Verfügung vom 8. September 2017
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter
Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Staatsanwalt des Bundes Walter Mäder,
Antragstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Alain Macaluso,
Antragsgegner
Gegenstand
Einsprache gegen den Strafbefehl
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2017.46
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Sachverhalt:
A. Am 23. März 2017 erliess die Bundesanwaltschaft (BA) einen Strafbefehl gegen
die B. SA wegen Vorliegens eines Organisationsmangels des Unternehmens im
Zusammenhang mit der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 102 Abs. 2 i.V.m.
Art. 322septies StGB).
B. Am 5. April 2017 erhob A., der nach Angaben der BA in einem anderen von ihr
geführten Verfahren (SV.17.0229-MAD) beschuldigt wird, Einsprache gegen den
erwähnten Strafbefehl.
C. Am 1. September 2017 übermittelte die Bundesanwaltschaft die Einsprache von
A. der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung und beantragte, auf
die Einsprache sei nicht einzutreten, unter Kostenfolge zu Lasten des Einspre-
chers.
D. Am 5. September 2017 liess A. durch seinen Rechtsvertreter (mit Kopie an die
Bundesanwaltschaft) die Rückweisung der Sache an die Bundesanwaltschaft zur
Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO beantragen.
Der Einzelrichter erwägt:
1. Gegen den Strafbefehl können u.a. die beschuldigte Person und weitere Be-
troffene bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhe-
ben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum
rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt
die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einspra-
che erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme allfälliger weiterer
Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 3 StPO, ob
sie am Strafbefehl festhält (lit. a), das Verfahren einstellt (lit. b), einen neuen
Strafbefehl erlässt (lit. c) oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt
(lit. d).
Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so über-
weist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung
des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1
StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbe-
fehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO).
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2. Die BA geht davon aus, dass A. als verfahrensunbeteiligte Person nicht zur Ein-
sprache legitimiert sei. Sie führt aus, das Gesetz regle nicht, wie vorzugehen sei,
wenn die Staatsanwaltschaft mit einer Einsprache einer nicht berechtigten Per-
son konfrontiert sei, auf welche hin sie (noch) keine Anklage zu erheben ge-
denke. Aus Sicht der BA sei die Frage der Gültigkeit der Einsprache einer ver-
fahrensunbeteiligten Person in einem Verfahren nach Art. 390 StPO (betreffend
schriftliches Rechtsmittelverfahren) analog zu entscheiden. Im Falle der Feststel-
lung der Ungültigkeit der Einsprache werde der Strafbefehl aufgrund des Ver-
zichts der beschuldigten Person auf eine Einsprache rechtskräftig. Im Falle der
Bejahung der Gültigkeit der Einsprache sei gemäss Art. 355 StPO vorzugehen.
3. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Gesetz regelt den Verfahrens-
gang nach erfolgter Einsprache abschliessend in Art. 355 und 356 StPO (Urteil
des Bundesgerichts 6B_756/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2); für eine ana-
loge Anwendung von Art. 390 StPO besteht somit kein Raum. Das Gericht kann
demnach über die Gültigkeit der Einsprache erst entscheiden, nachdem sich die
Staatsanwaltschaft dazu entschlossen hat, am Strafbefehl festzuhalten, und die
vollständigen Akten (Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO) zur Durchführung des Hauptver-
fahrens dem Gericht überwiesen hat. Dies ist vorliegend nicht geschehen. In der
gegebenen Konstellation ist die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sachlich
nicht zuständig, über die Gültigkeit der Einsprache zu entscheiden. Auf den dies-
bezüglichen Antrag der BA kann folglich nicht eingetreten werden.
4. Der Antrag von A. auf Rückweisung der Sache an die Bundesanwaltschaft zur
Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO ist aufgrund des vor-
stehend Dargelegten obsolet.
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Der Einzelrichter verfügt:
1. Auf den Antrag der Bundesanwaltschaft betreffend die Beurteilung der Gültigkeit
der Einsprache von A. gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23.
März 2017 in Sachen B. SA wird nicht eingetreten.
2. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.
3. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet und der B. SA in Kopie
zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde
eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 8. September 2017
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