Urteil vom 14. November 2018
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Vorsitz
Emanuel Hochstrasser und Martin Stupf,
Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Staatsanwalt des Bundes Urs Köhli,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Philippe
Currat
Gegenstand
Entschädigungsfolgen bei Freispruch;
Rückweisung durch das Bundesgericht
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2017.57
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Prozessgeschichte:
A. Die Bundesanwaltschaft führte gegen A. und drei weitere Personen ein Strafver-
fahren u.a. wegen Bestechung fremder Amtsträger. Am 22. April 2015 erhob sie
bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen die Beschuldigten;
A. warf sie Geldwäscherei und Bestechung fremder Amtsträger vor.
B. Das Gerichtsverfahren gegen A. wurde zunächst unter der Geschäftsnummer
SK.2015.17, später – infolge einer Verfahrenstrennung – unter SK.2016.17 ge-
führt.
C. Am 4. November 2015 verfügte der damalige Verfahrensleiter der Strafkammer,
dass gerichtliche Prozesshandlungen und solche der Parteivertreter an der
Hauptverhandlung in deutscher Sprache vorzunehmen seien. Auf die dagegen
erhobene Beschwerde von A. trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts nicht ein (Beschluss BB.2015.117 vom 25. November 2015).
An der Hauptverhandlung vom 30. November 2015 stellte das Gericht fest, dass
A. nicht hinreichend verteidigt sei, da sein erbetener Verteidiger Rechtsanwalt
Philippe Currat (nachfolgend: RA Currat) nicht in der Lage bzw. willens sei, Pro-
zesshandlungen in der Hauptverhandlung in der Verfahrenssprache vorzuneh-
men. Die Hauptverhandlung wurde im Hinblick auf die Neuregelung der Verteidi-
gung unterbrochen. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 bestellte der Verfah-
rensleiter für A. RA Thomas Fingerhuth als amtlichen Verteidiger. Daneben
wurde A. weiterhin von seinem bisherigen erbetenen Verteidiger vertreten.
D. Mit Urteil SK.2016.17 vom 12. Juli 2016 stellte die Strafkammer das Verfahren
gegen A. wegen Geldwäscherei ein und sprach ihn von der Anklage der Beste-
chung fremder Amtsträger frei (Dispositiv-Ziff. I.2). Sie sprach A. eine Entschädi-
gung von Fr. 123'000.– (Fr. 120‘000.– für Honorar und Auslagen des erbetenen
Verteidigers; Fr. 3‘000.– für eigene Reisekosten) sowie eine Genugtuung von
Fr. 2’000.– zu (Dispositiv-Ziff. I.8).
E. Gegen dieses Urteil führte A. Beschwerde beim Bundesgericht bezüglich der Ent-
schädigungs- und Genugtuungsfolgen.
F. Mit Urteil 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 hiess das Bundesgericht die Be-
schwerde teilweise gut, hob Dispositiv-Ziff. I.8 des angefochtenen Urteils teil-
weise auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Bundesstrafgericht
zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eingetreten war.
G. Nach Eingang des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts eröffnete die Straf-
kammer das Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2017.57. Mit Schreiben
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vom 9. November 2017 teilte sie den Parteien mit, dass das Verfahren schriftlich
durchgeführt werde, und räumte ihnen Gelegenheit ein, sich zum Thema des
Verfahrens (Kosten der erbetenen Verteidigung) zu äussern.
H. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 teilte RA Currat mit, dass sein Mandant am
Entschädigungsbegehren gemäss der in der Hauptverhandlung im Verfahren
SK.2016.17 eingereichten Honorarnote festhalte. Konkret beantragte er, es sei
seinem Mandanten als Entschädigung für die erbetene Verteidigung
Fr. 459‘640.95, zzgl. 5% Zins seit 12. Juli 2016, aus der Staatskasse auszuzah-
len (TPF 59.521.2 ff.).
I. Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme.
Die Strafkammer erwägt:
1. Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundes-
gericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt,
wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts oder zur Wahrung des recht-
lichen Gehörs der Parteien notwendig erscheint (Urteil des Bundesstrafgerichts
SK.2014.1 vom 5. Juni 2014 E. 1.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der
Fall. Die Parteien konnten sich zum Prozessthema schriftlich äussern; sie erho-
ben keine Einwände gegen die Schriftlichkeit des Verfahrens.
2.
2.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit
zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese nur noch mit
jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des
Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist,
dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel
das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv,
sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue
Entscheidung ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bun-
desgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das
Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den
verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (143 IV 214
E. 5.2.1 mit Hinweisen).
2.2 Das Bundesgericht wies die vorliegende Angelegenheit an das Bundesstrafge-
richt zur Neufestsetzung der Parteientschädigung für den Arbeitsaufwand und
die Auslagen der erbetenen Verteidigung zurück (Rückweisungsurteil, E. 2.7.4).
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Hingegen bestätigte es das angefochtene Urteil in Bezug auf die Genugtuung
(a.a.O., E. 3); die Parteientschädigung für die persönliche Beteiligung der be-
schuldigten Person am Verfahren war nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens. In Bezug auf die letztgenannten Punkte ist Dispositiv-
Ziff. I.8 des Urteils des Bundesstrafgerichts SK.2016.17 vom 12. Juli 2016 somit
rechtskräftig.
2.3 Im Weiteren ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesgericht verwarf verschie-
dene Rügen von A. in Bezug auf die von der Strafkammer angewandte Berech-
nungsmethode für die Parteientschädigung für die Anwaltskosten (Rückwei-
sungsurteil, E. 2.4-2.7). Soweit der Verteidiger von A. im vorliegenden Verfahren
die betreffenden Berechnungsgrundlagen erneut problematisiert, ist er von vorn-
herein nicht zu hören. Dies betrifft insbesondere den Stundenansatz, die ermes-
sensweise Festsetzung des Anwaltshonorars, die Notwendigkeit der Aufwendun-
gen der erbetenen Verteidigung nach der Bestellung des amtlichen Verteidigers,
einzelne Auslagenpositionen.
3.
3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Bei-
stand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls gebo-
ten war (Urteile des Bundesgerichts 6B_436/2015 vom 22. Dezember 2015 E.
2.1; 6B_251/2015 24. August 2015 E. 2.2.3). Nicht jeder Aufwand, der im Straf-
verfahren entstanden ist, ist jedoch zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines
Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als an-
gemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4). Als Mass-
stab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene
Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der
im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte
Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet
und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom
10. April 2017 E. 18.3.1).
3.2 Auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person für die Kos-
ten der erbetenen Verteidigung sind die Bestimmungen über die amtliche Vertei-
digung anwendbar (Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31.
August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf-
verfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, na-
mentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen
(Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie-
senen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt min-
destens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im
ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger
Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit. Der
Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.– (Urteile des Bun-
desstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom
5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.). Reicht der Anwalt in Verfahren vor der Straf-
kammer des Bundesstrafgerichts die Kostennote nicht bis zum Abschluss der
Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten
Frist ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2
BStKR).
Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen
Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 und 2 BStKR). Als Auslagenersatz sieht Art. 13
Abs. 2 BStKR für Reisen in der Schweiz die Kosten für ein Halbtax-Bahnbillet
erster Klasse, für Mittag- und Nachtessen die Beträge gemäss Art. 43 der Ver-
ordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung
(VBPV; SR 172.220.111.31), d.h. je Fr. 27.50, für Übernachtungen einschliess-
lich Frühstück die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternehotel am Ort
der Verfahrenshandlung. Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann an-
stelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs.
4 BStKR). Die Honorare und Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer
(Art. 14 BStKR).
4.
4.1 A. verlangt den Ersatz seiner Aufwendungen für die erbetene Verteidigung durch
RA Currat gemäss dessen im Verfahren SK.2016.17 eingereichten Kostennoten
(TPF 59.521.2 ff.). In diesen werden ein Zeitaufwand von 861.33 Stunden à
Fr. 500.– sowie Auslagen von Fr. 48‘975.90, ausmachend total Fr. 459‘640.95,
geltend gemacht (SK.2016.17, TPF pag. 58.722.19 ff.).
Die Strafkammer hielt im Urteil SK.2016.17 (E. 8.3.2) fest, bei einer Vielzahl der
in den Kostennoten von RA Currat ausgewiesenen Posten handle es sich um
verfahrensfremde resp. überflüssige Aufwendungen. Bei dieser Sachlage könne
bei der Berechnung des notwendigen Verteidigungsaufwands nicht auf die ein-
gereichten Honorarrechnungen abgestellt werden. Die diesbezüglichen Kosten
seien daher ermessensweise zu bestimmen. Die Strafkammer orientierte sich
dabei im Ergebnis an der Entschädigung, die sie im Urteil SK.2015.17 vom 1. Ap-
ril 2016 dem Mitbeschuldigten B. für die erbetene Verteidigung durch RA Olaf
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Kiener zugesprochen hatte, namentlich rund Fr. 149‘000.–. In Bezug auf die Ent-
schädigung von A. kürzte die Strafkammer diesen Betrag um rund 1/5 auf
Fr. 120‘000.– , da ihm seit dem 10. Dezember 2015 ein amtlicher Verteidiger zur
Seite stand.
Das Bundesgericht billigte im Grundsatz die Berechnungsmethode der Strafkam-
mer. Insbesondere hielt es fest, dass sich die Vorinstanz für die ermessensweise
Entschädigung von A. an der Entschädigung des Mitbeschuldigten B. für die er-
betene Verteidigung durch RA Kiener orientieren durfte, wobei allerdings auch
den jeweiligen Besonderheiten Rechnung zu tragen sei. Im Weiteren bestätigte
es, dass ein voller Einsatz des erbetenen Verteidigers nach Bestellung des amt-
lichen Verteidigers nicht mehr notwendig gewesen sei (Rückweisungsurteil,
E. 2.4 und 2.7). Indessen beanstandete das Bundesgericht, dass aus dem ange-
fochtenen Entscheid nicht hervorgehe, welche der ausgewiesenen Auslagen die
Strafkammer schlussendlich anerkannt und welchen Arbeitsaufwand in Stunden
sie entschädigt habe. Insbesondere sei die Kürzung um Fr. 30‘000.– gegenüber
der Entschädigung von B. nicht nachvollziehbar bzw. ungenügend begründet
(Rückweisungsurteil, E. 2.7.3 und 2.7.4).
4.2 Für die ermessensweise Bestimmung des entschädigungspflichtigen Arbeitsauf-
wands von RA Currat für die Verteidigung von A. ist Folgendes massgebend:
Der ausgewiesene Arbeitsaufwand (die Reisezeit nicht eingerechnet) von RA
Kiener für die Verteidigung von B. belief sich per 10. Dezember 2015 (Datum der
Bestellung der amtlichen Verteidigung von A.) auf rund 254 Stunden, derjenige
seines Praktikanten auf 222.7 Stunden (SK.2015.17, TPF pag. 57.925.249 ff.).
Letztere Position entspricht vorliegend – in Anbetracht der angewendeten Stun-
denansätze (Fr. 260.– resp. Fr. 100.–) – rund 86 Arbeitsstunden des Anwalts.
Der von der Strafkammer als notwendig anerkannte Verteidigungsaufwand von
B. belief sich somit per genanntem Stichtag auf umgerechnet 340 Arbeitsstunden
(ohne Reisezeit). Der Besonderheit des vorliegenden Falls ist insoweit Rechnung
zu tragen, als bei RA Currat ein Mehraufwand von rund 30 Stunden für die Teil-
nahme an den Einvernahmen der Beschuldigten und Zeugen/Auskunftspersonen
im Vorverfahren zu verzeichnen ist. Weitere massgebliche Faktoren, welche die
Diskrepanz zwischen den ausgewiesenen Aufwendungen von RA Kiener und RA
Currat nachvollziehbar machen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch
von RA Currat in seiner Stellungnahme nicht konkret dargetan. Für die Zeit nach
dem 10. Dezember 2015 werden ermessensweise 10 Stunden für die Kontakte
mit dem amtlichen Verteidiger als notwendiger Aufwand anerkannt. Im Ergebnis
geht das Gericht von 380 entschädigungspflichtigen Arbeitsstunden aus. Der an-
zuwendende Stundenansatz beträgt, wie bei den anderen Verteidigern im vorlie-
genden Straffall, Fr. 260.– (vgl. Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.17 vom
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1. April 2016 E. 5.3 und 6.3.2; SK.2016.17 vom 12. Juli 2016 E. 7.2.1, 7.2.2 und
7.3).
Hinzu kommt die (in den Kostennoten nicht separat ausgewiesene) Reisezeit von
(geschätzten) 50 Stunden für die Teilnahme an den Einvernahmen im Vorverfah-
ren und an der Hauptverhandlung vom 30. November 2015. Zudem werden 15
Stunden für eine Reise nach Moskau (vgl. dazu nachstehend) als notwendiger
Aufwand anerkannt. Die Reisezeit wird praxisgemäss mit einem Stundenansatz
von Fr. 200.– vergolten.
Demnach beträgt das erstattungspflichtige Anwaltshonorar Fr. 111‘800.–.
4.3 In Bezug auf die Auslagen ergibt sich Folgendes:
Von den ausgewiesenen Auslagen entfallen rund Fr. 7‘886.70 auf Verfahren vor
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Diese Kosten sind nicht Ge-
genstand der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. Rückweisungs-
urteil, E. 2.5.2 m.w.H.).
Im Weiteren fakturiert RA Currat total Fr. 18‘624.40 für fünf Reisen zum Klienten
nach Moskau. Dieser Aufwand ist offensichtlich übersetzt. Angesichts der Beson-
derheiten des beurteilten Straffalls erscheint ein Treffen des Verteidigers mit dem
Klienten an dessen Wohnort in Moskau als gerechtfertigt. Die diesbezüglichen
Reisekosten sind pauschal mit Fr. 2‘500.– zu vergüten. Aufwendungen für wei-
tere Reisen gehen hingegen über das für eine gewissenhafte Verteidigung An-
gemessene hinaus, zumal A. während des Verfahrens dreimal in die Schweiz
reiste und sich hierzulande mit seinem Verteidiger treffen konnte. Zudem stand
es ihnen frei, miteinander beispielsweise per Videokonferenz zu kommunizieren.
Ferner werden total Fr. 16‘000.– für die Dienste eines privaten Dolmetschers
(Französisch/Russisch) in Rechnung gestellt. Der Beizug eines Dolmetschers
war angesichts der Fremdsprachigkeit des Beschuldigten für die Kommunikation
mit seinem Verteidiger gerechtfertigt. Der für die Dolmetscherdienste im Vorver-
fahren verbuchte Zeitaufwand von 44 Stunden erscheint insgesamt angemes-
sen. Hingegen werden für die Hauptverhandlung vom 30. November 2011 – in
Berücksichtigung der effektiven Dauer derselben – nur 2 Stunden (statt der ver-
buchten 4 Tage) als entschädigungspflichtig anerkannt. Allfälliger Schaden (ent-
gangener Gewinn), der dem Dolmetscher infolge des Unterbruchs der Hauptver-
handlung entstanden sein mag, ist nicht vom Staat zu tragen; die Unterbrechung
erfolgte wegen der ungenügenden Verteidigung von u.a. A. durch RA Currat und
ist folglich von ihnen zu verantworten. Die geltend gemachten Stundenansätze
des Dolmetschers (Fr. 1‘500.– Pauschale pro Tag bzw. Fr. 150.– oder 300.– pro
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Stunde) sind massiv übersetzt. Von der Verfahrensleitung beigezogene Dolmet-
scher werden in der Regel mit 80-120 Franken pro Stunde entschädigt. Der An-
satz richtet sich nach den Sprach- und Fachkenntnissen, namentlich Berufsdip-
lom, Sprachlizentiat, gleichwertige Ausbildung oder vergleichbare berufliche Er-
fahrung (Art. 20 Abs. 1 BStKR). Es rechtfertigt sich, diese Bestimmung grund-
sätzlich auf einen vom Verteidiger beigezogenen Dolmetscher analog anzuwen-
den. Die im Reglement genannten Kriterien sind vorliegend nicht nachgewiesen.
Der Stundenansatz wird auf Fr. 80.– festgesetzt. In Berücksichtigung der vom
Dolmetscher in Rechnung gestellten Spesen (7 x Fr. 100.–) betragen die zu er-
setzenden Dolmetscherkosten aufgerundet Fr. 4‘400.–.
Die geltend gemachten Verpflegungskosten (total Fr. 1‘104.–) für drei Mahlzeiten
anlässlich der Einvernahmen vom 19./20. April 2012 bei der Bundesanwaltschaft
werden gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c BStKR mit je Fr. 27.50, mithin Fr. 82.50,
entschädigt. Die fakturierten Hotelkosten von Fr. 568.80 anlässlich der Zeugen-
einvernahmen vom 7./8. August 2012 in Bern werden gestützt auf Art. 13 Abs. 2
lit. d BStKR auf Fr. 220.– reduziert. Die für die Hauptverhandlung vom 30. No-
vember 2015 verbuchten Hotelkosten von Fr. 1‘838.– sind nicht zu entschädigen,
da der Unterbruch der Hauptverhandlung und die dadurch verursachten Kosten,
wie dargelegt, von RA Currat resp. seinem Mandanten versursacht wurden. In
diesem Zusammenhang ist lediglich eine Mahlzeit mit Fr. 27.50 zu vergüten.
Nicht zu ersetzen sind weiter die für die Teilnahme an den Hauptverhandlungen
vom 21./22. März und 11./12. Juli 2016 veranschlagten Spesen (total
Fr. 2‘178.25), da der volle Einsatz des erbetenen Verteidigers in dieser Zeit nicht
mehr notwendig war (vgl. Rückweisungsurteil, E. 2.4.3).
Die übrigen Kosten, darunter insbesondere die Reisekosten für die Hauptver-
handlung vom 30. November 2011, sind nicht zu beanstanden. Alles in allem
belaufen sich die zu berücksichtigenden Auslagen des erbetenen Verteidigers
auf rund Fr. 8‘000.–.
4.4 Im Ergebnis betragen die entschädigungspflichtigen Kosten (Honorar und Ausla-
gen) der erbetenen Verteidigung von A. Fr. 119‘800.–. Die Mehrwertsteuer fällt
vorliegend nicht an, da der Dienstleistungsempfänger im Ausland wohnhaft ist
(vgl. Art. 8 MWSTG). Die Strafkammer setzte im Urteil SK.2016.17 die Anwalts-
kostenentschädigung von A. auf Fr. 120‘000.– fest; dieser Betrag kann aufgrund
des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht nach unten kor-
rigiert werden. Demnach ist A. für die Vertretung im Strafverfahren
SK.2015.17/SK.2016.17 mit Fr. 120‘000.– zu entschädigen.
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5. A. verlangt auf die Anwaltskostenentschädigung 5% Zins ab dem 12. Juli 2016
(TPF pag. 59.521.7).
Ob und wann A. Zahlungen an seinen Verteidiger geleistet hat, ist nicht belegt.
Es ist insoweit kein Schaden nachgewiesen. Allfällige Ausfälle beim Verteidiger
sind keine Aufwendung des Beschuldigten und daher nicht nach Art. 429 StPO
zu entschädigen.
6. Schliesslich ist über den Entschädigungsanspruch von A. für die Kosten seiner
Vertretung im Rückweisungsverfahren zu befinden. RA Currat macht diesbezüg-
lich einen Arbeitsaufwand von 95 Minuten à Fr. 500.– zzgl. Mehrwertsteuer gel-
tend (TPF pag. 59.721.2 f.). Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemes-
sen; der Stundenansatz ist auf Fr. 260.– zu reduzieren; die Mehrwertsteuer fällt
nach dem Gesagten nicht an. Daraus resultiert aufgerundet ein Betrag von
Fr. 420.–.
7. Nach dem Gesagten hat die Eidgenossenschaft A. (nebst dem Ersatz seiner Rei-
sekosten von Fr. 3’000.– und der Genugtuung von Fr. 2’000.–) für seine Anwalts-
kosten mit Fr. 120‘420.– zu entschädigen.
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Die Strafkammer erkennt:
1. Es wird festgestellt, dass Dispositiv-Ziff. I.8 des Urteils des Bundesstrafgerichts
SK.2016.17 vom 12. Juli 2016 in Bezug auf die Entschädigung von A. für seine Be-
teiligung am Strafverfahren (Fr. 3’000.–) und die Genugtuung (Fr. 2’000.–) rechts-
kräftig ist.
2. Die Eidgenossenschaft bezahlt A. Fr. 120‘420.– als Entschädigung für die Vertre-
tung im Strafverfahren.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde
eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 14. November 2018
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