Verfügung vom 20. Januar 2017
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser,
Einzelrichter,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Vincens
Nold, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A.,
Gegenstand
Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO);
Abschreibung des Verfahrens
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2016.49
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Der Einzelrichter erwägt, dass
- die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 2. September 2016 A. wegen Fälschung
amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je
Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von Fr.
200.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 300.-- verurteilte (pag.
2.100.003 f.);
- A. mit Schreiben vom 8. September 2016 Einsprache erhob (pag. 2.100.009 f.);
- die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit a StPO) und am
28. Oktober 2016 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks
Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO);
- das Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des
Strafbefehls und der Einsprache entscheidet;
- der Strafbefehl vom 2. September 2016 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten
Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde;
- die geforderte Geldstrafe innerhalb des zulässigen Sanktionenrahmens liegt (Art. 352
Abs. 1 lit. b StPO);
- die Einsprache vom 8. September 2016 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 StPO);
- die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann
(Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft
erwächst (FRANZ RIKLIN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 356 StPO N. 4);
- A. anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2017 die Einsprache vor
Abschluss des Parteivortrags zurückzog;
- der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 2. September 2016 somit zum Urteil wird
und in Rechtskraft erwächst;
- das Verfahren SK.2016.49 somit als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach
den Art. 422–428 StPO bestimmen;
- zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen
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Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene
Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom
28. September 2009, E. 3.3);
- A. durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
SK.2016.49 verursacht hat;
- wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche
Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), so hat die Rückzug erklärende Person die
Kosten zu tragen (Verfügung des Bundesstrafgerichts SN.2012.25 vom 2. Oktober
2012; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2015.33 vom 11. Dezember 2015;
Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2016.23 vom 6. Juli 2016; MICHAEL
DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung,
Diss. Zürich/Basel/Genf, S. 626; GWLADYS GILLÉRON/MARTIN KILLIAS, Commentaire
Romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, Art. 356 StPO N. 14);
- A. demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;
- neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das
Strafbefehlsverfahren, zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung
vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen (MICHAEL DAPHINOFF, a.a.O.,
S. 626);
- in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die
Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4,
Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162) eine Pauschalgebühr von minimal Fr. 200.-- festzusetzen ist.
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Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. Das Verfahren SK.2016.49 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos
abgeschrieben.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt.
II.
Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter
mündlich begründet. A. wird der Entscheid ausgehändigt; der nicht anwesenden Bundes-
anwaltschaft wird er zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Eidg. Zollverwaltung EZV
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Hinweise auf Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720,
6501 Bellinzona, geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde
eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung
Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist
zulässig, wenn Vor- und Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu-
tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 20. Januar 2017
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