Verfügung vom 29. Januar 2019
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
A. AG IN LIQUIDATION, vertreten durch Advokat
Caspar Zellweger,
Einsprecherin
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Markus Wicki, Staatsanwalt des Bundes,
2. B., vertreten durch Advokat Jörg Honegger,
Einsprachegegner
Gegenstand Einsprache gegen den Strafbefehl
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2018.24
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Prozessgeschichte:
A. Die Bundesanwaltschaft führte seit Oktober 2004 im Zusammenhang mit C.
und dem finanziellen Zusammenbruch der sog. D.-Gruppe eine umfangrei-
che und komplexe Strafuntersuchung. Diese ist sachlich und persönlich viel-
seitig verästelt und setzt sich primär aus dem Sachverhaltsbereich „Anlage-
betrügereien/Anschlussgeldwäscherei“ sowie aus verschiedenen Neben-
sachverhalten zusammen.
B. Im sog. Sachverhaltskomplex „E.-Deal“ geht es um die im Sommer 2004 er-
folgte Herauslösung des Gesellschaftskapitals der A. AG – einer Investiti-
onsgesellschaft, über welche die Anleger Einlagen (in Form einer Aktienbe-
teiligung) in das „Anlagesystem C.“ einbrachten, – in Höhe von rund Fr. 30
Mio. Diesbezüglich erfolgte am 6. Juni 2008 die Eröffnung der Strafverfol-
gung gegen B., dem ehemaligen Verwaltungsrat der A. AG, wegen des Ver-
dachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, eventuell
der Misswirtschaft nach Art. 165 StGB. Die A. AG, die in der Zwischenzeit in
Liquidation gesetzt worden war, erklärte, sich am Strafverfahren gegen B. im
sie betreffenden Teilbereich als Straf- und Zivilklägerin im Sinne von Art. 118
StPO beteiligen zu wollen.
C. Am 9. Oktober 2015 erhob die Bundesanwaltschaft im Hauptsachverhalt
„Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei“ Anklage gegen C.. Zugleich
trennte sie die verbleibenden Nebensachverhalte, insbesondere den Sach-
verhalt „E.-Deal“, förmlich ab und führte sie unter einer neuen Verfahrens-
nummer weiter.
D. Mit Strafbefehl vom 2. Februar 2018 verurteilte die Bundesanwaltschaft B.
im Sachverhaltskomplex „E.-Deal“ wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165
Ziff. 1 StGB. Zugleich wurde B. im Zusammenhang mit einem anderen hier
nicht interessierenden Sachverhalt wegen weiterer Delikte schuldig gespro-
chen.
E. Am 13. Februar 2018 erhob die A. AG in Liq. Einsprache gegen diesen Straf-
befehl und beantragte im Wesentlichen, B. im Sachverhaltskomplex „E.-
Deal“ zusätzlich wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung nach
Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB bzw. ungetreuer Geschäftsbesorgung nach
Art. 158 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen und ihn zu verpflichten, ihr eine
Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO in Höhe von Fr. 30‘943.05 zu
zahlen.
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F. Auf die mit demselben Begehren hinsichtlich des Schuldpunkts gleichentags
erhobene Beschwerde der A. AG in Liq. gegen den Strafbefehl trat die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2018.18 vom
18. Juli 2018 nicht ein.
G. Die Bundesanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am
3. Mai 2018 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, auf
die Einsprache sei kostenfällig nicht einzutreten.
H. Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 sistierte die Einzelrichterin der Strafkammer
das Verfahren im Hinblick auf das hängige Beschwerdeverfahren in der glei-
chen Angelegenheit.
I. Nachdem die Beschwerdekammer über die Beschwerde entschieden hatte,
hob die Einzelrichterin am 21. August 2018 die Sistierung des Verfahrens
auf und lud die Rechtsvertreter der A. AG in Liq. und von B. zur Stellung-
nahme betreffend die Einsprachelegitimation der A. in Liq. ein.
J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. September 2018 hielt die A. AG
in Liq. an ihrer Einsprache fest. B. beantragte mit Eingabe seines Rechtsver-
treters vom 28. September 2018, es sei auf die Einsprache der A. AG in Liq.
nicht einzutreten und es sei die Einsprecherin oder die Bundesanwaltschaft
zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung gemäss der eingereichten Ho-
norarnote seines Rechtsvertreters zu leisten.
Die Einzelrichterin erwägt:
1. Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gemäss Art. 24 Abs. 2 und 3 StPO
gegeben.
Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesge-
setzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bun-
des (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71).
2. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls
und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Das Gericht kann im Rahmen
von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO (mithin nach Eingang der Anklage bzw. der
Akten mit dem Strafbefehl) vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbe-
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fehls und der Einsprache entscheiden; es handelt sich um Prozessvoraus-
setzungen (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 356 StPO
N 2). Den Parteien ist vor dem Entscheid des Gerichts über die Vorfragen
das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 329 Abs. 4, Art. 339 Abs. 3 StPO).
3. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO sind zur Einsprache gegen einen Strafbefehl
die beschuldigte Person (lit. a), weitere Betroffene (lit. b) und, soweit vorge-
sehen, die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes (d.h. die Bun-
desanwaltschaft) oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössi-
schen oder kantonalen Verfahren (lit. c) legitimiert.
Die Privatklägerschaft ist als „weitere Betroffene“ im Sinne von Art. 354 Abs.
1 lit. b StPO zur Einsprache berechtigt, wenn sie an der Aufhebung oder
Änderung des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von
Art. 382 Abs. 1 StPO hat (BGE 141 IV 231 E. 2.3 ff.). Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn sie eine strengere rechtliche Qualifikation des Sachver-
halts anstrebt (BGE 141 IV 231 E. 2.3-2.6) oder ihr in Verletzung von Art. 433
StPO im Strafbefehl keine oder ihrer Ansicht nach eine zu tiefe Parteient-
schädigung zugesprochen wurde (BGE 139 IV 102 E. 5.2).
4.
4.1 Die Einsprecherin begründet ihre Einsprachelegitimation primär damit, dass
sie als Privatklägerschaft eine andere rechtliche Qualifikation des Sachver-
halts, namentlich einen Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Ge-
schäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. 3 StGB bzw. ungetreuer
Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB, anstrebe (TPF pag.
68.100.27/32 ff.; 68.551.2 ff.).
4.2 Privatklägerschaft setzt Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1
StPO voraus (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt gemäss
dieser Bestimmung die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten un-
mittelbar verletzt worden ist.
4.3 B. ist im Zusammenhang mit dem hier interessierenden Sachverhaltskom-
plex „E.-Deal“ der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig ge-
sprochen worden. Dieser Straftatbestand schützt das Vermögen der Gläubi-
ger des Konkurs- oder Pfändungsschuldners (BGE 140 IV 155 E. 3.3.2; MA-
ZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 115 StPO N 60). Unter
diesem Gesichtspunkt kann die A. AG in Liq. als Konkursschuldnerin nicht
als Geschädigte und somit nicht als Privatklägerin gelten, was auch von ihr
nicht bestritten wird.
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4.4 Es stellt sich die Frage, ob der Einsprecherin unter dem Gesichtspunkt der
von ihr angerufenen Tatbestände von Art. 158 StGB die Geschädigtenstel-
lung und somit die Eigenschaft einer (allenfalls einspracheberechtigten) Pri-
vatklägerin zukommt.
4.5 Gemäss dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklage-
schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Sie hat die der beschuldig-
ten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um-
schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend
konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der
Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch
auf rechtliches Gehör (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3). Das
Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden
(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO).
4.6 Die von der Einsprecherin angerufenen Tatbestände der qualifizierten unge-
treuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB
und der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB setzen
u.a. Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus (vgl. z.B. NIGGLI, Basler
Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 158 StGB N 138 und 172). Im vorliegenden
Strafbefehl, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird B. im
Sachverhaltskomplex „E.-Deal“ nicht vorgeworfen, er habe in der Absicht ge-
handelt, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern. Die im Straf-
befehl enthaltenen Angaben erlauben mithin keine Subsumtion des fragli-
chen Sachverhalts unter Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 oder Art. 158
Ziff. 2 StGB.
4.7 Ein Schuldspruch wegen des Grundtatbestandes der ungetreuen Geschäfts-
besorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB fällt vorliegend von vornherein
nicht in Betracht, da die Strafverfolgung diesbezüglich verjährt wäre (Art. 70
Abs. 1 lit. c aStGB in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung/Art. 97
Abs. 1 lit. c StGB).
4.8 Im Ergebnis ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einsprecherin durch die im
Strafbefehl umschriebene Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt wor-
den sein soll. Demzufolge kann die Einsprecherin vorliegend nicht als ge-
schädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten, weshalb sie
auch nicht als Privatklägerin einsprachelegitimiert ist. Damit geht auch ihr
weiteres Vorbringen ins Leere, es sei ihr mit dem Strafbefehl keine Entschä-
digung nach Art. 433 StPO zugesprochen worden (TPF pag. 68.100.27/36
f.; 68.551.4).
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5.
5.1 Die Einsprecherin macht weiter geltend, der Strafbefehl stelle eine implizite
Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der ungetreuen Ge-
schäftsbesorgung dar (TPF pag. 68.100.27/31; 68.551.4).
5.2 Die Einsprecherin verkennt, dass eine (auch implizite) Verfahrenseinstellung
– die im Übrigen nicht mit Einsprache, sondern mit Beschwerde anzufechten
wäre (Art. 322 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 138 IV 241 E. 2.6) – einen Lebens-
sachverhalt betrifft, nicht einen Straftatbestand (vgl. Urteile des Bundesge-
richts 6B_654/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.3; 6B_425/2015 vom 12. No-
vember 2015 E. 1.4). Die Einsprecherin thematisiert denn auch keinen wei-
teren als den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Lebenssachverhalt; sie
strebt lediglich eine andere rechtliche Würdigung desselben an. Diese Prob-
lematik ist vorstehend (E. 4) bereits behandelt worden.
6.
6.1 Schliesslich bringt die Einsprecherin zur Begründung ihrer Einsprachelegiti-
mation vor, es seien bei ihr im Strafverfahren Vermögenswerte beschlag-
nahmt worden (TPF pag. 68.100.27/30/33; 68.551.4).
6.2 Die von der Einsprecherin thematisierten beschlagnahmten Vermögens-
werte – Guthaben auf zwei Konten bei der Bank F. in Lettland – sind nicht
Gegenstand des Strafbefehls vom 2. Februar 2018. Insbesondere sind mit
dem erwähnten Entscheid diesbezüglich keine Vermögenseinziehungen
verfügt worden. Unter diesem Aspekt lässt sich eine Einsprachelegitimation
nicht begründen.
7. Nach dem Dargelegten ist die Einsprecherin durch den zur Diskussion ste-
henden Strafbefehl nicht unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interes-
sen betroffen. Ihre Einsprache ist somit mangels Einsprachelegitimation un-
gültig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
8. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom
2. Februar 2018 gegen B. zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
9.
9.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich vorliegend in Ermange-
lung einer spezifischen gesetzlichen Grundlage nach dem allgemeinen Kri-
terium des Obsiegens bzw. Unterliegens (Urteil des Bundesgerichts
6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3; DOMEISEN, Basler Kommentar,
a.a.O., Art. 428 StPO N 5; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, a.a.O.,
Art. 436 StPO N 6).
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9.2 Gestützt auf Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird für
das Verfahren eine Pauschalgebühr von Fr. 1‘500.– festgesetzt und der Ein-
sprecherin auferlegt.
9.3 Der obsiegende Einsprachegegner B. hat nach dem vorstehend Dargelegten
Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegenden Ver-
fahren gegenüber der unterliegenden Einsprecherin. Grundlage für die Be-
messung der Entschädigung bildet gestützt auf 12 Abs. 1 BStKR die vom
Rechtsvertreter von B. eingereichte Honorarnote (TPF pag. 68.521.8 f.). Der
ausgewiesene Stundenaufwand und die Auslagen erscheinen angemessen.
Die von der Einsprecherin an B. zu leistende Parteientschädigung beläuft
sich demnach auf Fr. 1‘129.45 (inkl. MWST).
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Die Einzelrichterin verfügt:
1. Auf die Einsprache der A. AG in Liquidation wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden der A. AG in Liquidation aufer-
legt.
3. Die A. AG in Liquidation wird verpflichtet, B. eine Parteientschädigung von Fr.
1‘129.45 zu bezahlen.
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann
innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1
StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 29. Januar 2019
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