Urteil vom 15. Juni 2018
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz,
Sylvia Frei und Joséphine Contu Albrizio,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,
und
als Privatklägerschaft:
SCHWEIZERISCHE BUNDESBAHNEN SBB AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Arno Thürig,
gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Philipp Kunz,
2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Tob-
ler,
3. C., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Karen
Schobloch,
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2017.47
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4. D., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Bi-
schoff,
Gegenstand
Mehrfache ungetreue Amtsführung sowie Gehilfenschaft
dazu; mehrfaches Sich bestechen lassen; mehrfaches
Bestechen; mehrfache Vorteilsannahme; mehrfache Vor-
teilsgewährung; mehrfacher Betrug; gewerbsmässiger
Betrug; mehrfache Urkundenfälschung; Geldwäscherei
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Inhaltsübersicht Seite
Anträge der Parteien 4
Prozessgeschichte 14
Erwägungen 19
I. Vorfragen 19
II. Beamtenstellung Beschuldigter A. 30
A. Sachverhaltskomplex 1 (Beschuldigter A.) 40
III. Anklagevorwurf (Übersicht) 40
IV. Ungetreue Amtsführung 42
V. Gewerbsmässiger Betrug 53
VI. Urkundenfälschung 60
VII. Geldwäscherei 64
VIII. Zusammenfassung Sachverhaltskomplex 1 66
B. Sachverhaltskomplex 2 (Beschuldigte A., B., C., D.) 67
IX. Anklagevorwurf (Übersicht) 67
X. Sich bestechen lassen bzw. Bestechen 67
XI. Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung 90
XII. Ungetreue Amtsführung; Gehilfenschaft dazu 98
XIII. Betrug 105
XIV. Zusammenfassung Sachverhaltskomplex 2 114
XV. Strafzumessung 114
1. Rechtliches 114
2. A. 116
3. B. 123
4. C. 126
XVI. Einziehung bzw. Ersatzforderung 130
XVII. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte 133
XVIII. Zivilklagen 135
XIX. Verfahrenskosten 140
XX. Entschädigungen 144
Dispositiv 150
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Anträge der Parteien (alle Anträge redaktionell sinngemäss)
Anträge der Bundesanwaltschaft (pag. 98.925.2-10, 98.920.13):
I. A.
1. A. sei schuldig zu sprechen:
- der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB;
- des mehrfachen Betrugs und des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von
Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB;
- des mehrfachen Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB;
- der mehrfachen Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB;
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB;
- der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB.
2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen. Die Untersuchungshaft
von 30 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. A. sei mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- zu be-
strafen. Soweit A. die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg un-
einbringlich ist, so sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen zu
treten.
4. Von der Vergleichsvereinbarung vom 5. Mai 2015 zwischen den Schweizerischen
Bundesbahnen SBB AG und A. (Schuldanerkennung von Fr. 1 Mio. als teilweise
Schadenswiedergutmachung) in Bezug auf den Sachverhaltskomplex 1 sei Vor-
merk zu nehmen.
5. Die Zivilforderung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG im von ihr verlang-
ten Umfang von Fr. 300‘000.-- (Sachverhaltskomplex 2) in solidarischer Haftung mit
B., C. und D. – exklusiv noch zu bestimmender Kosten für Schadenszins und wei-
terer Parteiauslagen – sei gutzuheissen.
6. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft sei eine Ersatzforderung von
Fr. 1‘300‘000.-- festzusetzen.
7. Beschlagnahmen
7.1 Folgende beschlagnahmte Dokumente seien in den Akten zu belassen:
– Asservaten-Nr. 01.01: 0001, 0002, 0003, 0011, 0012, 0015, 0016, 0017, 0018,
0040, 0041, 0042, 0043, 0044, 0048;
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– Asservaten-Nr. 01.04: 0004, 0005, 0006;
– Asservaten-Nr. 03.01.0004.
7.2 Die Beschlagnahme der folgenden Bankguthaben von A. sowie die Beschlagnahme
der sichergestellten Fr. 5‘000.-- (Asservat-Nr. 01.01.0045) und des Erlöses von
Fr. 15‘000.-- aus dem Verkauf von 3 Armbanduhren (Asservaten-Nr. 01.01.0013,
01.01.0014, 01.05.0003) seien zur Sicherstellung der Ersatzforderung und der For-
derungen der Privatklägerin aufrechtzuerhalten. Werden die Forderungen ohne
Vollstreckungsmassnahme getilgt, sei die Beschlagnahme dahinzufallen.
Bankkonten bei der E. AG, in Z. (lautend auf A.):
– Nr. 1. Privatkonto;
– Nr. 2. Sparkonto;
– Nr. 3. Sparkonto;
– Nr. 4. Depot (Versicherungspolice F. AG).
7.3 Die Kontosperre für das Bankkonto Nr. 5. bei der E. AG, in Z., sei aufzuheben.
7.4 Die Grundbuchsperre folgender Liegenschaft in Y., Grundbuch Y., sei zur Sicher-
stellung der Ersatzforderung und der Forderungen der Privatklägerin aufrechtzuer-
halten. Werden die genannten Forderungen ohne Vollstreckungsmassnahmen ge-
tilgt, sei die Beschlagnahme dahinzufallen:
– Grundbuch Nr. 6. (Liegenschaft), 7. (Parkplatz) und 8. (Parkplatz),
Miteigentümer A. und G. zu je 1/2.
7.5 Folgende beschlagnahmte Dokumente seien in den Akten zu belassen:
– Asservaten-Nr. 02.01: 0005, 0006;
– Asservaten-Nr. 02.02: 0001, 0002, 0003, 0004, 0005, 0006;
– Asservaten-Nr. 02.03: 0001, 0002, 0003;
– Asservaten-Nr. 02.05.0002;
– Asservaten-Nr. 02.06: 0001, 0002, 0003, 0004.
8. Von den Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 40‘611.25 (zusätzlich
der durch das Gericht festzulegenden Gerichtskosten für das Hauptverfahren) seien
A. gesamthaft Fr. 27‘611.25 aufzuerlegen.
9. Der amtliche Verteidiger, Fürsprecher Philipp Kunz, sei für seine Aufwendungen –
abzüglich geleisteter Akontozahlungen – zu entschädigen. A. sei im Falle einer Ver-
urteilung zu verpflichten, der Eidgenossenschaft für diese Kosten Ersatz zu leisten,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
10. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.
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II. B.
1. B. sei schuldig zu sprechen:
- des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB;
- der mehrfachen Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322quinquies StGB;
- der mehrfachen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314
i.V.m. Art. 25 StGB;
- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
2. B. sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen, wobei der
Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei.
3. B. sei mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 1‘300.-- zu
bestrafen.
Soweit B. die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbring-
lich ist, so sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen zu treten.
4. Die Zivilforderung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG im von ihr verlang-
ten Umfang von Fr. 300‘000.-- (Sachverhaltskomplex 2) in solidarischer Haftung mit
A., C. und D. – exklusiv noch zu bestimmender Kosten für Schadenszins und wei-
terer Parteiauslagen – sei gutzuheissen.
5. Folgende beschlagnahmte Dokumente seien in den Akten zu belassen:
– Asservaten-Nr. 01.01: 0001, 0002, 0003, 0004, 0005;
– Asservaten-Nr. 01.02: 0001, 0002, 0003, 0004, 0005, 0006, 0007, 0008, 0009,
0010, 0011, 0012, 0013, 0014;
– Asservaten-Nr. 01.04: 0001, 0002, 0003, 0004, 0005, 0006, 0007, 0008;
– Asservaten-Nr. 01.05.0001;
– Asservaten-Nr. 03.01.0006.
6. Von den Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 40‘611.25 (zusätzlich
der durch das Gericht festzulegenden Gerichtskosten für das Hauptverfahren) seien
B. gesamthaft Fr. 6‘500.-- aufzuerlegen.
7. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.
III. C.
1. C. sei schuldig zu sprechen:
- des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB;
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- der mehrfachen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314
i.V.m. Art. 25 StGB;
- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
2. C. sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen, wobei der
Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei.
3. C. sei mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 550.-- zu be-
strafen.
Soweit C. die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbring-
lich ist, so sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen zu treten.
4. Die Zivilforderung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG im von ihr verlang-
ten Umfang von Fr. 300‘000.-- (Sachverhaltskomplex 2) in solidarischer Haftung mit
A., B. und D. – exklusiv noch zu bestimmender Kosten für Schadenszins und weite-
rer Parteiauslagen – sei gutzuheissen.
5. Folgende beschlagnahmte Dokumente seien in den Akten zu belassen:
– Asservaten-Nr. 02.01: 0006, 0007, 0008, 0009, 0010, 0011;
– Asservaten-Nr. 02.03.0002.
6. Von den Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 40‘611.25 (zusätzlich
der durch das Gericht festzulegenden Gerichtskosten für das Hauptverfahren) seien
C. gesamthaft Fr. 5‘500.-- aufzuerlegen.
7. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.
IV. D.
1. D. sei der Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322quinquies StGB schuldig zu spre-
chen.
2. D. sei mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 290.-- zu bestra-
fen, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei.
3. D. sei mit einer Verbindungsbusse von Fr. 1‘800.-- zu bestrafen.
Soweit D. die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so sei an deren Stelle eine Ersatzfrei-
heitsstrafe von 8 Tagen zu treten.
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4. Die Zivilforderung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG im von ihr verlang-
ten Umfang von Fr. 300‘000.-- (Sachverhaltskomplex 2) in solidarischer Haftung mit
A., B. und C. – exklusiv noch zu bestimmender Kosten für Schadenszins und weite-
rer Parteiauslagen – sei gutzuheissen.
5. Beschlagnahmen
5.1 Folgende beschlagnahmte Dokumente seien nach Eintritt der Rechtskraft des Ur-
teils an D. herauszugeben:
– Asservaten-Nr. 04.01: 0004, 0005.
5.2 Folgende beschlagnahmte Dokumente seien in den Akten zu belassen:
– Asservaten-Nr. 04.01: 0001, 0002, 0003.
6. Von den Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 40‘611.25 (zusätzlich
der durch das Gericht festzulegenden Gerichtskosten für das Hauptverfahren) seien
D. gesamthaft Fr. 1‘000.-- aufzuerlegen.
7. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.
Anträge der Privatklägerin (pag. 98.925.73 f., 98.920.14):
1. Es seien die Beschuldigten A., B. und C. im Sinne der Anklageschrift vom 8. Sep-
tember 2017 schuldig zu sprechen.
2. Es sei festzustellen, dass A. der Privatklägerin aufgrund der aussergerichtlichen
Vereinbarung vom 22./23. April/5. Mai 2015 Fr. 1‘000‘000.-- als Schadenswieder-
gutmachung schuldet.
3. A. sei zu verpflichten, der Privatklägerin auf Fr. 1‘000‘000.-- seit dem 5. Mai 2015
einen Verzugszins von 5% zu leisten.
4. Es seien A. und B. in solidarischer Haftung in vollem Umfang, C. in solidarischer
Haftung im Betrag von Fr. 256‘944.34, zu verpflichten, der Privatklägerin Schaden-
ersatz in der Höhe von Fr. 422‘076.80, zu bezahlen.
5. Es seien A. und B. in solidarischer Haftung zu verpflichten, auf Fr. 422‘076.80, C. in
solidarischer Haftung auf Fr. 256‘944.34, seit dem 17. Februar 2014 einen Scha-
denszins von 5% zu leisten.
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6. Ein allfälliger Restsaldo (nach Abzug von Untersuchungs- und Gerichtskosten) auf
den bei der E. AG liegenden und derzeit gesperrten Vermögenswerten von A. sei
der Privatklägerin zuzusprechen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten A., B. und C.
Anträge der Verteidigung von A. (pag. 98.925.106 f., 98.925.129, 98.920.14,
98.920.17):
1. A. sei freizusprechen von den Vorwürfen:
1.1 des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen gemäss Anklageschrift
Ziff. 1.1.2;
1.2 der mehrfachen Urkundenfälschung, angeblich begangen gemäss Anklage-
schrift Ziff. 1.1.3;
1.3 des mehrfachen Betrugs, angeblich begangen gemäss Anklageschrift
Ziff. 1.1.8;
unter Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Ausscheidung
der Hälfte der Verfahrenskosten sowie deren Auferlegung auf den Staat.
2. A. sei schuldig zu erklären:
2.1 der mehrfachen ungetreuen Amtsführung, begangen gemäss Anklageschrift
Ziff. 1.1.1 und 1.1.7;
2.2 der Geldwäscherei, begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.4;
2.3 des mehrfachen Sich bestechen lassens, begangen gemäss Anklageschrift
Ziff. 1.1.5;
2.4 der mehrfachen Vorteilsannahme, begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.6.
3. A. sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen:
3.1 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Voll-
zugs für einen Teil von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah-
ren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 30 Tagen sei im Umfang von
30 Tagen auf den unbedingten Teil der Strafe anzurechnen;
3.2 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 90.--. Die Geldstrafe sei bedingt
zu erlassen bei einer Probezeit von 2 Jahren;
3.3 zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten.
4.
4.1 Die Zivilklage der SBB AG sei auf den Zivilweg zu verweisen.
4.2 Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.
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4.3 Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen.
5.
5.1 Auf die Anordnung einer Ersatzforderung gegen A. sei zu verzichten.
5.2 Die Grundbuchsperre auf der Liegenschaft von A., Grundbuchamt Y., GBBl-Nr.
6., 7. und 8., sei aufzuheben.
Anträge der Verteidigung von B. (pag. 98.925.159, 98.920.15):
1. B. sei freizusprechen von den Vorwürfen:
- des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB;
- der mehrfachen Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322quinquies StGB;
- der mehrfachen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314
i.V.m. Art. 25 StGB;
- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
2. B. sei für die ihm durch vorliegendes Verfahren entstandenen Kosten ein von B.
freiwillig reduzierter Betrag in der Höhe von Fr. 70‘000.-- aus der Staatskasse zu
bezahlen.
3. Die auf B. entfallenden Kosten der Untersuchung sowie des Gerichtsverfahrens
seien von der Staatskasse zu tragen.
4. Eventualiter sei B. schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 300
Tagessätzen zu Fr. 650.-- zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah-
ren.
5. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens seien gestützt auf den
teilweisen Schuldspruch anteilsmässig auszusondern und B. aufzuerlegen.
6. Die Schadenersatzforderung der SBB AG sei abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu
verweisen.
Anträge der Verteidigung von C. (pag. 98.925.548 f., 98.920.16):
A. Hauptanträge
1. C. sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien, soweit sie C. betreffen, abzuweisen.
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3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
B. Eventualanträge
1. C. sei schuldig zu sprechen:
- der mehrfachen Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322quinquies StGB;
- der Gehilfenschaft zu mehrfacher ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314
i.V.m. Art. 25 StGB.
Er sei mit einer Geldstrafe von höchstens 50 Tagessätzen à Fr. 320.-- zu bestrafen.
2. Es sei der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Pro-
bezeit von 2 Jahren.
3. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien, soweit sie C. betreffen, abzuweisen.
4. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Anträge der Verteidigung von D. (pag. 98.925.631, 98.920.16):
1. D. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. … (entfällt)
3. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Eventualanträge
1. D. sei der Gehilfenschaft zu mehrfacher Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322quin-
quies i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
2. Er sei mit einer Geldstrafe von maximal 45 Tagessätzen à Fr. 150.-- zu bestrafen.
3. Es sei der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Pro-
bezeit von 2 Jahren.
4. … (entfällt)
5. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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Prozessgeschichte:
A. Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG (nachfolgend: SBB AG) erstattete
am 17. Februar 2014 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirt-
schaftsdelikte, Strafanzeige gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen Verun-
treuung, Betrug, ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie allfällige weitere Delikte.
Gegenstand bildeten Handlungen im Zusammenhang mit Auftragsvergaben an
die H. AG und die I. GmbH, welche als Sachverhaltskomplex 1 bzw. als „--“ (Ope-
rationsname „--“) erörtert werden (-- pag. 05-00-00-0001 ff.).
B. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ersuchte die Bundesanwaltschaft
am 27. Februar 2014 um Verfahrensübernahme gegen A. und unbekannte Tä-
terschaft wegen „Sich bestechen lassen etc.“ (-- pag. 02-00-00-0001). Die Bun-
desanwaltschaft erklärte am 20. März 2014 die Verfahrensübernahme und eröff-
nete gleichentags unter der Geschäftsnummer SV.14.0241 eine Strafuntersu-
chung gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der unge-
treuen Amtsführung (Art. 314 StGB) (-- pag. 01-01-00-0001).
Am 7. April 2014 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren auf J. wegen
Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) und der Gehil-
fenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB) und am 27.
Mai 2014 auf K. wegen Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) aus (--
pag. 01-01-00-0002 ff.). Am 18. Mai 2015 dehnte sie das Verfahren gegen A. auf
den Verdacht des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), der Urkun-
denfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1
StGB) aus (-- pag. 01-01-00-0006).
C. Die Bundesanwaltschaft verurteilte mit Strafbefehl vom 26. März 2015 J. wegen
Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB) zu einer
bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, unter Anrechnung
der Untersuchungshaft von 29 Tagen, und zu einer Busse von Fr. 2‘000.--, und
auferlegte ihr anteilsmässig Verfahrenskosten von Fr. 2‘212.10. Es wurde Vor-
merk genommen, dass J. eine Zivilforderung der SBB AG im Betrag von
Fr. 125‘000.-- anerkannt hatte (-- pag. 03-01-00-0001 ff.).
Mit Strafbefehl vom 19. Juni 2015 verurteilte sie K. wegen mehrfacher Geldwä-
scherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessät-
zen zu je Fr. 80.-- und zu einer Busse von Fr. 600.-- und auferlegte ihr anteils-
mässig Verfahrenskosten von Fr. 800.-- (-- pag. 03-02-00-0001 ff.).
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D. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 18. August 2014 unter der Geschäftsnum-
mer SV.14.0981 eine Strafuntersuchung gegen B., C. und D. wegen Vorteilsge-
währung (Art. 322quinquies StGB) und gegen A. wegen Vorteilsannahme (Art. 322se-
xies StGB). Diese Verfahrenseröffnung erfolgte unter Hinweis auf den Bericht der
Bundeskriminalpolizei (BKP) vom 31. Juli 2014 bezüglich Beziehung von A. zur
Firma L. AG („--“ pag. 01-01-00-0001). Gegenstand dieses Verfahrens bilden im
Zusammenhang mit Auftragsvergaben der SBB AG an die L. AG stehende Hand-
lungen, welche nachfolgend unter dem Verfahren „--“ bzw. als Sachverhaltskom-
plex 2 erörtert werden.
Am 18. Mai 2015 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen A., B. und
C. wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), gegen A. und C. eventuell Gehilfen-
schaft dazu, aus (-- pag. 01-01-00-0002 f.).
E. Mit Verfügung vom 4. April 2017 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfah-
ren SV.14.0241 gegen A. und das Verfahren SV.14.0981 gegen A., B., C. und D.
gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO und führte das Verfahren fortan unter der Geschäfts-
nummer SV.14.0981 (-- pag. 01-02-00-0006 ff.; -- pag. 02-00-00-0001 ff.).
F. Am 31. Mai 2017 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen A. wegen
Sich bestechen lassens (Art. 322quater StGB) und gegen B. und C. wegen Beste-
chens (Art. 322ter StGB) und Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314
i.V.m. Art. 25 StGB) aus. Sie führte aus, dass in Bezug auf A. die Subsumtion
des Lebenssachverhalts im Zusammenhang mit den Auftragsvergaben an die L.
AG auch unter dem Tatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB)
erfolge (-- pag. 01-01-00-0004 f.).
G. A. liess durch seinen Verteidiger am 23. Mai 2014 im Verfahren SV.14.0241 An-
trag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens nach Art. 358 ff. StPO stellen
(-- pag. 04-01-00-0001 f.). Die Bundesanwaltschaft teilte dem Verteidiger am 30.
Juni 2014 mit, sie habe die BKP beauftragt, einen Schlussbericht im Hinblick auf
das abgekürzte Verfahren für A. zu erstellen. Nach Vorliegen dieses Schlussbe-
richts („voraussichtlich im Laufe des Monats September 2014“) werde sie „über
den Eintritt auf das von Ihnen beantragte abgekürzte Verfahren entscheiden“ (--
pag. 04-01-00-0003). Mit Eingabe vom 18. Juli 2015 führte der Verteidiger zum
Antrag vom 23. Mai 2014 aus, dass der Genehmigung der Durchführung des
abgekürzten Verfahrens nichts mehr im Wege stehe, nachdem die Ermittlungen
nun auch bezüglich „--“ abgeschlossen seien, und machte Ausführungen zum
Strafmass unter Berücksichtigung der Verfahren (-- pag. 04-01-00-0004 ff.). Mit
Eingabe vom 29. August 2017 hielt der Verteidiger fest, dass seit seinem Schrei-
ben vom 18. Juli 2015 weder ein schriftlicher Rückzug des Antrags noch eine
formelle Ablehnung seitens der Bundesanwaltschaft erfolgt sei. Unter Hinweis
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auf erfolgte Telefonate erklärte er, dass sowohl die Bundesanwaltschaft als auch
die Verteidigung das abgekürzte Verfahren als gescheitert betrachten würden,
da keine Einigung zum Strafmass möglich gewesen sei. Der Verteidiger verwies
dabei auf ein Telefonat vom 21. August 2015, welches nur als Rückzug des Ge-
suchs um Durchführung des abgekürzten Verfahrens verstanden werden könne,
und machte Ausführungen zur Frage der Verwertbarkeit der Aussagen von A.,
die dieser zwischen dem 23. Mai 2014 und dem 21. August 2015 gemacht habe
(-- pag. 04-01-00-0001 ff.). Die Bundesanwaltschaft bestätigte mit Schreiben vom
31. August 2017, dass am 21. August 2015 der Rückzug des Gesuchs um Durch-
führung des abgekürzten Verfahrens im Verfahren SV.14.0241 rechtsgenüglich
erfolgt sei. Sie hielt fest, dass im Verfahren SV.14.0981 zu keinem Zeitpunkt ein
solcher Antrag gestellt worden sei (-- pag. 04-01-00-0004).
H. Die SBB AG konstituierte sich in der Strafanzeige vom 17. Februar 2014 als
Straf- und Zivilklägerin. Am 25. März 2014 erklärte sie ihre Privatklägerstellung
im Straf- und Zivilpunkt im Verfahren -- (-- pag. 15-01-00-0007 ff.) und am 3.
September 2014 im Verfahren -- (-- pag. 15-01-00-0007 ff.).
I. Die Bundesanwaltschaft erhob am 8. September 2017 Anklage gegen A. betref-
fend den Sachverhaltskomplex 1 und gegen A., B., C. und D. betreffend den
Sachverhaltskomplex 2.
J. Am 11. September 2017 wurde den Parteien der Eingang der Anklage und die
Zusammensetzung des Spruchkörpers angezeigt. Am 26. September 2017
wurde ihnen mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung vom 5. bis 8. Juni 2018 und
die Urteilseröffnung voraussichtlich am 15. Juni 2018 stattfinden wird. Am 24. Ok-
tober 2017 wurden die Parteien und die Verteidiger entsprechend zur Hauptver-
handlung vorgeladen; die Privatklägerschaft wurde zur Teilnahme eingeladen.
K. Am 13. September 2017 wurden die Parteien zu Beweisanträgen eingeladen.
Die Bundesanwaltschaft verzichtete am 14. September 2017 auf Beweisanträge.
Die Privatklägerin erklärte am 21. September 2017, dass keine Beweisanträge
gestellt werden. Der Verteidiger von D. verzichtete am 19. September 2017 auf
Beweisanträge. Die Verteidiger von C. und A. teilten am 10. bzw. am 12. Oktober
2017 mit, dass keine Beweisanträge gestellt werden.
L. Der Verteidiger von B. beantragte am 1. November 2017, es seien sämtliche
Verfahrensakten, welche im Hinblick auf das von A. beantragte abgekürzte Ver-
fahren erstellt wurden, aus den Verfahrensakten auszusondern und bis zum Ab-
schluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten. Nach Bereinigung der Ver-
fahrensakten sei ihm erneut Frist zum Stellen von Beweisanträgen anzusetzen.
Zur Begründung führte er an, die Einvernahmen von A. zwischen seinem Antrag
- 15 -
vom 23. Mai 2014 auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens und dessen
Rückzugs am 21. Juli (recte wohl: 21. August) 2015 seien im Hinblick auf das
abgekürzte Verfahren erfolgt und in Folge dessen Scheiterns in Analogie zu Art.
362 Abs. 4 StPO nicht verwertbar. Erst nach Bereinigung der Verfahrensakten
könne beurteilt werden, welche ergänzenden Beweisanträge zu stellen seien.
Auf Aufforderung der Verfahrensleitung bezeichnete der Verteidiger am 24. No-
vember 2017 die Aktenstücke, die aus den Verfahrensakten zu entfernen seien.
Die Verteidiger von C. und D. unterstützten den Antrag von B.
Die Bundesanwaltschaft hielt dafür, dass weder im Verfahren -- noch im Verfah-
ren -- jemals ein abgekürztes Verfahren durchgeführt worden sei. Der diesbezüg-
liche Antrag des Beschuldigten A. habe sich zudem nur auf das Verfahren -- be-
zogen und sei auch zeitlich vor der Eröffnung des Verfahrens -- gestellt worden.
Der Antrag sei am 21. August 2015 rechtsgenüglich zurückgezogen worden. Es
gebe daher keine Veranlassung, die Verwertbarkeit von Aussagen von A. im Ver-
fahren -- in Frage zu stellen.
Der Verteidiger von A. führte unter Hinweis auf die Eingabe an die Bundesan-
waltschaft vom 29. August 2017 aus, über die Verwertbarkeit der Aussagen von
A. sei von Amtes wegen zu befinden. Sachliche oder prozessökonomische Ge-
sichtspunkte würden eine Entfernung der Aussagen nicht nahelegen.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 wies die Verfahrensleitung den Antrag
der Verteidigung von B. auf Aussonderung der in der Eingabe vom 24. November
2017 aufgeführten Aktenstücke ab und setzte Frist für Beweisanträge an.
M. Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 beantragte der Verteidiger von B., sämtliche
Verfahrensakten, welche die Anklagebehörde unter Verletzung der Teilnahme-
rechte erstellt habe, seien aus den Akten zu entfernen und bis zum Abschluss
des Verfahrens unter Verschluss zu halten. Die Verteidiger von C. und D. unter-
stützten den Antrag auf Aktenaussonderung in ihren Eingaben vom 10. bzw. 12.
Januar 2018 und stellten eigene Anträge auf Aktenaussonderung.
Die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die Abweisung des
Antrags. Der Verteidiger von A. verzichtete auf eine Stellungnahme.
Die Verfahrensleitung wies am 1. Februar 2018 die Anträge von B., C. und D. ab
und setzte B. Frist zum Stellen von Beweisanträgen an.
N. Mit Beweiseingabe vom 15. Februar 2018 beantragte der Verteidiger von B. die
Einvernahme von Angestellten der SBB AG und des Beschuldigten A.
- 16 -
Mit Beweisverfügung vom 7. März 2018 wurde der Beweisantrag in Bezug auf
drei Angestellte der SBB AG gutgeheissen; im Übrigen wurde der Antrag abge-
wiesen. Auf den Antrag auf Einvernahme von A. wurde nicht eingetreten.
Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigten je ein Strafregister- und ein
Betreibungsregisterauszug eingeholt und diverse Steuerunterlagen beigezogen.
O. Mit Eingaben je vom 16. Mai 2018 ersuchten die Verteidiger von B. und C. unter
Hinweis auf den Antrag des Verteidigers von B. vom 1. November 2017 und des-
sen Ergänzung vom 24. November 2017 sowie auf einen aktuellen Bundesge-
richtsentscheid erneut um Aussonderung von Verfahrensakten.
Die Bundesanwaltschaft beantragte Abweisung der Anträge, unter Hinweis auf
ihre frühere Stellungnahme in gleicher Angelegenheit vom 7. Dezember 2017.
Die Verfahrensleitung verfügte am 24. Mai 2018, gestützt auf die bundesgericht-
liche Rechtsprechung (BGE 144 IV 189 E. 5.2) und in Anwendung von Art. 362
Abs. 4 StPO würden die Einvernahmen von A. vom 26. August 2014 und 19. Mai
2015 aus den Verfahrensakten entfernt und separat aufbewahrt. Den Entscheid
bezüglich weiterer Akten behielt sie sich für die Hauptverhandlung vor.
Am 29. Mai 2018 verfügte sie auf weitere Anträge der Verteidiger von B., C. und
D. je vom 25. Mai 2018 hin, dass in Ergänzung der Verfügung vom 24. Mai 2018
sämtliche Aktenstücke, soweit sie auf den Einvernahmen von A. vom 26. August
2014 und vom 19. Mai 2015 beruhen, aus den Verfahrensakten entfernt und se-
parat aufbewahrt werden bzw. bei Aktenstücken, die nicht insgesamt unverwert-
bar sind, die betreffenden Stellen abgedeckt werden. Die Gesuche der vorge-
nannten Verteidiger um Abnahme der Vorladung zur Hauptverhandlung und Ver-
tagung derselben wurden gleichzeitig abgewiesen.
P. Die Verteidiger der Beschuldigten B., C. und D. beantragten je mit Eingaben vom
25. Mai 2018, dass die Bundesstrafrichter Kipfer, Frei und Contu Albrizio sowie
der Gerichtsschreiber Lukács vor Beginn der Hauptverhandlung in den Ausstand
zu treten hätten. Zur Begründung führten sie an, dass die Gerichtsmitglieder in
Vorbereitung der Hauptverhandlung die ausgesonderten Verfahrensakten ge-
sichtet hätten und damit in der Sache befangen seien.
Die Strafkammer leitete die Gesuche zusammen mit den Stellungnahmen der
betroffenen Gerichtsmitglieder zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts zum Entscheid weiter (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).
- 17 -
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies mit Beschlüssen vom
4. Juni 2018 (Geschäftsnummern BB.2018.94, BB.2018.95, BB.2018.96) die
Ausstandsgesuche der Beschuldigten B., C. und D. ab.
Q. Mit Eingaben vom 30. bzw. 31. Mai 2018 beantragten die Verteidiger der Be-
schuldigten B., C. und D. übereinstimmend sinngemäss, es seien sämtliche auf
den gemäss Verfügung vom 24. Mai 2018 ausgesonderten Akten beruhenden
weiteren Akten vollständig aus den Verfahrensakten zu entfernen und unter Ver-
schluss zu halten; eventualiter seien die gemäss Verfügung vom 29. Mai 2018
zu schwärzenden Verfahrensakten genau zu bezeichnen und es sei der Vertei-
digung in die geschwärzten bzw. abgedeckten Akten Einsicht zu gewähren; es
sei der Verteidigung das nach Aussonderung oder Schwärzung bereinigte Ak-
tenverzeichnis zuzustellen; der Termin der Hauptverhandlung vom 5. bis 8. Juni
2018 sei abzunehmen und es sei ein neuer Termin anzusetzen.
Die Gerichtskanzlei kontaktierte am 1. Juni 2018 telefonisch die Verteidiger der
Beschuldigten B., C. und D. und teilte ihnen im Auftrag des Spruchkörpers mit,
dass die Hauptverhandlung nicht verschoben und am Dienstag, 5. Juni 2018,
10.15 Uhr, gemäss Vorladung beginnen werde. Weiter wurde mitgeteilt, dass
über die weiteren Anträge zu gegebener Zeit entschieden werde.
R. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand am
5. und 6. Juni 2018 am Sitz des Gerichts in Anwesenheit der Parteien statt. Am
15. Juni 2018 wurde das Urteil in Anwesenheit der Parteien mündlich eröffnet.
Die Bundesanwaltschaft (in Bezug auf A.), die Privatklägerin sowie A. verzichte-
ten auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil (TPF pag. 98.920.23).
Die Strafkammer erwägt:
I. Vorfragen
1. Bundesgerichtsbarkeit
1.1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen u.a. die Straftaten des achtzehnten und
neunzehnten Titels des Strafgesetzbuches, sofern sie von einem Behördenmit-
glied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 23
Abs. 1 lit. j StPO). Diese Bestimmungen umfassen strafbare Handlungen gegen
die Amts- und Berufspflicht (Art. 312–322bis StGB) und die Bestechung
(Art. 322ter–322octies StGB), welche Gegenstand der vorliegenden Anklage gegen
alle vier Beschuldigten bilden. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafge-
richts ist gegeben, soweit Bundesbeamteneigenschaft bejaht wird bzw. Delikte
- 18 -
gegen den Bund verübt wurden. Wie sich nachfolgend ergibt, ist in Bezug auf
den Beschuldigten A. Bundesbeamteneigenschaft gegeben (E. II). Die sachliche
Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist für alle Beschuldigten zu bejahen.
1.2 Die gegen die Beschuldigten A., B. und C. zudem erhobenen Vorwürfe des Be-
trugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 1.1.8, 1.2.4, 1.3.3) und die
gegen den Beschuldigten A. überdies erhobenen Vorwürfe des gewerbsmässi-
gen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Anklage Ziff. 1.1.2), der Urkun-
denfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 1.1.3) – da laut Ankla-
geschrift keine Urkunden des Bundes betroffen sind (Art. 23 Abs. 1 lit. f StPO) –
und der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB (Anklage Ziff. 1.1.4) unterliegen
grundsätzlich der kantonalen Gerichtsbarkeit (Art. 22 StPO). Bundesgerichtsbar-
keit kann bei diesen Strafbestimmungen allerdings bei Vorliegen der Vorausset-
zungen von Art. 24 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StPO bestehen. Ob und inwieweit diese
Voraussetzungen zutreffen, kann vorliegend offen gelassen werden.
1.3 Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Ge-
richtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereini-
gung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Be-
hörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StGB).
Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 vereinigte die Bundesanwaltschaft im Verfahren
SV.14.0241 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die kantonaler Zuständigkeit unter-
liegenden Vorwürfe und die nach E. I.1.1 erhobenen Vorwürfe gegen A. in der
Hand der Bundesbehörden (SV.14.0241 pag. 02-00-00-0005 ff.). Mit Verfügung
vom 4. April 2017 vereinigte sie im Verfahren SV.14.0981 gestützt auf Art. 26
Abs. 2 StPO die kantonaler Zuständigkeit unterliegenden Vorwürfe und die nach
E. I.1.1 erhobenen Vorwürfe in der Hand der Bundesbehörden (SV.14.0981 pag.
02-00-00-0001 ff.). Gleichentags vereinigte sie die Verfahren (Prozessge-
schichte lit. E). Die sachliche Zuständigkeit der Bundesbehörden ist demnach
auch in diesen Anklagepunkten gegeben.
1.4 Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre
amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlun-
gen im Strassenverkehr, bedarf grundsätzlich einer Ermächtigung des Eidgenös-
sischen Justiz- und Polizeidepartements (nachfolgend: EJPD) (Art. 15 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes so-
wie seiner Behördenmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR
170.32]). Den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes unterstehen alle
Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen
ist (Art. 1 Abs. 1 VG), namentlich die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des
- 19 -
Bundes (Art. 1 Abs. 1 lit. e VG) sowie alle anderen Personen, insoweit sie unmit-
telbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1
lit. f VG). Für die Angestellten der SBB AG gilt zwar das Bundespersonalgesetz
vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) (Art. 2 Abs. 1 lit. d BPG i.V.m. Art. 15
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bun-
desbahnen, SBBG; SR 742.31). Sie erfüllen aber den institutionellen Beamten-
begriff nicht, da mit Erlass des SBBG der Betrieb der Bundesbahn aus der Bun-
desverwaltung herausgelöst wurde. Die Verantwortlichkeit der SBB AG und ihrer
Angestellten richtet sich nach Art. 19 VG. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 1 VG fin-
den auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Personals der mit Aufgaben des
Bundes betrauten besonderen Organisationen grundsätzlich die Art. 13 ff. und
damit auch Art. 15 VG (Ermächtigungsvoraussetzung) entsprechend Anwen-
dung. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 2 VG (in Kraft seit 1. Januar 2010) gilt dies
aber nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunterneh-
men und damit nicht für die Angestellten der SBB AG (vgl. zum Ganzen auch:
TPF 2014 150 E. 2.2). Nach dem Gesagten ist bezüglich des Beschuldigten A.
keine Ermächtigung des EJPD zur Strafverfolgung erforderlich.
2. Parteistellung der Privatklägerin
Die SBB AG konstituierte sich im Vorverfahren gegen die Beschuldigten A., B.,
C. und D. als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (Prozessgeschichte lit. H).
Die Parteistellung ist unbestritten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (Art.
104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und 118 f. StPO).
3. Anklageprinzip
3.1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft
gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts
beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Ankla-
geschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person
vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der
Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und
Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und
nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt
die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunk-
tion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in
ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver
und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das An-
klageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und
garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion) (BGE 141
- 20 -
IV 132 E. 3.4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_710/2015 vom
16. Dezember 2015 E. 1.2). Zu beurteilen ist jeweils die konkrete Anklageschrift.
Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen
wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass
es zu keinem Schuldspruch kommen darf; entscheidend ist, dass für die beschul-
digte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen
wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_682/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 2.1).
3.2 Der Beschuldigte B. macht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Er
bringt vor, die Anklageschrift lege nicht ansatzweise dar, wann welcher Vorteil
dem Beschuldigten A. in Zusammenhang mit welchem Auftrag der SBB AG un-
rechtmässig zugekommen sei. Ebenso wenig zeige sie auf, wann welche Offerte
zu welchem Betrag angeblich auf Initiative von A. hin durch B. unrechtmässig
„nachgebessert“ worden sei. Es werde nicht eine einzige konkrete Offerte ge-
nannt, welche angeblich nach Bekanntgabe des internen Budgets der SBB AG
durch A. von B. „gelüpft“ worden sei. Aufgrund der fehlenden konkreten Um-
schreibung von einzelnen Lebenssachverhalten sei eine effektive Verteidigung
bzw. substanzielle Bestreitung einzelner Positionen unmöglich. Diese Verletzung
des Anklageprinzips werde durch den Umstand verstärkt, dass sich die Anklage-
schrift gesamthaft in über 140 Fussnoten, im Abschnitt den Beschuldigten B. be-
treffend in rund 35 Fussnoten, auf Verfahrensakten beziehe, welche grösstenteils
ausgesondert worden seien (TPF pag. 98.925.160).
3.3 Gemäss Anklage soll der Beschuldigte B. dem Beschuldigten A. von Februar
2004 bis März 2014 nicht gebührende finanzielle Vorteile in Form von Guthaben
zukommen lassen haben, welches A. in Form von Unterhaltungselektronikarti-
keln für total Fr. 302‘686.74 (Tabelle 10, Anklageschrift S. 33-39), einer Photo-
voltaikanlage im Wert von Fr. 29‘725.70 und Bargeldzahlungen von Fr. 50‘000.-
- für die Leasingfinanzierung eines Fahrzeugs eingelöst und für private Bedürf-
nisse verwendet habe. Als Gegenleistung habe A. im Zusammenhang mit seiner
Amtsführung bei der SBB während der genannten Zeit massgeblich Auftrags-
vergaben an die L. AG, deren Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär B. sei, be-
einflusst. B. habe sich damit des mehrfachen Bestechens schuldig gemacht (An-
klageschrift S. 61-64).
Die Anklage legt nicht im Einzelnen dar, wann A. welchen finanziellen Vorteil von
B. erhalten haben soll und zu welcher Offerte der L. AG bzw. zu welcher Auf-
tragsvergabe der SBB der von B. gewährte Vorteil in Beziehung stehen soll. Der
bei der Bestechung erforderliche Äquivalenzzusammenhang erfordert indes
nach der Rechtsprechung – jedenfalls bei länger andauernden Geschäftskontak-
- 21 -
ten wie im vorliegenden Fall – nicht, dass jeder einzelne Vorteil exakt einer ein-
zelnen Amtshandlung zugeordnet werden können muss, um den Tatbestand zu
erfüllen (vgl. E. X.1.4). Deshalb hat die Anklageschrift auch nicht eine Darstellung
zu enthalten, die jeden Vorteil einer bestimmten Amtshandlung zuordnet. Die An-
klage umschreibt im Übrigen die geldwerten Vorteile, die B. A. zunächst in Form
von Guthaben gewährt und dann in natura übergeben haben soll. Aus der Auflis-
tung in Tabelle 10 ist – für die Unterhaltungselektronikartikel – anhand der Auf-
tragsnummer ersichtlich, mit welchen konkreten Aufträgen bzw. Projekten der
SBB die gewährten Vorteile angeblich in Beziehung stehen sollen. Damit ist für
den Beschuldigten B. hinreichend erkennbar, welcher Lebenssachverhalt ihm
unter dem Anklagepunkt des Bestechens vorgeworfen wird.
Fussnoten in der Anklageschrift, welche auf Aktenstellen bzw. einzelne Beweis-
akten verweisen, sind nach der Rechtsprechung der Strafkammer zulässig; diese
dienen nicht zuletzt auch zur Vorbereitung einer effizienten Verteidigung. Soweit
einzelne Beweise, auf welche sich die Anklagebehörde unter anderem gemäss
den Fussnoten in der Hauptverhandlung stützen wollte, unverwertbar sind (vgl.
E. I.4), führt dies nicht zur Ordnungswidrigkeit der Anklage i.S.v. Art. 329 Abs. 1
lit. a StPO. Ebenso wenig liegt darin eine Verletzung des Anklageprinzips. Soweit
Beweise für die in der Anklageschrift aufgestellten Behauptungen nicht (mehr)
vorliegen und auch nicht anderweitig erbracht worden sind, sind die Behauptun-
gen nicht bewiesen. Nach dem Gesagten ist das Anklageprinzip nicht verletzt.
3.4 Im Übrigen wird auf die Frage der Beachtung das Anklageprinzips, soweit erfor-
derlich, unter den jeweiligen Anklagepunkten näher eingegangen.
4. Beweisverwertbarkeit
4.1 Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren ab-
gegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten
Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar (Art. 362
Abs. 4 StPO). Die Strafprozessordnung regelt unter den Allgemeinen Bestim-
mungen zur Beweisverwertbarkeit, dass ein Beweis, den die Strafprozessord-
nung als unverwertbar bezeichnet, in keinem Falle verwertbar ist (Art. 141 Abs. 1
Satz 2 StPO). Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den
Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter se-
paratem Verschluss gehalten und danach vernichtet (Art. 141 Abs. 5 StPO).
Es geht bei der Regelung von Art. 362 Abs. 4 StPO vor allem um Zugeständnisse,
die seitens der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft oder der Zivilkläger
in schriftlichen oder mündlichen Erklärungen während des gesamten abgekürz-
- 22 -
ten Verfahrens abgegeben wurden. Solche Erklärungen dokumentierende Ak-
tenstücke sind in analoger Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten
zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss unter separatem
Verschluss zu halten. Geständnisse der beschuldigten Person, die ausserhalb
der im Rahmen von Art. 360 ff. StPO geführten Verhandlungen erfolgten, also
beispielsweise in der vorausgehenden Voruntersuchung, bleiben aber verwert-
bar. Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem die fraglichen Erklärungen abgege-
ben wurden: Sobald die beschuldigte Person nach Art. 358 Abs.1 StPO den An-
trag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens stellt, können die in diesem
Gesuch und die anschliessend gemachten Erklärungen nicht verwertet werden
(SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 362 N. 11 f., 360 N. 15). Laut Botschaft wer-
den die Zugeständnisse der Parteien, die im Zusammenhang mit dem abgekürz-
ten Verfahren abgegeben worden sind, mit der Nicht-Genehmigung (der Ankla-
geschrift [Urteilsvorschlag] durch das Gericht) hinfällig, binden die Parteien also
nicht mehr und dürfen nicht weiter verwertet werden (Botschaft zur Vereinheitli-
chung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1297).
Die Strafprozessordnung regelt das Schicksal der Erklärungen der Parteien,
wenn das abgekürzte Verfahren schon in einem früheren Stadium des Verfah-
rens – d.h. vor der Nicht-Genehmigung durch das Gericht – scheitert, nicht. Das
Bundesgericht hält in BGE 144 IV 189 fest, dass – übereinstimmend mit der
Lehre – Art. 362 Abs. 4 StPO analog anzuwenden ist (E. 5.2.2 mit Hinweisen).
Es führt aus, dass dies dem Zweck des abgekürzten Verfahrens entspreche, wel-
ches zum Ziel habe, dass die Staatsanwaltshaft und die Parteien nach dem Füh-
ren von Verhandlungen zu einer Vereinbarung gelangten. Damit sich die Ver-
handlungen möglichst frei gestalteten und die grössten Chancen für einen posi-
tiven Abschluss bestünden, müsse jede Partei darauf zählen können, dass ihre
Erklärungen, sei das abgekürzte Verfahren einmal im Gange, im Falle eines
Scheiterns der Verhandlungen, in welchem Stadium des Verfahrens auch immer
dies eintrete, nicht verwertet werden würden (E. 5.2.2). Das Bundesgericht hält
weiter fest, dass das Schicksal der unverwertbaren Beweise durch Art. 141
Abs. 5 StPO geregelt werde, unabhängig vom Grund der Unverwertbarkeit, mit-
hin auch im Falle von Art. 362 Abs. 4 StPO (E. 5.2.3). Allerdings lässt es – da in
casu eine Verfügung über die Durchführung des abgekürzten Verfahrens vorlag
(E. 5.3) und die Verhandlungen zwischen den Parteien nach dessen Eröffnung
erfolgten (E. 5.4.1) – offen, was bei Verhandlungen zu geschehen hat, die vor
der formellen Eröffnung eines abgekürzten Verfahrens geführt werden (E. 5.4.1).
- 23 -
4.2 Die Verfahrensleitung verfügte gestützt auf die zitierte bundesgerichtliche Recht-
sprechung am 24. Mai 2018 in teilweiser Gutheissung von entsprechenden An-
trägen der Verteidigung, dass in Anwendung von Art. 362 Abs. 4 StPO die Ein-
vernahmen des Beschuldigten A. vom 26. August 2014 (erste Einvernahme als
beschuldigte Person im Verfahren --, pag. 13-01-00-0003 bis -0046) und 19. Mai
2015 (Schlusseinvernahme im Verfahren --, pag. 13-01-00-0106 bis -0124;
Schlusseinvernahme im Verfahren --, pag. 13-01-00-0049 bis -0070) aus den
Verfahrensakten entfernt und separat aufbewahrt werden. Am 29. Mai 2018 ver-
fügte sie in teilweiser Gutheissung weiterer Anträge der Verteidigung, dass in
Ergänzung der Verfügung vom 24. Mai 2018 sämtliche Aktenstücke, soweit sie
auf den Einvernahmen des Beschuldigten A. vom 26. August 2014 und 19. Mai
2015 beruhen, aus den Verfahrensakten entfernt und separat aufbewahrt werden
bzw. bei Aktenstücken, die nicht insgesamt unverwertbar sind, die betreffenden
Stellen abgedeckt werden (vgl. Prozessgeschichte lit. O).
4.3 In der Hauptverhandlung beantragten die Bundesanwaltschaft und die Privatklä-
gerin als Vorfrage, die ausgesonderten Einvernahmen von A. vom 26. August
2014 und 19. Mai 2015 sowie sämtliche Akten, welche auf diesen ausgesonder-
ten Einvernahmen beruhen, seien in den Verfahrensakten zu belassen.
Die Verteidiger von B., C. und D. beantragten, alle auf den ausgesonderten Ein-
vernahmen von A. beruhenden Akten, namentlich näher bezeichnete Einvernah-
men der Beschuldigten B., C. und D. sowie Berichte, seien vollumfänglich aus
den Akten zu entfernen und unter Verschluss zu halten; eventuell habe das Ge-
richt Einsicht in die abgedeckten bzw. geschwärzten Akten zu gewähren; es sei
ein aktualisiertes Aktenverzeichnis zu erstellen (siehe auch die vor der Hauptver-
handlung nicht entschiedenen prozessualen Anträge der Verteidigung vom
30./31. Mai 2018; Prozessgeschichte lit. Q).
4.4 Das Gericht wies in der Hauptverhandlung am 5. Juni 2018 mit mündlich eröff-
netem Beschluss alle prozessualen Anträge ab. Es präzisierte, dass die von der
Verfahrensleitung mit Verfügung vom 29. Mai 2018 verfügte Abdeckung von nicht
verwertbaren Aktenstellen nicht eine physische Abdeckung bedeute, sondern de-
ren Nichtbeachtung im Rahmen der Beweiswürdigung (TPF pag. 98.920.7 f.).
Zur Begründung dieses Beschlusses kann vorab auf die prozessleitenden Verfü-
gungen der Verfahrensleitung vom 24. und 29. Mai 2018 hingewiesen werden
(TPF pag. 98.280.10 f., 12 ff.). Im Weitern wird dazu das Folgende festgehalten:
Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft befanden sich die Parteien zu keinem
Zeitpunkt in einem abgekürzten Verfahren, weder im Verfahren – in dessen Rah-
men vom Verteidiger des Beschuldigten A. am 23. Mai 2014 ein Gesuch um
- 24 -
Durchführung des abgekürzten Verfahrens gestellt wurde noch im Verfahren --.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Auf das Gesuch des Verteidigers
vom 23. Mai 2014 hin stellte die Bundesanwaltschaft am 30. Juni 2014 einen
Entscheid betreffend Eintritt auf das abgekürzte Verfahren für Herbst 2014 in
Aussicht, nach Vorliegen eines von der BKP im Hinblick auf das abgekürzte Ver-
fahren zu erstellenden Schlussberichts. Mit Eingabe vom 18. Juli 2015 hielt der
Verteidiger dafür, dass nach dem inzwischen erfolgten Abschluss der Ermittlun-
gen im Verfahren -- der Genehmigung der Durchführung des abgekürzten Ver-
fahrens nichts mehr im Wege stehe, und machte Ausführungen zum Strafmass
für die Sachverhaltskomplexe 1 und 2. Erst im August 2017, nach einer erneuten
Intervention des Verteidigers, bestätigte die Bundesanwaltschaft, dass das Ge-
such um Durchführung des abgekürzten Verfahrens bereits im August 2015 von
der Verteidigung anlässlich eines Telefongesprächs zurückgezogen wurde (Pro-
zessgeschichte lit. G). Gemäss dem auch im Strafverfahren zu beachtenden
Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGE 144 IV 189 E. 5.1) konnte die Aus-
kunft der Bundesanwaltschaft vom 30. Juni 2014 und ihr nachfolgendes Schwei-
gen vom Beschuldigten nur dahingehend verstanden werden, dass er seine Aus-
sagen im Hinblick auf das beantragte abgekürzte Verfahren machte. Unbestritten
ist zudem, dass Verhandlungen über das Strafmass geführt wurden. Dass ein
abgekürztes Verfahren formell nie eröffnet worden war, ist nicht entscheidend.
Der Einwand muss als überspitzter Formalismus verworfen werden. Zudem
wurde der Antrag mit Eingabe der Verteidigung vom 18. Juli 2015 sinngemäss
auf das Verfahren -- ausgedehnt; das erwähnte Schreiben konnte von der Bun-
desanwaltschaft nach Treu und Glauben nur in diesem Sinne verstanden wer-
den. Somit gelten die Einvernahmen des Beschuldigten A. vom 26. August 2014
und 19. Mai 2015 als im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren erfolgt. In Folge
dessen Scheiterns sind diese Aussagen im Sinne von Art. 362 Abs. 4 StPO un-
verwertbar und nach Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen und se-
parat aufzubewahren. Diese Aktenaussonderung ist in Ausführung der verfah-
rensleitenden Verfügung vom 24. Mai 2018 bereits vor der Hauptverhandlung
erfolgt; die entfernten Aktenstücke wurden in den Verfahrensordnern mit Platz-
haltern gekennzeichnet.
Unter der Marginale „Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise“ bestimmt
Art. 141 StPO in Abs. 4: „Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 2 nicht ver-
wertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht
verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich ge-
wesen wäre.“ Der Gesetzesentwurf des Bundesrats sah in Art. 139 Abs. 4 EStPO
(heute Art. 141 Abs. 4 StPO) vor: „Ermöglichte ein unverwertbarer Beweis die
Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne
die vorhergehende unzulässige Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre“
- 25 -
(BBl 2006 1085, 1429). Art. 141 Abs. 2 StPO bestimmt (wie der Gesetzesentwurf
des Bundesrats in Art. 139 Abs. 2 EStPO; BBl 2006 1085, 1429): „Beweise, die
Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschrif-
ten erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung
sei zur Abklärung schwerer Straftaten unerlässlich.“ Die Botschaft führt aus, der
Entwurf wolle, da die bisherigen Strafprozessordnungen die Frage kaum oder
überhaupt nicht geregelt hätten, nur Grundsätze der Folgen von Verletzungen
der Beweiserhebungsvorschriften festlegen und der Praxis den notwendigen
Raum zur Regelung von Einzelheiten belassen (BBl 2006 1085, 1183). Die im
Entwurf vorgesehene Regelung zur Fernwirkung von Beweisverboten in Art. 139
Abs. 4 EStPO beruht auf der conditio sine qua non-Regel. Als Beispiel eines ver-
wertbaren Zweitbeweises nennt die Botschaft die Aussage eines Zeugen, der
gestützt auf eine – wegen fehlender Belehrung – unverwertbare Aussage der
beschuldigten Person gefunden werden konnte; unverwertbar sei ein Gutachten,
das auf unverwertbaren Aussagen der beschuldigten Person beruhe (BBl 2006
1085, 11184). Der Gesetzgeber scheint aufgrund des klaren Wortlauts in Art. 141
Abs. 4 StPO die Verwertbarkeit von Sekundärbeweisen nur bei relativen Beweis-
verwertungsverboten (Fälle gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO) zulassen zu wollen,
also nur dann, wenn der erste, ungültige Beweis nicht conditio sine qua non für
den zweiten Beweis darstellte (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 141 StPO N. 13
f.). Das Bundesgericht hat die Frage in BGE 138 IV 171 offen gelassen. Die über-
wiegende Lehre nimmt gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO – a maiore ad minus
bzw. argumentum a fortiori – auch für absolute Beweisverwertungsverbote eine
strikte Fernwirkung an (vgl. etwa SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 141 StPO N. 12;
DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-
ordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 141 StPO N. 15; GLESS, Basler
Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 141 StPO N. 90). Demnach ist von einer
strikten Fernwirkung von absoluten Beweisverwertungsverboten auszugehen.
In Bestätigung der verfahrensleitenden Verfügung vom 29. Mai 2018 sind somit
die auf den beiden ausgesonderten Einvernahmen von A. beruhenden Aktenstü-
cke, namentlich Einvernahmen der Mitbeschuldigten B., C. und D. sowie Be-
richte, als unverwertbar zu bezeichnen und grundsätzlich auszusondern. Aller-
dings sind diese Akten nicht vollumfänglich „kontaminiert“: Die genannten Ein-
vernahmen enthalten auch Aussagen, die nicht auf Vorhalte aus nicht verwert-
baren Einvernahmen von A. hin gemacht worden sind. Auch die Berichte beru-
hen nicht ausschliesslich auf nicht verwertbaren Akten. Es kann nicht Sinn und
Zweck des Fernwirkungsverbots sein, dass ein erhobener Zweitbeweis – unge-
achtet seines Zustandekommens und Inhalts – stets in vollem Umfang unver-
wertbar und als solcher integral aus den Akten zu entfernen ist. Diese von der
- 26 -
Verteidigung vertretene Konzeption des Verwertungsverbots beruht auf einer for-
malen Betrachtungsweise eines Beweismittels. Ein Beschuldigter oder ein Zeuge
kann jedoch zu verschiedenen Aspekten befragt werden. Werden ihm einzelne
nicht verwertbare Aussagen von Mitbeschuldigten bzw. Zeugen vorgehalten,
können die weiteren Aussagen – soweit diese nicht auf nicht verwertbaren eige-
nen Aussagen beruhen (vgl. RA Tobler, Vorfragen S. 6 Satz 1; TPF pag.
98.925.137) – nicht unverwertbar sein. Gleich verhält es sich mit Berichten, wel-
che Beweisergebnisse bzw. Zwischenergebnisse auswerten. Es muss daher ge-
nügen, dass die unverwertbaren Aktenstellen abgedeckt bzw. diese (ohne
Schwärzung) vom Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung bei der Urteilsfin-
dung nicht berücksichtigt werden (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts
BB.2018.94, BB.2018.95, BB.2018.96 je vom 4. Juni 2018, je E. 2.4 und 2.5 [vgl.
Prozessgeschichte lit. P]). In letzterem Sinne ist die prozessleitende Verfügung
zu präzisieren. Mit gleicher Begründung ist sodann der Eventualantrag, in die
geschwärzten Akten sei Einsicht zu gewähren und es sei ein neues, auf den ver-
wertbaren Akten beruhendes Aktenverzeichnis zu erstellen, abzuweisen. Das
Aktenverzeichnis (Art. 100 Abs. 2 StPO) ist im Übrigen kein Beweismittel.
4.5 Weitere Beweisfragen
Das Gericht lud in Gutheissung eines Antrags der Verteidigung von B. drei Zeu-
gen – alles Angestellte der SBB AG – auf den 5. Juni 2018 vor; die Vorladungen
wurden ordnungsgemäss an die Adresse der Privatklägerin zugestellt (vgl. Pro-
zessgeschichte lit. N; TPF pag. 98.861.1 ff., 98.862.1 ff., 98.863.1 ff.). Die drei
Zeugen erschienen nicht vor Gericht. In der Folge verzichtete die Verteidigung
auf die Einvernahme dieser Zeugen (TPF pag. 98.920.9 ff., 98.920.12).
5. Anwendbares Recht
Die angeklagten Handlungen erstrecken sich von April 2003 bis März 2014 (A.),
Februar 2004 bis März 2014 (B. und C.) bzw. Oktober 2013 bis März 2014 (D.).
Die A., B. und C. vorgeworfenen Handlungen liegen teils vor, teils nach dem In-
krafttreten des revidierten Allgemeinen Teils (Erstes Buch) des Strafgesetzbuchs
am 1. Januar 2007 (Revision vom 13. Dezember 2002; AS 2006 3459). Am 1.
Januar 2018 traten weitere Änderungen des Sanktionenrechts in Kraft (Revision
vom 19. Juni 2015; AS 2016 1249).
Grundsätzlich ist das im Tatzeitpunkt in Kraft gewesene (materielle) Recht anzu-
wenden (Art. 2 Abs. 1 StGB). Das neue Recht ist anzuwenden, wenn es gegen-
über dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
Im Zusammenhang mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetz-
buchs vom 13. Dezember 2002 beschränkt sich die Frage nach dem milderen
- 27 -
Recht im Wesentlichen auf einen Vergleich der konkret ermittelten Sanktionen.
Wie sich aus der Gesetzessystematik ergibt, können sie sich in Strafart (Art. 34-
41 StGB), Strafvollzugsmodalität (Art. 42-46 StGB) und Strafmass (Art. 47-48a
StGB) unterscheiden (BGE 134 IV 82 E. 7.1). Von einer Ausnahme abgesehen
(Art. 294 StGB) wurden die Strafdrohungen der Tatbestände lediglich neu um-
schrieben, ohne dass der damit verbundene Vorwurf erschwert bzw. der Straf-
rahmen erweitert worden wäre (BGE 134 IV 82 E. 5). Grundsätzlich kann gesagt
werden, dass das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Sanktionenrecht für den
Täter günstiger ist; hingegen sind die Änderungen des Sanktionenrechts per
1. Januar 2018 nicht milder (TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schwei-
zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018
[nachfolgend bei sämtlichen Autoren: Praxiskommentar], Art. 2 StGB N. 11).
Wie sich aus den Erwägungen zur konkreten Strafzumessung ergibt, ist das
neue, seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehende Sanktionenrecht für die Beschul-
digten A., B. und C. günstiger, aber nicht jenes per 1. Januar 2018. Somit ist auf
das neue, seit dem 1. Januar 2007 geltende Recht anzuwenden.
6. Verjährung
Gemäss Art. 97 Abs. 1 StGB in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung
(bis 31. Dezember 2006: Art. 70 Abs. 1 StGB) tritt die Verfolgungsverjährung bei
Taten, welche mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, nach
15 Jahren ein (lit. b), und wenn die Tat mit einer anderen (bzw. tieferen) Strafe
bedroht ist, mit sieben Jahren (lit. c). Seit dem 1. Januar 2014 gilt für Taten, die
mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verjährungsfrist von zehn Jah-
ren (lit. c) und für die anderen Strafen eine solche von sieben Jahren (lit. d).
Das Urteilsdatum ist der 15. Juni 2018. Die dem Beschuldigten A. im Sachver-
haltskomplex 1 vorgeworfenen, angeblich von April 2003 bis März 2014 began-
genen Taten der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB, des gewerbs-
mässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und der Urkundenfäl-
schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB drohen mehr als drei Jahre Freiheitsstrafe
an und verjähren in 15 Jahren. Die einfache Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1
StGB ist mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht und verjährt in sieben Jahren; die
seit 1. Januar 2014 geltende längere Verjährungsfrist ist nicht milder. Die als un-
getreue Amtsführung, (gewerbsmässiger) Betrug und Urkundenfälschung ange-
klagten Handlungen, soweit sie vor dem 15. Juni 2003 begangen worden sein
sollen, und die als Geldwäscherei angeklagten Handlungen, soweit sie vor dem
15. Juni 2011 begangen worden sein sollen, sind verjährt. Das Verfahren gegen
A. (Sachverhaltskomplex 1) ist insoweit einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO).
- 28 -
Bei den gemäss Sachverhaltskomplex 2 angeblich ab Februar 2004 begangenen
Handlungen stellt sich die Verjährungsfrage nicht, ausser die angeklagten Beste-
chungshandlungen wären gemäss dem rechtlichen Würdigungsvorbehalt des
Gerichts gemäss Art. 344 StPO als Vorteilsgewährung bzw. -annahme zu prüfen.
II. Beamtenstellung Beschuldigter A.
1. Rechtliches
1.1 Die Tatbestände der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der sogenannten
aktiven und passiven Bestechung (Art. 322ter und Art. 322quater StGB) und der
Vorteilsgewährung respektive -annahme (Art. 322quinquies und 322sexies StGB) set-
zen das Vorliegen von Beamteneigenschaft voraus. Den Begriff des Beamten
verwendet das Gesetz mithin zur Umschreibung einer qualifizierten Tätergruppe,
wobei im Falle der aktiven Bestechung dieses Tatbestandselement geschütztes
Angriffsobjekt ist und jedermann sich als Täter schuldig machen kann (TRECH-
SEL/VEST, Praxiskommentar, Art. 110 StGB N. 11; TRECHSEL/JEAN-RICHARD,
Praxiskommentar, vor Art. 322ter StGB N. 3). Bei den Bestechungsdelikten den
Amtsträgern ausdrücklich gleichgestellt sind Private, die öffentliche Aufgaben er-
füllen (Art. 322octies Ziff. 3 StGB).
1.2 Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung
und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden
oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege ange-
stellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3
StGB).
Der strafrechtliche Beamtenbegriff im Sinne dieser Bestimmung erfasst sowohl
institutionelle als auch funktionelle Beamte. Erstere sind die Beamten im öffent-
lichrechtlichen Sinn (worunter Angestellte der SBB AG nicht fallen; E. I.1.4) sowie
Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist nicht von Bedeutung, in wel-
cher Rechtsform diese für das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öf-
fentlichrechtlich oder privatrechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion
der Verrichtungen. Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind
die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des
Strafrechts. Entscheidend ist, dass der funktionale Beamte Staatsaufgaben
wahrnimmt (BGE 135 IV 198 E. 3.3; 141 IV 329 E. 1.3; Botschaft über die Ände-
rung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Re-
vision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Über-
einkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im
internationalen Geschäftsverkehr vom 19. April 1999 [nachfolgend: Botschaft
- 29 -
Korruptionsstrafrecht], BBl 1999 5497 ff., 5525 Ziff. 212.12; vgl. zum deutschen
Recht: BERND HEINRICH, Die Entwicklung des Begriffs des Amtsträgers, in: wistra
2016 S. 471 ff., insbes. S. 472 f.).
1.3 Mit dem Erlass des SBBG (in Kraft seit 1. Januar 1999) wurde der Betrieb der
Bundesbahn aus der Bundesverwaltung herausgenommen. Die SBB ist eine
spezialgesetzliche Aktiengesellschaft (Art. 2 SBBG). Die SBB ist eine mit öffent-
lichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Organisation. Sie erbringt als
Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich in der Bereit-
stellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr, im regionalen Personenver-
kehr und im Güterverkehr sowie in den damit zusammenhängenden Bereichen
(Art. 3 Abs. 1 SBBG). Die SBB ist als Konzern mit Stammhaus und organisato-
risch getrennten – aber nicht rechtlich verselbständigten – Divisionen (Infrastruk-
tur, Personenverkehr und Immobilien) strukturiert. In eine Tochtergesellschaft
ausgelagert ist der Güterverkehrsbereich SBB Cargo (vgl. KERN/KÖNIG, in: Biag-
gini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Ba-
sel/Genf 2015, N. 9.17). Als eine Kernaufgabe wird im Gesetz die Bereitstellung
der Infrastruktur genannt. Damit geht auch der ordentliche Unterhalt der Infra-
struktur und das Funktionieren des Bahnverkehrs einher. Um diese Aufgabe zu
erfüllen, erwirbt die SBB AG bei Privaten gegen Entgelt Güter oder Dienstleis-
tungen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benötigt (HÄNNI/STÖCKLI,
Schweizerisches Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 2013, N. 704, 706). Dies ge-
schieht im Rahmen von spezialgesetzlich geregelten Beschaffungsverfahren.
Das öffentliche Vergabewesen ist bis ins Detail Gegenstand eines ausgeklügel-
ten Regelungssystems, das der Rechtsgleichheit unter Bewerbern und auch dem
Schutz des staatlichen Budgets dient. Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist
zweifelsfrei Staatstätigkeit (Botschaft Korruptionsstrafrecht, S. 5526 Ziff. 212.13).
Unerheblich ist die Rechtsform der Organisation, die öffentliche Aufgaben wahr-
nimmt. Der Einwand der Verteidigung, die SBB sei mit der Bahnreform seit 1999
aus der Bundesverwaltung herausgelöst, sie sei eine privatwirtschaftliche Akti-
engesellschaft und damit ein Unternehmen der Privatwirtschaft und positioniere
sich überdies auch juristisch als solche (RA Tobler, Plädoyer S. 15 f., RA Bi-
schoff, Plädoyer S. 7; TPF pag. 98.925.172 f. bzw. 98.925.635), geht daher fehl.
Dass ein Eisenbahnunternehmen den Bereich Infrastruktur organisatorisch von
den übrigen Unternehmensbereichen trennen und verselbständigen muss
(Art. 64 Abs. 1 Eisenbahngesetz, EBG; SR 742.101) und dieser Bereich nicht
einem Monopol des Bundes unterliegen soll, ändert – entgegen der Auffassung
der Verteidigung (RA Tobler, Plädoyer S. 16, RA Schobloch, Plädoyer S. 4; TPF
pag. 98.925.173 bzw. 98.925.551) – an der Öffentlichkeit der Aufgabe nichts.
- 30 -
Nach Art. 1 Abs. 2 EBG umfasst die Eisenbahn die Infrastruktur, auf der konzes-
sionspflichtige Personenbeförderung betrieben wird oder die für den Netzzugang
geöffnet ist, sowie den darauf durchgeführten Verkehr. Nicht nur für die Perso-
nenbeförderung ist eine Konzession erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Personenbeförde-
rungsgesetz, PBG; SR 745.1). Auch wer – als Infrastrukturbetreiber (Art. 2 lit. a
EBG) – eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Kon-
zession (Art. 5 Abs. 1 EBG). Der Bundesrat erteilt diese u.a., wenn ein öffentli-
ches Interesse am Bau und Betrieb der Infrastruktur besteht (Art. 6 Abs. 1 lit. a
EBG) (zur Konzession vgl. KERN/KÖNIG, a.a.O., N. 9.71 f.). Nicht stichhaltig ist
der Einwand der Verteidigung, Installation und Unterhalt von Niederspannungs-
anlagen betreffe nicht den Personenverkehr und sei damit nicht eine öffentliche
Aufgabe des Bundes (TPF pag. 98.925.173 bzw. 98.925.551; vgl. dazu E. II.1.4).
1.4 Öffentliches Beschaffungsrecht des Bundes
1.4.1 Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. Ap-
ril 1994 (GATT/WTO-Übereinkommen [Government Procurement Agreement,
GPA]; SR 0.632.231.422), für die Schweiz in Kraft seit dem 1. Januar 1996, findet
Anwendung auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend
die öffentlichen Beschaffungen durch Stellen, die gemäss Anhang I dem Über-
einkommen unterliegen (Art. I Ziff. 1 GPA). Das Bundesgesetz über das öffentli-
che Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (BöB; SR 172.056.1) dient,
zusammen mit der Verordnung des Bundesrates über das öffentliche Beschaf-
fungswesen vom 11. Dezember 1995 (VöB; SR 172.056.11) und weiteren Ver-
ordnungen, der Umsetzung des GATT/WTO-Übereinkommens. BöB und VöB
traten am 1. Januar 1996 in Kraft (vgl. HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 713 ff., 784;
zu den Zielsetzungen von GPA und BöB vgl. auch TPF 2016 10 E. 2.8.1a). Das
BöB will u.a. das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs-
und Bauaufträgen regeln und transparent gestalten (Art. 1 Abs. 1 lit. a BöB). Die
VöB regelt u.a. die Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem Gesetz (Art. 1 lit. a
VöB) und die übrigen Beschaffungen des Bundes (Art. 1 lit. b VöB).
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaf-
fungswesen vom 21. Juni 1999 (nachfolgend: BilatAbk; SR 0.172.052.68), in
Kraft getreten am 1. Juni 2002, hat u.a. die Sicherstellung eines gegenseitigen,
transparenten und nichtdiskriminierenden Zugangs zu den bisher im Rahmen
des GPA nicht erfassten öffentlichen Beschaffungsmärkten Telekommunikation,
Schienenverkehr sowie Energieversorgung zum Ziel (Art. 3 Ziff. 1 BilatAbk;
GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
- 31 -
3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 10). Seit dem Inkrafttreten des BilatAbk un-
terstehen die Beschaffungen im Sektorenbereich Eisenbahnen auf Bundesebene
dem BöB. Vom Gesetz umfasst werden dabei der Bau und Betrieb von Eisen-
bahnanlagen durch die SBB (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 29, 151 f.).
Dem Gesetz (BöB) untersteht als Auftraggeberin namentlich die allgemeine Bun-
desverwaltung (Art. 2 Abs. 1 lit. a BöB). Die Verordnung (VöB) gilt für die dem
Gesetz unterstellten Auftraggeberinnen (Art. 2 Abs. 1 VöB). Der Bundesrat be-
zeichnet die öffentlichrechtlichen und die privatrechtlichen Organisationen, die in
der Schweiz Tätigkeiten u.a. im Bereich der Verkehrsversorgung ausüben und
für diese Tätigkeiten nach dem GATT-Übereinkommen und andern völkerrecht-
lichen Verträgen auch unter dieses Gesetz fallen (Art. 2 Abs. 2 BöB). Die Verord-
nung bestimmt in Art. 2a Abs. 1, dass folgende Auftraggeberinnen für bestimmte
Tätigkeiten und wenn gewisse Schwellenwerte überschritten sind, dem Gesetz
im Sinne seines Art. 2 Abs. 2 unterstellt sind: a. öffentlichrechtliche oder privat-
rechtliche Organisationen, die unter dem beherrschenden Einfluss des Bundes
stehen, insbesondere, wenn der Bund die Kapital- oder Aktienmehrheit besitzt
oder wenn er über die Hälfte der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Kon-
trollorgans stellt; b. die privatrechtlichen Organisationen, die im ganzen Inland
eine gemeinwirtschaftliche Leistung erbringen und besondere oder ausschliess-
liche Rechte besitzen, die ihnen von einer Behörde erteilt wurden. Sie bezeichnet
als Tätigkeiten im Sinne von Abs. 1 namentlich den Bau und den Betrieb von
Eisenbahnanlagen durch die SBB; ausgenommen sind Tätigkeiten, die nicht un-
mittelbar etwas mit dem Bereich Verkehr zu tun haben (Art. 2a Abs. 2 lit. b VöB).
Die Ausnahme gilt beispielsweise für Finanzbeteiligungen der SBB und Beteili-
gungen an anderen Unternehmen, die nicht unmittelbar im Verkehrsbereich tätig
sind. Es muss für jede Beschaffung im Einzelfall geprüft werden, ob sie unmittel-
bar etwas mit dem Bereich Verkehr zu tun hat. Der Begrifft „unmittelbar“ ist nicht
zu eng, sondern im Lichte des übergeordneten Staatsvertragsrechts auszulegen.
Daher genügt es, wenn die Leistungen dem Bahnbetrieb funktionell dienen. Das
trifft beispielsweise zu auf die Beschaffung von Büromöbeln für ein Verwaltungs-
gebäude der SBB, nach der Rechtsprechung etwa auch auf die Bearbeitung der
Sicherheitsstreifen entlang der Bahnstrecken, die Erweiterung einer Service-An-
lage, die primär der Wartung von Zügen des Personenfernverkehrs dient, das
Erstellen von Lärmschutzwänden entlang der SBB-Geleise, die Lieferung von
Billettautomaten (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 158 mit Hinweisen).
Auch die Installation und der Unterhalt von Niederspannungsanlagen dient funk-
tionell dem Bahnbetrieb und unterliegt demzufolge dem GPA bzw. dem BöB.
Wenn unter den Auftraggeberinnen im Sinne von Art. 2a VöB Wettbewerb
herrscht, befreit das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
- 32 -
und Kommunikation (nachfolgend: UVEK) den Tätigkeitsbereich ganz oder teil-
weise von der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht (Art. 2b
Abs. 1 VöB). Diese sogenannte „Ausklinkung“ ist u.a. für den Bereich Schienen-
verkehr auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft für den Teilbe-
reich des Güterverkehrs auf Normalspur erfolgt (Verordnung des UVEK über die
Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht vom 18. Juli 2002,
Anhang; SR 172.056.111; vgl. TRÜEB, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.],
Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, N. 25.36 f.).
Die Verordnung regelt in Art. 2a Abs. 3 VöB die massgeblichen Schwellenwerte
für Auftraggeberinnen, die – wie die SBB – für bestimmte Tätigkeiten dem Gesetz
(Art. 2 Abs. 2 BöB) und insoweit der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung unter-
liegen. Dieser Wert beträgt für den Bau und Betrieb von Eisenbahnanlagen
Fr. 640‘000 für Liefer- und Dienstleistungsaufträge und Fr. 8 Mio. für Bauwerke
(Art. 2a Abs. 3 lit. b und d VöB; Fassung vom 30. November 2001, in Kraft seit
1. Juni 2002). Diese Werte werden vom SECO angepasst (Art. 2a Abs. 4 VöB).
Die SBB regelten ihrerseits Ausführungsbestimmungen zum BöB und zur VöB
pag. 07-01-01-0187 ff. [Fassung vom 10. Dezember 2001, gültig ab 1. April
2002], pag. 07-01-01-0080 ff. [Fassung 2011, gültig ab 1. April 2011]).
1.4.2 Für die übrigen – dem Gesetz nicht unterstehenden – Beschaffungen unterliegen
die SBB den Beschaffungsvorschriften der Verordnung (Art. 32 lit. b VöB in der
Fassung vom 1. Dezember 1997, in Kraft ab 1. Januar 1998, bzw. Art. 32 lit. c
VöB in der Fassung vom 18. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010).
Art. 34 Abs. 1 VöB bestimmt, dass die Vergabe eines nicht unter das BöB fallen-
den Auftrags im offenen, selektiven oder unter bestimmten Voraussetzungen im
Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren erfolgt. Grundsätzlich müs-
sen die Beschaffungen im Einladungsverfahren erfolgen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O.,
N. 791), sofern nicht ein höherstufiges Verfahren (offenes oder selektives Ver-
fahren mit öffentlicher Ausschreibung gemäss Art. 13 ff. BöB) gewählt wird. Für
die Vergaben im offenen oder selektiven Verfahren gelten die Bestimmungen des
BöB und Art. 9–30 VöB, ausgenommen Art. 16 Abs. 7 VöB (Art. 34 Abs. 2 VöB).
Im Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin, welche Anbieter sie ohne
Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe einladen will (Art. 35 Abs. 1 VöB). Sie
muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen (Art. 35 Abs. 2 VöB).
Das Einladungsverfahren unterscheidet sich vom freihändigen Verfahren darin,
dass das Gemeinwesen verpflichtet ist, eine Mindestzahl von Offerten – gemäss
Art. 35 Abs. 2 VöB deren drei – einzuholen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 751; Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 3.6.1).
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Das freihändige Verfahren richtet sich nach Art. 13 Abs. 1 VöB (Art. 36 Abs. 1
VöB). Darin sind die Kategorien aufgelistet, in denen eine freihändige Vergabe
zulässig ist. Da es sich um Ausnahmen handelt, sind die Tatbestände, unter de-
nen eine freihändige Beschaffung zulässig ist, restriktiv auszulegen (GALLI/MO-
SER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 291).
Das freihändige Verfahren kann zudem bei Bauaufträgen unter Fr. 100‘000.-- und
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Fr. 50'000.-- angewandt werden
(Art. 36 Abs. 2 lit. b und c VöB [bis 31. Dezember 2009 geltende Fassung]). Seit
1. Januar 2010 beträgt dieser Wert Fr. 150‘000.-- für Bau- oder Dienstleistungs-
aufträge, während er für Lieferaufträge weiterhin Fr. 50‘000.-- beträgt (Art. 36
Abs. 2 lit. b und c VöB [Fassung vom 18. November 2009; AS 2009 6149]).
Laut dem Regelwerk der SBB gelten diese Schwellenwerte auch bei Beschaffun-
gen der SBB, indes mit folgender Ergänzung: „Die SBB befürworten auch unter
diesen Schwellenwerten die Herstellung einer Wettbewerbssituation“ (Ziff. 4.3
der Ausführungsbestimmungen 2001 bzw. Ziff. 4.5 der Ausführungsbestimmun-
gen 2011; -- pag. 07-01-01-0189 bzw. -0082). Nach der Fassung 2001 war eine
freihändige Vergabe in diesem Bereich kurz im Dossier zu begründen.
Das freihändige Verfahren ist das einzige Verfahren, in dem die öffentliche Hand
nur einen einzigen Anbieter von der Beschaffung in Kenntnis setzen und diesem
direkt den Auftrag zusprechen darf. Die Vergabestelle entscheidet im Rahmen
des pflichtgemässen Ermessens grundsätzlich frei, welche Unternehmen zur Ab-
gabe eines Angebots aufgefordert werden und mit welchem Unternehmen der
Vertrag abgeschlossen wird (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 750). Wer sich im Ver-
waltungsverfahren auf das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands für eine frei-
händige Vergabe beruft, hat nachzuweisen, dass alle Voraussetzungen dafür er-
füllt sind. Die Beweislast für das Vorliegen der die Ausnahme begründenden Tat-
sachen liegt bei der Vergabestelle (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 301).
Für die übrigen Beschaffungen nach dem 3. Kapitel der VöB, die im Einladungs-
oder freihändigen Verfahren vergeben werden können, bestimmt Art. 37 VöB
(Zuschlagskriterien), dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag
erhält. Dieses wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden,
insbesondere Termin, Qualität, Preis, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kunden-
dienst, Zweckmässigkeit der Leistung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit, techni-
scher Wert (Art. 21 Abs. 1 BöB i.V.m. Art. 37 VöB). Anders als im offenen oder
selektiven Verfahren nach dem Gesetz sind die Zuschlagskriterien nicht bekannt
zu geben, da Art. 37 VöB nicht ausdrücklich auf Art. 21 Abs. 2 BöB verweist.
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1.4.3 Es steht fest, dass die SBB dem GPA bzw. dem BöB und der VöB untersteht.
Unbestritten ist, dass die hier in Frage stehenden Dienstleistungen unter das
GPA bzw. BöB fallen, sofern der entsprechende Schwellenwert erreicht ist, an-
sonsten unter die Regeln der VöB. Im Übrigen erliess die SBB, wie erwähnt, Aus-
führungsbestimmungen bzw. ein Regelwerk zum BöB sowie zur VöB (E. II.1.4.1).
2. Anklagevorwurf
2.1 Gemäss Anklage sei der Beschuldigte A. in der anklagerelevanten Zeit bei der
SBB als Projektleiter im Bereich von elektrotechnischen Niederspannungsleitun-
gen im Planning Team Elektroanlagen in der Organisationseinheit Telekom Bau
und Instandhaltung, Region Ost, Division Infrastruktur, tätig gewesen. Aufgrund
seiner Funktion innerhalb der SBB habe er bei der Auftragsvergabe mass-ge-
benden Einfluss nehmen können. Wenn A. beschlossen habe, dass Bedarf für
eine Vergabe bestehe, habe er eine Offertanfrage an ein Unternehmen seiner
Wahl gerichtet und die eingegangene Offerte kontrolliert. Zur Kompetenz von A.
habe die Prüfung und Genehmigung der diesbezüglichen Rechnungen bzw. der
Leistungserbringung gehört, wobei die Freigabe der Zahlung durch das Zweitvi-
sum des direkten Vorgesetzten (ab Januar 2007 M. erfolgt sei (Anklageschrift S.
4; Sachverhaltskomplex 1).
2.2 Sinngemäss Gleiches wird zu Stellung und Aufgabe von A. bei Auftragsvergaben
betreffend den Sachverhaltskomplex 2 vorgebracht. Es wird ausgeführt, die L.
AG habe der SBB überhöhte Offerten und überhöhte Rechnungen eingereicht,
die A. zuerst zum Schein selbst geprüft habe. Die Genehmigung der überhöhten
Offerten, wodurch die Bestellungen ausgelöst worden seien, hätten anfangs ver-
schiedene Mitarbeiter von A. erteilt. Ab 2012 sei die Genehmigung durch M., den
direkten Vorgesetzten, erteilt worden. Der direkte Vorgesetzte (ab Januar 2007
M.) habe die (überhöhte) Rechnung genehmigt, mit welcher die Zahlung frei ge-
geben worden sei (Anklageschrift S. 30).
3. Rechtliche Würdigung
3.1 A. hatte gemäss den zwischen ihm und der SBB abgeschlossenen Arbeitsverträ-
gen folgende Funktionen: Bereichsleiter (-- pag. B1-07-01-0076), technischer
Fachspezialist, Gruppenleiter Technische Assistenten BET (pag. B1-07-01-01-
0073), technischer Fachspezialist, EA-Ingenieur/Projektleiter (pag. B1-07-01-01-
0070), Projektleiter, Projektleiter II (pag. B1-07-01-01-0062).
3.2 M. erklärte im Vorverfahren als Auskunftsperson, er sei seit Januar 2007 direkter
Vorgesetzter von A. gewesen. A. sei als Projektleiter und fachkundiger Leiter für
das Elektroteam Z. angestellt. Er sei in der fachlichen Führung; er führe keine
- 35 -
Leute. Seine Zuständigkeiten ergäben sich aus dem Stellenbeschrieb. Er sei ge-
mäss Geschäftszeichnungsordnung (GZO) zeichnungsberechtigt. In Bezug auf
die hier interessierenden Aufträge habe A. als Erster unterschrieben; weiter brau-
che es die Unterschrift des direkten Vorgesetzten, also von ihm (M.). Bei Pla-
nungsarbeiten in kleinerem, nicht nationalem Rahmen verlaufe die Vergabe ver-
einfacht. In diesem Bereich gebe es keinen Vorvertrag mit der SBB. A. habe sel-
ber auf diese Firmen zugehen und die entsprechenden Offerten einholen können
(-- pag. 12-01-00-0009, -0010, -0013).
3.3 A. sagte im Vorverfahren aus, er habe am 2. November 1987 bei der SBB ange-
fangen. Er sei in verschiedenen Funktionen tätig gewesen, immer im Bereich
Elektroanlagen, schwerpunktmässig in Niederspannungsanlagen. Als Projektlei-
ter sei er dort seit 1987 tätig. Er sei immer dabei, wenn es um Sanierungen und
Neubauten von Elektroanlagen gehe -- pag. 13-01-00-0010). Seine genaue
Funktion sei Projektleiter von elektrotechnischen Niederspannungsanlagen so-
wie Fachkundiger Leiter für den Perimeter Z. (-- pag. 13-01-00-0006). Zum Be-
schaffungswesen führte A. aus, es sei klar, dass bei einer Vergabe eines Auf-
trags drei Offerten eingeholt werden müssten. Bis zu Fr. 100‘000.-- könne er frei-
händig vergeben, aber generell müsse man auch bei kleineren Beträgen drei Of-
ferten einholen. Aus zeitlichen Gründen habe er viele Aufträge freihändig verge-
ben müssen, vor allem, wenn von der SBB das Geld für ein Projekt nicht schon
im Frühjahr, sondern erst im Sommer gesprochen werde. Vor einer Bestellung
müsse er jeweils eine Maske ausfüllen und begründen, warum er eine Arbeit frei-
händig vergebe (-- pag. 13-01-00-0003 f.).
In der Hauptverhandlung erklärte A., die Bestellungen hätten in der Regel im Ein-
ladungsverfahren durchgeführt werden können, doch habe es immer einen ge-
wissen Termindruck gegeben. Die Schwellenwerte für Vergaben gemäss den
Richtlinien der SBB habe man mit dieser Begründung quasi umgehen können
(TPF pag. 98.930.4, 98.930.12). Er habe jeweils eine Firma angefragt und mit
der Offerte eine Bestellung ausgelöst. Er habe aber nicht eigenhändig unter-
zeichnen können, sondern es sei eine Zweitunterschrift erforderlich gewesen –
am Anfang jene eines Mitarbeiters, später gemäss einer Weisung der SBB jene
des Vorgesetzten; das sei immer M. gewesen. Er habe sich immer daran gehal-
ten. Er habe dem Mitarbeiter bzw. dem Vorgesetzten den Sachverhalt und das
Arbeitsvolumen erklärt. M. sei immer einverstanden gewesen und habe immer
unterzeichnet. Zum Preis habe M. nie etwas gesagt (TPF pag. 98.930.4). Der
Beschuldigte erklärte, er habe mit verschiedenen Elektrounternehmen zu tun ge-
habt und freihändige Vergaben immer speditiv erledigt. Bei kleinen Arbeiten für
Fr. 2‘000.-- wäre das Einholen von drei Offerten administrativ zu aufwändig ge-
wesen. Man habe geschaut, dass man nicht immer zum gleichen Elektriker gehe,
- 36 -
so habe man diese Aufträge freihändig vergeben können (TPF pag. 98.930.10).
Er habe die Baustellen besichtigt, Offerten eingeholt, diese geprüft, mit dem Kos-
tenvoranschlag verglichen und geschaut, dass die Offerte nicht höher war als der
Kostenvoranschlag. Dann habe er eine Bestellung ausgelöst und sie mit einer
Doppelunterschrift versehen lassen (TPF pag. 98.930.18). Ausschreibungen
seien bei ihm nicht oft vorgekommen. Wenn es solche gegeben haben, dann
habe man einen Ausschreibungsentwurf erstellen und mit der Finanzabteilung
schauen müssen, ob formell alles richtig dargestellt sei; dann habe man die Aus-
schreibung starten können. Auf 100 Aufträge hätten 5 mit einer Ausschreibung
erfolgen müssen; vielleicht 95 habe er freihändig oder im Einladungsverfahren
abgeschlossen (TPF pag. 98.930.18). Es habe bei der SBB Schwellenwerte ge-
geben. Es habe Richtlinien mit Fr. 50‘000.-- bzw. Fr. 100‘000.-- gegeben. Er habe
sich immer im Bundesbeschaffungsrecht darüber orientiert, wo die Schwellen-
werte liegen würden, und sich immer strikte daran gehalten. Aufträge bis Fr.
50‘000.-- habe er im Einladungsverfahren erledigen können, aber wenn es ter-
minlich sehr geeilt habe, habe man auch nur eine statt drei Offerten einholen
können; das sei vom Chef immer bewilligt worden. Er habe sich immer innerhalb
dieser Limite von Fr. 50‘000.-- befunden. Wenn es darüber gewesen wäre, über
Fr. 50‘000.-- oder Fr. 100‘000.--, dann hätte man es nicht mehr nur mit einer Of-
ferte machen können; dann habe man ein Ausschreibungsverfahren machen und
mindestens drei bis vier Firmen anfragen müssen. Die Richtlinien dazu seien vor-
gegeben gewesen (TPF pag. 98.930.10 f.). Es seien aber auch Aufträge mit ho-
hen Beträgen, beispielsweise der Umbau von zwei Bahnhöfen für Fr. 300‘000.--
, wegen Zeitdrucks nicht im Einladungsverfahren gemacht worden. Er habe sehr
hohe Schwellenwerte direkt bzw. freihändig vergeben müssen; eine Alternative
habe es nicht gegeben. Das sei erforderlich gewesen, weil die Freigabe der Fi-
nanzierung oft erst im Spätsommer erfolgt sei und das Budget noch im selben
Jahr habe aufgebraucht werden müssen (TPF pag. 98.930.12 f.).
3.4 Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass die bei der SBB im Bereich Bau und
Unterhalt der Bahninfrastruktur tätigen Angestellten, welche wie der Beschuldigte
die Kompetenz haben, bei Privaten gegen Entgelt Leistungen zu erwerben, im
Strafrecht den funktionellen Beamtenbegriff erfüllen (BGE 135 IV 198 E. 3.3).
Bezüglich Art. 314 und 321ter ff. StGB gilt der Beschuldigte A. als Beamter. Im
Übrigen bestreitet die Verteidigung des Beschuldigten A. nicht, dass die Erstel-
lung der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs eine öffentliche Aufgabe sei; es
könne deshalb nicht bestritten werden, dass der Beschuldigte in diesem Sinne
ein Beamter gewesen sei (RA Kunz, Plädoyer S. 9; TPF pag. 98.925.114).
- 37 -
3.5 In subjektiver Hinsicht steht fest, dass A. wusste, dass er in seiner Funktion die
Kompetenz hatte, Aufträge an externe Firmen zu erteilen, beinhaltend das Ein-
holen von Offerten, deren Prüfung und die Entscheidung betreffend die Vergabe.
Er wusste, dass die SBB die Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechts zu be-
folgen hatte, und dass dazu interne Ausführungsbestimmungen bestanden. Im
Übrigen wurde er mit Urkunde vom 15. Oktober 1990 als technischer Beamter
zum Beamten gewählt (-- pag. B1-07-01-01-0171) und mit Datum vom 4. Oktober
1995 zum technischen Beamten (21.) ernannt (-- pag. B1-07-01-01-0164). In der
Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, als nach zehn Jahren seiner Tä-
tigkeit der Beamtenstatus aufgehoben worden sei, sei er „noch ein normaler Mit-
arbeiter der SBB“ gewesen (TPF pag. 98.930.10).
In der ganzen Zeit, während welcher der Beschuldigte bei der SBB tätig war,
hatte er praktisch die gleichen Aufgaben; lediglich die Kompetenzen nahmen zu;
so wurde er Bereichsleiter, Projektleiter etc. Selbst nachdem der Betrieb der Bun-
desbahn aus der Bundesverwaltung herausgenommen wurde, blieb die Kernauf-
gabe dieselbe, nämlich das Erbringen bzw. Beschaffen von Dienstleistungen im
öffentlichen Verkehr, namentlich die Bereitstellung der Infrastruktur im Personen-
fernverkehr, im regionalen Personenverkehr und im Güterverkehr sowie in damit
zusammenhängenden Bereichen. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass er
bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen und damit zusammenhängenden
Handlungen für die SBB eine öffentliche Aufgabe wahrnahm. Daran ändert
nichts, dass er die Arbeitseinstellung hatte, nicht wie ein Beamter tätig sein zu
wollen, sondern privatwirtschaftlich denkend zu handeln (TPF pag. 98.930.10).
An diesem Beweisergebnis vermöchte die Einvernahme der von der Verteidi-
gung von B. erneut beantragten Zeugin N. nichts zu ändern. N. ist bei der SBB
erst seit 2014 im Bereich Recht & Compliance tätig; dass sie aus ihrer früheren
Funktion sachdienliche Angaben machen könnte, wird nicht behauptet und ergibt
sich auch nicht aus den Ausführungen der Privatklägerin. Es kann ausgeschlos-
sen werden, dass ihre Aussage das Wissen des Beschuldigten A. um seine
Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben bei der SBB in einem wesentlich an-
deren Lichte erscheinen lassen könnte.
Demnach ist in subjektiver Hinsicht die Beamtenstellung von A. zu bejahen.
4. Wissen der Mitbeschuldigten um die Beamtenstellung von A.
4.1 Beschuldigte B. und C.
Die L. AG, deren Organe bzw. Vertreter die Beschuldigten B. und C. sind, erhielt
während Jahren – seit Eintritt von B. und C. im Jahr 2002, aber auch schon zuvor
- 38 -
(E. X.3.1.2, X.3.1.3) – Aufträge der SBB. Wie die Verteidigung vorbrachte, ist die
SBB weiterhin Kundin dieser Firma (RA Tobler, Plädoyer S. 29 und 32, TPF pag.
98.925.186, 189; RA Schobloch, Plädoyer S. 33, Beilagen 10 und 11, TPF pag.
98.925.580). Die Beschuldigten B. und C. wussten somit um die Funktion von A.
bei der SBB, dass dieser Offerten einholen konnte, diese zu prüfen hatte und
danach Aufträge vergeben konnte. Sie wussten, dass A. unterschriftsberechtigt
war und für die SBB Aufträge an die L. AG vergab. A. erklärte in der Hauptver-
handlung, es sei mit den Vertretern der L. AG abgesprochen gewesen, die ur-
sprünglich von der L. AG kalkulierte Offerte anhand der Budgetvorgaben der SBB
immer etwas zu erhöhen (TPF pag. 98.930.11). Aufgrund der jahrelangen Ge-
schäftstätigkeit der L. AG mit der SBB ist das Wissen von B. und C., dass es sich
beim Bau und Unterhalt von Eisenbahnanlagen um eine öffentliche Aufgabe han-
delt, ohne weiteres zu bejahen. B. und C. wussten mithin, dass A. im Rahmen
der Vergaben an die L. AG eine öffentliche Aufgabe wahrnahm und als Beamter
gilt.
4.2 Beschuldigter D.
Ob auch D. um die Beamtenstellung A.s wusste, wird hinten geprüft.
A. Sachverhaltskomplex 1 (Beschuldigter A.)
III. Anklagevorwurf (Übersicht)
1. Die Anklageschrift (S. 3) umschreibt die Vorwürfe gegen A. im Zusammenhang
mit dem Sachverhaltskomplex 1 zusammenfassend wie folgt:
A., Mitarbeiter der SBB AG (nachfolgend SBB), hat in der Zeit von April 2003 bis
März 2014 unrechtmässig freihändig Aufträge an die beiden Firmen H. AG und I.
GmbH für die SBB vergeben und diese – soweit sie überhaupt erbracht wurden
– in seiner Freizeit ausschliesslich selbst ausgeführt. Ein Grossteil der von den
beiden Firmen verrechneten Leistungen wurde nicht oder nur teilweise ausge-
führt. Nach einer kurzen Anfangsphase, in der A. die Offerten und Rechnungen
teilweise gemeinsam mit †O. (nachfolgend: †O.), dem Inhaber der vorgenannten
Firmen, erstellte, erfolgte jegliche Offert- und Rechnungsstellung der beiden Fir-
men an die SBB durch A. selbst. Dabei wurden der SBB auch nicht erbrachte
Arbeiten oder tatsächlich erbrachte Leistungen in einem überhöhten Ausmass in
Rechnung gestellt. Seitens der SBB prüfte A. die von ihm erstellten Rechnungen
selbst, und das Zweitvisum, wodurch die Zahlung freigegeben wurde, erteilte je-
weils sein direkter Vorgesetzter. Der aus den unrechtmässigen Handlungen ge-
nerierte Ertrag von ca. Fr. 4 Mio. wurde basierend auf der Vereinbarung zwischen
- 39 -
†O. und A. hälftig geteilt. A. verbrauchte die unrechtmässig erlangten Gelder im
Umfang von ca. Fr. 2 Mio. für seine privaten Bedürfnisse. Nach dem Tod von †O.
verwaltete dessen Witwe, J., die Firmen H. AG und I. GmbH und führte auf Initi-
ative von A. die Geschäfte wie bis anhin weiter, damit jeder weiterhin von der
50/50-Regelung profitieren konnte. K., Zwillingsschwester von J., hat A. dessen
Anteil aus den Geschäften jeweils in bar übergeben bzw. ihr Bankkonto für die
Überweisungen zur Verfügung gestellt. Beide wurden für diese Handlungen je
mit Strafbefehl verurteilt (vgl. Prozessgeschichte lit. C).
Für diese Handlungen ist A. der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne
von Art. 314 StGB, des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1
und 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1
StGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB angeklagt.
2. Der Beschuldigte A. ist geständig. Er anerkannte in der Hauptverhandlung die in
der Anklageschrift umschriebenen Handlungen und bezeichnete die Darstellung
als korrekt; er habe nichts zu ergänzen (TPF pag. 98.930.2). Er anerkannte auch
die einzelnen Tathandlungen unter den jeweiligen Anklagepunkten (TPF pag.
98.930.3-6). Bereits im Vorverfahren zeigte sich der Beschuldigte in Bezug auf
den (zunächst untersuchten) Vorwurf der ungetreuen Amtsführung weitgehend
geständig und machte detaillierte Angaben zu den Tathandlungen (Einvernah-
men vom 10. April 2014, 25. April 2014, 30. April 2014, 1. Mai 2014 [Konfrontati-
onseinvernahme mit J.] und 1. Mai 2014; pag. 13-01-00-0016 ff., -0030 ff., -0054
ff., -0068 ff., -0095 ff. Er bestätigte im Wesentlichen die ihn belastenden Aussa-
gen der Mitbeschuldigten J. und K.. Das Verfahren wurde am 18. Mai 2015 auf
die weiteren strafrechtlichen Vorwürfe ausgedehnt. Die Aussagen in der
Schlusseinvernahme vom 19. Mai 2015 (pag. 13-01-00-0106 bis -0124) sind
nicht verwertbar und wurden aus den Akten entfernt.
Die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten A. sind detailliert und weitgehend
widerspruchsfrei, abgesehen von anfänglichem, teilweisem Bestreiten. Soweit
die Mitbeschuldigten J. und K. in die Geschehnisse involviert waren, stimmen die
Aussagen des Beschuldigten mit deren Aussagen überein. Die Aussagen des
Beschuldigten sind sowohl insgesamt als auch im Einzelnen glaubhaft. Sie er-
bringen den Beweis für die strafrechtlichen Vorwürfe.
In rechtlicher Hinsicht bestreitet der Beschuldigte, dass er mit seinen Handlungen
die Tatbestände des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkunden-
fälschung erfüllt habe und beantragt einen Freispruch; in den übrigen Anklage-
punkten beantragt er einen Schuldspruch im Sinne der Anklage (siehe Anträge).
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IV. Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB)
1. Rechtliches
1.1 Nach Art. 314 StGB strafbar sind Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei
einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schä-
digen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
1.2 Das tatbestandsmässige Verhalten von Art. 314 StGB setzt ein rechtsgeschäftli-
ches Handeln voraus. Erfasst sind der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen
und die Vergabe von Aufträgen (BGE 101 IV 407 E. 2 f. S. 411 f.). Auch Aktivitä-
ten, welche dem eigentlichen Vertragsabschluss vorangehen, können als solche
tatbestandsmässig sein. Es genügt, dass in irgendeinem Stadium auf den Ab-
schluss des Rechtsgeschäfts Einfluss genommen wird (STRATENWERTH/BOM-
MER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 59
N. 28 mit Hinweisen). So stellt die Verleitung eines Entscheidgremiums zu einem
die öffentlichen Interessen schädigenden Rechtsgeschäft „rechtsgeschäftliches“
Handeln dar. Dabei genügt, dass die Wahrung der öffentlichen Interessen im
Submissionsverfahren in irgendeinem Stadium desselben unterblieb (BGE 109
IV 168 E. 4 S. 172). Den Tatbestand von Art. 314 StGB kann auch ein Beamter
erfüllen, der selbst zwar keine endgültigen Entscheidungen trifft, jedoch aufgrund
seines Fachwissens und seiner Stellung faktische Entscheidungskompetenz hat.
Wer als Beamter einen Entscheid derart beeinflusst, kann die öffentlichen Inte-
ressen auch schädigen, wenn er formell nicht selbst entscheidet (Urteil des Bun-
desgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.2; BGE 114 IV 133
E. 1a S. 135). Der Unrechtsgehalt der Tat besteht darin, dass der Beamte bei
einem Rechtsgeschäft private Interessen auf Kosten der öffentlichen bevorzugt
(BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 135 IV 198 unveröffentlichte E. 7.5;
Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.8). Die öffent-
lichen Interessen müssen durch das Rechtsgeschäft selbst und dessen rechtli-
che Wirkungen geschädigt werden (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 101
IV 407 E. 2 S. 411 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. Septem-
ber 2014 E. 7.2.2). Die vom Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen können
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung materieller oder immaterieller
Art sein (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 114 IV 133 E. 1b S. 135 f.; 111
IV 83 E. 2b S. 85 f.). Trotz teilweiser Ablehnung in der Lehre hält das Bundesge-
richt daran fest, dass die öffentlichen Interessen im Sinne von Art. 314 StGB auch
ideeller Natur sein können (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2014 vom 23. Sep-
tember 2014 E. 5.3.3). Ein ideeller Schaden kann etwa in der Schädigung des
Vertrauens der Bürger in die rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen und
die Objektivität und Unabhängigkeit der Steuerbehörden (BGE 114 IV 133 E. 1b)
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oder in die rechtsgleiche Behandlung von Konkurrenten bei der Vergabe von
staatlichen Aufträgen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom
23. September 2014 E. 7.4.1; 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.3.1).
Ob auch schon die Eignung einer Beeinträchtigung des Vertrauens Dritter einen
ideellen Schaden zu begründen vermag, liess das Bundesgericht offen (Urteil
6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.4.2; 6B_128/2014 vom 23. Septem-
ber 2014 E. 5.3.2). Dem Ermessen der zuständigen Behördenmitglieder und Be-
amten ist in Ausübung ihrer Tätigkeit, im Rahmen der für sie bestehenden Vor-
schriften, ein angemessener Spielraum zu lassen. Eine tatbestandsmässige
Schädigung der öffentlichen Interessen liegt nur vor, wenn das ihnen zustehende
Ermessen offensichtlich überschritten ist (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte
E. 2.3; 101 IV 407 E. 2 S. 412; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom
23. September 2014 E. 7.2.2; 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.2.2).
1.3 Subjektiv ist einerseits Vorsatz erforderlich, d.h. das Wissen um die Schädigung
öffentlicher Interessen sowie den Willen dazu, wobei Eventualvorsatz genügt,
und andererseits die Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen. Der Vorteil muss sich aus dem Rechtsgeschäft selbst er-
geben (BGE 135 IV 198 unveröffentlichte E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts
6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.3; 6B_921/2008 vom 21. Au-
gust 2009 E. 5.6; NIGGLI, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 314 StGB
N. 28 ff.). Der Vorteil muss – korrespondierend zum Schaden – nicht materieller
Art sein, sondern kann ideellen Charakters sein und in jeder Besserstellung be-
stehen, auf die kein Anspruch besteht (NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 29).
2. Anklagevorwurf (äusserer Sachverhalt)
Konkret wird dem Beschuldigten unter dem Titel der ungetreuen Amtsführung im
Einzelnen vorgeworfen, er habe zwischen April 2003 und März 2014 der H. AG
unrechtmässig 406 freihändige Aufträge im Gesamtbetrag von Fr. 2‘337‘985.70
und der I. GmbH unrechtmässig 198 freihändige Aufträge im Gesamtbetrag von
Fr. 1‘591‘572.80 vergeben und für diese Firmen die jeweiligen Rechnungsbe-
träge für die 604 Aufträge der SBB in Rechnung gestellt. Die diesbezüglichen
Rechnungen bzw. die Leistungserbringungen habe er dann für die SBB jeweils
zum Schein geprüft und genehmigt, worauf die Freigabe zur Zahlung erfolgt sei.
Die H. AG sowie die I. GmbH hätten selbst nie einen Auftrag ausgeführt, und
soweit eine Leistung erbracht worden sei (Planzeichnungen von Elektrosche-
mata), habe der Beschuldigte diese selbst in seiner Freizeit ausgeführt. Der Be-
schuldigte habe von den Einkünften der beiden Firmen, die mit Hilfe der unrecht-
mässig fakturierten und von der SBB bezahlten Rechnungen generiert worden
seien, jeweils die Hälfte des bezahlten Betrags erhalten, was insgesamt einer
- 42 -
Summe von Fr. 1‘823‘386.85 entspreche. Mit Bezug auf das Vorgehen wird dem
Beschuldigten vorgeworfen, er habe anfänglich zusammen mit †O. in dessen
Büro die Offert- und Rechnungsstellung der H. AG vorgenommen und den der
SBB zu offerierenden Preis bestimmt; ebenso habe er die Rechnungen, die der
SBB zugestellt worden seien, mit †O. erstellt. Nach der Gründung der I. GmbH
habe der Beschuldigte Aufträge abwechselnd der H. AG und der I. GmbH zu-
kommen lassen, wobei er ab 2007 die Offerten für die H. AG und ab 2008 jene
für die I. GmbH und ab 2008/2009 auch die Rechnungen für beide Firmen bei
sich zu Hause auf deren firmeneigenen Korrespondenzpapieren selber erstellt
habe. Die Offerten habe er in den durch die SBB vorgesehenen Prozess einflies-
sen lassen. Nach dem Tod von †O. (im Dezember 2011) seien die Geschäfte
über beide Firmen, im Einverständnis mit der Witwe von †O., J., weitergeführt
worden. Der Beschuldigte habe ab diesem Zeitpunkt die Aufträge jeweils ohne
schriftliche Bestellung der SBB ausgelöst. Der Beschuldigte habe seinen Anteil
teilweise in bar von †O. erhalten. Ab 2009 bis ca. Ende 2011 habe er seinen
Anteil vom Bankkonto von †O. mit dessen Bankkarte bezogen. Ab 2012 bis März
2014 habe er seinen Anteil von K. in bar erhalten. Der Beschuldigte habe die
öffentlichen Interessen dadurch geschädigt, dass er die SBB veranlasst habe,
die H. AG und die I. GmbH für Aufträge zu bezahlen, welche diese nie ausgeführt
hätten, vielmehr er die Arbeiten selbst ausgeführt habe, und dass er der SBB
durch nicht oder nur teilweise erbrachte Leistungen einen finanziellen Schaden
von mindestens Fr. 1,2 Mio. verursacht habe. Die öffentlichen Interessen habe
er weiter dadurch geschädigt, dass er der H. AG und der I. GmbH Aufträge zu-
gehalten habe, obwohl diese mangels Fachpersonal zur Auftragsausführung
nicht in der Lage gewesen seien. Zudem sei das öffentliche Interesse dadurch
geschädigt worden, dass bei der SBB freihändige Vergaben an immer dieselben
Firmen problemlos möglich gewesen seien, was bei öffentlichem Bekanntwerden
dazu geführt hätte, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die SBB hinsichtlich
der rechtsgleichen Behandlung bei der Auftragsvergabe Schaden genommen
hätte (Anklageschrift S. 4-19). Die Anklageschrift listet sämtliche durch A. den
beiden Firmen vergebenen Aufträge tabellarisch auf (Anklageschrift S. 5-16).
Der in der Anklageschrift umschriebene (äussere) Sachverhalt wurde vom Be-
schuldigten vollumfänglich anerkannt. Er deckt sich nicht nur mit dessen Ge-
ständnis, sondern ist auch durch Urkunden (Offerten, Planunterlagen, Rechnun-
gen) und Aussagen von J. und K. rechtsgenügend erstellt.
- 43 -
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Beamtenstellung
Der Beschuldigte fällt in objektiver und subjektiver Hinsicht unter den Beamten-
begriff gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 314 StGB (vorne E. II.3).
3.2 Rechtsgeschäftliches Handeln
Bei der Vergabe von Aufträgen zur Planzeichnung von Elektroschemas mit Be-
zug auf die Instandhaltung der Bahnanlagen etc. an private Anbieterinnen gegen
Entgelt liegt unzweifelhaft ein Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 314 StGB vor.
Der Beschuldigte hat den Vergabeentscheid faktisch selbst gefällt (E. II.3.3). So
gab er zu und es ist aufgrund der Akten erstellt, dass er die Kompetenz hatte, je
nach Schwellenwert in freihändiger Vergabe bzw. im Einladungsverfahren Auf-
träge für die Erstellung von Elektrozeichnungen, Schemata, Prinzipschemata, zu
vergeben. Er liess jeweils die von ihm eingeholten Offerten – im vorliegend inte-
ressierenden Zusammenhang der H. AG und ab 2008 auch der I. GmbH – zu-
sammen mit einem Vergabeantrag gemäss den Richtlinien ins Beschaffungswe-
sen einfliessen. Nach Erfassung dieser Unterlagen im System SAP genehmigte
er mittels Visum die Beschaffung, wobei es eines Zweitvisums bedurfte, anfäng-
lich eines Bürokollegen, später des direkten Vorgesetzten, M. (pag. 13-01-00-
0003 f.; TPF pag. 98.930.4). Mit dem Zweitvisum war intern die Bestellung abge-
schlossen. Der Beschuldigte erklärte, er habe danach die Bestellung elektronisch
an die Anbieterin zur Unterschrift (im Doppel) weitergeleitet, die beiden postalisch
retournierten Exemplare der Bestellung unterzeichnet und das Formular an den
Vorgesetzten M. gegeben. Ein Exemplar der unterzeichneten Bestellung habe er
behalten, das andere habe er an die Anbieterin gesandt (pag. 13-01-00-0003 f.,
-0036 f.). Nach dem Tod von †O. habe er die Bestellungen nicht mehr zur Unter-
zeichnung an H. AG und I. GmbH gesandt (pag. 13-01-00-0080). Gemäss Stel-
lungnahme der Verteidigung vom 14. März 2016 blieb trotz Zweitunterschrift
durch einen Mitarbeiter bzw. den Vorgesetzten die materielle Prüfung bei Frei-
gabe einer Bestellung dem Beschuldigten vorbehalten (pag. 16-01-00-0075).
M. erklärte, dass die Freigabe im SAP (durch das Zweitvisum des direkten Vor-
gesetzten des Beschuldigten) auf Vertrauensbasis erfolgt sei (pag. 12-01-00-
0008, -9, -13). Er erklärte, der Vertrag komme bei Vergaben ohne Rahmenver-
trag erst bei der Ausführung zustande, erst wenn die Vergabe erfolgt sei (pag.
12-01-00-0009). M. erklärte weiter, jeder Projektleiter könne solche Aufträge ver-
geben, wie sie der Beschuldigte an H. AG und I. GmbH vergeben habe, doch
- 44 -
keiner seiner anderen fünf Projektleiter habe mit diesen zwei Firmen zusammen-
gearbeitet (pag. 12-01-00-0015). Der Beschuldigte bestätigte den durch M. ge-
schilderten Ablauf einer Vergabe, so u.a., dass er zwei bis drei Tage nach dem
Zweitvisum durch seinen Vorgesetzten ein generiertes Mail mit der Bestellung
erhalten habe (pag. 13-01-00-0036). Da er für die freihändigen Vergaben nicht
jahrelang die gleiche Firma habe berücksichtigen können, habe er ausser der H.
AG und der I. GmbH noch fünf bis sechs weitere Elektrofirmen gehabt (pag. 13-
01-00-0004). Der Beschuldigte erklärte, er habe dem Zweitunterzeichner (an-
fänglich einem Bürokollegen, später gemäss einer Weisung dem Vorgesetzten)
jeweils kurz erklärt, um was es gehe, dann habe dieser unterschrieben. Es sei
nie vorgekommen, dass sein Vorgesetzter einen Einwand gegen eine Bestellung
gehabt habe; er habe dem Vorgesetzten das Arbeitsvolumen erklärt, und dieser
sei damit einverstanden gewesen und habe immer unterzeichnet (TPF pag.
98.930.4). Zum Rechnungswesen erklärte er, dass er die Rechnung (für H. AG
und I. GmbH) selber erstellt und nach Bern an die SBB gesandt habe. Die Rech-
nung sei ordnungsgemäss im SAP erfasst und ihm elektronisch im SAP zuge-
stellt worden. Er habe die Rechnung selber ausgelöst und zum Bezahlen freige-
geben. Vor 2011 oder 2012 habe eine zweite Person diese kontieren müssen,
dann habe sie definitiv ausbezahlt werden können. Im P2P-Tool sei dann zwin-
gend das Visum des Vorgesetzten nötig gewesen. Die Rechnung sei dann im
SAP zur Zahlung über seinen Vorgesetzten freigegeben worden (pag. 13-01-00-
0006 und -0033). Zu einem nicht von der Anklage erfassten Auftrag erklärte der
Beschuldigte, dass er die Rechnung zur Zahlung angewiesen habe (pag. 13-01-
00-0062). M. bestätigte den Ablauf betreffend das Rechnungswesen; er erklärte,
dass der Beschuldigte die Rechnung prüfe und sie kontiere. Anschliessend er-
folge die zweite Freigabe wieder durch den Linienvorgesetzten, also ihn (pag.
12-01-00-0008/9).
Dem Beschuldigten kam bei dieser Sachlage bei Beschaffungen (faktische) Ent-
scheidungskompetenz zu. Er hatte ausserdem im Rahmen der Zahlungsfreigabe
zu prüfen, ob die bestellte Leistung erfolgt war und ob die Rechnung korrekt war.
3.3 Pflichtverletzung
3.3.1 Der Abschluss eines Rechtsgeschäfts kann dem Beschuldigten nur vorgeworfen
werden, wenn in diesem Zusammenhang eine Pflichtverletzung gegeben ist.
3.3.2 Der Beschuldigte erklärte, er habe bei den an die H. AG und die I. GmbH verge-
benen Aufträgen die Zeichnung jeweils zuhause mittels CAD erstellt, sofern er
die Arbeit überhaupt ausgeführt habe (TPF pag. 98.930.4). Im Umstand, dass
der Beschuldigte die Elektrozeichnungen, soweit sie erstellt worden waren, in
seiner Freizeit selber für die H. AG und die I. GmbH entgeltlich angefertigt hatte,
- 45 -
kann keine Amtspflichtverletzung erblickt werden; auch nicht im Umstand, dass
er Offerten und Rechnungen für diese Firmen ausgefertigt hatte. Darin liegt al-
lenfalls eine Verletzung der Interessenwahrung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 BPG.
Nach dieser Bestimmung dürfen die dem Bundespersonalgesetz unterstellten
Angestellten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Arbeit gegen
Entgelt für Dritte leisten, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen. Die ent-
geltliche Tätigkeit des Beschuldigten für zwei private Firmen wäre als Nebenbe-
schäftigung wohl melde- und bewilligungspflichtig gewesen (Art. 23 BPG; Art. 91
Abs. 1-3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001, BPV; SR 172.220.111.3).
Eine Bewilligung für eine Nebenbeschäftigung wird namentlich verweigert bei Be-
stehen eines Interessenkonflikts, insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammen-
hang mit Aufträgen, die für den Bund ausgeführt werden oder die der Bund in
absehbarer Zeit zu vergeben hat (Art. 91 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 3 lit. b BPV).
Allenfalls könnte im Verhalten des Beschuldigten auch ein unerlaubtes Eigenge-
schäft erblickt werden (Art. 94c Abs. 1 und 3 lit. c BPV). Denkbar ist auch eine
Verletzung der Ausstandspflicht (Art. 94a Abs. 4 BPV i.V.m. Art. 10 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, Verwaltungs-
verfahrensgesetz, VwVG [SR 172.021] i.V.m. Art. 26 BöB). Danach treten Per-
sonen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, u.a. dann in den
Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben, Vertreter ei-
ner Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren oder aus
anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 lit. a, c und
d VwVG). Eine Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten kann disziplinarisch ge-
ahndet werden (Art. 98 ff. BPV). Den Tatbestand von Art. 314 StGB erfüllt nicht,
wer als Behördemitglied oder Beamter anlässlich von Verhandlungen und des
Abschlusses des Rechtsgeschäfts Ausstandsvorschriften nicht einhält. Das Vor-
liegen einer Interessenkollision, wie sie bereits besteht, wenn ein Beamter als
Teilhaber einer Firma ein Interesse an der Vergabe von Aufträgen an diese ha-
ben kann, genügt für sich allein nicht (BGE 101 IV 407 E. 2; 114 IV 133 E. 1b).
Daher kann (a maiore minus) auch nicht genügen, wer als Beamter eine (unbe-
willigte) Nebenbeschäftigung beim beauftragten Unternehmen ausübt und – wie
vorliegend der Beschuldigte – an der Hälfte des Umsatzes beteiligt ist.
Sodann kann im Umstand, dass die Aufträge an zwei externe Firmen vergeben
wurden, die über kein eigenes Fachpersonal verfügt und selbst nie einen Auftrag
ausgeführt haben, keine Pflichtverletzung erblickt werden. Denn es ist einer An-
bieterin, soweit sie einen Auftrag nicht persönlich auszuführen hat, grundsätzlich
unbenommen, externes Hilfspersonal für die Auftragsausführung beizuziehen.
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3.3.3 Soweit eine vom Beschuldigten im Vergabeverfahren bestellte Leistung von der
Anbieterin vertragsgemäss erbracht und deren Rechnung von der SBB bezahlt
wurde, kann dem Beschuldigten keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden.
3.3.4 Eine Pflichtverletzung besteht hingegen in jenen Fällen, in denen der Beschul-
digte Aufträge an die H. AG und die I. GmbH vergab und die Rechnung von ihm
zur Zahlung freigegeben wurde, obwohl gar keine Leistung erbracht worden war.
Weiter liegt eine Pflichtverletzung darin, dass der Beschuldigte aufgrund erhöhter
Offerten Auftragsvergaben tätigte und die Rechnung zur Zahlung freigab, obwohl
sie erhöht war bzw. nicht der tatsächlich erbrachten Leistung entsprach oder die
Leistung nur teilweise erbracht wurde. Denn dem Beschuldigten oblag auch, die
Leistung und die Rechnung zu prüfen, bevor er die Rechnung zur Zahlung frei-
gab; dass ein Zweitvisum erforderlich war, ändert an der Pflichtverletzung nichts.
Zu ergänzen ist Folgendes: Der Beschuldigte erklärte, dass er die Baudokumen-
tationen erstellt habe, da er ja Projektleiter gewesen sei. Für den Bau habe es
Pläne gebraucht; diese Pläne seien vor allem Elektroschemata, Stromversor-
gungsschemata, Mutationen von Sicherungslegenden, Konzepte etc. gewesen.
Da sie intern bei der SBB keinen Zeichner gehabt hätten, hätten diese Arbeiten
auswärts vergeben werden müssen. †O. habe nie eine Arbeit für die SBB aus-
geführt, das habe immer er gemacht. Das Erstellen dieser Unterlagen sei, in Ab-
sprache mit †O., seine Arbeit in seiner Freizeit gewesen (pag. 13-01-00-0019).
Als Projektleiter habe er die Übersicht gehabt, wo man diese Pläne und Zeich-
nungen brauche, und gewusst, was das etwa kosten dürfe. Er habe (anfänglich
zusammen mit †O., später allein) die Offerte erstellt. Er habe gesagt, wie die
Offerte aussehen müsse, und habe den Preis bestimmt. Die Rechnung habe er
(anfänglich zusammen mit †O., später allein) gemacht (pag. 13-01-00-0032 f.).
Er habe den Aufwand für die Aufträge jeweils geschätzt und für die Rechnungen
die Stundenansätze nach SIA übernommen. Zu jeder Rechnung gebe es auch
eine Offerte, denn ohne Offerte gehe bei der SBB nichts (pag. 13-01-00-0036).
Er habe bei diesen Aufträgen (an H. AG und I. GmbH) teils nach Stunden abge-
rechnet und teils Pauschalen verrechnet. Er habe sehr schnell und effizient ar-
beiten können, weil er genau gewusst habe, wo er einen ähnlichen Fall, Bau-
stelle, Anlage, habe. Er habe diese Daten von der Anlage abholen, umzeichnen
und herausgeben müssen. Er meine damit, dass er aus älteren Schemata ko-
piert, diese dann in den neuen Plan eingefügt und dafür voll abgerechnet habe,
obwohl sein Arbeitsaufwand minim gewesen sei. Hätte er diese Arbeiten aus-
wärts vergeben müssen, wäre der Kostenaufwand eines Externen gleich gewe-
sen, da dieser bei null hätte anfangen müssen. Auf Nachfrage erklärte der Be-
schuldigte, auch ein externer Auftragnehmer hätte dieselben Arbeiten über die
Jahre gesehen effizienter erledigen können (pag. 13-01-00-0087).
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Aus diesen Ausführungen erhellt, dass der Beschuldigte bzw. die SBB faktisch
im Rahmen der Einladung zur Offertstellung den Firmen H. AG und I. GmbH für
die Arbeitsausführung Unterlagen der SBB aus ähnlichen Projekten zur Verfü-
gung stellte, damit diese die Aufträge effizient(er) ausführen konnten. Der Be-
schuldigte wusste also, dass diese Firmen nicht bei null anfangen mussten, son-
dern aus bestehenden Unterlagen der SBB kopieren und gestützt darauf die er-
forderlichen Anpassungen der Pläne vornehmen konnten. Somit hatte der Be-
schuldigte auf dieser Basis die (durch ihn selbst verfassten) Offerten der H. AG
und der I. GmbH zu prüfen und allfällige Preisanpassungen zu verlangen, wenn
er sah, dass eine Offerte (sowie die gestützt darauf erstellte Rechnung) erhöht
war; allenfalls hatte er weitere Unternehmen zur Offertstellung einzuladen, wie
dies in den Ausführungsbestimmungen der SBB zum BöB/VöB vorgesehen war.
Denn auch im freihändigen Verfahren erhält (nur) das wirtschaftlich günstigste
Angebot den Zuschlag (Art. 37 VöB). Der Beschuldigte wusste mithin, dass er in
den genannten Fällen nicht dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag
gab. Daran ändert nichts, dass der Zweitunterzeichner der Bestellung (der Büro-
kollege bzw. später der Vorgesetzte) zum Preis nie eine Bemerkung gemacht
hatte. Darin ist ohne weiteres eine Pflichtverletzung im Rahmen des Beschaf-
fungswesens zu erblicken. Die Ausführungen der Verteidigung (zum Element des
Schadens) gehen daher fehl, wenn sie meint, ein Marktpreis sei geschuldet ge-
wesen und der effektiv erforderliche Zeitaufwand sei nicht relevant (siehe nach-
folgend).
3.4 Schädigung des öffentlichen Interesses
3.4.1 Gemäss Anklage soll der Beschuldigte der SBB einen finanziellen Schaden von
mindestens Fr. 1,2 Mio. (exkl. MWST) verursacht haben, indem er sie veranlasst
habe, für Aufträge zu bezahlen, welche H. AG und I. GmbH nie ausgeführt hätten,
bzw. welche der Beschuldigte selbst ausgeführt habe. Die Anklage führt weiter
aus, dass bei 213 von 604 analysierten Rechnungen der bezifferbare Schaden
aufgrund von nicht oder nur teilweise erbrachten Leistungen 78% der Rech-
nungssumme betrage, und dass vermutlich bei den restlichen (nicht analysierten)
Rechnungen ein Schaden in ähnlichem Ausmass entstanden sei. Demnach sei
der SBB ein noch grösserer Schaden verursacht worden (Anklageschrift S. 19).
3.4.2 Infolge Verjährung der vor dem 15. Juni 2003 begangenen Handlungen fallen bei
der Schadensberechnung die vier Bestellungen vom 11. und 28. April, 2. Mai und
3. Juni 2003 von total Fr. 16‘600.-- weg (Anklageschrift S. 5, Nr. 1-4 der Tabelle).
3.4.3 Die Anklage stützt sich zur Schadensberechnung u.a. auf eine Analyse der SBB
gemäss deren „Schlussbericht Interne Sachverhaltsermittlung vom 17. Februar
2016 (pag. 15-01-00-0067 ff.; vgl. dazu E. V.3.3). Die Schadensberechnung der
- 48 -
SBB erfasst die Fälle ab 2006 bis 1. April 2014. Am 11. April 2016 reichte die
SBB zur Schadensberechnung eine elektronische Aufstellung der Fälle pro Fall-
kategorie (gemäss Schlussbericht SBB) ein (pag. 15-01-00-0090). Diese stellte
die Bundesanwaltschaft, in aufbereiteter Form und in eigenen Listen dargestellt,
der Verteidigung am 11. Juli 2016 zur Stellungnahme zu (pag. 16-01-00-0077
ff.). Sie führte aus, dass von den 11 unterschiedlichen Falltypen gemäss Schluss-
bericht SBB bloss bei den Falltypen 2, 4, 6, 7, 8 und 9, welche der Kategorie 1
des Schlussberichts entsprechen, ein Schaden bezifferbar sei und dem Beschul-
digten betreffend Betrug dieser als konkrete Schadenssumme vorgeworfen
werde. Der Schaden (Falltypen 2, 4, 6, 7, 8, 9) betrage total Fr. 1‘228‘445.-- (exkl.
MWST). Die Verteidigung führte mit Eingabe vom 25. Juli 2016 dazu aus, bezüg-
lich der Schadensberechnung, wie sie sich aus den Beilagen zum Schreiben vom
11. Juli 2016 ergebe, bestünden keine Einwände (pag. 16-01-00-0114).
3.4.4 Der Beschuldigte räumte ein, teilweise seien Rechnungen erhöht und teilweise
Rechnungen geschrieben worden, ohne dass er eine Tätigkeit gemacht habe. Er
erklärte auf Frage, dass man anhand einer von ihm auf seinem privaten Laptop
geführten Tabelle „Bestellungsübersicht 1.xls“, in welche er alle von ihm von
1988 bis März 2014 bei externen Anbietern gemachten Bestellungen eingetragen
habe, herausfinden könne, welche Aufträge von den Firmen H. AG und I. GmbH
erbracht, welche Aufträge überhöht verrechnet und welche gar nicht erbracht
worden seien. Er könne anhand dieser Tabelle und von Daten auf seinem blauen
USB-Stick unter SBB-Daten/CAD weitere Informationen abrufen, wo man sehe,
wie und ob die Arbeiten überhaupt ausgeführt worden seien. Er könne sich sicher
für die letzten vier bis sechs Jahre noch erinnern, ob eine Arbeit gemacht worden
sei oder nicht; nach acht oder neun Jahren werde es schon schwieriger (pag. 13-
01-00-0018, -0031 f.). Der Beschuldigte erläuterte die Tabelle „Bestellungsüber-
sicht“ in Bezug auf die zwei Firmen H. AG und I. GmbH (pag. 13-01-00-0055 ff.).
Der Beschuldigte anerkannte in der Einvernahme vom 1. Mai 2014, der SBB ei-
nen Schaden von Fr. 780‘000.-- bis Fr. 1‘170‘000.-- verursacht zu haben (pag.
13-01-00-0086 f., -0096). Diese Anerkennung beruht auf seiner Schätzung, dass
20%-30% der an die SBB (im Wert von ca. Fr. 3,9 Mio.) gestellten Rechnungen
nicht gerechtfertigt gewesen seien, weil die Leistungen nicht erbracht oder die
Rechnungen erhöht worden seien; der grösste Teil der Arbeiten sei gemacht wor-
den (pag. 13-01-00-0031, -0086 f., -0096). Gemäss Einvernahmeprotokoll vom
1. Mai 2014 (Ingress) einigten sich die Privatklägerin und der Beschuldigte in ei-
ner Absichtserklärung auf eine Schadenswiedergutmachung von Fr. 1 Mio. (pag.
13-01-00-0095). Mit Vergleichsvereinbarung vom 22./23. April/5. Mai 2015 aner-
- 49 -
kannte der Beschuldigte, der SBB im Zusammenhang mit den strafrechtlich rele-
vanten Tätigkeiten gemäss Verfahren SV.14.0241 total Fr. 1 Mio. als teilweise
Schadenswiedergutmachung zu schulden (TPF pag. 98.925.51 ff.).
In der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass über die zehn Jahre
hinweg für die Aufträge gemäss Anklage knapp Fr. 4 Mio. in Umlauf gewesen
seien. Der in der Anklage genannte Schadensbetrag von Fr. 1,2 Mio. beruhe auf
einer Schätzung. Am 1. Mai 2014 hätten der Bundesanwalt und sein Verteidiger
eine Einigung über eine Summe erzielt. Er habe erklärt, dass der Betrag realis-
tisch sei, aber gewusst, dass er auf einer Schätzung beruhe; er hätte dies auch
ablehnen können. Der Betrag sei schlussendlich realistisch. Er bestätigte, dass
der hier genannte Betrag realistisch und plausibel sei (TPF pag. 98.930.3-4).
3.4.5 Die Verteidigung verneint das Vorliegen eines finanziellen Schadens der SBB.
Sie begründet dies damit, dass der Beschuldigte einen Schaden in der irrigen
Annahme anerkannt habe, dieser liege vor, weil er für Arbeiten, die er aufgrund
seiner Arbeitsweise – dem Kopieren aus bestehenden Schaltzeichnungen und
Einfügen der notwendigen Anpassungen – mit geringem Zeitaufwand habe aus-
führen können, nicht die tatsächlich aufgewandten Stunden, sondern mehr Stun-
den in Rechnung gestellt habe. Der Zeitaufwand sei nicht massgeblich. Die SBB
habe die Zeichnungen zu Marktpreisen erhalten, deshalb sei ihr kein Schaden
entstanden (TPF pag. 98.925.112, 114, 117 f.). Dem Einwand kann nicht gefolgt
werden. Selbst wenn angenommen wird, die Leistungen seien zu Marktpreisen
abgerechnet worden, sind damit jene Fälle nicht erfasst, in denen – wie der Be-
schuldigte auch vor Gericht eingestanden hat (TPF pag. 98.930.4-5) – die Leis-
tung gar nicht oder nur teilweise erbracht worden ist. Es kann daher selbst mit
der Argumentation der Verteidigung nicht gesagt werden, dass überhaupt kein
finanzieller Schaden entstanden sei. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zur
Pflichtverletzung verwiesen werden (E. IV.3.3). Der Beschuldigte erklärte auch
vor Gericht, dass er die Preise teilweise erhöht habe (TPF pag. 98.930.4-5). So-
weit der Beschuldigte Aufträge aufgrund erhöhter Offerten vergeben hat, besteht
der Schaden im entsprechend erhöht in Rechnung gestellten Aufwand.
3.4.6 Zusammenfassend kann ein Schaden wie folgt als erstellt angesehen werden:
Soweit im Rahmen der Auftragsvergaben die Leistungen von den Anbieterinnen
H. AG und I. GmbH nicht erbracht wurden, aber von der SBB gemäss den von
diesen Firmen eingereichten Rechnungen bezahlt wurden, ist ein finanzieller
Schaden in der Höhe der jeweils bezahlten Rechnung ohne weiteres gegeben.
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Ein finanzieller Schaden ist auch in jenen Fällen zu bejahen, in denen die von
der SBB bestellte Leistung nur teilweise erbracht, aber vollständig in Rechnung
gestellt wurde, bzw. der Preis für die bestellte Leistung erhöht worden war.
Kein Schaden liegt hingegen in den Fällen vor, wo die bestellte Leistung vollum-
fänglich erbracht worden ist und die Rechnung auch der Leistung entspricht. Ins-
besondere liegt in diesen Fällen allein im Umstand, dass der Beschuldigte den
Auftrag selber bzw. für die von ihm beauftragten Firmen H. AG und I. GmbH
ausgeführt hat, mangels Pflichtverletzung kein schadensbegründendes Element
vor.
Die genaue Schadenshöhe konnte nicht ermittelt werden; die Angaben des Be-
schuldigten zum Schaden erscheinen indes glaubhaft und sind nachvollziehbar.
Er bezeichnete einen Schaden von Fr. 1,2 Mio. als realistisch und plausibel. Zu
ergänzen ist, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Schadenssumme jene
Fälle nicht erfasst, die mangels genügender Dokumentation oder genügend prä-
ziser Angaben in den Unterlagen von der SBB nicht analysiert werden konnten;
auch sind die Vergaben vor 2006 nicht analysiert und nicht in die Schadensbe-
rechnung einbezogen worden (Schlussbericht SBB; pag. 15-01-00-0075–0078).
Aus den Ausführungen des Beschuldigten zum modus operandi und seiner Aus-
sage, dass die H. AG und (ab 2008) die I. GmbH von Anfang an zu diesem Zweck
für Aufträge der SBB beigezogen wurden, kann gefolgert werden, dass auch in
jenen Fällen, in denen ein Schaden nicht bezifferbar ist (Kategorie 2 gemäss
Schlussbericht SBB; pag. 15-01-00-0076), sowie in den nicht analysierten Auf-
trägen vor 2006 (pag. 15-01-00-0071), ein Schaden entstanden sein muss. Im
Weiteren kann auf die Ausführungen zum Betrug verwiesen werden (E. V.3.3).
Nach dem Gesagten ist ein finanzieller Schaden von rund Fr. 1,2 Mio. erstellt.
3.4.7 Ob, wie von der Anklage geltend gemacht wird, das ideelle Interesse der SBB
dadurch geschädigt worden ist, weil – bei allfälligem Bekanntwerden – das Ver-
trauen der Öffentlichkeit in die rechtsgleiche Behandlung im Beschaffungswesen
der SBB gelitten hätte, indem der Beschuldigte „freihändige Vergaben an immer
dieselben Firmen“ vorgenommen hatte, kann unter Hinweis auf die zitierte bun-
desgerichtliche Rechtsprechung (E. IV.1.2) offen gelassen werden. Im Übrigen
liegt, wo keine Pflichtverletzung besteht, auch keine ideelle Schädigung vor. Eine
Ermessensüberschreitung wurde zudem weder behauptet noch bewiesen.
3.5 Vorsatz
Ein Handeln mit Wissen und Willen ist nach dem vorstehend Gesagten unzwei-
felhaft. Die Kenntnis des Beschuldigten darüber, dass keine Dienstleistungsver-
- 51 -
träge mit Anbietern abgeschlossen und gestützt darauf erstellte Rechnungen ge-
nehmigt werden dürfen, bei welchen zu viel Arbeitsaufwand verrechnet oder die
bestellte Leistung nur teilweise oder gar nicht erbracht wird, mithin die in der Of-
ferte und der gestützt darauf erfolgten Bestellung umschriebenen Arbeiten nicht
oder nur teilweise bzw. mit einem geringeren als dem verrechneten Zeitaufwand
erbracht wurden, ist aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Projektleiter und
seiner Kenntnisse im öffentlichen Beschaffungsrecht des Bundes zu bejahen.
Der Beschuldigte beabsichtigte, den Unternehmen H. AG und I. GmbH einen un-
rechtmässigen finanziellen Vorteil zu verschaffen, indem er zunächst für die H.
AG und die I. GmbH den zu offerierenden Preis bestimmte, danach in pflichtwid-
rigem Handeln für die SBB die Dienstleistungsverträge abschloss und die ge-
stützt darauf erstellten Rechnungen genehmigte, obwohl die Leistung gar nicht
oder nur teilweise erbracht oder die Rechnung erhöht worden war. Da er zudem
selber – anfänglich im Zusammenwirken mit †O. – die Offerten und die Rechnun-
gen für die Firmen erstellt hatte, wusste er um die Höhe des jeweils verschafften
Vorteils. Mit seinem Handeln beabsichtigte er gleichzeitig, selber in den Genuss
von unrechtmässigen Vorteilen zu gelangen, denn er wusste, dass ihm jeweils
die Hälfte des der SBB in Rechnung gestellten Betrages zukommen würde. Ein
Handeln in Vorteilsabsicht ist erstellt; der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
3.6 Da A. mehrfach Verträge mit den beiden Unternehmen im oben umschriebenen
Sinne abschloss bzw. dabei mitwirkte, liegt mehrfache Tatbegehung vor.
3.7 Rechtswidrigkeit und Schuld geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass.
A. hat den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung somit mehrfach erfüllt.
V. Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB)
1. Rechtliches
1.1 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in
der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so
den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder ei-
nen andern am Vermögen schädigt.
Handelt der Täter gewerbsmässig, beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu
zehn Jahre oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 146 Abs. 2 StGB).
1.2 Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine
von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die
- 52 -
Mittel der mündlichen oder schriftlichen Sprache oder durch konkludentes Ver-
halten. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen der Vergangenheit oder der Ge-
genwart beziehen. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täu-
schung. Dieses Erfordernis ist nach der Rechtsprechung einerseits erfüllt, wenn
der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machen-
schaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein Lü-
gengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abge-
stimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine
kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften (machinations)
gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die
allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezufüh-
ren. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem
ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summie-
rung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und
Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch inten-
sive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise
durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität. Arglist ist aber
auch schon bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung
nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn
der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den
Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund ei-
nes besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Kriterium der
Überprüfbarkeit ist auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen betrüge-
rischen Machenschaften von Bedeutung. Arglist wird verneint, wenn das Täu-
schungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte ver-
meiden können. Dies beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage
und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Dabei wird einerseits auf
besonders schutzbedürftige Opfer Rücksicht genommen und andererseits deren
gegebenenfalls vorhandene besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in
Rechnung gestellt. Auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Opfer-
mitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsop-
fer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft.
Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnah-
men nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei je-
der Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrü-
gerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Aus-
schluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann
daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (zum Ganzen: BGE 135 IV 76 E. 5.2;
128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d; je m.w.H.).
- 53 -
1.3 Die arglistige Täuschung muss bei einem anderen einen Irrtum hervorrufen, eine
Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht, wobei nicht notwendig ist, dass
sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet (BGE 118 IV 35 E. 2; TRECH-
SEL/CRAMERI, Praxiskommentar, Art. 146 StGB N. 14).
1.4 Der Getäuschte muss sodann als Folge des Irrtums eine Vermögensverfügung
treffen. Diese kann das eigene Vermögen des Irrenden oder ein Drittvermögen
betreffen (TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar, Art. 146 StGB N. 15 und 18;
ARZT, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 146 StGB N. 129 ff.).
1.5 Der Betrug wird vollendet mit dem Eintritt eines Vermögensschadens. Bei wirt-
schaftlicher Betrachtungsweise liegt ein objektiver Schaden vor, wenn das Ver-
mögen nach Vornahme der täuschungsbedingten Vermögensverfügung in sei-
nem Gesamtwert wertmässig vermindert ist (BGE 120 IV 122 E. 6 b/bb; Urteil
des Bundesgerichts 6B_314/2011 vom 27. Oktober 2011 E. 3.3.1).
1.6 In subjektiver Hinsicht wird nebst dem Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB) die
Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorausgesetzt. Zwischen der angestreb-
ten Bereicherung und dem Schaden muss ein innerer Zusammenhang bestehen,
d.h. der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädig-
ten anstreben, so dass die Bereicherung als Kehrseite des Schadens erscheint.
Dies drückt sich im Erfordernis der Stoffgleichheit aus. Danach müssen Vorteil
und Schaden auf derselben Verfügung beruhen und muss der Vorteil zu Lasten
des geschädigten Vermögens gehen (BGE 134 IV 210 E. 5.3; Urteil des Bundes-
gerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.2). Unrechtmässig ist die be-
absichtigte Bereicherung immer dann, wenn sie von der Rechtsordnung missbil-
ligt wird (TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar, vor Art. 137 StGB N. 15; STRA-
TENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I,
7. Aufl., Bern 2010, § 15 N. 63; VEST, Allgemeine Vermögensdelikte, in: Acker-
mann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013, § 13 N. 221).
2. Anklagevorwurf (äusserer Sachverhalt)
Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe als Beamter in
der Zeit zwischen April 2003 und März 2014 im Kanton Zürich und anderswo im
Zusammenhang mit der Auftragsvergabe an die Firmen H. AG und I. GmbH die
SBB, respektive seinen direkten Vorgesetzten, getäuscht, indem er mit Hilfe von
selbst angefertigten, fiktiven Rechnungen im Namen der erwähnten zwei Firmen
vorgegaukelt habe, die in Rechnung gestellten Leistungen seien tatsächlich be-
stellt und erbracht worden, obwohl die aufgeführten Leistungen entweder gar
nicht (Fälle gemäss Tabelle 5, 6 und 7 der Anklageschrift [Falltypen 6, 7, 8]) oder
nur teilweise (Fälle gemäss Tabelle 3, 4 und 8 der Anklageschrift [Falltypen 2, 4,
- 54 -
9]) erbracht worden seien. Er sei arglistig vorgegangen, indem er mit Hilfe von
selbst gefälschten Rechnungen agiert und darauf vertraut habe, dass die Fäl-
schung und eine tatsächliche Erbringung der in der Rechnung aufgeführten Leis-
tung kaum überprüfbar gewesen sei, und er aufgrund des besonderen Vertrau-
ensverhältnisses, das er in der SBB genossen habe, damit gerechnet habe, dass
sein direkter Vorgesetzter von einer genaueren Überprüfung absehen werde,
und er darauf vertraut habe, dass dieser – aufgrund seiner Vorkontrolle (Erstvi-
sum) – die Rechnungen nur pro forma kontrollieren und in der Folge visieren
würde. Der Beschuldigte habe die SBB bzw. seinen Vorgesetzten über die Rich-
tigkeit der Rechnungen in die Irre geführt, was Letzteren veranlasst habe, die
Zahlung der Rechnungen auszulösen. Die SBB habe sich damit im Umfang von
mindestens Fr. 1‘228‘545.-- am Vermögen geschädigt (Anklageschrift S. 20 ff.).
Bezüglich des Vermögensschadens unterscheidet die Anklageschrift verschie-
dene Schadensfälle. Einem Teil der Rechnungen liege überhaupt keine Gegen-
leistung zugrunde, so dass der Schaden offensichtlich sei. Es gebe jedoch auch
Rechnungen, bei denen tatsächlich eine Leistung erbracht worden sei, allerdings
nicht durch die besagten Firmen, sondern durch den Beschuldigten in eigener
Regie. In diesen Fällen ergebe sich der effektive nachgewiesene finanzielle
Schaden der SBB aus der Differenz des tatsächlichen Werts der erbrachten Leis-
tung und dem darüber hinausgehenden Rechnungsbetrag (Anklageschrift S. 21).
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Täuschung und Arglist
3.1.1 Der äussere Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift zur Täuschung (verschie-
dene Falltypen) umschrieben ist, ist aktenmässig (sichergestellte Unterlagen,
Pläne, Rechnungen, aufgefundenes Briefpapier etc.), durch die Aussagen von
M. (pag. 12-01-00-0013-15) und das in der Hauptverhandlung bestätigte Ge-
ständnis des Beschuldigten erstellt (TPF pag. 98.930.4-6). Ergänzend kann auf
die Erwägungen zur ungetreuen Amtsführung (E. IV) verwiesen werden.
Analog zur ungetreuen Amtsführung (E. IV) ist festzuhalten, dass keine (arglis-
tige) Täuschung erfolgte, wo die Leistung vollumfänglich erbracht worden ist,
auch wenn die Arbeitsausführung durch den Beschuldigten selbst erfolgt ist.
3.1.2 Aufgrund der Umschreibung in der Anklageschrift (S. 20; siehe E. V.2) ist zu prü-
fen, ob zwischen dem Beschuldigten und seinem direkten Vorgesetzten M. ein
besonderes Vertrauensverhältnis bestand, das dazu führte, dass keine inhaltli-
che Prüfung der Rechnungen erfolgte oder überhaupt hätte erfolgen können.
- 55 -
M. machte als Auskunftsperson zusammengefasst folgende Angaben (pag. 12–
01-00-0003 ff.): A. stelle eine Anfrage an ein Unternehmen seiner Wahl, sofern
ein Bedarf für ein Projekt bestehe. A. prüfe nach Offerteinreichung das Angebot.
In der Folge müsse A. die Vergabe begründen. Er leite das Formular weiter und
erhalte dann eine Bestellnummer. Darauf gehe er zum Bestellknoten; dort wür-
den zwei Personen arbeiten; diese gäben für die Organisationseinheit die Bestel-
lung im SAP ein. Nach Einfügung genehmige A. die Beschaffung und das Zweit-
visum erfolge durch ihn (M.). Damit sei die Bestellung abgeschlossen. Nach er-
brachter Leistung erfolge die Rechnungsstellung, welche nach Bern gehe und
dort erfasst werde (Rechnungsadresse gemäss Beschaffung). A. prüfe die Rech-
nung und kontiere sie. Anschliessend erfolge die zweite Freigabe durch den Li-
nienvorgesetzten, durch ihn (M., seit 2012). Direkter Vorgesetzter von A. sei er
seit Januar 2007. Mit Bezug auf die hier interessierenden Aufträge habe A. als
erster unterschrieben, weiter habe es die Unterschrift des direkten Vorgesetzten
gebraucht. In Bezug auf die einzelnen Beschaffungen und deren Höhe habe er
mit A. nicht im Speziellen Gespräche geführt. Im Rahmen des operativen Ge-
schäfts im Hinblick auf die Realisierung und Umsetzung des einzelnen Projekts
oder Auftrags habe man sich abgesprochen. Via SAP habe er die Rechnungen
der H. AG und der I. GmbH genehmigt. Kontrollen bei den Vergaben seien nicht
gemacht worden, respektive seien im gleichen Rahmen wie bei anderen Unter-
nehmen gemacht worden. A. habe die beiden Unternehmen als Vertragspartner
ausgewählt. Die Überprüfung erfolge operativ, die Freigabe im SAP auf Vertrau-
ensbasis, da es sich um Bestellungen für reale, d.h. tatsächlich existierende Pro-
jekte gehandelt habe.
Der Beschuldigte bestätigte die Ausführungen von M. (pag. 13-01-00-0003-6; 13-
01-00-0036). Wie bereits erwähnt, erklärte die Verteidigung, dass die materielle
Prüfung einer Auftragsvergabe stets dem Beschuldigten vorbehalten blieb (pag.
16-01-00-0075). Im Übrigen kann auf die Aussagen, die unter dem Vorwurf der
ungetreuen Amtsführung bereits erörtert wurden (E. IV.3), verwiesen werden.
3.1.3 Es steht fest, dass der Beschuldigte die Abläufe innerhalb der SBB mit Bezug auf
das Bestellen von Leistungen bei externen Firmen sowie den Mechanismus des
Genehmigens und des Bezahlens der eingehenden Rechnungen kannte. Insbe-
sondere wusste er, dass diejenige Person, welche die Zweitunterschrift zu leisten
hatte, die Notwendigkeit der jeweiligen Auftragserteilung nicht überprüfen, son-
dern sich auf seine kurzen Erläuterungen verlassen würde, und dass nicht über-
prüft werden würde, ob die gemäss Offerte in Rechnung gestellten Arbeiten tat-
sächlich und in vollem Umfang ausgeführt worden sind. Ebenso wusste der Be-
schuldigte, dass die zweitunterzeichnende Person gar nicht überprüfen konnte,
dass die Offerten und Rechnungen in jenen Fällen erhöht waren, in welchen er
- 56 -
den Unternehmen ein Elektroschema einer ähnlichen Anlage der SBB zur Vor-
nahme von Anpassungen zur Verfügung stellte, und die Unternehmen Rechnung
stellten, als ob die ganze Arbeit von Grund auf hätte verrichtet werden müssen.
Diese Aufgaben fielen gerade in die Kernkompetenz des Beschuldigten und ihm
wurde insoweit auch vertraut. Zudem bezogen sich die Bestellungen jeweils auf
konkrete Projekte, wobei es sich nach Umfang und Inhalt um Routine- bzw. All-
tagsgeschäfte handelte. Dies zeigt sich auch darin, dass die Rechnungen in den
meisten Fällen im vierstelligen, in einigen Fällen im tiefen fünfstelligen Franken-
bereich, aber immer unter Fr. 20‘000 exkl. MWST, lagen (Anklageschrift S. 22-
27). Es ist daher nachvollziehbar, dass der Mitarbeiter bzw. der Vorgesetzte bei
der Leistung der Zweitunterschrift nicht eine materielle Kontrolle des Geschäfts
vornahm und dass die SBB für diese Vergaben nicht ein ausgeklügeltes Kontroll-
system einsetzten. Selbst wenn ein solches bestanden hätte, hätten viele Fälle
nicht aufgedeckt werden können, namentlich jene nicht, in denen der Beschul-
digte bestehende Schemata der SBB verwendete, jedoch „voll abrechnete“, ob-
wohl sein Arbeitsaufwand für H. AG und I. GmbH minim war (pag. 13-01-00-
0087).
Im Hinblick auf die Vorwürfe gemäss Sachverhaltskomplex 2 kann an dieser
Stelle vorweg darauf hingewiesen werden, dass es – entgegen den Behauptun-
gen der Verteidigung von B. und C. – nicht so war, dass mehrere Personen die
jeweiligen Offerten und Rechnungen geprüft hätten. Diejenigen Personen, wel-
che die „Ordner“ für die einzelnen Aufträge erstellten und dort die notwendigen
Dokumente einfügten und so ermöglichten, die Bestellungen und das Bezahlen
der Rechnungen auszulösen, prüften weder die Offerten noch die Auftragsertei-
lung und auch nicht die Richtigkeit und Korrektheit der Rechnungen. Diese Auf-
gabe oblag dem Beschuldigten A. und dem zweitunterzeichnenden Mitarbeiter
bzw. ab 2012 dessen direktem Vorgesetzten, M.. Letzterer vertraute, wie ausge-
führt, auf die jeweiligen Angaben des Beschuldigten A..
Nach dem Gesagten sind die Täuschungen der SBB bzw. des direkten Vorge-
setzten durch den Beschuldigten arglistig im Sinne des Tatbestands. Dies trifft
auch dort zu, wo – aufgrund der Arbeitsabläufe – ein Bürokollege des Beschul-
digten und nicht sein direkter Vorgesetzter getäuscht wurde. Der Vorwurf der
arglistigen Täuschung gemäss Anklage ist in diesem Sinne zu verstehen.
3.2 Irrtum und Vermögensverfügung
Die inhaltlich (teilweise) falschen Rechnungen führten dazu, dass die SBB davon
ausging, die Leistungen seien tatsächlich im verrechneten Umfang erbracht wor-
den, obwohl einige Leistungen gar nicht erbracht worden und einige Leistungen
- 57 -
nur teilweise erbracht worden bzw. mit erhöhten Rechnungen abgerechnet wor-
den sind. Aufgrund dieses Irrtums wurden die jeweiligen Rechnungen bezahlt.
Die Vermögensverfügung wurde zulasten von sich selbst (SBB) vorgenommen.
3.3 Schaden
Der Schaden trat jeweils mit der Bezahlung der Rechnung durch die SBB ein.
Unter Hinweis auf die Ausführungen zum Bestand und zur Höhe des Schadens
im Rahmen des Vorwurfs der ungetreuen Amtsführung (E. IV.3.4) kann eine de-
taillierte Auseinandersetzung mit den Falltypen der Anklage unterbleiben. Auf die
Einwände der Verteidigung zum Schaden wurde vorne eingegangen (E. IV.3.4).
Ergänzend ist festzuhalten: Dem „Schlussbericht Interne Sachverhaltsermittlung
der SBB kann entnommen werden, dass für die Erhebung des Schadens, wel-
cher der SBB entstanden ist, sämtliche Transaktionen mit der H. AG und der I.
GmbH analysiert wurden. So wurde aufgrund einer bestehenden Offerte bzw.
bezahlten Rechnung auf den Datenträgern der SBB und auf den beim Beschul-
digten sichergestellten Daten überprüft, ob die dazugehörenden Unterlagen ge-
mäss Beschaffung vorhanden sind. Weiter wurde die Leistungserbringung ge-
mäss Offerte und Rechnungsstellung beurteilt, d.h., ob die in Rechnung gestell-
ten Stunden für die Erstellung der Schemata etc. angemessen war (pag. 15-01-
00-0072–0075 oben). Die internen Abklärungen führten zu elf verschiedenen
Falltypen. Bei zwei Falltypen ist gemäss Analyse der SBB kein Schaden entstan-
den, bei sechs Falltypen konnte der Schaden beziffert werden (es handelt sich
dabei um die in der Anklageschrift aufgelisteten Falltypen) und bei zwei Falltypen
konnte der Schaden nicht beziffert werden (siehe Tabelle „Falltypen“, Rubrik 15.1
SBB, USB-Stick SBB, Excelliste Fallkategorie; pag. 15-01-00-0090). In der unter
derselben Rubrik abgelegten Liste „Schadensberechnung“ wurden alle Rechnun-
gen respektive Offerten ab 2006 überprüft. Die Verteidigung erhob mit Stellung-
nahme vom 25. Juli 2016 keine Einwände gegen die Schadensberechnung ge-
mäss den auf dieser Basis aufbereiteten Listen gemäss Schreiben der Bundes-
anwaltschaft vom 11. Juli 2016 (pag. 16-01-00-0114). Der Beschuldigte hat, wie
bereits ausgeführt, auf Vorhalt hin jeweils anerkannt, dass Arbeiten teilweise
nicht erbracht und dass Arbeiten nur teilweise erbracht worden sind (E. IV.3.4).
Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte auch im Lichte des hier zu prüfenden
Betrugsvorwurfs der SBB einen Schaden von rund Fr. 1,2 Mio. verursacht hat.
3.4 Vorsatz und Bereicherungsabsicht
Unter Hinweis auf die Ausführungen zum Vorwurf der ungetreuen Amtsführung
(E. IV.3.5) sind Vorsatz und Bereicherungsabsicht zu bejahen. Mit Bezug auf die
- 58 -
Bereicherungsabsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte unmittelbar die H.
AG und die I. GmbH bzw. deren wirtschaftlich Berechtigte und mittelbar mittels
Umsatzbeteiligung teilweise sich selbst bereichern wollte. Fest steht auch, dass
der eingetretene Vermögensvorteil das Ergebnis der Vermögensverfügung ist.
3.5 Gewerbsmässigkeit
3.5.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten gewerbsmässiges Handeln im Sinne von
Art. 146 Abs. 2 StGB vor. Er soll über einen Zeitraum von elf Jahren ein regel-
mässiges Einkommen generiert und damit einen wesentlichen Beitrag an die
Kosten seiner Lebenshaltung erzielt haben, wie Kauf eines Motorrads und von
Luxusartikeln, Bezahlung von Handwerkerrechnungen für sein Haus, Finanzie-
rung der Privatschule seiner Tochter, Unterstützung seines Schwagers und sei-
nes ältesten Sohnes, Ferienreisen, Restaurantbesuche etc. Ausgehend davon,
dass der Schaden mindestens Fr. 1‘228‘545.-- betrage und der Beschuldigte die
Hälfte der in Rechnung gestellten Beträge erhalten habe, betrage der Beitrag an
seine Lebenshaltungskosten mindestens Fr. 614‘472.50 (Anklageschrift S. 28).
3.5.2 Für Gewerbsmässigkeit ist berufsmässiges Handeln vorausgesetzt, welches sich
dadurch kennzeichnet, dass der Täter einen erheblichen Aufwand zur Tatver-
übung aufwendet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums häufig handelt und da-
bei Einkünfte anstrebt respektive erzielt, welche einen wesentlichen Teil seiner
realen Lebensführungskosten abdecken (BGE 123 IV 113 E. 2c).
3.5.3 Da der Beschuldigte an der Hälfte des Umsatzes der Firmen H. AG und I. GmbH,
welchen diese mit den von ihm vergebenen Aufträgen tätigten, beteiligt war und
ihm somit die Hälfte des Betrags der ungerechtfertigten Rechnungen zufloss, ist
– auf Basis eines Schadens von rund Fr. 1,2 Mio. – eine Bereicherung von rund
Fr. 600‘000.-- erstellt, erzielt über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren. Der
Beschuldigte gab an, dass er das erhaltene Geld in bar zuhause aufbewahrt und
dann davon von Zeit zu Zeit Geld genommen habe, um damit Rechnungen für
die Bedürfnisse, wie sie in der Anklage umschrieben sind, zu begleichen und
generell seinen Lebensstandard zu erhöhen (pag. 13-01-00-0022/23, -0086; TPF
pag. 98.930.6). Gewerbsmässiges Handeln ist nach dem Gesagten zu bejahen.
3.6 Rechtswidrigkeit und Schuld geben zu keinen Bemerkungen Anlass. A. hat somit
den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs erfüllt.
- 59 -
VI. Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)
1. Rechtliches
1.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden
am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem an-
dern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht
oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern
zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche
Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2), (oder) eine Ur-
kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3).
1.2 Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von
rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des
Urkundenstrafrechts schützen nach ständiger Rechtsprechung das Vertrauen,
das im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht
wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu er-
bringen (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; 131 IV 125 E. 4.1). Der Urkundencharakter
eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkun-
denqualität haben, hinsichtlich anderer nicht. Nach der Gerichtspraxis kann sich
unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder
der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis einer bestimmten Tat-
sache bestimmt und geeignet ist (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1; 129 IV 130 E. 2.2).
Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten
Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht
identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer
echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Ur-
kunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung er-
fordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen,
wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat
ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn all-
gemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten
gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson
oder in gesetzlichen Vorschriften liegen, die, wie etwa die Bilanzvorschriften der
Art. 958 ff. OR, gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen.
Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftli-
cher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben,
dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden
Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1;
129 IV 130 E. 2.1). Rechnungen und gewöhnliche Briefe sind zwar insofern Ur-
kunden im Sinne des Art. 110 Ziff. 5 (heute: Art. 110 Abs. 4) StGB, als sie die
- 60 -
darin niedergelegten Erklärungen festhalten; sie sind jedoch im allgemeinen
nicht, wie der Tatbestand der Falschbeurkundung voraussetzt, dazu geeignet,
gerade die Wahrheit der darin behaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu be-
weisen (BGE 102 IV 191 E. 2; 96 IV 152 E. 2a; 88 IV 35 mit Hinweisen).
1.3 Subjektiv ist neben Vorsatz zunächst eine Täuschungsabsicht erforderlich – erst
dadurch schafft die Urkundenfälschung eine Gefahr (BGE 121 IV 223). Eventu-
alabsicht genügt (BGE 102 IV 195). Eine Verwirklichung der Absicht ist nicht er-
forderlich (BGE 121 IV 223). Überdies muss alternativ eine Benachteiligungs-
oder Vorteilsabsicht bestehen. Es genügt z.B., dass der Täter einen Vorteil an-
strebt, auch wenn dieser nicht zulasten eines Dritten geht (BGE 103 IV 177).
Verwirklichung der Absicht ist nicht erforderlich (BGE 114 IV 127).
2. Anklagevorwurf (äusserer Sachverhalt)
Dem Beschuldigten wird Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1
StGB vorgeworfen. Er soll zwischen April 2003 und März 2014, im Kanton Zürich
und anderswo in der Schweiz, im Zusammenhang mit Auftragsvergaben an die
Firmen H. AG und I. GmbH Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB ge-
fälscht und zur Täuschung gebraucht haben, indem er alle 604 – in den Tabellen
1 und 2 in Ziff. 1.1.1 der Anklageschrift (S. 5-16) aufgeführten – an die SBB
adressierten Rechnungen dieser Firmen selber bzw. bis ca. 2008 in Zusammen-
arbeit mit †O. ausgestellt habe, womit der tatsächliche Ersteller nicht mit dem
aus der Urkunde hervorgehenden Ersteller übereinstimme. Anschliessend habe
er diese falschen Urkunden zu Betrugszwecken verwendet, indem er sie in den
Rechnungslauf der SBB eingeschleust und dafür gesorgt habe, dass sie bezahlt
und für die Buchhaltung relevant worden seien (Anklageschrift Ziff. 1.1.3, S. 28-
29).
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB stellt – wie vorne ausgeführt – die Urkundenfälschung
im engeren Sinn unter Strafe und erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde,
deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch
ist. Idealtypisch ist die Nachahmung einer fremden Unterschrift (BGE 118 IV 259)
oder das Einscannen der Unterschrift einer Drittperson von einem anderen Do-
kument (BGE 137 IV 167). Eine Unterschrift ist aber nicht erforderlich, solange
nur ersichtlich ist, wer für die Erklärung einsteht (BGE 103 IV 25; 70 IV 171).
Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, welchem sie im Rechtsverkehr
als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der heute
insoweit vorherrschenden so genannten "Geistigkeitstheorie" derjenige, auf des-
- 61 -
sen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (Urteil des Bundes-
gerichts 6S.268/2002 vom 6. Februar 2003 E. 3.2; STRATENWERTH/BOMMER,
a.a.O., Besonderer Teil II, § 36 N. 5; BOOG, Basler Kommentar, Strafrecht I,
3. Aufl., Basel 2013, Art. 110 StGB N. 43; BOOG, Basler Kommentar, Strafrecht II,
3. Aufl., Basel 2013, Art. 251 StGB N. 3). Wesentlicher Gesichtspunkt für die
Erkennbarkeit des Ausstellers ist nach der Geistigkeitstheorie somit die rechtli-
che Zuordnung (Zuschreibung) der Erklärung. Aussteller ist derjenige, dem die
Erklärung im Rechtsverkehr als eigene zugerechnet wird bzw. als dessen Erklä-
rung die Urkunde im Rechtsverkehr gilt. Nicht der Schreiber (der verkörpernde
Hersteller), sondern der Erklärer (Aussteller) muss aus der Urkunde erkennbar
sein (BOOG, a.a.O., Strafrecht I, Art. 110 StGB N. 44). Nicht erforderlich ist, dass
der Aussteller den Inhalt seiner Erklärung kennt (BOOG, a.a.O., Strafrecht II,
Art. 251 StGB N. 6). Weist die Urkunde auf einen anderen als diesen, ihren wirk-
lichen Aussteller hin, so ist sie unecht. Die Unechtheit bedeutet also eine Identi-
tätstäuschung. Keine Rolle spielt, ob die Urkunde inhaltlich wahr oder unwahr ist
(STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., Besonderer Teil II, § 36 N. 6).
Bei Vertretungsverhältnissen ist somit wirklicher Aussteller der Urkunde der Ver-
tretene, welcher den Vertreter zu der in der Urkunde enthaltenen Erklärung er-
mächtigt (Urteil des Bundesgerichts 6S.33/2002 vom 1. Oktober 2002 E. 1.1). Da
juristische Personen sich durch ihre Organe ausdrücken, begehen natürliche
Personen, welchen die Vertretungsbefugnis fehlt, eine Urkundenfälschung, wenn
sie Dokumente erstellen oder unterschreiben im Anschein darum, diese gingen
von der juristischen Person aus (BGE 123 IV 17 E. 2b S. 19). Wird beispielsweise
namens einer juristischen Person und unter deren Briefkopf eine Erklärung von
Angestellten abgegeben, die dazu nicht befugt sind, liegt eine Urkundenfäl-
schung vor (BGE 123 IV 17 E. 2b S. 19). Gemäss BGE 102 IV 193 E. 1 stellt
hingegen das Herstellen von fiktiven Rechnungen auf den Namen anderer Fir-
men, die dazu ihre Einwilligung gegeben haben, keine Urkundenfälschung dar.
3.2 Die fraglichen Rechnungen lauten auf den Namen der Firmen H. AG bzw. I.
GmbH. Bei der H. AG waren †O. vom 14. Januar 2000 bis 17. Januar 2012 und
J. ab 17. Januar 2012 als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsberechtigung im
Handelsregister eingetragen (pag. 11-01-00-0010). Bei der I. GmbH war †O. vom
3. Dezember 2007 bis 4. April 2012 Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsbe-
rechtigung; J. war ab 30. März 2012 einzelzeichnungsberechtigt (pag. 11-01-00-
0015). Bezüglich des Sachverhalts hat der Beschuldigte zugegeben, dass er es
war, der – vorerst zusammen mit †O., danach mit dessen Einverständnis allein
und nach dessen Tod im Einverständnis mit J. – die Rechnungen auf Briefpapier
der beiden Firmen selbst ausstellte. Der Hersteller bzw. der Schreiber der Rech-
nungen (Beschuldigter A.) ist also nicht mit dem aus der Urkunde ersichtlichen
- 62 -
Urheber (H. AG bzw. I. GmbH) identisch. Dies ist jedoch nicht ausschlaggebend.
Der Beschuldigte handelte nicht nur bei der Offertstellung und bei der Ausführung
der Bestellungen (Erstellen von Elektroschemata etc.), sondern auch bei der
Rechnungsstellung an die SBB stets in Absprache mit †O. bzw. mit J. und somit
im Auftrag der Organe dieser Firmen. Dies tat er auch, soweit es sich um fiktive
Rechnungen handelte. Die Rechnungen sind demnach den Firmen H. AG bzw.
I. GmbH zuzurechnen. Wirklicher Aussteller und der aus der Urkunde ersichtliche
Aussteller sind identisch. Es liegt jeweils eine echte Urkunde vor. Nach der von
der Anklage vertretenen Konzeption würden indes – in Widerspruch zur Geistig-
keitstheorie – auch eine Sekretärin, die Rechnungen für ihren Arbeitgeber er-
stellt, oder Beauftragte, welche im Rahmen von Outsourcing solche Arbeiten für
einen anderen ausführen, als Aussteller der Urkunde gelten (vgl. STRATEN-
WERTH/BOMMER, a.a.O., Besonderer Teil II, § 36 N. 5, 8; BOOG, a.a.O., Strafrecht
I, Art. 110 StGB N. 42). Sind die Urkunden echt, also nicht gefälscht, ist unerheb-
lich, dass bzw. ob sie in die Buchhaltung der SBB einflossen, wie in der Anklage
geltend gemacht wird.
3.3 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte A. den Tatbestand der Urkundenfäl-
schung im Sinne der Anklage nicht erfüllt. A. ist insoweit freizusprechen.
VII. Geldwäscherei
1. Rechtliches
1.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB (in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden
Fassung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer
eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffin-
dung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss
oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.
1.2 Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch
erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber – als Vortäter – durch ein
Verbrechen erlangt hat (BGE 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a mit Hinweisen).
Da auch echte Surrogate verbrecherisch erlangter Vermögenswerte der Einzie-
hung unterliegen (BGE 126 I 97 E. 3c/bb S. 105 f.; Urteil des Bundesgerichts
6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.4.1; je mit Hinweisen), erfasst der Tat-
bestand gleichfalls die Erschwerung der Einziehung von Surrogaten (vgl. ACKER-
MANN, Geldwäschereistrafrecht, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstraf-
recht der Schweiz, Bern 2013 [nachfolgend: Geldwäschereistrafrecht], § 15
N. 47; TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, Art. 305bis StGB N. 14). Die einfache
Investition in Gebrauchswerte als solche erfüllt allerdings den Tatbestand nicht
- 63 -
(BGE 144 IV 172 E. 7.2.2, mit Hinweis auf ACKERMANN, in: Kommentar Einzie-
hung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Schmid/Ackermann/Arzt/Ber-
nasconi/de Capitani [Hrsg.], Bd. I, 1998, Art. 305bis StGB N. 257 und 264). Als
Geldwäschereihandlungen gelten u.a. die Übergabe von Bargeld, der Bargeld-
bezug am Schalter oder mittels Automaten sowie das Verbrauchen bzw. Verzeh-
ren von Deliktsgut (ACKERMANN, Geldwäschereistrafrecht, § 15 N. 50 ff. und 65).
Auf Geldwäscherei kann nur erkannt werden, wenn die Vortat und die Vereite-
lungshandlung bewiesen sind. Vorausgesetzt ist auch der Nachweis, dass die
Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a).
1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt. Dieser
muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (TRECHSEL/PIETH,
Praxiskommentar, Art. 305bis StGB N. 21). Dabei genügt es, wenn der Täter den
Tatbestand entsprechend der „Parallelwertung in der Laiensphäre“ verstanden
hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Er braucht nicht zu wissen, dass die Handlung,
aus welcher ein Vermögenswert stammt, ein Verbrechen im Sinne von Art. 10
Abs. 2 StGB ist, sondern nur, dass deren Begehung ein schwerwiegendes Un-
recht darstellt, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH, Basler
Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013 [nachfolgend: BSK], Art. 305bis StGB N. 59).
2. Anklagevorwurf (äusserer Sachverhalt)
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe zwischen April
2003 und März 2014, im Kanton Zürich und anderswo in der Schweiz, Handlun-
gen vorgenommen, die geeignet seien, die Auffindung oder die Einziehung von
Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er gewusst habe, aus einem Verbrechen,
wie der in Anklage Ziff. 1.1.1 (mehrfache ungetreue Amtsführung) beschriebenen
Vorgehensweise, herrühren würden. Er habe die unrechtmässig erlangten Ver-
mögensvorteile im Betrag von mindestens Fr. 1'823'386.85 (exkl. MWST) über
elf Jahre hinweg in bar oder mittels einer Bankkarte bezogen, die ihm †O. zu
diesem Zwecke zur Verfügung gestellt habe, und habe diese wiederum in bar
ausgegeben, wodurch er die Spuren zur Herkunft der Gelder verwischt und ver-
hindert habe, dass das Geld eingezogen werden könne (Anklageschrift S. 29).
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Geldwäscherei kann nur mit Verbrechenserlös begangen werden. Mit den Aus-
führungen zur ungetreuen Amtsführung und zum Betrug ist erwiesen, dass der
Beschuldigte rund Fr. 600‘000.--, die aus Verbrechen stammen, erhalten hatte.
- 64 -
3.2 Gemäss den Ausführungen zur Gewerbsmässigkeit beim Betrug (E. V.3.5) ist
erstellt, dass der Beschuldigte die Gelder teilweise für den Lebensunterhalt sei-
ner Familie und von Verwandten sowie u.a. Restaurantbesuche und Ferien ver-
bracht hat. Der Tatbestand der Geldwäscherei ist insoweit in objektiver Hinsicht
erstellt. Ob vorliegend auch der Erwerb von Konsumgütern (u.a. ein Motorrad
und Luxusartikel; Anklageschrift S. 28) tatbestandsmässig ist, kann offen bleiben.
3.3 Dem Beschuldigten wird nicht qualifizierte Geldwäscherei vorgeworfen. Eine sol-
che steht denn auch ausser Frage, da kein qualifizierendes Element im Sinne
von Art. 305bis Ziff. 2 StGB vorliegt; ein grosser Umsatz oder erheblicher Gewinn
gemäss lit. c ist bei blosser Verwendung zum eigenen Gebrauch nicht gegeben.
3.4 Die vor dem 15. Juni 2011 begangenen Geldwäschereihandlungen sind verjährt.
Der Beschuldigte hat eingestanden, dass er den im Rahmen seiner Tätigkeiten
für die H. AG ab April 2003 bis März 2014 und für die I. GmbH ab März 2008 bis
Februar 2014 (vgl. Tabellen 1 und 2, Anklageschrift S. 5-16) erhaltenen Verbre-
chenserlös zuhause in bar aufbewahrt und laufend verbraucht hat. Wieviel Ver-
brechenserlös er pro Jahr erhalten und verbraucht hat, konnte nicht eruiert wer-
den; gesamthaft ist indes von rund Fr. 600‘000.-- auszugehen (vorne E. VII.3.1).
Bei einer linearen Betrachtungsweise kann davon ausgegangen werden, dass
der Beschuldigte in den elf Jahren deliktischer Tätigkeit durchschnittlich jährlich
rund Fr. 54‘545.-- bzw. durchschnittlich monatlich rund Fr. 4‘545.-- erhalten und
verbraucht hat. Für die Zeit vom 15. Juni 2011 bis Ende März 2014, also für 33,5
Monate, ist somit von einem Betrag von mindestens Fr. 150‘000.-- auszugehen.
Zu ergänzen ist, dass eine lineare Betrachtungsweise zu Gunsten des Beschul-
digten ausfällt. Die SBB stellte fest, dass die von ihr analysierten Schadensfälle
von 2006 bis 2014 über die Jahre stark zunahmen (pag. 15-01-00-0071). Ent-
sprechend muss auch der gewaschene Verbrechenserlös zugenommen haben.
3.5 Der Beschuldigte wusste, dass die Gelder aus den von ihm begangenen Verbre-
chen herrühren. Er verwendete sie für den Lebensunterhalt und wusste, dass
eine Einziehung dadurch unmöglich würde. Der subjektive Tatbestand ist erstellt.
Rechtswidrigkeit und Schuld geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
3.6 Die Anklage wirft dem Beschuldigten nicht mehrfache Tatbegehung vor; dieser
Antrag wurde erst vor Gericht gestellt (TPF pag. 98.925.2). Ein allfälliger rechtli-
cher Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO erfolgte nicht. Der Beschuldigte
ist somit wegen einfacher Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) zu verurteilen.
- 65 -
VIII. Zusammenfassung Sachverhaltskomplex 1
A. ist, soweit das Verfahren nicht infolge Verjährung einzustellen ist (E. I.6), we-
gen mehrfacher ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB, gewerbs-
mässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und Geldwäscherei
im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB zu verurteilen. Vom Vorwurf der Urkunden-
fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist A. freizusprechen.
B. Sachverhaltskomplex 2 (Beschuldigte A., B., C., D.)
IX. Anklagevorwurf (Übersicht)
Die Anklageschrift (S. 30-31) umschreibt die Vorwürfe gegen die Beschuldigten
A., B., C. und D. zusammenfassend wie folgt:
Der Beschuldigte A. habe als Mitarbeiter der SBB zwischen Februar 2004 und
März 2014 von Vertretern der L. AG – B., C. und D. – als Gegenleistung für die
durch ihn massgebend beeinflussten Auftragsvergaben bei der SBB nicht gebüh-
rende Vorteile in Form von Elektrogeräten, einer Photovoltaikanlage für sein Pri-
vathaus, Flottenrabatten für Fahrzeuge und Bargeldzahlungen erhalten. Er habe
mit B., Geschäftsführer der L. AG, vereinbart, die Kosten für diese Zuwendungen
über überhöhte Offerten und Rechnungen zulasten der SBB zu finanzieren. Da-
für seien unrechtmässige Margen auf die Projekte der SBB verbucht und dieser
in Rechnung gestellt worden, ohne dass dies für die SBB erkennbar gewesen
wäre. Seitens der SBB habe A. die jeweiligen von der L. AG eingereichten Offer-
ten bzw. Rechnungen zum Schein selbst geprüft. Die Genehmigung der über-
höhten Offerten, wodurch die Bestellung ausgelöst worden sei, hätten anfangs
verschiedene Mitarbeiter von A. erteilt. Ab 2012 sei diese Genehmigung durch
M., direkter Vorgesetzter von A., erteilt worden. Die Genehmigung der entspre-
chenden Rechnung, wodurch die Zahlung freigegeben worden sei, habe eben-
falls der direkte Vorgesetzte erteilt.
B. und C. wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, als Geschäftsführer der
L. AG A. als Gegenleistung für durch A. massgebend beeinflusste Auftragsverga-
ben die erwähnten nicht gebührenden Vorteile gewährt zu haben, wobei B. mit
A. vereinbart habe, die Kosten für die Zuwendungen über überhöhte Offerten und
Rechnungen zulasten der SBB zu finanzieren, und C. gestützt auf diese Verein-
barung dies entsprechend ausgeführt habe.
- 66 -
B. und D. wird vorgeworfen, im Oktober 2013 und im März 2014 A. im Hinblick
auf dessen Amtsführung bei der SBB nicht gebührende Vorteile in Form von Flot-
tenrabatten für Fahrzeuge zukommen lassen zu haben. A. wird vorgeworfen, die
entsprechenden Vorteile angenommen zu haben.
X. Sich bestechen lassen bzw. Bestechen (Art. 322quater StGB / Art. 322ter StGB)
1. Rechtliches
1.1 Wegen Bestechens (Art. 322ter StGB) wird bestraft, wer (u.a.) einem Beamten im
Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine
im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu
Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder
gewährt. Der Tatbestand der passiven Bestechung (Art. 322quater StGB) stellt das
Annehmen, Sich versprechen lassen und Fordern eines nicht gebührenden Vor-
teils unter Strafe; er ist als Spiegelbild der aktiven Bestechung ausgestaltet, wo-
bei nicht das Tatobjekt, sondern der Täter die Amtsträgereigenschaft aufweisen
muss (PIETH, Basler Kommentar, BSK, Art. 322quater StGB N. 1).
1.2 Der Vorteil kann nach allgemeiner Auffassung materieller oder immaterieller Na-
tur sein (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über
den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Beste-
chung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom
19. April 1999 [nachfolgend: Botschaft Korruptionsstrafrecht], BBl 1999 5497 ff.
S. 5527; Urteil des Bundesgerichts 6S.107/2004 vom 23. Juli 2004 E. 6.3; PIETH,
BSK, Art. 322ter StGB N. 24). Materielle Vorteile sind in erster Linie solche wirt-
schaftlicher Art. Der Vorteil muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder
eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung darstellen, welche im
Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht. Ein solcher
Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen
Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amts-
pflichten verstösst (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetz-
buch, Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 322ter StGB N. 5). Nicht anwend-
bar ist die Norm, wenn es sich um einen geringfügigen, sozial üblichen Vorteil
handelt oder die Annahme des Vorteils dem Amtsträger dienstrechtlich erlaubt
ist (Art. 322octies Ziff. 2 StGB). Dieser Vorbehalt gilt nicht für Vorteile, die zwar
geringfügig, aber klar auf ein Bestechungsziel ausgerichtet sind (STRATENWERTH/
WOHLERS, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 4; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskom-
mentar, vor Art. 322ter StGB N. 6). Das neue Recht setzt nicht mehr voraus, dass
- 67 -
die Vorteilsgewährung der Amtshandlung vorausgeht (PIETH, BSK, Art. 322ter
StGB N. 46; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 322ter StGB N. 3).
1.3 Die Angestellten der SBB unterstehen, wie vorne ausgeführt, dem Bundesperso-
nalgesetz (E. I.1.4). Art. 21 Abs. 3 BPG untersagt dem Personal, für sich oder für
andere Geschenke oder sonstige Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen oder
sich versprechen zu lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ge-
schieht. Gemäss Art. 93 Abs. 1 Satz 1 aBPV (Fassung vom 3. Juli 2001; AS 2001
2206, 2040) gelten geringfügige, sozial übliche Vorteile nicht als Geschenke oder
sonstige Vorteile im Sinne von Art. 21 Abs. 3 BPG. Mit der Revision vom 15. Au-
gust 2012 (in Kraft seit dem 15. September 2012) wurde diese Bestimmung, bei
grundsätzlich gleichem Inhalt, redaktionell modifiziert und um Satz 2 ergänzt, wo-
nach Naturalgeschenke, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigt, als ge-
ringfügige Vorteile gelten. Gemäss Art. 93 Abs. 2 aBPV konnten die Departe-
mente die Annahme solcher Vorteile näher regeln oder untersagen. Gemäss der
seit dem 15. September 2012 geltenden Fassung von Art. 93 Abs. 2 BPV ist An-
gestellten, die an einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess beteiligt sind,
auch die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen untersagt,
wenn der Vorteil von einer effektiven oder potenziellen Anbieterin einer Person
offeriert wird, die an einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist
(lit. a), oder ein Zusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und dem Be-
schaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann (lit. b).
1.4 Der angebotene, geforderte, versprochene, gewährte oder angenommene Vor-
teil muss im Rahmen einer (nicht zwingend abgeschlossenen, aber zumindest
offerierten) „Unrechtsvereinbarung“, einem sog. Äquivalenzverhältnis, stehen,
d.h. im Austausch gegen eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Amts-
pflichtverletzung oder Ermessensentscheidung erfolgen. Beide Seiten des do ut
des müssen durch ein Äquivalenzverhältnis verknüpft sein. Erforderlich ist ein
genügender, gewissermassen rechtsgeschäftlicher Zusammenhang zwischen
dem Verhalten des Beamten und der Vorteilsgewährung. Dieser lässt sich auch
anhand objektiver Kriterien wie Höhe des Vorteils, zeitliche Nähe von Leistung
und Gegenleistung, Häufigkeit der Kontakte und Zusammenhang zwischen be-
ruflicher Stellung des Gebenden und Amtstätigkeit des Nehmenden ermitteln (PI-
ETH, BSK, Art. 322ter StGB N. 47; PIETH, Korruptionsstrafrecht, in: Acker-
mann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013 [nachfolgend:
Korruptionsstrafrecht], § 22 N. 32, 45 f.; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskom-
mentar, Art. 322ter StGB N. 3, Art. 322quater StGB N. 2; JOSITSCH, Das Schweize-
rische Korruptionsstrafrecht: Art. 322ter–Art. 322octies StGB, Zürich 2004, S. 348
ff., insbes. 352 f.; BGE 126 IV 141 E. 2a, 118 IV 309 E. 2a; Botschaft Korrupti-
onsstrafrecht, a.a.O., S. 5533). Bei fortgesetzten Geschäftskontakten wirken die
- 68 -
bisherigen Erfahrungen wie Angebote oder Versprechungen weiter, so dass
Äquivalenz gegeben ist, selbst wenn der Vorteil erst durch die nachträgliche Be-
lohnung konkret wird (Urteil des Bundesgerichts 6S.180/2006 vom 14. Juli 2006
E. 3.2.4; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 322ter StGB N. 3).
Fehlt es an der Äquivalenz oder kann diese nicht nachgewiesen werden, kom-
men die Auffangtatbestände von Art. 322quinquies und Art. 322sexies StGB zum Tra-
gen (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 322quinqies StGB N. 1, Art. 322sexies
StGB N. 1; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 322ter StGB N. 3).
1.5 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt (TRECH-
SEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 322ter StGB N. 4, Art. 322quater StGB
N. 3; BGE 126 IV 141 E. 2a, 100 IV 56 E. 2a). Das Wissen und Wollen des Täters
muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken, auch auf
das Äquivalenzverhältnis (PIETH, BSK, Art. 322ter StGB N. 49).
2. Anklagevorwurf (äusserer Sachverhalt)
2.1 B. und C. wird in Anklageziffer 1.2.1 bzw. 1.3.1 mehrfaches Bestechen vorge-
worfen. Sie sollen zusammengefasst in der Zeit zwischen Februar 2004 und März
2014 A., einem Beamten des Bundes, als Gegenleistung für die durch diesen
massgebend beeinflussten Auftragsvergaben der SBB an die L. AG (im Rahmen
von freihändigen Vergaben) nicht gebührende finanzielle Vorteile im Gesamtwert
von Fr. 382‘412.44 (gewährt durch B., wovon Fr. 256‘944.34 durch C.) als Gut-
haben zukommen gelassen haben, welches A. für Unterhaltungselektronik
(Fr. 302‘686.74 [B.] bzw. Fr. 256‘944.34 [C.]), eine Photovoltaikanlage
(Fr. 29‘725.70 [B.]) sowie Bargeldzahlungen von Fr. 50‘000.-- (B.) eingelöst und
für seine privaten Bedürfnisse eingesetzt habe. B. und A. hätten zu diesem
Zweck eine Vereinbarung getroffen, dass man eine „Kasse“ erstelle und diese
durch überhöhte Rechnungen an die SBB äufne, über welche die persönlichen
Bestellungen für Unterhaltungselektronik, die Bezahlung der Photovoltaikanlage
und die Bargeldbezüge von A. bei B. und C. abgewickelt worden seien. Ab ca.
2008 sei die Buchführung der „Kasse“ effektiv von B. mittels eines A4-Notizzet-
tels geführt worden. B. und C. hätten sicher sein können, dass bei einer Offert-
anfrage der SBB durch A. die L. AG den Auftrag erhalte; sie hätten deshalb gross-
zügig kalkulieren und hohe Preise verlangen können. A. habe B. anhand des
ursprünglichen Offertbetrags der L. AG jeweils mitgeteilt, um wieviel der Preis
gemäss dem bei der SBB zur Verfügung stehenden Budget erhöht werden
könne, worauf C. aufgrund dieser Information die Offerte der L. AG angepasst
habe. Bei 70-80% aller Aufträge, die A. an die L. AG vergeben habe, sei A. ein
Vorteil im Umfang der auf diese Weise erfolgten Preiserhöhung zugekommen.
- 69 -
2.2 A. wird in Anklageziffer 1.1.5 mehrfaches Sich bestechen lassen vorgeworfen. Er
soll im vorgenannten Zusammenhang von Vertretern der L. AG, B. und C., Vor-
teile von Fr. 382‘412.44 als Guthaben erhalten haben, das er für Unterhaltungs-
elektronik (Fr. 302‘686.74), eine Photovoltaikanlage für sein Privathaus
(Fr. 29‘725.70) und Bargeldzahlungen (Fr. 50‘000.--) eingelöst haben soll.
2.3 Die Anklageschrift listet die von B. und C. in der Zeit von Februar 2004 bis März
2014 A. angeblich gewährten finanziellen Vorteile bezüglich Unterhaltungselekt-
ronik und deren Wert in einer tabellarischen Übersicht auf (Anklageschrift S. 33-
39, Tabelle 10). Exemplarisch können etwa erwähnt werden: Digitalkleinbild- und
Filmkameras, SLR Kameras, Kameraobjektive, Fernseher, Blueray Player, Mu-
sikanlagen, Mobiltelefone, Notebooks, Navigationsgeräte, Computerzubehör
und Verbrauchsmaterial (z.B. Festplatten, Speicherkarten, USB-Sticks, Router,
Mouse, Adapter, Monitore, Dockingstationen, Drucker, Druckerpatronen, Toner),
Computerprogramme (z.B. MS Office, Microsoft Windows, Adobe Acrobat, Auto-
CAD), eine Kaffeemaschine. Der Gesamtwert aller von A. erhaltenen Gegen-
stände wird mit Fr. 302‘686.74 (inkl. MWST) beziffert.
In Bezug auf die Photovoltaikanlage wird in der Anklageschrift (S. 39 und 63)
ausgeführt, A. habe im Jahr 2012 auf seinem Privathaus in Y. durch die L. AG
eine Photovoltaikanlage im Wert von Fr. 27'523.80 (exkl. MWST; gemäss Rech-
nung vom 20. Juli 2012) installieren lassen. Er habe zur Finanzierung einerseits
einen Rabatt von 50% bzw. Fr. 13'761.90 (exkl. MWST) erhalten, wobei dieser
Rabatt, über dessen Gewährung B. entschieden habe, einem Dritten nicht ge-
währt worden wäre und A. diesen nur erhalten habe, weil er im Gegenzug regel-
mässig der L. AG Aufträge zugehalten habe. Andererseits habe er das Geld für
den verbleibenden Rechnungsbetrag in der Höhe von Fr. 14'862.85
(Fr. 13'761.90 zuzüglich 8% MWST) von B. in bar in Empfang genommen und
damit umgehend den ausstehenden Betrag der L. AG bezahlt. Er habe so keine
eigenen Mittel für die Photovoltaikanlage verwendet. Sein finanzieller Vorteil be-
trage Fr. 29‘725.70 (Fr. 27'523.80, zuzüglich MWST Fr. 2‘201.90).
In Bezug auf die Bargeldzahlungen wird in der Anklageschrift (S. 40 und 64) aus-
geführt, A. habe von B. ab 2011 insgesamt Fr. 50'000.-- für die Bezahlung der
Leasingraten eines Mercedes-Benz C-Klasse gefordert und erhalten. Er habe
das Geld für die Leasingraten in der Höhe von monatlich Fr. 1'000.-- meist ge-
staffelt alle zwei bis drei Monate (Fr. 2'000.-- bis Fr. 3'000.--) in bar erhalten.
2.4 In Anklageziffer 1.1.7 (betreffend den Vorwurf der ungetreuen Amtsführung ge-
genüber A.) werden die Auftragsvergaben der SBB, welche die Gegenleistung
des Beschuldigten A. für die von B. und C. erhaltenen Vorteile bilden sollen, im
Einzelnen aufgelistet (Anklageschrift S. 43-53: Aufträge als Gegenleistung für die
- 70 -
Vorteile in Form von Unterhaltungselektronik [24 Auftragsnummern]; Anklage-
schrift S. 54: Aufträge als Gegenleistung für die Photovoltaik- anlage [1 Auftrags-
nummer]). In Bezug auf die Bargeldzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 50‘000.-
- wird ausgeführt, dass die an A. ausbezahlten Beträge durch überhöhte Offerten
bzw. Rechnungen „im Rahmen von verschiedenen Projekten an die SBB“ wei-
terverrechnet worden seien (Anklageschrift S. 55).
In Anklageziffer 1.2.3 bzw. 1.3.2 (betreffend den Vorwurf der Gehilfenschaft zur
ungetreuen Amtsführung gegenüber B. bzw. C.) wird hinsichtlich der Auftrags-
vergaben, welche die Gegenleistung für die Vorteile in Form von Unterhaltungs-
elektronik darstellen sollen, auf die in Anklageziffer 1.1.7 gemachten Ausführun-
gen verwiesen; für die übrigen Vorteile werden Ausführungen gemacht, die de-
nen in Ziff. 1.1.7 entsprechen (Anklageschrift S. 68-70 bzw. S. 79).
3. Beweisergebnis
3.1 Personalbeweise
3.1.1 Aussagen des Beschuldigten A.
3.1.1.1 Die Einvernahmen von A. vom 26. August 2014 und 19. Mai 2015 wurden zufolge
beweismässiger Unverwertbarkeit aus den Akten entfernt (E. I.4.4). In der er-
gänzten Schlusseinvernahme vom 14. Juni 2016 (BA pag. 13-01-00-0073 ff.) er-
klärte A. auf Vorhalt einer Analyse der Bundesanwaltschaft, es sei korrekt, dass
151 Lieferantenrechnungen an die L. AG für Elektromaterialien für die Jahre 2004
bis 2014 im Betrag von total Fr. 302‘686.74 (inkl. MWST) auf Projekte der SBB
verbucht worden seien, ohne dass diese Kosten in den Rechnungen der L. AG
an die SBB ausgewiesen seien. A. bestätigte, dass die Rechnungen der L. AG
an die SBB um diesen Betrag erhöht worden seien (BA pag. 13-01-00-0080 f.).
Er erklärte, die Übersicht über die Arten von Elektromaterialien gemäss der Auf-
listung der Bundesanwaltschaft (BA pag. 13-01-00-0147; Beilage 7 zum Einver-
nahmeprotokoll) erscheine ihm realistisch (BA pag. 13-01-00-0080). Er habe
sämtliche Artikel für sich privat genutzt (BA pag. 13-01-00-0082 f.).
Auf die Frage, was er mit den bestellten Elektromaterialien gemacht habe, er-
klärte A., er habe diese teilweise für sich benutzt und teilweise weiterverschenkt.
Er habe keine Elektromaterialien verkauft. C. habe teilweise auch davon bezogen
und profitiert. Ungefähr im Jahr 2012 habe C. gesagt, er brauche fünf i-Phones,
worauf er C. die Geräte für total Fr. 1‘000.-- verkauft habe. Bereits etwa im Jahr
2010 habe C. von ihm circa zwei i-Phones bezogen; er wisse nicht mehr, ob C.
ihm dafür Geld gegeben habe. Sonst habe C. keine Elektromaterialien bei ihm
bezogen (BA pag. 13-01-00-0080 f.).
- 71 -
Auf Vorhalt der Rechnung der L. AG vom 20. Juli 2012 betreffend Installation
einer Photovoltaikanlage in seinem Privathaus in Y. erklärte A., dass ihm von der
L. AG auf der Photovoltaikanlage ein Rabatt von 50% bzw. Fr. 13‘761.90 auf dem
Preis von Fr. 27‘523.80 gewährt worden sei. Er bestätigte die Aussage von B.,
dass dieser entschieden habe, diesen Rabatt zu gewähren. Er erklärte, dass der
Rabatt einem Dritten nicht gewährt worden wäre und im Zusammenhang mit sei-
ner Anstellung bei der SBB stehe (BA pag. 13-01-00-0077). Er bestätigte auf
Vorhalt von Buchhaltungsunterlagen der L. AG, dass Kosten der Photovoltaikan-
lage von Fr. 15‘629.-- auf das Projekt der SBB mit der Auftragsnummer 410112
umgebucht worden seien und die L. AG somit die Kosten der privaten Anlage auf
das Projekt der SBB gebucht habe (BA pag. 13-01-00-0078).
Auf Vorhalt einer Aussage von B. vom 11. Dezember 2014, wonach er (A.) für
die Finanzierung eines Fahrzeugs sporadisch Bargeldbeträge zwischen Fr.
1'000.-- und Fr. 3'000.--, total zwischen Fr. 40'000.-- und Fr. 50'000.--, von B.
erhalten habe, bezeichnete A. dies als zutreffend (BA pag. 13-01-00-0084).
3.1.1.2 A. erklärte in der Hauptverhandlung, der Anklagesachverhalt, wie er in der An-
klageschrift zusammenfassend dargestellt sei (Anklageschrift S. 30 f.; E. IX), sei
korrekt (TPF pag. 98.930.6 f.). A. ist mithin grundsätzlich geständig.
Auf die Frage, weshalb die Verbuchung der unrechtmässig erhöhten Marge auf
den Projekten der SBB und die entsprechende Rechnungstellung für die SBB
nicht erkennbar gewesen sei, erklärte A., dass das Baubudget eigentlich gege-
ben gewesen sei. Bevor etwas habe gebaut werden können, hätten sie immer
einen Kostenvoranschlag oder eine Kostenschätzung abgeben müssen. Wenn
er selber einen Kostenvoranschlag gemacht habe, dann habe er aus den Erfah-
rungswerten eine Schätzung machen können. Diese Schätzung habe er dann
ein wenig erhöht und als Kostenvoranschlag eingereicht. Er habe seine Schät-
zung abgegeben und diese sei auch bewilligt worden. Er habe beispielsweise
das Budget für Elektroarbeiten, die hätten gemacht werden müssen, nach Bern
gesandt mit der Bitte, es zu bewilligen. Der Kostenvoranschlag sei dann mit der
entsprechenden Nummer bewilligt worden und es sei ihnen ein Termin für die
Erledigung der Arbeiten vorgegeben worden. Damit habe ein Kostendach für die
Ausführung der Arbeiten bestanden. Er habe dadurch sehen können, dass das
vom Budget her genügt habe. Er habe dann eine Offerte verlangt, damit er eine
Bestellung habe auslösen können. Die Firma L. AG habe ihm so eine Offerte
gemacht. Wenn beispielsweise seine Schätzung für die Kosten der Sanierung
einer Elektroanlage Fr. 20‘000.-- gewesen sei und die eingeholte effektive Offerte
der L. AG auf Fr. 17‘000.-- gelautet habe, habe er gesehen, dass Fr. 3‘000.--
überzählig seien. Er sei dann zu L. AG gegangen und habe gesagt, sie habe eine
- 72 -
Offerte von Fr. 17‘000.-- gemacht und könne diese auf Fr. 19‘500.-- aufrunden.
Daher habe die SBB nicht merken können, dass etwas faul sei. Auf diese Weise
sei mit der Zeit eine Parallelkasse, eine „schwarze Kasse“, entstanden (TPF pag.
98.930.7). A. erklärte, dass dieses Vorgehen jeweils im Einzelfall mit den Vertre-
tern der L. AG abgesprochen gewesen sei. Er habe aber nicht übertreiben dürfen,
das wäre sonst in Bern aufgefallen. Seine Kalkulation sei immer eine Schätzung
gewesen; diese habe auch der Plausibilität entsprechen müssen. Es sei klar,
dass er die Schätzung natürlich aufgerundet habe; das Geld sei so bewilligt wor-
den. Die Offerte der L. AG sei immer realistisch gewesen. Er habe diese Offerte
dann zusammen mit der L. AG aufgerundet; sie hätten besprochen, wie diese
Offerte nun aufzurunden sei. Er habe der L. AG dabei gesagt, was er als Aufwand
geschätzt bzw. welches Budget die SBB zur Verfügung habe. Auf diese Art habe
er versucht, die „schwarze Kasse“ aufzupolieren. Er habe dann Unterhaltungs-
elektronik bestellt. Die L. AG habe ihn angerufen, wenn die Geräte eingetroffen
waren, und er habe diese bei der L. AG abgeholt (TPF pag. 98.930.8).
Auf die Frage, ob die L. AG für diese Unterhaltungselektronik etc. eine Gegen-
leistung von ihm erhalten habe, erklärte A., er habe immer wieder die Aufträge,
die zu ihm gekommen seien, praktisch ohne Offerte an die L. AG gegeben; teil-
weise hätten sie auch eine Konkurrenzofferte einholen müssen. Als Gegenleis-
tung habe er immer geschaut, dass die Auftragsbücher der L. AG immer gut ge-
füllt gewesen seien mit Aufträgen der SBB. Das sei quasi die Gegenleistung ge-
wesen. Die L. AG habe dafür Aufträge erhalten (TPF pag. 98.930.8-9).
A. bezeichnete auf entsprechenden Vorhalt die in Anklageziffer 1.1.5 (Anklage-
schrift S. 31 ff.) dargestellten Abläufe als zutreffend; diese Auflistung sei korrekt.
Er habe die ihm laut Anklageschrift gewährten Vorteile – Unterhaltungselektroni-
kartikel, Photovoltaikanlage, Leasingfinanzierung eines Mercedes-Benz – erhal-
ten. Er erklärte weiter, dass er sich nicht mehr erklären könne, wofür er all die
Unterhaltungselektronikgegenstände benötigt habe (TPF pag. 98.930.9).
Auch im Rahmen der Befragung zum Betrugsvorwurf (Anklageziffer 1.1.8, Ankla-
geschrift S. 56 ff.) erklärte A., dass das vorstehend beschriebene Vorgehen im
Ergebnis mit den Vertretern der L. AG so abgesprochen gewesen sei. Auf die
Frage, was mit dem „Gewinn“, der mit diesem Vorgehen bei der L. AG entstanden
sein müsse, geschehen sei, erklärte A., dass es mit diesem „Gewinn“ eine
„schwarze Kasse“ gegeben habe; diese habe immer bei B. gelegen. Er habe
dann ab und zu Material bestellt; dieses sei von der „schwarzen Kasse“ abge-
bucht worden. Wenn es wieder eine zusätzliche Offerte gegeben habe, sei die
Kasse wieder aufgestockt worden. Mit den Jahren habe er so diverse Materialien
- 73 -
beziehen können. A. bestätigte sodann auf Vorhalt des Sachverhalts in Anklage-
ziffer 1.2.1 ff. (Anklageschrift S. 61 ff.), dass er bei diesem Vorgehen mit B. und
C. zusammengewirkt habe (TPF pag. 98.930.11, 98.930.17).
Auf Ergänzungsfragen der Verteidigung von B. erklärte A., er könne nicht aus-
schliessen, dass die Unterhaltungselektronikartikel gemäss Tabelle 10 der An-
klageschrift (S. 33-39) nicht auch für Projekte der SBB benutzt worden seien; er
habe z.B. viele CAD-Zeichnungen zuhause gemacht und dafür viel Material, z.B.
Toner für den Laserdrucker, bestellt, welches schlussendlich der SBB gedient
habe. Dieses Material habe im Rahmen seiner Auftragserfüllung, die er selber
übernommen habe, der SBB gedient (TPF pag. 98.930.14). Auf die Frage, ob er
sich erinnern könne, ob er die Gegenstände gemäss dieser Liste tatsächlich alle
bestellt habe, erklärte A., er könne sich sicher nicht mehr daran erinnern, aber
wenn er den Zeitraum von 2004 bis 2013 anschaue, dann könne er sicher sagen,
dass diese Liste praktisch übereinstimme. Er könne sich aber nicht erinnern, ob
er dies wirklich alles bestellt habe. Die letzten Bestellungen seien auch schon
vier Jahre her. Nach seinem Bauchgefühl stimme diese Liste. Er könne sich aber
sicher nicht mehr an alle Artikel erinnern. Er könne sich nicht erinnern, was er
beispielsweise im Jahr 2007 für den privaten Gebrauch bestellt habe. An gewisse
Artikel wie Kameras oder Laptops könne er sich noch ganz vage erinnern, aber
nicht mehr bis ins kleinste Detail. Auf die Frage, wie viele Druckerpatronen er
wann für den privaten Gebrauch bezogen habe, erklärte er, das könne er nicht
sagen. Er müsste dazu eine Schätzung machen. Vielleicht habe er im Zeitraum
von 2004 bis 2013 geschätzt zweimal pro Jahr Toner bestellt, damit die Papiere
hätten gedruckt werden können (TPF pag. 98.930.14 f.). A. erklärte auf Ergän-
zungsfrage weiter, er könne nicht angeben, wann er welche Offerte um welchen
Betrag erhöht habe und was er als Gegenleistung erhalten habe. Das sei sehr
lange her, er könne sich wirklich nicht mehr erinnern; dazu müsste er schon die
Liste eingehend studieren. Auf Vorhalt, dass er beispielsweise gemäss dieser
Liste am 24. Januar 2008 ein Gerät Lenovo ThinkPad X6 für Fr. 326.90 erhalten
habe, erklärte A., er könne unmöglich sagen, welche Offerte dahinter stecke. Er
könne die Zuordnungen, welche Materialien (d.h. Artikel gemäss Liste) zu wel-
cher Offerte passten, nicht machen. Auf die Frage, ob es Offerten gegeben habe,
die zu Recht erhöht worden seien, weil vielleicht Nachbesserungen gemacht wor-
den seien oder weil man gesehen habe, dass die erste Offerte möglicherweise
falsch gewesen sei, erklärte er, das sei auch vorgekommen. Die L. AG habe ihn
dann immer frühzeitig informiert, dass das Geld aufgrund der Offerte zu knapp
sei. Diese Offerte hätten sie dann aufgrund der Buchhaltung in dem Sinne quasi
abgebucht. Aufgrund des Geldes, das der SBB effektiv zugestanden sei, hätten
sie einen solchen Weg eingeschlagen (TPF pag. 98.930.15).
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Auf Ergänzungsfragen der Verteidigung von C. erklärte A., auch auf Vorhalt der
Liste (Tabelle 10) könne er nicht mehr sagen, welche Aufträge auf die erhöhten
Offerten gefolgt seien; das könne er in keinem einzigen Fall sagen. Er gehe da-
von aus, dass die Bundesanwaltschaft die Liste nach Treu und Glauben erstellt
habe, ohne dass er jeden Materialbezug habe überprüfen müssen. Er habe das
selber nicht überprüfen können, weil er keine Quittungen mehr gehabt habe. Er
sei daher davon ausgegangen, dass die Bundesanwaltschaft diese Aufgabe rich-
tig gemacht habe (TPF pag. 98.930.16 f.). Auf die Frage, wie viele Mobiltelefon-
geräte er 2009 ungefähr von der L. AG erhalten habe, erklärte er, dass er nur
eine Schätzung machen könne; es seien vielleicht 5-10 Telefongeräte gewesen.
Die Stückzahl sei 2010 vermutlich gleich gewesen wie 2009. Über die Jahre hin-
weg seien es nach seiner Schätzung immer etwa 5-10 Telefongeräte pro Jahr
gewesen. Auf die Frage, wie viele i-Pods und Tablets er 2009 bezogen habe,
erklärte er, er könne sich nicht mehr erinnern. Es seien vielleicht 5 bis 10 pro Jahr
gewesen. Es sei schwierig, eine exakte Zahl anzugeben (TPF pag. 98.930.15 f.).
Zum Verwendungszweck befragt erklärte A., er habe die dutzenden Geräte (Mo-
biltelefone etc.) teilweise selber gebraucht, teilweise habe er sie weiterver-
schenkt. Er habe dadurch immer das neuste Gerät gehabt; die weiteren Telefon-
geräte habe er dann weiterverschenkt (TPF pag. 98.930.16).
Auf Ergänzungsfrage der Bundesanwaltschaft bestätigte A. seine in der ergänz-
ten Schlusseinvernahme gemachte Aussage, wonach er fünf i-Phones bezogen
und diese C. für total Fr. 1‘000.-- verkauft habe (TPF pag. 98.930.19).
A. erklärte in Bezug auf die Photovoltaikanlage, B. habe im Zusammenhang mit
dem Erdbeben in Fukushima eine Werbekampagne starten wollen. B. habe ihm
vorgeschlagen, bei ihm (A.) zuhause eine Photovoltaikanlage zu erstellen, um
damit seine Referenzenliste anpassen zu können; so sei es zur Montage der
Anlage durch die L. AG auf dem Dach seines Hauses gekommen. Der ursprüng-
liche effektive Rechnungsbetrag habe ca. Fr. 30'000.-- betragen. B. habe ihm
darauf einen Rabatt gewährt, wodurch die Anlage auf knapp Fr. 15‘000.-- zu ste-
hen gekommen sei. Diese knapp Fr. 15‘000.-- habe er bezahlt, und zwar mit Geld
aus der schwarzen Buchhaltung. Der Betrag sei von dort abgebucht worden und
B. habe ihm das Geld bar gegeben. Er habe mit diesem Geld die Rechnung der
L. AG am Postschalter bezahlt. Er habe dadurch aus seinem eigenen Vermögen
nichts für diese Anlage bezahlt (TPF pag. 98.930.12).
3.1.2 Aussagen des Beschuldigten B.
Im Vorverfahren erklärte B. – soweit seine Aussagen verwertbar sind, sich mithin
nicht auf Vorhalte und Erkenntnisse aus nicht verwertbaren Einvernahmen von
A. beziehen – anlässlich der Einvernahme vom 11. Dezember 2014 (BA pag. 13-
- 75 -
02-00-0012 ff.), er habe A. kennengelernt, als er 2002 die Firma L. AG gekauft
habe. A. sei ein Kunde der L. AG gewesen; er habe ihn als Kunde übernommen.
A. sei ein Projektleiter gewesen, der Schaltanlagen bestellt habe. Seit 2002 habe
die L. AG geschäftlich mit A. zu tun gehabt. Etwa im März 2014 habe er von der
SBB erfahren, dass A. nicht mehr für die Projektleitung zuständig sei (BA pag.
13-02-00-0014 f.). Auf die Frage, ob und welche Vergünstigungen A. von der L.
AG gefordert habe, erklärte B., dass A. immer gesagt habe, bei der SBB sei es
sehr schwierig, Material zu bestellen. Namentlich brauche er für seine Chefmon-
teure Handys. Aus diesem Grund hätten sie A. vier bis fünf Handys besorgt.
Diese Handys oder auch Druckerpatronen hätten sie ihm ausgehändigt und der
SBB verrechnet. Dies sei in den ersten zwei Jahren der geschäftlichen Bezie-
hung mit A. so gegangen. Es habe mit Handys begonnen, dann seien Drucker-
patronen, dann Drucker und anschliessend Laptops dazugekommen. Sie hätten
dies immer organisiert, ohne dabei schlechte Gedanken zu haben, und dies im-
mer der SBB in Rechnung gestellt. In den letzten ca. sechs Jahren sei A. dreister
geworden. Er habe eine Kaffeemaschine oder einen Fernseher verlangt. Die L.
AG gebe solche Vergünstigungen, da dies auf dem Bau so üblich sei. A. habe
einmal gewünscht, dass ihm ein Auto finanziert werde; das habe er abgelehnt.
Die L. AG habe pro Jahr ein Budget für Autos von Fr. 500'000.--. Letzten Endes
habe die L. AG A. das Auto finanziert. Dies sei im Nachhinein ein Fehler gewe-
sen. Das sei etwa vor vier Jahren gewesen; er wisse nicht mehr, um was für ein
Auto es sich gehandelt habe. Er habe sich von A. erweichen lassen, nachdem
dieser seinen Wunsch mehrmals vorgebracht habe. Die L. AG mache solche Ver-
günstigungen oder einen solchen Service für ihre Kunden nicht, aber bei A. sei
dies eine Ausnahme gewesen. Die Finanzierung für das Fahrzeug sei so erfolgt,
dass A. sporadisch Beträge von Fr. 1'000.-- bis Fr. 3'000.-- erhalten habe, immer
als Bargeld. Er nehme an, es seien total zwischen Fr. 40'000.-- und Fr. 50'000.--
gewesen. Der Betrag sei der SBB indirekt verrechnet worden; damit meine er,
dass die SBB dieses Fahrzeug finanziert habe. Dieser Betrag sei auf verschie-
dene Projekte der SBB verteilt worden (BA pag. 13-02-00-0017 f.).
Auf die Frage, was er über die Photovoltaikanlage wisse, die A. in seinem Privat-
haus in Y. habe installieren lassen, erklärte B., die L. AG habe vor drei Jahren
die Photovoltaik als Standbein aufgebaut. Sie hätten dazu drei Referenzobjekte
benötigt. Als sie damit gestartet hätten, habe er A. gefragt, ob er bei sich zu
Hause eine Photovoltaikanlage haben möchte. Dies sei ca. vor drei Jahren ge-
wesen. Sie hätten bei ihm diese Photovoltaikanlage gebaut. Er habe A. auch
einen recht grossen Rabatt gegeben, ca. zwischen 20% und 30%. Der Gesamt-
wert dieser Photovoltaikanlage betrage ca. Fr. 25'000.--; sie sei dann von A. für
Fr. 15‘000.-- gekauft worden. Da sie dann drei Photovoltaik-Anlagen gehabt hät-
ten, hätten sie einen Auftrag bei der P. in Bern erhalten. Es sei sein Entscheid
- 76 -
gewesen, A. den genannten Rabatt zu gewähren. Die Offerte und die Rechnung
habe dann sein Projektleiter erstellt. Auf Vorhalt der Rechnung der L. AG vom
20. Juli 2012, wonach A. ein Rabatt von 50% gewährt worden sei, erklärte B.,
dass das sein Entscheid gewesen sei. Der Projektleiter habe erklärt, dass sie
drei solche Anlagen bräuchten, um auf dem Markt Fuss fassen zu können. In
dieser Situation sei es üblich gewesen, einem Einzelkunden einen Rabatt von
50% zu gewähren (BA pag. 13-02-00-0019). Auf Vorhalt der Objektauswertun-
gen für Projekt Nr. 440112 (Photovoltaikanklage A.) und Projekt Nr. 410112 (SBB
allgemein) erklärte B., die L. AG habe der SBB im Zusammenhang mit der Pho-
tovoltaikanklage nicht einen Betrag von Fr. 15‘629.-- mittels Umbuchung auf das
Projekt der SBB in Rechnung gestellt. Die Anlage habe ca. Fr. 24‘000.-- gekostet,
wovon A. die Hälfte bezahlt habe. Die Differenz von Fr. 12‘000.-- sei mittels Nach-
kalkulation auf dem Projekt Nr. 410112 der SBB belastet worden. Die SBB habe
nicht diese Fr 12‘000.-- bezahlt, sondern wenn Ende Jahr eine Nachkalkulation
gelöscht werde, dann gebe es einen anderen Gewinn. Das bedeute, dass Ende
Jahr (2012) eine um diesen Betrag tiefere Marge der L. AG resultiert hätte; der
SBB sei nichts verrechnet worden. Er habe entschieden, dies so umzubuchen.
Das sei erfolgt, damit der Projektleiter Photovoltaikanlage keinen Verlust auf sei-
nem Projekt habe. Die SBB habe an der Photovoltaikanklage nichts bezahlt (BA
pag. 13-02-00-0020).
Zum Thema Unterhaltungselektronikartikel befragt erklärte B., dass die Kunden
der L. AG über die Gesellschaft Elektromaterialien hätten bestellen können. Auf
Vorhalt, dass A. gemäss diversen E-Mails solche Artikel bei der L. AG bestellt
habe, bestätigte B. dies und erklärte, dass sie dies leider organisiert hätten. Er
sage „leider“, weil es im Nachhinein falsch gewesen sei. Er (B.) habe bei der L.
AG entschieden, dass A. über die Gesellschaft Elektromaterialien für den priva-
ten Gebrauch habe bestellen dürfen. A. habe die bestellten Elektromaterialien
bei der L. AG abgeholt. A. habe für diese Elektromaterialien nichts bezahlt, weil
sie auf Projekte der SBB gebucht worden seien. Das bedeute, dass die SBB
diese Elektromaterialen indirekt bezahlt habe. Die L. AG habe der SBB keine
Rechnung gestellt, sondern diese direkt A. übergeben. Er (B.) habe zu Beginn
der Geschäftsbeziehung im Jahre 2002 nicht gewusst, dass A. diese Elektroma-
terialien für den Privatgebrauch gewollt habe. Im Verlauf der weiteren Geschäfts-
beziehung sei das so gewesen und es sei klar gewesen, dass die SBB diese
Kaffeemaschine nicht brauche. Auf Vorhalt von Rechnungen für Elektromateria-
lien diverser Anbieter an die L. AG und zum Vorwurf, dass gemäss Analyse der
Buchhaltung Elektromaterialien, welche A. für den privaten Gebrauch erhalten
habe, auf Projekte der SBB umgebucht worden seien, bestätigte B., dass dem
so sei. Er habe veranlasst, dass die Kosten für die Elektromaterialien auf Projekte
der SBB gebucht worden seien (BA pag. 13-02-00-0021 f.). Auf Vorhalt, wonach
- 77 -
– betreffend die Jahre 2013 und 2014 (vgl. BA pag. 11-01-00-0005) – ein Betrag
von Fr. 17‘937.04 sowie weitere Kosten von Fr. 41‘926.80 für Elektromaterialien
hätten identifiziert werden können, die der SBB in Rechnung gestellt worden
seien (BA pag. 13-02-00-0078–0099 [Beilage 8 zum EV-Protokoll]), erklärte B.,
dass diese Unterlagen auch so gelesen werden müssten, dass in Bezug auf ein-
zelne Projekte damit verbundene Anschaffungen, wie zum Beispiel AutoCAD-
Programme oder Touch Panel, auch tatsächlich für das Projekt benötigt worden
seien. Von den Beträgen her sage ihm sein Bauchgefühl, dass diese etwa stim-
men könnten. Die Rechnungen für die Elektromaterialien seien mehrheitlich von
C. visiert worden (BA pag. 13-02-00-0027). B. erklärte, neben A. habe kein wei-
terer Mitarbeiter der SBB Elektromaterialien über die L. AG auf diese Art und
Weise erhalten; es gebe SBB-Mitarbeiter, die sich nicht einmal zum Mittagessen
einladen lassen würden und den Betrag selber bezahlen würden (BA pag. 13-02-
00-0027). Die Kosten für Bestellungen von A. seien ausschliesslich auf Projekte
von A. belastet worden und nicht auf anderen Projekten der SBB (BA pag. 13-
02-00-0030).
Auf Vorhalt einer E-Mail von A. an B. vom 30. November 2013 (BA pag. 13-02-
00-0034 f.), worin dieser schreibt: „Das gestrige Mail von Dir lässt mir keine Ruhe.
Bei Vergaben steht Ihr seit mehr als 10 Jahren zuoberst auf meiner Liste. Das
wisst Ihr. Und das wird bei mir so bleiben. Punkt“; sowie: „B., Du stehst immer
zuoberst auf der Hierarchie. Auch in kritischen Situationen...“; und u.a. schreibt,
er verstehe seinen leichten Unmut und möchte „weiterhin an Euch gute interes-
sante, komplexe Aufgaben weitergeben“, erklärte B., die L. AG dürfe für die SBB
Aufträge ausführen. Diese E-Mail beziehe sich auf einen Ex-Mitarbeiter der L.
AG, an welchen A. einen Auftrag vergeben habe. Das habe ihn geärgert. Sie
seien nicht alleine zuoberst auf der Liste gestanden, das sei „blabla“ von A., und
hätten auch nicht jeden Auftrag erhalten (pag. 13-02-00-0016).
B. erklärte, er habe einen Fehler gemacht. Im Nachhinein wisse er, dass er dies
nie mehr machen würde; damit meine er die Begünstigungen und die Aushändi-
gung von solchen Geräten. Es tue ihm sehr leid (BA pag. 13-02-00-0030).
In der Schlusseinvernahme vom 6. Juli 2016 (pag. 13-02-00-0104 ff.) wie auch
in der Hauptverhandlung (TPF pag. 98.930.21) machte B. keine Aussagen.
3.1.3 Aussagen des Beschuldigten C.
Im Vorverfahren erklärte C. – soweit seine Aussagen verwertbar sind, sich mithin
nicht auf Vorhalte und Erkenntnisse aus nicht verwertbaren Einvernahmen von
A. beziehen – anlässlich der Einvernahme vom 12. Dezember 2014 (BA pag. 13-
- 78 -
03-00-0008 ff.), er habe im November 2002 bei der L. AG als Projektleiter ange-
fangen und dadurch A. kennengelernt. Er habe eine geschäftliche Beziehung zu
A.; dieser habe der L. AG zum Teil Aufträge gegeben (BA pag. 13-03-00-0012).
C. erklärte, die Mitarbeiter der L. AG könnten Elektromaterialien zu teilweise ver-
günstigten Konditionen bestellen. Die Kunden der L. AG hätten in der Regel nicht
bestellen können. Es sei ihm bekannt, dass er für A. Elektromaterialien organi-
siert habe. Den Auftrag, für A. dieses Material zu organisieren, habe er von B.
erhalten. Meistens seien die Anfragen an B. gegangen. Es sei aber auch vorge-
kommen, dass die Bestellungen direkt zu ihm gekommen seien, wenn B. abwe-
send gewesen sei. Man habe ihm immer gesagt, es handle sich um Material, das
A. für die Arbeit benötige. Er habe nicht gewusst, ob es beim Bezug von Elektro-
materialien um solches für den privaten Gebrauch von A. oder für Projekte ge-
gangen sei. Er habe von B. die Anweisung erhalten, die Kosten für die Elektro-
materialien auf Projekte der SBB umzubuchen. Mit seinem Visum auf den Rech-
nungen der Lieferanten habe er (C.) auch die Verbuchung der Kosten auf dem
Projekt der SBB bestätigt; er sei davon ausgegangen, dass diese Gegenstände
auch für die SBB zum Arbeiten gebraucht würden. Neben A. habe kein weiterer
Mitarbeiter der SBB Elektromaterialien über die L. AG erhalten (BA pag. 13-03-
00-0014–0018). Mit Bezug auf die Photovoltaikanlage gab C. an, dass er dazu
nichts sagen könne, da dies eine andere Abteilung betreffe (BA pag. 13-03-00-
0019).
In der Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2016 (pag. 13-03-00-0091 ff.) und in der
Hauptverhandlung (TPF pag. 98.930.23 f.) machte C. keine Aussagen.
3.2 Sachbeweise
3.2.1 Die Bundesanwaltschaft liess durch das Kompetenzzentrum Wirtschaft und Fi-
nanzen bzw. die Abteilung Forensische Finanzanalyse (nachfolgend: CCWF
bzw. FFA) die bei der L. AG sichergestellten Buchhaltungsunterlagen sowie die
von der L. AG an die SBB gestellten Rechnungen für Aufträge auswerten. Das
CCWF bzw. FFA analysierte in seinen Berichten vom 30. März 2015, 29. Mai
2015, 29. Februar 2016 und 30. Mai 2016 (BA pag. 11-01-00-0001 ff.; 11-01-00-
0054 ff.; 11-01-00-0115 ff., 11-01-00-0160 ff.), welche Bestellungen von A. von
Elektromaterialien bei der L. AG von 2004 bis 2014 und welche diesbezügliche
Lieferantenrechnungen an die L. AG im Zusammenhang mit Aufträgen der SBB
an die L. AG bzw. mit Projekten der SBB stehen. Aus der Analyse geht hervor,
dass ab 2004 Bestellungen von Unterhaltungselektronik im Umfang von rund
Fr. 300‘000.-- auf Projekten der SBB verbucht wurden (Bericht 3; BA pag. 11-01-
00-0119). Es geht weiter hervor, welche Lieferantenrechnungen und damit wel-
che verbuchten Beträge von B. und welche von C. visiert wurden. Dazu wurde
- 79 -
eine tabellarische Übersicht erstellt, welche auch die Art der pro Jahr auf den
Projekten verbuchten Elektromaterialien erfasst (BA pag. 11-01-00-0134).
3.2.2 Im Bericht 4 vom 30. Mai 2016 (BA pag. 11-01-00-0160 ff.) analysierte die FFA,
ob die von der L. AG auf den Projekten bzw. Auftragsnummern der SBB verbuch-
ten Elektronikgeräte auf den Rechnungen der L. AG an die SBB korrekt ausge-
wiesen wurden. Sie stellte fest, dass bei einer Auftragsnummer (220312) ein Teil
der Elektromaterialien korrekt auf der Rechnung der L. AG an die SBB aufgeführt
wurde. Bei zwei Auftragsnummern lagen nicht alle (230213) bzw. keine (71709)
Rechnungen der L. AG vor (BA pag. 11-01-00-0164 f.). Der Bericht hält fest, dass
bei den in die Analyse einbezogenen Auftragsnummern (BA pag. 11-01-00-0164
unten; ohne die drei vorgenannten Auftragsnummern) 151 Rechnungen an die
L. AG für Unterhaltungselektronik im Betrag von total Fr. 302‘686.74 (inkl.
MWST) auf Projekte der SBB verbucht wurden, ohne dass diese Kosten in den
Rechnungen der L. AG an die SBB ausgewiesen wurden (BA pag. 11-01-00-
0165 f.). Die FFA analysierte dazu für jede einzelne Auftragsnummer der SBB
einerseits, welche Elektromaterialien von der L. AG der SBB belastet wurden und
wer bei der L. AG die Verbuchung auf den Projekten der SBB veranlasste (erste
Tabelle), und andererseits, welche Rechnungen aus dieser Auftragsnummer von
der L. AG an die SBB gestellt wurden sowie wer als verantwortliche Person sei-
tens der L. AG bzw. der SBB aufgeführt ist (zweite Tabelle). Aus dem Vergleich
der beiden Tabellen geht jeweils hervor, ob die auf den Auftragsnummern der
SBB verbuchten Elektromaterialien auf den Rechnungen der L. AG an die SBB
erscheinen (BA pag. 11-01-00-0167 ff.). Das Ergebnis dieser Analyse ist, sum-
miert pro Auftragsnummer, in einer tabellarischen Übersicht dargestellt (BA pag.
11-01-00-0205).
3.2.3 Aufgrund der Rechnungen der Firmen Q. AG, R. AG und S. AG an die L. AG
kann festgehalten werden, dass die in die vorstehende Analyse einbezogenen
Lieferungen von Elektromaterialien an die L. AG in der Zeit vom 6. Februar 2004
bis 14. Juli 2014 erfolgten (BA pag. 11-01-00-0121–0132).
3.2.4 Für diverse Elektromaterialien geht aus dem E-Mail-Verkehr zwischen A., B. und
C. hervor, dass A. diese Materialien unter Angabe der Artikelnummern und des
Lieferanten („Q. AG“, „R. AG“, „S. AG“) direkt bei B. und C. bestellte (vgl. BA pag.
10-01-00-0026, -0029, -0033, -0043, -0057 f.).
3.2.5 In einer E-Mail vom 30. November 2013 schreibt A. an B., dass die L. AG bei
Vergaben seit mehr als zehn Jahren zuoberst auf seiner Liste stehe; das wisse
B. und das werde bei ihm (A.) so bleiben. Er wolle L. AG weiterhin gute, interes-
sante, komplexe Aufgaben weitergeben (BA pag. 10-01-00-0050).
- 80 -
4. Rechtliche Würdigung: Beschuldigter A. – Sich bestechen lassen
4.1 A. kam Beamteneigenschaft im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu (E. II).
4.2 Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit
Die als pflichtwidrig angeklagten Handlungen stehen im Zusammenhang mit der
amtlichen Tätigkeit von A.; diese besteht im Einholen von Offerten und in der
Vergabe von Aufträgen sowie im Abschluss von Verträgen für die SBB (E. II).
4.3 Pflichtwidrige Handlungen
Aufgrund des Beweisergebnisses, namentlich der Aussagen von A. und B., und
in Bezug auf die Vergabeverfahren auch der Aussagen von M., ist erstellt, dass
A. in der Zeit von 2004 bis 2014 die L. AG wiederholt zur Offertstellung gegen-
über der SBB einlud. Aufgrund des von der SBB jeweils auf Antrag von A. für die
einzelnen Projekte bewilligten Budgets stand ein Budget im Sinne eines Kosten-
dachs zur Verfügung. Gestützt darauf holte A. bei der L. AG jeweils eine Offerte
ein, um die Bestellung bei der SBB auslösen zu können. Nach Eingang der Of-
ferte erklärte A. B., dass die L. AG ihre Offerte um einen bestimmten Betrag (ma-
ximal um die Differenz zwischen der Offerte und dem bewilligten Budget) erhö-
hen könne. In der Folge reichte die L. AG eine gemäss der Vorgabe von A. be-
tragsmässig erhöhte Offerte ein. Auf Basis dieser erhöhten Offerte wurde unter
massgeblicher Mitwirkung von A. der Auftrag an die L. AG vergeben. Die Rech-
nungsstellung der L. AG an die SBB und deren Kontrolle durch die SBB erfolgte
aufgrund der erhöhten Offerte. Im Rahmen des Vergabeverfahrens hatte bei der
SBB nur A. Kenntnis davon, dass die Vergabe und in der Folge die Genehmigung
der Rechnung auf Basis einer erhöhten Offerte erfolgten. Ein Grund für die Erhö-
hung der Offerte, von begründeten Fällen abgesehen, bestand grundsätzlich
nicht. Die L. AG hätte den Auftrag auf Basis ihres ursprünglichen, tieferen Ange-
bots ausgeführt. A. verstiess mit seinem Handeln gegen die beschaffungsrecht-
liche Vorschrift, wonach bei Einladungsverfahren und freihändigen Vergaben der
Zuschlag dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen ist (Art. 37 VöB).
Sein Handeln ist pflichtwidrig.
Es ist unerheblich, dass A. nicht mehr wusste, bei welchen einzelnen Offerten er
der L. AG ermöglichte, ihr ursprünglich eingereichtes Angebot zu erhöhen, und
um welchen Betrag die jeweilige Erhöhung ausfiel. Aufgrund der langen Dauer
der Geschäftsbeziehung und der zahlreichen Projekte, in denen die L. AG zur
Offerte eingeladen wurde, ist nachvollziehbar, dass A. sich nicht an die einzelnen
Offerten zu erinnern vermochte. Es ist rechtsgenüglich erstellt, dass dies eine
gängige Praxis war, auch wenn sie nicht durchwegs angewandt wurde.
- 81 -
4.4 Nicht gebührender Vorteil
4.4.1 Aufgrund des Beweisergebnisses, namentlich der Aussagen von A. und B., ist
erstellt, dass der Betrag, um den die ursprüngliche Offerte der L. AG jeweils er-
höht worden war, von der L. AG A. fiktiv „gutgeschrieben“ wurde. A. bezeichnete
dies als „schwarze Kasse“ bzw. „schwarze Buchhaltung“, welche immer bei B.
gelegen sei; diese wurde mithin von B. verwaltet. Erstellt ist, dass A. bei der L.
AG Unterhaltungselektronikartikel für den privaten Gebrauch bestellen konnte.
Die Rechnungen musste er nicht begleichen; die Kosten wurden jeweils von der
„schwarzen Kasse“ in Abzug gebracht. Zudem wurde ihm Bargeld für die Bezah-
lung der Rechnung für die private Photovoltaikanlage und für die Bezahlung der
Leasingraten eines privaten Mercedes-Benz gegeben. Auch diese Beträge wur-
den jeweils von seinem „Guthaben“ abgezogen. Mit jeder auf die beschriebene
Weise erhöhten Offerte der L. AG erhöhte sich jeweils der Saldo der „schwarzen
Kasse“ um den entsprechenden Differenzbetrag. Der materielle Vorteil von A.
bestand in der Äufnung der „schwarzen Kasse“ durch die L. AG, die er als Gut-
haben für seine Zwecke verwenden konnte. Der Bezug der Unterhaltungselekt-
ronikartikel sowie die Bezahlung der Rechnung der Photovoltaikanlage und der
Leasingraten stellen gewissermassen Surrogate dar, welche mit seinem Gutha-
ben aus der „schwarzen Kasse“ finanziert wurden.
4.4.2 Unterhaltungselektronik
Gemäss Anklage soll A. mittels der „schwarzen Kasse“ von Februar 2004 bis
März 2014 unentgeltlich, d.h. ohne dafür zu bezahlen, Unterhaltungselektronik
im Betrag von total Fr. 302‘686.74 (inkl. MWST) von der L. AG erhalten haben.
Aus der Übersicht im Bericht 3 der FFA betreffend die Art der von der L. AG auf
Projekte der SBB verbuchten Elektromaterialien von Fr. 312‘960.74 inkl. MWST
(BA pag. 11-01-00-0134) – welcher Betrag im Bericht 4 auf total Fr. 302‘686.74
inkl. MWST reduziert worden ist (BA pag. 11-01-00-0165 f.; E. X.3.2.2) – geht
hervor, dass es sich in den Jahren 2004 bis 2006 um total 34 Druckerpatro-
nen/Toner sowie 7 Maus/Keyboard/Adapter/Port, 4 Digitalkameras und 1 USB-
Stick/Speicherkarte handelte. Ab 2007 kamen andere Arten von Unterhaltungs-
elektronik dazu: Von 2007 bis 2014 wurden 91 i-Pads/Tablets/Notebooks/Com-
puter, 2008 1 i-Phone/Smartphone und von 2010 bis 2014 deren 50 weitere, 2010
und 2011 je 1 Mobiltelefon und 2013 3 i-Pods bezogen. Von 2007 bis 2013 (teil-
weise ab 2008 bzw. bis 2014) wurden weiter bezogen: 17 Monitore/TV/Blueray
Player; 28 Software; 18 Digital-/Helmkameras; 8 Drucker; (weitere) 32 Drucker-
patronen/Toner; 9 Docking Station; 22 USB-Stick/Speicherkarte/Festplatte/Ser-
ver; 1 Scanner; 9 Maus etc.; 4 AutoCAD; 12 GPS; 2 Taschen/Cover; 3 Musikan-
lagen; 10 Switch/Router; 2 DVD ROM, 1 Projektor; 4 Headset; 1 Kaffeemaschine.
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Anhand der Lieferantenrechnungen, welche von der L. AG auf Projekte der SBB
verbucht worden sind, kann festgestellt werden, dass von der L. AG für folgende
(gerundete) Rechnungsbeträge Unterhaltungselektronik (inkl. Computer-Hard-
ware; ohne AutoCAD, weitere Software, Drucker, Druckerpatronen und Toner)
bestellt wurde: 2004 Fr. 7‘042.--; 2005 Fr. 0.--; 2006 Fr. 0.--; 2007 Fr. 19‘823.--,
2008 Fr. 22‘954.--, 2009 Fr. 10‘928.--, 2010 Fr. 39‘559.--, 2011 Fr. 50‘419.--,
2012 Fr. 56‘825.--, 2013 Fr. 45‘754.--, 2014 (Januar und Februar) Fr. 9‘412.--.
Das Total dieser Waren der Jahre 2004 bis Februar 2014 beträgt Fr. 262‘716.--.
Aufgrund des Beweisergebnisses, namentlich der Aussagen von A. und B., steht
fest, dass A. praktisch während der ganzen Dauer seiner geschäftlichen Kontakte
mit B. und C. Unterhaltungselektronikartikel von der L. AG bezogen hat, ohne
dafür etwas bezahlt zu haben. Die Aussage von B., dass A. diese Artikel – jeden-
falls anfänglich – bei der L. AG bestellt habe, weil die Materialbeschaffung bei
der SBB schwierig gewesen sei, erscheint nicht glaubhaft; es kann davon aus-
gegangen werden, dass ein Unternehmen wie die SBB das benötigte Arbeitsma-
terial grundsätzlich zur Verfügung stellt. Aus dem E-Mail-Verkehr geht zudem
hervor, dass A. diverse Artikel bei B. und C. bestellte (E. X.3.2.4). A. holte diese
jeweils persönlich ab, nachdem die L. AG die Lieferung erhalten hatte. Es steht
indes nicht zweifelsfrei fest, ob A. alle in Tabelle 10 (Anklageschrift S. 33-39)
aufgeführten Gegenstände tatsächlich zum privaten Gebrauch verwendete. A.
bestätigte die Liste zwar grundsätzlich als richtig und vollständig. Er räumte je-
doch ein, er könne nicht ausschliessen, dass einzelne Artikel für Projekte der
SBB gedient hätten; so habe er zuhause viele CAD-Zeichnungen für die SBB
angefertigt und dazu Drucker und Tonerpatronen benötigt. Gemäss Bericht 3 der
FFA bezog A. 2007, 2008, 2011 und 2013 je ein AutoCAD (Einzelplatzversion).
Diese Software habe er wahrscheinlich für seine Tätigkeiten im Zusammenhang
mit dem Sachverhaltskomplex eingesetzt (BA pag. 11-01-00-0120). Die Auto-
CAD kamen mithin der SBB zugute, ohne dass sie dafür Materialkosten hatte.
Die Preise für ein AutoCAD variieren zwischen Fr. 2‘123.90 (Rechnung vom
24. April 2007) und Fr. 1‘817.35 (Rechnung vom 8. Januar 2013). Auch in Bezug
auf die Drucker, Druckerpatronen und Toner (total 8 Drucker und 66 Druckerpat-
ronen/Toner; BA pag. 11-01-00-0134) ist somit davon auszugehen, dass A. diese
zumindest zum Teil für Arbeiten für die SBB gemäss dem Sachverhaltskomplex
verwendete, zumal erstellt ist, dass er auch zuhause arbeitete (E. IV.3.3.2). Im
Bericht 4 der FFA wurden die Lieferantenrechnungen an die L. AG mit den Auf-
tragsnummern der SBB verglichen und festgestellt, in welchen Fällen die Kosten
von der L. AG intern auf Projekte der SBB verbucht, aber nicht auf ihren Rech-
nungen an die SBB ausgewiesen wurden (E. X.3.2.2). Das beweist indessen –
wie das Beispiel „AutoCAD“ aufzeigt – nicht, dass alle Artikel A. zum privaten
Gebrauch zukamen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass gewisse Artikel, wie
- 83 -
die vorhin erwähnten, der SBB dienten. Hingegen ist in Bezug auf Unterhaltungs-
elektronikgeräte wie i-Phones, Mobiltelefone, Notebooks, Tablets, Digitalkame-
ras, Fernsehgeräte, i-Pods, Musikanlagen etc. ein ausschliesslich privater Ge-
brauch naheliegend. Dies wird durch den Umstand bestärkt, dass A. erklärte, er
habe mit seinen Bestellungen bei der L. AG jeweils das neuste Gerät haben kön-
nen, wobei er die Geräte teilweise auch weiterverschenkt habe. Wären diese Ge-
räte von ihm für die SBB bezogen worden, hätte er sie kaum in dieser Frequenz
erneuern und auch nicht verschenken können. Auch die Aussage von B., dass
A. in den letzten ca. sechs Jahren, also etwa ab 2008, immer dreister geworden
sei, spricht für einen privaten Gebrauch dieser Gegenstände.
Die Argumentation der Verteidigung, wonach diese Geräte vom Personal der L.
AG im Rahmen der Auftragsausführung benutzt worden seien oder hätten be-
nutzt werden können, weshalb sie als Gestehungskosten auf den einzelnen Pro-
jekten oder als allgemeiner Aufwand auf Sammelkonten verbucht worden seien,
ist nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Dass die L. AG auch ausserhalb
von SBB-Aufträgen Geräte dieser Art als Arbeitsmaterial benötigt habe, ist im
vorliegenden Zusammenhang irrelevant (TPF pag. 98.925.553 ff., 560 ff. [Plädo-
yer RA Schobloch]; TPF pag. 98.925.162 ff., 165 ff. [Plädoyer RA Tobler]). Ob
die Unterhaltselektronikartikel lediglich zwecks Rentabilitätskontrolle auf kon-
krete Projekte bzw. ob sie als generelle Gestehungskosten der L. AG im Rahmen
von Aufträgen der SBB verbucht wurden, ist letztlich in Bezug auf die Vorteilsge-
währung – die Übergabe der Gegenstände an A. – nicht ausschlaggebend. So-
weit die Geräte A. übergeben worden waren, konnten sie nicht vom Personal der
L. AG im Rahmen der Auftragsausführung für die SBB benutzt werden.
In Bezug auf die Anzahl der von der L. AG für den privaten Gebrauch bezogenen
Geräte gab A. beispielhaft an, es seien schätzungsweise jährlich etwa 5-10 Mo-
biltelefone und 5-10 i-Pods und Tablets gewesen. Diese Angaben stimmen im
Wesentlichen mit der erwähnten Übersicht (BA pag. 11-01-00-0134) überein. Zu
Gunsten von A. ist – ausser der erwähnten Verwendung für die SBB – anzuneh-
men, dass er ungefähr sieben i-Phones an C. weitergab, zumal seine diesbezüg-
liche Aussage von C. nicht bestritten worden ist. Ein nicht gebührender Vorteil
kann zwar rechtlich auch einem Dritten zukommen, doch kann dies in der vorlie-
genden Konstellation – C. ist als Mitglied der Geschäftsleitung Organ der L. AG
(BA pag. 10-01-00-0004, -0040) – nicht angenommen werden.
In zeitlicher Hinsicht steht fest, dass A. schon ab Beginn seiner Kontakte mit B.
im Jahr 2002 immer wieder Unterhaltungselektronik bei der L. AG bestellte, wo-
bei es gemäss B. mit Handys begann, die A. für seine Chefmonteure, mithin für
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die Arbeit bei der SBB, benötigt habe, dann seien Druckerpatronen, dann Dru-
cker und anschliessend Laptops dazugekommen. Mit der Zeit sei A. immer dreis-
ter geworden und habe auch Fernsehgeräte oder eine Kaffeemaschine verlangt.
B. ging anfänglich – in den ersten zwei Jahren der geschäftlichen Beziehung mit
A. – davon aus, dass A. das bestellte Material für die Projekte der SBB benötigt
habe. Im Verlauf der weiteren Geschäftsbeziehung sei ihm (B.) der private Ge-
brauch klar gewesen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass das Ab-
rechnungssystem mit der „schwarzen Kasse“ von B. nicht ab Beginn der Bezie-
hung mit A. angewandt worden ist. Dass ein solches mit der Zeit aber tatsächlich
bestanden hat, ist nachvollziehbar, da die L. AG sonst kaum eine Kontrolle dar-
über gehabt hätte, ob der Bezug der Unterhaltungselektronik durch A. nicht al-
lenfalls zu ihren Lasten ging. Denn A. erklärte, dass der „Gewinn“, der aus der
Erhöhung der ursprünglichen Offerte entstanden sei, jeweils in die „schwarze
Kasse“ geflossen sei, womit er nach Bedarf Unterhaltungselektronik (sowie Bar-
geld) habe beziehen können. Dieser „Gewinn“ bzw. die erhöhte Marge kam dem-
nach nicht der L. AG zugute.
Aufgrund der langen Dauer der Geschäftsbeziehung und der Vielzahl der bezo-
genen Artikel ist nachvollziehbar, dass A. die Übersicht darüber verloren hat, wel-
che Artikel er wann für den privaten Gebrauch bestellte. Allerdings musste er sich
auch nicht allzu sehr darum kümmern, denn gemäss seiner Aussage wurde die
„schwarze Kasse“ von B. verwaltet; dieser führte mithin darüber Buch. Nach dem
Gesagten kann ohne Zweifel als erwiesen angesehen werden, dass A. von der
L. AG unentgeltlich Unterhaltungselektronik zum persönlichen Gebrauch im Wert
von total mindestens Fr. 100‘000.-- (inkl. MWST) erhalten hat.
4.4.3 Photovoltaikanlage
Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass sich A. von der L. AG im Jahr
2012 eine Photovoltaikanlage in seinem Haus in Y. installieren liess. Erstellt ist,
dass ihm von der L. AG auf dem Preis von Fr. 27‘523.80 (exkl. MWST) ein Rabatt
von 50% bzw. Fr. 13‘761.90 gewährt wurde, und er die Rechnung vom 20. Juli
2012 über Fr. 14‘862.85 (Fr. 13‘761.90 zuzüglich 8% MWST im Betrag von Fr.
1‘100.95) am Postschalter mit Bargeld, das er zuvor von B. über das Abrech-
nungssystem der „schwarzen Kasse“ erhalten hatte, bezahlte. Somit ist erwie-
sen, dass A. von der L. AG einen finanziellen Vorteil in der Höhe von Fr.
29‘725.70 (Fr. 27‘523.80 zuzüglich 8% MWST von Fr. 2‘201.90) erhalten hat.
4.4.4 Leasingfinanzierung des Mercedes-Benz
Aufgrund des Beweisergebnisses, namentlich der Aussagen von A. und B., ist
erstellt, dass A. über die L. AG bzw. B. einen Mercedes-Benz beziehen konnte,
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und dass die L. AG dessen Kosten bzw. Leasingraten in der Höhe von insgesamt
Fr. 50‘000.-- finanzierte, indem B. A. sporadisch Beträge von jeweils Fr. 1‘000.--
bis Fr. 3‘000.-- in bar übergab. Aufgrund der Aussagen von A. ist überdies erstellt,
dass er diese Beträge von B. über das Abrechnungssystem der „schwarzen
Kasse“ erhalten hatte. A. hat somit von der L. AG einen finanziellen Vorteil in der
Höhe von Fr. 50‘000.-- erhalten.
4.4.5 Nicht gebührend ist ein Vorteil, auf den kein rechtmässiger Anspruch besteht.
Weder das Strafgesetzbuch noch das Personalrecht des Bundes, welchem die
Angestellten der SBB und damit auch A. unterstellt sind (E. I.1.4), erlauben Vor-
teile in der Art, wie sie vorliegend gewährt worden sind (E. X.1.2-1.3). Insbeson-
dere handelt es sich nicht um geringfügige, sozial übliche Vorteile. Die von A.
erhaltenen finanziellen Vorteile sind demnach nicht gebührende Vorteile. Sum-
menmässig handelt es sich um einen Betrag von mindestens Fr. 179‘725.70.
4.5 Äquivalenzzusammenhang
Aufgrund des Beweisergebnisses, namentlich der Aussagen von A. und B., ist
erstellt, dass die Vergabe von Aufträgen an die L. AG durch A. die Gegenleistung
für dessen von der L. AG erhaltene finanziellen Vorteile darstellen. A. erklärte,
das Vorgehen, wonach die L. AG ihre ursprüngliche Offerte habe erhöhen kön-
nen, habe er mit den Vertretern der L. AG jeweils im Einzelfall abgesprochen. Er
habe anhand des bei der SBB für ein bestimmtes Projekt bewilligten Budgets die
Offerte zusammen mit der L. AG aufgerundet (TPF pag. 98.830.7 f.). A. erklärte,
ihm sei der „Gewinn“ der L. AG aus den erhöhten Offerten in der von B. geführten
„schwarzen Kasse“ gutgeschrieben worden, wodurch er wieder Material habe
bestellen können (TPF pag. 98.830.11). Die von A. für die Bezahlung der Photo-
voltaikanlage und die Leasingfinanzierung seines Fahrzeugs erhaltenen Bargeld-
beträge stammen ebenfalls aus solch erhöhten Offerten, wie B. bestätigte (E.
X.3.1.2). A. erklärte, als Gegenleistung habe er dafür geschaut, dass die Auf-
tragsbücher der L. AG immer gut mit Aufträgen gefüllt gewesen seien. Er habe
immer wieder Aufträge „praktisch ohne Offerte“, teilweise unter Einholung einer
Konkurrenzofferte, an die L. AG gegeben (TPF pag. 98.830.8 f.). Dies wird durch
die E-Mail von A. an B. vom 30. November 2013 (BA pag. 10-01-00-0050) und
die diesbezüglichen Aussagen von A. und B. untermauert. Die Häufigkeit der ge-
schäftlichen Kontakte zwischen A. seitens der SBB und den Vertretern der L. AG,
B. und C., über einen rund zehnjährigen Zeitraum sowie die Art und Höhe der
erhaltenen Vorteile untermauern einen Äquivalenzzusammenhang. Unerheblich
ist, dass es auch Vergaben an die L. AG gab, denen keine erhöhte Offerte zu
Grunde lag. Nicht entscheidend ist sodann, dass die einzelnen Vorteile nicht ge-
nau einer bestimmten Offerte bzw. Auftragsvergabe zugeordnet werden können.
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Dies gründet einerseits im Umstand der lang andauernden Geschäftsbeziehung
mit den zahlreichen, von A. massgebend beeinflussten bzw. faktisch entschiede-
nen Vergaben an die L. AG, andererseits auch darin, dass den pflichtwidrigen
Handlungen von A. die unmittelbaren Vorteile in Form einer Aufstockung des
„Guthabens“ von A. in der „schwarzen Kasse“ bei der L. AG im Umfang der über-
höhten Offerten gegenüberstehen und nicht deren eigentlichen Surrogate, näm-
lich der Bezug von Unterhaltungselektronik und die Entgegennahme von Bargeld
für die Bezahlung der Photovoltaikanlage und die Leasingfinanzierung. Nach
dem Gesagten ist der Äquivalenzzusammenhang zwischen den erhaltenen fi-
nanziellen Vorteilen und den pflichtwidrigen Handlungen A.s zu bejahen.
4.6 Vorsatz
A. handelte vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen (Art. 12 Abs. 2 StGB). Er
wusste, dass ihm im Rahmen der Auftragsvergaben Beamteneigenschaft zukam
(E. II). Aufgrund seiner Aussagen steht fest, dass er im Rahmen der Vergaben
von Aufträgen der SBB an die L. AG pflichtwidrig handelte und er keinen An-
spruch auf die dafür erhaltenen finanziellen Vorteile hatte. Ebenso wusste er,
dass seine pflichtwidrigen Handlungen und die von der L. AG erhaltenen finanzi-
ellen Vorteile in einem Austauschverhältnis (Äquivalenzzusammenhang) zuei-
nander standen.
4.7 Nach dem Gesagten liegt in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfache Tat-
begehung vor. Den einzelnen pflichtwidrigen Handlungen und den dafür erhalte-
nen Vorteilen lag jeweils ein neuer Tatentschluss zugrunde. Daran ändert nichts,
dass die Handlungen von A. von einer Grundsatzhaltung getragen waren.
4.8 Rechtswidrigkeit und Schuld geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass.
A. hat den Tatbestand des Sich bestechen lassens somit mehrfach erfüllt.
5. Rechtliche Würdigung: Beschuldigter B. – Bestechen
5.1 A. kam Beamteneigenschaft im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu (E. II).
5.2 In Bezug auf die weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale kann auf das vorste-
hend zu A. Gesagte (E. X.4) verwiesen werden, da der Tatbestand des Beste-
chens das Spiegelbild des Tatbestands des Sich bestechen lassens darstellt.
5.3 B. handelte vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen (Art. 12 Abs. 2 StGB). Er
wusste, dass A. im Rahmen der Auftragsvergaben Beamteneigenschaft zukam
(E. II). Als Geschäftsführer einer Firma, die in jahrelanger Geschäftsbeziehung
mit der SBB stand, wusste er, dass A. pflichtwidrig handelte, indem dieser im
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Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen der L. AG ermöglichte, ihre ur-
sprüngliche Offerte um einen von ihm vorgegebenen Betrag erhöhen und im ent-
sprechenden Umfang Rechnung stellen zu können. B. wusste, dass die so er-
höhte Offerte von der SBB akzeptiert werden würde. Ebenso wusste er, dass A.
keinen rechtmässigen Anspruch auf die finanziellen Vorteile hatte. Er wusste,
dass die Vergabe der Aufträge an die L. AG und die A. gewährten finanziellen
Vorteile in einem Austauschverhältnis (Äquivalenzzusammenhang) zueinander
standen; das ergibt sich aus seiner Anordnung der Verbuchung der Kosten auf
Projekte der SBB und wird durch die E-Mail von A. an B. vom 30. November 2013
untermauert. Am Vorsatz ändert der Umstand nichts, dass B. zu Beginn der Ge-
schäftsbeziehung, ab 2002, davon ausging, die Unterhaltungselektronikartikel,
wie Handys und Toner, würden von der SBB benötigt. Wie B. einräumte, wusste
er im weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehung um den überwiegend privaten
Gebrauch der bezogenen Elektronikartikel. Schon aufgrund der Art der Gegen-
stände musste er davon ausgehen, dass nur bei einem Teil der von A. bezoge-
nen Gegenstände ein Gebrauch durch die SBB zutreffen konnte. Auf dieses Wis-
sen ist auch aus seiner Aussage zu schliessen, dass A. mit der Zeit immer dreis-
ter geworden sei. In Bezug auf die A. übergebenen Bargeldbeträge für die Be-
zahlung der Photovoltaikanlage und die Finanzierung eines Fahrzeugs wusste
B., dass dies A. persönlich zugutekam. Die gewährten Vorteile betragen mindes-
tens Fr. 179‘725.70 (E. X.4.4.2). Nach dem Gesagten wollte B. im beschriebenen
Sinne handeln.
5.4 Es liegt in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfache Tatbegehung vor.
5.5 Rechtswidrigkeit und Schuld geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass.
B. hat den Tatbestand des Bestechens somit mehrfach erfüllt.
6. Rechtliche Würdigung: Beschuldigter C. – Bestechen
6.1 A. kam Beamteneigenschaft im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu (E. II).
6.2 In Bezug auf die weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale kann auf das vorste-
hend zu A. Gesagte (E. X.4) verwiesen werden, da der Tatbestand des Beste-
chens das Spiegelbild des Tatbestands des Sich bestechen lassens darstellt.
Da C. das Gewähren von Vorteilen nur im Zusammenhang mit der Unterhal-
tungselektronik vorgeworfen wird, beträgt der Vorteil total Fr. 100‘000.--. Diesem
stehen entsprechend weniger Auftragsvergaben an die L. AG gegenüber.
6.3 C. handelte vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen (Art. 12 Abs. 2 StGB). Er
wusste, dass A. im Rahmen der Auftragsvergaben Beamteneigenschaft zukam
- 88 -
(E. II). C. bearbeitete Bestellungen für Unterhaltungselektronik von A. und visierte
grösstenteils die Rechnungen der Lieferanten. Er wusste, dass die Rechnungen
gemäss Anweisung von B. auf Projekte der SBB umzubuchen waren. Seine Aus-
sage, er sei immer davon ausgegangen, A. benötige das Material für seine Arbeit,
ist nicht glaubhaft, einerseits deshalb, weil er die Anweisungen von B. erhielt und
wusste, dass kein anderer SBB-Mitarbeiter Elektromaterialien über die L. AG er-
hielt, andererseits aufgrund der Art und der Menge des Materials. Er wusste,
dass die Rechnungen an die SBB durch projektfremde Kosten erhöht waren. Als
Geschäftsleitungsmitglied einer Firma, die in jahrelanger Geschäftsbeziehung
mit der SBB stand, wusste er, dass A. pflichtwidrig handelte, indem er auf Kosten
der SBB Unterhaltungselektronik zum privaten Gebrauch bezog. Ebenso wusste
er, dass A. keinen Anspruch auf diese finanziellen Vorteile hatte. Aufgrund der
jahrelangen Praxis wusste er, dass die Vergabe der Aufträge und die von der L.
AG gewährten Vorteile in einem Austauschverhältnis (Äquivalenzzusammen-
hang) zueinander standen. Nach dem Gesagten wollte C. auch im beschriebe-
nen Sinne handeln.
6.4 Es liegt in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfache Tatbegehung vor.
6.5 Rechtswidrigkeit und Schuld geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass.
C. hat den Tatbestand des Bestechens somit mehrfach erfüllt.
XI. Vorteilsannahme bzw. -gewährung (Art. 322sexies bzw. 322quinquies StGB)
1. Rechtliches
1.1 Nach Art. 322quinquies StGB (Vorteilsgewährung) wird bestraft, wer einem Beamten
im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, ver-
spricht oder gewährt. Die Vorteilsannahme nach Art. 322sexies StGB stellt das im
Hinblick auf die Amtsführung erfolgte Annehmen, Sich versprechen lassen und
Fordern eines nicht gebührenden Vorteils unter Strafe und ist als Spiegelbild der
Vorteilsgewährung ausgestaltet, wobei nicht das Tatobjekt, sondern der Täter die
Amtsträgereigenschaft aufweisen muss (PIETH, BSK, Art. 322sexies StGB N. 1; vgl.
TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 322quinquies StGB N. 1).
1.2 Der nicht gebührende Vorteil entspricht jenem bei der aktiven und passiven Be-
stechung, weshalb auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen werden
kann (E. X.1.2-1.3; PIETH, BSK, Art. 322quinquies StGB N. 7, Art. 322sexies StGB
N. 1). Das Gleiche gilt für die Tathandlungen (PIETH, BSK, Art. 322quinquies StGB
N. 8). Im Gegensatz zu den eigentlichen Bestechungstatbeständen wird hier das
Äquivalenzerfordernis modifiziert. Die Vorteilsgewährung muss nicht mehr in Be-
ziehung zu einer konkreten, mindestens bestimmbaren Amtshandlung gesetzt
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werden. Konkret verlangt wird, dass der Vorteil im Hinblick auf die Amtsführung
angeboten, versprochen oder gewährt wird (PIETH, BSK, Art. 322quinquies StGB
N. 9). Es genügt das Ziel, den Amtsträger allgemein gewogen zu machen, "an-
zufüttern" (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 322sexies StGB N. 2).
Erfasst werden insbesondere die Fälle des "Anfütterns" und der (blossen) "Kli-
mapflege" (Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5509; STRATENWERTH/
WOHLERS, a.a.O., Art. 322quinqies StGB N. 1, Art. 322sexies StGB N. 1; kritisch zu
dieser Unterscheidung: PIETH, Korruptionsstrafrecht, § 22 N. 58). Mit dem Begriff
Amtsführung soll klargestellt werden, dass nicht irgendein vager Bezug zur Amts-
trägerqualität gemeint ist; vielmehr muss der Vorteil einen Bezug zum künftigen
Verhalten im Amt schlechthin aufweisen. Die Vorteilszuwendung muss geeignet
sein, auf die Amtsführung des Empfängers einzuwirken; sie ist also ihrer Natur
nach zukunftsgerichtet (Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5509, 5535).
Abweichend von Art. 322ter/322quater StGB ist die Zuwendung eines Vorteils an
den Amtsträger selbst erforderlich; eine Zuwendung an Dritte genügt nicht (STRA-
TENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 322quinqies StGB N. 1, Art. 322sexies StGB N. 1.).
1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, somit Wissen und Wollen hinsicht-
lich aller objektiven Merkmale. Weil auch – hier wie andernorts – Eventualvorsatz
genügen muss, ist zumindest zu fordern, dass der Zuwendende sich der Mög-
lichkeit einer Einflussnahme bewusst ist und eine solche auch in Kauf nimmt (PI-
ETH, BSK, Art. 322quinquies StGB N. 17). Laut Botschaft muss der Täter mit der
Vorteilszuwendung die Beeinflussung des Amtsträgers anstreben (Botschaft Kor-
ruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5535). Der Amtsträger muss insbesondere wissen,
dass die Zuwendung im Hinblick auf seine zukünftige Amtsführung erfolgt; ob er
geneigt ist, sich dadurch beeinflussen zu lassen, ist ohne Bedeutung (TRECH-
SEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 322sexies StGB N. 3; BGE 118 IV 316).
2. Anklagevorwurf (äusserer Sachverhalt)
2.1 A. wird in Anklageziffer 1.1.6 mehrfache Vorteilsannahme vorgeworfen. Er habe
als Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB am 28. Oktober 2013 und am 26.
März 2014 im Kanton Zürich und anderswo in der Schweiz im Hinblick auf seine
Amtsführung, insbesondere auf seine massgebende Beeinflussung der Auftrags-
vergabe bei der SBB, von B. und D. bzw. der L. AG nicht gebührende Vorteile im
Gesamtwert von Fr. 13'640.-- in Form von zwei Flottenrabatten in der Höhe von
Fr. 8'762.-- und Fr. 4'878.-- für Fahrzeuge, welche nicht für geschäftliche Zwecke
der L. AG benutzt worden seien, erhalten. A. habe diese Vergünstigungen ver-
mittelt erhalten, indem B. und D. für die L. AG zwei Flottenrabattformulare der T.
AG unterzeichnet hätten.
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Im Einzelnen habe A. dabei von B. im Herbst 2013 verlangt, dass dieser ihm für
den Kauf eines Mercedes-Benz SLK 200 bestätige, dass er (A.) ein Mitarbeiter
der L. AG sei, wodurch er bei der T. AG in X. einen Flottenrabatt erhalten und
somit bei seinem Autokauf bei einem Bruttofahrzeugpreis von Fr. 70'962.-- (exkl.
MWST) einen Betrag von Fr. 8'762.-- eingespart habe. B. und D. hätten am
28. Oktober 2013 auf dem Flottenrabattformular von Mercedes Benz unterschrift-
lich bestätigt, dass A. ein Mitarbeiter der L. AG sei, als solcher Anspruch auf
einen Dienstwagen habe und diesen für geschäftliche Zwecke einsetzen würde.
Im Frühling 2014 habe A. von B. verlangt, dass dieser ihm bestätige, dass sein
Bekannter AA. ein Mitarbeiter der L. AG sei, wodurch A. bei B. bzw. D. einen
unrechtmässigen Vorteil für sich gefordert habe und somit in der Lage gewesen
sei, AA. einen freundschaftlichen Gefallen zu erweisen und ihm bei dessen Au-
tokauf auf einem Totalbetrag von Fr. 60'969.-- (exkl. MWST) zu einem Rabatt
von Fr. 4'878.-- zu verhelfen. A. habe in einer E-Mail vom 25. März 2014 bei B.
um einen entsprechenden Flottenrabatt für seinen "Schwager" AA. angefragt und
B. habe ihm gleichentags geantwortet, dass er und D. das Formular für den Flot-
tenrabatt unterzeichnen würden. In der Folge sei von der L. AG am 26. März
2014 eine von B. und D. unterzeichnete Flottenrabattbestätigung ausgestellt wor-
den, welche AA. als Mitarbeiter der L. AG ausgegeben habe (Anklageschrift S.
40-41).
2.2 B. wird in Anklageziffer 1.1.6 mehrfache Vorteilsgewährung vorgeworfen. Er
habe als Geschäftsführer der L. AG, zusammen mit D., A. im Hinblick auf dessen
Amtsführung, insbesondere auf dessen massgebende Beeinflussung der Auf-
tragsvergabe bei der SBB, die vorgenannten unrechtmässigen Vorteile gewährt,
indem er am 28. Oktober 2013 und am 26. März 2014 auf Flottenrabattformularen
von T. AG unterschriftlich bestätigt habe, dass A. bzw. AA. Mitarbeiter der L. AG
seien und Anspruch auf einen Dienstwagen hätten, den sie für geschäftliche
Zwecke einsetzen würden (Anklageschrift S. 65-66).
2.3 D. wird in Anklageziffer 1.4.1 mehrfache Vorteilsgewährung vorgeworfen. Er
habe als Abteilungsleiter der L. AG, zusammen mit B., A. im Hinblick auf dessen
Amtsführung, insbesondere auf dessen massgebende Beeinflussung der Auf-
tragsvergabe bei der SBB, die vorgenannten unrechtmässigen Vorteile gewährt,
indem er am 28. Oktober 2013 und am 26. März 2014 auf Flottenrabattformularen
von T. AG unterschriftlich bestätigt habe, dass A. bzw. AA. Mitarbeiter der L. AG
seien und Anspruch auf einen Dienstwagen hätten, den sie für geschäftliche
Zwecke einsetzen würden (Anklageschrift S. 85-86).
- 91 -
3. Beweisergebnis
3.1 Personalbeweise
3.1.1 Aussagen des Beschuldigten A.
In der ergänzten Schlusseinvernahme vom 14. Juni 2016 (BA pag. 13-01-00-
0073 ff.) bestätigte A. auf Vorhalt der nachgenannten Dokumente, dass das For-
mular Flottenrabattbestätigung von ihm als Fahrzeughalter und namens der L.
AG von B. und D. unterzeichnet und er darin als Mitarbeiter der L. AG ausgewie-
sen wurde. Er bestätigte, beim Kauf eines Mercedes-Benz SLK 200 gemäss
Kaufvertrag mit der T. AG vom 29. Oktober 2013 einen Flottenrabatt von 13%
bzw. Fr. 8‘672.-- erhalten zu haben. Er räumte ein, mit E-Mail an B. vom 25. März
2014 um einen Flottenrabatt für seinen Bekannten AA. ersucht zu haben. Er be-
stätigte, dass für AA. ein namens der L. AG durch B. und D. am 26. März 2014
unterzeichnetes Formular Flottenrabattbestätigung ausgestellt, AA. darin als Mit-
arbeiter der L. AG ausgewiesen und diesem beim Kauf eines Mercedes-Benz C
200 gemäss Kaufvertrag mit der T. AG vom 3. Juni 2014 ein Flottenrabatt von
8% bzw. Fr. 4‘878.-- gewährt wurde (BA pag. 13-01-00-0083).
A. erklärte in der Hauptverhandlung, der Anklagesachverhalt, wie er in der An-
klageschrift zusammenfassend dargestellt sei (Anklageschrift S. 30 f.; E. IX), sei
korrekt (TPF pag. 98.930.6 f.). A. ist mithin grundsätzlich geständig. In Bezug auf
die generelle Mitwirkung von D. erklärte er, dass dieser einzig beim Flottenrabatt
mit dem Mercedes ein wenig involviert gewesen sei; sonst habe er mit D. prak-
tisch „nichts am Hut“ gehabt (TPF pag. 98.930.17).
3.1.2 Aussagen des Beschuldigten B.
Im Vorverfahren erklärte B. anlässlich der Einvernahme vom 11. Dezember 2014
auf Vorhalt einer Flottenrabattbestätigung vom 28. Oktober 2013, er habe diese
Flottenrabattbestätigung unterzeichnet und A. habe den Flottenrabatt via Merce-
des-Benz erhalten. Er habe sich nicht gross Gedanken über die Flottenrabattbe-
stätigungen gemacht. B. bestätigte, in Bezug auf die Flottenrabattbestätigung
vom 26. März 2014 für AA. die Unterschrift gegeben zu haben; er erklärte, er
habe nichts weiter darüber gedacht. Für die Unterzeichnung der beiden Flotten-
rabattbestätigungen hätten weder er (B.) noch D. noch sonst jemand eine Ge-
genleistung erhalten (BA pag. 13-02-00-0028 f.).
In der Schlusseinvernahme vom 6. Juli 2016 (pag. 13-02-00-0104, -0121 f.) und
in der Hauptverhandlung (TPF pag. 98.930.21) machte B. keine Aussagen.
- 92 -
3.1.3 Aussagen des Beschuldigten D.
Im Vorverfahren erklärte D. – soweit seine Aussagen verwertbar sind, sich mithin
nicht auf Vorhalte und Erkenntnisse aus nicht verwertbaren Einvernahmen von
A. beziehen – anlässlich der Einvernahme vom 26. August 2014 (BA pag. 13-02-
00-0012 ff.) auf Vorhalt einer E-Mail von A. an ihn (D.) vom 25. Oktober 2013 mit
dem Text „Bitte ausfüllen und per Scan zurücksenden“ und einer E-Mail von ihm
(D.) an A. vom 28. Oktober 2013 (mit Anhang der unterzeichneten Flottenrabatt-
bestätigung vom 28. Oktober 2013) mit dem Text „Die Flottenrabattbestätigung
unterzeichnet zurück“, sie hätten A. dazu verholfen, bessere Konditionen beim
Kauf dieses Fahrzeugs zu erhalten. Sie hätten dies unterschrieben, damit er das
Geschäft abschliessen könne. Sie hätten ihm einen Gefallen machen wollen, da-
mit er günstiger zum Auto komme. Die Anfrage sei von A. gekommen (BA pag.
13-02-00-0006). Auf Vorhalt eines E-Mail-Verkehrs zwischen A. und B. vom
25./26. März 2014 betreffend einen Flottenrabatt für AA. bei Mercedes-Benz er-
klärte D., das sei ein weiterer gewesen, den A. für seinen „Schwager“ organisiert
habe. Er habe das Dokument „Flottenrabattbestätigung“ aus dem gleichen Grund
unterschrieben wie beim ersten Mal. Es sei eine Gefälligkeit für A. gewesen. Er
kenne AA. nicht persönlich (BA pag. 13-02-00-0007).
In der Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2016 (pag. 13-04-00-0033 f.) und in der
Hauptverhandlung (TPF pag. 98.930.26) machte D. keine Aussagen.
3.1.4 Aussagen der Auskunftsperson AA.
AA. erklärte als Auskunftsperson in der Einvernahme vom 26. August 2014 (BA
pag. 12-02-00-0003 ff.), er habe ungefähr im April 2014 einen Mercedes C-
Klasse gekauft und einen Flottenrabatt erhalten. Dieser Rabatt habe 14% betra-
gen und sei über A. gelaufen. Der Verkäufer habe ihm gesagt, dass er eventuell
durch A. zu einem Rabatt kommen könne. Wie das genau gewesen sei, wisse er
nicht im Detail. A. habe ja selber zwei Mercedes besessen. Es sei ihm eigentlich
egal gewesen, ob er einen Rabatt erhalte. Später sei es zu diesem Rabatt ge-
kommen und er habe sich nicht mehr Fragen gestellt. Für diese Vergünstigung,
die er von A. bekommen habe, habe er ihm nichts zurückgegeben. Die Firma L.
AG wie auch B. und D. kenne er nicht. Das Formular (Flottenrabattbestätigung)
sei ihm durch A. übergeben worden. Auf Vorhalt des Formulars (BA pag. 12-02-
00-0010 f.) erklärte AA., er habe den oberen Teil unterschrieben; der untere Teil
mit dem Firmenstempel (der L. AG) sei ihm nicht bekannt. Er sei mit A. nicht
verwandt (BA pag. 12-02-00-0005 f.).
- 93 -
3.2 Sachbeweise
3.2.1 B. und D. unterzeichneten namens der L. AG am 28. Oktober 2013 für A. und am
26. März 2014 für AA. je ein Formular Flottenrabattbestätigung von Mercedes-
Benz, worin A. bzw. AA. als Mitarbeiter der L. AG genannt werden, die Anspruch
auf einen Dienstwagen und/oder Autoentschädigung hätten (BA pag. 10-01-00-
0037, 10-01-00-0069). Die T. AG gewährte mit Kaufvertrag vom 29. Oktober
2013 A. für einen Mercedes-Benz SLK 200 einen Flottenrabatt von 13% bzw.
Fr. 8‘672.-- und mit Kaufvertrag vom 3. Juni 2014 AA. für einen Mercedes-Benz
C 200 einen Flottenrabatt von 8% bzw. Fr. 4‘878.-- (BA pag. 10-01-00-0046 f.,
12-02-00-0016).
3.2.2 A. sandte D. am 25. Oktober 2013 eine E-Mail mit dem Text „Bitte ausfüllen und
per Scan zurücksenden“ (BA pag. 13-04-00-0012). D. sandte A. am 28. Oktober
2013 eine E-Mail mit dem Text: „Die Flottenrabattbestätigung unterzeichnet zu-
rück“; im Anhang dieser E-Mail befand sich die von B. und D. namens der L. AG
unterzeichnete Flottenrabattbestätigung von Mercedes-Benz vom 28. Oktober
2013 (BA pag. 13-04-00-0013 f.).
Mit E-Mail vom 25. März 2014 bedankte sich ein Vertreter der T. AG, in X., bei A.
für die Vermittlung von AA. als Kunden und übermittelte ihm ein Flottenrabatt-
Dokument, das ausgefüllt und unterzeichnet zurückzusenden sei (BA pag. 10-
01-00-0062). Am 25. März 2014 schrieb A. B. in einer E-Mail: „Frage: Kannst Du
mir ein Flottenrabatt für mein Schwager geben, er kauft auch ein Mercedes bei
T. AG“ (BA pag. 13-04-00-0016). B. antwortete, er solle zu D. gehen, dieser un-
terzeichne es mit ihm (BA pag. 13-04-00-0017). Am 26. März 2014 sandte A. B.
eine E-Mail mit dem Text: „Bitte unterzeichnen und per scan zurücksenden“; im
Anhang befand sich ein auf AA. lautendes, von diesem unterzeichnetes Formular
Flottenrabattbestätigung (BA pag. 13-04-00-0019 f.). B. sandte A. das von ihm
und D. namens der L. AG unterzeichnete Formular Flottenrabattbestätigung vom
26. März 2014 (BA pag. 13-04-00-0021 f.).
4. Rechtliche Würdigung: Beschuldigter A. – Vorteilsannahme
4.1 A. kam Beamteneigenschaft im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu (E. II).
4.2 Aufgrund der Aussagen von A., B. und D., der Flottenrabattbestätigungen vom
28. Oktober 2013 bzw. 26. März 2014 und des E-Mail-Verkehrs zwischen A., B.
und D. ist erstellt, dass A. zunächst für sich und danach für AA. von der L. AG
bzw. von B. eine Flottenrabattbestätigung forderte. Weiter steht fest, dass die L.
AG diese Bestätigungen ausstellte und A. und AA. gestützt darauf beim Merce-
des-Händler in den Genuss eines Flottenrabatts für ein Fahrzeug Mercedes-
- 94 -
Benz SLK 200 von 13% bzw. Fr. 8‘672.-- (A.) bzw. für ein Fahrzeug Mercedes-
Benz C 200 von 8% bzw. Fr. 4‘878.-- (AA.) kamen. Es handelt sich um finanzielle
Vorteile, auf die A. als Mitarbeiter der SBB keinen Anspruch hatte. Insbesondere
handelt es sich nicht um geringfügige Vorteile. Unerheblich ist, ob SBB-Mitarbei-
ter allenfalls SBB-intern solche Flottenrabatte hätten beantragen können. In Be-
zug auf den zweiten Flottenrabatt ist festzuhalten, dass A. diesen Vorteil von der
L. AG bzw. von B. forderte, während dieser Vorteil einem Dritten zugutekam. Mit
dem Fordern hat A. das objektive Tatbestandselement in diesem Fall erfüllt.
Im Lichte der seit Jahren andauernden Geschäftsbeziehung zwischen A. seitens
der SBB und den Vertretern der L. AG kann das Fordern und Annehmen der
Vorteile nur als im Hinblick auf die weitere Amtsführung erfolgt angesehen wer-
den. Dies wird gestützt durch den Umstand, dass die geschäftliche Beziehung zu
einem erheblichen Teil geprägt war von aktiven und passiven Bestechungshand-
lungen. Ein geschäftsfremder Kontext ist im vorliegenden Zusammenhang nicht
ersichtlich. A. hat die Vorteile aufgrund seiner Stellung und Aufgabe im Rahmen
von Auftragsvergaben bei der SBB gefordert bzw. erhalten, und in diesem Zu-
sammenhang wurden sie ihm von der L. AG angeboten bzw. gewährt. Nach dem
Tatbestand ist indessen nicht erforderlich, dass ein Bezug zu einer bestimmten
Amtshandlung im Sinne einer Gegenleistung besteht.
4.3 A. forderte und nahm die finanziellen Vorteile mit Wissen und Willen an. Er
wusste, dass er als Beamter auf diese Vorteile keinen rechtmässigen Anspruch
hatte und er sie im Hinblick auf seine weitere Amtsführung forderte und annahm.
4.4 Rechtswidrigkeit und Schuld geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass.
A. fasste beim Fordern des finanziellen Vorteils für AA. einen neuen Tat-ent-
schluss. Er hat den Tatbestand der Vorteilsannahme somit mehrfach erfüllt.
5. Rechtliche Würdigung: Beschuldigter B. – Vorteilsgewährung
5.1 A. kam Beamteneigenschaft im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu (E. II).
5.2 Aufgrund der Spiegelbildlichkeit zum Tatbestand der Vorteilsannahme kann in
Bezug auf das Anbieten bzw. Gewähren der nicht gebührenden Vorteile an A.
und den Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit auf die Ausführungen zum
Beschuldigten A. verwiesen werden (E. XI.4.2). Mit dem Unterzeichnen der bei-
den Flottenrabattbestätigungen für A. bzw. AA. sowie der Übergabe derselben
an A. hat B. diese Vorteile objektiv gewährt.
- 95 -
5.3 B. wusste, dass es sich bei A. um einen Beamten des Bundes handelte. Er ge-
währte A. die diesem nicht gebührenden finanziellen Vorteile mit Wissen und Wil-
len bzw. bot sie ihm (hinsichtlich AA.) mit Wissen und Willen an. Er wusste, dass
A. diese Vorteile im Hinblick auf die weitere Amtsführung forderte, und dass er
sie ihm im Hinblick darauf auch anbot bzw. gewährte. Ohne die Aussicht auf eine
Fortsetzung der Geschäftstätigkeit hätte B. keinen Grund gehabt, A. die gefor-
derten Vorteile zu gewähren bzw. anzubieten.
5.4 Rechtswidrigkeit und Schuld geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass.
B. fasste bei der zweiten Vorteilsgewährung an AA. einen neuen Tatentschluss.
Er hat somit den Tatbestand der Vorteilsgewährung mehrfach erfüllt.
6. Rechtliche Würdigung: Beschuldigter D. – Vorteilsgewährung
6.1 A. kam Beamteneigenschaft im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu (E. II).
6.2 Aufgrund der Spiegelbildlichkeit zum Tatbestand der Vorteilsannahme kann in
Bezug auf das Anbieten bzw. das Gewähren der nicht gebührenden Vorteile an
A. und den Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit auf die Ausführungen
zum Beschuldigten A. verwiesen werden (E. XI.4.2). Mit dem Unterzeichnen der
Flottenrabattbestätigungen für A. und AA., im Wissen der Übergabe derselben
durch B., hat D. diese Vorteile objektiv gewährt.
6.3 D. erklärte in der Einvernahme vom 26. August 2014 (BA pag. 13-04-00-0001
ff.), die L. AG sei im Bereich Elektroinstallationen, Schaltanlagenbau, Photovol-
taik, Gebäudetechnik tätig. Er sei seit 2002 Miteigentümer der L. AG. Bis vor rund
zwei Jahren habe er die Abteilung Installationen gehabt; seither sei er als Abtei-
lungsleiter Dienste und Offerten tätig. Unter Dienste würden u.a. Fahrzeugpark-
betreuung, Gebäudebetreuung- und unterhalt, Magazin, Werkzeugbeschaffung
gehören. Die L. AG mache für die SBB Arbeiten im Bereich von Servicearbeiten
bis hin zu Grossprojekten. Die Offerten würden in der Offertenabteilung erstellt.
Der Preis und die Verhandlungen würden direkt durch die Projektleiter geführt
und geliefert. Er wisse, dass die L. AG von Anfang an für die SBB gearbeitet
habe. A. kenne er seit der Übernahme des Geschäfts im Oktober 2002. Die SBB
sei schon zuvor Kunde der L. AG gewesen. Am Anfang, ungefähr bis 2006, habe
er direkt mit A. Projekte gemacht. Er habe hauptsächlich Verteilungen und
Schaltkästen bei verschiedenen Bahnstationen ausgewechselt (BA pag. 13-04-
00-0002-4). D. führte aus, mit dem Flottenrabatt habe man A. einen Gefallen ma-
chen wollen, damit er günstiger an ein Auto komme (BA pag. 13-04-00-0006). A.
erklärte, er habe mit D. ausser beim Flottenrabatt „nichts am Hut“ gehabt; dieser
sei nur beim Flottenrabatt ein wenig involviert gewesen (TPF pag. 98.930.17). D.
hatte mithin im fraglichen Zeitraum mit A. im Zusammenhang mit Aufträgen der
- 96 -
SBB nichts zu tun gehabt. Es kann daher nicht als erstellt angesehen werden,
dass er wusste, dass A. der Flottenrabatt im Hinblick auf seine Amtsführung ge-
währt wurde.
6.4 D. ist demnach vom Vorwurf der Vorteilsgewährung freizusprechen.
XII. Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) dazu
1. Rechtliches
1.1 Nach Art. 314 StGB strafbar sind Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei
einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schä-
digen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
Im Übrigen kann auf die Ausführungen in E. IV.1 verwiesen werden.
1.2 Bei echten Sonderdelikten kann als Täter – demnach auch als Mittäter – nur
strafbar sein, wer selber die strafbegründende Voraussetzung erfüllt. Wer ohne
Sondereigenschaft – vorliegend: ohne Beamter zu sein – einen gleich- oder gar
höherwertigen Tatbeitrag leistet, ist als Gehilfe strafbar; denn unter den Begriff
der Hilfe lässt sich auch ein tragender Beitrag subsumieren (TRECHSEL/JEAN-
RICHARD, Praxiskommentar, vor Art. 24 StGB N. 20 und Art. StGB 26 N. 3).
Gehilfe ist, wer zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzlich Hilfe
leistet (Art. 25 StGB). Gehilfenschaft setzt nach dem Grundsatz der Akzessorie-
tät eine Haupttat voraus, welche tatbestandsmässig, rechtswidrig und zumindest
ein strafbarer Versuch sein muss (BGE 138 IV 130 E. 2.3; 130 IV 131 E. 2.4;
Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2). Das
Gesetz umschreibt die Voraussetzungen der strafbaren Gehilfenschaft nicht nä-
her. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die
Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt
hätte. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen, also einen kausalen
Beitrag darstellen und dadurch die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden
Handlung erhöhen (BGE 129 IV 124, 126 E. 3.2; FORSTER, Basler Kommentar,
3. Aufl., Basel 2013, Art. 25 StGB N. 8). Nicht erforderlich ist, dass es ohne die
Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre; die Förderung der Tat genügt. Der
untergeordnete Tatbeitrag des Gehilfen muss nicht die "adäquat-kausale" Ursa-
che eines strafrechtlichen Erfolgs darstellen. Die Unterstützung muss jedoch tat-
sächlich zur Straftrat beitragen, ihre praktischen Erfolgschancen erhöhen und
sich in diesem Sinne als kausal erweisen (FORSTER, a.a.O., Art. 25 StGB N. 8).
- 97 -
Die besonderen Absichten des Täters (subjektive Unrechtselemente), wie bei-
spielsweise die unrechtmässige Bereicherungsabsicht, muss der Gehilfe ken-
nen, braucht sie aber nicht selbst zu hegen (Art. 27 StGB; vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 3.3; TRECHSEL/JEAN-RICHARD,
Praxiskommentar, Art. 25 StGB N. 10, Art. 27 StGB N. 4).
1.3 Sind die beiden Tatbestände von Art. 314 StGB und Art. 322quater StGB erfüllt,
geht Art. 322quater StGB vor. Da Art. 314 StGB bei Freiheitsstrafe zwingend die
Kombination mit Geldstrafe vorsieht, kommt ihm Sperrwirkung zu, d.h. die zwin-
gende zusätzliche Ausfällung der Geldstrafe muss auch bei (alleiniger) Anwen-
dung von Art. 322quater StGB bestehen bleiben (BOOG, a.a.O., Strafrecht II,
Art. 317 StGB N. 38 mit Hinweisen; vgl. zum alten Recht BGE 117 IV 286 E. 4c).
Die aktive Bestechung kann sich zugleich als Beteiligung an einem vom Amts-
träger begangenen Delikt darstellen. Steht dieses Delikt in echter Konkurrenz zu
Art. 322quater StGB, so tritt die Beteiligung daran selbständig neben die aktive Be-
stechung nach Art. 322ter StGB (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., Besonderer
Teil II, § 60 N. 18). Da Art. 322ter StGB das Gegenstück zu Art. 322quater StGB ist
und letzterer Art. 314 StGB konsumiert, muss auch die Gehilfenschaft zu Art. 314
StGB in Art. 322ter StGB (vorbehältlich der erwähnten Sperrwirkung) aufgehen.
2. Anklagevorwurf (äusserer Sachverhalt)
2.1 Dem Beschuldigten A. wird unter Anklageziffer 1.1.7 mehrfache ungetreue Amts-
führung vorgeworfen. Er habe in der Zeit zwischen Februar 2004 und März 2014
im Kanton Zürich und anderswo in der Schweiz als Mitarbeiter der SBB und damit
als Beamter des Bundes im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe der SBB
an die L. AG, in Absprache mit B. und C., die von ihm zu wahrenden ideellen und
materiellen öffentlichen Interessen des Bundes bzw. der SBB wiederholt geschä-
digt und sich selbst einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil von gesamthaft
Fr. 383'178.59 verschafft. Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit als Projektleiter
im Infrastrukturbereich der SBB habe A. in faktisch eigenständiger Entscheid-
kompetenz und unter Verletzung seiner Treuepflicht die Vergaben der SBB zu-
gunsten der L. AG massgebend beeinflusst. Er habe die L. AG bezüglich der
Vergabe von Aufträgen bevorzugt behandelt, vor allem mit dem Ziel, die "Kasse"
für seine Bestellungen und Bargeldbezüge über B. bei der L. AG zu äufnen. Als
zuständiger Mitarbeiter der SBB habe er die eingegangenen Offerten zum Schein
geprüft und genehmigt; ein Bürokollege auf gleicher Stufe bzw. ab 2012 sein di-
rekter Vorgesetzter, M., habe gestützt auf diese erste Genehmigung mit seiner
Freigabe die Bestellungen ausgelöst, worauf die SBB mit der L. AG Beschaf-
- 98 -
fungsverträge mit überhöhten Preisen abgeschlossen habe. A. habe mit B., Ge-
schäftsführer der L. AG, vereinbart, die Kosten für die privaten Bestellungen von
Unterhaltungselektronik (Fr. 302'686.74), die Bezahlung der Leasingraten seines
Mercedes C-Klasse (Fr. 50'000.--) und die Photovoltaikanlage (Fr. 30'491.85) im
Gesamtumfang von Fr. 383'178.59 durch überhöhte, an die SBB gerichtete Of-
ferten und Rechnungen zu finanzieren, wobei die unrechtmässigen Margen auf
die Projekte der SBB gebucht und zugunsten der "Kasse" von A. gutgeschrieben
worden seien. Die von der L. AG an die SBB gerichteten Offerten habe er jeweils
vor der Auftragsvergabe von B. und C. zur Prüfung erhalten. Dabei habe er, ab-
hängig von dem bei der SBB für die jeweilige Beschaffung zur Verfügung stehen-
den Budget, B. die Information weitergegeben, bei welchem Projekt bzw. bei wel-
cher Offerte ein höherer als der errechnete Offertbetrag (z.B. nicht Fr. 10'000.--,
sondern Fr. 12'000.--) verlangt werden könne. Er habe für den Differenzbetrag
(die Preiserhöhung) eine Gutschrift zugunsten seiner "Kasse" erhalten und damit
Unterhaltungselektronik oder andere Vorteile (wie Leasingraten für seinen Mer-
cedes und eine Photovoltaikanlage) auf Kosten der SBB für seinen Privatge-
brauch, ohne dafür selbst bezahlen zu müssen, bei der L. AG beziehen können.
A. wäre in seiner Funktion verpflichtet gewesen, die Offerten und Rechnungen
sorgfältig zu prüfen und heimliche Absprachen mit der Anbieterin zu unterlassen.
Er habe die von ihm zu wahrenden ideellen Interessen der SBB geschädigt, in-
dem er die Vergabe von Aufträgen zugunsten der L. AG sowie den jeweiligen
Offertbetrag massgebend beeinflusst habe, was bei öffentlichem Bekanntwerden
dazu geführt hätte, dass es zu einer Schädigung des Vertrauens von anderen
Unternehmen und der Öffentlichkeit in die rechtsgleiche Behandlung bei der Auf-
tragsvergabe, in den Beschaffungsprozess und in den Umgang mit öffentlichen
Geldern durch die SBB gekommen wäre. A. habe zudem die von ihm zu wahren-
den finanziellen Interessen des Bundes dadurch geschädigt, dass er die SBB
veranlasst habe, überhöhte Offerten der L. AG zu akzeptieren, und zugelassen
habe, dass die SBB für die Aufträge mehr als den marktüblichen Preis bezahlt
habe. Die SBB sei mit total Fr. 383'178.59 am Vermögen geschädigt worden (An-
klageschrift S. 42-43).
Die Anklageschrift bezeichnet im Einzelnen die Auftragsvergaben der SBB an
die L. AG, bei denen auf die beschriebene Art und Weise erhöhte Offerten und
Rechnungen gestellt worden sein sollen (Anklageschrift S. 43-53: Aufträge als
Gegenleistung für die Vorteile im Form von Unterhaltungselektronik [24 Auftrags-
nummern]; Anklageschrift S. 54: Aufträge als Gegenleistung für die Photovoltaik-
anlage [1 Auftragsnummer]). In Bezug auf die Bargeldzahlungen im Gesamtbe-
trag von Fr. 50‘000.-- wird ausgeführt, dass die an A. ausbezahlten Beträge durch
überhöhte Offerten bzw. Rechnungen „im Rahmen von verschiedenen Projekten
an die SBB“ weiterverrechnet worden seien (Anklageschrift S. 55).
- 99 -
2.2 Dem Beschuldigten B. wird unter Anklageziffer 1.2.3 mehrfache Gehilfenschaft
zu ungetreuer Amtsführung vorgeworfen. B. habe im vorstehend genannten Zu-
sammenhang (E. XII.2.1), worauf insoweit verwiesen werden kann, arbeitsteilig
mit C. und in Absprache mit A. im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe der
SBB an die L. AG die von A. zu wahrenden ideellen und materiellen öffentlichen
Interessen des Bundes bzw. der SBB wiederholt geschädigt und der L. AG und
insbesondere A. einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil von gesamthaft Fr.
383'178.59 verschafft. Er habe arbeitsteilig mit C. die seitens der L. AG von ihm
und C. erstellten und an die SBB gerichteten Offerten für Beschaffungen im Inf-
rastrukturbereich zuerst A. zur Prüfung zugestellt, woraufhin dieser, abhängig
von dem der SBB für die jeweilige Beschaffung zur Verfügung stehenden Budget,
B. die Information gegeben habe, einen höheren als den errechneten Offert-
betrag (z.B. nicht Fr. 10'000.-- sondern Fr. 12'000.--) verlangen zu können; B.
habe diese Information anschliessend an C. weitergegeben. A. habe für den Dif-
ferenzbetrag (die Preiserhöhung) Gutschriften zugunsten seiner "Kasse" erhal-
ten und damit Unterhaltungselektronik bestellen oder andere Begünstigungen,
wie Gelder für die Bezahlung der Leasingraten für seinen Mercedes und eine
Photovoltaikanlage, von der L. AG erhalten, ohne dafür selbst bezahlen zu müs-
sen. Hinsichtlich der Auftragsvergaben der SBB, in deren Rahmen gemäss An-
klage die erhöhten Offerten und Rechnungen eingereicht worden sein sollen,
kann auf die Ausführungen in E. XII.2.1 verwiesen werden. Gemäss Anklage
habe B. zusammen mit C. und A. die von Letzterem zu wahrenden finanziellen
Interessen des Bundes dadurch geschädigt, dass A. die SBB veranlasst habe,
die von B. und C. eingereichten überhöhten Offerten der L. AG zu akzeptieren,
und A. schliesslich zugelassen habe, dass die SBB für die Aufträge mehr als den
marktüblichen Preis bezahlt habe. Die SBB sei mit total Fr. 383'178.59 am Ver-
mögen geschädigt worden. B. habe der L. AG und insbesondere A. einen un-
rechtmässigen Vorteil in dieser Höhe verschafft (Anklageschrift S. 66-70).
2.3 Dem Beschuldigten C. wird unter Anklageziffer 1.3.2 mehrfache Gehilfenschaft
zu ungetreuer Amtsführung vorgeworfen. Er habe im vorstehend genannten Zu-
sammenhang (E. XII.2.1-2.2), worauf insoweit verwiesen werden kann, arbeits-
teilig mit B. und in Absprache mit A. im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe
der SBB an die L. AG die von A. zu wahrenden ideellen und materiellen öffentli-
chen Interessen des Bundes bzw. der SBB wiederholt geschädigt. Er habe damit
der L. AG Aufträge und A. einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil von ge-
samthaft Fr. 256'944.34 verschafft (Anklageschrift S. 77 ff.).
- 100 -
3. Beweisergebnis
In beweismässiger Hinsicht kann hinsichtlich der Beamteneigenschaft von A. auf
die Ausführungen in E. II und im Übrigen auf die Ausführungen zum Tatbestand
der aktiven bzw. passiven Bestechung in E. X.3 verwiesen werden.
4. Rechtliche Würdigung: Beschuldigter A.
4.1 A. kam Beamteneigenschaft im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu (E. II).
4.2 Rechtsgeschäftliches Handeln
Bei der Vergabe von Aufträgen durch die SBB an eine private Anbieterfirma und
dem darauf folgenden Abschluss eines Vertrags liegt ein Rechtsgeschäft im
Sinne von Art. 314 StGB vor. A. hat im Rahmen von Projekten der SBB in mas-
sgebender Weise an der Vergabe von Aufträgen an die L. AG mitgewirkt.
4.3 Pflichtverletzung
A. hat jeweils pflichtwidrig dafür gesorgt, dass die Aufträge der SBB an die L. AG
zu einem höheren als dem ursprünglich offerierten Preis vergeben wurden. Es
kann diesbezüglich auf die Ausführungen in E. X.4.3 verwiesen werden. Ob A.
dabei auch seine Treuepflichten verletzt hat, kann offen gelassen werden.
4.4 Schädigung des öffentlichen Interesses
A. hat durch sein Handeln bewirkt, dass die SBB Aufträge zu überhöhten Preisen,
d.h. aufgrund einer gemäss seinen Vorgaben erhöhten (zweiten) Offerte statt
aufgrund der ursprünglich eingereichten günstigeren Offerte, an die L. AG
vergab. Unerheblich ist, dass jeweils das – aufgrund einer Schätzung von A. be-
willigte – Budget der SBB für die Projekte eingehalten wurde. Unerheblich ist
ferner, ob es sich bei den erhöhten Preisen um marktübliche Preise gehandelt
hat oder nicht. Die SBB erlitt einen finanziellen Schaden, weil sie den Vertrag
nicht auf Basis des günstigsten, ursprünglich offerierten Preises abschliessen
konnte. Der Schaden liegt in der Preisdifferenz zwischen der ursprünglichen und
der nachträglich unbegründet erhöhten Offerte. Ein Schaden liegt nicht vor, so-
weit die von A. bezogenen Unterhaltungselektronikartikel tatsächlich für Projekte
der SBB benötigt bzw. verwendet wurden. Diesem Umstand wurde bei der Be-
messung der Höhe der nicht gebührenden Vorteile unter dem Vorwurf der Beste-
chung Rechnung getragen, worauf verwiesen werden kann (E. X.4.4). Damit
steht fest, dass die SBB einen Schaden von mindestens Fr. 179‘725.70 erlitten
hat. Ob A. die ideellen Interessen der SBB verletzt hat, kann offen bleiben.
- 101 -
4.5 Vorsatz
Ein Handeln mit Wissen und Willen (Art. 12 Abs. 2 StGB) ist unzweifelhaft. Die
Kenntnis der Normen des öffentlichen Beschaffungsrechts können bei Bundes-
angestellten als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, umso mehr, wenn sie
direkt in diesem Bereich tätig sind (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts
SK.2012.38 vom 12. Juni 2013/Berichtigung vom 10. Dezember 2013, E. 1.6.3,
unveröffentlicht in TPF 2014 7). Diese Regeln waren A. bekannt (E. II.3).
A. hat durch sein Handeln unrechtmässige Vorteile von der L. AG in der Höhe
von total mindestens Fr. 179‘725.70 erhalten. Diese kamen unmittelbar zunächst
der L. AG, mittelbar jedoch vollumfänglich A. zu (E. X.4.4). A. erklärte zum Vor-
wurf der ungetreuen Amtsführung, er habe in diesen zehn Jahren sehr viel Geld
verdient und gut leben können (TPF pag. 98.930.9). Er handelte demnach jeweils
in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
4.6 A. wirkte mehrfach bei Auftragsvergaben im umschriebenen Sinne mit. Es liegt
jeweils ein neuer Tatentschluss und demnach mehrfache Tatbegehung vor.
4.7 Rechtswidrigkeit und Schuld geben zu keinen Bemerkungen Anlass. A. hat den
Tatbestand der ungetreuen Amtsführung mehrfach erfüllt (vgl. aber E. XII.7).
5. Rechtliche Würdigung: Beschuldigter B.
5.1 A. kam Beamteneigenschaft im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu (E. II).
5.2 Die Haupttat der mehrfachen ungetreuen Amtsführung ist erfüllt (E. XII.4).
5.3 B. hat dadurch, dass die L. AG aufgrund der Vorgaben von A. erhöhte Offerten
an die SBB einreichte, auf deren Basis die Vergaben an sie und entsprechend
erhöhte Rechnungstellungen an die SBB erfolgten, einen wesentlichen Beitrag
zum Gelingen der Haupttat geleistet. Es kann dazu auf die Ausführungen zum
Vorwurf des Bestechens verwiesen werden (E. X.5.2, X.4). In Bezug auf die
Schadenshöhe hat B. wesentlich dazu beigetragen, dass der SBB ein finanzieller
Schaden von mindestens Fr. 179‘725.70 entstand (E. XII.4.4).
5.4 Ein Handeln mit Wissen und Willen (Art. 12 Abs. 2 StGB) ist unzweifelhaft. B.
wusste um die Beamteneigenschaft von A. (E. II.4). Es kann als allgemein be-
kannt vorausgesetzt werden, dass im öffentlichen Beschaffungswesen das güns-
tigste Angebot den Zuschlag erhält. B. wusste, dass, abgesehen von allfälligen
begründeten Fällen, wie etwa bei zusätzlichen Leistungen, im Vergabeverfahren
eine eingereichte Offerte nicht preislich erhöht werden kann. Er wusste aufgrund
- 102 -
seiner jahrelangen Geschäftstätigkeit bei der L. AG und den zahlreichen Verga-
ben der SBB an die L. AG, dass eine grundlose, nachträgliche Erhöhung der
Offerte gegen die Regeln des Beschaffungsrechts verstösst. Er wusste, dass auf-
grund der erhöhten Offerte eine erhöhte Rechnung gestellt werden kann, und er
wollte, dass die erzielte Preisdifferenz A. zugutekam.
5.5 Es liegt objektiv und subjektiv mehrfache Tatbegehung vor (vgl. E. XII.4.6).
5.6 Rechtswidrigkeit und Schuld geben zu keinen Bemerkungen Anlass. B. hat den
Tatbestand der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung mehrfach erfüllt (vgl.
aber E. XII.7).
6. Rechtliche Würdigung: Beschuldigter C.
6.1 A. kam Beamteneigenschaft im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu (E. II).
6.2 Die Haupttat der mehrfachen ungetreuen Amtsführung ist erfüllt (E. XII.4).
6.3 C. hat dadurch, dass er auf Anweisung von B. jeweils die für A. bestimmte Un-
terhaltungselektronik bestellte, dabei grösstenteils die Rechnungen der Lieferan-
ten visierte und damit dafür sorgte, dass die Kosten der Unterhaltungselektronik
auf Projekte der SBB verbucht werden konnten, einen wesentlichen Beitrag zum
Gelingen der Haupttat geleistet. Es kann dazu auf die Ausführungen zum Vorwurf
des Bestechens verwiesen werden (E. X.6.2, X.4). In Bezug auf die Schadens-
höhe hat C. dazu beigetragen, dass der SBB ein finanzieller Schaden von min-
destens Fr. 100‘000.-- entstanden ist (E. XII.4.4).
6.4 Ein Handeln mit Wissen und Willen (Art. 12 Abs. 2 StGB) ist unzweifelhaft. C.
wusste um die Beamteneigenschaft von A. (E. II.4). Es kann als allgemein be-
kannt vorausgesetzt werden, dass im öffentlichen Beschaffungswesen das güns-
tigste Angebot den Zuschlag erhält. C. wusste, dass das Verbuchen der Kosten
für die von A. bestellte Unterhaltungselektronik auf Projekte der SBB nur möglich
war, weil die L. AG um diese Beträge entsprechend erhöhte Rechnungen an die
SBB stellen konnte. Er wusste mithin, dass die Rechnungen um diese projekt-
fremden Kosten erhöht waren. Er wusste auch, dass die dadurch bewirkte Preis-
differenz jeweils A. zugutekam (E. X.6.3).
6.5 Es liegt objektiv und subjektiv mehrfache Tatbegehung vor (vgl. E. XII.4.6).
6.6 Rechtswidrigkeit und Schuld geben zu keinen Bemerkungen Anlass. C. hat den
Tatbestand der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung mehrfach erfüllt (vgl.
aber E. XII.7).
- 103 -
7. Konkurrenz
Da in Bezug auf A. der gleiche Lebenssachverhalt sowohl den Tatbestand von
Art. 314 StGB als auch jenen von Art. 322quater StGB erfüllt, entfällt zufolge un-
echter Konkurrenz ein Schuldspruch wegen mehrfacher ungetreuer Amtsfüh-
rung. Ebenso entfällt bei B. und C. zufolge Konsumtion ein Schuldspruch wegen
mehrfacher Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung. Die Teilnahme am Amts-
delikt nach Art. 314 StGB geht in der Bestechung auf (E. XII.1.3).
XIII. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)
1. Rechtliches
1.1 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in
der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so
den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder ei-
nen andern am Vermögen schädigt.
Im Übrigen kann auf die Ausführungen in E. V.1 verwiesen werden.
1.2 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts
vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so-
dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1;
125 IV 134 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. Septem-
ber 2014 E. 7.3). Mittäterschaft liegt auch für denjenigen vor, der nur bei der ge-
meinsamen Tatplanung mitwirkt oder später dem Tatentschluss anderer beitritt,
sofern ihm zur Zeit der Ausführung Tatherrschaft zukommt (BGE 98 IV 255,
259 f. E. 5; 120 IV 265, 271 f. E. 2c/aa; 125 IV 134, 136 E. 3). Der Tatbeitrag
begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des konkreten Falles und
dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm
steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7; zum Mittäterschaftsbegriff vgl. DO-
NATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006,
S. 168 f.; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, vor Art. 24 StGB N. 12 f.;
TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2004, S. 204; FORSTER, a.a.O., vor Art. 24 StGB N. 7 ff.).
1.3 In Bezug auf die Teilnahmeform der Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB
kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. XII.1.2).
- 104 -
2. Anklagevorwurf (äusserer Sachverhalt)
2.1 Dem Beschuldigten A. wird in Anklageziffer 1.1.8 mehrfacher Betrug vorgewor-
fen. Der Vorwurf lautet zusammengefasst, dass A. als Beamter im Sinne von Art.
110 Abs. 3 StGB, in Absprache mit B. und C., zwischen Februar 2004 und März
2014 im Kanton Zürich und anderswo in der Schweiz, in der Absicht sich selbst
unrechtmässig zu bereichern, die SBB wissentlich und willentlich arglistig irrege-
führt habe, wodurch sich diese selbst in der Höhe von total Fr. 383'178.59 am
Vermögen geschädigt habe (Anklageschrift S. 56-60).
Im Zusammenhang mit dem unter den Anklageziffern 1.1.5 und 1.1.7 geschilder-
ten Sachverhalt (E. X.2.2 bzw. XII.2.1), worauf hier verwiesen werden kann, wird
A. hinsichtlich des Tatbestands des Betrugs zusätzlich vorgeworfen, er habe den
jeweils zweitgenehmigenden Mitarbeiter der SBB bzw. seinen direkten Vorge-
setzten getäuscht, indem er ihm vorgespiegelt habe, dass er die Offerten der L.
AG auf deren Richtigkeit und Angemessenheit sorgfältig geprüft und genehmigt
habe. A. habe dieser Person verheimlicht, dass aufgrund von Absprachen zwi-
schen ihm und B. die Offerten der L. AG meist überhöht gewesen seien. Er habe
mit B. vereinbart, die Kosten für die privaten Bestellungen von Unterhaltungs-
elektronik (Fr. 302'686.74), die Bezahlung der Leasingraten seines Mercedes C-
Klasse (Fr. 50'000.--) und die Photovoltaikanlage (Fr. 30'491.85) im Gesamtum-
fang von Fr. 383'178.59 durch überhöhte Offerten und Rechnungen zu finanzie-
ren. Er habe vorgespiegelt, dass der von der L. AG eingereichte, aufgrund seiner
Information an B. nachträglich erhöhte Offertbetrag demjenigen Betrag entspre-
che, welchen die L. AG ursprünglich kalkuliert habe. Zudem habe er seinem di-
rekten Vorgesetzten, welcher durch sein Zweitvisum die Rechnungen der L. AG
zur Zahlung freigegeben habe, vorgespiegelt, dass er die Rechnungen auf ihre
Richtigkeit und Angemessenheit sorgfältig geprüft und genehmigt habe. Die Of-
ferten bzw. die Rechnungen der L. AG seien dadurch in der Zeit von Februar
2004 bis März 2014 gesamthaft um Fr. 383'178.59 überhöht worden.
A. sei arglistig vorgegangen, weil er gewusst habe, dass die Überprüfung der
überhöhten Offerten bzw. Rechnungen faktisch nicht möglich gewesen sei, weil
nur er selber über die notwendigen Detailkenntnisse dieser Beschaffungen ver-
fügt habe und sein direkter Vorgesetzter, welcher die Zahlungen mit seiner Ge-
nehmigung frei gegeben habe, nicht habe erkennen können, dass die Rechnun-
gen in heimlicher Absprache überhöht gewesen seien. Er habe zudem seine Stel-
lung als verantwortliche Person für die Beschaffungen bzw. deren Überprüfung
sowie das generelle Vertrauen ausgenutzt, welches er bei seiner Arbeitgeberin
und seinem Vorgesetzten genossen habe, indem er gewusst habe, dass die Of-
ferten der L. AG bzw. die Rechnungen meist einzig durch ihn selbst kontrolliert
- 105 -
und nur pro forma durch einen anderen Mitarbeiter bzw. seinen direkten Vorge-
setzten geprüft würden. Er habe aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnis-
ses damit rechnen können, dass der zweitgenehmigende Mitarbeiter bzw. sein
direkter Vorgesetzter von einer genauen Überprüfung absehen und darauf ver-
trauen würden, dass er keine heimlichen Absprachen mit der Anbieterin tätige.
Aufgrund dieser Täuschung habe sich der zweitgenehmigende Mitarbeiter bzw.
der direkte Vorgesetzte von A. in einem Irrtum darüber befunden, dass die Offer-
ten bzw. Rechnungen vor seiner Genehmigung sorgfältig geprüft und keine heim-
lichen Absprachen zwischen A. und B. getroffen worden seien, bzw. habe dieser
darüber geirrt, dass der schliesslich eingereichte Offertbetrag nicht dem ur-
sprünglich kalkulierten, nicht überhöhten Betrag entsprochen habe.
Aufgrund dieses Irrtums habe die SBB eine Vermögensverfügung getroffen, in-
dem der zweitgenehmigende Mitarbeiter bzw. der direkte Vorgesetzte von A. ei-
nerseits zunächst durch die Freigabe der von A. genehmigten Offerten die Be-
stellungen ausgelöst und somit die SBB zur Zahlung verpflichtet habe, und an-
dererseits jeweils mit der Freigabe der Rechnung die Zahlung der SBB zuguns-
ten der L. AG ausgelöst habe. Die SBB habe sich dadurch in der Höhe von ge-
samthaft Fr. 383'178.59 an ihrem Vermögen selbst geschädigt. A. habe jeweils
mit der Absicht gehandelt, sich selbst zu bereichern. In Bezug auf die Einzelhei-
ten zum Vermögensschaden verweist die Anklageschrift (S. 59) auf die Ausfüh-
rungen in Anklage Ziff. 1.1.7.1-1.1.7.3 (vgl. E. XII.2.1).
2.2 Dem Beschuldigten B. wird in Anklageziffer 1.2.4 mehrfacher Betrug vorgewor-
fen. Der Vorwurf lautet zusammengefasst, dass B. in seiner Funktion als Ge-
schäftsführer und Mehrheitsaktionär der L. AG, in Absprache mit A. und arbeits-
teilig mit C., zwischen Februar 2004 und März 2014, im Kanton Zürich und an-
derswo in der Schweiz, in der Absicht, die L. AG bzw. sich selbst unrechtmässig
zu bereichern, den jeweils zweitgenehmigenden Mitarbeiter der SBB bzw. den
direkten Vorgesetzten von A. und mithin die SBB wissentlich und willentlich arg-
listig irregeführt habe, wodurch sich die SBB selbst am Vermögen in der Höhe
von total Fr. 383'178.59 geschädigt habe (Anklageschrift S. 71-74).
B. wird namentlich vorgeworfen, er habe den zweitgenehmigenden Mitarbeiter
der SBB bzw. den direkten Vorgesetzten von A. in Absprache mit A. und arbeits-
teilig mit C. getäuscht, indem er und teilweise C. die Offerten der L. AG gemäss
der Information von A. angepasst und in Vertretung der L. AG der SBB überhöhte
Offerten bzw. Rechnungen eingereicht hätten. B. sei von A. darauf hingewiesen
worden, bei welchen Offerten ein höherer Offertbetrag in das vorgesehene
Budget der SBB passen würde, worauf er und C. jeweils die Offerten der L. AG
angepasst bzw. überhöht und entsprechend überhöhte Rechnungen an die SBB
- 106 -
eingereicht hätten. B. habe verheimlicht, dass aufgrund der Absprachen mit A.
die Offerten der L. AG meist überhöht gewesen seien. Er habe der SBB vorge-
spiegelt, dass der von der L. AG eingereichte Offertbetrag jenem Betrag entspre-
che, den die L. AG ursprünglich kalkuliert habe, und die SBB darüber getäuscht,
dass er mit A. vereinbart habe, die Kosten für dessen private Bestellungen für
Unterhaltungselektronik von Fr. 302'686.74, die Leasingraten für einen Merce-
des von Fr. 50'000.-- und die Photovoltaikanlage von Fr. 30'491.85, total Fr.
383'178.59, über überhöhte Offerten und Rechnungen zu finanzieren. Die un-
rechtmässigen Margen seien auf die Projekte der SBB gebucht worden. B. habe
mit A. im Jahr 2006 vereinbart, eine „Kasse“ zu äufnen, über welche die persön-
lichen Bestellungen und die Bargeldbezüge bei der L. AG über B. und C. abge-
wickelt würden.
B. sei arglistig vorgegangen, da er gewusst habe, dass generell die Überprüfung
der überhöhten Offerten bzw. der Rechnungen an die SBB faktisch nicht möglich
gewesen sei, weil A. – der in den Projekten meistens als verantwortliche Person
aufgeführt worden sei – über die notwendigen Detailkenntnisse dieser Beschaf-
fungen verfügt habe, und dessen direkter Vorgesetzter, der die Zahlungen mit
seiner Genehmigung freigegeben habe, nicht habe erkennen können, dass die
Rechnungen überhöht gewesen seien, weil sie die auf den Auftragsnummern in
der Buchhaltung der L. AG verbuchte Unterhaltungselektronik, die Leasingraten
für das private Fahrzeug sowie die Photovoltaikanlage nicht aufgeführt hätten.
Der zweitgenehmigende Mitarbeiter bzw. der direkte Vorgesetzte von A. sei in
die Irre geführt worden, wobei dieser darüber geirrt habe, dass die von A. verge-
benen Aufträge im Sinne der SBB beschafft worden seien, mithin, dass die Of-
ferten sowie die Rechnungen vor seiner Genehmigung sorgfältig geprüft und
keine heimlichen Absprachen zwischen A. und B. getroffen worden seien, res-
pektive dass der schliesslich von der L. AG eingereichte Offertbetrag deren ur-
sprünglich kalkuliertem Betrag entsprochen habe.
B. habe mit diesem Verhalten die SBB zu einer Vermögensverfügung veranlasst,
indem sich diese durch die Offertannahme zur Zahlung gegenüber der L. AG
verpflichtet und danach auch die Zahlung an die L. AG ausgeführt habe. Mit der
Auslösung der Bestellung und der Zahlung habe sich die SBB am Vermögen
geschädigt, da sie überhöhte und ungerechtfertigte Rechnungen bezahlt habe.
Ergänzend wird in der Anklageschrift zum B. vorgeworfenen Sachverhalt auf die
Ausführungen unter Anklage Ziff. 1.2.3.1-1.2.3.3 verwiesen (vgl. E. XII.2.2).
2.3 Dem Beschuldigten C. wird in Anklageziffer 1.3.3 mehrfacher Betrug vorgewor-
fen. Der Vorwurf lautet zusammengefasst, dass C. in seiner Funktion als Ge-
schäftsleitungsmitglied, Abteilungsleiter und zweitgrösster Aktionär der L. AG, in
- 107 -
Absprache mit A. und arbeitsteilig mit B., zwischen Februar 2004 und März 2014,
im Kanton Zürich und anderswo in der Schweiz, in der Absicht, die L. AG bzw.
sich selbst unrechtmässig zu bereichern, den jeweils zweitgenehmigenden Mit-
arbeiter der SBB bzw. den direkten Vorgesetzten von A. und mithin die SBB wis-
sentlich und willentlich arglistig irregeführt habe, wodurch sich die SBB selbst am
Vermögen in der Höhe von total Fr. 256'944.34 geschädigt habe (Anklageschrift
S. 80-84). In Bezug auf die weitere Umschreibung des Anklagevorwurfs kann
grundsätzlich auf das zu B. Gesagte verwiesen werden. Hinsichtlich der Scha-
denshöhe werden C. die Bestellungen von Unterhaltungselektronik für
Fr. 302‘686.74, welche er im Umfang von Fr. 256'944.34 visiert und dadurch die
Verbuchung auf Projekten der SBB veranlasst habe, vorgeworfen. Ergänzend
wird in der Anklageschrift zum C. vorgeworfenen Sachverhalt auf die Ausführun-
gen unter Anklage Ziff. 1.3.2.1 verwiesen (vgl. E. XII.2.3).
2.4 Der Anklagevorwurf des (mehrfachen) Betrugs gegen A., B. und C. lautet mithin
– obwohl formal nicht als solcher formuliert – dahingehend, dass die Beschuldig-
ten mittäterschaftlich, aufgrund gemeinsamer Beschlussfassung und in der Aus-
führung in einer Rollenteilung, zum Nachteil der SBB betrügerisch gehandelt ha-
ben sollen. Bei Tatbeteiligung ist in der Anklageschrift anzugeben, welcher Teil-
nehmer welchen Tatbeitrag geleistet hat (vgl. NIGGLI/HEIMGARTNER, Basler Kom-
mentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 9 StPO N. 47). In der Anklageschrift ist hinrei-
chend genau umschrieben, welche Absprachen zwischen A. und B. getroffen
worden seien und welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet haben soll.
Jeder Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird, und dass er aufgrund des
Zusammenwirkens mit den Mitbeteiligten des Betrugs angeklagt wird. Das An-
klageprinzip (Art. 9 Abs. 1 StPO; E. I.3.1) ist nicht verletzt.
3. Beweisergebnis
In beweismässiger Hinsicht kann grundsätzlich auf die Ausführungen in E. X.3
zum Tatbestand der aktiven bzw. passiven Bestechung, hinsichtlich der Rolle
von A. bei Beschaffungen bzw. Auftragsvergaben der SBB auch auf die Ausfüh-
rungen in E. II.2 und hinsichtlich des Vermögensschadens auf die Ausführungen
in XII.4.4 zum Tatbestand der ungetreuen Amtsführung verwiesen werden.
4. Rechtliche Würdigung: Beschuldigter A.
4.1 Obwohl dies in der Anklageschrift (S. 56) erwähnt wird, ist der Umstand, dass A.
Beamteneigenschaft zukam, beim Tatbestand des Betrugs unerheblich.
- 108 -
4.2 Täuschung und Arglist
Die SBB bzw. deren zweitgenehmigende Person wurde von A. darüber ge-
täuscht, dass die von der L. AG eingereichten Offerten – von begründeten Fällen
abgesehen, wie etwa einer nachträglichen Erhöhung des Leistungsumfangs – in
zahlreichen Fällen nicht dem ursprünglich von der L. AG kalkulierten, nur A. be-
kannten Angebot entsprachen, sondern aufgrund der Vorgaben von A. unbe-
gründet erhöht worden waren. Sie wurde mithin von A. darüber getäuscht, dass
die Vergaben ohne dessen Information an L. AG jeweils zu einem tieferen Preis
hätten erfolgen können. In der Folge genehmigte die SBB nach der Leistungser-
bringung die entsprechend erhöhten Rechnungen und nahm die Zahlungen an
die L. AG vor. Es kann hinsichtlich der Täuschungshandlungen ergänzend auf
die Ausführungen in E. X.4.3 und XII.4.3 verwiesen werden. Unerheblich ist, ob
die erhöhten Preise allenfalls noch marktüblich waren (vgl. E. XII.4.4).
In Bezug auf das Element der Arglist kann mutatis mutandis auf die Erwägungen
zum Betrugsvorwurf im Sachverhaltskomplex 1 sowie die dort vorweg zum Sach-
verhaltskomplex 2 gemachten Ausführungen verwiesen werden (E. V.3.1). Der
zweitgenehmigende Mitarbeiter bzw. der direkte Vorgesetzte von A. konnte nicht
erkennen, dass bzw. in welchen Fällen die von der L. AG eingereichten Offerten
aufgrund der Vorgaben von A. erhöht worden waren, denn von der ursprüngli-
chen (tieferen) Offerte hatten diese weder Kenntnis noch hätten sie davon Kennt-
nis erlangen können. A. genoss zudem eine Vertrauensstellung bei der SBB. Er
wusste, dass der zweitgenehmigende Mitarbeiter bzw. der direkte Vorgesetzte
zum Preis keine Nachfragen machen und keine vertieften Abklärungen vorneh-
men würde bzw. gar nicht hätte vornehmen können. Allenfalls hätten Konkurren-
zofferten Indizien für Ungereimtheiten sein können. Solche wurden indessen oft-
mals aus Zeit- und anderen Gründen, etwa bei relativ tiefem Auftragswert, gar
nicht eingeholt; ohnehin hätten damit die Täuschungen kaum aufgedeckt werden
können. Zum Einen lag der gemäss den Vorgaben von A. erhöhte Offertbetrag
innerhalb des von der SBB für das jeweilige Vorhaben bewilligten Budgets. Zum
Andern hätten Konkurrenzofferten, wären sie tiefer ausgefallen, allenfalls zur
Vergabe an eine Drittfirma geführt, ohne dass damit die Täuschungshandlung
von A. hätte aufgedeckt werden können. Die Täuschungen von A. gegenüber der
SBB sind somit als arglistig zu bezeichnen.
Unter Hinweis auf E. X.4.3 ist festzuhalten, dass unerheblich ist, dass nicht fest-
stellbar ist, bei welchen einzelnen Offerten A. der L. AG ermöglichte, eine grund-
los erhöhte Offerte einzureichen, und diese eine erhöhte Offerte einreichte.
- 109 -
4.3 Irrtum und Vermögensverfügung
Die SBB befand sich aufgrund der Täuschungshandlungen von A. im Irrtum dar-
über, dass die eingereichte Offerte nicht den von der L. AG ursprünglich offerier-
ten Preis, sondern einen nachträglich grundlos erhöhten Preis enthielt. Gestützt
darauf löste sie eine Bestellung zu einem erhöhten Preis aus und vergab ent-
sprechend den Auftrag an die L. AG zu diesem erhöhten Preis. Sie ging damit
die Verpflichtung ein, einen unbegründet erhöhten Preis bezahlen zu müssen. In
der Folge beglich sie die auf Basis der erhöhten Offerten gestellten Rechnungen.
Die Vermögensverfügung wurde zulasten von sich selbst (SBB) vorgenommen.
4.4 Schaden
Der Schaden trat jeweils (spätestens) mit der Bezahlung der Rechnung durch die
SBB ein. Unter Hinweis auf die Ausführungen zum Bestand und zur Höhe des
Schadens im Rahmen des Vorwurfs der ungetreuen Amtsführung (E. XII.4.4) ist
somit ein Schaden in der Höhe von mindestens Fr. 179‘725.70 nachgewiesen.
4.5 Vorsatz und Bereicherungsabsicht
Unter Hinweis auf die Ausführungen zur ungetreuen Amtsführung (E. XII.4.5)
sind Vorsatz und Bereicherungsabsicht zu bejahen. A. wollte insbesondere die
SBB darüber täuschen, dass die zunächst von ihm geprüfte und dann der zweit-
genehmigenden Person der SBB weitergeleitete Offerte der L. AG nicht der von
dieser eingereichten ursprünglichen Offerte entsprach und gemäss seiner Vor-
gabe nachträglich erhöht worden war. Mit Bezug auf die Bereicherungsabsicht
steht fest, dass A. unmittelbar die L. AG bzw. deren wirtschaftlich Berechtigte und
mittelbar, mittels des Systems der „schwarzen Kasse“, sich selbst bereichern
wollte. Es stand von vornherein fest, dass der aufgrund der erhöhten Offerten
erzielte „Gewinn“ nicht L. AG, sondern A. zugutekommen sollte.
4.6 Es liegt in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfache Tatbegehung vor.
4.7 Rechtswidrigkeit und Schuld geben zu keinen Bemerkungen Anlass. A. hat den
Tatbestand des Betrugs mehrfach erfüllt.
5. Rechtliche Würdigung: Beschuldigter B.
5.1 Objektiver Tatbestand
In Bezug auf die Täuschung der SBB und der dabei von A. angewandten Arglist
kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. XIII.4.2). Die Täu-
schungshandlungen gründen auf einer gemeinsamen Entschlussfassung von A.
- 110 -
und B., die ursprünglich kalkulierten Offerten der L. AG im Einzelfall, je nach dem
von der SBB intern für ein bestimmtes Vorhaben bewilligten Budget bzw. Kos-
tendach, nachträglich zu erhöhen und von der SBB, nach vorgängiger Prüfung
durch A., durch den zweitgenehmigenden Mitarbeiter genehmigen zu lassen und
dadurch den Auftrag zu einem erhöhten Preis als dem ursprünglich offerierten –
indessen nur A. bekannten – Preis zu erhalten.
In Bezug auf den bei der SBB aufgrund der Täuschung verursachten Irrtum, die
von der SBB erfolgte Vermögensverfügung zu ihren Lasten und den von ihr erlit-
tenen Schaden kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. XIII.4.3-4.4).
Unter Hinweis auf E. X.4.3 ist festzuhalten, dass unerheblich ist, dass nicht fest-
stellbar ist, bei welchen einzelnen Offerten A. der L. AG ermöglichte, eine grund-
los erhöhte Offerte einzureichen, und diese eine erhöhte Offerte einreichte.
5.2 Teilnahme
B. wirkte bei der Entschlussfassung mit und leistete mit dem Einreichen der er-
höhten Offerten der L. AG an die SBB und der gestützt darauf bzw. gestützt auf
die Vergabe an sie eingereichten erhöhten Rechnungen einen entscheidenden
Tatbeitrag, ohne den der Betrug nicht hätte erfolgen können. B. ist damit als Mit-
täter zu qualifizieren. Als solcher hat er den Betrugstatbestand objektiv erfüllt.
5.3 Vorsatz und Bereicherungsabsicht
Unter Hinweis auf die Ausführungen zur Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsfüh-
rung (E. XII.5.4) sind Vorsatz und Bereicherungsabsicht zu bejahen. B. wollte die
SBB insbesondere darüber täuschen, dass die Offerten der L. AG nicht ihren
ursprünglich kalkulierten Offerten entsprachen und gemäss A.s Vorgabe nach-
träglich erhöht worden waren. Er wollte gemäss Absprache mit A. zunächst un-
mittelbar die L. AG bzw. deren wirtschaftlich Berechtigte und mittelbar A. berei-
chern. Es stand von vornherein fest, dass der aufgrund der erhöhten Offerten
erzielte „Gewinn“ nicht L. AG, sondern A. zugutekommen sollte.
5.4 Es liegt in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfache Tatbegehung vor.
5.5 Rechtswidrigkeit und Schuld geben zu keinen Bemerkungen Anlass. B. hat den
Tatbestand des Betrugs mehrfach erfüllt.
- 111 -
6. Rechtliche Würdigung: Beschuldigter C.
6.1 Objektiver Tatbestand
In Bezug auf die Täuschung der SBB und der dabei von A. angewandten Arglist
kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. XIII.4.2). Die Täu-
schungshandlungen gründen auf einer Entschlussfassung von A. und B.. Nicht
erwiesen ist, dass C. an diesem Entschluss beteiligt war, auch wenn A. vor Ge-
richt bestätigte, die Anpassung der Offerten sei „mit den Vertretern der L. AG“ im
Einzelfall abgesprochen worden (TPF pag. 98.930.8) bzw. beim Betrugsvorwurf
ausdrücklich anerkannte, dass er gemäss Anklage die SBB in Absprache mit B.
und C. getäuscht habe (TPF pag. 98.930.11). Auf Nachfrage führte A. lediglich
aus, dass die Erhöhung der Offerten und die Täuschung der SBB über die jeweils
entstandene Differenz „im Ergebnis mit den Vertretern der L. AG so abgespro-
chen“ gewesen sei (TPF pag. 98.930.11). C. bestellte auf Anweisung von B. die
Unterhaltungselektronikartikel für A., visierte grösstenteils die Rechnungen der
Lieferanten und sorgte dafür, dass diese Kosten auf Projekte der SBB verbucht
werden konnten (E. XII.6.3). In Bezug auf den bei der SBB aufgrund der Täu-
schung verursachten Irrtum, die von ihr gemachte Vermögensverfügung zu ihren
Lasten und den von ihr erlittenen Schaden kann auf das bereits Gesagte verwie-
sen werden (E. XIII.4.3-4.4). Der von C. mitverursachte Schaden beläuft sich auf
Fr. 100‘000.-- (E. XII.6.3).
Unter Hinweis auf E. X.4.3 ist festzuhalten, dass unerheblich ist, dass nicht fest-
stellbar ist, bei welchen einzelnen Offerten A. der L. AG ermöglichte, eine grund-
los erhöhte Offerte einzureichen, und diese eine erhöhte Offerte einreichte.
6.2 Teilnahme
Bei der Entschlussfassung wirkten A. und B. mit. C. war am Tatplan nicht betei-
ligt. Er bestellte auf Anweisung von B. Unterhaltungselektronikartikel für A., vi-
sierte grösstenteils die Rechnungen der Lieferanten und sorgte damit dafür, dass
die entsprechenden Kosten auf Projekte der SBB verbucht werden konnten (E.
XII.6.3). Er leistete mithin einen untergeordneten Tatbeitrag, mit welchem die Tat
von B. und A. noch nicht steht oder fällt. Der Tatbeitrag ist als Gehilfenschaft im
Sinne von Art. 25 StGB zu qualifizieren. C. hat damit die Gehilfenschaft zum Tat-
bestand des Betrugs objektiv erfüllt.
6.3 Vorsatz und Bereicherungsabsicht
Unter Hinweis auf die Ausführungen zur Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsfüh-
rung (E. XII.6.4) sind Vorsatz und Bereicherungsabsicht zu bejahen. C. wusste,
- 112 -
dass die SBB die Projektkosten der L. AG nicht überprüfen konnte und sie nicht
feststellen konnte, dass diese jeweils um die Kosten der von A. bestellten Unter-
haltungselektronikartikel erhöht worden waren. Mit Bezug auf die Bereicherungs-
absicht ist festzuhalten, dass C. A. bereichern wollte, indem dieser Unterhal-
tungselektronikartikel auf Kosten der SBB beziehen konnte.
6.4 Es liegt in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfache Tatbegehung vor.
6.5 Rechtswidrigkeit und Schuld geben zu keinen Bemerkungen Anlass. C. hat den
Tatbestand der Gehilfenschaft zu Betrug mehrfach erfüllt.
XIV. Zusammenfassung Sachverhaltskomplex 2
1. Beschuldigter A.
Der Beschuldigte A. ist schuldig zu sprechen:
– des mehrfachen Sich bestechen lassens (Art. 322quater StGB);
– der mehrfachen Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB);
– des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB).
2. Beschuldigter B.
Der Beschuldigte B. ist schuldig zu sprechen:
– des mehrfachen Bestechens (Art. 322ter StGB);
– der mehrfachen Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB);
– des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB).
3. Beschuldigter C.
Der Beschuldigte C. ist schuldig zu sprechen:
– des mehrfachen Bestechens (Art. 322ter StGB);
– der mehrfachen Gehilfenschaft zu Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB).
4. Beschuldigter D.
Der Beschuldigte D. ist freizusprechen vom Vorwurf:
– der mehrfachen Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB).
- 113 -
XV. Strafzumessung
1. Rechtliches
1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat – derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist –
und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst-
mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es
an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Recht-
sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und
alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens
festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf-
taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Ge-
richt hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und
strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste De-
likt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbe-
zug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls
den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts
6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom
6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom
25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1;
6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täteran-
gemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrah-
mens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der or-
dentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilde-
rungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn ausser-
gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Min-
deststrafe in jedem Fall zu überschreiten (ACKERMANN, Basler Kommentar,
3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N. 121).
1.2 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB).
Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr-
dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den
- 114 -
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47
Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entschei-
dende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tat-
schwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil dar-
zutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten
Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu
gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufge-
führt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind
und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5, 5.6).
Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert
und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Be-
messung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es
die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht
gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzu-
messungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1;
Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).
1.3 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste-
henden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in
die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart
trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu
einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion
(BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2, 82 E. 4.1; je mit Hinweisen).
1.4 A., B. und C. haben je mehrere Taten begangen. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB
ist daher, soweit gleichartige Strafen auszufällen sind, in einem ersten Schritt die
gedankliche Einsatzstrafe für die (abstrakt) schwerste Tat zu bestimmen. In ei-
nem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund aller anderen Taten angemes-
sen zu erhöhen. Das ergibt die hypothetische Gesamtstrafe. Unter Berücksichti-
gung der Täterkomponenten ist die konkrete Strafe festzusetzen.
2. Beschuldigter A.
2.1 Abstrakt schwerste Tat und Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet der
Tatbestand des gewerbsmässig begangenen Betrugs, für welchen das Gesetz
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen
androht (Art. 146 Abs. 2 StGB). Die weiteren von A. begangenen Taten sind mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 146 Abs. 1, 314 und
322quater StGB) bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 305bis
Ziff. 1 und 322sexies StGB) bedroht. Infolge Tatmehrheit beträgt die obere Grenze
des erweiterten Strafrahmens fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1
- 115 -
StGB). Soweit auf Geldstrafe zu erkennen ist, liegt die obere Grenze des Straf-
rahmens bei 360 Tagessätzen Geldstrafe; die untere Grenze von vorliegend
90 Tagessätzen ist zu überschreiten (aArt. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB).
2.2 Gewerbsmässiger Betrug (Einsatzstrafe)
A. hat jahrelang gewerbsmässig betrogen. Die Handlungen erstrecken sich von
Mitte Juni 2003 bis März 2014 (E. I.6 und III.2 i.V.m. V.2, V.3.3), mithin über einen
Zeitraum von mehr als zehn Jahren. A. schädigte mit der SBB eine mit öffentlich-
rechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Organisation (E. II.1.3). Es liegt mithin
nicht der „klassische Fall“ eines gewerbsmässigen Betrugs mit zahlreichen Indi-
vidualgeschädigten vor, wie dies bei einem grossen Anlagebetrug in der Regel
der Fall ist. Es genügte, eine zu schädigende Institution – wenn auch in der Tat-
ausführung mehrfach – auf jeweils gleiche Art zu täuschen. Die SBB hat einen
Schaden von rund Fr. 1,2 Mio. erlitten (E. V.3.3). A. hat sich selber im Umfang
von rund Fr. 600‘000.-- und die Firmen H. AG und I. GmbH im Umfang von rund
Fr. 600‘000.-- bereichert (E. V.3.5). In der Vorgehensweise liegt eine grosse Kre-
ativität, indem A. die Offerten und Rechnungen der H. AG und der I. GmbH selber
– anfänglich zusammen mit dem Firmeninhaber – erstellte und soweit die Arbei-
ten überhaupt erbracht wurden, bestehende Schemata von Anlagen der SBB
verwendete und dabei zum vollen Tarif abrechnete, und im Übrigen Rechnung
stellte, obwohl die Arbeiten nicht oder nur teilweise ausgeführt wurden. A. musste
für die Umsetzung seines Tatplans zwei Unternehmen bzw. deren mit ihm be-
freundeten Firmeninhaber und später dessen Witwe und Nachfolgerin in seine
Betrugshandlungen miteinbeziehen. A. nutzte seine Funktion bei Beschaffungen
und seine Vertrauensstellung bei der SBB aus. Er vertraute darauf, dass die von
ihm genehmigten Offerten und Rechnungen der Firmen H. AG und I. GmbH von
der Zweitperson nicht mehr materiell geprüft würden. Das Tatvorgehen verlief
nach dem stets gleichen Muster, wobei die einzelnen Taten eher kleinere Beträge
betrafen, die sich im Laufe der Zeit summierten.
A. handelte aus finanziellen Interessen. Er befand sich weder in einer Schulden-
Notlage noch in engen finanziellen Verhältnissen. Er erhöhte mit dem Verbre-
chenserlös über Jahre den Lebensstandard seiner Familie massiv. Dass er mit
dem Geld anfänglich auch Betreibungen gegen seinen Sohn (Jg. -- ) in der Höhe
von rund Fr. 40‘000.-- tilgte, rechtfertigt seine Handlungen in keiner Weise (BA
pag. 13-01-00-0022 f.; TPF pag. 98.930.9). Aufgrund seines guten Einkommens
(vgl. E. XV.2.5.1) hätte er dem Sohn auch sonst finanziell helfen können. A. hätte
seine Taten und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können.
- 116 -
In objektiver Hinsicht liegt ein mittelschweres Tatverschulden vor. Das subjektive
Tatverschulden wiegt etwas weniger schwer, zumal die Arglist des Verhaltens im
Wesentlichen darin bestand, das Vertrauen der SBB auszunutzen. Auch fällt eine
Beendigung solchen Verhaltens aus eigener Initiative mit zunehmendem Zeitab-
lauf schwerer. Die Einsatzstrafe ist im Bereich von 32 Monaten festzusetzen.
2.3 Weitere Taten
2.3.1 Sachverhaltskomplex 1
2.3.1.1 Mit dem gleichen Tatvorgehen wie beim gewerbsmässig begangenen Betrug hat
sich A. auch wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung strafbar gemacht. A.
hat mithin während mehr als zehn Jahren seine Pflichten als funktioneller Beam-
ter der SBB bzw. des Bundes verletzt. Er nutzte dabei seine Vertrauensstellung
aus, die er in seiner Funktion innerhalb der SBB genoss. A. schädigte die von
ihm im Rahmen der Auftragsvergaben zu wahrenden öffentlichen Interessen er-
heblich. Er verursachte der SBB einen Schaden von rund Fr. 1,2 Mio. In dieser
Höhe verschaffte er sich selbst und zwei privaten Firmen unrechtmässige finan-
zielle Vorteile. Im Übrigen kann hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tat-
komponenten auf die Ausführungen zum gewerbsmässigen Betrug (E. XV.2.2)
verwiesen werden. In subjektiver Hinsicht ist dabei zu ergänzen, dass A. im No-
vember 1987 bei der SBB eintrat und praktisch seine gesamte berufliche Lauf-
bahn bei der SBB machte. Er wurde – vor der Ausgliederung der SBB aus der
Bundesverwaltung – nominell zum Beamten ernannt (E. II.3). Es wiegt daher
umso schwerer, dass er als langjähriger, kompetenter und vertrauenswürdiger
Mitarbeiter seine Pflichten über einen langen Zeitraum verletzte. A. handelte aus
finanziellen Interessen, ohne sich in einer persönlichen Notlage zu befinden. Er
hätte die Taten und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können. Es liegt in
objektiver und in subjektiver Hinsicht ein mittelschweres Tatverschulden vor. Auf-
grund dieser Tatschwere ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Zusätzlich ist
zwingend eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 314 StGB).
2.3.1.2 In Bezug auf die Geldwäscherei ist ein Tatzeitraum von Mitte Juni 2011 bis März
2014 zu beurteilen (E. I.6; E. III.2 i.V.m. VII.2). A. ist als Vortäter beim Betrug und
bei der ungetreuen Amtsführung zugleich sein eigener Geldwäscher. Den erziel-
ten Verbrechenserlös hat er weitgehend für persönliche Bedürfnisse verwendet
(E. VII.3.4, 3.5). Er hat damit die Einziehung dieser Gelder verhindert. A. hätte
die Tat und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können. In objektiver und
subjektiver Hinsicht liegt noch ein leichtes Verschulden vor. Es ist eine Geldstrafe
auszusprechen. Diese ist mit 120 Tagessätzen zu bemessen.
- 117 -
2.3.2 Sachverhaltskomplex 2
2.3.2.1 Den strafbaren Handlungen gemäss Sachverhaltskomplex 2 liegt durchwegs die
Vereinbarung von A. mit B. zugrunde, die L. AG zur Offertstellung einzuladen
und ihr zu ermöglichen, ihre Offerte anhand der internen Budgetvorgabe der SBB
für ein bestimmtes Projekt – die jeweils auf einer vorgängigen Schätzung von A.
beruhte – zu erhöhen, um sich die Differenz (die nachträgliche Preiserhöhung) in
Form von geldwerten Vorteilen zukommen zu lassen. Das Verschulden kann
grundsätzlich mit einer Gesamtbetrachtung bewertet werden.
2.3.2.2 A. hat die Straftaten des mehrfachen Sich bestechen lassens und des mehrfa-
chen Betrugs von Februar 2004 bis März 2014, mithin während rund zehn Jah-
ren, begangen, wobei allerdings die Jahre 2004 bis 2006 kaum ins Gewicht fallen
(E. X.4.4.2). Er hat finanzielle Vorteile von mindestens Fr. 179‘725.70 erhalten
(E. X.4.4.5). Die SBB wurde im selben Umfang in ihrem Vermögen geschädigt.
Die Vorgehensweise ist kreativ. A. nutzte seine Vertrauensstellung bei der SBB,
seine Funktion und seine Kenntnis des für die Projekte jeweils zur Verfügung
stehenden Budgets aus, um die L. AG wiederholt zur Offertstellung anzufragen
und ihr zu ermöglichen, nachträglich eine grundlos erhöhte Offerte einzureichen.
Seine Handlungsweise bestand in zahlreichen einzelnen Handlungen, wobei die
erhaltenen Vorteile bzw. die der SBB verursachten Schäden kleinere Beträge
waren, die sich aber im Laufe der Zeit – aufgrund der zahlreichen Vergaben –
summierten. Die Initiative ging stets von A. aus, abgesehen von der Photovolta-
ikanlage, bei welcher B. der Auslöser war. A. hätte die Taten und deren Folgen
ohne weiteres vermeiden können. A. handelte aus finanziellen Interessen. Er be-
fand sich weder in einer Schulden-Notlage noch in engen finanziellen Verhältnis-
sen. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist mittelschwer. Aufgrund der
Tatschwere ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Zusätzlich ist eine Geldstrafe
auszusprechen (Art. 314 StGB; E. XII.1.3 und XII.7).
2.3.2.3 Die beiden Vorteilsannahmen von wertmässig Fr. 8‘672.-- und Fr. 4‘878.--, be-
gangen im Oktober 2013 und März 2014 (E. XI.4), wiegen im Gesamtkontext
verschuldensmässig noch leicht. Sie sind daher mit einer Geldstrafe zu ahnden.
2.4 Hypothetische Gesamtstrafe
Die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug beträgt rund 32 Monate Frei-
heitsstrafe (E. XV.2.2). Diese ist wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung
(Sachverhaltskomplex 1; E. XV.2.3.1.1), mehrfachen Sich bestechen lassens
und mehrfachen Betrugs (Sachverhaltskomplex 2; E. XV.2.3.2.2) angemessen
zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für diese weiteren Taten ist eine Erhöhung um
- 118 -
rund 16 Monate vorzunehmen; zusätzlich sind nach Art. 314 StGB zwei Geldstra-
fen zu verhängen. Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe beträgt 48 Monate.
Die Einsatzstrafe für die mit einer Geldstrafe zu bestrafende Tat der Geldwäsche-
rei beträgt 120 Tagessätze (E. XV.2.3.1.2). Diese ist wegen mehrfacher Vorteils-
annahme (E. XV.2.3.2.3) und der zwingenden Geldstrafen nach Art. 314 StGB
(E. XV.2.3.1.1, XV.2.3.2.2) angemessen, um 80 Tagessätze, zu erhöhen (Art. 49
Abs. 1 StGB). Die hypothetische Gesamtgeldstrafe beträgt 200 Tagessätze.
2.5 Täterkomponenten
2.5.1 A. ist heute 56jährig und gesund. Er absolvierte wegen einer Hörbehinderung die
Schweizerische Schwerhörigenschule (Primar- und Bezirksschule). Von 1978 bis
1982 absolvierte er eine Lehre als Elektrozeichner B und arbeitete danach ein
Jahr im Lehrbetrieb. Von 1983 bis 1987 arbeitete er im BB. und absolvierte be-
rufsbegleitend das Studium als Elektroingenieur HTL. Ab 2. November 1987 war
er bei der SBB in verschiedenen Funktionen tätig, immer im Bereich Elektroan-
lagen, schwerpunktmässig Niederspannungsanlagen. Ab Beginn war er Projekt-
leiter und verdiente zuletzt monatlich Fr. 8‘500.-- netto. Seine damalige Ehefrau
erzielte einen monatlichen Lohn von Fr. 2‘500.-- netto. Nach der Untersuchungs-
haft (Entlassung: 1. Mai 2014) war A. drei Monate lang arbeitslos. Seit Anfang
August 2014 ist er in einem Ingenieurbüro tätig, wo er bis Dezember 2017 netto
Fr. 7‘100.-- inkl. 13. Monatslohn verdiente. Nachdem der Arbeitgeber vom Straf-
verfahren Kenntnis erhalten hatte, wurde er zurückgestuft. Er verdient heute mo-
natlich netto Fr. 4‘800.-- inkl. 13. Monatslohn. A. hat, abgesehen vom 1999 er-
worbenen Einfamilienhaus und der Hypothek, weder Vermögen noch Schulden.
A. heiratete 1990. Er hat drei Kinder (Jg. --, --, --); heute wohnt noch die Tochter
(Jg. ) bei ihm. Sie wird voraussichtlich im August 2020 die Lehre abschliessen
und ist finanziell weitgehend selbständig; A. kommt für ihre Krankenkasse und
ihre Arztrechnungen auf. Seit April 2016 ist A. geschieden und muss seiner Ex-
Frau monatlich Alimente von Fr. 3‘352.-- bezahlen, basierend auf dem früheren
Einkommen. Die Ex-Frau lebt heute wieder in seinem Haushalt, weshalb er zur-
zeit keine direkten Alimente bezahlt. Beide kommen gemeinsam für die Lebens-
kosten auf (BA pag. 13-01-00-0010 f., 13-01-00-0087 f.; TPF pag. 98.930.1 f.).
A. ist nicht vorbestraft (TPF pag. 98.221.2) und im Betreibungsregister nicht ver-
zeichnet (TPF pag. 98.261.3). Eine besondere Strafempfindlichkeit besteht nicht.
Vorleben und persönliche Verhältnisse wirken sich neutral aus.
2.5.2 A. war gemäss seinen Angaben erleichtert, als sein strafbares Verhalten ans Ta-
geslicht kam. Er zeigte sich schon während der Haft (BA pag. 06-01-00-0019 ff.,
- 119 -
13-01-00-0016 ff., -0030 ff., -0054 ff., -0068 ff.) und auch im weiteren Verlauf des
Verfahrens kooperativ und erleichterte die – schon aufgrund des langen Delikts-
zeitraums nicht einfachen – Ermittlungen in erheblicher Weise. A. bezeichnet sich
heute als geläuterter Mensch, der einen ehrlichen Weg begehen will. Obwohl er
während zehn Jahren sehr viel Geld „verdient“ habe und gut habe leben können,
habe es sich nicht gelohnt. Er habe sich überhaupt nicht mehr erkannt (TPF pag.
98.930.9). Mit der Privatklägerin hat sich A. teilweise aussergerichtlich geeinigt
und Schadenersatz für den Sachverhaltskomplex 1 von Fr. 1 Mio. anerkannt
(Vergleichsvereinbarung vom 22./23. April/5. Mai 2015; TPF pag. 98.925.51 ff.).
Einen Schaden in dieser Grössenordnung räumte er schon in der Haft ein (BA
pag. 13-01-00-0086 f., -0095). Eine Zahlung hat er bisher nicht geleistet (TPF
pag. 98.930.9). Die vor Gericht gezeigte Einsicht ins Unrecht ist glaubhaft und
wird durch das Verhalten im Vorverfahren untermauert. Da eine Schadenswie-
dergutmachung noch nicht erfolgt ist, obwohl A. schon wenige Monate nach der
Haftentlassung ein gutes Einkommen erzielte, kommt der Strafmilderungsgrund
der aufrichtigen Reue nach Art. 48 lit. d StGB nicht zum Tragen. Indessen ist
diesbezüglich eine leichte Strafminderung angezeigt. Der Strafmilderungsgrund
des verminderten Strafbedürfnisses wegen langen Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit.
e StGB kommt nicht zum Tragen, da die letzten Straftaten erst vier Jahre und
drei Monate zurückliegen und weder zwei Drittel der 15jährigen noch der 7jähri-
gen Verjährungsfrist verstrichen sind. Der Umstand, dass einige Taten nahe der
Grenze zur Verjährung liegen, ist indes leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
Seit den Taten hat sich A. wohl verhalten. Dieser Umstand wirkt sich neutral aus,
da ein straffreies Verhalten allgemein erwartet wird. Das praktisch zu Beginn der
Untersuchung abgelegte umfassende Geständnis und die Kooperation im Ver-
fahren sind in erheblichem Mass strafmindernd zu werten.
2.5.2.1 Straferhöhende Faktoren liegen nicht vor. Insgesamt sind die strafmindernden
Komponenten im Umfang von einem Viertel zu Gunsten von A. zu werten.
2.6 Konkrete Strafe
Aufgrund der Täterkomponenten sind die hypothetisch festgesetzten Gesamt-
strafen von 48 Monaten Freiheitsstrafe und 200 Tagessätzen Geldstrafe je um
einen Viertel zu reduzieren. A. ist demnach mit einer Freiheitsstrafe von 36 Mo-
naten und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen.
Die Untersuchungshaft von 30 Tagen (2. April 2014 bis 1. Mai 2014; BA pag. 06-
01-00-0004 f., -0022, -0040 ff.) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
- 120 -
2.7 Tagessatz
2.7.1 Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3‘000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe
des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des
Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le-
bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB).
2.7.2 Ausgehend vom heutigen monatlichen Einkommen von Fr. 4‘800.-- netto, den
Berufsauslagen von monatlich Fr. 500.-- (Abonnementskosten und Mehrkosten
für auswärtige Verpflegung; TPF pag. 98.261.13), der Krankenkassenprämie von
geschätzt Fr. 500.-- sowie den familiären Unterhaltspflichten gegenüber der ge-
schiedenen Ehefrau und der Tochter ist der Tagessatz auf Fr. 50.-- festzusetzen.
2.8 Bedingter Vollzug
2.8.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn
eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege-
hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB).
Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben,
wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung
zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte
der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheits-
strafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil min-
destens sechs Monate betragen (aArt. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).
2.8.2 Aus objektiven Gründen kann für die Freiheitsstrafe nur ein teilweiser Strafauf-
schub in Betracht fallen. A. ist nicht vorbestraft. Er hat während mehr als zehn
Jahren aus finanziellen Interessen delinquiert. Seine strafbare Tätigkeit wurde
nur aufgrund der Untersuchungshaft unterbunden. Sämtliche Taten erfolgten in
Zusammenhang mit seiner früheren amtlichen Tätigkeit bei der SBB. Seit der
letzten Tat, mithin seit etwas mehr als vier Jahren, hat sich A. wohl verhalten. Er
ist beruflich und sozial integriert. Aufgrund der heutigen persönlichen Situation
und des Umstands, dass die Taten mit der Amtstätigkeit zusammenhängen, ist
eine künftige Straffälligkeit nicht zu erwarten. Es kann keine schlechte Prognose
(vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) gestellt werden, welche den teilbedingten Vollzug aus-
schliessen würde. Somit kann A. der teilbedingte Vollzug gewährt werden. Dem
mittelschweren Tatverschulden ist insoweit Rechnung zu tragen, als der zu voll-
- 121 -
ziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate festzusetzen ist. Der Strafauf-
schub kann A. somit für die restlichen 24 Monate gewährt werden. Für die Geld-
strafe ist der Strafaufschub in vollem Umfang zu gewähren.
2.8.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt
es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Aufgrund des mittelschweren Verschuldens, der Tatmehrheit, des sehr langen
Deliktszeitraums sowie des Umstands, dass erst die Untersuchungshaft A.s
strafbare Tätigkeit unterband, ist eine Probezeit von drei Jahren anzuordnen.
2.9 Der Vollzugskanton ist Zürich (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
3. Beschuldigter B.
3.1 Betrug und Bestechen sind mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
(Art. 146 Abs. 1 bzw. Art. 322ter StGB), Vorteilsgewährung mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 322quinquies StGB) bedroht. Abstrakt schwerste
Tat bilden die Tatbestände des Betrugs und des Bestechens; für die Strafzumes-
sung wird hier von der Bestechung ausgegangen. Infolge Tatmehrheit beträgt
der erweiterte Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu siebeneinhalb Jahren oder
Geldstrafe. Soweit auf Geldstrafe zu erkennen ist, liegt die obere Grenze des
Strafrahmens bei 360 Tagessätzen (aArt. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB).
3.2 Bestechen (Einsatzstrafe)
Aufgrund der Vielzahl und der Gleichartigkeit der Tathandlungen ist die Einsatz-
strafe gesamthaft für die Mehrheit der Straftaten und nicht für eine dieser Taten
– welche im Übrigen nicht individuell bestimmt werden konnten – festzusetzen.
B. hat während eines langen Deliktszeitraums den Beamten A. bestochen. Die
Handlungen erstrecken sich von Februar 2004 bis März 2014 (E. X.2.1 i.V.m.
X.5), mithin über einen Zeitraum von zehn Jahren, wobei allerdings die Jahre
2004 bis 2006 kaum ins Gewicht fallen (E. X.4.4.2). B. gewährte A. finanzielle
Vorteile von mindestens Fr. 179‘725.70 (E. X.5 i.V.m. X.4.4.5). Die Vorgehens-
weise kann als dreist bezeichnet werden, denn die Bestechungsgelder wurden
nicht aus dem eigenen Vermögen bzw. jenem der L. AG bezahlt, sondern intern
auf Projekte der SBB verbucht und mittels grundlos erhöhten Offerten bzw. Rech-
nungen der SBB belastet. Die von der L. AG kalkulierte Gewinnmarge wurde
durch die Bestechungszahlungen in keiner Weise geschmälert.
- 122 -
Die SBB war schon vor dem Eintritt von B. Kundin der L. AG (E. X.3.1.2). Sie ist
es gemäss Angabe der Verteidigung von B. und C. weiterhin (TPF pag.
98.925.186, 98.925.580). Gemäss Aussage von B. machte der Anteil der SBB
ca. 5% des jährlichen Umsatzes der L. AG aus (BA pag. 13-02-00-0014); C.
schätzte diesen für die letzten Jahre auf 5% bis 10% (BA pag. 13-03-00-0011).
Gemäss Bericht 2 der FFA vom 29. Mai 2015 generierte die L. AG von 2008 bis
2012 mit Aufträgen der SBB durchschnittlich 7% ihres Jahresumsatzes (BA pag.
11-01-00-0056), wobei es auch andere Projektleiter als A. gab, die Aufträge an
die L. AG vergaben. Von 2004 bis März 2014 erteilte A. Aufträge von total Fr. 7,8
Mio. an die L. AG (BA pag. 11-01-00-0057). Die L. AG war wirtschaftlich indes
nicht von diesen Auftragsvergaben abhängig. A. versicherte B., dass die L. AG
immer zuoberst auf seiner Liste stehe und das so bleiben werde. Er sorgte als
Gegenleistung für die Zuwendungen dafür, dass die Auftragsbücher der L. AG
immer gut gefüllt waren mit Aufträgen der SBB. Deren Vorteil lag darin, dass sie
mit Hilfe von A. zu (weiteren) Aufträgen der SBB kam.
In subjektiver Hinsicht steht fest, dass die Initiative für die Erhöhung der Offerten
von A. ausging – abgesehen in Bezug auf die Photovoltaikanlage, wo B. der Aus-
löser war. A. gab jeweils vor, um welchen Betrag eine Offerte erhöht werden
konnte. B. war aber mit dem modus operandi einverstanden und ermöglichte so
die Bestechungshandlungen. Sodann war es B., der entschied, dass A. über die
L. AG Unterhaltungselektronikartikel beziehen konnte, die Photovoltaikanlage
und die Leasingraten für den Mercedes Benz finanziert wurden und dass er Flot-
tenrabatte erhielt. Er verwaltete die sogenannte „Kasse“, mit der die Zuwendun-
gen abgerechnet wurden. B. erzielte keinen persönlichen Vorteil; er profitierte
indes mittelbar, als Geschäftsführer und Hauptaktionär der L. AG. B. hätte die
Taten und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können.
Objektiv ist das Tatverschulden nicht mehr leicht; auch subjektiv ist es nicht mehr
leicht. Die Einsatzstrafe ist auf 10 Monate bzw. 300 Tagessätze festzusetzen.
3.3 Weitere Taten
3.3.1 Mit dem gleichen Tatvorgehen wie beim Bestechen hat sich B. – diesbezüglich
in Mittäterschaft mit A. – wegen mehrfachen Betrugs strafbar gemacht. B. wollte
A. in der Höhe von mindestens Fr. 179‘725.70 bereichern und schädigte die SBB
im selben Umfang in ihrem Vermögen (E. XIII.2.2, XIII.5). Hinsichtlich der weite-
ren objektiven und subjektiven Tatkomponenten kann auf das vorstehend Ge-
sagte verwiesen werden. Das Tatverschulden ist nicht mehr leicht.
- 123 -
3.3.2 Die beiden Vorteilsgewährungen von wertmässig Fr. 8‘672.-- und Fr. 4‘878.--,
begangen im Oktober 2013 und März 2014 (E. XI.5), beruhen auf der Initiative
von A. und wiegen verschuldensmässig sowohl objektiv wie subjektiv leicht.
3.4 Hypothetische Gesamtstrafe
Die Einsatzstrafe ist für diese weiteren Taten (E. XV.3.3) angemessen, insge-
samt um rund 4 Monate bzw. 120 Tagessätze, zu erhöhen. Die hypothetische
Gesamtstrafe entspricht somit einem Äquivalent von 14 Monaten Freiheitsstrafe.
3.5 Täterkomponenten
3.5.1 B. ist heute 52jährig und gesund. Er ist verheiratet und kinderlos. Er absolvierte
eine Lehre als Elektromonteur, den Kontrolleur und die höhere Fachprüfung, wel-
che der Meisterprüfung entspricht. Er arbeitete noch vier Jahre im Lehrbetrieb
und wechselte dann als Sachbearbeiter in eine Firma, wo er knapp zehn Jahre
in verschiedenen Positionen, auch als Leiter, tätig war. Im Jahr 2000 wechselte
er in eine Elektrofirma, wo er Abteilungsleiter war. Im Jahr 2002 kaufte er zusam-
men mit Partnern die L. AG, ein Elektrounternehmen, welches Stark- und
Schwachstrominstallationen, Schaltanlagen, Gebäudetechnik und Photovoltaik
macht. B. ist bis heute Geschäftsführer. Er führt und unterstützt sämtliche Abtei-
lungsleiter. Die L. AG beschäftigte 2014 ca. 360 Mitarbeiter, einschliesslich Lehr-
linge. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der CC. AG; diese ist
nur an L. AG beteiligt. B. ist an ihr zu 59% beteiligt und in beiden Gesellschaften
Verwaltungsratsmitglied (BA pag. 13-02-00-0002 f., -0013). Gemäss Steuerver-
anlagung 2016 erzielte B. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von
Fr. 392’000.-- und aus Wertschriftenertrag von Fr. 274‘000.--. Das Wertschriften-
vermögen betrug Fr. 8,8 Mio. Seine Liegenschaft hatte einen Steuerwert von
Fr. 1,6 Mio. B. erklärte, dass er im Juni 2018 in den Kanton W. ziehe; sonst habe
sich nichts geändert (TPF pag. 98.930.20 f.; 98.262.51). B. ist nicht vorbestraft
und im Betreibungsregister nicht verzeichnet (TPF pag. 98.222.2; 98.262.3). Eine
besondere Strafempfindlichkeit besteht nicht.
Vorleben und persönliche Verhältnisse wirken sich neutral aus.
3.5.2 B. kann ein kooperatives Verhalten zugutegehalten werden. Seine Aussagen in
der ersten Einvernahme trugen wesentlich zur Aufklärung der Sache bei und er-
leichterten die Ermittlungen, auch wenn er später die Aussage verweigerte. B. ist
einsichtig und erklärte, dass er dies – das Gewähren von Vorteilen – nie mehr
tun würde; er habe einen grossen Fehler begangen (vgl. X.3.1.2). Das Wohlver-
halten seit der Tat ist neutral zu berücksichtigen. Andere strafmindernde oder
- 124 -
straferhöhende Faktoren liegen nicht vor. Das Geständnis und das kooperative
Verhalten sind im Umfang von rund 15% strafmindernd zu werten.
3.6 Konkrete Strafe
Ausgehend von der hypothetischen Gesamtstrafe im Äquivalent von 14 Monaten
Freiheitsstrafe ergibt sich aufgrund der Strafminderung von ca. 15% eine Strafe
in einem Äquivalent von 12 Monaten. In diesem Bereich stehen Freiheitsstrafe
und Geldstrafe alternativ zur Verfügung. Die Tatschwere gebietet vorliegend
nicht eine Freiheitsstrafe. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist somit eine
Geldstrafe auszufällen (E. XV.1.3). Diese ist auf 360 Tagessätze festzusetzen.
3.7 Tagessatz
3.7.1 Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3‘000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe
des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des
Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le-
bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB).
3.7.2 Ausgehend von jährlichen Einkünften von Fr. 660‘000.-- (Einkommen und Wert-
schriftenertrag), was einem Tageseinkommen von Fr. 1‘850.-- entspricht, und in
Berücksichtigung des Vermögens ist der Tagessatz auf Fr. 1’300.-- festzusetzen.
3.8 Bedingter Vollzug
3.8.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn
eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege-
hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB).
3.8.2 B. ist nicht vorbestraft und hat sich seit den Taten wohl verhalten. Er war – mit
Ausnahme der Handlungen im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage –
nicht die treibende Kraft des deliktischen Verhaltens, sondern handelte auf Initi-
ative von A.. Er ist einsichtig und hat seine Fehler eingestanden. Es ist nicht da-
von auszugehen, dass er unter ähnlichen Umständen wieder straffällig werden
würde. Er ist beruflich und sozial integriert. Es kann keine schlechte Prognose
gestellt werden. Somit ist B. der vollständig bedingte Vollzug zu gewähren.
3.8.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt
es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- 125 -
Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.
4. Beschuldigter C.
4.1 Betrug und Bestechen sind mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bedroht (Art. 146 Abs. 1 bzw. Art. 322ter StGB). Für die Strafzumessung wird hier
von der Bestechung als schwerste Tat ausgegangen. Infolge Tatmehrheit beträgt
der erweiterte Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu siebeneinhalb Jahren oder
Geldstrafe. Soweit auf Geldstrafe zu erkennen ist, liegt die obere Grenze des
Strafrahmens bei 360 Tagessätzen (aArt. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB).
4.2 Bestechen (Einsatzstrafe)
Aufgrund der Vielzahl und der Gleichartigkeit der Tathandlungen ist die Einsatz-
strafe gesamthaft für die Mehrheit der Straftaten und nicht für eine dieser Taten
– welche im Übrigen nicht individuell bestimmt werden konnten – festzusetzen.
C. hat während eines langen Deliktszeitraums den Beamten A. bestochen. Die
Handlungen erstrecken sich von Februar 2004 bis März 2014 (E. X.2.1 i.V.m.
X.6), mithin über zehn Jahre, wobei allerdings die Jahre 2004 bis 2006 kaum ins
Gewicht fallen (E. X.4.4.2). C. gewährte A. finanzielle Vorteile von mindestens Fr.
100‘000.-- (E. X.6.2, X.4.4.2). Die Vorgehensweise kann als dreist bezeichnet
werden, denn die Bestechungsgelder bzw. die Kosten der von A. bestellten Un-
terhaltungselektronikartikel wurden nicht aus dem eigenen Vermögen bzw. je-
nem der L. AG bezahlt, sondern intern auf den Projekten der SBB verbucht und
der SBB belastet. Die von der L. AG kalkulierte Gewinnmarge wurde durch die
Bestechungszahlungen in keiner Weise geschmälert.
Die SBB war schon vor dem Eintritt von C. im November 2002 Kundin der L. AG.
Sie ist es gemäss Angabe der Verteidigung von B. und C. weiterhin (TPF pag.
98.925.186, 98.925.580). Gemäss Aussage von B. machte der Anteil der SBB
ca. 5% des jährlichen Umsatzes der L. AG aus (BA pag. 13-02-00-0014); C.
schätzte diesen für die letzten Jahre auf 5% bis 10% (BA pag. 13-03-00-0011).
Gemäss Bericht 2 der FFA vom 29. Mai 2015 generierte die L. AG von 2008 bis
2012 mit Aufträgen der SBB durchschnittlich 7% ihres Jahresumsatzes (BA pag.
11-01-00-0056), wobei es auch andere Projektleiter als A. gab, die Aufträge an
die L. AG vergaben. Von 2004 bis März 2014 erteilte A. Aufträge von total Fr. 7,8
Mio. an die L. AG (BA pag. 11-01-00-0057). Die L. AG war wirtschaftlich indes
nicht von diesen Auftragsvergaben abhängig. Ihr Vorteil lag darin, dass sie mit
Hilfe von A. zu (weiteren) Aufträgen der SBB kam.
- 126 -
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass C. auf Anweisung von B. die Unter-
haltungselektronikartikel für A. bestellte und für die Verbuchung der Kosten auf
den Projekten der SBB sorgte. Er erzielte keinen persönlichen Vorteil, profitierte
indes als Geschäftsleitungsmitglied und Mitinhaber der L. AG mittelbar. C. hätte
die Taten und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können.
Objektiv ist das Tatverschulden nicht mehr leicht; auch subjektiv ist es nicht mehr
leicht. Im Vergleich zum Beschuldigten B. wiegt das Verschulden leichter. Die
Einsatzstrafe ist auf 7 Monate bzw. 210 Tagessätze festzusetzen.
4.3 Weitere Taten
Mit dem gleichen Tatvorgehen wie beim Bestechen hat sich C. wegen mehrfa-
cher Gehilfenschaft zu Betrug strafbar gemacht. Er trug dazu bei, A. in der Höhe
von mindestens Fr. 100‘000.-- zu bereichern und die SBB im selben Umfang in
ihrem Vermögen zu schädigen (E. XIII.6). Hinsichtlich der weiteren objektiven
und subjektiven Tatkomponenten kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen
werden. Das objektiv und subjektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht.
4.4 Hypothetische Gesamtstrafe
Die Einsatzstrafe ist für die weiteren Taten (E. XV.4.3) angemessen, insgesamt
um rund 3 Monate bzw. 90 Tagessätze, zu erhöhen. Diese Erhöhung erfolgt hy-
pothetisch, ohne Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes. Die hypotheti-
sche Gesamtstrafe entspricht einem Äquivalent von 10 Monaten Freiheitsstrafe.
4.5 Täterkomponenten
4.5.1 C. ist heute 42jährig und gesund. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter
von 5 und 7 Jahren. Er absolvierte eine vierjährige Lehre als Elektromonteur und
erwarb danach Fachausweise und den Titel Eidg.dipl. Elektroinstallateur. Seit
November 2002 ist er in der L. AG tätig. Er begann als Projektleiter und ist heute
Abteilungsleiter (Abteilung Installation) und Mitglied der Geschäftsleitung. An der
L. AG bzw. der CC. AG ist er mit 20% des Aktienkapitals beteiligt (BA pag. 13-
03-00-0003, -0010). Gemäss Steuererklärung 2016 erzielte C. Einkünfte aus un-
selbständiger Tätigkeit von Fr. 172‘503.--, aus Nebenerwerb von Fr. 21‘165.--
und aus Wertschriftenertrag von Fr. 81‘361.--, total Fr. 275‘029.--. Seine Ehefrau
erzielte ein Einkommen von Fr. 83‘136.--. Das Wertschriftenvermögen wurde mit
rund Fr. 2,4 Mio. und die Liegenschaft im Kanton Z. mit Fr. 968‘000.-- deklariert.
Im Dezember 2016 erwarb C. ein Ferienhaus in Griechenland (TPF pag.
- 127 -
98.263.7, 9). Für das Steuerjahr 2016 besteht erst eine provisorische Einschät-
zung (TPF pag. 98.263.4). C. erklärte, dass die Angaben in der Steuererklärung
richtig seien. Sie hätten jedoch in den letzten zwei bis drei Jahren ausserordent-
liche Einkünfte aus Dividendenzahlungen verzeichnet; solche habe es vor 2015
nicht gegeben (TPF pag. 98.930.23). 2015 betrug das Einkommen von C. Fr.
148‘965.--, jenes seiner Ehefrau Fr. 80‘817.--. Der Wertschriftenertrag betrug to-
tal Fr. 261.--. Die Vermögenswerte (Wertschriften und Liegenschaft) entsprachen
etwa jenen von 2016 (TPF pag. 98.263.12 f.). C. ist nicht vorbestraft und im Be-
treibungsregister nicht verzeichnet (TPF pag. 98.223.2; 98.263.3). Eine beson-
dere Strafempfindlichkeit besteht nicht.
Vorleben und persönliche Verhältnisse wirken sich neutral aus.
4.5.2 Gehilfenschaft ist ein Strafmilderungsgrund (Art. 25 StGB). Es ist obligatorisch
eine Strafmilderung vorzunehmen (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar,
Art. 25 StGB N. 11). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die ange-
drohte Mindeststrafe gebunden und es kann auf eine andere als die angedrohte
Strafart erkennen (Art. 48a StGB). Ein Strafmilderungsgrund ist immer zugleich
auch ein Strafminderungsgrund, den der Richter von Amtes wegen mindestens
strafmindernd berücksichtigen muss (BGE 116 IV 300 E. 2a; 116 IV 13 f.; TRECH-
SEL/THOMMEN, Praxiskommentar, vor Art. 48 StGB N. 2 f.). Eine Strafmilderung,
d.h. die Herabsetzung der Strafe auf ein Mass unterhalb des unteren Rahmens
der Strafdrohung, ist vorliegend nicht möglich, da bei Betrug nebst Freiheitsstrafe
alternativ Geldstrafe angedroht ist. Deren untere Grenze von einem Tagessatz
kann objektiv nicht unterschritten werden. Auch ist eine mildere Strafart nicht ge-
geben. Der Strafmilderungsgrund der Gehilfenschaft ist demnach strafmindernd,
d.h. innerhalb der Strafzumessung nach Art. 47 StGB, zu berücksichtigen.
C. hat mit seinen Tathandlungen einen untergeordneten Beitrag zu den mittäter-
schaftlich begangenen Haupttaten von B. und A. geleistet. Er hat im Wesentli-
chen auf jeweilige Anweisung von B. hin gehandelt. Das erheblich leichtere Ge-
wicht seiner Taten rechtfertigt eine Strafminderung um 2 Monate.
4.5.3 C. machte anfänglich Aussagen zur Sache, bestritt aber, A. finanzielle Vorteile
gewährt zu haben. Er erklärte, er sei davon ausgegangen, dass A. das Material
für die Arbeit benötigt habe (E. X.3.1.3). Es liegt mithin weder ein kooperatives
Verhalten noch Einsicht in das begangene Unrecht vor. Andere strafmindernde
oder straferhöhende Faktoren sind im Übrigen nicht ersichtlich.
- 128 -
4.6 Konkrete Strafe
Ausgehend von der hypothetischen Gesamtstrafe im Äquivalent von 10 Monaten
ergibt sich aufgrund der Strafminderung im Umfang von 2 Monaten eine Strafe in
einem Äquivalent von 8 Monaten. In diesem Bereich stehen Freiheitsstrafe und
Geldstrafe alternativ zur Verfügung. Die Tatschwere gebietet vorliegend nicht
eine Freiheitsstrafe. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist somit eine Geld-
strafe auszufällen (E. XV.1.3). Diese ist auf 240 Tagessätze festzusetzen.
4.7 Tagessatz
4.7.1 Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3‘000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe
des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des
Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le-
bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB).
4.7.2 Ausgehend von jährlichen Einkünften von Fr. 275‘000.-- (Einkommen und Wert-
schriftenertrag), was einem Tageseinkommen von Fr. 763.-- entspricht, und in
Berücksichtigung des Vermögens sowie der familiären Unterhaltspflichten ge-
genüber den beiden Kindern ist der Tagessatz auf Fr. 550.-- festzusetzen.
4.8 Bedingter Vollzug
4.8.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn
eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege-
hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB).
4.8.2 C. ist nicht vorbestraft und hat sich seit den Taten wohl verhalten. Er war nicht
die treibende Kraft, sondern handelte auf Anweisung von B.. Es ist nicht davon
auszugehen, dass er unter ähnlichen Umständen wieder straffällig werden
würde. Er ist beruflich und sozial integriert. Es kann keine schlechte Prognose
gestellt werden. Somit ist C. der vollständig bedingte Vollzug zu gewähren.
4.8.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt
es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.
- 129 -
XVI. Einziehung bzw. Ersatzforderung
1. Rechtliches
Das Gericht verfügt (u.a.) die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine
Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung un-
terliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf
eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten je-
doch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71
Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise
absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereinglie-
derung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).
Die Vermögenseinziehung steht im Dienst des sozialethischen Gebots, dass der
Täter nicht im Genuss eines durch strafbare Handlung erlangten Vorteils bleiben
darf. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen. Diese Funktion der Einziehung
nach Art. 70 StGB kommt präziser in den Bezeichnungen Ausgleichs- oder Ab-
schöpfungseinziehung zum Ausdruck (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskom-
mentar, Art. 70 StGB N. 1 m.w.H.). Objekt der Einziehung sind Vermögenswerte;
erfasst werden alle wirtschaftlichen Vorteile, gleichgültig ob sie in einer Vermeh-
rung der Aktiven oder einer Verminderung der Passiven bestehen. Immer muss
es sich aber um einen geldwerten Vorteil handeln (TRECHSEL/JEAN-RICHARD,
Praxiskommentar, Art. 70 StGB N. 2). Irrelevant ist bei der Festsetzung einer Er-
satzforderung der Grund, weshalb das ursprüngliche Einziehungsobjekt nicht
mehr vorhanden ist (SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen,
Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 70-72 StGB N. 100).
Im Rahmen der Ersatzforderung soll betragsmässig nur der ursprünglich dem
Betroffenen zugeflossene Vermögensvorteil abgeschöpft werden; bei einer Wei-
tergabe deliktischer Erlöse ist mithin nicht gegen jeden der Beteiligten eine Er-
satzforderung „in gleicher Höhe“ wie der ursprüngliche Einziehungswert auszu-
sprechen (SCHMID, a.a.O., Art. 70-72 StGB N. 105 f.). Bei Mittäterschaft kann
nach der Rechtsprechung der Strafkammer grundsätzlich unabhängig von der
internen Rollenverteilung der gesamte nicht mehr vorhandene Vermögenswert
von einem Beteiligten ersatzweise eingefordert werden (TPF 2012 3 E. 5.3.4).
2. Beschuldigter A.
2.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt, gegen A. sei auf eine Ersatzforderung in der
Höhe von Fr. 1‘300‘000.-- (gemäss Begründung im schriftlichen Plädoyer:
Fr. 1‘400'000.-- [TPF pag. 98.925.39]) zu erkennen. Sie geht von finanziellen
Vorteilen von ca. Fr. 2,2 Mio. aus, wobei ein Teil der einzuziehenden Gelder nicht
- 130 -
mehr vorhanden sei. Es sei deshalb auf eine Ersatzforderung zu erkennen. Diese
sei zur Erleichterung der Wiedereingliederung auf Fr. 1,4 Mio. zu reduzieren.
A. beantragt, von der Anordnung einer Ersatzforderung sei im Sinne von Art. 71
Abs. 2 StGB abzusehen. Eine solche wäre uneinbringlich und würde seine
schwierige Wiedereingliederung behindern (TPF pag. 98.925.129 ff.).
2.2 A. hat der SBB durch strafbares Verhalten gemäss Sachverhaltskomplex 1 einen
Schaden von rund Fr. 1,2 Mio. zugefügt (E. IV.3.4, V.3.3), wobei in diesem Um-
fang unmittelbar zunächst die Firmen H. AG und I. GmbH und er selbst infolge
Umsatzbeteiligung im Umfang von rund Fr. 600‘000.-- bereichert wurden
(E. IV.3.5, V.3.4, V.3.5). Gemäss Sachverhaltskomplex 2 hat sich A. im Umfang
von mindestens Fr. 179‘725.70 (E. X.4.4.5) und Fr. 8‘672.-- (E. XI.4.2) bereichert
und der SBB einen Schaden von mindestens Fr. 179‘725.70 zugefügt (E. XII.4.4,
5.3, XIII.4.4, XV.2.3.2.2). A. anerkannte gegenüber der SBB Fr. 1 Mio. als teil-
weise Schadenswiedergutmachung (TPF pag. 98.925.51).
2.3 A. hat die unrechtmässig erhaltenen Geldbeträge für seine Lebenshaltung und
die Finanzierung der Leasingraten seines Mercedes Benz verbraucht; davon
ausgenommen sind die Unterhaltungselektronikartikel und die Photovoltaikan-
lage, welche Surrogate des Deliktserlöses darstellen. Ob und welche Unterhal-
tungselektronikartikel allenfalls vorhanden sind, ist nicht bekannt. Die Photovol-
taikanlage ist mit dem Grundstück fest verbunden und unterliegt zusammen mit
diesem dem Schicksal der Grundstückbeschlagnahme. Mit Ausnahme der letzt-
genannten Gegenstände kommt demnach nur eine Ersatzforderung in Frage.
2.4 Im Verfahren SV.14.0241 (Sachverhaltskomplex 1) hielt die Bundesanwaltschaft
mit Beschlagnahmeverfügung vom 5. Juni 2015 betreffend J. fest, dass mit Ein-
verständnis der Betroffenen von den beschlagnahmen Vermögenswerten Fr.
125‘000.-- für die Entschädigung der Privatklägerschaft (SBB) verwendet wer-
den; im Übrigen wurden weder eine Einziehung noch eine Ersatzforderung ver-
fügt (BA pag. 03-01-00-0007 ff.). Der Betrag von Fr. 125‘000.-- entspricht gemäss
Strafbefehl vom 26. März 2015 dem auf J. entfallenden Deliktsbetrag wegen Ge-
hilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (BA pag. 03-01-00-0002). Dieser Vermö-
genswert kann mithin nicht mehr einer Ersatzforderung unterliegen.
2.5 A. erledigte im Rahmen der Auftragsvergaben der SBB im Sachverhaltskomplex
1 sämtliche Arbeiten für die Firmen H. AG und I. GmbH und stellte für diese über-
höht oder – wenn keine Arbeit geleistet wurde – grundlos Rechnung. A. gab sich
mit einem Anteil von 50% am erzielten Umsatz zufrieden, obwohl er die „Haupt-
arbeit“ geleistet hatte. Er erklärte, die Abmachung der hälftigen Beteiligung sei
- 131 -
getroffen worden für die Begleichung von firmeninternen Aufwendungen, Steuern
etc. (BA pag. 06-01-00-0021, 13-01-00-0019 f.). Wirtschaftlich betrachtet agier-
ten A. und †O. bzw. später dessen Witwe wie Geschäftspartner. Die interne Rol-
lenverteilung und die Regelung der Gewinnverteilung ist für die Frage der Ersatz-
forderung unerheblich. Demnach kann für den gesamten deliktischen Betrag eine
Ersatzforderung gegen A. ausgesprochen werden. Unter Berücksichtigung des
beschlagnahmten Betrags von Fr. 125‘000.-- aus dem Vermögen von J. kann im
Sachverhaltskomplex 1 noch ein Betrag von rund Fr. 1‘075‘000.-- einer Ersatz-
forderung unterliegen. Hinzu kommen die Beträge von Fr. 179‘725.70 und Fr.
8‘672.-- gemäss Sachverhaltskomplex 2.
2.6 Aufgrund der persönlichen und finanziellen Situation ist die Ersatzforderung zur
Erleichterung der Wiedereingliederung nach dem teilbedingten Strafvollzug im
reduzierten Umfang von Fr. 1‘000‘000.-- festzusetzen (Art. 71 Abs. 2 StGB).
XVII. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte
1. Rechtliches
Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft
oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver-
mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Be-
schlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die
berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im
Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Beschlagnahmte Dokumente
2.1 Die Bundesanwaltschaft hat die bei Anklageerhebung noch beschlagnahmten
Gegenstände und Vermögenswerte in der Anklage bezeichnet (Anklage Ziff. 4,
S. 88-92). Soweit es sich um Dokumente handelt, beantragt sie, diese seien in
den Akten zu belassen (Anträge Ziff. I.7.1, I.7.5, II.5, III.5, IV.5.2); in Bezug auf
zwei Dokumente beantragt sie die Rückgabe an D. (Antrag Ziff. IV.5.1). Von den
Betroffenen wurden keine formellen Anträge auf Herausgabe gestellt.
2.2 Es handelt sich bei diesen Gegenständen um Dokumente, die anlässlich der
Hausdurchsuchungen am Domizil von A., am Arbeitsort von A. bei der SBB, bei
DD. bzw. der EE. GmbH (betreffend Geschäftsunterlagen der Firmen H. AG und
I. GmbH und bei der L. AG sowie an den Arbeitsorten von B., C. und D. bei der
L. AG gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO als Beweismittel sichergestellt worden
- 132 -
sind (-- BA pag. 08-01-00-0001 ff., -0006 ff. [Domizil A.]; 08-02-00-0001 ff., -0009
f. [Arbeitsort A.]; 08-03-00-0001 ff, -00015 ff. [DD. bzw. EE. GmbH]; -- BA pag.
08-01-00-0001 ff., -0006 ff. [L. AG]; 08-02-00-0001 ff., -0007 f. [Arbeitsort B.]; 08-
03-00-0001 ff., -0006 f. [Arbeitsort C.]; 08-04-00-0001 ff., -0008 f. [Arbeitsort D.]).
Diese Dokumente sind antragsgemäss bei den Akten zu belassen, indessen von
der Bundesanwaltschaft nach Rechtskraft auf allfälliges Verlangen der Berech-
tigten an diese herauszugeben (Art. 267 Abs. 1 StPO).
3. Beschlagnahmte Vermögenswerte
3.1 Bei den im Rahmen der Hausdurchsuchung bei A. am Domizil bzw. auf Person
beschlagnahmten Vermögenswerten (Anklage Ziff. 4, S. 88-89) handelt es sich
um folgende Gegenstände (-- BA pag. 08-01-00-0001 ff., -0006 ff.):
– Bargeldbetrag von Fr. 5‘000.-- (5 Noten à Fr. 1‘000.--; Asservat-Nr.
01.01.0045; vgl. BA pag. 08-06-00-0001);
– Erlös von Fr. 15‘000.-- aus dem Verkauf von 3 Armbanduhren (Asservaten-
Nr. 01.01.0013, 01.01.0014, 01.05.003);
3.2 Folgende Bankkonten wurden mit Verfügung vom 3. April 2014 beschlagnahmt
bzw. gesperrt (Anklage Ziff. 4, S. 89; BA pag. 07-04-01-0001 ff., -0010):
a) Bankkonten bei der E. AG, Z., lautend auf A.:
– Nr. 1. Privatkonto;
– Nr. 2. Sparkonto;
– Nr. 3. Sparkonto;
– Nr. 4. Depot (Versicherungspolice F. AG);
b) Bankkonto bei der E. AG, Z., lautend auf A. und G.:
– Nr. 5.
Die Bankkonten Nr. 1., 2. und Nr. 3. haben per Urteilsdatum gesamthaft ein Gut-
habensaldo von Fr. 19‘536.--. Die Versicherungspolice ist mit Fr. 120‘583.-- be-
wertet (TPF pag. 98.291.26).
Die Kapitalschuld aus dem Hypothekarkredit beträgt per 31. Dezember 2017
Fr. 584‘000.--. Das Konto Nr. 5. dient der Begleichung der Quartalszinsen von
Fr. 3‘956.60 (TPF pag. 98.291.17). Die Kontosperre auf Konto Nr. 3. wurde quar-
talsweise in diesem Umfang zur Bezahlung der Hypothekarzinsen aufgehoben
(TPF pag. 98.291.4-8).
- 133 -
3.3 Folgende Liegenschaft in Y., Grundbuch Y., wurde mit Verfügung vom 30. April
2014 gemäss Art. 266 Abs. 3 StPO und Art. 70 ff. StGB in Bezug auf den 1/2-
Miteigentumsanteil von A. beschlagnahmt bzw. gesperrt (Anklage Ziff. 4, S. 89;
BA pag. 07-07-01-0006 ff., -0031 ff.):
– Grundbuch Nr. 6. (Liegenschaft), 7. (Parkplatz) und 8. (Parkplatz),
Miteigentümer A. und G. zu je 1/2.
Der 1/2-Miteigentumsanteil von A. unterliegt einer Verfügungsbeschränkung vom
2. November 1999 gemäss Art. 30e BVG (BA pag. 07-07-01-0031). Die Liegen-
schaft hatte 2015 einen Steuerwert von Fr. 591‘000.-- (TPF pag. 98.261.14).
3.4 Die Beschlagnahme der beweglichen Vermögenswerte (E. XVII.3.1-3.2) ist – mit
Ausnahme des Kontos Nr. 5. – gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO zur Deckung der
Verfahrenskosten und gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Durchset-
zung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten.
Die Beschlagnahme des Kontos Nr. 5. bei der E. AG, Z., lautend auf A. und G.,
ist per Rechtskraft des Urteils aufzuheben, da es nur als Durchlaufkonto dient.
3.5 Die Grundbuchsperre (E. XVII.3.3) ist gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB im Hinblick
auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten. Der diesbezüglich
von A. beantragten Aufhebung ist nicht stattzugeben.
XVIII. Zivilklagen
1. Rechtliches
Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri-
vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122
Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b
StPO rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO). Die geschädigte Person muss ihren
Anspruch – soweit dies nicht in der vorgenannten Erklärung erfolgt ist – spätes-
tens in der Hauptverhandlung im Parteivortrag beziffern und begründen (Art. 123
Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person kann sich dazu äussern (Art. 124 Abs. 2
StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch un-
geachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Es entscheidet mit dem Urteil
in der Hauptsache (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO), wenn es schuldig spricht oder wenn
es freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivil-
klage wird (u.a.) auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre
Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
- 134 -
2. Zivilklage gegen A. (Sachverhaltskomplex 1)
2.1 Die Privatklägerin beantragt, es sei festzustellen, dass A. ihr aufgrund der aus-
sergerichtlichen Vereinbarung vom 22./23. April/5. Mai 2015 Fr. 1‘000‘000.-- als
Schadenswiedergutmachung schuldet. A. sei zudem zu verpflichten, ihr auf Fr.
1‘000‘000.-- seit dem 5. Mai 2015 einen Verzugszins von 5% zu leisten.
A. macht geltend, es fehle an einem Feststellungsinteresse. Er bestreitet einen
Zinsanspruch, eventualiter eine Inverzugsetzung (TPF pag. 98.925.128).
2.2 Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststel-
lung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008; ZPO, SR
272). Die klagende Partei muss dartun, weshalb sie (nur) eine Feststellungs- und
keine Leistungsklage erhebt. Nach anerkannter Formel wird das Feststellungsin-
teresse nur bejaht, wenn für die klagende Partei eine unzumutbare Unsicherheit
über ein Rechtsverhältnis besteht und diese Unsicherheit nicht anders als durch
eine gerichtliche Feststellung beseitigt werden kann. Insofern ist die Feststel-
lungsklage subsidiär zur Leistungsklage (GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivil-
prozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 88 ZPO
N. 1 f.).
A. hat sich mit der Privatklägerin teilweise aussergerichtlich geeinigt und Scha-
denersatz für den Sachverhaltskomplex 1 von Fr. 1 Mio. anerkannt (Vergleichs-
vereinbarung vom 22./23. April/5. Mai 2015; TPF pag. 98.925.51 ff.). Eine Zah-
lung hat er bisher nicht geleistet (TPF pag. 98.930.9). Die Privatklägerin sieht
sich aufgrund dieser Vereinbarung gegenüber A. per Saldo aller Ansprüche aus
dem Sachverhaltskomplex 1 als auseinandergesetzt (TPF pag. 98.025.86). Sie
legt nicht dar, weshalb eine unzumutbare Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis
bestehe, die nur über eine Feststellungs- und nicht mittels einer Leistungsklage
beseitigt werden kann. Eine Leistungsklage wäre ohne weiteres möglich. Es fehlt
der Privatklägerin an einem Feststellungsinteresse. Auf den Antrag ist nicht ein-
zutreten. Von der Vereinbarung ist im Dispositiv Vormerk zu nehmen.
2.3 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung in Verzug
gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag
verabredet (…), so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Ver-
zug (Art. 102 Abs. 2 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in
Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen,
selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen (Art. 104 Abs. 1 OR).
- 135 -
Gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung ist der anerkannte Betrag von Fr. 1 Mio. „ab
Unterzeichnung der Vereinbarung zur Zahlung fällig“ (TPF pag. 98.925.51). Die
Privatklägerin legt nicht dar, weshalb in dieser Vertragsklausel die Verabredung
eines Verfalltags im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR zu erblicken wäre (vgl. TPF
pag. 98.925.102). A. unterzeichnete die Vereinbarung am 5. Mai 2015 (TPF pag.
98.925.53). Die Schuld wurde demnach am 5. Mai 2015 fällig, weshalb der Ver-
zug eine Mahnung voraussetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Mangels Nachweises einer
Mahnung liegt kein Verzug vor und ist kein Verzugszins geschuldet. Ob ein Zins
aufgrund der Saldoklausel gemäss Ziff. 6 der Vereinbarung ausgeschlossen ist,
wie A. vorbringt (TPF pag. 98.025.131), kann offen bleiben. Die Klage ist mangels
Begründung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
3. Zivilklage gegen A., B. und C. (Sachverhaltskomplex 2)
3.1 Die Privatklägerin beantragt, A. und B. seien in solidarischer Haftung in vollem
Umfang, C. in solidarischer Haftung im Betrag von Fr. 256‘944.34, zu verpflich-
ten, ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 422‘076.80 zu bezahlen. Sie bean-
tragt Zusprechung von Schadenszins zu 5% seit dem 17. Februar 2014.
A. bestreitet diese Forderungen und beantragt, die Zivilklage sei jedenfalls man-
gels Substanziierung auf den Zivilweg zu verweisen (TPF pag. 98.925.131).
B. beantragt, die Zivilklage sei abzuweisen bzw. sie sei auf den Zivilweg zu ver-
weisen (TPF pag. 98.925.159).
C. beantragt Abweisung der Zivilklage, soweit ihn betreffend (TPF pag.
98.925.548).
3.2 Die Privatklägerin stützt ihre Schadenersatzforderungen gegen A., B. und C. auf
Art. 41 Abs. 1 OR, eventualiter auf Art. 41 Abs. 2 OR. Gegenüber A. stützt sie
ihre Begehren zusätzlich auf Art. 321e Abs. 1 OR.
Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus
Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Ebenso ist
zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten
verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt (Art. 41 Abs. 2 OR). Wer Scha-
denersatzanspruch beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1
OR). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des
Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom
Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR).
- 136 -
Auf dem Schaden ist Zins zu 5% seit dem schädigenden Ereignis geschuldet
(Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017).
3.3 In Bezug auf den Schaden und dessen Höhe macht die Privatklägerin geltend,
die L. AG habe ihr aufgrund der Machenschaften von A. und B. im Rahmen von
Auftragsvergaben für folgende Beträge, die A. zugekommen seien, unrechtmäs-
sig Rechnung gestellt: Fr. 302‘686.74 für Elektrogeräte, Fr. 29‘816.65 für die Pho-
tovoltaikanlage, Fr. 50‘000.-- für die Leasingraten des Mercedes Benz,
Fr. 39‘573.40 für weitere Leistungen an A.. Der Schaden betrage demnach total
Fr. 422‘076.80. Dieser sei von A. und B. gemeinsam verursacht worden. C. habe
in diesem Zusammenhang – mit A. und B. – einen Schaden in der Höhe von Fr.
256‘944.34 mitverursacht (TPF pag. 98.925.95 ff.).
3.3.1 Unter Hinweis auf die Erwägungen zu den Anklagevorwürfen gemäss Sachver-
haltskomplex 2 (E. X, XII, XIII) ist erwiesen, dass A. und B. der Privatklägerin
gemeinsam einen Schaden von mindestens Fr. 179‘725.70 zugefügt haben, wo-
von ein Anteil von Fr. 100‘000.-- durch C. mitverursacht worden ist.
3.3.2 Zur Schadensposition von Fr. 39‘573.40 für weitere Leistungen an A. verweist
die Privatklägerin auf eine „Bestellübersicht Rechnung und Rechnungsbetrag ge-
sendet von Anbieter abweichend“ (Beilage 11 zum schriftlichen Plädoyer; BA
pag. 10-01-00-0110 = TPF pag. 98.925.69). Sie bringt vor, ein Vergleich der von
der L. AG als Anbieterin der Privatklägerin zugestellten Rechnungen mit den ent-
sprechenden Offerten und ursprünglichen Rechnungen habe einen Überschuss
von Fr. 143‘725.90 und ein Rechnungsminus von Fr. 23‘335.85, somit einen Net-
toüberschuss von Fr. 120‘390.05, ergeben. Es sei davon auszugehen, dass die-
ser Betrag in die von B. verwaltete „Kasse“ eingeflossen sei, aus welcher unter
anderem die Beträge von Fr. 29‘816.65 für die Photovoltaikanlage und von Fr.
50‘000.-- für die Leasingraten des Mercedes Benz an A. bezahlt worden seien.
Unter Abzug eines unbenützten Restguthabens von ca. Fr. 500.-- bis Fr. 1‘000.-
- im Jahr 2014 ergebe sich somit eine Differenz von Fr. 39‘573.40, welche eben-
falls A. zugutegekommen sein müsse, sei dies in Form weiterer Barauszahlun-
gen oder kostenloser Warenlieferungen (TPF pag. 98.925.99).
Die Bestellübersicht umfasst einen über die Anklage hinausgehenden Zeitraum
vom 10. Oktober 2001 bis 14. Februar 2014 und ist schon deshalb nicht geeignet,
den widerrechtlich zugefügten zusätzlichen Schaden im geltend gemachten Um-
fang zu beweisen. Die adhäsionsweise Zivilklage hat sich auf den durch das an-
geklagte strafbare Verhalten verursachten Schaden zu beziehen. Eine Ausschei-
dung auf den anklagerelevanten Zeitraum nimmt die Privatklägerin nicht vor. Ein
Schaden von Fr. 39‘573.40 aus weiteren Leistungen an A. ist nicht erstellt.
- 137 -
3.3.3 Ein den Betrag von Fr. 179‘725.70 übersteigender Schaden ist nicht erwiesen.
3.4 Die Widerrechtlichkeit und die Absicht des Handelns von A., B. und C. sind unter
Hinweis auf die Ausführungen zum Sachverhaltskomplex 2 erstellt.
3.5 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urhe-
ber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1
OR).
A., B. und C. sind demnach solidarisch zu verpflichten, der Privatklägerin als
Schadenersatz einen Betrag von Fr. 100‘000.-- zu bezahlen.
A. und B. sind ausserdem zusätzlich solidarisch zu verpflichten, der Privatkläge-
rin als Schadenersatz einen Betrag von Fr. 79‘725.70 zu bezahlen.
3.6 Die Privatklägerin verlangt Zusprechung eines Schadenszinses von 5% ab dem
17. Februar 2014, entsprechend dem Datum der Einreichung der Strafanzeige
(TPF pag. 98.925.101 f.). Der Schaden wurde der Privatklägerin im Zeitraum von
Februar 2004 bis März 2014 zugefügt. Grundsätzlich ist der Schadenszins ab
dem Eintritt des jeweils verursachten einzelnen Schadensbetrags geschuldet.
Bei fortlaufender Schadenszufügung über einen bestimmten Zeitraum kann auf
einen mittleren Verfalltag abgestellt werden. Der Schadenszins von 5% ist auf
dem gerichtlich festgestellten Schaden ab dem 17. Februar 2014 zuzusprechen.
3.7 Die Zivilklage gegen A. und B. ist in Bezug auf den Fr. 179‘725.70 übersteigen-
den Betrag und jene gegen C. in Bezug auf den Fr. 100‘000.-- übersteigenden
Betrag auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
3.8 Die Privatklägerin beantragt die direkte Zusprechung eines nach Abzug der Ver-
fahrenskosten allfällig verbleibenden Restsaldos auf den bei der E. AG liegenden
und gesperrten Vermögenswerten von A. an sie selbst. Sie stützt ihr Begehren
auf Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB (TPF pag. 98.925.74, …103).
3.8.1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der
nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter
den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht
das Gericht gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB dem Geschädigten auf dessen Verlan-
gen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die
gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: die vom Verurteilten
bezahlte Geldstrafe oder Busse (lit. a); eingezogene Gegenstände und Vermö-
genswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten
- 138 -
(lit. b); Ersatzforderungen (lit. c); den Betrag der Friedensbürgschaft (lit. d). Das
Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anord-
nen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den
Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB). Die Zusprechung an den Geschädigten erfolgt,
soweit möglich, schon im Strafurteil (vgl. Art. 73 Abs. 3 StGB).
3.8.2 Die Privatklägerin legt nicht dar, weshalb anzunehmen sei, dass A. den Schaden
nicht ersetzen werde. In der Hauptverhandlung hat A. seinen Zahlungswillen und
seine Zahlungsbereitschaft glaubhaft bekundet. Er erklärte, er wolle nach dem
Urteil mit der Privatklägerin eine Rückzahlungsvereinbarung machen. Er habe
bisher noch nichts zurückbezahlt, weil er erwartet habe, dass die Verhandlung
schon 2016 stattfinden würde und er das Urteil habe abwarten wollen (TPF pag.
98.930.12). Im Parteivortrag liess er ausführen, dass er seine Schulden gegen-
über der Privatklägerin abbauen und den Erlös aus dem Verkauf seines Hauses
bzw. Eigentumsanteils, nach Abzug des gesetzlichen Anteils der Pensionskasse,
an die Privatklägerin überweisen möchte. Wegen der Grundbuchsperre habe er
dies bisher nicht machen können (TPF pag. 98.925.131).
3.8.3 Die Privatklägerin beantragt die Zusprechung gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB,
mithin die Zusprechung von eingezogenen Gegenständen und Vermögenswer-
ten oder deren Verwertungserlös. Mit dem vorliegenden Urteil erfolgt keine sol-
che Einziehung, weshalb eine Zusprechung unter diesem Titel nicht erfolgen
kann. Die beschlagnahmten Bankkonten von A. dienen der Deckung der Verfah-
renskosten und der Durchsetzung der Ersatzforderung (XVII.3.4). Soweit die Pri-
vatklägerin ihr Begehren auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB – mithin auf die Zuspre-
chung der festzusetzenden Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 1 Mio. – abstüt-
zen wollte, fehlt es an der Voraussetzung der Abtretung ihrer durch Vergleich
festgesetzten Forderung gegen A. in gleicher Höhe an den Staat.
3.8.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung von
Vermögenswerten oder der Ersatzforderung an die Privatklägerin nach Art. 73
Abs. 1 StGB insgesamt nicht gegeben sind.
XIX. Verfahrenskosten
1. Rechtliches
1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO;
Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
- 139 -
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens-
kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal-
gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO).
Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah-
ren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der
Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem
Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und 7 BStKR.
Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die
Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an-
derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten
(Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR).
1.2 Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfas-
sen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und
der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6
Abs. 1 BStKR). Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung ei-
ner Untersuchung eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben (Art. 6
Abs. 3 lit. b BStKR). Für die Untersuchung wird im Falle einer Anklageerhebung
eine Gebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR).
Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Be-
trag von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Im erstinstanz-
lichen Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1‘000.--
bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR).
1.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per-
son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf-
erlegt werden und eine Entschädigung verweigert werden, wenn sie rechtswidrig
und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung
erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
- 140 -
2. Kostenfestsetzung und -auferlegung
2.1 Kostenfestsetzung (ohne amtliche Verteidigung)
2.1.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt für das Vorverfahren SV.14.0241 einen auf A.
entfallenden Gebührenanteil von Fr. 15‘200.--. Sie geht dabei von einer Gesamt-
gebühr von Fr. 18‘000.-- aus, wovon mittels Strafbefehl den Verfahrensbeteilig-
ten J. eine Gebühr von Fr. 2‘000.-- und K. von Fr. 800.-- auferlegt wurden (An-
klage S. 93; vgl. Prozessgeschichte lit. C). Die Gebühr von Fr. 15‘200.-- ist an-
gemessen und in dieser Höhe festzusetzen.
Auf A. entfallen auferlegbare Auslagen von Fr. 2‘180.-- (Gebühr Zwangsmass-
nahmengericht von Fr. 2‘000.-- und Kosten für die Begutachtung von drei be-
schlagnahmten Uhren von Fr. 180.--; BA pag. 24-00-00-0061, -0001, -0063). Auf
A. entfallen somit Verfahrenskosten von total Fr. 17‘380.--
2.1.2 Die Bundesanwaltschaft beantragt für das Vorverfahren SV.14.0981 eine Gebühr
von total Fr. 20‘000.--. Die Gebühr ist in dieser Höhe festzusetzen.
Die Bundesanwaltschaft führt Auslagen von Fr. 3‘000.-- an, welche anteilsmässig
den Beschuldigten B. und C. aufzuerlegen seien (Anklage S. 93). Es handelt sich
bei diesem Betrag um die Gebühr des Entsiegelungsentscheids des Kantonalen
Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 24. November 2015 betreffend die L.
AG; dieser Entscheid wurde der L. AG eröffnet. Die Entsiegelung wurde bewilligt
und die Gebühr von Fr. 3‘000.-- der Bundesanwaltschaft in Rechnung gestellt
(BA pag. 21-03-01-0057 ff.). Diese Auslagen sind daher von der Bundesanwalt-
schaft der L. AG als unterlegene Drittbetroffene aufzuerlegen und können nicht
den Beschuldigten B. und C. anteilsmässig auferlegt werden.
2.1.3 Für das Hauptverfahren ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 10‘000.-- (einschliesslich
Auslagenpauschale für Kanzleiaufwand wie Porti, Telefon etc.) festzusetzen.
2.1.4 Die Verfahrenskosten von Fr. 30‘000.-- (-- und Hauptverfahren) sind wie folgt an-
teilsmässig zuzuordnen: A. 50% bzw. Fr. 15‘000.--; B. 25% bzw. Fr. 7‘500.--; C.
15% bzw. Fr. 4‘500.--; D. 10% bzw. Fr. 3‘000.--.
- 141 -
2.2 Kostenauferlegung
2.2.1 Auf A. entfallen Verfahrenskosten von total Fr. 32‘380.--. Die teilweise Verfah-
renseinstellung und der teilweise Freispruch rechtfertigen keine Kostenausschei-
dung, da der diesbezügliche Aufwand nicht ins Gewicht fällt. A. sind somit Ver-
fahrenskosten von total Fr. 32‘380.-- aufzuerlegen.
2.2.2 B. sind anteilsmässig Verfahrenskosten von Fr. 7‘500.-- aufzuerlegen.
2.2.3 C. sind anteilsmässig Verfahrenskosten von Fr. 4‘500.-- aufzuerlegen.
2.2.4 D. sind zufolge Freispruchs keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Voraus-
setzungen für eine (ausnahmsweise) Kostenauferlegung auf den Freigesproche-
nen gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO (E. XIX.1.3) sind nicht erfüllt.
2.2.5 Die übrigen Verfahrenskosten sind dem Bund aufzuerlegen.
3. Amtliche Verteidigung
3.1 Die Bestellung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren gilt praxisgemäss
auch für das gerichtliche Verfahren. Die Strafkammer ist zur Festlegung der Ent-
schädigung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO).
3.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren
nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135
Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen
Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te-
lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen
und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes-
tens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen wer-
den im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet
(Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Ver-
fahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stunden-
ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und
Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts
BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts
SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten
beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28
vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4).
- 142 -
3.3 Fürsprecher Philipp Kunz
Fürsprecher Kunz wurde von der Bundesanwaltschaft mit Wirkung ab dem 2. Ap-
ril 2014 zum amtlichen Verteidiger von A. bestellt (BA pag. 16-01-00-0001 f.). Die
Einsetzung als amtlicher Verteidiger gilt auch für das Hauptverfahren. Mit Verfü-
gung vom 13. Januar 2016 wurde dem Verteidiger eine Akontozahlung von Fr.
25‘398.09 ausgerichtet (BA pag. 16-01-00-0066 f., 24-00-00-0072).
Der Verteidiger macht mit Kostennote vom 7. Juni 2018 für seine Aufwendungen
vom 2. April 2014 bis 15. Juni 2018 (einschliesslich Teilnahme an der Hauptver-
handlung und an der Urteilseröffnung) eine Entschädigung von Fr. 53‘132.41 gel-
tend (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; TPF pag. 98.721.1 ff.). Der Aufwand
umfasst: 169,4 Stunden Arbeit à Fr. 230.--, 32,5 Stunden Reisezeit à Fr. 200.--,
16,75 Stunden Arbeit und 3,5 Stunden Reisezeit Praktikant à je Fr. 100.--, Aus-
lagen von Fr. 8‘605.40 (Fotokopien, Porti, Reise- und Übernachtungsspesen),
zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Aufwand ist hinreichend spezifiziert und erscheint
notwendig und angemessen. Die Arbeitszeit ist wie beantragt zum Stundenan-
satz von Fr. 230.-- zu entschädigen, da der Fall im ordentlichen Schwierigkeits-
bereich liegt. Reisezeit ist mit Fr. 200.-- pro Stunde zu entschädigen. Der Einsatz
des Praktikanten ist mit Fr. 100.-- pro Stunde zu entschädigen. Die Entschädi-
gung der amtlichen Verteidigung ist demnach auf insgesamt Fr. 53‘132.40 (inkl.
MWST) festzusetzen, abzüglich der Akontozahlung von Fr. 25‘398.09.
3.4 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den
Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau-
ben. Bei reduzierter Auferlegung der Verfahrenskosten hat die beschuldigte Per-
son die Kosten der amtlichen Verteidigung bloss in reduziertem Umfang dem
Bund zurückzuzahlen. A. ist in vollem Umfang kostenpflichtig, weshalb er die
ganze Entschädigung dem Bund zurückzuzahlen hat. A. ist somit zu verpflichten,
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von Fr. 53‘132.40 dem Bund zu-
rückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
XX. Entschädigungen
1. Privatklägerschaft
1.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf
angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren,
wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre
- 143 -
Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und
zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den
Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Ansprüche der Privatklägerschaft
nach Art. 433 Abs. 1 StPO beschränken sich auf die für ihre Interessenwahrung
im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen. Diese betreffen in erster
Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren
selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger-
schaft notwendig waren (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 433 StPO N. 3).
Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise obsiegenden (an-
waltlich vertretenen) Privatklägerschaft sind die Bestimmungen über die Entschä-
digung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR; vgl. E. XIX.3).
1.2 Die Privatklägerin obsiegt im Strafpunkt gegen A., B. und C., im Zivilpunkt obsiegt
sie teilweise. Sie hat daher gegen A., B. und C. Anspruch auf entsprechende
Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren (vgl.
SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 433 StPO N. 6).
1.3 Die Privatklägerin macht gemäss Kostennote von Rechtsanwalt Arno Thürig vom
3. Juni 2018 eine Entschädigung von Fr. 28‘900.-- für anwaltliche Vertretung vom
22. August 2016 bis 15. Juni 2018 geltend (84,3 Stunden à Fr. 300.-- =
Fr. 25‘300.--, Auslagen Fr. 752.--, Administrationspauschale 3% = Fr. 782.--,
Mehrwertsteuer zu 7,7% auf Fr. 26‘834.-- = Fr. 2‘066.--; TPF pag. 98.751.3 ff.).
Ausserdem macht die Privatklägerin für eigene Aufwendungen Fr. 44‘000.-- gel-
tend (220 Stunden à Fr. 200.--, wovon 160 Stunden für das Verfahren -- von
Februar 2014 bis Mai 2018 und 60 Stunden für das Verfahren -- von September
2014 bis Mai 2018, umfasssend interne Aufarbeitung, Strafanzeige, Teilnahme
an Einvernahmen, Akteneinsicht und Korrespondenz mit der Bundesanwalt-
schaft, Bearbeitung von Editionsbegehren, Erstellung Bericht Schaden [betref-
fend --, mindestens rund 20 Tage], Mandatierung des Rechtsvertreters, interne
Koordination, Korrespondenz mit Beteiligten betreffend Zivilforderung). Der Zeit-
aufwand ist im Einzelnen nicht spezifiziert (TPF pag. 98.751.2).
1.4 Der Aufwand für die anwaltliche Vertretung der Privatklägerin im Strafverfahren
erscheint grundsätzlich notwendig; er ist in der Kostennote spezifiziert und ange-
messen zu entschädigen. Die Arbeitszeit des Rechtsanwalts ist zum Stundenan-
satz von Fr. 230.-- zu entschädigen, da der Fall im ordentlichen Schwierigkeits-
bereich liegt; es wird nicht dargelegt, weshalb der maximale Stundenansatz von
Fr. 300.-- gerechtfertigt sein sollte. Die Reisezeit ist mit Fr. 200.-- pro Stunde zu
entschädigen. Gemäss Angabe des Rechtsvertreters erfolgte die Verbuchung
- 144 -
des Aufwands grösstenteils auf der Spezifikation --, da eine exakte Triage nicht
möglich war. Der Aufwand ist wie folgt entschädigungsberechtigt: 50,83 Std. ge-
mäss Spezifikation -- vom 22. August 2016 bis 3. Juni 2018 (51,83 Std. abzüglich
1 Std. Wegzeit zum Klienten), 1,5 Std. gemäss Spezifikation -- vom 4. Oktober
2016 bis 8. September 2017, 17 Std. für die Teilnahme an der Hauptverhandlung
und der Urteilseröffnung, Reisezeit 6 Std. (2 Fahrten Luzern-Bellinzona retour à
3 Std.). Der Zeitaufwand ist gesamthaft mit Fr. 17‘145.90 zu entschädigen (69,33
Std. à Fr. 230.-- = Fr. 15‘945.90, 6 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 1‘200.--). Hinzu kommen
Auslagen von Fr. 686.-- (2 Bahnfahrten Luzern-Bellinzona retour 1. Klasse mit
Halbtax à Fr. 93.-- = Fr. 186.--, 2 Hotelübernachtungen à Fr. 150.-- = Fr. 300.--,
weitere Auslagen pauschal Fr. 200.--). Die ausnahmsweise Benützung des Pri-
vatfahrzeugs ist nicht begründet, da keine erhebliche Zeitersparnis vorliegt (Art.
13 Abs. 3 BStKR). Eine Administrationspauschale von 3% ist nicht gerechtfertigt.
Damit ergibt sich ein Zwischentotal von Fr. 17‘831.90. Zuzüglich Mehrwertsteuer
von 7,7% (gemäss Kostennote; der vor 1. Januar 2018 angefallene Aufwand ist
minim und daher vernachlässigbar), entsprechend Fr. 1‘373.05, ergibt sich eine
Entschädigung von total Fr. 19‘204.95.
Der weitere Aufwand der Privatklägerin von 220 Stunden ist nicht spezifiziert. Es
kommt daher nur eine ermessensweise Entschädigung in Frage. Aus den Akten
ist ersichtlich, dass die Privatklägerin Nachforschungen im Zusammenhang mit
den Auftragsvergaben machte, die für die Ermittlungen nützlich waren (--; vgl. E.
IV.3.4.3, V.3.3). Der entsprechende Aufwand ist daher entschädigungsberech-
tigt. Der Aufwand im Zusammenhang mit der Erledigung von Editionsbegehren
der Strafbehörden (Aktenübermittlung) und die Ausübung von Teilnahmerechten
an Einvernahmen ist grundsätzlich nicht entschädigungsberechtigt. Das gleiche
gilt für den vor Eröffnung des Strafverfahrens angefallenen Aufwand. Ermes-
sensweise ist ein Aufwand von 100 Stunden entschädigungsberechtigt. Der
Stundenansatz von Fr. 200.--, entsprechend dem anwaltlichen Minimalansatz, ist
nicht gerechtfertigt. Der Stundenansatz ist auf Fr. 100.-- festzusetzen. Die Ent-
schädigung für weiteren Aufwand ist somit auf Fr. 10‘000.-- festzusetzen.
1.5 Die Beschuldigten A., B. und C. sind demnach zu verpflichten, die Privatklägerin
im Umfang von gerundet Fr. 29‘205.-- (Fr. 19‘204.95 Anwaltsentschädigung; Fr.
10‘000.-- weiterer Aufwand) zu entschädigen. Aufgrund des Umfangs des Auf-
wands in Bezug auf die einzelnen Beschuldigten ist folgender Verteilschlüssel
gerechtfertigt: A. 60%, B. 25%, C. 15%. Das Gesetz sieht keine solidarische Kos-
tentragung bei mehreren Verurteilten vor. Die Beschuldigten sind somit zu ver-
pflichten, die Privatklägerin mit folgenden Beträgen zu entschädigen: A. Fr.
17‘523.--, B. Fr. 7‘301.25, C. Fr. 4‘380.75.
- 145 -
2. Beschuldigte Personen
2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen-
digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO),
sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen
Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die
Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann den Beschuldigten
auffordern, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
Bei der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geht es primär um die
Kosten der frei gewählten Verteidigung, die zu vergüten sind, wenn der Anwalts-
beizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls
sowie der persönlichen Umstände geboten war, auch wenn kein Fall notwendiger
oder amtlicher Verteidigung vorlag. Diese Kosten bemessen sich nach dem an-
wendbaren Anwaltstarif, vorliegend gemäss BStKR. Sie müssen verhältnismäs-
sig und angemessen sein (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 429 StPO N. 7 m.w.H.).
2.2 A.
A. wird in einem Anklagepunkt freigesprochen; in mehreren Anklagepunkten wird
das Verfahren gegen ihn infolge Verjährung teilweise eingestellt. Im Übrigen wird
er verurteilt. In Bezug auf allfällige Aufwendungen für die Ausübung der Verfah-
rensrechte, soweit diese nicht von der amtlichen Verteidigung erfasst sind, und
auf allfällige wirtschaftliche Einbussen ist festzuhalten, dass die teilweise Einstel-
lung bzw. der teilweise Freispruch nur minim ins Gewicht fallen, weshalb kein
Anspruch auf Entschädigung besteht. Die Notwendigkeit und die Dauer der Haft
sind davon unberührt, weshalb kein Anspruch auf Genugtuung besteht.
2.3 B.
B. wird verurteilt. Es besteht demnach kein Anspruch auf Entschädigung.
2.4 C.
C. wird verurteilt. Es besteht demnach kein Anspruch auf Entschädigung. Die
Verteidigung macht geltend, sie habe in der Woche vor der Hauptverhandlung
aufgrund der vom Gericht verfügten Aktenaussonderung einen erheblichen
- 146 -
Mehraufwand gehabt, welcher im Falle eines Schuldspruchs nicht auf den Be-
schuldigten überwälzt werden könne. Mangels Klärung des Aktenbestands durch
das Gericht habe sie selber die Akten nach zu schwärzenden, d.h. nicht verwert-
baren Aktenstellen durchforsten müssen. Sie habe mit gleichzeitig zu erstellen-
den Plädoyeralternativen arbeiten müssen. Sie habe die Anträge auf Aktenaus-
sonderung schon Monate vor der Hauptverhandlung gestellt und habe daher
diese kurzfristigen Entwicklungen nicht zu verantworten (TPF pag. 98.925.583).
Die Verteidigung stützt ihren Antrag offenbar sinngemäss auf Art. 426 Abs. 3 lit. a
StPO, wonach die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht zu tragen hat,
die der Bund durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht
hat. Entsprechend hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung von
Mehraufwand im Zusammenhang mit derartigen Verfahrenshandlungen. Es liegt
indessen keine unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlung des Gerichts vor.
Von der Verfahrensleitung abgelehnte Anträge der Parteien können in der Haupt-
verhandlung neu gestellt und vom Gericht anders als von der Verfahrensleitung
entschieden werden. Auch in einem solchen Fall müsste die Verteidigung vor
Gericht ihren Parteivortrag den veränderten Verhältnissen anpassen, ohne dass
sie deswegen eine Entschädigung für den Mehraufwand beanspruchen könnte.
Im Übrigen steht fest, dass die Verteidigung sich im Parteivortrag auch auf aus-
gesonderte Aktenstellen bezog (z.B. Plädoyer S. 10 f., 19 [TPF pag. 98.925.557
f., 566]), weshalb fraglich ist, ob der behauptete Mehraufwand geleistet wurde.
Der – ohnehin nicht bezifferte – Entschädigungsantrag ist somit abzuweisen.
2.5 D.
D. wird freigesprochen und hat daher Anspruch auf Entschädigung.
D. beantragt Entschädigung für Anwaltskosten (TPF pag. 98.925.646). Der Bei-
zug eines Rechtsanwalts ist aufgrund der Gleichbehandlung mit den Mitbeschul-
digten – namentlich B. und C. – gerechtfertigt, auch wenn der Tatvorwurf gegen
D. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einen Schwierigkeitsgrad auf-
weist, der eine anwaltliche Vertretung gebieten würde.
Rechtsanwalt Patrick Bischoff macht gemäss Teilhonorarnoten für die Zeit vom
26. August 2014 bis 15. Juni 2018 Aufwendungen von gesamthaft Fr. 47‘871.90
inkl. Mehrwertsteuer geltend (TPF pag. 98.724.1 ff.). Er weist 152,3 Stunden (ein-
schliesslich nicht spezifizierte Weg- und Reisezeit) aus, wovon 32 Stunden ge-
schätzter Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (einschliesslich
Reisezeit). Es werden Auslagen von Fr. 1‘495.-- angeführt, wovon Fr. 404.50 ef-
fektive Barauslagen bis 31. Januar 2018, Fr. 832.50 als Pauschale von 3% auf
- 147 -
dem Honorar ab 1. Februar 2018 und Reisespesen von Fr. 258.--; diese stehen
im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung (Honorarnote vom 4. Juni 2018).
Ein Stundenansatz von Fr. 300.-- ist nicht gerechtfertigt; dieser ist auf Fr. 230.--
festzusetzen, da der Fall im ordentlichen Schwierigkeitsbereich liegt. Reisezeit
ist praxisgemäss mit Fr. 200.-- pro Stunde zu vergüten. Der geltend gemachte
Aufwand erscheint nicht in vollem Umfang als notwendig. Es handelt sich um
einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfachen Fall. D. wurde wegen
mehrfacher Vorteilsgewährung in zwei identisch gelagerten Fällen – den Flotten-
rabattbestätigungen für A. – angeklagt. Die Anklageschrift führt den Anklagevor-
wurf auf zwei Seiten aus (S. 85-86). Die Untersuchung bezog sich im Wesentli-
chen auf diesen Sachverhalt. Daneben wurde D. im Zusammenhang mit den Un-
terhaltungselektronikgeräten und weiteren von der L. AG an A. gewährten finan-
ziellen Vorteilen befragt, sowie in Bezug auf Einladungen zu Mittagessen. Er war
an den Einvernahmen als Beschuldigter vom 26. August 2014 in Dietikon und
vom 4. Juli 2016 in Bern anwaltlich verbeiständet (BA pag. 13-04-00-0001 ff., -
0025 ff.). Weitere Einvernahmen erfolgten nicht. Der Verteidiger nahm an der
Einvernahme von B. vom 11. Dezember 2014 in Bern teil; im Übrigen machte er
vom Teilnahmerecht keinen Gebrauch (auch nicht bei den als nicht verwertbar
ausgesonderten Einvernahmen von A.). Allein für die Ausarbeitung des Plädo-
yers, Memos zur Vorteilsgewährung sowie Rechtsstudium werden rund 30 Stun-
den in Rechnung gestellt (Leistungen vom 4. April 2018 bis 4. Juni 2018). Zudem
werden zahlreiche Kontakte mit Co-Verteidigern (Besprechungen, E-Mails, Tele-
fonate) sowie Studium von Memos und Eingaben der Co-Verteidiger in Rech-
nung gestellt. Die Häufigkeit dieser Kontakte erscheint aufgrund des beschränk-
ten Untersuchungsgegenstands in Bezug auf D. unbegründet. Der gesamte Auf-
wand erscheint aufgrund des Anklagevorwurfs übersetzt, auch in Berücksichti-
gung der prozessualen Fragestellungen. Der Aufwand im Zusammenhang mit
dem abgewiesenen und somit unberechtigt gestellten Ausstandsgesuch gegen
die Mitglieder des Gerichts ist nicht entschädigungsberechtigt. Sodann wird
Kanzleiaufwand in Rechnung gestellt (Zeitaufwand für Hotelbuchung in Bel-
linzona). Abgesehen von der Teilnahme an der Hauptverhandlung ist der not-
wendige Aufwand somit ermessensweise festzusetzen. Die Auslagenpauschale
ist nicht gerechtfertigt. Auch die Auslagen sind somit ermessensweise festzuset-
zen. Für das Vorverfahren und das Hauptverfahren (ohne Hauptverhandlung) ist
ermessensweise von einem Aufwand von rund 50 Stunden à Fr. 230.-- und Rei-
sezeit von 4 Stunden à Fr. 200.-- auszugehen. Hinzu kommen Auslagen von ge-
schätzt Fr. 400.--. Das ergibt Fr. 12‘700.--. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer (bis
31. Dezember 2017 zu 8%, danach zu 7,7%).
- 148 -
Für die Hauptverhandlung sind 17 Std. Arbeitszeit à Fr. 230.-- und 7 Std. Reise-
zeit à Fr. 200.-- (2 Fahrten Zürich-Bellinzona retour à 3,5 Std.) zu vergüten, total
Fr. 5‘310.--. Die Reise- und Übernachtungsspesen betragen Fr. 508.-- (2 Bahn-
fahrten Zürich-Bellinzona retour 1. Klasse Halbtax à Fr. 104.-- = Fr. 208.--; 2 Ho-
telübernachtungen à Fr. 150.-- = Fr. 300.--). Der Aufwand für die Hauptverhand-
lung beträgt Fr. 5‘818.--, bzw. zuzüglich Mehrwertsteuer (zu 7,7%) Fr. 6‘266.--.
Die Entschädigung ist gerundet auf total Fr. 20‘000.-- (inkl. MWST) festzusetzen.
Die Strafkammer erkennt:
1. A.
1.
1.1 Das Verfahren gegen A. wird eingestellt in:
– Anklageziffer 1.1.1 (mehrfache ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314
StGB), 1.1.2 (gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB)
und 1.1.3 (mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB),
soweit die Handlungen vor dem 15. Juni 2003 begangen worden sein sollen;
– Anklageziffer 1.1.4 (Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB), soweit
die Handlungen vor dem 15. Juni 2011 begangen worden sein sollen.
1.2 A. wird – soweit das Verfahren nicht nach Ziff. 1.1 eingestellt wird – schuldig gespro-
chen des bzw. der:
– mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB;
– mehrfachen Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB;
– mehrfachen Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB;
– mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie gewerbsmässigen
Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB;
– Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
1.3 A. wird – soweit das Verfahren nicht nach Ziff. 1.1 eingestellt wird – frei gesprochen
vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB
(Anklageziffer 1.1.3).
- 149 -
2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Geldstrafe von
150 Tagessätzen à Fr. 50.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 30 Ta-
gen.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten bedingt aufgescho-
ben bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die restlichen 12 Monate sind vollziehbar.
Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von
3 Jahren.
4. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt.
5. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung
von Fr. 1‘000‘000.-- begründet.
II. B.
1. B. wird schuldig gesprochen des bzw. der:
– mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB;
– mehrfachen Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322quinquies StGB;
– mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
2. B. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 1‘300.--, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
III. C.
1. C. wird schuldig gesprochen des bzw. der:
– mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB;
– mehrfachen Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25
StGB.
2. C. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 550.--, bedingt voll-
ziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
IV. D.
D. wird frei gesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Vorteilsgewährung im Sinne
von Art. 322quinquies StGB.
- 150 -
V. Beschlagnahmte Gegenstände
1. Die beschlagnahmten Dokumente werden bei den Akten belassen; sie sind auf Ge-
such des bzw. der Berechtigten hin von der Bundesanwaltschaft herauszugeben.
2. Zur Sicherung der Durchsetzung der Verfahrenskosten gegen A. und der Ersatzfor-
derung gegen A. wird die Beschlagnahme der folgenden Vermögenswerte aufrecht-
erhalten:
2.1 Betrag von Fr. 5‘000.-- aus 5 beschlagnahmten Banknoten à Fr. 1‘000.-- (Asserva-
ten-Nr. 01.01.0045);
2.2 Erlös von Fr. 15‘000.-- aus dem Verkauf von 3 beschlagnahmten Herrenarmband-
uhren (Asservaten-Nr. 01.01.0013, 01.01.0014, 01.05.003);
2.3 Bankkonten bei der E. AG, Z., je lautend auf A.:
– Nr. 1. Privatkonto;
– Nr. 2. Sparkonto;
– Nr. 3. Sparkonto;
– Nr. 4. Depot (Versicherungspolice F. AG).
3. Zur Sicherung der Durchsetzung der Ersatzforderung gegen A. wird die bestehende
Grundbuchsperre über folgende Grundstücke aufrechterhalten:
– Grundbuch Nr. 6. (Liegenschaft), 7. (Parkplatz) und 8. (Parkplatz), Miteigentümer
A. und G. zu je 1/2, Grundbuch Y. (Grundbuchsperre auf 1/2-Miteigentumsanteil
von A.).
4. Die Beschlagnahme des Kontos Nr. 5., lautend auf A. und G., bei der E. AG, Z., wird
per Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.
VI. Zivilklagen
1. Von der Vereinbarung zwischen A. und den Schweizerischen Bundesbahnen SBB
AG vom 22./23. April und 5. Mai 2015 wird Vormerk genommen.
2.
2.1 A., B. und C. werden solidarisch verpflichtet, den Schweizerischen Bundesbahnen
SBB AG Fr. 100‘000.-- nebst Zins zu 5% seit 17. Februar 2014 als Schadenersatz
zu bezahlen.
2.2 A. und B. werden zusätzlich solidarisch verpflichtet, den Schweizerischen Bundes-
bahnen SBB AG Fr. 79‘725.70 nebst Zins zu 5% seit 17. Februar 2014 als Scha-
denersatz zu bezahlen.
- 151 -
3. Im darüberhinausgehenden Betrag werden die Zivilklagen der Schweizerischen
Bundesbahnen SBB AG gegen A. sowie gegen A., B. und C. auf den Zivilweg ver-
wiesen.
VII. Verfahrenskosten
1. Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 15‘200.-- Gebühr Vorverfahren SV.14.0241
Fr. 2‘180.-- Auslagen Vorverfahren SV.14.0241
Fr. 20‘000.-- Gebühr Vorverfahren SV.14.0981
Fr. 10‘000.-- Gerichtsgebühr
Fr. 47‘380.-- Total
2. Davon werden anteilmässig auferlegt:
– A. Fr. 32‘380.--
– B. Fr. 7‘500.--
– C. Fr. 4‘500.--
Die übrigen Verfahrenskosten werden dem Bund auferlegt.
VIII. Entschädigungen
1. Die Entschädigung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG wird festgesetzt
auf Fr. 29‘205.--. Davon haben anteilsmässig zu bezahlen:
– A. Fr. 17‘523.--
– B. Fr. 7‘301.25
– C. Fr. 4‘380.75
2. Der Bund wird verpflichtet, D. eine Entschädigung von Fr. 20‘000.-- zu bezahlen.
3. Im Übrigen werden keine Entschädigungen zugesprochen.
IX. Amtliche Verteidigung
1. Fürsprecher Philipp Kunz wird für die amtliche Verteidigung von A. vom Bund mit
Fr. 53‘132.40 (inkl. MWST) entschädigt, abzüglich der geleisteten Akontozahlung.
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2. A. wird verpflichtet, diese Entschädigung dem Bund zurückzuzahlen, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
E. AG (auszugsweise im Dispositiv)
Grundbuchamt Y. (auszugsweise im Dispositiv)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde
eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 26. Februar 2019
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