Urteil vom 18. März 2016
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz,
Miriam Forni und Giuseppe Muschietti,
Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan-
wältin des Bundes Juliette Noto
gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Remo
Gilomen,
2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philipp
Kunz,
3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas
Damke,
4. D., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel
Schütz,
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2015.45
- 2 -
Gegenstand
Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Unterstüt-
zung einer kriminellen Organisation, Förderung der
rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidri-
gen Aufenthalts, rechtswidriger Aufenthalt, mehrfache
Gewaltdarstellungen
- 3 -
Anträge der Bundesanwaltschaft:
A.
1. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen:
der Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisa-
tion gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB
der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise für eine
Gruppe oder Vereinigung gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 116
Abs. 3 lit. b AuG.
2. A. sei zu verurteilen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7½ Jahren.
3. A. sei gemäss Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO zur Sicherung des Strafvollzugs in Si-
cherheitshaft zu behalten.
4. Die bis zur Urteilseröffnung erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von
insgesamt 728 Tagen sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. Die Verfahrenskosten bestehend aus:
CHF 50'000 Gebühr für das Vorverfahren
CHF 357'459 für Auslagen der Bundesanwaltschaft im Vorverfahren
CHF 8'000 für Auslagen und Gebühr der Bundesanwaltschaft für Anklageer-
hebung und Anklagevertretung vor Gericht im Hauptverfahren
seien zu 1/3 A. aufzuerlegen.
6. Der amtliche Verteidiger Remo Gilomen sei aus der Gerichtskasse zu entschä-
digen.
B.
1. Der Beschuldigte B. sei schuldig zu sprechen:
der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB)
der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise für eine
Vereinigung oder Gruppe gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 116
Abs. 3 lit. b AuG.
2. Die von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis mit Strafmandat vom 14. Juni
2011 ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 80 sei zu widerru-
fen.
3. B. sei zu verurteilen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7½ Jahren.
- 4 -
4. B. sei gemäss Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO zur Sicherung des Strafvollzugs in Si-
cherheitshaft zu behalten.
5. Die bis zur Urteilseröffnung erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von
insgesamt 728 Tagen sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. Die Verfahrenskosten bestehend aus:
CHF 50'000 Gebühr für das Vorverfahren
CHF 357'459 für Auslagen der Bundesanwaltschaft im Vorverfahren
CHF 8'000 für Auslagen und Gebühr der Bundesanwaltschaft für Anklageer-
hebung und Anklagevertretung vor Gericht im Hauptverfahren
seien zu 1/3 B. aufzuerlegen.
7. Der amtliche Verteidiger Philipp Kunz sei aus der Gerichtskasse zu entschädi-
gen.
C.
1. Der Beschuldigte C. sei schuldig zu sprechen:
der Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisa-
tion (Art. 260ter Ziff. 1 StGB)
des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG).
2. C. sei zu verurteilen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5½ Jahren.
3. C. sei gemäss Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO zur Sicherung des Strafvollzugs in Si-
cherheitshaft zu behalten.
4. Die bis zur Urteilseröffnung erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von
insgesamt 710 Tagen sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. Die Verfahrenskosten bestehend aus:
CHF 50'000 Gebühr für das Vorverfahren
CHF 357'459 für Auslagen der Bundesanwaltschaft im Vorverfahren
CHF 8'000 für Auslagen und Gebühr der Bundesanwaltschaft für Anklageer-
hebung und Anklagevertretung vor Gericht im Hauptverfahren
seien zu 2/9 C. aufzuerlegen.
6. Der amtliche Verteidiger Andreas Damke sei aus der Gerichtskasse zu entschä-
digen.
- 5 -
D.
1. Der Beschuldigte D. sei schuldig zu sprechen:
der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB).
2. Die von der Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland mit Strafmandat vom
17. November 2013 ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30
sei zu widerrufen.
3. D. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 2½ Jahren, davon 6 Monate
unbedingt und 2 Jahre bedingt, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren.
4. Die Verfahrenskosten bestehend aus:
CHF 50'000 Gebühr für das Vorverfahren
CHF 357'459 für Auslagen der Bundesanwaltschaft im Vorverfahren
CHF 8'000 für Auslagen und Gebühr der Bundesanwaltschaft für Anklageer-
hebung und Anklagevertretung vor Gericht im Hauptverfahren
seien zu 1/9 D. aufzuerlegen.
5. Der amtliche Verteidiger Daniel Schütz sei aus der Gerichtskasse zu entschädi-
gen.
Alles betreffend:
1. Es sei durch das Gericht über die Entschädigung der notwendigen Verteidigungen
der Beschuldigten zu befinden.
2. Über die in der Anklageschrift vom 13. Oktober 2015 aufgeführten beschlagnahmten
Asservate sei gemäss Anträgen im Anhang 2 zur Anklageschrift zu verfahren.
Anträge der Verteidigung:
Rechtsanwalt Remo Gilomen für A.
I. A. sei freizusprechen
1. von der Anschuldigung der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, an-
geblich begangen dadurch, dass er
I. sich wissentlich und willentlich an der kriminellen Organisation Is-
lamischer Staat im Irak und Syrien beteiligt und im Hinblick auf
seine verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfaltet habe,
indem er auch nach seiner Einreise in die Schweiz mit der in Syrien
aktiv den ISI resp. ISIS-unterstützenden Gruppierung um Abu
- 6 -
Hajer und Abu Fatima in regem Kontakt gestanden habe, sich mit
Mitgliedern dieser Gruppierung, die vor Ort in Syrien gewesen sei,
über deren Tätigkeiten ausgetauscht, Informationen weitergege-
ben und Koordinationsaufgaben übernommen habe;
II. andere ISI resp. ISIS-Mitglieder angehalten habe, für die kriminelle
Organisation tätig zu sein;
III. an der Schleusung von ISI resp. ISIS-Mitgliedern mitgewirkt habe;
IV. einen Skype-Account für Abu Hajer eingerichtet habe;
V. Bemühungen unternommen habe, gemeinsam mit B. und E. einen
Anschlag vorzubereiten;
VI. bereits vor seiner Einreise in die Schweiz im Irak für den ISI und in
Syrien als Teil der Gruppierung um Abu Hajer für den ISI resp. ISIS
aktiv gewesen sei und sich auch nach seiner Einreise in die
Schweiz als solches ausgegeben habe und als solches angesehen
worden sei.
2. von der Anschuldigung der Förderung der rechtswidrigen Einreise, angeblich
mehrfach und qualifiziert begangen für eine Gruppe zur fortgesetzten Bege-
hung dieser begangen dadurch, dass er
I. vom 27. Februar 2014 bis zum 20. März 2014 zusammen mit B.
um die rechtswidrige Ausreise bzw. Einreise nach Finnland von
Abu F. bestrebt gewesen sein soll;
II. ab dem 17. März 2014 zusammen mit B. um die rechtswidrige Aus-
reise bzw. Einreise nach Kanada von mindestens drei Personen
bestrebt gewesen sein soll;
unter Auferlegung der gesamten auf ihn entfallenden Verfahrenskosten an den
Staat sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die entsprechenden Ver-
teidigungskosten in richterlich zu bestimmender Höhe gestützt auf die noch ein-
zureichende Kostennote der Verteidigung, einer Entschädigung für die wirt-
schaftlichen Einbussen aufgrund der Beteiligung am Strafverfahren in der Höhe
von CHF 7'830.50 und einer Genugtuung für die ausgestandene Isolationshaft
während der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie unter Berücksichtigung
der mit dem Strafverfahren einhergegangenen Persönlichkeitsverletzungen in
der Höhe von CHF 172'250.00.
II. Hingegen sei er schuldig zu erklären
der Förderung der rechtswidrigen Einreise, begangen dadurch,
1. dass er vom 12. September 2012 bis zum 28. Dezember 2012 zusammen
mit B. versucht hat, die rechtswidrige Einreise von G. vorzubereiten und zu
erleichtern;
2. vom 2. September 2013 bis zum 27. Oktober 2013 zusammen mit B. die
rechtswidrige Einreise von C. vorbereitet und erleichtert hat;
- 7 -
3. von Mitte Januar 2014 bis zum 21. März 2014 den rechtswidrigen Aufent-
halt von C. erleichtert hat;
4. vom 24. Februar 2014 bis zum 17. März 2014 zusammen mit B. um die
rechtswidrige Ausreise bzw. Einreise nach Österreich von H. bestrebt ge-
wesen ist;
und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen
zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend
total CHF 1'200.00, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und
Sicherheitshaft von 729 Tagen im Umfang von 40 Tagen.
III. Im weiteren sei zu verfügen:
1. A. sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
2. Das Honorar des amtlichen Anwalts sei gestützt auf die eingereichte Kos-
tennote gerichtlich zu bestimmen.
3. Die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten herauszu-
geben.
4. Das erstellte DNA-Profil sei zu löschen.
Fürsprecher Philipp Kunz für B.
I. B. sei freizusprechen
1. vom Vorwurf der Unterstützung einer kriminellen Organisation, angeblich
begangen gemäss AS Ziff. 2.3;
2. vom Vorwurf der mehrfachen Gewaltdarstellung, angeblich begangen ge-
mäss AS Ziff. 3.1;
unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten sowie unter Ausrich-
tung einer Entschädigung für die gebotene Verteidigung sowie einer Genugtuung
für die erlittene Überhaft sowie die erfahrene Vorverurteilung in der Öffentlichkeit.
II. B. sei hingegen schuldig zu erklären
der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen durch För-
derung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie teilweise begangen in einer Gruppe
oder Vereinigung (Art. 116 AuG),
und er sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen
1. zu einer angemessenen, 120 Tagessätze à CHF 10.00 nicht übersteigen-
den Geldstrafe;
- 8 -
unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheits-
haft im Umfang von 120 Tagen;
unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei
Jahren;
2. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten.
III. Der B. mit Urteil der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2011 ge-
währte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 80 CHF sei
nicht zu widerrufen.
Rechtsanwalt Andreas Damke für C.
I. C., sei freizusprechen
1. vom Vorwurf der Beteiligung an/eventualiter Unterstützung einer kriminel-
len Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), angeblich begangen zwischen
dem 5. Oktober 2013 und dem 8. April 2014 in Z., Y. und anderswo gemäss
Anklageschrift;
2. die auf diesen Strafpunkt auszuscheidenden Verfahrenskosten seien vom
Bund zu tragen;
3. C. sei eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die aus-
gestandene Isolationshaft sowie die erfahrene Vorverurteilung in der Öf-
fentlichkeit auszurichten.
II. Hingegen sei C. schuldig zu erklären
des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen zwischen dem 30. Dezember 2013 und
dem 8. April 2014 gemäss Anklageschrift;
und er sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen
1. zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.00 ausmachend total
CHF 400.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Pro-
bezeit von 2 Jahren;
2. zu den anteiligen Verfahrenskosten.
III.
1. C. sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
2. Es seien die notwendigen Verfügungen von Amtes wegen zu erlassen.
3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss Honorarnote fest-
zulegen und auszurichten.
Eventualiter: Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich
festzusetzen.
- 9 -
Rechtsanwalt Daniel Schütz für D.
D. sei freizusprechen:
vom Vorwurf der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1
StGB.
Im weiteren sei zu verfügen:
1. Die Beschlagnahme der im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Beschul-
digten in X. sichergestellten Gegenstände gemäss Asservaten Nrn. (…) sei
aufzuheben und die Gegenstände seien dem Beschuldigten auszuhändi-
gen.
2. Die Beschlagnahme sämtlicher im Rahmen der Hausdurchsuchung beim
Beschuldigten in W. sichergestellten Gegenstände gemäss Asservaten
Nrn. (…) sei aufzuheben und die Gegenstände seien dem Beschuldigten
auszuhändigen.
3. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. Das volle Honorar
des amtlichen Verteidigers sei gemäss noch einzureichender Kostennote
zu bestimmen.
4. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst.
a StPO für seine Aufwendungen im Rahmen des Strafverfahrens in der
Höhe von Fr. 2'836.80 zu gewähren.
5. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung gemäss
Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO für die erlittenen wirtschaftlichen Einbussen
sowie eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO in gerichtlich
zu bestimmender Höhe zu gewähren.
- 10 -
Prozessgeschichte:
A. Am 14. März 2014 informierte der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) die Bun-
deskriminalpolizei (BKP) über die von einem Partnerdienst getätigten Ermittlun-
gen betreffend die Terrorgruppe Islamic State of Iraq and the Levante (ISIL).
Diese hätten ergeben, dass ein Mitglied des ISIL, das sich I. nenne, sich seit
2011 in der Schweiz aufhalte, gehbehindert und Sozialhilfeempfänger sei, in na-
her Zukunft einen Sprengstoffanschlag plane (pag. 5-00-0002 f.). Die im Auftrag
des NDB aktivierte Kantonspolizei Schaffhausen ermittelte A. (Beschuldigter 1)
als Person, die auf die Beschreibung des NDB passe. Aus den in der Folge bei-
gezogenen Akten des Asylantrages des Beschuldigten 1 kamen neben einem
Reisepass, der auf A. ausgestellt war, auch zwei irakische Ausweise zum Vor-
schein, die auf I. lauteten (pag. 5-00-0004).
B. Am 15. März 2014 verfügte die Bundesanwaltschaft (BA) die Eröffnung des Ver-
fahrens wegen Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase
in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), strafbare Vorbereitungshandlungen
(Art. 260bis StGB) und Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
StGB) (pag. 1-00-0001) und dehnte sie am 17. März 2014 auf den Beschuldig-
ten 1 und auf B. (Beschuldigter 2) aus (pag. 1-00-0002). Am 22. März und am
17. April 2014 erfolgte die Ausdehnung des Strafverfahrens auf C. (Beschuldig-
ter 3) bzw. auf D. (Beschuldigter 4; pag. 1-00-0003 und …-0022). Im Übrigen
erfolgten mehrere Ausdehnungen in sachlicher Hinsicht und es wurden im Sinne
von Art. 26 Abs. 2 StPO Vereinigungen von Strafsachen in kantonaler Gerichts-
barkeit in die Hand der Bundesbehörde verfügt (vgl. Rubrik 1 der Akten).
C. Ab dem 15. März 2014 erfolgten verschiedene Rufnummer-, IMEI- und GPS-
Überwachungen (vgl. Rubriken 9-1 bis 9-12). Am 21. März 2014 wurden die Be-
schuldigte 1 und 2 festgenommen, am 8. April 2014 auch der Beschuldigte 3
(pag. 6-01-0006; 6-02-0008; 6-03-0011). In der Folge fanden Hausdurchsuchun-
gen und Beschlagnahmungen statt (vgl. Rubrik 8 der Akten).
D. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bun-
desstrafgericht Anklage gegen die Beschuldigten 1 – 4 wegen Beteiligung, evtl.
Unterstützung einer kriminellen Organisation, Förderung der rechtswidrigen Ein-
und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher Gewaltdarstel-
lungen und rechtswidrigen Aufenthalts (TPF pag. 52-100-001 ff.). Für die Be-
schuldigten 1 – 3 wechselte durch Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
des Kantons Bern das Haftregime von Untersuchungs- in Sicherheitshaft.
- 11 -
E. Am 26. November 2015 bestellte die Verfahrensleitung J. als Sachverständigen
(TPF pag. 52-280-001 ff.; 52-361-001 ff.). Der Gutachter beantwortete die schrift-
lichen Fragen von Gericht und Parteien mit Expertise vom 26. Januar 2016
(TPF pag. 52-292-150 ff.). Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme
dazu und zu weiteren Fragen (TPF pag. 52-361-008 ff.).
Von Amtes wegen holte die Verfahrensleitung einen nur zu ihrer eigenen Kennt-
nis bestimmten Bericht zu den anonymen Übersetzern und einen Bericht der BKP
zum Vorgehen bei Auswertung/Übersetzung der Chattexte bzw. Erstellung der
Chat-Tabellen und sämtliche den Beschuldigten vorgehaltene Internet-Ge-
sprächsprotokolle bei der Bundesanwaltschaft ein (TPF pag. 52-510-025 ff.; CD-
Rom).
F. Das Gericht zog aktuelle Straf- (Beschuldigte 1 – 4) und Betreibungsregisteraus-
züge (Beschuldigte 1, 2 und 4) sowie Steuerakten (Beschuldigten 1, 2 und 4) bei.
Es holte nachträglich Rechtshilfeakten aus Schweden (welche es zum Teil über-
setzen liess), Auskünfte von Interpol Ankara, Strafakten (Vorakten) der Staats-
anwaltschaft Winterthur/Unterland – Zweigstelle Flughafen betreffend den Be-
schuldigten 4, Einstellungsverfügungen der Bundesanwaltschaft betreffend die
Beschuldigten 1, 3 und 4, einen Bericht zu einem Kassiberschmuggel des Be-
schuldigten 2, Führungs- und Arztberichte betreffend die inhaftierten Beschuldig-
ten ein und nahm zusätzliche Schriftstücke der Verteidiger zu den Akten, insbe-
sondere einen Bericht der Gefängnispfarrerin und des Gefängnispsychologen
zum Beschuldigten 2 (TPF Register 52). Die Verteidiger hatten umfassende Ak-
teneinsicht.
G. Die Hauptverhandlung fand vom 29. Februar bis 3. März 2016 in Anwesenheit
der Anklägerin, der Beschuldigten und ihrer jeweiligen Verteidiger, des von den
Verteidigern gewählten Übersetzers und des für die Parteien anonymen amtli-
chen Übersetzers (beide für die Sprache Arabisch) am Sitz des Gerichts statt.
H. Das Gericht eröffnete sein Urteil in Anwesenheit aller Parteien am 18. März 2016
mündlich.
I. Durch separaten mündlich und schriftlich eröffneten Beschluss vom 18. März
2016 beliess das Gericht die Beschuldigten 1 – 3 weiterhin in Sicherheitshaft.
- 12 -
Die Strafkammer erwägt:
I. Prozessuales
1. Zuständigkeit
1.1 Schweizerische Gerichtsbarkeit
Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterwor-
fen, wer in der Schweiz ein Vergehen oder ein Verbrechen begeht. Weiter be-
stimmt Art. 8 Abs. 1 StGB, dass ein Verbrechen oder Vergehen als da begangen
gilt, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Er-
folg eingetreten ist.
Liegt ein abstraktes Gefährdungsdelikt vor (betr. Gewaltdarstellungen vgl. HA-
GENSTEIN, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 135 N. 5), kann es
keinen vom Handlungsort getrennten Erfolgsort geben (POPP/KESHELAVA, Basler
Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 8 N. 9). Tatort im Sinne von Art. 8 Abs. 1
StGB ist dann ausschliesslich der Handlungsort.
Der Straftatbestand der kriminellen Organisation sieht eine ergänzende Zustän-
digkeit für die Verfolgung von Taten im Rahmen von Art. 260ter StGB vor
(Art. 260ter Ziff. 3 StGB): Strafbar ist demnach auch, wer die Tat im Ausland
begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise
in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt.
Nach Art. 116 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) wird be-
straft, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die
rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der
Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft.
Soweit im Nachfolgenden keine Ausführungen zur Schweizer Gerichtsbarkeit ge-
macht werden, wird diese ohne Weiteres als gegeben betrachtet.
1.2 Bundeskompetenz
Die Bundesgerichtsbarkeit ist unbestritten. Sie ist zum Teil kraft Gesetzes (Art. 24
Abs. 1 StPO) und zum Teil kraft Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bun-
desbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO) gegeben (Rubrik 1 der Akten). Es wird auch
- 13 -
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 133 IV 235 E. 7.1 S. 246 f.,
132 IV 89 E. 2) verwiesen.
2. Zur Anklage
2.1 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder
bereits rechtsgenügend erwiesen sind, ist nicht Beweis zu führen (Art. 139 Abs. 2
StPO).
Die Anklageschrift umschreibt nicht, wieso nach ihrer Ansicht der "Islamische
Staat im Irak" (kurz: ISI) resp. dessen Nachfolgeorganisation "Islamischer Staat
im Irak und in Syrien" (Islamic State of Iraq and al-Sham [kurz: ISIS]) als Terror-
organisation bzw. als kriminelle Organisationen im Sinne von Art. 260ter StGB
betrachtet werden sollen. Es kann aber aufgrund öffentlich zugänglicher Quellen,
unter anderem Bulletin des UNO-Sicherheitsrats SC 11495 vom 28. Juli 2014
(https://web.achive.org/web/20140819224243/http://www.un.org/News/Press/do
cs//2014/sc11495.doc.htm), als offenkundig gelten, dass ISIL, ISI resp. ISIS und
IS terroristische Organisationen sind. Sie unterscheiden sich nicht in ihrer ver-
brecherischen Zielsetzung und Struktur sondern im geografischen Fokus und
den eingegangenen Allianzen (vgl. E. I. 2.2). Die Anklageschrift beschreibt diese
Phänomene (S. 4 ff.), ist also in dieser Hinsicht genügend, selbst wenn sie in der
Folge in der Regel von "ISI resp. ISIS" spricht.
Auf die Frage, inwiefern ISI und ISIS oder IS als solche unter den Begriff des
Art. 260ter StGB fallen und wie weit diese Begriffe auch unter anderen Namen
auftretende Gruppierungen umfassen, wird in den Erwägungen zum Materiellen
eingegangen.
2.2 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 monierte anlässlich der Hauptverhandlung
(TPF pag. 52-925-139 ff.) die mangelhafte genaue Bezeichnung der Organisa-
tion an welcher sich die Beschuldigten beteiligt haben sollen. Lese man die spe-
zifischen Vorwürfe, so sei das der IS, ISI oder ISIS, die Letzteren als Vorläufer-
organisationen des heutigen IS; lese man den allgemeinen Teil der Anklage-
schrift im Zusammenhang mit der Beschreibung der kriminellen Organisation IS,
so finde man auf S. 9 folgende Passage: „Im Rahmen der gegen die Beschuldig-
ten geführten Strafuntersuchung konnte eine den Islamischen Staat im Irak und
Syrien, zeitweise die Al-Nusra Front, unterstützende Gruppierung identifiziert
werden, die mindestens ab 23. April 2012 überwiegend in der Gegend um Da-
maskus, insbesondere den Vororten Jaramana und al-Ghouta aktiv war“. Der ge-
naue Vorwurf an den Beschuldigten 1 laute gemäss Ziff. 2.2.1 der Anklageschrift,
- 14 -
auf Beteiligung an der kriminellen Organisation Islamischer Staat im Irak und Sy-
rien, in den Ziff. 2.2.1.1 und Ziff. 2.2.2 sei dann von Beteiligung am IS die Rede,
indem der Beschuldigte 1 mit der den IS unterstützenden Gruppierung um Abu
Hajer und Abu Fatima in Kontakt gestanden und sich mit dieser Gruppe ausge-
tauscht, Informationen weitergegeben und Ratschläge erteilt habe und bereits
vorher für den IS bzw. für die Gruppierung um Abu Hajer aktiv gewesen sei.
Aufgrund des Anklagetextes und -aufbaus, wird den Beschuldigten Beteiligung
an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation vorgeworfen, die Anklage-
schrift Ziffer 2.1 nennt die kriminelle Organisation ISIS und deren Vorläuferorga-
nisationen (welche im nachfolgenden Anklagetext spezifiziert werden). Dem Be-
schuldigten 1 wird die Beteiligung an einer kriminellen Organisation vorgeworfen
(Überschrift Anklageschrift Ziffer 2.2.1), welche im darauffolgenden Abschnitt „als
Islamischer Staat im Irak und Syrien“ bezeichnet wird.
Es ist unbestritten, dass die als „Islamischer Staat“ (IS) bekannte Terrororgani-
sation seit ihrem Entstehen mehrere Bezeichnungen (wie ISI, ISIS) kannte und
dass es sich dabei um dieselbe Organisation in verschiedenen Entwicklungsstu-
fen oder in unterschiedlichen Benennungen handelt (dazu siehe auch Botschaft
vom 12. November 2014 zum Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen
Al-Qaïda und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen (BBl 2014
8925). Bei der von der Anklage als ISI oder ISIS bezeichnete kriminelle Organi-
sation handelt es sich somit um den IS (in seinen verschiedenen Bezeichnun-
gen).
Die Bezeichnungen Abu Hajer bzw. „Gruppierung um Abu Hajer“ und ähnliches
sind hingegen keine (gängigen) Synonyme des IS und haben somit nicht eine
entsprechende Assoziation zur Folge, so wie z.B. Osama Bin Laden in Bezug auf
Al-Qaïda. Sofern diese Gruppierung jedoch Bestandteil des IS ist, umfasst eine
Beteiligung daran auch die Beteiligung am IS. In den Überschriften und Einlei-
tungen ist stets vom IS (ISI; ISIS) und nicht von einer anderen Organisation die
Rede. Die Klärung der Rolle von Abu Hajer ist Bestandteil der Beweiswürdigung.
Dort wird sich zeigen (siehe unten E. II. 2.2.1), dass Abu Hajer dem IS in Füh-
rungsposition angehörte und seine Gruppierung Bestandteil des IS war. Bei der
von der Anklage bezeichneten kriminellen Organisation handelt es sich somit
stets um den IS.
- 15 -
II. Beteiligung an einer kriminellen Organisation, eventualiter Unterstützung
einer solchen (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1, evtl. Abs. 2 StGB) (Anklage Ziff. 2)
1. Allgemeines zum Rechtlichen
1.1 Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle
Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen
zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder wer eine
solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
und 2 StGB).
1.2 Zum Begriff der kriminellen Organisation sagt das Bundesgericht, er setze eine
strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Personen vo-
raus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von einer Änderung ihrer
Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die
Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systematische Arbeits-
teilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen
Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehöre zum
Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur.
Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Verhalten verbundene Verschwie-
genheit genügt nicht. Erforderlich sei eine qualifizierte und systematische Ver-
heimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst,
wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer
erstrecken muss. Zudem müsse die Organisation den Zweck verfolgen, Gewalt-
verbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu ver-
schaffen. Die Bereicherung durch verbrecherische Mittel setze das Bestreben
der Organisation voraus, sich durch die Begehung von Verbrechen, namentlich
von Verbrechen gegen das Vermögen und von als Verbrechen erfassten Wider-
handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrige Vermögensvor-
teile zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1, ebenso 129 IV 271 E. 2.3.1, je mit
Hinweisen, bestätigt in 133 IV 235 E. 4.2).
Neben den explizit im Gesetz genannten Elementen der Geheimhaltung und der
kriminellen Zwecksetzung ergeben sich aus dieser Begriffsbestimmung die fol-
genden Merkmale einer Organisation als solcher: Auf Dauer angelegter Perso-
nenzusammenschluss, dessen Bestehen von der Mitgliedschaft einzelner Per-
sonen unabhängig ist, Arbeitsteilung, Professionalität, Befehlsunterworfenheit
der Mitglieder. Nicht explizit nennt das Bundesgericht die hierarchische Struktur,
- 16 -
die sich jedoch aus der Arbeitsteiligkeit und der Befehlsunterworfenheit der Mit-
glieder ergibt (vgl. aber Botschaft des Bundesrats vom 30. Juni 1993 über die
Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes
[Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Mel-
derecht des Financiers], BBl 1993 III 277, 297). Auch in der Lehre wird eine hie-
rarchische, dauerhafte und arbeitsteilige Struktur und die Austauschbarkeit der
Mitglieder vorausgesetzt (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweize-
risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013
[nachfolgend: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar], Art. 260ter StGB N. 4; PIETH,
Strafrecht Besonderer Teil, Basel 2014, S. 245 f.; STRATENWERTH/BOMMER,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage, Bern 2013, § 40
N. 21; DUPUIS ET AL. [Hrsg.], Petit commentaire, Code pénal, Basel 2012, Art.
260ter StGB N. 16).
1.3 Das Bundesgericht hat unter den Begriff der kriminellen Organisation gemäss
Art. 260ter StGB neben mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährli-
che terroristische Gruppierungen gefasst. "Hierunter fallen etwa die extremis-
tisch-islamistische Gruppierung «Märtyrer für Marokko» (Urteil des Bundesge-
richts 1A.50/2005 vom 5. April 2005), die extremistische kosovo-albanische Un-
tergrundorganisation «ANA» («Albanian National Army»/«Armée Nationale Alba-
naise» [Nachfolgeorganisation der UCK]; BGE 131 II 235), die italienischen «Bri-
gate Rosse» (BGE 128 II 355 E. 2.2 S. 361; BGE 125 II 569 E. 5c-d), die baski-
sche «ETA» (Urteil des Bundesgerichts 1A.174/2002 vom 21. Oktober 2002) o-
der das internationale Netzwerk «Al-Qaïda» (Urteil des Bundesgerichts
1A.194/2002 vom 15. November 2002)" (BGE 132 IV 132 E. 4.1.2; vgl. auch
BGE 133 IV 58 E. 5.3.1).
1.4 Vorliegend bezieht die Anklage ihren Vorwurf der Verletzung von Art. 260ter StGB
auf die Organisationen ISI und ISIS. Es stellt sich daher die Frage, ob und inwie-
weit auch ISI und ISIS als „hochgefährliche terroristische Gruppierungen“ und
somit – wie Al-Qaïda – als kriminelle Organisationen nach Art. 260ter StGB zu
gelten haben.
Im Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 wurde bezüglich
Al-Qaïda festgehalten, es gebe nebst der Kern-Al-Qaïda, welche eine kriminelle
Organisation sei, das Al-Qaïda-Netzwerk, welches aus einheimischen Radikalen
oder Konvertiten bestehe, die zu Anschlägen im Rahmen der jihadistischen Ziel-
setzung von Al-Qaïda bereit und fähig seien, ohne über eine direkte Verbindung
zu deren Kern zu verfügen und ohne unter deren Anleitung zu agieren. "Al-
Qaïda" sei, soweit es um die Netzwerkausbreitung geht, vielmehr als ein Be-
kenntnis, ein Programm, zu verstehen, nicht als eine Organisation (zit. Urteil
- 17 -
E. 1.3.4. lit. b). Dieser Erwägung folgt das Gericht grundsätzlich auch im vorlie-
genden Fall. Wie vorne in E. I. 2 dargelegt, kann als offenkundig gelten, dass der
"Islamische Staat im Irak" (kurz: ISI) resp. dessen Nachfolgeorganisation "Isla-
mischer Staat im Irak und in Syrien" (Islamic State of Iraq and al-Sham [kurz:
ISIS]) und (neuer) der IS (der Verständlichkeit halber wird hier im Folgenden aus-
ser beim Zitieren nur der Begriff „IS“ verwendet) in ihrem streng organisierten und
geführten Kern ohne Weiteres terroristische Organisationen und damit kriminelle
Organisation nach Art. 260ter StGB sind.
1.5 Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen an-
zusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und
im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten.
Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bzw.
konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren,
die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie Auskundschaften, Planen
oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeu-
gen, Waffen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen usw.). Die Be-
teiligung setzt keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus.
Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 133 IV
58 E. 5.3.1 S. 71).
Der IS ist etwas zwar faktisch Strukturiertes, aber auch dynamisch sich im mili-
tärischen und politischen Umfeld Veränderndes. Was ihm Konstanz verleiht, ist
die mittel- bis langfristige Zielsetzung der "Wiederherstellung des Kalifats", d.h.
das Aufwachsen zu einem Staat (Gutachten J., TPF pag. 52-661-010 zu Frage
15). In den letzten Jahren kämpfte er (früher unter anderen Namen) expansiv am
Aufbau eigener von Unrecht geprägter staatsähnlicher Macht, unter Einsatz
hochgefährlich terroristischer Gewaltmittel. Aufbau und Entwicklung des IS in
den Jahren vor der Festnahme der Beschuldigten unterscheiden sich entschei-
dend von jenen der Al-Qaïda in den Jahren 2007-2008, welche im unter E. I. 1.4
erwähnten Urteil des Bundesstrafgerichts massgebend waren. Die Führungs-,
Organisations- und Planungsstruktur des IS bis hin zu deren Terrorstrategien
sind teilweise bewusst publik, teilweise geheim, und können auch den aktuellen
Bedürfnissen und Gegebenheiten angepasst werden. Neben den Führungsper-
sonen, den Verwaltungsorganen oder den stetigen Mitgliedern der Kampf- und
Logistikeinheiten umfasst der IS staatsähnlich auch andere Angehörige, die re-
gelmässig oder bei Bedarf Aufgaben für die Organisation übernehmen können.
Der Kontakt mit ihnen wird massiv auch mit dem Einsatz von social media ge-
pflegt. Konkret heisst das, dass nebst einer "hierarchischen, dauerhaften und ar-
beitsteiligen Struktur mit Austauschbarkeit der Mitglieder" ein Umfeld faktischer
- 18 -
(nicht „eingeschriebener“) Befehlsempfänger besteht, die fanatisiert sind und da-
her im Rahmen der Zielsetzung der Organisation in Befolgung von Appellen und
Aufforderungen regelmässig oder bei Bedarf Aufgaben übernehmen, später aber
in diesem Umfeld haften bleiben, nicht zuletzt auch wegen praktischen Anreizen,
welche die Organisation zu gewähren vorgibt oder gewährt. Auch solche Perso-
nen sind letztendlich in den IS eingegliedert bzw. informell beteiligt im Sinne des
zitierten BGE 133 IV 58.
1.6 Die Tatvariante der Unterstützung kommt bei Personen in Betracht, die nicht in
die Organisationsstruktur integriert sind. Die Unterstützung verlangt einen be-
wussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen
Organisation (BGE 132 IV 132 E. 4.1.4). Der Gesetzgeber zielt insbesondere auf
Mittelspersonen, die als Bindeglieder zu legaler Wirtschaft, Politik und Gesell-
schaft einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung krimineller Organisationen
leisten (ARZT, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbre-
chen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 260ter StGB
N. 154; ENGLER, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 260ter StGB
N. 13), Lieferanten der logistischen Infrastruktur oder Drogenschmuggler ab
(TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, Art. 260ter StGB N. 10). Unterstützung ist er-
folgsdeliktisch zu verstehen: es genügt eine Stärkung des Potenzials der Orga-
nisation, nicht jedoch eine Handlung mit Unterstützungstendenz (ARZT, a.a.O.,
Art. 260ter StGB N. 160). Zwischen der Unterstützungshandlung und der verbre-
cherischen Tätigkeit muss ein gewisser Zusammenhang bestehen. Würde dies
nicht vorausgesetzt, dann wäre das gesetzliche Merkmal "in ihrer verbrecheri-
schen Tätigkeit" überflüssig. Es ist indessen nicht erforderlich, dass die Unter-
stützungshandlung für ein konkretes Verbrechen kausal war beziehungsweise
dieses – im Sinne der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) – förderte (siehe BGE 133
IV 58 E. 5.3.1). Den Tatbestand der Unterstützung können auch Verhaltenswei-
sen erfüllen, welche zur Stärkung des finanziellen Potenzials beitragen, das die
kriminelle Organisation auch zur Finanzierung von verbrecherischen Tätigkeiten
einsetzen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2013 vom 22. November
2013 E. 6.2). Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen allgemeiner Betätigung (be-
züglich welcher die Unterstützung nicht unter den Tatbestand von Art. 260ter StGB
fällt – ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 163) und "verbrecherischer Tätigkeit" der
kriminellen Organisation ist festzuhalten, dass eine nähere Konkretisierung der
verbrecherischen Tätigkeit nicht vorausgesetzt wird (ARZT, a.a.O., Art. 260ter
StGB N. 161b, mit Beispiel). Sodann haben die dem Täter vorgeworfenen Hand-
lungen die verbrecherischen Zwecke der kriminellen Organisation zu fördern und
nicht bloss einem ihrer Mitglieder zu Gute zu kommen, damit der Tatbestand der
Unterstützung erfüllt ist (TPF 2007 20 E. 4.3).
- 19 -
Das blosse Sympathisieren mit einer kriminellen oder terroristischen Organisa-
tion oder das "Bewundern" einer solchen stellt noch keine Unterstützung dar
(BGE 132 IV 132 E. 4.1.4; BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71).
1.7 Subjektiv wird Vorsatz verlangt. Der Täter muss wissen, dass er sich an einer
kriminellen Organisation beteiligt bzw. eine solche unterstützt. Bezüglich seiner
Tathandlung muss er zumindest eventualvorsätzlich damit rechnen, dass sie der
kriminellen Zwecksetzung der Organisation dient; ein Zusammenhang mit einem
konkreten Verbrechen gehört jedoch nicht zum Vorsatz (TRECHSEL/PIETH, Pra-
xiskommentar, Art. 260ter StGB N. 11). Der Vorsatz muss sich bei beiden Tatbe-
standsvarianten (Beteiligung/Unterstützung) auf die Förderung der kriminellen
Organisation bzw. ihres kriminellen Zweckes beziehen. Nicht erforderlich ist,
dass der Täter über die effektive deliktische Tätigkeit der Organisation im Bilde
ist. Der Täter muss jedoch wissen oder in Kauf nehmen, dass die Organisation
Gewalt- oder Bereicherungsdelikte begeht, die klar über Bagatellverstösse hin-
ausgehen (ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 14).
1.8 Da die Anklage den Vorwurf der Beteiligung am IS bzw. der Unterstützung dieser
Terrororganisation erhebt, stellt sich an dieser Stelle die Frage, in welchem Ver-
hältnis Art. 260ter StGB zu Art. 2 (Strafbestimmung) der Verordnung der Bundes-
versammlung über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Orga-
nisationen (Al-Qaïda-Verordnung) vom 23. Dezember 2011 (AS 2012 1) oder zu
Art. 2 des dringlich erklärten Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierun-
gen Al-Qaïda und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen (Al-
Qaïda/IS-Gesetz) vom 12. Dezember 2014 (SR 122) steht.
1.8.1 Zunächst bedarf der Klärung, welche der beiden Normen (Al-Qaïda/IS-Gesetz
oder Al-Qaïda-Verordnung) für den Anklagezeitraum (Eckpunkte: Januar 2012
bis 24. Juni 2014) Geltung hat. Grundsätzlich gilt nach Art. 2 Abs. 1 StGB die zur
Tatzeit in Kraft stehende Strafnorm. Art. 2 Abs. 2 StGB lässt jedoch eine zum
Zeitpunkt der Beurteilung geltende neue Strafnorm gelten, wenn sie für den Täter
milder ist (lex mitior).
Art. 2 der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Al-Qaïda-Verordnung vom
23. Dezember 2011 bestimmt: "Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer
nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell
oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert,
für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird, sofern nicht
strengere Strafbestimmungen zur Anwendung kommen, mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft." Art. 1 dieser Verordnung verbietet
(a) die Gruppierung Al-Qaïda und (b) Tarn- und Nachfolgegruppierungen der Al-
- 20 -
Qaïda und Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und
Mitteln mit der Al-Qaïda übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln.
Die zitierte Verordnung der Bundesversammlung wurde ab 1. Januar 2015 naht-
los abgelöst durch das Al-Qaïda/IS-Gesetz. In dessen Art. 1 lit. b wird die Grup-
pierung «Islamischer Staat» als verbotene Gruppierung explizit genannt. Die
Strafbestimmung in Art. 2 ist mit jener der Vorgängerverordnung der Bundesver-
sammlung identisch, ausser dass der Vorbehalt strengerer Strafbestimmungen
entfällt. Die Strafandrohung im Al-Qaïda/IS-Gesetz selber ist jedoch schärfer. Sie
lautet auf maximal 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, mithin gleich wie jene
gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB.
Somit ist das neue Recht nicht das mildere und im Folgenden fällt nur die Al-
Qaïda-Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011 in Be-
tracht.
1.8.2 Die Al-Qaïda-Verordnung kommt gemäss Wortlaut nebst strengeren Strafbestim-
mungen nur subsidiär zum Zug, das heisst nur dort, wo ihre Tatbestandsum-
schreibung weiter oder die Strafandrohung der anderen Strafbestimmung gleich
oder weniger streng ist (vgl. TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, Art. 260ter StGB
N. 18). Letzteres ist im Verhältnis zu Art. 260ter StGB nie der Fall, da dessen
Strafandrohung höher ist (fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).
1.8.3 Nach der Ansicht von ARZT (a.a.O., Art. 260ter StGB N 164a, 221a) fällt die Un-
terstützung von Terroristen durch Propaganda unter den gegenüber Art. 260ter
StGB subsidiären Tatbestand gemäss Art. 2 der Al-Qaïda-Verordnung (zustim-
mend TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, Art. 260ter StGB N. 18). Der Autor be-
gründet dies mit dem Umstand, dass die Abgrenzung zwischen Unterstützung
nach Art. 260ter StGB und strafloser Handlung beim Thema Propaganda unsicher
gewesen sei und der Gesetzgeber einen gegenüber Art. 260ter StGB subsidiären
Tatbestand der Förderung terroristischer Organisationen geschaffen habe. Die-
ser Argumentation, welche sich zum einen auf die zeitliche Abfolge der Legife-
rierungen und zum anderen auf den Umstand, dass man eine kriminelle Organi-
sation ausserhalb von deren verbrecherischer Tätigkeit nach Art. 260ter Ziff. 1
Abs. 2 StGB straflos unterstützen kann, abzustützen scheint (vgl. ARZT, a.a.O.,
Art. 260ter StGB N. 163), kann beigepflichtet werden. Auch darüber hinausgehend
scheinen Handlungen, welche den Tatbestand des Art. 2 der Al-Qaïda-Verord-
nung erfüllen, nicht ausgeschlossen ("...für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf
andere Weise fördert, ..."). Wo das strafbare Verhalten jedoch gleichzeitig den
Tatbestand der Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, besteht
der Vorrang dieser Strafnorm.
- 21 -
1.8.4 Aufgrund der beschriebenen Konkurrenzverhältnisse werden im Folgenden die
jeweils in Frage kommenden Strafnormen in der Reihenfolge Beteiligung → Un-
terstützung → Widerhandlung gegen die Al-Qaïda-Verordnung geprüft. Sind die
Elemente eines Tatbestands erfüllt, so kann offen bleiben, ob auch nachfolgende
Tatbestände erfüllt wären.
1.9 Die Bestimmung von Art. 260ter StGB kann nicht mit sich selbst in Konkurrenz
stehen, wenn der Täter mehrere Male zu Gunsten der kriminellen Organisation
gehandelt hat (DUPUIS, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 43). Die Beteiligungsvariante
von Art. 260ter StGB ist als Dauerdelikt, den gesamten Anklagezeitraum umfas-
send, anzusehen, mit der Konsequenz, dass der Tatbestand nur einmal verwirk-
licht ist. Konkrete Unterstützungshandlungen eines Beteiligungstäters sind von
der Beteiligungsvariante umfasst, d.h. es besteht keine (echte) Konkurrenz zwi-
schen der Beteiligungs- und der Unterstützungsvariante (ARZT, a.a.O., Art. 260ter
StGB N. 217; vgl. DUPUIS, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 43).
Mehrfache Unterstützungshandlungen stellen der Sache nach eine Stärkung der
kriminellen Organisation dar, d.h. der selbe Täter kann auch den Tatbestand der
Unterstützung nur einmal und nicht mehrfach erfüllen. Die gegenteilige Ansicht
würde auf eine Benachteiligung des Unterstützungstäters im Vergleich zum Be-
teiligungstäter hinauslaufen (ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 217).
1.10 Vorliegend stützt sich der Anklagevorwurf bezüglich des Tatbestands der krimi-
nellen Organisation auf eine Vielzahl von Einzelhandlungen, die in ihrer Gesamt-
heit indizienmässig bezüglich die Beschuldigten 1 und 3 den Beweis für die Tat-
bestandsmässigkeit des Verhaltens gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB
und/eventuell gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie bezüglich den Be-
schuldigten 2 und 4 jenen gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB für den ange-
klagten Zeitraum erbringen sollen.
Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO richtet sich an die Strafbehör-
den, also an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte (Art. 12 ff. StPO), doch
ist die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts durch das erstinstanzliche
Gericht durch den Anklagegrundsatz begrenzt (RIEDO/FIOLKA, Basler Kommen-
tar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 6 StPO N. 16–18 und 47 ff.). Der Sachverhalt ist
insoweit zu ermitteln, als dies für die Beurteilung der in Frage stehenden konkre-
ten Strafsache erforderlich erscheint. Welche Tatsachen für die Beurteilung von
Bedeutung sind, ergibt sich aus den materiellstrafrechtlichen Normen, die zur
Anwendung kommen (könnten). Zu ermitteln sind ausserdem rein verfahrens-
rechtlich bedeutsame Tatsachen sowie die Tatsachen, welche für die Strafzu-
messung von Bedeutung sein können (RIEDO/FIOLKA, a.a.O., Art. 6 StPO
- 22 -
N. 67 ff.). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde be-
kannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, ist nicht Beweis zu führen
(Art. 139 Abs. 2 StPO). Art. 308 Abs. 3 StPO fordert in Bezug auf die Anklage-
grundlage, dass die Akten auf einen Stand gebracht werden, der es dem Gericht
ermöglicht, sein Urteil im Schuld- wie im Strafpunkt ohne zusätzliche Beweiser-
hebungen zu fällen (NIGGLI/HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel
2014, Art. 9 StPO N. 44; OMLIN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 308 StPO N. 24).
Im Lichte dessen nimmt das Gericht den Beweis für die angeklagten Einzelhand-
lungen nur so weit ab, bis sich aus ihnen der Beweis für die rechtserheblichen
Tatsachen ergibt, gestützt auf welche die Tatbestandsmässigkeit des den Be-
schuldigten je vorgeworfenen Verhaltens bejaht und die Gewichtung des Ver-
schuldens vorgenommen werden kann. Mithin geht es nicht um die Würdigung
der Elemente aller Organisationen und aller Einzelhandlungen, welche in der An-
klageschrift unter Ziff. 2.2 – 2.5 angeführt werden. Sollte die Tatbestandsmässig-
keit der Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder der Unterstützung ei-
ner kriminellen Organisation durch eine Aktion bewiesen sein, so brauchen die
übrigen Vorwürfe der Anklage nur insoweit gewürdigt zu werden, als sie sich in
ihrem Unrechtsgehalt signifikant unterscheiden und den Zeitraum ihrer Realisie-
rung definieren, was für die Strafzumessung wesentlich ist. Vorliegend hat das
Gericht im Hinblick auf die Strafzumessung eine entsprechend umfassende Be-
weiswürdigung vorgenommen.
2.
2.1 Definition zentraler in den Chatunterhaltungen gebrauchter Begriffe
Im aktenkundigen Chatverkehr wurden Begriffe verwendet, deren Bedeutung
vorab zu klären ist. Die Würdigung kann nicht für den einzelnen Begriff sondern
nur im gesamten Kontext vorgenommen werden, nachdem zuvor die Erklärun-
gen der Beschuldigten dazu zusammengefasst und, soweit vorhanden, Interpre-
tationen durch Fachpersonen wiedergegeben sind.
2.1.1 „Flash“: Der Beschuldigte 1 erklärte während den Einvernahmen im Vorverfah-
ren, mit „Flash“ könnte ein Kondom gemeint sein (pag. 13-01-0010 Z. 23), ein
sexuelles Thema (pag. 6-01-0091 Z. 32), ein Rollstuhl (pag. 13-01-0040 Z. 25 f.),
eine Speicherkarte (pag. 13-01-0080 Z. 29), ein Memory Stick (pag. 13-01-0170
Z. 27), und, dass auf dem Flash vermutlich Fotos gespeichert worden seien (pag.
13-01-0378 Z. 22). Gemäss seiner schriftlichen Erklärung vom 11. Februar 2016
- 23 -
soll es sich beim Flash um einen „Flash-Memorystick“ handeln (TPF pag. 52-
521-025), was er anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte (TPF pag. 52-
930-010 Z. 45 f.). Der Beschuldigte 2 sagte von Anfang an in den Einvernahmen
aus, dass es sich bei einem „Flash“ um einen Flash-Memory, USB-Stick oder ein
„Scan-Disc“ handle (pag. 13-02-0047 Z. 20, …-0099 Z. 28 ff., …-0161 Z. 22 ff.).
Der Beschuldigte 3 spricht anlässlich der Einvernahmen von einem Flash bzw.
USB-Stick (pag. 13-03-0026 Z. 31).
In den Akten findet sich eine Anmerkung des Übersetzers zum Wort „Flash“. Die-
ses sei die arabische Bezeichnung für einen USB-Memory Stick (pag. 13-01-
0020).
Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten 2 und 3 und den späteren Aussagen
des Beschuldigten 1, welche sich mit den Angaben des Übersetzers decken,
steht ausser Zweifel, dass mit "Flash" ein USB- oder Memory-Stick bzw. ein
elektronischer Datenträger gemeint war.
2.1.2 „Arbeit“: Zu diesem Wort äusserte sich der Beschuldigte 1 in den Einvernahmen
nicht präzis (pag. 13-01-0226 Z. 19, …-0312 Z. 24, …-0410 Z. 39, …-0415 Z. 4,
…-0420 Z. 9, …-425 Z. 27, …-838 Z. 3, …-840 Z. 10, …-842 Z. 3). Einmal sagte
er, dass es sich um „ganz normale Arbeit“ handle (pag. 13-01-0138 Z. 36 f.) und
ein anderes Mal, dass das Wort „arbeiten“ mehrere Bedeutungen habe (pag. 13-
01-0413 Z. 2 f.). In seiner Erklärungen gab er an, dass „Arbeit“ kein Codewort
gewesen und damit immer etwas anderes gemeint gewesen sei (TPF pag. 52-
521-023). In der Hauptverhandlung sagte er aus, dass es um die Geschichte
zwischen ihm und Abu Hajer gehe (TPF pag. 52-930-006 Z. 33 f.) und etwas
später, dass es sich nicht um ein codiertes Wort handle (TPF pag. 52-930-019
Z. 25 f.). Der Beschuldigte 2 bezeichnete, zum Wort „Arbeiter“ befragt, diese als
normale Beamten oder Arbeiter (pag. 13-02-0273 Z. 17 f.). Anlässlich eines Te-
lefongesprächs zwischen den Beschuldigten 1 und 2 (pag. 13-02-0076 ff., -0082)
sagte Letzterer in Beantwortung einer Frage: „Meinst du diese Arbeit mit dir“.
Dazu im Vorverfahren befragt, sagte er, dass es dabei lediglich um Informationen
auf dem Flash gehe und nach nochmaligem Vorlesen der Passage, dass es
eventuell um die Unterscheidung zwischen der Familie des Beschuldigten 2 und
den Freunden des Beschuldigten 1 gehe (pag. 13-02-0048 Z. 14 f. und 17 f.). Bei
anderer Gelegenheit teilte er mit, nicht zu wissen, was mit „Arbeit“ gemeint sei
(pag. 13-02-0284 Z. 1) oder, nach der Bezeichnung „einfacher Arbeiter“ befragt,
es sei die wörtliche Bedeutung gemeint (pag. 13-02-0285 Z. 11 ff.). Über die Ver-
wendung des Wortes „Arbeit“ in einem Chat zwischen den Beschuldigten 2 und 1
vom 5. Dezember 2012 befragt, gab Ersterer an, dass damit der Kampf im Irak
gemeint sei (pag. 13-02-0396 Z. 17 ff.). Der Beschuldigte 3 sagte anlässlich der
- 24 -
Einvernahmen auf Vorhalt eines Chats zwischen ihm und K. vom 16. Januar
2014 (pag. 13-03-0258) und auf die Frage, welche Arbeit gemeint sei, er habe
solche Sätze erfunden (pag. 13-03-0226 Z. 4). Ein anderes Mal auf einen Chat
vom 6. Dezember 2012 zwischen ihm und dem Beschuldigten 2 angesprochen
(pag. 13-03-289), gab er keine Antwort (pag. 13-03-0274 Z. 10). Auf Vorhalt di-
verser Chatauszüge nach der Bedeutung des Worts „arbeiten“ befragt, antwor-
tete er, dass er es nicht wisse (pag. 13-03-0343 f. Z. 28 ff.). Einmal gab der Be-
schuldigte 3 eine Erklärung für das Wort „Arbeit“, nachdem ihm ein Chat zwi-
schen ihm und dem Beschuldigten 1 vom 6. Dezember 2012 vorgehalten worden
war (pag. 13-03-0289). Er sagte, dass er am Samstag zu einer Arbeit gehe und
sich vielleicht bei Abu Fatima etablieren werde. Mit „Arbeit“ sei hier gemeint ge-
wesen, dass er den Revolutionären Hilfe leiste (pag. 13-03-0441 Z. 29). In einer
weiteren Einvernahme antwortete er auf die Annahme, dass mit „arbeiten“
„kämpfen“ gemeint sei, dass nicht die ganze Arbeit der Gruppe (die Gruppe um
Abu Fatima) aus kämpfen bestehe, es aber eine bewaffnete Gruppe sei (pag. 13-
03-0533 Z. 21).
Experte L. zeigt aus früheren Fällen sinngemäss auf, dass „Arbeit“ bzw. „arbei-
ten“ im codierten einschlägigen Sprachgebrauch für spezielle Betätigungen im
Rahmen des Organisationsziels (Kampf; Terror) verwendet wird (pag. 11-02-
0039).
Im vorliegenden Fall wird „Arbeit“, „Arbeiter“ und „arbeiten“ in Chats von verschie-
denen Personen in verschiedenen Zusammenhängen verwendet. Im jeweiligen
Kontext deutet der Begriff auf den vom Experten L. aufgezeigten Sprachge-
brauch (Betätigungen im Rahmen des Organisationsziels, Kampf) hin. Siehe
auch in zahllosen Beispielen, wiedergegeben in den PKP-Berichten in der
Rubrik 10. So zum Beispiel in pag. 10-01-0248 ff., Chat zwischen Abu Hajer (FB-
ID 1) und M. (FB-ID 2): „Der Bruder sagte mir: organisiere deine Arbeit in Al-Sham“ […] /„Bru-
der, ich bin bei euch in Al-Sham. Es gibt keinen Unterschied. Wir arbeiten gemeinsam.“; pag. 10-
01-0878 ff., Chat zwischen Beschuldigtem 3 (FB-ID 3) und Beschuldigtem 1 (FB-
ID 4): „Weil ich und du arbeiten zusammen“ […] „Aber G. und die Jungs, es gibt keine Nachrichten
über sie. Sie arbeiten.“; Skype-Chat zwischen Abu Hajer und Beschuldigtem 1,
pag. 10-01-0055 f.: „Du Haji, bei Gott, die Arbeit bei euch ist sehr schwierig.“/ „Ich will, dass du
deinem älteren Bruder mein Vertrauen weiterleitest. Ich werde ihn verstehen und ihm unsere Mög-
lichkeiten erläutern. Und was wir können und was wir nicht machen können. / Auch wenn wir das
Fundament des Hauses im jetzigen Zeitpunkt bereit machen würden. Die Arbeit ist dann für die
Zukunft.“/ Wie viele seid Ihr?“ / „Wir sind zurzeit zu zweit. Es gibt noch ein Dritter […]. Wenn ich
jemanden nicht kenne arbeite ich mit ihm nicht. […]. Ist dieser nur ein einfacher Arbeiter oder hat
er etwas anderes.“ / „Nein, Arbeiter, er hat aber mit Wassermelonen“ gearbeitet.“ / „Aber lieber
Bruder, wenn ich Brot backen möchte, brauche ich viele Sachen. Das weisst du ja.“ […]. „ Ich
- 25 -
wiederhole die Frage an dich: dieser Arbeiter, kennst du ihn genau, ich meine wie mich und dich“.
Pag. 10-01-0509, Chat zwischen Beschuldigtem 1 (FB-ID 4) und Beschuldig-
tem 3 (FB-ID 3): „WaIIah, du Tayeb, das Schicksal desjenigen, der arbeitet, ist getötet oder
verhaftet zu werden“.
2.1.3 „Hochzeit / Heirat“: Dazu machte der Beschuldigte 1 in den Einvernahmen keine
Angaben (pag. 13-01-0411 Z. 9, …-0842 Z. 3). Der Beschuldigte 2 sagte, das sei
nicht sein Ausdruck und er wisse nicht, was es heisse (pag. 13-02-0401 Z. 31).
Der Beschuldigte 3 machte keine Aussage (pag. 13-03-0277 Z. 15 ff.; …-0353
Z. 1 ff.).
Gemäss Experte L. wird „Hochzeit / Heirat“ von Al-Qaïda-Aktivisten oftmals als
codierte Referenz für eine „Märtyrer-Operation“ (oder einen Selbstmordbomben-
anschlag) benutzt (pag. 11-02-0040). Gutachter J. weist darauf hin, dass alle
jihadistischen Organisationen den Begriff "Hochzeit" für terroristische Anschläge
verwenden (TPF pag. 52-661-0014).
Auch dieser Begriff (wie verwandte Begriffe, wie z.B. Bräutigam) ist im jeweiligen
Gesprächskontext zu interpretieren. Offensichtlich nicht über Bräutigame im en-
geren Sinne ist z.B. im Chat die Rede, in welchem der Beschuldigte 3 (FB-ID 5)
zum Beschuldigten 1 (FB-ID 6) sagt: „Wenn sie Bräutigame sind, dann sollen sie so schnell
wie möglich kommen […]“ (pag. 10-01-0494). Der Bezug zu einem Selbstmord- oder
Kampfkommando scheint zudem gegeben beim Gespräch in pag. 10-01-1248
zwischen dem Beschuldigten 1 (FB-ID 6) und der FB-ID 7: „WaIIah, die Bruder erzäh-
len mir über das Kämpfen der Syrer, etwas Unbeschreibbares und sie erkennen den Tod nicht an.
Glaub mir, täglich fallen Hunderte von Märtyrer.” […] Es gibt einen irakischen Bruder, der dort ar-
beitet, er sagt mir: Alle Syrer, die arbeiten, sind auf dem Hochzeitsauto registriert“.
2.1.4 „Gemeinschaft“: In den Einvernahmen sagte der Beschuldigte 1 aus, dass man
seine Freunde oder Kinder so nennen könne (pag. 13-01-0174 Z. 24 f.), wahr-
scheinlich habe er Freunde oder Bekannte gemeint (pag. 13-01-0226 Z. 44), es
seien Freunde (pag. 13-01-0230 Z. 31, …-0276 Z. 36 f.) und es seien Verwandte
(pag. 13-01-0231 Z. 39, …-0277 Z. 33). Einmal äusserte er sich ausführlicher:
Man müsse dieses Wort in den jeweiligen Kontext stellen. „Also wenn es eine
terroristische Gemeinschaft ist, dann sind sie Terroristen. Wenn sie Mafia sind,
dann ist mit der Gemeinschaft die Mafia gemeint. Wenn sie liebe nette Menschen
sind, dann sind diese damit gemeint.“ (pag. 13-01-0279 Z. 12 ff.). Anlässlich der
Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, dass Abu Hajer das Wort „Gemeinschaft“
immer gebraucht habe. „Jede Person, die aus den arabischen Ländern kommt,
vor allem aus dem Irak, weiss, dass es Wörter gibt, die eine andere Bedeutung
haben. Es sind keine Codewörter, aber man weiss, worum es geht, wenn man
- 26 -
diese Wörter hört.“ (TPF pag. 52-930-019 Z. 13 ff.). Der Beschuldigte 2 setzte
„Gemeinschaft“ je nach Kontext einmal mit „Freunden“ gleich (pag. 13-02-0501
Z. 3 ff.) und ein anderes Mal mit „Iraker, genauer gesagt, die Sunniten“ (13-02-
0703 Z. 42 f.). Gemäss Aussage des Beschuldigten 3 heisst „Gemeinschaft“, zur
gleichen Gemeinschaft gehörend, vom gleichen Ort stammend (pag. 13-03-0149
Z. 7 ff.).
Der Beschuldigte 1 teilte am 28. Dezember 2012 dem Beschuldigten 3 mit, dass
der Beschuldigte 4 vor fünf Tagen Funkgeräte für die "Gemeinschaft" in AIeppo
mitgenommen habe (B13-04-0334).
In einem Chat vom 21. Dezember 2012 zwischen den Beschuldigten 1 und 2
(pag. B13-04-0331 ff.) sagte der Beschuldigte 2: „Von dort aus wird seine Gemeinschaft
ihn rein nach Aleppo nehmen.“ Und etwas später der Beschuldigte 1: „Kennst du seine
Gemeinschaft in Gazi Anteb?“
Eine Chat-Mitteilung von N. (FB-ID 8) an den Beschuldigten 1, wiedergegeben
im Zwischenbericht BKP pag. 10-01-0203, beinhaltet: „Du, es wurden neue Filme der
Gemeinschaft hochgeladen. Sehr starke.“
Der Begriff „Gemeinschaft“ ist im Einzelfall (hinten) im Kontext zu verstehen.
2.1.5 „Zentrale“: Gemäss Beschuldigtem 1 ist damit ein Asylzentrum gemeint (pag. 13-
01-0229 Z. 39), gemäss Beschuldigtem 2 eine Zentrale (pag. 13-02-0274 Z. 29)
und gemäss Beschuldigten 3 ein Polizeizentrum (pag. 13-03-0220 Z. 42 f.).
Frage des Beschuldigten 1 an Abu Hajer in einem Chat vom 29. September 2013
(pag. 13-01-0289): „Bekommt ihr von der Zentrale kein Geld?“ Abu Hajer: „Möge Gott der
Zentrale behilflich sein. Sie kommt aus einem Kampf raus und beginnt mit einem neuen. Sie haben
uns aber nicht vernachlässigt.“
Im inhaltlichen Zusammenhang gesehen kann mit dem Begriff „Zentrale“ nicht
ein Asyl- oder Polizeizentrum gemeint sein. Gemeint ist offensichtlich eine hö-
here Führungsebene der Organisation IS, um die es geht.
2.1.6 „Jungs“: In den Einvernahmen des Vorverfahrens sagte der Beschuldigte 1 aus,
man könne so Freunde oder Kinder nennen (pag. 13-01-0174 Z. 24 f.) und auch
leibliche Brüder, nahestehende Freunde oder Leute, die sich für ihn interessie-
ren, sowie Verwandte (pag. 13-01-0276 Z. 27 f.). Anlässlich der Hauptverhand-
lung gab er zu Protokoll: „Es handelt sich nicht um ein codiertes Wort: Auch nicht
wenn man von «Jungs» oder «Brüdern» spricht. Man benutzt diese Wörter im
- 27 -
Arabischen.“ (TPF pag. 52-930-019 Z. 25 f.). Der Beschuldigte 3 wich einer Be-
griffserklärung aus (pag. 13-03-0270 Z. 7 ff.; …-0274 Z. 30; …-0346 Z. 7 ff.;
…-0436 Z. 23 ff.; …-0536 f. Z. 22 ff.). Der Beschuldigte 2 vermutete, der Beschul-
digte 1 könne mit „Jungs“ sunnitische Stämme gemeint haben, die gegen die
Regierung Al-Maliki kämpften (pag. 13-02-0396 Z. 8 ff.).
Chat-Äusserung des Beschuldigten 1 an den Beschuldigten 2 vom 5. Dezember
2012 (pag. 13-01-0443): „Ich empfehle dir, falls du dorthin gehst und Gott dich durch die
Arbeit mit den Jungs ehrt ... komm niemals zur Ruhe, entspanne dich nicht, sei nicht gnädig, lass
keinen Trick oder keine Methode übrig, bis du dich an diesen ungläubigen Rafidha gerächt hast.
Gott sagt: «Lasst sie eure Härte spüren»“.
In einem Chat zwischen dem Beschuldigten 2 und dem Benutzer der FB-ID 9
schreiben die Gesprächspartner: „Gott unterstütze sie und gebe ihnen den Sieg./ Bei Gott,
B., was uns enthauptet hat und was die Befreiung von Al-Deer verspätet hat, war die Grenze zum
Irak. Die Leute von Al-Maliki haben sie von Anfang bis Ende dicht gemacht. Ansonsten sollte Al-
Deer schon längst befreit sein. / Ja, das weiss ich, die Schiiten sind Hunde, Gott verfluchte sie. /
Stell dir mal vor, die Jungs wollen Munition aus dem Irak bringen. Sie können es aber nicht mehr.
/ Der Hund Al-Maliki unterstützt die Alawiten, weil sie von der gleichen verdorbenen Seele sind. /
Am Anfang haben sie ja sogar Raketen gebracht. / Am Anfang haben die Jungs von Al-Anbar aus
Waffen reingebracht.“ (pag. B10-01-03-0250).
In anderen Chats wird der Begriff in analogem Sinn verwendet. Zum Beispiel
pag. 13-01-0646 („das ist die Wahrheit, die ich von den Jungs verstanden habe“); …-1023
(„Grüsse von mir alle Jungs […]. Die Nachrichten von den Jungs, Abu Hajer, O.?“); …-1043
(„Diejenigen, die nicht arbeiten, sollen auch keine Belastung für die anderen Brüder sein. Er soll
gehen und wie die Jungs halten.“).
Als „Jungs“ sind im Kontext Kampfgenossen zu sehen.
2.1.7 „Fussball(spielen)“: Auf den Vorhalt, dass es sich um Gewaltanwendungen
handle, gab der Beschuldigte 1 keine Antwort (pag. 13-01-0280 Z. 6). Später
erklärte er, dass „spielen“ hier „ruinieren, kaputtmachen“ bedeute (pag. 13-01-
0282 Z. 13). Anlässlich der Hauptverhandlung mit der Aussage "Jetzt schauen wir,
wie die Geliebten Fussball spielen" (pag. 10-01-0267 Index 106) aus einem Chat kon-
frontiert, sagte er, P. habe ihm ein Video geschickt, in welchem Enthauptungen
gezeigt werden. P. habe ihm gesagt, dass eine Gruppe von Al-Qaïda zu sehen
sei, die eine grosse Gruppe Angehöriger der irakischen Armee töte. Er habe P.
ausgelacht, als er den Satz mit dem Fussballspielen gemacht habe. Es sei ihm
nur ums Lachen gegangen (TPF pag. 52-930-013 Z. 42 ff.). Unter Vorhalt eines
weiteren Chats (pag. 10-01-0685 f.), in welchem der Beschuldigte 1 mitteilte,
- 28 -
dass sein Bruder seit 6 Jahren Fussball spiele, sagte er, dass P. ihn frage, ob
sein Bruder Fussball spiele und er darauf antworte, dass dieser (der Bruder) ein
normaler Arbeiter sei. Aufgrund des im Chat ausgeschriebenen „haha“ sei dies
lediglich zum Lachen gewesen (TPF pag. 52-930-017 Z. 48 ff.).
Der Experte L. berichtet aus einem Fall in Florida aus dem Jahr 1996 (pag. 11-
02-0039): „Die Männer behalfen sich während ihrer unzähligen Gespräche oft
[mit] Sprachsubstituten und Sprachcodierungstechniken. An einem Punkt disku-
tierten die zwei Männer über einen Plan, wie man den Jihad-Kämpfern in Über-
see (d.h. Mudschaheddin) Unterstützung zukommen lassen konnte, wobei einer
der Anhänger dafür den Bezug «die Fussballspieler» gewählt hatte. Er sagte
«Nein, wir geben den Fussballspielern...» und so weiter. Ich sagte ihm, «Mein
Bruder, welche Fussballspieler?»... Ich sagte ihm, «Mein Bruder, wie... warum
sagst du das...?» Er sagte, «Mein Bruder, wir arbeiten mit den [Mudschaheddin]
... wir geben [an] die [Mudschaheddin]»“.
Im Kontext mit Enthauptungen steht der Begriff „Fussball“ offensichtlich in zyni-
scher Weise mit einem abgetrennten Kopf in Zusammenhang.
2.1.8 „Bäckerei“ / „Brot backen“: In den Einvernahmen gab der Beschuldigte 1 meist
keine Antwort auf die Frage, was mit „Bäckerei“ gemeint sei (pag. 13-01-0087 f.).
In der Einvernahme vom 21. September 2015 gab er an, das konkrete Anliegen
zwischen Abu Hajer und ihm habe auf keinen Fall mit den Themen der Chatpro-
tokolle zu tun. Die übrigen Chats seien nicht ernst gemeint gewesen; es habe
darin Scherze und Gelächter gegeben. Was zwischen ihm und Abu Hajer abge-
laufen sei, sei eine andere Sache und diese werde er erst vor dem Richter erklä-
ren (pag. 13-01-1112 Z. 22 ff.). In der Hauptverhandlung erklärte er dazu: „Jede
Person, die aus den arabischen Ländern kommt, vor allem aus dem Irak, weiss,
dass es Wörter gibt, die eine andere Bedeutung haben. Es sind keine Codewör-
ter, aber man weiss, worum es geht, wenn man diese Wörter hört. Zu Anfang
frage ich im Chat, ob er wisse, dass ich zum Brot backen viele Materialien brau-
che. Er hat dann wie folgt geantwortet: Gemäss meiner Äusserungen in Bezug
auf die Bäckerei und so, dass er nach einer guten Bäckerei sucht. Es sind keine
codierten Wörter, sondern er hat nur meine Äusserungen in Bezug auf diese
Wörter begleitet‘“ (TPF pag. 52-930-019 Z. 13 ff.). Später in der Hauptverhand-
lung sagte der Beschuldigte 1 aus, dass es sich bei einer Bäckerei um eine Me-
dienstelle, ein Gericht oder einen Anwalt handle, eine Stelle, die bereit sei, seine
Dokumente (über die Missetaten der Regierung Al-Maliki; vgl. hinten E. II. 3.1.1)
zu publizieren (TPF pag. 52-930-020 Z. 16 f.). Der Beschuldigte 3 sagte, "10" (bei
dem es sich um Abu Q. bzw. Abu Hajer handelt; vgl. hinten E. II. 2.2.1) sei Bäcker
und habe in Syrien in einer Bäckerei gearbeitet (pag. 13-03-0033 Z. 2 und 6 ff.;
- 29 -
…-0079 ff. Z. 5 ff.; …-0173 Z. 37 f.; …-0269 Z. 20 ff.; …-0270 33 f.). Der Beschul-
digte 2 gab auf mehrfaches Fragen nach der Bedeutung von „Bäckerei“ keine
Antwort (pag. 13-02-0273 Z. 11 ff.; …-0285 f. Z. 21 ff.).
Der Experte L. geht aufgrund seines Studiums früherer Fälle aus den USA davon
aus, dass „Brot backen“ ein Euphemismus für die Produktion von Sprengsätzen
sei (pag. 11-02-0044).
Die Begriffe wurden vorliegend in einem Chat vom 20. Februar 2014 zwischen
"10" (Abu Hajer; hinten E. II. 2.2.1) und "11" (Beschuldigter 1) wie folgt verwendet
(pag. 13-01-0103 ff.):
Abu Hajer: "Haji, ich werde dir jemanden schicken. Er ist in deiner Nähe, von der Firma. Er hat die
gleichen Interessen wie bei dir."
Beschuldigter 1: "Wenn ich jemanden nicht kenne, arbeite ich mit ihm nicht. Du kennst mich. […]
Ist dieser aber nur ein einfacher Arbeiter oder hat er etwas anderes."
Abu Hajer: "Nein, Arbeiter, er hat aber mit «Wassermelonen» gearbeitet."
Beschuldigter 1: "Aber lieber Bruder, wenn ich Brot backen möchte, brauche ich viele Sachen. Das
weisst du ja. Und deswegen wollte ich, dass du mich mit einem vom Zentrum in Verbindung bringst,
damit sie alles garantieren. […] Und du musst nicht vergessen, dass hier alles teuer ist und auch
nicht vorhanden ist."
Abu Hajer: "Schaut zuerst eine wertvolle Bäckerei damit wir darüber sprechen." […]
Beschuldigter 1: "Ich wiederhole die Frage an dich: Dieser Arbeiter, kennst du ihn genau, ich meine
wie mich und dich."
Abu Hajer: "Jawohl."
Beschuldigter 1: "Weil die Situation hier keinen Fehler akzeptiert."
Abu Hajer: "Von seiner Seite hab keine Sorgen."
Beschuldigter 1: "In Ordnung. Gut, verbinde mich mit ihm. Gott ist barmherzig." […]
Abu Hajer: "Passt aber auf dem «Netz» auf!" […]
Beschuldigter 1: "lch werde aufpassen." […]
Abu Hajer: "Haji, schau mal die Bäckerei und einigt euch darüber. Aber eine starke Bäckerei.
Schaut mal, wieviel es kostet. Und steht dann in Verbindung mit mir. […] Aber hat dein Freund gute
- 30 -
Bäckereien?"
Beschuldigter 1: "Bruder, wir haben noch nichts organisiert. Du weisst, ich habe die Details mit
meinem Freund nicht besprochen weil ich das «Ok» von euch nicht bekommen habe. Gott ist barm-
herzig, ich werde deinen Freund und meinen Freund kontaktieren und wir werden uns einigen."
Beim Gespräch kann es weder um Wassermelonen (hinten E. II. 2.1.9) noch um
Brot bzw. Bäckereien gehen. Das macht schlichtweg keinen Sinn, selbst dann
nicht, wenn Abu Hajer in einer Bäckerei arbeiten würde, wie der Beschuldigte 3
behauptet. Im Chat mit Abu Hajer versichert der Beschuldigte 1 dem Ersteren
(Kadermitglied des IS, vgl. E. 2.2.1) und dessen Oberen seine Loyalität ("lch will,
dass du deinem älteren Bruder mein Vertrauen weiterleitest") und er will die operativen Mög-
lichkeiten einer wirksamen Tat vor Ort klären ("… und ihm unsere Möglichkeiten erläu-
tern. Und was wir können und was wir nicht machen können." / "Weil die Situation hier keinen
Fehler akzeptiert" / "Bruder, wir haben noch nichts organisiert. Du weisst, ich habe die Details mit
meinem Freund nicht besprochen weil ich das «Ok» von euch nicht bekommen habe" / "… und
einigt euch darüber"). Er braucht für seine Aktion kundige Unterstützung, die ihm Abu
Hajer zur Verfügung stellt, will sich dessen aber sicher sein. Am liebsten hätte er
jemanden aus dem "Zentrum" (zu „Zentrale“ siehe vorne E. II. 2.1.5). Risiken
müssen ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte 1 soll eine „starke Bäckerei“
vorschlagen und das Vorgehen organisieren.
Die Aussagen des Beschuldigten 1 an der Hauptverhandlung, wonach es sich
beim Wort „Bäckerei“ nicht um ein codiertes Wort handle (TPF pag. 52-930-19)
bzw. dass mit „Bäckerei“ eine Medienstelle, ein Gericht oder ein Anwalt, welche
bereit sind, Dokumente des Beschuldigten 1 zu publizieren, gemeint seien
(TPF pag. 52-930-020), ist unglaubwürdig. Ersteres ergibt im Zusammenhang
mit dem oben ausgeführten Chatgespräch (pag. 13-01-103 ff.) keinen Sinn, letz-
teres führte der Beschuldigte 1 erstmals anlässlich der Hauptverhandlung aus
und ist im Zusammenhang mit den übrigen Bezeichnungen „Arbeiter“ und „Was-
sermelone“, auch nicht schlüssig. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum der Be-
schuldigte 1 gegenüber den schweizerischen Behörden in einem Land, in wel-
chem er Asyl beantragt hat, eine solche Erklärung erst ca. 2 Jahre nach seiner
Festnahme tätigt. Das lässt auf eine Schutzbehauptung schliessen.
Im Kontext gesehen, ist naheliegend, dass mit „Bäckerei“ ein Zielobjekt einer ter-
roristischen Aktion und mit „Brot backen“ die Aktion selbst gemeint ist, bzw. dass
ein Zusammenhang mit Sprengsätzen gegeben ist.
2.1.9 „Wassermelone“: Anlässlich der Einvernahmen im Vorverfahren äusserte sich
der Beschuldigte 1 uneinheitlich zum Begriff bzw. der Übersetzung (vgl. pag. 13-
- 31 -
01-0104 Record 867, wiedergegeben vorne in E. II. 2.1.8). Teilweise gab er keine
Antwort (pag. 13-01-0226 Z. 19, …-1118 f. Z. 21 ff.), dann teilte er mit, dass das,
was „10“ (Abu Hajer) sage, keinen Sinn ergebe (pag. 13-01-0087 Z. 9) und dieser
viele sprachliche Fehler mache (pag. 13-01-1112 f. Z. 22 ff.). Ausserdem bedeute
das arabische Wort „berki“, das hier mit Wassermelone übersetzt worden sei, gar
nicht Wassermelone. Das Wort sei nicht richtig geschrieben; es fehlten zwei
Buchstaben, damit daraus „Wassermelone“ würde (pag. 13-01-1113 Z. 7 ff.). In
der Hauptverhandlung sowie in seiner schriftlichen Erklärung (TPF pag. 52-930-
008; 52-521-023 und …-029) bekräftigte er nochmals, dass das arabische Wort
„berki“ falsch übersetzt worden sei und lieferte eine eigene Übersetzung. „Berki“
heisse „vielleicht“. Es müsse „Nein, Arbeiter, aber er arbeitete vielleicht“ heissen
(bzw. „Nein, Arbeiter, … er hat aber gearbeitet“ und dann folge ein „Vielleicht“).
Der anonyme Übersetzer (vorne lit. G) hält fest, das Wort im Chat sei als „Raki“
geschrieben, was sich von „Raggi“ ableite, was im arabisch-irakischen Dialekt
„Wassermelone“ heisse. Den Buchstaben G gebe es weder im Hocharabischen
noch auf der arabischen Tastatur nicht, weshalb im fraglichen Satz „Raki“ als
„Wassermelone“ zu lesen sei. Im Hocharabischen heisse Wassermelone „Ba-
tiech“ (phon.) (TPF pag. 52-667-006).
Der Experte L. zeigt in Bezug auf den Gebrauch des Worts „Wassermelonen“
Analogien mit einem Fall in den USA aus dem Jahr 2013 auf, in dem Sätze mit
„Früchten“ und „Gemüsen“ gebraucht worden seien, um verdeckt auf den Ort von
Sprengsätzen hinzuweisen (pag. 11-02-0044).
Ob die Interpretation zutrifft, mit „Wassermelone“ sei ein Sprengsatz gemeint,
kann letztlich offen bleiben. Sie ist zwar naheliegend, aber für die Beurteilung der
Anklage nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
2.1.10 „Firma“: Der Beschuldigte 1 antwortete meist nicht, wenn man ihm das Wort
„Firma“ vorhielt (pag. 13-01-0278 Z. 3 ff., …-0379 Z. 8, …-00427 Z. 4 ff., …-0846
Z. 31 ff., …-1098 Z. 18 ff.). Auf Vorhalt, dass die Worte „Firma“, „Gemeinschaft“
und „arbeiten/Arbeit“ die Jabhat Al-Nusra bzw. deren Unterstützungshandlungen
meinten, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, dass jeder Mensch einen bestimm-
ten Begriff benutze für das, was er alleine meinen möchte. Das heisse aber nicht,
dass auch die anderen denselben Begriff für die gleiche Bedeutung benutzten
(pag. 13-01-0836 Z. 30 f.). Auch in den Gesprächen mit Abu Hajer fiel das Wort
„Firma“. Auf diesen und weitere Begriffe angesprochen sagte der Beschuldigte 1
aus, dass die Gespräche mit Abu Hajer auf keinen Fall etwas mit den Chatge-
sprächen zu tun hätten. Die Chatgespräche seien bloss Scherze gewesen und
- 32 -
Abu Hajer mache viele sprachliche Fehler (pag. 13-01-1112 f. Z. 22 ff.). Anläss-
lich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte 1 das Wort „Firma“ so: „Zu
diesen Wörtern, z.B. «Firma», […] Es handelt sich nicht um codierte Wörter […].
Man benutzt diese Wörter im Arabischen. Wenn Abu Hajer mir sagt, dass die
Person auch von der «Firma» ist, verstand ich dies wie folgt: Die Person gehöre
auch zur sunnitischen Fraktion/Liste, es handle sich nicht um einen Kurden oder
Schiiten, der mir Schaden zufügen könnte. Ich spreche dann auch von einer
Firma und habe die gleiche Intention. Wir haben dann beide verstanden, was
damit gemeint sein sollte.“ (TPF pag. 52-930-019 Z. 24 ff.). Der Beschuldigte 3
hat den Begriff „Firma“ in einer Mitteilung an Abu Hajer verwendet und sagt dazu,
dieser verstehe, was gemeint sei. Er (der Beschuldigte 3) sei damals für diese
Firma mit Al Fatima zusammen gewesen. Er habe diese Ausdrücke „von ihnen
(der Gruppe), G., Abu Fatima und so“ gelernt. Weitere Erklärungen will er nicht
abgeben (pag. 13-03-0543 Z. 32 ff.; …-0548 Z. 14 ff.).
Bei G. handelt es sich gemäss Aussagen des Beschuldigten 1 um einen Freund
von Abu Hajer (pag. 13-01-0758 Z. 27). Wenn er von der Gruppe von Abu Hajer
spreche, meine er G. (pag. 13-01-0836 Z. 42). Er war offensichtlich zusammen
mit R. in Irak im Gefängnis (hinten E. II. 2.1.11) und im August 2014 kursierte
unter den Bekannten des Beschuldigten 1 das Gerücht, G. sei umgebracht wor-
den (pag. 10-01-0922 Idx. 0024). Bereits 2012 gehörte G. zu den Personen, an
die der Beschuldigte 1 Informationen bezüglich erfolgreichen Terrorakten richtete
(pag. B10-01-01-286 ff.; vgl. hinten E. II. 3.2.1.1). Gemäss detaillierter Beweis-
würdigung hinten in E. II. 2.2.2 ist G. IS-Beteiligter.
Abu Fatima ist entweder mit Abu Hajer identisch (hinten E. II. 2.2.1.1) oder –
wahrscheinlicher – eine Person aus G.s nahem Umfeld (hinten E. II. 2.2.2 und
5.3.4.1). Auch R. ist eine Person aus G.s nahem Umfeld (hinten E. II. 2.1.11,
3.1.2.2, 3.2.1.10 und 5.3.5.1).
Aus dem jeweiligen Gesprächskonnex ergibt sich daher, dass mit „Firma“ ent-
sprechende Gesinnungsgenossen gemeint sind.
2.1.11 „Spital“: Im Vorverfahren erklärte der Beschuldigte 3, bei seinen Chats Codewör-
ter (u.a. „Spital“) benutzt zu haben, weil es so zu seiner Gewohnheit geworden
sei (pag. 13-03-0224 Z. 36 ff.; …-0547 ff. Z. 27). Zum Inhalt machte er keine
Aussagen. Auch in der Hauptverhandlung sagte er nichts dazu aus.
Im Laufe eines Chats vom 16. Januar 2014 schrieb der Beschuldigte 3 an Abu
Hajer (pag. 13-03-0258):
- 33 -
"[…] Nur Gott weiss, wie gross ich dich und die anderen Jungen vermisse. […]. Du Netter, ich bitte
um Verzeihung, weil ich in letzter Zeit nicht mit dir kommuniziert habe. Es passieren bei mir Sachen,
die mir viel Mühe brachten. Du Netter, ich werde dir erzählen, was mir passierte. Als ich in Syrien
war, habe ich mit einer Person eine Vereinbarung getroffen. Diese Person ist bekannt, er war früher
in Aleppo und heisst Abu S.. Die Rede war von unserer Firma in der Türkei, bei der ich arbeiten
sollte. Obwohl die Arbeit dort schwierig ist, bringt sie etwas. Aus diesem Grund habe ich dann
meine Angelegenheiten organisiert. Nach dem mächtigen Gott und bis auf Abu T. wusste sonst
niemand von dieser Sache. 10 Tage vor meiner Reise in die Türkei mussten die jungen Männer im
Spital in der Türkei schlafen. Genau wie das Spital, in dem G. und R. geschlafen haben. Auf jeden
Fall habe ich meinen Freund angerufen. Er sagte mir: «In Ordnung, komm in die Türkei. Sobald du
in der Türkei angekommen bist, werde ich dich kontaktieren und ich werde zu dir kommen.» Ich
und mein Freund hatten ein Vorgehen geplant. Wir sollten aus der Türkei ausreisen und erst nach
zwei Monaten wieder in die Türkei zurückkehren, damit wir eine Aufenthaltsbewilligung in einem
europäischen Land bekommen. So könnten wir dann arbeiten, weil für diese Arbeit dieses Vorge-
hen nötig war. Du weisst, die Firma, unsere Firma ist gross. Auf jeden Fall, ich bin in der Türkei
angekommen, habe meinen Freund angerufen und war überrascht, als er mir sagte, er sei in
Aleppo. Ich blieb dann dort am Warten. Bei Gott, du Netter, er sagte am Schluss zu mir, dass er
nicht in die Türkei kommt, weil man ihn auch ins Spital bringen wollte. Sie haben zu dieser Zeit
etwas angerichtet, indem er Schafe mitgenommen hat und nach Aleppo gehen wollte. Ich fragte
ihn dann, «Wie weiter?» Dann sagte er: «Das ist in Ordnung, wenn du weiterreisen willst, dann tue
das. Wir werden in Kontakt bleiben». Er sagte mir: «Ich muss eine Arbeit erledigen und anschlies-
send werde ich zu dir kommen»."
Zum Begriff "Arbeit" als Betätigung im Rahmen des Organisationsziels oder als
Kampfhandlung siehe vorne E. II. 2.1.2. In der Türkei, so geht aus dem Gespräch
hervor, habe der Beschuldigte 3 seinen Freund Abu T. nicht angetroffen, weil
jener in Aleppo gewesen sei und mitgeteilt habe, dass er nicht in die Türkei
komme, weil man ihn "ins Spital" bringen wolle. Eine drohende Zwangseinwei-
sung dieses Freundes ins Spital, weil er „zu dieser Zeit etwas angerichtet [hat],
indem er Schafe mitgenommen hat und nach Aleppo gehen wollte“, kann schwer-
lich gemeint sein, da dies keinen Sinn macht. Viel wahrscheinlicher ist die Angst,
ins Gefängnis zu kommen. Der Beschuldigte 3 und sein Freund einigten sich
darauf, dass der Beschuldigte 3 allein nach Europa reise und der andere nach-
folge, wenn er in Aleppo "eine Arbeit erledigt" habe.
Der Beschuldigte 3 spricht sodann ohne erkennbaren Zusammenhang zum üb-
rigen Text von jungen Männern, die 10 Tage vor seiner Reise in die Türkei in
genau dem Spital schlafen mussten, in welchem G. und R. geschlafen hätten. Im
Zusammenhang mit andernorts zu diesen Personen und oben zu "Spital" Gesag-
tem gesehen, kann es sich dabei nur um eine Information über die Inhaftierung
von nahestehenden Personen handeln. Aus mehreren FB-Chats, die zwischen
- 34 -
dem FB-Konto Abu Hajer (FB-ID 1) und weiteren Personen geführt wurden, ist
ersichtlich, dass immer wieder nach Nachrichten über G. und R. gefragt worden
war, deren Verbleib offensichtlich nicht klar war. Die Gesprächspartner haben
damals vermutet, dass sie in Gefangenschaft sind.
Aufgrund des Gesagten ist somit naheliegend, dass mit "Spital" das Gefängnis
gemeint war.
2.1.12 „Dawla“: Der Beschuldigte 1 bestätigte anlässlich seiner Einvernahmen im Vor-
verfahren und auf Vorhalt eines Chats, den er mit einem gewissen P. am 23. Sep-
tember 2012 geführt hat (pag. 10-01-266) implizit, dass es sich beim Begriff
„Dawla“ um die Organisation Islamischer Staat handelt (pag. 13-01-233;
…-279 Z. 19 ff. und 28 ff.). Auf Vorhalt desselben Chats in der Hauptverhandlung
liess seine Antwort wieder darauf schliessen, dass „Dawla“ für die Gruppierung
Islamischer Staat steht (TPF pag. S. 13 Z. 7 ff.).
Der Beschuldigte 3 gab anlässlich seiner Einvernahmen im Vorverfahren an,
dass er den Begriff so verstehe, dass „Dawla“ „Dahesch“(d.h. Islamischer Staat)
bedeute (pag. 13-03-534 Z. 26).
Der Begriff „Dawla“ in den Chatunterhaltungen ist demnach als Synonym für den
Islamischen Staat zu verstehen.
2.2 Vorbemerkung betr. Zugehörigkeit zum IS von in der Anklageschrift ge-
nannten nicht beschuldigten Personen
Die Anklageschrift führt mehrere Drittpersonen auf, deren Rolle bzw. konkrete
Eingliederung in den IS für die Beurteilung der tatbestandsmässigen Handlungen
der Beschuldigten zu klären ist. Diese Beurteilung ist in Bezug auf verschiedene
Anklagepunkte von Relevanz, weshalb sie vorweggenommen wird.
2.2.1 Abu Hajer (alias AA., Abu Q. oder Abu BB.)
2.2.1.1 Am 25. bzw. 26. Februar 2014 wurde Abu Q. beim NDB als IS-Aktivist gemeldet,
welcher den Aliasnamen Abu CC. verwende (pag. 05-00-0009). Die Ermittlungen
in Bezug auf die Kontaktdaten auf der SIM-Karte des Beschuldigten 3 ergaben,
dass dieser unter der Bezeichnung Hamada die Rufnummer eines auf DD. lau-
tenden Facebook-Kontos gespeichert hatte. Am 5. Juni 2014 übermittelte die nie-
derländische Polizei der BKP eine sog. Green Notice, wonach ein gewisser EE.,
die Aliasnamen FF., GG., Abu FF., Abu CC., Abu Fatima und HH. verwende und
- 35 -
in der Zeit vom 17. Juli 2004 bis 18. September 2006 hochrangiges Al Qaïda-
Mitglied gewesen sei (pag. 10-01-0050 und TPF pag. 52-510-039 ff.). Die weite-
ren Ermittlungen ergaben, dass ein im Rahmen der Überprüfung der Kontakte
des Beschuldigten 1 in Erscheinung getretenes Skype-Konto mit der Bezeich-
nung "10" den Displaynamen Abu Q. aufwies und über die selbe IP-Adresse ver-
fügte, wie ein Facebook-Konto, welches auf DD. lautete. Sodann verfügte das
Skype-Konto "10" mit dem Displaynamen Abu Q. über eine syrische Rufnummer,
die in den Kontakten des Mobiltelefons des Beschuldigten 1 ebenfalls unter dem
Namen Abu Q. gespeichert war (pag. 10-01-0050), wobei der Beschuldigte 1 den
Benutzer dieses Facebook-Kontos mit "Abu Hajer" ansprach (siehe z.B. pag. 13-
01-0225). Diese "Abu Hajer" genannte Person verwendete somit ein Skype-
Konto mit der Bezeichnung "10" und den Displayname Abu Q. und ein Facebook-
Konto, welches auf DD. lautete, wobei der Beschuldigte 3 dieses Konto unter der
Bezeichnung Hamada in seinen Kontakten gespeichert hatte.
2.2.1.2 Bezüglich Abu Hajer (unter verschiedenen Aliasnamen, Kontaktangaben oder
Nicknames) machte der Beschuldigte 1 während mehreren Einvernahmen keine
Angaben (pag. 13-01-0084 ff.; …-0118 ff.; …-0136 ff.; …-0172 ff.; …-0225 ff.; …-
0275; …-0309; …-0314). Anlässlich einer Einvernahme vom 19. August 2015
erklärte er schliesslich, Abu Hajer sei ein reicher Mann, wobei er weitere Anga-
ben zu ihm erst anlässlich des Gerichtsverhandlung machen wolle (pag. 13-01-
0569). In den folgenden Aussagen erklärte er weiter, Abu Hajer sei ein alter Mann
und ein Freund von G. (pag. 13-01-0758); er habe Abu Hajer gesagt, dass der
Beschuldigte 3 (finanzielle) Hilfe benötige und sich schäme, von ihm (Abu Hajer)
Geld zu verlangen (pag. 13-01-0761). Ob Abu Hajer die Jabhat al-Nusra unter-
stütze, wisse er nicht. Wenn er (der Beschuldigte 1) von der Gruppe von Abu
Hajer spreche, meine er G. (pag. 13-01-0836). Abu Hajer sei kein Terrorist und
kein Führungsmitglied des IS (pag. 13-01-1110). Anlässlich der Hauptverhand-
lung bestätigte er diese Aussagen sinngemäss (TPF pag. 52-930-005 ff.).
2.2.1.3 Dass Abu Hajer ein Mitglied einer Organisation war, als solches eine Gruppe
führte und dass es sich bei dieser Organisation um den IS handelte, ergibt sich
aus Folgendem:
Er konnte Leute aus der Organisation herauswerfen: "Ja, er soll verschwinden.
In der letzten Zeit habe ich ihn rausgeschmissen" (FB-ID 12 Chat mit 13.pdf). Aus
dem Zusammenhang des Gesprächs ist – entgegen des Verteidigerein-
wands (TPF 52-925-156) – klar, dass ein Rausschmiss aus der Organisa-
tion gemeint war.
Er hat Sitzungen organisiert (pag. 10-01-0585; …-0610; …-0618).
- 36 -
Er hat sich für die Unterstützung von Märtyrern verwendet: "Aber, mit Gottes
Erlaubnis, wird je ein Blatt zu der am meisten bedürftigen Schwester gehen" (pag. 10-
01-0609). Ein „Blatt“ = 100 Dollar (vgl. hinten E. II. 5.3.5.1). Entgegen der
Verteidigermeinung (TPF pag. 52-925-155) lässt der Textzusammenhang
die Interpretation nicht zu, dass es sich um Verwandte handelt. Abu Hajer
sagt, es gäbe viele davon und er kenne sie nicht, was bei unterstützten
Verwandten nicht der Fall wäre.
Er liess sich Treueeide schwören: "Er hat mir hier den Treueid gegeben.
[…] Er war ein Mann, der beste der Männer. […] Ich kannte ihn aber früher
nicht. Hier habe ich ihn kennengelernt. Er erzählte mir, seine Familie ist
aus Diyala und ist nach Mosul umgezogen. Das ist alles, was ich über ihn
weiss." (pag. 10-01-0629). Entgegen der Verteidigermeinung (TPF pag.
52-925-157) ist ein Treueeid im Zusammenhang mit einer Heirat auszu-
schliessen. Zu „Heirat“ siehe vorne E. II. 2.1.3. Es ist nicht anzunehmen,
dass jemand, von dem Abu Hajer nichts weiss, ihm einen Treueeid für eine
Heirat abgibt.
Er wurde als "Abteilungsdirektor" nach Al-Sham versetzt (pag. 10-01-
0834). "Abteilungsdirektor" ist ein Emir mit Befehlsgewalt über die Mitglie-
der seiner Abteilung (siehe Gutachten J., TPF pag. 52-661-0010). Der Ver-
teidiger bezweifelt, dass ein Abteilungsdirektor des IS über Facebook, des-
sen Server in den USA steht, kommuniziere (TPF 52-925-146 f.). Es ist
notorisch, dass der IS regelmässig auch Social Media nutzt, deren Server
in den USA (z.B. facebook) stehen.
Er bemühte sich, Gefangene freizukaufen und verfügte dazu über finanzi-
elle Mittel (pag. 10-01-0546; …-0560; …-0619). Der Beschuldigte 1 sagte
in der Hauptverhandlung aus, Abu Hajer sei ein reicher Mann, der viele
Geschäfte habe und schon vielen Menschen geholfen habe (TPF pag. 52-
930-005 Z. 30 f. und 37 f.). Damit ist es zumindest nicht abwegig, dass Abu
Hajer tatsächlich über ausreichende finanzielle Mittel und Einfluss verfügt,
und damit Gefangene freikaufte.
Er konnte über Leute im Irak disponieren:
Pag. 10-01-0248 ff.:
FB_ID 2: "Ich will einen Mann. Ich kaufe ein Auto und ich werde dann mit dem Auto zu Haji
gehen, um Sachen aus Al-Sham zu holen".
FB-ID 1 (Abu Hajer): "Haji, meinst du, dass du jemanden haben willst, der das Auto auf
- 37 -
seinen Namen registriert?"
FB_ID 2: "Ja, mein geliebter Bruder. Ich will aber einen Jungen von dir, der das Auto lenkt."
FB-ID 1 (Abu Hajer): "Aha, bedeutet das, dass du Abu HH. zugeteilt wurdest oder bei uns
im Frontabschnitt Al-Sham?"
FB_ID 2: "Ja wohl. Er soll sich dann bewegen. Ich werde ihn dann von Zeit zu Zeit dorthin
schicken, um bei Haji Material zu holen. Bruder ich bin bei euch bei Al-Sham. Es gibt keinen
Unterschied. Wir arbeiten gemeinsam."
FB-ID 1 (Abu Hajer): "Ja, Haji, es gibt keinen Unterschied. […]. Ich werde dir nur eine Person
schicken. Eine aus Al-Sham. Organisiere dann deine Lage selbst. Haji, Dieser jemand ist
bereit. Es fehlt nur, ihm einige Lektionen zu geben. Ich werde ihn dir dann schicken. Schau
mal selbst nach Autos! Oder suche nach einem Auto. Er wird dann, so Gott will, bereit sein.
Haji, dieser wird bei dir bleiben. Innerhalb der Gemeinschaft"
Skype-Chat vom 20. Februar 2014, Record 1041: „Haji, wenn es bei dir (Anm.
zu ist), werde ich dir jemanden schicken“ (pag. 13-01-0102). Der Beschuldigte 1
sagte in der Hauptverhandlung aus, dass Abu Hajer eine Person zu ihm
schicken wollte, damit diese ihm im Alltag helfe (Rollstuhlschieben etc.)
(TPF pag. 52-930-007 Z. 11 f., Z. 24 f. und 33 ff.). Der angegebene Grund
ist wenig plausibel, ist doch der Beschuldigte 1 im Rahmen seiner Behin-
derung durchaus selbstständig und fähig seinen Rollstuhl zu lenken.
Grundsätzlich anerkennt der Beschuldigte 1, dass Abu Hajer über Leute
disponieren kann.
Das von Abu Hajer genutzte FB-Konto 1 wurde in seiner Abwesenheit
durch Personen benutzt, welche im Zusammenhang mit Kontakten zu an-
deren Sektionen, aber auch in anderem Zusammenhang von "wir sind die
Leitung" sprechen (pag. 10-01-0597; …0646). Der Verteidiger hält es mit
diesem Chat nicht für bewiesen, dass Abu Hajer damit gemeint, ge-
schweige denn dafür verantwortlich sei (TPF pag. 52-925-153). Es steht
aber ausser Zweifel, dass ein Benutzer eines Accounts, wenn er von "wir
sind die Leitung" spricht, alle Benutzer dieses Accounts als Teil der Leitung
sieht, also auch Abu Hajer. Dass Abu Hajer unter diversen Namen ange-
sprochen wurde, ist zudem vorne in E. II. 2.2.1 ausgeführt.
Abu Hajer ist gemäss seinen Chat-Äusserungen, welche nicht anders in-
terpretiert werden können, ein Kämpfer für den Islamischen Staat, der im
August 2013 in Jaramana in der Nähe von Damaskus (pag. 10-01-0544 f.)
- 38 -
und ab Oktober 2013 in Aleppo agierte (pag. 10-01-0554). Am 9. August
2013 informierte Abu Hajer den Beschuldigten 1 über die Umzingelung und
„Befreiung“ verschiedener Städte in Syrien (Hums, Aleppo) (pag. 13-01-
1031). Dass sich Abu Hajer lediglich aufspiele (TPF pag. 52-925-155), ist
eine Mutmassung, die den Indizienzusammenhang als Ganzes ausser
Acht lässt.
Der Beschuldigte 3 sagt, Abu Hajer sei ein Bewaffneter gewesen (pag. 13-
03-0438). Mit den Erwägungen zu seiner strafbaren Tätigkeit (hinten
E. II. 5) sind auch die Zweifel der Verteidigung an seiner Rolle (TPF pag.
52-925-169 f.) beseitigt.
2.2.2 G.
2.2.2.1 Die Identität von G. ist ungeklärt. Siehe insbesondere vorne E. II. 2.1.10. Es muss
sich wie beim Beschuldigten 1 um eine Person im Rollstuhl handeln, was die
Beschuldigten 1, 2 und 3 bestätigen (pag. 13-01-0225 f.; 13-02-0504, 13-03-
0347). Der Beschuldigte 3 erklärte, G. sei Iraker, den er in Syrien kennen gelernt
habe (pag. 13-03-0347). Im Vorverfahren sagte der Beschuldigte 1 zudem, der
Spitzname von G. im Facebook sei II. (pag. 13-01-0558 f.) und dessen richtiger
Name sei JJ. (pag. 13-01-0558 f.). Die Beschuldigten 1 und 3 sagten zudem aus,
G. und Abu Hajer seien befreundet gewesen bzw. G. habe Sympathien für Abu
Hajer gehabt (pag. 13-03-0447). Die Anklage geht davon aus, dass es sich bei
G. und KK. um Mitglieder des IS handelt (pag. 10-01-0380). Die Beschuldigten 1
und 3 erklärten, dass KK. und Abu Hajer Brüder seien (pag. 13-03-0358). Der
Beschuldigte 3 präzisierte, dass KK. zusammen mit G. verhaftet worden sei
(pag. 13-03-0357). Das Beweisverfahren ergibt hierzu folgendes:
2.2.2.2 Chat-Verkehr mit Hinweisen zur Person von G. und dessen Beziehung zu Abu
Hajer und Leuten aus dessen Umkreis:
Abu LL. (FB-ID 13) erkundigte sich am 7. Oktober 2013 bei Abu Hajer (FB-
ID 1) über das Anliegen von KK. und G. und ob er (Abu Hajer) wisse, wo
alle seien. Abu Hajer antwortete, dass ihr „Anliegen“ lange dauere. Die
Frage, was mit dem „Anliegen“ von MM. und Abu FF. sei, beantwortete Abu
Hajer nicht. Er fragte stattdessen, ob Abu LL. nicht nach Al-Sham zurück-
kehren wolle. Das Land Al-Sham brauche Männer (pag. 10-01-1171).
Abu LL. (FB-ID 13) erkundigte sich am 18. Dezember 2013 beim Beschul-
digten 1 (FB-ID 4) nach Nachrichten über G. und KK.. Er selber habe keine
Nachrichten über sie (pag. 10-01-1171).
- 39 -
In einer Anfrage vom 14. Januar 2014 erkundigte sich Abu NN. (FB-ID 14)
beim Beschuldigten 1 (FB-ID 4), ob es über G. etwas gebe. Der Beschul-
digte 1 verneint (pag. 10-01-1171).
Auf die Frage von Abu Hajer (FB-ID 1) vom 7. Februar 2014, ob G. gesehen
wurde, schrieb Abu OO. (FB-ID 15), dass der Rollstuhl gesehen wurde und
dass seine Freunde, von denen einer KK. und der andere R. heisse, frei-
gelassen worden seien. (pag. 10-01-1172).
Im Skype-Chat zwischen Abu Hajer (Skype-ID "10") und dem Beschuldig-
ten 1 (Skype-ID "16") vom 20. Februar 2014 fragt Letzterer: "Was sind die
Nachrichten von G. und den Jungen"? (pag. 10-01-1173).
Zirka 10 Minuten später fragte der Beschuldigte 1 Abu Hajer nach der Num-
mer, der Adresse oder etwas anderem von der Familie von G.. Im gleichen
Skype-Chat erkundigte sich der Beschuldigte 1 nach seiner „Arbeit“, um
die er Abu Hajer gebeten hatte. Er wollte, dass Abu Hajer seinem älteren
Bruder das Vertrauen von ihm weiterleite. Sie wollten das „Fundament des
Hauses“ im jetzigen Zeitpunkt machen, die „Arbeit“ sei dann für die Zukunft
(pag. 10-01-1174 f.).
Der Benutzer des FB-Kontos PP. (FB-ID 17) – gemäss Bericht BKP und
dort zitierter Rechtshilfe aus der USA identisch mit einem wiederholt in Er-
scheinung getretenen nicht näher Identifizierten namens O. (z.B. pag. 10-
01-1068; …-1079 f.; …-1091) – richtete am 20. Mai 2014 an den Beschul-
digten 1 (FB-ID 4) die Frage, ob er die Nummer oder das Konto von Abu
NN. habe, dem Freund von G., der in Saudi-Arabien wohne (pag. 10-01-
1175).
2.2.2.3 Aus der Periode vom 12. Juli 2012 bis 4. März 2013 liegen diverse FB-Chats
zwischen dem Beschuldigten 1 (FB-ID 6) und G. (FB-ID 18) vor, welche das Ver-
hältnis zwischen diesen beiden betreffen. Exemplarisch folgendes (soweit nicht
speziell zitiert, siehe Indexhinweis auf die unter pag. 10-01-1320 ff. abgelegten
Discs in pag. 10-01-1176 ff.):
Der Beschuldigte 1 erkundigte sich nach dem Wohlbefinden der „Gemein-
schaft“, die bei ihm (G.) sei. Auf die Frage des Beschuldigten 1, wer ge-
meint sei, antwortete G.: "Ich verstehe es so, dass die Jungs bei mir gemeint sind"
(pag. B10-01-01-0150).
G. teilte dem Beschuldigten 1 den Namen Abu QQ. mit, welchen der Be-
schuldigte 1 bei sich hinzufügen sollte. Dieser sei Abu Fatima, welcher mit
- 40 -
dem Beschuldigten 1 sprechen wollte.
PP. (O.) halte sich bei G. auf.
G. bezeichnete den Beschuldigten 1 als seinen Lehrer.
Der Beschuldigte 1 wünschte sich, dass G. zu ihm in die Schweiz komme
und G. erhält vom Beschuldigten 1 Tipps und Unterstützung (Details siehe
oben). Er wolle alles in seiner Macht Stehende tun.
Der Beschuldigte 1 orientierte G. über die Aussichten nach einer möglichen
Operation in der Schweiz (B10-01-01-0151).
Der Beschuldigte 1 (FB-ID 6) schreibt an den Benutzer des FB-Kontos RR.
(FB-ID 7): "Und ich, glaub mir, interessiere mich nicht dafür, ob ich laufen werde oder
nicht. Ich möchte Iaufen, damit ich zur Arbeit in den Irak zurückkehre. Und wenn ich zur
Arbeit nicht zurückkehre, bitte ich Gott, dass er mich nicht zum Laufen bringt."
G. solle sich eine erfundene Vorgeschichte für den Asylantrag zurechtle-
gen.
G. scheint dem Beschuldigten 1 eine Geschichte geschickt zu haben. Der
Beschuldigte 1 schrieb, dass es eine wirkungsvolle Geschichte sei und
dass er sie gelesen habe. Weiter fügte er hinzu, dass Allah grösser sei und
der „Scheich“ recht hatte, bis man ihn getötet habe. Gott solle [sie] töten.
Der Beschuldigte 1 teilte G. die Flucht von 83 Brüdern aus dem Gefängnis
von Saiah al-Deen mit, wobei 63 Polizisten getötet worden seien.
Auf die Frage, ob der Beschuldigte 1 bei sich alles öffnet, antwortete dieser:
"Ja, alles. Ich weiss aber nicht, ob sie mich beobachten oder nicht. Bei Gott, ich weiss es
noch nicht". G. fragte, ob der Beschuldigte 1 die neuen Sachen der „Jungs“
gesehen habe, worauf der Beschuldigte 1 antwortete, dass er die von
Haditha und einige andere Sachen gesehen habe, nicht viel, weil das In-
ternet [hier] anders sei. G. zählte dann eine Reihe Videos aus den Reihen
der Terrororganisation IS auf, wie „Rabieh Al-Anbar“ (der Frühling von Al-
Anbar), Al-Sawarem 1 und 2 und [jetzt] nach einigen Tagen komme das
Geschenk des Festes: 6 Jahre auf das Bestehen des lslam-Staates und
Reden. Der Beschuldigte 1 schrieb, dass wenn er (selber) die „Arbeit“ se-
hen würde, weinen würde. Er wolle es nicht sehen, weil er nicht bei ihnen
sein könne. Es stimme, dass er vor Freude fliegen möchte, weil die „Brü-
der“ es könnten. Sein Herz habe sich vor „Arbeit“ noch nicht abgekühlt
(pag. B10-01-01-0134).
- 41 -
G. erkundigte sich am 6. Oktober 2012 beim Beschuldigten 1 in Bezug auf
eine Geldüberweisung von Abu SS.. Der Beschuldigte 1 bietet Hilfe dabei
an. Er schrieb, dass es dafür eine Aufenthaltsbewilligung brauche, worauf
G. B. (den Beschuldigten 2) erwähnte und nachfragte, ob dieser nicht zu
ihm (dem Beschuldigten 1) komme. Der Beschuldigte 1 schrieb, dass er
einen „Bruder“ in Saudi-Arabien habe und dieser wiederum Verwandte, die
einen Geldversand hätten und Geld nach Syrien überweisen würden. Die-
ser Freund kenne nur TT. (gemäss dessen eigener Aussage ist der Be-
schuldigte 3 gemeint; pag. 13-03-0219; …-0227; …-0273), der das Geld in
Empfang nehmen würde. Der Beschuldigte 1 habe dem Beschuldigten 3
gesagt, dass die Sache heimlich bleiben sollte. Am 20. Oktober 2012
schrieb der Beschuldigte 1, dass der Beschuldigte 3 gegangen sei, um das
Geld in Empfang zu nehmen. Er würde das Geld G. bringen. Am 25. Okto-
ber 2012 schrieb G., dass der Beschuldigte 3 das Geld gebracht habe. Der
Beschuldigte 1 schrieb daraufhin, dass der Beschuldigte 3 ein edler Bruder
sei und er wegen dieses Geldes hätte auffliegen können. Der Beschuldig-
te 3 würde alles machen, um G. zu helfen (pag. B10-01-01-0146 ff.).
G. erkundigte sich nach AAA., dem Bruder des Beschuldigten 1 (pag. B10-
01-01-0173).
G. schrieb, dass [vor Tagen] eine Strasse weiter zwei Granaten einge-
schlagen hätten und die „Gemeinschaft“ wahrscheinlich die „Arbeit“ nicht
ordentlich gemacht habe.
Der Beschuldigte 1 schrieb an G., dass er AAA. über die „Arbeit“ in Syrien
gefragt habe. Offensichtlich werde nicht akzeptiert, dass in Syrien „gear-
beitet“ werde. AAA. habe gesagt, dass es so was nicht gebe. Wer „arbei-
ten“ wolle, solle „arbeiten“. O. habe diesbezüglich dem Beschuldigten 1 ge-
sagt, dass er nicht „arbeite“, weil die „Gemeinschaft“ gesagt habe, dass es
verboten sei. Jedem, der kein „Transfer-Schreiben“ bringe, sei es verboten.
[Vor einem Jahr] seien O. und noch ein „Bruder“ zum Beschuldigten 1 ge-
kommen wegen Material. Der Beschuldigte 1 habe dann mit dem Irak Kon-
takt aufgenommen und die hätten es nicht akzeptiert.
Der Beschuldigte 1 habe mit O. gesprochen und die „Jungs“ ermutigt, dass
sie wieder zur „Arbeit“ zurückkehren.
Der Beschuldigte 1 äusserte die Befürchtungen, dass seine Rufnummer für
illegale Sachen benutzt werde und er dabei auffliegen würde.
Am 17. Januar 2013 teilte G. nach seiner gescheiterten Ausreise mit, dass
- 42 -
er in den lrak zurückkehren wolle. Später teilte G. dem Beschuldigten 1 mit,
dass er gehört habe, der Beschuldigte 1 sei böse auf ihn.
2.2.2.4 Als Schlussfolgerungen aus diesen Chats ist festzuhalten: Der nicht klar identifi-
zierte G., aber auch der nicht klar identifizierte O., gehören zu einer dem IS an-
gehörenden Gruppe von Personen, zu denen unter anderem auch Abu Hajer
zählt (vgl. E. II. 2.2.1.3). Bei der „Operation“ in der Schweiz handelt es sich im
Zusammenhang gesehen eher um eine ärztliche und nicht um eine terroristische.
Die „Gemeinschaft“, welche „arbeitet“ kann hier nur als IS verstanden werden
(vgl. vorne E. II. 2.1.2 und 2.1.4).
2.2.2.5 Über alles gesehen ist unzweifelhaft, dass G. Beteiligter der Terrororganisation
IS ist.
2.2.3 Weitere
In Bezug auf weitere nichtbeschuldigte Personen ist deren Identifizierung oder
deren konkrete Eingliederung in den IS nicht rechtsgenügend erstellt oder auch
nicht behauptet.
3. Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten 1
3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 1 im Anklagepunkt 2.2.1 vor,
sich an einer kriminellen Organisation (IS) wissentlich und willentlich beteiligt zu
haben.
3.1.1 Der Beschuldigte 1 bestreitet eine Beteiligung am IS. Anlässlich einer Einver-
nahme vom 8. Juli 2014 meinte er, er kenne die Ideologie des ISIL (IS) überhaupt
nicht (pag. 13-01-0139). In den Einvernahmen während des Vorverfahrens be-
stritt der Beschuldigte 1 – soweit er überhaupt Aussagen hierzu machte – eine
Beteiligung an einer kriminellen Organisation bzw. deren Unterstützung explizit
und implizit. Die Interpretationen seiner Kommunikationen durch die Bundesan-
waltschaft seien falsch (pag. 13-01-0007 ff.; …-0010; …-0138 ff.; …-0229 ff.;
…-0754; …-1088; …-1102; …-1112 ff.). Er äusserte sich in einer Erklärung, die
er durch seinen Anwalt mit Schreiben vom 11. Februar 2016 eingereicht hat, so-
wie in der Hauptverhandlung präziser. Er gab dort in Bezug auf den Inhalt des
„Flash“ an, dass er und Abu Hajer Ende des Jahres 2013 einen Plan besprochen
hätten, wie man die Regierung Al-Maliki im Irak stürzen könne. Er habe Abu Hajer
mitgeteilt, dass er als Person, dessen Bruder in einem Geheimgefängnis der Re-
- 43 -
gierung Al-Maliki sitze, Dokumente und Beweismittel betreffend dieser Gefäng-
nisse und Gefangenen sammeln könne. Diese Dokumente sollten einem Gericht
übergeben werden, damit man gegen die Regierung Al-Maliki prozessieren
könne (TPF pag. 52-930-009 f.). Im Zusammenhang mit der Publikation von Do-
kumenten gegen die Regierung Al-Maliki sei der Gebrauch von Codewörtern wie
„Nachricht“, „Informant“ und „Firma“ unabdingbar gewesen, ansonsten man sich
selbst und das Leben von Angehörigen gefährdet hätte, da die Amerikaner alles
mithören würden und die Regierung Al-Maliki sofort informiert hätten (TPF pag.
52-521-024).
3.1.2 Im Rahmen der Untersuchung ergaben sich zahlreiche Hinweise, die für eine
Zugehörigkeit des Beschuldigten 1 zum IS sprechen:
3.1.2.1 Er bezeichnet sich am 13. November 2012 gegenüber Abu Hajer als „Löwe aus
dem Irak“. Jetzt sei er aber ein „Schakal“ geworden (pag. 10-01-0422 Fn. 118).
Gemäss Gutachten J. wird der Begriff „Löwe“ von jihadistischen Kämpfern ver-
wendet (TPF pag. 52-661-0003). Der Beschuldigte 1 gibt an, 2006/2007 für den
IS gekämpft zu haben, rühmt sich einer Aktion (erfolgreicher Angriff auf Check-
point in Diyala; pag. 13-01-0265), erzählt von weiteren Kampfhandlungen, an de-
nen er teilnahm (pag. 10-01-0435 Fn. 147). Er habe sich gewünscht, beim An-
greifen umgebracht zu werden (pag. 13-01-0973). Er gab auch an, seit 2004 mit
den „Brüdern“ auf einem hohen Niveau zu sein (pag. 13-01-0633). Nach weiteren
eigenen Chat-Äusserungen war der Beschuldigte 1 ein beliebter und angesehe-
ner Kämpfer. Als er dann verwundet wurde, sollen ihn 300 Personen besucht
haben (pag. 10-01-0437 Fn. 148). In einem Chat vom 17. Oktober 2012 sagt der
Beschuldigte 1, er habe „in Sachen Heiraten gearbeitet“ (pag. 10-01-1249, zum
Begriff „Hochzeit“ für terroristische Anschläge siehe vorne E. II. 2.1.3). Der Um-
stand, dass er zum Auskurieren seiner Kampfverletzungen in die Schweiz ge-
schleust wurde, beendet seine Beteiligung am IS nicht. Im Gegenteil zeigt sein
ganzes Verhalten, dass er sich nach wie vor, mindestens aber während des von
der Anklage umfassten Zeitraums vom 16. Januar 2012 bis 21. März 2014, dieser
Organisation zugehörig fühlt(e) und von seinen Gesprächspartnern auch weiter-
hin als deren Mitglied angesehen wird. Er gab gegenüber seinen Chatpartnern
an, seine „Arbeit“ zu vermissen, darüber betrübt zu sein, dass er nicht mit den
Brüdern „arbeiten“ könne, sich wünsche, wieder laufen zu können, um zur „Arbeit
in den Irak“ zurückkehren zu können (pag. 10-01-0440 Fn. 155; pag. 10-01-0450
Fn. 173; pag. 13-01-0977; pag. 13-01-0391; 13-01-0973 ). Er wünscht sich die
Enthauptung einer (nicht identifizierten) Person in den USA (pag. 10-01-0428
Fn. 130) und meint die Mitglieder gemässigter islamistischer Gruppen seien nur
zum Enthaupten ("… ab der Kehle und danach den Kopf auf seine schmutzige Leiche stellen";
- 44 -
pag. 13-01-0297). „Arbeit“ kann im Zusammenhang mit den erwähnten Äusse-
rungen des Beschuldigten 1 nur Kampf der kriminellen Organisation IS sein. In
einem Chat vom 23. September 2012 sagt ihm dessen Chatpartner „P.“ „Ihr, die
Gruppe Dawla hört nie auf“ (pag. 13-01-0263, zum Begriff Dawla als Islamischer Staat
siehe vorne E. II. 2.1.12).
3.1.2.2 Der Beschuldigte 1 hat sich immer wieder und intensiv über Facebook, aber auch
über Skype, mit Abu Hajer über den Kampf des IS ausgetauscht. Zum Beispiel
am 9. August 2013 (pag. 10-01-0877 f.):
Beschuldigter 1: "Wie ist die Arbeit, die Probleme und das Durcheinander?"
Abu Hajer: "Was Durcheinander? Haji, es gibt kein Durcheinander." […]. Er bleibt auch gegen den
Willen von denjenigen, die nicht einverstanden oder einverstanden sind.“
Beschuldigter 1: "Wer bleibt aber? […] Ich meine zwischen euch und den anderen? Die Arbeiter,
die sich abgespaltet hatten."
Abu Hajer: "Du Haji, die Karawane läuft und der Hund bellt nur. […]. Gott, Haji, es gibt Befreiung
und dann Befreiung {Anm. des Übersetzers: Es wurden Ortschaften hintereinander eingenommen}.
Beschuldigter 1: "Gut, was ist aber mit diesen Nachrichten in den Medien, dass die reguläre Armee
siegt und nach vorne marschiert? […] Und dass sie in Aleppo und Hums umringt worden sind?”
[…]
Abu Hajer: "Haji, sie alle sind nicht wahr." [...]
Beschuldigter 1: "Aber wo ist dann die Partei des Teufels, wo befinden sie sich?"
Abu Hajer: "Umgekehrt, in Aleppo gibt es Befreiung. Grosse."
Beschuldigter 1: "Weisst du, was TT. mir sagt? […]. Gott, er sagte mir, «Tag zu Tag kontrolliert die
reguIäre Armee mehr und mehr.»"
Oder aus einem Chat zwischen Abu QQ. und dem Beschuldigten 1 vom 15. Au-
gust 2014 (pag. 10-01-0922):
QQ.: "Hast du was Neues über G.? Heute habe ich gehört, dass sie R. und KK. umgebracht haben,
stimmt das?"
Beschuldigter 1: "Hahahahaha. Täglich gibt es neue Aussagen."
- 45 -
QQ.: "Warum lachst du? Vor einer Weile habe ich gehört, dass G. umgebracht worden ist. Es hat
sich herausgestellt, dass es eine Lüge ist. Ich weiss es bei Gott nicht. Vor zwei Tagen habe ich mit
Abu Hajer gesprochen und der hat es mir nicht gesagt. Ich lache über die Gerüchte. So Gott will,
es geht denen gut, Wohlbefinden und erfolgreich."
Beschuldigter 1 "Jetzt hat mich BBB. angerufen, sie hat mir gesagt: Jemand hat die Verwandten
von R. angerufen und ihnen gesagt, dass R. umgebracht worden ist. Sie hat mich angerufen, um
sicher zu gehen. Zu welcher Zeit war Abu Hajer online? Ich erreiche ihn nicht übers Netz und auch
nicht über das Mobil."
Die IP-Adresse 19, die I. zugeordnet werden kann, lautet gemäss Ermittlungen
der BKP auf A., d.h. den Beschuldigten 1 (pag. 10-01-0047). Im Laptop Toshiba
des Beschuldigten 1 (Asservat-Nr. […]) konnte eine Vielzahl an Skype-Chatpro-
tokollen zwischen "10" mit dem Displaynamen Abu Q. (arab. Schreibweise) und
"11" respektive "20" mit den Displaynamen A., resp. CCC., ursprüngliche Inha-
berin der Rufnummer, festgestellt werden. Rund 665 Chat-Meldungen erfolgten
zwischen dem 22. Dezember 2013 und 16. März 2014. Am 7. März 2014 fragte
der Beschuldigte 1 mit dem Skype-Konto "11", ob die Rufnummer 21 ihm ("10")
gehöre. Die Rufnummer konnte im Mobiltelefon Nokia N8 des Beschuldigten 1
(Asservat-Nr. […]) mit dem Kontaktnamen Abu Q. (arab. Schreibweise) in der
Kontaktliste festgestellt werden (pag. 10-01-0054 mit Verweisen).
3.1.2.3 Gesamthaft betrachtet, bezeichnete sich der Beschuldigte 1 stets selbst als An-
gehöriger des IS, wurde von anderen Chatpartner als solcher bezeichnet und
betrachtet. Der Beschuldigte 1 hat auch von Taten (Anschlägen) des IS gespro-
chen, an denen er selbst beteiligt gewesen war. Der Beschuldigte 1 war somit
funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert.
3.2 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten 1 vor, folgende Aktivitäten für den IS
vorgenommen zu haben:
3.2.1 Informationsaustausch, Koordination und Ratschläge zugunsten des ISI resp.
ISIS (Anklageschrift Ziffer 2.2.1.1)
3.2.1.1 Am 29. September 2012 hat der Beschuldigte 1 die Informationen an G., P. und
den Beschuldigten 4 weitergegeben, dass sich 150 ISI-Mitglieder als falsche
SWAT-Polizisten verkleidet hätten und von einer Polizeidienststelle zur anderen
gefahren seien, um die dort schlafenden Polizisten mittels Schalldämpfer zu er-
schiessen. Sodann, dass gefangene „Brüder“, die zum Tode verurteilt worden
seien, aus einem Gefängnis in Salah ad-Din geflohen seien und Polizisten getö-
- 46 -
tet sowie 63 Polizisten, sechs Fahrzeuge und zwei Hummer mitgenommen hät-
ten. Hierzu hat er angemerkt, dass die „Arbeit“ entweder so sein soll oder nicht
erwünscht sei (pag. B10-01-01-286 ff.).
Der Beschuldigte 1 erklärte, dass jemand, der die Polizei liebe oder hasse, kein
Terrorist sein müsse (pag. 13-01-0414). Er versteht die Sache als reine Informa-
tion. Er habe keine aufhetzenden Kommentare mitgeliefert. Wenn er Informatio-
nen vom Beschuldigten 3 darüber erhalte, wie die Sache abgelaufen sei und wie
man die Menschen getötet habe, die Gefangenen befreit worden seien und man
Fahrzeuge übernommen habe, dann gebe er natürlich eine Antwort im Stil von
"Das ist eine gute Sache" (TPF pag. 52-930-025 Z. 29).
Im Kontext mit den anderen Vorwürfen, seiner Stellung und seinem Wunsch,
dass die „Arbeit so sein soll“, sind diese Äusserungen des Beschuldigten 1 je-
doch als Aufmunterung anderer zum bewaffneten Kampf und somit als Aktivität
für seine verbrecherische Zweckverfolgung im Rahmen des IS zu werten.
3.2.1.2 Am 20. Oktober 2012 wurde der Beschuldigte 1 von O. benachrichtigt, Abu Hajer
habe ihm mitgeteilt, die Muslime bräuchten Geld. Gleichzeitig wurde er angefragt,
ob er Geld aus Saudi-Arabien empfangen und weiterleiten könne, woraufhin der
Beschuldigte 1 antwortete, dass er dies selber nicht könne, er aber mit dem „Bru-
der“ B. (dem Beschuldigten 2) sprechen und die Überweisungsmöglichkeiten
prüfen werde. Tags darauf liess er über das Facebook-Konto von KK. an O. mit-
teilen, dass das Anliegen gelöst sei, denn er habe mit seinen Freunden gespro-
chen. Es sei in Ordnung, O. solle befehlen, er führe dann aus und sei jederzeit
bereit hierfür (pag. 10-01-0810).
Der Beschuldigte 1 sagte hierzu: „Wenn er [O.] so etwas von mir verlangt, dann
gehe ich davon aus, dass es eine legale Bitte ist. Wenn ich wüsste, dass es illegal
ist, dann würde ich es nicht tun“ (pag. 13-01-0370 Z. 32 f.).
Die Äusserung des Beschuldigten 1 in diesem Chat beweist, dass er im Rahmen
einer Befehlsstruktur für IS-Leute in der Geldbeschaffung tätig war. Auch hierbei
handelt es sich um eine Aktivität für die verbrecherische Zweckverfolgung.
3.2.1.3 Der Beschuldigte 1 wurde von Abu Fatima am 21. Oktober 2012 betreffend Aus-
legung der Scharia im Falle einer Festnahme durch „die Firma“ angefragt, wo-
raufhin der Beschuldigte 1 in diesem Zusammenhang mitteilte, dass jemand, der
die Regierung unterstütze, umgebracht werden müsse. Weiter erklärte er, dass
auch von Reichen Geld genommen werden könne, wenn diese Jihadisten nicht
unterstützen (pag. 13-01-0951 ff.).
- 47 -
Der Beschuldigte 1 sagt hierzu, er habe nur die Meinung der Terroristen zu dieser
Frage übermittelt, nicht seine eigene (pag. 13-01-0835).
Der Chat enthält keinen Hinweis darauf, dass seine Meinung von der erteilten
Auskunft abweicht.
3.2.1.4 Der Beschuldigte 1 ermutigte den Beschuldigten 4 am 18. November 2012, den
„Brüdern“ in Syrien mit Religion und Wissen beiseite zu stehen. Er sagte, dass
wenn der Beschuldigte 4 dies tun wolle, er (der Beschuldigte 1) den „grossen
Onkel“ anrufen werde, um ihn empfehlen und empfangen zu lassen. Die Muslime
wollten nicht, dass der Beschuldigte 4 eine Waffe trage, sondern sie bräuchten
seine Zunge, Weisheit und seinen Verstand (pag. 13-01-1055).
Der Beschuldigte 1 wollte sich dazu nicht äussern (pag. 13-01-0846).
Der Chat beweist, dass der Beschuldigte 1 eine vermittelnde Funktion innerhalb
der Organisation ausübte und dabei für andere die Weichen zwischen kämpfen-
den und glaubensvermittelnden Funktionen zu stellen half. Diese aktive Tätigkeit
war organisierend.
3.2.1.5 Der Beschuldigte 1 ermutigte den Beschuldigten 2 am 5. Dezember 2012, betref-
fend seiner geplanten Syrienreise mit dem Beschuldigten 3 Kontakt aufzuneh-
men, da dieser die meisten Sachen organisieren könne, weil er momentan „mit
der Gemeinschaft“ sei (pag. 13-01-1063).
Der Beschuldigte 1 machte hierzu keine Aussage (pag. 13-01-0847).
„Gemeinschaft“ meint hier den IS, deren Beteiligter der Beschuldigte 3 damals
war (vgl. E. II. 2.1.4 und E. II. 5.3.4). Der Chat beweist, dass der Beschuldigte 1
für Leute aus dem IS-Umfeld Beziehungen knüpfte und dabei Aktivitäten für die
Organisation entfaltete.
3.2.1.6 Dasselbe Ergebnis folgert aus dem Umstand, dass der Beschuldigte 1 Abu Hajer
am 8. Dezember 2012 via KK. mitteilen Iiess, dass dieser G. anrufen solle
(pag. 13-01-0787). Auch hierzu machte der Beschuldigte 1 keine Aussage
(pag. 13-01-0752 f.).
3.2.1.7 Der Beschuldigte 1 sprach am 11. Dezember 2012 mit dem Beschuldigten 3 über
„die Jungs“. Dabei erfuhr er, dass dieser „offiziell bei ihnen eingetreten“ ist
(pag. 13-01-0447).
- 48 -
Der Beschuldigte 1 machte hierzu keine Aussage (pag. 13-01-0417).
Dieser Chat belegt, dass „die Jungs“ eine Organisation bilden, in die man eintre-
ten kann. Im Gesamtzusammenhang kann nur der IS gemeint sein. Der Um-
stand, dass der Beschuldigte 3 dem Beschuldigten 1 seinen offiziellen Eintritt
mitteilte, indiziert, dass der Beschuldigte 1 als Insider zu gelten hat.
3.2.1.8 Der Beschuldigte 1 mahnte am 15. Dezember 2012 den Beschuldigten 3 zur Vor-
sicht, wenn er immer wieder nach „AI-Gatton“ gehe. Vielleicht würde ihn jemand
dabei sehen. Oder er werde dabei verkauft (pag. 13-01-0450).
Der Beschuldigte 1 machte hierzu keine Aussage (pag. 13-01-0418).
Der Chat belegt, dass der Beschuldigte 1 weiss, dass der Beschuldigte 3 sich ins
Gefahrengebiet begibt und dabei das Risiko einer Verschleppung trägt. Durch
seine Verhaltensratschläge manifestiert er seine Verbundenheit mit dem Be-
schuldigten 3 und dessen Handeln.
3.2.1.9 Der Beschuldigte 1 sprach mit Abu Hajer Ende 2012 ab, dass der Beschuldigte 2
zwei „Bräutigame“ nach Syrien bringen würde (pag. 13-01-0444).
Der Beschuldigte 1 machte zum Chat keine Aussage (pag. 13-01-0412).
Der Begriff „Bräutigam“ dürfte im Zusammenhang mit dem Begriff „Hochzeit“ als
Selbstmord- oder Kampfkommando zu definieren sein. Siehe vorne E. II. 2.1.3.
Der Chat-Inhalt beweist, dass der Beschuldigte 1 über den geplanten Nachschub
von Leuten nach Syrien informiert war (was ein weiteres Indiz seiner Zugehörig-
keit zur Organisation ist) und dass er diese Informationen weiterleitete und somit
für die Organisation Aktivitäten entfaltete.
3.2.1.10 Der Beschuldigte 1 sprach mit Abu Fatima, Abu NN. und Abu Hajer am 15., 19.
und 25. August 2013, 29. September 2013, 14. Januar 2014 und 20. Februar
2014 über den Verbleib von G., R., KK. und MM. und gab dabei an, über Face-
book und Skype täglich mit den Jungen in Syrien in Kontakt zu stehen (pag. 13-
01-1032 ff.).
Der Beschuldigte 1 bestritt entsprechende Vorhalte. Er sei mit G., dem Beschul-
digten 3 und dessen Freunden in Syrien in Kontakt gestanden (pag. 13-01-0844
f.).
- 49 -
Mindestens Abu Hajer und G. sind dem IS zuzurechnen. Siehe E. II. 2.2. Zum
Begriff der „Jungen“ („Jungs“) als Kampfgenossen siehe E. II. 2.1.6.
Die Chats weisen auf den ständigen Kontakt des Beschuldigten 1 zu IS-Leuten
hin, was auf einen entsprechenden Informationsaustausch hindeutet.
3.2.1.11 Der Beschuldigte 1 holte am 9. August 2013 bei Abu Hajer Informationen über
die Lage in der Stadt Al-Qasier und seine Tätigkeit ein (pag. 13-01-1031).
Der Beschuldigte 1 sagte dazu, der Beschuldigte 3 habe ihm viel über die dortige
Lage erzählt, sodass er verrückt geworden sei. Nur weil es ihn interessiere. Er
wisse nicht einmal, wo diese Stadt liege (pag. 13-01-0844).
Die Tätigkeit, in die Abu Hajer involviert ist, ist IS-Tätigkeit. Der Chat belegt den
Informationsaustausch in Bezug auf dessen Aktivitäten.
3.2.1.12 Der Beschuldigte 1 informierte Abu Hajer am 24. Februar 2014, dass es einen
„Bruder“ gebe, welcher USD 3‘000 für Familien spenden will (pag. 13-01-0199).
Der Beschuldigte 1 wollte sich dazu nicht äussern (pag. 13-01-0173 f.).
Im Zusammenhang gesehen hat der Beschuldigte 1 eine finanzielle Unterstüt-
zung Angehöriger von Kämpfern vermittelt, was das finanzielle Potenzial der Or-
ganisation IS, zu der Abu Hajer gehört, insgesamt stärkt.
3.2.2 Aufforderung zur Beteiligung und Unterstützung des ISI resp. ISIS (Anklage-
schrift Ziffer 2.2.1.2)
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, andere ISI resp. ISIS-Mit-
glieder angehalten zu haben, für die kriminelle Organisation aktiv zu sein, indem
er dem Beschuldigten 3 am 22. Oktober 2012 gesagt habe, er solle zur „Arbeit“
zurückkehren (pag. 13-01-0453) und indem er G. am 11. November 2012 mitge-
teilt habe, er habe die „Jungs“ vor einer Weile ermutigt, zur „Arbeit“ zurückzukeh-
ren (pag. 13-01-0896).
Die Chattexte und deren Urheber sind unbestritten. Zu den Begriffen „Jungs“ als
Kämpfer und „Arbeit“ als Kampf/Terror siehe vorne E. II. 2.1.2 und 2.1.6. Beim
Beschuldigten 3 und bei G. handelt es sich um IS-Beteiligte, wie an anderer Stelle
festgestellt wurde (E. II. 2.2.2 und II. 5).
- 50 -
Der Beschuldigte 1 äusserte sich nicht zu entsprechenden Vorhalten (pag. 13-
01-0420 und …-0840).
Das Auffordern bzw. Ermutigen von IS-Beteiligten zu Kampfhandlungen ist als
Aktivität für die Organisation einzustufen.
3.2.3 Schleusung von ISI resp. ISIS-Mitgliedern (Anklageschrift Ziffer 2.2.1.3)
Zum Vorwurf der Anklage, der Beschuldigte 1 habe an der Schleusung von ISI
resp. ISIS-Mitgliedern mitgewirkt, indem er
G. bei der Ausreise aus Syrien unterstützt und dessen Schleusung in die
Schweiz versucht habe
den Beschuldigten 3 geschleust und beherbergt habe
kann auf die Ausführungen hinten in E. V. 2.2 und 2.3 verwiesen werden. Da es
sich bei den beiden um IS-Mitglieder handelt, ist ihre (versuchte) Schleusung als
Aktivität für den IS zu werten.
3.2.4 Zu den Übrigen in der Anklageschrift unter den Ziffern 2.2.1.1 bis 2.2.1.3 aufge-
führten Aktivitäten ist hier zu vermerken, dass diese nicht rechtsgenügend belegt
sind oder nicht im Sinne des Gesetzes der verbrecherischen Zweckverfolgung
des IS dienen.
3.2.5 Errichten eines Skype-Accounts für Abu Hajer (Anklageschrift Ziffer 2.2.1.4)
Der Beschuldigte 1 machte dazu keine Aussagen.
Dass der Beschuldigte 1 einen Skype-Account für Abu Hajer errichtet hat, ergibt
sich aus den Chats zwischen ihnen. Nachdem Abu Hajer den Beschuldigten 1
darum bat, teilte ihm Letzterer am 24. Februar 2014 die Bezeichnung und die
Zugangsdaten des Accounts mit, mit der Angabe, dass er diesen am Vortag für
ihn errichtet habe (pag. 13-01-0148; …-0199).
Das Errichten des Skype-Accounts für den IS-Beteiligten Abu Hajer (zu dessen
Zugehörigkeit zum IS siehe E II. 2.2.1) auf dessen Bestellung hin ist eine tatbe-
standsmässige Aktivität.
- 51 -
3.2.6 Planung eines terroristischen Anschlags (Anklageschrift Ziffer 2.2.1.5)
3.2.6.1 Gemäss Skype-Chatprotokoll vom 20. Februar 2014 führten "10" (Abu Hajer) und
"11" (Beschuldigter 1) an jenem Tag folgendes Gespräch (pag. 13-01-0101 ff.):
["11":] "[...] Was ist die Lage bei euch? In den Nachrichten ist es so, dass ihr keine Wirkung habt!
Warum?" […]
["10":] "Aber, vor einigen Tagen hatten wir eine schöne Tat […] trotz der syrischen Bedrängnisse."
[…]
["11":] "Was ist mit meiner Arbeit?" […]
["10":] "Du Haji bei Gott, die Arbeit bei euch ist sehr schwierig." […]
["11":] "lch will, dass du deinem älteren Bruder mein Vertrauen weiterleitest. Ich werde ihn verste-
hen und ihm unsere Möglichkeiten erläutern. Und was wir können und was wir nicht machen kön-
nen." […]
["10":] "Wie viele seid ihr?"
["11":] "Auch wenn wir das Fundament des Hauses im jetzigen Zeitpunkt bereit machen würden.
Die Arbeit ist dann für die Zukunft." […]
["11":] "Wir sind zurzeit zu zweit. Es gibt noch einen Dritten. Gott ist barmherzig. Du kennst mich.
Ich tue meine Hand in keine (Anmerkung: unklar), wenn ich nicht weiss, was drin ist." […]
["10":] "Haji, ich werde dir jemanden schicken. Er ist in deiner Nähe, von der Firma. Er hat die
gleichen Interessen wie bei dir."
["11":] "Wenn ich jemanden nicht kenne, arbeite ich mit ihm nicht. Du kennst mich. […]
["11":] "Ist dieser aber nur ein einfacher Arbeiter oder hat er etwas anderes." […]
["10":] "Nein, Arbeiter, er hat aber mit «Wassermelonen» gearbeitet."
["11":] "Aber lieber Bruder, wenn ich Brot backen möchte, brauche ich viele Sachen. Das weisst du
ja. Und deswegen wollte ich, dass du mich mit einem vom Zentrum in Verbindung bringst, damit
sie alles garantieren."
["11":] "Und du musst nicht vergessen, dass hier alles teuer ist und auch nicht vorhanden ist."
["10":] "Schaut zuerst eine wertvolle Bäckerei damit wir darüber sprechen." […]
["11":] "Ich wiederhole die Frage an dich: Dieser Arbeiter, kennst du ihn genau, ich meine wie mich
- 52 -
und dich."
["10":] "Ja wohl."
["11":] "Weil die Situation hier keinen Fehler akzeptiert."
["10":] "Von seiner Seite hab keine Sorgen."
["11":] "In Ordnung. Gut, verbinde mich mit ihm. Gott ist barmherzig." […]
["10":] "Passt aber auf dem «Netz» auf!" […]
["11":] "lch werde aufpassen."
["10":] "Haji, schau mal die Bäckerei und einigt euch darüber. Aber eine starke Bäckerei. Schaut
mal, wieviel es kostet. Und steht dann in Verbindung mit mir." […]
["10":] "Aber hat dein Freund gute Bäckereien?"
["11":] "Bruder, wir haben noch nichts organisiert. Du weisst, ich habe die Details mit meinem
Freund nicht besprochen weil ich das «Ok» von euch nicht bekommen habe. Gott ist barmherzig,
ich werde deinen Freund und meinen Freund kontaktieren und wir werden uns einigen."
3.2.6.2 Der Beschuldigte 1 wollte sich im Vorverfahren zu den Chats mit Abu Hajer
grundsätzlich nicht äussern (z.B. pag. 13-01-0084 ff., 13-01-0119 f.; 13-01-0136
ff.; 13-01-0172 ff. ). In einer Eingabe an das Gericht vom 11. Februar 2016 er-
klärte er schliesslich zusammengefasst, dass er die Absicht gehabt habe, Doku-
mente in Bezug auf die Regierung von Al-Maliki zusammenzutragen (zum Gan-
zen siehe E. II 3.1.1).
3.2.6.3 Die Bundesanwaltschaft hat die Kommunikationen des Beschuldigten 1 auf
Facebook, WhatsApp und Skype seit Herbst 2011 ausgewertet. Die Kommuni-
kation gemäss E. II. 3.2.6.1 hat im Februar des Jahres 2014 stattgefunden. Be-
züglich den ganzen Zeitraum wurden die Kommunikationswege von den Bundes-
behörden ausgewertet. Ein Gespräch zur Veröffentlichung von Al-Maliki belas-
tenden Dokumenten, wie der Beschuldigte 1 es darstellt (vorne E. II. 3.1.1), findet
sich nicht in den Akten. Ganz generell mutet es seltsam an, dass der Beschul-
digte 1 seine Erklärung zum Inhalt des „Flash“ sowie zur verklausulierten Spra-
che in den Gesprächen mit Abu Hajer erst kurz vor sowie an der Hauptverhand-
lung vorbrachte und nicht bereits in den Einvernahmen vor der Bundesanwalt-
schaft. Wie an mehreren Orten im Urteil gezeigt wird, waren auch Gespräche des
Beschuldigten 1 und weiterer relevanter Personen in anderen Zusammenhängen
mit verklausulierten Begriffen gespickt, deren Bedeutung die Beteiligten nicht
- 53 -
klarzustellen bereit waren.
3.2.6.4 Die verwendeten Deckbegriffe (Arbeit, Bäckerei, Firma, Jungs, Wassermelone)
wurden bereits vorne erläutert (vgl. E. II. 2.1).
3.2.6.5 Dass sich der Beschuldigte 1 mit der terroristischen Tätigkeit des IS vollumfäng-
lich identifiziert, geht auch aus den Ausführungen betr. seiner Eingliederung/Zu-
gehörigkeit (vorne E. 3.1.2) hervor.
3.2.6.6 Es ergibt sich somit, dass sich der oben erwähnte Chat-Text im Kontext gesehen
um ein Zielobjekt einer terroristischen Aktion („Bäckerei“) und um die Aktion
selbst („Brot backen“) dreht. Das Gespräch handelt von einer illegalen Aktion, die
gegen Personen oder Objekte gerichtet ist und der islamistischen Sache dient.
Im personellen (IS-Arbeiter) und im sprachlichen Zusammenhang (Arbeit mit
Wassermelonen) gesehen, ist die Planung einer gewalttätigen Aktion nahelie-
gend. Wobei der Bezug zu „Wassermelonen“ allerdings nur zum Belegen der
Erfahrenheit eines ins Auge gefassten Helfers hergestellt wird, und nicht auf die
geplante Aktion. Die Details der Aktion sind aufgrund des Gesprächs Sache des
Beschuldigten 1, was seine Aktivität innerhalb der Organisation bekundet. Das
"Ok" ist Sache der Oberen, bei Gebrauch des (Kommunikations-)Netzes ist Vor-
sicht geboten.
In der Anklageschrift wird behauptet, Abu Hajer habe E. zur Vorbereitung und
Ausführung des Anschlags in die Schweiz schicken wollen. Ob dies der Fall war,
ist für die Tatbestandserfüllung des Beschuldigten 1 ohne Relevanz.
3.3 Fazit: Das Beweisergebnis lässt keinen Zweifel offen, dass der Beschuldigte 1
vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich an der kriminellen Organisation IS be-
teiligt war.
Somit ist der Beschuldigte 1 wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation
im Sinne des Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3.4 Dass etliche tatbestandsmässige Aktivitäten des Beschuldigten 1 für die krimi-
nelle Organisation bewiesen sind, führt wegen Konsumierung der Unterstützung
durch die Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter
Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu keinen weiteren Schuldsprüchen.
- 54 -
4. Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten 2
4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 2 in Anklagepunkt 2.3.1 vor, in
der Zeit von Oktober 2012 bis zu seiner Verhaftung am 21. März 2014 in X., Y.
und anderswo die kriminelle Organisation ISI wissentlich und willentlich unter-
stützt und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung die nachste-
hend genannten Aktivitäten entfaltet zu haben.
4.2 Der Beschuldigte 2 sagte in der Hauptverhandlung zu den Vorwürfen generell, er
habe nie diese Organisation unterstützt und kenne niemanden in dieser Organi-
sation (TPF pag. 52-930-002 Z. 23). Seine weiteren Äusserungen in den Einver-
nahmen – auch während des Vorverfahrens – sind soweit erforderlich in den
nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
4.3 Überbringen von Funkgeräten an den ISI (Anklagepunkt 2.3.1.1)
4.3.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten 2 vor, er habe im Zeitraum vom 20. Oktober
2012 bis 15. Februar 2013 dem ISI Funkgeräte nach Syrien überbracht und damit
diese kriminelle Organisation unterstützt (Anklageschrift Ziff. 2.3.1.1). Zum Be-
weis stützt sich die Bundesanwaltschaft auf folgende Erkenntnisse:
Der Beschuldigte 2 habe am 21. Oktober 2012 und 24. November 2012
vom Beschuldigten 1 Informationen über die Lage in Syrien und die iraki-
schen Gruppierungen vor Ort eingeholt.
Der Beschuldigte 1, welcher mit Vertretern des IS in Syrien Kontakt aufge-
nommen habe, habe dem Beschuldigten 2 am 3. Dezember 2012 mitge-
teilt, dass der Beschuldigte 3, der sich damals noch in Damaskus aufge-
halten habe, das Einverständnis einholen werde, damit der Beschuldigte 2
mit zwei Tunesiern resp. „Bräutigamen“ nach „AI-Sham“ zur Gruppierung
um Abu Hajer reisen könne. Am 5. Dezember 2012 habe der Beschul-
digte 2 mit dem Beschuldigten 3 Kontakt aufgenommen und angekündigt,
nach Syrien gehen zu wollen, um dort zu sehen, was „ihr braucht" und dies
dann in der Schweiz zu besorgen. Am 7. Dezember 2012 habe der Be-
schuldigte 2 dem Beschuldigten 3 mitgeteilt, dass er bis spätestens Januar
2013 nach Damaskus kommen werde. Laut einem Chat zwischen den Mit-
beschuldigten 1 und 3 vom 6. Dezember 2012 habe der Beschuldigte 2
gemeinsam mit zwei Tunesiern nach Syrien zu Abu Hajer reisen wollen.
- 55 -
Am 8. Dezember 2012 habe der Beschuldigte 3 dem Beschuldigten 2 mit-
geteilt, dass er mit dem „Direktor der Firma“ sprechen werde. Am 10. De-
zember 2012 habe der Beschuldigte 3 bestätigt, dass das IS-Führungsmit-
glied Abu Fatima damit einverstanden sei, dass er mit den beiden Tunesi-
ern nach Syrien reise.
Am 8. Dezember 2012 habe der Beschuldigte 2 erneut mit dem Beschul-
digten 3 in Kontakt gestanden, wobei Letzterer ihn aufgefordert habe, ge-
meinsam mit den Tunesiern so schnell wie möglich zu kommen. Am
10. Dezember 2012 habe er zugesagt, so schnell wie möglich mit dem
Flugzeug anzureisen.
Am 11. Dezember 2012 habe der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 3 ge-
fragt, ob seine Gruppierung Geräte bräuchte oder etwas anderes. Am
18. Dezember 2012 habe der Beschuldigte 2 erneut bekräftigt, mit den bei-
den Tunesiern nach Syrien reisen zu wollen.
27. Januar 2013 habe der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 3 gefragt, ob
der Beschuldigte 2 noch zu ihm nach Syrien kommen wolle. Er habe dem
Beschuldigten 3 empfohlen, über den Libanon oder Irak nach Syrien ein-
zureisen und darauf verwiesen, dass keine Eile bestünde, die „Arbeit“
werde sowieso noch lange nicht fertig sein.
Am 1. Februar 2013 sei der Beschuldigte 2 von Istanbul nach Bagdad und
am 15. Februar 2013 von Bagdad zurück nach Istanbul geflogen.
Auf seinem Smartphone seien Fotos von Funkgeräten sichergestellt wor-
den.
4.3.2 Der Beschuldigte 2 sagte dazu, er und zwei syrische Freunde hätten Medika-
mente von Spitälern und Ärzten sowie Kleider für die Syrer sammeln wollen (pag.
13-02-0498). Das Bild mit den Funkgeräten auf seinem Smartphone habe er im
Januar 2014 in einem Mediamarkt aufgenommen, weil ein Freund namens DDD.
aus der Türkei ihn um einen Preisvergleich gebeten habe (pag. 13-02-0502). Das
kann nicht widerlegt werden. Die oben erwähnten Indizien lassen auch einen sol-
chen Schluss zu. Der einzige konkrete Hinweis auf Funkgeräte ist das Foto von
originalverpackten Geräten auf einer Ablage und einem Preisschild mit Angaben
auf Deutsch, welche sich auf dem Smartphone des Beschuldigten 2 befanden
(pag. 13-02-0188; …-0225). Die Funkgeräte wurden am 13. Februar 2014 foto-
grafiert (TPF pag. 52-510-038) und stehen somit nicht in Zusammenhang mit ei-
ner Reise des Beschuldigten 2 in der Zeit 2012/2013.
- 56 -
4.3.3 Die Anklage wegen Unterstützung des IS erweist sich in diesem Punkt als unbe-
gründet.
4.4 Einrichten eines Facebook-Kontos (nachfolgend: FB-Konto) zur Verbreitung von
ISI-Propaganda und Werbung um Unterstützung des ISIS über sein i-Pad, seine
IP-Adresse und WLAN (Anklagepunkt 2.3.1.2)
4.4.1 Der Vorwurf der Bundesanwaltschaft lautet, der Beschuldigte 2 habe am 27. Au-
gust 2013 das FB-Konto EEE. (neu: FFF.; FB-ID 22) zur Verbreitung von IS-
Nachrichten eingerichtet und bis mindestens 20. März 2014 benutzt, um für die
Unterstützung des ISIS zu werben und Bildmaterial und Videos zugänglich zu
machen, Leser in ihren Überzeugungen zu bestärken und Gräueltaten gegen An-
dersdenkende zu verherrlichen (Anklageschrift Ziff. 2.3.1.2).
Im Detail wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten 2 vor, er habe
648 Freundschaftsanfragen durch das FB-Konto EEE. versandt und in der
Folge Freundschaftsanfragen, überwiegend aus Syrien, Irak, Tunesien,
Pakistan und Malaysia akzeptiert, womit vom 27. August 2013 bis 29. Mai
2014 total 2'828 Freunde zu diesem FB-Profil hinzugefügt worden seien,
darunter auch die von den drei Mitbeschuldigten und Abu Hajer genutzten
FB-Profile,
mindestens 302 Kontakte auf seinem i-Pad lokal gespeichert, welche zuvor
aktiv als Freunde des genannten FB-Kontos akzeptiert worden waren, wo-
bei sich diese Kontakte über das Profilbild eindeutig zum IS bekennen und
eine Vielzahl von Bildern von Kämpfen, IS-Flaggen, der Al Qaïda, Osama
Bin Laden oder Abu Mussab Al-Zarqawi beinhalten,
am 6. Januar 2014 eine Freundschaftsanfrage von Abu Hajer an das ge-
nannte FB-Konto akzeptiert, worauf Abu Hajer am 12. und 23. Januar so-
wie am 7. Februar 2014 Inhalte, welche der Beschuldigte 2 auf diesem
Konto veröffentlicht hatte, mit seinem FB-Profil geteilt habe,
über seine IP-Adresse 23 am 27. August 2013 für das genannte FB-Konto
als Titelbild die Flagge des damaligen ISIS und einen mutmasslichen ISIS-
Kämpfer hochgeladen,
in der Zeit vom 27. August 2013 bis 20. März 2014, insbesondere auch
während seines Aufenthalts in der Türkei vom 25. bis 27. August 2014, eine
Vielzahl von Bildmaterial mit Inhalten zum ISI in Syrien, dem ISIS und wei-
teren Al Qaïda-Organisationen auf den genannten FB-Konto gezeigt und
- 57 -
zugänglich gemacht.
Die Beiträge seien für jedermann öffentlich einsehbar gewesen und hätten aus-
schliesslich ISI-, ISIS- oder sonstige Al-Qaïda-Propaganda mit menschenverach-
tenden Gewaltinhalten wie Hinrichtungen oder abgehackten Menschenköpfen
enthalten, welche durch Freunde kommentiert und befürwortet worden seien.
4.4.2 Der Beschuldigte 2 sagte dazu, dass das FB-Konto dem Beschuldigten 4 gehöre
und nicht ihm. Er habe es für jenen, der sein Schwager ist, nur am Anfang eröff-
net und benutzt. Auf dem Konto seien mehr als tausend Freunde gespeichert. Es
sei unmöglich, dass er die alle gekannt habe. Er kenne nur Abu Fatima, den er
in der Türkei kennengelernt habe. Es sei um dessen Ausreise gegangen. Wenn
man viele Freundschaften akzeptiere, komme man besser zu Nachrichten. Das
Konto sei nur zum Verfolgen der Nachrichten benutzt worden. Er habe es fünf-
bis sechsmal benutzt und habe darauf nichts veröffentlicht, mit Ausnahme von
„ein paar Sachen“, die er veröffentlicht habe, als er sich in der Türkei befunden
habe (pag. 13-02-0191; …-0278 ff.; …-0404; …-0554 f., …-0755).
4.4.3 Der Beschuldigte 4 sagte diesbezüglich, er habe die Einrichtung des FB-Kontos
vom Beschuldigten 2 verlangt und jener habe es für ihn eingerichtet. Sie hätten
es beide benutzt, er selber nicht oft. Der Beschuldigte 2 habe damals gemeint,
sie sollten möglichst viele Freundschaftsanfragen versenden und empfangen,
um möglichst viele Nachrichten zu bekommen für eine geplante Webseite. Das
FB-Konto sei aber nicht für Propaganda gedacht gewesen. Er habe diese Seite
nur ein paar Mal benützt, nicht für Propaganda. Ausserdem seien die dort befind-
lichen Nachrichten überall und nicht nur auf Facebook. Er erinnere sich nicht
mehr daran, an wen die Freundschaftsanfragen geschickt wurden oder von wem
solche empfangen wurden, weil er diese Seiten nicht oft benutzt habe. Wer die
übrigen Freundschaftsanfragen versandt und beantwortet habe, wisse er nicht
mehr (pag. 13-04-0007 ff., 12-03-0049 bis …-0051). Das Hochladen von Propa-
gandatexten auf die FB-Seite habe mit Propaganda nichts zu tun. Die Bilder gebe
es überall. Er habe sie nicht hochgeladen (pag. 13-04-0012).
4.4.4 Facebook ermöglicht die Erstellung von privaten Profilen zur Darstellung der ei-
genen Person, […], sowie von Gruppen zur privaten Diskussion gemeinsamer
Interessen. Die Profile können durch Freundschaftsanfragen untereinander ver-
netzt werden, wobei eine unbeschränkte Anzahl von Abonnenten (analog den
Followers auf Twitter) möglich ist (https://de.wikipedia.org/wiki/Facebook). Somit
ist jedes FB-Konto ein potenzielles Gefäss von Propaganda, sei es von eigener
oder von solcher Dritter (Freunde). Das Erstellen und Nutzen eines FB-Kontos
- 58 -
ist nicht verboten und kann nicht eo ipso die Verantwortung von verbotenen In-
halten Dritter in die Verantwortung des Kontoinhabers überführen.
4.4.5 Bezüglich von ihm selbst geposteter Inhalte und damit verfolgter Absichten liegt
die Verantwortung hingegen beim Kontoinhaber. In concreto ist belegt, dass das
Konto am 27. August 2013 vom Beschuldigten 2 errichtet und das Profilbild mit
der ISIS-Flagge und einem ISIS-Kämpfer zeitgleich damit hochgeladen worden
ist, d.h. unzweifelhaft ebenfalls vom Beschuldigten 2 (pag. 10-01-1225; Face-
book Business Record Seiten 45/46). Das Konto hat eindeutig IS-Prägung und
richtete sich demzufolge an einschlägige Kreise. Mit dem Akzeptieren von
Freundschaftsanfragen hat der Beschuldigte 2 daher offensichtlich bewusst die
Vernetzung Gleichgesinnter fördern wollen. Die Vernetzung in den Social Media
ist ein zentrales Mittel zur Stärkung der Organisation IS in ihrer verbrecherischen
Tätigkeit. Sie ist nicht bloss Propaganda. Im Ergebnis hat der Beschuldigte 2 den
IS im Sinne des Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB in objektiver Hinsicht aktiv unter-
stützt.
4.4.6 Vorsatz steht bei den Errichtungs- und Gestaltungshandlungen ausser Zweifel.
4.4.7 Der Beschuldigte 2 ist im Ergebnis wegen Unterstützung einer kriminellen Orga-
nisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
4.5 Schleuseraktivitäten für den ISI resp. ISIS, um dadurch die Einreise des ISI-Mit-
glieds G. und der ISIS-Mitglieder H., Abu F. und GGG. in europäische Länder
herbeizuführen (Anklagepunkt 2.3.1.3)
4.5.1 Der Beschuldigte 2 spielte im Umfeld der Schleusung von G. eine aktive Rolle:
Er hätte – dem Ansinnen des Beschuldigten 1 entsprechend – G. im Aus-
land abholen und in die Schweiz bringen sollen (pag. 13-02-0046 ff.; …-
0404; …-0776). Am 7. Dezember 2012 orientierte ihn der Beschuldigte 1,
dass G. in der Türkei angekommen sei und in einigen Tagen nach Italien
weiterreisen sollte (pag. 10-01-0481; …-0824). Ob er auch wusste, dass
die Schleusung von G. letztendlich in die Schweiz führen sollte, ist nicht
klar (hinten E. V. 3.2).
Spätestens am 23. Dezember 2012 nahm der Beschuldigte 2 EUR 2'500
entgegen, welche G. am 12. Dezember 2012 selbst von Dritten (den
„Jungs“) erhalten hatte. Damals war G. bereits von der Türkei nach Italien
gereist, wo der Beschuldigte 2 ihn abholen solIte (pag. 10-01-0824; 13-02-
0404; …-0504; …-0540).
- 59 -
Der Beschuldigte 2 hielt hierzu fest, dass er mit der Schleusung von G.
nichts zu tun gehabt habe. Auch wisse er nicht, ob es sich bei G. um ein
Mitglied des ISI respektive einer Al-Qaïda nahestehenden Organisationen
handle und dieser zur Gruppe um Abu Hajer, Benutzer des FB-Kontos DD.
und des Skype-Kontos "10", in Syrien gehöre (pag. 13-02-0404; …-0504;
…-0540 ff. …-0767; …-0772). Die EUR 2'500 habe er für die Schleusung
von G. erhalten, aber nicht gebraucht, da jener selbst gereist sei. Er habe
sie via den Beschuldigten 4 an G. zurückerstatten wollen. Jener habe das
Geld aber selber verbraucht. Um das zu vertuschen, habe der Beschul-
digte 4 die Lügengeschichte mit den Funkgeräten, die von der Türkei be-
schlagnahmt worden seien (hinten E. II. 6.3.7.1), erfunden (pag. 13-02-
0499 ff.).
4.5.2 Durch seine Beteiligung am Geldtransfer für die Schleusung von G. hat der Be-
schuldigte 2 den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation
(Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB) in objektiver Hinsicht erfüllt.
4.5.3 Hingegen ist nicht bewiesen, dass er um die IS-Beteiligung von G. wusste und
somit wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass er mit seinem Handeln dem IS
in die Hände spielte und das auch wollte. Damit fehlt der Vorsatz.
4.6 Schleusung des Beschuldigten 3
Am 19. März 2013 gab der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 3 Anwei-
sungen betreffend des Asylantrags in der Schweiz, in welchen er jenem
empfahl, sich einen gefäIschten Ausweis zu besorgen und im Gesuch den
Namen eines gefallenen Märtyrers zu verwenden (pag. 13-02-0549; B13-
02-0075). Am 13. August 2013 anerbot er dem Beschuldigten 3, der sich
zu dieser Zeit in Syrien aufhielt, dessen Ausreise aus der Türkei und Ein-
reise in die Schweiz zu organisieren, sobald dieser Syrien verlassen habe
und in der Türkei angekommen sei, wobei er insbesondere in Aussicht
stellte, die Reise des Beschuldigten 3 von der Türkei nach Italien zu or-
ganisieren und diesen dort selbst abzuholen. Der Beschuldigte 2 aner-
kannte diesen Sachverhalt (pag. 13-02-0496 ff.; 13-02-0513; B13-02-
0069). Der Beschuldigte 3 kam dann aber offenbar ohne Hilfe des Be-
schuldigten 2 nach Italien, wo er ein Asylgesuch stellte. Später kam er an
die Schweizergrenze in Chiasso, wo ihn der Beschuldigte 2 abholte
(pag. 13-02-513; 13-02-496). Ob er ihn persönlich in die Schweiz hinein-
brachte oder erst auf Schweizer Terrain mitnahm, ist nicht klar. Es steht
jedoch fest, dass er ihn bereits in Mailand getroffen hatte. Nach Aussage
des Beschuldigten 2 habe er dem anderen gesagt, dass er ihn in Chiasso
- 60 -
erwarte. Dann habe er ihn ab Chiasso oder Como mitgenommen und bei
sich beherbergt, bis jener am 25. Oktober 2013 beim Empfangszentrum
in Z. ein Asylgesuch einreichte (pag. 13-02-0496; …-0768).
Der Beschuldigte 3 ist ein Mitglied des IS. Siehe dazu hinten E. II. 5.
Durch diese Schleppertätigkeit hat der Beschuldigte 2 die Präsenz eines
IS-Beteiligten, welcher die Absicht hatte, in der Schweiz eine IS-Zelle zu
schaffen, ermöglicht und damit den IS in seiner verbrecherischen Tätig-
keit in objektiver Hinsicht unterstützt.
Die Beschuldigten 2 und 3 kennen sich seit 2003 aus dem Irak und sind
miteinander befreundet. Der Beschuldigte 2 sagte, der Beschuldigte 3
habe in der Nachbarschaft gewohnt und sei ein Schulkamerad seines
Bruders gewesen (pag. 13-02-0003; …-0181 f.; …-0495). Als der Be-
schuldigte 2 im Jahr 2010 gemeinsam mit seinem Bruder eine Wohnung
in Syrien hatte, kam der Beschuldigte 3 die beiden oft besuchen (pag. 13-
02-0153). Daraus ist nicht ohne Weiteres zu folgern, dass der Beschul-
digte 2 im Anklagezeitraum von einer Zusammenarbeit des Beschuldig-
ten 3 mit dem IS wusste und dass er, indem er Hilfe zum Schleusen des
Beschuldigten 3 leistete, den IS in seiner verbrecherischen Tätigkeit un-
terstützen wollte. Bewiesen ist auch nicht, dass der Beschuldigte 2 eine
IS-Beteiligung des Beschuldigten 3 bewusst in Kauf genommen hat. Dies
ergibt sich auch nicht aus den Kontakten zwischen den beiden im Dezem-
ber 2012, als der Beschuldigte 3 noch im Umfeld von Abu Hajer in Syrien
war (hinten E. II. 5.3.4).
Damit fehlt dem Beschuldigten 2 auch in diesem Fall der Vorsatz zu einer Unter-
stützung des IS.
4.7 Schleusung von H., Abu F. und GGG.
Der Anklagevorwurf, der Beschuldigte 2 habe in der Zeit vom 4. Februar bis
21. März 2014 Bemühungen unternommen, die ISIS-Mitglieder H., Abu F. und
GGG. nach Europa zu schleusen (Anklageschrift S. 29), ist im Zusammenhang
mit dem Tatvorwurf der Unterstützung einer kriminellen Organisation nicht weiter
zu prüfen. Die Anklage umschreibt nicht, wieso die Genannten IS-Mitglieder sein
sollen, sondern behauptet lediglich, bei ihnen handle es sich um solche. Eine
rechtsgenügliche Identifizierung und einen rechtsgenügenden Beweis derer Be-
teiligung am IS liegt nicht vor.
- 61 -
4.8 Planung eines terroristischen Anschlags zusammen mit dem Beschuldigten 1
und E. (Anklagepunkt 2.3.1.4)
Bezüglich Vorwurf der Planung eines terroristischen Anschlags kann zunächst
auf das in E. II. 3.2.6 Gesagte verwiesen werden. Die Aktivitäten des Beschul-
digten 2 weisen keinen beweiskräftigen Zusammenhang mit einem mit seinem
Wissen geplanten Terroranschlag auf. Es finden sich insbesondere keine ausrei-
chenden Beweise, welche belegen, dass der Beschuldigte 2 in der Türkei einen
„Flash“ geholt hat, welcher im Zusammenhang mit den Gesprächen zwischen
dem Beschuldigten 1 und Abu Hajer stand, bzw. dass er hätte wissen können
oder wissen müssen, dass seine Reise in die Türkei und der Transport des
"Flash" – so solches denn tatsächlich stattgefunden hat – zwingend mit Delikten
gegen Leib und Leben oder Sachen zu tun haben. Entsprechende Aktivitäten des
Beschuldigten 2 können ebenso gut im Zusammenhang mit Schleppertätigkeit
gesehen werden (hinten E. II. 4.5 ff.).
5. Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten 3
5.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 3 in Anklagepunkt 2.4. zusam-
mengefasst vor, sich in der Zeit von seiner Einreise in die Schweiz am 5. Oktober
2013 bis zu seiner Verhaftung am 8. ApriI 2014 in Z., Y. und anderswo an der
kriminellen Organisation Islamischer Staat im Irak und Syrien wissentlich und wil-
lentlich beteiligt und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Ak-
tivitäten entfaltet zu haben.
5.2 Der Beschuldigte 3 hat sich in der Hauptverhandlung zum Vorwurf nicht geäus-
sert (TPF pag. 52-930-001 ff.). Im Vorverfahren sagte er in genereller Hinsicht,
er habe unter dem IS gelitten. Er lehne ihn vollständig ab, deren Mitglieder seien
Verrückte oder Kriminelle (pag. 13-03-0025 und …-0027). Allfällige Stellungnah-
men des Beschuldigten 3 zu den einzelnen Vorwürfen sind in den entsprechen-
den Erwägungen wiedergegeben.
5.3 Zur Zugehörigkeit des Beschuldigten 3 zum IS:
5.3.1 Der Beschuldigte 3 erklärte im Rahmen des Vorverfahrens, dass er 2012 oder
Anfang 2013 Abu Fatima, G. und KK., den Bruder von Abu Hajer, für einen bis
zwei Monate gekannt habe. Damals habe es nicht einmal eine Organisation na-
mens Islamischer Staat gegeben. Er sei in dieser Zeit zur Ortschaft Yarmuk bei
Damaskus (von G. und KK. auch „Al-Gatton“ genannt) gegangen, in der sie sich
- 62 -
befunden hätten. Danach habe er den Kontakt abgebrochen. All die Chats, wel-
che als Beweise vorgelegt würden, hätten in dieser Zeit stattgefunden. G. sei
nach seiner Ansicht kein IS-Mitglied, habe sich nicht beteiligt oder „Arbeit“ geleis-
tet. Er (der Beschuldigte 3) sei innert ca. 2 Monaten vier- bis fünfmal für ein bis
zwei Stunden in die Ortschaft gegangen. Er sei dann auf Anfrage der Genannten
hin offiziell bei ihnen geblieben, um mit ihnen „zu arbeiten“. Abu Fatima habe
gesagt, „du bist jetzt offiziell mit uns“. Damals habe es noch keinen Dawla (d.h.
IS; vorne E. II. 2.1.12) gegeben (pag. 13-03-0532 ff.).
5.3.2 Wie bereits erläutert (siehe vorne E. I.2) und u.a. auch aus dem Gutachten von
J. (TPF pag. 52-661-004) hervorgeht, handelt es sich bei ISI, ISIS und IS um
dieselbe Organisation. Sie ist aus der irakischen Al-Qaïda hervorgegangen, die
seit Oktober 2004 bestand, als ihr Gründer, der Jordanier Abu Musab az-
Zarqawi, sich der Al-Qaïda Usama Bin Ladens anschloss und seine irakische
Organisation fortan „Al-Qaïda in Mesopotamien“ nannte. Im Oktober 2006 grün-
dete die irakische Al-Qaïda den „Islamischen Staat im Irak“ (ISI), der sich im April
2013 in „Islamischer Staat im Irak und Syrien“ (ISIS) und im Juni 2014 in „Islami-
scher Staat” umbenannte. Der ISI verfügte seit seiner Gründung 2006 (und auch
vorher als irakische Al-Qaïda) über eine gut ausgebaute Infrastruktur in Syrien,
die ausländische Kämpfer in den Irak führte. Diese Netzwerke im Norden und
Osten des Landes konnte der ISI 2011 nutzen, als der Aufstand gegen das As-
sad-Regime ausbrach. Die Behauptung, es habe die ISI resp. ISIS damals nicht
gegeben, ist unbegründet.
5.3.3 Aus dem Vorhandensein von Propagandamaterial, Bildserien zu Bombenan-
schlägen, Ausbildungsgruppen, Leichen und Exekutionen allein kann nicht ge-
schlossen werden, dass der Beschuldigte 3 dem IS angehört. Solches Material
zeigt aber indizienmässig die Sympathie des Beschuldigten 3 zum IS auf und
untermauert die weiter vorliegenden Indizien zu dessen Zugehörigkeit.
5.3.4 In einem Gespräch vom 28. Juni 2012 sagt der Beschuldigte 1 (FB-ID 6) zum
Beschuldigten 3 (FB-ID 5): „Bei Gott, du Tayeb, wenn Gott mir meine Gesundheit
zurückgibt und ich auf den Beinen stehe, dann werde ich dich unbedingt mit
Fusstritten mitnehmen und wir werden dann zu den Brüdern bis zum Ende des
Lebens gehen. Es ist besser als dieses verdorbene Leben. Das Leben ohne die
Brüder hat keinen Geschmack.“ (pag. 13-03-0287).
Der Beschuldigte 3 erklärte, sich nicht an dieses Gespräch erinnern zu können
(pag. 13-03-0272).
- 63 -
Das Gespräch indiziert, dass der Beschuldigte 3 bereits im Juni 2012 als Ge-
treuer der „Brüder“, d.h. im Zusammenhang „der Organisation“ „bis zum Ende
des Lebens“ angesehen wurde.
5.3.5 Der Beschuldigte 1 (FB-ID 6) sagt in einem Gespräch mit dem Beschuldigten 3
(FB-ID 5) vom 22. Oktober 2012: „... sie haben gesagt, du wirst arbeiten. Aber
alleine. Bring dann jeden, den du brauchst. Wir geben dir die Gegenstände des
Geschäfts. Und erst wenn die Fabrik deine Arbeit sieht, dann Iässt sie dich mit
uns arbeiten.“ Beschuldigter 3: „Das bedeutet eine offizielle Anstellung.“ Beschul-
digter 1: „ … Bei Gott, wenn du arbeitest, dann bringst du Wunder in der Arbeit.
Du bist in Al-Sham ein Experte geworden.“ (pag. 13-03-0288).
Der Beschuldigte 3 erklärte, sich an dieses Gespräch nicht erinnern zu können.
Worin er in Al-Sham Experte geworden sei, wisse er nicht. Den Vorwurf, Terror-
experte geworden zu sein, weist er zurück (pag. 13-03-0272 f.).
Der Beschuldigte 1 war damals bereits in der Schweiz in einem Altersheim un-
tergebracht und bezog Sozialhilfe (TPF pag. 52-930-029 Z. 18 f. und …-030
Z. 18). Wie er (bzw. „wir“) dem Beschuldigten 3 hätte Gegenstände eines Ge-
schäfts in einem seriösen Sinne geben können, um „mit uns“ in der Fabrik zu
arbeiten, bleibt schleierhaft. Die „offizielle Anstellung“ einer Person, die in Al-
Sham zum Experten geworden ist, um in der Fabrik „mit uns“ zu arbeiten, kann
hier nur heissen, dass der angesprochene Beschuldigte 3, der sich Kriegs- bzw.
Terrorerfahrung erworben hat, im Kreis der Organisation IS in der Schweiz oder
im benachbarten Europa tätig werden und die Unterstützung Gleichgesinnter er-
halten sollte. Die Reaktion des Beschuldigten 3 im Gespräch, dass das eine offi-
zielle Anstellung bedeute, ist als Zustimmung seinerseits zu werten.
5.3.6 Bestätigt wird dieser Schluss auch durch ein Gespräch vom 8. Dezember 2012
zwischen dem Beschuldigten 1 (FB-ID 6) und KK. (FB-ID 24). Der Beschuldigte
1 fragt da: „Warum ist der TT. (der Beschuldigte 3) bei euch?“ KK. antwortet: „Wir werden ihn
in den Tod schicken“. Weiter sagte der Beschuldigte 1, der Beschuldigte 3 sei „von
den ersten Helden“ und hätte keine Angst vor dem Tod (pag. 13-03-0286).
Der Beschuldigte 3 sagte dazu im Vorverfahren, mit wem auch immer der Be-
schuldigte 1 in diesem Chat spreche, er mache Spass. Er spreche über ihn (den
Beschuldigten 3). Aber er sei sich sicher, dass es sich dabei um einen Scherz
gehandelt habe. Es stehe ja auch „Hahaha“. Es sei nur Gerede, wenn er als einer
der ersten Helden bezeichnet werde (pag. 13-03-0272).
- 64 -
Im Zusammenhang gesehen, deutet nichts im Gespräch auf einen Scherz hin.
Das Lachen indiziert Freude oder Zynismus. Aufgrund des Wortlautes ist davon
auszugehen, dass bereits Ende 2012 vorgesehen war, dass der Beschuldigte 3
für den IS aktiv sein und „in den Tod“ und somit in eine Kampfhandlung geschickt
werden sollte.
5.3.7 Am 11. Dezember 2012 teilte der Beschuldigte 3 dem Beschuldigten 1 mit, dass
er jetzt ein „Joker“ geworden sei und mit jedem, der wolle, zusammenarbeite. Er
würde mit den Jungs arbeiten. Das Wichtigste sei, dass die Jungs ihn kennen
würden und, dass er offiziell bei Ihnen beigetreten sei (pag. 13-03-0290).
Zum Inhalt dieses Gesprächs wollte der Beschuldigte 3 im Vorverfahren nichts
aussagen (13-03-0274).
In diesem Chat an den in der Schweiz befindlichen Beschuldigten 1 erklärt der
Beschuldigte 3 selbst, dass er offiziell bei den „Jungs“ beigetreten sei. Im Kontext
ist damit ein offizieller Beitritt zum IS gemeint.
5.3.8 Aus dem Gesagten ist eine Zugehörigkeit des Beschuldigten 3 zum IS erwiesen.
5.4 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten 3 vor, folgende Aktivitäten für die kri-
minelle Organisation entwickelt zu haben:
5.4.1 Einreise in die Schweiz, um eine ISIS-Zelle zu errichten (Anklagepunkt 2.4.1.1)
5.4.1.1 Am 16. Januar 2014 führte der Beschuldigte 3 mit Abu Hajer folgendes Chatge-
spräch (pag. 13-03-0258):
"[…] Nur Gott weiss, wie gross ich dich und die anderen Jungen vermisse. […]. Du Netter, ich bitte
um Verzeihung, weil ich in letzter Zeit nicht mit dir kommuniziert habe. Es passieren bei mir Sachen,
die mir viel Mühe brachten. Du Netter, ich werde dir erzählen, was mir passierte. Als ich in Syrien
war, habe ich mit einer Person eine Vereinbarung getroffen. Diese Person ist bekannt, er war früher
in Aleppo und heisst Abu S.. Die Rede war von unserer Firma in der Türkei, bei der ich arbeiten
sollte. Obwohl die Arbeit dort schwierig ist, bringt sie etwas. Aus diesem Grund habe ich dann
meine Angelegenheiten organisiert. Nach dem mächtigen Gott und bis auf Abu T. wusste sonst
niemand von dieser Sache. 10 Tage vor meiner Reise in die Türkei mussten die jungen Männer im
Spital in der Türkei schlafen. Genau wie das Spital, in dem G. und R. geschlafen haben. Auf jeden
Fall habe ich meinen Freund angerufen. Er sagte mir: «In Ordnung, komm in die Türkei. Sobald du
in der Türkei angekommen bist, werde ich dich kontaktieren und ich werde zu dir kommen.» Ich
und mein Freund hatten ein Vorgehen geplant. Wir sollten aus der Türkei ausreisen und erst nach
zwei Monaten wieder in die Türkei zurückkehren, damit wir eine Aufenthaltsbewilligung in einem
- 65 -
europäischen Land bekommen. So könnten wir dann arbeiten, weil für diese Arbeit dieses Vorge-
hen nötig war. Du weisst, die Firma, unsere Firma ist gross. Auf jeden Fall, ich bin in der Türkei
angekommen, habe meinen Freund angerufen und war überrascht, als er mir sagte, er sei in
Aleppo. Ich blieb dann dort am Warten. Bei Gott, du Netter, er sagte am Schluss zu mir, dass er
nicht in die Türkei kommt, weil man ihn auch ins Spital bringen wollte. Sie haben zu dieser Zeit
etwas angerichtet, indem er Schafe mitgenommen hat und nach Aleppo gehen wollte. Ich fragte
ihn dann, «Wie weiter?» Dann sagte er: «Das ist in Ordnung, wenn du weiterreisen willst, dann tue
das. Wir werden in Kontakt bleiben». Er sagte mir: «Ich muss eine Arbeit erledigen und anschlies-
send werde ich zu dir kommen». Das Problem lag dort, dass ich nur USD 400 hatte, die nur für
10 Tage reichten. Ich rief meine Familie an und die hat mir einige Blätter {Anm. des Übersetzers:
einige hundert Dollar} geschickt. Eine Person hat mir 20 Blätter ausgeliehen und der Schlepper
sagte mir, dass ich ihm auch 20 Blätter schuldig wäre. Auf jeden Fall, ich schulde den Leuten
derzeit 60 Blätter (USD 6'000). Ich bin in Italien angekommen. Am Flughafen sagte ich, dass ich
ein Syrer sei. Ihnen habe ich einen falschen Namen angegeben. Ich musste meine Fingerabdrücke
abgeben und blieb dort 4 Tage im Gefängnis. Nach der Freilassung habe ich meinen Freund in der
Schweiz angerufen. Er nahm mich dann in die Schweiz mit. Ich rief dann den Freund in Syrien an
und habe ihm diese Sache erzählt. Er interessierte sich gar nicht mehr für meinen Fall. Am Schluss
habe ich in der Schweiz Asyl beantragt. Nach einem Monat sagten sie mir, dass ich Fingerabdrücke
in Italien hätte und ich müsste nach Italien zurückkehren, weil Italien die Wiedereinreise bewilligt
habe. Die Schweiz hat mein Asylgesuch abgelehnt und mir gesagt, dass ich die Schweiz innerhalb
von 5 Tagen verlassen müsse oder sie mich nach Italien ausschaffen würden. Falls ich nach Italien
ausgeschafft werde, dann werde ich verhaftet und in die Türkei zurückgeschickt. Es könnte auch
sein, dass mich die Türkei wieder in den Irak zurückschickt. Nur Gott weiss, wie verzweifelt ich zu
dieser Zeit war. Ich ging dann zu einem Anwalt, der mir sagte: «Bleib für 2 Monate bei einem Freund
von dir und reiche erneuert ein Gesuch ein. Das ist die einzige Lösung.» lch bin jetzt seit einigen
Tagen bei A. (Beschuldigter 1) und gehe nicht aus der Wohnung, denn falls ich verhaftet werde,
bleibe ich 2 Monate in Ausschaffungshaft. Dann Ausschaffung nach Italien und Italien könnte mich
in die Türkei zurückschicken. […]. Ich ärgere mich sehr und meine Psyche ist total müde, weil
einerseits mein Zustand hier durcheinander ist und auf der anderen Seite die Leute von mir ihr Geld
zurückverlangen. Meine Situation ist schwierig und ich zähle auf Gott. Zur Information, als ich in
der Türkei war, wusste niemand von den Jungen von meiner Absicht. A. und einige andere Jungen
waren überrascht, weshalb ich in die Türkei kam und wie ich ausreisen wollte, weil sie die Ge-
schichte nicht kennen. […]."
5.4.1.2 Der Beschuldigte 3 sagte dazu sinngemäss, die Kontakte zum Beschuldigten 1
(Aufenthalt bei diesem) und zu Abu Hajer (Chats), die er widerwillig gepflegt
habe, seien durch seine finanzielle Lage verursacht gewesen. So habe er u.a.
Abu Hajer Details über seine Einreise in die Schweiz, sein Asylgesuch und sei-
nen Aufenthalt beim Beschuldigten 1 und die Gefahr einer Rückschaffung nach
Italien mitgeteilt, weil er von jenem Geld verlangt habe. Codewörter bei seinen
Chats („Firma“, „arbeiten“, „Spital“, „Schafe“) habe er benutzt, weil es so zu seiner
- 66 -
Gewohnheit geworden sei (pag. 13-03-0222; …-0546 ff.).
5.4.1.3 Die fragliche Nachricht an Abu Hajer lässt sich über weite Teile – nebst dem
Bericht über den Erfolg seiner Einreise- und Asylbemühungen – nur so werten,
dass der Beschuldigte 3 damit diesem berichten wollte, was er bereits vorgekehrt
und noch im Sinne hatte. Dazu folgendes:
a) Eine schwierige „Arbeit“, die etwas bringt und die der Beschuldigte 3 aus die-
sem Grund organisiert hat, müsste mindestens in groben Zügen erklärbar
sein, wenn sie nicht geheim gehalten werden soll oder wenn damit nicht et-
was anderes als ehrliche Arbeit gemeint ist. Zum Begriff „Arbeit“ als Kampf-
handlung siehe vorne E. II. 2.1.2. Aus dem Chat selber ergibt sich, dass nur
Abu T. von der Sache wusste, auch wenn es sich um eine „grosse Firma“
handelte. Diesen, seinen „Freund“, mit dem er ein Vorgehen geplant hatte,
hat der Beschuldigte 3 angerufen und sich mit ihm vereinbart. Für die Reali-
sierung dieses Vorhabens der Firma wollten er und der andere für zwei Mo-
nate in ein europäisches Land reisen und dort eine Aufenthaltsbewilligung
erschleichen, weil für diese Arbeit dieses Vorgehen nötig war. In der Türkei
habe er seinen Freund nicht angetroffen, weil jener in Aleppo gewesen sei
und mitgeteilt habe, dass er nicht in die Türkei komme, weil man ihn "ins Spi-
tal" bringen wolle. Eine drohende Zwangseinweisung dieses Freundes ins
Spital, weil er Schafe mitgenommen habe und nach Aleppo gehen wollte –
der wörtlichen Textinterpretation entsprechend – kann schwerlich gemeint
sein, da dies keinen Sinn macht. Viel wahrscheinlicher ist die Angst, ins Ge-
fängnis zu kommen (siehe vorne E. II. 2.1.11). Der Beschuldigte 3 und sein
Freund einigten sich darauf, dass der Beschuldigte 3 allein nach Europa reise
und der andere nachfolge, wenn er in Aleppo „eine Arbeit erledigt“ (d.h. eine
Kampfhandlung ausgeführt) habe. In diesem Sachzusammenhang ist der Be-
schuldigte 3 Ende 2013 illegal in die Schweiz eingereist.
b) Der Beschuldigte 3 spricht sodann ohne erkennbaren Zusammenhang zum
übrigen Text von jungen Männern, die 10 Tage vor seiner Reise in die Türkei
in genau dem Spital schlafen mussten, in welchem G. und R. geschlafen hät-
ten. Unter Verweis auf das vorne in E. II. 2.1.11 Gesagte kann es sich dabei
nur um eine Information über die Inhaftierung der ihm nahestehenden Perso-
nen G. und R. handeln.
c) Der Beschuldigte 3 erklärte dazu, es habe sich dabei bloss um „leeres Ge-
rede“ gehandelt. Er habe das nur geschrieben, um seinen Chatpartner von
seiner Geldnot zu überzeugen (pag. 13-03-0225). Zunächst konnte oder
wollte er nicht erklären, was mit „unserer Firma in der Türkei“ oder „Schafe“
- 67 -
gemeint ist (pag. 13-03-0225; …-0227). Später erklärte er, er habe mehreren
Leuten Geld geschuldet. Da habe er sich gedacht: „Ich mache mir einen Plan,
einen Film für Abu Hajer. Ich habe ihm erzählt, dass eine Person aus unserer
Firma, er versteht, was es heisst von unserer Firma, für diese ich damals mit
Abu Fatima zusammen war. Ich habe ihm erzählt, dass diese Person in die
Türkei gekommen ist und ich mit dieser Person arbeiten möchte. Habe aber
auch gedacht, wenn ich ihm einen Namen aus Damaskus erwähnen würde,
würde er mich fragen wen und wird dann herausfinden, dass ich lüge. Des-
halb habe ich die Sache möglichst in die Läge gezogen und habe irgendeinen
Namen für eine Person aus Aleppo erfunden. Ich weiss nicht mehr, wie ich
ihn genau genannt habe. Abu irgendetwas. Ich habe eine Geschichte erzählt,
dass er zurück nach Syrien gegangen ist oder, dass er im Irak verhaftet
wurde.“ (pag. 13-03-0546). Diese wirre Aussage vermag die obigen Interpre-
tationen der Gespräche nicht in Frage zu stellen.
d) Dass die Äusserungen zu seiner Vernetzung in Syrien und der Türkei und zu
seinen Plänen während seines Aufenthaltes in der Schweiz erfunden waren,
ist als Schutzbehauptung zu werten, denn seine Beteiligung am IS ergibt sich
auch aus anderen Mitteilungen. So sagt in einer Chat-Antwort vom 29. Januar
2014 Abu Hajer unter Bezug auf den Chat vom 16. Januar 2014, er habe zum
Beschuldigten 1, bei dem sich der Beschuldigte 3 nun befand, gesagt, jener
sei "ein treuer Mensch für uns". Diese Äusserung stand im Zusammenhang damit,
dass der Beschuldigte 3 den Beschuldigten 1 um Geld gefragt und jener sich
bei Abu Hajer erkundigt hatte (pag. 13-03-0258). In nachfolgenden Chats bit-
tet der Beschuldigte 3 um USD 5'000 von Abu Hajer, welcher ihm zwar Un-
terstützung zusagt, aber nicht in der gewünschten Höhe (pag. 13-03-0259).
Weiter der Beschuldigte 3: "lch leite dir gute Nachrichten weiter, die unter uns bleiben
soll. Mit Gottes Erlaubnis werde ich hier eine Filiale der Firma eröffnen, nachdem ich meine
Angelegenheiten organisiert habe und weil hier gute Arbeiten gemacht werden können. A.
grüsst dich und sagt: «Für Gott Iiebe ich ihn»".
e) Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte 3 Abu Hajer und dessen Leu-
ten vertraut und treu war und dass er von ihnen finanziell unterstützt wurde.
Wäre der Beschuldigte 3, wie er selber schreibt, für die grosse Firma in der
Türkei, für die er eine Arbeit ausüben sollte, „die etwas bringt“, in ein europä-
isches Land ausgereist, um nach zwei Monaten in die Türkei zurückzukehren,
so hätte er nicht die finanzielle Unterstützung seiner Familie und des Abu
Hajer erbitten müssen, sondern von der Firma Unterstützung erhalten kön-
nen. Eine finanzielle Unterstützung des Beschuldigten 3 durch Abu Hajer,
welche nur auf der Treue des Gesuchstellers basieren soll, hat offensichtlich
- 68 -
einen anderen Hintergrund. Abu Hajer und die Leute in dessen Umfeld müs-
sen ein Interesse an der Arbeit des Beschuldigten 3 gehabt haben. Siehe
auch vorne E. II. 5.3.5 und 5.3.7
f) Im Zusammenhang mit der Person von Abu Hajer (vorne E. II. 2.2.1) und der
Mitteilung des Beschuldigten 3, wonach er in der Schweiz „eine Filiale der
Firma eröffnen“ werde, weil er hier „gute Arbeit leisten“ könne, kann das von
diesem Umschriebene nur als Aufbau einer Schweizer Zelle im Rahmen des
IS gewertet werden.
5.4.1.4 Die Entfaltung von Aktivitäten für den IS ist damit erwiesen.
5.4.2 Errichtung eines Facebook-Kontos für Abu Fatima (Anklageschrift Ziffer 2.4.1.2)
5.4.2.1 Über das FB-Konto QQ. (FB-ID 25) erging am 29. Januar 2014 an den Benutzer
des FB-Kontos DD. (FB-ID 1) die Mitteilung, dass der Mitteilende diese (aktuell
benutzte) Seite für Abu Fatima erstellt habe. Wörtlich: „…Auf jeden Fall das ist die Seite
von Abu Fatima. Er sagte mir: Möge Gott dich beschützen. Ich kreiere mir eine Seite und füge die
Netten hinzu. …“ (pag. 13-03-0285).
5.4.2.2 Der Beschuldigte 3 sagte dazu in der Voruntersuchung, er habe diese Seite in
der Schweiz kreiert. Er sei zu 80% sicher, dass er sie für Abu Fatima gemacht
habe. Er glaube, „dass diese Person von mir verlangt hat, diese Seite zu kreieren,
weil viele Leute nicht wissen, wie man so etwas macht“. Abu Fatima und Abu
Hajer würden sich kennen, weil sie sich in Syrien getroffen hätten. Er (der Be-
schuldigte 3) habe ein gutes Verhältnis zu Abu Fatima gehabt, wisse aber nicht
mehr, wann er ihn letztmals gesehen habe (pag. 13-03-0271).
5.4.2.3 Die Kontoerrichtung und die entsprechende Information an Abu Hajer ist unbe-
stritten. Abu Hajer war dem IS zugehörig, was der Beschuldigte 3, welcher sich
bei diesem der Organisation offiziell angeschlossen hatte, wusste. Durch die Er-
richtung von Netzwerken und die Weitergabe entsprechender Informationen an
Abu Hajer hat der Beschuldigte 3 für die Organisation Aktivitäten entfaltet.
5.5 Aufgrund der Zugehörigkeit des Beschuldigten 3 zum IS und seiner Aktivitäten
für die Organisation sind die objektiven Voraussetzungen von Art. 260ter Ziff. 1
Abs. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte 3 hat mit Wissen und Willen gehandelt, er
ist der Organisation beigetreten und hat Handlungen für diese vorgenommen o-
der geplant. Der Beschuldigte 3 ist somit der Beteiligung an einer kriminellen Or-
ganisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 69 -
6. Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten 4
6.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 4 gemäss Anklagepunkt 2.5
zusammengefasst vor, in der Zeit vom 21. Dezember 2012 bis zum 24. Juni 2014
in X., W. und anderswo eine kriminelle Organisation wissentlich und willentlich
unterstützt und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitä-
ten entfaltet zu haben, indem er
am 21. Dezember 2012 nach Syrien gereist sei, um dem ISI Funkgeräte zu
überbringen (Anklagepunkt 2.5.1.1),
nach der Verhaftung des Beschuldigten 2 sich in der Zeit vom 4. April bis
24. Juni 2014 achtmal in das Facebook-Konto EEE. (neu: FFF., FB-ID 22)
eingeloggt und anklagerelevante Kontakte, Posts und Freundschaftsbezie-
hungen bezüglich Abu Hajer gelöscht, sowie das Profil- und Hintergrundbild
geändert habe (Anklagepunkt 2.5.1.2).
6.2 Der Beschuldigte 4 bestreitet sowohl eine Reise nach Syrien als auch, dem ISI
Funkgeräte geliefert zu haben (Anklagepunkt 2.5.1.1). Er sei zur fraglichen Zeit
in der Schweiz gewesen (pag. 13-04-0014 ff.; …-0229).
6.3 Der Vorwurf stützt sich auf den Inhalt folgender Chats, welche sich auf eine Reise
des Beschuldigten 4 (genannt „HH.“) nach Syrien beziehen und (später) auf des-
sen Absicht, Geräte nach Aleppo zu bringen sowie auf die Vermutung von Drit-
ten, dass er im Rahmen dieser Reise in der Türkei verhaftet worden sei:
6.3.1 Der Beschuldigte 1 forderte am 18. November 2012 den Beschuldigten 4 in ei-
nem Chat auf, nach AI-Sham zu reisen (pag. B13-04-0325 ff.):
Beschuldigter 1: "Falls du den Islam, die Muslime und dem Aufruf dienen willst und dann ein gros-
ses Ansehen unter den Muslimen haben willst, in einer Zeit, in der sie dich brauchen. Bei Gott, jetzt
brauchen die Brüder im AI Sham Brüder, Brüder, besonders diejenigen, die Religion und Wissen
besitzen, weil alle Moscheen in ihren Händen sind."
Beschuldigter 4: "Und Aufruf ist alles für sie und die Leute sind alle mit ihnen. […] Ich sage ihm, ich
will heiraten. Er sagt mir, geh nach Al-Sham. Ich weiss. Was soll ich dort machen, wenn ich gehen
würde?"
Beschuldigter 1: "Bei Gott, wenn du heiraten willst, werden sie dich mit dem schönsten, ehrlichsten
und teuersten Mädchen verheiraten."
- 70 -
Beschuldigter 4: "Ja, was soll ich dort machen? Dort ist es entflammt."
Beschuldigter 1: "Weil die irakischen Brüder in diesen Ereignissen geheiratet haben. […] Bruder,
bei Gott, schäm dich, indem du sagst «es ist entflammt». Du, der Religion und Wissen besitzt sagt
«es ist entflammt». Was werden dann die einfachen Menschen sagen?"
Beschuldigter 4: "He, nein, du hast nicht verstanden, was ich meine."
Beschuldigter 1: "Bruder, wann befolgst du Gottes Befehl?"
Beschuldigter 4: "Ich meinte, jeder, der von hier aus geht. Wie und wohin? Und diejenigen die dort
sind, schauen selber für ihre Situation."
Beschuldigter 1: "Wenn ihr nicht aufsteht, wird er euch aufs Schwerste foltern... {Anm. Übersetzer:
Abschnitt eines Koranverses}. Bruder, sprich mit TT. und schau mal, wie gut die Brüder es geordnet
haben. Bei Gott, Häuser, Arbeit mit Vernunft und Weisheit. […] Schau mal Bruder, das Leben ist
kurz und Gott prüft den Menschen. […] Und das Leben ist das Leben nach dem jüngsten Gerichts-
tag. Auf jeden Fall, wenn du dorthin gehen willst, werde ich bei Gott, den grossen Onkel anrufen
und dich bei ihm empfehlen und ich lasse, dass sie dich empfangen. Weil bei Gott, bei Gott, du
weisst es besser, du hast vor Gott keine Ausrede."
Beschuldigter 4: "Bei Gott, ich weiss nicht, was ich dir sagen soll."
Beschuldigter 1: "Heute brauchen die Muslime dich, enttäusche sie nicht. […] Und du, ich glaube
nicht, dass sie wollen, dass du die Waffe trägst. Sie wollen deine Zunge, deine Weisheit und deinen
Verstand."
Beschuldigter 4: "Ich kann jetzt nicht. Momentan ist es schwierig."
Beschuldigter 1: "Warum schwierig?"
Beschuldigter 4: "Ich wünsche mir diese Sache. Aber momentan nicht."
Beschuldigter 1: "Bruder, fürchte vor Gott. Das ist meine Pflicht, die ich habe, dir zu raten. Die
Religion ist ein Ratschlag."
Beschuldigter 4: "Ja, möge Gott dich segnen. Stimmt."
Beschuldigter 1: "Und vergiss nicht: «Wenn ihr Gott unterstützt, wird er euch unterstützen»."
- 71 -
Beschuldigter 4: "Sicher, es ist nicht nötig; wir wissen diese Sache. Das Problem ist aber etwas
anderes."
Beschuldigter 1: "Du bist für dich verantwortlich und ich bitte Gott, dir Erfolg zu geben. […]. Wir
haben irakische Brüder, die vor einem Monat mit den Brüdern aus Syrien, die mit ihnen sind, ge-
heiratet haben."
Beschuldigter 4: "Ich bin wegen vielen Sachen etwas unentschlossen. Vielleicht wird die Zeit kom-
men und ich erzähle es dir."
Beschuldigter 1: "Gott, ich kenne dich, du besitzt Glaube und Eifer."
Beschuldigter 4: "Es wird die passende Zeit kommen und wir erzählen es dir."
Beschuldigter 1: "Gott erleichtere es. Was meine ich damit. […] Ich sage, solange jetzt die Sachen
in den Händen der Iraker sind und wir die Mächtigen kennen […]."
Beschuldigter 4: "Aber man weiss auch nicht, ob die Situation sich ändert. Es muss nicht unbedingt
sein, dass sie in den Händen der Iraker bleibt. Ich meine, es gibt viele Änderungen."
Beschuldigter 1: "Ich weiss, aber die grossen Syrer, die mit den Irakern sind, waren im Irak und die
Firma aus dem Irak hat sie dorthin geschickt, damit sie die Sachen mit den Irakern zusammen an
die Hand [nehmen]".
6.3.2 Am 19. Dezember 2012 teilte der Beschuldigte 4 dem Beschuldigten 1 in einem
Chat mit, dass er übermorgen, am 21. Dezember 2012, in die Türkei und von dort
nach Syrien weiterreisen werde (pag. B13-04-0328 f.):
[…]
Beschuldigter 4: "Ja G.."
Beschuldigter 1: "Wäre gut ihm das Geld zu schicken."
Beschuldigter 4: "G., hehe."
Beschuldigter 1: "Das, was bei B. ist. Hehehehehehehehe."
Beschuldigter 4: "Ja, so Gott will."
Beschuldigter 1: "lch werde dir den Namen geben."
- 72 -
Beschuldigter 4: "Nicht ich. Ja, gib mir den Namen und die anderen Angaben."
Beschuldigter 1: "HHH.."
Beschuldigter 4: "Ja, was ist dieser?"
Beschuldigter 1: "Bruder, überweise das Geld nach Istanbul und gibt mir den Namen der Person,
die es überwiesen hat und die Geheimnummer und wie viel er dort bekommt. Das ist der Name des
Mannes in Istanbul. G. hat mir seinen Namen gegeben. Er sagte: «Sende das Geld zu ihm»:"
Beschuldigter 4: "Ja. Dieser ist in Istanbul."
Beschuldigter 1: "Ja. Aber Bruder, wer wird das Geld schicken, du oder B.?"
Beschuldigter 4: "Nein, ich. Ich werde, so Gott will, gehen. Wenn Gott es will, werde ich dort an-
kommen. Und von dort aus, werde ich, so Gott will, etwas organisieren."
Beschuldigter 1: "Wenn so ist, dann gib mir deinen Namen und den Code, wenn du das Geld über-
weisen willst. Auch mit der Angabe, wie viel er in Istanbul bekommt. Was meinst du, bedeutet das,
dass du in der Türkei ankommst? Wirst du in die Türkei reisen?"
Beschuldigter 4: "Ja, Übermorgen am Morgen. So Gott will, ich werde aufbrechen."
Beschuldigter 1: "Du Mann, dieser will es morgen haben. Bei Gott, er hat mir Kopfschmerzen ge-
bracht. Wenn du kannst, dann überweise sie von hier, von der Schweiz aus."
Beschuldigter 4: "Ja. Ich werde morgen nach Luzern gehen und ich werde versuchen, so Gott will,
es zu überweisen. Aber, ich werde auf alle Fälle in die Türkei gehen. Ich muss reisen in die Türkei.
Und von dort aus reise ich weiter nach Syrien. Aber ich will nicht, dass jemand es mitbekommt."
[…]
6.3.3 Am 21. Dezember 2012 unterhielten sich der Beschuldigte 1 und der Beschul-
digte 2 über die Reise des Beschuldigten 4, sie befürchteten, dass er in der Tür-
kei am Flughafen verhaftet worden sein könnte, weil er Funkgeräte mit sich ge-
führt habe (pag. B13-04-0331 ff.):
Beschuldigter 2: "A., was ist passiert? […]."
Beschuldigter 1: "Bei Gott mein Bruder, ich weiss es nicht. […]. Aber HH. hat das Geld noch nicht
weitergeleitet. […]. Auch nicht angerufen. […]. Ich meine, was glaubst du? Bedeutet das, er wurde
- 73 -
in der Schweiz oder in der Türkei weggenommen?"
Beschuldigter 2: "Bei Gott, ich habe Angst vor der Sache, die du erwähnt hast. Nicht, dass man ihn
am Flughafen wegen den Geräten verhaftet hat."
Beschuldigter 1: „Gut, wie wollen wir dies überprüfen?"
Beschuldigter 2: "Nein, in der Türkei."
Beschuldigter 1: "Gut, er hat ja keine Drogen geschmuggelt."
Beschuldigter 2: "Nein, er hat den Flug von der Schweiz."
Beschuldigter 1: "Du hast vorher einen Haufen mitgebracht {Anm. Übersetzer: das Wort "Haufen"
wurde hier falsch geschrieben}. Bedeutet das, ist das Problem in der Schweiz oder in der Türkei?"
Beschuldigter 2: "Nein, aber sein Pass hat drin Stempel aus Erbil, Ibrahim Khalil und aus Syrien."
{Anm. Übersetzer: Ibrahim Khalil ist der Grenzübergang zwischen Türkei und irakischem Kurdis-
tan}.
Beschuldigter 1: "Verbieten sie ihn?"
Beschuldigter 2: "Sie haben Angst, dass diese Geräte wahrscheinlich für die PKK sind."
Beschuldigter 1: "Bei Gott, ich weiss es nicht."
Beschuldigter 2: "Ja, aus Syrien habe ich es gebracht. Das war normal. Vorher. Aber in den Län-
dern, wo es Probleme gibt, verbieten sie dies."
Beschuldigter 1: "Aha, bei Gott mein Bruder, ich weiss es nicht. Ich bin auch wie du. Dazu kommt
noch G., der kein Geld hat. Ich werde wegen G. erniedrigt."
Beschuldigter 2: "Erinnerst du dich an das, was ich euch gegeben habe. Es waren Spielzeuge für
Kinder. Der Chauffeur des GMC im Irak sagte aber: «Das ist verboten. Sie werden euch verhaften,
falls sie das bei euch sehen würden». […]. Bruder, sagte ich nicht, dass es nach Erbil sein sollte
und ich es überweisen werde, weil ich dort Bekannte habe. Warum war er sturköpfig und hat «Nein»
gesagt? Bei Gott, mein Bruder, falls ich es hätte, dann hätte ich es ihm gegeben. Du weisst aber,
was für Probleme mit mir wegen dem Auto passierten. "
[…]
- 74 -
Beschuldigter 1: "Was soll ich jetzt machen?"
Beschuldigter 2: "Bei Gott mein Bruder, ich bin auch verwirrt, ich habe jetzt Sorgen um HH.."
Beschuldigter 1: "Es geht mir gleich wie dir. Gut, wie können wir jetzt seine Nachrichten wissen."
Beschuldigter 2: "Jetzt gibt es Feuer in meinem Herz. Ich weiss nicht, was ich machen soll und was
mit ihm passiert ist. Bei Gott, ich bin auch verwirrt und weiss nicht, was mit ihm passiert ist. Ich bin
verwirrt und es ist mir schwindlig. Vielleicht nur eine Befragung und er wird freigelassen."
Beschuldigter 1: "Gut, aber ist er zu jemandem gegangen?"
Beschuldigter 2: "Von dort aus wird seine Gemeinschaft ihn rein nach Aleppo nehmen."
Beschuldigter 1: "G. ruft mich jetzt an. Ich schaue mal."
[…]
Beschuldigter 2: "Bedeutet, Ortschaften in der Nähe von Aleppo."
Beschuldigter 1: "G. hat mich jetzt angerufen. Er sagte: «Ich reise jetzt zum Flughafen nach Erbil».
Bis jetzt hat HH. mich aber nicht angerufen."
Beschuldigter 2: "Wo ist dieser?"
Beschuldigter 1 "Bei Gott, mein Bruder, ich weiss es nicht. […]. Die Lösung, was wirst du machen?"
Beschuldigter 2: "Bei Gott, mein Bruder, ich weiss es nicht. Gott ist dein Vertreter, was soll ich
machen? Ich bin ja nicht der Führer der Kräfte der anderen Seite. Damit ich mich mit den Türken
verständige."
Beschuldigter 1: "Hehehehehehe."
Beschuldigter 2: "Sag mir, was soll ich machen? Wenn ich in die Türkei gehe und dort am Flughafen
nach ihm frage, werden sie mir sagen: «Du bist gekommen, Gott hat dich zu uns gebracht. Du bist
sein Paar»."
Beschuldigter 1: "Kennst du seine Gemeinschaft in Gazi Anteb?"
Beschuldigter 2: "Er hat sicher beim ersten "Kabel" alles aufgezählt."
- 75 -
Beschuldigter 1: "Hehehehehehehehehehehe."
Beschuldigter 2: "Wie kann ich sie kennen. Wenn ich sie gekannt hätte, dann hätte ich sie kontak-
tiert. Kennst du ihn nicht, wie er so schweigsam ist? Sag du mir, was muss ich machen?"
Beschuldigter 1: "Hab Geduld bis morgen. Wir werden sehen.
Beschuldigter 2: "So Gott will. Gott ist grosszügig."
Beschuldigter 1: "Gut, er hat aber keine anderen verbotenen Sachen mitgenommen, ausser den
Geräten."
6.3.4 Der Beschuldigte 1 teilte am 28. Dezember 2012 dem Beschuldigten 3 mit, dass
der Beschuldigte 4 vor fünf Tagen Funkgeräte für die „Gemeinschaft“ in AIeppo
mitgenommen habe. Er hätte in die Türkei und von dort aus nach Aleppo gehen
sollen, sei aber in der Türkei am Flughafen verhaftet worden (pag. B13-04-0334):
Beschuldigter 3: "Will B. immer noch kommen?"
Beschuldigter 1: "[…] Bei Gott, mein Bruder, es gibt eine schlechte Nachricht. Schwöre vor mir aber
bei Gott, dass niemand davon erfährt. So werde ich sie dir erzählen."
[…]
Beschuldigter 1: "Vor 5 Tagen hat D. Funkgeräte für die Gemeinschaft in Aleppo mitgenommen. Er
soll in die Türkei gehen und von dort aus nach Aleppo, weil er Beziehungen zu ihnen hat. Auf jeden
Fall, er ist im Flughafen in der Türkei ausgestiegen und wurde verhaftet. Wir wissen nicht, wo er
jetzt ist."
[…]
Beschuldigter 1: "Und G. hatte uns Geld überwiesen, als er von der Türkei flog. Auf jeden Fall, G.
ist in die Türkei zurück und wir haben dann den Rest des Geldes mit HH. zurückgeschickt. Aber es
gibt keinen HH. auch kein Geld mehr. Das Geld war 2500 Euro."
[…]
Beschuldigter 1: "G. wartete auf HH.. Aber HH. ist am Flughafen verschwunden."
[…]
- 76 -
Beschuldigter 3: "Bei Gott, Netter, die Jungs hier. Sie benötigen keine Geräte und Sachen."
6.3.5 Aus einem Chat zwischen den Beschuldigten 2 und 3 vom 27. Januar 2013
(pag. B13-04-0335):
Beschuldigter 2: "Ja, TT., HH. ist verschwunden. Er ist nicht da. […]. Es ist drei Wochen her. […].
Er ist in die Türkei gegangen. Von dort aus musste er nach Gazi Antep und anschliessend nach
Aleppo gehen. Ich weiss aber nicht, ob er am Flughafen in der Schweiz oder am Flughafen in der
Türkei angehalten wurde."
Beschuldigter 3: "Gott beende seine Gefangenschaft. Hat er etwas dabei gehabt?"
Beschuldigter 2 "Ja, Funkgeräte der modernen Art. […]. Erinnerst du dich an das Gerät, das ich
Abu III. gegeben habe? Sie waren moderner als dieses. Sechs Geräte waren es."
Beschuldigter 3: "Bei Gott, der Arme, vielleicht haben sie ihn angehalten."
Beschuldigter 2: "Bei Gott, ich weiss es nicht. Dazu noch wollte ich in die Türkei reisen. Ich habe
Angst, dass er Ihnen meinen Namen am Flughafen preisgegeben hat."
Beschuldigter 3: "Ja, pass auf!"
6.3.6 Am 24. Februar 2013 schrieb der Beschuldigte 1 in einem Chat an den Beschul-
digten 3, dass der Beschuldigte 4 vor einer Weile freigekommen sei. Mit ihm sei
das Geld von G. verloren gegangen; er sei ruiniert worden. Sobald HH. zu Geld
komme, werde er es zurückgeben. HH. sei jetzt in einem anderen Staat, er habe
die Schweiz verlassen und sei nach Schweden gegangen. Der Beschuldigte 1
schrieb daraufhin, ob HH. wolle oder nicht, er sei Terrorist geworden (pag. B10-
01-01-0074 f.).
6.3.7
6.3.7.1 Der Beschuldigte 4 erklärte im Verfahren, er sei in Tat und Wahrheit im Dezem-
ber 2012 nicht Richtung Türkei oder Syrien gereist und auch nie am Flughafen in
der Türkei angehalten worden (pag. 12-03-0079 f.). Vielmehr sei er in jener Zeit
nach Schweden gereist (pag. 12-03-0083). Gegenüber dem Beschuldigten 1
habe er die Reise nach Syrien erfunden, weil der Beschuldigte 1 ihm Geld gege-
ben und er dieses ausgegeben hatte (pag. 13-04-0015). Er habe mit seiner Weg-
reise beabsichtigt, den Beschuldigten 1 dies vergessen zu lassen (pag. 13-04-
0015 f.). Er sei nach Schweden gereist, nicht in die Türkei (pag. 13-04-0016).
Nichts von dem, was in den Chats bezüglich Funkgeräten gesagt worden sei, sei
- 77 -
passiert. Die ganze Geschichte sei nur erfunden worden, damit er den geschul-
deten Betrag nicht habe zurückzahlen müssen (pag. 13-04-0017).
6.3.7.2 Auch der Beschuldigte 2 erklärte, dass die Chatgespräche betreffend Reise des
Beschuldigten 4 nach Syrien bzw. dessen Festnahme in der Türkei nicht der
Wahrheit entsprochen haben. Der Beschuldigte 4 hätte dem Beschuldigten 1
bzw. G. (Freund des Beschuldigten 1) USD 2‘500 geben bzw. überweisen müs-
sen. Der Beschuldigte 4 habe das Geld aber ausgegeben und es sei ihm peinlich
gewesen, dem Beschuldigten 1 das zu sagen. Deshalb habe er diese Geschichte
erfunden. Der Beschuldigte 4 habe ihn gebeten, dem Beschuldigten 1 zu erzäh-
len, dass er in der Türkei verhaftet worden sei, weil er Funkgeräte bei sich gehabt
habe. Daher wisse er (der Beschuldigte 2), dass die Geschichte nicht stimme
(pag. 13-02-0449 ff.; pag. 13-02-0539). Es sei darum gegangen, den Beschul-
digten 1 zu überzeugen, dass der Beschuldigte 4 verhaftet worden sei und daher
G. das Geld nicht geben könne. Daher seien sie (Beschuldigte 2 und 4) auch auf
die Idee mit den Funkgeräten gekommen. Solche Geräte habe es aber nicht ge-
geben (pag. 13-02-0501).
6.3.7.3 Der Beschuldigte 1 hat im Vorverfahren Fragen zum Chat vom 18. November
2012 nicht beantwortet (pag. 13-01-0846).
6.3.8 Der Beschuldigte 4 hat am 5. Dezember 2012 sowie am 3. oder 4. Januar 2013
in Nidwalden persönlich Sozialhilfe abgeholt (pag. 18-01-13-0003 ff.). Dem ent-
sprechend war er an diesen Daten in der Schweiz.
6.3.9 Den von den schwedischen Behörden rechtshilfeweise zugezogenen Migrations-
akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte 4 am 15. Januar 2013 in Schwe-
den eingereist ist und am 16. Januar 2013 dort unter dem Namen JJJ., syrischer
Staatsangehöriger, Asyl beantragt hat (TPF pag. 52-292-165 ff.). Dabei gab er
an, aus der Türkei eingereist zu sein (TPF pag. 52-292-199).
6.3.10 Interpol Bern stellte im Zusammenhang mit dem Beschuldigten 4 (auch betr. Ali-
asnamen) und dessen angeblicher Festnahme zwischen Dezember 2012 und
Januar 2013 eine Anfrage an Interpol Ankara. Abklärungen durch Interpol Ankara
haben lediglich ergeben, dass der Beschuldigte 4 am 26. Juni 2013 aus der Tür-
kei ausgereist ist (TPF pag. 52-510-020 ff.).
6.3.11 Die Reise des Beschuldigten 4 in die Türkei unter Mitführung von Funkgeräten
für den IS ist nicht belegt. Die Information betreffend angeblicher Festnahme des
Beschuldigten 4 in der Türkei erfolgte ursprünglich durch Chataussagen des Be-
schuldigten 2. Dieser erklärte in der Strafuntersuchung – in Übereinstimmung mit
- 78 -
dem Beschuldigten 4 – dass diese Chat-Aussage nicht der Wahrheit entsprochen
habe und in Absprache mit dem Beschuldigten 4 getätigt worden sei, damit der
Beschuldigte 1 wegen der (angeblichen) Festnahme des Beschuldigten 4 am
Flughafen in der Türkei den Verlust des Gelds vermute und nicht mehr auf des-
sen Weiterleitung an G. dränge. Tatsächlich ist den türkischen Behörden weder
eine Festnahme noch eine Einreise des Beschuldigten 4 im Dezember 2012 be-
kannt. Der Umstand, dass der Beschuldigte 4 gegenüber den schwedischen Be-
hörden am 16. Januar 2013 angab, aus der Türkei eingereist zu sein, belegt nicht
eine Einreise des Beschuldigten 4 im Dezember 2012 in die Türkei. Zudem dürfte
es sich bei dieser und weiteren Aussagen des Beschuldigten 4 gegenüber den
schwedischen Behörden um Lügen gehandelt haben, um dadurch eine Asylbe-
willigung zu bekommen; so hat er auch falsche Personalien angegeben und sei-
nen Aufenthalt bzw. sein Asylverfahren in der Schweiz verschwiegen. Der Emp-
fang von Sozialhilfegeldern in der Schweiz belegt seine Anwesenheit um den
21. Dezember 2012 nicht, indiziert aber seine Anwesenheit in der fraglichen Pe-
riode und auch zu einem Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte 2 gegenüber
seinem Chatpartner weiterhin angab, dass der Beschuldigte 4 in Haft sei.
6.3.12 Zusammenfassend lässt sich aus diesem Anklagepunkt ein Schuldspruch wegen
Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1
Abs. 2 StGB nicht herleiten.
6.4 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 4 als Unterstützungshandlun-
gen des Weiteren vor, er habe sich nach der Verhaftung des Beschuldigten 2 in
der Zeit vom 4. April bis 24. Juni 2014 achtmal in das FB-Konto EEE. (neu: FFF.,
FB 22) eingeloggt und anklagerelevante Kontakte, Posts und Freundschaftsbe-
ziehungen bezüglich Abu Hajer gelöscht sowie das Profil- und Hintergrundbild
geändert (Anklagepunkt 2.5.1.2).
6.4.1 Der Beschuldigte 4 sagt – dies in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten 2
(pag. 13-02-0278; vorne E. II. 4.4.2) – jener habe das Konto für ihn eingerichtet
und hätte eine Website aufbauen wollen. Weiter: Er (der Beschuldigte 4) habe
auf dieser Seite keine Fotos gepostet und die Seite "weniger als wenig" besucht,
nicht für Propaganda (pag. 13-04-0007; …-0049 ff.; TPF pag. 52-930-003 Z. 40).
Zum Löschen der Inhalte sagte er in der Einvernahme vom 17. Juli 2015 bei der
Bundesanwaltschaft, er habe alle gelöscht, weil er gefunden habe, dass er diese
nicht mehr brauche. Der Beschuldigte 2 habe vormals die Meinung vertreten, sie
sollten möglichst viele Freundschaftsanfragen senden und auch empfangen, da-
mit sie möglichst viele Nachrichten bekommen für seine Seite. Er (der Beschul-
digte 4) habe gefunden, dass es (nach der Verhaftung des Beschuldigten 2)
nichts mehr bringe (pag. 13-04-0010; …-0014).
- 79 -
6.4.2 Eine Unterstützungshandlung für die verbrecherischen Tätigkeiten des IS
(Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB) ist im Löschen dieser Daten nicht zu erkennen.
Die Frage, ob eine Begünstigung nach Art. 305 StGB vorliege, stellt sich nicht,
da solches nicht angeklagt ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde die damit
einhergehende Selbstbegünstigung des Beschuldigten 4 zu dessen Straflosigkeit
in diesem Punkt führen (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel
2013, Art. 305 StGB N. 11).
6.5 Der Beschuldigte 4 ist folglich vom Vorwurf der Unterstützung einer kriminellen
Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB freizusprechen.
III. Mehrfache Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) (Anklage Ziff. 3)
1. Allgemeines zum Rechtlichen
1.1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorfüh-
rungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu
haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich dar-
stellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise ver-
letzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet,
zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft (Art. 135 Abs. 1 StGB).
1.2 Erfasst von Art. 135 StGB sind alle in Frage kommenden Bild- und Tonträger;
Schriften sind ausgenommen (HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 3. Auflage, Ba-
sel 2013, Art. 135 StGB N. 10 f.). Nur grausame Gewalttätigkeiten gegen Men-
schen oder Tiere, eindringlich dargestellt, sind tatbestandsmässig. Gewalttätig-
keit ist aktive, aggressive physische Einwirkung. Insbesondere das Hinrichten
und Abschlachten von Menschen oder Leichenschändungen gehören dazu (HA-
GENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 22). Als eigentliche Einschränkung des Tat-
bestands wirkt das Kriterium der Grausamkeit. Als grausam gilt nach der Bot-
schaft eine Gewalttätigkeit dann, wenn sie in der Realität für das Opfer besonders
schwere körperliche oder seelische Leiden mit sich brächte. Oft wird diese Wir-
kung nicht bloss durch einmalige, sehr intensive Gewalt, sondern durch die be-
sondere, ausgefallene Art, die Dauer oder die Wiederholung der Gewaltanwen-
dung hervorgerufen. Sie setzt ausserdem einen jeder menschlichen Regung ba-
ren Gewalttäter voraus. Die Eindringlichkeit der grausamen Darstellung als wei-
teres Merkmal fordert, dass die Darstellung geeignet ist, in das Bewusstsein des
- 80 -
Betrachters einzudringen. Diese Einprägsamkeit braucht nicht unbedingt mit ei-
ner wiederholten, länger dauernden Darstellung verbunden zu sein. Auch eine
einmalige, intensive Darstellung kann als eindringlich gelten (BBl 1985 II 1009,
1046). Die Strafkammer verneinte im Entscheid SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 (in
den in TPF 2008 80 nicht veröffentlichten E. 6.2.2 ff.) unter Hinweis auf das Urteil
des Bundesgerichts 6S.311/2004 vom 11. Oktober 2004 E. 5.2.1 die Strafbarkeit
von Filmen, die im Zweifel mit Bildern einer Kriegsreportage oder einem Beitrag
zum aktuellen Tagesgeschehen vergleichbar sind.
1.3 Gemäss BGE 125 IV 206 E. 3c fällt Art. 135 StGB nicht unter das Medienstraf-
recht. Art. 28 StGB ist somit nicht anwendbar.
2. Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten 2
2.1
2.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 2 vor, in der Zeit von 11. Januar
2014 bis 10. März 2014 in X. und anderswo wissentlich und willentlich Bild- und
Videoaufnahmen, die grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen eindringlich
darstellten und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise
verletzten, zunächst hergestellt und dann über den öffentlich einsehbaren Teil
des Facebook-Kontos EEE. (Neu: FFF., FB-ID 22) gezeigt und zugänglich ge-
macht zu haben. Die Vorwürfe im Einzelnen sind, für die Öffentlichkeit sichtbar
gemacht zu haben:
am 11. Januar 2014 um 12:46 Uhr über seine IP-Adresse 26 ein Bild, wel-
ches die Erschiessung eines Menschen zeigt sowie die Flagge des ISIS und
den Titel trägt: „Das ist die Strafe für die Sahawat des Irak und AI-Sham“;
am 25. Januar 2014 um 12:17 Uhr über die türkische IP-Adresse 27, über
welche am 26. Januar 2016 auch auf ein zweites Facebook-Konto zugegrif-
fen wurde (FB-ID 28), ein BiId, welches einen getöteten Kombattanten des
ISIS zeigt, dessen Flagge und folgende Schriftzüge enthält: „Die Ritter des
Märtyrertums“, „Der Militärführer Abu Baker Al-Iraki“ und „Wilayat Salah ad-
Din. Der Islamische Staat Im Irak und AI-Sham“;
am 7. Februar 2014 um 18:28 Uhr über die IP-Adresse 29 ein Bild, welches
einen Pick-up Truck, dessen Ladefläche mit menschlichen Leichen gefüllt
ist, zeigt und den Text auf dem Bild enthält: „An die Söhne des Genusses.
Eure Ware wurde euch zurückgeschickt“ und den Titel „Die Kadaver der Ra-
wafidh aus den Kämpfen von Al-Anbar“ trägt;
- 81 -
am 8. Februar 2014 um 14:14 Uhr über seine IP-Adresse (30) ein Bild der
ISIS-eigenen AI-Furqan Medien, welches die blutüberströmte Leiche eines
Uniformierten oder Schwerstverletzten zeigt, mit dem Titel: „Ihr, die Ra-
wafidh, das sind die Kadaver eurer Soldaten auf den Strassen von Al-Anbar.
Wir kommen zu euch, wir kommen zu euch nach Najaf. Wir werden euch wie
Schafe schlachten“;
am 13. Februar 2014 um 16:53 Uhr über die gleiche IP-Adresse drei Bilder,
welche die Verstümmelung von blutüberströmten menschlichen Leichen o-
der Schwerstverletzten zeigt, mit dem Titel: „Die Situation der Muslime auf
der Welt. Die Araier verschwören sich aber gegen die Mujahidin“;
am 2. März 2014 um 17:55 Uhr über die gleiche lP-Adresse ein Bild, welches
eine blutüberströmte menschliche Leiche neben dem bewaffneten ISIS-
Kommandanten Shaker Wahib aI-Fahdawi al-Dulaimi, alias Abu Waheeb,
zeigt;
am 6. März 2014 um 20:57 Uhr über die gleiche IP-Adresse ein Bild, welches
eine durch eine Detonation in die Luft geschleuderte Person zeigt und einen
Schriftzug mit folgendem Inhalt enthält: „Das gegenwärtige Moto der Ra-
wafidh ist: Wenn die Zeit vergeht und ihr mich nicht sieht, dann wisst ihr,
dass das Volk der Sunna mich fliegen liess“;
am 10. März 2014 um 16:55 Uhr über die IP-Adresse 31 ein BiId des Face-
book-Profils (FB-ID 32), welches einen Geländewagen zeigt, auf dessen
Kühlerhaube die Köpfe von zwei enthaupteten Menschen festgebunden sind
und auf der Windschutzscheibe des Fahrzeugs der Schriftzug „Ihr Rafidha,
wir sind zu euch mit Enthauptung gekommen“ steht und welches den Titel
trägt: „lhr Rafidha, ihr Nusairiya, wir sind zu euch gekommen um zu Enthaup-
tung. Keine Gefälligkeit … der Islamische Staat im lrak und Al-Sham“.
2.1.2 Nach dem 10. März 2014, nach mehrmaligem Anmelden auf das Facebook-
Konto FFF. (FB-ID 22), habe er das oben erwähnte Bild auf seiner Seite nicht
entfernt.
2.2 Wie sich aus der zeitlichen Kohärenz mit seinem Zugriff auf sein zweites Face-
book-Konto vom 26. Januar 2014 ergibt (pag. 18-02-01-0071A1 S. 14), hat ein-
deutig der Beschuldigte 2 das Bild, welches am 25. Januar 2014 hochgeladen
wurde, in der Türkei hochgeladen. Somit handelt es sich um eine im Ausland
begangene Tat eines Ausländers. Da es sich bei der Gewaltdarstellung nach
Art. 135 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (HAGENSTEIN, a.a.O.,
Art. 135 N. 5), entzieht sich dieser Sachverhalt der Schweizer Gerichtshoheit
- 82 -
(Art. 8 Abs. 1 StGB; vorne E. I. 1.1). Das Strafverfahren ist insoweit einzustellen.
2.3 Was die anderen Sachverhalte betrifft, sagt der Beschuldigte 2, sein Schwager,
der Beschuldigte 4, habe von ihm verlangt, dass er für ihn eine Facebook-Seite
einrichte; er brauche sie für Nachrichten. Das Facebook-Profil, von welchem die
Darstellungen verbreitet worden seien, gehöre dem Beschuldigten 4. Er (der Be-
schuldigte 2) habe nur die Seite erstellt. Der Beschuldigte 4 hingegen habe den
Namen und die Fotos (IS-Kämpfer; IS-Flagge) verändert. Die Bilder von Tötun-
gen, Leichen etc. und Texte, welche den IS loben, habe er nicht hochgeladen
(pag. 13-02-0576; …-765; TPF pag. 52-930-003 Z. 43 ff.). Siehe auch vorne
E. II. 4.4.
Der Beschuldigte 4 sagt aus, er habe diese Seite nur zwei bis dreimal benutzt.
Auch er bestreitet, die Bilder gemäss Anklage und die Texte hochgeladen zu
haben (pag. 12-03-0050; 13-04-0049 f.; TPF pag. 52-930-003).
2.4 Unbestrittenermassen benutzten sowohl der Beschuldigte 2 als auch der Be-
schuldigte 4 das FB-Konto "EEE." resp. "FFF." und verfügten über die entspre-
chenden Zugangsdaten. Beide bestreiten, die fraglichen Bilder und Texte ver-
fasst oder veröffentlicht zu haben. Die tatsächliche Urheberschaft ist somit nicht
geklärt; sowohl der Beschuldigte 2 als auch der Beschuldigte 4 kommen dafür in
Frage.
2.5 Mangels rechtsgenügend belegter Urheberschaft ist daher der Beschuldigte 2
vom Vorwurf der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB freizuspre-
chen, soweit das Verfahren nicht einzustellen ist.
IV. Rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) (Anklage Ziff. 4)
1. Allgemeines zum Rechtlichen
1.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich
rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten
Aufenthalts, in der Schweiz aufhält (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG).
1.2 Die Straftatbestände des AuG bezwecken den Schutz der hiesigen öffentlichen
Ordnung (SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, Handbuch zum Migrationsrecht, 2. Auflage,
Zürich 2015, S. 341). Rechtswidriger Aufenthalt impliziert eine gewisse Dauer
- 83 -
der Anwesenheit. Man mag von einer Faustregel von 24 Stunden ausgehen
(ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG], Diss. Zürich 1991,
S. 44), wird aber die Willensrichtung berücksichtigen müssen, nämlich, ob sich
der Ausländer auf ein Verbleiben einrichtet oder nur aufgrund widriger Umstände
verspätet abreist. Der andauernde und ununterbrochene rechtswidrige Aufent-
halt ist ein Dauerdelikt (ZÜND, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrati-
onsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 115 AuG N. 7). Das Nichtverlassen des
Landes nach Ablauf des bewilligten Aufenthalts ist bei objektiver Unmöglichkeit
der Ausreise strafrechtlich nicht vorwerfbar. Vorwerfbar bleibt in jedem Fall der
rechtswidrige Aufenthalt bei Unmöglichkeit der Ausreise, wenn der Ausländer
"untertaucht", statt um eine vorläufige Aufnahme zu ersuchen (Urteile des Bun-
desgerichts vom 7. Oktober 2010 6B_482/2010 E. 3.2.2 und vom 3. Juli 2007
6B_85/2007 E. 2.3).
2. Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten 3
2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 3 vor, sich spätestens vom
30. Dezember 2013 bis zum 8. ApriI 2014, wissentlich und willentlich rechtswid-
rig, namentlich nach Ablauf des bewilligten Aufenthaltes, in der Schweiz aufge-
halten zu haben. Der Beschuldigte 2 habe ihn am 5. Oktober 2013 in die Schweiz
gebracht. Bis zum 25. Oktober 2013 habe er bei diesem gewohnt. Am 30. De-
zember 2013 sei eine Wegweisungsverfügung des Staatssekretariats für Migra-
tion (SEM) gegen ihn, welche er am 3. Dezember 2013 gegen Unterschrift emp-
fangen habe, in Rechtskraft erwachsen. Am 11. Dezember 2013 sei er unterge-
taucht. Am 16. Januar 2014 habe er Abu Hajer mitgeteilt, dass sein Asylgesuch
in der Schweiz abgelehnt worden sei, er seit einigen Tagen beim Beschuldigten 1
wohne und die Wohnung nicht verlasse, da er ansonsten aus der Schweiz aus-
geschafft werde.
2.2 Die Wegweisungsverfügung vom 8. November 2013 sowie deren Eröffnung in
arabischer Sprache und Aushändigung an den Beschuldigten 3 am 3. Dezember
2013 sind aktenkundig (pag. 13-03-0504 ff. und …-0511).
2.3 Der Beschuldigte 3 hat den umschriebenen Tatvorwurf vollumfänglich anerkannt.
Vorsatz ist gegeben. Er habe nach Empfang des Wegweisungsentscheids nicht
gewusst, was er weiter hätte machen sollen. Er sei ratlos gewesen (pag. 13-03-
0483; …-0550; TPF pag. 52-930-003 Z. 7).
- 84 -
2.4 Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte 3 den Tatbestand des Art. 115 Abs. 1
lit. b AuG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Er ist schuldig zu sprechen.
V. Mehrfaches Fördern der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des
rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. b AuG) (teil-
weise qualifizierte Handlung in einer Gruppe oder Vereinigung) (Anklage
Ziff. 5)
1. Allgemeines zum Rechtlichen
1.1 Nach Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe bestraft, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Aus-
länder die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt
in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft. Der Art. 116 Abs. 1 lit. abis AuG
unterstellt den Täter, der vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer
die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt
in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft, der gleichen Strafbar-
keit. Nach Art. 116 Abs. 3 lit b AuG lautet die Strafdrohung auf Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe, und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu
verbinden, wenn die Täterin oder der Täter für eine Vereinigung oder Gruppe
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
1.2 Die Schweiz und ihre Nachbarländer sowie – hier interessierend – Finnland, ge-
hören zum Schengen-Raum. Die Grenzkontrollen an der Schweizer Grenze wur-
den am 12. Dezember 2008, jene an den Schweizer Flughäfen am
29. März 2009 aufgehoben (http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/do-
kumentation/mi/2008/2008-11-27.html). Nach dem Schengener Grenzkodex
können auch Visumspflichtige innerhalb des Schengen-Raums ohne Visum frei
verkehren. Das sogenannte Schengen-Visum benötigen diese Personen für den
Eintritt in den Schengen-Raum (http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/si-
cherheit/schengendublin/broschuerb-schengen-2011-d.pdf). Staatsangehörige
aus dem nordafrikanisch-arabisch-mesopotamischen Raum benötigen für den
Aufenthalt in der Schweiz ein gültiges Visum (https://www.sem.ad-
min.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/visa/liste1_staats-
angehoerigkeit/a.html). Ein Aufenthalt in der Schweiz ohne Visum ist rechtswidrig
(Art. 5 Abs. 1 lit a AuG).
1.3 Tathandlung von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG ist, soweit hier relevant, das im In-
oder Ausland begangene Erleichtern der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise oder
- 85 -
des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz. Die Autoren VETTERLI/D'ADDARIO
DI PAOLO (in: Caroni/Gächter/Turnheer, Handkommentar zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 116 AuG N. 7) weisen
auf die grossen Schwierigkeiten hin, welche die Unbestimmtheit der Tatum-
schreibung für die Interpretation strafbaren Verhaltens verursache. Dass die
Strafdrohung im Hinblick auf die Bekämpfung der Schleppertätigkeit auf ein Jahr
angehoben wurde (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 8. März 2002 zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3706, 3761, 3833),
verschärfe die Problematik zusätzlich. Es gehe um eine verselbstständigte Ge-
hilfenschaft zur rechtswidrigen Ein- oder Ausreise oder zum rechtswidrigen Auf-
enthalt in der Schweiz (Art. 115 AuG). Die Gehilfenschaft müsse insofern kausal
für die Haupttat sein, als sie deren Erfolgschancen erhöhe. ZÜND (a.a.O., Art. 116
AuG N. 2) grenzt strafbare von straflosen Handlungen nach dem Kriterium des
"deliktischen Sinnbezugs" ab. Eine Handlung ist demnach strafbar, wenn sie für
den Gehilfen allein mit Blick auf die Haupttat sinnvoll ist und keine andere eigen-
ständige Bedeutung hat. Das Bundesgericht rückt den (altrechtlichen) Tatbe-
stand von Art. 23 ANAG in die Nähe der Begünstigung nach Art. 305 StGB (BGE
130 IV 77 E. 2.3.2).
1.4 Das tatbestandsmässige Verhalten besteht einerseits im „Erleichtern und vorbe-
reiten Helfen der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise“ und anderseits im „Erleich-
tern und vorbereiten Helfen des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz“. Da-
bei handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen ein und derselben Tat.
Wer jemandem die Einreise und den daran unmittelbar anschliessenden Aufent-
halt erleichtert, ist daher nicht Mehrfachtäter.
1.5 Bei qualifizierter Tatbegehung im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG (Handeln
in einer Vereinigung oder Gruppe, die sich „zur fortgesetzten Begehung dieser
Tat“ zusammengefunden hat) ist die Strafandrohung im Vergleich zum Grundde-
likt sehr hoch. Damit sollen Formen organisierter Kriminalität erfasst werden, die
das Rechtsgut (territoriale Hoheitsgewalt) erheblich mehr gefährden. Typisch für
die Schleppertätigkeit ist die zusätzliche Verletzung von Individualrechtsgütern
wie das Ausnützen von Notlagen oder die Gefährdung von Leib und Leben (VET-
TERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., Art. 116 AuG N. 22).
1.5.1 Bezüglich der Gruppe oder Vereinigung im Sinne des zitierten Artikels verweisen
ZÜND (a.a.O. Art. 116 AuG N 7) sowie ROSCHACHER (a.a.O. S. 97) auf den Begriff
der Bandenmässigkeit bei Diebstahl und Raub. Das Bundesgericht lässt für eine
Bande bereits zwei Personen genügen (BGE 132 IV 132 E. 5.2). VETTERLI/D'AD-
DARIO DI PAOLO (a.a.O., Art. 116 AuG N. 24) vertreten die Ansicht, „Gruppe“ oder
„Bande“ meine jedoch umgangssprachlich mehr als nur zwei Personen. Ebenso
- 86 -
wie die Bande müsse sich die Gruppe aber durch ein Mindestmass an Organisa-
tion (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) auszeichnen. Die Intensität der Zusam-
menarbeit müsse es erlauben, von einem stabilen Team zu sprechen. Die Mit-
glieder müssten sich einig sein, in Zukunft gemeinsam eine unbestimmte grös-
sere Anzahl weiterer Delikte begehen zu wollen. Zudem müsse bereits ein ge-
meinsam verübtes Delikt vorliegen. Das Gericht folgt dieser Rechtsauffassung.
1.5.2 Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG spricht von einer Vereinigung oder Gruppe „zur fortge-
setzten Begehung dieser Tat“. Das Bundesgericht hat sich zur Frage, was unter
„fortgesetzter Begehung dieser Tat“ zu verstehen sei, bisher nicht geäussert. Auf-
grund des Umstands, dass das Ausländergesetz die territoriale Hoheitsgewalt
der Schweiz (siehe oben) bzw. die hiesige öffentliche Ordnung (SPESCHA/KER-
LAND/BOLZLI, a.a.O., S. 341 m.w.H.) schützt, kann damit nur die fortgesetzte Be-
gehung einer der im Art. 116 AuG umschriebenen Tathandlungen verstanden
werden. Ausser Betracht für die Qualifizierung fällt daher generell der Zusam-
menschluss zur Schleusung von einem Nicht-Schengen-Staat in den anderen
und zur im Ausland begangenen Schleusung ohne Schweiz-Bezug.
1.6 Die Autoren VETTERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, (a.a.O., Art. 116 AuG N 30) halten
fest, dass wenn ein Täter nach Art. 116 Abs. 1 AuG gleichzeitig die Kriterien der
Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne des Art. 260ter StGB er-
fülle, er nach Art. 116 Abs. 1 AuG (Grundtatbestand) und Art. 260ter Ziff. 1 StGB
bestraft werde. Art. 116 Abs. 3 lit a und b AuG würden zurücktreten. Weil nicht
nur der Beteiligte an einer kriminellen Organisation „für eine Vereinigung oder
Gruppe“ handelt, sondern auch deren Unterstützer, gilt die gleiche Konkurrenz-
regel auch für den Letzteren.
1.7 Art. 22 Abs. 1 StGB (Versuch) bestimmt, dass, nachdem der Täter, der mit der
Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tä-
tigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg
nicht eintritt oder nicht eintreten kann, das Gericht die Strafe mildern kann.
2. Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten 1
2.1 Dem Beschuldigten 1 wird vorgeworfen, handelnd in der Schweiz
2.1.1 vom 12. September bis 28. Dezember 2012 das Erleichtern bzw. das vorbereiten
Helfen der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz von G. – ISI resp. ISIS Mitglied
– wissentlich und willentlich versucht zu haben (Anklagepunkt 5.1.1);
- 87 -
2.1.2 spätestens vom 2. September bis am 27. Oktober 2013 wissentlich und willentlich
die rechtswidrige Einreise in die Schweiz des Beschuldigten 3 erleichtert bzw.
vorbereitet zu haben (Anklagepunkt 5.1.3);
2.1.3 spätestens ab Mitte Januar bis zum 21. März 2014 wissentlich und willentlich den
rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz des Beschuldigten 3 erleichtert zu ha-
ben (Anklagepunkt 5.1.5).
2.2 Zur Thematik der Schleusung G.:
2.2.1 Aus dem Chat-Verkehr ergibt sich:
2.2.1.1 Am 22. September 2012 hat der Beschuldigte 1 an G. Empfehlungen in Bezug
auf die zu wählende Reiseroute gegeben (pag. 13-01-0770). Am 21. Oktober
2012 übermittelte er ihm Name und Telefonnummer des Schleppers, genannt
KKK., und empfahl ihm, einige Aussagen auf Englisch zu lernen und eine genaue
politische Geschichte vorzubereiten. Als ihn G. aufforderte, ihm seine beim SEM
erzählte Geschichte zu erzählen, antwortete der Beschuldigte 1, er habe ange-
geben, er sei Student gewesen. Als der Irak durch die AI-Qaïda zerstört worden
sei, sei eine Kraft namens AI-Sahawat entstanden. Nachdem die Amerikaner den
Irak verlassen hätten, habe die Regierung kein Interesse mehr am Bestehen der
AI-Sahawat gehabt. So sei er zwischen die Regierung und die AI-Qaïda geraten.
Würde er verhaftet, so würde er vielleicht getötet, selbst wenn die Al-Qaïda im
Irak bekämpft werde. Weiter sagte er, G. solle Beweise zu seinen Ausführungen
Iiefern, wie zum Beispiel einen Ausweis der AI-Sahawat. Er solle die Geschichte
gut vorbereiten, ansonsten kein politisches Asyl gewährt werde (pag. 13-01-
0772). Am 26. November 2012 teilte der Beschuldigte 1 G. mit, dass er mit dem
Beschuldigten 2 jemanden organisieren werde, sobald er (G.) in Italien ankomme
(pag. 13-01-0778). Am 7. Dezember teilte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten
1 die Ankunft G.s in der Türkei und am folgenden Tag den Plan zu dessen Wei-
terreise nach Rom mit. Er empfahl, G. in Rom abzuholen, um selber von den
Kosten in der Höhe von USD 1'000 oder 1'500 profitieren zu können, die für einen
Schlepper, "der ihn aus Rom bringt", anfallen würden (pag. 13-01-0786).
2.2.1.2 Bereits am 19. September 2012 hatte der Beschuldigte 1 gegenüber G. seine
Hoffnung geäussert, dass jener zu ihm komme. Er werde dann sehen, wie er sich
hier erholen könne (pag. 13-01-0770).
2.2.1.3 Am 26. November 2012 erkundigte sich der Beschuldigte 1 bei G., wann er in die
Türkei reisen werde. G. antwortete, er werde am 7. Dezember 2012 seine Reise
antreten. Der Beschuldigte 1 teilte dem andern mit: "Ich habe mit B. gesprochen, damit
- 88 -
wir für dich jemanden vorbereiten, sobald du in Italien ankommst" (pag. 13-01-777 f.). Am
1. Dezember 2012 eröffnete G. dem Beschuldigten 1, dass er am Freitag dieser
Woche (d.h. 7. Dezember) in Istanbul ankommen werde (pag. 13-01-0779 f.).
2.2.1.4 Im Chat mit Abu NN. teilte dieser dem Beschuldigten 1 am 4. Dezember 2012
mit, dass er die finanzielle Unterstützung für G. nicht gewährleisten könne. Jener
antwortete, dass die „Brüder“ in Syrien G. das Geld bereitgestellt hätten. Auf die
Frage von Abu NN., wohin G. reisen werde, teilte ihm der Beschuldigte 1 mit,
dass er in die Schweiz reisen werde (pag. 13-01-0617).
2.2.2 Am 7. Dezember 2012 teilte der Beschuldigte 1 KK. mit, er werde den Schlepper
KKK. anrufen, um diesem zu sagen, dass er (KKK.) in der Türkei auf G. warten
solle (pag. 13-01-0784 f.).
2.2.2.1 Am 9. Dezember 2012 kontaktierte der Beschuldigte 1 Abu NN. betreffend G.s
Aufenthaltsort. Er teilte diesem mit, dass sich G. seit zwei Tagen in der Türkei
aufhalte und in zwei Tagen bei ihm sein werde (pag. 13-01-0789).
2.2.2.2 Der Beschuldigte 2 teilte dem Beschuldigten 1 am 11. Dezember 2012 mit, dass
die „Jungs“ G. das Geld überwiesen hätten und am 12. Dezember 2012, dass G.
das GeId erhalten habe und den grössten Betrag des Geldes dem Beschuldig-
ten 1 überweisen werde (pag. 13-01-0786; …-0794).
2.2.2.3 Am 19. Dezember 2012 informierte der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 3, dass
die Schleusung von G. fehlgeschlagen sei. G. sei ordnungsgemäss nach Italien
geschleust worden und über das Verhalten bei der Ankunft am Flughafen genau
instruiert worden (seinen Pass zu zerreissen und den Behörden zu sagen, dass
er Syrer und nicht Iraker sei) (pag. 13-01-0800 f.).
2.2.2.4 Am 19. und 20. Dezember 2012 kümmerte sich der Beschuldigte 1 zusammen
mit dem Beschuldigten 4 um die entstandenen finanziellen Angelegenheiten von
G. (pag. 13-01-0804 ff.). Er beklagte sich bei Abu Hajer über die fehlgeschlagene
Schleusung (pag. 13-01-0807):
Beschuldigter 1: "Wir haben ihn nach Europa gebracht. Er hat aber nichts von dem gemacht, was
wir von ihm verlangt haben. … Feigling".
Abu Hajer: "Er soll sich wegscheren".
Beschuldigter 1: "Bei Gott, ich werde ihn nicht mehr respektieren. … Weil er weder euch noch eure
Situation geschätzt hat".
- 89 -
2.2.2.5 Der Beschuldigte 1 informierte Abu NN. am 21. Dezember 2012 über die Rück-
reise von G. in die Türkei (pag. 13-01-0809 f.).
2.2.3 Es ist unbestritten, dass G. nie eine Berechtigung zum Betreten der Schweiz (Vi-
sum) hatte.
2.2.4 Der Beschuldigte 1 bezeichnet seine Hilfe für die Schleusung von G. sinngemäss
als moralische Verpflichtung an einen Behinderten, weil er selber auch Hilfe er-
fahren habe. Diese Schleusung sei nicht auf seine Initiative erfolgt. G. habe gar
nicht in die Schweiz reisen wollen, sondern zu seinem Schwager nach Belgien.
Er (der Beschuldigte 1) sei nicht sicher, ob G. tatsächlich von der Türkei nach
Italien weitergereist sei. Schlussendlich sei G. zurückgekehrt und habe ihm mit-
geteilt, dass er zurück in den Irak wolle. Also habe er G. nicht geholfen (pag. 13-
01-0754 f.; …-1107; TPF pag. 52-930-016 Z. 1 ff.).
2.2.5 Die aufgrund des Chatverkehrs feststehende Beweislage spricht unzweifelhaft
dafür, dass der Beschuldigte 1 einen rechtswidrigen (visumlosen) Aufenthalt von
G. in der Schweiz vorbereitete bzw. erleichtern wollte. Er sprach mit dem Be-
schuldigten 2 über die Kosten für die Schleppung von G. von Rom in die Schweiz.
Er äusserte G. gegenüber die Hoffnung, dass er zu ihm (d.h. in die Schweiz)
komme, um sich zu erholen. Er teilte Abu NN. mit, G. wolle in die Schweiz reisen
bzw. werde in zwei Tagen bei ihm sein.
2.2.6 Der Tatbeitrag des Beschuldigten 1 (Vorbereitung; Erleichterung) bestand in der
Beratung von G., der Koordination der Beteiligten und dem Bereitstehen als Rei-
seziel für G.. Mit diesem Handeln war der Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit a
AuG in objektiver Hinsicht vollendet. Die unterbliebene Einreise von G. in die
Schweiz (Erfolg) war nicht vom Willen des Beschuldigten 1 abhängig oder ge-
deckt. Es liegt ein vollendeter Versuch vor.
2.2.7 Wissen und Wille des Beschuldigten 1 hinsichtlich des objektiven Tatbestands
sind ohne Zweifel gegeben. Somit hat sich der Beschuldigte 1 des versuchten
Erleichterns oder Vorbereitens der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz im
Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht.
2.2.8 Erleichtern oder vorbereiten Helfen der rechtswidrigen Ein-, Durch- oder Aus-
reise oder des rechtswidrigen Aufenthalts in einem Schengen-Staat (Italien)
(Art. 116 Abs. 1 lit. abis AuG) ist nicht angeklagt.
- 90 -
2.3 Zur Thematik der Schleusung des Beschuldigten 3:
2.3.1 Aus dem Chat-Verkehr ergibt sich:
2.3.1.1 Am 2. September 2013 wies der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 3 an, er solle
morgen anrufen und bis dahin schauen, ob Abu LLL. die EUR 7'000 habe und
auch EUR 3'000 besorgen. Er (der Beschuldigte 1) werde den Rest übernehmen.
Der Beschuldigte 2 werde ihn (den Beschuldigten 3) dann von Italien bis zu dem
Ort, an den er gehen wolle, mitnehmen (pag. 13-03-0375).
2.3.1.2 Am 29. September 2013 berichtete der Beschuldigte 1 an Abu Hajer über die
finanziellen Probleme von TT. (Beschuldigter 3) und darüber, dass er für dessen
Ausreisekosten für 2 Monate gebürgt habe. Er informierte Abu Hajer auch über
den Aufenthaltsort des Beschuldigten 3 und sagte, der Schlepper sei derselbe,
der bereits G. geschleust habe. So Gott wolle, werde TT. (der Beschuldigte 3),
morgen ausreisen (pag. 13-01-0818 f.).
2.3.2 Die beschriebenen Chats belegen, dass der Beschuldigte 1 sich bemühte, den
Beschuldigten 3 mit Hilfe eines Schleppers ausreisen zu lassen.
2.3.3 Anlässlich der Schlusseinvernahme im Vorverfahren hat die Bundesanwaltschaft
dem Beschuldigten 1 noch vorgeworfen, er habe dem Beschuldigten 3 bei der
Ausreise (aus seiner Heimat Irak) geholfen, indem er einen Schlepper organisiert
und gebürgt habe (pag. 13-01-1108). Der Beschuldigte 1 hat bestritten, dem Be-
schuldigten 3 bei seiner Ausreise geholfen zu haben (pag. 13-01-0228; …-1108).
2.3.4 Der Beschuldigte 2 erhielt vom Beschuldigten 1 am 30. Dezember 2013 per Post-
mandat CHF 650. Die Vermutung der Bundesanwaltschaft, dass es sich hierbei
um eine Geldleistung für den Beitrag des Beschuldigten 2 bei der Schleusung
des Beschuldigten 3 in die Schweiz handle (pag. 13-02-0683), lässt sich nicht
belegen. Die Beschuldigten 1 und 2 bestreiten einen aktiven Beitrag des Be-
schuldigten 1 bei der Schleusung des Beschuldigten 3 (pag. 13-01-0030; …-0851
ff.; 13-02-0683). Der Beschuldigte 3 sagt hierzu: "Weil er (der Beschuldigte 1)
behindert und alleinstehend ist, bin ich zu ihm gegangen. Auf Frage: Bevor ich
diese Reise unternommen habe, rief ich ihn an und ich erkundigte mich, ob er
einverstanden sei, wenn ich zu ihm komme. Er antwortete, dass er damit einver-
standen sei" (pag. 13-03-00226).
2.3.5 Die Akten ergeben keinen Hinweis darauf, dass der Beschuldigte 1 für den Be-
schuldigten 3 die Einreise in die Schweiz erleichtert oder vorbereiten geholfen
hätte. Handlungen, welche auf die Erleichterung der Ausreise aus dem Her-
- 91 -
kunftsland hinzielen, können nicht automatisch als Erleichterung oder Vorberei-
tung der Einreise in die Schweiz interpretiert werden. Sie sind nicht tatbestands-
mässig.
2.3.6 Das Erleichtern bzw. vorbereiten Helfen des rechtswidrigen Aufenthalts wird im
Folgenden separat behandelt. Da die Erleichterung oder Vorbereitung der Ein-
reise in die Schweiz im Verhältnis zum Erleichtern bzw. vorbereiten Helfen des
rechtswidrigen Aufenthalts lediglich eine andere Verwirklichungsstufe des selben
Delikts darstellt, ist der Beschuldigte 1 im Anklagepunkt 5.1.3 hier nicht freizu-
sprechen. Die strafrechtliche Beurteilung erfolgt nachfolgend (E. V. 2.4) gesamt-
haft über alle Verwirklichungsstufen gesehen.
2.4 Zur Thematik des Erleichterns bzw. vorbereiten Helfens des rechtswidrigen Auf-
enthalts des Beschuldigten 3
2.4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 3 nach Abweisung
von dessen Asylgesuch und Wegweisungsverfügung (Entscheid vom 8. Novem-
ber 2013; rechtskräftig am 30. Dezember 2013; pag. 18-01-04-0015b ff.) in der
Zeit von Januar 2014 bis zur Verhaftung am 8. April 2014 bei sich in Y. beher-
bergt hat (pag. 13-01-1108; 13-03-0026) und es steht fest, dass der Beschuldigte
3 in dieser Zeit nie einen Rechtstitel zum Aufenthalt in der Schweiz besass. Der
Beschuldigte 1 wusste gemäss eigenen Angaben, dass der Beschuldigte 3 be-
reits in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte und erkennungsdienstlich erfasst wor-
den war, und dass dessen Aufenthalt in der Schweiz daher unrechtmässig war.
Er handelte somit vorsätzlich.
2.4.2 Dadurch hat der Beschuldigte 1 den rechtswidrigen Aufenthalt des Beschuldig-
ten 3 erleichtert und somit den Tatbestand des Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt.
3. Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten 2
3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 2 vor, handelnd in der Schweiz
3.1.1 spätestens ab dem 7. Dezember 2012 bis 23. Dezember 2012 das Erleichtern
bzw. vorbereiten Helfen der rechtswidrigen Einreise von G. – eines ISI resp. ISIS
Mitglieds – in die Schweiz wissentlich und willentlich, versucht zu haben (Ankla-
gepunkt 5.2.1);
3.1.2 spätestens ab dem 27. Januar 2013 bis 25. Oktober 2013 wissentlich und wil-
lentlich die rechtswidrige Einreise in die Schweiz und den rechtswidrigen Aufent-
halt in der Schweiz des Beschuldigten 3 erleichtert bzw. vorbereitet zu haben
- 92 -
(Anklagepunkt 5.2.3);
3.1.3 spätestens ab dem 12. März 2013 bis 14. Mai 2013 wissentlich und willentlich
die rechtswidrige Einreise in die Schweiz von MMM. erleichtert bzw. vorbereitet
zu haben (Anklagepunkt 5.2.5).
3.2 Zur Thematik der Schleusung von G.:
3.2.1 Aus dem Chat-Verkehr ergibt sich:
3.2.1.1 Der Beschuldigte 2 erhielt am 7. Dezember 2012 vom Beschuldigten 1 Informa-
tionen über den aktuellen Aufenthaltsort von G. und teilte diesem am 8. Dezem-
ber 2012 mit, dass er die Reise organisieren werde. Der Beschuldigte 1 frägt
zurück: "Sag mal, warum sollten wir demjenigen, der ihn aus Rom bringt, 1'000 oder 1'500 Dollar
bezahlen? Warum profitierst du nicht selber, wenn du es kannst? Das ist meine Meinung." (pag.
13-02-0429).
3.2.1.2 Am 12. Dezember 2012 teilte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 mit, dass
G. das Geld erhalten habe; jener antwortete, dass er ihm (dem Beschuldigten 2)
den grössten Betrag des Geldes überweisen werde (pag. B13-02-0054).
3.2.1.3 Gemäss einem Chat zwischen den Beschuldigten 1 und 3 nahm der Beschul-
digte 2 spätestens am 23. Dezember 2012 EUR 2'500 entgegen, welche G. am
12. Dezember 2012 selbst von Dritten erhalten hatte, wobei G. zu diesem Zeit-
punkt mit einem Schlepper, dem er EUR 6'500 gezahlt hatte, bereits in die Türkei
und von dort nach Italien gereist war, wo der Beschuldigte 2 ihn abholen sollte
(pag. 13-02-0514).
3.2.2 G. reiste – soweit aktenkundig – nie in die Schweiz ein (vorne E. V. 2.2.2.4 f.).
3.2.3 Der Beschuldigte 2 sagt, G. sei von sich aus in die Türkei gegangen. Auf den
Vorschlag des Beschuldigten 1, dass er (der Beschuldigte 2) G. aus Italien in die
Schweiz führe, sei er nicht eingegangen. Er kenne G. nicht und wisse nicht, zu
welcher Organisation er gehöre (pag. 13-02-0404; …-0543 f.; …-0758).
3.2.4 Der Beschuldigte 3 bestätigte die Absicht von G., nach Europa zu reisen
(pag. 13-03-0348 f.) Ebenso der Beschuldigte 1 (vorne E. V. 2.2.4).
3.2.5 „Aus Rom bringen“ kann für Gesprächspartner, die sich beide in der Schweiz
befinden, nur gleichviel heissen wie „in die Schweiz bringen“. Es ist somit erwie-
sen, dass der Beschuldigte 2 bei der nicht zustande gekommenen Schleusung
- 93 -
von G. in die Schweiz eine aktive Rolle spielte (Organisation, Geldfluss). Somit
ist der Tatbestand gemäss Anklagepunkt 5.2.1 erwiesen. Vorsatz ist unzweifel-
haft. Der Beschuldigte 2 ist wegen versuchten Erleichterns oder Vorbereitens der
rechtswidrigen Einreise in die Schweiz im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG
i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.
3.3 Zur Thematik der Schleusung des Beschuldigten 3:
3.3.1 Aus den Chat-Protokollen ergibt sich:
3.3.1.1 Der Beschuldigte 2 teilte dem Beschuldigten 3, der sich zu dieser Zeit in Syrien
aufhielt, am 27. Januar 2013 mit, dass, wenn dieser nach Europa kommen
möchte, er sich bei ihm melden soIIe (pag. 13-02-0675).
3.3.1.2 Am 19. März 2013 erteilte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 3 Anweisungen
betreffend der Beantragung des Asylgesuchs. Er empfahl ihm, sich einen ge-
fälschten Ausweis zu besorgen und diesen dann abzugeben; weiter könne er
auch im Gesuch den Namen eines gefallenen Märtyrers verwenden, um Beweis-
mittel in seinem Namen zu besorgen (pag. B13-02-0075).
3.3.1.3 Am 13. August 2013 bot er dem Beschuldigten 3 an: "Bruder, sobald du in der Türkei
angekommen bist, werden wir für dich eine Reise organisieren. Sobald du in Italien ankommst,
werde ich dich mitnehmen. Bei Gott, wo du ankommst, komme ich zu dir, um dich mitzunehmen"
(pag. 13-02-0513).
3.3.2 Der Beschuldigte 2 macht hierzu folgende Aussagen:
3.3.2.1 Er habe von den Beschuldigten 1 und 3 gehört, dass die Schleusung des Be-
schuldigten 3 über den selben Schlepper, der auch den Beschuldigten 1 ge-
schleust hatte, erfolgt sei. Der Beschuldigte 3 sei mit dessen Hilfe von Syrien
über die Türkei nach Italien gebracht worden (pag. 13-02-0496 f.). Am 4. Oktober
2013 habe er den Beschuldigten 3 in Como und Mailand getroffen (pag. 13-02-
0496; …-0577). Er habe ihn mit seinem Fahrzeug zu sich nach Hause gebracht.
Er sei in der Nacht in Mailand gewesen. „Der Schlepper wollte C. (den Beschul-
digten 3) bei Morgengrauen in die Schweiz schleusen. Deshalb haben wir im
Auto in Italien, ich, C. und der Schlepper, gewartet. Im Morgengrauen ist der
Schlepper mit dem C. in die Schweiz gekommen. Auf Frage, ob ich mit dem lee-
ren Auto nach Chiasso gefahren bin, um dort auf ihn zu warten: Glauben Sie mir,
ich erinnere mich nicht mehr genau, aber ich weiss, dass ich mit ihm in Como
war. Aber ich erinnere mich nicht mehr genau, wer ihn in die Schweiz gebracht
hat. Ich oder der Schlepper aber sie können sagen, dass ich ihn in die Schweiz
- 94 -
gebracht habe“ (pag. 13-02-0578). Er habe ihn in Mailand getroffen, „um ihn zu
sehen und um mit ihm zu sprechen. Und auch mit dem Schlepper zu sprechen,
wie er ihn in die Schweiz bringen würde und wo wir uns treffen würden“ (pag. 13-
02-0577). Im gleichen Sinne auch in pag. 13-02-0548.
3.3.2.2 Er habe ihn zu sich nach Hause (X.) genommen und ihn später zur Asyl-emp-
fangsstelle gebracht (pag. 13-02-0577).
3.3.3 Am 25. Oktober 2013 hat der Beschuldigte 3 beim Beschuldigten 2 zu Hause und
in dessen Anwesenheit seine Fingerkuppen verbrannt, um die Identifikation mit-
tels Fingerabdrücken im Zusammenhang mit einem zu stellenden Asylgesuch bei
der Asylempfangsstelle und somit die Ausschaffung nach Italien zu verhindern
(pag. 13-02-0578 f.; …-0548).
3.3.4 Der Beschuldigte 3 berichtete am 16. Januar 2014 in einem Chat an Abu Hajer
über seine Schleusung in die Schweiz. Er bestätigt dabei die hier umschriebenen
Erkenntnisse (pag. 13-02-0678).
3.3.5 Der Beschuldigte 2 erhielt vom Beschuldigten 1 am 30. Dezember 2013 per Post-
mandat CHF 650 (pag. 13-02-0683). Unter Hinweis auf E. V. 2.3.4 hiervor ist
nicht erwiesen, dass diese Überweisung mit der Schleusung des Beschuldigten 3
in Verbindung stand.
3.3.6 Der Beschuldigte 2 wusste über die illegale Einreise und den illegalen Aufenthalt
des Beschuldigten 3 Bescheid. Der Beschuldigte 3 hatte sich die Fingerkuppen
verbrannt, um seine Identifizierung zu erschweren. Der Beschuldigte 3 hat wis-
sentlich und willentlich gehandelt.
3.3.7 Im Ergebnis ist der Beschuldigte 2 wegen vorbereiten Helfens und Erleichterns
der rechtswidrigen Einreise des Beschuldigten 3 im Sinne von Art. 116 Abs. 1
lit. a AuG schuldig zu sprechen.
3.4 Zur Thematik der Schleusung von MMM.
3.4.1 In einem Chat vom 12. März 2013 teilte der Beschuldigte 2 dem NNN. mit, dass
niemand über die Schleusung mit dem Reisepass von OOO. wisse, worauf NNN.
ihm erkIärte, dass PPP. nicht wisse, dass MMM. mit OOO.s Pass und nicht mit
den italienische Papieren der „Jungs“ komme (pag. B13-02-0095).
3.4.2 Der Bruder des Beschuldigten 2 holte gemäss Aussage des Beschuldigten 2
vom 26. August 2015 den auf OOO. lautenden Schweizer Reisepass bei jener
- 95 -
zu Hause ab, um MMM. von der Türkei in die Schweiz zu bringen. Der Beschul-
digte 2 brachte den Pass zu MMM. (pag. 13-02-0586; …-0720).
3.4.3 Der Beschuldigte 2 legte die gemeinsame Flugroute für sich und MMM. von Bag-
dad bis nach Mailand fest. Er buchte die entsprechenden Flüge und bezahlte sie.
Das ergibt sich – entgegen der anfänglichen Aussage des Beschuldigten 2, wo-
nach der Ehemann von MMM. die Reise organisiert habe – aus den Buchungs-
belegen und aus der Aussage des Beschuldigten 2 vom 26. August 2015
(pag. 13-02-0550; 13-02-0586; B13-02-0083 ff.).
3.4.4 Am 3. Mai 2013 flog der Beschuldigte 2 von Stuttgart nach Istanbul. Er reiste am
5. Mai 2013 über den International Airport in Erbil in den Irak ein. Am 9. Mai 2013
reiste er gemeinsam mit MMM. über den Baghdad International Airport aus dem
lrak aus bzw. gleichentags gemeinsam in die Türkei ein. Aufgrund verwehrter
Weiterreise anlässlich der Passkontrolle in der Türkei vom 13. Mai 2013 trennte
er sich von MMM.. Sie reiste gleichentags mit ihrem Bruder QQQ. nach Mailand
und anschliessend nach Basel-Mulhouse weiter (pag. 13-02-0586; 12-07-0013).
3.4.5 Anlässlich der Einreise in den Irak übergab er zugegebenermassen MMM. den
Pass von OOO., damit sie diesen für die Ein- bzw. Ausreise in die bzw. aus der
Türkei vorweise (pag. 13-02-0586).
3.4.6 Die gemeinsame Reise in die Türkei ist belegt, indem im Reiseausweis der OOO.
und jenem des Beschuldigten 2 exakt dieselben türkischen Ein- und Ausreise-
stempel mit exakt denselben Kontrollstempelnummern vorzufinden sind und der
Reiseausweis von MMM. lediglich einen irakischen Ausreisestempel vom 9. Mai
2013 aufweist (pag. B13-02-0092 f.; …-0096 f.) Siehe auch Aussagen des Be-
schuldigten 2 (pag. 13-02-0586) und MMM. (pag. 12-07-0013).
3.4.7 Indem der Beschuldigte 2 den auf OOO. lautenden Schweizer Reisepass an
MMM. zur Verfügung stellte, ermöglichte er es dieser, mittels eines Flugs von
Istanbul via Basel-Mulhouse (pag. B13-02-0097) in rechtswidriger Weise in die
Schweiz einzureisen.
3.4.8 Der Beschuldigte 2 handelte mit Wissen und Willen.
3.4.9 Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte 2 im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a
AuG die rechtswidrige Einreise in die Schweiz von MMM. erleichtert. Auch soweit
er sich bei seinem Handeln im Ausland befand, untersteht er aufgrund des Ge-
setzestextes ("… im In- oder Ausland …") und des Erfolgseintritts in der Schweiz
(VETTERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., vor Art. 115 – 120 AuG N. 11) dem
- 96 -
Schweizer Strafrecht. Er ist in diesem Sinne schuldig zu sprechen.
4. Anklagevorwürfe gegen die Beschuldigten 1 und 2 (Handlung in einer
Gruppe oder Vereinigung; Art. 116 Abs. 3 Bst. b AuG)
4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten 1 und 2 vor, spätestens ab dem
2. September 2012 bis zum 21. März 2014, wissentlich und willentlich für eine
Vereinigung oder Gruppe, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zu-
sammengesetzt hat (Art. 116 Abs. 3 Bst. b AuG), gehandelt zu haben, indem sie
zur Begehung mehrerer selbstständiger Förderhandlungen (Schleusungen) zu-
sammengewirkt haben, nämlich im Zusammenhang mit
G. (Anklagepunkt 5.3.1),
C. (dem Beschuldigten 3) (Anklagepunkt 5.3.2.1),
H. (Anklagepunkt 5.3.2.2),
Abu F. (Anklagepunkt 5.3.2.3),
weiteren Personen (Anklagepunkt 5.3.2.4).
4.2 Bei der Schleusung von G. im Zeitraum 12. September bis 28. Dezember 2012
haben der Beschuldigte 1 und 2 phasenweise gemeinsam tatbestandsmässig
gehandelt. Siehe vorne E. V. 2.2 und E. V. 3.2.
4.3 Auch bei der Schleusung des Beschuldigten 3 im Zeitraum 2. September 2013
bis 21. März 2014 handelten die Beschuldigten 1 und 2 gemeinsam. Siehe vorne
E. V. 2.3 und E. V. 3.3.
4.4
4.4.1 Die Bundesanwaltschaft stützt sich bei ihrem Vorwurf des Zusammenschlusses
der Beschuldigten 1 und 2 zur fortgesetzten Tatbegehung nebst den vorne ge-
schilderten vollendeten Sachverhalten auf Vorwürfe im Zusammenhang mit den
beabsichtigten bzw. nicht vollendeten Schleusungen einer nicht näher identifi-
zierten Person namens H., einer nicht näher bekannten Person namens Abu F.
und weiterer unbekannter Personen (Anklagepunkte 5.3.2.2 – 5.3.2.4).
4.4.2 Gemäss Anklageschrift bezweckten die Aktivitäten der Beschuldigten 1 und 2 die
Schleusung von H. von Saudi-Arabien nach Österreich, die Aktivitäten der Be-
schuldigten 1 und 2 bezüglich Abu F. die Schleusung aus einem nicht genannten
- 97 -
Land nach Finnland und die Aktivitäten der Beschuldigten 1 und 2 bezüglich min-
destens dreier weiterer Personen deren Schleusung aus einem nicht genannten
Land nach Australien oder Kanada.
Aufgrund des vorne in E. V. 1.5.2 Gesagten, sind Schleusungen ausserhalb des
Schengen-Raums sowie ausserhalb der Schweiz begangene Handlungen ohne
Schweiz-Bezug für die Frage der Qualifizierung der Schleppertätigkeit nicht von
Bedeutung. Von den in E. V. 4.4.2 hiervor genannten Ländern gehören Öster-
reich und Finnland zum Schengen-Raum, sodass im Folgenden die Beweise be-
treffend Schleusung von H. und Abu F. als Elemente für eine qualifizierte Tatbe-
gehung zu würdigen sind.
4.4.3 Der Beschuldigte 2 gibt ein gemeinsames Handeln mit dem Beschuldigten 1 bei
Schleusungs-Unterstützung von H. und Abu F. zu (mindestens Geldverkehr teil-
weise in der Schweiz begangen; pag. 13-020188; …-0581 ff.; …-0707; …-0760;
…-0773 ff.; TPF pag. 52-925-288). Der Beschuldigte 1 gibt entweder keine Ant-
wort auf entsprechende Fragen (pag. 13-01-0038; …-0082 f.; …-1133 ff.) oder er
will von eigener Beteiligung an den Schleusungen nichts wissen (pag. 13-01-
0762 ff.; …-1109 ff.). In pag. 13-01-1139 sagt er bezüglich Schleppergruppe: „Es
gab keine Gruppe, welche dieses Land durcheinander bringen wollte. Diese
Gruppe gab es nur, um sich gegenseitig zu unterstützen.“
4.4.4 Aus Chat-Protokollen geht hervor, dass die Beschuldigten 1 und 2 gemeinsam
und zusammen mit weiteren Personen für die Beschaffung von Reisepapieren
für die Reise von H. und Abu F. besorgt waren:
4.4.4.1 Auszug aus einem Gespräch zwischen dem Beschuldigten 1 und H. vom
24. Februar 2014 (pag. 13-01-0092):
H.: "Ich habe soeben mit B. gesprochen und ich habe ihm ein Foto und eine Kopie des Reisepass
gesendet. […] Sende mir ein Bild einer belgischen Aufenthaltsbewilligung […]"
Beschuldigter 1: "Kannst du Saudi Arabien auf dem illegalen Weg verlassen? […] Bruder H., bitte
ruf mich an, weil Bruder B. etwas besorgt ist, weil du mit der Zahlung verspätet bist."
4.4.4.2 Auszug aus einem Gespräch zwischen dem Beschuldigten 2 und RRR. vom
13. März 2014 (pag. 13-02-0694):
Beschuldigter 2: "[…] Wann erhalten ich Geld für die Papiere. […] Bitte unternimmt etwas und
sprich mit Abu F.."
- 98 -
4.4.4.3 Auszug aus einem Gespräch zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Beschul-
digten 2 vom 15. März 2014 (pag. 13-01-0065):
Beschuldigter 2: "[…] Einerseits ist dieser H., der immer Heute und Morgen sagt (Anmerkung des
Übersetzers: Er verschiebt die Zahlung immer wieder) und dann dieser Abu HH., der verschwun-
den ist. […]. Unsere Arbeit geht nicht nach Lust und Laune von Abu HH.. Ich arbeite auch nicht bei
ihm. Ich werde mich nicht mehr für die Papiere einsetzen. Die Papiere sind da. Zuerst müsst ihr
das Geld heute, morgen, in einer oder in zwei Wochen überweisen und erst dann könnt ihr eure
Papiere holen. […] Ich habe von anderer Arbeit etwas Gewinn erzielt. Ich sagte mir, dass ich mit
dem Gewinn die Ausgaben für diesen H. bezahlen werde und dieser wird mir morgen oder über-
morgen Geld schicken. Ich habe seine und meine Papiere fertig gemacht und dem Mann bezahlt,
der hin- und zurückreist. Dieser wird die Papiere mitbringen. […] Abu F., Abu F., SSS. und TTT..
Ich vertraue TTT. habe mit keinem Wort. Aber bei SSS., die Rede ist davon, dass das Geld von
SSS. morgen gesendet wird. Ich habe darüber mit Abu F. gesprochen. Sie werden es schicken.
Abu F. hat sein Versprechen eingehalten und hat die Hälfte des Geldes überwiesen."
4.4.4.4 Auszug aus einem Gespräch zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Beschul-
digten 2 vom 17. März 2014 (pag. 13-01-0059):
Beschuldigter 1: "[…] Ich und H., wir hatten miteinander telefoniert […]."
Beschuldigter 2: "[…] es scheint, dass er heute den Flug hat. Heute wird er im Irak ankommen […]."
"Ich sagte ihm: So Gott will, werden wir dich nicht alleine lassen. Wir werden dir helfen."
4.5 Das Mobiltelefon des Beschuldigten 2 beinhaltete ein Abbild einer belgischen
Identitätskarte lautend auf AAAA. (pag. 13-02-0224).
4.6 Aufgrund der umschriebenen Handlungen ist davon auszugehen, dass die Be-
schuldigten 1 und 2 und ihre Helfer auch zu unbestimmten weiteren gemeinsa-
men Schlepperaktivitäten bereit gewesen wären. Somit ist die Schleppertätigkeit
der Beschuldigten 1 und 2 im Rahmen einer Gruppe, die sich zur fortgesetzten
Begehung dieser Tat (Art. 116 AuG) zusammengefunden hat, erwiesen.
4.7 Davon ausgehend, dass die Beschuldigten 1 und 2 mit ihrer Schleppertätigkeit
gleichzeitig den IS unterstützten bzw. unterstützen wollten, erfolgt der Schuld-
spruch unter Hinweis auf das vorne in E. V. 1.6 zur Konkurrenz Gesagte nebst
ihrer Verurteilung wegen Verletzung von Art. 260ter StGB bloss wegen nicht qua-
lifizierter Tatbegehung nach Art. 116 Abs. 1 AuG.
- 99 -
VI. Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht
ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst-
mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es
an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei
der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtspre-
chung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und als-
dann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens fest-
zusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten
in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat
mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und straf-
mindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt
festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug
der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls
den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts
6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom
6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom
25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1;
6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täteran-
gemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrah-
mens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der or-
dentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilde-
rungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn ausser-
gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Min-
deststrafe in jedem Fall zu überschreiten (ACKERMANN, Basler Kommentar,
3. Auflage, Basel 2013, Art. 49 StGB N. 121).
1.2 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB).
Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr-
dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den
- 100 -
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47
Abs. 2 StGB). Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung
eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objek-
tiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Ur-
teil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhö-
henden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschät-
zung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber
hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von
wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen
(BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu
ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren
exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des
Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren
berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben,
wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55
E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai
2008 E. 10.1).
1.3 Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB greift nur, wenn mehrere
gleichartige Strafen, also z.B. mehrere Geldstrafen oder zeitige oder lebenslange
Freiheitsstrafen ausgesprochen würden. Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind
ungleichartige Strafen (ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 90). Für den Fall,
dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten an-
drohen (z.B. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), kann das Gericht in den Grenzen
des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart eine (einzige) Gesamtstrafe nach
Art. 49 Abs. 1 StGB aussprechen, sofern es der Ansicht ist, es würde für jedes
dieser Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafe ausfällen. Hält es hingegen
in einem Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für angemessen,
müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (ACKERMANN, a.a.O. Art. 49
StGB N. 92).
1.4 Zunächst ist vom Strafrahmen auszugehen, der für die schwerste Tat vorgese-
hen ist. Als schwerste Tat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Straf-
rahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschul-
densmässig am schwersten wiegt (BGE 116 IV 300; ACKERMANN, a.a.O. Art. 49
StGB N. 116). Wenn qualifizierende oder privilegierende Umstände vorliegen, ist
für die Bestimmung der schwersten Tat nicht auf den Grundtatbestand, sondern
auf den entsprechend abgewandelten Tatbestand abzustellen. Erschwerende
und mildernde Umstände des Allgemeinen Teils, die zu Strafrahmensverände-
rungen führen (z.B. Teilnahme- und Versuchsformen nach Art. 22 und 24 f. StGB)
sind für die Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat indes nicht zu
- 101 -
berücksichtigen (ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 117).
2. Beschuldigter 1
2.1 Der Beschuldigte 1 hat mehrere strafbare Handlungen begangen, die auch, aber
nicht nur, mit der gleichen Strafart bedroht sind: Art. 260ter Ziff. 1 StGB droht Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren an. Für eine Tatbegehung nach Art. 116 Abs. 1 lit. a
droht das AuG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an.
2.2 Bei dieser Ausgangslage ist in concreto im Endeffekt auf jeden Fall (auch) eine
Freiheitsstrafe auszusprechen (beim Aussprechen von Geldstrafen für die Wider-
handlungen gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG, weil für die Verletzung von Art. 260ter
StGB die Geldstrafe nicht zur Verfügung steht). Das Gericht kann also in concreto
im Rahmen der jeweiligen Strafmaxima wählen, ob eine Gesamt-Freiheitsstrafe
für alle drei erfüllten Tatbestände auszusprechen sei, oder ob eine Freiheitsstrafe
für die Verletzung von Art. 260ter StGB mit einer Gesamt-Geldstrafe für die beiden
Widerhandlungen gegen das AuG zu kumulieren sei. Der Strafrahmen für den
Beschuldigten 1 liegt aufgrund der Tatmehrheit (Art. 49 Abs. 1 StGB) zwischen
einer Freiheitsstrafe von über einem Tag, evtl. verbunden mit einer Geldstrafe,
und 7½ Jahren.
Im Folgenden wird vorerst die Tat gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB als kon-
kret gravierendste Straftat geprüft.
2.3 Beteiligung an einer kriminellen Organisation
2.3.1 Der Beschuldigte 1 war über längere Zeit hinweg (September 2012 bis März
2014) am IS, einer kriminellen (terroristischen) Organisation im Sinne von
Art. 260ter StGB, aktiv beteiligt, was sich in vielen Einzelhandlungen manifestiert.
Der IS verübt zur Durchsetzung ideologisch-religiöser Interessen mit letztlich po-
litischer Zielsetzung Gewaltverbrechen gegen oftmals zufällig ausgewählte Indi-
viduen, aber auch gezielt gegen bestimmte Personengruppen. Die Terrorakte
sind zuweilen nicht nur gegen Menschen, sondern auch gegen private und staat-
liche Einrichtungen gerichtet. Es wird eine in Wort und Bild äusserst detaillierte
Darstellung der verübten Gewaltakte mit möglichst grossem Blutzoll und damit
einhergehend eine Demonstration des Gewaltpotenzials der Gruppierung ange-
strebt. Dazu pflegen alle zur Verfügung stehenden Medien genutzt zu werden.
Die Terrorakte bewirken eine generelle Verunsicherung in der Zivilbevölkerung
und destabilisieren bestehende oder behindern den Aufbau neuer staatlicher
Strukturen. Auf diese Art soll den eigenen ideologisch-religiösen, letztlich aber
vor allem politischen, Zielen mit Gewalt und Zwang zum Durchbruch verholfen
- 102 -
werden. Die Beteiligung des Beschuldigten 1 kam in seiner intensiven aktivisti-
schen, koordinativen und logistischen Tätigkeit, insbesondere dem Hinarbeiten
auf einen nicht näher definierbaren Anschlag in Europa, zum Ausdruck, aber
auch in der Schlepperei von Glaubensgenossen mit gewaltbereitem Hintergrund
und mit dem Ziel, den Jihadismus und entsprechende Strukturen und Aktivitäten
in Europa zu etablieren sowie durch sein Hinwirken auf mediale Vernetzung und
seine Ermutigung Dritter, sich für den IS einzusetzen. Die Tätigkeit des Beschul-
digten 1 endete erst mit seiner Verhaftung und es deutet alles darauf hin, dass
sich sein tatbestandsmässiges Verhalten andernfalls im Sinne einer Intensivie-
rung weiter entwickelt hätte.
Es handelt sich gesamthaft um eine Beteiligung an der kriminellen Organisation
IS in einer Stellung auf mittlerer hierarchischer Ebene. Durch Art. 260ter StGB
erhalten die durch Gewalt- und Bereicherungsverbrechen bedrohten Rechtsgüter
zusätzlich einen präventiven Schutz (ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 4). Die
Beteiligung des Beschuldigten 1 am IS stellt nach dem Gesagten in objektiver
Hinsicht eine beträchtliche Verletzung dieses Rechtsgutschutzes dar.
Was die subjektive Tatkomponente betrifft, so hat der Beschuldigte 1 in der
Schweiz Aufnahme gefunden und durch medizinische Betreuung gesundheitliche
Fortschritte erlebt, diese Umstände aber dazu missbraucht, sich an einer inter-
national tätigen hochgefährlich terroristischen Organisation aktivistisch, koordi-
nierend und logistisch zu beteiligen. Er stand nicht unter äusserem Druck oder
Einfluss, hatte er doch gemäss eigenen Angaben seine Heimat verlassen und in
der Schweiz um Schutz nachgesucht, um solchen Kräften zu entfliehen. Er han-
delte aus eigenem Antrieb und es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, die von ihm
verletzte Rechtsnorm zu respektieren. Sein Handlungsziel lag in der Infiltration
von Glaubensgenossen, die ihren Glauben und ihre Weltordnung zu einem we-
sentlichen Teil mittels einer rücksichtslosen Gewaltstrategie andern aufzuzwin-
gen versuchen, in den abendländischen Kulturraum. Es liegt ein äusserst ver-
werfliches Motiv vor, was in erheblichem Mass verschuldenserhöhend zu berück-
sichtigen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6).
Die Tatkomponenten wiegen nach dem Gesagten bereits schwer.
2.3.2 Der Beschuldigte 1 ist in Kirkuk/Irak geboren und aufgewachsen. Er hat dort die
Schulen besucht und war ca. 2½ bis 3 Jahre lang an der Ingenieurschule in Kir-
kuk in Ausbildung zum Erdölingenieur und Erdöltechnologen. Gemäss eigenen
Angaben ist er im Jahr 2008 angeschossen worden und seither wegen einer
Rückenverletzung im Rollstuhl. Wie er weiter sagt, musste er im Jahr 2010 aus
politischem Grund aus dem Irak nach Syrien flüchten. Als dann in Syrien die Un-
ruhen begannen, ging er im September 2011 in die Türkei. Als Grund erwähnt er,
- 103 -
er habe in Syrien beim UNHCR ein Asylgesuch eingereicht, aber keine Hilfe be-
kommen. Das gleiche habe er dann in der Türkei getan. Auch dort habe er keine
Hilfe bekommen. Deswegen sei er 2012 nach Rom gereist, habe aber dort keinen
Asylantrag stellen wollen und seine Papiere weggeworfen. Er habe dann innert
gesetzter Frist Italien verlassen und sei in die Schweiz gekommen. Von der Emp-
fangsstelle Z. sei er dem Kanton Schaffhausen zugeteilt worden. Bis 2013 sei er
dort in einem Altersheim untergebracht gewesen. Während dieser Zeit sei er we-
gen Rückenproblemen zweimal nach Nottwil in das Paraplegikerzentrum einge-
wiesen worden für zwei Operationen. Im Spital Sursee sei er zudem einer Ope-
ration an der Harnblase unterzogen worden. Nach einem fünfwöchigen Rollstuhl-
training in Luzern sei er zunächst nach Schaffhausen und dann allein in eine
Wohnung in Y. zurückgekehrt. Der Beschuldigte 1 hat in der Schweiz eine Auf-
enthaltsbewilligung B. Er lernt mit etlichem Erfolg Deutsch. Er bezeichnet sich als
praktizierenden, aber nicht streng religiösen Muslim. Gemäss Bericht des Regi-
onalgefängnisses V. ist er ein ausserordentlich religiöser und sehr angenehmer
Insasse. Der Beschuldigte 1 hat kein Vermögen und gemäss Betreibungsregis-
terauszug vom 15. Januar 2016 offene Betreibungen von ca. CHF 11‘500 sowie
Verlustscheine aus der Zeit seiner Untersuchungshaft von ca. CHF 7‘000. Er ging
vor der Verhaftung keiner Erwerbstätigkeit nach. Er wird vom Sozialamt unter-
stützt. Er weist in der Schweiz keine Vorstrafen auf (pag. 13-01-0007 ff.; …-0518;
TPF pag. 52-930-027 ff.; 52-221-002; 52-261-002 f.; 52-881-023 f.).
2.3.3 Trotz mit staatlicher Sozialhilfe geregelter persönlicher und finanzieller Verhält-
nisse hat der Beschuldigte 1 einen Teil seiner Zeit und Energie aus politischem
und ideologisch-religiösem Antrieb einer hochgefährlichen terroristischen Orga-
nisation gewidmet. Den Asylschutz, um den er in der Schweiz nachgesucht hatte,
benutzte er für sein strafbares Verhalten. Damit missbrauchte er das gewährte
Gastrecht übel. Es ist zwar nachvollziehbar, dass ihn die unerträglichen Verhält-
nisse in seiner Heimat massiv geprägt und wahrscheinlich auch aus seiner Hei-
mat vertrieben haben und dass dies für ihn eine schwere Belastung darstellt, mit
der er zu leben versuchen muss. Umso weniger ist es verständlich und akzep-
tierbar, dass er sich nach Europa abgesetzt hat, und dann aber in ein soziales
und politisches Umfeld, in dem er Schutz und Frieden genoss, seinen Kampf zu
importieren versuchte. Das ist in höchstem Mass verwerflich. Dieser Umstand hat
die Strafzumessung mitgeprägt.
Ausgehend von einer als bereits schwer zu wertenden Tat ist beim Beschuldig-
ten 1 aufgrund des Gesagten eine bedeutende kriminelle Energie festzustellen.
Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere die Vorstrafenlo-
sigkeit, wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. Der Umstand hingegen,
dass er seine kriminelle Energie wider all das richtete, was ihm sozialen Schutz
- 104 -
bot, wirkt stark straferhöhend. Der Beschuldigte 1 hat immer bestritten, mit dem
IS etwas zu tun zu haben. Das hat an sich keinen Einfluss auf die Strafzumes-
sung, zeigt aber auf, dass Einsicht und Reue fehlen. Während der Haft hat sich
der Beschuldigte 1 positiv betragen. Die Bindung an den Rollstuhl wirkt generell
erschwerend auf die Lebensumstände. Der Aufenthalt im Strafvollzug ist aber
auch ein Garant für Hilfe und Pflege in gesundheitlich heiklen Phasen. Eine be-
sonders ausgeprägte oder fehlende Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten 1
folglich nicht auszumachen.
Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt von 4 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe.
2.4 Strafschärfung (Widerhandlungen gegen das AuG)
2.4.1 Das Verschulden wiegt hinsichtlich der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts
in der Schweiz nicht mehr leicht, da der beherbergte Beschuldigte 3 IS-Mitglied
war und hier eine IS-Zelle schaffen wollte, was der Beschuldigte 1 wusste.
2.4.2 Bezüglich versuchten Förderns der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz ist von
Bedeutung, dass es nicht dem Willen des Beschuldigten 1 zuzuschreiben ist,
dass der Erfolg ausblieb, sondern einer Willensänderung des zu schleppenden
G.. Die fakultative Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 StGB ist daher hier minim.
2.4.3 Das Verhalten des Beschuldigten 1 gegenüber dem AuG stellt in objektiver Hin-
sicht insgesamt eine nicht mehr unbedeutende Verletzung des geschützten
Rechtsguts der öffentlichen Ordnung dar. Die Tathandlungen gemäss AuG sind
allerdings im Zusammenhang mit der Beteiligung des Beschuldigten 1 am IS zu
sehen, was vor allem mit dessen (auch die qualifizierte Schlepperei; vorne E. V. 4
konsumierendem) Schuldspruch wegen Verletzung des Art. 260ter StGB zum
Ausdruck kommt, gleichzeitig aber die Schwere des Verschuldens bei der Wider-
handlung gegen das AuG mitbestimmt.
2.5 Andere straferhöhend oder -mindernd zu berücksichtigende Faktoren sowie an-
dere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.
2.6 Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ist auch in Bezug auf das AuG auf
eine Freiheitsstrafe und nicht auf eine Geldstrafe zu erkennen (BGE 134 IV 97
E. 4.2; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 352 ff.). Somit ist auf
eine Gesamtstrafe zu erkennen.
2.7 Über alles gesehen führt die Tatmehrheit zu einer Erhöhung der hypothetischen
Einsatzstrafe um 4 Monate. Damit ergibt sich gesamthaft eine Freiheitsstrafe für
- 105 -
den Beschuldigten 1 von 4 Jahren und 8 Monaten.
2.8 Der Beschuldigte 1 war 729 Tage in Untersuchungshaft (21. März 2014 bis [in-
klusive] 18. März 2016 (Tag der Urteilseröffnung). Diese Haft ist im Urteil auf die
Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Anrechnung der Haft nach Urteilseröff-
nung erfolgt im Vollzugsverfahren.
3. Beschuldigter 2
3.1 Der Beschuldigte 2 hat mehrere strafbare Handlungen begangen, die auch, aber
nicht nur, mit der gleichen Strafart bedroht sind: Art. 260ter Ziff. 1 StGB droht Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren an. Für eine Tatbegehung nach Art. 116 Abs. 1 lit. a
droht das AuG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an.
3.2 Bezüglich Strafrahmens kann auf die Ausführungen in E. VI. 2.2 verwiesen wer-
den. Er liegt für den Beschuldigten 2 aufgrund der Tatmehrheit (Art. 49 Abs. 1
StGB) zwischen einer Freiheitsstrafe von über einem Tag, evtl. verbunden mit
einer Geldstrafe, und 7½ Jahren.
Im Folgenden wird vorerst die Tat gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB als kon-
kret gravierendste Straftat geprüft.
3.3 Unterstützung einer kriminellen Organisation
3.3.1 Der Beschuldigte 2 hat den IS, eine kriminelle (terroristische) Organisation im
Sinne von Art. 260ter StGB, aktiv unterstützt. Der IS verübt zur Durchsetzung ide-
ologisch-religiöser Interessen mit letztlich politischer Zielsetzung Gewaltverbre-
chen gegen oftmals zufällig ausgewählte Individuen, aber auch gezielt gegen be-
stimmte Personengruppen. Die Terrorakte sind zuweilen nicht nur gegen Men-
schen, sondern auch gegen private und staatliche Einrichtungen gerichtet. Es
wird eine in Wort und Bild äusserst detaillierte Darstellung der verübten Gewalt-
akte mit möglichst grossem Blutzoll und damit einhergehend eine Demonstration
des Gewaltpotenzials der Gruppierung angestrebt. Dazu pflegen alle zur Verfü-
gung stehenden Medien genutzt zu werden. Die Terrorakte bewirken eine gene-
relle Verunsicherung in der Zivilbevölkerung und destabilisieren bestehende oder
behindern den Aufbau neuer staatlicher Strukturen. Auf diese Art soll den eige-
nen ideologisch-religiösen, letztlich aber vor allem politischen, Zielen zum Durch-
bruch verholfen werden. Die Unterstützung durch den Beschuldigten 2 geschah
mittels Einrichtens eines Facebook-Kontos und mittels bewusster Förderung der
Vernetzung Gleichgesinnter. Die Vernetzung in den social media ist ein zentrales
Mittel zur Stärkung der Organisation IS in ihrer verbrecherischen Tätigkeit. Die
- 106 -
Tätigkeit des Beschuldigten 2 endete mit seiner Verhaftung und es deutet alles
darauf hin, dass sich sein tatbestandsmässiges Verhalten andernfalls weiter ent-
wickelt hätte.
Es handelt sich gesamthaft um eine Unterstützung der kriminellen Organisation
IS, die als nicht mehr leicht zu bezeichnen ist.
Was die subjektive Tatkomponente betrifft, so hat der Beschuldigte 2 im Oktober
2004 in der Schweiz Aufnahme gefunden, diesen Umstand aber dazu miss-
braucht, eine international tätige hochgefährlich terroristische Organisation logis-
tisch zu unterstützen. Er stand nicht unter äusserem Druck oder Einfluss, hatte
er doch seine Heimat gemäss eigenen Angaben vor 12 Jahren verlassen und in
der Schweiz um Schutz nachgesucht, um solchen Kräften zu entfliehen. Er han-
delte aus eigenem Antrieb und es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, die von ihm
verletzte Rechtsnorm zu respektieren, zumal ihm in der Schweiz auch ein beruf-
licher Einstieg gelungen war (siehe unten). Sein Handlungsziel lag in der Stär-
kung einer religiös-politischen Organisation, die ihren Glauben und ihre Weltord-
nung zu einem wesentlichen Teil mittels einer rücksichtslosen Gewaltstrategie
andern aufzuzwingen versucht, im abendländischen Kulturraum. Es liegt ein äus-
serst verwerfliches Motiv vor, was in erheblichem Mass verschuldenserhöhend
zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6).
Die Tatkomponenten wiegen nach dem Gesagten nicht mehr leicht.
3.3.2 Der Beschuldigte 2 ist in Kirkuk/Irak – im gleichen Quartier wie der Beschuldigte 3
– aufgewachsen. Er hat dort die Schulen besucht und sich zum Lüftungstechniker
ausbilden lassen. Gemäss seinen Angaben hat er den Irak verlassen, weil ein
Iraker namens BBBB. Druck auf ihn ausgeübt habe, damit er gegen die Ameri-
kaner kämpfe. Ein zweiter Grund sei gewesen, dass er eine kurdisch-türkische
Schiiten-Frau habe heiraten wollen. Für die Sunniten bedeute das, dass man sich
von der Religion abwende. Diese Frau sei Mitglied der PKK gewesen. Daher
habe er sie auch in der Türkei nicht heiraten können. So sei er via Türkei und
Italien in die Schweiz geflohen (pag. 13-02-0105; TPF pag. 52-930-033 ff.). Von
dieser Frau, welche in U. lebt, ist der Beschuldigte 2 geschieden. Sie haben eine
gemeinsame achtjährige Tochter. Der Beschuldigte 2 hat 2011 in Syrien seine
jetzige Frau kennengelernt. Im Juni 2012 hat er sie im Irak geheiratet. Bis zu
seiner Verhaftung lebte er mit ihr in einer Mietwohnung in X.. Während seiner
Haft kam 2014 seine zweite Tochter zur Welt. Der Beschuldigte 2 hat einen Aus-
länderausweis C. Er hat von Dezember 2010 bis September 2012 bei CCCC.
gearbeitet. Dabei verdiente er CHF 4‘215 im Monat. Gemäss seinen Angaben
hat der Arbeitgeber das Vertragsverhältnis nach einem Unfall vom März 2012
(gebrochene Hand) Anfang des Jahres 2013 gekündigt. In der Folge erhielt der
- 107 -
Beschuldigte 2 pro Monat ca. CHF 3‘500 an Sozialhilfe. Das Geld von der Ar-
beitslosenkasse ging direkt an das Sozialamt. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig.
Sie betreut das Kleinkind. Die Mietkosten betragen CHF 1‘370, die Kosten der
Krankenkasse für die ganze Familie ca. CHF 600. Der Beschuldigte 2 hat kein
Vermögen. Aus der Zeit nach seiner Verhaftung liegen Verlustscheine von rund
CHF 45‘000 gegen ihn vor, resultierend vor allem aus Alimentenschulden (TPF
pag. 52-930-035 f.; 52-262-003 ff.). Das Strafregister des Beschuldigten 2 weist
eine Vorstrafe auf, nämlich eine bedingte Verurteilung (Probezeit 2 Jahre) durch
die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2011 zu 20 Tagessätzen à
je CHF 80 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (TPF pag. 52-222-002).
Der Beschuldigte 2 bezeichnet sich als nicht religiös. Er trinke Alkohol und rauche
Zigaretten. Aber er bete regelmässig fünfmal am Tag (TPF pag. 52-930-036).
3.3.3 Trotz mit staatlicher Sozialhilfe geregelter persönlicher und finanzieller Verhält-
nisse hat der Beschuldigte 2 aus politischem und ideologisch-religiösem Antrieb
eine hochgefährliche terroristische Organisation logistisch unterstützt. Trotz lang-
jährigen Asylschutzes in der Schweiz entschied er sich zu seinem strafbaren Ver-
halten. Damit missbrauchte er das gewährte Gastrecht. Es ist nicht verständlich
und akzeptierbar, dass er in das soziale und politische Umfeld Schweiz, von dem
er für sich und seine junge Familie Schutz und Frieden erwartete, seine Kampf-
ideologie zu importieren versuchte, beziehungsweise aus diesem Umfeld heraus
andere zur Vernetzung in einer hochgefährlichen terroristischen Organisation zu
gewinnen versuchte. Das ist in hohem Mass verwerflich. Dieser Umstand hat die
Strafzumessung mitgeprägt.
Ausgehend von einer als nicht mehr leicht zu wertenden Tat ist beim Beschuldig-
ten 2 aufgrund des Gesagten eine nicht unbedeutende kriminelle Energie festzu-
stellen. Bezüglich persönlichen Verhältnissen und Vorleben wirkt lediglich die be-
dingte Vorstrafe, deren Probezeit zur Zeit der erneuten Delinquenz noch nicht
abgelaufen war, leicht straferhöhend aus, während die übrigen Komponenten
neutral gewertet werden. Der Umstand, dass er seine kriminelle Energie wider
die gesellschaftliche Ordnung richtete, welche ihm und seiner Familie Asyl und
sozialen Schutz bot, wirkt sich stark straferhöhend aus. Der Beschuldigte 2 hat
immer bestritten, mit dem IS etwas zu tun zu haben. Das Bestreiten an sich hat
keinen Einfluss auf die Strafzumessung, zeigt aber auf, dass Einsicht und Reue
fehlen. Eine besonders ausgeprägte Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldig-
ten 2 trotz junger Familie nicht auszumachen. Aber auch für eine fehlende Straf-
empfindlichkeit bestehen keine Anzeichen. Während der Haft hat sich der Be-
schuldigte 2 immer angenehm und korrekt verhalten. Während der Untersu-
chungshaft hat er immer wieder suizidale Absichten geäussert. Vom 26. bis
29. August 2015 war er deswegen zu seinem eigenen Schutz hospitalisiert
- 108 -
(TPF pag. 52-882-034 f.).
Im Ergebnis führt dies für das schwerste Delikt zu einer hypothetischen Einsatz-
strafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe.
3.4 Strafschärfung (Widerhandlungen gegen das AuG)
3.4.1 Das Verschulden wiegt hinsichtlich der zweimaligen Schleusung in die Schweiz
nicht mehr leicht, auch wenn der Beschuldigte 2 nicht wusste, dass einer der
Geschleusten (der Beschuldigte 3) IS-Mitglied war und hier eine IS-Zelle schaffen
wollte.
3.4.2 Bezüglich versuchten Förderns der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz ist von
Bedeutung, dass es nicht dem Willen des Beschuldigten 2 zuzuschreiben ist,
dass der Erfolg ausblieb, sondern einer Willensänderung des zu schleppenden
G.. Die fakultative Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 StGB ist daher hier minim.
3.4.3 Das dreimalige Verfehlen des Beschuldigten 2 gegenüber dem AuG stellt in ob-
jektiver Hinsicht insgesamt eine nicht mehr unbedeutende Verletzung des ge-
schützten Rechtsguts der öffentlichen Ordnung dar. Beim Beschuldigten 2
kommt dessen organisierte Schleusertätigkeit auch im Schuldspruch wegen Ver-
letzung des Art. 260ter StGB zum Ausdruck, jedoch nur, soweit es um die in Zu-
sammenwirken mit dem Beschuldigten 1 erfolgte Schleusung des Beschuldig-
ten 3 geht. Im Fall der Schleusung von G. wirkt das organisierte Zusammenwir-
ken mit dem Beschuldigten 1 leicht straferhöhend.
3.5 Andere straferhöhend oder -mindernd zu berücksichtigende Faktoren sowie an-
dere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.
3.6 Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ist auch in Bezug auf das AuG auf
eine Freiheitsstrafe und nicht auf eine Geldstrafe zu erkennen. Siehe vorne
E. VI 2.6. Somit ist auf eine Gesamtstrafe zu erkennen.
3.7 Über alles gesehen führt die Tatmehrheit zu einer Erhöhung der hypothetischen
Einsatzstrafe um 6 Monate. Damit ergibt sich gesamthaft eine Freiheitsstrafe für
den Beschuldigten 2 von 3 Jahren und 6 Monaten.
3.8 Der Beschuldigte 2 war vom 21. März 2014 bis 18. März 2016 (Tag der Urteilser-
öffnung) 729 Tage in Untersuchungshaft. Diese Haft ist im Urteil auf die Strafe
anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Anrechnung der Haft nach Urteilseröffnung er-
folgt im Vollzugsverfahren.
- 109 -
4. Beschuldigter 3
4.1 Der Beschuldigte 3 hat mehrere strafbare Handlungen begangen, wobei
Art. 260ter Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren die höchste
Strafandrohung aufweist. Der rechtswidrige Aufenthalt in der Schweiz wird dem-
gegenüber gemäss Art. 115 Abs. 1 AuG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen liegt daher in Berücksichtigung von
Art. 49 Abs. 1 StGB zwischen mehr als einem Tag, evtl. verbunden mit einer
Geldstrafe, und 7½ Jahren Freiheitsstrafe. Zuerst ist die Tat gemäss Art. 260ter
Ziff. 1 StGB zu prüfen.
4.2 Beteiligung an einer kriminellen Organisation
4.2.1 Der Beschuldigte 3 war bereits vor seiner Einreise in die Schweiz über längere
Zeit hinweg am IS, einer kriminellen (terroristischen) Organisation im Sinne von
Art. 260ter StGB, aktiv beteiligt, was sich aus der objektiven Entwicklung der ihm
vorgeworfenen Tat ergibt. Der IS verübt zur Durchsetzung ideologisch-religiöser
Interessen mit letztlich politischer Zielsetzung Gewaltverbrechen gegen oftmals
zufällig ausgewählte Individuen, aber auch gezielt gegen bestimmte Personen-
gruppen. Die Terrorakte sind zuweilen nicht nur gegen Menschen, sondern auch
gegen private und staatliche Einrichtungen gerichtet. Es wird eine in Wort und
Bild äusserst detaillierte Darstellung der verübten Gewaltakte mit möglichst gros-
sem Blutzoll und damit einhergehend eine Demonstration des Gewaltpotenzials
der Gruppierung angestrebt. Dazu pflegen alle zur Verfügung stehenden Medien
genutzt zu werden. Die Terrorakte bewirken eine generelle Verunsicherung in der
Zivilbevölkerung und destabilisieren bestehende oder behindern den Aufbau
neuer staatlicher Strukturen. Auf diese Art soll den eigenen ideologisch-religiö-
sen, letztlich aber vor allem politischen, Zielen zum Durchbruch verholfen wer-
den. Die hier angeklagte Beteiligung des Beschuldigten 3 am IS betrifft die Zeit
seit seiner Einreise in die Schweiz am 5. Oktober 2013. Er reiste mit Hilfe von
Schleppern ein, um von hier aus eine Zelle des IS in Europa zu errichten. Seine
Tätigkeit endete erst mit seiner Verhaftung am 8. April 2014 und es deutet alles
darauf hin, dass sich sein tatbestandsmässiges Verhalten andernfalls im Sinne
einer Intensivierung weiter entwickelt hätte. Auch die Errichtung eines Facebook-
Kontos auf Wunsch von Abu Fatima, gefolgt von der entsprechenden Information
an Abu Hajer, muss im Zusammenhang mit der Propagandastrategie des IS als
gefährliche Betätigung gewertet werden.
Es handelt sich gesamthaft um eine Beteiligung an der kriminellen Organisation
IS in einer Stellung auf mittlerer hierarchischer Ebene und mit direktem Kontakt
zu höherer Ebene (Abu Hajer). Durch Art. 260ter StGB erhalten die durch Gewalt-
- 110 -
und Bereicherungsverbrechen bedrohten Rechtsgüter zusätzlich einen präven-
tiven Schutz (ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 4). Die Beteiligung des Beschul-
digten 3 am IS stellt nach dem Gesagten in objektiver Hinsicht eine beträchtliche
Verletzung dieses Rechtsgutschutzes dar.
Was die subjektive Tatkomponente betrifft, so ist der Beschuldigte illegal in die
Schweiz gekommen und hat beim Empfangszentrum in Z. unter Erschwerung
seiner Identifizierbarkeit (siehe unten) ein Asylgesuch gestellt. Er hat seinen Auf-
enthalt in der Schweiz dazu missbraucht, sich am organisatorischen Aufbau einer
europäischen Zelle einer international tätigen hochgefährlich terroristischen Or-
ganisation zu beteiligen. Er stand nicht unter äusserem Druck oder Einfluss. Er
kam aus eigenem Antrieb hierher, um seine Aufbauarbeit zu tätigen. Es wäre für
ihn ein Leichtes gewesen, die von ihm verletzte Rechtsnorm zu respektieren.
Sein Handlungsziel lag in der Infiltration von Glaubensgenossen, die ihren Glau-
ben und ihre Weltordnung zu einem wesentlichen Teil mittels einer rücksichtslo-
sen Gewaltstrategie andern aufzuzwingen versuchen, in den abendländischen
Kulturraum, und Organisation derselben. Es liegt ein äusserst verwerfliches Motiv
vor, was in erheblichem Mass verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl.
BGE 136 IV 55 E. 5.6).
Die Tatkomponenten wiegen nach dem Gesagten schwer.
4.2.2 Der Beschuldigte 3 stammt aus Kirkuk/Irak. Er ist zusammen mit drei Brüdern
und sechs Schwestern bei seinen Eltern in Kirkuk – im gleichen Quartier wie der
Beschuldigte 2 – aufgewachsen und hat da die Schule besucht. Die Sekundar-
schule schloss er nicht ab. Mit 18 Jahren ging er für 3 Jahre ins Militär. Dann half
er seinem Vater, der eine Autogarage hatte. Der Beschuldigte 3 bezeichnet sei-
nen Vater als eine Art Stammesführer, nicht mächtig, aber bekannt. Als die Be-
satzung kam, hätten die Amerikaner den Vater vergeblich für ihre Sache gewin-
nen wollen. Dadurch habe er Probleme gekriegt, später auch mit den Kurden, da
er dagegen gewesen sei, dass sie die Stadt einnehmen sollten. Die Familie sei
an den Stadtrand gezogen. Die kurdischen Sicherheitskräfte hätten ihr Haus be-
setzt. Gemäss Aussage des Beschuldigten 3 töteten sie seinen Vater und ver-
hafteten seine drei Brüder. Erst nachdem sie ihre Häuser an die Kurden abgetre-
ten hätten, seien sie freigelassen worden. Ihn selber hätten die Kurden im Juni
2007 in ein halboffizielles Gefängnis und schliesslich nach Bagdad transferiert.
Sie hätten ihn gefoltert. Etwa im September 2009 sei er freigelassen worden.
Etwas später sei er nach Syrien gegangen und nicht mehr zurückgekehrt (pag.
13-03-0127; …-0492 ff.; TPF pag. 52-930-038 ff.). Dieser Lebenslauf ist nicht
nachprüfbar, wenn auch nicht widerlegt. Ab Januar 2013 bereitete der Beschul-
digte 2 von langer Hand die Schleusung des Beschuldigten 3 nach Europa vor.
- 111 -
Am 1. Oktober 2013 erhielt Letzterer Asyl in Italien. Am 5. Oktober 2013 reiste er
mit Hilfe des Beschuldigten 2 illegal in die Schweiz ein. Er fand beim Beschuldig-
ten 1 in Y. Unterschlupf. Er verbrannte sich seine Fingerkuppen, um eine dakty-
loskopische Identifizierung zu verhindern. Dann stellte er bei der Empfangsstelle
Z. ein Asylgesuch. Dieses wurde am 8. November 2013 abgewiesen, da der
Schwindel erkannt wurde. Der Beschuldigte 3 hätte innert 30 Tagen nach Italien
zurückkehren müssen (pag. 13-03-0494 f.; …-0508; …-0034; …-0074). Er ist
nicht vorbestraft (TPF pag. 52-223-002).
4.2.3 Der Beschuldigte 3 hat aus politischem und ideologisch-religiösem Antrieb am
Aufbau einer europäischen Zelle einer hochgefährlichen terroristischen Organi-
sation mitgearbeitet. Trotz Asylschutzes in Italien und toleriertem Aufenthalt in
der Schweiz bis zu verfügter Rückreise nach Italien entschied er sich zu seinem
strafbaren Verhalten. Damit missbrauchte er das in den beiden Staaten gewährte
Gastrecht, wobei hier wegen der Beschränkung durch die Anklage nur der in der
Schweiz begangene Tatbeitrag relevant ist. Es ist nicht verständlich und akzep-
tierbar, dass er in das soziale und politische Umfeld Schweiz, wo er Asyl bean-
tragte, seine Kampfideologie zu importieren versuchte. Das ist in hohem Mass
verwerflich. Dieser Umstand hat die Strafzumessung mitgeprägt.
Ausgehend von einer als schwer zu wertenden Tat ist beim Beschuldigten 3 auf-
grund des Gesagten eine nicht unbedeutende kriminelle Energie festzustellen.
Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben (Vorstrafenlosigkeit) wirken sich
bei der Strafzumessung neutral aus. Der Umstand, dass der Beschuldigte 3 seine
kriminelle Energie wider die gesellschaftliche Ordnung richtete, welche ihm Auf-
enthalt gewährte, wirkt sich leicht straferhöhend aus. Der Beschuldigte 3 hat im-
mer bestritten, mit dem IS etwas zu tun zu haben. Das hat keinen Einfluss auf
die Strafzumessung, zeigt aber auf, dass Einsicht und Reue fehlen. Eine beson-
ders ausgeprägte oder fehlende Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten 3
nicht auszumachen. Während der Haft hat er sich manipulativ und – wenn er
Gefordertes nicht erhielt oder ihm Bewilligungen nicht erteilt wurden – zum Teil
subtil drohend verhalten. Auch stellte die Leitung des Regionalgefängnisses
Burgdorf fest, dass der Beschuldigte 3 alles daran setzte, medizinische Probleme
vorzuschieben, um in die Bewachungsstation des Inselspitals Bern, und somit in
ein erwünschteres Haftregime, verlegt zu werden (TPF pag. 52-883-033 f.).
Im Ergebnis führt dies für das schwerste Delikt zu einer hypothetischen Einsatz-
strafe von 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe.
4.3 Strafschärfung (Widerhandlungen gegen das AuG)
Der Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Verbleiben
- 112 -
nach ablehnendem Asylentscheid) hat – bei leichtem Verschulden – nebst jenem
für die Beteiligung an einer kriminellen Organisation nur leicht straferhöhende
Wirkung.
4.4 Andere straferhöhend oder -mindernd zu berücksichtigende Faktoren sowie an-
dere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.
4.5 Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ist auch in Bezug auf das AuG auf
eine Freiheitsstrafe und nicht auf eine Geldstrafe zu erkennen. Siehe vorne
E. VI. 2.6. Somit ist auf eine Gesamtstrafe zu erkennen.
4.6 Über alles gesehen führt die Tatmehrheit zu einer Erhöhung der hypothetischen
Einsatzstrafe um 2 Monate. Damit ergibt sich gesamthaft eine Freiheitsstrafe für
den Beschuldigten 3 von 4 Jahren und 8 Monaten.
4.7 Der Beschuldigte 3 war vom 8. April 2014 bis zum 18. März 2016 (Tag der Ur-
teilseröffnung) 711 Tage in Untersuchungshaft. Diese Haft ist auf die Strafe an-
zurechnen (Art. 51 StGB). Die Anrechnung der Haft nach Urteilseröffnung erfolgt
im Vollzugsverfahren.
VII. Vollzugskanton
Der Kanton Schaffhausen ist für die drei Verurteilten als Vollzugskanton zu be-
stimmen (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 31 und 33 Abs. 2 StPO).
VIII. Widerruf
1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und
ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das
Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den
bedingt aufgeschobenen Teil der Strafe. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der
Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei
Jahre vergangen sind. Die Probezeit beginnt für bedingte Strafen mit der Eröff-
nung des Urteils zu laufen (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 3. Auflage,
Basel 2013, Art. 44 StGB N. 5; Urteil des Bundesgerichts 6S.49/2005 vom
21. Mai 2005; E. 2). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten
- 113 -
begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verur-
teilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil fest-
gesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das
Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlän-
gerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung
(Art. 46 Abs. 2 StGB).
2. Der Beschuldigte 2 ist am 14. Juni 2011 durch die Staatsanwaltschaft
Limmattal/Albis wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1
lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 4 WG zu
einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80, bedingt vollziehbar bei einer
Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 300 verurteilt worden (Tatzeit:
Januar 2010).
3. Die Tatzeit des 2011 beurteilten Delikts liegt vor den Tatzeiten gemäss der hier
zu beurteilenden Anklage. Die Tatzeit gemäss Anklage liegt teilweise innerhalb
der Probezeit (pag. 18-01-07-0021 ff.). Die Probezeit ist noch nicht seit mehr als
3 Jahren abgelaufen. Somit stellt sich die Frage eines Widerrufs.
4. Das Gericht sieht von einem Widerruf des bedingten Vollzugs der von der Staats-
anwaltschaft Limmattal/Albis gegenüber dem Beschuldigten 2 ausgefällten Geld-
strafe oder einer Verlängerung der Probezeit ab, obwohl es sich um eine ein-
schlägige Vorstrafe handelt. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten fällt
ins Gewicht, dass die heute ausgesprochene und durch Untersuchungs- und Si-
cherheitshaft teilweise schon verbüsste Freiheitsstrafe auch ohne die Warnwir-
kung des Widerrufs ein genügend spürbarer Denkzettel sein sollte, um den Be-
schuldigten 2 von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten.
IX. Einziehung / Aufhebung der Beschlagnahme
1. Nach Art. 69 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung unter anderem sol-
cher Gegenstände an, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder be-
stimmt waren, wenn sie die öffentliche Ordnung gefährden. Insoweit das Gesetz
von der Bestimmung zu deliktischem Zweck spricht, so ist dafür nicht erforderlich,
dass die Gegenstände bereits solchermassen verwendet worden sind (BGE 130
- 114 -
IV 143 E. 3.3.1). Unter der öffentlichen Ordnung, die mit der Einziehung ge-
schützt werden soll, ist die strafrechtlich geschützte Ordnung zu verstehen
(SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei,
Band I, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 69 StGB N. 63). Es genügt aller-
dings nicht, dass ein deliktischer Gebrauch abstrakt möglich ist, sondern es muss
ein ernstliches Risiko bestehen, dass es gerade der Besitzer solchermassen ver-
wende (BGE 125 IV 185 E. 2b, 127 IV 203 E. 7b). In der Praxis wurden der Ein-
ziehung unterworfen die Werkzeuge oder das Haus, mit oder in welchem Spio-
nage betrieben worden war (BGE 101 IV 177 E. III.4 S. 211, 114 IV 98), die
Kleinkaliberwaffe, mit welcher ein Tier erschossen worden war (BGE 103 IV 76
E. 2) oder Propagandamaterial mit rassistischem Inhalt (BGE 127 IV 203 E. 7b
und c).
1.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt die Einziehung und Vernichtung von beim Be-
schuldigten 2 beschlagnahmten Predigten in arabischer Sprache (Asservaten-
Nrn. […]). Die Predigten enthalten Aufforderungen zur Gewalt. Sie unterliegen
somit der Einziehung nach Art. 69 StGB. Der Beschuldigte 2 als Betroffener hat
der Einziehung zugestimmt (TPF pag. 52-930-017).
1.2
1.2.1 Für die folgenden Asservaten-Nrn. beantragt die Bundesanwaltschaft Rückgabe
an die Berechtigten nach Löschung der Daten:
(…)
1.2.2 Die Bundesanwaltschaft beantragt für die folgenden Asservaten- Nrn. (Ausweis-
papiere) Aufhebung der Beschlagnahme und Aushändigung an das Staatssek-
retariat für Migration (SEM):
(…)
1.2.3 Das Gericht hat über die Sicherungseinziehung von Amtes wegen zu entschei-
den (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1). Es unterliegt dabei der Instruktionsmaxime (Art. 6
StPO). Es ist jedoch nicht angezeigt, dass die Kammer jedes einzelne Asservat
betrachtet oder anhört, um zu ermessen, ob die Beschuldigten es mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit zu strafbaren Zwecken verwenden würden, gäbe man es
ihnen zurück. Es muss vielmehr genügen, diese Frage anhand der Beschreibung
zu entscheiden, welche dem Gegenstand in der Asservatenliste gegeben wurde;
direkte Einsicht zu nehmen könnte nur ausnahmsweise in Betracht kommen,
nämlich wenn die Eigenschaft eines Gegenstandes völlig im Unklaren bleibt. Die
- 115 -
Asservatenliste gibt den einzelnen Gegenständen eine mehr oder weniger an-
schauliche Beschreibung. Indessen hat das Untersuchungsergebnis ergeben,
dass die Beschuldigten 1, 2 und 3 elektronische Geräte und Speichermittel für
Gespräche, Texte und Bilder verwendeten die im Zusammenhang mit dem IS
oder verbotener Gewaltdarstellungen stehen und dass der Beschuldigte 4 einen
entsprechenden FB-Account besass, den er durch den Beschuldigten 2 hatte er-
richten lassen. Somit sind die Daten bzw. Aufzeichnungen auf den bei den Be-
schuldigten sichergestellten Geräten und Speichermedien – in Berücksichtigung
des Verhältnismässigkeitsprinzips, ohne vorgängige Triagierung – zu löschen,
bevor sie an die Berechtigten herausgegeben werden (siehe auch Urteil des Bun-
desgerichts 6B-279/2011 E. 4).
In Bezug auf die bei den Beschuldigten 1, 2, und 4 sichergestellten (teilweise auf
Drittpersonen lautenden) Dokumente bzw. Ausweise haben sich die Beschuldig-
ten anlässlich der Hauptverhandlung mit den Anträgen der Bundesanwaltschaft
einverstanden erklärt (Aufhebung der Beschlagnahmung zu Handen des Staats-
sekretariats für Migration; TPF pag. 52-930-017). Die Beschuldigten 1 und 2 stan-
den im Rahmen ihrer Schlepperaktivitäten mit der Beschaffung von Identifikation-
und Personaldokumenten in Berührung, der Beschuldigte 4 hat im Rahmen eines
Asylgesuchs in Schweden selber eine falsche Identität angenommen. Die obge-
nannten Dokumente sind daher nach Aufhebung der Beschlagnahme dem
Staatssekretariat für Migration zukommen zu lassen.
2.
2.1 Art. 72 StGB sieht vor, dass das Gericht die Einziehung aller Vermögenswerte
verfügt, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen.
Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation
beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter StGB), wird die Verfügungsmacht der
Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
2.2 Die Bundesanwaltschaft beantragt für einen beim Beschuldigten 2 beschlag-
nahmten Geldbetrag von CHF 1'000 die Einziehung nach Art. 72 StGB.
2.3 Der Beschuldigte 2 hat sich der Unterstützung einer kriminellen Organisation
schuldig gemacht. Den Entlastungsbeweis nach Art. 72 StGB hat er nicht geführt.
Er hat angegeben, dass das Geld dem Beschuldigten 1 gehöre, wobei dieser
sich an der kriminellen Organisation IS beteiligt hat, weshalb auch jenem gegen-
über Art. 72 StGB Anwendung fände (TPF pag. 52-930-017). Der genannte Geld-
betrag ist einzuziehen.
- 116 -
3. Die hier nicht speziell erwähnten Beschlagnahmungen gemäss Anhang 2 zur An-
klageschrift sind aufzuheben. Die Gegenstände sind den Berechtigten zurückzu-
geben.
X. Verfahrenskosten
1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO;
Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskos-
ten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalgebüh-
ren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO).
Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah-
ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im
erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der
Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge-
hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand
(Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und 7 BStKR.
2. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die
Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an-
derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten
(Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR).
3. Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren Gebühren für die polizeili-
chen Ermittlungen von CHF 14‘000 und für die Untersuchung durch die Bundes-
anwaltschaft von CHF 50‘000 geltend, zudem CHF 8‘000 „Auslagen und Gebühr
der Bundesanwaltschaft für Anklageerhebung und Vertretung vor Gericht im
Hauptverfahren“.
Gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR beträgt die Gebühr für polizeiliche Ermittlungen
im Falle der Eröffnung einer Untersuchung CHF 200 bis CHF 50‘000. Für die
Untersuchung wird gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR im Falle einer Anklageerhe-
bung eine Gebühr von CHF 1‘000 bis CHF 100‘000 erhoben. Eine zusätzliche
- 117 -
Position „Auslagen und Gebühr der Bundesanwaltschaft für Anklageerhebung
und Vertretung vor Gericht im Hauptverfahren“ hat keine gesetzliche Grundlage
(Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.40 vom 3. Juni 2014 E. 8.2.1). In der
Gebühr der Bundesanwaltschaft sind auch deren Spesen inbegriffen. Sie gelten
nicht als Auslagen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2012.21 vom 13. Novem-
ber 2012 E. 4.1.3). Andere Auslagen der Bundesanwaltschaft im Verfahren vor
Gericht sind nicht ersichtlich. Sie wären separat auszuweisen (hinten E. X. 5).
Die geltend gemachten Gebühren für das Vorverfahren sind im Betrag von ins-
gesamt CHF 64‘000 gesetzeskonform und dem Umfang des Verfahrens ange-
messen.
4. Die Gerichtsgebühr wird in Berücksichtigung des Umfangs des Verfahrens mit
CHF 30‘000 festgelegt (Art. 7 lit. b BStKR).
5. Die Bundesanwaltschaft macht Auslagen im Vorverfahren von CHF 357‘459 gel-
tend. Auferlegbar sind nur die in der Tabelle der Bundesanwaltschaft als „Gene-
relle Kosten“ aufgeführten Auslagen von CHF 75‘571.50, aber ohne die Postge-
bühren von CHF 192.65, welche mit der Gebühr abgedeckt sind, und ohne die
„Kostennote BKP“ über CHF 14‘000, welche bereits unter den Gebühren (vorne
E. X. 3) erscheint. Es verbleiben auferlegbare Auslagen im Vorverfahren von
CHF 61‘378.85.
6. Auferlegbare Auslagen des Gerichts sind CHF 1‘119 (= EUR 1‘020) für Exper-
tenkosten, CHF 1‘800 für Gebühr des Zwangsmassnahmengerichts (je CHF 600
betreffend die Beschuldigten 1, 2 und 3) sowie CHF 123.25 für ärztlichen Bericht
betreffend den Beschuldigten 2.
7. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschul-
digte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teil-
weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des
Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2
StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des
zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h., es muss ein adäquater
Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, a.a.O. Art. 426 StPO N. 3). Die
- 118 -
beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Staat durch unnö-
tige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a
StPO).
7.1 Die durchgeführten Verfahrenshandlungen waren für die Aufklärung der hier zur
Verurteilung führenden Straftaten notwendig. Die Kausalität der angefallenen
Verfahrenskosten ist gegeben. Die teilweise Einstellung und der teilweise Frei-
spruch in Bezug auf den Beschuldigten 2 rechtfertigen keine Kostenausschei-
dung, da diesbezüglich kein nennenswerter Mehraufwand entstanden ist und die
übrigen Vorwürfe von weitaus grösserer Tragweite waren.
7.2 Die Bundesanwaltschaft beantragt Auferlegung der Verfahrenskosten (Art. 418
Abs. 1 StPO) von einem Drittel auf den Beschuldigten 1, einem Drittel auf den
Beschuldigten 2, zwei Neunteln auf den Beschuldigten 3 und einem Neuntel auf
den Beschuldigten 4.
7.3 Aufgrund des Verfahrensausgangs werden die Verfahrenskosten (ohne Kosten
der amtlichen Verteidigung; siehe hinten E. XII.) den Verurteilten zu je 30% auf-
erlegt. Aufgrund des vorne in E. X. 3 bis 6 Gesagten sind somit den Beschuldig-
ten 1 und 3 je Verfahrenskosten im Betrag von CHF 49‘861.70 aufzuerlegen und
dem Beschuldigten 2 solche im Betrag von CHF 49‘984.95
Die restlichen 10% betreffen den Verfahrensteil bezüglich den Beschuldigten 4.
In Anbetracht des vollständigen Freispruchs und der prekären finanziellen Situa-
tion des Beschuldigten 4 – zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bezog er
CHF 10 Nothilfe am Tag (TPF pag. 52-930-044 f.) – wird die fakultative Möglich-
keit zur Kostenauflage bei Freispruch nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht weiterver-
folgt.
XI. Entschädigung des Übersetzers für die amtliche Verteidigung
Das Gericht hat der Verteidigung und den Beschuldigten für den Verkehr unter-
einander anlässlich der Hauptverhandlung einen Übersetzer zur Verfügung ge-
stellt, da es den verdeckten Übersetzer des Gerichts dafür nicht einsetzen
konnte. Dieser Übersetzer hat eine Honorarnote eingereicht, welche dem Auf-
wand angemessen ist und aufgrund welcher seine Entschädigung auf CHF 3‘459
festzusetzen ist.
- 119 -
XII. Entschädigung der amtlichen Verteidiger
1. Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung
als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von
Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO (hinten E. XII. 6).
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren ge-
mäss BStKR festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen
das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung
und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Ho-
norar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Vertei-
digers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens CHF 200 und höchs-
tens CHF 300 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der
Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei
Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Kom-
plexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständi-
ger Praxis der Strafkammer CHF 230 für Arbeitszeit und CHF 200 für Reise- und
Wartezeit (Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011,
E. 4.1). Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von Praktikanten beträgt pra-
xisgemäss CHF 100 (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. De-
zember 2011, E. 19.2). Als Auslagenersatz sieht Art. 13 BStKR für Reisen in der
Schweiz die Kosten für ein Halbtax-Bahnbillet erster Klasse, für Mittag- und
Nachtessen die Beträge gemäss Art. 43 der Verordnung des EFD vom 6. De-
zember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV; SR 172.220.111.31) (d.h.
je CHF 27.50), für Übernachtungen einschliesslich Frühstück die Kosten für ein
Einzelzimmer in einem Dreisternehotel am Ort der Verfahrenshandlung und für
Fotokopien bei Massenanfertigungen 20 Rappen pro Kopie vor. Anstelle der
Bahnkosten kann ausnahmsweise die Benutzung eines privaten Motorfahrzeugs
zum Ansatz von 70 Rappen pro Kilometer (Art. 46 VBPV) entschädigt werden.
Das vorliegende Verfahren weist einen grossen Aktenumfang auf, was eine hohe
Anzahl Arbeitsstunden erklären mag, stellte indes in rechtlicher oder tatsächli-
cher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung.
Die Fremdsprachigkeit der Beschuldigten rechtfertigt vorliegend keine Erhöhung
des Stundenansatzes. Soweit eine ausreichende Verständigung auf Deutsch
nicht möglich war, standen Übersetzer zur Verfügung. Der Stundenansatz für Ar-
beitszeit ist daher auf CHF 230, für Reise- und Wartezeit auf CHF 200, und für
Praktikantenarbeit auf CHF 100 festzusetzen.
- 120 -
2. Rechtsanwalt Remo Gilomen wurde von der Bundesanwaltschaft mit mündlicher
Verfügung vom 22. März 2014, schriftlich bestätigt am 28. März 2014, zum amt-
lichen Verteidiger des Beschuldigten 1 bestellt (pag. 16-01-0006). Praxisgemäss
dauert die im Vorverfahren bestellte amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen
Hauptverfahren fort, sofern für die Verfahrensleitung des Gerichts kein Grund für
eine Änderung ersichtlich ist (vgl. Art. 134 StPO).
Rechtsanwalt Gilomen macht mittels Kostennote eine Entschädigung von
CHF 181‘363.55 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend. Er weist 612.08 Stunden eigene
Arbeit- und Reisezeit zu einem Ansatz von CHF 230 und 63.08 Praktikantenstun-
den zu einem Ansatz von CHF 100 aus und macht dafür ein Totalhonorar von
CHF 146‘936.90 geltend. Hinzu rechnet er „MWST-pflichtige“ Auslagen von total
CHF 10‘750.20, die Mehrwertsteuer auf alledem (CHF 12‘614.95) sowie „Ausla-
gen ohne MWST“ von total CHF 11‘061.50 (Dolmetscher, Hotelkosten, Verpfle-
gung auswärts). Beim Honorar sind 0.33 Stunden für ein Fristverlängerungsge-
such wegzustreichen, da keine Leistung beinhaltend, und 6 Stunden für die Re-
daktion der Kostennote, da es sich um Kanzleikosten handelt, total
CHF 1‘455.90. Reisezeit (42 Stunden) wird zum Ansatz von CHF 200 entschä-
digt. Bei den Auslagen werden die Kopierkosten von CHF 8‘113.50 auf
CHF 3‘000 gekürzt, was angesichts des Aktenumfangs und eines Ansatzes von
20 Rappen pro Kopie gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR angemessen ist. Die
Dossierführungspauschale von CHF 200 wird gestrichen, da alle Kanzleikosten
im Honorar inbegriffen sind. Damit reduziert sich die Mehrwertsteuer auf den als
MWST-pflichtig aufgeführten Positionen auf CHF 11‘972.60. Ob die als „Ausla-
gen ohne MWST“ geltend gemachten Auslagen wirklich mehrwertsteuerfrei sind,
hat das Gericht nicht zu entscheiden. Die Entschädigung wird gesamthaft auf
CHF 172‘242.80 (inkl. MWST) festgesetzt.
3. Mit mündlicher Verfügung vom 22. März 2014, schriftlich bestätigt am 28. März
2014, setzte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt DDDD. als amtlichen Vertei-
diger des Beschuldigten 2 ein (pag. 16-02-0010). Per 20. Januar 2015 wurde er
aus seiner Pflicht entlassen und durch Fürsprecher Philipp Kunz ersetzt (pag. 16-
02-0144 ff.).
3.1 Rechtsanwalt DDDD. macht ein Honorar von CHF 50‘000 für 200 Stunden à
CHF 250 geltend. Im Aufwand sind diverse Positionen enthalten, welche Be-
schwerdeverfahren betreffen, über deren Entschädigung dort zu entscheiden
war. Besprechungen und Mailverkehr mit Medienvertretern werden nicht ent-
schädigt. Aufwand im Zusammenhang mit dem Wechsel der amtlichen Verteidi-
gung wird, da von Rechtsanwalt DDDD. selbst verursacht, nicht entschädigt. In
- 121 -
Berücksichtigung all dessen werden die honorarberechtigten Stunden auf 190
gekürzt. Der Stundenansatz beträgt CHF 230 (siehe oben). Die Auslagen im Um-
fang von CHF 1‘130 sind angemessen und werden akzeptiert. Dies führt zu einer
Entschädigung von total CHF 48‘416.40 (inkl. MWST).
3.2 Fürsprecher Kunz beziffert seinen Honoraranspruch plus Auslagen plus Mehr-
wertsteuer mit CHF 71‘986, basierend auf 214.5 Stunden Arbeitszeit à CHF 230,
44.4 Stunden Reisezeit à CHF 200 und 58.5 Praktikantenstunden à CHF 100
sowie Auslagen von CHF 11‘468.70. Dabei sind die geltend gemachten Kosten
für Fotokopien auf angemessene CHF 721.60 zu halbieren (vgl. vorne E. XII. 2).
Die übrigen Positionen sind angemessen und werden akzeptiert. Nach entspre-
chender Korrektur der Mehrwertsteuer ergibt sich eine Entschädigung von
CHF 71‘206.70.
4. Rechtsanwalt Andreas Damke wurde von der Bundesanwaltschaft mit mündli-
cher Verfügung vom 22. März 2014, schriftlich bestätigt am 28. März 2014, zum
amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 3 bestellt (pag. 16-03-0002).
Rechtsanwalt Damke macht mittels Kostennote eine Entschädigung von
CHF 130‘342.25 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend. Er weist 612.08 Stunden eigene
Arbeitszeit zu einem Ansatz von CHF 230, 31 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz
von CHF 200 (korrekt gerechnet mit 87% des vollen Ansatzes von CHF 230) so-
wie 16.52 Praktikantenstunden zu einem Ansatz von CHF 100 aus. Dafür macht
er total CHF 113‘288.80 geltend. Hinzu rechnet er „MWST-pflichtige“ Auslagen
von CHF 3‘120.70, die Mehrwertsteuer auf alledem (CHF 9‘312.75) sowie „Aus-
lagen ohne MWST“ von CHF 4‘620 (Dolmetscher und Hotelkosten). Die nicht
geltend gemachten Essensspesen werden mit CHF 247.50 für 9 Mahlzeiten ver-
gütet. Die Dossierführungspauschale von CHF 200 wird gestrichen, da alle Kanz-
leikosten im Honorar inbegriffen sind. Damit reduziert sich die Mehrwertsteuer
auf den als MWST-pflichtig aufgeführten Positionen auf CHF 9‘296.75. Ob die als
„Auslagen ohne MWST“ geltend gemachten Auslagen wirklich mehrwertsteuer-
frei sind, hat das Gericht nicht zu entscheiden. Die Entschädigung wird gesamt-
haft auf CHF 130‘373.75 (inkl. MWST) festgesetzt.
5. Rechtsanwalt Daniel Schütz wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung
vom 10. August 2015 rückwirkend ab dem 17. Juli 2015 zum amtlichen Verteidi-
ger des Beschuldigten 4 bestellt (pag. 16-06-0013).
Rechtsanwalt Schütz macht mittels Kostennote eine Entschädigung von
- 122 -
CHF 72‘576.20 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend. Er weist 281 Stunden 10 Minuten
Arbeitszeit zu einem Ansatz von CHF 230 und 18.5 Stunden Reisezeit zu einem
Ansatz von CHF 200 aus und macht dafür ein Honorar von CHF 64‘113.35 gel-
tend. Hinzu rechnet er Auslagen von CHF 3‘078.50 und die Mehrwertsteuer auf
alledem (CHF 5‘375.35). Beim Honorar sind 5 Stunden für die Redaktion der
Kostennote und Nachbereitung, total CHF 1‘150, wegzustreichen, da es sich
beim ersteren um Kanzleikosten handelt und die Nachbereitung bei einem Frei-
spruch nicht ins Gewicht fällt. Es resultiert ein Honorar von CHF 62‘963.35. Bei
den Auslagen sind die Essensspesen auf CHF 247.50 (9 Mahlzeiten) und die
Übernachtungskosten auf CHF 845 (5 Übernachtungen) zu normieren. Damit re-
duziert sich die Mehrwertsteuer auf CHF 5‘263. Die Entschädigung wird gesamt-
haft auf CHF 71‘050.35 (inkl. MWST) festgesetzt.
6. Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu Verfah-
renskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidi-
gung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die
vorliegend erfolgte teilweise Einstellung des Verfahrens und der teilweise Frei-
spruch beim Beschuldigten 2 rechtfertigen keine reduzierte Kostenüberbindung.
Für den eingestellten Verfahrensteil bzw. die Anklagepunkte, die zu den Frei-
sprüchen führten, fiel kein nennenswerter Mehraufwand der Verteidigung an. Bei
Eintreten der genannten Bedingung hat demnach der Beschuldigte 1 den Betrag
von CHF 172‘242.80, der Beschuldigte 2 den Betrag von CHF 119‘623.10 und
der Beschuldigte 3 den Betrag von CHF 130‘373.75 dem Bund zurückzuzahlen.
Den Beschuldigten 4 trifft wegen des Freispruchs keine Rückerstattungspflicht.
XIII. Entschädigung an den Beschuldigten 4
1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf (a) Entschädigung ihrer
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, (b) Ent-
schädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Betei-
ligung am Strafverfahren entstanden sind und (c) Genugtuung für besonders
schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheits-
entzug (Art. 429 Abs. 1 StPO).
2. Der Beschuldigte 4 macht unter dem Titel von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine
Entschädigung für seine Aufwendungen im Rahmen des Strafverfahrens in der
Höhe von CHF 2‘836.80 geltend. Der Betrag setzt sich zusammen aus 9 Fahrten
- 123 -
mit dem Auto von W. nach Bern und zurück (2‘214 km) und 2 Fahrten von X.
nach Bellinzona und zurück zur Hauptverhandlung und Urteilsverkündung
(768 km) à 70 Rappen pro Kilometer. Zudem fordert er unter dem Titel von
Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine angemessene Entschädigung für die wirtschaftli-
che Einbusse, welche er dadurch erleide, dass ihm infolge Medienpräsenz die
erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, insbesondere die Tätigkeit als Imam,
was sich aufgrund seiner Ausbildung anbieten würde, verunmöglicht werde. Drit-
tens fordert er unter dem Titel von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung in
gerichtlich zu bestimmender Höhe, was er mit äusserst grosser Medienpräsenz
als „Hassprediger“ und damit verbundener besonders schwerer Verletzung der
persönlichen Verhältnisse begründet. Als einziger Beschuldigter, der sich auf
freiem Fuss befinde, sei er zum Opfer der Medien geworden, insbesondere durch
schlecht retouchierte Fotos. Der Freispruch beseitige dieses Stigma nicht. Am
15. Dezember 2015 sei er zudem von der Polizei aufgefordert worden, seine
Wohnung sofort zu verlassen, wobei diesem Vorkommnis offenbar ein Entscheid
„von oben“, wahrscheinlich von Seiten des Regierungsrates des Kantons Nidwal-
den, zugrunde gelegen habe. So habe er seine Wohnung verloren. Er lebe nun
zeitweise bei seiner Schwägerin in X., bei seiner Ehefrau in ZZ. oder bei Freun-
den. Eine Rehabilitierung werde – wenn sie überhaupt möglich sei – wohl Jahre
dauern.
3. Nach Art. 10 BStKR erhält der freigesprochene Beschuldigte die gleichen Spe-
senansätze wie der amtliche Verteidiger. Das sind das Halbtaxbillet erster Klasse
und die Hauptmahlzeiten zu den Ansätzen gemäss VBPV (Art. 13 BStKR). Für
die 9 Fahrten nach Bern und die zwei Fahrten nach Bellinzona sind somit an den
Beschuldigten 4 CHF 872 zu vergüten; zudem für 8 Hauptmahlzeiten CHF 220,
macht insgesamt CHF 1‘092.
4. Der Beschuldigte 4 ist im Besitz eines Ausweises F als vorläufig aufgenommener
Ausländer (TPF pag. 53-930-042). Eine kantonale Bewilligung zur Erwerbstätig-
keit nach Art. 85 Abs. 6 AuG besitzt er nicht. Somit darf er auch nicht gegen Ent-
gelt als Imam oder sonstwie berufstätig sein. Er erhält Nothilfe. Demnach besteht
kein Anlass, bei ihm von einer wirtschaftlichen Einbusse zufolge Beteiligung am
Strafverfahren zu sprechen. Eine Entschädigung unter diesem Titel ist nicht zu-
zusprechen.
5. Wie in Art. 429 lit. c StPO verankert, muss eine besonders schwere Verletzung
der persönlichen Verhältnisse vorliegen, damit eine Anspruchsgrundlage für eine
Genugtuung vorhanden ist. Was unter einer „besonders schweren Verletzung der
persönlichen Verhältnisse“ gemeint sein kann, wird z.B. durch die Art. 28 Abs. 2
- 124 -
ZGB oder Art. 49 OR definiert (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, 2. Auf-
lage, Basel 2014, Art. 429 StPO N. 27). Gemäss Art. 49 OR hat derjenige An-
spruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der
Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist,
der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde. Art. 49 OR kommt zur
Anwendung, wenn der Schadensverursacher aufgrund einer anderen Gesetzes-
bestimmung rechtswidrig gehandelt hat und aus Verschulden oder kausal haftet
(BGE 126 III 161 S. 167 E. 5 b). Die Verletzung der Persönlichkeit gilt stets als
unerlaubte Handlung (BREHM, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entste-
hung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 4. überarbeitete Auflage,
Bern 2013, Art. 49 OR N. 13). Genugtuung kann erhalten, wer an Leib und Leben,
seiner persönlichen oder Handels- und Gewerbefreiheit, der Ehre, seiner persön-
lichen Sphäre, in seinem geistigen Eigentum, durch Vertragsverletzung oder in
seiner Psyche verletzt wurde (vgl. Aufzählung bei BREHM, a.a.O., Art. 49 OR).
Jedoch wird nicht jede Verletzung der Persönlichkeit entschädigt. Vielmehr muss
eine gewisse Schwere der Verletzung vorliegen (BREHM, a.a.O., Art. 49 OR
N. 14a).
Wenn die Öffentlichkeit auf öffentlich gehaltene Predigten ablehnend reagiert, hat
sich das der Prediger selbst zuzuschreiben. Eine hinzutretende Stigmatisierung
durch das Strafverfahren und eine dadurch kausal verursachte schwere Verlet-
zung der Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten 4 ist zwar behauptet, aber
nicht bewiesen. Sollten die Behörden des Kantons Nidwalden auf das laufende
Strafverfahren gegen den Beschuldigten 4 trotz Unschuldsvermutung mit einer
faktischen oder rechtlichen Wegweisung reagiert haben, ist dies keine adäquat
kausale Folge des Strafverfahrens und somit kein Grund für eine Genugtuung
durch die Strafbehörden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1061/2014 vom 18. April
2016, E. 1.5). Dem Beschuldigten 4 ist demnach keine Genugtuung zuzuspre-
chen.
- 125 -
Die Strafkammer erkennt:
I. A.
1. A. wird schuldig gesprochen
1.1 wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
StGB);
1.2 wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 116 Abs. 1
lit. a AuG);
1.3 wegen versuchter Förderung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz (Art. 116
Abs. 1 lit. a AuG und Art. 22 StGB).
2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten. Die aus-
gestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 729 Tagen wird auf die
Strafe angerechnet.
3. Mit dem Vollzug wird der Kanton Schaffhausen beauftragt (Art. 74 StBOG i.V.m.
Art. 31 und 33 Abs. 2 StPO).
4. A. werden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 49'861.70 auferlegt.
5. Rechtsanwalt Remo Gilomen wird für seine amtliche Verteidigung im Verfahren
SK.2015.45 mit CHF 172'242.80 (inkl. MWSt) durch die Eidgenossenschaft ent-
schädigt.
A. hat der Eidgenossenschaft dafür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaft-
lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
II. B.
1. Das Verfahren gegen B. wegen Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1 StGB) wird in
Bezug auf die in der Türkei begangene Handlung eingestellt.
2. B. wird wegen Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1 StGB) in Bezug auf die übrigen
Anklagepunkte freigesprochen.
- 126 -
3. B. wird schuldig gesprochen
3.1 wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
StGB);
3.2 wegen mehrfacher Förderung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz
(Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG);
3.3 wegen versuchter Förderung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz (Art. 116
Abs. 1 lit. a AuG und Art. 22 StGB).
4. B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Die aus-
gestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 729 Tagen wird auf die
Strafe angerechnet.
5. Mit dem Vollzug wird der Kanton Schaffhausen beauftragt (Art. 74 StBOG i.V.m.
Art. 31 und 33 Abs. 2 StPO).
6. Der bedingte Strafvollzug der durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am
14. Juni 2011 ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.–
(Probezeit: 2 Jahre) wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Aktennum-
mer B-1/2011/1564) wird nicht widerrufen.
7. B. werden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 49'984.95 auferlegt.
8. Fürsprecher Philipp Kunz wird für seine amtliche Verteidigung im Verfahren
SK.2015.45 mit CHF 71'206.70 (inkl. MWSt) und Rechtsanwalt DDDD. für seine
amtliche Verteidigung mit CHF 48'416.40 (inkl. MWSt) durch die Eidgenossen-
schaft entschädigt.
B. hat der Eidgenossenschaft dafür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaft-
lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
III. C.
1. C. wird schuldig gesprochen
1.1 wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
StGB);
- 127 -
1.2 wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG).
2. C. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten. Die aus-
gestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 711 Tagen wird auf die
Strafe angerechnet.
3. Mit dem Vollzug wird der Kanton Schaffhausen beauftragt (Art. 74 StBOG i.V.m.
Art. 31 und 33 Abs. 2 StPO).
4. C. werden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 49'861.70 auferlegt.
5. Rechtsanwalt Andreas Damke wird für seine amtliche Verteidigung im Verfahren
SK.2015.45 mit CHF 130'373.75 (inkl. MWSt) durch die Eidgenossenschaft ent-
schädigt.
C. hat der Eidgenossenschaft dafür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaft-
lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
IV. D.
1. D. wird vom Vorwurf der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
Ziff. 1 Abs. 2 StGB) freigesprochen.
2. Die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 16'620.60 trägt die Eidgenossen-
schaft.
3. Rechtsanwalt Daniel Schütz wird für seine amtliche Verteidigung im Verfahren
SK.2015.45 mit CHF 71'050.35 (inkl. MWSt) durch die Eidgenossenschaft ent-
schädigt.
4. D. erhält von der Eidgenossenschaft eine Entschädigung von CHF 1'092.–. Es
wird keine Genugtuung ausgerichtet.
V.
EEEE. wird für seine Tätigkeit als Übersetzer für die amtlichen Verteidiger im Verfahren
SK.2015.45 mit CHF 3'459.– entschädigt.
- 128 -
VI.
1. Nach Löschung der Daten werden an die Berechtigten zurückgegeben die As-
servate Nummer:
(…)
2. Unter Aufhebung der Beschlagnahme werden an das Staatssekretariat für Mig-
ration (SEM) ausgehändigt die Asservate Nummer:
(…)
3. Es wird eingezogen das Asservat Nummer (…)
4. Die bei B. beschlagnahmten CHF 1'000.– werden eingezogen (Art. 72 StGB).
5. Alle weiteren beschlagnahmten Gegenstände (Anhang 2 zur Anklageschrift) wer-
den den Berechtigten zurückgegeben.
VII.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich
begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
- 129 -
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an (per Gerichtsurkunde):
Bundesanwaltschaft
Herrn Rechtsanwalt Remo Gilomen, Verteidiger von A.
Herrn Fürsprecher Philipp Kunz, Verteidiger von B.
Herrn Rechtsanwalt Andreas Damke, Verteidiger von C.
Herrn Rechtsanwalt Daniel Schütz, Verteidiger von D.
Zur Kenntnis (per Einschreiben):
Generalsekretariat EJPD
Amt für Migration und Integration
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde
eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art.
396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Full & Egal Universal Law Academy