Urteil vom 31. Oktober 2017
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz
Giuseppe Muschietti und Stefan Heimgartner,
Gerichtsschreiberin Anne Kathrin Herzog
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats-
anwältin des Bundes Juliette Noto,
gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Remo
Gilomen,
2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt An-
dreas Damke,
Gegenstand
Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Wider-
handlung gegen das Ausländergesetz; Strafzumes-
sung
(Rückweisung durch das Bundesgericht)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2017.10
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
A.
1. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen:
der Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation
gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB
der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise für eine
Gruppe oder Vereinigung gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 116
Abs. 3 lit. b AuG.
2. A. sei zu verurteilen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Mo-
naten.
3. Die bis zur Urteilseröffnung erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei
auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.
B.
1. Der Beschuldigte B. sei schuldig zu sprechen:
der Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation
(Art. 260ter Ziff. 1 StGB)
des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG).
2. B. sei zu verurteilen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Mo-
naten
3. Die bis zur Urteilseröffnung erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei
auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.
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Anträge der Verteidigung:
Rechtsanwalt Gilomen für A.:
1. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen. Die
ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei auf die Strafe
anzurechnen.
2. Dem Beschuldigten sei für die Überhaft von 3 Tagen eine Entschädigung von
CHF 600.00 nebst Zins von 5% seit dem 21.03.2017 auszurichten.
3. Die Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen.
4. Dem amtlichen Verteidiger sei eine Entschädigung auszurichten gemäss noch
einzureichender Kostennote.
Rechtsanwalt Damke für B.:
1. B. sei zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu verurteilen. Für eine Teilstrafe
von 17 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit sei auf 2 Jahre
festzusetzen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Si-
cherheitshaft von total 1‘088 Tagen;
2. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten;
3. der amtliche Verteidiger sei aus der Gerichtskasse zu entschädigen;
4. alle weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
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Prozessgeschichte:
A. Am 15. März 2014 verfügte die Bundesanwaltschaft (BA) die Eröffnung des Ver-
fahrens gegen A. wegen Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe und gif-
tige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), strafbare Vorbereitungs-
handlungen (Art. 260bis StGB) und Unterstützung einer kriminellen Organisation
(Art. 260ter StGB) (pag. BA 1-00-0001). Am 22. März und am 17. April 2014 er-
folgte die Ausdehnung des Strafverfahrens auf B. (pag. BA 1-00-0003). Im Übri-
gen erfolgten mehrere Ausdehnungen in sachlicher Hinsicht und es wurden im
Sinne von Art. 26 Abs. 2 StPO Vereinigungen von Strafsachen in kantonaler Ge-
richtsbarkeit in die Hand der Bundesbehörde verfügt (vgl. Rubrik 1 der Verfah-
rensakten).
B. Am 13. Oktober 2015 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht
Anklage gegen die Beschuldigten sowie zwei weitere Personen wegen Beteili-
gung, evtl. Unterstützung einer kriminellen Organisation, Förderung der rechts-
widrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher
Gewaltdarstellungen und rechtswidrigen Aufenthalts (TPF pag. 52-100-001 ff.).
Das Verfahren wurde beim Bundesstrafgericht unter der Verfahrensnummer
SK.2015.45 geführt. Für die Beschuldigten wechselte durch Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern das Haftregime von Untersu-
chungs- in Sicherheitshaft.
C. Die Hauptverhandlung fand vom 29. Februar bis 3. März 2016 am Sitz des Bun-
desstrafgerichts statt.
D. Mit Urteil vom 18. März 2016 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts
im Verfahren SK.2015.45 den Beschuldigten A. wegen Beteiligung an einer kri-
minellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Förderung des rechtswid-
rigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) sowie versuchter
Förderung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG
und Art. 22 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten unter
Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 729 Tagen (TPF
pag. 52-970-137). Der Beschuldigte B. wurde wegen Beteiligung an einer krimi-
nellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und rechtswidrigen Aufent-
halts in der Schweiz (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jah-
ren und 8 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft
von 711 Tagen verurteilt (TPF pag. 52-970-139).
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E. Durch separaten Beschluss SN.2016.5 vom 18. März 2016 beliess das Gericht
die Beschuldigten A. und B. weiterhin in Sicherheitshaft, vorerst befristet bis
17. Juni 2016 (TPF pag. 52-950-001 ff.).
F. Mit Beschluss SN.2016.8 vom 7. April 2016 verfügte das Gericht die Versetzung
des Beschuldigten B. in den vorzeitigen Strafvollzug per sofort (TPF pag. 52-950-
015 ff.).
G. Mit Beschluss SN.2016.13 vom 14. Juni 2016 verlängerte das Gericht die Sicher-
heitshaft des Beschuldigten A. bis 16. September 2016 (TPF pag. 52-950-033 ff.).
H. Am 8. September 2016 verfügte das Gericht mit Beschluss SN.2016.18 die Ver-
längerung der Sicherheitshaft des Beschuldigten A. bis zum 16. Dezember 2016
(TPF pag. 52-950-057 ff.).
I. Am 27. September 2016 erklärte der Verteidiger des Beschuldigten B., Rechts-
anwalt Andreas Damke, beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil
SK.2015.45 vom 18. März 2016 (TPF pag. 52-980-004 ff.).
J. Der Verteidiger des Beschuldigten A., Rechtsanwalt Remo Gilomen, legte gegen
das Urteil SK.2015.45 vom 18. März 2016 des Bundesstrafgerichts mit Eingabe
vom 30. September 2016 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein
(TPF pag. 52-980-018 ff.).
K. Ebenfalls am 30. September 2016 ersuchte Rechtsanwalt Gilomen das Bun-
desstrafgericht um die Haftentlassung des Verurteilten (TPF pag. 52-980-001 ff.).
Dieses Gesuch wies das Gericht mit Verfügung SN.2016.23 vom 6. Oktober 2016
ab (TPF pag. 52-950-064 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun-
desgericht mit Urteil 1B_407/2016 vom 28. November 2016 ab (TPF pag. 52-
960-014 ff.).
L. Mit Beschluss SN.2016.26 vom 6. Dezember 2016 verlängerte das Gericht die
Sicherheitshaft des Beschuldigten A. bis 17. Juni 2017 (TPF pag. 52-950-074 ff.).
M. Mit Urteilen 6B_1132/2016 (Auszüge davon s. BGE 143 IV 145) und
6B_1104/2016 vom 7. März 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des
jeweiligen Beschuldigten teilweise gut, hob das Urteil SK.2015.45 vom 18. März
2016 des Bundesstrafgerichts, soweit die Beschuldigten A. und B. betreffend, auf
und wies die Sache zur neuen Entscheidung in Bezug auf die Strafzumessung
an das Bundesstrafgericht zurück (TPF pag. 52-980-108; …-127). In Bezug auf
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die übrigen damals angeklagten Personen erwuchs das Urteil des Bundesstraf-
gerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016 in Rechtskraft.
N. Nach Eingang der Rückweisungsurteile des Bundesgerichts eröffnete das Bun-
desstrafgericht unter der aktuellen Prozessnummer SK.2017.10 ein neues Ver-
fahren gegen die Beschuldigten A. und B. (TPF pag. 53-160-001 f.).
O. Mit Verfügung SN.2017.5 des Bundesstrafgerichts vom 24. März 2017 wurde der
Beschuldigte A. aus der Sicherheitshaft entlassen (TPF pag. 53-951-001 ff.).
P. Gestützt auf die Verfügung SN.2017.6 des Bundesstrafgerichts vom 29. März
2017 wurde der Beschuldigte B. am 30. März 2017 aus dem vorzeitigen Straf-
vollzug entlassen (TPF pag. 53-952-001 ff.).
Q. Am 22. März 2017 teilte die Vorsitzende den Parteien mit, dass ein schriftliches
Verfahren vorgesehen sei (TPF pag. 53-300-001). Nach Stellungnahme der Par-
teien wurde u.a. die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verfügt (TPF
pag. 53-280-001 ff.).
R. Das Gericht zog sodann folgende Akten bei:
Betreffend A. das am 13. April 2017 durch den Beschuldigten ausgefüllte Formu-
lar „persönliche und finanzielle Situation“ und einen Leumundsbericht der Schaff-
hauser Polizei vom 1. Juni 2017 (TPF pag. 53-261-002 ff; 53-241-002ff.).
Betreffend B. die durch den Beschuldigten am 12. April 2017 unterzeichnete Ent-
bindung der ärztlichen Schweigepflicht, das am 18. April 2017 durch den Be-
schuldigten ausgefüllte Formular „persönliche und finanzielle Situation“, das am
12. Mai 2017 durch Dr. med. C., Psychiatrisches Zentrum Appenzell Ausserrho-
den, im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Frauenfeld
erstellte psychiatrische Gutachten und einen Leumundsbericht der Kantonspoli-
zei Thurgau vom 31. Mai 2017 (TPF pag. 53-262-5; 53-262-002 ff.; 53-661-
010 ff.; 53-242-003 ff..).
S. Am 14. Juni 2017 wurde der Bundesanwaltschaft und der Verteidigung Gelegen-
heit eingeräumt, Anträge zur Frage der Strafzumessung zu stellen und zu be-
gründen (TPF pag. 53-300-005). Nach Eingang der Stellungnahmen anfangs Au-
gust 2017 (31. Juli 2017: Bundesanwaltschaft, TPF pag. 53-510-003 ff.; 3. August
2017: Rechtsanwalt Damke, TPF pag. 53-522-010 ff.; Rechtsanwalt Gilomen,
TPF pag. 53-521-004 ff.) wurde den Parteien bis 14. August 2017 die Gelegen-
heit eingeräumt, sich zur Stellungnahme der Gegenpartei vernehmen zu lassen
(TPF pag. 53-300-007). Rechtsanwalt Gilomen liess sich mit Schreiben vom
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11. August 2017 vernehmen (TPF pag. 53-521-019 f.). Die Bundesanwaltschaft
sowie Rechtsanwalt Damke verzichteten (TPF pag. 53-510-013; …-522-015).
T. Mit Schreiben vom 16. August 2017 wurden die Verteidiger aufgefordert, ihre
Honorarnoten bis zum 28. August 2017 einzureichen. In der Folge reichte
Rechtsanwalt Gilomen seine Honorarnote vom 25. August 2017 (TPF pag 53-
721-001 f.) und Rechtsanwalt Damke seine Honorarnote vom 28. August 2017
(TPF pag. 53-772-002) ein.
Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Schriftlichkeit des Verfahrens
Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundes-
gericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt,
wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (Entscheid SK.2005.5 der
Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 19. Oktober 2005 E. 1.3) oder zur
Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien (TPF 2007 60 E. 1.4) nötig er-
scheint. In seinem Urteil 6B_450/2012 vom 21. Januar 2013 hat das Bundesge-
richt in E. 2.2 festgehalten, dass dort, wo die neue Beurteilung nach einer Rück-
weisung durch das Bundesgericht lediglich untergeordnete Fragen betreffe oder
sich auf eine neue Strafzumessung beschränke, nachdem das Bundesgericht
bereits definitiv über die Schuld befunden habe, eine neue Hauptverhandlung
nicht erforderlich sei. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_76/2013 vom
29. August 2013 hat (in Verfahren, welche der kantonalen Gerichtsbarkeit unter-
stehen) das Berufungsgericht nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht
die Frage, ob ein schriftliches oder mündliches Verfahren durchzuführen sei, in
Berücksichtigung des durch das Bundesgericht definierten Rahmens der Rück-
weisung zu lösen. So kann das Verfahren schriftlich sein, wenn die Rückweisung
lediglich Rechtsfragen betrifft (a.a.O., E. 1.1). Im Urteil 6B_419/2013 vom
26. September 2013 (E. 1.3) hat das Bundesgericht in Bezug auf das Berufungs-
verfahren festgehalten, dass, wenn einmal der Sachverhalt festgestellt sei, in ei-
ner zweiten Phase die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts vorgenommen
werden müsse. In dieser Phase würden Rechtsfragen behandelt. Wenn das Be-
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rufungsgericht aber eine neue Beweiswürdigung vornehme, behandle es Sach-
fragen, was es nicht im schriftlichen Berufungsverfahren nach Art. 406 Abs. 1
StPO tun dürfe.
In Ermangelung eines Berufungsverfahrens in Bundesstrafsachen gelten die be-
treffenden Grundsätze analog für das Rückweisungsverfahren an die Strafkam-
mer des Bundesstrafgerichts. In Anlehnung an die genannte Rechtsprechung so-
wie in Berücksichtigung des Umstands, dass zu allen relevanten Sach- und
Rechtsfragen eine mündliche Verhandlung vor dem bundesgerichtlichen Rück-
weisungsurteil bereits stattgefunden hat, sind vorliegend die Umstände, die eine
neue Hauptverhandlung erforderlich machen, nicht gegeben: Die Urteile des
Bundesgerichts vom 7. März 2017 verlangen eine neue Entscheidung in Bezug
auf die Strafzumessung. Den Parteien wurde Aktenkenntnis gewährt und Gele-
genheit gegeben, Anträge in Bezug auf die Strafzumessung zu stellen und sich
schriftlich zur Strafzumessung zu äussern.
1.2 Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht
Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG (SR 173.110) darf das Bundesgericht im Beschwer-
deverfahren nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen und den ange-
fochtenen Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen, die ausdrücklich gerügt
worden sind (VON WERDT, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern 2015,
Art. 107 N. 2; DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008,
Art. 107 N. 4284). Eine allfällige Aufhebung betrifft inhaltlich nur diejenigen Teile
des Entscheides, in welche die Beschwerde gutgeheissen wurde. Für diese Teile
ist die mit der Neubeurteilung befasste Instanz an die rechtliche Beurteilung des
Bundesgerichts im Rückweisungsurteil gebunden und hat diese dem neuen Ent-
scheid zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 4C_46/2007 vom 17. April
2007 E. 3.1; SPÜHLER/AEMISSEGER/DOLGE/VOCK, Bundesgerichtsgesetz, Praxis-
kommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 107 N. 5). Wie weit die Gerichte und
Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begrün-
dung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für allfällige neue Tatsachen-
feststellungen als auch für die neue rechtliche Begründung vorgibt (Urteil des
Bundesgerichts 6B_692/2009 vom 22. April 2010 E. 4.3.1; BGE 135 III 334 E. 2
S. 335 mit Hinweisen). Die Vorinstanz darf sich in ihrem neuen Entscheid nicht
auf Erwägungen stützen, die das Bundesgericht im Rückweisungsurteil aus-
drücklich oder sinngemäss verworfen hat. Hingegen darf der neue Entscheid mit
Erwägungen begründet werden, welche im zurückgewiesenen Urteil noch nicht
ausgeführt wurden oder zu denen sich das Bundesgericht noch nicht geäussert
hat (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb; Urteile des Bundesgerichts 5A_11/2013; vom
28. März 2013 E. 3.1; 8C_304/2007 vom 26. März 2008 E. 2.1 und P 41/05 vom
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8. Februar 2007 E. 3, jeweils mit Hinweisen). Wird eine Beschwerde in Strafsa-
chen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren
nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies
notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung
zu tragen (BGE 123 IV 1 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_602/2014 vom 4. De-
zember 2014 E. 1.3.2). Eine Ausnahme vom strikten Grundsatz besteht insoweit,
als Fragen, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, nicht auseinander
gerissen werden dürfen. Diesem Gesichtspunkt ist bei der Tragweite der Bin-
dungswirkung Rechnung zu tragen. Wenn sich die andere Beurteilung einer
Rechtsfrage durch das Bundesgericht in der Weise auswirken würde, dass sich
beim Aufrechterhalten eines vom Bundesgericht materiell nicht aufgehobenen
Entscheidpunkts ein bundesrechtswidriger neuer Entscheid der unteren Instanz
ergäbe, sind auch Urteilspunkte, die nicht einer materiellen Aufhebung durch das
Bundesgericht zugrunde lagen, neu zu beurteilen (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4 b;
132 IV 20 E. 3.1.2).
Aufgrund des Gesagten ist vorliegend in Bezug auf die Strafzumessung eine
neue Entscheidung zu fällen. Über die materiell durch das Bundesgericht nicht
aufgehobenen Punkte ist nicht mehr neu zu befinden. Das Urteil der Strafkammer
SK.2015.45 vom 18. März 2016 ist zwar (betreffend A. und B.) neu zu verkünden,
jene Punkte, die durch das Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2017 nicht
aufgehoben wurden oder von der Aufhebung nicht betroffen sind, sind jedoch
unverändert ins neue/vorliegende Urteil der Strafkammer zu übernehmen (vgl.
SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen
2013, N 1713; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2014.53 vom 1. Oktober
2015 E. 9). Insofern wird in Bezug auf die Begründung der nicht aufgehobenen
Entscheide des Urteils SK.2015.45 vom 18. März 2016 auf die dortigen Erwä-
gungen verwiesen.
2. Strafzumessung
2.1 Allgemeines
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht
ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Gemäss Art. 49 Abs. 1
StGB darf das Gericht das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr
als die Hälfte erhöhen, wobei es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart ge-
bunden ist (Art. 49 Abs. 1 StGB).
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Wie in BGE 143 IV 145 E. 8.2.3 festgehalten, ist indessen eine Erhöhung der
Strafe gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB, bzw. bis um höchstens die Hälfte des
angedrohten Höchstmasses, dann nicht zulässig, wenn dies zu einer Höchst-
strafe führen würde, die höher wäre als die Höchststrafe bei Anwendung des
Kumulationsprinzips bzw. der Summe der Höchststrafen der begangenen Einzel-
straftaten. Der Kumulation der Höchststrafen der Einzelstraftaten kommt eine Art
Sperrwirkung nach oben zu.
Zudem kommt, in Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl.
BGE 143 IV 145 E. 8.2.3), selbst die Sperrwirkung der Kumulation der einzelnen
Höchststrafen dann nicht zur Anwendung, wenn das Ergebnis höher ausfällt, als
die Summe der Höchststrafe des schwersten Deliktes und des Anderthalbfachen
der Höchststrafandrohung des weiteren, minderschweren Deliktes. Bei Vorliegen
von mehr als zwei Delikten ist daher, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung,
zur Berechnung der Sperrwirkung bereits vorgängig das Asperationsprinzip an-
zuwenden, um die Maximalstrafe der mit geringerer Strafe bedrohten Delikte zu
ermitteln (vgl. E. 2.2.3).
Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Recht-
sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und
alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens
festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf-
taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Ge-
richt hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und
strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt
festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug
der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls
den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts
6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom
6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom
25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1;
6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täteran-
gemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrah-
mens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der or-
dentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilde-
rungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn ausser-
gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Min-
deststrafe in jedem Fall zu überschreiten (ACKERMANN, in: Basler Kommentar,
Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 49 StGB N. 121). Wenn qualifizierende
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oder privilegierende Umstände vorliegen, ist für die Bestimmung der schwersten
Tat nicht auf den Grundtatbestand, sondern auf den entsprechend abgewandel-
ten Tatbestand abzustellen. Erschwerende und mildernde Umstände des Allge-
meinen Teils, die zu Strafrahmensveränderungen führen (z.B. Teilnahme- und
Versuchsformen nach Art. 22 und 24 f. StGB) sind für die Bestimmung des Straf-
rahmens für die schwerste Tat indes nicht zu berücksichtigen (ACKERMANN,
a.a.O., Art. 49 StGB N. 117).
Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB).
Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr-
dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47
Abs. 2 StGB). Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung
eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objek-
tiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Ur-
teil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhö-
henden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschät-
zung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5).
Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschul-
denseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind, und das Tatverschulden
vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt in-
des, weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend
auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe.
Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen
oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien be-
rücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesge-
richts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).
Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB greift nur, wenn im konkreten
Fall mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geldstrafen und Frei-
heitsstrafen sind ungleichartige Strafen (BGE 137 IV 57 E.4.3.1; vgl. ACKERMANN,
a.a.O., Art. 49 StGB N. 90). Für den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände
alternativ unterschiedliche Strafarten androhen (z.B. Freiheitsstrafe oder Geld-
strafe), kann das Gericht in den Grenzen des gesetzlichen Höchstmasses der
Strafart eine (einzige) Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB aussprechen, so-
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fern es der Ansicht ist, es würde für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleich-
artige Strafe ausfällen. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das
Gericht in einem Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für ange-
messen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (ACKERMANN, a.a.O.,
Art. 49 StGB N. 92).
2.2 Strafzumessung in Bezug auf den Beschuldigten A.
Der Beschuldigte A. hat sich der Beteiligung an einer kriminellen Organisation
gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
ren oder Geldstrafe bestraft wird, und der Förderung des rechtswidrigen Aufent-
halts in der Schweiz sowie der (versuchten) Förderung der rechtswidrigen Ein-
reise in die Schweiz im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG, welche jeweils mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden, schuldig ge-
macht.
Wie unter Erwägungen 2.2.4.4. und 2.2.5.5 ausgeführt wird, ist vorliegend für alle
Straftaten, die zu einer Verurteilung führen, eine Freiheitsstrafe auszusprechen,
weshalb vorliegend das Asperationsprinzip greift.
Da A. mehrere Straftaten begangen hat, ist er zur Strafe der schwersten Straftat
zu bestrafen, welche angemessen zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB, s.
E. 2.1.2).
Andere Strafschärfungs- und Milderungsgründe liegen nicht vor.
Vorab ist somit der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen (vgl.
E. 2.1.2).
In casu ist die Straftat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, namentlich mit
bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, die Beteiligung an einer kriminellen Organisation
gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB (vgl. E. 2.2.1).
In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB wäre nun die in E. 2.2.2. genannte
Strafe insofern angemessen zu erhöhen, als dass das Höchstmass der ange-
drohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht und das gesetzliche Höchst-
mass der Strafart nicht überschritten wird. Dies würde hier zu einem Höchststraf-
rahmen von 7 ½ Jahren führen (5 Jahre + [die Hälfte von 5 Jahren] 2 ½ Jahre).
Wie in E. 2.1.1 festgehalten, darf indessen die so ermittelte Höchststrafe die
Summe der Höchststrafen der Einzelstraftaten nicht überschreiten. In casu wäre
das der Fall, denn die Kumulation führt zu einem Höchststrafrahmen von 7 Jah-
ren (5 Jahre [Höchststrafe wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation
- 13 -
gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB], + 1 Jahr [Höchststrafe wegen Förderung
des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz , im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a
AuG + 1 Jahr [Höchststrafe wegen Förderung der rechtswidrigen Einreise in die
Schweiz, im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG]). Indes sind gemäss bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung für die Berechnung der Sperrwirkung vorab die Ma-
ximalstrafen der geringfügigeren Delikte zu asperieren (vgl. E. 2.1.2). Wie im bun-
desgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 7. März 2017 festgehalten, würde
die möglichste Höchststrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB lediglich
1 ½ Jahre betragen, wenn der Beschuldigte A. ausschliesslich die beiden Straf-
taten im Sinne von Art. 116 AuG verübt hätte. Summiert mit der Höchststrafe der
schwersten Straftat (5 Jahre) ergibt dies 6 ½ Jahre. Dies bedeutet, dass die mög-
liche Höchststrafe im vorliegenden Fall, bei Verübung einer Straftat der Beteili-
gung an einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB und
von zwei Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 116
Abs. 1 AuG, insgesamt 6 ½ Jahre (5 Jahre + 1 ½ Jahre) beträgt (zum Ganzen
s. BGE 143 IV 145 E. 8.2.3).
Innerhalb dieses Strafrahmens ist nun die Einsatzstrafe für die schwerste Tat
(hier Beteiligung an einer kriminellen Organisation) festzusetzen.
A. war über längere Zeit hinweg (September 2012 bis März 2014) am IS, einer
kriminellen (terroristischen) Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB, aktiv be-
teiligt, was sich in vielen Einzelhandlungen manifestiert. Der IS verübt zur Durch-
setzung ideologisch-religiöser Interessen mit letztlich politischer Zielsetzung Ge-
waltverbrechen gegen oftmals zufällig ausgewählte Individuen, aber auch gezielt
gegen bestimmte Personengruppen. Die Terrorakte sind zuweilen nicht nur ge-
gen Menschen, sondern auch gegen private und staatliche Einrichtungen gerich-
tet. Es wird eine in Wort und Bild äusserst detaillierte Darstellung der verübten
Gewaltakte mit möglichst grossem Blutzoll und damit einhergehend eine De-
monstration des Gewaltpotenzials der Gruppierung angestrebt. Dazu werden alle
zur Verfügung stehenden Medien genutzt. Die Terrorakte bewirken eine gene-
relle Verunsicherung in der Zivilbevölkerung und destabilisieren bestehende
staatliche Strukturen oder behindern den Aufbau neuer staatlicher Strukturen.
Auf diese Art soll den eigenen ideologisch-religiösen, letztlich aber vor allem po-
litischen Zielen mit Gewalt und Zwang zum Durchbruch verholfen werden. Die
Beteiligung von A. kam in seiner intensiven aktivistischen, koordinativen und lo-
gistischen Tätigkeit und dem Hinarbeiten auf einen Anschlag in Europa zum Aus-
druck, worüber er sich mit Abu Hajer (Führer einer dem IS zugehörigen Gruppe,
siehe dazu Urteil SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. II. 2.2.1) am 20. Februar
2014 via Skype-Chat austauschte, ohne konkrete Zielobjekte zu nennen. In Be-
- 14 -
zug auf die Örtlichkeit ging es um eine „Arbeit“, die Abu Hajer von seinem Stand-
ort aus und im Gespräch mit dem sich in der Schweiz befindenden A. als „bei
euch“ (also in der Schweiz bzw. im Raume Europa) bezeichnete. Abu Hajer wer-
tete die „Arbeit“ weiter als schwierig. Zur Bedeutung der verschlüsselten Begriffe
kann auf das Urteil SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. II. 2.1 verwiesen werden,
z.B. zum Ausdruck „Arbeit“ als Tätigkeit für das Organisationsziel/Kampf, auf die
dortige E. II. 2.1.2. Abu Hajer wies A. an, nach einer „wertvollen Bäckerei“ oder
einer „starken Bäckerei“ Ausschau zu halten und erkundigte sich ferner nach „gu-
ten Bäckereien“ und somit nach einem „wertvollen“ „starken“ bzw. „guten“ Ort am
damaligen Aufenthaltsort von A. (Schweiz/Europa). Der Beschuldigte A. wollte
mit einem „älteren Bruder“, „einem vom Zentrum“ sprechen; diesem die „Mög-
lichkeiten erläutern“ und „was wir können und was wir nicht machen können“. Es
wurden auch die möglichen Beteiligten (als „Arbeiter“ bezeichnet) ohne Namens-
nennung erwähnt. A. erklärte, dass sie zu dritt seien und Abu Hajer wollte ihm
einen weiteren „Arbeiter“ schicken. A. erinnerte Abu Hajer, dass er (A.) nicht mit
jemandem „arbeite“, den er nicht kenne. Abu Hajer spezifizierte, dass dieser „Ar-
beiter“ „mit Wassermelonen“ (mögliches Codewort für Sprengsatz) gearbeitet
habe. A. vereinbarte somit mit einem IS-Gruppenleiter (Abu Hajer) eine Aktion
mit „Brüdern/Arbeitern“ an seinem Standort, also in Europa/in der Schweiz, vor-
zubereiten. Wie bereits erläutert, handelt es sich beim IS um eine terroristische
Organisation und deren Aktionen in Europa sind grundsätzlich terroristischer Na-
tur. Hiezu wollte A. weitere IS-Angehörige einsetzen. Im Rahmen dieses Ge-
sprächs erinnerte Abu Hajer A. daran, bei der Verwendung des Internets „Netz“
vorsichtig zu sein (zum Ganzen siehe Urteil SK.2015.45 vom 18. März 2016 E.
3.2.6), womit impliziert wurde, dass Gespräche über eine verbotene Aktion zu
verdecken waren. A. war die direkte Ansprechperson von Abu Hajer – welcher
eine leitende Funktion innehatte – und er war der Koordinator in der Schweiz. Er,
A., hatte nach dem Objekt Ausschau zu halten, er hatte somit Entscheidungs-
kompetenzen. Obschon Abu Hajer unterstellt, nahm A. nicht bloss Befehle ent-
gegen, sondern stellte – seiner Hierarchiestufe entsprechend – Forderungen (er
wollte mit einem „älteren Bruder“/der „Zentrale“ sprechen, er wollte nicht mit je-
mandem arbeiten, den er nicht kennt). Wie weit er im Zeitpunkt seiner Verhaftung
diese Aktion konkret vorbereitet hatte, ist nicht bekannt. A. hat ferner auch an der
Schlepperei von Glaubensgenossen mitgewirkt bzw. mitwirken wollen und damit
an der Förderung des Aufenthalts von Personen mit gewaltbereitem Hintergrund
und mit dem Ziel, den Jihadismus und entsprechende Strukturen und Aktivitäten
in Europa zu etablieren. Durch sein Hinwirken auf mediale Vernetzung und seine
Ermutigung Dritter, sich für den IS einzusetzen, hat er sich für dessen Verbrei-
tung und Stärkung eingesetzt. Die Tätigkeit von A. endete erst mit seiner Verhaf-
tung und es deutet alles darauf hin, dass sich sein tatbestandsmässiges Verhal-
ten andernfalls im Sinne einer Intensivierung weiterentwickelt hätte. Es handelt
- 15 -
sich gesamthaft um eine Beteiligung an der kriminellen Organisation IS in einer
Stellung auf mittlerer hierarchischer Ebene. Durch Art. 260ter StGB erhalten die
durch Gewalt- und Bereicherungsverbrechen bedrohten Rechtsgüter zusätzlich
einen präventiven Schutz (ENGLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel
2013, Art. 260ter StGB N. 4). Die Dauer der Beteiligung und die Einsatzbereit-
schaft von A. am IS stellt nach dem Gesagten in objektiver Hinsicht eine beträcht-
liche Verletzung dieses Rechtsgutschutzes dar. A. handelte aus eigenem Antrieb
und es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, die von ihm verletzte Rechtsnorm zu
respektieren. Er stand nicht unter äusserem Druck, sondern war selbst initiativ
tätig. Sein Handlungsziel lag in der Infiltration von Glaubensgenossen, die ihren
Glauben und ihre Weltordnung zu einem wesentlichen Teil mittels einer rück-
sichtslosen Gewaltstrategie anderen aufzuzwingen versuchen. Es liegt ein äus-
serst verwerfliches Motiv vor, was in erheblichem Masse verschuldenserhöhend
zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6). Nach den vorhergehenden
Ausführungen ist das Gesamtverschulden schwer.
A. ist in Kirkuk/Irak geboren und aufgewachsen. Er hat dort die Schulen besucht
und war ca. 2½ bis 3 Jahre lang an der Ingenieurschule in Kirkuk in Ausbildung
zum Erdölingenieur und Erdöltechnologen. Gemäss eigenen Angaben ist er im
Jahr 2008 angeschossen worden und seither wegen einer Rückenverletzung im
Rollstuhl. Wie er weiter sagt, musste er im Jahr 2010 aus politischem Grund aus
dem Irak nach Syrien flüchten. Als dann in Syrien die Unruhen begannen, ging
er im September 2011 in die Türkei. Als Grund erwähnt er, er habe in Syrien beim
UNHCR ein Asylgesuch eingereicht, aber keine Hilfe bekommen. Das gleiche
habe er dann in der Türkei getan. Auch dort habe er keine Hilfe bekommen. Des-
wegen sei er 2012 nach Rom gereist, habe aber dort keinen Asylantrag stellen
wollen und seine Papiere weggeworfen. Er habe dann innert gesetzter Frist Ita-
lien verlassen und sei in die Schweiz gekommen. Von der Empfangsstelle Kreuz-
lingen sei er dem Kanton Schaffhausen zugeteilt worden. Bis 2013 sei er dort in
einem Altersheim untergebracht gewesen. Während dieser Zeit sei er wegen
Rückenproblemen zweimal nach Nottwil in das Paraplegikerzentrum eingewie-
sen worden für zwei Operationen. Im Spital Sursee sei er zudem einer Operation
an der Harnblase unterzogen worden. Nach einem fünfwöchigen Rollstuhltrai-
ning in Luzern sei er zunächst nach Schaffhausen und dann allein in eine Woh-
nung in Z. zurückgekehrt. A. hatte in der Schweiz bis zum 15. Januar 2016 eine
Aufenthaltsbewilligung B. Danach wurde gegen ihn eine Ausweisung verfügt, die
bisher nicht vollzogen wurde (TPF pag. 53-241-004). Er lernt mit etlichem Erfolg
Deutsch. Er bezeichnet sich als praktizierenden, aber nicht streng religiösen
Muslim. Gemäss Bericht des Regionalgefängnisses Y. war er ein ausserordent-
lich religiöser und sehr angenehmer Insasse. A. hat kein Vermögen und gemäss
Betreibungsregisterauszug vom 22. Mai 2017 offene Betreibungen von ca.
- 16 -
Fr. 11'500.-- sowie Verlustscheine von ca. Fr. 7'000.--. Er ging vor der Verhaftung
keiner Erwerbstätigkeit nach. Seit seiner Haftentlassung wohnt er im Kanton
Schaffhausen. Er wird vom Sozialamt unterstützt. Er weist in der Schweiz keine
Vorstrafen auf (pag. 13-01-0007 ff.; ...-0518; TPF pag. 52-930-027 ff.; 52-221-
002; 52-261-002 f.; 52-881-023 f.; TPF pag. 53-241-003 f.; 53-241-007 f; 53-241-
009; 53-261-003).
Ausgehend von einer als schwer zu wertenden Tat ist bei A. aufgrund des Ge-
sagten eine bedeutende kriminelle Energie festzustellen. Die persönlichen Ver-
hältnisse und das Vorleben wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. Ins-
besondere führen weder Jugendzeit noch erlittene Verletzungen und die daraus
folgende Behinderung zur Annahme von mildernden Umständen. Auch die Vor-
strafenlosigkeit ist neutral zu bewerten. A. hat immer bestritten mit dem IS etwas
zu tun zu haben. Das fehlende Geständnis hat keinen Einfluss auf die Strafzu-
messung, zeigt aber auf, dass Einsicht und Reue fehlen. Während der Haft hat
sich A. positiv betragen. Auch in der Zeit nach seiner Haftentlassung ist er nicht
negativ aufgefallen (TPF pag 53-241-004). Auch dies wirkt sich neutral auf die
Strafzumessung aus. Die Bindung an den Rollstuhl wirkt generell erschwerend
auf die Lebensumstände. Der Aufenthalt im Strafvollzug ist aber auch ein Garant
für Hilfe und Pflege in gesundheitlich heiklen Phasen. Eine besonders ausge-
prägte oder fehlende Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten folglich nicht
auszumachen.
Mit Urteil 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 8.4.2 hat das Bundesgericht das
Bundesstrafgericht angewiesen zu prüfen, ob und inwiefern die Medienbericht-
erstattung als Strafzumessungsgrund zu berücksichtigen ist. In seiner Eingabe
vom 2. August 2017 bringt der Verteidiger von A. dazu vor, dass sich A. seit der
ersten Medienmitteilung durch die Bundesanwaltschaft im Oktober 2014 einer
massiven Vorverurteilung gegenüber gesehen habe, durch welche die Un-
schuldsvermutung ausser Kraft gesetzt worden sei. So hätten ihn z.B. der Bund
als „Lügner“ sowie der Blick als „Rollstuhlbomber“ bezeichnet und der Tages-
Anzeiger habe über mögliche Anschlagsziele des Beschuldigten spekuliert. Ein
Höhepunkt dieser Verletzung seiner Persönlichkeit sei erreicht worden, als sogar
Bilder des Beschuldigten gedruckt worden seien. A. sei bis zum heutigen Tag
durch die sich wiederholende Berichterstattung stigmatisiert. Im Unterschied zu
anderen Personen, die in ähnlicher Weise medial vorverurteilt worden seien, sei
er im Rollstuhl und damit unverkennbar für die Öffentlichkeit wahrzunehmen
(TPF pag. 53 521 016). Der Verteidiger bezeichnet das Ausgabedatum und den
Titel der von ihm aufgeführten Berichterstattungen nicht. Im Vorfeld zur Haupt-
verhandlung im Strafverfahren SK.2015.45 und während des Prozesses gab es
unzweifelhaft zahlreiche Presseberichte die den Beschuldigten A. und weitere
- 17 -
damals beschuldigte Personen betrafen, wobei auch Fotos (verpixelt) sowie
Zeichnungen von der Gerichtsverhandlung veröffentlicht wurden. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächti-
gen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als
Strafzumessungsgrund zu gewichten (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa und Urteil des
Bundesgerichts 6B_271/2011 vom 31. Mai 2011 E. 2.3, jeweils mit weiteren Hin-
weisen). Bezüglich Mitglieder oder Unterstützer einer terroristischen Gruppie-
rung, welche wiederholt in verschiedenen Ortschaften der Welt und auch in Euro-
pa, Anschläge gegen die Bevölkerung verübt hat, ist ein Interesse der Öffentlich-
keit am Verfahren evident. Die Verteidigung legt nicht dar und es ist im Übrigen
auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Berichterstattungen die Grundsätze
der Unschuldsvermutung verletzten und A. vorverurteilt hätten. Berichte über
eine laufende Strafuntersuchung oder über Inhalte einer Anklageschrift stellen
nicht eine Vorverurteilung dar. Die Medien haben im Übrigen auch Äusserungen
der Verteidigung und damit den Standpunkt des Beschuldigten wiedergegeben
(so NZZ am Sonntag vom 21. Februar 2016, „Die Anklage sieht, was sie sehen
will“). Gründe für eine Strafminderung wegen Vorverurteilung durch die Medien
liegen daher nicht vor. Ein Strafminderungsgrund wegen überdurchschnittlich ho-
her Belastung durch eine intensive Berichterstattung in den Medien ist auch nicht
ersichtlich. Selbst eine eventuelle reisserische Aufmachung einzelner Medienbe-
richte, die überdies nicht klar bezeichnet wurden, führt für sich gesehen nicht
zwingend zu einer Strafminderung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.257/2006
vom 8. August 2006 E. 1.2). Der Beschuldigte musste damit rechnen, dass seine
Machenschaften, bei Bekanntwerden, in den Medien reges Echo finden würden.
Er hat durch sein Handeln das Interesse der Öffentlichkeit und der Medien selbst
ausgelöst. Somit hat das Medieninteresse keine Strafminderung zur Folge.
Aufgrund des Verschuldens kommt vorliegend eine Geldstrafe nicht in Betracht.
Im Ergebnis führen die genannten Strafzumessungsgründe zu einer hypotheti-
schen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt von 3 Jahren und 4 Monaten Frei-
heitsstrafe.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nun die (hypothetische) Ein-
satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten – und deren Strafzumessungs-
faktoren – zu erhöhen.
Das Verschulden wiegt hinsichtlich der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts
in der Schweiz nicht mehr leicht, da der beherbergte B. IS-Mitglied war und hier
eine IS-Zelle aufbauen wollte, was A. wusste.
- 18 -
Bezüglich versuchten Förderns der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz ist von
Bedeutung, dass es nicht dem Willen von A. zuzuschreiben ist, dass der Erfolg
ausblieb, sondern einer Willensänderung des zu schleppenden D.. Die fakultative
Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 StGB ist hier daher minim.
Die Handlungen von A. in Bezug auf die Missachtung des AuG stellen in objekti-
ver Hinsicht insgesamt eine nicht mehr unbedeutende Verletzung des geschütz-
ten Rechtsguts der öffentlichen Ordnung dar. Die Widerhandlungen gegen das
AuG stehen im Zusammenhang mit A.s Beteiligung am IS. Dies führt in rechtli-
cher Hinsicht zum einen dazu, dass einzelne Vergehen gegen das AuG (etwa
qualifizierte Schlepperei, vgl. Urteil SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. 2.2) durch
Art. 260ter StGB mitabgegolten sind. Zum anderen erscheint aufgrund dieses
Kontextes das Verschulden in Bezug auf die in echter Konkurrenz begangenen
Widerhandlungen gegen das AuG als erhöht.
Andere straferhöhend oder -mindernd zu berücksichtigende Faktoren sowie an-
dere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.
Aufgrund der Taten und Beweggründe des Beschuldigten ist zur Gewährleistung
der öffentlichen Sicherheit auch in Bezug auf das AuG auf eine Freiheitsstrafe
und nicht auf eine Geldstrafe zu erkennen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; MATHYS, Leit-
faden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 352 ff.). Somit ist eine Gesamtfreiheits-
strafe zu bestimmen.
Über alles gesehen führt die Tatmehrheit zu einer Erhöhung der hypothetischen
Einsatzstrafe um 4 Monate. Damit ergibt sich gesamthaft eine Freiheitsstrafe für
A. von 3 Jahren und 8 Monaten.
A. war 729 Tage in Untersuchungshaft (21. März 2014 bis 18. März 2016 [Tag
der Urteilseröffnung]) sowie vom 19. März 2016 bis 24. März 2017 in Sicherheits-
haft (371 Tage). Diese Haftdauer von insgesamt 1100 Tagen ist auf die Strafe
anzurechnen (Art. 51 StGB).
2.3 Strafzumessung in Bezug auf den Beschuldigten B.
Der Beschuldigte B. hat sich der Beteiligung an einer kriminellen Organisation
gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
ren oder Geldstrafe bestraft wird, und des rechtswidrigen Aufenthalts in der
Schweiz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, welcher mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird, schuldig gemacht.
- 19 -
Wie unter Erwägungen 2.3.4.4. und 2.3.5.5 ausgeführt, ist vorliegend für alle
Straftaten, die zu einer Verurteilung führen, eine Freiheitsstrafe auszusprechen,
weshalb vorliegend das Asperationsprinzip greift.
Da B. mehrere Straftaten begangen hat, ist er zur Strafe der schwersten Straftat
zu bestrafen, welche angemessen zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB, s.
E. 2.1.1).
Andere Strafschärfungs- und Strafminderungsgründe liegen nicht vor.
Vorab ist somit der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen (vgl.
E. 2.1.2).
In casu ist die Straftat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, namentlich mit
bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, die Beteiligung an einer kriminellen Organisation
gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB (vgl. E. 2.3.1).
In Anwendung von in Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB wäre nun die in E. 2.3.2. ge-
nannte Strafe insofern angemessen zu erhöhen, als dass das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht und das gesetzliche
Höchstmass der Strafart nicht überschritten wird. Dies würde hier zu einem
Höchststrafrahmen von 7 ½ Jahren führen (5 Jahre + [die Hälfte von 5 Jahren]
2 ½ Jahre). Wie in E. 2.1.1 festgehalten, darf indessen die so ermittelte Höchst-
strafe die Summe der Höchststrafen der Einzelstraftaten nicht überschreiten. In
casu wäre das der Fall, denn die Kumulation führt zu einem Höchststrafrahmen
von 6 Jahren (5 Jahre [Höchststrafe wegen Beteiligung an einer kriminellen Or-
ganisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB], + 1 Jahr [Höchststrafe wegen
rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz, im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b
AuG]). Somit beträgt die mögliche Höchststrafe vorliegend 6 Jahre (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1104/2016 vom 7. März 2017 E. 3.2.3).
Innerhalb dieses Strafrahmens ist nun die Einsatzstrafe für die schwerste Tat
(hier Beteiligung an einer kriminellen Organisation) festzusetzen.
B. war bereits vor seiner Einreise in die Schweiz über längere Zeit hinweg am IS,
einer kriminellen (terroristischen) Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB, ak-
tiv beteiligt, was sich aus der objektiven Entwicklung der ihm vorgeworfenen Tat
ergibt. Er war in Syrien offiziell in die Organisation aufgenommen worden und als
“Joker“ tätig (zum Ganzen siehe Urteil SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. II. 5.3).
Der IS verübt zur Durchsetzung ideologisch-religiöser Interessen mit letztlich po-
litischer Zielsetzung Gewaltverbrechen gegen oftmals zufällig ausgewählte Indi-
viduen, aber auch gezielt gegen bestimmte Personengruppen. Die Terrorakte
sind zuweilen nicht nur gegen Menschen, sondern auch gegen private und
- 20 -
staatliche Einrichtungen gerichtet. Es wird eine in Wort und Bild äusserst detail-
lierte Darstellung der verübten Gewaltakte mit möglichst grossem Blutzoll und
damit einhergehend eine Demonstration des Gewaltpotenzials der Gruppierung
angestrebt. Dazu pflegen alle zur Verfügung stehenden Medien genutzt zu wer-
den. Die Terrorakte bewirken eine generelle Verunsicherung in der Zivilbevölke-
rung und destabilisieren bestehende oder behindern den Aufbau neuer staatli-
cher Strukturen. Auf diese Art soll den eigenen ideologisch-religiösen, letztlich
aber vor allem politischen Zielen zum Durchbruch verholfen werden. Die hier an-
geklagte Beteiligung von B. am IS betrifft die Zeit seit seiner Einreise in die
Schweiz am 5. Oktober 2013. Er reiste mit Hilfe von Schleppern ein, um von hier
aus eine Zelle des IS zu errichten. Diese Absicht teilte er auch Abu Hajer, Leiter
der Gruppierung in Syrien, mit, wie aus folgenden Chats hervorgeht: 16. Januar
2014: „(…) Firma in der Türkei, bei der ich arbeiten sollte (…). Am Schluss habe
ich in der Schweiz Asyl beantragt. (…)" 29. Januar 2014: „(…) Mit Gottes Erlaub-
nis werde ich hier eine Filiale der Firma eröffnen (…)“ (siehe zum Ganzen Urteil
SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. 5.4.1). Die von B. genannte Zelle hätte somit
letztlich in der Schweiz errichtet werden sollen. Inwieweit er diese Absicht konkret
umgesetzt hatte, ist nicht im Detail bekannt. Er war in der Schweiz untergetaucht
und hatte hier Kontakt zu Gesinnungsgenossen bzw. Angehörigen und Unter-
stützern des IS (so auch A. und E., siehe zum Ganzen Urteil SK.2015.45 vom
18. März 2016). Seine Tätigkeit endete indes mit seiner Verhaftung am 8. April
2014. Auch die Errichtung eines Facebook-Kontos auf Wunsch von Abu Fatima,
gefolgt von der entsprechenden Information an Abu Hajer (siehe zum Ganzen
Urteil SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. 5.4.2), muss im Zusammenhang mit der
Propagandastrategie des IS als gefährliche Betätigung gewertet werden. Es han-
delt sich gesamthaft um eine Beteiligung an der kriminellen Organisation IS in
einer Stellung auf mittlerer hierarchischer Ebene mit Entscheidungsbefugnis vor
Ort (für die Planung/Errichtung einer Zelle; so teilt er seine Absicht als solche –
und nicht als Erlaubnis-Anfrage – dem Vorgesetzten Abu Hajer mit) und mit di-
rektem Kontakt zu höherer Ebene (Abu Hajer). Durch Art. 260ter StGB erhalten
die durch Gewalt- und Bereicherungsverbrechen bedrohten Rechtsgüter zusätz-
lich einen präventiven Schutz (ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 4). B. stand
nicht unter äusserem Druck. Er kam aus eigenem Antrieb in die Schweiz, um
seine Aufbauarbeit zu tätigen. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, die von ihm
verletzte Rechtsnorm zu respektieren. In Italien hatte er bereits ein Asylgesuch
gestellt. Er entschied sich aber in die Schweiz zu kommen und für Einreise und
Aufenthalt in diesem Land mit Gesinnungsgenossen in Kontakt zu treten. Die
Beteiligung von B. am IS stellt nach dem Gesagten in objektiver Hinsicht eine
beträchtliche Verletzung dieses Rechtsgutschutzes dar. Sein Handlungsziel lag
in der Zusammenführung und Organisation von Glaubensgenossen im Westen,
die ihren Glauben und ihre Weltordnung zu einem wesentlichen Teil mittels einer
- 21 -
rücksichtslosen Gewaltstrategie andern aufzuzwingen versuchen. Die Absicht
eine gegen ahnungslosen Unbeteiligten gewaltausübende Organisation zu ver-
breiten, ist ein äusserst verwerfliches Motiv, was stark verschuldenserhöhend zu
berücksichtigen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6). Nach dem Gesagten wiegt das
Tatverschulden schwer.
B. stammt aus Kirkuk/Irak. Er ist zusammen mit drei Brüdern und sechs Schwes-
tern bei seinen Eltern in Kirkuk aufgewachsen und hat da die Schule besucht.
Die Sekundarschule schloss er nicht ab. Mit 18 Jahren ging er für 3 Jahre ins
Militär. Dann half er seinem Vater, der eine Autogarage hatte. B. bezeichnet sei-
nen Vater als eine Art Stammesführer, der zwar nicht mächtig, aber bekannt ist.
Als die Besatzung kam, hätten die Amerikaner den Vater vergeblich für ihre Sa-
che gewinnen wollen. Dadurch habe er Probleme gekriegt, später auch mit den
Kurden, da er dagegen gewesen sei, dass sie die Stadt einnehmen sollten. Die
Familie sei an den Stadtrand gezogen. Die kurdischen Sicherheitskräfte hätten
ihr Haus besetzt. Sein Vater sei getötet und seine drei Brüder verhaftet worden.
Erst nachdem sie ihre Häuser an die Kurden abgetreten hätten, seien sie freige-
lassen worden. Ihn selber hätten die Kurden im Juni 2007 in ein halboffizielles
Gefängnis und schliesslich nach Bagdad transferiert. Sie hätten ihn gefoltert.
Etwa im September 2009 sei er freigelassen worden. Etwas später sei er nach
Syrien gegangen und nicht mehr zurückgekehrt (pag. 13-03-0127; …-0492 ff.;
TPF pag. 52-930-038 ff.). Dieser auf den Schilderungen des Beschuldigten ba-
sierenden Lebenslauf ist nicht nachprüfbar, kann indes auch nicht widerlegt wer-
den. Mithin ist von diesen biographischen Umständen auszugehen. Ab Januar
2013 bereitete der im Verfahren SK.2015.45 mitbeschuldigte E. die Schleusung
von B. nach Europa vor. Am 1. Oktober 2013 erhielt Letzterer Asyl in Italien. Am
5. Oktober 2013 reiste er mit Hilfe von E. illegal in die Schweiz ein. Er fand bei A.
in Z. Unterschlupf. Um eine daktyloskopische Identifizierung, und damit eine
Rückweisung nach Italien, zu verhindern, verbrannte er sich seine Fingerkuppen.
Dann stellte er bei der Empfangsstelle Kreuzlingen ein Asylgesuch. Dieses wurde
am 8. November 2013 abgewiesen, da der Schwindel erkannt wurde. B. hätte
innert 30 Tagen nach Italien zurückkehren müssen (pag. 13-03-0494 f.; …-0508;
…-0034; …-0074). Er ist nicht vorbestraft (TPF pag. 52-223-002). Am 30. März
2017 wurde B. aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (SN.2017.6 TPF pag.
53-882-23). Im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld
erstellte Dr. C., Arzt beim psychiatrischen Zentrum Appenzell Ausserrhoden, ein
psychiatrisches Gutachten über ihn (TPF pag 53-661-009 ff.). Daraus sind keine
Strafminderungsgründe zu entnehmen. Er lebt von der Sozialhilfe in einem
Durchgangszentrum für Asylsuchende und leistet freiwillige Waldarbeit für Fr. 3.-
/h. Nach seiner Haftentlassung ist er nicht negativ in Erscheinung getreten (TPF
pag 53-242-004). Dies wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus.
- 22 -
Ausgehend von einer als schwer zu wertenden Haupttat ist bei B. aufgrund des
Gesagten eine nicht unbedeutende kriminelle Energie festzustellen. Er hat es
nicht dabei belassen aus einem konfliktgeprägten Land in ein sicheres Land in
Europa zu fliehen, sondern ist in die Schweiz weitergereist, um sich hier mit Glau-
bensgenossen zusammenzuschliessen und seiner Absicht für den IS tätig zu
sein, folgen zu können. Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben (so auch
die Vorstrafenlosigkeit) wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. B. be-
streitet mit dem IS etwas zu tun zu haben. Das hat keinen Einfluss auf die Straf-
zumessung, zeigt aber auf, dass Einsicht und Reue fehlen. Eine besonders aus-
geprägte oder fehlende Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Während der
Haft hat er sich manipulativ und – wenn er Gefordertes nicht erhielt oder ihm
Bewilligungen nicht erteilt wurden – zum Teil subtil drohend verhalten. Auch
stellte die Leitung des Regionalgefängnisses X. fest, dass B. alles daran setzte,
medizinische Probleme vorzuschieben, um in die Bewachungsstation des Insel-
spitals Bern, und somit in ein erwünschteres Haftregime, verlegt zu werden (TPF
pag. 52-883-033 f.).
Aufgrund des Verschuldens kommt vorliegend eine Geldstrafe nicht in Betracht.
Im Ergebnis führen die genannten Strafzumessungsgründe zu einer hypotheti-
schen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt von 3 Jahren und 4 Monaten Frei-
heitsstrafe.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nun die (hypothetische) Ein-
satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten – und deren Strafzumessungs-
faktoren – zu erhöhen.
Der Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Verbleiben
nach ablehnendem Asylentscheid) hat – bei leichtem Verschulden – nebst jenem
für die Beteiligung an einer kriminellen Organisation nur leicht straferhöhende
Wirkung.
Andere straferhöhend oder -mindernd zu berücksichtigende Faktoren liegen
nicht vor.
Aus spezialpräventiven Überlegungen und zur Gewährleistung der öffentlichen
Ordnung, auch in Bezug auf das AuG, ist auf eine Freiheitsstrafe und nicht auf
eine Geldstrafe zu erkennen (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2; MATHYS, a.a.O.,
Rz. 352 ff.). Eine Geldstrafe würde den Beschuldigten nicht beeindrucken. Die
kriminelle Energie, die er einsetzte um in der Schweiz zu bleiben, beispielsweise
die Beschädigung der eigenen Fingerkuppen, zeigt mit welcher Vehemenz er
Handlungen vornimmt, um das Land nicht zu verlassen.
- 23 -
Somit ist eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bestimmen. Über alles gesehen führt die
Tatmehrheit zu einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 2 Monate.
Damit ergibt sich gesamthaft eine Freiheitsstrafe für B. von 3 Jahren und 6 Mo-
naten.
B. war vom 8. April 2014 bis zum 7. April 2016 in Untersuchungs- bzw. Sicher-
heitshaft (731 Tage) sowie seit 8. April 2016 bis 30. März 2017 im vorzeitigen
Strafvollzug (357 Tage). Diese Haft von insgesamt 1‘088 Tage ist auf die Strafe
anzurechnen (Art. 51 StGB).
3. Verfahrenskosten
3.1 Für die mit Urteil SK.2015.45 vom 18. März 2016 den Beschuldigten A. und B.
auferlegte Verfahrenskosten (je Fr. 49‘861.70) ist auf die dortige E. X zu verwei-
sen.
3.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt
Art. 135 Abs. 3 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO
trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der
Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat.
Die Kosten und Entschädigungen richten sich nach dem Reglement des Bun-
desstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes-
strafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162).
3.3 Das Rückweisungsverfahren (SK.2017.10) ist nicht von den Beschuldigten ver-
ursacht worden, weshalb ihnen hierfür keine zusätzlichen Kosten aufzuerlegen
sind.
4. Entschädigung / Kosten amtliche Verteidigung
4.1 Für die im Verfahren SK.2015.45 zugesprochenen Entschädigungen der amtli-
chen Verteidigungen ist auf das Urteil vom 18. März 2016 zu verweisen.
4.2 Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung
als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von
Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 24 -
4.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren ge-
mäss Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigung im Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR,
SR. 173.713.162) festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfas-
sen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpfle-
gung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das
Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Ver-
teidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.‒ und
höchstens Fr. 300.‒ (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen
der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).
Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe
Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss
ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.‒ für Arbeitszeit und Fr. 200.‒ für
Reise- und Wartezeit (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Ok-
tober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von Praktikanten
beträgt praxisgemäss Fr. 100.‒ (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
6B_118/2016 vom 20. März 2017 E 4.4 und Urteil des Bundesstrafgerichts
SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2). Als Auslagenersatz sieht Art. 13
BStKR für Reisen in der Schweiz die Kosten für ein Halbtax-Bahnbillet erster
Klasse, für Mittag- und Nachtessen die Beträge gemäss Art. 43 der Verordnung
des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV; SR
172.220.111.31) (d.h. je Fr. 27.50), für Übernachtungen einschliesslich Früh-
stück die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternehotel am Ort der Ver-
fahrenshandlung und für Fotokopien 50 Rappen sowie bei Massenanfertigungen
20 Rappen pro Kopie vor. Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise die
Benutzung eines privaten Motorfahrzeugs zum Ansatz von 70 Rappen pro Kilo-
meter (Art. 46 VBPV) entschädigt werden.
4.4 Im vorliegenden Verfahren SK.2017.10 war im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung über die Strafzumessung neu zu befinden. Es waren somit
keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung gestellt. Der
Stundenansatz für Arbeitszeit ist daher im üblichen Rahmen auf Fr. 230.‒, für
Reise- und Wartezeit auf Fr. 200.‒, und für Praktikantenarbeit auf Fr. 100.‒ fest-
zusetzen.
Rechtsanwalt Gilomen
Rechtsanwalt Remo Gilomen wurde von der Bundesanwaltschaft mit mündlicher
Verfügung vom 22. März 2014, schriftlich bestätigt am 28. März 2014, zum amt-
lichen Verteidiger von A. bestellt (pag. BA 16-01-0006). Die im Vorverfahren be-
- 25 -
stellte amtliche Verteidigung dauert im erstinstanzlichen Hauptverfahren fort, so-
fern für die Verfahrensleitung des Gerichts kein Grund für eine Änderung ersicht-
lich ist (vgl. Art. 134 StPO).
Rechtsanwalt Gilomen macht mittels Kostennote vom 25. August 2017 eine Ent-
schädigung von Fr. 11‘779.60 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend. Die aufgeführte
Zeit für „Korrespondenz“ (4.57 Stunden) betrifft grösstenteils Sekretariatsfunkti-
onen (Versand), die nicht zu entschädigten sind. Die Anwaltstätigkeit, in Bezug
auf bestimmte weitergeleitete Unterlagen, ist auch schon in der Rubrik „Abfas-
sung schriftlicher Eingaben“ berücksichtigt. Der anwaltliche Zeitaufwand betr.
„Korrespondenz“ ist daher auf 1 Stunde (Fr. 230.-) festzusetzen. Für die Reise-
zeit werden Fr. 200.- pro Stunde (nicht Fr. 230.-) entschädigt. Das ergibt eine zu
entschädigende Reisezeit von 6 Stunden à je Fr. 200.- bzw. von insgesamt
Fr. 1‘200.-. Nicht zu entschädigen ist die geltend gemachte „Dossierpauschale“
von Fr. 200.-. Für die Reisespesen sind nicht 460 Fahrkilometer, sondern zwei
Halbtax-Bahnbillete erster Klasse Bern-Y.-Bern (je Fr. 29.90, insgesamt
Fr. 58.40) zu vergüten. Nicht ausgewiesen sind die Telefonate für Fr. 45.-, Kopien
für Fr. 220.- und Porti für Fr. 120.-. In Berücksichtigung der geltend gemachten
Tätigkeiten sind für die Telefonate Fr. 10.-, für Kopien Fr. 50.- und für Porti pau-
schal Fr. 40.- zu vergüten. Dies ergibt im Verfahren SK.2017.10 und in Befolgung
der auf der Honorarnote vom 25. August 2017 aufgeführten einzelnen Positionen
(Fr. 1‘380.- + Fr. 4‘618.40.- + Fr. 920 - + Fr. 230.- + Fr. 650.90.- + Fr. 1‘200.- +
[Auslagen] Fr. 158.40), inkl. MWSt (8%) eine Entschädigung von Fr. 9‘890.30.-.
Zusammen mit der im Verfahren SK.2015.45 ausgesprochenen Entschädigung
von Fr. 172‘242.80 (inkl. MWSt) ergibt dies eine Entschädigung von insgesamt
Fr. 182‘133.10 (inkl. MWSt).
A. hat der Eidgenossenschaft für Fr. 172‘242.80 (Entschädigung der Verteidi-
gung für Aufwendungen, welche im Verfahren SK.2015.45 erfolgt sind; vgl.
E. 4.4.1.3), Ersatz zu leisten sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau-
ben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Rechtsanwalt Damke
Rechtsanwalt Andreas Damke wurde von der Bundesanwaltschaft mit mündli-
cher Verfügung vom 22. März 2014, schriftlich bestätigt am 28. März 2014, zum
amtlichen Verteidiger von B. bestellt (pag. BA 16-03-0002).
Rechtsanwalt Damke macht mittels Kostennote vom 28. August 2017 eine Ent-
schädigung von Fr. 6‘805.60 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend. Die Honorarnote,
- 26 -
ist in Berücksichtigung der nachgenannten Korrekturen, zu anerkennen: Die Rei-
sezeit Bern-W.-Bern ist für Total 4 Stunden à Fr. 200.- mit insgesamt Fr. 800.- zu
entschädigen. Die Reisezeit für eine Besprechung mit B. nach dessen Haftent-
lassung ist nicht zu vergüten. Die Reise hätte durch den Beschuldigten vorge-
nommen werden können. Für die Reisespesen ist das Zugbillet erste Klasse
Halbtax (Fr. 49.-) zu entschädigen. Die Positionen „Reisezuschlag“ und „Dossier-
pauschale“ sind nicht zu entschädigen. Dies ergibt im Verfahren SK.2017.10 (Fr.
4‘370.- + [Reisezeit] Fr. 800.- + [Auslagen] Fr. 82.70 + [Dolmetscher] Fr. 300.-)
inkl. MWSt (8%) eine Entschädigung von Fr. 5‘997.-.
Zusammen mit der im Verfahren SK.2015.45 ausgesprochenen Entschädigung
von Fr. 130‘373.75 (inkl. MWSt) ergibt dies eine Entschädigung von total
Fr. 136‘370.75 (inkl. MWSt).
B. hat der Eidgenossenschaft für Fr. 130‘373.75 (Entschädigung der Verteidi-
gung für Aufwendungen, welche im Verfahren SK.2015.45 erfolgt sind; vgl.
E. 4.4.2.3), Ersatz zu leisten sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau-
ben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
5. Weiteres
5.1 Weitere Punkte des Urteils SK.2015.45 vom 18. März 2016 wurden durch das
Bundesgericht nicht aufgehoben. Für die Begründung der entsprechenden Dis-
positivziffern ist auf die Erwägungen im Urteil vom 18. März 2016 zu verweisen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens entfällt eine Entschädigung der Beschuldig-
ten.
- 27 -
Die Strafkammer erkennt:
I. A.
1. A. wird schuldig gesprochen:
1.1 wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
StGB);
1.2 wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 116 Abs. 1
lit. a AuG);
1.3 wegen versuchter Förderung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz (Art. 116
Abs. 1 lit. a AuG und Art. 22 StGB).
2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten. Die aus-
gestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1‘100 Tagen wird auf die
Strafe angerechnet.
3. Mit dem Vollzug wird der Kanton Schaffhausen beauftragt (Art. 74 StBOG i.V.m.
Art. 31 und 33 Abs. 2 StPO).
4. A. werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 49'861.70 auferlegt.
Die nach dem 18. März 2016 entstandenen Verfahrenskosten trägt die Eidge-
nossenschaft.
5. Rechtsanwalt Remo Gilomen wird für seine amtliche Verteidigung mit insgesamt
Fr. 182‘133.10 (inkl. MWSt) durch die Eidgenossenschaft entschädigt.
A. hat der Eidgenossenschaft für den Betrag von Fr. 172'242.80 Ersatz zu leisten,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a
StPO).
6. A. wird für das Verfahren SK.2017.10 nicht entschädigt.
- 28 -
II. B.
1. B. wird schuldig gesprochen:
1.1 wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
StGB);
1.2 wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG).
2. B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Die aus-
gestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvoll-
zug von insgesamt 1‘088 Tagen werden auf die Strafe angerechnet.
3. Mit dem Vollzug wird der Kanton Schaffhausen beauftragt (Art. 74 StBOG i.V.m.
Art. 31 und 33 Abs. 2 StPO).
4. B. werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 49'861.70 auferlegt.
Die nach dem 18. März 2016 entstandene Verfahrenskosten trägt die Eidgenos-
senschaft.
5. Rechtsanwalt Andreas Damke wird für seine amtliche Verteidigung insgesamt
mit Fr. 136‘370.75 (inkl. MWSt) durch die Eidgenossenschaft entschädigt.
B. hat der Eidgenossenschaft für den Betrag von Fr. 130'373.75 Ersatz zu leis-
ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a
StPO).
6. B. wird für das Verfahren SK.2017.10 nicht entschädigt.
III.
F. wird für seine Tätigkeit als Übersetzer für die amtlichen Verteidiger im Verfahren
SK.2015.45 mit Fr. 3'459.– entschädigt.
- 29 -
IV.
1. Nach Löschung der Daten werden an die Berechtigten zurückgegeben die As-
servate Nummer:
(…)
2. Unter Aufhebung der Beschlagnahme werden an das Staatssekretariat für Mig-
ration (SEM) ausgehändigt die Asservate Nummer:
(…)
3. Es wird eingezogen das Asservat Nummer (…).
4. Die bei E. beschlagnahmten Fr. 1'000.– werden eingezogen (Art. 72 StGB).
5. Alle weiteren beschlagnahmten Gegenstände (Anhang 2 zur Anklageschrift) wer-
den den Berechtigten zurückgegeben.
V.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
- 30 -
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an (per Gerichtsurkunde):
Bundesanwaltschaft, Frau Juliette Noto
Herrn Rechtsanwalt Remo Gilomen, Verteidiger von A.
Herrn Rechtsanwalt Andreas Damke, Verteidiger von B.
Zur Kenntnis (Einschreiben) und mit Verweis auf das betreffend A. und B. aufgehobene
Urteil SK.2015.45 vom 18. März 2016 (Zustellung vom 30.08.2016):
Generalsekretariat EJPD
Amt für Migration und Integration
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde
eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art.
396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 3. November 2017
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