Urteil vom 27. Februar 2015
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser,
Einzelrichter,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes
gegen
A.
Gegenstand Fälschung amtlicher Wertzeichen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2014.51
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
Der beschuldigte A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 31. Oktober
2014 im Verfahren SV-14.1345-NOL zu verurteilen und zu bestrafen.
Anträge von A.:
1. A. sei vom Vorwurf der Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB) freizuspre-
chen.
2. A. verzichtet im Falle eines Freispruchs auf eine Entschädigung.
Sachverhalt:
A. Am 25. September 2014 wurde A. von Zollbeamten am Grenzübergang Bargen im
Kanton Schaffhausen in seinem Personenwagen (Kontrollschild-Nr. 1) angehalten.
Anlässlich der Zollkontrolle wurde festgestellt, dass die Autobahnvignette (2014,
Nr. 2) beschädigt an der Windschutzscheibe klebte. Es bestand der Verdacht, dass
A. die Vignette mehrfach verwendet habe.
B. Die Autobahnvignette (2014, Nr. 2) wurde sichergestellt.
C. Am 25. September 2014 erstattete die Eidgenössische Zollverwaltung EZV (nach-
folgend: EZV), Grenzwachtposten Klettgau, gegen A. Anzeige wegen Fälschung
amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 StGB und überwies das Dossier an das
Kommando Grenzwachtkorps in Bern (pag. 05.00.0002, …-0005). Dieses leitete
die Akten mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 an die Bundesanwaltschaft weiter
(pag. 05.00.0001).
D. Am 31. Oktober 2014 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. einen Strafbefehl
wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 StGB und verurteilte ihn
zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt vollziehbar mit einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 200.– (pag. 03.00.0001, …-
0003). A. erhob hierauf am 5. November 2014 form- und fristgerecht Einsprache
(pag. 03.00.0005). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 hielt er daran fest (pag.
03.00.0009).
E. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft drängte sich keine weitere Beweisabnahme
(ausser die Einvernahme bei der EZV vom 25. September 2014) im Sinne von
Art. 355 Abs. 1 StPO auf (pag. 03.00.0006, …-0008). Sie hielt am Strafbefehl fest
(Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies am 18. Dezember 2014 dem hiesigen
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Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptver-
fahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). Das Gericht registrierte das Verfahren unter der
Geschäftsnummer SK.2014.51.
F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter des Bundesstrafge-
richts die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen (Auszug
aus dem Schweizerischen Strafregister, Betreibungsregisterauszug, Steuerunter-
lagen bzw. letzte Veranlagungsverfügung) ein (pag. 2.221.001, …-005; pag. 2.261.
001, …-006).
G. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf eine
Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie auf Beweisanträge (pag. 2.510.001 f.).
H. Am 27. Februar 2015 fand die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit der Bundes-
anwaltschaft am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (pag. 2.920.001, …-006). Der
Einzelrichter eröffnete gleichentags das Urteil in öffentlicher Sitzung und begrün-
dete es mündlich. A. wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt und der Bundesan-
waltschaft wurde es schriftlich zugestellt.
I. Mit Eingabe vom 2. März 2015 verlangte die Bundesanwaltschaft gestützt auf
Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils
(pag. 2.510.003).
Der Einzelrichter erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf
Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 StGB. Der Bundesgerichtsbar-
keit unterstehen unter anderem Vergehen des zehnten Titels des StGB betreffend
amtliche Wertzeichen (Art. 23 Abs. 1 lit. e StPO). Die sachliche Zuständigkeit des
Bundesstrafgerichts ist vorliegend gegeben.
Die Kompetenz des Einzelgerichts ergibt sich in Anbetracht der beantragten Geld-
strafe und Busse aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG,
SR 173.71).
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1.2 Das Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gül-
tigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Der Strafbefehl vom 31. Oktober 2014
beinhaltet die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien. Er wurde formgerecht
eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Die geforderte Geldstrafe liegt innerhalb des zu-
lässigen Sanktionsrahmens (Art. 352 Abs. 1 lit. b StPO). Der überwiesene Straf-
befehl ist somit gültig. Die Einsprache vom 5. November 2014 erfolgte form- und
fristgerecht (Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO).
Der Strafbefehl gilt nach Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift. Er enthält die
gemäss Art. 325 StPO für das Hauptverfahren erforderlichen Elemente.
2. Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB)
2.1 Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmar-
ken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer
entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein gültiger gibt, um sie als solche zu
verwenden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft
(Art. 245 Ziff. 1 StGB). Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzei-
chen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 245 Ziff. 2 StGB).
2.1.1 Gemäss der Definition des amtlichen Wertzeichens handelt es sich dabei um ein
Zeichen, welches dazu bestimmt ist, auf einem Trägerobjekt angebracht zu wer-
den (CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3e éd., Berne 2010 no 1 ad
art. 245 CP). Meistens handelt es sich um eine vorgedruckte Vignette, welche dazu
bestimmt ist, auf ein Trägermaterial – wie eine Windschutzscheibe – geklebt zu
werden (CORBOZ, a.a.O, no 1 ad art. 245 CP). Das Zeichen muss amtlich sein, das
heisst es muss vom Staat oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen
Rechts herausgegeben worden sein (LENTJES MEILI/KELLER, Basler Kommentar,
Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 245 StGB N. 11). Typische Erscheinungs-
formen von amtlichen Wertzeichen sind unter anderem Autobahnvignetten (LENT-
JES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 13; Botschaft vom 30. Januar 2008 zum
Nationalstrassenabgabegesetz, BBl 2008 1351; nachfolgend: "Botschaft").
2.1.2 a) Art. 245 Ziff. 1 Abs. 1 StGB enthält zunächst den Grundtatbestand des eigentli-
chen Fälschens oder Verfälschens amtlicher Wertzeichen (LENTJES MEILI/KELLER,
a.a.O., Art. 245 StGB N. 15; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht,
Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013, § 34
N. 6). In der ersten Variante bzw. dem Fälschen wird generell das unberechtigte
Nachahmen des fraglichen Objekts verstanden (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O.,
Art. 245 StGB N. 15; CORBOZ, a.a.O, no 6 ad art. 245 CP). Von der zweiten Variante
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– dem Verfälschen – ist demgegenüber immer dann die Rede, wenn ein echtes
amtliches Wertzeichen unbefugt abgeändert wird (STRATENWERTH/BOMMER,
a.a.O., § 34 N. 6), so dass der Anschein eines Wertes entsteht, den das echte
Wertzeichen nicht oder nicht mehr hat (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245
StGB N. 18; CORBOZ, a.a.O, no 7 ad art. 245 CP). Die dritte Tatvariante, diejenige
von Art. 245 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betrifft den Fall, "wer entwerteten amtlichen Wert-
zeichen den Schein gültiger gibt, …". Sie setzt zunächst das Vorhandensein eines
echten, aber entwerteten Wertzeichens voraus (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O.,
Art. 245 StGB N. 19). Bei der Entwertung handelt es sich in der Regel um eine
Kennzeichnung (Stempel, Maschinenaufdruck etc.), um darauf hinzuweisen, dass
das amtliche Wertzeichen bereits verwendet wurde und nicht noch einmal ge-
braucht werden darf. Der Zweck der Verfälschung eines entwerteten amtlichen
Wertzeichens besteht somit darin, dieses ein weiteres Mal zu gebrauchen. Der
Anschein der noch vorhandenen Gültigkeit wird dem Zeichen in der Regel durch
Entfernung oder Unsichtbarmachen der Entwertung oder durch erneute Überstem-
pelung verliehen (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 19). Bei sämtli-
chen dieser drei Tatvarianten beinhaltet somit die strafbare Vorgehensweise, dass
die stoffliche Zusammensetzung des Wertzeichens entweder aufgebaut oder ver-
ändert wird, also ein Eingriff in die materielle Substanz des amtlichen Wertzei-
chens erfolgt.
b) Der Gesetzgeber umschreibt die äussere Tathandlung gemäss Art. 245 Ziff. 2
StGB mit der Verwendung der falschen, verfälschten oder entwerteten amtlichen
Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig. Die Angriffsobjekte von Ziff. 2 sind
somit zwingend die in Ziff. 1 umschriebenen Falsifikate und die amtlichen Wertzei-
chen, die nach ihrer Entwertung zum Schein wieder gültig gemacht wurden (siehe
E. 2.1.2 a; LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 26). Mit Ziff. 2 soll der
Logik entsprechend keine vierte Tatbestandsvariante – nämlich die Verwendung
eines entwerteten Wertzeichens ohne Eingriff in die Substanz gemäss Ziff. 1 –
geschaffen werden. Vielmehr setzt auch die Strafbarkeit der Verwendung eines
entwerteten Wertzeichens nach Ziff. 2 folgerichtig zwingend voraus, dass ein –
verfälschender – Eingriff in dessen Substanz vorgenommen wurde, insbesondere
um die äusseren Merkmale der Entwertung zu beseitigen.
c) Die Verwendung des Falsifikats durch den Fälscher selbst ist eine mitbestrafte
Nachtat. Zur Anwendung gelangt in solchen Fällen ausschliesslich die Strafandro-
hung von Art. 245 Ziff. 1 StGB (statt vieler: (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245
StGB N. 35).
2.1.3 In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit nach Art. 245 Ziff. 2 StGB Vorsatz
bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, also namentlich auch eine
eigene Vorstellung des Täters darüber, dass es sich um ein amtliches Wertzeichen
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handelt, das gefälscht, verfälscht oder bereits entwertet worden ist (LENTJES
MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 30). Auch Eventualvorsatz genügt (LENTJES
MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 30).
2.2 Die geltenden Bestimmungen im Zusammenhang mit dem vorschriftsgemässen
Gebrauch von Autobahnvignetten sind namentlich dem Bundesgesetz über die
Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (NSAG, SR 741.71) zu entneh-
men. Gemäss Art. 86 Abs. 2 BV und Art. 2 und 8 NSAG erhebt der Bund eine
Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse (abga-
bepflichtige Nationalstrassen gemäss Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 über
das Nationalstrassengesetz (SR 725.113.11 [siehe dazu auch die Botschaft,
S. 1339]). Gebührenpflichtig sind die Schweizer Autobahnen und Autostrassen
(Nationalstrassen). Die Berechtigung zum Befahren von Nationalstrassen wird mit
einer Klebevignette für die Windschutzscheibe erworben (Botschaft, S. 1339). Be-
vor eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt wird, ist die Vignette direkt am
Fahrzeug aufzukleben (Art. 7 Abs. 2 NSAG). Der vorschriftsgemässe Gebrauch
einer Vignette liegt somit in der ordnungsgemässen Verwendung einer vorschrifts-
gemäss angebrachten Vignette auf der Windschutzscheibe auf einer abgabepflich-
tigen Nationalstrasse. Gemäss Art. 7 Abs. 4 lit. a NSAG gilt die Vignette als ent-
wertet, wenn sie nach korrekter Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird.
Gemäss Art. 14 Abs. 1 NSAG wird mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft, wer
unter anderem entgegen Art. 7 NSAG vorsätzlich oder fahrlässig mit einem Fahr-
zeug eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt oder die Vignette vorschrifts-
widrig verwendet. Unter diesen Tatbestand fällt auch, wenn eine Vignette zwar
erworben, aber nicht korrekt angeklebt wurde, um sie für weitere Fahrzeuge be-
nutzen zu können (Botschaft, S. 1350). Mit dem Ausdruck "nicht korrekt angeklebt"
sind beispielsweise Fälle gemeint, bei denen eine Vignette nicht in vollem Umfang
an der Windschutzscheibe eins Erstfahrzeugs angeklebt wurde, um diese leichter
wieder entfernen und an einem Zweitfahrzeug anbringen zu können. Die EZV stellt
auf ihrer Homepage unter der Rubrik "Vignette" diesbezüglich klar, dass "gebüsst
wird, wer die Vignette mehrfach (d.h. an mehreren Fahrzeugen) verwendet"
(www.ezv.admin.ch/zollinfo_privat/04338/04340/index.html?lang=de [pag. 2.291.
001]). Die mehrfache Verwendung der Vignette an mehreren Fahrzeugen stellt
somit eine Übertretung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 NSAG dar. Gemäss Art. 15
Abs. 1 Satz 1 NSAG verfolgt und beurteilt die Zollverwaltung Übertretungen, die
sie in ihrem Zuständigkeitsbereich feststellt.
Art. 14 Abs. 3 NSAG verweist auf Art. 245 StGB. In Bezug auf das Vergehen nach
Art. 245 Abs. 3 StGB sieht die Botschaft folgendes vor: "Bei der Autobahnvignette
handelt es sich um ein amtliches Wertzeichen, das einmal aufgeklebt, nur für die-
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ses bestimmte Fahrzeug Gültigkeit besitzt. Sobald die Vignette vom Fahrzeug ent-
fernt wird, gilt sie als entwertet. Die entfernte und somit entwertete Vignette darf
danach nicht mehr mittels Klebefolie, vorhandener Restklebekraft oder anderer
Hilfsmittel an einem weiteren Fahrzeug angebracht werden. Die Vignette darf auf
keinen Fall so präpariert werden (z.B. auf durchsichtiges Trägerobjekt kleben, mit
Klebefolien versehen oder Klebekraft verringern), dass eine Mehrfachverwendung
möglich wird und die Vignette zudem als noch gültig erscheint. Solche Manipulati-
onen stellen ein Vergehen im Sinne von Artikel 245 des Strafgesetzbuches (StGB)
dar" (Botschaft, S. 1351). Laut Botschaft unterliegt somit nur derjenige Autofahrer
der Strafandrohung von Art. 245 StGB, welcher die Vignette manipuliert bzw. ver-
fälscht, damit er sie mehrmals benutzen kann.
2.3
2.3.1 Die Anklageschrift muss den als strafbar erachteten Sachverhalt und die als erfüllt
erachtete Strafnorm anführen (Art. 353 Abs. 1 lit. c und d bzw. Art. 325 Abs. 1 lit. f
und g StPO). Das Gericht ist an den in der Anklageschrift bezeichneten Sachver-
halt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).
2.3.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten folgenden Anklagesachverhalt
vor: "Am 25.09.2014, um 09:00 Uhr, wurde anlässlich einer Zollkontrolle am Grenz-
übergang Bargen festgestellt, dass die Autobahnvignette 2014 Nr. 2 mehrfach ver-
wendet und so an der Windschutzscheibe des Personenwagens Jaguar, Kontroll-
schild-Nr. 1, von A. angebracht worden war. Die Vignette war zum Zeitpunkt der
Kontrolle beschädigt an der Frontscheibe angeklebt."
2.3.3 a) Der Beschuldigte sagte am 25. September 2014 bei der EZV aus, er habe die
Vignette von seinem abgemeldeten Jaguar abgelöst und für seinen Zweitwagen
verwendet. Nach dem Verkauf des Zweitwagens habe er die Vignette wieder für
den Jaguar verwendet, den er wieder eingelöst habe (pag. 05.00.0007 f.). Der Be-
schuldigte machte in seiner Einsprache vom 5. November 2014 geltend, die Vig-
nette sei ausschliesslich für das in Verkehr gesetzte Fahrzeug bestimmt gewesen
(pag. 03.00.0005). Mit Schreiben vom 31. Dezember 2014 revidierte er seine Aus-
sage bei der EZV. Er habe die Vignette nicht vernünftig befestigen können und
habe sie ein zweites Mal anbringen müssen (pag. 2.521.002). An der Hauptver-
handlung vom 27. Februar 2015 sagte er aus, er habe die Vignette vom Jaguar
entfernt und wieder am Jaguar angebracht. Er habe die Vignette nicht am Zweit-
wagen angebracht (pag. 2.930.003).
b) Bei der Beweiswürdigung ist zu berücksichtigen, dass die Aussagen des Be-
schuldigten hinsichtlich des Grundes für das mehrmalige Befestigen der Vignette
an der Windschutzscheibe (Zweitwagen/Probleme beim Ankleben der Vignette am
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Jaguar) widersprüchlich sind. Anhaltspunkte, warum der Beschuldigte bei der tat-
nahen Aussage bei der EZV etwas Unwahres hätte sagen sollen, liegen keine vor.
Bei den späteren Aussagen handelt es sich daher wohl um reine Schutzbehaup-
tungen. Das Gericht geht beweismässig davon aus, dass der Beschuldigte die Au-
tobahnvignette mehrfach verwendete, indem er diese von seinem Erstwagen ab-
löste und für seinen Zweitwagen verwendete. Nachher hat er diese Vignette wieder
abgelöst und für den Erstwagen verwendet.
2.3.4 In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestandes der Fälschung
amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 StGB kann auf Erwägung 2.1.2 und 2.1.3
verwiesen werden. Die Bundesanwaltschaft subsumiert den Anklagesachverhalt
als mehrfache Verwendung eines entwerteten amtlichen Wertzeichens als gültiges
im Sinne von Art. 245 Ziff. 2 StGB. Der Anklagevorwurf beinhaltet aber keinen
Eingriff in die Substanz der Vignette. Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen,
er habe an der Vignette eine stoffliche Veränderung vorgenommen bzw. die mate-
rielle Zusammensetzung der Vignette verändert. Eine solche Manipulation an der
Vignette wäre aber – auch entsprechend der Botschaft (siehe dazu E. 2.2) – für
die Strafbarkeit nach Art. 245 Ziff. 2 StGB zwingend notwendig gewesen (E. 2.1.2
b). Die objektiven Tatbestandselemente von Art. 245 Ziff. 2 StGB sind daher nicht
gegeben. Fehlt es bereits am objektiven Tatbestand, so muss der subjektive nicht
mehr geprüft werden.
2.3.5 Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss
Art. 245 Ziff. 2 StGB freizusprechen.
2.3.6 Der Beschuldigte hat vorliegend eine entwertete Vignette im Sinne von Art. 7
Abs. 4 lit. a NSAG mehrfach benutzt. Diese Tat stellt eine Übertretung dar (E. 2.2).
Die Bundesanwaltschaft hat nach Rechtskraft dieses Urteils die Akten zur Vor-
nahme allfälliger weiterer Amtshandlungen der Zollverwaltung zukommen zu las-
sen.
3. Einziehung
Die gefälschte Autobahnvignette (2014, Nr. 2) ist in Anwendung von Art. 249 Abs.
1 StGB einzuziehen und zu vernichten.
4. Verfahrenskosten
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Bund die Verfahrenskosten (Art. 426
Abs. 1 StPO). Diese belaufen sich in Anwendung von Art. 6 und 7 des Reglements
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des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) auf Fr. 300.–
Gebühren und Auslagen der Bundesanwaltschaft, wie von jener Stelle geltend ge-
macht, und eine Gerichtsgebühr inkl. Auslagenpauschale von Fr. 500.–.
5. Entschädigung
Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teilwei-
sem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Auf-
wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) sowie
für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am
Verfahren entstanden sind (lit. b) entschädigt zu werden und eine Genugtuung für
besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere
bei Freiheitsentzug, zu erhalten (lit. c). Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung
auszurichten, da er darauf verzichtet hat (pag. 2.920.004).
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Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A. wird vom Vorwurf der Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB) freigespro-
chen.
2. Die beschlagnahmte Autobahnvignette (2014, Nr. 2) wird eingezogen und vernichtet
(Art. 249 Abs. 1 StGB).
3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 800.– (inkl. Fr. 500.– Gerichtsgebühr)
werden von der Eidgenossenschaft getragen.
4. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet.
II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich
begründet. A. wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Bundesan-
waltschaft wird es schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Eidg. Zollverwaltung EZV
Amt für Migration
(gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE)
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold
A.
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde
eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 24. März 2015
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