Verfügung vom 8. November 2017
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio,
Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien 1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Sabrina Eberli, Juristin im Rechtsdienst,
2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT,
Generalsekretariat EFD, vertreten durch
Fritz Ammann, Leiter Strafrechtsdienst EFD,
gegen
A.,
Gegenstand
Unbefugte Verwendung des Ausdrucks "Sparen"; Ge-
such um Wiedereinsetzung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2017.60
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Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Mit Strafverfügung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom
14. Juli 2017 gemäss Art. 70 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstraf-
recht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) wurde A. (nachfolgend: Beschuldig-
ter) der unbefugten Verwendung des Ausdrucks “Sparen” gemäss Art. 49 Abs. 1
lit. a BankG, begangen vom 9. April 2014 bis am 15. März 2016, schuldig gespro-
chen und zu einer Busse von Fr. 10'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten von Fr. 2‘650.-- verurteilt (EFD pag. 100 0001 ff.). Der Beschuldigte ver-
langte die gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 72 VstrR und beantragte sinnge-
mäss, er sei freizusprechen (EFD pag. 100 0017 ff.).
1.2 Das EFD überwies die Akten nach Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichts-
gesetz, FINMAG, SR 956.1) an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bun-
desstrafgerichts (TPF pag. 2.100.2, 2.100.10 ff.). Am 18. August 2017 ging das
Dossier beim Bundesstrafgericht ein (Geschäftsnummer SK.2017.41).
1.3 Die Parteien – die Vertreter der Bundesanwaltschaft und des EFD sowie der Be-
schuldigte – wurden am 29. August 2017 zur Hauptverhandlung vor Bundesstraf-
gericht vom 10. Oktober 2017, 09.30 Uhr, vorgeladen. Der Beschuldigte quittierte
den Empfang der Vorladung am 31. August 2017 (TPF pag. 2.831.4). In der Vor-
ladung wurde er auf die Folgen des Nichterscheinens gemäss Art. 76 VStrR hin-
gewiesen.
1.4 Der Beschuldigte erschien unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung. Er rief am
10. Oktober 2017 eine halbe Stunde vor Verhandlungsbeginn das Gericht an und
erklärte, dass er zuhause sei und den Termin verwechselt habe (TPF pag.
2.831.5). Die Hauptverhandlung wurde nach Art. 76 Abs. 1 VStrR durchgeführt.
1.5 Die Einzelrichterin sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 10. Oktober 2017 der
unbefugten Verwendung des Ausdrucks „Sparen“ im Sinne von Art. 49 Abs. 1
lit. a BankG schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 5‘000.-- und auferlegte
ihm die Verfahrenskosten von Fr. 5‘150.--. Das Urteil wurde den Parteien schrift-
lich eröffnet, dem Beschuldigten am 13. Oktober 2017 (TPF pag. 2.970.34). Es
enthält als rechtlichen Hinweis die Bestimmung von Art. 76 VStrR im Wortlaut.
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2.
2.1 Der Beschuldigte stellt mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 ein Gesuch um Wie-
dereinsetzung gemäss Art. 76 Abs. 2 VStrR (Geschäftsnummer SK.2017.60).
Er bringt vor, er habe einen „Terminsalat“ gehabt, weil er am 18. Oktober 2017
um 10 Uhr „in gleicher Sache“ wegen des Konkurses der B. AG nach Z. gehen
müsse; jene Vorladung sei am 22. September 2017 erfolgt. Das habe bei ihm zu
Verwechslungen geführt. Ausserdem leide er seit Anfang Oktober an einer
schweren Spätsommergrippe; er habe angenommen, dass sie in einer Woche
überstanden sei, was aber leider nicht der Fall gewesen sei. Trotz reduziertem
gesundheitlichem Zustand habe er zugesagt, an der Hauptverhandlung anwe-
send zu sein. Er habe wegen der Kosten verzichtet, einen Arzt aufzusuchen, ob-
wohl er dies eigentlich hätte tun sollen (TPF pag. 3.100.1).
Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 auf Stel-
lungnahme. Das EFD liess sich mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 vernehmen.
Der Beschuldigte nahm dazu mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 Stellung.
2.2 Die Hauptverhandlung kann auch stattfinden, wenn der Beschuldigte trotz ord-
nungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen ist
(Art. 76 Abs. 1 Satz 1 VStrR). Der in Abwesenheit Verurteilte kann innert zehn
Tagen, seitdem ihm das Urteil zur Kenntnis gelangt ist, die Wiedereinsetzung
anbegehren, wenn er durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden
ist, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Wird das Gesuch bewilligt, so findet
eine neue Hauptverhandlung statt (Art. 76 Abs. 2 VStrR).
2.3 Der in Abwesenheit verurteilte Beschuldigte verlangt innert gesetzlicher Frist die
Wiedereinsetzung gemäss Art. 76 Abs. 2 VStrR. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.4 Ein Säumnisurteil gemäss Art. 76 VStrR setzt in jedem Fall das Vorliegen einer
ordnungsgemässen Vorladung nach dem massgeblichen Prozessrecht voraus
(HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 159). Es ist unbestritten und ergibt
sich aus den Akten, dass der Beschuldigte am 29. August 2017 ordnungsgemäss
zur Hauptverhandlung vom 10. Oktober 2017 vorgeladen wurde (Art. 201 und
202 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR). Insbesondere wurde er auf die in Art. 76 VStrR
geregelten Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens hingewiesen
(Art. 201 Abs. 2 lit. f StPO). Demnach konnte ein Urteil in Abwesenheit ergehen.
2.5 Die Wiedereinsetzung setzt voraus, dass der Verurteilte unverschuldet davon ab-
gehalten wurde, zur Hauptverhandlung zu erscheinen (Art. 76 Abs. 2 VStrR).
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2.5.1 Der Beschuldigte macht eine Terminverwechslung geltend, weil er am 18. Okto-
ber 2017 in Z. zur Konkursverhandlung betreffend der B. AG habe erscheinen
müssen. Seine Rolle als Verwaltungsrat der B. AG bildete auch Gegenstand des
Verwaltungsstrafverfahrens (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2017.41
vom 10. Oktober 2017 E. 5.2). In der Fax-Eingabe an das Bundesstrafgericht
vom 5. Oktober 2017 erklärte der Beschuldigte: „Ich werde auf alle Fälle zum
Termin am 10. Oktober bei Ihnen erscheinen. Hoffe aber, es kommt nicht noch
was dazwischen“ (TPF pag. 2.521.5). Im Rahmen des Telefonanrufs vom 10.
Oktober 2017, 09.00 Uhr, erklärte der Beschuldigte zunächst, dass er wegen des
Termins in Z. vom 18. Oktober 2017 eine Terminverwechslung gemacht habe.
Auf Nachfrage und unter Hinweis auf seine vorerwähnte Fax-Eingabe erklärte er,
dass er schon wisse, dass heute die Hauptverhandlung in Bellinzona sei. Er habe
den Termin nicht vergessen. Er habe noch Unterlagen einreichen wollen, die er
zusammengestellt habe, und fragte, ob der Termin verschoben werden könne
(TPF pag. 2.831.5). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte vom Gerichtstermin in
Bellinzona Kenntnis hatte und er keiner Terminverwechslung oblag. Im Übrigen
ist das Vergessen oder Verwechseln eines Verhandlungstermins nicht ein unver-
schuldetes Hindernis im Sinne von Art. 76 Abs. 2 VStrR. Es ist Sache der Ver-
fahrensbeteiligten, sich entsprechend zu organisieren. Es hätte sodann auch
kein Grund bestanden, die Hauptverhandlung kurzfristig zu verschieben (vgl. Art.
331 Abs. 5 StPO). Dies wurde dem Beschuldigten beim erwähnten Anruf mitge-
teilt (TPF pag. 2.831.5).
2.5.2 Bereits in der Fax-Eingabe an das Bundesstrafgericht vom 5. Oktober 2017 er-
klärte der Beschuldigte, dass er gesundheitlich angeschlagen sei, weil er „eine
verspätete böse Grippe“ gehabt habe, die hoffentlich bald ganz vorbei sei. Im
Wiedereinsetzungsgesuch macht er geltend, dass ihm die Grippe mehr zu schaf-
fen gemacht habe, als er dies zuvor angenommen habe. Er bringt nicht vor, dass
er deswegen nicht zur Verhandlung hätte erscheinen können oder verhandlungs-
unfähig gewesen sei. Auch anlässlich des Telefonanrufs am Tag der Hauptver-
handlung machte er solches nicht geltend (TPF pag. 2.831.5). Die Grippe und
deren Auswirkungen sind im Übrigen nicht durch ein allfälliges ärztliches Zeugnis
belegt. Dass er wegen der Hüftoperation von Anfang Jahr reiseunfähig gewesen
sei, macht der Beschuldigte nicht geltend – im Gegenteil führt er aus, dass er
Autofahren (ca. 1 Stunde) und die öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne,
sich mit Gehhilfen fortbewegen und auch länger sitzen könne (TPF pag. 3.100.2).
2.5.3 Nach dem Gesagten wurde der Beschuldigte nicht durch ein unverschuldetes
Hindernis davon abgehalten, an der Hauptverhandlung vom 10. Oktober 2017
vor Gericht zu erscheinen. Das Gesuch um Wiedereinsetzung ist abzuweisen.
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3. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1
StPO i.V.m. Art. 82 VStrR). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren
Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4 VStrR, nach den
Art. 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Im Hauptverfahren vor der Strafkam-
mer des Bundesstrafgerichts als Einzelgericht beträgt die Gerichtsgebühr
Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (Art. 7 lit. a Reglement des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes-
strafverfahren, BStKR; SR 173.713.162). Die Gerichtsgebühr für das Wiederein-
setzungsgesuch ist auf das Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 5 BStKR).
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die
Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt
auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das
Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Wiedereinsetzung ist nicht
ein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf; die Kostenregelung von Art. 428
Abs. 1 StPO ist darauf sinngemäss anzuwenden (vgl. auch Art. 369 Abs. 5 StPO).
Der Beschuldigte unterliegt im Wiedereinsetzungsverfahren. Es sind ihm daher
die Verfahrenskosten, bestehend aus der Gebühr von Fr. 200.--, aufzuerlegen.
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Die Einzelrichterin verfügt:
1. Das Gesuch um Wiedereinsetzung im Verfahren SK.2017.41 wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt.
3. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
- A. (Beschuldigter)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, als Vollzugsbehörde
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Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde
eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 9. November 2017
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