Urteil vom 26. September 2017
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter
Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Staatsanwalt des Bundes Hansjörg Stadler,
und
als Privatklägerschaft:
B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter
Strickler,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas
Landtwing,
Gegenstand
Versuchte Erpressung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2017.14
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Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A. wird der versuchten Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schul-
dig gesprochen.
2. A. wird bestraft
- mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 80.–, bedingt vollziehbar bei einer
Probezeit von 2 Jahren;
- mit einer Busse von Fr. 750.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen derselben mit
einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Gebühren und Auslagen des Vor-
verfahrens von Fr. 750.– und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.–, werden A. aufer-
legt.
Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich
die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
4. A. hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
5. Über die von A. zu leistende Parteientschädigung an die B. AG wird separat ent-
schieden.
II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich
begründet. Das Urteilsdispositiv wird den anwesenden Parteien ausgehändigt; der nicht
anwesenden Partei wird es schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
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Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar-
tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug
von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein
begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt
(Art. 82 Abs. 2 StPO).
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde
eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet.
Versand: 26. September 2017
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