Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (cl. 156 pag. 156.925.81).
1.1.2 Beschuldigter 2 (Anklagepunkt II.A)
a) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 2 gemäss Anklageschrift vom
31. Oktober 2013 (cl. 156 pag. 156.100.1 ff., 156.100.90 ff.) (zusammengefasst)
vor, er habe sich zwischen dem 27. Dezember 2007 und dem 11. November 2008
in Basel an einer kriminellen Organisation beteiligt, indem er
sich vom Beschuldigten 1 Administratoren- sowie Moderatorenrechte auf Inter-
netplattformen und in Chaträumen des ZDNAA habe einräumen lassen und
diesbezüglich Anweisungen vom Beschuldigten 1 entgegengenommen habe,
mit seinen Publikationen, welche er in Absprache mit dem Beschuldigten 1 auf
Internetplattformen des ZDNAA initiiert und ausgeführt habe, sowie mit seinen
Funktionen in Chaträumen des ZDNAA massgebliche Funktionen wahrgenom-
men, sich durch diese Tätigkeiten in das ZDNAA aktiv eingegliedert und sich
damit an dieser kriminellen Organisation mit terroristischer Zielsetzung beteiligt
habe,
sich damit gleichzeitig und in Tateinheit auch am Al-Qaïda-Netzwerk beteiligt
und damit die Al-Qaïda unterstützt habe.
Als Eventualanklage wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten 2 vor, er
habe durch seine Tathandlungen das ZDNAA, das Al-Qaïda-Netzwerk und die Al-
Qaïda als kriminelle Organisationen zumindest unterstützt.
Die Bundesanwaltschaft stützt die Anklage der kriminellen Organisation auf konk-
ret umschriebene Vorwürfe (Anklagepunkte II.A.1 und II.A.2, Anklageschrift S. 90-
107). Auf diese wird – soweit erforderlich – nachfolgend näher eingegangen.
b) In der Hauptverhandlung stellte die Bundesanwaltschaft den vorne wiedergege-
benen Antrag, der Beschuldigte 2 sei wegen Beteiligung an und Unterstützung ei-
ner kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB,
eventualiter der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter
Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (cl. 156 pag. 156.925.82).
- 32 -
1.2 Allgemeines zum Rechtlichen
1.2.1 Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zu-
sammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu
begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, wer eine solche
Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstra-
fe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 260ter Ziff. 1 StGB).
1.2.2 Zum Begriff der kriminellen Organisation äussert sich das Bundesgericht wie folgt:
"Der Begriff der Verbrechensorganisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB (vgl.
auch Art. 305bis Ziff. 2 lit. a StGB) ist enger gefasst als derjenige der Gruppe, der
Vereinigung gemäss Art. 275ter StGB oder der Bande im Sinne von Art. 139 Ziff. 3
Abs. 2 StGB, 140 Ziff. 3 Abs. 1 StGB oder Art. 19 Ziff. 2 [heute Abs. 2] lit. b
BetmG. Er setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen
mehr, Personen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von einer
Änderung ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich nament-
lich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systemati-
sche Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbre-
cherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren
gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau
und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Verhalten verbundene
Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qualifizierte und systemati-
sche Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation
selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und
Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Organisation den Zweck verfolgen, Ge-
waltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu
verschaffen. Die Bereicherung durch verbrecherische Mittel setzt das Bestreben
der Organisation voraus, sich durch die Begehung von Verbrechen, namentlich
von Verbrechen gegen das Vermögen und von als Verbrechen erfassten Wider-
handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrige Vermögensvorteile
zu verschaffen" (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1, ebenso 129 IV 271 E. 2.3.1, je mit Hin-
weisen, bestätigt in 133 IV 235 E. 4.2).
Neben den explizit im Gesetz genannten Elementen der Geheimhaltung und der
kriminellen Zwecksetzung ergeben sich aus dieser Begriffsbestimmung die folgen-
den Merkmale einer Organisation als solcher: Auf Dauer angelegter Personenzu-
sammenschluss, dessen Bestehen von der Mitgliedschaft einzelner Personen un-
abhängig ist, Arbeitsteilung, Professionalität, Befehlsunterworfenheit der Mitglie-
der. Nicht explizit nennt das Bundesgericht die hierarchische Struktur, die sich je-
doch aus der Arbeitsteiligkeit und der Befehlsunterworfenheit der Mitglieder ergibt
(vgl. aber Botschaft des Bundesrats vom 30. Juni 1993 über die Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des
- 33 -
Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Fi-
nanciers], BBl 1993 III 277, 297). Auch in der Lehre wird eine hierarchische, dau-
erhafte und arbeitsteilige Struktur und die Austauschbarkeit der Mitglieder voraus-
gesetzt (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz-
buch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [nachfolgend: Trech-
sel/Pieth, Praxiskommentar], Art. 260ter StGB N. 4; PIETH, Strafrecht Besonderer
Teil, Basel 2014, S. 245 f.; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht,
Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 40 N. 21; DUPUIS et al. [Hrsg.], Petit
commentaire, Code pénal, Basel 2012, Art. 260ter StGB N. 16).
1.2.3 Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzu-
sehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im
Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese
Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete
Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem
Organisationszweck unmittelbar dienen (wie Auskundschaften, Planen oder Be-
reitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Waf-
fen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen usw.). Die Beteiligung
setzt keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann in-
formeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1
S. 71).
1.2.4 Die Tatvariante der Unterstützung kommt bei Personen in Betracht, die nicht in die
Organisationsstruktur integriert sind. Die Unterstützung verlangt einen bewussten
Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisati-
on (BGE 132 IV 132 E. 4.1.4). Der Gesetzgeber zielt insbesondere auf Mittelsper-
sonen, die als Bindeglieder zu legaler Wirtschaft, Politik und Gesellschaft einen
entscheidenden Beitrag zur Stärkung krimineller Organisationen leisten (ARZT, in:
Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäsche-
rei, Bd. I, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 260ter StGB N. 154; ENGLER, Bas-
ler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 260ter StGB N. 13), Lieferanten der logis-
tischen Infrastruktur oder Drogenschmuggler ab (TRECHSEL/VEST, in: Trech-
sel/Pieth, Praxiskommentar, Art. 260ter StGB N. 10). Unterstützung ist erfolgsdelik-
tisch zu verstehen: es genügt eine Stärkung des Potenzials der Organisation,
nicht jedoch eine Handlung mit Unterstützungstendenz (ARZT, a.a.O., Art. 260ter
StGB N. 160). Zwischen der Unterstützungshandlung und der verbrecherischen
Tätigkeit muss ein gewisser Zusammenhang bestehen. Würde dies nicht voraus-
gesetzt, dann wäre das gesetzliche Merkmal "in ihrer verbrecherischen Tätigkeit"
überflüssig. Es ist indessen nicht erforderlich, dass die Unterstützungshandlung
für ein konkretes Verbrechen kausal war beziehungsweise dieses – im Sinne der
Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) – förderte (siehe BGE 133 IV 58 E. 5.3.1). Den Tat-
bestand der Unterstützung können auch Verhaltensweisen erfüllen, welche zur
- 34 -
Stärkung des finanziellen Potenzials beitragen, das die kriminelle Organisation
auch zur Finanzierung von verbrecherischen Tätigkeiten einsetzen kann (Urteil
des Bundesgerichts 6B_240/2013 vom 22. November 2013 E. 6.2). Hinsichtlich
der Abgrenzung zwischen allgemeiner Betätigung (bezüglich welcher die Unter-
stützung nicht unter den Tatbestand von Art. 260ter StGB fällt – ARZT, a.a.O.,
Art. 260ter StGB N. 163) und "verbrecherischer Tätigkeit" der kriminellen Organisa-
tion ist festzuhalten, dass eine nähere Konkretisierung der verbrecherischen Tä-
tigkeit nicht vorausgesetzt wird (ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 161b, mit Bei-
spiel). Sodann haben die dem Täter vorgeworfenen Handlungen die verbrecheri-
schen Zwecke der kriminellen Organisation zu fördern und nicht bloss einem ihrer
Mitglieder zu Gute zu kommen, damit der Tatbestand der Unterstützung erfüllt ist
(TPF 2007 20 E. 4.3).
1.2.5 Das blosse Sympathisieren mit einer kriminellen oder terroristischen Organisation
oder das "Bewundern" einer solchen Organisation stellt noch keine Unterstützung
dar (BGE 132 IV 132 E. 4.1.4; BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71). Auch nach den all-
gemeinen Regeln der Teilnahme ist die Billigung einer Straftat grundsätzlich straf-
frei, die Bekundung von Sympathie vor der Tat nur ausnahmsweise (als psychi-
sche Gehilfenschaft) strafbar (ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 163a). Die Unter-
stützung von Terroristen durch Propaganda fällt unter den gegenüber Art. 260ter
StGB subsidiären Tatbestand gemäss Art. 2 der Verordnung über das Verbot der
Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisationen vom 7. November 2001
(aktuelle Fassung vom 23. Dezember 2011; SR 122; im Folgenden: Al-Qaïda-
Verordnung) (hinten E. B.1.2.8 ff.; ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 164a, 221a).
1.2.6 Subjektiv wird Vorsatz verlangt. Der Täter muss wissen, dass er sich an einer kri-
minellen Organisation beteiligt bzw. eine solche unterstützt. Bezüglich seiner Tat-
handlung muss er zumindest eventualvorsätzlich damit rechnen, dass sie der kri-
minellen Zwecksetzung der Organisation dient; ein Zusammenhang mit einem
konkreten Verbrechen gehört jedoch nicht zum Vorsatz (TRECHSEL/VEST, in:
Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, Art. 260ter StGB N. 11). Der Vorsatz muss sich
bei beiden Tatbestandsvarianten auf die Förderung der kriminellen Organisation
bzw. ihres kriminellen Zweckes beziehen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter
über die effektive deliktische Tätigkeit der Organisation im Bilde ist. Der Täter
muss jedoch wissen oder in Kauf nehmen, dass die Organisation Gewalt- oder
Bereicherungsdelikte begeht, die klar über Bagatellverstösse hinausgehen (ENG-
LER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 14).
Der Nachweis der Kenntnis vom verbrecherischen Charakter der kriminellen Or-
ganisation wird in der Regel nur über den Nachweis zu führen sein, dass dem
Mitglied (oder Unterstützer) konkrete, der Organisation anzulastende (ausgeführte
- 35 -
oder geplante) Taten bekannt waren oder es solche in Kauf nahm (ARZT, a.a.O.,
Art. 260ter StGB N. 156; ähnlich ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 9 i.V.m. N. 14).
1.2.7 Die Bestimmung von Art. 260ter StGB kann nicht mit sich selbst in Konkurrenz ste-
hen, wenn der Täter mehrere Male zu Gunsten der kriminellen Organisation ge-
handelt hat (DUPUIS, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 43). Die Beteiligungsvariante von
Art. 260ter StGB ist als Dauerdelikt anzusehen, mit der Konsequenz, dass der Tat-
bestand nur einmal verwirklicht ist. Konkrete Unterstützungshandlungen eines Be-
teiligungstäters sind von der Beteiligungsvariante umfasst, d.h. es besteht keine
(echte) Konkurrenz zwischen der Beteiligungs- und der Unterstützungsvariante
(ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 217; vgl. DUPUIS, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 43).
Mehrfache Unterstützungshandlungen stellen der Sache nach eine Stärkung der
kriminellen Organisation dar, d.h. der selbe Täter kann auch den Tatbestand der
Unterstützung nur einmal und nicht mehrfach erfüllen. Die gegenteilige Ansicht
würde auf eine Benachteiligung des Unterstützungstäters im Vergleich zum Betei-
ligungstäter hinauslaufen (ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 217).
Vorliegend stützt sich der Anklagevorwurf bezüglich des Tatbestands der kriminel-
len Organisation auf eine Vielzahl von Einzelhandlungen, die in ihrer Gesamtheit
indizienmässig den Beweis für die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens gemäss
Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB und/eventuell gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB
für den angeklagten Zeitraum erbringen sollen. Dabei basieren die Einzelhand-
lungen teilweise wiederum auf Indizien. Im Hinblick auf die Beweiswürdigung ist
daher zu klären, wie weit der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich der Erfüllung des
gesetzlichen Tatbestands bewiesen sein muss. Der Untersuchungsgrundsatz ge-
mäss Art. 6 StPO richtet sich an die Strafbehörden, also an Strafverfolgungsbe-
hörden und Strafgerichte (Art. 12 ff. StPO), doch ist die Abklärung des massgebli-
chen Sachverhalts durch das erstinstanzliche Gericht durch den Anklagegrund-
satz begrenzt (RIEDO/FIOLKA, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 6 StPO N. 16–
18 und 47 ff.). Der Sachverhalt ist insoweit zu ermitteln, als dies für die Beurtei-
lung der in Frage stehenden konkreten Strafsache erforderlich erscheint. Welche
Tatsachen für die Beurteilung von Bedeutung sind, ergibt sich aus den materiell-
strafrechtlichen Normen, die zur Anwendung kommen (könnten). Zu ermitteln sind
ausserdem rein verfahrensrechtlich bedeutsame Tatsachen sowie die Tatsachen,
welche für die Strafzumessung von Bedeutung sein können (RIEDO/FIOLKA,
a.a.O., Art. 6 StPO N. 67 ff.; WOHLERS, a.a.O., Art. 6 StPO N. 5 f.; SCHMID, Hand-
buch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 154 f.).
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder be-
reits rechtsgenügend erwiesen sind, ist nicht Beweis zu führen (Art. 139 Abs. 2
StPO). Art. 308 Abs. 3 StPO fordert in Bezug auf die Anklagegrundlage nur, dass
die Akten auf einen Stand gebracht werden, der es dem Gericht ermöglicht, sein
Urteil im Schuld- wie im Strafpunkt ohne zusätzliche Beweiserhebungen zu fällen
- 36 -
(HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 9 StPO N. 44; OMLIN,
a.a.O., Art. 308 StPO N. 24). Im Lichte dessen nimmt das Gericht den Beweis für
die angeklagten Einzelhandlungen daher nur so weit ab, bis sich aus ihnen der
Beweis für die rechtserheblichen Tatsachen ergibt, gestützt auf welche die Tatbe-
standsmässigkeit des den Beschuldigten je vorgeworfenen Verhaltens bejaht und
die Gewichtung des Verschuldens vorgenommen werden kann. Mithin geht es
nicht um die Würdigung der Elemente aller Organisationen und aller Einzelhand-
lungen, welche in der Anklageschrift unter Ziff. I.A und II.A angeführt werden. Soll-
te die Tatbestandsmässigkeit der Beteiligung an einer kriminellen Organisation
oder der Unterstützung einer kriminellen Organisation durch eine Aktion bewiesen
sein, so brauchen die übrigen Vorwürfe der Anklage nur insoweit gewürdigt zu
werden, als sie sich in ihrem Unrechtsgehalt signifikant unterscheiden und den
Zeitraum ihrer Realisation definieren, was für die Strafzumessung wesentlich ist.
Soweit die Bundesanwaltschaft Beteiligung und Unterstützung hinsichtlich dersel-
ben kriminellen Organisation anklagt (vgl. vorne E. B.1.1.1b und B.1.1.2b), gehen
allfällige Unterstützungshandlungen in der Anklage wegen Beteiligung auf. Soweit
eine Beteiligung nicht nachgewiesen sein sollte, fällt hingegen einzig die Eventual-
anklage der Unterstützung in Betracht. Anders verhält es sich, wenn sich die an-
geklagten Handlungen auf verschiedene kriminelle Organisationen beziehen und
eine Beteiligung an bzw. Unterstützung von mehreren Organisationen nachgewie-
sen ist. Nur in dieser Konstellation könnte echte Konkurrenz vorliegen.
1.2.8 Da die Anklage den Vorwurf der Beteiligung an einer terroristischen Organisation
bzw. die Unterstützung einer solchen erhebt, stellt sich an dieser Stelle die Frage,
in welchem Verhältnis Art. 260ter StGB zu Art. 2 (Strafbestimmung) der Verord-
nung der Bundesversammlung über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und
verwandter Organisationen vom 23. Dezember 2011 (SR 122) bzw. zu den text-
lich im hier massgebenden Umfang gleichlautenden und mehrmals (2003, 2005
und 2008) verlängerten befristeten Vorgängerverordnung vom 7. November 2001
über Massnahmen gegen die Gruppierung Al-Qaïda und verwandte Organisatio-
nen (AS 2001 3040; AS 2003 4485; AS 2005 5425; AS 2008 6271) steht.
Die bundesrätliche Al-Qaïda-Verordnung vom 7. November 2001 (AS 2001 3040)
lautete in Art. 2 Abs. 1: "Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Arti-
kel 1 verbotenen Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für
sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivi-
täten auf andere Weise fördert, wird, sofern nicht strengere Strafbestimmungen
zur Anwendung kommen, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft." Art. 2 der aktu-
ellen Verordnung der Bundesversammlung (SR 122) bestimmt: "Wer sich auf dem
Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung oder Organi-
sation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Pro-
- 37 -
pagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Wei-
se fördert, wird, sofern nicht strengere Strafbestimmungen zur Anwendung kom-
men, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft." Art. 1 verbie-
tet (a) die Gruppierung Al-Qaïda und (b) Tarn- und Nachfolgegruppierungen der
Al-Qaïda und Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und
Mitteln mit der Al-Qaïda übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln.
Die Strafbestimmung der Al-Qaïda-Verordnung kommt gemäss Wortlaut nebst
strengeren Strafbestimmungen nur subsidiär zum Zug, das heisst nur dort, wo ihre
Tatbestandsumschreibung weiter oder die Strafandrohung der anderen Strafbe-
stimmung gleich oder weniger streng ist (vgl. TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth,
Praxiskommentar, Art. 260ter StGB N. 18). Letzteres ist im Verhältnis zu Art. 260ter
StGB nie der Fall, da dessen Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe lautet.
1.2.9 Lässt die Tatbestandsumschreibung in der Al-Qaïda-Verordnung nebst dem, was
gemäss Art. 260ter StGB strafbar ist, überhaupt noch ein strafbares Verhalten zu?
Der Bundesrat hält in seiner Botschaft vom 18. Mai 2011 zur Verordnung der Bun-
desversammlung zum Thema fest (BBl 2011 4495, 4498): "Die Rechtsprechung
des Bundesgerichts subsumiert unter den Begriff der kriminellen Organisation
nach Artikel 260ter des Strafgesetzbuches hochgefährliche terroristische Gruppie-
rungen. Darunter fällt neben der extremistisch-islamistischen Gruppierung Märty-
rer für Marokko, der kosovo-albanischen Untergrundorganisation Albanian Natio-
nal Army (ANA), den italienischen Brigate Rosse und der baskischen ETA auch
das internationale Netzwerk Al-Qaïda (vgl. BGE 132 IV 132). Das Auslaufenlas-
sen der Verordnung bzw. der Verzicht auf die Fortsetzung eines spezifischen Ver-
bots der Al-Qaïda ändert deshalb an der Strafbarkeit der Beteiligung an dieser
Organisation nichts. Die Organisation als solche wäre aber nicht mehr verboten."
Nach der Ansicht von ARZT (a.a.O., Art. 260ter StGB N. 164a, 221a) fällt die Unter-
stützung von Terroristen durch Propaganda unter den gegenüber Art. 260ter StGB
subsidiären Tatbestand gemäss Art. 2 der Al-Qaïda-Verordnung (zustimmend
TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, Art. 260ter StGB N. 18). Der
Autor begründet dies mit dem Umstand, dass die Abgrenzung zwischen Unter-
stützung nach Art. 260ter StGB und strafloser Handlung beim Thema Propaganda
unsicher gewesen sei und der Gesetzgeber einen gegenüber Art. 260ter StGB
subsidiären Tatbestand der Förderung terroristischer Organisationen geschaffen
habe. Dieser Argumentation, welche sich zum Einen auf die zeitliche Abfolge der
Legiferierungen und zum Anderen auf den Umstand, dass man eine kriminelle Or-
ganisation ausserhalb von deren verbrecherischer Tätigkeit nach Art. 260ter Ziff. 1
Abs. 2 StGB straflos unterstützen kann, abzustützen scheint (vgl. ARZT, a.a.O.,
Art. 260ter StGB N. 163), kann beigepflichtet werden. Auch darüber hinausgehend
- 38 -
scheinen Handlungen, welche den Tatbestand des Art. 2 der Al-Qaïda-Verord-
nung erfüllen, nicht ausgeschlossen ("...für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf
andere Weise fördert, ..."). Wo das strafbare Verhalten jedoch gleichzeitig den
Tatbestand der Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, besteht
der Vorrang dieser Strafnorm.
Da die Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1
Abs. 2 StGB ein Dauerdelikt ist (vorne E. B.1.2.7), umfasst sie den ganzen Zeit-
raum entsprechender Tätigkeiten. Einzelhandlungen des Täters, welche in diesen
Zeitraum fallen, aber bloss die Merkmale von Art. 2 der Al-Qaïda-Verordnung,
nicht aber jene der Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB aufweisen,
sind vom Schuldspruch nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB miterfasst. Alles ande-
re hätte die unlogische Konsequenz, dass als Mehrfachtäter nach Art. 49 Abs. 1
StGB härter zu bestrafen wäre, wer mit einem Teil seiner Unterstützungshandlun-
gen bloss den milderen Tatbestand des Art. 2 der Al-Qaïda-Verordnung erfüllt.
1.2.10 Als Propaganda gilt in objektiver Hinsicht beliebiges wahrnehmbares Handeln,
welchem in subjektiver Hinsicht über das blosse Bewusstsein hinaus, dass die
Handlung von andern wahrgenommen werde, auch die Absicht zugrundeliegt,
dass auf das Publikum im Sinne des Werbens für die propagierten Gedanken und
Werte eingewirkt werde, so dass dieses für die Sache gewonnen oder in seinen
Überzeugungen bestärkt wird (BGE 68 IV 145 E. 2 S. 147 f.; siehe auch NIGGLI,
Rassendiskriminierung, 2. Aufl., Zürich 2007, N. 1223). Die Art und Weise oder
der Weg der Kommunikation sind nicht bedeutsam. Adressat ist die Öffentlichkeit
(NIGGLI, a.a.O., N. 1226).
Ohne mit dem Wortlaut des Art. 261bis Abs. 3 StGB (Rassendiskriminierung) eine
Übereinstimmung zu finden, zielt der Gesetzgeber mit Art. 2 der Al-Qaïda-Verord-
nung offensichtlich auf die gleichen Tätigkeiten wie mit Art. 261bis Abs. 3 StGB. Al-
le in diesen beiden Artikeln erfassten Tathandlungen stellen verselbstständigte
Teilnahmeformen dar. Unmassgeblich ist dementsprechend, ob die geförderten
Propagandaaktionen tatsächlich verwirklicht wurden (NIGGLI, a.a.O., N. 1231). Mit
einem erstinstanzlichen Urteil im Kanton Solothurn wurden beispielsweise zwei
Personen, die Poster und Fahnen aus der Nazizeit sowie CDs mit rassendiskrimi-
nierendem Inhalt im Auto mit sich führten, um sie an einer Skinheadparty aufzu-
hängen bzw. abzuspielen, wegen Rassendiskriminierung verurteilt (Urteilsdaten-
bank der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus 1999-034).
1.2.11 Die Strafkammer gab den Parteien mit Schreiben vom 13. Januar 2014 (Ziff. 10)
und in der Hauptverhandlung einen Würdigungsvorbehalt gemäss Art. 344 StPO
bekannt, wonach sie sich vorbehalte, die Anklage gegen den Beschuldigten 1 in
Ziff. I.A und die Anklage gegen den Beschuldigten 2 in Ziff. II.A und II.C statt unter
Art. 260ter StGB auch unter Art. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über
- 39 -
das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisationen (SR 122) zu
prüfen (cl. 156 pag. 156.280.4 und 156.920.5).
1.3 Sachverhalt und Subsumtion betreffend den Beschuldigten 1
1.3.1 Der Beschuldigte 1 äusserte sich in der Hauptverhandlung nicht zum Anklagevor-
wurf (cl. 156 pag. 156.930.6 ff.). Auf die Frage, ob er seine im Vorverfahren bei
der Bundesanwaltschaft und bei der Bundeskriminalpolizei gemachten Aussagen
bestätige, erklärte er, er widerrufe alle Aussagen, weil sich die Beschuldigungen
auf nicht verwertbare Beweise abstützten (cl. 156 pag. 156.930.8). Im Hinblick auf
die Schlusseinvernahme der Bundesanwaltschaft gemäss zugestelltem Einver-
nahmeprotokoll vom 5. September 2013 verzichtete er auf eine abschliessende
Befragung und nahm auch nicht schriftlich zu den Anklagevorwürfen Stellung
(cl. 81 pag. 13.3.0.4145 ff., 16.1.0.342 f., 16.1.0.345; Prozessgeschichte Bst. J).
1.3.2 Das ZDNAA als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB
a) Die Bundesanwaltschaft behauptet in der Anklage, das ZDNAA habe sich unter
der Führung von Najmuddin Faraj Ahmad, bekannt als MuIIah Krekar (nachfol-
gend: Mullah Krekar), ab 2003 als neue kriminelle Organisation innerhalb des AI-
Qaïda-Netzwerks positioniert. Das ZDNAA sei eine Institution der jihadistisch-
salafistisch kurdischen Bewegung in Europa, mit MuIIah Krekar als Anführer und
mit Fokus auf die von Kurden bewohnten Gebiete im Irak, im Iran und weiteren
angrenzenden Ländern. Dabei sei von MuIIah Krekar und den übrigen Gründern,
darunter dem Beschuldigten 1, bezweckt worden, die Gründung und den Aufbau
des ZDNAA im Sinne einer Reorganisation der ursprünglichen Organisation Ansar
Al Islam (nachfolgend: AAI) auftreten zu lassen, welche von MuIIah Krekar mitbe-
gründet und bis am 13. September 2002 geführt worden sei. Das ZDNAA sei als
eigentliche Nachfolgeorganisation der AAI – welche unter neuer Führung weiter-
hin bestanden habe – eine weitere, neue kriminelle Organisation mit terroristischer
Zielsetzung. Es stehe als Supportorganisation im Dienste der Al-Qaïda und bilde
einen integralen Bestandteil des Al-Qaïda-Netzwerks. Das ZDNAA habe die Me-
dienstrategie des Al-Qaïda-Netzwerks und der Al-Qaïda übernommen und damit
seine Unterstützung für den globalen Jihad deklariert. Mit seinem Vorgehen und
dem Bekenntnis zur Al-Qaïda sowie zum Al-Qaïda-Netzwerk habe es die Förde-
rung und Stärkung dieser Organisationen bezweckt und erreicht; es habe ihnen
eine Basis für die Rekrutierung neuer Mitglieder und Unterstützer zur Verfügung
gestellt. Damit habe das ZDNAA einen unmittelbaren Beitrag zur Umsetzung des
Ziels des Al-Qaïda-Netzwerks, welches in der Begehung von Gewaltverbrechen
bestehe, geleistet (Anklageschrift Ziff. 2.4, S. 10 f., Ziff. 3.1 und 3.2, S. 12 f.).
b) Tatbestandselement von Art. 260ter Ziff. 1 StGB bildet unter anderem, dass die
in Frage stehende Organisation den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu bege-
- 40 -
hen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern. Letzteres wird von der
Anklagebehörde in keiner Weise behauptet und scheidet somit als Zweckbestim-
mung zum Vorneherein aus. In Bezug auf den weiteren möglichen Zweck des Be-
gehens von Gewaltverbrechen behauptet die Anklagebehörde nicht explizit, dass
das ZDNAA – als eigenständige kriminelle Organisation – selber Gewaltverbre-
chen verübt oder deren Ausführung beabsichtigt habe. Vielmehr behauptet sie,
das ZDNAA habe – angeblich in Übernahme bzw. in Anwendung der Medienstra-
tegie des Al-Qaïda-Netzwerks und der Al-Qaïda – den kriminellen Organisationen
Al-Qaïda und Al-Qaïda-Netzwerk eine Basis für die Rekrutierung von neuem Per-
sonal zur Verfügung gestellt und damit "einen unmittelbaren Beitrag zur Umset-
zung des Ziels des Al-Qaïda-Netzwerks, das in der Begehung von Gewaltverbre-
chen besteht", geleistet (Anklageschrift Ziff. 2.4, S. 10). Auch die Auflistung der
den Beschuldigten 1 und 2 vorgeworfenen Einzelhandlungen (vgl. Anklageschrift
Ziff. I.A.4–I.A.8 bzw. Ziff. II.A.1–II.A.2) impliziert nicht, dass das ZDNAA Gewalt-
verbrechen begangen habe oder beabsichtigt hätte. Der von den Beschuldigten 1
und 2 als angebliche Beteiligte oder Unterstützer des ZDNAA geleistete Beitrag
beschränkt sich laut Anklageschrift im Grossen und Ganzen auf die Verbreitung
von – jihadistisch geprägter – Propaganda auf der Grundlage verübter oder noch
zu verübender Gewalttaten von Urhebern, die nicht dem ZDNAA zugehören bzw.
deren Zugehörigkeit zum ZDNAA weder behauptet wird noch bewiesen ist.
1.3.3 Nach dem Gesagten scheidet – mangels einer kriminellen Organisation – sowohl
die Tatbestandsvariante der Beteiligung als auch jene der Unterstützung in Bezug
auf die Organisation ZDNAA aus. Offen bleiben kann damit, ob der Beschuldigte 1
sich im Sinne von Art. 260ter StGB am ZDNAA beteiligte oder dieses unterstützte.
1.3.4 Zu prüfen ist weiter, ob sich der Beschuldigte 1 durch die ihm vorgeworfenen Tat-
handlungen, wie von der Anklagebehörde behauptet wird, im Sinne von Art. 260ter
StGB (auch) am Al-Qaïda-Netzwerk beteiligte und damit die Al-Qaïda unterstützte.
a) Das Bundesgericht zählt die Al-Qaïda zu den kriminellen Organisationen im
Sinne von Art. 260ter StGB (BGE 132 IV 132 E. 4.1.2; 133 IV 158 E. 5.3.1). Es hat
sich mit der Erscheinungsform der Gruppierung Al-Qaïda bzw. Al-Qaïda-Netzwerk
jedoch nie auseinander gesetzt, sondern sie zum ersten Mal – als Al-Qaïda
schlechthin, aber nicht als Netzwerk – im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens als
kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB qualifiziert (Urteil des Bun-
desgerichts 1A.194/2002 vom 15. November 2002 E. 3.7). Dies erfolgte rein apo-
diktisch und durch den simplen Hinweis begründet, dass Al-Qaïda "weltweit zahl-
reiche terroristische Schwerverbrechen angelastet" worden seien; insbesondere
würden ihr die US-Behörden die Urheberschaft an den mörderischen Anschlägen
auf das World Trade Center in New York City und das Pentagon-Gebäude in
Washington, D.C., vom 11. September 2001 (nachfolgend: 9/11) vorwerfen (im
- 41 -
Rechtshilfefall von BGE 131 II 235 E. 2.12 wird diese Subsumtion nur noch bei-
spielhaft zitiert mit "das internationale Netzwerk Al-Qaïda [stellt eine] terroristische
verbrecherische Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB dar"). In glei-
chem Sinne erscheint das Netzwerk Al-Qaïda in späteren Entscheiden, freilich
immer als obiter dictum; denn regelmässig war nicht zu entscheiden, ob eine
Gruppierung gerade in den Kontext von Al-Qaïda gehöre oder nicht. Dabei zeigt
sich die Lehre kritisch, wenn grundsätzliche inländische Rechtsfragen im Hinblick
auf Rechtshilfe entschieden werden, zumal die entsprechende Entscheidung nicht
im Kassationshof (bzw. in der strafrechtlichen Abteilung) fällt (TRECHSEL/CRAMERI,
in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, vor Art. 137 StGB N. 13 m.w.H.; vgl. etwa
die in BGE 132 IV 132 E. 4.1.2 zitierten Entscheide der I. öffentlichrechtlichen Ab-
teilung in Auslieferungssachen betreffend kriminelle Organisationen). Die Frage
nach der Qualifikation von Al-QaÏda stellte sich indes für die strafrechtliche Abtei-
lung in dem von den Parteien mehrfach zitierten Urteil des Bundesgerichts
6B_645/2007 und 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008. Das Bundesgericht bezeichne-
te darin die Zugehörigkeit einer bestimmten Gruppierung zum Al-Qaïda-Netzwerk
als Tatfrage für die Anwendung von Art. 260ter StGB (a.a.O., E. 7.2.2). Immerhin
kann die Verantwortung von Al-Qaïda für das Ereignis 9/11 als allgemeines Erfah-
rungswissen erachtet werden, wie auch eine um Usama Bin Laden gebildete und
von ihm geleitete Gruppierung mit der Bezeichnung Al-Qaïda – Letzteres schon
aufgrund der Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011 über
das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisationen (SR 122)
bzw. der entsprechenden Vorgänger-Verordnung des Bundesrates vom 7. No-
vember 2001 (AS 2001 3040) und deren Verlängerung (AS 2003 4485, 2005
5425, 2008 6271) sowie der Verordnung des Bundesrates vom 2. Oktober 2000
über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu
Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203), in
deren Anhang 2 Usama Bin Laden (Kennziffer QI.B.8.0.1 bzw. SSID 10-15125)
und Al-Qaïda (Kennziffer QE.A.4.01 bzw. SSID 10-17297 – auch bekannt als
Usama Bin Laden Network oder Usama Bin Laden Organization) während des
ganzen Anklagezeitraums aufgeführt waren; die Aufnahme in die entsprechende
Liste des UNO-Sicherheitsrates erfolgte am 25. Januar 2001 (Usama bin Laden;
laut Verordnung gestorben in Pakistan im Mai 2011) bzw. 6. Oktober 2001 (Al-
Qaïda) (AS 2012 5145, 5179). Die Verantwortung von Al-Qaïda für 9/11 wird aus-
serdem namentlich durch die folgende Äusserung von Usama Bin Laden belegt:
"Gott weiss, dass wir nicht den Plan hatten, die Türme anzugreifen, aber die Idee
überkam mich, als die Unterdrückung unseres Volkes in Palästina und im Libanon
und die an ihm begangenen Gräueltaten durch die amerikanisch-israelische Alli-
anz einfach zu weit gingen… Als ich jene zerstörten Hochhäuser im Libanon sah,
fiel mir ein, den Unterdrücker in gleicher Weise zu bestrafen und Hochhäuser in
Amerika zu zerstören…" ("Message to America"; deutsche Übersetzung in:
RICHARDSON, Was Terroristen wollen, Frankfurt a.M. /New York 2007, S. 74).
- 42 -
b) Al-Qaïda existiert nicht in derselben Form weiter, wie sie bekannt wurde und in
der allgemeinen Wahrnehmung stand im Zeitpunkt, als die bundesgerichtliche
Rechtsprechung begründet wurde. Sie hat ihre bisherige Struktur gerade im
Nachgang zu 9/11 entscheidend geändert: Bis dahin hatte sie eine einheitliche
Organisation mit einer umfangreichen Bürokratie (HOFFMANN, Terrorismus – der
unerklärte Krieg, Frankfurt a.M. 2006, S. 426). Dazu war es gekommen, nachdem
Usama Bin Laden ab Mitte der 1990er-Jahre in Afghanistan sich als Gast der Tali-
ban niederliess und unter ihrem Schutz Trainingscamps zur Ausbildung von bis
zu 30'000 Männern aufbaute, welche das Handwerk des militanten Jihads erlern-
ten, und die Durchführung von Terroranschlägen plante. Zu Letzteren gehörten
Selbstmordattentate vor amerikanischen Botschaften im August 1998, der An-
schlag auf ein amerikanisches Kriegsschiff vor Aden im Oktober 2000 und die An-
schläge in den USA im September 2001. Die dadurch ausgelösten amerikani-
schen Militäroperationen zerschlugen diese Strukturen; Al-Qaïda gab es als Orga-
nisation in Afghanistan nicht mehr (DIETL/HIRSCHMANN/TOPHOVEN, Das Terroris-
mus-Lexikon, Frankfurt a.M. 2006, S. 169). Mullah Krekar sagte am 16. Dezem-
ber 2008 in einem auf der Internetseite www.dorbeen.info publizierten Interview:
"Wir sind ab 2002 als eine unabhängige Gruppe unter dem Namen Ansar Al-Islam
aufgetreten. Damals sind wir unter heftigen Druck der PUK [Patriotische Union
Kurdistan], Iran und USA geraten, was unsere Gruppe auseinanderfallen liess"
(cl. 7 pag. 5.2.0.2213). An die Stelle eines pyramidalen, hierarchischen Aufbaus
ist eine flache, lineare, netzwerkartige Struktur getreten, eine "Bewegung". Vom
ursprünglichen Macht- und Leitungszentrum blieben nur noch Reste übrig, wobei
der Rumpf dank des erworbenen Knowhows dieser Personen in der Lage blieb,
einzelne spektakuläre Anschläge durch fest gegliederte, sorgfältig evaluierte
Teams von "Berufsterroristen" auszuführen (HOFFMANN, a.a.O., S. 430 f.). Dazu
können etwa ein Bombenanschlag in Riad im Mai 2003 oder ein Attentat auf das
amerikanische Konsulat in Dschiddah im Dezember 2004 gerechnet werden
(DIETL/HIRSCHMANN/TOPHOVEN, a.a.O., S. 369, 372). Zu mehr als punktuellen Ein-
sätzen ist die Kern-Al-Qaïda jedoch nicht mehr in der Lage. Hingegen gibt es
Partnerorganisationen, welche von Al-Qaïda in ihren eigenen Aktivitäten unter-
stützt werden – durch Waffen, Geld und Ausbildung. Dadurch erfahren sie eine
besondere Legitimität im islamischen Kampf. Sie werden ausserdem von der
Kerngruppe abhängig und damit veranlasst, Aktionen der Al-Qaïda-Profis zu un-
terstützen. Zu diesem Umfeld wird die Gruppe "Ansar al Islam" (AAI) gerechnet
(HOFFMANN, a.a.O., S. 431). Weiter entfernt sind Anhänger, welche nach 9/11 zur
Kern-Al-Qaïda keine direkte, sondern nur eine lose oder gar keine Verbindung
mehr haben (HOFFMANN, a.a.O., S. 432). Schliesslich gibt es das Al-Qaïda-Netz-
werk, welches aus einheimischen Radikalen oder Konvertiten besteht. Sie sind zu
Anschlägen im Rahmen der jihadistischen Zielsetzung von Al-Qaïda bereit und fä-
hig, ohne über eine direkte Verbindung zu deren Kern zu verfügen und ohne unter
deren Anleitung zu agieren. Man schreibt solchen Gruppen die Sprengstoffan-
- 43 -
schläge in Madrid vom März 2004 zu (HOFFMANN, a.a.O., S. 433; DIETL/HIRSCH-
MANN/TOPHOVEN, a.a.O., S. 172 f.). "Al-Qaïda" ist in diesem Zusammenhang viel-
mehr als ein Bekenntnis, ein Programm (eine Ideologie; vgl. cl. 7 pag. 5.2.0.2213)
zu verstehen, nicht als eine Organisation.
c) Im Lichte dessen erfüllt in dem von der Anklage erfassten Zeitraum nur der in-
nere Kern von Al-Qaïda die Wesensmerkmale einer kriminellen Organisation, ins-
besondere was den hierarchischen Aufbau und dessen Absicherung durch geeig-
nete Machtinstrumente angeht. Sobald es um verbündete Organisationen oder um
Gruppierungen des Netzwerks geht, kann seit der amerikanischen Reaktion auf
9/11 nicht mehr von einer durch Machtinstrumente realisierten Befehlsstruktur
ausgegangen werden, selbst wenn sich eine Gruppierung zu Al-Qaïda bekennt
und von ihr anerkannt wird. Die Verschwiegenheit, deren sie sich in grösserem
oder kleinerem Masse bedienen, reicht allein für die Qualifikation als kriminelle
Organisation nicht aus. Gerade die jüngeren Entwicklungen im Kampf gegen das
Assad-Regime in Syrien zeigen, dass selbst ein solches Bekenntnis die Legitima-
tion durch den Al-Qaïda-Kern nicht besichert: In Syrien kam es zur Rivalität zwi-
schen zwei Gruppierungen, deren eine – "Dschabhat al-Nusra" – der Al-Qaïda-
Zentrale ihre Loyalität versicherte, während die andere – Islamischer Staat in Irak
und Syrien (ISIS, bisweilen bezeichnet mit Irak und Levante oder Irak und Gross-
syrien) – sich als Teil der irakischen Al-Qaïda-Gruppe um Abu Bakr al-Baghdadi
versteht. In dieser Lage verlangte der Führer von Al-Qaïda, Aiman al-Sawahiri,
über social media, die Auseinandersetzung beizulegen und dass sich jeder Ein-
zelne auf die gemeinsamen Ziele ausrichte (DIE ZEIT, Ausgabe vom 12. Febru-
ar 2014). Im Zuge dessen soll sich al-Baghdadi mit al-Sawahiri überworfen haben
(SPIEGEL ONLINE, Ausgabe vom 12. Februar 2014), was dazu geführt hat, dass die
Al-Qaïda-Zentrale erklären liess, zu ISIS keine Verbindung zu haben; sie sei über
die Gründung dieser Gruppe nicht einmal unterrichtet worden und sei für diese
nicht verantwortlich (NEUE ZÜRCHER ZEITUNG, Ausgabe vom 7. Februar 2014).
d) Ist eine bestimmte Gruppierung zwar nicht den Befehlen der Kern-Al-Qaïda un-
terworfen, bezweckt sie aber Gewaltverbrechen oder die Bereicherung mit verbre-
cherischen Mitteln, so bildet sie – sind auch die weiteren Tatbestandselemente
und Kriterien erfüllt – eine kriminelle Organisation, dies aber als eigenständige
Gruppierung, mag sie ihre Motivation für eine solche kriminelle Ausrichtung auch
mit anderen kriminellen Organisationen teilen und gleichermassen ideologisch
ausgerichtet sein und mag man in diesem Sinne von einem Netzwerk sprechen.
Widmet sich eine Gruppierung aber für sich einer Aktivität, die nicht als kriminell
im Sinne von Art. 260ter StGB gilt und ist sie mit anderen, im gesetzlichen Sinne
kriminellen Organisationen – namentlich der Kern-Al-Qaïda – ideologisch verbun-
den, so fällt eine solche Gruppierung nicht unter den Tatbestand von Art. 260ter
StGB. Wer dazu gehört, ist demnach nicht Beteiligter im Sinne dieser Strafnorm.
- 44 -
e) Als Quintessenz ist festzuhalten, dass die hier mit Kern-Al-Qaïda bezeichnete
Organisation als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB fortbesteht
und somit im Anklagezeitraum Bestand hatte, und dass, wer innerhalb des sie um-
gebenden Netzwerks Mitglied einer anderen (kriminellen oder nicht kriminellen)
Organisation war, sich nicht "gleichzeitig und in Tateinheit auch am Al-Qaïda-
Netzwerk beteiligte und damit die Al-Qaïda unterstützte" (Anklageschrift S. 32).
f) Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte 1 allenfalls direkt – als Individuum und
nicht als Mitglied des ZDNAA – an einer kriminellen Organisation beteiligt war.
Die Bundesanwaltschaft legt nicht dar, dass und inwiefern der Beschuldigte 1 an
der Kern-Al-Qaïda beteiligt gewesen wäre. Solches ist denn auch nicht ersichtlich.
Sie behauptet in diesem Zusammenhang, die Beschuldigten 1 und 2 seien der
Autorität von Mullah Krekar unterworfen gewesen und der Beschuldigte 1 habe
mit "weiteren zum Al-Qaïda-Netzwerk gehörenden Gruppierungen, namentlich
den AQKB", kommuniziert. Letztere bezeichnet sie als eine der Kampftruppen der
Organisation Islamischer Staat Irak (Anklageschrift Ziff. 2.3.1, S. 9). Daraus wird
abgeleitet, die Mitglieder des ZDNAA – implizit also auch die Beschuldigten 1
und 2 – seien "unter denselben Verfolgungsdruck [geraten], unter welchem die Al-
Qaïda seit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 sowie die zum Al-Qaï-
da Netzwerk gehörenden kriminellen Organisationen nachfolgend standen. Ein all-
fälliges späteres Verlassen der kriminellen Organisation setzte mithin jedes einzel-
ne Mitglied dem Risiko aus, innerhalb des Al-Qaïda Netzwerkes als Abtrünniger
verfolgt und physisch liquidiert zu werden" (Anklageschrift Ziff. 3.3, S. 13). Zum
Beweis dieser Darstellung zitiert die Bundesanwaltschaft ein Telefongespräch des
Beschuldigten 1 mit G., Schwiegersohn von Mullah Krekar und angeblich Mitglied
des ZDNAA, vom 1. Mai 2008 (cl. 36 pag. 13.3.0.1446 f.). Darin habe der Be-
schuldigte 1 seinen Gesprächspartner darauf hingewiesen, dass für vertrauliche
Unterlagen des ZDNAA – zur Diskussion stand konkret die Zeitschrift "Re Nasin"
– Geheimhaltungsvorschriften bestünden; würden sie verletzt, so würden "Köpfe
in den Schlamm tauchen" – darunter sei nach kurdischer Redensart zu verstehen,
dass Geheimnisverrat mit dem Tod bestraft werde (Plädoyer S. 27; cl. 156
pag. 156.925.27). Der Beschuldigte 1 machte zu diesem Vorhalt keine Aussage
(Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 30. April 2009, cl. 36
pag. 13.3.0.1333). Ob seine Äusserung tatsächlich bedeute, dass der Fehlbare
umgebracht werde, ist nicht belegt. Zudem widersprechen die jüngeren Ereignisse
in Syrien (vgl. vorne lit. c) dem Argument, es riskiere, physisch liquidiert zu wer-
den, wer sich ausserhalb der Al-Qaïda-Hierarchie stelle.
Nicht Thema der Anklage bildet die Frage, ob der Beschuldigte 1 an der Gruppie-
rung Ansar Al-Islam (AAI) – die seit der Gründung Verbindungen mit der Kern-Al-
Qaïda unterhalten haben soll (Anklageschrift Ziff. 2.2, S. 6 f.) – beteiligt war. Bei
- 45 -
AAI handelt es sich um eine in Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen ge-
genüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama Bin Laden,
der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban vom 2. Oktober 2002 (SR 946.203)
aufgeführte Organisation (Kennziffer QE.A.98.03 bzw. SSID 10–17367).
g) Nach dem Gesagten ist der Hauptanklagepunkt gemäss Ziff. I.A nicht erwiesen.
1.3.5 Es bleibt die Eventualanklage, wonach der Beschuldigte 1 "durch seine Tathand-
lungen die kriminelle Organisation Al-Qaïda-Netzwerk zumindest unterstützte".
a) Die Anklage versteht als Teil dieses Netzwerks unter anderem die sogenannte
Kern-Al-Qaïda: Im Nachgang zu den Terroranschlägen vom 11. September 2001
und dem entstandenen Verfolgungsdruck habe sich die Organisation Al-Qaïda,
die seither auch als "Kern-Al-Qaïda" bezeichnet werde, zum Netzwerk entwickelt,
indem sich ihr andere jihadistische terroristische Organisationen angeschlossen
hätten (Anklageschrift Ziff. 2.1 S. 6). Im Lichte von Art. 9 StPO (Anklagegrundsatz)
ist dies nicht zu bemängeln. Dem Beschuldigten 1 wurde mit der Anklageschrift
hinreichend bekannt gegeben, dass ihm mit dem Vorwurf der Unterstützung des
Netzwerks – nebst anderen kriminellen Organisationen, die vom Netzwerkbegriff
erfasst werden – gerade die Unterstützung der Kern-Al-Qaïda vorgeworfen wird.
b) In einer E-Mail vom 20. April 2008 an einen H. äusserte sich der Beschuldigte 1
wie folgt: "[...] Bezüglich meiner islamistischen Arbeiten, Gott sei Dank, habe ich
viele Schritte gemacht. Vor fünf Jahren habe ich mit einigen Brüdern eine Organi-
sation unter dem Namen 'Didi Nwe' unter der Leitung des Mannes in Norwegen,
den man in den Irak ausliefern wollte, gegründet. Gott sei Dank, wir haben einige
Arbeiten ausgeführt. Möge der mächtige Gott uns Loyalität schenken. [...] Seit vier
Jahren geben wir eine islamische, ideologische Zeitschrift namens Dorbeen in den
europäischen Ländern heraus. Ich bin Mitglied der Redaktion. [...] Weiter haben
wir fünf Seiten im Internet hergestellt. Auf diesen Internetseiten publizieren wir un-
unterbrochen Sachen. Gott sei Dank, sie haben grosse Wirkung erzeugt. [...] Wei-
ter haben wir im Internet einen kurdischen Raum für Lektionen und Seminare auf
Paltalk eröffnet. Gott sei Dank, dieser hat einen grossen Erfolg und wird jede
Nacht geöffnet. Die letzte Arbeit, die wir gemacht haben, ist die Eröffnung einer
Schari'a-Akademie unter dem Namen 'Akademie Ibn Taymiah' auf Internet. Ma-
mosta gibt dort den Unterricht. Ab Mai wird die erste Gruppe mit dem Studium be-
ginnen. Es gibt noch weitere Arbeiten, mit denen ich beschäftigt bin" (cl. 38
pag. 13.3.0.2235). In einer auf dem Computer des Beschuldigten 1 sichergestell-
ten Dokument (Anhang einer von "I." an den Beschuldigten 1 gesandten E-Mail
vom 18. Mai 2008) betreffend die Zeitschrift „Dorbeen" steht: "Das Zentrum 'Didi
Nwe – die neue Sicht' ist eine von den Institutionen der salafistisch-jihadistisch
kurdischen Bewegung in Europa. Eine seiner Aktivitäten zum fünften Jahr ist die
Herausgabe einer monatlichen Zeitschrift, die in kurdischer Sprache ist und 'Dor-
- 46 -
been' (deutsche Übersetzung: Fernglas) heisst." Und weiter: "Aber die Wichtigkeit
dieser Zeitschrift kommt daher, dass sie die anderen Aktivitäten ergänzt. Davon
sind die regelmässigen, dauerhaften Begegnungen, die Lektüre der Akademie Ibn
Taymiah für Schari'a-Wissenschaft, der Unterricht, der in privaten und öffentlichen
elektronischen Räumen gehalten wird und auch noch andere Foren betroffen, die
diese Bewegung verwaltet. Das wichtigste dieser Arbeit liegt vor allem dort, dass
sie ausserhalb von Kurdistan geschieht und das momentane Interesse liegt auf
dem europäischen Feld, wohin mehr als zweihunderttausend kurdische Jugendli-
che in den letzten zehn Jahren ausgewandert sind. Das benötigt eine umfassende
Planung und eine präzise Durchführung [...]" (cl. 100 pag. B19.5.2.277,
B19.5.2.280; cl. 37 pag. 13.3.0.1889, 13.3.0.1892; cl. 73 pag. 5.2.0.4085). Der
Beschuldigte 1 äusserte sich nicht zu diesen Vorhalten (Einvernahmen durch die
Bundesanwaltschaft vom 16. September 2009 und 4. Dezember 2009, cl. 37 pag.
13.3.0.1748 f., cl. 38 pag. 13.3.0.2109–2111).
In einem Telefongespräch mit K. vom 1. Mai 2008 sagte der Beschuldigte 1, dass
er schon vier oder fünf Jahre ohne Unterbruch mit "Mamosta" arbeite. Weiter sag-
te er, sein Schwager habe einen Treueeid abgelegt und sei dann an "unsere Or-
ganisation" angeschlossen. Er bestätigte ausserdem, dass er (darin) Funktionen
und Verantwortungen habe (cl. 38 pag. 13.3.0.2095). Der Beschuldigte 1 äusserte
sich nicht zu diesem Vorhalt (cl. 38 pag. 13.3.0.1946).
c) Durch die vom Beschuldigten 1 verfasste E-Mail ist erwiesen, dass dieser im
Jahr 2003 Mitbegründer der Organisation ZDNAA war und ihr seither angehörte,
das heisst in sie funktionell eingegliedert war. Dies wird bestätigt durch seine vor-
stehend erwähnten Äusserungen gegenüber K.. Das anlässlich der Hausdurchsu-
chung beim Beschuldigten 1 sichergestellte handschriftliche Organigramm (cl. 36
pag. 13.3.0.1435 [Übersetzung: cl. 36 pag. 13.3.0.1434]) sowie die in diesem Zu-
sammenhang erfolgte Aussage des Beschuldigten 1, dass er "zu diesem Hochrat
gekommen" und später, als demokratisch eine neue Leitung gegründet worden
sei, als eine von mehreren Personen "in den Hochrat für diesen Raum" gewählt
worden sei (cl. 36 pag. 13.3.0.1340), bekräftigen diesen Schluss. Erwiesen ist
gleichzeitig, dass der Beschuldigte 1 während des gesamten anklagerelevanten
Zeitraums für die Organisation ZDNAA tätig war, und dass diese unter der Leitung
von Mullah Krekar – dem "Mann in Norwegen" – stand (vgl. dessen Aussagen in
der rechtshilfeweisen Einvernahme in Oslo vom 7.–9. September 2009, cl. 127
pag. B01.18.6.3 ff.). Letzteres wird auch durch die Aussagen von J. gestützt
(cl. 114 pag. B01.18.3.135 ff., cl. 115 pag. B02.18.3.83 ff.).
d) Wie sich im Folgenden ergibt, bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte 1
im Rahmen des ZDNAA nicht bloss die ideologischen Ziele, sondern auch die da-
für vorgesehenen terroristischen – verbrecherischen – Mittel der Kern-Al-Qaïda
- 47 -
propagandistisch unterstützte, indem er die Adressaten direkt zur todbringenden
Gewalt aufforderte. Wer also für das ZDNAA oder in seinem Namen agierte, un-
terstützte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB die kriminelle Organisation
Al-Qaïda. Nachfolgend sind die dem Beschuldigten 1 vorgeworfenen Tathandlun-
gen – soweit für die Tatbestandserfüllung erforderlich (E. B.1.2.7) – auf ihre Unter-
stützungswirkung im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB hin zu prüfen.
1.3.6 In der Anklageschrift wird die Verwendung des Internet als zentraler Teil der Stra-
tegie von Al-Qaïda bezeichnet. Eines der wichtigsten Handlungsfelder krimineller
terroristischer Organisationen im Internet sei die Propaganda und die psychologi-
sche Kriegsführung im Sinne eines "Cyber-Jihad" (Anklageschrift Ziff. 1.2, S. 5). In
dieser Optik können die dem Beschuldigten 1 vorgeworfenen Einzelhandlungen
nach ihrer Typologie und Intensität hinsichtlich der Stärkung einer kriminellen Or-
ganisation grundsätzlich in drei Gruppen eingeteilt werden: Handlungen, durch
welche der jihadistische Kampf gegen Menschen, die als Ungläubige erachtet
werden, dargestellt und verherrlicht wird; sie haben den grössten Propagandaef-
fekt (Gruppe A); Handlungen betreffend den Betrieb von Internet-Plattformen, auf
welchen Interessierte am Meinungsaustausch über diesen Kampf teilnehmen kön-
nen; sie sind von etwas geringerer Intensität (Gruppe B); Handlungen betreffend
die Vernetzung von Internetgefässen, wodurch die Informationsbeschaffung Inte-
ressierter ausgeweitet wird; sie haben die geringste Intensität (Gruppe C). Im Fol-
genden wird für jede dieser Gruppen ein relevantes Beispiel detailliert geprüft.
a) Gruppe A
aa) Als Beispiel für diese Gruppe wird nachfolgend (lit. bb) eine Handlung betref-
fend das Internetforum www.dorbeen.org (vgl. Anklageschrift Ziff. I.A.4.2) geprüft.
Das Internetforum www.dorbeen.org wurde am 24. Dezember 2007 erstellt (Nach-
tragsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 11. Januar 2010, cl. 7 pag.
5.2.0.2100). Gemäss polizeilichen Erkenntnissen beschäftigte sich der Beschul-
digte 1 in der Zeit von Dezember 2007 bis zu seiner Verhaftung intensiv mit Arbei-
ten für das Internetforum www.dorbeen.org, insbesondere mit solchen techni-
scher, administrativer und redaktioneller Art (Schlussbericht der Bundeskriminal-
polizei vom 31. Juli 2011, cl. 73 pag. 5.2.0.4197). Per Stichtag 4. April 2008 waren
in diesem Internetforum 367 Benutzer registriert (Auswertungsbericht der Bundes-
kriminalpolizei vom 19. Mai 2008, cl. 83 pag. B02.5.2.14, B02.5.2.284 ff.).
Der Beschuldigte 1 erklärte in der Hafteinvernahme, er habe das Internetforum
www.dorbeen.org mit seinem Namen registriert (cl. 13 pag. 6.1.0.21 f.). In der Ein-
vernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 27. November 2008 gab er an, "L. "
(K.; cl. 31 pag. 13.3.0.11) habe die Installation bzw. Konfiguration des Internetfo-
rums www.dorbeen.org vorgenommen, nachdem sie entschieden hätten, von
- 48 -
Dorbeen ein Forum zu gründen. L. kenne sich mit den technischen Sachen gut
aus. Er habe mit L. darüber gesprochen, dass Dorbeen für alle zur Verfügung ste-
hen sollte (cl. 31 pag. 13.3.0.5 f.). Der Beschuldigte 1 gab zu, am 24. Dezember
2007 die Administratorenkonten "dorbeen" (kurdische Schreibweise) und "Admin"
erstellt zu haben (cl. 31 pag. 13.3.0.10 f., 13.3.0.12). Sinngemäss bestätigte er die
Existenz des Administratorenkontos "dorbeen" (lateinische Schreibweise), indem
er aussagte, die Zugangsdaten seien für alle drei Administratorenkonten gleich
(cl. 31 pag. 13.3.0.13 f.). Er sagte aus, er und L. hätten den registrierten Benut-
zern die Rechte in der Funktion eines Moderators erteilt (cl. 31 pag. 13.3.0.14).
Jeder Kurde habe als Benutzer Mitglied im Forum werden können. Er (der Be-
schuldigte 1) habe Personen, die andere schikaniert oder schlechte Sachen ge-
schrieben hätten, verbannt; umgekehrt habe er einen Benutzer wegen seiner Tex-
te nicht verbannt, obwohl er von Mitgliedern dazu aufgefordert worden sei (cl. 31
pag. 13.3.0.15 f.). Wer einen Aufsatz publizieren wollte, habe dies unter seinem
eigenen Namen direkt machen können; wenn jemand unter dem Namen Dorbeen
publizieren wollte, so sei dies zuerst kontrolliert und dann offiziell publiziert worden
(cl. 31 pag. 13.3.0.15 f.). Der Beschuldigte 1 bezeichnete die von ihm verwende-
ten Benutzernamen (cl. 13 pag. 6.1.0.26, cl. 31 pag. 13.3.0.18) und erklärte, unter
dem Benutzernamen M. habe er Nachrichten publiziert, unter N. Kommentare zu
Nachrichten gemacht und unter O. manchmal Fragen gestellt (cl. 31
pag. 13.3.0.18). Den Benutzernamen "Admin" habe er nicht für Einträge, sondern
am Anfang probehalber benützt (cl. 31 pag. 13.3.0.12). Er habe dem Beschuldig-
ten 2 die Berechtigung als Moderator erteilt und das Moderatorenkonto "P." er-
stellt (cl. 31 pag. 13.3.0.18).
Die vom Beschuldigten 1 anerkannten Benutzernamen können mit der IP-Adresse
1 dem Internetanschluss an seiner Wohnadresse zugeordnet werden (cl. 88
pag. B07.5.2.6 f.). Bis am 4. April 2008 wurden unter den Administratorenkonten
"Admin" eine Meldung, "dorbeen" (lateinische Schreibweise) 43 Meldungen und
"dorbeen" (kurdische Schreibweise) 1'178 Meldungen publiziert, wobei die Benüt-
zung des Kontos mit der lateinischen Schreibweise "dorbeen" Mullah Krekar zuzu-
ordnen ist (Auswertungsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 19. Mai 2008,
cl. 83 pag. B02.5.2.13). Unter der gleichen IP-Adresse erfolgten über das Admi-
nistratorenkonto "dorbeen" (kurdische Schreibweise) 590 Forumseinträge;
1'161 Forumseinträge, die in Norwegen unter verschiedenen Benutzernamen von
der IP-Adresse 2 erfolgten, sind Mullah Krekar zuzuordnen (Auswertungsbericht
der Bundeskriminalpolizei vom 9. Oktober 2008, cl. 88 pag. B07.5.2.8). Der Be-
schuldigte 1 erwähnte in einem Gespräch mit Mullah Krekar vom 2. Januar 2008,
dass "Dorbeen" nur für die unter den Namen "dorbeen" (kurdische und lateinische
Schreibweise) und "Admin" publizierten Meldungen die Verantwortung trage und
nicht dafür, was jemand unter irgendeinem Namen publiziere. Eine Webseite sei
- 49 -
allgemein nur für ihre eigenen Sachen verantwortlich. Mullah Krekar stimmte dem
zu (cl. 83 pag. B02.5.2.13, B02.5.2.41).
Aufgrund der Einlassung bezüglich Erstellung der Administratorenkonten "Admin"
und "dorbeen" (kurdische Schreibweise), der Anzahl der darunter erstellten Mel-
dungen und der Aussage, mehrere hundert Einträge von der Vorgängerseite über-
tragen zu haben, steht fest, dass der Beschuldigte 1 Urheber einer grossen An-
zahl Einträge im Internetforum www.dorbeen.org ist. Im vorerwähnten Gespräch
mit Mullah Krekar anerkannte er zudem implizit die (redaktionelle) Verantwortung
für die von ihm vorgenommenen Einträge. Auf Grund dessen, seiner Einlassung
bezüglich Errichtung von Administratorenkonten, Erteilung von Moderatorenrech-
ten, Überwachung von Einträgen anderer Benutzer hinsichtlich ihres Inhalts, Be-
auftragung von J. mit technischen Arbeiten sowie den diesbezüglichen Aussagen
von J. (hinten lit. b/aa) ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 bei Einrichtung und Be-
trieb des Internetforums massgeblich beteiligt war.
Der Beschuldigte 1 räumte ein, verschiedene ihm einzeln vorgehaltene Einträge
auf www.dorbeen.org publiziert zu haben; bei anderen Einträgen wiederum steht
aufgrund des vorstehend Gesagten auch ohne ausdrückliche Einlassung seine
Urheberschaft zweifelsfrei fest, so beim nachfolgend zu prüfenden Eintrag, bei
dem er seine Urheberschaft als möglich bezeichnete (cl. 32 pag. 13.3.0.265 f.).
bb) Beim Eintrag vom 26. Dezember 2007 geht es um eine Attacke in der Region
von Garmek (cl. 46 pag. 13.4.0.1674). Gemäss der auf einem Printscreen dem
kurdischen Originaltext beigefügten Übersetzung wird darin ein Angriff auf einen
Grenzwachtposten der PUK bei der Stadt Penjwen in der Region von Garmek be-
schrieben. Der Angriff sei in der vorherigen Nacht von einer Gruppe unter dem
Führer Salahadin Ayoubi, welche zum Islamischen Staat Irak gehöre, verübt wor-
den. Es seien ein Offizier getötet, zwei weitere verletzt worden; die Angreifer hät-
ten keine Verluste erlitten. Der Eintrag wurde von "Dorbeen Directeur" publiziert
(cl. 32 pag. 13.3.0.298) und endet gemäss deutscher Übersetzung – vor der ab-
schliessenden Lobpreisung Allahs – mit dem Satz: "Mit Gottes Unterstützung wird
es nach dieser Operation weitere Operationen geben" (cl. 46 pag. 13.4.0.1674).
Mehrere Einträge von Mitgliedern, die als Kommentare bezeichnet sind und sich
auf den genannten Eintrag beziehen, haben etwa zum Inhalt, dass Gott die Löwen
der Einheit des Islamischen Staats Irak belohnen soll, oder dass Gott sie siegreich
machen soll, um die Gottlosigkeit zu vernichten (cl. 32 pag. 13.3.0.300–303).
b) Gruppe B
aa) Als Beispiel für diese Gruppe wird nachfolgend (lit. bb) eine Handlung betref-
fend die Internetseite www.dorbeen.com (Anklageschrift Ziff. I.A.4.1) geprüft.
- 50 -
Der Domainname www.dorbeen.com wurde am 13. November 2005 unter dem
Namen der Ehefrau von Mullah Krekar registriert (cl. 73 pag. 5.2.0.4191, cl. 83
pag. B02.5.2.6, B02.5.2.265), was vom Beschuldigten 1 in der Einvernahme durch
die Bundesanwaltschaft vom 27. November 2008 bestätigt wurde. Der Beschul-
digte 1 erklärte, er könne nicht genau sagen, wer diese Internetseite installiert ha-
be, aber er nehme an, dass es jemand aus der Familie von Mullah Krekar gewe-
sen sei (cl. 31 pag. 13.3.0.6). J. sagte aus, er sei von Mullah Krekar mit E-Mail
vom 2. Dezember 2005 gebeten worden, Arbeiten auf dieser Internetseite vorzu-
nehmen. Er habe zusammen mit dem Beschuldigten 1 darauf gearbeitet. Mullah
Krekar und der Beschuldigte 1 hätten ihn jeweils beauftragt, Modifikationen an
dieser Internetseite vorzunehmen. Mullah Krekar sei der Verantwortliche gewe-
sen; später habe dieser den Beschuldigten 1 mit dem Unterhalt der Internetseite
beauftragt. Der Beschuldigte 1 habe jedoch mangels Fachkenntnissen ihn (J.) er-
sucht, die jeweiligen Arbeiten auszuführen (cl. 115 pag. B02.18.3.84–86). Der Be-
schuldigte 1 schrieb in einer E-Mail vom 4. April 2007, er sei "Direktor der Seite
Dorbeen" (cl. 40 pag. 13.3.0.3051). In der Einvernahme durch die Bundesanwalt-
schaft vom 6. Juni 2011 äusserte er sich zu diesem Vorhalt nicht (cl. 39
pag. 13.3.0.2421). Aufgrund des Zeitablaufs bezüglich der Aufschaltung der Nach-
folgeseite www.dorbeen.org muss sich die Äusserung betreffend "Dorbeen" auf
die Internetseite www.dorbeen.com beziehen (cl. 83 pag. B02.5.2.6). Mullah Kre-
kar bestätigte in der rechtshilfeweisen Einvernahme, dass er selber als Administ-
rator oder Moderator die Webseite "Dorbeen" betrieben habe (cl. 127
pag. B01.18.6.14); weiter sagte er: "Dorbeen ist unsere Seite. Ich leite diese Sei-
te" (cl. 127 pag. B01.18.6.29). Der Beschuldigte 1 sei in dieser Seite für die Nach-
richten in Kurdistan verantwortlich gewesen, er (Mullah Krekar) für die Nachrich-
ten im Irak, allgemein für die Nachrichten in den arabischen Regionen (cl. 127
pag. B01.18.6.19). Der Beschuldigte 1 war nach dem Gesagten für Betrieb und
Inhalt der Internetseite www.dorbeen.com zumindest mitverantwortlich.
bb) Der Beschuldigte 1 erklärte, auf Paltalk verschiedene Benutzernamen ver-
wendet zu haben, darunter "Q.". Eine entsprechende E-Mail-Adresse (3) aner-
kannte er als seine eigene (Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei vom
16. Dezember 2008, cl. 32 pag. 13.3.0.260, …263, …281). Seinem Internetan-
schluss (IP-Adresse 1) konnte die Verwendung der E-Mail-Konten 4 und 5 zuge-
ordnet werden (cl. 88 pag. B07.5.2.4). Es kann daher sowie aus dem Kontext da-
von ausgegangen werden, dass er auch das Pseudonym "I." verwendete (cl. 73
pag. 5.2.0.4273). In einer E-Mail vom 8. März 2007, 23:06 Uhr, von I. (5) an 6 und
M. mit dem Betreff "…. Änderung einer Deklaration", welche ein hineinkopiertes
Chatprotokoll enthält (cl. 73 pag. 5.2.0.4273), geht es um eine – offenbar auf
www.dorbeen.com – bereits publizierte Meldung, die vom Beschuldigten 1 durch
eine andere Version ersetzt werden soll, wobei sich der Beschuldigte 1 in dessen
Verlauf einverstanden erklärt, dies sogleich auszuführen. Der Gesprächspartner
- 51 -
"R." erklärt, dass er es sofort lesen wolle, worauf I. ihm den Link zur Internetseite
www.dorbeen.com für die modifizierte Meldung übermittelt (cl. 100
pag. B19.5.2.41–42; cl. 73 pag. 5.2.0.4273). Es kann dabei davon ausgegangen
werden, dass es sich beim Gesprächspartner "R." um S. handelt (cl. 73
pag. 5.2.0.4273 Fn 1228). S. hat gemäss Aussage von Mullah Krekar intensive
Kontakte mit dem Beschuldigten 1 (cl. 127 pag. B01.18.6.46 f.). Er kann nach dem
Gesagten als Verbindungsmann des Beschuldigten 1 zur Gruppierung AQKB
(Kurdistan-Bataillon oder Kurdistan-Brigaden – Anklageschrift S. 9) angesehen
werden. Der Beschuldigte 1 machte zum Vorhalt keine Aussagen (cl. 39
pag. 13.3.0.2417 f.).
Die AQKB erklärt in der fraglichen Deklaration (cl. 40 pag. 13.3.0.2913 ff.), dass
sie unter der Führung von Haji Arif Kurdistani dem IStl angehöre, und beschreibt
sich und ihre Zielsetzung, die in einen salafistisch-jihadistischen Kontext gestellt
wird. Einerseits wird darin zwar in Abrede gestellt, unschuldige Zivilisten zu töten,
andererseits werden aber diejenigen, welche „öffentlich die Religion Gottes abge-
lehnt haben", als „ungläubig" bezeichnet und es wird die „Jihad-Pflicht" erwähnt.
Jeder „muslimische und gläubige Bruder" wird aufgefordert, sich „an die Karawa-
ne des Jihads gegen den Angreifer Amerika" anzuschliessen, was als „Pflicht je-
des Muslims" und eine „Notwendigkeit der Schari'a" bezeichnet wird. Die Adressa-
ten werden aufgefordert, sich in der „Stellung des Islams gegen den Unglauben"
einzufinden, mit „euren Brüdern, den betenden Mujahedin", und nicht zuzulassen,
dass „die Angst vor dem Sterben euch vom heiligen Weg des Jihads fernhält".
c) Gruppe C
aa) Als Beispiel für diese Gruppe wird nachfolgend (lit. bb) eine weitere Handlung
betreffend die Internetseite www.dorbeen.com (vgl. dazu vorne lit. b/aa) geprüft.
bb) Dem Beschuldigten 1 wird vorgeworfen, die automatische Weiterleitung der
Besucher der Internetseite www.dorbeen.com auf www.dorbeen.org – der Nach-
folgeseite von www.dorbeen.com – veranlasst zu haben (Anklageschrift S. 39).
J. bestätigte auf Vorhalt eines Telefongesprächs mit dem Beschuldigten 1 vom
25. Dezember 2007, 23:59:57 Uhr, dass er die fragliche Vorkehr in dessen Auftrag
vorgenommen habe (cl. 114 pag. B01.18.3.147, B01.18.3.179 f.). Der Beschuldig-
te 1 äusserte sich dazu nicht (Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom
17. November 2009, cl. 38 pag. 13.3.0.1925 f.). Aufgrund des Telefonprotokolls
und der Aussage von J. ist dieser Vorwurf bewiesen.
1.3.7 Mit den in E. B.1.3.6 umschriebenen und nachgewiesenen Handlungen hat der
Beschuldigte 1 konkret zugunsten der verbrecherischen Tätigkeit der Kern-Al-Qaï-
da Propagandamittel organisiert und Propaganda betrieben und dadurch das ver-
- 52 -
brecherische Potenzial dieser Terrororganisation gestärkt. Seine Handlungen er-
folgten zwecks Durchsetzung von bestimmten Wertvorstellungen auf "belehren-
den", religiösen Webseiten. Sie stellen ein wahrnehmbares Handeln dar, welchem
in subjektiver Hinsicht nur die Absicht zugrundeliegen kann, bei beliebigem Publi-
kum (dem geneigten oder zufälligen Leser der Seite) für die propagierten Gedan-
ken und Werte sowie für die gegen Andersdenkende anzuwendenden, gegen Leib
und Leben gerichteten Mittel zu werben, um die Leser für die Sache zu gewinnen
oder in ihren Überzeugungen zu bestärken. Ein solches Handeln stellt nicht bloss
eine Propagandaaktion im Sinne von Art. 2 der Al-Qaïda-Verordnung dar, sondern
bewirkt eine Stärkung des verbrecherischen Potenzials und ist damit eine Unter-
stützung der verbrecherischen Tätigkeiten der kriminellen Organisation Al-Qaïda
im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte 1 hat somit den ob-
jektiven Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation erfüllt.
Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist als Dauerdelikt zu verstehen (vorne E. B.1.2.7).
Der Beschuldigte 1 war im Jahr 2003 Gründungsmitglied des ZDNAA, verliess die
Organisation bis zu seiner Verhaftung am 11. November 2008 nicht und war ohne
Unterbrechung während der ganzen anklagerelevanten Dauer für diese Organisa-
tion tätig. Aufgrund des in E. B.1.2.7 Gesagten erübrigt sich eine detaillierte Erör-
terung der weiteren in Ziff. I.A.1–9 der Anklage umschriebenen Tathandlungen.
1.3.8 Dass der Beschuldigte 1 um alle objektiv massgebenden Tatumstände wusste
und seine Handlungen auch ausführen wollte, ist unzweifelhaft. Der Vorsatz hin-
sichtlich der Unterstützung der kriminellen Organisation Al-Qaïda ist damit erfüllt.
1.3.9 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 gemäss Eventualanklage
von Ziff. I.A. alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Unterstüt-
zung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt hat.
1.3.10 Da die Verurteilung wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss
Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB den ganzen Zeitraum der Eventualanklage erfasst,
fällt aufgrund des in E. B.1.2.8 und B.1.2.9 Gesagten eine gleichzeitige Bestra-
fung für im selben Zeitraum begangene reine Propagandahandlungen nach Art. 2
der Al-Qaïda-Verordnung nicht in Betracht. Eine detaillierte Prüfung aller in der
Anklageschrift aufgeführten Tathandlungen erübrigt sich daher auch in dieser Hin-
sicht. Der rechtliche Würdigungsvorbehalt des Gerichts ist damit ohne Bedeutung.
Der Beschuldigte 1 ist folglich in Bezug auf die Vorwürfe gemäss Ziff. I.A.1–I.A.9
der Anklageschrift wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne
von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
- 53 -
1.4 Sachverhalt und Subsumtion betreffend den Beschuldigten 2
1.4.1 Der Beschuldigte 2 äusserte sich in der Hauptverhandlung nicht zum Anklagevor-
wurf (cl. 156 pag. 156.930.11 f.). Im Hinblick auf die Schlusseinvernahme durch
die Bundesanwaltschaft gemäss zugestelltem Einvernahmeprotokoll vom 5. Sep-
tember 2013 verzichtete er auf eine abschliessende Befragung und nahm auch
nicht schriftlich zu den Anklagevorwürfen Stellung (cl. 81 pag. 13.4.0.2421 ff.,
16.2.0.254 f., 16.2.0.257; Prozessgeschichte Bst. J).
1.4.2 Die Anklage legt nicht dar, dass der Beschuldigte 2 an der Kern-Al-Qaïda beteiligt
war. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beteiligung leitet sich gemäss Anklage-
schrift S. 90 aus der Tätigkeit des Beschuldigten 2 für das ZDNAA ab, welche
"gleichzeitig und in Tateinheit" auch eine Beteiligung am Al-Qaïda Netzwerk dar-
stelle. Inwiefern jedoch die konkreten angeklagten Handlungen eine funktionelle
Eingliederung des Beschuldigten 2 in das ZDNAA bilden sollen, ist nicht ersicht-
lich und ausserdem irrelevant, nachdem sich weder das ZDNAA noch ein Al-
Qaïda-Netzwerk als eine kriminelle Organisation beweisen liess (vorne
E. B.1.3.2/1.3.4). Die Anklagepunkte betreffen vielmehr eine Unterstützung im
Sinne einer Stärkung von Gruppierungen, welche zum Netzwerk Al-Qaïda gehö-
ren. Unter Hinweis auf das vorne in E. B.1.3.4 Gesagte kann auch hier keine tat-
einheitliche Beteiligung am Al-Qaïda-Netzwerk und Unterstützung von Al-Qaïda
im Sinne der Hauptanklage gesehen werden.
Damit ist im Folgenden die Eventualanklage zu prüfen, wonach der Beschuldig-
te 2 durch die ihm zur Last gelegten Handlungen die (Kern-) Al-Qaïda unterstützt
hat. Auch für ihn sind nicht alle in der Anklageschrift einzeln dargestellten konkre-
ten Handlungen zu erwägen, sondern nur einzelne, nach den für den Beschuldig-
ten 1 entwickelten Kriterien (E. B.1.3.6 a.E.).
1.4.3 a) Im Vordergrund steht auch hier die Aktivität im Hinblick auf das am 24. Dezem-
ber 2007 vom Beschuldigten 1 eingerichtete Internetforum www.dorbeen.org (vgl.
vorne E. B.1.3.6a/aa). Dieses lässt Benutzer mit verschiedenen Berechtigungsstu-
fen zu: Administrator, Moderator, Mitglied oder Besucher (cl. 83 pag. B02.5.2.4 ff.;
cl. 96 pag. B15.5.2.130). Der Benutzername "P." (mit User-ID 7 und E-Mail-
Adresse 9) wurde am 26. Dezember 2007 registriert, der Benutzername "T." (mit
User-ID 8 und E-Mail-Adresse 10) am 8. Februar 2008.
b) Der Beschuldigte 2 erklärte in den Einvernahmen vom 10. Dezember 2008
(durch die Bundesanwaltschaft) und 16. Januar 2009 (von der Bundesanwalt-
schaft an die Bundeskriminalpolizei delegiert), er habe den Namen "P." zum Ein-
steigen ins Forum benutzt. Er habe aber dort nichts geschrieben. Er habe diesen
Namen für Einträge im Paltalk gebraucht (cl. 42 pag. 13.4.0.123; cl. 43
pag. 13.4.0.564 f.). In der Einvernahme vom 19. Dezember 2008 sagte er hinge-
- 54 -
gen aus, er habe hie und da unter diesem Namen Forumbeiträge veröffentlicht; zu
konkreten Vorhalten nahm er bestätigend Stellung (cl. 42 pag. 13.4.0.162 ff.). Der
durch den Beschuldigten 2 verwendete Benutzername "P." weist den Status eines
Moderators auf. Gemäss dessen Aussage vom 10. Dezember 2008 erteilte ihm
sein Bruder, der Beschuldigte 1, die Rechte eines Moderators (cl. 42
pag. 13.4.0.121). Der Beschuldigte 1 hatte das Konto unter dem Namen "P." für
ihn eröffnet, aber selber gemäss eigener Aussage keine Meldungen unter diesem
Namen ins Internet gestellt. Von anderen Personen, welche dies allenfalls getan
haben könnten, weiss der Beschuldigte 2 nichts (cl. 42 pag. 13.4.0.170 f.). Im Lap-
top des Beschuldigten 2 (HD-Nr. 4.1.1) sind Benutzernamen, E-Mail-Adressen
sowie Video- und Audiodateien gespeichert, die auch im Internetforum www.dor-
been.org festgestellt werden konnten; es liegen dazu IP-Identifikationen vor, wel-
che auf den Internetanschluss des Beschuldigten 2 lauten (cl. 88 pag. B07.5.2.4).
Auf diesen Umstand hingewiesen führte der Beschuldigte 2 am 26. Januar 2009
aus, er könne nur sagen, dass er das nicht gemacht habe. Und weiter: Er habe al-
les vergessen. Er glaube nicht, dass er das alles gemacht habe, dass er diesen
Benutzernamen jemals gebraucht habe (cl. 44 pag. 13.4.0.917). Dem Beschuldig-
ten 2 wurde vorgehalten, beim Internetprovider CC. GmbH seien IP-Adressen er-
hoben worden, die seinem Internetzugang vergeben worden seien. So sei z.B. die
IP-Adresse 11 in Zusammenhang mit publizierten Forumeinträgen vom 15. Mai
2008 bis 26. Mai 2008 durch "T.", "P.", "AA." und "BB." durch den Internetprovider
CC. GmbH dem CC.-Modem des Beschuldigten 2 mit der Mac-Adresse 12 zuge-
teilt worden; das Endgerät, das an das CC.-Modem angeschlossen gewesen sei,
weise die Mac-Adresse 13 auf; dabei handle es sich um die LAN-Mac-Adresse
seines Laptops; das heisse, dass die genannten Forumeinträge mit den Benut-
zernamen "T.", "P.", "AA." und "BB." allesamt von seinem Laptop aus getätigt
worden seien. Die Log-Files von CC. GmbH stimmten mit den IP-Adressen aus
der Datensicherung des Internetforums www.dorbeen.org überein (cl. 88 pag.
B07.5.2.1 ff., insbesondere B07.5.2.9 ff.). Der Beschuldigte 2 konnte keine Erklä-
rung hierzu abgeben. Insbesondere gab er nochmals an, nicht zu wissen, wer ab
seinem Laptop Publikationen gemacht haben könnte. Es gebe keine entspre-
chenden Drittpersonen. Er wisse (beispielhaft) nicht, wer, wenn nicht er selber, die
Einträge vom 15. Mai 2008 bis 26. Mai 2008 mit den besagten Benutzernamen
von seinem Laptop aus publiziert haben könne (cl. 44 pag. 13.4.0.917 f.). In der
delegierten Einvernahme der Bundeskriminalpolizei vom 2. März 2009 gibt der
Beschuldigte 2 grundsätzlich zu, unter dem Namen "P." publiziert zu haben (cl. 46
pag. 13.4.0.1464). In den späteren Einvernahmen durch die Bundesanwaltschaft
macht er zu diesem Thema keine Aussagen mehr (cl. 48 pag. 13.4.0.2071 ff.;
cl. 77 pag. 13.4.0.2408).
Der Beschuldigte 2 gab zu, unter dem Benutzernamen "T." am 10. Februar 2008
(cl. 47 pag. 13.4.0.1892), 10. Juli 2008 (cl. 46 pag. 13.4.0.1679) und 6. Oktober
- 55 -
2008 (cl. 47 pag. 13.4.0.1888) auf der Internetseite www.dorbeen.org Texte publi-
ziert zu haben (delegierte Einvernahme der Bundeskriminalpolizei vom 2. März
2009 [cl. 46 pag. 13.4.0.1453, …1469, …1470]). In der delegierten Einvernahme
vom 26. Januar 2009 hatte er noch gesagt, nichts zu wissen (cl. 44
pag. 13.4.0.928). In der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom
25. März 2009 war er geständig (cl. 47 pag. 13.4.0.2008). In deren Einvernahme
vom 26. April 2012 äusserte er sich nicht mehr (cl. 77 pag. 13.4.0.2408).
c) Zugeständnisse, Nichtwissen und Bestreitungen wechseln in den Aussagen
des Beschuldigten 2 andauernd. Konkrete Anhaltspunkte bezüglich einer anderen
Urheberschaft der Interneteinträge liegen jedoch nicht vor. In Würdigung der Be-
weislage und des Aussageverhaltens bestehen keine Zweifel, dass der Beschul-
digte 2 die Texte im Internetforum www.dorbeen.org unter den Benutzernamen
"P.", "T.", "AA." und "BB." verfasst und publiziert hat.
1.4.4 In Bezug auf die Internetseite sind folgende zwei Vorwürfe in Betracht zu nehmen:
a) Gruppe A
aa) Gemäss Anklagepunkt II.A.1.2 (S. 95) habe der Beschuldigte 2 am 10. Febru-
ar 2008 unter dem Benutzernamen "T." via die IP-Adresse 14 zur Meldung über
den Tod von sechs Verrätern in Mosul durch einen Angriff einer bewaffneten
Gruppe von Al-Qaïda den Kommentar publiziert: "Ein Löwe = 10 Hyänen. Ein
gläubiger Widerstandskämpfer = 100 Jash (Verräter). Allah, nehme uns heute und
nicht später als Mujaheddin auf!" (vgl. dazu cl. 47 pag. 13.4.0.1892).
bb) Die Auswertung der Antennenstandorte des Mobiltelefons mit der Rufnum-
mer 15 (Target 16) ergab, dass sich das zugehörige Mobiltelefon ca. 20 Minuten
vor und ca. 14 Minuten nach dem Forumeintrag im Haus des Beschuldigten 2 be-
funden haben muss (Antennenstandort: Z. [cl. 5 pag. 5.2.0.1629]). Inhaber der
Nummer war der Beschuldigte 2. Dieser gab am 2. März 2009 zu, dass er den
Text, den er teils selber geschrieben, teils kopiert habe, ins Internet gestellt habe
(cl. 46 pag. 13.4.0.1469).
b) Gruppe C
aa) Gemäss Anklagepunkt II.A.1.2 (S. 92) soll der Beschuldigte 2 am 26. Febru-
ar 2008 unter dem Benutzernamen "P." via die IP-Adresse 17 einen Eintrag be-
treffend mehrere Links auf www.dorbeen.org publiziert haben.
bb) Einer dieser Links ermöglichte das Herunterladen des Videos mit dem Datei-
namen "18". Im Video (cl. 96 pag. B15.5.2.140, Fn. 104, B15.5.2.356 ff.) sieht
man die Tötung einer als Muslimin erkennbaren Frau durch Angehörige der Yezi-
den, einer kurdischen Volksgruppe mit eigenständiger monotheistischer Religion.
- 56 -
Der Film zeigt das Symbol der AAS Medienproduktion und trägt den Titel: "Sie hat
geschrien." Am Anfang werden Behausungen und Personen aus dem Yeziden-
Kulturkreis gezeigt und kurz die Geschichte einer jungen Frau namens "Duhaa"
präsentiert, wobei erklärt wird, "Schwester Duhaa" habe vom Yezidentum zum Is-
lam konvertiert, weshalb sie gesteinigt worden sei, wofür sich die "Mujaheddin"
anschliessend rächten. Danach werden aufgebrachte Männer gezeigt, welche ei-
ne rot bekleidete, jüngere Frau mit Füssen treten und mit Steinen bewerfen. Dabei
wird auch eine Person gefilmt, welche eine Uniform und eine mit "Police" be-
schriebene Kopfbedeckung trägt. Ein Mann hebt einen ca. 40 cm grossen Stein
an und schmettert ihn auf den Kopf der am Boden liegenden Frau. Sofort bildet
sich eine Blutlache, und die Gesteinigte bleibt regungslos liegen. Text nach diesen
Filmausschnitten: "Nach diesem furchtbaren Verbrechen ist Rache eine Pflicht ge-
worden." In einem nachfolgenden Ausschnitt sind schwarz maskierte Männer zu
sehen. Einer davon erklärt sich bereit, die Rache mittels Selbstmordattentat aus-
zuführen. Der junge Mann heisst DD. und Iiest dann sein Testament vor: "Die Tü-
ren des Jihads sind allen jungen Menschen geöffnet. Jeder Muslim und jeder jun-
ge Mensch muss sein Leben für Gott opfern." Der Attentäter verabschiedet sich
von seinen Freunden und besteigt ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug. Da-
nach wird aus der Ferne eine grosse Explosion gezeigt. Am Schluss des Filmes
werden noch einige Erklärungen abgegeben, dass es sich bei der Explosion um
die Zerstörung eines Peshmerga-Postens gehandelt habe. Es wird die E-MaiI-
Adresse 19 eingeblendet und am Schluss ist der Schriftzug der AAI Medienstelle
sichtbar. Unter seinem Benutzernamen ,,P.” war folgender Kommentar angefügt:
"AIlah ist gross... Was gerade in euren Händen Iiegt, ist ein neuer Versand der
tapferen Mujaheddin von Ansar al Islam... Die Mujaheddin üben diese heilige
Tat... Nach einer Weile haben die Brüder, die Mujaheddin, die erste Antwort ge-
gen diesen Vorfall gegeben und sie rächten sich dafür. Einer der tapferen Löwen
von Tauhid hat sich dazu gerüstet, er ist ein Ansan, der DD. heisst. Er ist mit sei-
nem mit einem Sprengsatz aufgeladenen Auto in den Stützpunkt der Peshmerga
im Gebiet von Telsaqef eingedrungen und mit sich zahlreiche verletzt und Leute in
den Tod gerissen...". Am Schluss steht unter dem Benutzernamen "T." der Text,
Gott soll den HeIden und Bruder DD., den Attentäter, "als Märtyrer aufnehmen"
und "die Gruppen Ansar al Islam und Islamischer Staat im lrak stärken und eini-
gen".
Wie vorstehend ausgeführt (E. B.1.4.3c), war der Beschuldigte 2 Urheber der bei-
den Kommentare unter "P." und "T.".
c) Tatbestandsmässig im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind die hinten
in E. B.2.4 umschriebenen und bewiesenen Handlungen des Beschuldigten 2 vom
31. Dezember 2007, 10. Februar 2008, 10. Juli 2008 und 6. Oktober 2008. In Be-
- 57 -
zug auf diese Anklagevorwürfe hat das Gericht gestützt auf Art. 344 StPO einen
Vorbehalt abweichender rechtlicher Würdigung gemacht (cl. 156 pag. 156.920.5).
d) Da die Unterstützung als Dauerdelikt bereits erwiesen ist, kann offen bleiben,
ob auch die weiteren angeklagten Sachverhalte den Tatbestand erfüllen würden.
1.4.5 Für die Handlungsgruppe B werden in der Anklageschrift keine Internetaktivitäten
namhaft gemacht. Indessen hat ein anderer Vorwurf das entsprechende Gewicht.
a) Aufgrund eines Telefongesprächs vom 13. Februar 2008, in welchem der Be-
schuldigte 1 dem gemeinsamen Bruder FF. mitteilte: "Ich habe alle Sachen
schnell dorthin gebracht. Sie sind alle bei C. [d.h. beim Beschuldigten 2] … ich
habe vor, sie zurückzubringen" (cl. 41 pag. 13.3.0.3132 i.V.m. 13.3.0.3216), geht
die Anklagebehörde davon aus, der Beschuldigte 2 habe spätestens ab diesem
Zeitpunkt bis zu seiner Verhaftung am 11. November 2008 in seiner Wohnung,
versteckt im Bettsofakasten, Propagandamaterial des ZDNAA aufbewahrt.
Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten 2 kamen dort 33 Exempla-
re der Zeitschrift "Dorbeen” (Nr. 1 bis 32 sowie Nr. 36), ein Flugblatt des ZDNAA,
Publikationsabteilung, für die Bestellung von Büchern mit dem Vermerk "EE. in Y.,
E-mail Adresse 20” und ein Exemplar des Manifestes "Re Nasin Nr. 1” sowie Brie-
fe mit Anweisungen und Informationen von MulIah Krekar an seinen Bruder, den
Beschuldigten 1, zum Vorschein (HD S46).
Der Beschuldigte 2 bestätigte in der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft
vom 9. Januar 2009 (cl. 43 pag. 13.4.0.467 ff.), dass der Beschuldigte 1 diese Sa-
chen zu ihm gebracht habe, vielleicht, damit er sie aufbewahre, weil er vielleicht
Angst vor der Polizei gehabt habe. Später machte er hierzu keine Angaben mehr.
Der Beschuldigte 1 machte hierzu keine Aussagen (cl. 41 pag. 13.3.0.3132).
b) Das Verstecken von Propagandamaterial für die Gruppierung Al-Qaïda oder ei-
ne ähnliche Gruppierung im Sinne von Art. 1 der Al-Qaïda-Verordnung, aber logi-
scherweise auch für einen ihrer Exponenten oder Unterstützer, gilt als Förderung
einer Propagandaaktion im Sinne von Art. 2 der Al-Qaïda-Verordnung. Es handelt
sich hierbei um einen Beitrag, der zwar die praktischen Erfolgschancen der Pro-
pagandaaktion erhöhen kann und damit für dieselbe kausal ist (FORSTER, Basler
Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 25 StGB N. 8), nicht aber direkt die verbre-
cherische Tätigkeit der kriminellen Organisation fördert. Der teilnehmende Beitrag
fällt unter die gleiche Strafnorm wie die Propaganda (vorne E. B.1.2.9). Er ist so-
mit selber Tat im Sinne von Art. 2 Al-Qaïda-Verordnung und nicht bloss Teilnah-
me. Aufgrund des zur Konkurrenz zu Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB Gesagten geht
die Tat allerdings im Dauerdelikt gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB auf.
- 58 -
1.4.6 Im Ergebnis steht in objektiver Hinsicht fest, dass der Beschuldigte 2 in der Zeit
vom 31. Dezember 2007 bis zum 11. November 2008 für die Ziele der Kern-Al-
Qaïda Propagandaaktionen für Gewalttaten gegen Leib und Leben durchgeführt
und gefördert hat. Mit seinem Handeln bewirkte er eine Stärkung des verbrecheri-
schen Potenzials dieser Terrororganisation. Seine Einträge und Kommentare er-
folgten zwecks Durchsetzung von Wertvorstellungen auf einer "belehrenden", reli-
giösen Webseite. Sie nehmen zum Teil (vgl. vorne E. B.1.4.4b/bb) direkten Bezug
zu einem offensichtlich zu Selbstmordattentaten (Terrorismus) animierenden Film;
das Einrichten eines Links sollte einem grösseren Publikum davon Kenntnis ver-
schaffen. Diese Handlungen sind ein wahrnehmbares Handeln, welchem in sub-
jektiver Hinsicht nur die Absicht zugrundeliegen kann, bei beliebigem Publikum
(dem geneigten oder zufälligen Leser der Seite) für die propagierten Gedanken
und Werte sowie für die gegen Andersdenkende anzuwendenden, gegen Leib
und Leben gerichteten Mittel zu werben, um die Leser für die Sache zu gewinnen
oder in ihren Überzeugungen zu bestärken. Ein solches Handeln stellt nicht bloss
eine Propagandaaktion im Sinne von Art. 2 der Al-Qaïda-Verordnung dar, sondern
bewirkt eine Stärkung des verbrecherischen Potenzials und ist damit eine Unter-
stützung der verbrecherischen Tätigkeiten der kriminellen Organisation Al-Qaïda
im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte 2 hat somit den ob-
jektiven Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation erfüllt.
1.4.7 Wissentliches und willentliches Handeln ist aufgrund der vom Beschuldigten 2 im
Internet publizierten Einträge und Kommentare unzweifelhaft. Soweit der Beschul-
digte 2 einwendet, er habe meistens Texte in anderen Internetseiten gesucht und
ohne Kenntnis des Inhalts kopiert, er könne nicht arabisch schreiben (cl. 46
pag. 13.4.0.1454, 13.4.0.1466 f., 13.4.0.1470), handelt es sich – soweit mit den
mangelnden Arabischkenntnissen Nichtwissen behauptet wird – offensichtlich um
eine Schutzbehauptung. Die über längere Zeit hinweg vorgenommenen, gleichar-
tigen Handlungen erfolgten zielgerichtet und können aufgrund ihres Sinngehalts
nicht das Ergebnis eines zufälligen Handelns sein. Der Beschuldigte 2 gab über-
dies auf die Frage, wie er die von ihm kopierten Texte gesucht habe, zu, dass er
Arabisch lesen könne und einige Wörter auch verstehe (cl. 46 pag. 13.4.0.1455).
Er gab weiter an, einen von einer arabischen Webseite kopierten Text verstanden
zu haben (cl. 46 pag. 13.4.0.1468). In einer späteren Einvernahme erklärte er, in
der Schule Arabischunterricht genossen zu haben, er könne Arabisch schriftlich
(cl. 48 pag. 13.4.0.2081). Damit ist davon auszugehen, dass er die von ihm in ara-
bischer Sprache publizierten Texte im Wesentlichen verstand. Selbst wenn dem
nicht so wäre, steht fest, dass er die zahlreichen in kurdischer Sprache – seiner
Muttersprache – veröffentlichten Texte verstand. Am subjektiven Tatbestand än-
dert sich daher nichts, wenn das Sprachverständnis nicht bei allen Einträgen vor-
handen gewesen sein sollte. Soweit es sich um Videodateien oder Links zu sol-
chen handelt, ist der Einwand mangelnden Sprachverständnisses unbehelflich.
- 59 -
Der Beschuldigte 2 gab zu, den Inhalt verschiedener von ihm publizierter Videos
zu kennen; er habe die Videos publiziert, um sie den Leuten zu zeigen; er habe
sie publiziert, damit gezeigt werde, was im Irak laufe (cl. 46 pag. 13.4.0.1443 f.,
13.4.0.1445 f.). Sein diesbezügliches Handeln erfolgte somit willentlich und wis-
sentlich. Laut eigener Aussage handelte der Beschuldigte 2 auch beim Aufbewah-
ren von Propagandamaterial mit Wissen und Willen (vgl. cl. 77 pag. 13.4.0.2400).
1.4.8 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 2 wegen Unterstützung einer kriminellen
Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
2. Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259
StGB)
2.1 Anklagevorwurf
2.1.1 Beschuldigter 1 (Anklagepunkt I.A.10)
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 1 vor, er habe als Administrator
vier vom Beschuldigten 2 am 31. Dezember 2007 sowie am 10. Februar, 10. Juli
und 6. Oktober 2008 auf www.dorbeen.org vorgenommene Einträge zugelassen.
Der Anklagevorwurf erfolgt unter dem Anklagepunkt I.A und dient gleichzeitig zur
Umschreibung des Vorwurfs, Art. 260ter StGB verletzt zu haben (vorne E. B.1.1.1).
Ein entsprechender rechtlicher Würdigungsvorbehalt des Gerichts erübrigte sich.
2.1.2 Beschuldigter 2 (Anklagepunkt II.B)
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 2 (zusammengefasst) vor, auf
www.dorbeen.org die folgenden Texte oder Einträge publiziert zu haben:
am 31. Dezember 2007 unter dem Benutzernamen "P." den Eintrag "Verbrennt
das Land unter den Füssen der Juden und ihren Verbündeten. Vernichtet ihre
Armeen" als Antwort auf eine Meldung des Administrators dorbeen mit dem Ti-
tel "Aufklärung des Bataillons Salah Aldenn Ayoubi über die tapfere Operation
im Gebiet Garmik";
am 10. Februar 2008 unter dem Benutzernamen "T." den Text: "Allah, nehme
uns heute und nicht später als Mujaheddin auf! Der Stolz für Allah, seinen Pro-
pheten und die Muslime. Tötet sie! Sie sind ein Krebs für diese Nation." Der
Text stand als Antwort unter einer vom Administrator dorbeen publizierten
Nachricht über einen Anschlag eines Selbstmordattentäters, der in seinem mit
Sprengstoff beladenen Fahrzeug südwestlich von Kirkuk unterwegs gewesen
sei und sich zwischen einer Patrouille in die Luft gesprengt habe, wobei ein
Führer der Al-Sahwa getötet und zwei Leibwächter verletzt worden seien;
- 60 -
am 10. JuIi 2008 unter dem Benutzernamen "T." den Text: "Allah ist gross
[sechsmal wiedergegeben]! Die Löwenmänner des Islams. Allah ist gross, die
Löwenmänner von Ansar. Allah ist gross, die Löwenmänner vom islamischen
Staat, mögen eure Hände heil sein. Möge der mächtige Gott und seine Engel
euch helfen... Hört nie auf, sie zu töten! So Gott will, werden wir euch in unse-
ren Gebeten erwähnen. Allah ist gross [sechsmal wiedergegeben]." Dieser Text
stand als Antwort unter einer vom Administrator dorbeen publizierten Nachricht,
wonach es durch ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug einem Märtyrer ge-
lungen sei, sich zwischen einer Kolonne der irakischen Armee in die Luft zu
sprengen, wobei sechs Angehörige der irakischen Armee getötet und achtund-
zwanzig weitere verletzt worden seien;
am 6. Oktober 2008 unter dem Benutzernamen "T." unter einer Foto von Nike-
Turnschuhen mit dem arabischen Schriftzug "Allah": "Möge Gott euch vernich-
ten. Möge Gott euch entehren. Möge Gott uns helfen, um euer Haupt von eu-
rem dreckigen Körper zu trennen. Das ist ein Krieg gegen den Islam."
2.2 Allgemeines zum Rechtlichen
2.2.1 Nach Art. 259 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld-
strafe bestraft, wer öffentlich zu einem Verbrechen auffordert.
2.2.2 Aufforderung ist ein auf Beeinflussung anderer Menschen gerichteter kommunika-
tiver Akt, also eine menschliche Handlung, welche nach allgemeiner Anschauung
die Funktion hat, anderen Menschen etwas mitzuteilen und dadurch deren Han-
deln zu bestimmen. Sie muss eine gewisse Eindringlichkeit aufweisen und geeig-
net sein, Stimmungen und Triebe der Massen zu beeinflussen (BGE 99 IV 92, 95;
BGE 97 IV 104, 106). Wer über Internet zu Handlungen aufruft, muss sich entge-
genhalten lassen, dass die Botschaft als ernsthaft und eindeutig aufgefasst wer-
den kann (FIOLKA, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 259 StGB N. 13).
Öffentlich ist die Aufforderung, wenn wenigstens die Möglichkeit besteht, dass ein
Dritter von ihr Kenntnis nimmt (FIOLKA, a.a.O., Art. 259 StGB N. 8), jedoch ist nicht
erforderlich, dass sie überhaupt wahrgenommen wird (FIOLKA, a.a.O., Art. 259
StGB N 11). Gegenstand der Aufforderung muss, um den Tatbestand gemäss Ab-
satz 1 zu erfüllen, ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB sein.
2.2.3 Wie vorne in E. B.1.2.8 und B.1.2.9 dargestellt, ist das Organisieren von Propa-
gandaaktionen zur Unterstützung terroristischer Handlungen von Terrororganisa-
tionen tatbestandsmässig im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Soweit die
Tat gleichzeitig den Tatbestand von Art. 259 Abs. 1 StGB erfüllt, ist dessen Ver-
hältnis zu Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu klären. Beide Tatbestände sind im
Zwölften Titel des Strafgesetzbuchs, der von "Verbrechen und Vergehen gegen
den öffentlichen Frieden" handelt, geregelt. Weil der öffentliche Friede grundsätz-
- 61 -
lich durch alle Normen des Strafrechts geschützt wird, stellt er kein selbstständi-
ges Rechtsgut dar. Vielmehr erhalten durch Art. 259 StGB die Rechtsgüter der
Normbrüche, zu welchen aufgerufen wird, und durch Art. 260ter StGB die durch
Gewalt- und Bereicherungsverbrechen bedrohten Rechtsgüter zusätzlich einen
präventiven Schutz (FIOLKA, a.a.O., Art. 259 StGB N. 6; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter
StGB N. 4). Soweit auch Art. 259 StGB auf Gewalt- und Bereicherungsverbrechen
hinzielt, was mit dessen Absatz 1 der Fall sein kann, und im konkreten Fall gleich-
zeitig die Tatbestandselemente von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt sind, be-
steht daher unechte Konkurrenz. Dementsprechend wird Art. 259 Abs. 1 StGB in
einer solchen Konstellation durch Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB konsumiert.
2.3 Sachverhalt und Subsumtion betreffend den Beschuldigten 1
2.3.1 Der hier zu prüfende Vorwurf wurde dem Beschuldigten 1 erstmals in der schriftli-
chen Schlusseinvernahme vom 5. September 2013 vorgehalten, nachdem das
Verfahren am 27. September 2012 – dem Tag der (ersten) Anklageerhebung –
auf diesen ausgedehnt worden war (vgl. Prozessgeschichte Bst. D, H; E. A.1.2.3).
Der Beschuldigte 1 äusserte sich in der Schlusseinvernahme nicht zum Vorwurf
(cl. 81 pag. 13.3.0.4171). Auch in der Hauptverhandlung äusserte er sich nicht.
2.3.2 Der Beschuldigte 1 ist nicht als Autor der inkriminierten Internetbeiträge angeklagt,
sondern als Administrator von www.dorbeen.org, der die Einträge zugelassen und
damit zu verantworten habe. Zudem geht aus der Aussage des Beschuldigten 2 in
der Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei vom 19. Dezember 2008 her-
vor, dass der Beschuldigte 1 zwar das Konto unter dem Namen "P." für ihn eröff-
net, aber selber keine Meldungen unter diesem Namen ins Internet gestellt hat
(cl. 42 pag. 13.4.0.170 f.). Der Beschuldigte 1 seinerseits gab bereits in der Ein-
vernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 27. November 2008 zu, dass er den
Moderatorenaccount "P." für seinen Bruder, den Beschuldigten 2, erstellt und ihm
die Berechtigung des Moderators erteilt hat (cl. 31 pag. 13.3.0.18). In der Einver-
nahme durch die Bundeskriminalpolizei vom 16. Dezember 2008 gab er an, er sel-
ber habe nie Einträge unter diesem Namen auf www.dorbeen.org oder auf "pal-
talkScene" gemacht (cl. 32 pag. 13.3.0.256), er wisse nicht genau, wer "P." sei
(cl. 32 pag. 13.3.0.261). Am 10. März 2009 (cl. 34 pag. 13.3.0.884), 16. Septem-
ber 2009 (cl. 37 pag. 13.3.0.1741), 17. November 2009 (cl. 38 pag. 13.3.0.1943),
4. Dezember 2009 (cl. 38 pag. 13.3.0.2121 ff.), 6. Juni 2011 (cl. 39 pag.
13.3.0.2405) und 27. April 2012 (cl. 75 pag. 13.3.0.3659) äusserte er sich auf ent-
sprechende Fragen nicht mehr. Bezüglich des Benutzernamens "T." sagte der Be-
schuldigte 1 in der Einvernahme vom 16. Dezember 2008 aus, er wisse nicht, wer
diesen Namen verwende (cl. 32 pag. 13.3.0.258). In den späteren Einvernahmen
(cl. 38 pag. 13.3.0.2121 ff.; cl. 75 pag. 13.3.0.3666 f. [Schlusseinvernahme])
machte der Beschuldigte 1 keine Angaben zur Sache.
- 62 -
2.3.3 Die Folge des vorne in E. B.2.2.3 dargestellten Konkurrenzverhältnisses ist, dass
in Bezug auf Art. 259 Abs. 1 StGB kein zusätzlicher Schuldspruch erfolgen kann.
Ein allfälliger Schuldspruch würde in jenem nach Art. 260ter StGB aufgehen.
2.4 Sachverhalt und Subsumtion betreffend den Beschuldigten 2
2.4.1 Der Beschuldigte 2 äusserte sich in der Hauptverhandlung nicht zum Vorwurf.
2.4.2 a) Dem Beschuldigten 2 wird vorgeworfen, am 31. Dezember 2007 unter dem
Benutzernamen "P." via die IP-Adresse 21 folgenden Kommentar auf www.dor-
been.org publiziert zu haben (Anklageschrift S. 108): "Ihr, Jungen des Islams!
stellt vor eure Augen die Körperteile der Kinder, die Schreie der Geliebten und das
Stöhnen der Greise! Lasst den Vulkan der Wut explodieren! Brennt das Land un-
ter den Füssen von Juden und Ihren Verbündeten! Vernichtet ihre Armee! Zerstört
ihre Einheiten! Schiesst ihre Flugzeuge ab! Lauert ihnen auf der Stelle auf! Berei-
tet den Hinterhalt in den Häusern, den Tälern und die Kurven vor! Schützt euch in
der Nacht und verwandelt ihren Morgen zu Feuer! Lasst eure Parole und den
Hochruf in den Kämpfen «Allah ist gross, Religion des Gottes ist überlegen» sein".
Dieser Kommentar sei vom Beschuldigten 2 als Antwort gesetzt worden auf eine
Meldung des Administrators "dorbeen" mit dem Titel "Aufklärungen des Bataillons
Salah Aldenn Ayoubi über die tapfere Operation im Gebiet Garmik", wonach Trup-
pen der Organisation IStI einen Stützpunkt der PUK (Patriotische Union Kurdistan)
in Garmik/Irak eingenommen hätten.
In der delegierten Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei vom 2. März
2009 gab der Beschuldigte 2 grundsätzlich zu, unter dem Namen "P." publiziert zu
haben. Zum konkreten Text "Ihr, Jungen des Islams! ..." sagte er, nicht zu wissen,
wer ihn geschrieben habe (cl. 46 pag. 13.4.0.1452, 13.4.0.1463 ff.). In der Einver-
nahme durch die Bundesanwaltschaft vom 25. März 2009 gab er an, den Text ko-
piert und publiziert zu haben (cl. 47 pag. 13.4.0.2007). In den späteren Einver-
nahmen durch die Bundesanwaltschaft machte er zum Thema keine Aussagen
mehr (cl. 48 pag. 13.4.0.2071 ff; cl. 77 pag. 13.4.0.2408).
Zugeständnisse, Nichtwissen und Bestreitungen wechseln beim Beschuldigten 2
auch bei diesem Vorwurf ab. Konkrete Anhaltspunkte bezüglich einer anderen Ur-
heberschaft dieses Interneteintrags liegen jedoch nicht vor. In Würdigung der Be-
weislage und des Aussageverhaltens steht fest, dass der Beschuldigte 2 den inkri-
minierten Text ins Internet gestellt und somit veröffentlicht hat (vgl. E. B.1.4.3c).
b) Bezüglich der weiteren Vorwürfe, wonach der Beschuldigte 2 jeweils unter dem
Benutzernamen "T." auf der Internetseite www.dorbeen.org öffentlich zu Verbre-
chen oder zur Gewalttätigkeit aufgefordert habe (10. Februar 2008: "Allah, nehme
uns heute und nicht später als Mujaheddin auf! Der Stolz für Allah, seinen Prophe-
- 63 -
ten und die Muslime. Tötet sie! Sie sind ein Krebs für diese Nation" [cl. 47
pag. 13.4.0.1892]; 10. Juli 2008: "Hört nie auf, sie zu töten!" [cl. 46 pag.
13.4.0.1679]; 6. Oktober 2008: "Möge Gott uns helfen, um euer Haupt von eurem
dreckigen Körper zu trennen" und "Das ist ein Krieg gegen den Islam" [cl. 47
pag. 13.4.0.1888]), gestand der Beschuldigte 2 in der an die Bundeskriminalpoli-
zei delegierten Einvernahme vom 2. März 2009 seine Urheberschaft in allen drei
Fällen ein (cl. 46 pag. 13.4.0.1453, ...1469, ...1470). In der delegierten Einver-
nahme vom 26. Januar 2009 hatte er noch gesagt, nichts zu wissen (cl. 44
pag. 13.4.0.928). In der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom
25. März 2009 war er geständig (cl. 47 pag. 13.4.0.2008). In der Schlusseinver-
nahme vom 26. April 2012 äusserte er sich nicht mehr (cl. 77 pag. 13.4.0.2408).
Aufgrund der Gesamtbeurteilung seiner Aussagen steht fest, dass der Beschuldig-
te 2 die inkriminierten Texte ins Internet gestellt, also veröffentlicht, hat (vgl.
E. B.1.4.3c).
2.4.3 Wie in E. B.2.2.3 dargestellt, erfüllen diese Handlungen gleichzeitig auch alle Tat-
bestandsmerkmale des Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der Dauerdelikt ist und von
dem die in diesem Punkt angeklagten Sachverhalte miterfasst sind (E. B.1.2.7).
Ein Schuldspruch nach Art. 259 Abs. 1 StGB entfällt daher (vorne E. B.1.4.4c).
3. Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB)
3.1 Anklagevorwurf
3.1.1 Beschuldigter 1 (Anklagepunkt I.E)
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 1 vor, er habe in Basel und an-
derswo im Zeitraum vom 18. Dezember 2007 bis 14. August 2008 Videos, welche
grausame Gewalttätigkeiten gegenüber Menschen eindringlich darstellen würden,
einerseits eingeführt, indem er diese Videos ausnahmslos von ausländischen In-
ternetseiten heruntergeladen habe, und andererseits hergestellt, indem er diese
Videos auf seinem Notebook Medion und auf seinem PC Sonic gespeichert habe.
Im Einzelnen geht es dabei um folgende Filmszenen (Anklageschrift S. 85–88):
a) Videodatei "22": Eine Mine wird unter einer Strasse angebracht. Ein Auto fährt
darüber und explodiert, die Insassen fliegen in die Luft. Dies wird mehrere Male
gezeigt, die in die Luft fliegenden Opfer werden mit Kreisen umrahmt.
b) Videodatei "23": Sie enthält die Titelzeile: "Islamischer Staat im Irak in der Pro-
vinz Mosuf". Unter einer Porträtfoto steht: "Die Stimme des Märtyrers des Islami-
schen Staates Abu Musaab Al Zarqawi". In einem gesprochenen Text erinnert Al
Zarqawi an die Ehre der sunnitischen Frauen in der Stadt Tel-Afar, die beschmutzt
- 64 -
worden sei, und daran, dass man sich dafür rächen müsse. Nach Bildsequenzen
sowie geschriebenen und gesprochenen Texten folgt eine Filmsequenz. Darin
sieht man drei Männer, die aus nächster Nähe vor einer Mauer erschossen wer-
den, es wird mehrfach von vorne auf sie geschossen, sie machen Abwehrbewe-
gungen mit den Händen und flehen offensichtlich um ihr Leben. Einer muss noch
warten, während die anderen schon erschossen werden. Den gefilmten Personen
wird noch Zeit gelassen, zu flehen, während sie schon genau wissen, was auf sie
zukommt. Danach werden ausführlich ihre Ausweise gezeigt.
c) Viedeodatei "24": Erste Szene: Ein Mensch wird aus dem Kofferraum eines Au-
tos geholt. Man hört, wie jemand schreit: "Komm' und nimm ihn raus!" Während
zwei Menschen gefesselt auf dem Boden sitzen, hält eine Person eine Rede und
sagt dann, dass die Strafe für diejenigen, die Gott bekämpften, die Tötung und
das Abhacken ihrer Hände und Füsse sei. Weiter sagt sie: "Eure Brüder im Isla-
mischen Staat Irak konnten diese zwei Personen festnehmen." Es folgen Hochru-
fe der danebenstehenden Personen: "Allah ist gross". Gleichzeitig zielen zwei
Personen mit Schusswaffen auf die Hinterköpfe der gefesselt am Boden sitzenden
Menschen und erschiessen diese. Zweite Szene: In einem Graben wird mit Holz
ein Feuer entzündet. Eine vermummte Person sagt, dass sie die drei von diesem
Häuflein, die eine grässliche Tat ausgeführt hätten, hätten festnehmen können.
Dann schwört sie bei Gott, dass sie kein Mitleid mit ihnen hätten und dass sie sie
im Feuer verbrennen lassen würden. Man sieht mehrere lebende Personen, die
mit verbundenen Augen auf dem Boden knien und mit einer brennbaren Flüssig-
keit übergossen werden. Diese wird in der Folge angezündet, wobei die daneben-
stehenden Männer "Allah ist gross" rufen. Dann werden die Personen, offensicht-
lich noch lebend, in den Graben gestossen, wo sie verbrennen.
d) Videodatei "… [Arabisch].fIv" (deutsche Übersetzung: "Unsere Brüder die Schii-
ten und ihre Liebe zu den Sunniten"): Erste Szene: Nach dem Vermerk "Dieses
Video beinhaltet Tötungsszenen. Not suitable for women and children" sieht man,
wie ein Autofahrer einen Gefangenen aus dem Kofferraum seines parkierten Wa-
gens holt. Der Gefangene wird mit auf dem Rücken gefesselten Händen und ver-
bundenen Augen in ein Wäldchen neben einer Strasse geführt, wo er auf den Bo-
den sitzen muss. Der Fahrer schlägt ihn und gibt ihm einen Tritt. Dann geht er
weg, holt eine Waffe und schiesst damit auf den Gefangenen. Das noch lebende
Opfer wird der Länge nach in einen niederen Graben gelegt. Der Fahrer schiesst
ein weiteres Mal auf das Opfer und schüttet dann Erde darüber. Texte über den
einzelnen Sequenzen besagen: "Lernen Sie, wie Sie bei einem Ausflug einen
Sunniten im Irak töten. Versuchen Sie die englische Kaltblütigkeit zu besitzen.
Respektieren Sie den, den Sie töten… Erinnern Sie ihn an Gott und seine Strafen.
Vergessen Sie nicht, ihm Ohrfeigen und Fusstritte zu geben… Nehmen Sie Ihre
Waffe. Beeilen Sie sich nicht, denn Sie sind bei einer Gottesverehrung… Kehren
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Sie zu den Fatwas von Al-Sisitani über Begraben von Nichtmuslimen zurück. Ihn
lebendig zu begraben ist Haram. Töten Sie ihn gut. Ihnen gehört dann das Para-
dies. Gott begnadigt seine Geschöpfe, wenn sie eine Arbeit beherrschend vollen-
den...". Zweite Szene: Drei vollverschleierte Frauen knien auf dem Boden und
werden erschossen. Danach werden sie vom Mann, der sie erschossen hat, mit
Heu bedeckt. Bildüberschriften dieser Sequenz besagen: "Versuchen Sie das Ge-
schlecht der Opfer zu wechseln, damit es Ihnen nicht langweilig wird. So Gott will.
Sie können jetzt sehr gut zielen. So Gott will. Drei ungläubige Frauen auf einmal."
Nach der Erschiessung: "Versuchen Sie, diesen schönen Anblick zu geniessen".
Als der Mann die Frauen mit Heu bedeckt, lautet die Bildüberschrift: "Bewahren
Sie Ihre Kaltblütigkeit und denken Sie an das Paradies". Die abschliessende Bild-
legende lautet: "Möge Gott unsere Märtyrer begnadigen. Die Löwen von Mesopo-
tamien werden den Abschaum des Verrats verfolgen, egal wohin sie gehen".
e) Videodatei "25": Zwei Personen werden, offensichtlich noch lebend, an den
Handgelenken gefesselt und so an einer Brücke aufgehängt. Danach werden sie
von einem unterhalb der Brücke stehenden Mann erschossen.
Der Beschuldigte 1 hat sich dazu in der Hauptverhandlung nicht geäussert.
3.1.2 Beschuldigter 2 (Anklagepunkt II.C)
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 2 vor, er habe in Basel im Zeit-
raum vom 23. Juli 2007 bis 5. November 2008 Videos, welche grausame Gewalt-
tätigkeiten gegenüber Menschen eindringlich darstellen würden, eingeführt, indem
er die Videos ausnahmslos von ausländischen Internetseiten heruntergeladen ha-
be, hergestellt, indem er die Videos auf seinem Notebook HP gespeichert habe,
und Dritten zugänglich gemacht, indem er seine damalige Partnerin teilweise die
Videos habe mitschauen lassen, während er diese selber angeschaut habe. Im
Einzelnen geht es dabei um folgende Filmszenen (Anklageschrift S. 109–111):
a) Videodatei "26": Neun Männer stellen sich als Soldaten der irakischen Armee
mit ihrem militärischen Rang und Namen vor und erklären, dass das, was man mit
ihnen mache, mit Verrätern gemacht werde. Auf einem eingeblendeten Balken ist
zu lesen: "Verhaftung von neun Soldaten der Sondereinheiten des Innenministeri-
ums. Ist das nicht eine Lektion für ihre Kameraden? Sie sollen es bereuen." An-
schliessend wird gezeigt, wie diese Männer mit verbundenen Augen vor einem
Hinrichtungskommando knien und einer nach dem anderen von hinten erschos-
sen wird. Da offenbar noch nicht alle tot sind, wird den Opfern noch ein "Gnaden-
schuss" verpasst. Am Anfang und am Ende des Videos werden die Symbole der
Organisation IStl und der AI Furqan Medienproduktionsstelle gezeigt.
b) Videodatei "22": Inhalt wie beim Beschuldigten 1 (vorne E. B.3.1.1a).
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c) Videodatei "27": Es wird ein jüngerer Mann gezeigt, der sein Gesicht der Kame-
ra zuwendet, am Boden kauert, seine Hände auf dem Kopf falten und sie dann für
einige Sekunden gestreckt vor sich hin halten muss, worauf er von einem hinter
ihm stehenden Mann mit mehreren Schüssen in den Kopfbereich getötet wird. Der
Mann schiesst noch auf das Opfer, als es bereits am Boden liegt. Es werden ver-
schiedene Schriftzüge eingeblendet: "So ist der Zustand der Abtrünnigen. Demü-
tigung im Leben, Schande und Feuer im anderen Leben"; "Ausführen von Gottes
Urteil gegen die Abtrünnigen." Am Schluss werden das Symbol der "AI Furqan
Medienproduktionsstelle" mit dem Text "Mit einem Gruss, eure Brüder in: AI Fur-
qan Medienproduktion" sowie das Symbol des IStl eingeblendet.
d) Videodatei "28": Erste Szene: Eine Enthauptung wird gezeigt. Ein Mann liegt
auf dem Bauch, seine Augen sind verbunden und seine Hände auf dem Rücken
zusammengebunden. Er wird von einem über ihm stehenden Mann mit einem
Messer geköpft. Der abgetrennte Kopf wird auf den Rücken des Opfers gelegt,
wobei das Gesicht ganz sichtbar wird. Die Szene ist untermalt von Musik mit Ge-
sang, dazu wird der Text eingeblendet: "Die Durchführung der Strafe Gottes ge-
gen einen Abtrünnigen der irakischen Armee, Gott verfluche sie." Zweite Szene:
Die Exekution von vier Männern wird gezeigt. Diese sind nur mit Unterhosen be-
kleidet und knien mit auf dem Rücken gefesselten Händen auf dem Boden. Einer
nach dem anderen wird von hinten durch eine Person erschossen. Dazu wird der
Text eingeblendet: "Die Medienabteilung der Armee der Ansar al Sunna". Die Se-
quenz wird von Musik mit Gesang untermalt. Dritte Szene: Es wird eine weitere
Exekution gezeigt, bei der ein Mann mit auf dem Rücken gefesselten Händen zu-
erst der Kamera präsentiert wird. Danach wird er mit dem Bauch nach unten zu
Boden gedrückt und durch einen über ihm stehenden, dann auf ihm knienden
Mann geköpft. Der abgetrennte Kopf wird mit geöffneten Augen und geöffnetem
Mund auf dem Rücken des Getöteten platziert. Auch diese Szene ist von Musik
mit Gesang untermalt. Dazu wird folgende Botschaft eingeblendet: "Die Durchfüh-
rung der Strafe Gottes gegen einen Abtrünnigen, der zugegeben hat, unsere mus-
limischen Schwestern den Amerikanern ausgeliefert zu haben. Gott verfluche ihn."
Der Beschuldigte 2 hat sich dazu in der Hauptverhandlung nicht geäussert.
3.2 Allgemeines zum Rechtlichen
3.2.1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorfüh-
rungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu ha-
ben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstel-
len und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen,
herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, über-
lässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld-
strafe bestraft (Art. 135 Abs. 1 StGB). Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
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Geldstrafe wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Abs. 1, soweit
sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über
elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt (Art. 135 Abs. 1bis StGB).
3.2.2 Erfasst von Art. 135 StGB sind alle in Frage kommenden Bild- und Tonträger;
Schriften sind ausgenommen (HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 3. Aufl., Ba-
sel 2013, Art. 135 StGB N. 10 f.). Nur grausame Gewalttätigkeiten gegen Men-
schen oder Tiere, eindringlich dargestellt, sind tatbestandsmässig. Gewalttätigkeit
ist aktive, aggressive physische Einwirkung. Insbesondere das Hinrichten und Ab-
schlachten von Menschen oder Leichenschändungen gehören dazu (HAGENSTEIN,
a.a.O., Art. 135 StGB N. 22). Als eigentliche Einschränkung des Tatbestands wirkt
das Kriterium der Grausamkeit. Als grausam gilt nach der Botschaft eine Gewalt-
tätigkeit dann, wenn sie in der Realität für das Opfer besonders schwere körperli-
che oder seelische Leiden mit sich brächte. Oft wird diese Wirkung nicht bloss
durch einmalige, sehr intensive Gewalt, sondern durch die besondere, ausgefalle-
ne Art, die Dauer oder die Wiederholung der Gewaltanwendung hervorgerufen.
Sie setzt ausserdem einen jeder menschlichen Regung baren Gewalttäter voraus.
Die Eindringlichkeit der grausamen Darstellung als weiteres Merkmal fordert, dass
die Darstellung geeignet ist, in das Bewusstsein des Betrachters einzudringen.
Diese Einprägsamkeit braucht nicht unbedingt mit einer wiederholten, länger dau-
ernden Darstellung verbunden zu sein. Auch eine einmalige, intensive Darstellung
kann als eindringlich gelten (BBl 1985 II 1009, 1046). Die Strafkammer verneinte
im Entscheid SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 (in den in TPF 2008 80 nicht veröffent-
lichten E. 6.2.2 ff.) unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.311/2004
vom 11. Oktober 2004 E. 5.2.1 die Strafbarkeit von Filmen, die im Zweifel mit Bil-
dern einer Kriegsreportage oder einem Beitrag zum aktuellen Tagesgeschehen
vergleichbar sind. In Bezug auf die Handlungsweisen erklärte das Bundesgericht
das Herunterladen ausländischer Internetseiten und Kopieren auf einen Datenträ-
ger nicht nur als "Beschaffen" im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB mit nachfol-
gendem Besitz, sondern als "Herstellen" im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB straf-
bar (BGE 131 IV 16 E. 1.4 f.; bestätigt in den Urteilen 6B_289/2009 vom 16. Sep-
tember 2009 E. 1.4.6 [unter Einbezug der Kritik in der Literatur, zitiert bei HAGEN-
STEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 43 ff.] und 6B_162/2010 vom 16. März 2010).
3.2.3 Gemäss BGE 125 IV 206 E. 3c fällt Art. 135 StGB nicht unter das Medienstraf-
recht. Art. 28 StGB ist somit nicht anwendbar.
3.2.4 Die Frage nach dem geschützten Rechtsgut ist schwer zu beantworten; in den ge-
setzgeberischen Vorarbeiten wird sie kaum von derjenigen nach der Verwerflich-
keit des Tuns getrennt (TRECHSEL/FINGERHUTH, in: Trechsel/Pieth, Praxiskom-
mentar, Art. 135 StGB N. 2; DUPUIS, a.a.O., Art. 135 StGB N. 2). Mit STRATEN-
WERTH/JENNY/BOMMER (Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl.,
- 68 -
Bern 2010, § 4 N. 90) ist unter Hinweis auf die Botschaft (Botschaft des Bundes-
rats vom 26. Juni 1985 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbu-
ches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben,
gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie], BBl 1985 II 1009, 1047) in den Vor-
dergrund zu stellen, dass Gewaltdarstellungen beim Betrachter die Bereitschaft
erhöhen können, selbst gewalttätig zu agieren oder doch die Gewalttätigkeit ande-
rer gleichgültig hinzunehmen (so auch DUPUIS, a.a.O., Art. 135 StGB N. 1). Letz-
ten Endes gehe es um eine abstrakte Gefährdung von Leib und Leben (STRATEN-
WERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., § 4 N. 90; DUPUIS, a.a.O., Art. 135 StGB N. 2; vgl.
TPF 2008 80 unveröffentlichte E. 6.2.1). Mithin zielt Art. 135 StGB letztlich auch
auf Gewaltverbrechen hin. Im Lichte des zu Art. 259 StGB Ausgeführten (vorne
E. B.2.2.3) ist daher festzuhalten: Soweit gleichzeitig die Tatbestandselemente
von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt sind, besteht unechte Konkurrenz.
Art. 135 StGB wird demzufolge durch Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB konsumiert.
3.3 Sachverhalt und Subsumtion betreffend die Beschuldigten 1 und 2
Von einer materiellen Prüfung dieser Anklagepunkte ist abzusehen: Aufgrund des
vorstehend dargestellten Konkurrenzverhältnisses kann gegen die beiden Be-
schuldigten in Bezug auf Art. 135 StGB kein zusätzlicher Schuldspruch erfolgen;
ein allfälliger Schuldspruch ginge in jenem nach Art. 260ter StGB auf.
4. Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB)
4.1 Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten 2 (Anklagepunkt II. D.)
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 2 vor, er habe am 26. Mai 2008
um 18:21 Uhr in Basel unter seinem Benutzernamen "BB." vorsätzlich im Internet-
forum www.dorbeen.org einen öffentlich zugänglichen Eintrag getätigt mit dem
Text "Einführung; diverses; Geschenk für die USA aus dem Irak; Photo: Erfreut
euch am Anblick dieser Fotos von Köpfen und Beinen der Kreuzfahrer". Im An-
schluss werden Fotos von Soldaten in Uniform und in Zivil mit Verletzungen veröf-
fentlicht, nämlich
7 verstümmelte Personen auf einem Operationstisch mit Grossaufnahmen der
Verletzungen;
8 Personen mit Gesichtsverletzungen;
5 Aufnahmen von Gesichtern und Körperteilen mit schweren Verbrennungsnar-
ben;
26 Aufnahmen von Personen mit Prothesen, fehlenden Extremitäten oder Ge-
sichtsteilen;
10 Aufnahmen von verstümmelten Personen;
- 69 -
eine Aufnahme von aufgereihten Särgen mit der US-Fahne.
4.2 Allgemeines zum Rechtlichen
4.2.1 Nach Art. 261bis Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld-
strafe bestraft, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen
wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft.
4.2.2 Eine religiöse Gruppe ist gekennzeichnet durch eine gemeinsame Glaubensorien-
tierung. Die gemeinsame religiöse Weltsicht wird sowohl von der Gruppe selbst
als auch von den anderen als relevantes Kriterium der Gruppe wahrgenommen
(NIGGLI, a.a.O, N. 694 ff.). Öffentlich im Sinne des Art. 261bis StGB sind Handlun-
gen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen, d.h. nicht im Familien- und Freundes-
kreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Ver-
trauen geprägten Umfeld (BGE 130 IV 111). Aufrufen zu Hass bezeichnet das
nachhaltige und eindringliche Einwirken auf Menschen mit dem Ziel oder der Wir-
kung (werbender Aspekt), eine feindselige Haltung – sei diese nun intellektuell
oder emotional begründet – gegenüber einer bestimmten Person oder Personen-
gruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit zu vermitteln oder ein entsprechend
feindseliges Klima für die Betroffenen zu verstärken (NIGGLI, a.a.O., N. 1069). Er-
fasst werden damit auch die allgemeine Hetze oder das Schüren von Emotionen
("Stimmungsmache"), die auch ohne expliziten Aufforderungscharakter geeignet
sind, Hass und Diskriminierung hervorzurufen (BGE 123 IV 202, E. 3b). Die
Äusserung muss eine bestimmte Intensität erreichen (NIGGLI, a.a.O. N. 1068). In
subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dabei beziehen sich Wissen und Wil-
len darauf, "durch öffentliche Äusserungen oder Handlungen hinsichtlich der be-
troffenen Gruppe Hass zu schüren ..." (NIGGLI, a.a.O., N. 1668).
4.3 Sachverhalt und Subsumtion betreffend den Beschuldigten 2
4.3.1 Der Beschuldigte 2 äusserte sich in der Hauptverhandlung nicht zum Vorwurf.
4.3.2 Die Christenheit ist eine religiöse Gruppe im Sinne der Strafbestimmung. Kreuz-
fahrer sind die Teilnehmer auf Seiten des "christlichen Abendlandes" an den stra-
tegisch, religiös und wirtschaftlich motivierten Kriegen (Kreuzzügen) zwischen den
Jahren 1095/99 und dem 13. Jahrhundert (http://de.wikipedia.org/wiki/Kreuzzug),
mithin kämpfende oder logistisch notwendige Kriegsteilnehmer für die von Expo-
nenten der Christenheit vertretenen Interessen. Auch wenn man annehmen sollte,
dass ein guter Teil, vielleicht sogar eine Mehrheit der Kreuzfahrer ihrer christlichen
Überzeugung willen gegen Jerusalem zogen, ist der Kreuzfahrer nicht mit einem
Christen gleichzusetzen. Auch ein Andersgläubiger oder Ungläubiger konnte am
Kreuzzug teilnehmen. Gemeinsam war den Kreuzfahrern hingegen, dass sie Mus-
lime entweder bekämpften oder diesen Kampf logistisch unterstützten. Sowohl
- 70 -
aus objektiver Sicht als auch aus der spezifischen Sicht des muslimischen Be-
schuldigten 2 ist daher unter "Kreuzfahrer" ein militanter Gegner des Islam zu ver-
stehen und somit weder eine rassische, ethnische noch religiöse Gruppe. Gemäss
rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. September 2007
in der Strafsache gegen E. wegen Unterstützung einer ausländischen terroristi-
schen Vereinigung gilt die Bezeichnung "Kreuzzügler" oder "Kreuzfahrer" für die
Angehörigen der alliierten Truppen (cl. 109 pag. 18-01-00-198). Zu Recht wies der
Verteidiger in der Hauptverhandlung darauf hin, dass Kreuzfahrer nicht die Chris-
ten seien. Der Begriff sei im vorliegenden Kontext vom damaligen US-amerikani-
schen Präsidenten George W. Bush geprägt worden, als er im Nachgang zu den
Terroranschlägen vom 11. September 2001 in einer öffentlichen Rede gesagt ha-
ben soll, "this crusade, this war on terrorism is going to take a while", und zu eige-
nen Truppen: "They [Canada] stand with us in this incredibly important crusade to
defend freedom" (cl. 156 pag. 156.925.139 [Plädoyer S. 24]). Die gemeinsame
Glaubensorientierung und gemeinsame religiöse Weltsicht ist nicht Begriffsmerk-
mal des Kreuzfahrers und die Gruppe der Kreuzfahrer somit nicht ein taugliches
Angriffsobjekt für eine Rassendiskriminierung.
4.3.3 Fehlt es am Angriffsobjekt, so brauchen die übrigen Tatbestandselemente nicht
weiter geprüft zu werden und der Beschuldigte 2 ist vom Vorwurf der Rassendis-
kriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB freizusprechen.
5. Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 3 StGB); versuchte Ur-
kundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
5.1 Anklagevorwurf
5.1.1 Beschuldigter 1 (Anklagepunkte I.B und I.C)
a) Der Anklagevorwurf der Falschbeurkundung und des Gebrauchs zur Täu-
schung von gefälschten öffentlichen Urkunden des Auslands im Zusammenhang
mit dem eigenen Asylverfahren (Anklagepunkt I.B.1) ist verjährt (vorne E. A.6.2).
b) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 1 Falschbeurkundung und
Gebrauch zur Täuschung von gefälschten öffentlichen Urkunden des Auslands im
Zusammenhang mit dem Familiennachzug seiner Ehefrau GG. vor. Er soll vom
12. August 2003 bis 16. Juli 2004 in Basel, Bern und anderswo mit Wissen und
Willen durch Einreichen bei den schweizerischen Behörden bzw. Verwenden von
Urkunden (irakische Heiratsurkunde, ausgestellt am 1. Januar 1997 vom Gericht
für Zivilstandssachen in Khanaqin, Justizministerium, Republik Irak [cl. 90
pag. B09.5.2.178 f.], irakische Identitätskarte für HH., geb. … 1978 ausgestellt am
1. Januar 1997 im Kreis Khanaqin [cl. 90 pag. B09.5.2.181]), die er beschafft und
von denen er gewusst habe, dass sie inhaltlich unwahr seien, den Familiennach-
- 71 -
zug seiner Ehefrau erreicht haben. Damit soll er ihr einen unrechtmässigen Vorteil
verschafft haben, da sie, obwohl sie gemäss Schreiben des BFF vom 16. Juli
2004 die Flüchtlingseigenschaften gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt
habe, als Ehefrau eines anerkannten Flüchtlings gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als
Flüchtling anerkannt und ihr Asyl in der Schweiz gewährt worden sei. GG. soll seit
der Einreise in die Schweiz am 22. Januar 2004 vollumfänglich durch die Sozial-
hilfe Basel-Stadt unterstützt worden sein (Anklagepunkt I.B.2).
c) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 1 Falschbeurkundung und
Gebrauch zur Täuschung von gefälschten öffentlichen Urkunden des Auslands im
Zusammenhang mit dem Familiennachzug seines Bruders (Beschuldigter 2) vor.
Er soll vom 4. November 2004 bis 21. April 2006 in Basel, Bern und anderswo mit
Wissen und Willen von ihm beschaffte Dokumente und Urkunden (irakische Identi-
tätskarte Nr. 29, lautend auf D. [Beschuldigter 2, andere Namensschreibung], an-
geblich ausgestellt am 15. Mai 2001 in Khanaqin; Polizeibericht, datierend vom
4. Oktober 2004, über den Tod von Mutter und sieben Geschwistern; Todesschein
der Mutter; Todesscheine für drei Brüder und vier Schwestern, alle datierend vom
4. Oktober 2004) über einen Rechtsvertreter beim Bundesamt für Migration (BFM;
bis Ende 2004 BFF) einreichen lassen haben. Er habe gewusst, dass die Doku-
mente inhaltlich unwahr seien. Der Beschuldigte 1 soll den Familiennachzug sei-
nes Bruders erreicht und ihm einen unrechtmässigen Vorteil verschafft haben, da
dieser als naher Angehöriger eines in der Schweiz lebenden anerkannten Flücht-
lings gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt
worden sei. Der Beschuldigte 2 sei seit der Einreise in die Schweiz von den Be-
hörden in Basel-Stadt finanziell unterstützt worden; er habe die Integrations- und
Berufswahlklassen sowie eine Vorlehre absolvieren können (Anklagepunkt I.B.3).
d) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 1 vor, er habe mit Wissen und
Willen zwei falsche Urkunden – eine Identitätskarte für A. (andere Namensschrei-
bung), geb. 1978, und eine Identitätskarte für GG. (andere Namensschreibung),
geb. … 1986, beide angeblich auf Veranlassung des Beschuldigten 1 am 2. Juni
2003 in Khanaqin im Hinblick auf seine Eheschliessung ausgestellt – aus dem Irak
an seine Ehefrau schicken lassen, um damit beim BFM seine wahre Identität zu
belegen, nachdem das BFM am 7. April 2009 ihm und seiner Ehefrau den Asylsta-
tus aberkannt und die Flüchtlingseigenschaft widerrufen habe. Der Ausstellungs-
ort Khanaqin sei fiktiv, da weder der Beschuldigte 1 noch seine Ehefrau jemals
dort gemeldet oder wohnhaft gewesen seien. Der Beschuldigte 1 habe seine Le-
gende betreffend die wahrheitswidrigen Asylgründe, soweit sein angeblicher Her-
kunftsort Khanaqin betroffen sei, aufrechterhalten und damit für sich und seine
Familie die Aufrechterhaltung des Asyls erreichen wollen. Es sei ihm jedoch nicht
gelungen, die Identitätskarten beim BFM einzureichen, da die Bundesanwaltschaft
diese zuvor beschlagnahmt habe (Anklagepunkt I.C).
- 72 -
5.1.2 Beschuldigter 2 (Anklagepunkt II.E)
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 2 vor, vom 31. Oktober 2005 bis
21. April 2006 in Basel, Bern und anderswo mit Wissen und Willen durch Einrei-
chen von unwahren Urkunden (irakische Identitätskarte, lautend auf D. (andere
Namensschreibung), geb. … 1988, ausgestellt am 15. Mai 2011 in Khanaqin; Po-
lizeibericht betreffend den Tod von Mutter und sieben Geschwistern des Beschul-
digten 2; Todesscheine für Mutter und sieben Geschwister, ausgestellt vom Jus-
tizministerium der Irakischen Republik, datierend vom 4. November 2004) bei den
zuständigen Behörden bzw. durch deren Verwenden den Flüchtlingsstatus erlangt
und Asyl in der Schweiz erwirkt zu haben. Das BFM habe ihm am 21. April 2006
mitgeteilt, dass ihm gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG als einem nahen Angehörigen
eines in der Schweiz lebenden Flüchtlings die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
und Asyl gewährt werde. Der Beschuldigte 2 sei seit der Einreise in die Schweiz
von den Behörden in Basel-Stadt finanziell unterstützt worden. Zudem habe er die
Integrations- und Berufswahlklassen sowie eine Vorlehre absolvieren können.
5.2 Allgemeines zum Rechtlichen
5.2.1 Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu
schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver-
schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das
echte Handzeichen eines andern zu Herstellung einer unechten Urkunde benützt
oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden
lässt und eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Diese Bestimmung
findet auch Anwendung auf Urkunden des Auslands (Art. 255 StGB). Der Begriff
der Urkunde ergibt sich aus Art. 110 Abs. 4 StGB.
5.2.2 Eine Urkunde ist unwahr, wenn sich der Sachverhalt, zu dem sie sich äussert,
überhaupt nicht oder in anderer Weise ereignet hat (BOOG, Basler Kommentar,
3. Aufl., Basel 2013, Art. 251 StGB N. 66). Falschbeurkunden bedeutet das Errich-
ten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der
Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung
erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen,
wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat
ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allge-
meingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten
gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen
(BGE 138 IV 130 E. 2.1 S. 134; 132 IV 12 E. 8.1 S. 14 f.), was u.a. bei der Prü-
fungspflicht einer Urkundsperson oder bei gesetzlichen Vorschriften der Fall ist,
die – wie z.B. bei den Bilanzvorschriften der Art. 957a ff. OR – gerade den Inhalt
bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N. 84).
- 73 -
Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit genügen nicht
(BGE 138 IV 130 E. 2.1 S. 134).
5.2.3 Erhöhte Glaubwürdigkeit kommt demnach der öffentlichen Beurkundung zu
(BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N. 85). Gemäss Art. 110 Abs. 5 StGB handelt es
sich bei öffentlichen Urkunden um Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde,
Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher
Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden,
die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetrie-
be des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in
zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
5.2.4 Wer eine unechte oder unwahre Urkunde zur Täuschung gebraucht, macht sich
strafbar (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), wobei unter Gebrauch die Benutzung im
Rechtsverkehr zu verstehen ist (BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N. 163).
5.2.5 Subjektiv ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente verlangt,
wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1 S. 140). Der Täter muss
die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. wahr verwenden wollen, d.h. in Täu-
schungsabsicht (BGE 138 IV 130 E. 3.2.4 S. 141). Dazu kommt, dass der Täter
alternativ in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handeln muss. Schädigungsab-
sicht ist gegeben, wenn sich die vom Täter anvisierte Benachteiligung gegen
fremdes Vermögen oder fremde Rechte richtet (BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB
N. 186). Das Handeln mit Vorteilsabsicht beschränkt sich nicht auf einen vermö-
gensrechtlichen Vorteil; damit ist eine Besserstellung gleich welcher Art gemeint
(BGE 118 IV 254 E. 5 S. 259). Ebenso wenig muss sich der angestrebte Vorteil
zum Nachteil eines anderen auswirken (BGE 103 IV 176 E. 2b S. 177). Der Vorteil
ist unrechtmässig, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch be-
steht (BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N. 209). Unrechtmässigkeit liegt zum Einen vor
bei Selbstbegünstigung (BGE 121 IV 90 E. 2b S. 92), zum Anderen reicht es
schon, dass der Vorteil durch die Vorlage von gefälschten Urkunden erlangt wird
(BGE 128 IV 265 E. 2.2 S. 170 f.).
5.2.6 Zu klären ist an dieser Stelle das Verhältnis des Art. 251 StGB zu Art. 23 des Bun-
desgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-
der (ANAG) (BS 1 121) (bis Ende 2007) bzw. zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005
(SR 142.20), in Kraft seit 1. Januar 2008 (AS 2007, 5437).
Art. 23 Abs. 1 ANAG lautete im hier interessierenden Teil: Wer falsche fremden-
polizeiliche Ausweispapiere herstellt oder echte verfälscht, sowie wer solche wis-
sentlich gebraucht oder verschafft, [...] wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
- 74 -
bestraft. Mit dieser Strafe kann Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden;
in leichten Fällen kann auch nur auf Busse erkannt werden.
Das AuG enthält keine Strafbestimmungen über ausländerrechtliche Urkundende-
likte mehr und es gelten nunmehr die entsprechenden Bestimmungen des Straf-
gesetzbuchs (ZÜND, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht,
3. Aufl., Zürich 2012, Art. 115 AuG N. 2). Da jedoch gemäss Art. 126 AuG auf Wi-
derhandlungen, die vor dem Inkrafttreten des AuG begangen wurden, dessen
Strafbestimmungen nur anzuwenden sind, sofern sie für den Täter milder sind, ist
davon auszugehen, dass andernfalls für Taten vor dem 1. Januar 2007 die Be-
stimmungen des ANAG in Betracht zu ziehen sind.
Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9X.1/1999 vom 7. Juli 2000 ist Art. 23 ANAG
anwendbar, wenn der Täter ausschliesslich aus fremdenpolizeilichen Motiven
handelt (E. III/8 f.; vgl. auch BGE 117 IV 170 E. 2b). Wenn hingegen der Täter die
gefälschten Urkunden auch im nicht migrationsbezogenen Bereich verwenden
wollte oder eine derartige Verwendung mindestens in Kauf nahm, fällt ein Schuld-
spruch wegen Widerhandlung gegen Art. 23 ANAG ausser Betracht (vgl. auch Ur-
teil des Bundesgerichts 6S.842/1999 vom 6. März 2000 E. 2a).
5.2.7 Mittelbarer Täter ist, wer einen anderen Menschen als sein willenloses oder we-
nigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um durch ihn die beab-
sichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen. Der mittelbare Täter wird be-
straft, wie wenn er die Tat eigenhändig ausgeführt hätte (BGE 120 IV 17 E. 2d).
5.2.8 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge-
hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen-
dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann
gemäss Art. 22 StGB das Gericht die Strafe mildern. Zum Beginn der Ausführung
wird jede Tätigkeit gerechnet, "die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht
hat, auf dem Weg zum Erfolg, den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von
dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstän-
de, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen" (BGE
131 IV 100 E. 7.2.1 S. 104).
5.3 Sachverhalte und Subsumtion betreffend den Beschuldigten 1
5.3.1 Familiennachzug bezüglich der Ehefrau (Anklagepunkt I.B.2)
a) Das Falschbeurkunden-Lassen der irakischen Heiratsurkunde B./HH. sowie der
irakischen Identitätskarte, lautend auf HH., gilt – wenn in concreto der Gebrauch
strafbar ist, wie nachfolgend dargelegt wird – als mitbestrafte Vortat zum Letzteren
- 75 -
(im umgekehrten Sinn, aber mit gleichem Ergebnis BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB
N.162).
b) Der Beschuldigte 1 gab in der Einvernahme vom 8. Dezember 2008 vor der
Bundeskriminalpolizei zu, dass er, um den Flüchtlingsstatus für GG. zu erreichen,
zwei falsche Urkunden bzw. Dokumente bei den schweizerischen Behörden (BFF)
abgegeben habe (cl. 31 pag. 13.3.78 Z. 23 ff.). Er bestätigte die Unwahrheit vor-
gehaltener Dokumente, u.a. der irakischen Heiratsurkunde B./HH. und der iraki-
schen Identitätskarte, lautend auf HH. (cl. 31 pag. 13.3.81 Z. 28; …84 Z. 11).
In der ersten Einvernahme am 11. November 2008 sagte GG. als Beschuldigte
aus, sie heisse HH. (cl. 30 pag. 13.2.0.8 Z. 12) und habe am 1. Januar 1997 ge-
heiratet (cl. 30 pag. 13.2.0.9 Z. 11). Sie blieb dabei bzw. machte verwirrende An-
gaben in der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 3. Dezember 2008
(cl. 30 pag. 13.2.0.36 Z. 12 ff.). In der Einvernahme vom 22. Januar 2009, befragt
zur Echtheit der Heiratsurkunde, sagte sie, sie habe keine Ahnung von gefälsch-
ten Sachen (cl. 30 pag. 13.2.0.132 Z. 13 f.). Der Beschuldigte 1 deponierte in der
Einvernahme vom 8. Dezember 2008: "Ja natürlich, meine Ehefrau wusste nicht,
was ich für Angaben bezüglich ihr gemacht habe. Ich musste es ihr sagen. Meine
Frau ist in dieser Sache total unschuldig, sie hat mit diesen Sachen nichts zu tun.
Meine Frau aus dem Osten ist nicht wie eine Frau von hier. Sie macht alles, was
der Ehemann von ihr verlangt" (cl. 31 pag. 13.3.0.84 Z. 14 ff.). Dies vermag die
unklaren und verwirrten Aussagen von GG. zu erklären. Weiter sagte der Beschul-
digte 1 aus, dass es sich beim Geburtsdatum und beim Namen HH. um von ihm
erfundene Angaben handle, die er gegenüber den schweizerischen Behörden im
Jahr 1998 gemacht habe, und weswegen später diese Angaben bei GG. hätten
angepasst werden müssen (cl. 31 pag. 13.3.0.85 Z. 13 ff.).
Die beiden genannten Papiere sind dem Erscheinungsbild und Inhalt nach amtli-
che irakische Personenstandsdokumente und demnach scheinbar öffentliche Ur-
kunden des Auslands im Sinne von Art. 110 Abs. 5 und Art. 255 StGB. Sie sind –
ob echt oder nicht – inhaltlich unwahr. So heisst HH. in Wirklichkeit GG. (cl. 31
pag. 13.3.0.64 Z. 27; cl. 5 pag. 5.2.0.1513), sie wurde am … 1986 geboren (in ei-
nigen Telefongesprächen erwähnt sie ihr richtiges Alter und Geburtsdatum; am
… 2008 erhielt sie telefonisch Geburtstagsglückwünsche [cl. 5 pag. 5.2.0.1513]),
sie und der Beschuldigte 1 heirateten am … 2003 (cl. 5 pag. 5.2.0.1511; Schluss-
bericht der Bundeskriminalpolizei vom 31. Juli 2011, cl. 73 pag. 5.2.0.4300) und
der Ausstellungsort der für HH. ausgestellten Identitätskarte ist fiktiv (cl. 11
pag. 5.2.0.3790).
Der Beschuldigte 1 legte den schweizerischen Behörden die vorstehend genann-
ten unwahren Dokumente zur Täuschung über den Zeitpunkt seiner Heirat vor. So
soll die Heirat gemäss falscher Urkunde bevor, und nicht erst nachdem der Be-
- 76 -
schuldigte 1 am 2. Dezember 2002 in der Schweiz Asyl erhalten hatte, stattgefun-
den haben. Mit dieser Unwahrheit konnte er für seine Ehefrau GG. den Anspruch
auf Familiennachzug nach Art. 51 AsylG geltend machen und diese konnte Asyl in
der Schweiz erhalten (cl. 90 pag. B09.5.2.110).
c) Der Beschuldigte 1 handelte mit Wissen und Willen, also vorsätzlich. Dies er-
gibt sich aus seinem Geständnis. Er handelte in Schädigungs- und Vorteilsab-
sicht, denn er wollte finanzielle Besserstellung durch den Bezug von Sozialhilfe für
die Ehefrau, was er aufgrund seiner eigenen permanenten Unterstützung durch
das Sozialamt (cl. 140 pag. B03.18.13.1 ff.) erwarten durfte und mindestens in
Kauf nahm, und den Flüchtlingsstatus für dieselbe.
d) Der Beschuldigte 1 hat sich somit im Zusammenhang mit dem Familiennach-
zug der Ehefrau GG. nicht bloss der Verletzung von Art. 23 ANAG, sondern auch
des Gebrauchs von mehreren unwahren Urkunden des Auslands im Sinne von
Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 255 StGB schuldig gemacht hat. Der Gebrauch
mehrerer Urkunden für ein und denselben Zweck gilt als natürliche Handlungsein-
heit und somit als eine einzige Tat (BGE 133 IV 256 S. 266).
5.3.2 Familiennachzug bezüglich des Bruders (Anklagepunkt I.B.3)
a) In der Einvernahme vom 8. Dezember 2008 durch die Bundeskriminalpolizei
deponierte der Beschuldigte 1, dass er die inhaltlich unwahren Todesfallbeschei-
nigungen betreffend seine Mutter und seine sieben Geschwister im Irak über den
Mittelsmann II. beim Polizeidirektor von Falludjah/Irak, dem Hersteller der Doku-
mente, per Fax unter Angabe der Namen und des gewünschten Todestages be-
schafft habe (cl. 31 pag. 13.3.0.90). Als Datum der Fax-Bestellung nannte er Ende
2004/Anfang 2005 (cl. 31 pag. 13.3.0.92). In der Einvernahme vom 27. April 2012
durch die Bundesanwaltschaft machte der Beschuldigte 1 keine Aussage (cl. 75
pag. 13.3.0.3685 f.). Der Ausstellungsort ist nicht ermittelt.
Das Falschbeurkunden-Lassen des Polizeiberichts betreffend Tod der Mutter und
von sieben Geschwistern der Beschuldigten 1 und 2, des Todesscheins der Mut-
ter JJ., der Todesscheine von FF., von KK., von LL., von MM., von NN., von OO.
sowie von PP. gilt als mitbestrafte Vortat zum Gebrauch der unwahren Dokumen-
te (vgl. auch E. B.5.3.1a).
b) Zum Gebrauch der Dokumente: In der Einvernahme vom 8. Dezember 2008
gab der Beschuldigte 1 an, zur Identitätskarte seines Bruders und deren Herstel-
lung keine Angaben machen zu können. Er habe den ganzen Asylprozess für sei-
nen Bruder begleitet (cl. 31 pag. 13.3.0.86 ff.). Er gab zu, dass die Idee, mit den
falschen Angaben gegenüber den Asylbehörden Asyl für seinen Bruder zu erhal-
ten, von ihm stamme und durch ihn organisiert worden sei (cl. 31 pag. 13.3.0.88).
- 77 -
Später machte er hierzu keine Angaben mehr (cl. 38 pag. 13.3.0.2136). In der
Einvernahme vom 16. Januar 2009 sagte der Beschuldigte 2 zunächst aus, sein
Onkel QQ. habe die Identitätskarte im Jahr 2004 organisiert (cl. 43 pag.
13.4.0.554 Z. 16, Z. 20); dann bezeichnete er sich selber als Organisator der Iden-
titätskarte (cl. 43 pag. 13.4.0.555 Z. 24). Die Karte sei "richtig", bloss das Geburts-
datum sei falsch (cl. 43 pag. 13.4.0.556 Z. 9). Er wisse nicht, wie die Identitätskar-
te beim BFM gelandet sei (cl. 43 pag. 13.4.0.555 Z. 11); der Beschuldigte 1 habe
ihn als Asylbewerber in Z. angemeldet (cl. 43 pag. 13.4.0.588 Z. 15 f.).
Gemäss Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 5. August 2009 lassen zahlreiche
Gespräche aus der Telefonkontrolle den Schluss zu, dass der Beschuldigte 2
nicht 1988, sondern 1985 geboren wurde (Beilagen 3.29-3.32 zum Bericht, vgl.
cl. 5 pag. 5.2.0.1514). Auch die von ihm benutzten Passwörter und E-Mail-Adres-
sen geben immer wieder Anhaltspunkte auf das Jahr 1985 (Beilagen 5.33 und
5.6.1 zum Bericht, vgl. cl. 5 pag. 5.2.0.1515), das Passwort auch auf das Geburts-
datum … 1985 (siehe nachstehend). Auf der Festplatte des Beschuldigten 1 wur-
de zudem ein Foto des mutmasslichen Geburtstagsfest des Beschuldigten 2 ge-
funden. Darauf ist erkennbar, wie er in Anwesenheit des Beschuldigten 1 und an-
derer Personen einen Kuchen anschneidet, auf dem geschrieben steht: „C., 22,
... 2007." (Beilage 4.3.1 zum Bericht, vgl. cl. 5 pag. 5.2.0.1525).
Der Beschuldigte 2 machte in den Einvernahmen sehr widersprüchliche Angaben
zu seinem Geburtsdatum. Mal gibt er den … 1988 an (cl. 15 pag. 6.2.0.8 Z. 10),
mal gibt er an, dass das Datum auf der Identitätskarte falsch sei (cl. 43
pag. 13.4.0.556), dass sein Onkel QQ. ihm gesagt habe, er solle sich wegen des
Militärs ein Jahr jünger machen (cl. 43 pag. 13.4.0.555 Z. 21; cl. 16 pag. 6.2.0.402
Z. 48 f.), dass er am … 1987 in Sulejmana geboren sei (cl. 43 pag. 13.4.0.588;
cl. 46 pag. 13.4.0.1440). Er bleibt dabei, dass der … 1985 nicht sein Geburtsda-
tum sei (cl. 48 pag. 13.4.0.2095 Z. 27). Später meint er, sich zu erinnern, Ende
1986 geboren zu sein (cl. 48 pag. 13.4.0.2164 Z. 23 f.), um dann – in derselben
Einvernahme – zu sagen, dass er nicht wisse, wann er geboren sei, und man da-
rum auch 1985 aufschreiben könne (cl. 48 pag. 13.4.0.2183 Z. 5 und 12 f.). Alle
Indizien, einschliesslich seines wankelmütigen Aussageverhaltens, weisen darauf
hin, dass der Beschuldigte 2 am … 1985 geboren wurde. Mithin war er bei der
Einreise in die Schweiz am 31. Oktober 2005 zwanzig Jahre alt und nicht minder-
jährig, als was er sich im Asylverfahren ausgewiesen hatte.
Die irakische Identitätskarte ist mindestens dem Anschein nach eine öffentliche
Urkunde des Auslands im Sinne von Art. 110 Abs. 5 und Art. 255 StGB. Sie ist
aufgrund des Gesagten – ob echt oder nicht – inhaltlich unwahr.
- 78 -
Laut Asylentscheid des BFM vom 21. April 2006 kam der Beschuldigte 2 mit ei-
nem Einreisevisum in die Schweiz (cl. 142 pag. B01.18.18.177). In der Erstbefra-
gung vom 9. November 2005 und in jener vom 6. Dezember 2005 durch die
Asylbehörde gab der Beschuldigte 2 an, er habe für das Ausstellen des Visums
bei der Schweizer Vertretung in Bagdad einen Pass vorgelegt. Diesen habe er
nach der Einreise in die Schweiz weggeworfen, da er gefälscht gewesen sei
(cl. 142 pag. B01.18.18.190 f.; ...221 ff.; ...239). In der Einvernahme durch die
Bundeskriminalpolizei vom 16. Januar 2009 gab er an, bei der Einreise in die
Schweiz am 31. Oktober 2005 (vgl. cl. 142 pag. B01.18.18.224) keine Identitäts-
karte besessen zu haben; diese habe er sich erst nachher beschafft (cl. 43 pag.
13.4.0.556). Bei der Erstbefragung vom 9. November 2005 ist die Frage "Besas-
sen Sie eine Identitätskarte" beantwortet mit "Nr. 29, ausgestellt am 12.05.2001 in
Khanaqin" (cl. 142 pag. B01.18.18.221). Am 6. Dezember 2005 war gemäss Be-
fragungsprotokoll die Identitätskarte Nr. 30, lautend auf den Beschuldigten 2, aus-
gestellt am 12. Mai 2001 in Chanakin (Khanaqin), im Gewahrsam der Asylbehör-
den des Kantons Basel-Stadt (cl. 142 pag. B01.18.18.192, ...206). Laut Befra-
gungsprotokoll vom 6. Dezember 2005 hat der Beschuldigte 2 diese bei der
Asylbehörde Basel-Stadt abgegeben (cl. 142 pag. B01.18.18.192). Die Anklage-
schrift erwähnt die Identitätskarte Nr. 29 vom 15. Mai 2001. Es gibt keine Anzei-
chen, dass mehrere ähnliche Identitätskarten des Beschuldigten 2 verwendet
wurden. Trotz aller Ungenauigkeiten ist davon auszugehen, dass die in der Ankla-
geschrift umschriebene Identitätskarte – welche der durch die Kriminaltechnische
Abteilung der Kantonspolizei Zürich geprüften entspricht, jedoch das im Original
für das Gericht nicht lesbare, im Vergleich mit der Übersetzung aber falsche, Aus-
stellungsdatum enthält (cl. 134 pag. B01.18.12.198, ...203) – die beim BFM einge-
reichte war.
Damit ist erstellt, dass die falsche Identitätskarte des Beschuldigten 2 durch die-
sen selbst zur Asylbehörde Basel-Stadt und von dort zum BFM gelangte. Bei die-
ser Sachlage kann dem Beschuldigten 1 bezüglich dieser Identitätskarte nicht an-
gelastet werden, er habe eine falsche Urkunde beim BFM eingereicht. Er ist daher
insoweit vom Vorwurf des Gebrauchs einer falschen Urkunde freizusprechen.
c) Der Beschuldigte 1 ist angeklagt, die gefälschten Dokumente, welche belegen
sollen, dass sein Bruder, der Beschuldigte 2, verwaist sei, im Zeitraum vom 4. No-
vember 2004 bis 21. April 2006 durch seinen Rechtsvertreter lic.iur. RR. beim
BFM eingereicht zu haben.
In der Einvernahme vom 8. Dezember 2008 bestätigte der Beschuldigte 1, dass er
die Dokumente über die Todesfälle vom 4. November 2004 aus dem Irak per Fax
und später per Post (Originale) über seinen Rechtsvertreter beim BFM habe ein-
reichen lassen (cl. 31 pag. 13.3.0.88).
- 79 -
Sowohl der Beschuldigte 1 (vgl. E. 5.3.2a; cl. 31 pag. 13.3.0.87) als auch der Be-
schuldigte 2 (cl. 43 pag. 13.4.0.554 Z. 6) bezeichneten die Todesscheine als fal-
sche Dokumente; ihre Eltern und Geschwister seien am Leben. Zudem seien de-
ren Geburtsdaten verfälscht (pag. 13.3.0.44 Z. 38 f.; cl. 43 pag. 13.4.0.553 Z. 16).
Die Todesscheine sind dem Erscheinungsbild und Inhalt nach irakische amtliche
Personenstandsdokumente und demnach mindestens scheinbar öffentliche Ur-
kunden des Auslands im Sinne von Art. 110 Abs. 5 und Art. 255 StGB. Sie sind
aufgrund des Gesagten – ob echt oder nicht – inhaltlich unwahr.
Über die Echtheit des Polizeiberichts oder den Polizeibericht überhaupt wurden im
Vorverfahren weder der Beschuldigte 1 noch der Beschuldigte 2 befragt. In der
Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte 2 auf die entsprechenden Fra-
gen des Gerichts nicht (cl. 156 pag. 156.930.12). Auch der Beschuldigte 1 machte
keine weiteren Angaben zu diesem Thema (cl. 156 pag. 156.930.6). Da aber alle
Familienmitglieder am Leben sind, kann dieser logischerweise nicht echt sein. Es
ist nicht ersichtlich, wer ihn wann hat erstellen lassen. Auch bei diesem handelt es
sich um ein scheinbares amtliches ausländisches Dokument unwahren Inhalts.
Der Beschuldigte 1 sagte aus, dass er, als er damals ein Gesuch gestellt habe,
um seinen Bruder, den Beschuldigten 2, in die Schweiz zu holen, angegeben ha-
be, dass es keine Familienmitglieder mehr im Irak gebe (cl. 31 pag. 13.3.0.86
Z. 27 ff.). Er (der Beschuldigte 1) habe die Geschichte, die der Beschuldigte 2 bei
den Behörden angegeben habe, erfunden (cl. 31 pag. 13.3.0.87 Z. 1 f.). Der Be-
schuldigte 2 bestätigte, dass der Beschuldigte 1 ihn angewiesen habe, zu erzäh-
len, die ganze Familie sei tot (cl. 43 pag. 13.4.0.472 Z. 22 f.).
Der Beschuldigte 1 liess durch lic.iur. RR. am 23. Mai 2005 der Asylbehörde Ba-
sel-Stadt die obengenannten unwahren Dokumente übersenden (cl. 142
pag. B01.18.18.233). Dass der Rechtsbeistand dabei als ahnungs- und willenlo-
ses Werkzeug benutzt wurde, kann aufgrund von dessen Stellung und Interessen-
lage ohne Weiteres angenommen werden und wird auch von niemandem bestrit-
ten. Er hatte insoweit blosse Briefträgerfunktion im Sinne eines Tatmittlers. Somit
ist das Einreichen der falschen Urkunden beim BFM im Sinne des vorne in
E. B.5.2.6 Gesagten dem Beschuldigten 1 als (mittelbare) Tat zuzurechnen.
Die falschen Dokumente bezüglich Tötung der Familienangehörigen aufgrund von
Artilleriebeschuss durch US-Truppen bewirkten bei den Asylbehörden zwar nicht
die Annahme einer asylbegründenden Bedrohungslage, weil der Beschuss nicht
gegen den Asylbewerber gerichtet gewesen sei. Vielmehr stellte das BFM die Vo-
raussetzungen für einen Familiennachzug wegen besonderer Umstände gemäss
Art. 51 Abs. 2 AsylG fest, wobei die Minderjährigkeit eines völlig allein dastehen-
den Vollwaisen, wenn auch nicht ausgesprochen, so doch erkennbar, den Aus-
- 80 -
schlag gegeben hat (cl. 142 pag. B01.18.18.179). In der Folge wurde der Beschul-
digte 2 von den Sozialbehörden finanziell unterstützt (vgl. hinten E. C.3.4). Damit
ist der Täuschungserfolg des Gebrauchs der falschen Urkunden belegt.
d) Der Beschuldigte 1 handelte mit Wissen und Willen, also vorsätzlich. Dies er-
gibt sich ohne weiteres aus seinem Geständnis (cl. 31 pag. 13.3.0.88). Er handel-
te in Schädigungs- und Vorteilsabsicht, denn er wollte seinem Bruder zum Flücht-
lingsstatus und zu sozialer Unterstützung verhelfen. Es kann diesbezüglich auf die
vorstehenden Erwägungen (E. 5.3.1c und E. 5.3.1d) verwiesen werden.
e) Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 1 im Zusammenhang mit dem Famili-
ennachzug seines Bruders, des Beschuldigten 2, wegen Gebrauchs mehrerer
unwahrer Urkunden des Auslands im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m.
Art. 255 StGB schuldig zu sprechen. Es liegt auch hier eine natürliche Handlungs-
einheit und somit eine einzige Tat vor (vgl. vorne E. B. 5.3.1b).
5.3.3 Beschaffung irakischer Identitätskarten nach Asylwiderruf (Anklagepunkt I.C)
a) Dem Beschuldigten 1 wird vorgeworfen, er habe je eine Identitätskarte für sich
und seine Ehefrau beschafft; diese seien, wie er gewusst habe, inhaltlich unwahr
gewesen, weil sie entgegen ihrem Eintrag nicht in Kahanaqin ausgestellt worden
seien; an diesem Ort hätten sich beide nie aufgehalten. Der Beschuldigte 1 bestä-
tigte in der Einvernahme vom 19. Oktober 2010 den äusseren Ablauf (cl. 39
pag. 13.3.0.2279 Z. 28 ff.).
b) Das Kriminaltechnische Institut des Bayerischen Landeskriminalamts unter-
suchte im Auftrag der Bundeskriminalpolizei die Identitätskarten des Beschuldig-
ten 1 und von dessen Ehefrau auf ihre Echtheit (cl. 11 pag. 5.2.0.3789 ff.) und
kam zu folgenden Schlüssen: "Aufgrund der Diskrepanz von Formular und Stem-
pelabdrucken zu Khanaqin/Diyala – Ausstellungen kann nicht davon ausgegan-
gen werden, dass die Ausstellung in Khanaqin selbst durch die dortige örtliche
Behörde erfolgte. Eine Ausstellung durch eine kurdische Exilverwaltung z.B. im
Gebiet von Sulaimaniya ist nicht ausschliessbar; fraglich ist jedoch aufgrund wel-
cher Unterlagen. Die wenig sinnvollen Eintragungen zur Ersatzausstellung der
Frau und des Mannes (quer auf den Ausweisen) sprechen dafür, dass der Aus-
stellung keine Nachschau in vorhandenen Registerunterlagen vorausging. Dar-
über hinaus ist in allen Teilen des Irak mit Gefälligkeitsausstellungen zu rechnen,
die sich nicht in falschen Formularen und/oder falschen Stempelabdrucken äus-
sern. Zusammenfassend sind die vorgelegten ID-Karten (1) und (2) nicht als
Nachweis der Identität geeignet" (cl. 11 pag. 5.2.0.3791).
Dieser Bericht fokussiert die Beweiskraft der Identitätskarten für die Identität ihrer
Träger und äussert sich nur vorfrageweise zur Richtigkeit des angegebenen Aus-
- 81 -
stellungsorts. Er beruht auf allgemeiner Beurteilung der Verlässlichkeit irakischer
Papiere, nicht auf spezifischen Informationen über die Ausstellung gerade dieser
Papiere. Das reicht für einen Schuldbeweis nicht aus.
Der Beschuldigte 1 ist daher in diesem Anklagepunkt vom Vorwurf des versuchten
Gebrauchs gefälschter Urkunden des Auslands freizusprechen.
5.4 Sachverhalt und Subsumtion betreffend den Beschuldigten 2
5.4.1 Einreise bzw. Erlangen des Flüchtlingsstatus und Gewährung von Asyl
Die Beschaffung der vom Beschuldigten 2 bei den zuständigen schweizerischen
Behörden eingereichten Dokumente (Identitätskarte, Polizeibericht, Todesschei-
ne) ist – entgegen der Überschrift zu Anklagepunkt II.E – nicht angeklagt (zur Be-
schaffung der Dokumente durch den Beschuldigten 1 vgl. vorne E. B.5.3.2a).
5.4.2 Gebrauch der Identitätskarte
a) Die irakische Identitätskarte ist inhaltlich bezüglich des Geburtsdatums des Be-
schuldigten 2 unwahr (vgl. E. B. 5.3.2b).
In der Einvernahme vom 16. Januar 2009 sagte der Beschuldigte 2 aus, sein On-
kel QQ. habe 2004 die Identitätskarte organisiert (cl. 43 pag. 13.4.0.554 Z. 16,
Z. 20), um wenig später – in derselben Einvernahme – sich selber als Organisator
der Identitätskarte zu bezeichnen (cl. 43 pag. 13.4.0.555 Z. 24). Die Karte sei
"richtig", bloss das Geburtsdatum sei falsch (cl. 43 pag. 13.4.0.556 Z. 9). Er wisse
nicht, wie die Identitätskarte beim BFM gelandet sei (cl. 43 pag. 13.4.0.555 Z. 11);
der Beschuldigte 1 habe ihn als Asylbewerber in Z. angemeldet (cl. 43
pag. 13.4.0.588 Z. 15 f.). In der Einvernahme vom 2. März 2009 gab er an, er ha-
be sich, zusammen mit seinem Onkel QQ., eine mit einem falschen Geburtsdatum
versehene Identitätskarte auf dem Standesamt in Chanakin ausstellen lassen
(cl. 46 pag. 13.4.0.1439 Z. 10). Seine Aussagen, wie die Identitätskarte beim BFM
gelandet sei, sind schwammig und widersprüchlich (cl. 46 pag. 13.4.0.1439 f.
Z. 14 ff.). Laut Befragungsprotokoll vom 6. Dezember 2005 hat der Beschuldigte 2
die Identitätskarte Nr. 30, lautend auf ihn, geb. 1. Dezember 1988, ausgestellt am
12. Mai 2001 in Chanakin (Khanaqin), bei der Asylbehörde Basel-Stadt abgege-
ben (cl. 142 pag. B01.18.18.192; vgl. dazu auch E. 5.3.2b). Es ist daher davon
auszugehen, dass der Beschuldigte 2 die Identitätskarte selber bei der Behörde in
Basel-Stadt abgab und dass diese die Karte an das BFM weiterleitete.
In der Einvernahme vom 8. Dezember 2008 gab der Beschuldigte 1 an, bezüglich
der Identitätskarte seines Bruders und deren Herstellung keine Angaben machen
zu können. Er habe den ganzen Asylprozess für seinen Bruder begleitet (cl. 31
pag. 13.3.0.86 ff.). Der Beschuldigte 1 räumte ein, dass die Idee, mit den falschen
- 82 -
Angaben gegenüber den Asylbehörden Asyl für seinen Bruder zu erhalten, von
ihm stamme und durch ihn organisiert worden sei (cl. 31 pag. 13.3.0.88). Später
machte er hierzu keine Angaben mehr (cl. 39 pag. 13.3.0.2136).
Das BFM stellte die Voraussetzungen für einen Familiennachzug wegen besonde-
rer Umstände gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG fest (vgl. auch E. 5.3.2c), wobei die
Minderjährigkeit eines Vollwaisen, wenn auch nicht ausgesprochen, so doch er-
kennbar den Ausschlag gab (cl. 142 pag. B01.18.18.179). Damit ist der Täu-
schungserfolg des Gebrauchs der falschen Urkunden belegt. In der Folge wurde
der Beschuldigte 2 von den Sozialbehörden finanziell unterstützt (vgl. E. C.3.4).
b) Die irakische Identitätskarte ist mindestens dem Anschein nach eine öffentliche
Urkunde des Auslands im Sinne von Art. 110 Abs. 5 und Art. 255 StGB. Sie ist –
ob echt oder nicht – inhaltlich unwahr.
c) Der Beschuldigte 2 handelte mit Wissen und Willen, zumindest eventualvor-
sätzlich. Dies ist seinen Aussagen (vgl. vorstehend) zu entnehmen. Er handelte in
Schädigungs- und Vorteilsabsicht, denn er wollte den Flüchtlingsstatus erlangen
und in der Schweiz bleiben.
d) Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 2 im Zusammenhang mit seinem ei-
genen Asylverfahren wegen Gebrauchs einer unwahren Urkunde des Auslands im
Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 255 StGB schuldig zu sprechen.
5.4.3 Gebrauch des Polizeiberichts Nr. 83/2/1 über die Zerstörung des Hauses Nr. …
und den Tod der Mutter und der sieben Geschwister des Beschuldigten 2 (und
des Beschuldigten 1) sowie der Todesscheine für JJ., FF., KK., LL., MM., NN.,
OO. und PP.
a) Die Eltern und Geschwister des Beschuldigten 2 leben noch (vgl. E. B.5.3.2c).
b) Der Beschuldigte 2 reiste am 31. Oktober 2005 in die Schweiz ein. Ihm wird
vorgeworfen, die vorgenannten Dokumente am 2. Mai 2005 über Rechtsvertreter
lic. iur. RR. zuhanden des BFM eingereicht zu haben. Zu diesem Zeitpunkt befand
sich der Beschuldigte 2 noch im Irak. Der Beschuldigte 2 gab an, sein Onkel QQ.
habe die Todesscheine beschafft (cl. 43 pag. 13.4.0.544 Z. 16); der Onkel habe
sie auch in die Schweiz geschickt (cl. 16 pag. 6.2.0.403 Z. 5). Der Polizeibericht
und die Todesscheine wurden von Rechtsvertreter RR. bei den Behörden des
Kantons Basel-Stadt eingereicht (cl. 142 pag. B01.18.18.233 f.). RR. war mit Voll-
macht vom 3. November 2004 durch den Beschuldigten 1 dazu bevollmächtigt
worden, im Namen des Beschuldigten 1 betreffend den Beschuldigten 2 als Ver-
treter vor allen Behörden aufzutreten und Rechtshandlungen vorzunehmen
(cl. 142 pag. B01.18.18.249).
- 83 -
c) Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Beschuldigte 2 in diesem Punkt nicht
des Gebrauchs von unwahren Urkunden strafbar gemacht hat. Er ist hinsichtlich
des Gebrauchs der Todesscheine und des Polizeiberichts freizusprechen.
6. Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise mit Bereicherungsabsicht
(Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG)
6.1 Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten 1 (Anklagepunkt I.D)
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 1 vor, er habe von Mitte März bis
Anfang Juli 2008 in Basel bei der Schleusung von ausländischen Personen mitge-
wirkt, indem er die Finanzierung der Schleusungen von SS. und TT. alias AAA.
aus der Schweiz nach Schweden (Anklagepunkte I.D.1, I.D.2) sowie von drei un-
bekannten Personen aus Irak her kommend via die Schweiz nach Schweden (An-
klagepunkt I.D.3) sichergestellt habe. Vom Preis der jeweiligen Schleusung habe
der Beschuldigte 1 eine Kommission von 1% des bezahlten Preises beansprucht.
In den ersten beiden Fällen habe er je EUR 11, für die drei Unbekannten EUR 300
erhalten. Den von der zu schleusenden Person im Irak an einen Hawaladar für die
Schleusung bezahlten Geldbetrag habe der Beschuldigte 1 dem Schlepper (in
den ersten beiden Fällen ein gewisser "BBB." [gemäss cl. 8 pag. 5.2.0.2339:
CCC., geb. … 1976, Iraker], in den anderen drei Fällen einem Unbekannten, ge-
nannt "DDD.") in der Schweiz ausbezahlt.
6.2 Allgemeines zum Rechtlichen
6.2.1 Nach Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG wird u.a. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe bestraft, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Auslän-
der die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der
Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft. Erst seit dem 1. Januar 2011 in Kraft
und hier gemäss Art. 2 StGB nicht anwendbar ist Art. 116 Abs. 1 lit. abis AuG. Er
unterstellt den Täter der gleichen Strafbarkeit, der vom Inland aus einer Auslände-
rin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den
rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten
hilft. Nach Art. 116 Abs. 3 lit a AuG lautet die Strafdrohung für die genannten Wi-
derhandlungen auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der
Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, wenn die Täterin oder der Täter
mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern.
6.2.2 Die Schweiz und ihre Nachbarländer, wie auch Dänemark und Schweden, gehö-
ren – vorgenannte Staaten seit den 1990er Jahren – zum Schengen-Raum. Die
Grenzkontrollen an der Schweizer Grenze wurden am 12. Dezember 2008, jene
an den Schweizer Flughäfen am 29. März 2009 aufgehoben (http://www.ejpd.
admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2008/2008-11-27.html). Nach
- 84 -
dem Schengener Grenzkodex können auch Visumspflichtige innerhalb des
Schengen-Raums ohne Visum frei verkehren. Das sogenannte Schengen-Visum
benötigen diese Personen für den Eintritt in den Schengen-Raum (http://www.
ejpd.admin.ch/content/dam/data/sicherheit/schengendublin/broschuerb-schengen-
2011-d.pdf). Irakische Staatsangehörige benötigen für den Aufenthalt in der
Schweiz ein gültiges Visum (http://www.ejpd.admin.ch/content/bfm/de/home/do-
kumentation/rechtsgrundlagen/weisungen_und_kreisschreiben/visa/liste1_staats-
angehoerigkeit/i.html). Ein Aufenthalt in der Schweiz ohne Visum ist rechtswidrig
(Art. 5 Abs. 1 lit a AuG).
Tathandlung von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG ist, soweit hier relevant, das Erleichtern
der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts in der
Schweiz. Die Autoren VETTERLI/D'ADDORIO DI PAOLO (in: Caroni/Gächter/Turn-
heer, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der, Bern 2010, Art. 116 AuG N. 7) weisen auf die grossen Schwierigkeiten hin,
welche die Unbestimmtheit der Tatumschreibung für die Interpretation strafbaren
Verhaltens verursache. Dass die Strafdrohung im Hinblick auf die Bekämpfung
der Schleppertätigkeit auf ein Jahr angehoben wurde (vgl. Botschaft des Bundes-
rats vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der, BBl 2002 3706, 3761, 3833), verschärfe die Problematik zusätzlich. Es gehe
um eine verselbständigte Gehilfenschaft zur rechtswidrigen Ein- oder Ausreise
oder zum rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz (Art. 115 AuG). Die Gehilfen-
schaft müsse insofern kausal für die Haupttat sein, als sie deren Erfolgschancen
erhöhe. ZÜND (a.a.O., Art. 116 AuG N. 2) grenzt strafbare von straflosen Handlun-
gen nach dem Kriterium des "deliktischen Sinnbezugs" ab. Eine Handlung ist
demnach strafbar, wenn sie für den Gehilfen allein mit Blick auf die Haupttat sinn-
voll ist und keine andere eigenständige Bedeutung hat. Das Bundesgericht rückt
den (altrechtlichen) Tatbestand von Art. 23 ANAG in die Nähe der Begünstigung
nach Art. 305 StGB (BGE 130 IV 77 E. 2.3.2).
6.3 Sachverhalt und Subsumtion betreffend den Beschuldigten 1
6.3.1 Bevor dem Beschuldigten 1 ein Vorhalt strafbaren Verhaltens nach AuG gemacht
wurde, äusserte er sich im Rahmen von Einvernahmen durch die Bundeskriminal-
polizei am 8. und 12. Dezember 2008 – die andere strafrechtliche Vorwürfe zum
Gegenstand hatten (Finanzierung des Terrorismus [Art. 260quinquies StGB], Unter-
stützung einer kriminellen terroristischen Organisation [Art. 260ter StGB], Urkun-
denfälschung [Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V. mit Art. 255 StGB] und Besitz und Verbrei-
tung von Gewaltdarstellungen [Art. 135 Abs. 1 StGB]) – zu Hawalageschäften.
Dabei erwähnte er in allgemeiner Weise, bis zu seiner Verhaftung solche Ge-
schäfte betrieben und monatlich zwischen ca. Fr. 100.-- und Fr. 300.-- verdient zu
haben, die er für seinen Lebensunterhalt benötigt habe. Fragen, die einzelne Ver-
- 85 -
tragspartner in einen zeitlichen Kontext stellen, wurden nicht gestellt und auch aus
den Antworten ergibt sich diesbezüglich keine Klarheit (cl. 31 pag. 13.3.0.49,
...51,...193 ff., ...213). In der Einvernahme vom 12. Dezember 2008 bezeichnete
sich der Beschuldigte 1 als ein Subvertreter des Hawalavertreters in der Schweiz,
als eine Person, welche dem Landesvertreter, der die wechselähnlichen Hawala-
geschäfte tätige, die Kundengelder zuführe (cl. 31 pag. 13.3.0.197 ff., ...200). In
derselben Einvernahme (cl. 31 pag. 13.3.0.212) sagte der Beschuldigte 1, es sei
möglich, dass diese Geldbeträge mit Leuten zusammenhängen, die mit Schleu-
ser-Organisationen (aus Irak nach Europa) zu tun gehabt hätten. Seine Tätigkeit
seien lediglich die Hawala-Geschäfte gewesen. Mit Schleusern habe er nichts zu
tun gehabt. Er sei nicht sicher, ob "es" von diesem Geschäft sei.
Anlässlich der Einvernahme vom 19. Oktober 2010 wurde der Beschuldigte 1 von
der Bundesanwaltschaft u.a. detailliert zu seinen Hawalageschäften und zum Ver-
dacht auf Schleusung von Personen befragt, unter Vorhalt von Gesprächsproto-
kollen aus der Telefonüberwachung (cl. 39 pag. 13.3.0.2280–2299). Der Beschul-
digte 1 erklärte, er habe keine Leute geschleust. Auf vorgehaltene Namen erklärte
er, er kenne diese Personen nicht bzw. er wisse nicht, wer sie seien. Im Übrigen
äusserte er sich nicht (cl. 39 pag. 13.3.0.2280–2290). Die Bundesanwaltschaft
beschuldigte den Beschuldigten 1 dabei der Verletzung von Art. 116 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG und dehnte das Verfahren formell auf diesen Tat-
bestand aus (cl. 39 pag. 13.3.0.2290). In der Einvernahme vom 30. April 2012
wurde dem Beschuldigten 1 nochmals der Vorwurf der Verletzung des AuG vor-
gehalten. Er nahm dazu nicht Stellung (cl. 76 pag. 13.3.0.4115 ff., 13.3.0.4139).
In der Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte 1 nicht zu diesem Ankla-
gepunkt (cl. 156 pag. 156.930.7). Wie sich im Folgenden ergibt, kann offen gelas-
sen werden, ob und inwiefern die vor dem formellen Vorhalt der Beschuldigung
nach Art. 116 AuG vom Beschuldigten 1 gemachten Aussagen verwertbar sind.
6.3.2 Die einzelnen Anklagevorwürfe (I.D.1, I.D.2 und I.D.3) sind jeweils mit "Schleu-
sung [von …] aus dem Irak nach Schweden" übertitelt (Anklageschrift S. 84 f.).
a) Konkret wird dem Beschuldigten 1 vorgeworfen, er habe "an der Schleusung
von SS. aus der Schweiz nach Schweden" (Anklagepunkt I.D.1) und "an der
Schleusung von TT. […] aus der Schweiz nach Schweden" (Anklagepunkt I.D.2)
mitgewirkt. Auch im Parteivortrag wird von einer Schleusung dieser Personen
"von der Schweiz nach Schweden" gesprochen (Plädoyer S. 51).
Gemäss Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 9. Februar 2010 war der Aus-
gangspunkt der Schleusung von SS. und TT. jeweils die Schweiz (cl. 8
pag. 5.2.0.2317, …2322). Welcher Nationalität die beiden Personen waren, ergibt
sich nicht aus den Akten. Hält sich eine ausländische Person rechtswidrig in der
- 86 -
Schweiz auf, so kann ihre freiwillig erfolgte Ausreise nicht rechtswidrig sein. Das
ergibt sich schon aus Art. 64 lit. a AuG, wonach Ausländerinnen und Ausländer
von den zuständigen Behörden formlos aus der Schweiz weggewiesen werden,
wenn sie eine erforderliche Bewilligung nicht besitzen. Die zuständige kantonale
Behörde schafft Ausländerinnen und Ausländer aus, wenn deren Weg- oder Aus-
weisung sofort vollzogen werden kann (Art. 69 Abs. 1 lit. b AuG). Es besteht mit-
hin keine Verweilpflicht im Hinblick auf eine Wegweisung oder Ausschaffung. Eine
besondere Bewilligung für die Ausreise sieht das Gesetz nicht vor. Wohl hat die
Ein- und Ausreise über bestimmte, vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeide-
partement für den Grenzverkehr als offen bezeichnete Grenzübergänge zu erfol-
gen (Art. 7 Abs. 1 AuG in der bis zum 11. Dezember 2008 geltenden Fassung).
Die Widerhandlung gegen diese Bestimmung ist strafbar (Art. 115 Abs. 1 lit. d
AuG). Die Bundesanwaltschaft behauptet nicht, die Ausreise der vorgenannten
Personen im Rahmen der behaupteten Schleusungen sei nicht über einen vorge-
schriebenen Grenzübergang erfolgt. Aus den Akten ergibt sich nichts anderes. In-
soweit ist also eine Mitwirkung des Beschuldigten 1 nicht im Sinne von Art. 116
Abs. 1 lit. a AuG strafbar. Soweit eine Mitwirkung des Beschuldigten 1 bei der Ein-
reise dieser Personen nach Deutschland (oder in einen anderen Staat) erwiesen
wäre, fiele der Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. c AuG in Betracht, wonach u.a.
bestraft wird, wer einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus
der Schweiz die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Ver-
letzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
Eine solche Förderungshandlung wird dem Beschuldigten 1 nicht vorgeworfen;
überdies wurden die ausländischen Einreisebestimmungen nicht nachgewiesen.
Die Bundesanwaltschaft stützt ihren Anklagevorwurf auf Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG.
Dem Beschuldigten 1 kann somit kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden.
b) In Anklagepunkt I.D.3, gemäss welchem der Beschuldigte 1 "an der Schleu-
sung von drei unbekannten Personen […] vom Irak her kommend via die Schweiz
[…] nach Schweden" mitgewirkt habe, ist der Vorwurf der Förderung der illegalen
Einreise in die Schweiz mitenthalten. Aus dem vorerwähnten Polizeibericht ergibt
sich indes, dass der Beschuldigte 1 bei den behaupteten Schleusungen, deren
Ausgangspunkt nicht bekannt sei, aber in Irak/Kurdistan gewesen sein könnte,
erst aktiv wurde, als sich die unbekannten Personen bereits in der Schweiz be-
fanden ("Die Söhne … seien jetzt bei ihm [Schlepper DDD.] in der Schweiz"; Aus-
sage des Beschuldigten 1 im Telefongespräch mit Unbekanntem vom 4. Juli 2008,
23:40 Uhr, cl. 8 pag. 5.2.0.2325). Dies wird weiter gestützt durch den Umstand,
dass für die Reise dieser Personen total EUR 3'300.-- bezahlt worden sein sollen
(cl. 8 pag. 5.2.0.2325 f.), was pro Kopf genau dem Betrag entspricht, der für die
Schleusung von SS. und TT. von der Schweiz nach Schweden zu bezahlen war
(cl. 8 pag. 5.2.0.2317 f., …2322 f.). Hätte sich die Mitwirkung des Beschuldigten
auf die ganze Reise von Irak nach Schweden bezogen, wäre dafür erfahrungsge-
- 87 -
mäss ein weitaus grösserer Betrag zu bezahlen gewesen. Dass der Beschuldigte
1 gemäss Anklage statt der üblichen Kommission von 1% (vgl. Anklageschrift S.
83) EUR 300.-- erhalten habe, hängt offenbar mit Schulden zusammen, die der
Schlepper DDD. bei ihm hatte (Anklageschrift S. 85; vgl. cl. 8 pag. 5.2.0.2326 mit
Hinweis auf Telefongespräch vom 9. Juli 2008). Jedenfalls spricht dies nicht für
eine Mitwirkung über den vorerwähnten Umfang hinaus. Mithin ist nicht erwiesen,
dass sich die Mitwirkung des Beschuldigten 1 auf mehr als die Ausreise der drei
Personen aus der Schweiz in Richtung Schweden bezog. Im Ergebnis kann somit
auf das zur Schleusung von SS. und TT. Gesagte verwiesen werden; dass die
Ausreise der drei unbekannten Personen nicht über einen vorgeschriebenen
Grenzübergang erfolgt sei, wird nicht behauptet. Eine Mitwirkung des Beschuldig-
ten 1 ist daher nicht nach Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG strafbar. Soweit eine Erleichte-
rung der Einreise in einen anderen Staat erwiesen wäre, stünde der Tatbestand
von Art. 116 Abs. 1 lit. c AuG im Raum. Der Beschuldigte 1 ist aber auch hier nicht
wegen dieses Tatbestands angeklagt worden.
6.3.3 Nach dem Gesagten hat in Anklagepunkt I.D ein Freispruch zu erfolgen.
7. Fahrlässige Geschäftsführung ohne Bewilligung (aArt. 36 Abs. 2 GwG)
7.1 Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten 1 (Anklagepunkt I.F)
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 1 vor, in einem nicht mehr genau
bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 1999 bis unmittelbar vor seiner Verhaftung am
11. November 2008 in Basel berufsmässig mit einem Stamm von mindestens
zwanzig Kunden durchschnittlich zwischen 15 und 20 Hawalatransaktionen pro
Monat mit einem durchschnittlichen Transaktionsvolumen von monatlich
USD 4'000.-- getätigt zu haben und damit ca. USD 80.-- pro Monat verdient zu
haben, ohne eine Bewilligung als Finanzintermediär zu besitzen und ohne sich ei-
ner Selbstregulierungsorganisation angeschlossen zu haben. Dabei habe er mit
Wissen und Willen oder mindestens (sinngemäss) eventualvorsätzlich gehandelt.
In eigener Einschätzung habe er seine Tätigkeit als nicht berufsmässig eingestuft
und es dabei unterlassen, abzuklären, ob die Kriterien für eine bewilligungspflich-
tige Tätigkeit bei ihm erfüllt gewesen seien. Damit habe er seine Sorgfaltspflichten
als Finanzintermediär nicht wahrgenommen, obwohl ihm dies möglich und zumut-
bar gewesen wäre. Im Titel des Anklagepunkts I.F lautet der Vorwurf auf fahrläs-
sige Tatbegehung nach aArt. 36 Abs. 2 GwG (Anklageschrift S. 89).
7.2 Allgemeines zum Rechtlichen
7.2.1 Gemäss aArt. 36 Abs. 1 GwG wird mit Busse bis zu 200'000 Franken bestraft, wer
als Finanzintermediär nach Art. 2 Abs. 3 GwG tätig wird, ohne über eine Bewilli-
gung nach Art. 14 GwG zu verfügen oder einer Selbstregulierungsorganisation
- 88 -
angeschlossen zu sein. Im Wiederholungsfall beträgt die Busse mindestens
50'000 Franken. Nach Absatz 2 ist auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar.
7.2.2 Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG, die nicht einer anerkannten Selbstre-
gulierungsorganisation angeschlossen sind, müssen bei der Kontrollstelle für die
Bekämpfung der Geldwäscherei (heute bei der FINMA) eine Bewilligung einholen
(aArt. 14 Abs. 1 GwG; zur Bewilligungspflicht vgl. vorne E. A.6.3.1 und A.6.3.3).
7.2.3 Als Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG gelten unter anderem Personen,
die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder hel-
fen, sie anzulegen oder zu übertragen, insbesondere Personen, die Dienstleistun-
gen für den Zahlungsverkehr erbringen (Art. 2 Abs. 3 lit. b GwG).
Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die berufsmässige Ausübung der
Finanzintermediation (VBF) vom 18. November 2009 (SR 955.071) liegt eine
Dienstleistung für den Zahlungsverkehr insbesondere vor, wenn der Finanzinter-
mediär im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Finanzwerte an eine Drittperson
überweist und dabei diese Werte physisch in Besitz nimmt, sie sich auf einem ei-
genen Konto gutschreiben lässt oder die Überweisung der Werte im Namen und
Auftrag der Vertragspartei anordnet.
Das Unterstellungskriterium nach Art. 2 Abs. 3 GwG bei den genannten Tätigkei-
ten ist die Berufsmässigkeit (DE CAPITANI, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einzie-
hung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. II, Zürich 2002, Art. 2 GwG
N. 30). Diese umfasst nebst der Haupttätigkeit die nicht ganz unbedeutende Ne-
bentätigkeit einer Person. Gemäss DE CAPITANI (a.a.O., Art. 2 GwG N. 48), wel-
cher sich auf Umschreibungen in den bundesrätlichen Botschaften abstützt, be-
deutet "berufsmässig" die mit einer gewissen Regelmässigkeit wiederholte, im
Hinblick auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtete Tätigkeit.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 VBF übt ein Finanzintermediär die Finanzintermediation u.a.
berufsmässig aus, wenn er: (a.) pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als
20'000 Franken erzielt; (b.) pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertragsparteien
Geschäftsbeziehungen aufnimmt, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit be-
schränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solche Beziehungen unterhält.
Im Kurzkommentar der Eidgenössischen Finanzverwaltung vom November 2009
zur VBF (http://www.sro-sav-snv.ch/de/05_Informationen_FAQ/02_Kontrollstel-
le.htm/03_Kommentar%20zu%20Vo) ist festgehalten, dass die VBF im Wesentli-
chen die Bestimmungen der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktauf-
sicht vom 20. August 2002 über die berufsmässige Ausübung der Finanzinterme-
diation im Sinne des Geldwäschereigesetzes (VBAF-FINMA; AS 2002 2687) auf-
nehme. Ausserdem lehne sie sich an den Unterstellungskommentar der Kontroll-
stelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei vom 29. Oktober 2008 an. In Abwei-
- 89 -
chung vom früheren Recht sehe Art. 7 Abs. 1 Bst. b als Schwelle zum Erreichen
der Berufsmässigkeit u.a. die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit mehr als
20 statt wie bisher 10 Vertragsparteien vor. Mit der Anhebung des Schwellenwer-
tes von 10 auf 20 Vertragsparteien sei eine Angleichung an die Gewerbsmässig-
keit im Banken- und Börsenrecht (vgl. Art. 3a Abs. 2 der Bankenverordnung vom
17. Mai 1972 [BankV; SR 952.02] und FINMA-RS 2008/5 Rz. 49) vorgenommen
worden. Somit galt im nicht verjährten Zeitraum (E. A.6.3.2–6.3.4) ein Schwellen-
wert von 10 Vertragsparteien.
7.3 Sachverhalt und Subsumtion betreffend den Beschuldigten 1
7.3.1 Aufgrund der teilweise eingetretenen Verjährung (vorne E. A.6.3) ist der Anklage-
vorwurf nur noch zu beurteilen, soweit seit dem 2. November 2006 (altrechtlich)
bzw. seit dem 2. Mai 2007 (neurechtlich) begangene Handlungen in Frage stehen.
7.3.2 Bevor dem Beschuldigten 1 ein Vorhalt strafbaren Verhaltens nach GwG gemacht
wurde, äusserte er sich im Rahmen von Beschuldigteneinvernahmen durch die
Bundeskriminalpolizei am 8. und 12. Dezember 2008, bei denen es um andere
strafrechtliche Vorwürfe ging, zu seinen Hawalageschäften (vgl. vorne E. B.6.3.1).
Anlässlich der Einvernahme vom 19. Oktober 2010 befragte die Bundesanwalt-
schaft den Beschuldigten 1 detailliert zu seinen Hawalageschäften, unter anderem
unter Vorhalt von abgehörten Telefongesprächen und edierten Bankkontounterla-
gen. Der Beschuldigte 1 nahm dazu nicht Stellung (cl. 39 pag. 13.3.0.2280–2299).
Der Beschuldigte 1 wurde im Rahmen dieser Einvernahme erstmals formell darauf
hingewiesen, dass er im Zusammenhang mit seiner Hawalatätigkeit der Verlet-
zung von aArt. 36 GwG beschuldigt werde und dass gegen ihn ein entsprechen-
des Strafverfahren eröffnet worden sei (cl. 39 pag. 13.3.0.2295). Er nahm dazu
nicht Stellung (cl. 39 pag. 13.3.0.2299). In der Einvernahme vom 30. April 2012
wurde dem Beschuldigten 1 nochmals der Vorwurf der Verletzung des GwG vor-
gehalten. Er nahm dazu nicht Stellung (cl. 76 pag. 13.3.0.4115 ff., 13.3.0.4139 f.).
In der Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte 1 nicht zu diesem Ankla-
gepunkt (cl. 156 pag. 156.930.7). Wie sich im Folgenden ergibt, kann offen gelas-
sen werden, ob und inwiefern die vor dem formellen Vorhalt der Beschuldigung
nach aArt. 36 GwG vom Beschuldigten 1 gemachten Aussagen verwertbar sind.
7.3.3 Der Beschuldigte 1 verfügte unbestrittenermassen weder über eine Bewilligung
der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei noch war er einer aner-
kannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen (cl. 31 pag. 13.3.0.215).
Zu prüfen ist demnach, ob er berufsmässig im Sinne des Gesetzes gehandelt hat.
- 90 -
7.3.4 Anlässlich der Einvernahme vom 8. Dezember 2008 gab der Beschuldigte 1 auf
Fragen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen an, er erziele aus
Hawalatätigkeit Einküfte von monatlich ca. Fr. 200.--. Es komme darauf an, wieviel
Hawala er pro Monat mache; für USD 100.-- könne er Fr. 2-- für sich beziehen. Es
habe Leute gegeben, die bei ihm für Beträge von USD 100.-- bis 200.-- Hawala
gemacht hätten. Er habe Geld aus Hawala für den Lebensunterhalt ausgegeben
(cl. 31 pag. 13.3.0.51). Am 12. Dezember 2008 wurde der Beschuldigte 1 ausführ-
lich zu seiner Hawalatätigkeit befragt (cl. 31 pag. 13.3.0.193–230). Er erklärte in
allgemeiner Weise, wie Hawala funktioniere und dass es sich um ein Geldtransak-
tionssystem zwischen Europa und Kurdistan handle, weil es dort keine Banken
gebe. Der Hauptsitz der Firma, die das Hawala-Geschäft betreibe, sei in Suley-
mania (cl. 31 pag. 13.3.0.194 f.). Für eine Geldtransaktion von USD 100.-- werde
eine Kommission von USD 5.-- erhoben; davon behalte er (der Beschuldigte 1)
USD 2.-- für sich, USD 3.-- gebe er an den Vertreter der kurdischen Firma weiter.
Die kurdische Firma habe pro Land nur einen Vertreter; in den jeweiligen Städten
gebe es Subvertreter; er selber sei ein Subvertreter der kurdischen Firma. Die
Kommission habe er immer zusätzlich zum zu transferierenden Betrag verlangt.
Wenn jemand USD 100.-- senden wollte, habe er deshalb USD 105.-- verlangt.
Der Hauptvertreter habe 3% bzw. USD 3.-- erhalten, der Subvertreter 2% bzw.
USD 2.-- (cl. 31 pag. 13.3.0.194 ff.). Der Beschuldigte 1 erklärte, die einzelnen
Transaktionen hätten normalerweise USD 100.-- bis 300.-- betragen; Beträge von
USD 1'000.-- seien selten gewesen, es bestehe aber keine Limite. Der höchste
von ihm in den Irak transferierte Betrag sei wahrscheinlich USD 2'000.-- gewesen;
in umgekehrter Richtung habe es einige Male Beträge von USD 5'000.-- oder gar
USD 10'000.-- gegeben. In diesen Fällen habe er das Geld, soweit es bei ihm
vorhanden gewesen sei, dem Empfänger in Basel übergeben, den Rest habe die
Firma ausgeglichen (cl. 31 pag. 13.3.0.196). Die Hawala-Abrechnungen seien in
US-Dollar erfolgt. Den von der Schweiz in den Irak zu transferierenden Betrag ha-
be er einschliesslich 5% Kommission gemäss aktuellem Wechselkurs in Schwei-
zer Franken umgerechnet und von der Person, die das Geld senden wollte, habe
er immer Schweizer Franken erhalten. Im Irak sei dann der Betrag in US-Dollar
ausbezahlt worden (cl. 31 pag. 13.3.0.196 f.). Für Sendungen bis USD 1'000.--
hätten sie jeweils 5% Kommission verlangt, bei Beträgen von z.B. USD 2'000.--
4% statt 5%, das sei aber nicht immer der Fall gewesen (cl. 31 pag. 13.3.0.197).
Der Beschuldigte 1 erklärte weiter, dass er auch Rückhawala bzw. Gegenhawala,
das heisst Geldüberweisungen aus dem Irak in die Schweiz, durchgeführt habe.
Er habe dabei den Betrag dem Empfänger in der Schweiz auszahlen müssen und
pro USD 100.-- eine Kommission von 1 USD.-- erhalten. Er habe das Geld nicht in
Fremdwährung gewechselt, sondern immer in Schweizer Franken erhalten und
weitergegeben (cl. 31 pag. 13.3.0.212). Für alle Gelder, die als Hawala in den Irak
geschickt worden seien, sowie für die Gelder aus Rückhawalas habe es eine Ab-
rechnung der Firma in Schweizer Franken gegeben. Ein Kursgewinn sei der Firma
- 91 -
zugekommen, nicht ihm (cl. 31 pag. 13.3.0.213). Der Beschuldigte 1 gab an, mo-
natlich einen Ertrag von Fr. 100.-- bis Fr. 300.-- erzielt und das Geschäft ungefähr
seit einem bis eineinhalb Jahren betrieben zu haben (cl. 31 pag. 13.3.0.213). Nur
selten habe er mehr, Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- pro Monat, verdient. In den letzten
vier bis fünf Monaten habe er weniger als Fr. 100.-- pro Monat verdient (cl. 31
pag. 13.3.0.216). Das Transaktionsvolumen sei vom Monat abhängig gewesen,
vor den Festtagen habe es immer viel Hawala gegeben, einige Monate seien es
USD 4'000.-- bis USD 5'000.-- gewesen, manchmal auch USD 10'000.-- (cl. 31
pag. 13.3.0.213 f.). Auf Frage nach der Anzahl Transaktionen pro Monat gab der
Beschuldigte 1 an, er seien ungefähr 15 bis 20 Kontakte gewesen (cl. 31
pag. 13.3.0.215). Zum Kundenstamm befragt gab er an, es seien ungefähr 20 bis
30 Personen; er könne aber nicht sagen, welche Kunden regelmässig Geld in den
Irak überwiesen und mit wie vielen er eine dauernde Geschäftsbeziehung habe
(cl. 31 pag. 13.3.0.205). Der Beschuldigte 1 gab zudem an, mit einer Person in
Griechenland eine Geschäftsbeziehung unterhalten zu haben, doch sei dies nicht
regelmässig gewesen. Es habe manchmal während sechs Monaten keine Hawa-
la-Transaktionen nach Griechenland gegeben (cl. 31 pag. 13.3.0.201, …206).
7.3.5 Die Aussagen des Beschuldigten 1 belegen nicht, dass dieser in der hier relevan-
ten Periode pro Kalenderjahr mit zehn oder mehr Parteien Geschäftsbeziehungen
im Sinne des Geldwäschereigesetzes aufgenommen oder unterhalten hat oder
pro Kalenderjahr einen jährlichen Bruttoerlös von mehr als Fr. 20'000.-- erzielt hat.
Auch aus den vom Beschuldigten 1 über seine Hawalatätigkeit geführten schriftli-
chen Notizen, die ihm anlässlich der Einvernahme vom 12. Dezember 2008 vor-
gehalten wurden (cl. 31 pag. 13.3.0.208 ff., 13.3.0.231–240), ergibt sich kein sol-
cher Beweis. Die Aufzeichnungen sind zu wenig detailliert und ohne Datumsan-
gaben. Es ist nicht bekannt, ob und inwieweit sich die vom Beschuldigten 1 einge-
räumten rund 15 bis 20 Kontakte pro Monat nicht auf eine einmalige Tätigkeit be-
schränkt haben und somit hinsichtlich der Bewilligungspflicht ohne Relevanz sind.
Bei unbestimmter zeitlicher Zuordnung ist zudem zugunsten des Beschuldigten 1
davon auszugehen ist, dass ein entsprechend grosser Anteil von Einzelhandlun-
gen bereits im verjährten Zeitraum stattfand. Andere Kriterien für die Berufsmäs-
sigkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 VBF fallen ausser Betracht. Es fehlt somit der Beweis
für den objektiven Tatbestand bzw. dafür, dass der Beschuldigte 1 berufsmässig
gehandelt hat. Die Prüfung des subjektiven Tatbestands kann unterbleiben.
7.3.6 Der Beschuldigte 1 ist nach dem Gesagten in Anklagepunkt I.F freizusprechen,
soweit das Verfahren nicht einzustellen ist (vorne E. A.6.3.4).
- 92 -
C. Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1 Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden von den Beschuldigten 1 und 2
zum Teil vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches
am 1. Januar 2007 begangen. Die Frage des anwendbaren Rechts ist hier unter
dem Blickwinkel der angedrohten Sanktion zu beantworten (vgl. vorne E. A.5.2).
1.2 Ob das neue Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, entscheidet sich nicht
aufgrund einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern konkret anhand des mit
der auszusprechenden Sanktion verbundenen Eingriffs in die persönlichen Rechte
des Täters. Der Richter hat den Sachverhalt in umfassender Weise sowohl nach
dem alten als auch nach dem neuen Recht zu beurteilen und die Ergebnisse mit-
einander zu vergleichen. Erst aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vor-
schriften des Besonderen und Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs bestimmt
sich, welches Recht anwendbar ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesge-
richts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008, E. 2.2). Die Eingriffsintensität bestimmt sich
primär aus der Wahl der Sanktion (Qualität der Strafart) und sekundär – bei glei-
cher Strafart – aufgrund allfälliger Differenzen im Vollzug und im Strafmass (BGE
134 IV 82 E. 7.1). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geld-
strafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des
Täters. Freiheitsentziehende Strafen des alten und des neuen Rechts sowie Bus-
se und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgespro-
chen werden (BGE 134 IV 82 E. 7.1–7.2.4). Im Übrigen entscheidet die Frage
nach der Gewährung des bedingten Strafvollzugs über das anzuwendende Recht,
wobei die Neuregelung für den Täter generell günstiger ist (BGE 134 IV 82
E. 7.2.1).
1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh-
rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist
– und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst-
mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es
an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Gleich zu verfahren war nach altem Recht beim Zusammentreffen von mehreren
verwirkten Freiheitsstrafen (Art. 68 Ziff. 1 aStGB), während das Gesetz beim Zu-
sammentreffen von Bussen das Kumulationsprinzip vorsah (ACKERMANN, Basler
Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N. 9). Bei der Bildung der Gesamt-
strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist – wie schon gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1
aStGB – nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straf-
tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb
- 93 -
dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbe-
zug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen
zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller
straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für
das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatz-
strafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen,
wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile
des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4;
6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1;
6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009
E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und
täterangemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Straf-
rahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der
ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilde-
rungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn ausser-
gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Stra-
fe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit
der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Mindest-
strafe in jedem Fall zu überschreiten (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 121).
1.4 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Ver-
hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1
StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach
den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden
(Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach altem Recht (Art. 63 aStGB) hat der Richter die Strafe
nach dem Verschulden zu bemessen, wobei die Beweggründe, das Vorleben und
die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Sowohl nach altem wie
nach neuem Recht kommt somit dem (subjektiven) Tatverschulden bei der Straf-
zumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von
der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat
zu ermessen, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im kon-
kreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschul-
dens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien
aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung
sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und
5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detail-
liert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der
Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es
die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht ge-
- 94 -
halten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumes-
sungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil
des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).
2. Beschuldigter 1
2.1 Beim Beschuldigten 1 fallen die Handlungen, die zur Verurteilung wegen Unter-
stützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB füh-
ren (Anklagepunkte I.A, I.A.1–I.A.9), in die Zeit vor und nach dem 1. Januar 2007.
Da es sich um ein Dauerdelikt handelt (E. B.1.2.7) und eine kombinierte Anwen-
dung alten und neuen Rechts ausgeschlossen ist, ist neues Recht anzuwenden.
Die laut Anklageschrift nach dem 1. Januar 2007 begangenen Handlungen ge-
mäss den Anklagepunkten I.A.10 (Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder
zur Gewalttätigkeit, Art. 259 StGB) und I.E (Gewaltdarstellungen, Art. 135 Abs. 1
StGB) werden vom Tatbestand des Art. 260ter Ziff. 1 StGB konsumiert (E. B.2.2.3,
B.3.2.4). Sie fielen ebenfalls unter das neue Recht, doch spielen sie hier keine
Rolle, da von einer materiellen Prüfung dieser Anklagepunkte abgesehen wurde.
Die Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 255 StGB) gemäss den Ankla-
gepunkten I.B.2 und I.B.3 erfolgte unter altem Recht. Das neue Recht ist abstrakt
milder, da nebst Freiheitsstrafe (bis zu fünf Jahren) Geldstrafe möglich ist, wäh-
rend nach altem Recht im nicht privilegierten Fall zwingend eine Freiheitsstrafe
(von bis zu fünf Jahren, Art. 251 Ziff. 1 aStGB) auszusprechen ist. Da, wie sich
nachfolgend ergibt, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist und für diese der be-
dingte Strafvollzug auch nach neuem Recht ausgeschlossen ist, gilt altes Recht.
Sodann ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamt(freiheits)strafe auszufällen.
2.2 Der Beschuldigte 1 hat mehrere strafbare Handlungen begangen, die mit der glei-
chen Strafart bedroht und gleich schwer sind: Art. 260ter Ziff. 1 StGB droht Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren, Art. 251 Ziff. 1 aStGB Zuchthaus bis zu fünf Jahren
oder Gefängnis (drei Tage bis drei Jahre; Art. 36 aStGB) an. Es liegt kein erhöh-
tes Strafminimum vor. Das Gesetz bestimmt für solche Fälle nicht, von welcher
Straftat für die Bemessung der Einsatzstrafe auszugehen ist. Im Folgenden wird
die Tat gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB als konkret gravierendste Straftat geprüft.
2.3 Tatkomponenten
2.3.1 Der Beschuldigte 1 hat über längere Zeit hinweg die Gruppierung Al-Qaïda, eine
kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB, unterstützt. Es handelt sich
bei dieser um eine terroristische Organisation, die zur Durchsetzung ideologisch-
religiöser Interessen mit letztlich politischer Zielsetzung Gewaltverbrechen gegen
- 95 -
oftmals zufällig ausgewählte Individuen, aber auch gezielt gegen bestimmte Per-
sonengruppen verübt. Die Terrorakte sind zuweilen nicht nur gegen Menschen,
sondern auch gegen private und staatliche Einrichtungen gerichtet. Es wird eine in
Wort und Bild äusserst detaillierte Darstellung der verübten Gewaltakte mit mög-
lichst grossem Blutzoll und damit einhergehend eine Demonstration des Gewalt-
potenzials der Gruppierung angestrebt. Die Terrorakte bewirken eine generelle
Verunsicherung in der Zivilbevölkerung und destabilisieren bestehende oder be-
hindern den Aufbau neuer staatlicher Strukturen. Auf diese Art soll den eigenen
politischen Zielen zum Durchbruch verholfen werden. Die Unterstützungshandlun-
gen des Beschuldigten 1 waren nicht materieller Art, wie etwa logistische Dienste
durch Beschaffen oder Bereitstellen von Waffen und anderen Tat- oder Hilfsmit-
teln, sondern ideeller Art, indem mittels propagandistischer Aktivitäten das Poten-
zial der Gruppierung Al-Qaïda gestärkt wurde. Die Darstellung und Kommentie-
rung von Gewaltakten im Internet, worin Gewaltverbrechen verherrlicht und zu de-
ren Begehung im Hinblick auf die Durchsetzung der Ziele von Al-Qaïda aufgefor-
dert wird, sowie das Zurverfügungstellen und Vernetzen der hierzu notwendigen
Gefässe sind nicht minder gewichtige unterstützende Handlungen.
Erschwerend ins Gewicht fällt der Bezug des Beschuldigten 1 zu Mullah Krekar.
Bei dieser Person handelt es sich gemäss den Feststellungen in norwegischen
Strafurteilen um einen religiösen Führer, islamischen Gelehrten und leitenden Po-
litiker im kurdischen Milieu im Irak, was ihm Autorität verleihe. Er habe auf Univer-
sitätsniveau unterrichtet, viele Bücher herausgegeben und mehr als 1'500 Reden
gehalten. Er sei ein Ideologe der Jihadistenbewegung und es sei erwiesen, dass
er erheblichen Einfluss auf Hundertschaften gleichgesinnter Sympathisanten im
Jihadisten-Umfeld habe, welche für norwegische Verhältnisse extreme Einstellun-
gen verträten. Mullah Krekar besitze ein grosses Kontaktnetzwerk, geniesse bei
vielen militanten Islamisten im In- und Ausland Anerkennung und habe militäri-
sche Erfahrungen von der "Jihadfront". Er habe einen hohen Rang in der Jiha-
distenbewegung und führende Jihadisten, darunter Usama Bin Laden, getroffen
(Urteile des Amtsgerichts Oslo vom 26. März 2012 und 28. August 2012; cl. 131
pag. 18.6.0.229 f. bzw. cl. 131 pag. 18.6.0.259 f., 18.6.0.271). Diese Feststellun-
gen zur Autorität und Führerpersönlichkeit von Mullah Krekar werden im rechts-
kräftigen Berufungsurteil des Borgarting Lagmannsrett vom 6. Dezember 2012
bestätigt und ergänzt, dass dessen eigene Äusserungen belegten, dass er einen
nicht unbedeutenden Einfluss habe (cl. 156 pag. 156.293.6 ff. bzw. 156.294.13 f.).
Mullah Krekar hat gemäss seiner Aussage im vorliegenden Strafverfahren bis eine
Woche vor der Verhaftung des Beschuldigten 1 mit diesem tagtäglich im Zusam-
menhang mit Publikationen auf der Internetseite "Dorbeen" kommuniziert und
wurde durch Dritte umgehend über dessen Verhaftung orientiert (rechtshilfeweise
Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft in Oslo vom 7.–10. September 2009,
cl. 127 pag. B01.18.6.18 f.). Durch das Zusammenwirken mit Mullah Krekar entfal-
- 96 -
ten die Handlungen des Beschuldigten 1 eine umso grössere Wirkung. Der Be-
kanntheitsgrad von Krekar führt dazu, dass nicht nur dessen Reden und Einträge,
sondern auch die Einträge und Kommentare des Beschuldigten 1 mehr Beach-
tung finden, als dies auf einer weniger besuchten Internetplattform der Fall wäre.
Es handelt sich gesamthaft um eine bedeutende Unterstützung der kriminellen
Organisation Al-Qaïda. Dass die Handlungen für konkrete Verbrechen kausal ge-
wesen wären, ist nicht erforderlich (E. B.1.2.4). Das Verhalten des Beschuldig-
ten 1 stellt nach dem Gesagten in objektiver Hinsicht eine erhebliche Verletzung
des präventiven Rechtsgutschutzes dar (zum Rechtsgut vgl. vorne E. B.2.2.3.).
2.3.2 Der Beschuldigte 1 ist laut seiner Aussage in der Einvernahme vom 8. Dezem-
ber 2008 nicht Mitglied in einer politischen Partei oder religiösen Vereinigung. Im
Irak sei er Sympathisant der Islamischen Partei gewesen, aber nicht Parteimit-
glied. Er sei nicht ein politisch aktiver Mensch und nicht in eine Richtung politisch
aktiv. Für ihn komme die Nation (Kurde) vor der Religion. Die Schweiz habe ihn fi-
nanziell unterstützt und ihm Sicherheit gegeben. Die Schweizerische Verfassung
sei ihm in der Schweiz wichtiger als die Religion. Das Einhalten der Rechtsnor-
men sei ihm wichtig (cl. 31 pag. 13.3.0.58 f.). Es bestehen keine Anhaltspunkte,
dass der Beschuldigte 1 in seiner Kindes- und Jugendzeit oder nach seiner Ein-
reise in die Schweiz ideologisch indoktriniert worden wäre. Mullah Krekar sagte
aus, der Kontakt zum Beschuldigten 1 sei zustande gekommen, als sich dieser
vor drei, vier Jahren an ihn gewendet habe. Er habe damals auf Paltalk gespro-
chen und der Beschuldigte 1 habe ihm, wie viele Kurden, zugehört. Er habe mit
ihm zusammengearbeitet. Der Beschuldigte 1 habe die arabische und kurdische
Sprache gut beherrscht (cl. 127 pag. B01.18.6.17 f., B01.18.6.37). Der Beschul-
digte 1 stand nicht unter äusserem Druck oder Einfluss. Es wäre für ihn ein Leich-
tes gewesen, die von ihm verletzte Rechtsnorm zu respektieren. Aus eigenem An-
trieb hat er über längere Zeit hinweg eine terroristische Organisation unterstützt.
Seine Handlungsziele liegen in der Durchsetzung ideologisch-religiöser Ideen, die
zu einem wesentlichen Teil mittels einer rücksichtslosen Vernichtung Andersden-
kender bewerkstelligt werden soll. Es liegt ein äusserst verwerfliches Motiv vor,
was in erheblichem Mass verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. BGE
136 IV 55 E. 5.6). Obwohl im Strafrahmen das Element der Begehung von Ge-
waltverbrechen durch die kriminelle Organisation abgegolten ist, liegt in der Be-
rücksichtigung des Grads der Verwerflichkeit des Handelns (mithin der Unterstüt-
zung) keine Verletzung des Doppelverwertungsverbots (WIPRÄCHTIGER/KELLER,
Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 StGB N. 102).
2.3.3 Die Tatkomponenten wiegen nach dem Gesagten mindestens mittelschwer.
- 97 -
2.4 Täterkomponenten
Der Beschuldigte 1 ist heute 35jährig. Er ist verheiratet, hat zwei minderjährige
Kinder (Jg. 2004 und 2008) und lebt zusammen mit der Ehefrau und den beiden
Kindern in einer 4-Zimmer-Wohnung in Z. (cl. 156 pag. 156.930.2). Gemäss sei-
nen nicht weiter verifizierbaren Angaben wuchs er in ärmlichen, geordneten Ver-
hältnissen auf. Er wurde im Irak als erstes von neun Kindern geboren. Sein Vater
war Beamter, seine Mutter Hausfrau. Er besuchte die Primar- und Sekundarschu-
le und drei Jahre, das heisst bis zum letzten Jahr, das Gymnasium. Er erlernte
das Handwerk des Schmieds bzw. Metallbauers und übte es zwei Jahre aus. Ein
Berufsdiplom konnte er nicht erwerben, weil es keine Berufslehre gab. 1991 flüch-
tete die Familie wegen des zweiten Golfkriegs vorübergehend in den Iran.
1996/97 ging der Beschuldigte 1 nochmals für ca. ein Jahr in den Iran, wo er in ei-
ner Ziegelei und als Schweisser arbeitete, um Geld für die Reise ins Ausland zu
verdienen. Danach kehrte er in den Irak zurück und ging von dort in die Türkei, wo
er rund 10 Monate in Istanbul in einem Restaurant arbeitete. Im November 1998
kam der Beschuldigte 1 in die Schweiz. Von 1998 bis 2003 (gemäss selber ver-
fasstem Lebenslauf bis 2005; vgl. cl. 138 pag. B01.18.13.229) hatte er verschie-
dene Arbeitsstellen inne. Zuletzt verdiente er Fr. 4'000.-- brutto im Monat. Diese
Stelle verlor er, weil er bei einer Reise in den Irak Ende 2003, die er zwecks Ehe-
schliessung unternahm, länger als die bewilligte Feriendauer wegblieb. Seine
Ehefrau gelangte 2004 in die Schweiz. 2007 besuchte er einen einjährigen uni-
versitären Vorbereitungskurs, den er nicht bestand. Danach absolvierte er ein
vierjähriges Fernstudium in Journalismus, das er abschloss. Mit Hawala-
Geschäften erzielte er vor der Verhaftung monatliche Einkünfte von ca. Fr. 200.--.
Bis März 2012 betätigte er sich als selbstständiger Alteisenhändler, das heisst er
sammelte Altmetall und verkaufte es; eine Anstellung fand er seit der Haftentlas-
sung nicht mehr (Einvernahme zur Person durch die Bundesanwaltschaft vom
11. November 2008, cl. 13 pag. 6.1.0.8 ff.; Einvernahme zur Person durch das
Eidgenössische Untersuchungsrichteramt vom 13. November 2008, cl. 13
pag. 6.1.0.277 ff.; Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei vom 8. Dezember
2008, cl. 31 pag. 13.3.0.51 ff., 13.3.0.72, 13.3.0.75; Einvernahmen zur Person
durch die Bundesanwaltschaft vom 19. Oktober und 17. Dezember 2010, cl. 39
pag. 13.3.0.2277, 13.3.0.2379 f.; Leumundsbericht Kantonspolizei Basel-Stadt mit
Einvernahme zur Person durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. März
2013, cl. 140 pag. 140.250.3; Bericht Bevölkerungsdienste und Migration des
Kantons Basel-Stadt vom 21. März 2014, cl. 156 pag. 156.241.2; Sozialhilfe Ba-
sel-Stadt, Dossier "Arbeitsbemühungen", cl. 141 pag. B04.18.13.144–411). In den
weiteren Einvernahmen zur Person machte der Beschuldigte 1 keine Angaben
mehr (cl. 75 pag. 13.3.0.3638 f.; cl. 76 pag. 13.3.0.4117 f. [Schlusseinvernahme]).
- 98 -
Der Beschuldigte 1 und seine Familie werden seit 1. September 2004 von der So-
zialhilfe unterstützt; bis 29. Mai 2012 belief sich diese Unterstützung auf total
Fr. 361'777.15 (cl. 156 pag. 156.261.15). Aktuell beträgt die Sozialunterstützung
ca. Fr. 2'000.-- pro Monat, zuzüglich Wohnungsmiete und Krankenkasse (cl. 156
pag. 156.930.2). Der Beschuldigte 1 ist arbeitslos und hat kein Vermögen in der
Schweiz (cl. 156 pag. 156.261.7 ff., 156.930.2). Im Irak besitzt er ein Grundstück
im Wert von ca. Fr. 10'000.-- (Wert Dezember 2008; cl. 31 pag. 13.3.0.51). Es lie-
gen offene Verlustscheine und Betreibungen im Betrag von total Fr. 15'504.40 vor;
Gläubiger sind meist öffentlich-rechtliche Körperschaften (cl. 156 pag. 156.261.4).
Die Ehefrau des Beschuldigten 1 ist nicht erwerbstätig (cl. 156 pag. 156.930.2).
Der Beschuldigte 1 stellte am 18. November 1998 in der Schweiz ein Asylgesuch.
Dieses wurde am 2. Dezember 2002 gutgeheissen und der Beschuldigte 1 als
Flüchtling nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt (cl. 142 pag. B01.18.18.29 f.).
Die Gesuche des Beschuldigten 1 um Familiennachzug mit Bezug auf seine Ehe-
frau und den Bruder C. wurden bewilligt und seine Ehefrau am 16. Juli 2004
(cl. 142 pag. B01.18.18.23 f., B01.18.18.126 f.), der Bruder am 21. April 2006
(cl. 142 pag. B01.18.18.177 ff., B01.18.18.247 f.) als Flüchtling gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG bzw. Art. 51 Abs. 2 AsylG anerkannt und es wurde ihnen Asyl ge-
währt; deren eigene Asylgesuche wurden mangels Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG abgewiesen. Die in der Schweiz geborenen Kinder des
Beschuldigten 1 (EEE., geb. 2004; FFF., geb. 2008) wurden als Flüchtlinge aner-
kannt, ihnen wurde Asyl gewährt (cl. 142 pag. B01.18.18.119 f., B01.18.18.8 f.).
Am 4., 18. bzw. 20. November 2009 widerrief das BFM mit Bezug auf den Be-
schuldigten 1 (cl. 64 pag. 18.18.0.376), die Ehefrau und die Kinder (cl. 64
pag. 18.18.0.386 f.) sowie den Beschuldigten 2 (cl. 64 pag. 18.18.0.395) das Asyl
und aberkannte die Flüchtlingseigenschaft. Die dagegen erhobenen Beschwerden
sind vor Bundesverwaltungsgericht pendent (cl. 156 pag. 156.661.1).
Der Beschuldigte 1 weist keine Vorstrafen auf (cl.156 pag. 156.221.5, 156.221.7).
2.5 Einsatzstrafe
2.5.1 Ausgehend von einem als mindestens mittelschwer zu wertenden Gewicht der Tat
ist beim Beschuldigten 1 eine erhebliche kriminelle Energie festzustellen. Ohne
äussere Beeinflussung und trotz geregelter persönlicher, finanzieller und familiärer
Verhältnisse hat er über längere Zeit hinweg einen grossen Teil seiner Zeit und
Energie zur Unterstützung der kriminellen Organisation Al-Qaïda verwendet. Er
entfaltete seine propagandistischen Aktivitäten schon bald nach der Asylgewäh-
rung. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 den Schutz, um den
er in der Schweiz nachgesucht hatte, für sein strafbares Verhalten benutzte und
das Gastrecht aufs Schwerste missbrauchte. Die bis heute andauernde finanzielle
Unterstützung des Beschuldigten 1 und seiner Familie durch die Sozialhilfe konnte
- 99 -
der Beschuldigte 1 nur aufgrund seines missbräuchlichen Asylantrags und des
ebenso missbräuchlichen Antrags auf Familiennachzug erhalten. Er erklärte, es
sei ihm klar gewesen, dass er bei Angabe der Wahrheit gegenüber den Migrati-
onsbehörden nach zwei Wochen aus der Schweiz ausgeschafft worden wäre. Nur
um Asyl zu erhalten, habe er gesagt, politisch verfolgt zu werden, und dies mit
dem Einreichen falscher Dokumente untermauert. Er habe keine politischen Prob-
leme im Irak gehabt. Er habe der wirtschaftlichen Misere in seiner Heimat entrin-
nen und ein neues Leben in der Schweiz beginnen wollen (cl. 31 pag. 13.3.0.54,
13.3.0.63 f., 13.3.0.78, 13.3.0.93 f.). Dieser Umstand – das objektiv strafbare Er-
schleichen besonderer Vorteile und finanzieller Unterstützung, welche mit Rück-
sicht auf die Eigenschaft als Asylbewerber bzw. anerkannter Flüchtling gewährt
wurden – ist in mittlerem Mass straferhöhend zu gewichten (vgl. WIPRÄCHTI-
GER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 127). Dem steht die in Bezug auf diesen
Sachverhalt eingetretene Verjährung nicht entgegen (WIPRÄCHTIGER/KELLER,
a.a.O., Art. 47 StGB N. 136). Im Übrigen wirken sich die Vorstrafenlosigkeit sowie
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 neutral aus.
2.5.2 Das Verhalten nach der Tat ist bei der Strafzumessung insofern von Bedeutung,
als es Rückschlüsse auf den Täter und seine Einstellung zur Tat zulässt (Urteile
des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.7; 6S.348/2004 vom
20. Januar 2005 E. 4.1; WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 167).
Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken vor allem
das Bekunden von Einsicht und Reue (BGE 101 IV 202 E. 2d/cc), aber auch eine
Stabilisierung der Lebensverhältnisse (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47
StGB N. 175). Blosses Wohlverhalten stellt in der Regel keine besondere Leistung
dar und ist neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2011 vom
15. Dezember 2011 E. 3.4.4; WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 142,
147). Aus dem Verhalten in der Untersuchung, etwa hartnäckigem Bestreiten,
kann auf fehlende Reue und Einsicht geschlossen und dies straferhöhend gewer-
tet werden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 147, kritisch N. 173 f.).
Soweit der Beschuldigte 1 Aussagen machte, wirkt sich sein hartnäckiges Bestrei-
ten erschwerend aus, da es auf fehlende Einsicht und Reue schliessen lässt.
Ausserdem rechtfertigte er in Bezug auf die Urkundendelikte gar sein Handeln
(cl. 31 pag. 13.3.0.93 f.), was diese Einschätzung untermauert. Der negative Füh-
rungsbericht des Regionalgefängnisses Bern vom 14. April 2014 ist in leichtem
Mass zu Ungunsten des Beschuldigten 1 zu berücksichtigen; wegen Angriffs auf
einen anderen Insassen und Störung des geordneten Zusammenlebens in der
Anstalt wurde er diszipliniert (cl. 156 pag. 156.241.13, cl. 13 pag. 6.1.0.361–364).
Die Straflosigkeit seit der Tat wirkt sich neutral aus; Rückschlüsse auf den Be-
schuldigten 1 oder seine Taten lassen sich daraus nicht ziehen.
- 100 -
2.5.3 Hinsichtlich der Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten 1 ist festzu-
halten, das der (noch nicht rechtskräftige) Widerruf des Asyls und die Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft bedeuten, dass der Beschuldigte 1 und seine
Familie die Schweiz voraussichtlich werden verlassen müssen. Dieser Umstand
ist bei der Strafzumessung ohne Gewicht, zumal das Asyl missbräuchlich erlangt
wurde und der Beschuldigte 1 auch ohne Strafe die Schweiz verlassen müsste.
Der Beschuldigte 1 erklärte, seine Eltern und die sieben Geschwister – wobei ein
Bruder in Schweden lebt – seien noch am Leben; die falschen Angaben bei den
Migrationsbehörden habe er nur gemacht, damit er und sein Bruder (der Beschul-
digte 2) in der Schweiz Asyl erhalten würden. Mithin steht fest, dass er im Irak
über ein intaktes familiäres Netz verfügt; ausserdem hat er dort sowie im Iran wei-
tere Verwandte. Er unternahm zudem von 2003 bis 2005 drei Reisen in den Irak,
angeblich, um eine endgültige Rückkehr zu prüfen. Dabei verbrachten auch seine
Ehefrau und seine Tochter eine gewisse Zeit im Irak (cl. 13 pag. 6.1.0.277 f.;
cl. 31 pag. 13.3.0.60 f., 13.3.0.70 f., 13.3.0.74, 13.3.0.77 f.). Die zu verhängende
Strafe hat keine das übliche Mass übersteigenden Auswirkungen auf das Leben
des Beschuldigten 1. Die mit dem Strafvollzug verbundenen Einschränkungen im
Familienleben nahm der Beschuldigte 1 mit seinen Handlungen in Kauf. Eine er-
höhte Strafempfindlichkeit kann ihm insoweit nicht zugute gehalten werden. Das
Gleiche gilt hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden; diese sind nicht
von einer Intensität, dass sie bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wären.
2.5.4 Das Verschulden ist hinsichtlich der Unterstützung einer kriminellen Organisation
erheblich. Diese selbst ist die minder gravierende Tatvariante von Art. 260ter
StGB.
2.6 Strafschärfung
2.6.1 Mittels der Urkundendelikte (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 255 StGB) erreichte
der Beschuldigte 1, dass seine Ehefrau – sowie in der Folge seine in der Schweiz
geborenen Kinder – und der Beschuldigte 2 Flüchtlingsstatus und Asyl erlangten
und, soweit seine Familie und sein Bruder kein Erwerbseinkommen erzielten, für
die Lebenshaltungskosten von der Sozialhilfe unterstützt wurden. Den Migrations-
behörden war es aufgrund des Ausstellungsorts der eingereichten unwahren Do-
kumente praktisch unmöglich, die Täuschung zu erkennen und Nachforschungen
anzustellen. Ein strafrechtlicher Verdacht trat erst als Zufallsfund der Telefon-
überwachung im Rahmen des gegen den Beschuldigten 1 wegen Verdachts der
Terrorismusfinanzierung und Unterstützung einer kriminellen Organisation einge-
leiteten Strafverfahrens zu Tage (cl. 5 pag. 5.2.0.1500 ff., cl. 90 pag. B09.5.2.1 ff.),
worauf das Verfahren am 14. Juli 2008 gegen ihn und seine Ehefrau auf den Vor-
wurf der Urkundenfälschung ausgedehnt wurde (cl. 1 pag. 1.0.0.5, 1.0.0.6 f.).
- 101 -
2.6.2 In Bezug auf das Handlungsmotiv steht fest, dass der Beschuldigte 1 einzig aus
wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz kam. Als ältestes Kind habe er sich ver-
antwortlich gefühlt, etwas für die Familie tun zu müssen. Er habe seine Familie
von der Schweiz aus materiell unterstützen wollen. Den Familiennachzug für sei-
nen Bruder habe er beantragt, damit auch dieser die Familie von der Schweiz aus
unterstützen könne (cl. 31 pag. 13.3.0.54, 13.3.0.63 f., 13.3.0.78, 13.3.0.93 f.). Die
Urkundenfälschung betreffend die Identitätskarte seiner Ehefrau und die Heirats-
urkunde leitete der Beschuldigte 1 in die Wege, nachdem er erfuhr, dass der Fa-
miliennachzug schneller geht, wenn man verheiratet ist (cl. 31 pag. 13.3.0.65 ff.,
13.3.0.81 ff.). Zu diesem Zweck musste die im Dezember 2003 erfolgte Heirat do-
kumentarisch auf einen Zeitpunkt vor der "Flucht" in die Schweiz verlegt werden.
Dem Beschuldigten 1, seiner Ehefrau und seinem Bruder wurden mit dem Asyl-
entscheid eine Erwerbstätigkeit ohne Rücksicht auf die Arbeitsmarktlage gestattet
(cl. 142 pag. B01.18.18.29, B01.18.18.126, B01.18.18.178). Eine solche Bewilli-
gung war nur dank des erschlichenen Asyls möglich. Es war dem Beschuldigten 1
bekannt, dass bei Erwerbslosigkeit die Sozialhilfe greifen würde. Das wirtschaftli-
che Fluchtmotiv mindert das Verschulden in keiner Weise. Der Beschuldigte 1
verwendete eine grosse kriminelle Energie, um den Familiennachzug für seine
Ehefrau und seinen Bruder zu erreichen. Er musste ein ganzes Lügengebäude er-
richten und zahlreiche falsche Dokumente verwenden, damit seiner Geschichte
von den Behörden Glauben geschenkt wurde. Durch ein solches Verhalten kön-
nen echt Verfolgte in Misskredit gebracht werden und unter den Generalverdacht
des Asylmissbrauchs geraten. Das schweizerische Asylwesen wird durch solche
Vorfälle strapaziert (vgl. FREI/GORDZIELIK/DE SENARCLENS/LEYVRAZ/STÜNZI, La
lutte contre les abus dans le domaine de l'asile: émergence et développement
d'un discours structurant le droit d'asile suisse, in: Jusletter vom 18. März 2014).
2.6.3 Das Verschulden wiegt hinsichtlich der mehrfachen Urkundendelikte mittelschwer.
2.7 Andere straferhöhend oder -mindernd zu berücksichtigende Faktoren sowie ande-
re Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.
2.8 Die gedanklich bestimmte Einsatzstrafe ist angemessen zu erhöhen. In Berück-
sichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist dem Verschulden des Be-
schuldigten 1 eine Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe
angemessen. Ein teilbedingter Vollzug ist daher nicht möglich (Art. 43 StGB).
2.9 Der Beschuldigte 1 war 395 Tage in Untersuchungshaft (11. November 2008 bis
10. Dezember 2009; cl. 13 pag. 6.1.0.1 ff., 6.1.0.6; cl. 14 pag. 6.1.0.414,
6.1.0.431). Die Untersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
2.10 Der Kanton Basel-Stadt ist als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 StBOG
i.V.m. Art. 31 StPO).
- 102 -
3. Beschuldigter 2
3.1 Die Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
durch den Beschuldigten 2 gemäss Anklagepunkt II.A fällt in den Zeitraum nach
dem 1. Januar 2007 und damit unter das neue Recht. Das Gleiche gilt für die von
dieser Strafnorm konsumierten strafbaren Handlungen gemäss den Anklagepunk-
ten II.B und II.C, wobei beim letztgenannten Anklagepunkt auf eine materielle Prü-
fung des Vorwurfs verzichtet wurde; insoweit spielt dieser hier keine Rolle mehr.
Die Urkundenfälschung gemäss Anklagepunkt II.E erfolgte unter altem Recht. Das
neue Recht ist milder, da gegen den Beschuldigten 2 eine Freiheitsstrafe auszu-
fällen ist, für welche der bedingte Strafvollzug – anders als nach altem Recht
(Art. 41 Ziff. 1 aStGB) – möglich ist. Sodann ist eine Gesamtstrafe auszufällen.
3.2 Der Beschuldigte 1 hat mehrere strafbare Handlungen begangen, die mit der glei-
chen Strafart bedroht und die gleich schwer sind. Im Folgenden wird die Tat nach
Art. 260ter Ziff. 1 StGB als konkret gravierendste Straftat geprüft (vgl. E. C.2.2).
3.3 Tatkomponenten
3.3.1 Der Beschuldigte 2 hat vom 31. Dezember 2007 bis zum 11. November 2008 die
Gruppierung Al-Qaïda, eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB,
unterstützt (zu Al-Qaïda vgl. vorne E. C.2.3.1). Die Unterstützungshandlungen des
Beschuldigten 2 waren nicht materieller Art, wie etwa eine logistische Unterstüt-
zung durch Beschaffen oder Bereitstellen von Waffen und anderen Tat- oder
Hilfsmitteln, sondern ideeller Art, indem mittels propagandistischer Aktivitäten das
Potenzial der Gruppierung Al-Qaïda gestärkt wurde. Diese Art der Unterstützung
ist in objektiver Hinsicht nicht minder gewichtig (vgl. vorne E. C.2.3.1).
Erschwerend ins Gewicht fällt der Bezug des Beschuldigten 2 zu Mullah Krekar
(zur Person von Krekar vgl. E. C.2.3.1). Mullah Krekar will den Beschuldigten 2
nicht persönlich gekannt oder getroffen haben, doch sei er ihm unter den Namen
"C." und "P." bekannt; er wisse, dass es sich um den jüngeren Bruder des Be-
schuldigten 1 handle. Er gab an, es sei möglich, dass er im "Paltalk" einige Male
mit dem Beschuldigten 2 gesprochen habe. Mullah Krekar wurde durch Dritte um-
gehend über die Verhaftung des Beschuldigten 2 orientiert (rechtshilfeweise Ein-
vernahme durch die Bundesanwaltschaft in Oslo vom 7.–10. September 2009, cl.
127 pag. B01.18.6.18–22, B01.18.6.87). Der Beschuldigte 2 gab nach anfängli-
chem Bestreiten (Einvernahme vom 11. November 2008, cl. 15 pag. 6.2.0.15) zu,
Mullah Krekar zu kennen, ihm oft im "Paltalk" zugehört und auf Veranlassung sei-
nes Bruders mit ihm am Telefon gesprochen zu haben (delegierte Einvernahme
durch die Bundeskriminalpolizei vom 16. Januar 2009, cl. 43 pag. 13.4.0.567 f.,
…571). Mullah Krekar habe gewusst, dass er unter dem Namen "P." im Internetfo-
- 103 -
rum "Dorbeen" auftrete (Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei vom
2. März 2009, cl. 46 pag. 13.4.0.1464, …1474 f.). Da die propagandistische Tätig-
keit des Beschuldigten 2 im Sinne von Mullah Krekar ausgeübt wurde, kommt ihr
ein höheres Gewicht zu; seine Einträge und Kommentare im Internet entfalten
grössere Wirkung als auf einer weniger frequentierten Internetplattform.
Es handelt sich gesamthaft um eine nicht unbedeutende Unterstützung der krimi-
nellen Organisation Al-Qaïda, nach Art und Häufigkeit hinter derjenigen des Be-
schuldigten 1 etwas zurückbleibend. Dass die Handlungen für konkrete Verbre-
chen kausal gewesen wären, ist nicht erforderlich (vorne E. B.1.2.4). Das Verhal-
ten des Beschuldigten 2 stellt in objektiver Hinsicht eine erhebliche Verletzung des
präventiven Rechtsgutschutzes dar (zum Rechtsgut vgl. vorne E. B.2.2.3.).
3.3.2 In subjektiver Hinsicht ist im Tatzeitraum ein Abhängigkeitsverhältnis des Be-
schuldigten 2 zum Beschuldigten 1 feststellbar. Darauf weisen schon die äusseren
Umstände hin. Der Beschuldigte 2 war erst zwölfeinhalbjährig, als der Beschuldig-
te 1 etwa Anfang 1998 den Irak endgültig in Richtung Schweiz verliess. Er sagte
aus, sein Bruder habe "uns sehr früh verlassen" (Einvernahme vom 2. März 2009,
cl. 46 pag. 13.4.0.1442). Der Beschuldigte 1 ist der Erstgeborene der Familie und
rund sieben Jahre älter als der Beschuldigte 2. Er kam im November 1998 in die
Schweiz und kannte die hiesigen Verhältnisse, als er im Dezember 2004 den Fa-
miliennachzug für den Beschuldigten 2 in die Wege leitete. Als der Beschuldigte 2
Ende Oktober 2005 in die Schweiz kam, lebte er in der Wohnung seines Bruders,
bevor er ab Juli 2006 eine eigene Kleinwohnung zur Verfügung hatte (cl. 139
pag. B02.18.13.83). Er gab an, der Beschuldigte 1 und seine Ehefrau hätten ihn
manchmal besucht, um die Wohnung aufzuräumen (cl. 15 pag. 6.2.0.11 f.). Seine
emotionale Abhängigkeit vom Beschuldigten 1 wurde durch die finanzielle Eigen-
ständigkeit nicht beseitigt. Der Beschuldigte 2 unterstand der familiären Autorität
des ältesten Bruders, was auch darin ersichtlich ist, dass er sich in der Hauptver-
handlung dessen ausführlichem Schlusswort anschloss (cl. 156 pag. 156.920.11).
Der Beschuldigte 2 erklärte einerseits wiederholt, er habe nicht auf Anweisung
des Beschuldigten 1 gehandelt. Er habe diesem zwar vielmals etwas versprochen,
etwa Sachen im Internet zu machen, aber nicht ausgeführt (Einvernahme vom
16. Januar 2009, cl. 43 pag. 13.4.0.558 Z. 19-23). Auf Vorhalt, dass er am 9. Ju-
li 2008 auf der Internetseite www.dorbeen.org einen Link zum Herunterladen ei-
nes Videos, der verschiedene terroristische Anschläge zeige, installiert habe, gab
er an, er wisse es nicht, vielleicht habe er das falsch gemacht; sein Bruder habe
von ihm nicht verlangt, dass er solche Sachen mache (Einvernahme vom 26. Ja-
nuar 2009, cl. 44 pag. 13.4.0.922). In der Einvernahme vom 2. März 2009 sagte er
auf Vorhalt eines am 26. Februar 2008 auf der vorgenannten Webseite installier-
ten Links zu einem Video (Inhalt: Steinigung einer jungen Frau; Selbstmordatten-
- 104 -
tat), er habe den Link zum Video publiziert. Er habe ein paar Beiträge publiziert.
Er habe gemeint, es sei nicht verboten, sonst hätte er es nicht gemacht (cl. 46
pag. 13.4.0.1444). Auch zu weiteren Vorhalten betreffend Video-Links auf der ge-
nannten Webseite erklärte er, er habe dies gemacht. Er habe den Leuten, die auf
die Webseite gehen, zeigen wollen, was im Irak laufe (cl. 46 pag. 13.4.0.1446).
Auf Vorhalt von auf der gleichen Webseite publizierten Audio-Links vom 16. Mai
und 14. Februar 2008 (Reden von Usama Bin Laden und Abu Omar Al-Baghdadi)
erklärte der Beschuldigte 2, er habe dies gemacht, weil er gedacht habe, dass es
viele Leute gebe, die das hören wollten. Es seien wichtige Sachen, die dort ge-
schehen würden (cl. 46 pag. 13.4.0.1447–1449). Auf Vorhalt eines schriftlichen
Beitrags vom 10. Juli 2008 auf der genannten Webseite betreffend ein Selbst-
mordattentat gegen die irakische Armee erklärte er, er wisse nicht, wieso er das
gemacht habe. Es habe ihm niemand gesagt, das zu tun (cl. 46 pag. 13.4.0.1453).
Andererseits sagte der Beschuldigte 2 auch aus, er habe bestimmte Handlungen
auf Geheiss oder Anweisung seines Bruders gemacht, ohne diese selber zu wol-
len (vgl. Einvernahmen vom 10. Dezember 2008, cl. 42 pag. 13.4.0.117 Z. 18-20;
16. Januar 2009, cl. 43 pag. 13.4.0.562 Z. 5-16, pag. 13.4.0.566 Z. 5-16; 2. März
2009, cl. 46 pag. 13.4.0.1465 Z. 32-34). In der Einvernahme durch die Bundes-
anwaltschaft vom 5. Februar 2009 erklärte er auf Vorhalt divergierender früherer
Aussagen betreffend Anweisungen seines Bruders, dass dieser ihm nicht befoh-
len habe, etwas machen zu müssen (cl. 45 pag. 13.4.0.1375 f.). Er habe das (die
Forumeinträge) gemacht, weil er das Gefühl gehabt habe, dass es gut wäre, wenn
er das mache, auch wegen A. (cl. 45 pag. 13.4.0.1377). In der Einvernahme durch
die Bundeskriminalpolizei vom 2. März 2009 sagte der Beschuldigte 2: "Ich habe
viel Respekt vor meinem Bruder. Ich habe das nicht so für gefährlich empfunden
und habe gesagt, ok, ich mache das ein paar Mal… Ich sehe erst jetzt, dass ich
einen Fehler gemacht habe. Ich dachte zuerst nicht, dass es schlimm war. Am An-
fang sagte ich ok, das mach' ich für ein paar Monate. Aber nach ca. fünf Monaten
wollte ich nicht mehr. Ich habe aber eigentlich für diese Leute keine Sympathien.
Das habe ich nur wegen diesem «Dings» gemacht". Und auf weitere Frage: "We-
gen meinem Bruder. Ich habe nicht sympathisiert, ich habe das nur wegen mei-
nem Bruder gemacht" (cl. 46 pag. 13.4.0.1471 f.). Auf die Frage, ob er aus per-
sönlichem Antrieb oder wegen seinem Bruder zahlreiche Links zu verschiedenen
Webseiten als Favoriten auf seinem Laptop gespeichert habe, erklärte er, einer-
seits seien gewisse Sachen für "Dorbeen" gewesen, andererseits habe er Sachen
aus persönlichem Interesse gespeichert (cl. 46 pag. 13.4.0.1478). Auf Vorhalt von
Forumeinträgen sagte er aus, dass er von seinem Bruder nicht dazu gezwungen
worden sei. Er habe all diese Sachen zu Gunsten seines Bruders gemacht, damit
dieser das Vertrauen der Islamisten gewinnen könne (cl. 46 pag. 13.4.0.1469).
Letzteren Satz berichtigte er in der folgenden Einvernahme vom 17. März 2009
von sich aus und erklärte, das sei "totaler Quatsch" gewesen. Das habe er nicht
- 105 -
gemacht wegen dem, das sei einfach ein Fehler von ihm gewesen. Er habe die
Einträge (Posts) gemacht, um ein paar Leute zu beeindrucken. Das sei einfach
sein Kopf gewesen; er habe das selber so gemeint, dass sein Bruder das möchte
(cl. 47 pag. 13.4.0.1970 f.). Diese Berichtigung bestätigte er am 25. März 2009
(cl. 47 pag. 13.4.0.1984). Auf Vorhalt einer früheren Aussage, wonach er seinem
Bruder fünf bis sechs Monate vor der Verhaftung gesagt habe, er wolle nicht mehr
in diese Webseite, erklärte er, er habe nicht mehr etwas mit dieser Webseite zu
tun haben wollen; er habe von Anfang an nichts damit zu tun haben wollen (cl. 47
pag. 13.4.0.1986 f.). Auf Vorhalt von Wandinschriften im Regionalgefängnis Bern,
die ihm und dem Beschuldigten 1 zugeordnet werden konnten, erklärte der Be-
schuldigte 2 in den Einvernahmen durch die Bundesanwaltschaft vom 29. April
2009 und 29. Mai 2009, dass er die Anweisungen (über zu machende Aussagen)
seines Bruders teilweise gesehen, aber nicht befolgt habe (cl. 48 pag. 13.4.0.2071
ff., 13.4.0.2163 ff.). Er sei nicht von seinem Bruder beeinflusst worden. Der Be-
weis dafür sei, dass er, obwohl ihm sein Bruder mittels Wandinschriften mitgeteilt
habe, dass er "nichts über den Schlag und Paltalk sagen" solle, trotzdem Aussa-
gen darüber gemacht habe (cl. 48 pag. 13.4.0.2164).
Die Aussagen des Beschuldigten 2 zur Frage, ob er auf Anweisung seines Bru-
ders (Beschuldigter 1) gehandelt habe, sind widersprüchlich und wankelmütig. Sie
sind offenbar dahingehend zu verstehen, dass er seinen Bruder nicht weiter be-
lasten und die Verantwortung für sein Handeln auf sich nehmen wollte. Im Lichte
der vorstehenden Feststellungen (E. C.3.3.2 erster Absatz) ist davon auszugehen,
dass der Beschuldigte 1 offenbar der Hauptantrieb für das Handeln des Beschul-
digten 2 war und dieser ohne seinen Bruder kaum derart aktiv geworden wäre.
Andererseits ist aber auch ein eigenes Interesse des Beschuldigten 2 an den von
ihm im Internet vorgenommenen Einträgen und weiteren Handlungen feststellbar.
Der Beschuldigte 2 weist insoweit eine eigenständige jihadistische Gesinnung auf.
Die Möglichkeit des Beschuldigten 2, die von ihm verletzte Rechtsnorm zu respek-
tieren, war nach dem Gesagten zwar leicht eingeschränkt, aber doch vorhanden.
Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen (E. C.2.3.2) ist auch beim Be-
schuldigten 2 ein äusserst verwerfliches Motiv festzustellen, was in erheblichem
Mass verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6).
Auch der Missbrauch des Gastrechts in der Schweiz wirkt sich erschwerend aus.
3.3.3 Die Tatkomponenten wiegen nach dem Gesagten etwas weniger als mittelschwer.
3.4 Täterkomponenten
Der Beschuldigte 2 ist heute knapp 29jährig, ledig, kinderlos und lebt zusammen
mit seiner Partnerin in einer eigenen Wohnung in Z. (cl. 156 pag. 156.930.10). Er
- 106 -
ist der Bruder des Beschuldigten 1 und wurde gemäss eigenen Angaben im Irak
geboren, wo er mit acht Geschwistern bei seinen Eltern aufwuchs; zwischendurch
lebte er bei einem Onkel. Sein Vater war Beamter, seine Mutter Hausfrau. 1991
flüchtete die Familie wegen des Kriegs zwischen dem Irak und Kuweit vor-
übergehend in den Iran. Der Beschuldigte 2 besuchte im Irak neun Jahre Primar-
und Sekundarschule. Danach arbeitete er vier bis fünf Jahre im Basar und in einer
Näherei. Im Oktober 2005 kam der Beschuldigte 2 in die Schweiz. Er besuchte
während zwei Jahren Integrationskurse und begann am 18. August 2008 eine
Vorlehre im Verkauf (cl. 139 pag. B02.18.13.120; cl. 42 pag. 13.4.0.28); diese
wurde infolge der Verhaftung abgebrochen (Leumundsbericht Kantonspolizei Ba-
sel-Stadt mit Einvernahme zur Person durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 18. März 2013, cl. 140 pag. 140.250.18; Einvernahme zur Person durch die
Bundeskriminalpolizei vom 16. Januar 2009, cl. 43 pag. 13.4.0.587 ff.). Seit Au-
gust 2010 arbeitet der Beschuldigte 2 als Lagermitarbeiter in einem Handelsun-
ternehmen (cl. 139 pag. B02.18.13.92, B02.18.13.158; Bericht Bevölkerungs-
dienste und Migration des Kantons Basel-Stadt vom 21. März 2014, cl. 156
pag. 156.242.2). Im Jahr 2011 betrug sein Nettoeinkommen Fr. 38'139.--, im Jahr
2012 Fr. 38'603.-- zuzüglich Fr. 867.-- aus Nebenerwerb (Handel mit Elektronik;
cl. 156 pag. 156.262.8 ff.). Heute verdient der Beschuldigte 2 im Handelsunter-
nehmen monatlich Fr. 4'000.-- brutto. Er hat keine Unterhaltspflichten; seine Fami-
lie in Kurdistan unterstützt er regelmässig mit Beträgen von Fr. 300.-- bis 500.--.
Seine Wohnungsmiete beträgt monatlich Fr. 970.-- inkl. Nebenkosten (cl. 156
pag. 156.930.10). Gemäss Veranlagungsverfügung 2011 betrugen kantonale und
direkte Bundessteuern Fr. 3'464.50 (cl. 156 pag. 156.262.18 ff.). Der Beschuldig-
te 2 hat laut Steuererklärung 2012 weder Vermögen noch Schulden (cl. 156 pag.
156.262.8). Heute besitzt er einen Personenwagen (cl. 156 pag. 156.930.10). Es
liegen weder Betreibungen noch Verlustscheine vor (cl. 156 pag. 156.262.5).
Der Beschuldigte 2 wurde ab Einreise in die Schweiz bis Juli 2010 von der Sozial-
hilfe sowie der Vormundschaftsbehörde Basel-Stad finanziell unterstützt (cl. 139
pag. B02.18.13.64, B02.18.13.83, B02.18.13.103, B02.18.13.145, B02.18.13.174;
Einvernahme zur Person vom 16. Januar 2009, cl. 43 pag. 13.4.0.594 f.).
Der Beschuldigte 2 kam infolge Familiennachzugs des Beschuldigten 1 in die
Schweiz. Mit Entscheid des Bundesamts (BFF, heute BFM) vom 21. April 2006
wurde er als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG anerkannt und es wurde ihm
Asyl gewährt. Am 20. November 2009 widerrief das BFM das Asyl und aberkannte
die Flüchtlingseigenschaft (cl. 64 pag. 18.18.0.389 ff.). Die dagegen erhobene
Beschwerde ist vor Bundesverwaltungsgericht pendent (cl. 156 pag. 156.661.1).
Wegen falscher Angaben zum Geburtsdatum (… 1988 statt … 1985) errichtete die
Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt am 28. Dezember 2005 für den Beschuldig-
- 107 -
ten 2 eine Vormundschaft gemäss Art. 368 ZGB (cl. 142 pag. B01.18.18.184).
Diese wurde mit Beschluss vom 21. März 2007 durch eine Beistandschaft gemäss
Art. 394 ZGB abgelöst (cl. 142 pag. B01.18.18.265).
Der Beschuldigte 2 weist keine Vorstrafen auf (cl.156 pag. 156.222.5, 156.222.7).
3.5 Einsatzstrafe
3.5.1 Ausgehend von einem etwas weniger als mittelschweren Gewicht der Tat ist beim
Beschuldigten 2 eine erhebliche Bereitschaft für kriminelle Aktivitäten feststellbar.
Trotz geordneter Lebensverhältnisse war er während knapp eines Jahres in er-
heblichem Masse auf unterstützende Weise für die kriminelle Organisation Al-Qaï-
da tätig. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 wir-
ken sich bei der Strafzumessung neutral aus, ebenso die Vorstrafenlosigkeit.
3.5.2 Das Verhalten nach der Tat ist bei der Zumessung der Strafe grundsätzlich inso-
fern von Bedeutung, als es Rückschlüsse auf den Täter und seine Einstellung zur
Tat zulässt (vgl. dazu vorne E. C.2.5.2). Soweit der Beschuldigte 2 seine Hand-
lungen im Lauf der Untersuchung teilweise eingestanden hat, verharmloste er die-
se und stellte sich bezüglich der Hintergründe als unwissend dar. Eine Erleichte-
rung der Untersuchung ergab sich dadurch nicht. Aufrichtige Reue oder Einsicht in
das Unrecht sind nicht feststellbar. Zu Gunsten des Beschuldigten 2 kann die seit
August 2010 bestehende Festanstellung als Lagermitarbeiter in einer Handelsfir-
ma gewertet werden, da sie eine Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse erken-
nen lässt. Auch weist dies auf eine gewisse Distanzierung von seinem strafbaren
Verhalten hin. Die Straflosigkeit seit der Tat ist nicht strafmindernd zu berücksich-
tigen; Rückschlüsse auf den Beschuldigten 2 oder seine Tat lassen sich daraus
nicht ziehen. Die positiven Führungsberichte der Regionalgefängnisse Bern und
Thun vom 14. April 2014 sind neutral zu werten, da tadelloses Verhalten in der
Untersuchungshaft vorausgesetzt werden kann (cl. 156 pag. 156.242.6–8).
3.5.3 Hinsichtlich der Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten 2 ist festzu-
halten, dass der (noch nicht rechtskräftige) Widerruf des Asyls und die Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft bedeuten, dass der Beschuldigte 2 die Schweiz
voraussichtlich wird verlassen müssen. Dieser Umstand ist bei der Strafzumes-
sung ohne Gewicht, zumal das Asyl missbräuchlich erlangt wurde und der Asylwi-
derruf daher auch ohne Ausfällung einer Strafe erfolgen würde. Es steht fest, dass
der Beschuldigte 2 – wie der Beschuldigte 1 – im Irak über ein intaktes familiäres
Netz verfügt; zudem hat er dort und im Iran weitere Verwandte (vgl. E. C.2.5.3).
Aufgrund des Suizidversuchs in der Untersuchungshaft, welcher eine vorüberge-
hende Hospitalisation erforderlich machte, ist eine leicht erhöhte Strafempfindlich-
keit anzuerkennen. Die auszusprechende, bedingt vollziehbare Strafe hat keine
das übliche Mass übersteigende Auswirkung auf das Leben des Beschuldigten 2.
- 108 -
3.5.4 Das Verschulden ist hinsichtlich der Unterstützung einer kriminellen Organisation
etwas weniger erheblich als beim Beschuldigten 1. Die Unterstützung selbst ist die
minder gravierende Tatvariante von Art. 260ter StGB.
3.6 Strafschärfung
3.6.1 Durch den Gebrauch der inhaltlich unwahren irakischen Identitätskarte erreichte
der Beschuldigte 2, dass er Flüchtlingsstatus und Asyl erlangte und, soweit er kein
Einkommen erzielte, für den Lebensunterhalt von der Sozialhilfe und der Vor-
mundschaftsbehörde unterstützt und von Letzterer unter vormundschaftlichen
Schutz gestellt wurde. Den Migrationsbehörden war es aufgrund des Ausstel-
lungsorts des Dokuments praktisch unmöglich, die Täuschung zu erkennen und
Nachforschungen anzustellen. Ein Verdacht kam erst als Zufallsfund aufgrund von
Telefonüberwachungen im Rahmen des gegen den Beschuldigten 1 wegen Ver-
dachts der Terrorismusfinanzierung und Unterstützung einer kriminellen Organisa-
tion eingeleiteten Strafverfahrens zu Tage (cl. 5 pag. 5.2.0.1500 ff., cl. 90 pag.
B09.5.2.1 ff.), worauf das Verfahren am 14. Juli 2008 gegen diesen und dessen
Ehefrau (cl. 1 pag. 1.0.0.5 ff.) und am 9. März 2009 gegen den Beschuldigten 2
(cl. 1 pag. 1.0.0.10) je auf den Vorwurf der Urkundenfälschung ausgedehnt wurde.
3.6.2 In subjektiver Hinsicht steht fest, dass der Beschuldigte 1 den Familiennachzug
für den Beschuldigten 2 beantragt und die Lügengeschichte betreffend die getöte-
ten Familienmitglieder ersonnen hatte (vorne E. B.5.4.2a, C.2.6.2), der Beschul-
digte 2 also nicht Haupttriebfeder war. Dennoch hatte er ein eigenes Interesse an
der Einreise in die Schweiz ("ich wollte weg gehen" – Einvernahme vom 25. März
2009, cl. 47 pag. 13.4.0.2017) und erklärte, er sei nicht bereit, freiwillig in den Irak
zurückzukehren (Einvernahme vom 28. September 2009; cl. 48 pag. 13.4.0.2245).
3.6.3 Das Verschulden wiegt hinsichtlich des Urkundendelikts nicht mehr leicht.
3.7 Andere straferhöhend oder -mindernd zu berücksichtigende Faktoren bzw. andere
Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.
3.8 Die gedanklich bestimmte Einsatzstrafe ist angemessen zu erhöhen. In Berück-
sichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist dem Verschulden des Be-
schuldigten 2 eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe angemessen.
3.9 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mo-
naten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe
nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Einschränkungen von
Art. 42 Abs. 2 StGB bei der Gewährung des bedingten Vollzugs greifen hier nicht.
- 109 -
Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen (E. C.3.5.2) ist festzuhalten,
dass ein Strafvollzug nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten 2 von künf-
tiger Straffälligkeit abzuhalten. Der bedingte Vollzug kann ihm gewährt werden. In
Berücksichtigung der noch nicht lange dauernden Stabilisierung der persönlichen
Verhältnisse ist die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
3.10 Der Beschuldigte 2 war 322 Tage in Untersuchungshaft (11. November 2008 bis
28. September 2009; cl. 15 pag. 6.2.0.1 ff., 6.2.0.6; cl. 16 pag. 6.2.0.529,
6.2.0.548). Die Haft ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB), unab-
hängig davon, ob jene bedingt oder unbedingt ausfällt (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6).
D. Kosten
1. Auf die Verfahrenskosten ist das neue Verfahrensrecht anwendbar, soweit dieses
nichts anderes vorsieht (Art. 448 Abs. 1 StPO) – Letzteres ist nicht der Fall. Die
Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des
Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1
Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskos-
ten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren
festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Das Reglement des
Bundesstrafgerichts findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt sei-
nes Inkrafttretens vom 1. Januar 2011 hängig sind (Art. 22 Abs. 3 BStKR).
Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren
von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstin-
stanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durch-
geführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr
richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise
der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR);
sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR.
Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die
Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an-
derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422
Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR).
2. Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren Gebühren von Fr. 84'000.--
geltend, wovon Fr. 34'000.-- für die polizeilichen Ermittlungen und Fr. 50'000.-- für
die Untersuchung. Diese Gebühren liegen im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3
lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und erscheinen aufgrund der Bedeutung und
- 110 -
Schwierigkeit der Sache, welche zahlreiche Rechtshilfeersuchen erforderte, und
des Verhaltens der Beschuldigten – deren weitgehende Aussageverweigerung ei-
ne umfassende Auswertung der Ergebnisse der Überwachungsmassnahmen,
Hausdurchsuchungen und Rechtshilfeakten sowie zahlreiche Einvernahmen mit
den Beschuldigten, Auskunftspersonen und Zeugen erforderte – angemessen.
Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Bedeutung
und Schwierigkeit der Sache und des angefallenen Aufwands auf Fr. 20'000.--
festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR). Das Kriterium der finanziellen Situa-
tion der Verurteilten fällt demgegenüber weniger stark ins Gewicht; diesem Um-
stand wird namentlich im Rahmen der Kostenauferlegung Rechnung getragen.
3. Die Bundesanwaltschaft beziffert die Auslagen gemäss Anklageschrift (S. 116) mit
Fr. 365'184.20; diese werden im Kostenverzeichnis spezifiziert (Anklageschrift
Anhang F, cl. 156 pag. 156.710.1 ff.; vgl. Art. 2 Abs. 3 BStKR) und sind belegt
(cl. 66 pag. 20.0.0.1 ff., cl. 79 pag. 20.0.0.337 ff.). In der Hauptverhandlung macht
sie (im Kostenverzeichnis nicht aufgeführte) weitere Dolmetscherkosten für beide
Beschuldigte von Fr. 20'027.90 und eine weitere Akontozahlung an die amtliche
Verteidigung von Fr. 20'000.-- geltend, wobei sie ausführt, dass die Kosten der
Haft, Hafttransporte und Dolmetscher für beide Beschuldigte abzuziehen seien.
Die Dolmetscherkosten für Einvernahmen der Beschuldigten – welche die Verfah-
renssprache zwar gut verstehen, aber nicht derart beherrschen, um sich in allen
Teilen klar und präzis ausdrücken zu können – sind nicht auferlegbar (Art. 6 Ziff. 3
lit. e EMRK; Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO; TPF 2010 126 E. 3.3; 2009 3 E. 1.4.1).
Anders verhält es sich mit den Übersetzer- und Dolmetscherkosten im Zusam-
menhang mit Rechtshilfeverfahren, fremdsprachigen Akten sowie Einvernahmen
von Auskunftspersonen und Zeugen, welche nicht der Verfahrenssprache mächtig
sind; diese gehören zu den Verfahrenskosten und sind vom Verurteilten zu tragen
(Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 133 IV 324 E. 5 [zum früheren Recht, Art. 172
Abs. 1 Satz 1 aBStP]). Nicht auferlegbar sind die Kosten der Untersuchungshaft
und damit zusammenhängende Auslagen (Kosten für Überwachung von Besu-
chen, Transporte, auswärtige Verpflegung, Aufenthalt in der Bewachungsstation
Inselspital Bern, weitere Spital- und Arztkosten; Art. 422 Abs. 2 StPO e contrario,
Art. 9 Abs. 2 BStKR; vgl. GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom-
mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2014, Art. 422 N. 18 f.; TPF 2012 1 unveröffentlichte E. VI.2.2). Nicht auferlegbar
sind die Reparaturkosten im Zusammenhang mit den Hausdurchsuchungen vom
11. November 2008 (Türen, Schlösser; Positionen 27 und 107, total Fr. 2'800.35).
Auferlegbar sind die Kosten der Telefon-, Post- und Internetüberwachung. Eine
anteilmässige Ausscheidung auf die Beschuldigten wurde nicht vorgenommen.
Eine solche erübrigt sich jedoch, da der Anklagesachverhalt, welcher eine Über-
wachung des Geheimbereichs erforderlich machte oder soweit sich dieser daraus
- 111 -
als Zufallsfund ergeben hat, bei beiden Beschuldigten weitgehend identisch ist.
Auferlegbar sind die Gebühr des Zwangsmassnahmengerichts (Anordnung von
Schutzmassnahmen für Übersetzer), Reisekosten der Untersuchungsbehörden im
Zusammenhang mit Rechtshilfeverfahren (insbesondere für Einvernahmen) sowie
Kosten für Gutachten, Auslandporti und diverses Material (Festplatten etc.). Die
Kosten für Reisen und Porti etc. im Inland gelten als mit der Gebühr abgegolten.
Von den geltend gemachten Auslagen sind somit folgende Positionen auferlegbar:
Übersetzer/Dolmetscher (ohne Einvernahmen der Beschuldigten) Fr. 59'023.85,
Telefon-, Post- und Internetüberwachung Fr. 124'530.--, Dienstreisen im Zusam-
menhang mit internationaler Rechtshilfe Fr. 3'108.--, Gutachten Fr. 228.--, Gebühr
Zwangsmassnahmengericht Bern Fr. 750.--, Auslandporti/Material Fr. 1'375.80.
Das ergibt für das Vorverfahren auferlegbare Auslagen von total Fr. 189'015.65.
Im gerichtlichen Verfahren sind für die Übersetzung eines norwegischen Gerichts-
urteils auferlegbare Auslagen von Fr. 1'170.-- angefallen (cl. 156 pag. 156.770.1).
Nicht auferlegbar sind hingegen die Dolmetscherkosten für die Hauptverhandlung.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden separat behandelt (E. E.1–E.4).
4. Die Verfahrenskosten betragen (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) total
Fr. 294'185.65 (Gebühren Vorverfahren Fr. 84'000.--, Auslagen im Vorverfahren
Fr. 189'015.65, Gerichtsgebühr Fr. 20'000.--, Auslagen des Gerichts Fr. 1'170.--).
Im Rahmen der durch die Bundesanwaltschaft vorgenommenen Einstellung des
Verfahrens gegen E. bezüglich der Vorwürfe nach Art. 260ter und Art. 260quinquies
StGB wurden diesem gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO anteilmässig Verfahrenskos-
ten von Fr. 1'800.-- auferlegt (Einstellungsverfügung vom 27. September 2012,
Ziff. 6; cl. 80 pag. 22.0.0.30 ff.). Diese Kostenausscheidung ist nicht zu beanstan-
den (vgl. Einstellungsverfügung, E. 8; cl. 80 pag. 22.0.0.40).
Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 27. September 2012 stellte die Bundesanwalt-
schaft das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 hinsichtlich der Vorwürfe nach
Art. 123 Ziff. 2, Art. 126 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 253 und Art. 260quinquies StGB
ein. In Bezug auf die Vorwürfe nach Art. 253 und Art. 260quinquies StGB nahm sie
keine Kostenausscheidung vor und erhob keine Kosten, da im Verhältnis zum
verbleibenden Verfahrensgegenstand keine zusätzlichen Kosten entstanden wa-
ren. Die für den weiteren eingestellten Verfahrensteil entstandenen Kosten nahm
sie auf die Staatskasse (cl. 80 pag. 22.0.0.43 ff.). Mit Teil-Einstellungsverfügung
vom gleichen Datum stellte sie das Verfahren gegen den Beschuldigten 2 hin-
sichtlich des Vorwurfs nach Art. 260quinquies StGB ein. Mit gleicher Begründung
nahm sie diesbezüglich keine Kostenausscheidung vor und erhob keine Kosten
(cl. 80 pag. 22.0.0.54 ff.). Beide Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen.
- 112 -
5. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldig-
te Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise
auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah-
rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Sie
hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurtei-
lung führenden Delikts entstanden sind, d.h., es muss ein adäquater Kausalzu-
sammenhang gegeben sein (GRIESSER, a.a.O. Art. 426 StPO N. 3). Die beschul-
digte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Staat durch unnötige oder
fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).
Die durchgeführten Verfahrenshandlungen waren für die Aufklärung der hier zur
Verurteilung führenden Straftaten notwendig. Die Kausalität der angefallenen Ver-
fahrenskosten ist damit gegeben. Die im Hauptverfahren erfolgte weitere Teilein-
stellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 1 und der teilweise Freispruch
in Bezug auf beide Beschuldigte rechtfertigen keine Kostenausscheidung, da
diesbezüglich einerseits kein nennenswerter Mehraufwand entstanden ist (Urkun-
denfälschung) und die übrigen Vorwürfe von weitaus geringerer Tragweite waren.
Nach altem Recht konnte das Gericht den Verurteilten aus besonderen Gründen
ganz oder teilweise von der Kostenpflicht befreien (Art. 172 Abs. 1 Satz 2 aBStP).
Das konnte namentlich geboten sein, wenn die soziale Wiedereingliederung auf-
grund der Kostentragungspflicht in Anbetracht der konkreten Umstände des Ein-
zelfalls gefährdet war (BGE 133 IV 324 E. 5.2; 133 IV 187 E. 6). Im neuen Recht
sieht Art. 425 StPO vor, dass Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf-
behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Kostenpflichtigen herabgesetzt oder erlassen werden können. Diese Bestim-
mung ist auch bei der Festsetzung respektive Auferlegung der Verfahrenskosten
anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (Entscheid
des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 18.6; GRIESSER,
a.a.O., Art. 425 StPO N. 2; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 425 StPO N. 3 f.).
Die von der Bundesanwaltschaft beantragte anteilsmässige Auferlegung der Ver-
fahrenskosten (Art. 418 Abs. 1 StPO) des Vorverfahrens von zwei Dritteln auf den
Beschuldigten 1 und von einem Drittel auf den Beschuldigten 2 und der je hälfti-
gen Auferlegung der Kosten des Hauptverfahrens ist aufgrund des getätigten
Aufwands und des Verhaltens der Parteien – der Beschuldigte 2 war teilweise ge-
ständig – dem Grundsatz nach gerechtfertigt. Auf Grund der wirtschaftlichen Ver-
hältnisse des Beschuldigten 1 (vorne E. C.2.4; cl. 156 pag. 156.930.2 f.) erscheint
es angezeigt, ihm zur Erleichterung der Resozialisierung nach Verbüssung der
Freiheitsstrafe die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Es wird ihm
deshalb ein Kostenanteil im reduzierten Umfang von Fr. 80'000.-- auferlegt. Der
- 113 -
Beschuldigte 2 verfügt über ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 4'000.--
brutto, hat keine Unterhaltspflichten, konnte einen Personenwagen erwerben und
ist schuldenfrei. Nach Möglichkeit schickt er regelmässig Beträge von etwa
Fr. 300.-- bis 500.-- nach Kurdistan, um seine Familie (Eltern und Geschwister) fi-
nanziell zu unterstützen (vorne E. C.3.4; cl. 156 pag. 156.930.10 f.). Er erscheint
damit bereits weitgehend resozialisiert. Um diese positive persönliche Entwicklung
nicht zu gefährden durch finanzielle Lasten, die seine freien Mittel weit überstei-
gen, wird ihm ein Kostenanteil im reduzierten Umfang von Fr. 50'000.-- auferlegt.
E. Amtliche Verteidigung
1. Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung
als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von
Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO (hinten E. E.4).
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach
dem Anwaltstarif des Bundes, mithin gemäss BStKR, festgesetzt (Art. 135 Abs. 1
StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen,
namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen
(Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie-
senen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt min-
destens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen
werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergü-
tet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Ver-
fahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stunden-
ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und
Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts
BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16
vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von
Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (vgl. Urteile des Bundesstrafgerichts
SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011, E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 8.4).
In Fällen, in denen um Entschädigung für Leistungen in einem Zeitraum vor und
nach dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 ersucht wird, kann trotz der
intertemporalrechtlichen Situation gesamthaft das neue Recht angewendet wer-
den (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1).
Das vorliegende Verfahren weist einen grossen Aktenumfang auf, was eine hohe
Anzahl Arbeitsstunden erklären mag, stellte indes in rechtlicher oder tatsächlicher
Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Die
Fremdsprachigkeit der Beschuldigten rechtfertigt keine Erhöhung des Stundenan-
satzes; sie sind des Deutschen soweit hinreichend mächtig, dass sie ihren Vertei-
diger, wie sich auch in der Hauptverhandlung zeigte, ohne Zuhilfenahme eines
- 114 -
Dolmetschers (mit Ausnahme des Erstgesprächs beim Beschuldigten 1) instruie-
ren konnten. Der Stundenansatz für Arbeitszeit ist daher auf Fr. 230.--, für Reise-
und Wartezeit auf Fr. 200.--, und für Praktikantenarbeit auf Fr. 100.-- festzusetzen.
2. Fürsprecher Thomas Wenger wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung
12. November 2008 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1 bestellt (cl. 49
pag. 16.1.0.46 ff.). Praxisgemäss dauert die im Vorverfahren bestellte amtliche
Verteidigung im erstinstanzlichen Hauptverfahren fort, sofern für die Verfahrenslei-
tung des Gerichts kein Grund für eine Änderung ersichtlich ist (vgl. Art. 134 StPO).
Fürsprecher Wenger macht gemäss in der Hauptverhandlung eingereichter Kos-
tennote eine Entschädigung von Fr. 125'298.70 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend. Er
weist 398 Stunden Arbeit (Ansatz Fr. 270.--) und 28 Stunden Reisezeit (Ansatz
Fr. 200.--), ausmachend Fr. 113'060.--, sowie Auslagen von Fr. 3'190.15 aus.
Vom Aufwand von 398 Stunden stehen 11 Stunden (Positionen vom 16.–27. No-
vember 2008, ohne Einvernahme vom 27. November 2008) offenbar mehrheitlich,
jedenfalls im Umfang von 6 Stunden und 5 Minuten laut Spezifizierung in den Po-
sitionen vom 18./20./.27. November 2008, im Zusammenhang mit dem Beschwer-
deverfahren vor Bundesstrafgericht betreffend den Haftprüfungsentscheid vom
14. November 2008; für diesen Aufwand wurde der Verteidiger separat entschä-
digt (vgl. Position vom 19. Februar 2009; Entscheid des Bundesstrafgerichts
BH.2008.19 vom 22. Dezember 2008, Dispositiv Ziff. 3 [cl. 13 pag. 6.1.350 ff.]).
Die geschätzten Positionen vom 28./29. April und 2. Mai 2014 sind gemäss der
tatsächlichen Dauer der Verhandlungstage insgesamt um 3,5 Stunden zu kürzen.
Als verfahrensrelevant ausgewiesen sind mithin 388,42 Stunden (plus Reisezeit).
Trotz Hinweises im Merkblatt wurde die Reisezeit (abgesehen von der Teilnahme
an der Einvernahme in Oslo und an der Hauptverhandlung), wozu auch allfällige
Wartezeit zu zählen ist, nicht separat ausgewiesen, sondern teilweise ausdrück-
lich zur Dauer der Einvernahme hinzugerechnet (vgl. Positionen vom 23. Dezem-
ber 2008, 5. März, 30. April, 20. Mai, 23. Juni, 16. September, 17. November,
4. Dezember 2009, 19. und 25. Oktober 2010, 6. und 7. Juni 2011, 26./27. Ap-
ril 2012); teilweise fehlt ein solcher Hinweis, doch kann davon ausgegangen wer-
den, dass es sich dort gleich verhält (Position vom 27. November 2008 270 Minu-
ten, Einvernahme Bundesanwaltschaft effektiv 229 Minuten [Beginn 09.00 Uhr
gemäss Vorladung, Ende 12.49 Uhr; cl. 31 pag. 13.3.0.1, 13.3.0.4 ff.]; Position
vom 8. Dezember 2008 630 Minuten, Einvernahme Bundeskriminalpolizei effektiv
575 Minuten [Beginn 09.00 Uhr gemäss Vorladung, Ende 19.40 Uhr, 65 Minuten
Mittagspause; cl. 31 pag. 13.3.0.1, 13.3.0.49 ff.]; Position vom 12. Dezember 2008
480 Minuten, Einvernahme Bundeskriminalpolizei effektiv 446 Minuten [Beginn
08.30 Uhr gemäss Vorladung, Ende 16.36 Uhr, 70 Minuten Mittagspause; cl. 31
pag. 13.3.0.31, 13.3.0.193 ff.]; Position vom 16. Dezember 2008 390 Minuten,
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Einvernahme Bundeskriminalpolizei effektiv 336 Minuten [Beginn 08.30 Uhr ge-
mäss Vorladung, Ende 14.06 Uhr, keine Mittagspause; cl. 31 pag. 13.3.0.31,
cl. 32 pag. 13.3.0.254 ff.]; Position vom 18. Dezember 2008 450 Minuten, Einver-
nahme Bundeskriminalpolizei effektiv 405 Minuten [Beginn 08.30 Uhr gemäss
Vorladung, Ende 16.08 Uhr, 53 Minuten Mittagspause; cl. 31 pag. 13.3.0.31, cl. 33
pag. 13.3.0.565 ff.]; Position vom 30. April 2012 im Vergleich mit Positionen vom
26./27. April 2012). Aus den angeführten Beispielen sowie aus der Position vom
23. Dezember 2008 über 210 Minuten betreffend "EV Klient bei Bundesanwalt-
schaft (inkl. Hin- und Rückweg)" (Dauer der Einvernahme effektiv 154 Minuten
[Beginn 08.30 Uhr gemäss Vorladung, Ende 11.04 Uhr, cl. 31 pag. 13.3.0.31,
cl. 33 pag. 13.3.0.622 ff.]) ist ersichtlich, dass jeweils 40 Minuten als Wegzeit zu
betrachten sind. Dies betrifft 29 Termine, wovon 17 Einvernahmen (ohne Haftein-
vernahme vom 11. November 2008, siehe nachstehend) und 2 Akteneinsichtnah-
men (17. Februar 2011 und 19. September 2012) bei der Bundesanwaltschaft und
10 Einvernahmen bei der Bundeskriminalpolizei. Es kann davon ausgegangen
werden, dass im Rahmen der Einvernahmen noch Zeit für kurze Vor- oder Nach-
besprechungen blieb. Für die 29 Besuche im Regionalgefängnis Bern wurde keine
Wegzeit ausgewiesen; es ist davon auszugehen, dass auch diese jeweils in der
Besprechungsdauer enthalten ist. Aufgrund der kurzen Distanz werden 20 Minu-
ten für Hin- und Rückweg veranschlagt. Ermessensweise sind somit zusätzlich
29 Stunden als Reisezeit auszuscheiden (29 x 40 Minuten plus 29 x 20 Minuten).
Laut Kostennote gelten bei der Position vom 11. November 2008 zwei Stunden
und für die Hauptverhandlung eine Stunde (je ½ Stunde vor Verhandlungsbeginn
am 28. April und 2. Mai 2014) als Wartezeit. Die Reise- und Wartezeit beträgt mit-
hin 60 Stunden (28 Stunden laut Kostennote plus 32 Stunden vorstehend), die
Arbeitszeit 356,42 Stunden (388,42 Stunden abzüglich 32 Stunden vorstehend).
Die Auslagen von Fr. 3'190.15 (Honorarnote S. 15) sind ausgewiesen. Für Mas-
senkopien (Positionen vom 18. November 2008, 16. Januar 2009, 16. März 2010,
9. April 2014; total 758 Kopien) ist aufgrund des reduzierten Ansatzes von
20 Rappen (Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR) eine Reduktion um Fr. 235.40 vorzuneh-
men. Die Position vom 18. Oktober 2012 ist um Fr. 8.-- zu korrigieren (Porto Brief
an Klient). Auslagen von Fr. 13.50 entfallen auf das Beschwerdeverfahren und
sind abzuziehen. Somit betragen die anrechenbaren Auslagen total Fr. 2'933.25.
Der vom Verteidiger getätigte Aufwand erscheint nicht in vollem Umfang als not-
wendig, wenn man die Relation zu dem von Rechtsanwalt Hirni realisierten be-
rücksichtigt: Zwar ist der Vorwurf gegen den Beschuldigten in tatsächlicher und
rechtlicher Beziehung umfangreicher, aber die anwaltliche Aufarbeitung erschöpf-
te sich im Wesentlichen auf das durch Art. 260ter StGB gegebene Thema, zu wel-
chem die meisten anderen Tatbestände in Beziehung der Konkurrenz standen.
Bloss die Aktivitäten unter der Anklage der Urkundenfälschung, der Widerhand-
- 116 -
lung gegen das AuG und gegen das GwG hatten eigenständige, wenn auch ge-
ringe Bedeutung. Gleichwohl stellt Fürsprecher Wenger einen mehr als 70% hö-
heren Aufwand in Rechnung als der Koverteidiger. In der Art der anwaltlichen Ver-
richtungen fällt auf dass allein an Besprechungen mit dem Klienten während der
elfmonatigen Haft 29 Gefängnisbesuche (2'460 Minuten bzw. 41 Stunden, ohne
Besprechung vom 18. November 2008 [Haftbeschwerde]), für die Zeit nach der
Haftentlassung weitere 12 Besprechungen (1'005 Minuten bzw. 16,75 Stunden)
sowie eine "Schlussbesprechung" (mindestens 5 Stunden inkl. Vorbereitung; Posi-
tionen vom 12./13./14. April 2014) angeführt. Gewiss hängt der Zeitbedarf für den
Kontakt des Verteidigers mit dem Klienten auch von dessen äusserer Rolle und
persönlichen Struktur ab; aber eine solche Vielzahl von Gefängnisbesuchen und
weiteren Besprechungen erscheint für eine wirksame Verteidigung nicht als not-
wendig, zumal bei Einvernahmen Zeit für kurze Vor-/Nachbesprechungen blieb
(vgl. vorstehend). Es ist daher ein geringfügig reduzierter Zeitaufwand zuzugeste-
hen und der Honoraransatz auf Fr. 230.-- zu reduzieren. Die Entschädigung des
Verteidigers wird auf gesamthaft Fr. 100'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Daran anzurechnen sind die zwei Akontozahlungen von insgesamt Fr. 40'000.--.
3. Rechtsanwältin Veronica Martin (c/o Kanzlei Hirni Gerber Anwälte) wurde von der
Bundesanwaltschaft mit Verfügung 12. November 2008 zur amtlichen Verteidige-
rin des Beschuldigten 2 ernannt (cl. 50 pag. 16.2.0.30 ff.). Auf ihr Ersuchen wurde
in Widerruf dieser Verfügung am 18. November 2008 Rechtsanwalt Lorenz Hirni
zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 2 bestellt und der bisherige Einsatz
von Rechtsanwältin Martin als in Substitution vorgenommen erachtet (cl. 50
pag. 16.2.0.38 ff.). Praxisgemäss dauert die im Vorverfahren bestellte amtliche
Verteidigung im erstinstanzlichen Hauptverfahren fort, sofern für die Verfahrenslei-
tung des Gerichts kein Grund für eine Änderung ersichtlich ist (vgl. Art. 134 StPO).
Rechtsanwalt Hirni macht gemäss in der Hauptverhandlung eingereichter Kosten-
note eine Entschädigung von total Fr. 57'661.42 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend,
insgesamt erfassend 226,08 Stunden, wovon 201,83 Stunden Arbeit (Ansatz
Fr. 240.--), 18,5 Stunden Reise (Ansatz Fr. 200.--), 5,75 Stunden Praktikantenar-
beit (Ansatz Fr. 100.--), ausmachend Fr. 52'715.--, sowie Auslagen von Fr. 675.20
(Hinweis: die Leistungszusammenfassung im Begleitschreiben vom 29. April 2014
gliedert das Stundentotal gemäss detaillierter Kostenaufstellung nicht korrekt auf).
Der Aufwand erscheint insgesamt notwendig und angemessen. Für die Teilnahme
am zweiten Tag der Hauptverhandlung und an der Urteilseröffnung (Schätzungs-
angaben) sind aufgrund der tatsächlichen Dauer 2 Stunden zusätzlich zu veran-
schlagen. Die Praktikantenarbeit von 5,75 Stunden betrifft vorwiegend Kurzeinsät-
ze, in denen kaum juristische Arbeit geleistet worden sein kann; diese haben eher
den Charakter von (nicht separat zu entschädigender) Sekretariatsarbeit. An Rei-
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sezeit wird nebst jener für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (14 Stunden)
auch jene für die Besuche im Regionalgefängnis Thun separat ausgewiesen
(4,5 Stunden), nicht aber die jeweilige (kurze) Wegzeit für die 19 Teilnahmen an
Einvernahmen bei der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei und für
die 4 Besprechungen im Regionalgefängnis Bern bzw. in der Bewachungsstation.
Von einer Korrektur kann hier aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen
werden. Die Auslagen entsprechen Art. 13 BStKR und können genehmigt werden.
Die Mehrwertsteuer beträgt für Leistungen bis Ende 2010 7,6%, für die späteren
8%; in der Kostennote wird der gesamte Aufwand zum Satz von 8% berechnet.
Nach dem Gesagten ergibt sich ein Betrag von Fr. 51'831.10 (203,83 Stunden à
Fr. 230.--, 18,5 Stunden à Fr. 200.--, 5,75 Stunden à Fr. 100.--, Auslagen
Fr. 675.20), zuzüglich Mehrwertsteuer von maximal Fr. 4'146.50 (Annahme: Satz
8% auf dem ganzen Betrag). Die Entschädigung an Rechtsanwalt Lorenz Hirni
wird aufgerundet gesamthaft auf Fr. 56'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt.
4. Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu Verfah-
renskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidi-
gung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die
vorliegend erfolgte teilweise Einstellung des Verfahrens beim Beschuldigten 1 und
der teilweise Freispruch bei beiden Beschuldigten rechtfertigen keine reduzierte
Kostenüberbindung; für den eingestellten Verfahrensteil bzw. die Anklagepunkte,
die zu den Freisprüchen führten, fiel kein nennenswerter Mehraufwand der Vertei-
digung an. Bei Eintreten der genannten Bedingung hat demnach der Beschuldig-
te 1 Fr. 100'000.--, der Beschuldigte 2 Fr. 56'000.-- dem Bund zurückzuzahlen.
Die sinngemässen Anträge bezüglich Absehen von dieser Kostentragungspflicht –
der Beschuldigte 1 beantragt Kostenauferlegung auf die Eidgenossenschaft, der
Beschuldigte 2 Entschädigung für die Kosten der Verteidigung – sind abzuweisen.
F. Entschädigungen
1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrecht; b. Ent-
schädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteili-
gung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere
Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug
(Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen.
Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu
belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
- 118 -
2. Der Beschuldigte 1 beantragt sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag, er sei
zu Lasten der Eidgenossenschaft für die ausgestandene Untersuchungshaft, die
lange Verfahrensdauer sowie die Meldepflicht seit seiner Haftentlassung mit
Fr. 150'000.-- und für den Verdienstausfall in Folge des durchgeführten Strafver-
fahrens mit Fr. 330'000.-- zu entschädigen. Der Beschuldigte 1 wird im Eventual-
anklagepunkt wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation verurteilt. Der
diesbezügliche, zu seiner Verurteilung führende Sachverhalt bildete den Grund für
die Untersuchungshaft und das Strafverfahren. Die weiteren Anklagepunkte, in
denen das Verfahren eingestellt bzw. der Beschuldigte 1 freigesprochen wird, be-
wirkten keine zusätzlichen Beeinträchtigungen in den persönlichen Verhältnissen.
Eine überlange Verfahrensdauer, welche Grund für eine Entschädigung bilden
könnte, ist zu verneinen. Das Entschädigungsbegehren ist demnach abzuweisen.
3. Der Beschuldigte 2 beantragt Zusprechung einer Genugtuung für ausgestandene
Untersuchungshaft in der Höhe von Fr. 200.-- pro Tag Untersuchungshaft (cl. 156
pag. 156.920.9). Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen, die auch
beim Beschuldigten 2 zutreffen, ist sein Entschädigungsbegehren abzuweisen.
G. Mitteilungen
1. Dieses Urteil ist dem Bundesamt für Polizei (Fedpol) (Art. 68 AuG) sowie dem
Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht (ad Verfahren i.S. A.
alias B.; Verfahren i.S. C. alias D.) zur Kenntnis mitzuteilen (Art. 6a Abs. 1, Art. 63
Abs. 1 und 2 sowie Art. 65 AsylG).
2. Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Übermittlung der Verfahrensakten an die
zuständigen Migrationsbehörden nach Rechtskraft des Urteils wird damit gegen-
standslos. Aufgrund der Urteilsmitteilung sind die zuständigen Behörden in der
Lage, soweit erforderlich ein Gesuch um Edition der Verfahrensakten zu stellen.
- 119 -
Die Strafkammer erkennt:
I.
1. Das Verfahren gegen A., alias B., wird eingestellt im Anklagepunkt I.B.1 und teilwei-
se eingestellt im Anklagepunkt I.F.
2. A., alias B., wird freigesprochen:
2.1 vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in
Verbindung mit Art. 255 StGB im Anklagepunkt I.B.3 in Bezug auf die irakische
Identitätskarte lautend auf D. (andere Namensschreibung);
2.2 vom Vorwurf des Versuchs der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1
Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 255 StGB im Anklagepunkt I.C;
2.3 vom Vorwurf der Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise im Sinne von
Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG;
2.4 vom Vorwurf der Geschäftsführung ohne Bewilligung im Sinne von aArt. 36 Abs. 2
GwG, soweit das Verfahren nicht gemäss Ziff. I.1 vorstehend eingestellt wird.
3. A., alias B., wird schuldig gesprochen:
3.1 der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1
Abs. 2 StGB in den Anklagepunkten I.A und I.E.;
3.2 der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in
Verbindung mit Art. 255 StGB in den Anklagepunkten I.B.2 und I.B.3 (ausgenom-
men in Bezug auf die irakische Identitätskarte lautend auf D. [andere Namens-
schreibung]).
4. A., alias B., wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten.
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 395 Tagen wird auf die Strafe ange-
rechnet.
5. Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt.
6. Die Schriftensperre wird, soweit es die ausschliesslich für Inlandsaufenthalt nötigen
Ausweise betrifft, mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Beschlagnahme der si-
chergestellten Ausweise bleibt aufrecht. Die wöchentliche Meldepflicht sowie die
Schriftensperre hinsichtlich der übrigen Ausweise werden auf den Zeitpunkt des An-
tritts der Strafe aufgehoben.
- 120 -
II.
1. C., alias D., wird freigesprochen:
1.1 vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB;
1.2 vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in
Verbindung mit Art. 255 StGB in Bezug auf den Polizeibericht und alle Todesschei-
ne.
2. C., alias D., wird schuldig gesprochen:
2.1 der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1
Abs. 2 StGB in den Anklagepunkten II.A, II.B und II.C;
2.2 der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Verbindung mit
Art. 255 StGB in Bezug auf die irakische Identitätskarte lautend auf D. (andere Na-
mensschreibung).
3. C., alias D., wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Gewährung
des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 322 Tagen wird auf die Strafe ange-
rechnet.
4. Die wöchentliche Meldepflicht und die Schriftensperre werden unter sofortiger Wir-
kung aufgehoben. Die Beschlagnahme der sichergestellten Ausweise bleibt auf-
recht.
III.
Die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen:
Fr. 84'000.-- Gebühr Voruntersuchung
Fr. 189'015.65 Auslagen Voruntersuchung
Fr. 20'000.-- Gerichtsgebühr
Fr. 1'170.-- Auslagen im Hauptverfahren
Fr. 294'185.65 Total
Davon werden A., alias B., Fr. 80'000.-- und C., alias D., Fr. 50'000.-- auferlegt.
IV.
- 121 -
Die Entschädigungsbegehren von A., alias B., und C., alias D., werden abgewiesen.
V.
1. Fürsprecher Thomas Wenger wird für die amtliche Verteidigung von A., alias B., von
der Eidgenossenschaft mit Fr. 100'000.-- (inkl. MWST) entschädigt.
A., alias B., hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2. Rechtsanwalt Lorenz Hirni wird für die amtliche Verteidigung von C., alias D., von
der Eidgenossenschaft mit Fr. 56'000.-- (inkl. MWST) entschädigt.
C., alias D., hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
VI.
Über das Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände wird später entschieden.
VII.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden münd-
lich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
- 122 -
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Fürsprecher Thomas Wenger
- Rechtsanwalt Lorenz Hirni
- Bundesamt für Polizei
- Bundesamt für Migration
- Bundesverwaltungsgericht
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft, Dienst für Urteilsvollzug (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und be-
gründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un-
richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwer-
de eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und
b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 02.12.2014
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