Urteil vom 3. Juni 2014
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz,
Walter Wüthrich und Joséphine Contu Albrizio,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
und
als Privatklägerschaft:
1. Bank F. AG,
2. Bank G.,
3. H., vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig
Müller,
4. I., vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig
Müller,
gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher René
Firmin,
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2013.40
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2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan
A. Buchli (substituiert an der Hauptverhandlung
durch Rechtsanwalt Oliver Grundmann),
3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel
von Arx,
4. D., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel
J. Senn,
5. E., z.Zt. im vorzeitigen Strafvollzug im Gefängnis
QQ., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jo-
hannes Helbling,
Gegenstand Inumlaufsetzen falschen Geldes, Gehilfenschaft zu
Inumlaufsetzen falschen Geldes, Lagern falschen Gel-
des, Betrug, versuchter Betrug, Gehilfenschaft zu ver-
suchtem Betrug, Urkundenfälschung
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Anträge der Bundesanwaltschaft in Bezug auf die Beschuldigten D. und E.:
I.
D. D.
1. Der Beschuldigte D. sei schuldig zu sprechen:
des mehrfachen Inumlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 Abs. 1
i.V.m. Art. 250 StGB
des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
2. D. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt vollziehbar, bei
einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 400.–.
3. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG
i.V.m. Art. 31 StPO).
4. D. seien an Kosten aufzuerlegen:
Fr. 3'000.– Anteil Gebühr aus Vorverfahren
Fr. 804.– Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Hauptverhandlung
sowie ⅕ Anteil der Gerichtsgebühren und –auslagen.
5. Der amtliche Verteidiger, Fürsprecher Daniel J. Senn, sei aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Im Falle einer Verurteilung habe D., soweit im Stande, der Gerichts-
kasse in vollem Umfang Ersatz zu leisten.
E. E.
1. Der Beschuldigte E. sei schuldig zu sprechen:
des Lagerns falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB
des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB
der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
2. E. sei als Zusatz zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II Strafkammer,
vom 26. Februar 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen.
3. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.
4. E. seien an Kosten aufzuerlegen:
Fr. 8'000.– Anteil Gebühr aus Vorverfahren
Fr. 9'295.60 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Hauptverhandlung
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sowie ⅕ Anteil der Gerichtsgebühren und –auslagen.
5. Der amtliche Verteidiger, Fürsprecher (recte: Rechtsanwalt) Johannes Helbling, sei
aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Im Falle einer Verurteilung habe E., soweit
im Stande, der Gerichtskasse in vollem Umfang Ersatz zu leisten.
6. E. sei umgehend in Sicherheitshaft zu nehmen zwecks Sicherung des Strafvollzugs.
7. Im Falle einer Verurteilung sei er lückenlos in Sicherheitshaft zu belassen.
II.
1. Zur Vernichtung sei einzuziehen:
das beschlagnahmte Falschgeld (Art. 249 Abs. 1 StGB);
der Inhalt des silbernen Metallkoffers.
2. Dem Notariat, Grundbuch- und Konkursamt Enge-Zürich, seien die in Ziff. 4.15 bis
4.24 der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände zurückzugeben.
3. Die beschlagnahmten zwei Madonnen-Bilder und die Diamanten bzw. Swarovski-
Steine seien zu verwerten und der Erlös sei H. auszuhändigen.
4. Der silberne Metallkoffer sei E. oder einem allfälligen Berechtigten herauszugeben.
Anträge der Verteidigung von D.:
1. Der Beschuldigte D. sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Eventualiter sei D. wegen mehrfachen Inumlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art.
242 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und dafür zu einer Geldstrafe von nicht mehr
als 90 Tagessätzen von je nicht mehr als Fr. 30.– zu bestrafen und im übrigen freizu-
sprechen.
Für die Geldstrafe sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren,
unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
3. Die Zivilforderung der Bank G. in Höhe von Fr. 106.– sei auf den Zivilweg zu verwei-
sen, soweit auf sie überhaupt einzutreten wäre.
4. D. seien die Kosten seiner Verteidigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO vollum-
fänglich resp. im Eventualstandpunkt teilweise zu ersetzen.
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5. D. sei in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für seine wirtschaftliche Einbusse
mit Fr. 2'457.50 zu entschädigen, im Eventualfall seien ihm diese Einbussen ange-
messen teilweise zu entschädigen.
6. Die Verfahrenskosten seien im Hauptstandpunkt vollumfänglich, im Eventualfall
mehrheitlich dem Staat aufzuerlegen.
Anträge der Verteidigung von E.:
1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen;
2. Die beschlagnahmten Geldprüf- und Zählmaschinen (Anklageschrift 4.15 bis 4.24),
die Bilder "Madonna mit Kind" und "Madonna della Scala" (Anklageschrift Ziff. 4.25
und 4.26) sowie die beschlagnahmten Edelsteine (Anklageschrift 4.27, 4.29 und 4.30)
seien E. herauszugeben.
3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass Herr E. anerkennt, Frau H. den Betrag von
Fr. 125'000.– zu schulden.
4. Die Verfahrenskosten, inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die
Staatskasse zu nehmen.
Sachverhalt:
A. Ab dem 10. Juni 2009 stellte die Zentralstelle Falschgeld der Bundeskriminalpoli-
zei im Raum Zürich, Genf, Tessin und Basel-Land eine Häufung von Falschgeld-
delikten fest. Der Täterschaft gelang es zum Teil mit Erfolg, grosse Mengen von
gefälschten US-Dollar Noten (nachfolgend: USD) in echte Euro oder Schweizer
Franken einzutauschen. Bei den insgesamt sichergestellten ca. USD 600'000.00
handelte es sich immer um 100-USD-Scheine, welche im Offsetdruckverfahren
hergestellt worden waren und die Seriennummer "1" aufwiesen. Die ersten sach-
bezüglichen Ermittlungen wurden durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ge-
führt. Am 17. Juli 2009 trat diese Stelle die Strafuntersuchung an die Bundesan-
waltschaft ab (cl. 1 pag. 02.00.00.0010 f.). Am 20. Juli 2009 eröffnete die Bundes-
anwaltschaft nach Massgabe von Art. 101 ff. des Bundesgesetzes über die Bun-
desstrafrechtspflege (BStP) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen
A., J. sowie weitere, teils unbekannte Personen wegen Falschgelddelikten sowie
wegen Betrugs (cl. 1 pag. 01.00.00.0001–0002). Das Verfahren wurde mehrfach
ausgedehnt, so unter anderem am 21. September 2009 auf B. (cl. 1
pag. 1.00.00.003 f.), am 30. September 2009 auf C. (cl. 1 pag.1.00.00.0005 f.),
am 3. Dezember 2009 auf E. (cl. 1 pag. 1.00.00.0007 f.) und am 4. November
2010 auf D. (cl. 1 pag. 1.00.00.0011) sowie auf weitere, hier nicht beschuldigte
Personen.
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B. A. war vom 9. September 2009 bis 16. Oktober 2009 in Untersuchungshaft, C.
vom 4. Februar 2010 bis 5. Februar 2010 (cl. 1 pag. 06.02.00.0077; cl. 2 pag.
06.03.00.20). Weitere Beschuldigte waren nicht in Haft.
C. Am 9. September 2011 erstattete die MROS bei der Bundesanwaltschaft eine
Verdachtsmeldung nach Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Bekämp-
fung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geld-
wäschereigesetz, GwG; SR 955.0), nachdem im August 2011 auf ein Konto von
E. bei der Bank K. AG zwei grössere Geldbeträge eingegangen waren (cl. 33
pag. 05.00.00.0001–0004). Mit Verfügung vom 13. September 2011 dehnte die
Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen E. auf den Tatbestand des Betrugs und
der Veruntreuung im Umfang mehrerer hunderttausend Franken zum Nachteil von
H. und I. aus. Sie vereinigte das Verfahren zugleich in der Hand der Bundesbe-
hörden (cl. 33 pag. 01.00.00.0001–0002). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012
dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen E. auch auf den Tatbestand
der Urkundenfälschung aus (cl. 33 pag. 01.00.00.0003).
D. Am damaligen Geschäftsdomizil und im Fahrzeug von E., bei der Bank K. AG
sowie in den Lokalitäten eines von E. beauftragten Diamantschleifers wurden in
der Zeit vom 28. September 2011 bis 27. Juli 2012 – teilweise nach Durchführung
von (Haus-) Durchsuchungen – diverse Gegenstände beschlagnahmt (cl. 33
pag. 07.01.00.0004–0012; cl. 34 pag. 08.00.00.0006–0038; cl. 34 pag. 08.00.00.
0051–00568). Im Zeitraum September 2011 bis Oktober 2013 verlangte die Bun-
desanwaltschaft im Zusammenhang mit der Herkunft und dem Verbleib der mut-
masslich zum Nachteil von H. und I. betrügerisch erlangten Vermögenswerte
Bankunterlagen heraus, sie ordnete eine Kontosperre an und beschlagnahmte ein
Bild "Madonna mit Kind", einen geschliffenen Diamanten, ein Schreiben und den
gesamten Saldo von Fr. 373'997.90 auf dem Konto von E. bei der Bank K. AG (cl.
33 pag. 07.01.00.0001–0196, cl. 34 pag. 08.00.00.0001–0161). Die Durchsu-
chungen vom 28. September 2011 des privaten Tresors von E. im L. sowie seines
Safes bei der Bank K. AG verliefen negativ (cl. 33 pag. 07.01.00.0004–0012).
E. Am 2. Oktober 2013 trennte die Bundesanwaltschaft wegen des grossen Umfangs
der Untersuchung und mit Blick auf das Beschleunigungsgebot einen Teil des
Verfahrens gegen drei weitere Beschuldigte ab. Sie führt dieses separat weiter
(cl. 1 pag. 03.00.00.0076–78). Am 10. Oktober 2013 trennte sie den Verfah-
rensteil betreffend die Beschuldigte J. – welcher zuvor wegen unbekannten Auf-
enthalts derselben sistiert worden war (cl. 1 pag. 03.00.00.0071 f.) – vom vorlie-
genden Verfahren zur separaten Weiterbearbeitung ab (cl. 1 pag. 03.00.00.
0080 f.). Weitere Teilverfahren gegen andere Beschuldigte waren bereits früher
an die kantonale Justiz abgetreten oder mit Strafbefehl oder Einstellung abge-
schlossen worden.
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F. Die Bundesanwaltschaft erhob am 29. November 2013 beim Bundesstrafgericht
Anklage gegen A. wegen mehrfachen Inumlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242
Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), Betrugs (Art. 146 Abs.1 StGB) und versuchten Be-
trugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), gegen B. wegen Inumlaufset-
zens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), Gehilfenschaft zu
Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 und Art. 250
StGB), versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und Gehil-
fenschaft zu versuchtem Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 25
StGB), gegen C. wegen Gehilfenschaft zu Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art.
242 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 und Art. 250 StGB), Gehilfenschaft zu versuchtem Be-
trug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB), gegen D. wegen
Inumlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) und Be-
trugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und gegen E. wegen Lagerns falschen Geldes (Art.
244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) sowie Urkunden-
fälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB [cl. 40 pag. 30.100.001–030]).
G. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht die erforderlichen Be-
weismittel zu den persönlichen Verhältnissen ein (cl. 40 pag. 40.221.001–
40.263.009).
H. Mit Verfügung vom 2. April 2014 bekräftigte die Bundesanwaltschaft die bis dahin
faktisch gehandhabte Vereinigung der Strafsache gegen A., B., C. und D. wegen
Betrugs bzw. versuchten Betrugs bzw. Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug mit
dem Verfahren wegen Falschgelddelikten in der Hand der Bundesbehörden (cl.
40 pag. 40.510.009–014).
I. Um die Verhandlung für alle Beschuldigten gemeinsam innert gebotener Frist
möglich zu machen, ordnete das Gericht am 12. März 2014 für die Hauptverhand-
lung die Substitution des amtlichen Verteidigers von B. durch Rechtsanwalt Oliver
Grundmann an.
J. Vom 14. bis 15. Mai 2014 sowie 3. Juni 2014 fand die Hauptverhandlung ohne
Anwesenheit der Privatklägerinnen am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (cl. 40
pag. 40.920.001–033).
K. In der Nacht vom 14./15. Mai 2014, also bereits nach dem Plädoyer der Bundes-
anwaltschaft, reichte Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller namens der Privatkläge-
rinnen per Fax schriftlich Anträge ein (cl. 40 pag. 40.925.073–084). Eine entspre-
chende im Original unterzeichnete Eingabe per Post ging beim Gericht nicht ein.
L. Am 15. Mai 2014, nach Ende der Parteivorträge am Abend des zweiten Verhand-
lungstages, aber noch vor Urteilsberatung und –eröffnung, liess der Vorsitzende
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den Beschuldigten E. verhaften und stellte beim Zwangsmassnahmengericht des
Kantons Bern den Antrag, E. wegen Fluchtgefahr in Sicherheitshaft zu versetzen.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern ordnete mit Entscheid vom
19. Mai 2014 nach mündlicher Verhandlung die Sicherheitshaft bis zur Urteilser-
öffnung vom 3. Juni 2014 oder längstens, falls die Urteilseröffnung verschoben
werden müsste, bis zum 10. Juni 2014 an.
M. Am 3. Juni 2014 eröffnete das Gericht das Urteil in öffentlicher Sitzung und der
Vorsitzende begründete es mündlich. Im Anschluss daran erläuterte der Vorsit-
zende dem Beschuldigten E. die Möglichkeiten, entweder des Urteil zu akzeptie-
ren und sofort in den Vollzug versetzt zu werden oder ein Gesuch um vorzeitigen
Strafvollzug zu stellen oder das Gericht über die Fortsetzung der Sicherheitshaft
entscheiden zu lassen. Der Beschuldigte E. wollte weder bereits das Urteil akzep-
tieren noch ein Gesuch um vorzeitigen Strafantritt stellen. Darauf verfügte das
Kollegialgericht im Anschluss an die Urteilseröffnung in geschlossener Sitzung die
Fortsetzung der Sicherheitshaft für E. bis am 2. September 2014 in separat be-
gründeter Entscheidung, nachdem es diesem Gelegenheit gegeben hatte, sich
zur möglichen Fortsetzung der Sicherheitshaft zu äussern.
N. Soweit das Urteil den Beschuldigten E. betrifft, ist es von Amtes wegen zu be-
gründen. Von den auf die Modalitäten der sie betreffenden schriftlichen Urteilsbe-
gründung im Sinne von Art. 82 StPO hingewiesenen Beschuldigten A., B., C. und
D. verlangte innert Frist nur D. die Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegrün-
dung. Auch die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerinnen verlangten keine
schriftliche Begründung.
O. Der Vorsitzende orientierte die amtlichen Verteidiger anlässlich der Urteilseröff-
nung summarisch über die Bemessung der ihnen zugesprochenen Honorare und
wies auf die Möglichkeit hin, eine detaillierte Begründung vom Gericht verlangen
zu können. Die Offizialverteidiger stellten kein Gesuch um detaillierte Begründung
der ihnen zugesprochen amtlichen Honorare.
P. Am 3. bzw. 7. Juli 2014 stellte der Beschuldigte E. das Gesuch um vorzeitigen
Strafantritt, welches der Vorsitzende mit Verfügung vom 7. Juli 2014 bewilligte.
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Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales und Vorfragen
1.1 Schriftliche Begründung
Das vorliegende Urteil ist von Amtes wegen schriftlich zu begründen, soweit es
den Beschuldigten E. betrifft (Art. 82 Abs. 1 StPO), und im Übrigen nur, soweit
es eine Partei verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte D. hat innert
Frist ein schriftlich begründetes Urteil verlangt, die Beschuldigten A., B. und C.,
die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerinnen haben sich nicht vernehmen
lassen. Demnach wird das Urteil im Folgenden nur begründet, soweit es die
Beschuldigten E. und D. betrifft. Im Übrigen ist es im Zeitpunkt der Ausfertigung
dieser Begründung bereits in Rechtskraft erwachsen.
1.2 Anwendbares Prozessrecht
Gemäss Art. 448 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) werden Verfahren, die am 1. Januar 2011
hängig sind, nach dem neuen Prozessrecht fortgeführt, soweit nichts anderes
vorgesehen ist. In concreto gelangt die StPO ohne weiteres zur Anwendung.
Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO behalten die unter Geltung der BStP durchge-
führten Verfahrenshandlungen ihre Gültigkeit.
1.3 Zuständigkeit
Nach Art. 22 StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlun-
gen grundsätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit un-
terstehen. Ist in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zustän-
digkeit gegeben, kann der Staatsanwalt des Bundes die Vereinigung der Ver-
fahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anord-
nen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen unter ande-
rem Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels des StGB betreffend Papier-
geld und Banknoten (Art. 23 StPO Abs. 1 lit. e StPO). Soweit in die kantonale
Kompetenz fallende Tatbestände (Betrug, Urkundenfälschung) zur Anklage ge-
langen, ist die Verfolgung und Beurteilung von der Bundesanwaltschaft rechts-
gültig in die Bundeskompetenz überführt worden (cl. 33 pag. 01.00.00.0001–
0002; cl. 33 pag. 01.00.00.0003–0004). Die sachliche Zuständigkeit des Bun-
desstrafgerichts ist vorliegend gegeben.
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1.4 Anklageprinzip
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die
der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Art. 9
Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die jemandem zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass der Beschuldigte genau weiss,
was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010
vom 2. Dezember 2010, E. 2.4). Das Gericht ist an den in der Anklage wieder-
gegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung
durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO).
Der Verteidiger des Beschuldigten D. wandte unter diesem Titel ein, die Ankla-
geschrift sei in subjektiver Hinsicht nicht hinreichend detailliert. Das Gericht dür-
fe keine anderen als die in der Anklageschrift genannten Indizien berücksichti-
gen. Die Anklage hat in tatsächlicher Hinsicht zu umschreiben, welche konkrete
Handlung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f
StPO); in casu welches gefälschte Bargeld er wann wem und in welchem Um-
fang weitergegeben hat. Ausserdem hat sie zu behaupten, der Beschuldigte
habe dies vorsätzlich getan. Ob letzteres der Fall ist, entscheidet sich auf Grund
der Würdigung aller erhobenen Beweise, nicht exklusiv auf Grund der in der
Anklageschrift gegebenenfalls genannten subjektiven Indizien. Das gilt auch für
weitergehende subjektive Erfordernisse wie etwa die Bereicherungsabsicht
beim Betrug oder die Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf-
fen bei der Urkundenfälschung. Ein durch die Anklageschrift definierter Nume-
rus clausus von Indizien für die Bejahung des subjektiven Tatbestandes ergibt
sich aus dem Anklagegrundsatz nicht, soweit aus der Anklageschrift für den
Beschuldigten hinreichend klar wird, was ihm die Anklage vorwirft. Vorliegend
steht ausser Frage, dass die Anklage dem Beschuldigten hinreichend klar vor-
wirft, er habe die Delikte vorsätzlich begangen. Ob die von der Anklagebehörde
beigebrachten Beweise ausreichen, um den Vorsatz zu bejahen, hat das Ge-
richt bei der Gesamtwürdigung aller erhobenen Beweise, nicht bei Prüfung der
Anklageschrift und exklusiv der dort genannten subjektiven Indizien zu ent-
scheiden (zu den Anforderungen an die Bestimmung des subjektiven Tatbe-
standes in der Anklageschrift vgl. z.B. BGE 103 Ia 6 E. 1.d; nicht einschlägig
wäre hier der Bundesgerichtsentscheid 6B_899/2010, da in jenem Verfahren für
den Beschuldigten gerade unklar blieb, ob ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor-
geworfen werde).
1.5 Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2014
Am 26. Februar 2014 stellte die Bundesanwaltschaft den Antrag, es sei das mo-
tivierte Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2014, wonach E. we-
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gen mehrfacher Veruntreuung zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt
worden sei, zu den Akten zu erkennen (cl. 40 pag. 40.510.004 f.). Dazu machte
Rechtsanwalt Helbling geltend, der Beizug dieses Urteils verstosse gegen den
Grundsatz der Unschuldsvermutung, da es noch nicht rechtskräftig sei (cl. 40
pag. 40.525.4 f.).
Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung lag das motivierte Urteil noch nicht vor,
weshalb die Frage von dessen beweismässiger Verwertbarkeit gegenstandslos
wurde.
1.6 Verwertbarkeit von Aussagen
1.6.1 Gemäss Art. 159 Abs. 1 StPO hat bei polizeilichen Einvernahmen die beschul-
digte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stel-
len kann. Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO verlangt, dass Polizei oder Staatsanwalt die
beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme darauf hinweisen, dass
sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amt-
liche Verteidigung zu beantragen. Gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO sind Einver-
nahmen ohne diesen Hinweis nicht verwertbar.
Soweit hier von Interesse, muss die beschuldigte Person gemäss Art. 130 StPO
verteidigt sein, wenn (a) die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen
Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat, wenn ihr (b) eine Freiheitsstrafe
von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht oder
(d) wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht auftritt. Lie-
gen die Voraussetzungen vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass un-
verzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Wurden in
Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise
erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist
die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wieder-
holung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO).
1.6.2 Vor Inkrafttreten der StPO (bis 31. Dezember 2010) hatte der Beschuldigte ge-
mäss Art. 35 Abs. 1 BStP das Recht, in jeder Lage des Verfahrens einen Ver-
teidiger zu bestellen. Der Bundesanwalt und der Richter hatten den Beschuldig-
ten zu Beginn der ersten Vernehmung darauf aufmerksam zu machen. Art. 118
BStP sah vor, dass der Untersuchungsrichter den Parteivertretern und dem Ge-
schädigten gestatten konnte, bei der Einvernahme des Beschuldigten anwe-
send zu sein, sofern dadurch die Untersuchung nicht beeinträchtigt wird.
Eine notwendige Verteidigung war bereits im Vorverfahren vorgesehen, wenn
der Beschuldigte verhaftet war oder wegen seiner Jugend oder Unerfahrenheit
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oder aus anderen Gründen nicht imstande war, sich zu verteidigen (Art. 36
Abs. 1 BStP). Nach Anklageerhebung war die Verteidigung immer eine notwen-
dige (Art. 136 BStP).
1.6.3 In grundsätzlicher Hinsicht ist die Frage der Verwertbarkeit von Einvernahmen,
bei denen der Hinweis auf das Recht zum Beizug eines Verteidigers unterlas-
sen wurde und von solchen, in denen belastende Aussagen gemacht wurden,
bevor ein notwendiger Verteidiger bestellt wurde, von Bedeutung.
Die Problematik ist aber hier ohne Relevanz, denn die Beweisführung stützt
sich, wie sich im Folgenden zeigt, nicht auf Aussagen ab, deren Verwertbarkeit
nicht gegeben oder fraglich ist.
2. D.
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe zwischen Mitte
Juli und Ende Augst 2009 unter mehreren Malen gefälschte US-Dollarnoten in
strafbarer Weise eventualvorsätzlich in Umlauf gesetzt, indem er insgesamt
USD 7'400.00 an gutgläubige Dritte weitergab. Er habe sich damit des mehrfa-
chen Inumlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 Abs. 1 i.V.m.
Art. 250 StGB sowie des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig
gemacht. In tatsächlicher Hinsicht ist der Beschuldigte geständig, soweit es um
die objektiven Vorgänge und den objektiven Tatbestand geht; der Beschuldigte
bestreitet jedoch, bereits im Tatzeitraum gewusst zu haben, dass es sich um
gefälschte Banknoten handelte; davon habe er erst erheblich später durch die
ihn befragende Beamtin der Bundeskriminalpolizei erfahren.
2.1 Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB) – Rechtliches
2.1.1 Wer falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf
setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft
(Art. 242 Abs. 1 StGB). Absatz 2 erfasst den Täter, der das falsche Geld gut-
gläubig angenommen hat und dieses, nachdem er es als Falsifikat erkannt hat,
seinerseits an einen gutgläubigen Dritten abgibt (STRATENWERTH/WOHLERS,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013,
Art. 242 StGB N. 2). Die Strafdrohung ist dieselbe. Die Bestimmungen von
Art. 242 StGB finden auch Anwendung auf Banknoten des Auslandes (Art. 250
StGB).
2.1.2 Unter den Begriff des Inumlaufsetzens fällt jede entgeltliche oder unentgeltliche
Weitergabe eines Falsifikats als Zahlungsmittel oder zu anderen Zwecken an
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eine ausserhalb des involvierten Täterkreises stehende Person. Das Inumlauf-
setzen erfordert somit stets, dass die Echtheit des Geldes vorgetäuscht wird.
Als echt oder unverfälscht in Umlauf gesetzt ist das Geld dann, wenn der Ge-
wahrsam an den Zahlungsmitteln auf gutgläubige Dritte übertragen wird, die
über deren Charakter als Falsifikat nicht informiert sind (STRATENWERTH/WOH-
LERS, a.a.O., Art. 242 StGB N. 1).
Für die Strafbarkeit nicht erforderlich ist, dass der gutgläubige Dritte die Fäl-
schung direkt und physisch aus der Hand des Täters empfängt (LENTJES MEI-
LI/KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 242 StGB N. 14).
Nicht geregelt in Art. 242 StGB ist die Übergabe von Falschgeld an einen Ein-
geweihten. Wer falsches Geld einem eingeweihten Dritten als Falsifikat über-
lässt im Wissen, dass dieser es als echt weitergeben wird, macht sich nach die-
ser Bestimmung nur strafbar, wenn er im Verhältnis zum Dritten als Anstifter,
Gehilfe oder Mittäter erscheint (BGE 123 IV 9 E. 2b). Wer Falschgeld abgibt mit
dem Ziel "Portemonnaie des Gutgläubigen", setzt es tatbestandsmässig in Um-
lauf, auch wenn der Weg über den Geldbeutel eines oder mehrerer Eingeweih-
ter führt (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 Art. 242 StGB N. 2). Im Rahmen arbeitsteiliger
Mittäterschaft ist zu berücksichtigen, dass der Täter für die Strafbarkeit wegen
Inumlaufsetzens des Falschgeldes am Weitergabevorgang nicht selbst Hand
anlegen muss. Vielmehr genügt es, wenn er Vorbereitungshandlungen für die
Verbreitung ausführt, diese selbst dann aber Dritten überlässt (LENTJES MEI-
LI/KELLER, a.a.O., Art. 242 StGB N. 20).
Die Tat ist vollendet mit der Übergabe gefälschten Geldes an einen gutgläubi-
gen Dritten (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 242 StGB N. 3). Es muss Gewahrsam
oder eine andere Verfügungsmacht desselben eingetreten sein. Von einem
vollendeten Delikt ist selbst dann auszugehen, wenn der Empfänger den Fäl-
schungscharakter des Objekts schon wenig später entdeckt (LENTJES MEI-
LI/KELLER, a.a.O., Art. 242 StGB N. 17). Entscheidend ist allein, ob der Täter
nach seiner Vorstellung alles getan hat, was nach seinem Plan zur Vollendung
der Tat erforderlich war.
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Vorsätzlich handelt bereits, wer
die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1
und 2 StGB); wer in concreto also mit positiven Gründen für möglich oder gar
wahrscheinlich hält, dass es sich – wenigstens teilweise – um gefälschtes Geld
handelt und es für diesen Fall trotzdem weiter gibt. Die abstrakte, stets gegebe-
ne Möglichkeit, dass sich gefälschtes Geld im eigenen Notenbündel befindet,
weil gefälschtes Geld immer im Umlauf ist, würde hingegen nicht genügen. Vor-
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satz muss bezüglich sämtlicher Tatbestandsmerkmale vorliegen, mithin auch
hinsichtlich der fehlenden Echtheit des Geldes und der Gutgläubigkeit des
Übernehmers. Zudem muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass der
Übernehmer das Falschgeld als echtes verwenden wird (LENTJES MEILI/KELLER,
a.a.O., Art. 242 StGB N. 16).
2.2 Tatsächliches
2.2.1 In tatsächlicher Hinsicht geht die Bundesanwaltschaft davon aus, dass der Be-
schuldigte am 28. Mai 2009 im L. in Zürich von J. gefälschte Dollarnoten im
Umfang von USD 87'000.00 gegen Bezahlung von Euro 52'000.00 erworben
hat. Von diesem gefälschten Geld soll er zwischen Mitte Juli und Anfang August
unter mehreren Malen M. insgesamt USD 3'700.00 zur Bezahlung von Schul-
den, die er bei ihr hatte, und am 22. August 2009 in Z. abermals USD 3'700.00
an N. übergeben haben, damit dieser das Geld zwecks Wechsel als Darlehen
an O. in Hannover übergebe. Sowohl M. als auch N. sei nicht bewusst gewe-
sen, dass es sich um gefälschtes Geld handle. M. habe es unter mehreren Ma-
len in Schweizer Franken gewechselt; O. habe versucht, das Geld am Flugha-
fen Hannover zu wechseln, wo es jedoch als falsch erkannt worden sei.
2.2.2 Der Verteidiger des Beschuldigten wendet ein, der Anklagesachverhalt 1.4.1 (a)
[Falschgeld] betreffe den identischen Lebenssachverhalt wie der Anklagesach-
verhalt 1.4.2 [Betrug]; es würden in der Anklagschrift jedoch unterschiedliche
Beträge genannt: So sei beim Falschgelddelikt von total USD 3'700.00 die Re-
de, beim Betrugsdelikt jedoch nur von Beträgen im Total von USD 3'200.00.
Das Gericht geht demnach – da das Falschgelddelikt vom 27. August 2009 im
Betrag von USD 500.00 D. nicht zugerechnet werden kann (cl. 40
pag. 40.925.176) – von der für den Beschuldigten beim Falschgelddelikt günsti-
geren Variante von total USD 3'200.00 aus.
2.2.3 Der Beschuldigte bestreitet nicht bzw. bestätigt die ihm vorgeworfenen objekti-
ven Handlungen. Sie werden durch die Aussagen anderer Personen sowie
durch weitere Beweismittel bestätigt; insbesondere durch die Aussagen von M.
(pag. 13 pag. 12.10.00.01 ff.) und diejenigen von N. (cl. 14 pag. 12.21.00.01 ff.)
2.2.4 Der objektive Sachverhalt ist – mit der genannten Korrektur beim Total der M.
übergebenen US-Dollar – damit im Sinne der Anklageschrift als erstellt zu er-
achten.
- 15 -
2.3 Subjektiver Tatbestand
2.3.1 Die gefälschten US-Dollar, welche der Beschuldigte einerseits unter mehreren
Malen im Umfang von USD 3'200.00 an M. und im Umfang von USD 3'700.00
über N. an O. übergab, waren Teile der vom Beschuldigten am 28. Mai 2009
von J. gegen Euro 52'000.00 erworbenen USD 87'000.00. Die Euro, die er dafür
zahlte, waren echt. Der Beschuldigte hat von der Verkäuferin zwar die US-
Dollar sehr günstig erworben und damit rechnerisch einen nicht unbeträchtli-
chen Wechselgewinn von ca. USD 10'000.00 bis 13'000.00 erzielt, dies im Ver-
gleich zu einem anderen möglichen Wechselgeschäft an diesem Tag. Der Um-
stand aber, dass er dabei echtes Geld gegen falsches tauschte, spricht gegen
das Wissen des Beschuldigten um Falschheit der erworbenen Dollar, da eine
vernünftige Person ein solches Geschäft kaum so abschliessen dürfte, bzw. nur
dann, wenn die Absatzmöglichkeit für das falsche Geld sicher ist. Letzteres
kann nicht angenommen werden, was bereits der gescheiterte Wechselversuch
von O. (Anklageziffer 1.4.1 lit. b) zeigt. Für einen Wechselkursgewinn von unge-
fähr 15% nimmt der vernünftige Geschäftsmann das Risiko nicht in Kauf, auf
dem falschen Geld schliesslich sitzen zu bleiben – und sich überdies mit dem
Absatz des erworbenen Geldes auch noch strafbar zu machen. Das Gericht
geht deshalb – anders als die Bundesanwaltschaft – davon aus, dass der Be-
schuldigte beim Erwerbsgeschäft mit J. höchstwahrscheinlich nicht wusste,
dass er gefälschtes Geld im Tausch gegen echtes erwarb (ob er sich die güns-
tigen Konditionen möglicherweise damit erklärt hat, dass das erworbene Bar-
geld zwar echt, aber aus anderen Gründen unsauber sein könnte, muss offen
bleiben). Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschuldigte vor den inkriminierten
Absatzhandlungen zwischen Mitte Juli und Ende August 2009 erfahren hat,
dass es sich bei den von J. gelieferten US-Dollar um Falschgeld gehandelt ha-
ben könnte.
2.3.2 In subjektiver Hinsicht wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er
habe bereits am 12. Juni 2009 von B. erfahren, dass P. am 10. Juni 2009 einen
Geldbetrag aus einer kurz zuvor erfolgten USD-Lieferung von J. an Q. in der R.
Ltd. bei einer Bank in Zürich habe wechseln wollen und die übergebenen USD-
Noten als Falsifikate erkannt worden seien. Er habe somit auch für die ihm
selbst von J. verkauften US-Dollar ab diesem Zeitpunkt von Falschgeld ausge-
hen müssen, weshalb er für die inkriminierten Geschäfte zwischen Mitte Juli
und Ende August 2009 mit M. und N./O. zumindest in Kauf genommen habe,
Falschgeld zu übergeben und damit, zufolge Gutgläubigkeit der Empfänger,
Falschgeld in Umlauf zu setzen. Weiter sei er davon ausgegangen bzw. habe
davon ausgehen müssen, dass die Empfänger das Falschgeld als echtes Geld
verwenden würden, und er habe dies auch so gewollt.
- 16 -
2.3.3 Der Beschuldigte seinerseits gab in subjektiver Hinsicht während des Verfah-
rens stets und weitestgehend gleichbleibend an, erst im November 2010, also
mehrere Monate nach den inkriminierten Geschäften, erstmals erfahren zu ha-
ben, dass das Geld, welches P. aus einer anderen Lieferung von J. am 10. Juni
2009 habe wechseln wollen, falsch gewesen sei (cl. 18 pag. 13.13.00.0040, so
auch anlässlich der Einvernahmen vom 26. Juli und vom 15. August 2011, cl.
18 pag. 13.13.00.0071; cl. 18 pag. 13.13.00.0097). Auf Vorhalt der Aussage
von C. vom 16. August 2010, wonach er, D., von B. (gemeint: am 11. Juni
2009) über das Falschgeld informiert worden sei, sagte er am 26. Juli 2011 aus:
"Das kann sein, dass B. mich angerufen hat." (cl. 18 pag 13.13.00.0071 f.). Bei
der Schlusseinvernahme vom 19. September 2013 bestätigte er die früheren
Aussagen, wonach er im November 2010 von der ihn damals befragenden Be-
amtin der Bundeskriminalpolizei erfahren habe, dass die US-Dollar von J. ge-
fälscht gewesen seien (cl. 18 pag. 13.13.00.0112). Dabei blieb er auch in der
Hauptverhandlung. Die Anklage stellt in subjektiver Hinsicht auf dieses Ge-
schäft ab, weil es sich dabei auch um Geld gehandelt hatte, welches von J. ge-
liefert worden war. Danach, nach dem Wechselversuch P.s, sei klar gewesen,
dass bei J. mit Falschgeld habe gerechnet werden müssen. In der Folge schei-
terte auch das vom Beschuldigten mitbegleitete Wechselgeschäft bei Q..
2.3.4 Für das Gericht stellt sich die Sache bezüglich des Geschäfts vom 9. Juni 2009
folgendermassen dar: Der Beschuldigte war an J.s Wechselgeschäft bei Q. vom
9. Juni 2009 beteiligt; so war er insbesondere bei der Geldübergabe anwesend
(vgl. u.a. Konfrontationseinvernahme mit P., cl. 17 pag. 13.08.00.0200 ff.). Es
war auch klar, dass J. die Erwartung hatte, dass der Wechsel sofort abgewickelt
würde, was aber nicht der Fall war (ebd. pag. …199). Was den konkreten In-
formationsfluss im Detail zwischen den verschiedenen Beteiligten bei den ver-
schiedenen Geschäften zu unterschiedlichen Zeitpunkten anbelangt, liegen bei
den zahlreichen Einvernahmen der zahlreichen Beteiligten unterschiedliche
Aussagen vor. Teilweise dürfte das daran liegen, dass sich die befragten Per-
sonen im Detail nicht mehr erinnern konnten. B. und C. vor allem belasten den
Beschuldigten.
B. sagte am 2. November 2010 bei der BKP, dass er bereits am 11. Juni 2009
gewusst habe, dass es sich bei den US-Dollar von J. definitiv um Falschgeld
handelt, mit den Worten: "Ja das stimmt. D. hat es mir gesagt" (cl. 16
pag. 13.04.00.0139). Er bestätigte ebenfalls, dass er gemäss C. von D. in
Kenntnis gesetzt worden sei, dass es sich beim Wechsel von P. von USD
3'000.00 bei der Bank S. am Flughafen Kloten um Falschgeld gehandelt habe:
"Ja, er hat gesagt, dass sie beschlagnahmt sind" (cl. 16 pag. 13.04.00.0139).
Auf Frage, was er darauf unternommen habe, sagte er aus: "Ich habe C. ange-
rufen und ihn gefragt. Er sagte mir klar, dass die Dollar falsch seien. Ganz klar"
- 17 -
(cl. 16 pag. 13.04.00.0140). Weiter sagte er im Zusammenhang mit der Weiter-
gabe der falschen USD-Noten an M. aus: "Hätte er nicht dürfen. Das stimmt, es
ist knallhart. Ich habe es auch meiner Freundin immer verschwiegen, ich sagte
ihr immer, diese Noten seien echt, obwohl ich ja das Gegenteil wusste. Ich war
einfach in einem Irrglauben. Ich wollte einfach nicht glauben, dass sie falsch
sind" (cl. 16 pag. 13.04.00.0140). Er hätte sie stoppen sollen (cl. 16 pag.
13.04.00.0137). Auf Frage, wann er genau gewusst habe, dass es sich bei den
USD von J. um Falschgeld gehandelt habe, sagte er aus: "Seit dem Telefon mit
C.. Das war einen Tag nachdem mir D. erzählte, dass USD 3'000.00 von P.
konfisziert wurden. Definitiv wusste ich es ganz sicher an dem Tag als der Deal
mit fast USD 400'000.00 (gemeint ist das Geschäft mit Q. am 16. Juni 2009) bei
der Bank S. nicht funktionierte". Auf Frage, wer ab diesem Zeitpunkt alles ge-
wusst habe, dass es sich um Falschgeld handle, sagte er aus: "D., A., E., …, C.
und ich" (cl. 16 pag. 13.04.00.0149). In der Schlusseinvernahme vom 19. Sep-
tember 2013 bestätigte B. die erwähnten Aussagen vom 2. November 2010
weitgehend nicht und nahm sie zurück (cl. 16 pag. 16 pag. 13.04.00.0225 ff.).
Er gab an, im früheren Verfahren von der Polizei unter Druck gesetzt worden zu
sein; er habe nicht gewusst, dass es sich um Falschgeld gehandelt habe.
Am 28. April 2014 bestätigte B. mit seinem schriftlichen Geständnis (cl. 40 pag.
40.522.006–011) die referierten Aussagen wieder im Grundsatz und ebenso an-
lässlich der Hauptverhandlung (cl. 40 pag. 40.930.028–036).
Der Verteidiger D.s wandte ein, die Aussagen B.s seien wegen ihrer Wider-
sprüchlichkeit nicht verlässlich, weshalb daraus nichts zu Lasten seines Man-
danten abgeleitet werden dürfe (cl. 40 pag. 40.925.178–183). Das Gericht
kommt zum gegenteiligen Schluss: B. wollte sich selbst entlasten und beschul-
digte deswegen die Polizei, ihn zu belastenden Aussagen genötigt zu haben. Er
selbst hat diese Vorwürfe zurückgenommen, für die es im Übrigen keinerlei An-
haltspunkte gibt. Das schriftliche, ihn selbst und damit auch die anderen Betei-
ligten belastende Geständnis, das vor Gericht bestätigt wurde, ist glaubhaft.
C. sagte bei der Einvernahme vom 16. August 2010 aus, dass ihm J. (gemeint:
am 10. Juni 2009), nachdem P. versucht habe, die USD 3'000.00 bei der Bank
S. am Zürcher Flughafen zu wechseln, gesagt habe, dass P. USD 3'000.00 bei
der Bank einbezahlt habe und das Geld beschlagnahmt worden sei, weil es
Falschgeld sei. Er habe dann B. angerufen und ihn über die neue Situation in-
formiert. B. habe nachher D. informiert (cl. 17 pag. 13.09.00.0074). An der Kon-
frontationseinvernahme vom 26. Juli 2011 bestätigte er diese Aussagen (cl. 18
pag. 13.13.00.0071). Er habe B. und dieser wiederum habe A. und D. informiert
(cl. 18 pag. 13.13.00.0072). C. sagte bei der Einvernahme vom 16. Au-
gust 2010 weiter aus, er sei am 11. Juni 2009 von J. angerufen worden. Vor-
- 18 -
gängig habe sie mit P. telefoniert. Sie habe gesagt, dass das Geld (gemeint:
USD 3'000.00) geprüft und definitiv Falschgeld sei. Auf Frage, wer vom 11. Juni
2009 an definitiv vom Falschgeld gewusst habe, sagte er aus: "…D.. Dieser hat
sicher B. informiert, weil dieser mir umgehend telefoniert hat" (cl. 17 pag.
13.09.00.0074). In der Einvernahme vom 27. Oktober 2010 sagte er aus, dass
er einen Tag, nachdem P. die USD 3'000.00 habe einzahlen wollen, von J. er-
fahren habe, dass es sich bei diesem Betrag definitiv um Falschgeld handle. Er
habe gedacht, dass J. falsche und echte Dollar in die Schweiz gebracht habe
und diese möglicherweise vermischt worden seien (cl. 17 pag. 13.09.00.0103–
0104). In der Einvernahme vom 26. Juli 2011 bestätigte er, dass ab dem 11.
Juni 2009 bekannt gewesen sei, dass die USD 3'000.00 von J. falsch gewesen
seien (cl. 17 pag. 13.09.00.0127). In der Schlusseinvernahme vom 30. Oktober
2013 bestritt er den Anklagevorwurf in subjektiver Hinsicht (cl. 17 pag.
13.09.00.0149). Er hielt an seiner Vermutung betreffend einer Vermischung von
echtem und falschem Geld fest (cl. 17 pag. 13.09.00.0146).
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme gaben aber sowohl C. als auch P.
an, dass – auch – D. schliesslich darüber informiert worden sei, dass das von J.
stammende Geld, welches P. habe wechseln wollen, sich als gefälscht erwie-
sen habe. Aus derselben Einvernahme geht grundsätzlich hervor, dass im Lau-
fe des Juni 2009 alle Beteiligten früher oder später erfahren haben, dass sie es
im Zusammenhang mit J. mit Falschgeld zu tun hatten.
Auch wenn sich die Aussagen in den konkreten Details teilweise widerspre-
chen, gibt es für das Gericht keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die an den
Geschäften Beteiligten im Juni 2009 erfahren hatten, es beim Geld J.s mit
Falschgeld zu tun zu haben; das Wissen oder wenigstens die Vermutung um
die Falschheit des Geldes von J. war spätestens Ende Juni im gesamten Betei-
ligtenkreis ubiquitär. Bestätigt wird die Verbreitung des Wissens um die fragli-
chen Geschäfte – die ja beispielsweise im Falle desjenigen vom 9. Juni 2009
bei Q. zunächst in der Schwebe blieben, wobei auf das Ergebnis zu warten war,
ob der Wechsel tatsächlich abgewickelt werden kann – durch den intensiven
Telefonverkehr, der sich zwischen den Beteiligten, auch mit D., im zeitlichen
Umfeld der Geschäfte entwickelte (vgl. u.a. cl. 31 pag. B8.09.00.63, CD 19; cl.
11 pag. 10.00.00.1231, …1234, u.a. am 10. und 12. Juni 2009 insgesamt drei
Telefonate D.s mit B.). Auch wenn nur die Randdaten, nicht aber der Inhalt der
Gespräche bekannt ist, wäre es lebensfremd anzunehmen, ein Eingeweihter
habe einen weiteren an einem Geschäft Beteiligten, eben auch D., nicht über
die neuesten Entwicklungen informiert. Bestätigt wird diese Feststellung durch
das von B. kurz vor der Verhandlung beim Gericht eingereichte schriftliche Ges-
tändnis, wonach alle Beteiligten ab Juni 2009 gewusst oder vermutet hätten,
dass mit dem Geld J.s etwas nicht stimme. Dass sich der Beschuldigte nicht da-
- 19 -
für interessiert haben könnte, wie es um das Geld der J. stand, kann nicht an-
genommen werden. Er war selbst bei der Übergabe an Q. dabei und es wurde
klar, dass sich der Geldwechsel, entgegen deren Erwartung, nicht sofort abwi-
ckeln liess. Entgegen seiner Darstellung vor Gericht, er habe nur den Kontakt
zu Q. vermittelt, war der Beschuldigte auch objektiv stärker involviert. So ergibt
sich aus den Aussagen Q.s und B.s, dass der Beschuldigte auf J. wartete, als
diese am 15. Juni 2009 bei Q. das nicht gewechselte Falschgeld wieder abholte
(cl. 14 pag. 12.18.00.17 und cl. 16 pag. 13.04.00.17). Dass das Geld nicht ganz
klarer Herkunft war (vgl. Konfrontationseinvernahme, cl. 17 pag. 13.08.00.196
f.) und für den Wechselvorgang in die Schweiz gebracht wurde, musste das In-
teresse D.s für Erfolg oder Misserfolg des Wechselgeschäfts wecken, zumal er
selbst von J. USD 87'000.00 erst wenige Tage vorher gekauft hatte.
Aus der Gesamtwürdigung aller Umstände kann nichts anderes geschlossen
werden, als dass der Beschuldigte im Laufe des Juni 2009 erfahren hat, dass
das von J. in diesem Monat gelieferte Bargeld gefälscht war und im Falle Q.s
nicht gewechselt werden konnte. Damit aber musste D. auch ernsthaft daran
zweifeln, dass das von derselben Lieferantin ihm selbst im Mai verkaufte Bar-
geld – mit derselben unklaren Herkunft und das deshalb ebenfalls in die
Schweiz zum Wechseln hatte gebracht werden müssen – echt sein könnte.
Schliesslich sprechen auch die Umstände, wie er dieses Geld in der Folge ab-
setzte, dagegen, dass er es für echt gehalten haben könnte. So gab er an, bei
M. Schulden gehabt und diese mit den bei J. gekauften Dollar beglichen zu ha-
ben. Die mehrfachen einzelnen Übergaben fanden innerhalb weniger Wochen
statt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er die Schuld im Umfang von USD
3'200.00 nicht auf einmal beglichen hat, verfügte er doch bereits ab Mai ohne
Weiteres über die gesamte Summe in Dollar, die nötig gewesen wäre, um M. zu
entschädigen. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass er die verhältnismäs-
sig kleinen Beträge einzeln und konsekutiv übergab, um mit den kleinen Wech-
selgeschäften von M. zu testen, ob das Geld abgesetzt werden kann. Im Übri-
gen wäre die Wahrscheinlichkeit erheblich grösser gewesen, dass das Geld
genauer geprüft wird, wenn es als Gesamtbetrag bei einer Bank zum Wechseln
vorgelegt worden wäre.
Nicht minder auffällig ist schliesslich die Übergabe der gefälschten
USD 3'700.00 an O. über N.: D. übergab N. die US-Dollar ohne Sicherheit, ob-
wohl er ihn und O. kaum kannte (cl. 18 pag. 13.13.00.0118). Art und Ort der
Übergabe (ein Parkplatz) waren ungewöhnlich, was der Beschuldigte selbst ein-
räumte ("Das war kein üblicher Vorgang"; cl. 18 pag. 13.13.00.0119).
- 20 -
2.3.5 Nach dem Beweisergebnis steht fest, dass D. vor den angeklagten Geldüber-
gaben (Anklagepunkte 1.4.1. lit. a und b) Kenntnis vom Falschgeld von J. hatte
bzw. zumindest die Möglichkeit in Kauf nahm, dass es sich um Falschgeld han-
deln könnte. Der Beschuldigte rechnete also damit, dass das von ihm abgesetz-
te Bargeld gefälscht sein könnte, was es tatsächlich auch war.
2.4 M., N. und O. haben glaubhaft angegeben, das Geld gutgläubig in Empfang
genommen zu haben. Der Beschuldigte hat sich des mehrfahren Inumlaufset-
zens falschen Geldes schuldig gemacht. Da das Gericht davon ausgeht, dass
der Beschuldigte das Geld Ende Mai 2009 von J. selbst gutgläubig erworben
hat, wendet es im Sinne seines Würdigungsvorbehalts Art. 241 Abs. 2 StGB an.
2.5 Betrug
2.5.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Ab-
sicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in
einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be-
stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
2.5.2 Wer falsches Geld in Umlauf bringt – um wie beispielsweise vorliegend eine
Schuld zu begleichen und mithin mit der Absicht, sich unrechtmässig zu berei-
chern –, täuscht den Empfänger des Geldes über dessen Echtheit und schädigt
ihn, soweit er ihm das Falschgeld nicht schenkt. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung liegt auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist vor, macht sich
der Täter also des Betrugs schuldig, sofern das Falschgeld nicht wegen offen-
sichtlich schlechter Qualität ohne Weiteres als Falsifikat erkennbar ist (BGE 133
IV 256 E. 4.4).
2.5.3 Zum vollständigen Sachverhalt ist auf die entsprechenden Ausführungen beim
Falschgelddelikt oben zu verweisen. Hier bleibt anzufügen, was folgt:
2.5.4 Vorliegend hatte der Beschuldigte die Absicht, sich zu bereichern, indem er M.
mit Falschgeld eine Schuld erstattete, und er schädigte sie zumindest vorüber-
gehend und schliesslich – soweit ihr gelang, das von ihm erhaltene Falschgeld
gegen echtes zu wechseln – die das Falschgeld wechselnden Banken und
Wechselstuben definitiv. Er täuschte die Empfängerin über die Echtheit des
Geldes und damit den Wert seiner Leistung; das Falschgeld war nicht ohne
Weiteres als solches erkennbar, weshalb auch die Arglist der Täuschung zu be-
jahen ist. Der Beschuldigte hat sich demnach durch die mehrfachen Hingaben
von Falschgeld an M. im Umfang von insgesamt USD 3'200.00 zur Bezahlung
seiner Schulden des Betrugs schuldig gemacht.
- 21 -
2.5.5 Zwischen dem Falschgelddelikt und dem Betrugsdelikt besteht echte Idealkon-
kurrenz.
2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte wegen mehrfachen Inum-
laufsetzens von Falschgeld und wegen Betrugs schuldig zu sprechen ist.
3. E.
Die Bundesanwaltschaft wirft E. vor, er habe in der Zeit von Mai 2011 bis
2. September 2011 mehrmals vorsätzlich evtl. eventualvorsätzlich mit arglisti-
gen Täuschungshandlungen H. und I. dazu veranlasst, ihm gesamthaft Fr.
500'000.– zu übergeben bzw. zu überweisen, mit der jeweiligen Vereinbarung,
dass er dieses Geld gewinnbringend anlegen werde. Er habe jedoch nie vorge-
habt, das Geld gewinnbringend anzulegen, sondern von Anfang an die Absicht
gehabt, dieses Geld für private Zwecke zu verwenden und sich unrechtmässig
zu bereichern. E. habe von Anfang an eine Vermögensschädigung zum Nach-
teil von H. bzw. I. im selben Umfang zumindest in Kauf genommen. Er habe im
Zusammenhang mit den Geldüberweisungen von H. und I. eine Vereinbarung
gefälscht, damit die Bank K. AG die unterdessen bankintern blockierten Gelder
der H. und I. auf seinem Bank K. AG-Konto wieder freigibt. Er habe sich damit
im Sinne des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Ur-
kundenfälschung i.e.S. gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Weiter
wird E. vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 16. Juni evtl. 17. Juni 2009 bis 11.
November 2009 vorsätzlich falsche US-Dollarnoten gelagert, in der Absicht,
diese später als echtes Geld in Umlauf zu setzen. Er habe sich dadurch des
Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB schuldig
gemacht. E. bestreitet die Vorwürfe.
3.1 Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) – Rechtliches
3.1.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der
Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in
einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be-
stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Objektive Tatbestandsmerkmale sind die arglistige Täuschung, der Irrtum, die
Vermögensdisposition des Irrenden und der Vermögensschaden.
3.1.2 Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit ei-
ner gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit (Arglist) täuscht. Zur Arglist
- 22 -
äussert sich das Bundesgericht in BGE 135 IV 76 E. 5.2 zusammengefasst wie
folgt:
Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbe-
zug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbst-
schutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint
(CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Heraus-
forderung, ZStrR 117/1999 S. 164; WISMER, Das Tatbestandselement der Arg-
list beim Betrug nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1988, S. 117).
Dem Merkmal der Arglist kommt die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben
durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevan-
ten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit
einzuschränken. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifi-
zierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täu-
schungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische
Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht
überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die
Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers.
Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei
welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veran-
lasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten
des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum
bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglich-
keiten hätte vermeiden können.
Nicht arglistig irregeführt ist, wer allzu leichtgläubig auf eine Lüge hereinfällt, wo
er sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch Überprüfung der fal-
schen Angaben selbst hätte schützen können (BGE 72 IV 126 E. 1), bzw. wer
den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können
(BGE 99 IV 75 E. 4). Ein Täter, der nicht die mangelnden Geisteskräfte, son-
dern den offensichtlichen Leichtsinn des Opfers zur Irreführung missbraucht,
erscheint nicht strafwürdiger als derjenige, der durch eine einfache Lüge zum
Ziele gelangt (BGE 99 IV 75 E. 4). In diesem Sinne hat das Bundesgericht er-
kannt, bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist gegeben sei, sei auch der
Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen (BGE 120 IV 186
E. 1a).
Dabei ist allerdings nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise da-
rauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf
die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerk-
samkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt
- 23 -
mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an.
Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder
Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängig-
keits- oder Unterordnungsverhältnis oder einem besonderen Vertrauensverhält-
nis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Tä-
ter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des
Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der ande-
ren Seite handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entge-
gengebrachte − wenn auch allenfalls blinde − Vertrauen missbraucht. Auf der
anderen Seite sind die allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfah-
rung des Opfers in Rechnung zu stellen (vgl. BGE 119 IV 28 E. 3f). Auch unter
dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen
erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer
die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfü-
gung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die
grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt
der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur
bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hin-
tergrund treten lässt (BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 122 IV
146 E. 3a mit Hinweisen). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschen-
den führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht
werden (Urteile des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. November 2006,
E. 1.2 und 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007, E. 3.4).
Arglist wird nach all dem − soweit das Opfer sich mithin nicht in leichtfertiger
Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt − in ständiger bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errich-
tet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe
(manoeuvres frauduleuses; mise en scène; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; BGE 132
IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Ein Lügengebäude
liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und
von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer
täuschen lässt (BGE 119 IV 28 E. 3c; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Als besondere
Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das
Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe
geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die
durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwen-
digerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität
gekennzeichnet sind (BGE 122 IV 197 E. 3d; BGE 135 IV 76 E. 5.2).
Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn de-
ren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumut-
- 24 -
bar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält
oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Anga-
ben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde
(BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 125 IV 124 E. 3; BGE 122
IV 246 E. 3a). Praktisch bedeutsam ist vor allem die mangelnde Überprüfbarkeit
der einfachen Lüge. Sie findet sich regelmässig bei Täuschung über innere Tat-
sachen, v.a. den Leistungswillen (TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Straf-
gesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Aufl., Art. 146 StGB
N. 9 m.w.H.). Der mangelnde Erfüllungswille ist aber erkennbar, wenn die Erfül-
lungsfähigkeit offensichtlich fehlt (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 StGB
N. 9 m.w.H.). Die Unzumutbarkeit der Überprüfung ist gegeben, wenn beson-
ders hohes Vertrauen erweckt wurde (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146
StGB N. 10 m.w.H.).
Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt auch bei
einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung
(BGE 126 IV 165 E. 2a ). Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer somit
zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus,
wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat.
3.1.3 Zwischen arglistiger Täuschung und dem Irrtum sowie zwischen dem Irrtum und
der Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen, zwi-
schen der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden ein Kausalzu-
sammenhang (siehe dazu TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 StGB N. 1).
3.1.4 Betrug ist vollendet mit dem Eintritt eines Vermögensschadens (TRECH-
SEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 StGB N. 20).
3.1.5 Beim Darlehensbetrug stellt nicht schon die Gefährdung der vertragsgemässen
Rückzahlung einen Schaden dar. Eine Vermögensschädigung liegt nur vor,
wenn der Borger entgegen den beim Darleiher geweckten Erwartungen von An-
fang an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des
Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedes-
sen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O.,
Art. 146 StGB N. 25). Ein Betrugsschaden wird bei desolaten wirtschaftlichen
Verhältnissen des Darlehensnehmers bejaht (ARZT, Basler Kommentar, 3. Aufl.,
Basel 2013, Art. 146 StGB N. 155).
3.2 Tatsächliches zu Anklagepunkt 1.5.1 lit. a (Bargeldübergabe an H.)
3.2.1 In tatsächlicher Hinsicht geht die Bundesanwaltschaft davon aus, dass E. in den
Wochen vor dem 22. Juni 2011 H. mittels Errichtung eines Lügengebäudes arg-
- 25 -
listig getäuscht habe, indem er ihr zu verstehen gegeben habe, er sei reich,
obwohl er grosse finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe. Er habe ihr verspro-
chen, das von ihr erhaltene Geld von Fr. 100'000.– gewinnbringend in Edelstei-
ne zu investieren, welche er bis heute nicht beigebracht habe. E. habe für das
bei ihm angelegte Geld einen monatlichen Zins von 2.5% versprochen. H. habe
für die Fr. 100'000.– als Sicherheit von E. das Ikonenbild "Madonna mit Kind"
erhalten. E. habe ihr gegenüber den Wert des Bildes mit Fr. 500'000.– beziffert,
obwohl es nur einen vernachlässigbaren Wert aufweise. Er habe aufgrund des
Vertrauensverhältnisses zu H. und ihrer Erkrankung davon ausgehen können,
dass sie alle seine falschen Angaben nicht überprüfen werde. H. habe sich
durch die arglistigen Täuschungshandlungen beirren lassen, indem sie davon
ausgegangen sei, dass E. die Fr. 100'000.– absprachegemäss in den Kauf von
Edelsteinen investieren werde, obwohl er das Geld für private Zwecke ver-
braucht habe. Sie sei auch irrtümlich davon ausgegangen, dass sie für das an-
gelegte Geld monatlich Fr. 2'500.– Zins erhalten werde, obwohl sie dann von
ihm nur die ersten beiden Zinsraten von insgesamt Fr. 4'000.– erhalten habe,
wobei das Geld aus ihrer eigenen Barübergabe gestammt habe. Sie habe auf-
grund dieses Irrtums durch T., ihren Bankberater bei der Bank AA., am 22. Juni
2011 in Zürich Fr. 100'000.– in bar an E. übergeben. E. sei nie in der Lage ge-
wesen, weder die Fr. 100'000.– noch den versprochenen monatlichen Zins von
2.5% zu bezahlen, wodurch sie in diesem Umfang an ihrem Vermögen geschä-
digt worden sei.
3.2.2 Der Verteidiger von E. wendet ein, H. sei nicht arglistig getäuscht worden, da E.
"wahrscheinlich tatsächlich Rohedelsteine angekauft und zur Weiterverarbei-
tung weiter gegeben hat" (cl. 40 pag. 40.925.211). E. habe sich somit nicht un-
rechtmässig bereichert. Schliesslich spreche die Opfermitverantwortung gegen
arglistiges Handeln, da eine versprochene Jahresrendite von 30% "geradezu
irrsinnig" sei (cl. 40 pag. 40.925.213).
3.2.3 a) H. sagte am 20. September 2011 aus, sie habe bei der Bank AA. Geld verlo-
ren. E. habe ihr dann vorgeschlagen, sie solle das Geld bei ihm anlegen (cl. 35
pag. 12.01.00.0003). Er würde es so anlegen, dass sie einen grossen Gewinn
habe (cl. 35 pag. 12.01.00.0003, …0023). Er habe ihr seine Bankkarte gezeigt,
die ganz weiss gewesen sei. Er habe gesagt, dass so die Karten aussähen,
wenn man mehrere Millionen auf seinem Konto habe (cl. 35
pag. 12.01.00.0004). E. habe ihr gesagt, er werde ihr als Sicherheit für die Fr.
100'000.– das wertvolle Bild (gemeint: Ikonenbild "Madonna mit Kind") überlas-
sen, welches sie mitgenommen habe (cl. 35 pag. 12.01.00.0004 f; so auch bei
der Einvernahme vom 23. März 2012 [35 pag. 12.01.00.0050, …0052] und bei
der Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober 2012 [cl. 35
pag. 12.01.00.0076]). Bei der Einvernahme vom 23. März 2012 sagte sie aus,
- 26 -
E. habe ihr gesagt, er liebe sie (cl. 35 pag. 12.01.00.0020, …0029). Sie habe zu
E. vertrauen gehabt (cl. 35 pag. 12.01.00.0022, …0028). Auf Frage, ob sie das
Bild "Madonna mit Kind" als Sicherheit für Ihre Geldüberweisung angesehen
habe, sagte sie aus: "Ja, E. hat mir gesagt, dass dieses Bild ca. Fr. 500'000.–
Wert sei" (cl. 35 pag. 12.01.00.0026; so auch bereits bei der Einvernahme vom
20. September 2011 [cl. 35 pag. 12.01.00.0005] und anlässlich der Konfrontati-
onseinvernahme vom 25. Oktober 2012 [cl. 35 pag. 12.01.00.109 f.]). Er habe
ihr immer gesagt, er liebe sie (cl. 35 pag. 12.01.00.0029). Auf Frage im Zu-
sammenhang mit der weissen Bankkarte von E. sagte sie aus: "Dann denkt
man sicher, jemand der genug Geld hat, will einen nicht betrügen" (cl. 35 pag.
12.01.00.0029). Auf Frage, wann E. gesagt habe, dass er reich sei, sagte sie
aus: "Das hat er mir immer wieder gesagt, seit ich ihn kenne." (cl. 35
pag. 12.01.00.0030; so auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
25. Oktober 2012 [cl. 35 pag. 12.01.00.0066]). Sie fühle sich missbraucht, aus-
genützt und betrogen (cl. 35 pag. 12.01.00.0033, …0051; …0054 […"versuchte
mich die ganze Zeit zu manipulieren."]). Er habe Täuschungen angewendet,
damit sie das Geld überweise. Er habe ihr gesagt, das Bürogebäude in dem er
arbeite, gehöre zur Hälfte ihm (cl. 35 pag. 12.01.00.0048; so auch anlässlich
der Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober 2012 [cl. 35
pag. 12.01.00.0066]). Beim Telefonieren im Büro habe er wiederholt den Laut-
sprecher eingeschaltet, als es beim Gespräch um Geschäfte mit sehr hohen
Geldbeträgen gegangen sei (cl. 35 pag. 12.01.00.0048; bestätigt bei der Kon-
frontationseinvernahme vom 25. Oktober 2012 [cl. 35 pag. 12.01.00.0067]). Auf
Frage, wie die Fr. 100'000.– hätten angelegt werden sollen, sagte sie aus: Zwi-
schen ihr und E. sei vor der Bargeldübergabe abgemacht worden, dass er ihre
Fr. 100'000.– in Edelsteine investieren werde, und dass die Fr. 100'000.– mo-
natlich zu 2.5 % verzinst würden (cl. 35 pag. 12.01.00.0052, …0054; bestätigt in
Bezug auf die Verzinsung in der Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober
2012 [cl. 35 pag. 12.01.00.0074, …0079, …0107]). Er habe ihr zu verstehen
gegeben, dass er Millionengeschäfte betreibe und steinreich sei und es nicht
nötig habe, sie zu betrügen (cl. 35 pag. 12.01.00.0052; im Wesentlichen gleich-
bleibend ausgesagt in der Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober 2012:
…"so zu mir getan, als sei er steinreich" [cl. 35 pag. 12.01.00.0066, …0068]).
Bei der Konfrontationseinvernahme vom 25 .Oktober 2012 sagte sie aus, die
Bemerkungen von E. hätten bei ihr Vertrauen ausgelöst und diese bestärkt.
Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb sie ihm vertrauensvoll im Jahre
2011 Geld übergeben habe (cl. 35 pag. 12.01.00.0074). Er habe dann gesagt,
bei ihm habe noch niemand Geld verloren (cl. 35 pag. 12.01.00.0074). Es sei
zwischen ihnen abgemacht gewesen, dass er für die Kapitaleinlage von Fr.
100'000.– garantiere (cl. 35 pag. 12.01.00.0075). Auf Frage, wie lange ihr E. Er-
träge abgeliefert habe, sagte sie aus, nur zwei Beträge über Fr. 2'500.– und Fr.
1'500.– (cl. 35 pag. 12.01.00.0105, …0106).
- 27 -
b) T., Bankberater von H. bei der Bank AA., sagte am 2. Februar 2012 im Zu-
sammenhang mit der Bargeldübergabe als Zeuge aus, er denke im Nachhinein,
dass das Geschäft zwischen H. und E. nicht sauber aufgegleist worden sei (cl.
35 pag. 12.04.00.0033). Bei der Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober
2012 stellte er klar, dass ihm E. seine finanzielle Lage in gleicher Weise ge-
schildert habe, wie Frau H.: "Ja, insgesamt trifft das zu. Dies hat mir Herr E.
auch so vermittelt und wollte mich dadurch natürlich auch blenden" (cl. 35
pag. 12.01.00.0067).
c) E. sagte am 26. September 2011 auf Frage, ob das Bild "Madonna mit Kind"
als Sicherheit für die Fr. 100'000.– gedient habe, aus: "Ich habe sie gefragt,
welche Sicherheit sie wolle. Sie hat auf dieses Bild gezeigt und wollte es. Ich
habe es ihr übergeben." (cl. 36 pag. 13.01.00.0031). Er bestätige auf Vorhalt
die Aussagen von H., wonach es ihm damals finanziell sehr gut gegangen sei
und er aus reichen Familienverhältnissen stamme (cl. 36 pag. 13.01.00.0036).
Auf Vorhalt der Aussage von H., wonach er ihr eine Bankkarte gezeigt habe,
welche weiss gewesen sei und so nur Karten aussehen würden, wenn man
mehrere Millionen auf seinem Konto habe, räumte er ein: "Ja, es handelt sich
um eine Karte von BB, welche ich benutzen konnte" (cl. 36 pag.
13.01.00.0036). Für die Fr. 100'000.– seien am Schluss 5 bis 6 geschliffene
Farbsteine und 36 Rohdiamanten, welche er nach Tel Aviv zum Schleifen ge-
schickt habe, geblieben. 12 weitere Steine habe er CC. gegeben (cl. 36
pag. 13.01.00.0073). Auf Frage, wo er den Kaufbeleg dieser Edelsteine habe,
meinte er: "Wir haben keine Kaufbelege" (cl. 36 pag. 13.01.00.0075). Er habe
die Einfuhrpapiere der Edelsteine/Diamanten nicht mehr (cl. 36
pag. 13.01.00.0076). Die habe er nicht gesehen (cl. 36 pag. 13.01.00.0076).
Auf Frage, was für Dokumente ihn als effektiven Käufer der Steine ausweisen
würden, erklärte er, für Diamanten habe man keine Papiere (cl. 36 pag.
13.01.00.0078). Auf Frage nach der Adresse des Schleifers der Diamanten in
Israel sagte er aus, die Adresse kenne er nicht (cl. 36 pag. 13.01.00.78). Bei
der Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober 2012 sagte er aus, er und H.
seien ein Paar gewesen und hätten keine Geheimnisse gehabt (cl. 36
pag. 13.01.00.0096). Er habe ihr die Geldanlage von Fr. 100'000.– garantiert
(cl. 36 pag. 13.01.00.103 f.). Auf Frage, was der Grund gewesen sei, warum er
im August 2011 im Beisein von Frau H. kein Geld bei der Bank K. AG habe ab-
heben können, sagte er aus: "Ich hatte nichts mehr auf dem Konto" (cl. 36
pag. 13.01.00.0135). Bei der Einvernahme in der Hauptverhandlung vom
14. Mai 2014 sagte er weitgehend gleichbleibend aus (cl. 40 pag. 40.930.038–
043).
d) Am 25. Juli 2012 sagte CC. als Zeuge aus, er habe von E. insgesamt 12
Steine zum Schleifen im Empfang genommen (cl. 35 pag. 12.05.00.0005). E.
- 28 -
habe gesagt, die Steine seien ein Geschenk für Familienangehörige (cl. 35 pag.
12.05.00.0006). Auf Frage, welchen Wert die von E. bei ihm deponierten Dia-
manten schätzungsweise hätten, sagte er aus: "Ca. CHF 3'000.– bis CHF
5'000.–" (cl. 35 pag. 12.05.00.0008).
e) Das Ikonenbild "Madonna mit Kind" hat gemäss Gutachten des Schweizeri-
schen Instituts für Kunstwissenschaft (SIK-ISEA) einen vernachlässigbaren
Wert (cl. 34 pag. 11.00.00.0002).
f) Aus den edierten Unterlagen der Bank AA. geht hervor, dass von H. am 22.
Juni 2011 ab ihrem Konto (2) ein Bargeldbezug von Fr. 100'000.– erfolgte (cl.
33 pag. 07.02.00.0009; cl. 34 pag. 10.00.00.0043; cl. 35 pag. 12.01.00.0087).
g) Das Bank K. AG-Konto 3 von E. wies im August 2011 keinen Aktivsaldo
mehr auf (cl. 33 pag. 07.01.00.0020–0045; cl. 36 pag. 13.01.00.0135 Z. 18).
Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister der Stadt Zürich vom
29. Oktober 2012 hatte E. im Tatzeitraum zwei Verlustscheine im Gesamtbetrag
von Fr. 2'616.–, einen Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 4'831.20 erhoben, ei-
nen Zahlungsbefehl im Betrag von Fr. 457.– und einen unzustellbaren Zah-
lungsbefehl von Fr. 8'965.– (cl. 37 pag. 18.01.00.0004).
h) Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. DD., Neurologe in Y., vom 25. Juli 2012
war H. erkrankt (cl. 37 pag. 15.03.00.0017).
3.2.4 In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht folgendes:
a) H. hat bei der Bank AA. viel Geld verloren. E. hat ihr deshalb anerboten, ihr
Geld bei ihm gewinnbringend mit einem monatlichen Zins von 2.5% von Fr.
100'000.– anzulegen. H. sagte glaubwürdig aus, wie E. dauernd betont und ihr
vorgespielt habe, wie reich er sei (Inhaber von Bankkonto mit Millionen, Eigen-
tümer der Hälfte des Bürogebäudes in Zürich, reiche Familienangehörige), ob-
wohl dies nicht den Tatsachen entsprach. Der Vermögensberater T. hatte über
die finanzielle Lage von E. die gleichen Informationen. Die Aussagen von E. in
Bezug auf seine damaligen finanziellen Verhältnisse sind hingegen wider-
sprüchlich. Aus der Gesamtwürdigung aller Umstände kann nichts anderes ge-
schlossen werden, als dass E. durch sein Verhalten gegenüber H. wider besse-
ren Wissens vorgespielt hat, ihr Geld sei aufgrund seiner finanziellen Möglich-
keiten und Geschäftserfahrung in Anlagegeschäften sicher und gewinnbringend
angelegt. Seine Lügen über seine finanziellen Verhältnisse waren derart raffi-
niert aufeinander abgestimmt, dass selbst der Bankmitarbeiter T. erst im Nach-
hinein realisierte, dass E. das Geschäft "nicht sauber aufgegleist" hat. E. hat
durch seine Unwahrheiten gegenüber H. ein Lügengebäude errichtet. Er hat
- 29 -
durch seine falschen Angaben über seine finanziellen Verhältnisse über längere
Zeit gezielt ihr Vertrauen erschlichen. H. vertraute ihm, da sie seit Jahren ein
Liebespaar waren. E. wusste von ihrer Erkrankung und der dadurch bedingten
gesundheitlichen Schwächesituation (cl. 36 pag. 13.01.00.0010). Insgesamt ist
festzustellen, dass E. davon ausgehen konnte, dass H. ihm vorbehaltlos ver-
traute und seine Angaben, soweit sie überhaupt überprüfbar gewesen wären,
nicht überprüfen würde.
Es fällt auf, dass E. mehrere unstimmige Angaben im Zusammenhang mit den
Edelsteinen machte. So will er von den Fr. 100'000.– 5 bis 6 geschliffene Farb-
steine sowie 36 Rohdiamanten gekauft haben. Die Rohdiamanten habe er nach
Tel Aviv zum Schleifen gegeben. Weitere 12 Diamanten habe er zu CC. in Zü-
rich zum Schleifen gegeben. Die 12 Diamanten haben laut CC. einen Wert von
Fr. 3'000.– bis Fr. 5'000.–. E.s Aussagen sind unglaubwürdig, da er keine Kauf-
belege, Einfuhr- oder Ausfuhrpapiere besitzt. Entgegen seinen Aussagen sind
nämlich solche Papiere und Echtheitszertifikate im legalen Edelsteinhandel er-
forderlich. Im Falle eines Weiterverkaufs der Edelsteine hätte er solche Doku-
mente zwingend benötigt. Es widerspricht daher jeglicher Logik, dass er die
Papiere über die legale Herkunft der Edelsteine vernichtet bzw. nie gesehen
haben will. Ebenso unglaubwürdig ist seine Aussage, dass er die Adresse des
Schleifers in Israel nicht kenne. Die 12 bei CC. in Zürich beschlagnahmten
Steine können ebenfalls nicht im Zusammenhang mit der Investition von H. ste-
hen, da diese Steine laut CC. ein Geschenk für Familienangehörige von E. wa-
ren. Anhaltspunkte warum CC. in diesem Punkt etwas Unwahres hätte sagen
sollen, liegen keine vor. Nicht ernsthaft zu bezweifeln ist daher, dass er von den
Fr. 100'000.– gar keine Edelsteine erwarb, sondern das Geld für private Zwe-
cke verwendete, zumal er in grossen finanziellen Schwierigkeiten steckte.
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die angeblich 48 gekauften Rohdia-
manten ohnehin nur einen maximalen Wert von rund Fr. 20'000.– (12 Steine bei
CC. = Wert von max. Fr. 5'000.–) gehabt hätten. Der Wert der angeblichen
Steine, selbst unter Berücksichtigung des zusätzlichen Wertes von 5 bis 6
Farbsteinen, stünde somit in keinem Verhältnis zum angeblich investierten Bar-
geldbetrag. Nach dem Gesagten ist daher nicht ernsthaft zu bezweifeln, dass E.
die Fr. 100'000.– nicht absprachegemäss in den Kauf von Edelsteinen investiert
hat.
H. erhielt von E. als Sicherheit für die Fr. 100'000.– das Bild "Madonna mit
Kind". E. hat gegenüber H. das kleine Bild mit einem Wert von Fr. 500'000.–
beziffert, welches aber gemäss dem Schweizerischen Institut für Kunstwissen-
schaft nur einen vernachlässigbaren Wert hat. Der Wert des Bildes stand somit
in keinem Verhältnis zum übergebenen Bargeldbetrag. E. wollte mit dem Bild
- 30 -
lediglich den Eindruck vermitteln, dass eine genügende Sicherheit für die ihm
übergebenen Fr. 100'000.– vorhanden war.
b) E. hat aufgrund seiner Unwahrheiten das Vertrauen von H. gewonnen, wo-
durch sie sich über seine finanziellen Verhältnisse irrte. Sie nahm aufgrund sei-
ner arglistigen Lügen unter falscher Annahme eine ungesicherte Bargeldüber-
gabe vor. Sie ging irrtümlicherweise davon aus, dass die am 22. Juni 2011 an
E. übergebenen Fr. 100'000.– gut in Edelsteine angelegt seien und sie monatli-
che Zinsraten von 2.5% von Fr. 100'000.– erhalten werde.
c) H. hat am 22. Juni 2011 in Zürich durch T. Fr. 100'000.– an E. übergeben. E.
hat bis heute weder die von H. erhaltenen Fr. 100'000.– noch den versproche-
nen Zins von monatlich 2.5% (ab August 2011) zurückbezahlt bzw. bezahlt. Sie
erhielt lediglich im Juli und August 2011 zwei Zinsraten von insgesamt Fr.
4'000.– (Fr. 2'500.– im Juli 2011 und Fr. 1'500.– im August 2011), welche E.
aufgrund seiner erheblichen finanziellen Probleme von ihrer Barinvestition be-
zahlte.
3.3 Subjektive Elemente
3.3.1 In subjektiver Hinsicht wird E. vorgeworfen, er habe wissentlich und willentlich
gehandelt und einzig in der Absicht, sich selbst im Umfang der übergebenen Fr.
100'000.– unrechtmässig zu bereichern. E. habe nie beabsichtigt, das Geld ge-
winnbringend anzulegen. Er habe von Anfang an eine Vermögensschädigung
zum Nachteil von H. im selben Umfang zumindest in Kauf genommen.
3.3.2 Der Verteidiger von E. wendet ein, der Beschuldigte habe nicht mit Bereiche-
rungsabsicht gehandelt (cl. 40 pag. 40.925.211).
3.3.3 E. gab während des Verfahrens stets und weitestgehend gleichbleibend an,
dass er nicht die Absicht gehabt habe, H. zu betrügen (u.a.: "Ich würde sie doch
nie betrügen" [cl. 40 pag. 40.930.043]).
3.3.4 Aus der Gesamtwürdigung aller Umstände kann nichts anderes geschlossen
werden, als dass E. mit seinen Lügengeschichten H. ganz bewusst beeindru-
cken und sie so über seine wahren Absichten täuschen wollte, um ihr Geld für
seine privaten Zwecke zu erhalten. Er hatte von Anfang an geplant, sich im Um-
fang der übergebenen Fr. 100'000.– einen unrechtmässigen Vermögensvorteil
zu verschaffen.
3.4 Tatsächliches zu Anklagepunkt 1.5.1 lit. b (Geldüberweisungen von H. und I.
am 17. und 29. August 2011)
- 31 -
3.4.1 In tatsächlicher Hinsicht geht die Bundesanwaltschaft davon aus, dass E. nach
der Bargeldübergabe (Anklagepunkt 1.5.1 a) vom 22. Juni 2011 H. in gleicher
Art und Weise bis zum 29. August 2011 arglistig getäuscht habe. Er habe ihr
weiterhin zu verstehen gegeben, er sei ein wohlhabender und in Geldanlagen
versierter Geschäftsmann, obwohl dies nicht zugetroffen habe. Er habe seine
Lügen wiederum durch gezielte Handlungen unterstrichen (Verkaufsverhand-
lungen betreffend eines wertvollen Smaragdes von 12 Mio. Franken, behaupte-
ter Besitz von Goldlager). E. habe ihr erklärt, er werde bei der Bank EE. in Neu-
enburg gesamthaft 8 Millionen Franken anlegen und er benötige so schnell wie
möglich noch Fr. 400'000.–. Für die gewinnbringende Anlage von Fr. 400'000.–
habe er einen jährlichen Zins von 7–10% versprochen. H. sei von E. als Sicher-
heit für die Fr. 400'000.– das Bild "Madonna della Scala" von Andrea del Sarto
versprochen worden. Er habe ihr gegenüber das Bild mit einem Wert von min-
destens 1 Million Franken – es könne jedoch auch 2, 4 oder 8 Millionen Fran-
ken wert sein – beziffert, obwohl das Bild (eine Kopie) nur einen Wert von Fr.
10'000.– bis Fr. 15'000.– habe und überdies nicht in seinem Eigentum stehe.
Das echte Gemälde "Madonna della Scala" von Andrea del Sarto sei tatsächlich
Millionen Franken wert und hänge im Nationalmuseum del Prado in Madrid. H.
habe aufgrund dieses Irrtums über ihr Vermögen und dasjenige ihrer Mutter I.
verfügt, indem sie am 17. August 2011 von ihrem eigenen Konto bei der Bank
AA. (Zürich) Fr. 250'000.– und am 29. August 2011 vom Konto ihrer Mutter I.
bei der Bank AA. (Zürich) Fr. 150'000.– auf das Bank K. AG Konto von E. (4) in
Zürich überwiesen habe. E. habe von den überwiesenen Beträgen am 25. Au-
gust 2011 den Betrag von Fr. 10'000.– und am 29. August 2011 den Betrag von
CHF 16'000.– von seinem Konto bei der Bank K. AG in bar bezogen und davon
den Betrag von Fr. 15'000.– in bar an FF. zu privaten Zwecken übergeben. Er
habe sodann vor dem 2. September 2011 mehrmals bei der Bank K. AG erfolg-
los versucht, weitere Bargeldbezüge ab seinem Konto zu tätigen. Er habe die
von ihm auf seinem Bank K. AG Konto bezogenen Gelder von gesamthaft CHF
26'000.– bis heute nicht an H. und I. zurückbezahlt, wodurch diese beiden in
diesem Umfang geschädigt worden seien.
3.4.2 Der Verteidiger des Beschuldigten wendet ein, H. sei das Geschäft leichtfertig
eingegangen, da das Renditeversprechen sehr hoch gewesen sei. E. habe auf-
grund der Opfermitverantwortung von H. nicht arglistig gehandelt (cl. 40 pag.
40.925.214). Er habe sich zudem nicht unrechtmässig bereichert, da mit der
Überweisung der Fr. 400'000.– noch kein Vermögensschaden zu Lasten von H.
und I. eingetreten sei (cl. 40 pag. 40.920.016; cl. 40 pag. 40.925.214).
3.4.3 a) H. sagte am 20. September 2011 aus, E. habe von 5–7% Zins gesprochen,
die er mit einer hohen Summe erwirtschaften könnte (cl. 35 pag.
12.01.00.0003). Sie sagte am 23. März 2012 aus, sie habe von ihrem Konto
- 32 -
Fr. 250'000.– und vom Konto ihrer Mutter I. Fr. 150'000.– auf das Bank K. AG-
Konto von E. in Zürich überwiesen. Sie habe ihm das Geld übergeben, weil sie
ihm Vertrauen geschenkt habe (cl. 35 pag. 12.01.00.0022). Bevor das Geld
überwiesen worden sei, habe E. gesagt, dass das Geld via Bank K. AG auf die
Bank EE. überwiesen werde, wo ein möglichst hoher Gewinn erzielt werden sol-
le (cl. 35 pag. 12.01.00.0024). Sie sagte mehrmals und weitestgehend gleich-
bleibend aus, E. habe ihr als Sicherheit für die Fr. 400'000.– das Bild "Madonna
della Scala" von Andrea del Sarto versprochen und ihr gegenüber das Bild mit
einem Wert mindestens 1 Million Franken – es könne jedoch auch 2, 4 oder 8
Millionen – wert sein, beziffert (cl. 35 pag. 12.01.00.0025; so auch anlässlich
der Einvernahme vom 9. November 2012 [cl. 35 pag. 12.01.00.0109]). Sie gab
mehrmals gleichbleibend an, E. habe ihr für die gewinnbringende Anlage von
Fr. 400'000.– einen jährlichen Zins von 7–10% versprochen (cl. 35
pag. 12.01.00.0028, …0031, …0033; so auch anlässlich der Einvernahme vom
13. April 2012 [cl. 35 pag. 12.01.00.0053, …0055]). Bei der Einvernahme vom
13. April 2012 sagte sie im Zusammenhang mit den Verkaufsverhandlungen
von E. betreffend eines Smaragdes aus, E. habe ihr gesagt, dieser Smaragd
habe 12 Millionen Franken wert (cl. 35 pag. 12.01.00.0049). Auf Frage, ob es
abgemacht worden sei, dass E. von den überwiesenen Fr. 400'000.– auf sein
Bank K. AG Konto Fr. 26'000.– für sog. Vorkosten abziehen könne, sagte sie
aus: "Nein" (cl. 35 pag. 12.01.00.0054). Er habe auch davon gesprochen, dass
er noch ein Goldlager habe und mit Gold handle (cl. 35 pag. 12.01.00.0054,
…0068). Bei der Einvernahme vom 25. Oktober 2012 sagte sie aus, E. habe ihr
gegenüber für die Kapitaleinlage von Fr. 400'000.– garantiert (cl. 35 pag.
12.01.00.0075).
b) In Bezug auf die Aussagen von T. betreffend die finanziellen Verhältnisse
von E. kann auf Erwägung 3.2.3 b) verwiesen werden. Am 19. Januar 2012
sagte er im Zusammenhang mit den zwei Geldüberweisungen vom 17. und 29.
August 2011 aus, er habe ein Bild (gemeint: "Madonna della Scala") im Büro
von E. gesehen. E. habe zu H. und ihm gesagt, dass das Bild als Sicherheit
dienen solle (cl. 35 pag. 12.04.00.0010). E. habe ihnen (gemeint: H. und T.) klar
zu verstehen gegeben, dass das Bild "Madonna della Scala" ihm gehöre (cl. 35
pag. 12.04.00.0071).
c) Am 26. September 2011 sagte E. auf Frage, was vereinbart worden sei, aus:
"Dass sie mir Fr. 400'000.– als Darlehen gibt, zusammen mit ihrer Mutter. Und
dass ich ihr einen bestimmten Zins gebe" (cl. 36 pag. 13.01.00.0006). Auf Vor-
halt der Aussage von H. vom 20. September 2011, wonach er ihr einen Zins-
satz von 5–7% versprochen habe, sagte er aus: "Pro Jahr, ja" (cl. 36 pag.
13.01.00.0008–0009). Auf Frage, ob er H. das Bild "Madonna della Scala" als
Sicherheit versprochen habe, sagte er aus: "Ja." (cl. 36 pag. 13.01.00.0011).
- 33 -
Auf Frage, warum er vom gesamthaft erhaltenen Geld von Fr. 400'000.– bereits
Fr. 26'000.– bezogen habe, sagte er aus, er habe das Geld für Vorkosten be-
zogen (cl. 36 pag. 13.01.00.0014). Am 18. Juli 2012 sagte er auf Frage, wofür
er Fr. 26'000.– für Vorkosten bezogen habe, aus, er habe Fr. 16'000.– Herrn
FF. gegeben um einige Vorbereitungen zu machen. Fr. 15'000.– seien immer
noch bei ihm (cl. 36 pag. 13.01.00.0032). Am 19. Juli 2012 sagte er auf Frage,
ob Frau GG. Besitzerin oder Eigentümerin des Bildes "Madonna della Scala"
sei, aus: "Sie ist Eigentümerin, Frau HH. ist Besitzerin" (cl. 36 pag.
13.01.00.0059). Am 9. November 2012 sagte E. auf Frage, warum er im August
2011 im Beisein von H. kein Geld mehr bei der Bank K. AG habe abheben kön-
nen, aus: "Ich hatte nichts mehr auf dem Konto" (cl. 36 pag. 13.01.00.0135).
Am 9. Januar 2013 sagte er aus, er habe H. gesagt, dass das grosse Bild "Ma-
donna della Scala" einen Wert von über einer Million Franken habe (cl. 36
pag. 13.01.00.0169). An der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2014 sagte er wei-
testgehend gleichbleibend aus, will aber H. im Zusammenhang mit den Geld-
überweisungen keine Sicherheit gegeben haben (cl. 40 pag. 40.930.040 f.).
d) Das Bild "Madonna della Scala" hat gemäss Gutachten des Auktionshauses
II. AG einen Wert von Fr. 10'000.– bis Fr. 15'000.– (cl. 34 pag. 11.00.00.0020–
0022, …0042). Gemäss Untersuchungsbericht des SIK-ISEA stammt das an-
gebliche Bild "Madonna della Scala" weder von Andrea del Sarto noch aus der
Epoche vor 1840 (cl. 34 pag. 11.00.00.0037–0039). Aus der Vollmacht von GG.
vom 1. Februar 2006 geht hervor, dass E. nicht Eigentümer des Bildes "Madon-
na della Scala" ist (cl. 33 pag. 07.02.00.0018).
e) Dem Auszug der Bank K. AG zu den Kontobewegungen vom Konto 5, lau-
tend auf E., ist zu entnehmen, dass der Saldo vor der Überweisung von H. von
Fr. 250'000.– am 17. August 2011 Fr. 0.– betrug (cl. 33 pag. 07.01.00.0035).
Vom Betrag von Fr. 250'000.– wurden am 25. August 2011 von E. Fr. 10'000.–
abgehoben (cl. 33 pag. 07.01.00.0035). Nach der Überweisung von I. von
Fr. 150'000.– am 29. August 2011 auf das Konto von E. erfolgte gleichentags
ein Bargeldbezug in der Höhe von Fr. 16'000.– (cl. 33 pag. 07.01.00.0035). Am
13. September 2011 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft vom Konto von
E. Fr. 373'997.90 (cl. 33 pag. 08.01.00.0001–0002).
f) Am 2. September 2011 musste E. bei der Bank K. AG den Eingang der
Fr. 400'000.– plausibilisieren. Durch widersprüchliche Aussagen des Kunden E.
hellhörig geworden, erstattete die Bank K. AG am 7. September 2011 an die
MROS eine Verdachtsmeldung (cl. 33 pag. 05.00.00.0036-0039) und sperrte in-
tern das Konto von E. mit dem Saldo von Fr. Fr. 373'997.90. Laut Bank K. AG
habe E. eine "Darlehens-Vereinbarung" zwischen ihm und H. über einen Betrag
von Fr. 400'000.– eingereicht. In der Vereinbarung werde als Sicherheit das
- 34 -
Gemälde "Madonna della Scala" von Andrea del Sarto genannt, was der Bank
K. AG suspekt vorgekommen sei. Die Bank K. AG ging davon aus, dass die
Darlehensgeberin H. über die Eigentumsverhältnisse und den Wert des Bildes
getäuscht worden sei und somit unter falscher Annahme ein ungesichertes Dar-
lehen gegeben habe.
3.4.4 In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht:
a) Sämtliche arglistigen Täuschungshandlungen von E. im Zusammenhang mit
der Bargeldübergabe vom 22. Juni 2011 von Fr. 100'000.– sind auch für die
zwei Geldüberweisungen vom August 2011 mit ursächlich, weshalb auf die Er-
wägungen 3.2.4 und 3.3.4 verwiesen werden kann. E. täuschte H. direkt und I.
indirekt (siehe E. 3.6.1 a letzter Absatz [Dreiecksbetrug]). In Bezug auf die da-
malige finanzielle und gesundheitliche Situation von H. kann auf die Erwägun-
gen 3.2.3 h und 3.2.4 a verwiesen werden. E. liess bei H. vor den beiden Geld-
überweisungen vom 17. und 29. August 2011 zusätzlich zum bereits erstellten
Lügengebäude den Eindruck entstehen, dass er in Verkaufsverhandlungen
betreffend eines Smaragdes von Fr. 12 Millionen stehe und ein Goldlager besit-
ze. Er versprach ihr für das bei ihm angelegte Geld von Fr. 400'000.– einen
jährlichen Zins von 7–10%, obwohl er dazu gar nicht in der Lage gewesen wä-
re. Als Sicherheit für die Fr. 400'000.– versprach er H. das Bild "Madonna della
Scala" und bezifferte ihr gegenüber das Bild mit einem Wert von mindestens Fr.
1 Million, es könne aber auch Fr. 2, 4 oder 8 Millionen wert sein. In Tat und
Wahrheit hat das Bild gemäss II. AG nur einen Wert von Fr. 10'000.– bis
Fr. 15'000.– und gehört nicht E.. Demzufolge deckte die angebotene Sicherheit
nur 2.5–3.75% der überwiesenen Geldsumme.
b) E. hatte aufgrund seiner Unwahrheiten und seiner Liebesbeziehung das volle
Vertrauen von H.. Sie ging deshalb irrtümlich davon aus, E. sei ein sehr wohl-
habender und in Geldanlagen versierter Geschäftsmann und werde die von ihr
und I. am 17. August 2011 bzw. 29. August 2011 auf sein Bank K. AG-Konto
überwiesenen Geldbeträge im Gesamtbetrag von Fr. 400'000.– absprachege-
mäss gewinnbringend bei der Bank EE. in Neuenburg anlegen. Sie irrte sich
folglich auch in Bezug auf die versprochenen jährlichen Zinszahlungen von 7–
10% für sie und ihre Mutter. E. wäre dazu finanziell gar nicht in der Lage gewe-
sen, da es ihm finanziell schlecht ging und er zudem die überwiesenen Gelder
nicht vereinbarungsgemäss anlegte.
c) H. überwies am 17. August 2011 von ihrem Konto bei der Bank AA. Fr.
250'000.– auf das Bank K. AG Konto 6 von E.. Am 29. August 2011 überwies
sie vom Konto ihrer Mutter bei der Bank AA. Fr. 150'000.– auf dasselbe Konto
von E.. Entgegen den Einwendungen des Verteidigers von E. (cl. 40 pag.
- 35 -
40.920.016; pag. 40.925.214) ist H. und I. mit den zweimaligen Geldüberwei-
sungen bereits ein Vermögensschaden entstanden, da sie einerseits keinen
Zugriff auf das Bank K. AG Konto von E. hatten und andererseits E. aufgrund
seiner prekären finanziellen Situation und entgegen der bei H. und indirekt bei I.
geweckten Erwartungen dermassen wenig Gewähr für die Rückzahlung des
Geldes von Fr. 400'000.– bot, dass ihre Darlehens- und Zinsforderungen von
Anfang an mehr als erheblich gefährdet waren. Beweismässig ist aufgrund der
Bank K. AG-Belege erstellt, dass E. am 25. August 2011 den Betrag von
Fr. 10'000.– und am 29. August 2011 den Betrag von Fr. 16'000.– von seinem
Bank K. AG-Konto in bar bezog. Die Bargeldbezüge von Fr. 26'000.– erfolgten
entgegen der getroffenen mündlichen Vereinbarung, zumal solche in der unda-
tierten "Vereinbarung" zwischen ihm und H., welche E. der Bank K. AG am
2. September 2011 anlässlich des Plausibilisierungsgesprächs einreichte, nicht
vorgesehen sind. E.s Aussage, es handle sich bei den bezogenen Fr. 26'000.–
um zulässige Vorkosten, ist deshalb als eine reine Schutzbehauptung zu wer-
ten. E. hat die auf seinem Bank K. AG-Konto bezogenen Fr. 26'000.– nicht an
H. und I. zurückbezahlt, weshalb sie in diesem Umfang in ihrem Vermögen ge-
schädigt wurden. E. hat nebst den zwei Barabhebungen vor dem 2. September
2011 mehrmals erfolglos versucht, weiteres Bargeld von seinem Bank K. AG-
Konto abzuheben. Lediglich aufgrund der bankinternen Kontosperrung bzw. der
darauf folgenden Kontobeschlagnahme durch die Bundesanwaltschaft war es
E. nicht möglich, noch mehr Geld in bar abzuheben. Der Schaden wäre ansons-
ten eventuell viel höher ausgefallen.
3.5 Subjektive Elemente
3.5.1 In subjektiver Hinsicht wird E. vorgeworfen, er habe wissentlich und willentlich
gehandelt und einzig in der Absicht, sich selbst im Umfang der übergebenen
CHF 400'000.– unrechtmässig zu bereichern. Er habe von Anfang an eine
Vermögensschädigung zum Nachteil von H. und I. im selben Umfang zumindest
in Kauf genommen.
3.5.2 In Bezug auf die Aussagen von E. in subjektiver Hinsicht kann auf Erwägung
3.3.3 verwiesen werden.
3.5.3 Aus der Gesamtwürdigung aller Umstände kann nichts anders geschlossen
werden, als dass E. nie vorhatte, die überlassenen Gelder von Fr. 400'000.–
vereinbarungsgemäss anzulegen.
- 36 -
3.6 Subsumption – mehrfacher Betrug (Anklagepunkte 1.5.1 a und b)
3.6.1 a) Täuschung durch Errichtung eines arglistigen Lügengebäudes:
E. hat gegenüber H. – und indirekt gegenüber I. – lukrative Geldgeschäfte vor-
getäuscht. Er hat ein ganzes Lügengebäude errichtet, indem er vor den Investi-
tionen wiederholt und gezielt vorgab, steinreich und ein in Geldanlagen versier-
ter Geschäftsmann zu sein. Er hat es verstanden, seine raffiniert aufeinander
abgestimmten Lügen durch entsprechende Handlungen (angeblicher Besitzer
einer Bankkarte für Millionäre, angeblicher Eigentümer der Hälfte des Büroge-
bäudes [Anklagepunkt 1.5.1 a], wertvolle Bilder; wertvoller Smaragd und Eigen-
tümer eines Goldlagers [Anklagepunkt 1.5.1 b]) zu untermauern. Er hat dadurch
H. über seine Erfüllungsfähigkeit arglistig getäuscht. Er konnte aufgrund des
langjährigen Vertrauensverhältnisses und der Liebesbeziehung zu H. davon
ausgehen, dass sie seine falschen Angaben nicht überprüfen würde, soweit das
überhaupt möglich gewesen wäre. Er hat das Liebesverhältnis zu H. für seine
betrügerischen Zwecke schamlos ausgenützt. Seine Lügen über seine finanziel-
len Verhältnisse waren schlüssig aufeinander abgestimmt, so dass selbst der
Bankberater von H. davon ausging, E. sei reich und Eigentümer des Bildes
"Madonna della Scala". Er täuschte H. auch arglistig, indem er ihr nach der ers-
ten Geldanlage vom Juni 2011 zweimal Zinsen ausbezahlte, welche jedoch von
ihrer Bargeldübergabe stammten. Er spielte dadurch H. vor, die erste Bargeld-
anlage vom 22. Juni 2011 sei sicher investiert. H. konnte somit mit gutem
Grund rund zwei Monate später die zweimaligen Geldanweisungen vornehmen.
E. hat H. insgesamt arglistig über seine Erfüllungsfähigkeit und seinen Erfül-
lungswillen getäuscht.
Die Einwendung von E., H. habe sich mit einer Jahresrendite von 30% im Zu-
sammenhang mit dem Edelsteingeschäft und mit einem jährlichen Zins von 7–
10% im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft bei der Bank EE. zu hohe
Gewinne in Aussicht stellen lassen und sei deshalb selber schuld (cl. 40 pag.
40.925.212 f.; …214 f.), vermag nicht zu überzeugen. Zwar liegt in diesem Ar-
gument ein Indiz der Rechtsprechung, die Arglist bei Anlagegeschäften in Frage
zu stellen und das Selbstverschulden des Getäuschten höher zu gewichten.
Dies betrifft aber in dieser Form professionelle und in der Regel anonyme Anla-
gevehikel. Das Argument blendet vorliegend aus, dass H. in einem sehr persön-
lichen und langjährigen Vertrauensverhältnis, vielleicht sogar in einem Abhän-
gigkeitsverhältnis, zu E. stand, und ihn aufgrund seiner Selbstbeschreibungen
und Selbstdarstellungen für einen erfolgreichen und vermögenden Geschäfts-
mann hielt und halten durfte. Sie zählte offensichtlich auch auf seine Loyalität
und Integrität, zumal sie ihm auch gesagt hatte, dass sie bei ihrer Geschäfts-
bank auf ihrem Anlageportefeuille grosse Verluste erlitten hatte. Sie wünschte
- 37 -
sich daher Hilfe von E., bei einer wertvermehrenden und sicheren Anlage ihres
Alterskapitals. Das Verhalten von H. lässt insgesamt das betrügerische Verhal-
ten von E. im Sinne der genannten Rechtsprechung (E. 3.1.2) keineswegs in
den Hintergrund treten. Das Argument der zu hohen Gewinne vermag daher in
diesem Sachzusammenhang die Arglist nicht auszuräumen.
Getäuschter und Verfügender müssen beim Betrug identisch sein, nicht aber
Verfügender und Geschädigter. Schädigt der Getäuschte nicht sich selbst, son-
dern einen Dritten (sog. Dreiecksbetrug), setzt die Erfüllung des Betrugstatbe-
stands voraus, dass der Getäuschte über den Vermögenskreis des Geschädig-
ten "verantwortlich" bzw. "zuständig" ist und darüber verfügen kann. Nur dann
ist das Verhalten des getäuschten Dritten dem Opfer wie sein eigenes zuzu-
rechnen und der Grundgedanke des Betrugs als Selbstschädigungsdelikt ge-
wahrt (BGE 126 IV 113 E. 3.a). E. täuschte – wie angeklagt – ausschliesslich H.
direkt und arglistig. H. schädigte aber mit der Geldüberweisung vom 29. August
2011 nicht sich selbst, sondern ihre Mutter I.. H. hatte eine Vollmacht für die
Konten ihrer Mutter, weshalb sie den Vergütungsauftrag über die Fr. 150'000.–
auf der Bank AA. mit "i.V." unterschrieb (cl. 35 pag. 07.02.00.0083). Die Vor-
aussetzungen des sog. Dreiecksbetrugstatbestands sind somit erfüllt, da H.
über das Vermögen von I. verfügen konnte.
b) Irrtum
Nicht ernsthaft zu bezweifeln ist, dass H. und indirekt I. einem Irrtum unterla-
gen, ansonsten sie die Geldanlagen bei E. nicht vorgenommen hätten.
c) Vermögensverfügungen
Die Vermögensverfügungen bestanden in der Übergabe von Fr. 100'000.– in
bar am 22. Juni 2011 und in den zwei Geldüberweisungen im Betrag von
Fr. 250'000.– und von Fr. 150'000.– am 17. bzw. 29. August 2011.
d) Vermögensschaden
E. war nie in der Lage, weder die von H. erhaltenen Fr. 100'000.– und Fr.
400'000.– (Fr. 150'000.– von I.) noch den versprochenen Zins von monatlich
2.5% für das angelegte Geld von Fr. 100'000.– (ab August 2011 [lediglich zwei
Zinsraten im Juli und August 2011 von insgesamt Fr. 4'000.–]) bzw. von jährlich
7–10% für das angelegte Geld von Fr. 400'000.– zurückzubezahlen bzw. zu
bezahlen, soweit er diese, wie offensichtlich beabsichtigt und teilweise umge-
setzt, für eigene Zwecke verwendete. H. und I. wurden im Umfang der überwie-
senen Beträge geschädigt (E. 3.2.4 c, E. 3.4.4 c). Mit Verfügung der Bundes-
- 38 -
anwaltschaft vom 31. Oktober 2012 wurden vom Konto von E. bei der Bank K.
AG I. am 20. November 2012 der Betrag von Fr. 150'000.– und am 20. Novem-
ber 2012 bzw. am 21. November 2012 H. insgesamt Fr. 224'954.49 überwie-
sen. Für H. entstand somit ein Schaden von Fr. 125'045.51, abzüglich die bei-
den Kapitalrückzahlungen aus ihrer Bargeldeinlage bzw. die beiden "Zinszah-
lungen" vom Juli und August 2011 an sie im Betrag von insgesamt Fr. 4'000.–.
Der gesamthaft verbleibende Schaden für H. beträgt somit Fr. 121'045.51 zu-
züglich Zinsen.
e) Kausalzusammenhang
Nicht ernsthaft zu bezweifeln ist nach dem Gesagten der erforderliche Motivati-
ons- und Kausalzusammenhang im Sinne der erwähnten Rechtsprechung
(E. 3.1.3).
f) Vorsatz/Bereicherungsabsicht
In subjektiver Hinsicht bestehen am Vorsatz und der Bereicherungsabsicht kei-
ne Zweifel. Die Absicht von E. richtete sich von Anfang an auf die unrechtmäs-
sige Bereicherung im Umfang der Vermögensverschiebungen von
Fr. 500'000.–. Gleichzeitig hat er von Anfang an aufgrund seiner desolaten fi-
nanziellen Situation eine Vermögensschädigung von H. und I. im Umfang von
Fr. 350'000.– bzw. 150'000.– zumindest in Kauf genommen.
3.6.2 Die angeklagten Sachverhalte sind in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Es liegt vor der Geldüberweisung vom 17. August 2011 eine neue Entschluss-
fassung vor und somit mehrfache Tatbegehung.
3.6.3 E. ist somit des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schul-
dig zu sprechen.
3.7 Urkundenfälschung i.e.S. (Art. 251 Ziff. 1 StGB) – Rechtliches
3.7.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung i.e.S. schuldig,
wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schä-
digen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu ver-
schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB
gelten als Urkunden unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind,
eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Fälschen ist das Her-
stellen einer unechten Urkunde, d.h. einer Urkunde, deren wirklicher Aussteller
mit dem erkennbaren nicht übereinstimmt. Idealtypisch ist die Nachahmung ei-
- 39 -
ner fremden Unterschrift (TRECHSEL/ERNI, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Aufl., Art. 251 StGB N. 3). Wirkli-
cher Aussteller der Urkunde ist derjenige, welchem sie im Rechtsverkehr als
von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird bzw. auf dessen Willen die Ur-
kunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 128 IV 265 E. 1.1.1). Unecht
ist die Urkunde auch, wenn der wirkliche Aussteller neben seiner Unterschrift
diejenige eines andern als Mitunterzeichner hinzufügt (BOOG, Basler Kommen-
tar, Basel 2013, 3. Aufl., Art. 251 StGB N. 9). Die Verwendung eines fremden
Namens für die Ausstellerangabe (Unterzeichnung mit fremdem Namen) führt
nach allgemeiner Auffassung nicht zu einer unechten Urkunde, wenn der aus
der Urkunde ersichtliche Aussteller deren Herstellung einem anderen – z.B.
Beauftragten – überträgt (BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N. 19; TRECHSEL/ERNI,
a.a.O., Art. 251 StGB N. 3). Die bloss mutmassliche Ermächtigung genügt nicht.
Ist eine Urkunde unecht, greift immer schon der Tatbestand der Urkundenfäl-
schung i.e.S., so dass sich die Frage nach der Wahrheit nicht mehr stellt
(TRECHSEL/ERNI, a.a.O., Art. 251 StGB N. 6).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualdolus ausreichend
ist. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt verwenden wollen.
Weiter muss der Täter nach Ziff. 1 Abs. 1 entweder die Absicht haben, durch
den täuschenden Gebrauch der Urkunde im Rechtsverkehr jemanden am Ver-
mögen oder anderen Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder sich
oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil irgendeiner Art zu verschaf-
fen (Vorteilsabsicht), wobei Eventualabsicht ausreicht (TRECHSEL/ERNI, a.a.O.,
Art. 251 StGB N. 14).
3.7.2 In tatsächlicher Hinsicht geht die Bundesanwaltschaft davon aus, E. habe am 1.
September 2011 in Zürich im Hinblick auf ein Plausibilisierungsgespräch mit der
Bank K. AG auf der von ihm erstellten "Vereinbarung" zwischen ihm und H. die
Unterschrift von H. mit "H." nachgeahmt und seine eigene Unterschrift daneben
angebracht. Mit der Nachahmung der Unterschrift auf der Vereinbarung habe er
bewirkt, dass der wirkliche Aussteller (E.) der Urkunde nicht mit den erkennba-
ren Ausstellern (H. und E.) übereinstimme. E. habe die von ihm so hergestellte
Vereinbarung am 2. September 2011 anlässlich des Kundengesprächs bei der
Bank K. AG zur Plausibilisierung der am 17. und 29. August 2011 von H. und I.
gesamthaft überwiesenen Beträge von Fr. 400'000.– auf sein Bank K. AG-
Konto übergeben, weil er ohne plausible Begründung nicht mehr über die noch
auf seinem Konto befindlichen Fr. 373'997.90 hätte verfügen können.
3.7.3 In tatsächlicher Hinsicht ist der Beschuldigte geständig, soweit es um die ge-
fälschte Unterschrift von H. und den Zweck der Urkunde geht, nämlich die Her-
kunft von Fr. 400'000.– zu erklären und über das Geld verfügen zu können.
- 40 -
3.7.4 Der Verteidiger von E. wendet ein, der Beschuldigte habe das Vorgehen mit H.
abgesprochen gehabt (cl. 40 pag. 40.925.215).
3.7.5 a) Am 23. März 2012 sagte H. aus, sie wisse zu 100%, dass das mit den Altlas-
ten (gemeint: Ziffer 3 der Vereinbarung) nicht stimme (cl. 35
pag. 12.01.00.0030). Bei der Einvernahme vom 13. April 2012 sagte sie aus,
die Unterschrift auf der Vereinbarung sei von ihm gefälscht worden (cl. 35
pag. 12.01.00.0048, …0054). Sie möchte hier noch einmal festhalten, dass E.
diese "Vereinbarung" geschrieben habe (cl. 35 pag. 12.01.00.0053). Sie habe
am Text nicht mitgewirkt. Nachdem der Justiz bekannt geworden sei, dass es
so eine Vereinbarung gebe, habe E. sie immer wieder zu überreden versucht,
dass sie sagen solle, sie hätte die Einwilligung zur Unterschrift auf diesem
Schriftstück erteilt. E. habe die "Vereinbarung" eigenmächtig verfasst und der
Bank K. AG ausgehändigt. Sie habe nie eine solche Einwilligung gegeben
(cl. 35 pag. 12.01.00.0053; so auch anlässlich der Einvernahme vom 9. No-
vember 2012 [cl. 35 pag. 12.01.00.0114]).
b) E. sagte am 18. Juli 2012 aus, dass diese Vereinbarung nicht der Vereinba-
rung entspreche, die er mit H. abgeschlossen habe (cl. 36 pag. 13.01.00.0033).
Die Vereinbarung sei nur für den Zweck erstellt worden, dass er das Geld von
seinem Bank K. AG-Konto auf die Bank EE. hätte weiterleiten können (cl. 36
pag. 13.01.00.0033; so auch anlässlich der Einvernahme vom 9. Januar 2013
[cl. 36 pag. 13.01.00.0166]). Auf Frage, ob es richtig sei, dass H. die Vereinba-
rung nicht zu Gesicht bekommen habe, bevor er am 2. September 2011 diese
bei der Bank K. AG eingereicht habe, räumte er ein: "Das stimmt" (cl. 36 pag.
13.01.00.0033). Am 9. November 2012 sagte er aus, Frau H. habe ihm erlaubt,
dass er für sie in der Vereinbarung unterschreibe und diese der Bank K. AG
übergebe (cl. 36 pag. 13.01.00.0143). Er habe die Vereinbarung handschriftlich
mit "H." unterschrieben (cl. 13.01.00.0143 ["Ja, das stimmt"]; so auch bei der
Einvernahme vom 18. Juli 2012 [cl. 36 pag. 13.01.00.0034] sowie bei der Ein-
vernahme vom 9. Januar 2013 [cl. 36 pag. 13.01.00.0167: "Frau H. war damit
einverstanden."]). Am 9. Januar 2013 sagte er aus, er habe diese Vereinbarung
einen Tag vor dem Termin bei der Bank K. AG in Zürich vorbereitet (cl. 36
pag. 13.01.00.0166).
c) Der MROS-Meldung vom 9. September 2011 ist zu entnehmen, dass E. die
"Vereinbarung" am 2. September 2011 anlässlich der Plausibilisierung der
Geldüberweisungen von H. und I. bei der Bank K. AG einreichte (cl. 33 pag.
05.00.00.0005; cl. 33 pag. 7.01.00.0048, …0050). In Bezug auf die Geldüber-
weisungen vom 17. und 29. August 2011, das Plausibilisierungsgespräch bei
der Bank K. AG vom 2. September 2011 und die gleichentags erfolgte bankin-
- 41 -
terne Kontosperre kann auf die Erwägungen 3.4.3. f und 3.4.4 c verwiesen wer-
den.
d) Ziffer 3 der Vereinbarung lautet wie folgt: "Herr E. erhält dieses Darlehen, um
seine Altlasten zu begleichen" (cl. 36 pag. 13.01.00.0040).
3.7.6 In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht folgendes:
E. wurde von der Bank K. AG aufgefordert, den Grund für die von H. und I.
überwiesenen Fr. 400'000.– auf sein Bank K. AG-Bankkonto zu plausibilisieren,
bevor er weitere Geldabhebungen tätige. Anlässlich des Plausibilisierungs-
gesprächs am 2. September 2011 bei der Bank K. AG übergab er die "Verein-
barung", welche handschriftlich mit "H." und E. unterschrieben war (cl. 33 pag.
07.01.00.0048, …0050), da er aufgrund der bankinternen Sperrung ohne plau-
siblen Grund nicht über die noch auf seinem Konto vorhandenen Fr. 373'997.90
verfügen konnte. Mit der "Vereinbarung" wollte E. gegenüber den Bank K. AG-
Mitarbeitern belegen, dass ihm H. mit den zweimaligen Geldüberweisungen von
insgesamt Fr. 400'000.– ein Darlehen zur Begleichung seiner "Altlasten" ge-
währt habe (cl. 33 pag. 07.01.00.0048). Er übergab die "Vereinbarung" den
Bank K. AG-Mitarbeitern, um weitere Beträge von seinem Bank K. AG-Konto für
seinen persönlichen Gebrauch abheben zu können, was unweigerlich zu einer
weiteren Schädigung von H. und I. geführt hätte. E. fälschte dazu die Unter-
schrift von "H.". H. bekräftigte von Anfang an glaubhaft, weder den Inhalt der
"Vereinbarung" je autorisiert und unterschrieben noch E. irgendwelche Einwilli-
gungen gegeben zu haben. Für ihre Aussagen sprechen folgende Indizien: H.
hätte einen derart lebensfremden Vertragsinhalt in Ziffer 3 betreffend die "Altlas-
ten" mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nie akzeptiert und durch
E. unterschreiben lassen, zumal es aus ihrer Sicht keinen vernünftigen Grund
für einen derart unsinnigen Vertragsinhalt gab. Schliesslich gab selbst E. zu,
dass der Inhalt der Vereinbarung nicht dem entspreche, was er mit H. verein-
bart habe. Der Einwand des Verteidigers von E. an der Hauptverhandlung vom
15. Mai 2014, H. habe ihn womöglich ermächtigt, für sie zu unterschreiben (cl.
40 pag. 40.925.216), ist daher als Schutzbehauptung zu werten. Auch wenn H.
E. ermächtigt hätte, den mit ihr ausgehandelten Vertrag zu unterschreiben, so
jedenfalls nicht die Klausel mit der Zweckbestimmung für "Altlasten". Der objek-
tive Sachverhalt ist damit im Sinne der Anklage als erstellt zu erachten.
3.7.7 In subjektiver Hinsicht wirft die Bundesanwaltschaft E. vor, er habe wissentlich
und willentlich gehandelt. Er habe einzig in der Absicht gehandelt, sich einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Er habe die "Vereinbarung" im Rechts-
verkehr als echt verwenden wollen, um damit die Bank K. AG-Mitarbeiter zu
- 42 -
veranlassen, dass sie die bankintern blockierten Gelder auf seinem Konto frei-
geben.
3.7.8 Der Verteidiger von E. bestreitet die Schädigungs- und Vorteilsabsicht des Be-
schuldigten (cl. 40 pag. 40.925.215).
3.7.9 Nach der Gesamtwürdigung aller Umstände kann in subjektiver Hinsicht nichts
anderes geschlossen werden, als dass sich der Beschuldigte der Bedeutung
der Vereinbarung zur Plausibilisierung bewusst war. Er wollte die Bank K. AG-
Mitarbeiter ganz bewusst durch den Inhalt der "Vereinbarung" täuschen. E. hat
die Vereinbarung den Bank K. AG-Mitarbeitern übergeben, damit diese die
bankintern gesperrten Gelder im Umfang von Fr. 373'997.90 auf seinem Bank
K. AG-Konto freigeben. Dies hätte es ihm ermöglicht, weitere Gelder von H. und
I. für seine persönlichen Zwecke abheben zu können. E. verfolgte somit mit
dem Gebrauch der täuschenden "Vereinbarung" einen unrechtmässigen Zweck,
nämlich das ertrogene Geld der H. und I. verfügbar zu machen.
3.7.10 a) Bei der von E. hergestellten Vereinbarung handelt es sich um eine Urkunde
i.S. von Art. 110 Abs. 4 StGB. E. hat die Urkunde gefälscht, indem er ohne Wis-
sen und Ermächtigung von H. auf der Vereinbarung handschriftlich mit deren
Namen unterzeichnete. Er hat mit der gefälschten Unterschrift von H. bewirkt,
dass der wirkliche Aussteller der Urkunde (E.) nicht mit dem erkennbaren bzw.
den erkennbaren Ausstellern (H. und E.) übereinstimmt.
b) In subjektiver Hinsicht bestehen am Vorsatz und der Vorteilsabsicht keine
Zweifel. E. handelte im Bewusstsein, eine gefälschte Urkunde herzustellen,
welche von der Bank K. AG als echte akzeptiert werden sollte, und hatte den
Willen, diese trotzdem herzustellen. Er fälschte die Unterschrift, um bei der
Bank K. AG den Geldeingang plausibilisieren und frei über das Konto mit dem
ertrogenen Geld verfügen zu können. E. handelte somit wissentlich und willent-
lich und einzig in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu
verschaffen. Er wollte die "Vereinbarung" im Rechtsverkehr als echte verwen-
den, um die Freigabe seines blockierten Kontos zu erwirken.
c) Die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 251 Ziff. 1
StGB sind erfüllt.
3.7.11 E. ist wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu spre-
chen.
- 43 -
3.8 Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB)
3.8.1 Gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer (unter anderem) falsche oder verfälschte Banknoten
einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu
bringen. Lagern erfasst das Vorrätighalten des Falschgeldes mit der Absicht, es
bei Gelegenheit als echt in Verkehr zu bringen (LENTJES MEILI/KELLER, Basler
Kommentar, Basel 2013, 3. Aufl., Art. 244 StGB N. 12). In subjektiver Hinsicht
ist Vorsatz sowie die Absicht, das Geld als echt oder unverfälscht in Umlauf zu
setzen, erforderlich (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 244 StGB N. 14).
3.8.2 In tatsächlicher Hinsicht geht die Bundesanwaltschaft davon aus, dass E. am
15. Juni 2009 im L. in Zürich von J. falsche USD 408'800.00 zur Zählung und
Prüfung übernommen habe. Er habe seine Provision von 94 Noten à USD
100.00 am Abend des 16. Juni 2009, eventuell am folgenden Morgen, im L. mit
drei verschiedenen Prüfgeräten verifiziert und als Fälschungen erkannt. Am 18.
Juni 2009 habe E. der Kantonspolizei Zürich mitgeteilt, dass eine italienische
Kundin bei ihm am 15. Juni 2009 gefälschte USD-Noten deponiert habe, ohne
aber seine Provision zu erwähnen. Am 19. Juni 2009 seien im L. 324 gefälschte
Noten à USD 100.00 sichergestellt worden. E. habe die gefälschten USD
9'400.00 der Polizei weiterhin nicht gemeldet bzw. übergeben. Er habe die ge-
fälschten USD 9'400.00 (94 Noten à USD 100.00; Fälschungsindikativ 1) vom
16. Juni evtl. 17. Juni 2009 bis zum 11. November 2009 im L. im Tresorfach
534 in einem Metallkoffer gelagert. Die am 11. November 2009 im L. sicherge-
stellten Banknoten à USD 100.00 würden aus der Lieferung von J. vom 9. Juni
2009 (Geldlagerung bei R. Ltd./Q.) stammen.
3.8.3 E. ist hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tat in objektiver Hinsicht geständig (cl.
36 pag. 13.11.00.0066–72; cl. 12 pag. 12.01.00.007, …0023, …0107–0109). Er
hat den Anklagevorwurf an der Hauptverhandlung anerkannt (cl. 40
pag. 40.930.036–037). Der angeklagte Sachverhalt ist somit in objektiver Hin-
sicht erstellt. E. gab jedoch an, die Noten ursprünglich der Polizei gemeldet und
sie später vergessen zu haben.
3.8.4 In subjektiver Hinsicht wirft die Bundesanwaltschaft E. vor, er habe vom
16. Juni 2009 evtl. 17. Juni 2009 bis 11. November 2009 wissentlich gefälschte
USD 9'400.00 gelagert. Er habe dies in der Absicht getan, die Falsifikate zu ei-
nem späteren Zeitpunkt als echtes Geld in Umlauf zu setzen.
3.8.5 Der Verteidiger von E. wendet ein, E. habe keine kriminelle Absicht gehabt,
ansonsten hätte er keine Selbstanzeige gemacht oder die Falsifikate beiseite
geschafft (cl. 40 pag. 40.925.217).
- 44 -
3.8.6 a) E. sagte am 3. Dezember 2009 aus, er habe (gemeint: am 19. Juni 2009) die
falschen Noten an JJ. von der Kripo Zürich gegeben. Er (E.) habe diesem ge-
sagt, dass er noch weitere Noten (gemeint: Falsifikate) habe. Er habe aber nicht
mehr gewusst, wo er diese gelagert habe (cl. 12 pag. 12.01.00.0108; bestätigt
anlässlich der Schlusseinvernahme vom 30. August 2013 [cl. 18. pag.
13.11.00.0069]). Er habe nicht die Absicht gehabt, die USD 9'400.00 später zu
verwenden, ansonsten hätte er sich nicht bei der Polizei wegen des Falschgel-
des gemeldet (cl. 36 pag. 13.11.00.0072). Bei der Schlusseinvernahme vom 30.
August 2013 gab er zu, dass er den Koffer (gemeint: mit den Falsifikaten) bei
sich im L. gelagert habe (cl. 18 pag. 13.11.00.0069). Die USD 9'400.00 hätten
von den USD 408'800.00 gestammt, welche ihm J. am 15. Juni 2009 im L.
übergeben habe (cl. 18 pag. 13.11.00.0069). An der Hauptverhandlung vom
14. Mai 2014 sagte er im Wesentlichen gleichbleibend aus (cl. 40
pag. 40.930.036 f.).
b) Die am 11. November 2009 im L. sichergestellten 94 gefälschten Banknoten
à USD 100.00 gehören zur gleichen Fälschungsklasse (Indikativ 1 [cl. 5 pag.
08.10.00.0005 f.; cl. 9 pag. 10.00.00.0254 f.]) und stammen aus der Falschgeld-
lieferung von J. vom 9. Juni 2009 in die Schweiz (Geldlagerung R. Ltd./Q. [sie-
he Anklagepunkte 1.1 betr. A., 1.2 betr. B. und 1.3 betr. C.]).
c) Am 16. Juni 2009 stellte die Bank S. gefälschte USD 366'900.00 sicher (Indi-
kativ 1), welche am 15. Juni 2009 im Beisein von E. im L. geprüft worden waren
(Anklagepunkt 1.2 betr. B.; Anklagepunkt 1.3 betr. C.). Sämtliche Falsifikate
stammten aus der Falschgeldlieferung von J. und hatten die gleiche Fäl-
schungsklasse wie die am 11. November 2009 bei E. im L. sichergestellten 94
Falsifikate à USD 100.00 (Anklagepunkt 1.5). Am 16. Juni 2009 liess E. der
Bank S. eine Bestätigung zukommen, wonach die bei der Bank S. sichergestell-
ten Noten von ihm geprüft und für in Ordnung befunden worden seien.
d) Dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 29. Juni 2009 ist zu entnehmen,
dass E. am 18. Juni 2009 telefonisch mitteilte, dass eine italienische Kundin bei
ihm gefälschte USD-Noten deponiert habe (cl. 8 pag. 10.00.00.0020). "Er habe
nur noch den Restbetrag von 324 Stück à USD 100.00."
e) Am 19. Juni 2009 wurden bei E. im L. 324 gefälschte Noten à USD 100 si-
chergestellt (cl. 8 pag. 10.00.00.0012, …0021).
f) Die inkriminierten 94 Noten lagerten vom 16. Juni evtl. 17. Juni 2009 bis
11. November 2009 im L. im Schliessfach Nr. 534 in einem Metallkoffer (cl. 9
pag. 10.00.00.0237, …0254–0256).
- 45 -
3.8.7 In Würdigung des Gesagten ergibt sich zum Vorsatz folgendes:
E. hat am 16. evtl. 17. Juni 2009 im L. festgestellt, dass es sich bei den am 15.
Juni 2009 von J. erhaltenen USD 9'400.00 um Falsifikate handelt. Er hat diese
im L. im Tresorfach 534 in einem silbernen Metallkoffer eingelagert. Am 18. Juni
2009 teilte er der Kantonspolizei Zürich mit, dass er falsche USD von J. im L.
habe. Mit der Anzeige bezweckte er, bei der Polizei einen guten Eindruck zu
machen, da das L. aufgrund der am 16. Juni 2009 bei der Bank S. sichergestell-
ten gefälschten USD 366'900.00 – mit dem gleichen Fälschungsindikativ wie
die 94 Noten à USD 100.00 – bei der Polizei im dringenden Verdacht stand, am
versuchten Falschgelddelikt beteiligt zu sein. E. wollte mit der Selbstanzeige
der Polizei lediglich zuvorkommen, da er aufgrund der Vorkommnisse bei der
Bank S. mit einer zeitnahen Intervention der Polizei rechnen musste. Der Ein-
wand des Verteidigers, E. habe aufgrund der Selbstanzeige keine kriminelle
Absicht gehabt, ist somit unglaubwürdig. Am 19. Juni 2009 übergab E. dem Po-
lizisten JJ. lediglich USD 32'400.00 und behielt 94 Falsifikate à USD 100.00 zu-
rück, ohne diese – wie in der Voruntersuchung und vor Gericht behauptet – ge-
genüber der Polizei zu erwähnen. Sein Einwand, wonach er die Polizei über die
94 Falsifikate orientiert habe, erweist sich gestützt auf den Polizeibericht als un-
zutreffend und als Schutzbehauptung. Schliesslich ist seine Aussage, dass er
sich am 19. Juni 2009, also rund drei Tage, nachdem er die Falsifikate einlager-
te, nicht mehr an den Verbleib der Falsifikate erinnern konnte, derart lebens-
fremd, dass sie unglaubwürdig erscheint. Die fehlende Kenntnis der Polizei von
den 94 Falsifikaten war letztlich der Grund, warum E. diese weiterhin bedenken-
los im L. lagerte.
3.8.8 An der Absicht, die Falsifikate später als echte in Umlauf zu setzen, bestehen
keine Zweifel. E. lagerte vom 16. evtl. 17. Juni 2009 bis 11. November 2009
bewusst 94 Falsifikate à USD 100.00. Er wusste die ganze Zeit, wo sich die
Falsifikate befanden, und hatte Zugang dazu (cl. 36 pag. 13.11.00.0069). Ein
anderer plausibler Verwendungszweck für Falsifikate ist nicht ersichtlich.
3.8.9 Der angeklagte Sachverhalt ist in subjektiver Hinsicht erstellt.
3.8.10 E. ist wegen Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250
StGB schuldig zu sprechen.
- 46 -
4. Strafzumessung
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschul-
den des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver-
hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Ver-
schulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffe-
nen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den in-
neren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet-
zung zu vermeiden (Abs. 2).
4.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe
der schwersten Tat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst-
mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es
an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
4.1.3 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Recht-
sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und als-
dann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens
festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der
Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden
und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter
Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er
ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bun-
desgerichts 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010, E. 2.1 mit zahlreichen Verweisun-
gen).
4.2 Beschuldiger D.
4.2.1 D. ist des mehrfachen Inumlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 2 i.V.m.
Art. 250 StGB) und des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig befunden wor-
den. Die Tatmehrheit wirkt sich strafschärfend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Ande-
re Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich.
Art. 48 Abs. 1 lit. e StGB sieht eine Strafmilderung vor, wenn das Strafbedürfnis
in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der
Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Objektive Bedingung ist der Ablauf
- 47 -
einer Zeitspanne von zwei Dritteln der Verjährungsfrist, wobei die Grenze un-
terschritten werden kann, um der Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen
(BGE 132 IV 1 E. 6.2; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in Trechsel/Pieth, Schwei-
zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Aufl.,
Art. 48 StGB N. 24). Das dem Beschuldigten vorgeworfene Falschgelddelikt
wurde von Juni bis November 2009 begangen. Die zur Zeit der Tatbegehung
massgebliche Verjährungsfrist betrug für Delikte mit einer angedrohten Höchst-
strafe von drei Jahren – wie das Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs.
1 StGB) – 7 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB [Stand am 1. April 2009]). Das heu-
te geltende Recht sieht für das Falschgelddelikt eine Verjährungsfrist von 10
Jahren vor (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB [Stand am 1. Januar 2014]). Hat der Täter
ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, er-
folgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn
es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB [Stand am 1. Januar 2014]). Das
alte Recht erweist sich nach dem Gesagten als das mildere, weshalb es richtig
ist, die Verjährungsfrage nach dem zur Tatzeit geltenden Recht vorzunehmen.
Die objektive Voraussetzung der Strafmilderung ist daher gegeben, da seit den
Falschgeldelikten 2/3 der siebenjährigen Verjährungsfrist für den Vergehenstat-
bestand von Art. 242 StGB verstrichen sind. Auf der subjektiven Seite muss
sich der Täter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur straffrei
verhalten, sondern auch andere Inkorrektheiten unterlassen (BGE 132 IB 1 E.
6.3). Da sich D. seit 2009 wohlverhalten hat, ist die Strafe zu mildern.
4.2.2 Die Strafandrohung von Art. 242 Abs. 2 StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe und diejenige von Art. 146 Abs. 1 StGB auf Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der durch Asperation gebildete
konkrete Strafrahmen ist daher nach unten mit Geldstrafe und nach oben mit
7 ½ Jahren Freiheitsentzug begrenzt (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 und
Art. 49 StGB). In der Alternative einer pekuniären Sanktion beträgt der Straf-
rahmen bis zu 360 Tagessätze (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 StGB).
4.2.3 Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass D. innerhalb einer kurzen
Zeitspanne von Mitte Juli 2009 bis 22. August 2009 in mehreren Malen (2–4
Mal) Falschgeld im Betrag von USD 3'200.00 und am 22. August 2009 den
Falschgeldbetrag von USD 3'700.00 in Umlauf setzte, womit er sich teilweise,
für die Zahlungen an M., auch des Betrugs schuldig gemacht hat. Das Ausmass
des verschuldeten Erfolges ist mit einem Deliktsbetrag von insgesamt USD
6'900.00 nicht erheblich. D. handelte eventualvorsätzlich, weshalb von einem
geringeren Unrechts- und Schuldgehalt im Sinne des Verschuldens nach Art.
47 StGB auszugehen ist (NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, Basel 2013, 3.
Aufl., Art. 12 StGB N. 49). Die "nur" eventualvorsätzliche Tatbegehung wirkt
- 48 -
sich deshalb strafmindernd aus. Innerhalb der Gruppierung um J. war D. bes-
tens vernetzt, was seine Kontakte zu C., B. und Q. belegen. Die Art und Weise
der Tatausführung war egoistisch, da er das Vertrauen von M. missbraucht hat.
Aufgrund seiner Bekanntschaft zu M. konnte er davon ausgehen, dass sie die
Falsifikate nicht näher überprüfen werde. Sein Tatmotiv war ausschliesslich fi-
nanzieller Natur. Die handlungsspezifischen Elemente haben insgesamt aber
kein erhebliches Gewicht.
4.2.4 a) Was die persönlichen Verhältnisse angeht, so führte D. ein unauffälliges Le-
ben (cl. 18 pag. 13.13.00.0111 f.). Er wurde in X. in Deutschland geboren. Er ist
deutscher Staatsangehöriger. D. hat die Ausbildung zum Elektroniker gemacht
und absolvierte das Staatsexamen (cl. 40 pag. 40.930.013). Er arbeitete 17
Jahre bei der Firma KK. in Basel. Danach machte er sich selbstständig und hat-
te bis 2008/2009 die Firma "LL" (cl. 18 pag. 13.13.00.0112; cl. 40 pag.
40.930.013). Die Firma musste er jedoch verkaufen, da er mit Kreditgeschäften
in finanzielle Schwierigkeiten geriet (cl. 40 pag. 40.930.015). Zur Zeit ist er
Hausverwalter bei der Firma MM. AG in W./D. Er wohnt im Verwaltungsgebäu-
de.
D. hat zwei erwachsene Kinder aus erster Ehe (cl. 18 pag. 13.13.00.0111). Zu-
dem ist er Vater einer Tochter, die bei ihrer Mutter wohnt (cl. 40 pag.
40.930.015). Finanziell komme er "zurecht" (cl. 13 pag. 13.13.00.0111). Sein
Bruttolohn beträgt monatlich bescheidene Euro 1'500.00, wobei ihm unter Ab-
zug der Miete nur Euro 1'200.00 ausbezahlt werden (cl. 13 pag.
13.13.00.0111). Unter dem Strich bleiben ihm monatlich Euro 500.00. D. leistet
für seine minderjährige Tochter Unterhalt im Rahmen seiner Möglichkeiten. Er
hat offene Unterhaltsbeiträge an seine getrennt lebende Ehefrau von Euro
9'500.00 (cl. 40 pag. 40.930.015). Im Zusammenhang mit seiner damaligen
Firma LL. hat er Schulden von Euro 800'000.00 (cl. 13.13.00.0112; cl. 40 pag.
40.930.014).
Gemäss Auszug aus dem Zentralregister des deutschen Bundesamts für Justiz
ist D. vorbestraft (cl. 40 pag. 40.224.005 f.): Er wurde vom Amtsgericht Kemp-
ten (Allgäu) am 6. April 2005 wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchfüh-
rungspflicht in drei Fällen und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
in zehn Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à je Euro 40.00 verur-
teilt. Am 2. Januar 2006 wurde D. vom Amtsgericht Augsburg wegen Umsatz-
steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, bedingt
vollziehbar mit einer Probezeit von 3 Jahren. Am 5. April 2007 fällte das Amts-
gericht Augsburg nachträglich eine Gesamtstrafe von 1 Jahr und 2 Wochen
Freiheitsstrafe aus, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die
gebildete Gesamtstrafe wurde mit Wirkung vom 17. Januar 2011 erlassen. Zwar
- 49 -
ist es zu strafrechtlichen Verfehlungen gekommen, die nicht zu bagatellisieren
sind, jedoch erfolgten sämtliche Einträge im deutschen Strafregister im Zu-
sammenhang mit seinen finanziellen Problemen bei der Firma LL. Die Vorstra-
fen wirken sich daher nur leicht straferhöhend aus.
b) Zu Lasten von D. ist seine Delinquenz während der Probezeit zu berücksich-
tigen. Einsicht zeigt er kaum. Zugunsten des Beschuldigten spricht, dass er sich
nach der Tat bzw. seit knapp 5 Jahren klaglos verhalten hat. Der Lebenslauf ist
ansonsten weder strafmindernd noch -erhöhend zu werten, da keine Besonder-
heiten aufweisend.
d) Die im Verhältnis zu den Tatvorwürfen relativ lange, rechtlich aber nicht zu
beanstandende Verfahrensdauer von rund 4 ½ Jahren beruht auf dem Um-
stand, dass das Verfahren gegen fünf Beschuldigte geführt wurde. Diesen Um-
stand hat der Beschuldigte D. nicht zu vertreten. Die Verfahrensdauer ist vorlie-
gend im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen, weil sie per se schon
sanktionsartige Wirkung entfaltet. In Anbetracht der Tatsache, dass der Zeitfak-
tor schon gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. e StGB strafmildernd berücksichtigt wird,
wirkt sich die Verfahrensdauer nur leicht strafmindernd aus.
4.2.5 Für die mit Freiheits- oder Geldstrafe bedrohten Delikte ist nach dem Gesagten
eine Gesamtstrafe zu bilden. Innerhalb des in Erwägung 4.2.2 definierten Straf-
rahmens bildet der Betrug, für welchen das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe androht, die schwerste Tat und somit den Aus-
gangspunkt für die Strafzumessung. Unter Einbezug aller straferhöhenden und
–mindernden bzw. –mildernden Umstände erscheint eine Einsatzstrafe von
120 Tagessätzen à Fr. 30.– als angemessen. Der Schulspruch wegen Inum-
laufsetzens falschen Geldes bzw. die mehrfache Tatbegehung bilden Grund zu
angemessener Erhöhung der Strafe (Art. 49 Abs. 1 StGB). Diese kann aufgrund
des nicht erheblichen Deliktsbetrags von USD 6'900.00 gering ausfallen. In An-
betracht dessen erscheint eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen à Fr. 30.– als
angemessen.
4.2.6 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Geldstrafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege-
hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der
Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor
der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen ver-
urteilt worden ist, sofern nicht besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42
Abs 2 StGB). Das Gericht hat unter Würdigung aller wesentlichen Umstände,
die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner
- 50 -
Bewährung zulassen, eine Prognose darüber zu stellen, ob der Verurteilte für
dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet (BGE 128 IV 193 E. 3a). Für die Ein-
schätzung des Rückfallrisikos ist das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit ent-
scheidend, wobei allen zu berücksichtigenden Umständen die gleiche Bedeu-
tung beizumessen ist (BGE a.a.O.; 118 IV 97 E. 2b).
4.2.7 Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingen Strafvollzuges
sind bei der verhängten Geldstrafe gegeben. Die Grenzen des bedingten Straf-
vollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) sind nach dem Gesagten nicht überschritten. Es
sind keine Gründe ersichtlich, welche bezweifeln liessen, dass D. sich auch
künftig dauernd wohl verhalten werde. Er ist beruflich und familiär mit seiner
kleinen Tochter fest integriert. Aus den Akten sind keine Hinweise auf eine all-
gemeine Neigung zu regelmässigem, verantwortungslosem Verhalten ersicht-
lich. Die Taten lassen nicht per se auf einen Charaktermangel schliessen. Ins-
gesamt bestehen keine Anzeichen für eine negative Bewährungsprognose.
4.2.8 Mit einer bedingten Strafe kann eine unbedingte Geldstrafe verbunden werden
(Art. 42 Abs. 4 StGB), um dem Verurteilten – als "sursis qualitativement partiel"
– eine spürbaren Denkzettel zu verabreichen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Eine sol-
che Verbindungsstrafe ist vorliegend aus folgenden zwei Gründen nicht erfor-
derlich: Einmal gehört der Beschuldigte nicht bloss zum "breiten Mittelfeld", das
in den Genuss des bedingten Vollzuges gelangen soll (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2),
sondern aufgrund seiner allgemeinen Biographie zur Gruppe der normativ gut
Ausgerichteten mit guter Bewährungsprognose (E. 4.2.7). Aufgrund der finan-
ziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist es nicht opportun, die bedingte Frei-
heitsstrafe mit einer Geldstrafe oder Busse zu verbinden, zumal das Verfahren
erhebliche Kosten für ihn verursacht.
4.2.9 Ein Rückfallrisiko ist zwar nach dem Vorstehenden nicht gegeben. Andererseits
ist rückblickend die Tendenz festzustellen, dass beim Beschuldigten bei finan-
ziellen Problemen die Hemmschwelle für deliktisches Verhalten sinken kann.
Dieser Verlockung gilt es vorzubeugen, um die Sicherheit zu erhöhen, dass er
sich wohlverhält, bevor ihm die Strafe erlassen wird. Die Probezeit ist deshalb
nicht auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren, sondern auf drei Jahre an-
zusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
4.2.10 D. ist mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren.
- 51 -
4.3 Beschuldigter E.
4.3.1 E. ist des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der Urkundenfälschung
(Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie des Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 und
Art. 250 StGB) schuldig befunden worden. Die Tatmehrheit wirkt sich straf-
schärfend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Andere Strafschärfungsgründe sind nicht
ersichtlich.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. d StGB mildert der Richter die Strafe, wenn der Täter
aufrichtige Reue zeigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zumutbar war,
ersetzt hat. E. war einverstanden, dass vom beschlagnahmten Geld auf seinem
Bank K. AG Konto am 20. November 2012 I. Fr. 150'000.– und am 20. Novem-
ber 2012 bzw. 21. November 2012 H. Fr. 224'748.39 bzw. Fr. 206.10 überwie-
sen wurden. Zudem unterschrieb er am 18. März 2012 eine Schuldverpflichtung
gegenüber H. und I., wonach er ihnen gesamthaft Fr. 500'000.– schuldet (cl. 36
pag. 13.01.00.0044). Weiter beteuerte er im Rahmen des Verfahrens mehrfach,
dass er die Restanzforderung zurückbezahlen werde (cl. 36 pag. 13.01.00.0084
[statt vieler: EV vom 27. Juli 2012: "Ich werde mich an Abmachungen halten
und innerhalb von drei Monaten ihr Geld bezahlen"]; so auch an der Hauptver-
handlung vom 14. Mai 2014: "Ich werde alles bezahlen." [cl. 40
pag. 40.930.047]), und anerkannte anlässlich der Hauptverhandlung vom 14.
Mai 2014, H. Fr. 125'000.– zu schulden (cl. 40 pag. 40.920.007). Damit stellt
sich die Frage von tätiger Reue, die zwingend zur Strafmilderung führt (Art. 48
lit. d StGB). Sie setzt ein "besonderes, freiwilliges und uneigennütziges Verhal-
ten" voraus. Dies lässt sich für die Schuldanerkennungen von E. nicht sagen,
zumal er Zahlungen immer nur ankündigte. Eine Rückzahlung ist bis heute nicht
erfolgt.
4.3.2 Die Strafandrohungen von Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB lauten
auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, diejenige von Art. 244
Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der durch
Asperation gebildete konkrete Strafrahmen ist daher nach unten mit Geldstrafe
und oben mit 7 ½ Jahren Freiheitsentzug begrenzt (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m.
Art. 40 und Art. 49 StGB). In der Alternative einer pekuniären Sanktion beträgt
der Strafrahmen bis zu 360 Tagessätze (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 StGB).
4.3.3 Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass E. mit mehreren Delikten
einen erheblichen Deliktsbetrag von Fr. 500'000.– (und USD 9'400.00) verur-
sacht hat. Der verbleibende Schaden zum Nachteil von H. beträgt
Fr. 121'045.51 zuzüglich Zinsen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist
daher erheblich. Er handelte stets vorsätzlich sowie mit der erforderlichen Ab-
sicht. Die Art und Weise der Tatausführung ist belastend: Er nutzte das Ver-
- 52 -
trauensverhältnis und die Hilfsbedürftigkeit seiner damaligen Freundin in Geld-
angelegenheiten wiederholt aus, um sich auf ihre Kosten und jene von deren
Mutter zu bereichern. Das entgegengebrachte Vertrauen hat ihm die Tatbe-
standsverwirklichung erst ermöglicht. Der Einwand der Verteidigung, die Strafe
sei wegen der Leichtgläubigkeit von H. "stark reduzierend" zu würdigen (cl. 40
pag. 40.920.018), ist daher nicht pertinent. Besonders stossend erscheint wei-
ter, dass er um die gesundheitlichen Probleme von H. und ihre Geldverluste bei
der Bank AA. wusste. H. war dadurch in erhöhtem Masse empfänglich für E.s
Versprechungen, wonach ihr Geld bei ihm sicher und gewinnbringend angelegt
sei. Er handelte mit Raffinesse, indem er seine Lügengeschichten mit entspre-
chenden Handlungen geschickt untermauerte. Er schreckte nicht einmal davor
zurück, die damals rund 71-jährige Mutter von H. durch seine Täuschungen im
Betrag von Fr. 150'000.– zu schädigen. Dies zeugt von insgesamt erheblicher
krimineller Energie. Die Urkundenfälschung hat er in etwas laienhafter Weise
zur Tatsicherung im Zusammenhang mit den Betrugsdelikten verübt, weshalb
diesem Delikt im Rahmen der Strafzumessung kein erhebliches Gewicht ge-
genüber den Vermögensdelikten zukommt. Das gilt ebenfalls für das Lagern
falschen Geldes. Sein Tatmotiv war ausschliesslich egoistischer und finanzieller
Natur. Diese handlungsbezogenen Aspekte haben insgesamt ein erhebliches
Gewicht. Die Tatschwere erscheint daher nicht mehr leicht.
4.3.4 Was die Täterkomponente betrifft, so ist in leicht straferhöhendem Masse dem
Beschuldigten zuzurechnen, dass sein Handlungsmotiv nebst den genannten
finanziellen Motiven auch durch sein Geltungsbedürfnis, ein erfolgreicher Ge-
schäftsmann zu sein, geprägt war. So hat ihn keine persönliche Notlage oder
sonstige Drucksituation getrieben, welche seine Entscheidungsfreiheit einge-
engt hätte. E. hat offensichtlich seinem Bedürfnis nach einem luxuriösen Le-
bensstil nicht widerstehen können. Das gibt der Bereicherungsabsicht eine ak-
zentuierte Note.
4.3.5 a) Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte E. ein unauffälliges Le-
ben (cl. 18 pag. 13.11.00.0048, …0065; cl. 36 pag. 13.01.00.0027, …0165 f.).
E. wurde in V. in der Türkei geboren. Er lebt mittlerweile seit rund 30 Jahren in
der Schweiz und hat die schweizerische Staatsangehörigkeit. E. war Chemiker
(cl. 18 pag. 13.11.00.0064). Er arbeitete bis 2003 im Labor bei der Firma NN. in
Zürich. Danach arbeitete er einige Jahre im L., wo er mit Devisen, Edelmetallen
und Edelsteinen handelte. Anschliessend arbeitete er bis Ende Januar 2012 als
Verwaltungsrat bei der OO. (cl. 36 pag. 13.01.00.0027). E. ist zur Zeit nicht be-
rufstätig (cl. 18 pag. 13.11.00.0065), da er sich seit dem 7. Juli 2014 im Ge-
fängnis QQ. im vorzeitigen Strafvollzug befindet (cl. 40 pag. 40.881.151). Er lebt
seit 2003 getrennt von seiner Frau und seinen zwei erwachsenen Kindern. Mit
PP. hat er zwei minderjährige Kinder.
- 53 -
Die finanziellen Verhältnisse gestalten sich wie folgt: Zwischen 2003 bis 2009
wurde er wegen eines Unfalls von der SUVA unterstützt (cl. 36
pag. 13.01.00.0027). Seit 2009 ist er IV-berechtigt (cl. 36 pag. 13.01.00.0027;
cl. 18 pag. 13.11.00.0064), will aber laut eigenen Angaben in der Hauptver-
handlung vom 14. Mai 2014 bisher noch keine Leistungen bezogen haben
(cl. 40 pag. 40.930.024). Bei der Firma OO. hatte er ein monatliches Einkom-
men von Fr. 6'000.– (cl. 36 pag. 13.01.00.0027). Er hat laut eigenen Aussagen
anlässlich der Hauptverhandlung angeblich in der Türkei Land im Wert von rund
USD 3 Mio. (cl. 40 pag. 40.930.024).
Seine nicht einschlägige Vorstrafe wirkt sich in marginalem Masse straferhö-
hend aus (cl. 40 pag. 40.225.005): Er wurde von der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn am 27. Juli 2009 wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme,
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfacher Übertretung des
Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zu einer Geld-
strafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.–, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 2'300.–, verurteilt. E. wurde ausser-
dem nach Begehung der hier zu beurteilenden Straftaten gemäss Strafregister-
auszug anderweitig einschlägig bestraft, nämlich am 26. Februar 2013 vom
Obergericht des Kantons Zürich wegen Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe
von 16 Monaten, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren (cl. 40
pag. 40.225.005, weshalb hier eine Zusatzstrafe zu diesem Urteil auszufällen
ist. Es handelt sich aber um keine Vorstrafe im juristischen Sinn, da E. die hier
zu beurteilenden Delikte vor dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
begangen hat.
Zu Lasten von E. ist seine Delinquenz während der Strafuntersuchung und in
der Probezeit zu berücksichtigen. Dies wirkt sich leicht straferhöhend aus. An-
sonsten wirkt sich das Vorleben neutral auf die Strafzumessung aus. Einsicht
und Reue zeigt E. kaum, sondern sieht sich paradoxerweise eher als Opfer von
H. (cl. 36 pag. 13.01.00.0065: "Sie versucht mich zu bestrafen."). Leicht straf-
mindernd wirkt sich die zwar lange, rechtlich aber nicht zu beanstandende Ver-
fahrensdauer aus.
b) Unter den persönlichen Verhältnissen muss das Gericht auch die Strafemp-
findlichkeit des Beschuldigten in Betracht ziehen (BGE 135 IV 130 E. 5.5). Sie
ist höher, wenn sie einen Täter in äusserlich geordneten sozialen Verhältnissen
trifft (BGE 118 IV 342 E. 2e mit E. 1a). In diesem Zusammenhang ist E. zugute
zu halten, dass sein Kontakt zu seinen minderjährigen Kindern durch eine Frei-
heitsstrafe empfindlich beeinträchtigt wird. Diesbezüglich ist eine geringfügige
Strafminderung angezeigt.
- 54 -
4.3.6 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er
wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe
in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafba-
ren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Der
erste Entscheid bleibt hinsichtlich Strafdauer sowie Straf- und Vollzugsart un-
abänderlich, da er in Rechtskraft erwachsen ist; das die Zusatzstrafe ausfällen-
de Gericht kann aber im Rahmen der massgebenden gesetzlichen Vorschriften
bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe eine andere Strafart und
eine andere Vollzugsart wählen. Das Gericht hat darüber im Rahmen der ge-
setzlichen Bestimmungen nach seinem eigenen Ermessen zu befinden und sich
zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwen-
dung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen hätte (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1).
Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst es anschlies-
send unter Beachtung der rechtskräftigen Grundsatzstrafe die Zusatzstrafe (133
a.a.O; 109 IV 90 E. 2.d). Dabei ergibt sich die für die neu zu beurteilenden
Straftaten auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hypotheti-
schen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132 IV 102 E. 8.2).
4.3.7 E. wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013
wegen Veruntreuung mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bedingt voll-
ziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. Die vorliegenden Schuld-
sprüche gegen E. betreffen Straftaten, die er zeitlich vor dem Urteil des Oberge-
richts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013 begangen hat, so dass eine
Zusatzstrafe auszufällen ist.
Der Tatkomplex des Betrugs zum Nachteil von H. und I. weist die höhere De-
liktssumme (Fr. 400'000.–) auf, als derjenige der Veruntreuung (Euro
250'000.00, umgerechnet rund Fr. 350'000.– [cl. 37 pag. 17.01.00.0006–0028;
cl. 40 pag. 40.920.018]). Der mehrfache Betrug zum Nachteil von H. und I. ist
somit die schwerste Straftat. Im Falle der gleichzeitigen Beurteilung der Taten
würde der Betrug mit einer Deliktssumme Fr. 400'000.– (Anklagepunkt 1.5.1 b)
innerhalb des in Erwägung 4.3.2 definierten Strafrahmens, für welches das Ge-
setz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androht, die
schwerste Tat und somit Ausgangspunkt für die Strafzumessung darstellen. Un-
ter Einbezug aller straferhöhenden und –mindernden Umstände erscheint eine
Einsatzstrafe von zwei Jahren als angemessen. Die weiteren Schuldsprüche
wegen Veruntreuung von Euro 250'000.00 sowie Betrugs zum Nachteil von H.
mit einem Deliktsbetrag von Fr. 100'000.–, wirken sich im Rahmen der Aspera-
tion stark aus; von eher marginaler Bedeutung sind das Urkunden- und das
Falschgelddelikt. Angesichts dessen und in Berücksichtigung aller Strafzumes-
sungsgründe ist die hypothetische Gesamtstrafe für die vom Obergericht Zürich
und von diesem Gericht beurteilten Taten mit 48 Monaten Freiheitsstrafe zu
- 55 -
bemessen. Es ist daher auf eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten als Zusatzstra-
fe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013 zu
erkennen.
4.3.8 Wird auf eine Zusatzstrafe erkannt, so ist der voll- oder teilbedingte Vollzug
ausgeschlossen, wenn die Gesamtstrafe über der entsprechenden gesetzlichen
Strafmaxima liegt (BGE 109 IV 68 E. 1; Urteil der Bundesgerichts 6B_574/2008
vom 27. November 2008, E. 2.1). Der bedingte sowie der teilbedingte Strafvoll-
zugs sind daher ausgeschlossen (Art. 42 Abs.1 und 43 Abs.1 StGB).
4.3.9 Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 StBOG
i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO).
5. Widerruf
5.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen
und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wider-
ruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingt aufgeschobene Strafe
oder den bedingt aufgeschobenen Teil der Strafe. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB
darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der
Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die Probezeit beginnt für bedingte Strafen
mit der Eröffnung des Urteils zu laufen (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar,
3. Aufl., Basel 2013, Art. 44 StGB N. 5; Urteil des Bundesgerichts 6S.49/2005
vom 21. Mai 2005; E. 2; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.3 vom 5. Mai
2010, E. 4.1).
5.2 E. wurde, wie erwähnt (E. 4.3.5 a), mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 27. Juli 2009 wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme,
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfacher Übertretung des
Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zu einer Geld-
strafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 2'300.–, verurteilt. Das Strafmandat
wurde am 1. September 2009 eröffnet (cl. 40 pag. 40.225.005). Die Probezeit
endete am 1. September 2011. E. hat somit die von der Strafkammer beurteil-
ten Taten in der Probezeit begangen, weshalb sich die Frage des Widerrufs
stellt. Eine allfällige Anordnung des Strafvollzugs ist bis 1. September 2014 und
somit heute grundsätzlich möglich. Das Gericht sieht – entsprechend dem An-
trag der Bundesanwaltschaft – von einem Widerruf des bedingten Vollzugs der
von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Strafmandat vom 27. Juli
2009 gegenüber E. ausgefällten Strafe jedoch ab, da seit dem Ablauf der zwei-
jährigen Probezeit fast drei Jahre vergangen sind und es sich nicht um eine
- 56 -
einschlägige Vorstrafe handelt. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten
fällt sodann ins Gewicht, dass die heute ausgesprochene Freiheitsstrafe auch
ohne die Warnwirkung des Widerrufs ein genügend spürbarer Denkzettel sein
sollte, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten.
6. Schadenersatzforderungen
6.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche An-
sprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfah-
ren geltend machen.
6.2
6.2.1 Auf die Schadenersatzforderungen von H. und I. vom 15. Mai 2014 ist nicht
einzutreten, da diese nicht formgültig – Eingabe per Fax – und verspätet gel-
tend gemacht wurden (Art. 123 Abs. 2 StPO).
6.2.2 E. hat in der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2014 anerkannt, H. Fr. 125'000.–
zu schulden. Dabei ist er zu behaften.
7. Einziehung
7.1 Die gefälschten Hundertdollarnoten gemäss Anklageschrift Ziff. 4.1–4.3 sowie
der Inhalt des Metallkoffers unter Ziff. 4.11 sind in Anwendung von Art. 249 Abs.
1 StGB einzuziehen und unbrauchbar zu machen.
7.2 Die Unterlagen gemäss Anklageschrift Ziff. 4.4 bis 4.6, 4.8. bis 4.10, 4.12 bis
4.14 sowie Ziff. 4.28 verbleiben bei den Akten. Es ist nicht auszuschliessen,
dass diese Gegenstände im Rahmen des im gleichen Sachzusammenhang
(Falschgeldkomplex) unter der Nummer SV-13-1251-SH geführten Verfahrens
"RR." (cl. 40 pag. 40.100.031) als Beweismittel benötigt werden.
7.3
7.3.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Per-
son die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient
haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden
sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit
oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB).
7.3.2 Für den Metallkoffer ohne Inhalt gemäss Ziff. 4.11 sowie die Gegenstände ge-
mäss Ziff. 4.7, Ziff. 4.15 bis 4.27, 4.29 und 4.30 sind die Voraussetzungen für
- 57 -
eine Einziehung gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Es handelt sich um
Gegenstände, von denen keine Gefahr im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB aus-
geht. Der Metallkoffer ohne Inhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 4.11 sowie die
Gegenstände gemäss Ziff. 4.7, Ziff. 4.15 bis 4.27, 4.29 und 4.30 bleiben zu
Handen wen Rechtens beschlagnahmt, zumal es dem Gericht aus unterschied-
lichen Gründen nicht möglich war, die Berechtigungen an diesen Gegenständen
zweifelsfrei zu klären. Die Bundesanwaltschaft, welche für den Vollzug dieses
Urteilspunktes zuständig ist (Art. 75 Abs. 1 StBOG), hat das Nötige in Bezug
auf die Feststellung der Berechtigungen vorzukehren.
8. Verfahrenskosten
8.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO).
Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah-
ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im
erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
durchgeführt oder angeordnet worden sind. Die Auslagen umfassen die vom
Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidi-
gung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Tele-
fonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1
Abs. 3 des seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Höhe
der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vor-
gehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand
(Art. 5 BStKR). Die Gebühren für das Vorverfahren und das erstinstanzliche
Hauptverfahren bemessen sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Das neue Regle-
ment findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttre-
tens hängig sind (Art. 22 Abs. 3 BStKR).
8.2
8.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vor- und Anklageverfahren gegen den
Beschuldigten D. Gebühren von Fr. 3'000.– und gegen den Beschuldigten E.
Gebühren von Fr. 8'000.– geltend (cl. 40 pag. 40.100.028; cl. 40
pag. 40.925.064, …065). Die beantragten Gebühren entsprechen den gesetzli-
chen Grundlagen und erscheinen angemessen. Sie sind daher in der beantrag-
ten Höhe festzusetzen. Die Bundesanwaltschaft macht für die Hauptverhand-
lung gegen D. zusätzliche Gebühren von Fr. 804.– geltend. Diese können nicht
berücksichtigt werden, da sie in der StPO nicht vorgesehen sind.
- 58 -
8.2.2 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkam-
mer ist aufgrund des angefallenen Aufwands gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b
BStKR auf Fr. 10'000.–, einschliesslich der pauschal bemessenen Auslagen,
(Art. 424 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 4 BStKR), festzusetzen. Das Gerichts-
verfahren wurde gegen fünf Beschuldigte geführt. Somit ist D. und E. anteils-
mässig je ⅕ der Gerichtsgebühr, mithin Fr. 2'000.– aufzuerlegen.
8.2.3 Die Bundesanwaltschaft macht sodann gegen E. Auslagen in der Höhe von Fr.
9'295.60 geltend, entstanden im wesentlichen aus Überwachungsmassnahmen
(cl. 23 pag. 24.00.00.0087) und Gutachten (cl. 37 pag. 24.01.00.0001). Diese
sind nicht zu beanstanden.
8.2.4 Demnach betragen die Verfahrenskosten bzgl. D. total Fr. 5'000.–, bzgl. E. total
Fr. 19'295.60 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung).
8.3
8.3.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 425 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklä-
rung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein
adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, in: Donatsch/
Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zü-
rich/Basel/Genf 2010, Art. 426 StPO N. 3).
8.3.2 Die durchgeführten Verfahrenshandlungen waren für die Aufklärung der hier zur
Verurteilung der Beschuldigten D. und E. führenden Straftaten notwendig. Die
Kausalität der angefallenen Verfahrenshandlungen ist damit gegeben. Da
Schuldsprüche erfolgen, haben die Beschuldigten grundsätzlich die auf sie an-
fallenden Verfahrenskosten zu tragen.
8.4
8.4.1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet
oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichti-
gen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Be-
stimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten
anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (GRIES-
SER, a.a.O., Art. 425 StPO N. 2; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 425 StPO N. 3 f.).
8.4.2 Aufgrund der prekären wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten D. ist es
angezeigt, ihm die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Ange-
messen erscheint ein Betrag von Fr. 2'000.–. E. hingegen steht angeblich in
Verkaufsverhandlungen von Land in der Türkei im Wert von rund USD 3 Mio.
- 59 -
Angesichts seiner Vermögensverhältnisse wird ihm die Resozialisierung nach
verbüsster Freiheitsstrafe keine grösseren Schwierigkeiten bereiten, sofern sei-
ne Angaben an der Hauptverhandlung zutreffen. Bei dieser Sachlage rechtfer-
tigt es sich, E. die Verfahrenskosten im gerundeten Betrag von Fr. 19'000.–
(ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) aufzuerlegen.
9. Entschädigungen
9.1 Rechtsanwalt Johannes Helbling ist für die amtliche Verteidigung von E. mit Fr.
43'000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Bundeskasse zu entschädigen.
Die Festlegung des Honorars ist hier nicht zu begründen (vgl. Lit. O.).
9.2 Eine Entschädigung an den Beschuldigten D. ist nur bei Freispruch, teilweisem
Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens möglich (Art. 429 Abs. 1 lit. a–c
StPO). Das ist nicht der Fall, weshalb die beantragten Entschädigungen i.S. von
Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO nicht zuzusprechen sind.
- 60 -
Die Strafkammer erkennt:
I. A.
1. A. ist schuldig:
1.1 des mehrfachen Inumlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m.
Art. 250 StGB);
1.2 des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und des versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1
StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).
2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
3. A. wird der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit beträgt 2 Jahre. Die aus-
gestandene Untersuchungshaft von 38 Tagen ist im Vollzugsfall anzurechnen.
II. B.
1. B. ist schuldig:
1.1 des Inumlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB);
1.2 der Gehilfenschaft zu Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m.
Art. 25 und Art. 250 StGB);
1.3 des versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB);
1.4 der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22
Abs. 1 und Art. 25 StGB).
2. B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten.
3. B. wird der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit beträgt 2 Jahre.
III. C.
1. C. ist schuldig:
1.1 der Gehilfenschaft zu Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m.
Art. 250 und Art. 25 StGB);
- 61 -
1.2 der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22
Abs. 1 und Art. 25 StGB).
2. C. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
3. C. wird der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit beträgt 2 Jahre. Die aus-
gestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen ist im Vollzugsfall anzurechnen.
IV. D.
1. D. ist schuldig:
1.1 des mehrfachen Inumlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 2 StGB i.V.m.
Art. 250 StGB);
1.2 des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB).
2. D. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je Fr. 30.--.
3. D. wird der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit beträgt 3 Jahre.
4. Es besteht keine anrechnungsfähige Haft.
V. E.
1. E. ist schuldig:
1.1 des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB);
1.2 der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB);
1.3 des Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 und Art. 250 StGB).
2. E. wird in Zusatz zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 26. Februar 2013 (SB120448) bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 32 Mona-
ten.
Die Sicherheitshaft von 20 Tagen wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe ange-
rechnet (Art. 51 i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).
- 62 -
3. Der bedingte Vollzug der mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 27. Juli 2009 (STA.2009.00574) ausgesprochenen Geldstrafe von
10 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- wird nicht widerrufen.
4. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
5. Über die Fortsetzung der Sicherheitshaft wird in einem separaten Entscheid be-
funden.
VI. Zivilforderungen
1. Auf die Schadenersatzforderung der Bank G. wird nicht eingetreten.
2. A. wird verpflichtet, der Bank F. AG Fr. 41'253.-- zu bezahlen.
3.
3.1 Auf die Schadenersatzforderung von H. und I. gegen E. wird nicht eingetreten.
3.2 Es wird Vormerk genommen, dass E. anerkannt hat, H. Fr. 125'000.-- zu schulden.
VII.
1. Die falschen Hundertdollarnoten gemäss Anklageschrift Ziff. 4.1 – Ziff. 4.3. sowie
der Inhalt des Koffers unter Ziff. 4.11 werden eingezogen und unbrauchbar ge-
macht (Art. 249 StGB).
2. Die Unterlagen gemäss Anklageschrift Ziff. 4.4 bis 4.6, 4.8. bis 4.10, 4.12 bis 4.14
sowie Ziff. 4.28 verbleiben bei den Akten.
3. Der Metallkoffer ohne Inhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 4.11 sowie die Gegen-
stände gemäss Ziff. 4.7, Ziff. 4.15 bis 4.27, 4.29 und 4.30 bleiben zu Handen wen
Rechtens beschlagnahmt.
VIII.
1. Von den Verfahrenskosten (inklusive Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 20'000.-
und Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.--; exklusiv Kosten der amtlichen Verteidigung)
werden zur Bezahlung auferlegt:
1.1 A. Fr. 5'000.--
1.2 B. Fr. 3'000.--
- 63 -
1.3 C. Fr. 4'000.--
1.4 D. Fr. 2'000.--
1.5 E. Fr. 19'000.--
2.
2.1 Fürsprecher René Firmin wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eid-
genossenschaft mit Fr. 47'000.-- (ohne MWST-Pflicht) entschädigt.
2.2 Rechtsanwalt Stephan A. Buchli wird für die amtliche Verteidigung von B. durch
die Eidgenossenschaft mit Fr. 25'000.-- (inkl. MWST) entschädigt.
2.3 Rechtsanwalt Daniel von Arx wird für die amtliche Verteidigung von C. durch die
Eidgenossenschaft mit Fr. 19'500.-- (inkl. MWST) entschädigt.
2.4 Rechtsanwalt Johannes Helbling wird für die amtliche Verteidigung von E. durch
die Eidgenossenschaft mit Fr. 43'000.-- (inkl. MWST) entschädigt.
3. Die Verurteilten haben der Eidgenossenschaft für die Entschädigung ihrer amtli-
chen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
IX.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden münd-
lich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; den
nicht anwesenden Parteien wird es schriftlich zugestellt.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
- Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt Hansjörg Stadler
- Fürsprecher René Firmin
- Rechtsanwalt Stephan A. Buchli
- Rechtsanwalt Daniel von Arx
- Rechtsanwalt Daniel J. Senn
- Rechtsanwalt Johannes Helbling
- Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller
- Bank F. AG
- Bank G.
- 64 -
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
- 65 -
Rechtsmittelbelehrungen
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwer-
de eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und be-
gründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un-
richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 02.09.2014
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