Urteil vom 27. Oktober 2017 und
Berichtigung vom 30. Oktober 2017
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Joséphine Contu Albrizio, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Daniel Kipfer Fasciati,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukacs
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Manuela Graber, Staatsanwältin des Bundes,
und als Privatklägerschaft:
1. B.,
2. C.,
3. D.,
4. E.,
5. F.,
6. G.,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Caroline
Ehlert,
Gegenstand
Gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache, teilweise
versuchte Verletzung des Post- und Fernmeldege-
heimnisses
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2017.36
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A. sei schuldig zu sprechen:
- des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) sowie
- der mehrfachen, teilweise versuchten Verletzung des Post- und Fernmeldege-
heimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB).
2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen, davon 18 Monate be-
dingt vollziehbar (Art. 27, 40, 47 und 49 StGB).
Die Untersuchungshaft von insgesamt 15 Tagen sei auf die verhängte Freiheits-
strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
3. Für den Vollzug des vorliegenden Urteils sei der Kanton Zürich als zuständig zu
erklären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
4. Folgende Beträge seien von den mit Verfügung vom 17. November 2016 gesperrten
Konten einzuziehen:
- Fr. 39‘000.-- (Art. 70 Abs. 1 StGB);
- Fr. 83‘500.-- (Art. 71 Abs. 1 StGB; vgl. Ziff. 6);
- Fr. 5‘000.-- (Gebühren Vorverfahren) zzgl. vom Gericht festzulegende Kosten für
das Hauptverfahren (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO; vgl. Ziff. 7);
- Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO;
vgl. Ziff. 8).
Im Restbetrag seien die Kontosperren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf-
zuheben.
5. Folgende, zur Beweissicherung beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente
seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils nachgenannten Berechtigten heraus-
zugeben:
- A009‘404‘642, 58 IBRS-Briefsendungen: Schweizerische Post;
- A009‘830‘028, Empfangsscheinbuch der Post: A.;
- A009‘830‘040, 2 Quittungen, Einzahlungen auf eigenes Konto: A.
6. A. sei zur Zahlung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 83‘500.-- zu verpflichten
(Art. 71 Abs. 1 StGB), wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass dieser Betrag
durch die Einziehung gemäss Ziff. 4 gedeckt sei.
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7. Die bisher entstandenen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5‘000.-- zuzüglich der
durch das Gericht festzulegenden Kosten für das Hauptverfahren seien A. aufzuer-
legen (Art. 422 ff. StPO), wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass dieser Betrag
durch die Einziehung gemäss Ziff. 4 gedeckt sei.
8. Rechtsanwältin Caroline Ehlert sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich
zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen
(Art. 135 Abs. 1 StPO).
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass Rechtsanwältin Caroline Ehlert für die amt-
liche Verteidigung von A. für das Verfahren im Kanton Zürich mit Fr. 2‘894.95 (inkl.
MWST) aus der Kasse der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis entschädigt wurde.
9. A. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung
im vollen Umfang zurückzuerstatten (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO),
wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass dieser Betrag durch die Einziehung ge-
mäss Ziff. 4 gedeckt sei.
10. Die Zivilklagen seien auf den Zivilweg zu verweisen.
11. Das Urteil sei nach Eintritt der Rechtskraft den zuständigen Migrationsdiensten zu-
zustellen (Art. 82 VZAE).
Anträge der Privatklägerschaft:
1. B. (pag. BA 15.9.3):
Es wird 5% Zins für Schadenersatz und Genugtuung verlangt (ohne Bezifferung).
2. C. (pag. BA 15.42.5):
Es wird Schadenersatz von Fr. 1‘600.-- und Genugtuung von Fr. 100.-- verlangt.
3. D. (pag. BA 15.5.3):
Es wird Schadenersatz in der Höhe des entwendeten Betrags zuzüglich 5% Zins
verlangt.
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4. E. (pag. BA 15.16.3):
Es wird Schadenersatz von Fr. 600.-- verlangt.
5. F. (pag. BA 15.13.3):
Es wird Schadenersatz in der Höhe des einbezahlten Betrags zuzüglich 5% Zins
verlangt.
6. G. (pag. BA 15.38.3):
Es wird Genugtuung von Fr. 5‘000.-- verlangt.
Anträge der Verteidigung:
1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Die beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände sowie Dokumente seien
freizugeben und dem Beschuldigten auf erstes Verlangen auszuhändigen.
3. Der Beschuldigte sei für die erlittenen Zwangsmassnahmen angemessen zu ent-
schädigen.
4. Die Forderungen der Privatkläger seien abzuweisen.
5. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge.
Prozessgeschichte:
A. Am 8. März 2016 erstattete H., Ermittler im Bereich Unternehmenssicherheit bei
der Post CH AG, gegen deren Mitarbeiter A. Anzeige bei der Kantonspolizei Zü-
rich (pag. BA 10.1.2). Hierauf eröffnete diese ein Ermittlungsverfahren gegen A.
wegen Diebstahls sowie Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses.
B. Am 14. März 2016 wurden am individuellen Arbeitsplatz von A. (Niv. 2/G3) im
Briefzentrum International in Zürich-Mülligen (BZI) 58 IBRS-Sendungen polizei-
lich sichergestellt. Hiervon enthielten 33 (pag. BA 15.1.6 ff.; dass die Angabe
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dieser Zahl im Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 14. November 2016 mit 35
auf einer irrtümlichen Berechnung beruht, ergibt sich aus dem Bericht selbst, vgl.
pag. BA 10.1.77 f.) Bargeld in der Höhe von total Fr. 1'690.-- und EUR 30.-- (pag.
BA 10.1.82 ff.). A. wurde gleichentags festgenommen, polizeilich einvernommen
und wieder entlassen (pag. BA 10.1.1 sowie 13.1.1 ff.). Anschliessend wurde er
durch H. im BZI einvernommen und hierauf von seiner Arbeit freigestellt bzw.
fristlos entlassen (pag. BA 10.1.4, -8 ff., -14 ff.; pag. BA 2.0.1).
C. Gestützt auf den Anzeigerapport der Kantonspolizei Zürich vom 1. Juli 2016 er-
öffnete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ein Strafverfahren gegen A. we-
gen Diebstahls sowie Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses.
D. Die Kantonspolizei Zürich führte Ermittlungen durch, darunter die Auswertung
der Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras am Arbeitsort von A. rück-
wirkend bis zum 18. Januar 2016 (vgl. BA pag. 10.1.1 ff.) sowie die Eruierung
von 44 Absendern der sichergestellten Briefsendungen. Hiervon hatten 25 ihren
jeweiligen Sendungen Bargeld beigelegt (vgl. BA pag. 10.1.66 ff., -77). Von den
44 Betroffenen konstituierten sich deren sechs als Privatkläger (siehe Rubrum).
E. Am 11. August 2016 edierte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis bei der I. AG
Kontounterlagen betreffend A. Am 17. November 2016 edierte sie weitere Unter-
lagen und verfügte die Sperre von Konten, die auf A. (Privatkonto Nr. 3) bzw. ihn
und seine Ehefrau lauten (Privatkonto Nr. 1; Sparkonto Nr. 2) (pag. BA 7.2.1 ff.,
-31 ff., -34 f., -36 f.). Am 30. November 2016 wurde die Sperre des Privatkontos
Nr. 1 im Fr. 40'000.-- übersteigenden Betrag aufgehoben (pag. BA 7.2.65 ff.).
F. Die Kantonspolizei Zürich führte am 16. und 25. November 2016 Hausdurchsu-
chungen in der Wohnung und im Schrebergarten von A. durch und stellte diverse
Gegenstände sicher. Die beweisrelevanten Gegenstände, darunter die am
14. März 2016 sichergestellten 58 IBRS-Sendungen (vorne lit. B.), wurden in der
Folge von der Bundesanwaltschaft am 19. Mai 2017 beschlagnahmt (pag. BA
8.1.7 f., -67 f.). Die sichergestellten Mobiltelefone wurden A. anlässlich der
Schlusseinvernahme vom 31. Mai 2017 ausgehändigt (pag. BA 8.1.69 ff.).
G. A. wurde am 16. November 2016 festgenommen. Er befand bis am 30. Novem-
ber 2016 in Untersuchungshaft (pag. BA 6.1.0.1-39).
H. Mit Vollmacht vom 18. November 2016 liess sich A. von Rechtsanwältin Caroline
Ehlert für das Strafverfahren anwaltlich vertreten (pag. BA 16.1.4). Mit Verfügung
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2016 wurde
A. rückwirkend auf den 18. November 2016 die amtliche Verteidigung gestützt
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auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO in der Person von RA
Ehlert gewährt (pag. BA 16.1.19 f.). Die Bundesanwaltschaft bestätigte die amt-
liche Verteidigung (pag. BA 16.1.21 f.).
I. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 9. Dezember 2016 ersuchte die Staatsanwalt-
schaft Limmattal/Albis die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens
(pag. BA 2.0.1). Am 23. Dezember 2016 bestätigte die Bundesanwaltschaft die
Übernahme des Verfahrens und vereinigte dieses am 9. Januar 2017 gestützt
auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 1.0.1 f.).
J. Am 31. Mai 2017 führte die Bundesanwaltschaft die Schlusseinvernahme durch
(pag. BA 13.1.37 ff.). Am 8. Juni 2017 kündigte sie A. den bevorstehenden Ab-
schluss der Untersuchung gemäss Art. 318 StPO an (pag. BA 16.1.41 f.).
K. Am 19. Juli 2017 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht An-
klage gegen A. wegen gewerbsmässigem Diebstahl und mehrfacher Verletzung
des Post- und Fernmeldegeheimnisses (pag. TPF 4.100.1 ff.).
L. Von Amtes wegen holte die Strafkammer je einen Strafregister- und Betreibungs-
registerauszug sowie Steuerunterlagen betreffend A. ein (pag. TPF 4.221.2,
4.261.4 f., 4.261.12 ff.). Sie ersuchte die Post CH AG um Erstellung eines Sach-
berichts betreffend IBRS-Sendungen, unter Einbezug der relevanten postrechtli-
chen Grundlagen (pag. TPF 4.292.1 f.), und um Auskunft darüber, ob A. im Rah-
men seiner Tätigkeit mit IBRS-Sendungen in Kontakt gekommen und ob er beim
Verlassen der Arbeitsstätte vom Sicherheitsdienst durchsucht worden sei (pag.
TPF 4.292.10). Mit Schreiben vom 29. September 2017 erteilte die Post CH AG
diese Auskünfte (pag. TPF 4.292.12 ff.).
M. Auf Aufforderung der Prozessleitung hin reichte die Bundesanwaltschaft am
26. September 2017 ein Schreiben des Generalsekretariats des Eidgenössi-
schen Justiz- und Polizeidepartements (GS EJPD) vom 15. März 2016 ein, wo-
nach aufgrund einer Praxisänderung des EJPD für die Strafverfolgung von Post-
angestellten keine Ermächtigung mehr erforderlich sei (pag. TPF 4.510.2 ff.).
N. Die Hauptverhandlung fand am 26. Oktober 2017 in Anwesenheit der Bundesan-
waltschaft und des Beschuldigten sowie der amtlichen Verteidigerin am Sitz des
Bundesstrafgerichts statt. Die Privatkläger erschienen nicht. Das Urteil wurde am
27. Oktober 2017 mündlich eröffnet und begründet. Das Gericht berichtigte am
30. Oktober 2017 Dispositiv-Ziffer 2 und eröffnete dies den Parteien schriftlich.
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O. Die Bundesanwaltschaft verlangte mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 eine
schriftliche Urteilsbegründung (pag. TPF 4.510.6).
Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Zuständigkeit
1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf
gewerbsmässigen Diebstahl und mehrfache Verletzung des Post- und Fernmel-
degeheimnisses. Nach Art. 22 StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung straf-
barer Handlungen grundsätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesge-
richtsbarkeit unterstehen. Ist in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kanto-
nale Zuständigkeit gegeben, kann der Staatsanwalt des Bundes die Vereinigung
der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden
anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen unter
anderem Straftaten des achtzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmit-
glied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 23
Abs. 1 lit. j StPO). Der Tatbestand der Verletzung des Post- und Fernmeldege-
heimnisses gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB steht im achtzehnten Titel.
1.1.2 Gemäss Art. 2 des totalrevidierten Bundesgesetzes über die Organisation der
Schweizerischen Post vom 17. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Oktober 2012,
(Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1) ist die Post eine spezialgesetzliche
Aktiengesellschaft. In diese Rechtsform wurde sie deswegen überführt, weil da-
mit die Organisation der Post besser auf die spezifischen Bedürfnisse des Bun-
des und dessen öffentliche Interessen an den Aufgaben der Schweizerischen
Post ausgerichtet werden konnte (HÄNER, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott
[Hrsg.], Fachbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, N. 28.49). Das
entsprechende Fachgesetz sieht in Art. 9 Abs. 1 POG denn auch vor, dass das
Personal der Post privatrechtlich angestellt ist. Postangestellte erfüllen den insti-
tutionellen Beamtenbegriff daher grundsätzlich nicht. Im Bereich der Briefpost bis
zu 50 Gramm hat aber die Post nach wie vor einen ausschliesslichen Leistungs-
auftrag des Bundes (sog. „reservierter Dienst“; vgl. Art. 18 Abs. 1 des Postgeset-
zes vom 17. Dezember 2010 [PG; SR 783.0]). Angesichts dieses nach wie vor
vorhandenen Briefmonopols erscheint es daher plausibel, dass in diesem Be-
reich keine privatrechtliche Aktiengesellschaft gegründet wurde (HÄNER, a.a.O.,
N. 28.49). Nicht unter das Monopol fällt gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b PG die ins
Ausland abgehende Briefpost (vgl. auch Botschaft zum Postgesetz [PG] vom
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20. Mai 2009, BBl 2009 5181, 5224). Die Post CH AG erfüllt indes als verselb-
ständigte Einheit des Bundes in jedem Fall öffentliche Aufgaben (vgl. auch Bot-
schaft zum POG, BBl 2009 5265, 5295 sowie Corporate-Governance Bericht des
Bundesrates, BBl 2006 8233, 8242), ist doch die Grundversorgung, wozu ge-
mäss Art. 14 Abs. 2 lit. a PG auch Auslandsendungen gehören, gemäss Art. 92
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. Ap-
ril 1999 (Bundesverfassung, BV; SR 101) dem Bund vorbehalten. Die im Bereich
der Grundversorgung tätigen Angestellten der Post CH AG erfüllen im Strafrecht
daher zumindest den funktionellen Beamtenbegriff (BGE 135 IV 198 E. 3.3). Be-
züglich Art. 321ter StGB gelten demnach Angestellte der Post CH AG als Beamte.
Als ehemaliger Mitarbeiter der Post CH AG trifft dies auf den Beschuldigten zu.
Die Voraussetzungen der Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO
sind erfüllt. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist gegeben.
1.1.3 Der in kantonale Kompetenz fallende Tatbestand des gewerbsmässigen Dieb-
stahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB ist gestützt auf Art. 26 Abs. 2
StPO in Bundeskompetenz überführt worden (pag. BA 1.0.1 f.; vorne lit. H.).
1.2 Ermächtigung zur Strafverfolgung
1.2.1 Das Vorliegen einer Ermächtigung bei Verfahren gegen Beamte gilt als Prozess-
voraussetzung gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO (HAURI/VENETZ, Basler Kom-
mentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 339 StPO N. 13). Die Strafkammer erhob dies
in der Hauptverhandlung von Amtes wegen zur Vorfrage (pag. TPF 4.920.2).
Die Parteien erhoben keine prozessualen Einwendungen (pag. TPF 4.920.2).
1.2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Ver-
antwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Ver-
antwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) bedarf die Strafverfolgung von Beamten
wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung
beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, einer Er-
mächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Kan-
tonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt werden, ha-
ben unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen und dringliche si-
chernde Massnahmen zu treffen (Art. 15 Abs. 2 VG). Die Bestimmung bezweckt
den Schutz des Beamten vor Belästigung durch ungerechtfertigte Strafanzeigen
und gleichzeitig einen reibungslosen Gang der Verwaltung (BGE 139 IV 161
E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Eine Ermächtigung ist selbst nach Beendigung
der Amtstätigkeit erforderlich (BGE 106 Ib 273 E. 3c). Den Bestimmungen des
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Verantwortlichkeitsgesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung ei-
nes öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist (Art. 1 Abs. 1 VG), namentlich
die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes (Art. 1 Abs. 1 lit. e VG) sowie
alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufga-
ben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG). Für die Anwendbarkeit des
Verantwortlichkeitsgesetzes ist nicht erforderlich, dass eine mit öffentlichrechtli-
chen Aufgaben des Bundes betraute Person in einem Dienstverhältnis zum
Bund, sei es öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur, steht (BGE 94 I
639; 88 II 444). Es ist nicht einmal notwendig, dass ihr selber durch ein Organ
des Bundes die Wahrnehmung einer entsprechenden Aufgabe übertragen wor-
den ist. Es genügt, wenn ihr Arbeitgeber oder Vorgesetzter mit einer öffentlich-
rechtlichen Aufgabe des Bundes betraut worden ist und dieser Auftrag den Bei-
zug von entsprechenden Mitarbeitern in sich schliesst (BGE 106 Ib 273 E. 2a).
Die Verantwortlichkeit der mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrau-
ten besonderen Organisationen und ihres Personals richtet sich nach Art. 19 VG.
Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 1 VG finden auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit
des Personals solcher Organisationen grundsätzlich die Artikel 13 ff. und damit
auch Art. 15 VG entsprechend Anwendung. Hiervon ausgenommen sind lediglich
Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen, z.B. der
SBB AG (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 VG; Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG über die
Bahnreform 2 vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 [AS 2009 5597]).
1.2.3 Vorliegend hat die Bundesanwaltschaft keine Ermächtigung zur Strafverfolgung
eingeholt, und zwar gestützt auf eine Praxisänderung des EJPD, wonach für
Postangestellte keine Ermächtigung mehr erforderlich sei. Das EJPD begründet
dies in einer Verfügung vom 27. Januar 2016 damit, dass Art. 11 Abs. 2 POG
extensiv auszulegen sei und die dort vorgesehene Nichtanwendung des Verant-
wortlichkeitsgesetzes auf die Frage der (zivilrechtlichen) Haftung der Post, ihrer
Organe und ihres Personals auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit betreffe
und daher keine Ermächtigungsverfügung mehr erteilt zu werden brauche (TPF
pag. 4.510.5). Dazu sei bemerkt, dass das EJPD bis zu dieser Praxisänderung
unter Geltung des POG (in Kraft seit 1. Oktober 2012) noch gegenteiliger Auffas-
sung war (Entscheid SK.2016.25 vom 12. Dezember 2016 Prozessgeschichte
lit. A und E. 2.2 sowie Ermächtigungsverfügung des EJPD vom 12. März 2014).
1.2.4 Auch wenn der strafrechtliche Begriff des Beamten (im Allgemeinen im Sinne von
Art. 110 Abs. 3 StGB oder punktuell im Sinne von Art. 321ter StGB) und derjenige
nach Verantwortlichkeitsgesetz grundsätzlich denselben Grundüberlegungen fol-
gen (so BGE 70 IV 219; vgl. ROLAND HAUENSTEIN, Die Ermächtigung in Beam-
tenstrafsachen des Bundes, Bern 1995, S. 29), bedeutet dies nicht, dass sie in
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allen Fällen deckungsgleich sind. Die Verantwortlichkeit der Post CH AG (als ei-
ner mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der
ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation) und ihres Personals
richtet sich nach Art. 19 VG. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 1 VG findet Art. 15 VG
(Ermächtigung zur Strafverfolgung) entsprechend Anwendung. Gemäss Art. 19
Abs. 2 Satz 2 VG (Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG über die Bahnreform 2 vom
20. März 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 [AS 2009 5597]) gilt dies nicht für
Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen, z.B. für die
Angestellten der SBB AG (vgl. BBl 2005 2525; BBl 2007 2730). Letztere gelten
zwar als Beamte im Sinne des Strafrechts, für deren Strafverfolgung bedarf es
jedoch keiner Ermächtigung gemäss Art. 15 Abs. 1 VG (TPF 2014 150 E. 2.2).
Eine explizite Ausnahme für die Angestellten der Post CH AG ist in Art. 19 Abs. 2
VG hingegen nicht vorgesehen. Das gegenüber dem VG jüngere POG schliesst
jedoch in Art. 11 Abs. 2 POG die Anwendbarkeit des VG für die Haftung der Post,
ihrer Organe und ihres Personals aus. Diese richtet sich gemäss der genannten
Bestimmung nach den Vorschriften des Privatrechts. Die Botschaft zum POG
führt hierzu aus, dass auf verselbständigte Einheiten des Bundes, welche öffent-
liche Aufgaben erfüllen, im Haftungsfall (zwar) grundsätzlich das VG zur Anwen-
dung kommen würde. Wenn diese Einheiten ihre Tätigkeiten aber im Wesentli-
chen am Markt und im Rahmen des Privatrechts ausüben, d.h. ihre Rechtsbezie-
hungen rein privatrechtlich ausgestaltet haben, werde die Anwendbarkeit des VG
stossend. Gemäss dem Corporate Governance-Bericht des Bundesrates sollten
verselbständigte Einheiten sowie ihre Organe und Mitarbeiter in solchen Fällen
ausschliesslich nach Privatrecht haften (BBl 2009 5265, 5295; BBl 2006 8233,
8273 f.). Dabei bezieht sich der genannte Bericht u.a. auf die Post und die SBB.
1.2.5 Das EJPD ist die zuständige Behörde für die Erteilung der Ermächtigung zur
Strafverfolgung gegen Bundesangestellte nach Art. 15 VG. Gemäss seiner
neuen Praxis ist bei Postangestellten nach neuem Recht keine solche Ermächti-
gung mehr erforderlich. Damit ist die Prozessvoraussetzung zur Strafverfolgung
nach Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 VG als gegeben zu erachten (Art. 329
Abs. 1 lit. b StPO).
1.3 Beweisverwertbarkeit
1.3.1 Am 13. April 2016 wurde J. Prozess- und Qualitätsverantwortlicher im BZI, von
der Kantonspolizei Zürich als Auskunftsperson einvernommen, ohne Beisein des
Beschuldigten oder dessen Verteidigerin (pag. BA 12.1.1 ff.). Zu jenem Zeitpunkt
war noch kein Strafverfahren eröffnet worden, sondern lediglich ein polizeiliches
Ermittlungsverfahren (vgl. vorne lit. A und C). Auch aus dem Inhalt des Einver-
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nahmeprotokolls ergibt sich, dass es sich nicht um eine von der Staatsanwalt-
schaft an die Polizei delegierte Einvernahme handelt. Im polizeilichen Ermitt-
lungsverfahren besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit, soweit es sich, wie
vorliegend, um selbständige Ermittlungen der Polizei nach Art. 306 f. StPO und
nicht um eine von der Staatsanwaltschaft an die Polizei (vor oder nach Eröffnung
der Strafuntersuchung) delegierte Einvernahme handelt (Art. 312 Abs. 2 StPO;
SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord-
nung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 147 StPO N. 7a).
1.3.2 Die vorgenannte polizeiliche Einvernahme von J. erfolgte, ohne dass eine Er-
mächtigung zur Aussage bzw. eine Entbindung vom Amtsgeheimnis bei der Post
CH AG eingeholt worden wäre. Eine solche liegt jedenfalls nicht bei den Akten.
Der Auskunftsperson steht gestützt auf Art. 170 Abs. 1 StPO ein Zeugnisverwei-
gerungsrecht aufgrund des Amtsgeheimnisses zu, wenn sie in die Kategorie Be-
amter, Behördenmitglied bzw. öffentlicher Angestellter fällt. J. führte hinsichtlich
seiner Aufgaben aus, er führe eine Qualitätskontrolle und Optimierung über die
Arbeitsabläufe, Laufzeit, Sicherheitsbestimmungen und weiteres durch. Wenn er
Probleme im Arbeitsprozess oder dergleichen sehe, wende er sich an die Team-
leiter. Der Beschuldigte sei einem Teamleiter unterstellt gewesen (pag. BA 12.1.1
Ziff. 3 f.). Daraus ist zu schliessen, dass J. sich u.a. mit Arbeitsprozessen im
Bereich der Grundversorgung befasste, in welcher auch der Beschuldigte tätig
war. Demnach fällt J. unter den Beamtenbegriff (vorne E. 1.1.2).
Beim Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 170 StPO, welches weder den Be-
amten usw. noch die beschuldigte Person, sondern primär staatliche Interessen
schützen soll, hat die Praxis bisher die Auffassung vertreten, dass die ohne Er-
mächtigung erfolgte Aussage zwar dienst- und allenfalls strafrechtliche Folgen
für den Aussagenden nach sich ziehen kann, jedoch nicht zur Unverwertbarkeit
der Aussage führt (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 892 m.w.H., u.a. auf ZR 2007 Nr. 80 S. 305;
ders., Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2013, Art. 170 N. 4; im Ergebnis auch VEST/HORBER, Basler Kom-
mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 170 N. 8
bzw. Fn. 27). Dieser Ansicht kann vorliegend gefolgt werden. Soweit J. Aussagen
zu Lasten des Beschuldigten gemacht hat, sind diese demnach verwertbar.
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2. Gewerbsmässiger Diebstahl
2.1 Anklagevorwurf
2.1.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich des ge-
werbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht, indem er spätestens ab ca. 18. Ja-
nuar 2016, mutmasslich bereits ab 1. Juli 2015 bzw. nach seinen Ferien ab 3. Au-
gust 2015 bis zu seiner Festnahme am 14. März 2016, im Rahmen seiner Ar-
beitstätigkeit, der Sortierung von Postsendungen, in seiner Funktion als Mitarbei-
ter des Briefzentrums Zürich-Mülligen jede zweite Woche an insgesamt 70 Tagen
in der Frühschicht eine unbestimmte Anzahl, jedoch mindestens 4‘060 zur Wei-
terleitung nach Australien sortierte IBRS-Sendungen im Bereich ID Export, Be-
reich Sortierung CCRI/IBRS (Niv. 2/L4) entwendet, an seinen Arbeitsplatz
(Niv. 2/G3) geschafft, im Laufe seiner Arbeitsschicht geöffnet und sich die darin
befindlichen Bargeldbeträge – erfahrungsgemäss von Fr. 10.-- bis Fr. 100.-- pro
IBRS-Sendung bzw. den Gesamtbetrag von mindestens Fr. 122‘500.-- bei 4‘060
Sendungen – zum Nachteil einer unbestimmten Anzahl von Geschädigten ange-
eignet und sich damit unrechtmässig bereichert habe (Anklage Ziffer 1.1).
2.1.2 Konkret wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich jeweils in der Frühschicht
während seiner Arbeitspause mit zwei leeren grauen Briefbehältern in den Be-
reich ID Export, Bereich Sortierung CCRI/IBRS (Niv. 2/L4) begeben zu haben,
obschon er dort keine Arbeiten zu verrichten gehabt habe. Dort habe er die be-
reits zur Weiterleitung sortierten Sendungen nach Australien durchsucht, die
IBRS-Sendungen mit dem Aufdruck „Reply Paid“ in einen von ihm mitgeführten
leeren grauen Briefbehälter gelegt und anschliessend den zweiten von ihm mit-
geführten leeren grauen Briefbehälter über den ersten Briefbehälter mit den
IBRS-Sendungen gestülpt. Anschliessend habe er sich mit den beiden leer schei-
nenden grauen Briefbehältern und den IBRS-Sendungen zurück an seinen Ar-
beitsplatz (Niv. 2/G3) begeben, wo er diese neben seinem Computer deponiert
habe. An seinem Arbeitsplatz (Niv. 2/G3) habe er die IBRS-Sendungen unbe-
merkt in seine Kleidung bzw. Schuhe gesteckt und diese nach Ende seiner Ar-
beitsschicht mit sich genommen. Den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau
habe er im Zeitraum von Juli 2015 bis November 2016 alleine durch die von
Juli 2015 bis März 2016 entwendeten IBRS-Sendungen bestritten, ohne von
September 2015 bis November 2016 Geldbezüge ab seinen Konten zu tätigen.
Er habe gewusst, dass sich in den zur Weitersendung nach Australien sortierten
IBRS-Sendungen mit dem Aufdruck „Reply Paid“ Bargeld befunden habe, und
dass die entsprechenden Empfänger nicht mit der Zustellung der an sie adres-
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sierten IBRS-Sendungen gerechnet bzw. die Absender keinen Sendungsnach-
weis erwartet hätten. Auch habe er gewusst, dass die täglich ca. 500 im Brief-
zentrum eintreffenden IBRS-Sendungen weder gezählt noch gebündelt noch die
Briefbehälter, in denen sich die IBRS-Sendungen befunden hätten, gewogen
würden. Er habe gewusst, dass es bei täglich ca. 500 im Briefzentrum eintreffen-
den IBRS-Sendungen nicht auffalle, wenn einige Sendungen fehlen würden.
Indem der Beschuldigte von Juli 2015 bis und mit 14. März 2016 in mindestens
70 Malen eine unbestimmte Anzahl, jedoch mindestens 4‘060 bereits zur Weiter-
sendung nach Australien sortierte IBRS-Sendungen mit dem Aufdruck „Reply
Paid“ im Gesamtwert von mindestens Fr. 122‘500.-- zur Aneignung in unrecht-
mässiger Bereicherungsabsicht weggenommen und für sich persönlich Einkünfte
in diesem Umfang erzielt habe, habe er die Kosten seiner Lebensgestaltung fi-
nanziert und mithin die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausgeübt.
2.2 Beweisergebnis
2.2.1 Vorbemerkung
Als die für die Sortierung der IBRS-Sendungen zuständige Mitarbeiterin realisiert
hatte, dass nach der Mittagspause Sendungen fehlten, begann sie, diese vor und
nach der Mittagspause zu wägen (Aussage K., E. 2.2.2.3). Da sich ihr Verdacht
bestätigt hatte, informierte sie ihre Vorgesetzten. Die Post CH AG erkannte mit-
tels des Videoüberwachungssystems, dass der Beschuldigte sich in der Mittags-
pause an den Arbeitsplatz dieser Mitarbeiterin begab, dort Sendungen holte und
sie an seinen Arbeitsplatz verbrachte. Hierauf erfolgte die Strafanzeige gegen
den Beschuldigten (vorne lit. A). Bei der am 14. März 2016 am Arbeitsplatz des
Beschuldigten durchgeführten polizeilichen Kontrolle konnten 58 IBRS-Sendun-
gen vorgefunden und sichergestellt werden (vorne lit. B).
2.2.2 Personalbeweise
2.2.2.1 Aussagen des Beschuldigten
a) Der Beschuldigte gab in der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2016 –
nach anfänglichem Bestreiten und nachdem ihm zwei Videosequenzen der Über-
wachungskamera vom 14. März 2016, 13:06 und 13:07 Uhr, gezeigt worden wa-
ren – zu, die an diesem Tag sichergestellten IBRS-Sendungen in einem grauen
Briefbehälter an seinem Arbeitsplatz deponiert zu haben. Es habe sich dabei um
Sendungen nach Australien gehandelt (pag. BA. 13.1.2 f.). In der zweiten poli-
zeilichen Einvernahme vom 16. November 2016 bestätigte der Beschuldigte, die
- 14 -
bereits sortierten IBRS-Sendungen im Bereich ID Export, Bereich Sortierung
CCRI/IBRS (Niv. 2/L4), aus einem Briefbehälter herausgenommen und in einen
mitgeführten Briefbehälter gelegt zu haben. Danach habe er sich an seinen Ar-
beitsplatz (Niv. 2/G3) begeben und die Briefbehälter mit den IBRS-Sendungen
dort deponiert (pag. BA 13.1.19, Ziff. 7). Auf Vorhalt, anhand der Video-Überwa-
chungen habe festgestellt werden können, dass er 16 Mal solche IBRS-Sendun-
gen genommen und an seinem Arbeitsplatz deponiert habe, antwortete der Be-
schuldigte, ja, das könne sein. Er habe die Sendungen in seiner halbstündigen
Pause genommen und sie nach dieser Pause jeweils wieder aufs Band gelegt.
Die Sendungen seien dann wieder zurückgegangen (pag. BA 13.1.20 Ziff. 18 f.).
Auf die Frage, weshalb er das 16 Mal gemacht habe, sagte er, er habe das mehr-
mals gemacht, wisse aber nicht mehr, wie viele Male (pag. BA 13.1.20 Ziff. 20).
Auf erneuten Vorhalt, dass in den vom 18. Januar 2016 bis 14. März 2016 er-
stellten Videoaufnahmen ersichtlich sei, dass er an 16 Tagen IBRS-Sendungen
aus dem vorerwähnten Bereich genommen habe, räumte er ein, es könne sein,
dass es 16 Mal gewesen seien (pag. BA 13.1.23 f. Ziff. 48). Auf Vorhalt mehrerer
Videoaufnahmen bestätigte er, dass es sich um ihn handle (pag. BA 13.1.21 ff.).
Er habe erst seit Anfang Jahr IBRS-Sendungen genommen, nicht im letzten Jahr
(pag. BA 13.1.23 Ziff. 45). Bei der postinternen Befragung hatte er angegeben,
lediglich drei oder vier Mal Sendungen genommen zu haben (pag. BA. 13.1.10).
In der Hafteinvernahme vom 17. November 2016 erklärte der Beschuldigte, er
habe zwei bis fünf Mal IBRS-Sendungen genommen; er habe jeweils 15, 20, 30
oder mehr IBRS-Sendungen mitgenommen (pag. BA 6.0.17 f.). In der polizeili-
chen Einvernahme vom 16. November 2016 sagte er hingegen, dass es pro Mal
10 oder auch 50 Sendungen gewesen sein könnten (pag. BA. 13.1.23, Ziff. 47).
Den auf der Videoaufnahme sichtbaren leeren grauen Briefbehälter habe er des-
wegen über den die Sendungen enthaltenden Briefbehälter gestülpt, damit nie-
mand die Sendungen im (unteren) Briefbehälter habe sehen können (pag. BA
13.1.2, Ziff. 25). Auf Vorhalt der Videosequenz vom 17. Februar 2016, 13:07:24
Uhr, erklärte er, er habe abgewartet, bis der andere dort arbeitende Mitarbeiter
weggegangen sei, damit er unbemerkt die IBRS-Sendungen habe nehmen kön-
nen. Er habe nicht gewollt, dass jemand denke, er stehle etwas (pag. BA 13.1.23,
Ziff. 44). Er habe mit den bereits sortierten IBRS-Sendungen nichts zu tun ge-
habt. Er habe lediglich manchmal die unsortierten IBRS-Sendungen nach der
Ankunft in den Bereich der Sortierung bringen müssen (pag. BA 13.1.20, Ziff. 14).
Zur Aussage von H. in der Konfrontationseinvernahme vom 31. Mai 2017, wo-
nach auf den Videoaufzeichnungen zu sehen sei, wie der Beschuldigte die IBRS-
Sendungen an seinem Arbeitsplatz jeweils in blaue Stapelboxen lege, entgeg-
nete der Beschuldigte, an seinem Arbeitsplatz kämen falsche Sendungen an.
- 15 -
Diese würden sie kontrollieren und da hintun. Die blauen Kisten, welche er be-
nutze, würden unten bearbeitet. Da drin seien nicht nur ein Brief, sondern 50
Briefe, und zwar Inlandbriefe (pag. BA 12.3.17, Z. 5 ff.). In der Einvernahme vom
16. November 2016 gab er auf Vorhalt der Videosequenz vom 2. Februar 2016
zu, die Briefbehälter getauscht, also die IBRS-Sendungen an seinem Arbeitsplatz
aus dem grauen in einen blauen Briefbehälter gelegt zu haben (pag. BA 13.1.21,
Ziff. 28 f.). In der Schlusseinvernahme erklärte der Beschuldigte, sämtliche
Briefe, d.h. auch sämtliche IBRS-Sendungen, gingen zuerst durch seine Hände,
bevor sie in den Bereich Sortierung gelangten. Wenn er IBRS-Sendungen hätte
stehlen wollen, hätte er daher nicht dorthin zu gehen brauchen, denn er habe sie
sowieso (schon) in der Hand gehabt (pag. BA 13.1.39, Z. 1 ff.; 13.1.49, Z. 22 ff.).
b) Der Beschuldigte bestritt, die IBRS-Sendungen in der Absicht an seinen Ar-
beitsplatz verbracht zu haben, sie nach Hause zu nehmen oder zu stehlen (pag.
BA 13.1.3, Ziff. 18; 13.1.9, Frage 4). Wenn er die Briefe hätte stehlen wollen,
dann hätte er dies vor 20 Jahren, zu Beginn seiner Anstellung bei der Post, getan,
als er noch kein Geld gehabt habe, nicht heute (pag. BA 13.1.39, Z. 7 f.). Es gäbe
zudem keine Chance, Briefe aus der Post nach Hause zu nehmen. Er sei nicht
dumm; er wisse, dass es überall Kameras habe (pag. BA 13.1.40, Z. 20, 22 ff.).
Er habe dies nur aus Spass getan, um die Frau, welche die Briefe sortiere – „K.“
–, zu ärgern (pag. BA 13.1.3, Ziff. 18 f.) bzw. damit die anderen Streit bekommen
würden (pag. BA 13.1.20, Ziff. 20; 13.1.21, Ziff. 28). Der Beschuldigte erklärte
dies sinngemäss mit einer tieferen Lohnklasse für umfangreichere Arbeiten im
Vergleich zu anderen Kollegen, die in einer höheren Lohnklasse eingeteilt gewe-
sen seien (pag. BA 13.1.39, Z. 21 ff.). Er habe die Sendungen nach der 15 Uhr-
Pause an denselben Ort zurückbringen wollen (pag. BA. 13.1.4, Ziff. 26; 13.1.9,
Fragen 6/7). Mit Bezug auf die vor dem 14. März 2016 genommenen Sendungen
gab er an, diese wieder an denselben Ort zurückgebracht zu haben (pag. BA.
13.1.11, Frage 18). Dies sagte er in der Hafteinvernahme vom 17. November
2016 generell für die von ihm behändigten IBRS-Sendungen: Er habe die Cou-
verts während der Pause geholt und nach der Pause wieder zurück gebracht
(pag. 6.0.18, Ziff. 28). Später sagte er hingegen aus, er habe die Sendungen
nach seiner halbstündigen Pause – womit er offenbar die Mittagspause von
13 Uhr gemeint hatte – im selben Briefbehälter jeweils wieder aufs Band gelegt,
worauf diese wieder zurückgegangen seien (pag. BA 13.1.20 f., Ziff. 18 f., 24, 26;
13.1.21 f., Ziff. 31). Dies wiederholte er auch anlässlich der Einvernahme des
Zeugen H. am 31. Mai 2017. Er habe nach der Pause die Briefe in der Box ge-
nommen und sie aufs Förderband gestellt. Er sei dabei von seinem Arbeitsplatz
zuerst nach links, dann nach rechts gegangen, und dort habe er die Box mit den
Briefen aufs Förderband gestellt (pag. BA 12.3.8, Ziff. 26 f.). Auf Vorhalt, dass es
- 16 -
sich bei sämtlichen an seinem Arbeitsplatz sichergestellten Sendungen um sol-
che gehandelt habe, welche an Lotterien nach Australien und ähnlichem gehen
und mit hoher Wahrscheinlichkeit Bargeld beinhalten würden, verneinte er, dies
gewusst zu haben. Er habe nicht geschaut, welche Sendungen es gewesen
seien, sondern habe einfach hineingegriffen (pag. BA 13.1.3, Ziff. 21-23). Bei der
postinternen Befragung hatte er hingegen erklärt, gewusst zu haben, dass diese
Sendungen nach Australien gehen würden (pag. BA 13.1.10, Frage 9).
c) Zu seiner finanziellen Situation befragt, gab der Beschuldigte ein monatliches
Nettoeinkommen zusammen mit seiner Ehefrau von ca. Fr. 8‘000.-- bzw. seit sei-
ner Entlassung aus der Post im März 2016 von Fr. 7‘000.-- an (pag. BA 13.1.24,
Ziff. 50, 52). Seit ca. Juli oder August 2015 lebe er mit seiner Ehefrau beim Sohn;
sie hätten deshalb keine Mietkosten. Die Lebenshaltungskosten würden sich auf
die Ausgaben für die Krankenkasse für sich und seine Ehefrau von monatlich ca.
Fr. 700.-- sowie einen monatlichen Beitrag für Lebensmittel an seinen Sohn von
ca. Fr. 300.-- bis Fr. 400.-- beschränken (pag. BA 13.1.24, Ziff. 51). In der
Schlusseinvernahme gab er zusätzlich Telefonkosten von Fr. 30.-- an (pag. BA
13.1.49, Ziff. 12 f.). Vor Juli 2015 habe er Mietkosten für die damalige Wohnung
von monatlich Fr. 2‘600.-- gehabt; diese habe er bezahlen müssen (pag. BA
13.1.25, Ziff. 67). Diese Aussage korrigierte er in der Schlusseinvernahme da-
hingehend, dass ihm seine Söhne für den Mietzins je Fr. 1‘500.-- gegeben hätten,
er mithin nicht für den Mietzins aufgekommen sei (pag. BA 13.1.46, Z. 7 f.). Er
habe bis zu diesem Zeitpunkt in ca. 2-Monats-Intervallen jeweils das gesamte
Guthaben von seinem Konto sowie dem gemeinsamen Konto mit seiner Ehefrau
abgehoben. Das Geld habe er für Lebensmittel, Miete und Ferien in Mazedonien
gebraucht (pag. BA 13.1.25 f., Ziff. 66, 68). Auch habe er einen Kebab-Stand
bzw. später ein Restaurant mit fünf Angestellten geführt, von dessen Einnahmen
er gelebt habe. Er habe einen monatlichen Umsatz von ca. Fr. 30‘000.-- bis
Fr. 50‘000.-- bzw. einen monatlichen Gewinn von Fr. 10‘000.-- bis Fr. 20‘000.--
erzielt. Den Gewinn habe er jeweils zu Hause deponiert (BA 6.0.21 f., Ziff. 64 f.,
67 f.; 13.1.43, Z. 12 f.). An der Hafteinvernahme vom 17. November 2016 gab er
an, den Kebab-Stand zwei Jahre zuvor für Fr. 30‘000.-- verkauft zu haben, weil
die Polizei ihm Auflagen gemacht habe. Er bestätigte auf Frage hin, den Erlös
aus dem Verkauf bei den Steuern angegeben zu haben. Einen Teil des Verkaufs-
erlöses habe er zu Hause aufbewahrt, den anderen Teil Verwandten ausgeliehen
(pag. BA 6.0.22, Ziff. 64, 70-72). Er habe zudem seiner Schwester in Mazedonien
Fr. 20‘000.-- geliehen (pag. BA 13.1.25 f., Ziff. 69). In der Einvernahme vor der
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. November 2016 erklärte er, in den
vergangenen zwei Jahren wiederholt Geld abgehoben zu haben, um es Kollegen
zu leihen (pag. BA 13.1.31, Ziff. 16). Später sagte er aus, er habe das Geld be-
reits zu einem früheren Zeitpunkt von der Bank abgehoben und es dann zu
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Hause gehabt (pag. BA 12.3.8, Ziff. 29). Seit Juli 2015 habe er so gut wie kein
Bargeld abgehoben. Er habe dieses nicht mehr gebraucht, weil er und seine Ehe-
frau seither bei ihrem Sohn wohnen und für den Rest nicht viel brauchen würden
(pag. BA 13.1.26, Ziff. 70 f.). Auf Frage, wie er seit Juli 2015 den Lebensunterhalt
für sich und seine Ehefrau bestritten habe, gab er in der polizeilichen Einver-
nahme vom 16. November 2016 und in der Hafteinvernahme vom 17. Novem-
ber 2016 an, seiner Schwester – L. – vor ca. einem Jahr Fr. 20‘000.-- geliehen
zu haben. Sein Schwager – M. – habe ca. eine Woche bzw. zwei oder drei Wo-
chen vor der Festnahme (16. November 2016) Fr. 10‘000.-- zurückbezahlt; kürz-
lich habe er weitere Fr. 10‘000.-- von Verwandten zurückerhalten, denen er Geld
gegeben habe (pag. BA 13.1.26, Ziff. 72; 13.1.49, Z. 28 ff.). N. habe ca. im Au-
gust/September 2016 Fr. 10‘000.-- zurückbezahlt (pag. BA 13.1.31 f., Ziff. 24;
13.1.34). Drei oder vier Monate zuvor habe er Fr. 30‘000.-- von Verwandten zu-
rückerhalten, welche er ca. eine Woche vor der Hafteinvernahme vom 17. No-
vember 2016 auf sein Konto einbezahlt habe (pag. BA 6.0.23, Ziff. 74-76). In der
Schlusseinvernahme erklärte der Beschuldigte, im Jahr 2015 alle zwei Monate
Geld abgehoben und seinen Kollegen ausgeliehen zu haben. Diese hätten ihm
das Geld zurückbezahlt, einer Fr. 40‘000.--, ein anderer Fr. 30‘000.--. Beide Be-
träge habe er dann bei der Bank einbezahlt (pag. BA 13.1.44, Z. 31 ff.). Zu ver-
schiedenen Einzahlungen grösserer Beträge im Jahr zuvor gab der Beschuldigte
an, die Einzahlung über Fr. 20‘000.-- vom 17. September 2015 sei eine Rück-
zahlung von verschiedenen Verwandten, die ihm Geld geschuldet hätten. Das-
selbe gelte für die Einzahlung vom 3. November 2015 über Fr. 10‘000.--. Woher
das Geld für die Einzahlung über Fr. 9‘000.-- vom 21. Oktober 2015 stamme,
könne er sich nicht mehr erinnern (pag. BA. 13.1.26 f., Ziff. 75-77). Das Darlehen
von Fr. 30‘000.-- an O., dem Besitzer eines albanischen Klubs in Z., habe er zu
Silvester 2015 zurückerhalten (pag. BA. 13.1.32, Ziff. 26-29; 13.1.34). Gemäss
Belegen habe er ihm diesen Betrag am 1. Februar 2014 gewährt (pag. BA 12.3.8,
Ziff. 28; 13.1.49, Z. 36 f., 13.1.54). Auf Vorhalt der im Postbüchlein eingetragenen
Zahlungen gab der Beschuldigte an der Einvernahme vom 28. November 2016
an, diese mit den monatlichen Rückzahlungen von Fr. 2‘000.-- bis Fr. 3‘000.--
eines Kollegen – P.– beglichen zu haben, dem er ein bis eineinhalb Jahre zuvor
Fr. 20‘000.-- geliehen habe (pag. BA 13.1.30, -31). Das Geld habe er zu Hause
in bar aufbewahrt (pag. 13.1.31). Auf die Frage, weshalb er die monatlichen
Rückzahlungen in der früheren Einvernahme nicht erwähnt habe, sagte er, dass
er nicht danach gefragt worden sei (pag. BA 13.1.30). Zwei Personen, denen er
Darlehen gewährt habe, habe er betreiben müssen: Q. und „R.“, ein ehemaliger
Mitarbeiter des Restaurants (pag. BA 13.1.46, Z. 14, 13.1.49, Z. 19 ff.). In der
Hauptverhandlung erklärte er, dass es sich bei letzterem um R. handle. Auf
Frage, weshalb er am 30. Mai 2016 eine Gutschrift des Betreibungsamts Zürich
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über Fr. 46.70 mit dem Vermerk „R.“ erhalten habe, erklärte er, das wisse er nicht
mehr (pag. TPF 4.930.10 [Einvernahme-Protokoll S. 10]).
d/aa) In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte auf die Frage, was seine
Aufgabe mit Bezug auf die eintreffenden Postsendungen gewesen sei, dass sie
darin bestanden habe, die Kisten (Briefbehälter) an bestimmten Orten zu platzie-
ren. In diesen Kisten seien die verschiedenen Briefe gewesen, die im BZI einge-
troffen seien. Es habe bereits sortierte Briefe gegeben und solche, die er selber
habe sortieren müssen. Seine Aufgabe in Bezug auf IBRS-Sendungen sei gewe-
sen, jede Kiste zu kontrollieren. Die IBRS-Sendungen seien zuerst zu ihm ge-
kommen; er habe sie dann zu bestimmten Personen gebracht. Auf die Frage, ob
er die Briefe, die am Arbeitsplatz von Frau K. nach Ländern sortiert und in Kisten
gewesen seien, habe weiterverarbeiten müssen, sagte er, diese Sendungen
seien zuerst zu ihm gekommen. Er habe sie sortiert und anschliessend an eine
andere Person weitergegeben. Diese Zwischenperson habe sie an eine andere
Person zur Sortierung weitergegeben. Nachdem er die Briefe weitergegeben
habe, sei seine Aufgabe beendet gewesen (EV-Protokoll S. 5 f.). Der Beschul-
digte erklärte, er bestätige seine frühere Aussage nicht, wonach es 16 Mal ge-
wesen sein könnten, dass er Briefe am Arbeitsplatz von Frau K. an seinen Ar-
beitsplatz gebracht habe. Er ergänzte, dass es sein könne, dass er dort Briefe
abgeholt habe. Es sei ihm aber nicht verboten gewesen, Briefe zu holen und
weiterzugeben. Der Beschuldigte bestätigte seine frühere Aussage, dass er
Briefe weggenommen habe, um Frau K. zu ärgern, oder dass er dies aus Spass
getan habe. Er gab als Grund an, er und sein Arbeitskollege seien sehr verärgert
gewesen, weil ihnen niemand an ihrem Arbeitsplatz geholfen habe. Sein Arbeits-
kollege habe vorgeschlagen, etwas zu tun. Dieser habe gesagt, zwei Personen
wollten Briefe dieser Frau verstecken. Die beiden hätten gesagt, dass sie etwas
bewegen wollten, damit die Vorgesetzten in Kenntnis darüber gesetzt würden,
dass die anderen Arbeitskollegen ihnen nicht helfen wollten. Auf die Frage, wa-
rum dann er die Briefe genommen habe und nicht jene Kollegen, die diese Idee
gehabt hätten, sagte der Beschuldigte, die beiden Kollegen hätten gar nicht mit
dieser Frau zusammenarbeiten, sondern diese Frau ärgern wollen. Sie hätten
mit ihm in der gleichen Abteilung arbeiten wollen (EV-Protokoll S. 6).
bb) Dem Beschuldigten wurden sodann vier Videoaufzeichnungen vorgehalten.
1. Videosequenz: 18. Januar 2016, 13:02:44 Uhr
Hierzu sagte der Beschuldigte aus, er erkenne sich auf dem Video. Er befinde
sich am Ort N2/L4, wo Einschreiben-Briefe verschickt würden. Das sei auch der
Arbeitsplatz von Frau K., aber nicht nur sie habe dort gearbeitet. Auf Vorhalt,
- 19 -
dass man auf dem Video sehe, wie er ankomme, dann Behälter anhebe, aus
einem unteren Behälter Briefe nehme und diese in eine graue Kiste lege, sagte
er, vielleicht habe es sehr viele Postsendungen gehabt und deshalb habe er
diese genommen und dorthin platziert. Er wisse nicht mehr, um was für Sendun-
gen es sich gehandelt habe. Wahrscheinlich habe er etwas genommen oder ge-
bracht. Das Nehmen von Sendungen an diesem Ort habe zu seinen Aufgaben
gehört. Wenn es Sendungen gegeben habe, die er dorthin habe bringen müssen,
habe er sie dorthin gebracht. Es habe auch Sendungen gegeben, die er von dort
aus an einen andern Ort habe bringen müssen. Er könne sich nicht mehr an
diesen Vorfall erinnern. Es könne sein, dass er Briefe mitgebracht oder von dort
abgeholt habe und sie mit einer Kiste mitgenommen habe (EV-Protokoll S. 7).
2. Videosequenz: 19. Januar 2016, 13:04:59 Uhr
Hierzu sagte der Beschuldigte aus, er erkenne sich auf dem Video. Er befinde
sich an seinem Arbeitsplatz. Auf Vorhalt, dass man sehe, wie er Sendungen von
einer grauen Box in eine blaue Box lege und dann eine blaue Box darüber lege,
sagte er, die Kisten seien nach Ländern bestimmt. Bei Kisten, die halbleer gewe-
sen seien oder nur wenige Sendungen enthalten hätten, gebe es in der Nähe von
seinem Arbeitsplatz eine bestimmte Kiste, in welche er diese wenigen Sendun-
gen aus den halbleeren Kisten gelegt habe. Wenn diese Kiste voll gewesen sei
mit Sendungen aus verschiedenen Ländern, wie Italien oder Frankreich, habe er
die Sendungen verschicken dürfen. Er habe nicht eine leere oder halbleere Kiste
weiterschicken dürfen. Er habe die Möglichkeit gehabt, mehrere Kisten, bis zu
20, übereinander zu platzieren. Wenn z.B. eine Kiste für Italien mit 20 Briefen
gekommen sei, habe er sie separat hingestellt. Dann sei eine Kiste nach Frank-
reich gekommen, diese habe er da hingestellt. Er habe drei, vier Kisten nach
Italien hingestellt, eine über die andere, dann nach Frankreich fünf, sechs Kisten
übereinander. Er habe die Kisten nicht wegschicken können, wenn sie nicht voll
gewesen seien. Eine Kiste nach Italien etwa, die nur zwei Briefe enthalten habe,
habe er nicht wegschicken können. Wenn dann eine halbvolle oder volle Kiste
nach Italien angekommen sei, habe er noch zwei, drei Briefe nach Italien genom-
men und sie hineingelegt. Die leere Kiste habe er oben drauf gestellt. Wenn eine
volle Kiste nach Italien gekommen sei, habe er die andere Kiste genommen und
sie gefüllt. Er habe sie codiert und weggeschickt. Bei diesen Sendungen, die er
von der grauen Kiste in die blaue Kiste gelegt habe, habe es sich sicher nicht um
die Briefe gehandelt, die er bei Frau K. geholt habe (EV-Protokoll S. 7 f.).
3. Videosequenz: 2. März 2016, 14:19:51 Uhr
Hierzu sagte der Beschuldigte aus, er erkenne sich auf dem Video. Er befinde
sich an seinem Arbeitsplatz. Auf Vorhalt, dass man sehe, wie er ab 14:20:48 Uhr
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eine blaue Box anhebe und aus der darunter liegenden Box weisse Couverts
herausnehme und sich anschliessend mit diesen Couverts bücke, erklärte er, er
wisse schon, was er mache. Diese Kisten seien drinnen mit Zetteln versehen.
Die Kisten seien von einem anderen Land gekommen. Die Zettel seien alt, des-
halb habe er sie herausnehmen müssen, er habe die Kisten putzen müssen. Er
habe die Kisten nicht mit diesen Zetteln verschicken können. Danach habe er die
Kisten mit den normalen Briefen auffüllen können. Die Zettel habe er in einen
Kübel (Papierkorb) werfen müssen. Dieser befinde sich unterhalb des Tisches
beim Förderband. Es gebe an verschiedenen Orten Kübel, fast an jeder Ecke;
fast täglich würden zwei mit solchen Papierabfällen gefüllt. Er habe sich gebückt,
um einen Kübel zu erreichen und den Zettel fortzuwerfen (EV-Protokoll S. 8 f.).
4. Videosequenz: 2. März 2016, 15:01:19 Uhr
Hierzu sagte der Beschuldigte aus, er erkenne sich auf dem Video. Er befinde
sich an seinem Arbeitsplatz. Er erklärte, bei der Maschine, die im Vordergrund
sichtbar und mit „Umpacken“ angeschrieben sei, handle es sich um ein Band; es
sei eine Art Lift. Auf der Rückseite dieser Maschine, da wo die Videokamera nicht
hinsehe, sei es voll mit Kassetten (Kisten). Wenn sie zu wenig Arbeit gehabt hät-
ten, hätten sie diese Kassetten reinigen müssen. Er wisse nicht mehr, was er
gemacht habe, als er sich gebückt habe. Es könne sein, dass er etwas gereinigt
habe. Es könne auch sein, dass er gewisse Briefe dorthin gelegt habe oder dass
er mit einer Kassette irgendetwas zu tun gehabt habe. Auf die Frage, wohin er
diese Briefe gelegt habe, sagte er, an diesen Ort bringe man auch andere Briefe.
Es gebe diverse Kassetten. Er wisse nicht mehr genau, was er gemacht habe.
Auf Vorhalt, dass man hier seine beiden Füsse sehe und ob es sein könne, dass
er den linken Schuh ausziehe, die weissen Couverts in den Schuh hineinlege
und den Schuh wieder anziehe, verneinte er dies (EV-Protokoll S. 8 f.).
2.2.2.2 Aussagen J.
J. wurde von der Kantonspolizei Zürich am 13. April 2016 als Auskunftsperson
befragt (pag BA 12.1.1 ff.). Seine Aussagen sind verwertbar (vorne E. 1.3).
a) J. sagte aus, der Beschuldigte arbeite seit Sommer/Herbst 2007 im BZI (vorher
bei der Sihlpost). Dieser sei ihm nicht direkt, sondern einem Teamleiter unterstellt
gewesen. An Letzteren wende er, J., sich, wenn er Probleme im Arbeitsprozess
oder in den Abläufen erkenne (pag. BA 12.1.1, Ziff. 3 f.; -2, Ziff. 7).
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Zu den drei Aufgaben des Beschuldigten gehörten gemäss Aussage von J. Ers-
tens das Abbinden: bereits handsortierte Sendungen in einem Stapel zusam-
menbinden und für den Versand bereit machen; Zweitens das Umpacken: bereits
durch Fördertechnik sortierte Sendungen in eine Kiste umpacken und für den
Versand bereit machen; Drittens Säcke abhängen: bereits sortierte Säcke mit
sperrigen Sendungen/kleine Pakete zuschnüren und für den Versand bereit ma-
chen (pag. BA 12.1.2, Ziff. 10). Der Beschuldigte habe im 2-Wochen-Rhythmus
gearbeitet: Tagschicht von 10.00 bis 19.00 Uhr, Nachtschicht von 22.00 bis 5.00
Uhr (pag. BA 12.1.2., Ziff. 11); während der Tagschicht habe er von 13.00 bis
13.30 Uhr Mittagspause gehabt sowie eine Kurzpause von 15 Minuten um ca.
16.00 Uhr. Die Pausen seien fix eingeteilt gewesen (pag. BA 12.1.2, Ziff. 12 f.).
b) J. erklärte, bei den am Arbeitsplatz des Beschuldigten sichergestellten IBRS-
Sendungen handle es sich um Lotterieanmeldungen aus Australien, denen man
Bargeld beifügen müsse (pag. BA 12.1.3, Ziff. 16). Diese Sendungen kämen aus
den Briefkastenleerungen, würden über ein postalisches Zentrum nach Produkt,
noch nicht nach Land, vorsortiert und im BZI angeliefert. Die Mitarbeiter des BZI
würden die Sendungen dann nach Land sortieren und kommissionieren, d.h. in
Bünde abbinden und zählen sowie für den Versand ins Ausland bereit machen
(pag. BA 12.1.3, Ziff. 17). Gewogen würden die Sendungen nicht. Die Mitarbei-
terin, welche bemerkt habe, dass etwas nicht stimme, habe die Sendungen von
sich aus gewogen, um feststellen zu können, dass Briefe verschwinden würden
(pag. BA 12.1.3, Ziff. 21). Es könne sein, dass der Beschuldigte die Briefbehälter
mit den IBRS-Sendungen vom Abbinden zum Sortierplatz IBRS bringe; mit den
(dort bereits) sortierten Sendungen habe er gar nichts zu tun (pag. BA 12.1.3,
Ziff. 23). Die IBRS-Sendungen am Ort, an dem der Beschuldigte sie behändigt
und an seinen Arbeitsplatz gebracht habe, seien zu jenem Zeitpunkt noch nicht
gebündelt und gezählt, sondern erst nach Land sortiert gewesen. Die Mitarbeite-
rin stelle die Briefbehälter mit den Sendungen mit Lotterieanmeldungen bewusst
immer unter andere Briefbehälter, da sie wisse, dass viel Bargeld darin enthalten
sei (pag. BA 12.1.4, Ziff. 25). In einer Sendung seien Fr. 10.-- bis Fr. 100.--. Pro
Tag träfen mehrere Tausend IBRS-Sendungen ein, wovon ca. 500 Lotteriesen-
dungen (pag. BA 12.1.4, Ziff. 26 f.). Den Mitarbeitern im BZI sei bekannt, dass
die IBRS-Sendungen mit Lotterieanmeldungen Bargeld enthielten. Diese Sen-
dungen gäbe es seit vielen Jahren. Es habe schon früher Vorfälle mit Sendungen
gegeben, die weggekommen seien. Einen Kläger gäbe es nie, da die Geschä-
digten nicht wüssten, dass ihr Geld nicht ankomme (pag. BA 12.1.4, Ziff. 28 f.).
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2.2.2.3 Aussagen K.
K., seit 2007 bei der Post CH AG als Logistikerin in der Abteilung eingeschrie-
bene Express im BZI tätig, wurde am 30. November 2006 von der Staatsanwalt-
schaft Limmattal/Albis als Zeugin einvernommen. Die Post CH AG erteilte ihr am
29. November 2016 die Ermächtigung zur Aussage und entband sie vom Amts-
geheimnis (pag. BA 12.2.2).
a) K. gab an, seit 1989 bei der Post und seit 15 Jahren mit dem Beschuldigten
zusammen zu arbeiten (pag. BA 12.2.4, Ziff. 5, 8). Die Stimmung im Team sei
gut gewesen. Der Beschuldigte habe immer gemotzt, weil er die zweite Lohn-
klasse gehabt habe, sie und andere jedoch die dritte. Dies sei so gewesen, weil
sie (anders als der Beschuldigte) Schulungen besucht hätten (pag. BA 12.2.6 f.).
b) K. erklärte, sie arbeite in zwei Schichten, von 10.00 bis 19.00 Uhr und von
22.00 bis 05.20 Uhr. Im Tagdienst sortiere sie die Rückscheine und die Couverts,
wie diejenigen, die der Beschuldigte entwendet habe, z.B. Lotterien aus Austra-
lien oder Bestellungen aus Italien. Die Sendungen würde sie zunächst im Gestell
sortieren und lege sie danach in verschiedene Kisten. Jedes Land habe eine
Kiste oder zwei. Die Kiste Australien lege sie auf die unterste Kiste Deutschland
und darauf andere Kisten, zuoberst Holland. Dies tue sie, weil ihr Vorgänger ge-
sagt habe, er habe die Sendungen bereits gebündelt ins Gestell gelegt und es
seien dann ganze Bündel verschwunden. Dies tue sie noch vor der Pause, die
von 13.00 bis 13.30 Uhr dauere. Nach der Pause sortiere sie die Rückmeldungen
der eingeschriebenen Briefe und zähle die Sendungen nach Australien, weil der
Empfänger das Porto bezahlen müsse. Die Anzahl und das Gewicht schreibe sie
auf einen Zettel, wobei das ganze Bündel gewogen werde. Die Stückzahl und
das Gewicht gebe sie dann in den Computer ein. Danach kämen die Säcke in
verschiedene Rollis, womit ihre Arbeit erledigt sei (pag. BA 12.2.4 f., Ziff. 9-13).
c) Dass Sendungen gefehlt hätten, habe sie gemerkt, weil nach der Pause die
Kisten nicht mehr verdeckt, sondern alles offen gewesen sei. Zudem sei in der
Kiste Australien nicht mehr die gleiche Menge (Couverts) gewesen; ein Teil habe
gefehlt. Dies habe sie ungefähr einen Monat vor der Entlassung des Beschuldig-
ten festgestellt (pag. BA 12.2.5 f., Ziff. 13-15). Ab diesem Zeitpunkt habe sie die
Kiste Australien von sich aus vor und nach der Pause gewogen und jeweils das
Gewicht von vorher und nachher auf einen Zettel aufgeschrieben, den sie ihrem
Chef, Herrn J., oder Herrn S. gegeben habe (pag. BA 12.2.6, Ziff. 16).
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2.2.2.4 Aussagen H.
H., seit August 2013 Ermittler im Bereich Unternehmenssicherheit bei der Post
CH AG, wurde am 30. November 2016 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Al-
bis und am 31. Mai 2017 von der Bundesanwaltschaft als Zeuge einvernommen
(pag. BA 12.3.3 ff., 12.3.12 ff.). Die Post CH AG erteilte ihm am 29. Novem-
ber 2016 die Ermächtigung zur Aussage und entband ihn vom Amtsgeheimnis
(pag. BA 12.3.2). Er erklärte in der Hauptverhandlung, dass diese Ermächtigung
auch für die Einvernahme vor Gericht gelte (TPF pag. 4.930.14).
a) H. sagte aus, er habe vom BZI die Meldung erhalten, dass über Mittag Sen-
dungen verschwinden würden, dies im Bereich der Endsortierung (pag. BA
12.3.4 f., Ziff. 8, 10). Letztere finde am Arbeitsplatz von Frau K. statt (pag. BA
12.3.6, Ziff. 18). Er habe seit Beginn seiner Tätigkeit bei der Post immer wieder
solche Meldungen erhalten, die erste glaublich 2014. Es sei darum gegangen,
dass weniger Sendungen vorgelegen hätten, als vorbereitet worden seien, oder
Sendungen aufgerissen worden seien, wobei jedoch unklar gewesen sei, ob
diese bereits aufgerissen in Zürich angekommen seien oder ob dies dort gemacht
worden sei. Im vorliegenden Fall habe die Mitarbeiterin jedoch die Sendungen
vor und nach der Mittagspause gewogen, so dass sich der Verdacht erhärtet
habe, dass die Sendungen im BZI weggekommen seien. Bekannt sei ebenfalls
der Zeitraum gewesen (pag. BA 12.3.5, Ziff. 9; -14, Z. 12 ff., 23 f.).
b) Die Absender der fraglichen (IBRS-)Sendungen würden diese mit Bargeldbe-
trägen zwischen Fr. 20.-- und Fr. 100.-- aufgeben (pag. BA 12.3.6, Ziff. 20). So-
weit ihm bekannt sei, wisse jeder Mitarbeiter, dass sich in den IBRS-Sendungen
Bargeld befinde (pag. BA 12.3.5, Ziff. 13). Die Sendungen würden nirgends er-
fasst. Der Absender erfahre nie, ob die Sendung angekommen sei, und der Emp-
fänger wisse nicht, dass er eine Sendung erhalten sollte (pag. BA 12.3.6 Ziff. 20).
c) Der Zeuge gab hinsichtlich Kontrollen der Mitarbeiter beim Verlassen des Ge-
bäudes an, dass Stichproben gemacht würden, bei welchen Effekten, z.B. Ta-
schen, kontrolliert würden (pag. BA 12.3.6, Ziff. 16). Auf die Frage nach Entsor-
gungsmöglichkeiten im Gebäude sagte er aus, es habe Fälle von mit aufgerisse-
nen leeren Couverts verstopften WCs gegeben. Auch hinter den Verkleidungen
im WC habe man solche Couverts gefunden. Die Abfallkübel würden kontrolliert,
nicht jedoch die grossen Abfallkübel in den Pausenräumen. Die Möglichkeiten,
etwas zu verstecken, seien riesig (pag. BA 12.3.6, Ziff. 17).
d) Anlässlich seiner Einvernahme vom 31. Mai 2017 erläuterte der Zeuge alle der
ihm vorgespielten 16 Aufzeichnungen der Überwachungskameras im BZI:
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aa) Videoaufzeichnungen vom 18. Januar 2016:
Man könne sehen, wie Herr A. zum Arbeitsplatz mit den IBRS-Sendungen komme, eine Kiste
nehme, die Sendungen darin lege und eine leere Kiste oben drauflege (13:02:44 Uhr; pag.
12.3.15, Z. 25 f.).
Auf dem zweiten Video (13:03:33 Uhr) sei ebenfalls zu sehen, wie Herr A. auf direktem Weg
zu seinem Arbeitsplatz zurückgehe. Die Videosequenzen seien überschneidend. Herr A. habe
somit keine Zeit (gehabt), zwischendurch irgendwohin zu gehen und etwas anderes zu ma-
chen (pag. 12.3.15 f., Z. 27 f./ 1 f.).
Auf der dritten Kameraeinstellung (13:03:45 Uhr) sei zu sehen, wie Herr A. vom Arbeitsplatz
mit den IBRS-Sendungen zu seinem Arbeitsplatz gehe. Unten rechts sei der Arbeitsplatz mit
den IBRS-Sendungen und oben rechts derjenige von Herrn A. Man sehe, wie Herr A. 2 Brief-
behälter mit sich trage, der untere gefüllt mit Briefsendungen und der obere leer darüber ge-
stapelt (pag. 12.3.16, Z. 3 ff.).
Bei der zweitletzten Kameraeinstellung (13:04:40 Uhr) sehe man Herrn A. an seinem Arbeits-
platz (pag. 12.3.16, Z. 8).
Die letzte Videosequenz (14:04:03 Uhr) sei überspielt worden. Zuvor sei zu sehen gewesen,
wie Herr A. eine Stapelbox (blau) nehme und diese obenauf staple, einen Briefbehälter nehme
und die IBRS-Sendungen in eine Stapelbox (blaue Box) leere (pag. 12.3.16, Z. 9 ff.).
bb) Videoaufzeichnungen vom 19. Januar 2016:
Im ersten Video (13:03:42 Uhr) sehe man, wie Herr A. mit zwei Boxen komme und die Sen-
dung ab dem Rollwagen nehme. Dann laufe er weg, zu seinem Arbeitsplatz zurück (pag.
12.3.16, Z. 14 f.).
Im zweiten Video (13:04:59 Uhr) seien zwei leere Stapelboxen zu sehen. Herr A. lege den
ersten leeren Behälter auf das Förderband und fülle die Briefsendungen in eine der Stapelbo-
xen. Den leeren Briefbehälter stelle er dann ebenfalls auf das Förderband und gehe mit der
Stapelbox weg. Ab 13:00 Uhr wäre er eigentlich in der Pause (pag. 12.3.16, Z. 16 ff.).
Im dritten Video (13:05:22 Uhr) sei zu sehen, wie Herr A. die blaue Box wegstelle und weg-
laufe. Er komme dann wieder zurück und mache etwas an der blauen Box. Die Box werde
wieder weggestellt und er verlasse den Arbeitsplatz (pag. 12.3.16, Z. 20 ff.).
In der vierten Videosequenz (14:39:22 Uhr) sei zu sehen, wie Herr A. etwas an der Stapelbox
mache. Er habe diese angehoben und darunter komme etwas Weisses hervor. Er lange mehr-
mals in die blaue Stapelbox hinein (pag. 12.3.16, Z. 23 ff.).
cc) Videoaufzeichnungen vom 20. Januar 2016:
Die erste Aufnahme (13:01:23 Uhr) zeige, wie Herr A. von links her komme. Er hole die leeren
Boxen meist von hinten links, wo die leeren Boxen stehen würden. Er nehme die Sendungen
nach bekanntem modus operandi und laufe wieder weg (pag. BA 12.3.17, Z. 1 ff.).
Das zweite Video (13:01:52 Uhr) zeige, wie Herr A. auf der rechten Seite neben den Maschi-
nen zu seinem Arbeitsplatz gehe und dort wieder mit den Kisten hantiere. Er nehme wieder
eine blaue Stapelbox und stelle diese hin (pag. BA 12.3.17, Z. 4 ff.).
Im dritten Video (13:02:39 Uhr) sei zu sehen, wie Herr A. die zuvor gestapelten Kisten nehme
(pag. BA 12.3.17, Z. 7 ff.).
dd) Videoaufzeichnungen vom 22. Januar 2016:
Im ersten Video (13:01:11 Uhr) sehe man oben links Herrn A. Er nehme wieder zwei Briefbo-
xen, gehe zum Arbeitsplatz mit den IBRS-Sendungen, fülle die untere Box mit den IBRS-
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Sendungen, stelle die leere obenauf und gehe zu seinem Arbeitsplatz. Er gehe immer gleich
vor (pag. BA 12.3.17, Z. 13 ff.).
Im zweiten Video (13:02:02 Uhr) sei wieder zu sehen, wie Herr A. auf der rechten Seite zu
seinem Arbeitsplatz gehe, die Briefboxen obenauf lege, um das Förderband herumlaufe und
die beiden Briefboxen wieder aufnehme (pag. BA 12.3.17, Z. 16 ff.).
Im dritten Video (13:02:39 Uhr) sehe man, wie Herr A. die Briefboxen nehme, sie wieder in
eine Stapelbox fülle und eine leere Kiste obenauf stelle (pag. BA 12.3.17, Z. 19 f.).
ee) Videoaufzeichnungen vom 1. Februar 2016:
Das erste Video (13:02:32 Uhr) zeige wieder, wie Herr A. von oben links her komme und zwei
leere Briefboxen am Arbeitsplatz mit den IBRS-Sendungen hinstelle. Er laufe dann weg, weil
möglicherweise jemand am Arbeitsplatz daneben zugegen gewesen sei. Er komme später
zurück und greife vier Bunde, fülle diese in die eine Briefbox und stelle die zweite leere Brief-
box oben drauf (pag. BA 12.3.17, Z. 23 ff.).
Die zweite Szene (13:04:20 Uhr) zeige, wie Herr A. unten rechts um die Maschinen zu seinem
Arbeitsplatz gehe (pag. BA 12.3.17, Z. 27).
Das dritte Video (13:05:32 Uhr) zeige, wie Herr A. wieder zwei leere Briefboxen auf das För-
derband lege (pag. BA 12.3.17, Z. 28).
ff) Videoaufzeichnungen vom 2. Februar 2016:
Das erste Video (13:05:43 Uhr) zeige, wie Herr A. von rechts her zum Arbeitsplatz mit den
IBRS-Sendungen komme. Diesmal habe er nur eine Briefbox. Die losen IBRS-Sendungen
würden an diesem Arbeitsplatz gebündelt. Wenn es diejenigen vom Wagen seien, seien sie
bereits gebündelt gewesen (pag. BA 12.3.18, Z. 3 ff.).
Im zweiten Video (13:07:18 Uhr) sehe man, wie Herr A. zwei Briefbehälter hinstelle, den obe-
ren wegnehme und den unteren mit den Sendungen leere. Er stelle links in die blaue Stapel-
box etwas hinein und stelle eine andere Box darüber. Danach gehe er weg (pag. BA 12.3.18,
Z. 7 ff.).
gg) Videoaufzeichnungen vom 3. Februar 2016:
Man sehe im ersten Video (13:09:24 Uhr), wie Herr A. ankomme. Er gehe nach links hinten
und komme mit zwei Briefbehältern zurück. Den einen Briefbehälter hebe er an und fülle Sen-
dungen in den unteren Behälter, stelle den oberen Behälter wieder drauf und gehe weg (pag.
BA 12.3.18, Z. 12 ff.).
Das zweite Video (13:10:51 Uhr) zeige, wie Herr A. unten links ins Bild komme und zu seinem
Arbeitsplatz gehe. Dann sei er wieder an den blauen Boxen (pag. BA 12.3.18, Z. 15 f.).
hh) Videoaufzeichnungen vom 15. Februar 2016:
Kamera 1 (13:02:02 Uhr) zeige, wie Herr A. links hereingekommen und nach hinten die Be-
hälter holen gegangen sei. Er nehme eine Box weg und fülle etwas hinein. Man sehe es nicht
ganz klar, da er in der rechten Hand die Box halte. Er fülle aber etwas hinein und gehe dann
mit den zwei Boxen wieder weg (pag. BA 12.3.18, Z. 19 ff.).
Im zweiten Video (13:04:28 Uhr) sei Herr A. an seinem Arbeitsplatz, stelle die zwei Briefbe-
hälter ab und laufe weg (pag. BA 12.3.18, Z. 22 f.).
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ii) Videoaufzeichnungen vom 16. Februar 2016:
Das erste Video (13:04:28 Uhr) zeige, wie Herr A. die leeren Briefbehälter wegstelle und die
blaue Stapelbox beiseite stelle (pag. BA 12.3.19, Z. 2 f.).
Im zweiten Video (13:09:33 Uhr) sehe man, wie Herr A. von unten her komme. Vor dem Post-
wagen hebe er einen Briefbehälter weg und fülle den unteren Behälter mit IBRS-Sendungen.
Dieses Mal habe er aus zwei verschiedenen Briefbehältern Sendungen genommen. Danach
stelle er die zwei Behälter zusammen und laufe weg (pag. BA 12.3.19, Z. 6 ff.).
Im dritten Video (13:11:44 Uhr) sei Herr A. an seinem Arbeitsplatz, nehme eine blaue Box
runter und stelle eine obenauf. Die zwei leeren Briefbehälter stelle er wieder beiseite (pag. BA
12.3.19, Z. 10 f.).
Das vierte Video (13:12:08 Uhr) zeige dieselbe Sequenz wie zuvor, einfach aus einer anderen
Perspektive. Gemäss der Uhrzeit werde Herr A. jetzt wieder in die Pause gehen, einfach mit
12 Minuten Verspätung (pag. BA 12.3.19, Z. 12 ff.).
jj) Videoaufzeichnungen vom 17. Februar 2016:
Im ersten Video (13:07:24 Uhr) komme Herr A. von links mit zwei Briefbehältern. Er stehe am
Postwagen und hebe den einen Briefbehälter weg. Dann gehe er weg, vermutlich wegen der
Person mit dem Gabelstapler. Er komme aber zurück und gehe vorbei. Dann komme er noch-
mals und laufe kurz weg, um dann nochmals zurück zu kommen. Er nehme ein paar Sendun-
gen aus dem Wagen, schaue noch in die anderen Boxen, stelle dann die leere auf die volle
Box und gehe in Richtung Arbeitsplatz weg (pag. BA 12.3.19, Z. 17 ff.).
Das zweite Video (13:30:13 Uhr) zeige, wie Herr A. zu seinem Arbeitsplatz komme und eine
Box runternehme. Mehr sehe er (der Zeuge) hier aber auch nicht. Herr A. sei vermutlich in
der „Hocke" (pag. BA 12.3.19, Z. 23 f.).
kk) Videoaufzeichnungen vom 18. Februar 2016:
Video eins (13:05:36 Uhr) zeige, wie Herr A. nach hinten gehe und zwei Briefboxen hole.
Dann komme er nach vorne, schaue sich um und gehe zu den „Fächli". Er nehme eine Box
hervor und fülle irgendetwas in die Box, schaue sich weiter um, ducke sich und gehe mit den
beiden Kisten weiter Richtung Arbeitsplatz. Er nehme die Sendungen aus einem „Wägeli", wo
Briefbehälter drauf stehen würden (pag. BA 12.3.19, Z. 27 ff.).
Im zweiten Video (13:08:41 Uhr) sehe man Herrn A. an seinem Arbeitsplatz, wo er zwei Brief-
behälter hinstelle, sich ducke und dann aus dem Bild gehe (pag. BA 12.3.20, Z. 1 f.).
Das dritte Video (13:30:36 Uhr) zeige Herrn A. an seinem Arbeitsplatz. Er gehe zu den blauen
Boxen und man sehe ihn dann hinter der Maschine, die aussehe wie ein Lift (pag. BA 12.3.20,
Z. 3 f.).
ll) Videoaufzeichnung vom 19. Februar 2016:
Die Aufnahme (13:07:04 Uhr) zeige, wie Herr A. links im Bild zu seinem Arbeitsplatz komme
und irgendetwas bei den blauen Boxen mache (pag. BA 12.3.20, Z. 7 ff.).
mm) Videoaufzeichnungen vom 29. Februar 2016:
Der Zeuge beschrieb die Videoaufnahme bereits in der Einvernahme vom 30. November 2016
wie folgt: Hierauf sehe man Herrn A. am Arbeitsplatz von Frau K. Er staple die Behälter um
und schaue noch, was es unten drin habe. Danach sehe man ihn mit zwei Behältern wegge-
hen. Auf der nächsten Kameraeinstellung sehe man Herrn A. mit den Behältern durchgehen.
Dann sehe man um 13.03 Uhr, wie er die beiden leeren Behälter an seinem Arbeitsplatz auf
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das Förderband lege. Danach sehe man, wie er vom linken Stapel mehrere blaue Behälter
auf den rechten Stapel stelle (pag. BA 12.3.5 f., Ziff. 15).
Am 31. Mai 2017 beschrieb der Zeuge die vier Videosequenzen wie folgt:
Video 1 (13:00:26 Uhr): Man sehe Herrn A., wie er zwei Briefboxen bereitstelle und danach
weglaufe. Etwas weiter weg schaue er sich um. Der Zeuge H. äusserte hierzu die Vermutung,
dass Herr A. weggelaufen sei, weil ein anderer Mitarbeiter vorbeigegangen sei. Er (Herr A.)
komme zurück zum Arbeitsplatz und fülle sicherlich einmal etwas in eine Briefbox. Dann gehe
er mit den Briefboxen weg (pag. BA 12.3.20, Z. 12 ff.).
Video 2 (13:02:14 Uhr) zeige, wie ein anderer Mitarbeiter vorbeigehe und sich Herr A. ver-
mutlich deshalb entferne. Herr A. komme wieder zurück (pag. BA 12.3.20, Z. 16 f.).
Video 3 (13:02:55 Uhr): Herr A. komme rechts ins Bild, gehe aber bei den Sortierstellen hin-
durch. Er nehme nicht den Hauptgang, sondern laufe zwischen den Maschinen hindurch. Das
sei eine Ansicht, die rechts vom Gang sei, wo man sehe, wie der Beschuldigte zwischen den
Sortierungen hindurch laufe. Mittig links gehe Herr A. durch. Er komme bei seinem Arbeits-
platz an. Man sehe, wie er zu den blauen Boxen gehe. Er ducke sich, stelle die beiden leeren
Briefbehälter weg und verlasse dann seinen Arbeitsplatz (pag. BA 12.3.20, Z. 18 ff.).
Video 4 (13:03:30 Uhr): Man sehe, wie Herr A. etwas umsortiere. Der Stapel werde auch
grösser (pag. BA 12.3.20, Z. 24).
nn) Videoaufzeichnungen vom 1. März 2016:
Video 1 (13:09:54 Uhr): Herr A. komme ins Bild und gehe nach hinten links, hole zwei Brief-
behälter, gehe zum Arbeitsplatz, stelle eine (Box) zur Seite und staple dann ein paar Sendun-
gen um. So, wie es aussehe, stelle er es dar, als würde er dort arbeiten. Dann gehe er weg
zu seinem Arbeitsplatz (pag. BA 12.3.21, Z. 1 ff.).
Video 2 (13:11:06 Uhr): Das sei die Ansicht auf den Hauptkorridor. Herr A. komme von rechts
ins Bild und gehe den Gang entlang zu seinem Arbeitsplatz, in der linken Hand die beiden
Briefbehälter (pag. BA 12.3.21, Z. 4 f.).
Video 3 (13:11:15 Uhr): Herr A. gehe Richtung Arbeitsplatz, bleibe vermutlich kurz hinter dem
Gestell stehen und gehe dann in die „Hocke". Er nehme irgendetwas herunter und stelle eine
blaue Box hin (pag. BA 12.3.21, Z. 6 f.).
oo) Videoaufzeichnungen vom 2. März 2016:
Der Zeuge beschrieb die Videosequenz in der Einvernahme vom 30. November 2016 wie
folgt: Man sehe, wie Herr A. zu seinem Arbeitsplatz zurückkomme und etwas in einer blauen
Box hinein hantiere. Dann lege er andere blaue Boxen auf diese blaue Box. Später sehe man,
wie er jeweils die Boxe anhebe, etwas herausnehme und sich bücke. Es müsse etwas beim
Bein geschehen. Die Szene sei dort verdeckt, doch man sehe klar, dass er sich bücke und
dann weggehe. Dann sehe man, wie er in Richtung Aufenthaltsraum gehe und beim Treppen-
haus verschwinde (pag. BA 12.3.7, Ziff. 24).
Am 31. Mai 2017 beschrieb der Zeuge die Videosequenzen wie folgt:
Video 1 (13:06:09 Uhr): Herr A. sei nach hinten gegangen und komme mit zwei Briefbehältern
zurück. Er habe diese zusammengestülpt und gehe damit zum „Wägeli". Er sei irgendetwas
am Umsortieren und stelle den leeren Briefbehälter wieder oben drauf. Er gehe damit zurück
zum Arbeitsplatz (pag. BA 12.3.21, Z. 10 ff.).
Video 2 (13:07:14 Uhr): Herr A. komme von rechts ins Bild und gehe wieder rechts zwischen
den Maschinen hindurch (pag. BA 12.3.21, Z. 13 f.).
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Video 3 (13:07:27 Uhr): Man sehe, wie Herr A. aussen herum zu seinem Arbeitsplatz gehe
(pag. BA 12.3.21, Z. 15).
Video 4 (13:08:10 Uhr): Herr A. stelle die zwei leeren Briefbehälter wieder aufs Band und gehe
weg (pag. BA 12.3.21, Z. 16).
Video 5 (14:19:51/15:01:19 Uhr): Herr A. sei am Arbeitsplatz und gehe mit dem blauen Be-
hälter weg. Irgendetwas Weisses sei drin. Er greife hinein und nehme etwas heraus. Er nehme
einen Briefbehälter. Er hebe eine der blauen Boxen an; darunter habe es etwas Weisses. Er
greife hinein und nehme etwas heraus. Danach gehe er in die „Hocke" und mache etwas. Er
ducke sich und habe etwas in der linken Hand. Zur nächsten Szene beschrieb der Zeuge,
Herr A. stecke sich etwas in die Hosen oder Socken. Vom Format her könnten es IBRS-Sen-
dungen sein. Herr A. komme später hinter der Maschine hervor, ducke sich und gehe zurück.
Dann habe er es nicht mehr in der Hand (pag. BA 12.3.21, Z. 17 ff.).
pp) Videoaufzeichnungen vom 14. März 2016:
Auf dem ersten Video (13:06:07 Uhr) sehe man unten rechts den Arbeitsplatz jener Frau,
welche die Sendungen gewogen habe. Links unten im Bild sehe man, wie Herr A. vorbeige-
laufen sei. Er habe zwei leere Briefbehälter geholt und gehe zum Wagen mit den IBRS-Sen-
dungen. Man sehe, wie er zwei Bündel in einen Behälter lege und einen leeren Behälter oben
drauflege. Nun gehe er zu seinem Arbeitsplatz zurück (pag. BA 12.3.15, Z. 6 ff.).
Die Ansicht im vorherigen Video sei von rechts her gewesen. Im zweiten Video (13:07.19 Uhr)
sehe man die Frontansicht. Der Arbeitsplatz der besagten Mitarbeiterin sei rechts unten, nicht
sichtbar im Bild. Man sehe, wie Herr A. vom Arbeitsplatz dieser Mitarbeiterin auf direktem
Weg zu seinem Arbeitsplatz gehe (pag. BA 12.3.15, Z. 12 ff.).
Die letzte Kameraaufnahme (13:07:31 Uhr) sei auf den Arbeitsbereich von Herrn A. gerichtet.
Unterhalb des Bildes sehe man den Bereich, wo Herr A. zuvor durchgegangen sei. Links un-
ten sehe man, wie Herr A. zu seinem Arbeitsplatz komme. Er stelle die Kisten ab und laufe
wieder weg (pag. BA 12.3.15, Z. 16 ff.).
Der Zeuge ergänzte, die Videos seien für die Fahrbahnüberwachung gedacht.
Die Post könne damit niemanden eines bestimmten Delikts überführen. Was man
aber sagen könne sei, dass der Beschuldigte die IBRS-Sendungen vom Arbeits-
platz weggenommen habe, obwohl er dies nicht gedurft habe. Die Sendungen
würden an jenem Arbeitsplatz endverarbeitet, in Säcke abgepackt, plombiert und
verschickt. Die einzigen Personen, die diese Sendungen bearbeiten dürften,
seien diejenigen, welche dort eingeteilt seien (pag. BA 12.3.22, Z. 13 ff.).
e) Zur Aussage des Beschuldigten, er habe die Sendungen nach der Pause je-
weils wieder zurückgelegt, erklärte der Zeuge, dass er auf den Aufzeichnungen
geschaut habe, was der Beschuldigte bis Dienstschluss gemacht habe. Er habe
jedoch nirgends gesehen, dass er wieder zurückgegangen sei zur Endverarbei-
tung, welche an K.‘s Arbeitsplatz stattfinde (pag. BA 12.3.6, Ziff. 18; -7 f., Ziff. 25;
-15, Z. 7 f.). In der Hauptverhandlung bestätigte dies der Zeuge (EV-Protokoll
S. 3 [TPF pag. 4.930.15 ff.]), wobei er sagte, dass er die genauen Aufgaben und
den Arbeitsablauf des Beschuldigten nicht kenne (EV-Protokoll S. 6). Er erklärte,
es sei denkbar, dass der Beschuldigte die Briefe wieder an den Arbeitsplatz von
- 29 -
K. zurückgebracht hätte, doch habe diese ihm gesagt, sie habe die Briefe vor
und nach der Mittagspause gewogen sowie vor dem Versacken, welches zwi-
schen 17.30 und 19.00 Uhr erfolge. Das Gewicht der IBRS-Sendungen mit Des-
tination Australien, welche K. nach der Mittagspause als reduziert festgestellt
habe, habe sich bis zum Versacken nicht mehr verändert. Der Sack werde dann
plombiert; nach dem Versacken könne man nichts mehr in den Sack hineinlegen.
Diese Wägungen habe K. mindestens während zwei Wochen gemacht, bevor sie
das Verschwinden von IBRS-Sendungen gemeldet habe (EV-Protokoll S. 3 und
6). Die Wägungen vor und nach der Mittagspause habe sie auf seinen Vorschlag
hin gemacht; das sei nicht eine Standardprozedur (EV-Protokoll S. 4). Der Zeuge
ergänzte, dass man aufgrund der täglichen Zählung der IBRS-Sendungen das
Verschwinden von Briefen nicht habe feststellen können, da die Zählung wegen
der Fakturierung des Portos an den Empfänger erfolge; die Zahl sei der Saldo
nach Wegnahme von Briefen. Das Zählen erfolge nicht am Mittag, sondern erst
vor dem Versacken. Auch wegen täglicher Schwankungen der Anzahl eintreffen-
der Sendungen hätte man einzig gestützt auf diese Zählung kein Verschwinden
von Briefen feststellen können (EV-Protokoll S. 5). Der Zeuge bestätigte, dass in
IBRS-Sendungen praktisch immer Bargeld enthalten sei. Bei den Postmitarbei-
tern sei dies bekannt gewesen (EV-Protokoll S. 3). Das Personal sei schon vor
dem Aufdecken dieser Sache darauf hingewiesen worden, dass solche Sendun-
gen verschwänden. Es komme jedoch auch vor, dass durch den Transport Sen-
dungen beschädigt würden. Es habe Boxen, in welche solche Sendungen zu
werfen seien (EV-Protokoll S. 4 f.).
2.2.3 Sachbeweise
2.2.3.1 Dem Anklagevorwurf liegen die folgenden sachlichen Beweismittel zugrunde:
a) 58 IBRS/CCRI-Sendungen mit dem Aufdruck „Reply Paid“ „Australia“ wurden
im BZI aus einem grauen, am Arbeitsplatz des Beschuldigten (Niv. 2/G3) unter
dessen Arbeitstisch abgestellten Briefbehälter sichergestellt (pag. BA 10.1.18).
33 dieser IBRS-Sendungen beinhalteten Bargeld von insgesamt Fr. 1‘690.-- und
EUR 30.--, umgerechnet mithin ca. Fr. 1‘726.-- (pag. BA 10.1.75 f., 10.1.82-84).
b/aa) Laut Personalblatt (Stand: 8. März 2016) trat der Beschuldigte am 1. Feb-
ruar 2001 bei der Post CH AG ein. Ab dem 23. September 2007 war er im BZI
Zürich-Mülligen tätig. Als Funktionsbezeichnung ist „Mitarbeiter/-in Sortierung
BZ II“ angegeben (vgl. DVD_BZI_Aufnahmen_10-01-0021, Unterfaszikel „Dieb-
stahl BZI i.S. A.“, Unterfaszikel [Printscreen] „A.“).
- 30 -
bb) Aus den Einsatzplänen des Beschuldigten für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis
14. März 2016 ist ersichtlich, dass der Beschuldigte im Monat Juli 2015 in den
Ferien war und ab 3. August 2015 bis 31. Dezember 2015 an 49 Tagen (pag. BA
18.3.4 ff.) sowie vom 4. Januar 2016 bis und mit 16. März 2016 an 21 Tagen
(pag. BA 10.1.10 ff.), mithin an gesamthaft 70 Tagen für die Arbeitsschicht am
Vormittag (ab 10.00 Uhr, 11.00 Uhr oder selten ab 12.00 Uhr) eingeteilt war.
cc) Der Beschuldigte wurde gemäss Auskunft der Post CH AG im Zeitraum vom
3. August 2015 bis 14. März 2016 beim Verlassen der Arbeitsstätte bzw. in der
Parking-Garage des BZI zweimal, am 15. und 29. September 2015, vom Sicher-
heitsdienst des BZI kontrolliert (jeweils Fahrzeugkontrolle ohne Vorkommnisse)
(pag. TPF 4.292.12). Der Zeuge H. erklärte in der Hauptverhandlung, diese Da-
ten habe er vom Sicherheitsdienst des BZI erhalten. Auf die Frage, ob auch die
Person kontrolliert worden sei, erklärte er, wenn eine Kontrolle stattfinde, dann
erfolge effektiv nur eine Taschenkontrolle, aber keine Personenkontrolle oder Ef-
fektenkontrolle; das dürfe der Sicherheitsdienst nicht durchführen. Mit Taschen
meine er Handtaschen, Rucksack, Jackentaschen, Hosentaschen. Der Mitarbei-
ter müsse diese selber leeren, der Kontrolleur dürfe nicht hineingreifen. Er nehme
an, dass die Schuhe nicht kontrolliert würden (EV-Protokoll S. 4). Der Beschul-
digte sagte aus, er sei mehrmals kontrolliert worden, bestimmt zweimal pro Mo-
nat, genau wisse er es nicht mehr. Nur die Kleider (Hosentaschen) seien kontrol-
liert worden; Taschen habe er nicht dabei gehabt (EV-Protokoll S. 10).
c) Gemäss dem von H. unterzeichneten Sachbericht der Post CH AG vom
29. September 2017 läuft der Prozess im Zusammenhang mit der Verarbeitung
von IBRS-Sendungen im BZI folgendermassen ab (pag. TPF 4.292.12 ff.):
aa) Die IBRS-Sendungen treffen in grauen Briefbehältern via Förderband im Ex-
port-Bereich im BZI ein. Jeder Briefbehälter ist mit einem Code-Label und der
Inhaltsangabe versehen. Auf dem hierzu dem Schreiben beigelegten Foto ist auf
dem grauen Briefbehälter eine Etikette mit einem Strichcode sowie der Bezeich-
nung „Ausland“ sowie „ID Sendungen 157“ zu sehen. In den Briefbehältern be-
finden sich eingeschriebene Briefe, Post Express Sendungen sowie IBRS-Briefe.
Die Sendungen bleiben danach im Briefbehälter. Die folgende Sortierung erfolgt
durch speziell ausgebildetes Personal und beinhaltet u.a. die Trennung der drei
Postprodukte (R, XP und IBRS). Der beschriebene Ablauf findet sowohl in der
Tagschicht als auch in der Nachtschicht statt. IBRS-Sendungen werden in der
Tagschicht nach Ländern sortiert und für den täglichen Versand vorbereitet, dies
wiederum durch speziell ausgebildetes Personal. Das hierzu beigefügte Foto
zeigt den Arbeitsplatz Sortierung (Niv. 2/L4; vgl. auch pag. BA 10.1.13). Die Sor-
tierung und das Versandprozedere erfolgen nur in diesem Bereich.
- 31 -
bb) Zur Tätigkeit des Beschuldigten wird ausgeführt, diese habe u.a. darin be-
standen, die ankommenden Briefbehälter vom Förderband zu entnehmen und
dem ID-Bereich bzw. der Sortierstelle zu übergeben. Damit sei die für den Be-
schuldigten mit dieser Sendungsgattung verbundene Tätigkeit beendet gewesen.
d) In den Akten befinden sich eine Daten-CD „Überwachungsaufnahmen (See-
Tec Player)“ (pag. BA 10.1.20 ff.) sowie eine Daten-CD Sequenzen der Überwa-
chungskamera (AVI) (pag. BA 10.1.0 ff.). Diese enthalten Videoaufzeichnungen
von 16 Tagen: 18.-20. und 22. Januar 2016, 1.-3., 15.-19. und 29. Februar 2016
sowie 1., 2. und 14. März 2016. Sie wurden bei der Einvernahme des Zeugen H.
vom 31. Mai 2016 in Anwesenheit des Beschuldigten vorgespielt (pag. BA
12.3.15-21; E. 2.2.2.4d). Davon wurden dem Beschuldigten vier Aufnahmen in
der Hauptverhandlung vorgehalten (E. 2.2.2.1d/bb). Von den Aufzeichnungen
des SeeTec Players befinden sich bezüglich 19. Januar 2016, 13:03:43-13:04:02
Uhr, 17. Februar 2016, 13:09:36-13:30:37 Uhr, und 2. März 2016, 14:20:50-
15:01:44 Uhr, zusätzlich Bildausdrucke in den Akten (vgl. pag. BA 10.1.22-60).
Das Gericht ist nach Sichtung der Videoaufnahmen von der Richtigkeit der in-
haltlichen Beschreibung durch den Zeugen H. überzeugt. Die dem Beschuldigten
in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Sequenzen (E. 2.2.2.1d/bb) sowie aus-
gewählte weitere Sequenzen können wie folgt beschrieben werden:
aa) 18. Januar 2016, 13:02:44 Uhr: Der Beschuldigte geht zum Arbeitsplatz Sor-
tierung IBRS [Niv.2/L4], hebt einen Briefbehälter weg, nimmt aus dem darunter
liegenden Couverts heraus und legt sie in eine leere graue Kiste. Darüber legt er
eine zweite leere graue Kiste und läuft mit diesen zwei Kisten weg.
Der Beschuldigte bestreitet nicht, am Arbeitsplatz von K. diese Briefe genommen
zu haben. Seine Erklärung, dass das Nehmen von Briefen an diesem Ort und
Weiterbringen zu seinen Aufgaben gehört habe, wird durch den Sachbericht der
Post CH AG und die Aussage von J. entkräftet und ist nicht glaubhaft.
bb) 19. Januar 2016, 13:04:59 Uhr (sowie 2. Februar 2016, 13:07:18, ab 13:08:18
Uhr): Der Beschuldigte leert an seinem Arbeitsplatz weisse Couverts aus dem
grauen Briefbehälter in eine blaue Box und legt eine leere blaue Box darüber.
Der Beschuldigte bestätigte auf Vorhalt der Videosequenz vom 19. Januar 2016,
13:04:59 Uhr, dass er Sendungen aus der grauen Kiste in die blaue Box umge-
leert habe. Dies habe er getan, weil er nicht halbleere Boxen oder Boxen mit nur
wenigen Briefen habe weiterleiten dürfen. Solche Boxen habe er jeweils mit Brie-
fen aus anderen Boxen aufgefüllt und dann die leere Box darüber gestellt.
- 32 -
cc) 2. März 2016, 14:19:51 Uhr: Der Beschuldigte hebt ab Minute 14:20:48 Uhr
eine blaue Briefbox an, nimmt weisse Couverts heraus und bückt sich damit. Da-
bei hält er etwas Weisses in der linken Hand; aufgrund von Format und Farbe
muss es sich um die zuvor aus der blauen Box entnommenen Couverts handeln.
Dabei ist der Beschuldigte teilweise von einer Maschine („Umpacken AB 840“)
verdeckt. Als er noch gebückt bzw. in der Hocke ist, ist das weisse Etwas in sei-
ner Hand ab Minute 14:21:04 Uhr nicht mehr zu sehen. Als er aufsteht, hat er
nichts mehr in der Hand. Was er genau mit den Couverts macht, ist nicht sichtbar.
Die Darstellung des Beschuldigten, dass er Etiketten oder Zettel aus dem Innern
der Kiste habe entfernen und wegwerfen müssen und er sich aus diesem Grund
mit dem Zettel zu einem Abfallkorb unter dem Arbeitstisch gebückt habe, ist nicht
glaubhaft. Der Zeuge H. erklärte, er habe keine solchen Handlungen auf den
Aufnahmen festgestellt. Es habe im Innern der Kisten keine Zettel; hingegen sei
auf der Aussenseite ein (weisses) Label angebracht (EV-Protokoll S. 5). Letzte-
res ergibt sich auch aus dem Sachbericht der Post CH AG (pag. TPF 4.292.14).
dd) 2. März 2016, 15:01:19 Uhr: Der Beschuldigte begibt sich hinter die liftartige
Maschine („Umpacken AB 840“), so dass er etwas weniger als zur Hälfte von ihr
verdeckt wird. In Minute 15:01:38 Uhr ist zu sehen, wie er den linken Schuh aus-
zieht, weisse Couverts hineinstülpt und den Schuh wieder anzieht. Obwohl er
teilweise von der Maschine verdeckt ist, sind dennoch beide Füsse sowie das
beschriebene Vorgehen sichtbar. Ein Verstecken der Couverts in den Schuhen
ist angesichts des üblicherweise kleinen Formats der IBRS-Sendungen möglich:
Die am 14. März 2016 am Arbeitsplatz des Beschuldigten sichergestellten 58
Sendungen messen 14,4-19,9 cm (Länge) x 9 cm (Breite). Lediglich 2 Sendun-
gen sind etwas grösser, mit 22,0 bzw. 22,7 cm Länge bei 11 bzw. 11,2 cm Breite.
Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorhalt. Er erklärte, er wisse nicht mehr, was
er gemacht habe, als er sich gebückt habe. Die im Video nicht sichtbare Rück-
seite der Maschine, bei der es sich um eine Art Lift handle, sei voll mit Kisten.
Vielleicht habe er Kisten reinigen müssen oder er habe Briefe dorthin gelegt oder
er habe mit einer Kiste etwas zu tun gehabt. Wenn sie nichts zu tun gehabt hät-
ten, hätten sie diese Kassetten reinigen müssen. Diese Erklärung des Beschul-
digten ist indessen eine Mutmassung und nicht eine Darstellung aus Erinnerung.
Sie widerspricht überdies dem eindeutigen Inhalt dieser Videoaufzeichnung.
ee) 14. März 2016, 13:06:07 Uhr: Der Beschuldigte holt zwei leere graue Brief-
behälter und begibt sich damit zum Arbeitsplatz Sortierung (Niv. 2/L4). Hier hebt
er von den sich dort befindlichen drei Kistenstapeln die zwei oberen des mittleren
Stapels an und greift in die darunterliegende Kiste. Er nimmt weisse Couverts
- 33 -
heraus und legt sie in eine der mitgeführten grauen Briefbehälter. Nach dem üb-
lichen Vorgehen legt er den zweiten mitgeführten, leeren Briefbehälter darüber
und läuft mit den beiden Behältern in der Hand in Richtung seines Arbeitsplatzes.
ff) 14. März 2016, 13:07:31 Uhr: Die Kameraeinstellung zeigt den Arbeitsplatz
des Beschuldigten (Niv. 2/G3). Ein Mitarbeiter mit einem Wagen mit Brief- und
Paketpost erscheint. Während jener die Post ab dem Wagen auf die Gestelle
umräumt, gelangt der Beschuldigte von der anderen Seite an seinen Arbeitsplatz.
Er legt die grauen Briefbehälter unter seinen Arbeitstisch und läuft wieder weg.
e) In einer Email informiert H. den zuständigen Zürcher Staatsanwalt über die
Resultate der Gewichtsmessungen der IBRS-Sendungen mit Destination Aust-
ralien, welche die für die Sortierung zuständige Mitarbeiterin K. am 1. und 2. März
2016 vorgenommen hatte. Demnach betrug das Gewicht der Australien-Kiste am
2. März 2016 vor der 13-Uhr-Pause 3‘410 Gramm und nach der Pause 2‘890
Gramm, mithin 520 Gramm weniger (pag. BA 7.3.1).
f) Den Kontoauszügen der I. betreffend die auf den Beschuldigten (Nr. 3) bzw.
auf ihn und seine Ehefrau lautenden (Nr. 1 und Nr. 2) Konti für den Zeitraum
1. Januar 2015 bzw. 23. September 2015 bis 17. November 2016 sind folgende
Kontobewegungen zu entnehmen (vgl. pag. BA 7.2.8 ff. und -58 ff., -20 ff. und -
61 ff. sowie -30 und -64):
aa) Ausgänge: Abgesehen von kleineren Beträgen für Kontoführungsgebühren
oder Rechnungen sind von Januar 2015 bis Juni 2015 ca. alle zwei Monate grös-
sere Bargeldbezüge ersichtlich, mit welchen jeweils praktisch das gesamte Gut-
haben abgehoben wurde, sowie zwei Bezüge im September 2015 und ein Bezug
im März 2016: Fr. 14‘000.-- und Fr. 9‘000.-- (03.01.2015; pag. BA 7.2.8, -20),
Fr. 11‘050.-- und Fr. 6‘220.-- (25.02.2015; pag. BA 7.2.9, -21), Fr. 9‘000.-- und
Fr. 5‘000.-- (25.04.2015; pag. BA 7.2.10, -22), Fr. 10‘750.70 und Fr. 5‘977.60
(26.06.2015; pag. BA 7.2.11, -23), Fr. 8‘000.-- (21.09.2015; pag. 7.2.12),
Fr. 1‘000.-- (23.09.2015; pag. BA 7.2.24) sowie Fr. 3‘000.-- (22.03.2016; pag.
BA 7.2.16). Diese Bezüge ergeben ein Total von rund Fr. 83‘000.--.
Der Beschuldigte will hiervon Darlehen an Verwandte bzw. Kollegen gewährt ha-
ben (E. 2.2.2.1c): im Januar 2015 Fr. 20‘000.-- an Q., was mit den Ausgängen
(Fr. 14‘000.-- und Fr. 9‘000.--) in jenem Monat gedeckt wäre, im November 2015
Fr. 20‘000.-- an seine Schwester und Fr. 20‘000.-- an P., was mit den Bezügen
von Fr. 39‘000.-- zwischen 17. September 2015 und 9. November 2015 ebenfalls
praktisch gedeckt wäre. Das Darlehen von Fr. 30‘000.-- an O. sei am 1. Februar
2014 gewährt worden (vgl. pag. BA 13.1.49, Z. 36 f., -54). Der Beschuldigte sagte
- 34 -
aus, er habe das Geld zum Teil bereits schon früher abgehoben und zu Hause
aufbewahrt. Es ist zu Gunsten des Beschuldigten von diesem Sachverhalt aus-
zugehen, da Kontoauszüge erst ab 1. Januar 2015 vorliegen.
bb) Eingänge: Abgesehen von den durchschnittlichen monatlichen Lohneingän-
gen des Beschuldigten von Fr. 5‘000.-- und dessen Ehefrau von Fr. 3‘000.-- bzw.
ab August 2016 den monatlichen Zahlungen der Arbeitslosenkasse T. und ab
Oktober 2016 der SUVA für den Beschuldigten sowie verschiedenen Rückzah-
lungen von Ämtern oder Banken (z.B. Rückzahlung Mietkaution am 12.01.2016
von Fr. 7‘382.10 [pag. 7.2.15]; U. Pensionskasse am 17.02.2016 Fr. 487.80 [pag.
BA 7.2.16], kleinere Beträge von der V. Krankenkasse [pag. BA 7.2.11, -18], der
AHV [pag. BA 7.2.14, -18], der Billag [pag. BA 7.2.15]) erfolgten mehrere Barein-
zahlungen im fünfstelligen Bereich: Fr. 20‘000.-- (17.09.2015; pag. BA 7.2.12),
Fr. 9‘000.-- (21.10.2015; pag. BA 7.2.30), Fr. 10‘000.-- (03.11.2015; pag. BA
7.2.25), Fr. 20‘000.-- (01.11.2016; pag. 7.2.64) und Fr. 20‘000.-- (09.11.2016;
pag. BA 7.2.62), ausmachend total Fr. 79‘000.--. Mit Valuta 30. Mai 2016 ging
eine Gutschrift des Betreibungsamtes Zürich von Fr. 46.70 mit Vermerk „R.“ ein
(pag. 7.2.17; E. 2.2.2.1c).
Laut Aussage des Beschuldigten stammen diese Eingänge aus Darlehensrück-
zahlungen von Verwandten bzw. Kollegen: Fr. 30‘000.-- von O. an Silvester
2015, Fr. 30‘000.-- von Verwandten ca. im Juli/August 2016, Fr. 10‘000.-- von N.
am 1. November 2016 und weitere Fr. 10‘000.-- von seiner Schwester Anfang
November 2016 (E. 2.2.2.1c). Dies ergibt ein Total von Fr. 80‘000.--, was sich
praktisch mit dem vorstehend eruierten Betrag grösserer Eingänge deckt.
g) Anlässlich der Hausdurchsuchung (vorne lit. F) wurden zwei Quittungen be-
treffend die Einzahlung von jeweils Fr. 20‘000.-- auf je eines der Konten des Be-
schuldigten bei der I. sichergestellt (pag. BA 8.1.65), die erste Einzahlung mit
Datum vom 1. November 2016 (Empfängerkonto: Nr. 2), die zweite mit Datum
vom 9. November 2016 (Empfängerkonto: Nr. 1).
h) Laut Postbüchlein des Beschuldigten datiert die letzte Mietzinszahlung an die
Liegenschaftsverwaltung im Betrag von Fr. 2‘565.-- vom 2. September 2015.
Dies bestätigt seine Aussage betreffend Höhe der Miete und Aufgabe der eige-
nen Mietwohnung im Sommer 2015, um beim Sohn zu wohnen (E. 2.2.2.1c).
2.2.3.2 Behauptete Darlehensgewährungen sowie Verkauf des Kebab-Standes
a) Der Beschuldigte reichte Kopien von Personalausweisen von drei der von ihm
bezeichneten Darlehensnehmer ein, versehen mit Handnotizen – auf Albanisch,
- 35 -
in der Schlusseinvernahme mündlich zu Handen des Protokolls übersetzt – zu
Betrag, Datum des Erhalts und der jeweiligen Rückzahlung sowie einer Unter-
schrift:
- Schweizer Aufenthaltsbewilligung Q., gültig bis 16.10.2016: „Am 12.02.2015
habe ich Fr. 20‘000.-- von A. bekommen“ (pag. BA 13.1.49, Z. 31-33; 13.1.51);
- mazedonischer Reisepass P., gültig bis 12.02.2022, sowie Schweizer Aufent-
haltstitel, gültig bis 28.08.2019: „Ich bestätige, Fr. 10‘000.-- werden zurückge-
geben am 30.04.2016, sig. P.“ sowie „20‘000 Total. Jeden Monat gebe ich Fr.
2‘000.-- zurück“ (pag. BA 13.1.49, Z. 33-35; 13.1.52 f.);
- Aufenthaltstitel O., gültig bis 22.04.2019: „Am 01.02.2014 habe ich von A.
Fr. 30‘000.-- erhalten, bestätigt am 28.12.2014“ (pag. BA 13.1.49, Z. 36 f.;
13.1.54 f.).
b) Gemäss Auskunft des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 14. Februar 2017
sowie den durch das Gericht edierten Steuerunterlagen (pag. TPF 4.261.13 ff.)
deklarierte der Beschuldigte – entgegen seiner Aussage im Vorverfahren (pag.
BA 6.0.23, 13.1.30 f.; vgl. auch 13.1.43) – in den Jahren 2013-2015 in den Steu-
ererklärungen keine an Drittpersonen gewährte Darlehen. Dasselbe gilt für den
Erlös aus dem behaupteten Verkauf seines Kebab-Standes (pag. BA 18.1.98).
Auch in der Steuererklärung 2016 erklärte er dies nicht (pag. TPF 4.261.17, 23).
2.2.4 Zusammenfassend ist aufgrund der Beweislage als erstellt anzusehen, dass der
Beschuldigte in der Zeit vom 18. Januar 2016 bis 2. März 2016 an insgesamt
15 Tagen IBRS-Sendungen aus einer Kiste am Arbeitsplatz Sortierstelle behän-
digte, sie in einen von ihm mitgebrachten Briefbehälter legte, einen leeren, von
ihm ebenfalls mitgebrachten Behälter darüber legte und so die IBRS-Sendungen
an seinen Arbeitsplatz verbrachte, wo er sie in einen blauen Behälter umleerte.
Erstellt ist weiter, dass er im späteren Verlauf des Tages diese IBRS-Sendungen
in seinen Schuhen, allenfalls auch anderweitig unter seiner Kleidung, versteckte.
Nicht glaubhaft ist die Behauptung des Beschuldigten, er habe die Briefe am glei-
chen Tag wieder aufs Band gelegt bzw. sie in den Arbeitsablauf zurückgebracht.
- 36 -
2.3 Subsumtion
2.3.1 Rechtliches
2.3.1.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um
sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheits-
strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Die Tat-
handlung besteht in der Wegnahme der Sache, d.h. im Bruch fremden und in der
Begründung neuen Gewahrsams an der Sache (STRATHENWERTH/WOHLERS,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 139
StGB N. 3 m.w.H.). Der Gewahrsamsbruch besteht dabei darin, dass dem Ge-
wahrsamsinhaber der Gewahrsam, also dessen Verfügungsmöglichkeit über die
Sache, gegen oder zumindest ohne seinen Willen aufgehoben wird. Dies bei-
spielsweise durch Verstecken der Sache innerhalb der Herrschaftssphäre des
Gewahrsamsträgers. Vollendet ist die Tat mit der Begründung des neuen Ge-
wahrsams. Entscheidend ist hierbei das Ergreifen der Sache auf eine Weise,
welche die Herrschaftsmacht des Berechtigten aufhebt, dem Täter also die Mög-
lichkeit der Wegschaffung verschafft (sog. Ablation) und er dadurch die alleinige
Einwirkungsmöglichkeit erhält (Apprehensionstheorie). Ergreifen mit der Mög-
lichkeit der Wegschaffung ist üblicherweise gegeben, wenn der Täter die Sache
auf sich trägt, in oder unter seinen Kleidern, Taschen, in seinem Auto. Entspre-
chend ist auch zu entscheiden, wenn sich der Täter noch im Herrschaftsbereich
eines anderen aufhält. Mit dem Verstecken der Sache am Körper oder in seinen
Kleidern begründet der Täter seinen Gewahrsam daran. Dies auch dann, wenn
z.B. das Geschäft Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, wie etwa elektronische
Sicherungsschranken (vgl. zum Ganzen: NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar,
3. Aufl., Basel 2013, Art. 139 StGB N. 51, 64 f., mit Hinweis auf BGE 98 IV 83
S. 84, 92 IV 89 S. 91; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Straf-
recht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, §13 N. 88; STRATENWERTH/WOHL-
ERS, a.a.O., Art. 139 StGB N. 8). Beendet ist die Tat erst mit dem Eintritt der
Bereicherung (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 78). In subjektiver Hinsicht
ist Vorsatz erforderlich. Weiter muss der Täter Aneignungs- sowie Bereiche-
rungsabsicht haben (STRATHENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 139 StGB N. 7).
2.3.1.2 Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter
90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 StGB).
Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln gegeben. Nach bundesge-
richtlicher Rechtsprechung handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den
Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit
der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestreb-
ten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art
- 37 -
eines Berufs ausübt. Eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit kann ge-
nügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen
geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlun-
gen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finan-
zierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die (für die Qualifizierung)
erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Der Täter muss dabei die Tat be-
reits mehrfach begangen haben, in der Absicht gehandelt haben, ein Erwerbs-
einkommen zu erlangen, und aufgrund seiner Taten muss darauf geschlossen
werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den entsprechenden Straftatbestand
fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c mit Hinweis auf BGE 119
IV 129 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_311/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.3;
BGE 116 IV 319 insbesondere E. 4).
2.3.1.3 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen gerin-
gen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1
StGB). Die Grenze für den geringfügigen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter
Abs. 1 StGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Fr. 300.--
(BGE 123 IV 197 E. 2a). Gemäss Art. 172ter Abs. 2 StGB gilt Absatz 1 nicht bei
qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Liegt gewerbsmässiger Diebstahl
vor, ist dieser demnach nie geringfügig im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB.
2.3.1.4 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge-
hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen-
dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann
das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung
gehört zur Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit,
die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbe-
standsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in
der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die
eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (sog.
Schwellentheorie). Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass sich der Be-
ginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Ge-
sichtspunkte bestimmen lässt. Der Einbezug der Vorstellung des Täters von der
Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die
Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher
Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbe-
stands unmittelbar ansetzt (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103 f.; 120 IV 113 E. 1b
S. 115, je mit Hinweisen; NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel
2013, Art. 22 StGB N. 10; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Die Straf-
- 38 -
tat, 4. Aufl., Bern 2005, § 12 N. 30 ff.). Weil es sich beim Diebstahl um ein schlich-
tes Tätigkeitsdelikt handelt, kommt der vollendete (taugliche) Versuch nicht in
Frage (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 81).
2.3.1.5 Die Weltpost (Union postale universelle/Universal Postal Union) regelt die sog.
IBRS/CCRI-Sendungen in Art. RL 144 des Règlement de la poste aux lettres,
Protocole final, Berne 2013 (nachfolgend: Reglement, abrufbar unter
http://www.upu.int/uploads/tx_sbdownloader/actRegulationsLetterPostFinalPro-
tocolFr.pdf). „IBRS“ bzw. „CCRI“ steht dabei für „International business reply ser-
vice (IBRS)“ bzw. „Service de correspondance commerciale-réponse internatio-
nale (CCRI)“. Die IBRS/CCRI-Dienstleistung ermöglicht es berechtigten Absen-
dern, die Rückantwortsendungen ihrer im Ausland wohnhaften Korrespondenten
im Voraus zu frankieren (Art. RL 144, Ziff. 1.2 des Reglements). IBRS-/CCRI-
Sendungen gelten dabei als A-Post-Sendungen bzw. gewöhnliche Flugpostsen-
dungen, welche mit einem Postaufdruckstempel (empreintes à la presse d’impri-
merie) frankiert sind (Art. RL 144, Ziff. 2.1.2 i.V.m. Art. 114, Ziff. 2.1.4 des Reg-
lements). Die solcherart (von den Korrespondenten im Ausland) aufgegeben
IBRS-/CCRI-Sendungen werden den berechtigten Absendern zugestellt (Art. 144
Ziff. 2.1.3 des Reglements). Die zuständigen Dienstleistungserbringer („opéra-
teurs désignés“) können auf den Sendungen einen Identifikations-Strichcode zur
Ermöglichung der zollrechtlichen Formalitäten anbringen. Das Vorhandensein ei-
nes solchen Strichcodes darf jedoch keine Empfangsbestätigungsdienstleistung
implizieren (Art. RL 144, Ziff. 3.6). Die genannten Bestimmungen finden sich in
unverändertem Wortlaut auch in dem von der Post CH AG dem Gericht zuge-
stellten „Manuel de la poste aux lettres“ der Union postale universelle, Bern 2013
(TPF pag. 4.292.232 ff., 4.292.236 ff.). Das System der IBRS-Sendungen ermög-
licht somit keine Nachverfolgung einer Sendung, mithin kann weder deren Ab-
senden noch deren Empfang eruiert werden. Dies wird durch die mündliche Aus-
kunft der Post CH AG vom 18. September 2017 (pag. TPF 4.292.8) und den
Zeugen H. (pag. BA 12.3.6; TPF 4.930.17 [EV-Protokoll S. 5]) bestätigt.
2.3.2 Vorwurf des Diebstahls von IBRS-Sendungen am 18.-20. und 22. Januar 2016,
1.-3., 15.-19. und 29. Februar 2016 sowie 1. und 2. März 2016 (Anklage S. 2)
2.3.2.1 Objektiver Tatbestand
a) Der Beschuldigte gab im Vorverfahren zu, es könnten insgesamt 16 Mal ge-
wesen sein, dass er IBRS-Sendungen aus dem Bereich Sortierung (Niv. 2/L4) an
seinen Arbeitsplatz verbracht habe (E. 2.2.2.1). Dass er diese Aussage in der
Hauptverhandlung relativierte, ohne eine glaubhafte Erklärung abzugeben, ist als
- 39 -
Schutzbehauptung zu werten. Sein im Vorverfahren abgegebenes Teilgeständ-
nis erscheint glaubwürdig und wird von zahlreichen Beweismitteln gestützt, na-
mentlich durch die Videoaufzeichnungen und die Zeugenaussagen. Der Beschul-
digte gibt sodann an, nicht geschaut zu haben, welche Sendungen er aus der
Kiste herausgefischt habe, sondern einfach hineingegriffen zu haben. Die IBRS-
Sendungen waren indes durch die für deren Sortierung zuständige Mitarbeiterin
vor der 13 Uhr-Pause in separate, nach Ländern eingeteilte und entsprechend
angeschriebene Kisten gelegt worden. Diese hatte die Kiste „Australien“ jeweils
unter andere Kisten gestellt (Aussage K., E. 2.2.2.3). Der Beschuldigte begab
sich jeweils zu Beginn der 13 Uhr-Pause an den Arbeitsplatz Sortierung. Seine
Angabe ist daher nicht glaubhaft, denn in der Kiste „Australien“ befanden sich
ausschliesslich IBRS-Sendungen nach Australien. Dass er es auf solche Sen-
dungen abgesehen haben muss, belegen die Videoaufnahmen (z.B. 18. Ja-
nuar 2016, 13:02:44 Uhr), auf welchen zu sehen ist, wie er die Kiste auswählt,
aus der er die IBRS-Sendungen herausnimmt, indem er andere, ihn offenbar
nicht interessierende Kisten zuerst anhebt, um in eine untere Kiste greifen zu
können. Dieser Schluss wird durch den Umstand gestützt, dass es sich bei den
am 14. März 2016 sichergestellten 58 IBRS-Sendungen ausnahmslos um solche
mit dem Aufdruck „Reply Paid“ „Australien“ handelt. In der postinternen Befra-
gung gab der Beschuldigte zudem an, dies gewusst zu haben (pag. BA 13.1.10).
Das Vorbringen des Beschuldigten, er habe die Sendungen lediglich zum Spass
genommen, um die für den Bereich Sortierung zuständige Person, K., zu ärgern,
und die Sendungen am selben Tag nach der 13-Uhr-Pause bzw. in der 15-Uhr-
Pause wieder aufs Band gelegt, ist in verschiedener Hinsicht nicht glaubhaft. Der,
wie er einräumte, fruchtlose Versuch des Ärgerns von K. über eine Zeitspanne
von rund zwei Monaten widerspricht dem vom Beschuldigten angegebenen Mo-
tiv, dass er damit auf die Lohnungleichheit und die ungleiche Arbeitsbelastung
habe aufmerksam machen wollen. Wäre dies tatsächlich sein Ziel gewesen, hätte
er bei Erkennen, dass das Wegnehmen der IBRS-Sendungen nicht die ge-
wünschte Wirkung zeigte, nicht zwei Monate lang sein unnützes Vorgehen wei-
tergeführt und das Risiko des Entdecktwerdens über eine so lange Zeitspanne
auf sich genommen. Überdies könnte ein Behändigen von IBRS-Sendungen in
der 13 Uhr-Pause mit anschliessendem Zurücklegen am Ende der Pause gar
keine Auswirkungen gehabt haben, wenn die Sendungen, wie der Beschuldigte
behauptet, auf diese Weise normal zur Sortierstelle gelangt wären. Der Zeuge H.
erklärte, dass auf keiner der Videoaufzeichnungen feststellbar sei, dass der Be-
schuldigte bis Arbeitsschluss die Sendungen wieder zurückgelegt hätte; ein Zu-
rücklegen in die plombierten Säcke wäre unmöglich gewesen. Hätte der Beschul-
digte die Sendungen wieder aufs Band zurückgelegt oder zur Sortierstelle zu-
- 40 -
rückgebracht, müsste dies zumindest auf einer der über 16 Tage dauernden Vi-
deoaufzeichnungen zu sehen sein. Die Videoaufzeichnungen, welche zwar nicht
lückenlos sind, jedoch in ihrer Gesamtheit das jeweils gleich aussehende Vorge-
hen des Beschuldigten zeigen, nämlich das Wegnehmen der IBRS-Sendungen
aus dem Bereich Sortierung IBRS (Niv. 2/L4), das Verbringen derselben an sei-
nen Arbeitsplatz (Niv. 2/G3), das Umleeren in einen blauen Behälter sowie das
anschliessende Behändigen und – wie vereinzelt erkennbar – das Verstecken in
den Schuhen, belegen in hinreichender Weise, dass der Beschuldigte die Sen-
dungen an sich genommen hat – sie also entgegen seiner Behauptung nicht wie-
der in den Arbeitsprozess zurück brachte. Insbesondere die Tatsache, dass er
sich gemäss den Videoaufzeichnungen nach dem Umleeren der Sendungen in
die blaue Box und deren anschliessendem Behändigen bückte oder in die Hocke
ging und sich dabei möglichst aus dem Blickwinkel der Videokamera heraushielt,
spricht dafür, dass er die Sendungen auch einsteckte. Seine Erklärung des Rei-
nigens von Kisten ist nicht glaubhaft (vorne E. 2.2.3.1d/cc-dd).
b) Die Absender der IBRS-Sendungen gaben mit der Postaufgabe den Gewahr-
sam an diesen auf und vertrauten sie der Post an, welche sie nun in Gewahrsam
hatte. Der Beschuldigte war für die Sortierung der IBRS-Sendungen nicht zustän-
dig; er musste sie auch nicht am Arbeitsplatz Sortierung abholen oder von dort
weiterbefördern (E. 2.2.2.2b). Seine Aufgabe bestand vielmehr darin, die im BZI
eintreffenden Briefbehälter, in denen sich auch IBRS-Sendungen befanden, vom
Förderband zu nehmen und dem ID-Bereich bzw. der Sortierstelle zu übergeben.
Damit war seine diesbezügliche Tätigkeit beendet (E. 2.2.3.1c/bb). Im Zeitpunkt,
als er die bereits sortierten IBRS-Sendungen bei der Sortierstelle behändigte und
diese an seinen Arbeitsplatz verbrachte, führte er mithin keine ihm obliegende
Aufgabe aus. Indem er zu einem späteren Zeitpunkt die Sendungen, wie in der
Videosequenz vom 2. März 2016, 15:01:19 Uhr, ab Minute 15:01:38 Uhr ersicht-
lich, in seine Schuhe steckte, entfernte er sie aus dem Herrschaftsbereich der
Post. Er brach damit deren Gewahrsam und begründete eigenen Gewahrsam.
Trotz stichprobenartigen Kontrollen – von welchen der Beschuldigte im fraglichen
Zeitraum (ab 18. Januar 2016) nicht erfasst wurde (pag. TPF 4.292.12; EV-Pro-
tokoll H. S. 4) – war der Beschuldigte in der Lage, die Sendungen jeweils aus
dem BZI mitzunehmen. Die Behauptung des Beschuldigten, dies sei unmöglich,
wird durch die Aussage des Zeugen H. widerlegt (EV-Protokoll S. 4), da beim
Verlassen des BZI weder Kleider noch Schuhe durchsucht werden. Dem Sicher-
heitsdienst muss einzig der Inhalt von Hosen- und anderen Taschen präsentiert
werden. Letzteres sagte auch der Beschuldigte (EV-Protokoll S. 10). Damit ist
erstellt, dass der Beschuldigte an 15 Tagen IBRS-Sendungen wegnahm.
- 41 -
c) Es ist unzweifelhaft, dass die IBRS-Sendungen nach Australien in der Regel
Lotterieanmeldungen sind und diese Bargeld zwischen Fr. 10.-- bzw. Fr. 20.--
und Fr. 100.-- enthalten. Dies war bei den Postmitarbeitern im BZI allgemein be-
kannt (Zeugen J. und H.; E. 2.2.2.2b, 2.2.2.4b). Gestützt wird diese Feststellung
durch die 58 sichergestellten Sendungen, von denen 33 Bargeld enthielten, wo-
bei teilweise auch mehr als Fr. 100.--, in einem Fall gar Fr. 300.-- (Geschädigter
W., pag. BA 10.1.77). Diese 33 IBRS-Sendungen mit Bargeld enthielten insge-
samt Fr. 1‘726.-- (E. 2.2.3.1a). Die Lotteriesendungen mit einem Geldbetrag ent-
hielten mithin durchschnittlich Fr. 52.--. In Berücksichtigung aller 58 Sendungen
– teilweise enthielten diese Kreditkartenangaben, aber kein Bargeld – beträgt der
Durchschnitt rund Fr. 30.-- (pag. BA 10.1.77).
d) Die Anklage geht offenbar aufgrund der Tatsache, dass am 14. März 2016
58 IBRS-Sendungen am Arbeitsplatz des Beschuldigten sichergestellt worden
sind, davon aus, dass der Beschuldigte in jeder Frühschicht 58 IBRS-Sendungen
entwendet hat (70 Tage à 58 Sendungen = 4‘060 Sendungen; Anklage S. 2 f.).
Täglich sollen ca. 500 IBRS-Sendungen im BZI eingetroffen sein (Anklage S. 3).
Gemäss dem Zeugen J. treffen im BZI täglich mehrere Tausend IBRS-Sendun-
gen ein, wovon ca. 500 Lotteriesendungen sind (E. 2.2.2.2b). Der Beschuldigte
räumte ein, pro Mal 10 bis 50 Sendungen weggenommen zu haben (E. 2.2.2.1a).
Am 14. März 2016 wurden 58 nach Australien vorsortierte IBRS-Sendungen an
seinem Arbeitsplatz in einem separaten Behälter sichergestellt. Es ist daher da-
von auszugehen, dass die Zahl der an den 15 Frühschichten von 18. Januar 2016
bis 2. März 2016 jeweils weggenommenen Briefe durchschnittlich im Bereich von
50 und nicht im Bereich zwischen 10 und 50 liegt. Die Gesamtzahl der entwen-
deten Sendungen beträgt damit 750 (15 Tage à 50). Aufgrund der Sicherstellung
ist indessen zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass nicht alle
Sendungen Bargeld enthielten. Es ist von einem durchschnittlichen Geldbetrag
von Fr. 30.-- auszugehen. Diese Annahme wird durch die Aussagen von J. und
H. gestützt (vgl. vorne lit. c). Dies ergibt pro Tag einen Deliktsbetrag von
Fr. 1‘500.--. An den eingangs genannten 15 Arbeitstagen nahm der Beschuldigte
somit gesamthaft einen Betrag von Fr. 22‘500.-- weg und eignete sich diesen an.
e) Der objektive Tatbestand des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) ist somit erfüllt.
2.3.2.2 Subjektiver Tatbestand
Den Mitarbeitern im BZI war allgemein bekannt, dass sich in IBRS-Sendungen
Bargeld befindet. Die Belegschaft wurde zudem darüber informiert, dass solche
- 42 -
Sendungen verschwinden (Aussage H., EV-Protokoll S. 4). Es liegen keine Um-
stände vor, weshalb nicht auch der Beschuldigte dies gewusst haben sollte. Bei
den IBRS-Sendungen nach Australien im Speziellen handelte es sich um Lotte-
rieanmeldungen, denen in der Regel Bargeld beigefügt war. Die Wahrscheinlich-
keit, dass diese Sendungen Bargeld enthielten, war besonders hoch. Dass der
Beschuldigte dies offensichtlich wusste, lässt sich zwanglos aus dem Umstand
schliessen, dass er ausschliesslich IBRS-Sendungen nach Australien behän-
digte, wie die Sicherstellung vom 14. März 2016 belegt. Gemäss der Zeugin K.
fehlten lediglich in der Kiste für Australien Sendungen (E. 2.2.2.3c).
Wie vorne dargelegt, konnten allfällige Sicherheitskontrollen die Vorgehensweise
des Beschuldigten – die Mitnahme von IBRS-Sendungen versteckt in den Schu-
hen oder unter den Kleidern – nicht aufdecken (E. 2.3.2.1b). Der Beschuldigte
wusste dies, aber auch den Umstand, dass er nur sporadisch kontrolliert wurde.
Er wusste, dass das Verstecken der IBRS-Sendungen in den Schuhen oder an-
derweitig unter seiner Kleidung ein sicherer Platz war und er die Sendungen auf
diese Weise unbemerkt mitnehmen konnte. Er handelte mithin vorsätzlich. Durch
das Verstecken der IBRS-Sendungen manifestierte der Beschuldigte seinen An-
eignungswillen. Da er Kenntnis davon hatte, dass IBRS-Sendungen in der Regel
Bargeld enthalten, ist gleichzeitig seine Bereicherungsabsicht zu bejahen. Der
Beschuldigte handelte unrechtmässig; er hatte keinen Anspruch auf die Briefe.
Auch der subjektive Tatbestand des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) ist erfüllt.
2.3.3 Vorwurf des Diebstahls der am 14. März 2016 sichergestellten IBRS-Sendungen
a) Das Gericht brachte in der Hauptverhandlung einen Vorbehalt nach Art. 344
StPO an, wonach dieser Vorwurf auch wegen versuchten Diebstahls (Art. 139
Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) rechtlich gewürdigt wird (pag. TPF 4.920.3).
b) Was die sichergestellten 58 IBRS-Sendungen betrifft, so hatte der Beschul-
digte diese am 14. März 2016 an seinen Arbeitsplatz gebracht. Dadurch hatte er
mit der Tatausführung begonnen und befand sich in der Nähe der Vollendung:
Aufgrund seiner üblichen Vorgehensweise ist davon auszugehen, dass er die
IBRS-Sendungen später, aber noch am gleichen Tag, in eine blaue Box umge-
leert und sie dann in seinen Schuhen oder unter der Kleidung versteckt hätte.
Die Tat hätte, wäre sie nicht durch das Erscheinen der Polizeibeamten verhindert
worden, ungestört ihren Fortgang nehmen und vollendet werden können. Zum
Zeitpunkt der Sicherstellung fehlte es damit lediglich am Gewahrsamsbruch. Da-
raus ergibt sich die unmittelbare räumliche und zeitliche Nähe seines Handelns
zur eigentlichen Tatbegehung. Das dem Beschuldigten – als für bereits sortierte
- 43 -
IBRS-Sendungen nicht zuständigem Mitarbeiter – nicht gestattete Verbringen der
Sendungen an seinen Arbeitsplatz stellte die letzte Teilhandlung vor der eigent-
lichen Vollendung des Diebstahls dar. Dass er die Sendungen, wie er behaup-
tete, später wieder aufs Band zurücklegen wollte, ist nicht glaubhaft (E. 2.2.4).
Der Beschuldigte hatte mithin zur Verwirklichung des Tatbestands angesetzt und
die tätige Beziehung zur fremden Rechtssphäre bereits geschafft. Damit hatte er
die Grenze strafloser Vorbereitungshandlungen klarerweise überschritten. Es
liegt in objektiver Hinsicht ein unvollendeter Versuch vor (vgl. dazu E. 2.3.1.4).
c) In subjektiver Hinsicht ist unter Hinweis auf E. 2.3.2.2 sowohl vorsätzliches
Handeln als auch Aneignungs- und Bereicherungsabsicht zu bejahen.
d) Der Tatbestand des versuchten Diebstahls ist objektiv und subjektiv erfüllt.
2.3.4 Vorwurf des Diebstahls von IBRS-Sendungen ab 1. Juli bzw. 3. August 2015
2.3.4.1 Dass der Beschuldigte ausser an 16 Tagen zwischen dem 18. Januar 2016 und
dem 14. März 2016 zuvor an weiteren 54 Tagen in der Frühschicht jeweils 58
IBRS-Sendungen entwendet haben soll, schliesst die Anklage daraus, dass er
den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau im Zeitraum von Juli 2015 bis
November 2016 bestritten habe, ohne von September 2015 bis November 2016
Geldbezüge ab seinen Konten zu tätigen. Der Beschuldigte habe in dieser Zeit
seinen Unterhalt allein durch die von Juli 2015 bis März 2016 entwendeten IBRS-
Sendungen bestritten. Zusätzlich habe er vom 17. September 2015 bis am 9. No-
vember 2016 in fünf Malen insgesamt Fr. 79‘000.-- auf seine Konten eingezahlt;
er habe auf diese Weise sein Vermögen von Juli bis November 2016 um
Fr. 179‘442.-- von Fr. 8‘649.55 auf Fr. 188‘091.55 angehäuft (Anklage S. 3).
2.3.4.2 Die Anklage übersieht, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau nicht bloss über
das monatliche Nettoeinkommen als Angestellte der Post CH AG von gesamthaft
Fr. 8‘000 bzw. ab März 2016 über Einkünfte von Fr. 7‘000.-- verfügten. Bis 2014
führte der Beschuldigte zusätzlich den Kebab-Stand, den er im letzten Betriebs-
jahr als eigentliches Restaurant mit fünf Angestellten führte. Er erzielte einen mo-
natlichen Gewinn von Fr. 10‘000.-- bis Fr. 20‘000.--, den er zuhause aufbewahrte.
Aus dem Verkauf des Kebab-Standes im Jahr 2014 erzielte er einen Erlös von
Fr. 30‘000.-- (E. 2.2.2.1c). Dass er weder den Verkaufserlös noch die Einnahmen
in den Steuererklärungen deklarierte, macht seine Angaben nicht unglaubhaft.
Unzweifelhaft ist, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau einen relativ beschei-
denen Lebenswandel führten. Seit Sommer 2015 wohnen sie beim Sohn, wes-
halb seither Mietkosten entfallen. In diesem Lichte erscheint es nachvollziehbar,
dass der Beschuldigte vor dem und im Anklagezeitraum wiederholt grössere
- 44 -
Geldbeträge (von Fr. 10‘000.-- bis Fr. 30‘000.--) an Freunde und Verwandte, da-
runter seine Schwester und sein Schwager in Mazedonien, ausgeliehen und von
Darlehensrückzahlungen gelebt bzw. solche auf seine Konten eingezahlt hat. Es
liegen zudem unterschriftliche Bestätigungen von drei Darlehensnehmern vor.
Der Beschuldigte führte aus, er habe zwei Darlehensnehmer betreiben müssen.
In der Hauptverhandlung erklärte er, dass von zwei Personen noch Darlehens-
rückzahlungen ausstehend seien. An „P.“ habe er Fr. 20‘000.-- ausgeliehen, da-
von habe er Fr. 12‘000.-- zurückerhalten; der Rest von Fr. 8‘000.-- sei offen. Eine
weitere Person schulde ihm ebenfalls Geld aus Darlehen. In Bezug auf eine Per-
son liegt eine Gutschrift des Betreibungsamts über Fr. 46.70 vor. Der Beschul-
digte konnte zwar nicht erläutern, in welchem Zusammenhang diese steht (EV-
Protokoll S. 2 f.), doch ist eine Betreibung erstellt. Dass er sich nicht an alle Ein-
zelheiten zu erinnern vermag, ist offenbar auf psychische Beschwerden zurück-
zuführen. Gemäss eigenen Angaben befindet er sich wegen Depression in ärzt-
licher Behandlung und wird medikamentös behandelt (EV-Protokoll S. 2-4).
2.3.4.3 Im Gesamtkontext betrachtet liegt für die Behauptung der Anklage, die sich ein-
zig auf die Kontobewegungen ab 2015 abstützt, bloss ein Indiz, jedoch nicht ein
schlüssiger Beweis vor, dass der Beschuldigte ab 1. Juli 2015 bzw. ab 3. Au-
gust 2015 IBRS-Sendungen gestohlen haben soll. Andere Beweismittel, die
diese Behauptung zu stützen vermöchten, liegen nicht vor. Im Polizeibericht vom
1. Juli 2016 wird ausgeführt, dass der Beschuldigte bereits in der Videoaufnahme
vom 18. Januar 2016 „abgeklärt und routiniert“ vorgehe, was darauf hindeute,
dass er schon seit längerer Zeit so vorgehe (pag. BA 10.1.5). Diese Interpretation
beruht auf einer Vermutung und ist kein Beweis. Bei dieser Sachlage kann auf
die Einvernahme der vom Beschuldigten beantragten Zeugen, die zur Frage der
an sie gewährten Darlehen hätten befragt werden sollen, verzichtet werden.
2.3.4.4 Ist der eingeklagte Tatbestand des (gewerbsmässigen) Diebstahls nicht über den
gesamten Anklagezeitraum erwiesen, hat deswegen kein Freispruch zu erfolgen.
2.3.5 Gewerbsmässigkeit
2.3.5.1 Die Diebstahlsserie (E. 2.3.2) ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung als gewerbsmässig zu qualifizieren. Der Beschuldigte delinquierte inner-
halb von 45 Tagen (vom 18. Januar 2016 bis 2. März 2016) 15 Mal, also an jedem
dritten Kalendertag. Bei einem durchschnittlichen Deliktsbetrag von Fr. 1‘500.--
pro Mal bzw. gesamthaft Fr. 22‘500.-- resultierten daraus umgerechnet Einkünfte
von durchschnittlich Fr. 15‘000.-- pro Monat. Es ist davon auszugehen, dass der
Beschuldigte weiterhin IBRS-Sendungen gestohlen hätte, wäre er nicht festge-
nommen worden. Es bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass er sein
- 45 -
Handeln in absehbarer Zeit auf andere Weise beendet hätte. Er und seine Ehe-
frau erzielten bei der Post CH AG zusammen ein Lohneinkommen von monatlich
netto Fr. 8‘000.--. Die deliktisch erlangten Einkünfte stellen demnach einen nam-
haften Beitrag an die Kosten der Lebensgestaltung dar (BGE 123 IV 113 E. 2c).
Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte auf diese deliktischen Einkünfte nicht
angewiesen war. Der Zeitraum von eineinhalb Monaten ist für sich allein betrach-
tet zwar noch keine sehr lange Dauer, jedoch ist in der Vielzahl der Fälle und in
den regelmässigen, kurzen Zeitabständen ein gewissermassen berufsmässiges
Handeln zu sehen. Gewerbsmässiges Handeln ist demnach zu bejahen.
2.3.5.2 Begeht der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte und handelt er
dabei gewerbsmässig, geht der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen (Kol-
lektiv-) Delikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d, mit Hinweis auf BGE 105 IV 157 E. 2
und 107 IV 172 E. 4). Das ist vorliegend der Fall: Der am 14. März 2016 versucht
begangene Diebstahl (E. 2.3.3) unterscheidet sich im Handlungsablauf nicht von
den vollendeten Taten, die der Beschuldigte bis 2. März 2016 begangen hat. Er
geht damit in der vollendeten, gewerbsmässig begangenen Diebstahlsserie auf.
2.4 Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit des gewerbsmässigen Diebstahls
im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.
3. Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
3.1 Anklagevorwurf
3.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom
19. Juli 2017 mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses vor.
Der Beschuldigte habe spätestens ab ca. 18. Januar 2016, mutmasslich jedoch
bereits ab 1. Juli 2015 bzw. nach seinen Ferien ab 3. August 2015 bis zu seiner
Festnahme am 14. März 2016, auf die in Anklage Ziffer 1.1 umschriebene Weise
im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit in seiner Funktion als Mitarbeiter des Brief-
zentrums Zürich-Mülligen mindestens 4‘060 sortierte, an Dritte adressierte, ver-
schlossene IBRS-Sendungen mit dem Aufdruck „Reply Paid“ aus dem Bereich
ID Export, Bereich Sortierung CCRI/IBRS (Niv. 2/L4) unerlaubterweise an seinen
Arbeitsplatz geschafft, durchsucht und an sich genommen sowie anschliessend
geöffnet und deren Inhalt nachgeforscht (Anklage Ziffer 1.2).
3.1.2 Die Strafkammer machte in der Hauptverhandlung einen Vorbehalt gemäss
Art. 344 StPO, wonach die Anklage in Bezug auf den Vorfall vom 14. März 2016
rechtlich auch wegen versuchter Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnis-
ses (Art. 321ter i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) gewürdigt wird (pag. TPF 4.920.3).
- 46 -
Die Bundesanwaltschaft präzisierte in diesem Sinne im Rahmen des Parteivor-
trages ihren Antrag im Schuldpunkt (pag. TPF 4.920.4; vgl. vorne Anträge).
3.2 Beweisergebnis
Aufgrund der identischen Handlungsweise kann auf die Erwägung zum Vorwurf
des Diebstahls verwiesen werden (E. 2.2). Zu ergänzen ist, dass aufgrund jenes
Beweisergebnisses im Weitern auch erwiesen ist, dass der Beschuldigte die
IBRS-Sendungen jeweils geöffnet und deren Inhalt zur Kenntnis genommen hat.
3.3 Subsumtion
3.3.1 Rechtliches
Gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organi-
sation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, (...) eine verschlossene Sen-
dung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht (...). Mit dieser Bestimmung wird dem
bereits von Art. 13 Ziff. 1 BV garantierten Post- und Fernmeldegeheimnis straf-
rechtlicher Schutz gewährt (OBERHOLZER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Ba-
sel 2013, Art. 321ter StGB N. 2). Es handelt sich um ein echtes Sonderdelikt.
3.3.2 Sondereigenschaft
Der Beschuldigte war als im Bereich der Grundversorgung tätiger Angestellter
der Post CH AG funktioneller Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Ihm
kam die von Art. 321ter Abs. 1 StGB geforderte Sondereigenschaft zu (E. 1.1.2).
3.3.3 Handlungen vom 18. Januar 2016 bis 2. März 2016
Der Beschuldigte hat im Rahmen seiner Tätigkeit als Angestellter der Post CH
AG in der Zeit vom 18. Januar 2016 bis 2. März 2016 willentlich und wissentlich
an 15 Tagen an andere Personen adressierte IBRS-Sendungen an sich genom-
men (E. 2.3). Es ist von gesamthaft 750 Sendungen auszugehen (E. 2.3.2.1d).
Erwiesen ist, dass der Beschuldigte sich die Sendungen aneignete, indem er sie
versteckt in seinen Schuhen, eventuell unter seinen Kleidern, in der Absicht aus
dem BZI gebracht hat, sich darin befindliches Bargeld anzueignen (E. 2.3.2.2).
Dies konnte er nur tun, indem er die Briefe (IBRS-Sendungen) öffnete und von
deren Inhalt Kenntnis nahm. Damit hat er den objektiven wie auch den subjekti-
ven Tatbestand der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne
- 47 -
von Art. 321ter Abs. 1 StGB erfüllt. Es ist von mehrfacher Tatbegehung auszuge-
hen, auch wenn die grundsätzliche Tatbereitschaft von Anfang an bestanden hat.
3.3.4 Handlungen vom 14. März 2016
Unter Hinweis auf die Erwägungen zum Versuch des Diebstahls (E. 2.3.3) ist
hinsichtlich der 58 noch ungeöffneten IBRS-Sendungen, die der Beschuldigte am
14. März 2016 an seinen Arbeitsplatz verbracht hatte, um sich das darin befind-
liche Bargeld anzueignen, auch der Versuch der Verletzung des Post- und Fern-
meldegeheimnisses zu bejahen. Der nächste Schritt wäre gewesen, die Sendun-
gen einzustecken und sie später zu öffnen und ihren Inhalt zur Kenntnis zu neh-
men. Vorsätzliches Handeln ist auch in diesem Fall ohne weiteres zu bejahen.
3.3.5 Handlungen ab 1. Juli 2015 bzw. 3. August 2015
Fehlt es am Beweis des Diebstahls für den genannten Zeitraum, fällt eine Verlet-
zung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zum Vorneherein nicht in Betracht.
Ist der eingeklagte Tatbestand nicht über den ganzen Anklagezeitraum hinweg
erfüllt, führt dies indessen nicht zu einem (teilweisen) Freispruch.
3.4 Demzufolge ist der Beschuldigte der mehrfachen, teilweise versuchten Verlet-
zung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1
StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen.
4. Strafzumessung
4.1 Rechtliches
4.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1
StGB). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie
die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt
sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr-
dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet-
zung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4).
4.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Tat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist –
- 48 -
und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst-
mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es
an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich, während
ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen
liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss
gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Straf-
bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV
120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014
E. 2.7.1; ACKERMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2007, Art. 49 StGB
N. 86 f., 90). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht
möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.5
mit Hinweisen). Die Praxis zu Art. 68 a StGB ist somit weiterhin massgebend.
Gemäss dieser Rechtsprechung mussten beide Strafen verhängt und konnte
keine Gesamtstrafe gebildet werden, wenn jemand einerseits mit einer Freiheits-
strafe und anderseits mit einer Busse zu bestrafen war (BGE 102 IV 242 E. 5 mit
Hinweisen). Dies gilt gleichermassen nach neuem Recht, ungeachtet dessen,
dass durch die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Revision des Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuchs neue Strafarten hinzugekommen sind. Die Bildung
einer Gesamtstrafe – sowie einer Zusatzstrafe – ist nur möglich, wenn mehrere
Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen oder
mehrere Bussen ausgesprochen werden (zum Ganzen: BGE 137 IV 57 E. 4.3.1).
Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat
zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb die-
ses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug
der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu
erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller
straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe
für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Ein-
satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhö-
hen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Ur-
teil des Bundesgerichts 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010, E. 2.1 mit Hinweisen).
4.2 Der gewerbsmässige Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB ist die
abstrakt schwerste Tat und bildet somit Ausgangspunkt der Strafzumessung. Der
Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter
90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 StGB).
- 49 -
Der durch Asperation gebildete konkrete Strafrahmen ist nach unten mit Geld-
strafe nicht unter 90 Tagessätzen und nach oben mit 15 Jahren Freiheitsstrafe
begrenzt (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB i.V. Art. 40 und Art. 49 Abs. 1 StGB).
Bei einer pekuniären Sanktion beträgt der Strafrahmen bis zu 360 Tagessätze
(Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 StGB), wobei die untere Grenze des Strafrahmens
von 90 Tagessätzen aufgrund der Tatmehrheit zwingend zu überschreiten ist.
4.3 Gewerbsmässiger Diebstahl
4.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte
einen Deliktsbetrag von Fr. 22‘500.-- erzielt hat. Er hat eine Vielzahl von Perso-
nen geschädigt, wenn auch jede einzelne Person bloss einen geringen Schaden
erlitten hat. Das Ausmass des deliktischen Erfolgs – auf welches bei Gewerbs-
mässigkeit abzustellen ist – ist erheblich. Der Beschuldigte hat über einen Zeit-
raum von rund zwei Monaten (unter Einbezug des Versuchs) hinweg 750 Sen-
dungen entwendet und versuchte, weitere 58 Sendungen zu entwenden. Er be-
händigte gezielt IBRS-Sendungen nach Australien. Er konnte davon ausgehen,
dass darin Bargeld von bis zu Fr. 100.-- enthalten ist. Er wusste, dass bei dieser
Art von Sendungen weder der Absender noch der Empfänger das Verschwinden
erkennen konnten. Er ging raffiniert vor. Auf den Videoaufzeichnungen scheint
es, als ob er eine normale Tätigkeit ausführen würde – das Hantieren mit Brief-
behältern gehörte zu seinen Aufgaben, indes nicht im Bereich der Sortierstelle.
Bevor er die Sendungen im mitgebrachten Behälter mitnahm, legte er einen lee-
ren Behälter darüber, damit man dies nicht erkennen konnte. Er handelte in sei-
ner Mittagspause, in Abwesenheit der zuständigen Mitarbeiterin der Sortierstelle.
Das Verstecken der Sendungen in seinen Schuhen oder anderweitig unter seiner
Kleidung zeugt ebenso von einer ausgeklügelten Vorgehensweise, zumal er dies
in gebückter Haltung, teilweise von der Kameraeinstellung verdeckt, ausführte.
Der Beschuldigte wusste, dass die Personenkontrollen bloss sporadisch und auf
den Tascheninhalt begrenzt waren. Das objektive Tatverschulden ist erheblich.
4.3.2 Zur subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldige aus rei-
nem finanziellen Interesse handelte, um sich persönlich zu bereichern. Er befand
sich nicht in einer finanziellen oder familiären Notlage. Er und seine Ehefrau ver-
fügten über ein erhebliches Vermögen, bestehend aus einem Guthaben von rund
Fr. 170‘000.-- auf Konten und angeblich Bekannten und Verwandten gewährten
Darlehen in Höhe von mehreren Zehntausend Franken. Er erzielte 2014 mit dem
Verkauf des Kebab-Standes Fr. 30‘000.-- Erlös. Er und seine Ehefrau erzielten
zusammen ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8‘000.--. Da sie beim Sohn
wohnten, entfielen die Mietkosten. Der Beschuldigte erzielte mit den Diebstählen
– auf den Deliktszeitraum bezogen – mehr als doppelt so hohe Einkünfte wie
- 50 -
durch seine Arbeitstätigkeit bei der Post. Er nutzte das Vertrauen seiner Arbeit-
geberin aus und nahm in Kauf, dass eine unbeteiligte Mitarbeiterin – die bei der
Sortierstelle tätige Person – verdächtigt werden könnte, die Diebstähle begangen
zu haben. Der Beschuldigte arbeitete fast 18 Jahre lang bei der Post, davon die
letzten 9 Jahre im Briefzentrum, immer im internationalen Teil (pag. BA 13.1.1)
und jahrelang am gleichen Arbeitsplatz (pag. BA 13.1.22). Aufgrund der Häufig-
keit der Diebstähle in relativ kurzer Zeit muss angenommen werden, dass er be-
reit gewesen wäre, auf unbestimmte Zeit weiter zu stehlen. Er hätte die Taten
ohne weiteres vermeiden können. Das subjektive Tatverschulden ist erheblich.
4.3.3 Das Tatverschulden ist insgesamt erheblich. Die Einsatzstrafe für den gewerbs-
mässig begangenen Diebstahl ist auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
4.4 Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
4.4.1 In objektiver Hinsicht steht fest, dass der Beschuldigte eine grosse Anzahl (750)
Postsendungen von individuell unterschiedlichen Absendern geöffnet und deren
Inhalt zur Kenntnis genommen hat; in weiteren 58 Fällen hat er dies versucht. In
Bezug auf die Vorgehensweise des Beschuldigten kann auf die vorstehenden
Ausführungen hingewiesen werden. Bei den betroffenen Sendungen handelt es
sich um Geschäftsantwortsendungen; diese hatten mithin einen standardisierten,
eher unpersönlichen Inhalt. Das objektive Tatverschulden erscheint noch leicht.
4.4.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Verletzung der Privat- und Ge-
heimsphäre, die mit dem Post- und Fernmeldegeheimnis geschützt wird, nicht
primäres Handlungsziel des Beschuldigten war; er nahm diese als Nebeneffekt
seines Handelns, das auf unrechtmässige Bereicherung gerichtet war, in Kauf.
Dennoch konnte er zur Kenntnis nehmen, welche Personen welchem Adressaten
zu welchem Zweck Geld sandten. Der Beschuldigte hätte seine Taten ohne wei-
teres vermeiden können. Das subjektive Tatverschulden wiegt noch leicht.
4.4.3 Insgesamt ist das Tatverschulden noch leicht. Eine Freiheitsstrafe fällt nicht in
Betracht; eine Asperation im Verhältnis zum gewerbsmässigen Diebstahl entfällt.
Demnach ist für die erste Tat vom 18. Januar 2016 als Einsatzstrafe eine selbst-
ständige Geldstrafe auszufällen und diese wegen Tatmehrheit (weitere Handlun-
gen bis am 2. März 2016) gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.
Die versuchten Taten vom 14. März 2016 können sich dabei strafmildernd aus-
wirken (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dass es nicht zur Tatvollendung kam, ist indes nicht
- 51 -
das Verdienst des Beschuldigten. Die entsprechende Strafmilderung wirkt sich
demnach nur leicht aus, im Sinne einer leichten Erhöhung der Gesamtstrafe.
Die gedankliche Einsatzstrafe ist aufgrund der Gleichartigkeit und des gleichen
Gewichts aller einzelnen 750 vollendeten Handlungen nicht masslich auszudrü-
cken. Unter Berücksichtigung aller vollendeten Taten sowie der versuchten Taten
ist die hypothetische Gesamtstrafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
4.5 Demzufolge ergibt sich in Berücksichtigung sämtlicher Straftaten ein hypotheti-
sches Strafmass von 12 Monaten Freiheitsstrafe und 90 Tagessätzen Geldstrafe.
4.6 Täterkomponenten
4.6.1 Der Beschuldigte ist 56jährig. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene, berufs-
tätige Kinder, die beide in der Schweiz leben. Er hat keine familiären Unterhalts-
pflichten. Er wurde in Mazedonien geboren und lebt seit mehr als 30 Jahren in
der Schweiz; er hat eine Niederlassungsbewilligung C. Einen Beruf hat der Be-
schuldigte nicht erlernt. Er arbeitete bis zu seiner fristlosen Entlassung 18 Jahre
bei der Post und verdiente monatlich mindestens Fr. 5‘000.-- netto. Nach seiner
Entlassung Mitte März 2016 erhielt er nach dreimonatiger Sperrfrist monatlich
Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von ca. Fr. 5‘000.--. Ab November 2016
bezog er wegen Arbeitsunfähigkeit von der SUVA Taggeld von monatlich
Fr. 4‘700.--. Seine Ehefrau verdiente monatlich netto Fr. 3‘000.-- (pag. BA 6.0.18
ff.). In der Hauptverhandlung (EV-Protokoll S. 2) erklärte er, dass er heute von
der SUVA monatlich ca. Fr. 4‘500.-- erhalte; seine Ehefrau arbeite immer noch
bei der Post und verdiene monatlich ca. Fr. 2‘500.--. Die Lebenshaltungskosten
gibt er mit Fr. 1‘500.-- zuzüglich Krankenkassen von Fr. 700.-- für beide Ehegat-
ten und Telefonkosten an, wobei er mit seiner Frau immer noch beim Sohn lebt
und für beide keine Wohnkosten anfallen. Andere Fixkosten haben der Beschul-
digte und seine Ehefrau nicht (pag. BA 13.1.24). Der Beschuldigte hat keine
Schulden. Im Vorverfahren erklärte er, zusammen mit seiner Frau auf der Bank
ein Vermögen von Fr. 170‘000.-- bis Fr. 180‘000.-- zu haben (pag. BA 6.0.21,
13.1.24). Bankguthaben konnten nicht ermittelt werden, indessen verfügt der Be-
schuldigte auf Konten bei der I. (Stand: 30. September 2017) allein über ein Gut-
haben von Fr. 91‘624.-- und zusammen mit seiner Ehefrau über ein Guthaben
von Fr. 156‘144.96 (pag. TPF 4.261.7 ff.). Geht man davon aus, dass ihm ehe-
güterrechtlich die Hälfte, mithin Fr. 78‘072.48, zusteht, verfügt der Beschuldigte
heute über ein Guthaben von Fr. 169‘696.48. Die Guthaben sind teilweise noch
beschlagnahmt (Prozessgeschichte lit. E). In den Steuerunterlagen ist kein Ver-
mögen ausgewiesen. In Mazedonien hat der Beschuldigte auf einem Grundstück
seines Vaters ein Haus gebaut; nur das Haus gehört ihm, das Land dem Vater
- 52 -
(EV-Protokoll S. 2). Eine Betreibung im Jahr 2015 über Fr. 1‘037.60 wurde mit
Befriedigung des Gläubigers abgeschlossen (pag. TPF 4.261.5; vgl. pag. BA
13.1.24 f.). Verlustscheine bestehen gegen den Beschuldigten nicht.
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. TPF 4.221.2). Er befindet sich wegen
Depression und anderen Beschwerden in ärztlicher Behandlung (EV-Protokoll
S. 2 und 4). Zurzeit ist er unfallbedingt arbeitsunfähig (EV-Protokoll S. 2).
Eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende besondere Strafempfindlich-
keit besteht weder in familiärer noch sozialer Hinsicht noch in Berücksichtigung
seines – im Übrigen nicht näher dokumentierten – Gesundheitszustands.
Das Vorleben des Beschuldigten sowie seine persönlichen und finanziellen Ver-
hältnisse wirken sich auf die Strafzumessung neutral aus.
4.6.2 Der Beschuldigte bestritt bis zuletzt ein strafbares Verhalten; er räumte im Verlauf
des Verfahrens unter Vorhalt von Videoaufzeichnungen lediglich ein, 16 Mal
IBRS-Sendungen von einem anderen Arbeitsplatz weggenommen und an seinen
Arbeitsplatz verbracht zu haben. Ein Wegnehmen bzw. einen Diebstahl bestritt
er. Ein kooperatives Verhalten kann in diesem Verhalten nicht erblickt werden.
Die Straflosigkeit seit der Tat wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus.
4.6.3 Damit bleibt es grundsätzlich bei der festgelegten hypothetischen Strafe (E. 4.5).
4.7 Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse
nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Der Höchstbetrag
der Busse beträgt Fr. 10‘000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB).
Da für die Freiheits- und die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden
kann (E. 4.9), ist, um dem beim gewerbsmässigen Diebstahl festgestellten er-
heblichen Verschulden hinreichend Rechnung zu tragen, eine Verbindungsbusse
nach Art. 42 Abs. 4 StGB auszusprechen. Die hypothetische Freiheitsstrafe wird
daher auf eine konkrete Freiheitsstrafe von 10 Monaten und für die restlichen
2 Monate in eine Busse aufgeteilt. Letztere ist in Anlehnung an die Berechnung
des Tagessatzes (E. 4.8) auf Fr. 7‘800.-- festzusetzen (60 Tage à Fr. 130.--).
Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfrei-
heitsstrafe von 60 Tagen anzuordnen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB; vgl. HEIM-
GARTNER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 106 StGB N. 11 ff.).
- 53 -
4.8 Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3‘000.--. Die Höhe des Tagessatzes be-
stimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters
im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebens-
aufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis-
tenzminium (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Das für die Bemessung des Tagessatzes massgebliche strafrechtliche monatli-
che Nettoeinkommen beträgt Fr. 4‘150.--, sich ergebend aus einem Einkommen
von netto Fr. 4‘500.--, Auslagen von Fr. 0 für Wohnen und von Fr. 350.-- für die
Krankenkassenprämie. Der Tagessatz ist auf abgerundet Fr. 130.-- festzusetzen.
4.9 Bedingter Vollzug
4.9.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn
eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege-
hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
4.9.2 In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des beding-
ten Strafvollzuges erfüllt. In Bezug auf die Legalprognose ergibt sich Folgendes:
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er ist beruflich und sozial integriert. Er hat
während rund zwei Monaten aus finanziellen Interessen gewerbsmässig delin-
quiert. Seither hat er sich wohl verhalten. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass
die im Januar 2016 begonnene Diebstahlsserie nur wegen der Intervention der
Polizei ein relativ rasches Ende nahm. Es muss davon ausgegangen werden,
dass der Beschuldigte weiterhin an seinem Arbeitsplatz gestohlen hätte. Da er
nicht mehr bei der Post CH AG arbeitet, erscheint jedoch ein einschlägiger Rück-
fall als wenig wahrscheinlich; im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte vor, die ge-
gen ein künftiges Wohlverhalten sprechen. Es kann dem Beschuldigten insge-
samt keine schlechte Prognose gestellt werden, welche den bedingten Strafvoll-
zug ausschliessen würde (Art. 42 Abs. 1 StGB). Demnach kann ihm für die Frei-
heitsstrafe und die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden.
4.9.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt
es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Es ist für beide Strafarten jeweils eine Probezeit von zwei Jahren anzuordnen.
4.10 Der Beschuldigte verbrachte einen Tag in Polizeihaft (pag. BA 10.1.1) und
15 Tage in Untersuchungshaft (pag. BA 6.0.38 f.). Die ausgestandene Haft von
insgesamt 16 Tagen ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
- 54 -
4.11 Für den Vollzug dieses Urteils ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1
und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
5. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte
5.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer
beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die
Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht
werden (lit. a); zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen
und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b); den Geschädigten zurückzuge-
ben sind (lit. c); einzuziehen sind (lit. d). Ist der Grund für die Beschlagnahme
weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlag-
nahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten
Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme nicht vorher aufgeho-
ben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwen-
dung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden
(Art. 267 Abs. 3 StPO).
5.2 Laut Anklage (Ziff. 4) sind im Zeitpunkt der Anklageerhebung beschlagnahmt:
drei auf den Beschuldigten, teilweise auch auf dessen Ehefrau, lautende Konten
bei der I. mit einem Totalbetrag von Fr. 178‘667.30 (Ziff. 4.1); 58 IBRS-Briefsen-
dungen, die am Arbeitsplatz des Beschuldigten bei der Post CH AG, sowie ein
Empfangsscheinbuch der Post und zwei Einzahlungsbelege, die in der Wohnung
des Beschuldigten sichergestellt wurden (Ziff. 4.2).
5.3 Beschlagnahmte Gegenstände
5.3.1 Der Sicherungseinziehung unterliegen ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer
bestimmten Person Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben
oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind,
wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die
öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anord-
nen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet
werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).
5.3.2 Die 58 IBRS-Briefsendungen wurden am 14. März 2016 am Arbeitsplatz des Be-
schuldigten bei der Post CH AG sichergestellt und mit Beschlagnahmebefehl
vom 19. Mai 2017 als Beweismittel beschlagnahmt (pag. BA 8.1.67 f.). Sie haben
weder im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB für eine Straftat gedient noch waren sie
für eine solche bestimmt oder wurden sie durch eine solche hervorgebracht. Die
Sendungen wurden vielmehr in Begehung einer Straftat entwendet und sind den
- 55 -
Berechtigten zurückzugeben. Sie wurden zwar bei der Post CH AG beschlag-
nahmt; als Berechtigte sind indessen deren Absender anzusehen. Diese ergeben
sich aus dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. November 2016, in wel-
chem sie als Geschädigte erfasst sind (pag. BA 10.1.66 ff.). Die 58 IBRS-Brief-
sendungen sind daher diesen Geschädigten als Berechtigte zurückzugeben.
5.3.3 Das Empfangsscheinbuch der Post und die zwei Einzahlungsbelege, die in der
Wohnung des Beschuldigten sichergestellt und am 19. Mai 2017 als Beweismittel
beschlagnahmt wurden (pag. BA 8.1.67 f.), stellen keine Gegenstände im Sinne
von Art. 69 StGB dar. Sie sind daher dem Beschuldigten zurückzugeben.
5.4 Beschlagnahmte Vermögenswerte
5.4.1 Das Gericht verfügt (u.a.) die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine
Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sie ist (u.a.) ausgeschlossen,
wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe er-
worben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat
(Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte
nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staa-
tes in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach
Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann
von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussicht-
lich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich
behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).
Die Vermögenseinziehung steht wesentlich im Dienst des sozialethischen Ge-
bots, dass der Täter nicht im Genuss eines durch strafbare Handlung erlangten
Vorteils bleiben darf. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen. Diese Funktion
der Einziehung nach Art. 70 StGB kommt präziser in den Bezeichnungen Aus-
gleichs- oder Abschöpfungseinziehung zum Ausdruck (TRECHSEL/JEAN-
RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis-
kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [nachfolgend: Praxiskommentar],
Art. 70 StGB N. 1 m.w.H.). Objekt der Einziehung sind Vermögenswerte; erfasst
werden alle wirtschaftlichen Vorteile, gleichgültig ob sie in einer Vermehrung der
Aktiven oder einer Verminderung der Passiven bestehen. Immer muss es sich
aber um einen geldwerten Vorteil handeln (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskom-
mentar, Art. 70 StGB N. 2 m.w.H.).
5.4.2 Bei den beschlagnahmten Vermögenswerten handelt es sich um Konten bei der
I., die auf den Namen des Beschuldigten bzw. auf den Namen beider Eheleute
lauten. Diese haben per 30. September 2017 folgenden Kontostand:
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Privatkonto 3, lautend auf A. Fr. 91‘624.00
Privatkonto 1, lautend auf A. und X. Fr. 96‘026.66
Sparkonto 2, lautend auf A. und X. Fr. 60‘118.30
In Bezug auf Konto Nr. 1 wurde die Beschlagnahme mit Verfügung vom 30. No-
vember 2016 auf einen Betrag von Fr. 40‘000.-- beschränkt und im übersteigen-
den Betrag freigegeben (pag. BA 7.2.65 f.; Prozessgeschichte lit. E).
5.4.3 Der Beschuldigte hat sich im Umfang von Fr. 22‘500.-- unrechtmässig bereichert.
Das den IBRS-Sendungen entnommene Bargeld konnte nicht physisch sicher-
gestellt werden. Somit ist gegen den Beschuldigten auf eine Ersatzforderung im
Betrag von Fr. 22‘500.-- zu erkennen (Art. 71 Abs. 1 StGB). Ein Grund, im Sinne
von Art. 71 Abs. 2 StGB davon ganz oder teilweise abzusehen, liegt nicht vor.
5.4.4 Die Beschlagnahme der Vermögenswerte ist zur Sicherung der Vollstreckung der
Ersatzforderung sowie zur Deckung der Verfahrenskosten (einschliesslich Kos-
ten der amtlichen Verteidigung) und der Busse aufrechtzuerhalten; im Übrigen
ist sie aufzuheben. Die Beschlagnahme des Guthabens auf dem Privatkonto
Nr. 3, lautend auf A., ist somit zum vorgenannten Zweck im Umfang von
Fr. 55‘000.-- aufrechtzuerhalten, im übersteigenden Betrag ist sie aufzuheben.
Die Beschlagnahme der beiden andern Konten ist aufzuheben.
6. Zivilklagen
6.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri-
vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122
Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b
StPO rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO). Die geschädigte Person muss ihren
Anspruch – soweit dies nicht in der vorgenannten Erklärung erfolgt ist – spätes-
tens in der Hauptverhandlung im Parteivortrag beziffern und begründen (Art. 123
Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person kann sich dazu äussern (Art. 124 Abs. 2
StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch un-
geachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Es entscheidet mit dem Urteil
in der Hauptsache (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO), wenn es schuldig spricht oder wenn
es freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivil-
klage wird (u.a.) auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre
Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
- 57 -
Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus
Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Wer Scha-
denersatzanspruch beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1
OR). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des
Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom
Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Auf
dem Schaden ist Zins zu 5% seit dem schädigenden Ereignis geschuldet (Urteil
des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017).
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leis-
tung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es
rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1
OR).
6.2 Die im Rubrum aufgeführten Privatkläger haben sich formell korrekt konstituiert.
Alle Privatkläger, welche Bargeld in die am 14. März 2016 sichergestellten IBRS-
Sendungen gelegt hatten (nicht C. und G.), sowie die Geschädigten, die sich
nicht als Privatkläger konstituiert haben, haben den Geldbetrag von der Bundes-
anwaltschaft bereits zurückerhalten (pag. BA 15.1.6 ff. [Verfügung vom 8. Juni
2017 betr. Auftrag zur Rückerstattung sichergestellter Bargeldbeträge an berech-
tigte Personen]), mit Ausnahme von E., da dieser keine Kontoangaben lieferte.
Der entsprechende Betrag wurde zu seinen Gunsten auf einem Sammelkonto
deponiert (pag. BA 15.1.8, Ziff. 2; 15.16.4 ff.). Einen darüber hinausgehenden
Schaden sowie eine Genugtuung hatten die Privatkläger spätestens im Partei-
vortrag an der Hauptverhandlung zu beziffern, zu begründen und zu belegen
(Art. 123 Abs. 2 StPO). Darauf wurden sie mit Schreiben des Gerichts vom
13. Oktober 2017 hingewiesen (pag. TPF 4.300.3).
In genereller Weise ist in Bezug auf die Zivilklagen vorweg festzuhalten, dass
das System der IBRS-Sendungen keine Nachverfolgung einer Sendung ermög-
licht und damit weder deren Absenden noch deren Empfang eruiert werden kann
(vgl. Union Postal Universelle, Manuel de la poste aux lettres, Bern 2013, Conv.
Art. 15, Article RL 144 Service de correspondance commerciale-réponse inter-
nationale CCRI Ziff. 3.6 [pag. TPF 4.292.232 ff., 4.292.236 ff.]; mündliche Aus-
kunft der Post CH AG vom 18. September 2017 [pag. TPF 4.292.8]; Aussage
Zeuge H. [pag. BA 12.3.6; vorne E. 2.3.1.5]). Somit kann nicht festgestellt wer-
den, welche Privatkläger in der fraglichen Zeit IBRS-Sendungen bei der Post auf-
gegeben haben, und welche Sendungen allenfalls entwendet wurden. Selbstre-
dend kann nicht festgestellt werden, ob die IBRS-Sendungen Geld enthielten.
- 58 -
6.3 B.
Der Privatkläger wurde als Geschädigter mit einem Bargeldbetrag von Fr. 60.--
erfasst (pag. BA 10.1.82 ff.). Dieser Betrag wurde ihm bereits zurückerstattet.
Der Privatkläger hat gemäss Formular auf Schadenersatz verzichtet, verlangt je-
doch Zins und Genugtuung; eine Bezifferung erfolgte nicht (vgl. pag. BA 15.9.3).
Mangels Bezifferung des Schadenszinses ist er auf den Zivilweg zu verweisen.
Mit Bezug auf den einzelnen Privatkläger handelt es sich bis Fr. 300.-- um einen
(versuchten) Diebstahl mit geringem Vermögenswert (vgl. Art. 172ter StGB). Der
Privatkläger legt nicht dar, dass er dadurch in seiner Persönlichkeit schwer ver-
letzt worden wäre. Er ist daher auch diesbezüglich auf den Zivilweg zu verweisen.
6.4 C.
Die am 14. März 2016 sichergestellte Sendung des Privatkläger enthielt kein Bar-
geld (pag. BA 10.1.73). Im Vorverfahren verlangte der Privatkläger Schadener-
satz von Fr. 1‘600-- sowie eine Genugtuung von Fr. 100.-- (pag. BA 15.42.5 f.;
die Genugtuung ist in Anklage Ziff. 2 versehentlich mit Fr. 600.-- angegeben). Zur
Begründung führte er aus, es sei schwer zu beurteilen, wie viele Briefe der Be-
schuldigte geöffnet und (wie viel) Bargeld dieser gestohlen habe. Er habe pro
Sendung zwischen Fr. 20.-- und Fr. 100.-- in bar beigelegt. Er habe diverse Mah-
nungen erhalten und zusätzliches Geld nachgesandt. In seinen schriftlichen Ein-
gaben an das Gericht führte der Privatkläger aus, er spiele jede Woche australi-
sches Lotto mit Beträgen von jeweils Fr. 10.-- bis Fr. 50.--. Er habe durch den
Diebstahl ca. Fr. 1‘000.-- nachbezahlt (pag. TPF 4.562.1 ff., 4.562.10).
Die vom Beschuldigten in der Zeit vom 18. Januar bis vor dem 14. März 2016
entwendeten Sendungen konnten – mit Ausnahme jener vom 14. März 2016 –
nicht sichergestellt werden. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass unter den
vom Beschuldigten gestohlenen IBRS-Sendungen auch solche sein könnten, die
der Privatkläger in der fraglichen Zeit unter Beilage von Bargeld allenfalls ver-
sandt hat. Allerdings hat der Beschuldigte den für Australien bestimmten Brief-
behältern nur eine beschränkte Anzahl, im Schnitt deren 50, entnommen. Ein
unmittelbarer Beweis, dass sich darunter Geldsendungen des Privatklägers be-
funden hätten, besteht nicht. Auch für die behauptete Nachzahlung infolge Dieb-
stahls reicht er keinen Beweis ein. Auch die vom Privatkläger eingereichten Do-
kumente der Australischen Lotterie belegen nicht, dass er in der fraglichen Zeit
mit bestimmten Geldbeträgen am australischen Lotto teilnahm. Voraussetzung
für eine richterliche Schadensschätzung wäre sodann, dass der Nachweis von
- 59 -
entwendeten Sendungen erbracht worden ist. Da dieser Nachweis nicht vorliegt,
kann auch nicht eine Schadensschätzung, basierend auf der Behauptung des
Privatklägers zur Häufigkeit seiner IBRS-Sendungen mit Geld, gemacht werden.
Der Privatkläger legt sodann nicht dar, dass er in seiner Persönlichkeit schwer
verletzt worden wäre. Er ist demnach insgesamt auf den Zivilweg zu verweisen.
6.5 D.
Die Privatklägerin verlangt Schadenersatz in der Höhe „des entwendeten Betra-
ges“ (pag. BA 15.5.3; 10.1.75 f., -83). Zur Begründung macht sie im gerichtlichen
Verfahren geltend, dass sie für mehr als Fr. 80.-- Geld für die Lotterie nach Aust-
ralien gesandt habe, öfters habe sie auch Fr. 50.-- hineingelegt. Leider könne sie
nichts mehr beweisen (pag. TPF 4.563.3, 4.563.7). Nachdem der Privatklägerin
der in der sichergestellten Sendung enthaltene Geldbetrag von Fr. 80.-- zurück-
erstattet worden ist, ist das Begehren insoweit gegenstandslos. In Bezug auf den
weiteren Schaden fehlt es an einer Bezifferung und einer Begründung wie auch
an einem Beweis, weshalb die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen ist.
6.6 E.
Der Privatkläger verlangt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 600.-- (pag. BA
15.16.3). Eine Begründung oder ein Beweis liegt nicht vor. Der Privatkläger
wurde als Geschädigter im Betrag von Fr. 90.-- erfasst, welcher zu seinen Guns-
ten auf einem Konto deponiert ist. Für den diesen Betrag übersteigenden Scha-
den ist er mangels Begründung und Beweis auf den Zivilweg zu verweisen.
6.7 F.
Der Privatkläger verlangt Schadenersatz in der Höhe des einbezahlten Geldes
zuzüglich Zins (pag. BA 15.13.3; 10.1.75 f., -82). Eine Bezifferung und Begrün-
dung liegt nicht vor. Nachdem ihm der in der sichergestellten Sendung beigelegte
Geldbetrag von Fr. 90.-- bereits zurückerstattet worden ist, ist das Begehren ge-
genstandslos geworden. In Bezug auf den geltend gemachten Zins fehlt es an
einer Bezifferung und Begründung, weshalb er auf den Zivilweg zu verweisen ist.
6.8 G.
Die dem Privatkläger zugeordnete IBRS-Sendung enthielt bloss Kreditkartenan-
gaben, aber kein Bargeld (BA pag. 10.1.72). Der Privatkläger verlangt eine Ge-
nugtuung in der Höhe von Fr. 5‘000.-- (BA pag. 15.38.5). Er legt nicht dar, dass
- 60 -
und inwiefern er durch die Straftat in seiner Persönlichkeit schwer verletzt worden
wäre. Er ist daher für den Genugtuungsanspruch auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Kosten
7.1 Wenn die beschuldigte Person verurteilt wird, trägt sie gemäss Art. 426 Abs. 1
StPO die Verfahrenskosten mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidi-
gung. Der amtlich verteidigte Beschuldigte ist entsprechend kostenpflichtig.
7.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO).
Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die
Gebühren fest; sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die
auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Der Bund hat dies im Reglement
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren geregelt (BStKR; SR 173.713.162).
7.3 Die Verfahrenskosten betragen total Fr. 9‘000.--, bestehend aus der Gebühr der
Bundesanwaltschaft von Fr. 5‘000 und der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--.
Diese Kosten sind vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Wird keine
schriftliche Begründung verlangt, so beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 2‘000.--.
Die von der Bundesanwaltschaft angeführten Auslagen beinhalten einzig Kosten
der amtlichen Verteidigung von Fr. 2‘894.95. Diese sind im Rahmen der Entschä-
digung der amtlichen Verteidigung und der Rückerstattungspflicht zu behandeln.
8. Entschädigungen
8.1 Privatklägerschaft
Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf
angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren,
wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre
Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und
zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den
Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
Da sämtliche Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen sind, entfällt ihnen ge-
genüber eine Entschädigungspflicht des Beschuldigten.
- 61 -
8.2 Amtliche Verteidigung
8.2.1 Rechtsanwältin Caroline Ehlert wurde von der Oberstaatsanwaltschaft Zürich mit
Verfügung vom 7. Dezember 2016 mit Wirkung ab dem 18. November 2016 zur
amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (pag. BA 16.1.19). Infolge
Übernahme des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft widerrief sie die amt-
liche Verteidigung mit Wirkung auf den 9. Januar 2017 (pag. BA 16.1.25). Die
Bundesanwaltschaft setzte mit Verfügung vom 9. Januar 2017 Rechtsanwältin
Caroline Ehlert mit sofortiger Wirkung bzw. ab Entlassung aus dem amtlichen
Mandat durch die Oberstaatsanwaltschaft Zürich als amtliche Verteidigerin des
Beschuldigten ein (pag. BA 16.1.21). Diese hat praxisgemäss bis auf Widerruf
auch für das gerichtliche Verfahren Geltung (vgl. Art. 134 Abs. 1 StPO).
8.2.2 Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am
Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Diese wird in Bundesstrafver-
fahren nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162) festgelegt (Art. 135 Abs. 1 StPO).
Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, na-
mentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen
(Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie-
senen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und
höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen
der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).
Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe
Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss
ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für
Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom
24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Okto-
ber 2011, E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss
Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011,
E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 8.4).
Der vorliegende Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich. Damit sind für
die Entschädigungsbemessung die vorgenannten Stundenansätze anzuwenden.
8.2.3 Die Rechtsanwältin machte für ihre Bemühungen im kantonal geführten Verfah-
ren mit Kostennote an die Oberstaatsanwaltschaft Zürich vom 18. Januar 2017
ein Honorar von Fr. 2‘464.-- (11,2 Stunden à Fr. 220.--), Auslagen von Fr. 216.50,
Mehrwertsteuer von Fr. 214.45, total Fr. 2‘894.95, geltend (pag. BA 16.1.27). Die
- 62 -
Entschädigung für die amtliche Verteidigung wurde mit Verfügung vom 24. Ja-
nuar 2017 in der beantragten Höhe festgesetzt und vergütet (pag. BA 16.1.29 f.).
8.2.4 Im durch die Bundesbehörden geführten Verfahrensteil macht die Rechtsanwäl-
tin mit Kostennote vom 25. Oktober 2017 eine Entschädigung von Fr. 15‘957.05
geltend, bestehend aus einem Honorar von Fr. 14‘280.--, Auslagen von
Fr. 523.80 und der Mehrwertsteuer von Fr. 1‘153.25 (pag. TPF 4.721.2 ff.).
Der in Rechnung gestellte Aufwand von 56 Stunden beinhaltet einen geschätzten
Zeitaufwand von 16 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und
4 Stunden Fahrtzeit; beides wurde zum Stundenansatz von Fr. 300.-- berechnet.
Der Stundenansatz ist daher auf Fr. 230.-- bzw. Fr. 200.-- zu kürzen. Die Haupt-
verhandlung dauerte am 26. Oktober 2017 4,5 Stunden, die mündliche Urteilser-
öffnung vom 27. Oktober 2017 45 Minuten (pag. TPF 4.920.1 ff.). Demnach sind
insgesamt 43,4 Stunden à Fr. 230.-- und 6,6 Stunden Reisezeit à Fr. 200.-- zu
entschädigen. Zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer ist Rechtsanwältin Ehlert
für die amtliche Verteidigung durch den Bund mit Fr. 12‘772.-- zu entschädigten.
8.2.5 Rückerstattungspflicht
Der Verurteilte ist für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Gesamtbetrag
von Fr. 15‘666.95 (Verfahren des Kantons Zürich und Verfahren des Bundes)
dem Bund zur Rückerstattung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Ver-
hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die wirtschaftlichen Verhältnisse er-
lauben dem Beschuldigten bereits im heutigen Zeitpunkt eine Rückerstattung
dieser Kosten. Er ist daher zur bedingungslosen Rückerstattung zu verpflichten.
- 63 -
Die Strafkammer erkennt:
1. A. wird schuldig gesprochen:
1.1 des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2
StGB;
1.2 der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne
von Art. 321ter Abs. 1 StGB sowie des Versuchs dazu (Art. 22 Abs. 1 i.V.m.
Art. 321ter Abs. 1 StGB).
2. A. wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 90 Tagess-
ätzen à Fr. 130.--, je bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
einer Busse von Fr. 7‘800.--. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt die
Ersatzfreiheitsstrafe 60 Tage.
Die ausgestandene Haft von 16 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.
3. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt.
4. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung
von Fr. 22‘500.-- begründet.
5. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte
5.1 A. werden nach Rechtskraft dieses Urteils zurückgegeben: das Empfangs-
scheinbuch der Post und die zwei Einzahlungsbelege (Quittungen).
5.2 Die beschlagnahmten 58 IBRS-Briefsendungen werden nach Rechtskraft die-
ses Urteils an die Berechtigten zurückgegeben.
5.3 Die Beschlagnahme folgender Konten bei der I. wird mit Rechtskraft dieses
Urteils aufgehoben:
Privatkonto Nr. 1, lautend auf A. und X.
Sparkonto Nr. 2, lautend auf A. und X.
5.4 Die Beschlagnahme des folgenden Kontos bei der I. wird im Betrag von
Fr. 55‘000.-- zur Deckung der Verfahrenskosten und der Busse sowie zur
Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechterhalten; für den übersteigenden
Betrag wird die Beschlagnahme mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben:
Privatkonto Nr. 3, lautend auf A.
6. Sämtliche Privatkläger werden für ihre Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.
- 64 -
7. Die Verfahrenskosten von Fr. 9‘000.-- (bestehend aus Gebühr Bundesanwaltschaft
Fr. 5‘000.-- und Gerichtsgebühr Fr. 4’000.--) werden A. auferlegt. Wird keine schrift-
liche Begründung verlangt, so beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 2‘000.--.
8. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
9. Rechtsanwältin Caroline Ehlert wird für die amtliche Verteidigung von A. im bundes-
rechtlich geführten Verfahren mit Fr. 12‘772.-- (inkl. MWST) entschädigt.
10. A. hat dem Bund die Kosten seiner amtlichen Verteidigung von Fr. 15‘666.95 (ein-
schliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 2‘894.95 im Verfahren
der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich) zu erstatten.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- I. (nur im Dispositiv betreffend Ziff. 5.3 und 5.4)
- 65 -
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde
eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 13. Dezember 2017
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