Verfügung vom 28. Januar 2014
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz,
Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Beat Zür-
cher,
2. B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dino De-
giorgi,
3. C., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick
Lafranchi,
4. D., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Peter
von Ins,
5. E., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniele
Timbal,
und
als beschwerte Dritte:
1. F.,
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2014.1
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2. G.,
beide vertreten durch Avvocato Filippo Ferrari
Gegenstand Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung, Kau-
tion, Rückweisungsurteile des Bundesgerichts
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Der Vorsitzende zieht in Erwägung, dass:
- das Bundesgericht mit Urteilen vom 13. Januar 2014 (6B_239/2013, 6B_241/2013,
6B_242/2013, 6B_247/2013, 6B_248/2013 und 6B_250/2013) in Gutheissung der
Beschwerden der freigesprochenen Beschuldigten A., B., C., D. und E. sowie der
beschwerten Dritten F. und G. das Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2011 der Straf-
kammer des Bundesstrafgerichts in den Punkten Verwendung der Kaution, Kos-
tenauflage, Verpflichtung der genannten Personen, der Eidgenossenschaft für die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten sowie Verweigerung
einer Entschädigung, aufgehoben hat, und die Sache zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgewiesen hat;
- wenn ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen
wird, die neue Beurteilung durch die Behörde, die nach dem Gesetz für den auf-
gehobenen Entscheid zuständig ist, erfolgt (Art. 453 Abs. 2 StPO) und demnach
die Prozessherrschaft im Fall SK.2014.1 (früher SK.2011.5) beim Bundesstrafge-
richt liegt;
- gemäss Art. 30 StPO die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen
Gründen Strafverfahren trennen und vereinen können;
- das vorliegende Verfahren sich rein um Fragen der Kostenauflage, Entschädigun-
gen, Sicherheitsleistungen etc. dreht, wobei die Anträge und Ansprüche bei jedem
einzelnen Antragsteller individuell beurteilt werden müssen und sich demnach eine
Abtrennung in separate Verfahren als sinnvoll erweist;
- es auch aus Gründen der Prozessökonomie als geboten erscheint, die Verfahren
zu trennen;
- den Rechtsbeiständen mit dieser Verfügung bis zum 11. Februar 2014 Frist gege-
ben wird, um die allfälligen Ansprüche Ihrer Mandanten zu beziffern und zu bele-
gen (Art. 429 Abs. 2 StPO);
- bezüglich der beschwerten Dritten im Verfahren SK.2011.5, F. und G., kein sepa-
rates Verfahren eröffnet wird, da der von ihnen angefochtene Punkt (die Sicher-
heitsleistung) im bundesgerichtlichen Entscheid D. betreffend entschieden, d.h.
aufgehoben wurde;
- aus diesem Grunde auch eine Eingabe seitens F. und/oder G. nicht erforderlich ist;
- keine Kosten erhoben werden;
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und verfügt:
1. Das Rückweisungsverfahren SK.2014.1 wird in fünf einzelne Verfahren abgetrennt.
Die abgetrennten Verfahren verteilen sich wie folgt auf die rubrizierten Personen:
A.: SK.2014.1
B.: SK.2014.2
C.: SK.2014.3
D./F. und G.: SK.2014.4
E.: SK.2014.5
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
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Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und be-
gründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un-
richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 28.01.2014
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