Verfügung vom 9. Februar 2018
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt
des Bundes Werner Pfister und ad hoc Staatsanwalt des
Bundes Rodolfo Paredes,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Nathan Lands-
hut und verteidigt durch Ersatzverteidiger Fürsprecher
Martin Ingold,
Gegenstand
Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen als Se-
kundärinsider; Einstellung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2017.73
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In Erwägung, dass:
Prozessgeschichte Vorverfahren
• sich die dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vom 20. Dezember 2018 vorge-
worfenen Handlungen zwischen dem 7. März und dem 11. April 2011 ereignet ha-
ben sollen;
• der Prozessgeschichte des Urteils des Bundesstrafgerichts gegen B. vom 1. Juli
2015 (BA pag. 13.001-0021 ff., -0023) entnommen werden kann, dass die Eidge-
nössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 bei
der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich im Zusammenhang mit der Über-
nahme der C. AG durch die D. A.B. im Frühjahr 2011 Strafanzeige gegen B. und
weitere, vorliegend nicht bekannte Personen, Strafanzeige wegen Ausnützens der
Kenntnis vertraulicher Tatsachen gemäss Art. 161 aStGB erstattete;
• diese ursprüngliche Strafanzeige in den Akten fehlt;
• die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bis zur am 7. Juni 2013 erfolgten Ver-
fahrensabtretung an die Bundesanwaltschaft keine Untersuchungshandlungen tä-
tigte (BA pag. 13.001-0023);
• die Bundesanwaltschaft am 13. August 2013 eine Strafuntersuchung gegen B. we-
gen Verdachts auf Insiderhandel eröffnete (BA pag. 13.001-0023);
• sich der Verdacht der Bundesanwaltschaft gegen den hier Beschuldigten wegen In-
siderhandels erst knapp drei Jahre später ergeben zu haben scheint, dies, nachdem
die Bundesanwaltschaft offenbar weitere, in anderen Verfahren produzierte Unter-
lagen analysiert hatte (Aktennotiz der Bundesanwaltschaft vom 26. Februar 2016,
BA pag. 01.100-0001 f.; mit Referenz auf die Verfahrensnummern SV.13.1016-PFW
und SV.15.0954-PFW);
• die Aktenstücke aus anderen Verfahren, auf welche mit Eröffnungsverfügung ver-
wiesen wird, in den vorliegenden Verfahrensakten nicht vorhanden zu sein scheinen
oder jedenfalls nicht identifiziert sind und sich deshalb nicht feststellen lässt, wann
die relevanten Akten, welchen den Tatverdacht gegen den Beschuldigten begrün-
den sollen, produziert worden sind;
• die Bundesanwaltschaft am 29. Februar 2016 das Verfahren gegen den Beschul-
digten wegen Verdachts auf Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen ge-
mäss Art. 161 aStGB eröffnete (BA pag. 01.100-0003) und sich dabei auf Unterla-
gen stützte, die in andere Verfahren angelegt worden sind;
• die Bundesanwaltschaft am 8. Februar 2017, somit ein Jahr später, einen Strafbe-
fehl gegen den Beschuldigten erliess (BA pag. 03.000-0001 ff.), wogegen dieser
fristgerecht Einsprache erhob (BA pag. 03.000-0006 f.);
• die Bundesanwaltschaft am 20. Dezember 2017 und somit wiederum knapp ein Jahr
später Anklage gegen den Beschuldigten beim Bundesstrafgericht einreichte;
• die Verjährung somit unmittelbar bevorsteht;
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Hauptverfahren
• die Vorbereitung des Hauptverfahrens und Ansetzung eines Verhandlungstermins
verschiedene Weiterungen provozierte,
o so insbesondere diverse Verschiebungsgesuche;
o die Niederlegung des Mandats durch den Wahlverteidiger und die darauf
folgende Mitteilung der Bundesanwaltschaft, nicht an der Verhandlung teil-
zunehmen;
o einen ersten Verhandlungstermin, an welchem ausser der vorgeladenen
Auskunftsperson keine Verfahrenspartei bzw. deren Vertretung anwesend
war;
o ein Ausstandgesuch gegen den ursprünglich eingesetzten Einzelrichter bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts;
o eine Beschwerde gegen den angesetzten Verhandlungstermin beim Bun-
desgericht;
o die Bestimmung eines neuen Verteidigers durch das Gericht;
o die Annahme, Niederlegung und Wiederaufnahme des Mandats durch den
zweiten Wahlverteidiger;
o die Einreichung eines Arztzeugnisses, mit welchem festgehalten wurde,
der Beschuldigte sei nicht verhandlungsfähig;
o der ursprünglich eingesetzte Einzelrichter wegen Erkrankung am Tag vor
der Hauptverhandlung ersetzt werden musste;
o u.w.m.
• die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Januar 2018 beantragte, der Be-
schuldigte sei wegen mehrfachen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsa-
chen nach Art. 161 Ziff. 2 aStGB schuldig zu sprechen und zu einer bedingten
Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 800, einer Busse von CHF 7‘500 und einer
Ersatzforderung von CHF 356‘217.35 zu verurteilen;
• der Beschuldigte an der zweiten Hauptverhandlung vom 9. Februar 2018 mit sei-
nen beiden Verteidigern anwesend ist, jedoch mit Arztzeugnis geltend macht, er
sei nicht verhandlungsfähig und die Verhandlung sei zu verschieben;
• zu dieser Frage der Aussteller des Zeugnisses vor Gericht nicht befragt werden
kann;
• die Verjährung unmittelbar bevorsteht;
• die sofortige Verhandlung ohne Rücksicht auf die Verhandlungsfähigkeit des Be-
schuldigten und ein Urteil in der Sache vor Eintritt der Verjährung aller Voraussicht
nach zu zusätzlichen Weiterungen führen würde;
• die Akten hätten vervollständigt werden müssen und aufgrund des vorliegenden
Dossiers anzunehmen ist, soweit überhaupt überprüfbar, dass das Verfahren ins-
gesamt nicht dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO entspre-
chend geführt worden ist;
• ein Sachurteil ohne Weiterungen, auf Grund einer Verhandlung, in welcher der
Beschuldigte zweifelsfrei verhandlungsfähig wäre und die offenen Fragen zur Ver-
fahrensdauer geklärt wären, vor Eintritt der Verjährung nicht möglich scheint;
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• sich die Frage einer alternativen Erledigung des Verfahrens durch Einstellung
nach Art. 53 StGB stellt;
Einstellung
• gemäss Art. 53 StGB i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO das Verfahren eingestellt wer-
den kann, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengun-
gen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen und wenn
sowohl die Voraussetzungen für die bedingte Strafe gemäss Art. 42 StGB erfüllt sind
(lit. a), als auch das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Straf-
verfolgung gering sind (lit. b);
• der Einzelrichter an der Hauptverhandlung vom 9. Februar 2018 den Vorschlag
macht, das Verfahren gemäss Art. 53 StGB einzustellen, wenn der Beschuldigte
einen – mit Hinweis auf die von der Bundesanwaltschaft beantragte Ersatzforderung
– ansehnlichen Betrag im Sinne einer Wiedergutmachung an die Eidgenossenschaft
oder an eine gemeinnützige Organisation, so z.B. das Internationale Komitee vom
Roten Kreuz in Genf (IKRK), zu leisten bereit sei;
• der erbetene Verteidiger Nathan Landshut und Ersatzverteidiger Martin Ingold des
Beschuldigten sich an der Hauptverhandlung grundsätzlich damit einverstanden er-
klären;
• der Beschuldigte sich an der Hauptverhandlung einverstanden erklärt, ohne Aner-
kennung einer strafrechtlichen Schuld, eine Wiedergutmachung im Umfang von
CHF 150‘000 an das IKRK zu bezahlen;
• die Verhandlung unterbrochen wird, damit der Einzelrichter dem nicht anwesenden
Staatsanwalt des Bundes den Erledigungsvorschlag telefonisch unterbreiteten
kann;
• dieser nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzten mit dem Vorgehen nach
Art. 53 StGB unter den gegebenen Umständen einverstanden ist, jedoch als Wie-
dergutmachung CHF 200‘000 für angemessen hielte;
• der Beschuldigte gemäss schweizerischem Strafregisterauszug vom 18. Ja-
nuar 2018 am 9. Januar 2015 wegen vorsätzlicher Hinterziehung von Verrech-
nungssteuern gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes über die Verrechnungs-
steuer vom 13. Oktober 1965 [VStG; SR 642.21] schuldig gesprochen und zur Be-
zahlung einer Busse von CHF 8‘000 verurteilt wurde;
• die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe gegeben sind (Art. 42 Abs. 1 und
2 StGB, Art. 53 lit. a StGB);
• Art. 161 aStGB die Integrität des Börsenmarktes und die Chancengleichheit unter
allen Anlegern schützt, da ein öffentliches Interesse an einem sauberen und unver-
fälschten schweizerischen Kapitalmarkt besteht (BGE 118 Ib 448 E 6c);
• es bei einem Insiderdelikt im Normalfall keine Geschädigten im zivilrechtlichen
Sinne gibt (Urteil des Bundesgerichts 1 A.12/2005 vom 9. März 2006 E 3.6; PETER,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 161 N 18);
• vorliegend ausschliesslich ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung be-
steht;
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• unter dem Titel des öffentlichen Interesses gemäss Art. 53 lit. b StGB zu prüfen ist,
ob sich unter den Gesichtspunkten des Schuldausgleichs und der Generalpräven-
tion trotz der Wiedergutmachungsleistung strafrechtliche Reaktionen aufdrängen
(BGE 135 IV 12 E 3.4.3);
• bereits der bescheidene Strafrahmen gemäss Art. 161 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB (Gefäng-
nis bzw. Geldstrafe bis zu einem Jahr) das öffentliche Strafbedürfnis relativiert;
• die mutmasslich überlange Verfahrensdauer und insbesondere die unmittelbare
Nähe der Verjährung das öffentliche Strafbedürfnis als sehr gering und die allfällige
Ausfällung einer Strafe nicht notwendig erscheinen lässt;
• offen bleiben kann, ob die Klärung offener Rechtsfragen ein öffentliches Interesse
im Sinne von Art. 53 lit. b StGB darstellt, das einer Einstellung entgegenstehen
könnte, zumal die zu klärenden Rechtsfragen das alte, inzwischen verschärfte Recht
betreffen, welches in Zukunft kaum mehr zur Anwendung kommen dürfte;
• das Interesse an einer weiteren Strafverfolgung zusammenfassend marginal ist und
der Einstellung nicht entgegen steht;
• mit der Einstellung eine wichtige gemeinnützige Organisation mit einem namhaften
Betrag von CHF 150‘000 bedacht wird;
• die Einstellung nach Art. 53 StGB möglich ist, wenn Rechtswidrigkeit und Schuld
des Beschuldigten feststehen, a maiore ad minus die Einstellung nach Art. 53 StGB
möglich sein muss, wenn Rechtswidrigkeit und Schuld nicht feststehen, sofern der
Beschuldigte (und wie vorliegend, die Bundesanwaltschaft), damit einverstanden ist;
• der Beschuldigte erklärt, die im Verfahren bei der Beschwerdekammer und beim
Bundesgericht hängigen Rechtsmittel zurückzuziehen;
• der Öffentlichkeit und dem Rechtsfrieden mit dieser Verfahrenserledigung besser
gedient ist als mit der im Resultat ungewissen Fortsetzung des Verfahrens durch
Urteilsspruch samt den zu erwartenden Weiterungen oder ein Urteil vor Eintritt der
Verjährung nicht ergehen kann;
• sich die Einstellung im Sinne von Art. 53 StGB als zulässig und angesichts der tat-
sächlichen und für den Fall eins Urteils für die Zukunft zu erwartenden prozessualen
Verwicklungen als pragmatisch richtig, sich für den Rechtsfrieden als sinnvoll er-
weist und dies im öffentlichen Interessen liegt;
weitere Rechtsfolgen
• die Verfahrenskosten angesichts dieses Ausgangs mit Einverständnis der Parteien
dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen sind;
• keine Entschädigungen auszurichten sind;
• der vormalige Einzelrichter mittels verfahrensleitender Verfügung vom 30. Ja-
nuar 2018 Fürsprecher Martin Ingold ohne Einverständnis des Beschuldigten als
dessen Ersatzverteidiger einsetzte, da nicht klar war, ob der Wahlverteidiger zur
Verhandlung erscheinen würde;
• unter diesen Umständen Fürsprecher Martin Ingold aus der Bundeskasse zu
entschädigen ist;
• dessen Honorarnote im Sinne der Praxis des Bundesstrafgerichts und unter
Anwendung der üblichen Stundenansätze bereinigt wird;
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• Fürsprecher Martin Ingold eine beschwerdefähige begründete Verfügugng
verlangen kann, wenn er mit der Festsetzung seines Honorars nicht einverstanden
sein sollte;
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verfügt der Einzelrichter:
I.
1. Das Strafverfahren gegen A. wird eingestellt (Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 53
StGB).
2. A. wird ohne Anerkennung einer strafrechtlichen Schuld bei seiner Erklärung behaf-
tet, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz in Genf (IKRK), CHF 150’000 zu
bezahlen.
3. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 10‘550 (Gebühr des Vorverfahrens:
CHF 9‘000, Auslagen des Vorverfahrens pauschal: CHF 250, Gerichtsgebühr:
CHF 1‘000, Auslagen des Gerichts pauschal: CHF 300) werden A. zur Hälfte aufer-
legt.
Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt, so reduziert
sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
4. Ersatzverteidiger Fürsprecher Martin Ingold wird für seine Verteidigung mit
CHF 7‘669.10 von der Eidgenossenschaft entschädigt.
5. Im Übrigen werden keine Entschädigungen zugesprochen.
6. Das Gericht stellt den Parteien nachträglich eine begründete Verfügung zu, wenn
eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt. Ge-
gen die begründete Verfügung kann innert 30 Tagen nach der Zustellung der voll-
ständigen Ausfertigung Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt werden.
II.
Diese Verfügung wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter
summarisch mündlich begründet. Das Dispositiv der Verfügung wird den Parteien
schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
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Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt Nathan Landshut (erbetener Verteidiger von A.)
Kopie an:
Fürsprecher Martin Ingold
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Internationales Komitee vom Roten Kreuz, Genf (IKRK) (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 15. März 2018
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