Urteil vom 9. Januar und 20. Mai 2015
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Kaspar Lang
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats-
anwältin Lucienne Fauquex und a.o. Staatsanwalt
Daniel Gutzwiller
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Till Gon-
tersweiler
Gegenstand Bestechung fremder Amtsträger, qualifizierte unge-
treue Geschäftsbesorgung, eventualiter mehrfache
Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, Steu-
erbetrug
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2014.22
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Anträge der Bundesanwaltschaft (sinngemäss):
1. A. sei der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies Abs. 1 StGB), der quali-
fizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB),
eventualiter der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), der
mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) und des
Steuerbetrugs (Art. 186 DBG; § 261 Steuergesetz des Kantons Zürich) schuldig
zu sprechen.
2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten zu bestrafen, bedingt vollziehbar
bei einer Probezeit von zwei Jahren.
3. Es seien folgende in der Beschlagnahmeverfügung vom 30. September 2009
(Anklageziffer 5.2.2) aufgeführte, beim Beschuldigten bzw. bei der B. GmbH si-
chergestellte Dokumente einzuziehen:
a. Schreiben von A. an C., datiert vom 25. November 2003, betreffend Auffor-
derung zur Rückzahlung von Fr. 1'496'000.--;
b. Wirtschaftliche Berechtigung an D. International Trust Reg., Vaduz, E. an
B. GmbH, datiert vom 13. Dezember 2006;
c. Wirtschaftliche Berechtigung an D. International Trust Reg., Vaduz, F.
s.r.l.o. an B. GmbH, datiert vom 13. Dezember 2006;
d. "The Agreement on Cession" zwischen G. Ltd., D. International Trust Reg.
und B. GmbH vom 10. Mai 2002.
Es seien weiter sämtliche in der Beschlagnahmeverfügung vom 30. September
2009 (Anklageziffer 5.2.3) aufgeführte, bei der H. AG sichergestellte Dokumente
einzuziehen.
4. Es seien die übrigen mit Beschlagnahmeverfügung vom 30. September 2009
beim Beschuldigten bzw. der B. GmbH (Anklageziffer 5.2.2), bei der Firma I. (An-
klageziffer 5.2.1) und bei J. AG (Anklageziffer 5.2.4) sichergestellte Dokumente
den jeweils Berechtigten herauszugeben.
Es seien die rechtshilfeweise durch liechtensteinische, tschechische und slowa-
kische Behörden sichergestellten Gegenstände den einliefernden Behörden zu
retournieren bzw. den Berechtigten wieder herauszugeben (Anklageziffer 5.2.5-
5.2.8).
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Es seien die durch die Bundeskriminalpolizei vorgenommenen Datensicherungen
ab sichergestellten Datenträgern zu löschen (Anklageziffer 5.3).
5. Es seien die mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. November 2006 auf
der Bankverbindung Stammnummer 1, lautend auf D. International Trust Reg.
(heute D. International Trust Reg. in Liquidation), bei der Privatbank K. AG in Zü-
rich beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. die heute noch vorhandenen Ver-
mögenswerte von rund Fr. 1'500'000.-- einzuziehen.
6. Es seien A. Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 138'225.65 zur Bezahlung aufzu-
erlegen.
Anträge der Verteidigung:
1. Es sei auf die Anklage im Hauptpunkt (Ziffer 1.1) nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an die Untersu-
chungsbehörde zurückzuweisen.
3. Subeventualiter sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Anklage vom 27. Juni
2014 bzgl. Ziffern 1.1, 1.2 und 1.2 (eventual) freizusprechen, jedoch hinsichtlich
der Ziffer 1.3.1 wegen Urkundenfälschung und versuchtem Steuerbetrug schuldig
zu sprechen.
4. Diesfalls sei der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessät-
zen à Fr. 100.-- zu bestrafen unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und
Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es weder Privatkläger noch Geschädigte
gibt.
6. Diesfalls seien die Kosten des Verfahrens zu einem überwiegenden Teil der An-
klägerin aufzuerlegen, die Kosten die auf den Beschuldigten fallen, sollen nicht
mehr als Fr. 5'000.-- betragen.
7. Die mit Verfügung vom 28. November 2006 beschlagnahmten Gelder seien an
den Beschuldigten zurückzuerstatten respektive freizugeben.
8. Dem Beschuldigten sei eine Prozessentschädigung in Höhe von mindestens
Fr. 221'455.50 (Fr. 195'150.-- Honorar, Fr. 10'210.-- Spesen, Fr. 16'095.55
MWST) zuzusprechen.
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MWST zu Lasten der An-
klägerin.
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Sachverhalt:
A. Die slowakische Strassenverwaltung L. beauftragte mit Werkvertrag vom 8. April
1998 das slowakische Unternehmen M. a.s., den sich im Bau befindenden Auto-
bahntunnel N. zwischen den Ortschaften Z. und Y. im Osten der Slowakei mit
den elektromechanischen Anlagen auszurüsten (B5.0.2.147 ff.). Im Oktober 1999
übernahm das Nachfolgeunternehmen der M. a.s., die O. a.s., sämtliche Rechte
und Pflichten aus genanntem Werkvertrag mit der L. (B5.0.2.157 ff.).
B. Da sich die O. a.s. in der Folge ausser Stande sah, den Werkvertrag mit der L. zu
erfüllen bzw. die elektromechanischen Anlagen für den Autobahntunnel N. ver-
tragskonform auszuführen, beauftragte sie am 28. Juni 2001 einen Subunter-
nehmer – das Konsortium P. – mit der Ausführung des Werkes, womit sich die
Auftraggeberin L. mit Zusatz Nr. 19 zum Werkvertrag vom 8. April 1998 einver-
standen erklärte (B5.0.2.213 ff./169 ff.). Das Konsortium wurde am 25. Juli 2001
in einem schriftlichen Vertrag als einfache Gesellschaft der Unterzeichner des
Unterwerkvertrages – B. GmbH und Q. + Partner AG – näher strukturiert
(B5.0.1.78-81).
C. Während der Werksausführung kam es zwischen den Konsortialpartnern bzw.
dem Geschäftsführer der B. GmbH, A., und R. zum Bruch. Die O. a.s. entschied
sich, die weitere Ausführung des Werkes allein der B. GmbH anzuvertrauen (vgl.
B18.7.1.122; TPF 149.925.168 f.). Die Q. + Partner AG erwirkte gerichtlich eine
Sperre des Gesellschaftskontos der B. GmbH und erhielt Einsicht in die entspre-
chenden Dokumente (B18.4.2-5/410-11). Am 13. August 2003 erstatteten die Q.
+ Partner AG und R. gemeinsam gegen A. bei der (damaligen) Bezirksanwalt-
schaft III des Kantons Zürich Strafanzeige wegen diverser Delikte
(B18.7.1.11 ff.). Soweit die Anzeige die Bestechung fremder Amtsträger
(Art. 322septies StGB) betraf, stützte sie sich auf diverse Zahlungen der B. GmbH
ab dem gesperrten Gesellschaftskonto (B18.7.1.32 ff.). Am 29. März 2005 stellte
die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die gegen A. eröffnete Strafunter-
suchung ein (B18.7.1.326; zum Ganzen eingehender infra, E. 1.2.1).
D. Vom 20. bis 21. Oktober 2004 führte das Steueramt Zürich bei der damaligen
Buchhalterin der B. GmbH, der H. AG in Zürich, eine reguläre Steuerrevision der
Steuerjahre 2001 und 2002 durch. Anlässlich dieser Revision stellten die Steuer-
behörden bei der B. GmbH geschäftsmässig nicht begründete Zahlungen fest:
Einerseits acht Zahlungen zwischen 25. Juli 2001 und 4. Januar 2002 in Höhe
von total Fr. 1,496 Mio. Fr. an verschiedene, teilweise unbekannte Empfänger,
welche im Rahmen eines "Repräsentanz-Vertrages" mit der liechtensteinischen
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Gesellschaft C. erfolgten, andererseits eine Zahlung vom 3. Juni 2002 in Höhe
von 1,67 Mio. Fr. an den liechtensteinischen D. International Trust Reg. Das
Steueramt des Kantons Zürich erstattete hierauf am 25. Mai 2005 bei der Bun-
desanwaltschaft Strafanzeige gegen A. wegen Geldwäscherei, Urkundenfäl-
schung "etc." (zum Ganzen BA 4.0 ff./3/11/13/16).
E. Am 20. April 2006 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. wegen Verdachts
der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) ein gerichtspolizeiliches
Ermittlungsverfahren nach den damals geltenden Art. 101 ff. der Bundesstrafpro-
zessordnung (BStP). Am 1. Juni 2007 wurde die Strafverfolgung auf den Tatbe-
stand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und am 27. April 2009 auf die Tatbe-
stände der Veruntreuung (Art. 138 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung
(Art. 158 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie des Steuerbetru-
ges (Art. 186 DGB und § 261 Steuergesetz des Kantons Zürich) ausgedehnt. Am
21. September 2010 eröffnete das Eidg. Untersuchungsrichteramt eine Vorunter-
suchung im Sinne der Art. 108 ff. BStP (zum Ganzen BA 1.0 ff.). Mit Inkrafttreten
der Schweizerischen Strafprozessordnung per 1. Januar 2011 ging die Verfah-
rensleitung wieder auf die Bundesanwaltschaft über.
F. Am 30. Juli 2012 erhob die Bundesanwaltschaft (erstmals) Anklage beim hiesi-
gen Gericht (BA 22.1.0 ff.). Das Gericht wies diese am 18. Oktober 2012 zwecks
Durchführung diverser Konfrontationseinvernahmen an die Bundesanwaltschaft
zurück (vgl. SK.2012.33; BA 2.48 ff.). Am 27. Juni 2014 erfolgte die hier gegen-
ständliche Anklage der Bundesanwaltschaft gegen A. (TPF 149.100.1 ff.).
G. Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 erteilte das Gericht im Hinblick auf das Doppel-
bestrafungsverbot (Art. 54 SDÜ) der Bundeskriminalpolizei den Auftrag, via den
polizeilichen Rechtshilfeverkehr den Verfahrensstand der aktenkundig gegen den
Beschuldigten in der Slowakei geführten Strafverfahren abzuklären
(TPF 149.291.1 ff.). Der entsprechende Bericht der Bundeskriminalpolizei inkl.
diverser Verfügungen der slowakischen Behörden ging dem Gericht am 31. Juli
2014 ein (TPF 149.291.5 ff.). Hieraus ergab sich, dass in der Slowakei gegen A.
per dato formell noch keine Anklage erhoben worden war. Am 6. Oktober 2014
stellte der Beschuldigte den Antrag, ein auf Slowakisch verfasstes Schreiben der
slowakischen Staatsanwaltschaft zu den Akten zu nehmen, was das Gericht mit
Verfügung vom 9. Oktober 2014 ablehnte (TPF 149.520.1; 149.300.1 f.). Weitere
Beweisanträge stellte er per 4. November 2014 in Bezug auf Zeugeneinvernah-
men, Übersetzungen von dem Gericht durch die Bundeskriminalpolizei übermit-
telten Verfügungen slowakischer Behörden sowie Beizug von Steuererklärungen
der B. GmbH (TPF 149.520.4 ff.). Auch diese Beweisanträge lehnte das Gericht
(mit Ausnahme der Steuererklärungen) mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 ab
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(TPF 149.280.2 ff.). Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf Beweisanträge (TPF
149.510.1 f.).
H. Die Hauptverhandlung begann am 7. Januar 2015 in Anwesenheit der Parteien
am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona und wurde am Folgetag fortge-
setzt. Die Urteilseröffnung erfolgte am 9. Januar 2015 (vgl. Hauptverhandlungs-
protokoll, TPF 149.920.1 ff.). Mit Eingabe vom 13. Januar 2015 verlangte der
Verteidiger von A. fristgerecht die schriftliche Begründung des Urteils gemäss
Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO (TPF 149.520.41).
I. Den Entscheid über die von der Bundesanwaltschaft beantragte Vermögensein-
ziehung (vgl. supra Anträge der Bundesanwaltschaft, Ziff. 5 [vor Prozessge-
schichte]) musste das Gericht mangels Entscheidungsgrundlage auf einen späte-
ren Zeitpunkt aufschieben, zumal sich kurz vor Hauptverhandlung Unklarheiten
betreffend Identität des betroffenen Finanzinstituts sowie des Kontoinhabers her-
ausstellten (vgl. TPF 149.510.3 ff.; infra, E. 9). Am 11. Februar 2015 beantragte
D. (Kontoinhaber) – nachdem der Trust vom Gericht am 14. Januar 2015 zur
Stellungnahme aufgefordert wurde – die Aufhebung der Kontosperre bzw. die
Freigabe der Vermögenswerte (TPF 149.640.4; 149.340.1). Mit Eingaben vom
19. Februar 2015 schloss sich A. diesem Antrag an, indessen hielt die Bundes-
anwaltschaft an der beantragten Vermögenseinziehung fest (TPF 149.520.42;
149.510.8). Jeweils am 6. März 2015 replizierten A. und der Vertreter von D. auf
die erwähnte Eingabe der Bundesanwaltschaft (TPF 149.520.44 ff.; 149.640.9 f.).
Eine Duplik der Bundesanwaltschaft blieb aus.
J. Am 13. Januar 2015 setzte die Bank S. AG das Gericht darüber in Kenntnis, dass
sie die Kundenbeziehung mit den beschlagnahmten Vermögenswerten von der
Privatbank K. AG in Zürich übernommen habe (TPF 149.294.4). Am 19. Januar
bzw. am 6. Februar 2015 reichte die Bank auf Verlangen des Gerichts die ent-
sprechenden Kontoeröffnungsunterlagen sowie den Vermögensübertragungsver-
trag ein (TPF 149.294.6 ff./43 ff.). Am 17. April 2015 übermittelte die Bank S. AG
gemäss Aufforderung zudem aktuelle, nicht bei den Strafakten liegende Konto-
und Depotauszüge der gesperrten Kundenbeziehung ab 1. Januar 2006. Weiter
kündigte sie an, für den Minussaldo auf dem CHF-Kontokorrent das ihr vertrag-
lich zustehende Verrechnungsrecht geltend zu machen und den Betrag mit Gut-
haben auf dem EUR-Kontokorrent abzudecken (TPF 149.294.58 ff. i.V.m.
149.294.52 ff./57). Am 20. April 2015 forderte das Gericht die Bank S. AG auf,
die nach der Kontosperre vorgenommenen – und gemäss Verfügung der Bun-
desanwaltschaft vom 22. Dezember 2006 (BA 7.1.79 f.) nicht gestatteten –
Geldmarktanlagen wieder rückgängig zu machen (TPF 149.294.292 f.). Die Bank
S. AG hat per dato in dieser Hinsicht nichts vorgekehrt.
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K. Auf die weitere Sachverhaltsdarstellung wird, soweit erforderlich, in den rechtli-
chen Erwägungen einzugehen sein.
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Der Einzelrichter erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Anklage des Steuerbetrugs nach kantonalem Recht
Die Anklage auf Steuerbetrug gründet auf Art. 186 Abs. 1 DBG und § 261 Abs. 1
Steuergesetz des Kantons Zürich. Die Zürcher Strafbestimmung gehört zum kan-
tonalen Verwaltungsstrafrecht, welches in Art. 335 Abs. 2 StGB vorbehalten wird
(WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 335
N 32). Dieser Vorbehalt betrifft nicht nur die materielle Strafnorm, sondern auch
das Verfahrensrecht; denn die eidgenössische Strafprozessordnung gilt nur für die
Anwendung von Bundesstrafrecht (Art. 1 Abs. 1 StPO; STRAUB/WELTERT, Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 1
N 12). Infolgedessen fehlt es an Bundesgerichtsbarkeit für den Steuerbetrug im
Sinne von § 261 Steuergesetz des Kantons Zürich. Das Verfahren ist in diesem
Punkt in Anwendung von Art. 329 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO
einzustellen.
1.2 Einstellung vom 29. März 2005 im Kanton Zürich
1.2.1 Die erste Beschuldigung enthält die Strafanzeige von R. an die Bezirksanwalt-
schaft III des Kantons Zürich vom 13. August 2003 (B18.7.1.11 ff.; vgl. supra,
lit. C). Sie richtete sich gegen A. und allfällige Mitbeteiligte und lautete u.a. auf
Veruntreuung (Art. 138 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 159 StGB)
und Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB). Die Anzeige erfolgte
vor dem Hintergrund des "Konsortiums P.", welches die B. GmbH und die Q. +
Partner AG vereinte zum Zweck von Planung und Ausführung der elektromecha-
nischen Ausrüstung des Autobahntunnels N. in der Slowakei. Konkret stützte sich
der Vorwurf der Bestechung auf Auszüge über das Konto 2 der B. GmbH bei der
Bank T. AG aus der Zeit vom 1. Juli 2001 bis 1. April 2002. Sie enthielten drei
Zahlungen von Fr. 3'000.-- an AA., einen Direktor der L., ferner eine Überweisung
an Dr. BB., den Ehemann einer Abteilungsleiter-Stellvertreterin bei der L. Ausser-
dem machte der Anzeiger auf weitere Zahlungen an Empfänger geltend, welche
auf den Auszügen abgedeckt und von ihm mit * markiert worden waren; dabei
handle es sich vermutungsweise um Zahlungen an verschiedene slowakische
Amtsträger (B18.7.1.32-37). Sodann wurde geltend gemacht, A. habe eine Unter-
gesellschaft des Konsortiums in der Slowakei etabliert und für diese eine Bank-
verbindung bei der Bank CC. eröffnet, bei welcher er alleine gezeichnet habe.
Über diese habe er Guthaben des Konsortiums vereinnahmt und Ausgaben ohne
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Zustimmung der Konsortialpartnerin getätigt. Weiterhin habe er allein zulasten des
Konsortialkontos bei der Bank T. AG einen Check ausgestellt und der L. als Si-
cherheit ausgefolgt. All dies sei als Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbe-
sorgung zu werten. Die Bezirksanwaltschaft III des Kantons Zürich ersuchte am
30. Oktober 2003 den Bundesanwalt um Übernahme des Verfahrens
(B18.7.1.292/293). Diesem Begehren wurde nicht stattgegeben.
Q. + Partner AG klagten am 11. Juli 2003 vor einem Zivilgericht gegen die B.
GmbH und A. auf Rechenschaftsablage, Forderung an sich und das Konsortium,
eventuell auf gerichtliche Liquidation desselben. Bereits am 26. Februar 2002 hat-
te das Gerichtspräsidium auf Verlangen von Q. + Partner AG das Konto Nr. 2 der
B. GmbH bei der Bank T. AG in Zürich gesperrt (B18.4.2–5/410–11); aus diesem
Verfahren stammten die in der Strafanzeige verwendeten Bankunterlagen. Nach-
dem sich die Konsortialpartner am 7. Dezember 2004 verglichen hatten, erklärte
R. am 16. Dezember 2004 sein Desinteresse an der Strafanzeige (B18.7.1.288).
Am 29. März 2005 stellte die Staatsanwaltschaft (vormals Bezirksanwaltschaft) III
das gegen A. hängige Strafverfahren für die in der Anzeige namhaft gemachten
Straftaten ein (B18.7.1.326), da sie sich ausserstande sah, den angezeigten
Sachverhalt selbst oder durch Rechtshilfebegehren zu ermitteln.
Am 25. Mai 2005 reichte das Steueramt des Kantons Zürich bei der Bundesan-
waltschaft Strafanzeige gegen die Organe der B. GmbH wegen Geldwäscherei,
Urkundenfälschung etc. ein. Den Verdacht gründete es auf den Befund, dass die
Schweizer Gesellschaft B. GmbH erhebliche Zahlungen von der slowakischen B.
o.z. erhalten und im Umfang von 1,5 Mio. Fr. an die liechtensteinische C. und in
Höhe von 2,3 Mio. Fr. an D. zukommen lassen habe; diese Transaktionen würden
sich nicht mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit im Inland erklären lassen, zumal
die liechtensteinischen Empfänger ersichtlich keine Gegenleistung erbracht hätten
(BA 4.0 ff.). Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 20. April 2006 ein Vorverfahren
wegen Bestechung fremder Amtsträger und überwies die Akten am 31. Mai 2007
hinsichtlich des Verdachts von Geldwäscherei an die Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich (BA 2.3 ff.). Am 1. Juni 2007 dehnte die Bundesanwaltschaft das
Verfahren auf Geldwäscherei aus (BA 1.1) und am 27. April 2009 auf Veruntreu-
ung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Steuerbetrug (BA
1.2 f.). Der Generalprokurator der Slowakischen Republik ersuchte die Bundes-
anwaltschaft am 12. März 2007 um Rechtshilfe im Zusammenhang mit einem
Strafverfahren wegen Gründung, Planung und Unterstützung einer verbrecheri-
schen Gruppe und terroristischen Gruppe sowie wegen Betrugs, gestützt auf den
Vorwurf, die Beschuldigten hätten im Zusammenhang mit dem Bau eines Auto-
bahntunnels auf der Strecke X. – W. Rechnungen für Dienstleistungen ausgestellt,
welche nicht ausgeführt worden seien; diese habe die L. an die O. a.s. vergütet
und sie sei dadurch im Umfang von ca. 62,6 Mio. SKK geschädigt worden (BA
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15.3.19 ff.). Das Rechtshilfeersuchen erwähnte ferner Überweisungen ab dem
Konto des Konsortiums bei der Bank CC. auf das Konto der B. GmbH Nr. 2 bei
der Bank T. AG, statt auf das Konto des Konsortiums Nr. 3 bei der Bank T. AG;
diese Information hatte die Generalprokuratur aus einer Anzeige abgeleitet, wel-
che R. am 22. Januar 2003 einer slowakischen Kontrollbehörde erstattet hatte.
1.2.2 Gemäss Art. 123 BStP kann der Bundesanwalt das eingestellte Verfahren wieder
aufnehmen, wenn neue Beweismittel oder neue Tatsachen die Schuld wahr-
scheinlich machen. Im gleichen Sinne konnte nach § 45 StPO-ZH eine eingestell-
te Untersuchung wieder aufgenommen werden, sobald sich neue Anhaltspunkte
für die Schuld ergaben. Diese Normen waren bei der Eröffnung des Strafverfah-
rens durch den Bund in Kraft. Sie standen dem internationalen Recht nicht entge-
gen (Art. 4 Abs. 2 Protokoll Nr. 7 zur EMRK [SR.0.101.7]). Nicht geregelt war die
Sperrwirkung der Einstellung der einen inländischen Strafbehörde bezüglich der
einer anderen. Art. 323 Abs. 1 StPO bestimmt:
Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung
rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen be-
kannt werden, die:
a. für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; und
b. sich nicht aus den früheren Akten ergeben.
und enthält inhaltlich die gleiche Regel wie die erwähnten früheren Regelungen.
Zum Verhältnis zwischen den Aktivitäten unterschiedlicher Strafbehörden äussert
sie sich ebenso wenig ausdrücklich. Allerdings zeigt Art. 11 StPO, dass für die
Entscheidungen verschiedener Strafbehörden ne bis in idem den Grundsatz dar-
stellt und die Regel der Wiederaufnahme eingestellter Verfahren die Ausnahme;
dies wird verdeutlicht dadurch, dass sie in Art. 11 Abs. 2 StPO "vorbehalten" ("re-
servée", "fatte salve") ist. Es handelt sich dabei nicht um eine unechte Einschrän-
kung, weil die Einstellung die Wirkung eines Freispruchs hat (Art. 320 Abs. 4
StPO; so RIKLIN, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 11 N 6). Auch die
Einstellung entfaltet demnach Sperrwirkung, solange nicht die Wiederaufnahme
verfügt wird (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern
2012, N 1409) und dies für alle inländischen Strafbehörden (im Ergebnis auch
SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich
2013, Art. 323 N 11; ROTH, Commentaire romand, Code de procédure pénal
suisse, Basel 2011, Art. 323 N 7). Das Bundesgericht hat unlängst die Sperrwir-
kung einer durch die Staatsanwaltschaft vorgenommenen Einstellung für die ge-
richtliche Beurteilung des Sachverhalts unter einem anderen Straftatbestand be-
jaht (Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.3). Folgt
man dieser Auffassung auch für das alte Recht, von welchem sich das neue
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Recht inhaltlich nicht unterscheidet, so kann eine Strafverfolgungsbehörde für ei-
nen Sachverhalt, den eine andere eingestellt hat, auf keinen Fall ermitteln und
kann es die gleiche Behörde nur, wenn die materiellen Wiederaufnahmegründe
vorliegen.
Gemäss neuem Recht können die Eröffnung der Untersuchung und die Wieder-
anhandnahme einer sistierten Untersuchung nicht angefochten werden (Art. 309
Abs. 3, Art. 315 Abs. 2 StPO); hingegen unterliegt die Wiederaufnahme einer ein-
gestellten Untersuchung der Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 380,
394 StPO e contrario). Unter altem Recht war die Einstellung durch Beschwerde
anfechtbar (Art. 105bis Abs. 2 BStP; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri-
sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 491 f.); das muss auch für den
contrarius actus, d.h. die Wiederaufnahme, gelten. Das Bundesgericht hat dies für
die Ablehnung eines Wiederaufnahmebegehrens ausdrücklich bejaht in Bezug auf
die geschädigte Person (Urteil des Bundesgerichts 6P.88/2006 vom 1. Februar
2007, E. 5).
1.2.3 Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Bundesanwalt-
schaft den gleichen Sachverhalt untersuchte, für welchen die Zürcher Staatsan-
waltschaft ein eigenes Verfahren eingestellt hatte. Diesbezüglich ergibt sich aus
dem Faszikel der Letzteren (B18.7.1.1–325), dass sie keine eigenen Ermittlungen
durchführte, sondern sich darauf beschränkte, die von R. eingegebenen Beweis-
mittel aufzunehmen und sich bezüglich des Beschuldigten mit Interpol in Verbin-
dung zu setzen. Der Gegenstand dieses Verfahrens deckt sich also mit dem Inhalt
der Strafanzeige von R. bzw. der Q. + Partner AG. Der Vergleich mit der hier ein-
gereichten Anklage ergibt Folgendes:
Betreffend die Bestechung ausländischer Amtsträger werden in der Anzeige
(S. 22–23) alle Zahlungen genannt, welche im Anklagesachverhalt
Ziff. 1.1.2–1.1.4 angeführt sind. Die Übereinstimmung bezieht sich auf Da-
tum und Betrag, während der Empfänger in der Anzeige meist fehlt, weil er
auf den Bankauszügen abgedeckt worden war.
In der Anklageschrift nicht thematisiert werden: die in der Anzeige genannte
Ausstellung eines Checks und die Alleinunterschrift des Beschuldigten für
Überweisungen ab den Konti der Bank CC.; die Rechnungsstellung für in
Wahrheit nicht erbrachte Leistungen der Q. + Partner AG gegenüber O. a.s.;
die Bezahlung von ungeprüften Rechnungen der Lieferanten und Montage-
firmen; und weitere Sachverhalte.
In der Anzeige sind die Zahlungen an die ausländischen Amtsträger nicht
qualifiziert als ungetreue Geschäftsbesorgung (eventuell Veruntreuung) – so
aber Anklagepunkt 1.2 – ebenso wenig als Urkundenfälschung und Steuer-
betrug – so aber Anklagepunkt 1.3.
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Es steht also fest, dass die Bundesanwaltschaft für den Vorwurf der Bestechung
ausländischer Amtsträger ein Verfahren wieder aufgenommen hat, das die
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich rechtskräftig eingestellt hatte. Das wäre
nur nach einer förmlichen, anfechtbaren Verfügung durch die Zürcher Staatsan-
waltschaft zulässig gewesen. Selbst hätte die Bundesanwaltschaft für diesen
Vorwurf eigene Zuständigkeit beanspruchen können, so waren die materiellen Vo-
raussetzungen zur Wiederaufnahme nicht gegeben. Die Anzeige der zürcheri-
schen Steuerbehörde enthielt nämlich keinen Vorwurf der Bestechung, sondern
legten A. zur Last, Überweisungen aus dem Vermögen der B. GmbH an die liech-
tensteinische Gesellschaft C. und den liechtensteinischen Trust D. geleistet und
sie deshalb zu Unrecht als ertragsmindernde Faktoren gelten gemacht zu haben,
weil sie nicht mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Steuerschuldnerin zu-
sammen hingen. Die nach Auffassung der Steuerbehörde nicht gerechtfertigten
Überweisungen (BA 4.13) entsprechen nach Datum und Betrag den mit der Straf-
anzeige vom 13. August 2003 eingereichten Bankauszügen der B. GmbH, wie sie
der Anzeigeerstatter mit * markiert hatte, überein. Es lagen im Kontext C. also
keine neuen Fakten oder Beweise für den Verdacht der Bestechung vor. Wegen
dieses formellen wie materiellen Mangels fehlt diesbezüglich eine nicht heilbare
Prozessvoraussetzung (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO), weshalb das Verfahren in die-
sem Punkt einzustellen ist (Art. 329 Abs. 4 StPO; SCHMID, Praxiskommentar,
a.a.O., Art. 323 N 11; LANDSHUT/BOSSHARD, in Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art.
323 N 31).
Anders ist die Situation hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe DD. be-
stochen durch die Zahlung von 1,67 Mio. Fr. aus Mitteln der B. GmbH auf ein Kon-
to von D. Dieser Transfer ist in der Strafanzeige R. nicht enthalten, die nämlich
diesen Vorwurf mit Kontoauszügen unterlegt, welche über das Datum des 1. April
2002 nicht hinausreichen; die Überweisung an D. erfolgte jedoch erst am 3. Juni
2002. Dieser Lebenssachverhalt wurde von der Bundesanwaltschaft erstmals un-
tersucht.
1.2.4 Damit stellt sich die Frage, ob die kantonale Einstellungsverfügung auch die Beur-
teilung der Zahlungen im Kontext C. als ungetreue Geschäftsbesorgung betrifft,
obwohl sie nicht unter diese Strafnorm subsumiert, sondern unter einem anderen
strafrechtlichen Aspekt thematisiert sind: als strafbare Beschädigung des Vermö-
gens der B. GmbH und – im Rahmen von deren Verbuchung – als Urkundenfäl-
schung sowie Steuerbetrug. Zwar war lange Zeit grundsätzlich umstritten, ob die
strafrechtliche Entscheidung über einen Lebenssachverhalt jede spätere Ent-
scheidung über denselben sperrt – Kriterium der faktischen Identität – oder nur ei-
ne solche nach demselben gesetzlichen Straftatbestand, der in der ersten Ent-
scheidung angewendet wurde – Kriterium der faktisch/rechtlichen Identität (vgl.
- 13 -
WOHLERS, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 11 N 14 ff.; SCHMID, Praxis-
kommentar, a.a.O., Art. 11 N 2). Unter dem Einfluss der Rechtsprechung des
EGMR ist das Bundesgericht in der letzten Zeit dem faktischen Ansatz gefolgt,
wenigstens was die strikte strafrechtliche Beurteilung eines Vorwurfes betrifft (et-
wa Urteil des Bundesgerichts 6B_704/2012 vom 3. April 2013, E. 1.1; ebenso
WOHLERS, a.a.O., N 16). Ausgehend von der faktischen Qualität des "idem" ist
folglich zu prüfen, ob eine Qualifikation als ungetreue Geschäftsbesorgung bloss
eine andere juristische Würdigung des gleichen Lebenssachverhalts bildet oder
ob dem Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, so wie ihn die Anklage de-
finiert, ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde liegt als der Bestechung, so wie
sie die Anzeige R. umschreibt. Dafür ist entscheidend, dass der Tatbestand der
Bestechung den Verwendungszweck eines Vermögenswertes anvisiert, während
der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung eine Pflichtverletzung im
Umgang mit fremden Vermögenswerten und das Ergebnis in Form einer Schädi-
gung an diesem Vermögen fokussiert. Die Strafwürdigkeit dieser beiden Aktivitä-
ten beruht also auf wesentlich unterschiedlichen Gründen und die Handlung ist
weder typisch noch regelmässig dieselbe. Dementsprechend bleibt der Vorwurf
der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu prüfen; dies erst Recht in Bezug auf die
Zahlung im Kontext D. vom 3. Juni 2002, welche wie erwähnt in den Bankauszü-
gen, auf welche sich die Anzeige R. bezieht, nicht dokumentiert ist – sie hat auch
ein späteres Datum als die Anzeigebeilagen Nr. 17 – 19. Noch weniger ist eine
faktische Identität zwischen der Bestechung und der Verbuchung sowie der Steu-
erdeklaration für die entsprechende Steuerperiode gegeben.
2. Bestechung im Kontext D.
2.1 Existenz D. und Vorteil
Der liechtensteinische D. Trust wurde am 5. April 2002 durch ein örtliches Treu-
handunternehmen gegründet und durch EE. verwaltet (BA 18.5.34). Die Initiative
zur Gründung war vom Beschuldigten ausgegangen; ein Direktor der Bank, FF.,
stellte den Kontakt zu EE. her (BA 12.22.2-3/6-7). Die Verwalterin meldete am 26.
April 2002 das Konto Nr. 1 (Stammnummer) bei der Privatbank K. AG an; zeich-
nungsberechtigt sollten sie selbst, der Beschuldigte und DD. sein – die letzten
beiden einzeln, die Verwalterin jedoch nur kollektiv (B7.1.1.30), obwohl sie gesell-
schaftlich einzeln zeichnete. Das Konto wurde am 3. Juni 2002 eröffnet
(B7.1.1.48); bankseitig war FF. die verantwortliche Person für das Konto.
Als erster wirtschaftlicher Berechtigter des Trusts fungierte DD., sowohl auf Ge-
sellschafts- wie auf Bankebene (B7.1.1.31; BA 12.1.2). Als Zweck wurde auf bei-
den Seiten angegeben, dass (kurzfristig) 1,6 Mio. Fr. in Form von "Einnahmen
- 14 -
(Provisionen) staatlicher Bauprojekte", konkret aus "Tunnelbau N." (B7.1.1.43) zu-
fliessen würden, respektive als "Gewinn aus unternehmerischer Tätigkeit" von ca.
1,6 Mio. Fr. (B12.1.40). Gemäss zwei bei der Verwaltung beschlagnahmten Do-
kumenten hätte DD. am 26. April 2002 seine Rechte an D. vertraglich an den
Tschechen GG. übertragen und zwar gegen Bezahlung von CZK 200'000.-- (zum
damaligen Kurs knapp Fr. 10'000.--); gleichzeitig hätte dieser den früheren Eigen-
tümer mit der Verwaltung der Mittel von D. und mit weiteren, nicht näher spezifi-
zierter "Beratungs- und Konsultationstätigkeit und Finanzoperationen" betraut (BA
12.1.56/58). In seiner Befragung bezieht sich GG. auf einen Vertrag zwischen ihm
und dem Beschuldigten, datiert vom 10. April 1997, wonach er diesem verschie-
dene Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen zu erbringen habe, namentlich
Informationen zu Ausschreibungen (BA 5.0.4.193). Daraus habe ihm der Beschul-
digte ein Honorar von 1,67 Mio. Fr. geschuldet, und sich schliesslich zum Aus-
gleich bereitgefunden, aber nur, wenn er – GG. – eine Firma in Liechtenstein "be-
sorge", über welche die Zahlung abgewickelt werde (BA 12.18.13-14). Mit dieser
Einlassung deckt sich eine schriftliche Erklärung GG. vom 17. Februar 2007 (BA
12.1.63-64).
Am 3. Juni 2002 zahlte die B. GmbH 1,67 Mio. Fr. (ab ihrem Konto 2 bei der Bank
T. AG) auf das Konto von D. bei der Privatbank K. AG (B7.1.1.183; B7.2.1.290).
Von diesem Betrag wurden am 12. Juni 2002 Fr. 250'000.-- auf das vorbestehen-
de Nummernkonto von AA. bei der Privatbank K. AG (vgl. infra, 3.1.3) überwiesen
(B7.1.1.183; B7.1.2.309) und 1 Mio. Fr. auf das Nummernkonto 4 von DD.
(B7.1.1.183; B7.1.2.76), welches auf seinen Antrag vom 22. März 2002 am 11.
Juni 2002 von der Privatbank K. AG eröffnet worden war (B7.1.2.15-16/28). Die
restlichen Fr. 420'000.-- wurden in eine Treuhandanlage investiert (B7.1.1.183).
Aus dem Konto von D. wurden noch zwei weitere Beträge auf das Konto von AA.
übertragen, nämlich am 6. August 2003 Fr. 28'000.-- (B7.1.1.190; B7.1.2.314) und
am 30. Oktober 2003 EUR 30'000.-- (zum damaligen Kurs Fr. 46'554.--)
(B7.1.1.145; B7.1.2.291). Auch auf das Konto von DD. gingen am 29. Oktober
2003 nochmals Fr. 375'000.-- ein (B7.1.1.192; B7.1.2.85). Die Zahlungen gründe-
ten auf einem bankinternen Formular "Auftragserteilung", welche ein Bankmitar-
beiter ausstellte. Nach dem Vordruck musste jeweils ein Dauerauftrag durch den
Kunden unterzeichnet werden. In der Sparte der Unterschriften war eine solche
von "Auftragsempfänger/in und Zeichnungsberechtigtem" zu setzen sowie eine
Zweitunterschrift laut "Regelung gemäss GB-Weisung". Das Formular setzte also
bankintern die Transaktion in Gang; auf einem solchen war ein Auftrag des Be-
rechtigten selbst an die Bank nur für Daueraufträge notwendig. Die ersten beiden
Zahlungen vom 12. Juni 2002 enthielten freilich die Unterschrift von DD. auf dem
bankinternen Formular (B7.1.1.211/213), während die Unterschriften auf den
Formularen für die anderen Zahlungen prima facie nicht mit denjenigen auf dem
Vollmachtformular identisch sind (B7.1.1.165/222/226). Die Transfers vom 6. Au-
- 15 -
gust und 30. Oktober 2003 wurden nicht durch ein solches Formular, sondern eine
handschriftliche Notiz von DD. in offensichtlich slowakischer Sprache und die an-
schliessenden Durchführungsanweisungen eines Bankmitarbeiters ausgelöst
(B7.1.1.162/220). Insgesamt ergibt sich, dass alle genannten Transfers durch eine
Unterschrift DD. autorisiert sind, mit Ausnahme derjenigen von Fr. 375'000.-- auf
sein eigenes Konto, die allerdings ursprünglich im korrigierten Betrag von EUR
350'000.-- ab dem Konto von D. dieser Währung bezahlt werden sollten und
schliesslich um den Betrag von EUR 30'000.-- reduziert wurden, welcher an AA.
ging (B7.1.1.145/164).
DD. bezog ab seinem Privatkonto K. AG zwischen 4. Februar 2005 und 5. Mai
2006 in sechs Malen total Fr. 510'000.--. Er beauftragte die Privatbank K. AG am
13. November 2006, sein Nummernkonto zu schliessen und den Saldo auf das
Konto von D. zu überweisen (B7.1.2.40). Tatsächlich wurden auf dieses am 28.
November 2006 Beträge in fünf verschiedenen Währungen übertragen
(B7.1.2.71/105/131/145/155), welche ein Total von Fr. 1'656'655.-- ausmachen
(B7.1.1.307). AA. hob ab seinem Konto bei der Privatbank K. AG unter drei Malen
total Fr. 291'240.-- ab; Rückzahlungen von seiner Seite sind nicht ersichtlich (mit
Ausnahme des auf dem Konto lediglich kurze Zeit liegenden Betrags ausserhalb
des D-Konnexes, vgl. infra, 3.1.3).
2.2 Allgemeine Bemerkung zum sog. Äquivalenzzusammenhang
Der gesetzliche Tatbestand verlangt einen Zusammenhang zwischen Vorteil und
amtlicher Tätigkeit. In der Lehre wird dies als "Äquivalenzzusammenhang" be-
zeichnet (PIETH, a.a.O., Art. 322ter N 47). Auch die Botschaft spricht von "Äquiva-
lenz" (BBl 1999 5497, 5532). Diese Begriffe geben freilich den Sinn des geltenden
Gesetzes nicht präzis wieder, denn sie suggerieren eine Gleichwertigkeit zwi-
schen dem Nutzen aus der Amtshandlung und dem für diese gewährten resp. in
Aussicht gestellten Vorteil. Nicht zielführend ist auch der Begriff der "Unrechtsver-
einbarung" (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in Trechsel/Pieth, Schweizerisches Straf-
gesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 322ter N 3)
oder des "effet motivant" (CORBOZ, Les infractions en droit suisse, vol. II, 3. Aufl.,
Bern 2010, Art. 322ter N 17); auf solche Weise lehnt man sich zu stark an die alte
Fassung der Korruptionstatbestände an, welche für den Vorteil voraussetzten,
dass er im Hinblick auf eine in der Zukunft liegende Amtshandlung angeboten,
versprochen oder gegeben werde (Art. 288 aStGB). Im geltenden Recht hat das
Element des Zusammenhangs den Zweck, die Bestechung von der minder straf-
würdigen Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB) abzugrenzen, bei welcher das
Ziel nicht eine bestimmte amtliche Handlung, sondern die Amtsführung schlech-
terdings ist. Aus diesem Grund ist bei der Bestechung der neutrale Begriff des
"funktionalen Zusammenhangs" (DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte ge-
- 16 -
gen die Allgemeinheit, 4. Aufl., Zürich 2011, S. 605) angemessen; damit vermei-
det man auch, die unterschiedlichen Zwecke bei Bestechung und Vorteilsgewäh-
rung mit einem unterschiedlichen Charakter der Beziehung zwischen Zweck und
Vorteil zu erklären (verdünnter Äquivalenzzusammenhang bei PIETH, a.a.O., Art.
322quinquies N 4). Das Bundesgericht spricht von "genügendem", "gewissermassen
rechtsgeschäftlichem" Zusammenhang in einem ganz allgemeinen Sinne (BGE
126 IV 141 E. 2a).
Wie dieser Zusammenhang zustande kommt, lässt sich nicht allgemein definieren,
sondern nur durch äussere Merkmale charakterisieren. Als solche nennt die Bot-
schaft Höhe des Vorteils, zeitliche Nähe – gemeint zwischen Vorteil resp. Ver-
sprechen und Amtshandlung –, Häufigkeit der Kontakte zwischen Gebendem und
Nehmendem und Identität des Geschäftsbereichs – verstanden als Zusammen-
hang zwischen der wirtschaftlichen Stellung des Gebenden und dem Amtsbereich
des Empfangenden (BBl, a.a.O., 5533; ebenso PIETH, a.a.O., Art. 322ter N 47;
DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 611 f.). Was das zeitliche Moment angeht, so ist
in der Botschaft affirmativ das Zürcher Urteil in der "Huber"-Affäre erwähnt, wo-
nach ein Abstand von einem Jahr ausreiche – zusammen mit der Branchenidenti-
tät –, nicht aber von sieben. Allerdings bedürfen auch in ihrer Gesamtheit gewich-
tige äussere Momente einer von gemeinsamer Vorstellung getragenen Motivation
(TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 322ter N 4 spricht von ei-
ner Bedingung der Äquivalenz; vgl. den kritischen Tenor bei STRATEN-
WERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil Band II, 7. Aufl.,
Bern 2011, § 62.13).
2.3 Bestechung im Zusammenhang mit der Genehmigung des Unterwerkver-
trags
Durch den Zusatz Nr. 19 zum Werkvertrag zwischen der L. und der O. a.s. ver-
pflichtete sich diese, vor dem Beizug eines Unterlieferanten die Genehmigung der
L. einzuholen; diese wurde im gleichen Zug hinsichtlich des Konsortiums P. erteilt
(B5.0.2.169-170). Die Vereinbarung unterzeichnete seitens der L., HH. Der erste
Vorwurf der Bundesanwaltschaft gegenüber dem Beschuldigten, er habe die Zah-
lungen DD. in Aussicht gestellt für diese Genehmigung, ist also deshalb nicht tat-
bestandsmässig im Sinne von Art. 322septies StGB, weil der Letztere sie nicht erteil-
te.
Der alternative Vorwurf, DD. habe darauf Einfluss genommen, ist in der Realität
denkbar. Der Tatbestand von Art. 322septies StGB schliesst es nicht aus, dass der
Vorteil einer anderen Person angeboten, versprochen oder gewährt wurde als
derjenigen, welche die Amtshandlung vornimmt. Es muss dann freilich ein "gewis-
sermassen rechtsgeschäftlicher Zusammenhang" (BGE 126 IV 141 E. 2a) zwi-
- 17 -
schen dem Empfänger und der Amtsperson – hier also DD. und HH. – bestanden
haben (PIETH, a.a.O., Art. 322ter N 32; vgl. BBl, a.a.O., 5529). DD. bekleidete in-
nerhalb der L. die Stellung eines Direktors der Wirtschaftsabteilung; konkret waren
dieser Abteilung aufgegeben: die Finanz- und Budgetdisziplin der L., die Finanzie-
rung und Buchhaltung der Ausgaben und die Entwicklung der Informationssyste-
me in der Strassenwirtschaft (BA 18.2.130). In diesem Bereich war er befugt, die
L. anstelle des Generaldirektors HH. gegen aussen zu vertreten. Die für die Her-
stellung des Tunnels erforderlichen Verträge gehörten jedoch zur technischen Sei-
te der L. Diese lag in der Hand von AA., dem kein derartiges Vertretungsrecht
eingeräumt worden war (BA 18.2.151). Deshalb war die Zustimmung zum Unter-
werkvertrag mit dem Konsortium P. ausserhalb des Wirkungsbereichs von DD.
Wäre es anders gewesen, so hätte er die Zustimmung selbst erteilt. Jedenfalls er-
innerte sich HH., dass die L. – deren Generaldirektor er war – der Erweiterung des
Zuliefersystems zugestimmt habe, so wie sie die O. a.s. vorgeschlagen gehabt
habe; in diesem Zusammenhang habe er viele Verträge unterzeichnet (BA
12.23.21-23). AA. äusserte sich etwas detaillierter zur Auswahl der Unterlieferan-
ten: Diese hätte die O. a.s. evaluiert und mit dem entsprechenden Dossier der L.
vorgelegt, wo sie von Mitarbeitern der L. mit technologischem Wirkungsbereich –
prinzipiell solchen aus der Tunnelabteilung – geprüft worden seien. Er persönlich
habe die Stellungnahmen seiner Mitarbeiter der Investitionsabteilung gutgeheis-
sen. Der Generaldirektor habe nur unterzeichnet, wenn die Juristen, die Abteilung
für öffentliche Beschaffung, die Wirtschaftsabteilung und, je nach Bedarf, weiteren
Abteilungen zugestimmt hätten (BA 19.2.761–762). DD. seinerseits verneinte,
dass die L. in die Auswahl der Unterlieferanten involviert gewesen sei; das habe
allein die O. a.s. gemacht. Sie habe nur der L. die ausgewählten Firmen bekannt
gegeben. In seinen Tätigkeitsbereich sei die Auswahl der Lieferung und Installati-
on der elektromechanischen Anlagen für den Tunnel nicht gefallen (BA 12.24.29–
30). Das Gegenteil ist nicht erwiesen, so dass auch der Vorwurf der Einflussnah-
me unbegründet ist.
2.4 Bestechung im Zusammenhang mit den Zahlungen der L.
Der Vorwurf war nicht originärer Gegenstand der Ermittlungen, sondern ist erst
durch das Slowakische Rechtshilfeersuchen an die Schweiz vom 18. August 2006
in den Fokus gekommen. In diesem wird behauptet, das Konsortium P. habe am
13. Oktober 2001 der O. a.s. eine Rechnung über SKK 108'938'972.-- gestellt,
welche ihrerseits diesen Betrag in ihre Rechnung vom 5. November 2001 an die
L. über SKK 130'832'259.70 integriert habe (BA 18.3.19/22). Diese Dokumente
wurden R., dessen Befragung das Ziel des Ersuchens bildete, anlässlich der Ein-
vernahme am 11. August 2009 vorgelegt; er konnte dazu nichts sagen (BA
18.3.321). Indessen sind diese beiden Dokumente dem vom Rechtshilfe- in das
Strafverfahren übernommenen Einvernahmeprotokoll nicht beigegeben. Sie wer-
- 18 -
den zwar auch in anderen Akten des Strafverfahrens erwähnt, so in der Eröff-
nungsverfügung der slowakischen Polizei gegen den Beschuldigten vom 1. Feb-
ruar 2011 (BA 19.2.1520), aber nur die zweite Rechnung ist hier zu finden
(B18.2.14.350). In dieser ist der Ausgangsbetrag mit SKK 107'366'886.-- angege-
ben; die Aufschläge betreffen die Umsatzsteuer. Als Leistungsinhalt werden zwar
Positionen der Kategorie 432 genannt, welche nach dem Vorhalt in der Befragung
R. Gegenstand des Unterlieferantenvertrags bildeten, aber auch Positionen ande-
rer Kategorien. Ein Zusammenhang zwischen den beiden Rechnungen ist damit
nicht erstellt. Weitere Belege sind auch nicht dem polizeilichen Schlussbericht zu
entnehmen, der sich inhaltlich, wenn auch nicht explizit an die Darstellung im slo-
wakischen Rechtshilfeersuchen anlehnt (BA 5.302).
Die mit dem Vorwurf fokussierte Amtshandlung soll die Genehmigung und Aus-
zahlung der Beträge gewesen sein, welche die O. a.s. der L. in Rechnung gestellt
habe. Über den Vorgang der Genehmigung und vor allem der Prüfung solcher
Rechnungen im Schosse der L. führt die Anklageschrift nichts aus. Sie ist damit
nicht zureichend konkret im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO: Der Beschuldigte
kann sich gegen diesen Vorwurf ja nur verteidigen, wenn die Anklage besagt, wer
eine solche Prüfung vorgenommen habe und inwiefern diese und die an-
schliessende Zahlung pflichtwidrig ausgefallen seien; denn die Ansprüche der O.
a.s. aus dem Vertrag vom 8. April 1998 sind dort beziffert (BA 19.2.960) und be-
ruhen nicht auf dem durch Art. 322septies StGB ebenfalls geschützten Amtsermes-
sen. Jedenfalls ist nicht nachgewiesen, dass DD. mit diesen Vorgängen etwas zu
tun hatte; solches wurde ihm auch nicht vorgeworfen (BA 19.2.1058). Im Gegen-
teil ist hoch wahrscheinlich, dass eine Prüfung der eingehenden Rechnungen sei-
tens der O. a.s. den technischen Fachleuten der LL. obliegen hätte, weil nur sie in
der Lage gewesen wären, Arbeitsfortschritt und -qualität zu überprüfen. Eine inne-
re Motivation solcher Personen durch einen Vorteil, der einem Dritten, d.h. DD.,
angeboten, versprochen oder gewährt worden wäre (supra, E. 2.3), ist ebenfalls
nicht erstellt.
3. Ungetreue Geschäftsbesorgung Kontext C.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zulasten der B. GmbH acht Über-
weisungen von total Fr. 1'496'000.-- auf Konti, deren Inhaber die Direktoren von
L., HH., AA., und DD. gewesen seien, sowie eine Zahlung von Fr. 1'670'000.-- auf
ein Konto des liechtensteinischen Trusts D., dessen wirtschaftlicher Eigentümer
DD. gewesen sei, vorgenommen und dadurch einerseits die B. GmbH pflichtwidrig
geschädigt und andererseits diesen Personen einen ungerechtfertigten Vorteil
verschafft.
- 19 -
3.1 Geldbewegung
Bezüglich der Konti der drei Direktoren von L. wurden Bankunterlagen erhoben
und durch das Kompetenzzentrum für Wirtschaftsprüfung der Bundesanwaltschaft
analysiert. Aus diesen Unterlagen ergibt sich Folgendes:
3.1.1 HH. eröffnete am 7. Dezember 2001 bei der Bank T. AG Küsnacht eine Bankver-
bindung, die in der Folge als Nummernkonto 5 geführt wurde. Er deklarierte sich
auf dem Formular A als wirtschaftlich Berechtigter und erteilte Vollmacht an seine
Ehefrau sowie an II. und JJ. von der Firma KK. AG; an Letztere waren auch Dop-
pel der Transaktionsnachrichten zu senden (B7.2.2.313–315/320–323), während
die Originale banklagernd verwahrt wurden.
Dieses Konto wurde alimentiert durch die in der Anklageschrift (Ziff. 1.1.3) ge-
nannte Zahlung von Fr. 280'000.-- per 17. Dezember 2001 (ab Konto Nr. 2 der B.
bei der Bank T. AG) und zwar mit dem Zahlungsvermerk "Anzahlung Mittelspan-
nung el. mech Ausrüstung" (B7.2.2.329). In der Folge (vgl. die Übersicht im Be-
richt des Kompetenzzentrums Wirtschaftsprüfung der Bundesanwaltschaft, BA
10.43) wurde über dieses Konto wie folgt disponiert:
Am 22. Januar 2002 wurden Anteile eines bankeigenen Anlagefonds und ei-
ne Obligation erworben; die Titel wurden in das Depot eingelegt
(B7.2.2.330–331/356/404);
Am 1. Februar 2002 wurden Fr. 40'000.-- abdisponiert zwecks "Zeichnung
Genussrechte" (B7.2.2.331), ohne dass ein Gegenwert im Depot aufscheint.
Den Auftrag dazu erteilte die KK. AG; als Empfänger wurde die New York
Ventures Corp. bezeichnet, welche ein Konto bei der Bank S. AG führte
(B8.6.1.61); die Titel wurden später zugeteilt (B8.6.1.63). Bei der KK. AG
wurde über dieses Konto quartalsweise eine Vermögensübersicht erstellt.
Basis bildete der Depotauszug der Bank T. AG; hinzugefügt wurden Werte,
welche für Rechnung des Kunden gehalten waren. Die Übersicht per Ende
Juni 2002 weist die Position "Genussrechte New York Ventures Corp – noch
nicht eingeliefert" aus (B8.6.3.148);
Am 7. November 2003 veranlasste die KK. AG, USD 30'000.-- an die Natio-
nal Financial Corp. zu überweisen zum Erwerb von "notes" zum Zins von
3½ % auf Aktien der Campus Door (B8.6.2.213–214). Im Auftrag an die
Bank T. AG wurde angekündigt, dass die Zahlungsempfängerin diese Titel
später der Bank zukommen lassen werde. Im Depot des Kontos HH. er-
scheinen sie ebenso wenig (B7.2.2.404 ff.) wie in den Depots der B. GmbH
bei der Bank T. AG. In der Vermögensübersicht der KK. AG per Ende 2003
findet sich der am 7. November 2003 gekaufte, aber noch nicht eingelieferte
- 20 -
Wert "3.50% Notes NFC", bei welchem es sich um diesen Wert handeln
muss;
Am 11./18. Juni 2004 wurden USD 40'000.-- an "Pennynvest SAFI" überwie-
sen und zwar zu Investitionen in eine "note" (vgl. B7.2.2.377/390). Den Auf-
trag hatte JJ. von der KK. AG am 9./19. Juni 2004 erteilt (B8.6.2.333/4). Der
Gegenwert bestand in einem schriftlichen abstrakten Schuldversprechen der
Pennynvest SAC vom 18. Juni 2004 über USD 300'000.-- zugunsten von II.,
welches an die Adresse der KK. AG ausgeliefert wurde (B8.6.1.3/12/14). Der
Titel wurde bei Ablauf honoriert durch Zahlung von USD 370'000.-- auf das
Konto Nr. 6 der B. GmbH (nach einem Transit über ein spezielles Unterkonto
derselben Beziehung) am 26. Januar 2005 (B7.2.2.61/75-76);
Schliesslich sind dem Konto Bankspesen und Honorare der KK. AG von total
rund Fr. 7'500.-- belastet worden.
Am 21. Juli 2004 erteilte HH. auf einem an die Bank T. AG gerichteten Schreiben
den Auftrag, Konto und Depot zu saldieren und die Werte auf die Beziehung Nr. 7,
lautend auf B. GmbH, zu übertragen (B7.2.2.409). Der Beschuldigte liess dieses
Konto am 26. Juli 2004 eröffnen und erteilte der KK. AG Verwaltungsvollmacht
(B7.2.2.117/124). Am 9. August 2004 wurden die beiden nach Kontoeröffnung er-
worbenen Titel verkauft. Die Bank überwies am 9./11. August 2004 den Schluss-
saldo von rund Fr. 141'000.-- und rund USD 230.-- auftragsgemäss an die B.
GmbH (B7.2.2.366/393).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die durch B. GmbH bezahlte Summe von
Fr. 280'000.-- zwar auf ein von HH. eröffnetes Nummernkonto bezahlt wurde,
dass aber weder er noch seine Frau diese Mittel für sich verwendeten, vielmehr
rund die Hälfte wieder an die B. GmbH zurückflossen und die andere Hälfte für
Bankspesen, für Honorare der KK. AG und für Werte, welche in deren Hand ver-
blieben, aufgewendet wurden.
3.1.2 Ein weiteres Privat-Nummernkonto der Bank T. AG wurde am 5. Oktober 2001 für
DD. eröffnet (Nr. 8; vgl. B7.2.2.151). Bei den Akten liegt eine Vollmacht an II. und
JJ. vom 5. Juni 2004 (B7.2.2.155); dieser muss freilich eine frühere vorangegan-
gen sein, gab JJ. doch schon am 31. Januar 2002 der Bank einen Zahlungsauf-
trag (B7.2.2.207).
Auf diesem Konto gingen folgende in der Anklageschrift (Ziff. 1.1.4 lit. a) genann-
ten Zahlungen ab dem laufenden Konto der B. GmbH ein:
Fr. 600'000.-- mit dem Zahlungsgrund "1. Anzahlung DPS" am 11. Oktober
2001;
- 21 -
Fr. 200'000.-- mit dem Zahlungsgrund "Anzahlung Trafo el. mech. Ausrüs-
tung" am 17. Dezember 2001;
Fr. 200'000.-- mit dem Zahlungsgrund "el. mech. Ausrüstung" am 4. Januar
2002.
Von diesen Mitteln wurden Fr. 240'000.-- und EUR 65'000.-- in den Erwerb von
Obligationen investiert, deren Gegenwert später durch Verfall oder Verkauf wieder
auf das Konto zurückfloss. Gemäss Kontoauszug wurden am 25. Januar 2002
USD 21'000.-- in Eigenkapital der Gesellschaft Claimsnet.com investiert
(B7.2.2.221); in das Wertschriftendepot sind freilich 84'000 Aktien mit einem Wert
von Fr. 46'749 (Valuta Ende Jahr) eingebucht worden, allerdings erst am
10. Dezember 2003 (B7.2.2.271/278), welche am 9. August 2004 auf das Depot
der B. GmbH übertragen wurden (B7.2.2.213). Sodann wurden am 2. November
2001 USD 150'000.-- für eine Investition in den "Mevion Global Growth Fund"
(B7.2.2.220/239/242) verwendet, welche in der Bestandes-Übersicht der KK. AG
per Ende 2002 (B8.6.2.456) verbucht ist – allerdings mit dem nicht erklärten Ver-
merk: Betrag von USD 150'000 wird zurückerstattet –, in der Performance-
Übersicht der KK. AG für das Jahr 2002 hingegen mit dem Vermerk "Titellieferung
ausstehend" (B8.6.2.455). Am 21. Februar 2003 wurden dem Konto
USD 126'656.-- gutgeschrieben mit der Bemerkung "95percent of est redem proc.
of 14010939 shares Mevion…", am 22. Mai 2003 USD 14'435.-- als "redemption
of 1410939 shares from Mevion…" am 19. Juni 2003 USD 1'800.-- als "refund
placement fee Mevion…" (B7.2.225/226). Das Investment erscheint in der Be-
standes-Übersicht von Ende 2003 nicht mehr als solche, sondern nur noch mit ei-
ner "pendenten Differenz" von gut USD 7'000.-- (B8.6.3.24). Es scheint, dass es
veräussert und der Gegenwert dem Bankkonto (grossmehrheitlich) gutgeschrie-
ben wurde; aus der Korrespondenz von JJ. mit dieser Gesellschaft könnte auch
geschlossen werden, dass nur eine Rückzahlung der investierten Summe erfolgte
(B8.6.3.201/202).
Folgende weitere Investitionen wurden ab den Konti dieser Bankverbindung getä-
tigt, die in den Bestandes-Übersichten der KK. AG per Ende 2002 und 2003
(B8.6.2.456; B8.6.3.24) als "noch nicht eingeliefert" verbucht waren:
am 1. Februar 2002 über Fr. 130'000.-- für "Zeichnung Genussrechte", wel-
che in gleicher Weise für die New York Ventures Corp. verwendet wurden
wie beim Konto HH. (B8.6.2.412);
am 25. März 2002 Fr. 50'625.-- für den Erwerb von 6'000 Aktien der Campus
Door (B7.2.2.163);
am 21. Mai 2003 USD 30'000.-- für den Kauf von 3'000 Aktien Serie E, wel-
che in 30'000 "common shares" der Campus Door umzuwandeln waren
(B8.6.3.14/175);
- 22 -
am 7. November 2003 Fr. 55'680.-- für den Erwerb "notes" zum Zins von
3½ % auf Aktien der Campus Door (B7.2.2.184/213);
am 15. Juni 2004 USD 260'000.-- für die "note" in Pennynvest SAFI, wie
beim Konto HH.
Schliesslich wurden am 7. Dezember 2001 Fr. 3'000.-- in bar abgehoben
(B7.2.2.160); ein Beleg für den Empfänger findet sich nicht bei den Akten. Am
21. Juli 2004 gab DD. durch einen mit demjenigen von HH. identischen Brief an
die Bank T. AG den Auftrag, Konto und Depot zu saldieren und die Werte auf das
Konto Nr. 7 der B. GmbH zu übertragen. Die Bank überwies zwischen 9. und 12.
August 2004 sowie am 15. Dezember 2004 insgesamt Fr. 468'241.-- und USD
224.-- auf dieses Zielkonto (B7.2.2.216/218/235/267). Auch hier ergibt sich, dass
die Überweisungen der B. GmbH von total 1 Mio. Fr. zu knapp der Hälfte wieder
an diese zurückflossen und die übrigen Mittel für Bankspesen, Honorare der KK.
AG und Werte, die ausserhalb dieser Bankbeziehung verblieben, aufgewendet
werden; ungeklärt ist lediglich der Barbezug von Fr. 3'000.--.
3.1.3 AA. unterzeichnete am 10. Oktober 2001 in Bratislava Eröffnungsformulare für
eine Bankverbindung bei der Bank T. AG Küsnacht (B7.2.2.288 ff.). Am 25. Juli
und 23. August 2001 gingen auf diesem Konto Nr. 9 je Fr. 3'000.-- ein mit der
Anmerkung "Akquisition in der SK" respektive "Marktforschung und Marketing";
sie stammten vom Konto der B. GmbH Nr. 2 bei der gleichen Bank
(B7.2.1.275/276). Aus gleicher Quelle gingen am 19. Oktober 2001 Fr. 100'000.--
mit der Bemerkung "Ventilatoren Sirocco Vorauszahlung-Banksicherheit" und am
10. Dezember 2001 Fr. 110'000.-- mit der Bemerkung "Mittelspannungs-Anlage
Vorauszahlg. Performance" ein (B7.2.1.280/283). Die Kontoeröffnungsformulare
unterzeichnete AA. freilich erst am 10. Oktober 2001 in Bratislava (B7.2.2.288 ff.).
Den Saldo, resultierend aus diesen Einlagen, einer Zahlung von Q. + Partner AG
vom 10. Oktober 2001 mit der Bemerkung "Provision Projekt Tunnel LL." über
Fr. 15'000.-- (B7.2.2.304) und Zinsen, Verrechnungssteuer und Bankspesen in
Höhe von Fr. 232'420.20 überwies die Bank auf ein Konto bei der Privatbank K.
AG – gemäss einem schriftlichen Auftrag von AA. vom 28. August 2002
(B7.2.2.294/305). Dieses Konto war am 22. März 2002 für AA. eröffnet worden
und wurde als Nummernkonto geführt (Nr. 10; B7.1.2.261); unterschriftsberechtigt
war auch dessen Ehefrau (B7.1.2.265). Die ursprüngliche Summe von
Fr. 216'000.-- wurde am 1. November 2004 auf das Konto Nr. 7 der B. GmbH bei
der Bank T. AG überwiesen, gemäss einem telefonischen Auftrag
(B7.1.2.319/332). Bezüge wurden in der Zeit zwischen Ein- und Ausgang dieses
Betrags auf dem Konto bei der Privatbank K. AG keine getätigt.
- 23 -
3.2 Ausschluss der Veruntreuung
Indem der Beschuldigte Geschäftsführer der Gesellschaft war (B5.0.1.67), be-
schuldigt die Bundesanwaltschaft ihn primär der qualifizierten ungetreuen Ge-
schäftsbesorgung, sekundär der Veruntreuung. Art. 138 StGB kommt jedoch nicht
in Betracht, weil der Geschäftsführer Organ der Gesellschaft ist, dem das Gesell-
schaftsvermögen folglich nicht anvertraut ist, sondern der im Namen der juristi-
schen Person handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2013 vom 14. April
2014, E. 2.3.1; NIGGLI, Basler Kommentar, Strafrecht II, a.a.O., Art. 138 N 36,
211).
3.3 Eingriff in das Vermögen
Zunächst ist die Frage zu beantworten, ob die B. GmbH durch die genannten Zah-
lungen ab ihrem Konto Nr. 11 bei der Bank T. AG die Verfügung über ein Aktivum
verloren hat. Waren die Personen, welche über die Zielkonti verfügen konnten,
durch ein Treuhand- oder anderes Auftragsverhältnis an die B. GmbH gebunden,
so liegt ungetreue Geschäftsbesorgung nicht vor, betrachte man die Mittel als in
der mittelbaren Verfügung der Gesellschaft verbleibend – wie sich ja letztlich auch
über ein Bankkonto nicht direkt, sondern nur durch Zahlungsauftrag verfügen lässt
– oder werte man die Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis als gleichwertige
Gegenleistung, was einen Schaden ausschliesst.
Was die genannten Überweisungen auf Konti der Inhaber HH., DD. und AA. be-
trifft, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kontoinhaber sich verpflich-
teten, sie der B. GmbH zur Verfügung zu halten, wie sie sie denn auch alle nicht
als ihnen gehörend bezeichneten: HH. erklärte, er habe das Geld als Vorschuss
für eine künftige Unternehmenstätigkeit verstanden, das er unter seinem Namen
gehalten habe, weil Ausländer keine Immobilien in der Slowakei erwerben könn-
ten; er habe es zurückerstatten lassen, als aus diesem Projekt nichts geworden
sei (BA 12.23.58/63). DD. qualifizierte sie als Mittel, welche zur Vorbereitung einer
"Entwicklungstätigkeit und Realisationstätigkeit" bereitgestellt worden seien, der
"Absender" sei ihr "Inhaber" gewesen; weil diese Vorhaben nicht realisiert worden
seien, habe er sie zurück gegeben (BA 19.2.152-153). AA. sagte aus, das Geld
sei wegen eines "Vertrages über die Durchführung einer Immobilientransaktion" in
der Slowakei und zur "Vermittlung der Ausführung von Ingenieurstätigkeiten und
Projektarbeiten" ausserhalb der Slowakei geflossen und sei, weil es nicht zu die-
sen Tätigkeiten gekommen sei, "zurück überwiesen" worden (BA 12.21.83-84/92-
93). Die Bewegungen auf diesen Konti zeigen in der Zeitspanne zwischen Juli
2001 und 15. Dezember 2004, d.h. erstem Zufluss und letzter Überweisung an die
B. GmbH, keine eigennützige Verwendung der Kontoinhaber, ausgenommen den
erwähnten Bezug von Fr. 3'000.-- durch DD. (supra, E. 3.1.2).
- 24 -
Bei der Verwaltung der Konti von HH. und DD. spielte die KK. AG eine wesentli-
che Rolle. Fest steht, dass sie diverse Investitionen ab diesen Konti veranlasste –
neben klassischen Werten ist auch in eher spekulativer, wenig diversifizierter
Weise angelegt worden. Ihre eigentliche Stellung ist freilich wenig durchschaubar:
Nach den Aussagen von JJ., einem der beiden damaligen Verwaltungsräte
(B5.0.1.137), hat ihm der Beschuldigte HH. und DD. vorgestellt, welche der KK.
AG die Verwaltung je ihres Bankkontos übertragen wollten. Ausserdem – wohl
gemeint: im weiteren Verlauf – hätten diese zwei Personen mit dem Beschuldigten
ein Abkommen getroffen, wonach sie die Mittel auf ihren beiden Konti an die B.
GmbH überweisen würden und zwar auf ein neues Konto, das nur aus dieser
Quelle gespiesen werden würde (BA 12.10.2–5). Über die Investition der Mittel auf
diesem Konto wurde er nicht befragt, erwähnte aber nebenbei, HH. habe ihn in
Begleitung des Beschuldigten etwa drei bis viermal aufgesucht, um über den
Stand des Vermögens orientiert zu werden und Anlagerichtlinien festzulegen (BA
12.10.10). Einige dieser unorthodoxen Anlagen wurden durch die KK. AG gehal-
ten und schliesslich dem Konto der B. GmbH zugeführt, ohne dass diesbezügliche
Initiativen von HH. oder DD. ersichtlich sind. Tatsächlich liess der Beschuldigte für
die B. GmbH das Konto, welches als Destination für den Abbau der formell von
diesen zwei Personen gehaltenen Mittel fungierte (supra, E. 3.1.1 und 3.1.2), am
26. Juli 2004 eröffnen und bevollmächtigte für dessen Verwaltung die KK. AG
(B7.2.2.15/16/ 22/23). Die Mittel auf den Konti von DD. wurden nicht investiert,
aber die Bankunterlagen gingen, wenigstens anfänglich direkt an den Beschuldig-
ten. Schliesslich ist nicht zu übersehen, dass die Konti dieser Personen alle beim
gleichen Bankinstitut, nämlich der Bank T. AG, geführt wurden, wo auch die Konti
der B. GmbH bestanden – ganz im Gegensatz zu den Konti im Zusammenhang
mit dem Trust D. (dazu infra, E. 4).
Wenn in der Zwischenzeit ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten im Kanton
Zürich wegen Bestechung eingeleitet wurde, so war er darin zwar nicht einbezo-
gen, aber darüber doch informiert; denn sonst wäre es nicht auf zivilrechtlicher
Ebene im Dezember 2004 zu einem Vergleich mit Desinteresse-Erklärung des
Kontrahenten R. gekommen (vgl. supra, E. 1.2.1). Das lässt es nicht ausschlies-
sen, dass der Beschuldigte ein allfälliges Expansionsvorhaben abbrach, jedenfalls
die an HH., DD. Und AA. geleiteten Mittel zurückgeführt haben wollte, und dass
diese Personen im Hinblick auf jenes Verfahren so handelten, nicht weil sie die
Mittel durchwegs fremdnützig hielten. Es bleiben im Lichte all dieser Umstände je-
doch Zweifel, ob die B. GmbH durch die Zahlungen an sie die Verfügung verloren
und daher eine Vermögenseinbusse erlitten hat. Diese Ungewissheit wird nicht
durch den Umstand ausgeräumt, dass die fraglichen Konti mit Zahlungen geäuf-
net wurden, welche andere Gründe anführten als den von den Direktoren der L.
genannten Zweck (vgl. supra, E. 3.1) und offensichtlich mit ihrer beruflichen Tätig-
- 25 -
keit nicht zusammenhingen: Solche Gründe können sehr wohl auch fiskalischer
Natur sein.
3.4 Schaden
3.4.1 Der Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB setzt einen Schaden voraus. Als solchen
versteht man allgemein eine Verminderung der Aktiven, eine Vermehrung der
Passiven oder – wenn für eine Ausgabe ein Gegenwert erworben wird – ein nega-
tiver Saldo zwischen Leistung und Gegenleistung (VEST, in Ackermann/Heine,
Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, Bern 2013, § 13.172
mit § 13.139). Die Vermögensgefährdung genügt deshalb grundsätzlich nicht. Ei-
ne Ausnahme ist dann zu machen, wenn die Realisation eines Wertes so stark
gefährdet ist, dass dieser nicht voll bilanziert werden kann, sondern unter wirt-
schaftlicher Betrachtungsweise nur zum Teil oder gar nicht, respektive dass eine
teilweise oder vollständige Wertberichtigung im Umfang des gefährdeten Wertes
erforderlich ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1). Das wird etwa im Fall angenommen, da
bei einem durch den Geschäftsführer erteilten Darlehen des Geschäftsherrn der
Rückleistungsanspruch wegen der Vermögenslage des Darlehensnehmers zum
vornherein nicht voll gewährleistet ist (BGE 122 IV 279 E. 2c).
3.4.2 Die Bundesanwaltschaft bezeichnet als Zweck der Zahlungen die Bestechung der
genannten Personen. Sie wirft dem Beschuldigten vor, dadurch das Vermögen
der B. GmbH in dreifacher Hinsicht gefährdet zu haben: durch den drohenden
Ausschluss aus Submissionsverfahren, durch die Beeinträchtigung des geschäftli-
chen Ansehens der Firma und durch den Verlust des Rückforderungsrechts ge-
genüber den Empfängern. Die ersten beiden Alternativen machen keine buchhal-
terische Rückstellung nötig: Die Aussicht, im Wege der Submission zu einem Ge-
winn zu kommen, stellt keinen bilanzfähigen Wert dar, weil Gewinne erst verbucht
werden dürfen, wenn sie realisiert sind (so zu dem kraft Art. 801 OR massgebli-
chen Aktienrecht FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktien-
recht, Bern 1996, § 50.231; NEUHAUS/BLÄTTLER, Basler Kommentar, Obligationen-
recht II, 4. Aufl., Basel 2012, Art. 960 N 23 f.; beide Gesetzesbestimmungen in der
Fassung bis 31. Dezember 2012); somit steht auch eine Wertberichtigung ausser
Frage. Das geschäftliche Ansehen wiederum kann ein bilanzfähiges Aktivum dar-
stellen, ausser wenn es originärer Art, also durch das Unternehmen selbst ge-
schaffen worden ist (NEUHAUS/BLÄTTLER, a.a.O., Art. 663a N 41). Im zweiten Fall
haben also Vermehrung und Verminderung des geschäftlichen Ansehens eines
Unternehmens infolge seiner Geschäftsabwicklung, erst recht eine Gefährdung,
ausserhalb der Bilanz zu bleiben. Selbst nach den Schweizer Fachempfehlungen
zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER), einem von der aktienrechtlichen Rege-
lung abweichenden Normwerk, darf ein durch das Unternehmen nicht erworbener,
sondern kreierter Wert nur bilanziert werden, wenn die zur Erschaffung aufge-
- 26 -
wendeten Kosten gesondert erfasst und quantitativ "gemessen" werden können
(BOEMLE/LUTZ, Der Jahresabschluss: Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrech-
nung, Anhang, 5. Aufl., Zürich 2008, S. 338 f. mit 80 f.).
3.4.3 Es bleibt also die dritte der in der Anklageschrift genannten Schadensvarianten zu
prüfen, wobei die "Rückforderung" nicht auf den Rechtsgrund ungerechtfertigter
Bereicherung beschränkt ist. Was die direkten Zahlungen an die Direktoren der L.
betrifft, so macht weder die Anklageschrift geltend noch ist ersichtlich, dass die
Empfänger ausserstande gewesen wären, sie zurück zu geben. Der Schaden wird
vielmehr darin erblickt, dass die B. GmbH kein Recht auf Rückleistung gehabt ha-
be. Nach Darstellung der involvierten Personen sollen die Direktoren Gelder an-
genommen und angelegt haben, die für eine künftige gemeinsame Investitionstä-
tigkeit bestimmt gewesen seien. Entspräche dies den Tatsachen, so würde es
sich um Leistungen der B. GmbH in Sicht auf ein ins Auge gefasstes, aber noch
nicht rechtsgeschäftlich verfasstes Ziel handeln; solche Anzahlungen erachtet die
Praxis als Fall einer Leistung aus nicht verwirklichtem Grund, welche nach Art. 62
Abs. 2 OR sehr wohl einen Bereicherungsanspruch verleiht (BGE 119 II 20 E. 2a).
Wollte man andererseits als Grund für die Zahlungen das Bedürfnis erachten, Mit-
tel der B. GmbH auf ein sog. schwarzes Konto auszulagern, aber gleichwohl noch
zur Verfügung zu haben, so läge ein irregulärer Hinterlegungsvertrag nach Art.
481 OR vor. Dies nämlich selbst dann, wenn man nicht so weit gehen möchte wie
das Bundesgericht, welches sogar alle Spareinlagen diesem Vertragstyp unter-
wirft (BGE 100 II 153 E. c); denn das für die Gegenmeinung relevante Interesse
am Gelddepot (HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 2.
Aufl., Zürich 2014, N 3534) lag einseitig bei der B. GmbH (für Banken entsteht ein
Interesse des Aufbewahrers erst durch den konstanten Bodensatz an Einlagen,
EMCH/RENZ/ARPAGAUS, Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl., Zürich 2011,
N 1443 ff.). Beim Hinterlegungsvertrag besteht jedoch eine obligatorische Rück-
leistungspflicht (Art. 475 Abs. 1 i.V.m. Art. 481 Abs. 1 und 2 OR).
Sollte der Zweck der Zahlungen an die Direktoren der einer Bestechung gewesen
sein, so wäre – insofern dies nicht aus prozessualen Gründen ausser Acht gelas-
sen werden muss (supra, E. 1.2.3) – tatsächlich eine Rückforderung gemäss Art.
66 OR ausgeschlossen: Das Bundesgericht hat sie zwar bis BGE 134 II 438 auch
für Leistungen, die aufgrund eines rechts- oder sittenwidrigen Vertrags erbracht
wurden, verneint (E. 3), aber den Bereicherungsanspruch durchwegs jedenfalls
dann verneint, wenn solche eine rechts- oder sittenwidrige Handlung zu fördern
bezweckte (BGE 102 II 401 E. 4a m.H.; h.M. etwa RÜEDY, Berner Kommentar, Art.
62-67 OR, Bern 2011, Art. 66 N 328; SCHULIN, Basler Kommentar, Obligationen-
recht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 66 N 3), als welche eine durch "ungebührliche"
Leistung begünstigte Amtshandlung gelten müsste. Für diesen Fall wäre freilich
nicht nur zu fragen, ob diese Rechtsfolge auch dem international-privatrechtlich
- 27 -
wenigstens partiell massgeblichen (Art. 128 Abs. 2 IPRG) liechtensteinischen
Recht entspricht, sondern ob die dank einer solchen Amtshandlung erwirtschafte-
ten Netto-Honorareinnahmen eine gleichwertige Gegenleistung zum Beste-
chungsaufwand bildeten. Dafür spricht die allgemeine Lebenserfahrung, welche
von einer per Saldo lukrativen Tätigkeit auch in freien Berufen ausgeht. Immerhin
wurden in konstanter Praxis Schmiergelder eines Unternehmens als Gewinnungs-
kosten anerkannt (BGE 124 II 129 E. 3c); das heutige explizite Hindernis von Art.
27 Abs. 3 DBG ist das Ergebnis einer politischen Entscheidung, nicht einer ande-
ren wirtschaftlichen Anschauung über die unternehmerische Nützlichkeit solcher
Ausgaben. Indessen zeigt die steuerliche Veranlagung, dass B. GmbH in der frag-
lichen Periode (2001-2002) selbst ohne Aufrechnung dieser Zahlungen einen
Gewinn erwirtschaftete (vgl. BA 4.126-129), der kaum nur durch die Arbeit an an-
deren Projekten erzielt worden sein dürfte. Jedenfalls ist das Gegenteil nicht er-
wiesen. Damit wäre es auch unter der dritten der in der Anklageschrift angeführ-
ten Alternativen nicht zu einer Schädigung der B. GmbH gekommen.
3.5 Absicht
Handelt der Täter mit der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu be-
reichern, so kann er mit Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren bestraft werden
(Art. 158 Ziff. 1 al. 3 StGB).
Bei den Direktoren der L. ist es zu keiner Bereicherung gekommen. Ob sich eine
solche bei der KK. AG oder weiteren Personen ergab, ist nicht zu prüfen, weil
Derartiges die Anklageschrift nicht dartut. Damit wäre eine ungetreue Geschäfts-
besorgung, unabhängig vom Mangel an Tatbestand, verjährt (Art. 97 Abs. 1 lit. c
StGB in der massgeblichen – Art. 389 StGB – Fassung bis Ende 2013).
3.6 Ergebnis
Der Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist im Kontext C. nicht erfüllt.
4. Ungetreue Geschäftsbesorgung im Kontext D.
4.1 Eingriff in das Vermögen
Damit stellt sich die Frage, ob die B. GmbH über die Mittel, welche diese auf ein
Bankkonto von D. überwies, weiterhin verfügte, weil der Empfänger verpflichtet
war, sie der B. GmbH jederzeit zur Verfügung zu halten, ob mit anderen Worten
ein Treuhandverhältnis bestand wie im Kontext C. (dazu supra, E. 3.3).
- 28 -
In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass die Verwalterin von D. bei der
Kontoeröffnung sich selbst nur Kollektivunterschrift, DD. und dem Beschuldigten
Einzelunterschrift einräumte (supra, E. 2.1). Ihre Kompetenz, D. alleine zu vertre-
ten, konnte sie jederzeit einsetzen, diese Vollmachten zu widerrufen und damit
dem Beschuldigten den direkten Zugriff auf das Konto zu verwehren. Ein Treu-
handverhältnis könnte unter diesen Umständen immer noch dann angenommen
werden, wenn EE. ihrerseits verpflichtet war, das Konto im ausschliesslichen Inte-
resse der B. GmbH oder des Beschuldigten als deren Organ zu verwalten. Aller-
dings sind ausser der wirtschaftlichen Berechtigung keine anderen Treuhandver-
hältnisse hinsichtlich des Trusts erwiesen: Die schriftlichen Unterlagen zeigen,
dass D. am 5. April 2002 im Auftrag des Beschuldigten gegründet wurde; EE. um-
schrieb am 3. Mai 2002 auf einer internen Notiz den "Kunden", als Geschäftsfüh-
rer und "Alleinaktionär (…) einer schweizerischen GmbH" (B5.0.2.71). Der Be-
schuldigte selbst bezeichnete im Gründungsauftrag vom 14. Februar 2002 DD. als
wirtschaftlich Berechtigten (B5.0.2.70). Die B. GmbH hätte also nur über die Mittel
weiterhin verfügen können, wenn DD. sie treuhänderisch für sie gehalten hätte.
Das aber wird von diesem verneint: In seiner Befragung wollte er sich an die
Gründung von D. nicht mehr erinnern können; er wisse auch nicht, ob er alleiniger
Inhaber der Firma gewesen sei, jedenfalls habe er sie an GG. verkauft (BA
19.2.150). Darauf angesprochen, dass das Bankkonto von D. zum grössten Teil
für Überweisungen auf sein eigenes Konto und auf eines von AA. – beide bei der-
selben Bank – verwendet worden sei, erklärte er, dies sei aufgrund eines Kredits
von D. an ihn und AA. geschehen (BA 19.2.1055 ff.).
Was den "Verkauf" von D. an GG. angeht, so handelt es sich dabei um eine nach-
trägliche Konstruktion: Gemäss den bei der Verwaltung von D. beschlagnahmten
Dokumenten mit Datum vom 26. April 2002 (BA 12.1.56/58) soll DD. die Rechte
am D. Trust auf GG. übertragen haben, teilte dies der Verwaltungsrätin aber erst
mehr als vier Jahre später mit (BA 18.2.1540). Ausserdem hat sich die wirtschaft-
liche Berechtigung für das Konto von D. bei der Privatbank K. AG, wohin die Zah-
lung floss, bis Ende 2008 nicht geändert (BA 12.22.116). Demzufolge stand die-
ses Geld unverändert DD. zur Verfügung, auch wenn neben ihm der Beschuldigte
Einzelunterschrift und ausserdem EE. Kollektivunterschrift hatten (B7.1.1.30).
Dass übrigens E. am 13. Februar 2006 schriftlich bestätigte, bezüglich "sämtli-
chen Zahlungen seitens der B. GmbH an die D. (…) wirtschaftlich an sämtlichen
Mitteln berechtigt" zu sein (BA 12.19.16), entspricht kaum den Fakten, ist aber im
zeitlichen Kontext irrelevant. Jedenfalls ist DD. als Treuhänder der B. GmbH be-
züglich der an D. transferierten Mittel von 1,67 Mio. Fr. auszuschliessen, wenn
nicht einmal er selbst sich als solchen gesehen hat. Ob der Eigennutzen an dieser
Zahlung in einem Darlehensvertrag oder in Anderem gelegen hat, ist in diesem
Zusammenhang irrelevant. Jedenfalls wurde mit ihr in das Vermögen der B.
GmbH eingegriffen.
- 29 -
4.2 Schaden
Hinsichtlich der Zahlungen an D. ist ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereiche-
rung nicht entstanden: Sie wurden getätigt, um einen angeblichen Honoraran-
spruch von GG. zu erfüllen, den dieser für verschiedene Dienstleistungen gehabt
haben soll (supra, E. 2.1). Diesbezügliche Versicherungen sind nicht frei vom An-
schein, konstruiert zu sein. Namentlich ist schwer ersichtlich, weshalb GG. über
Jahre, d.h. zwischen 1997 und 2002, kein Honorar für seine Dienste beansprucht
haben soll, obwohl der Vertrag die Vergütung eines jeden einzelnen vorgesehen
hatte (B5.0.4.193). Jedenfalls lagen auf dem Schweizer Konto der B. GmbH ab
anfangs Dezember 2001 bis zur schliesslichen Überweisung stets mehr Mittel, als
zum Ausgleich der Zahlung erforderlich gewesen wäre (B7.2.1.282 ff.). Die an D.,
nach ihrer angeblichen Übernahme durch GG., seitens der B. GmbH geleistete
Zahlung entsprach dem Saldo der Rechnung, welche D. mit Datum vom 30. Mai
2002 (BA 10.101) an B. GmbH gerichtet und die nach Aussage der Geschäftsfüh-
rerin möglicherweise GG. Verfasst hatte (BA 12.1.29). Das war 20 Tage nach ei-
ner Abtretung aller Rechte der G. Ltd., GB, aus einem Vertrag zwischen dieser
und der B. GmbH, der seinerseits vom gleichen Monat datiert (B5.0.5.81;
B5.0.4.81 ff.). Bemerkenswert ist vor allem, dass der Letztere als Vergütung eine
Beteiligung von 20% auf allen Leistungen an die B. GmbH aus dem Projekt des
Tunnelprojekts "N." vorsah, als Zahlungsziel jedoch 15 Werktage ab Rechnungs-
tellung der G. Ltd. fixierte. Nun ist die Faktura von D. zwar als Saldorechnung ab-
gefasst für die Periode von Juni 2001 bis Mai 2002, und die Berechnung basiert
auf angeblichen Einkünften der B. GmbH über 11,67 Mio. Fr. Die als Teilleistung
pro 2002 vermerkte Zahlung wurde tatsächlich am 8. Januar 2002 getätigt
(B7.2.1.285), auf der Grundlage der ersten von drei undatierten Rechnungen der
G. Ltd. an die B. GmbH (B5.0.114–116), die allerdings nicht 20%, sondern nur
15% der (eingegangenen) Leistungen entspricht. Auffälligerweise entspräche der
Rechnungsbetrag von Fr. 664'000.-- 15% von Fr. 4'426'667.--, wogegen effektiv
auf dem Konto der B. GmbH ab der slowakischen Bankverbindung des Konsorti-
ums nur 2,17 Mio. Fr. eingingen. Eine vernünftige Erklärung dafür, weshalb im
Vertrag zwischen B. GmbH und G. Ltd. eine Beteiligung von 20% abgemacht,
aber in den drei von ihr ausgestellten Fakturen bloss 15% berechnet wurden und
weshalb die B. GmbH bereits 16 Monate vor dem Vertragsdatum leistete, ist nicht
ersichtlich. Schliesslich ist kein innerer Zusammenhang zwischen den angebli-
chen Honoraransprüchen von GG. gegenüber dem Beschuldigten und der Höhe
des Saldos eines Vergütungsanspruchs der G. Ltd. gegenüber der B. GmbH er-
sichtlich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob D. selbst Gläubiger einer Honorar-
verpflichtung gewesen wäre oder ob GG. die B. GmbH anwies, einen ihr gegen-
über bestehenden Anspruch durch Zahlung an D. zu tilgen (Art. 468 Abs. 2 OR).
- 30 -
Nach alledem liegen keine Anzeichen vor, dass die B. GmbH mit der Zahlung vom
3. Juni 2002 über 1,67 Mio. Fr. an D. eine effektiv bestehende Schuld erfüllte,
dass also die Aktivenminderung durch eine entsprechende Passivenminderung
aufgewogen wurde. Als Gegenwert zu diesem Vermögensabgang erwuchs ihr vor
allem kein Kondiktionsanspruch: Dieser setzt einen Irrtum über das Bestehen ei-
ner entsprechenden Verpflichtung voraus (Art. 63 Abs. 1 OR). Ein solcher liegt
nicht vor, hatte der Beschuldigte doch alle Informationen, die darüber entschie-
den, ob GG. etwas zugute hatte oder nicht. Damit liegt ein tatbestandsmässiger
Schaden vor.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte den Tatbestand der unge-
treuen Geschäftsbesorgung durch die Zahlung vom 3. Juni 2002 in Höhe von 1,67
Mio. Fr. an D. objektiv erfüllte. Für die von DD. genannte Grundlage eines Darle-
hensvertrages ergaben sich keine Beweise. Er würde auch nicht die Zahlung der
B. GmbH an D. von 1,6 Mio. Fr. stützen, sondern höchstens die Weitergabe eines
Teils dieser Summe an ihn und AA. Der B. GmbH erwuchs folglich auch kein obli-
gatorischer Anspruch im Gegenwert der Vermögenshingabe.
4.3 Absicht
Hinsichtlich der Zahlung an D. behauptet die Anklage, die Direktoren DER L. sei-
en bereichert worden. In diesem Zusammenhang kommen nur DD. und AA. in
Frage. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschuldigte zulasten der B.
GmbH den Betrag von 1,67 Mio. Fr. an D. auszahlte und dass davon 1,375 Mio.
Fr. an DD. weiter gingen, Fr. 278'000.-- und EUR 30'000.-- an AA. Der Betrag
wurde diesen voll, aber ohne ersichtlichen Anspruch darauf zur Verfügung ge-
stellt. An B. GmbH ist diese Summe nicht zurückgeflossen, sondern nur an D.
(supra, E. 2.1 am Ende). Die Bereicherung ist damit erstellt.
4.4 Ergebnis
Es gibt keinen Umstand, welcher bezweifeln liesse, dass der Beschuldigte in
Kenntnis der Tatelemente, also vorsätzlich handelte. Er hat sich folglich der quali-
fizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung hinsichtlich der Zahlung von 1,67 Mio.
Fr. an D. schuldig gemacht, ist von dieser Anklage im Übrigen jedoch freizuspre-
chen.
- 31 -
5. Urkundenfälschung
5.1 Anklage
Die Anklageschrift bezeichnet als Urkunden im Zusammenhang mit D.:
"Geschäftsbücher 2002";
"Consulting services agreement" B. GmbH / G. Ltd. vom Mai 2001;
"Agreement on cession" vom 10. Mai 2002;
Rechnung D. vom 30. Mai 2002;
Und im Zusammenhang mit C.:
"Geschäftsbücher 2001/2002";
"Geschäftsbücher 2004/2005";
Repräsentanzvertrag vom 27. April 2001;
Brief B. GmbH / C. vom 25. November 2003.
5.2 Allgemeine Bemerkungen
5.2.1 Begriff der Urkunde
Nach Art. 251 StGB Ziff. 1 al. 2 StGB ist die Urkundenfälschung in zwei Hand-
lungsvarianten strafbar: Bei der materiellen Fälschung wird eine unechte Urkunde
hergestellt, indem ihr entweder der Anschein eines anderen als des wirklichen
Ausstellers verliehen wird oder indem ihr Inhalt abgeändert wird, ohne dass dies
dem Willen des Ausstellers entspricht. Die intellektuelle Fälschung liegt darin,
dass der Inhalt der Urkunde von der Wirklichkeit abweicht. Für beide Varianten
bestimmt Art. 110 Abs. 4 StGB, was als Urkunde zu gelten hat, nämlich dass die
Schrift bestimmt und geeignet sei, Beweis zu erbringen. Auf diese Weise verlangt
die Strafbarkeit mehr als den blossen Anschein der Realität, welchen jede Äusse-
rung entfaltet, sie verlangt nicht nur den höheren Grad, den die schriftliche Äusse-
rung gegenüber der mündlichen hat, sondern ein besonderes Vertrauen auf die
Wahrhaftigkeit der schriftlichen Äusserung, die in der Qualität ihres Autors be-
gründet ist. Diese vor allem in der Verpflichtung von Personen, denen in der Do-
mäne, zu welcher die Urkunde gehört, obliegt, den Wahrheitsgehalt einer schrift-
lich niedergelegten Information zu überprüfen. Dabei handelt es sich um eine im
Recht eingebettete, wenngleich nicht notwendigerweise begründete, Obliegenheit;
die geschäftliche Usanz, Schriften einer bestimmten Kategorie als glaubwürdig
hinzunehmen, genügt nicht (BGE 132 IV 12 E. 8.1; BOOG, Basler Kommentar,
Strafrecht II, a.a.O., Art. 251 N 84).
- 32 -
Die kaufmännische Buchhaltung impliziert eine solche Garantie, weil auf ihren Er-
gebnissen die Rechnung beruht, die wiederum einem Aussenstehenden ein zu-
verlässiges Urteil über die wirtschaftliche Lage erlauben muss (Art. 957a f. OR).
Wenn die Rechnung durch die Unternehmensspitze und die intern mit der Rech-
nungslegung betraute Person unterzeichnet werden muss, so ergibt sich daraus
eine gesetzliche Prüfungspflicht. Was die Buchhaltungsbelege betrifft, so hat das
Bundesgericht in verschiedenen Entscheiden befunden, die erhöhte Beweiskraft
komme ihnen nicht per se zu, so etwa der Zahlungsanweisung eines Beamten
aus dem Fachbereich der Staatsverwaltung oder den beglichenen Rechnungen –
obwohl sie in die Staatsbuchhaltung einfliessen (BGE 117 IV 286 E. 6b/c; 131 IV
125 E. 4.2). Solchermassen wird berücksichtigt, dass die Garantiefunktion erst in-
folge der Prüfung durch die Gewährsperson und damit für die Buchhaltung ent-
steht, nicht in Hinsicht auf das Objekt der Prüfung, nämlich den Beleg. In BGE 138
IV 130 E. 2.4.2 wird diese Praxis bestätigt, aber eine Urkundenfälschung aus-
nahmsweise dann angenommen, wenn sie "in erster Linie auch als Beleg für die
Buchhaltung der Rechnungsempfängerin bestimmt ist." Diese Bestimmung setze
voraus, dass der Rechnungssteller mit dem Rechnungsempfänger oder seinem
Organ zusammenwirke und auf dessen Initiative eine inhaltlich unwahre Rech-
nung erstelle (E. 2.4.3). Ein Vertrag ist grundsätzlich kein Buchhaltungsbestand-
teil, wenn er synallagmatisch ist, weil die Leistungspflicht die Erfüllung durch die
Gegenpartei voraussetzt (Art. 82 OR). Jedenfalls kann die erhöhte Beweisfunktion
sich nicht allein aus dem Umstand ergeben, dass ein Vertrag zur Dokumentation
einer Buchhaltung hinzugefügt wurde (BOOG, a.a.O., N 97).
5.2.2 Unwahrheit
Die Anklageschrift bezeichnet manche Dokumente als "fiktiv". Aus dem Kontext
ergibt sich jedoch, dass der Vorwurf nicht im Erstellen einer unechten Urkunde,
d.h. dem Fälschen der Identität des Ausstellers liegt, sondern darin, dem Doku-
ment einen der Realität widersprechenden Inhalt gegeben zu haben. Die Unwahr-
heit muss sich freilich aus dem Inhalt der Urkunde selbst ergeben. Tatsachen,
welche bloss mittelbar aus dem Inhalt eines Schriftstückes hervorgehen, sind
nicht konkludent "mitbeurkundet" (BOOG, a.a.O., N 74; STRATENWERTH/BOMMER,
a.a.O., § 36.32), so z.B. die tatsächlichen Voraussetzungen eines schriftlich erteil-
ten Jagdpatentes (BGE 80 IV 112 E. 2), die tatsächlichen Voraussetzungen der
Ehefähigkeit in der Zivilstandsurkunde im Eheregister (BGE 131 IV 125 E. 4.5)
oder die Handlungsfähigkeit bei einem in Schriftform abgeschlossenen Rechtsge-
schäft.
- 33 -
5.2.3 Subjektive Voraussetzungen der Strafbarkeit
Die Urkundenfälschung ist ein Vorsatzdelikt. Ausserdem ist eine besondere Ab-
sicht vorausgesetzt, nämlich jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu
schädigen oder sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu ver-
schaffen (Art. 251 Ziff. 1 al. 1 StGB). Unter den Letzteren fällt schlechthin jede
"Besserstellung" (BGE 129 IV 53 E. 3.3). Dementsprechend ist in der Praxis die
Absicht bejaht worden, wenn der Täter seine Kreditwürdigkeit bei der Bank mittels
eines falschen Jahresabschlusses erhöhen wollte (Urteil des Bundesgerichts
6S.147/2003 vom 30. April 2005, E. 3) oder wenn er die Wahrheitsfindung in ei-
nem Strafverfahren behindern wollte (BGE 129 IV 29 E. 2c). Die besondere Ab-
sicht ist jedoch zu unterscheiden von den Gesichtspunkten, welche für die Ab-
grenzung der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB vom Steuerbetrug (infra,
E. 6) massgeblich sind. Auch diese liegen in dem mit dem Schriftstück anvisierten
Verwendungszweck. Liegt dieser ausschliesslich in einer fiskalischen Besserstel-
lung, so ist zwar eine Absicht gemäss Art. 251 Ziff. 1 al. 1 StGB gegeben, aber
dieser Tatbestand tritt hinter das Fiskaldelikt zurück (BGE 133 IV 303 E. 4.8;
STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 37.60; PIETH, Strafrecht Besonderer Teil, Ba-
sel 2014, S. 224).
Grundsätzlich steht der Strafbarkeit nicht im Wege, dass die Vorstellung des Tä-
ters auf eine ungewisse Ausgangslage seines Handelns oder einen ungewissen
Erfolg ausgerichtet ist; der sogenannte Eventualvorsatz ist dem direkten gleichge-
stellt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Hingegen reicht es für eine vom Gesetz ver-
langte besondere Absicht nicht aus, dass der entsprechende Erfolg nur möglich-
erweise wegen der Handlung eintrete; vielmehr muss gerade auf diesen der
Handlungswille des Täters ausgerichtet sein (BGE 101 IV 177 E. II/8; NIG-
GLI/MAEDER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 12 N 80;
STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat,
4. Aufl., Bern 2011, § 9.124). Das Bundesgericht hat ursprünglich die objektive
Eignung einer Urkunde für den ausserfiskalischen Bereich genügen lassen; das
Handlungsmotiv spiele keine Rolle (BGE 103 IV 36 E. 4). Später liess es genü-
gen, dass dem Täter eine solche bewusst war (BGE 106 IV 38 E. 1b). Schliesslich
verlangte es, dass er sie "beabsichtigte oder zumindest in Kauf nahm", erachtete
jedoch eine "erkennbare Verwendbarkeit" als ein solches In-Kauf-Nehmen (BGE
108 IV 27 E. 3b). Neuerdings betont es zwar, dem Täter müsse "nachgewiesen"
sein, dass er "mit seiner Fälschung oder Falschbeurkundung nicht nur einen steu-
erlichen Vorteil erstrebte, sondern auch eine – objektiv mögliche – ausserfiskali-
sche Verwendung des Dokuments (…) zumindest in Kauf nahm" (BGE 133 IV 303
E. 4.5). Nachdem das höchste Gericht die frühere, objektivistische Sicht auf das
Dokument als entscheidend für die ausserfiskalische Zielsetzungen erachtete und
sich in mehreren Entscheiden hin zu einem Abstellen auf die persönlich-konkrete
- 34 -
Motivation bewegt hat, kann nicht angenommen werden, es sei neuerdings dazu
zurückgekehrt, auch wenn BGE 138 IV 130 E. 3.2.4 durch die Wendung "eine
Täuschung Dritter wird bei der Erstellung einer unwahren Buchhaltung in der Re-
gel in Kauf genommen", so gelesen werden könnte; dort ging es gerade nicht um
die Abgrenzung zwischen gemeinem und Steuerstrafrecht. Das ist umso weniger
zu vermuten, als es die tatbestandsmässigen Absichten bei anderen Delikten im
Sinne des dolus 1. Grades versteht und deshalb etwa beim Betrug auf der subjek-
tiven Seite beim Täter voraussetzt: Es "genügt (…) nicht, dass die Erlangung des
Vermögensvorteils nur eine notwendige, dem Täter vielleicht sogar höchst uner-
wünschte Nebenfolge eines von ihm erstrebten anderen Erfolges ist (BGE 105 IV
330 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 4.1);
bloss die Gewissheit, dieses Ziel zu erreichen, darf fehlen: "Er will die Bereiche-
rung für den Fall, dass sie eintritt" (BGE 101 IV 277; im Ergebnis ebenso STRA-
TENWERTH, a.a.O., § 9.126 und NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 12 N 79).
5.3 Kontext D.
5.3.1 Jahresrechnung 2002
Die für Urkunden vorausgesetzten Garantiemerkmale liegen vor. Was den Inhalt
angeht, so sind als Aufwand zwei Zahlungen der B. GmbH an die G. Ltd. ver-
bucht, nämlich am 8. Januar in Höhe von Fr. 664'000.-- und am 3. Juni in Höhe
von 1,67 Mio. Fr. (B4.0.2.88). Die Anklageschrift macht nur die zweite zum Ge-
genstand und führt aus, die Zahlung sei effektiv an D. ausgerichtet, in der Buch-
haltung indessen als Aufwand mit der Angabe "G. Ltd. – Vermittlungsgebühr 2.
Teil" erfasst worden. In der Tat findet sich in der Aufwandrubrik 3000 "Leistungen
Dritter" der von der Anklage erwähnte Eintrag per 3. Juni 2002 (B4.0.2.63/88). Die
Zahlung erscheint mit der gleichen Angabe im Bestandeskonto 1020 als Überwei-
sung aus dem Bankkonto der B. GmbH (B4.0.2.66). Tatsächlich zahlte die Bank
jedoch an die D. – und zwar aufgrund einer diesbezüglichen schriftlichen Anwei-
sung des Beschuldigten – mit dem Zahlungsgrund "Vorauszahlung für Ventilato-
ren" (B7.2.1.290/439). Selbst wenn man ihm zugutehalten könnte, dass wegen
der Zession vom 10. Mai 2002 der Aufwand der G. Ltd. zugeschrieben werden
sollte und die Buchung im Bestandeskonto 1020 den Zahlungsempfänger weder
auswies noch ausweisen musste, so war der Zahlungsgrund nicht Schuldentil-
gung, sondern Investment (vgl. infra, E. 5.3.4). Die Jahresrechnung 2002 ent-
spricht in diesem Punkt nicht der Realität und ist Gegenstand einer Falschbeur-
kundung.
Was die tatbestandsmässige Absicht betrifft, so führt die Anklageschrift in
Ziff. 1.3.1 lit. d und e aus, der Beschuldigte habe verhindern wollen, dass die Zah-
lungen als Gewinnausschüttung oder als geschäftsmässig unbegründeter Auf-
- 35 -
wand "erkannt" würden; unter lit. e heisst es ausserdem, es sei angestrebt worden
"dadurch der B. GmbH einen Steuervorteil [zu] verschaffen". Was den ausserfis-
kalischen Bereich betrifft, so wird behauptet, der Beschuldigte habe in Kauf ge-
nommen, dass durch eine ausserfiskalische Verwendung "namentlich Banken,
andere Gläubiger oder Geschäftspartner über die wahre Vermögenslage der Ge-
sellschaft und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und
Forderungsverhältnisse getäuscht werden könnten" (lit. d). Die abstrakte Möglich-
keit einer ausserfiskalischen Verwendung dieses Schriftstückes genügt allerdings
für einen Schuldspruch nach Art. 251 StGB nicht (supra, E. 5.2.3). Eine konkrete
derartige Zielsetzung ist weder ersichtlich nachgewiesen, noch naheliegend: Vor-
weg mangelt der Anklage insofern die erforderliche Präzision, indem sie nicht dar-
legt, ob beabsichtigt gewesen sei, die B. GmbH zu bevorteilen oder ihre Ge-
schäftspartner zu benachteiligen. Vor allem steht die Gesellschaft wirtschaftlich
gleich da, verwende sie einen Mittelzufluss für Investitionszwecke oder zur Schul-
dentilgung. Es fehlt also das tatbestandsmässige Objekt.
5.3.2 "Consulting services agreement" B. GmbH / G. Ltd. vom Mai 2001
Dieser Vertrag lässt zwar einen beidseitigen Leistungswillen erwarten. Dieser ist
jedoch ein im Dokument nur implizit enthaltener Umstand. Selbst wenn er fehlt, ist
die Urkunde deshalb nicht falsch; jedenfalls sind die für materielle Urkundenfäl-
schung erforderlichen erhöhten Beweisanforderungen bezüglich einer Zahlungs-
pflicht der B. GmbH nicht gegeben. Es fehlt diesem Schriftstück die Qualität einer
Urkunde.
5.3.3 "Agreement on cession" vom 10. Mai 2002
Wie die Anklage es darstellt ("fiktiv"), geht der Vorwurf dahin, die Abtretung hätte
Forderungen aus dem "Consulting services agreement" zum Gegenstand gehabt,
welche in Realität nie entstanden seien. Obwohl die Zession materiell-rechtlich
den Bestand einer Forderung auf Seiten des Zedenten voraussetzt (Art. 164
Abs. 1 OR), ist die schriftliche Zessionserklärung nur Beleg für den Rechtsüber-
gang (Art. 165 Abs. 1 OR), aber nicht für die Existenz der Forderung. Diese wird
in der Erklärung also nur implizit dargetan, weshalb keine Urkundenfälschung vor-
liegt, wenn sie fehlt.
5.3.4 Rechnung D. vom 30. Mai 2002
Gemäss Anklage ist die Rechnung fiktiv, weil mit ihr Beratungshonorar einverlangt
wird, welches D. nicht für die B. GmbH erbracht hat. In der Tat wird die Leistung
einer "consultant fee" gefordert. Nach dem Geständnis des Beschuldigten hat er
jedoch nicht bezahlt, um ein Guthaben der G. Ltd. – oder der Zessionarin D. – ge-
- 36 -
genüber B. GmbH zu begleichen, sondern um Zahlungseingänge von Seiten der
Firma MM. in der Slowakei zu reinvestieren (BA 13.2000). Die Rechnung stimmt
also nicht mit der Realität überein. Zu prüfen bleibt, ob dieses Dokument die er-
forderliche Eigenschaft als Urkunde hat. In dem bereits erwähnten Entscheid BGE
138 IV 130 hat dies das Bundesgericht in der speziellen Situation angenommen,
da die Rechnung auf Veranlassung oder im Einverständnis mit der Rechnungs-
empfängerin erstellt wurde. Hier steht jedoch die Strafbarkeit nicht des Ausstel-
lers, sondern des Beschuldigten als Organ der Adressatin in Frage. Für solche
heisst es in diesem Urteil, sie seien ohnehin strafwürdig (E. 2.4.3). Im konkreten
Fall will EE., einzige Verwaltungsrätin von D., die Rechnung nicht ausgestellt ha-
ben (BA 12.1.29), ebenso wenig deren (angeblicher) wirtschaftlich Berechtigter
GG. (BA 12.18.58). Wenn die Rechnung durch den Beschuldigten an die H. AG
gegeben wurde, damit diese der Steuerbehörde einen bis anhin nicht existieren-
den Beleg für eine Zahlung der B. GmbH dokumentieren konnte (BA 12.2.2,
12.2.20/21), ist mit praktischer Gewissheit erstellt, dass sie der Beschuldigte auch
erstellte, war er doch der einzige exekutive Vertreter der B. GmbH. Jedenfalls be-
streitet er dies in seiner Stellungnahme zum Schlussvorhalt nicht (BA 13.2000).
Damit liegt eine Urkunde vor, weil zwischen Rechnungsautor und -adressat eine
personelle Nähe besteht.
In subjektiver Hinsicht fehlt es am konkreten Nachweis einer unmittelbaren aus-
serfiskalischen Zielsetzung. Soweit die Rechnung als Buchhaltungsbeleg verwen-
det wurde, wäre die deliktstypische Absicht nur mittelbar verwirklicht, nämlich im
Falle einer ausserfiskalischen Verwendung des Jahresabschlusses. Das ist nicht
der Fall (supra, E. 5.3.1).
5.4 Kontext C.
5.4.1 Jahresrechnungen 2001/2002
Wie die Anklageschrift richtig darlegt, sind in beiden Jahresrechnungen die Zah-
lungen zunächst im Konto 1060 als "Forderung C." aktiviert worden und zwar mit
der Erklärung "Anzahlung Repräsentanzvertrag"; zum Jahresende wurden sie bis
auf 1 Fr. rückgestellt und zwar nicht zulasten des Passivkontos 2085 "Rückstel-
lungen", sondern zulasten des Erfolgs, nämlich über das Konto 4910 "Verände-
rung Rückstellung" (B4.0.2.5/9/64/71).
Nach den damals geltenden einschlägigen Buchführungsregeln waren Rückstel-
lungen in der kaufmännischen Buchhaltung vorzunehmen, wenn aus schweben-
den Geschäften Verluste drohten; sie mussten im Fremdkapital gesondert ausge-
wiesen werden (Art. 663a Abs. 3, Art. 669 Abs. 1 aOR [Fassung im Zeitpunkt der
Bilanzierung]; Schweizer Handbuch für Wirtschaftsprüfung 1998, Band 1, S. 215,
- 37 -
220). Was die Höhe angeht, so war der maximal mögliche Vermögensabgang in-
folge dieses Risikos mit der Wahrscheinlichkeit seines Eintritts zu multiplizieren
(BOEMLE, Der Jahresabschluss, 4. Aufl., Zürich 2001, S. 364). Schon in formeller
Hinsicht ist diesen Vorschriften nicht genügt worden: Zwar figuriert in den Bilanzen
das Passivkonto 2085 "Rückstellungen". Es wurde jedoch wegen der prozessua-
len Auseinandersetzungen mit dem Partner des Konsortiums (supra, E. 1.2.1) ge-
bildet und wegen der Leistungen im Kontext C. Nicht verändert (B4.0.2.15/82). Die
Rückstellungen in diesem Zusammenhang wurden direkt zulasten des Aktivpos-
tens Nr. 1060 "Forderung C." vorgenommen. Vor allem war der materielle Grund
für eine solche Rückstellung nicht gegeben: Nach dem Anklagevorwurf der unge-
treuen Geschäftsbesorgung waren die im Kontext C. als Anzahlung thematisierten
Leistungen im Bestand nicht gefährdet und sind später integral zurückgeführt
worden (supra, E. 3.4.3). Mochte man ein gewisses Risiko in der bedingten Rück-
leistungspflicht von C., gemäss Ziff. 6 des Repräsentanzvertrags (BA 14.2.62),
annehmen, so lag die Eintretenswahrscheinlichkeit nicht bei quasi 100%. Es sind
folglich beide Jahresrechnungen inhaltlich falsche Urkunden. Hingegen ist eine di-
rekte Absicht in Richtung ausserfiskalischer Erfolge bloss abstrakt behauptet, aber
nicht nachgewiesen. Ein Schuldspruch kommt aus den in E. 5.3.1 genannten
Gründen nicht in Betracht.
5.4.2 Jahresrechnungen 2004/2005
Die Anklage führt aus, die Jahresabschlüsse 2004 und 2005 der B. GmbH würden
in deren Bankkonti Eingänge ausweisen, welche als "Rückzahlungen C." be-
schrieben worden seien, obwohl sie von HH., DD. und AA. stammen würden;
auch damit habe der Beschuldigte bewusst in Kauf genommen, dass u.a. Banken
"über die wahren mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und
Forderungsverhältnisse (…) getäuscht werden könnten". Einem Schuldspruch
steht schon die bloss abstrakte Eignung der Abschlüsse für ausserfiskalische
Zwecke entgegen (vgl. supra, E. 5.2.3). Vor allem aber entstammen die bei den
Akten liegenden Abschlussdokumente den bei der H. AG beschlagnahmten Unter-
lagen. Diese sind offensichtlich Ausdrucke aus einem Buchhaltungsprogramm,
und sie sind dort mehrfach, unter jeweils verschiedenem Datum, abgelegt. Auch
die je letzten Versionen – vom 16. November 2006 für das Jahr 2004, vom 21.
November 2006 für das Jahr 2005 – sind freilich mit dem handschriftlichen Ver-
merk "prov. Stand" überschrieben. Das ist nicht dasselbe wie eine als definitive
gestaltete, aber nicht unterzeichnete Jahresrechnung, welche die Bundesanwalt-
schaft als Urkunde gelten lassen will. Es handelt sich folglich um Entwürfe, die er-
kennbar keine Beweisfunktion erhalten können. Der Sachordner der kantonalen
Steuerverwaltung (class. 52) enthält unter der Rubrik "C." nur einen Ausdruck vom
20. Oktober 2004 über das Konto Nr. 1060 "Forderungen C." für das Geschäfts-
jahr 2001. Damit fehlt es an einem tauglichen Tatobjekt.
- 38 -
5.4.3 Repräsentanzvertrag vom 27. April 2001
Ziff. 6 dieses Dokumentes (BA 14.2.59 ff.) spricht einerseits vom Recht der C. auf
Akontozahlungen, dies aber auf die "vermittelten Projekte", wobei die Vertragsleis-
tung sich allerdings gerade in der Vermittlung erschöpft (Ziff. 2). Der Vertragstext
kann inhaltlich nicht anders verstanden werden, als dass konkrete Geschäftsmög-
lichkeiten identifiziert werden und C. ihre Vermittlungsbemühungen im Hinblick auf
eine Einigung zwischen Projektherr und B. GmbH sich bevorschussen lassen
kann. Da kein anderer Beleg für die Begründetheit der Ausgabe zur Verfügung
stand, wurde der Vertrag als solcher in der Buchhaltung verwendet (BA 12.13.5),
und zwar um den Charakter dieser Leistungen als Anzahlungen und diese – nach
einer Rückstellung bis auf 1 Fr. – als Forderung gegenüber C. zu belegen
(B4.0.2.1/6–7/9).
Die Anklageschrift bezeichnet den Inhalt dieses Dokumentes als fiktiv, denn C.
hätte nie Leistungen erbringen sollen. Damit versteht sich der Vorwurf dahin ge-
hend, dass den Unterzeichnern der Wille gefehlt habe, dass C. die im Vertrag um-
schriebene Dienstleistung tatsächlich erbringe. Das wiederum ist ein Umstand,
der sich aus dem Dokument nur implizit ergibt und für die es erhöhte Beweisquali-
tät nicht hat. Eine Falschbeurkundung liegt deshalb nicht vor.
5.4.4 Schreiben B. GmbH / C. vom 25. November 2003
Das Dokument fand sich in den Unterlagen der H. AG im Zusammenhang mit dem
Abschluss per 2001 und den Auflagen der Steuerverwaltung pro 2001/2002
(B8.4.13.87; B8.4.26.262); an seinem ersten Ort kann es den Charakter der Zah-
lungen von 1,496 Mio. Fr., die bis auf den Teilbetrag von 0,2 Mio. Fr. im Jahr 2001
erfolgten, als Vorschussleistung belegen.
Die Aussage des Schriftstückes besteht in den Feststellungen, dass B. GmbH Vo-
rauszahlungen erbracht habe, der Repräsentanzvertrag seitens von C. nicht erfüllt
worden sei, sowie in einem Rückzahlungsbegehren. Das erste Element ist kogni-
tiver Art. Es weicht von der Realität, so wie sie in der Anklageschrift dargestellt
wird, nicht ab, hat C. doch eine Dienstleistung nicht erbracht, nach dem Stand-
punkt der Anklage nicht einmal geplant, wurden aber die aufgelisteten Zahlungen
der B. GmbH effektiv geleistet. Die Aufforderung, die Akontozahlungen zurückzu-
vergüten, ist keine Tatsachenfeststellung; der Mangel an Verpflichtungswille be-
trifft den Repräsentanzvertrag und stellt hinsichtlich des Schreibens vom 25. No-
vember 2003 einen impliziten Umstand dar, den dieses nicht zu beweisen ver-
mag. Ausserdem hat gemäss Ziff. 6 des Vertrages C., wenn sie nicht erfolgreich
Geschäfte von 20 Mio. Fr. vermittelt, die Vorschüsse integral zurückzuzahlen. Der
Tatbestand ist folglich nicht erfüllt.
- 39 -
6. Steuerbetrug
Gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG ist der Gebrauch von Falschurkunden mit der Ab-
sicht der Steuerhinterziehung strafbar. Der Begriff der unwahren Urkunde deckt
sich mit demjenigen nach StGB (DONATSCH, in Zweifel/Athanas, Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Aufl., Basel 2008, Art. 186 DBG N 9; OBER-
SON, Droit fiscal suisse, 4. Aufl., Basel 2012, § 26.51). Das ist nach dem Gesagten
bei der Faktura D. vom 30. Mai 2002 sowie den Jahresrechnungen der B. GmbH
2001 und 2002 der Fall (supra, E. 5.3.4, 5.3.1, 5.4.1). Die Übermittlung an die
Steuerbehörde genügt – eine kausale Rolle des Dokumentes für die Steuerveran-
lagung ist nicht nötig (BEUSCH/MALLA, Steuerstrafrecht: Ein Entwirrungsversuch,
ZStrR 130/2012, S. 268), aber die Absicht der Steuerhinterziehung (Urteil des
Bundesgerichts 6B_663/2013 vom 3. Februar 2014, E. 2.4.1).
Es ist erstellt, dass der Beschuldigte die Rechnung D. vom 30. Mai 2002 der H.
AG gab, damit diese sie bei der Steuerbehörde einreiche (vgl. supra, E. 5.3.4).
Nachdem das Schriftstück tatsächlich dort einlangte (B4.0.3.4/238), ist der Be-
schuldigte Täter – und zwar, da ein Bewusstsein der Sachbearbeiter bei der H.
AG nicht erstellt ist, alleiniger (mittelbarer) Täter. Da die Zahlung von B. GmbH in
Höhe des fakturierten Betrages von 1,67 Mio. Fr. im Abschluss 2002 als Aufwand
verbucht worden war (B4.0.2.88), erwartete die Steuerbehörde einen Beleg für die
Begründetheit dieser Zahlung um zu prüfen, ob sie als erfolgsmindernd anerkannt
werden könne. Die Eingabe der Faktura war also diesem Ziel gewidmet. Die Tä-
terschaft des Beschuldigten ist erwiesen (supra, E. 5.3.4). Die Eigenschaft als fal-
sche Urkunde ist hinsichtlich der Rechnung D. wie erwähnt gegeben.
Die Jahresrechnungen 2001 wie 2002 der B. GmbH sind inhaltlich falsch, weil ein
Vermögensabgang an die D. als Aufwand für von Dritten erbrachte Dienstleistun-
gen ausgewiesen wurde (supra, E. 5.3.1) und weil Mittel, welche für künftige Ver-
wendung ausgeschieden worden waren, ohne sachliche Rechtfertigung gewinn-
mindernd abgeschrieben wurden (C.-Komplex, supra, E. 5.4.1). Die Verantwort-
lichkeit als Täter ergibt sich aus der Zuständigkeit des Beschuldigten, die Jahres-
rechnung der B. GmbH als Gesellschafter zu genehmigen (Art. 804 Abs. 2 Ziff. 5
OR). Die Folge dieser Unrichtigkeiten war eine Verkürzung der Gewinnsteuer der
Gesellschaft.
Damit sind die Elemente des Steuerbetrugs nach Art. 186 Abs. 1 DBG erfüllt, so-
weit es die Rechnung D. vom 30. Mai 2002 und die Jahresrechnungen 2001 so-
wie 2002 der B. GmbH betrifft, nicht aber bezüglich der übrigen unter diesem An-
klagepunkt genannten Schriftstücke.
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7. Sanktion
7.1 Anwendbares Recht
7.1.1 Die vorliegend zu beurteilenden Taten – ungetreue Geschäftsbesorgung in Bezug
auf die Zahlung an D. bzw. DD. vom 3. Juni 2002 und Steuerbetrug (begangen
anlässlich der regulären Steuerrevision vom 20./21. Oktober 2004) – wurden vom
Beschuldigten vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetz-
buches am 1. Januar 2007 begangen. Die Frage des anwendbaren (milderen)
Rechts ist hier unter dem Blickwinkel der angedrohten Sanktion zu beantworten.
Ob das neue Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, entscheidet sich nicht
aufgrund einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern konkret anhand des mit
der auszusprechenden Sanktion verbundenen Eingriffs in die persönlichen Rechte
des Täters. Der Richter hat den Sachverhalt in umfassender Weise sowohl nach
dem alten als auch nach dem neuen Recht zu beurteilen und die Ergebnisse mit-
einander zu vergleichen. Erst aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vor-
schriften des Besonderen und Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches bestimmt
sich, welches Recht anwendbar ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesge-
richts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008, E. 2.2). Die Eingriffsintensität bestimmt sich
primär aus der Wahl der Sanktion (Qualität der Strafart) und sekundär – bei glei-
cher Strafart – aufgrund allfälliger Differenzen im Vollzug und im Strafmass (BGE
134 IV 82 E. 7.1). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geld-
strafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des
Beschuldigten. Freiheitsentziehende Strafen des alten und des neuen Rechts so-
wie Busse und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig, soweit sie unbedingt ausge-
sprochen werden (BGE 134 IV 82 E. 7.1-7.2.4). Im Übrigen entscheidet die Frage
nach der Gewährung des bedingten Strafvollzugs über das anzuwendende Ge-
setz, wobei die Neuregelung der subjektiven und objektiven Voraussetzungen für
den Täter generell günstiger ist. Eine Milderung des neuen Rechts liegt darin,
dass eine früher unbedingt auszufällende Freiheitsstrafe teilweise aufgeschoben
werden kann. Auf Freiheitsstrafen zwischen zwölf und achtzehn Monaten trifft das
zu, wenn die Legalprognose nicht gerade günstig ist, aber noch keine eigentliche
Schlechtprognose vorliegt (BGE 134 IV 82 E. 7.2.1).
7.1.2 Art. 158 Ziff. 1 aStGB blieb im Rahmen der Revision hinsichtlich der Tatbe-
standsmerkmale unverändert. Lediglich dessen Strafdrohung wurde an das neue
Sanktionssystem angepasst. Während das frühere Recht beim Grundtatbestand
(Abs. 1) Gefängnis und beim qualifizierten Tatbestand (Abs. 3) fakultativ Zucht-
haus bis fünf Jahre androhte, lautet die Sanktion nunmehr auf Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe (Abs. 1) bzw. beim qualifizierten Tatbestand fakul-
tativ Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Abs. 3).
- 41 -
Der Wortlaut der Strafnorm von Art. 186 Abs. 1 DBG wurde bis heute nicht an das
neue Sanktionssystem angepasst. Er sieht weiterhin eine Bestrafung mit Gefäng-
nis oder mit Busse bis zu Fr. 30'000.-- vor. Bei der Gefängnisstrafe betrug früher
die längste Dauer drei Jahre, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anders
bestimmte (Art. 36 aStGB). Nach dem revidierten StGB ist die Strafandrohung
"Gefängnis" in anderen Bundesgesetzen mit "Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe" zu ersetzen (Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB).
7.1.3 In casu wird eine freiheitsentziehende Strafe auszufällen sein. Sowohl die alten
als auch die revidierten Straftatbestände sehen diesbezüglich eine Strafe bis zu
fünf (ungetreue Geschäftsbesorgung) bzw. drei Jahren (Steuerbetrug) vor. Die mit
dem neuen Recht eingeführte (mildere) Regel der teilbedingten Strafe (Art. 43
StGB) fällt hier nicht ins Gewicht, da sie erst ab einer Freiheitsstrafe von mindes-
tens einem Jahr Anwendung finden kann und über den Beschuldigten eine tiefere
Strafe auszusprechen sein wird. Ausschlaggebend für die Anwendung des neuen
Rechts ist somit die vorliegend zwingend vorzunehmende (vgl. infra, 7.2.3) Straf-
milderung infolge Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB), was im alten Recht lediglich ei-
ne fakultative Strafmilderung zu Folge gehabt hätte (Art. 64 aStGB). Im Übrigen
sind die allgemeinen Strafzumessungsregeln und die Regel bei Mehrheit von De-
likten im alten (Art. 63 und 68 Ziff. 1 aStGB) und im neuen Recht (Art. 47 Abs. 1;
Art. 49 Abs. 1 StGB) dieselben (BGE 134 IV E. 2.1 zur allgemeinen Regel).
7.2 Strafzumessung
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh-
rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist,
und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Be-
schuldigte wird der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1
Abs. 3 StGB) und des Steuerbetruges (Art. 186 Abs. 1 DBG) schuldig gespro-
chen. Die ungetreue Geschäftsbesorgung wird mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren
bedroht. Der Strafrahmen erhöht sich folglich auf 7½ Jahre Freiheitsstrafe.
Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Ver-
hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1
StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach
den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden
- 42 -
(Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gesetz führt weder alle in Betracht zu ziehenden Ele-
mente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkun-
gen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in wel-
chem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt
(BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1).
7.2.1 Tatkomponente
Die vom Beschuldigten zu verantwortende ungetreue Geschäftsbesorgung, be-
gangen durch die Zahlung von 1,67 Mio. Fr. an D., hatte eine Verschlechterung
der Vermögenslage der B. GmbH in ebendieser Höhe zur Folge. Die Gesellschaft
verzeichnete Ende 2012 einen Verlust von Fr. 384'065.-- und ein negatives Ei-
genkapital von knapp 0,5 Mio. Fr. (was allerdings auch durch eine Rückstellung in
Höhe von 2 Mio. Fr. für den Zivilprozess mit R. bedingt war; BA 14.2.66/69). Ohne
einer äusseren Zwangslage ausgesetzt gewesen zu sein, nahm der Beschuldigte
eine wesentliche Verringerung des Haftungssubstrats der B. GmbH und somit ei-
ne Schädigung von bestehenden und künftigen Gläubigern – darunter das Ge-
meinwesen oder sein ehemaliger Konsortialpartner R. – in Kauf. Durch sein Ver-
halten beeinträchtigte er die Bonität der B. GmbH und manövrierte diese in Rich-
tung Zahlungsunfähigkeit bzw. Konkurs, womit er auch die übrigen zwei Gesell-
schafter – selbst wenn es sich bei diesen um Familienangehörige handelte, wel-
che stammanteilmässig nur mit je Fr. 1'000.-- beteiligt waren – einem vermeidba-
rem finanziellem Risiko aussetzte. Somit hat der Beschuldigte seine Sorgfalts-
pflichten als Geschäftsführer einer GmbH in grober Weise verletzt (vgl. Art. 812
Abs. 1 OR). Zu berücksichtigen ist indes, dass der Leidtragende dieser Situation
weitgehend der Beschuldigte selbst war, zumal die B. GmbH de facto seine Ge-
sellschaft war, welcher es in der Folge beispielsweise erschwert war, an Kredite
von Banken zu gelangen.
Was den Steuerbetrug betrifft, so beabsichtigte der Beschuldigte durch seine be-
trügerischen Machenschaften eine massive finanzielle Bereicherung zu Lasten
des Gemeinwesens. Zwar sind dem Staat hierdurch keine Steuereinnahmen ent-
gangen bzw. es ist kein direkter Schaden entstanden. Der Beschuldigte konnte
auf Ersuchen der Steuerbehörden Zürich hin den Nachweis des geschäftsmässig
begründeten Aufwandes der Zahlung an D. in der Höhe von Fr. 1,67 Mio. nicht er-
bringen und am 26. Januar 2009 stimmte er dem Einschätzungsvorschlag des
Steueramtes Zürich zu, diese Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung dem
Reingewinn der B. GmbH zuzurechnen (BA 4.128/129/132). Im Erfolgsfall hätten
die Steuereinsparungen der B. GmbH aber 8,5% (Gewinnsteuersatz auf Bundes-
ebene, vgl. Art. 68 DBG) bzw. 8% (Gewinnsteuersatz auf kantonaler Ebene, vgl. §
71 Steuergesetz des Kantons Zürich) der an D. ausgelegten "Vermittlungsgebüh-
ren" in Höhe von 1,67 Mio. Fr. betragen. Die hinterzogene Summe und somit der
- 43 -
Schaden des Gemeinwesens wären somit verhältnismässig hoch gewesen. Bei
der Umsetzung des Tatplanes ging der Beschuldigte zudem zielstrebig und plan-
mässig vor. Er gründete einen liechtensteinischen Trust und liess diesem zwecks
Rechtfertigung der Zahlung von 1,67 Mio. Fr. eine Forderung der G. Ltd. abtreten.
Eine gewisse Hartnäckigkeit bei der Durchführung der Tat legte der Beschuldigte
schliesslich insofern an den Tag, als er zunächst noch versuchte, die fragliche
Zahlung als wirtschaftlich begründet zu rechtfertigen, indem er den Steuerbehör-
den via die H. AG ein kaum den Fakten entsprechendes beglaubigtes Schreiben
von E. vom 13. Februar 2006 einreichte (BA 4.65 ff.).
Das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände führt zu einer Straferhöhung im
Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Eine wesentliche Straferhöhung ist indessen nicht
vorzunehmen, zumal die beiden Strafen in einem Konnex stehen und die unge-
treue Geschäftsbesorgung in gewissem Sinne zwangsläufig mit dem Steuerbetrug
einhergeht.
Im Lichte der genannten Faktoren liegt gesamthaft ein nicht unerhebliches Tatver-
schulden vor.
7.2.2 Täterkomponente
Dem Beschuldigten ist grundsätzlich eine ausgezeichnete Lebensführung zu at-
testieren. Der schweizerisch-slowakische Doppelbürger kam als Sohn eines Bau-
unternehmers 1944 in der damaligen Tschechoslowakei (heutigen Slowakei) in
Bratislava, wo er bis zu seinem 14. Lebensjahr auch lebte, in relativ bescheidenen
Verhältnissen zur Welt. Die Jahre von 1958 bis 1963 verbrachte er in Levice (heu-
tige Slowakei) in einem Internat. Nach seiner Schulzeit absolvierte er rund zwei
Jahre obligatorischen Militärdienst. Der Beschuldigte studierte im Anschluss drei
Semester an einer technischen Hochschule in Bratislava, bevor er Ende August
1968 zufolge des Einmarsches der Truppen des Warschauer Paktes in die
Schweiz kam, wo er seither lebt, zunächst in Zürich (bis 1972), sodann in V. (1972
bis 1985) und seit 1985/1986 in eigener Wohnung an jetziger Adresse in U. In Zü-
rich besuchte er an der ETH Kurse in Grundbau, Bodenmechanik und Tunnelbau,
ohne indes ein Diplom zu erlangen (TPF 149.930.3, Z. 16). Seit 1972 ist er mit
NN. verheiratet; die Eheleute haben eine gemeinsame Tochter (Jahrgang 1976).
In der Schweiz arbeitete der Beschuldigte zunächst bei der damaligen Bank OO.
in Zürich in deren Baubüro. Danach war er bei der PP. Ingenieurunternehmung
als Ingenieur im Tiefbau tätig. Weitere berufliche Stationen waren die Ingenieurun-
ternehmen QQ. in Bern, RR. Sowie SS., beide in Zürich (jeweils Projektleiter, bei
SS. zuletzt Chef der Bauleitung). Für letztere Firma arbeitete er nach der Revolu-
tion und der Auflösung der Tschechoslowakei auch in der Slowakei. Im Jahre
2001 gründete er im Hinblick auf die Arbeiten am N.-Tunnel die Firma B. GmbH,
- 44 -
U., deren alleiniger Geschäftsführer er war (vgl. BA 4.6). Die Firma wurde per 22.
Januar 2013 in Folge Konkurses von Amtes wegen aus dem schweizerischen
Handelsregister gelöscht (zum Ganzen BA 3.1 ff.; 3.95 ff. i.V.m. BA 13.1965 f.;
TPF 149.930.2 ff.).
Der Beschuldigte arbeitet derzeit gemäss eigenen Aussagen nur noch sporadisch
als Bauberater, grösstenteils in der Slowakei unter seiner slowakischen Firma
"B.". Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit würden unter Fr. 15'000.-- p.a. liegen
(TPF 149.930.2, Z. 19 ff.). Gemäss Steuererklärung hat er 2013 zudem Einkünfte
aus AHV und Lebensversicherung in Höhe von total Fr. 40'231.-- erhalten. Ge-
samthaft haben die Eheleute Vermögenswerte in Höhe von Fr. 1'990'577.-- dekla-
riert, wovon etwas mehr als die Hälfte in Liegenschaften bestehen. Was das be-
wegliche Vermögen von gesamthaft Fr. 835'207.-- betrifft, so wendete der Be-
schuldigte anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung ein, diese wür-
den mehrheitlich seiner Ehefrau gehören, was sich allerdings weder bestätigen
noch widerlegen liess (vgl. TPF 149.930.2/6, Z. 13 ff. bzw. Z. 17 ff.). Die Eheleute
haben weiter Hypothekarschulden in Höhe von Fr. 410'000.--. Familien- und Un-
terstützungspflichten hat der Beschuldigte nicht nachzukommen (vgl. zum Ganzen
Steuererklärung 2013 und Beilagen, TPF 149.260.5 ff.).
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (TPF 149.220.4/63). Sein Verhalten nach
der Tat gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; das fehlende Bedauern über die Tat
und sein anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung manifestierte
Hang, seinen damaligen Finanzberatern eine gewisse Mitverantwortung für seine
Taten zuzuschreiben (vgl. TPF 149.930.7, Z. 19 ff.), sind strafneutral zu werten.
Leicht strafmindernd fällt indes die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auf-
grund des fortgeschrittenen Alters ins Gewicht. Im Übrigen lassen sich dem Vor-
leben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten weder entlastende
noch belastende Momente entnehmen.
7.2.3 Strafmilderung infolge vermindertem Strafbedürfnis
Art. 48 lit. e StGB sieht eine Strafmilderung vor, wenn das Strafbedürfnis in Anbe-
tracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich
in dieser Zeit wohl verhalten hat. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn zwei
Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter keine weiteren Strafta-
ten begangen hat (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEIN, in Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 48
N 24 und 25).
Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Straftaten wurden im Sommer
2002 (ungetreue Geschäftsbesorgung) bzw. im Herbst 2004 (Steuerbetrug) be-
gangen, mithin vor rund 12½ Jahren bzw. vor etwas mehr als zehn Jahren. Für
- 45 -
beide Straftaten findet die 15-jährige Verjährungsfrist Anwendung (Art. 97 Abs. 1
lit. b StGB bzw. Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB; Art. 189 Abs. 2 DBG). Die Zeitspanne
des letzten Drittels dieser Verjährungsfrist ist im Falle der ungetreuen Geschäfts-
besorgung somit deutlich und im Falle des Steuerbetruges nur wenig überschrit-
ten, was sich stark strafmildernd auszuwirken hat.
In Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren ist die schuldangemessene Sank-
tion auf 12 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.
7.2.4 Verletzung des Beschleunigungsgebots
Nach Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II
hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Dieses Be-
schleunigungsgebot gebietet den Behörden, das Strafverfahren von dem Augen-
blick an, in dem der Beschuldigte über den auf ihm lastenden Verdacht in Kennt-
nis gesetzt ist, ohne vermeidbare Verzögerung durchzuführen und möglichst zügig
zu einem Abschluss zu bringen, um ihn nicht unnötigerweise verfahrensbedingten
Ängsten auszusetzen (BGE 133 IV 158 E. 6). Dabei handelt es sich um eine an
die Strafverfolgungsbehörde gestellte (An-)Forderung, die sich vom mildernden
Umstand der verhältnismässig langen Zeit nach Art. 48 lit. e StGB unterscheidet.
Über die Rechtsfolgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist separat zu
entscheiden (BGE 130 IV 54 E. 3.3.1). Da Verzögerungen im Strafverfahren nicht
geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verletzung des Beschleu-
nigungsgebotes Folgen im Bereich der Strafe abgeleitet. So führt die Verletzung
dieses Grundsatzes in den meisten Fällen zu einer Strafreduktion, bisweilen sogar
zum Verzicht auf jegliche Strafe, oder auch zu einer Einstellungsverfügung (BGE
133 IV 158 E. 8 S. 170 m.H.). Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines
Verfahrens bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Diese Umstände
gebieten im Allgemeinen eine Gesamtbetrachtung, die insbesondere der Schwere
des Tatvorwurfes, der Komplexität des Sachverhaltes, der dadurch notwendigen
Untersuchungshandlungen, dem Verhalten des Beschuldigten und demjenigen
der zuständigen Behörden Rechnung trägt; finden sich keine Phasen gravierender
Untätigkeit, so kommt es auf die Gesamtdauer des Verfahrens an (BGE 130 IV 54
E. 3.3.3 S. 56 m.H.; Pra 2005 Nr. 10).
In casu wurde dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 7. Dezember
2006 eröffnet, dass gegen ihn wegen des hier gegenständlichen strafrechtlich re-
levanten Verhaltens ermittelt werde (BA 13.0). Am 30. Juli 2012 erhob die Bun-
desanwaltschaft erstmals Anklage, mithin rund 5½ Jahre nach Eröffnung des
Strafvorwurfs (BA 22.1). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 wies dieses Gericht
die (erste) Anklage gegen den Beschuldigten zwecks Vornahme diverser Konfron-
tationseinvernahmen zurück (vgl. supra, lit. F). Die bereinigte Anklage erfolgte am
- 46 -
27. Juni 2014, mithin rund 20 Monate nach Rückweisung. Die gesamte Verfah-
rensdauer von Kenntnis der Untersuchung bis Eröffnung des Urteils beträgt somit
etwas mehr als acht Jahre. Würde die Dauer des zürcherischen Strafverfahrens
infolge der Anzeige von R. ebenfalls hinzugerechnet (vgl. supra, lit. C) – obwohl
dieses Verfahren freilich nur einen indirekten Bezug zum Vorliegenden hat – wür-
de gar eine Verfahrensdauer von rund zehn Jahren resultieren.
Die lange Verfahrensdauer ist zwar nicht direkt auf Verzögerungen der Strafunter-
suchungsbehörden zurückzuführen bzw. es sind aufgrund der Akten keine Perio-
den längerer Untätigkeit in der Strafverfolgung auszumachen. Während der ersten
Untersuchungsphase von Eröffnung des Verfahrens bis zur Anklageerhebung sind
im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens sowie der Voruntersu-
chung des Eidg. Untersuchungsrichteramtes bzw. ab 1. Januar 2011 der Untersu-
chung der Bundesanwaltschaft insgesamt 30 Personen (teilweise mehrmals) von
der Bundeskriminalpolizei, der Bundesanwaltschaft und rechtshilfeweise im Aus-
land durch slowakische, tschechische und liechtensteinische Strafverfolgungsbe-
hörden als Zeugen und/oder Auskunftspersonen einvernommen worden (vgl. BA
Bd. 9 bis 13). Auf mehrmaliges Verlangen des Beschuldigten hin wurden zahlrei-
che Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen in Anwesenheit des Be-
schuldigten und dessen Verteidigers auch noch wiederholt (BA 16.96/160 f./192
ff./197 ff.). Weiter fanden zahlreiche Hausdurchsuchungen statt, teilweise auch
rechtshilfeweise im Ausland (vgl. BA Bd. 7 und 8). Etliche Einvernahmeprotokolle
und beschlagnahmte Unterlagen mussten sodann übersetzt werden; die Überset-
zungskosten beliefen sich auf knapp Fr. 120'000.-- (vgl. BA 19.2.0 ff.; 20.1.16 ff.).
Schliesslich wurden auch Gutachten in Auftrag gegeben, um die wirtschaftliche
Berechtigung von gewissen Geldflüssen zu beleuchten (vgl. BA 10.0 ff.). Nach
Rückweisung der Anklage vom 18. Oktober 2012 wurden in einer zweiten Unter-
suchungsphase insbesondere die vom Gericht verlangten Konfrontationseinver-
nahmen nachgeholt, namentlich auch rechtshilfeweise im Ausland (vgl. BA Bd. 33
ff.). Auch in dieser Phase sind keine wesentlichen zeitlichen Lücken auszu-
machen.
Indessen erscheint die Verfahrensdauer von mehr als acht Jahren insgesamt
übermässig lang, zumal der Beschuldigte dies keineswegs zu verantworten hatte:
Hätte man sich auf den Verfahrensgegenstand, den Steuerbetrug und die Urkun-
denfälschung beschränkt, hätte man von Anfang an das Beteiligungsrecht respek-
tiert, so wäre das Verfahren in bedeutend weniger als acht Jahren zu Ende zu füh-
ren gewesen. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK ist somit verletzt (vgl. BGE 122 IV 103 E. I/4, wo das Bundesgericht bereits
eine Dauer von fünf Jahren als Verletzung des Beschleunigungsgebotes erachte-
te; weiter Urteile des Bundesgerichts 6B_415/2010 vom 1. September 2010, E.
5.9 [acht Jahre] sowie 6S.98/2003 vom 22. April 2004, 6S.335/2004 vom 23. März
- 47 -
2006 und 6S.400/2006 vom 17. März 2007 [jeweils sieben Jahre]). Es ist davon
auszugehen, dass das Strafverfahren für den Beschuldigten zu einer wesentlichen
Belastung führte, aber nicht eine derart gravierende Wirkung hatte, dass ein Ver-
zicht auf Bestrafung oder gar eine Verfahrenseinstellung in Betracht zu ziehen wä-
re. Der übermässig langen Verfahrensdauer ist aber mit einer Strafminderung von
zwei Monaten Rechnung zu tragen.
7.2.5 Bedingter Strafvollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un-
bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite-
rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Aufschub ist
nicht zulässig, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer
bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder
zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, sofern
nicht besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Das Gericht
hat unter Würdigung aller wesentlichen Umstände, die gültige Schlüsse auf den
Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, eine Prog-
nose zu stellen, ob er für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet (BGE 128
IV 193 E. 3a). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist das Gesamtbild der Tä-
terpersönlichkeit entscheidend, wobei allen zu berücksichtigenden Umständen die
gleiche Bedeutung beizumessen ist (BGE a.a.O.; 118 IV 97 E. 2b). Bei der Ge-
wichtung des Rückfallrisikos ist der Strafaufschub als Regel vorzusehen, der im
breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang hat (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).
Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges
sind bei der verhängten Strafe gegeben. Auch in subjektiver Hinsicht ergeben sich
keine Umstände, welche bezweifeln liessen, der Beschuldigte werde sich zukünf-
tig dauernd wohl verhalten. Er ist beruflich, gesellschaftlich und familiär fest inte-
griert. Aus keinem dieser Bereiche sind Hinweise auf eine Neigung zu verantwor-
tungslosem Verhalten ersichtlich. Ein Rückfallrisiko des Beschuldigten ist nach
dem Gesagten nicht gegeben, eine negative Prognose ist nicht auszumachen. Die
Strafe ist entsprechend bedingt auszusprechen und die Probezeit auf das gesetz-
liche Minimum von zwei Jahren zu beschränken (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44
Abs. 1 StGB).
8. Sicherungseinziehung
8.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher
aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine
- 48 -
Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu
befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person
die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben
oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind,
wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öf-
fentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen,
dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet wer-
den (Art. 69 Abs. 2 StGB).
8.2 Vorliegend ist über die Einziehung oder Herausgabe verschiedener Dokumente zu
entscheiden, die im Vorverfahren mit Verfügungen vom 30. September 2009
(BA 8.2.32 ff., Rubriken 8.2 f.; BA 8.4.22 ff., Rubrik 8.4) beim Beschuldigten bzw.
in den Räumlichkeiten der B. GmbH (welche sich an der Privatadresse des Be-
schuldigten befanden) und bei der H. AG in Zürich sichergestellt und beschlag-
nahmt wurden (vgl. im Einzelnen Anträge der Bundesanwaltschaft, Ziff. 2 [vor
Prozessgeschichte]). Die Bundesanwaltschaft verlangt deren Einziehung mit Hin-
weis auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung, ohne dies indes weiter zu be-
gründen. Der Beschuldigte hat sich zu den Einziehungsanträgen der Bundesan-
waltschaft nicht geäussert.
8.3 Die Sicherungseinziehung ist beschränkt auf gefährliche Gegenstände. Es muss
ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne die Einzie-
hung die Sicherheit anderer, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet
werden könnte. Auch wenn es sich bei den fraglichen Dokumenten teilweise um
gefälschte Urkunden handelt, welche zur Begehung von Straftaten dienten oder
dazu bestimmt waren, so ist nicht ersichtlich inwiefern diese – sofern sie wieder in
die Hände der Berechtigten gelangen sollten – eine Gefährdung der öffentlichen
Ordnung darstellen könnten, zumal diese grösstenteils auch von über zehn Jah-
ren datieren. Die entsprechenden Dokumente sind demnach den jeweiligen Be-
rechtigten wieder herauszugeben.
8.4 Die weiteren noch beschlagnahmten Gegenstände, deren Einziehung die Bun-
desanwaltschaft nicht verlangt, sind ebenfalls mangels Gefährdungspotenzial den
jeweiligen Berechtigten herauszugeben (Ziff. 5.2.1–5.2.4 der Anklageschrift). Die
rechtshilfeweise bei den liechtensteinischen, tschechischen und slowakischen
Behörden erhobenen Unterlagen sind so wie erhalten wieder an die einliefernde
Behörde zurückzugeben (Ziff. 5.2.5–5.2.8 der Anklageschrift).
8.5 Gemäss Antrag der Bundesanwaltschaft sind die von der Bundeskriminalpolizei
vorgenommenen forensischen Sicherungen von sichergestellten und bereits wie-
- 49 -
der ausgehändigten Datenträgern durch diese Behörde zu löschen (Ziff. 5.3 der
Anklageschrift; BA 8.2.25 ff.; 5.132 ff.; 5.407 ff.).
9. Einziehung von Vermögenswerten / Ersatzforderung
9.1 Die Bundesanwaltschaft verlangt die Einziehung der mit Verfügung vom 28. No-
vember 2006 auf der Bankverbindung Stammnummer 1, lautend auf D. bzw. D. in
Liquidation bei der Privatbank K. AG beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe
von rund Fr. 1'500'000.-- (vgl. Anträge der Bundesanwaltschaft, Ziff. 5 [vor Pro-
zessgeschichte]). Die gesperrten Vermögenswerte befinden sich nunmehr bei der
Bank S. AG, welche die fragliche Kundenbeziehung von der Privatbank K. AG per
3. Januar 2014 übernommen hat (vgl. TPF 149.294.43 ff.).
9.2
9.2.1 Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des StGB wurde das Institut der
Vermögenseinziehung inhaltlich nicht geändert, sondern lediglich unwesentlichen
sprachlichen Anpassungen und einer Neugliederung unterzogen (vgl. Art. 59
aStGB; Art. 70/71 StGB; ferner BAUMANN, Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O.,
Art. 70/71 N 11). Nachfolgend kann somit vom geltenden Recht ausgegangen
werden.
9.2.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögens-
werten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, ei-
ne strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem
Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt
werden. Die Einziehung kann beim Täter, beim Begünstigten (selbst wenn dieser
von der Tat keine Kenntnis hatte) oder bei einem Dritten erfolgen (BAUMANN,
a.a.O., N 55 f.). Beim Dritten ist die Einziehung hingegen ausgeschlossen, wenn
dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat
und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Ein-
ziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde
(Art. 70 Abs. 2 StGB).
Nach Art. 70 Abs. 1 StGB sind zunächst diejenigen Vermögenswerte einzuziehen,
die unmittelbar aus der Straftat stammen und beim Täter und Begünstigten oder –
unter den in Abs. 2 der Bestimmung genannten Voraussetzungen – bei einer
Drittperson noch vorhanden sind (Originalwerte). Einzuziehen sind weiter echte
und unechte Surrogate (Ersatzwerte) des Originalwertes. Ein echtes Surrogat liegt
vor, wenn der deliktische Originalwert in einen anderen Wertträger übergeführt
wurde (z.B. Mobilien oder Immobilen die mit dem Deliktserlös gekauft wurden).
Bei einem unechten Surrogat wird der unmittelbare Deliktserlös in Form von
- 50 -
Banknoten, Devisen, Guthaben etc. in vergleichbare Wertträger umgewandelt o-
der mit nicht deliktischem Geldern vermischt. Wie Originalwerte können auch Sur-
rogate indes nur dann eingezogen werden, wenn sie beim Täter, beim Begünstig-
ten oder Dritten noch vorhanden sind. Ein echtes Surrogat hat nachweislich an die
Stelle des Originalwertes zu treten; ein unechtes Surrogat kann nur dann beste-
hen, wenn eine Papierspur ("paper trail") zum Originalwert vorhanden ist. Der
Vermögenswert, der nach Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen werden soll, muss im
Vermögen des Täters oder des Begünstigten eindeutig bestimmbar sein
("aisément identifiable"), wobei die Anzahl der erfolgten "Umwandlungen" irrele-
vant ist. Nicht mehr bestimmbar ist ein Ersatzwert hingegen dann, wenn er bloss
in einer Verminderung der Passiven beim Täter oder Begünstigten besteht. Ver-
wendet beispielsweise der Täter den Erlös aus der Straftat zur Bezahlung ander-
weitiger Schulden, so bleiben weder der Originalwert noch ein unechtes oder ech-
tes Surrogat übrig, und eine Einziehung ist nicht mehr möglich (zum Ganzen BGE
126 I 97 E. 3, m.H.; SCHMID, in Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes
Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl., Zürich 2007, § 2 / Art. 70–72 N 49 ff.).
Ist weder der Originalwert noch ein unechtes oder echtes Surrogat mehr vorhan-
den, erkennt der Richter gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB subsidiär auf eine Ersatzfor-
derung des Staates, welche er nach Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB dem Geschädigten
zuspricht, wenn anzunehmen ist, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzen
wird. Damit soll verhindert werden, dass derjenige, der sich der Vermögenswerte
entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie behält (BGE 123 IV 70 E. 3
S. 74). Die Gründe, weshalb das ursprüngliche Einziehungsobjekt nicht mehr vor-
handen ist, spielen grundsätzlich keine Rolle. In Betracht fallen namentlich Ver-
brauch oder Vermischung. Möglich ist ein Ausweichen auf eine Ersatzforderung
auch dann, wenn das Verfolgen und Feststellen konkreter deliktischer Vermö-
genswerte bzw. Surrogate derselben nur mit unverhältnismässigem Aufwand
möglich wäre (BAUMANN, a.a.O., N 67; SCHMID, a.a.O., N 100).
9.3
9.3.1 Der Kontoinhaber D. machte mit Eingabe vom 11. Februar 2015 geltend, dass der
ursprüngliche Gründer von D., mithin der Beschuldigte, wirtschaftlich an den be-
schlagnahmten Vermögenswerten berechtigt sei. Da ein strafrechtlich relevanter
Bezug grundsätzlich entfalle, sei von einer Einziehung abzusehen und die Konto-
sperre aufzuheben. Zudem legte D. eine amtlich beglaubigte Erklärung von DD.
ins Recht, wonach dieser an den Vermögenswerten wirtschaftlich nicht (mehr) be-
rechtigt sei bzw. er, D., im Jahre 2002 treuhänderisch an GG. übertragen habe,
was bankenmässig per Formular A jedoch erst im Jahre 2009 nachvollzogen wor-
den sei (TPF 149.640.4 ff.). Der Beschuldigte schloss sich mit Eingabe vom 19.
Februar 2015 im Wesentlichen diesen Feststellungen an. Weder GG. (der die
Vermögenswerte von D. lediglich treuhänderisch halten würde) noch DD. seien an
- 51 -
diesen wirtschaftlich berechtigt, sondern einzig er selbst (TPF 149.520.42). Die
Bundesanwaltschaft widersprach diesen Auffassungen vollumfänglich und hielt
am Einziehungsantrag fest (TPF 149.510.8 ff.). Übereinstimmend führten am 6.
März 2015 der Vertreter von D. und der Beschuldigte im Wesentlichen weiter aus,
dass D. als "Investitionsvehikel" für geplante Investitionstätigkeiten in Osteuropa
hätte dienen sollen. Die Investitionen hätten indes nicht realisiert werden können,
weshalb der an D. wirtschaftlich Berechtigte DD. die Gelder wieder dem ursprüng-
lich wirtschaftlich Berechtigten A. übertragen habe bzw. DD. bereit sei, diese dem
Beschuldigten zurückzuerstatten (TPF 149.520.41 f.; 149.640.9).
9.3.2 Festzustellen ist zunächst, dass der geltend gemachte Einwand, der Beschuldigte
sei an den beschlagnahmten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt, akten-
widrig ist. Gemäss den Unterlagen der Bank S. AG ist GG. seit dem 15. Oktober
2009 an den fraglichen Vermögenswerten einzig wirtschaftlich Berechtigter (TPF
149.294.4/6/15) und damit nicht nur Treuhänder. In casu ist dies für die Einzie-
hungsfrage indes nicht entscheidend: Entgegen der erwähnten Auffassung von D.
und des Beschuldigten handelt es sich bei den 1,67 Mio. Fr., welche dieser zum
Schaden der B. GmbH an D. überwies, um den unmittelbaren deliktischen Vorteil
der qualifiziert ungetreuen Geschäftsbesorgung (hiezu supra, E. 4). Dieser Ver-
mögenswert wurde mit anderen Worten durch eine Straftat erlangt (sog. scelere
quaesita) und unterliegt somit beim Begünstigten D. grundsätzlich der Einziehung
(Art. 70 Abs. 1 StGB; vgl. SCHMID, a.a.O., N 31). Soweit D. im wirtschaftlichen Ei-
gentum nicht des Beschuldigten, sondern von GG. oder gar DD. stehen sollte,
sind die einschränkenden Voraussetzungen der Einziehung beim Dritten (Art. 70
Abs. 2 StGB) nicht gegeben: D. hatte kein Guthaben gegenüber der B. GmbH
(supra, E. 4.2), noch liess sie ihr nach dem Zahlungseingang eine Gegenleistung
zukommen.
9.4 Die Einziehung von Vermögenswerten ist, wie sich aus dem letzten Halbsatz von
Art. 70 Abs. 1 StGB ergibt, zwar subsidiär zur Herausgabe an den Verletzten
(TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 70 N 9 m.H.). Da die B.
GmbH als Verletzte der ungetreuen Geschäftsbesorgung aber nicht mehr existiert
bzw. im Handelsregister inzwischen gelöscht wurde (TPF 149.520.60), fällt eine
solche Restitution ausser Betracht. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob das Ein-
ziehungsobjekt noch vorhanden ist bzw. auf eine Ersatzforderung zu erkennen ist.
9.5 Der Beschuldigte überwies im Namen der B. GmbH den deliktischen Betrag von
1,67 Mio. Fr. am 3. Juni 2002 dem CHF-Konto von D. bei der Privatbank K. AG in
Zürich (Stammnummer 1) (B7.1.1.183). Die Kundenbeziehung war zuvor am 26.
April 2002 von der Verwalterin von D., EE., eröffnet worden (B7.1.1.28/29). Die
Gutschrift dieses deliktischen Vorteils war die erste Alimentierung des Kontos, es
erfolgte also keine Vermischung mit anderen, "sauberen" Vermögenswerten. Von
- 52 -
diesem Betrag gingen in der Folge per 12. Juni 2002 Fr. 250'000.-- auf ein Num-
mernkonto der Privatbank K. AG von AA. (B7.1.1.183; B7.1.2.309) sowie 1 Mio.
Fr. auf ein Nummernkonto der Privatbank K. AG von DD. (B7.1.1.183; B7.1.2.76).
Der Rest von Fr. 420'000.-- verblieb zunächst bei D., nachdem diese Summe vo-
rübergehend zweimal in verschiedene Treuhandanlagen ausgelagert worden war
(B7.1.1.183/186/187).
AA. überwies seinerseits am 1. November 2004 von seinem Konto bei der Privat-
bank K. Fr. 216'000.-- an die B. GmbH (B7.1.2.319). Dieser Teil des ursprüngli-
chen Vermögensvorteils von D. floss somit wieder der Geschädigten zu bzw. in
diesem Umfang wurde der rechtmässige Zustand bereits wieder hergestellt.
Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass der Vermögensschaden der B.
GmbH Fr. 1'454'000.-- beträgt, weshalb eine Einziehung bzw. die Begründung ei-
ner Ersatzforderung höchstens in diesem Umfang erfolgen kann. Von diesem Be-
trag leitete D. am 12. Juni 2002 einen Teil an AA. (Fr. 250'000.--; nach Rücker-
stattung der erwähnten Fr. 216'000.-- verblieben AA. effektiv Fr. 34'000.--) und ei-
nen weiteren Teil an DD. (Fr. 1 Mio.) weiter. Der Rest (Fr. 420'000.--) verblieb
vorerst im Herrschaftsbereich von D.
9.5.1 Deliktische Vermögenswerte bei AA.
AA. eröffnete am 22. März 2002 bei der Privatbank K. AG in Zürich eine Kunden-
beziehung unter der Stammnummer 10; er war an diesem Konto auch wirtschaft-
lich berechtigt (B7.1.2.261/263). Das CHF-Konto unter dieser Stammnummer
wurde erstmals durch die Überweisung der erwähnten Fr. 250'000.-- von D. ali-
mentiert. AA. investierte diesen kontaminierten Betrag sodann am 22. Juli 2002 in
die Treuhandanlage Nr. 12. In diese Treuhandanlage flossen vom selben Konto
von AA. weitere Fr. 230'050.--, welche dieser zuvor von einem seiner Konten bei
der Bank T. AG zur Privatbank K. AG transferiert hatte (B7.1.2.310/330). Somit
befanden sich in dieser Treuhandanlage rund zur Hälfte deliktische Vermögens-
werte. Am 30. Juni 2004 erfolgte die Rückzahlung der Treuhandanlage in Höhe
von Fr. 480'000.-- (die restlichen Fr. 50.-- verblieben wohl in dieser Anlage) auf
das CHF-Konto von AA., von wo dieser Betrag indes sogleich wieder in eine an-
dere Treuhandanlage (Nr. 13) ausgelagert wurde (B7.1.2.317). Per 3. November
2004 (Gutschrift von Fr. 189'950.--) bzw. per 9. Mai 2006 (Gutschrift von Fr.
290'083.25) wurde der Betrag sodann wieder dem Konto von AA. gutgeschrieben,
sodass die deliktischen Werte wieder Eingang auf das kontaminierte Konto fanden
(B7.1.2.319/326). Alimentiert wurde das Konto von AA. zudem durch eine weitere
Überweisung von D. vom 6. August 2003 in Höhe von Fr. 28'000.-- (B7.1.1.190;
B7.1.2.314). Indessen dienten diese Gutschriften dem Ausgleich eines Negativ-
saldos, welcher im Wesentlichen durch die erwähnte Zahlung in Höhe von Fr.
- 53 -
216'000.-- vom 1. November 2004 an B. GmbH und zwei Bargeldbezüge vom
4./5. Mai 2006 in Höhe von total Fr. 290'000.-- entstanden war (B7.1.2.319/326).
Durch diese Bargeldbezüge hat sich die Papierspur verloren. Das Konto von AA.
wies per Ende 2006 einen Saldo von Fr. 151.40 zu Gunsten der Bank auf
(B7.1.2.328). Eine Einziehung von Vermögenswerten bei AA. fällt somit ausser
Betracht.
9.5.2 Deliktische Vermögenswerte bei DD.
DD. eröffnete am 22. März 2002 die Bankverbindung mit der Stammnummer 4 bei
der Privatbank K. AG in Zürich. Er war daran alleinig wirtschaftlich Berechtigter
(B7.1.2.15/17). Das CHF-Konto wurde erstmals am 12. Juni 2002 mit den genann-
ten 1 Mio. Fr. von D. alimentiert (B7.1.2.78). Diesen Betrag investierte DD. in der
Folge praktisch vollständig in verschiedentliche Aktien, Fonds, Obligationen, deri-
vative Produkte und Fremdwährungen (Euro und US-Dollar) (B7.1.2.78–80 i.V.m.
158 ff.). Nach Abzug von Verwaltungsgebühren wies das kontaminierte CHF-
Konto DD. bereits per 30. September 2002 gerade noch einen Stand von
Fr. 458.60 auf (B7.1.2.80). Am 29. Oktober 2003 flossen diesem Konto wie er-
wähnt zwar weitere deliktische Vermögenswerte in Höhe von Fr. 375'000.-- zu
(B7.1.1.192; B7.1.2.85). Aber auch diesen Betrag investierte DD. sogleich in di-
verse Finanzprodukte, sodass das ursprünglich kontaminierte Konto per 5. No-
vember 2003 gar einen Negativsaldo von rund Fr. 170'000.-- notierte (B7.1.2.85),
der aus dem EUR-Konto gedeckt wurde.
Aufgrund dieser zahlreichen Investitionen in verschiedenste Finanzprodukte und
Währungen hat sich das deliktische Vermögen bei DD. derart zerstreut und infol-
gedessen mit sauberen Werten vermischt – so wurde beispielsweise das EUR-
Konto von DD., auf welches dieser deliktische Gelder auslagerte, von D. auch mit
Vermögenswerten in Höhe von EUR 320'000.-- alimentiert, von denen eine delik-
tische Herkunft nicht erstellt ist (B7.1.1.145; B7.1.2.57) –, dass eine exakte Re-
konstruktion der Papierspur nicht oder zumindest nur mit unverhältnismässig ho-
hem Aufwand möglich wäre. Der einzuziehende Vermögenswert ist im Vermögen
von DD. nicht mehr eindeutig bestimmbar.
9.5.3 Deliktische Vermögenswerte bei D.
Mit dem deliktischen Vermögen, welches nach den ersten beiden Zahlungen auf
dem CHF-Konto von D. verblieb (Fr. 420'000.--), erwarb D. im Mai 2003 Namen-
aktien von Novartis und Swiss Re, welche im Juni 2003 mit minimalem Gewinn
wieder veräussert wurden, sodass dieser Teil der kontaminierten Summe wieder
dem Ausgangskonto zufloss (B7.1.1.189). Wie erwähnt vergütete D. sodann AA.
Und DD. total weitere Fr. 403'000.-- (B7.1.1.190/192; zu deren Schicksal, vgl. sup-
- 54 -
ra). Zudem bezahlte D. mit deliktischem Vermögen die Verwalterin EE. bzw. die
TT. Est., Vaduz (total Fr. 5'129.50; B7.1.1.189/190/197). Da es sich hierbei um ei-
ne Begleichung von Schulden für erbrachte Leistungen handelt, sind diese Werte
bei EE. nicht einziehbar (vgl. Art. 70 Abs. 2 StGB). Weiter wurden vom Konto von
D. insgesamt Fr. 2'500.-- in bar abgehoben (B7.1.1.192), welche mangels eindeu-
tiger Bestimmbarkeit im Vermögen des Begünstigten ebenfalls nicht mehr der
Einziehung unterliegen können. Schliesslich erwarb D. mit deliktischem Vermögen
zu Gunsten der entsprechenden Fremdwährungskonten unter selber Stamm-
nummer total EUR 1'300.-- (B7.1.1.142/143 i.V.m. 187/189) und USD 3'000.--
(B7.1.1.236 i.V.m. 190). Diese Ankäufe erfolgten indes zum Ausgleich eines Ne-
gativsaldos (mithin zur Begleichung von Schulden gegenüber der Bank), sodass
diese Werte nach Art. 70 Abs. 2 StGB ebenfalls nicht mehr der Einziehung unter-
liegen können. Nach sämtlichen diesen Transaktionen wies das CHF-Konto von
D. per 30. September 2006 nur noch – im Verhältnis zur Einziehungssumme –
unwesentliche Vermögenswerte auf (B7.1.1.205).
9.6 Nach dem Gesagten sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenwerte so-
wohl beim Begünstigten D., als auch bei den Dritten AA. und DD. nicht mehr bzw.
nicht mehr klar identifizierbar vorhanden. Von einer direkten Einziehung ist des-
halb abzusehen und anstelle gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforde-
rung des Staates in Höhe von Fr. 1'454'000.-- zu Lasten des Begünstigten D. zu
erkennen.
Im Zeitpunkt der Kontosperre Ende 2006 lagen bei D. auf den CHF-Konto
Fr. 794'631.45 und auf den EUR-Konto EUR 574'736.44 (B7.1.1.156/205). Dies
als Folge von Zahlungen von DD. aus seinen Konti bei der Privatbank K. per Ende
November 2006 und anschliessender Konzentration auf den Konti von D.
(B7.1.2.70/131/146/156). Am 3. Januar 2007 investierte die Privatbank K. AG die-
se Mittel grösstenteils in je eine Termingeldanlage, nachdem sie von der Bundes-
anwaltschaft mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 (BA 7.1.79 f.) angewiesen
wurde, die vorhandenen Vermögenswerte treuhänderisch "on call" anzulegen
(TPF 149.294.153/188). Per 19. Januar bzw. 23. Februar 2009 erfolgte eine Um-
schichtung dieser Vermögenswerte in börslich gehandelte Geldmarktanlagen
(TPF 149.294.145/180).
9.7 Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB spricht das Gericht dem Geschädigten auf des-
sen Verlangen bis zur Höhe des Schadensersatzes die Ersatzforderung zu. In
casu wurde die Geschädigte B. GmbH bereits liquidiert und im Handelsregister
gelöscht (TPF 149.520.60), weshalb sich eine direkte Zusprechung als unmöglich
erweist. Dies schliesst indes nicht aus, dass das Konkursamt, welches das Kon-
kursverfahren durchgeführt hat, die Zusprechung dieser Forderung im Rahmen
eines sog. Nachkonkurses nach Art. 269 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei-
- 55 -
bung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) einfordert und den Erlös unter den zu Ver-
lust gekommenen Gläubigern verteilt. Der vorliegende Entscheid ist deshalb im
Umfang der Ersatzforderung auch dem für den Konkurs der B. GmbH zuständig
gewesenen Konkursamt Uster zu eröffnen (vgl. TPF 149.520.61).
10. Verfahrenskosten
10.1 Auf die Verfahrenskosten ist das neue Verfahrensrecht anwendbar (vgl. Art. 448
Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie ver-
urteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die
beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz
oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einlei-
tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426
Abs. 2 StPO). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten
und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren
festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Verfahrenskosten
setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den
Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Regle-
ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren
von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstin-
stanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durch-
geführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr
richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise
der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR);
sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR.
Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die
Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an-
derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422
Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR).
10.2 Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren ange-
klagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigespro-
chen wird, die Verfahrenskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen (Urteil des Bun-
desgerichts 6B_523/2013 vom 10. September 2013, E. 2.2). Dies gilt jedenfalls,
soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen.
Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfal-
lenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vollumfänglich kos-
- 56 -
tenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuld-
spruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direk-
ten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes
Anklagepunkts notwendig waren. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht
der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts
6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 3.2 m.H.).
10.3 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren gegen den Beschuldigten
Verfahrenskosten von total Fr. 138'225.65 geltend. Die Kosten setzen sich zu-
sammen aus Auslagen von Fr. 121'725.65 (wovon Fr. 116'102.-- für Übersetzun-
gen, Fr. 4'822.-- für Reisen, Fr. 413.60 für Zeugenentschädigungen sowie
Fr. 388.-- für Diverses) und einer Gebühr von Fr. 9'500.-- (vgl. TPF 149.925.115;
BA 20.1.12/16-18).
10.4 In casu bestanden drei Anklagekomplexe: Bestechung fremder Amtsträger, unge-
treue Geschäftsbesorgung und Steuerbetrug/Urkundenfälschung. In Bezug auf
den Bestechungsvorwurf erfolgt ein vollumfänglicher Freispruch bzw. eine Verfah-
renseinstellung. Betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung erfolgt ein Schuld-
spruch lediglich wegen einer der insgesamt neun inkriminierten Zahlungen (indes-
sen der betragsmässig mit Abstand höchsten). Was den Steuerbetrug betrifft, so
erfolgt weitestgehend ein Schuldspruch, von der Urkundenfälschung wird der Be-
schuldigte indessen freigesprochen. Angesichts dieser Umstände ist eine exakte
prozent- bzw. anteilsmässige Auferlegung der Verfahrenskosten nicht möglich. Es
kann mit anderen Worten nicht gesagt werden, der Beschuldigte wird in Bezug auf
¾ der Vorwürfe freigesprochen und im Übrigen für schuldig befunden, weshalb er
¼ der Verfahrenskosten zu tragen hat. Hinzu kommt, dass die geltend gemachten
Auslagen – namentlich die Übersetzungskosten Slowakisch-Deutsch und Reise-
spesen, welche zusammen praktisch die gesamten Verfahrenskosten ausmachen
(vgl. BA 20.1.16-18) – ganz überwiegend im Zusammenhang mit dem Beste-
chungsvorwurf entstanden sind. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Be-
schuldigte derzeit nur über geringfügige Einkünfte verfügt. Die Resozialisierung
des kostenpflichtigen Beschuldigten soll nicht bereits dadurch gefährdet werden,
dass ihm allzu hohe Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. SCHMID, Praxis-
kommentar, a.a.O., Art. 425 N 4). Unter all diesen Umständen sind dem Beschul-
digten ex aequo et bono für das Vorverfahren Fr. 25'000.-- an Gebühren und Aus-
lagen aufzuerlegen.
10.5 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer
ist aufgrund des angefallenen Aufwands gemäss Art. 5 i.V.m. 7 lit. a BStKR mit
Fr. 2'500.-- festzusetzen, einschliesslich der pauschal bemessenen Auslagen für
Porti etc. (Art. 424 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 4 BStKR). Da auf Verlangen der
- 57 -
Verteidigung das Urteil schriftlich begründet werden musste (vgl. Art. 82 Abs. 2
lit. a StPO), wird die volle Gerichtsgebühr fällig.
10.6 Der Beschuldigte hat somit total Fr. 27'500.-- an Verfahrenskosten zu bezahlen.
11. Entschädigung
11.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf a) Entschädigung ihrer Auf-
wendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte, b) Entschädi-
gung der wirtschaftlichen Einbussen aus der notwendigen Beteiligung am Straf-
verfahren, und c) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönli-
chen Verhältnissen insbesondere bei Freiheitsentzug; Art. 429 Abs. 1 StPO
schafft einen Rechtsanspruch auf Schadenersatz und Genugtuung im Sinne einer
Kausalhaftung (GRIESSER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 429 N 2).
Die zu erstattenden Aufwendungen im Sinne von lit. a bestehen hauptsächlich
aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn deren Beizug notwendig
war und wenn der betriebene Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts
gerechtfertigt sind (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Bei lit. b der erwähnten Bestimmung
geht es vor allem um Lohn- oder Erwerbseinbussen, die wegen Verhaftung oder
wegen der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden sowie um
Reisekosten. Genugtuung (lit. c) wird regelmässig gewährt, wenn sich die be-
schuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand (Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1058,
1329). Das Gericht prüft Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche von Amtes
wegen und kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern
und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
Die Berechnung der Entschädigung von Beschuldigten richtet sich nach Art. 10 ff.
BStKR. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen,
namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen
(Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie-
senen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stun-
denansatz mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- beträgt (Art. 12 Abs. 1
BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenan-
satz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und
Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom
5. Oktober 2011, E. 4.1 m.H.; SK.2013.30 vom 29. September 2014, E. 5.1). Die
Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kos-
ten vergütet, wobei ausnahmsweise anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pau-
schalbetrag vergütet werden kann (Art. 13 BStKR).
- 58 -
11.2 Der Beschuldigte wird teilweise freigesprochen bzw. das Verfahren gegen ihn wird
teilweise eingestellt. Somit ist die Leistung einer Entschädigung und/oder Genug-
tuung zu prüfen. Herabsetzungs- oder Verweigerungsgründe einer solchen i.S.v.
Art. 430 Abs. 1 StPO liegen nicht vor.
11.3 Der Beizug eines Rechtsbeistandes war vorliegend im Sinne von Art. 130 lit. d
StPO notwendig und ist damit grundsätzlich zu entschädigen (Urteil des Bundes-
gerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013, E. 2.1). Was den vom Verteidiger be-
triebenen Aufwand angeht, so macht er für die Zeit vom 11. August 2006 bis 7.
Januar 2015 einen Arbeitsaufwand von 434 Stunden à Fr. 450.-- geltend. Unter
Hinzurechnung von Spesen, Barauslagen und MWST beläuft sich dessen anläss-
lich der Hauptverhandlung eingereichte Kostennote auf Fr. 221'455.50 (TPF
149.720.1). Auf Aufforderung des Gerichts hin summierte der Verteidiger seinen
Aufwand der Übersicht halber nach den Kategorien "Einvernah-
men/Verhandlungen, Reisezeit, Besprechungen, Akten-/Rechtsstudium, Telefona-
te/Schreiben etc." (TPF 149.720.15 ff.). Zudem bestätigte er, dass sämtliche Auf-
wendungen gemäss Kostennote im vorliegenden Strafverfahren entstanden seien
(TPF 149.720.29).
Vorliegend ist der Beschuldigte nur für diejenigen Aufwendungen seines Verteidi-
gers zu entschädigen, welche dieser tätigte, um ihn gegen den Vorwurf der Be-
stechung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Kontext C. und der Urkunden-
fälschung zu verteidigen. Sämtliche Aufwendungen des Verteidigers im Zusam-
menhang mit den Vorwürfen, die zu einem Schuldspruch führten (ungetreue Ge-
schäftsbesorgung im Kontext D. und Steuerbetrug), sowie weitere Aufwendungen
können indessen nicht entschädigt werden.
Klar als nicht entschädigungspflichtig ausgeschieden werden können die Aufwen-
dungen für eine Beschwerde in Rechtshilfeangelegenheiten (575 Minuten Arbeits-
zeit vom 17.–24. Juli 2009; TPF 149.720.5) sowie die Aufwendungen im Zusam-
menhang mit der Einvernahme von EE., der (damaligen) Verwaltungsrätin von D.,
anlässlich welcher es ausschliesslich um die Zahlungen an D. ging (150 Minuten
Arbeitszeit vom 4. Februar 2010; TPF 149.720.6). Darüber hinaus ist eine klare
Separation von entschädigungs- und nichtentschädigungspflichtigen Aufwendun-
gen nicht möglich. So kamen bei den weiteren insgesamt 18 Einvernahmen, an-
lässlich welcher der Verteidiger anwesend war, jeweils die verschiedenen Ankla-
gekomplexe zur Sprache. Zudem weist die eingereichte Kostennote bereits bei
summarischer Prüfung Unstimmigkeiten auf: Für eine Konfrontationseinvernahme
in der Tschechischen Republik vom 23. März 2010, welche gemäss Einvernah-
meprotokoll 2½ Stunden dauerte, sind 15 Stunden veranschlagt, wobei die Reise-
zeit lediglich 30 Minuten betragen haben soll (TPF 149.720.20). Am 2. April 2013
fand entgegen der entsprechenden Verbuchung (720 Minuten bzw. 12 Stunden
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Arbeitszeit) keine Einvernahme statt (TPF 149.720.25). Für die Konfrontationsein-
vernahmen in ZZ. (Slowakei) vom 3./4. April 2013 mit HH., AA. und DD. verbuchte
der Verteidiger insgesamt 24 Stunden Arbeitszeit (TPF 149.720.25). Effektiv dau-
erten diese Einvernahmen gemäss den jeweiligen Protokollen indessen gesamt-
haft lediglich rund 8½ Stunden (vgl. BA 12.21.99 ff.; 12.23.68 ff.; 12.24.130 ff.).
Unter diesen Umständen ist der Aufwand des Verteidigers nach richterlichem Er-
messen zu schätzen. Angemessen für die Verteidigung im Bereich Bestechung
fremder Amtsträger, ungetreue Geschäftsbesorgung im Kontext C. und Urkunden-
fälschung sind für das Vorverfahren 200 Arbeitsstunden und – aufgrund zweier
Reisen in die Slowakei bzw. nach Tschechien zu Einvernahmen – 40 Stunden
Reisezeit. Hinzu kommen 20 Arbeitsstunden und 15 Stunden Reisezeit für die
Hauptverhandlung. Der Stundenansatz ist mit Fr. 230.-- für Arbeitszeit (es handel-
te sich nicht um einen ausserordentlich schwierigen Fall) und Fr. 200.-- für Reise-
zeit zu veranschlagen. Die Auslagen werden pauschal mit Fr. 5'000.-- vergütet.
Summiert betragen die zu entschädigenden Anwaltskosten (aufgerundet)
Fr. 72'000.-- inkl. MWST.
11.4 Weitere wirtschaftliche Einbussen aufgrund des Teilfreispruches bzw. der Einstel-
lung (429 Abs. 1 lit. b StPO) werden vom Beschuldigten nicht geltend gemacht
und sind auch nicht ersichtlich, ebenso wenig wie eine dadurch verursachte be-
sonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse (429 Abs. 1 lit. c
StPO).
- 60 -
Der Einzelrichter erkennt:
1. Auf die Anklage wegen Steuerbetrugs nach § 261 Abs. 1 StG des Kantons Zürich
wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren gegen A. wegen Bestechung fremder Amtsträger (Anklagepunkt
1.1) wird eingestellt. Ausgenommen ist die Zahlung der B. GmbH vom 3. Juni
2002 an den D. International Trust Reg. in Höhe von Fr. 1,67 Mio.
3. A. wird schuldig gesprochen:
a. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Al. 1 und 3
StGB) in Bezug auf die Zahlung der B. GmbH vom 3. Juni 2002 an den D. In-
ternational Trust Reg. in Höhe von Fr. 1,67 Mio.;
b. des Steuerbetrugs (Art. 186 Abs. 1 DBG) in Bezug auf die Jahresrechnun-
gen 2001 und 2002 der B. GmbH.
Im Übrigen wird A. freigesprochen.
4. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt vollziehbar bei
einer Probezeit von zwei Jahren.
5. Die von der Bundesanwaltschaft am 30. September 2009 beschlagnahmten Do-
kumente bzw. Datenträger (Ziff. 5.2.1–5.2.4 der Anklageschrift) werden den je-
weiligen Berechtigten wieder ausgehändigt.
Die rechthilfeweise erhobenen Unterlagen (Ziff. 5.2.5–5.2.8 der Anklageschrift)
werden den einliefernden Behörden sowie erhalten zurückgegeben.
Die von der Bundeskriminalpolizei forensisch gesicherten Daten aus sicherge-
stellten und bereits wieder ausgehändigten Datenträgern (Ziff. 5.3 der Anklage-
schrift) sind durch diese Behörde zu löschen.
6. Zu Lasten von D. International Trust Reg. und zu Gunsten der Eidgenossen-
schaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 1'454'000.-- festgesetzt.
Zur Deckung der Ersatzforderung wird die durch die Bundesanwaltschaft am
28. November 2006 verfügte Sperrung der Bankverbindung Stammnummer 1,
lautend auf D. International Trust Reg. bei der Bank S. AG, einstweilen aufrecht-
erhalten.
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7. A. werden an Verfahrenskosten auferlegt:
Fr. 25'000.-- Anteil Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren
Fr. 2'500.-- Anteil Gerichtsgebühr inkl. Auslagen
Fr. 27'500.-- Total
Erfolgt keine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Gerichtsge-
bühr um die Hälfte.
8. A. wird für die Kosten der Verteidigung mit Fr. 72'000.-- inkl. MWST entschädigt.
Dieses Urteil wurde in Bezug auf Dispositiv Ziff. 1–5, 7, 8 in der Hauptverhandlung eröff-
net und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wurde diesbezüglich
das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Den Parteien wird eine vollständige schriftliche Ausfertigung zugestellt.
D. International Trust Reg. (via Vertreter Rechtsanwalt Felix Fischer) und der Bank S.
AG (Recht & Compliance) wird das Urteil soweit sie betreffend zugestellt (Rubrum,
Sachverhalt, E. 4 und 9, Dispositiv).
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- Konkursamt Uster (Rubrum, Sachverhalt, E. 4 und 9, Dispositiv)
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Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un-
richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwer-
de eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 21.05.2015
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