Urteil vom 22. Oktober 2014
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz,
Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Manuela
Graber, Stv. Staatsanwältin des Bundes,
und
als Privatklägerschaft:
B.,
gegen
A.,
Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
Hinderung einer Amtshandlung, einfache Körperver-
letzung, evtl. Tätlichkeiten
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2014.27
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Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A. wird der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285
Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen.
2. A. wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
freigesprochen.
3. A. wird zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, entsprechend
Fr. 1'500.-- (Art. 34, 42, 44 und 47 StGB), bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von
2 Jahren verurteilt.
A. wird zusätzlich mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Soweit A. die Busse schuld-
haft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen
(Art. 42 Abs. 4 und 106 Abs. 2 StGB).
Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 StBOG).
II.
1. Die Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr und Kosten des Vorverfahrens) betragen
Fr. 500.-- .
2. Die Kosten des Verfahrens werden A. auferlegt.
III.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter münd-
lich begründet. A. wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Den übrigen Parteien wird das
Urteil schriftlich mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
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Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht
eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung
nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Frei-
heitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien
nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des
Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwer-
de eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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