Urteil vom 23. November 2016 und
Entscheid vom 5. Juli 2017
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz,
Sylvia Frei und Andreas J. Keller,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt John
Dell'Oro,
Gegenstand
Politischer Nachrichtendienst, versuchte Verletzung
des Amtsgeheimnisses (Urteil vom 23. Novem-
ber 2016);
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Entscheid
vom 5. Juli 2017)
Bun dess t r a f ge r i c h t
Tr i b una l p éna l f é dér a l
Tr i b una l e pen a l e f eder a l e
Tr i b una l p ena l f e der a l
Geschäftsnummer: SK.2015.41
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A. sei schuldig zu sprechen:
- des qualifizierten politischen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 272 Ziff. 2 StGB;
- der versuchten Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m.
Art. 320 StGB.
2. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen. Diese sei gegebenenfalls,
im Ermessen des Gerichts, der Schuldfähigkeit des A. anzupassen (Art. 27, 40, 47,
49 StGB evtl. i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StGB).
3. Die Untersuchungshaft von 41 Tagen sei auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurech-
nen (Art. 51 StGB).
4. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift seien einzu-
ziehen (Art. 69 StGB) und in den Akten zu belassen oder zu vernichten.
5. Von den Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von Fr. 63‘782.65 (zusätzlich der durch
das Gericht festzulegenden Kosten des Gerichts für das Hauptverfahren) seien A.
Kosten in der Höhe von Fr. 55‘417.70 aufzuerlegen.
6. Es sei durch das Gericht über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.
zu befinden.
A. sei gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, der Eidgenossenschaft für die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirt-
schaftlichen Verhältnisse erlauben.
7. Für den Vollzug des Urteils sei der Kanton Bern als zuständig zu erklären (Art. 74
Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
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Anträge der Verteidigung (sinngemäss):
1. A. sei in allen Anklagepunkten freizusprechen.
2. Eventualiter: A. sei wegen versuchter Verletzung des Amtsgeheimnisses bzw. politi-
schen Nachrichtendienstes schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheits-
strafe von maximal 6 Monaten zu verurteilen, unter Anordnung einer ambulanten Be-
handlung in Italien.
3. Die anlässlich der Hausdurchsuchung seines Privatdomizils beschlagnahmten Ge-
genstände (Anklageschrift S. 6 bis 8) seien A. zurückzugeben.
4. Die gesamten Verfahrenskosten seien vom Bund zu tragen.
5. Dem Verteidiger von A. sei eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, um die Kostennote
und vorherigen Rechnungen einzureichen, ebenso für eventuelle Entschädigungs-
und Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 429 ff. StPO.
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Prozessgeschichte:
A. Am 25. Mai 2012 erstattete der Nachrichtendienst des Bundes (nachfolgend: NDB)
bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter)
wegen Diebstahls und möglichem Weiterverkauf von klassifizierten Daten des NDB
(pag. BA 05-000-0001 f.). Die Bundesanwaltschaft eröffnete gleichentags eine Stra-
funtersuchung gegen den Beschuldigten (pag. BA 01-001-0001), nahm diesen fest
(pag. BA 06-001-0004 ff.) und führte an dessen Wohnort eine Hausdurchsuchung
durch (pag. BA 08-101-0001 ff.). Der NDB konstituierte sich in der Folge als Privat-
kläger (pag. BA 15-001-0006 f.).
B. Am 5. Juni 2012 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (nach-
folgend: EJPD) auf Ersuchen der Bundesanwaltschaft die Ermächtigung zur Straf-
verfolgung des Beschuldigten nach Art. 66 Abs. 1 StBOG wegen Verdachts des
politischen Nachrichtendienstes und eventuell des wirtschaftlichen Nachrichten-
dienstes (pag. BA 01-002-0004 f.).
C. Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 stellte der Beschuldigte Antrag auf Durchführung
des abgekürzten Verfahrens (pag. BA 04-000-0001 f.), welchem die Bundesanwalt-
schaft entsprach (pag. BA 04-000-0003). Nachdem dieses Verfahren scheiterte,
wurde das ordentliche Verfahren wieder aufgenommen (pag. BA. 04-000-0012 f.).
D. Die Bundesanwaltschaft erhob am 1. Oktober 2015 beim Bundesstrafgericht An-
klage gegen den Beschuldigten wegen politischem Nachrichtendienst (Art. 272
StGB) und versuchter Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB). Sie erachtete gemäss Art. 36 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b
StPO die Zuständigkeit des Kollegialgerichts als gegeben (TPF pag. 6-100-001 ff.).
E. Am 5. Oktober 2015 lud das Gericht den Beschuldigten, die Bundesanwaltschaft
und den NDB ein, Beweisanträge zu stellen und sich fakultativ zur Parteistellung
des NDB zu äussern (TPF pag. 6-280-001 f.). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015
zog sich der NBD als Privatkläger aus dem Verfahren zurück; er nahm ausdrücklich
keine Stellung dazu, ob die Konstituierung zumindest im Strafpunkt zulässig wäre
(TPF pag. 6-661-002). Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf Beweisanträge (TPF
pag. 6-510-001). Die vom Beschuldigten mit Eingabe vom 30. November 2015 ge-
stellten Beweisanträge (TPF pag. 6-520-003 ff.) wurden grösstenteils abgewiesen;
die Verfahrensleitung entsprach den Anträgen, B. und Dr. C. als Zeugen zu befragen
und die Geschäftsprüfungsdelegation der Bundesversammlung zu ersuchen, dem
Bundesstrafgericht den vollständigen Inspektionsbericht "Informatiksicherheit im
Nachrichtendienst des Bundes" vom 3. Juli 2013 in Kopie einzureichen (TPF pag.
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6-280-003 f.). Mit Hinweis auf Geheimhaltungsinteressen gab die Geschäftsprü-
fungsdelegation dem Begehren nicht statt (TPF pag. 6-291-001 f.). Der Beschuldigte
verzichtete mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 auf die Befragung von Dr. C. als
Zeuge; an der Einvernahme von B. hielt er fest.
F. Am 15. Januar 2016 nahm das Gericht in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft und
des Verteidigers des Beschuldigten in Bern eine vorgezogene Beweiserhebung vor.
Es prüfte mittels Stichproben, ob die streitgegenständlichen Daten den in der An-
klage geltend gemachten Inhalt bzw. Charakter aufweisen (TPF pag. 6-300-004). In
diesem Zusammenhang wurde D., IT-Spezialist BKP, als Zeuge befragt [Hauptver-
handlungsprotokoll vom 15. Januar 2016, S. 2–7].
G. Mit Schreiben vom 7. März 2016 reichte der Beschuldigte dem Gericht ein ihn be-
treffendes psychiatrisches Gutachten vom 29. Januar 2016 samt einem Arztzeugnis
vom 25. Januar 2016 und einem persönlichkeitsdiagnostischen Bericht ein (TPF
pag. 6-520-008 ff.). Dieses Parteigutachten divergiert hinsichtlich der anamnestisch
erhobenen Daten, der Diagnose und der Schlussfolgerung erheblich vom bereits
erstellten amtlichen psychiatrischen Gutachten vom 10. April 2013 (pag. BA 11-001-
0013 ff.). Auf Grund dessen erachtete es das Gericht als zwingend, die Differenzen
durch eine Oberbegutachtung klären zu lassen und die bereits angesetzte Haupt-
verhandlung zu verschieben. Das Gericht beauftragte unter Einbezug der Parteien
am 24. März 2016 Dr. E. mit einer psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten
(TPF pag. 6-292-001 ff.; pag. 6-280-005). Das von Dr. E. am 26. September 2016
eingereichte psychiatrische Obergutachten (TPF pag. 6-292-016 ff.) sowie das Par-
teigutachten wurden zu den Akten genommen. Im Weitern holte das Gericht von
Amtes wegen den aktuellen italienischen und den Schweizerischen Strafregister-
auszug des Beschuldigten ein (TPF pag. 6-220-002 ff.).
H. Die Hauptverhandlung fand am 23. November 2016 in Anwesenheit der Bundesan-
waltschaft sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am Sitz des Bun-
desstrafgerichts in Bellinzona statt. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet
und begründet.
I. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 verlangte der Beschuldigte eine schriftliche Be-
gründung des Urteils (TPF pag. 6-520-063).
J. Am 30. November 2016 reichte Rechtsanwalt John Dell’Oro die Kostennote für die
amtliche Verteidigung ein (TPF 6-720-17 ff.). Am 5. Juli 2017 fällte das Gericht den
Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv Ziff. 8).
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Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Zuständigkeit
Nach Art. 22 StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen
grundsätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unter-
stehen. Ist in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit
gegeben, kann der Staatsanwalt des Bundes die Vereinigung der Verfahren in
der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26
Abs. 2 StPO). Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen unter anderem Verbre-
chen und Vergehen des dreizehnten und achtzehnten Titels des StGB betreffend
politischer Nachrichtendienst und Verletzung des Amtsgeheimnisses, sofern sie
sich gegen den Bund, die Behörden des Bundes richten (politischer Nachrichten-
dienst) bzw. sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes (Ver-
letzung des Amtsgeheimnisses) verübt worden sind (Art. 23 Abs. 1 lit. h und j
StPO). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist demnach zu bejahen.
1.2 Ermächtigung
Die gerichtliche Verfolgung politischer Delikte setzt gemäss Art. 66 Abs. 1 StBOG
eine Ermächtigung des Bundesrates voraus. Art. 272 StGB umschreibt ein poli-
tisches Delikt. Die Einholung einer Ermächtigung ist daher zwingend. Der dies-
bezügliche Entscheid obliegt dem EJPD (Art. 3 lit. a OV-EJPD, SR 172.213.1).
Am 31. Mai 2012 ersuchte die Bundesanwaltschaft um Erteilung der Ermächti-
gung zur strafrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten (BA pag. 01-002-0001-
3); diese wurde vom EJPD am 5. Juni 2012 erteilt (BA pag. 01-002-0004-8).
2. Qualifizierter politischer Nachrichtendienst; versuchte Verletzung des
Amtsgeheimnisses
2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, in sei-
ner Funktion als Informatiker beim NDB im April/Mai 2012 unerlaubterweise 159
Dateien mit einer Datenmenge von rund 507.1 GB an geheimen, klassifizierten
und besonders schützenswerten Daten und virtuellen Festplatten aus dem Si-
cherheitssystem (SI-LAN) des NDB auf externe Datenträger kopiert zu haben.
Anschliessend habe er diese entwendet und aus den Räumlichkeiten des NDB
an sein damaliges Domizil in Z. verbracht. Die entwendeten Daten habe er an
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interessierte ausländische Parteien oder Organisationen weitergeben resp. ver-
kaufen wollen. Dadurch habe er sich des qualifizierten politischen Nachrichten-
dienstes (Art. 272 Ziff. 1 und 2 StGB) und des Versuchs zur Verletzung des Amts-
geheimnisses (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V. Art. 320 StGB) schuldig gemacht (TPF
pag. 6-100-001 ff.).
2.2 Qualifizierter politischer Nachrichtendienst (Art. 272 StGB)
2.2.1 Im Sinne von Art. 272 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländi-
schen Partei oder einer anderen Organisation des Auslands zum Nachteil der
Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen
Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet. In schweren Fäl-
len ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Art. 272 Ziff. 2 StGB).
Der objektive Tatbestand des politischen Nachrichtendienstes setzt zunächst vo-
raus, dass es sich beim Angriffsobjekt um politische Nachrichten handelt, soweit
sie nicht offenkundige Tatsachen betreffen. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Nachrichten auf Geheimnisse beziehen (HUSMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl.,
Basel 2013, Art. 272 StGB N. 6; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte ge-
gen die Allgemeinheit, 4. Aufl., Zürich 2011, § 76 1.1). Es genügt demnach, dass
die Meldungen Tatsachen betreffen, die nicht allgemein bekannt sind. Gegen-
stand des Nachrichtendienstes können sogar Tatsachen sein, die einer örtlich
begrenzten Öffentlichkeit bekannt sind, von Aussenstehenden, insbesondere
von fremden Staaten, jedoch nur durch einen besonderen Erkundungs- und Mel-
dedienst zu erfahren sind (BGE 101 IV 177 E. I.2). Politisch im Sinne des Tatbe-
standes sind Nachrichten, bei denen es sich um Informationen über die allge-
meine politische Lage, Parteien, Stimmung in der Bevölkerung, Absichten der
Regierung, Beziehungen zu ausländischen Staaten etc. handelt. Politisch sind
mithin alle Nachrichten, die sich mit staatlichen Dingen, mit öffentlichen Angele-
genheiten befassen, sei es in Übereinstimmung mit herrschenden Anschauun-
gen und Einrichtungen oder nicht, oder alles, was der fremde Staat als politisch
bedeutsam über Schweizer, Einwohner der Schweiz oder schweizerische Ver-
bände in Erfahrung zu bringen versucht (HUSMANN, a.a.O., Art. 272 StGB N. 9).
Die Tathandlung besteht u.a. im Betreiben des Dienstes, so die Beschaffung,
Auswertung, Verarbeitung und Übermittlung von Nachrichten (vgl. BGE 101 IV
177 E. I.2). Der Begriff des Betreibens umfasst demnach sowohl die Auskund-
schaftung (Spionage) wie die Weitergabe (Verrat) einer Nachricht (HUSMANN,
a.a.O., Art. 272 StGB N. 20). Adressat des Nachrichtendienstes ist primär ein
fremder Staat, auch supernationale Gemeinschaften kommen in Frage. Weiter
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sind ausländische politische Parteien und Organisationen des Auslandes – wo-
runter eine Mehrheit von Personen verstanden wird, die gemeinsam ein bestimm-
tes politisches Ziel verfolgen (BGE 82 IV 158 E. 4a; 80 IV 71 E. 4b) – mögliche
tatbestandsmässige Adressaten. Eine lose Vereinigung derselben genügt (HUS-
MANN, a.a.O., Art. 272 StGB N. 16). Der Nachrichtendienst hat im Interesse eines
fremden Staates oder einer anderen gesetzlichen Destination zu erfolgen. Damit
wird bloss die Zielrichtung angegeben; ob die Nachricht angefordert wurde, nütz-
lich ist oder überhaupt an den Adressat gelangt, ist unerheblich (HUSMANN,
a.a.O., Art. 272 StGB N. 17; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume I,
3. Aufl., Bern 2010, Art. 272 StGB N. 11). Die Wendung "im Interesse" bedeutet
folglich gerade nicht, dass ein Auftrag einer tatbestandsmässigen Organisation
bzw. eines Staates erforderlich ist. Unter Art. 272 StGB fallen auch Handlungen,
die der Täter spontan, aus eigener Motivation begeht (BGE 82 IV 158 E. 4;
CORBOZ, a.a.O., Art. 272 StGB N. 10). Ein Täter, der von sich aus aktiv wird – sei
es aus ideologischen oder materiellen Gründen, sei es aus Rache dem früheren
Arbeitgeber gegenüber – ist strafrechtlich nicht zu privilegieren. Solche Aktivitä-
ten sind genau wie von fremden Staaten beauftragte geheimdienstliche Tätigkei-
ten geeignet, die Interessen der Eidgenossenschaft wie auch den Schutz von
Einzelpersonen zu gefährden (vgl. HUSMANN, a.a.O., Art. 272 StGB N. 24). Es
genügt somit, dass Nachrichten für einen fremden Staat etc. bestimmt sind
(TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, vor Art. 272-274 StGB N. 7;
BGE 82 IV 158 E. 4).
Die Tathandlung hat zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwoh-
ner oder Organisationen zu erfolgen. Der Begriff zum Nachteil zeigt auch hier
wiederum nur die Zielrichtung; dies bedeutet, dass sich die Tathandlung gegen
die Schweiz (Bund oder Kanton) oder ein anderes im Gesetz aufgeführtes Hand-
lungsobjekt richtet. Es wird weder ein materieller noch ein immaterieller Schaden,
noch eine konkrete Gefährdung verlangt. Beim Tatbestand des politischen Nach-
richtendienstes handelt es sich mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (HUS-
MANN, a.a.O., Art. 272 StGB N. 25; CORBOZ. a.a.O., Art. 272 StGB N. 14; DO-
NATSCH/WOHLERS, a.a.O., § 76 1.4; BGE 82 IV 158 E. 4a). Verboten sind alle
Handlungen bzw. Einrichtungen, welche die Gefahr eines Informationsflusses im
oben genannten Sinne mit sich führen. Dabei wird die Tat bereits mit jeder Hand-
lung vollendet, die sich irgendwie in die Kette der Handlungen einreihen lässt,
welche gesamthaft das Einrichten oder Betreiben des Nachrichtendienstes aus-
machen, also auch durch ein Verhalten, das unter dem Gesichtspunkte des an-
gestrebten Enderfolges bloss Vorbereitung, Versuch, Anstiftung oder Beihilfe
wäre (BGE 101 IV 177 E. I.2; 82 IV 158 E. 4).
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2.2.2 Ob ein qualifizierter, ein sogenannt schwerer Fall im Sinne von Art. 272 Ziff. 2
StGB vorliegt, hängt ausschliesslich von der objektiven Schwere des Falles ab:
von der objektiven Gefahr, die der Täter schafft (HUSMANN, a.a.O., Art. 272 StGB
N. 31; vgl. BGE 108 IV 41 E. 2f, s.a. Regeste Ziff. 2). Das Gesetz nennt exemp-
larisch (insbesondere) Handlungen, die geeignet sind, die innere oder äussere
Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden. Wie aber der schwere Fall im
Rahmen von Art. 272 Ziff. 2 StGB in objektiver Weise zu ermitteln ist, kann dem
Gesetz nicht entnommen werden. Es handelt sich insoweit um einen offenen
Rechtsbegriff. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirkt sich unter an-
derem die Perfektion der technischen Einrichtung und taktischen Tarnung, aber
auch die bedenkenlose Ausnützung ahnungsloser Vorgesetzter und Mitarbeiter
erschwerend aus (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., Art. 272 StGB N. 7; vgl. BGE 101 IV
177 E. II.3 d). Gemäss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist ein
schwerer Fall nur zu bejahen, wenn Gesamtinteressen der Schweiz betroffen
sind (TPF 2006 304).
2.2.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der
Täter muss politische Nachrichten beschaffen mit dem Willen, diese einem frem-
den Staat, einer Partei oder einer anderen Organisation des Auslandes zu über-
mitteln. Er muss ferner die Eignung dieser Handlungen zur Benachteiligung eines
der gesetzlichen Handlungsobjekte kennen und sie in seinen Willensentschluss
aufnehmen (DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., § 76 2; HUSMANN, a.a.O., Art. 272
StGB N. 28). Massgebend ist weiter die Zielrichtung des Handelnden: einen frem-
den Staat oder weitere im Gesetz vorgesehene Empfänger zu begünstigen und
den schweizerischen Staat oder andere Betroffene zu benachteiligen oder zu ge-
fährden (HUSMANN, a.a.O., Art. 272 StGB N. 29).
2.2.4 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe in seiner Funktion
als Informatiker – Fachspezialist LINUX und Datenbankspezialist – beim NDB im
April und Mai 2012 mit dem ihm zur Verfügung gestellten SI-LAN PC über die
beiden Benutzerkonten "1" und "2" ab den Systemen des NDB G. Dateien und
virtuelle Festplatten von SI-LAN Servern unerlaubterweise auf zwei externe Fest-
platten kopiert. Danach habe er diese zu sich nach Hause verbracht (3 [200 GB,
76 Dateien] und 4 [307.1 GB, 83 Dateien]). Unter den Dateien seien allgemeine
sensitive Daten des NDB gewesen, welche nicht nur als vertraulich, sondern
auch als geheim klassifiziert gewesen seien. So insbesondere detaillierte Infor-
mationen über die nachrichtendienstliche Zusammenarbeit mit ausländischen
Diensten, Daten zu geheimdienstlichen Operationen, Daten zu Beschaffungen,
Informationen zu Quellenführungen sowie sämtliche Postfächer und Mailserver
der internen und externen Kommunikation, beinhaltend den gesamten Mailver-
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kehr aller Mitarbeitenden des NDB. Mit Hilfe seiner Root-Administrator-Kennda-
ten habe er die beiden SI-LAN Server MS-Exchange und Domänen-Kontroller
exportiert und auf zwei Datenträgern (externe Festplatten) zu sich nach Hause
verbracht. Damit er die Daten von anderen unbemerkt habe kopieren können,
habe er zunächst eine 1:1 Kopie in einem von ihm – in der dafür notwendigen G.-
Software – eingerichteten Ordner erstellt, allen anderen Administratoren den Zu-
griff darauf entzogen und dann den Kopiervorgang der virtuellen Maschine auf
externe Festplatten vorgenommen. Die entwendeten Daten habe er an interes-
sierte ausländische Stellen (ausländische Parteien oder Organisationen) verkau-
fen wollen. Hierzu habe er ein Offertschreiben in englischer Sprache verfasst,
welches er auf dem an seinem Privatdomizil sichergestellten und beschlagnahm-
ten PC Mini-Tower No Name erstellt, geöffnet und ausgedruckt habe. Weiter
habe er sich am 15. Mai 2012 bei einem Bankangestellten bei der F. AG über die
Modalitäten zur Eröffnung eines Nummernkontos erkundigt und anlässlich des
Beratungsgesprächs mitgeteilt, er erwarte eine Überweisung von Fr. 100'000.–
bis Fr. 1'000'000.–. Dieses Geld würde aus einem bevorstehenden Datenverkauf
stammen (TPF pag. 6-100-001 ff.)
2.2.5 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Er anerkennt zusammengefasst jedoch,
beim NDB als Informatiker angestellt gewesen zu sein und, grundsätzlich auch,
Daten weggenommen bzw. Daten im Büro vom SI-LAN kopiert zu haben, d.h.
von den virtuellen Maschinen Kopien zuerst auf seinen lokalen Rechner im Büro
erstellt und dann auf eine externe Festplatte verschoben zu haben. Das habe er
getan, weil er die Mails seines Chefs und von dessen Vorgänger habe anschauen
wollen. Er habe im Betrieb ein Mobbing-Problem gehabt; er habe insbesondere
den Mailverkehr zwischen einigen Mitarbeitern überprüfen wollen, da er am Ar-
beitsplatz Probleme gehabt habe, und er habe wissen wollen, was man über ihn
schreibe. Zu Beginn der Untersuchung bejahte er, beim Kopiervorgang ein Vor-
gehen gewählt zu haben, um den Kopiervorgang nicht sichtbar werden zu lassen;
später verneinte er dies. Er bestritt, die Absicht gehabt zu haben, die kopierten
Daten irgendjemandem zugänglich zu machen. Ein Angebotsschreiben habe er
nie verfasst. Warum er sich auf der Bank nach der Eröffnung eines Nummern-
kontos erkundigt habe, wisse er nicht mehr so genau. Es könne sein, dass er
einfach habe wissen wollen, wie man legal ein Nummernkonto eröffnen könne.
Später sagte er aus, das Nummernkonto bei der Bank habe er für seine Schwä-
gerin eröffnen wollen (zum Ganzen: pag. BA 13-001-0003/4, 13/14, 31, 33, 34,
35, 45/46/47 und 49). Der Beschuldigte gesteht mithin zusammenfassend, die
Daten kopiert und sie auf externen Datenträgern nach Hause verbracht zu haben.
Hingegen bestreitet er, die Absicht gehabt zu haben, die Daten an Dritte zu ver-
kaufen, und Vorbereitungen für eine solche Weitergabe getroffen zu haben.
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2.2.6 Aufgrund der Akten und der Befragungsprotokolle wird Folgendes als beweis-
mässig erstellt erachtet:
2.2.6.1 Der Beschuldigte betrat u.a. am 12. Mai 2012 um 08.35 Uhr, am 14. Mai 2012
um 06.34 Uhr, am 15. Mai 2012 um 06.03 Uhr und am 16. Mai 2012 um 10.09 Uhr
das Gebäude des NDB (pag. BA 07-001-0012). Er loggte sich am 12. Mai 2012
um 08.41 Uhr 23 Sekunden und um 08.52 Uhr 00 Sekunden, am 15. Mai 2012
um 11.56 Uhr 08 Sekunden und am 16. Mai 2012 um 11.08 Uhr 20 Sekunden
beim Computer seines Arbeitsplatzes ein. Am 12. Mai 2012 um 08.52 Uhr 14 Se-
kunden, am 14. Mai 2012 um 10.30 Uhr 35 Sekunden, am 15. Mai 2012 um
11.57 Uhr 40 Sekunden und am 16. Mai 2012 um 11.09 Uhr 41 Sekunden loggte
er sich aus. Dies ist der Auswertung des G.-Log zu entnehmen. Dabei handelt es
sich um ein Überprotokoll, welches die Zugriffe von Administratoren auf den Ser-
ver, aber auch das Erstellen von virtuellen Servern aufzeichnet (pag. BA 07-001-
0036-38).
Mittels der Software H., welche Schnittstellen wie USB, CD Rom etc. überwacht
und steuert, wird ein Log generiert, welches alle Zugriffe auf die Schnittstellen
aufzeichnet. Die Protokolldatei erfasst sämtliche Kopiervorgänge mit Computern
im NDB-internen Sicherheitsnetzwerk (SI-LAN) auf externe Datenträger. Als ex-
tern gelten alle Datenträger, die zusätzlich zur internen System-Festplatte an ei-
nen Computer angeschlossen werden, sowohl an interne als auch an externe
Schnittstellen des Gerätes. Jede kopierte Datei erzeugt einen Eintrag, der Infor-
mationen betr. Zeitpunkt, Dateiname und -pfad, Benutzer, Computer und Zielda-
tenträger enthält (vgl. u.a. Zeugeneinvernahme D. [Hauptverhandlungsprotokoll
vom 15. Januar 2016, S. 2]; pag. BA 10-000-0023, 0038/39). Der Protokolldatei
kann entnommen werden, dass der Beschuldigte bei allen Kopiervorgängen total
neun verschiedene externe Datenträger als Speicherziel verwendet hat. Weiter
ist erstellt, dass sämtliche protokollierten Kopiervorgänge vom Beschuldigten an
seinem Arbeitsplatz mit dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten SI-LAN
PC durchgeführt wurden. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte im Jahr 2012
total 23'419 Einträge (Dateien) generiert hat, d.h., 23'419 Dateien wurden kopiert.
Von diesen Dateien wurden 22'877 gefunden. Die Auswertung nach Zieldaten-
träger ergab, dass verschiedene (aus Sicht der Protokoll-Applikation SI-LAN) ex-
terne Datenträger als Speicherziel verwendet wurden (vgl. pag. BA 10-000-0020-
23/24, 26 unten, 40/41).
2.2.6.2 Von den neun als Zieldatenträger verwendeten Festplatten und USB Memory-
Sticks konnten sechs sichergestellt werden, vier am Privatdomizil (zwei externe
Festplatten und zwei USB Memory-Sticks, externe, portable Speichermedien mit
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USB-Anschluss) und zwei im Büro (zwei interne Festplatten, eingebaut in die Ar-
beitsstation "5" [pag. BA 10-0000-0026]; vgl. zur Sicherstellung der Geräte und
Datenträger insb. pag. BA 10-000-0020-22). Die Gesamtkapazität der auf zwei
externe Festplatten kopierten Daten, welche am Wohnort vorgefunden wurden,
war wesentlich grösser als jene, welche auf die beiden im SI-LAN PC eingebau-
ten Festplatten kopiert worden sind (pag. BA 10-000-0041).
Bei den am Wohnort des Beschuldigten aufgefundenen kopierten Daten handelt
es sich um G. Dateien, virtuelle Festplatten von SI-LAN Servern (MS-Exchange
und Domänen-Kontroller). Gemäss H.-Protokoll gab es dabei 37 Kopiervorgänge
mit besonders sensitiven Daten. Kopiert wurde der über SI-LAN abgewickelte
Mailverkehr der Mitarbeiter des NDB (pag. BA 10-000-0041, HV-Protokoll S. 3/4).
Alle vom Beschuldigten kopierten Daten befanden sich – wie vorstehend ausge-
führt – im SI-LAN. Das SI-LAN ist das geschützte, interne Netzwerk des NDB.
Die Mitarbeiter des NDB wickeln den Mailverkehr samt Anhängen, welcher nicht
von anderen Personen eingesehen werden darf, über das SI-LAN ab; das heisst,
dass die sensitiven Dokumente im SI-LAN umhergereicht bzw. elektronisch ver-
schoben werden. Im MS-Exchange Server, welcher kopiert wurde, sind die ein-
zelnen Postfächer der Mitarbeiter ersichtlich (Zeugeneinvernahme D., Hauptver-
handlungsprotokoll vom 15. Januar 2016, S. 4).
2.2.6.3 Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte die im G.log Protokoll registrier-
ten Abläufe insofern abänderte, als die anderen Administratoren die durch ihn
gemachten Kopiervorgänge nicht nachvollziehen konnten. Er erstellte im G. ei-
nen neuen Ordner mit dem Namen I., verweigerte allen anderen Administratoren
den Zugang zu diesem Ordner und kopierte (klonte) auf diesen Ordner (I.) Da-
teien, resp. virtuelle Maschinen aus dem SI-LAN. Am Schluss löschte er die
Klone und auch den durch ihn erstellten Ordner (EV-Protokoll D., Hauptverhand-
lungsprotokoll vom 15. Januar 2016, S. 2–3, pag. BA 07-001-0035-38, 10-000-
0041, 12-002-0010-12, 16, 13-001-0045/46).
2.2.6.4 Es steht fest, dass einzelne Mails bzw. Anhänge als vertraulich oder geheim klas-
sifiziert waren. So handelte es sich bei den vom Beschuldigten kopierten Daten
u.a. um Mailverkehr über Lösegeldforderungen bei Entführungen. Es gibt weiter
mehr als 5‘000 Dokumente zu den Atomverhandlungen mit dem Iran; ebenso
liegen 5‘000 Dokumente zum Stichwort „ISIS“ vor. Es sind die Codes der einzel-
nen Agenten sowie deren Klarnamen sichtbar. Es kann erschlossen werden, für
welches Land ein bestimmter Agent im Einsatz steht, welche Kontakte zu diesem
Land bestehen etc. Es gibt Dokumente mit konkreten Warnungen, die von aus-
ländischen Nachrichtendiensten stammen. Sodann finden sich Berichte des NDB
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zu den Tageslagen, die allesamt als geheim klassifiziert sind (Zeugeneinver-
nahme D., Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Januar 2016, S. 6–7).
2.2.6.5 Anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten wurden zwei
Druckerzeugnisse (Angebotsschreiben) in je einem C5 Couvert sichergestellt
(pag. BA 10-000-0013, HD Protokoll Pos. 01.07.0020 siehe pag. BA 08-101-
0008). Eine textuelle Recherche (Schlüsselwort "gorups") ergab die Fundstelle
dieses Wortes, so die "C:\pagefile.sys" des Asservates "01.07.003" (PC Mini-To-
wer "No Name" [3 Disks]), welcher am Wohnort des Beschuldigten sichergestellt
wurde (pag. BA 10-000-0020/30). Die Datei "C:\pagefile.sys" dient Microsoft-Be-
triebssystemen zur Auslagerung von Teilen des Arbeitsspeichers. Die Fundstelle
stellt kein Dokument, sondern ein Artefakt dar, welches im konkreten Zusammen-
hang mit dem Drucken eines Dokuments entstanden ist. Dieses Schreiben wurde
aus dem Programm Notepad mit dem Font "Lucida Console" gedruckt, welches
mit dem vorgefundenen Papier übereinstimmt. Entweder wurde das Dokument
mit dem Editor auf dem Computer "01.07.003" (PC Mini-Tower "No Name" [3
Disks]) erstellt und gedruckt, ohne dieses abzuspeichern, oder der Brief wurde
mit einem andern Computer erstellt, der im Rahmen der Hausdurchsuchungen
nicht sichergestellt werden konnte. Einwandfrei erstellt ist im Zusammenhang mit
diesem Schreiben, dass dieses auf dem Computer "01.07.003" des Beschuldig-
ten geöffnet und gedruckt worden ist (pag. BA 10-000-0030/31; Zeugeneinver-
nahme D., Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Januar 2016, S. 2/3), und dass
der Ausdruck bei ihm, an seinem Domizil, beschlagnahmt worden ist.
Das Angebotsschreiben ist in englischer Sprache verfasst. Nebst der Nennung
aller Namen der Mitarbeiter des NDB werden weiter u.a. die Beschreibungen von
deren Jobs, die Organisation und die Telefonnummern der "Task Forces" ange-
boten und, für noch mehr Geld, der Mailverkehr der internen Kommunikation.
Schliesslich werden für einen noch höheren Preis die Passwörter der User für
alle Server angeboten (pag. BA 13-001-0007). Beweismässig ist nicht nur erstellt,
dass der Beschuldigte der Verfasser dieses Schreibens ist und es selbst ausge-
druckt haben muss, sondern damit auch dessen Inhalt, wonach der Beschuldigte
die Daten zum Verkauf anbieten wollte. Aus dem Umstand, dass das Schreiben
in englischer Sprache verfasst ist, muss weiter geschlossen werden, dass das
Angebot zumindest auch für ausländische Adressaten vorgesehen war. Auf
Grund der Passage, dass der Beschuldigte bei Desinteresse des Empfängers
„other lands who want these things“ finden würde, muss ausserdem der Schluss
gezogen werden, dass das Schreiben in erster Linie an Staaten gerichtet war.
2.2.6.6 J., Bankangestellter der F. AG in Y., wurde am 8. Juni 2012 von der Bundeskri-
minalpolizei in Anwesenheit des damaligen Verteidigers des Beschuldigten als
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Zeuge einvernommen. Er führte u.a. zusammengefasst aus, den Beschuldigten
einmal gesehen zu haben. Das Schalterteam habe ihn zu ihm weitervermittelt,
und er habe ihn dann im Sitzungszimmer empfangen und gefragt, ob er, wie ihm,
J., angekündigt worden war, ein Nummernkonto eröffnen möchte. Das habe der
Beschuldigte bejaht. Auf Nachfrage, weshalb er ein Nummernkonto eröffnen
möchte, habe ihm dieser erklärt, er wolle nicht, dass jemand wisse, wer der In-
haber des Kontos sei. Er erwarte eine Überweisung von zwischen Fr. 100'000
und Fr. 1 Mio. Er arbeite beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport (nachfolgend: VBS) als Informatiker und liefere
gegen Geld Daten. Dies mache er nicht im Auftrag seines Vorgesetzten. Um was
für Daten es sich handle, habe ihm der Beschuldigte nicht gesagt, auch nicht,
wer die Drittperson sei, welche ihn im Auftrag von anderen Leuten kontaktiert
haben soll. Auf entsprechende Frage habe der Beschuldigte verneint, bereits Da-
ten weitergeleitet zu haben. Auf Hinweise, dass es sich beim Verkauf von Daten
um eine strafbare Handlung handeln könnte, habe der Beschuldigte ausgeführt,
er habe selber ein ungutes Gefühl, dies sei der Grund, weshalb er ein Nummern-
konto möchte. Er, J., habe ihm dann geraten, mit seinem Chef zu besprechen,
worauf sich der Beschuldigte bedankt und in Aussicht gestellt habe, den Rat zu
befolgen. Zur Eröffnung eines Nummernkontos sei es nicht gekommen. Aufgrund
von Vorlagen von Fotos identifizierte der Zeuge den Beschuldigten als diejenige
Person, welche bei ihm ein Nummernkonto habe eröffnen wollen. Auf Frage des
Verteidigers des Beschuldigten, in welcher Sprache die Unterhaltung stattgefun-
den habe, wies der Zeuge darauf hin, dass diese in Hochdeutsch geführt worden
sei, der Beschuldigte habe mit Akzent gesprochen, ein abgehacktes Hoch-
deutsch, weshalb er immer wieder habe nachfragen müssen. Weiter bejahte er
auf Frage des Verteidigers hin, es sei ihm wie ein "mystery-shopping" oder ein
Testkauf vorgekommen, der Beschuldigte habe ihm ja offen eine bevorstehende
Straftat mitgeteilt (zum Ganzen: pag. BA 12-001-0003-10).
J. ist in keiner Weise in das vorliegende Strafverfahren involviert. Er hat am Aus-
gang des Verfahrens kein eigenes Interesse, seine allgemeine Glaubwürdigkeit
ist ohne weiteres zu bejahen. Bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist
festzuhalten, dass er kongruent und ohne Widersprüche ausgesagt hat. Er hat
nicht nur bezüglich der Identifikation des Beschuldigten genaue Angaben ma-
chen können, aufgrund welcher äusseren Merkmale er ihn erkannt habe. Er schil-
derte auch den Ablauf des Gesprächs in sich geschlossen und erinnerte sich an
Details, die nicht zum Kerngeschehen gehören, wie z.B. daran, dass der Be-
schuldigte anlässlich des Gesprächs ein Glas Wasser getrunken und ein Biscuit
gegessen habe. Ebenso erinnerte er sich an den Blick des Beschuldigten, wel-
cher seiner Wahrnehmung nach dessen zurückhaltende Art widerspiegelte.
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Zusammengefasst ist erstellt, dass sich der Beschuldigte um die Eröffnung eines
Nummernkontos bei der F. AG bemühte, dass er dem Bankangestellten von ei-
nem bevorstehenden Verkauf von Daten, welche er aus seinem beruflichen Um-
feld heraus hatte, erzählte, und dafür Zahlungen zwischen Fr. 100'000 und Fr. 1
Mio. erwartete. Der Umstand, dass er sich bei der Bank offen und anscheinend
bewusst als Verkäufer von geheimen Daten des NDB vorstellte, was den Bank-
angestellten offensichtlich irritierte und in der Folge zu seiner Entdeckung führte,
wird beim subjektiven Tatbestand bzw. der Strafzumessung zu behandeln sein.
2.2.7 Zu prüfen ist im Folgenden, ob aufgrund des erstellten Sachverhalts die objekti-
ven und die subjektiven Tatbestandselemente von Art. 272 StGB erfüllt sind.
2.2.7.1 Objektive Tatbestandselemente
Politische Nachrichten: Das Tatbestandselement ist zweifellos erfüllt. Die vom
Beschuldigten kopierten Daten aus dem SI-LAN betreffen etwa Korrespondenz
über Lösegeldforderungen für entführte Personen oder die Atomverhandlungen
mit dem Iran (vgl. oben E. 2.2.6.4; vgl. Hauptverhandlungsprotokoll S. 6–7). Po-
litisch sind alle Informationen, die Beziehungen zu anderen Ländern betreffen,
insbesondere alle Nachrichten, die sich mit staatlichen oder mit öffentlichen An-
gelegenheiten befassen. Gemäss Art. 272 StGB muss es sich bei den politischen
Nachrichten nicht zwingend um materielle Geheimnisse handeln – was vorlie-
gend auf viele der kopierten Daten ohne Zweifel zutrifft –; es genügt bereits, dass
die Meldungen Tatsachen betreffen, die nicht allgemein bekannt sind.
Betreiben oder Einrichten eines Dienstes: Der Begriff des Betreibens umfasst
bereits die Beschaffung von Nachrichten, sodann Auswertung, Verarbeitung und
Übermittlung der Nachrichten (HUSMANN, a.a.O., Art. 272 StGB N. 20). Das Ko-
pieren der internen, geschützten Daten aus dem SI-LAN des NDB und das Ver-
bringen derselben auf externen Datenträgern nach Hause ist ohne weiteres als
Beschaffen zu qualifizieren. Soweit Vorbereitungen zum Betrieb getroffen wer-
den, fallen sie unter die Tatbestandsvariante des Einrichtens eines Nachrichten-
dienstes. Da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt und der Eintritt
einer konkreten Gefahr nicht erforderlich ist, ist der Tatbestand bereits mit Vor-
bereitungshandlungen im Sinne des Einrichtens erfüllt.
Tatbestandsmässiger Adressat der Nachrichten: Primärer Adressat gemäss
Art. 272 StGB ist ein fremder Staat bzw. dessen Einzelbehörden, es können aber
auch (politische) Parteien oder Organisationen des Auslandes sein. Das vom Be-
schuldigten verfasste Angebotsschreiben ist in englischer Sprache verfasst. Eng-
lisch ist keine Landessprache der Schweiz. Ferner führt der Beschuldigte im
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Schreiben aus, er würde im Falle, dass der Adressat kein Interesse bekundet,
andere Länder bzw. Staaten („other lands“) finden, welche die Daten wollen
(„who want these things“) (pag. BA 13-001-0007). Diese Aspekte lassen unzwei-
felhaft darauf schliessen, dass sich das Angebot an fremde Staaten oder Orga-
nisationen richtet. Das Schreiben umfasst verschiedene Angebote; je nach ge-
lieferten Daten wäre die dafür verlangte Geldsumme höher oder tiefer gewesen.
Das Angebot richtet sich potentiell an mehrere, noch zu bestimmende ausländi-
sche Staaten oder Organisationen. Aus dem Angebot selbst ist zu schliessen,
dass insbesondere fremde Nachrichtendienste oder Sicherheitsbehörden als In-
teressenten in Frage kämen. Da der Beschuldigte selbst in dieser Hinsicht nicht
geständig ist, hat er sich auch nicht dazu geäussert, an wen konkret er sich mit
seinem Schreiben hätte wenden wollen. Dass eine private Einzelperson als zah-
lender Interessent für die angebotenen Daten adressiert worden wäre, kann aus
den gesamten Umständen heraus jedoch ausgeschlossen werden.
Das Interesse eines fremden Staates oder einer anderen Organisation des Aus-
landes ist demnach ebenfalls ohne weiteres zu bejahen: Sensitive Daten des
schweizerischen Nachrichtendienstes, für die ein fremder Staat oder eine andere
Organisation des Auslandes bereit wäre, Geld zu bezahlen, wären per definitio-
nem im Interesse des Empfängers geliefert worden, auch wenn dieser für das
Geschäft nicht selbst die Initiative ergriffen hätte. Es ist vielmehr unerheblich,
sollte der Beschuldigte vorliegend nicht im Auftrag eines fremden Staates oder
Organisation, sondern aus eigenem Antrieb gehandelt haben. Nicht relevant ist
auch, ob der Empfänger im Ergebnis tatsächlich einen Nutzen aus den Daten
gezogen hätte. Entscheidend ist einzig, dass die Daten vorliegend für einen frem-
den Staat und nicht für ein privates Unternehmen bestimmt waren (vgl. HUSMANN,
a.a.O., Art. 272 StGB N. 17).
Zum Nachteil der Schweiz: Die Lieferung der Daten hätte sich gegen die
Schweiz, insbesondere gegen ihren Geheimdienst und vor allem die in den Da-
ten erfassten Personen gerichtet. Aber auch soweit die Daten Informationen über
Vorgänge, insbesondere diplomatisches Verhalten oder Tätigkeiten der Regie-
rung oder ihrer Vertreter in der Verwaltung betrafen, ist der tatbestandsmässige
Nachteil für die Schweiz oder ihre Angehörigen zu bejahen. Eine konkrete Ge-
fährdung oder gar ein eingetretener Schaden ist dabei nicht erforderlich. Es ge-
nügt die abstrakte Gefahr einer gegen die Schweiz oder ihre Angehörigen ge-
richteten nachteiligen Handlung, was vorliegend zu bejahen ist.
2.2.7.2 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln
den objektiven Tatbestand von Art. 272 Ziff. 1 StGB erfüllt hat.
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2.2.8 Subjektive Tatbestandselemente
2.2.8.1 Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei den von ihm kopierten Daten um In-
formationen handelte, welche geheim oder vertraulich oder jedenfalls nicht für
Dritte bestimmt und damit der Allgemeinheit nicht zugänglich waren. Ebenso war
ihm als Administrator und Nutzer des SI-LAN bewusst, um welche Art von Daten
es sich beim Inhalt des SI-LAN typischerweise handelte, auch wenn er die ko-
pierten Datensätze nicht im Einzelnen gelesen hatte. Er wusste, dass es sich
auch um die intern als geheim oder vertraulich verschobenen Datensätze han-
delte, um Informationen politischen Inhalts, Aufzeichnungen über Handlungen
der Schweiz im Ausland, die Zusammenarbeit der Schweiz mit ausländischen
Staaten etc., und dass er diese weder kopieren noch zu sich nach Hause mit-
nehmen durfte. Anlässlich der Anstellung unterzeichnete er am 2. April 2007 eine
Geheimhaltungsverpflichtung (pag. BA 07-001-0017). Ebenso unterzeichnete er
gleichentags eine Erklärung betreffend Nutzung der ICT-Mittel, wonach er sich
verpflichtete, die Weisungen über die Nutzung der Informations- und Kommuni-
kations-Technologie inklusive dem Umgang mit den Diensten Internet und E-Mail
vom 1. November 2003 zu befolgen (pag. BA 07-001-0018). Die Weisungen über
die Weitergabe, den Versand und die Mitnahme von klassifizierten Informationen
vom 1. September 2011 enthielten unter anderem ein Verbot der "Mitnahme" von
vertraulichen oder geheimen Informationen bzw. regelten im Einzelnen, unter
welchen restriktiven Bedingungen solche Informationen aus den Bürogebäuden
mitgenommen werden dürfen (pag. BA 07-001-0019-23):
„(1) VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierte Informationen dürfen ab dauerndem Standort
auf Dienstreisen und zu Konferenzen, Sitzungen, Besprechungen etc. mitgenommen werden.
Bei Vorliegen besonderer Grunde dürfen die klassifizierten Informationen unmittelbar vor der
Abreise und nach der Rückkehr zuhause zwischengelagert werden.
(2) Ihre Mitnahme oder ihr Versand aus anderen Gründen (z.B. zur weiteren Bearbeitung zu-
hause) ist unzulässig. In besonderen Fällen können der Direktor NDB respektive die Chefs
der Direktionsbereiche permanente oder befristete Ausnahmen zulassen (Anhang 1)."
Mit Mail vom 8. September 2011 wurden alle Mitarbeiter über diese neuen Wei-
sungen informiert, auch darüber, dass diese ab sofort gelten würden (pag. BA
07-001-0028/29). Am 16. November 2011 wurde dem Beschuldigten eine Befug-
nis zum Umgang mit klassifizierten Informationen erteilt (pag. BA 07-001-0032).
2.2.8.2 Der Beschuldigte handelte auch mit dem Willen, die von ihm kopierten (gehei-
men) Daten ins Ausland zu verkaufen, was durch das von ihm verfasste und bei
ihm sichergestellte Schreiben bewiesen ist. Seine Aussagen, er habe alles nur
deshalb kopiert, damit er sehen könne, welchen Inhalt die Mails seines/r Chefs
im Zusammenhang mit dem Mobbing gehabt hätten, erscheinen – insbesondere
auch vor dem Hintergrund des erstellten Sachverhalts betreffend Erkundigen
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nach den Modalitäten zur Eröffnung eines Nummernkontos – unglaubhaft und
sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Motivlage und sein deliktisches
Wissen und Wollen sind nicht bis ins Letzte zu klären. Das Gefühl, am Arbeits-
platz Opfer von Mobbing zu sein, war nur einer der Gründe, die Daten zu stehlen
und einsehen zu wollen. Gleichzeitig scheint der Beschuldigte – wie sich aus dem
psychiatrischen Gutachten vom 26. September 2016 ergibt (vgl. TPF pag. 6-292-
059, vgl. auch unten E. 3.3.4.5) – aus seiner als sehr negativ erlebten Situation
am Arbeitsplatz für sich die Rechtfertigung für weiter gehendes Handeln abgelei-
tet zu haben. Dass er dabei auch zielgerichtet schon sehr weit gehende Hand-
lungen bei der Einrichtung eines Nachrichtendienstes vollzog, und wusste und
wollte, was er tat, steht ausser Frage. Die erwähnte, subjektiv erlebte Situation
am Arbeitsplatz wird bei der Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum
Tatzeitpunkt im Rahmen der Strafzumessung unter Würdigung der drei Gutach-
ten zu behandeln sein (vgl. E. 3.4). Es war dem Beschuldigten insbesondere be-
wusst, dass es ihm verboten war, die Daten zu kopieren und zu verkaufen. Sein
Wissen und Wollen bezog sich mithin auf den gesamten objektiven Sachverhalt.
2.2.8.3 Der subjektive Tatbestand ist nach dem Gesagten erfüllt.
2.2.9 Qualifizierter Tatbestand (schwerer Fall gemäss Art. 272 Ziff. 2 StGB)
2.2.9.1 Das Gesetz selbst bezeichnet exemplarisch (insbesondere) als schweren Fall,
wenn falsche Berichte erstattet würden, welche geeignet seien, die innere oder
äussere Sicherheit der Schweiz zu gefährden. Gemäss älterer, hier nicht unmit-
telbar einschlägiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind in erster Linie die
Vorbereitung und das Vorgehen des Beschuldigten für die Frage Qualifikation
entscheidend (vgl. BGE 101 IV 177 E II.3d). Ergänzend hatte das Bundesgericht
im eben zitierten Fall auch auf den Missbrauch des Vertrauens eines Ahnungs-
losen abgestellt, der eingesetzt worden ist, um interessierende Informationen
über Bekannte, Vorgesetzte und Mitarbeiter in Erfahrung zu bringen. Weiter sind
nach Auffassung der Strafkammer massgeblich die Qualität, der Umfang, die Bri-
sanz der weitergegebenen bzw. weiterzugebenden Informationen und die mögli-
che Gefahr für die Interessen der Schweiz bzw. ihrer Angehörigen. Soweit die
Gesamtinteressen der Schweiz insbesondere in erheblicher Weise betroffen sind
und der Täter mit Raffinesse gehandelt hat, ist ein schwerer Fall zu bejahen.
2.2.9.2 Der Beschuldigte hat erwiesenermassen sein Büro im NDB mehrmals während
seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit betreten und dabei Daten kopiert.
Die Art, wie er beim Kopieren der Daten vorgegangen ist, nämlich Errichten eines
neuen Ordners (I.), Zugriffsverweigerung der anderen Administratoren auf diesen
- 19 -
Ordner, dann kopieren auf externe Datenträger und Löschen des durch ihn er-
stellten, virtuellen Ordners I., um damit zu verhindern, dass man die Sache ent-
deckt und rekonstruieren kann (vgl. E. 2.2.6.3), lassen auf ein in allen Einzelhei-
ten geplantes Vorgehen schliessen. Er hat mit Raffinesse gehandelt. Durch die
Vielzahl und den Inhalt der vom Beschuldigten kopierten Daten bestand das Ri-
siko einer sehr hohen Beeinträchtigung der Sicherheit und der Interessen der
Eidgenossenschaft. Die Gesamtinteressen waren dadurch betroffen.
2.2.9.3 Es ist auf qualifizierte Tatbegehung gemäss Art. 272 Ziff. 2 StGB zu erkennen.
2.3 Versuchte Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB)
Gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigen-
schaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder
das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat.
2.3.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten versuchte Amtsgeheimnisverletzung vor,
indem er im April/Mai 2012 in seiner Funktion als Informatiker beim NDB, mithin
als Beamter, unerlaubterweise eine grosse Menge an geheimen, klassifizierten
und besonders schützenswerten Daten aus dem Sicherheitssystem SI-LAN des
NDB auf externe Datenträger kopiert, aus den Räumlichkeiten des NDB entwen-
det und sie an sein damaliges Domizil in Z. verbracht und versucht habe, sie
unberechtigten Dritten zu offenbaren (TPF pag. 6-100-004 f.).
Hinsichtlich des bewiesenen Sachverhalts kann im Wesentlichen auf die vorste-
henden Ausführungen (E. 2.2) verwiesen werden. Der in der Anklageschrift um-
schriebene Sachverhalt des Kopierens von geheimen Daten auf externe Daten-
träger und des Nachhausenehmens (Anklageschrift S. 4 unten; TPF pag. 6-100-
004) sind erstellt. Ebenso sind die weiteren dem Beschuldigten vorgeworfenen
Handlungen erstellt, insbesondere das Verfassen des Angebotsschreibens.
2.3.2 Taugliche Täter sind Beamte, denen in dieser Eigenschaft ein Geheimnis anver-
traut wurde oder von dem sie im Rahmen ihrer amtlichen oder dienstlichen Stel-
lung Kenntnis genommen haben. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem
beschränkten Kreis von Personen bekannt sind und bezüglich welchen der Wille
des Geheimnisherrn weiterer Verbreitung entgegensteht, was auch einem legiti-
men Interesse entspricht. Zwischen der amtlichen Funktion und der Kenntnis der
betreffenden Tatsache muss ein Kausalzusammenhang bestehen (TRECHSEL/PI-
- 20 -
ETH, a.a.O., Art. 320 StGB N. 3 und 7; BGE 114 IV 44 E. 2). Das tatbestands-
mässige Verhalten besteht darin, dass der Täter das Geheimnis einer oder meh-
reren aussenstehenden Personen in beliebiger Weise zugänglich macht (STRA-
TENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,
3. Aufl., Bern 2013, Art. 230 StGB N. 3).
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf das Vorliegen des Ge-
heimnisses und auf das Offenbaren beziehen (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., Art. 320
StGB N. 10).
2.3.3 Die Beamteneigenschaft im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB und die Qualität der
Daten als Geheimnisse im Sinne des Gesetzes sind objektiv und subjektiv erfüllt
(vgl. oben). Hingegen kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschuldigte
mit seinen vorbereitenden Handlungen unter dem Tatbestand der Amtsgeheim-
nisverletzung die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten hatte:
Die Tathandlung besteht im (unerlaubten) Offenbaren (Bekanntgabe oder Zu-
gänglichmachen) eines Geheimnisses, einer Information, die weder offenkundig
noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr ein berech-
tigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. Wie ausgeführt, fand man den gröss-
ten Teil der kopierten Daten beim Beschuldigten zu Hause. Der Beschuldigte er-
klärte, niemand habe die von ihm kopierten Daten gesehen (pag. BA 13-001-
0015). Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden bei ihm zwei von ihm verfasste
und ausgedruckte Angebotsschreiben und zwei C5 Couverts vorgefunden, wobei
weder die Schreiben noch die Couverts mit einer konkreten Anrede oder Adresse
versehen waren (vgl. E. 2.2.6.5). Der Beschuldigte beabsichtigte mithin, gegen
Entgelt Dritten geheime Informationen anzubieten. Nicht erstellt ist hingegen,
dass der Beschuldigte diese Daten Dritten bereits zugänglich gemacht hatte.
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge-
hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Voll-
endung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so
kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein strafbarer Versuch
liegt erst vor, wenn der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat (NIG-
GLI/MAEDER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 22 StGB N. 1). Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zählt dazu jede Tätigkeit, die nach dem
Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten ent-
scheidenden Schritt darstellt. Ein solcher liegt vor, wenn es davon in der Regel
kein Zurück mehr gebe, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiter-
verfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (sog. Schwellentheorie
des Bundesgerichts; vgl. statt vieler: BGE 131 IV 104 E. 7.2.1).
- 21 -
Der Versuch einer Handlung gemäss Art. 320 StGB beginnt grundsätzlich immer
dann, wenn der Täter mit Wissen und Willen konkret zur inkriminierten Tat, hier
also zur Offenbarung der Geheimnisse ansetzt. Dieses Stadium ist im Zusam-
menhang mit der Offenbarung von Geheimnissen noch nicht erreicht, wenn die
Daten kopiert und ein Angebotsschreiben verfasst ist. Vielmehr wäre für die An-
nahme eines Versuchs hier mindestens notwendig, dass der Täter konkret be-
ginnt, die Angebotsschreiben bzw. die Couverts mit Anreden oder Adressen zu
versehen oder spätestens das Schreiben zu verschicken. Vorliegend ist jedoch
nur erstellt, dass die Schreiben für Staaten oder allenfalls auch für ausländische
Organisationen bestimmt waren (vgl. E. 2.2.7.1). Der Beschuldigte hat ausser
dem Verfassen und Ausdrucken des Schreibens keine weiteren konkreten Hand-
lungen, wie etwa das Adressieren eines Couverts, vorgenommen. Der letzte ent-
scheidende Schritt wurde also gerade noch nicht gemacht. Damit ist der Beschul-
digte vom Vorwurf der versuchten Amtsgeheimnisverletzung freizusprechen.
3. Strafzumessung
3.1 Rechtliches
3.1.1 Art. 272 Ziff. 2 StGB droht für die qualifizierte Tatbegehung Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr an. Der Strafrahmen geht mithin von einem Jahr bis zu 20 Jah-
ren Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB).
3.1.2 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB).
Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr-
dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47
Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entschei-
dende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tat-
schwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil dar-
zutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten
Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu
gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufge-
führt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind
und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5, 5.6).
Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert
und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Be-
messung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es
- 22 -
die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht
gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzu-
messungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1;
Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).
Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB ist bei der Strafzumessung mildernd zu berücksich-
tigen, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner
Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Obwohl Art. 19 StGB
(anders als die Vorgängerregelungen [Art. 10 und 11 aStGB]) darauf verzichtet,
Gründe zu benennen, die zur Schuldunfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähig-
keit führen, ist unstreitig, dass die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ihre Ur-
sache grundsätzlich in einer psychischen Störung hat. Eine psychische Störung
führt allerdings nicht automatisch zur Schuldunfähigkeit bzw. verminderten
Schuldfähigkeit, sondern nur dann, wenn sie tatsächlich im konkreten Fall die
Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat (Einsichtsfähigkeit) oder – wo diese
Fähigkeit (noch) vorhanden war – die Fähigkeit, das eigene Verhalten an dieser
Einsicht auszurichten (Steuerungsfähigkeit), aufhebt bzw. herabsetzt (Entscheid
des Bundesstrafgerichts SK.2014.10 vom 7. Oktober 2014, E. 4.1; vgl. zum Gan-
zen BOMMER/DITTMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 19 StGB
N. 6 ff.; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Straftat,
4. Aufl., Bern 2011, § 11 N. 15 und 22; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechens-
lehre, 9. Aufl., Zürich etc. 2013, S. 274 f.).
3.1.3 Vorliegend drängt es sich auf, zunächst die Strafzumessung vorzunehmen, als
ob die Schuldfähigkeit uneingeschränkt wäre (E. 3.2, 3.3), in einem zweiten
Schritt die drei psychiatrischen Gutachten zu würdigen (E. 3.4) und am Schluss
die daraus für das Strafmass sich ergebenden Konsequenzen zu ziehen (E. 3.5).
3.2 Tatkomponenten
3.2.1 Der Beschuldigte hat während wenigen Tagen und bei krankheitsbedingter voll-
ständiger Arbeitsunfähigkeit seinen Arbeitsplatz aufgesucht und einen immensen
Bestand, insgesamt über 500 Gigabyte, an (überwiegend) geheimen Dateien ko-
piert und einen Teil auf externen Datenträgern zu sich nach Hause genommen.
Die Cleverness, mit der er beim Kopieren der Daten zu Werke ging, ist, da sie
ein Element des qualifizierten Tatbestands darstellt, hier nicht mehr erschwerend
zu würdigen. Zu seinen Lasten fällt indessen ins Gewicht, dass er die Daten nicht
nur Dritten zugänglich machen wollte, sondern ins Auge fasste, sie zu verkaufen
und sich damit einen pekuniären Vorteil in erheblichem Umfang zu verschaffen.
Zwar betrafen die kopierten Daten, wie die stichprobeweise Prüfung durch das
- 23 -
Gericht ergab, teilweise auch harmlose Daten, wie etwa Berichte, die von Mitar-
beitern des NDB gestützt auf öffentliche Quellen zusammengestellt worden wa-
ren (Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Januar 2016, S. 7). Teilweise handelte
es sich aber nicht nur um formell geheime Datensätze, sondern um äusserst sen-
sible Informationen, die, wären sie Dritten zugekommen, sowohl die Interessen
der Eidgenossenschaft als auch jene natürlicher Personen im In- und Ausland in
höchstem Mass gefährdet hätten. So hätte der Schweizerische Geheimdienst
das Vertrauen von und damit den Zugang zu ausländischen Partnerdiensten wei-
testgehend verloren – mit allen negativen Konsequenzen für die Gefahrenab-
wehr in der Schweiz. Es hätten aber auch Personen enttarnt werden können, die
in der Folge möglicherweise an Leib und Leben gefährdet gewesen wären. In
objektiver Hinsicht liegt damit ein schweres Tatverschulden vor.
3.2.2 Leicht entlastend wirkt sich Folgendes aus: Zwar wurde der Beschuldigte durch
die Intervention der Bank und in der Folge der Behörden davon abgehalten, seine
Pläne zu realisieren. Das ist ihm nicht zum Verdienst anzurechnen. Es ist jedoch
festzustellen, dass die Weitergabe oder gar der Verkauf der Daten auch ohne
Intervention der Behörden ungewiss geblieben wäre; ob er den Plan tatsächlich
weiterverfolgt hätte und ob es ihm auch gelungen wäre, die Daten zu verkaufen,
muss offen bleiben. Immerhin war die Tat bereits recht weit gediehen. Ebenfalls
leicht entlastend wirkt sich aus, dass die Handlungen des Beschuldigten in relativ
kurzer Zeit erfolgten; der Beschuldigte wollte mithin nicht – was ihm als Mitarbei-
ter des NDB, wie gesehen, ohne weiteres möglich gewesen wäre – einen „im
eigentlichen oder klassischen Sinn“ auf Dauer angelegten verbotenen Nachrich-
tendienst einrichten, welcher es ihm ermöglicht hätte, laufend künftige, aktuelle
Informationen Dritten zugänglich zu machen. Das subjektive Tatverschulden –
welchem eine entscheidende Rolle zukommt (E. 3.1.2) – ist insgesamt erheblich.
3.2.3 Das gesamte Tatverschulden ist nach dem Gesagten als erheblich einzustufen.
3.3 Täterkomponenten
3.3.1 Der Beschuldigte ist 48-jährig. Er ist verheiratet und hat drei minderjährige Kin-
der, welche mit ihm und seiner Ehefrau im gleichen Haushalt in Italien leben. Er
erlernte den Beruf des Informatikers; er war Oracle-Spezialist (pag. BA B 07-001-
001-0137). Am 1. April 2007 nahm er seine Tätigkeit als Informatiker beim NDB
auf und war bis Ende März 2009 in einer befristeten Anstellung. Per 1. April 2009
wurde das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt (pag. BA B 07-001-
001-0004/8). Im Laufe seiner Tätigkeit unterzog er sich laufend Weiterbildungen
nicht nur im Informatikbereich, sondern auch in der deutschen Sprache. Per
- 24 -
4. September 2012 wurde dem Beschuldigten gekündigt. Die Kündigungsverfü-
gung fochte er erfolglos beim VBS an (pag. BA 07-001-0041 ff.).
Anlässlich der Einvernahme vom 29. Januar 2014 gab der Beschuldigte zu Pro-
tokoll, er sei arbeitslos, aber im Programm des RAV. Gleichzeitig gab er als Ar-
beitgeber die K. Srl. in X. an. Als Erwerbseinkommen nannte er Fr. 8'000.– mo-
natlich, wies aber auf die seit Oktober 2012 bestehende Arbeitslosigkeit hin. Er
erklärte, er habe ein Vermögen von Fr. 80'000.– aus seinem Hausverkauf und
Fr. 90'000.– aus der Pensionskasse. Demgegenüber würden Schulden von Fr.
20'000.– stehen, an die er monatliche Abzahlungen von Fr. 514.– leiste. Als Woh-
nungsmiete gab er Fr. 2'050.– an (pag. BA 13-001-0036/37).
3.3.2 In der Hauptverhandlung vom 23. November 2016 erklärte der Beschuldigte,
weshalb er mit der Familie nach Italien zurückgekehrt sei und dass er dort wieder
Fuss gefasst habe. Auch auf Empfehlung seines Psychiaters sei er daran, sich
selbstständig zu machen und alleine zu arbeiten, weil er auf Dauer in einem
Team oder als Untergebener in einer Gruppe persönliche Schwierigkeiten be-
komme. Er lebt heute den Umständen entsprechend in intakten familiären Ver-
hältnissen, führt eine gute Ehe und hat gute Beziehungen zu seinen Kindern. Er
ist nicht vorbestraft und hat sich sozial immer wohlverhalten. Die Straftat, für die
er angeklagt worden ist, kann nur als biographisch singulär qualifiziert werden.
3.3.3 Die Motivlage des Beschuldigten und sein subjektives Erleben der Vorgeschichte
seiner Tat und der Tatbegehung sind diffus und lassen sich ohne Bezugnahme
auf pathologische Bedingungen kaum vollständig verstehen. Unabhängig davon
wäre bei einem psychisch stabilen Täter unter den genannten objektiven und
subjektiven Voraussetzungen eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren angemessen.
3.4 Grad der verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB)
3.4.1 Es liegen drei psychiatrische Gutachten vor. Das erste datiert vom 10. April 2013
und wurde auf Antrag der Verteidigung von der Bundesanwaltschaft in Auftrag
gegeben und von Dr. L. erstellt. Ein testpsychologischer Teil ist integriert (Gut-
achten 1, amtlich, pag. BA 11-001-0013 ff.). Das zweite Gutachten hat der Be-
schuldigte selbst durch seinen Anwalt einreichen lassen. Es wurde in W. in itali-
enischer Sprache im Auftrag des Beschuldigten von Dr. N. am 29. Januar 2016
erstellt, samt einem testpsychologischen Teil von Dr. O. vom 25. Januar 2016.
Es ging beim Gericht am 8. März 2016 kurz vor dem angesetzten ersten Haupt-
verhandlungstermin ein (Gutachten 2, privat, TPF pag. 6-520-011 ff.). Ausserdem
reichte der Anwalt ein Arztzeugnis der P. vom 25. Januar 2016 ein, unterschrie-
- 25 -
ben vom zuständigen Psychiater Dr. Q.. Daraus ergibt sich, dass der Beschul-
digte mit Neuroleptica und Antidepressiva behandelt wird (TPF pag. 6-520-010).
In der Folge gab das Gericht eine dritte Begutachtung in Auftrag und verschob
die Hauptverhandlung, wobei es sich auf folgende Gründe stützte: Zum einen
lagen unüberwindliche Differenzen zwischen den Gutachten 1 und 2 und zwar
sowohl hinsichtlich Diagnose als auch hinsichtlich Schlussfolgerungen vor. Die
fundamentalen Differenzen konnten insbesondere nicht damit erklärt werden,
dass es sich beim einen Gutachten um ein amtliches und beim andern um ein
Parteigutachten handelt. Zum andern vermochte das amtliche Gutachten 1 die
sehr merkwürdige Verhaltensweise des Beschuldigten anlässlich seines Ver-
suchs, bei der F. AG ein Nummernkonto zu eröffnen, nicht zu erklären. Das Ober-
gutachten wurde Ende September 2016 von Dr. E. erstattet, samt zwei testpsy-
chologischen Teilen von Dr. R. bzw. Dipl. Psych. S. (Gutachten 3, amtlich, TPF
pag. 6-292-016 ff.). Gemäss dem mit den Parteien abgesprochenen Auftrag für
das Drittgutachten sollten nicht nur die beiden bereits vorliegenden Gutachten
verglichen und beurteilt, sondern auch eine erneute Untersuchung des Beschul-
digten und dessen Begutachtung durch Dr. E. selbst vorgenommen werden. Das
Gericht befragte anlässlich der Verhandlung den Gutachter zu seiner psychiatri-
schen Expertise.
3.4.1.1 Das Gutachten 1 (pag. BA 11-001-0013 ff.) beruht auf der Exploration des Be-
schuldigten und stützt sich auf die damalige Aktenlage. Die Anamnese im Gut-
achten 1 ist verhältnismässig knapp. Sie ist biographisch, familiär und sozial un-
auffällig. Probleme im weitesten Sinne beginnen biographisch gemäss Gutach-
ten 1 mit einer im Jahr 2008 diagnostizierten Stoffwechselerkrankung, die seither
mit einer Substitutionstherapie behandelt wird. Die Lebensschwierigkeiten des
Beschuldigten, die für die folgenden Jahre bis zum Delikt geschildert werden,
führt das Gutachten in nicht bloss marginaler Weise unmittelbar auf diese Erkran-
kung zurück. Der Stress am Arbeitsplatz, die dort vom Beschuldigten subjektiv
erlebte fehlende Anerkennung und Mobbing werden verschärft durch den Um-
stand, dass der Beschuldigte meint, man nehme seine somatischen Probleme
nicht ernst und halte ihn am Arbeitsplatz für einen Simulanten. Die körperlichen
Probleme, die der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Stoffwechseler-
krankung sah und die – zumindest subjektiven – Schwierigkeiten am Arbeitsplatz
hätten eine zunehmend schlechte Verfassung des Beschuldigten zur Folge ge-
habt. Das Verhalten des Beschuldigten im fraglichen Zeitraum und seine Tat er-
scheinen so schlüssig erklärbar. Das Gutachten spricht von einer leichten de-
pressiven Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung (Schlaf- und Konzentra-
tionsprobleme, herabgesetzte kognitive Leistungsfähigkeit). Die Phobien, von
welchen der Beschuldigte berichtet, seien hingegen erst nach der Untersu-
- 26 -
chungshaft aufgetreten. Das deliktspezifische Verhalten des Beschuldigten – Da-
tenkopieren und Datendiebstahl, Verfassen des Angebotsschreibens, Bankter-
min mit Erkundigungen zu einem Nummernkonto etc. – werden von der Gutach-
terin integriert in den orientierten und rationalen Deliktsplan eines sich gemobbt
fühlenden Mitarbeiters, der sich mit dem Verkauf von Daten bereichern will. Gut-
achten 1 kommt zum Schluss, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum
Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigt war.
3.4.1.2 Das private Gutachten 2 beruht ebenfalls auf der Exploration des Beschuldigten
durch den Gutachter. Dieser stützt sich dabei auf die Unterlagen der P. mit der
Diagnose „affetto da disturbo delirante in soggetto con struttura di personalità
paranoidea ed episiodio depressivo“, auf das Gutachten 1, die Anklageschrift so-
wie auf die Arztzeugnisse von Dr. C. und T. (Gutachten 2, S. 2 [TPF pag. 6-520-
012]). Weiter liess der Gutachter eine testpsychologische Untersuchung durch-
führen. Der Gutachter weist darauf hin, dass der Explorand während der Zeit der
Begutachtung mit einem Neurolepticum neuer Generation (Wirkstoff Paliperidon)
und später zusätzlich mit einem Antidepressivum (Wirkstoff Paroxetin) behandelt
wurde.
Die Anamnese im Gutachten 2 ist ausführlicher als im Erstgutachten und sie
reicht biographisch weiter zurück. In Ergänzung zum Gutachten 1 wird sichtbar,
dass beim Beschuldigten bereits viel früher in seiner Entwicklung Kränkbarkeit,
Eifersucht, starkes Misstrauen auch in freundschaftlichen Beziehungen, Verfol-
gungsgefühle und Kontrollwünsche auftraten (Gutachten 2, S. 4, 7 f. [TPF pag.
6-520-012 ff.]) und sich auch die Idee, am Arbeitsplatz gemobbt und verraten zu
werden, bereits an früheren Posten verfestigt hatte. Der Gutachter äussert sich
diesbezüglich auch zu den seines Erachtens im Gutachten 1 vorliegenden Män-
geln: Die psychopathologische Problematik sei dort nur partiell und einseitig ana-
lysiert worden, ausschliesslich in Funktion zu den Schwierigkeiten am Arbeits-
platz beim NDB (Gutachten 2, S. 2, Fussnote [TPF pag. 6-520-012]). Für den
psychischen Zustand des Beschuldigten zeigt sich so ein seit langem bestehen-
des Muster, welches sich im Tatzeitraum akut verschärft hatte, weshalb er sich
als Opfer eines Komplotts fühlte, dem möglicherweise der Antisemitismus seiner
ganzen Arbeitsumgebung zugrunde liege. Letzteres, nachdem er verstanden
hatte, dass sein Name Hinweis auf eine jüdische Herkunft sein könnte und er in
der Folge besetzt war von der Frage nach seiner allfälligen jüdischen Herkunft.
Die klinischen Überlegungen zur Symptomatik (Gutachten 2, S. 11 ff. [TPF pag.
6-520-021 ff.]) führen im Ergebnis zu einem klaren und ausgeprägten psychopa-
thologischen Befund, dem einer Wahnstörung im Sinne eines Verfolgungswahns,
- 27 -
akut ausgeprägt im Tatzeitraum, mit stark einschränkender Wirkung auf die Zu-
rechnungsfähigkeit („il disturbo ha inciso sulla capacità di intendere e di volere in
modo da grandemente scemarla all’epoca dei fatti“, Gutachten 2, S. 17 [TPF pag.
6-520-027]). Zur Zeit der Begutachtung befinde sich der Beschuldigte in einer
Phase der Remission mit teilweiser Verbesserung der Symptomatik, begleitet
von einer Anpassungsstörung mit Beklemmung und Deprimiertheit. Die Behand-
lungsbedürftigkeit dauert an, wie sich aus dem Gutachten als Ganzes ergibt.
3.4.1.3 Gutachten 3 (TPF pag. 6-292-016 ff.) beruht auf dem gesamten Aktenbestand
sowie auf der psychiatrischen Exploration des Beschuldigten durch den Gutach-
ter selbst, der testpsychologischen Untersuchung durch dessen Mitarbeiter so-
wie den eingeholten Angaben der Ehefrau. Im Anschluss an die eigene Untersu-
chung des Beschuldigten durch den Experten setzt sich das Gutachten mit den
fundamentalen Differenzen zwischen den beiden Gutachten 1 und 2 auseinan-
der. Es begründet diese im Wesentlichen mit den Mängeln von Gutachten 1. Da-
nach hat die erste Begutachtung der Psychopathologie des Beschuldigten nicht
hinreichend Rechnung getragen mit dem Ergebnis, „dass das [s]eines Erachtens
einzig Relevante […] keine Beachtung finde“ (Gutachten 3, S. 41 [TPF pag. 6-
292-056]). Dieser Befund erklärt sich hauptsächlich damit, dass sich die „Delikt-
sanamnese“ auf Gegebenheiten kurz vor und nach dem Delikt beschränke, die
für das Delikt relevante erlebenspsychologische biographische Entwicklung je-
doch kaum Beachtung finde (Gutachten 3, S. 40 [TPF pag. 6-292-055]). Gutach-
ten 3 deckt sich inhaltlich insoweit mit den in Gutachten 2 – dort allerdings sehr
viel knapper gehalten – behaupteten bzw. festgestellten Mängeln der Erstbegut-
achtung. Weiter führt Gutachter 3 aus, weshalb in der Erstbegutachtung keine
psychopathologischen Auffälligkeiten, insbesondere keine Wahnideen, festge-
stellt wurden. Solche, in seiner eigenen Exploration eher angedeutete, in psycho-
logischen Tests aber klar auftretende Wahnideen und -stimmungen würden nur
manifest, wenn dem Gedankengang des Exploranden freien Lauf gelassen
werde. „Das Fehlen psychopathologischer Auffälligkeiten dürfte also ein ‚Artefakt‘
der Explorationstechnik sein.“ (Gutachten 3, S. 41 [TPF pag. 6-292-056]). „… das
Gutachten von Dr. N. ist m.E. sowohl formell und methodologisch wie auch in-
haltlich und bezüglich Schlussfolgerungen tadellos.“ (Gutachten 3, S. 43 [TPF
pag. 6-292-058]).
In seiner eigenen Diagnose sowie in den Schlussfolgerungen ist das Gutachten 3
klar und deutlich. Es ist in sich schlüssig und nachvollziehbar, und es erklärt die
fundamentalen Differenzen zwischen Erst- und Zweitbegutachtung in plausibler
Weise. Inhaltlich deckt es sich in den wesentlichen Punkten mit Begutachtung 2.
Die Parteivertreter erhoben keine Einwendungen gegen das Gutachten 3.
- 28 -
3.4.1.4 Vor diesem Hintergrund ist Gutachten 3 der Strafzumessung zugrunde zu legen.
Zusammenfassend diagnostiziert der Gutachter für den Tatzeitraum eine
„schwere psychopathologische Störung“, „ein komplexes psychopathologisches
Zustandsbild, welches unter die Wahnstörungen […] eingereiht werden kann
(ICD-10 F22.0)“ […] Die Neigung, sich als Opfer böswilliger Mitmenschen zu er-
leben, taucht beim Exploranden bereits in den oberen Schuljahren, wenn nicht
schon früher, auf und zieht sich wie ein roter Faden durch sein ganzes Leben. In
den letzten Jahren […] hat der Explorand eine Verschlimmerung seiner „Verfol-
gungsneigungen“ erlebt, die von kleinen Zwischenfällen am Arbeitsplatz genährt
wurden, die er aufgrund seiner diesbezüglichen Überempfindlichkeit als grosse
Kränkungen empfunden hat. […] Bedauerlicherweise sind weder die behandeln-
den Ärzte noch der ärztliche Dienst noch die Arbeitskollegen […] der vorliegen-
den schweren psychopathologischen Störung auf die Spur gekommen.“ (Gutach-
ten 3, S. 43 [TPF pag. 6-292-058]).
Die Störung dauert an, wenn auch auf Grund der veränderten psychosozialen
Bedingungen und der, auch medikamentösen, Therapie in gemilderter Form.
3.4.1.5 Zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitraum kommt das Gutachten zu
folgendem Schluss: Der Beschuldigte sei fähig gewesen, das Unrecht des Da-
tendiebstahls einzusehen, er habe jedoch in seiner wahnhaften Sichtweise eine
Rechtfertigung dafür gefunden. Die Einsichtsfähigkeit sei in mittlerem Grade her-
abgesetzt gewesen. Der emotionale Druck, unter dem er gestanden habe, habe
bewirkt, dass seine Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, noch stärker
beschränkt gewesen sei. Die Relativierung des Unrechts seiner Taten habe seine
Hemmungen zu handeln drastisch reduziert und ihn unter Mitwirkung affektiver
Faktoren zur Handlung verleitet. „Insgesamt war die Fähigkeit des Exploranden,
gemäss der in mittlerem Ausmass eingeschränkten Einsicht in das Unrecht der
Tat zu handeln, in hohem Masse eingeschränkt“ (Gutachten 3, S. 44 [TPF pag.
6-292-59]). Damit ist auf eine stark eingeschränkte Schuldfähigkeit zu erkennen.
3.5 Unter den konkreten Umständen wäre bei Annahme voller Schuldfähigkeit eine
Freiheitsstrafe von fünf Jahren angemessen (E. 3.3.3). Unter Berücksichtigung
der starken Einschränkung der Schuldfähigkeit ist diese hypothetische Strafe in
Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB um zwei Drittel zu mildern. Der Beschuldigte
ist demzufolge mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen.
3.6 Gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB und der Praxis dazu ist eine Strafe von mindestens
sechs Monaten und höchstens zwei Jahren bedingt aufzuschieben, wenn die
Prognose für die Legalbewährung nicht schlecht ist. Vorliegend gibt es keine
- 29 -
Gründe, die für eine schlechte Prognose sprechen würden. Die Umstände, dass
der Beschuldigte bisher nie straffällig wurde, dass er sich nach dieser biogra-
phisch singulären Tat nun psychiatrisch therapieren lässt, als selbständig Tätiger
unter anderen psychosozialen Umständen lebt und sich ausserdem objektiv
kaum eine Gelegenheit für einen Rückfall ergeben kann, sprechen insgesamt
klar für eine positive Prognose. Die Strafe ist demnach bedingt aufzuschieben, in
Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB mit einer Probezeit von drei Jahren.
3.7 Gemäss Art. 19 Abs. 3 StGB ist im Falle einer Anwendung von Art. 19 Abs. 1
oder 2 StGB die fakultative Möglichkeit einer Massnahme zu prüfen; ebenso ge-
mäss Art. 44 Abs. 2 StGB bei bedingtem Strafvollzug die Möglichkeit einer Be-
währungshilfe oder einer Weisung für die Dauer der Probezeit (Art. 94 StGB).
Sowohl Gutachter 3 als auch die behandelnden bzw. begutachtenden Ärzte in
Italien gehen klar von einer weiter andauernden Behandlungsbedürftigkeit des
Beschuldigten aus. Der Beschuldigte selbst ist sich der Notwendigkeit seiner Be-
handlung bewusst und will sich dieser, auch mit der Unterstützung seiner Ehe-
frau, auch künftig unterziehen. Auf die formelle Anordnung einer Massnahme
kann unter diesen Umständen verzichtet werden; zumal auch deren Durchset-
zung im Ausland, wo der Beschuldigte heute wieder wohnt, wenn überhaupt, nur
schwer möglich wäre. Das Gericht lässt es daher mit der einfachen Weisung
nach Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB bewenden, der Beschuldigte müsse sich,
primär in seinem eigenen Interesse, während der Probezeit weiterhin seiner psy-
chiatrischen Behandlung unterziehen.
4. Kosten und Entschädigungen
4.1 Wenn die beschuldigte Person verurteilt wird, trägt sie gemäss Art. 426 Abs. 1
StPO die Verfahrenskosten mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidi-
gung. Der Beschuldigte ist somit grundsätzlich kostenpflichtig.
Die Verfahrenskosten betragen ohne amtliche Verteidigung total Fr. 68‘714.40
(Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 10‘000.--, auferlegbare Auslagen Vorverfahren
Fr. 30‘471.50, Gerichtsgebühr Fr. 4‘000.--, auferlegbare Auslagen des Gerichts
Fr. 24‘242.90 [Gutachtenskosten und Zeugengelder]). Mit Rücksicht auf die be-
schränkten finanziellen Verhältnisse, die Vermeidung einer für die Bewährung
und Wiedereingliederung ungünstigen finanziellen Belastung für die Familie, den
– allerdings wenig ins Gewicht fallenden – Freispruch vom Vorwurf der Amtsge-
heimnisverletzung sowie schliesslich die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit
werden dem Verurteilten davon Fr. 30‘000.– zur Bezahlung auferlegt.
- 30 -
4.2 Der Beschuldigte wird im Wesentlichen schuldig gesprochen. Er wird freigespro-
chen vom Vorwurf der versuchten Amtsgeheimnisverletzung. Der Vorwurf, von
dem er freigesprochen wird, betrifft denselben Sachverhalt wie derjenige, für den
ein Schuldspruch ergeht (Tatbestände in echter Idealkonkurrenz). Unter diesen
Umständen rechtfertigt es sich nicht, dem Beschuldigten eine Entschädigung
auszurichten, zumal er insbesondere durch die Anklage unter zwei Tatbeständen
keine ins Gewicht fallenden zusätzlichen Aufwendungen für die angemessene
Ausübung seiner Parteirechte hatte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Im Übrigen wer-
den dem Beschuldigten nur reduzierte Kosten auferlegt.
5. Amtliche Verteidigung
5.1 In der Hauptverhandlung konnte nicht über die Entschädigung der amtlichen Ver-
teidigung entschieden werden (vgl. Prozessgeschichte lit. J). Das Gericht behielt
den Entscheid für später vor und fasste Dispositiv Ziff. 8 des Urteils wie folgt:
„Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.
A. wird im Grundsatz verpflichtet, diese Entschädigung dem Bund zurückzuzahlen, sobald
es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.“
Nachdem die Kostennote des amtlichen Verteidigers eingegangen war, fällte das
Gericht am 5. Juli 2017 den Entscheid gestützt auf nachfolgende Erwägungen.
5.2 Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach
dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1
StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla-
gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele-
fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und
ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens
200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Reicht der Anwalt die
Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der
ihm angesetzten Frist ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest
(Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze
aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet. Rechtfertigen es besondere Verhält-
nisse, kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet wer-
den (Art. 13 Abs. 1 und 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe-
reich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, be-
trägt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für
- 31 -
Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts
SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten
beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28
vom 1. Dezember 2011, E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 8.4).
5.3 Die Bundesanwaltschaft ernannte mit Verfügung vom 28. Juni 2012 Fürspreche-
rin AA., Bern, für den Zeitraum vom 26. Mai bis. 7. Juni 2012 zur amtlichen Ver-
teidigerin des Beschuldigten und entschädigte sie für ihren Aufwand mit total Fr.
4'692.80. Sie wies dabei auf die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten ge-
mäss Art. 135 Abs. 4 StPO hin (pag. 24-101-0023 f.).
Die Bundesanwaltschaft ernannte mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 Rechts-
anwalt BB., Bern, für den Zeitraum vom 8. Juni bis 30. September 2012 zum
amtlichen Verteidiger des Beschuldigten und entschädigte ihn für seinen Auf-
wand mit total Fr. 8'769.80. Sie wies dabei auf die Rückerstattungspflicht des
Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hin (pag. 24-101-0059 f.).
Diese Entschädigungen von insgesamt Fr. 13‘462.60 können bestätigt werden.
5.4 Nachdem der Beschuldigte aufgefordert worden war, nach Mandatsniederlegung
seines bisherigen Rechtsvertreters einen neuen Verteidiger zu ernennen, teilte
Rechtsanwalt John Dell’Oro der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 22. und
27. November 2013 mit, dass er mit der Vertretung des Beschuldigten beauftragt
worden war (pag. 16-004-0012 f.). Mit Verfügung vom 13. Januar 2014 ernannte
die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Dell’Oro mit Wirkung ab dem 26. Novem-
ber 2013 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (pag. 16-004-0024).
Der Verteidiger macht mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 für die Zeit bis 30. Sep-
tember 2015 einen Aufwand von Fr. 46,5 Stunden à Fr. 240.-- und Auslagen von
Fr. 924.--, total Fr. 12‘284.--, mit Eingabe vom 23. September 2016 für die Zeit
vom 1. Oktober 2015 bis 15. September 2016 41 Stunden à Fr. 240.-- und Aus-
lagen von Fr. 932.--, total 10‘772.--, und mit Eingabe vom 30. November 2016 für
die Zeit vom 16. September 2016 bis 24. November 2016 einen Aufwand von
33,5 Stunden à Fr. 240.-- und Auslagen von Fr. 498.--, total Fr. 8‘538.--, geltend.
Der Aufwand von 121 Stunden erscheint angemessen, ebenso – in Anlehnung
an die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren (pag. 24-101-
0059) – der im Vergleich zur Praxis leicht höhere Stundenansatz von Fr. 240.--.
- 32 -
Das Honorar ist demnach auf Fr. 29‘040.-- festzusetzen. Hinzu kommen Ausla-
gen von Fr. 2‘354.--. Die Entschädigung beträgt mithin Fr. 31‘394.--; hinzu kommt
die Mehrwertsteuer von Fr. 2‘511.50 (8% von Fr. 31‘394.--). Die Entschädigung
von Rechtsanwalt Dell’Oro ist somit auf Fr. 33‘905.50 (inkl. MWST) festzusetzen.
Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 27. September 2016 wurde dem Ver-
teidiger eine Akontozahlung von Fr. 13‘000.-- zugesprochen (TPF 6-720-15).
5.5 Gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den
Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau-
ben.
Unter Hinweis auf die Kostenauferlegung (E. 4.1) ist der Beschuldigte grundsätz-
lich in vollem Umfang rückerstattungspflichtig. Er ist zu verpflichten, die Kosten
seiner amtlichen Verteidigung von gesamthaft Fr. 47‘368.10 (E. 5.3 und 5.4) dem
Bund zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
6. Beschlagnahmte Gegenstände
6.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft
oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver-
mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Be-
schlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die
berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im
Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
6.2 Die Bundesanwaltschaft hat die bei Anklageerhebung noch beschlagnahmten
Gegenstände und Vermögenswerte in der Anklage bezeichnet (Anklage Ziff. 4).
Es handelt sich dabei um eine Vielzahl von elektronischen Datenträgern (diverse
Notebooks, interne und externe Festplatten, PCs, CDs, USB-Sticks etc.). Das
Gericht sieht sich ohne detaillierte Angaben zur Art der Datenträger sowie zur
Sensibilität der darauf gespeicherten Daten nicht in der Lage, über das Schicksal
der Datenträger zu entscheiden. Es hat deshalb die Bundesanwaltschaft in der
Hauptverhandlung zu ergänzenden kriminalpolizeilichen Angaben aufgefordert.
Das Gericht entscheidet daher später über die beschlagnahmten Gegenstände.
- 33 -
Die Strafkammer erkennt:
1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten Verletzung des Amtsgeheimnis-
ses im Sinne von Art. 320 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. A. wird schuldig gesprochen des qualifizierten politischen Nachrichtendienstes im
Sinne von Art. 272 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB.
3. A. wird mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft, unter Anrechnung der er-
standenen Untersuchungshaft von 41 Tagen.
4. Der Vollzug der Strafe wird bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit
von 3 Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB).
5. A. wird gemäss Art. 94 StGB die Weisung erteilt, sich während der Probezeit wei-
terhin der bereits begonnenen psychiatrischen Betreuung zu unterziehen.
6. Die Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.–; ohne Kosten der amtli-
chen Verteidigung) betragen Fr. 68‘714.40.
Sie werden im Umfang von Fr. 30‘000.– A. auferlegt.
7. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet.
8.
8.1 Die Entschädigung von Rechtsanwalt John Dell’Oro für die amtliche Verteidigung
von A. wird auf Fr. 33‘905.50 (inkl. MWST) festgesetzt.
8.2 A. wird verpflichtet, die Kosten seiner amtlichen Verteidigung von gesamthaft
Fr. 47‘368.10 dem Bund zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält-
nisse erlauben.
9. Über die beschlagnahmten Gegenstände wird separat entschieden.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
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Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Dell‘Oro
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art.
396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde
eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 6. Juli 2017
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