Urteil vom 15. Januar 2016
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser,
Einzelrichter,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Manuela Graber, Staatsanwältin des Bundes,
und
als Privatklägerschaft:
B. AG, vertreten durch C.,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. Chris-
tine Hehli Hidber
Gegenstand
Mehrfache Fälschung amtlicher Wertzeichen in Mittä-
terschaft sowie mehrfache versuchte Fälschung amtli-
cher Wertzeichen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2015.42
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
Gestützt auf Art. 337 StPO wird dem Gericht beantragt, der Beschuldigte A. sei gemäss
Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 15. September 2015 (Verfahrensnummer:
SV.15.0164-GMA) zu verurteilen und zu bestrafen.
Dem Dispositiv des genannten Strafbefehls können folgende Anträge entnommen wer-
den:
1. A. sei wegen mehrfacher Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 und 2 StGB)
sowie versuchter Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB) schuldig zu sprechen.
2. A. sei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 230.00, entsprechend
Fr. 20'700.00, zu bestrafen, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren.
3. A. sei mit einer Busse von Fr. 3'000.00 zu bestrafen. Für den Fall des schuldhaften
Nichtbezahlens der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen festzusetzen.
4. Die bei A. sichergestellten und beschlagnahmten 2'982 CH-Briefmarken A-Post ohne
Gummierung (pos. 01–04; 06–14; 16 des Sicherstellungsverzeichnisses vom 6. April
2015; 500 CH-Briefmarken A-Post ohne Gummierung gemäss Beschlagnahmebefehl
der Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2015; 3 CH-Briefmarken 90 Rappen (pos. 10 des
Sicherstellungsverzeichnisses vom 6. April 2015 ), 49 CH-Briefmarken 50 Rappen
ohne Gummierung (pos. 15 des Sicherstellungsverzeichnisses vom 6. April 2015)
seien einzuziehen und unbrauchbar zu machen oder zu vernichten (Art. 249 i.V.m.
Art. 69 StGB). Mit dem Vollzug sei die Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug und
Vermögensverwaltung, zu beauftragen.
5. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von Fr. 9'100.00 (Gebühren des Vorverfahrens
Fr. 800.00, Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 8'300.00) seien A. aufzuerlegen.
6. Die sichergestellten und beschlagnahmten Dokumente (pos. 19–24 des Sicherstel-
lungsverzeichnisses vom 6. April 2015) seien als Beweismittel bei den Akten zu belas-
sen.
7. Nach Rechtskraft des Urteils sei der Kanton Schwyz mit dem Vollzug der Strafe zu
beauftragen (Art. 74 StBOG).
8. Allfällige Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.
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Die Privatklägerin beantragt die Bestrafung des Beschuldigten.
Anträge der Verteidigung:
1. Es sei der Strafbefehl SV.2015.0164-GMA der Schweizerischen Bundesanwaltschaft
vom 15. September 2015 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen.
3. Es seien dem Beschuldigten die widerrechtlich anlässlich der Hausdurchsuchung
sichergestellten und anschliessend widerrechtlich beschlagnahmten Briefmarken,
sowie die freiwillig vom Beschuldigten edierten Briefmarken zum Frankaturwert im
Umfang von Fr. 3'509.20 gemäss eingereichter Abrechnung zu erstatten.
4. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter
Mehrwertsteuer zulasten des Staates bzw. zulasten der Privatklägerin.
6. Eventualiter seien die Kosten für die Gutachten vom 5. August 2015, vom
12. November 2015 und vom 23. November 2015 von der Privatklägerin bzw. vom
Staat zu tragen.
7. Subeventualiter seien die Kosten für das Gutachten vom 5. August 2015, vom 12. No-
vember 2015 und vom 23. November 2015 in dem Umfange von der Privatklägerschaft
bzw. vom Staat zu tragen, als sie ohnehin notorisch bekannte Tatsachen betrafen bzw.
auf mangelhafter Instruktion und mangelhafter Ausführung des Gutachtensauftrags
beruhen.
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Prozessgeschichte:
A. Am 23. Januar 2015 erstattete die B. AG bei der Kantonspolizei Schwyz Strafan-
zeige gegen unbekannte Täterschaft wegen strafbarer Handlungen gegen das
Vermögen (pag. 05-00-0001, …-0003). Es bestand der Verdacht, dass eine un-
bekannte Täterschaft auf der Internetauktionsplattform www.d.ch unter dem Be-
nutzernamen "E." Briefmarken angeboten habe, welche bereits verwendet wor-
den seien. Der Verkäufer habe jeweils angegeben, dass die Briefmarken bereits
auf Antwortkarten aufgeklebt gewesen seien und aus einer Werbeaktion stam-
men würden. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 10. Februar 2015 ersuchte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz die Bundesanwaltschaft um Über-
nahme des Verfahrens gegen unbekannte Täterschaft wegen Fälschung amtli-
cher Wertzeichen gemäss Art. 245 StGB (pag. 02-01-0001). Am 17. Februar
2015 übernahm die Bundesanwaltschaft das Verfahren (pag. 02-01-0002). Mit
Verfügung vom 17. Februar 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafun-
tersuchung wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen im Sinne von Art. 245 StGB
gegen Unbekannt (pag. 01-01-0001). Im Rahmen der Ermittlungen führte die
Bundesanwaltschaft beim Schweizer Online Anbieter D. AG eine Beweismittel-
beschlagnahme durch. Die Untersuchungen ergaben, dass A. den Benutzer-
name "E." gebraucht habe (pag. 07-01-005 f.). Am 24. Februar 2015 dehnte die
Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung auf A. aus (pag. 01-01-0002).
B. Am 6. April 2015 wurde am Wohnort von A. eine Hausdurchsuchung durchge-
führt (pag. 08-01.0001, …-0005). Es wurden zahlreiche Gegenstände sicherge-
stellt, wobei die beweisrelevanten Postbriefmarken und Dokumente (E-Mailver-
kehr, Bankunterlagen) von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmt wurden
(pag. 08-01-006, …-008; pag. 08-01-0042, …-0044). Am 5. August 2015 reichte
die Universität Lausanne (Institut de police scientifique) der Bundesanwaltschaft
das in deren Auftrag erstellte wissenschaftliche Gutachten betreffend die krimi-
naltechnische Untersuchung der beschlagnahmten Briefmarken ein (pag. 11-01-
0006, …-0020).
C. Am 15. September 2015 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. einen Strafbe-
fehl wegen mehrfacher Fälschung amtlicher Wertzeichen in Mittäterschaft
(Art. 245 Ziff. 1 und 2 StGB) sowie mehrfacher versuchter Fälschung amtlicher
Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und verurteilte ihn zu
einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 230.00, bedingt erlassen auf eine
Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 3'000.– (pag. 03-00-0001,
…-0005). A. erhob hierauf am 24. September 2015 form- und fristgerecht Ein-
sprache und liess der Bundesanwaltschaft eine Begründung zukommen
(TPF pag. 2-100-008, …-026).
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D. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft drängte sich keine weitere Beweisab-
nahme im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO auf. Sie hielt am Strafbefehl fest
(Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies am 5. Oktober 2015 dem hiesigen
Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptver-
fahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO) mit dem Hinweis, auf eine Teilnahme an der
Hauptverhandlung zu verzichten.
E. Im Rahmen der Prozessvorbereitungen holte der Einzelrichter des Bundesstraf-
gerichts die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen (Aus-
zug aus dem schweizerischen, deutschen und österreichischen Strafregister, Be-
treibungsregisterauszug, Steuerunterlagen bzw. letzte Veranlagungsverfügung)
und zwei ergänzende Gutachten von der Universität Lausanne (Institut de police
scientifique) vom 12. und 23. November 2015 betreffend die kriminaltechnische
Untersuchung der beschlagnahmten Briefmarken ein (TPF pag. 2-221-001, …
-008; TPF pag. 2-261-001, …-006); TPF pag. 2-285-001; TPF pag. 2-661-002,
…-014).
F. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf Be-
weisanträge (TPF pag. 2-510-003). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 hiess
der Einzelrichter die Beweisanträge der Verteidigung teilweise gut (TPF pag. 2-
280-001 f.).
G. Am 15. Januar 2016 fand die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit der Bundes-
anwaltschaft am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (TPF pag. 2.920-001,…-013).
Der Einzelrichter eröffnete gleichentags das Urteil in öffentlicher Sitzung und be-
gründete es mündlich. A. sowie dem Vertreter der B. AG wurde das Urteilsdispo-
sitiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Bundesanwaltschaft wurde es zuge-
stellt.
H. Am 21. Januar 2016 verlangte die Bundesanwaltschaft sowie der Vertreter der
Privatklägerin gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO fristgerecht eine schriftliche
Begründung des Urteils (TPF pag. 2-510-004; TPF pag. 2-561-001).
Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägun-
gen Bezug genommen.
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Der Einzelrichter erwägt:
1. Prozessuales und Vorfragen
1.1 Zuständigkeit
Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf
mehrfache Fälschung amtlicher Wertzeichen in Mittäterschaft gemäss Art. 245
Ziff. 1 und 2 StGB sowie mehrfache versuchte Fälschung amtlicher Wertzeichen
gemäss Art. 245 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Bundesgerichtsbarkeit un-
terstehen unter anderem Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels des StGB
betreffend amtlicher Wertzeichen (Art. 23 Abs. 1 lit. e der Schweizerischen Straf-
prozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Die sachliche Zustän-
digkeit des Bundesstrafgerichts ist vorliegend gegeben.
Die Kompetenz des Einzelgerichts ergibt sich in Anbetracht der beantragten be-
dingten Geldstrafe sowie Busse aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom
19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).
1.2 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache
1.2.1 Das Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gül-
tigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Der Strafbefehl vom 15. September
2015 beinhaltet die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien, ausser die Be-
zeichnung der Positionen 17 und 18 des Beschlagnahmebefehls vom 3. Juni 2015,
die freigegeben oder eingezogen werden (Art. 353 Abs. 1 lit. h StPO). Ferner be-
antragt die Bundesanwaltschaft in Ziffer 6 des Strafbefehls die Einziehung von
Position 24 des Sicherstellungsverzeichnisses vom 6. April 2015, welche aber dort
nicht zu entnehmen ist. Der Verteidigerin von A. wurde diesbezüglich anlässlich
der Hauptverhandlung das rechtliche Gehör gewährt (pag. 2-920-007 f.).
1.2.2 Einwand der Verteidigerin
a) Die Verteidigerin machte im Rahmen des Plädoyers geltend, der Strafbefehl
bzw. die Anklage sei zufolge fehlenden Tatverdachts ungültig (Art. 339 Abs. 2 lit. a
StPO i.V.m. Art. 9 i.V.m. Art. 324 Abs. 1 und Art. 325 lit. f. i.V.m. 353 Abs. 1 lit. c
StPO). Das Strafverfahren basiere auf einer offenkundig falschen Anschuldigung
seitens der Privatklägerin, welche von der Bundesanwaltschaft zuerst ungeprüft
hingenommen und später, entgegen der Beweislage, als erstellt betrachtet worden
sei (TPF pag. 2-925-006, …-009). Das gesamte Vorverfahren wie auch sämtliche
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während des Hauptverfahrens zusätzlich erhobenen Beweise hätten den anfäng-
lichen Tatverdacht des Fälschens von Briefmarken nicht erhärten können
(TPF pag. 2-925-928). Die Einleitung, Durchführung, Strafbefehlsausfällung und
insbesondere Anklageerhebung lasse sich daher nicht rechtfertigen (TPF pag. 2-
925-009). Es liege daher ein Hindernis für das Strafverfahren insgesamt vor. Das
Verfahren sei daher gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen (TPF pag. 2-925-
028).
b) Art. 339 Abs. 2 lit. a StPO betrifft die Gültigkeit der Anklage und damit die in
Art. 325 StPO sowie Art. 326 StPO aufgestellten Anforderungen an die Anklage-
schrift (HAURI/VENETZ, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2. Aufl., Basel 2014, Art. 329 StPO N. 12). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO
bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten
Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Zeit, Art und Folgen der
Tatausführung. Sodann hat die Anklage grundsätzlich sämtliche Umstände anzu-
führen, die für eine Subsumtion unter die angeklagten Tatbestände unabdingbar
sind (STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 329 StPO N. 4). Bei der Überprü-
fung der Anklage ist gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO als positive Prozessvo-
raussetzung zu prüfen, ob das angeklagte Verhalten überhaupt strafbar ist und ob
ein genügender, die Anklage rechtfertigender Tatverdacht vorliegt (STEPHENSON/
ZALUNARDO-WALSER, a.a.O., Art. 329 StPO N. 4a). Es handelt sich hier lediglich
um eine äusserst summarische Prüfung der Prozessvoraussetzungen (STEPHEN-
SON/ZALUNARDO-WALSER, a.a.O., Art. 329 StPO N. 4a). Keineswegs kann es da-
rum gehen, das Vorhandensein eines rechtsgenüglichen Tatverdachts zu prüfen
oder ausschweifende rechtliche Abklärungen vorzunehmen. Es ist nicht Aufgabe
der Vorprüfung zu untersuchen, ob die Beweislage zu einer Verurteilung ausreiche
(STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, a.a.O., Art. 329 StPO N. 4a).
c) Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 17. Februar 2015 die Strafuntersuchung
wegen einer Strafanzeige der Privatklägerin vom 23. Januar 2015 (pag. 05-00-
0001, …-003). Der Strafanzeige ist folgendes zu entnehmen: "Es besteht der Ver-
dacht, dass eine unbekannte Täterschaft unter dem Namen "E." Briefmarken an-
bietet, welche bereits verwendet wurden." (…). "Der Verkäufer gibt auf D. an, dass
die Briefmarken bereits auf Antwortkarten aufgeklebt waren und aus einer Werbe-
aktion stammen würden" (pag 05-00-0002). Im Rahmen der Ermittlungen führte
die Bundesanwaltschaft beim Online-Anbieter D. AG eine Beweismittelbeschlag-
nahme durch. Die Untersuchungen ergaben, dass A. den Benutzername "E." ge-
braucht habe (pag. 07-01-005 f.). Am 24. Februar 2015 dehnte die Bundesanwalt-
schaft die Strafverfolgung auf A. aus. Anlässlich der Hausdurchsuchung bei A.
beschlagnahmte sie zahlreiche Briefmarken und Unterlagen. Die Faktenlage hatte
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somit bei Eröffnung der Voruntersuchung die Qualität eines hinreichenden Tatver-
dachts, das heisst einer minimalen Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine strafbare
Handlung begangen worden ist (vgl. HÜRLIMANN, Die Eröffnung einer Strafunter-
suchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Diss.
Zürich 2006, S. 104 ff.). Laut Anklage besteht der Tatverdacht, dass der Beschul-
digte vom 18. Januar 2013 bis 23. Februar 2015 an seinem Domizil in Z. ge-
brauchte und entwertete Briefmarken wieder verwendet habe (TPF pag. 2-100-
003). Dasselbe habe er mit 2'951 verfälschten Briefmarken vorgehabt. Ob das tat-
sächlich der Fall war, entscheidet sich auf Grund der Würdigung der erhobenen
Beweise, nicht exklusiv anhand der in der Anklageschrift genannten Indizien. Der
Tatverdacht ist damit mit der hinreichenden Klarheit geschildert. Die Vorausset-
zungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO sind erfüllt. Ein Verfahrenshindernis für das
Hauptverfahren ist daher nicht anzunehmen. Der Antrag auf Einstellung des Ver-
fahrens ist daher abzuweisen.
1.2.3 Die geforderte Geldstrafe sowie Busse liegt innerhalb des zulässigen Sanktions-
rahmens (Art. 352 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der überwiesene Strafbefehl ist somit
gültig. Die Einsprache vom 24. September 2015 erfolgte form- und fristgerecht
(Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafbefehl gilt nach Art. 356 Abs. 1 StPO als
Anklageschrift.
1.3 Anklageprinzip
1.3.1 Die Verteidigerin beantragte im Rahmen der Vorfragen die vollumfängliche Ein-
stellung des Verfahrens wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes in mehrfacher
Hinsicht (Art. 9 StPO). Sie rügte, der Beschuldigte werde nicht genügend über die
ihm vorgeworfenen Taten informiert (TPF pag. 2-925-009, …-018). Ferner enthalte
die Anklage nicht die wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Mittäterschaft sowie
der versuchten Fälschung amtlicher Wertzeichen (TPF pag. 2-925-018, …-020).
1.3.2 Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt
die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunk-
tion). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vor-
geworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tat-
ausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO).
Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der
beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Infor-
mationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE 126 I 19 E. 2a; je m.H.). Durch
klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidi-
gung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garan-
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tiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm kon-
kret vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember
2010, E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008, E. 2.1, je m.w.H.). Gemäss Art. 350
Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt,
nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden.
1.3.3 Nach Ansicht des Gerichts ist die Anklage genügend spezifiziert, weshalb der An-
klagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO diesbezüglich gewahrt ist. Wie sich nachfol-
gend ergibt, ist der Beschuldigte freizusprechen. Eine nähere Prüfung der von der
Verteidigung vorgebrachten Rügen der Verletzung des Anklagegrundsatzes erüb-
rigt sich damit.
1.4 Verwertbarkeit der Beweismittel
1.4.1 Die Verteidigerin beantragte im Rahmen des Parteivortrages, sämtliche anlässlich
der Hausdurchsuchung vom 6. April 2015 sichergestellten und anschliessend be-
schlagnahmten Gegenstände, die beschlagnahmten E-Mails sowie der Schluss-
rapport vom 18. Mai 2015 seien infolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfer-
nen (TPF pag. 2-925-036). Die Hausdurchsuchung sei unverhältnismässig gewe-
sen und es habe kein hinreichender Tatverdacht bestanden (TPF pag. 2-925-030
f.). Die Sicherstellung und nachfolgende Beschlagnahme seien daher widerrecht-
lich erfolgt.
1.4.2 Die Anträge der Verteidigung in ihrem Plädoyer, es seien Beweismittel aus den
Akten zu entfernen, sind verspätet. Solche Anträge gehören vor Gericht in das
Beweisverfahren. Sollten sich nach Ansicht der Verteidigung unverwertbare Be-
weise in den Akten befinden, so kann im Plädoyer auf diesen Umstand hingewie-
sen werden, und zwar in dem Sinne, als diese Beweise nicht Basis einer Verurtei-
lung bilden können. Vorliegend ist über die Verwertbarkeit der beschlagnahmten
Gegenstände, der E-Mails und des Schlussrapports, sofern diese überhaupt von
Relevanz sein sollten, erst im Rahmen der Beweiswürdigung abschliessend zu
entscheiden. Von einem Sachrichter kann erwartet werden, dass er in der Lage
ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden, und sich bei
der Beweiswürdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (Urteil des Bundes-
gerichts 6B_81/2915 vom 27. Januar 2016, E. 3.2.1)
1.5 Antrag auf Aufhebung des Strafbefehls
1.5.1 Die Verteidigerin beantragte, es sei der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom
15. September 2015 aufzuheben.
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1.5.2 Die Einsprache ist kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf. Wird sie erhoben,
fällt der Strafbefehl dahin (statt vieler: BGE 140 IV 82 E. 2.6; Urteil des Bundesge-
richts 6B_608/2015 vom 15. Januar 2016, E. 1.2.2). Der Strafbefehl ist somit durch
die Einsprache vom 24. September 2015 dahingefallen. Der Antrag der Verteidi-
gerin ist daher obsolet. Auf den Antrag ist nicht einzutreten.
1.6 Strafverfahren gegen die Privatklägerin bzw. deren Vertreter
1.6.1 Die Verteidigerin beantragte im Rahmen der Vorfragen, es sei von Amtes wegen
zu prüfen, ob sich die Privatklägerin resp. deren Vertreter persönlich der falschen
Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB schuldig gemacht habe (TPF pag. 2-925-037).
1.6.2 Ein solcher Antrag ist bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einzureichen.
Das hiesige Gericht ist nicht der geeignete Ort dafür. Der Antrag ist daher abzu-
weisen.
2. Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 und 2 StGB)
2.1 Rechtliches
2.1.1 Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmar-
ken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer
entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein gültiger gibt, um sie als solche zu
verwenden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft
(Art. 245 Ziff. 1 StGB). Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzei-
chen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 245 Ziff. 2 StGB).
2.1.2 Gemäss der Definition des amtlichen Wertzeichens handelt es sich dabei um ein
Zeichen, welches dazu bestimmt ist, auf einem Trägerobjekt angebracht zu wer-
den (CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3e éd., Berne 2010 no 1 ad
art. 245 CP). Das Gesetz selbst bezeichnet die Angriffsobjekte pauschal als amt-
liche Wertzeichen und verdeutlicht die entsprechende Begriffsbestimmung unter
anderem durch die beispielhafte Aufzählung von Postmarken (LENTJES MEILI/KEL-
LER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 245 StGB N. 9).
Das Zeichen muss amtlich sein, das heisst es muss vom Staat oder einer Körper-
schaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts herausgegeben worden sein (LENTJES
MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 11). In Deutschland wurde nach der Priva-
tisierung der Post die Definition der Briefmarke als amtliches Wertzeichen über-
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dacht (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 14). Der deutsche Bundes-
gerichtshof hat mit Urteil vom 11. Oktober 2005 festgestellt, dass Briefmarken,
nach der Privatisierung der "Deutschen Post AG" sog. kleine Inhaberpapiere i.S.v.
§ 807 BGB bilden. Strafrechtlich fällt damit ihre Fälschung nicht mehr unter die
Geld- und Wertzeichenfälschung nach § 146 D-StGB, sondern unter die Urkun-
denfälschung gemäss § 267 D-StGB (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB
N. 14).
2.1.3 a) Art. 245 Ziff. 1 Abs. 1 StGB enthält zunächst den Grundtatbestand des eigentli-
chen Fälschens oder Verfälschens amtlicher Wertzeichen (LENTJES MEILI/KELLER,
a.a.O., Art. 245 StGB N. 15; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht,
Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013, § 34
N. 6). In der ersten Variante bzw. dem Fälschen wird generell das unberechtigte
Nachahmen des fraglichen Objekts verstanden (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O.,
Art. 245 StGB N. 15; CORBOZ, a.a.O, no 6 ad art. 245 CP). Von der zweiten Variante
– dem Verfälschen – ist demgegenüber immer dann die Rede, wenn ein echtes
amtliches Wertzeichen unbefugt abgeändert wird (STRATENWERTH/BOMMER,
a.a.O., § 34 N. 6), so dass der Anschein eines Wertes entsteht, den das echte
Wertzeichen nicht oder nicht mehr hat (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245
StGB N. 18; CORBOZ, a.a.O, no 7 ad art. 245 CP). Die dritte Tatvariante, diejenige
von Art. 245 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betrifft den Fall, "wer entwerteten amtlichen Wert-
zeichen den Schein gültiger gibt, …". Sie setzt zunächst das Vorhandensein eines
echten, aber entwerteten Wertzeichens voraus (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O.,
Art. 245 StGB N. 19; NIGGLI, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Beson-
derer Teil, Band 6a: Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zei-
chen, Mass und Gewicht, Bern 2000, Art. 245 StGB N. 42). Bei der Entwertung
handelt es sich in der Regel um eine Kennzeichnung (Stempel, Maschinenauf-
druck etc.), um darauf hinzuweisen, dass das amtliche Wertzeichen bereits ver-
wendet wurde und nicht noch einmal gebraucht werden darf. Der Zweck der Ver-
fälschung eines entwerteten amtlichen Wertzeichens besteht somit darin, dieses
ein weiteres Mal zu gebrauchen. Der Anschein der noch vorhandenen Gültigkeit
wird dem Zeichen in der Regel durch Entfernung der Abstempelung oder Unsicht-
barmachen der Entwertung oder durch erneute Überstempelung verliehen (LENT-
JES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 19; NIGGLI, a.a.O., Art. 245 StGB N. 42).
Bei sämtlichen dieser drei Tatvarianten beinhaltet somit die strafbare Vorgehens-
weise, dass die stoffliche Zusammensetzung des Wertzeichens entweder aufge-
baut oder verändert wird, also ein Eingriff in die materielle Substanz des amtlichen
Wertzeichens erfolgt.
b) Eine Briefmarke verfügt typischerweise auf der Rückseite über eine wasserlös-
liche Gummierung, mit welcher die Briefmarke auf eine Postsendung aufgeklebt
- 12 -
werden kann. Nach der Postaufgabe erfolgt die Entwertung der Briefmarke durch
das Anbringen eines Stempels, welchem der Ort und der Zeitpunkt des Versandes
zu entnehmen ist. Wird die Postsendung nicht zum Versand aufgegeben, so ist die
Briefmarke nicht entwertet und kann deshalb zur Frankatur einer anderen Post-
sendung verwendet werden. Dies kann in der Art und Weise erfolgen, dass die
Briefmarke mit dem Trägerpapier aus der Verpackung ausgeschnitten und inklu-
sive Trägerpapier auf eine Postsendung geklebt wird.
Wurde die Briefmarke bereits verwendet, das Anbringen der Entwertung aber ver-
sehentlich unterlassen, indem sie ungestempelt blieb, erfüllt die Vorbereitung zur
neuerlichen Verwendung des amtlichen Wertzeichens (z.B. durch Ablösen von ei-
ner Postsendung, auf welche sie aufgeklebt wurde) den Tatbestand von Art. 245
Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 19; NIG-
GLI, a.a.O., Art. 245 StGB N. 42). Die Briefmarke ist nicht entwertet – da nicht ab-
gestempelt – und kann zur Frankatur einer anderen Postsendung verwendet wer-
den. Möglich ist, die unentwertete Briefmarke mittels warmem Wasser vom Trä-
gerpapier – z.B. einem "Rückläufer" – zu lösen, zu trocknen, auf eine neue Post-
sendung aufzukleben und diese zum Versand aufzugeben. Ein solches Vorgehen
erfüllt den Tatbestand von Art. 245 StGB nicht, handelt es sich doch um die Ver-
wendung eines gültigen Wertzeichens. Mit einer solchen Vorbereitung zur neuer-
lichen Verwendung ist jeweils die Entfernung des Gummis (Klebstoffs) verbunden.
Der Umstand, dass die unentwertete Briefmarke vom Trägerpapier gelöst und die
Gummierung damit entfernt wurde, stellt keine Fälschungs- bzw. Verfälschungs-
handlung dar.
Nach dem Gesagten kann umso weniger eine ungummierte Marke, welche noch
gar nicht verwendet wurde, mitunter die Gegenleistung der Post, nämlich die Be-
förderung des Briefes, noch gar nicht in Anspruch genommen wurde – und daher
auch nicht abgestempelt wurde – tatbestandsmässig sein. Ungummierte, noch
nicht bestimmungsgemäss verwendete Briefmarken sind daher weiterhin gültig, da
sie noch nie bestimmungsgemäss verwendet und daher auch nicht entwertet wur-
den. Das Entfernen der Gummierung stellt somit keine Fälschungs-, Verfäl-
schungs- oder Entwertungshandlung dar (TPF pag. 2-925-067).
Anders ist es in dem Falle, wo eine Entwertung der Briefmarken durch Stempelung
stattgefunden hat. Wird der Stempel durch chemische oder andere Substanzen
(z.B. organische Lösungsmittel) ausgewaschen und damit der Eindruck erweckt,
die Briefmarke sei unentwertet, so handelt es sich um eine Fälschungs- bzw. Ver-
fälschungshandlung im Sinne von Art. 245 Ziff. 1 StGB.
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c) Der Gesetzgeber umschreibt die äussere Tathandlung gemäss Art. 245 Ziff. 2
StGB mit der Verwendung der falschen, verfälschten oder entwerteten amtlichen
Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig. Die Angriffsobjekte von Ziff. 2 sind
somit zwingend die in Ziff. 1 umschriebenen Falsifikate und die amtlichen Wertzei-
chen, die nach ihrer Entwertung zum Schein wieder gültig gemacht wurden (siehe
E. 2.1.3 a; LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 26). Gültige und echte
amtliche Wetzeichen scheiden somit als taugliches Angriffsobjekt von Ziff. 2 aus
(LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 26). Mit Ziff. 2 soll der Logik ent-
sprechend keine vierte Tatbestandsvariante – nämlich die Verwendung eines ent-
werteten Wertzeichens ohne Eingriff in die Substanz gemäss Ziff. 1 – geschaffen
werden (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.51 vom 27. Februar 2015,
E. 2.1.2). Vielmehr setzt auch die Strafbarkeit der Verwendung eines entwerteten
Wertzeichens nach Ziff. 2 folgerichtig zwingend voraus, dass ein – verfälschender
– Eingriff in dessen Substanz vorgenommen wurde, insbesondere um die äusse-
ren Merkmale der Entwertung zu beseitigen. Mit "Verwenden" ist der bestim-
mungsgemässe Gebrauch gemeint (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB
N. 29). Strafbar kann damit nur die Verwendung des amtlichen Wertzeichens ge-
mäss den für das jeweilige Wertzeichen geltenden Bestimmungen sein. Mit "Ver-
wendung" ist somit nur der Gebrauch im amtlichen Verkehr, also die Übergabe an
die Post in Verbindung mit einer Postsendung, gemeint. Nicht unter Art. 245 Ziff. 2
StGB fällt daher die blosse Übergabe an einen Dritten, selbst wenn es als Zah-
lungsmittel dient (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 29). Werden ent-
wertete Briefmarken verfälscht und als unentwertet verkauft oder getauscht, so er-
füllt dieses Verhalten nicht den Tatbestand von Art. 245 StGB, sondern eventuell
denjenigen des Betrugs gemäss Art. 146 StGB, der Urkundenfälschung gemäss
Art. 251 StGB oder der Warenfälschung gemäss Art. 155 StGB (vgl. LENTJES
MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 29 und 37).
d) Die Verwendung des Falsifikats durch den Fälscher selbst ist eine mitbestrafte
Nachtat. Zur Anwendung gelangt in solchen Fällen ausschliesslich die Strafandro-
hung von Art. 245 Ziff. 1 StGB (statt vieler: LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245
StGB N. 35).
2.1.4 a) In subjektiver Hinsicht ist für die Strafbarkeit gemäss Art. 245 Ziff. 1 StGB einer-
seits Vorsatz und andererseits die Absicht, die Fälschung als echt oder unver-
fälscht zu verwenden (Abs. 1) oder das entwertete Wertzeichen als Gültiges zu
verwenden (Abs. 2), erforderlich (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB
N. 21).
b) In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit nach Art. 245 Ziff. 2 StGB Vor-
satz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, also namentlich auch
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eine eigene Vorstellung des Täters darüber, dass es sich um ein amtliches Wert-
zeichen handelt, das gefälscht, verfälscht oder bereits entwertet worden ist (LENT-
JES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 30). Auch Eventualvorsatz genügt
(LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 30).
2.1.5 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge-
hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen-
dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann
das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein strafbarer Versuch liegt
erst vor, wenn der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat (NIGGLI/
MAEDER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 22 StGB N. 1).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zählt dazu schon jede Tätigkeit,
die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den
letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr
gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht
erschweren oder verunmöglichen (sog. Schwellentheorie des Bundesgerichts;
statt vieler: BGE 131 IV 104 E. 7.2.1).
Der Versuch einer Handlung gemäss Art. 245 Ziff. 2 StGB beginnt grundsätzlich
immer dann, wenn der Täter mit Wissen und Willen konkret zur inkriminierten Tat,
also zur Verwendung ansetzt (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 31).
Dieses Stadium ist im Zusammenhang mit gefälschten oder entwerteten Briefmar-
ken noch nicht erreicht, wenn eine Marke abgelöst wird oder wenn eine präparierte
Marke aufgeklebt wird. Vielmehr ist für die Annahme eines Versuchs notwendig,
dass der Täter konkret beginnt, die so frankierte Sendung der Post zuzuleiten
(LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 245 StGB N. 31).
2.1.6 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gebot will sicherstellen,
dass der Richter nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es
dies nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas nicht erwiesen an-
zusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (HOFER, Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N. 58).
Überzeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel
ausschliessen kann. Die Überzeugung muss durch gewissenhaft festgestellte Tat-
sachen und logische Schlussfolgerungen begründet werden; dadurch wird die
Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar (HOFER, a.a.O.,
Art. 10 StPO N. 61). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tat-
sächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für
die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Nach
dem allgemein anerkannten, sinngemäss in Art. 10 Abs. 3 StPO festgehaltenen
- 15 -
Grundsatz in dubio pro reo werden erhebliche und unüberwindliche Zweifel zu-
gunsten des Beschuldigten gewertet. Freilich kann dabei nicht verlangt werden,
dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten un-
widerlegbar feststeht. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel dürfen nicht mass-
gebend sein, weil solche immer möglich sind. Eine theoretische, entfernte Mög-
lichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch
(HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Zü-
rich 2005, S. 247; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 227, 233). Der richterlichen Beweiswürdigung
sind namentlich dort Grenzen gesetzt, wo dem Urteil – zumeist durch entspre-
chende Gutachten ins Verfahren eingebrachte – wissenschaftliche Erkenntnisse
zugrunde zu legen sind. Für ein Abweichen vom Gutachten müssen stichhaltige
Gründe vorliegen (SCHMID, a.a.O., N. 232 und 951; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,
a.a.O., S. 246).
2.2
2.2.1 Die Anklageschrift muss den als strafbar erachteten Sachverhalt und die als erfüllt
erachtete Strafnorm anführen (Art. 353 Abs. 1 lit. c und d bzw. Art. 325 Abs. 1 lit. f
und g StPO). Das Gericht ist an den in der Anklageschrift bezeichneten Sachver-
halt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).
2.2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten folgenden Anklagesachverhalt
vor: "A. hat in der Zeit von 18.01.2013 bis 23.02.2015, von seinem Domizil in Z.,
modifizierte Schweizer A-Post Briefmarken über die Internetplattform www.d.ch an
diverse Käufer in der ganzen Schweiz verkauft und versendet. Pro Lieferung ver-
sendete er jeweils Päckchen à je 100 zu einem durchschnittlichen Preis von rund
CHF 82.00. Die auf diese Weise verkauften modifizierten Briefmarken bestellte
und kaufte er zuvor jeweils bei einem gewissen F., wohnhaft in Deutschland, für
rund CHF 38.00 (ca. EUR 32.00) pro 100 und erzielte somit pro hundert verkaufte
Briefmarken einen Gewinn von um die CHF 44.00. Sämtliche von A. bei F. bezo-
genen Briefmarken wurden zuvor, mittels chemischer Substanzen, von deren ur-
sprünglichen Brief- und Postsendungen entfernt bzw. gewaschen und davon los-
gelöst und waren somit bereits einmal gebraucht und entwertet. A. bezeichnet den
Zustand der von ihm auf www.d.ch angebotenen Briefmarken als gebraucht
("used") oder als so gut wie neu ("as good as new") und weist darauf hin, dass
diese ohne Gummierung sind. Die Briefmarken werden von den Käufern an-
schliessend mit Klebestoff erneut auf Brief- und Postsendungen angebracht und
als gültige Briefmarken verwendet, was für die B. AG nicht erkennbar ist und dazu
führt, dass diese die Dienstleistung des Beförderns von Brief- und Postsendungen
doppelt erbringt. Die auf diese Weise manipulierten Briefmarken wurden von A.
einzig zum Zwecke der Verwendung als gültige Wertzeichen bei F. bestellt und
- 16 -
gekauft (…) und anschliessend einzig zu diesem Zweck an diverse Personen wei-
terverkauft (…). Dasselbe hatte er mit den gesamthaft 2'951 CH-Briefmarken
A-Post (allesamt ohne Gummierung) vor, welche am 06.04.2015 in seiner Woh-
nung sichergestellt wurden."
2.3 Einwand der Verteidigung
2.3.1 Die Verteidigerin wandte in ihrem Plädoyer ein, die B. AG sei seit 2012 nicht mehr
eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, sondern seit ihrer Privati-
sierung eine juristische Person des Privatrechts. Die von der Privatklägerin emit-
tierten Wertzeichen seien keine "amtlichen Wertzeichen" i.S.v. Art. 245 StGB und
daher strafrechtlich nicht mehr geschützt. Es fehle ein taugliches Tatobjekt. Der
objektive Tatbestand von Art. 245 StGB sei daher von vornherein nicht erfüllt
(TPF pag. 2-925-052 ff.).
2.3.2 Aufgrund der neuen Postgesetzgebung (PG, POG, VPG, VPOG), welche Ende
2012 in Kraft trat, wurde die H. am 26. Juni 2013 in eine Aktiengesellschaft umge-
wandelt. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der H. vom
17. Dezember 2010 (Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1) ist die H. eine
spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. Sie wurde in eine spezialgesetzliche Akti-
engesellschaft überführt, weil damit die Organisation der H. besser auf die spezi-
fischen Bedürfnisse des Bundes und dessen öffentliche Interessen an den Aufga-
ben der H. ausgerichtet werden konnte (HÄNER, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott
[Hrsg.], Fachbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, N. 28.49). Ange-
sichts des nach wie vor vorhandenen Briefmonopols erscheint es aber plausibel,
dass keine privatrechtliche Aktiengesellschaft gegründet wurde (HÄNER, a.a.O.,
N. 28.49). Nach dem Gesagten handelt es sich somit – angesichts der öffentlich-
rechtlichen Komponente – bei den Schweizer Briefmarken nach wir vor um amtli-
che Wertzeichen. Das entspricht ebenfalls dem Wortlaut von Art. 245 Ziff. 1 StGB
("… amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken …"). Der Einwand der Vertei-
digung ist demnach unbegründet.
2.4 Beweismittel
2.4.1 Bei der Einvernahme vom 6. April 2015 sagte der Beschuldigte aus, er habe die
Schweizer Briefmarken ohne Gummierung bei F. gekauft (pag. 13-01-0004). Auf
Frage, was er zu F. sagen könne, sagte er aus: Gar nichts. Er kenne ihn nicht. Auf
Frage, woher F. diese Briefmarken habe, sagte er aus: Das habe er nie gefragt.
Er sei davon ausgegangen, so wie er es in der Auktion geschrieben habe, dass es
Rückläufer aus einer Werbeaktion seien. Dies, weil er in der Schweiz selber schon
Rückläuferkarten in grossen Mengen gekauft habe. Auf Frage, wie man sich das
- 17 -
vorstellen könne, sagte er aus: "Sie kriegen zum Beispiel eine Post-/Werbesen-
dung mit Antwortkarten darin. Die Antwortkarten sind vorfrankiert, um die Kunden
zu locken. Ich hatte diese dazumal selber von der Karte abgelöst. Das waren
Rückläufe von Adressat unbekannt, verzogen, abgelehnt" (pag. 13-01-0005). Auf
Frage, was er dazu meine, dass er entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein
gültiger geben würde, sagte er aus: Die seien nicht entwertet (pag. 13-01.0010).
Bei der Einvernahme in der Hauptverhandlung vom 15. Januar 2016 sagte er weit-
gehend gleichbleibend aus. Briefmarken sammeln sei ein Hobby von ihm (TPF
pag. 2-930-003). F. habe ihm gesagt, er (gemeint: F.) habe viele ungebrauchte
Briefmarken ohne Gummierung (TPF pag. 2-930-004). Er sei davon ausgegangen,
dass diese nur von Rückläufern stammen könnten. Auf Frage, ob die Briefmarken
mit chemischen Lösungsmitteln von den Sendungen losgelöst worden seien,
sagte er aus: Nein. Im Wasserbad. Auf Frage, ob die Briefmarken, welche er von
F. erhalten habe, bereits einmal im Postverkehr verwendet worden seien, sagte er
aus: Nein. Er habe jede Briefmarke, welche er verkauft habe, mit der Lupe begut-
achtet hinsichtlich Stempelabschlägen, Rückständen und möglicher Rückstände
von Stempelfarbe. Er habe jede einzelne Briefmarke mit einer Halogenlampe ge-
gen das Licht kontrolliert (TPF pag. 2-930-004). Er verneinte die Frage, ob die
Briefmarken vorher entwertet worden seien. Bei den meisten von F. sei der blaue
Anhänger daran gewesen (TPF pag. 2-930-005). Er gehe davon aus, dass wenn
die Briefmarken manipuliert oder gewischt worden wären, oder wie auch immer,
dann würde man das wertlose Anhängsel nicht auch noch mitmanipulieren, um die
Briefmarken als gültig erscheinen zu lassen (TPF pag. 2-930-005). Auf Vorhalt des
Gutachtens der Universität Lausanne vom 5. August 2015, wonach eine kleine
Anzahl von Briefmarken Restspuren der Stempelung aufweisen würden, sagte er
aus: "Weil die Briefmarken von den beiden Beamten bei der Hausdurchsuchung
willkürlich aus den Sammelschachteln bzw. Sammelsurien herausgefischt wur-
den" (TPF pag. 2-930-005). Er verneinte die Frage, ob die beschlagnahmten Brief-
marken alles Briefmarken gewesen seien, welche zum Verkauf vorgesehen gewe-
sen seien. Auf Frage, warum er die Briefmarken beim Weiterverkauf bzw. die im
D. angebotenen Briefmarken mit "used" oder "as good as new" bezeichnet habe,
sagte er aus: Weil sie nicht "postfrisch" gewesen seien. Weil kein Klebstoff auf den
Marken gewesen sei. Er könne die Briefmarken nicht als "postfrisch" verkaufen
oder anbieten, wenn sie keinen Klebstoff mehr darauf hätten. Das wäre sonst Ir-
reführung gewesen (TPF pag. 2-930-006). Neu seien die Briefmarken nicht, auch
wenn sie ungebraucht oder nicht entwertet seien. Auf Frage, ob die von ihm ver-
kauften Briefmarken ungestempelt gewesen seien, sagte er aus: "Ja." (TPF pag.
2-930-006). Er habe die von ihm zum Verkauf angebotenen Briefmarken nie als
"ungestempelt" bezeichnet, weil es die Kategorie nicht gegeben habe (TPF pag.
2-930-006). Er könne nicht sagen, ob einige der bei ihm beschlagnahmten Brief-
marken, welche gemäss Gutachten vom 5. August 2015 Stempelspuren hätten,
- 18 -
auch von F. seien (TPF pag. 2-930-008). Er bejahte, dass diese von überall sein
könnten. Er habe die Pakete, welche er verkauft habe, selber selektiert und ge-
macht. Auf Frage, ob die Briefmarken, welcher er von F. erhalten habe, je Stem-
pelspuren gehabt hätten, sagte er aus: "Einmal oder zweimal". Wegen dem habe
er jede Marke, welche er verkauft habe, kontrolliert (TPF pag. 2-930-008). Er habe
angenommen, dass die Briefmarken von F. aus Rückläufern stammen würden und
typischerweise ungestempelt seien (TPF pag. 2-930-009). Auf Frage, ob er selber
genau kontrolliert habe, dass die Briefmarken, welcher er auf der Auktionsplatt-
form verkauft habe, keine Stempelspuren hätten, sagte er aus: Jawohl. Er habe
jede einzelne Briefmarke genau kontrolliert, bevor er diese verkauft habe. Er habe
die von ihm verkauften Briefmarken immer genau kontrolliert, dass diese keine
Stempelspuren gehabt hätten. Er verneinte die Frage, ob die Briefmarken mit
Stempelspuren, welche bei ihm beschlagnahmt und untersucht worden seien,
auch zum Verkauf vorgesehen gewesen seien (TPF pag. 2-930-009). Auf Frage,
ob er die von F. gekauften Briefmarken in irgendwelcher Form bearbeitet habe,
sagte er aus: Mechanisch in keiner Weise. Er habe die Briefmarken nicht chemisch
behandelt. Er habe sie nur zusammengestellt und auf Steckkarten gesteckt (TPF
pag. 2-930-009): Er sagte weiter aus, dass die 2'951 Briefmarken, welche am
6. April 2015 bei ihm sichergestellt worden seien, teilweise von F. stammen wür-
den (TPF 2-930-010).
2.4.2 Den beschlagnahmten Bankauszügen ist zu entnehmen, dass A. vom 6. Januar
2014 bis 1. März 2015 bei F. 13'640 Schweizer Briefmarken für EUR 4'287.81 be-
zog (pag. 08-01-0009 ,…-0041; TPF pag. 2-100-004). Aus den beschlagnahmten
Unterlagen von der Firma D. AG ergibt sich, dass er eine Menge von 5'300 Stück
in 53 Auktionen verkaufte. A. bezeichnete den Zustand der von ihm auf der Inter-
netplattform www.d.ch angebotenen Marken mit "used" oder "as good as new"
(pag. 10-01-0014, …-0015). Der Verkaufsbeschreibung von A. in der Internetauk-
tion ist zu entnehmen, dass die Briefmarken aus "Rückläufern einer Werbeaktion,
bei der die Antwortkarten vorfrankiert waren", stammen würden und daher ohne
Gummi seien (pag. 10-01-0016).
2.4.3 Am 6. April 2015 wurden am Domizil von A. 3'255 Schweizer Briefmarken ohne
Gummierung sichergestellt (pag. 08-01-0006, …-0008; pag. 08-01-0042, …-044).
Am 9. Juli 2015 reichte A. freiwillig bei der Bundesanwaltschaft 500 Schweizer
Briefmarken mit einem Frankaturwert von Fr. 1.00 ein. Mit Verfügungen der Bun-
desanwaltschaft vom 3. Juni 2015 und 16. Juli 2015 wurden insgesamt 3'755
Schweizer A-Post Briefmarken beschlagnahmt (pag. 08-01-0042, …-0044;
pag. 08-01-0045 f.).
- 19 -
2.4.4 a) Die beschlagnahmten Briefmarken (E. 2.4.3) wurden hinsichtlich allfälliger Fäl-
schungs- bzw. Verfälschungshandlungen kriminaltechnischen Untersuchungen
unterzogen. Dem kriminalistischen Gutachten der Universität Lausanne vom
5. August 2015 ist zu entnehmen, dass lediglich eine kleine Anzahl der Postbrief-
marken Restspuren von Stempelungen aufweisen würden (pag. 11-01-0019). Es
sei grundsätzlich möglich, mittels eines organischen Lösungsmittels ein bis zwei
Tage alte Stempel auf Postbriefmarken zu entfernen (pag. 11-01-0019). Die zent-
rale Frage der Bundesanwaltschaft, ob die beschlagnahmten Postbriefmarken
chemisch zur Entfernung von Stempelungen behandelt worden seien, blieb unbe-
antwortet. In Bezug auf die wenigen Briefmarken mit Stempelspuren hielt der Gut-
achter fest, dass diese gewaschen und abgelöst worden seien (pag. 11-01-0015).
Gemäss Gutachten bestehe der weitaus überwiegende Teil der beschlagnahmten
Briefmarken aus solchen, welche keine Stempelspuren aufweisen würden. Bei al-
len Postbriefmarken fehle die Originalgummierung (pag. 11-01-0019). Gemäss
Gutachten sei die Annahme gerechtfertigt, dass diese Briefmarken von einer Post-
sendung abgelöst worden seien. Dies liesse sich dadurch bewerkstelligen, dass
die aufgeklebten Briefmarken zusammen mit dem Trägerpapier einige Minuten in
warmes Wasser (50 bis 60 Grad) gelegt würden (pag. 11-01-0020). Gemäss Gut-
achten seien sämtliche gummifreien Briefmarken gültig ("valable) und authentisch
("tous authentiques"), also keine Totalfälschungen (pag. 11-01-0020).
b) Dem Ergänzungsgutachten der Universität Lausanne vom 12. November 2015
ist zu entnehmen, dass selbst wenn die Briefmarken mit Lösungsmitteln oder Was-
ser behandelt worden wären, es nicht möglich sei festzustellen, wer eine solche
Behandlung vorgenommen habe (TPF pag. 2-661-007).
c) Im Ergänzungsgutachten der Universität Lausanne vom 23. November 2015
kommt der Gutachter zum Schluss, dass nicht ermittelt werden könne, ob die un-
tersuchten Briefmarken mit einem Lösungsmittel behandelt worden seien, da der
Zustand der Marken für eine derartige Untersuchung untauglich gewesen sei
(TPF pag. 2-661-013). Schliesslich wäre der Nachweis der Behandlung mit einem
Lösungsmittel unverhältnismässig aufwendig und zudem unsicher, da die Mög-
lichkeit bestehe, dass das Lösungsmittel vollständig verdampft wäre und keine
Spuren gefunden werden könnten, obwohl das Lösungsmittel allenfalls verwendet
worden sei (TPF pag. 2-661-013). Die zentrale – und von der Bundesanwaltschaft
bereits gestellte – Frage des Einzelrichters, ob bei den zu begutachtenden Brief-
marken mit einem Lösungsmittel eine vorbestehende Stempelung entfernt
bzw. ausgewaschen worden sei, hat der Gutachter erneut nicht beantwortet
(TPF pag. 2-661-014). Dem Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass nicht fest-
- 20 -
gestellt werden könne, welche Briefmarken mit warmem Wasser gewaschen wor-
den seien. Es sei aber nicht möglich, mit warmem Wasser die schwarze Tinte von
Briefmarken zu entfernen (TPF pag. 2-661-014).
2.4.5 Die Privatklägerin verkauft in ihren "Shops" sog. "Briefmarken Sammler-Sets".
Dem Beweismittel "Briefmarken Sammler-Set" ist unter Punkt 3 und 4 der Anlei-
tung zu entnehmen: "Fülle ein Becken mit lauwarmem Wasser und lege ein paar
ausgeschnittene Briefmarken hinein (…). Warte geduldig, bis sich die Briefmarken
von selbst vom Umschlag lösen (…). Übrigens: Auch alle selbstklebenden Brief-
marken können so abgelöst werden" (TPF pag. 2-925-087).
2.4.6 Bei einem sog. "Rückläufer" handelt es sich um eine vorfrankierte Postsendung,
welche aufgrund von Unzustellbarkeit an den Absender retourniert wird. Beim
Werbecouvert "I." handelt es sich um einen "Postrückläufer", auf welchem die
Schweizer Briefmarke nicht gestempelt ist (TPF pag. 2-925-089).
2.5 Beweiswürdigung
2.5.1 Aus den Gutachten ergibt sich, dass es sich bei sämtlichen untersuchten Brief-
marken um Originale handelt. Ferner ist erwiesen, dass in warmem Wasser Brief-
marken vom Trägermedium abgelöst werden können. Das entfernt die Gummie-
rung auf der Rückseite der Briefmarke. Ein allfälliger Poststempel kann aber im
warmen Wasserbad nicht ausgewaschen werden. Es konnte nicht nachgewiesen
werden, dass die beschlagnahmten Briefmarken mit Lösungsmitteln behandelt
wurden. Der Logik entsprechend kann daher auch nicht nachgewiesen werden,
ob die Briefmarken chemisch zur Entfernung von Stempelung behandelt wurden.
Die Feststellung, dass die Briefmarken gestempelt und damit entwertet wurden,
ist daher nicht möglich. Der Gutachter hielt sogar fest, dass die Briefmarken – bis
auf die wenigen gestempelten – gültig seien. Das Gutachten lässt daher keinen
anderen Schluss zu, als dass die Briefmarken – bis auf die wenigen gestempelten
– nie gestempelt waren und allfällige Stempelungen nicht mittels chemischer Be-
handlung abgelöst wurden. Das Gegenteil kann angesichts der Gutachten definitiv
nicht nachgewiesen werden (TPF pag. 2-925-051).
2.5.2 a) Von den Briefmarken, welche gemäss Anklageschrift vom Beschuldigten ge-
kauft und über die Internetplattform www.d.ch weiterverkauft wurden, wurden
keine sichergestellt und können deshalb zur Fälschungs- bzw. Verfälschungsfrage
nicht herangezogen werden. Aus den vom Online-Anbieter D. AG edierten Unter-
lagen ergibt sich jedoch, dass der Beschuldigte eine Menge von weit über
5'300 gummifreien Briefmarken bezogen, und von diesen in 53 Auktionen
5'300 Stück über die Auktionsplattform www.d.ch in "ungebrauchter Erhaltung"
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(pag. 10-01-0016), im Volksmund also ungestempelt, d.h. nicht entwertet, verkauft
hat. Da bei den Käufern keine Briefmarken beschlagnahmt und kriminaltechnisch
untersucht wurden, bleibt somit grundsätzlich ungeklärt, ob diese verkauften Brief-
marken Stempelspuren oder Rückstände einer eventuellen Behandlung mit Lö-
sungsmitteln aufwiesen. Auf jeden Fall darf in Anwendung des Grundsatzes in du-
bio pro reo nicht zu Lasten des Beschuldigten gefolgert werden, dass die verkauf-
ten Briefmarken bereits chemisch behandelt und bereits einmal gebraucht und
entwertet wurden.
b) Die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten ergab eine grosse Anzahl von gum-
mifreien Briefmarken, welche keine Stempelspuren aufweisen, denen jedoch teil-
weise der A-Post Prioritätsanhang fehlt. Den Aussagen des Beschuldigten ist zu
entnehmen, dass es sich zumindest zum Teil um Briefmarken handle, welche er
von F. bezogen und welche er in ähnlicher Art, wie die über die Auktionsplattform
www.d.ch verkauften, zu veräussern beabsichtigt habe. Es lässt sich deshalb
rechtfertigen, davon auszugehen, dass die effektiv veräusserten Briefmarken
ebenfalls von F. stammten und von diesem in gleicher Art und Weise behandelt
wurden. Die Resultate der kriminaltechnischen Untersuchungen bezüglich der bei
der Hausdurchsuchung sichergestellten und vom Beschuldigten edierten Brief-
marken (E. 2.4.4.) sind daher auf die verkauften Briefmarken anzuwenden.
2.5.3 a) Die Aussagen des Beschuldigten sind glaubhaft, da sie sich mit den Feststel-
lungen in den Gutachten und weiteren Beweismitteln ("Briefmarken Sammler-Set",
Werbecouvert "I.") decken. Er sagte aus, dass er bei F. nicht nachgefragt habe,
woher die Briefmarken stammen würden. Er sei davon ausgegangen, dass es sich
um sog. Rückläufer bzw. ungestempelte Briefmarken aus Werbeaktionen handeln
würde. Der Beschuldigte sagte stets gleichbleibend aus, dass er die ungummier-
ten Briefmarken, welche von Rückläufern stammen würden, von F. bezogen habe.
Er sagte plausibel aus, dass die von F. erworbenen Briefmarken – bis auf ganz
wenige Briefmarken – nicht entwertet und somit nicht bereits einmal im Postver-
kehr verwendet worden seien, da er sämtliche Briefmarken, welche er verkauft
habe, jeweils ganz genau auf Stempelspuren kontrolliert habe. Dass er die Fähig-
keit hatte, entwertete Briefmarken auszusondern und nicht zu verkaufen, ist ihm
zu glauben, ist doch die Philatelie sein langjähriges Hobby. Die anlässlich der
Hausdurchsuchung sichergestellten Briefmarken waren zwar teilweise zum Wei-
terverkauf vorgesehen, jedoch noch nicht qualitativ auf allfällige Stempelspuren
untersucht worden. Nicht zu Lasten des Beschuldigten ist daher zu werten, dass
unter den untersuchten Briefmarken ganz wenige mit Stempelspuren waren. Zu
beachten ist auch, dass die Stempelspuren von blossem Auge erkennbar sind.
Das spricht ebenfalls für die Stimmigkeit der Aussage des Beschuldigten, dass die
wenigen Briefmarken mit Stempelspuren, welche bei ihm beschlagnahmt wurden,
- 22 -
sicherlich nicht zum Verkauf vorgesehen waren. Das betrifft somit auch diejenige,
auf welcher gemäss Gutachten vom 5. August 2015 Ablösespuren und Tintenrück-
stände auf der Rückseite einer Briefmarke gefunden worden seien (pag. 11-01-
0005). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte
diese wenigen gestempelten Briefmarken als ungebraucht bzw. ungestempelt ver-
kaufen wollte; umso mehr, als das Risiko (Strafverfahren, Reklamationen von Kun-
den, negative Bewertungen auf der Internetauktionsplattform), das er dadurch ein-
gegangen wäre, in keinem vernünftigen Verhältnis zum geringen Verkaufserlös
gestanden hätte und er zudem noch über mehrere tausend nicht entwertete Brief-
marken verfügte. Es erscheint daher lebensfremd anzunehmen, dass er die weni-
gen entwerteten Briefmarken als echte bzw. gültige verkaufen wollte. In Anwen-
dung der Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo ist als erwiesen zu betrachten,
dass er nicht beabsichtigte, die wenigen gestempelten Briefmarken zum Zwecke
der Verwendung als gültige Wertzeichen zu verkaufen. Das Gericht schliesst in
Würdigung aller Umstände aus, dass der Beschuldigte die wenigen gestempelten
Briefmarken als gültige verwenden wollte.
b) Da die bei der Auktionsplattform verkauften Briefmarken ungummiert waren,
bezeichnete der Beschuldigte die Briefmarken nicht als neu. Er wollte damit ledig-
lich die Käufer informieren, dass die Briefmarken nicht "postfrisch" – d.h. mit
Gummi – waren, da sie ohne Gummierung bzw. ohne Klebstoff waren. Der Be-
schuldigte entschied sich daher jeweils, die Briefmarken in der Kategorie "as good
as new" anzugeben, da die Gummierung fehlte, diese jedoch noch nie bestim-
mungsgemäss verwendet oder gar abgestempelt waren, sondern trotzdem noch
uneingeschränkt tauglich zum vorausgesetzten Gebrauch waren bzw. als gültiges
Zahlungsmittel für die Beförderung einer Postsendung eingesetzt werden konnten
(TPF pag. 2-925-041). Mit dem Ausdruck "used" wollte der Beschuldigte ebenfalls
keinesfalls zum Ausdruck bringen, dass die Briefmarken bereits einmal im Umlauf
gewesen, d.h. als Zahlungsmittel für die Beförderung einer Postsendung ge-
braucht worden seien, sondern er verstand den Begriff "used" im Sinne des Anto-
nyms des Begriffs "neu" (TPF pag. 2-925-041). Dies konnte von den Käufern auch
nicht anders verstanden werden, zumal in der Verkaufsbeschreibung beschrieben
war, dass die Briefmarken von "Rückläufern" stammen würden (pag. 10-01-0016;
pag. 05-00-0007; TPF pag. 2-925-041). Die Erklärung des Beschuldigten, warum
er die auf der Auktionsplattform angebotenen Briefmarken mit "used" oder "as
good as new" bezeichnete, ist daher durchaus nachvollziehbar. Aus der Gesamt-
würdigung aller Umstände kann nichts anderes geschlossen werden, als dass der
Beschuldigte keine bereits gestempelten und somit keine bereits entwerteten
Briefmarken verkaufte und das Gegenteilige auch nicht vor hatte.
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2.5.4 Nicht ernsthaft zu bezweifeln ist, dass auch selbstklebende Briefmarken mit einem
warmen Wasserbad vom Trägerobjekt abgelöst werden können (siehe E. 2.4.5).
2.5.5 Nach dem Gesagten ist nicht näher zu prüfen, inwiefern der Beschuldigte mit F.
zusammengewirkt haben soll (gemeinsamer Tatentschluss [animus auctoris],
etc.). Ebenso kann offen bleiben, ob der Beschuldigte konkrete Anstalten getroffen
hat, die bei ihm sichergestellten Briefmarken im Postverkehr zu verwenden
(E. 1.3.3, E. 2.1.5 [Versuch]).
2.5.6 Beweisergebnis
Trotz umfangreicher Untersuchungen konnte nicht nachgewiesen werden, dass
die untersuchten Briefmarken zwecks Entfernung von Stempelungen behandelt
wurden. Die Feststellung in der Anklageschrift, sämtliche vom Beschuldigten von
F. bezogenen Briefmarken seien zuvor mittels chemischer Substanzen gewa-
schen worden und somit bereits entwertet, findet daher in den Gutachten keine
Basis und kann auch den übrigen Beweismitteln nicht entnommen werden. Als
Beweisergebnis steht daher fest, dass der Beschuldigte mit Briefmarken Handel
getrieben hat, welche ohne Gummierung und ohne Stempelspuren waren, und
welche er als ungestempelt bzw. unentwertet verkaufte. Beweismässig erachtet
es das Gericht ebenfalls als erstellt, dass der Beschuldigte die wenigen untersuch-
ten Briefmarken mit Stempelspuren nicht als echte oder gültige (nicht entwertete)
verkaufen wollte.
2.6 Einwand der Privatklägerin
a) Der Vertreter der Privatklägerin brachte an der Hauptverhandlung auf Vorhalt
eines sog. "Rückläufers" ("I."-Couvert) vor, es sei nicht üblich, dass die Firmen
vorfrankierte Antwortcouvert abgeben würden (TPF pag. 2-920-11). Die Firmen
hätten vorfrankierte Couverts als PP-Sendungen. Der Zeitaufwand, so etwas (ge-
meint: Briefmarke) aufzukleben, mache keinen Sinn. Er müsse aber annehmen,
dass es so etwas wie bei "I." gäbe (TPF pag. 2-920-011).
b) Nicht ernsthaft zu bezweifeln ist, dass es im Postverkehr sog. "Rückläufer" mit
vorfrankierten Werbecouvert von Firmen gibt. Die Privatklägerin bringt daher
nichts vor, was das Beweisergebnis in Frage stellen könnte, zumal sie selbst ein-
räumt, dass es "Rückläufer" mit vorfrankierten Couverts gibt. Der Einwand ist dem-
nach unbegründet.
- 24 -
2.7 Subsumtion
2.7.1 Kein Fälschen (Art. 245 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestandes der Fälschung
amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann auf E. 2.1.3 a
verwiesen werden. Das Gutachten vom 5. August 2015 hat nachgewiesen, dass
die untersuchten Briefmarken echt ("authentisch") sind. Die Voraussetzungen des
Tatbestands der Fälschung amtlicher Wertzeichen sind nicht gegeben.
2.7.2 Kein Verfälschen (Art. 245 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder Anschein von Gültigkeit ver-
leihen (Art. 245 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestandes von Art. 245
Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB kann auf E. 2.1.3 a und b verwiesen werden. Das Be-
weisergebnis hat ergeben, dass sämtliche untersuchten Briefmarken nicht che-
misch behandelt wurden. Die untersuchten amtlichen Wertzeichen wurden somit
nicht verfälscht. Die Vorbereitung zur erstmaligen bestimmungsgemässen Ver-
wendung von ungummierten Briefmarken, beispielsweise indem diese in einem
Wasserbad vom Trägerobjekt abgelöst werden, ist nicht tatbestandsmässig
(E. 2.1.3 b). Schliesslich stellt das Entfernen der Gummierung keine Entwertungs-
handlung dar (E. 2.1.3 b). Die Tatbestandsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
2.7.3 In Bezug auf die verkauften Briefmarken: Keine Verwendung falscher, verfälschter
oder entwerteter amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 2 StGB)
In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestandes gemäss Art. 245
Ziff. 2 StGB kann auf E. 2.1.3 c verwiesen werden. Das Verwenden von authenti-
schen, unverfälschten, nicht entwerteten und damit gültigen Briefmarken mit oder
ohne Gummierung erfüllt den Tatbestand der Fälschung amtlicher Wertzeichen
gemäss Art. 245 Ziff. 2 StGB nicht. Da kein verfälschtes Tatobjekt gemäss Ziff. 1
vorliegt (E. 2.7.1 und 2.7.2), kann auch der Tatbestand von Ziff. 2 nicht erfüllt sein.
Im Übrigen wirft die Anklage dem Beschuldigten nicht vor, er habe die Briefmarken
für sich selber verwendet. Mit Verwenden ist der bestimmungsgemässe Gebrauch
gemeint. Strafbar ist nur die Verwendung im amtlichen Postverkehr. Die blosse
Weitergabe von gefälschten amtlichen Wertzeichen an Dritte wäre daher nicht
strafbar (E. 2.1.3 c). Ohnehin wäre die Verwendung des Falsifikates durch den
Fälscher selbst mitbestrafte Nachtat ist (E. 2.1.3 d).
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2.7.4 In Bezug auf die sichergestellten Briefmarken: Keine versuchte Verwendung fal-
scher, verfälschter oder entwerteter amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 2 i.v.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB)
In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestandes von Art. 245
Ziff. 2 StGB sowie Art. 22 Abs. 1 StGB kann auf E. 2.1.3 c und E. 2.1.5 verwiesen
werden. Das versuchte Verwenden von authentischen, unverfälschten, nichtent-
werteten und damit gültigen Briefmarken mit oder ohne Gummierung erfüllt den
Tatbestand der versuchten Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245
Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB nicht. Da kein verfälschtes Tatobjekt gemäss
Ziff. 1 vorliegt (E. 2.7.1 und 2.7.2), kann auch der Tatbestand von Ziff. 2 nicht erfüllt
sein. In Bezug auf die wenigen Briefmarken mit Stempelspuren hat das Beweiser-
gebnis gezeigt, dass der Beschuldigte diese nicht als echte oder gültige verwen-
den wollte. Im Übrigen wirft die Anklage dem Beschuldigten nicht vor, er habe die
Briefmarken für sich selber verwenden wollen. Mit Verwenden ist der bestim-
mungsgemässe Gebrauch gemeint. Strafbar ist nur die Verwendung im amtlichen
Postverkehr. Die versuchte Weitergabe von gefälschten amtlichen Wertzeichen
an Dritte wäre daher ohnehin nicht strafbar (E. 2.1.3 c). Umso mehr wäre der
blosse Besitz von Briefmarken gemäss Ziff. 1 keine tatbestandsmässige Handlung
nach Ziff. 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 245 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB sind nicht erfüllt.
2.7.5 Im Ergebnis ist der Tatbestand von Art. 245 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB nicht erfüllt.
Der Beschuldigte ist freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen Fälschung amt-
licher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 und 2 StGB) sowie mehrfachen versuchten
Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).
3. Einziehung
Mit dem Freispruch entfällt ein Grund für eine Einziehung nach Art. 69 StGB. Die
beschlagnahmten Gegenstände sind daher dem Beschuldigten nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils zurückzugeben.
4. Verfahrenskosten
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Bund die Verfahrenskosten
(Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese belaufen sich in Anwendung von Art. 6 und 7 des
Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädi-
gungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162)
- 26 -
auf Fr. 9'100.00 Gebühren und Auslagen der Bundesanwaltschaft, wie von jener
Stelle geltend gemacht, und eine Gerichtsgebühr und Auslagen des Gerichts von
Fr. 3'400.00, ausmachend Fr. 12'500.00.
5. Entschädigung/Genugtuung
5.1 Entschädigung
5.1.1 Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teil-
weisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) so-
wie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung
am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) entschädigt zu werden und eine Genug-
tuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, ins-
besondere bei Freiheitsentzug, zu erhalten (lit. c). Art. 429 StPO regelt die Ent-
schädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person für den Fall
von vollständigem oder teilweisem Freispruch oder von Einstellung des Strafver-
fahrens gegen sie. Der Gesetzesartikel begründet eine Kausalhaftung des Staa-
tes. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Straf-
verfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht
(GRIESSER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 429 StPO N. 2). Somit
stellt Art. 429 StPO, soweit die Ansprüche der beschuldigten Person betreffend,
eine in Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes
sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwort-
lichkeitsgesetz; VG; SR 170.32) vorbehaltene besondere Haftpflichtbestimmung
dar.
Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes
wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern
und zu belegen. Den Freigesprochenen trifft eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mit-
wirkungsrecht zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs. Beziffert
und belegt die beschuldigte Person trotz Aufforderung ihre Ansprüche nicht, so
darf die Strafverfolgungsbehörde von einem impliziten Verzicht ausgehen. Eine
Entschädigung kann dann auch in einem späteren Verfahrensschritt nicht mehr
geltend gemacht werden (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, Schweizeri-
sche Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 StPO N. 31b). Die Ent-
schädigung wird im Sachurteil festgelegt (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO; BGE 139 IV
199 E. 5).
- 27 -
5.1.2 Es besteht ein Anspruch des Beschuldigten auf Entschädigung für seine Aufwen-
dungen für eine angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO); es liegen keine Herabsetzungs- oder Verweigerungsgründe
i.S.v. Art. 430 Abs. 1 StPO vor. Die zu erstattenden Aufwendungen bestehen
hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn deren Beizug
notwendig war und wenn der betriebene Arbeitsaufwand und somit das Honorar
des Anwalts gerechtfertigt sind (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5).
5.1.3 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. Au-
gust 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädigung der
Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Gemäss Art. 11 Abs. 1 BStKR umfasst
die Entschädigung an die amtliche Verteidigung das Honorar und die notwendigen
Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te-
lefonspesen. Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeit-
aufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz
mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Ge-
mäss Art. 13 Abs. 1 BStKR werden die Auslagen aufgrund der tatsächlichen Kos-
ten entschädigt, höchstens aber zu den Ansätzen nach Art. 13 Abs. 2 BStKR. Die
Auslagen werden im reglementarischen Rahmen aufgrund der tatsächlichen Kos-
ten vergütet, wobei ausnahmsweise anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pau-
schalbetrag vergütet werden kann (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR
kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.
5.1.4 Die Verteidigerin macht ein Honorar von total Fr. 23'552.85 (inkl. MWST) geltend.
Sie weist einen Arbeitsaufwand von 60.81 Stunden (Honorar Fr. 14'448.45
inkl. MWST) durch sie als Anwältin und 84.30 Stunden (Honorar Fr. 9'104.40
inkl. MWST) durch zwei Rechtspraktikantinnen aus (TPF pag. 2-721-002, …-007).
5.1.5 Der geltend gemachte Arbeitsaufwand für die Anwaltstätigkeit ist nicht zu bean-
standen und wird voll entschädigt. Der Arbeitsaufwand für die beiden Rechtsprak-
tikantinnen geht indessen über das hinaus, was für eine gewissenhafte Vertretung
und unter Berücksichtigung der nicht aussergewöhnlichen Schwierigkeiten des
Falles erforderlich war, und ist entsprechend zu kürzen. In den Fakturen der
Rechtspraktikantinnen sind bereits bei summarischer Prüfung zahlreiche Positio-
nen enthalten, die entweder klar als nicht entschädigungspflichtig ausgeschieden
werden müssen oder massiv zu kürzen sind. So kann der Zeitaufwand für die
Reise zur Hauptverhandlung (7.50 Stunden) und die Anwesenheit an der Gerichts-
verhandlung (6.00 Stunden) nicht verrechnet werden – es handelt sich um eine
Lerntätigkeit. Nicht angemessen erscheint der Arbeitsaufwand von 9.1 Stunden
- 28 -
für rechtliche Abklärungen, 4.4 Stunden für das Studium und die Prüfung der Akten
und 33.60 Stunden für die Ausarbeitung des Plädoyers. Der Zeitaufwand der Prak-
tikantin von zwei Stunden für die Abklärung der Zuständigkeit ist unverhältnismäs-
sig hoch und ist mehr als Ausbildungstätigkeit einzustufen. Auffallend sind auch
zahlreiche doppelte Verrechnungen durch die Anwältin und die Praktikantinnen,
die vorliegend nicht vollumfänglich erstattet werden können. Der Vergleich der Tä-
tigkeiten der Verteidigerin und der Praktikantinnen zeigt, dass in vielen Fällen für
die gleiche Aktivität zweifach Rechnung gestellt wurde (z.B. 10. Juni 2015: Entwurf
Antwortschreiben; 22./23. September 2015: Entwurf Einsprache; 20./21./22. Ok-
tober 2015: Entwurf Beweismittelantrag/Anpassung Beweisanträge/Überarbei-
tung Beweisanträge; in der Zeit vom 18. Dezember 2105 bis 13. Januar 2016:
Ausarbeitung Plädoyer; 7. Januar 2016: Besprechung mit Klient). Angesichts die-
ser Unzulänglichkeiten erscheint es angemessen, die Arbeit der Praktikantinnen
mit pauschal Fr. 500.– zu entschädigen.
Die geltend gemachte Auslagenpauschale von 2% (2% von Fr 14'948.45, ausma-
chend Fr. 299.00) sowie die geltend gemachten Reisespesen von Fr. 224.00 er-
scheinen angemessen.
5.1.6 Unter Einbezug der genannten Faktoren ergibt sich gerundet eine Entschädigung
für die Kosten einer angemessenen Verteidigung von Fr. 15'500.00 (inkl. MWST).
5.2
5.2.1 Die freigesprochene beschuldigte Person hat gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO
auch Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer
notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Bei den wirtschaftli-
chen Einbussen geht es in ersten Linie um Lohn- und Erwerbseinbussen, verur-
sacht durch Haft oder Teilnahme am Verfahren. Zu denken ist aber auch an an-
dere durch das Wirken der Behörden verursachte Kosten (GRIESSER, a.a.O.,
Art. 429 StPO N. 6).
5.2.2 Der Beschuldigte beantragt, es seien die widerrechtlich anlässlich der Hausdurch-
suchung sichergestellten und anschliessend widerrechtlich beschlagnahmten
Briefmarken (3'255 beschlagnahmte Briefmarken [pag. 08-01-0043]) sowie die
freiwillig vom Beschuldigten edierten Briefmarken (500 Stück CH-Briefmarken
A-Post) im Umfang von Fr. 3'509.20 zu erstatten (TPF pag. 2-920-009). Aus der
handschriftlichen Auflistung geht hervor, dass der Beschuldigte den Ersatz der
Briefmarken mit dem Frankaturwert geltend macht (TPF pag. 2-925-091, …-093).
Er macht geltend, diese seien durch den Gutachter behandelt worden und deshalb
nicht mehr zur Frankatur geeignet. Die Marken seien nun "kontaminiert"
(TPF pag. 2-920-008).
- 29 -
5.2.3 Der Verteidigerin ist es an der Hauptverhandlung trotz Aufforderung des Einzel-
richters nicht gelungen darzulegen, welche Briefmarken kontaminiert sein sollen.
Dies war auch gar nicht möglich, weil nämlich den Gutachten zu entnehmen ist,
dass die Briefmarken nicht chemisch behandelt wurden. Laut Gutachter sei die
"chemische Detektion von Lösungsmittelresten" nicht ausgeführt worden, weil die
Kosten unverhältnismässig hoch gewesen wären (TPF pag. 2-661-013). Vielmehr
sind den Gutachten lediglich allgemeine Schlussfolgerungen (Ablösung der Brief-
marken vom Trägerobjekt im Wasserbad etc.) zu entnehmen. Schliesslich ist zu
berücksichtigen, dass der Gutachter Referenzobjekte beizog, um eine Beschädi-
gung der beschlagnahmten Briefmarken zu vermeiden. Der Gutachter hat lediglich
an Referenzobjekten nachgewiesen, dass mit organischen Lösungsmitteln ein bis
zwei Tage alte Stempel entfernt werden können. Selbst wenn an einzelnen be-
schlagnahmten Briefmarken eine solche Behandlung effektiv erfolgt sein sollte,
wovon hier nicht ausgegangen wird, wäre eine Beeinträchtigung der Briefmarken
zum Frankaturgebrauch mit den Vorbringen der Verteidigerin in keiner Weise auf-
gezeigt. Laut Gutachten verflüchtigen sich nämlich organische Lösungsmittel re-
gelmässig und sind nach einiger Zeit nicht mehr nachweisbar. Der weitaus grösste
Teil der Marken ist nicht gestempelt und daher weiterhin gültig. Es fehlt somit eine
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadenersatz. In Bezug auf die
Höhe der geltend gemachten Schadenersatzsumme ist lediglich anzumerken,
dass der Beschuldigte bei den Briefmarken den Frankaturwert (Fr. 1.00; Fr. 0.90;
Fr. 0.50) in Rechnung stellt, obwohl er bei F. für 100 Briefmarken rund Fr. 38.00
bzw. rund 38 Rappen pro Briefmarke bezahlte. Der beantragte Schadenersatz ent-
hält daher einen Berechnungsfehler, auf welchen aber nach dem Gesagten nicht
weiter einzugehen ist.
5.2.4 Das Entschädigungsbegehren bezüglich kontaminierter Briefmarken ist somit ab-
zuweisen.
5.3 Genugtuung
5.3.1 a) Der Beschuldige beantragt eine angemessene Genugtuung (TPF pag. 2-925-
037). Im Plädoyer begründete die Verteidigerin diesen Anspruch mit mehreren
einschneidenden Zwangsmassnahmen – darunter insbesondere die Hausdurch-
suchung und Beschlagnahmen –, welche unverhältnismässig und widerrechtlich
gewesen seien (TPF pag. 2-925-081). Darüber hinaus seien die E-Mails des Be-
schuldigten in Verletzung der Vorschriften über die geheimen Überwachungsmas-
sen nach Art. 263 ff. StPO (recte: Art. 269 ff. StPO) abgegriffen worden, was die
Staatsanwältin sogar eingestehe. Dies stelle eine besonders schwere und persön-
lich einschneidende Verletzung der persönlichen Freiheit des Beschuldigten dar
(TPF pag. 2-925-081). Diese persönlichkeitsverletzende Vorgehensweise der
- 30 -
Staatsanwältin belaste den Beschuldigten derart schwer, dass er sich in ärztliche
Behandlung habe begeben müssen.
b) Die Verteidigerin des Beschuldigten reichte an der Hauptverhandlung ein – nicht
an das Gericht adressiertes – Arztzeugnis von Dr. med. G. vom 12. Januar 2016
zu den Akten (TPF pag. 2-925-089). Dem Attest ist zu entnehmen, dass der Be-
schuldigte vergesslich geworden sei. Er habe zunehmend Ängste entwickelt, fühle
sich verfolgt und getraue sich deshalb nicht mehr aus dem Haus. Vor allem nachts
sei diese Anspannung so gross, dass er sich wiederholt blaue Flecken zugefügt
habe. A. zeige nun ein schwer depressives Bild.
5.3.2 Wie in Art. 429 lit. c StPO verankert, muss eine besonderes schwere Verletzung
der persönlichen Verhältnisse vorliegen, damit eine Anspruchsgrundlage für eine
Genugtuung vorhanden ist (vgl. Botschaft StPO, S. 1329). Der Genugtuungsan-
spruch setzt einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des
Staates und der immateriellen Unbill voraus (Urteil des Bundesstrafgerichts
SK.2010.13 vom 21. April 2011, E. 12.4.2; Urteil des Bundesstrafgerichts
BK.2009.5 vom 19. Juni 2009, E. 3.1 mit Hinweisen). Was unter einer "besonders
schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse" gemeint sein kann, wird
durch die Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR definiert (WEHRENBERG/FRANK,
a.a.O., Art. 429 StPO N. 27). Gemäss Art. 49 OR hat derjenige Anspruch auf Leis-
tung einer Geldsumme als Genugtuung – sofern die Schwere der Verletzung es
rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist –, der in seiner
Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde. Art. 49 OR kommt zur Anwendung,
wenn der Schadensverursacher aufgrund einer anderen Gesetzesbestimmung
rechtswidrig gehandelt hat und aus Verschulden oder kausal haftet (BGE 126 III
161 S. 167 E. 5b). Die Verletzung der Persönlichkeit gilt stets als unerlaubte Hand-
lung (BREHM, Berner Kommentar, Obligationenrecht, die Entstehung durch uner-
laubte Handlung, Art. 41-61 OR, 4. überarbeitete Aufl., Bern 2013, Art. 49 OR
N. 13). Genugtuung kann erhalten, wer an Leib und Leben, seiner persönlichen
oder Handels- und Gewerbefreiheit, der Ehre, seiner persönlichen Sphäre, in sei-
nem geistigen Eigentum, durch Vertragsverletzung oder in seiner Psyche verletzt
wurde (vgl. Aufzählung BREHM, a.a.O., Art. 49 OR N. 45-80b). Jedoch wird nicht
jede Verletzung der Persönlichkeit entschädigt. Vielmehr muss eine gewisse
Schwere der Verletzung vorliegen (BREHM, a.a.O., Art. 49 OR N. 14a). Eine gleich-
zeitige Anwendung von Art. 47 und 49 OR ist möglich, da die Tatbestände beider
Bestimmungen in einem Fall gleichzeitig eintreten können (z.B. Urteil des Bundes-
gerichts 1C.1/1998 vom 5. März 2002; der Kläger erhielt für eine zu Unrecht er-
folgte Verhaftung, die eine psychische Krankheit zur Folge hatte, nach seinem
Freispruch eine Genugtuung aufgrund von Art. 47 OR wegen der Erkrankung und
eine solche wegen der unbegründeten Verhaftung aufgrund von Art. 49 OR). Haft
- 31 -
stellt klarerweise eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse dar (Bot-
schaft StPO, S. 1329; GRIESSER, a.a.O., Art. 429 StPO N. 7; SCHMID, Schweizeri-
sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013,
Art. 429 StPO N. 10). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene imma-
terielle Unbill beziehungsweise erlittenes Unrecht (BGE 132 II 117 E. 2.2.2), wes-
halb eine schwere Persönlichkeitsverletzung nicht zwingend in einer Zwangs-
massnahme (Verhaftung, Hausdurchsuchung, Beschlagnahem etc.) und deren
Folgen liegen muss, sondern auch andere Ursachen haben kann wie beispiels-
weise extensive Medienberichterstattung, schwere Beeinträchtigungen im persön-
lichen, beruflichen oder politischen Ansehen (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O.,
Art. 429 StPO N. 28; GRIESSER, a.a.O., Art. 429 StPO N. 7). Zu entschädigen sind
auch rechtmässige Zwangsmassnahmen (namentlich Untersuchungshaft), die
sich nachträglich als strafprozessual unbegründet erweisen (Urteil des Bundesge-
richts 8G.122/2002 vom 9. September 2003, E. 3.2; (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O.,
Art. 429 StPO N. 27).
Sowohl der Entscheid, ob eine Genugtuung geschuldet ist, als auch deren Bemes-
sung sind Billigkeitsentscheide, die von der Würdigung der massgeblichen Krite-
rien abhängen (BGE 123 II 210 E. 3b/cc). Dem erkennenden Gericht steht hierbei
ein weiter Ermessenspielraum zu. Bei dessen Ausübung kommt den Besonder-
heiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zu. Mit Blick auf die Art und
Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommen-
den Genugtuung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten
des Einzelfalles, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden
Summe nahe legen, zu würdigen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
6C_2/2008 vom 24. März 2009, E. 2.3 mit Hinweisen).
5.3.3 Die beim Beschuldigten durchgeführte Hausdurchsuchung und sonstigen
Zwangsmassnahmen stellen als solche, auch wenn sie zweifelsohne für ihn unan-
genehm waren, keine besonders schwere Verletzung im genannten Sinne
(E. 5.3.2) dar und begründen demzufolge keinen Genugtuungsanspruch. Das gilt
zweifelsohne auch für die Beschlagnahme der zwei Seiten E-Mail zwischen A. und
F. vom 7. April 2015, welche angeblich ohne gesetzliche Grundlage (Art. 269 ff.
StPO) erfolgte. Die Staatsanwältin hat mit Schreiben vom 16. Juni 2015 den Ver-
fahrensfehler eingeräumt und diesen umgehend korrigiert, indem sie die Teilauf-
hebung des Beschlagnahmebefehls vom 3. Juni 2015 verfügte (pag. 08-01.0047).
Unter Würdigung aller Umstände kann nicht zu Recht gesagt werden, dass das
Verfahren den Beschuldigten objektiv schwer in Mitleidenschaft gezogen habe:
Eine Hausdurchsuchung ist zu dulden, und die psychische Belastung durch eine
Strafuntersuchung und Gerichtsverhandlung ist einem durchschnittlichen Betroffe-
nen zuzumuten. Die angebliche besondere Betroffenheit des Beschuldigten ist
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nicht dargetan, zumal sich aus dem eingereichten Arztzeugnis nicht ergibt, dass
der schwer depressive Zustand auf das Strafverfahren zurückzuführen sei. Dem
Arztzeugnis ist mit keinem Wort ein irgendwelcher Konnex zwischen den Untersu-
chungshandlungen und dem Gesundheitszustand zu entnehmen. Zu beachten ist
auch, dass das Vorgehen des Beschuldigten nicht besonders vorsichtig war. Er
hat Tausende von angeblich postfrischen Briefmarken gekauft, ohne sich zuvor
beim Verkäufer zu vergewissern, woher diese Briefmarken stammten und ob diese
Marken entwertet wurden oder nicht. Ein solches Verhalten ist, obwohl vorliegend
in keiner Weise schuldhaft (E. 5.1.2), zumindest unvorsichtig, da der Beschuldigte
von F. eine entsprechende Bestätigung oder eine eigentliche Garantie hätte ver-
langen können. Angesichts dieser nicht besonders vorsichtigen geschäftlichen
Vorgehensweise fällt es schwer, das nachfolgende Strafverfahren als Grund für
eine eventuelle psychische Störung einzustufen. Das Genugtuungsbegehren ist
deshalb abzuweisen.
- 33 -
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A. wird vom Vorwurf der mehrfachen Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245
Ziff. 1 und 2 StGB) sowie mehrfachen versuchten Fälschung amtlicher Wertzeichen
(Art. 245 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 StGB) freigesprochen.
2. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände gemäss den Verfügungen der Bundes-
anwaltschaft vom 3. Juni 2015 sowie 16. Juli 2015 werden nach Eintritt der Rechts-
kraft des Urteils an A. zurückgegeben.
3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 12'500.00 (inkl. Gerichtsgebühr von
Fr. 2'000.00; Auslagen von Fr. 1'400.00) werden von der Eidgenossenschaft getra-
gen.
4.
4.1 Die Eidgenossenschaft hat A. für die Kosten seiner Verteidigung mit Fr. 15'500.00
(inkl. MWST) zu entschädigen.
4.2 Das Entschädigungsbegehren bezüglich kontaminierter Briefmarken wird abgewie-
sen.
4.3 Das Genugtuungsbegehren von A. wird abgewiesen.
II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich
begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht
anwesenden Bundesanwaltschaft wird es schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
- 34 -
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwältin Dr. Christine Hehli Hidber (Verteidigerin von A.)
- Herrn C. (Vertreter der B. AG)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- Amt für Migration des Kantons Schwyz (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde
eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 15. Februar 2016
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