Urteil vom 9. Juni 2015
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Walter Wüthrich und Daniel Kipfer Fasciati,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
und
als Privatklägerschaft:
1. D., vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Mül-
ler,
2. E., vertreten durch Rechtsanwältin Lara Pozzoli,
3. Erbengemeinschaft des †F., bestehend aus G.
und H., vertreten durch Rechtsanwältin Lara Poz-
zoli,
gegen
1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Alexan-
der R. Lecki,
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2014.55
- 2 -
2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik
Rothacher,
3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ralph
Wiedler Friedmann,
Gegenstand Mehrfache qualifizierte Veruntreuung sowie Gehilfen-
schaft dazu, Misswirtschaft sowie Gehilfenschaft da-
zu, mehrfache Geldwäscherei, Urkundenfälschung,
Lagern falschen Geldes, Widerhandlungen gegen
das Finanzmarktaufsichtsgesetz, Widerhandlungen
gegen das Waffengesetz
- 3 -
Anträge der Bundesanwaltschaft:
I.
A.
1. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen:
- der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
i.V.m. Ziff. 2 StGB sowie Art. 29 lit. a und b StGB;
- der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a und
b StGB;
- der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB;
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz im Sinne
von Art. 45 Abs. 1 FINMAG;
- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 1 lit. a WG.
2. A. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren.
3. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.
4. A. seien an Kosten aufzuerlegen:
- Fr. 12'500.00 Anteil Gebühr im Vorverfahren
- Fr. 17'988.55 Anteil Auslagen im Vorverfahren
- Fr. 1'000.00 als Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Hauptverhandlung
- sowie die Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe.
B.
1. Der Beschuldigte B. sei schuldig zu sprechen:
- der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
i.V.m. Ziff. 2 sowie Art. 29 lit. a und c StGB;
- der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. c
StGB;
- der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB;
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz im Sinne
von Art. 45 Abs. 1 FINMAG;
- des Lagerns falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und i.V.m.
Art. 250 StGB.
- 4 -
2. B. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren.
3. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.
4. B. seien Fr. 12'000.00 an Verfahrenskosten aufzuerlegen, zuzüglich die Gebühren
des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe.
5. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dominik Rothacher, sei aus der Gerichts-
kasse für den noch ausstehenden Honorarbetrag zu entschädigen. Im Falle einer
Verurteilung habe B., soweit im Stande, der Gerichtskasse in vollem Umfang Ersatz
zu leisten.
C.
1. Der Beschuldigte C. sei schuldig zu sprechen:
- der Gehilfenschaft zu mehrfacher qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138
Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB und Art. 25 und 26 StGB;
- der Gehilfenschaft zu mehrfacher Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB
i.V.m. Art. 25 und 26 StGB;
- der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB;
- des Lagerns falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250
StGB;
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
2. C. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon seien ihm die ver-
büssten Tage in Sicherheitshaft anzurechnen.
3. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.
4. C. seien Fr. 12'000.00 an Verfahrenskosten aufzuerlegen, zuzüglich die Gebühren
des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe.
5. C. sei bis zum Urteil in Sicherheitshaft zu belassen und er sei im Falle der Verurteilung
zu einer unbedingten oder teilbedingten Strafe zur Sicherung des Strafvollzugs in der
Schweiz in Anwendung von Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO weiterhin in Sicherheitshaft zu
behalten.
6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann, sei aus der Ge-
richtskasse für den noch ausstehenden Honorarbetrag zu entschädigen. Im Falle ei-
ner Verurteilung habe C., soweit im Stande, der Gerichtskasse in vollem Umfang Er-
satz zu leisten.
II.
Das beschlagnahmte Falschgeld, die wertlosen ausländischen Noten und Waffen, aufge-
führt in Ziff. 4.1.1, 4.3.1, 4.3.3 und 4.4.2 der Anklageschrift, seien in Anwendung von
Art. 69 StGB zur Vernichtung einzuziehen.
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Anträge des Privatklägers D.:
1. Die beschuldigten Personen A., B. und C. seien solidarisch zu verpflichten, dem Pri-
vatkläger D. EUR 1'218'590.21 zuzüglich folgender Zinsen zu bezahlen:
- 5% auf EUR 1'500'000.00 vom 07.06.2007 bis 22.11.2007;
- 5% auf EUR 1'470'000.00 vom 23.11.2007 bis 26.12.2007;
- 5% auf EUR 1'450'000.00 vom 27.12.2007 bis 14.07.2008;
- 5% auf EUR 1'417'225.00 vom 15.07.2008 bis 12.08.2008;
- 5% auf EUR 1'387'225.00 vom 13.08.2008 bis 23.09.2008;
- 5% auf EUR 1'357'225.00 vom 24.09.2008 bis 30.10.2008;
- 5% auf EUR 1'327'225.00 vom 31.10.2008 bis 06.01.2009;
- 5% auf EUR 1'267'225.00 vom 07.01.2009 bis 02.03.2009;
- 5% auf EUR 1'237'225.00 vom 03.03.2009 bis 01.03.2015;
- 5% auf EUR 1'218'590.21 ab 02.03.2015.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beschuldigten Personen.
Anträge des Privatklägers E.:
1. Die beschuldigten Personen A., B. und C. seien solidarisch zu verpflichten, dem Pri-
vatkläger E. den Betrag von EUR 290'673.04 zuzüglich folgender Zinsen zu bezahlen:
- 5% auf EUR 350'000.00 vom 16.11.2007 bis 06.01.2009;
- 5% auf EUR 299'813.51 vom 08.01.2009 bis 01.03.2015;
- 5% auf EUR 290'673.04 ab 02.03.2015.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beschuldigten Personen A.,
B. und C..
Anträge der Privatklägerin Erbengemeinschaft des †F.
1. Die beschuldigten Personen A., B. und C. seien solidarisch zu verpflichten, der Pri-
vatklägerin Erbengemeinschaft des †F., bestehend aus G. und H., den Betrag von
EUR 301'845.77 zuzüglich folgender Zinsen zu bezahlen:
- 5% auf EUR 310'000.00 vom 28.11.2007 bis 01.03.2015;
- 5% auf EUR 301'845.77 ab 02.03.2015.
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2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beschuldigten Personen A.,
B. und C..
Anträge der Verteidigung von A.:
1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
i.V.m. Ziff. 2 StGB; dem Vorwurf der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29
lit. a bis c StGB; dem Vorwurf der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB und
dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz nach Art. 45
Abs. 1 FINMAG gesamthaft freizusprechen.
2. Es sei der Beschuldigte wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz
nach Art. 33 Abs. 2 WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 1 lit. a WG schuldig
zu sprechen und mit Busse zu bestrafen.
3. Es seien die Zivilklagen der Geschädigten auf den Zivilweg zu verweisen, insoweit
überhaupt darauf aus prozessualen Gründen eingetreten werden kann.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Anträge der Verteidigung von B.:
1. Der Beschuldigte B. sei freizusprechen von den Vorwürfen
- der Veruntreuung;
- der Misswirtschaft;
- der Geldwäscherei und
- des Lagerns falschen Geldes.
2. Der Beschuldigte B. sei schuldig zu sprechen
- der Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz, begangen am 23. Juni
2010,
und hierfür mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 40.00 zu bestra-
fen. Die Probezeit sei auf 3 Jahre festzusetzen.
Eventualiter sei B. im Falle einer Verurteilung in den übrigen Anklagepunkten der voll-
umfängliche bedingte Strafvollzug zu gewähren.
3. Von einem Widerruf des Strafmandates des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom
23. Oktober 2006 sei abzusehen.
4. Die beschlagnahmte externe Harddisk gemäss Ziff. 4.2.1 der Anklage sei an den Be-
schuldigten B. herauszugeben.
5. Die Zivilklagen seien vollumfänglich abzuweisen.
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Eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten lediglich teilweise aufzuerlegen, im
Umfang wie sie durch den Verfahrensteil der Widerhandlung gegen das FINMAG ent-
standen sind.
7. Rechtsanwalt Dominik Rothacher sei als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B.
ein Honorar gemäss eingereichter Kostennote zuzusprechen.
Anträge der Verteidigung von C.:
1. Der Beschuldigte sei in allen Anklagepunkten von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen.
Eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Gegen die beantragte Einziehung gemäss Ziff. 4.1.1 der Anklageschrift sei nichts ein-
zuwenden.
4. Die Kosten des Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien ausgangsgemäss
auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten sei für seine Umtriebe eine Ent-
schädigung von Fr. 5'000.00 zuzusprechen.
Prozessgeschichte:
A. Am 20. Juli 2009 eröffnete die Bundesanwaltschaft nach Massgabe der damals
geltenden Vorschriften von Art. 101 ff. des Bundesgesetzes über die Bundesstraf-
rechtspflege (BStP) unter dem Operationsnamen I. (Verfahrensnummer
SV.09.0107) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen C. sowie wei-
tere, teils unbekannte Personen wegen Falschgelddelikten sowie Betrugs (cl. 1
pag. 01-00-0-0001). Im Laufe der Strafuntersuchungen traten zusehends Vermö-
gens- und Konkursdelikte in den Vordergrund. Das Verfahren wurde mehrfach
sachlich und personell ausgedehnt, so unter anderem am 5. Oktober 2010 auf B.
(cl. 1 pag. 01-00-00-0009). Im Rahmen der Ermittlungen entstand aufgrund der
Aussagen von C. und der Auswertung von Bankdokumenten durch die Bundeskri-
minalpolizei (nachfolgend: BKP) der Verdacht, dass A. als Geschäftsführer und B.
als Mitarbeiter mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen im Bereich der Ver-
mögensverwaltung und später als Mitglied der Geschäftsleitung von der auf Ver-
mögensverwaltung und sonstige Finanzdienstleistungen spezialisierten Firma J.
Ltd. im Zusammenhang mit der treuhänderischen Annahme von Kundengeldern
von D. sowie den Brüdern E. und †F. im Gesamtbetrag von über EUR 2 Mio, die
Geldanlagen von 2007 bis 2009 entgegen den vertraglichen Abmachungen illegal
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für sich und Dritte verwendet hätten. C. wurde verdächtigt, unterstützend mitge-
wirkt zu haben. Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2011 wurde
das Strafverfahren wegen des Verdachts des Betrugs und eventuell der Verun-
treuung im genannten Zusammenhang ausgedehnt (cl. 15 pag. AB-01-00-00-0001
f.). Die Bundesanwaltschaft vereinigte gleichentags das Verfahren gegen die J.
Ltd. – bzw. deren Organe A. und B. – und gegen C. in der Hand der Bundesbehör-
den (cl. 1 pag. 02-00-00-0013, …-0015). Sie dehnte das Verfahren am 24. Oktober
2011 gegen A. auf den Tatbestand der Urkundenfälschung und am 2. November
2011 auf den Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz aus
(cl. 15 pag. AB-01-00-00-0007, …-0010).
B. Am 30. Januar 2013 erstattete die Bundesanwaltschaft beim Eidgenössischen Fi-
nanzdepartement, Generalsekretariat, (nachfolgend: EFD) Strafanzeige gegen A.
und B. wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Eidgenössi-
sche Finanzmarktaufsicht (FINMAG, SR 956.1) und ersuchte gleichzeitig um Ver-
fahrensvereinigung (cl. 15 pag. AB-01-00-00-0011, …-0013). Es bestand der drin-
gende Verdacht, dass A. und B. wiederholt und vorsätzlich falsche Auskünfte ge-
genüber der Selbstregulierungsorganisation SRO PolyReg (nachfolgend: SRO Po-
lyReg) erteilt hätten, bei welcher die J. Ltd. angeschlossen war. Am 6. Februar
2013 eröffnete das EFD gegen A. und B. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen
Verdachts auf Widerhandlungen gegen Art. 45 FINMAG (cl. 15 pag. AB-01-00-00-
0016). Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 überwies sie das Verfahren gestützt
auf Art. 51 Abs. 1 FINMAG zwecks Vereinigung mit dem Verfahren I. an die Bun-
desanwaltschaft (cl. 15 pag. AB-01-00-00-0014 f.).
C. Die Bundesanwaltschaft dehnte das Verfahren mehrfach sachlich weiter aus, so
am 12. Februar 2013 gegen A. und B. auf den Tatbestand der Misswirtschaft und
der Widerhandlung gegen das FINMAG (cl. 15 pag. AB-01-00-00-0017 f.), am
24. Juli 2014 gegen C., B. und A. auf den Tatbestand der Geldwäscherei (cl. 15
pag. AB-01-00-00-0021 f.), am 27. August 2014 gegen C. wegen Teilnahme am
Tatbestand der Misswirtschaft (15 pag. AB-01-00-00-0023) und am 15. September
2014 gegen C. auf den Tatbestand der Falschbeurkundung (cl. 15 pag. AB-01-00-
00-0024). Sie vereinigte am 11. Dezember 2014 das Verfahren in Bezug auf alle
erwähnten Tatbestände in der Hand der Bundesbehörden (cl. 15 pag. AB-02-00-
00-0015, …-0017).
D. Am 2. Oktober 2013 trennte die Bundesanwaltschaft wegen des grossen Umfangs
der Untersuchung und mit Blick auf das Beschleunigungsgebot das gerichtspoli-
zeiliche Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten A., B. und C. vom ursprüng-
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lichen Falschgeldverfahren I. ab und führte dieses separat unter dem Operations-
namen I. PLUS (Verfahrensnummer: SV.13.1251-SH) weiter (cl. 15 pag. AB-03-
00-00-0001, …-0003).
E. Die Bundesanwaltschaft führte vom 15. April 2009 bis 15. Oktober 2009 eine rück-
wirkende Teilnehmeridentifikation (Telefonkontrolle) der Anschlüsse von C. durch
(cl. 1 pag. 09-00-00-0139, …-0329). Am Geschäftsdomizil der J. Ltd., am Privat-
domizil von C., B. und A. sowie im Geschäftsbüro von A. wurden in der Zeit vom
13. Januar 2010 bis am 8. März 2013 Hausdurchsuchungen durchgeführt und di-
verse Gegenstände sichergestellt, wobei die beweisrelevanten Gegenstände und
Vermögenswerte sowie sämtliche elektronischen Daten von der Bundesanwalt-
schaft beschlagnahmt wurden (cl. 1 pag. 08-13-00-0004, ...-0022; pag. 08-14-00-
0007, …-0040; cl. 19 pag. 08-00-00-0001, …-0088). Sämtliche gesicherten Daten
wurden zuhanden der Verfahrensakten zugänglich gemacht. Im Zeitraum 22. Juli
2011 bis 18. Juli 2013 verlangte die Bundesanwaltschaft Bankunterlagen bezüg-
lich der J. Ltd. heraus (cl. 15 pag. AB-07-01-00-0001, …-300 [Bank K.]; cl. 16 pag.
AB-07-02-00-0001, …-0400 [Bank L.]; cl. 17 pag. AB-07-03-00-0001, …-0142
[Bank M. Zürich]; cl. 18 pag. AB-07-06-00-0001, …-0019 [Bank N.]; cl. 18 pag. AB-
07-08-00-0001, …-0080 [Bank O.]). Gestützt auf die Editionsverfügungen der Bun-
desanwaltschaft wurden durch die Bundeskriminalpolizei und das Kompetenzzent-
rum Wirtschaft und Finanzen (CCWF) weitere ergänzende Editionen veranlasst.
Vom 30. Januar 2012 bis 9. September 2014 verlangte die Bundesanwaltschaft
unter anderem von verschiedenen Institutionen und Gesellschaften Akten bezüg-
lich der Geschäftstätigkeit der J. Ltd. und sonstige strafrelevanten Akten heraus,
welche in Zusammenhang mit den Kapitalanlagen von D. sowie den Brüdern E.
und †F. standen (cl. 17 pag. AB-07-04-00-0001, …-0228 [P. Rechtsanwälte]; cl. 17
pag. AB-07-05-00-0001, …-0125 [SRO PolyReg]; cl. 18 pag. AB-07-07-00-0001,
…-0062 [Q. AG]; cl. 71 pag. AB-B36-10-00-0023 f. [Oberzolldirektion Bern]; cl. 34
pag. AB-18-01-00-0014 f. [Konkursamt Zürich Altstadt]; cl. 34 pag. AB-02-00-0001
f. [Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich]; cl. 34 pag. AB-18-03-00-0001 f.
[Staatsanwaltschaft des Kantons Zug]; cl. 35 pag. AB-18-04-00-0001, …-0008
[Rechtshilfeersuchen Italien]; cl. 35 pag. AB-18-05-00-0001 f. [Eidgenössische Fi-
nanzmarktaufsicht FINMA]; cl. 35 pag. AB-18.09-00-0001 [Handelsregisteramt
Schwyz]). Vom 16. September 2011 bis 7. Juni 2012 gaben D., E. und weitere
beteiligte Personen verfahrensrelevante Unterlagen zu den Einlegerakten der Bun-
desanwaltschaft (cl. 32 pag. AB-15-01-00-0001, …-0072; cl. 32 pag. AB-15-02-00-
0007, …-0018; cl. 24 pag. AB-12-10-00-0021, …0058; cl. 25 pag. 12-11-00-106,
…-0134; cl. 19 pag. AB-01-00-00-0176, …-0193).
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F. Die Bundesanwaltschaft erhob am 29. Dezember 2014 (Datum der Anklageschrift:
22. Dezember 2014) beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen Veruntreu-
ung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1
StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), Widerhandlung gegen das Finanz-
marktaufsichtsgesetz (Art. 45 Abs. 1 FINMAG) und Widerhandlung gegen das
Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 1 lit. a
WG), gegen B. wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB),
Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), La-
gern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 250 StGB) und Widerhand-
lung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz (Art. 45 Abs. 1 FINMAG) und gegen
C. wegen Gehilfenschaft zur Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
und 26 StGB), Gehilfenschaft zur Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 und
26 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251
Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250
StGB).
G. Mit Schreiben des Bundesstrafgerichts vom 5. Februar 2015 erhielt die Bundesan-
waltschaft Gelegenheit, die Anklageschrift im Zusammenhang mit den Tatvorwür-
fen der Veruntreuung und der Misswirtschaft zu verdeutlichen. Das Bundesstraf-
gericht behielt sich im Sinne von Art. 344 StPO vor, den Vorwurf der Misswirtschaft,
soweit B. und Tatzeiten vor dem 22. September 2008 betreffend, auch unter dem
Aspekt der Gehilfenschaft zu Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 i.V.m. Art. 26
StGB zu würdigen (cl. 76 pag. 76-300-006 f.).
H. Die Bundesanwaltschaft reichte am 19. Februar 2015 beim Bundesstrafgericht
eine ergänzte Anklageschrift ein (cl. 76 pag. 76-110-001, …-049). In Bezug auf
den Anklagevorwurf gegen A. und B. wegen Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB)
erhob sie neu Anklage in Verbindung mit der Verletzung von Vertretungsverhält-
nissen (Art. 29 lit. a–c StGB).
I. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht die erforderlichen Beweis-
mittel zu den persönlichen Verhältnissen und im Zusammenhang mit der J. Ltd.
ein (cl. 76 pag. 76-221-001, …-291-119).
J. Mit Schreiben vom 2. April 2015 teilte das Bundesamt für Justiz dem Bundesstraf-
gericht mit, dass C. am 1. April 2015 aufgrund eines Auslieferungsgesuches von
Italien in Auslieferungshaft versetzt worden sei (cl. 76 pag. 76-661-001 f.). Es er-
suchte im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft um Mitteilung,
ob C. im Wirtschaftsstrafverfahren vor dem Bundesstrafgericht für den gleichen
Sachverhalt, wie im beigelegten italienischen Auslieferungsgesuch dargelegt, ver-
folgt würde, widrigenfalls die Auslieferung vollzogen würde.
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K. Am 7. April 2015 teilte das Bundesstrafgericht dem Bundesamt für Justiz mit, dass
vor dem Bundesstrafgericht ein anderer Sachverhalt zur Beurteilung stehe, als der
im Auslieferungsgesuch von Italien zugrunde liegende (cl. 76 pag. 76-331-001).
Das Bundesamt für Justiz wurde ersucht, dafür besorgt zu sein, dass auch eine
vorherige Auslieferung kein Teilnahmehindernis für C. an der Hauptverhandlung
darstellen würde.
L. Mit Verfügungen vom 4. April 2015 und 13. Mai 2015 wies das Bundesstrafgericht
die Dispensationsgesuche von A. für die Hauptverhandlung ab (cl. 76 pag. 76-300-
009 f.; cl. 76 pag. 75-300-011 f.).
M. Vom 19. bis 21. Mai 2015 sowie 9. Juni 2015 fand die Hauptverhandlung am Sitz
des Bundesstrafgerichts statt (cl. 76 pag. 76-920-001, …-017).
N. Soweit das Urteil die Beschuldigten A. und B. betrifft, ist es von Amtes wegen
schriftlich zu begründen. Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 verzichtete der Verteidiger
von C. auf eine schriftliche Begründung des Urteils (cl. 76 pag. 76-523-001). Die
Privatklägerschaft verlangte keine schriftliche Begründung. Mit Eingabe vom
17. Juni 2015 verlangte die Bundesanwaltschaft eine schriftliche Begründung des
Urteils betreffend C. gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO (cl. 76 pag. 76-510-004).
O. Der Vorsitzende orientierte die amtlichen Verteidiger anlässlich der Urteilseröff-
nung summarisch über die Bemessung der ihnen zugesprochenen Honorare und
wies auf die Möglichkeit hin, eine detaillierte Begründung vom Gericht verlangen
zu können. Die Offizialverteidiger verzichteten am 11. Juni 2015 bzw. 15. Juni 2015
auf eine schriftliche Begründung der ihnen zugesprochenen Honorare (cl. 76
pag. 76-522-009 [B.]; cl. 76 pag. 76-523-001 [C.]).
Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägun-
gen Bezug genommen.
Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales und Vorfragen
1.1 Schriftliche Begründung
Das vorliegende Urteil ist von Amtes wegen schriftlich zu begründen, soweit es die
Beschuldigten A. und B. betrifft (Art. 82 Abs. 1 StPO), und im Übrigen nur, soweit
es eine Partei verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte C. hat innert Frist
- 12 -
kein schriftlich begründetes Urteil verlangt, und die Privatklägerinnen haben sich
nicht vernehmen lassen. Die Bundesanwaltschaft hat innert Frist in Bezug auf C.
ein schriftlich begründetes Urteil verlangt. Demnach wird das Urteil im Folgenden
– mit Ausnahme der Entschädigung für die Offizialverteidiger (vgl. lit. O) – vollstän-
dig begründet.
1.2 Anwendbares Prozessrecht
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) trat am 1. Januar 2011 in Kraft.
Bis dahin wurde das Vorverfahren nach altem Prozessrecht (BStP) geführt. Ge-
mäss den geltenden Übergangsbestimmungen werden Verfahren, die am 1. Ja-
nuar 2011 hängig sind, grundsätzlich nach dem neuen Recht fortgeführt, wobei
Verfahrenshandlungen, die bereits angeordnet oder durchgeführt worden sind,
ihre Gültigkeit behalten (Art. 448 StPO). In concreto gelangt die StPO ohne Wei-
teres zur Anwendung.
1.3 Zuständigkeit
1.3.1 Nach Art. 22 StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen
grundsätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterste-
hen. Ist in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit ge-
geben, kann der Staatsanwalt des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der
Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26
Abs. 2 StPO). Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen unter anderem Verbrechen
und Vergehen des zehnten Titels des StGB betreffend Papiergeld und Banknoten
(Art. 23 Abs. 1 lit. e StPO). Soweit in die kantonale Kompetenz fallende Tatbe-
stände (Veruntreuung, Misswirtschaft, Urkundenfälschung, Widerhandlung gegen
das Waffengesetz) zur Anklage gelangen, ist die Verfolgung und Beurteilung von
der Bundesanwaltschaft rechtsgültig in Bundeskompetenz überführt worden (cl. 1
pag. 02-00-00-0013, …-0015; cl. 15 pag. AB-02-00-00-0015, …-0017).
1.3.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde
bei Widerhandlungen gegen eine Strafbestimmung des FINMAG. Sind in einer
Strafsache sowohl die Zuständigkeit des EFD als auch der Bundesgerichtsbarkeit
oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das EFD die Vereinigung
der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfol-
gungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sa-
che noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das lau-
fende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert (Art. 51 Abs. 1 FIN-
MAG). Soweit der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Finanzmarktauf-
sichtsgesetz zur Anklage gelangt, ist die Verfolgung und Beurteilung vom EFD mit
- 13 -
Verfügung vom 12. Februar 2013 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 FINMAG rechtsgültig
an die Bundesanwaltschaft überwiesen und von der Bundesanwaltschaft mit Ver-
einigungsverfügung vom 12. Februar 2013 in Bundeskompetenz überführt worden
(cl. 15 pag. AB-01-00-00-0014 f; cl. 15 pag. AB-01-00-00-0017 f.).
Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist gegeben.
1.4 Anklageprinzip
1.4.1 Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatzes bestimmt
die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunk-
tion). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vor-
geworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tat-
ausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO).
Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der
beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Infor-
mationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE 126 I 19 E. 2a; je m.H.). Durch
klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidi-
gung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garan-
tiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm kon-
kret vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember
2010, E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008, E. 2.1, je m.w.H.). Gemäss Art. 350
Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt,
nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden.
1.4.2 a) Die Verteidiger von A. und B. wandten im Plädoyer ein, die ergänzte Anklage-
schrift umschreibe das mittäterschaftliche Handeln von A. und B. in Bezug auf den
Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung und der Misswirtschaft nicht
genügend. In der Anklage würden die wesentlichen Fakten fehlen. Den Beschul-
digten werde so die Möglichkeit genommen, sich hinreichend zu verteidigen.
b) Die Anklageschrift wirft den Beschuldigten A. und B. explizit Mittäterschaft vor.
Diese umschreibt sie in Anklagepunkt 1.1.1 wie folgt "…gemeinsam, und im ar-
beitsteiligen, bewussten Zusammenwirken, wobei jeder mit den Tathandlungen
des jeweils anderen einverstanden war …" (cl. 76 pag. 76-110-003). Die Anklage-
schrift weist mehrfach ausdrücklich darauf hin, dass A. und B. bei ihrem Vorgehen
gemeinsam und koordiniert tätig waren. Das gemeinsame Vorgehen lässt keinen
anderen Schluss zu, als dass es von einem gemeinsamen und koordinierten Wil-
lensentschluss getragen war. Ob letzteres tatsächlich der Fall ist, entscheidet sich
auf Grund der Würdigung aller erhobenen Beweise, nicht exklusiv anhand der in
- 14 -
der Anklageschrift genannten subjektiven Indizien. Der äussere Ablauf des Ge-
schehens und die mittäterschaftliche Beteiligung der Beschuldigten ist mit der hin-
reichenden Klarheit geschildert, so namentlich in Bezug auf den Vertragsschluss
mit D., wo A. und B. anwesend waren (cl. 76 pag. 76-110-004), die kollektive
Bankunterschrift für die inkriminierten Gelder (cl. 76 pag. 76-110-006), das arbeits-
teilige Vorgehen bei den Kundenprofilen (cl. 76 pag. 76-110-008, …011), die ge-
meinsame Unterzeichnung zahlreicher Verträge (z.B. cl. 76 pag. 76-110-015) und
die gemeinsamen Banküberweisungen per e-Banking von inkriminierten Geldern
(z.B. cl. 76 pag. 76-110-019). Das bewusste mittäterschaftliche Zusammenwirken
von A. und B. wird auch deutlich dadurch, dass diese bei ihrem Vorgehen, insbe-
sondere bei den Immobiliengeschäften in Italien, tatkräftig von C. unterstützt wur-
den. Die Umschreibung des Vorwurfs der Mittäterschaft von A. und B. ergibt sich
damit in genügender Weise aus der Anklageschrift.
1.4.3 a) Anlässlich des Parteivortrags rügte der Verteidiger von B. die Verletzung des
Anklageprinzips in Bezug auf den Vorwurf der unrechtmässigen Verwendung der
anvertrauten Vermögenswerte. Die Anklage beschränke sich im Rahmen der ein-
zelnen Tatvorwürfe stets und gleichlautend darauf zu behaupten, die Beschuldig-
ten hätten mit den jeweiligen Transaktionen den mit D. und den Gebrüdern E. und
†F. abgeschlossenen Verträgen "zuwidergehandelt". Damit werde das angeblich
strafbare Verhalten nicht genügend umschrieben.
b) In objektiver Hinsicht wird A. und B. vorgeworfen, sie hätten die Kundengelder
entgegen den vertraglichen Abmachungen (Kreditrating von mindestens "A or bet-
ter by Standard and Poor's or A2 or better by Moody's" / "middle risk to conserva-
tive") in risikobehaftete Finanzanlagen mit spekulativem Charakter investiert sowie
leichtsinnig für Kredite in Form von Darlehen verwendet. Solche Investitionen las-
sen vernünftigerweise nur den Schluss auf eine Verletzung der vertraglichen An-
sprüche der Treugeber zu. Somit genügt die Sachverhaltsumschreibung in der An-
klageschrift in Bezug auf die vertragswidrige Verwendung der anvertrauten Kun-
dengelder den Erfordernissen des Akkusationsprinzips.
1.4.4 a) Der Verteidiger von B. erhob im Rahmen des Parteivortrags den Vorwurf, die
Anklageschrift sei in subjektiver Hinsicht in Bezug auf den Tatbestand der qualifi-
zierten Veruntreuung nicht hinreichend detailliert. Die Anklage hätte umschreiben
sollen, weshalb die Beschuldigten den Vorsatz gehabt haben sollen, den obliga-
torischen Anspruch zu vereiteln. Schliesslich hätte die Anklage die subjektiven Un-
rechtselemente der Schädigungs- und Bereicherungsabsicht mit äusseren Tatsa-
chen belegen sollen.
- 15 -
b) Die Anklage wirft dem Beschuldigten A. und B. bei jedem einzelnen Anklage-
sachverhalt vor, sie hätten wissentlich und willentlich gehandelt sowie in der Ab-
sicht, die Geldgeber zu schädigen und die J. Ltd. zu bereichern. Ob dies der Fall
ist, entscheidet sich auf Grund der Würdigung aller erhobenen Beweise, nicht ex-
klusiv anhand der in der Anklageschrift gegebenenfalls genannten subjektiven In-
dizien. Das gilt auch für weitergehende subjektive Erfordernisse wie etwa die Be-
reicherungsabsicht bei der Veruntreuung. Ein durch die Anklageschrift definierter
numerus clausus von Indizien für die Bejahung des subjektiven Tatbestandes
ergibt sich aus dem Anklagegrundsatz nicht. Vorliegend steht ausser Frage, dass
die Anklage den Beschuldigten hinreichend klar vorwirft, sie hätten die Vermö-
gensdelikte vorsätzlich und mit Schädigungs- und Bereicherungsabsicht began-
gen.
Die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes ist demnach unbegründet.
1.5 Prinzip des fairen Verfahrens (fair trial)
1.5.1 Der Begriff fair trial gibt dem Betroffenen den Anspruch, dass seine Sache in billi-
ger Weise öffentlich gehört wird. Der Grundsatz ist in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankert
und hat innerstaatlich in Art. 29 Abs. 1 BV resp. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO seinen
Niederschlag gefunden (JOSITSCH, Grundriss des schweizerischen Strafprozess-
rechts, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Aufl., § 6 N. 33).
1.5.2 a) Der Verteidiger von A. rügte im Rahmen seines Plädoyers, die Bundesanwalt-
schaft habe nicht in gleichem Masse nach be- und entlastenden Tatsachen "ge-
forscht". Anhand einer enumerativen Aufzählung legte er dar, welche für seinen
Mandanten entlastenden Beweismassnahmen die Anklagebehörde unterlassen
("nicht geprüft") habe (z.B. nicht geprüft, wann welche Verträge mit welchem Inhalt
zustande gekommen seien).
b) Die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen, ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs.
Der Verteidiger von A. hätte bis zum Schluss des Beweisverfahrens an der Haupt-
verhandlung die Möglichkeit gehabt, entsprechende Beweisanträge zu stellen. Sol-
che erfolgten nicht. Im Übrigen ist eine Voreingenommenheit der Untersuchungs-
behörde zum Nachteil der Beschuldigten nicht ersichtlich. Die entsprechende
Rüge geht daher fehl.
2. A. und B. gemeinschaftlich
2.1 Mehrfach gemeinschaftlich begangene qualifizierte Veruntreuung (AP 1.1.1)
- 16 -
2.1.1 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrecht-
mässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die Rechtsprechung hat
als ungeschriebenes, aber implizit vom Tatbestand im Element "unrechtmässig"
notwendig vorausgesetztes zusätzliches Tatbestandsmerkmal den Eintritt eines
Vermögensschadens angenommen (vgl. z.B. NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächti-
ger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 138 StGB
N. 103 ff. mit Hinw. auf Lehre und Praxis). Der Vermögensschaden liegt nach ge-
nereller strafrechtlicher Begrifflichkeit vor, wenn der obligatorische Anspruch des
Treugebers auf Werterhaltung und/oder Rückerstattung der anvertrauten Vermö-
genswerte vereitelt ist. Die erhebliche Gefährdung eines Anspruchs kann als
Schmälerung seines Werts für die Annahme eines Vermögensschadens genügen.
Gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB geht die Strafdrohung bis zehn Jahre Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe für denjenigen, der die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beam-
ter, als Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei der Aus-
übung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäfts, zu dem er durch eine
Behörde ermächtigt ist, begeht.
2.1.2 Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten vor, zwischen Oktober 2007 und
September 2009 als berufsmässige Vermögensverwalter gemeinsam die ihnen
von ihren Kunden D. und den Brüdern E. und †F. zur Verwaltung anvertrauten
Gelder im Umfang von insgesamt EUR 2.175 Mio. veruntreut zu haben, indem sie
diese in eigenem Nutzen oder zum Nutzen Dritter verwendeten und ihre Anlage-
kunden im nämlichen Umfang schädigten. Der Vorwurf der Bundesanwaltschaft
beruht im Wesentlichen auf dem Vorbringen, dass die inkriminierte Verwendung
der Gelder den mit den Kunden geschlossenen Verträgen widersprochen hätte.
Ihre ursprüngliche Annahme, wonach die Beschuldigten von Anfang an die Kun-
dengelder mittels Täuschung erhältlich gemacht und sie sich deshalb des Betrugs
schuldig gemacht hätten, hat die Bundesanwaltschaft im Laufe des Verfahrens
fallen gelassen. Sie geht damit wenigstens davon aus, dass sich eine anfängliche
Absicht, die Gelder unrechtmässig zu verwenden, bzw. die anfängliche Bösgläu-
bigkeit der Beschuldigten nicht beweisen lasse. Zur Vorgeschichte der unter dem
Titel der Veruntreuung inkriminierten Vorgänge ergibt sich in genereller Sicht für
das Gericht aus den Akten und den verschiedenen Aussagen der diversen Betei-
ligten das Folgende.
2.1.3 Im Frühjahr 2007 erwarb A. sämtliche Aktien der J. Ltd., deren Zweck Finanzge-
schäfte aller Art war, und er wurde bei dieser Gesellschaft als einzelzeichnungs-
berechtigter Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Ebenfalls im Früh-
- 17 -
jahr 2007 war der Vermögensberater R. auf der Suche nach Investitionsmöglich-
keiten für seinen Kunden D.. S. und C. überzeugten R. von der Möglichkeit, mit
Geldanlagen bei der J. Ltd. in der Schweiz bei geringem Risiko mittels Handels
mit Medium Term Notes (MTN) hohe Renditen zu erzielen. Für A. und seine neu
übernommene Finanzfirma J. Ltd. ergab sich so im Frühjahr 2007 die Gelegenheit,
mit D. in geschäftliche Beziehungen zu treten. D. war indirekt über R., S. und C.
an B. gelangt, und dieser vermittelte ihn schliesslich an A.. Im Juni 2007 überwies
D. das Investitionskapital von EUR 1.5 Mio. auf das J. Ltd.-Konto bei der Bank M..
Aufgrund seiner guten Kenntnisse des Finanzsektors, insbesondere aber auch
durch die Informationen, welche ihm von B. und im Speziellen von C. zugetragen
wurden, wusste A. um die Möglichkeit, im Geschäft mit MTN-Programmen hohe
Gewinne zu erzielen. Allerdings beschränkten sich solche Geschäfte auf einen
kleinen Kreis von Investoren, welche über mindestens ein Investitionskapital von
EUR 10 Mio. verfügten. Es war insbesondere C., der in diesem Geschäft Potential
sah, und der D. und dessen übrigen Beratern empfahl, solche Geschäfte mit A.
und B. zu tätigen. Am 25. Mai 2007 unterzeichneten A., D. und C. als Zeuge eine
Vereinbarung über die Investition von EUR 1.5 Mio. in ein Investitionsprogramm,
wobei offenblieb, wie dieses Programm genau gestaltet sein sollte. Man beabsich-
tigte aber, die Gelder in ein MTN-Programm zu investieren, was sich auch aus der
Vereinbarung ableiten lässt, insbesondere aufgrund der hohen Erträge und der
kurzen Fälligkeiten von einem Monat. Vereinbart wurde ein fester Zins von 2% pro
Monat und ein Risiko von höchstens S&P A oder Moody's A2. Vertragsparteien
gemäss schriftlicher Vereinbarung waren einerseits A. als CEO der J. Ltd. und
anderseits D.. A. eröffnete kurz darauf für das Investment von D. ein Konto bei der
Bank M. im Namen der J. Ltd.. Im Juni 2007 überwies D. EUR 1.5 Mio. auf das
Konto der Bank M.. Als wirtschaftlich an den Vermögenswerten Berechtigter und
einziger Zeichnungsberechtigter wurde in den Kontoeröffnungsunterlagen A. an-
gegeben. In Bezug auf die wirtschaftliche Berechtigung gab sich A. zu Unrecht an.
Der Betrag von EUR 1.5 Mio. wurde in einem Festgeld kurzfristig angelegt und der
Zins betrug 4% pro Jahr. Es war offensichtlich, dass mit diesem Ertrag die Zins-
vereinbarung mit D. (2% pro Monat) nicht eingehalten werden konnte. Die J. Ltd.
legte die Vermögenswerte zunächst, wie mit D. vereinbart, konservativ bei ver-
schiedenen Banken an, ohne aber auch nur annähernd die mit D. vereinbarten
Erträge erzielen zu können. Den Akten lässt sich wenig dazu entnehmen, was in
den folgenden Monaten bezüglich der Investitionsvereinbarung im Einzelnen ge-
schah. Jedenfalls ergibt sich daraus nicht, dass die Beschuldigten damals die Ab-
sicht gehabt hätten, sich das Geld selbst anzueignen oder es absprachewidrig und
unrechtmässig ohne hinreichende Sicherheiten an Dritte weiterzugeben, diese da-
mit zu bereichern und die Kunden der J. Ltd. zu schädigen. Es gibt Aussagen,
wonach D. mehr Geld hätte bringen sollen, um die Investition auf EUR 10 Mio. zu
- 18 -
ergänzen. Aus den Akten ergibt sich aber auch, dass A., B. und C. weitere Inves-
toren suchten, wohl um baldmöglichst den Kapitalumfang zu erreichen, welcher
die Investition in ein MTN-Programm erlaubt hätte. Es wurden Möglichkeiten für
die Investition in ein MTN-Programm gesucht. Die J. Ltd. war unter Druck, da D.
auf seinem vertraglich vereinbarten Anspruch beharrte, monatlich seine Zinser-
träge von EUR 30'000.00 (2% von 1.5. Mio.) zu erhalten. Die J. Ltd. war entweder
nicht in der Lage und bzw. oder nicht willens, die Zinszahlungen aus eigenen Mit-
teln zu leisten. Bis Ende September 2007, also vier Monate nach Abschluss der
Vereinbarung, war keine Beteiligung an einem MTN-Programm erfolgt, und es gab
damit auch nicht annähernd Erträge in einem Umfang, welche es erlaubt hätten,
monatlich EUR 30'000.00 an D. zu zahlen. Da ein MTN-Programm nicht zustande
kam und D. keine Zinsen bekam, hatte er bereits Ende September 2007 zum drit-
ten Mal bei der J. Ltd. sein Kapital zurückgefordert und kündigte das Agreement.
Den Akten lässt sich dazu entnehmen, dass D. im September/Oktober 2007 im
Glauben war, es beginne jetzt ein MTN-Programm, wie es vereinbart worden war.
In diesem Glauben hielt er an der vorgängig ausgesprochenen Kündigung nicht
fest, und in diesem Glauben wurde er vor allem dadurch bestärkt, dass er nun
seitens der J. Ltd. Zahlungen erhielt, welche die J. Ltd. als Zinserträge aus den
MTN-Geschäften deklarierte, obwohl sie keine solchen Geschäfte hat abschlies-
sen können und mit dem Kapital bisher keine Erträge erwirtschaftet hatte. Zur
Überzeugung von D. muss auch beigetragen haben, dass R., der zwischen D. und
A./B. instrumentale Geschäftsvermittler, ebenfalls in diesem Glauben war, seiner-
seits bestärkt durch gleichzeitige, fragwürdige, D. gegenüber nicht offengelegte
Provisionszahlungen der J. Ltd. an ihn aus dem Investitionskapital der Kunden.
Die J. Ltd. konnte somit ihre ursprüngliche Anlagestrategie wegen ungenügendem
Kapital nicht umsetzen. D. wurde darüber aber im Ungewissen gelassen. Die Kün-
digung der MTN-Vereinbarung vom 25. Mai 2007 wurde von den Parteien nicht
vollzogen, weil dies eine Rückzahlung des von D. investierten Kapitals beinhaltet
hätte. Die Kündigung wurde gleichsam sistiert und die Vereinbarung behielt ihre
Wirkungen für das investierte Kapital bis zur viel späteren Auflösung im Rahmen
des Konkurses der J. Ltd.. Die J. Ltd. hatte sich damit bis im Herbst 2007 in eine
unmögliche Situation gebracht: Sie hatte sich zu Zahlungen von Zinsen auf Kun-
denanlagen verpflichtet, für deren Erwirtschaftung sie über keine Geschäfte ver-
fügte. Sie liess die Kunden darüber im Unklaren. Anfangs Oktober 2007 wechselte
die J. Ltd. ihre Strategie, indem A. namens der J. Ltd. ein Konto bei der Bank K.
eröffnete, und zwar durch Vermittlung der Firma T. AG. Bei diesem Konto wurde
als wirtschaftlich Berechtigter D. angegeben. A. und B. wurden als gemeinsam
zeichnungsberechtigte Kontobevollmächtigte eingetragen. Bezüglich der Verfü-
gung über die Vermögenswerte auf dem Konto waren beide Beschuldigten damit
gleichberechtigt, woraus sich ergibt, dass die zunächst untergeordnete Rolle von
B. zumindest für dieses Konto nicht weiter bestand. B. und A. wurden, als in der
- 19 -
Folge das e-Banking eingeführt wurde, die Zugangscodes beider kollektiv Zeich-
nungsberechtigter zugänglich gemacht, womit beide auf diesem Konto Zahlungen
auch ohne die direkte Mitwirkung des anderen auslösen konnten. Am 9. Oktober
2007 erstellte B. einen Zahlungsauftrag, um den Betrag von EUR 1.5. Mio. vom
Konto bei der Bank M. auf das Konto bei der Bank K. zu überweisen. A. unter-
zeichnete den Auftrag gleichentags, und am 11. Oktober 2007 ging der Betrag auf
dem Konto bei der Bank K. ein. Ab diesem Tag waren A. und B. bezüglich der
Verfügung über die D.-Gelder gleichberechtigt und -ermächtigt. Ab diesem Zeit-
punkt handelte B. gesellschaftsrechtlich als faktisches Organ der J. Ltd.. Seine
Verantwortlichkeit für die nachfolgenden Zahlungen der J. Ltd. aus den Vermö-
genswerten von D. und den E. und †F. wird deshalb nicht durch die Tatsache be-
einflusst, dass er erst am 21. September 2008 in das Handelsregister eingetragen
wurde.
2.1.4 Die Beschuldigten hatten bis dahin die Absicht, die übernommenen Kundengelder
ertragsbringend und mit einer bestimmten hohen Sicherheit anzulegen. Sie schei-
nen ursprünglich davon ausgegangen zu sein, die erforderlichen Erträge mit den
genannten Geschäften erwirtschaften zu können. Als sich diese Möglichkeit zer-
schlug, begannen sie unkoordiniert in allerlei Ungesichertes zu investieren, und
zwar mit Geld der Kunden in Geschäfte, in welche sie ihr eigenes Geld nicht ein-
gesetzt hätten. Das ergibt sich unter anderem daraus, dass für Zahlungen, welche
eigentlich die J. Ltd. schuldete, zum Beispiel die angeblich vereinbarten Provisio-
nen für die Vermittler, ab initio Kundengelder des Kontos bei der Bank K. einge-
setzt wurden, nicht eigene der J. Ltd.. Der Zeitpunkt der Eröffnung des Kontos bei
der Bank K. war der Zeitpunkt, ab welchem sich die Beschuldigten entschlossen
haben, die Gelder nicht mehr vertragsgemäss zu verwenden, indem sie nun be-
gannen, die freien Mittel in Gold- und Immobiliengeschäfte zu investieren und als
ungesicherte Darlehen an verschiedene Dritte weiterzugeben oder auch sich
selbst anzueignen. Sie begannen, bei der Verwendung der Kundengelder die in
den vertraglichen Grundlagen definierten Risikobeschränkungen zu missachten.
Den Kunden gegenüber hielten sie diesen Umstand verborgen. In strafrechtlicher
Hinsicht ist ihnen, soweit überhaupt, erst ab dem Zeitpunkt ein Vorwurf zu machen,
als sich die ursprüngliche Anlagestrategie wegen ungenügenden Kapitals nicht
umsetzen liess und gleichzeitig die Verpflichtungen der Investoren weiterliefen (ab
Anklageschrift Ziff. 1.1.1.4 ff.). Dem entspricht, dass das Geld der Brüder E. und
†F. schliesslich ganz einfach auf das gleiche Konto, auf welchem das Geld von D.
lag, einbezahlt und mit diesem vermischt wurde.
2.1.5 Ohne an dieser Stelle auf die Rollen der Beschuldigten und deren Wissen und
Wollen im Einzelnen separat und ohne auf die inkriminierten einzelnen Bezüge
und Überweisungen einzugehen, steht auf Grund der Akten das Folgende fest
- 20 -
(insbesondere auf Grund der Verträge [cl. 59 pag. AB-B24-08-00-085 ff.; cl. 59
pag. AB-B24-08-00-0258 ff. und …276 ff.], der erstellten Kundenprofile [pag. ebd.
…211 f., …253 f., …271 f.] und der Dokumente zur internen Zuständigkeit für die
Kundenanlagen [Stammblätter, pag. ebd. …170, …241, …266]): In den äusseren
Grundzügen sind die Vorgänge, insbesondere auch die Transaktionen, von den
Beteiligten nicht bestritten; umstritten sind die Beteiligungsrollen und das Subjek-
tive, das Wissen und Wollen der Beschuldigten.
Die Firma J. Ltd. hat im Sommer und Herbst 2007 durch ihre Verantwortlichen von
D. und den Brüdern E. und †F. Gelder in Empfang genommen mit der vertraglich
eingegangenen Verpflichtung, diese Gelder zu verwalten, anzulegen und dafür
den Kunden einen bestimmten Ertrag (Zins) auszubezahlen. So haben darauf D.
der J. Ltd. EUR 1.5 Mio., E. EUR 350'000.00 und †F. EUR 300'000.00 überwiesen.
Die Firma J. Ltd. poolte diese Gelder schliesslich auf einem Konto bei der Bank
K., an welchem die J. Ltd. berechtigt war und über welches A. und B. gemeinsam
verfügen konnten. Hinsichtlich der Anforderungen an Ertrag und Sicherheit der
Anlagen sowie weiterer Kautelen unterschied sich der Vertrag mit D. (Agreement
Investment Management Program, cl. 59 pag. AB-B24-08-00-085 ff., übers. ebd.
…098a.ff) von den beiden Verträgen mit den Brüdern E. und †F. (Fiduciary Agree-
ment, cl. 59 pag. AB-B24-08-00-0258 ff., ebd. …076ff). Aus diesen Unterlagen
ergibt sich das Folgende:
a) Vertragsverhältnis mit D.: Aufgrund der genannten Dokumente ist erstellt und
im Übrigen auch nicht bestritten, dass A. als Manager (Verwalter) das Agreement
mit D. als Investor unterschrieben hat. Demgemäss ist A. als alleiniger Administ-
rator der Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit für D. eingesetzt. Er ist alleiniger
Verwahrer des Anlagevermögens von EUR 1.5 Mio. des Kunden und von dessen
Erträgen. Sodann ist er zuständig für die Sicherheit des Anlagevermögens. Er ist
befugt, die Verwaltungs- und Anlagetätigkeit zu delegieren, bleibt aber verantwort-
lich für die Tätigkeiten der beauftragten Dritten. Das Investitionskapital ist mit mo-
natlich 2% zu verzinsen, unabhängig davon, ob die J. Ltd. mit dem Geld tatsächlich
einen Ertrag in dieser Höhe erwirtschaftet. Und schliesslich bedürfen alle Ände-
rungen des Agreements der Schriftform und der beidseitigen Unterschrift. Aus
dem Vertrag ergibt sich sodann, dass das Geld in den Handel mit frei handelbaren
Finanzinstrumenten mit einem Rating von A oder besser investiert werden soll.
Aus dem Kundenprofil ergibt sich, dass D. für diese Geschäfte kein Risiko
wünschte (ebd. …211). Und schliesslich weist das von A. unterschriebene Stamm-
blatt des von B. eröffneten Dossiers des Kunden D. A. als verantwortliche Person
aus; ein Stellvertreter für A. ist im Stammblatt nicht vorgesehen (ebd. …170).
- 21 -
b) Das Vertragsverhältnis mit E. beruht demgegenüber auf einer Treuhandverein-
barung (Fiduciary Agreement; ebd. …258 f., nachfolgend Fiduciary I, auf Papier
der J. Ltd.). Sie ist von B. als Trustee für die J. Ltd. und von E. als Grantor unter-
schrieben (wobei die beiden Unterschriften je auf der falschen Seite angebracht
worden sind). Die Vereinbarung nennt das Kundenprofil als integrierenden Be-
standteil des Vertragsverhältnisses; das Kundenprofil ist ebenfalls von B. und E.
unterschrieben; auch A. hat ein Visum angebracht. Inhaltlich geht aus den beiden
Dokumenten hervor, dass der Verwaltungsauftrag für die J. Ltd. Kauf und Verkauf
von Obligationen, Aktien, Bezugsrechten, Trustanteilen, Edelmetallen und Fest-
geldern umfasst. Der Treugeber schuldet dem Treuhänder 0.5% der durchschnitt-
lichen Anlagesumme oder mindestens EUR 5'000.00 pro Jahr als Kommission.
Der Beauftragte bzw. Treuhänder wird verpflichtet, das anvertraute Vermögen ge-
trennt von seinen eigenen Vermögenswerten aufzubewahren; der Treuhänder ver-
pflichtet sich, das Treugut samt Erträgen jederzeit auf einfachen Aufruf hin dem
Treugeber herauszugeben. Aus dem Kundenprofil ergibt sich, dass der Treugeber
für dieses Geschäft nicht über konservatives bzw. mittleres Risiko hinausgehen
will. Das investierte Kapital wird mit monatlich 1.5% bzw. jährlich 18% vom Treu-
händer verzinst (Addendum, ebd. …252). Auch für dieses Kundendossier ist ein
Stammblatt erstellt worden, welches A. als einzige verantwortliche Person ohne
Vertreter ausweist und welches von A. selbst unterzeichnet ist (ebd. …241).
c) Das Vertragsverhältnis mit †F. beruht auf denselben Vorgaben wie dasjenige
mit seinem Bruder, auf der Treuhandvereinbarung (Fiduciary Agreement; ebd.
…276 f., nachfolgend Fiduciary II, auf Papier der J. Ltd.). Sie ist von B. als Trustee
für die J. Ltd. und von F. als Grantor unterschrieben. Auch A. hat das Dokument
visiert. Die Vereinbarung nennt das Kundenprofil als integrierenden Bestandteil
des Vertragsverhältnisses; das Kundenprofil ist ebenfalls von B. und F. unter-
schrieben, auch dieses Dokument hat A. visiert. Inhaltlich geht aus den beiden
Dokumenten hervor, dass der Verwaltungsauftrag für die J. Ltd. Kauf und Verkauf
von Obligationen, Aktien, Bezugsrechten, Trustanteilen, Edelmetallen und Fest-
geldern umfasst. Der Treugeber schuldet dem Treuhänder 0.5% der durchschnitt-
lichen Anlagesumme oder mindestens EUR 5'000.00 pro Jahr als Kommission.
Der Beauftragte bzw. Treuhänder wird verpflichtet, das anvertraute Vermögen ge-
trennt von seinen eigenen Vermögenswerten aufzubewahren; der Treuhänder ver-
pflichtet sich, das Treugut samt Erträgen jederzeit auf einfachen Aufruf hin dem
Treugeber herauszugeben. Aus dem Kundenprofil ergibt sich, dass der Treugeber
für dieses Geschäft nicht über konservatives bzw. mittleres Risiko hinausgehen
will. Das investierte Kapital wird mit monatlich 1.5% bzw. jährlich 18% vom Treu-
händer verzinst (Addendum, ebd. …252). Auch für dieses Kundendossier ist ein
Stammblatt erstellt worden, welches A. als einzige verantwortliche Person ohne
Vertreter ausweist und welches von A. selbst unterzeichnet ist (ebd. …266).
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d) Gestützt auf diese vertraglichen Grundlagen übergaben D. der J. Ltd. EUR 1,5
Mio. und die Brüder E. und †F. EUR 350'000.00 bzw. EUR 300'000.00. A. und B.
überwiesen diese Gelder – teilweise nach einer Zwischenstation in einem Fest-
geldgeschäft bei der Bank M. – schliesslich auf ein bei der Bank K. speziell dafür
auf den Namen der J. Ltd. eröffnetes Konto, über welches A. und B. gemeinsam
verfügen konnten (Kollektivunterschrift für die Kundenbeziehung Nr. 1 bei der
Bank K.).
e) Vermögenswerte im Sinne des Tatbestandes sind alle geldwerten Positionen,
die wirtschaftlich zum Vermögen eines anderen gehören (BGE 70 IV 71, 72). Das
ist vorliegend für alle Einlagen der Fall. Wirtschaftlich gesehen fremd sind Vermö-
genswerte, wenn der Täter verpflichtet ist, sie ständig zur Verfügung des Treuge-
bers zu halten oder in dessen Sinne zu verwenden – insbesondere anzulegen –
beziehungsweise wenn die in das Eigentum des Treunehmers übergegangenen
Werte letztlich wieder an den Treugeber zurückfliessen sollen (vgl. BGE 133 IV
21, 28 E. 6.2). Vorliegend handelt es sich um fremde Vermögenswerte, die zwar
ins Eigentum der J. Ltd. übergegangen sind, an denen wirtschaftlich aber die Kun-
den der J. Ltd. berechtigt waren und blieben.
f) Die drei Anlagekunden hatten damit die Verfügungsgewalt über ihre Vermö-
genswerte zugunsten der J. Ltd., bzw. A.s und B.s aufgegeben. Sie hatten für die
wirtschaftlich ihnen gehörenden Vermögenswerte lediglich noch obligatorische
Ansprüche gegenüber der J. Ltd.. Ihre Gelder waren damit der J. Ltd. bzw. A. und
B. anvertraut (zum Anvertrauen an A. und B. und zur Arbeits- und Kompetenztei-
lung zwischen A. und B. vgl. unten E. 2.1.8 b–l).
2.1.6 Auszahlungen ab und Barbezüge vom Konto bei der Bank K.. Die Anklage wirft
den Beschuldigten unter den Ziffern 1.1.1.4, …6, …7 und …9 bis …29 mit Aus-
zahlungen ab bzw. Barbezügen vom Konto bei der Bank K. unter verschiedenen
Titeln vor, die Anlagegelder der Kunden D. und der Brüder E. und †F. veruntreut
zu haben. In rechtlicher Hinsicht beruht der Vorwurf auf dem Vorbringen, dass die
Transaktionen von den Verträgen mit D. (Agreement) bzw. den Brüdern E. und
†F. (Fiduciary I und II) hinsichtlich der Verwendung der Gelder in risikoarme Anla-
gegeschäfte nicht gedeckt gewesen seien. Die inkriminierten Transaktionen seien
zum Nutzen der Beschuldigten bzw. Dritter gewesen, überdies riskanter als von
den vertraglichen Grundlagen vorgesehen und schliesslich zum Schaden der drei
Anlagekunden.
a) Die inkriminierten Transaktionen sind als solche dokumentiert und im Übrigen
auch nicht bestritten. Sie können objektiv als im Sinne der Anklage erstellt gelten.
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b) Im Einzelnen handelt es sich um Kommissionskosten bzw. Management Fee
(AP 1.1.1.4, …10), Provisionen für Vermittler der drei Kunden (AP 1.1.1.6, …9,
…18, …23), Darlehen an Dritte (AP 1.1.1.7, …12, …20, …24, …25), Aktienkäufe
(AP 1.1.1.11), Auslagen für Immobiliengeschäfte C.s (AP 1.1.1.16), Gründung ei-
ner Offshorefirma (AP 1.1.11.22), Auslagen für ein Goldgeschäft (AP 1.1.1.28) und
persönliche Bezüge der Beschuldigten bzw. der J. Ltd. selbst (AP 1.1.1.13, …26,
…27, …29). Ohne an dieser Stelle auf Details der einzelnen Transaktionen einzu-
gehen, kann festgehalten werden, dass die Gelder nicht im Sinne der vertraglichen
Grundlagen verwendet wurden, nämlich als Investition in handelbare und risiko-
arme Anlagen. A. und B. haben die investierten Gelder nicht für sichere Anlagen
verwendet, sondern für risikoreiche und teilweise ungesicherte Darlehen. Die Gel-
der sind schliesslich verloren gegangen. Soweit sie dabei auch zum Nutzen der
Beschuldigten selbst oder Dritter verwendet und absprachewidrig hohen und in
der Folge sich verwirklichenden Risiken ausgesetzt wurden, wären die Transakti-
onen als unrechtmässig und damit als grundsätzlich objektiv tatbestandsmässig
zu qualifizieren.
c) Die Anklage fokussiert indessen auf das Konto der Bank K. mit den Kunden-
geldern von D. und den Brüdern E. und †F. und nicht auf das Ganze der Vermö-
genslage der J. Ltd.. Die unrechtmässige Verwendung von im Sinne des Tatbe-
standes veruntreuten Vermögenswerten im Besitz des Treuhänders zielt auf die
"Vereitelung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers" (vgl. BGE 121 IV
25). Vereitelt ist ein obligatorischer Anspruch insbesondere, wenn der Berechtigte
davon gar nicht Kenntnis erhält (z.B. weil deren Eingang verschleiert wird; vgl.
a.a.O.). Vereitelt ist der Anspruch aber auch, wenn dessen Realisierung mangels
anderweitig vorhandener Vermögenswerte erheblich gefährdet oder gar verun-
möglicht ist; und ebenso, wenn der Treunehmer gar nicht willens ist, ihn in der
Folge zu erfüllen, etwa indem er anvertraute Vermögenswerte verbraucht und
nicht die Bereitschaft hat, sie zu ersetzen, auch wenn er dazu in der Lage wäre.
d) In casu wären die obligatorischen Ansprüche der Anlagekunden und Treugeber
vereitelt, wenn für die von den Beschuldigten ab dem Konto bei der Bank K. wei-
tergegebenen oder für sich selbst bezogenen Werte keine anderen Werte der J.
Ltd. jederzeit zur Deckung zur Verfügung standen oder wenn sie durch ihr Verhal-
ten zeigten, dass sie für die allfällige Rückerstattung aus eigenen Geldern nicht
bereit gewesen wären. Die Anklage wirft den Beschuldigten in Ziff. 1.1.1.30 der
erweiterten Anklageschrift für alle inkriminierten Transaktionen und damit ab Mitte
Oktober 2007 vor, sie hätten nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um den For-
derungen aus den mit den Kunden der J. Ltd. geschlossenen Verträgen fristge-
recht entsprechen zu können und sie hätten dafür auch die Bereitschaft nicht ge-
- 24 -
habt. Es habe ihnen mithin an der Ersatzfähigkeit und, soweit diese gegeben ge-
wesen sein sollte, jedenfalls an der Ersatzbereitschaft gefehlt. Die Prüfung dieser
Faktoren erfolgt weiter unten (E. 2.1.13 d).
2.1.7 Im Folgenden ist im Zusammenhang mit der Verwendung der Kundengelder ein-
zeln zu prüfen, ob die Gelder – soweit zwar gepoolt auf dem Konto bei der Bank
K., aber als Summe der von den drei Kunden zur Anlage durch die J. Ltd. übertra-
genen Vermögenswerte individualisiert – im Sinne der vertraglichen Abmachun-
gen oder aber zum Schaden der Treugeber und zum Nutzen Dritter und damit
unrechtmässig im Sinne des Tatbestandes verwendet wurden.
a) Vorab ist der Umstand zu würdigen, dass die Gelder der drei Kunden auf dem
Konto bei der Bank K. zusammengelegt und damit vermischt wurden. Daraus
ergibt sich, dass die einzelnen Transaktionen den Bedingungen aller Verträge ku-
mulativ entsprechen mussten, um nicht als absprachewidrig qualifiziert zu werden.
Oder mit anderen Worten: Da die Gelder der drei Kunden ununterscheidbar ver-
mischt waren, wäre es unbehelflich, darauf hinzuweisen, eine Transaktion genüge
zwar dem einen Vertrag nicht, entspreche aber einem anderen und sei deshalb
absprachekonform. Es kommt hinzu, dass die Verträge mit den Brüdern E. und
†F. explizit vorsahen, dass die Gelder getrennt von anderen aufzubewahren bzw.
zu verwalten seien. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Kategorien:
b) Kommissionskosten bzw. Management Fee (AP 1.1.1.4, …10)
AP 1.1.1.4: Die J. Ltd. hat mit Auftrag vom 22. Oktober 2007 die Bank K. beauf-
tragt, ein Akkreditiv im Zusammenhang mit dem geplanten Goldhandelsgeschäft
zu eröffnen. Die Kommissionskosten von Fr. 12'100.00 zahlte sie vom Anlageka-
pital von D.. Die Investition in Gold war nicht geratet und entsprach daher nicht
dem Agreement. Die Kosten für grundsätzlich im Goldhandel sinnvolle Einrichtung
eines Akkreditivkontos wären als Betriebskosten von der J. Ltd. zu bezahlen ge-
wesen, nicht aus den Kundengeldern.
AP 1.1.1.10: Es handelt sich um die Zahlung einer Management Fee von
EUR 5'580.27 zu Gunsten der T. AG als externe Vermögensverwalterin. Die Be-
zahlung einer Verwaltungsgebühr zu Gunsten der T. AG als firmenexterner Dritter
wird vom Agreement und den Fiduciary nicht erfasst. A. und B. zahlten die Gebühr
gleichwohl aus dem Anlagesubstrat von D. und den Brüdern E. und †F..
Die Verträge sehen nicht vor, dass die Anlagegelder verwendet werden, um Dritt-
kosten der Verwaltung zu decken. Vielmehr wäre es die J. Ltd. selbst, welche die
Kosten zu tragen gehabt hätte, zumal die Verträge nichts anderes vorsehen. Im
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Übrigen handelte es sich dabei nicht um Investitionen, sondern um Zahlung von
Kosten à fonds perdu. Die entsprechende Verwendung der Kundengelder ist damit
absprachewidrig. Sie sind demnach unrechtmässig zum Nutzen eines Dritten
bzw. der Täter selbst verwendet worden.
c) Provisionen für Vermittler der drei Kunden (AP 1.1.1.6, …9, …18, …23).
Dasselbe gilt für die Provisionszahlungen von insgesamt EUR 59'262.08 an die
Vermittler der drei Anlagekunden. Die Verträge sehen nicht vor, dass die Kunden
selbst für ihre Vermittlung an die J. Ltd. Provisionen an die Vermittler zu zahlen
hätten; vielmehr war es die J. Ltd. selbst, welche, wenn überhaupt solche Provisi-
onen gültig vereinbart waren, für deren Leistung hätte aufkommen müssen. Im
Übrigen handelte es sich dabei nicht um Investitionen, sondern um Zahlung von
Kosten à fonds perdu. Die entsprechende Verwendung der Kundengelder ist damit
absprachewidrig. Die anvertrauten Gelder sind demnach insofern unrechtmässig
zum Nutzen Dritter bzw., sofern sich die Täter selbst bzw. die J. Ltd. damit entlas-
teten, zu Gunsten der Täter verwendet worden.
d) Darlehen (AP 1.1.1.7, …12, …20, …21, …24, …25)
Darlehen könnten grundsätzlich Investitionen im Sinne der Verträge mit den drei
Kunden sein; vorausgesetzt wäre allerdings, dass die vereinbarte Sicherheit der
Anlage im Darlehen gewährleistet ist und die Anlage in etwa den vereinbarten Er-
trag ergibt. Die Anklage wirft den Beschuldigten vor, die Darlehen ohne Sicherheit
vergeben zu haben und auch deren Verzinsung und Rückzahlung nicht eingefor-
dert zu haben. Im Einzelnen ergibt sich:
AP 1.1.1.7: Darlehen über Fr. 20'000.00 an C.. Das Darlehen wurde gemäss dem
von A. und B. unterschriebenen Vertrag vom 22. November 2007 (cl. 47 pag. AB-
B12-18-00-0003) ohne Sicherheit ausbezahlt; die Verzinsung von 5.5% für drei
Monate entspräche zwar ungefähr der versprochenen Rendite, nur wurden weder
das Darlehen selbst noch die Zinsen je (zurück-)gefordert und in der Folge auch
nicht zurückbezahlt. Damit wurde das Geld absprachewidrig eingesetzt, zum Nut-
zen eines Dritten, in casu C.s, der für das Darlehen keine Sicherheit stellen
musste, den geschuldeten Zins nicht bezahlte und die Darlehenssumme bei Fäl-
ligkeit auch nicht zurückerstattete. Sodann hatte C. bereits im damaligen Zeitpunkt
finanzielle Probleme und kein Einkommen, was die Rückleistung des Darlehens
von vornherein ausschloss (cl. 76 pag. 76-930-021; cl. 33 pag. AB-17-02-00-0008).
Das anvertraute Geld ist insoweit zum Nutzen eines anderen verwendet worden.
AP 1.1.1.12: Darlehen über EUR 200'000.00 an AA.. Das Darlehen wurde gemäss
dem von A. und B. unterschriebenen Vertrag vom 3. März 2008 (cl. 64 pag. AB-
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B29-08-00-0007) und Zusatzvertrag vom selben Tag (cl. 64 pag. AB-B29-08-
0006) gewährt bis längstens Ende 2008 zu einem monatlichen Zins von 2,5%; als
Sicherheit dienten die persönliche Haftung des Darlehensnehmers und 20 Aktien
der BB. AG. AA. wurden nur EUR 150'000.00 ausbezahlt, EUR 50'000.00 blieben
als Sicherheit für den Zins bei den Darlehensgebern. Die EUR 50'000.00 wurden
deklariert als "Zinsertrag aus dem Darlehensvertrag BB. AG" und wurden vom
Konto bei der Bank K. auf das operative Geschäftskonto der Bank L. überwiesen
(cl. 37 pag. AB-B2-00-0162). Dadurch haben A. und B. die EUR 50'000.00 vom
Vermögenssubstrat der Anleger unrechtmässig entzogen und sich bereichert. In
Bezug auf die restlichen EUR 150'000.00 an AA. steht fest, dass diese Geld-
vergabe nicht geratet war und auch nicht dem Risikoprofil der Fiduciary entsprach.
Die Geldvergabe war nicht hinreichend sicher im Sinne der Verträge. Auch die
Beschuldigten gingen nicht ernsthaft davon aus, dass sie das Geld von AA. wieder
erhältlich machen könnten. Die Sicherheit der Anlage im Kredit an AA. hängt vom
Wert der Aktien ab und davon, was die Beschuldigten darüber wussten. Hätten die
Beschuldigten die Verpflichtung der Verträge ernst genommen, hätten sie auch
den Wert der hinterlegten Aktienzertifikate abklären müssen. Auch hatten A. und
B. Ende 2008 nicht mehr über hinreichende andere Mittel in diesem Umfang ver-
fügt, was den Verzicht auf Rückforderung als noch gravierender erscheinen lässt.
Die Zinszahlung, die als solche zwar den vertraglichen Renditeabsprachen ge-
nügte, wurde zu diesem Zeitpunkt aber nicht den Kunden ausbezahlt, sondern
blieb bei den Beschuldigten. Dies spricht dafür, dass die Investoren über die "In-
vestition" in das Projekt BB. AG kaum informiert gewesen sein dürften. In der Folge
wurde das Darlehen per Ende 2008 nicht zurückverlangt und es wurde auch nicht
versucht, die Sicherheit (Aktien) zu verwerten. Das Darlehen wurde von AA. nicht
zurückbezahlt.
AP 1.1.1.20: Kurzdarlehen an CC. AG über USD 100'000.00. Die Anklage wirft
den Beschuldigten vor, am 9. Dezember 2008 absprachewidrig zu Lasten ihrer
Anlagekunden USD 100'000.00 an die CC. AG überwiesen zu haben als "Kurz-
darlehen zum Ankauf einer weiteren Tranche Gold". Die Überweisung erfolgte per
e-Banking und trägt das Visum von A. und B.. In den Akten findet sich die Belas-
tungsanzeige sowie der Zahlungsauftrag per e-Banking, autorisiert von B. und A.,
mit dem zitierten Vermerk (cl. 15 pag. AB-07-01-00-0114 f.). Für das Geschäft ist
nicht das für den Goldhandel eröffnete Akkreditiv-Konto (vgl. AS Ziff. 1.1.1.4) ver-
wendet worden; die Überweisung erfolgte auf ein Kontokorrent der CC. AG bei der
Bank K.. Eine Sicherheit für das Darlehen ist damit nicht gestellt worden; ob dafür
Gold gekauft wurde, ist ebenso unbekannt wie die Sicherheit, die daran für die
Kunden der J. Ltd. oder die J. Ltd. selbst geschaffen worden wäre (jedenfalls nicht
mittels Verwendung eines Akkreditivs). Einen schriftlichen Vertrag scheint es nicht
zu geben. Ebenso ist nicht bekannt, ob die CC. AG mit der J. Ltd. dafür einen Zins
vereinbarte und ob ggf. ein Zins bezahlt wurde. Die J. Ltd. erhielt lediglich Ende
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2008 eine bescheidene Gutschrift über EUR 7'500.00 von der CC. AG mit dem
Betreff "Profit 4.2 kg AU Guinea" (cl. 15 pag. AB-07-01.00-0117). Das Geschäft
könnte, sofern es mit den nötigen Sicherheiten ausgestattet und ertragreich gewe-
sen wäre, den Anlageverträgen grundsätzlich entsprechen. Die konkrete Abwick-
lung, soweit bekannt, widerspricht aber den Verträgen zumindest insoweit, als eine
Sicherheit nicht gestellt und auch ein weiterer Ertrag nicht wahrscheinlich war. Das
Anlagegeschäft ist weder geratet noch entspricht es insofern dem Anlageprofil der
Fiduciary. Die Gelder sind demnach nicht zum Nutzen der Kunden, sondern zum
Nutzen Dritter, in casu der CC. AG, übertragen worden.
AP 1.1.1.21: Darlehen an A. über Fr. 246'683.30 und Auszahlung an DD. & Part-
ner. Die Anklage wirft den Beschuldigten vor, am 29. Dezember 2008 A. ein Dar-
lehen in genannter Höhe gewährt zu haben und die Darlehenssumme der DD. &
Partner mit dem Vermerk "A." überwiesen zu haben. Der Vorgang ist in den Akten
dokumentiert: Es liegen ein von A. als Kreditnehmer und B. als Vertreter der J. Ltd.
unterschriebener Darlehensvertrag (cl. 44 pag. AB-B9-18-00-0326) und die Belas-
tungsanzeige zu Lasten des Kontos bei der Bank K. (cl. 44 pag. AB-B9-18-00-
0327) vor. Die Überweisung erfolgte mittels Zahlungsauftrag per e-Banking mit
dem Visum von A. und B. (cl. 37 pag. AB-B2-07-00-0043). Aufgrund des Bezugs
der Gelder vom Kundenkonto bei der Bank K. ist erwiesen, dass das Darlehen von
den Vermögenswerten von D. und den Brüdern E. und †F. bezahlt wurde. Über
die Bank K. wurden bekanntlich nur Geldtransfers mit den Vermögenswerten von
D. und den Brüdern E. und †F. getätigt. A. bestreitet, den Vertrag unterschrieben
zu haben. Das sei kein Darlehen gewesen. Vielmehr sei er bzw. die J. Ltd. DD.
noch einen Bonus schuldig gewesen. Um das Geld nicht aus der Pensionskasse
nehmen zu müssen, habe sich B. bereit erklärt, es so zu machen (cl. 26 pag. AB-
13-01-00-0058 f.). B. habe ihm gesagt, das Geld sei aus dem Profit aus seinen
Geschäften (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0058). Dass diese Aussage nicht zutreffen
kann, ergibt sich aus dem Monitoring Report Nr. 2 der J. Ltd.. Dem Monitoring
Report der J. Ltd. von EE. (Funktionär der Bank K.) ist zu entnehmen: "Gemäss
Absprache und Info durch A. an mich, er ist VR Präsident und Aktionär der J. Ltd.,
Darlehen der J. Ltd. an A., sie können uns jederzeit dokumentieren." (cl. 15 pag.
AB-07-01.00-0235). Der Report belegt, dass das Geld von der J. Ltd. bzw. dem
Kundenkonto bei der Bank K. bzw. dem Vermögenssubtrat von D. und den Brü-
dern E. und †F. stammte und nicht von B.. An der Schlusseinvernahme gab A. zu,
dass er das Darlehen der J. Ltd. nie zurückbezahlt habe (cl. 27 pag. AB-13-01-00-
0467). Unter strafrechtlichem Gesichtspunkt kann offen bleiben, ob es sich um ein
Darlehen an A. handelte oder nicht. Das Geld wurde verwendet, um Ansprüche
DD.s zu befriedigen, die dieser gegenüber A. oder der J. Ltd. hatte. Es wurde di-
rekt an DD. überwiesen. Einen Nutzen für die Anlagekunden der J. Ltd. hatte es
nicht, weshalb es zu Gunsten eines Dritten bzw. der Beschuldigten selbst verwen-
det worden ist. Zwar geht aus dem Darlehensvertrag eine Laufzeit für Darlehen
- 28 -
hervor; der Beschuldigte A. war aber offenbar nie bereit, das Geld zurückzuerstat-
ten, zumal er davon ausging, es handle sich um eine Verbindlichkeit der J. Ltd.,
die so erledigt worden wäre. Damit fehlte es bereits an der Bereitschaft, das Geld
zurückzuerstatten. Überdies gesteht A. selbst zu, über andere Mittel gar nicht ver-
fügt zu haben zum Zeitpunkt der Zahlung an DD., da er das Geld andernfalls aus
der Pensionskasse hätte nehmen müssen (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0058 f.). Dar-
aus geht hervor, dass die J. Ltd. nicht über die erforderlichen Mittel verfügte. Ein
gewinnbringendes Anlagegeschäft mit Sicherheit im Sinne der mit den Anlagekun-
den geschlossenen Verträge konnte diese Transaktion nie sein. Der Tatbestand
ist mithin erfüllt.
AP 1.1.1.24: Darlehen an FF. über Fr. 125'000.00 und Zahlung zu Gunsten GG.
AG. Der Darlehensvertrag mit FF. bzw. GG. AG ist seitens der J. Ltd. von B. alleine
unterschrieben (cl. 65 pag. AB-B30-08-00-0011). Die Fr. 125'000.00 wurden am
22. Januar 2009 vom Konto bei der Bank K. an die GG. AG überwiesen. Das Geld
von der Bank K. stammte somit aus dem Vermögenssubstrat von D. und den Brü-
dern E. und †F.. Die Überweisung per e-Banking wurde von B. und A. visiert. A.
will trotz allem damit nichts zu tun gehabt haben (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0060 f.).
B. dagegen gibt an, die Sache sei mit A. abgesprochen gewesen. Er bestreitet das
Darlehen und die Zahlung nicht. Das Geld sei FF. kurzfristig zur Verfügung gestellt
worden, um ein Spirituosengeschäft mit HH. abzuschliessen und zu finanzieren.
Auf Vorhalt gibt er zu, dass Dritte dieses Geschäft mit HH. abgeschlossen hätten
und weder er selbst noch die GG. AG Vertragspartei gewesen seien. Der Darle-
hensvertrag enthält keine Sicherheiten und B. gesteht zu, dass er FF. einfach ver-
traut habe (zu allem vgl. cl. 30 pag. AB-13-03-00-0464 ff.). B. selbst versteht das
Geschäft als Investition für seine Anlagekunden, die auch telefonisch darüber ins
Bild gesetzt worden seien (ebd.). Weder der anteilsmässige Zins von 5.5% p.a.
noch das Darlehen selbst sind von der J. Ltd. trotz Fälligkeit je heraus- bzw. zu-
rückverlangt worden. A. und B. haben sich nicht ansatzweise um die Rückforde-
rung des Betrages bemüht. Aus den gesamten Umständen ergibt sich, dass die
Gelder zum Nutzen Dritter, hier von FF., ausgegeben wurden. Eine den Verträgen
mit den Anlagekunden entsprechende Sicherheit gab es nicht. Ersatzfähig waren
die Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt (Ende 2008, anfangs 2009) nicht mehr. Ein
Mittelrückfluss von Fr. 125'000.00 zum Vermögen von D. und den Gebrüdern E.
und †F. fand nie statt. Der Tatbestand ist mithin auch hier erfüllt.
AP 1.1.1.25: Zweites Darlehen an AA., diesmal über EUR 250'000.00 als Investi-
tion im Zusammenhang mit dem Projekt II.. Fast ein Jahr nach dem ersten Darle-
hen der J. Ltd. an AA. von EUR 200'000.00 gewährte sie ihm ein weiteres, obwohl
die Laufzeit des ersten Darlehens beendet war und AA. weder den Darlehensbe-
trag noch die Zinsen zurückbezahlt hatte. Das zeigt klar, wie leichtfertig das Ge-
spann A. und B. mit den Vermögenswerten von D. und den Brüdern E. und †F.
- 29 -
umgingen. Es wurde kein schriftlicher Darlehensvertrag abgeschlossen, jedoch
diesmal eine Laufzeit von neun Monaten vereinbart. Aus den Geschäftsunterlagen
ergibt sich, dass offenbar auch für dieses Darlehen eine Verzinsung von 2,5% pro
Monat vorgesehen war (cl. 63 AB-B25-08-00-0128 ff.; cl. 64 pag. AB-B29-08-00-
0003). Über die beim vorherigen Darlehen mit AA. hinausgehenden Sicherheiten
(vgl. oben) scheinen keine gestellt worden zu sein. Am 27. Januar 2009 erhielt AA.
von der J. Ltd. ab dem Konto bei der Bank K. EUR 200'000.00 überwiesen. (cl. 37
pag. AB-B2-07-00-0206). Wiederum wurde AA. nicht die ganze Darlehenssumme
ausbezahlt, sondern nur 80%. EUR 50'000.00 blieben als Sicherheit für den Zins
bzw. als Vorauszahlung desselben bei den Darlehensgebern. Analog zum letzten
Darlehen an AA. wurden EUR 50'000.00 vom Konto der J. Ltd. bei der Bank K. auf
das operative Geschäftskonto der J. Ltd. der Bank L. überwiesen mit dem Vermerk
"Ertrag Projekt II." (cl. 37 pag. AB-B2-07-00-0204 f.). Sowohl die Überweisung an
AA. wie auch die Überweisung an die Bank L. erfolgten per e-Banking mit dem
Visum von A. und B. und stammten aus dem Vermögenssubstrat von D. und den
Brüdern E. und †F.. Die Zinszahlung, die als solche den vertraglichen Renditeab-
sprachen genügte, wurde zu diesem Zeitpunkt nicht den Kunden ausbezahlt, son-
dern von den Beschuldigten vereinnahmt. Davon gingen später EUR 30'000.00 als
Zinsertrag an D. (cl.16 pag. AB-07-02-00-0388 f.). Damit sind unter dieser Ziffer
EUR 220'000.00 als Deliktsumme anzunehmen. Die Sicherheit der Anlage im Kre-
dit an AA. hängt vom Wert der Aktien ab und davon, was die Beschuldigten darüber
wussten. Auf den ersten Blick könnte es sich bei diesem Geschäft um eine Inves-
tition im Sinne der drei Kunden handeln. In der Folge wurde das Darlehen jedoch
nicht zurückverlangt und es wurde auch nicht versucht, die Sicherheit in Aktien zu
verwerten. Nicht ernsthaft zu bezweifeln ist, dass die Anlage zum vornherein nicht
sicher im Sinne der Verträge war und die Beschuldigten selbst anscheinend nicht
davon ausgegangen sind, dass das Geld bei AA. erhältlich gemacht werden kann.
Wer nach Ablauf der Laufzeit des ersten Darlehens, das samt Zinsen nicht zurück-
bezahlt wurde, ein weiteres gewährt, nimmt leichtfertig den Gesamtverlust beider
Darlehen in Kauf. Mit eigenem Geld hätten A. und B. die risikoreiche Darlehens-
vergabe an AA. nicht getätigt. Die Beschuldigten haben durch ihr Verhalten klar
zum Ausdruck gebracht, die Ansprüche der Kunden zum vornherein zu vereiteln,
zumal den Anspruch auf sichere Anlage. Einen anderen Schluss lässt ihr Vorge-
hen nicht zu. Hätten die Beschuldigten die Verpflichtung der Verträge ernst ge-
nommen, hätten sie auch die Werte der hinterlegten Aktienzertifikate abklären
müssen – soweit diese überhaupt als Sicherheit für diesen, den zweiten Darle-
hensvertrag, hätten herangezogen werden können. Auch verfügten die Beschul-
digten anfangs 2009 nicht mehr über hinreichende andere Mittel – C. hatte bereits
damals grosse finanzielle Probleme und A. musste sich bereits Ende 2007 ein pri-
- 30 -
vates Darlehen vom Vermögenssubstrat von D. und den Brüdern E. und †F. aus-
zahlen lassen (AP 1.1.1.21) –, was den Verzicht auf Rückforderung als noch gra-
vierender erscheinen lässt.
e) Aktienkauf
AP 1.1.1.11: Im Februar 2008 kaufte die J. Ltd. auf Vorschlag der T. AG 25'000
Aktien der JJ. AG für einen Betrag von USD 37'500.00 zu Lasten des Kontos bei
der Bank K. mit den Kundengeldern und deponierte die Aktien bei der Bank K..
Der Zahlungsauftrag wurde am 29. Februar/3. März 2008 per e-Banking ausgelöst
und von A. und B. visiert (cl. 15 pag. AB-07-01-00-0099). Beim Verkauf der Aktien
im Dezember 2008 bei einem Marktwert von USD 57'500.00 erhielt die J. Ltd.
USD 15'000.00 als Anzahlung, die Restforderung konnte nicht realisiert werden.
Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten vor, die USD 37'500.00 verun-
treut zu haben, weil eine entsprechende Investition in nicht börsenkotierte Aktien
in den Anlageverträgen mit den Kunden nicht vorgesehen gewesen sei und weil
die Kunden über das Geschäft auch nicht ins Bild gesetzt worden seien. Das Ge-
schäft als solches, als Anlage im Sinne der Kunden gemeint, war zwar mit den
Aktien abgesichert; dass schliesslich auch hier ein Verlust resultierte, lag, auch
gemäss Anklage, an der Abwicklung des Verkaufsgeschäfts, wobei in der Anklage
selbst nichts über den Verbleib der Aktien gesagt wird. Soweit es bei den
USD 15'000.00 um eine Anzahlung ging, hätten die Aktien eigentlich noch vorhan-
den sein müssen. Dass die Beschuldigten bei der Abwicklung des Kaufgeschäfts
jegliche Vorsicht missen liessen, steht ausser Frage. So sagte etwa KK. als Insider
von der T. AG auf Frage, welche Rendite mit den Aktien erwartet worden sei, aus:
"Das ist ein Risikoinvestment. Es wurde nichts erwartet." (cl. 24 pag. AB-12-08-
00-0018). Es handelte sich somit beim Aktienkauf offenkundig um ein Risikoge-
schäft, welches von den Verträgen nicht abgedeckt war. Die Beschuldigten haben
daher die anvertrauten Gelder unrechtmässig und zugunsten Dritter verwendet.
f) Darlehen bzw. Investition in Immobiliengeschäfte
AP 1.1.1.16: Am 8. Juli 2008 schlossen B. für die J. Ltd. mit C. für die LL. AG einen
Darlehensvertrag über EUR 1'500'000.00 mit einer Laufzeit von mindestens sechs
Monaten und einer Verzinsung von 4,5% monatlich. Vorgesehen war, dass die
Darlehenssumme in italienische Immobilienprojekte der LL. AG investiert werde;
als Sicherheit hinterlegte die LL. AG 100% ihrer Aktien bei der J. Ltd..
Gestützt auf diesen Vertrag bezogen B. und C. Geld vom Kundenkonto in bar (rund
EUR 100'000.00) und überwiesen weitere Summen (insgesamt EUR 570'000.00)
an Empfänger in Italien.
- 31 -
Soweit B. am 10. Juli 2008 Fr. 96'270.00 und EUR 40'000.00 zu Lasten der anver-
trauten Kundengelder in bar abhob, die Bargelder C. weitergab und er selbst als
auch C. in der Folge die Gelder für private eigene Zwecke verwendeten, insbe-
sondere für eine Reise nach Kuba, ist der Tatbestand erfüllt.
Fest steht, dass auch A. über das Immobilienprojekt informiert war. So sagte er
aus, dass B. sicher detaillierter als er über das Immobilienprojekt informiert gewe-
sen sei (cl. 27 pag. AB-13-01-00-0354). B. und C. waren aber letztlich die Organi-
satoren und Begünstigten. Auf Anweisung C.s überwiesen die Beschuldigten B.
und A. zwischen Juli und November 2008 im Rahmen dieses Darlehensvertrags
und als Investition in die italienischen Immobiliengeschäfte von C. bzw. der LL. AG
in sechs Tranchen EUR 660'000.00, allesamt zu Lasten des Kontos bei der Bank
K. mit den hinterlegten Geldern der Anlagekunden (cl. 30 pag. AB-13-03-00-0320
Z. 23). Indem A. und B. für jede einzelne Transaktion per e-Banking ihr Visum
geben mussten, wussten sie genau, dass die Gelder vom Vermögenssubstrat von
D. und den Gebrüdern E. und †F. stammte. Das war auch beabsichtigt. Die Trans-
fers erfolgten mittels Zahlungsanweisungen vom 9. Juli 2008 (Valuta 14. Juli 2008)
im Betrag von EUR 200'000.00, 2 Zahlungsanweisungen vom 10. Juli 2008 (Va-
luta 15. Juli 2008) im Betrag von EUR 200'000.00 und EUR 20'000.00, Zahlungs-
anweisung vom 4. September 2008 (Valuta 9. September 2008) im Betrag von
EUR 150'000.00, Zahlungsanweisung vom 4. September 2008 (Valuta 9. Septem-
ber 2008) im Betrag von EUR 50'000.00 und Zahlungsanweisung vom 18. Novem-
ber 2008 (Valuta 21. November 2008) im Betrag von EUR 40'000.00. Diese Über-
weisungen entsprechen dem von B. erstellten Dokument "Payment Streams LL.
AG" (cl. 59 pag. AB-B24-08-00-0307). Die Kunden wurden über die Geldtransfers
nicht orientiert, ansonsten dies aus dem sichergestellten E-Mail Verkehr zwischen
den Beschuldigten und den Kunden zu entnehmen gewesen wäre.
Die Anklage bringt vor, diese Gelder seien insgesamt veruntreut, weil deren Ver-
wendung nicht den Verträgen mit den Kunden entspreche. Darlehen als Investition
in Immobilienprojekte könnten den Verträgen dann entsprechen, wenn sie kurz-
fristig im Sinne der Verträge mit den Anklagekunden kündbar wären, hinreichende
Sicherheiten vorhanden wären oder andere Gelder der J. Ltd. für eine Rückzah-
lung jederzeit zur Verfügung ständen. Mit einer Verpflichtung von mindestens
sechs Monaten Laufzeit entsprechen die Investitionen den vertraglichen Abma-
chungen mit den Anlagekunden nicht; die hinterlegten Aktien wären innert Frist
auch nicht handelbar gewesen, zumal sie nicht kotiert sind. Im Übrigen haben sich
die Beschuldigten um die Werthaltigkeit der Sicherheit allem Anschein nach nicht
gekümmert. Und sie haben schliesslich weder die Darlehen noch die Zinsen zu-
rückverlangt. Die der LL. AG am 4. Juli 2008 und am 18. November 2008 über-
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wiesenen Geldbeträge von EUR 50'000.00 und EUR 40'000.00 haben sie an-
schliessend mit Bargeldbezügen für private Zwecke, Bezahlung von Rechnungen
(u.a. Bussen), Darlehen an Drittpersonen sowie Geschäftsaufwendungen der LL.
AG und der J. Ltd. verwendet (cl. 58 pag. AB-B23-08-00-0002, …-0136, cl. 15
pag. AB-07-01-00-0149, …-0167). C. und B. konnten einzeln über die Konten der
LL. AG bei der Bank K. verfügen und daher nach Belieben Geld für private Bedürf-
nisse beziehen. Ein Mittelrückfluss fand nie statt. Zusammenfassend ergibt sich,
dass die Gelder nicht absprachegemäss verwendet worden sind. Andere Gelder
der J. Ltd. in erforderlichem Umfang zur Deckung der Ansprüche der Anlagekun-
den waren nicht vorhanden. Die Anlagekunden wurden in der Folge auch in die-
sem Umfang tatsächlich geschädigt. Der Tatbestand der Veruntreuung ist erfüllt.
g) Gründung einer Offshore-Gesellschaft
AP 1.1.1.22: Es betrifft eine bezahlte Rechnung an die MM. AG. B. sagte aus,
dass die Zahlung der Rechnung in keinem Zusammenhang mit der Verwaltung
der Vermögenswerte von D. und den Brüdern E. und †F. stehe (cl. 30 pag. AB-13-
03-00-0539). Die Zahlungsaufträge wurden per e-Banking von A. und B. elektro-
nisch visiert (cl. 15 pag. AB-07-01-00-0122). Die Zahlung entsprach somit nicht
den vertraglichen Vereinbarungen mit D. und den Brüdern E. und †F.. Die anver-
trauten Vermögenswerte wurden somit unrechtmässig verwendet. Selbst wenn die
Gesellschaft ein Vehikel für ein Anlagegeschäft im Sinne der Kundenverträge ge-
wesen wäre, gilt dasselbe, was oben zu Kosten und Auslagen im Zusammenhang
mit den Anlagegeschäften der Kunden gesagt wurde (Kommissionen, Gebühren
etc.): Sie wäre mit eigenen Geldern der J. Ltd. zu finanzieren gewesen, nicht mit
den zur Anlage bestimmten Kundengeldern. Die diesbezügliche Verwendung der
Kundengelder hat daher als tatbestandsmässige Veruntreuung zu gelten. Das Ge-
schäft wurde Ende 2008, anfangs 2009 abgewickelt. A. und B. verfügten in dieser
Zeit nicht mehr über genügend eigene finanzielle Mittel.
h) Auslagen für Goldgeschäfte (AP 1.1.1.14, …19, …28)
AP 1.1.1.14: Im Rahmen des Goldhandelsgeschäfts mit CC. AG bzw. NN. unter-
zeichneten B. und A. den Auszahlungsauftrag "BAR" über USD 30'000.00. B. be-
zog USD 30'000.00 in bar vom Konto bei der Bank K. und übergab das Geld NN.
(cl. 15 pag. AB-07-00-0100). Das Geld stammte somit aus dem Vermögenssub-
strat von D. und den Brüdern E. und †F.. Ein Mittelrückfluss der USD 30'000.00
fand nie statt. Das für das Goldhandelsgeschäft eröffnete Akkreditivkonto (vgl. An-
klageschrift Ziff. 1.1.1.4) wurde nicht verwendet. Der Ankauf von bzw. Geschäfte
mit Gold sind zwar in den Verträgen mit den Brüdern E. und †F. vorgesehen, nicht
jedoch im Vertrag mit D.. Sicherheiten gab es aber keine; insbesondere konnte so
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nicht sichergestellt werden, dass die Gelder tatsächlich in den Ankauf von Gold
investiert würden und die Beschuldigten darauf auch Zugriff gehabt hätten. Damit
sind die gepoolten Gelder insoweit absprachewidrig eingesetzt worden. Sie wären
dies aber auch, wenn in allen Verträgen Goldhandelsgeschäfte vorgesehen wä-
ren, zumal die Beschuldigten die unter dieser Ziffer inkriminierte Transaktion ohne
hinreichende Sicherheit vollzogen.
AP 1.1.1.19: Es geht um weitere Zahlungen in Goldgeschäfte. Dasselbe wie zu
AP 1.1.1.14 gesagt, gilt für die unter dieser Ziffer inkriminierte Transaktion über
USD 300'000.00, welche auf ein auf NN. lautendes Konto in Freetown, Sierra Le-
one, zu Gunsten der CC. AG flossen. Es fehlt wenigstens an den notwendigen
Sicherheiten, welche gewährleisten würden, dass ein Gegenwert in Gold für das
Geld jederzeit zur Verfügung gestanden hätte. Es bleibt festzuhalten, dass die De-
liktssumme bzw. der Schaden zufolge Teilzahlung um EUR 5'500.00 tiefer liegt als
die USD 300'000.00.
AP 1.1.1.28: Aus den bisher getätigten Investitionen in Gold flossen keine nen-
nenswerten Erträge zurück. Es resultierten nur Verluste. D. und R. beschwerten
sich daher im April/Mai 2009 erneut über ausstehende Zinszahlungen (cl. 72 pag.
AB-B37-10-00-0303 ff.). D. monierte, dass die Zinszahlungen ausgefallen seien
und er sein Konto nicht aufrechterhalten wolle (cl. 72 pag. AB-B37-10-00-0303).
Am 26. Mai 2009 überwies die J. Ltd. trotzdem entgegen jeglicher Vernunft per
e-Banking Fr. 290'000.– auf das Konto der Bank OO. in Zürich mit dem Betreff CC.
AG. Der volle Betrag stammte aber nicht vom Vermögenssubstrat von D. und den
Brüdern E. und †F., da dieses zum damaligen Zeitpunkt mehrheitlich aufgebraucht
war. Laut Ermittlungen der BKP stammten zwischen Fr. 172'749.00 und
Fr. 202'749.00 vom Kapital D. und den Brüdern E. und †F. Am 10. Juli 2009 über-
wies NN. nach Vereinbarung mit A. und B. (cl. 25 pag. AB-12-11-00-0018) einen
vermeintlichen Gewinn von Fr. 10'947.– auf das Konto der J. Ltd. bei der Bank O.
(cl. 18 pag. AB-07-08-00-0040; …0078 ff.). A. und B. hätten indessen diesen Be-
trag auf das Investorenkonto der Bank K. überweisen müssen. Insofern haben sie
sogar den kleinen "Gewinn" unrechtmässig verwendet. Dieser Betrag wurde an-
schliessend vertragswidrig verwendet, um Rechnungen der J. Ltd. zu begleichen,
welche in keinem Zusammenhang mit dem Goldhandelsgeschäft standen (cl. 18
pag. AB-07-08-00-0040 ff.). Auf jeden Fall ist der vermeintliche Gewinn abspra-
chewidrig nicht den Investoren zugeführt worden, was aber auf die desolate finan-
zielle Situation der J. Ltd. zurückzuführen ist. Die Verwendung der Vermögen ist
absprachewidrig, weil das Agreement Goldhandelsgeschäfte per se nicht vorsieht,
und die Fiduciary I und II keine risikoreichen. A. und B. war im Übrigen klar, dass
die bisherigen Goldhandelsgeschäfte höchst unrentabel waren. Gleichwohl inves-
tierten sie ohne vernünftigen Grund ein drittes Mal in ein solches Risikogeschäft.
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Nicht ernsthaft zu bezweifeln ist, dass solche Goldhandelsgeschäfte in den Ver-
trägen, auch mit den Gebrüdern E. und †F., nicht vorgesehen und also auszulas-
sen waren: Die Investition in Edelmetalle im Sinne der Verträge setzt voraus, dass
man diese im Umfang der Investition auch erhält. Das Vorgehen von A. und B.
lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sie die anvertrauten Gelder unrecht-
mässig und zugunsten Dritter verwendeten.
i) Persönliche Bezüge der Beschuldigten bzw. der J. Ltd. selbst (AP 1.1.1.13,
…15, …17, …26, …27, …29).
AP 1.1.1.13: Transaktion zu Lasten des Kundenkontos bei der Bank K. und zu
Gunsten der J. Ltd. im Umfang von Fr. 14'540.90. Die J. Ltd. hat sich zweifelsohne
im Umfang dieses Betrages unrechtmässig bereichert. Die Tatbestandsmässigkeit
ist ohne Weiteres gegeben.
AP 1.1.1.15: Barbezug B.s über USD 1'850.00 zu Lasten des Kundenkontos bei
der Bank K. und Verwendung für sich selbst. B. hat in diesem Umfang die anver-
trauten Gelder unrechtmässig verwendet.
AP 1.1.1.17: Die Bundesanwaltschaft wirft B. und A. vor, sie hätten per e-Banking
vom EUR-Konto der J. Ltd. bei der Bank K. in mehreren Malen gesamthaft
EUR 152'775.00 (am 10.07.2008 EUR 70'275.00; am 08.08.2008 EUR 7'500.00;
am 22.09.2008 EUR 37'500.00; am 29.10.2008 EUR 37'500.00) mit dem täu-
schenden Zahlungsgrund "Ertrag LL. AG/Teilzahlung" auf das operative Ge-
schäftskonto der J. Ltd. bei der Bank L. in Zug überwiesen. Sie hätten diese Be-
träge von den der J. Ltd. von den Privatklägern anvertrauten Vermögenswerten
ohne deren Wissen entnommen. Mit der Verwendung hätten sie den zwischen der
J. Ltd. und D. bzw. den Gebrüdern E. und †F. vertraglichen Vereinbarungen (Ag-
reement/Fiduciary I und II) zuwidergehandelt, welche solche Zahlungen nicht vor-
sahen. A. und B. hätten von den auf das Geschäftskonto der J. Ltd. überwiesenen
Beträgen per e-Banking die Überweisung von gesamthaft EUR 122'775.00 an D.
als "Zinsertrag" auf dessen Konto bei der Bank PP. in Zürich und die restlichen
EUR 30'000.00 auf das Konto von R. in Rom veranlasst. A. und B. hätten dadurch
die Privatkläger im Umfang von EUR 30'000.00 geschädigt und die J. Ltd. im glei-
chen Umfang bereichert. Sie hätten wissentlich und willentlich gehandelt sowie in
der Absicht, die Kunden D. und die Gebrüder E. und †F. im Umfang zu schädigen
sowie die J. Ltd. im gleichen Umfang zu bereichern.
Beweismässig ist aufgrund der sichergestellten Bankauszüge der Bank K. erwie-
sen, dass vom 10. Juli 2008 bis 29. Oktober 2008 vier Mal insgesamt EUR
152'775.00 mit dem Zahlungsgrund "Ertrag Anlage LL. AG/Teilzahlung" von der
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Bank K. auf das operative Geschäftskonto der J. Ltd. bei der Bank L. überwiesen
wurden (cl. 37 pag. AB-B2-07-00-0148 f., …0171 f., …0177 f., …0180 f.). Ein Er-
trag im Projekt LL. AG wurde nie erwirtschaftet, weshalb es sich um einen unwah-
ren Zahlungsgrund handelte. Mit den vier Überweisungen auf das operative Ge-
schäftskonto der Bank L. wurde vertragswidrig und mit einem irreführenden Ver-
merk das Geld vom Vermögenssubstrat der J. Ltd.-Kunden D. und den Gebrüdern
E. und †F. entzogen. Die vier Überweisungen erfolgten alle mittels e-Banking. Die
Zahlungsaufträge haben allesamt unbestrittenermassen die elektronische Signa-
tur von A. und B. (cl. 37 pag. cl. 37 pag. AB-B2-07-00-0149., …0172, …0178.,
…0181). Der Tatbestand der Veruntreuung ist mit der Überweisung der Gelder auf
das operative Geschäftskonto der J. Ltd. bei der Bank L. erfüllt. Mit den überwie-
senen Beträgen veranlassten A. und B. in der Folge Zinszahlungen an D. und
Provisionszahlungen an R.. In Bezug auf die Überweisung von EUR 30'000.00
vom operativen Geschäftskonto der J. Ltd. bei der Bank L. auf das Konto von R.
bei der Bank QQ. in Rom kann auf E. 2.4 (Geldwäscherei) verwiesen werden. In
diesem Umfang haben sie die anvertrauten Gelder unrechtmässig verwendet und
D. und die Gebrüder E. und †F. absichtlich geschädigt.
AP 1.1.1.26: Transaktion zu Lasten des Kundenkontos bei der Bank K. über
Fr. 35'000.00 zu Gunsten eines Privatkontos von A.. Die Verwendung der anver-
trauten Gelder ist ohne Weiteres als tatbestandsmässig zu qualifizieren. Es liegt
eine unrechtmässig Verwendung der anvertrauten Gelder vor.
AP 1.1.1.27: Barbezug B.s zu Lasten Kundenkonto Bank K. von Fr. 10'000.00 für
sich selbst. B. hat in diesem Umfang die anvertrauten Gelder unrechtmässig ver-
wendet.
AP 1.1.1.29: Bezug des Restsaldos des Kontos der J. Ltd. bei der Bank M. im
Umfang von EUR 15'000.00 zu Gunsten des operativen Geschäftskontos der J.
Ltd. bei der Bank L.. Die bezogene Summe entsprach dem Zinsertrag des Kontos
bei der Bank M., welcher durch die vorübergehende Anlage der Gelder von D. im
Sommer 2007 entstanden war. Es handelt sich hier also nicht um das Kapital
selbst, sondern um den Ertrag desselben. Der Zins wurde mit dem Vermögen von
D. erwirtschaftet und gehörte daher ihm. Der Betrag gehörte wirtschaftlich zum
Vermögen von D.. A. musste dies als Revisor und ehemaliger Banker auch ge-
wusst haben. Selbst wenn die Beschuldigten nicht diesen Ertrag geschuldet haben
sollten, ist festzuhalten, was folgt: Der inkriminierte Bezug erfolgte 2009, also zu
einem Zeitpunkt, in dem bereits klar war, dass die Beschuldigten die Kundengelder
nicht vollumfänglich würden zurückerstatten können und auch die weitergehenden
Ansprüche der Kunden auf Anlageerträge bzw. auf die vertragliche Verzinsung
- 36 -
nicht geleistet werden könnten. Die Beschuldigten haben daher die EUR
15'000.00 unrechtmässig verwendet.
j) Nach dem Gesagten steht fest, dass sämtliche in E. 2.1 7 b-i aufgeführten Trans-
aktionen die vertraglichen Vorgaben hinsichtlich Verwendung, Risiko und Ertrag
verletzten. A. und B. hätten solche Geldanlagen und -vergaben aus eigenen finan-
ziellen Mitteln nicht getätigt. Die Vermögenswerte der Investoren wurden somit
unrechtmässig verwendet.
2.1.8 Beteiligungsrollen; Mittäterschaft. Die Anklage lautet auf mittäterschaftliche Bege-
hung der Veruntreuung für alle einzelnen inkriminierten Transaktionen.
a) Soweit die Verteidigung vorbringt, die Anklage genüge dem Anklagegrundsatz
insoweit nicht, als sie Mittäterschaft behaupte, kann auf E. 1.4.2 oben verwiesen
werden, wonach die Umschreibung des inkriminierten Verhaltens mit Blick auf die
Mittäterschaft hinreichend konkret ist und demnach dem Anklagegrundsatz ge-
nügt.
b) Die Anklage wirft den Beschuldigten vor, als Mittäter gemeinschaftlich gehan-
delt zu haben. Als Täter kommt in Frage derjenige, dem die fremden Vermögens-
werte anvertraut sind. Anvertraut sind Vermögenswerte dann, wenn dem Täter die
Verfügungsmacht über die Vermögenswerte mit der Massgabe übergeben wurde,
sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten oder für diesen in einem be-
stimmten Sinn zu verwenden (vgl. BGE 124 IV 9, 10 ff.). Vorliegend übergaben die
drei Kunden ihre Gelder der J. Ltd. bzw. deren Vertreter mit der Auflage, sie sicher
und ertragsbringend anzulegen und sie, zumindest was die Gebrüder E. und †F.
betraf, jederzeit auf Abruf hin zurückzuerstatten. Auch gegenüber D. war sinnge-
mäss klar – Investition in börslich handelbare Anlagen –, dass die Investitionen
jederzeit liquidierbar sein müssten und erstattet werden können. Überdies hat sich
die J. Ltd. verpflichtet, die Gelder gewinnbringend und sicher anzulegen. Es be-
steht kein Zweifel, dass beide Beschuldigten die Bedingungen des Geschäfts
kannten. Die Gelder waren formell der J. Ltd. anvertraut.
c) Mittäterschaftlich begangene Veruntreuung setzt in rechtlicher Hinsicht – zu-
nächst unabhängig von konkretem Verhalten und Tatherrschaft – mindestens vor-
aus, dass die Gelder beiden Beschuldigten gemeinsam anvertraut sind. Derjenige,
dem sie nicht anvertraut sind, kommt als Täter mangels Sondereigenschaft nicht
in Frage, sondern gegebenenfalls nur als Teilnehmer, als Gehilfe oder Anstifter
also.
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Formell haben die Kunden ihre Vermögenswerte der J. Ltd. als juristischer Person
übergeben; und damit denjenigen Personen anvertraut, welche rechtlich befugt
und faktisch in der Lage waren, insoweit für die J. Ltd. zu handeln und über die
Vermögenswerte zu verfügen.
Ohne Frage sind die Gelder A. anvertraut; er geht aus sämtlichen oben angeführ-
ten Geschäftsdokumenten (Verträge mit den Kunden, Kundenprofile und Stamm-
blätter) verbindlich als seitens der J. Ltd. für die Kundenanlagen verantwortliche
Person hervor; A. war bei den Vertragsschlüssen und Erstellung der genannten
Dokumente entweder zugegen oder er hat die Dokumente zumindest visiert und
dabei auch zur Kenntnis genommen. Im Übrigen war er für die ganze Anklagepe-
riode als Geschäftsführer und/oder Verwaltungsrat mindestens mitverantwortliche
Person der J. Ltd., welcher die Kunden ihre Gelder übergaben. Indem die Kunden
ihre Gelder der J. Ltd. übergaben, vertrauten sie diese A. als Vertragspartner und
für die Firma (mit-)verantwortliche Person an. Gemäss interner Regelung war A.
im Übrigen berechtigt, gemeinsam mit B. über die auf dem Konto bei der Bank K.
hinterlegten Vermögenswerte der Kunden zu verfügen. Soweit die übrigen Voraus-
setzungen erfüllt sind, kommt A. als Treunehmer hinsichtlich der inkriminierten
Gelder bzw. Vorgänge in Frage. Daran änderte grundsätzlich dadurch nichts, dass
sich A., wie er vorbringt, selbst um konkrete Anlagegeschäfte nicht oder zuneh-
mend nicht mehr kümmerte und das diesbezügliche operative Geschäft B. über-
lassen haben will oder tatsächlich überliess.
Weniger eindeutig sind Sachverhalt und Rechtslage im Hinblick auf B.. Dieser trat
zunächst bei den Vertragsschlüssen, auch nach Einschätzung der Kunden, insbe-
sondere von D., mehr als Hilfs-, denn als verantwortliche Person der J. Ltd. auf.
Dass B. von den Kunden bei den Vertragsabschlüssen als Hintergrundfigur wahr-
genommen wurde, dürfte wohl daran gelegen haben, dass er kein Italienisch und
kaum Englisch spricht. B. war aber immer aktiv beim Vertragsschluss beteiligt. So
versandte etwa C. am 23. Mai 2007 das bereinigte Agreement an B. und nicht an
A. (cl. 71 pag. AB-B36-10-00-0171). Am 24. Mai 2007 erhielt A. von B. per E-Mail
den Entwurf des Agreements betreffend D. mit dem Hinweis, dass er für Fragen
und Anregungen jederzeit zur Verfügung stehe (cl. 71 pag. AB-B36-10-00-0190).
All dies zeigt deutlich, dass B. bei den Vertragsverhandlungen mit D. eine nicht
bloss untergeordnete Rolle spielte. Dagegen betrachteten die Gebrüder E. und
†F. B. als diejenige Person der J. Ltd., die sich mit ihren Anlagen befassen würde
(statt vieler: cl. 22 pag. AB-12-01-00-0013 [Kontaktperson in der J. Ltd. sei B. ge-
wesen]). Das Vertragsverhältnis wurde von allen drei Kunden mit der J. Ltd. ge-
schlossen, das Geld war in der Folge der J. Ltd. anvertraut; als formeller Treuneh-
mer innerhalb der J. Ltd. erschien A.. B. erschien jedoch wenigstens für die Brüder
E. und †F. als verantwortlicher Sachbearbeiter, welcher kompetent sein sollte, die
- 38 -
ins Auge gefassten Anlagegeschäfte zu tätigen. B. durfte und konnte faktisch zu-
sammen mit A. über die Vermögenswerte verfügen, jedenfalls ab dem Moment,
als die Kundengelder auf das Konto bei der Bank K. einbezahlt und dort vermischt
waren. B. war bei allen Anlagen und Zahlungen vom Konto bei der Bank K. aus
dem Vermögenssubstrat von D. und den Brüdern E. und †F. in der einen oder
anderen Weise beteiligt. Ab einem späteren Zeitpunkt war B. denn auch Organ
und insoweit natürliche Person, durch welche die J. Ltd., der das Geld formell an-
vertraut war, hinsichtlich der Gelder handelte. Alle angeklagten Einzelhandlungen
fallen in denjenigen Zeitraum, in welchem die Gelder aller drei Anlagekunden auf
dem Konto bei der Bank K. lagen und dort vermischt waren. B. hatte die Berechti-
gung und die faktische Möglichkeit, zusammen mit A. über das Konto zu verfügen,
bereits bevor er Organ der J. Ltd. wurde. Damit steht fest, dass die Vermögens-
werte der drei Kunden ab Anfang der Anklageperiode B. und A. gemeinsam an-
vertraut waren.
d) Die Anklage lautet auf mittäterschaftliche Begehung der Veruntreuung für alle
einzelnen inkriminierten Transaktionen. Im Grundsatz ist unbestritten – zwischen
den Beschuldigten und zwischen diesen und den Geschädigten –, dass die Betei-
ligung der Beschuldigten an den einzelnen Transaktionen variierte und dass sich
die Rollen B.s und A.s im Laufe der rund zwei Jahre dauernden Anklageperiode
zunächst faktisch, dann aber auch rechtlich veränderten. So begann B. in der An-
klageperiode als externe Hilfsperson und später faktisch Angestellter; schliesslich
fungierte er ab dem 16. September 2008 als eigentlicher Geschäftsführer der J.
Ltd. mit Unterschriftsberechtigung. A., von Beginn weg Alleinaktionär, VR-Präsi-
dent und zunächst auch Geschäftsführer, ging zwar die Verträge mit den Kunden
ein bzw. erklärte sich für intern und extern verantwortlich für deren Erfüllung. Er
war in der Folge auch operativ bei einzelnen einschlägigen Teilgeschäften tätig,
scheint sich aber vom operativen Geschäfte nach und nach zurückgezogen zu
haben, während B. im operativen Geschäft mehr und mehr Verantwortung zu
übernehmen begann und einzelne Dossiers/Anlagegeschäfte/Transaktionen, so-
weit gegen aussen sichtbar, alleine betreute.
e) Mittäterschaft als gemeinschaftliche Tatbegehung setzt gemäss ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts den gemeinsamen Tatentschluss als auch
gemeinsame bzw. arbeitsteilige Verwirklichung voraus. Im Einzelnen sind die An-
forderungen an gemeinsame Tatentschliessung nicht streng: Soweit ein gemein-
samer Entschluss vorliegen muss, genügt Eventualdolus (vgl. BGE 126 IV 88); der
Mittäter kann konkludent mitentschliessen (BGE 125 IV 136); auch müssen die
Mittäter den Entschluss nicht gleichzeitig fassen (BGE 130 IV 66). Hinsichtlich der
Art des Tatbeitrages, die für die Mittäterschaft massgeblich ist, verlangt das Bun-
- 39 -
desgericht in ständiger Rechtsprechung, dass Mittäter nur sei, "wer bei der Ent-
schliessung, Planung oder Ausführung vorsätzlich und in massgebender Weise
mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht."
(BGE 130 IV 66).
f) B. gibt in seiner ersten Einvernahme an, zunächst "Mädchen für alles" gewesen
zu sein, und er habe sich als Partner von A. verstanden. Zu den inkriminierten
Geschäften gibt er an: "Den D. und die Brüder E. und †F. habe ich betreut, aber
nicht alleine. Mal haben wir das zusammen gemacht, mal er und dann wieder ich."
(cl. 29 pag. AB-13-03-00-0007). Für einzelne inkriminierte Geschäfte gesteht B.
zu, alleine gehandelt zu haben; grundsätzlich soll A. aber immer über alles we-
nigstens informiert gewesen sein. B. gesteht auch zu, dass er von der formlos
engagierten Hilfsperson A.s zum eingetragenen Geschäftsführer aufgestiegen ist.
Ebenso stellt er nicht in Frage, dass er bei der anfänglichen Vermittlung der Anla-
gekunden D. und den beiden Brüder E. und †F. an die J. Ltd. eine Rolle gespielt
hat. Dass er tatsächlich zunehmend mit grosser Selbstständigkeit Anlageprojekte
tätigen konnte, zeigt das das "Immobilienprojekt" in Italien mit der LL. AG (siehe
nachfolgend E. 2.1.8 f betreffend das AP 1.1.1.16).
g) A. dagegen bestreitet zwar nicht, formell für die Anlagekundendossiers verant-
wortlich gewesen zu sein, soweit das intern dokumentiert und von ihm unterschrift-
lich bestätigt war; er will aber mit der Anbahnung und der Abwicklung der einzel-
nen – inkriminierten – Anlagegeschäfte und übrigen Transaktionen nichts zu tun
gehabt haben. Das sei seit je B.s Zuständigkeit gewesen und er selbst sei nicht im
Bilde gewesen, was B. in diesen Zusammenhängen jeweils unternommen habe.
B. habe ihm auf Rückfrage hin jeweils versichert, dass alles seine Ordnung und er
das Geschäft insoweit unter Kontrolle habe. Bei dieser grundsätzlichen Aussage
ist A. stets geblieben, auch wenn er da und dort zugestand, im Einzelnen etwas
mehr gewusst oder auch getan zu haben. So hatte er beispielsweise Kenntnis
davon, dass die Zinszahlungen an die Kunden aus deren Vermögenssubstrat be-
zahlt wurden (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0057). Zum Umstand, dass für elektronisch
angewiesene Transaktionen ab dem Konto bei der Bank K. mit den Geldern der
drei Kunden sein eigener Code und derjenige B.s erforderlich war, (im Sinne einer
Kollektivunterschrift zu zweien), gab er mehrfach an, B. habe auch über seinen
Code verfügt.
h) C. selbst gab an (cl. 28 pag. AB-13-02-00-0005 ff.), es sei nicht richtig, dass A.
mit den Geldanlagen für die drei Kunden nichts zu tun gehabt habe; B. habe zwar
zunehmend Kompetenzen erhalten, er habe aber grosse Entscheidungen nicht
alleine treffen können; diese hätten von A. abgesegnet werden müssen (ebd.
…032). Das erscheint als durchaus plausibel, zumal A. Firmenchef war. Chef einer
- 40 -
Firma mit ganz wenigen Beschäftigten – im Wesentlichen nur die beiden Beschul-
digten selbst –, für die nicht angenommen werden kann, dass die Abschottung der
Zuständigkeitsbereiche total wäre. An der Hauptverhandlung sagte C. auf Frage,
wer in der J. Ltd. bezüglich der Anlagegeschäfte das Sagen gehabt habe, aus: "A.
war der Präsident. B. war sein Mitarbeiter. Es hing immer davon ab, um was es
ging. Es war ein Zweimannbetrieb. Die beiden haben die Geschäfte kollektiv zu-
sammen entschieden." (cl. 76 pag. 76-930-021).
i) Dritte (Kunden, Mitarbeiterin, Revisor) schildern die Rollen und die Arbeitstei-
lung der Beschuldigten wie folgt:
D. gab an, dass beim Vertragsabschluss A. nicht anwesend gewesen sei, er habe
ihn aber separat getroffen. Seiner Meinung nach sei A. der Treuhänder gewesen,
er habe die Fonds überwacht, B. sei sein Assistent gewesen und C. für den Han-
delsbereich zuständig (cl. 23 pag. AB-12-05-00-0006 ff.). Weiter gab D. an, er sei
während der ganzen Laufzeit des Geschäfts in regelmässigem Kontakt per Mail
oder Telefon mit C., A., R. und später B. gestanden (cl. 23 pag. AB-12-05-00-
0012). Als die Zusammenarbeit in Frage gestellt war, habe ihm A. im 2008 einen
Vorschlag gemacht, um das Fortbestehen der Geschäftsbeziehung zu sichern
(a.a.O. …13.). Auch wenn D. später vermehrt mit B. korrespondierte, geht aus
seiner Einvernahme hervor, dass er A. weiterhin als massgebliche, informierte und
für sein Geschäft (mit-)verantwortliche Person wahrnahm (a.a.O. ff.). B. war aus
seiner Sicht, wenn am Anfang auch bloss als Sekretär, stets mit dem Ganzen be-
fasst und über das Ganze im Bild (ebd.).
RR., die Buchhalterin der J. Ltd., gab als Zeugin an, über die Arbeitsteilung zwi-
schen A. und B. nichts Genaues gewusst zu haben (cl. 25 pag. AB-12-12-00-0003
ff.). Die beiden hätten zusammengearbeitet; auch hätten sie z.B., nach der Rüge
durch den Revisor, gemeinsam darüber entschieden, wie die Kundengelder zu
verbuchen seien. B. habe nichts von Buchhaltung verstanden, A. aber schon. Sie
habe stets nur verbucht, was man ihr an Belegen übergeben habe, sie selbst habe
keinen Zahlungsverkehr gemacht; B. und A. seien allein kompetent gewesen, die
J. Ltd. gegen aussen zu vertreten und Zahlungen auszulösen. Sie habe die Zah-
lungen vorbereitet, dann hätte das aber noch von A. oder B. visiert werden müs-
sen. Sie sei vom Konkurs der J. Ltd. überrascht worden; sie habe den Eindruck
gehabt, dass auch A. davon nichts geahnt habe. Anlässlich ihrer Befragung vor
Gericht relativierte sie die Rolle A.s noch weiter gehend (cl. 76 pag. 76-930-040;
…042). Sie habe die meisten Arbeiten mit B. gemacht, obwohl A. ihr Vorgesetzter
gewesen sei. Der direkte Vorgesetzte von ihr sei aber B. gewesen (cl. 76 pag. 76-
930-040).
- 41 -
Der Revisor der J. Ltd., SS., gab als Zeuge an (cl. 25 pag. AB-12-13-00-0003 ff.),
A. und B. hätten sich als Partner vorgestellt; SS. hatte in der Folge denn auch mit
beiden zu tun. Er habe sich z.B. einige Male mit Nachfragen an B. gewandt, der
sich in der Folge bei A. erkundigt habe. In der Hauptverhandlung sagte er aus, B.
und A. seien seine Ansprechpersonen gewesen (cl. 76 pag. 76-930-029). Auf
Frage, ob A. und B. die Anlagegeschäfte gekannt hätten, sagte er aus: A. habe
früher bei Banken gearbeitet. Er nehme an, dass er mit dem Geschäft sattelfest
gewesen sei. Mit B. habe er auch zu tun gehabt. Er habe die Details aus der Buch-
haltung gekannt (cl. 76 pag. 76-930-029).
j) Die sichergestellten Dokumente und weitere Umstände ergeben folgende Er-
kenntnisse:
Den Kontoeröffnungsunterlagen der Bank M. und der Bank K. im Zusammenhang
mit den Anlagegeldern ist zu entnehmen, dass A. die entsprechenden Dokumente
unterzeichnete. A. und B. waren für das Investoren-Konto der J. Ltd. bei der Bank
K. kollektiv zeichnungsberechtigt, was sich den Eröffnungsunterlagen der Bank K.
entnehmen lässt (cl. 12 pag. B6-07-00-0005). Er und B. unterzeichneten zusam-
men zahlreiche der inkriminierten Darlehensverträge. A. visierte jeweils die Ver-
gütungsaufträge im Zusammenhang mit dem Konto bei der Bank K.. D. stellte sei-
ne Fragen bezüglich seines Investments immer per E-Mail an A. oder liess ihm
seine E-Mails an B. zur Kenntnis zukommen (cl. 71 pag. AB-B36-10-00-0344,
…0369, …0431 f.; cl. 72 pag. AB-B37-10-00-0087 f., …0103, …303 ff.). Der Bi-
lanz- und Erfolgsrechnung 2007 und 2008 ist zu entnehmen, dass A. diese als
einziger Verwaltungsrat unterschrieb (cl. 76 pag. 76-291-104 ff.). C. oder A. leite-
ten die E-Mails von D., in welchen er jeweils den Vertrag kündigen und sein Kapital
zurückhaben wollte, immer an B. weiter (cl. 71 pag. AB-B36-10-00-0344, …0362;
…0371; cl. 72 pag. AB-B37-00-0087, …0103, …0303). A. und D. unterzeichneten
das "memorandum of understanding" vom 29. Mai 2008, welches das Agreement
um 40 Tage verlängerte (cl. 72 pag. AB-B37-10-00-0132). Die Geschäftsbezie-
hung wurde hiermit formell weitergeführt. Die zwei Kurzzeit Investment Auszah-
lungspläne betreffend D. vom 9. Juli 2008 unterzeichneten sowohl A. wie auch B.
(cl. 72 pag. AB-B37-10-00-0147). A. und B. arbeiteten ebenfalls zusammen das
"Short term investment" betreffend D. aus (cl. 72 pag. AB-B37-10-00-0142 ff.). Das
"Short term investment" wurde D. kurz vor Ablauf des Memorandums mit einer
monatlichen Rendite von 2% angeboten.
Bei der Hausdurchsuchung von B. wurden die Dokumente im Zusammenhang mit
den Investment-Projekten (LL. AG, Q. AG, BB. AG, etc.). vom Anlagevermögen
von D. und den Brüdern E. und †F. sichergestellt.
- 42 -
In Lugano fand im Dezember 2008 ein Investorentreffen mit A., B. und D. statt
(cl. 72 pag. AB-B37-10-00-0303). Vor dem ersten Treffen fragte A. per E-Mail sei-
nen Geschäftspartner B.: "Was wollen wir mit D. besprechen?" (cl. 72 pag. AB-
B37-10-00-0100).
k) In Würdigung der gesamten objektiven Umstände – dokumentierte formelle
Verantwortlichkeit A.s für die Kundengelder, seine nachgewiesene Implikation in
einzelne Transaktionen, der Umstand, dass die J. Ltd. über nennenswerte weitere
Vermögenswerte nicht verfügte –, die Wahrnehmungen der Mitbeschuldigten und
der Dritten sowie die Erkenntnisse aus den sichergestellten Dokumenten, ist aus-
zuschliessen, dass A. nicht im Bild gewesen sein und B. nicht in Absprache mit
ihm gehandelt haben könnte. Insbesondere erscheint als lebensfremd anzuneh-
men, dass A. als ehemaliger Banker und Finanzfachmann das Schicksal von Ver-
bindlichkeiten seiner neu übernommenen Finanzfirma J. Ltd. im Umfang von mehr
als 2 Mio. Euro dem ihm von seiner Person als auch seinen Fachkenntnissen her
wenig bekannten und einschlägig unerfahrenen B. unkontrolliert überliess. A. hat
im Verfahren im Übrigen nie erklärt, weshalb er mit seiner Verantwortlichkeit für
fremdes Vermögen und damit indirekt mit seinen eigenen Interessen derart nach-
lässig gewesen wäre und sich deshalb um nichts gekümmert und von nichts ge-
wusst hätte. A. und B. hatten Kenntnis von den mit den Kunden abgeschlossenen
Verträgen und wussten, auf welchen Konten sich die Vermögenswerte der Inves-
toren befanden. Sie verwalteten die Kundenvermögen gemeinsam. A. und B. wa-
ren bezüglich der Kundenbeziehungen bei der Bank K. nur zu zweit unterschrifts-
berechtigt. Das Gericht schliesst in Würdigung aller Umstände aus, dass A. über
die Entwicklung der Geschäfte nicht im Bild und B. nicht mit A.s Wissen und Ein-
verständnis hinter seinem Rücken handelte. Es steht damit jenseits vernünftiger
Zweifel fest, dass A. und B., teilweise unter Mithilfe C.s, bei den Transaktionen ab
dem Konto bei der Bank K. mit den Geldern der drei Anlagekunden der J. Ltd.
grundsätzlich gemeinsam und koordiniert als Mittäter zusammengewirkt haben,
auch wenn der eine oder andere an einem einzelnen Geschäft nicht beteiligt ge-
wesen ist.
l) Der für die Mittäterschaft verlangte gemeinsame Tatentschluss wurde spätes-
tens dann gefasst, als die Beschuldigten Kundengelder auf dem Konto bei der
Bank K. poolten und, mangels anderer Möglichkeiten, in risikoreiche Geschäfte zu
investieren begannen und sie so rechtswidrig zweckentfremdeten. Es muss bei-
den Beschuldigten bewusst gewesen sein und sie haben sich damit zu diesem
Zeitpunkt mindestens konkludent entschlossen, dass sie die Gelder nun nicht
mehr im Sinne der Vereinbarungen mit den Kunden verwendeten. Der für die Mit-
täterschaft verlangte gemeinsame Tatentschluss wurde somit zu Beginn der An-
klageperiode gefasst (siehe E. 2.1.4 bzw. AP 1.1.1.4). Damit waren beide mit den
- 43 -
jeweiligen Tathandlungen des anderen, wenn auch in einzelnen Fällen nur still-
schweigend, einverstanden, soweit sie sich nicht ohnehin über die einzelnen inkri-
minierten Transaktionen absprachen oder dies gemeinsam vornahmen. In diesem
Sinne ist somit auch der gemeinsame Tatenschluss gegeben.
2.1.9 In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht zusammenfas-
send das Folgende:
A. und B. waren die der J. Ltd. von D. und den Brüdern E. und †F. übergebenen
Vermögenswerte gemeinsam anvertraut worden. Sie waren aufgrund der vertrag-
lichen Abmachungen mit den Investoren verpflichtet, die anvertrauten Vermögens-
werte zu erhalten. Im Falle einer Kündigung der Verträge hatten sie den gesamten
Vermögenswert inkl. der Kapitalerträgen (D.) bzw. den Zinsen (Brüder E. und †F.)
zurückzuerstatten. A. und B. hatten somit eine Werterhaltungspflicht.
In Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzung der unrechtmässigen Verwendung
ergibt sich Folgendes: Sämtliche Anlagen der J. Ltd. ab Oktober 2007 waren we-
der geratet (Agreement: "A better A2") noch entsprachen sie dem Risikoprofil der
Fiduciary's I und II ("middle risk to conservative"). Es handelt sich ausnahmslos
um risikoreiche Darlehen, hochspekulative Geschäfte oder um Provisionen und
Privatbezüge, welche für die J. Ltd. gar nicht aus den Kundengeldern hätten ge-
leistet werden dürfen. Dies betrifft das Goldhandelsgeschäft CC. AG, die Investi-
tion JJ. AG, das Darlehen an die LL. AG, das private Darlehen an C., die beiden
Darlehen an AA. im Zusammenhang mit den Projekten BB. AG und Q. AG und
das Darlehen zugunsten der GG. AG. Die mehreren Provisionen an R., die zwei
Provisionen an TT., die Verwaltungsgebühr zugunsten der T. AG, die Zahlung zu-
gunsten der MM. AG sowie die Privatbezüge von A. und B. entsprachen den Ab-
machungen auch nicht. Mit eigenem Geld hätten die Beschuldigten derartige Ge-
schäfte nicht getätigt. Sie lassen sich unter einem wirtschaftlichen Gesichtspunkt
nicht rechtfertigen. Soweit sie die Gelder an sich genommen haben, bereicherten
sie sich selbst; aber auch die vertragswidrigen Hingaben an Dritte stellten eine
Bereicherung dieser dar. Die Beschuldigten haben damit die überwiesenen Gelder
der Kunden veruntreut, indem sie diese gemeinsam und im arbeitsteiligen Zusam-
menwirken absprachewidrig zum Nutzen ihrer selbst oder Dritter eingesetzt ha-
ben. Damit wurden die Vermögenswerte unrecht- und das heisst tatbestandsmäs-
sig verwendet.
Der Schaden ist bereits durch die Hingabe der Vermögenswerte ohne hinrei-
chende Sicherheiten entstanden – im Sinne einer Vermögensgefährdung, die ei-
ner Wertverminderung gleichkommt. Der Schaden hat sich in der Folge aber auch
realisiert. Die unrechtmässig verwendeten Gelder zum Vorteil von A. und Dritten
- 44 -
betragen EUR 1'3750655.89, Fr. 837'494.20 und USD 482'628.31 (cl. 76 pag. 76-
100-050, …-054; cl. 76 pag. 76-925-051). Von den anvertrauten Vermögenswer-
ten wurden gesamthaft EUR 312'961.49 (D. EUR 262'775.00; E. EUR 50'186.49)
als Zinsen an die Investoren zurückbezahlt. D. und den Brüdern E. und †F. ist ein
Schaden in der Höhe der Einzahlungen von EUR 1'500'000.00, EUR 350'000.00
und EUR 310'000.00, gesamthaft EUR 2'600'000.00, zuzüglich die geschuldeten
Zinsen von 5% sowie abzüglich die geleisteten "Zinszahlungen" von EUR
312'961.49, entstanden. In Bezug auf die einzelne Schadensberechnung kann auf
E. 8.7–8.7.5 verwiesen werden.
2.1.10 a) Art. 29 StGB nennt Kategorien von Personen, welche anstelle des Unterneh-
mens für in ihrem Tätigkeitsbereich begangene Sonderdelikte haften (cl. 76
pag. 76-925-050). Nach Art. 29 StGB wird eine besondere Pflicht, deren Verlet-
zung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person
obliegt, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese (lit. a) als Organ oder
Mitglied eines Organs der juristischen Person, (lit. c) als Mitarbeiter mit selbststän-
digen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen
Person oder (lit. d) als tatsächlicher Leiter handelt.
Organ im Sinne von Art. 29 lit. a StGB ist gemäss BGE 106 IV 20 E. 2c, wer im
Rahmen der Tätigkeit der Gesellschaft eine selbstständige Entscheidungsbefugnis
hat. Auf eine selbstständige Entscheidungsbefugnis, jedoch nur in ihrem Aufga-
benbereich, zielt auch Art. 29 lit. c StGB ab. Dieser Absatz bezieht sich auf rechts-
geschäftliche oder gesetzliche Vertretungsverhältnisse, wobei die übertragenen
Aufgaben von einiger Tragweite sein müssen und bei deren Erfüllung die Organi-
sation rechtlich verpflichtet wird. Die Mitarbeiter müssen nicht im Betrieb der Or-
ganisation selbst tätig sein, weshalb auch selbstständig erwerbende Dritte erfasst
sein können (WEISSENBERGER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 29
StGB N. 15 f.).
A. ist als Verwaltungsrat und CEO der J. Ltd. angeklagt. Diese Funktion mit Ein-
zelunterschrift übte er gemäss eigener Aussage und Handelsregister seit dem
30. September 2006 aus (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0007; cl. 12 B6-07-00-0015). Er
war also während der Anklageperiode Organ dieser Firma.
B. ist als Mitarbeiter mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen im Bereich
Vermögensverwaltung anvertrauter Anlagegelder (seit 2007) und ab 22. Septem-
ber 2008 als Mitglied der Geschäftsleitung der J. Ltd. angeklagt. Die Mitgliedschaft
mit Einzelunterschrift in der Geschäftsleitung ab dem 22. September 2008 ergibt
- 45 -
sich aus dem Handelsregister (cl. 71 pag. AB-B36-10-00-0060). Ab diesem Zeit-
punkt war er demzufolge Organ der J. Ltd.. Er nahm typische Vermögensverwal-
teraufgaben wahr.
b) Der qualifizierte Tatbestand von Art. 138 Ziff. 2 StGB soll nur Tätergruppen er-
fassen, welche ein erhöhtes Vertrauen geniessen (Urteil des Bundesgerichts
6S.287/2003 vom 17. Oktober 2003, E. 4.1 m.w.H.). A. und B. verwalteten das
Kundenvermögen gemeinsam. Sie genossen gegenüber den Investoren ein er-
höhtes Vertrauen im Zusammenhang mit den anvertrauten Vermögenswerten. Die
Beschuldigten haben somit als berufsmässige Vermögensverwalter gehandelt.
Soweit sie sich der Veruntreuung schuldig gemacht haben, ist der qualifizierte Tat-
bestand anwendbar.
2.1.11 Die von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB pönalisierte Tathandlung besteht in einer un-
rechtmässigen Verwendung der Vermögenswerte zum Nutzen des Täters selbst
oder eines Dritten. Unrechtmässige Verwendung ist ein Verhalten, das eindeutig
den Willen des Täters manifestiert, die gegenüber dem Treugeber bestehende
Verpflichtung nicht zu erfüllen (vgl. BGE 121 IV 23, 25). Die Anklage fokussiert auf
die behauptet absprachewidrige Verwendung der auf dem Konto bei der Bank K.
vermischten und insoweit intern den drei Kunden gemeinsam zugeordneten Ver-
mögenswerte. Soweit die J. Ltd. über weitere Gelder verfügt hätte, um die jederzeit
möglichen Rückforderungen der Kundengelder erfüllen zu können und die Be-
schuldigten gleichzeitig ersatzbereit gewesen wären, wäre der Tatbestand nicht
erfüllt. Den Kunden mit ihrem obligatorischen Anspruch gegenüber der J. Ltd.
hätte egal sein können, ob ihre "eigenen" Gelder absprachewidrig angelegt gewe-
sen wären, solange die J. Ltd. in der Lage gewesen wäre, in vollem Umfang Ersatz
zu leisten und die anvertrauten Geldsummen zurückzuerstatten, und die Beschul-
digten dazu auch bereit gewesen wären. Die behauptet absprachewidrige Ver-
wendung der Gelder ist unrecht- und damit tatbestandsmässig im Sinne der obi-
gen Definition, wenn der Täter dadurch seinen Willen manifestiert, die bestehende
Verpflichtung nicht zu erfüllen. Das ist dann der Fall, wenn die Gelder unrechtmäs-
sig, d.h. absprachewidrig – und zu Gunsten der Täter selbst oder Dritter – verwen-
det worden sind, die Täter zugleich nicht ersatzfähig und bzw. oder ersatzbereit
sind, und schliesslich ein Schaden entstanden ist. Ersatzfähigkeit und Ersatzbe-
reitschaft sind gemeinsam zu beurteilen; da vorliegend die subjektiven Elemente
ausschlaggebend sind, wird dieser Teil unten bei der Frage des Vorsatzes geprüft
(vgl. E. 2.1.13 d).
- 46 -
2.1.12 Einwände der Verteidigung
a) C. brachte an der Hauptverhandlung vor, dass der "Profit bald gekommen"
wäre. Der J. Ltd. hätte man mehr Zeit geben müssen. Die Anwälte von D. hätten
die J. Ltd. in Konkurs "geschickt". Hätte D. noch "6 Monate gewartet" hätte er sein
Geld zurückerhalten" (cl. 76 pag. 76-930-022).
Sämtliches Anlagevermögen der Investoren war im Februar 2009 vollständig auf-
gebraucht, ohne dass nennenswerte Erträge aus den Investitionen in die J. Ltd.
zurückflossen. Nahezu für sämtliche Investitionen bestanden keine Sicherheiten
und die J. Ltd. traf keinerlei Anstalten, das veruntreute Geld oder auch nur die
Darlehenszinsen zurückzuerhalten. Es war A., B. und C. jedenfalls egal, die un-
rechtmässig verwendeten anvertrauten Gelder zurückzuerhalten. Entsprechende
Anstalten dazu sind jedenfalls nicht aktenkundig. Das Geld aus den privaten Bar-
bezügen und ungesicherten Darlehen war für die Geldanleger sowieso verloren.
Nicht ernsthaft zu bezweifeln ist, dass unter diesen Umständen keine realistische
Gewinnhoffnung mehr bestand, zumal der Konkurs Mitte 2010 eröffnet wurde. Der
Einwand ist demnach unbegründet.
b) Der Verteidiger von B. rügte im Rahmen seines Plädoyers, dass die J. Ltd. in
Bezug auf einzelne angeklagte Tatbestände (AP 1.1.1.6; …9; …17; …18; …23)
ersatzfähig gewesen sei. Ganz generell werde der Mangel der Ersatzfähigkeit be-
stritten (cl. 76 pag. 76-925-126; …137; …146).
Der Einwand ist unbegründet; betreffend fehlende Ersatzmöglichkeit bzw. -bereit-
schaft kann auf E. 2.1.13 d verwiesen werden.
c) Die Verteidiger von B. und A. rügten im Plädoyer, dass die Anklage in Bezug
auf die J. Ltd. und D. auf das Agreement vom 22. Mai 2007 abstelle. D. habe aber
das Agreement am 27. September 2007 gekündigt. Die Vermögenswerte seien
daher aufgrund eines unwirksamen Geschäftes übertragen worden (cl. 76 pag.
76-925-090; cl. 76 pag. 76-925-131). Das Agreement habe im Zeitpunkt der an-
geblichen Delikte gar nicht mehr bestanden (cl. 76 pag. 76-925-090).
Am 25. Mai 2007 unterzeichneten A., D. und C. als Zeuge eine Vereinbarung über
die Investition von EUR 1.5 Mio. in ein Investitionsprogramm. Man beabsichtigte,
die Gelder in ein MTN-Programm zu investieren. Da das MTN-Programm nicht
zum Tragen und D. keine Zinsen bekam, hatte er bereits Ende September 2007
zum dritten Mal bei der J. Ltd. sein Kapital zurückgefordert und kündigte das Ag-
reement. Zweifelsfrei lässt sich den Akten entnehmen, dass D. in der Folge im
September/Oktober 2007 im Glauben war, es beginne jetzt ein MTN-Programm,
- 47 -
wie es vereinbart wurde. In diesem Glauben hielt er an der vorgängig ausgespro-
chenen Kündigung nicht fest. In diesem Glauben wurde er vor allem dadurch be-
stärkt, als er seitens der J. Ltd. Zahlungen erhielt, welche irreführenderweise als
Zinserträge aus den MTN-Geschäften deklariert wurden, obwohl sie es nicht wa-
ren (vgl. dazu oben E. 2.1.3, wonach weitere Gründe dafür sprachen, dass D. im
Herbst 2007 davon ausging, seine Vermögenswerte seien inzwischen in vertrags-
konforme und ertragreiche Anlagen investiert). Die Vereinbarung behielt ihre Gül-
tigkeit und Wirkungen für das investierte Kapital bis zur viel späteren Auflösung im
Rahmen des Konkurses der J. Ltd.. Der Einwand ist demnach unbegründet.
d) Der Verteidiger von B. rügte im Parteivortrag, dass im Agreement mit D. nie
eine verbindliche Anlagestrategie vereinbart worden sei (cl. 76 pag. 76-925-131;
…-135). Der Anlagevertrag nenne in keiner bestimmten Art und Weise, in welche
Anlage das Geld zu investieren sei (cl. 76 pag. 76-925-132). Die in Ziff. 4.4. des
Vertrages erwähnten Kreditratings "A" bzw. "A2" seien keine verbindliche Anlage-
strategie (cl. 76 pag. 76-925-133).
In Bezug auf die vereinbarte Anlagestrategie und das festgelegte Risiko kann auf
E. 2.1.5 a verwiesen werden. Aufgrund der in Ziff. 4.4. "Investment purpose & use
of proceeds" vereinbarten Anlageziele war hinreichend klar, dass die J. Ltd. das
Geld nur in geratete Anlagen investieren durfte. Für die J. Ltd. war klar, dass sie
sich an die im Agreement vereinbarten Kreditratings halten musste. Das Rating A
und A2 ist im Finanzwesen eine klar definierte Bewertung über die Bonität des
Schuldners und eine Einordnung der Schuldnerqualität. D. durfte aufgrund der ver-
einbarten Anlagen und Anlageziele davon ausgehen, dass die J. Ltd. den Anlage-
auftrag sorgfältig und in guten Treuen in seinem Interesse ausführen werde. Die
Interessen sowie die Anlagestrategie ergaben sich aus den Angaben zu seiner
Person gegenüber der J. Ltd. und dem Kundenprofil. Aus dem Kundenprofil ergibt
sich, dass D. für die Geschäfte kein Risiko wollte. Dass damit private Barbezüge,
ungesicherte Darlehen und (höchst-)risikoreiche Investitionsprojekte ausgeschlos-
sen sind, war somit klar. Nach dem Gesagten war die Anlagestrategie hinreichend
umschrieben. Der Einwand ist daher unbegründet.
e) Der Verteidiger von B. rügte, die Verträge mit den Brüdern E. und †F. enthielten
keine eigentliche Anlagestrategie (cl. 76 pag. 76-925-134 f.). Sie enthielten ledig-
lich eine offene beispielhafte Aufzählung von möglichen Investitionen. Der Anleger
müsse deshalb die Möglichkeit haben, höhere Risiken einzugehen (cl. 76 pag. 76-
925-135).
In Bezug auf die vereinbarte Anlagestrategie und das festgelegte Risiko kann auf
E. 2.1.5 b–c verwiesen werden. Die Vereinbarungen nennen das Kundenprofil als
- 48 -
integrierenden Bestanteil der Vertragsverhältnisse. Inhaltlich geht aus beiden Do-
kumenten hervor, dass der Verwaltungsauftrag für die J. Ltd. Kauf und Verkauf
von Obligationen, Aktien, Bezugsrechten, Trustanteilen, Edelmetallen und Fest-
geldern umfasst. Aus den Kundenprofilen ergibt sich, dass die Treugeber für diese
Geschäfte nicht über ein konservatives bzw. mittleres Risiko hinausgehen wollen.
Inwiefern damit keine Anlagestrategie vereinbart worden sein soll, ist nicht ersicht-
lich. Die Anlagestrategie wurde genügend präzise und verständlich festgelegt. Für
A. und B. war somit hinreichend klar, dass die vereinbarte Anlagestrategie keine
privaten Barbezüge, ungesicherten Darlehen und (höchst-)risikoreiche Investiti-
onsprojekte umfasst. Der Einwand der Verteidigung ist demnach unbegründet.
2.1.13 Subjektive Elemente
a) Subjektiv verlangt die Tatvariante nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Vorsatz
(NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel
2013, Art. 138 StGB N. 112). Der Vorsatz muss sich auf die wirtschaftliche Fremd-
heit der Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des
Empfangenen beziehen (a.a.O.). Der Täter muss wissen, dass der Vermögens-
wert anvertraut ist und dass die Verwendung des Vermögenswertes unrechtmäs-
sig ist. Weiter ist notwendig die Absicht unrechtmässiger Bereicherung (NIG-
GLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N. 113). Absicht unrechtmässiger Bereicherung
kann nur dolus directus meinen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N. 114).
Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögens-
werten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jeder-
zeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und
gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 118 IV 27 E. 3a, BGE 118 IV
32 E. 2a S. 34). Die Bereicherungsabsicht kann fehlen, wenn der Täter sog. Er-
satzbereitschaft aufweist, d.h. Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit (NIGGLI/RIEDO,
a.a.O., Art. 138 StGB N. 116). Was den Zeitpunkt bzw. die Dauer der Ersatzbe-
reitschaft betrifft, so hängt dies von den Vereinbarungen ab. Ergibt sich aus der
Vereinbarung, dass der Täter jederzeit bereit sein muss, dem Treugeber das An-
vertraute herauszugeben, so muss der Täter auch jederzeit ersatzbereit sein (NIG-
GLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N. 119). Subjektiv ist der Wille zur Ersatzbereit-
schaft zum Zeitpunkt der Tat verlangt (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB
N. 120). Ersatzwillen verneint das Bundesgericht grundsätzlich dann, "wenn der
Täter trotz Ersatzwillens aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt
sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können" (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138
StGB N. 120 m.w.H.). Das Bestehen des Ersatzwillens kann nicht angenommen
werden, wenn objektiv betrachtet dieser Wille angesichts der Finanzlage des Tä-
ters nicht habe bestehen können (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N. 120
- 49 -
m.w.H.). Der Ersatzwille wurde verneint bei eigenmächtigen, ungesicherten Dar-
lehen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N. 121 f.). Die Ersatzfähigkeit wurde
verneint bei blossen Aussichten auf die Zukunft (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138
StGB N. 127 f. m.w.H.).
b) A. und B. handelten vorsätzlich. Sie wussten um die wirtschaftliche Fremdheit
der ihnen von D. und den Brüdern E. und †F. anvertrauten Vermögenswerte. Sie
wussten um die Unrechtmässigkeit der Art und Weise, wie sie die Vermögens-
werte verwendeten, da sie die Abmachungen mit den Investoren beide bestens
kannten.
A. und B. handelten stets mit direktem Vorsatz, und zwar aus folgenden Gründen:
Als das MTN-Geschäft nicht zustande kam und gleichzeitig die Zinsverpflichtun-
gen gegenüber den Geldgebern weiterliefen, welche mit der als vorübergehend
gedachten Anlage nicht erwirtschaftet werden konnten, mussten Geschäfte ange-
bahnt werden mit aussergewöhnlich hoher Rentabilität. Als D. ab November 2007
– ohne dass er um diesen Umstand wusste – aus seinem Kapital Zinsen bezahlt
wurden (siehe E. 2.1.3; E. 2.1.12 c), mussten die versprochenen Beträge aus dem
jeweiligen Rest erwirtschaftet werden, was die Höhe des notwendigen Ertrags wei-
ter in die Höhe drückte. Aus dieser Sachlage heraus entschlossen sich A. und B.
für das "Prinzip Hoffnung". Nach dem "Prinzip Hoffnung" wurden mit dem Ziel, die
benötigten Erträge zu erzielen, Darlehen gewährt, ohne Rücksicht auf die Bonität
der Darlehensnehmer. Keine Bank oder ähnlicher Finanzdienstleister hätte unter
derartigen Bedingungen Darlehen gewährt. Investitionen aus dem Vermögen wur-
den eingegangen, ohne werthaltige Sicherheiten zu verlangen. Soweit die Geld-
hergabe nicht für Darlehen sondern zum Kauf von Aktien (JJ. AG) und Gold diente,
war auch hier die Ertragslage höchst ungewiss, so dass nur von unrealistischen
Gewinnhoffnungen gesprochen werden kann. Im Soge von zahlreichen Fehlinves-
titionen und ständig wachsenden Zinsverpflichtungen gaben die Beschuldigten im-
mer mehr die Möglichkeit aus den Händen, den drei Investoren die Anlagegelder
nach Ablauf/Kündigung vertragsgemäss zurückzahlen zu können, geschweige
denn die versprochenen Zinsen zu zahlen. Das Anlagekapital schrumpfte stetig
und war ab Februar 2009 vollständig aufgebraucht. Mindestens wären bei den ge-
gebenen Risiken Rückstellungen im Umfang von 100% der Darlehen/Anlagen er-
forderlich gewesen, welche die J. Ltd. aber nicht zu tätigen in der Lage war. Dass
Kommissionen, private Barbezüge etc. ohnehin Ausgaben sind, baucht nicht be-
sonders erwähnt zu werden.
Unbesehen der einzelnen Darlehen und Anlagen ergibt sich aus dem Dargestell-
ten klar die Strategie, in Anbetracht des Nichtzustandekommens des MTN-Ge-
schäfts (siehe E. 2.1.3) durch riskante Alternativen den versprochenen Ertrag zu
- 50 -
erwirtschaften. Es war A. und B. letztlich egal, was mit den ihnen von D. und den
Brüdern E. und †F. anvertrauten Geldern geschieht. Dass es sich um einen be-
wussten Entscheid für eine Risikostrategie gehandelt hat, ergibt sich unter ande-
rem aus folgendem Umstand: Die Beschuldigten wussten spätestens zu Beginn
der Anklageperiode, dass die beabsichtigen MTN-Geschäfte nicht zustande kom-
men. Sie hätten zu diesem Zeitpunkt – auch dem Wunsch insbesondere des Kun-
den D. entsprechend – ohne grösseren Schaden die Verträge rückabwickeln kön-
nen. Obwohl ihnen klar war, dass sie die versprochenen Erträge mit geringen Ri-
siken nicht würden erwirtschaften können, hielten sie an den Verträgen fest und
spielten den Kunden unterdessen vor, dass ihre Gelder nun vertragskonform an-
gelegt seien. Dabei scheint es zwingend, dass diese Strategie von beiden mitge-
tragen wurde, ansonsten sich der eine oder andere anders verhalten hätte. Wird
mit anvertrautem Geld eine Strategie verfolgt, welche unbesichert ein grosses Ri-
siko des Totalverlusts mit sich bringt, so nimmt die Täterschaft den Ausfall und
damit den Verlust des anvertrauten Geldes bewusst in seine Strategie auf und
nicht bloss "in Kauf". Dies gilt umso mehr, als ein tatbestandsmässiger Schaden –
wie vorliegend gegeben – bereits bei erheblicher Gefährdung des Wertes bejaht
werden muss. Nach dem Gesagten liegt also direkter Vorsatz und nicht bloss
Eventualvorsatz vor. Der direkte Vorsatz ist erstellt, soweit rechtswidrige Verwen-
dung der Gelder gemeint und unzulässige Risiken eingegangen worden sind; und
bei den Darlehen in der Folge ja nicht einmal die Rückerstattung verlangt wurde.
c) Sodann handelten A. und B. in der Absicht, die Vermögenswerte zum Nutzen
ihrer selbst oder Dritter zu verwenden. Das steht bei den für sich selbst bezogenen
Geldern ohne weiteres fest. Aber auch die Darlehensnehmer (LL. AG, C., AA., CC.
AG, GG. AG) von A. und B. sind unrechtmässig bereichert. Soweit die Beschul-
digten davon ausgingen, die Darlehen zurückzuerhalten, besteht die beabsichtigte
Bereicherung nicht in der Substanz der Darlehen, sondern in der Möglichkeit ihres
Gebrauchs unter wirtschaftlichem Gesichtspunkt: Kein Finanzinstitut hätte ohne
reelle Sicherheiten an Darlehensnehmer, deren Bonität offensichtlich höchst zwei-
felhaft war, zu diesen Konditionen Darlehen vergeben. Die Darlehensnehmer
konnten mithin ohne reelle Sicherheitsleistung über Gelder verfügen, die sie unter
dieser Bedingung anderweit nicht erhalten hätten. In den Darlehensverträgen wur-
den zwar Zinsen vereinbart, doch wurden diese nie eingefordert. Soweit die J. Ltd.
Provisionszahlungen an R. und TT., die Verwaltungsgebühr der T. AG, die Zah-
lungen an die MM. AG und den Kauf der JJ. AG Aktien aus dem Vermögen von
D. und den Brüdern E. und †F. tätigte, bereicherte sie sich selbst. Sie selbst bzw.
die J. Ltd. hätten diese Kosten tragen müssen. A. und B. haben somit sich selbst,
die J. Ltd. und weitere Dritte unrechtmässig bereichert. Dass sie dazu auch die
Absicht hatten, steht ausser Frage.
- 51 -
d) Unter strafrechtlichen Gesichtspunkten wäre in Bezug auf die Ersatzbereitschaft
unerheblich, wie die Beschuldigten die Gelder angelegt hätten und ob die Anlagen
den versprochenen Ertrag erzielt hätten, wenn die obligatorischen Kundenforde-
rungen auf Rückerstattung nicht in wesentlicher Weise zumindest gefährdet ge-
wesen wären. Das wäre der Fall gewesen, wenn ein hinreichendes Haftungssub-
strat der J. Ltd. jederzeit verfügbar gewesen wäre, um jederzeit mögliche Ansprü-
che der Kunden auf Rückerstattung innert Frist zu erfüllen. Die Möglichkeit der
Ersatzbereitschaft hinsichtlich Zeit und Dauer hängt von den Vereinbarungen ab.
Gemäss dem Agreement (Ziff. 5.1.3) und dem Fiduciary I und II (Ziff. 1.8) war die
J. Ltd. verpflichtet, den Investoren das anvertraute Kapital innert 40 Tagen bzw.
30 Tagen zurückzubezahlen. Nach Ablauf der Fristen musste die J. Ltd. ersatzbe-
reit sein. Dass sie dies nicht war, verdeutlichen folgende Investitionsprojekte und
dubiose bzw. nicht vertretbare Geldvergaben: Die J. Ltd. hat zahlreiche Anlagen
aus Investorengeldern über eine längere Laufzeit getätigt, als die vereinbarten
Rückzahlungsfristen im Kündigungsfall der Verträge. In zahlreichen Fällen
(AP 1.1.1.7; AP …12; AP …16; AP ...21; AP ...25) wäre es A. und B. angesichts
der schlechten finanziellen Situation der J. Ltd. nicht möglich gewesen, den Inves-
toren bei einer Kündigung der Verträge rechtzeitig Ersatz zu leisten (cl. 76 pag. 76-
925-055). Die absprachewidrige Verwendung der Vermögenswerte war für die ob-
ligatorischen Ansprüche der Kunden gefährdend und in der Folge auch direkt
schädigend, weil keine anderen wesentlichen Mittel zur Verfügung standen, um
die Ansprüche der Kunden zu decken bzw. Ersatz zu leisten. Die Bilanz der J. Ltd.
für 2008 weist keinen Aktivenüberschuss aus. Sie verfügten somit über keine nen-
nenswerten weiteren Gelder, mit welchen sie die Rückforderungsansprüche der
Kunden jederzeit hätten erfüllen können. Da sich gleichzeitig das Vermögenssub-
strat von D. und den Brüdern E. und †F. aufgrund der Projekte laufend verringerte,
wäre die J. Ltd. überdies immer weniger in der Lage gewesen, im Fall einer Kün-
digung ihre Forderungen gegenüber den Investoren zu begleichen. A. und B. wä-
ren auch nicht in der Lage gewesen, allfällige Forderungen aus den vertraglichen
Verbindlichkeiten aus privaten Mitteln zu begleichen. A. nahm aus dem Vermö-
genssubstrat ein privates Darlehen von Fr. 246'683.30 in Anspruch (und gab als
Erklärung für diese Zahlung aus Mitteln der Kunden als Begründung an, er hätte
das Geld andernfalls aus der Pensionskasse nehmen müssen [cl. 26 pag. AB-13-
01-00-0058]). B. war – bereits im damaligen Zeitpunkt – hoch verschuldet (siehe
dazu E. 6.3.2 b). Die Ersatzfähigkeit war somit infolge der Verletzung der Werter-
haltungspflicht und mangels hinreichenden anderweitigen Haftungssubstrats
grundsätzlich nicht gegeben.
- 52 -
Soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschuldigten wenigstens zu
Beginn der Anklageperiode für allfällige moderate Verluste aus den ersten inkrimi-
nierten Handlungen mit eigenen Mitteln hätten aufkommen können und mithin er-
satzfähig gewesen wären, ist Folgendes festzuhalten:
Aus der Art der Überweisungen an Dritte bzw. Bezüge der Beschuldigten selbst
und aus dem gesamten Geschäftsgebaren ergibt sich, dass die Beschuldigten
nicht/nie ersatzbereit waren. Zunächst spricht der Umstand, dass die Beschuldig-
ten grosse Beträge aus dem Vermögenssubstrat für private Zwecke bezogen ge-
gen eine Ersatzbereitschaft. Die Hingabe ungesicherter Darlehen ohne klaren Zu-
sammenhang mit einem vertraglich vorgesehenen Investitionsgeschäft und die
persönlichen Bezüge durch die Beschuldigten sprechen dafür, dass die Ersatzbe-
reitschaft in globo gefehlt hat. Insbesondere aber der Umstand, dass auch für Ver-
bindlichkeiten der J. Ltd. selbst bereits zu Beginn Gelder vom Kundenkonto ver-
wendet wurden, legt den Schluss nahe, dass A. und B. eigenes Geld überhaupt
nicht einsetzen wollten und deshalb auch nicht bereit gewesen wären, im Falle
von Verlust Ersatz zu leisten. Die gesamten inkriminierten Zahlungen wären mit
eigenem Geld nicht vorgenommen worden, wofür auch eine objektive Eischätzung
der Risiken spricht. Ist das aber der Fall, muss die Ersatzbereitschaft insgesamt
verneint werden, soweit Gelder für Ersatz überhaupt vorhanden gewesen wären.
Selbst wenn also – wovon hier nicht ausgegangen wird – etwa für die erste Provi-
sion an R. im November 2007 im Umfang von EUR 7'500.00 die Ersatzfähigkeit
noch gegeben gewesen sein sollte, wäre die Ersatzbereitschaft zu verneinen.
2.1.14 Der angeklagte Sachverhalt ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Für jede Veruntreuungshandlung liegt jeweils eine neue Entschlussfassung vor.
Somit ist mehrfache Tatbegehung gegeben.
A. ist der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
i.V.m. Ziff. 2 sowie Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen.
B. ist der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
i.V.m. Ziff. 2 sowie Art. 29 lit. a und c StGB schuldig zu sprechen.
2.2 Misswirtschaft
2.2.1 Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft,
namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Auf-
wand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kre-
dit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufs-
- 53 -
ausübung oder Vermögensverwaltung seine Überschuldung herbeiführt oder ver-
schlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner
Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wird, wenn über ihn der
Konkurs eröffnet wird oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wird, mit Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Bei
der Misswirtschaft handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, weshalb nach herrschen-
der Lehre und Rechtsprechung ein Kausalzusammenhang zwischen der Tathand-
lung und der Überschuldung resp. Zahlungsunfähigkeit bzw. deren Verschlimme-
rung vorausgesetzt wird (HAGENSTEIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom-
mentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 165 StGB N. 60). In subjektiver Hinsicht ist Vor-
satz erforderlich, wobei Eventualdolus ausreichend ist.
2.2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft A. und B. vor, sie hätten in der Zeit von Herbst 2007
bis zum 2. Juli 2010 (Konkurseröffnung der J. Ltd.) als Organ bzw. als Mitarbeiter
mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen im eigenen Tätigkeitsbereich der
J. Ltd. in Zürich durch Misswirtschaft, insbesondere durch gewagte Spekulationen
sowie durch leichtsinniges Gewähren von Krediten, die Zahlungsunfähigkeit der J.
Ltd. herbeigeführt, indem A. als Verwaltungsrat und CEO der J. Ltd. und B. als
Mitarbeiter dieser Firma mit selbstständigen Entscheidbefugnissen im Bereich
Vermögensverwaltung anvertrauter Gelder (seit 2007) und ab 22. September 2008
als Mitglied der Geschäftsleitung der J. Ltd.,
durch Investitionen in risikobehaftete Finanzanlagen mit spekulativem Charakter
in Form
eines OTC-Aktienkaufgeschäftes bzw. die Beteiligung an der Firma JJ. AG
(USD 42‘500.00; Ziff. 1.1.1.11 der Anklageschrift),
eines Goldhandelsgeschäfts mit der CC. AG (insgesamt USD 720‘324.81; Ziff.
1.1.1.14, …19, …20 und …28 der Anklageschrift),
und durch leichtsinniges Gewähren von Krediten in Form von Darlehen an:
C. (Fr. 20'000.00; Ziff. 1.1.1.17 der Anklageschrift),
AA. (gesamthaft EUR 350‘000.00 ohne Zinsen; Ziff. 1.1.1.12 und …25 der An-
klageschrift)
die LL. AG (insgesamt EUR 760‘308.73; Ziff. 1.1.1.16 der Anklageschrift),
A. (Fr. 246'683.30; Ziff. 1.1.1.21 der Anklageschrift),
die GG. AG (Fr. 125‘000.00; Ziff. 1.1.1.24 der Anklageschrift),
schliesslich die Zahlungsunfähigkeit (wegen Illiquidität) herbeigeführt hätten, wo-
bei A. und B. wissentlich und willentlich gehandelt hätten.
- 54 -
2.2.3 Die Konkurseröffnung der J. Ltd. vom 2. Juli 2010 (cl. 45 pag. AB-B10-18-00-0003)
als objektive Strafbarkeitsvoraussetzung ist gegeben.
2.2.4 Als Täter kommt nach Art. 165 StGB nur der Schuldner in Betracht. Der Tatbe-
stand umschreibt ein echtes Sonderdelikt (HAGENSTEIN, Basler Kommentar StGB,
3. Auflage 2013, Art. 165 StGB N. 2).
In Bezug auf die Haftungsvoraussetzungen von natürlichen Personen anstelle des
Unternehmens für Sonderdelikte sowie die Organstellung von A. und B. kann auf
E. 2.1.10 a verwiesen werden.
B. war ab dem 11. Oktober 2007 faktisches Organ der J. Ltd. (E. 2.1.3).
2.2.5 Als Tathandlung soll nur ein krasser Fall wirtschaftlichen Fehlverhaltens gelten
und nicht jede Nachlässigkeit. Es steht weniger eine einzelne Sorgfaltspflichtver-
letzung im Vordergrund als ein allgemein pflichtwidriges Globalverhalten (HAGEN-
STEIN, a.a.O., Art. 165 StGB N. 11). Damit sind auch die in der Anklageschrift –
teilweise in Kombination miteinander – umschriebenen einzelnen Tathandlungen
als Gesamtheit zu sehen. Hat ein Täter mehrere Tathandlungen erfüllt, so ist er
nicht Mehrfachtäter, hat er einzelne nicht erfüllt, so ist er insoweit nicht freizuspre-
chen. So bezeichnet BGE 77 IV 164 E. 2 bereits eine einzige gewagte Spekulation
als ausreichend, wenn sie die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners herbeiführt o-
der die Vermögenslage des Zahlungsunfähigen verschlimmert. Bei dieser Aus-
gangslage ist es nicht mehr zwingend, weitere angeklagte Handlungen zu prüfen
und zu würdigen, sobald die Tat schon durch Weiteres bewiesen ist (Art. 139
Abs. 2 StPO).
a) Angeklagt ist zunächst die Investition in risikobehaftete Finanzanlagen mit spe-
kulativem Charakter.
Als Spekulationen gelten grundsätzlich Abschätzungen einer künftigen Marktlage.
Gewagt sind sie, wenn die Erfolgsaussichten objektiv sehr klein, die Verlustrisiken
hingegen als sehr hoch einzustufen sind (HAGENSTEIN, a.a.O. Art. 165 StGB
N. 21). Demzufolge kann auch eine gewagte Spekulation den Ansprüchen an eine
ordnungsgemässe Vermögensverwaltung genügen, wenn die spekulativen Risi-
ken durch eine ausreichende Haftungsbasis oder durch Deckungsgeschäfte ab-
gesichert sind.
A. und B. wird in diesem Kontext (unter Verweis auf Ziff. 1.1.1.11 der Anklage-
schrift) konkret gewagte Spekulation bei der Vermögensverwaltung der J. Ltd.-
Kunden D. und Brüder E. und †F. beim Abschluss eines OTC-Aktienkaufgeschäf-
tes in Form einer Beteiligung an der Firma JJ. AG (USD 42‘500.00) und bei der
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Vermögensverwaltung der J. Ltd.-Kunden D. und Brüder E. und †F. beim Ab-
schluss eines Goldhandelsgeschäfts mit der CC. AG (insgesamt USD 720‘324.81)
vorgeworfen.
Da diese Sachverhalte neben den nachfolgend genannten Tathandlungen
(lit. b) keine selbstständige für den Konkurs der J. Ltd. kausale Bedeutung ha-
ben, kann offen bleiben, ob sie den Tatbestand von Art. 165 StGB erfüllen.
b) Angeklagt ist sodann leichtsinniges Gewähren von Krediten in Form von Darle-
hen. Diese Tathandlung liegt insbesondere vor, wenn Kredite ohne hinreichende
Prüfung des Kreditzwecks und der Kreditwürdigkeit sowie ohne entsprechende
Absicherung gewährt werden (Urteil des Bundesgerichts 6S.24/2007 vom 6. März
2007, E. 3.3). Nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten ist tatbestandsmäs-
sig, denn es kann nicht strafbar sein, ein jeder Geschäftstätigkeit inhärentes Risiko
einzugehen, auch wenn sich ex post herausstellen sollte, dass eine Fehlentschei-
dung getroffen worden ist (HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 165 StGB N. 10). Bei der Kre-
ditgewährung kann als Sorgfaltsmassstab gelten, dass die Absicherung umso bes-
ser sein muss, je zweifelhafter die Bonität des Kreditnehmers ist.
A. und B. werden in diesem Kontext (unter Verweis auf Ziff. 1.1.1.7, …12 und …25
sowie Ziff. …16, …21 und …24 der Anklageschrift) Kreditvergaben an C. [Fr.
20'000.00], AA. [EUR 350‘000.00 ohne Zinsen], LL. AG [insgesamt EUR
760‘308.73], A. [Fr. 246'683.30] und GG. AG [Fr. 125‘000.00] zum Vorwurf ge-
macht.
Am 22. November 2007 übergab entweder B. oder A. an C. gestützt auf einen
durch diese beiden Beschuldigten und C. gleichentags unterzeichneten Vertrag
zwischen J. Ltd. und C. in bar ein ungesichertes Privatdarlehen von Fr.
20'000.00 auf 3 Monate mit einem vereinbarten Zins zu 5,5%, wahrscheinlich
für die Laufzeit gerechnet, weil jener Geld brauchte. Welcher der beiden Be-
schuldigten das Geld übergab, ist nicht klar. Jedenfalls wussten gemäss über-
einstimmender Aussage beide davon und sie waren einverstanden (cl. 47 pag.
AB-B12-18-00-0003 f.; cl. 28 pag. AB-13-02-00-0022; cl. 30 pag. AB-13-03-00-
0318; cl. 27 pag. AB-13-01-00-0361). Aufgrund des Auszahlungsdatums und
des Auszahlungbelegs der Bank K. vom 22. November 2007 wurde der Betrag
am gleichen Tag vom CHF-Konto Nr. 3 (die Anklage spricht irrtümlicherweise
vom EUR-Konto Nr. 4) bezogen (cl. 15 pag. AB-07-01-00-0130). Dieses Konto
enthielt Kundengeld und erschien – als Treuhandgeld – nicht in der Bilanz der
J. Ltd. (cl. 56 pag. AB-B21-08-00-0161 ff., insb. …-0168 ff, …-0178 ff.). B. er-
klärte hierzu anlässlich der Einvernahme vom 13. November 2012, der Grund
für das Darlehen seien künftige Provisionsansprüche von C. gewesen. Das
Darlehen wäre mit der Provision verrechnet worden (cl. 30 pag. AB-13-03-00-
- 56 -
0319). Der vereinbarte hohe Zins von 16,5% p.a. und die Tatsache, dass keine
Sicherheit vorlag, belegen, dass die finanzielle Situation von C. prekär sein
musste – und es auch war (cl. 33 pag. AB-17-02-00-0008) –, denn sonst hätte
er sich nicht auf solche Konditionen eingelassen. Eine Verrechnung mit künfti-
gen Provisionsansprüchen, welche dem Ansprecher, wenn schon, gegenüber
der J. Ltd. und nicht gegenüber deren Kunden (mit denen er keinen Vertrag
hatte) zustehen würden, ist zudem riskant, weil keine Gewissheit besteht, ob
solche jemals entstehen werden. Weder die J. Ltd. als vertragsmässige Darle-
hensgeberin noch das erwähnte Kundengelder-Konto erhielten in concreto
Rückzahlung oder Zins, und von Verrechnung ist keine Rede. Die wirtschaftli-
che Auswirkung der Darlehensgewährung von Fr. 20'000.00 für die J. Ltd. als
leichtsinnig im Sinne von Art. 165 StGB ist im Kontext mit dem Nachfolgenden
zu werten.
Am 29. Februar/3. März 2008 – zu einem Zeitpunkt also, als die Darlehensrück-
zahlung von C. (siehe oben) bereits überfällig war – unterzeichneten A. und B.
für die J. Ltd. als Darlehensgeberin und AA. als Darlehensnehmer einen Vertrag
über ein Darlehen in der Höhe von EUR 200'000.00, rückzahlbar jederzeit auf
Ende jeden Monates, spätestens jedoch per 31. Dezember 2008. Als einzige
Sicherheit hinterlegte AA. 20 Aktien der BB. AG. Er garantierte, dass im Falle
einer Verwertung dieser Aktien durch den Darlehensgläubiger die J. Ltd. im Ak-
tienbuch eingetragen werde. Eine Bonitätsprüfung der Sicherheit erfolgte nicht.
Zins: 1 % Zins pro Monat (cl. 69 pag. AB-B34-11-00-0061). Gleichentags ver-
einbarten die Parteien in einem Zusatzvertrag, dass der monatliche Zins in
Wirklichkeit 2½% betrage, die Laufzeit maximal 10 Monate sei und für diese
Zeit zusätzlich insgesamt EUR 50'000.00 als Sicherheit deponiert werden. Bei
vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens werde die Zinsdifferenz an den Darle-
hensnehmer zurück vergütet, resp. mit der Rückzahlungssumme verrechnet.
Die Auszahlung von EUR 150'000.00 (EUR 200'000.00 abzüglich
EUR 50'000.00) an AA. erfolgte ab dem EUR-Konto Nr. 4 bei der Bank K., wel-
ches Kundengelder enthielt und (als Treuhandgeld) in der Bilanz der J. Ltd.
nicht aufschien (cl. 56 pag. AB-B21-08-00-0161 ff., insb. …-0168 ff, …-0178
ff.). Der vereinbarte Wucherzins von 30% auf EUR 200'000.00 (d.h. 40% auf
dem effektiven Darlehensbetrag von EUR 150'000.00) p.a. belegt die leichtsin-
nige Kreditgewährung, denn die finanzielle Situation von AA. musste prekär
sein, sonst hätte jener sich nicht in solche Konditionen eingelassen. Eine Rück-
zahlung des Darlehens oder eine Zinszahlung – an die J. Ltd. oder an die An-
lagekunden derselben – erfolgten nie. Die zurückbehaltenen EUR 50'000.00
wurden bei der J. Ltd. als Verwaltungs- und Beratungshonorar verbucht, wobei
B. sagt, die J. Ltd. habe für die BB. AG hierfür keine konkreten Leistungen er-
bracht (cl. 47 pag. AB-B12-18-00-0088; …-0330; cl. 30 AB-13-03-00-0492).
- 57 -
Über die BB. AG wurde am 24. April 2012 der Konkurs eröffnet. Dieser wurde
am 26. Juli 2012 mangels Aktiven eingestellt. Die Aktien der BB. AG waren
wertlos (cl. 67 pag. AB-B32-18-00-0097). Die wirtschaftliche Auswirkung der
effektiven Darlehensgewährung von EUR 150'000.00 für die J. Ltd. und die
Kausalität für deren Insolvenz sind im Kontext mit den anderen dargestellten
Einzelfällen zu werten.
Am 26. Januar 2009 – zu diesem Zeitpunkt waren sowohl das Darlehen an C.
als auch das erste Darlehen an AA. (siehe oben) überfällig – überwies die J.
Ltd. ab dem EUR-Konto Nr. 4 bei der Bank K. (anvertraute Kundengelder) wei-
tere EUR 200'000.00 an AA.. Grund gemäss Beleg: "Investment Projekt II. mit
Aktienabsicherung" (cl. 44 pag. AB-B9-18-00-0005; cl. 37 AB-B2-07-00-0206).
Der Zahlung liegt kein schriftlicher Vertrag zugrunde, jedoch wurden auch hier
bereits bei der Auszahlung EUR 50'000.00 zurückbehalten als "Ertrag Projekt
II." (cl. 37 pag. AB-B2-07-00-0204), was mit dem Begriff eines Investments
schwer vereinbar ist und für eine Darlehensgewährung von effektiv EUR
250'000.00 spricht. Bestätigt wird dies durch eine interne Aufstellung, woraus
zudem eine maximale Laufzeit von 9 Monaten bei einer monatlichen Verzin-
sung von Fr. 6'250.00 (= umgerechnet 37,5% p.a. für ein Darlehen von
EUR 200'000.00) ersichtlich ist. Auch die Aktienabsicherung ist nicht dokumen-
tiert und eine Bonitätsprüfung der Sicherheit unterblieb. Diese zweite Geldge-
währung an AA. ist gleich der ersten zu würdigen.
Am 8. Juli 2008 schlossen die J. Ltd. (Unterschrift: B.) und die LL. AG (im Fol-
genden: LL. AG; Unterschrift: C.) einen Darlehensvertrag über EUR
1'500'000.00 ab, rückzahlbar bis 31. Dezember 2008. Zins: 1% pro Monat. Ein-
zige Sicherheit war die Hinterlegung von 100% der Aktien der LL. AG. Für den
Fall einer Verwertung dieser Aktien durch den Darlehensgläubiger garantierte
die LL. AG, "dass die Aktien im Aktienbuch eingetragen werden" (cl. 58 pag.
AB-B23-08-00-0239). Eine Bonitätsprüfung der Sicherheit unterblieb. In einem
Zusatzvertrag vom gleichen Tag vereinbarten die Parteien 4,5% Zins pro Mo-
nat. Als minimale Laufzeit nannte der Zusatzvertrag sechs Monate mit Option
auf Verlängerung (pag. …-0240). B. zahlte am 10. Juli 2008 insgesamt
EUR 100'000.00 in bar an die LL. AG (C.) aus, wobei er das Geld ab dem
EUR-Konto Nr. 4 bei der Bank K. (Kundengeld; siehe oben) bezogen hatte
(cl. 59 pag. AB-B24-08-00-0308 f.). Am 9. Juli 2008 wurden per e-Banking ab
dem genannten Konto der J. Ltd. EUR 200'000.00 auf ein Konto der AAA. sas
in Rom überwiesen (cl. 59 pag. AB-B24-08-00-0310), am 10. Juli 2008 weitere
EUR 200'000.00 (pag. …-0312) und am 4. September 2008 EUR 150'000.00
(pag. …-0313), alle drei Zahlungen mit dem Vermerk "Akontozahlung/Immobi-
lien Ankauf". Am 10. Juli 2008 liess die J. Ltd. ab dem selben Konto EUR
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20'000.00 auf ein Konto von Dr. BBB. überweisen für Registrierungsgebühren
Notar LL. AG (pag. …-0311), am 4. September und am 21. November 2008
EUR 50'000.00 bzw. EUR 40'000.00 auf ein Konto der LL. AG (Teilzahlungen
Darlehen gemäss Vertrag vom 8. Juli 2008; cl. 37 pag. AB-B2-07-00-0175 und
…-0186). In der Bilanz 2008 der J. Ltd. erscheint weder eine Beteiligung an
einer Immobilie oder Immobiliengesellschaft noch eine Darlehensforderung
(cl. 56 pag. AB-B21-08-00-0161 ff.). Im Total beliefen sich die in der Anklage-
schrift erwähnten Überweisungen an die LL. AG inkl. Notariatskosten auf
EUR 760'000.00.
C. bezeichnete die Zahlungen anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Novem-
ber 2012 gegenüber der BKP als Investment der J. Ltd. in ein Immobilienprojekt
der LL. AG in Italien, wobei er angab, er habe gewusst, dass ein Teil des Geldes
aus dem Anlagevermögen D. stamme, weil die J. Ltd. nicht über eine solche
Summe verfügte (cl. 28 pag. AB-13-02-00-0025). Er habe das Darlehen mit B.
und mit A. ausgehandelt (Einvernahme durch die BKP vom 7. November 2012;
pag. …-0085). Gemäss B. hat A. die Zahlungen bei der J. Ltd. veranlasst. Er
habe ihm (B.) gesagt, was er im e-Banking eingeben solle, er (B.) habe es vor-
visiert und A. habe es visiert und ausgelöst (Einvernahme durch die BKP vom
13. November 2012; cl. 30 pag. AB-13-03-00-0326). A. hingegen sagte, er habe
nie seine Zustimmung zu Investitionen in dieses Projekt in Italien gegeben (Ein-
vernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 15. Februar 2013; cl. 26 pag. AB-
13-01-00-0133). Später in der gleichen Einvernahme sagte A.: "Das Projekt
Rom hat B. zusammen mit C. gemacht. Ich wusste nicht, dass die Firma, in die
B. investiert hat, nicht im Besitz der Wohnungen war. Ich nahm an, diese seien
im Besitz der LL. AG. Denn LL. AG war ja offiziell Vertragspartei von J. Ltd."
(pag. …-0151). Die Aussagen führen in ihrer Gesamtheit zum Schluss, dass
sowohl B. als auch A. das Darlehen aus Kunden-Anlagegeldern der J. Ltd. an
die LL. AG kannten und wollten.
Gemäss Aussage C. gegenüber der BKP vom 7. November 2012 hatten die
Aktien der LL. AG keinen Wert (leerer Mantel; cl. 28 pag. AB 13-02-00-0086).
Die LL. AG wurde gemäss Handelsregister am 26. Oktober 2010 in Anwendung
von Artikel 153 HRegV von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, weil sie trotz
Fristansetzung ohne Domizil blieb. Am 21. September 2011 ging sie in Konkurs
(cl. 46 pag. AB-B11-18-00-0237). Das Konkursverfahren wurde gemäss Han-
delsregister am 30. Dezember 2012 als geschlossen erklärt und die Firma ge-
löscht. Rückzahlungen oder Zinszahlungen an die J. Ltd. oder an deren Anla-
gekunden blieben aus.
- 59 -
Der vereinbarte Wucherzins von 54% p.a. belegt die zweifelhafte Bonität der
Darlehensnehmerin, denn sonst hätte sie sich nicht auf solche Konditionen ein-
gelassen. Zudem muss als liederlich gelten, als einzige Sicherheit für ein Dar-
lehen in dieser Grössenordnung 100% Aktien der LL. AG ohne vertiefte wirt-
schaftliche Prüfung dieser Gesellschaft anzunehmen. Das Geschäft war, vor
allem, da aus anvertrauten Anlagegeldern finanziert, für die J. Ltd. – unter an-
derem auch vor dem Hintergrund der Kreditgewährungen an C. und AA. von
Ende 2007/Anfang 2008 (siehe vorne) – eine leichtsinnige Kreditgewährung im
Sinne von Art. 165 StGB.
Aktenkundig ist sodann ein Darlehensvertrag vom 29. Dezember 2007 der J.
Ltd. (B.) mit A. über ein ungesichertes Darlehen von Fr. 246'683.30 mit einer
Laufzeit vom 31. Dezember 2008(!) bis 31. Dezember 2009. Vereinbarter Zins:
5,5%. Der Betrag wurde am 31. Dezember 2008 ab dem CHF-Konto Nr. 3 der
J. Ltd. bei der Bank K. (Kundengelder) direkt an die Vermögensverwaltungs-
firma DD. & Partner in Zürich ausbezahlt (cl. 44 pag. AB-B9-18-00-0326 f.). Er
diente zur Begleichung einer gerichtlich festgelegten Privatschuld von A. ge-
genüber DD. & Partner (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0058; cl. 30 AB-13-03-00-
0537). A. bestreitet diesen Darlehensvertrag. Er habe B. nach dem versproche-
nen Geld für seinen Aktienanteil an der J. Ltd. gefragt, worauf B. die Rechnung
von DD. & Partner bezahlt habe. Er habe gemeint, das Geld sei von B., nicht
von der J. Ltd. (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0058). Dem widersprechen jedoch die
Aufzeichnungen und die Aussage des Vermögensverwalters EE. von der Bank
K., wonach diese Transaktion gemäss Absprache und Info durch A. als Darle-
hen der J. Ltd. an A. erfolgt sei (cl. 23 pag. AB-12-07-00-0016, …-0068). Nach-
dem die Bankbeziehung der J. Ltd. zur Bank K. ausschliesslich Kundengelder
betraf, geht aus den Aufzeichnungen von EE. auch hervor, dass A. wusste,
dass das Darlehen aus Kundengeld finanziert wurde. Im konkreten Zusammen-
hang ist bedeutungslos, dass gemäss den Dokumenten zwischen Vertragsab-
schluss und Auszahlung des Darlehens merkwürdigerweise ein ganzes Jahr
liegt. Fakt ist, dass die ungesicherte Auszahlung erfolgt ist und das Geld mit
Wissen beider Beschuldigter direkt zur Schuldenzahlung verwendet wurde.
Diese Darlehensgewährung ist leichtsinnig im Sinne von Art. 165 StGB, vor al-
lem auch im Lichte der Art der Finanzierung und der bereits zuvor getätigten
Kreditvergaben der J. Ltd. (siehe oben).
Am 20. Januar 2009 schlossen die J. Ltd. (B.) als Darlehensgeberin und die
GG. AG als Darlehensnehmerin einen Vertrag über ein ungesichertes Darlehen
von Fr. 125'000.00 mit einer Laufzeit vom 20. Januar bis 21. Februar 2009 mit
einem Zins von 5,5% ab (cl. 65 pag. AB-B30-08-00-0011). Der Betrag wurde
am 22. Januar 2009 zur "Zahlung gemäss Vertrag für Einkauf Materiallieferung
- 60 -
HH. Schweiz" ab dem CHF-Konto der J. Ltd. Nr. 3 bei der Bank K. (Kundengel-
der) ausbezahlt (cl. 69 pag. AB-B34-11-00-0090). Fr. 20'000.00 von diesem
Betrag diente der Darlehensnehmerin zur Vorfinanzierung von 10'000 Flaschen
Moët & Chandon Brut Imperial 75cl zu einem Ankaufspreis von Fr. 31.50 (+
MWST) pro Verkaufseinheit (cl. 74 pag. AB-B39-10-00-0044 f.), also aufgrund
von Quantität und Produkt um die Vorfinanzierung für ein Investment oder eine
Handelsware (so auch die Aussage FF. bei der BKP vom 26. April 2012; cl. 23
pag. AB-12-06-00-0004) mit einem Ankaufswert im Bruchteil des gewährten
Darlehens von Fr. 125'000.00. Die restliche Verwendung ist nicht definiert. Ge-
mäss Aussage von B. vom 29. Januar 2013 gegenüber der BKP war die Absicht
der Darlehensgewährung, für das Kapital von D. "etwas Gewinn zu machen"
(cl. 30 pag. AB-13-03-00-0464 ff.). A. gibt zu, von einer Darlehensgewährung
B.s für eine Vorfinanzierung gewusst zu haben. Er sagte jedoch, gemeint zu
haben, dass B. dies über eigene Kundenkontakte und nicht über die J. Ltd.
refinanziert habe (cl. 26 pag. AB.13-01-00-0060). Auch aus den Aussagen des
Darlehensnehmers FF. ergibt sich nichts anderes (cl. 23 pag. AB-12-06-00-
0005, …-0009). Die Aussage von B., wonach er das Darlehen in Absprache mit
A. gewährt habe, lässt den Schluss nicht zu, dieser habe gemeint, dass die J.
Ltd. damit belastet werde. Solches lässt sich auch aus den Belegen und Bu-
chungen nicht ableiten. Die Refinanzierung erfolgte über Kundengeld.
Gemäss übereinstimmender Aussage von FF. und B. ist ein Teil des Darlehens
an B. zurückbezahlt worden, mindestens ein Teil davon in bar (cl. 23 pag. AB-
12-06-00-0006; cl. 30 pag. AB-13-03-00-0467). Ein Rückfluss in die J. Ltd. oder
an deren Kunden fand allerdings nicht statt.
Am 12. September 2011 wurde gemäss Handelsregister über die GG. AG der
Konkurs eröffnet. Am 12. Juli 2012 wurde dieser mangels Aktiven eingestellt
(cl. 34 pag. AB-18-01-00-0137).
Diese ungesicherte Kreditgewährung aus Kundengeldern, zum grössten Teil
ohne verifizierten Zweck, ist im Kontext mit den anderen Krediten (siehe oben)
als leichtsinnig für die J. Ltd. im Sinne von Art. 165 StGB zu bezeichnen. Die
Auswirkung auf die J. Ltd. ist im Zusammenhang mit dem Vorherigen zu sehen.
2.2.6 Schlussfolgernd ergibt sich, dass die J. Ltd. im Zeitraum vom 22. November 2007
bis 26. Januar 2009 Kredite in einer Gesamthöhe von Fr. 391'683.30 und
EUR 1'110'000.00 ohne reelle Sicherheiten an Darlehensnehmer gewährt hat, de-
ren Bonität zweifelhaft scheinen musste, und dass sie diese aus Geldern Dritter
finanziert hat, für deren getreue Verwaltung sie gemäss ihren Verträgen mit den-
- 61 -
selben verantwortlich war (siehe E. 2.1.5 a–c; E. 2.1.8 c). Genügendes Eigenka-
pital als Deckungssubstrat für hoch riskante Darlehen existierte nicht (cl. 56
pag. AB-B21-08-00-0161; …-0212). Da während der gesamten Periode keine
Rückzahlungen erfolgten, ist die ganze Darlehenssumme als Gesamtrisiko zu wer-
ten. Die Kreditgewährungen waren leichtsinnig im Sinne von Art. 165 StGB und
führten zur Illiquidität und zum Konkurs der J. Ltd..
Als B. am 22. September 2008 Organ der J. Ltd. (Mitglied der Geschäftsleitung)
wurde, waren mit seinem Wissen bereits Kredite über Fr. 20'000.00 und
EUR 960'000.00 vergeben. An der Darlehensauszahlung an A. vom 31. Dezem-
ber 2008, an die GG. AG vom 20. Januar 2009 und an AA. vom 26. Januar 2009
wirkte er als Organ mit. Demzufolge hat er die Zahlungsunfähigkeit der J. Ltd. als
Täter im Sinne von Art. 29 lit. a StGB herbeigeführt, selbst wenn er nicht an allen
Kreditgewährungen direkt beteiligt gewesen sein sollte.
A. seinerseits hat die Zahlungsunfähigkeit der J. Ltd. als Organ und mithin als Tä-
ter im Sinne von Art. 29 lit. a StGB herbeigeführt, selbst wenn er nicht an allen
Kreditgewährungen direkt beteiligt gewesen sein sollte.
Die beiden Genannten handelten mittäterschaftlich (vgl. Mittäterschaft bei der Ver-
untreuung, oben E. 2.1.8)
2.2.7 Aufgrund des Tatvorgehens und der Gesamtumstände ist vorsätzliche Tatbege-
hung durch A. und B. unzweifelhaft.
2.2.8 A. und B. sind infolgedessen wegen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen.
2.2.9 Idealkonkurrenz liegt vor, wenn der Täter mehrere Tatbestände durch eine einzige
Handlung verwirklicht. Ungleichartige Idealkonkurrenz ist gegeben, wenn eine
Handlung mehrere Straftatbestände verwirklicht. Soweit es sich vorliegend um
gleiche Handlungen handelt, besteht zwischen der Veruntreuung und der Miss-
wirtschaft aufgrund mindestens partiell unterschiedlicher Rechtsgüter echte Ideal-
konkurrenz.
2.3 Widerhandlungen gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz
2.3.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2009 in Kraft stehenden Bundes-
gesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsge-
setz, FINMAG; SR 956.1) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld-
strafe bestraft, wer vorsätzlich der FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht),
- 62 -
einer Prüfgesellschaft, einer Selbstregulierungsorganisation, einer Beauftragten
oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt. Den Bestimmungen des FIN-
MAG sind gemäss dessen Art. 2 Abs. 3 unter anderem Finanzintermediäre unter-
stellt, d.h. Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder
aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen, insbesondere Perso-
nen, die Vermögen verwalten (lit. e).
Bis zum 31. Dezember 2008 galt die Strafbestimmung von Art. 46 Abs. 1 lit. i
BankG (Fassung in Kraft seit 1.7.2004), welche Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder Busse bis zu Fr. 50'000 für denjenigen vorsah, der vorsätzlich der Banken-
kommission (EBK; Vorläuferin der FINMA) oder der Revisionsstelle falsche Aus-
künfte erteilt. Dem BankG unterstehen gemäss dessen Art. 1 Abs. 1 die Banken,
Privatbankiers (Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Spar-
kassen. Art. 1 Abs. 3 lit. b BankG sieht vor, dass insbesondere Vermögensverwal-
ter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten
und keinen Bankbetrieb führen, dem Gesetz nicht unterstehen.
2.3.2 Art. 2 StGB, welcher gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StGB auch für Taten gilt, welche
in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, statuiert in Abs. 1, dass eine
Tat aufgrund der zur Tatzeit geltenden Strafnorm beurteilt wird. Als Ausnahme
sieht Art. 2 Abs. 2 StGB vor, dass auf Straftaten, die vor einer Rechtsänderung
begangen wurden und erst nach derselben zur Beurteilung gelangen, das mildere
Gesetz anzuwenden ist.
Art. 45 Abs. 1 FINMAG ist aufgrund seiner höheren Strafandrohung nicht milderes
Recht. Demzufolge sind Tatvorwürfe, die das Jahr 2008 betreffen, nach altem
Recht (Art. 46 Abs. 1 lit. i BankG) zu beurteilen, spätere nach Art. 45 Abs. 1 FIN-
MAG.
2.3.3 a) Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten A. und B. zunächst vor, am
31. Oktober 2008 wissentlich und willentlich folgende falschen Angaben gegen-
über der EBK gemacht zu haben:
Sie hätten mit einem von beiden unterzeichneten Schreiben vom 31. Oktober
2008 an die EBK (cl. 38 pag. AB-B3-18-00-0007 f.) im Zusammenhang mit einer
von dieser ersuchten Stellungnahme betreffend Ausübung der Tätigkeit der J.
Ltd. mit kollektiven Kapitalanlagen vom 20. Oktober 2008 angegeben, dass
die J. Ltd. nie in wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Beziehungen zu den
Firmen CCC. Bank / DDD. / DDD. GmbH / DDD. Corporation / DDD. AG
stehe oder gestanden sei;
- 63 -
es ihnen absolut unbekannt sei, in welchen wirtschaftlichen und oder recht-
lichen Beziehungen die erwähnten Gesellschaften untereinander stünden
und die J. Ltd. lediglich mit der EEE. AG in Geschäftsbeziehungen stehe;
sie betreffend der genannten Firmen (mit Ausnahme von EEE. AG) über kei-
nerlei Informationen betreffend deren aktuellen oder ehemaligen Geschäfts-
aktivitäten, den Geschäftsführern, den Eigentümern oder den wirtschaftli-
chen Berechtigen verfügten;
weder der Verwaltungsrat, die Aktionäre, noch die Geschäftsleitung der J.
Ltd. in wirtschaftlicher, rechtlicher oder persönlicher Verbindung zu den ge-
nannten Firmen (mit Ausnahme von EEE. AG) stünden;
obwohl die J. Ltd. aktiv an der Gründung der EEE. AG beteiligt gewesen sei,
dafür die Kundenbeziehung Nr. 1 bei der Bank K. Zürich zur Verfügung gestellt
habe und die EEE. AG mittels Geld von der DDD. GmbH gegründet worden sei.
Sie hätten in einem mit Datum vom 31. Oktober 2008 von beiden unterzeich-
neten Fragebogen (cl. 38 pag. AB-B3-18-00-0009 ff.) der EBK (Frage 11) an-
gegeben, dass
(zu Frage 11) die effektive Geschäftstätigkeit der J. Ltd. Treuhand / Grün-
dung von Gesellschaften / VR Mandate / Rechnungswesen / FIBU / Budge-
tierungen / Liquiditätsplanungen / Erstellen der Jahresrechnungen nach CH-
Recht / Steuerplanung- und Steuerplanung inkl. MWST / Allgemeine Bera-
tungen sei, obwohl die J. Ltd. zu dem Zeitpunkt im Zusammenhang mit de-
nen der J. Ltd. von D. und der Gebrüder E. und †F. anvertrauten Vermö-
genswerten auch im Bereich der Vermögensverwaltung und der Kapitalan-
lage tätig gewesen sei;
(zu Fragen 12.1 und 13.1) die J. Ltd. für keine bestimmten ausländischen
Banken, Finanzgesellschaften, Vermögensverwalter, Broker, Effektenhänd-
ler, Fondsleitungen oder Anbieter von kollektiven Kapitalanlagen oder struk-
turierten Produkten tätig sei und auch mit keinen anderen Unternehmungen
wie den genannten zusammenarbeite, obwohl die J. Ltd. zum damaligen
Zeitpunkt die T. AG als externe Vermögensverwalterin eingesetzt habe;
(zu Frage 15.1) die J. Ltd. weder selber noch durch Vermittler für die Anlage
von Geldern werbe, obwohl sowohl C. als auch R. und TT. als Vermittler für
die J. Ltd. tätig gewesen seien und auch entsprechend von dieser entschä-
digt bzw. begünstigt worden seien;
- 64 -
(zu Frage 17.1) die J. Ltd. keine Gelder von Kunden entgegennehme, ob-
wohl die J. Ltd. zum damaligen Zeitpunkt die Vermögenswerte von D. und
den Gebrüder E. und †F. verwaltet habe und beabsichtigt gewesen sei, den
Bereich der Vermögensverwaltung mit weiteren Kunden auszudehnen;
(zu Fragen 18.2. / 18.3) die Gegenwerte von Kundenguthaben als Festgeld
oder Callgeld bei Banken der J. Ltd. angelegt seien und der Kunde in Zu-
sammenarbeit mit der Bank, mittels Kommunikation über die J. Ltd., die An-
lageentscheide treffe, obwohl sich zum damaligen Zeitpunkt nur noch ein
Teilbetrag der Vermögenswerte von D. und den Gebrüder E. und †F. auf
dem Treuhand-Callgeldkonto Nr. 5 der J. Ltd. bei der Bank K. befunden habe
und der Rest in Form von ungesicherten Darlehen (AA.), Goldhandelsge-
schäften (CC. AG) und Immobiliengeschäften (LL. AG) investiert gewesen
sei und die Kunden (D./ Gebrüder E. und †F.) weder Kenntnis noch Einfluss
auf die von der J. Ltd. getätigten Anlagen gehabt hätten;
(zu Frage 20.2) die Zusicherung des Ertrages oder der (teilweisen) Rück-
zahlung der investierten Gelder mittels der ausführenden Bank gemäss der
Festgeldzins-Vereinbarung und die Zinsabrechnung direkt durch die Bank
erfolge und den Kunden direkt gutgeschrieben werde, obwohl die entspre-
chenden Konten auf den Namen der J. Ltd. gelaufen seien, für die Kunden
D., E. und †F. keine separaten Konten geführt worden seien und E. und †F.
nicht als wirtschaftliche Berechtigte dieser Konten geführten worden seien
und eine direkte Gutschrift von Zinsen folglich gar nicht möglich gewesen
sei;
(zu Frage 23.1) die von Kunden investierten Gelder nicht zur Anlage zusam-
mengefasst würden („pooling"), obwohl die J. Ltd. die Vermögenswerte von
D., E. und †F. seit November 2007 auf dem Treuhand-Callgeldkonto der
Bank K. Zürich Nr. 5 „gepoolt“ angelegt gehabt hätte.
b) Als Auskünfte im Sinne der Strafbestimmung von Art. 46 Abs. 1 lit. i BankG
gelten alle Informationen, welche die Berechtigten gestützt auf deren jeweiliges
allgemeines Auskunftsrecht verlangen können, d.h. um Informationen im Einzelfall
aufgrund eines Auskunftsbegehrens (ZANGA, Strafbestimmungen der Bankenauf-
sicht, Diss. Zürich 1992, S. 160).
Tatbestandsmässiger Adressat der Auskünfte ist die EBK.
Tathandlung ist das Erteilen falscher Auskünfte. Sie besteht darin, dass der Aus-
kunftspflichtige der Aufsichtsinstanz die geforderten Informationen erteilt, diese
- 65 -
aber nicht der Wirklichkeit entsprechen oder dass er bestimmte Tatsachen unter-
drückt, um sie der Kenntnis durch einen andern zu entziehen (ZANGA, a.a.O.,
S. 162 f.).
c) Sämtliche schriftlichen Angaben von A. und B. gegenüber der damaligen EBK
erfolgten im Zusammenhang mit der Bewilligungsvoraussetzung als Finanzinter-
mediär. Die Tätigkeit der Beschuldigten A. und B. ist als eine solche von berufs-
mässigen Vermögensverwaltern zu bezeichnen. Wenn Art. 1 Abs. 3 lit. b BankG
vorsah, dass insbesondere Vermögensverwalter dem Gesetz nicht unterstehen,
hätten die entsprechenden Strafbestimmungen für die Dauer ihrer Gültigkeit für
sie nicht gelten können, sofern sie denn richtige Angaben gemacht hätten. Zum
Wahrheitsgehalt der erteilten Angaben folgendes: A. und B. bestreiten nicht, dass
die J. Ltd. die Vermögenswerte von D. und den Gebrüdern E. und †F. ab Novem-
ber 2007 auf dem Treuhand-Callgeldkonto der Bank K. Zürich gepoolt hatten. B.
und A. richteten für die Investoren bei der Bank K. ein Sammelkonto ein, lautend
auf die J. Ltd.. Ihre Angabe zu Frage 23.1, wonach sie das von Kunden investierte
Geld nicht zur Anlage zusammenfassen (poolen) würden, entsprach somit nicht
den Tatsachen. Es handelte sich um eine objektiv tatbestandmässige und falsche
Auskunft. A. und B. haben ihre Tätigkeit so umschrieben, dass sie dem BankG
nicht unterstehen bzw. die Tätereigenschaft nach BankG nicht erfüllen, obwohl sie
als Bank fungierten. Ihre Angabe, sie seinen bloss Vermögensverwalter, war
falsch. Die Frage nach dem Wahrheitsgehalt der übrigen Auskünfte vom 31. Ok-
tober 2008 kann somit offen bleiben. Siehe hinten E. 2.3.9.
2.3.4 a) Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten A. und B. im Weiteren vor, wis-
sentlich und willentlich folgende falschen Angaben gegenüber der FINMA gemacht
zu haben:
Sie hätten mit dem von beiden unterzeichneten Schreiben vom 16. Juli 2009
an die FINMA (cl. 38 pag. AB-B3-18-00-0063 f.) angegeben, dass für insgesamt
drei Kunden seit Ende 2007 bis heute ein Konto der J. Ltd. geführt werde und
alle drei Kunden der J. Ltd. persönlich vertraut und bekannt seien und diese in
Kontakt mit den Kunden stünden, um auf deren Bedürfnisse eingehen zu kön-
nen, obwohl weder D. noch E. und †F. der J. Ltd. bzw. A. und B. „persönlich
vertraut und bekannt“ gewesen seien und insbesondere zwischen den Gebrü-
dern E. und †F. und A. bzw. B. kein regelmässiger Kontakt stattgefunden habe.
Sie hätten dem Schreiben vom 16. Juli 2009 an die FINMA (cl. 38 pag. AB-B3-
18-00-0063 f.) die Kundendossiers von D., E. und †F. beigelegt (cl. 38 pag. AB-
B3-18-00-0105 f.), beinhaltend Kundenprofile, Passkopien, Formulare A, Kon-
toauszüge betreffend Zahlungseingänge, Verträge mit den jeweiligen Anlegern,
- 66 -
zwei Belege vom 25.09.2009 mit einer Kundenübersicht und Vermögensstruk-
tur, wobei
bei allen Verträgen mit den J. Ltd.-Kunden D., E. und †F. die Anhänge, in
welchen die effektiven Zinskonditionen vereinbart waren, nicht beigelegt ge-
wesen seien;
bei den in der Kundenübersicht aufgeführten fünf verschiedenen Kundenbe-
ziehungen mit einem Totalwert von EUR 1‘291‘604.00 und dem Portfolio mit
einem Totalwert von Fr. 1‘722‘158.00 nur die Kundenbeziehung Nr. 1 im To-
talwert von EUR 15‘015.00 die Anleger D., E. und †F. beträfen.
Sie hätten am 24. Juni 2009, anlässlich der ersten GwG-Prüfung (cl. 74
pag. AB-B39-10-00-0303) durch die SRO PolyReg, gegenüber Rechtsanwalt
FFF. erklärt, dass sie bezüglich der „gepoolten“ Gelder der drei Vermögensver-
waltungskunden auf dem Konto bei der Bank K. der J. Ltd. in den nächsten
Tagen drei Konten, jeweils auf den wirtschaftlich Berechtigten eröffnen und die
Gelder transferieren lassen würden (cl. 17 pag. AB-07-05-00-0047), obwohl zu
diesem Zeitpunkt auf dem Treuhand-Callgeldkonto Nr. 5 der J. Ltd. bei der
Bank K. Zürich bereits kein Geld mehr vorhanden gewesen sei.
B. habe am 29. Juni 2009, im Nachgang zur GwG-Prüfung durch die SRO Po-
lyReg vom 24. Juni 2009, die beiden Belege vom 25. September 2009 betref-
fend Kundenübersicht und Vermögensstruktur (cl. 38 pag. AB-B3-18-00-0105
f.) per Mail (cl. 74 pag. AB-B39-10-00-0305 ff.) an Rechtsanwalt FFF. über-
sandt.
Sie hätten mit dem von beiden unterzeichneten Schreiben vom 27. Juli 2009
(cl. 17 pag. AB-07-05-00-0117) gegenüber der SRO PolyReg bestätigt, dass
sie deren Auflagen (u.a. Auflösung Poolkonto) vom 07. Juli 2009 (cl. 17 pag.
AB-07-05-00-0115 f.) schnellst möglich umsetzen würden bzw. bereits umge-
setzt hätten, obwohl die „gepoolt“ angelegten Vermögenswerte von D., E. und
†F. zu dem Zeitpunkt noch nicht aufgelöst gewesen seien und eine solche Auf-
lösung gar nicht möglich gewesen sei, zumal sich diese Gelder nicht mehr auf
dem Treuhand-Callgeldkonto Nr. 5 der J. Ltd. bei der Bank K. befunden hätten.
B. habe am 23. Juni 2010 anlässlich der zweiten GwG-Prüfung (cl. 17 pag. AB-
07-05-00-0118 ff.) durch die SRO PolyReg gegenüber Rechtsanwalt FFF. er-
klärt, dass die J. Ltd. über kein „verwaltetes Vermögen“ mehr verfüge und die
drei Vermögensverwaltungskunden ihre Gelder bei der Bank K. abgezogen hät-
ten und nicht mehr von der J. Ltd. betreut würden (cl. 17 pag. AB-07-05-00-
- 67 -
0123), obwohl weder D. noch die Gebrüder E. und †F. ihre Vermögenswerte
abgezogen hätten, sondern diese vollständig von B. und A. entgegen den ver-
traglichen Vereinbarungen in ungesicherten Darlehen, Goldhandels- und Im-
mobiliengeschäften angelegt sowie für private Zwecke verbraucht worden
seien. A. sei mit dieser Erklärung von B. einverstanden gewesen (cl. 74 pag.
AB-B39-10-00-0331).
b) Für ihre Tätigkeit ab dem 1. Januar 2009 unterstehen die berufsmässigen Ver-
mögensverwalter A. und B. den Regeln des FINMAG. Diesen Regeln und somit
der Aufsicht durch die FINMA als Finanzintermediäre sind nämlich unter anderem
Personen unterstellt, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder
aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen, insbesondere Perso-
nen, die Vermögen verwalten (Art. 2 Abs. 3 lit. e FINMAG).
c) Nach Art. 24 Abs. 1 FINMAG kann die FINMA nach Massgabe der Finanzmarkt-
gesetze im Sinne von Art. 1 Abs. 1 FINMAG eine Prüfung der von ihr Beaufsich-
tigten selbst ausführen oder sie durch zugelassene Prüfgesellschaften oder Prüf-
beauftragte ausführen lassen. Nach Art. 25 Abs. 1 FINMAG "haben die Beaufsich-
tigten dieser [Prüfgesellschaft] oder diesem [Prüfbeauftragten] alle Auskünfte zu
erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie oder er zur Erfüllung ihrer oder
seiner Aufgaben benötigen". Im Kontext gesehen ist unzweifelhaft, dass der Her-
ausgabeanspruch auch der FINMA selbst und nicht nur deren Beauftragten zu-
steht.
d) Der Straftatbestand des Erteilens falscher Auskünfte in Art. 45 Abs. 1 FINMAG
wurde mit einigen terminologischen Anpassungen aus Art. 69 Abs. 1 lit. d AFG,
Art. 46 Abs. 1 lit. i BankG und Art. 87 Abs. 1 lit d, e und i VAG übernommen (Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom
1. Februar 2006; BBl 2006 2829, 2889). Für die Auslegung kann daher grundsätz-
lich auf das in E. 2.3.4 lit. b Gesagte verwiesen werden.
Tatbestandsmässiger Adressat der Auskünfte ist nach Art. 45 Abs. 1 FINMAG die
FINMA, eine Prüfgesellschaft, eine Selbstregulierungsorganisation, eine Beauf-
tragte oder ein Beauftragter.
e) Die in E. 2.3.4 lit a zitierten schriftlichen Auskünfte sind aktenmässig belegt.
Übrige Auskünfte sind vom Empfänger protokolliert. Zur Urheberschaft im Einzel-
nen siehe nachfolgend.
f) Zum Wahrheitsgehalt der erteilten Auskünfte:
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Schreiben vom 16. Juli 2009 an die FINMA:
Die Bundesanwaltschaft behauptet, die Auskunft der beiden Beschuldigten
A. und B. an die FINMA, wonach D. und die Brüder E. und †F. ihnen "per-
sönlich vertraut und bekannt" waren, sei falsch.
Die drei Anleger waren durch C. an die J. Ltd. vermittelt worden. Die Kun-
denprofile basierten auf Kundenangaben (cl. 29 pag. AB-13-03-00-0013, …-
0022, …-0026, …-0034). B. sagte, er habe D. und die Brüder E. und †F.
persönlich betreut, aber nicht alleine, und auch A. habe D. betreut (cl. 29
pag. AB-13-03-00-0007). Den Aussagen von D. ist eher zu entnehmen, dass
die Bekanntschaft und Vertrautheit zu den J. Ltd.-Verantwortlichen nicht
über eine einmalige, mit Sprach- und anderen Problemen behaftete Ge-
schäftsbeziehung hinausging (cl. 23 pag. AB-12-05-00-0018 f.), was anläss-
lich der Konfrontationseinvernahme vom 13. April 2013 durch alle Beteiligten
bestätigt wurde (cl. 23 pag. AB-12-05-00-0137). Dasselbe trifft gemäss E.s
Aussage auch auf ihn und seinen Bruder zu (cl. 22 pag. AB-12-01-00-0004).
Die Frage nach der Richtigkeit der eingangs erwähnten Auskunft ist eine
solche qualitativer Wertung. Aus diesem Kontext heraus lässt sie sich in ob-
jektiver Hinsicht nicht eindeutig als wahr oder falsch bezeichnen. Im Zusam-
menhang mit den nachfolgenden Ausführungen zu den Beilagen (auch hin-
ten E. 2.3.9) kann die Frage nach der Wahrheit der konkreten Auskunft an
dieser Stelle allerdings offen bleiben.
Dem Schreiben vom 16. Juli 2009 beigelegte Kundendossiers:
Die FINMA verlangte die "Beilage der nötigen Beweisunterlagen" (cl. 38
pag. AB-B3-18-00-0062).
Die J. Ltd. (Unterschriften: A. und B.) legte dem Antwortschreiben gemäss
Beilagevermerk die "Kundendossiers F., E. und D." bei (…-0064), beinhal-
tend gemäss Stammblatt "Vertrag, Vertragsänderung und Zusatzvereinba-
rungen" (pag. …-0065, …-0083, …-0094). Es fehlten aber bei allen – ohne
entsprechenden Hinweis – die Anhänge bezüglich die effektiven Zinskondi-
tionen (cl. 39 pag. AB-B24-08-00-0119, …-0137, …-0199) und damit ein Teil
der vertraglichen Vereinbarung.
A. und B. legten eine Liste "Kundenübersicht" betreffend fünf Konten der J.
Ltd. bei der Bank K. e-Banking (vom 25. Juni 2009; nicht wie irrtümlich in der
Anklageschrift vom 25. September 2009) bei, lautend auf ein Total von
- 69 -
EUR 1'291'604.00 (cl. 38 pag. AB-B3-18-00-0105), von welcher aber – ohne
dass sie einen Hinweis auf diesen Umstand gaben – nur ein Konto (Nr. 1)
mit einem Betrag von EUR 15'015.00 die drei dokumentierten Kunden betraf.
A. und B. verweigerten eine Aussage hierzu und zu ihren Motiven (cl. 27
pag. AB-13-01-00-0488; cl. 31 pag. AB-13-03-00-1037).
Aufgrund der falschen Inhaltsbezeichnung waren die fehlenden Hinweise ein
eigentliches Unterdrücken und nicht mehr ein blosses Verschweigen. Die
Adressatin musste infolgedessen die Beilagen als vollständig erachten, was
nicht zutreffend war. Damit waren die Auskünfte falsch.
Auskünfte vom 24. Juni 2009 gegenüber der SRO PolyReg (Rechtsanwalt
FFF.):
Die J. Ltd. war seit 24. Oktober 2007 Mitglied der Selbstregulierungsorgani-
sation PolyReg, Organisation im Sinne von Art. 24 Bundesgesetz über die
Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Fi-
nanzsektor vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0)
(nachfolgend: SRO PolyReg) (cl. 17 pag. AB-07-05-00-0025). Rechtsanwalt
FFF. amtete gegenüber der J. Ltd. in Vertretung der SRO als Prüfstelle (cl.
17 pag. AB-07-05-00-0039).
Aufgrund des Protokolls und der Einvernahmen ist nicht klar, welche(r) Be-
schuldigte(n) bei der SRO-Prüfung vom 24. Juni 2009 anwesend war(en)
und wer die Auskünfte erteilt hat. Wie sich im Folgenden ergibt, kann das
offen bleiben.
Der/die Vertreter der J. Ltd. erklärte(n), dass er/sie für die gepoolten Anla-
gegelder der drei Anleger in den nächsten Tagen ein jeweils auf die wirt-
schaftlichen Eigentümer lautendes Konto eröffnen und die Gelder dorthin
transferieren werde(n) (cl. 17 pag. AB-07-05-00-0047).
Dabei handelte es sich nicht um eine tatbestandsmässige falsche Auskunft
sondern um eine Absichtserklärung.
Übermittlung von Belegen vom 29. Juni 2009 durch B. im Nachgang zur GwG-
Prüfung durch die SRO PolyReg:
Die beiden in der Anklageschrift erwähnten Belege "vom 25.09.2009" (rich-
tig: 25. Juni 2009) sind identisch mit den oben unter dem Punkt "am 16. Juli
2009 beigelegte Kundendossiers" genannten und hier unter dem Aspekt von
- 70 -
"ne bis in idem" nicht mehr beachtlich.
Schreiben vom 27. Juli 2009 an die SRO PolyReg:
A. und B. bestätigten mit Schreiben vom 27. Juli 2009 an die SRO PolyReg
unterschriftlich, dass sie deren Auflagen (u.a. Auflösung des Poolkontos)
vom 7. Juli 2009 schnellstmöglich umsetzen werden bzw. bereits umgesetzt
hätten. Trotz dieses Wortlauts ergibt sich aus der Gesamtheit des Textes
nichts, was über blosse Absichtserklärungen hinausgeht ("Wir werden also
…"; "… sind wir noch …"; [cl. 17 pag. AB-07-05-00-0117]). Das Schreiben
enthält nach dem bereits Gesagten mithin keine falschen Auskünfte sondern
Absichtserklärungen.
Auskünfte durch B. vom 23. Juni 2010 gegenüber der SRO PolyReg:
B. bestätigte gegenüber Rechtsanwalt FFF. anlässlich der zweiten Prüfung
durch die SRO PolyReg vom 23. Juni 2010 zu Protokoll, dass "die drei VV-
Kunden […] ihre Gelder bei der Bank K. abgezogen [hätten] und nicht mehr
vom Fl betreut" würden (cl. 23 pag. AB-07-05-00-0123).
Wie vorne in E. 2.1.7 dargestellt, waren diese Auskünfte unwahr. Die von D.
und den Gebrüdern E. und †F. zur Verfügung gestellten Gelder waren im
damaligen Zeitpunkt teilweise in ungesicherten Darlehen, Goldhandels- und
Immobiliengeschäften angelegt bzw. verbraucht.
2.3.5 Die verschiedenen Schreiben (teils mit Beilagen), Erklärungen und Mails bezüg-
lich die Sachverhalte aus den Jahren 2009 und 2010 hatten die FINMA und die
SRO PolyReg (Selbstregulierungsorganisation) und deren beauftragten Rechts-
anwalt FFF. und somit tatbestandsmässige Ziele im Sinne des vorne unter E. 2.3.4
lit. d Gesagten als Adressaten.
2.3.6 Die Schreiben und Auskünfte gemäss Anklageschrift, mit Ausnahme der Übermitt-
lung vom 29. Juni 2009 und der mündlichen Auskünfte vom 23. Juni 2010, welche
beide nur B. betreffen, erfolgten immer mit Kollektivunterschrift der beiden gemäss
Handelsregister (cl. 71 pag. AB-B36-10-00-0060) je einzelzeichnungsberechtigten
Beschuldigten A. und B.. A. war GwG-Verantwortlicher der J. Ltd. (cl. 17 pag. AB-
07-05-00-0040).
B. bezeichnete anlässlich seiner Einvernahme durch die BKP vom 17. Oktober
2012 die Differenzen zur Ansicht der SRO PolyReg sinngemäss als Buchhaltungs-
problem und die Unstimmigkeiten als von A. veranlasst (cl. 29 pag. AB-13-03-00-
- 71 -
0100 ff.). Er sagte, er habe die Schreiben an die PolyReg und die FINMA im Auf-
trag von A. geschrieben bzw. unterschrieben. Er habe keinen Grund gehabt, nicht
zu machen, was A. gesagt habe (cl. 29 pag. AB-13-03-00-0105). "Die Meinung
war durchaus, den Auflagen nachzukommen. Aber dies hätte laufend passieren
sollen. Möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt, als von der PolyReg gefor-
dert." Und: "Die Gelder waren bei der Bank K. und in den Projekten investiert. Der
genaue Zeitpunkt, wann und wo welches Geld war, weiss ich nicht mehr" (pag. …-
0102). B. verweigerte in der Schlusseinvernahme durch die Bundesanwaltschaft
vom 1. September 2014 sowie in der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2015 eine
Stellungnahme zu den Vorhalten (cl. 31 pag. AB-13-03-00-1032 ff.; cl. 76 pag. 76-
930-022).
A. sagte zur Rolle der beiden Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme durch
die BKP vom 17. Oktober 2012: "Ich war [bei der SRO] angemeldet. Aber Herr B.
hatte bei den Prüfterminen jeweils die Federführung. Ich selber war bei den Prüf-
terminen sicher auch dort. Einmal war ich sicher bei der Schlussbesprechung da-
bei. Ich wusste immer, wie die Prüfungen gelaufen sind" (cl. 29 pag. AB-13-03-00-
0102). A. wollte anlässlich seiner Schlusseinvernahme durch die Bundesanwalt-
schaft vom 28. August 2014 zum Teil zu den Vorhalten nicht Stellung nehmen
können, zum Teil wollte er keine Aussagen machen (cl. 27 pag. AB-13-01-00-0483
ff.). An der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2015 verweigerte er die Aussage (cl. 76
pag. 76-930-022).
Aus all diesen Äusserungen ist in objektiver Hinsicht – soweit angeklagt – ein Zu-
sammenwirken mit gemeinsamer Tatherrschaft und somit Mittäterschaft abzulei-
ten.
2.3.7 Somit haben A. und B. in den Anklagepunkten "Auskünfte vom 24. Juni 2009 ge-
genüber der SRO PolyReg vom 24. Juni 2009" sowie "Schreiben vom 27. Juli 2009
an die SRO PolyReg" den Art. 45 Abs. 1 FINMAG in objektiver Hinsicht nicht er-
füllt.
Beide haben hingegen im Fall "Schreiben und Fragebogen vom 31. Oktober 2008
an die EBK" den Art. 46 Abs. 1 lit. i BankG, "Schreiben vom 16. Juli 2009 und
Beilagen" Art. 45 Abs. 1 FINMAG in objektiver Hinsicht mittäterschaftlich erfüllt, B.
als Alleintäter zudem im Fall "Auskünfte vom 23. Juni 2010".
2.3.8 A. und B. haben die fraglichen Dokumente beide unterzeichnet und hatten somit
Kenntnis von deren Inhalt. Sie handelten somit im Bewusstsein darüber, dass die
gemachten Angaben nicht den Tatsachen entsprachen. Beide wussten, was sie
taten und mit welcher Zielrichtung. Wissentliches und willentliches Handeln ist
- 72 -
ausser Zweifel, sodass im gleichen Umfang wie der objektive, immer auch der
subjektive Tatbestand erfüllt ist.
2.3.9 In Analogie zu Art. 306 StGB (falsche Beweisaussage der Partei) ist das durch
Art. 45 Abs. 1 FINMAG geschützte Rechtsgut das Interesse des Staats, anlässlich
der Beweisführung der Finanzmarktaufsicht die Wahrheit zu erfahren. Formell be-
zieht sich der Rechtsschutz auf ein korrektes Beweisverfahren, materiell auf die
inhaltliche Richtigkeit der Aussage (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar StGB,
a.a.O., Art. 306 StGB N. 5). Es spielt keine Rolle, ob ein Brief, Fragebogen, Mail
etc. (welche immer zusammen mit Anhängen oder Beilagen ein Ganzes bilden)
eine einzige unwahre Auskunft enthält oder gleich mehrere. Entweder sind Aus-
künfte wahr oder falsch. Das Ausmass der Unwahrheit spielt keine Rolle. Aus die-
sem Grund hat, wer z.B. in einem Brief mehrere falsche Auskünfte erteilt oder
unwahre Beilagen mitliefert, die Tat nicht mehrfach begangen. Und wenn sich in
einem Brief eine von mehreren als falsch angeklagten Auskünfte nicht als unwahr
herausstellt, ist die beschuldigte Person insoweit nicht freizusprechen. Mehrfach-
täter ist hingegen, wer auf mehrere zeitlich auseinanderliegende Auskunftsbegeh-
ren falsch antwortet, und freizusprechen ist, wer in einem konkreten Fall komplett
wahr Auskunft erteilt hat.
2.3.10 Im Ergebnis
sind A. und B. in den Anklagepunkten "Auskünfte gegenüber der SRO PolyReg
vom 24. Juni 2009" sowie "Schreiben vom 27. Juli 2009 an die SRO PolyReg"
freizusprechen;
ist A. wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 1 lit. i aBankG im Fall "Schreiben und
Fragebogen vom 31. Oktober 2008 an die EBK" und wegen Verletzung von
Art. 45 Abs. 1 FINMAG im Fall "Schreiben vom 16. Juli 2009 und Beilagen"
schuldig zu sprechen.
ist B. wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 1 lit. i aBankG im Fall "Schreiben und
Fragebogen vom 31. Oktober 2008 an die EBK" und wegen mehrfacher Verlet-
zung von Art. 45 Abs. 1 FINMAG in den Fällen "Schreiben vom 16. Juli 2009
und Beilagen" und "Auskünfte vom 23. Juni 2010" schuldig zu sprechen.
Im Dispositiv vom 9. Juni 2015 wurden A. und B. in Bezug auf das Schreiben vom
31. Oktober 2008 an die EBK fälschlicherweise wegen Verletzung des FINMAG
schuldig gesprochen, was hiermit berichtigt wird. A. ist aufgrund des Schuld-
spruchs wegen der Widerhandlung gegen das aBankG nicht wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz zu verurteilten, sondern
- 73 -
wegen einmaliger Tatbegehung, was hiermit ebenfalls berichtigt wird. Siehe E.
2.3.2 bezüglich anwendbares Recht.
2.4 Geldwäscherei
2.4.1 Der Geldwäscherei macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet
ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermö-
genswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Ver-
brechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB).
Das Bundesgericht bejaht die Frage, ob auch der Vortäter Geldwäscher sein
könne (BGE 120 IV 324 ff.; PIETH, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen-
tar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 305bis StGB N. 43 mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als
solche, unbesehen eines Vereitelungserfolges (BGE 126 IV 255 E. 3a S. 261;
BGE 124 IV 274 E. 2 S. 276). Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefähr-
dungsdelikt (vgl. dazu BGE 127 IV 20 E. 3a). Tatobjekt der Geldwäscherei sind
alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 124 IV 274 E. 3).
Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Cha-
rakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl jenen der Vortat
als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrüh-
ren (BGE 126 IV 255 E. 3a S. 261). Für die strafbare Handlung ist charakteristisch
das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Ano-
nymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und
Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten, und gleichzeitig
durch die Verwischung des "paper trail", d.h. der zum Ursprung führenden doku-
mentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ursprung
der Vermögenswerte zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2010 vom
21. August 2010, E. 3.1). Eine Barauszahlung kann folglich Tathandlung sein, weil
sie die Spur der Vermögenswerte unterbricht (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 305bis StGB N. 18). Jeder Transfer von Ver-
mögenswerten ins Ausland ist eine Geldwäschereihandlung, weil dadurch die Ein-
ziehung erschwert wird (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 305bis StGB
N. 18). Dies gilt selbst bei Nachvollziehbarkeit der Papierspur (Urteil des Bundes-
gerichts 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011, E. 5.2).
2.4.2 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem
Täter muss mindestens in der üblicherweise geforderten "Parallelwertung der
- 74 -
Laiensphäre" bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegen-
den Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH, a.a.O.,
Art. 305bis StGB N. 59).
2.4.3 Die Bundesanwaltschaft wirft A. und B. vor, sie hätten in der Zeit vom 10. Juli 2008
bis 29. Oktober 2008 gemeinsam in Zürich die von ihnen veruntreuten EUR
30'000.00 (siehe Anklagepunkt 1.1.1.17 [E. 2.1.7 i]) ins Ausland transferiert, wobei
die Abdispositionen geeignet gewesen seien, die Herkunft der Mittel zu verschlei-
ern, ihre Auffindung zu erschweren oder zu verunmöglichen, um Provisionen an
den Vermittler von D. und den Brüdern E. und †F. zu tätigen. Sie hätten am 11. Juli
2008 (Valuta 16. Juli 2008), 8. August 2008 (Valuta 11. August 2008), 22. Sep-
tember 2008 (Valuta 25. September 2008) und am 31. Oktober 2008 (Valuta
3. November 2008) je EUR 7'500.00 per e-Banking vom operativen Geschäfts-
konto der J. Ltd. bei der Bank L., Nr. 6, auf das Konto von R., Nr. 7, bei der Bank
QQ. in Rom, mit dem Zahlungsgrund "Provision PL" veranlasst. In subjektiver Hin-
sicht wird A. und B. vorgeworfen, sie hätten wissentlich und willentlich gehandelt.
Die Beschuldigten bestreiten den Vorwurf bzw. bereits die Vortat.
2.4.4 a) A. sagte am 2. November 2011 auf die Frage, wer für die Konten der Bank L.
zeichnungsberechtigt sei, aus: "Sicher ich." Es habe Zahlencodes gegeben, wel-
che B. und RR. hätten benutzen können. Damit meine er e-Banking (cl 26 pag.
AB-13-01-00-0010). Er sagte am 6. Dezember 2011 aus: "B. nahm nie Geld von
den Konten der J. Ltd. bei der Bank L. oder meinen Treuhandkonten für diese
Geschäfte. Dazu hätte er ja meine Unterschrift gebraucht" (cl. 26 pag. AB-13-01-
00-0056). Auf Frage, ob er wisse, dass von den Anlagegeldern nachweislich Ka-
pital abgezogen und als angebliche Zinsen an die Anleger D. und die Brüder E.
und †F. bzw. R. und TT. bezahlt worden seien, sagte er aus: "Das ist das, was ich
festgestellt habe" (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0056 f.). RR. habe ihn darauf aufmerk-
sam gemacht und er habe es B. verboten (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0057). Auf
Frage, warum sich auf den verschiedenen Zahlungsaufträgen zu Gunsten von R.
seine Unterschrift befinde, sagte er aus: "Der Zahlungsauftrag ist ganz klar von B.
und ich habe wohl gegengezeichnet, da wir Kollektivunterschrift hatten" (cl. 26
pag. AB-13-01-00-0057). Am 15. Februar 2013 sagte A. aus, er habe B. zu sich
zitiert und ihm unmissverständlich den Tarif durchgegeben, nachdem er nach drei
Monaten dreimalige Zinszahlungen festgestellt habe, welche B. mit Eigenkapital
der Investoren und erst noch über das Konto bei der Bank L. in Zug finanziert
habe, welches ein reines Treuhandfirmenkonto der J. Ltd. gewesen sei (cl. 26
pag. AB-13-01-00-0154). Er habe auf seinem Bankkonto bei der Bank L. die Zah-
lung von (gemeint: EUR) 30'000.00 gesehen und habe gesehen, woher dieses
Geld komme (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0154). A. sagte bei der Schlusseinver-
nahme vom 28. August 2014 in Bezug auf die vier Geldüberweisungen vom Konto
- 75 -
Nr. 6 der J. Ltd. bei der Bank L. auf das italienische Konto von R. von je EUR
7'500.00 aus, er könne sich nicht mehr daran erinnern (cl. 27 pag. 13-01-00-0480
f.).
b) B. sagte am 22. Dezember 2010 aus, dass A. bei der Bank L. alleine unter-
schriftsberechtigt gewesen sei (cl. 7 pag. 13-16-00-0003). Am 24. Oktober 2012
sagte er aus, bei den Zahlungen vom Konto bei der Bank L. habe er RR. gesagt,
dass sie die Zahlungen vorbereiten solle. Sie habe das gemacht und A. habe dann
die Zahlungen ausgelöst (cl. 29 pag. AB-13-03-00-0204). A. habe ihm gesagt, RR.
solle die Zahlungen vorbereiten (cl. 29 pag. AB-13-03-00-0204). Er habe immer
auf Anweisung von A. gehandelt (cl. 29 pag. AB-13-03-00-0207 f.). Auf Vorhalt
bezüglich der Zahlungen vom Konto der J. Ltd. bei der Bank L. an R. gab B. wie-
derholt an, er habe auf Anweisung von A. gehandelt. A. habe die Zahlungen an-
geordnet (cl. 29 pag. AB-13-03-00-0208). B. sagte bei der Schlusseinvernahme
vom 1. September 2014 auf sämtliche Fragen zu den Provisionszahlungen vom
Konto Nr. 6 der J. Ltd. bei der Bank L. an R. aus: "Nichts." (cl. 31 pag. AB-13-03-
00-1028, …-1030). Das wisse er nicht mehr (cl. 31 pag. AB-13-03-00-1011).
c) Am 10. Juli 2008, 5. August 2008 und 19. September 2008 gab B. an die J. Ltd.-
Mitarbeiterin RR. per E-Mail die Zahlungsanweisungen betreffend die Provisions-
zahlungen an R. von je EUR 7'500.00 (cl. 72 pag. AB-B37-10-00-0222, …-230).
Er wies sie in den E-Mails jeweils an, die Zahlungen beim "F Konto Euro" (gemeint:
operatives Geschäftskonto der J. Ltd. bei der Bank L., Nr. 6) einzugeben und von
A. visieren zu lassen. Genauso sind die Überweisungen schliesslich durchgeführt
worden. Den Belastungsanzeigen und Auftragsnachweisen der Bank L. ist zu ent-
nehmen, dass am 11. Juli 2008 (Valuta 16. Juli 2008), 8. Juli 2008 (Valuta 11. Au-
gust 2008), 22. September 2008 (Valuta 25. September 2008) und am 31. August
2008 (Valuta 3. November 2008) per e-Banking je EUR 7'500.00 vom operativen
Geschäftskonto der J. Ltd. bei der Bank L., Nr. 6, auf das Konto von R. bei der
Bank QQ. in Rom, mit dem Zahlungsgrund "Provision PL", überwiesen wurden
(cl. 16 pag. AB-07-02-00-0163 f.; cl. 16 pag. AB-07-02-00-0270 f.; cl. 16 pag. AB-
07-02-00-0178 f.; cl. 16 pag. AB-07-02-00-0187 f.). Mit E-Mails vom 11. Juli 2008,
11. August 2008 und 29. Oktober 2008 teilte B. dem Provisionsempfänger R. den
e-Banking-Auftrag über je EUR 7'500.00 mit (cl. 72 pag. AB-B37-10-00-0162, …-
0165; cl. 72 pag. AB-B37-10-00-0170, …-0173; cl. 72 pag. AB-B27-10-00-0182,
…-0185).
d) Am 24. Dezember 2007 unterschrieb A. zusammen mit B. einen Zahlungsauf-
trag für R. über EUR 11'500.00 (cl. 15 pag. AB-07-01-00-0061).
- 76 -
2.4.5 In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht folgendes:
Anhand der Zahlungsanweisungen ist erstellt, dass B. in Bezug auf vier Geldüber-
weisungen vom Konto der J. Ltd. bei der Bank L. in Zug, Nr. 6, auf das Konto von
R. in Rom die J. Ltd.-Mitarbeiterin RR. instruierte. Gemäss den Zahlungsanwei-
sungen hatte RR. die Daten im e-Banking System der Bank L. so zu erfassen,
dass sie A. nur noch visieren konnte. B. informierte jeweils gleichentags R. über
die erfassten Zahlungsaufträge. Die Zahlungsaufträge für die Bank L. wurden da-
nach von A. visiert, bevor die Zahlungen ausgelöst wurden. A. will zwar mit den
Überweisungen nichts zu tun haben. Anhaltspunkte, warum B. in diesem Punkt
RR. etwas Unwahres hätte unterstellen sollen, liegen aber keine vor. Schliesslich
spricht auch der Umstand, dass A. bereits am 24. Dezember 2007 zusammen mit
B. einen Zahlungsauftrag für Provisionszahlungen an R. unterschrieb, dafür, dass
er auch die weiteren visierte. Der Einwand von A., wonach er mit den Überweisun-
gen an R. nichts zu tun haben will und erst nach drei Monaten von den Zahlungen
erfahren habe, obwohl er als CEO Einblick in sämtliche Bankauszüge der J. Ltd.
hatte, ist daher unglaubwürdig und lebensfremd. Schliesslich räumte auch A.
selbst ein, dass er wohl die Zahlungsaufträge von B. gegengezeichnet habe. Es
steht daher fest, dass A. und B. die jeweiligen Zahlungsaufträge für die vier Geld-
transfers gemeinsam und im arbeitsteiligen Zusammenwirken ausgelöst haben.
Im Übrigen kann in Bezug auf die Beteiligungsrollen und Kompetenzen von A. und
B. in der J. Ltd. auf die entsprechenden Ausführungen oben unter dem Tatbestand
der Veruntreuung verwiesen werden (E. 2.1.8). Aufgrund der Bankunterlagen der
Bank L. ist weiter erwiesen, dass am 10. Juli 2008, 8. August 2008, 22. September
2008 und am 29. Oktober 2008 per e-Banking vom operativen Geschäftskonto der
J. Ltd. bei der Bank L. Zug, Nr. 6, vier Geldüberweisungen von je EUR 7'500.00
auf das Konto von R. in Rom erfolgten.
2.4.6 In Bezug auf die verbrecherische Vortat der qualifizierten Veruntreuung kann auf
entsprechenden Abschnitt oben (E. 2.1, insbesondere E. 2.1.7 i) verwiesen wer-
den. A. und B. handelten mit direktem Vorsatz. Sie wussten bei allen Provisions-
zahlungen vom operativen Geschäftskonto der J. Ltd. bei der Bank L. auf das
Konto von R. in Rom, dass die Vermögenswerte aus dem veruntreuten Vermögen
von D. und den Brüdern E. und †F. stammten und nicht aus erwirtschafteten Er-
trägen. Damit ist die Vortat und das Wissen der Beschuldigten, dass die Gelder
aus einem Verbrechen stammten – der qualifizierten Veruntreuung – erstellt.
2.4.7 Die Handlungen von A. und B. sind aufgrund des absichtlichen und gemeinsamen
Transfers der veruntreuten Buchgelder im Umfang von gesamthaft EUR 30'000.00
vom Geschäftskonto der J. Ltd. bei der Bank L. in Zug/CH auf das Konto von R. in
Rom geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung sowie die Einziehung
- 77 -
der Gelder zu vereiteln (E. 2.4.1). A. und B. wussten um die Verwirklichung des
Vereitelungszusammenhangs und nahmen dies mit den Überweisungen auf das
Bankkonto von R. in Rom in Kauf.
2.4.8 Somit steht fest, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von
Art. 305bis Ziff. 1 StGB gegeben sind. Jede Geldüberweisung (am 11. Juli 2008,
08. August 2008, 22. September 2008 und 31. Oktober 2008 von je EUR 7'500.00)
basiert jeweils auf einer neuen Entschlussfassung. Somit liegt mehrfache Tatbe-
gehung vor.
2.4.9 Der für die Mittäterschaft verlangte gemeinsame Tatentschluss wurde spätestens
dann gefasst, als die Beschuldigten gemeinsam die Zahlungen nach Italien aus-
lösten. Somit ist Mittäterschaft gegeben.
2.4.10 A. und B. sind der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB
schuldig zu sprechen.
3. A.
3.1 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz
3.1.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör
und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer unter anderem ohne Berechtigung Waffen
erwirbt, besitzt oder trägt.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a WG gelten als Waffen: Geräte, mit denen durch Treibla-
dung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen
und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden
können (Feuerwaffen).
3.1.2 Die Bundesanwaltschaft wirft A. vor, er habe von Mitte Oktober 2011 bis 2. No-
vember 2011 an seinem Domizil ohne Berechtigung elf verbotene, voll funktions-
fähige Seriefeuerwaffen bzw. Sturmgewehre, davon zwei der Marke Heckler und
Koch und 9 der Marke Kalashnikov, zur Aufbewahrung besessen. A. habe die
Sturmgewehre von seinem Bekannten GGG. zur Aufbewahrung übernommen. In
subjektiver Hinsicht habe er wissentlich und willentlich gehandelt. Der Beschul-
digte ist geständig, soweit es um die objektiven Vorgänge geht. Er bestreitet aber,
im Tatzeitpunkt gewusst zu haben, sich strafbar verhalten zu haben.
- 78 -
3.1.3 Der Verteidiger von A. wandte an der Hauptverhandlung ein, A. sei nicht Besitzer
der Waffen gewesen, sondern habe diese nur "in Obhut" aufbewahrt (cl. 76 pag.
76-925-114).
3.1.4 a) A. sagte am 8. November 2011 aus, er habe die Gewehre für jemanden, der in
die Ferien gefahren sei, für 14 Tage in Obhut genommen (cl. 26 pag. AB-13-01-
00-0040). GGG. habe ihm die Gewehre übergeben. Die Heckler und Koch habe
GGG. in einem Plastiksack gebracht. Er (gemeint: A.) habe diese Waffen berührt,
da er sie aus dem Sack genommen und in einer Schublade verstaut habe (cl. 26
pag. AB-13-01-00-0041). Die anderen Waffen habe GGG. in sein Haus getragen.
Auf Frage, was ihm von GGG. gesagt worden sei, was sich in der Tasche befinde,
sagte er aus, er habe schon was von Waffen erzählt, aber habe nichts von Ka-
lashnikovs erwähnt (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0041). Er habe einfach von den bei-
den Heckler und Koch gewusst (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0042). Bei der
Schlusseinvernahme vom 28. August 2014 sagte er weitestgehend gleichbleibend
aus (cl. 27 pag. AB-13-01-00-0490 f.). Die Fragen, ob er gewusst habe, dass sich
in der Tasche Schusswaffen befinden würden und ob er das Wissen bezüglich die
Berechtigung zum Besitz von Schusswaffen habe, bejahte er (cl. 27 pag. AB-13-
01-00-0490).
b) GGG. sagte am 2. Dezember 2011 bei der Kantonspolizei Aargau aus, er habe
die Waffen zu A. gebracht, da er für längere Zeit weggefahren sei (cl. 15 pag. AB-
02-00-00-0009).
c) Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Z. vom 24. Februar 2012 wurde GGG.
unter anderem wegen Erwerbs und Einfuhr derselben Waffen zu einer bedingten
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 110.00 sowie einer Busse von
Fr. 3'000.00 verurteilt (cl. 39 pag. AB-B4-18-00-0264, …-0268).
d) Am 2. November 2011 wurden am Domizil von A. in Form eines Zufallsfundes
elf verbotene Sturmgewehre, davon zwei der Marke Heckler und Koch und neun
der Marke Kalashnikov, sichergestellt (cl. 19 pag. AB-08-00-00-0022).
e) Gemäss Gutachten des forensischen Institutes der Kantonspolizei Zürich vom
3. Januar 2012 handelt es sich bei sämtlichen sichergestellten Seriefeuerwaffen
um Sturmgewehre (cl. 21 pag. AB-11-00-00-0009, …-0033) und somit um Waffen
gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a WG.
3.1.5 Somit steht fest, dass A. von Mitte Oktober 2011 bis 2. November 2011 ohne Be-
rechtigung elf Schusswaffen an seinem Domizil aufbewahrte und somit unerlaub-
terweise besass. Der angeklagte Sachverhalt ist in objektiver Hinsicht erstellt.
- 79 -
3.1.6 In subjektiver Hinsicht bestehen am Vorsatz von A. keine Zweifel. Er ist Jäger und
hat nach eigenen Angaben das nötige Fachwissen bezüglich die Berechtigung
zum Besitz von Waffen. Er wusste somit, dass er verbotenerweise bewilligungs-
pflichtige Waffen besass. Der Einwand des Verteidigers von A. ist unbehelflich.
3.1.7 A. hat sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 33
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG erfüllt.
3.1.8 Er ist wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen.
4. B.
4.1 Mehrfache Geldwäscherei
4.1.1 In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestands der Geldwäsche-
rei kann auf E. 2.4.1 verwiesen werden.
4.1.2 Die Bundesanwaltschaft wirft B. vor, er habe am 24. November 2008 und 22. De-
zember 2008 in Zürich mehrfach Bargeldbezüge aus veruntreuten Geldern (siehe
Anklagepunkt 1.1.1.16 [E. 2.1.7 f]; entsprechende Zahlungsanweisungen vom
4. September 2008 [Valuta 9. September 2008] im Betrag von EUR 50'000.00 und
am 18. November 2008 [Valuta 21. November 2008] im Betrag von
EUR 40'000.00) vorgenommen, die geeignet gewesen seien, deren Auffindung
und Einziehung zu erschweren. B. habe vom EUR-Konto Nr. 8 der LL. AG bei der
Bank K. unter mehreren Malen gesamthaft Fr. 15'000.00 sowie EUR 8'000.00 in
bar abgehoben und jeweils die entsprechenden Auszahlungsbelege bei dieser
Bank unterschrieben, nämlich am 24. November 2008 über Fr. 15'000.00 und
EUR 5'000.00 und am 22. Dezember 2008 über Fr. 3'000.00. In subjektiver Hin-
sicht habe B. wissentlich und willentlich gehandelt. B. bestreitet den Vorwurf inso-
fern, als er schon die Vortat der Veruntreuung nicht begangen haben will.
4.1.3 Den von B. bei der Bank K. unterschriebenen Auszahlungsbelgen zum EUR-Konto
Nr. 8 der LL. AG vom 22. November 2008 sowie 24. Dezember 2008 ist zu ent-
nehmen, dass er unter mehreren Malen gesamthaft Fr. 15'000.00 sowie
EUR 8'000.00 in bar abhob (cl. 15 pag. AB-07-01-00-0162 f.). B. besass für die
Konten der LL. AG bei der Bank K. Einzelzeichnungsberechtigung (cl. 12 pag. B6-
07-00-0297).
4.1.4 B. sagte am 13. November 2012 zu den Bargeldbezügen vom EUR-Konto bei der
LL. AG von insgesamt EUR 17'893.45 aus: "Ja, das wird schon seine Richtigkeit
- 80 -
haben, dass ich es unterschrieben und das Bargeld geholt habe" (cl. 30 pag. AB-
13-03-00-0337). Er wisse nicht im Detail, wozu er das Bargeld von Fr. 15'000.00,
EUR 5'000.00 sowie EUR 3'000.00 verwendet habe. Einen grossen Teil davon
habe er gebraucht, um davon Flugtickets nach Kuba zu bezahlen (cl. 30 pag. AB-
13-03-00-0337).
4.1.5 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass B. vom EUR-Konto Nr. 8 der LL. AG bei der
Bank K. am 24. November 2008 Fr. 15'000.00 und EUR 5'000.00 und am 22. De-
zember 2008 EUR 3'000.00 in bar abhob.
4.1.6 In Bezug auf die verbrecherische Vortat der Veruntreuung kann auf E. 2.1.9. f ver-
wiesen werden. B. handelte mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass die am 4. Sep-
tember 2008 und 18. November 2008 von der J. Ltd. auf das EUR-Konto der LL.
AG bei der Bank K. überwiesenen Gelder von gesamthaft EUR 90'000.00 aus ei-
nem "Darlehen" aus dem Vermögenssubstrat von D. und den Gebrüdern E. und
†F. stammten und nicht aus erwirtschafteten Erträgen, und dass das "Darlehen"
den vertraglichen Abmachungen widersprach. Im Wissen darum bezog er gleich-
wohl am 24. November 2008 Fr. 15'000.00 und EUR 5'000.00 und am 22. Dezem-
ber 2008 EUR 3'000.00.
4.1.7 B. hat die Barbezüge namentlich für private Zwecke verwendet. Belege für eine
Verwendung der Gelder im Sinne der Verträge mit D. und den Gebrüdern E. und
†F. fehlen. B. hat dadurch die zum Ursprung der Gelder führende dokumentari-
sche Spur (paper trail) unterbrochen. Die Bargeldbezüge sind daher geeignet, die
Ermittlung der Herkunft, die Auffindung sowie die Einziehung der Gelder zu verei-
teln.
4.1.8 Bei dieser Sachlage steht fest, dass die objektiven und subjektiven Tatbestands-
merkmale von Art. 305bis Ziff. 1 StGB gegeben sind. Für jeden Barbezug liegt je-
weils eine neue Entschlussfassung vor. Somit ist mehrfache Tatbegehung gege-
ben.
4.1.9 B. ist wegen mehrfacher Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig
zu sprechen.
4.2 Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 2 i.V.m. Art. 250 StGB)
4.2.1 Gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer (unter anderem) falsche oder verfälschte Banknoten ein-
führt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen.
- 81 -
Lagern umfasst das Vorrätig halten des Falschgeldes mit der Absicht, es bei Ge-
legenheit als echt in Verkehr zu bringen (LENTJES MEILI/KELLER, in: Niggli/Wipräch-
tiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 244 StGB N. 12). In
subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie die Absicht, das Geld als echt oder unver-
fälscht in Umlauf zu setzen, erforderlich (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 244
StGB N. 14). Da Art. 244 StGB ein Dauerdelikt darstellt, ist es nicht notwendig,
dass der Täter von Beginn weg um die fehlende Echtheit des Geldes wusste. Er
handelt tatbestandsmässig, wenn er das Falschgeld behält, obwohl er von dessen
Falschheit Kenntnis erlangt hat (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 244 StGB
N. 15; Urteil des Bundesgerichts 6B_139/2007 vom 13. Juli 2007, E. 4). Die zu-
sätzliche erforderliche Absicht des Inumlaufbringens besteht darin, dass der Täter
zumindest in Kauf nimmt oder aber direkt anstrebt, dass die Falsifikate in Verkehr
gebracht bzw. von irgendjemandem als echt verwendet werden (LENTJES
MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 244 StGB N. 16). Es genügt also eine Eventualabsicht
(LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 244 StGB N. 16).
Gemäss Art. 244 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft,
wer Falschgeld in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert. Eine allgemeingül-
tige Umschreibung der grossen Menge fehlt (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O.,
Art. 244 StGB N. 27). Das unbestimmte Qualifikationsmerkmal räumt dem Richter
einen weiten Ermessensspielraum ein (DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, De-
likte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 123). Indiziell
dürfte hier zumindest der Gedanke der Gewerbsmässigkeit hineinspielen (LENT-
JES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 244 StGB N. 27). In der älteren Praxis wurde das
Vorliegen einer grossen Menge bei einem Betrag von Fr. 34'000.00 verneint (Urteil
des KGer SG 2./18. Februar 1948, RS 1949, Nr. 238), bei Fr. 800'000.00 hingegen
bejaht (Urteil des OGer ZH vom 22. November 1963, SJZ 61/1965, 145, Nr. 86
[LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 244 StGB N. 27]). Es wird vorgeschlagen, von
einer grossen Menge auszugehen, wenn eine ernstliche Störung des Geldmarktes
oder die Schädigung vieler Leute zu befürchten ist (DONATSCH/WOHLERS, a.a.O.,
S. 123; TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz-
buch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 244 StGB N. 5). An-
dere Lehrmeinungen gehen hingegen davon aus, dass die Anzahl von Personen,
die durch die Handlung geschädigt worden sind, für die Annahme einer grossen
Menge nicht entscheidend ist (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 244 StGB N. 27).
Ebenso berechtigt erscheint die Kritik am Kriterium der fühlbaren Störung des
Geldverkehrs, zumal in Anbetracht der gesamten, jeweils im Umlauf befindlichen
Geldmenge in Milliardenhöhe kaum je ein qualifiziertes Delikt angenommen wer-
den könnte (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 244 StGB N. 27).
- 82 -
4.2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft B. vor, er habe vom 9. Juni 2009 bis Ende Juni 2009
in Zürich gefälschte Noten à USD 100.00, im Gesamtbetrag von USD 590'000.00,
gelagert, in der Absicht diese als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen. B.
habe am 9. Juni 2009 in den Räumlichkeiten der J. Ltd. in Zürich, in Anwesenheit
von C., von HHH. falsche USD 590'000.00 (Fälschungsindikativ: 12A23149) für
ein geplantes Geldwechselgeschäft (USD/EUR) entgegengenommen und diese
Blüten im Safe der J. Ltd. deponiert. C. habe am selben Tag weitere falsche USD
10'000.00 via B. von HHH. erhalten und davon USD 3'000.00 am 10. Juni 2009
bei der Bank O. am Flughafen Zürich gegen Franken wechseln wollen, was ihm
nicht gelungen sei, da die Bank Verdacht auf Falschgeld geschöpft habe. B. sei
gleichentags von C. informiert worden, dass die USD 3'000.00 von HHH. durch
die Bank O. wegen Verdachts auf Falschgeld beschlagnahmt worden seien. B.
habe am 15., 18. und 23. Juni 2009 das in der J. Ltd. eingelagerte Falschgeld an
HHH. zurückgegeben. In subjektiver Hinsicht habe B. dies im Wissen darum getan
bzw. zumindest in Kauf genommen, dass es sich bei den am 9. Juni 2009 von
HHH. erhaltenen USD 590'000.00 um falsche US-Dollar handelte. Er habe diese
in der Absicht gelagert, sie zu einem späteren Zeitpunkt als echt in Umlauf zu
setzen bzw. dass HHH. diese als echt in Umlauf setzen werde. B. ist hinsichtlich
der ihm vorgeworfenen Tat in objektiver Hinsicht geständig; er will aber nicht die
Absicht gehabt haben, das falsche Geld in Umlauf zu setzen.
4.2.3 a) B. sagte am 13. Januar 2010 aus, er sei ca. eine Woche vor dem 9. Juni 2009
informiert worden, dass HHH. Geld wechseln möchte (cl. 5 pag. 12-18-00-0013).
Er glaube, sie habe ungefähr USD 500'000.00 deponiert (cl. 5 pag. 12-18-00-
0008). Es seien 100er USD-Noten gewesen. Auf Frage, was mit dem Geld passiert
sei, sagte er aus, sie habe es in zwei Etappen abgeholt, nachdem klar gewesen
sei, dass das Geschäft nicht zustande komme (cl. 5 pag. 12-18-00-0008). Am
24. August 2010 sagte B. aus, C. habe ihm gesagt, dass er am Flughafen probiert
habe, die USD 3'000.00 zu wechseln. Das Geld sei beschlagnahmt worden, weil
die Noten falsch seien (cl. 5 pag. 12-18-00-0043). Auf Frage, wieso er HHH. das
restliche Geld zurückgegeben habe, obwohl er schon am 11. Juni 2009 annehmen
musste, dass etwas mit dem Geld aus der Quelle von HHH. nicht stimme, sagte
er aus: "Der vermeintliche Weg des geringsten Widerstandes" (cl. 5 pag. 12-18-
00-0052). Er könne jetzt spitzfindig sein und sagen, dass nur die USD 3'000.00
falsch gewesen seien. Er habe aber vermutet, dass der Rest auch nicht in Ord-
nung gewesen sei (cl. 5 pag. 12-18-00-0052). Die USD 590'000.00 seien am
9. Juni 2009 deponiert worden. Die erste Tranche von USD 150'000.00 sei am
9. Juni 2009 abgeholt worden, die zweite Tranche von 250'000.00 (gemeint: USD
250'000.00) am 18. Juni 2009. Das Datum der Abholung der dritten Tranche sei
unbekannt (cl. 5 pag. 12-18-00-0055). B. sagte am 22. Dezember 2010 aus, es
- 83 -
sei ein Fehler gewesen, dass er nicht die Polizei oder die Staatsanwaltschaft ori-
entiert habe, obwohl er ab dem 11. Juni 2009 von C. gewusst habe, dass es
Falschgeld sei (cl. 7 pag. 13-16-00-0008). Die erste Abholung der USD 100'000.00
sei 6 oder 7 Tage nach Bekanntwerden, dass es Falschgeld sei, gewesen, ca. am
18. Juni 2009 (cl. 7 pag. 13-16-00-0008). Bei der Schlusseinvernahme vom
1. September 2014 sagte B. weitgehend gleichbleibend aus (cl. 31 pag. AB-13-
03-00-1039, …-1041). Es sei nie seine Absicht gewesen, falsches Geld in Umlauf
zu bringen. Er habe das Falschgeld einfach nur an HHH. zurückgeben wollen
(cl. 31 pag. AB-13-03-00-1041).
b) Der Quittung der J. Ltd. vom 9. Juni 2009 ist zu entnehmen, dass B. als unter-
zeichnende Person von HHH. USD 590'000.00 (5'900 Noten à USD 100.00) ent-
gegennahm (cl. 5 pag. 12-18-00-0058).
c) Gemäss Falschgeld-Formular der Bank O. beim Flughafen Zürich hat C. am
10. Juni 2009 bei der Bank O. gefälschte Banknoten à USD 3'000.00 (30 Bankno-
ten à USD 100.00; Fälschungsindikativ 12A23149) wechseln wollen (cl. 1 pag. 08-
13-00-0014). Das Falschgeld wurde von der Bank als solches erkannt und zurück-
behalten.
d) Sämtliche am 9. Juni 2009 von HHH. in der J. Ltd. deponierten Falsifikate von
USD 590'000.00 haben die Fälschungsklasse 12A23149 (cl. 28 pag. AB-13-02-
00-0422 Z. 15 f.; cl. 76 pag. 76-925-064).
4.2.4 Zusammengefasst hat B. am 9. Juni 2009 in der Räumen der J. Ltd. falsche USD
590'000.00 (Fälschungsindikativ 12A23149) von HHH. entgegengenommen und
das Falschgeld dort im Tresor aufbewahrt. Er gab das Falschgeld in mehreren
Malen im Juni 2009 an HHH. heraus. Der angeklagte Sachverhalt ist somit in ob-
jektiver Hinsicht erstellt.
4.2.5 Am Vorsatz bestehen keine Zweifel. B. hat nach eigenen Angaben ab dem
11. Juni 2009 von C. gewusst, dass es sich beim Geld von HHH. um Falsifikate
handelte. Er will allerdings nie die Absicht gehabt haben, das Falschgeld in Umlauf
zu bringen. Mit der Übergabe der Falsifikate an HHH. hat er zumindest in Kauf
genommen, dass sie die Falsifikate in Verkehr bringt bzw. diese als echt verwen-
det. Immerhin war es gerade ihr Ziel, die Falsifikate in Franken oder Euros zu
wechseln. Ein anderer plausibler Verwendungszweck für Falsifikate ist nicht er-
sichtlich. Der angeklagte Sachverhalt ist somit auch in subjektiver Hinsicht erstellt.
4.2.6 Die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 244 Abs. 1 StGB
sind erfüllt.
- 84 -
4.2.7 Die Falschgeldmenge von USD 590'000.00 ist derart gross, dass sie eine Vielzahl
von Personen schädigen kann. Das Tatbestandsmerkmal einer grossen Menge
Falschgeld im Sinne von Art. 244 Abs. 2 StGB ist daher zu bejahen.
4.2.8 B. ist wegen Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und
i.V.m. Art. 250 StGB schuldig zu sprechen.
5. C.
5.1 Gehilfenschaft zu mehrfacher Veruntreuung
5.1.1 a) In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestands der Veruntreu-
ung gemäss Art. 138 StGB kann auf E. 2.1.1.ff. verwiesen werden. Art. 138 Ziff. 2
StGB ist ein Sonderdelikt. Die Gehilfenschaft zu einem Sonderdelikt ist nach den-
selben Tatbestandskriterien strafbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2008 vom
21. August 2009, E. 3.7). Der Teilnehmer an einem Sonderdelikt ist nach dem
(Sonder-) Delikt zu bestrafen, selbst wenn ihm die besondere Pflicht, welche die
Strafbarkeit begründet oder erhöht, gar nicht obliegt (NIGGLI/RIEDO, in: Nig-
gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 138 StGB
N. 141). In Bezug auf die Haupttat ist ebenfalls auf E. 2.1.1 ff. (insbesondere
E. 2.1.7 d und f) zu verweisen.
b) Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder
bestraft (Art. 25 StGB). Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat för-
dert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte
(BGE 129 IV 124 E. 3.2). Der Gehilfe muss nicht mit Bereicherungsabsicht han-
deln, um sich nach Art. 138 i.V.m. Art. 25 StGB strafbar zu machen. Es genügt,
dass der Teilnehmer im Rahmen seines Handlungsvorsatzes um die subjektive
Absicht des Haupttäters weiss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom
29. Oktober 2009, E. 3.3). Dass er den straferhöhenden Umstand selber verwirk-
licht, ist nicht notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Ok-
tober 2009, E. 3.3).
5.1.2 Die Bundesanwaltschaft wirft C. vor, er habe in der Zeit von 2007 bis Ende 2008
in Zürich einen wesentlichen Tatbeitrag dazu geleistet, dass B. und A. einen Teil
der Vermögenswerte der J. Ltd.-Kunden D. und der Brüder E. und †F. in der Höhe
von gesamthaft EUR 2.175 Mio. unrechtmässig, entgegen den vertraglichen Ver-
einbarungen, hätten verwenden und damit sich selbst, die J. Ltd., C. und Dritte
unrechtmässig bereichern können. C. habe in einem ersten Schritt der J. Ltd. die
Kunden D. und die Gebrüder E. und †F. über deren Vermögensberater R. und TT.
vermittelt. Er habe an den Vertragsverhandlungen und Vertragsunterzeichnungen
- 85 -
der J. Ltd. und der Brüder E. und †F. teilgenommen. Er habe D. vor der Vertrags-
unterzeichnung erklärt, dessen Anlage würde die J. Ltd. gewinnbringend in ein
Monatshandelsprogramm investieren und der Grund, weshalb so grosse Gewinne
erzielt werden könnten sei, dass die J. Ltd. über mehrere 10 Millionen für diesen
Handel verfügen würde. Gegenüber den Brüdern E. und †F. habe er vor den Ver-
tragsunterzeichnungen versichert, dass es sich bei ihrer Vermögensanlage um
eine sichere Investition handeln würde. C. habe das Agreement zwischen der J.
Ltd. und D. vom 25. Mai 2007 als "Witness" unterschrieben. Er habe die J. Ltd. als
Kunde zur T. AG und damit zur Bank K. vermittelt, mit dem Ziel, die Vermögens-
werte von D. und den Brüdern E. und †F. dort zu platzieren. C. habe am 22. No-
vember 2007 als Kreditnehmer mit A. und B. einen ungesicherten Darlehensver-
trag über Fr. 20'000.00 zu einem Zins von 5.5% p.a. abgeschlossen und das Geld
gleichentags erhalten (vgl. AP 1.1.1.7). Er habe im Bewusstsein gehandelt, dass
die Fr. 20'000.00 aus den Vermögenswerten der Kunden D. und E. stammen wür-
den und habe die Absicht gehabt, sich unrechtmässig zu bereichern. Im Zusam-
menhang mit AP 1.1.1.16 wird C. vorgeworfen, er habe vor dem 9. September
2008 B. und A. davon überzeugt, die Vermögenswerte der J. Ltd.-Kunden D. und
der Brüder E. und †F. mittels der Firma LL. AG in ein Immobilienprojekt in Rom zu
investieren, obwohl das gewährte Darlehen der J. Ltd. an die LL. AG den zwischen
der J. Ltd. und D. bzw. den Brüdern E. und †F. abgeschlossenen Verträgen (Ag-
reement/Fiduciary I und II) widersprochen habe. C. habe am 9. Juli 2008 im Zu-
sammenhang mit dem geplanten Immobilienprojekt namens der LL. AG als Darle-
hensnehmerin mit B., namens der J. Ltd. als Darlehensgeberin, einen Darlehens-
vertrag samt Zusatz-Vertrag über ein Darlehen von EUR 1'500'000.00 zu einem
monatlichen Zins von 4.5% abgeschlossen. C. habe B. angewiesen, ihm im Zu-
sammenhang mit dem Darlehensvertrag EUR 100'000.00 in bar zu übergeben. Am
10. Juli 2008 habe er von B. EUR 40'000.00 und Fr. 96'270.00 (EUR 60'000.00)
von den von D. und den Brüdern E. und †F. anvertrauten Vermögenswerten ent-
gegengenommen. C. und B. hätten diese Geldbeträge für private und darlehens-
fremde Zwecke verwendet und sich unrechtmässig bereichert. Schliesslich habe
C. die J. Ltd. bzw. B. und A. angewiesen, im Zusammenhang mit dem Darlehens-
vertrag vom 9. September 2008 bis 18. November 2008 insgesamt 6 Überweisun-
gen (davon zwei Überweisungen von EUR 90'000.00 auf das Konto der LL. AG)
im Gesamtbetrag von EUR 660'000.00 zu veranlassen. Er habe dadurch die un-
rechtmässige Bereicherung der LL. AG im Umgang von EUR 660'000.00 unter-
stützt. C. und B. hätten die der LL. AG überwiesenen Beträge von EUR 90'000.00
für private Zwecke, Darlehen an Dritte und Geschäftsaufwendungen verwendet.
C. habe stets im Bewusstsein gehandelt, dass die EUR 660'000.00 aus den Ver-
mögenswerten von D. und den Brüdern E. und †F. stammen würden. C. ist hin-
sichtlich des Erhalts des Darlehens von Fr. 20'000.00, die Entgegennahme von
- 86 -
EUR 100'000.00 sowie die Überweisung von EUR 660'000.00 geständig. Er will
die Gelder aber nicht unrechtmässig verwendet bzw. dazu Hilfe geleistet haben.
5.1.3 a) Am 5. November 2012 sagte C. auf Frage, ob er die Fr. 20'000.00 in bar erhalten
habe aus: "Ja." (cl. 28. pag. AB-13-02-00-0022). Er habe das Geld für private
Rechnungen gebraucht. Auf Frage, in welche Projekte das Geld aus dem Invest-
ment von D. und den Brüdern E. und †F. investiert worden sei, sagte er aus: In
das Projekt LL. AG. Beim Projekt LL. AG habe er von Anfang bis zum Schluss mit
B. und A. gesprochen (cl. 28 pag. AB-13-02-00-0023). "Ich wusste damals, dass
ein Teil der Gelder, die im Zusammenhang mit dem Immobilienprojekt in Italien
stammten, aus dem Anlagevermögen D. bezahlt wurden. Ich nehme einfach an,
dass ein Teil davon aus dem Anlagevermögen D.s stammten, weil die J. Ltd. nicht
über eine solche Summe verfügte." (cl. 28 pag. AB-13-02-00.0025). Auf Frage, wo
sich das Anlagekapital von D. zum Zeitpunkt, als er es zurückgefordert habe, be-
funden habe, sagte er aus: Es befinde sich nach seinem Wissen in den Projekten
(cl. 28 pag. AB-13-02-00-0028). Am 7. November 2012 sagte er im Zusammen-
hang mit dem Immobilienprojekt in Italien und der Überweisung von EUR
90'0000.00 an die LL. AG aus: Das sei seine Idee gewesen (cl. 28 pag. AB-13-02-
00-0092). Am 26. Februar 2013 sagte C. aus, es sei ihm jeweils ein Exemplar des
Geschäftsleitungsprotokolls zugestellt worden (cl. 28 pag. AB-13-02-00-0252). An
der Schlusseinvernahme vom 5. September 2014 sagte er im Zusammenhang mit
dem Darlehen von Fr. 20'000.00 aus, er habe Anrecht auf eine Provision gehabt,
wenn das Geschäft erfolgreich abgeschlossen worden wäre (cl. 28 pag. AB-13-
02-00-0402). Er wisse nicht, woher die J. Ltd. ihre Gelder habe und zu welchen
Konditionen (cl. 28 pag. AB-13-02-00-0407). Er habe die Gelder nie für private
Zwecke verwendet, sondern für Rechnungen und für das Projekt LL. AG (cl. 28
pag. AB-13-02-00-0408 ff.). In Bezug auf die EUR 100'000.00 (EUR 40'000.00 und
Fr. 96'279.00 [EUR 60'000.00]) sagte er aus, er habe damit Spesen bezahlt (cl. 28
pag. AB-13-02-00-0409). An der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2015 sagte er auf
Frage, woher die J. Ltd. das Geld für die Darlehensgewährung gehabt habe, aus:
Er habe gewusst, dass sie verschiedene Kunden mit grossem Vermögen verwaltet
habe (cl. 76 pag. 76-930-020). Im Zusammenhang mit dem Darlehen von
Fr. 20'000.00 sagte er gleichbleibend aus, er hätte aus dem Geschäft mit LL. AG
eine Provision bekommen sollen (cl 76 pag. 76-930-021). Er habe sich damals in
Geldnot befunden (cl. 76 pag. 76-930-021).
b) D. sagte am 14. November 2011 aus, er habe sich in Zürich mit A. und C. ge-
troffen (cl. 23 pag. AB-12-05-00-0006). C. habe von einem Monatshandelspro-
gramm gesprochen. Der Bondhandel würde jeden Monat abgeschlossen und da-
raus würden entsprechende Gewinne erzielt. R. und C. hätten ihm gegenüber be-
stätigt, dass sie über ein grosses Portfolio für andere Kunden verfügen würden.
- 87 -
Sie könnten so grosse Gewinne erzielen, weil sie über mehrere 10 Millionen für
diesen Handel verfügen würden (cl. 23 pag. AB-12-05-00-0006).
c) Den sichergestellten E-Mails zwischen D., R., S. und C. ist zu entnehmen, dass
C. eine wichtige Vermittlerfunktion zwischen A., B. und D. bei den Vertragsver-
handlungen zum Agreement inne hatte (cl. 71 pag. AB-B36-10-00-0125 ff.). C.
beantwortete die Fragen von D. zum Vertrag (cl. 71 pag. AB-B36-10-00-0145 f.).
Am 23. Mai 2007 versandte C. das bereinigte Agreement an B. (cl. 71 pag. AB-
B36-10-00-0171). Als D. von der J. Ltd. seine Geldanlage zurückforderte, wurde
C. per E-Mail immer entsprechend informiert (cl. 71 pag. AB-B36-10-00-0351 ff.,
…-0356 ff.; cl. 37 pag. AB-B37-10-00-0303, …-0308). B. leitete die Anfrage von
R. vom 19. November 2007 zu den Projekten an C. weiter mit der Bitte, er solle es
ihm erklären (cl. 72 pag. AB-B37-10-00-0076, …0084). Die Anfrage von D. vom
25. Mai 2008 zum Stand der Geldanlagen leitete B. ebenfalls an C. weiter (cl. 72
pag. AB-B37-10-00-0105). Als TT. am 31. Januar 2008 namens der Brüder E. und
†F. Fragen zu den Zinsen hatte, leitete B. die E-Mails ebenfalls an C. weiter (cl.
73 pag. AB-B38-10-00-0057, …-0063). Schliesslich war C. an den zwei Treffen
von A. und B. in Lugano dabei.
d) C. hatte – wie auch B. – für die Konten der LL. AG bei der Bank K. Einzelzeich-
nungsberechtigung (cl. 12 pag. B6-07-00-0297).
e) Am 15. August 2007 erhielt C. von B. per E-Mail einen Kontoauszug von der
Bank M.. Dem Bankauszug ist zu entnehmen, dass D. EUR 1.5 Mio. einbezahlt
hat (cl. 71 pag. AB-B36-10-00-0451 f.).
f) Am 10. Juli 2008 quittierte C. auf den Auszahlungsbelegen der Bank K.,
EUR 40'000.00 und EUR 60'000.00 erhalten zu haben. Den Auszahlungsbelegen
ist zu entnehmen, dass das Darlehen vom EUR Kontokorrentkonto der J. Ltd.
stammt (cl. 59 pag. AB-B24-08-00-0308 f.).
5.1.4 a) In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht:
C. hat zur Haupttat der mehrfachen Veruntreuung von A. und B. in einigen Einzel-
fällen Beihilfe geleistet: Er hat die Investoren D. und die Brüder E. und †F. mit
unrealistischen Versprechungen und falschen Auskünften über die finanzielle
Lage der J. Ltd. zu dieser gelockt. Er spielte bei der Ausarbeitung der Verträge
(Agreement, Fiduciary I und II) eine wichtige Rolle. Er war über die Vermögensan-
lagen der Investoren orientiert, da er Bankauszüge erhielt. Vom Vermögen von D.
und den Brüdern E. und †F. erhielt er zunächst ein Darlehen von Fr. 20'000.00
- 88 -
und bar EUR 100'000.00. Das Darlehen dürfte er im Sinne einer Provisionszah-
lung im Zusammenhang mit seiner Hilfeleistung bei den Vertragsabschlüssen mit
den Investoren erhalten haben. Er verwendete es für private Zwecke. Wofür die
EUR 100'000.00 verwendet wurden, konnte nicht ermittelt werden. Es liegen keine
Belege über die angeblichen Spesenzahlungen vor. Naheliegend ist aber, dass
der – bereits damals – massiv verschuldete und erwerbslose C. die Barbezüge
allein oder zusammen mit B. für private Aufwendungen verwendete. Beweismäs-
sig ist ebenfalls erstellt, dass C. im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag
namens der LL. AG mit der J. Ltd. B. und A. die Anweisungen für die Überweisung
der Beträge von insgesamt EUR 660'000.00 gab. Auch hier ist naheliegend, dass
der hochverschuldete C. die Barbezüge vom Konto bei der Bank K. der LL. AG für
private Zwecke verwendete. Es liegen zumindest keine Belege oder Abrechnun-
gen im Zusammenhang mit dem Immobilienprojekt in Italien vor.
b) Subjektive Elemente
C. kannte den Vertragsinhalt des Agreements sowie den Fiduciary I und II zwi-
schen der J. Ltd. und den Investoren. Als er am 8. Juli 2008 den Darlehensvertrag
namens der LL. AG mit der J. Ltd. vereinbarte und die Anweisungen zur Auszah-
lung der EUR 660'000.00 gab, wusste er, dass das Darlehen den vertraglichen
Abmachungen mit den Investoren widersprach. Er wusste um die Herkunft der
Geldbeträge aus der Anlage von D. und den Brüdern E. und †F. und um die zweck-
widrige Verwendung. C. wusste, dass die J. Ltd. aufgrund ihrer schlechten finan-
ziellen Situation gar nicht ein Darlehen über einen solchen hohen Betrag ohne
werthaltige Sicherheiten hätte vergeben dürfen und schon gar nicht an ihn. Keine
Bank oder ähnliches Finanzinstitut hätte aufgrund der desolaten finanziellen Situ-
ation der LL. AG und von C. persönlich Darlehen zu diesen Konditionen vergeben.
Das Gesagte gilt auch für das Darlehen von Fr. 20'000.00 und den Barbezug von
EUR 100'000.00. C. wusste, dass B., er und Dritte sich dadurch ohen Grund be-
reicherten.
5.1.5 Subsumtion
a) Objektiver Tatbestand
C. hat die Investoren D. und die Brüder E. und †F. mit unrealistischen Verspre-
chungen zur J. Ltd. gebracht. C. war bei der Bargeldentnahme von
EUR 100'000.00 (EUR 40'000.00 + Fr. 96'270.00 [EUR 60'000.00]) sowie den zwei
Darlehen, welche die J. Ltd. aus dem Vermögenssubstrat von D. und den Brüdern
E. und †F. gewährte, beteiligt. So war er beteiligt bei der Entgegennahme des un-
gesicherten Darlehen von Fr. 20'000.00 sowie bei der Entgegennahme von
- 89 -
EUR 660'000.00 gestützt auf den Darlehensvertrag der LL. AG mit der J. Ltd. vom
9. Juli 2008. C. unterstützte dadurch als Exponent der LL. AG und als Vertrags-
partnerin die J. Ltd. bzw. deren Exponenten A. und B. bei der unrechtmässigen
Verwendung des Vermögens von D. und den Gebrüdern E. und †F..
b) Subjektiver Tatbestand
C. wusste, dass der Barbezug von EUR 100'000.00 von den Investoren stammte,
da er den Auszahlungsbeleg der Bank K. quittierte. Er wusste ebenfalls, dass die
beiden Darlehen von Fr. 20'000.00 und EUR 660'000.00 den vertraglichen Verein-
barungen der J. Ltd. mit D. und den Brüdern E. und †F. widersprachen und vom
anvertrauten Vermögenssubstrat der Investoren stammte. C. leistete Hilfe im Rah-
men der Darlehensvergaben, weil er unter anderem sich und die LL. AG, deren
einziger Verwaltungsrat er war, unrechtmässig bereichern wollte. C. wusste im
Rahmen seines Vorsatzes auch um die Bereicherungsabsicht von A. und B..
5.1.6 Der angeklagte Tatbestand ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Täter-
schaft nach Art. 138 StGB kommt für C. nicht in Frage, weil ihm die Vermögens-
werte von D. und den Brüdern E. und †F. nicht anvertraut waren. In der Anklage-
schrift wird C. Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB vor-
geworfen (cl. 76 pag. 76.110.002; …-038). Erst im Plädoyer stellte die Bundesan-
waltschaft den Antrag, die Verurteilung habe wegen des qualifizierten Delikts ge-
stützt auf Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 und i.V.m. Art. 25 StGB zu erfolgen
(cl. 76 pag. 76-925-031). Bei dieser Situation kann das Gericht über den Schuld-
spruch im Rahmen des Grundtatbestandes nicht hinausgehen, da die Gehilfen-
schaft zur qualifizierten Veruntreuung nicht angeklagt ist. Ein entsprechender Vor-
behalt wurde nicht gemacht, weshalb eine entsprechende Verurteilung dem An-
klagegrundsatz widersprechen würde. Für den Barbezug und jedes Darlehen liegt
jeweils eine neue Entschlussfassung vor. Somit ist mehrfache Tatbegehung ge-
geben.
5.1.7 C. ist somit der Gehilfenschaft zu mehrfacher Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff.
1 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
5.2 Gehilfenschaft zu Misswirtschaft
5.2.1 a) Bezüglich der Tatbestandsumschreibung von Art. 165 und Art. 29 StGB (Miss-
wirtschaft/Vertretungsverhältnisse) kann auf E. 2.2.1 und E. 2.1.10 a, betreffend
sachliche Umstände der Haupttat auf E. 2.2 insgesamt verwiesen werden.
- 90 -
b) In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen der Gehilfenschaft kann auf
E. 5.1.1. b verwiesen werden. Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht
des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht
obliegt, milder bestraft (Art. 26 StGB).
5.2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft C. vor, er habe in der Zeit von 10. Juli 2008 bis Sep-
tember 2008 in Zürich B. und A. durch Eingehen eines Darlehensvertrages J.
Ltd./LL. AG vom 08./09. Juli 2008 unterstützt, als jene durch leichtsinniges Ge-
währen von Krediten, wie in Form von Darlehen an die LL. AG (insgesamt EUR
760‘308.73 [Ziff. 1.1.1.16 der Anklageschrift], die Zahlungsunfähigkeit der J. Ltd.
herbeigeführt hätten (Ziff. 1.1.2. der Anklageschrift), indem er
die von B. am 10. Juli 2008 vom EUR-Konto Nr. 4 der J. Ltd. bei der Bank K.
abgehobenen und im Zusammenhang mit dem Darlehen der J. Ltd. an die LL.
AG übergebenen Barbeträge im Umfang von Fr. 96‘270.00 (EUR 60‘000.00)
und EUR 40‘000.00 gleichentags entgegengenommen und anschliessend, im
Zusammenwirken mit B., für private Zwecke sowie für eine Reise nach Kuba
verwendet habe,
zwei Geldbeträge (EUR 50‘000.00 und EUR 40‘000.00), welche im Zusammen-
hang mit dem Darlehensvertrag J. Ltd./LL. AG, am 5. September 2008 und
19. November 2008 von B. und A. vom EUR-Konto Nr. 4 der J. Ltd. bei der
Bank K. auf das Konto Nr. 9 der LL. AG bei der Bank K. überwiesen worden
sind, anschliessend im Zusammenwirken mit B., teilweise für private Zwecke,
Darlehen an Drittpersonen sowie Geschäftsaufwendungen der J. Ltd. und der
LL. AG verwendet habe,
die J. Ltd. bzw. B. und A., gestützt auf den Darlehensvertrag J. Ltd./LL. AG, in
der Zeit von Juli 2008 bis September 2008 angewiesen habe, zweimal EUR
200‘000.00 und einmal EUR 150‘000.00 auf ein Konto der AAA. sas bei der
Bank QQ. zu überweisen,
die J. Ltd. bzw. B. und A., gestützt auf den Darlehensvertrag J. Ltd./LL. AG,
kurz vor dem 10. Juli 2008 angewiesen habe, EUR 20‘000.00 auf das Konto
von Dr. BBB. bei der Bank III. zu überweisen,
wobei er gewusst habe, dass die J. Ltd. durch diese Tathandlungen in die Zah-
lungsunfähigkeit getrieben werde bzw. dies zumindest in Kauf genommen habe.
5.2.3 C. erfüllt die Tätermerkmale der Art. 165 und 29 StGB nicht. Er war weder in Or-
ganfunktion noch in leitender Funktion für die J. Ltd. tätig. Dritte, d.h. Personen
- 91 -
ohne Schuldnereigenschaft, können sich nur als Teilnehmer nach Art. 165 StGB
strafbar machen (HAGENSTEIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
3. Aufl., Basel 2013, Art. 165 StGB N. 6). Hat C. zu Tathandlungen gemäss Art.
165 StGB vorsätzlich Hilfe geleistet, so kommt für ihn die Regelung von Art. 26
StGB, wonach der Teilnehmer zwar der Strafdrohung des Sonderdelikts unterliegt,
aber obligatorische Strafmilderung nach Art. 48a StGB geniesst (FORSTER, in: Nig-
gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 26 StGB
N. 1), zum Tragen.
5.2.4 C. sagte am 5. November 2012 aus: "Ich wusste damals, dass ein Teil der Gelder,
die im Zusammenhang mit dem Immobilienprojekt in Italien stammten, aus dem
Anlagevermögen von D. bezahlt wurden. Ich nehme einfach an, dass ein Teil da-
von aus dem Anlagevermögen D. stammte, weil die J. Ltd. nicht über eine solche
Summe verfügte" (cl. 28 pag. AB-13-02-00-0025). Am 5. September 2014 sagte
er aus, die J. Ltd. sei nicht an der Misswirtschaft schuld, sondern das Konkursamt
und der Anwalt von D., welcher seinen Kunden schlecht beraten habe (cl. 28 pag.
AB-13-02-00-00-0421). In der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2015 sagte er im
Wesentlichen gleichbleibend aus, dass die J. Ltd. wegen den Anwälten von D.
Konkurs gegangen sei (cl. 76 pag. 76-930-022).
5.2.5 a) In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher objektiver Hinsicht:
C. unterstützte A. und B. bei den in E. 5.2.2 dargestellten vermögensvermindern-
den Handlungen. C. nahm danach am 10. Juli 2008 im Zusammenhang mit dem
Darlehen von B. EUR 100'000.00 in bar entgegen und erhielt am 5. September
2008 und 19. November 2008 von B. und A. vom EUR-Konto der J. Ltd. bei der
Bank K. EUR 190'000.00 auf das Konto der LL. AG überwiesen. Schliesslich wies
C. gestützt auf den Darlehensvertrag J. Ltd./LL. AG vom 8./9. September 2008 in
der Zeit von Juli 2008 bis September 2008 B. und A. im Zusammenhang mit dem
Immobilienprojekt in Italien an, die Beträge von EUR 550'000.00 und EUR
20'000.00 auf ein Konto der AAA. sas bzw. von Dr. BBB. zu überweisen.
b) Subjektive Elemente
Als C. am 8./9. Juli 2008 den Darlehensvertrag namens der LL. AG mit der J. Ltd.
vereinbarte war ihm bewusst, woher die Beträge für das Darlehen stammten und
dass dieses in vertragswidriger Weise gewährt wurde. Er wusste auch, dass die
J. Ltd. aufgrund ihrer schlechten finanziellen Situation gar nicht das Geld für ein
Immobilienprojekt in Italien hatte und schon gar nicht ein Darlehen über einen sol-
chen hohen Betrag ohne werthaltige Sicherheiten hätte vergeben dürfen. Für C.
war ebenso klar, dass bei einem Scheitern des Projekts in Italien die LL. AG der
- 92 -
J. Ltd. das Geld nicht hätte zurückzahlen können und die J. Ltd. aufgrund der
Rückzahlungsforderungen von D. und den Gebrüdern E. und †F. zahlungsunfähig
würde, was letztlich auch geschah. Als Kreditnehmer bzw. Exponent der LL. AG
war C. Profiteur der leichtsinnigen Kreditgewährungen der J. Ltd., zumal er die
Darlehen zumindest zum Teil auch für private Zwecke verwendete (z.B. Reise
nach Kuba).
5.2.6 Subsumption
a) Objektiver Tatbestand
C. unterstützte A. und B. bei den vermögensmindernden Handlungen gemäss
Art. 165 StGB im Umfang von rund EUR 760'000.00. Seine Hilfeleistungen trugen
wesentlich zur Misswirtschaft der J. Ltd. bei. Mit der nicht vereinbarungsgemässen
Verwendung von Darlehensmitteln aus dem Vermögenssubstrat von D. und den
Brüdern E. und †F. leistete er Gehilfenschaft zur Verursachung der Zahlungsun-
fähigkeit der Kreditgeberin. Seine Unterstützungshandlungen waren kausal für die
Zahlungsunfähigkeit und letztlich die Konkurseröffnung über die J. Ltd.. C. hat als
Exponent der LL. AG und als Vertragspartnerin der J. Ltd. bzw. deren Exponenten
in Bezug auf deren wirtschaftlichen Untergang Gehilfenschaft im Sinne des Art. 25
StGB geleistet.
b) Subjektiver Tatbestand
In subjektiver Hinsicht bestehen am Vorsatz keine Zweifel. C. hatte zwar keinerlei
Verpflichtung, die Interessen der Kreditgeberin J. Ltd. zu berücksichtigen, kannte
aber deren Geschäftsgebaren – die unrechtmässige Bereicherungsabsicht von A.
und B. im Zusammenhang mit den Geldüberweisungen und Barauszahlungen –
und deren Risikofähigkeit umfassend. Er wusste um die Herkunft der Geldbeträge
aus der Anlage von D. und den Brüdern E. und †F. und um die vertragswidrige
Verwendung.
5.2.7 Der angeklagte Sachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
5.2.8 C. ist somit der Gehilfenschaft zu Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 i.V.m.
Art. 25 und 26 StGB schuldig zu sprechen.
5.2.9 In Bezug auf die echte Idealkonkurrenz zwischen Veruntreuung und Misswirtschaft
kann auf E. 2.2.9 verwiesen werden.
- 93 -
5.3 Mehrfache Geldwäscherei
5.3.1 In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestands der Geldwäscherei
kann auf E. 2.4.1 verwiesen werden.
5.3.2 Die Bundesanwaltschaft wirft C. vor, er habe vom September 2008 bis Januar
2009 in Zürich mehrfach Bargeldbezüge aus veruntreuten Geldern (siehe Ankla-
gepunkt 1.1.1.16 [E. 2.1.6 f.]; entsprechende Zahlungsanweisungen vom 4. Sep-
tember 2008 [Valuta 9. September 2008] im Betrag von EUR 50'000.00 und vom
18. November 2008 [Valuta 21. November 2008] im Betrag von EUR 40'000.00)
vorgenommen, die geeignet gewesen seien, deren Auffindung und Einziehung zu
erschweren. C. habe von den Konten der LL. AG bei der Bank K. Nr. 8 (EUR-
Konto) und Nr. 10 (CHF-Konto) unter mehreren Malen gesamthaft Fr. 18'117.50
und EUR 18'000.00 in bar abgehoben und die entsprechenden Auszahlungsbe-
lege unterschrieben, nämlich am 5. September 2008 über Fr. 10'000.00 und EUR
6'000.00, am 8. Oktober 2008 über EUR 5'000.00, am 31. Oktober 2008 über Fr.
7'117.50 und EUR 5'000.00 und am 26. Januar 2009 über EUR 2'000.00 und Fr.
1'000.00. C. habe wissentlich und willentlich gehandelt. Der Beschuldigte bestrei-
tet den Vorwurf bzw. bereits die Vortat.
5.3.3 In der Schlusseinvernahme vom 5. September 2014 sagte C. aus, die Überwei-
sung der Gelder der J. Ltd. auf das Konto der LL. AG stütze sich auf den Darle-
hensvertrag der J. Ltd. mit der LL. AG. Er habe diese Gelder für das Immobilien-
projekt (gemeint: in Italien) verwendet (cl. 28 pag. AB-13-02-00-0417). Bei der
Hauptverhandlung sagte er aus, dass er damals Geldnot gehabt habe (cl. 76
pag. 76-930-021).
5.3.4 Den von C. unterschriebenen Auszahlungsanzeigen der Bank K. ist zu entnehmen,
dass er am 5. September Fr. 10'000.00 und EUR 6'000.00, am 8. Oktober 2008
EUR 5'000.00, am 31. Oktober 2008 Fr. 7'117.50 und EUR 5'000.00 und am
26. Januar 2009 EUR 2'000.00 und Fr. 1'000.00 in bar abhob (cl. 28 pag. AB-13-
02-00-0221; cl. 15 pag. AB-07-01-00-0152, …0156, …0157, …0158, …0166,
…0167). C. hatte – wie auch B. – bei den Konten der LL. AG bei der Bank K.
Einzelzeichnungsberechtigung (cl. 12 pag. B6-07-00-0297).
5.3.5 Nach dem Gesagten ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass C. in sieben Malen
zwischen September 2008 und 2009 ab den Konten Nr. 10 und 8 der LL. AG bei
der Bank K. insgesamt Fr. 18'117.50 und EUR 18'000.00 bar abhob und teils nach
Italien brachte.
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5.3.6 A. und B. haben im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag J. Ltd./LL. AG ein-
mal EUR 50'000.00 und ein anders Mal EUR 40'000.00 vom J. Ltd.-Konto Nr. 4 bei
der Bank K. vertragswidrig auf das Konto der LL. AG bei der Bank K. überwiesen.
Aufgrund des unter und 5.2.5 b Gesagten steht fest, dass C. von der Herkunft der
Beträge für das Darlehen und auch von der vertragswidrigen Darlehensvergabe
seitens der J. Ltd. an die LL. AG wusste. Damit ist das Wissen des Beschuldigten,
dass die Gelder aus einem Verbrechen stammen, ohne weiteres erstellt.
5.3.7 Wofür die Bargeldbeträge tatsächlich verwendet wurden, konnte nicht ermittelt
werden. Es liegen keine Belege oder Abrechnungen im Zusammenhang mit der
Verwirklichung eines Immobilienprojekts vor. Naheliegend ist, dass der – bereits
damals – massiv verschuldete C. die Barbezüge für private Aufwendungen in der
Schweiz und Italien verwendete. So oder so waren die Handlungen des Beschul-
digten geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung sowie die Einziehung
der Gelder zu vereiteln. C. wusste um die Verwirklichung des Vereitelungszusam-
menhangs und hat mit den Barabhebungen ab dem Konto der LL. AG den paper
trail unterbrochen. Er hat vorsätzlich gehandelt.
5.3.8 Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass die objektiven und subjektiven
Tatbestandselemente von Art. 305bis Ziff. 1 StGB gegeben sind. Für jeden Barbe-
zug liegt jeweils eine neue Entschlussfassung vor. Somit ist mehrfache Tatbege-
hung gegeben.
5.3.9 C. ist wegen mehrfacher Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig
zu sprechen.
5.4 Mehrfache Urkundenfälschung
5.4.1 Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädi-
gen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
eine Urkunde unter anderem fälscht oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand der
Urkundenfälschung bedroht somit die Fälschung i.e.S. und Verfälschung einer Ur-
kunde, die Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache sowie den
Gebrauch einer gefälschten oder unwahren Urkunde mit Strafe (BOOG, in: Nig-
gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 251 StGB
N. 1). Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB gelten als Urkunden unter anderem Schriften,
die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu be-
weisen. Aktienzertifikate haben Urkundenqualität (TRECHSEL/ERNI, in: Trechsel/Pi-
eth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2013, Vor Art. 251 StGB N. 23). Das unrichtige Beurkunden einer
- 95 -
rechtlich erheblichen Tatsache, d.h. das Falschbeurkunden, bedeutet das Errich-
ten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der
Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BOOG, a.a.O., Art. 251
StGB N. 64 m.w.H.; TRECHSEL/ERNI, a.a.O., Art. 251 StGB N. 6).). Die Schrift muss
in diesem Fall bestimmt und geeignet sein, gerade die erlogene Tatsache aufzu-
nehmen und festzustellen, sie also zu beweisen (TRECHSEL/ERNI, a.a.O., Vor
Art. 251 StGB N. 9). An Beweisbestimmung und Beweiseignung sind bei der
Falschbeurkundung hohe Anforderungen zu stellen (TRECHSEL/ERNI, a.a.O., Vor
Art. 251 StGB N. 9).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualdolus ausreichend
ist. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt verwenden wollen.
Weiter muss der Täter nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB entweder die Absicht
haben, durch den täuschenden Gebrauch der Urkunde im Rechtsverkehr jeman-
den am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht)
oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vor-
teilsabsicht), wobei Eventualdolus ausreicht (TRECHSEL/ERNI, a.a.O., Art. 251
StGB N. 12 f.).
5.4.2 Die Bundesanwaltschaft wirft C. vor, er habe am 10. Oktober 2007 in V. durch das
Erstellen zweier Aktienzertifikate über je eine Inhaberaktie der LL. AG von nominal
Fr. 50'000.00 rechtlich erhebliche Tatsachen in Vorteils- bzw. Schädigungsabsicht
unwahr beurkundet, da er gewusst habe, dass die Aktien wertlos seien. Trotzdem
habe er sie als Sicherheit für ein Darlehen bei der J. Ltd. hinterlegt.
Erstmals in der Hauptverhandlung machte die Bundesanwaltschaft geltend, die
Bezeichnung "Inhaberaktien" im Gesamtwert von nominal je Fr. 50'000.00 sei un-
wahr. Die LL. AG habe nie Inhaberaktien ausgegeben (cl. 76 pag. 76-925-066).
5.4.3 C. gab an der Hauptverhandlung an, er habe die zwei Aktienzertifikate unterschrie-
ben und verfasst (cl. 76 pag. 76-930-023). Auf Frage der Bundesanwaltschaft, wa-
rum er zwei Inhaberaktienzertifikate unterschrieben habe, wenn die LL. AG ge-
mäss Handelsregistereintrag des Kantons V. nur über Namenaktien verfügte,
sagte er, es sei ein Fehler von ihm gewesen. Er habe dies übersehen (cl. 76 pag.
76-930-024).
5.4.4 Anzahl und Nennwert der Aktien werden durch die Statuten bestimmt (Art. 626
Ziff. 4 OR). Der Aktiennennwert verkörpert betragsmässig diejenige Teilsumme
des Aktienkapitals, welche die Aktie verkörpert (Art. 622 Abs. 4 OR; BAUDENBA-
CHER, in: Honsell/Voigt/Watter [Hrsg.], Obligationenrecht II, 4. Aufl., Basel 2012,
Art. 622 OR N. 28). Der Aktionär kann seine Rechte geltend machen, ohne dass
- 96 -
jemals eine Aktie in Form eines Wertpapiers erstellt wurde (BAUDENBACHER,
a.a.O., Art. 622 OR N. 2). Die Aktie als Dokument verbrieft die Mitgliedschaft wert-
papiermässig (BAUDENBACHER, a.a.O. Art. 622 OR N. 6). Die Verbriefung stellt
jedoch kein unbedingtes Erfordernis für die Entstehung, Geltendmachung oder
Übertragung der Mitgliedschaft dar. Daraus folgt, dass ein Aktienzertifikat nicht
bereits bei der Ausgabe der Aktien erstellt werden muss, sondern auch zu einem
späteren Zeitpunkt erstellt werden kann.
Der Nennwert einer Aktie ist strikt von ihrem Substanzwert zu unterscheiden. Der
Nennwert gibt lediglich die auf einen bestimmten Betrag lautende Teilsumme des
Aktienkapitals an und ist insofern eine rechnerische Grösse. Der Substanzwert
stellt die auf den jeweiligen Anteil entfallende Summe des Nettovermögens der AG
dar (BAUDENBACHER, a.a.O., Art. 622 OR N. 32).
5.4.5 Die LL. AG hatte gemäss Handelsregister ein Aktienkapital von Fr. 100'000.00
(cl. 76 pag. 76-285-006). Wenn und soweit C. Aktienzertifikate auf den Nennwert
ausstellte, so waren diese Beurkundungen bzw. der Inhalt der Zertifikate folglich
korrekt. Das von der Bundesanwaltschaft in der Anklageschrift vorgeworfene Han-
deln stellt somit keine strafrechtlich relevante Urkundenfälschung dar.
5.4.6 Die Bundesanwaltschaft hat in ihrem Parteivortrag anlässlich der Hauptverhand-
lung die rechtlich relevante Tatsachenbehauptung gegenüber der Anklageschrift
abgeändert. Neu wird nicht mehr die Täuschung über den Wert der Aktien, son-
dern über den Umstand, dass wahrheitswidrig Inhaber- statt Namenaktien verur-
kundet wurden, beanstandet. Dieser Vorwurf, welcher C. erstmals und aus-
schliesslich im Plädoyer gemacht wurde, ist vorliegend nicht zu prüfen, da er von
der Anklageschrift nicht gedeckt ist (Art. 9 Abs. 1 StPO).
5.4.7 C. ist demnach vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen.
5.5 Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 2 i.V.m. Art. 250 StGB)
5.5.1 In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestands des Lagerns fal-
schen Geldes kann auf E. 4.2.1 verwiesen werden.
5.5.2 Die Bundesanwaltschaft wirft C. vor, er habe vom 10. Juni 2009 bis 13. Januar
2010 in dem von ihm benutzten Fahrzeug Audi u.a. in Y. gefälschte Noten à
USD 100.00 im Gesamtbetrag von USD 300.00 gelagert. Er habe am 9. Juni 2009
in der J. Ltd. via B. von HHH. falsche USD 10'000.00 (100 Noten à USD 100.00)
entgegengenommen. Am 10. Juni 2009 habe er davon USD 3'000.00 bei der Bank
O. am Flughafen Zürich wechseln wollen, was ihm nicht gelungen sei, weil die
- 97 -
Bank Verdacht auf Falschgeld geschöpft habe. Er habe von den restlichen USD
7'000.00 drei Noten à USD 100.00 ab dem 10. Juni 2009 bis 13. Januar 2010 in
einer schwarzen Aktentasche in dem von ihm benutzten Audi aufbewahrt. In sub-
jektiver Hinsicht habe C. dies im Wissen darum getan bzw. zumindest in Kauf ge-
nommen, dass es sich bei den am 9. Juni 2009 von HHH. erhaltenen USD
10'000.00 um falsche US-Dollar handelte. Er habe die drei Falsifikate in der Ab-
sicht gelagert, sie zu einem späteren Zeitpunkt als echt in Umlauf zu setzen.
5.5.3 a) C. sagte am 24. August 2010 aus, er habe die restlichen USD (gemeint: USD
7'000.00) an HHH. oder B. zurückgegeben (cl. 6 pag. 13-08-00-0053). Am 28. Juli
2011 sagte er auf Frage, wer ihm die USD 10'000.00 übergeben habe, welche von
den USD (gemeint: USD 590'000.00) stammten, welche am 9. Juni 2009 von
HHH. zur J. Ltd. gebracht worden seien, aus: "Ich denke, dass ich sie am Abend
bei Herrn B. geholt habe. Im Einverständnis mit Frau HHH." (cl. 7 pag. 13-16-00-
0084). Diese seien "vom Haufen" gewesen. Sie seien von dieser Menge (gemeint:
USD 590'000.00) gewesen (cl. 7 pag. 13-16-00-0084). Der Auftrag sei gewesen,
eine Firmenstruktur zu schaffen (cl. 7 pag. 13-08.00-0221). Bei der Schlusseinver-
nahme vom 5. September 2014 sagte er aus, er habe die USD 3'000.00 auf sein
Konto bei der Bank O. einzahlen wollen. Er wisse nicht mehr, was er mit den rest-
lichen USD 7'000.00 gemacht habe (cl. 28 pag. AB-13-02-00-0422). Der Vorwurf
sei falsch, dass er gefälschte USD 300.00 gelagert habe, in der Absicht diese als
echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen (cl. 28 pag. AB-13-02-00-0422). Auf
Frage, ob er gewusst habe, dass sich vom 10. Juni 2009 bis 13. Januar 2010 die
besagten drei USD-Noten à 100.00 in seinem Besitz befunden hätten, sagte er
aus: "Nein". Die Polizei habe die Noten versteckt zwischen Unterlagen gefunden
(cl. 28 pag. AB-13-02-00-0423).
b) B. sagte am 22. Dezember 2010 aus, dass er ab dem 11. Juni 2009 von C.
gewusst habe, dass es Falschgeld gewesen sei (cl. 7 pag. 13-16-00-0008).
c) Dem Falschgeld-Formular der Bank O. beim Flughafen Zürich ist zu entnehmen,
dass C. am 10. Juni 2009 bei der Bank O. gefälschte Banknoten à USD 3'000.00
(30 Banknoten à USD 100.00; Fälschungsindikativ 12A23149) wechseln wollte
(cl. 1 pag. 08-13-00-0014).
d) Dem Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände vom 13. Januar 2010 ist zu
entnehmen, dass anlässlich der Hausdurchsuchung bei C. unter anderem in einer
schwarzen Aktentasche im Personenwagen Audi sechs USD-Noten à 100.00 mit
den Seriennummern AB75295300Q, FB08722378D, FK40533927B,
DB48859971B, DB48859962B sowie DB48859818B, sichergestellt wurden (cl. 1
pag. 08-13-00-0008, Verzeichnis-Nr. 1.3.6). Bei letzteren 3 USD-Noten handelte
- 98 -
es sich um Falschgeld, mit der Fälschungsklasse 12A23149 (cl. 4 pag. 10-00-00-
1162).
e) In Bezug auf das gleiche Fälschungsindikativ (Fälschungsklasse) 12A23149
sämtlicher Falsifikate von HHH. kann auf E. 4.2.3 d verwiesen werden.
5.5.4 In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht folgendes:
a) C. ist geständig, am 9. Juni 2009 in der J. Ltd. via B. von HHH. USD 10'000.00
entgegengenommen zu haben, welche von der Falschgeldlieferung von HHH. im
Umfang von USD 590'000.00 mit dem Fälschungsindikativ 12A23149 stammten.
C. anerkennt ebenfalls, dass er davon am 10. Juni 2009 USD 3'000.00 bei der
Bank O. am Flughafen Zürich einlösen wollte. Dem Formular der Bank O. betref-
fend das Falschgeld ist zu entnehmen, dass die USD 3'000.00 mit dem Fäl-
schungsindikativ 12A23149 sichergestellt wurden. Die bei C. sichergestellten drei
USD-Noten à 100.00 tragen die Seriennummern DB48859971B, DB48859962B
sowie DB488598B und das Fälschungsindikativ 12A23149. Es ist daher erwiesen,
dass es sich bei den sichergestellten USD-Noten um Falsifikate aus der Falsch-
geldlieferung von HHH. handelte.
b) Nicht ernsthaft zu bezweifeln ist, dass C. ab dem gescheiterten Einlöseversuch
am 10. Juni 2010 wusste, dass sämtliche von HHH. übernommenen
USD 10'000.00 Falsifikate waren. Dass er nicht mehr gewusst haben will, dass er
im Besitze von drei USD-Falsifikaten ist, erscheint aus folgenden Gründen als
plausibel: Der Beschuldigte stand nach dem gescheiterten Einlöseversuch vom
10. Juni 2009 im Fokus der Polizei. Er wusste, dass er aufgrund der grossen
Falschgeldlieferung von HHH. bei der Polizei in dringendem Verdacht stand und
hatte mit entsprechenden erweiterten polizeilichen Ermittlungen zu rechnen, was
ja dann auch geschah. Immerhin war er bei der Falschgeldlieferung von HHH. da-
bei. Und er hatte selbst vergeblich versucht, gefälschtes Geld dieser Herkunft zu
wechseln. C. musste daher mit einer zeitnahen Intervention der Polizei bei ihm zu
Hause rechnen, weshalb ihm zu glauben ist, dass er von den Falsifikaten nichts
mehr wusste und sie insbesondere nicht aufbewahrt hat, um sie als echt in Umlauf
zu bringen. Es erscheint lebensfremd anzunehmen, dass er nach dem gescheiter-
ten Einlöseversuch vom 10. Juni 2009 noch die Absicht gehabt hat, die drei Noten
als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wenn er doch mit demselben
Falschgeld bereits einmal aufgeflogen war. Es ist daher nicht erwiesen, dass C.
von den drei Falsifikaten wusste und das Geld in der Absicht aufbewahrte, es als
echt in Umlauf zu bringen; umso mehr, als das Risiko, das er damit eingegangen
wäre, in keinem vernünftigen Verhältnis zum geringen Wert gestanden hätte.
- 99 -
5.5.5 Im Ergebnis ist der subjektive Tatbestand des Art. 244 Abs.1 StGB nicht erfüllt. C.
ist freizusprechen vom Vorwurf des Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244
Abs.1 i.V.m. Art. 250 StGB.
6. Strafzumessung
6.1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um-
ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Dem (subjektiven Tatverschulden) kommt somit bei der Strafzumessung eine ent-
scheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter
dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldens-
mindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall ge-
geben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelan-
gen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschul-
denseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden ver-
mindern bzw. erhöhen. Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden
Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswir-
kungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in wel-
chem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Da-
bei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzel-
nen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.).
6.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh-
rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Tat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist –
und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
6.1.3 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Recht-
sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und als-
dann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens fest-
zusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten
in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat
mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin-
- 100 -
dernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzu-
legen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der an-
deren Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jewei-
ligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts
6B_218/2010 vom 8. Juni 2010, E. 2.1 mit zahlreichen Verweisungen). Die tat-
und täterangemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen
Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.
Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Straf-
milderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn aus-
sergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
6.2 Beschuldigter A.
6.2.1 A. ist der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m.
Ziff. 2 sowie Art. 29 lit. a StGB), der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m.
Art. 29 lit. a StGB), der Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz
(Art. 45 Abs. 1 FINMAG), der Widerhandlung gegen das Bankengesetz gemäss
Art. 46 Abs. 1 lit. i aBankG, der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1
StGB) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 1 lit. a WG) schuldig befunden worden. Die
Strafandrohung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB lautet auf Freiheits-
strafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe, diejenige von Art. 165 Ziff. 1 StGB auf
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, die Strafandrohungen von
Art. 45 Abs. 1 FINMAG, Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 1 lit. a WG auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe und die Strafandrohung von Art. 46 Abs. 1 lit. i aBankG auf Ge-
fängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu Fr. 50'000.00.
6.2.2 Die qualifizierte Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB im
Zusammenhang mit dem Immobilienankauf in Italien (AP 1.1.1.16) mit einer De-
liktssumme von EUR 760'308.73 ist die schwerste Tat und bildet somit den Aus-
gangspunkt der Strafzumessung. Der durch Asperation gebildete konkrete Straf-
rahmen ist daher nach unten mit Geldstrafe und oben mit 15 Jahren Freiheitsent-
zug begrenzt (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 40 und Art. 49
Abs. 1 StGB). In der Alternative einer pekuniären Sanktion beträgt der Strafrah-
men bis zu 360 Tagessätze (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 StGB).
a) Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass A. einen Deliktsbetrag von
über EUR 760'000.00 mitverursacht hat. Das Ausmass des verschuldeten delikti-
schen Erfolges ist daher nicht unerheblich. A. handelte vorsätzlich aus finanziellen
- 101 -
Motiven, im hier massgebenden Fall jedoch nicht zur eigenen Bereicherung son-
dern mit der Absicht, die Position der Privatklägerschaft "zu retten". Die Art und
Weise der Tatausführung der schwersten Tat kann jedoch nur global im Rahmen
einer "täterschaftlichen Gesamtstrategie" zusammen mit den anderen Taten des
Beschuldigten gewertet werden. Dabei ergibt sich folgendes: Als A. die Gelder der
Investoren entgegennahm, hatte er keine Absicht, sich auf deren Kosten unrecht-
mässig zu bereichern, was sich erheblich strafmindernd auswirkt. Erst ab dem
Zeitpunkt, als sich die ursprüngliche Anlagestrategie (MTH-Handel) wegen unge-
nügenden Kapitals nicht umsetzen liess und gleichzeitig die Verpflichtungen ge-
genüber den Investoren weiterliefen, ist ihm vorzuwerfen, dass er seiner Verant-
wortung als Firmenchef der J. Ltd. nicht nachkam. Nach dem "Prinzip Hoffnung"
wurden mit dem Ziel, die benötigten Erträge zu erzielen, Darlehen gewährt, ohne
Rücksicht auf die Bonität der Darlehensnehmer. Keine Bank oder ähnlicher Fi-
nanzdienstleister hätte unter derartigen Bedingungen Darlehen gewährt. Investiti-
onen aus dem Vermögen der Investoren wurden eingegangen, ohne werthaltige
Sicherheiten zu verlangen. Bei den Investitionen war die Ertragslage derart unge-
wiss, dass nur von Gewinnhoffnungen gesprochen werden kann. Im Soge von
zahlreichen Fehlinvestitionen und ständig wachsenden Zinsverpflichtungen gab A.
immer mehr die Möglichkeit aus den Händen, den Investoren die Gelder sowie die
Zinsen überhaupt zurückzahlen zu können. Bei zahlreichen Anlageprojekten liess
er B. im Vordergrund gewähren und zeigte sich desinteressiert. Das entgegenge-
brachte Vertrauen hat ihm die Tatbestandsverwirklichung erst ermöglicht. Sein
Verhalten stellt eine nicht unerhebliche Verletzung seiner Treuepflicht gegenüber
den Privatklägern dar und ist insgesamt verwerflich. Trotz seiner Stellung als Fir-
menchef zeugt aber sein Verhalten aufgrund des Gesagten nicht von einer gros-
sen kriminellen Energie. Im Lichte dieser Faktoren ist in objektiver Hinsicht für die
qualifizierte Veruntreuung von über EUR 760'000.00 von einem mittelschweren
Verschulden auszugehen.
b) Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte A. ein unauffälliges und
sorgenfreies Leben (cl. 19 pag. CD AB-08-00-00-0073 [0001/001 A./Lebenslauf],
cl. 26 pag. AB-13-01-00-0115; cl. 27 pag. AB-13-01-00-0445 f.). Er wurde in Aarau
geboren und schloss die Matura ab. Während knapp 10 Jahren absolvierte er be-
rufsbegleitende wirtschaftswissenschaftliche Ausbildungen in der Bilanzanalyse,
dem Finanz- und Rechnungswesen, Controlling, Cash-Management sowie in der
Personalführung (cl. 19 pag. CD AB-08-00-00-0073 [0001/001 A./Lebenslauf]; cl.
27 pag. AB-13-01-00-0446). Ab 1967 arbeitete er in diversen Unternehmungen,
so unter anderem als Assistant des Administrationsleiters bei der KKK. AG, als
Leiter der Debitorenbuchhaltung bei der LLL. AG, als Revisor und Leiter des zent-
ralen Rechnungswesens bei der MMM. AG sowie als Head of Finance and Gene-
ral Affairs, Mitglied der Geschäftsleitung sowie Deputy CEO bei der Bank NNN.
- 102 -
Ab 2001 war er in der Beratung im Bereich der Umfinanzierung und Sanierungen
von KMU's sowie in der Beratung von Finanzdienstleistungsunternehmen und
Banken tätig. Gleichzeitig war er aber auch Mitglied des Verwaltungsrats der
OOO. AG und Teilhaber der PPP. AG. Er übte zudem diverse weitere Verwal-
tungsratsmandate bei mittleren Unternehmungen aus. Ab anfangs 2007 wurde er
einziger Inhaber und Verwaltungsrat der J. Ltd.. Sämtliche Aktien waren bis zum
Konkurs der J. Ltd. im Juli 2010 in seinem Besitz. Zurzeit ist er pensioniert, doch
übt er als Inhaber der Firma QQQ. AG einige Treuhand- und Beratungsmandate
(50% Pensum) aus. (cl. 27 pag. AB-13-01-00-0446). Er ist verheiratet und hat eine
erwachsene Tochter.
Gemäss Arztzeugnis von PD Dr. med. SSS. vom 17. April 2015 ist A. aufgrund
eines Leber-, Nieren- und Lungenleidens gesundheitlich angeschlagen (cl. 76
pag. 76-521-007). An der Hauptverhandlung machte er einen gesundheitlich an-
geschlagenen Eindruck. Im Strafregister ist er nicht verzeichnet (cl. 76 pag. 76-
221-003).
A. erzielt ein Einkommen aus der AHV und aus seiner Firma QQQ. AG, monatlich
gemäss Steuererklärung rund Fr. 5'000.00 (cl. 76 pag. 76-261-004; vgl. auch EV
vom 28. August 2014: cl. 27 pag. AB-13-01-00-446). Er hat er eine Liegenschaft
mit einem Steuerwert von Fr. 627'000.00 (cl. 76 pag. 76-261-007). Laut eigenen
Angaben soll sein Einfamilienhaus einen Marktwert von ca. Fr. 1'000'000.00 ha-
ben und es sei mit einer Hypothek von ca. Fr. 600'000.00 belastet. Er sagte aus,
kein anderes Vermögen bzw. keine anderen Schulden zu haben (cl. 27 pag. AB-
13-01-00-446). Sein Nettovermögen beträgt ca. Fr. 400'000.00 (cl. 27 pag. AB-13-
01.00-0446). Betreibungen gegen ihn sind keine bekannt (cl. 76 pag. 76-261-003).
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich
neutral auf die Strafzumessung aus; es liegen keine Umstände vor, die zu seinen
Gunsten oder zu seinen Lasten zu berücksichtigen sind. Aufgrund seines Bil-
dungsstandes, seiner Berufserfahrung als leitender Angestellter oder Geschäfts-
führer in verschiedenen Unternehmungen sowie der Einsitznahme in Leitungsor-
ganen verschiedener Aktiengesellschaften waren ihm die Bedeutung und Trag-
weite seines Handelns und insbesondere seine Pflichten als Verwaltungsrat und
CEO der J. Ltd. vollumfänglich bewusst. A. hätte somit aufgrund seiner Fachkom-
petenz und seines beruflichen Hintergrundes ohne weiteres pflichtgemäss und ge-
setzeskonform handeln können. Den Beschuldigten hat anfänglich weder eine per-
sönliche Notlage noch eine sonstige Drucksituation getrieben, welche seine Ent-
scheidungsfreiheit eingeengt hätten; es handelt sich hierbei um ein eigenständi-
ges Kriterium bei der Verschuldensbemessung (Art. 47 Abs. 2 StGB), welches
- 103 -
vorliegend in leicht straferhöhendem Masse A. zuzurechnen ist. Die Vorstrafenlo-
sigkeit wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4), ebenso das straffreie Ver-
halten seit der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013
E. 3.7). Es liegt kein Geständnis vor, trotz drückender Indizien. Den Aussagen von
A. liegt vielmehr die Auffassung zu Grunde, nichts Strafbares gemacht zu haben.
Er schob die Verantwortung und Schuld immer wieder B. zu und will von nichts
gewusst haben. Einsicht und Reue zeigt er nicht. Er hat trotz seiner finanziellen
Möglichkeiten in keinerlei Weise Anstalten getroffen, den Schaden auch nur teil-
weise zu ersetzen. Das wirkt in geringem Mass straferhöhend. Das Verfahren war
komplex und aufwändig. Die Verfahrensdauer ist daher nicht zu beanstanden.
Unter den persönlichen Verhältnissen muss das Gericht auch die Strafempfind-
lichkeit des Beschuldigten in Betracht ziehen (BGE 135 IV 130 E. 5.5). Sie ist hö-
her wenn sie einen Täter in äusserlich geordneten sozialen Verhältnissen trifft
(BGE 118 IV 342 E. 2e mit E. 1a). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und
den Lehrmeinungen ist ein hohes Alter unter dem Titel der Strafempfindlichkeit im
ordentlichen Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (Urteil des Bundes-
gerichts 6S.163/2005 vom 26. Oktober 2005, E. 2.1; BGE 92 IV 201 E. I/d [73-
jährig]; BGE 96 IV 155 E. III/4), ebenso ein schlechter Gesundheitszustand
(TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf-
gesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB
N. 33; ähnlich Urteil des Bundesgerichts 6S.367/2002 vom 13. Juni 2003, E. 2.2).
So wird ein kranker Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getrof-
fen als ein gesunder; das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen (STRATENWERTH,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl.,
Bern 2006, § 6 N. 62).
A. ist zugute zu halten, dass er in geordneten sozialen Verhältnissen lebt. Ange-
sichts seines Alters und seines angeschlagenen Gesundheitszustandes ist seine
Strafempfindlichkeit erhöht. Eine geringfügige Strafminderung ist damit angezeigt.
6.2.3 Unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umständen erscheint für
die qualifizierte Veruntreuung von EUR 760'308.73 eine Einsatzstrafe von 16 Mo-
naten als angemessen.
6.2.4 Infolge Tat- und Deliktsmehrheit ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperati-
onsprinzips angemessen zu erhöhen (E. 6.1.3). Die mehrfache Tatbegehung der
qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 sowie Art. 29 lit. a
StGB), die Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), die Widerhand-
lung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz (Art. 45 Abs. 1 FINMAG), die Wider-
- 104 -
handlung gegen das Bankengesetz gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. i aBankG, die mehr-
fache Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) sowie der Schuldspruch wegen des
Tatbestands der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 1 lit. a WG) bilden dabei die Faktoren für
die Erhöhung der Strafe (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Dabei ist Folgendes zu beachten: Die Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifi-
zierter Veruntreuung und Misswirtschaft wirken sich wegen des deliktischen Erfol-
ges bzw. Schadens im Rahmen der Asperation stark aus. A. hat – anders als bei
der qualifizierten Veruntreuung von rund EUR 760'000.00 – durch Darlehen und
Zahlungen an sich selbst und seine Firmen (J. Ltd., QQQ. AG) teilweise auch per-
sönlich profitiert. Er nutzte das Vertrauensverhältnis wiederholt aus, um sich auf
Kosten der Investoren zu bereichern. Der verschuldete Schaden ist beträchtlich.
In Bezug auf die Misswirtschaft stellt die Gewährung von Krediten in der Gesamt-
höhe von Fr. 391'683.30 und EUR 1'110'000.00 ohne reelle Sicherheiten an Dar-
lehensnehmer, deren Bonität zweifelhaft erscheinen musste und der Umstand,
dass diese aus Geldern Dritter finanziert wurde, für deren getreue Verwaltung A.
verantwortlich war, ein pflichtwidriges Globalverhalten dar. Auch die Investitionen
in risikobehaftete Finanzanlagen mit spekulativem Charakter waren verantwor-
tungslos. Selbst wenn er nicht an allen Kreditgewährungen oder Investments be-
teiligt gewesen sein sollte, mindert das sein Verschulden in keiner Weise. Die Wi-
derhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz bzw. gegen das Bankenge-
setz sowie die mehrfache Geldwäscherei hat A. weitestgehend zur Tatsicherung
verübt. Diese Delikte hängen als Begleitdelikte mit den Veruntreuungen zusam-
men, weshalb sie im Rahmen der Strafzumessung kein grosses Gewicht haben.
Lediglich leicht straferhöhend wirkt sich die Widerhandlung gegen das Waffenge-
setz aus, da A. nicht aus eigennütziger und profitorientierter Motivation handelte,
sondern lediglich aus Gefälligkeit für einen Kollegen die Waffen aufbewahrte.
Diese handlungsbezogenen Aspekte haben insgesamt ein nicht unerhebliches
Gewicht.
Dem Geständnis im Zusammenhang mit den Waffendelikten kommt keine straf-
mindernde Wirkung zu, da A. nur so viel zugab, als ihm aufgrund der erdrückenden
Beweislage ohnehin nachgewiesen werden konnte. Ansonsten liegt kein Geständ-
nis vor, trotz erdrückender Indizien.
In Anbetracht all dessen erscheint eine Gesamt-Freiheitsstrafe von 32 Monaten
als angemessen.
6.2.5 a) Diese Strafzumessung schliesst den vollbedingten Vollzug für die Freiheits-
strafe nach Art. 42 StGB aus.
- 105 -
b) Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe,
von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um
dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt voll-
ziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB).
Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen
Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 StGB
(keine ungünstige Prognose, straffreie Zeit, zumutbare Schadensbehebung) erfüllt
sein (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 43 StGB
N. 11, m.w.H.; BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 und E. 5.5.1). In subjektiver Hinsicht hat das
Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prognose über das
zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Die Prüfung der Bewährungsaussich-
ten des Täters ist wie gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB anhand einer Gesamtwürdigung
aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen
sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle
weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die
Aussichten auf Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist
ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O.,
Art. 43 StGB N. 12). Während unter dem alten Allgemeinen Teil eine günstige
Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prog-
nose. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger
Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2007 vom
6. Februar 2008, E. 5.2). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass
darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und des-
sen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günsti-
ger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat ist, desto grösser muss
der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil
darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass
nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
c) Das Verschulden von A. ist – wie oben dargelegt – mittelschwer. Mit seinem
Wohlverhalten seit den Taten hat aber der Beschuldigte den Nachweis erbracht,
dass eine vollständig unbedingte Strafe nicht notwendig ist, um ihn von weiteren
Straftaten abzuhalten. Insgesamt bestehen keine Anzeichen für eine negative Be-
währungsprognose. Nach einer Gesamtwürdigung der massgeblichen Umstände
ist von einer günstigen Prognose auszugehen, weshalb der teilbedingte Strafvoll-
zug zu gewähren ist. Dem Verschulden entsprechend ist der zu vollziehende Teil
auf 9 Monate festzusetzen und der bedingt aufgeschobene Teil auf 23 Monate.
Die Probezeit ist auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1
StGB).
- 106 -
6.2.6 Als Vollzugskanton ist der Kanton Aargau zu bestimmen (Art. 74 StBOG).
6.3 Beschuldiger B.
6.3.1 B. ist der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m.
Ziff. 2 sowie Art. 29 lit. a und c StGB), der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB
i.V.m. Art. 29 lit. a und c StGB), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Fi-
nanzmarktaufsichtsgesetz (Art. 45 Abs. 1 FINMAG), der Widerhandlung gegen
das Bankengesetz gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. i aBankG, der mehrfachen Geldwä-
scherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und des Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1
und Abs. 2 i.V.m. Art. 250 StGB) schuldig befunden worden. Die Tatmehrheit wirkt
sich strafschärfend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Andere Strafschärfungsgründe sind
nicht ersichtlich, ebenso wenig Strafmilderungsgründe.
6.3.2 In Bezug auf die schwerste Tat der qualifizierten Veruntreuung (AP 1.1.1.16) sowie
den Strafrahmen kann auf E. 6.2.2 verwiesen werden.
a) Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass B. einen erheblichen Delikts-
betrag von über EUR 760'000.00 mitverursacht hat. Das Ausmass des verschul-
deten deliktischen Erfolges ist daher nicht unerheblich. B. handelte vorsätzlich aus
finanziellen Motiven. Im hier massgebenden Fall profitierte er persönlich durch
Barbezüge vom Konto bei der Bank K. der LL. AG im Umfang von Fr. 15'000.00
und EUR 8'000.00 (AP 1.3.1). Die Art und Weise der Tatausführung der schwers-
ten Tat kann jedoch nur global im Rahmen einer "täterschaftlichen Gesamtstrate-
gie" zusammen mit den anderen Taten des Beschuldigten gewertet werden. Dabei
ergibt sich folgendes: Als B. die Gelder der Investoren entgegennahm, hatte er
keine Absicht, sich auf deren Kosten unrechtmässig zu bereichern, was sich er-
heblich strafmindernd auswirkt. Erst ab dem Zeitpunkt, als sich die ursprüngliche
Anlagestrategie (MTN-Handel) wegen ungenügenden Kapitals nicht umsetzen
liess und gleichzeitig die Verpflichtungen gegenüber den Investoren weiterliefen,
ist ihm vorzuwerfen, dass er seiner Verantwortung als Mitarbeiter mit selbststän-
digen Entscheidungsbefugnissen im Bereich der Vermögensverwaltung und ab
22. September 2008 als Mitglied der Geschäftsleitung der J. Ltd. nicht nachkam.
Nach dem "Prinzip Hoffnung" wurden mit dem Ziel, die benötigten Erträge zu er-
zielen, Darlehen gewährt, ohne Rücksicht auf die Bonität der Darlehensnehmer.
Keine Bank oder ähnlicher Finanzdienstleister hätte unter derartigen Bedingungen
Darlehen gewährt. Investitionen aus dem Vermögen der Investoren wurden ein-
gegangen, ohne werthaltige Sicherheiten zu verlangen. Bei den Investitionen war
die Ertragslage derart ungewiss, dass nur von Gewinnhoffnungen gesprochen
werden kann. Im Soge von zahlreichen Fehlinvestitionen und ständig wachsenden
- 107 -
Zinsverpflichtungen gab B. immer mehr die Möglichkeit aus den Händen, den In-
vestoren die Gelder sowie die Zinsen zurückzahlen zu können. Bei zahlreichen
Anlageprojekten agierte er aktiv und federführend und A. war im Hintergrund. Das
entgegengebrachte Vertrauen hat ihm die Tatbestandsverwirklichung erst ermög-
licht. Sein Verhalten stellt eine nicht unerhebliche Verletzung seiner Treuepflicht
gegenüber den Privatklägern dar und ist insgesamt verwerflich. Trotz seiner zent-
ralen Funktion als Vermögensverwalter und späterem Mitglied der Geschäftslei-
tung der J. Ltd. zeugt aber sein Verhalten aufgrund des Gesagten nicht von einer
grossen kriminellen Energie. Im Lichte dieser Faktoren ist in objektiver Hinsicht für
die qualifizierte Veruntreuung von über EUR 760'000.00 von einem mittelschwe-
ren Verschulden auszugehen.
b) Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte B. ein unauffälliges Leben
(cl. 30 pag. AB-13-03-00-0675; cl. 31 pag. AB-13-03-00-0986). Er wurde in X. ge-
boren. Er absolvierte eine Lehre als Konstruktionsschlosser. Dann baute er mit
seinem Bruder die Firma RRR. AG auf, welche in Konkurs ging. Anfangs 2007
kam er zur J. Ltd.. Im September 2008 wurde er Mitglied der Geschäftsleitung. Er
hat keinen Lohn bezogen, ist aber für Spesen entschädigt worden. Er hat zusam-
men mit seiner Mutter seinen demenzkranken Vater gepflegt, welcher vor drei Mo-
naten gestorben ist. Er wohnt zurzeit gratis bei seiner Mutter und ist arbeitslos.
Seine Ehefrau wohnt in der Dominikanischen Republik. Aus einer früheren Ehe
hat er einen erwachsenen Sohn (cl. 76 pag. 76-930-006).
Der Beschuldigte gab an der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2015 an, dass es
ihm gesundheitlich "einigermassen" gehe. Er habe vor zwei Jahren einen Herzin-
farkt erlitten (cl. 76 pag. 76-930-008). Gemäss Strafregisterauszug wurde B. mit
Strafmandat des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 23. Oktober 2006 wegen
Unterlassung der Buchführung und Anstiftung zur Urkundenfälschung zu einer Ge-
fängnisstrafe von 5 Tagen, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren,
verurteilt (cl. 76 pag. 76-222-005). Er gab an der Hauptverhandlung zu Protokoll,
dass diese Delikte im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Firma RRR. AG
stehen würden (cl. 76 pag. 76-930-007).
Seine finanziellen Verhältnisse gestalten sich wie folgt: B. sagte wiederholt aus,
dass er kein Einkommen habe (cl. 30 pag. AB-13-03-00-0675; cl. 31 pag. AB-13-
03-00-0986; cl. 76 pag. 76-930-007). Er beziehe keine AHV und Sozialhilfe (cl. 30
pag. AB-13-03-00-0675; cl. 31 pag. AB-13-03-00-0986; cl. 76 pag. 76-930-007
[betreffend fehlender Meldung bei der Arbeitslosenkasse]). B. gab zu Protokoll,
dass er von seiner Mutter unterstützt werde (cl. 30 pag. AB-13-03-00-0675; cl. 31
pag. AB-13-03-00-0986; cl. 76 pag. 76-930-007). Gemäss Steuerveranlagung
nach Ermessen des Steueramtes W. für das Jahr 2013 hatte B. ein steuerbares
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Einkommen von Fr. 128'900.00 und ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.00 (cl. 76
pag. 76-262-010). Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungs-
amtes Region Laufenburg hat B. für den Zeitraum vom 30. April 2010 bis 10. März
2015 offene Betreibungen von Fr. 274'974.40 (cl. 76 pag. 76-262-004 f.). Für den
Zeitraum vom 7. September 2007 bis 5. Januar 2015 bestehen gegen B. offene
Verlustscheine aus Pfändungen von Fr. 613'125.30. B. gab an, dass er ausser den
Betreibungsschulden keine weiteren Schulden habe (cl. 31 pag. AB-13-03-00-
0986).
Zu Lasten von B. sind seine Vorstrafe und seine Delinquenz während der Probe-
zeit zu berücksichtigen. B. bestritt während des gesamten Verfahrens die Tatvor-
würfe. Er war lediglich im Zusammenhang mit dem Falschgelddelikt teilweise ge-
ständig. Er will stets im Auftrag seines Firmenchefs A. gehandelt haben. Die Ver-
antwortung für die Delikte schob er auf A. ab. Einsicht und Reue zeigt er nicht,
was sich in geringem Mass straferhöhend auswirkt. Das klaglose Verhalten nach
der Tat bzw. seit rund 6 Jahren wirkt sich neutral aus (Urteile des Bundesgerichts
6B_638/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.7; 6B_572/2010 vom 18. November 2010, E.
4.4; 6B_87/2010 vom 17. Mai 2010, E. 5.4). Der Lebenslauf ist ansonsten weder
strafmindernd noch –erhöhend zu werten, da keine Besonderheiten aufweisend.
Das Verfahren ist komplex und aufwändig. Die Verfahrensdauer ist daher nicht zu
beanstanden.
6.3.3 Unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umstände erscheint für
die qualifizierte Veruntreuung von EUR 760'308.73 eine Einsatzstrafe von 16 Mo-
naten als angemessen.
6.3.4 Infolge Tat- und Deliktsmehrheit ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperati-
onsprinzips angemessen zu erhöhen (E. 6.1.3.). Die mehrfache Tatbegehung der
qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 sowie Art. 29 lit. a
und c StGB), die Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a und c StGB),
die mehrfache Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), die mehrfachen Wider-
handlungen gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz (Art. 45 Abs. 1 FINMAG), die
Widerhandlung gegen das Bankengesetz gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. i aBankG) so-
wie der Schuldspruch wegen des Tatbestands des Lagerns falschen Geldes
(Art. 244 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 250 StGB) bilden dabei die Faktoren für die Er-
höhung der Strafe (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Dabei ist Folgendes zu beachten: Die Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifi-
zierter Veruntreuung und Misswirtschaft wirken sich wegen des deliktischen Erfol-
ges bzw. Schadens im Rahmen der Asperation stark aus. B. hat durch Darlehen
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an sich selbst (AP 1.1.1.7) persönlich profitiert. Auch durch unrechtmässige Bar-
bezüge vom Investorenkonto und dem Konto bei der Bank K. der LL. AG hat er
sich im Umfang von rund Fr. 60'000.00 unter Ausnützung des Vertrauensverhält-
nisses unrechtmässig bereichert (AP 1.1.1.15 f., 1.1.1.27). Er war bei sämtlichen
Finanzanlagen beteiligt und hat jeweils die Zahlungsaufträge gegenüber der Bank
K. ausgelöst. Barabhebungen bei der Bank K. zulasten des Vermögenssubstrats
der Investoren tätigte nur er. Der verschuldete Schaden ist beträchtlich. In Bezug
auf die Misswirtschaft stellt die Gewährung von Krediten in der Gesamthöhe von
Fr. 391'683.30 und EUR 1'110'000.00 ohne reelle Sicherheiten an Darlehensneh-
mer, deren Bonität zweifelhaft erscheinen musste und der Umstand, dass diese
aus Geldern Dritter finanziert wurden, für deren getreue Verwaltung B. verantwort-
lich war, ein pflichtwidriges Globalverhalten dar. Auch die Investitionen in risikobe-
haftete Finanzanlagen mit spekulativem Charakter waren verantwortungslos. Die
mehrfache Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz bzw. die Wi-
derhandlung gegen das Bankengesetz sowie die mehrfache Geldwäscherei hat B.
weitestgehend zur Tatsicherung verübt. Diese Delikte hängen als Begleitdelikte
mit den Veruntreuungen zusammen, weshalb sie im Rahmen der Strafzumessung
kein grosses Gewicht haben. Straferhöhend wirkt sich das Lagern des Falschgel-
des aus, wobei zu berücksichtigen ist, dass B. nicht aus eigennütziger und profit-
orientierter Motivation handelte, sondern lediglich aus Gefälligkeit für eine Kollegin
das Falschgeld aufbewahrte. Diese handlungsbezogenen Aspekte haben insge-
samt ein nicht unerhebliches Gewicht.
Dem Geständnis im Zusammenhang mit dem Falschgelddelikt kommt keine straf-
mindernde Wirkung zu, da B. nur so viel zugab, als ihm aufgrund der erdrückenden
Beweislage ohnehin nachgewiesen werden konnte.
In Anbetracht dessen erscheint eine Gesamt-Freiheitsstrafe von 36 Monaten als
angemessen.
6.3.5 a) Die Strafzumessung schliesst den vollbedingten Vollzug für die Freiheitsstrafe
nach Art. 42 StGB aus.
b) In Bezug auf die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Straf-
vollzugs kann auf E. 6.2.5 b verwiesen werden.
c) Das Verschulden von B. ist – wie oben dargelegt (E. 6.3.2 a, E. 6.3.4) – mittel-
schwer bzw. hat ein nicht unerhebliches Gewicht. B. ist zwar vorbestraft. Mit sei-
nem Wohlverhalten seit den Taten hat der Beschuldigte jedoch den Nachweis er-
bracht, dass eine vollständig unbedingte Strafe nicht notwendig ist, um ihn von
- 110 -
weiteren Straftaten abzuhalten. Insgesamt bestehen keine Anzeichen für eine ne-
gative Bewährungsprognose. Nach einer Gesamtwürdigung der massgeblichen
Umstände ist von einer günstigen Prognose auszugehen, weshalb der teilbedingte
Strafvollzug zu gewähren ist. Dem Verschulden entsprechend ist der zu vollzie-
hende Teil auf 12 Monate festzusetzen und der bedingt aufgeschobene Teil auf
24 Monate.
6.3.6 Ein Rückfallrisiko ist zwar nach dem Vorstehenden nicht gegeben. Andererseits
ist rückblickend die Tendenz erkennbar, dass B. nach einer gewissen Zeit in eine
nachlässige Haltung geraten kann. Dieser Neigung gilt es vorzubeugen, um die
Sicherheit zu erhöhen, dass er sich wohlverhält, bevor ihm der bedingte Teil der
Strafe erlassen wird. Die Probezeit ist deshalb nicht auf das gesetzliche Minimum
von zwei Jahren, sondern auf drei Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
6.3.7 Als Vollzugskanton ist der Kanton Aargau zu bestimmen (Art. 74 StGOB).
6.4 Beschuldiger C.
6.4.1 C. ist der Gehilfenschaft zu mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m.
Art. 25 StGB ), der Gehilfenschaft zu Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25
und 26 StGB) und der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) schuldig
befunden worden. Die Tatmehrheit wirkt sich strafschärfend aus (Art. 49 Abs. 1
StGB). Bei der Tatbeteiligung der Gehilfenschaft sowie der Teilnahme am Sonder-
delikt ist die Strafe zu mildern (Art. 25 und Art. 26 StGB), was sich aber auf Straf-
rahmen und Strafart nur dann im Sinne von Art. 48a StGB auswirken kann, wenn
die als Gehilfe unterstützte Tat bzw. das Sonderdelikt Ausgangspunkt für die Ein-
satzstrafe bildet. Andere Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich, ebenso we-
nig Strafmilderungsgründe.
6.4.2 Die Gehilfenschaft zur Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. 25 StGB
im Zusammenhang mit dem Immobilienankauf in Italien (AP 1.1.1.16) mit einer
Deliktssumme von EUR 760'308.73 bildet die schwerste Tat und somit Ausgangs-
punkt der Strafzumessung. Der durch Asperation gebildete konkrete Strafrahmen
ist daher nach unten mit Geldstrafe und nach oben mit 7 ½ Jahren Freiheitsentzug
begrenzt (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 40 und Art. 49 Abs. 1 StGB). In
der Alternative einer pekuniären Sanktion beträgt der Strafrahmen bis zu 360 Ta-
gessätze (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 StGB).
a) Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass C. mit seiner Hilfeleistung
einen erheblichen Deliktsbetrag von über EUR 760'000.00 mitverursacht hat. Das
Ausmass des verschuldeten deliktischen Erfolges ist daher nicht unerheblich. C.
- 111 -
handelte vorsätzlich aus finanziellen Motiven. Im hier massgebenden Fall profi-
tierte er persönlich von der Veruntreuungshandlung in der Höhe von rund
Fr. 50'000.00 und erlangte zudem für die von ihm als einziger Verwaltungsrat be-
herrschte LL. AG einen unrechtmässigen Vermögensvorteil in der Höhe von
EUR 90'000.00. Die Art und Weise der Tatausführung der schwersten Tat kann
jedoch nur global im Rahmen einer "gehilfenschaftlichen Gesamtstrategie" zusam-
men mit den anderen Taten des Beschuldigten gewertet werden. Dabei ergibt sich
folgendes: C. nahm im Geschäftsmodell von A. und B. eine wichtige Rolle ein. So
überzeugte er zu Beginn die Vermögensberater R. und TT. in Zürich von gewinn-
bringenden Investmentprojekten. R. und TT. brachten daraufhin ihre Kunden D.
und die Brüder E. und †F. als Investoren in die J. Ltd. ein. C. ist zwar vorzuwerfen,
dass er die Investoren mit unrealistischen Gewinnversprechen zur J. Ltd. lockte.
Als A. und B. die Gelder der Investoren aber entgegennahmen, hatte C. keine Ab-
sicht, sich mit seinen Hilfeleistungen auf Kosten der Geldgeber unrechtmässig zu
bereichern, was sich erheblich strafmindernd auswirkt. A., B. und C. hatten die
Absicht, das Geld in profitable Anlagemöglichkeiten zu investieren. Erst ab dem
Zeitpunkt, als sich die ursprüngliche Anlagestrategie (MTN-Handel) von A. und B.
wegen ungenügenden Kapitals nicht umsetzen liess und gleichzeitig die Verpflich-
tungen gegenüber den Investoren weiterliefen, ist ihm vorzuwerfen, dass er mit
seinen Hilfeleistungen dazu beitrug, Vermögenswerte der Investoren unrechtmäs-
sig zu verwenden. Er nahm an Geschäftsleitungssitzungen der J. Ltd. teil und
machte A. und B. profitable Anlagemöglichkeiten beliebt. C. beeinflusste A. und
B., in das dubiose "Immobilienprojekt" in Italien zu investieren. Er erteilte an B. im
Rahmen des Immobilienankaufs in Italien Anweisungen. Aufgrund seiner Italie-
nischkenntnisse fungierte er als Übersetzer und war so wichtiges Bindeglied zwi-
schen A. und B. einerseits und den Gebrüdern E. und †F. und TT. andererseits.
Seine Gehilfenschaft betraf sowohl die Planung wie auch die Ausführung. Trotz
allem ist zu berücksichtigen, dass C. der J. Ltd. nicht formell zugehörig war und
daher keinen Lohn erhielt. Ihm wurde lediglich bei gewinnbringenden Geschäften
eine Provision in Aussicht gestellt. Er war daher bereit, allein in der Hoffnung auf
satte Gewinne und ohne Rücksicht auf Verluste an dubiosen (Immobilien-) Projek-
ten mitzuwirken. Er förderte daher das abenteuerliche "Immobilienprojekt" in Ita-
lien, um selbst finanziell profitieren zu können. Seine Hilfeleistungen zu den Ver-
untreuungshandlungen waren derart plump, dass sie als Verzweiflungstat anzuse-
hen sind. C. war im Tatzeitpunkt im sechsstelligen Schweizerfranken-Bereich ver-
schuldet (cl. 33 pag. AB-17-02-00-0007 f.) und bezweckte, mit den Anlagegeldern
der Investoren auch seine eigenen privaten Bedürfnisse zu befriedigen. Nach dem
Gesagten ist sein Verhalten zwar verwerflich, zeugt aber nicht von einer grossen
kriminellen Energie. Im Lichte dieser Faktoren ist in objektiver Hinsicht für die Ge-
hilfenschaft zur Veruntreuung von EUR 760'000.00 von einem leichten bis mittel-
schweren Verschulden auszugehen.
- 112 -
b) Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte C. ein unauffälliges und
sorgenfreies Leben (cl. 28 pag. AB-13-02-00-0235 f.; cl. 28 pag. AB-13-02-00-
0400 f.). Er wurde in Y. geboren. Er lernte den Beruf des Automechanikers. Er hat
laut eigenen Angaben immer als selbstständiger Berater gearbeitet und hat
verschiedene Verwaltungsratsmandate inne. Im November 2014 begann er eine
Tätigkeit bei einer Firma in Ungarn. C. ist seit rund 21 Jahren geschieden. Kinder
hat er keine und ist nicht unterstützungspflichtig. Laut C. ist B. sein langjähriger
Freund. C. lebte bei seinen Eltern, bis er am 1. April 2015 wegen eines
italienischen Haftbefehls in Auslieferungshaft versetzt wurde (cl. 76 pag. 76-661-
001 f.). Mitte Juni 2015 wurde er an Italien ausgeliefert. Das Verfahren hängt mit
seiner Tätigkeit in Ungarn zusammen (cl. 76 pag. 76-930-013).
C. sagte an der Hauptverhandlung aus, dass es ihm gesundheitlich nicht so gut
gehe. Er habe Bluthochdruck und hohen Blutzucker (cl. 76 pag. 76-930-010). Ge-
mäss Strafregisterauszug wurde C. mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des
Kantons Zug vom 24. Juni 2008 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern
sowie Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung zu einer Geldstrafe von
3 Tagessätzen zu Fr. 60.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren,
und einer Busse von Fr. 100.00, verurteilt (cl. 76 pag. 76-223-004).
Seine finanziellen Verhältnisse gestalten sich wie folgt: C. sagte aus, dass er für
jedes Verwaltungsratsmandat pro Jahr ca. Fr. 3'500.00 bekomme. Ansonsten
habe er kein Einkommen (cl. 28 pag. AB-13-02-00-0400). Es gehe ihm sehr
schlecht (cl. 28 pag. 13-02-00-0235). Er habe kein Anrecht auf Sozialhilfe und Ar-
beitslosengeld (cl. pag. 13-02-00-0235). Gemäss Steuerveranlagung 2013 des
Steueramtes Y. hat C. ein steuerbares Einkommen und kein Vermögen (cl. 76
pag. 76-263-013). Er hat hohe Schulden. Gemäss Auszug aus dem Betreibungs-
register hat C. für den Zeitraum vom 25. März 2010 bis 2. Februar 2015 offene
Betreibungen von Fr. 2'985'406.90 (cl. 76 pag. 76-263-004. …-006). Für den Zeit-
raum vom 17. Dezember 1999 bis 7. Januar 2015 bestehen gegen C. offene Ver-
lustscheine aus Pfändungen von Fr. 660'483.45 (cl. 76 pag. 76-263-006, …-011).
Zu Lasten von C. sind seine Vorstrafe und seine Delinquenz während der Probe-
zeit zu berücksichtigen. Er bestritt während des gesamten Verfahrens die gegen
ihn erhobenen Vorwürfe. Einsicht und Reue zeigt er nicht, sondern sieht sich als
Opfer der Anwälte von D., welche die J. Ltd. voreilig in den Konkurs getrieben
hätten und wegen welcher daher die Anlagegelder verloren gegangen seien (cl. 76
pag. 76-930-022). Das klaglose Verhalten nach der Tat bzw. seit rund 6 Jahren
wirkt sich neutral aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013,
E. 3.7; 6B_572/2010 vom 18. November 2010, E. 4.4; 6B_87/2010 vom 17. Mai
2010, E. 5.4). C. geniesst obligatorische Strafmilderung nach Art. 25 und Art. 26
- 113 -
StGB. Der Lebenslauf ist weder strafmindernd noch –erhöhend zu werten, da
keine Besonderheiten aufweisend. Das Verfahren ist komplex und aufwändig. Die
Verfahrensdauer ist daher nicht zu beanstanden.
6.4.3 Unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umstände erscheint für
die Gehilfenschaft zur Veruntreuung von EUR 760'308.73 eine Einsatzstrafe von
12 Monaten als angemessen.
6.4.4 Infolge Tat- und Deliktsmehrheit ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperati-
onsprinzips angemessen zu erhöhen (E. 6.1.3). Die Gehilfenschaft zu mehrfacher
Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB), die Gehilfenschaft zu
Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Ar. 25 und Art. 26 StGB) sowie der Schuld-
spruch wegen mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) bilden die Fak-
toren für die angemessene Erhöhung der Strafe (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Dabei ist folgendes zu beachten: Die Schuldsprüche wegen Gehilfenschaft zur
mehrfachen Veruntreuung sowie Gehilfenschaft zu Misswirtschaft wirken sich we-
gen des deliktischen Erfolgs bzw. Schadens im Rahmen der Asperation stark aus.
Die mehrfache Geldwäscherei hat C. aus Geldnot und zur Tatsicherung verübt.
Diese Delikte hängen als Begleitdelikte mit den Veruntreuungshandlungen zusam-
men, weshalb sie im Rahmen der Strafzumessung kein grosses Gewicht haben.
In Anbetracht all dessen erscheint eine Gesamt-Freiheitsstrafe von 18 Monaten
angemessen.
6.4.5 a) Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 Abs. 1 StGB) sind
nach dem Gesagten nicht überschritten.
Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs sind erfüllt, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei-
terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In Bezug auf die rechtlichen Voraus-
setzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB
kann auf E. 6.2.5 b verwiesen werden.
Das Gericht sieht keine Gründe für eine schlechte Legalprognose. Zwar ist es zu
einer strassenverkehrsrechtlichen Verfehlung gekommen, die nicht zu bagatelli-
sieren ist, aber als einmalige Entgleisung erscheint. Jedenfalls sind wegen des
Strafmandats die strengeren Voraussetzungen an eine günstige Prognose ge-
mäss Art. 42 Abs. 2 StGB nicht gegeben. Das hängige Verfahren in Italien ist vor-
liegend nicht zu berücksichtigen, da es keinen Rückschluss auf den Charakter von
- 114 -
C. und auf die Bewährungsprognose zulässt. Was die Schadensbehebung an-
geht, so ist der Beschuldigte dazu aus eigener Kraft nicht fähig (E. 6.4.2. b). Der
bedingte Vollzug ist deshalb nicht gemäss Art. 42 Abs. 3 StGB zu verweigern.
Letztlich hat das Verhalten nach der Tat gezeigt, dass er von seinem kriminellen
Verhalten Abstand genommen hat. Insgesamt bestehen keine Anzeichen auf eine
negative Bewährungsprognose. Die Probezeit ist auf das Minimum von zwei Jah-
ren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
6.4.6 Mit einer bedingten Strafe kann eine unbedingte Geldstrafe oder Busse verbunden
werden (Art. 42 Abs. 4 StGB), um dem Verurteilten – als "sursis qualitativement
partiel" – einen spürbaren Denkzettel zu verabreichen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2).
Eine solche Verbindungsstrafe ist vorliegend aus folgenden Gründen nicht erfor-
derlich: Der Beschuldigte gehört in das "breite Mittelfeld", das in den Genuss des
bedingten Strafvollzugs gelangen soll (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Schliesslich ist es
aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht opportun, die be-
dingte Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe oder Busse zu verbinden, zumal das
Verfahren erhebliche Kosten für ihn verursacht.
7. Widerruf
7.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB ist eine bedingte Strafe zu widerrufen, wenn der Täter
während der Probezeit delinquiert und deswegen eine ungünstige Prognose in
Bezug auf die weiteren Bewährungsaussichten des Verurteilten gestellt werden
muss. Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der
Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Die Probezeit beginnt
für bedingte Strafen mit der Eröffnung des Urteils zu laufen (SCHNEIDER/GARRÉ,
Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 44 StGB N. 5; Urteil des Bundesge-
richts 6S.49/2005 vom 21. Mai 2005, E. 2).
7.2 Der Beschuldigte B. wurde am 23. Oktober 2006 wegen Unterlassung der Buch-
führung und Anstiftung zur Urkundenfälschung mit einer Gefängnisstrafe von 5 Ta-
gen, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Das Strafman-
dat wurde ihm am 23. Oktober 2006 eröffnet (cl. 76 pag. 76-222-005). Er hat die
von der Strafkammer beurteilten Taten teils in der Probezeit begangen, weshalb
sich die Frage des Widerrufs stellt. Die zweijährige Probezeit endete am 23. Ok-
tober 2008. Eine allfällige Anordnung des Strafvollzugs war somit nur bis am
23. Oktober 2011 möglich.
7.3 Der Beschuldigte C. wurde am 24. Juni 2008 wegen Missbrauchs von Ausweisen
und Schildern und Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung zu einer Geld-
strafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 60.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von
- 115 -
2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 100.00, verurteilt. Das Strafmandat wurde am
30. Juni 2008 eröffnet (cl. 76 pag. 76-223-004). Er hat die von der Strafkammer
beurteilten Taten teils in der Probezeit begangen, weshalb sich die Frage des Wi-
derrufs stellt. Die zweijährige Probezeit endete am 30. Juni 2010. Eine allfällige
Anordnung des Strafvollzugs war somit nur bis am 30. Juni 2013 möglich.
8. Privatklagen
8.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprü-
che aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren gel-
tend machen.
8.2 In Bezug auf die beantragten Schadenersatzforderungen von D. und den Brüdern
E. und †F. kann auf S. 5 f. dieses Urteils verwiesen werden.
8.3 a) Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Ur-
heber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1
OR). Für den Geschädigten ist es somit unerheblich, in welcher Rolle jemand den
Deliktsschaden verursacht hat. Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rück-
griff untereinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt (Art. 50
Abs. 2 OR). Dafür ist in ersten Linie die Schwere des Verschuldens massgebend
(HEIERLI/SCHNYDER, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011,
Art. 50 OR N. 17).
b) Schädiger waren A., B. und C.. Bei C. ist zu berücksichtigen, dass er nur teil-
weise an den Delikten beteiligt war.
8.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatze verpflichtet, wer einem anderen wie-
derrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Wer
den Schadenersatz verlangt, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR).
Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters
mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten
getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR).
8.5 Einrede der Litispendenz
8.5.1 Der Verteidiger von A. wandte im Plädoyer ein, dass die Privatkläger vor dem Be-
zirksgericht Bremgarten gegen seinen Mandanten einen Teil der Forderung kla-
geweise geltend gemacht hätten. Diesbezüglich bestehe Rechtshängigkeit (cl. 76
pag. 76-920-008). Der Verteidiger von B. wandte im Plädoyer ein, dass in Bezug
auf die Zivilforderung von D. Rechtshängigkeit bestehe (cl. 76 pag. 76-920-009).
- 116 -
8.5.2 Die Verteidiger bringen in den Parteivorträgen erstmals den Einwand der Litispen-
denz bzw. Rechtshängigkeit vor. Der Zweck der Litispendenz ist die Verhinderung
einer zweiten identischen Klage, wenn der Rechtsstreit bereits hängig ist.
8.5.3 Das Nicht-Vorliegen von Litispendenz ist eine Prozessvoraussetzung, die von der
mit der Zivilklage befassten Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen
ist (vgl. Art. 59 f. ZPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel
2014, Art. 119 StPO N. 14). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die
ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -klä-
ger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Werden adhäsionsweise privatrechtliche
Ansprüche geltend gemacht, so ist der Beteiligungswille in der Regel selbstver-
ständlich (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 118 StPO N. 5). Die Zivilklage wird
schon mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO, also mit dem hinreichend
individualisierten Ersuchen um Rechtsschutz und noch vor Bezifferung und Be-
gründung der Klage rechtshängig (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/
Genf 2014, Art. 122 StPO N. 8).
8.5.4 a) Mit Schreiben vom 16. September 2011 haben sich E. sowie die Erbengemein-
schaft des Erbengemeinschaft des †F. als Privatkläger konstituiert (cl. 32 pag. AB-
15-01-00-0001). Am 14. November 2011 wurde D. als "Geschädigter" Zeuge von
der Bundeskriminalpolizei einvernommen. Auf Frage, was sein Schaden im Straf-
verfahren sei, gab er zu Protokoll, dass er darauf warte, sein Geld zurückzube-
kommen (cl. 23 pag. AB-12-05-00-0023). Mit dieser Erklärung sowie im Kontext
seiner gesamten Aussagen hat der Geschädigte hinreichend deutlich um Rechts-
schutz ersucht und zum Ausdruck gebracht, sich am Verfahren beteiligen zu wol-
len. Einen anderen Schluss lassen seine Aussage und die gesamten Umstände
nicht zu, zumal er explizit als "Geschädigter" einvernommen wurde. Er hat sich
somit am 14. November 2011 rechtsgenügend als Privatkläger konstituiert. Mit
Schreiben vom 22. September 2014 hat der Verteidiger vom Privatkläger D. erneut
zum Ausdruck gebracht, dass sich sein Mandant konstitutiere und Zivilansprüche
geltend mache (cl. 32 pag. AB-15-02-00-0080).
Mit Klage vom 10. Januar 2013 machten die Privatkläger beim Bezirksgericht
Bremgarten an sie abgetretene Ansprüche der Konkursmasse gegen den Be-
schuldigten A. in der Höhe von Fr. 246'683.30 zuzüglich Zins von 5.5% seit 29. De-
zember 2008, Fr. 35'000.00 (eventualiter EUR 23'6165.73) zuzüglich Zins von 5%
seit 12. Februar 2009, Fr. 30'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit 31. Juni 2010
- 117 -
geltend (cl. 76 pag. 76.561.008). Dabei geht es unter anderem um die Geltendma-
chung von Ansprüchen der Konkursmasse gegen A. im Zusammenhang mit den
Sacherhalten in AP 1.1.1.21 und 1.1.1.26.
b) Die Privatkläger konstituierten sich somit im vorliegenden Verfahren bevor die
Klage am Bezirksgericht Bremgarten eingereicht wurde. Die Einrede der Litispen-
denz ist demnach unbegründet.
8.6 Einrede zur Aktivlegitimation
8.6.1 Der Verteidiger von B. bringt im Parteivortrag vor, die Aktivlegitimation der Erben-
gemeinschaft des †F. sei unklar. Es habe in den Akten keine Erbschaftsbestäti-
gung (cl. 76 pag. 76-920-009).
8.6.2 Dem Todesschein ("dichiarazione sostituiva dell'atto di notorietà") betreffend †F.
mitsamt notarieller Beglaubigung vom 15. April 2011 ist zu entnehmen, dass seine
Ehefrau G. und seine Tochter H. die gesetzlichen Erben sind (cl. 32 pag. AB-15-
01-00-0007 f.). Die Erbengemeinschaft ist somit aktivlegitimiert. Die Einrede der
fehlenden Aktivlegitimation ist demnach unbegründet.
8.7 Haftungsvoraussetzungen
8.7.1 Widerrechtlichkeit
a) Art. 138 StGB ist eine Schutznorm für das Vermögen des durch eine Veruntreu-
ungshandlung Geschädigten. Art. 305bis StGB schützt das Vermögen des durch
die Vortat Geschädigten. Die Strafnorm stellt deshalb ebenfalls eine Schutznorm
im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR dar (vgl. BGE 129 IV 322).
b) Die Beschuldigten wurden wegen Veruntreuungs- und Geldwäschereihandlun-
gen verurteilt. Ihre Handlungen sind daher widderrechtlich im Sinne von Art. 41
Abs. 1 OR. Die für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen er-
forderliche Konnexität ist gegeben, da sich die Forderungen der Privatkläger auf
Art. 41 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 138 und Art. 305bis StGB stützen.
8.7.2 Schaden
a) Schaden ist eine ungewollte Vermögensverminderung und entspricht der Diffe-
renz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge der Tat-
- 118 -
handlungen und dem hypothetischen Vermögensstand bei Ausbleiben der Tat-
handlungen (HEIERLI/SCHNYDER, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kom-
mentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 41 OR N. 3).
b) D.: Durch die Tathandlungen der Beschuldigten ist D. ein Schaden in der Höhe
seiner Investition von EUR 1'500'000.00 entstanden. Hievon sind die an ihn aus
seinem Vermögen geleisteten "Zinszahlungen" von EUR 262'775.00 sowie die im
Konkursverfahren über die J. Ltd. erhältlich gemachte Deckung der Konkursforde-
rung im Umfang von von Fr. 19'983.96 entsprechend EUR 18'634.79 abzuziehen,
womit sich ein Schadenersatzanspruch von EUR 1'218'590.30 ergibt. Als Teil des
Schadens ist 5% Zins geschuldet. Der Schadenszins läuft ab dem Zeitpunkt, in
welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat. Der Schadens-
zins von 5% auf der Basis von Fr. 1'500'000.00 berechnet sich somit ab dem Da-
tum der ersten Veruntreuungshandlung (AP 1.1.1.4). Ab dem Datum jeder erhal-
tenen Zinszahlung reduziert sich die Zinsbasis um den Betrag der jeweils erhalte-
nen Zinszahlung und der Schadenzins läuft um den reduzierten Betrag weiter
(cl. 76 pag. 76-561-011).
c) E.: Ihm ist durch die Tathandlungen der Beschuldigten ein Schaden in der Höhe
seiner Einzahlung von EUR 350'000.00 entstanden. Hiervon sind die "Zinszahlun-
gen" der J. Ltd. von Fr. 50'186.49 sowie die erhaltene Konkursdividende von
Fr. 9'775.00, entsprechend EUR 9'140.47, in Abzug zu bringen, womit sich ein
Schadenersatz von Fr. 290'673.04 ergibt. Neben dem Schadenersatz sind als Teil
des Schadens 5% Zins geschuldet. Dieser Schadenszins läuft ab dem Zeitpunkt,
in welchem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat, unter Berücksichtigung
der zwei genannten abzuziehenden Zahlungen.
d) Erbengemeinschaft des †F.: Der Erbengemeinschaft ist durch die Tathandlun-
gen der Beschuldigten ein Schaden in der Höhe der Einzahlung des †F. von EUR
310'000.00 entstanden. Hievon ist die Konkursdividende von Fr. 8'720.30, ent-
sprechend EUR 8'154.23, in Abzug zu bringen. Dies ergibt einen Schadenersatz
von EUR 301'845.77. Neben dem Ersatz dieses Schadens sind 5% Zins geschul-
det. Dieser Schadenszins läuft ab dem schädigenden Ereignis, unter Berücksich-
tigung der abzuziehenden Konkursdividende.
8.7.3 Adäquater Kausalzusammenhang
Zwischen den Handlungen von A., B. und C. und dem Schaden der Privatkläger
besteht offensichtlich ein kausaler Zusammenhang.
- 119 -
8.7.4 Verschulden
Die Beschuldigten haben wissentlich und willentlich mit direktem Vorsatz gehan-
delt. Sämtliche Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 Abs. 1 OR sind somit erfüllt.
8.7.5 Konkreter Schadenersatz
a) A. und B. werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, D. einen Schadener-
satz von EUR 1'218'590.21 zuzüglich folgender Zinsen zu bezahlen:
- 5% auf EUR 1'500'000.00 vom 26.10.2007 bis 22.11.2007;
- 5% auf EUR 1'470'000.00 vom 23.11.2007 bis 26.12.2007;
- 5% auf EUR 1'450'000.00 vom 27.12.2007 bis 14.07.2008;
- 5% auf EUR 1'417'225.00 vom 15.07.2008 bis 12.08.2008;
- 5% auf EUR 1'387'225.00 vom 13.08.2008 bis 23.09.2008;
- 5% auf EUR 1'357'225.00 vom 24.09.2008 bis 30.10.2008;
- 5% auf EUR 1'327'225.00 vom 31.10.2008 bis 06.01.2009;
- 5% auf EUR 1'267'225.00 vom 07.01.2009 bis 02.03.2009;
- 5% auf EUR 1'237'225.00 vom 03.03.2009 bis 01.03.2015;
- 5% auf EUR 1'218'590.21 ab 02.03.2015.
b) A. und B. werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, E. einen Schaden-
ersatz von EUR 290'673.04 zuzüglich folgender Zinsen zu bezahlen:
- 5% auf EUR 350'000.00 vom 16.11.2007 bis 06.01.2009;
- 5% auf EUR 299'813.51 vom 08.01.2009 bis 01.03.2015;
- 5% auf EUR 290'673.04 ab 02.03.2015.
c) A. und B. werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, der Erbengemein-
schaft des †F., bestehend aus G. und H., einen Schadenersatz von EUR
301'845.77 zuzüglich folgender Zinsen zu bezahlen:
- 5% auf EUR 310'000.00 vom 28.11.2007 bis 01.03.2015;
- 5% auf EUR 301'845.77 ab 02.03.2015.
8.7.6 C. haftet für den mitverursachten Schaden im Umfang seiner Gehilfenschaft für die
Veruntreuungen (AP 1.1.1.16; AP 1.4.1), d.h. für alle Forderungen gemäss E. 8.7.5
in einem Umfang von 36% solidarisch.
- 120 -
8.7.7 Die Beschuldigten haften im internen Verhältnis entsprechend ihrem Verschulden,
d.h. A. und B. für den gesamten Schadenersatz gemäss E. 8.7.5 im Umfang von
je 44% und C. im Umfang von 12%.
8.7.8 Es wird Vormerk genommen, dass die Privatkläger eine allfällige zusätzliche De-
ckung ihrer Konkursforderungen durch die Geltendmachung von abgetretenen
Rechtsansprüchen der Konkursmasse der J. Ltd. über die Kosten hinaus auf ihre
Schadenersatzansprüche anrechnen lassen.
9. Einziehung
9.1 Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Anklageschrift Ziff. 4.1.1., 4.3.1.,
4.3.3. und 4.4.2. werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 Abs. 2 StGB).
9.2 Die beschlagnahmten Unterlagen gemäss Anklageschrift Ziff. 4.4.1., 4.5.1. bis
4.5.5., 4.6.1. bis 4.6.5. und 4.7.1. verbleiben bei den Akten.
9.3 Die Gegenstände gemäss Anklageschrift Ziff. 4.2.1. werden an B. zurückgegeben.
10. Verfahrenskosten
10.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des
Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die
Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von
der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanz-
lichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt
oder angeordnet wurden. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten
Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen,
Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere ent-
sprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 des seit dem 1. Januar
2011 in Kraft stehenden Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August
2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und
Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Si-
tuation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Die Gebühren für das Vorverfah-
ren und das erstinstanzliche Hauptverfahren bemessen sich nach Art. 6 und Art. 7
BStKR. Das neue Reglement findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeit-
punkt seines Inkrafttretens hängig sind (Art. 22 Abs. 3 BStKR).
- 121 -
10.2
10.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vor- und Gerichtsverfahren gegen den Be-
schuldigten A. Gebühren von Fr. 13'500.00 (Fr. 500.00 [Widerhandlungen gegen
das Waffengesetz] + Fr. 12'000.00 [Vermögensdelikte] + Fr. 1'000.00 [Gebühr für
Gerichtsverfahren]), gegen den Beschuldigten B. Gebühren von Fr. 15'000.00
(Fr. 2000.00 [Falschgelddelikte] + Fr. 12'000.00 [Vermögensdelikte] + Fr. 1'000.00
[Gebühr für Gerichtsverfahren]) und gegen den Beschuldigten C. Gebühren von
Fr. 10'500.00 (Fr. 1'500.00 [Falschgelddelikte] + Fr. 8'000.00 [Vermögensdelikte]
+ Fr. 1'000.00 [Gebühr für Gerichtsverfahren]) geltend (cl. 76 pag. 76-110-048; cl.
76 pag. 76-925-079 f.). Die beantragten Gebühren entsprechen den gesetzlichen
Grundlagen, mit Ausnahme der Gebühr der Bundesanwaltschaft für das Gerichts-
verfahren. Für eine derartige Gebühr (je Fr. 1'000.00) fehlt eine gesetzliche Grund-
lage.
10.2.2 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer
ist aufgrund des angefallenen Aufwands gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR
auf Fr. 15'000.00, einschliesslich der pauschal bemessenen Auslagen (Art. 424
Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 4 BStKR), festzusetzen. Das Gerichtsverfahren
wurde gegen drei Beschuldigte geführt. Bei der Festlegung des Gebührenanteils
sind die Tatbeiträge der Beschuldigten im Kontext der Gesamtuntersuchung zu
würdigen. Die meisten Verfahrenshandlungen sind im Zusammenhang mit A. und
B. angefallen. Somit sind A. und B. anteilsmässig je 2/5 der Gerichtsgebühr, mithin
je Fr. 6'000.00, und C. 1/5 der Gerichtsgebühr, mithin Fr. 3'000.00, aufzuerlegen.
10.2.3 a) Die Bundesanwaltschaft macht sodann gegen A. Auslagen in der Höhe von
Fr. 17'988.55 (Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Vermögensdelikte)
geltend (cl. 35 pag. AB-24-00-00-0029-0031; cl. 76 pag. 76-110-048). Die von der
Bundesanwaltschaft im Kostenverzeichnis aufgeführten Auslagen sind grundsätz-
lich auf den Beschuldigten A. (anteilsmässig) auferlegbar und nicht zu beanstan-
den. Das gilt namentlich für die Kosten für das Gutachten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. c
StPO) sowie für alle Dolmetscherkosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO), da diese
nicht anfielen, weil der Beschuldigte die Verfahrenssprache nicht verstanden hätte
(Art. 68 Abs. 1 und 2 StPO); eine Kostenbefreiung nach Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK
kommt deshalb nicht zum Tragen (BGE 133 IV 324 E. 5.1 und E. 5.2). Die Kosten
für Zeugen fallen unter Art. 422 Abs. 2 StPO (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wipräch-
tiger [Hrsg.], Schweizerisches Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 422
StPO N. 17). Die von der Bundesanwaltschaft geltend gemachten Entschädigun-
gen für Zeugen sind somit ebenfalls nicht zu beanstanden. Kosten für Verfahrens-
handlungen der Strafbehörden bzw. Teilnahme an solchen im Ausland, darunter
Reisespesen, sind auferlegbar. Reisespesen im Inland sind mit der Gebühr abge-
golten; nicht auferlegbar sind daher die Fr. 852.10 im Zusammenhang mit dem
- 122 -
Aufenthalt in Lugano am 15. April 2013 (Kostenverzeichnis Position 12 [cl. 35 pag.
AB-24-00-00-0029]). Die auferlegbaren Auslagen betragen somit Fr. 17'136.45.
b) Die Bundesanwaltschaft macht gegen B. Auslagen von Fr. 7'458.55 (Fr. 700.00
[Falschgelddelikte] + Fr. 6'758.55 [Vermögensdelikte]) geltend (cl. 35 pag. AB-24-
00-00-0029-0031; cl. 76 pag. 76-110-048; cl. 8 pag. 24-00-00-0001, …-45). In Be-
zug auf die rechtlichen Voraussetzungen für die Auferlegung von Dolmetscherkos-
ten, Entschädigungen an Zeugen und Hotel- und Reisespesen kann auf E. 10.2.3
a verwiesen werden. Nicht auferlegbar sind somit Reise- und die anderen Spesen
von Fr. 852.10 im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Lugano am 15. April 2013
(Kostenverzeichnis Position 12 [cl. 35 pag. AB-24-00-00-0029]). Die Kosten, die
Anbietern von Post- und Fernmeldediensten oder Behörden im Zusammenhang
mit der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 269 ff.) entstanden
sind, fallen unter Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO (DOMEISEN, a.a.O., Art. 422 StPO
N. 14). Nicht zu beanstanden sind somit die Fr. 700.00 wegen der Überwachung
des Fernmeldeverkehrs. B. sind somit Auslagen von Fr. 6'606.45 auferlegbar.
c) Die Bundesanwaltschaft macht gegen C. Auslagen von Fr. 9'679.25
(Fr. 6'300.00 [Falschgelddelikte] + Fr. 3'379.25 [Vermögensdelikte]) geltend (cl. 35
pag. AB-24-00-00-0029-0031; cl. 76 pag. 76-110-048; cl. 8 pag. 24-00-00-0001,
…-45). In Bezug auf die Möglichkeit der Auferlegung von Dolmetscherkosten, Ent-
schädigungen an Zeugen, Hotel- und Reisespesen und Kosten von Überwa-
chungsmassnahmen kann auf E. 10.2.3.a und verwiesen werden. Die Auslagen
sind somit nicht zu beanstanden, ausser die Spesen von Fr. 426.05 im Zusam-
menhang mit dem Aufenthalt in Lugano am 15. April 2013 (Kostenverzeichnis Po-
sition 12 [cl. 35 pag. AB-24-00-00-0029]). Die auferlegbaren Auslagen betragen
somit Fr. 9'253.20.
10.2.4 Demnach betragen die Verfahrenskosten von A. Fr. 35'600.00, diejenigen von B.
Fr. 26'600.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) und diejenigen von C.
Fr. 21'750.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung).
10.3
10.3.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 StPO). Bei der Kostenauflage an die verurteilte Person ist zu beachten,
dass deren Haftung nicht weiter gehen kann, als ein adäquater Zusammenhang
zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbestandsmässigen, rechtswidrigen
und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrens-
kosten andererseits besteht (DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 StPO N. 3). Sie hat ledig-
lich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung füh-
- 123 -
renden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammen-
hang gegeben sein (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen-
tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014,
Art. 426 StPO N. 3).
10.3.2 Die durchgeführten Verfahrenshandlungen waren für die Abklärung der hier zur
Verurteilung der Beschuldigten A., B. und C. führenden Straftaten notwendig. Die
Kausalität der angefallenen Verfahrenshandlungen ist somit gegeben. Der Frei-
spruch von C. im Zusammenhang mit dem Falschgelddelikt rechtfertigt keine Kos-
tenausscheidung, da er nachweislich Falschgeld von HHH. entgegennahm. Das-
selbe gilt für die behauptete Urkundenfälschung, deren Ermittlung keinen nen-
nenswerten Aufwand verursacht hat. Er hat somit rechtswidrig und schuldhaft die
Kosten der Überwachungsmassnahmen verursacht. Die verurteilten Beschuldig-
ten haben die auf sie anfallenden Verfahrenskosten zu tragen.
11. Entschädigungen Privatklägerschaft
11.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an-
gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn
(a.) sie obsiegt oder (b.) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kos-
tenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der
Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht
nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 StPO). Für
die Berechnung der Entschädigung sind die Bestimmungen über die Entschädi-
gung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Es kann dazu auf
E. 12.1 verwiesen werden.
11.2
11.2.1 D. beantragt, die Beschuldigten seien zu verpflichten, ihm als Entschädigung für
die Anwaltskosten Fr. 25'215.55 zu bezahlen. Er legt eine Honorarnote seines
Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dominique Müller ins Recht (cl. 76 pag. 76-751-
001, …-005).
Darin erfasst sind 75.5 Stunden Arbeitszeit à Fr. 300.00, 6.5 Stunden Reisezeit à
Fr. 200.00, 4.3 Stunden Praktikantenarbeit à Fr. 100.00, total 86,5 Stunden, Bar-
auslagen für Reisespesen von Fr. 104.15 und eine Pauschale von 3% des Hono-
rars für Kopien, Telefonkosten, Porti etc. von 731.40. Der geltend gemachte Zeit-
aufwand setzt sich aus 25.85 Stunden Aktenstudium/inkl. anschliessende E-Mail
an Klienten, 12.9 Stunden für die Redaktion der Zivilklage, 13.7 Stunden für Tele-
fonate, 6.5 Stunden Reisezeit, 4.3 Stunden Praktikantenarbeit und 23.05 Stunden
- 124 -
für Besprechungen mit Mandant zusammen. Zur Ermittlung dessen, was als not-
wendiger Aufwand vorliegend angemessen erscheint, ist die Verantwortung und
der angemessene Zeitaufwand für die Vertretung sowie die Schwierigkeit des Fal-
les zu berücksichtigen. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen,
was den Aufwand für Besprechungen mit dem Mandanten und Einvernahmen so-
wie die Reisezeit betrifft. Der übrige Aufwand bedarf der Korrektur und ist entspre-
chend zu kürzen, nämlich auf 15 Stunden für das Aktenstudium inkl. E-Mails, auf
8 Stunden für Telefonate, um 4.3 Stunden für das "Rechtsstudium der Praktikan-
ten" und auf 8 Stunden für die Redaktion für die Zivilklage. Der Stundenansatz für
anwaltliche Leistungen ist vorliegend angesichts des nicht ausserordentlichen
Schwierigkeitsgrads auf Fr. 230.00 festzusetzen (E. 12.1.1). Die Barauslagen so-
wie eine Pauschale (Kopien etc.) von 3% des Honorars sind nicht zu beanstanden.
Daraus folgt ein Arbeitsaufwand von 51.05 Stunden à Fr. 230.00, eine Reisezeit
von 6.5 Stunden à Fr. 200.00, eine Pauschale von Fr. 391.25 sowie Barauslagen
von Fr. 104.15. Die Entschädigung an D. ist somit auf Fr. 13'600.00 festzusetzen.
11.2.2 E. beantragt, die Beschuldigten seien zu verpflichten, ihm als Entschädigung für
die Anwaltskosten Fr. 5'781.00 zu entschädigen. Er legt eine Honorardetaillierung
von Rechtsanwältin Lara Pozzoli ins Recht. Die Vertreterin macht einen Arbeits-
aufwand von 18.47 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.00 und Ausla-
gen von Fr. 240.00 geltend. Der Arbeitsaufwand sowie die Auslagen sind nicht zu
beanstanden. Der zu vergütende Ansatz für die anwaltlichen Leistungen ist vorlie-
gend angesichts der nicht ausserordentlichen Komplexität des Falles auf
Fr. 230.00 festzusetzen (E. 12.1.1). Die Entschädigung an E. ist somit auf
Fr. 4'500.00 festzusetzen.
11.2.3 Die Erbengemeinschaft des †F., bestehend aus G. und H., beantragt, die Beschul-
digten seien zu verpflichten, ihr als Entschädigung für die Anwaltskosten Fr.
3'029.00 zu bezahlen. Sie gibt eine Honorarnote von Rechtsanwältin Lara Pozzoli
zu den Akten. Die Vertreterin macht einen Arbeitsaufwand von 8.79 Stunden zu
einem Stundenansatz von Fr. 300.00 und Auslagen von Fr. 392.00 geltend. Der
Arbeitsaufwand sowie die Auslagen sind nicht zu beanstanden. Der Stundenan-
satz für die anwaltlichen Leistungen ist auf Fr. 230.00 festzusetzen (E. 12.1.1). Die
Entschädigung für die Erbengemeinschaft des †F. ist somit auf Fr. 2'500.00 fest-
zusetzen.
11.2.4 In Bezug auf die Voraussetzungen für eine Solidarhaftung gemäss Art. 50 Abs. 1
OR kann auf E. 8.3 a verwiesen werden. A., B. und C. werden in solidarischer
Verbindung verpflichtet, die in E. 11.2.1–11.2.3 festgesetzten Entschädigungen zu
bezahlen.
- 125 -
11.2.5 In Bezug auf das Haftungsverhältnis im internen Verhältnis kann auf E. 8.7.7 ver-
wiesen werden. Im internen Verhältnis haften A. und B. für die Entschädigungen
im Umfang von je 44% und C. im Umfang von 12%.
12. Entschädigungen der amtlichen Verteidiger
12.1
12.1.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird in Bundesstrafverfahren nach
dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1
StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen,
namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen
(Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie-
senen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und
höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen
der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).
Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe
Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss stän-
diger Praxis der Strafkammer Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise-
und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April
2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011,
E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.00 (Ur-
teile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011, E. 19.2;
SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 8.4).
12.1.2 Rechtsanwalt Dominik Rothacher ist für die amtliche Verteidigung von B. mit
Fr. 79'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Bundeskasse zu entschädigen.
Die Festlegung des Honorars ist hier nicht zu begründen (vgl. Lit. O).
12.1.3 Rechtsanwalt Ralph Wiedler ist für die amtliche Verteidigung von C. mit
Fr. 61'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Bundeskasse zu entschädigen.
Die Festlegung des Honorars ist hier nicht zu begründen (vgl. Lit. O).
12.2 Eine Entschädigung an den Beschuldigten A. ist nur bei Freispruch, teilweisem
Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens möglich (Art. 429 Abs. 1 lit. a–c
StPO). Das ist nicht der Fall, weshalb die beantragte Entschädigung i.S. von Art.
429 Abs. 1 lit. a StPO nicht zuzusprechen ist.
- 126 -
Die Strafkammer erkennt:
I. A.
1. A. wird schuldig gesprochen:
1.1 der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m.
Ziff. 2 sowie Art. 29 lit. a StGB;
1.2 der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB;
1.3 der Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz gemäss Art. 45 Abs. 1
FINMAG und der Widerhandlung gegen das Bankengesetz gemäss Art. 46 Abs. 1
lit. i aBankG;
1.4 der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB;
1.5 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4
Abs. 1 lit. a WG.
2. A. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon 9 Monate vollzieh-
bar und 23 Monate bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
II. B.
1. B. wird schuldig gesprochen:
1.1 der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m.
Ziff. 2 sowie Art. 29 lit. a und c StGB;
1.2 der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a und c StGB;
1.3 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz gemäss
Art. 45 Abs. 1 FINMAG und der Widerhandlung gegen das Bankengesetz gemäss
Art. 46 Abs. 1 lit. i aBankG;
1.4 der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB;
- 127 -
1.5 des Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und i.V.m.
Art. 250 StGB.
2. B. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 12 Monate voll-
ziehbar und 24 Monate bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren.
3. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
III. C.
1. C. wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung und des
Lagerns falschen Geldes.
2. C. wird schuldig gesprochen:
2.1 der Gehilfenschaft zu mehrfacher Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m.
Art. 25 StGB;
2.2 der Gehilfenschaft zu Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 und Art. 26
StGB;
2.3 der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
3. C. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt vollziehbar bei
einer Probezeit von 2 Jahren.
IV. Zivilforderungen
1. A. und B. werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, D. einen Schadenersatz
von EUR 1'218'590.21 zuzüglich folgender Zinsen zu bezahlen:
- 5% auf EUR 1'500'000.00 vom 26.10.2007 bis 22.11.2007;
- 5% auf EUR 1'470'000.00 vom 23.11.2007 bis 26.12.2007;
- 5% auf EUR 1'450'000.00 vom 27.12.2007 bis 14.07.2008;
- 128 -
- 5% auf EUR 1'417'225.00 vom 15.07.2008 bis 12.08.2008;
- 5% auf EUR 1'387'225.00 vom 13.08.2008 bis 23.09.2008;
- 5% auf EUR 1'357'225.00 vom 24.09.2008 bis 30.10.2008;
- 5% auf EUR 1'327'225.00 vom 31.10.2008 bis 06.01.2009;
- 5% auf EUR 1'267'225.00 vom 07.01.2009 bis 02.03.2009;
- 5% auf EUR 1'237'225.00 vom 03.03.2009 bis 01.03.2015;
- 5% auf EUR 1'218'590.21 ab 02.03.2015.
2. A. und B. werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, E. einen Schadenersatz
von EUR 290'673.04 zuzüglich folgender Zinsen zu bezahlen:
- 5% auf EUR 350'000.00 vom 16.11.2007 bis 06.01.2009;
- 5% auf EUR 299'813.51 vom 08.01.2009 bis 01.03.2015;
- 5% auf EUR 290'673.04 ab 02.03.2015.
3. A. und B. werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, der Erbengemeinschaft
des †F., bestehend aus G. und H., einen Schadenersatz von EUR 301'845.77 zu-
züglich folgender Zinsen zu bezahlen:
- 5% auf EUR 310'000.00 vom 28.11.2007 bis 01.03.2015;
- 5% auf EUR 301'845.77 ab 02.03.2015.
4. C. haftet für die Forderungen gemäss IV. Ziff. 1.–3. in einem Umfang von 36% soli-
darisch.
5. Im internen Verhältnis haften A. und B. für den Schadenersatz im Umfang von je
44% und C. im Umfang von 12%.
6. Es wird Vormerk genommen, dass die Privatkläger eine allfällige zusätzliche De-
ckung ihrer Konkursforderungen durch die Geltendmachung von abgetretenen
Rechtsansprüchen der Konkursmasse der J. Ltd. über die Kosten hinaus auf ihre
Schadenersatzansprüche anrechnen lassen.
- 129 -
V.
1. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Anklageschrift Ziff. 4.1.1., 4.3.1., 4.3.3.
und 4.4.2. werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 Abs. 2 StGB).
2. Die beschlagnahmten Unterlagen gemäss Anklageschrift 4.4.1., 4.5.1. bis 4.5.5.,
4.6.1. bis 4.6.5. und 4.7.1. verbleiben bei den Akten.
3. Die Gegenstände gemäss Anklageschrift 4.2.1. werden an B. zurückgegeben.
VI.
1. A., B. und C. werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, D. eine Entschädigung
von Fr. 13'600.00 zu bezahlen.
2. A., B. und C. werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, E. eine Entschädigung
von Fr. 4'500.00 zu bezahlen.
3. A., B. und C. werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, der Erbengemein-
schaft des †F., bestehend aus G. und H., eine Entschädigung von Fr. 2'500.00 zu
bezahlen.
4. Im internen Verhältnis haften A. und B. für die Entschädigungen im Umfang von je
44% und C. im Umfang von 12%.
VII.
1. Von den Verfahrenskosten (inklusive Gebühr für das Vor- und Anklageverfahren von
Fr. 36'000.00, Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 32'996.10 und der Ge-
richtsgebühr von Fr. 15'000.00) werden zur Bezahlung auferlegt:
1.1 A. Fr. 35'600.00;
1.2 B. Fr. 26'600.00;
1.3 C. Fr. 21'750.00.
- 130 -
2. Die Eidgenossenschaft wird verpflichtet zu entschädigen:
2.1 Rechtsanwalt Dominik Rothacher für die amtliche Verteidigung von B. mit
Fr. 79'500.00 (inkl. MWST);
2.2 Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann für die amtliche Verteidigung von C. mit
Fr. 61'600.00 (inkl. MWST).
3. B. und C. haben der Eidgenossenschaft für die Entschädigung ihrer amtlichen Ver-
teidigung gemäss VII. Ziff. 2. Ersatz zu leisten, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver-
hältnisse erlauben.
VIII.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich
begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; dem Pri-
vatkläger D. wird es schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Alexander Lecki
- Rechtsanwalt Dominik Rothacher
- Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann
- Rechtsanwalt Dominique Müller
- Rechtsanwältin Lara Pozzoli
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- 131 -
Rechtsmittelbelehrungen
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde
eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 2. September 2015
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