Urteil vom 1. Juli 2015
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Werner
Pfister, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Lucius
Richard Blattner,
und als beschwerte Dritte:
STIFTUNG B.
Gegenstand
Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2015.14
- 2 -
Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A. sei schuldig zu erklären des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen
als Primärinsider (Art. 161 Ziff. 1 aStGB), mehrfach begangen in Zürich am 8. und
15. März 2011 zugunsten der Stiftung B.
2. A. sei mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 3'000.00, entsprechend
Fr. 540'000.00, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter
Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A. sei mit einer Busse von Fr. 8'000.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbe-
zahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen, eventuell mit einer sol-
chen nach richterlichem Ermessen.
4. Die Stiftung B. sei zu verurteilen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Fr. 57'000.00 (Buchgewinn brutto) als unrechtmässigen Vermögensvorteil zu be-
zahlen.
5. Die Kosten der Untersuchung von Fr. 20'718.00 (Gebühr und Auslagen) und die
Kosten der Hauptverhandlung seien A. aufzuerlegen.
6. Für den Vollzug des Urteils – ausgenommen die Einziehung des unrechtmässigen
Vermögensvorteils und Kostenerstattung – seien die Behörden des Kantons Zürich
als zuständig zu erklären.
Anträge der Verteidigung:
1. Es sei der Beschuldigte umfassend von den angeklagten Delikten freizusprechen.
2. Es seien dem Beschuldigten die direkt erwachsenen Kosten für seine erbetene
Verteidigung in Höhe von Fr. 29'533.25 zu vergüten.
3. Es seien dem Beschuldigten die direkt erwachsenen Kosten für seine erbetene
Verteidigung für die Hauptverhandlung sowie für die Besprechung des dereinst
zugestellten Urteils im Umfange von 2 Stunden zum vereinbarten Stundensatz von
Fr. 400.00 plus 3% Pauschalspesen und zusätzlich 8% MwSt zu vergüten.
4. Es seien die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
- 3 -
Prozessgeschichte:
A. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 erstattete die Eidgenössische Finanzmarkt-
aufsicht (FINMA) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige
gegen A. und andere wegen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen
gemäss Art. 161 aStGB. Am 11. April 2011 waren der FINMA Effektentransakti-
onen in Aktien und Calloptionen der C. AG aufgefallen. Die auffälligen Transak-
tionen fanden alle im Vorfeld der vorbörslichen Publikation des Übernahmeange-
bots der schwedischen Firma D. A.B. an die Aktionäre der C. AG statt. Der öf-
fentliche Kaufangebotspreis belief sich auf Fr. 60.00 je Namenaktie der C. AG,
was einer Prämie von 25.7% gegenüber dem volumengewichteten Durch-
schnittskurs der letzten 60 Börsentage entsprach. Auch der SIX (Swiss
Exchange) waren Effektentransaktionen im selben Zusammenhang aufgefallen.
Die Strafanzeige erfolgte nach getätigten Abklärungen der FINMA (cl. 1 pag.
05.101-0003 ff.).
B. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hat bis zur am 7. Juni 2013 erfolg-
ten Verfahrensabtretung an die Bundesanwaltschaft keine Untersuchungshand-
lungen getätigt. Die Bundesanwaltschaft liess durch ihren Analysten Finanz-
marktdelikte, E., die Informationslage analysieren. Aufgrund von dessen Bericht
vom 12. August 2013 (cl. 2 pag. 11.100-0001 ff.) eröffnete sie am 13. August
2013 eine Strafuntersuchung gegen A. (cl. 1 pag. 01.100-0001). Sie brachte das
Dossier nach Abschluss ihrer Voruntersuchung am 26. Februar 2015 (Eingang)
beim Bundesstrafgericht (Einzelrichter) wegen "Ausnützens der Kenntnis ver-
traulicher Tatsachen als Primärinsider (Art. 161 Ziff. 1 aStGB)" zur Anklage. Als
"durch Einziehung betroffene Dritte (Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO)" fasste sie die
Stiftung B. ins Recht (cl. 7 pag. 7.100.001 ff.).
C. Am 28. Mai 2015 reichte die Bundesanwaltschaft eine ergänzte Fassung der An-
klageschrift beim Gericht ein (cl. 7 pag. 7.110.001 ff.).
D. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juni 2015 stellte der Einzelrichter fest,
dass die Anklageschrift auch in der ergänzten Fassung den Sachverhalt nicht mit
ausreichender Präzision umschreibe, und lud die Bundesanwaltschaft ein, die
Anklage entsprechend zu präzisieren (cl. 7 pag. 7.300.010). Am 18. Juni 2015
reichte die Bundesanwaltschaft die ergänzte Fassung der Anklageschrift ein (cl. 7
pag. 7.110.011 ff.).
E. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht aktuelle Straf- und Betrei-
bungsregisterauszüge sowie Steuerunterlagen des Beschuldigten ein (cl. 7
pag. 7.220.003, 7.260.003 ff.). Im Weiteren edierte das Gericht in Gutheissung
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der entsprechenden Beweisanträge der Bundesanwaltschaft diverse Bankunter-
lagen betreffend das Bankkonto und das Depot der Stiftung B. bei der Bank F.
(cl. 7 pag. 7.291.002 ff.) und lud G. als Zeuge an der Hauptverhandlung vor (cl. 7
pag. 7.860.001). Zudem zog das Gericht auf Antrag des Verteidigers des Be-
schuldigten den von der Bundesanwaltschaft im gleichen Sachzusammenhang
erlassenen Strafbefehl gegen G. samt dazugehörigen Verfahrensakten bei (cl. 7
pag. 7.510.025). Sodann wurde der von der Bundesanwaltschaft eingereichte
Bericht des Analysten Finanzmarktdelikte, H., vom 23. Juni 2015 zu den Akten
genommen (cl. 7 pag. 7.510.029 ff.).
F. Die Hauptverhandlung fand am 30. Juni 2015 in Anwesenheit der Anklägerin so-
wie des Beschuldigten und seines Verteidigers vor dem Einzelrichter der Straf-
kammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt. Die beschwerte
Dritte liess sich nicht vernehmen und nahm an der Hauptverhandlung nicht teil.
Im Beweisverfahren erfolgte neben der Einvernahme des Beschuldigten eine sol-
che des Zeugen G. Zudem wurden bestimmte von der Verteidigung eingereichte
Unterlagen zu den Akten erkannt (cl. 7 pag. 7.920.001 ff.).
G. Das Urteil wurde am 1. Juli 2015 öffentlich und mit mündlicher Begründung des
Einzelrichters verkündet (cl. 7 pag. 7.920.009 f.).
H. Die Parteien haben innert gesetzlicher Frist die schriftliche Begründung verlangt
(Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO) (cl. 7 pag. 7.970.6 f.).
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Nach Art. 22 StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen
grundsätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unter-
stehen. Der durch die Änderung vom 28. September 2012 des Bundesgesetzes
über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) per
1. Mai 2013 aufgehobene Art. 161 aStGB war unter kantonaler Gerichtsbarkeit
zu verfolgen und zu beurteilen. Der an seine Stelle getretene Art. 40 BEHG ist
gemäss Art. 44 BEHG in Bundesgerichtsbarkeit zu verfolgen und zu beurteilen.
Hinsichtlich anzuwendenden Verfahrensrechts besagt Art. 448 Abs. 1 StPO, wel-
cher bei allen Straftaten nach Bundesrecht anzuwenden ist (Art. 1 Abs. 1 StPO),
dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem
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Recht fortgeführt werden, soweit die StPO nichts anderes vorsieht. Letzteres ist
in concreto nicht der Fall. Die Bundesgerichtsbarkeit ist folglich gegeben.
1.2 Der Beschuldigte soll die ihm gemäss Anklageschrift vom 25. Februar 2015 vor-
geworfenen Handlungen am 8. und 15. März 2011 begangen haben, und somit
bevor am 1. Mai 2013 die Revision des BEHG in Kraft getreten ist. Unter Berück-
sichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots hat grundsätzlich das alte
(materielle) Recht zu gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht jedoch vor, dass das neue
Recht anwendbar ist, wenn es für den Täter das mildere ist (sog. lex mitior). Wel-
ches Recht das mildere ist, ergibt sich aus dem Zusammenspiel der verschiede-
nen Vorschriften des Besonderen Teils (beziehungsweise des Nebenstrafrechts)
und des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Anzuwenden ist in Bezug auf
ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der
Alternativität); eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen. Konkret ist zu
prüfen, ob der Beschuldigte nach dem neuen Recht besser wegkommt als nach
dem alten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts
SK.2008.5 vom 26. Januar 2009, E. 8.1, jeweils mit Hinweisen).
Art. 40 Abs. 1 BEHG droht dem Täter Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe an. Bei Art. 161 Ziff. 1 aStGB lautete die Strafdrohung gleich. Somit
gilt im vorliegenden Fall altes Recht, sofern sich nicht herausstellt, dass durch
die abweichende Umschreibung in Art. 40 Abs. 1 BEHG ein nach Art. 161 Ziff. 1
aStGB tatbestandsmässiges Verhalten neu nicht mehr strafbar wäre. Dies trifft in
concreto nicht zu.
2. Nach Art. 161 Ziff. 1 aStGB macht sich unter anderem strafbar, wer als Mitglied
des Verwaltungsrates sich oder einem andern einen Vermögensvorteil ver-
schafft, indem er die Kenntnis einer vertraulichen Tatsache, deren Bekanntwer-
den den Kurs von in der Schweiz börslich oder vorbörslich gehandelten Aktien,
andern Wertschriften oder entsprechenden Bucheffekten der Gesellschaft oder
von Optionen auf solche in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen wird,
ausnützt.
3. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe
am 8. und 15. März 2011 als Stiftungsrat der Stiftung B. Effekten (Optionsschei-
ne) der C. AG, deren Verwaltungsrat er war, im Wissen, dass die Emittentin in
Übernahmeverhandlungen mit der D. A.B. stand, erworben. Das Übernahmean-
gebot der D. A.B. vom 1. März 2011, beinhaltend
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öffentliches Angebot an alle Aktionäre,
Fr. 60.00 pro Aktie (ohne Dividende für 2010 von Fr. 1.20),
60% Barzahlung und 40% in neu auszugebenden Aktien von D. A.B.
(ohne Dividende für 2010 von SEK 1.75),
D. A.B. erwirbt vorab von den Kernaktionären 31% der Aktien,
D. A.B. und der Verwaltungsrat (VR) von C. AG schliessen ein transaction
agreement, das die Bekanntgabe des Angebots zu den erwähnten
Bedigungen für alle im Publikum befindlichen Aktien und die Empfehlung
dieses Angebots durch den VR von C. AG vorsieht,
D. A.B., der VR von C. AG und die von beiden beauftragten Berater-
Teams werden sich bei erster Gelegenheit auf einen vorläufigen
Ablaufplan einigen,
C. AG räumt D. A.B. die Möglichkeit für eine übliche Due Diligence in der
Form der Akteneinsicht und der Befragung des Top Managements ein,
D. A.B. und C. AG schliessen ein exclusivity agreement, gültig bis
30. April 2011,
sei von einem Teil des VR am 2. März 2011 ausserhalb der Traktanden einer
ordentlichen Sitzung, an der der Beschuldigte teilweise anwesend gewesen sei,
besprochen worden, und es sei beschlossen worden, in Verhandlungen einzu-
treten. Die Stiftung B. habe mit Bekanntgabe der beabsichtigten Übernahme am
11. April 2011 auf den erworbenen Effekten einen unrechtmässigen Vermögens-
vorteil von brutto Fr. 57'000.00 erzielt.
4.
4.1 Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklageprinzips in mehrfacher Hin-
sicht.
Zunächst beanstandet sie, dass die Bundesanwaltschaft am 28. Mai 2015 die
Anklage von sich aus, ohne gerichtliche Aufforderung, ergänzte. Diese Vorge-
hensweise verstosse gegen das (aus dem Anklageprinzip abgeleiteten) Immuta-
bilitätsprinzip. Im Weiteren sei die Anklage inhaltlich ungenügend. Namentlich
würden in der Anklageschrift die drei zentralen Tatbestandselemente, die Kurs-
relevanz, die Erheblichkeit der Beeinflussung des Kursverlaufs sowie die Kennt-
nis des Beschuldigten hinsichtlich aller Tatbestandselemente, nicht ausreichend
dargestellt. Dies sei auch in der prozessleitenden Verfügung des Einzelrichters
vom 16. Juni 2015 festgestellt worden. Die Bundesanwaltschaft habe es ver-
säumt, die Anklageschrift entsprechend der Aufforderung des Gerichts anzupas-
sen. Auch die ergänzte Version der Anklageschrift vom 18. Juni 2015 sei unge-
nügend, insbesondere würden die gerügten Details fehlen (cl. 7 pag. 7.925.100
ff.).
- 7 -
4.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und
Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festge-
schriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). In der Ankla-
geschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen
Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung
möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich
bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschul-
digten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informations-
funktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Durch klare
Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung
notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert
werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret
vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember
2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1, je m.w.H.). Überspitzt
formalistische Anforderungen dürfen indes an die Anklageschrift nicht gestellt
werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_606/2012 vom 6. Februar 2013 E. 1.3;
6B_966/2009 vom 25. März 2010 E.3.3).
4.3
4.3.1 Das Immutabilitätsprinzip statuiert die Bindung des Gerichts an den in der Ankla-
geschrift umschriebenen Sachverhalt. Es wird durch eine vor der Hauptverhand-
lung ohne gerichtliche Aufforderung erfolgte Ergänzung der Anklageschrift sei-
tens der Staatsanwaltschaft nicht beeinträchtigt. Wenn eine Nachbesserung der
Anklage nach Art. 329 Abs. 2 oder Art. 333 StPO auf Aufforderung bzw. Einla-
dung des Gerichts möglich ist, so ist sie es auch, wenn sie ohne Aufforderung
des Gerichts erfolgt. Die Parteirechte der beschuldigten Person werden in genau
gleicher Weise tangiert bzw. sind in gleicher Weise zu wahren.
4.3.2 In Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift ergibt sich Fol-
gendes:
Es trifft zu, dass sich die Anklageschrift nicht direkt zur Kursrelevanz – diese ist
nota bene gleichbedeutend mit der vom Verteidiger separat thematisierten vo-
raussehbaren Erheblichkeit der Beeinflussung des Kursverlaufs (vgl. E. 7.3) –
der Verhandlungen betreffend die Übernahme der C. AG durch die D. A.B. äus-
sert. Mit prozessleitender Verfügung des Einzelrichters vom 16. Juni 2015 wurde
bezweckt, Präzision in diesem Punkt herbeizuführen. Die in der Folge von der
Bundesanwaltschaft vorgenommene Anklageergänzung brachte allerdings nicht
das gewünschte Ergebnis. Die fehlende Präzision führt vorliegend allerdings
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nicht zur Annahme der Verletzung des Anklagegrundsatzes, da die Anklage-
schrift genügend Informationen enthält, welche auf das infrage stehende Tatbe-
standselement schliessen lassen. So wird in der Anklageschrift insbesondere
ausgeführt, dass das Übernahmeangebot der D. A.B. vom 1. März 2011 ein öf-
fentliches Angebot an alle Aktionäre der C. AG zum Erwerb von Aktien beinhal-
tete. Um die Aktieninhaber dazu zu veranlassen, von einem solchen Angebot
Gebrauch zu machen, muss ein deutlicher Aufpreis gegenüber dem bisherigen
Aktienkurs offeriert werden, ansonsten der Verkauf für die Inhaber nicht interes-
sant erscheint. Die Anklage kann daher auch ohne explizite Ausführungen zur im
Zeitpunkt der inkriminierten Effektenkäufe zu erwartenden Kursveränderung
nicht anders verstanden werden, als dass es sich bei den Übernahmeverhand-
lungen zwischen C. AG und D. A.B. um eine kursrelevante Tatsache im Sinne
von Art. 161 aStGB handelte.
Der Einwand, die Anklage versäume es, die Kenntnislage des Beschuldigten zum
Zeitpunkt der inkriminierten Effektenkäufe darzulegen, ist unzutreffend. In der
Anklageschrift (Ingress zu Ziff. I, Ziff. I.4.2) wird dem Beschuldigten ausdrücklich
vorgeworfen, "im Wissen" bzw. "in Kenntnis" der umschriebenen insiderrelevan-
ten Tatsachen gehandelt zu haben.
4.3.3 Zusammenfassend ist für den Beschuldigten aufgrund der in der Anklageschrift
enthaltenen Angaben ausser Zweifel gestanden, gegen welche Vorwürfe er sich
würde verteidigen müssen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nach
dem Gesagten nicht vor.
5. Der Beschuldigte bestreitet ein tatbestandsmässiges Verhalten. Er habe zum
Zeitpunkt der Optionenkäufe den Wissensstand, den die Anklage vermute, nicht
gehabt (cl. 3 pag. 13.001-0048 ff.; cl. 7 pag. 7.930.005).
6.
6.1 Die C. AG mit Sitz in Z. ist ein international tätiges Schweizer Unternehmen mit
Aktivitäten in der Wärme- und Kältetechnik sowie der Waschtechnik. Das
Aktienkapital von Fr. 2'125'000 setzt sich aus 10'625'000 Namenaktien à nominal
Fr. 0.20 zusammen (cl. 1 pag. 05.101-0021). Die Namenaktie der C. AG war zur
Tatzeit in der Schweiz börsenkotiert. Sie ist am 21. November 2011 aufgrund der
Übernahme durch die D. A.B. dekotiert worden (cl. 1 pag. 05.101-0025).
- 9 -
6.2 Gemäss Handelsregister (cl. 1 pag. 05.101-0021) war der Beschuldigte zur
Tatzeit und bis zum 31. August 2011 Mitglied des VR der C. AG mit Kollektiv-
unterschrift zu zweien.
6.3 Seit dem 12. Februar 1999 (Gründung) bildet der Beschuldigte zusammen mit
seiner Ehefrau I. und seiner Schwester J. den Stiftungsrat der Stiftung B. I. ist
Präsidentin. Die Stiftungsräte zeichnen kollektiv zu zweien. Die Stiftung bezweckt
die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen (cl. 3 pag. 15.001-0001).
6.4 In objektiver Hinsicht steht nach Auswertung der öffentlich zugänglichen Infor-
mationslage durch den Analysten für Finanzmarktdelikte der Bundesanwaltschaft
vom 12. August 2013 (cl. 2 pag. 11.100-0001 ff.) und vom 13. Februar 2014 (cl. 2
pag. 11.100-0020 ff.) sowie gestützt auf die Akten der Voruntersuchung der
Sachverhalt in folgenden Punkten unbestritten fest:
6.4.1 Die Familie von A. verfügte über eine namhafte Beteiligung an C. AG. Per 31. De-
zember 2010 besassen K. 10.40%, J. 3.73 % und der Beschuldigte 2.07% der
Namenaktien von C. AG (cl. 1 pag. 05.101-0010). Vom 14. Januar 2011 bis zum
23. Mai 2011 (Umtausch) besass der Beschuldigte nach einem Verkauf von
1'000 Aktien noch deren 219'000, was immer noch über 2.06% entsprach (cl. 6
pag. B17.001.001-0144).
6.4.2 Zwischen September 2009 und Dezember 2009 hatten erstmals Übernahme-
verhandlungen zwischen C. AG und D. A.B. stattgefunden. Diese sind aber
aufgrund von operativen Schwierigkeiten von C. AG abgebrochen worden (cl. 1
pag. 05.101-0001 ff.).
An der VR-Sitzung vom 18. Februar 2011 orientierte der VR-Präsident L., dass
am 10. Februar 2011 ein Gespräch mit D. A.B. betreffend Wiederaufnahme der
Übernahmeverhandlungen stattgefunden habe. Unter Mitwirkung des Beschul-
digten behandelte der VR die Projekte Nachfolge Kernaktionariat und Zusam-
menschluss von C. AG mit einer industriellen Partnerunternehmung, u.a. auch
das Angebot von D. A.B. vom 16. Februar 2011 (cl. 2 pag. 07.202-0010; cl. 3
pag. 12.001-0030 f.). Der VR war der Meinung, dass ein öffentliches Kaufange-
bot, welches alle Aktionäre gleich behandelt, die optimalere Lösung wäre als ein
Verkauf von Iediglich 30% der Aktien, welche die Kernaktionäre hielten. Der Be-
schuldigte war der Meinung, dass eine Übernahme durch D. A.B. eine gute Sa-
che wäre, äusserte sich aber, dass das Signing seiner Meinung nach bis Ende
Mai 2011 erfolgen müsste. VR-Präsident L., welcher grösster Einzelaktionär war
und die Kontakte mit D. A.B. hielt, befürwortete ein "sauberes 100% Kaufan-
gebot", damit kein Teilverkauf erfolgen müsste. Gemäss VR-Protokoll wollte er
- 10 -
aber "bis zum 2.3.2011 warten. Falls D. A.B. doch nicht zum Zug kommt, wird ein
Mandat für einen Teilverkauf durch die Kernaktionäre erteilt". Auch die VR-Mit-
glieder M. und N. sprachen sich für eine rasche Lösung aus. Der VR beauftragte
seinen Präsidenten schliesslich, bis Ende des Monats bei D. A.B. ein neues An-
gebot zu verlangen.
Das an der VR-Sitzung vom 18. Februar 2011 bekanntgegebene Angebot der D.
A.B. vom 16. Februar 2011 lautete wörtlich (cl. 2 pag. 7.202-0011):
- 80% Aktien D. A.B.
- 20% cash
- Fr. 56.50 pro Aktie C. AG (mit Prämie von 33% zum 60-Tage Durchschnittskurs, 21% zum
Aktienkurs)
- plus Synergieprämie ("low hanging fruits“) mit kurzfristigem Gewinnverdichtungspotenzial von
13.4%.
Zum Schluss möchten wir auch nochmals darauf hinweisen, dass die Aktien der D. A.B., die wir
Ihnen anbieten, einen exzellenten Track-record haben, sowohl in Bezug auf Berechenbarkeit,
Performance als auch Liquidität.
Weiter ist die Aktie der D. A.B. mit einem EBIT Multiple 2010 von 12.9x im historischen Durchschnitt
fair bewertet.
Im Anschluss an die VR-Sitzung vom 18. Februar 2011 forderte VR-Präsident L.
mit Schreiben vom gleichen Datum die D. A.B. auf, ein neues Übernahmeange-
bot einzureichen, welches "in einer kurzen Zeit und mit zielgerichteten Verhand-
lungen abgeschlossen werden kann" (cl. 3 pag. 13.001-0036 f.). Gefordert wurde
Übernahme der ganzen C. AG Group,
Fair Value von Fr. 50.00 pro Namenaktie der C. AG,
30% Prämie auf dem Fair Value der Namenaktie der C. AG,
100% Barzahlung,
Angebot der Transaktionssicherheit durch die Kernaktionäre (über 40% des
Aktienkapitals),
Angebot bis zum 28. Februar 2011, um an der VR-Sitzung vom 2. März 2011
entscheiden zu können.
D. A.B. machte mit Datum vom 1. März 2011 dem VR von C. AG ein verbessertes
indikatives Übernahmeangebot für alle sich im Handel befindlichen Aktien zum
Preis von Fr. 60.00 pro Namenaktie der C. AG (Fr. 36.00 in bar und Fr. 24.00 im
Austausch gegen B-Aktien der D. A.B.). Weitere Konditionen des Angebots
gemäss E. 3 hievor. Das D. A.B.-Angebot beinhaltete strikte Vertraulichkeit und
ein Signing bis zum 30. April 2011 (cl. 3 pag. 12.001-0033). Ein Teil des VR
besprach das Angebot nach seiner Sitzung vom 2. März 2011 und beschloss, in
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Verhandlungen einzutreten. Wer genau teilnahm, ist unklar (siehe hinten
E. 6.5.1).
VR-Präsident L. veranlasste, dass die Mitglieder des VR, der Geschäftsleitung
und die Kernaktionäre der C. AG sowie die Mitglieder des Projektteams von
O. AG und weitere involvierte Personen ab dem 3. März 2011 je eine Vertrau-
lichkeits- und Insidererklärung unterzeichneten. Die Unterzeichner bestätigten,
über die Zielsetzung und die laufenden Gespräche des Projektes P., welches die
C. AG mit verschiedenen Unternehmen verfolgte, informiert und über die hohe
Vertraulichkeit und die Relevanz des Projektes P. bezüglich des Insiderhandels
(Art. 161 und Art. 162 aStGB) hingewiesen worden zu sein. Sie verpflichteten
sich, sämtliche Informationen und Unterlagen des Projektes P. sowie die Tatsa-
che des Bestehens dieses Projektes streng vertraulich zu behandeln und keinen
Drittpersonen ausserhalb der C. AG bekannt zu geben sowie C. AG-intern nur
mit solchen Personen zu besprechen, welche ebenfalls diese Vertraulichkeits-
und Insidererklärung unterschrieben hatten.
Mit Abstand zu den anderen VR-Mitgliedern und Kernaktionären, welche un-
mittelbar bzw. innert wenigen Tagen unterzeichneten, unterschrieben auch Q.
(17. März 2011, Kernaktionärin), J. (18. März 2011, Kernaktionärin), der Beschul-
digte (21. März 2011, VR-Mitglied) und K. (25. März 2011, Kernaktionär und
ehemaliger VR-Präsident) die Vertraulichkeits- und Insidererklärung (cl. 1
pag. 05.101-0156 ff.).
Am 14. März 2011 fand ein Kick-off-Meeting statt mit folgenden Teilnehmern: von
der Anwaltskanzlei R. (Rechtsvertreter von D. A.B.), Bank S. (von D. A.B.
beauftragte durchführende Bank), O. AG (Berater der C. AG) und Anwaltskanzlei
T. (Rechtsvertreter der C. AG). Am 17. März 2011 wurde das Confidentiality
Agreement von D. A.B. gegengezeichnet (cl. 3 pag. 12.002-0021).
Am 21. März 2011 gaben die Kernaktionäre im Rahmen der laufenden Verhand-
lungen gegenüber C. AG und D. A.B. eine Exklusiverklärung ab, bindend bis
30. April 2011. Am 30. März 2011 wurde das Exclusivity Agreement von D. A.B.
gegengezeichnet (cl. 1 pag. 05.101-0104 ff.).
Am 31. März 2011 zeigte D. A.B. in Absprache mit C. AG der Übernahme-
kommission UEK in einem Gesuch um Vorprüfung einer Voranmeldung Folgen-
des an: Voraussichtlicher Abschluss von Aktienkaufverträgen mit vier Kern-
aktionären (zu denen der Beschuldigte nicht gehörte) am 10. April sowie Publi-
kation der Voranmeldung eines öffentlichen Kauf- und Tauschangebots für den
Erwerb sämtlicher im Publikum befindlicher Aktien der Zielgesellschaft am
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11. April 2011 (DVD_R, Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 4. Mai 2015; cl. 7
pag. 7.510.025 ff.).
Am 4. April 2011 informierte M. (Rechtsanwalt bei Anwaltskanzlei T. und damals
Vizepräsident des VR der C. AG) N. und AA., die beiden Mitglieder des "unab-
hängigen Komitees des VR für das Übernahmeangebot", über den aktuellen
Stand in Sachen C. AG. In seiner E-Mail, welche auch L. und dem Beschuldigten
zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, teilte er unter anderem mit, dass der VR
von D. A.B. am Vorabend grünes Licht für die Transaktion gegeben habe und
das „mehr oder weniger bereinigte“ Transaction Agreement zwischen C. AG und
D. A.B. vorliege (cl. 2 pag. 5.101-0118). Der VR von C. AG (unter Ausstand des
Präsidenten L. und des Beschuldigten wegen Interessenkonflikts) genehmigte
anlässlich der ausserordentlichen Sitzung vom 9. April 2011 die Transaktion (cl. 2
pag. 5.101-0120 f.).
Am 10. April 2011 unterzeichneten die Kernaktionäre L., K., J., BB. und dessen
CC. AG, die zusammen 31,13% aller Aktien der C. AG hielten, wie vorgesehen
mit der übernehmenden Gesellschaft D. A.B. je ein Share Purchase Agreement
(cl. 2 pag. 5.101-0053).
Im Anschluss veröffentlichte D. A.B. am 11. April 2011 vor Handelsbeginn die
Voranmeldung des öffentlichen Kauf- und Tauschangebots für alle sich im Han-
del befindlichen Aktien, welches einen Preis von Fr. 60.00 pro Namenaktie der
C. AG vorsah (Fr. 36.00 in bar und Fr. 24.00 im Austausch gegen B-Aktien der
D. A.B.), was einer Prämie von 25.7% gegenüber dem volumengewichteten
Durchschnittskurs der letzten 60 Börsentage entsprach. Das Angebot galt für die
Dauer vom 9. Mai bis 6. Juni 2011 (cl. 2 pag. 5.101-0123).
6.4.3 Anlässlich der täglichen Marktüberwachung fielen der FINMA am 11. April 2011
Effektentransaktionen in Aktien und Calloptionen der C. AG auf. Die auffälligen
Transaktionen fanden alle im Vorfeld der vorbörslichen Publikation des Übernah-
meangebotes von D. A.B. an die Aktionäre der C. AG statt. Bereits ab Mitte
Februar 2011 war bei den Aktien der C. AG ein temporärer Volumenanstieg beo-
bachtet worden, welcher ab Anfang März von einem Kursanstieg begleitet wurde.
Am 11. April 2011 eröffnete die Namenaktie der C. AG bei Fr. 58.75 und damit
ca. 11.16 % über dem Vortagesschlusskurs (Fr. 52.85) und schloss auf dem
Tageshöchst von Fr. 59.20, was einem Kursanstieg von ca. 12.01% gegenüber
dem Vortag entsprach (cl. 1 pag. 05.101-0005 f., …-0033).
- 13 -
6.4.4 Die Stiftung B. verfügt über eine Geschäftsbeziehung mit der Bank F. Der
Beschuldigte ist für das Privatkonto und das Depot der Stiftung bei der Bank F.
seit 2005 einzelzeichnungsberechtigt (cl. 4 pag. B07.101.001.01 E.0028).
Er hatte am 8. und 15. März 2011 namens der Stiftung auf elektronischem Weg
– ab seinem Arbeitsplatz in Y. oder seinem Domizil in Zürich – Kaufaufträge für
Call-Optionen mit Basiswert Namenaktie der C. AG erteilt, für welche die
folgenden Bedingungen galten (cl. 3 pag. 13.001-0058; …-0063):
6.4.5 Die Bank führte die Aufträge am gleichen Tag über Scoach – das damalige
Gemeinschaftsunternehmen der SIX und der Deutschen Bank AG – wie folgt aus
und belastete sie dem Privatkonto der Stiftung per 11. bzw. 15. März 2011
(Wertschriftenabrechnungen vom 8. und 15. März 2011, cl. 4 B07.101.001.01-
0025 und …-0031).
Auftragsausführung Valuta ISIN Stück Kurswert Fr. Spesen Fr.
08.03.2011
12:29:03 11.03.2011 Nr. 1 100’000 41'000.00 190.25
15.03.2011
15:14:59 15.03.2011 Nr. 2 50'000 29'000.00 127.25
Total 150’000 70’000.00 317.50
Die Stiftung B. verzeichnete am 11. April 2011 bei Handelsschluss auf den am
8. und 15. März 2011 erworbenen und im Depot enthaltenen 150’000 Stück Op-
tionsscheine mit Basiswert Namenaktie der C. AG (100’000 Valor Nr. 1 und
50’000 Valor Nr. 2) einen Buchgewinn von Fr. 57’000.00 (nach Abzug von
Fr. 317.50 Spesen: netto Fr. 56’682.50) (cl. 2 pag. 11.100-0028).
6.4.6 Der Beschuldigte erteilte am 14. ApriI 2011 namens der Stiftung B. den Auftrag,
die Optionsscheine im Wertschriftendepot bei der Bank F. mit Basiswert
Namenaktie der C. AG zu verkaufen. Die Bank führte die Aufträge über Scoach
aus und schrieb die Erträge auf dem Privatkonto der Stiftung gut
(Wertschriftenabrechnungen vom 14. April 2011, cl. 4 B07.101.001.01-0037 und
…-0042):
ISIN Bezugsobjekt Strike Verfalltag Bezugsverhältnis Ausgabepreis Aktienkurs
Nr. 1 Namenaktie C. AG Fr. 40.00 17.06.2011 0.04 Fr. 0.15 Fr. 36.50
Nr. 2 Namenaktie C. AG Fr. 36.00 16.09.2011 0.05 Fr. 0.18 Fr. 33.00
- 14 -
Auftragsausführung Valuta ISIN Stück Kurswert Fr. Spesen Fr.
14.04.2011
11:35:53
11:39:27 19.04.2011 Nr. 1 100'000 72'000.00 317.00
14.04 2011
11:37:48 19.04.2011 Nr. 2 50'000 55'500 00 238.65
Total 150'000 127’500.00 555.65
Somit realisierte die Stiftung am 19. April 2011 einen Vermögenszuwachs von
brutto Fr. 57'500.00 und netto (nach Abzug von Spesen) Fr. 56'626.85.
6.5 Weiter ergibt sich in objektiver Hinsicht indizienmässig:
6.5.1 M. sagt als Zeuge: "Am 02.03.2011 fand ja eine reguläre VR-Sitzung statt, die
notwendig war, weil in den nächsten Tagen die Medienkonferenz über das Ge-
schäftsjahr 2010 stattfinden würde. Es ging also um die Abnahme des Ab-
schlusses 2010, um diesen dann der Öffentlichkeit zu präsentieren. Im Anschluss
daran, ca. 12:30 Uhr sass dann nur noch der VR zusammen und besprach den
Brief von D. A.B. vom 1. März. Ich hatte diesen Brief in meinen VR-Unterlagen.
… Wenn Sie mich fragen, ob A. bei der Sitzung am Nachmittag auch dabei war,
würde ich spontan sagen ja. Wenn ich aber im Sitzungsprotokoll (vgl. cl. 1
pag. 05.101-0083) lese, dass er an der regulären VR-Sitzung nur teilweise an-
wesend war, so muss ich annehmen, dass er vielleicht doch nicht an dieser Fol-
gesitzung dabei war" (cl. 3 pag. 12.002-0018).
Dem VR gehörten zum damaligen Zeitpunkt L. (Präsident), M., AA., N. und der
Beschuldigte an (cl. 1 pag. 5.101-0021). Zur VR-Sitzung waren zudem Aktionär
BB. sowie die drei Kadermitarbeiter DD., EE. und FF. eingeladen (cl. 2 pag.
7.202-0016).
L. kann als Zeuge nicht mehr sagen, ob auch der Beschuldigte bei der An-
schlusssitzung dabei war (cl. 3 pag. 12.001-0051 ff.). Der Zeuge N. gibt an, sich
nicht erinnern zu können. Es werde wohl so gewesen sein, wie M. sage (cl. 3
pag. 12.003-0018). Die VR-Sekretärin GG. gibt als Zeugin ebenfalls zu Protokoll,
sich nicht mehr zu erinnern (cl. 3 pag. 12.004-0016).
Der Beschuldigte sagt aus, nichts von dieser (Anschluss-)Besprechung zu
wissen (cl. 3 pag. 13.001-0021; cl. 7 pag. 7.930.003 f.).
Aufgrund des Protokolls und der erwähnten Zeugenaussagen ist nicht erwiesen,
dass der Beschuldigte an der Folgesitzung vom 2. März 2011 nachmittags teil-
nahm. Wenn der Zeuge M. jedoch sagt, dass er den Brief (die Offerte) der D. A.B.
vom 1. März 2011 in seinen VR-Unterlagen hatte und dieser Brief unmittelbar im
- 15 -
Anschluss an die VR-Sitzung (Ende der Sitzung gemäss Protokoll um 12:30 Uhr)
ab ca. 12:30 Uhr von einem Teil des VR besprochen wurde, so ist mit ziemlicher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch der Beschuldigte das Schrei-
ben anlässlich der VR-Sitzung vom 2. März 2015 in seinen Unterlagen hatte und
ab jenem Datum mindestens im Generellen davon Kenntnis hatte, dass die D.
A.B. ihr Angebot in den vom VR als wesentlich betrachteten Punkten nachgebes-
sert und auf alle Aktionäre ausgedehnt hatte. Gestützt wird dieser Schluss auch
durch den Umstand, dass die Behandlung einer nachgebesserten D. A.B.-Offerte
für die VR-Sitzung vom 2. März 2011 bereits anlässlich der Sitzung vom 18. Fe-
bruar 2011 in Aussicht gestellt worden war, was der Beschuldigte wusste (cl. 3
pag. 13.01-0033). Die am Nachmittag des 2. März 2011 vom anwesenden Teil
des VR diskutierte neue Offerte mündete zum einen im Entscheid, einen entspre-
chenden Abschluss anzustreben, und zum Anderen spätestens ab dem 3. März
2011 in der Abgabe von Formularen für Insidererklärungen an die Betroffenen
(Zeuge L.: cl. 3 pag. 12.001-0053; Zeuge M.: cl. 3 pag. 12.002-0018). Die neue
Offerte betraf nun auch unmittelbar den Beschuldigten, der zwar nicht zum Kern-
aktionariat zählte, jedoch 219'000 Aktien besass, in seinem persönlichen finan-
ziellen Interesse. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass ihn die weitere
Entwicklung dieser für die C. AG und deren rund 400 Arbeitsplätze in der Schweiz
(cl. 3 pag. 13.001-0018) existenziellen und ihn selber finanziell in mehrfacher
Millionenhöhe betreffenden Angelegenheit nicht so sehr interessierte, dass er die
neue D. A.B.-Offerte und den Vorgehensentscheid des VR nicht umgehend oder
doch mindestens vor dem 8. März 2011, d.h. bevor er sich erstmals für die Stif-
tung B. zu einem Investment in Optionen der C. AG entschloss, zur Kenntnis
nahm. Geradezu liederlich und daher für einen direktbetroffenen Geschäftsmann
ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit wäre die Annahme, der Beschuldigte hätte
in Anbetracht eines solchen Investments von fremdem (Stiftungs-)vermögen
eigene harte Indizien zur Kursentwicklung nicht verifiziert, nachdem ihm ja alle
Informationsquellen offen standen. Die Aussagen der Zeugen L. (cl. 3 pag.
12.001-0019 und …-0051 ff.), N. (cl. 3 pag. 12.003-0017 ff.) und GG. (cl. 3 pag.
12.004-0016 ff.) widersprechen dieser Schlussfolgerung nicht. Somit ist erwie-
sen, dass der Beschuldigte schon vor dem 8. März 2011 Insiderwissen hatte.
6.5.2 Am 18. Februar 2011 lag der Kurs der Aktie C. AG bei Fr. 46.00. Im gleichen
Bereich lag er am 2. März 2011. Am 8. März 2011 lag er bei Fr. 49.95 und am
15. März 2011 bei Fr. 48.00 (cl. 2 pag. 11.100-0019; http://www.onvista.de/
aktien/[...]).
6.5.3 Da sich zur Berechnung des Buchgewinns per 11. April 2011 für Optionstrans-
aktionen keine Referenzpreise mehr finden liessen, hat der Analyst Finanzmarkt-
- 16 -
delikte der Bundesanwaltschaft per Handelsschluss vom 11. April 2011 theoreti-
sche Preise basierend auf dem kontinuierlichen Black/Scholes-Modell (dieses gilt
gegenwärtig in Wissenschaft und Praxis als Standardverfahren zur Optionsbe-
wertung [vgl. MERK, Optionsbewertung in Theorie und Praxis, Wiesbaden 2011,
S. 2 m.w.H.]) mit dem Option-Pricer von Bloomberg (Nachrichtendienst) berech-
net. Nach dieser Berechnung betrug der Buchgewinn der im Depot der Stiftung
B. gehaltenen am 8. und 15. März 2011 erworbenen 150’000 Stück Options-
scheine mit Basiswert Namenaktien der C. AG zu jenem Zeitpunkt Fr. 57’000.00
(nach Abzug von Fr. 317.50 Spesen: netto Fr. 56’682.50) (cl. 2 pag. 11.100-
0028). Wie noch zu zeigen ist (E. 7.5), interessiert hier der Buchgewinn bei Er-
öffnung am 11. April 2011 und nicht jener bei Handelsschluss. Dem Gericht lie-
gen jedoch die zur Berechnung erforderlichen Grundlagen nicht vor. Nachdem
der Preis einer Option mit steigendem Basispreis sinkt und die durch die zuneh-
mende Nähe zum Verfalltermin bedingte Wertsteigerung während eines einzigen
Handelstages vernachlässigt werden kann, wird hier zu Gunsten des Beschul-
digten der Optionenwert bei Eröffnung am 11. April 2011 parallel zum Verlauf des
Aktienkurses an diesem Tag nach unten korrigiert. Der Basiswert (Aktie der C.
AG) eröffnete mit Fr. 58.75 und schloss auf dem Tageshöchst von Fr. 59.20. Teilt
man den Buchgewinn bei Handelsschluss von Fr. 57'000.00 durch 59.2 und mul-
tipliziert ihn mit 58.75, so ergibt sich ein Buchgewinn bei Eröffnung am 11. April
2011 von brutto Fr. 56'566.70 und nach Abzug der Erwerbsspesen von Fr. 317.50
ein solcher von netto Fr. 56'249.20.
7.
7.1 Der Beschuldigte als zur Tatzeit und bis zum 31. August 2011 Mitglied des VR
der C. AG mit Kollektivunterschrift zu zweien und – wie vorne in E. 6.5.1 um-
schrieben – schon vor dem 8. März 2011 Träger vertraulicher Tatsachen erfüllt
die Tätereigenschaft als Primärinsider nach Art. 161 Ziff. 1 aStGB (PETER, Basler
Kommentar, 3. Aufl., Basel 2014, Art. 161 StGB N 19). Dabei ist unbeachtlich, ob
und wann er eine Vertraulichkeitserklärung unterzeichnet hat.
7.2 Die Namenaktie der C. AG war zur Tatzeit in der Schweiz börsenkotiert. Somit
ist sie taugliches Angriffsobjekt nach Art. 161 Ziff. 1 aStGB.
7.3 Als kursrelevante Tatsache gilt gemäss bundesrätlicher Botschaft jede vertrauli-
che Tatsache, deren Bekanntgabe geeignet ist, den Kurs der betreffenden Effek-
ten erheblich zu beeinflussen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches [Streichung von Art. 161 Ziff. 3 StGB] vom 8. Dezember 2006;
BBl 2007, 444). Die Vertraulichkeit der Tatsache endet, wenn sie "de manière
presque certaine, par un cercle élargi d'acteurs boursières" bekannt ist (BGE 118
- 17 -
Ib 448 E 6b/aa). Die Voraussehbarkeit und die Erheblichkeit des Kurssprungs
müssen unter dem damaligen Wissensstand des Insiders zum Zeitpunkt der Tat
unter einer objektivierenden Betrachtungsweise ex ante nachgewiesen sein.
Nach LEUENBERGER, Die materielle kapital-strafrechtliche Regulierung des Insi-
derhandels de lege lata und de lege ferenda in der Schweiz, Zürich/St. Gallen
2010, S. 349, ist Kursrelevanz dann gegeben, wenn ein vernünftiger Anleger die
Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner An-
lageentscheidung nutzen würde. Dabei musste zu jenem Zeitpunkt für den Insi-
der sowohl die Ausschlagsrichtung (nach oben oder unten) als auch deren Inten-
sität vorhersehbar sein. Bei Aktien kann eine ex ante zu erwartende Kursverän-
derung um 5-10% als erheblich betrachtet werden (PETER, a.a.O., N 33). Andere
Lehrmeinungen verlangen 10-20% oder mindestens 20%, bei Optionen mehr,
bei Obligationen weniger (zitiert bei LEUENBERGER, a.a.O., S. 352 f.). Der Analyst
Finanzmarktdelikte der Bundesanwaltschaft fordert in seinem Bericht vom 23. Ju-
ni 2015 "Kurserheblichkeit als Tatbestandsmerkmal" (cl. 7 pag. 7.510.031 ff.) ein
flexibles Abweichen nach unten von einem festen Grenzwert von 10% für Aktien.
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Problematik ist vorliegend nicht an-
gezeigt, da, wie nachstehend gezeigt wird, zu den Tatzeiten mit einem Kurs-
sprung der Aktie der C. AG von über 20% zu rechnen war. Bei dieser Konstella-
tion ist die Kursveränderung auf jeden Fall als erheblich zu betrachten (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2A.83/2000 vom 28. Juni 2000 E. 8c/ff).
Die Absicht des VR der C. AG, mit der D. A.B. eine Übernahme aller Aktien der
C. AG durch Letztere mit möglichst baldiger Abwicklung auszuhandeln, war bis
zur Publikation des Angebots am 11. April 2011 vor Handelsbeginn nur einem
sehr kleinen Kreis Eingeweihter, darunter dem Beschuldigten, bekannt. Das
Angebot der D. A.B. vom 16. Februar 2011 (80% Aktien der D. A.B.; 20% cash;
Fr. 56.50 pro Aktie der C. AG [mit Prämie von 33% zum 60-Tage
Durchschnittskurs, 21% zum Aktienkurs] plus Synergieprämie ["low hanging
fruits“] mit kurzfristigem Gewinnverdichtungspotenzial von 13.4%) bedeutete
zum aktuellen Kurs der Aktie der C. AG vom 18. Februar 2011 für das im Angebot
allein angesprochene Kernaktionariat einen Kurssprung nach oben von
bedeutend über 20% und somit eine kursrelevante Tatsache im Sinne von
Art. 161 Ziff. 1 aStGB. Der VR der C. AG forderte nach seiner Sitzung vom
18. Februar 2011 von der D. A.B. unter Ansetzung einer Frist bis 28. Februar
2011 eine Nachbesserung, und es kann als erwiesen gelten, dass sich die
Mitglieder des VR aufgrund des Interesses der D. A.B. und weiterer Interessen-
ten ziemlich sicher waren, dass sie von D. A.B. innert gesetzter Frist ein
mindestens ebenso gutes oder besseres neues Angebot erhalten würden. An-
dernfalls hätten sie ihre Forderung nicht gestellt. Waren die guten Konditionen
für das Kernaktionariat bereits am 18. Februar 2011 bekannt, so waren aber zum
- 18 -
damaligen Zeitpunkt die Ausdehnung des Kaufinteresses der D. A.B. auf 100%
der Aktien und die vom VR der C. AG angestrebten finanziellen Konditionen
blosses Wunschdenken und das Geschäft noch immer mit dem Risiko des
Scheiterns behaftet, wie dies bereits früher der Fall gewesen war. Erst mit dem
Eintreffen der neuen D. A.B.-Offerte vom 1. März 2011 wurden die Konditionen
der D. A.B. für die Insider, zu denen schon vor dem 8. März 2011 der
Beschuldigte gehörte, ab dem 2. März 2011 real fassbar. Das D. A.B.-Angebot
beinhaltete für alle Aktionäre gegenüber dem aktuellen Kurs einen Sprung nach
oben von Fr. 46.40 auf Fr. 60.00 und somit auf über 129%. Die Offerte verlangte
strikte Vertraulichkeit und ein Signing bis zum 30. April 2011. Das Arbeiten auf
einen entsprechenden Abschluss hin war ab dem Nachmittag des 2. März 2011
für den VR der C. AG beschlossene Sache. Diese Offerte bzw. deren
grundsätzliches Akzept durch den VR der C. AG bedeutete eine vertrauliche
Tatsache, deren Bekanntgabe geeignet war, den Kurs der betreffenden Effekten
erheblich zu beeinflussen. Am 8. März, dem Tag des ersten Optionenerwerbs
durch die Stiftung B., bedeutete die D. A.B.-Offerte im Vergleich zum Tageskurs
einen Sprung von Fr. 49.95 auf Fr. 60.00 und somit auf über 120% und am 15.
März (2. Einstieg) einen solchen von Fr. 48.00 auf Fr. 60.00 und somit auf 125%.
Die Bekanntgabe der zur Diskussion stehenden vertraulichen Tatsache liess
somit auch zu den Tatzeiten einen erheblichen Kurssprung der Aktien der C. AG
erwarten.
7.4 Typischerweise nützt der Täter, d.h. der Insider, die Insiderinformation durch ei-
nen Kauf bzw. Verkauf von Effekten an der Börse aus. Dabei wird er allerdings
in der Regel den entsprechenden Auftrag an einen ahnungslosen Effektenhänd-
ler erteilen. Damit begeht er die Tat mittelbar (LEUENBERGER, a.a.O., S. 367).
Der Beschuldigte gab namens der Stiftung B. der Bank F. am 8. März 2011 den
Kauf von 100'000 Optionen auf Aktie der C. AG, Verfalltag 17. Juni 2011, zum
totalen Kurswert von Fr. 41'000.00 (plus Fr. 190.25 Spesen) in Auftrag, der von
der Bank F. mit Valuta 11. März 2011 ausgeführt wurde (cl. 4 pag.
B07.101.001.01.01-0019 f.).
Am 15. März 2011 gab er zudem den Kauf von 50'000 Optionen auf Aktie der C.
AG, Verfalltag 16. September 2011, zum totalen Kurswert von Fr. 29'000.00 (plus
Fr. 127.25 Spesen) in Auftrag, den die Bank F. mit Valuta 15. März 2011 aus-
führte (cl. 4 pag. B07.101.001.01.01-0023 ff.; cl. 3 pag. 13.001-0024).
- 19 -
Mit seinem Handeln legte er seine vorne umschriebenen Insiderkenntnisse zwei-
mal dem Kauf von Optionen und der Schaffung einer Möglichkeit zum Wieder-
verkauf mit einem erheblichen Kursgewinn zugrunde. Somit hat er seine Kenntnis
im Sinne von Art. 161 Ziff. 1 aStGB mehrfach ausgenützt.
7.5 Der von Art. 161 Ziff. 1 aStGB geforderte Vermögensvorteil (Erfolg) ist auf jeden
Fall dann eingetreten, wenn der durch die Tathandlung verursachte Gewinn zu
Buche steht. Ein späterer Verkauf der Effekten ist irrelevant (Urteil des Bundes-
gerichts 2A.494/2004 vom 17. November 2004 E. 5.5.4). Massgebend ist der
erste Kurs nach Veröffentlichung der Insidertatsache, in der Regel also der Eröff-
nungskurs. Ab diesem Zeitpunkt hatten wieder alle Marktteilnehmer die gleichen
Chancen.
Somit hatte die Stiftung aus diesen Käufen einen kausalen Vermögensvorteil von
brutto Fr. 56'566.70 (vgl. E. 6.5.3). Davon sind die Erwerbsspesen abzuziehen,
da es ohne sie nicht ging, in concreto also Fr. 190.25 und Fr. 127.25, total
Fr. 317.50. Der tatbestandsmässige Vermögensvorteil beträgt also Fr. 56'249.20.
7.6 Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand des Ausnützens vertraulicher Tatsa-
chen nach Art. 161 Ziff. 1 aStGB in objektiver Hinsicht mehrfach erfüllt.
7.7 Wie gesagt, kannte der Beschuldigte vor dem 8. März 2011 die nachgebesserte
D. A.B.-Offerte. Zudem wusste er seit der Sitzung vom 18. Februar 2011, dass
der VR der C. AG eine Übernahme durch D. A.B. innert möglichst kurzer Zeit zu
Konditionen, wie sie nun von der D. A.B. im Schreiben vom 1. März 2011 offeriert
wurden, befürwortete. Er konnte also am 8. und 15. März 2011 mit dem Zustan-
dekommen des D. A.B.-Deals und einem im Vergleich zur Tatzeit erheblichen
Kurssprung der Aktien der C. AG vor dem Verfalltag der Optionen rechnen.
Nachdem die D. A.B.-Offerte strikte Vertraulichkeit forderte (cl. 3 pag. 12.001-
0033) und es sich beim Beschuldigten um einen erfahrenen Geschäftsmann und
VR handelt, steht ausser Zweifel, dass diesem die Problematik seines Handelns
bewusst war und er es trotzdem tat.
Somit ist Vorsatz gegeben.
7.8 In Ermangelung von rechtfertigenden und schuldausschliessenden Elementen ist
der Beschuldigte daher wegen mehrfachen Ausnützens der Kenntnis vertrauli-
cher Tatsachen im Sinne von Art. 161 Ziff. 1 aStGB schuldig zu sprechen.
- 20 -
8.
8.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht
ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das
Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei
ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1
StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der
Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen
und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrah-
mens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das
Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden
und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Ein-
bezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es eben-
falls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesge-
richts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4;
6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1;
6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009
E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und
täterangemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen
Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.
Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Straf-
milderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat ange-
drohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55
E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festge-
legte Mindeststrafe in jedem Fall zu überschreiten (ACKERMANN, Basler Kom-
mentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N 121).
Der Beschuldigte ist des mehrfachen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tat-
sachen gemäss Art. 161 Ziff. 1 aStGB schuldig befunden worden. Bei Erfüllung
dieses Tatbestands lautet die Strafdrohung auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe. Bei mehrfacher Tatbegehung ergibt sich daher ein Strafrahmen
mit einem Minimum von mehr als einem Tagessatz Geldstrafe und einem Maxi-
mum von 4½ Jahren Freiheitsstrafe.
8.2 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB).
- 21 -
Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr-
dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47
Abs. 2 StGB). Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung
eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objek-
tiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Ur-
teil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhö-
henden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschät-
zung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber
hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von
wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen
(BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu
ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exak-
te Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Ge-
richts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren be-
rücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben,
wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55
E. 5.6; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008
E. 10.1).
8.3
8.3.1 Der Beschuldigte hat sein Insiderwissen zweimal zum finanziellen Vorteil einer
ihm nahe stehenden Stiftung, mit der er und seine Familienangehörigen nach
aussen als Wohltäter auftraten, ausgenutzt. Die Vorgehensweise und der Um-
fang des Insiderhandels lassen auf eine kriminelle Energie schliessen, die eher
als gering zu bezeichnen ist.
Das Tatmotiv ist die Absicht, die Stiftung finanziell zu bevorteilen, und damit seine
eigene Rolle als Wohltäter zu verbessern, wenn auch nur in eher geringem
Masse. Neben dieser egoistischen Komponente steht in entgegengesetzter Rich-
tung gleichwertig der Aspekt, dass die Tat wohltätige Zwecke verfolgte. Es wäre
für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, die Tat nicht zu begehen. Unbe-
achtlich ist, dass er sein Insiderwissen für die Stiftung nicht in grösserem Umfang
missbrauchte, obwohl diese die erforderlichen Mittel zur Verfügung gehabt hätte.
All diese Faktoren wirken sich in ihrer Gesamtheit zumessungsneutral aus.
Gesamthaft betrachtet, sind die Tatkomponenten als in eher geringem Masse
verwerflich zu bezeichnen.
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8.3.2 Der Beschuldigte absolvierte die Kantonsschule HH. in Zürich. Danach war er
drei Monate zu einem Sprachaufenthalt in Italien. Nach dem Militärdienst hielt er
sich ein Jahr in Frankreich auf und arbeitete dort bei der Firma II. in Paris, später
in Amerika. 1980-1983 besuchte er die HWV. Anschliessend arbeitete er für ein
Jahr bei der JJ., einer Rohstoffhandelsfirma in Zürich. Seit 1985 arbeitet er wie-
derum bei der II. Ca. 2001 übernahm er die KK., welche damals die Mehrheit an
der II. hielt, von seinem Vater. Spätestens ab etwa 2003 ist er Alleinaktionär der
Gesellschaft (cl. 3 pag. 13.001-0028).
Gemäss Lohnausweis der II. in der Steuererklärung 2011 bezog er für das Jahr
2011 einen Bruttolohn von rund Fr. 1‘137‘000.00. Das steuerbare Vermögen
wurde mit rund Fr. 48.2 Mio. veranlagt. Heute sind Einkommen und Vermögen in
gleicher Grössenordnung (cl. 7 pag. 7.260.007 ff.). Der Beschuldigte hat keine
Betreibungen und keine Vorstrafen (cl. 7 pag. 7.220.003, 7.260.003). All diese
persönlichen Faktoren wirken zumessungsneutral.
Die Umstände der Tatbegehung und das Verhalten während des Verfahrens
lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte sein Vorgehen als Kavaliers-
delikt erachtet. Daher ist die Strafempfindlichkeit eher gering. Einsicht und Reue
fehlen, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Das Bestreiten der Tat während
des Verfahrens ist für die Strafzumessung ohne Bedeutung.
8.3.3 Leicht straferhöhend wirkt die mehrfache Tatbegehung (Art. 49 Abs. 1 StGB).
8.3.4 In Berücksichtigung aller Faktoren ist eine Einsatz-Geldstrafe von 150 Tagessät-
zen für das schwerste Delikt – aufgrund des Umfangs des Insiderhandels ist dies
die Tat vom 8. März 2011 – und eine Gesamt-Geldstrafe von 210 Tagessätzen
schuldangemessen. Das entspricht letztlich dem Antrag der Bundesanwaltschaft,
weil die beantragte und hier nicht ausgesprochene Verbindungsbusse (unten
E. 8.5) auf die Angemessenheit der Strafe anzurechnen wäre. Aufgrund der per-
sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Zeitpunkt des
Urteils beträgt ein Tagessatz Fr. 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB).
8.4 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Ein-
schränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB bei der Gewährung des bedingten Voll-
zugs greifen hier nicht.
- 23 -
Ein Strafvollzug scheint im vorliegenden Fall nicht notwendig. Der bedingte Voll-
zug kann dem Beschuldigten gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre
festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
8.5 Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann mit einer bedingten Strafe eine unbedingte Geld-
strafe (Verbindungsstrafe) oder eine Busse verbunden werden. Dadurch soll ge-
mäss BGE 134 IV 1 E. 4.5 im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit
geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Im Bereich der leich-
ten Kriminalität übernimmt sie auch Aufgaben der Generalprävention. Darüber
hinaus erhöht die Strafenkombination ganz allgemein die Flexibilität des Gerichts
bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den
bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in ge-
wissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse
einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient
hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Frei-
heitsstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse nur un-
tergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung
führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb
der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wo-
bei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe
bzw. Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 124 IV 134
E. 2c/bb).
In concreto wird auf eine Verbindungsstrafe oder Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB
verzichtet. Zur Spezialprävention ist sie nicht angezeigt und generalpräventive
Aspekte sind im Zusammenhang mit dem selten zur Anwendung kommenden
Insidertatbestand nicht von Belang.
9.
9.1 Das Gericht verfügt nach Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung von Vermögens-
werten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren,
eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten
zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Ge-
mäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter
die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und so-
weit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung
ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden,
so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe,
- 24 -
gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB
ausgeschlossen ist. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teil-
weise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wieder-
eingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 1 und 2
StGB).
9.2 Durch die Tat des Beschuldigten hat die Stiftung B. einen direkten Vermögens-
vorteil von Fr. 56'249.20 erlangt (E. 6.5.3 und 7.5). Da sie direkte Profiteurin der
Tat war, kann sie nicht als Dritte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB betrachtet
werden und die Frage einer Gegenleistung stellt sich nicht. Ob der Vermögens-
vorteil bei der Stiftung noch vorhanden sei, allenfalls als Surrogat, ist aufgrund
der Akten nicht unzweifelhaft belegt. Somit sind die Voraussetzungen zum Be-
gründen einer Ersatzforderung in der Höhe des entsprechenden Vermögens-
werts gegeben. Reduktionsgründe liegen nicht vor.
10.
10.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO;
Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskos-
ten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalgebüh-
ren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO).
Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah-
ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im
erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der
Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge-
hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand
(Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR.
Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die
Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an-
derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten
(Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR).
10.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von
Fr. 20'000.00 geltend. Diese liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b,
Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR), erscheint aber aufgrund der Bedeutung und
- 25 -
Schwierigkeit der Sache als übersetzt. Sie ist auf Fr. 12'000.00 zu reduzieren,
wobei die finanzielle Situation des Beschuldigten berücksichtigt ist. Die Gebühr
für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwie-
rigkeit der Sache und des angefallenen Aufwands und der finanziellen Situation
des Beschuldigten auf Fr. 5'000.00 festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR).
10.3 Die Bundesanwaltschaft beziffert die Auslagen gemäss Anklageschrift mit total
Fr. 718.00. Diese sind nicht zu beanstanden. Die Auslagen des Gerichts
(Zeugengeld und Kleinspesenpauschale) betragen Fr. 250.00.
10.4 Gebühren und Auslagen sind vollumfänglich dem verurteilten Beschuldigten
aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Entschädigungen zuzusprechen
(Art. 429 StPO).
12. Gemäss Art. 3 Ziff. 30 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafent-
scheide vom 10. November 2004 (SR 312.3) teilen die kantonalen Behörden
sämtliche Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbe-
schlüsse nach dem Börsengesetz an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
mit. Zwar richtet sich die Verordnung an die kantonalen Behörden. Nachdem je-
doch Art. 44 Abs. 1 BEHG die Zuständigkeit für Insiderdelikte seit dem 1. Mai
2013 an die Bundesstrafgerichtsbarkeit überträgt und eine Delegation dieser Zu-
ständigkeit an die kantonalen Behörden nach Art. 44 Abs. 2 BEHG ausge-
schlossen ist, die Mitteilungsverordnung im entsprechenden Punkt aber keine
Anpassung erfuhr, ist von einer gesetzgeberischen Lücke auszugehen. Das Ur-
teil ist von der Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde nach Eintritt der Rechts-
kraft an die FINMA mitzuteilen.
- 26 -
Der Einzelrichter erkennt:
1. A. wird wegen mehrfachen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen
(Art. 161 Ziff. 1 aStGB) schuldig gesprochen.
2. A. wird mit einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je Fr. 3'000.00
bestraft. Die Probezeit beträgt 2 Jahre.
3. Zulasten der Stiftung B. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatz-
forderung von Fr. 56'249.20 festgesetzt.
4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
Fr. 12'000.00 Gebühr des Vorverfahrens,
Fr. 718.00 Auslagen im Vorverfahren,
Fr. 5'000.00 Gerichtsgebühr,
Fr. 250.00 Gerichtsauslagen,
___________
Fr. 17'968.00 total,
werden A. auferlegt.
5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter münd-
lich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der
nicht anwesenden beschwerten Dritten wird es schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
- 27 -
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner (Verteidiger von A.)
- Stiftung B.
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig, zweifach, für sich und zuhanden
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde
eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 16. Juli 2015
Full & Egal Universal Law Academy