Urteil vom 22. September 2015
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan-
walt des Bundes Hansjörg Stadler,
gegen
A., Deutschland
Gegenstand
Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2015.27
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Antrag der Bundesanwaltschaft:
A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 30. April 2015 im Verfahren SV-
14.1209-SH zu verurteilen (cl. 2 pag. 2 100 002).
Antrag von A.:
A. sei vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) freizusprechen
(cl 2 pag. 2 920 006).
Sachverhalt:
A. Am 29. August 2014 übermittelte die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) der Bun-
desanwaltschaft eine Anzeige wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)
betreffend A. (nachfolgend: der Beschuldigte; cl. 1 pag. 05-00-0001). Die Bundesan-
waltschaft erliess am 2. Oktober 2014 einen Strafbefehl und eine Nichtanhandnah-
meverfügung gegen den Beschuldigten (cl. 1 pag. 03-00-0001 ff.). Darin wurden die
Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), Nichtbeachten von
polizeilichen Haltezeichen (Art. 27 Abs. 1 SVG) und Missachtung der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit (Art. 32 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG) in der Hand der Bun-
desbehörde vereinigt (Dispositiv-Ziff. 1). Nicht anhand genommen wurden die Ver-
fahren betreffend Nichtbeachten von polizeilichen Haltezeichen (Art. 27 Abs. 1 SVG)
und Missachten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Art. 32 SVG i.V.m. Art. 90
Ziff. 1 SVG; Dispositiv-Ziff. 2). Hingegen wurde der Beschuldigte wegen Hinderung
einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je
Fr. 30.–, entsprechend Fr. 600.–, und einer Busse von Fr. 200.– verurteilt und es
wurden ihm die Verfahrenskosten überbunden (Dispositiv-Ziff. 3-6). Der Strafbefehl
wurde dem Beschuldigten am 26. November 2014 zugestellt (cl. 1 pag. 03-00-0006).
Er erhob dagegen mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 Einsprache (cl. 1 pag. 03-
00-0007).
B. Daraufhin erliess die Bundesanwaltschaft am 30. April 2015 einen Strafbefehl (cl. 1
pag. 03-00-0010 ff.), mit welchem sie jenen vom 2. Oktober 2014 aufhob und weiter
feststellte, dass die Nichtanhandnahme- und Vereinigungsverfügung im besagten
Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sind (Dispositiv-Ziff. 1). Hingegen wurde der
Beschuldigte – erneut – wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 600.–, und einer
Busse von Fr. 200.– verurteilt und es wurden ihm die Verfahrenskosten überbunden.
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Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit
von 2 Jahren (Dispositiv-Ziff. 2-5). Der Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am
21. Mai 2015 zugestellt (cl. 1 pag. 03-00-0014). Er erhob dagegen mit Schreiben
vom 31. Mai 2015 Einsprache (Postaufgabe am 1. Juni 2015; cl. 2 pag. 2 251 002).
C. Die Bundesanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a der Schwei-
zerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) und über-
wies diesen am 12. Juni 2015 dem hiesigen Gericht als Anklageschrift zwecks
Durchführung eines ordentlichen Verfahrens. Gleichzeitig gab sie bekannt, auf eine
Teilnahme an der Hauptverhandlung zu verzichten (Art. 356 Abs. 1 StPO; cl. 2
pag. 2 100 001).
D. Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 gab das Gericht dem Beschuldigten die Möglich-
keit, sich zum Thema der gültigen/fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl
vom 30. April 2015 zu äussern (cl. 2 pag. 2 300 001). Mit Schreiben vom
29. Juni 2015 liess sich der Beschuldigte vernehmen (cl. 2 pag. 2 521 001). In der
Folge forderte das Gericht die Bundesanwaltschaft am 6. Juli 2015 auf, sich zur Stel-
lungnahme des Beschuldigten zu äussern (cl. 2 pag. 2 300 003). Mit Eingabe vom
7. Juli 2015 liess sich diese vernehmen (cl. 2 pag. 2 510 001), was dem Beschuldig-
ten mit Schreiben vom 14. Juli 2015 mitgeteilt wurde (cl. 2 pag. 2 300 004).
E. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht die erforderlichen Beweismit-
tel zu den persönlichen Verhältnissen (Auszüge aus dem schweizerischen sowie
dem deutschen Strafregister; cl. 2 pag. 2 221 002; 2 221 005) ein.
F. Am 22. September 2015 fand am Sitz des Bundesstrafgerichts die Hauptverhand-
lung in Anwesenheit des Beschuldigten statt (cl. 2 pag. 2 920 001, …-008). Der Ein-
zelrichter eröffnete gleichentags das Urteil in öffentlicher Sitzung und begründete es
mündlich. Dem Beschuldigten wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt und der
Bundesanwaltschaft wurde es schriftlich zugestellt (cl. 2 pag. 2 970 004).
G. Mit Eingabe vom 30. September 2015 verlangte der Beschuldigte gestützt auf Art. 82
Abs. 2 lit. a StPO eine schriftliche Begründung des Urteils (cl. 2 pag. 2 521 009).
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Der Einzelrichter erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Die vorliegende Strafsache fällt gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO i.V.m. Art. 35
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bun-
des vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) in die Zuständigkeit der Strafkam-
mer des Bundesstrafgerichts.
Die Kompetenz des Einzelgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m.
Art. 36 Abs. 2 StBOG.
1.2 Gegen den Strafbefehl kann u.a. die beschuldigte Person bei der Staatsanwalt-
schaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO).
Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354
Abs. 3 StPO). Wird Einsprache erhoben und entschliesst sich die Staatsanwalt-
schaft nach der allfälligen Abnahme weiterer Beweise, am Strafbefehl festzuhal-
ten, so überweist sie die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung
des Hauptverfahrens; der Strafbefehl gilt diesfalls als Anklageschrift (Art. 355
Abs. 1 und Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO).
Das erstinstanzliche Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrage-
weise im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO über die Gültigkeit des Strafbe-
fehls und der Einsprache. Es handelt sich dabei um Prozessvoraussetzungen
(RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 356 StPO N. 2).
Ist die Einsprache ungültig, etwa wegen verspäteter Einreichung, tritt das Gericht
mit einem beschwerdefähigen Beschluss bzw. einer Verfügung nicht darauf ein
(SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2013, Art. 356 N 3; SCHWARZENEGGER, in: Donatsch et al [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich etc. 2014,
Art. 356 N 2). Den Parteien ist vor dem Entscheid des Gerichts das rechtliche
Gehör zu gewähren (Art. 329 Abs. 4 bzw. Art. 339 Abs. 3 StPO).
1.3 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Einsprache vom 31. Mai 2015 gegen den
Strafbefehl vom 30. April 2015 rechtzeitig erhoben wurde. Gemäss Art. 91 Abs. 2
StPO müssen Eingaben – damit sie fristgerecht erfolgen – spätestens am letzten
Tag ihrer Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsula-
rischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung
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übergeben werden. Aus den Prinzipien der Verfahrensfairness und der "Waffen-
gleichheit" hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung indes eine Einschränkung
der erwähnten Norm abgeleitet. Nach dieser obliegt es der Behörde, die sich auf
Art. 91 Abs. 2 StPO berufen will, einen im Ausland wohnhaften Rechtsunterwor-
fenen auf exakte und vollständige Weise über die besonderen formellen Voraus-
setzungen aufzuklären, denen die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen ihren
Entscheid unterliegt. Sie tut dies im konkreten Fall, indem sie dem Adressaten
mittels Wiedergabe der Norm in der Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis bringt,
dass die Übergabe seiner Rechtsmitteleingabe an eine andere als die Schwei-
zerische Post nicht fristwahrend wirkt (BGE 125 V 65 E. 4 S. 68).
Der Strafbefehl vom 30. April 2015 ist dem Beschuldigten am 21. Mai 2015 zu-
gegangen, weshalb der letzte Tag der zehntägigen Einsprachefrist auf den
1. Juni 2015 fiel (Art. 354 Abs. 1 StPO). Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte
die Einsprache am 1. Juni 2015 in Z. (Deutschland) bei der Deutschen Post auf-
gegeben hat (cl. 2 pag. 2 521 002), welche sie am 2. Juni 2015 zur Grenzstelle
befördert hatte, wo sie gleichentags – und damit einen Tag nach Ablauf der Ein-
sprachefrist – der Schweizerischen Post übergeben wurde (cl. 2 pag. 2 100 012).
Nach einer wortlautgetreuen Anwendung von Art. 91 Abs. 2 StPO wäre die Ein-
sprache somit verspätet erfolgt. Im Lichte der erwähnten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung darf dem Beschuldigten aus den vorliegenden Umständen je-
doch kein prozessualer Nachteil erwachsen. Die Rechtsmittelbelehrung des
Strafbefehles vom 30. April 2015 enthält keinen Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO,
weshalb ihm das Wissen um die prozessuale Besonderheit, dass eine Rechts-
mitteleingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wor-
den sein muss, nicht zugerechnet werden darf. Der Beschuldigte hat die Einspra-
che am 1. Juni 2015 und damit am letzten Tag der Frist wohl gutgläubig der Deut-
schen Post übergeben. Damit rechtfertigt es sich, darauf einzutreten.
2. Anklagesachverhalt
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich am 24. Juli 2014 einer
Zollkontrolle des Schweizerischen Grenzwachtkorps entzogen zu haben. Ge-
mäss Strafbefehl vom 30. April 2015 seien Funktionäre der Grenzwache dem
Fahrzeug des Beschuldigten mit dem Kennzeichen 1 (Frankreich) ab der Ort-
schaft Y. (SH) gefolgt. Rund zwei Kilometer vor der Grenze zu Deutschland hät-
ten die Zollbeamten das Signal "STOPP GWK" eingeschaltet, das vom Beschul-
digten durch Beschleunigen der Fahrgeschwindigkeit missachtet worden sei.
Auch das daraufhin am Fahrzeug angebrachte Blaulicht mit Horn habe nicht be-
wirkt, dass der Beschuldigte anhielt. Die Funktionäre der Grenzwache hätten sein
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Fahrzeug daraufhin nach Deutschland weiterverfolgt und die Landespolizei in
Konstanz informiert. Die deutschen Polizisten hätten das Auto des Beschuldigten
schliesslich nahe der Raststätte X. zum Stillstand bringen und den Beschuldigten
kontrollieren können (cl. 2 pag. 2 100 004).
3. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)
3.1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer
Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe
bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB).
3.1.1 Angriffsobjekt von Art. 286 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die
Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen
sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen
(Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und An-
stalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 285
StGB N. 3).
3.1.2 Eine sog. Amtshandlung ist jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse
des Beamten liegt. Als solche hat grundsätzlich jede Betätigung in seiner öffent-
lich-rechtlichen Funktion zu gelten. Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen
und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Handlun-
gen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorberei-
tungs- und Begleithandlungen. Demzufolge stellen bspw. auch die Hin- und
Rückfahrt an den Ort, an dem eine amtliche Aufgabe zu erfüllen ist, Amtshand-
lungen dar. Beim Angriffsobjekt muss es sich weiter um eine hinreichend kon-
krete Amtshandlung handeln (vgl. infra E. 3.1.5). Abstrakte Amtshandlungen wie
eine Personenfahndung (im Sinne der Ausschreibung) oder blosse Zustände wie
das Institut der Haft haben nicht als solche zu gelten (HEIMGARTNER, a.a.O., Vor
Art. 285 StGB N. 9 f.).
3.1.3 Gemäss Art. 216 Abs. 1 StPO ist die Polizei berechtigt, in dringenden Fällen eine
beschuldigte Person auf das Gebiet einer anderen Gemeinde, eines anderen
Kantons und, im Rahmen völkerrechtlicher Verträge, ins Ausland zu verfolgen
und dort anzuhalten. Hinsichtlich der Nacheile von der Schweiz nach Deutsch-
land (und umgekehrt) findet der schweizerisch-deutsche Polizeivertrag (Vertrag
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik
Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusam-
menarbeit vom 27. April 1999; in Kraft seit dem 1. März 2002 (SR 0.360.136.1)
Anwendung. Dessen Art. 16 Abs. 7 erlaubt Nacheile, wenn sich eine Person einer
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Grenzkontrolle oder einer polizeilichen Kontrolle zum Zwecke der Bekämpfung
der grenzüberschreitenden Kriminalität innerhalb eines Gebietes von 30 Kilome-
tern entlang der Grenze entzieht (sog. Schleierfahndung). Vorausgesetzt wird
eine eingeleitete Fahndungs- oder Kontrollaktion innerhalb des genannten Peri-
meters, in deren Verlauf sich eine Person durch ihr Verhalten verdächtig macht
(vgl. hierzu die Botschaft vom 24. November 1999 über verschiedene Vereinba-
rungen mit Deutschland sowie mit Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein
über polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, BBl 2000 S. 885).
3.1.4 In objektiver Hinsicht hindert der Täter im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er ohne
Anwendung von Gewalt eine Amtshandlung derart beeinträchtigt, dass diese
nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2 S. 187). Dabei
ist nicht erforderlich, dass der Täter die Handlung der Amtsperson verunmöglicht;
es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert
(BGE 127 IV 115 E. 2 S. 117 m.w.H.). In Bezug auf die Art der bereiteten Hinder-
nisse oder die verwendeten Tatmittel enthält der Gesetzestext keinerlei Ein-
schränkung (BGE 85 IV 142 E. 2 S. 143 mit Verweis auf die Gesetzesmateria-
lien).
3.1.5 Die Frage der Abgrenzung zwischen strafbarer Hinderung einer Amtshandlung
(Art. 286 StGB) und strafloser Selbstbegünstigung (Art. 305 StGB) ist mitunter
heikel. Sie entspricht im Kern derjenigen nach dem Konkurrenzverhältnis der ge-
nannten Tatbestände. Von Teilen der Lehre wird vertreten, dass grundsätzlich
jede Selbstbegünstigung mit einer Hinderung einer Amtshandlung einherginge,
weswegen Art. 286 StGB nicht zusätzlich auf solche Handlungen Anwendung
finden könne, ohne dass der Schutzcharakter von Art. 305 StGB unterlaufen
würde (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 286 StGB N. 13, m.w.H.).
Unbestrittenermassen kann selbstbegünstigendes Verhalten grundsätzlich nur
insoweit straflos sein, als dass neben der Verhinderung der Strafrechtspflege
keine weitere Rechtsgutverletzung vorliegt. Damit stellt sich die Frage, ob die
Flucht vor einer Polizeikontrolle neben der selbstbegünstigenden eine weitere
– strafbare – Handlungskomponente beinhaltet. Das Bundesgericht bejaht dies.
Nach dessen Ansicht erfüllt Flucht vor einer Polizei- bzw. Grenzkontrolle als ak-
tives Verhalten den Tatbestand von Art. 286 StGB, weil dieser Tatbestand nach
der Systematik des Gesetzes die öffentliche Gewalt bzw. Autorität und somit (for-
mal) ein anderes Rechtsgut schützt, als Art. 305 StGB (Schutz der Strafrechts-
pflege). Ginge Art. 305 StGB nämlich Art. 286 StGB vor, liesse sich der Unrechts-
gehalt jener Rechtsgutsverletzung nicht abgelten, welcher der staatlichen Auto-
rität durch die Flucht vor ihrem Amtsträger zugefügt worden ist. Zudem sprächen
kriminalpolitische Gründe gegen eine Straflosigkeit (BGE 124 IV 127 E. 3bb
S. 130 ff.). Konsistent hierzu präzisierte das Bundesgericht in BGE 133 IV 97
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E. 6.2.3 S. 106, dass nur derjenige Täter nicht in den Genuss des Privilegs der
Straflosigkeit komme, welcher in der Selbstbegünstigung, d.h. in der Flucht, ei-
nen zusätzlichen Rechtsbruch begehe, indem er sich einer konkreten amtlichen
Anordnung widersetze und die Durchführung der Amtshandlung hindere.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Abgrenzung zwischen strafbarer Hinde-
rung einer Amtshandlung und strafloser Selbstbegünstigung danach vorzuneh-
men ist, ob der Täter in eine hinreichend konkretisierte Amtshandlung eingreift
oder aber einer solchen nur zuvorkommt. So bleibt nach Art. 286 StGB straflos,
wer die Flucht ergreift, bevor sich ihm die Polizei mit einer Überprüfungs- oder
Festnahmeabsicht entgegenstellt. Wenn der Täter hingegen in eine Amtshand-
lung eingreift, die sich bereits in Gang befindet und sich in klar erkennbarer Weise
gegen ihn richtet, erschöpft sich sein Verhalten nicht mehr in blosser Selbstbe-
günstigung.
3.1.6 In subjektiver Hinsicht muss die Hinderung einer Amtshandlung vorsätzlich be-
gangen werden, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Zunächst muss dem Täter be-
wusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amts-
träger handelt. Der Vorsatz muss sich auch auf die Amtshandlung beziehen, wo-
bei wiederum Eventualvorsatz ausreicht. Der Täter muss also um das mögliche
Vorliegen einer zulässigen Amtshandlung wissen. Ist der Täter der irrigen Mei-
nung, die Amtshandlung sei nichtig, ist sein Verhalten mangels Vorsatzes als
nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren. Zu weit ginge es jedoch, einen diesbe-
züglichen Irrtum stets anzunehmen, wenn der Täter davon ausgeht, die Amts-
handlung sei unrechtmässig. Vielmehr muss er davon ausgehen dürfen, eine
Amtshandlung sei geradezu unbeachtlich (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB
N. 15, m.w.H.).
3.2 Die Anklageschrift muss den als strafbar erachteten Sachverhalt und die als er-
füllt erachtete Strafnorm anführen (Art. 353 Abs. 1 lit. c und d bzw. Art. 325 Abs. 1
lit. f und g StPO). Das Gericht ist an den in der Anklageschrift bezeichneten Sach-
verhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).
3.2.1 Dem Anklagevorwurf liegen die Anzeige der Eidgenössischen Zollverwaltung
vom 25. Juli 2014 (cl. 1 pag. 05-00-0003 ff.), die Aktennotiz des beteiligten
Grenzwächters B. vom 6. August 2015 (cl. 1 pag. 05-00-0013 f.) sowie das "Ein-
satzblatt 46860 – 2014" der Grenzwächter (cl. 1 pag. 05-00-0006 f.) zu Grunde.
Neben jenen des Beschuldigten liegen keine direkten Aussagen vor. Weitere Be-
weismittel sind nicht vorhanden. Die deutsche Polizei hat auf eine Rapportierung
verzichtet (cl. 1 pag. 23-01-0002).
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3.2.2 Der Beschuldigte hat folgende Angaben zu den Geschehnissen des 24. Juli 2014
gemacht: Bereits anlässlich seiner Anhaltung – bei der er sich renitent zeigte –
rief er aus, sich nicht von schweizerischen Funktionären auf deutschem Gebiet
kontrollieren zu lassen (cl. 1 pag. 05-00-0005, …-0014). Eine Aussage, die er an
der Einvernahme vor der Bundesanwaltschaft und anlässlich der Hauptverhand-
lung bestätigte (cl. 1 pag. 13-00-0010; cl. 2 pag. 2 930 004 Z. 5). Weiter sagte er
am 25. Februar 2015 bei der Einvernahme vor der Bundesanwaltschaft aus, es
treffe zu, dass er mit dem Auto von der Schweiz nach Deutschland gefahren sei
(cl. 1 pag. 13-00-0006 Z. 12). Ebenso bestritt er nicht, festgestellt zu haben, dass
ihn ein dunkler BMW verfolge. Hingegen gab er zu Protokoll, sich des BMWs erst
jenseits der deutschen Grenze Gewahr geworden zu sein, konkret "kurz vor der
Raststätte X." (cl. 1 pag. 13-00-0011 Z. 3, 10). Zuvor will der Beschuldigte weder
das Fahrzeug, noch ein an diesem angebrachtes Signal "Stopp GWK", Blaulicht
bzw. Sirene oder andere optische oder akustische Haltezeichen wahrgenommen
haben (cl. 1 pag. 13-00-0007 Z. 3; …-0008 Z.31; …-0009 Z. 6ff.; …-0009 Z. 17
ff.). Als erste behördliche Halteaufforderung habe er das Haltezeichen der deut-
schen Landespolizei auf der Höhe der Raststätte X. gesehen, welches er sofort
befolgt habe (cl. 1 pag. 13-00-0008 Z. 26 f.). Indes sagte er in der gleichen Ein-
vernahme auch, es sei ihm nicht klar gewesen, warum ihm der schwarze BMW
auf der Strasse W. gefolgt sei. Es hätte sich um Kriminelle handeln können. (cl. 1
pag. 13-00-0010 Z. 29 ff.).
An der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2015 bestätigte der Beschuldigte weit-
gehend seine bisherigen Aussagen. Ergänzend wies er auf das "Einsatzblatt
46860 – 2014" der schweizerischen Grenzwacht hin (cl. 1 pag. 05-00-0006 f.).
Daraus gehe hervor, dass der Einsatz um 21:51:15 Uhr eröffnet worden sei. An-
schliessend sei um 21:59 als Standort "800 Meter vor Restaurant X." durchgege-
ben worden. Dabei handle es sich um die Raststätte auf deutschem Gebiet, nahe
welcher der Beschuldigte festgenommen worden sei. Zwischen dem Grenzüber-
gang und besagter Raststätte lägen indes 23 Kilometer, welche nicht in acht Mi-
nuten zurückzulegen seien. Er folgere daraus, dass der Einsatz der schweizeri-
schen Grenzwache erst nach dem Grenzübertritt begonnen haben müsse (cl. 2
pag. 2 920 005). In rechtlicher Hinsicht machte der Beschuldigte zweierlei gel-
tend: So habe er nach seiner Wahrnehmung keine behördliche Anweisung zum
Anhalten erhalten, womit er das Vorliegen einer Amtshandlung und somit eines
tauglichen Angriffsobjektes bestreite. Gleichzeitig lasse seine Unkenntnis vom
Vorliegen einer Amtshandlung auch den entsprechenden Vorsatz zu deren Hin-
derung entfallen (cl. 2 pag. 2 920 006).
3.2.3 Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt insofern unbestritten, als dass der Be-
schuldigte mit seinem Fahrzeug die schweizerisch-deutsche Grenze auf der
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Stasse W. von Y. (SH) herkommend passiert hat, anschliessend die Autobahn
Richtung Stuttgart/D befuhr, bis er bei der Raststätte X. von einem Fahrzeug der
deutschen Polizei zum Anhalten gebracht wurde. Strittig ist demgegenüber, ob
der Beschuldigte bereits die Anhalteaufforderungen der schweizerischen Grenz-
wacht hätte wahrnehmen müssen und auf welchem Streckenabschnitt diese
stattfanden.
Vorab ist die anlässlich seiner Anhaltung getroffene Aussage des Beschuldigten
zu würdigen, er lasse sich nicht von schweizerischen Funktionären auf deut-
schem Gebiet kontrollieren (cl. 1 pag. 05-00-0005, …-0014; pag. 13-00-0010;
cl. 2 pag. 2 930 004 Z. 5). Er hat damit im Widerspruch zu anderen Aussagen
implizit zum Ausdruck gebracht, durchaus bemerkt zu haben, von der schweize-
rischen Grenzwache zum Zwecke einer Kontrolle zum Anhalten aufgefordert
worden zu sein. Fraglich ist, ob sich der Beschuldigte dessen auch schon vor
dem Grenzübertritt bewusst war. Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesan-
waltschaft hat sich der Beschuldigte widersprüchlich zur Passage der Strasse W.
geäussert: So gab er einerseits an, den BMW der schweizerischen Grenzwacht
erst auf der Autobahn, jenseits der deutschen Grenze, genauer "kurz vor der
Raststätte X." bemerkt zu haben (cl. 1 pag. 13-00-0011 Z. 3; ebenso anlässlich
der Hauptverhandlung: cl. 2 pag. 2 920 004; …005). Andererseits sagte er aus:
"Wäre ich auf dem grossen Kontrollpunkt [Zollstelle Y. (SH); eingezeichnet auf
cl. 1 pag. 13-00-0013] angehalten worden, hätte ich einer Amtshandlung selbst-
verständlich Folge geleistet. Da sich der Vorfall aber auf einer kleinen landwirt-
schaftlichen Nebenstrasse abgespielt hat und ich von einem schwarzen BMW
ohne jegliche Markierungen verfolgt wurde, war es mir nicht klar, wer und warum
mir dieses Fahrzeug folgt." (cl. 1 pag. 13-00-0010 Z. 27 ff.). Der Beschuldigte hat
damit auch explizit eingestanden, dem BMW der Grenzwacht bereits auf schwei-
zerischem Boden bemerkt zu haben. Dies deckt sich mit den Schilderungen der
Grenzwächter, aus welchen klar hervorgeht, dass sie dem Beschuldigten schon
zwei Kilometer vor der Grenze mittels Stoppzeichen, später auch mittels Licht-
hupe, Blaulicht, und Wechselklanghorn bedeuteten, sich ihrer Kontrolle zu unter-
ziehen (cl. 1 pag. 05-00-0004, cl. 1 pag. 05-00-0013). Dies habe er nicht nur
durch rasches Beschleunigen verhindert, sondern auch dadurch, dass er auf der
Strasse W. die ganze Breite der Strasse beansprucht habe und auf der Autobahn
zwei Mal Schlangenlinien gefahren sei (cl. 1 pag. 05-00-0004; …-0013). Dass
der Beschuldigte zwar einen ihm folgenden BMW bemerkt haben will, nicht je-
doch das eingeschaltete Blaulicht und Horn (cl. 1 pag. 13-00-0010 Z. 29 ff.), er-
achtet das Gericht nach dem Gesagten für ebenso unglaubhaft wie den im Um-
kehrschluss vorgebrachten Einwand, die Grenzwächter hätten den Beschuldig-
ten ohne diese Erkennungszeichen, Kriminellen ähnlich, zum Anhalten bewegen
wollen.
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Auch die weiteren Vorbringen des Beschuldigten sind nicht geeignet, die Glaub-
haftigkeit der Darstellung der Beamten zu erschüttern. Sicher ist es richtig, dass
um ca. 21:50 Uhr die Sichtverhältnisse eingeschränkt waren (cl. 1 pag. 13-00-
0009 Z. 23), doch erwecken Lichthupe und Blaulicht in der (einbrechenden) Dun-
kelheit noch grössere Aufmerksamkeit als am helllichten Tag. Der Einwand, in
einem Ford Mondeo liessen sich die aus einem BMW X3 abgegebenen optischen
Anhaltesignale aufgrund der Ausmasse des BMWs nicht wahrnehmen (cl. 2
pag. 2 920 003), verfängt vor diesem Hintergrund erst recht nicht, ja er ist nach-
gerade absurd. Auch dem Einsatzblatt lassen sich keine Hinweise darauf ent-
nehmen, dass sich das Geschehen anders abgespielt haben sollte als in der An-
zeige dargetan. Es ist plausibel, dass sich die Grenzwächter rund zwei Minuten
nach Eröffnung des Einsatzes beim Platz V. in Y. (SH) der deutschen Grenze
näherten, weshalb sie um 21:53 Uhr die Landespolizei Konstanz informierten.
Ebenso plausibel ist, dass der Beschuldigte, der mit hoher Geschwindigkeit un-
terwegs war, auf der Autobahn in fünf Minuten gut zehn Kilometer zurücklegte,
um 21:59 Uhr bereits in der Nähe der Raststätte X. war und um 22:04 Uhr ange-
halten werden konnte (cl. 1 pag. 05-00-0006).
Beweismässig erachtet es das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte, wie im
Anklagesachverhalt umschrieben, in Y. (SH) einer Grenzkontrolle unterzogen
werden sollte. Nachdem er durch behördliche Zeichengebung (Signal "Stopp
GWK", Blaulicht, Wechselklanghorn) die Aufforderung zum Anhalten erhalten
hatte, versuchte er, den Grenzwächtern mittels Beschleunigen des Fahrzeuges
und Ausnützen der gesamten Strassenbreite noch vor dem Passieren der Staats-
grenze zu entkommen.
3.3 In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestandes der Hinderung
einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB kann auf die Erwägungen 3.1.1 bis
3.1.6 verwiesen werden. Die vorliegend interessierende Amtshandlung wurde
spätestens auf der Strasse W. konkret und klar und auf den Beschuldigten bezo-
gen kommuniziert. Eine straflose Selbstbegünstigung fällt damit ausser Betracht
(vgl. E. 3.1.5). Die Funktionäre des Grenzwachtkorps, Beamte i.S.v. Art. 110
Abs. 3 StGB, verfolgten den Beschuldigten auf schweizerischem Hoheitsgebiet
und innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse. Der Beschuldigte verhinderte die
Kontrolle, indem er sich ihr durch Anpassung seines Fahrverhaltens entzog. Da-
mit hat er den objektiven Tatbestand erfüllt.
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich dem Beschuldigten sowohl die
Amtsträgerstellung der Beamten als auch der Zweck ihres Handelns bereits er-
schlossen haben musste, als er zu beschleunigen begann. Gestützt wird diese
Feststellung insbesondere durch das Zusammenspiel zwischen den Aussagen
- 12 -
des Beschuldigten, schon auf der Strasse W. von einem schwarzen BMW "ver-
folgt" worden zu sein, bzw. sich nicht von schweizerischen Grenzwächtern auf
deutschem Gebiet kontrollieren zu lassen, und deren glaubhaften Aussagen, der
Beschuldigte habe noch vor der Grenze zur Flucht angesetzt. Der subjektive Tat-
bestand ist erfüllt.
4. Strafzumessung
4.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden be-
stimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach
den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55, E. 5.4).
4.2 Im Rahmen der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB hat das Gericht zuerst die
objektiven und subjektiven Tatumstände zu gewichten und die sich daraus erge-
bende hypothetische Strafe zu definieren (BGE 134 IV 132, E. 6.1). Die objektive
Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs und die Art und
Weise des Vorgehens, während sich die subjektive Tatkomponente auf die Be-
weggründe, die Intensität des deliktischen Willens und das Mass an Entschei-
dungsfreiheit bezieht (BGE 129 IV 6, E. 6.1). Sodann ist die anhand der objekti-
ven und subjektiven Tatumstände ermittelte hypothetische Strafe bei Vorliegen
täterrelevanter Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (BGE
136 IV 55, E. 5.7). Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus dem Vorle-
ben, den persönlichen Verhältnissen, dem Verhalten nach der Tat und im Straf-
verfahren sowie der Strafempfindlichkeit des Täters (BGE 129 IV 6, E. 6.1).
Die Strafdrohung von Art. 286 StGB lautet auf Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen.
4.3
4.3.1 Innerhalb der objektiven Tatkomponenten ist das Ausmass des verschuldeten
Erfolges als mittel bis schwer zu beurteilen. Insbesondere fällt negativ ins Ge-
wicht, dass der Beschuldigte nachts, mit stark überhöhter Geschwindigkeit über
eine Nebenstrasse flüchtete und dabei auch waghalsige Fahrmanöver nicht aus-
liess, um den Grenzwächtern zu entwischen. Er hat eine nicht unerhebliche kon-
krete Gefahr für die beteiligten Beamten sowie für sich selbst, und eine erhöhte
Gefährdung für dritte Strassenbenutzer geschaffen.
- 13 -
Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten ergibt sich zudem, dass es der Be-
schuldigte in der Hand hatte, die Situation zu klären, indem er jederzeit den rech-
ten Strassenrand hätte ansteuern und die Hinderung der Kontrolle hätte beenden
können. Hingegen scheute er sich nicht, sich ohne erkennbaren Grund "in Wild-
West Manier" eine Verfolgungsjagd mit einem Einsatzfahrzeug der Grenzwache
zu liefern. Er offenbarte dadurch einen irrational übersteigerten Willen, sich den
staatlichen Organen um jeden Preis zu entziehen.
4.3.2 Innerhalb der Täterkomponente ergibt sich: Der Beschuldigte ist weder in
Deutschland noch in der Schweiz im Strafregister verzeichnet (cl. 2 pag. 2 221
002; …-005). Vorstrafenlosigkeit wirkt sich gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung neutral auf die Strafzumessung aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 2). Der
Beschuldigte zeigte nach der Tat keine Reue und hielt daran fest, nächtens nicht
mitbekommen zu haben, mittels Lichthupe, Blaulicht, Stopp-Signal und Wechsel-
klanghorn zum Anhalten aufgefordert worden zu sein. Dafür verstrickte er sich in
diverse Schutzbehauptungen, wonach die Wahrnehmung aufgrund der Fahr-
zeugspezifikationen nicht möglich sei oder dass er hätte annehmen müssen, von
Kriminellen verfolgt zu werden. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten gibt
zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Die Täterkomponente wirkt sich
neutral aus.
4.3.3 In Würdigung des Gesagten resultiert eine schuldangemessene Strafe von 24
Tagessätzen Geldstrafe.
4.3.4 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.–. Das
Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach
Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt-
zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
4.3.5 Der Beschuldigte hat anlässlich der Hauptverhandlung, wie auch bereits bei der
Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft, Angaben zu seinen finanziellen
Verhältnissen weitgehend verweigert (cl. 1 pag. 13-00-0011 Z. 14; cl. 2
pag. 2 930 002 Z. 12 ff.). Bekannt ist lediglich, dass er zuletzt als Übersetzer tätig
gewesen ist, derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, aber auch nicht auf Sozi-
alleistungen angewiesen ist (cl. 2 pag. 2 930 002 Z. 9). Einem vom Beschuldigten
eingereichten Zeitungsartikel lässt sich entnehmen, dass er ein Haus bewohnt,
von welchem er einen Teil des Wohnraums an die öffentliche Hand vermietet und
dadurch ein stetes Einkommen erzielt (cl. 2 pag. 2 831 008). Sodann ist anzu-
nehmen, dass der Beschuldigte grundsätzlich Anspruch auf Sozialleistungen
hätte. Unter Berücksichtigung der mutmasslich nicht gerade komfortablen, aber
- 14 -
auch nicht prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, der Kaufkraft-
unterschiede zwischen der Schweiz und Deutschland sowie des Fehlens verläss-
licher Angaben, rechtfertigt es sich, das monatliche Einkommen des Beschuldig-
ten ermessensweise mit einem Betrag zu bestimmen, dem in der Schweiz
Fr. 3'750.– entsprächen. Bei einem Pauschalabzug von 20 % resultiert eine Ta-
gessatzhöhe von Fr. 100.–.
4.3.6 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Im kon-
kreten Fall liegen die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug vor. Die
Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt.
4.3.7 Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geld-
strafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbin-
dungsstrafe kann ohne weitere Voraussetzungen ausgesprochen werden; na-
mentlich ist sie nicht an eine negative Legalprognose gebunden (Urteil des Bun-
desgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010, E. 2.3). Sie trägt u.a. dazu bei,
das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Droh-
potential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denk-
zettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen
und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60,
E. 7.3.1). Die bedingt ausgesprochene Strafe und die Verbindungsstrafe müssen
in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 60, E. 7.3.3). Nach der
Praxis des Bundesgerichts rechtfertigt es der akzessorische Charakter der Ver-
bindungsstrafe, deren Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel der dem Ge-
samtverschulden angemessenen Strafe festzulegen. Das Bussenmaximum be-
trägt gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB Fr. 10'000.–.
4.3.8 Als bedingte Strafe wurde eine Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 100.–,
ausmachend Fr. 2'400.–, festgesetzt. Damit die bedingt ausgesprochene Strafe
und die Verbindungsstrafe in ihrer Summe noch schuldangemessen sind, wird
vorliegend die Verbindungsbusse auf Fr. 400.– (entsprechend 16.6 % von
Fr. 2'400.–) festgesetzt, unter Reduktion der bedingten Geldstrafe um dasselbe
Verhältnis auf 20 Tagessätze.
Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung ist auf 4 Tage
festzulegen.
- 15 -
5. Verfahrenskosten
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten
(Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese belaufen sich in Anwendung von Art. 6 und 7 des
Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädi-
gungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162)
auf Fr. 350.– Gebühren und Auslagen der Bundesanwaltschaft, wie von jener
Stelle geltend gemacht (cl. 2 pag. 2 100 006), und eine Gerichtsgebühr inkl. Aus-
lagenpauschale von Fr. 500.–, ausmachend Fr. 850.–.
Nachdem der Beschuldigte die schriftliche Begründung des Urteils verlangt hat,
fällt die in Dispositiv Ziff. II. vorgesehene Reduktion der Gerichtsgebühr ausser
Betracht.
- 16 -
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A. wird wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig gespro-
chen.
2. A. wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 100.–, entsprechend
Fr. 2'000.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Anset-
zung einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A. wird mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Soweit A. die Busse schuldhaft
nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
4. Für den Vollzug der Strafe ist der Kanton Schaffhausen zuständig.
II.
Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 340.–
und den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 10.– sowie der Gerichtsgebühr von
Fr. 500.– (inkl. Auslagen), insgesamt Fr. 850.–, zusammen. Wird von A. keine schriftliche
Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
III.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich
begründet. Dem Beschuldigten wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Der Bundesan-
waltschaft wird es zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
- 17 -
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
Bundesanwaltschaft
A.
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde
eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Art. 91 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0):
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im
Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden.
Versand: 3. November 2015
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