Urteil vom 12. Oktober 2017
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Anne Kathrin Herzog
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Marco Ab-
bühl, Stv. Leiter Rechtsdienst,
und
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Gene-
ralsekretariat EFD, vertreten durch Fritz Ammann, Leiter
Strafrechtsdienst EFD,
gegen
1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas
Blättler,
2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph
Hohler,
3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Gian Moeri,
Gegenstand
Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Ge-
hilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von Publi-
kumseinlagen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2016.3
- 2 -
Anträge der Bundesanwaltschaft:
Die Bundesanwaltschaft stellt keine eigenen Anträge.
Anträge der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFD):
1. A. sei
a) schuldig zu sprechen der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen ge-
mäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG , begangen vom 14. August 2007 bis zum 23. Feb-
ruar 2009; und
b) zu verurteilen:
zu einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen à CHF 70.--, bedingt erlassen auf
eine Probezeit von zwei Jahren;
zu einer Busse von CHF 560.--; sowie
zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des Vorverfahrens des
EFD in Höhe von CHF 3'000.--.
2. B. sei
a) schuldig zu sprechen der Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von
PubIikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit
Art. 25 StGB sowie Art. 2 und 5 VStrR, begangen vom 13. Juli 2007 bis zum
23. Februar 2009; und
b) zu verurteilen:
zu einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen à CHF 680.--, bedingt erlassen auf
eine Probezeit von zwei Jahren;
zu einer Busse von CHF 5'440.--;
zur Bezahlung einer staatlichen Ersatzforderung in Höhe von CHF 11'825.--;
zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des Vorverfahrens des
EFD in Höhe von CHF 3'000.--.
- 3 -
3. C. sei
a) schuldig zu sprechen der Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von Pub-
likumseinlagen gemäss aArt. 46 Abs. 1 lit. f BankG in Verbindung mit Art. 25 StGB
sowie Art. 2 und 5 VStrR, begangen vom 29. Juni 2007 bis zum 9. Dezember 2008;
und
b) zu verurteilen:
zu einer Geldstrafe von 52 Tagessätzen à CHF 80.--, bedingt erlassen auf
eine Probezeit von zwei Jahren;
zu einer Busse von CHF 1‘040.--;
zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des Vorverfahrens des
EFD in Höhe von insgesamt CHF 10‘383.20.
Anträge der Verteidigung von A.:
Hauptantrag:
Es sei das Verfahren gegen die Beschuldigte A. einzustellen.
Eventualantrag:
Es sei das Verfahren gegen die Beschuldigte für die Tatvorwürfe bis zum 17. November
2008 einzustellen; Im Übrigen sei sie von Schuld und Strafe freizusprechen.
Subeventualantrag:
Es sei die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
In jedem Fall seien die Kosten nicht der Beschuldigten aufzuerlegen und sei
sie nach Ermessen zu entschädigen.
Anträge der Verteidigung von B.:
1. Hauptantrag
Das Verfahren sei einzustellen.
2. Eventualantrag
Das Verfahren sei bezüglich der Vorwürfe bis 17. November 2008 einzustellen.
Im Übrigen sei B. freizusprechen.
- 4 -
3. Subeventualantrag
B. sei voIIumfängIich freizusprechen.
3. a Der Antrag des EFD auf eine Ersatzforderung sei abzuweisen.
4. Kostenfolgen
AIIes unter Übernahme der Verfahrenskosten auf die Bundeskasse und Zuspre-
chung einer angemessenen Entschädigung an B..
Anträge der Verteidigung von C.:
1. Das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren sei einzustellen;
2. Eventualiter sei der Beschuldigte freizusprechen;
3. Subeventualiter sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen
und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.-- zu bestrafen, unter
Gewährung des bedingten Strafvollzugs und einer Probezeit von 2 Jahren;
4. Die Kosten des Verfahrens seien dem Bund aufzuerlegen.
- 5 -
Prozessgeschichte:
A. Mit Schreiben vom 2. November 2009 erstattete die Eidgenössische Finanz-
marktaufsicht (nachfolgend: FINMA) beim Eidgenössischen Finanzdepartement
(nachfolgend: EFD) Strafanzeige wegen des Verdachts auf Widerhandlung ge-
gen Art. 46 und Art. 49 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen
vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) sowie gegen Art. 44
des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni
2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) gegen die Verantwortli-
chen der D. GmbH (Akten EFD [Verfahrens-Nr. 442.1-025]. pag. 010 1 ff.). Ge-
stützt auf die Anzeige der FINMA eröffnete das EFD am 9. November 2009 ge-
gen die verantwortlich handelnden Personen der D. GmbH (in Liquidation) ein
Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 46
BankG in seiner bis zum 31. Dezember 2008 in Kraft stehenden Fassung (EFD
pag. 040 1).
B. Mit internationalem Rechtshilfeersuchen vom 19. April 2010 ersuchte das EFD
die Staatsanwaltschaft Hildesheim (Deutschland) um Akteneinsicht in einem
Strafverfahren gegen A. wegen Kapitalbetruges im Zusammenhang mit der D.
GmbH (EFD pag. 031 1 f.). Diese beschied dem EFD mit Schreiben vom 7. Juni
2010, dass das Verfahren gegen A. eingestellt worden sei (EFD pag. 031 4).
C. Mit Verfügung vom 17. September 2012 wurde die Untersuchung auf Widerhand-
lungen gegen Art. 46 BankG in seiner ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung
ausgedehnt (EFD pag. 040 2). Am 23. August 2013 wurde das Verwaltungsstraf-
verfahren auch formell auf C., A. und B. ausgedehnt (EFD pag. 040 3).
D. Mit Mitteilungen vom 7. Januar 2014 gab der untersuchende Beamte den Be-
schuldigten die Eröffnung der Untersuchung bekannt und setzte ihnen Frist zur
Stellungnahme (EFD pag. 021 1; 022 1; 023 1). C. liess sich am 10. Februar 2014
telefonisch vernehmen und wies jegliche strafrechtliche Verantwortung von sich
(EFD pag. 021 5). Mit Eingaben vom 30. April 2014 und vom 22. Oktober 2014
liessen sich B. (EFD pag. 023 17 f.) und A. (EFD pag. 022 50 ff.) vernehmen.
Beide beantragten die Einstellung des Verfahrens; B. machte geltend, dem An-
waltsgeheimnis unterstellt zu sein.
E. Am 16. Januar 2015 eröffnete das EFD den Beschuldigten das Schlussprotokoll
der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung und setzte ihnen Frist zur Stel-
lungnahme (EFD pag. 080 1 ff.; 082 1 f.; 083 1 f.; 084 1 f.). Die Beschuldigten
bestritten die Vorwürfe und beantragten die Einstellung des Verfahrens bzw.
stellten eventualiter Beweisanträge (EFD pag. 082 12 ff.; 083 18 ff.; 084 29 ff.).
- 6 -
Mit Beschluss vom 13. Juli 2015 wies der untersuchende Beamte die Anträge auf
Ergänzung der Untersuchung ab (EFD pag. 040 4 ff.).
F. Am 12. August 2015 erliess das EFD Strafbescheide gegen die Beschuldigten.
Es erkannte A. (EFD pag. 091 1 ff.) und C. (EFD pag. 092 1 ff.) der unerlaubten
Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG und
B. (EFD pag. 093 1 ff.) der Gehilfenschaft hierzu schuldig. Die Beschuldigten
wurden zur Bezahlung bedingt erlassener Geldstrafen von 32 Tagessätzen à
CHF 70.-- (A.), 56 Tagessätzen à CHF 80.-- (C.) und 32 Tagessätzen à
CHF 650.-- (B.) sowie zu Bussen in Höhe von CHF 560.-- (A.), CHF 1‘120.-- (C.)
und CHF 5‘200.-- (B.) verurteilt. Ausserdem wurden den Beschuldigten die Ver-
fahrenskosten auferlegt. Gegen die Strafbescheide erhoben diese jeweils be-
gründet Einsprache und beantragten die Einstellung des Verfahrens (EFD
pag. 091 010 ff.; 092 12 ff.; 093 14 ff.).
G. Mit Datum vom 17. November 2015 erliess das EFD gegen alle Beschuldigten
Strafverfügungen (TPF pag. 10-100-1 ff.). Die Strafbescheide gegen A. und B.
bestätigte es. C. wurde in Abänderung seines Strafbescheides der Gehilfen-
schaft zur unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss aArt. 46
Abs. 1 lit. f BankG schuldig erkannt und zu einer bedingt erlassenen Geldstrafe
von 52 Tagessätzen à CHF 80.-- und einer Busse von CHF 1’040.-- verurteilt.
Die Auferlegung der Verfahrenskosten wurde bestätigt. Hierauf verlangten die
Beschuldigten die gerichtliche Beurteilung (TPF pag. 10-100-5 ff.).
H. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 überwies das EFD die Sache in Anwen-
dung von Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bun-
desstrafgerichts (TPF pag. 10-100-3). Am 21. Januar 2016 ging das Dossier
beim Bundesstrafgericht (Einzelrichter) ein (TPF pag. 10-100-1).
I. Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 lud der Einzelrichter die Parteien dazu ein,
Beweisanträge zu stellen und zu begründen (TPF pag. 10-300-1), mit Schreiben
vom 15. März 2016 forderte er sie zudem auf, zur Frage der Verjährung Stellung
zu beziehen (TPF pag. 10-280-1). Die Beschuldigten beantragten in der Haupt-
sache die Einstellung des Verfahrens (TPF pag. 10-521-8; 10-522-19 ff.; 10-523-
6), das EFD sinngemäss dessen Fortführung (TPF pag. 10-511-2 f.). B. bean-
tragte zudem, dass das Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheides der An-
waltskammer des Kantons Solothurn (nachfolgend: Anwaltskammer SO) über
die Entbindung vom Anwalts- und Notariatsgeheimnis sistiert werde (TPF
pag. 10-522-3).
- 7 -
J. Mit Amtshilfeersuchen vom 4. April 2016 ersuchte der Einzelrichter die Anwalts-
kammer SO um Zustellung ihres Entscheides über die Entbindung von B. vom
Anwalts- und Notariatsgeheimnis und um Bestätigung der Rechtskraft (TPF
pag. 10-361-1 f.). Gleichentags sistierte der Einzelrichter das Verfahren.
K. Mit Beschluss vom 12. Mai 2016 und Verfügung vom 23. Mai 2016 entband die
Anwaltskammer SO B. gegenüber seinen Mitbeschuldigten sowie gegenüber E.
vom Berufsgeheimnis als Notar und Anwalt (TPF pag. 10-661-2 f.). Der Ent-
scheid wurde gemäss Auskunft vom 24. Februar 2017 der Anwaltskammer SO
rechtskräftig (TPF pag. 10-361-5).
L. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. März 2017 wurde die Sistierung des
Verfahrens aufgehoben sowie der Beweisantrag auf Einvernahme von E. abge-
wiesen, hingegen wurde der Beweisantrag auf Einvernahme der Zeuginnen F.
und G. gutgeheissen.
M. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter die erforderlichen
Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beschuldig-
ten ein (TPF pag. 10-221-1 ff.). Zudem erfolgte ein Aktenbeizug bei B. (TPF pag.
10-522-23 ff.;…-45 ff.).
N. Am 24. Mai 2017 fand die Hauptverhandlung am Sitz des Gerichts statt. Die Bun-
desanwaltschaft war nicht vertreten, A. und C. wurden vorgängig von der Anwe-
senheitspflicht entbunden. Im Rahmen der Behandlung der Vorfragen wurden
die durch das EFD gegen die drei Beschuldigten vom EFD getrennt geführten
Verfahren vereinigt (TPF pag. 10-920-4).
- 8 -
Sachverhalt:
A. B. ist in Z./SO als Rechtsanwalt und Notar tätig. Die Verantwortlichen der D. GmbH
– es handelt sich insbesondere um H. und E. - wurden diesem durch I., Betriebs-
wirtschafter und Wirtschaftsprüfer aus Köln, als Kunden für eine Gesellschafts-
gründung zugewiesen (EFD pag. 084 33). B. ging anlässlich der Gründung der
D. GmbH und in den Folgemonaten davon aus, dass die Gesellschaft mit Anteilen
an anderen ausländischen Gesellschaften handeln sollte (EFD pag. 084 32), wo-
bei Investoren Stammanteile – also im Handelsregister eingetragene Beteiligun-
gen – der D. GmbH erwerben sollten (EFD pag. 084 32). Die Tätigkeit der D. GmbH
hätte also einerseits darin bestehen sollen, Investoren zu suchen und diesen
Stammanteile zu verkaufen, bzw. für diese zu emittieren, und andererseits mit den
dadurch erhaltenen Geldern in den Golfstaaten des mittleren Ostens über lokale
Betriebsgesellschaften Elektronikfachmärkte im Stil von Media Markt aufzubauen
und zu betreiben.
B. Am 30. November 2006 wurde die D. GmbH mit Sitz in Y./SZ gegründet. Bei dieser
Gründung amtete B. als Notar, und er setzte seine in seinem Büro in Z./SO tätigen
Sekretärinnen bzw. Lehrtöchter F. und G. als Gesellschafterinnen und Geschäfts-
führerinnen ein. Als Zweck der Gesellschaft gab B. dem Handelsregisteramt die
„Dauernde Verwaltung von Beteiligungen“ an (Akten FINMA [Verfahrens-Nr.
1009380]) pag. B 152). Die D. GmbH war damit als steuerprivilegierte Sitzgesell-
schaft konstituiert.
C. Am 28./29. Dezember 2006 wurde durch die D. GmbH bei der Bank J. ein Bank-
konto eröffnet. Seitens der D. GmbH unterzeichnete F. die Kontoeröffnungsformu-
lare (FINMA pag. B 154). Als an den Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigter
wurde H. angegeben (FINMA pag. B 148 ff.). Am 2. Februar 2007 wurde für alle
Konten der D. GmbH das Internet-Banking eingerichtet, mit der Identifikationsnum-
mer 1; auch diese Bankformulare wurden durch F. unterzeichnet. (FINMA pag.
B 145 ff.).
D. Auf dem Konto der D. GmbH bei der Bank J. wurden in der Folge Zahlungen ab-
gewickelt, und zwar auf drei Unterkonten: ein Sparkonto (CHF), auf welches das
Stammkapital nach der Gründung überwiesen wurde, ein Neu-Unternehmerkonto
(CHF) und ein FW-Konto (EUR). Die erste Zahlung erfolgte am 17. Januar 2007
auf das Sparkonto, ab dem 26. März 2007 begann der Zahlungsverkehr auf dem
FW–Konto, über welches schlussendlich der weitaus grösste Teil der Zahlungen
abgewickelt wurde, und ab dem 27. Juni 2007 begann der Zahlungsverkehr auch
auf dem Neu-Unternehmerkonto. Nach den Zahlungseingängen erfolgten meist
sehr kurzfristig Belastungen in nahezu identischer Höhe, teilweise tragen Gut-
- 9 -
schrift und Belastung das gleiche Datum. Der weitaus überwiegende Teil der Zah-
lungen erfolgte grenzüberschreitend, und zwar in beiden Richtungen (FINMA pag.
B 1-135).
E. Allgemein kann festgestellt werden, dass die Gutschriften auf dem Konto der
D. GmbH grossmehrheitlich aus Zahlungen von Kunden bzw. Investoren stamm-
ten: die erste solche Zahlung war diejenige von K. im Betrag von EUR 1‘990.-- am
26. März 2007 (FINMA pag. B 122). In der Folge wurden auf dem Konto, bzw. auf
den beiden Unterkonten Neu-Unternehmerkonto und FW-Konto von 20 Investoren
Beträge einbezahlt; mehrere der Investoren nahmen wiederholt Einzahlungen vor.
Die letzte Investoreneinzahlung auf dem Konto erfolgte am 5. Februar 2009 durch
L. im Betrag von EUR 5‘000.-- (EFD 033 17). Von einem weiteren Investor konnte
auf dem Konto der D. GmbH keine Zahlung festgestellt werden, es liegt aber ein
Darlehensvertrag vor, in welchem sich der Investor verpflichtet, ein Darlehen von
CHF 10‘000.-- zu gewähren (FINMA pag. C 33 f.).
F. Die auf dem Konto vorgenommenen Belastungen lauteten zugunsten verschiede-
ner Empfänger; häufigste Empfänger waren die M. GmbH in Deutschland (auf
einem Konto bei der Bank N., Düsseldorf), welche E. zuzurechnen ist, und die
C. S.L. bzw. die Firma C. (auf Konten bei der Bank O., Madrid, und bei der Bank P.,
Madrid), welche C. zuzurechnen sind. E. erhielt dadurch gesamthaft
EUR 251‘461.76 und CHF 11‘998.30, C. gesamthaft EUR 586‘213.70 und
CHF 15‘479.85 (FINMA pag. B 1-135). Was mit den Geldern daraufhin geschehen
ist, konnte die Anklagebehörde nicht eruieren. C. gab an, er habe die Gelder je-
weils an E. auf dessen Durchreise nach Marokko ausgehändigt, wovon die Ankla-
gebehörde in dubio pro reo ausgeht (TPF pag. 10-100-50; EFD 021 5).
G. Am 21. Dezember 2006 waren die Websites der D. GmbH aktiv und im Internet
abrufbar (EFD pag. 061 475). Am 22. Dezember 2006 stellte SWITCH an D. GmbH
für die beiden Domain-Namen für die Periode 1. Januar 2007 bis 31. Dezember
2007 Rechnung (EFD pag. 061 471). Auf der einen Website der D. GmbH wurde
auf über 30 Seiten mit einer Beschreibung der D. GmbH und ihrer Tätigkeit gewor-
ben, und es wurden Investoren aufgefordert, mit D. GmbH Kontakt aufzunehmen
(pag. 061 409). Als Geschäftsführer wurde auf der Website vorerst „Kaufmann H.“
bezeichnet (EFD pag. 061 424), später erschien dann „A.“ als Geschäftsführer
(FINMA pag. A 8; C 103). Eine „Rechtsanwaltskanzlei Q.“ wurde jeweils als Mittel-
verwendungskontrolle angegeben. Die andere Website der D. GmbH war bis min-
destens 19. Mai 2009 aufgeschaltet und aktiv (FINMA pag. C 103). Die sofortige
Löschung der beiden Domain-Namen wurde am 7. Juli 2009 bestätigt (FINMA
pag. A 97).
H. Mit Datum vom 9. Februar 2007 wurde von der Druckerei R. in X./BRD eine Rech-
nung für 100 Imagebroschüren und für 280 Visitenkarten an die D. GmbH gestellt,
- 10 -
welche am 8. Februar 2007 geliefert wurden (EFD pag. 061 455). Eine weitere
Rechnung für 186 Broschüren „D. GmbH“ stellte die Druckerei R. mit Datum vom
22. Juni 2007 der D. GmbH zu (EFD pag. 061 439). Diese Drucksachen wurde am
2. Juli 2007 nach Z./SO geliefert (EFD pag. 061 437). In der Broschüre wurde in
ähnlicher Weise wie auf der Website im Internet für die D. GmbH geworben, in der
Broschüre waren aber zusätzlich Planzahlen enthalten, welche den Geschäfts-
gang und die Renditen für die Anleger bis ins Jahr 2010 voraussagten (EFD
pag. 061 426 – 436).
I. Die Visitenkarten wurden insbesondere für Kundenberater verwendet (EFD
pag. 061 425). Die Broschüren wurden mindestens bis zum 20. Juli 2007 auch an
Interessenten versandt (EFD pag. 061 397).
J. Die D. GmbH bewarb ihre Tätigkeit auch durch den Einsatz von Vermittlern. Unter
diesen Vermittlern war C., der unter anderem auch einen Darlehensvertrag mit
dem Investor S. unterzeichnete (Akten STA I pag. 45) und verschiedenenorts als
Kundenberater bzw. Kontaktperson bei der D. GmbH aktenkundig ist (beispielhaft
FINMA pag. C 11; EFD pag. 063 41 f.); aktenkundige Hinweise auf einen Kunden-
berater mit der Bezeichnung „T.“ betreffen offensichtlich auch C. (EFD pag. 030
49). Als weitere Vermittler/Kundenberater tauchen in den Akten folgende Namen
auf: AA., BB., CC., DD. (EFD pag 030 49;…150;…171;…174). Im Übrigen gilt es
als unbestritten, dass sich die D. GmbH an potenzielle Investoren gewandt hat
(FINMA pag. A 33).
K. Spätestens anfangs Juli 2007, nachdem erste Investoreneinzahlungen an die
D. GmbH erfolgt waren, erkannte B. bzw. die von diesem eingesetzte Geschäfts-
führerin F., dass die Tätigkeit der D. GmbH möglicherweise unrechtmässig war,
weil diese unter Einsatz von Werbemitteln (Drucksachen, Internet, Vermittler) aus
dem Publikum Investoren akquirierte und von diesen Investoren, ohne über die
entsprechende Bewilligung dafür zu verfügen, Einlagen in Form von Darlehen ent-
gegen nahm. Seitens B. bzw. der Geschäftsführerin F. wurden die Inhaber der
D. GmbH auf diese Situation aufmerksam gemacht (EFD pag. 061 407 f.).
Schliesslich zog B. seine Mitarbeiterinnen als Geschäftsführerinnen und Gesell-
schafterinnen formell aus der D. GmbH ab, und A. trat neu als solche in die
D. GmbH ein. (FINMA pag. A 10).
L. B. organisierte registermässig den aufgrund des Domizilerfordernisses als Ge-
schäftsführerin der D. GmbH notwendigen Wohnsitz für A. in der Schweiz; er war
es auch, der A. die zur Glaubhaftmachung des Wohnsitzes notwendige Wohnung
in W./SO vermietete (EFD pag. 093 24). A. gab gegenüber dem Untersuchungs-
beauftragten der FINMA an, sie sei zwar in W./SO gemeldet, halte sich aber in
X./BRD auf (FINMA pag. C 153). Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich bei der
Wohnung in W. um einen fiktiven Wohnsitz handelte, ist die Tatsache, dass sich
- 11 -
die an A. persönlich gerichtete Post in den Kanzleiakten von B. befanden (beispiel-
haft EFD pag. 061 280 f.), und es wurden A. Unterlagen zur Unterzeichnung und
Rücksendung nach Deutschland zugesandt. Dies deutet darauf hin, dass für diese
persönlichen Postsendungen ein Nachsendeauftrag von der Adresse in W. an die
Kanzlei B. erfolgt sein muss. Es ist damit erstellt, dass es sich bei der Adresse in
W./SO um einen fiktiven Wohnsitz handelte.
M. Die Briefpost der D. GmbH wurde seit Beginn der Geschäftstätigkeit bis zu deren
Einstellung im Jahre 2009, von der Domiziladresse in Y./SZ an die Adresse des
Rechtsanwalts- und Notariatsbüros B. in Z./SO weitergeleitet, und von dort per
Telefax an die Telefaxnummer (…) in Deutschland gesandt (EFD pag. 063 2 –
495). Diese Weiterleitung erfolgte beispielsweise für die Zugangscodes für das In-
ternet-Banking der D. GmbH, womit jedem Empfänger der Codes zusammen mit
dem PIN-Code Verfügungen über die Bankkonten ermöglicht wurden (EFD
pag. 061 27;…124). Zudem war die Kanzlei B. telefonisch im Kontakt mit den Ver-
antwortlichen der D. GmbH (TPF pag. 10-522-026). B. erledigte somit in seiner
Kanzlei administrative Arbeiten für die D. GmbH und hielt mit der Postumleitung
über mehrere Stationen den Schein aufrecht, es bestehe eine aktive Geschäftstä-
tigkeit der D. GmbH in der Schweiz, die Geschäftsführerin habe in der Schweiz
ihren Wohnsitz (vgl. lit. L hievor), und sie sei in der Schweiz tätig. Der Einwand der
Verteidigung von B., es habe sich bei der Postweiterleitung um eine übliche Wei-
terleitung nach Mandatsbeendigung gehandelt, ist angesichts der unzähligen
Faxsendungen der Kanzlei B., welche allesamt nach dem Juli 2007 datieren und
mindestens einen Bundesordner umfassen, offensichtlich nicht stichhaltig. Zudem
war auf den von der D. GmbH verwendeten Darlehensverträgen, bis zur Einstel-
lung deren Tätigkeit, die Faxnummer der Kanzlei B. als Kontaktreferenz (nebst
einer Schweizer Mobiltelefonnummer) aufgeführt.
N. Am 8. August 2007 unterzeichnete A. einen Geschäftsführervertrag mit der
D. GmbH, und zwar einerseits persönlich und andererseits als einzige Gesell-
schafterin (FINMA pag. C 168). Am 14. August 2007 wurde sie als einzige Gesell-
schafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der D. GmbH mit einer
Stammeinlage von CHF 20‘000.-- im Handelsregister des Kantons Schwyz einge-
tragen.
O. Am 28. August 2007 erteilte A. der Bank J. den Auftrag, Vertragsnummer 1 (Bank-
konto) freizuschalten (EFD pag. 061 364). Am 29. August 2007 unterzeichnete A.
den Basisvertrag zur Weiterführung des Kontos bei der Bank J. und erteilte eine
Kontovollmacht an H. (FINMA pag. B 141 f.). Am 13. September 2007 unterzeich-
nete A. in Düsseldorf die Vereinbarung zur Benützung des Internet-Banking der
Bank J. (FINMA B 137).
- 12 -
P. In der Zeit nach dem 30. September 2007 unterzeichnete A. eine Quellensteuer-
abrechnung für das Steueramt des Kantons Solothurn und bestätigte damit, dass
in der Zeit vom 1. bis 30. September 2007 von der D. GmbH ein Bruttolohn von
CHF 3‘000.-- an sie bezahlt worden sei (EFD pag. 061 336). Am 4. Januar 2008
unterzeichnete A. eine AHV-Abrechnung, in welcher sie bestätigte, es seien im
Jahre 2007 keine AHV/IV/EO/ALV-pflichtigen Zahlungen an natürliche Personen
geleistet worden (EFD pag. 061 187). In der Zeit nach dem 31. März 2008 unter-
zeichnete A. eine Quellensteuerabrechnung für das Steueramt des Kantons Solo-
thurn und bestätigte, dass in der Zeit von Januar bis März 2008 von der D. GmbH
CHF 6‘000.-- pro Monat Bruttolohn an sie bezahlt worden seien (EFD pag. 061 67).
Q. C. taucht im Zusammenhang mit verschiedenen Investoren, insbesondere mit dem
Hauptinvestor S., als Vermittler für die D. GmbH auf. Er unterzeichnete unter an-
derem einen Darlehensvertrag mit dem Investor S. und brachte diesen dazu, zahl-
reiche Zusatzzahlungen zu leisten (EFD pag. 101 10 ff.). C. ist es auch, an welchen
der grösste Teil der Investorengelder ab dem Konto der D. GmbH überwiesen
wurde, die letzte dieser Überweisungen an C. erfolgte am 9. Dezember 2008 (EFD
pag. 101 12).
- 13 -
Der Einzelrichter zieht in Betracht:
Zuständigkeit und Frist
Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Fi-
nanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG;
SR 956.1) ist das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verfolgende und ur-
teilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FIN-
MAG und der übrigen Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG.
Art. 50 Abs. 2 FINMAG sieht vor, dass die strafbare Handlung der Bundesge-
richtsbarkeit untersteht, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt wurde. In die-
sem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des
Bundesstrafgerichts. Die Überweisung der zu überprüfenden Strafverfügung gilt
als Anklage (Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das
Verwaltungsstrafrecht; VStrR; SR 313.0), wobei der Beschuldigte, die Bundes-
anwaltschaft und die beteiligte Verwaltung selbständige Parteien im Verfahren
sind (Art. 74 VStrR).
Das vorliegende Verfahren hat eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz
über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz,
BankG; SR 952.0) zum Gegenstand, das zu den Finanzmarkterlassen zählt
(Art. 1 Abs. 1 lit. d FINMAG). Nachdem alle Beschuldigten fristgerecht innert
10 Tagen nach Eröffnung der Strafverfügungen die gerichtliche Beurteilung ver-
langten ist die Strafkammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung zustän-
dig (Art. 72 VStrR i.V.m. Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisa-
tion der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [Strafbehördenorganisa-
tionsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
Das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der
Artikel 73–80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der Bun-
desstrafprozessordnung heranzuziehen (Art. 82 VStrR). Das Gericht entscheidet
in der Sache und bezüglich der Kosten neu (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern
1998, S. 155 f.); hierbei kommt ihm freie Kognition zu (HAURI, a.a.O., S. 149 f.).
Im Verwaltungsstrafverfahren findet kein Beweisverfahren nach StPO statt. Das
Urteil ist mit den wesentlichen Entscheidungsgründen den Parteien schriftlich zu
eröffnen unter Angabe der Rechtsmittelbelehrung (Art. 79 Abs. 2 VStrR).
- 14 -
Anwendbares Recht
Gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 104 StGB sowie Art. 2 VStrR wird nach geltendem
Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten eine Straftat begangen hat. Mass-
gebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung
(POPP /BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013,
Art. 2 N 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, die vor
Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurtei-
len ist, wenn dieses für den Täter milder ist (lex mitior).
Vorliegend begann der Deliktszeitraum spätestens mit der ersten Überweisung
an die D. GmbH vom 26. März 2007 (FINMA pag. B 122) und endete zumindest
bezüglich A. und B. mit der superprovisorischen Einsetzung des Untersuchungs-
beauftragten durch die FINMA am 12. Februar 2009 (FINMA pag. A 024 f.). Die
C. vorgeworfenen Unterstützungshandlungen endeten bereits mit der Überwei-
sung von Anlegergeldern am 9. Dezember 2008 (Strafverfügung Ziff. 100, [TPF
pag. 10-100-56]).
Bis zum 31. Dezember 2008 war die alte Fassung von Art. 46 BankG in Kraft.
Gemäss Abs. 1 lit. f dieser Bestimmung wurde mit Gefängnis bis zu sechs Mo-
naten oder mit Busse bis zu CHF 50‘000.-- bestraft, wer vorsätzlich unbefugter-
weise, also ohne Bewilligung und gewerbsmässig - d.h. mehr als 20 Einlagen -
entgegennahm (Art. 3a Abs. 1 der Verordnung über die Banken und Sparkasse
vom 17. Mai 1972 (aBankenverordnung, aBankV; aSR 952.02) oder in Inseraten,
Prospekten, Rundschreiben oder elektronischen Medien für die Entgegennahme
von Geldern geworben hat, selbst wenn daraus weniger als 20 Publikumseinla-
gen resultieren (BGE 131 II 306 E. 3.2.1; BAHAR /STUPP, in: Basler Kommentar
BankG, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 1 N 10). Am 1. Januar 2007 entsprachen
dieser altrechtlichen Strafandrohung gemäss Art. 333 Abs. 2 lit. c StGB bis zu
180 Tagessätze Geldstrafe (vgl. Urteil des BGer 6B_785/2009 vom 23. Februar
2010 E. 5.6).
Seit 1. Januar 2009 gilt die aktuelle Fassung von Art. 46 Abs. 1 BankG. Danach
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätz-
lich unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt (lit. a).
Wo begrifflich, faktisch oder typischerweise mehrere Einzelhandlungen zur Erfül-
lung des tatbestandsmässigen Verhaltens vorausgesetzt sind, liegt gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung eine tatbestandliche Handlungseinheit vor
(BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Die betreffenden Handlungen werden auf diese Weise
- 15 -
strafrechtlich zu einer einzigen Straftat zusammengefasst, deren Begehung ähn-
lich einem Dauerdelikt über einen gewissen Zeitraum hinweg andauert. Folge-
richtig ist auch bei der Strafzumessung zwischen den einzelnen Handlungen eine
Konkurrenz ausgeschlossen (ACKERMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht I,
3. Auflage, Basel 2013, Art. 49 N 72). Demnach ist eine tatbestandliche Hand-
lungseinheit wie ein Dauerdelikt nach neuem Recht zu beurteilen, wenn sie
(auch) begangen wurde, nachdem dieses in Kraft trat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Daran
ändert nichts, wenn die Handlung nur zum Teil unter das neue Recht fällt. Hinge-
gen muss bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, dass sie begonnen
wurde, als sie (nach altem Recht) straflos oder minder strafbar war (POPP/BER-
KEMEIER, a.a.O., Art. 2 N 11).
Natürliche und juristische Personen, die nicht dem Bankengesetz unterstehen,
dürfen nicht gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen (Art. 1 Abs. 2
BankG). Gewerbsmässig im Sinne des Gesetzes handelt, wer dauernd mehr als
20 Publikumseinlagen hält oder für die Entgegennahme von Geldern wirbt (Art. 3
Abs. 1 i.V.m. Art. 3a Abs. 2 aBankV; BGE 131 II 306 E.3.2.1; BGE 136 II 43
E. 4.2; Urteil des BVGer B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.1.2; Urteil des
BVGer B-1645/2007 vom 17. Januar 2008 E. 4.1.4). Mit der Revision der BankV
wurde diese Definition beibehalten (vgl. Art. 6 BankV). Gewerbsmässigkeit setzt
demnach ein über den Einzelfall hinausreichendes, auf gleichartige Tatwiederho-
lungen gerichtetes Verhalten voraus. Die gewerbsmässige Entgegennahme von
Publikumseinlagen ist als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne der vorste-
henden Ausführungen zu qualifizieren. Das Andauern des strafbaren Verhaltens
ist somit von dem in Frage stehenden Straftatbestand ausdrücklich erfasst, wes-
halb von einer tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen ist.
Da die letzten Gelder im vorliegenden Fall am 5. Februar 2009 einbezahlt wurden
(EFD pag. 033 17;…19), die Website der D. GmbH bis am 7. Juli 2009 online war
(FINMA pag. A 97) und die von A. und B. (mit-) zu verantwortenden Tatbeiträge
bis mindestens am 23. Februar 2009 andauerten (Einsetzung des Untersu-
chungsbeauftragten durch die FINMA), ist betreffend A. und B. auf den gesamten
Sachverhalt die neue Fassung von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG anzuwenden.
Die Strafandrohung für die unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen
wurde per 1. Januar 2009 verschärft (vgl. E. 2.2.1). Der letzte vorgeworfene Tat-
beitrag von C. ist gemäss Anklageschrift im Dezember 2008 erfolgt, weshalb auf
dessen strafbares Verhalten Art. 46 Abs. 1 lit. f aBankG der bis Ende 2008 gel-
tenden Fassung anzuwenden ist.
- 16 -
Verjährung
Es stellt sich die Frage, ob die am 9. Dezember 2008 resp. 23. Februar 2009
beendeten und mit einer Geldstrafe von (neurechtlich) 180 Tagessätzen bzw.
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Vergehen; Art. 10 Abs. 3
StGB) bedrohten Handlungen verjährt sind. Kein taugliches Kriterium zur Beur-
teilung der Frage, ob es sich beim Tatverlauf um eine verjährungsrechtliche Ein-
heit handelt bildet das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit (BGE 124
IV 59; Urteil des BGer 6S.184/2003, E. 1.2.2). Eine verjährungsrechtliche Einheit
kann nur angenommen werden, wenn der in Frage stehende Straftatbestand Ele-
mente enthält, die ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten ausdrücklich oder
sinngemäss erfassen (z.B. gefangen halten, aufbewahren; vgl. hierzu Urteil des
BGer 6S.184/2003 E. 1.1 in fine). Die Parteien konnten sich hierzu vor der Haupt-
verhandlung äussern (vgl. Prozessgeschichte lit. I).
Die Beschuldigten machen zusammengefasst geltend, die Strafverfügung vom
17. November 2015 könne nicht als erstinstanzliches Urteil gelten und somit auch
keine Unterbrechung der Verjährung bewirken. Da seit Beendigung der vorge-
worfenen Handlungen seither sieben Jahre verstrichen seien, sei die Verjährung
eingetreten. Zwar habe das Bundesgericht in BGE 133 IV 112 entschieden, dass
eine Strafverfügung nach Art. 70 VStrR einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne
von Art. 70 aStGB gleichkomme, es habe in BGE 139 IV 62 und in BGE 142 IV 11
indes eine Praxisänderung angedeutet, diese jedoch aufgrund der Sachverhalts-
konstellation nicht konkret zu prüfen gehabt. In der Sache rechtfertige sich die
Praxisänderung erstens deshalb, weil das (verwaltungsstrafrechtliche) Begehren
um gerichtliche Beurteilung funktional der Einsprache gegen einen (gemeinstraf-
rechtlichen) Strafbefehl gleichkomme, dessen Erlass den Lauf der Verjährung
auch nicht unterbreche. Zweitens könne die Verwaltung den Lauf der Verjährung
(auch) nicht stoppen, wenn der Beschuldigte die gerichtliche Beurteilung direkt
nach dem Strafbescheid verlange. Dies habe auch im Fall des Erlasses einer
Strafverfügung zu gelten. Drittens seien die bundesgerichtlichen Feststellungen
in BGE 133 IV 112, nach welchen der Strafverfügung ein kontradiktorisches Ver-
fahren vorausgehe, verfehlt (TPF pag.10-521-3 ff.).
Das Bundesgericht erwog in BGE 133 IV 112 E. 9.4.4, dass jeder Strafverfügung
(Art. 70 VStrR) zwingend ein Strafbescheid (Art. 64 VStrR) voranzugehen habe,
welcher wie ein Strafmandat (Strafbefehl) auf summarischer Grundlage getroffen
werden könne. Die Strafverfügung müsse demgegenüber auf einer umfassenden
Grundlage beruhen und werde in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen.
Während somit der Strafbescheid Parallelen zum Strafbefehl aufweise, sei die
- 17 -
Strafverfügung einem gerichtlichen Urteil gleichzustellen, mit dessen Ausfällung
die Verjährung zu laufen aufhöre.
Zwischenzeitlich hatte sich das Bundesgericht bei zwei Gelegenheiten zu Kons-
tellationen zu äussern, die mit der vorliegenden vergleichbar sind. Im Urteil
6B_564/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 8.2 stellte das Bundesgericht fest, die
Vorinstanz habe kein Bundesrecht verletzt, wenn sie in einem Verfahren, in wel-
chem das EFD auf Einsprache des Beschuldigten gegen einen Strafbescheid
eine Strafverfügung erlassen hatte, feststellte, dass mit Erlass der Strafverfügung
die Verjährung nicht mehr eintrete. Zur Begründung stützte sich das Bundesge-
richt auf BGE 139 IV 62 E. 1.2, 135 IV 196 E. 2.1 und 133 IV 112 E. 9.4.4. Im
jüngsten zu dieser Frage ergangenen BGE 142 IV 276 E. 5.2 erwog das Bundes-
gericht: « Dans le cas d'affaires pénales qui sont d'abord traitées en procédure
administrative en vertu de la loi fédérale sur le droit pénal administratif, le pro-
noncé pénal de l'administration (art. 70 DPA) qui succède au mandat de répres-
sion (art. 64 DPA) constitue la décision déterminante qui met fin à la prescrip-
tion ».
Gestützt auf die erwähnten Präjudizien ist im Ergebnis festzuhalten, dass mit Er-
lass der Strafverfügungen vom 17. November 2015 der Lauf der Verfolgungsver-
jährung für sämtliche Beschuldigten endete. Die Verjährung ist somit nicht ein-
getreten.
Die Verteidiger der Beschuldigten brachten anlässlich der Hauptverhandlung zu-
dem vor, die Verfolgungsverjährung sei für alle vorgeworfenen Tätigkeiten, wel-
che sich vor dem 17. oder 18. November 2008 (TPF pag. 10-925-17;…-34;…-
52) ereignet hätten, eingetreten und das Verfahren bezüglich dieser Handlungen
sei einzustellen.
In casu handelt es sich um ein Dauerdelikt; das andauernde strafbare Verhalten
ist Tatbestandselement (vgl. E. 2.2.3), weshalb nicht von einzelnen Tätigkeiten
gesprochen werden und folglich auch keine Einstellung bestimmter vorgeworfe-
ner Einzelhandlungen erfolgen kann.
Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen
Die Entgegennahme von Publikumseinlagen, das bankenmässige Passivge-
schäft, besteht darin, dass ein Unternehmen gewerbsmässig Verpflichtungen ge-
genüber Dritten eingeht, d.h. selber zum Rückzahlungsschuldner der entspre-
chenden Leistung wird (BGE 136 II 43 E. 4.2). Es muss ein Vertrag vorliegen, in
- 18 -
welchem sich der Zahlungsempfänger zur späteren Rückzahlung der betreffen-
den Summe verpflichtet. Massgeblich hierfür ist nicht die Bezeichnung der Einla-
gen, sondern der gewollte Vertragszweck (Urteil des BVGer B-2723/2011 vom
24. April 2012, E. 4.1). Als Publikumseinlagen gelten dabei grundsätzlich alle
entgegengenommenen Fremdmittel. Die Ausnahmen sind abschliessend in
Art. 3a Abs. 3 und 4 aBankV aufgeführt (vgl. FINMA-RS 2008/3, Publikumseinla-
gen bei Nichtbanken, N 10 und 19; BGE 136 II 43 E. 4.2; ebenso Art. 5 Abs. 2
und 3 der revidierten BankV).
Entgegengenommene Gelder gelten nicht als Einlagen, wenn sie eine Gegen-
leistung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus einem
Dienstleistungsvertrag darstellen (Art. 3a Abs. 3 lit. a aBankV). Nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung muss dem Vertragspartner jedoch das tatsächli-
che Eigentum verschafft werden, mit anderen Worten muss eine Individualisie-
rung des erworbenen Eigentums erfolgen können und dieses muss als Gegen-
leistung zur geleisteten Summe des Vertragspartners stehen (Urteil des Bundes-
gerichts 2A.332/2006 vom 6. März 2007, E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts
2A.218/1999 vom 5. Januar 2000, E. 3b/cc).
Gewerbsmässig handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegen-
nimmt oder sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen empfiehlt,
selbst wenn daraus weniger als 20 Einlagen resultieren (Art. 3a Abs. 2 und Art. 3
Abs. 1 aBankV, Art. 6 BankV; BGE 136 II 43 E. 4.2; Urteil des BVGer
B-1645/2007 vom 17. Januar 2008, E. 4.1.4). Das Bundesgericht hat bereits in
BGE 131 II 306 E. 3.2.1 entschieden, gewerbsmässig handle auch, wer in Inse-
raten, Prospekten, Rundschreiben oder elektronischen Medien für die Entgegen-
nahme von Geldern werbe. Unter den Begriff der elektronischen Medien sind
insbesondere Websites im Internet zu subsumieren (BAHAR/STUPP, a.a.O., Art. 1
N 63). Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung reicht denn auch
bereits der Nachweis der Absicht, Gelder gewerbsmässig entgegenzunehmen,
um auf Gewerbsmässigkeit zu erkennen bzw. die Bewilligungspflicht auszulösen
(Urteil des BVGer B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.1.2 m.w.H; vgl. BA-
HAR/STUPP, a.a.O., Art. 1 N 10). Die Gewerbsmässigkeit und die Öffentlichkeit
des Angebots setzen demnach regelmässig ein über den Einzelfall hinausrei-
chendes, auf gleichartige Tatwiederholungen gerichtetes Verhalten voraus (vgl.
Urteil des BStGer SK.2015.31 vom 3. November 2015 E 2.3.2, wobei es hier um
den Effektenhandel ging).
Natürliche und juristische Personen, die nicht dem Bundesgesetz vom 8. Novem-
ber 1934 über die Banken und Sparkassen [BankG; SR 952.0] unterstehen, d.h.
nicht über eine Bankbewilligung verfügen, dürfen keine Publikumseinlagen
- 19 -
gewerbsmässig entgegennehmen (Art. 1 Abs. 2 BankG) oder dafür in irgendeiner
Form Werbung betreiben (Art. 3 Abs. 1 aBankV). Sie werden mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn vorsätzlich unbefugt Publikums-
einlagen entgegengenommen werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG). Vorsätzlich
begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen aus-
führt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR). Eventualvorsatz ist dem
direkten Vorsatz gleichgestellt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Eventualvorsätzlich
handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12
Abs. 1 und 2 StGB).
Die D. GmbH hat im Zeitraum vom 26. März 2007 bis 5. Februar 2009 gestützt
auf sogenannte Darlehensverträge Einlagen von 20 Anlegern in der Höhe von
gesamthaft EUR 837‘675.46 und CHF 27‘478.15 entgegengenommen, mit einem
Zinsversprechen von bis zu 8.75 Prozent (FINMA pag. B 1-135; EFD pag. 063
51). Es handelte sich um eine kontinuierliche Tätigkeit, welche beinahe zwei
Jahre andauerte. Mittels Internetauftritt, Imagebroschüren und unter Zuhilfen-
ahme zahlreicher Vermittler hat die D. GmbH für ihr Geschäftsmodell öffentlich
Werbung betrieben (vgl. Sachverhalt lit. H-J). Der Verteidiger der D. GmbH und
von A. in Deutschland, FF., bestätigte dem Untersuchungsbeauftragen der
FINMA zudem, „man hat sich (…) von Deutschland aus an potenzielle Investoren
gewandt“ (FINMA pag. A 33). Folglich hat die D. GmbH gewerbsmässig im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 aBankV bzw. Art. 1 Abs. 2 BankG gehandelt. Über die dafür
notwendige Bankbewilligung verfügte die D. GmbH nicht. Somit hat sich die D.
GmbH der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen im Sinne von Art.
46 Abs. 1 lit. a BankG schuldig gemacht.
Strafrechtliche Verantwortung der beschuldigten Personen
A.
Bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG oder der Fi-
nanzmarktgesetze ist das VStrR anwendbar, soweit das FINMAG oder die Fi-
nanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen (Art. 50 Abs. 1 FINMAG). Das
BankG enthält keine abweichende Bestimmung. Folglich ist das VStrR auf Wi-
derhandlungen gemäss BankG anwendbar (Art. 1 Abs. 1 lit. d FINMAG). Gemäss
Art. 6 VStrR finden die Strafbestimmungen vorab auf denjenigen Anwendung,
der die Tat verübt hat. Art. 6 Abs. 2 VStrR statuiert, dass der Geschäftsherr, der
es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine
Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden
oder in ihren Wirkungen aufzuheben, den Strafbestimmungen untersteht, die für
- 20 -
den entsprechend handelnden Täter gelten. Die Verwaltungsstraftat des Unter-
gebenen (Anlasstat) ist lediglich objektive Strafbarkeitsbedingung. Dies bedeutet,
Vorsatz oder Fahrlässigkeit müssen sich nicht auf die konkrete Anlasstat bezie-
hen, sondern auf die Nichtverhinderung der Anlasstat (EICKER/ FRANK/ ACHER-
MANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern, 2012,
S. 52 m.w.H.).
5.1.1.1 Bei der strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung handelt es sich um ein echtes
Sonderdelikt, wobei es an einer Legaldefinition des Geschäftsherrn im VStrR
mangelt. Unter den Begriff des Geschäftsherrn sind diejenigen Organe sowie na-
türliche Personen zu subsumieren, die auf Grund ihrer Weisungs- und Kontroll-
befugnisse in der Lage sind, dem strafbaren Verhalten einer weisungsunterwor-
fenen Person Einhalt zu gebieten (vgl. EICKER/ FRANK/ ACHERMANN, a.a.O.,
S. 52; ACKERMANN, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studien-
buch, Ackermann/Heine [Hrsg.], Bern, 2013, §4 N 86 ff.). Nach Art. 6 Abs. 2
VStrR besteht die Pflicht, Gesetzesverletzungen von Untergebenen, Beauftrag-
ten oder Vertretern abzuwenden, nicht aber solche von gleich- oder übergeord-
neten Personen. Der Arbeitnehmer, Auftragnehmer oder Vertreter muss zudem
gemäss der betriebsinternen Ordnung oder auf Grund eines besonderen Auf-
trags- oder Vertretungsverhältnisses dem Verantwortlichkeitsbereich des Ge-
schäftsherrn unterstellt sein (BGE 113 IV 68, S. 75).
5.1.1.2 Der strafrechtliche Einbezug des Geschäftsherrn für die Nichtverhinderung der
Anlasstat setzt dessen Garantenstellung voraus. Art. 6 Abs. 2 VStrR beinhaltet
demnach, entgegen der Auffassung der Verteidigung, ein Unterlassungsdelikt
des Geschäftsherrn, parallel zum Tätigkeitsdelikt des Untergebenen, Beauftrag-
ten oder Vertreters (HAURI, a.a.O., Art. 6 N 7). Erfasst sind insbesondere Fälle,
bei denen eine Führungsperson Straftaten der ihr unterstellten Person(en) nicht
unterbindet, weshalb eine solche Nichtverhinderung der Begehung von Strafta-
ten als strafwürdig erachtet wird. Folglich handelt es sich um eine strafrechtliche
Mithaftung des passiven Vorgesetzten, wonach sich dieser nach denselben
Strafbestimmungen strafbar macht wie die ihm weisungsunterworfene Person
(vgl. EICKER/ FRANK/ ACHERMANN, a.a.O., S. 51 f.). Die Garantenpflicht des Ge-
schäftsherrn wird dadurch begründet, als dass er in leitender Funktion dafür zu
sorgen hat, Gefahrenquellen für öffentliche Rechtsgüter oder Rechtsgüter Dritter,
welche vom Unternehmen ausgehen, zu unterbinden. Demzufolge ist der Ge-
schäftsherr von Gesetzes wegen als Überwachungsgarant für die Kontrolle und
die Minimierung der vom Unternehmen ausgehenden Gefahren verantwortlich.
Nötigenfalls muss er ein entsprechendes Sicherheitskonzept erstellen und des-
sen Einhaltung überwachen (vgl. dazu BGE 122 IV 103 E. 5.2; DONATSCH/ TAG,
Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 368 f.).
- 21 -
5.1.1.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die rechtliche Verpflichtung
des Geschäftsherrn dadurch begründet, dass sich die Bestimmungen des Ver-
waltungsrechts in der Regel an ihn richten und er folglich deren Anwendung si-
cherzustellen, beziehungsweise deren Verletzung zu verhindern hat. Demzu-
folge hat der Geschäftsherr die rechtliche Pflicht, das fragliche Verhalten seiner
Angestellten durch Überwachung, Weisungen und falls notwendig durch Eingrei-
fen zu verhindern (BGE 142 IV 315 E. 2).
5.1.1.2.2 Für den Geschäftsführer einer GmbH folgt die in Erwägung 5.1.1.2 erwähnte
Rechtspflicht direkt aus dessen unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben
gemäss Art. 810 Abs. 2 OR. Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Ge-
schäftsführung befasst sind, müssen nach Art. 812 Abs. 1 OR ihre Aufgaben mit
aller Sorgfalt erfüllen. Für diese Sorgfalt gilt ein objektiver Massstab. Die Ge-
schäftsführer müssen ihre Aufgabe sorgfältig erledigen, wie man es von einem
erfahrenen und pflichtbewussten Geschäftsmann erwarten darf (F. NUSSBAUM,
Kurzkommentar zum neuen GmbH-Recht, Bern, 2007, Art. 812 OR, N 2.). Da
bereits die Wortwahl von Art. 812 Abs. 1 OR auf diejenige in Art. 717 Abs. 1 OR
hindeutet, kann auf die Ausführungen zur Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrates
einer Aktiengesellschaft verwiesen werden (WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler
Kommentar, OR II, 5. Auflage, Basel 2016, Art. 812 N 5.). Der Geschäftsführer
hat insbesondere die Aufsicht darüber, dass Gesetze und Weisungen eingehal-
ten werden. Damit er diese Aufgabe sorgfältig wahrnehmen kann, muss er sich,
gleich wie der Verwaltungsrat einer AG, über den laufenden Geschäftsgang in-
formieren, Berichte verlangen, sie sorgfältig studieren, nötigenfalls ergänzende
Auskünfte einziehen und Fehlentwicklungen oder Unregelmässigkeiten nachge-
hen bzw. gegebenenfalls einschreiten. In jedem Fall muss er unabhängig von
seiner tatsächlichen Stellung fundierte Kenntnisse der Gesellschaft und deren
Betriebsorganisation, des Geschäftszweigs sowie den grundlegenden rechtli-
chen Pflichten aufweisen. (vgl. BGE 122 III 195 E. 3a; BGE 113 II 52 E. 3a.).
A. war ab dem 14. August 2007 einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin
der D. GmbH mit Einzelunterschrift (EFD pag. 062 249;…237). Als solche gilt sie
als Geschäftsherrin im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VStrR. Aufgrund ihrer leitenden
Funktion innerhalb der D. GmbH war es ihre Aufgabe, die Geschäftstätigkeit der
D. GmbH zu überwachen und sicherzustellen, dass diese keine widerrechtlichen
Geschäftstätigkeiten unterhielt. Keine entsprechenden Vorkehren oder Überprü-
fungen ihrerseits sind aktenkundig; sie werden von A. auch nicht behauptet. Im
Gegenteil, A. weist jegliche Implikation in die Tätigkeit der D. GmbH von sich; sie
habe, gemäss Antwortschreiben an den Untersuchungsbeauftragen der FINMA,
innerhalb des Unternehmens keine Funktion übernommen. Sie sei zu keiner Zeit
in keiner Form für das Unternehmen tätig gewesen und könne daher über das
- 22 -
Unternehmen und die Geschäftstätigkeiten der D. GmbH keine Aussagen tätigen
(FINMA pag. C 160). Sämtliche Fragen zur Geschäftstätigkeit der D. GmbH be-
antwortete A. mit: „Diese Frage kann ich aufgrund Nicht-Wissens nicht beantwor-
ten“ (FINMA pag. C 160 ff.). Wie vorstehend ausgeführt, war es jedoch die ge-
setzliche Pflicht von A., sich mit den finanzmarktrechtlichen Bestimmungen und
insbesondere mit der Bewilligungspflicht gemäss BankG zu befassen und wo
nötig die entsprechenden Informationen einzuholen, um die Einhaltung der ge-
setzlichen Vorschriften durch die Tätigkeit der D. GmbH sicherzustellen. Diese
Pflicht musste ihr auch aufgrund ihrer kaufmännischen Ausbildung bekannt ge-
wesen sein (EFD pag. 062 254). Sie hätte die Entgegennahme von Publikums-
einlagen und die Werbung dafür entweder verhindern oder dafür sorgen müssen,
dass eine entsprechende Bewilligung eingeholt würde. A. unternahm jedoch
nichts dergleichen, obwohl ihr die Art der Tätigkeit der D. GmbH bzw. deren Ver-
mittler nicht entgangen sein konnten: das Anwerben von Investoren ergab sich
aus dem öffentlich zugänglichen Internetauftritt der D. GmbH, wo A. auch als
Geschäftsführerin aufgeführt war (FINMA pag. C 112 ff.). Ausserdem muss ihr
anlässlich der Einsetzung als Gesellschafterin und Geschäftsführerin Zweck und
Tätigkeit der D. GmbH bewusst gewesen sein, als sie am 13. August 2007 im
Büro des Mitbeschuldigten B. an der ausserordentlichen Gesellschafterver-
sammlung teilnahm (EFD pag. 062 255 ff.). Zudem sind zentrale Geschäftsführ-
ertätigkeiten von A. für die D. GmbH aktenkundig: Sie verlangte – neben der Un-
terzeichnung des Basisvertrages für das Konto der D. GmbH – die Freischaltung
einer Vertragsnummer für Online-, Fremd- und Auslandsüberweisungen, und er-
möglichte somit jeder Person, welcher sie diese Vertragsnummer zur Verfügung
stellte, über das Konto zu verfügen bzw. brachte diese Vorkehr sie in die Lage,
dies selber anonym und ortsunabhängig zu tun. Über das Konto wurden während
der Geschäftsführertätigkeit von A. Einzahlungen von Anlegern von rund
CHF 930‘000.-- entgegengenommen und ins Ausland, überwiegend nach
Deutschland und nach Spanien, weitergeleitet. A. unterzeichnete auch die not-
wendigen Formulare für die Steuerbehörden und die AHV, wobei sie nicht davor
zurückschreckte, die Auszahlung von AHV – pflichtigen Lohnzahlungen für das
Jahr 2007 der AHV gegenüber schriftlich zu verneinen, obwohl sie den Steuer-
behörden gegenüber für den Monat September 2007 einen Lohn von
CHF 3‘000.-- bestätigt hatte. A. mietete zudem eine Wohnung in W./SO, womit
sie einen Wohnsitz in der Schweiz vortäuschte und damit das Schweizer Domi-
zilerfordernis für die D. GmbH vordergründig erfüllte.
Mit dem obigen Verhalten (E. 5.1.2) ermöglichte A. den übrigen für die D. GmbH
tätigen Personen, insbesondere E. und C., in krimineller Art und Weise Gelder
von Anlegern entgegenzunehmen und das Geld länderübergreifend auszuführen
– sofern man annimmt, dass sie dies nicht mittels E-Banking selber getan hat. A.
- 23 -
verletzte damit ihre Garantenpflicht, die darin bestand, für gesetzeskonformes
Geschäftsgebaren der D. GmbH zu sorgen, flagrant. Das Gericht erachtet es da-
mit auch als erwiesen, dass A. zumindest in Kauf nahm, dass im Namen der
D. GmbH für die Entgegennahme von Publikumsgeldern ohne entsprechende
Bewilligung Werbung gemacht und auf dem Konto der D. GmbH Publikumsein-
lagen entgegengenommen wurden. Als einzige Geschäftsführerin der D. GmbH
unterliess sie es, eine entsprechende Bewilligung einzuholen bzw. die Entgegen-
nahme von Publikumsgeldern inklusive der Werbung dafür zu unterbinden oder
zumindest entsprechende Massnahmen zu ergreifen. Sie ist daher gestützt auf
Art. 6 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG der unbefugten Entgegen-
nahme von Publikumseinlagen schuldig zu sprechen.
Im Übrigen ist Folgendes zum Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB festzuhalten:
5.1.4.1 Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht
weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum
vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Ein Verbotsirrtum ist dann gege-
ben, wenn dem Täter trotz Kenntnis des unrechtsbegründenden Sachverhalts
das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlt (STRATENWERTH, Schweizerisches
Strafrecht: Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011, § 11 N 46 f.). Es ist allge-
mein bekannt, dass die Tätigkeit im Finanzmarktbereich einer engmaschigen Re-
gulierung unterworfen ist. „Nach dem Denkmodell des Übernahmeverschuldens
[...] ist vorwerfbar die Ignoranz dessen, der sich in einem dicht durchnormten
Bereich [...] bewegt, mindestens wenn er eine bewilligungspflichtige Tätigkeit
ausführt“ (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis-
kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 21 N 7). Es kann deshalb nur
in seltenen Ausnahmefällen davon ausgegangen werden, dass der Zuwiderhan-
delnde nicht wissen konnte, dass sein Verhalten nur mit Bewilligung erlaubt war.
5.1.4.2 Die Frage der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums orientiert sich daran, ob sich
auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen, oder ob der Täter
hinreichenden Anlass gehabt hätte, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu
erkennen oder in Erfahrung zu bringen: sei es durch eigenes Nachdenken, eine
Gewissensanspannung oder eine gewissenhafte Überlegung, sei es durch ein
Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen. Die Überprüfung
des eigenen Verhaltens auf seine Rechtmässigkeit ist insbesondere dann ver-
langt, wenn der Täter weiss, dass sein Verhalten rechtlicher Regelung unterliegt,
ohne sich näher über deren Inhalt und Reichweite zu informieren. Vermeidbar ist
der Verbotsirrtum ferner dann, wenn die Möglichkeit einer rechtlichen Regelung
derart nahe liegt, dass es völliger Gleichgültigkeit gegenüber den Anforderungen
des Rechts bedarf, sie nicht zu erkennen (NIGGLI/MÄDER, in: Basler Kommentar
- 24 -
Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 21 N 21; Urteil SK.2015.31 des Bun-
desstrafgerichts vom 3. November 2015, E. 7.3).
5.1.4.3 A. musste als Geschäftsführerin und einziger Gesellschafterin bei der D. GmbH
bereits anlässlich der Übernahme des Mandats, welches vertraglich vereinbart
und notariell beglaubigt wurde, bewusst gewesen sein, dass an ihre Rolle er-
höhte rechtliche Anforderungen gestellt werden. Diese Kenntnisse mussten ihr
auch aufgrund ihrer kaufmännischen Ausbildung bekannt gewesen sein. Es ist
zudem allgemein bekannt, dass der Finanz- und Börsenbereich stark reguliert
ist. Durch ihre tragende Funktion für eine Firma, welche im Finanzmarktbereich
agiert, musste ihr bewusst gewesen sein, dass die Tätigkeit der D. GmbH recht-
lichen Restriktionen unterliegen könnte. Ihr war das Geschäftsmodell der
D. GmbH bekannt. Juristischer Rat wäre zu solchen Fragen leicht einholbar ge-
wesen. Auch hätte A. vor der Aufnahme - aber auch während - ihrer Tätigkeit bei
der D. GmbH die Frage der Bewilligungspflicht unter Darlegung des vollständigen
Sachverhalts bei der FINMA ohne weiteres abklären und so einen allfälligen Ver-
botsirrtum vermeiden können und müssen. Die Schuld von A. ist somit in Bezug
auf die gesamte Tatzeit zu bejahen. Ein Entfallen der Schuld aufgrund eines un-
vermeidbaren Verbotsirrtums ist nicht gegeben.
B.
Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder be-
straft (Art. 25 StGB). Wer zu einer Verwaltungsstraftat vorsätzlich Hilfe leistet,
wird als Gehilfe bestraft (Art. 25 StGB i.V.m. Art. 2 und 5 VStrR). Der objektive
Tatbestand der Gehilfenschaft setzt voraus, dass der Gehilfe einen untergeord-
neten Tatbeitrag Ieistet. Darunter ist jeder irgendwie geartete kausale Tatbeitrag
zu verstehen, der das Delikt fördert, so dass sich die Tat ohne die Mitwirkung des
Gehilfen anders abgespielt hätte. Erforderlich ist also nicht, dass die Haupttat
ohne die Gehilfenschaft überhaupt nicht stattgefunden hätte (BGE 118 IV 309
E. la S. 312; BGE 121 IV 109 E. 3a S. 119; BGE 1291V 126). Ausreichend ist
vielmehr bereits eine Förderung der Haupttat durch den Tatbeitrag des GehiIfen,
d.h. eine Erhöhung der Erfolgschancen (Förderungskausalität; BGE 117 IV 186
E. 3 S. 188; BGE 120 IV 265 E. 2c/aa S. 272; BGE 129 IV 124 E. 3.2 S. 126).
Der Gehilfe muss bloss das Risiko des Erfolgseintrittes erhöht haben. Der Ge-
setzesverstoss durch die Haupttäter muss hypothetisch nicht zwingend entfallen,
wenn die Gehilfenschaft ausgeblieben wäre. Die strafbare Unterstützung kann
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch in einer allgemein zugängli-
chen Dienstleistung oder in einer anderen Alltagshandlung bestehen, die aus-
serhalb des Deliktszusammenhangs harmlos wäre. Voraussetzung dafür ist,
dass der Gehilfe den deliktischen Zusammenhang erkennt (BGE 119 IV 289
- 25 -
E. 2c/cc S. 294; BGE 121 IV 109 E. 3c S. 122; BGE 126 IV 198 E. 2 S. 201 f.).
Letzteres ist eine Frage des subjektiven Tatbestandes. Ob die Beihilfehandlung
substituierbar ist oder nicht, d.h. ob sie ebenso gut ein anderer hätte erbringen
können, spielt keine Rolle (FORSTER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auf-
lage, Basel 2013, Art, 25 N 10). In der Praxis ist z.B. das Weiterleiten von Post
zur Begehung eines Betruges als Gehilfenschaft qualifiziert worden (BGE 88 IV
21 E. 2).
Die Anklagebehörde wirft B. Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von
Publikumseinlagen ab dem 13. Juli 2007 bis zur Einsetzung des Untersuchungs-
beauftragten der FINMA am 23. Februar 2009 vor.
5.2.2.1 B. gründete die D. GmbH als Notar und setzte seine Sekretärinnen F. und G. als
Gründerinnen bzw. als Gesellschafterinnen ein. F. war als Geschäftsführerin bei
der D. GmbH im Handelsregister eingetragen (FINMA pag. A 10;…B 145-154;
EFD pag. 061 466-488;…062 253-313). Im Zusammenhang mit der Gründung
der D. GmbH stellte B. in seinem Namen eine Honorarrechnung für „Gründung
pauschal CHF 800.00, weitere Gründerin CHF 250.00“ (TPF pag. 10-522-46).
Die Firma EE. GmbH, welche unbestrittenermassen B. zuzuordnen ist, mit Sitz
in Y./SZ, der gleichen Sitzadresse wie die der D. GmbH, stellte der D. GmbH am
1. Februar 2007 unter anderem eine Rechnung für “Sitz- und Domizilgebühr so-
wie Geschäftsführung Jahr 2007“ in der Höhe von CHF 5‘000.-- (TPF pag 10-
522-47). F. war für mindestens 4 weitere Gesellschaften als Gesellschafterin und
teilweise als Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen (StA I pag. 135).
Sie hat wie G. Jahrgang 1987 (EFD pag. 062 255), war zur Tatzeit also rund
20 Jahre alt und wie diese als Lehrtochter bei B. angestellt. Gemäss den Zeu-
genaussagen von F. und G. haben sie für die verschiedenen Gesellschaften we-
der gearbeitet noch hätten sie von den Gesellschaften Entgelt erhalten. F. hat
mehrmals ausgesagt, sie sei zwar im Handelsregister eingetragen gewesen aber
sie hätte nicht für die D. GmbH gearbeitet (TPF pag. 10-932-5). Sie habe sich als
Geschäftsführerin im Handelsregister eintragen lassen, weil B. sie darum gebe-
ten habe (TPF pag. 10-932-5). Hinterfragt habe sie das nicht, sie hätte einfach
ihre Ausbildung machen wollen (TPF pag. 10-932-12). Auch die Briefe und
E-Mails, die F. als Geschäftsführerin der D. GmbH verschickt habe, seien von B.
redigiert worden (TPF pag. 10-932-11;…-13; 10-925-38;…-40). Aufgrund dieser
Umstände wird als erwiesen erachtet, dass Urheber der für die D. GmbH im
Namen und mit Unterschrift von F. verfassten Schreiben B. war, der diese Schrei-
ben durch seine Sekretariatsmitarbeiterin erstellen liess.
5.2.2.2 Die Post der D. GmbH wurde mit ständigem Nachsendeauftrag der Post an die
Kanzlei von B. weitergeleitet. Gemäss glaubhafter Aussage von F. wurde die in
- 26 -
der Kanzlei eingehende Post durch Mitarbeiter des Sekretariats geöffnet und in
einer Mappe zu B. gebracht (TPF pag. 10-932-15). B. überreichte dem Untersu-
chungsbeamten der FINMA insgesamt drei Bundesordner mit diversen Unterla-
gen der D. GmbH. Darunter befinden sich namentlich Kontoauszüge der Bank J.,
die Rechnungen für den Internetauftritt sowie eine Vielzahl Darlehensverträge.
Nebst den zahlreichen Bankauszügen, Rechnungen und Briefen von D. GmbH-
Anlegern sind auch acht Einschreiben in der Dokumentation von B. zu finden,
wovon das Letzte vom 12. Januar 2009 datiert (EFD pag. 063 78 f.;
…85;…99;…125;…128;…178;…210). Diese Postsendungen musste B. gese-
hen haben. Bei weiteren Dokumenten handelt es sich um Faxsendungen an die
Faxnummer (…), welche unbestrittenermassen diejenige der Kanzlei von B. ist.
Darunter sind auch aus der Zeit nach dessen angeblicher Mandatsbeendigung
stammende Darlehensverträge mit Anlegern der D. GmbH. Der letzte dieser Dar-
lehensverträge datiert vom 29. Januar 2009, welcher am 4. Februar 2009 von
der Kanzlei B. per Fax weitergeleitet wurde (EFD 063 49 ff.). Auf den Darlehens-
verträgen erschien bis zuletzt die Faxnummer der Kanzlei B.. Es besteht keinerlei
Anhaltspunkt dafür, dass B. gegen die Verwendung der Telefaxnummer etwas
unternommen hat. Er machte lediglich geltend, er habe keine Kenntnis vom Inhalt
sämtlicher Post gehabt, welche an die D. GmbH adressiert und durch seine
Kanzlei per Fax weitergeleitet wurde. Somit hat er zumindest in Kauf genommen,
dass seine Kanzleimitarbeiterinnen die Post einer Gesellschaft weiterleiteten,
welche gemäss seiner eigenen Erkenntnis unrechtmässig handelte. Zudem
stellte er auch nach der angeblichen Mandatsbeendigung im Juli 2007 seine
Kanzleiadresse als Nachsendungsadresse der D. GmbH zur Verfügung und dul-
dete, dass seine Faxnummer weiterhin auf den Darlehensverträgen der D. GmbH
aufgeführt wurde. Mit diesen Dienstleistungen unterstützte B. den Fortgang der
unrechtmässigen Geschäftstätigkeit der D. GmbH und nahm diese zumindest in
Kauf.
5.2.2.3 Durch die Vermietung einer Wohnung aus seinem eigenen Portefeuille war er
ausserdem für die Einrichtung des fiktiven Wohnsitzes von A. – deren Post eben-
falls an die Kanzlei B. umgeleitet und dieser per Fax nach Deutschland nachge-
sandt wurde – besorgt. Durch die D. GmbH wurde zumindest eine Mietzinszah-
lung von CHF 3‘025.-- an die Liegenschaftsverwaltung B. bezahlt (EFD pag. 093
24 ff.).
5.2.2.4 Mit dem hievor beschriebenen Verhalten hat B. die Geschäftstätigkeit der
D. GmbH und deren unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen geför-
dert. Durch seine Dienstleistungen konnte nicht nur A. als Geschäftsführerin und
Gesellschafterin ins Handelsregister eingetragen werden, die ständige Post- und
Faxweiterleitung förderte das Vertrauen der Anleger, dass es sich bei der
- 27 -
D. GmbH um eine rechtmässige, gesetzeskonform tätige Schweizer Gesellschaft
handelte. Damit hat er sich der Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme
von Publikumseinlagen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG i.V.m. Art. 25
StGB schuldig gemacht.
C.
Betreffend die rechtlichen Ausführungen wird auf E. 5.2.1 verwiesen.
Die Anklagebehörde wirft C. Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von
Publikumseinlagen ab dem 26. Juni 2007 bis zum 9. Dezember 2008 vor.
C. unterstützte die Haupttäter E. und A. bei der Akquisition von Kundengeldern,
unterschrieb zumindest einen der Darlehensverträge – mit dem Anleger S. – und
reichte zwischen 29. Juni 2007 und 9. Dezember 2008 87 Überweisungen von
insgesamt rund EUR 600'000.-- aus Anlegergeldern in Spanien an E. weiter (vgl.
FINMA pag. B 111-129; EFD pag. 021 5) C. hatte zu mehreren Anlegern zumin-
dest telefonischen Kontakt und sprach mit diesen über bereits erfolgte und über
zukünftige Einlagen. Eindrücklich illustriert wird diese Tatsache durch das Schrei-
ben des Anlegers L., welches dieser an die „D. GmbH z.H. C.“ richtete (EFD pag.
063 41 f.). Mit der Vermittlertätigkeit und der Entgegennahme und Weiterleitung
der Anlagegelder an E. hat C. für die D. GmbH wesentliche Unterstützung zur
unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen geleistet. Die Aussage, wo-
nach E. C. informierte, die D. GmbH sei berechtigt gewesen, Gelder von Inves-
toren entgegenzunehmen, ist offensichtlich eine Schutzbehauptung in dem
Sinne, als sie C. nicht zu entlasten vermag: es musste ihm als erfahrenen Immo-
bilienkaufmann zumindest die Tatsache bekannt sein, dass der Anlage- und Ban-
kensektor engmaschiger Regulierung untersteht, und es wäre für ihn ein Leichtes
und auch seine Pflicht gewesen, sich an unabhängiger Stelle darüber zu infor-
mieren (vgl. TPF pag. 10-523-5). Ohne seine Mitwirkung hätte sich das Delikt
zwingend anders abgespielt. Das Delikt der unbefugten Entgegennahme von
Publikumseinlagen ist erst mit der Rückzahlung der Gelder an die Anleger been-
det. Bis dahin kann strafbare Gehilfenschaft geleistet werden (vgl. BGE 98 IV 83
E. 2c 6. 85; 118 IV 309 E. la 8. 312; 121 IV 109 E. 3a S. 120). Aufgrund dieser
Umstände ist C. wegen Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von
Publikumseinlagen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. f aBankG i.V.m. Art. 25 StGB
schuldig zu sprechen.
Im Übrigen ist Folgendes zum Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB festzuhalten:
5.3.3.1 Für die rechtlichen Ausführungen wird auf E. 5.1.4.1 f. verwiesen.
- 28 -
5.3.3.2 Vorliegend ist erwiesen, dass es C. insbesondere durch seine Vermittlertätigkeit,
aber auch durch die Entgegennahme und Weiterleitung der Anlagegelder be-
wusst gewesen war, dass die D. GmbH im Finanzmarktbereich tätig war, der
erhöhten Regulierungen untersteht (vgl. auch E. 5.3.2). Die Rechtswidrigkeit des
Geschäftsmodells der D. GmbH konnte C. nicht entgangen sein, weshalb ein
Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB entfällt. Hätte ein Verbotsirrtum vorgelegen,
wovon nicht ausgegangen wird, so wäre dieser mittels Einholung juristischer Be-
ratung leicht vermeidbar gewesen. Ein Entfallen der Schuld aufgrund eines un-
vermeidbaren Verbotsirrtums ist dementsprechend nicht gegeben.
Strafzumessung
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschul-
den des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhält-
nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden
wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts-
guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des
Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusse-
ren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden
(Art. 47 Abs. 2 StGB). Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt somit bei der
Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausge-
hend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu be-
werten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche
verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu ei-
ner Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber
hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von
wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen
(BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu
ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren
exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des
Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren
berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben,
wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55
E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai
2008, E. 10.1).
Der objektive Strafrahmen in Art. 46 Abs. 1 lit. a. BankG beläuft sich auf 1 Ta-
gessatz Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Die Strafdrohung von Art. 46
Abs. 1 lit. f. aBankG i.V.m. Art. 333 Abs. 2 lit. c. StGB lautet auf Geldstrafe von
bis zu 180 Tagessätzen. Bereits an dieser Stelle ist zu erwähnen, dass betreffend
- 29 -
aller Beschuldigten eine Geldstrafe auszufällen ist (vgl. E. 6.6.1). Zudem kann
vorab festgehalten werden, dass betreffend aller Beschuldigten keine Strafschär-
fungsgründe vorliegen. Hingegen ist als Strafmilderungsgrund die lange Verfah-
rensdauer und insbesondere auch die Gehilfenschaft aufgrund von Art. 25 StGB
zu berücksichtigen (Art. 48a StGB; BGE 143 IV 179 E. 1.5.1). Die Gehilfenschaft
ist als Strafmilderungsgrund obligatorisch zu beachten, wenn zwei Drittel der Ver-
jährungsfrist verstrichen sind (BGE 132 IV 1), was bis zum Erlass der Strafverfü-
gung vom 17. November 2015 zweifelsohne der Fall war. Nichtsdestotrotz ist der
ordentliche Strafrahmen, unter Berücksichtigung der Strafandrohung von
Art. 46 Abs. 1 lit. f. aBankG, nicht zu verlassen.
A.
Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist erwiesen, dass es A. unterlassen
hat, betriebsinterne Massnahmen zu ergreifen um die unbefugte Entgegennah-
me von Publikumseinlagen zu unterbinden bzw. die erforderliche Bewilligung ein-
zuholen. Im Rahmen der objektiven Tatkomponente ist zum Ausmass des ver-
schuldeten Erfolgs in Gestalt einer Gefährdung des Funktionierens der Finanz-
märkte und der Interessen von Anlegern festzuhalten, dass auf den Konten der
D. GmbH ab dem Amtsantritt von A. am 14. August 2007 Anlagegelder von ins-
gesamt rund CHF 850‘000.--, einbezahlt von 17 Privatpersonen, entgegenge-
nommen wurden. In der Folge kamen alle Anleger zu Verlust, die meisten zu
einem Totalverlust. Das Vorgehen von A. zeigt einerseits grosse Gleichgültigkeit
gegenüber gesetzlichen Vorschriften, andererseits aber auch eine gewisse
Durchtriebenheit bei deren Umgehung: Damit die D. GmbH als GmbH im schwei-
zerischen Handelsregister weiterhin eingetragen bleiben konnte, und um gegen-
über den Anlegern als schweizerische Gesellschaft aufzutreten, hat sich A. eine
Wohnung in der Schweiz verschafft und sich als Geschäftsführerin der D. GmbH
eintragen lassen, obwohl sie effektiv nie in der Schweiz wohnte. Mit der Weiter-
gabe der Kontozugangsnummer an Dritte hat sie sich jeder Kontrolle über die
Vermögenswerte der D. GmbH begeben. Der illegalen Entgegennahme von Pub-
likumsgeldern und der illegalen Werbung dafür ist sie nicht entgegengetreten,
womit der Schutz der Anleger und die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte
geschädigt wurden. Diese handlungsbezogenen Elemente haben somit insge-
samt ein mittleres Gewicht.
Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente ist zu den Beweggründen von A.
festzuhalten, dass diese ihr Mandat als Geschäftsführerin ohne jegliches Verant-
wortungsbewusstsein ausübte und sich schlichtweg nicht mit anlagerechtlichen
Fragen auseinandersetzte, obwohl ihr klar sein musste, dass die D. GmbH im
- 30 -
Anlagebereich tätig war und es allgemein bekannt ist, dass der Banken- und An-
lagebereich engmaschigen gesetzlichen Regelungen unterliegt. Sie hat damit die
Sorgfaltspflicht als Geschäftsführerin der D. GmbH erheblich missachtet. Sie
hätte die Tatverwirklichung mit minimalen Vorsichtsmassnahmen ohne weiteres
vermeiden können. Die Art und Weise der Tatausführung war berechnend und
zugleich leichtsinnig. A. handelte eventualvorsätzlich. Auch hier ist von einem
mittleren Verschulden auszugehen.
Gesamthaft ist von einem mittleren Tatverschulden von A. auszugehen. Eine
Geldstrafe von 60 Tagessätzen ist demnach angemessen.
Aufgrund der langen Verfahrensdauer sowie der Tatsache, dass sich A. in der
Zwischenzeit wohl verhalten hat, ist die Strafe um 20 Tagessätze zu mildern
(Art. 48 lit. e. StGB).
Hinsichtlich der Täterkomponente ist Folgendes festzuhalten: A. lebt in stabilen
persönlichen Verhältnissen und geht einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Sie
ist nicht vorbestraft. Im Strafverfahren hat sie sich weitgehend anständig und kor-
rekt verhalten. Einsicht oder Reue betreffend ihrer Tat zeigte sie im Verfahren zu
keinem Zeitpunkt. Sie weist nach wie vor jegliche Verantwortung für die im Na-
men der D. GmbH begangene Straftat von sich, was leicht straferhöhend zu be-
rücksichtigen ist. Die Strafempfindlichkeit gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
Das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Strafempfindlichkeit sind
neutral zu werten. Somit wiegt das Gesamtverschulden bei der Täterkomponente
insgesamt leicht straferhöhend.
In Anbetracht aller wesentlichen Umstände ist die Geldstrafe auf 45 Tagessätze
festzusetzen.
B.
Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist erwiesen, dass auf den Konten der
D. GmbH ab dem Eintritt von A. am 14. August 2007 als Geschäftsführerin Anla-
gegelder von insgesamt rund CHF 850‘000.-- von 17 Personen einbezahlt
wurden. In der Folge kamen die meisten Anleger zu einem Totalverlust. Dadurch
versagte der öffentliche Schutz der Anlegerinteressen und derjenige der Finanz-
märkte. Obwohl B. um die illegale Tätigkeit der D. GmbH wusste, unterstützte er
deren Tätigkeit weiter. So ermöglichte er den Weiterbestand der Gesellschaft
dadurch, dass er der in Deutschland ansässigen Geschäftsführerin A. einen fik-
tiven Wohnsitz in der Schweiz verschaffte und dafür den Mietzins beanspruchte;
zudem besorgte er die Post sowohl der D. GmbH als auch von A. persönlich und
- 31 -
duldete die Verwendung seiner Kanzleitelefaxnummer durch die D. GmbH. Durch
dieses Verhalten hat B. die Tätigkeit der D. GmbH in einem mittleren Umfang
gefördert. Diese Unterstützung erfolgte, obwohl ihm die Unrechtmässigkeit des
Vorgehens der D. GmbH bewusst war. Dementsprechend erkennt das Gericht
auf eine mittelschwere objektive Tatkomponente.
Zu den Beweggründen von B. ist festzustellen, dass er zumindest eventualvor-
sätzlich und eigennützig gehandelt hat. Die Tatsache, dass er für die D. GmbH
statt seiner selbst bzw. den effektiven Berechtigten seine unerfahrenen Lehrtöch-
ter bzw. späteren Mitarbeiterinnen als Geschäftsführerinnen und Gesellschafte-
rinnen im Handelsregister eintrug lässt darauf schliessen, dass er selbst die gan-
zen Geschäfte von allem Anfang an nicht als lauter einschätzte; dies lässt das
Vorgehen als besonders niederträchtig erscheinen. Der Grund, weshalb B. die
Tätigkeit der D. GmbH nach dem Juli 2007 weiterhin unterstützte ist in dessen
finanziellen Interessen zu sehen. Hätte B. im Juli 2007 seine Unterstützung ein-
gestellt, so hätte sich der Tatablauf zweifelsohne anders dargestellt.
Auch den handlungsbezogenen Elementen ist insgesamt ein mittleres Gewicht
beizumessen. Gesamthaft ist darum von einem mittleren Tatverschulden von B.
auszugehen. Das Gericht erachtet eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als an-
gemessen.
Aufgrund der langen Verfahrensdauer sowie der Tatsache, dass sich B. in der
Zwischenzeit wohl verhalten hat, ist die Strafe um 20 Tagessätze zu mildern
(Art. 48 lit. e). Aufgrund der Tatbegehung als Gehilfe ist die Strafe um weitere
10 Tagessätze zu mildern (Art. 25 StGB).
Hinsichtlich der Täterkomponente ist Folgendes auszuführen: Zu den persönli-
chen Verhältnissen ist festzuhalten, dass B. auch heute noch, nach Erreichen
des Pensionierungsalters, seine Dienstleistungen als Rechtsanwalt und Notar
anbietet. Er ist geschieden. Seine finanzielle Situation ist überdurchschnittlich
gut. Er ist nicht vorbestraft. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind
neutral zu werten. Im Strafverfahren hat sich B. anständig und korrekt verhalten.
Anlässlich der Hauptverhandlung verweigerte er die Aussage; dies ist jedoch sein
gutes Recht als beschuldigte Person in einem Strafverfahren und wird nicht be-
wertet. Einsicht oder Reue betreffend seiner strafrechtlichen Verantwortung bzw.
seiner Unterstützungshandlungen zeigte B. zu keinem Zeitpunkt im Verfahren,
was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die Strafempfindlichkeit gibt zu
keinen Bemerkungen Anlass. Das Verschulden wiegt bei der Täterkomponente
insgesamt leicht straferhöhend, weshalb sich die Strafe um 2 Tagessätze erhöht.
- 32 -
Aufgrund des Gesamtverschuldens und nach Berücksichtigung der Strafmilde-
rungsgründe ist vorliegendenfalls eine Geldstrafe von 32 Tagessätzen angemes-
sen.
C.
Im Rahmen der objektiven Tatkomponente ist erwiesen, dass auf den Konten der
D. GmbH ab dem Amtsantritt von A. am 14. August 2007 von 17 Personen Anla-
gegelder von insgesamt rund CHF 850‘000.-- eingingen. In der Folge kamen die
meisten Anleger zu einem Totalverlust. Dadurch wurden der Anlegerschutz und
das Funktionieren der Finanzmärkte gestört. Der überwiegende Teil der Anleger-
gelder wurde auf die Konten von C. in Spanien überwiesen, welcher die Beträge
nach seinen Angaben in bar an E. weiterleitete. Ein grosser Teil der Anlagegelder
gelangte aufgrund der Vermittlungstätigkeit von C. zur D. GmbH: er rekrutierte
sowohl neue Investoren, entwickelte aber auch ein grosses Talent, bestehende
Investoren zu zusätzlichen Anlagen zu überreden, wobei er zumindest in einem
Fall auch eine Unterschrift für die D. GmbH leistete (Darlehensvertrag mit S.).
Die objektive Tatschwere ist als mittelschwer einzustufen.
C. hat zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, musste ihm als Immobilienkauf-
mann doch die engmaschige Regulierung des Anlage- und Bankenbereichs be-
kannt sein. Über die Gründe, weshalb er die Tätigkeit der D. GmbH förderte ob-
wohl er über deren Geschäftsmodell Bescheid wusste und ihm die Weitergabe
hoher Barbeträge an E. als suspekt hätte auffallen müssen, kann nur gemut-
masst werden. Nebst einer angeblichen Freundschaft zu E. kommen nur finanzi-
elle Interessen in Frage. C. hätte ohne weiteres seine Unterstützungshandlungen
einstellen können, wodurch sich der Tathergang zweifelsohne anders abgespielt
hätte. Die subjektive Tatschwere ist als eher mittelschwer einzustufen.
Die handlungsbezogenen Elemente haben insgesamt ein eher mittleres Gewicht.
Gesamthaft ist darum von einem eher mittleren Tatverschulden von C. auszuge-
hen. Das Gericht erachtet eine Geldstrafe von 55 Tagessätzen als angemessen.
Aufgrund der langen Verfahrensdauer sowie der Tatsache, dass sich C. in der
Zwischenzeit wohl verhalten hat, ist die Strafe um 20 Tagessätze zu mildern
(Art. 48 lit. e). Die Strafe ist um weitere 10 Tagessätze aufgrund der Tatbegehung
als Gehilfe zu mildern (Art. 25 StGB).
Hinsichtlich der Täterkomponente ist Folgendes festzuhalten: C. ist Vater er-
wachsener Kinder. Er wohnt in Spanien in angeblich bescheidenen Verhältnissen
und ist gesundheitlich angeschlagen (TPF pag. 10-263-4 ff.). Er ist geschieden
- 33 -
und nicht vorbestraft. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neut-
ral zu werten. Im Strafverfahren hat er sich anständig und korrekt verhalten, je-
doch betreffend seiner Unterstützungshandlungen zu keinem Zeitpunkt des Ver-
fahrens Einsicht oder Reue gezeigt, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen
ist. Die Strafempfindlichkeit gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Verschul-
den wiegt bei der Täterkomponente insgesamt leicht straferhöhend, weshalb sich
die Strafe um 2 Tagessätze erhöht.
Aufgrund des Gesamtverschuldens und nach Berücksichtigung der Strafmilde-
rungsgründe ist vorliegend eine Geldstrafe von 27 Tagessätzen angemessen.
Geldstrafe
Die Geldstrafe beträgt höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB), wobei
sich der Tagessatz auf höchstens CHF 3‘000.-- belaufen darf. Das Gericht be-
stimmt dessen Höhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach
dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Das Gericht hat keinen Grund zur Annahme, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen
werden könnte, weshalb eine derartige Strafe für alle drei Beschuldigten auszu-
fällen ist.
A. hat laut eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2‘345.-
(TPF pag. 10-521-10); wesentliches Vermögen ist dem Gericht nicht bekannt.
Aufgrund dieser Situation wird der Tagessatz auf CHF 70.-- festgelegt (Art. 34
Abs. 2 StGB).
B. hat laut Steuererklärung 2015 ein jährliches Einkommen von rund
CHF 319‘846.-- brutto (TPF pag. 10-262-8). Das steuerbare Einkommen belief
sich 2015 auf CHF 307‘611.--. Für das Jahr 2014 wurde ein steuerbares
Einkommen von CHF 210‘700.-- berechnet (TPF pag. 10-262-134). Steuerbares
Vermögen wurde nicht veranlagt. B. hat keine Unterhaltsverpflichtungen.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass B. in sehr guten und geregel-
ten finanziellen Verhältnissen lebt. Aufgrund der persönlichen und wirtschaftli-
chen Situation von B. im Zeitpunkt des Urteils wird der Tagessatz auf CHF 680.-
festgelegt (Art. 34 Abs. 2 StGB).
- 34 -
C. hat laut eigenen Angaben ein monatliches Einkommen zwischen EUR 200.--
bis 350.-- (TPF pag. 10-263-7). Er lebt nach seinen Angaben in bescheidenen
finanziellen Verhältnissen in einer eigenen Wohnung in Meeresnähe in Spanien.
Über weitere aktuelle Informationen zur Einkommens- und Vermögenssituation
verfügt das Gericht nicht. Aufgrund dieser persönlichen und wirtschaftlichen Si-
tuation wird der Tagessatz auf CHF 50.-- festgelegt (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Bedingter Vollzug
Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Ge-
richt in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf
(Art. 42 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind die Einschränkungen von Art. 42 Abs. 2
StGB bei der Gewährung des bedingten Vollzugs nicht zu berücksichtigen.
Es besteht bezüglich keinem der Beschuldigten eine Notwendigkeit, die ausge-
sprochene Strafe zu vollziehen. Das Gericht erachtet die Wirkung einer bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe in Kombination mit einer Verbindungsbusse (vgl.
sogleich E. 6.8 ff.) als ausreichend, um die Beschuldigten von der abermaligen
Begehung deliktischer Handlungen abzuhalten. Der bedingte Vollzug kann den
Beschuldigten deshalb gewährt werden, die Probezeit ist auf zwei Jahre festzu-
setzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Eine Erhöhung der Dauer der Probezeit über das
gesetzliche Minimum von 2 Jahren hinaus ist vorliegend nicht angezeigt.
Busse
Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geld-
strafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestim-
mung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse
(für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen
(Botschaft (zur Änderung des Strafgesetzbuches […]) vom 29.06.2005, BBl
2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe
dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher
geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll
ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen)
den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei
Nichtbewährung droht (BOMMER, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Über-
blick, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007,
S. 35). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu
werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünf-
- 35 -
tel beziehungsweise 20% festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Stra-
fen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich
symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Hingegen ist auch
zu berücksichtigen, dass die Verbindungsstrafe nicht zu einer Straferhöhung füh-
ren soll (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2.)
In casu wird eine bedingte Strafe A. nicht sonderlich beeindrucken, handelt es
sich doch bei der ausgesprochenen Strafe um eine Geldstrafe im unteren Be-
reich. Sie ist daher mit einer Busse von CHF 630.-- zu bestrafen. Bezahlt A. die
Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Ta-
gen. Die bedingte Geldstrafe ist im Hinblick auf das Verbot einer Straferhöhung
aufgrund der auszusprechenden Verbindungsbusse um 9 Tagessätze herabzu-
setzen.
Auch B. wird eine bedingte Strafe nicht sonderlich beeindrucken, ein „Denkzettel“
ist deshalb durchaus angebracht. Die ausgesprochene Geldstrafe ist im unteren
Bereich ausgefällt worden. B. ist daher mit einer Busse von CHF 4‘080.-- zu be-
strafen. Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz-
freiheitsstrafe von 6 Tagen. Die bedingte Geldstrafe ist im Hinblick auf das Verbot
einer Straferhöhung aufgrund der auszusprechenden Verbindungsbusse um
6 Tagessätze herabzusetzen.
C. wurde mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe bestraft, wobei ihn diese nicht
sonderlich beeindrucken wird. Er ist daher mit einer Busse von CHF 250.-- zu
bestrafen. Beim tiefen monatlichen Einkommen verfügt auch dieser tiefe Bussen-
betrag über eine Denkzettelfunktion. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so
tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Die bedingte Geld-
strafe ist im Hinblick auf das Verbot einer Straferhöhung aufgrund der auszuspre-
chenden Verbindungsbusse um 5 Tagessätze herabzusetzen.
Konkretes Strafmass
A. wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen à CHF 70.--, bedingt
erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von
CHF 630.--. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Er-
satzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
B. wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 26 Tagessätzen à CHF 680.--, bedingt
erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 4‘080.--.
Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheits-
strafe von 6 Tagen.
- 36 -
C. wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 22 Tagessätzen à CHF 50.--, bedingt
erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 250.--.
Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheits-
strafe von 5 Tagen.
Ersatzforderung
Gemäss Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des StGB auch für
das Verwaltungsstrafverfahren. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermö-
genswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB).
Sie ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der
Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegen-
leistung erbracht hat (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Einziehung unterliegen-
den Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Er-
satzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur,
soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1
StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen,
wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung
des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).
Die Vermögenseinziehung steht wesentlich im Dienst des sozialethischen Ge-
bots, dass der Täter nicht im Genuss eines durch strafbare Handlung erlangten
Vorteils bleiben darf. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen. Diese Funktion
der Einziehung nach Art. 70 StGB kommt präziser in den Bezeichnungen Aus-
gleichs- oder Abschöpfungseinziehung zum Ausdruck (TRECHSEL/JEAN-RI-
CHARD, a.a.O., Art. 70 StGB N. 1 m.w.H.). Objekt der Einziehung sind Vermö-
genswerte; erfasst werden alle wirtschaftlichen Vorteile, gleichgültig ob sie in
einer Vermehrung der Aktiven oder einer Verminderung der Passiven bestehen.
Immer muss es sich aber um einen geldwerten Vorteil handeln (TRECHSEL/JEAN-
RICHARD, a.a.O., Art. 70 StGB N. 2 m.w.H.).
A. hat durch ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin bei der D. GmbH nachweislich
ein Einkommen von mindestens CHF 21‘000.-- erzielt (vgl. Sachverhalt lit. P. hie-
vor). Die durch die Straftat erlangten Vermögenswerte sind bei A. nicht sicherge-
stellt worden und nach dem langen Zeitablauf ist davon auszugehen, dass diese
nicht mehr vorhanden sind. Es ist daher gegen A. eine Ersatzforderung festzu-
setzen. Zur Erleichterung ihrer Wiedereingliederung und insbesondere im Hin-
blick auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Ersatzforderung zu reduzieren
(Art. 71 Abs. 2 StGB). Sie ist auf CHF 10‘000.-- festzusetzen.
- 37 -
Das EFD beantragt, es sei gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB gegen B. auf eine Er-
satzforderung von CHF 11‘825.-- zu erkennen.
B. hat durch die von ihm als Gehilfe begangene Straftat einen finanziellen Vorteil
für die Domizilgebühr der D. GmbH in Y. in der Höhe von CHF 2‘500.-- erlangt.
Dieser Betrag entspricht der Hälfte der jährlichen Domizilgebühr von
CHF 5‘000.--, da B. erst ab Juli 2007 Gehilfenschaft geleistet hat (TPF pag. 10-
522-47). Des Weiteren hat B. am 13. August 2007 eine Rechnung an die
D. GmbH gestellt für die Stammanteilübertragung inkl. MWST in der Höhe von
CHF 753.20 im Zusammenhang mit der Einsetzung von A. als Geschäftsführerin
und Gesellschafterin der D. GmbH. Der Betrag sei bar erhalten worden (EFD 062
274). Zudem hat sich B. auf das Konto seiner Liegenschaftsverwaltung mit der
Nummer 46-333333-6 für die Wohnung in W./SO, nachweislich CHF 3‘025.-- von
der D. GmbH überweisen lassen (EFD pag. 093 26). Diese Zahlungen kamen
wirtschaftlich unmittelbar B. zu; er konnte über die Konten seiner Firmen frei ver-
fügen und hat dies auch getan. Die erlangten Vermögenswerte sind bei B. nicht
sichergestellt worden und nach dem langen Zeitablauf ist davon auszugehen,
dass diese nicht mehr vorhanden sind. Somit ist gegen ihn eine Ersatzforderung
festzusetzen. Ein Verzicht oder eine teilweise Reduktion nach Art. 71 Abs. 2
StGB ist nicht angezeigt. Indes werden – entgegen dem Antrag des EFD – nur
nachgewiesene und keine hypothetisch hochgerechneten Beträge berücksich-
tigt. Die Ersatzforderung ist auf CHF 6‘278.20 festzusetzen.
Es ist unwahrscheinlich und unglaubwürdig, wenn C. behauptet, er habe sämtli-
che von ihm im Zusammenhang mit der D. GmbH vereinnahmten Gelder an E.
weitergeleitet; vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich für seine Vermitt-
lungs- und Geldverschiebungstätigkeit hat bezahlen lassen. Allerdings hat die
Untersuchung keine diesbezüglichen konkreten Erkenntnisse erbracht, weshalb
auf die Festsetzung einer Ersatzforderung gegenüber C. verzichtet wird.
Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO;
Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens-
- 38 -
kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal-
gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO).
Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah-
ren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der
Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem
Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR.
Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die
Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an-
derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten
(Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR).
Das EFD macht für die Vorverfahren jeweils eine Spruch- und Schreibgebühr
geltend, wobei sich die Kosten für B. auf CHF 2‘750.-- und bei A. und C. auf je
CHF 2‘730.-- belaufen. Diese liegen im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b,
Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und erscheinen angemessen. Die Gebühr für das
erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit
der Sache und des angefallenen Aufwands und der finanziellen Situation der Be-
schuldigten auf gesamthaft CHF 4'500.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a
BStKR) und wird den Beschuldigten zu je 1/3, folglich je CHF 1‘500.--, auferlegt.
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, um von dieser
Regel abzuweichen.
Amtliche Verteidigung
Die Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Bundesstraf-
verfahren erfolgt gemäss dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kos-
ten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; Art. 11
BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla-
gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele-
fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und
ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz
beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die
Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen
- 39 -
Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe-
reich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, be-
trägt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer CHF 230.--
für Arbeitszeit und CHF 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstraf-
gerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1).
Das vorliegende Verfahren stellte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz
ist daher auf CHF 230.-- für Arbeitszeit, sowie auf CHF 200.-- für Reise- und
Wartezeit festzusetzen.
Für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren macht Rechtsanwalt Gian Moeri
gemäss Kostennote vom 24. Mai 2017 eine Entschädigung von CHF 16‘887.30
(inkl. MWSt) geltend, wobei er einen Stundenansatz von CHF 250.-- verrechnet.
Die Auslagen belaufen sich auf CHF 613.60. Für die verrechenbaren Stunden im
Vorverfahren ist die Kostennote vom 15. Mai 2015 (EFD pag. 083 25 ff.) heran-
zuziehen. Darin machte RA Moeri einen Zeitaufwand von 22.64 Stunden zu
CHF 250.-- und Auslagen in der Höhe von CHF 198.50 geltend. Die Honorarno-
ten entsprechen nicht den reglementarischen Vorgaben und der Praxis des Ge-
richts, weshalb sie zu kürzen sind. Auch für das Vorverfahren wird eine Entschä-
digung für den Arbeitsaufwand in der Höhe von CHF 230.-- festgesetzt. Dement-
sprechend werden Rechtanwalt Moeri für das Vorverfahren 22.64 Stunden zu
CHF 230.--, gesamthaft ausmachend CHF 5‘207.20 sowie die Auslagen von
CHF 198.50, welche nicht zu beanstanden sind, entschädigt. Zuzüglich der
Mehrwertsteuer von 8 Prozent beläuft sich die Kostennote des Vorverfahrens so-
mit auf CHF 5‘838.70. Im Hauptverfahren sind die Reisehonorarstunden zu re-
duzieren (von CHF 250.- auf CHF 200.-), hingegen kommen die in der Abrech-
nung nicht enthaltenen Honorarstunden für die Verhandlung (8 Stunden 45 Mi-
nuten) hinzu. Nach diesen Anpassungen belaufen sich die Arbeitsstunden auf
35.73 Stunden, die Wegzeit auf 4.84 Stunden. Die Auslagen in der Höhe von
CHF 613.60 sind nicht zu beanstanden. Dementsprechend wird Rechtsanwalt
Moeri für das Verwaltungsstrafverfahren vor dem Bundesstrafgericht mit
CHF 10‘583.60 (inkl. MWST) entschädigt.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C. beträgt somit gesamthaft
CHF 16‘422.30.
Nach Art. 33 Abs. 3 VStrR hat C., welcher zu Verfahrenskosten verurteilt wird,
dem Eidgenössischen Finanzdepartement als Vollzugsbehörde (Art. 90 Abs. 1
- 40 -
VStrR) die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, wenn
es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
- 41 -
Der Einzelrichter erkennt:
I. A.
1. A. wird schuldig gesprochen der unbefugten Entgegennahme von Publikumsein-
lagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG.
2. A. wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen à CHF 70.--, bedingt
erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren.
3. A. wird bestraft mit einer Busse von CHF 630.-; bei schuldhafter Nichtbezahlung
tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
4. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung
von CHF 10‘000.-- festgesetzt.
5. Die Verfahrenskosten (Vorverfahren CHF 2‘730.--; Hauptverfahren anteilsmässig
CHF 1‘500.--) in der Höhe von CHF 4‘230.-- werden A. zur Bezahlung auferlegt.
II. B.
1. B. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme
von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit
Art. 25 StGB.
2. B. wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 26 Tagessätzen à CHF 680.--, bedingt
erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren.
3. B. wird verurteilt zu einer Busse von CHF 4‘080.--; bei schuldhafter Nichtbezah-
lung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
4. Zulasten von B. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung
von CHF 6‘278.20 begründet.
5. Die Verfahrenskosten (Vorverfahren CHF 2‘750.--; Hauptverfahren anteilsmässig
CHF 1‘500.--) in der Höhe von CHF 4‘250.-- werden B. zur Bezahlung auferlegt.
III. C.
6. C. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme
von Publikumseinlagen gemäss aArt. 46 Abs. 1 lit. f BankG in Verbindung mit
Art. 25 StGB.
7. C. wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 22 Tagessätzen à CHF 50.--, bedingt
erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren.
8. C. wird verurteilt zu einer Busse von CHF 250.--; bei schuldhafter Nichtbezahlung
tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- 42 -
9. Die Verfahrenskosten (Vorverfahren CHF 2730.--; Hauptverfahren anteilsmässig
CHF 1‘500.--) in der Höhe von CHF 4‘230.-- werden C. zur Bezahlung auferlegt.
10. Für die amtliche Verteidigung von C. wird Rechtsanwalt Gian Moeri mit
CHF 16‘422.30 entschädigt.
C. hat dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Entschädigung der amtli-
chen Verteidigung zurückzubezahlen, wenn es seine wirtschaftlichen Verhält-
nisse erlauben.
IV.
11. Der Vollzug des vorliegenden Urteils erfolgt durch das Eidgenössische Finanz-
departement (Art. 90 Abs. 1 VStrR).
12. Das Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
- 43 -
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
Bundesanwaltschaft, Herrn Marco Abbühl, Stv. Leiter Rechtsdienst
Eidgenössisches Finanzdepartement, Herrn Fritz Ammann, Leiter Strafrechtsdienst
Herrn Rechtsanwalt Lukas Blättler, Verteidiger von A. (Beschuldigte)
Herrn Rechtsanwalt Christoph Hohler, Verteidiger von B. (Beschuldigter)
Herrn Rechtsanwalt Gian Moeri, Verteidiger von C. (Beschuldigter)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
Eidgenössisches Finanzdepartement als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art.
396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde
eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Versand: 12. Oktober 2017
Full & Egal Universal Law Academy