Beschluss vom 24. April 2013
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitzender,
Miriam Forni und Daniel Kipfer Fasciati,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien A.,
Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten oder Raten-
zahlung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2013.8
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Die Strafkammer erwägt:
1. Am 31. Mai 2007 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid
SK.2006.18 A. wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt im
Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 26 StGB und mehrfachen Beste-
chens im Sinne von Art. 322ter StGB zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je
Fr. 10.–, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren (Ziff. V.1 und V.2 des
Dispositivs [cl. 68 pag. 68.950.086]), auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr.
806.85 (Ziff. V.3 des Dispositivs [cl. 68 pag. 68.950.087]) und verpflichtete ihn, für
die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers der Kasse des Bundesstrafgerichts
einen Ersatz von Fr. 6'000.– zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Ziff. V.4
des Dispositivs [cl. 68 pag. 68.950.087]). Der Entscheid des Bundesstrafgerichts ist
in Rechtskraft erwachsen (cl. 68 pag. 68.970.001–002).
2. Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 ersuchte A. das Bundesstrafgericht einerseits
um Erlass seiner Restschuld, andererseits erklärte er sich bereit, weiterhin pro Mo-
nat Fr. 100.– zu bezahlen und wies darauf hin, sie hätten als 5-köpfige Familie ledig-
lich ein Einkommen von Fr. 5'000.–. Sie würden in einer sehr engen Dreizimmer-
wohnung leben, weshalb er aufgrund eines beabsichtigten Wohnungswechsels in
eine grössere Wohnung um Rückzug der Betreibung wegen der Verfahrenskosten
ersuche (cl. 69 pag. 69.100.001). Auf Nachfrage des Gerichts mittels Fragebogen
gab A. am 4. März 2013 präzisierend zu seinen Anträgen an, dass er vom Gericht
entweder einen vollständigen Erlass seiner Restschuld oder die gerichtliche Bestäti-
gung der bereits mit der Gerichtskasse vereinbarten Ratenzahlung über Fr. 100.–
pro Monat wünsche (cl. 69 pag. 69.520.001; cl. 69 pag. 69.280.002 betreffend die
Ratenzahlungsvereinbarung).
3.
3.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf-
behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Gebühren und
Auslagen bilden zusammen die Verfahrenskosten (Art. 421 Abs. 1 StPO; DOMEISEN,
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 422
StPO N. 2), wobei gemäss Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO die Kosten für die amtliche
Verteidigung Auslagen sind. Die Pflicht zur Rückerstattung der Kosten des amtli-
chen Verteidigers ist somit eine Frage der Kostentragung.
Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil
gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nach-
träglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu
gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (RUCK-
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STUHL, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011,
Art. 135 Abs. 4 StPO N. 24).
3.2 Die Zuständigkeit der Strafkammer ist demnach gegeben.
4. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Ent-
scheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen
durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Ge-
legenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen
(Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO).
Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt
auf die Akten. Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz
(Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
5.
5.1 Die Verfahrensleitung gab mit Schreiben vom 7. März 2013 der Gerichtskasse des
Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Gerichtskasse) als Inkassobehörde Gelegenheit
zur Stellungnahme zum vorliegenden Gesuch vom 26. Februar 2013 sowie zum
ausgefüllten Fragebogen vom 4. März 2013 und ersuchte, die Vollzugsakten einzu-
reichen. Schliesslich fragte sie die Gerichtskasse an, ob sie bereit sei, die von ihr
am 12. Februar 2009 eingeleitete Betreibung für Verfahrenskosten und "Ersatzfor-
derung" zurückzuziehen (cl. 69 pag. 69.660.003).
5.2 Mit Schreiben vom 26. März 2013 gab die Verfahrensleitung A. Gelegenheit, sach-
dienliche Unterlagen in Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse einzureichen, na-
mentlich ein vom Gericht beigelegtes und auszufüllendes Formular über seine per-
sönliche und finanzielle Situation sowie eine Kopie der letzten Steuerveranlagung
und Steuererklärung (cl. 69 pag. 69.300.004).
5.3 Die Gerichtskasse führte in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2013 abwägend aus,
die Wahrscheinlichkeit des Inkassos werde durch den Wohnsitz von A. in der
Schweiz, sein Einkommen von durchschnittlich Fr. 5'000.– im Monat, sein Alter von
37 Jahren und seine Bereitschaft von Ratenzahlungen – 10 seien bereits geleistet
worden – erhöht, hingegen durch seine familiäre Situation mit drei Kindern ge-
schmälert. Insgesamt betrachtet sei somit die Wahrscheinlichkeit der Einbringlich-
keit der Restanzforderung von Fr. 5'556.85 für die Kosten des amtlichen Verteidi-
gers in den nächsten Jahren hoch, weshalb die Forderung, nicht zuletzt in Anbet-
racht der geringen Inkassokosten im Vergleich zum einzukassierenden Betrag, nicht
zu erlassen, sondern durch Ratenzahlungen von monatlich Fr. 100.– in den nächs-
ten zwei Jahren teilweise zu begleichen sei. Die Gerichtskasse solle danach die
Möglichkeit erhalten, mit A. gestützt auf seine zukünftige und neu abzuklärende fi-
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nanzielle Situation eine neue Abzahlungsvereinbarung abzuschliessen. Schliesslich
sei sie aufgrund der nun von A. eingereichten Unterlagen über seine finanzielle Si-
tuation mit dem Rückzug der Betreibung einverstanden (cl. 69 pag. 69.660.004).
6.
6.1 Beiträge können nach Abschluss des Verfahrens zurückverlangt werden, wenn sich
die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat und Be-
dürftigkeit nicht mehr gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2009 vom
13. August 2009, E. 1.2.3 m.w.H.; BGE 135 I 91 E. 2.4.2; ähnlich PITTELOUD, Code
de procédure pénale suisse, Zürich/St. Gallen 2012, Titre 3, p. 218 N. 338, m.H. auf
BGE 131 I 217 E. 2.6: "dont la situation économique es bonne"). Bei der Berech-
nung der prozessualen Bedürftigkeit ist dem Schuldner mehr zu belassen als bei der
Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs, so dass sich der Schuldner im
Rahmen der Zwangsvollstreckung stärkere Eingriffe gefallen lassen muss als bei
der Beurteilung seiner prozessualen Bedürftigkeit (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135
Abs. 4 StPO N. 21). Die beschuldigte Person hat Anspruch, dass ihr der erweiterte
zivilprozessuale Notbedarf verbleibt (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 23;
RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, § 7
N. 355); Der erweiterte zivilprozessuale Notbedarf umfasst in der Regel einen um
25% erhöhten Grundbedarf, zuzüglich der ausgewiesenen privat- und öffentlich-
rechtlichen Verpflichtungen (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 23; BGE 124 I 1
E. 2.a.; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, a.a.O., § 7 N. 355).
6.2 Mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse von A. ergibt sich aus den Akten,
dass er zur Zeit monatlich ein Erwerbseinkommen von rund Fr. 5'000.– netto hat,
kein Vermögen, hingegen monatliche Ausgaben für Miete von Fr. 1'447.–, für Kran-
kenkasse von Fr. 680.– und für Alimente von Fr. 600.– (cl. 69 pag. 69.240.002), was
unter Berücksichtigung der Grundbeträge für die Ehegatten von Fr. 1'700.–, für zwei
Kinder über 10 Jahren von Fr. 1'200.– (2x Fr. 600.–), des Grundbetrags für ein
6-jähriges Kind von Fr. 400.– sowie unter Berücksichtigung von hypothetischen mo-
natlichen Auslagen wie Heiz- und Nebenkosten von Fr. 50.–, Schulkosten von
Fr. 200.– und verschiedenen Auslagen wie z.B. Arztkosten von Fr. 100.– (siehe da-
zu Kreisschreiben Nr. B3 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen
für den Kanton Bern vom 1. April 2010) einen monatlichen zivilprozessualen Notbe-
darf von rund Fr. 6'377.– ergibt, wobei bei der erweiterten Bedarfsberechnung der
Grundbetrag zusätzlich um 25% zu erhöhen ist. A. hat somit eine erhebliche monat-
liche finanzielle Unterdeckung. Seine Äusserung, dass sein Einkommen zum Ein-
kaufen und Leben knapp sei, ist daher nachvollziehbar (cl. 69 pag. 69.240.003).
6.3 Das Rückforderungsrecht des Staates entsteht unter der Bedingung, dass der Ver-
urteilte (A.) "später dazu in der Lage ist". A. hat gegen die Betreibung am 20. Feb-
ruar 2009 Rechtsvorschlag erhoben (cl. 69 pag. 69.280.003; cl. 69
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pag. 69.260.002). Dieser wurde nicht beseitigt. Stattdessen war er bereit, Raten von
Fr. 100.– monatlich zu leisten.
6.4 Die Aussichten des Gesuchstellers auf eine Verbesserung seiner finanziellen Situa-
tion sind angesichts seines Alters nicht ausgeschlossen.
6.5 Eine bedingte Forderung hat keine Wirkung, bis die Bedingung erfüllt ist (Art. 151
Abs. 2 OR). Eine Bedingung liegt vor, wenn das Ereignis, an das die Wirksamkeit
des Rechtsgeschäftes geknüpft wird, zukünftig und ungewiss ist (SCHWENZER,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012, § 11
N. 11.01; vgl. statt vieler BGE 122 III 10 E. 4; EHRAT, Basler Kommentar, Obligatio-
nenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Vor Art. 151-157 OR N. 1). Solange die Bedingung
noch nicht eingetreten ist, aber noch eintreten kann, besteht ein Schwebezustand
(SCHWENZER, a.a.O., § 12 N. 12.01; ähnlich EHRAT, a.a.O., Art. 151 OR N. 2). Bei
der aufschiebenden (suspensiven) Bedingung sind die Parteien vom Zeitpunkt der
Einigung an gebunden, auch wenn die Wirkung des Rechtsgeschäftes hinausge-
schoben ist (SCHWENZER, a.a.O., § 12 N. 12.01). Es besteht eine Anwartschaft (EH-
RAT, a.a.O., Art. 151 OR N. 3; SCHWENZER, a.a.O., § 12 N. 12.01).
6.6 Die bedingte Restanzforderung für den Ersatz der Kosten der amtlichen Verteidi-
gung von Fr. 5'556.85 kann daher – zumindest zur Zeit – nicht vollstreckt werden
und ist folglich vorliegend nicht zu erlassen. Die von der Gerichtskasse mit A. am 7.
August 2012 vereinbarte Ratenzahlung von monatlich Fr. 100.– bis 31. August 2014
beruhte mangels Eintritts der Bedingung auf einem Grundlagenirrtum gemäss Art.
24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. A. muss demnach die restliche Entschädigung für die amtliche
Verteidigung von Fr. 5'556.85 nicht bezahlen, solange er nicht über die erforderli-
chen finanziellen Mittel verfügt. Es besteht deshalb kein Rechtsschutzinteresse an
Urteilsänderung in diesem Punkt.
7. Der Gläubiger kann den Lauf der Betreibung jederzeit durch formelle Rückzugser-
klärung gegenüber dem Betreibungsamt verhindern (KOFMEL/EHRENZELLER, Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schulbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel
2010, Art. 67 SchKG N. 47; BlSchK 2000, S. 100; vgl. BGE 83 III 7 ff.) und die Lö-
schung der Betreibung im Betreibungsregister beantragen. Ein allfälliger Rückzug
der Betreibung liegt vorliegend ausschliesslich in der Zuständigkeit und im Ermes-
sen der Gerichtskasse, da sie die Betreibung eingeleitet hat. Die Strafkammer kann
der Gerichtskasse keine Weisungen in Bezug auf einen allfälligen Rückzug der
Betreibung erteilten, zumal sie nicht Aufsichtsinstanz über die Gerichtskasse ist.
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8. Das Gesuch ist demnach abzuweisen.
9. Für den vorliegenden Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
10. Die Frage des zulässigen Rechtsmittels ist durch die Rechtsmittelinstanz zu ent-
scheiden.
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Die Strafkammer erkennt:
1. Das Gesuch wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieser Entscheid wird A. schriftlich eröffnet und der Bundesanwaltschaft (Rechts-
dienst) sowie der Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts als Inkassobehörde mitge-
teilt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann (ausser gegen verfahrensleitende Ent-
scheide) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen schriftlich und begründet
Beschwerde eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und 394 ff. StPO).
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 24. April 2013
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