Urteil vom 3. Oktober 2017
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Anne Kathrin Herzog
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats-
anwältin des Bundes Manuela Graber,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel
Strehler,
und
B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt David Hus-
mann,
Gegenstand
Fahrlässige Widerhandlung gegen das Güterkontroll-
gesetz, versuchte Widerhandlung gegen das Güter-
kontrollgesetz
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2017.12
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
Gestützt auf Art. 337 StPO wird dem Gericht beantragt, die Beschuldigten A. und B. seien
gemäss der Strafbefehle der Bundesanwaltschaft vom 9. November 2016 zu verurteilen
und zu bestrafen. Dem jeweiligen Dispositiv der genannten Strafbefehle können folgende
Anträge entnommen werden:
I. A.
A. sei wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14
Abs. 1 lit. d GKG i.V.m. Abs. 3 GKG; Art. 3 Abs. 1 GKV) schuldig zu sprechen.
A. sei mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je
Fr.110.–, entsprechend Fr. 1‘100.– zu bestrafen. Der Vollzug sei aufzuschieben,
unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
A. sei zusätzlich mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen; bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1‘000.– (Fr. 980.– Gebühren und Fr. 20.–
Auslagen) seien A. anteilsmässig, ausmachend Fr. 400.–, aufzuerlegen.
Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sei der Kanton Schaffhausen für den
Vollzug als zuständig zu erklären.
II. B.
B. sei wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14
Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu
sprechen.
B. sei mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 170.–, entsprechend Fr.
2‘550.– zu bestrafen. Der Vollzug sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Pro-
bezeit von 2 Jahren.
B. sei zusätzlich mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen; bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1‘000.– (Fr. 980.– Gebühren und Fr. 20.–
Auslagen) seien B. anteilsmässig, ausmachend Fr. 600.–, aufzuerlegen.
Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sei der Kanton Schaffhausen für den
Vollzug als zuständig zu erklären.
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Anträge der Verteidigung von A.:
Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen das
Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 GKG; Art. 3 Abs. 1 GKV)
freizusprechen.
Die Gerichts- und Verfahrenskosten seien entsprechend dem Verfahrensaus-
gang zu verteilen und die Beschuldigte sei für die ihr entstandenen Anwaltskos-
ten angemessen zu entschädigen.
Anträge der Verteidigung von B.:
Es sei der Angeklagte von der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz
freizusprechen; unter Entschädigungsfolge.
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Prozessgeschichte:
A. Am 28. Juni 2016 meldete A. (Deklarantin; nachfolgend A./Beschuldigte) im Auf-
trag ihres Arbeitgebers, der C., Autobahnzollamt in Z., zwei gebrauchte Bearbei-
tungszentren (1x Fabrikat: TAKUMI, Typ: V 10a mit Mitsubishi Steuerung Meldas
65S, Maschinen-Nr.: LQ 493, Baujahr: 2004, Ursprungsland: Taiwan und 1x Fab-
rikat: TAKUMI, Typ: V 10a mit Mitsubishi Steuerung Meldas 65S, Maschinen-Nr.:
LQ 491, Baujahr: 2004, Ursprungsland: Taiwan) mittels Transitdokument (T1)
beim Zollamt Z. Autobahn für den Transitausgang mit Bestimmungsland Türkei
an und nahm gleichentags mittels NCTS (Neues Computerisiertes Transitsys-
tem) die definitive Ausfuhr vor. Die Sendung war als bewilligungsfrei deklariert.
Versender der Ware war die Firma D. mit Sitz in Y., vertreten durch B. (nachfol-
gend B./Beschuldigter). Die Zollstelle blockierte die Ausfuhr der Sendung, da Ab-
klärungen beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ergaben, dass es sich
bei der Ware um bewilligungspflichtige Dual-Use Güter gehandelt haben soll. An-
schliessend wurden die Güter dem Versender retourniert.
B. Auf Anzeige des SECO vom 3. August 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft
am 18. August 2016 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Widerhandlung ge-
gen Art. 14 des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwend-
barer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter vom 13.
Dezember 1996 (Güterkontrollgesetz, GKG, SR 946.202) (BA pag. 1-00-1; 5-00-
1). Am 26. Oktober 2016 dehnte sie die Strafuntersuchung auf B., als verantwort-
liche Person bei der Versenderunternehmung, D., wegen versuchter Widerhand-
lung gegen das Güterkontrollgesetz aus (BA pag. 1-00-2).
C. Am 9. November 2016 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. einen Strafbe-
fehl wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz gemäss
Art. 14 Abs. 1 lit. d GKG i.V.m. Abs. 3 GKG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über
die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer
Güter sowie strategischer Güter vom 3. Juni 2016 (Güterkontrollverordnung,
GKV, SR 946.202.1) und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen
zu je Fr. 110.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zu einer
Busse von Fr. 200.–.
D. Ebenfalls mit Datum vom 9. November 2016 erliess die Bundesanwaltschaft ge-
gen B. einen Strafbefehl wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkon-
trollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22
StGB und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je
Fr. 170.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse
von Fr. 400.–.
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E. B. erhob hierauf am 5. Dezember 2017 und A. am 9. Dezember 2016 firstgerecht
Einsprache (BA pag. 3-00-13 f.).
F. A. ersuchte am 9. Dezember 2016 um Gewährung der amtlichen Verteidigung.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 wies die Bundesanwaltschaft dieses Gesuch
ab (BA pag. 3-00-14; 16-01-1 f.).
G. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft drängten sich keine weiteren Beweisab-
nahmen im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO auf. Sie hielt an den Strafbefehlen
fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diese am 21. März 2017 dem hie-
sigen Gericht als Anklageschrift zur Durchführung eines Hauptverfahrens
(Art. 356 Abs. 1 StPO).
H. Das Gericht eröffnete die Verfahren am 23. März 2017 unter der Geschäftsnum-
mer SK.2017.12 (A.) und SK.2017.13 (B.) (TPF pag. 2-160-1).
I. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 wurde das Verfahren SK.2017.13 mit dem Ver-
fahren SK.2017.12 vereint und unter der Geschäftsnummer SK.2017.12 weiter-
geführt. Das Verfahren SK.2017.13 wurde als erledigt abgeschrieben (TPF pag.
2-970-1 ff.).
J. Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 wurde das Verfahren SK.2017.12 sistiert und die
Anklage gemäss Strafbefehl vom 9. November 2016 gegen A. an die Bundesan-
waltschaft zurückgewiesen unter Ansetzung einer Frist zur Verbesserung bis 21.
Juli 2017. Die Rechtshängigkeit verblieb beim Gericht (TPF pag. 2-950-1 ff.).
K. Mit Datum vom 18. Juli 2017 ging beim hiesigen Gericht eine Stellungnahme der
Bundesanwaltschaft zwecks Ergänzung des Strafbefehls vom 9. November 2016
gegen A. ein (TPF pag. 2-110-1 ff.).
L. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Einzelrichterin die erforderlichen
Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten (Strafregister-
und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen bzw. von A. das ausgefüllte
Formular zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen sowie verschiede-
ner Unterlagen), sowie einen Amtsbericht des SECO vom 15. September 2017
(mit Beilagen) zur Frage der Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Ma-
schinen als bewilligungspflichtige Dual-Use Güter sowie zur zum Tatzeitpunkt
(28. Juni 2016) gehandhabten Praxis bezüglich Verantwortlichkeiten für Spedi-
teure/Zolldeklaranten bei Ausfuhrbewilligungen gemässs GKV und zur Zolltarif-
nummer im TARES ein (TPF pag. 2-221-3 ff.; 2-261-7 ff; 2-262-3 ff.; 2-291-1 ff).
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Mit Datum vom 30. März 2017 wurden die Parteien eingeladen, Beweisanträge
zu stellen (TPF pag. 2-300-001; SK.2017.13, pag. 2-300-001). Sowohl die Bun-
desanwaltschaft als auch die Beschuldigte A. verzichteten auf die Stellung von
Beweisanträgen. Der Beschuldigte B. liess sich nicht vernehmen. (TPF pag. 2-
510-1; 2-521-1).
M. Am 3. Oktober 2017 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Beschuldig-
ten und ihrer Verteidiger am Sitz des Bundesstrafgerichts statt; die Bundesan-
waltschaft hatte auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet. Glei-
chentags eröffnete die Einzelrichterin das Urteil und begründete es mündlich
(TPF pag. 2-920-1 ff.).
N. Am 5. Oktober 2017 verlangte die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 82 Abs. 2
lit. a StPO fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils (TPF pag. 2-510-
4).
Die Einzelrichterin erwägt:
Prozessuales
Zuständigkeit
Gemäss Art. 18 Abs. 1 GKG unterstehen die Verfolgung und Beurteilung der Wi-
derhandlungen nach Art. 14 dieses Gesetzes der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Die
sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist somit gegeben.
Die Kompetenz des Einzelgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m.
Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des
Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).
Verfahrensvereinigung
Gestützt auf Art. 30 StPO und unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie
hat das Gericht aus den folgenden sachlichen Gründen die Strafverfahren
SK.2017.12 und SK.2017.13 mit Verfügung vom 11. Mai 2017 vereint: die Akten-
grundlage für beide Beschuldigte sind identisch und zwischen den den Beschul-
digten vorgeworfenen Handlungen besteht ein enger tatsächlicher und rechtli-
cher Zusammenhang.
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Gültigkeit der Strafbefehle und der jeweiligen Einsprache
Hinsichtlich der Gültigkeit der Strafbefehle und der Einsprachen, die das Gericht
vorfrageweise zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2 StPO), stellen sich keine besonde-
ren Fragen.
Anwendbares Recht
Die Beschuldigten sollen die ihnen zur Last gelegten Taten am 28. Juni 2016
begangen haben. Am 1. Juli 2016 trat die Verordnung über die Kontrolle zivil und
militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategi-
scher Güter vom 3. Juni 2016 in Kraft, welche die Verordnung vom 25. Juni 1997
über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie
besonderer militärischer Güter ablöste (vgl. Art. 32 GKV). Der hier anwendbare
Art. 3 Abs. 1 GKV ist hinsichtlich der Bewilligungspflicht für Güter des vorliegend
interessierenden Anhangs 2 (Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck)
inhaltlich gleich geblieben.
Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum
Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue
Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB). Letzteres trifft in con-
creto, wie gesehen, nicht zu. Es ist somit das GKV sowie der entsprechende
Anhang 2 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
Wenn nachfolgend von GKV die Rede ist, ist jeweils die Verordnung in seiner
zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung gemeint.
Verletzung des Anklagegrundsatzes
Wird ein Strafbefehl infolge Überweisung an das Gericht zur Anklageschrift (Art.
356 Abs. 1 Satz 2 StPO), führt dieses – vorbehältlich der Besonderheiten von
Art. 356 StPO – das Verfahren nach Art. 328 ff. StPO durch (siehe auch: SCHMID,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gal-
len 2013, Art. 356 StPO N 1 f.). Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfah-
rensleitung nach Anklageerhebung, ob die Anklageschrift und die Akten ord-
nungsgemäss erstellt, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob Verfah-
renshindernisse bestehen. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung (oder später im
Verfahren), dass ein Urteil nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Ver-
fahren und weist die Anklage – falls erforderlich – zur Ergänzung oder Berichti-
gung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Wird im Anschluss
keine dem Anklagegrundsatz genügende Anklageschrift eingereicht, wird das
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Verfahren eingestellt (HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, 2. Auflage, Ba-
sel 2014, Art. 9 StPO N. 62). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei
ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO).
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.
2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage
hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt
so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hin-
sicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den
Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem An-
spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person
muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage erse-
hen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschrei-
bung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher kon-
kreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert
wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV
63 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Das Anklageprinzip verlangt bei Delikten, die sowohl vorsätzlich als auch fahr-
lässig begangen werden können, dass der Anklageschrift zu entnehmen ist, wel-
che Schuldform sich verwirklicht hat. Es muss immer völlig klar sein, ob der be-
schuldigten Person Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird,
denn die beiden Varianten verlangen durchaus ein unterschiedliches Vorgehen
der Verteidigung. Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind sämtliche tatsächliche Um-
stände aufzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens sowie
die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges erge-
ben sollen. Es ist dazu insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern es
die beschuldigte Person an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt oder Vorsicht
habe fehlen lassen (BGE 120 IV 348 E. 3c; BGE 116 Ia 455 E. 3a,cc; JOSI, "Kurz
und klar, träf und wahr" – die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schwei-
zerischen Strafprozessordnung, ZStrR 2009, S. 73 ff., S. 88 ff.). Gemäss Art. 350
Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklageschrift umschriebenen Sach-
verhalt, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde
gebunden.
Aus Dispositiv-Ziff. 1 des Strafbefehls vom 9. November 2016 gegen A. ergibt
sich, dass die Beschuldigte der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Güter-
kontrollgesetz i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Abs. 3 GKG, Art 3 Abs. 1 GKV
schuldig gesprochen wurde. Der Sachverhaltsumschreibung lässt sich zur
Schuldform indes bloss entnehmen, dass die Beschuldigte zwei CNC-Bearbei-
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tungszentren auf dem entsprechenden Formular für die Ausfuhr als bewilligungs-
frei deklarierte, obwohl diese gemäss dem Bericht der SECO vom 8. November
2016 bei deren Ausfuhr der Bewilligungspflicht unterliegen. Die Aussagen der
Beschuldigten A., welche sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 7. September
2016 vor der Bundeskriminalpolizei gemacht hatte, wurden im Strafbefehl zu-
sammengefasst wiedergegeben. Diesen kann entnommen werden, dass die Be-
schuldigte A. festhielt, sie habe die Maschinen als bewilligungsfrei deklariert, da
seitens des Auftraggebers/Exporteurs B. keine anderen Informationen vorgele-
gen hätten und dieser ihr auch auf Nachfrage bestätigt habe, dass die Maschinen
keine Bewilligung benötigen würden, weil sie zu alt seien. Ebenso wurde im Straf-
befehl ausgeführt, die Beschuldigte habe ausgesagt, selbst wenn sie die Maschi-
nen vor Ort angeschaut hätte, wäre sie nicht in der Lage gewesen, zu beurteilen
ob eine Bewilligung notwendig sei oder nicht. Dazu hätten ihr die technischen
Spezifikationen gefehlt, die vom Exporteur für die Zollformalitäten nicht mitgelie-
fert worden seien.
Welche individualisierbaren Sorgfaltspflichten der Beschuldigten oblagen sowie
ob und wodurch sie welche Sorgfaltspflicht(en) missachtet hat und inwiefern ein
allfällig festgestellter Sorgfaltsverstoss eine entsprechende Relevanz für den Er-
folgseintritt barg und ob Letzterer für die Beschuldigte vorherseh- und vermeidbar
gewesen wäre, lässt sich dem zur Anklageschrift gewordenen Strafbefehl vom 9.
November 2016 nicht entnehmen.
1.5.6 Vor dem Hintergrund des Ausgeführten wurde die Anklageschrift gegen die Be-
schuldigte A. mit Verfügung vom 4. Juli 2017 an die Bundesanwaltschaft zwecks
Verbesserung zurückgewiesen, das Verfahren sistiert, die Rechtshängigkeit ver-
lieb beim Gericht (vgl. Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO). Mit Datum vom 18. Juli 2017
reichte die Bundesanwaltschaft eine Stellungnahme zu den in der Rückwei-
sungsverfügung enthaltenen Erwägungen ein und umschrieb darin, aufgrund
welcher Umstände die Beschuldigte A. es pflichtwidrig unterlassen habe, sich
unter anderem beim Exporteur die Bewilligungsfreiheit durch Dokumente bestä-
tigen zu lassen (Prozessgeschichte, lit. J und K).
1.5.7 Ergeht eine Rückweisungsverfügung wegen mangelhafter Anklage so obliegt es
der Anklagebehörde zu entscheiden, ob und wie sie die Anklageschrift verbes-
sern will. Aufgrund der sich aus dem Anklageprinzip ergebenden Trennung der
richterlichen Funktion von derjenigen der Anklagebehörde ist letztere nicht ver-
pflichtet, der Aufforderung des Gerichts nachzukommen (GRIESSER, Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014,
Art. 329 StPO N 22). Befolgt die Anklagebehörde die gerichtliche Aufforderung
nicht, riskiert sie eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch. Es ist dann
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Verzicht der Staatsanwaltschaft auf die geforderte Ergänzung bzw. Verbesse-
rung anzunehmen, weshalb keine Wiederholdung der Aufforderung vorzuneh-
men ist (GRIESSER, a.a.O., Art. 329 StPO N 23).
1.5.8 Die Bundesanwaltschaft reichte – wie ausgeführt (E. 1.5.6) – keine neue Ankla-
geschrift, sondern eine Stellungnahme ein, worin sie die näheren Umstände der
Pflichtwidrigkeit der Beschuldigten A. etc. umschrieb. Diese Ausführungen müs-
sen gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO in der Anklageschrift selbst enthalten sein.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anklagebehörde keine neue oder
geänderte Anklageschrift eingereicht hat, weshalb von dem in der Anklageschrift
vom 9. November 2016 umschriebenen Sachverhalt und den darin enthaltenen
Informationen auszugehen ist.
1.5.9 Die Anklageschrift vom 9. November 2016 lässt nach dem Gesagten wesentliche
Angaben zur angeklagten Tat, namentlich in Bezug auf das Tatbestandselement
der Fahrlässigkeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 GKG, vermissen,
weshalb das Verfahren aufgrund des unter E. 1.5.1 Ausgeführten grundsätzlich
eingestellt werden müsste. Wie nachfolgend gezeigt wird, würde eine materielle
Beurteilung selbst dann zu einem kompletten Freispruch führen, wenn alle in der
Anklageschrift fehlenden Elemente vorhanden wären. Bei dieser Sachlage recht-
fertigt sich im Interesse der höheren Rechtssicherheit eine materielle Beurteilung
des angeklagten Sachverhalts.
Materielles
Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten B. und A. zusammengefasst
vor, sich der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz im Sinne
von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB
bzw. der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz gemäss
Art. 14 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 GKG schuldig gemacht zu haben, indem der
Beschuldigte B. versucht habe, die verfahrensgegenständlichen CNC-Bearbei-
tungszentren ohne die erforderliche Bewilligung des SECO aus der Schweiz aus-
zuführen. Aufgrund der Positioniergenauigkeit seien die Maschinen von der Ex-
portkontrollnummer (EKN) 2B201.a1 erfasst. Die Beschuldigte A. habe am 28.
Juni 2016 im Auftrag der Firma C. die beiden Maschinen beim Zollamt Z. für den
Transitausgang mit Bestimmungsland Türkei für deren Ausfuhr mit Code 2 als
bewilligungsfrei deklariert und habe gleichentags die definitive Ausfuhr vorge-
nommen.
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Die Beschuldigten weisen den Anklagevorwurf von sich (TPF pag. 2-931-3; 2-
932-3). Der Beschuldigte B. macht insbesondere geltend, die Ausfuhr der Ma-
schinen unterstehe aufgrund deren bisherigen Gebrauchs nicht der Bewilligungs-
pflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 GKV (TPF pag. 2-932-4 ff.). Die Beschuldigte A.
weist eine strafrechtliche Verantwortung gemäss Güterkontrollrecht mangels sie
betreffende gesetzliche Verpflichtung von sich (TPF pag. 2-931-4 f.).
Das GKG bezweckt u.a. die Kontrolle doppelt verwendbarer Güter (Art. 1 GKG).
Als doppelt verwendbar (Dual-Use) gelten gemäss Art. 3 lit. b GKG Güter, die
sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können.
Dual-Use-Güter sind Waren, welche grundsätzlich für einen zivilen Verwen-
dungszweck konzipiert und hergestellt wurden, deren Verwendung aufgrund ih-
rer Eigenschaften (z.B. Materialbeschaffenheit oder Leistungsfähigkeit) auch für
militärische Zwecke nicht ausgeschlossen werden kann (PETERMANN, Dual-Use,
Zürich/St. Gallen 2014, Rn. 288).
Welche Güter als doppelt verwendbar gelten, bestimmt der Bundesrat (Art. 2
Abs. 2 GKG) in einer ausführenden Verordnung (GKV) in generell-abstrakter
Weise. Gemäss Art. 2 GKV sind die zivil und militärisch verwendbaren Güter in
Anhang 2 GKV aufgeführt. Dieser enthält eine Liste, in welcher Waren und Tech-
nologien nach technischen Merkmalen kategorisiert sind.
Nach Art. 14 Abs. 1 GKG sind verschiedene Formen vorsätzlicher Verletzungen
von Pflichten im Bereich der Güterkontrolle unter Strafe gestellt. Gemäss Art. 14
Abs. 1 lit. a GKG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewil-
ligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder
vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht
einhält. Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG schliesst eine sich aus
Art. 3 GKV i.V.m. Anhang 2 zu dieser Verordnung ergebende Bewilligungspflicht
mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 GKV ist der Bewilligungspflicht
unterstellt (Art. 3 Abs. 1 GKV). Es gilt das Selbstdeklarationsprinzip, d.h. wer Gü-
ter der Anhänge zur GKV ausführt, muss beim SECO eine Bewilligung beantra-
gen. Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt, wer die nach
Art. 3 Abs. 1 GKV vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung des SECO nicht einholt
und trotzdem Güter von schweizerischem Staatsgebiet ausführt.
Nach Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 GKG sind verschiedene Formen fahrlässiger
Verletzungen von Pflichten im Bereich der Güterkontrolle unter Strafe gestellt.
Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. d GKG macht sich strafbar, wer Güter nicht oder nicht
richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet. Der Tatbestand von
Art. 14 Abs. 1 lit. d GKG schliesst eine sich aus Art. 3 GKV i.V.m. Anhang 2 zu
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dieser Verordnung ergebende Bewilligungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern
des Anhangs 2 GKV ist der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 3 Abs. 1 GKV).
Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. d GKG erfüllt, wer ein nach
Art. 3 Abs. 1 GKV bewilligungspflichtiges Gut beim Zoll als bewilligungsfrei an-
meldet. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig
ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach
den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist
(Art. 12 Abs. 3 StGB).
Bei den verfahrensgegenständlichen Gütern handelt es sich um zwei CNC-ge-
steuerte Bearbeitungszentren – sog. Fräsmaschinen – der Marke TAKUMI. Ge-
mäss Anklage, die sich auf den Bericht des SECO vom 8. November 2016 stützt,
seien diese Maschinen aufgrund ihrer technischen Spezifikation (Positionier-
genauigkeit) von der Exportkontrollnummer (EKN) 2B201.a1 des Anhangs 2
GKV erfasst, weshalb deren Ausfuhr einer Bewilligungspflicht unterliege. Das
SECO führt in seinem vom Gericht eingeholten Amtsbericht vom 15. September
2017 unter Hinweis auf die im Anhang 2 GKV enthaltene technische Anmerkung
zur EKN 2B201 aus, die Positioniergenauigkeit der Werkzeugmaschinen müsse
mit einem sog. individuellen Testprotokoll dokumentiert werden; als Alternative
dazu könnten amtliche Werte für jedes Werkzeugmaschinenmodell herangezo-
gen werden. Ohne ein solches Testprotokoll bzw. einen amtlichen Wert würden
CNC-gesteuerte Werkzeugmaschinen immer als genau im Sinne der Kategorie
2 des Anhangs 2, Teil 2 GKV gelten. Im konkreten Fall lägen keine amtlichen
Werte vor, da keine Messungen vorgenommen worden seien, und es sei zu kei-
nem Zeitpunkt im Zoll-, nachträglichen Bewilligungs- oder Strafverfahren den Be-
hörden ein Testprotokoll vorgelegt worden. Folglich unterlägen die beiden CNC-
gesteuerten Bearbeitungszentren der Bewilligungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 GKV
Die Ausnahmeregelung von Art. 4 GKV komme vorliegend nicht zur Anwendung,
so dass die fraglichen Maschinen der Bewilligungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 GKV
unterliegen würden (TPF pag. 2-291-7 ff.).
Diese Auffassung findet weder im GKG, noch in der GKV oder in dessen Anhang
2 eine Stütze. Gemäss Art. 1 StGB darf eine Strafe oder Massnahme nur wegen
einer Tat verhängt werden, „die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt“.
Strafbares Verhalten muss wegen seiner Grundrechtsrelevanz von Strafen
grundsätzlich in einem formellen Gesetz definiert sein. Ohne Delegationsnorm
zulässig sind jedoch auch im Strafrecht blosse Ausführungsbestimmungen in
Verordnungen, welche die Voraussetzungen einer bestimmten Rechtsfolge de-
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taillierter ausführen, als es der abstrakte Gesetzestext tut. Beim GKG in der Fas-
sung vom 13. Dezember 1996, Stand 1. Januar 2013, handelt es sich um ein
Gesetz im formellen Sinn. Dessen Art. 2 Abs. 2 ermächtigt den Bundesrat, dieje-
nigen Güter zu bezeichnen, welche dem Güterkontrollgesetz unterstellt sind. In
der durch den Bundesrat erlassenen GKV, die seit dem 1. März 2002 fünf An-
hänge enthält, werden die Güter, welche den Kontrollmassnahmen unterstellt
sind, konkretisiert. Das SECO unterstellte die fraglichen Güter der EKN 2B201
(gemäss Anhang 2 zur GKV). Die diesbezüglich vom SECO zitierte technische
Anmerkung zur EKN 2B201 lautet, soweit hier von Bedeutung, wie folgt: „Als Al-
ternative zu individuellen Testprotokollen können für jedes Werkzeugmaschinen-
modell amtliche Werte für die Positioniergenauigkeit herangezogen werden (…)“.
Weder aus dieser Vorschrift, noch aus dem GKG oder aus der dazugehörigen
GKV ergibt sich, jedenfalls nicht mit der dem Bestimmtheitsgebot (Art. 1 StGB)
genügenden Klarheit, dass das Testprotokoll zwingend („muss“) vom Exporteur
unaufgefordert vorzulegen ist.
Ebenso wenig kann der Schlussfolgerung des SECO gefolgt werden, wonach
ohne ein Testprotokoll oder einem amtlichen Wert CNC-gesteuerte Werkzeug-
maschinen immer als genau im Sinne der Kategorie 2 des Anhangs 2, Teil 2
gelten würden. Eine derartige Schlussfolgerung lässt sich weder aus dem Geset-
zes- und Verordnungstext zur Güterkontrollgesetzgebung noch aus der hier inte-
ressierenden technischen Anmerkung zur EKN 2B201 ableiten.
Eine solche Verpflichtung zur Vorlage eines Testprotokolls deckt sich insbeson-
dere auch nicht mit Art. 18 Abs. 1 GKV, wonach erst auf Verlangen des SECO
mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden muss, dass die Güter zu
Recht bewilligungsfrei ausgeführt wurden. Dass der Beschuldigte B. vorliegend
vom SECO zur Vorlage von Testprotokollen aufgefordert wurde, ergibt sich nicht
aus den Akten.
Wenn überhaupt, bestand eine solche Verpflichtung gestützt auf Art. 18 GKV
einzig für den Exporteur, in casu den Beschuldigten B.. Er hätte gegenüber dem
SECO auf dessen Verlangen hin mit den entsprechenden Unterlagen nachzu-
weisen, dass die Güter zu Recht bewilligungsfrei ausgeführt wurden.
Eine gleichlautende, rechtliche Pflicht für Zolldeklaranten oder Spediteure enthält
weder das Güterkontrollgesetz, noch die Verordnung mit den dazugehörigen An-
hängen, Güterlisten und technischen Anmerkungen (vgl. auch Überschrift im 5.
Abschnitt der GKV: „Pflichten der Exporteurin oder des Exporteurs“), weshalb die
Beschuldigte A. auch deshalb keine strafrechtliche Verantwortung zu tragen hat.
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Bei beiden Beschuldigten handelt es sich nachweislich um juristische Laien. Ge-
rade für juristische Laien war eine besondere Pflicht zur Beilegung von Testpro-
tokollen infolge mangelnder Bestimmtheit der vom SECO angerufenen gesetzli-
chen Grundlage nicht erkennbar. Daran ändert sich auch nichts, dass der Be-
schuldigte B. gemäss eigenen Angaben bereits in früheren Jahren gebrauchte
CNC-Bearbeitungszentren ins Ausland verkauft hat. Gemäss seinen – nicht wi-
derlegten – Angaben, waren alle früher ausgeführten Güter bewilligungsfrei und
es wurde auch nie verlangt, ein Testprotokoll vorzulegen (TPF pag. 2-932-5 f.).
Im Ergebnis war für beide Beschuldigten mangels Klarheit der rechtlichen Grund-
lagen nicht erkennbar, dass für die Ausfuhr der fraglichen CNC-Maschinen ein
Testprotokoll oder einen alternativen Wert hätte vorlegen müssen und die Be-
schuldigte A. trifft zudem aus den genannten Gründen auch keine solche Pflicht.
Beide Beschuldigte sind vor dem Hintergrund des Ausgeführten freizusprechen.
Zusätzlich zum Ergebnis in E. 2.4 ist in Bezug auf den Vorwurf eines allfälligen
fahrlässigen Verhaltens der Beschuldigten A. Folgendes festzustellen:
Die beschuldigte Zolldeklarantin gab zu Protokoll, sie habe aufgrund des durch
das Schweizer Zolltarifsystem TARES generierten Hinweises auf eine mögliche
Bewilligungspflicht beim Exporteur B. nachgefragt, ob die Maschinen bewilli-
gungspflichtig seien oder nicht. Telefonisch habe sie vom Beschuldigten B. die
Auskunft erhalten, die Maschinen seien nicht bewilligungspflichtig und würden
nicht dem Güterkontrollgesetz unterstehen, weil sie gebraucht und älter als 10
Jahre seien (BA pag. 13-01-4 f.). Der Beschuldigte B. bestätigte, dass es ein
Telefonat mit der Beschuldigten A. gab, jedoch erst nachdem die Ware am Zoll
blockiert worden sei. Vor der Deklaration habe sie nicht nachgefragt aber auch
wenn sie nachgefragt hätte, hätte er ihr gesagt, dass keine Bewilligung notwen-
dig sei (BA pag. 13-02-7). Anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung
bestätigte die Beschuldigte ihre bisherigen Angaben. Sie ergänzte, dass sie vor
der Ausfuhr und aufgrund des Vermerks im TARES den Beschuldigten B. kon-
taktiert habe. Ihre Pflicht als Zolldeklarantin habe darin bestanden, mit dem Kun-
den abzuklären, ob die Sendung bewilligungspflichtig sei oder nicht. Sie erhalte
vom SECO keine Auskunft, da sich der Exporteur an das SECO wenden müsse.
Sie müsse sich auf die Auskunft des Exporteurs betreffend der Bewilligungs-
pflicht vertrauen können. Über technische Kenntnisse verfüge sie nicht und sie
verstehe auch nicht, was in Anhang 2, Teil 2 zur GKV zur Exportkontrollnummer
2B201 stehe. Auch wenn sie die technischen Angaben gehabt hätte, wäre sie im
Zusammenhang mit Anhang 2 zur GKV nicht weitergekommen (TPF pag. 2-931-
4 ff.)
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Gemäss SECO ist es aufgrund der Zolltarif-Nummer nicht möglich, zu beurteilen,
ob Güter der Bewilligungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 GKV unterliegen. Das Schwei-
zer Zolltarifsystem TARES gibt lediglich den Hinweis auf eine mögliche Bewilli-
gungspflicht im Rahmen der GKV (TPF pag. 2-291-10.;…-26). Dem Merkblatt zur
Bewilligungspflicht im TARES ist zudem zu entnehmen, dass der Exporteur die
definitive Bewilligungspflicht der Anhänge 2, 3 und 5 der GKV beurteilen müsse
(BA pag. 13-01-9). Auch die Güterkontrollverordnung enthält in dessen 5. Ab-
schnitt (Pflichten des Exporteurs) – entgegen der Auffassung des SECO (TPF
pag. 2-291-9) – keine Verpflichtungen, wonach der Spediteur die Bewilligungs-
pflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 GKV abzuklären oder zu belegen hat. Mit der Abklä-
rung im TARES, dass nur, aber immerhin, auf eine mögliche Bewilligungsflicht
nach Güterkontrollgesetz hinweist („Bewilligungspflicht BWIP“) und der korrekten
Handlungsweise, nämlich den Exporteur wegen der mutmasslich fehlenden Aus-
fuhrbewilligung zu benachrichtigen, hat die beschuldigte Zolldeklarantin A. vor-
liegend sämtliche ihr im Rahmen eines Speditionsauftrages zumutbaren (güter-
kontrollrechtlichen) Abklärungen für die Anmeldung der hier interessierenden
Güter vorgenommen. Ihre diesbezüglichen Aussagen erscheinen glaubhaft und
überzeugend. Als Zolldeklarantin war sie weder gehalten, noch aufgrund der zum
Tatzeitpunkt geltenden Güterkontrollgesetzgebung (siehe dazu auch unter E.
2.3.3) rechtlich verpflichtet, zusätzliche Abklärungen in Bezug auf die Bewilli-
gungspflicht der fraglichen Güter zu tätigen, sondern durfte sich auf die vom Ex-
porteur erhaltenen Informationen verlassen bzw. auf deren Richtigkeit vertrauen.
Darüber hinaus bestand für sie keine gesetzliche Verpflichtung, eine allfällige Be-
willigungsfreiheit mit entsprechenden Unterlagen nachweisen zu müssen.
Insgesamt ist der Beschuldigten A. sowohl mangels hinreichender rechtlicher
Grundlagen, als auch infolge fehlender Sorgfaltspflichtverletzung kein strafrecht-
lich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen. Die Beschuldigte A. ist folglich freizu-
sprechen.
Verfahrenskosten
Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine allfällige Kostenauferlegung
an die freigesprochene Person gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO. Die Verfahrens-
kosten sind demnach von der Eidgenossenschaft zu tragen.
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Entschädigungen
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO unter
anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene
Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a).
Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162; vgl. Art. 22 Abs. 3). Gemäss Art. 10
BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person
die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar. Die Anwaltskos-
ten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise,
Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1
BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitauf-
wand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz min-
destens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei
Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss
ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Rei-
sezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.– (Urteile
des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2;
SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.). Die Auslagen werden im
Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13
BStKR).
Die Beschuldigte beantragt den Ersatz der Kosten ihrer Wahlverteidigung.
Rechtsanwalt Marcel Strehler macht in seiner Kostennote einen Arbeitsaufwand
von 26.63 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 270.– für seine Arbeit (20.63
Stunden) und 6 Stunden Reisezeit à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 183.90
(zzgl. MWST), ausmachend insgesamt Fr. 7‘510.30, geltend (TPF 2-925.-8 ff.).
Der geltend gemachte Zeitaufwand und die Auslagen des Verteidigers erschei-
nen grundsätzlich angemessen mit folgender Ausnahme: Die Korrespondenz mit
Rechtsschutzversicherungen ist nicht von der Eidgenossenschaft zu tragen,
weshalb 0.63 Stunden beim Arbeitsaufwand abzuziehen sind. Folglich beläuft
sich der Arbeitsaufwand auf 20 Stunden. Auch ist der Stundenansatz auf
Fr. 230.– zu reduzieren; das Verfahren stellte keine überdurchschnittlichen An-
forderungen an die Verteidigung. Dies ergibt einen Arbeitsaufwand von 20 Stun-
den à Fr. 230.– (gesamthaft Fr. 4‘600.–), einer Reisezeit von 6 Stunden à
Fr. 200.– (gesamthaft Fr. 1‘200.–) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 183.90.
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Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist die Beschuldigte A. demnach
durch die Eidgenossenschaft aufgerundet mit Fr. 6‘450.– für die Kosten der
Wahlverteidigung zu entschädigen.
Der Beschuldigte B. beantragt den Ersatz der Kosten seiner Wahlverteidigung.
Rechtsanwalt David Husmann macht in seiner Kostennote einen Arbeitsaufwand
von 11.7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– für seine Arbeits- und
Reisezeit sowie Auslagen von Fr. 150.– (zzgl. MWST) geltend (TPF pag. 2-925-
25).
Der geltend gemachte Zeitaufwand und die Auslagen des Verteidigers erschei-
nen grundsätzlich angemessen, jedoch entspricht die Kostennote nicht den reg-
lementarischen Vorgaben (vgl. E. 4.1). Der Stundenansatz ist auf Fr. 230.– zu
reduzieren; das Verfahren stellte keine überdurchschnittlichen Anforderungen an
die Verteidigung. Beim Arbeitsaufwand ist die Dauer der Hauptverhandlung von
3 Stunden hinzuzurechnen. Folglich werden 10.7 Stunden à Fr. 230.–, gesamt-
haft ausmachend Fr. 2‘461.–) für den Arbeitsaufwand berechnet. Die Reisezeit
von 4 Stunden sind praxisgemäss mit Fr. 200.– zu vergüten (gesamthaft
Fr. 800.–). Die Barauslagen wurden nicht detailliert ausgewiesen, weshalb eine
Kleinkostenpauschale von 3% errechnet wird (Fr. 97.83.–) Unter Berücksichti-
gung der Mehrwertsteuer ist der Beschuldigte B. demnach durch die Eidgenos-
senschaft aufgerundet mit Fr 3‘650.– für die Kosten der Wahlverteidigung zu ent-
schädigen.
Weitere Entschädigungsansprüche wurden von den Beschuldigten nicht geltend
gemacht und sind auch nicht geschuldet.
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Die Einzelrichterin erkennt:
I. A.
A. wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft.
Die Eidgenossenschaft hat A. für die Kosten ihrer Verteidigung in der Höhe von
CHF 6‘450.00 inkl. MWST zu entschädigen.
II. B.
B. wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft.
Die Eidgenossenschaft hat B. für die Kosten seiner Verteidigung in der Höhe von
CHF 3‘650.00 inkl. MWST zu entschädigen.
III.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich
begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt, der Bun-
desanwaltschaft wird das Dispositiv zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin
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Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
Bundesanwaltschaft, Frau Manuela Graber, Staatsanwältin des Bundes
Herrn Rechtsanwalt Marcel Strehler, Verteidiger von A. (Beschuldigte)
Herrn Rechtsanwalt David Husmann, Verteidiger von B. (Beschuldigter)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art.
396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde
eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 20. Dezember 2017
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